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1 Studie Lohnpfändung Sozialministerium – EU 2020 Ziele 22. Juni 2015 Studie Lohnpfändung

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StudieLohnpfändung

Sozialministerium – EU 2020 Ziele

22. Juni 2015

Studie Lohnpfändung

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Studie Lohnpfändung

„Analyse und Vergleich von Lohnpfändungsmodellen in Österreich und anderen Ländern mit Berück-sichtigung der Drittschuldnerproblematik und der besonderen Situation von angestellten und arbeitslosen Personen an der Grenze der Zahlungsunfähigkeit“

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Zahlen und Fakten zu Österreich

Lohnpfändungen in Österreich 2013696.313 Anträge auf Lohn/Gehaltsexekutionen (2014)ca. 60.000 unterschiedliche Personen von Exekution betroffenAMS häufigster Drittschuldner (100.347 Anträge)

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Lohnpfändung und Arbeitslosigkeit

Exekutionstitel (Schulden) stellen ein beträchtliches Vermittlungshindernis am Arbeitsmarkt dar.

Verweildauer beim AMSPersonen ohne Exekutionen: ca. 93 TagePersonen mit Exekutionen: ca. 140 Tage Personen mit Ausbildung über Maturaniveau:

ca. 168 Tage

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Erhebungsschritte

Literaturrecherche

Empirische Untersuchung1. Online-Fragebogen ecdnExpertInnen Interviews Österreich2. Online-Fragebogen / Social Protection CommitteeDiskussionsveranstaltung (Rechtspolitische AG)

   

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Übersicht Länder

Überblick über die Lohnpfändungssystematik von 24 europäischen Ländern

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Das österreichische Lohnpfändungssystem

ExekutionstitelExekutionsantrag DrittschuldneranfrageExekutionsbewilligungLohnpfändung (Prioritätsgrundsatz, Verpfändung etc.) durch Arbeitgeber

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Überblick – Problemstellungen Österreich

Vier Problemkreise:Drittschuldnerbelastung und Frage der Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betragsvertragliche Verpfändung (zur Besicherung von Krediten - Belastung für das Verhältnis Arbeitgeber und -nehmerIn)Keine Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte, Staat, private Gläubiger (insb. Banken) – ExistenzminimumunterschreitungZahlungsunfähige (Rechtsfolgen der Einzelvollstreckung, die für Zahlungsunwillige gedacht ist)

   

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Überblick – Problemstellungen Österreich

Vier Problemkreise:Drittschuldnerbelastung und Frage der Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betragsvertragliche Verpfändung (zur Besicherung von Krediten - Belastung für das Verhältnis Arbeitgeber- und nehmerIn)Keine Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte, Staat, private Gläubiger (insb. Banken) – ExistenzminimumunterschreitungZahlungsunfähige (Rechtsfolgen der Einzelvollstreckung, die für Zahlungsunwillige gedacht ist)

   

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Das österreichische Lohnpfändungsmodell

DrittschuldneranfrageAbfrage der Daten des Arbeitgebers des Schuldners/der Schuldnerin beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger

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Länderanalyse

Drittschuldneranfrage – zentrale Register: 

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Blick über die Grenzen

England / DeutschlandEs gibt keine Drittschuldneranfrage, also keineMöglichkeit, einen unbekannten Drittschuldner außer durch Mitwirkung des Schuldners/der Schuldnerin (Einvernahme vor Gericht) in Erfahrung zu bringen.

SchweizDer/die Schuldner/in ist auskunftspflichtig und muss seine/ihre Arbeitsstelle bekanntgeben.

Italien Arbeitgeber kann nur über private Nachforschungen ausfindig gemacht werden.

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Das österreichische Lohnpfändungsmodell

Aufgaben des DrittschuldnersPfändungsberechnungAuszahlung an die GläubigerErstellung der Rangliste etc.

( Haftung des AG - Nachvollziehbarkeit für AN)

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Länderanalyse

Drittschuldnerhaftung:

In allen Ländern, in denen Lohnpfändungssysteme gesetzlich verankert sind, haftet der Drittschuldner für die jeweiligen Aufgaben. 

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Blick über die Grenzen

Schweiz Betreibungsamt übernimmt Hauptaufgaben:befragt SchuldnerIn über Vermögenssituation und Arbeitgeber, berechnet pfändbaren/unpfändbaren Betrag, schreibt pfändbaren Betrag dem Arbeitgeber vor, überweist den vom Arbeitgeber erhaltenen gepfändeten Betrag an die Gläubiger.Stille Lohnpfändung: Der/die Schuldner/in führt ohne Wissen und Beteiligung des Arbeitgebers – mit Zustimmung aller Gläubiger und des Betreibungsamts – den pfändbaren Betrag selbst an die Gläubiger ab.Der Arbeitgeber erfährt nichts von der Lohnpfändung seines Arbeitnehmers/seiner Arbeitnehmerin.

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Blick über die Grenzen

Niederlande, Polen, Ungarn, Schweden:Gerichtsvollzieher/Vollzugsbehörde berechnet den pfändbaren Betrag. Arbeitgeber verteilt den Betrag an die Gläubiger.Nordirland: Vollzugsbehörde setzt den Pfändungsbetrag fest, Arbeitgeber überweist Betrag an Vollzugsbehörde, diese überweist an die Gläubiger.

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Argumente für Drittschuldnerentlastung

Schritte zur Entlastung des Arbeitgebers als Drittschuldner sind erforderlich

Es gibt statisch erfasste Zusammenhänge zwischen Arbeitslosigkeit und Lohnpfändung.Erkenntnisse aus anderen Studien: Lohnpfändungen können ein Einstellungshindernis darstellen und zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Länderanalyse zeigt, dass es Lohnpfändungsmodelle gibt, in denen der Arbeitgeber mit keinen oder weniger Aufgaben belastet ist.

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Ansätze zur Drittschuldnerentlastung

1. Auslagerung der BerechnungEine ausgelagerte Stelle setzt den Pfändungsbetrag fest, wie es in den Niederladen, Polen, Ungarn und Schweden praktiziert wird.

Keine FalschberechnungKeine dementsprechende HaftungEntlastung insbesondere für kleine Unternehmen

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Ansätze zur Drittschuldnerentlastung

2. Auslagerung der Berechnung und Verteilung Eine ausgelagerte Stelle setzt den Pfändungsbetrag fest und überweist den vom Arbeitgeber erhaltenen gepfändeten Betrag an die Gläubiger. Dies erfolgt in Nordirland, England und Wales, Finnland und der Schweiz (Betreibungsamt).

Kein Führen der RanglistenKein Evidenthalten der offenen ForderungenDas Risiko, den korrekt berechneten pfändbaren Betrag an den jeweiligen Gläubiger in der richtigen Reihenfolge zu überweisen, entfällt.

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Ansätze zur Drittschuldnerentlastung

3. Stille LohnpfändungDer/Die Schuldner/in führt ohne Wissen und Beteiligung des Arbeitgebers – mit Zustimmung aller Gläubiger und des Betreibungsamtes – den pfändbaren Betrag selbst an die Gläubiger ab. Der Arbeitgeber erfährt nichts von der Lohnpfändung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.Voraussetzung einer stillen Lohnpfändung ist die Auslagerung der Berechnung und Verteilung, wie es das Schweizer Modell mit dem Betreibungsamt vorzeigt.Arbeitgeber sind weder mit Aufgaben und diesbezüglicher Haftung belastet, noch haben sie Kenntnis von der Lohnpfändung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.

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Überblick – Problemstellungen Österreich

Vier Problemkreise:Drittschuldnerbelastung und Frage der Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren BetragsVertragliche Verpfändung (zur Besicherung von Krediten - Belastung für das Verhältnis Arbeitgeber und -nehmerIn)Keine Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte, Staat, private Gläubiger (insb. Banken) – ExistenzminimumunterschreitungZahlungsunfähige (Rechtsfolgen der Einzelvollstreckung, die für Zahlungsunwillige gedacht ist)

   

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Das österreichische Lohnpfändungsmodell

Vertragliche Verpfändung zur Besicherung einer Forderung

Verpfändung bedeutet meist den ersten RangUnsicherheit und Risiko für den Arbeitgeber

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Eine vertragliche Verpfändung, wie es in Österreich gängige Praxis ist, um Kredite zu besichern, würde jedoch auch bei Auslagerung der Berechnung und/oder Verteilung weiterhin für Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen ein Risiko darstellen, da Verpfändungen in der Regel nicht über ein gerichtliches Verfahren laufen.

Vertragliche Verpfändung

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Länderanalyse

Verpfändung: 

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Blick über die Grenzen

In der überwiegenden Zahl der befragten Länder gibt es das Instrument nicht: Finnland, Island, Portugal, Schweden, Polen, Griechenland, Irland, Schweiz, Vereinigtes Königreich. Kredite werden nicht durch vertragliche Verpfändung besichert.Vertragliche Verpfändung des Lohnes zur Besicherung von Kreditverträgen existiert in: Luxemburg, Niederlanden, Tschechien, Rumänien, Deutschland, Italien.In der Schweiz ist die Abtretung und Verpfändung künftiger Lohnforderungen nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterhaltspflichten zulässig.

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Argumente für Unzulässigkeit der vertraglichen Verpfändung

In der überwiegenden Zahl der analysierten Länder gibt es das Instrument der vertraglichen Verpfändung nicht (bzw. in der Schweiz nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterhaltspflichten).In Deutschland kann im Arbeitsvertrag zwischen AG und AN eine vertragliche Verpfändung des Lohns untersagt werden.

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Überblick – Problemstellungen Österreich

Vier Problemkreise:Drittschuldnerbelastung und Frage der Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betragsvertragliche Verpfändung (zur Besicherung von Krediten - Belastung für das Verhältnis Arbeitgeber- und nehmerIn)Keine Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte, Staat, private Gläubiger (insb. Banken) – ExistenzminimumunterschreitungZahlungsunfähige (Rechtsfolgen der Einzelvollstreckung, die für Zahlungsunwillige gedacht ist)

   

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Das österreichische Lohnpfändungsmodell

Das PrioritätsprinzipNur der erste erhält alles, der zweite nichts.Benachteiligung kleiner Gläubiger und Unterhaltsgläubiger gegenüber großen, in der Betreibung gut organisierten Gläubigern

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Länderanalyse

Prioritätsprinzip: 

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Blick über die Grenzen

IslandPfändung wegen Unterhalts- und

SteuerschuldenDänemark

Pfändung wegen öffentlich-rechtlicher Schulden und fälliger Unterhaltsleistungen

GriechenlandPfändung wegen Unterhaltsschulden

IrlandPfändung wegen Unterhaltsschulden

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Blick über die Grenzen

Prioritätsprinzip

In Luxemburg, den Niederlanden, Bulgarien, Slowakei, Schweden und Frankreich erfolgt eine Aufteilung des pfändbaren Betrags.besteht in 11 europäischen Ländern mit Lohnpfändungssystem.

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Blick über die Grenzen

Schweiz

Prioritätsprinzip in abgewandelter Form: Pfändung erfolgt für jeweils eine Gläubigergruppe: Über einen Pfändungsanschluss werden Gläubigergruppen gebildet, innerhalb einer Gruppe herrscht grundsätzlich Gleichberechtigung. Reicht der Erlös nicht aus, um alle Gläubiger innerhalb der Gruppe zu befriedigen, findet die konkursrechtliche Rangordnung Anwendung (Erstklassforderungen, wie Unterhaltsansprüche, werden als privilegierte Forderungen bevorzugt).Zwischen den Gruppen: Prinzip der zeitlichen Priorität.

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Vier Problemkreise:Drittschuldnerbelastung und Frage der Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betragsvertragliche Verpfändung (zur Besicherung von Krediten - Belastung für das Verhältnis Arbeitgeber- und nehmerIn)Keine Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte, Staat, private Gläubiger (insb. Banken) – ExistenzminimumunterschreitungZahlungsunfähige (Rechtsfolgen der Einzelvollstreckung, die für Zahlungsunwillige gedacht ist)

   

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Das österreichische Lohnpfändungsmodell

ZahlungsunfähigkeitGrundsatz im Exekutionsrecht ist Zahlungsunwilligkeit.Mehrzahl der Personen, gegen die Exekution geführt wird, sind zahlungsunfähig.

„Es ist anzunehmen, dass 80% der Personen im Exekutionsverfahren zahlungsunfähig sind“ (Konecny 2008)

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Zusammengefasst …

Ein adaptiertes Lohnpfändungsmodell für Österreich bedarf:

Drittschuldnerentlastung durch Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren BetragesGesetzl. Untersagung der Vertraglichen VerpfändungDifferenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte Lösung der Thematik zahlungsunfähiger Personen im Exekutionsverfahren – Reform der EO und IO

   

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