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1 Sozialleistungen © Landratsamt Bodenseekreis. 2 Das SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende Fördern und Fordern (Kapitel 1 - §§ 1 bis 6c) Aufgabe

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Das SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende

Fördern und Fordern (Kapitel 1 - §§ 1 bis 6c)

Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende• Stärkung Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten• Dazu beitragen, dass diese ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme

von öffentlichen Mitteln bestreiten können• Unterstützung bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit• Sicherung Lebensunterhalt• Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit• Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende:

(Wieder-)Eingliederung in Arbeit (aktive Leistungen) Sicherung des Lebensunterhaltes (passive Leistungen)

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Aktive Leistungen

Betreuung und Beratung durch Fallmanager Vermittlung in Maßnahmen (z. B. Bewerbertraining, Qualifizierungen, Sprachkurse, Arbeitsgelegenheiten, ...) Ziel: Vermittlungsfähigkeit wieder her zu stellen

Vermittlung in Arbeit durch Arbeitsvermittler Gewährung von Zuschüssen (z. B. Lohnkosten- oder Beschäftigungszuschüsse, Vermittlungsgutscheine, Praktika, ...) Ziel: Vermittlung auf dem 1. Arbeitsmarkt

Rechtsgrundlagen: §§ 14 - 18 a SGB II sowie SGB III

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Passive Leistungenmonatlicher Lebensunterhalt

Regelbedarf Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung,

kostenaufwändige Ernährung, Warmwasser) Kosten der Unterkunft und Heizung

(Angemessenheit) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Einmalige Beihilfen Erstausstattung Bekleidung und Wohnung, Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen)

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§ 1 Abs. 2, § 2, § 4 Abs. 1

Grundsatz: Fördern und Fordern

Fördern durch …

Leistungen zur Beendigung / Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit

Fordern bedeutet insbesondere …

Erwerbsfähige Hilfebedürftigeund Mitglieder ihrer Bedarfs-gemeinschaft müssen zurBeseitigung der Hilfebedürf-tigkeit aktiv bei ihrer Eingliederung

in Arbeit mitwirken eigene Mittel und Kräfte

einsetzen

Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts

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Erwerbsfähige Hilfebedürftige

Vollendung des 15.Lebensjahres bis Altersgrenze nach § 7 a SGB

Erwerbsfähigkeit

HilfebedürftigkeitGewöhnlicher

Aufenthalt in derBundesrepublik

Personen,

die mit

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

in einer

Bedarfsgemeinschaft

leben

§ 7 Abs. 1, 2

Anspruchsberechtigte

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Anspruchsvoraussetzungen

Altersgrenze § 7 a SGB II• Einhaltung der Altersgrenze 15 - 65 Jahre plus x Monate

Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II• Nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit

außerstande, i. d. R. mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten• Beschäftigung muss erlaubt sein (ausländerrechtliche Bestimmungen)

Hilfebedürftigkeit § 9 SGB II• Wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den

Lebensunterhalt der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann

• Insbesondere nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

• Das Einkommen und Vermögen der Partner und Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sind ebenfalls zu berücksichtigen

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Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 3 SGB II

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Erwerbsfähige Leistungsberechtigte Im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile

eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes bis zum 24. Lebensjahr

Der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils

Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte

nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner

Person mit „wechselseitigem Wille, füreinander einzustehen“

Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit sie über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen

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Das SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende

Berechnung des Hilfeanspruchs

+ Regelbedarf § 20 SGB II+ Kosten der Unterkunft und Heizung § 22 SGB II+ Ggf. Mehrbedarfe § 21 SGB II= Bedarf

- Einkommen und Vermögen+ Freibeträge

= Leistungsanspruch

Zzgl. ggf. Sozialversicherungsbeiträge

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Regelbedarf § 20 SGB II

• umfasst insbesondere

Ernährung

Kleidung

Körperpflege

Hausrat

Haushaltsenergie (ohne Heizungsanteile)

Bedarfe des täglichen Lebens

Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben

• Grundlage ist eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.

(Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten, Lebenshaltungskosten, Grundlage: tats. Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen)

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Regelbedarfsstufen

Stand 01.01.2014

391,- € (Alleinstehende und Alleinerziehende) Stufe 1

353,- € (Ehegatten, Lebenspartner, ...) Stufe 2

313,- € (Erwachsene ohne eigenen Haushalt) Stufe 3

296,- € (Kinder von 14 bis unter 18 Jahren) Stufe 4

261,- € (Kinder von 6 bis unter 14 Jahren) Stufe 5

229,- € (Kinder von 0 bis unter 6 Jahren) Stufe 6

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Unterkunftskosten § 22 SGB II

• werden in tatsächlicher Höhe nur erbracht, soweit sie angemessen sind

• bei Unangemessenheit, innerhalb von 6 Monaten Kostensenkungs-

bemühungen nachweisen (danach Mietobergrenze)

• Bei Umzug Zusicherung durch bisherigen Träger erforderlich. Der ggf.

neue Träger ist zu beteiligen.

• Umzug nur möglich, wenn erforderlich und Kosten angemessen sind

• Übernahme Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten

• Zahlung der Kosten direkt an den Vermieter

• darlehensweise Mietschuldenübernahme bei drohender Wohnungslosigkeit

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Einkommen

Zu berücksichtigendes Einkommen: §§ 11, 11a und 11b SGB II

Grundsätzlich alle Einnahmen, die in Geld zu bewerten sind. Anrechnung in dem Monat, in dem Sie tatsächlich zufließen.

Vom Einkommen abzusetzen sind: 

• Steuer und Sozialversicherungsbeiträge (also Nettobetrag anrechnen)

• Geförderte Altersvorsorge (Riesterrente)

• Notwendige Ausgaben (z.B. Fahrtkosten über den Grundfreibetrag hinweg)

• Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen

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Einkommen

Anrechnungsfrei zweckbestimmte Einnahmen, Zuwendungen der freien Wohlfahrt zu einem anderen Zweck (z.B. Zuschuss für ein Auto von der Caritas), Schadensersatzgeld, Schmerzensgeld, Teilbeträge für Pflegekinder, Teilbetrag Elterngeld

Absetzung Freibeträge bei Erwerbstätigkeit: § 11b Abs. II und III SGB II

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Vermögen §12 SGB II

alle verwertbaren Vermögensgegenstände

nicht zu berücksichtigen/abzusetzen

o 150 € pro Lebensjahr zuzüglich einmalig 750 € pro Person

o Auto im Wert von 7500 €

o angemessene selbstbewohnte Immobilie

o Altersvorsorge

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ALG II – Antragserfordernis § 37 SGB II

Antrag erforderlich, § 37 SGB II

Leistungen werden bezahlt rückwirkend ab Ersten des jeweiligen Monats der Antragstellung

Antragsformular, s. Vorlage

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Mitwirkungspflichten § 60 ff. SGB I

Vorlage von angeforderten Unterlagen

Geltendmachung anderer und vorrangiger Ansprüche, z.B. Unterhaltsvorschüsse etc.

Mitteilung von Änderungen der pers. und wirtsch. Verhältnissen

o z.B. Umzüge, Arbeitsaufnahme, Krankheit, Einkommen/Vermögen usw.

Persönliches Erscheinen zu Terminen

Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ev. Ablehnung/Versagung ALG II (§ 66 SGB I), Sanktionen (§§ 31, 32 SGB II)

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