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Sozialleistungen
© Landratsamt Bodenseekreis
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Das SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende
Fördern und Fordern (Kapitel 1 - §§ 1 bis 6c)
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende• Stärkung Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten• Dazu beitragen, dass diese ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme
von öffentlichen Mitteln bestreiten können• Unterstützung bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit• Sicherung Lebensunterhalt• Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit• Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende:
(Wieder-)Eingliederung in Arbeit (aktive Leistungen) Sicherung des Lebensunterhaltes (passive Leistungen)
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Aktive Leistungen
Betreuung und Beratung durch Fallmanager Vermittlung in Maßnahmen (z. B. Bewerbertraining, Qualifizierungen, Sprachkurse, Arbeitsgelegenheiten, ...) Ziel: Vermittlungsfähigkeit wieder her zu stellen
Vermittlung in Arbeit durch Arbeitsvermittler Gewährung von Zuschüssen (z. B. Lohnkosten- oder Beschäftigungszuschüsse, Vermittlungsgutscheine, Praktika, ...) Ziel: Vermittlung auf dem 1. Arbeitsmarkt
Rechtsgrundlagen: §§ 14 - 18 a SGB II sowie SGB III
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Passive Leistungenmonatlicher Lebensunterhalt
Regelbedarf Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung,
kostenaufwändige Ernährung, Warmwasser) Kosten der Unterkunft und Heizung
(Angemessenheit) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Einmalige Beihilfen Erstausstattung Bekleidung und Wohnung, Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen)
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§ 1 Abs. 2, § 2, § 4 Abs. 1
Grundsatz: Fördern und Fordern
Fördern durch …
Leistungen zur Beendigung / Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit
Fordern bedeutet insbesondere …
Erwerbsfähige Hilfebedürftigeund Mitglieder ihrer Bedarfs-gemeinschaft müssen zurBeseitigung der Hilfebedürf-tigkeit aktiv bei ihrer Eingliederung
in Arbeit mitwirken eigene Mittel und Kräfte
einsetzen
Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts
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Erwerbsfähige Hilfebedürftige
Vollendung des 15.Lebensjahres bis Altersgrenze nach § 7 a SGB
Erwerbsfähigkeit
HilfebedürftigkeitGewöhnlicher
Aufenthalt in derBundesrepublik
Personen,
die mit
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in einer
Bedarfsgemeinschaft
leben
§ 7 Abs. 1, 2
Anspruchsberechtigte
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Anspruchsvoraussetzungen
Altersgrenze § 7 a SGB II• Einhaltung der Altersgrenze 15 - 65 Jahre plus x Monate
Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II• Nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit
außerstande, i. d. R. mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten• Beschäftigung muss erlaubt sein (ausländerrechtliche Bestimmungen)
Hilfebedürftigkeit § 9 SGB II• Wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann
• Insbesondere nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
• Das Einkommen und Vermögen der Partner und Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sind ebenfalls zu berücksichtigen
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Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 3 SGB II
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Erwerbsfähige Leistungsberechtigte Im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile
eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes bis zum 24. Lebensjahr
Der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte
nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
Person mit „wechselseitigem Wille, füreinander einzustehen“
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit sie über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen
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Das SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende
Berechnung des Hilfeanspruchs
+ Regelbedarf § 20 SGB II+ Kosten der Unterkunft und Heizung § 22 SGB II+ Ggf. Mehrbedarfe § 21 SGB II= Bedarf
- Einkommen und Vermögen+ Freibeträge
= Leistungsanspruch
Zzgl. ggf. Sozialversicherungsbeiträge
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Regelbedarf § 20 SGB II
• umfasst insbesondere
Ernährung
Kleidung
Körperpflege
Hausrat
Haushaltsenergie (ohne Heizungsanteile)
Bedarfe des täglichen Lebens
Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben
• Grundlage ist eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.
(Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten, Lebenshaltungskosten, Grundlage: tats. Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen)
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Regelbedarfsstufen
Stand 01.01.2014
391,- € (Alleinstehende und Alleinerziehende) Stufe 1
353,- € (Ehegatten, Lebenspartner, ...) Stufe 2
313,- € (Erwachsene ohne eigenen Haushalt) Stufe 3
296,- € (Kinder von 14 bis unter 18 Jahren) Stufe 4
261,- € (Kinder von 6 bis unter 14 Jahren) Stufe 5
229,- € (Kinder von 0 bis unter 6 Jahren) Stufe 6
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Mehrbedarfe § 21 SGB II
Schwangerschaft
Alleinerziehung
Behinderung
kostenaufwendige Ernährung
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Unterkunftskosten § 22 SGB II
• werden in tatsächlicher Höhe nur erbracht, soweit sie angemessen sind
• bei Unangemessenheit, innerhalb von 6 Monaten Kostensenkungs-
bemühungen nachweisen (danach Mietobergrenze)
• Bei Umzug Zusicherung durch bisherigen Träger erforderlich. Der ggf.
neue Träger ist zu beteiligen.
• Umzug nur möglich, wenn erforderlich und Kosten angemessen sind
• Übernahme Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten
• Zahlung der Kosten direkt an den Vermieter
• darlehensweise Mietschuldenübernahme bei drohender Wohnungslosigkeit
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Einkommen
Zu berücksichtigendes Einkommen: §§ 11, 11a und 11b SGB II
Grundsätzlich alle Einnahmen, die in Geld zu bewerten sind. Anrechnung in dem Monat, in dem Sie tatsächlich zufließen.
Vom Einkommen abzusetzen sind:
• Steuer und Sozialversicherungsbeiträge (also Nettobetrag anrechnen)
• Geförderte Altersvorsorge (Riesterrente)
• Notwendige Ausgaben (z.B. Fahrtkosten über den Grundfreibetrag hinweg)
• Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen
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Einkommen
Anrechnungsfrei zweckbestimmte Einnahmen, Zuwendungen der freien Wohlfahrt zu einem anderen Zweck (z.B. Zuschuss für ein Auto von der Caritas), Schadensersatzgeld, Schmerzensgeld, Teilbeträge für Pflegekinder, Teilbetrag Elterngeld
Absetzung Freibeträge bei Erwerbstätigkeit: § 11b Abs. II und III SGB II
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Vermögen §12 SGB II
alle verwertbaren Vermögensgegenstände
nicht zu berücksichtigen/abzusetzen
o 150 € pro Lebensjahr zuzüglich einmalig 750 € pro Person
o Auto im Wert von 7500 €
o angemessene selbstbewohnte Immobilie
o Altersvorsorge
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ALG II – Antragserfordernis § 37 SGB II
Antrag erforderlich, § 37 SGB II
Leistungen werden bezahlt rückwirkend ab Ersten des jeweiligen Monats der Antragstellung
Antragsformular, s. Vorlage
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Mitwirkungspflichten § 60 ff. SGB I
Vorlage von angeforderten Unterlagen
Geltendmachung anderer und vorrangiger Ansprüche, z.B. Unterhaltsvorschüsse etc.
Mitteilung von Änderungen der pers. und wirtsch. Verhältnissen
o z.B. Umzüge, Arbeitsaufnahme, Krankheit, Einkommen/Vermögen usw.
Persönliches Erscheinen zu Terminen
Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ev. Ablehnung/Versagung ALG II (§ 66 SGB I), Sanktionen (§§ 31, 32 SGB II)
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