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1 Sklaverei in Deutschland Illegalisierung als eine Methode des Menschenhandels Nivedita Prasad Ban Ying Koordinations- und Beratungsstelle gegen Menschenhandel

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Sklaverei in Deutschland

Illegalisierung als eine Methode des

Menschenhandels

Nivedita Prasad

Ban Ying Koordinations- und Beratungsstelle gegen Menschenhandel

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1. Sklaverei in Deutschland?2. Menschenhandel in Deutschland –

Theorie3. Menschenhandel in Deutschland –

Praxis4. Einige Forderungen

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Sklaverei in Deutschland?

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Die Vereinten Nationen definieren Sklaverei als “denZustand oder die Lage einer Person, über die ganz oderteilweise die mit dem Eigentumsrecht verbundene Machtausgeübt wird.“

„Heute ist Sklaverei weltweit verboten, daher ist es nichtmehr möglich, Menschen legal zu besitzen. Kauft jemandheutzutage Sklaven, verlangt er keine Quittung oderEigentumsurkunde, sondern erwirbt die Verfügungsmachtüber einen anderen und setzt Gewalt ein, um dieseaufrechtzuerhalten.“ (Bales 2001)

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Menschenhandel in Deutschland - Theorie -

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Definition

§ 232 StGB definiert Menschenhandel zum„Zweck der sexuellen Ausbeutung“

§ 233 StGB Menschenhandel zum „Zweck der

Ausbeutung der Arbeitskraft.“

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Kernelemente von Menschenhandel:

• Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder sexuelle Ausbeutung;

• Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist;

• Auffälliges Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder ein unverhältnismäßig hohe Abgabe des Prostitutionserlöses.

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Schuldknechtschaft

Im Entwurf der neuen Gesetzgebung wurde davonausgegangen, dass Schuldknechtschaft als ein„Abhängigkeitsverhältnis verstanden werden kann, bei demder Gläubiger die Arbeitskraft eines Schuldners über Jahremit dem Ziel ausbeutet, tatsächlich bestehende odervermeintliche Schulden abzutragen“. (BT-Dr 15/3045)

„Ihren Sklavereiähnlichen Charakter erhält die Schuld-knechtschaft erst dadurch, dass sie – zwar nicht wie dieSklaverei formalrechtlich – aber zumindest faktisch diegrundlegenden zivilen Rechte, …des Schuldknechtseinschränkt und ihn damit der Willkür des Schuldherrenunterwirft“. (Eydner 2006)

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Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in

einem fremden Land verbunden ist:

• Eine ausländerrechtliche Illegalität hindert Menschen daran, ihre grundlegenden Rechte wahrzunehmen.

• Auch kommt hinzu, dass häufig die abzuarbeitenden Schulden in Zusammenhang mit der Einreise bestehen.

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Menschenhandel in DeutschlandPraxis

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Faktisch:

• ermöglicht eine ausländerrechtliche Illegalität oder Scheinlegalität ein extremes bis absurdes Ausmaß an (nicht nur wirtschaftlicher) Ausbeutung;

• TäterInnen des Menschenhandels haben Interesse an dieser Abhängigkeit, dafür bietet das Ausländergesetz viele Möglichkeiten! Und das obwohl viele Betroffene des Menschenhandels legal einreisen.

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Illegalisierung in der Praxis

• ArbeitsmigrantInnen, deren Aufenthaltstitel an einem Arbeitgeber geknüpft ist;

Hausangestellte von DiplomatInnen• Touristinnen, die nicht arbeiten dürfen;• scheinverheiratete Frauen, die in der Prostitution Opfer

von MH werden;• Ehebestandszeit: (§ 31 AufenthG.) ermöglicht die

Illegalisierung von MigrantInnen auch ohne ihr Wissen!

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Aber…

Betroffene von Menschenhandel bzw. ihre Aussagen sindfür die Justiz von großer Bedeutung; wenn sie:• aussagen wollen• aussagen können und• ihre Aussage als strafrechtlich relevant gewertet wirdhaben Betroffene des Menschenhandels vorübergehendeMindestrechte, unabhängig von ihrem (vorherigen)Aufenthaltsstatus – denn sie sind Zeuginnen in einemStrafverfahren.

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Sie „dürfen“:

• in der BRD bleiben, solange die Staatsanwaltschaft/ Polizei sie benötigt;

• Kontakt zu Beratungsstellen aufnehmen;• einen juristischen Beistand haben;• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

erhalten (ca. 200€/Monat); • arbeiten, was de facto fast unmöglich ist.

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Sie dürfen nicht:

• ihre Kinder einladen;

• nach dem Prozess in der BRD bleiben;

• eine Zukunftsperspektive aufbauen, indem sie eine qualifizierte Ausbildung machen;

• eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten.

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Einige mögliche Lösungen oder zumindest Erleichterungen…

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• Eine Abkoppelung des Aufenthaltstitels der Betroffenen von ihrer Eigenschaft bzw. ihrer „Verwertbarkeit“ als Zeugen - wie in Italien.

• Legale Migrationskanäle für ArbeitsmigrantInnen jenseits der IT Branche. D.h. Legale Arbeitsmöglichkeiten auch für wenig und nicht qualifizierte Frauen und Männer - auch in der Prostitution.

• Es ist nicht möglich, gegen Menschenhandel tätig zu sein und gleichzeitig Menschen ohne Papiere nicht zu beraten. Es muss weiterhin möglich bleiben, auch undokumentierte Menschen zu beraten, ohne eine Kriminalisierung nach § 96 AufenthG. zu befürchten.

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• Informed migration: Es geht darum, Information zu Möglichkeiten und Grenzen der legalen Einreise bzw. Verbleib in Westeuropa zu zirkulieren. Dies beinhaltet natürlich auch Auskünfte zur Möglichkeit der Arbeit in der Prostitution. Es muss möglich bleiben, dass NGO‘s migrationswillige Frauen und Männer über die Möglichkeiten der legalen und illegalen Einreise informieren. Zielländer haben die Pflicht zu informieren (UN Wanderarbeitnehmerkonvention und CAHTEH)

• Safe migration: Ist eine effektive Form der Prävention, denn nur umfassend informierte Menschen können sichere Entscheidungen treffen.

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Für weitere Informationen:

www.ban-ying.de

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§ 233 StGB Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft:

(1)Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

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§ 232 StGB Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung:

(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

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Rückkehr nach dem Prozess

• Wenn keine nachweisbare konkrete Gefährdung besteht, müssen die Frauen ausreisen.

• Gefährdung bei der Rückkehr.• Die - für uns nicht einschätzbare - Situation

in den Herkunftsländern. • Oft “retten” sich die Frauen durch die

nächste Abhängigkeit – die Ehe ( § 31AufenthaltG).

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Bleiberecht nach dem ProzessNur möglich:

• wenn Gefährdung nachgewiesen ist, diese wird regelmäßig überprüft ( 8 Jahre!);

• durch eine Ehe mit einem Deutschen oder einem legal in Deutschland lebenden Migranten ( § 31 AufenthaltG);

• durch ein Kind mit einem Deutschen oder einem legal in Deutschland lebenden Migranten.

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Vertragssklaverei nach Kevin Bales

„Vertragssklaverei zeigt, wie moderne Arbeitsbeziehungenbenutzt werden, um die Sklaverei zu verschleiern. Verträgewerden angeboten, die einen Arbeitsplatz ... garantieren,doch wenn die Menschen zu ihrem Arbeitsplatz gebrachtwerden, müssen sie feststellen, sie sind Sklaven geworden.Man bedient sich des Vertrages als eines Köders, um einePerson in die Sklaverei zu locken, aber auch, um derVersklavung den Anschein von Rechtmäßigkeit zu geben.Werden lästige Fragen gestellt, kann man den Vertragvorweisen, doch in Wirklichkeit ist der ‚Vertragsarbeiter‘ein Sklave, dem Gewalt angedroht wird, der keinerleiBewegungsfreiheit hat und keinen Lohn erhält.... “ (2001)