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1 Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Versorgungsrücklage und Pensionsfonds LABB ver.di Rheinland-Pfalz 23. November 2011 in Mainz

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Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz

Versorgungsrücklage und Pensionsfonds

LABB ver.di Rheinland-Pfalz23. November 2011 in Mainz

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Grundlagen

• Einrichtung des Pensionsfonds in Rheinland-Pfalz zum 01. Oktober 1996– Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die

Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) vom 12. März 1996

• Versorgungrücklage nach § 14a BBesG ab 01.01.1999– Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG) vom 29.06.1998

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Pensionsfonds (1)• Bildung von Rückstellungen für zukünftige Versorgungskosten

– langjährige Forderung der Gewerkschaften• Beginn: Oktober 1996• Zielgruppe

– alle Beamtinnen und Beamten, die nach dem 30. September 1996 erstmalig ernannt werden

• Zuführungen– zwischen 27,70% und 38,80% der Besoldungssumme– unterschiedlich nach Laufbahngruppen und Bereichen

• LV über die Zuführungen des Landes an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung RLP vom 05. Oktober 1996

• Anlage in Anleihen, Obligationen, Schatzanweisungen oder Schuld-scheinen (sog. „sichere“ Anlagen)

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Pensionsfonds (2)

• Organisation des Fonds– rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts– bei der ZBV bei der OFD in Koblenz– Leitung: Direktor (Leiter/in der ZBV im Nebenamt)– Es gibt KEINEN Beirat!

• Entnahme jederzeit möglich für Versorgungsausgaben– § 2 LFinFG– „Die Anstalt erstattet dem Land auf Anforderung die

entsprechenden Haushaltsausgaben.“• Keine eigenen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten

– § 2 Abs. 2 LFinFG– „Ansprüche Dritter gegen die Anstalt werden nicht

begründet.“

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Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG (1)• „Untertunnelung“ des „Versorgungsbergs“.• Versorgungsrücklagen als Sondervermögen bei Bund und Ländern• 0,2% Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen• plus 50% der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001

eingesparten Beträge• Zeitraum: 01.01.1999 bis 31.12.2017• Aussetzen von acht Anpassungen beginnend mit dem 01.01.2003• Entnahme: frühestens 01.01.2018• Zielgruppe:

– Beamte, die vor 01.10.1996 ernannt wurden– § 3 a Abs. 4 LFinFG – „Die Versorgungsrücklage ist ausschließlich und frühestens ab

01. Januar 2018 zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsauf-wendungen, für die keine Rücklage nach § 2 gebildet wurde, einzusetzen.“

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Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG (2)

• Umsetzung im Land durch Ergänzung des LFinFG (zulässig nach § 14 a Abs. 4 BBesG)

• Beirat gem. § 3 a LFinFG ( analog Versorgungsrücklagegesetz)– Direktor– 1 Mitglied aus Finanzministerium– zwei Mitglieder von den Spitzenorganisationen

• Nach Ausschüttung der Beträge ist die Rücklage aufgelöst!

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Finanzielle Dimensionen

• Versorgungsrücklage nach § 3 a LFinFG• Gesamtvermögen (Ende 2010) rund 350 Millionen Euro• Zuführungen

– in 2011 rund 42 Millionen Euro plus Zinsen und Überschuss – insgesamt rund 57,5 Millionen Euro

• Dieses Geld geht als Darlehen (daher die Zinseinnahmen) an das Land

• Durch die Entnahme fällt dieser „Finanzierungsweg“ mittelfristig weg.

• Pensionsfonds (LFinFG)• Gesamtvermögen (Ende 2009) rund 1,9 Mrd. Euro.• Dieses Geld geht als Darlehen an den Fonds und wird später an

das Land zurückgezahlt.

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Probleme

• Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG / § 3 a LFinFG• Land ist nach der Föderalismus-Reform für die Rücklage

zuständig und kann eigenständig regeln.– Verweis auf das BBesG i.d.F. vom 06. August 2002, zuletzt

geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (§ 1 Abs. 2 LBesG)

• Entwurf des 1. Dienstrechtsänderungsgesetzes sieht „vorzeitige“ Entnahme (ab 01.01.2012) vor. Weitere Einzahlungen nur noch für den Basis-Effekt (kein weiterer Aufwuchs).

• Pensionsfonds des Landes• Kreditfinanzierung der Zuführungen!!

– § 3 Abs. 1 Satz 4 LFinFG– „Die Zuführungen sind durch Einsparungen im

Landeshaushalt zu finanzieren.“• Qualifizierung der Zuführung als Darlehen (Investitionen)

– § 3 c LFinFG – Umgehung der Schuldenregeln? (strittig!)

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