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1 Regeln zur Verhütung von Kollisionen auf See (KVR 72) Kollisionsverhütungsregeln KVR Inhaltsverzeichnis Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Vom 13. Juni 1977 (BGBL. I. S. 813) Nautische Gesetzeskunde Nautische Gesetzeskunde

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Regeln zur Verhütung von Kollisionen auf

See (KVR 72) 

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von

Zusammenstößen auf See

Vom 13. Juni 1977 (BGBL. I. S. 813)

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Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) - offiziell "Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See" - stellen internationales Seeverkehrsrecht dar. Sie sind das grundlegende Gesetz zur Regelung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf hoher See und den damit verbundenen Gewässern. Die KVR hilft Havarien zu vermeiden. Sie wurde 1972 von der IMO (UN-Unterorganisation für die Seeschifffahrt) verabschiedet und gilt für alle Schiffe, insbesondere auch für Sportbootfahrer. Der Originaltitel lautet: Conventions on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREGs).

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Wer ein Boot oder ein Schiff führt, ist für die

Besatzung, für das Boot/Schiff und für dessen Sicherheit verantwortlich!

Das schließt auch andere Verkehrsteilnehmer ein!

Deshalb gelten internationale und nationale Regeln!

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Internationale Regeln von 1972 zur Verhüttung von Zusammenstößen auf See

(Kollisionsverhütungsregeln –KVR-)

Gliederung: Teil A Allgemeines

Teil B Ausweich- und Fahrregeln

Teil C Lichter und Signalkörper

Teil D Schall- und Lichtsignale

Teil E Befreiungen

Anlagen I bis IV

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Anwendung:Anwendung:

Die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhüttung von Zusammenstößen auf See wurden als Bundesgesetzblatt erhoben und gelten:

auf den Seewasserstraßen und in den an ihnen gelegenen öffentlichen bundeseigenen Häfen sowie in übrigen deutschen Küstengewässern,

für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zuführen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in den Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten,

auf den deutschen Seewasserstraßen, deren anliegen Häfen und sonstigen Gebieten des Küstenmeeres erstrangig gilt die Seeschifffahrtsstraßenordnung (BGBL. 15. 04. 1987).

Stehen die Regeln der KVR im Widerspruch mit den Regeln der SeeSchStrO, so gilt die SeeSchStrO (z.B. Nord-Ostsee-Kanal).

Weiter gilt in deutschen und niederländischen Gewässern auf der Ems die Schifffahrtsstraßenordnung Emsmündung (BGBL. 08.08.1989).

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Die hellroten Flächen bezeichnen den Geltungsbereich der SeeSchStrO. Aber auch hier gilt die KVR. Die dunkelroten Flächen sind Bereiche der BiSchStrO

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Grundregeln für das Verhalten im Verkehr:Grundregeln für das Verhalten im Verkehr:

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder Umstände des Falles erfordern.

Zur Abwehr einer unmittelbaren drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.

Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder andere berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.

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Verantwortlichkeit:Verantwortlichkeit:

Der Fahrzeugführer (Skipper) und jedes Mitglied der Besatzung, das vorübergehend Kurs und Geschwindigkeit bestimmt (Coskipper, Wachleiter), haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen von Lichtern und Signalkörper und das Geben von Schallsignalen zu befolgen!

Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.

Verantwortlichkeit beim Schleppen, Schieben bzw. Bugsieren und/oder bei Inanspruchnahme eines Lotsen siehe nachfolgende Regeln!

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Teil A Teil A AllgemeinesAllgemeines

Regel 1 Anwendung

Die Regeln der KVR gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern!

Als Seeschiff gilt in der Regel ein Wasserfahrzeug, dass aufgrund seiner Klassifizierung, seiner Bauart und seiner Besetzung für die Fahrt auf Hoher See zugelassen ist. Dieses gilt auch für Sportboote:

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Ein Sportboot ist im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung ein von seinem Bootsführer nicht erwerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetet Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad.

Sportboote sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für die Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- und Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für die Sport- und Freizeitzwecke in den Verkehr gebracht werden!

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KVR

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Teil A Teil A AllgemeinesAllgemeines

Regel 2 Verantwortlichkeit

(a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern.

(b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.

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Teil A Teil A AllgemeinesAllgemeines

Regel 2 Verantwortlichkeit

Hier wird noch einmal auf die Vielfältigkeit der Gefahren und die Tatsache hingewiesen, dass nicht alle Situationen, besonders diejenigen in den Fahrregeln,

berücksichtigt werden können. Das wird deutlich in den Fällen, in denen sich mehr als zwei Fahrzeuge so nähern, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes bei Beibehaltung der Kurse besteht. In dieser Situation reichen die Fahrregeln nicht

immer aus. Hier darf man sich nicht starr an den Wortlaut der Regeln halten, sondern muss unter Umständen davon abweichen und so handeln wie es der

Situation am zweckmäßigsten ist.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

Ausweichpflicht geht vor KurshaltepflichtAusweichpflicht geht vor Kurshaltepflicht

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Teil A Teil A AllgemeinesAllgemeines

Regel 3 Begriffsbestimmungen

Der Ausdruck „Fahrzeug“ umfasst alle Wasserfahrzeuge, einschließlich nichtwasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden können;

Der Ausdruck „Maschinenfahrzeug“ bezeichnet einen Fahrtzeug mit Maschinenantrieb

Der Ausdruck „Segelfahrzeug“ bezeichnet einen Fahrtzeug unter Segel, dessen Maschinenantrieb, falls vorhanden nicht genutzt wird;

Der Ausdruck "fischendes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Fahrzeug, das mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken.

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KVR

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Der Ausdruck "Wasserflugzeug" bezeichnet ein zum Manövrieren auf dem Wasser eingerichtetes Luftfahrzeug.

Der Ausdruck "manövrierunfähiges Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das wegen außergewöhnlicher Umstände nicht so manövrieren kann, wie es die Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.

Der Ausdruck "manövrierbehindertes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Der Ausdruck "manövrierbehinderte Fahrzeuge" umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein:

ein Fahrzeug, das ein Seezeichen, Unterwasserkabel oder eine Rohrleitung auslegt, versorgt oder aufnimmt;

ein Fahrzeug, das baggert, Forschungs- oder Vermessungsarbeiten oder Unterwasserarbeiten ausführt;

ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanöver ausführt oder mit der Übergabe von Personen, Ausrüstung oder Ladung beschäftigt ist;

ein Fahrzeug, auf dem Luftfahrzeuge starten oder landen;

ein Fahrzeug beim Minenräumen;

ein Fahrzeug während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen.

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KVR

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Zum „manövrierunfähigen Fahrzeug“ wird man nicht nur durch einen durch Unfall, sondern auch, wenn durch Wind, Seegang oder ähnlichem, dass Fahrzeug nicht so manövrieren kann, wie es erforderlich wäre.Auch eine freiwillige, zeitweilige Manövrierunfähigkeit durch Reparatur bzw. Wartungsarbeiten berechtigen zum Führen der Signale.

Folgende Umstände rechtfertigen zur Manövrierunfähigkeit:•Ausfall der Ruderanlage;•Steuern mit Not- bzw. Behelfsruder oder Schrauben;•Ausfall des Antriebes;•bei schlechtem Wetter, wenn die Gefahr besteht bei Kurs- und Fahrtänderungen das Schiff, die Ladung oder die Besatzung zu gefährden.

Nicht zulässig ist es ein treibendes Fahrzeug als manövrierunfähig zu erklären, wenn keine Voraussetzung besteht.

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Der Ausdruck "tiefgangbehindertes Fahrzeug" bezeichnet ein Maschinenfahrzeug, das durch seinen Tiefgang im Verhältnis zu der vorhandenen Tiefe und Breite des befahrbaren Gewässers erheblich behindert ist, von seinem zu verfolgenden Kurs abzuweichen.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

Ein Maschinenfahrzeug, dass infolge seines Tiefganges im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe eine geringe Bodenfreiheit hat, dabei aber genügend Platz zum Ausweichen an den Seiten zur Verfügung steht (bei angenähert gleichen Bodenfreiheit), ist kein tiefgangbehindertes Fahrzeug.

Hat ein solches Fahrzeug bei geringer Bodenfreiheit durch die Wirkung des Flachwassereinflusses allgemein erhebliche Schwierigkeiten zu manövrieren, so ist es berechtigt sich als manövrierunfähig gem. Regel 3(f) zu erklären.

Befährt das Fahrzeug jedoch eine begrenzte „Rinne“ und es kann sich nur in dieser sicher bewegen, gilt es als tiefgangbehindertes Fahrzeug und darf die Signale nach Regel 28 führen.

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Der Ausdruck "in Fahrt" bedeutet, dass ein Fahrzeug:

nicht vor Anker liegt,

nicht an Land festgemacht ist,

nicht auf Grund fest sitzt.

Dieser Begriff beinhaltet die navigatorischen Definitionen:Fahrt durchs Wasser (FdW)Fahrt über Grund (FüG)

Nur FdW macht ein Fahrzeug, wenn es sich, bezogen auf das Wasser in horizontaler Richtung bewegt;

Nur FüG macht ein Fahrzeug, wenn es sich bezogen, auf den Meeresgrund in horizontaler Richtung bewegt.

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KVR

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Wenn ein Fahrzeug mittels seiner Maschine gegen den Strom arbeitet und auf der selben Stelle bleibt, macht es FdW, aber keine FüG.Wenn ein Fahrzeug im Strom treibt, macht es FüG, aber keine FdW.Ein vor Anker liegendes Schiff, das durch den kenternden Strom schwojt, macht FüG bzw. im Gezeitenstrom FdW, ist aber im Sinne der KVR nicht “in Fahrt”.

Ein Fahrzeug liegt vor Anker, wenn es mit dem haltenden Anker fest verbunden ist. Ein Fahrzeug ist von dem Augenblick an als Ankerlieger zu sehen, in dem der Anker den Grund erreicht hat.

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KVR

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Die Ausdrücke "Länge" und "Breite" eines Fahrzeugs bedeuten die Länge über alles und die größte Breite.

Sicht

Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht befindlich, wenn jedes vom anderen optisch wahrgenommen werden kann.

Der Ausdruck "verminderte Sicht" bezeichnet jeden Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regengüsse, Sandstürme oder ähnliche Ursachen eingeschränkt ist.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Sicht

Wetterabhängigkeit der Sichtweite

Wetterbedingung Sichtweite in km Sichtweite in sm (gerundet)

Außergewöhnlich klar 280 151,2

Sehr klar 50 27,0

Klar 20 10,8

Leicht diesig 10 5,4

Diesig 4 2,2

Starker Dunst, leichter Nebel 2 1,1

Mäßiger Nebel 1 0,5 (verminderte Sicht)

Dichter Nebel, Starkregen 0,1 (100 m) 0,05 (0,5 kbl)

Extremer Nebel, Schneetreiben 0,01 (10 m) 0,005 ( 0,05 kbl)

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Sicht

Nautisch-technische Abhängigkeit der Sichtweite

Pfeife/Thyphon Reichweite in sm

Schiffslänge über 200 m 2,0 sm

Schiffslänge von 75 m bis 200 m 1,5 sm

Schiffslänge von 20 m bis 75 m 1,0 sm

Schiffslänge kleiner 20 m 0,5 sm

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Sicht

Nautisch-technische Abhängigkeit der Sichtweite

Tragweiten der Laternen nach Schiffslänge in sm

größer 50m von 12m bis 50m von 12 bis 20 m kleiner 12m

Topplicht 6 5 3 2

Seitenlicht 3 2 2 1

Hecklicht 3 2 2 2

Schlepplicht 3 2 2 2

Rundumlicht 3 2 2 2

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Vcrminderte Sicht

Eine Mindestsichtweite lässt sich demnach definieren nach:

1.) den Wetterbedingungen vor Ort: Der Ausdruck „verminderte Sicht“ ist dann die Entfernung von 1000 Meter (ca. 0,5 sm), bei dem ein anderes Fahrzeug nicht mehr gesehen werden kann;

2.) nach der Hörbarkeit der Schallsignale eines anderen Fahrzeugs: Der Ausdruck „verminderte Sicht“ ist dann die Entfernung von 0,5 sm, bei dem ein anderes Fahrzeug nicht mehr gesehen werden kann, aber gerade noch das geringste zu hörende abgegebene Schallsignal hörbar ist;

3.) nach der Tragweite der nautischen Lichter eines anderen Fahrzeugs: Der Ausdruck „verminderte Sicht“ ist dann die Entfernung von 1,0 sm, bei dem die geringste Tragweite eines Lichtes eines anderes Fahrzeug wegen schlechter Sicht nicht mehr gesehen werden kann.

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Teil BTeil B Ausweich- und FahrregelnAusweich- und Fahrregeln

Abschnitt I Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen

Regel 4 Anwendung

Die Regeln dieses Abschnittes gelten bei allen Sichtverhältnissen.

Regel 5 Ausguck

Jedes Fahrzeug muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.

Neben dieser Regel wird der Ausguck in der Wachdienstverordnung sowie in der Internationalen Konvention über Standards für Ausbildung, Zeugniserteilung und Wachdienst für Seeleute (STCW) gefordert.

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Teil BTeil B Ausweich- und FahrregelnAusweich- und Fahrregeln

Regel 5 Ausguck

Der Wachoffizier muss den Ausguck mit einer geeigneten Person besetzen:

auf dem Revierbei hoher Verkehrsdichtebei verminderter Sichtwenn die Bauart des Schiffes, dessen Beladung oder besondere Umstände dies erfordernvon Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.

Auf Sportbooten ist es hinreichen, dass der Rudergänger gleichzeitig die Funktion des Ausgucks übernimmt. Jedoch kann es bei Nacht, bei schlechter Sicht, hoher Verkehrsdichte usw., nötig werden, den Ausguck durch eine andere Person zu besetzen!

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Regel 6 Sichere Geschwindigkeit

Jedes Fahrzeug muss jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so dass es geeignete Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Sichere Geschwindigkeit

Als Sichere Geschwindigkeit gilt die Geschwindigkeit, die ein Schiff/Boot laufen muss, um während der Fahrt Schäden an Besatzung, Schiff und Ladung zu verhüten und steuerfähig zu bleiben. Bezüglich einer Kollision ist die Sichere Geschwindigkeit so zu wählen, dass jederzeit geeignete Maßnahmen getroffen werden können, um eine Kollision zu vermeiden und um das Schiff gegebenenfalls innerhalb einer angemessenen Strecke aufzustoppen (Stoppstrecke entsprechend auf halber Sichtweite). Zur Bestimmung einer Sichereren Geschwindigkeit sind u.a. auch die Manöverkennwerte heranzuziehen.

Kollisionsverhütungsregeln

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Sichere Geschwindigkeit

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

Fahrtdiagramm Stoppstreckendiagramm

Schiff in Ballast bei D = 6000 t

Schiff beladen bei D = 12000 t

Die

selk

raft

stof

fver

bra

uch

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Sichere Geschwindigkeit

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

Auslaufstreckendiagramm eines Schiffes Stb-Drehkreis eines Schiffes bei VV und Hard Ruderlage

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Umstände zur Bestimmung der Sicherer Geschwindigkeit (alle Fahrzeuge) sind:

die Sichtverhältnisse;

die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;

die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen;

bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch Lichter an Land oder eine Rückstrahlung der eigenen Lichter;

die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse sowie die Nähe von Schifffahrtsgefahren;

der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe.

Kollisionsverhütungsregeln

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

Umstände zur Bestimmung der Sicherer Geschwindigkeit (zusätzlich für Radarfahrzeuge) sind:

die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Leistungsgrenzen der Radaranlagen;

jede Einschränkung, die sich aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich des Radars ergibt;

der Einfluss von Seegang, Wetter und anderen Störquellen auf die Radaranzeige;

die Möglichkeit, dass kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstände durch Radar nicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung geortet werden;

die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom Radar georteten Fahrzeuge;

die genauere Feststellung der Sichtweite, die der Gebrauch des Radars durch Entfernungsmessung in der Nähe von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ermöglicht.

Kollisionsverhütungsregeln

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

Entsprechend der Regel sind zwei Bedingungen zu erfüllen, wenn die Geschwindigkeit als sicher angesehen werden soll.

a) Es müssen zu jeder Zeit geeignete und wirksame Maßnahmen getroffen werden können, um eine Kollision zu vermeiden

b) Es muss zu jeder Zeit die Möglichkeit bestehen, das Schiff innerhalb einer Strecke aufzustoppen, die den gegebenen Umständen entspricht.

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

So sind die Forderungen nach Pkt. a)

als geeignet anzusehen, wenn sie in Übereinstimmung mit den Ausweichregeln (8,17,19) stehen.Eine hohe Geschwindigkeit kann durchaus als “SICHER” angesehen werden können, solange sie zu einem sicheren Passierabstand zu anderen Fahrzeugen bzw. Objekten führt.Dazu sind die nachfolgenden Regeln anzuwenden

a) ) Es müssen zu jeder Zeit geeignete und wirksame Maßnahmen getroffen werden können, um eine Kollision zu

vermeiden

Regel 8Regel 8 Manöver zur Vermeidung von ZusammenstößenManöver zur Vermeidung von ZusammenstößenRegel 17Regel 17 Maßnahmen des KurshaltersMaßnahmen des KurshaltersRegel 19Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter SichtVerhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

Der Forderung nach Pkt. b),

geforderten Maßnahmen nicht anwendbar sind, bzw. nicht zu gewünschten Erfolg geführt haben.

b) Es muss zu jeder Zeit die Möglichkeit bestehen, das Schiff innerhalb einer Strecke aufzustoppen, die den

gegebenen Umständen entspricht.

also einer Geschwindigkeitsreduzierung, um notfalls ganz aufzustoppen, ist dagegen nachzukommen, wenn die in Pkt. a)

a) Es müssen zu jeder Zeit geeignete und wirksame ) Es müssen zu jeder Zeit geeignete und wirksame Maßnahmen getroffen werden können, um eine Maßnahmen getroffen werden können, um eine Kollision Kollision

zu vermeidenzu vermeiden

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

Merke:Die sichere Geschwindigkeit ist abhängig von der Erfahrung und der Fähigkeit der Schiffsführung!

Die Frage nach der “Sicheren Geschwindigkeit” stellt sich im freien Seeraum erst, wenn sich mindestens zwei Fahrzeuge in einem begrenzten Seegebiet aufhalten.

Kann ein Ausweichmanöver zur Vermeidung einer Kollision allein durch Rudermanöver erfolgreich durchgeführt werden, ist die augenblickliche Geschwindigkeit als sicher anzusehen. Dies setzt natürlich voraus, dass mögliche Kollisionsgegner/gegenstände rechtzeitig erkannt werden könne und genügend Seeraum für das Manöver zur Verfügung. steht

Sie verliert dann die Eigenschaft sicher zu sein, wenn durch Rudermanöver alleine eine Kollision nicht vermieden werden kann. Die Geschwindigkeit ist dann rechtzeitig so weit herabzusetzen, dass der gewünschte Erfolg eintritt.Ist man sich nicht völlig sicher, dass man eine Situation beherrscht, muss ich mein Fahrzeug erforderlichenfalls aufstoppen (Regel 8e) um einen besseren Überblick über die Lage zu gewinnen, bzw. eine Kollision zu vermeiden.

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:

Von allen Fahrzeugen:

Sichtverhältnisse

Sind die Bedingungen, die auf die Sichtbarkeit von Zielobjekten Einfluss haben.Das können sein:Trübung der LuftBeleuchtungsverhältnissse (tiefstehende Sonne, gegen die Sonne, Sonne im Rücken, Dämmerung)Kontrast Ziel und UmgebungNachts die Lichtstärke der Leuchtquelle

Die Einschätzung einer Begegnungs-, bzw. Kollisionssituation auf ihre Gefährlichkeit und die von ihnen eingeleiteten Handlungen sind von den Sichtverhältnissen abhängig. Eine wichtige Grenze ist der Begriff verminderte Sicht. Hierunter ist kein festgelegtes Entfernungsmaß zu verstehen. Ein solches Maß gibt es nach internationalen Richtlinien nicht.Man kann jedoch sagen, dass ich mich in einem Gebiet mit verminderter Sicht befinden, wenn die Sichtweite geringer ist als die maximale Reichweite von Schallsignalen (2 sm).

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:

Von allen Fahrzeugen:

SichtverhältnisseMerke:

In dem Maß, wie sich die Sicht vermindert, erschwert sich die Einschätzung der Situation. Dies trifft besonders zu , wenn ich mich einem solchen Gebiet nähere bzw. sich die Sicht ständig verringert. Die Brückenbesatzung benötigt Zeit sich auf die neue Situation einzustellen und sich neu zu organisieren.z.B. Information des Kapitän, der Maschine, Umstellung von Automatik in Handsteuerung, geben von Nebelsignale etc.Dann ist eine Geschwindigkeitsreduzierung zu empfehlen. Hat sich die Wache auf die neuen Bedingungen eingestellt und übersieht die Gesamtsituation im Seegebiet, kann die den neuen Umständen angepasste Geschwindigkeit ausgefahren werden, die als sicher anzusehen ist.

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

VerkehrsdichteVerkehrsdichte

ist die Anzahl von Fahrzeugen pro Flächeneinheit. Dies beinhaltet noch keine klare Aussage des Einflusses der Verkehrsdichte auf die “Sichere Geschwindigkeit”. Eine große Anzahl von Fahrzeugen in einem Seegebiet, die sich mit nahezu gleichem Kurs und Fahrt fortbewegen, haben nicht das Risikopotential wie es die selbe Anzahl von Fahrzeugen hätte, die ”Kreuz und Quer” fahren.Hier ist wieder die Erfahrung des WO ein ganz entscheidender Bestandteil für die Einschätzung der Lage.

Bedenke!!!

ein Ausweichmanöver gegenüber weiter entfernten Fahrzeugen, kann durch Fahrzeuge in der Nähe wesentlich erschwert werden. Ein Ausweichen gegenüber einem anderen Fahrzeug, darf nicht zu einer möglichen Begegnungssituation zu einem Dritten führen.Die Geschwindigkeit ist dann zu reduzieren, wenn die Situation nicht voll übersehen werden kann.

Bei einer rechtzeitigen Feststellung von Schiffsgruppierungen, insbesondere von Fischereifahrzeugen, ist das Umfahren in sicheren Abstand in vielen Fällen die beste Lösung.

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

ManövrierfähigkeitManövrierfähigkeit

Hierunter versteht man die Reaktionsfähigkeit eines Fahrzeuges zur Bewegungsänderung. Ein wirkungsvolles Manövrieren setzt voraus, dass der

Fahrzeugführer/WO eine genaue Vorstellung über die Manövrierdaten seines Fahrzeuges hat. Neben diesen Kenntnissen sollte jeder Nautiker eine Vorstellung über das Stopp- und Drehverhalten anderer Fahrzeuge haben, um sie bei der Entscheidungsfindung zu

berücksichtigen

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

smsm

0,50,5

1,01,0

1,51,5

2,02,0

AA Tanker 320 mTanker 320 m 220.000 BRT220.000 BRT

AA

17 min17 min

BB

11 min11 min

BB Containerschiff 260 mContainerschiff 260 m 120.000 120.000 BRTBRT

CC

4,5 min4,5 min

CC Fahrgast 230 m 45.000 BRTFahrgast 230 m 45.000 BRT

DD

1,5 min1,5 min

DD Zerstörer 120 m 3.000 BRTZerstörer 120 m 3.000 BRT

Stoppstrecken/zeiten (min)Stoppstrecken/zeiten (min) mit ZVmit ZV

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

AA Tanker 320 mTanker 320 m 220.000 BRT220.000 BRT

BB Containerschiff 260 mContainerschiff 260 m 120.000 BRT120.000 BRT

CC Fahrgast 230 m 45.000 BRTFahrgast 230 m 45.000 BRT

DD Zerstörer 120 m 3.000 BRTZerstörer 120 m 3.000 BRT

smsmmm

0000

0,50,5

1,01,0

1,51,5

500500

10001000

15001500

20002000

25002500

30003000

3,5 min3,5 min2,3 min2,3 min

1,8 min1,8 min

1,0 min1,0 min3,0 Schiffslängen3,0 Schiffslängen

3,5 Schiffslängen3,5 Schiffslängen

3,3 Schiffslängen3,3 Schiffslängen

3,3 Sl3,3 Sl

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

HintergrundhelligkeitHintergrundhelligkeitDiese Einflussgröße kann als Teil der Sichtverhältnisse angesehen werden. Jede auch

nur geringste Verunsicherung durch die Hintergrundhelligkeit, erfordert eine Verringerung der Geschwindigkeit, bis die Situation wieder voll übersehen wird.

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Wind- und SeegangsverhältnisseSetzt wieder voraus, dass der Schiffsführer mit dem Verhalten seines Schiffes vertraut ist. Die Reaktionen eines Schiffes durch Wind können durchaus unterschiedlich sein. Ein Segelboot reagiert anders, als ein Fährschiff. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass die Windwirkung um so größer ist, je geringer die

Schiffsgeschwindigkeit ist. Zur Vermeidung einer zu großen Abdrift, besonders in begrenzten Fahrwassern, ist zur Erhaltung der Steuerfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit als sicher anzusehen.

Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähiger Radaranlage

Die Leistungsgrenze, die Wirksamkeit und die Eigenschaften der Radaranlagen

Es gehört zu den grundsätzlichen Eigenschaften der Radaranlage, dass nur solche Objekte angezeigt werden, die vom Radarstrahl auch erfasst werden.Das Radar ist nur so gut wie sein Bediener. Er muss in der Lage sein, dass Gerät fehlerfrei zu bedienen, um alle erfassten Ziele zur Anzeige zu bringen. Er muss aber auch wissen, unter welchen Bedingungen keine Anzeige zu erwarten ist, selbst wenn eine optimale Einstellung vorgenommen wurde. Auch aus der besten Anlage ist nur so viel herauszuholen, wie überhaupt „drin“ ist.Er muss aber auch wissen,wo keine Zielangaben zu erwarten sind, selbst bei optimaler Einstellung.

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähiger Radaranlage

Einschränkungen aus dem EntfernungsbereichWährend bei Bildschirmbereichen von 12 sm und mehr, eine Entdeckung möglicher Kollisionsgegner gegeben ist, muss man damit rechnen, dass schlecht reflektierende Ziele dort nicht zur Anzeige kommenDie Wahrscheinlichkeit, kleinere Ziele auf dem Bildschirm auszumachen, ist kleineren Messbereichen größer. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass auftauchende Kontakte am Bildschirmrand, sich sehr schnell annähern und wir nicht genügend Zeit haben, die Situation richtig einzuschätzen. Diese Gefahr ist um so größer, je höher die Eigengeschwindigkeit ist und natürlich die Geschwindigkeit des Gegners.Es empfiehlt sich also die Entfernungsbereiche oft zu wechseln, bzw. bei zwei oder mehreren Navigationsradaranlagen verschiedene Bereiche zu schalten.Der Bereich sollte nicht mehr gewechselt werden, wenn gefährliche

Ziele in geringer Entfernung vorhanden sind.

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähiger Radaranlage

Auswirkungen durch Seegang; Wetter und andere Störquellen

Seegang und Niederschläge rufen Störungen hervor. Eine Unterdrückung dieser Störungen hat zur Folge, das auch kleinere Objekte leicht mitunterdrückt werden können. Kleine Fahrzeuge, Sportsegler und Holzfahrzeuge sowie Eis haben schlechte Reflektionseigenschaften

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Nautische Gesetzeskunde KVR Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere GeschwindigkeitRegel 6 Sichere Geschwindigkeit

Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähiger Radaranlage

Anzahl, Lage und Bewegung der angezeigten FahrzeugeJe größer die Anzahl, desto schwieriger ist die Einschätzung der Situation.Je unterschiedlicher die Bewegung der einzelnen Fahrzeuge ist, desto schwieriger ist die Einschätzung.Die Geschwindigkeit ist dann energisch zu reduzieren, wenn erkannt wird, dass eine Kursänderung allein die Situation nicht klären kann, bzw. die Situation nicht sicher eingeschätzt werden kann.

Feststellen der SichtweiteNutzen Sie jede Möglichkeit der Einschätzung! Auch hier ist das Radargerät eines der besten Mittel. Fragen sie auch über Radarberatung, nach den aktuellen Daten.Beachten sie aber, dass sich bei verminderter Sicht die Sichtweite ständig ändert.

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

Regel 7 Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes

(a) Jedes Fahrzeug muss mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen.

(b) Um eine frühzeitige Warnung vor der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten, muss eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage gehörig gebraucht werden, und zwar einschließlich der Anwendung der großen Entfernungsbereiche, des Plottens oder eines gleichwertig systematischen Verfahrens zur Überwachung georteter Objekte.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

(c) Folgerungen aus unzulänglichen Informationen, insbesondere aus unzulänglichen Radarinformationen, müssen unterbleiben.

Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen, wenn die Kompasspeilung eines sich nähernden Fahrzeugs sich nicht merklich ändert;

eine solche Möglichkeit kann manchmal auch bestehen, wenn die Peilung sich merklich ändert, insbesondere bei der Annäherung an ein sehr großes Fahrzeug, an einen Schleppzug oder an ein Fahrzeug nahebei.

 

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

Regel 8 Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen

(a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.

(b) Jede Änderung des Kurses und / oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss, wenn es die Umstände zulassen, so groß sein, dass ein anderes Fahrzeug optisch oder durch Radar sie schnell erkennen kann; aufeinanderfolgende kleine Änderungen des Kurses und / oder der Geschwindigkeit sollen vermieden werden.

(c) Ist genügend Seeraum vorhanden, so kann eine Kursänderung allein die wirksamste Maßnahme zum Meiden des Nahbereichs sein.

 

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

Ein Fahrzeug, das aufgrund einer dieser Regeln verpflichtet ist, die Durchfahrt oder die sichere Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs nicht zu behindern, muss, wenn es die Umstände erfordern, frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um genügend Raum für die sichere Durchfahrt des anderen Fahrzeugs zu lassen.

Ein Fahrzeug, das verpflichtet ist, die Durchfahrt oder die sichere Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs nicht zu behindern, ist von dieser Verpflichtung nicht befreit, wenn es sich dem anderen Fahrzeug so nähert, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, und muss, wenn es Maßnahmen ergreift, in vollem Umfang die Maßnahmen berücksichtigen, die nach den Regeln dieses Teiles vorgeschrieben sind.

Ein Fahrzeug, dessen Durchfahrt nicht behindert werden darf, bleibt in vollem Umfang verpflichtet, die Regeln dieses Teiles einzuhalten, wenn die beiden Fahrzeuge sich einander so nähern, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

Regel 9 Enge Fahrwasser

a) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne folgt, muss sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist. b) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann. c) Ein fischendes Fahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs behindern, das innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne fährt. d) Ein Fahrzeug darf ein enges Fahrwasser oder eine Fahrrinne nicht queren, wenn dadurch die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindert wird, das nur innerhalb eines solchen Fahrwassers oder einer solchen Fahrrinne sicher fahren kann. Das letztere Fahrzeug darf das in Regel 34 Buchstabe d vorgeschriebene Schallsignal geben, wenn es über die Absichten des querenden Fahrzeugs im Zweifel ist.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

e) i) Kann in einem engen Fahrwasser oder in einer Fahrrinne nur dann sicher überholt werden, wenn das zu überholende Fahrzeug mitwirkt, so muss das überholende Fahrzeug seine Absicht durch das entsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer i anzeigen. Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so muss es das entsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii geben und Maßnahmen für ein sicheres Passieren treffen. Im Zweifelsfall darf es die in Regel 34 Buchstabe d vorgeschriebenen Signale geben. ii) Diese Regel befreit das überholende Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung nach Regel 13. f) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Abschnitt eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge durch ein dazwischen liegendes Sichthindernis verdeckt sein können, muss mit besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht fahren und das entsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe e geben. g) Jedes Fahrzeug muss, wenn es die Umstände zulassen, das Ankern in einem engen Fahrwasser vermeiden

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete

(a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung aufgrund einer anderen Regel.

(b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muss

auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges fahren;

sich, soweit möglich, von der Trennlinie oder Trennzone klar halten;

in der Regel an den Enden des Einbahnwegs ein- oder auslaufen; wenn es jedoch von der Seite ein- oder ausläuft, muss dies in einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

(c) Ein Fahrzeug muss soweit wie möglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden, ist es jedoch zum Queren gezwungen, so muss dies möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.

Ein Fahrzeug darf eine Küstenverkehrszone nicht benutzen, wenn es den entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann. Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszone jedoch benutzen.

Ungeachtet Ziffer i darf ein Fahrzeug eine Küstenverkehrszone benutzen, wenn es sich auf dem Weg zu oder von einem Hafen, einer Einrichtung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer Lotsenstation oder einem sonstigen innerhalb der Küstenverkehrszone gelegenen Ort befindet.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

(e) Außer beim Queren oder beim Einlaufen in einen Einbahnweg oder beim Verlassen eines Einbahnweges darf ein Fahrzeug in der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen oder eine Trennzone überfahren, ausgenommen

in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr;

zum Fischen innerhalb der Trennzone.  

(f) Im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete muss ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren.

(g) Ein Fahrzeug muss das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebiets oder im Bereich des Zu- und Abgangs soweit wie möglich vermeiden.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

(h) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, muss von diesem einen möglichst großen Abstand halten.

(i) Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines Fahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.

(j) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.

(k) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schiff-Fahrt durchführt, ist von der Befolgung dieser Regeln befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Diese Regel gilt in VTG`s, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel.

VTG`s basieren auf Empfehlung der IMO. Es sind Seegebiete mit intensivem und/ oder zusammenlaufendem Verkehr, in denen zur Herabsetzung der Kollisionsgefahr die Verkehrsströme getrennt werden. Sie sind in der IMO-Veröffentlichung “Ships Routing and Traffic Separation Schemes” bekannt gemacht. Änderungen und Neueinrichtungen werden über NfS`n bekannt

gegeben.

Die Ausweich und Fahrregeln sind auch von solchen Fahrzeugen einzuhalten, Die Ausweich und Fahrregeln sind auch von solchen Fahrzeugen einzuhalten, die ein VTG benutzen.die ein VTG benutzen.

So hat z.B. eine bestehende Ausweichpflicht Vorrang vor der Pflicht zur So hat z.B. eine bestehende Ausweichpflicht Vorrang vor der Pflicht zur Einhaltung der allgemeinen Verkehrsrichtung.Einhaltung der allgemeinen Verkehrsrichtung.

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Für die Schiffsführung sind die entsprechenden Seekarten mit Überdrucken der VTG`s versehen.Obwohl die Regel 10 nur Anwendung findet in solchen VTG`s, die von der IMO angenommen wurden, entspricht es seemännischer Praxis, die Regeln auch in nicht angenommenen VTG`s zu befolgen, sofern nicht nationale Sondervorschriften dem entgegenstehen.

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Bekanntmachung über die von der IMO angenommenen VTG’s (NfS 1/ lfd. Jahr)

Regel 10 KVR enthält international verbindliche Vorschriften über das Verhalten von Fahrzeugen im Bereich von VTG’s. Diese Regel gilt uneingeschränkt in allen VTG’s, die von der IMO angenommen sind (KVR Regel 10a i. V. mit § 6 der Verordnung zu den Internationalen Regeln).Daneben gibt es eine Anzahl von VTG’s in internationalen Gewässern, die nicht von der IMO festgelegt worden sind und für die von den zuständigen Regierungen z.T. von Regel 10 abweichende nationale Vorschriften erlassen worden sind.Um Mißverständnisse zu vermeiden, wird in NfS- Heft 1eine vollständige Aufstellung der VTG’s bekanntgemacht, die bisher von der IMO angenommen worden sind und auf die Regel 10 KVR Anwendung findet.

Zahlreiche Verstöße geben weiterhin Veranlassung, auf die Einhaltung der Regeln hinzuweisen.Bei Nichtbefolgung muss mit beachtlichen Geldbußen und Freiheitsentzug gerechnet werden.

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Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach“Das VTG führt aus Richtung West zu auf das Feuerschiff „German Bight“. Befahren wird es von besonders großen Schiffen, Tankern und Frachtern mit gefährlicher Ladung. Die Betonnung trägt die Bezeichnung „GB“ und ist einlaufend in Richtung Feuerschiff ausgelegt.

Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling – German Bight“Das VTG verläuft aus Richtung West-Südwest kommend entlang der Linie der ostfriesischen Inseln etwas dichter unter Land. Hier herrscht die größte Verkehrsdichte. Die Betonnung trägt die bezeichnung „TG“ und ist einlaufend in Richtung Deutscher Bucht ausgelegt.

Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“Dieses VTG führt den großen Schiffsverkehr aus dem VTG „German Bight Western Approach“ zur Jade bzw. Wesermündung.

Verkehrstrennungsgebiet „Elbe Approach“„Elbe Approach“ führt den Verkehr aus den beiden westlicheren Trennungsgebieten zusammen weiter in Richtung Elbmündung.

Verkehrstrennungsgebiete Nordsee

Deutsche Bucht

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Die Benutzung verpflichtet zur Einhaltung der allgemeinen Verkehrsrichtung, die durch Pfeile gekennzeichnet sind. Die Pfeile schreiben den Kurs nicht genau vor. In großzügig angelegten VTG`s steht je nach Fahrziel die gesamte

Breite des Einbahnweges zur Verfügung. beim Befahren wird jedoch empfohlen (besonders für langsame Fahrzeuge) in der Mitte oder rechts der gedachten Mittellinie zu fahren.

Die Pflicht zur Einhaltung der festgelegten Verkehrsrichtung wird aufgehoben, wenn sich nach den Regeln der Abschnitte II uns III andere Pflichten ergeben.

Ansteuern und Verlassen von VTG`s

Im Normalfall sollte nur an den Enden ein- bzw. ausgelaufen werden. Dabei ist gem. 10 (f) mit besonderer Vorsicht zu navigieren, da Fahrzeuge aus den verschiedensten Richtungen diese Enden ansteuern. Muss jedoch aus irgendwelchen Gründen von der Seite eingelaufen werden, so hat dies unter einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung zu geschehen.Als kleine Winkel sind solche unter 30° anzusehen. Als Einlaufen von der Seite ist das Einlaufen ohne Kreuzen der Trennlinie/ zone zu verstehen.Beim Einlaufen in den Einbahnweg mit vorherigem Kreuzen des Gegenverkehrs und einer Trennzone/linie ist Regel 10 c unbedingt zu beachten!

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Beim Einlaufen mit vorherigem Kreuzen des Gegenverkehrsweges und einer Trennzone/ linie ist gem. 10(c) zu verfahren. Hier schreibt die Regel ein Queren im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung vor. Beim Queren ist dabei die Bewegungsrichtung über Grund unerheblich, vielmehr kommt es auf die Kielrichtung des Fahrzeuges an.In einigen Seegebieten, die von VTG`s geschnitten werden, macht sich ein Queren der Einbahnwege durch Fährschiffe und auch durch andere Fahrzeuge erforderlich, da ein Umfahren des VTG`s oft nicht zumutbar ist.Das Queren der Einbahnwege erhöht das Kollisionsrisiko.

Bei bestehendem Kollisionsrisiko gilt bei guter Sicht auch hier Regel 15.Bei bestehendem Kollisionsrisiko gilt bei guter Sicht auch hier Regel 15.

Im Interesse einer eindeutigen Erkennbarkeit der querenden Fahrzeuge soll die Kiellinie beim Queren in einem möglichst rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung liegen.

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Einlaufen in ein VTG mit vorherigem Queren des Gegenverkehrs und der Trennzone

allgemeine Verkehrsrichtung

TrennzoneSeparation zone

90°

< 30°

Einlaufen in einen Einbahnweg von der Seite

allgemeine Verkehrsrichtung

TrennzoneSeparation zone

< 30°

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Strom/Wind

allgemeine Verkehrsrichtung

TrennzoneSeparation zone

Established direction of traffic flow

KüstenverkehrszoneInshore traffic zone

Richtig !Richtig !Falsch!Falsch!

90°

Regel 10 c)Regel 10 c)

Ein Fahrzeug muss soweit möglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren gezwungen, so muss dies möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.

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Küstenverkehrszonensind dem nationalen Küstenverkehr vorbehalten. Der Durchgangsverkehr darf diese Zone nicht benutzen, wenn ein sicheres Befahren des angrenzenden VTG`s zumutbar ist. Im internationalen Verkehr sollte die Benutzung der KVZ nur zum Anlaufen der Häfen auf kürzestem Weg oder in Notfällen erfolgen. Ein Fahren in unmittelbarer Nähe des Einbahnweges ist dabei zu vermeiden Regel 10 (h).

Vor einer beabsichtigten sinnvollen Nutzung der Küstenverkehrszone, z.B. beim Befahren zweier benachbarter Häfen, sollte hierzu die Einwilligung der zuständigen nationalen Behörde eingeholt werden, da die Tendenz besteht, die Küstenverkehrszone nur dem nationalen Küstenverkehr einzuräumen.In VTG`s fischende Fahrzeuge dürfen das nur innerhalb der Trennzone oder im Einbahnweg in vorgeschriebener Fahrtrichtung.

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Verkehrstrennungs-gebiet vor Warnemünde

Küstenverkehrs-zone

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Die Forderung, dass fischende Fahrzeuge, Segelfahrzeuge oder Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeuges nicht behindern dürfen, verpflichtet diese Fahrzeuge bei Benutzung der Einbahnwege, den durchgehenden Verkehr nicht zu behindern, sich möglichst weit an Stb-Seite zu halten und beim Queren auf eine vorhandene Vorfahrt zu verzichten.Sowohl ein pflichtgemäßes Ausweichmanöver als auch ein Verzicht auf die Vorfahrt muss rechtzeitig und eindeutig eingeleitet und durchgeführt werden. Das dem Einbahnweg folgende Fahrzeug muss dies Absicht klar erkennen können.

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

Teil BTeil B Ausweich- und FahrregelnAusweich- und Fahrregeln

Abschnitt II Verhalten von Fahrzeugen die einander in Sicht haben

Regel 11 Anwendungen

Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

Regel 12 Segelfahrzeuge

Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das eine dem anderen wie folgt ausweichen:

Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwärtige Fahrzeug dem leewärtigen ausweichen;

Wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord hat oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.

Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt, auf Rahseglern diejenige Seite, die dem größten gesetzten Schratsegel gegenüberliegt.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

Regel 13 Überholen

Ungeachtet der Regeln des Teiles B Abschnitte I und II muss jedes Fahrzeug beim Überholen dem anderen ausweichen.

Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, dass es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Seitenlichter sehen könnte.

Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes überholt, so muss es dies annehmen und entsprechend handeln.

Durch seine spätere Annäherung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

Regel 14 Entgegengesetzte Kurse

Wenn zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen sich einander so nähern, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass sie einander an Backbordseite passieren.

Eine solche Lage muss angenommen werden, wenn ein Fahrzeug das andere recht voraus oder fast recht voraus sieht, bei Nacht die Topplichter des anderen in Linie oder fast in Linie und / oder beide Seitenlichter sieht und am Tage das andere Fahrzeug dementsprechend ausmacht.

Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob eine solche Lage besteht, so muss es von dieser ausgehen und entsprechend handeln.

Kollisionsverhütungsregeln

KVR

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Regel 15 Kreuzende Kurse

Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muss es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.

Regel 16 Maßnahmen des Ausweichpflichtigen

Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muss möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten.

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Regel 17 Maßnahmen des Kurshalters

Muss von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muss das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.

Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt.

(b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grunde so nahe gekommen, dass ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muss der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist.

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(c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zulassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern.

(d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Ausweichpflicht. 

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Regel 18 Verantwortlichkeit der Fahrzeuge untereinander

Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:

Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss ausweichen:

einem manövrierunfähigen Fahrzeug;

einem manövrierbehinderten Fahrzeug;

einem fischenden Fahrzeug;

einem Segelfahrzeug.

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Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss ausweichen:

einem manövrierunfähigen Fahrzeug;

einem manövrierbehinderten Fahrzeug;

einem fischenden Fahrzeug.

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Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muss, soweit möglich, ausweichen:

einem manövrierunfähigen Fahrzeug;

einem manövrierbehinderten Fahrzeug.

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Jedes Fahrzeug mit Ausnahme eines manövrierunfähigen oder manövrierbehinderten muss, sofern die Umstände es zulassen, vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs zu behindern, das Signale nach Regel 28 zeigt.

Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug muss unter Berücksichtigung seines besonderen Zustands mit besonderer Vorsicht navigieren.

Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muss sich in der Regel von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss es die Regeln dieses Teiles befolgen.

Kollisionsverhütungsregeln

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Teil BTeil B Ausweich- und FahrregelnAusweich- und Fahrregeln

Abschnitt III Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

Diese Regel gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, wenn sie in oder in der Nähe eines Gebietes mit verminderter Sicht fahren.

Jedes Fahrzeug muss mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist. Ein Maschinenfahrzeug muss seine Maschinen für ein sofortiges Manöver bereithalten.

Jedes Fahrzeug muss bei der Befolgung der Regeln des Abschnitts I die gegebenen Umstände und Bedingungen der verminderten Sicht gehörig berücksichtigen.

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Ein Maschinenfahrzeug, das ein anderes Fahrzeug lediglich mit Radar ortet, muss ermitteln, ob sich eine Nahbereichslage entwickelt und / oder die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Ist dies der Fall, so muss es frühzeitig Gegenmaßnahmen treffen; ändert es deshalb seinen Kurs, so muss es nach Möglichkeit folgendes vermeiden:

eine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug vorderlicher als querab, außer beim Überholen;

eine Kursänderung auf ein Fahrzeug zu, das querab oder achterlicher als querab ist.

Außer nach einer Feststellung, dass keine Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug, das anscheinend vordersicher als querab das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs hört oder dass eine Nahbereichslage mit einem Fahrzeug vordersicher als querab nicht vermeiden kann, seine Fahrt auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmögliche Maß verringern. Erforderlichenfalls muss es jegliche Fahrt wegnehmen und in jedem Fall mit äußerster Vorsicht manövrieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßen vorüber ist. 

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Teil CTeil C Lichter und SignalkörperLichter und Signalkörper

Regel 20 Anwendung

(a) Die Regeln dieses Teiles müssen bei jedem Wetter befolgt werden.

(b) Die Regeln über Lichter müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang befolgt werden; während dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt werden, die mit den in diesen Regeln genannten Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern.

(c) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen, wenn sie mitgeführt werden, bei verminderter Sicht auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang geführt oder gezeigt werden; in allen anderen Fällen dürfen sie geführt oder gezeigt werden, wenn es für erforderlich gehalten wird.

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(d) Die Regeln über Signalkörper müssen am Tage befolgt werden.

(e) Die in diesen Regeln genannten Lichter und Signalkörper müssen den Bestimmungen der Anlage I entsprechen. 

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Teil CTeil C Lichter und SignalkörperLichter und Signalkörper

Regel 21 Begriffsbestimmungen

(a) "Topplicht" bedeutet ein weißes Licht über der Längsachse des Fahrzeugs, das unbehindert über einen Horizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder Seite.

(b) "Seitenlichter" bedeutet ein grünes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, die jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von 112,5 Grad scheinen, und zwar nach der betreffenden Seite von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse geführt werden.

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(c) "Hecklicht" bedeutet ein weißes Licht, das so nahe wie möglich am Heck angebracht ist und das unbehindert über einen Horizontbogen von 135 Grad scheint, und zwar von recht achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite.

(d) "Schlepplicht" bedeutet ein gelbes Licht mit den Eigenschaften des unter c beschriebenen Hecklichts.

(e) "Rundumlicht" bedeutet ein Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 360 Grad scheint.

(f) "Funkellicht" bedeutet ein Licht mit 120 oder mehr regelmäßigen Lichterscheinungen in der Minute.

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Kollisionsverhütungsregeln

KVR Bb-SeitenlichtSektor 000° (voraus) bis

112,5° nach Bb

Stb-SeitenlichtSektor 000° (voraus) bis

112,5° nach Stb

ToplichtSektor 000° (voraus) bis

112,5° zu jeder Seite (225°)

HecklichtSektor 180° (achteraus) bis 067,5° zu jeder Seite (135°)

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Kollisionsverhütungsregeln

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Stricheinteilung ist eine ältere Art der Kompassroseneinteilung

32 Strich = 360°

16 Strich = 180°

8 Strich = 090°

1 Strich =11,25°

10 Strich = 112,5° (Seitenlichtsektor)

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Teil CTeil C Lichter und SignalkörperLichter und Signalkörper

Regel 22 Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so dass folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

(a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge

Topplicht, 6 Seemeilen;

Seitenlicht, 3 Seemeilen;

Hecklicht, 3 Seemeilen;

Schlepplicht, 3 Seemeilen;

weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

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(b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge

Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;

Seitenlicht, 2 Seemeilen;

Hecklicht, 2 Seemeilen;

Schlepplicht, 2 Seemeilen;

weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

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(c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge

Topplicht, 2 Seemeilen;

Seitenlicht, 1 Seemeile;

Hecklicht, 2 Seemeilen;

Schlepplicht, 2 Seemeilen;

weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

(d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden

ein weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

Kollisionsverhütungsregeln

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Teil CTeil C Lichter und SignalkörperLichter und Signalkörper

Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt

a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss führen i) ein Topplicht vorn; ii) ein zweites Topplicht achterlichter und höher als das vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet; iii) Seitenlichter; iv) ein Hecklicht. b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im nicht wasserverdrängenden Zustand navigiert, muss außer den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als Funkellicht führen. c) Nur bei Start, Landung und oberflächennahem Flug muss ein Bodeneffektfahrzeug zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein leistungsstarkes rotes Rundumlicht als Funkellicht führen.

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d) i) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und Seitenlichter führen; ii) ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und muss, wenn möglich, außerdem Seitenlichter führen; iii) das Topplicht oder das weiße Rundumlicht auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf außerhalb der Längsachse des Fahrzeugs geführt werden, wenn die Anbringung über der Längsachse nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse des Fahrzeugs geführt oder so nahe wie möglich in derselben Längsachse wie das Topplicht oder das weiße Rundumlicht angebracht werden.

Kollisionsverhütungsregeln

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Kollisionsverhütungsregeln

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Hecklicht

Stb-Seitenlicht

Vorderes Topplicht

hinteres Topplicht

Maschinenfahrzeug über 50m Länge mit Fahrt durch das Wasser, zeigt Stb-Seite

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Kollisionsverhütungsregeln

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Hecklicht

Stb-Seitenlicht

Topplicht

Maschinenfahrzeug unter 50m Länge mit Fahrt durch das Wasser, zeigt Stb-Seite

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Kollisionsverhütungsregeln

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Hecklicht

Stb-Seitenlicht

Maschinenfahrzeug ohne Fahrt durch das Wasser, (Treiben) zeigt Stb-Seite

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Regel 24 Schleppen und Schieben

a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muss führen i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topplichter senkrecht übereinander. Wenn der Schleppzug vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum Ende des Anhangs länger als 200 Meter ist, drei solche Lichter senkrecht übereinander; ii) Seitenlichter; iii) ein Hecklicht; iv) ein Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht; v) wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann. b) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug zu einer zusammengesetzten Einheit starr miteinander verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.

Kollisionsverhütungsregeln

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c) Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muß, ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten Einheit, führen i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topplichter senkrecht übereinander; ii) Seitenlichter; iii) ein Hecklicht. d) Ein Maschinenfahrzeug, für das Buchstabe a oder c dieser Regel gilt, muß auch Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii befolgen. e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buchstabe g genannten muß führen i) Seitenlichter; ii) ein Hecklicht; iii) wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.

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f) In beliebiger Anzahl längsseits geschleppte oder in einer Gruppe geschobene Fahrzeuge müssen die Lichter wie ein einzelnes Fahrzeug führen, wobei i) ein geschobenes Fahrzeug, das nicht Teil einer zusammengesetzten Einheit ist, vorn Seitenlichter führen muß; ii) ein längsseits geschlepptes Fahrzeug ein Hecklicht und vorn Seitenlichter führen muß. g) Ein schwer erkennbares, teilweise getauchtes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer erkennbarer, teilweise getauchter geschleppter Gegenstand oder eine Kombination solcher Fahrzeuge oder Gegenstände muß führen i) bei einer Breite von weniger als 25 Meter je ein weißes Rundumlicht an oder nahe dem vorderen und hinteren Ende, wobei Transportschläuche das vordere Licht nicht zu führen brauchen; ii) bei einer Breite von 25 und mehr Meter zwei zusätzliche weiße Rundumlichter an oder nahe den Außenseiten;

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iii) bei einer Länge von mehr als 100 Meter zusätzliche weiße Rundumlichter zwischen den unter den Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichtern, so daß der Abstand zwischen den Lichtern nicht mehr als 100 Meter beträgt; iv) einen rhombusförmigen Signalkörper an oder nahe dem äußersten Ende des letzten geschleppten Fahrzeugs oder Gegenstands und, wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, zusätzlich einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann, und so weit vorn wie möglich. h) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand die unter Buchstabe e oder g vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest erkennbar zu machen.

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i) Kann ein üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetztes Fahrzeug aus einem vertretbaren Grund die unter Buchstabe a oder c vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen, so braucht es diese Lichter nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahrzeug schleppt, das sich in Not befindet oder aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es müssen alle nach Regel 36 zulässigen möglichen Maßnahmen getroffen werden, um die Art der Verbindung zwischen dem schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen, insbesondere durch Anleuchten der Schleppleine.

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Regel 25 Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder

(a) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss führen

Seitenlichter;

ein Hecklicht. 

(b) Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter in einer Dreifarbenlaterne vereinigt werden, die an oder nahe der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie am besten gesehen werden kann.

Kollisionsverhütungsregeln

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(c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern an oder nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht übereinander dort führen, wo sie am besten gesehen werden können, und zwar das obere rot und das untere grün; diese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne nach Buchstabe b geführt werden.

(d) (i) Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge muss, wenn möglich, die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muss eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

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( d) (ii) Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel für Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muss eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

(e) Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, muss im Vorschiff einen Kegel - Spitze unten - dort führen, wo er am besten gesehen werden kann.

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Regel 26 Fischereifahrzeuge

(a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.

(b) Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Wasser schleppt muss führen

zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere grün und das untere weiß, oder ein Stundenglas;

ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne Rundumlicht; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;

bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und Hecklicht.

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(c) Ein fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt, muss führen

zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere rot und das untere weiß, oder ein Stundenglas;

bei ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht mehr als 150 Meter ins Wasser reicht, ein weißes Rundumlicht oder einen Kegel - Spitze oben - in Richtung des Fanggeräts;

bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und Hecklicht.

Regel 26 (c)

(d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II beschriebenen Signale gelten für ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet.

(e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht führen, sondern nur die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen.

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Regel 27 Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge

(a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss führen

zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;

zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;

bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und Hecklicht.

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(b) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrzeug beim Minenräumen, muss führen

drei Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot, das mittlere muss weiß sein;

drei Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Der obere und der untere Signalkörper müssen Bälle, der mittlere muss ein Rhombus sein;

bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern ein Topplicht oder mehrere Topplichter sowie Seitenlichter und Hecklicht;

vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i und ii vorgeschriebenen Signalkörpern das Licht, die Lichter oder den Signalkörper nach Regel 30.

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(c) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muss während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind vom Kurs abzuweichen, zusätzlich zu den in Regel 24 Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern die unter Buchstabe b Ziffer i und ii dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen. 

(d) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, muss die unter Buchstabe b Ziffer i, ii und iii vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen, bei Behinderung außerdem

zwei rote Rundumlichter oder zwei Bälle senkrecht übereinander, um die Seite anzuzeigen, an der die Behinderung besteht; 

zwei grüne Rundumlichter oder zwei Rhomben senkrecht übereinander, um die Passierseite für ein anderes Fahrzeug anzuzeigen;

vor Anker anstelle der Lichter oder des Signalkörpers nach Regel 30 die unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper.

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(e) Macht die Größe eines Fahrzeugs bei Taucherarbeiten es unmöglich, alle unter Buchstabe d vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper zu führen, so sind zu führen

drei Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot, das mittlere muss weiß sein;

die Flagge "A" des Internationalen Signalbuchs als Tafel von mindestens 1 Meter Höhe. Ihre Rundumsichtbarkeit muss sichergestellt sein.

(f) Ein Fahrzeug beim Minenräumen muss zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichtern für Maschinenfahrzeuge oder zu den Lichtern oder dem Signalkörper nach Regel 30 für ein Fahrzeug vor Anker drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle führen. Eines dieser Lichter oder einer dieser Signalkörper muss nahe dem Vormasttopp und eines oder einer an jedem Ende der vorderen Rah geführt werden. Diese Lichter oder Signalkörper zeigen an, dass es für andere Fahrzeuge gefährlich ist, sich dem Minenräumfahrzeug auf weniger als 1000 Meter zu nähern.

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(g) Fahrzeuge von weniger als 12 Meter Länge, mit Ausnahme solcher Fahrzeuge, die Taucherarbeiten durchführen, brauchen die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper nicht zu führen.

(h) Die in dieser Regel vorgeschriebenen Signale sind keine Notsignale, durch die Hilfeleistung verlangt wird. Solche Signale sind in Anlage IV aufgeführt.

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Regel 28 Tiefgangbehinderte Fahrzeuge

Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.

Kollisionsverhütungsregeln

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Regel 29 Lotsenfahrzeuge

(a) Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss führen

an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;

in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;

vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.

(b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muss die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

Regel 30 Fahrzeuge vor Anker und auf Grund

(a) Ein Fahrzeug vor Anker muss dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen

im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht oder einen Ball;

an oder nahe dem Heck ein weißes Rundumlicht niedriger als das Licht nach Ziffer i.

(b) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter Länge darf anstelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann.

(c) Ein Fahrzeug vor Anker darf auch die vorhandenen Deckslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung der Decks einschalten; ist das Fahrzeug 100 und mehr Meter lang, so ist es dazu verpflichtet.

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Nautische GesetzeskundeNautische Gesetzeskunde

(d) Ein Fahrzeug auf Grund muss die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen und zusätzlich dort, wo sie am besten gesehen werden können,

zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander;

drei Bälle senkrecht übereinander.

(e) Ein Fahrzeug von weniger als 7 Meter Länge vor Anker, das sich nicht in einem engen Fahrwasser, einer Fahrrinne oder auf einer Reede oder in der Nähe davon oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge in der Regel fahren, braucht nicht die unter Buchstaben a und b vorgeschriebenen Lichter oder den vorgeschriebenen Signalkörper zu führen.

(f) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge auf Grund braucht nicht die unter Buchstabe d Ziffer i und ii vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper zu führen.

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Regel 31 Wasserflugzeuge

Kann ein Wasserflugzeug keine Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teiles entsprechen, so muss es Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung möglichst ähnlich sind.

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Teil DTeil D Schall- und LichtsignaleSchall- und Lichtsignale

Regel 32 Begriffsbestimmung

(a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage II entspricht.

(b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.

(c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer. 

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Regel 33 Ausrüstung für Schallsignale

(a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muss mit einer Pfeife und einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge muss zusätzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke und / oder der Gong dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit möglich ist.

(b) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht keine Schallsignalanlagen nach Buchstabe a mitzuführen, muss dann aber mit einem anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein.

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Regel 34 Manöver- und Warnsignale

(a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muss ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen:

ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord";

zwei Kurze Töne mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach backbord";

drei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich arbeite rückwärts".

(b) Ein Fahrzeug darf die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Pfeifensignale durch Lichtsignale ergänzen, die während der Dauer des Manövers, soweit erforderlich, wiederholt werden.

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Diese Lichtzeichen haben folgende Bedeutung:

- ein Blitz: "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord";

- zwei Blitze: "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord";

- drei Blitze: "Ich arbeite rückwärts".

die Dauer eines Blitzes muss etwa eine Sekunde betragen, die Pause zwischen den Blitzen etwa eine Sekunde und die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Signalen mindestens zehn Sekunden;

das für diese Signale verwendete Licht muss, wenn es geführt wird, ein weißes Rundumlicht sein, das mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist und den Bestimmungen der Anlage I entspricht.

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(c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander in Sicht, so gilt folgendes:

Ein überholendes Fahrzeug muss nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i seine Absicht durch folgende Pfeifensignale anzeigen:

- zwei lange Töne und ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuerbordseite zu überholen";

- zwei lange und zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu überholen".

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Das zu überholende Fahrzeug muss, wenn es nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i handelt, seine Zustimmung durch folgendes Pfeifensignal anzeigen:

- ein langer, ein kurzer, ein langer, ein kurzer Ton.

(d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander nähern und eines aus irgendeinem Grund die Absicht oder die Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend manövriert, muss es dies sofort durch fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blitzen ergänzt werden.

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(e) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Abschnitt eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt sein können, muss einen langen Ton geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug, das dieses Signal jenseits der Krümmung oder des Sichthindernisses hört, muss es mit einem langen Ton beantworten.

(f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so darf nur eine Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder Warnsignalen verwendet werden.

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Teil DTeil D Schall- und LichtsignaleSchall- und Lichtsignale

Regel 35 Schallsignale bei verminderter Sicht

Innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht müssen am Tag oder bei Nacht folgende Signale gegeben werden:

Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten einen langen Ton geben.

Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, das seine Maschine gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten zwei aufeinanderfolgende lange Töne mit einem Zwischenraum von etwa 2 Sekunden geben.

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug, ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug und ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder schiebt, muss anstelle der unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale mindestens alle 2 Minuten drei aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz - geben.

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Ein fischendes Fahrzeug vor Anker und ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das bei der Ausführung seiner Arbeiten vor Anker liegt, müssen anstelle der unter Buchstabe g vorgeschriebenen Signal das unter Buchstabe c vorgeschriebene Signal geben.

Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte Fahrzeug eines Schleppzugs muss, wenn bemannt, mindestens alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz, kurz - geben. Dieses Signal muss möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.

Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug miteinander zu einer zusammengesetzten Einheit starr verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale geben.

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Ein Fahrzeug vor Anker muss mindestens jede Minute etwa 5 Sekunden lang die Glocke rasch läuten. Ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge muss die Glocke auf dem Vorschiff läuten und unmittelbar danach auf dem Achterschiff etwa 5 Sekunden lang den Gong rasch schlagen. Ein Fahrzeug vor Anker darf außerdem drei aufeinanderfolgende Töne - kurz, lang, kurz - geben, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen Standort anzuzeigen und es vor einem möglichen Zusammenstoß zu warnen.

Ein Fahrzeug auf Grund muss das Glockensignal und, soweit vorgeschrieben, das Gongsignal nach Buchstabe g geben, sowie zusätzlich unmittelbar vor und nach dem raschen Glockenläuten drei scharf voneinander getrennte Glockenschläge. Ein Fahrzeug auf Grund darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifensignal geben.

Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht die obenerwähnten Signale nicht zu geben, muss dann aber mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.

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Ein Lotsenfahrzeug im Lotsdienst darf zusätzlich zu den unter Buchstabe a, b oder g vorgeschriebenen Signalen ein Erkennungssignal von vier kurzen Tönen geben.

Regel 36 Aufmerksamkeitssignale

Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht- oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach diesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr richten, wenn es dadurch andere Fahrzeuge nicht verwirrt. Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs erregen soll, muss so beschaffen sein, dass es nicht mit einem Schifffahrtszeichen verwechselt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist die Verwendung hoher Lichtstärke bei unterbrochenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu vermeiden.

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Regel 37 Notsignale

Ist ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so muss es die in Anlage IV beschriebenen Signale benutzen oder zeigen. 

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Teil ETeil E BefreiungenBefreiungen

Regel 38 Befreiungen

Ein Fahrzeug ( oder eine Fahrzeugklasse), das (die) vor dem Inkrafttreten dieser Regeln auf Kiel gelegt wurde(n) oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand(en), kann (können), wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entspricht (entsprechen) von der Befolgung der vorliegenden Regeln wie folgt befreit werden:

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