1
8 3 18 10 11 2 6 1 11 28 13 27 26 21 14 24 1 3 13 5 6 12 8 19 18 7 11 23 11B 3 20 11A 11C 32 9 20 22 17 25 Dessenborn Quelbergweg Kinderwiesenweg Triftweg 56 9 34 4 47 8 50 5 33 19 47 18 47 9 38 15 34 6 47 6 33 18 4 51 12 51 21 51 22 51 23 47 7 47 5 38 14 35 45 47 1 47 21 33 15 33 9 33 10 46 3 37 5 38 1 41 40 41 30 80 29 41 74 41 80 41 70 41 11 41 72 41 10 41 78 41 32 56 20 41 33 41 16 41 15 41 13 41 71 41 35 41 23 41 75 41 36 41 76 41 73 41 77 41 79 41 17 41 18 41 19 41 20 41 21 34 3 41 26 75 3 41 39 75 2 41 31 41 81 41 83 41 34 41 28 41 25 41 24 41 42 41 41 51 4 41 22 41 27 Bei den Vier Äckern 41 82 51 40 51 19 51 39 50 3 47 16 47 2 47 20 47 13 47 14 47 15 33 14 39 2 35 44 35 13 35 46 35 21 35 20 35 22 35 23 35 14 Schmaler Weg 46 4 Dessenborn Flur 13 Flur 3 Flur 12 L L L L L G + L G + L G + L L L L L L L L 5.50 5.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.50 2.50 21.00 21.00 21.00 1.90 12.00 2.00 26.25 9.00 14.00 9.00 41.50 9.60 18.00 11.00 36.80 9.00 17.00 5.00 10.00 3.50 14.00 2.50 2.50 2.10 1.50 17.50 13.75 17.50 13.75 17.50 14.75 17.50 14.75 18.00 8.50 20.00 13.50 14.00 12.50 14.00 12.50 14.00 2.00 5.50 2.00 5.50 2.00 5.50 2.00 2.00 3.00 2.00 35.00 6.00 35.25 2.00 4.25 2.00 30.00 6.00 27.50 2.00 4.25 2.00 34.00 9.00 14.00 19.50 2.00 4.25 2.00 42.00 2.00 2.00 3.00 21.00 10.00 31.25 2.00 5.00 35.50 1.50 St St 185,19 182,18 188,44 182,35 180,60 St St St St St 180,04 177,24 175,44 174,00 178,26 184,94 176,44 St Tga Tga Tga Tga Tga Tga Tga Tga Tga Tga Tga St St St WA 3.2 II II WA 1.1 WA 3 II GR 1: 400 GR 2: 500 GR 1: 270 GR 2: 380 TH max 187,5 OK max 190,5 TH max 186 OK max 189 TH max. 194 OK max. 197 WA 2.1 TH max. 192,5 OK max 195,5 GR 1: 360 GR 2: 500 GR 1: 360 GR 2: 500 GF: 720 GF: 720 GF: 540 WA 3 WA 1.2 TH max. 192 OK max. 195 WA 1.3 TH max 183 OK max 186 WA 3 GR 1: 400 GR 2: 500 II II II II WA 2 II WA 2 GF: 540 GF: 800 GF: 800 GF: 800 GR 1: 400 GR 2: 500 GR 1: 270 GR 2: 380 II TH max 185,5 OK max 188,5 WA 2.2 II WA 1 GR 1: 260 GR 2: 325 GF: 520 II GF: 900 GR 1: 450 GR 2: 630 WA 1.4 TH max 188 OK max 191 TH max 190 OK max 193 WA 3.3 TH max 188 OK max 191 TH max 190 OK max 193 WA 3.1 TH max 190 OK max 193 TH max 189 OK max 192 WA 2.3 WA 2.4 TH max 184,5 OK max 187,5 WA 2.5 WA 2.6 WA 2.7 WA 2 WA 2 WA 2 WA 2 WA 2 GR 1: 400 GR 2: 560 GR 1: 410 GR 2: 570 GF: 800 GF: 820 Textliche Festsetzungen nach BauGB Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung nach HBO Textliche Festsetzungen nach BauGB Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung nach HBO Hinweise Anhang: Textliche Festsetzungen nach BauGB Allgemeine Festsetzungen Mit Erlangung der Rechtskraft dieser 1. Änderung wird die Planurkunde der Urschrift ersetzt. Neben den zu ändernden textlichen Festsetzungen behalten die anderen textlichen Festsetzungen (nachfolgend kursiv gedruckt) weiterhin ihre Gültigkeit. Die 1. Änderung entfaltet ihre rechtsbindende Wirkung daher nur im Zusammenhang mit der Urschrift die- ses Bebauungsplanes und überschreibt diese nicht vollständig. 1. Art der baulichen Nutzung - § 9 (1) Nr. 1 BauGB 1.1 Innerhalb der als Allgemeines Wohngebiet (WA) zeichnerisch festgesetzten Flächen sind folgende nach § 4 (2) BauNVO allgemein zulässigen sowie nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig: Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. 1.2 Einzelhandelsbetriebe (Läden) sind nur bis maximal 100 m² Nettoverkaufsfläche je Betrieb zulässig. 1.3 Vergnügungsstätten und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben oder sonstigen Gewerbebetrie- ben, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution sind nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung - § 9 (1) Nr. 1 BauGB 2.1 Die zeichnerisch festgesetzten Grundflächen GR 1 gelten für die Hauptgebäude des jeweiligen durch Bau- grenzen definierten Baufensters. Bei der Ermittlung der Grundfläche GR 2 sind zu den in Satz 1 bezeichneten Flächen auch mitzurechnen die Flächen - der (individuellen) Hauszugangsbereiche, - von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, - der ebenerdigen Terrassen. Die Flächen der baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die das Baugrundstück lediglich un- terbauen, sind nicht mitzurechnen. Die Flächen von privaten (gemeinschaftlichen) Fußwegen sind nicht mitzurechnen. 2.2 Die zeichnerisch festgesetzten Geschossflächen gelten in Bezug auf die Hauptgebäude als Summe für die nach den Außenmaßen der Gebäude zu ermittelnde Vollgeschossfläche des jeweiligen durch Baugrenzen definierten Baufensters. 2.3 Als zeichnerisch festgesetzte Traufhöhe (TH) gilt die Oberkante des obersten Vollgeschosses bzw. die Ober- kante der Brüstung des obersten Geschosses (Staffelgeschoss). Als maximale Gebäudehöhe (OK) gilt die Höhe des Gebäudes an seinem höchsten Punkt. 2.4 Von den zeichnerisch festgesetzten Höhenbeschränkungen sind Anlagen zur Ausnutzung von Sonnenenergie bis zu einer maximalen Aufbauhöhe von 1 m (vgl. auch 10.2) und sonstige untergeordnete und notwendige technische Bauteile bis zu einer maximalen Aufbauhöhe von 2 m ausgenommen. 2.5 Die Oberkante des Fertigfußbodens des untersten Vollgeschosses darf talseitig max. 1,80 m über der jewei- ligen Geländeoberkante liegen. 3. Bauweise - § 9 (1) Nr. 2 BauGB 3.1 Eine Überschreitung der zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Terrassen oder durch Ge- bäudeteile unter der Geländeoberfläche ist bis maximal 1,50 m zulässig. Tiefgaragen sind hiervon ausgenommen. Die zulässige Anordnung von Tiefgaragen regelt sich nach den Festsetzungen 4.3 und 4.5. 3.2 Staffelgeschosse müssen auf der Nordwest-, Nordost- und Südostseite mindestens 1,0 m und auf der Süd- westseite mindestens 1,5 m hinter die darunter liegende Außenwand des jeweiligen Baukörpers zurück- springen. 8.2 Das zeichnerisch festgesetzte Geh- und Leitungsrecht G + L zwischen 'Schmaler Weg' und 'Triftweg' ist mit einer Mindestbreite von 2,50 m dauerhaft zu sichern. Die Benutzung und die Zugänglichkeit sind jeweils zugunsten der Allgemeinheit (als fußläufige Verbindung) und für die zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen dauerhaft zu gewährleisten. Die exakte Lage der zeichnerisch festgesetzten Fläche kann abhängig vom baulichen Konzept im Zuge der Ausführungsplanung abweichen wenn der grundsätzliche Nutzungszweck entsprechend Satz 2 erhalten bleibt. 8.3 Die zeichnerisch festgesetzten Leitungsrechte L in den Gehwegbereichen am Schmalen Weg und am Trift- weg sind mit einer Mindestbreite von 2,00 m dauerhaft zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungs- unternehmen zu sichern. 9. Bindungen für die Bepflanzung von Bäumen und Sträuchern - § 9 (1) Nr. 25a/b BauGB 9.1 Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern im Bereich der Nebenanlage 'Spielplatz' ist mindestens die Hälfte der Flächengrenze mit standortgerechten Hecken vorzugsweise entsprechend der unter 9.2 genannten Arten zu bepflanzen. Weiterhin sind 5 Laubbäume 1. oder 2. Ordnung und 10 Sträucher vorzugsweise entsprechend der unter 9.2 genannten Arten zu pflanzen. 9.2 Bei allen Gehölzpflanzungen sind ausschließlich standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden. Für die zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzungen der straßen- und wegebegleitenden Baumreihen sind nur Bäume 1. oder 2. Ordnung zu verwenden, vorzugsweise entsprechend der folgenden Liste (Empfehlung): Bäume 1. Ordnung Acer platanoides Spitz-Ahorn Betula verrucosa Weißbirke Carpinus betulus Hainbuche Platanus x hispanica Ahornblättrige Platane Quercus cerris Zerr-Eiche Quercus robur Stieleiche Robinia pseudoacacia Robinie Sophora japonica Japanischer Schnurbaum Tilia cordata Winterlinde Bäume 2. Ordnung Acer campestre Feldahorn Acer opalus Schneeballblättriger Ahorn Acer rubrum Rotahorn Celtis caucasica Kaukasischer Zürgelbaum Corylus colurna Baumhasel Eucommia ulmoides Guttaperchabaum Juglans regia Walnuss Ostrya carpinifolia Gemeine Hopfenbuche Prunus avium Vogelkirsche Sorbus aucuparia Vogelbeere Tilia mandshurica Mandschurische Linde Ulmus pumila Sibirische Ulme Bäume 3. Ordnung Amelanchier laevis Felsenbirne Cornus mas Kornelkirsche Crategus laevigata Rotdorn Crataegus monogyna Weißdorn Fraxinus ornus Blumen-Esche Prunus padus Traubenkirsche sowie alle regional typischen Obstbaumsorten Mindestqualität: Hochstamm, STU 14-16 cm Schnitthecken Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Ligustrum vulgare Liguster Mindestqualität: verpflanzte Sträucher, Mindesttriebzahl 4 Triebe, Höhe 60-100 cm Sträucher Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea roter Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rhamnus frangula Faulbaum Rosa canina Hundsrose Rosa rubiginosa Weinrose Rubus fruticosus Brombeere Rubus ideaus Himbeere Sambucus nigra schwarzer Holunder Sambucus racemosa Traubenholunder Viburnum lantana wolliger Schneeball Viburnum opulus gemeiner Schneeball Mindestqualität: wie vor Rankpflanzen, z. B. für Fassadenbegrünung selbstklimmende Arten Hedera helix Efeu Parthenocissus tricuspidata Wilder Wein Arten, die Rankhilfen benötigen Aristolochia macrophylla Pfeifenwinde Clematis vitalba Waldrebe Lonicera caprifolium Geisblatt Lonicera x heckrottii Geisblatt Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein Polygonum aubertii Schlingknöterich Wisteria sinensis Blauregen Von den zeichnerisch festgesetzten Bäumen kann abgewichen werden, wenn die Anzahl und die straßen- bzw. wegebegleitende Grundstruktur erhalten bleiben. 9.3 Sämtliche Gehölze der festgesetzten Pflanzungen (Bäume Bestand und Bäume Planung) sind dauerhaft zu erhal- ten, vor Beeinträchtigung zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 9.4 Bei allen Pflanzungen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu Ver- und Entsorgungsleitungen einzuhalten. Eine Unterschreitung des in Satz 1 genannten Abstands ist nur in Absprache mit dem jeweiligen Versor- gungsunternehmen zulässig. 9.5 Baumstandorte in befestigten Flächen sind als unbefestigte Baumscheiben mit einer Größe von mindestens 6 m² und einer Pflanzgrube mit mindestens 12 m³ Substrat herzustellen. Dabei sind aneinandergebaute Gebäude wie ein Baukörper zu beurteilen. 4. Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten - § 9 (1) Nr. 4 BauGB 4.1 Oberirdische Garagen sind unzulässig. 4.2 Oberirdische Stellplätze sind nur in den zeichnerisch festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweck- bestimmung 'Stellplätze' zulässig. 4.3 Tiefgaragenstellplätze sind nur in den zu diesem Zweck zeichnerisch festgesetzten Flächen für Nebenan- lagen innerhalb der Wohngebiete WA 2 und 3 zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht von Gebäuden überbaut sind, dürfen je zeichnerisch festgesetzter Fläche für Tiefgaragen 800 m² nicht überschreiten. 4.4 Zu Bauvorhaben in den zeichnerisch festgesetzten Baufenstern 2.1, 3.1, 3.3 und 2.2, 3.2, 2.4 innerhalb von WA 2 und 3 muss in der Summe mindestens 1 Stellplatz pro Wohneinheit als Tiefgaragenstellplatz errichtet werden. 4.5 Die Ein-/Ausfahrten von Tiefgaragen dürfen nur in den zeichnerisch festgesetzten Straßenabschnitten am Schmalen Weg sowie am Triftweg angeordnet werden. Insgesamt dürfen max. 2 Tiefgaragen-Zufahrten erstellt werden. 5. Nebenanlagen - § 9 (1) Nr. 4 BauGB 5.1 Auf der zeichnerisch festgesetzten Spielfläche ist ein Spielplatz für Kleinkinder bis zu 6 Jahren anzulegen und zu unterhalten. 6. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung § 9 (1) Nr. 11 BauGB 6.1 Die zeichnerisch festgesetzte Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung 'Fußgänger- /Radfahrerbereich' ist private Fläche und soll eine der Allgemeinheit dienende Verbindung zwischen den Straßen 'Dessenborn' und 'Auf den vier Äckern' sicherstellen (vgl. auch 8.1). Die Befahrbarkeit ist für Notverkehre (maßgeblich: Schwerlast-Rettungstransportwagen) und Gelegen- heitsverkehre mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 8,6 t herzustellen und zu sichern. 6.2 Die straßenbegleitenden zeichnerisch festgesetzten privaten Verkehrsflächen mit der besonderen Zweck- bestimmung 'Gehweg, Fußgängerbereich' am Schmalen Weg und am Triftweg sind in baulicher Einheit mit den Stellplätzen (vgl. 6.3) für die allgemeine öffentliche Nutzung herzustellen und dauerhaft zu unterhal- ten. Die Benutzung durch die zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen ist dauerhaft zu gewährleisten. 6.3 Die zeichnerisch festgesetzten privaten Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung 'Stellplätze' sind in baulicher Einheit mit dem jeweils dahinter liegenden Gehweg (vgl. 6.2) herzustellen. Eine Überdachung der Stellplätze (Herstellung von Carports) ist nur innerhalb der Fläche am Triftweg und nur bei insgesamt maximal 20 Stellplätzen zulässig. Hierbei dürfen maximal je 6 Stellplätze als Einheit baulich zusammengefasst werden. Die Carports sind nach allen Seiten offen (blickdurchlässig) herzustellen. 7. Versorgungsflächen und Führung von Versorgungsleitungen § 9 (1) Nr. 12 und 13 BauGB 7.1 Die Zugänglichkeit der innerhalb des Flurstücks 41/37, Flur 12, Gemarkung Wolfsanger festgesetzten Versorgungsfläche für die Trafostation der Städtische Werke Netz+Service GmbH sowie die hierzu not- wendige Leitungszuführung ist zugunsten der Städtische Werke GmbH oder ihrer Nachfolgeunterneh- men dauerhaft zu gewährleisten. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte - § 9 (1) Nr. 21 BauGB 8.1 Das zeichnerisch festgesetzte Leitungsrecht L zwischen Dessenborn' und 'Bei den Vier Äckern' gilt für die Fläche der zeichnerisch festgesetzten privaten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung 'Fußgänger- /Radfahrerbereich' und ist dauerhaft zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen zu si- chern (vgl. auch 6.1). 10. Gebäude - § 81 (1) Nr. 1 HBO 10.1 Die Gebäude sind ausschließlich mit Flachdächern (bis max. 5° Dachneigung) zu errichten. 10.2 Auf den Dachflächen sind Anlagen zur Ausnutzung von Sonnenenergie nur zulässig, wenn deren Fläche ma- ximal 10 % der zugehörigen Dachfläche einnimmt und eine Aufbauhöhe von 1 m nicht überschreitet. Die in Satz 1 bezeichneten Anlagen müssen einen Abstand von mindestens 2,5 m von der Außenwand ein- halten. 11. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen - § 81 (1) Nr. 3 HBO 11.1 Die maximale Höhe der Einfriedungen beträgt: - 1,20 m an den dem öffentlichen Straßenraum zugewandten (vorderen) Grundstücksseiten, - 1,50 m an allen anderen (seitlichen und hinteren) Grundstücksgrenzen. Wenn die topografischen Verhältnisse es erfordern, kann von der festgesetzten Höhe der Einfriedungen ab- gewichen werden. 12. Stellplätze - § 81 (1) Nr. 4 HBO 12.1 Die Flächen der Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Bauweise (z. B. Pflasterung mit mindestens 15 % Fu- genanteil) als teilversiegelte Flächen herzustellen. Hiervon ausgenommen sind Stellplatzflächen in Bauwer- ken. 12.2 Die unbefestigten Flächen im Bereich von Stellplätzen sind mit einer extensiven Wieseneinsaat zu begrünen und extensiv zu unterhalten. Die Baumstandorte sind mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 8 m² zu versehen. 12.3 Zur Gliederung und Eingrünung der Stellplatzflächen ist mind. je 5 Stellplätze bei Senkrechtaufstellung und je 3 Stellplätze bei Längsaufstellung 1 standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Ordnung zwischen den ein- zelnen Stellplätzen oder an deren Rand zu pflanzen. Bezogen auf die Stellplatzanlage am 'Schmalen Weg' (Längsaufstellung) dürfen zum Nachweis nach Satz 1 die innerhalb der Baugrundstücke von WA 1 zeichnerisch festgesetzten Bäume angerechnet werden. Als Pflanzmaterial sind jeweils mindestens Bäume mit einem Stammumfang 14/16 cm zu verwenden. Beim Ausfall von Gehölzen sind diese entsprechend nachzupflanzen. 13. Begrünung von baulichen Anlagen - § 81 (1) Nr. 5 HBO 13.1 Die Dächer der Hauptgebäude sind mit einer mindestens extensiven Begrünung zu versehen, die dauerhaft zu erhalten ist. Die Dicke der Vegetationsschicht (durchwurzelbare Schicht) muss mindestens 10 cm, bei Ver- wendung von vorkultivierten Vegetationsmatten und entsprechender Wasserspeicherschicht mindestens 4 cm betragen. Von der Festsetzung ausgenommen sind die Flächen, die als Dachterrassen genutzt werden. Die Größe der Dachterrassen ist auf maximal 20% der Dachfläche des jeweiligen Baukörpers zu begrenzen. Flächen für technische Aufbauten sind von der Pflicht zur Dachbegrünung ausgenommen, wenn eine Dach- begrünung in diesen Bereichen technisch nicht möglich ist. 13.2 Die nicht durch Hochbauten überdeckten Abdeckungen von Tiefgaragen sind als begehbare und/oder nutz- bare Freifläche auszubilden. Hiervon ist mindestens 50 % als Vegetationsfläche herzustellen. Die Dicke der Vegetationstragschicht (durchwurzelte Schicht) muss im Bereich von Baumpflanzungen (Bäu- me 3. Ordnung) mindestens 80 cm und ansonsten mindestens 50 cm, bei einer Verwendung von Filterschich- ten und Wasserspeicherschichten mindestens 30 cm betragen. 14. Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen - § 81 (1) Nr. 5 HBO 14.1 Mindestens 40 % der Grundstücksfläche sind als gärtnerisch gestaltete Fläche herzustellen. Je angefangene 200 m² Baugrundstück ist mindestens ein standortgerechter klein-/mittelkroniger Laub- baum zu pflanzen. Die innerhalb der Baugrundstücke von WA 1 zeichnerisch festgesetzten Bäume dürfen hierauf angerechnet werden. 14.2 Innerhalb der privaten Grundstücksflächen sind befestigte Flächen nur in wasserdurchlässiger Bauweise (Pflasterung mit mindestens 15 % Fugenanteil, Schotterrasen, wassergebundene Decke o.ä.) als teilversie- gelte Flächen herzustellen. 14.3 Die auf den privaten Grundstücken liegenden Flächen zur Aufnahme von Mülltonnen sind durch bauliche oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass sie vom öffentlichen Straßenraum nicht direkt einseh- bar sind. 1. Bombenabwurfgebiet Der Geltungsbereich befindet sich in einem Bombenabwurfgebiet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln muss grundsätzlich ausgegangen werden. Kampfmittelräummaßnahmen können notwendig werden. Vor Beginn der geplanten Bauarbeiten wird daher eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) der Flächen empfohlen. Kontakt: Hessischer Kampfmittelräumdienst, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt 2. Altablagerung 'Wolfsanger/Tennishalle' Teile des Geltungsbereiches befinden sich innerhalb der dokumentierten Altablagerungsfläche 'Wolfsanger / Tennishalle'. In dem bezeichneten Bereich ist mit Auffüllungen in einer Mächtigkeit von bis zu 2 m zu rechnen. Die bodenmechanischen Voraussetzungen für eine Bebauung sind im Vorfeld gutachterlich zu bestimmen. Der Oberboden im Bereich von Gärten und Spielflächen ist mit unbelastetem Material mindestens in einer Stärke von 50 cm zu modellieren. Sofern Aushubmassen entstehen (Oberboden, Geländemodellierung, Keller, Fundamente, u.ä.) ist mit er- höhten Entsorgungskosten gegenüber unbelastetem Material zu rechnen. Zur Einschätzung des Entsor- gungsaufwandes wird im Rahmen der Baugrunduntersuchung eine analytische Beprobung nach abfall- rechtlichen Gesichtspunkten empfohlen. Aushubmaßnahmen sind fachgutachterlich zu begleiten und der Bodenaushub ist entsprechend den abfall- rechtlichen Regelungen zu beproben und zu deklarieren. Ein Entsorgungskonzept und die Dokumentation der Aushubmaßnahmen und Vorlage der Entsorgungsnachweise sind erforderlich. 3. Bodenverunreinigungen Sollten bei Erdarbeiten organoleptische (geruchliche oder farbliche) Auffälligkeiten auftreten, ist unverzüglich das Dezernat 31.1 - Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten und Bodenschutz des Regierungspräsidi- ums Kassel als zuständige Behörde zu informieren. Gegebenenfalls sind entsprechende Bodenuntersuchungen zu veranlassen und/oder entsprechende Maßnahmen zur Behandlung des Bodens einzuleiten. 4. Schutz des Mutterbodens Mutterboden, der bei der Errichtung und Veränderung von baulichen Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. 5. Artenschutz Bei der Bebauung der Flächen sind die allgemeinen artenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten (§ 39 (5) BNatSchG, § 44 (1) BNatSchG). Zur Vermeidung der Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbote (Tötungs- verbote) sollte die Baufeldräumung nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar erfolgen. Darüber hinaus sind alle Gehölze vor deren Beseitigung von sachkundigem Personal auf Nester, Höhlen usw. zu überprüfen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Vorfeld abwenden zu können. 6. Energieeinsparverordnung (ENEV) und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) Die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der der Errichtung baulicher Anlagen gültigen Bestimmungen der ENEV sowie des EEWärmeG sind zu beachten. 7. Verwendung von Brennstoffen Grundlage für die Verwendung von Brennstoffen ist generell die 1. BImSchV. 8. Abwasserbeseitigung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kassel in ihrer jeweils gültigen Fassung. 9. Versickerung von Niederschlagswasser Das gezielte Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser durch Versickerung unterliegt der Erlaubnispflicht gemäß § 8 WHG. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung ist bei der Unteren Wasserbe- hörde zu beantragen. 10. Ver- und Entsorgungsleitungen Bei Erdarbeiten sind die Vorschriften der Versorgungsträger zum Schutz der Leitungen zu beachten. Insbesonde- re sind Bepflanzungen so durchzuführen, dass keine Gefährdung der Ver- und Entsorgungsleitungen entsteht. Die Umverlegung bzw. Beseitigung vorhandener Leitungen sowie die Neuverlegung von Ver- und Entsorgungs- leitungen ist rechtzeitig mit den betroffenen Ver- und Entsorgungsunternehmen abzustimmen. 11. Stellplatznachweis Der zwischen der Stadt Kassel und dem Eigentümer der Privatgrundstücke geschlossene städtebauliche Vertrag enthält eine von der Stellplatzsatzung abweichende Regelung zum Stellplatznachweis. Demnach sind je Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen ist es zulässig, den Nachweis zusammenzuführen (Beispiel: Für 2 Doppelhaushälften sind 3 Kfz-Stellplätze nachzuweisen; bei einer Reihenhausgruppe bestehend aus 5 WE sind aufgerundet insgesamt 8 Kfz-Stellplätze nachzuweisen). Auf dieser Grundlage können die haus- weise Zuordnung und die öffentlich-rechtliche Absicherung durch Baulasteintragung im Rahmen nach- folgender Baugenehmigungsverfahren frei bestimmt werden. 12. Standflächen für Abfallbehältnisse Für das Anlegen von Standplätzen für Abfallbehälter gilt § 18 der Abfallwirtschafts- und gebührensatzung der Stadt Kassel. Diese regelt die Erreichbarkeit und bauliche Voraussetzung der Restabfall- bzw. Bioabfallbehälterstandplätze. Die Behälter sollten von der Fahrbahn aus geladen werden können. 13. Baumschutzsatzung Im Geltungsbereich gelten die Bestimmungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel in der jeweils gültigen Fassung. 14. 'Kunstwerk 7000 Eichen' Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nicht von dem 'Kunstwerk 7000 Eichen' betroffen'. 15. Städtebaulicher Vertrag Zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' besteht zwi- schen der Stadt Kassel und dem Eigentümer der Privatgrundstücke ein städtebaulicher Vertrag mit einem im Zusammenhang mit der 1. Änderung stehenden ergänzendem Nachtrag, dessen Regelungen für den gesamten Geltungsbereich gelten und zu beachten sind. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Zeichnerische Festsetzungen Legende nach PlanZVO Allgemeines Wohngebiet WA § 4 BauNVO Bezeichnung von Teilflächen mit differenzierten Festsetzungen zu Traufhöhe / Gebäudehöhe Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Anzahl Vollgeschosse maximal (nach HBO-Definition) (§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO) Grundfläche nur Hauptgebäude - GR 1 für das jeweilige Baufenster in m² (§ 16 (2) Nr. 1 und 19 (2)-(4) BauNVO) max. Grundfläche Hauptgebäude zzgl. Flächen nach § 19(4) BauNVO - GR 2 für das jeweilige Baufenster in m² Abgrenzung unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Baugrenze (§ 23 (3) BauNVO) Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen Zweckbestimmung: Kinderspielplatz Zweckbestimmung: Tiefgaragen Straßenverkehrsfläche, öffentlich Private Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Verkehrsflächen, Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung, Anschluss an Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) maximale Gebäudehöhe (OK) in m üNHN (§ 16 (2) Nr. 4 und 18 BauNVO) maximale Traufhöhe TH in m üNHN (§ 16 (2) Nr. 4 und 18 BauNVO) Geschossfläche nur Vollgeschosse für das jeweilige Baufenster in m² (§ 16 (2) Nr. 2 und 20 (3)-(4) BauNVO) Versorgungsflächen (§ 9 (1) Nr. 12 BauGB) Geh- und Leitungsrecht (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) Versorgungsfläche: Transformatorenstation mit Geh- und Leitungsrecht zu belastende Flächen mit Leitungsrecht zu belastende Flächen Hinweise / Planunterlage Geltungsbereich (§ 9 (7) BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes vorhandene Gebäude außerhalb des Geltungsbereiches Böschungen Bestand vorhandene Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches, auch ehem. Gebäude (Campus) Flurstücksgrenze Flurstücksnummer Geländehöhen Bestand (Fahrbahnrand) in m ü NHN zu pflanzende Bäume Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Vorgaben für die Bepflanzung (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) Flurgrenze 27 30 Zweckbestimmung: Stellplätze Ein-/Ausfahrtsbereich Fußgänger- / Radfahrerbereich Zweckbestimmung: Gehweg / Fußgängerbereich Maßketten Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' 1. Änderung, Stand 28.03.2019 z.B. WA 1.2 z.B. GR 1 260 z.B. GR 2 325 Tga z.B. TH 194 z.B. OK 197 z.B. GF 520 II 0m 5m 10m 2,5m 7,5m 15m 25m 20m z.B. 180,60 St 5.00 Gemarkung Wolfsanger - Flur 3, Flur 12 und Flur 13 Datengrundlage erstellt durch: Vermessungbsüro Buck (Stand: Juli 2019) G + L L Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 363) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I 2010 S.629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184). Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 198). Hessisches Wassergesetz ( HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366). Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (HVGG) vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) in der Fassung vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211). Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel (Baumschutzsatzung) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Satzung zur Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Stellplätzen und zur Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Änderung / Bemerkung: gezeichnet: durch: Datum: 01 02 03 geändert: C. Heckroth 31.08.2018 C. Heckroth 28.03.2019 Änderungsvermerke Der von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Ausfertigung Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wird hiermit ausgefertigt. Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset- zungen wurde am 24.06.2019 von der Stadtverordne- tenversammlung der Stadt Kassel gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Kassel, 19.08.2019 Die Stadtverordnetenversammlung gez. Zeidler Stadtverordnetenvorsteher Der Satzungsbeschluss wurde bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Kassel Nr. 38 vom 30.08.2019. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft gesetzt worden. Kassel, 10.09.2019 Der Magistrat gez. Nolda Stadtbaurat Gemäß § 4a Abs. 3 und 4 BauGB erneut öffentlich auszulegen in der Zeit vom ............................ bis einschließlich ............................ . Kassel, ............................ Der Magistrat .................................. Stadtbaurat Hat erneut öffentlich ausgelegen gemäß § 4a Abs. 3 und 4 BauGB vom ....................... bis einschließlich .......................... . Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung wurden bekannt- gemacht im Amtsblatt der Stadt Kassel Nr. .... vom ......................... . Kassel, ............................ Stadtplanung, Bauaufsicht und Denkmalschutz ................................... Technischer Angestellter Aufgestellt, Kassel, 19.12.2018 Der Magistrat Stadtplanung, Bauaufsicht und Denkmalschutz gez. Nolda gez. Mohr Stadtbaurat Amtsleiter Als Bebauungsplan-Entwurf zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel am 26.11.2018 Kassel, 14.12.2018 Die Stadtverordnetenversammlung gez. Friedrich Stadtverordnetenvorsteherin Öffentlich auszulegen in der Zeit vom 17.12.2018 bis einschließlich 25.01.2019 Kassel, 19.12.2018 Der Magistrat gez. Nolda Stadtbaurat Hat öffentlich ausgelegen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 4a Abs. 4 BauGB vom 17.12.2018 bis einschließlich 25.01.2019. Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung wurden bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Kassel Nr. 57 vom 07.12.2018 Kassel, 28.01.2019 Stadtplanung, Bauaufsicht und Denkmalschutz gez. Lindemann Technischer Angestellter Planunterlagen hergestellt nach dem unter Zugrundele- gung der Flurkarte entstehenden städtischen Karten- werk durch Vermessungsbüro Buck (Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 HVGG). Kassel, 09.08.2019 Vermessungsbüro Buck gez. O. Buck öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Verfahrensvermerke - Beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB Maßstab 1 : 500 Kartenausschnitt: -Vermessung und Geoinformation- (unmaßstäblich) Holger Möller Dipl.-Ing., Architekt, Stadtplaner und Städtebauarchitekt Büro für Architektur und Stadtplanung Querallee 43 34119 Kassel Tel.: 0561 / 78808-70 Fax: 0561 / 78808-90 [email protected] Datum: 28. März 2019 Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' 1. Änderung

1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

  • Upload
    others

  • View
    7

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

8

3

18

10

11

2

6

1

11

28

13

27

26

21

14

24

1

3

13

5

6

12

8

19

18

7

11

23

11B

3

20

11A

11C

32

920

22

17

25

Dessenborn

Quelbergweg

Kinderwiesenweg

Triftweg

569

344

478

505

3319

4718

479

3815

346

476

3318

5614

5112

5121

5122

5123

477

475

3814

3545

471

4721

3315

339

3310

463

375

381

4140

4130

8029

4174

4180

4170

4111

4172

4110

4178

4132

5620

4133

4116

4115

4113

4171

4135

4123

4175

4136

4176

417341

77

4179

4117

4118

4119 41

2041

21343

4126

753

4139

752

4131

4181

4183

4134

4128

4125

4124

4142

4141

514

4122

4127

Bei den Vier Äckern

4182

5140

5119

5139

503

4716

472

4720

4713

4714

4715

3314

392

3544

3513

3546

3521

3520

3522

3523

3514

Schm

aler

Weg

464

Dessenborn

Flur 13

Flur 3

Flur 12

L

L

L

L

L

G + L

G + L

G + L

L

L

L

L

L

L

L

5.50 5.00

2.00

2.00

2.00

2.00

2.50

2.50

21.00

21.00

21.00

1.90

12.00 2.00

26.25

9.00

14.00

9.00

41.5

0

9.60

18.0

0

11.0

0

36.8

0

9.00

17.0

0

5.00

10.0

0

3.50

14.0

0

2.50

2.50

2.10

1.50

17.5

0

13.7

5

17.5

0

13.7

5

17.5

0

14.7

5

17.5

0

14.7

5

18.0

0

8.50

20.0

0

13.5

0

14.0

0

12.5

0

14.0

0

12.5

0

14.0

0

2.005.50

2.005.50

2.005.50

2.00

2.003.00

2.00

35.00

6.00

35.25

2.00

4.25

2.00

30.00

6.00

27.50

2.00

4.25

2.00

34.00

9.00

14.00

19.50

2.00

4.25

2.00

42.00

2.00 2.003.00

21.00

10.00

31.25

2.00

5.00

35.5

0

1.50

St

St

185,19

182,18

188,44

182,35

180,60

St

St

St

St

St

180,04

177,24

175,44

174,00

178,26

184,94

176,44

St

Tga

Tga

Tga

Tga

Tga

Tga

Tga

Tga

Tga

Tga

Tga

St

St

StWA 3.2

II

II

WA 1.1

WA 3

II

GR 1: 400GR 2: 500

GR 1: 270GR 2: 380

TH max 187,5OK max 190,5

TH max 186OK max 189

TH max. 194OK max. 197

WA 2.1TH max. 192,5OK max 195,5

GR 1: 360GR 2: 500

GR 1: 360GR 2: 500

GF: 720

GF: 720

GF: 540

WA 3

WA 1.2TH max. 192OK max. 195

WA 1.3

TH max 183OK max 186

WA 3

GR 1: 400GR 2: 500

II

II

II

IIWA 2

IIWA 2

GF: 540

GF: 800

GF: 800

GF: 800

GR 1: 400GR 2: 500

GR 1: 270GR 2: 380

II

TH max 185,5OK max 188,5

WA 2.2

IIWA 1

GR 1: 260GR 2: 325GF: 520

II

GF: 900

GR 1: 450GR 2: 630

WA 1.4TH max 188OK max 191

TH max 190OK max 193

WA 3.3TH max 188OK max 191

TH max 190OK max 193

WA 3.1TH max 190OK max 193

TH max 189OK max 192

WA 2.3

WA 2.4

TH max 184,5OK max 187,5

WA 2.5

WA 2.6

WA 2.7WA 2

WA 2

WA 2

WA 2

WA 2

GR 1: 400GR 2: 560

GR 1: 410GR 2: 570

GF: 800

GF: 820

Textliche Festsetzungen nach BauGB Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung nach HBOTextliche Festsetzungen nach BauGB

Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung nach HBO

Hinweise

Anhang: Textliche Festsetzungen nach BauGB

Allgemeine Festsetzungen

Mit Erlangung der Rechtskraft dieser 1. Änderung wird die Planurkunde der Urschrift ersetzt. Neben den zu ändernden textlichen Festsetzungen behalten die anderen textlichen Festsetzungen (nachfolgend kursiv gedruckt) weiterhin ihre Gültigkeit.

Die 1. Änderung entfaltet ihre rechtsbindende Wirkung daher nur im Zusammenhang mit der Urschrift die-ses Bebauungsplanes und überschreibt diese nicht vollständig.

1. Art der baulichen Nutzung - § 9 (1) Nr. 1 BauGB

1.1 Innerhalb der als Allgemeines Wohngebiet (WA) zeichnerisch festgesetzten Flächen sind folgende nach § 4 (2) BauNVO allgemein zulässigen sowie nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig:

Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. 1.2 Einzelhandelsbetriebe (Läden) sind nur bis maximal 100 m² Nettoverkaufsfläche je Betrieb zulässig. 1.3 Vergnügungsstätten und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben oder sonstigen Gewerbebetrie-

ben, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution sind nicht zulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung - § 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1 Die zeichnerisch festgesetzten Grundflächen GR 1 gelten für die Hauptgebäude des jeweiligen durch Bau-grenzen definierten Baufensters.

Bei der Ermittlung der Grundfläche GR 2 sind zu den in Satz 1 bezeichneten Flächen auch mitzurechnen die Flächen - der (individuellen) Hauszugangsbereiche, - von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, - der ebenerdigen Terrassen.

Die Flächen der baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die das Baugrundstück lediglich un-terbauen, sind nicht mitzurechnen.

Die Flächen von privaten (gemeinschaftlichen) Fußwegen sind nicht mitzurechnen. 2.2 Die zeichnerisch festgesetzten Geschossflächen gelten in Bezug auf die Hauptgebäude als Summe für die

nach den Außenmaßen der Gebäude zu ermittelnde Vollgeschossfläche des jeweiligen durch Baugrenzen definierten Baufensters.

2.3 Als zeichnerisch festgesetzte Traufhöhe (TH) gilt die Oberkante des obersten Vollgeschosses bzw. die Ober-kante der Brüstung des obersten Geschosses (Staffelgeschoss).

Als maximale Gebäudehöhe (OK) gilt die Höhe des Gebäudes an seinem höchsten Punkt. 2.4 Von den zeichnerisch festgesetzten Höhenbeschränkungen sind Anlagen zur Ausnutzung von Sonnenenergie

bis zu einer maximalen Aufbauhöhe von 1 m (vgl. auch 10.2) und sonstige untergeordnete und notwendige technische Bauteile bis zu einer maximalen Aufbauhöhe von 2 m ausgenommen.

2.5 Die Oberkante des Fertigfußbodens des untersten Vollgeschosses darf talseitig max. 1,80 m über der jewei-ligen Geländeoberkante liegen.

3. Bauweise - § 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1 Eine Überschreitung der zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Terrassen oder durch Ge-bäudeteile unter der Geländeoberfläche ist bis maximal 1,50 m zulässig.

Tiefgaragen sind hiervon ausgenommen. Die zulässige Anordnung von Tiefgaragen regelt sich nach den Festsetzungen 4.3 und 4.5.

3.2 Staffelgeschosse müssen auf der Nordwest-, Nordost- und Südostseite mindestens 1,0 m und auf der Süd-westseite mindestens 1,5 m hinter die darunter liegende Außenwand des jeweiligen Baukörpers zurück-springen.

8.2 Das zeichnerisch festgesetzte Geh- und Leitungsrecht G + L zwischen 'Schmaler Weg' und 'Triftweg' ist mit einer Mindestbreite von 2,50 m dauerhaft zu sichern.

Die Benutzung und die Zugänglichkeit sind jeweils zugunsten der Allgemeinheit (als fußläufige Verbindung) und für die zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen dauerhaft zu gewährleisten.

Die exakte Lage der zeichnerisch festgesetzten Fläche kann abhängig vom baulichen Konzept im Zuge der Ausführungsplanung abweichen wenn der grundsätzliche Nutzungszweck entsprechend Satz 2 erhalten bleibt.

8.3 Die zeichnerisch festgesetzten Leitungsrechte L in den Gehwegbereichen am Schmalen Weg und am Trift-weg sind mit einer Mindestbreite von 2,00 m dauerhaft zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungs-unternehmen zu sichern.

9. Bindungen für die Bepflanzung von Bäumen und Sträuchern - § 9 (1) Nr. 25a/b BauGB

9.1 Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern im Bereich der Nebenanlage 'Spielplatz' ist mindestens die Hälfte der Flächengrenze mit standortgerechten Hecken vorzugsweise entsprechend der unter 9.2 genannten Arten zu bepflanzen.

Weiterhin sind 5 Laubbäume 1. oder 2. Ordnung und 10 Sträucher vorzugsweise entsprechend der unter 9.2 genannten Arten zu pflanzen.

9.2 Bei allen Gehölzpflanzungen sind ausschließlich standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden. Für die zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzungen der straßen- und wegebegleitenden Baumreihen sind nur Bäume 1. oder 2. Ordnung zu verwenden, vorzugsweise entsprechend der folgenden Liste (Empfehlung):

Bäume 1. Ordnung Acer platanoides Spitz-Ahorn Betula verrucosa Weißbirke Carpinus betulus Hainbuche Platanus x hispanica Ahornblättrige Platane Quercus cerris Zerr-Eiche Quercus robur Stieleiche Robinia pseudoacacia Robinie Sophora japonica Japanischer Schnurbaum Tilia cordata Winterlinde

Bäume 2. Ordnung Acer campestre Feldahorn Acer opalus Schneeballblättriger Ahorn Acer rubrum Rotahorn Celtis caucasica Kaukasischer Zürgelbaum Corylus colurna Baumhasel Eucommia ulmoides Guttaperchabaum Juglans regia Walnuss Ostrya carpinifolia Gemeine Hopfenbuche Prunus avium Vogelkirsche Sorbus aucuparia Vogelbeere Tilia mandshurica Mandschurische Linde Ulmus pumila Sibirische Ulme

Bäume 3. Ordnung Amelanchier laevis Felsenbirne Cornus mas Kornelkirsche Crategus laevigata Rotdorn Crataegus monogyna Weißdorn Fraxinus ornus Blumen-Esche Prunus padus Traubenkirsche sowie alle regional typischen Obstbaumsorten Mindestqualität: Hochstamm, STU 14-16 cm

Schnitthecken Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Ligustrum vulgare Liguster Mindestqualität: verpflanzte Sträucher, Mindesttriebzahl 4 Triebe, Höhe 60-100 cm

Sträucher Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea roter Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rhamnus frangula Faulbaum Rosa canina Hundsrose Rosa rubiginosa Weinrose Rubus fruticosus Brombeere Rubus ideaus Himbeere Sambucus nigra schwarzer Holunder Sambucus racemosa Traubenholunder Viburnum lantana wolliger Schneeball Viburnum opulus gemeiner Schneeball Mindestqualität: wie vor

Rankpflanzen, z. B. für Fassadenbegrünung

selbstklimmende Arten Hedera helix Efeu Parthenocissus tricuspidata Wilder Wein Arten, die Rankhilfen benötigen Aristolochia macrophylla Pfeifenwinde Clematis vitalba Waldrebe Lonicera caprifolium Geisblatt Lonicera x heckrottii Geisblatt Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein Polygonum aubertii Schlingknöterich Wisteria sinensis Blauregen

Von den zeichnerisch festgesetzten Bäumen kann abgewichen werden, wenn die Anzahl und die straßen- bzw. wegebegleitende Grundstruktur erhalten bleiben.

9.3 Sämtliche Gehölze der festgesetzten Pflanzungen (Bäume Bestand und Bäume Planung) sind dauerhaft zu erhal-ten, vor Beeinträchtigung zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

9.4 Bei allen Pflanzungen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu Ver- und Entsorgungsleitungen einzuhalten. Eine Unterschreitung des in Satz 1 genannten Abstands ist nur in Absprache mit dem jeweiligen Versor-gungsunternehmen zulässig.

9.5 Baumstandorte in befestigten Flächen sind als unbefestigte Baumscheiben mit einer Größe von mindestens 6 m² und einer Pflanzgrube mit mindestens 12 m³ Substrat herzustellen.

Dabei sind aneinandergebaute Gebäude wie ein Baukörper zu beurteilen.

4. Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten - § 9 (1) Nr. 4 BauGB

4.1 Oberirdische Garagen sind unzulässig. 4.2 Oberirdische Stellplätze sind nur in den zeichnerisch festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweck-

bestimmung 'Stellplätze' zulässig. 4.3 Tiefgaragenstellplätze sind nur in den zu diesem Zweck zeichnerisch festgesetzten Flächen für Nebenan-

lagen innerhalb der Wohngebiete WA 2 und 3 zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht von Gebäuden überbaut sind,

dürfen je zeichnerisch festgesetzter Fläche für Tiefgaragen 800 m² nicht überschreiten. 4.4 Zu Bauvorhaben in den zeichnerisch festgesetzten Baufenstern 2.1, 3.1, 3.3 und 2.2, 3.2, 2.4 innerhalb

von WA 2 und 3 muss in der Summe mindestens 1 Stellplatz pro Wohneinheit als Tiefgaragenstellplatz errichtet werden.

4.5 Die Ein-/Ausfahrten von Tiefgaragen dürfen nur in den zeichnerisch festgesetzten Straßenabschnitten am Schmalen Weg sowie am Triftweg angeordnet werden.

Insgesamt dürfen max. 2 Tiefgaragen-Zufahrten erstellt werden.

5. Nebenanlagen - § 9 (1) Nr. 4 BauGB 5.1 Auf der zeichnerisch festgesetzten Spielfläche ist ein Spielplatz für Kleinkinder bis zu 6 Jahren anzulegen und zu

unterhalten.

6. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung – § 9 (1) Nr. 11 BauGB

6.1 Die zeichnerisch festgesetzte Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung 'Fußgänger-/Radfahrerbereich' ist private Fläche und soll eine der Allgemeinheit dienende Verbindung zwischen den Straßen 'Dessenborn' und 'Auf den vier Äckern' sicherstellen (vgl. auch 8.1). Die Befahrbarkeit ist für Notverkehre (maßgeblich: Schwerlast-Rettungstransportwagen) und Gelegen-heitsverkehre mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 8,6 t herzustellen und zu sichern.

6.2 Die straßenbegleitenden zeichnerisch festgesetzten privaten Verkehrsflächen mit der besonderen Zweck-bestimmung 'Gehweg, Fußgängerbereich' am Schmalen Weg und am Triftweg sind in baulicher Einheit mit den Stellplätzen (vgl. 6.3) für die allgemeine öffentliche Nutzung herzustellen und dauerhaft zu unterhal-ten.

Die Benutzung durch die zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen ist dauerhaft zu gewährleisten. 6.3 Die zeichnerisch festgesetzten privaten Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung 'Stellplätze'

sind in baulicher Einheit mit dem jeweils dahinter liegenden Gehweg (vgl. 6.2) herzustellen. Eine Überdachung der Stellplätze (Herstellung von Carports) ist nur innerhalb der Fläche am Triftweg und

nur bei insgesamt maximal 20 Stellplätzen zulässig. Hierbei dürfen maximal je 6 Stellplätze als Einheit baulich zusammengefasst werden. Die Carports sind nach allen Seiten offen (blickdurchlässig) herzustellen.

7. Versorgungsflächen und Führung von Versorgungsleitungen – § 9 (1) Nr. 12 und 13 BauGB

7.1 Die Zugänglichkeit der innerhalb des Flurstücks 41/37, Flur 12, Gemarkung Wolfsanger festgesetzten Versorgungsfläche für die Trafostation der Städtische Werke Netz+Service GmbH sowie die hierzu not-wendige Leitungszuführung ist zugunsten der Städtische Werke GmbH oder ihrer Nachfolgeunterneh-men dauerhaft zu gewährleisten.

8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte - § 9 (1) Nr. 21 BauGB 8.1 Das zeichnerisch festgesetzte Leitungsrecht L zwischen Dessenborn' und 'Bei den Vier Äckern' gilt für die

Fläche der zeichnerisch festgesetzten privaten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung 'Fußgänger-/Radfahrerbereich' und ist dauerhaft zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen zu si-chern (vgl. auch 6.1).

10. Gebäude - § 81 (1) Nr. 1 HBO

10.1 Die Gebäude sind ausschließlich mit Flachdächern (bis max. 5° Dachneigung) zu errichten. 10.2 Auf den Dachflächen sind Anlagen zur Ausnutzung von Sonnenenergie nur zulässig, wenn deren Fläche ma-

ximal 10 % der zugehörigen Dachfläche einnimmt und eine Aufbauhöhe von 1 m nicht überschreitet. Die in Satz 1 bezeichneten Anlagen müssen einen Abstand von mindestens 2,5 m von der Außenwand ein-

halten.

11. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen - § 81 (1) Nr. 3 HBO

11.1 Die maximale Höhe der Einfriedungen beträgt: - 1,20 m an den dem öffentlichen Straßenraum zugewandten (vorderen) Grundstücksseiten, - 1,50 m an allen anderen (seitlichen und hinteren) Grundstücksgrenzen.

Wenn die topografischen Verhältnisse es erfordern, kann von der festgesetzten Höhe der Einfriedungen ab-gewichen werden.

12. Stellplätze - § 81 (1) Nr. 4 HBO

12.1 Die Flächen der Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Bauweise (z. B. Pflasterung mit mindestens 15 % Fu-genanteil) als teilversiegelte Flächen herzustellen. Hiervon ausgenommen sind Stellplatzflächen in Bauwer-ken.

12.2 Die unbefestigten Flächen im Bereich von Stellplätzen sind mit einer extensiven Wieseneinsaat zu begrünen und extensiv zu unterhalten.

Die Baumstandorte sind mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 8 m² zu versehen. 12.3 Zur Gliederung und Eingrünung der Stellplatzflächen ist mind. je 5 Stellplätze bei Senkrechtaufstellung und

je 3 Stellplätze bei Längsaufstellung 1 standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Ordnung zwischen den ein-zelnen Stellplätzen oder an deren Rand zu pflanzen.

Bezogen auf die Stellplatzanlage am 'Schmalen Weg' (Längsaufstellung) dürfen zum Nachweis nach Satz 1 die innerhalb der Baugrundstücke von WA 1 zeichnerisch festgesetzten Bäume angerechnet werden.

Als Pflanzmaterial sind jeweils mindestens Bäume mit einem Stammumfang 14/16 cm zu verwenden. Beim Ausfall von Gehölzen sind diese entsprechend nachzupflanzen.

13. Begrünung von baulichen Anlagen - § 81 (1) Nr. 5 HBO

13.1 Die Dächer der Hauptgebäude sind mit einer mindestens extensiven Begrünung zu versehen, die dauerhaft zu erhalten ist. Die Dicke der Vegetationsschicht (durchwurzelbare Schicht) muss mindestens 10 cm, bei Ver-wendung von vorkultivierten Vegetationsmatten und entsprechender Wasserspeicherschicht mindestens 4 cm betragen.

Von der Festsetzung ausgenommen sind die Flächen, die als Dachterrassen genutzt werden. Die Größe der Dachterrassen ist auf maximal 20% der Dachfläche des jeweiligen Baukörpers zu begrenzen.

Flächen für technische Aufbauten sind von der Pflicht zur Dachbegrünung ausgenommen, wenn eine Dach-begrünung in diesen Bereichen technisch nicht möglich ist.

13.2 Die nicht durch Hochbauten überdeckten Abdeckungen von Tiefgaragen sind als begehbare und/oder nutz-bare Freifläche auszubilden. Hiervon ist mindestens 50 % als Vegetationsfläche herzustellen.

Die Dicke der Vegetationstragschicht (durchwurzelte Schicht) muss im Bereich von Baumpflanzungen (Bäu-me 3. Ordnung) mindestens 80 cm und ansonsten mindestens 50 cm, bei einer Verwendung von Filterschich-ten und Wasserspeicherschichten mindestens 30 cm betragen.

14. Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen - § 81 (1) Nr. 5 HBO

14.1 Mindestens 40 % der Grundstücksfläche sind als gärtnerisch gestaltete Fläche herzustellen. Je angefangene 200 m² Baugrundstück ist mindestens ein standortgerechter klein-/mittelkroniger Laub-

baum zu pflanzen. Die innerhalb der Baugrundstücke von WA 1 zeichnerisch festgesetzten Bäume dürfen hierauf angerechnet

werden. 14.2 Innerhalb der privaten Grundstücksflächen sind befestigte Flächen nur in wasserdurchlässiger Bauweise

(Pflasterung mit mindestens 15 % Fugenanteil, Schotterrasen, wassergebundene Decke o.ä.) als teilversie-gelte Flächen herzustellen.

14.3 Die auf den privaten Grundstücken liegenden Flächen zur Aufnahme von Mülltonnen sind durch bauliche oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass sie vom öffentlichen Straßenraum nicht direkt einseh-bar sind.

1. Bombenabwurfgebiet Der Geltungsbereich befindet sich in einem Bombenabwurfgebiet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln

muss grundsätzlich ausgegangen werden. Kampfmittelräummaßnahmen können notwendig werden. Vor Beginn der geplanten Bauarbeiten wird daher eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) der Flächen empfohlen.

Kontakt: Hessischer Kampfmittelräumdienst, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt

2. Altablagerung 'Wolfsanger/Tennishalle' Teile des Geltungsbereiches befinden sich innerhalb der dokumentierten Altablagerungsfläche 'Wolfsanger

/ Tennishalle'. In dem bezeichneten Bereich ist mit Auffüllungen in einer Mächtigkeit von bis zu 2 m zu rechnen. Die bodenmechanischen Voraussetzungen für eine Bebauung sind im Vorfeld gutachterlich zu bestimmen.

Der Oberboden im Bereich von Gärten und Spielflächen ist mit unbelastetem Material mindestens in einer Stärke von 50 cm zu modellieren. Sofern Aushubmassen entstehen (Oberboden, Geländemodellierung, Keller, Fundamente, u.ä.) ist mit er-höhten Entsorgungskosten gegenüber unbelastetem Material zu rechnen. Zur Einschätzung des Entsor-gungsaufwandes wird im Rahmen der Baugrunduntersuchung eine analytische Beprobung nach abfall-rechtlichen Gesichtspunkten empfohlen. Aushubmaßnahmen sind fachgutachterlich zu begleiten und der Bodenaushub ist entsprechend den abfall-rechtlichen Regelungen zu beproben und zu deklarieren. Ein Entsorgungskonzept und die Dokumentation der Aushubmaßnahmen und Vorlage der Entsorgungsnachweise sind erforderlich.

3. Bodenverunreinigungen Sollten bei Erdarbeiten organoleptische (geruchliche oder farbliche) Auffälligkeiten auftreten, ist unverzüglich

das Dezernat 31.1 - Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten und Bodenschutz des Regierungspräsidi-ums Kassel als zuständige Behörde zu informieren. Gegebenenfalls sind entsprechende Bodenuntersuchungen zu veranlassen und/oder entsprechende Maßnahmen zur Behandlung des Bodens einzuleiten.

4. Schutz des Mutterbodens

Mutterboden, der bei der Errichtung und Veränderung von baulichen Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

5. Artenschutz Bei der Bebauung der Flächen sind die allgemeinen artenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten (§ 39 (5)

BNatSchG, § 44 (1) BNatSchG). Zur Vermeidung der Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbote (Tötungs-verbote) sollte die Baufeldräumung nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar erfolgen. Darüber hinaus sind alle Gehölze vor deren Beseitigung von sachkundigem Personal auf Nester, Höhlen usw. zu überprüfen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Vorfeld abwenden zu können.

6. Energieeinsparverordnung (ENEV) und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) Die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der der Errichtung baulicher Anlagen gültigen Bestimmungen der ENEV sowie des EEWärmeG sind zu beachten.

7. Verwendung von Brennstoffen

Grundlage für die Verwendung von Brennstoffen ist generell die 1. BImSchV.

8. Abwasserbeseitigung

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kassel in ihrer jeweils gültigen Fassung.

9. Versickerung von Niederschlagswasser Das gezielte Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser durch Versickerung unterliegt der Erlaubnispflicht gemäß § 8 WHG. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung ist bei der Unteren Wasserbe-hörde zu beantragen.

10. Ver- und Entsorgungsleitungen

Bei Erdarbeiten sind die Vorschriften der Versorgungsträger zum Schutz der Leitungen zu beachten. Insbesonde-re sind Bepflanzungen so durchzuführen, dass keine Gefährdung der Ver- und Entsorgungsleitungen entsteht. Die Umverlegung bzw. Beseitigung vorhandener Leitungen sowie die Neuverlegung von Ver- und Entsorgungs-leitungen ist rechtzeitig mit den betroffenen Ver- und Entsorgungsunternehmen abzustimmen.

11. Stellplatznachweis

Der zwischen der Stadt Kassel und dem Eigentümer der Privatgrundstücke geschlossene städtebauliche Vertrag enthält eine von der Stellplatzsatzung abweichende Regelung zum Stellplatznachweis. Demnach sind je Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen ist es zulässig, den Nachweis zusammenzuführen (Beispiel: Für 2 Doppelhaushälften sind 3 Kfz-Stellplätze nachzuweisen; bei einer Reihenhausgruppe bestehend aus 5 WE sind – aufgerundet – insgesamt 8 Kfz-Stellplätze nachzuweisen). Auf dieser Grundlage können die haus-weise Zuordnung und die öffentlich-rechtliche Absicherung durch Baulasteintragung im Rahmen nach-folgender Baugenehmigungsverfahren frei bestimmt werden.

12. Standflächen für Abfallbehältnisse

Für das Anlegen von Standplätzen für Abfallbehälter gilt § 18 der Abfallwirtschafts- und –gebührensatzung der Stadt Kassel. Diese regelt die Erreichbarkeit und bauliche Voraussetzung der Restabfall- bzw. Bioabfallbehälterstandplätze. Die Behälter sollten von der Fahrbahn aus geladen werden können.

13. Baumschutzsatzung

Im Geltungsbereich gelten die Bestimmungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel in der jeweils gültigen Fassung.

14. 'Kunstwerk 7000 Eichen'

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nicht von dem 'Kunstwerk 7000 Eichen' betroffen'.

15. Städtebaulicher Vertrag

Zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' besteht zwi-schen der Stadt Kassel und dem Eigentümer der Privatgrundstücke ein städtebaulicher Vertrag mit einem im Zusammenhang mit der 1. Änderung stehenden ergänzendem Nachtrag, dessen Regelungen für den gesamten Geltungsbereich gelten und zu beachten sind.

Art der baulichen Nutzung(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)

Zeichnerische FestsetzungenLegende nach PlanZVO

Allgemeines Wohngebiet WA§ 4 BauNVO

Bezeichnung von Teilflächenmit differenzierten Festsetzungenzu Traufhöhe / Gebäudehöhe

Maß der baulichen Nutzung(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)

Anzahl Vollgeschosse maximal(nach HBO-Definition)(§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO)

Grundflächenur Hauptgebäude - GR 1für das jeweilige Baufenster in m²(§ 16 (2) Nr. 1 und 19 (2)-(4) BauNVO)

max. GrundflächeHauptgebäude zzgl. Flächen nach § 19(4) BauNVO - GR 2für das jeweilige Baufenster in m²

Abgrenzung unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung

überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

Baugrenze(§ 23 (3) BauNVO)

Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)

Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen

Zweckbestimmung: Kinderspielplatz

Zweckbestimmung: Tiefgaragen

Straßenverkehrsfläche, öffentlich

Private Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung

Verkehrsflächen, Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung,Anschluss an Verkehrsflächen(§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)

maximale Gebäudehöhe (OK) in m üNHN(§ 16 (2) Nr. 4 und 18 BauNVO)

maximale Traufhöhe THin m üNHN(§ 16 (2) Nr. 4 und 18 BauNVO)

Geschossflächenur Vollgeschossefür das jeweilige Baufenster in m²(§ 16 (2) Nr. 2 und 20 (3)-(4) BauNVO)

Versorgungsflächen (§ 9 (1) Nr. 12 BauGB)

Geh- und Leitungsrecht (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)

Versorgungsfläche:Transformatorenstation

mit Geh- und Leitungsrecht zu belastende Flächen

mit Leitungsrecht zu belastende Flächen

Hinweise / Planunterlage

Geltungsbereich (§ 9 (7) BauGB)Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes

vorhandene Gebäude außerhalbdes Geltungsbereiches

Böschungen Bestand

vorhandene Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches,auch ehem. Gebäude (Campus)

FlurstücksgrenzeFlurstücksnummer

Geländehöhen Bestand(Fahrbahnrand)in m ü NHN

zu pflanzende Bäume

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

Vorgaben für die Bepflanzung (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)

Flurgrenze

27 30

Zweckbestimmung: Stellplätze

Ein-/Ausfahrtsbereich

Fußgänger- / Radfahrerbereich

Zweckbestimmung:

Gehweg / Fußgängerbereich

Maßketten

Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'1. Änderung, Stand 28.03.2019

z.B. WA 1.2

z.B. GR 1 260

z.B. GR 2 325

Tga

z.B. TH 194

z.B. OK 197

z.B. GF 520

II

0m 5m 10m

2,5m 7,5m 15m 25m

20m

z.B. 180,60

St

5.00

Gemarkung Wolfsanger - Flur 3, Flur 12 und Flur 13Datengrundlage erstellt durch: Vermessungbsüro Buck (Stand: Juli 2019)

G + L

L

Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 363)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)

Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I 2010 S.629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184).

Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 198).

Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366).

Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (HVGG) vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) in der Fassung vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211).

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel (Baumschutzsatzung) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Satzung zur Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Stellplätzen und zur Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Änderung / Bemerkung:

gezeichnet:

durch:Datum:

01

02

03

geändert:

C. Heckroth31.08.2018

C. Heckroth28.03.2019

Änderungsvermerke

Der von der Stadtverordnetenversammlung als Satzungbeschlossene Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 3BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Kassel, 23.08.2019

Der Magistrat

gez. Geselle Oberbürgermeister

AusfertigungDer Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wird hiermit ausgefertigt.

Kassel, 23.08.2019

Der Magistrat

gez. Geselle Oberbürgermeister

Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen wurde am 24.06.2019 von der Stadtverordne-tenversammlung der Stadt Kassel gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Kassel, 19.08.2019

Die Stadtverordnetenversammlung

gez. Zeidler Stadtverordnetenvorsteher

Der Satzungsbeschluss wurde bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Kassel Nr. 38 vom 30.08.2019. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft gesetzt worden.

Kassel, 10.09.2019

Der Magistrat

gez. Nolda Stadtbaurat

Gemäß § 4a Abs. 3 und 4 BauGB erneut öffentlich auszulegen in der Zeit vom ............................ bis einschließlich ............................ .

Kassel, ............................

Der Magistrat

.................................. Stadtbaurat

Hat erneut öffentlich ausgelegen gemäß § 4a Abs. 3 und 4BauGB vom ....................... bis einschließlich .......................... .Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung wurden bekannt-gemacht im Amtsblatt der Stadt Kassel Nr. .... vom ......................... .

Kassel, ............................

Stadtplanung, Bauaufsicht und Denkmalschutz

................................... Technischer Angestellter

Aufgestellt,

Kassel, 19.12.2018

Der Magistrat Stadtplanung, Bauaufsicht und Denkmalschutz

gez. Nolda gez. Mohr Stadtbaurat Amtsleiter

Als Bebauungsplan-Entwurf zur öffentlichen Auslegunggemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB beschlossenvon der Stadtverordnetenversammlungder Stadt Kassel am 26.11.2018

Kassel, 14.12.2018

Die Stadtverordnetenversammlung

gez. Friedrich Stadtverordnetenvorsteherin

Öffentlich auszulegen in der Zeit vom 17.12.2018bis einschließlich 25.01.2019

Kassel, 19.12.2018

Der Magistrat

gez. Nolda Stadtbaurat

Hat öffentlich ausgelegen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 4a Abs. 4 BauGB vom 17.12.2018 bis einschließlich 25.01.2019. Ort und Zeit deröffentlichen Auslegung wurden bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Kassel Nr. 57 vom 07.12.2018

Kassel, 28.01.2019

Stadtplanung, Bauaufsicht und Denkmalschutz

gez. LindemannTechnischer Angestellter

Planunterlagen hergestellt nach dem unter Zugrundele-gung der Flurkarte entstehenden städtischen Karten-werk durch Vermessungsbüro Buck (Zuständigkeit nach§ 15 Abs. 2 Nr. 1 HVGG).

Kassel, 09.08.2019

Vermessungsbüro Buck

gez. O. Buck öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Verfahrensvermerke - Beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB

Maßstab 1 : 500

Kartenausschnitt: -Vermessung und Geoinformation-(unmaßstäblich)

Holger MöllerDipl.-Ing., Architekt,Stadtplaner undStädtebauarchitekt

Büro für Architektur und StadtplanungQuerallee 43

34119 KasselTel.: 0561 / 78808-70Fax: 0561 / [email protected]

Datum: 28. März 2019

BebauungsplanNr. VI/55

'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'1. Änderung

Bauherr:

GrundstücksgesellschaftHumbert GmbH & Co. KG

Am Sandtorkai 3720457 Hamburg

1.35

Lindeman
Linie
Lindeman
Linie
Lindeman
Linie
Page 2: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/55

'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

Begründung

Stand 28. März 2019

Büro für Architektur und Stadtplanung

Page 3: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

2 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

Impressum: Magistrat der Stadt Kassel Stadtplanung, Bauaufsicht und Denkmalschutz - Stadtplanung - Rathaus der Stadt Kassel Obere Königstraße 8 34117 Kassel Auftraggeber: Grundstücksgesellschaft Humbert GmbH & Co.KG Am Sandtorkai 37 20457 Hamburg Tel.: 040 37674-0 Fax: 040 37674-100 mail: [email protected] www.iskg.de Bearbeitung:

Büro für Architektur und Stadtplanung Querallee 43 34119 Kassel Tel.: 0561 78808-70 Fax: 0561 710405 [email protected] www.bas-kassel.com

Page 4: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt Seite 3

Inhaltsverzeichnis

1.  Einführung 5 1.1  Ziel und Zweck der Planänderung 5 1.2  Planverfahren und Verhältnis zur Urschrift des Bebauungsplanes 5 1.3  Geltungsbereich 6 

2.  Planungsrechtliche Rahmenbedingungen und Bestandssituation 7 2.1  Übergeordnete Planung 7 2.2  Bestehendes Planungsrecht 7 2.3  Bestand 8 2.4  Technische Infrastruktur 9 

3.  Festsetzungen des Bebauungsplanes 10 3.1  Maß der baulichen Nutzung 10 3.2  Flächen für Stellplätze und Garagen, Zufahrten 13 3.3  Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung 15 

4.  Durchführung, Bodenordnung und Kosten 16 

5.  Verfahren 16  Anhang Textliche Festsetzungen

Page 5: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

4 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

Page 6: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 5

1. Einführung 1.1 Ziel und Zweck der Planänderung Nach dem Abbruch des stark sanierungsbedürftigen Gebäudekomplexes des Sport- und Freizeitzent-rums 'Campus Wolfsanger' im Jahr 2013 und nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10.12.2016) ist die Wohngebietsplanung durch die Grundstückseigentümerin, die Grundstücksgesellschaft Hum-bert GmbH & Co.KG aus Hamburg im Hinblick auf die Realisierung weiter vorangetrieben worden. Auf der ca. 1,8 ha großen Liegenschaft zwischen 'Triftweg' (im Südosten), 'Bei den Vier Äckern' (im Südwesten), 'Schmaler Weg' (im Nordwesten) und der Straße 'Dessenborn' (im Nordosten) sollen nun auf der Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes insgesamt etwa 95 Wohneinheiten verteilt auf 16 Gebäude mit unterschiedlichen Bauformen entstehen. Abweichend vom derzeitigen Planungsrecht ist beabsichtigt, die von der Stadt geforderte überdurchschnittlich hohe und von der Stellplatzsatzung abweichende Anzahl an privaten Stellplätzen (1,5 pro Wohneinheit) zu einem größeren Teil in zwei Tiefgaragen in der Quartiersmitte herzustellen. Insbesondere aufgrund der bewegten Topographie hat sich im Zuge der Konkretisierung des städte-baulichen Konzeptes und der weitergeführten Gebäudeplanung herausgestellt, dass sich zwei vonei-nander getrennte Tiefgaragen in Verbindung mit den durch den Bebauungsplan vorgegebenen größe-ren Baukörpern in der Quartiersmitte besser und auch städtebaulich und verkehrlich verträglicher um-setzen lassen. Dies wird vor allem auch durch die getrennte Erschließung erreicht - eine der beiden geplanten Tiefgaragen soll vom Schmalen Weg angefahren werden, die andere vom Triftweg. Die neue Tiefgaragenkonzeption ist ohne Änderung der planungsrechtlichen Situation nicht genehmi-gungsfähig, da der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' in seiner Urschrift-Fassung die Zulässigkeit von Tiefgaragen durch zeichnerische Festsetzung von Flä-chen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung 'Tiefgaragen' im so bezeichneten Wohngebiet WA 1 mit Zufahrten lediglich am Schmalen Weg festgesetzt hat. Ziel und Zweck dieser 1. Änderung des Bebauungsplans ist neben der Schaffung einer planerisch abge-sicherten Grundlage und eines städtebaulichen Rahmens für die Neuorganisation der unterirdischen Stellplätze auch die damit im Zusammenhang stehende Anpassung von Grundflächen und Geschoss-flächen für zwei Baufenster. Im Rahmen der Änderung soll weiterhin eine Anpassung der Regelungen zum Ausbau der geplanten Mittelachse (Fußgänger- und Radfahrerbereich) entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in Bezug auf die konkrete städtebauliche/hochbauliche Konzeption erfolgen. Statt des ursprünglich auch für Müll-abfuhr und Feuerwehreinsatzfahrzeuge ausgelegten umfassenden Ausbaustandards sollen nun in et-was reduzierter Form lediglich die Schwerlast-Rettungstransportwagen maßgeblich sein. 1.2 Planverfahren und Verhältnis zur Urschrift des Bebauungsplanes Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird auf der Grundlage des § 13a BauGB zur Nach-verdichtung als 'Bebauungsplan der Innenentwicklung' beschleunigt im 'Vereinfachten Verfahren' nach §13 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des sog. 'beschleunigten Verfahrens' in § 13a (1) wurden be-reits im Aufstellungsverfahren zur Urschrift des Bebauungsplanes geprüft. Es ist eindeutig festzustel-len, dass eine Grundfläche von 20.000 m² nicht erzielt werden kann, da der Geltungsbereich insgesamt nur eine Fläche von rund 19.200 m² aufweist. Durch die Planung wird kein Vorhaben ermöglicht, wel-ches die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung (UVPG) erfordert. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter durch den Bebauungsplan bestehen nicht.

Page 7: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

6 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

Es ist darauf hinzuweisen, dass im beschleunigten Verfahren einzelne Verfahrensschritte verkürzt oder gar nicht durchgeführt werden. Hierauf ist bei den verschiedenen Beteiligungsschritten entsprechend hinzuweisen. Bei der Durchführung im beschleunigten Verfahren sind die besonderen Verfahrensvor-schriften zu beachten. Insbesondere - wird von § 2 (4) BauGB 'Durchführung Umweltprüfung' und § 2a BauGB 'Erstellung Umweltbericht'

abgesehen und - kann auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) und - gelten die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im

Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 'vor der planerischen Entscheidung' erfolgt oder zulässig; ein Ausgleich der durch die Planung begründeten Eingriffe in Natur und Landschaft ist daher nicht er-forderlich und

- müssen die Bekanntmachungen einen Hinweis darauf enthalten, dass das Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden soll.

Für die notwendige Berücksichtigung der Belange von Umweltschutz, Naturschutz und Landschafts-pflege gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB und den in § 1a BauGB genannten Vorschriften zum Umweltschutz i. V. mit § 11 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz wird auf den bestehenden Bebauungsplan verwiesen. Die vorgesehenen Änderung haben keine Auswirkungen hierauf. Weil die Inhalte der 1. Änderung eine Änderung der Planzeichnung erfordern, wird mit Erlangung der Rechtskraft dieser 1. Änderung die Planurkunde der Urschrift ersetzt. Neben den zu ändernden textli-chen Festsetzungen behalten die anderen textlichen Festsetzungen weiterhin ihre Gültigkeit. Da es sich bei dieser Änderung daher insgesamt um eine nicht-selbständige Änderung der Urschrift des Bebauungsplanes Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' handelt, werden in der hier vor-liegenden Begründung lediglich die konkreten Änderungen erläutert. Für alle weiteren Informationen und Begründungsinhalte wird auf die Urschrift des Bebauungsplanes bzw. deren Begründung verwie-sen. Die 1. Änderung entfaltet ihre rechtsbindende Wirkung daher nur im Zusammenhang mit der Ur-schrift dieses Bebauungsplanes und überschreibt diese nicht vollständig. Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.11.2018 die Aufstellung der 1. Ände-rung des Bebauungsplans Nr. VI/55 und die Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sowie die öffentliche Auslegung der Entwurfsfassung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vom 17.12.2018 bis einschl. 25.01.2019 und der parallel durchgeführten Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB der Ämter und Behör-den sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen wurden geprüft und im Rahmen der Abwägung nach § 1 (7) BauGB bei der vorliegenden Planfassung berücksichtigt.

1.3 Geltungsbereich Zwischenzeitlich wurde im Zuge der Umsetzungsplanung für das Bauvorhaben die Parzellierung geän-dert und der neue Liegenschaftsplan unterlegt. Hierdurch haben sich auch die betroffenen Flurstücke geändert. Folgende Flurstücke der Gemarkung Wolfsanger (Kassel) sind nunmehr Teil des Geltungsbe-reichs:

Flur 3: 56/20 (tlw.)

Flur 12: Flurstücke 41/10, 41/11, 41/12, 41/13, 41/14, 41/15, 41/16, 41/17, 41/18, 41/19, 41/20, 41/21, 41/22, 41/23, 41/24, 41/25, 41/26, 41/27, 41/28, 41/30, 41,31, 41/32, 41/33, 41/34, 41/35, 41/36, 41/37, 41/38, 41/39, 41/40, 41/41, 41/42

Flur 13: 75/2, 75/3 (tlw.), 80/29 (tlw.)

Page 8: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 7

2. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen und Bestandssituation 2.1 Übergeordnete Planung Für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' kann eine Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungsebenen festgestellt werden. Auf folgenden übergeordneten Planungsebenen haben sich seit dem Satzungsbeschluss (10.12.2016) zur Urschrift des Bebauungsplanes Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' keine die vorlie-gende Planung bzw. den Geltungsbereich betreffenden Änderungen ergeben:

Regionalplanung Flächennutzungsplanung (ZRK) Landschaftsplanung (ZRK) Lärmaktionsplan Nordhessen Luftreinhalteplanung Integriertes Klimaschutzkonzept

Da es sich im vorliegenden Fall um eine nicht-selbständige Änderung des Bebauungsplanes handelt, wird auf eine erneute Wiedergabe wird an dieser Stelle verzichtet und auf die entsprechenden Ausfüh-rungen in der Begründung zur Urschrift des Bebauungsplanes (Kap. 2) verwiesen. 2.2 Bestehendes Planungsrecht Die rechtskräftige Urschrift des Bebauungsplanes Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' sieht ausschließlich allgemeine Wohngebietsflächen vor (WA, § 4 BauNVO). Das Maß der baulichen Nutzung wird mit maximal zwei Vollgeschossen sowie unterschiedlichen abso-luten Grund- und Geschossflächen festgesetzt, wobei in der Quartiersmitte durch die Festsetzung hö-herer Werte eine moderate Verdichtung vorgesehen ist. Die Höhe ist in m ü. NHN festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in einzelnen Baufenstern für jedes Gebäude festgesetzt, lassen aber gewisse Spielräume für die genaue Anordnung der Gebäude. In Nord-Süd-Richtung das Wohngebiet durchschneidend ist eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung als Fußgänger- und Radfahrerbereich vorgesehen mit einer platzartigen Aufwei-tung in der Mitte. Private Stellplatzflächen wurden in Form straßenbegleitenden Parkens sowie teilweise in Tiefgaragen innerhalb der dafür vorgesehenen Flächen im westlichen Teil des Geltungsbereiches festgesetzt. Le-diglich zwei Zufahrten zu den Tiefgaragen sind am Schmalen Weg zulässig. Auf der nächsten Seite ist das Planbild der Urschrift abgebildet.

Page 9: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

8 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

Planzeichnung Urschrift B-Plan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger', unmaßstäbliche Verkleinerung 2.3 Bestand An der Bestandssituation in der Umgebung haben sich seit Beschluss der Bebauungsplanes Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' vom 10.12.2016 keine, die vorliegende Planung bzw. den Gel-tungsbereich betreffenden, wesentlichen Änderungen ergeben. Das Abräumen der Fläche zur Vorbereitung für eine Bebauung ist weiter fortgesetzt worden. Im Geltungsbereich sind seit dem o. g. Beschluss des Bebauungsplans die bestehenden Gebäude zu-rückgebaut worden, die Bäume gefällt sowie die sonstige Vegetation weitgehend gerodet worden. Im Übrigen wird auch hinsichtlich der Bestandsituation auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-gründung zur Urschrift des Bebauungsplanes (Kap. 3) verwiesen.

Page 10: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 9

2.4 Technische Infrastruktur Die Deutsche Telekom hat im Rahmen der Beteiligung erneut darauf hingewiesen, dass es für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes, sowie die Koordinierung mit den Baumaßnah-men der anderen Leitungsträger notwendig ist, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Plan-gebiet so früh wie möglich mitgeteilt werden, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn. In der ursprünglichen Fassung wurde die Vorlaufzeit auf der Grundlage einer Telekom-Stellungnahme mit 3 Monaten angegeben. Die Städtische Werke Netz+Service GmbH und Städtische Werke Energie+Wärme GmbH haben in ihrer Stellungnahme darauf hingeweisen, dass für die Leitungsführung innerhalb der Privatstraßen, -wege und Platzflächen Grunddienstbarkeiten einzutragen sind. Dies kann insbesondere notwendig werden, wenn wie im Triftweg die vorhandenen Versorgungsleitungen durch die neuen Bauvorhaben überlas-tet werden und neue, von einem anderen Hochbehälter (Osterbergzone) gespeiste Leitungen verlegt werden müssen.

Page 11: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

10 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

3. Festsetzungen des Bebauungsplanes Mit Erlangung der Rechtskraft dieser 1. Änderung wird die Planurkunde der Urschrift ersetzt. Neben den zu ändernden textlichen Festsetzungen behalten die anderen textlichen Festsetzungen (vgl. An-hang kursiv gedruckt) weiterhin ihre Gültigkeit. Da es sich bei dieser Änderung daher insgesamt um eine nicht-selbständige Änderung der Urschrift des Bebauungsplanes Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' handelt, werden in der hier vor-liegenden Begründung lediglich die konkreten Änderungen erläutert. Für alle weiteren Informationen und Begründungsinhalte wird auf die Urschrift des Bebauungsplanes bzw. deren Begründung verwie-sen. Die 1. Änderung entfaltet ihre rechtsbindende Wirkung daher nur im Zusammenhang mit der Urschrift dieses Bebauungsplanes und überschreibt diese nicht vollständig. Gegenstand der 1. Änderung sind: - die zeichnerische Festlegung der Flächen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung ‚Tiefgara-

gen‘ - die in das Planbild aufgenommene Begrenzung der maximalen Grundfläche GR 1 und der Ge-

schossfläche GF in den Baugebieten WA 2.2 und WA 2.4 - die textlichen Festsetzungen 4.3 bis 4.5 zu Anordnung und Dimensionierung von Tiefgaragen und

ihrer Zufahrtsbereiche sowie zum Stellplatznachweis in Tiefgaragen - die textliche Festsetzung 6.1 zum Ausbaustandard der als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbe-

stimmung (Fußgänger-/Radfahrerbereich) zeichnerisch festgesetzten Mittelachse. Zudem wurde zwischenzeitlich im Zuge der Umsetzungsplanung für das Bauvorhaben die Parzellie-rung geändert und der neue Liegenschaftsplan unterlegt. Hierdurch haben sich auch die betroffenen Flurstücke und ihre Bezeichnungen im Geltungsbereich geändert. 3.1 Maß der baulichen Nutzung In der Planzeichnung wird das Maß der baulichen Nutzung für die beiden Baufenster WA 2.2 und 2.4 geändert. Dies betrifft die Grundfläche für die Hauptgebäude (GR 1) und die Geschossfläche (GF) wie folgt:

Urschrift 1. Änderung

GR 1 GF GR 1 GF

WA 2.2 360 720 400 800

WA 2.4 450 900 410 820

In der Addition bleiben die Gesamt-Grundfläche und die Geschossfläche also gleich. Es findet lediglich eine – gemessen am Gesamtumfang geringfügige – „Verschiebung“ zwischen diesen beiden Baufel-dern statt. Grund für diese Änderung ist eine Optimierung der städtebaulichen Konzeption im Zuge der weiterge-führten Gebäudeplanung. In dem sehr eng um das ursprüngliche städtebauliche Konzept festgesetzten planungsrechtlichen Rahmen lässt sich die aktuell geplante Tiefgaragenlösung in Verbindung mit einer darauf abgestimmten Planung für die aufsteigenden Gebäude nicht umsetzen. In der schwierigen topographischen Situation des Geländes ermöglicht die Änderung, dass in den Bau-fenstern WA 2.2, 2.4 und 3.2 eine gemeinsame Tiefgarage mit zwei gleichartigen Gebäuden in den Baufenstern WA 2.2 und 3.2 (mit identischer Grundfläche) realisiert werden kann. Damit wird in der Folge auch die Anzahl der barrierefrei erreichbaren Wohneinheiten deutlich steigen.

Page 12: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 11

Planzeichnung 1. Änderung B-Plan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger', unmaßstäbliche Verkleinerung Aus städtebaulicher Sicht ist diese leichte Erhöhung der Grundfläche GR 1 und der Geschossfläche GF am Dessenborn (WA 2.2) bei gleichzeitiger Verringerung am Triftweg (WA 2.4) mit Blick auf die topo-grafische Situation und die Auswirkungen der neuen Bebauung auf die umliegenden Bestandsgebiete positiv zu beurteilen. Die vorhandene Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Seite des Triftwegs (hangabwärts, unterhalb des Plangebietes) ist von der Entwicklung des Neubauquartiers tendenziell stärker betroffen als die höhergelegene Wohnbebauung nördlich des Dessenborn, zu der auch noch ein größerer Abstand eingehalten wird.

Page 13: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

12 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

Städtebauliches Konzept

Vorabzug Stand 08.2018

Städtebauliches Konzept

(UG mit Tiefgarage)

Vorabzug Stand 08.2018

Page 14: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 13

Die mit der Änderung verbundene Möglichkeit, eine größere Anzahl von Fahrzeugen in der Tiefgarage unterzubringen, entspricht der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans, einen wesentlichen Anteil des ruhenden Verkehrs unterirdisch abzustellen und dadurch die umgebenden Wohnstraßen nicht unverhältnismäßig durch einen zunehmenden Parkraumdruck zu belasten. Wegen der in der Summe gleichbleibenden Grundstücksausnutzung können umweltrelevante Auswir-kungen (z.B. in Bezug auf Versiegelung, Vegeationsflächenanteil, Regenwasserabfluss) ausgeschlossen werden. 3.2 Flächen für Stellplätze und Garagen, Zufahrten Die zuvor bereits beschriebene Optimierung der städtebaulichen Situation und der Organisation des ruhenden Verkehr durch größere gemeinsame Tiefgaragen (Tga) in der Quartiersmitte betrifft neben den Baufenstern WA 2.2, 2.4 und 3.2 auch die Baufenster WA 2.1, 3.1 und 3.3. Insgesamt sollen zwei neue Flächen für Tiefgaragen zeichnerisch festgesetzt werden. Die bestehende Fläche um die am Schmalen Weg angeordneten Baufenster des WA 1 (WA 1.1 bis WA 1.4) entfällt. Da die beiden zeichnerisch neu umgrenzten Flächen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung 'Tiefgarage' in der Summe deutlich größer sind als die bislang in der Urschriftfassung des Bebauungs-planes festgesetzten Flächen, wird zusätzlich die Tiefgaragenfläche unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht von Gebäuden überbaut sind, auf eine Fläche von max. 800 m² je Tga-Fläche begrenzt. Mit dieser Begrenzung wird sichergestellt, dass die maximal zu versiegelnde Fläche im Vergleich zur Ur-schrift des Bebauungsplanes nicht zunimmt. Auf der Grundlage der bisherigen Festsetzung im WA 1 hätte sich im ‚ungünstigsten Fall‘ eine außer-halb von Gebäuden zu unterbauende Fläche von rund 2.000 m² durch die Tiefgaragen ergeben können (Fläche für Tga ca. 3.000 m² abzgl. GR 1 ca. 1.000 m²). In die Grundfläche ‚GR 2‘ (unverändert definiert durch Textfestsetzung 2.1) sind diese Flächen von Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche entsprechend nicht hineinzurechnen. Zudem ist davon auszugehen, dass bei der aktuellen Planung mit vergrößerten Tiefgaragenflächen die mit der Urschrift des Bebauungsplanes festgesetzte Mindeststärke für die Vegetationstragschicht (durchwurzelte Schicht) bei einer Verwendung von Filterschichten und Wasserspeicherschichten über Tiefgaragen von mindestens 30 cm übertroffen wird. Ausgehend von der topografischen Situation er-fordert die Einbindung in das Gelände Schichtstärken von mindestens 40 cm – diese werden im Mittel voraussichtlich noch dicker sein. In diesem Zusammenhang wird auf eine ergänzende Klausel im zugehörigen städtebaulichen Vertrag hingewiesen, durch die in Abstimmung mit dem städtischen Entwässerungsbetrieb (Kasselwasser) eine maximale Regenwasserabflussmenge für den Geltungsbereich vorgegeben wird. Die nachfolgende Tabelle verdeutlicht die Einhaltung der vorgegebenen Regenwasserabflussmenge auf Grundlage des aktuellen städtebaulich-hochbaulichen Konzepts (Stand 03.2019): Die Beschränkung auf maximal zwei zulässige Tga-Zufahrten bleibt erhalten. Bisher waren Zufahrten jedoch lediglich vom Schmalen Weg zulässig (Textfestsetzung 4.5) und folglich auch zwei Zufahrten an dieser Straße möglich. Aus der Festsetzung, die bislang bestimmt, dass für Bauvorhaben im Bereich der Tiefgaragen-Flächen mindestens ein Stellplatz pro Wohneinheit als Tga-Stellplatz nachzuweisen ist (Nr. 4.4 bezog sich bis-her auf das Wohngebiet WA 1 am Schmalen Weg), ergibt sich nun, dass in jedem Fall zwei Tiefgaragen errichtet werden müssen - je eine in jeder für die Errichtung von Tiefgaragen zeichnerisch festgesetz-ten Fläche. Dies bedeutet weiter, dass jeweils nur eine Zufahrt am Schmalen Weg und am Triftweg entsteht. Die Verteilung der Verkehre führt zu einer besseren städtebaulichen und verkehrlichen Ver-träglichkeit.

Page 15: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

14 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

Page 16: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 15

3.3 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung 'Fußgänger-/Radfahrerbereich', die auch weiterhin mit einer Breite von 4,25 m zeichnerisch festgesetzt ist, soll unverändert eine der Allgemeinheit dienende fußläufige Verbindung zwischen den Straßen 'Dessen-born' und 'Auf den vier Äckern' sicherstellen. Im Zuge des Änderungsverfahrens sollen aber die durch Textfestsetzung (Nr. 6.1) ebenfalls gesicherten Ausbaustandards, die an der ursprünglichen Konzeption ausgerichtet worden sind, angepasst werden. In der Urschrift des Bebauungsplanes wurde berücksichtigt, dass die Mittelachse auch für die Einsatz-fahrzeuge der Stadtreiniger und der Feuerwehr (mit ihren jeweils größten Fahrzegen) ausgelegt sein müsse. Dies ist nach heutigem Stand nicht erforderlich. Nach der aktuellen Planung des Wohnquartiers ist die Ver- und Entsorgung auch der Gebäude in der Quartiersmitte vollständig über die umgebenden Stra-ßen vorgesehen. Es sollen auch Abfallbehältersammelplätze an den äußeren Rändern des Wohngebie-tes angelegt werden. Der bisher vorgesehene Ausbau der Mittelachse für ein dreiachsiges Müllfahr-zeug ist demzufolge nicht notwendig. Die Feuerwehr hat in einer Beurteilung des städtebaulichen Konzepts bestätigt, dass diese Mittelachse auch nicht als Feuerwehrzufahrt benötigt wird, da der maximale Abstand von Gebäudeteilen zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche nicht wesentlich größer als 50 m ist und kein besonderes Gefah-renpotential hinsichtlich der Gebäudehöhe oder -kubatur sowie der Bewohnerstruktur gegeben ist (z. B. kein Seniorenwohnheim). Lediglich die Befahrbarkeit durch den Schwerlast-Rettungstransportwagen für Nordhessen der Kas-seler Feuerwehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 8,6 t muss gewährleistet sein. Abweichend hiervon muss im Falle einer notwendigen Befahrung der Mittelachse durch die Fahrzeuge der Stadtreiniger der Fahrbahnunterbau auf die Belastung der Entsorgungsfahrzeuge (Gesamtlast 26 t bzw. Einzelachslast 11 t) ausgerichtet sein. Die Fahrbahn muss eine Breite von 3,5 m und eine Durch-fahrtshöhe von 4,0 m haben. Die Mindestmaße und -Radien der Schleppkurvenprüfung für ein 3-Achs-Müllfahrzeug müssen eingehalten werden. Beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges (anklappbare und nicht gefahrbringende Anbauteile, z. B. leicht klappbare Spiegel, sind ausgenommen) soll jederzeit ein Sicherheitsabstand zu allen Objekten von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrstrecke gewährleistet sein. Neuplanungen sind so zu gestalten, dass Rückwärtsfahrten für Abfallsammelfahrzeuge vermieden werden. Die Sicht durch die Rückspiegel nach hinten darf nicht behindert werden (z. B. durch Bäume, Äste, Strauchwerk). Die Rückspiegel sollen bei der Rückwärtsfahrt nicht angeklappt werden. Die Fläche wird darüber hinaus weiterhin für eine potenzielle Leitungsführung gesichert (Textfestset-zung 8.1).

Page 17: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

16 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

4. Durchführung, Bodenordnung und Kosten Die Grundstückseigentümerin, die Grundstücksgesellschaft Humbert GmbH & Co.KG aus Hamburg, möchte im Plangebiet Wohngebäude errichten. Mit der Umsetzung des Vorhabens soll begonnen werden, sobald das Bebauungsplanverfahren so weit fortgeschritten ist, dass die Genehmigungsfähig-keit des Projekts ausreichend sichergestellt ist. Die Kosten für das Bebauungsplanverfahren gehen zu Lasten der Grundstückseigentümerin. Die Grundstückseigentümerin hat auch die anderen Kosten zu tragen, die mit der Realisierung des Bauvor-habens anfallen. Dies betrifft neben den Herstellungskosten insbesondere der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich auch die spätere Unterhaltung der im Baugebiet liegenden Wegeflächen. Im Hinblick auf die Umsetzung wurde zwischen der Stadt Kassel und dem Eigentümer der Privat-grundstücke ein städtebaulicher Vertrag mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich geschlossen, der im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes durch einen entsprechenden Nach-trag ergänzt wird.

5. Verfahren Das Bauleitplanverfahren wird auf der Grundlage der Anwendung des § 13 BauGB für das beschleu-nigte Verfahren mit den folgenden Verfahrensschritten durchgeführt: 26.11.2018 Aufstellungs-, Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss StaVO 17.12.2018 bis 25.01.2019 Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB Parallele Trägerbeteiligung nach § 4 (2) BauGB mit Anschreiben vom 10.12.201824.06.2019 Satzungsbeschluss StaVO aufgestellt Kassel, den 04.04.2019 Kassel, den 06.05.2019

gez. i. V. Büsscher gez. Möller(Stadt Kassel) (Planverfasser)

Page 18: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 17

Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 363)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Ar-tikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254).

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geän-dert worden ist Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I 2010 S.629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184). Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 198). Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Ar-tikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366). Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (HVGG) vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) in der Fassung vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211). Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel (Baumschutzsatzung) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Satzung zur Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Stellplätzen und zur Herstellung von Abstell-plätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Page 19: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

18 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

Page 20: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 19

Anhang: Textliche Festsetzungen nach BauGB

Allgemeine Festsetzungen

Mit Erlangung der Rechtskraft dieser 1. Änderung wird die Planurkunde der Urschrift ersetzt. Neben den zu ändernden textlichen Festsetzungen behalten die anderen textlichen Festsetzungen (nachfolgend kur-siv gedruckt) weiterhin ihre Gültigkeit. Die 1. Änderung entfaltet ihre rechtsbindende Wirkung daher nur im Zusammenhang mit der Urschrift dieses Bebauungsplanes und überschreibt diese nicht vollständig.

1. Art der baulichen Nutzung - § 9 (1) Nr. 1 BauGB

1.1 Innerhalb der als Allgemeines Wohngebiet (WA) zeichnerisch festgesetzten Flächen sind folgende nach § 4 (2) BauNVO allgemein zulässigen sowie nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig:

Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. 1.2 Einzelhandelsbetriebe (Läden) sind nur bis maximal 100 m² Nettoverkaufsfläche je Betrieb zulässig. 1.3 Vergnügungsstätten und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben oder sonstigen Gewerbebe-

trieben, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution sind nicht zulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung - § 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1 Die zeichnerisch festgesetzten Grundflächen GR 1 gelten für die Hauptgebäude des jeweiligen durch Bau-grenzen definierten Baufensters.

Bei der Ermittlung der Grundfläche GR 2 sind zu den in Satz 1 bezeichneten Flächen auch mitzurechnen die Flächen - der (individuellen) Hauszugangsbereiche, - von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, - der ebenerdigen Terrassen.

Die Flächen der baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die das Baugrundstück lediglich un-terbauen, sind nicht mitzurechnen.

Die Flächen von privaten (gemeinschaftlichen) Fußwegen sind nicht mitzurechnen. 2.2 Die zeichnerisch festgesetzten Geschossflächen gelten in Bezug auf die Hauptgebäude als Summe für die

nach den Außenmaßen der Gebäude zu ermittelnde Vollgeschossfläche des jeweiligen durch Baugrenzen definierten Baufensters.

2.3 Als zeichnerisch festgesetzte Traufhöhe (TH) gilt die Oberkante des obersten Vollgeschosses bzw. die Oberkante der Brüstung des obersten Geschosses (Staffelgeschoss).

Als maximale Gebäudehöhe (OK) gilt die Höhe des Gebäudes an seinem höchsten Punkt. 2.4 Von den zeichnerisch festgesetzten Höhenbeschränkungen sind Anlagen zur Ausnutzung von Sonnenener-

gie bis zu einer maximalen Aufbauhöhe von 1 m und sonstige untergeordnete und notwendige technische Bauteile bis zu einer maximalen Aufbauhöhe von 2 m ausgenommen.

2.5 Die Oberkante des Fertigfußbodens des untersten Vollgeschosses darf talseitig max. 1,80 m über der je-weiligen Geländeoberkante liegen.

3. Bauweise - § 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1 Eine Überschreitung der zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Terrassen oder durch Ge-bäudeteile unter der Geländeoberfläche ist bis maximal 1,50 m zulässig.

Tiefgaragen sind hiervon ausgenommen. Die zulässige Anordnung von Tiefgaragen regelt sich nach den Festsetzungen 4.3 und 4.5.

3.2 Staffelgeschosse müssen auf der Nordwest-, Nordost- und Südostseite mindestens 1,0 m und auf der Südwestseite mindestens 1,5 m hinter die darunter liegende Außenwand des jeweiligen Baukörpers zu-rückspringen.

Dabei sind aneinandergebaute Gebäude wie ein Baukörper zu beurteilen.

Page 21: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

20 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

4. Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten - § 9 (1) Nr. 4 BauGB 4.1 Oberirdische Garagen sind unzulässig. 4.2 Oberirdische Stellplätze sind nur in den zeichnerisch festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer

Zweckbestimmung 'Stellplätze' zulässig. 4.3 Tiefgaragenstellplätze sind nur in den zu diesem Zweck zeichnerisch festgesetzten Flächen für Neben-

anlagen innerhalb der Wohngebiete WA 2 und 3 zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht von Gebäuden überbaut sind,

dürfen je zeichnerisch festgesetzter Fläche für Tiefgaragen 800 m² nicht überschreiten. 4.4 Zu Bauvorhaben in den zeichnerisch festgesetzten Baufenstern 2.1, 3.1, 3.3 und 2.2, 3.2, 2.4 innerhalb

von WA 2 und 3 muss in der Summe mindestens 1 Stellplatz pro Wohneinheit als Tiefgaragenstellplatz errichtet werden.

4.5 Die Ein-/Ausfahrten von Tiefgaragen dürfen nur in den zeichnerisch festgesetzten Straßenabschnitten am Schmalen Weg sowie am Triftweg angeordnet werden.

Insgesamt dürfen max. 2 Tiefgaragen-Zufahrten erstellt werden.

5. Nebenanlagen - § 9 (1) Nr. 4 BauGB 5.1 Auf der zeichnerisch festgesetzten Spielfläche ist ein Spielplatz für Kleinkinder bis zu 6 Jahren anzulegen und

zu unterhalten.

6. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung – § 9 (1) Nr. 11 BauGB

6.1 Die zeichnerisch festgesetzte Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung 'Fußgänger-/Radfahrerbereich' ist private Fläche und soll eine der Allgemeinheit dienende Verbindung zwischen den Straßen 'Dessenborn' und 'Auf den vier Äckern' sicherstellen (vgl. auch 8.1). Die Befahrbarkeit ist für Notverkehre (maßgeblich: Schwerlast-Rettungstransportwagen) und Gelegen-heitsverkehre mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 8,6 t herzustellen und zu sichern.

6.2 Die straßenbegleitenden zeichnerisch festgesetzten privaten Verkehrsflächen mit der besonderen Zweck-bestimmung 'Gehweg, Fußgängerbereich' am Schmalen Weg und am Triftweg sind in baulicher Einheit mit den Stellplätzen (vgl. 6.3) für die allgemeine öffentliche Nutzung herzustellen und dauerhaft zu unterhal-ten.

Die Benutzung durch die zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen ist dauerhaft zu gewährleisten. 6.3 Die zeichnerisch festgesetzten privaten Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung 'Stellplätze'

sind in baulicher Einheit mit dem jeweils dahinter liegenden Gehweg (vgl. 6.2) herzustellen. Eine Überdachung der Stellplätze (Herstellung von Carports) ist nur innerhalb der Fläche am Triftweg und

nur bei insgesamt maximal 20 Stellplätzen zulässig. Hierbei dürfen maximal je 6 Stellplätze als Einheit baulich zusammengefasst werden. Die Carports sind nach allen Seiten offen (blickdurchlässig) herzustellen.

7. Versorgungsflächen und Führung von Versorgungsleitungen – § 9 (1) Nr. 12 und 13 BauGB 7.1 Die Zugänglichkeit der innerhalb des Flurstücks 41/37, Flur 12, Gemarkung Wolfsanger festgesetzten

Versorgungsfläche für die Trafostation der Städtische Werke Netz+Service GmbH sowie die hierzu not-wendige Leitungszuführung ist zugunsten der Städtische Werke GmbH oder ihrer Nachfolgeunterneh-men dauerhaft zu gewährleisten.

8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte - § 9 (1) Nr. 21 BauGB 8.1 Das zeichnerisch festgesetzte Leitungsrecht L zwischen 'Dessenborn' und 'Bei den Vier Äckern' gilt für die

Fläche der zeichnerisch festgesetzten privaten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung 'Fußgänger-/Radfahrerbereich' und ist dauerhaft zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen zu sichern (vgl. auch 6.1).

8.2 Das zeichnerisch festgesetzte Geh- und Leitungsrecht G + L zwischen 'Schmaler Weg' und 'Triftweg' ist mit einer Mindestbreite von 2,50 m dauerhaft zu sichern.

Page 22: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 21

Die Benutzung und die Zugänglichkeit sind jeweils zugunsten der Allgemeinheit (als fußläufige Verbin-dung) und für die zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen dauerhaft zu gewährleisten.

Die exakte Lage der zeichnerisch festgesetzten Fläche kann abhängig vom baulichen Konzept im Zuge der Ausführungsplanung abweichen wenn der grundsätzliche Nutzungszweck entsprechend Satz 2 erhalten bleibt.

8.3 Die zeichnerisch festgesetzten Leitungsrechte L in den Gehwegbereichen am Schmalen Weg und am Triftweg sind mit einer Mindestbreite von 2,00 m dauerhaft zugunsten der zuständigen Ver- und Entsor-gungsunternehmen zu sichern.

9. Bindungen für die Bepflanzung von Bäumen und Sträuchern - § 9 (1) Nr. 25a/b BauGB

9.1 Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern im Be-reich der Nebenanlage 'Spielplatz' ist mindestens die Hälfte der Flächengrenze mit standortgerechten He-cken vorzugsweise entsprechend der unter 9.2 genannten Arten zu bepflanzen.

Weiterhin sind 5 Laubbäume 1. oder 2. Ordnung und 10 Sträucher vorzugsweise entsprechend der unter 9.2 genannten Arten zu pflanzen.

9.2 Bei allen Gehölzpflanzungen sind ausschließlich standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden. Für die zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzungen der straßen- und wegebegleitenden Baumreihen sind nur Bäume 1. oder 2. Ordnung zu verwenden, vorzugsweise entsprechend der folgenden Liste (Empfehlung):

Bäume 1. Ordnung Acer platanoides Spitz-Ahorn Betula verrucosa Weißbirke Carpinus betulus Hainbuche Platanus x hispanica Ahornblättrige Platane Quercus cerris Zerr-Eiche Quercus robur Stieleiche Robinia pseudoacacia Robinie Sophora japonica Japanischer Schnurbaum Tilia cordata Winterlinde

Bäume 2. Ordnung Acer campestre Feldahorn Acer opalus Schneeballblättriger Ahorn Acer rubrum Rotahorn Celtis caucasica Kaukasischer Zürgelbaum Corylus colurna Baumhasel Eucommia ulmoides Guttaperchabaum Juglans regia Walnuss Ostrya carpinifolia Gemeine Hopfenbuche Prunus avium Vogelkirsche Sorbus aucuparia Vogelbeere Tilia mandshurica Mandschurische Linde Ulmus pumila Sibirische Ulme

Bäume 3. Ordnung Amelanchier laevis Felsenbirne Cornus mas Kornelkirsche Crategus laevigata Rotdorn Crataegus monogyna Weißdorn Fraxinus ornus Blumen-Esche Prunus padus Traubenkirsche sowie alle regional typischen Obstbaumsorten Mindestqualität: Hochstamm, STU 14-16 cm

Page 23: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

22 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

Schnitthecken Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Ligustrum vulgare Liguster Mindestqualität: verpflanzte Sträucher, Mindesttriebzahl 4 Triebe, Höhe 60-100 cm

Sträucher Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea roter Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rhamnus frangula Faulbaum Rosa canina Hundsrose Rosa rubiginosa Weinrose Rubus fruticosus Brombeere Rubus ideaus Himbeere Sambucus nigra schwarzer Holunder Sambucus racemosa Traubenholunder Viburnum lantana wolliger Schneeball Viburnum opulus gemeiner Schneeball Mindestqualität: wie vor

Rankpflanzen, z. B. für Fassadenbegrünung

selbstklimmende Arten Hedera helix Efeu Parthenocissus tricuspidata Wilder Wein Arten, die Rankhilfen benötigen Aristolochia macrophylla Pfeifenwinde Clematis vitalba Waldrebe Lonicera caprifolium Geisblatt Lonicera x heckrottii Geisblatt Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein Polygonum aubertii Schlingknöterich Wisteria sinensis Blauregen

Von den zeichnerisch festgesetzten Bäumen kann abgewichen werden, wenn die Anzahl und die straßen- bzw. wegebegleitende Grundstruktur erhalten bleiben.

9.3 Sämtliche Gehölze der festgesetzten Pflanzungen (Bäume Bestand und Bäume Planung) sind dauerhaft zu er-halten, vor Beeinträchtigung zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

9.4 Bei allen Pflanzungen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu Ver- und Entsorgungsleitungen einzuhalten. Eine Unterschreitung des in Satz 1 genannten Abstands ist nur in Absprache mit dem jeweiligen Versor-gungsunternehmen zulässig.

9.5 Baumstandorte in befestigten Flächen sind als unbefestigte Baumscheiben mit einer Größe von mindes-tens 6 m² und einer Pflanzgrube mit mindestens 12 m³ Substrat herzustellen.

Page 24: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 23

Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung nach § 81 HBO 10. Gebäude - § 81 (1) Nr. 1 HBO

10.1 Die Gebäude sind ausschließlich mit Flachdächern (bis max. 5° Dachneigung) zu errichten. 10.2 Auf den Dachflächen sind Anlagen zur Ausnutzung von Sonnenenergie nur zulässig, wenn deren Fläche

maximal 10 % der zugehörigen Dachfläche einnimmt und eine Aufbauhöhe von 1 m nicht überschreitet. Die in Satz 1 bezeichneten Anlagen müssen einen Abstand von mindestens 2,5 m von der Außenwand einhalten.

11. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen - § 81 (1) Nr. 3 HBO

11.1 Die maximale Höhe der Einfriedungen beträgt: - 1,20 m an den dem öffentlichen Straßenraum zugewandten (vorderen) Grundstücksseiten, - 1,50 m an allen anderen (seitlichen und hinteren) Grundstücksgrenzen.

Wenn die topografischen Verhältnisse es erfordern, kann von der festgesetzten Höhe der Einfriedungen abgewichen werden.

12. Stellplätze - § 81 (1) Nr. 4 HBO

12.1 Die Flächen der Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Bauweise (z. B. Pflasterung mit mindestens 15 % Fugenanteil) als teilversiegelte Flächen herzustellen. Hiervon ausgenommen sind Stellplatzflächen in Bauwerken.

12.2 Die unbefestigten Flächen im Bereich von Stellplätzen sind mit einer extensiven Wieseneinsaat zu begrü-nen und extensiv zu unterhalten.

Die Baumstandorte sind mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 8 m² zu versehen. 12.3 Zur Gliederung und Eingrünung der Stellplatzflächen ist mind. je 5 Stellplätze bei Senkrechtaufstellung

und je 3 Stellplätze bei Längsaufstellung 1 standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Ordnung zwischen den einzelnen Stellplätzen oder an deren Rand zu pflanzen.

Bezogen auf die Stellplatzanlage am 'Schmalen Weg' (Längsaufstellung) dürfen zum Nachweis nach Satz 1 die innerhalb der Baugrundstücke von WA 1 zeichnerisch festgesetzten Bäume angerechnet werden.

Als Pflanzmaterial sind jeweils mindestens Bäume mit einem Stammumfang 14/16 cm zu verwenden. Beim Ausfall von Gehölzen sind diese entsprechend nachzupflanzen.

13. Begrünung von baulichen Anlagen - § 81 (1) Nr. 5 HBO

13.1 Die Dächer der Hauptgebäude sind mit einer mindestens extensiven Begrünung zu versehen, die dauerhaft zu erhalten ist. Die Dicke der Vegetationsschicht (durchwurzelbare Schicht) muss mindestens 10 cm, bei Verwendung von vorkultivierten Vegetationsmatten und entsprechender Wasserspeicherschicht mindes-tens 4 cm betragen.

Von der Festsetzung ausgenommen sind die Flächen, die als Dachterrassen genutzt werden. Die Größe der Dachterrassen ist auf maximal 20% der Dachfläche des jeweiligen Baukörpers zu begrenzen.

Flächen für technische Aufbauten sind von der Pflicht zur Dachbegrünung ausgenommen, wenn eine Dachbegrünung in diesen Bereichen technisch nicht möglich ist.

13.2 Die nicht durch Hochbauten überdeckten Abdeckungen von Tiefgaragen sind als begehbare und/oder nutzbare Freifläche auszubilden. Hiervon ist mindestens 50 % als Vegetationsfläche herzustellen.

Die Dicke der Vegetationstragschicht (durchwurzelte Schicht) muss im Bereich von Baumpflanzungen (Bäume 3. Ordnung) in einem Radius von 3 m um den Baumstandort mindestens 80 cm und ansonsten mindestens 50 cm, bei einer Verwendung von Filterschichten und Wasserspeicherschichten mindestens 30 cm betragen.

Page 25: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

1. Änderung Bebauungsplan Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger'

24 BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected]

14. Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen - § 81 (1) Nr. 5 HBO

14.1 Mindestens 40 % der Grundstücksfläche sind als gärtnerisch gestaltete Fläche herzustellen. Je angefangene 200 m² Baugrundstück ist mindestens ein standortgerechter klein-/mittelkroniger Laub-

baum zu pflanzen. Die innerhalb der Baugrundstücke von WA 1 zeichnerisch festgesetzten Bäume dürfen hierauf angerechnet werden.

14.2 Innerhalb der privaten Grundstücksflächen sind befestigte Flächen nur in wasserdurchlässiger Bauweise (Pflasterung mit mindestens 15 % Fugenanteil, Schotterrasen, wassergebundene Decke o.ä.) als teilver-siegelte Flächen herzustellen.

14.3 Die auf den privaten Grundstücken liegenden Flächen zur Aufnahme von Mülltonnen sind durch bauliche oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass sie vom öffentlichen Straßenraum nicht direkt ein-sehbar sind.

Hinweise 1. Bombenabwurfgebiet Der Geltungsbereich befindet sich in einem Bombenabwurfgebiet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln

muss grundsätzlich ausgegangen werden. Kampfmittelräummaßnahmen können notwendig werden. Vor Beginn der geplanten Bauarbeiten wird daher eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmit-tel) der Flächen empfohlen.

Kontakt: Hessischer Kampfmittelräumdienst, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel

2. Altablagerung 'Wolfsanger/Tennishalle' Teile des Geltungsbereiches befinden sich innerhalb der dokumentierten Altablagerungsfläche 'Wolfsan-

ger / Tennishalle'. In dem bezeichneten Bereich ist mit Auffüllungen in einer Mächtigkeit von bis zu 2 m zu rechnen. Die bodenmechanischen Voraussetzungen für eine Bebauung sind im Vorfeld gutachterlich zu bestimmen. Der Oberboden im Bereich von Gärten und Spielflächen ist mit unbelastetem Material mindestens in einer Stärke von 50 cm zu modellieren. Sofern Aushubmassen entstehen (Oberboden, Geländemodellierung, Keller, Fundamente, u.ä.) ist mit erhöhten Entsorgungskosten gegenüber unbelastetem Material zu rech-nen. Zur Einschätzung des Entsorgungsaufwandes wird im Rahmen der Baugrunduntersuchung eine ana-lytische Beprobung nach abfallrechtlichen Gesichtspunkten empfohlen. Aushubmaßnahmen sind fachgutachterlich zu begleiten und der Bodenaushub ist entsprechend den ab-fallrechtlichen Regelungen zu beproben und zu deklarieren. Ein Entsorgungskonzept und die Dokumenta-tion der Aushubmaßnahmen und Vorlage der Entsorgungsnachweise sind erforderlich.

3. Bodenverunreinigungen Sollten bei Erdarbeiten organoleptische (geruchliche oder farbliche) Auffälligkeiten auftreten, ist unverzüglich

das Dezernat 31.1 - Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten und Bodenschutz des Regierungspräsi-diums Kassel als zuständige Behörde zu informieren. Gegebenenfalls sind entsprechende Bodenuntersuchungen zu veranlassen und/oder entsprechende Maßnah-men zur Behandlung des Bodens einzuleiten.

4. Schutz des Mutterbodens

Mutterboden, der bei der Errichtung und Veränderung von baulichen Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

5. Artenschutz Bei der Bebauung der Flächen sind die allgemeinen artenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten (§ 39 (5)

BNatSchG, § 44 (1) BNatSchG). Zur Vermeidung der Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbote (Tötungs-verbote) sollte die Baufeldräumung nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar erfol-gen.

Page 26: 1. Änderung, Stand 28.03.2019 1 - geoportal.kassel.de · Kassel, 23.08.2019 Der Magistrat gez. Geselle Oberbürgermeister Der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festset-zungen

Begründung, Stand 03/2019

BAS Querallee 43 34119 Kassel Tel. 0561 / 78 808 70 [email protected] erstellt 25

Darüber hinaus sind alle Gehölze vor deren Beseitigung von sachkundigem Personal auf Nester, Höhlen usw. zu überprüfen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Vorfeld abwenden zu können.

6. Energieeinsparverordnung (ENEV) und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) Die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der der Errichtung baulicher Anlagen gültigen Bestimmungen der ENEV sowie des EEWärmeG sind zu beachten.

7. Verwendung von Brennstoffen

Grundlage für die Verwendung von Brennstoffen ist generell die 1. BImSchV.

8. Abwasserbeseitigung

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kassel in ihrer je-weils gültigen Fassung.

9. Versickerung von Niederschlagswasser

Das gezielte Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser durch Versickerung unterliegt der Erlaubnispflicht gemäß § 8 WHG. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung ist bei der Unteren Was-serbehörde zu beantragen.

10. Ver- und Entsorgungsleitungen

Bei Erdarbeiten sind die Vorschriften der Versorgungsträger zum Schutz der Leitungen zu beachten. Insbeson-dere sind Bepflanzungen so durchzuführen, dass keine Gefährdung der Ver- und Entsorgungsleitungen ent-steht. Die Umverlegung bzw. Beseitigung vorhandener Leitungen sowie die Neuverlegung von Ver- und Entsorgungs-leitungen ist rechtzeitig mit den betroffenen Ver- und Entsorgungsunternehmen abzustimmen.

11. Stellplatznachweis Der zwischen der Stadt Kassel und dem Eigentümer der Privatgrundstücke geschlossene städtebauliche Vertrag enthält eine von der Stellplatzsatzung abweichende Regelung zum Stellplatznachweis. Demnach sind je Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen ist es zulässig, den Nachweis zusammenzuführen (Beispiel: Für 2 Doppelhaushälften sind 3 Kfz-Stellplätze nachzuweisen; bei einer Reihenhausgruppe bestehend aus 5 WE sind – aufgerundet – insgesamt 8 Kfz-Stellplätze nachzuweisen). Auf dieser Grundlage können die hausweise Zuordnung und die öffentlich-rechtliche Absicherung durch Baulasteintragung im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren frei bestimmt werden.

12. Standflächen für Abfallbehältnisse Für das Anlegen von Standplätzen für Abfallbehälter gilt § 18 der Abfallwirtschafts- und –gebührensatzung der Stadt Kassel. Diese regelt die Erreichbarkeit und bauliche Voraussetzung der Restabfall- bzw. Bioabfallbehälterstandplätze. Die Behälter sollten von der Fahrbahn aus geladen wer-den können.

13. Baumschutzsatzung

Im Geltungsbereich gelten die Bestimmungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel in der jeweils gültigen Fassung.

14. 'Kunstwerk 7000 Eichen'

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nicht von dem 'Kunstwerk 7000 Eichen' betroffen'.

15. Städtebaulicher Vertrag Zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. VI/55 'Wohnbebauung Campus Wolfsanger' besteht

zwischen der Stadt Kassel und dem Eigentümer der Privatgrundstücke ein städtebaulicher Vertrag mit einem im Zusammenhang mit der 1. Änderung stehenden ergänzendem Nachtrag, dessen Regelungen für den gesamten Geltungsbereich gelten und zu beachten sind.