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Gemeinde Löwenberger Land Landkreis Oberhavel 1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Ortsteil Neulöwenberg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB Begründung Fassung gemäß Satzungsbeschluss vom 05.05.2020 (Beschluss 23/20) Stand: Februar 2020 Gemeinde Löwenberger Land Alte Schulstraße 5 16775 Löwenberger Land, OT Löwenberg Bearbeitung durch: Plankontor Stadt und Land GmbH Karl-Marx-Str. 90/91 • 16816 Neuruppin • Tel./Fax: 03391-45 81 80 • 03391-45 81 88 Am Born 6b • 22765 Hamburg • Tel./Fax: 040-298 120 99 0 • 040-298 120 99 40 E-Mail: [email protected][email protected] Web: www.plankontor-stadt-und-land.de Dipl.-Ing. Jörg W. Lewin / Dipl.-Ing. Katrin Manke / Christoph Henning, M.A.

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Gemeinde Löwenberger Land Landkreis Oberhavel

1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

im Ortsteil Neulöwenberg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB

Begründung Fassung gemäß Satzungsbeschluss vom 05.05.2020 (Beschluss 23/20)

Stand: Februar 2020 Gemeinde Löwenberger Land Alte Schulstraße 5 16775 Löwenberger Land, OT Löwenberg Bearbeitung durch: Plankontor Stadt und Land GmbH Karl-Marx-Str. 90/91 • 16816 Neuruppin • Tel./Fax: 03391-45 81 80 • 03391-45 81 88 Am Born 6b • 22765 Hamburg • Tel./Fax: 040-298 120 99 0 • 040-298 120 99 40 E-Mail: [email protected][email protected] Web: www.plankontor-stadt-und-land.de Dipl.-Ing. Jörg W. Lewin / Dipl.-Ing. Katrin Manke / Christoph Henning, M.A.

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 2

Inhaltsverzeichnis 1.0 Rechtsgrundlagen .........................................................................................................32.0 Anlass und Zielsetzungen der Planung .......................................................................33.0 Übergeordnete Planungen ............................................................................................4

3.1 Raumordnung und Landesplanung .................................................................................... 43.2 Regionalplanung ................................................................................................................... 53.3 Flächennutzungsplan ........................................................................................................... 6

4.0 Inhalt der Klarstellungssatzung mit Ergänzungsflächen ..........................................74.1 Klarstellungssatzung Neulöwenberg .................................................................................. 74.2 Ergänzungssatzung Neulöwenberg ..................................................................................... 84.2.1 ErgänzungsflächeE1-„NördlichNeulöwenbergerStraße,westlichderBahnlinie“94.2.2 ErgänzungsflächeE2-„NördlichNeulöwenbergerStraße,östlichderStraße„ZumUmformwerk“.............................................................................................................................................................94.2.3 ErgänzungsflächeE3-„NördlichNeulöwenbergerStraße,östlicherOrtsausgang“104.2.4 ErgänzungsflächeE4-„SüdlichNeulöwenbergerStraße,östlichdes„GrünebergerWeges“104.2.5 ErgänzungsflächeE5-„SüdlichNeulöwenbergerStraße,westlichdes„GrünebergerWeges“11

4.3 Erschließung ....................................................................................................................... 124.3.1 Verkehrserschließung..........................................................................................................................124.3.2 TechnischeInfrastruktur....................................................................................................................124.3.2.1 Oberflächenentwässerung.......................................................................................................................124.3.2.2 Trinkwasserversorgung/Schmutzwasserentsorgung...............................................................134.3.2.3 Energieversorgung/Telekommunikation.......................................................................................134.3.2.4 Löschwasser...................................................................................................................................................13

4.4 Belange des Bodenschutzes/ Munitionsbelastung/ Altlasten .......................................... 144.5 Gewässerschutz ................................................................................................................... 144.6 Belange des Denkmalschutzes/ Bodendenkmalschutzes ................................................. 154.7 Belange der Landwirtschaft .............................................................................................. 15

5.0 Flächenbilanz ..............................................................................................................166.0 Belange Natur und Landschaft und des Artenschutzes ..........................................17

6.1 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens sowie Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen ................................. 176.1.1 SchutzgüterMenschundLandschaftsbild...................................................................................176.1.2 SchutzgutPflanzenundBiotope......................................................................................................196.1.2.1 BeschreibungderBiotop-undNutzungsstruktur.........................................................................19

6.1.3 SchutzgutTiere.......................................................................................................................................206.1.3.1 PlanungsrelevanteArtengruppen........................................................................................................206.1.3.2 ArtenschutzrechtlicheEinschätzung..................................................................................................20

6.1.4 SchutzgüterBoden,WasserundKlima/Luft..............................................................................206.1.5 Eingriffs-Ausgleichbilanzierung.....................................................................................................21

6.2 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung und zum Ausgleich ..................................... 22

7.0 Planverfahren ..............................................................................................................24

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 3

1.0 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Plan-zeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-ber 2018 (GVBl. I/18, Nr. 39) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, Nr. 38) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz- BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I/13, Nr. 3), ge-ändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16, Nr. 5) Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I/12, Nr. 20), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I/17, Nr. 28) Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgi-sches Denkmalschutzgesetz- BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04, Nr. 09, S. 215)

2.0 Anlass und Zielsetzungen der Planung Die Entwicklung Neulöwenbergs ist eng mit der Inbetriebnahme des Bahnhofs Löwenberg (Mark) verknüpft. 1877 wurde die Bahnstrecke Berlin-Neubrandenburg, 1878 die Linie Neulö-wenberg-Templin in Betrieb genommen. Im Jahr 1928 wird Neulöwenberg zur selbständigen Gemeinde. Nachdem 1997 das frühere Amt Löwenberg aufgelöst wurde, schloss sich die damalige Ge-meinde Neulöwenberg mit neun weiteren Gemeinden zur neuen Gemeinde Löwenberger Land zusammen und bildet nun einen Ortsteil dieser Gemeinde. Die Gemeinde Löwenberger Land gehört zum Landkreis Oberhavel. Die Region verzeichnet eine erhöhte Nachfrage an Baugrundstücken. In den vergangenen Jah-ren hat sich in der Gemeinde Löwenberger Land – insbesondere in den Ortsteilen an der Bahn-strecke, wie Löwenberg, Neulöwenberg, Nassenheide oder Grüneberg – die Einwohnerzahl kontinuierlich erhöht. Während die Preise für Bauland in der Agglomeration um Berlin inzwi-schen exorbitant gestiegen sind, zieht es die Menschen auch in großstadtfernere Regionen wie das Löwenberger Land. Die vorhandene Bahnstrecke ermöglicht auch im Ortsteil Neulöwen-berg Pendlerbewegungen nach Berlin. Zudem führt die Bundesstraße 167 durch Neulöwenberg, die Bundesstraße 96 verläuft in unmittelbarer Nähe. Die momentan noch durch den Ortsteil

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Löwenberg verlaufende B 96 wird im Rahmen des Baus der B 96 Ortsumgehung Teschen-dorf/Löwenberg östlich vom Ortsteil Löwenberg und westlich vom Ortsteil Neulöwenberg an den Orten vorbeigeführt. Aufgrund der günstigen Verkehrsanbindung kann in Zukunft auch im Ortsteil Neulöwenberg von einer verstärkten Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken ausgegangen werden. Infrastrukturelle Einrichtungen wie Gemeindeverwaltung, Kita, Schule, Arzt, Apotheke, Verbraucher- / Baumarkt u.ä. liegen im benachbarten Ortsteil Löwenberg und sind verkehrlich über die B 167, den Radweg oder mittels ÖPNV gut erreichbar. Neulöwenberg verfügt inzwischen über diverse Gewerbe- und Dienstleistungseinrichtungen, sodass auch Ar-beitsplätze innerhalb des Löwenberger Landes gesichert und geschaffen werden. Der Ortsteil Neulöwenberg verfügt seit 1994 über eine rechtskräftige Klarstellungs- und Ab-rundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB. 1995 wurde eine erweiterte Abrundungssatzung gemäß § 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnG zur Rechtskraft geführt. Die Erschlie-ßung neuer Siedlungsflächen – für die bisherige Außenbereichsflächen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich einbezogen wurden – sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung standen hier im Zentrum der städtebaulichen Entwicklung. Weiterhin wurde der nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB definierte im Zusammenhang bebaute Ortsteil von Neu-löwenberg (der „Innenbereich“) per Satzung klargestellt. Planungsziel der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist es einerseits die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil unter Einbeziehung der vorhandenen Baulichkeiten neu zu prüfen und gegebenenfalls durch eine neue Ziehung der Abgrenzungslinie des im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzupassen. Zum anderen wird die Klarstellungssat-zung darüber hinaus mit einer „Ergänzungssatzung“ verbunden, mit der mehrere „Ergänzungs-flächen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB neu in den im Zusammenhang bebauten Orts-teil einbezogen werden. Da der Gemeinde Löwenberger Land von Seiten der Landesplanung keine Schwerpunktfunk-tion zugewiesen ist, kann sie sich aus landesplanerischer Sicht nur im Rahmen der Eigenent-wicklung baulich entwickeln. Gemäß den Vorgaben aus dem LEP-HR werden über § 34 BauGB-Satzungen zu entwickelnde Bauflächen für die gemeindliche Entwicklungsoption nicht angerechnet. An den Siedlungsrändern Neulöwenbergs wurden somit Flächen definiert, die im Rahmen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich einbezogen werden können. Das Verfahren wird einstufig, ohne frühzeitige Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, durchgeführt. Die Satzung ist gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB eine miteinander verbundene Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB.

3.0 Übergeordnete Planungen

3.1 Raumordnung und Landesplanung Die Gemeinde Löwenberger Land im Landkreis Oberhavel hat insgesamt 8.380 Einwohner (Stand Juli 2019). Der Ortsteil Neulöwenberg mit 339 Einwohnern (Stand Juli 2019) befindet sich östlich des Ortsteils Löwenberg. Der Ortsteil Löwenberg, mit dem Sitz der Gemeindever-waltung, ist über die B 167 in ca. 3 km westlicher Richtung zu erreichen, darüber hinaus verfügt der Ortsteil Neulöwenberg den Umsteigebahnhof Löwenberg (Mark) an den Bahnstrecken der

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Regionalbahnen Berlin-Templin, Berlin-Rheinsberg sowie der Regionalexpressstrecke Berlin-Stralsund. Die Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 und dem Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR), der am 01.07.2019 in Kraft getreten ist und somit den Landesentwick-lungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) abgelöst hat. Der Gemeinde Löwenberger Land ist von Seiten der Landesplanung keine Schwerpunktfunk-tion zugewiesen; sie wird dem ländlichen Raum mit grundzentraler Ausstattung zugeordnet. Ihre Entwicklungsmöglichkeit beschränkt sich somit auf die gemeindliche Eigenentwicklung. Bedeutend für die Zukunftsfähigkeit der ländlichen Räume ist die Stabilisierung und Entwick-lung ihrer Verflechtung mit der Metropole Berlin und den zentralen Orten in Brandenburg, in diesem Fall mit dem Mittelzentrum Oranienburg, so dass eine nachhaltige und integrierte Ent-wicklung in dem ländlichen Raum dazu beiträgt, den Menschen – und hier auch insbesondere jungen Familien – Perspektiven zu bieten, um sie auch künftig in den ländlichen Räumen zu halten. Die Stadt Oranienburg als Sitz der Kreisverwaltung mit einer Funktion als Mittelzent-rum ist über die B 167 und die B 96 in ca. 21 km südlicher Richtung zu erreichen. Mit der Regionalbahn (RB 12 Berlin-Templin) ist Oranienburg in ca. 20 Minuten Fahrzeit gut zu errei-chen. Die Metropole Berlin ist ebenfalls über die B 167 sowie die B 96 zu erreichen. Der Re-gionalexpress (RE 5) erreicht in einer Fahrzeit von ca. 40-45 Minuten das Zentrum Berlins. Die Zielfestlegung Z 5.5 im LEP-HR regelt die Möglichkeit der Eigenentwicklung für den ört-lichen Bedarf für Gemeinden ohne zentralörtliche Schwerpunktfunktion. Gemäß Z 5.5 (2) LEP HR ist die Eigenentwicklung durch Innenentwicklung und zusätzlich im Rahmen der Entwick-lungsoption von 1,0 ha auf 1.000 Einwohner (Stichtag 31.12.2018) für ein Zeitraum von zehn Jahren für Wohnsiedlungsflächen möglich. Mit 8.270 Einwohnern zum Stichtag 31.12.2018 steht der Gemeinde Löwenberger Land ein Entwicklungspotential von 8,3 ha zur Verfügung. Da die Ergänzungsflächen im Ortsteil Neulöwenberg durch die Aufstellung einer Satzung ge-mäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Neulö-wenberg im Rahmen der Innenentwicklung mit einbezogen werden können, werden diese Flä-chen nicht auf die zusätzliche Entwicklungsoption der Gemeinde Löwenberger Land angerech-net.

3.2 Regionalplanung Die Belange der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel basieren auf den fol-genden Erfordernissen der Raumordnung:

- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Rohstoffsiche-rung/Windenergienutzung“ (ReP-Rohstoffe) vom 24. November 2010 (ABI. 2012 S. 1659)

- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Freiraum und Windenergie“ (ReP FW) vom 21. November 2018

Der Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Freiraum und Windenergie“ wurde am 21. November 2018 von der Regionalversammlung als Satzung beschlossen. Die Satzung wurde durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilweise genehmigt. Die Genehmi-gung betrifft die Kapitel "Freiraum" und "Historisch bedeutsame Kulturlandschaften". Von den regionalplanerischen Zielen gehen eine Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bzw. eine Beachtenspflicht gemäß § 4 ROG aus. Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind in der Abwägung zu berücksichtigen (ebd.).

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 6

Um eine raumbedeutsame Inanspruchnahme schützenswerter Flächen zu verhindern, die beste-hende Qualitäten der Landschaft entwerten oder stark überprägen könnte (vgl. 2.1 (G) ReP FW), sind Vorbehaltsgebiete ausgewiesen. Der östliche Geltungsbereich der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Ortsteil Neulöwenberg befindet sich innerhalb des Vorbehaltsgebietes „Historisch bedeutsame Kulturlandschaft“ Nr. 10 „Liebenberger Park- und Seenlandschaft“ (vgl. Festlegungsklarte ReP FW).

3.3 Flächennutzungsplan Die Gemeinde Löwenberger Land verfügt seit dem Jahr 2002 über einen wirksamen Flächen-nutzungsplan. Im Juli 2017 trat die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Löwenberger Land (ohne den Ortsteil Neuendorf) in Kraft. Mehrere Ergänzungsflächen befinden sich nicht in Übereinstimmung mit der rechtswirksamen Fassung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes. Jedoch darf eine § 34 BauGB-Satzung zur Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils auch über die im Flächennutzungs-plan dargestellten Flächen hinausgehen. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht notwendig.

Abb. Auszug FNP Löwenberger Land, OT Neulöwenberg in der Fassung der 1. Änderung (Stand März 2017) Rechtskraft 26.07.2017 Neubekanntmachung 24.04.2019

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4.0 Inhalt der Klarstellungssatzung mit Ergänzungsflächen Die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung umfasst den Ortsteil Neulöwenberg der Gemeinde Löwenberger Land. Neulöwenberg ist ein in Ost-West-Richtung orientiertes Straßendorf, das von der Bundesstraße 167 durchzogen wird. Die als Berliner Nordbahn be-zeichnete Bahnstrecke Berlin-Stralsund verläuft in Nord-Süd-Richtung durch den Ortsteil. Nördlich von Neulöwenberg zweigt die Bahnstrecke Richtung Westen nach Rheinsberg über Herzberg (Mark) und Lindow (Mark) sowie Richtung Nord-Osten nach Templin ab. Die mo-mentan noch durch den Ortsteil Löwenberg 4 km westlich verlaufende B 96 wird im Rahmen des Baus der B 96 Ortsumgehung Teschendorf/Löwenberg östlich vom Ortsteil Löwenberg und westlich vom Ortsteil Neulöwenberg an den Orten vorbeigeführt und näher an den Ortsteil Neu-löwenberg heranrücken. In westlicher Richtung befindet sich der Ortsteil Löwenberg, in östlicher Richtung der „Großer Lankesee“ und darauffolgend der Ortsteil Liebenberg. Im Süden von Neulöwenberg liegt der Dreetzsee sowie der Ortsteil Grüneberg. Im Norden sind die Ortsteile Häsen und Gutengermen-dorf die nächsten größeren Orte. Neulöwenberg liegt in einer waldreichen Landschaft, seine unmittelbare Umgebung wird durch landwirtschaftliche Flächen bestimmt. Der Ortsteil ist dörflich geprägt. Ehemalige Bauernhöfe, heute als Wohnhäuser genutzt, und Landarbeiterhäuser wechseln sich mit modernen Einfami-lienhäusern in lockerer Bauweise ab. Im Sinne der real vorhandenen Nutzung der Gebäude, beurteilt nach den Kriterien der Baunutzungsverordnung (BauNVO), ist Neulöwenberg kein Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO. Der Ortsteil kann eher im Sinne eines allgemeinen Wohnge-bietes bzw. Kleinsiedlungsgebietes eingestuft werden. Im südlichen Teil des Ortes befindet sich ein Gewerbegebiet, welches allerdings nicht über eine verbindliche Bauleitplanung planungsrechtlich gesichert ist. Die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im OT Neulöwenberg umfasst Er-weiterungen in der gesamten Ortslage Neulöwenbergs.

4.1 Klarstellungssatzung Neulöwenberg Um eindeutig klarzustellen, wo Bauvorhaben auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sind und wo der nach § 35 BauGB definierte Außenbereich beginnt, hat sich die Gemeinde Löwenberger Land dafür entschieden, den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Neulöwenberg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB per Satzung festzulegen. Die Grenze des Geltungsbereiches orientiert sich an den hinteren real vorhandenen maßgebenden baulichen Anlagen im Ortsteil. Im Rahmen einer Ortsbegehung sowie mit Hilfe aktueller Luftbilder konnte die vorhandene Bebauung sowie deren Nutzung neu kartiert werden. An insgesamt 12 Standorten haben sich bauliche Anlagen über die ursprünglich per Klarstel-lungssatzung festgelegte Grenze, des im Zusammenhang bebauten Ortsteils hinaus entwickelt. Dort wurde daher die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils an die vorhandene bau-liche Realität angepasst, sodass diese Flächen als Anpassungsflächen definiert werden. Diese Flächen sind in der folgenden Tabelle benannt:

Anpassungs-fläche

Flur Flurstück Lagebeschreibung Größe in ca. qm

A1 2 67/6, 67/7, 78

nördliche Teilflächen im Bereich der Grundstücke Neulöwenberger Straße 1, 3, 5 und 9

2.503

A2 2 64/5*, 93, 94

Lindenweg 6 und nördliche Teilflächen im Bereich der Grundstücke Lindenweg 7 und 7A

2.867

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 8

A3 2 80* nördlich am Fichtenweg 2 angrenzende Flächen 1.116 A4 2 56 nördliche Teilflächen im Bereich des Grundstückes

Neulöwenberger Straße 17 1.163

A5 2 103 Garagen und Nebengebäude zwischen der Neulöwenberger Straße 19 und 21

553

A6 2 41/8, 41/3 nördliche Teilflächen im Bereich der Grundstücke Neulöwenberger Straße 25 und 27

1.150

A7 2 10, 107 nördliche Teilflächen im Bereich der Grundstücke Zum Halbmond 5 und 6

3.333

A8 4 7 nördliche Teilfläche im Bereich des Grundstückes Häsener Weg 8

443

A9 4 9/1 Östliche Teilfläche im Bereich des Grundstückes Häsener Weg 5/5A

228

A10 4 12/13, 12/15 Nördliche Teilflächen im Bereich der Grundstücke Neulöwenberger Straße 47 und 49

835

A11 5 55, 74, 72*, 53*, 86*; 87

Südliche Teilflächen im Bereich der Grundstücke Neulöwenberger Straße 72 und 74; östliche Teilfläche Bereich des Grundstückes Grüneberger Weg 5

2.639

A12 5 49, 52, 76; 31/4, 32

Südliche Teilfläche im Bereich des Grundstückes Neulöwenberger Straße 36A; Südliche Teilfläche im Bereich des Grundstückes Südweg 3

4.562

*die gekennzeichneten Flurstücke liegen vollumfänglich in den Anpassungsflächen

Der per Satzung festgelegte im Zusammenhang bebaute Ortsteil wird mit den Anpassungsflä-chen A1 bis A12 um insgesamt 21.392 qm (2,14 ha) vergrößert. Insgesamt umfasst der so klar-gestellte sogenannte Innenbereich dann 30,7 ha (exklusive der Ergänzungsflächen).

4.2 Ergänzungssatzung Neulöwenberg In den klargestellten Innenbereich sollen zusätzlich die Ergänzungsflächen E 1 bis E 5 integriert werden. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden durch diese neuen 5 Ergänzungsflä-chen insgesamt 1,30 ha zusätzlich in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Der 30,7 ha große real vorhandene und durch die insgesamt 1,30 ha großen Ergänzungsflächen erweiterte Innenbereich des Ortsteils Neulöwenberg hat nach Abschluss des Satzungsverfah-rens eine Fläche von 32,0 ha. In den 5 Ergänzungsflächen regelt sich die dort mögliche Bebauung und die zulässige Nutzung nach den Regelungen des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB im Sinne des Gebotes der Einfügung der neuen Bebauung in Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebung. Für alle 5 Ergänzungs-flächen kann festgestellt werden, dass die Art der baulichen Nutzung in der Nachbarschaft dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO entspricht. Die Gemeinde Löwenberger Land nutzt darüber hinaus die Möglichkeit gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB in den nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB festgesetzten Ergänzungsflächen einzelne Festsetzungen zu treffen. So wird in allen Ergänzungsflächen als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt, die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch bauliche Nebenanlagen und Stellplätze um 50 v.H. überschritten werden darf. Innerhalb der Ergänzungsflächen ergibt sich eine maximal zulässige Versiegelung durch die künftige Wohn-bebauung von max. 45 v.H., woraus sich wiederum der erforderliche Umfang der jeweiligen ökologischen Kompensationserforderlichkeiten ableitet.

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 9

Weiterhin werden Festsetzungen zu ökologischen Kompensationsmaßnahmen getroffen, die soweit nicht innerhalb der jeweiligen Ergänzungsflächen realisierbar, auf den zu den Grundstü-cken gehörenden Flurstücken zu realisieren sind, angrenzend zu den Ergänzungsflächen und somit im räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsort. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden in den fünf Ergänzungsflächen nicht ge-troffen, da die Zulässigkeit eines Vorhabens durch die Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB - Einfügung der zukünftigen Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung und keine Beeinträchtigung des Ortsbildes - ausreichend definiert ist.

4.2.1 Ergänzungsfläche E 1 - „Nördlich Neulöwenberger Straße, westlich der Bahnlinie“

Die in den Innenbereich von Neulöwenberg einzubeziehende 0,11 ha große Fläche E 1 befindet sich nördlich der Neulöwenberger Straße, westlich des Grundstückes der ehemaligen Ruppiner Bahn (Flurstück 103) und umfasst in der Flur 2 der Gemarkung Neulöwenberg den nördlichen Teil des Flurstücks 55. Die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke sowie der südliche Teil des Flurstückes 55 sind bereits bebaut. Die Ergänzungsfläche bildet die derzeitige Acker-fläche hinter der Scheune auf dem Flurstück 55 (Grundstück Neulöwenberger Straße 19). Die Planung ermöglicht, im Falle des Abrisses dieses Gebäudes, eine sinnvolle Neubebauung, die in Orientierung an die umgebende Bebauung weiter auf das rückwärtige Grundstück platziert werden kann.

4.2.2 Ergänzungsfläche E 2 - „Nördlich Neulöwenberger Straße, östlich der Straße „Zum Umformwerk“

Die Ergänzungsfläche E 2 befindet sich nördlich der Neulöwenberger Straße und umfasst Teile der Straße „Zum Umformwerk“ sowie Flächen östlich davon. Sie umfasst den nördlichen Teil des Flurstückes 41/7 und den westlichen Teil des Flurstückes 39 sowie Teile der Flurstücke 42/3 und 42/4. Die Ergänzungsfläche E 2 ist durch die Straße „Zum Umformwerk“ erschlossen und kann demzufolge über die Aufstellung einer Ergänzungssatzung entwickelt werden. Auf der ca. 0,36 ha großen Fläche können bis zu zwei Baugrundstücke entstehen. Bei der Bebauung sind die Schallemissionen aus dem Bahnverkehr zu beachten. Es sind ggf. entsprechende pas-sive Schallschutzmaßnahmen an den zukünftigen Neubauten an den dem Schienenlärm zuge-wandten Gebäudeseiten vorzunehmen.

Fläche E 2 östlich der Straße „Zum Umformwerk“

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 10

4.2.3 Ergänzungsfläche E 3 - „Nördlich Neulöwenberger Straße, östlicher Ortsaus-gang“

Am östlichen Ortsausgang Neulöwenbergs, nördlich der Neulöwenberger Straße (B 167) be-findet sich die ca. 0,33 ha große Ergänzungsfläche E 3. Sie umfasst einen Teil des Flurstücks 12/14 in der Flur 4 der Gemarkung Neulöwenberg und reicht im Osten bis an die Grenze des dort beginnenden Landschaftsschutzgebietes. Ein Teil dieses Flurstücks gehört bereits zum In-nenbereich, ist aber noch unbebaut. Nun soll hier angrenzend ein weiteres potentielles Bau-grundstück entstehen. Die Erschließung der Ergänzungsfläche erfolgt über die Neulöwenberger Straße. Nördlich und östlich der Ergänzungsfläche schließen sich Flächen für Landwirtschaft an. Der Bereich südlich der Neulöwenberger Straße ist lückenhaft mit Wohnbebauung bebaut.

4.2.4 Ergänzungsfläche E 4 - „Südlich Neulöwenberger Straße, östlich des „Grüneber-ger Weges“

Im östlichen Ortsbereich, südlich der Neulöwenberger Straße und östlich des Grüneberger We-ges befindet sich die ca. 0,39 ha große Ergänzungsfläche E 4, bestehend aus den westlichen Teilen der Flurstücke 73 und 15/1 in der Flur 5 der Gemarkung Neulöwenberg. Hier können bis zu zwei Baugrundstücke direkt am Grüneberger Weg entstehen. Die Erschließung ist über den Grüneberger Weg gesichert. Auf dem gemeindeeigenen Flurstück 73 der Ergänzungsfläche 4 befindet sich derzeit ein Spiel- und Sportplatz. Daraus resultierend befinden sich gemeindliche Nutzungen wie Unterstände und Trinkwasseranschluss in diesem Bereich der Ergänzungsfläche. Der zum Grüneberger Weg gelegene Teil des Flurstückes 15/1 wird kleingärtnerisch genutzt. Östlich und südlich der Ergänzungsfläche schließt sich der unbebaute Außenbereich an, nörd-lich und östlich Wohnbebauung.

Fläche E 3 Ackerfläche, nördlich der Neulöwenberger Straße

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 11

4.2.5 Ergänzungsfläche E 5 - „Südlich Neulöwenberger Straße, westlich des „Grüne-berger Weges“

Die etwa 0,13 ha große, über den Grüneberger Weg erschlossene, Ergänzungsfläche E 5 befin-det sich ebenfalls im östlichen Ortsbereich, südlich der Neulöwenberger Straße, jedoch auf der Westseite des Grüneberger Weges auf dem südöstlichen Teil des Flurstückes 38/1 in der Flur 5 der Gemarkung Neulöwenberg. Hier kann ein weiteres Baugrundstück entstehen. Südlich der Ergänzungsfläche grenzt ein für den landwirtschaftlichen Verkehr bestimmter Weg an, im Anschluss daran befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Im Norden der Ergänzungs-fläche befindet sich der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, hier vorwiegend mit Einfamilien-häusern bebaut. Im Osten befindet sich die Ergänzungsfläche E 4, im Westen Flächen für Land-wirtschaft.

Fläche E 4 östlich des Grüneberger Wegs, gemeindeeigene Fläche für Spiel und Freizeit

Fläche E 4 östlich des Grüneberger Wegs, Kleingartenfläche

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 12

4.3 Erschließung

4.3.1 Verkehrserschließung Die verkehrliche Erschließung der Flächen E 1 und E 3 ist direkt über die Hauptstraße (B 167) Neulöwenberger Straße gesichert. Alle Flächen liegen innerhalb der festgesetzten Ortsdurch-fahrt (OD). Die Flächen E 2, E 4 und E 5 sind über die Straße „Zum Umformwerk“ beziehungsweise den Grüneberger Weg ans öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Auch diese Straßen führen di-rekt auf die Bundesstraße 167, die Neulöwenberger Straße.

4.3.2 Technische Infrastruktur

4.3.2.1 Oberflächenentwässerung Der Landkreis Oberhavel teilte durch den Fachdienst Wasserwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 16.01.2020 mit: „Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Trinkwasserschutzzonen. Die wasserrechtlichen Anforderungen und Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Was-serhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) sind zu beachten und einzuhalten. Voraussetzung für die Niederschlagsversickerung ist versickerungsfähiger Boden und ein Min-destabstand von 1,00 m zwischen Sohle der Versickerungsanlage und dem mittleren höchsten Grundwasserstand. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die untere Wasserbehörde, wenn erforderlich, erneut zu beteiligen. Sämtliche Arbeiten sind so auszuführen, dass das Grund- und das Oberflächenwasser nicht verunreinigt und gefährdet werden.“ Diese Hinweise der unteren Wasserbehörde sind im Rahmen der späteren Bauantragsverfahren zu beachten.

Fläche E 5 westlich des Grüneberger Wegs, landwirtschaftlich genutzte Fläche

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 13

4.3.2.2 Trinkwasserversorgung / Schmutzwasserentsorgung Die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung in der Gemeinde Löwenberger Land ist durch den Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetrieb (KVE) Löwenberger Land ge-sichert. Der OT Neulöwenberg ist vollumfänglich an das zentrale Versorgungsnetz angeschlos-sen. In der Ortslage befinden sich an folgenden Standorten Pumpstationen des KVE:

- südlich der B 167 am Abzweig des Grüneberger Weges (Flur 5, Flurstück 88) und - nördlich der B 167 am Abzweig Zum Umformwerk (Flur 2, Flurstück 96).

4.3.2.3 Energieversorgung / Telekommunikation Die Deutsche Telekom hat im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahme abgegeben. Dennoch kann davon aus-gegangen werden, dass sich Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Telekom im Plange-biet befinden. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin ge-währleistet bleiben. Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe der TK-Linien ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher durch die Deutsche Telekom Technik GmbH PTI 31 – Planauskunft Postfach 4202 49032 Osnabrück oder per E-Mail „[email protected]“ in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen und die Bauausführenden immer die „An-weisung zum Schutze unterirdischer Anlagen der Telekom Deutschland GmbH bei Arbeiten Anderer (Kabelschutzanweisung)“ – siehe Anlage – beachten, um Schäden am Eigentum der Telekom Deutschland GmbH zu vermeiden. Es befinden sich zudem Leitungen und Anlagen der E.DIS Netz GmbH im Plangebiet sowie Leitungen der NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg.

4.3.2.4 Löschwasser Die Löschwasserentnahmestellen sollen untereinander nicht mehr als 150 m entfernt sein. Die Entfernung der Löschwasserentnahmestellen zum Objekt sollte 300 m nicht überschreiten. Vorsorglich sei verwiesen auf die Einhaltung der Technischen Regeln Arbeitsblatt W 405 "Be-reitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" und Arbeitsblatt W 331 "Hydranten". Für die Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge des Grundschutzes ist das Arbeits-blatt W 405 des DVGW zu Grunde zu legen. Aufgrund der geplanten Bebauung müssen hier im Löschbereich mindestens 800 l Löschwasser je Minute (48 m3/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung stehen.

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 14

4.4 Belange des Bodenschutzes/ Munitionsbelastung/ Altlasten Bei konkreten Bauvorhaben ist bei Notwendigkeit eine Munitionsfreigabebescheinigung bei-zubringen. Darüber entscheidet die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Behörde auf der Grundlage einer vom Kampfmittelbeseitigungsdienst erarbeiteten Kampfmittelverdachts-flächenkarte. Bezüglich der Bodenschutzbelange wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: • Werden bei den Bauarbeiten kontaminierte Bereiche/Bodenverunreinigungen angeschnitten

(erkennbar z.B.: durch Unterschiede im Aussehen, Geruch oder anderen Beschaffenheits-merkmale gegenüber dem Normalzustand) sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Oberhavel zu informieren. Die belasteten Bereiche sind zwischenzeitlich so zu sichern, dass eine Ausbreitung der Kontamination ver-hindert wird. Die weitere Vorgehensweise ist mit der unteren Bodenschutzbehörde abzu-stimmen. Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG).

• Sollte es zu einem Bodenaushub kommen, sind Mutterboden und Unterboden zu sichern, getrennt und fachgerecht zu lagern und für den Wiedereinbau bzw. die Herstellung von Ve-getationsflächen wieder zu verwenden. Der Schutz des Mutterbodens ergibt sich aus § 202 des Baugesetzbuches (BauGB).

• Die Bodenfunktionen und die Bodenleistungsfähigkeit sind weitestgehend zu erhalten. Schädliche Bodenveränderungen, insbesondere Bodenversiegelungsmaßnahmen, Boden-verdichtung und Schadstoffeinträge sind zu vermeiden. Die Vorsorgepflicht ergibt sich aus § 7 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG).

In seiner Stellungnahme vom 16.01.2020 teilte der Landkreis Oberhavel, Fachdienst Umwelt-schutz und Abfallbeseitigung, folgendes mit: „Aus Sicht des Bodenschutzes ergeben sich zum vorliegenden Entwurf keine Einwände. Allgemein gilt: Treten bei den Bodenarbeiten ungewöhnliche Verfärbungen oder Gerüche auf, ist die weitere Vorgehensweise umgehend mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Rechtsgrundlage: Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Bundes-Bodenschutz- und Alt-lastenverordnung (BBodSchV) Die bei der Maßnahme anfallenden Abfälle sind gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes (KrWG), der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen und der Abfallent-sorgungssatzung des Landkreises Oberhavel, vorrangig zu verwerten bzw. zu beseitigen. Fallen Abfälle an, die gem. § 48 KrWG i.V.m. der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlich einzustufen sind, sind diese der SBB Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Großbeerenstraße 231 in 14480 Potsdam anzudienen. Anfallender Bodenaushub ist entsprechend LAGA–TR zu analysieren und entsprechend Schad-stoffgehalt ggf. zu entsorgen.“

4.5 Gewässerschutz Innerhalb der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Neulöwenberg befinden sich keine Trink-wasserschutzzonen. Zu den Gräben im Satzungsgebiet wird der Gewässerunterhaltungsverband „Schnelle Havel“ im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auskunft geben.

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 15

4.6 Belange des Denkmalschutzes/ Bodendenkmalschutzes Im Plangebiet der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im OT Neulöwen-berg befindet sich nach aktuellem Kenntnisstand kein Bodendenkmal. Innerhalb des Satzungs-gebietes sind darüber hinaus keine Einzeldenkmale bekannt, bei denen im besonderen Maße der Umgebungsschutz zu beachten wäre. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass das noch sehr in seinem ursprünglichen Bauzustand vorhandene Gaststättengebäude vom Charlottenhof auf dem Flurstück 21 der Flur 1 (Neulöwenberger Straße) ein denkmalwürdiges Gebäude als Beispiel eines Landgasthofes Ende des 19. Jahrhunderts darstellt; an einem Bahnhof in einer ländlichen Gemeinde gelegen, wo es eine Umsteigestation auf verschiedene andere Bahn-, bzw. Kleinbahnlinien und an ein übergeordnetes Land- oder Reichsstraßennetz gab. Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Dezernat Bodendenkmalpflege, teilte in seiner Stellungnahme vom 05.12.2019 mit: „Im Bereich der genannten Planung sind bisher keine Bodendenkmale bekannt. Da bei Erdar-beiten jedoch unvermutet bisher unbekannte Bodendenkmale entdeckt werden können, weisen wir als brandenburgische Fachbehörde für Bodendenkmale darauf hin, dass nach dem „Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg vom 24.Mai 2004“ (GVBI Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) folgende Ver-pflichtungen bestehen: 1. Bei Erdarbeiten unvermutet entdeckte Bodendenkmale (Scherben, Knochen, Stein- und Me-tallgegenstände, Steinsetzungen, Holz, Verfärbungen etc.) sind unverzüglich der Unteren Denk-malschutzbehörde und dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäolo-gischen Landes-museum anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 u. 2 BbgDSchG). Die aufgefundenen Boden-denkmale und die Entdeckungsstätte sind mindestens bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige, auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde ggf. auch darüber hinaus, in unveränder-tem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen (§ 11 Abs. 3 BbgDSchG). 2. Funde sind dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum zu übergeben (§ 11 Abs. 4 und § 12 BbgDSchG).“

4.7 Belange der Landwirtschaft Direkt angrenzend an die Grenze des Geltungsbereiches der Klarstellungs- und Ergänzungssat-zung befinden sich Flächen, die überwiegend intensiv als Flächen für die Landwirtschaft ge-nutzt werden. Hier wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage von Neulöwenberg im ländlichen Raum des Löwenberger Landes die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung eine ortstypische und direkt an die Wohngrundstücke heranrückende Nutzung darstellt. Daher sind Störungen z.B. durch Lärm- und Staubbelästigungen, insbesondere durch Erntearbeiten im Spätsommer und Herbst auch bis in die Abendstunden und an den Wochenenden als ortsüblich zu akzeptieren. Dieses gilt auch für eventuelle zeitweilige Geruchsimmissionen, die sich durch Düngearbeiten, vor allem im Frühjahr ergeben können.

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 16

5.0 Flächenbilanz Im Gebiet der verbundenen Satzungen erfolgen folgende Festsetzungen in der Planzeichnung der Satzung: Flächenfestsetzungen per Satzung festgesetzter Innenbereich (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 30,7 ha die durch die Anpassungsflächen A1 bis A12 neu in den festgesetzten In-nenbereich einbezogenen Flächen betragen davon 2,14 ha

Ergänzungsflächen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)

Ergänzungsfläche E 1 1.114 qm

Ergänzungsfläche E 2 3.655 qm

Ergänzungsfläche E 3 3.276 qm

Ergänzungsfläche E 4 3.873 qm

Ergänzungsfläche E 5 1.296 qm

Summe Ergänzungsflächen 13.215 qm = 1,30 ha

Fläche des Geltungsbereiches der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 32,0 ha

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 17

6.0 Belange Natur und Landschaft und des Artenschutzes Zur Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist § 18 Bundesnaturschutz-ge-setz (BNatSchG, Fassung vom 29. Juli 2009) „Verhältnis zum Baurecht“ zu beachten. Demnach ist für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) („Ergänzungssatzung“) die Eingriffsregelung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches anzuwenden. In der Eingriffsregelung nach dem BauGB ist der § 1 a „Ergänzende Vorschriften zum Um-weltschutz“ zu beachten, nach dem mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist und die Versiegelung des Bodens auf das notwendige Maß zu begrenzen ist. Die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach in der Abwägung zu berücksichtigen. Weiter sind artenschutzrechtliche Belange zu prüfen und die möglichen Beeinträchtigungen durch die Planung auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bewerten. Grundlage für den Artenschutz ist § 44 BNatSchG in Verbindung mit den Ländergesetzen (Brandenburgi-sches Naturschutz Ausführungsgesetz – BbgNatSchAG) bzw. der Bundesartenschutzverord-nung.

6.1 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens sowie Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen

Im Folgenden wird eine Bewertung der Beeinträchtigung zu betrachtender Schutzgüter vorge-nommen. Im Anschluss werden Kompensationsmaßnahmen für erheblich zu bewertende Be-einträchtigungen innerhalb der Ergänzungsflächen dargestellt.

6.1.1 Schutzgüter Mensch und Landschaftsbild Der Ortsteil Neulöwenberg der Gemeinde Löwenberger Land ist ein in Ost-West-Richtung ori-entiertes Straßendorf, das von der Bundesstraße B 167 durchzogen wird. Die als Berliner Nord-bahn bezeichnete Bahnstrecke Berlin-Stralsund verläuft in Nord-Süd-Richtung durch den Orts-teil. In westlicher Richtung befindet sich der Ortsteil Löwenberg, in östlicher Richtung der „Großer Lankesee“ und darauffolgend der Ortsteil Liebenberg. Im Süden von Neulöwenberg liegt der Dreetzsee sowie der Ortsteil Grüneberg. Im Norden sind die Ortsteile Häsen und Gutengermen-dorf die nächsten größeren Orte. Der Ortsteil Neulöwenberg ist dörflich geprägt: Ehemalige Bauernhöfe, heute als Wohnhäuser genutzt, und Landarbeiterhäuser wechseln sich mit modernen Einfamilienhäusern in lockerer Bauweise ab. Im südlichen Teil des Ortes befindet sich ein Gewerbegebiet. Die unmittelbare Umgebung Neulöwenbergs ist vorrangig durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt. Naturräumlich liegt Neulöwenberg im Brandenburgischen Platten- und Hügelland auf der Granseer Platte. Zahlreiche Schutzgebiete befinden sich in der näheren Umgebung Neulöwen-bergs: Die Naturschutzgebiete „Moncapricesee“, „Häsener Luch“ und „Moddersee“ befinden sich nordwestlich, nördlich bzw. nordöstlich der Ortslage in Entfernungen über 2-3 km Entfer-nung. Das Vogelschutzgebiet „Obere Havelniederung“ beginnt 2 km nordwestlich bzw. 3 km südöstlich von Neulöwenberg. Das Landschaftsschutzgebiet „Liebenberg“ grenzt nördlich, öst-lich und südlich direkt an die Ortslage an. Die Ergänzungsflächen E 3, E 4 und E 5 grenzen direkt an diese Schutzgebietsgrenze. Von einer Beeinträchtigung der Schutzgebietsziele durch die Entwicklung von Wohnbebauung innerhalb der Ergänzungsflächen wird nicht ausgegan-gen.

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 18

Die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im OT Neulöwenberg umfasst fünf Ergänzungsflächen in der gesamten Ortslage Neulöwenbergs: Die Ergänzungsfläche E 1 ist 0,11 ha groß und befindet sich nördlich der Neulöwenberger Straße, westlich des Grundstückes der ehemaligen Ruppiner Bahn (Flurstück 103) und umfasst in der Flur 2 der Gemarkung Neulöwenberg den nördlichen Teil des Flurstücks 55. Die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke sowie der südliche Teil des Flurstückes 55 sind bereits bebaut. Die umgebende Bebauung ist heterogen und umfasst Garagen, eine gewerblich genutzte Scheune sowie Wohnbebauung. Der Bereich der Ergänzungsfläche selbst wird derzeit als Ackerfläche bewirtschaftet. Die Ergänzungsfläche E 2 ist 0,36 ha groß und befindet sich nördlich der Neulöwenberger Straße und umfasst Teile der Straße „Zum Umformwerk“ sowie Flächen östlich davon. Sie umfasst den nördlichen Teil des Flurstückes 41/7 und den westlichen Teil des Flurstückes 39. Der Bereich wird derzeit als Ackerfläche bewirtschaftet. Nördlich angrenzend wird der Bereich durch das ehemalige Umformwerk geprägt. In nordöstlicher Richtung schließen weite Acker-flächen an. Südlich des Flurstücks 41/7 befindet sich bereits Wohnbebauung. Am östlichen Ortsausgang Neulöwenbergs, nördlich der Neulöwenberger Straße (B 167) be-findet sich die 0,33 ha große Ergänzungsfläche E 3. Sie umfasst einen Teil des Flurstücks 12/14 in der Flur 4 der Gemarkung Neulöwenberg. Ein Teil dieses Flurstücks gehört bereits zum In-nenbereich, ist aber noch unbebaut. Nun soll hier angrenzend ein weiteres potentielles Bau-grundstück entstehen. Die Ergänzungsfläche reicht im Osten bis an die Schutzgebietsgrenze des LSG „Liebenberg“. Die Ergänzungsfläche wird derzeit ackerbaulich bewirtschaftet. Nörd-lich und östlich der Ergänzungsfläche schließen Flächen für Landwirtschaft an. Der gegenüber-liegende Bereich südlich der Neulöwenberger Straße ist lückenhaft mit Wohnbebauung bebaut. Die 0,39 ha große Ergänzungsfläche E 4 befindet sich südlich der Neulöwenberger Straße und östlich des Grüneberger Weges und umfasst die westlichen Teile der Flurstücke 73 und 15/1 in der Flur 5 der Gemarkung Neulöwenberg. Das gemeindeeigene Flurstück 73 ist eine Rasenflä-che mit einem Spiel- und Sportangebot. Der Bereich südlich davon wird als Kleingarten ge-nutzt. Östlich und südlich der Ergänzungsfläche schließt sich der unbebaute Außenbereich an, nördlich und östlich bestehende Wohnbebauung. Die 0,13 ha große Ergänzungsfläche E 5 befindet sich ebenfalls im östlichen Ortsbereich, süd-lich der Neulöwenberger Straße, jedoch westlich des Grüneberger Weges auf dem südöstlichen Teil des Flurstückes 38/1 in der Flur 5 der Gemarkung Neulöwenberg. Diese Fläche wird der-zeit ackerbaulich genutzt. Südlich der Ergänzungsfläche grenzt ein für den landwirtschaftlichen Verkehr bestimmter Weg an, im Anschluss daran befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Im Norden der Ergänzungssatzung befindet sich der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, hier vorwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut. Im Osten befindet sich die Ergänzungsfläche 4, im Westen Flächen für Landwirtschaft. Aus der Lage und aktuellen Nutzung der fünf Ergänzungsflächen lässt sich keine Bedeutung für die Erholungsnutzung durch die Allgemeinheit ableiten. Wegebeziehungen bleiben von der Planung unberührt. Aufgrund der bereits bestehenden baulichen Vorprägung der Umgebung der Ergänzungsflä-chen, fügt sich die geplante Neubebauung stimmig in das Bild der Umgebung ein. Vorausset-zung ist, dass sich die Neubauten im Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung integrieren. Die vorliegende Satzung enthält als ökologische Ausgleichsmaßnahme ein Anpflanzgebot. Durch das damit geplante Grün wirkt eine zukünftige Bebauung ebenfalls zurückhaltend und

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1. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg; Planfassung Entwurf Oktober 2019 19

integrierend. Mögliche Beeinträchtigungen des Ort- und Landschaftsbildes werden dadurch verringert. Beeinträchtigungen durch Immissionen sind nicht zu erwarten. Der östliche Geltungsbereich der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und somit die Flächen E 3 bis E 5 befinden sich innerhalb des Vorbehaltsgebietes „Historisch be-deutsame Kulturlandschaft“ Nr. 10 „Liebenberger Park- und Seenlandschaft“ (vgl. Festle-gungsklarte ReP FW). Innerhalb dieser Vorbehaltsgebiete soll eine raumbedeutsame Inan-spruchnahme schützenswerter Flächen verhindert werden, die bestehende Qualitäten der Land-schaft entwerten oder stark überprägen könnten. Die vorliegende Planung steht hier nicht im Widerspruch. Es wird eingeschätzt, dass die Planung keinen erheblichen Eingriff auf die Schutzgüter Land-schaftsbild und Mensch verursacht.

6.1.2 Schutzgut Pflanzen und Biotope

6.1.2.1 Beschreibung der Biotop- und Nutzungsstruktur Die Ergänzungsfläche E 1 stellt sich zum Zeitpunkt der Biotopbestandsaufnahme als Intensiv-acker (LI – 09130) dar. Der Bereich der Ergänzungsfläche E 2 stellt sich östlich der Erschließung als Ackerfläche (LI – 09130) dar. Nördlich angrenzend wird der Bereich durch das ehemalige Umformwerk ge-prägt. In nordöstlicher Richtung schließen weite Ackerflächen (LI – 09130) an. Südlich des Flurstücks 41/7 befindet sich bereits Wohnbebauung (OSRZ - 12261). Die Ergänzungsfläche E 3 wird derzeit ackerbaulich bewirtschaftet (LI – 09130). Die Ergänzungsfläche E 4 ist eine artenarme regelmäßig gemähte Rasenfläche. Hier findet sich kleinteilig ein Spiel- und Sportangebot (PDU – 10201). Nördlich wird die Fläche durch eine Baumreihe (BRRG – 071421) aus überwiegend Linden und vereinzelt Pappeln und Eichen (Altbaumbestand, Stammumfänge alle größer 60 cm) begrenzt. Der südliche Bereich der Er-gänzungsfläche wird aktuell als Kleingarten (PGE – 10111) intensiv genutzt. Östlich und süd-lich der Ergänzungsfläche schließen sich Ackerflächen (LI – 09130) an. Nördlich und östlich der Ergänzungsfläche findet sich bestehende Wohnbebauung (OSRZ - 12261). Die Ergänzungsfläche E 5 wird derzeit ackerbaulich bewirtschaftet (LI – 09130). Sie grenzt im Norden an bestehende Wohnbebauung (OSRZ - 12261). Im Süden schließt ein unbefestigter landwirtschaftlicher Weg (OVWO – 12651) an. In südlicher und westlicher Richtung schließen sich weiter Ackerflächen an. Mit Ausnahme der Baumreihe entlang der Nordgrenze der Fläche E 4 befinden sich keine Ge-hölze innerhalb der Ergänzungsflächen. Es wird davon ausgegangen, dass die Baumreihe nicht von der Planung betroffen ist und auch bei späterer Bebauung der Fläche E 4 erhalten bleibt, so dass hier kein Eingriff in den Gehölzbestand vorliegt. Im Plangebiet befinden sich keine nach § 18 BbgNatSchAG und § 30 BNatSchG geschützten Biotope bzw. Vegetationsstrukturen mit seltenen oder gefährdeten Pflanzenarten. Hinsichtlich der oben beschriebenen flächigen Biotope sind hauptsächlich Flächen von untergeordnetem bis allgemeinem Wert betroffen, so dass hier keine erheblichen Eingriffe vorliegen. Dennoch werden die vorhandenen Biotopstrukturen bei Planrealisierung auf der gesamten Flä-che verändert und gehen durch die Bebauung und die Anlage von Gärten verloren. Dadurch wird sich auch die Zusammensetzung der derzeit bestehenden Flora und Fauna verändern. Der

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Eingriff kann durch die Minimierung der Versiegelung verringert werden. Ein Ausgleich wird teilweise durch die Schaffung gleich- und höherwertiger Biotope (Gehölzstrukturen durch An-pflanzgebot) geschaffen.

6.1.3 Schutzgut Tiere

6.1.3.1 Planungsrelevante Artengruppen Grundlage für den Artenschutz sind die §§ 39 und 44 des BNatSchG in Verbindung mit den Ländergesetzen bzw. der Bundesartenschutzverordnung. Nachfolgend werden die Habitatpotentiale für die planungsrelevanten Arten/Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse und Zauneidechsen grundsätzlich abgeschätzt: Eine potentielle Besiedlung mit Wiesen- und Bodenbrütern oder das Vorkommen von Nah-rungsgästen wird auf den Ergänzungsflächen aufgrund der geringen Größe und der Lage zwi-schen bestehender Bebauung sowie der Nutzung als sehr gering eingeschätzt. Aufgrund des Fehlens von Gehölzstrukturen spielen die Flächen keine besondere Rolle für Baum- und Gebüschbrüter. Ein Habitatpotential bieten hier ausschließlich die Altbäume an der Nordgrenze der Fläche E 4, die aber von der Planung nicht betroffen sind. Aufgrund des Fehlens geeigneter Strukturen wird das Potential für geeignete Fledermaushabi-tate als eher gering bewertet. Ein Habitatpotential bieten hier ebenfalls ausschließlich die Alt-bäume an der Nordgrenze der Fläche E 4, die aber von der Planung nicht betroffen sind. Die Biotope der Ergänzungsfläche weisen keine typischen Strukturmerkmale für geeignete Le-bensräume der Eidechse auf. Das Habitatpotential für Zauneidechsen oder andere Reptilien wird daher ebenfalls als sehr gering eingeschätzt.

6.1.3.2 Artenschutzrechtliche Einschätzung Die Ergänzungsflächen und ihre Umgebung als siedlungsgeprägte Bereiche mit Einzelhaus-grundstücken, Ziergärten und landwirtschaftlichen Flächen bietet Singvögeln und anderen an besiedelte Bereiche angepassten Tierarten mit geringer Störungsempfindlichkeit Lebensraum. Insgesamt wird die Bedeutung des Plangebietes für wildlebende Tierarten als eher gering ein-geschätzt. Hinweise auf Nist-, Brut-, Wohn- und Brutstätten besonders geschützter Tierarten im Plange-biet bestehen nicht. Auch aus der Biotop- und Nutzungsstruktur des Plangebietes ergeben sich keine Anhaltspunkte für deren Vorhandensein. Es wird davon ausgegangen, dass für die Ergän-zungsfläche der Satzung kein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG vorliegt.

6.1.4 Schutzgüter Boden, Wasser und Klima/Luft Die Ergänzungsflächen weisen, nur in Fläche E 4 kleinteilige Versiegelungen im Bereich der Spiel- bzw. Sportflächen und der Kleingartenanlage in der Größenordnung von insgesamt ca. 350 qm auf. Weitere Bestandsversiegelungen in den Ergänzungsflächen gibt es nicht. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vor allem durch die zukünftige Mehrver-siegelung zu erwarten. Hier ist besonders das Schutzgut Boden durch den Verlust der Boden-funktionen betroffen. Zur Verringerung dieses Eingriffs ist die Versiegelung so gering wie möglich zu halten. Eine mögliche Neubebauung orientiert sich am Maß der baulichen Nutzung der Umgebung. Die Pla-nung sieht für den Satzungsbereich daher die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von

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0,3 vor. Die überbaue Fläche innerhalb des Satzungsgebietes ist 12.838 qm groß. Daraus ergibt sich bei einer GRZ von 0,3 eine Grundfläche von 3.850 qm, die mit baulichen Hauptanlagen versiegelt werden darf. Hinzu kommt eine zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl um 50 v. H. durch bauliche Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (1.925 qm). Abzüglich der Bestandsversiegelung von 350 qm ist eine maximale Mehrversiegelung von 5.425 qm durch die künftige Bebauung innerhalb der Ergänzungsflächen zulässig. Bodenversiegelungen sind grundsätzlich als erheblich zu bewerten und ausgleichspflichtig, vorrangig durch Entsiegelung im Verhältnis 1:1. Da eine Entsiegelung innerhalb des Planungs-gebietes nicht möglich ist und auch in räumlicher Nähe keine Flächen zur Entsiegelung zur Verfügung stehen, ist zum ökologischen Ausgleich der Versiegelung des Bodens die Anlage von flächigen Gehölzpflanzungen im Verhältnis 1:2, d.h. in der Größenordnung von 10.850 qm, vorgesehen. Dieses Ausgleichsverhältnis wird in Orientierung an die „Hinweise zum Voll-zug der Eingriffsregelung (HVE)“ (herausgegeben vom Umweltministerium Land Branden-burg) angesetzt. Um auf den künftigen Baugrundstücken ausreichend Spiel für eine Freiraumgestaltung zu las-sen, können auch Einzelbaumpflanzungen vorgenommen werden. Ein entsprechendes An-pflanzgebot wird in § 4 der Satzung festgesetzt (siehe dazu auch Kapitel 6.2 der Begründung). Im Plangebiet kommenden natürlicherweise vorwiegend sandige Böden vor. Aus bodenschutz-fachlicher Sicht werden keine Böden mit besonderem Schutzstatus überplant. Bodengefährdungen durch Kontamination, Altlasten o.ä. im B-Plangebiet sind nicht bekannt. Im Zusammenhang mit der Versiegelung des Bodens ist auch das Schutzgut Grundwasser be-troffen, da eine Versickerung von Niederschlagwasser in den betroffenen Flächen unterbunden und so die Grundwasserneubildung behindert wird. Eine Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung dürfen daher nur soweit erfolgen, wie dies unvermeidbar ist (§ 54 Abs. 3 BbgWG). Das Niederschlagswasser ist, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, zu versickern (§ 54 Abs. 3 BbgWG). Das anfal-lende Niederschlagswasser kann auf den jeweiligen künftigen Grundstücken der Ergänzungs-fläche versickern, so dass erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser nicht zu erwarten sind. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Durch die zukünftige Bebauung und Neustrukturierung der Vegetation im Plangebiet werden keine großräumigen Änderungen der klimatischen Verhältnisse oder der klimatischen Funkti-onen (Kaltluft- und Frischluftentstehung) der Umgebung (Agrarlandschaft als Kaltluftbilder) auftreten. Klimatische Änderungen werden sich ausschließlich im mikroklimatischen Bereich des Plangebietes bewegen und kaum spürbare Auswirkungen haben. Die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima/Luft wird durch die geplante Maßnahme nicht gemindert.

6.1.5 Eingriffs- Ausgleichbilanzierung Tabellarische Gegenüberstellung Schutzgut Eingriff Minderung/Ausgleich Mensch und Land-schaftsbild

nicht erheblich Minderung durch plangebietsinternes Pflanzgebot

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Ausgleich nicht notwendig

Pflanzen und Bio-tope

nicht erheblich Minderung durch Minimierung der zulässigen Versiegelung Ausgleich nicht notwendig

Tiere nicht erheblich kein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG

Schaffung neuer Lebensräume durch plangebietsinternes Pflanzgebot

Boden erheblich Versiegelung durch Bebauung 13.215 qm x GRZ 0,3 + 50 % = 5.945 qm abzüglich Bestandsver-siegelung 350 qm = max. Neuversiegelung 5.595 qm

internes Anpflanzgebot flächige Ge-hölze = 11.190 qm oder 112 Bäume

Wasser und Klima/Luft

nicht erheblich Ausgleich nicht notwendig

6.2 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung und zum Ausgleich Zur Realisierung des ökologischen Ausgleichs wird in § 4 der Satzung bestimmt, dass pro an-gefangenen 10 qm überbauter Grundfläche eine zusammenhängende Pflanzfläche von 20 qm mit standortgerechten heimischen Gehölzen angelegt und dauerhaft gepflegt werden muss. Al-ternativ kann je 50 qm überbauter Grundfläche ein standortgerechter heimischer Laubbaum gepflanzt und dauerhaft erhalten werden. Für die Ergänzungsfläche ergibt sich daraus, bei Ausschöpfung der maximal zulässigen Ver-siegelung, eine potentiell notwendige Ausgleichspflanzung in der Größenordnung von insge-samt:

11.190 qm Gehölzfläche oder 112 Bäume Bei der Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen ist eine Kombination aus der Anlage flächiger Gehölzpflanzungen und Baumpflanzungen vorzusehen. Um den Eingriff möglichst mit direktem Bezug zum Eingriffsort auszugleichen und eine Min-desteingrünung der künftigen Wohnbaugrundstücke zu gewährleisten sowie einen Beitrag zum Artenschutz zu leisten, wird festgesetzt, dass je Baugrundstück, in dem innerhalb des Satzungs-gebietes liegenden Teil, flächige Strauchgehölzpflanzungen angelegt werden müssen, deren Größe mindestens 15 % dieses jeweiligen Grundstückteils ausmachen. Diese Festsetzung er-folgt innerhalb des Satzungsgebietes standortungebunden. Bei späteren Grundstücksteilungen ist der dauerhafte Erhalt der angelegten Ausgleichspflanzungen rechtlich sicherzustellen. Zum Ausgleich der verbleibenden Differenz sind Einzelbaumpflanzungen zulässig. Sollten die Ausgleichspflanzungen nicht vollumfänglich innerhalb der Grenzen des Satzungs-gebietes realisierbar sein, wird bestimmt, dass der Eingriffsverursacher die Pflanzungen auf an seinem Grundstück angrenzenden Flächen, auch außerhalb der Ergänzungsflächen, aber in

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räumlichem Zusammenhang, anlegen kann. In diesem Fall ist die Verfügbarkeit der Flächen vom Planungsträger im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen; Gemarkung, Flur und Flurstück sowie die Trägerschaft der Maßnahme sind anzugeben. Die Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung ge-plant werden, sind durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund-buch zu sichern. Die Strauchgehölze sind in der Pflanzdichte von mindestens 1 Gehölz pro 2 qm Pflanzfläche zu pflanzen. Um ihrer ökologischen Ausgleichsfunktion gerecht zu werden, sollen die Gehölz-pflanzungen eine flächige Ausdehnung von mind. 100 qm haben. Ihre Anlage soll minimal 3-reihig und in mindestens 5 m Breite erfolgen. Folgende Pflanzqualitäten sind mindestens zu verwenden:

• Strauch: verpflanzt, 4-Triebe, 60-100 cm Höhe • Baum: 3x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm

Bei der Auswahl der Gehölzarten ist der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung Umwelt und Verbraucherschutz zur Sicherung gebietstypischer Herkünfte bei Pflanzungen von Gehölzen in der freien Landschaft vom 13.09.2013 zu beachten. Daneben sind Obstbäume re-gionaltypischer Sorten (Hochstamm auf Sämlingsunterlage) zulässig. Eine empfohlene Auswahl an standortgerechten Gehölzen und Laubbäumen enthalten folgende Artenlisten:

Artenliste 1 Artenliste 2

Empfehlung standortgerechte Sträucher Empfehlung standortgerechte Laubbäume

Deutscher Name Botanischer Name Deutscher Name Botanischer Name

Feld-Ahorn Acer campestre Feld-Ahorn Acer campestre

Haselnuss Corylus avellana Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus

Roter Hartriegel Cornus sanguinea Sand-Birke Betula pendula

Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Hainbuche Carpinus betulus

Zweigriffliger Weiß-dorn

Crataegus laevigata Corylus colurna Baumhasel

Gem. Traubenkirsche Prunus padus Wild-Apfel Malus sylvestris agg.

Schlehe Prunus spinosa Vogelkirsche Prunus avium

Kreuzdorn Rhammnus cathartica Prunus padus Traubenkirsche

Hecken-Rose Rosa corymbifera agg. Wild-Birne Pyrus pyraster agg.

Filz-Rose Rosa tomentosa agg. Eberesche Sorbus aucuparia

Schwarzer Holunder Sambucus nigra Mehlbeere Sorbus intermedia

Eberesche Sorbus aucuparia Elsbeere Sorbus torminalis

Gem. Schneeball Viburnum opulus

Die Pflanzungen sind durch die künftigen Grundstückseigentümer spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Fertigstellung des Hochbaus vorzunehmen. Ihre Fertigstellung ist der zu-ständigen baugenehmigenden Behörde unaufgefordert nachzuweisen (Fotodokumentation).

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Die Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Bei Gehölzverlust ist dieser zu ersetzen.

7.0 Planverfahren Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Löwenberger Land am 19.12.2018 wurde der Be-schluss zur Aufstellung der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im OT Neu-löwenberg gefasst. Auf der Sitzung der Gemeindevertretung am 05.11.2019 wurde der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gebilligt und der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss in der Planfas-sung Oktober 2019 für die Beteiligungsverfahren gefasst (Beschluss Nr. 65/19). Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte durch die öffentliche Plan-auslegung im Zeitraum vom 05.12.2019 bis zum 15.01.2020 bei gleichzeitiger Einstellung der Unterlagen ins Internet. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-lange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 04.12.2019. Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Löwenberger Land am 05.05.2020 wurde über die eingegangenen Stellungnahmen beraten und beschlossen. Da sich aus den Hinweisen der Stel-lungnahmen lediglich redaktionelle Änderungen und Ergänzungen ergaben und sich somit die Grundzüge der Planung nicht veränderten, wurde auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land am 05.05.2020 der Satzungsbeschluss (Beschluss 23/20) gefasst. Mit öffentlicher Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch die Gemeinde Löwenberger Land erreicht die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im OT Neulöwenberg in der Gemeinde Löwenberger Land Rechtskraft.