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MittelstandsrechtSoSe 2015

ra-freimuth.de

Vorlesung vom 15.05.2015, 08.00 – 09.30 Uhr

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Indirekter Vertrieb

Handelsvertreter,§§ 84 ff. BHGB

Handelsmakler,§§ 93 ff. HGB

Kommissionär,§§ 383 ff. BGB

Händler/Fachhändler,keine besondere Regelung

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1.2 Indirekter Vertrieb1.2.1 Unternehmensunabhängige Vertriebsorganisation1.2.1.1 Absatzhelfer1.2.1.1.1 Handelsvertreter1.2.1.1.1.1 Begriff, Arten und Abgrenzungsfragen- selbständiger Gewerbetreibender, § 84 Abs.1 S. 1 HGB- Dienstverhältnis mit Unternehmer (kein Arbeitsvertrag)- Vorteil für Unternehmer:- keine Lagerhaltung- keine Lohnkosten, da kein Arbeitnehmer- HV ist Vertreter nach §§ 164 ff. BGB, also nicht Vertragspartner- schließen Kaufverträge, Mietverträge, Bausparverträge u.ä. ab- Dauerschuldverhältnis gem. § 675 BGB (Geschäftsbesorgungs-vertrag)- keine Weisungs- und Direktionsbefugnis- HV kann Kaufmann sein (§§ 1 ff HGB) oder - Kleingewerbetreibender- Ausgleichsanspruch § 89 b HGB- Ausnahme: Der Einfirmenvertreter ist Arbeitnehmer- Bezirksvertreter, § 87 Abs. 2 HGB: Provisionsansprüche auch ohne seine Mitwirkung- Generalvertreter mit eigenen Untervertretern (schließen entweder Verträge im Namen des Unternehmers oder des GV ab.

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1.2.1.1.1.2 Innenverhältnis zum Unternehmer- Form: Formfrei- Inhalt: Vertragsfreiheit, §§ 84 ff. HGB sind nicht dispositiv- § 86 Abs. 1 HGB Abschluss von Geschäften und Interessenwahrnehmung des Unternehmers- § 86 Abs. 2 HGB: Pflicht zur Berichterstattung- HV ist nur in engen Grenzen weisungsgebunden ( da ja selbständig), z.B. Auswahl der Vertragspartner, Vertragsinhalte u.ä.- Verschwiegenheitspflicht, § 90 HGB- Wettbewerbsverbot nach Vertragsende, § 90 a HGB: Nur nach Vereinbarung, maximal zwei Jahre und Schriftform

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1.2.1.1.1.3 Rechte des HVProvisionsanspruch (Abschlussprovision), §§ 87, 87 a HGB- Voraussetzung für die Fälligkeit: Ausführung des Geschäfts, § 87 a HGB- kein Anspruch, wenn der Dritte nicht leistet oder Unternehmer wg. Umständen nicht leistet, die er nicht zu vertreten hat (Streik, Insolvenz).Provisionshöhe: nach Vereinbarung, sonst der übliche Satz, § 87 b HGBFälligkeit: am letzten Tag des Monats, § 87 c HGB (Ausführungsmonat des Unternehmers)Weitere Provisionsart: Inkassoprovision und Delkredereprovision (Vertreter steht für die Erfüllung der Kundenverbindlichkeit ein)

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1.2.1.1.1.4 Außenverhältnis zum Kunden- kein Vertragsverhältnis- Allenfalls gem. §§ 177 – 179 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht: Anspruch des Kunden auf Schadensersatz oder Erfüllung)- bei arglistiger Täuschung des Kunden durch HV: Anfechtung gem. 123 BGB. HV ist nicht „Dritter“ i.S. des § 123 Abs. 2 BGB

1.2.1.1.1.5 Beendigung des Vertragsverhältnisses- Zeitablauf (§ 620 BGB)- Aufhebungsvertrag- Tod des Handelsvertreters (wg. § 613 BGB und §§ 675, 673 BGB)- Insolvenz des Unternehmers, § 116 InsO- Kündigung nach § 89, 89 a HGB -- ordentliche Kündigung:1 Monat (erstes Jahr), 2 Monate (zweites Jahr), 3 Monate (drittes – fünftes Jahr) danach sechs Monate-- außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nicht ausschließbar oder beschränkbar, § 89 a Abs. 1 HGB) und Unzumutbarkeit-- Wichtige Gründe für den Unternehmer: Vertragsverletzungen wie unzulässige Konkurrenztätigkeit, Nichtmeldung von Geschäftsabschlüssen, dauernde Nachlässigkeiten, Unfähigkeit u.ä-- für den HV: Verletzung von Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen, Abwerben von Kunden u.a.

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1.2.1.1.1.6 Ausleichsanspruch-§ 89 b HGB: Weitere Vertragsabschlüsse des Unternehmers mit den Kunden nach Vertragsende möglich- § 89 b Abs. 3 HGB: Ausschluss des Anspruchs, wenn HV die Beendigung des Vertrags zu vertreten hat

1.2.1.1.1.7 Wettbewerbsabreden(s.o) mit Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der letzten Provisionen, § 90 a HGB

1.2.1.1.1.8 Kartellrechtliche Aspekte-GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen): Verbot von Absprachen- gilt nicht für den echten, sondern nur für den unechten HV, also solche, die über die Vertretertätigkeit weitere Risiken übernehmen (Haftung für Vertragserfüllung, Haftung für Produktschäden, Lagerhaltung, Beteiligung an Werbemaßnahmen, Übernahme von Reparatur- und Garantieleistungen u.ä.- Kontrolle durch die Kartellbehörde

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1.2.1.1.2 Handelsmakler1.2.1.1.2.1 Begriff, Charakteristika und Abgrenzungen- Vermittlung von Geschäften, § 93 HGB (Versicherungsmakler)- handelt gewerbsmäßig, muss kein Kaufmann sein, § 93 HGB- Formfrei

1.2.1.1.2.2 Rechte und Pflichten- Keine Verpflichtung zum Tätigwerden- Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns- Verpflichtung zur Neutralität (unparteiischer Makler)- Anspruch auf Maklerlohn, § 99 HGB, im Zweifel gegen beide Parteien jeweils in Höhe der Hälfte

1.2.1.1.3 Kommissionär (Kommisionsgeschäft, §§ 383 ff HGB)1.2.1.1.3.1 Begriff, Abgrenzungen und Charakteristika- Kauft/verkauft Ware/Wertpapiere für einen anderen (Kommittent) im eigenen Namen- Kommissionsvertrag mit dem Kommittenten = Abwicklungsgeschäft- Ausführungsgeschäft zwischen Kommissionär und Drittem (i.d.R. Kaufvertrag)

Kommissionär

Dritter

KommittentAbwicklungsgeschäft

Ausführungsgeschäft,z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB

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1.2.1.1.3.2 Rechte und Pflichten- Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675, 662 ff. BGB- Beachtung von Sorgfalts- und Informationspflichten im Rahmen des Abwicklungsgeschäftes- Herausgabe des Erlangten- Provisionsanspruch des Kommissionärs mit Abschluss und Ausführung des Ausführungsgeschäftes, § 396 Abs. 1 HGB- Aufwendungsersatzanspruch des Kommissionärs, § 675, 670 BGB1.2.1.1.3.3 AusführungsgeschäftZwischen dem Kommissionär und dem Dritten- Kommissionär ist nicht Stellvertreter des Kommittenten- Problem bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Dritten gegenüber dem Kommissionär, der keinen Schaden daraus hat, da dieser beim Kommittenten eintritt. Folge: Drittschadensliquidation: Kommissionär macht den Schaden des Kommittenten gegenüber dem Dritten geltend und ist zur Herausgabe des erhaltenen Schadensersatzes an den Kommittenten verpflichtet.

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Unterschied zwischen Verkaufs- und Einkaufskommission- Verkaufskommission: Kommittent bleibt Eigentümer, Kommissionär wird Besitzer, Eigentumswechsel findet statt bei Veräußerung und Einigung und Übergabe zwischen Kommissionär und Drittem § 929, 185 BGB (§185 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten mit Genehmigung des Berechtigten)- Einkaufskommission: Kommissionär schließt schuldrechtliches und dingliches Geschäft im eigenen Namen ab und wird deshalb Eigentümer.- Kommittent ist nicht Vertragspartei des Ausführungsgeschäfts, Kommittent hat also keine Ansprüche gegen den Dritten, gem. § 392 Abs.1 HGB erst nach Abtretung durch den Kommissionär- aber: Ansprüche werden als solche des Kommittenten behandelt. Einkaufskommission

KommissionärKauft ein, wird Eigentümer

Kommittent

Kaufvertrag, § 433 BGB

Dritter = Verkäufer

Einigung und Übergabe § 929 BGB

Verkaufskommission

KommissionärVerkauft als Besitzer

Kommittent

Dritter = Käufer

Eigentumswechsel

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1.2.1.2 Absatzmittler1.2.1.2.1 Überblick- Händler/Fachhändler- erwerben Eigentum an der Ware- anschließende Weiterveräußerung- Rahmenlieferungsvertrag bei ungebundenem Einzel- und Großhandel oder- Fachhändlervertrag mit konkreten Bestimmungen1.2.1.2.2 Einzel- und Großhandel1.2.1.2.2.1 Belieferungs- und Vertriebsvertrag- Festlegung von Rahmenbedingungen (Belieferungsvertrag) zunächst ohne Kaufverpflichtung, z.B. über Mindestmengen, Preisrahmen, Zahlungsziele, Zahlungsarten , Skonti und Rabatte, Eigentumsvorbehalte, Regelung über Gewährleistung bei mangelhafter Ware, Informationspflichten des Abnehmers (Verkaufszahlen, Reklamationen durch Kunden), Rückgabe von Ware bei Beendigung des Vertrages- Im Grunde handelt es sich um vorgezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Konkrete Verkaufsbedingungen bei konkretem Vertrag: Kaufvertrag, § 433 BGB- Form: Formlos (Grundsätzlich)- Beteiligte: Verkäufer und Käufer- Verpflichtungen: Eigentumsübertragung und Bezahlung- Abstraktionsprinzip- Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

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1.2.1.2.2.2 Mängelgewährleistung: Kaufgegenstand muss frei von Mängeln sein, § 433 Abs. I S. 2 BGB

- Mangelfreie Sache, § 434 BGB- Vereinbarte Eigenschaft, sonst- nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, sonst- gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit- Frei von Rechten Dritter (z.B. nicht vermietet), § 435 BGB (z.B. nicht vermietet)- Keine fehlerhafte Montage/Bedienungsanleitung- Mangel: auch Falschlieferung- Zum Zeitpunkt der Übergabe, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (Beweisproblem)

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Rechtsfolge: Gewährleistungsansprüche, §§ 437 ff. BGB

- Zunächst (wegen § 323 BGB Fristsetzung): Nacherfüllung, § 439 BGB- entweder Nachbesserung oder Neulieferung- Umfang bestimmt zunächst der Käufer, Verkäufer kann beschränken-Erst dann Wandelung, Minderung, Schadensersatz

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- Verjährung, § 438 BGBunter anderem in - 5 Jahren bei Bauwerken- Im übrigen in 2 Jahren

- Verjährungsbeginn: bei Übergabe der Grundstücke, im übrigen- mit Ablieferung der Sache

- Bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer:Regelmäßige Verjährungsfrist, also 3 Jahre ab Jahresschluss, §§ 195, 199 BGB

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1.2.1.2.2.3 GarantienUnselbständige Garantien- Beziehen sich nur auf die Sache- Rechtsgrundlage: § 443 BGB (Beschaffenheitsgarantie)- Selbständige Verpflichtung, geht über die Gewährleistung hinaus- Inhalt: Zusicherung von Eigenschaften, recht auf Rücktritt, Lieferung von ErsatzgerätenOder: Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Mängelfreiheit für eine bestimmte Nutzungsdauer, also nicht, wie im Gewährleistungsrecht, Mängelfreiheit bei Gefahrübergang

Selbständige Garantien- Eigenes Schuldverhältnis, § 241 BGB über einen weitergehenden Erfolg- geht über die Bestands- und Haltbarkeitsgarantie hinaus- z.B. höherer Umsatz oder Gewinn

Herstellergarantie- Garantievertrag zwischen Hersteller und Kunden- über Verkäufer als Bote/Vertreter/Vermittler- durch Angebot und Annahme (§ 145 ff. BGB)- Ergebnis: Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer und den Hersteller- bei Deckungsgleichheit: gesamtschuldnerische Haftung, §§ 421 ff. BGB

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1.2.1.2.2.4 Sondervorschriften VerbrauchsgüterkaufFolge der Privatautonomie im Kaufrecht:Umfang der Gewährleistung kann vereinbart und durch Einzelvertrag (nicht durch AGB bei neuen Sachen) vollständig ausgeschlossen werden- Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB)- keine Vereinbarung über Mängel vor Kenntnis des Mangels, § 475 BGB-Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten, § 476 BGB- aber: Beweislastumkehr ist ausgeschlossen, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist, z.B. bei gebrauchten Gegenständen.