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Fakultät Agrarwissenschaften Aus dem Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie Universität Hohenheim Fachgebiet Landschaftsökologie und Vegetationskunde Prof. Dr. Martin Dieterich Evaluation der Richtlinienkonformität von Verträglichkeitsprüfungen nach Artikel 6 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in der Planungspraxis Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Agrarwissen- schaften vorgelegt der Fakultät der Agrarwissenschaften von Gunther Matthäus aus Oberhausen/Rhld. 2011

111004 Dissertation Matthäus - OPUS-Datenbank · Gunther Matthäus 2011 Hiermit erkläre ich, dass ich die Dissertation selbstständig angefertigt habe, nur die an-gegebenen Quellen

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Fakultät Agrarwissenschaften

Aus dem Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie Universität Hohenheim

Fachgebiet Landschaftsökologie und Vegetationskunde

Prof. Dr. Martin Dieterich

Evaluation der Richtlinienkonformität von Verträglichkeitsprüfungen nach Artikel 6

Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in der Planungspraxis

Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Agrarwissen-

schaften

vorgelegt

der Fakultät der Agrarwissenschaften

von

Gunther Matthäus

aus Oberhausen/Rhld.

2011

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Die vorliegende Arbeit wurde am 01. September 2011 von der Fakultät Ag-

rarwissenschaften der Universität Hohenheim als "Dissertation zur

Erlangung des Doktorgrades der Agrarwissenschaften" angenommen.

Tag der mündlichen Prüfung: 30. September 2011

1. Prodekan: Prof. Dr. Andreas Fangmeier

Berichterstatter 1. Prüfer: Prof. Dr. Martin Dieterich

Mitberichterstatter: 2. Prüfer: Prof. Dr. Johann L.M. Steidle

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Gunther Matthäus 2011

Hiermit erkläre ich, dass ich die Dissertation selbstständig angefertigt habe, nur die an-

gegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und wörtlich oder inhaltlich übernommene

Stellen als solche gekennzeichnet habe.

Nürtingen, 26. April 2011

Gunther Matthäus

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 1

Gunther Matthäus 2011

INHALTSVERZEICHNIS

0 SUMMARY .................................................................................. 13

1 EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK - NATURA 2000, NATURSCHUTZ IN DER EUROPÄISCHEN UNION .................. 16

1.1 Begriffsbestimmungen .................................................................................. 16

1.2 Der europäische Naturschutzansatz ............................................................. 16

1.2.1 Natura 2000 in Europa - Gültigkeit auf dem Kontinent (Quelle: http//ec.europa.eu) ........................................................................................ 19

1.2.2 Vogelschutzrichtlinie ..................................................................................... 22

1.2.3 Vogelschutzrichtlinie in Stichworten .............................................................. 22 1.2.3.1 Präambel ...................................................................................................... 22 1.2.3.2 Richtlinientext ............................................................................................... 23 1.2.3.3 Anhänge ....................................................................................................... 24

1.2.4 FFH-Richtlinie ............................................................................................... 25

1.2.5 FFH-Richtlinie in Stichworten ....................................................................... 25 1.2.5.1 Präambel ...................................................................................................... 25 1.2.5.2 Richtlinientext ............................................................................................... 26 1.2.5.3 Anhänge ....................................................................................................... 28

1.3 Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht ........................... 28

1.3.1 Kernpunkte der Umsetzung .......................................................................... 28

1.3.2 Prozedere der Umsetzung in Deutschland ................................................... 31 1.3.2.1 Vogelschutzrichtlinie ..................................................................................... 31 1.3.2.2 FFH-Richtlinie ............................................................................................... 35

1.4 Stand der Gebietsausweisung ...................................................................... 39

1.4.1 EU-Weit ........................................................................................................ 39

1.4.2 National / in Deutschland .............................................................................. 44

1.4.3 Konsequenzen für den Naturschutz .............................................................. 51

1.5 Artikel 6 FFH-Richtlinie - Zulassungsprüfung ............................................... 52

1.5.1 Einbeziehung der Vogelschutzgebiete .......................................................... 52

1.5.2 Inhalt und Anforderungen ............................................................................. 52

1.5.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesnaturschutzgesetz .......................... 55

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Seite 2 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

1.5.4 Pflicht zur Durchführung einer FFH-VP ......................................................... 60

1.5.5 Ziele der FFH-VP .......................................................................................... 65

1.6 Praxis der FFH-Verträglichkeitsprüfung ........................................................ 65

1.6.1 Rechtliche/administrative Merkmale und Anforderungen .............................. 67

1.6.2 Das EuGH-Urteil vom 10.01.2006 ................................................................. 68

1.6.3 Fachliche Merkmale und Anforderungen ...................................................... 69

1.6.4 Prüfinhalte, -umfang und -methoden ............................................................. 72

1.6.5 Positionierung im Planungsprozess .............................................................. 73

1.6.6 Positionierung im Verwaltungsverfahren ....................................................... 74

1.7 Aufgabenstellung/Thema .............................................................................. 78

2 METHODIK UND UNTERSUCHUNGSMATERIAL ..................... 81

2.1 Methodischer Ansatz .................................................................................... 81

2.1.1 FFH-Verträglichkeitsprüfung ......................................................................... 81

2.1.2 Grundzüge der Methodik .............................................................................. 81

2.1.3 Untersuchungsmaterial ................................................................................. 83

2.2 Materialrecherche und –auswahl .................................................................. 85

2.2.1 Recherchemethode ....................................................................................... 85

2.2.2 Länderspezifische Vorgaben ........................................................................ 87

2.3 Aufbereitung und Analyse der FFH-VPen ..................................................... 90

2.3.1 Aufbereitung.................................................................................................. 90

2.3.2 Grundzüge der Analyse ................................................................................ 91

2.3.3 Analyseumfang ............................................................................................. 93

2.3.4 Generierung des Kriterienkatalogs ................................................................ 94 2.3.4.1 Grundlagen ................................................................................................... 94 2.3.4.2 Abschichtung und Fokussierung ................................................................... 94 2.3.4.3 Struktur und Form des Kriterienkatalogs ....................................................... 97 2.3.4.4 Klassifizierung ............................................................................................. 100 2.3.4.5 Konventionen der Klassifizierung ................................................................ 100

2.3.5 Statistische Analyse .................................................................................... 103 2.3.5.1 Datenerfassung und –verwaltung ............................................................... 103 2.3.5.2 Datenaufbereitung ...................................................................................... 105 2.3.5.3 Datenvisualisierung ..................................................................................... 107

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 3

Gunther Matthäus 2011

2.3.5.4 Strukturentdeckende Verfahren .................................................................. 109 2.3.5.5 Grenzen der statistischen Analysemöglichkeiten ....................................... 113

2.3.6 Deskriptive, verbal-argumentative Analyse ................................................. 114

2.4 Bewertung der FFH-VPen hinsichtlich Richtlinienkonformität ..................... 114

2.5 Empfehlungen zu Qualitätsstandards ......................................................... 115

3 NATURA 2000 - UMSETZUNG UND ANWENDUNG IN DEUTSCHLAND (ERGEBNISSE) ............................................. 116

3.1 Strukturierung ............................................................................................. 116

3.2 Richtlinienkonformität der Umsetzung in Nationales Recht ........................ 117

3.2.1 Verständnis und Bewusstsein in Politik und Verwaltung ............................. 117

3.2.2 Mängel der nationalen Umsetzung ............................................................. 120 3.2.2.1 Mangelhafte Gebietsmeldung ..................................................................... 120 3.2.2.2 Fristverletzungen ........................................................................................ 124 3.2.2.3 Mangelhafte Öffentlichkeitsarbeit................................................................ 125 3.2.2.4 Mangelhafte Projektdefinition ..................................................................... 126 3.2.2.5 Mangelhafte Berichterstattung .................................................................... 126 3.2.2.6 Mangelhafte Regelungen der Zulassungsprüfung ...................................... 127

3.2.3 Gerichtliche Feststellung der Mängel .......................................................... 127

3.3 Ergebnis der Materialrecherche .................................................................. 130

3.3.1 Recherche und Auswahl ............................................................................. 130

3.3.2 Geografische Verteilung der Studien nach Bundesländern ........................ 136

3.3.3 Länderspezifische Vorgaben ...................................................................... 139

3.4 Analyse der Studien nach Metadaten ......................................................... 141

3.4.1 Zeitrahmen ................................................................................................. 141

3.4.2 Bundesländer ............................................................................................. 144

3.4.3 Vorhabenstypen.......................................................................................... 146

3.4.4 Vorhabensträger ......................................................................................... 148

3.4.5 Gutachter .................................................................................................... 151

3.4.6 Verfahrenstypen ......................................................................................... 153

3.4.7 Behördenzuständigkeit ............................................................................... 154

3.4.8 Natura 2000-Gebietstyp .............................................................................. 155

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Seite 4 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

3.4.9 Prüfinhalte ................................................................................................... 156

3.4.10 Projektgröße ............................................................................................... 157

3.4.11 Prüfergebnis................................................................................................ 159

3.5 Analyse der Studien nach Prüfkriterien ....................................................... 159

3.5.1 Statistische Analyse .................................................................................... 160

3.5.2 Interpretierbarkeit der Clusterstrukturen ..................................................... 162

3.5.3 Zeitrahmen .................................................................................................. 163

3.5.4 Bundesländer .............................................................................................. 167

3.5.5 Vorhabenstypen .......................................................................................... 170

3.5.6 Vorhabensträger ......................................................................................... 173

3.5.7 Verfahrenstyp .............................................................................................. 175

3.5.8 Prüfinhalt ..................................................................................................... 178

3.5.9 Projektgröße ............................................................................................... 179

3.5.10 Prüfergebnis................................................................................................ 182

3.6 Einzelprüfungen .......................................................................................... 184

3.6.1 Verbal-argumentative Bewertung ................................................................ 184 3.6.1.1 Anwendung neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes ....................... 185 3.6.1.2 Bewertung auf Grundlage umfangreicher Kenntnisse zur Biologie

und Ökologie von Arten und Lebensräumen ............................................... 187 3.6.1.3 Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse und –

aufbereitung ................................................................................................ 188 3.6.1.4 Beachtung der Prüfsystematik nach den gesetzlichen und unter-

gesetzliche Vorgaben ................................................................................. 189 3.6.1.5 Plausibilität der Prüfergebnisse und Verwendbarkeit im Zulas-

sungsverfahren ........................................................................................... 190

3.6.2 Ergebnis der Einzelprüfungen ..................................................................... 191

4 SACHLAGE UND PERSPEKTIVEN (DISKUSSION) ................ 192

4.1 Richtlinienkonformität der Umsetzung in Nationales Recht ........................ 192

4.1.1 EU-Richtlinien: Wahrnehmung und Bewusstsein ........................................ 192

4.1.2 Die Umsetzungsdebatte .............................................................................. 193

4.1.3 Föderalismus, ein Hindernis für Standards ................................................. 195

4.2 Verfügbarkeit durchgeführter FFH-VPen in Deutschland ............................ 197

4.2.1 Bedenken bei der Weitergabe/Bereitstellung .............................................. 198

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 5

Gunther Matthäus 2011

4.2.2 Vorhabenszulassung auf dem Wege der Vorprüfung ................................. 199

4.2.3 Fehlende Standards und fehlerhaftes Verständnis ..................................... 201

4.2.4 Fehlende Verfügbarkeit von 'Negativ-Prüfungen'........................................ 202

4.2.5 Defizite der Studienrecherche .................................................................... 203

4.3 Richtlinienkonformität der untersuchten Studien ........................................ 205

4.3.1 Merkmale, Qualität und Konformität ........................................................... 205 4.3.1.1 Zeitrahmen ................................................................................................. 205 4.3.1.2 Bundesländer ............................................................................................. 208 4.3.1.3 Vorhabenstypen.......................................................................................... 211 4.3.1.4 Vorhabensträger ......................................................................................... 214 4.3.1.5 Gutachter .................................................................................................... 216 4.3.1.6 Verfahrenstypen ......................................................................................... 217 4.3.1.7 Natura Gebietstyp ....................................................................................... 219 4.3.1.8 Prüfinhalte .................................................................................................. 220 4.3.1.9 Projektgröße ............................................................................................... 223 4.3.1.10 Prüfergebnis ............................................................................................... 226

4.4 Methodische Standardisierungen ............................................................... 227

4.4.1 Erfordernis und Verbindlichkeit ................................................................... 227 4.4.1.1 Optimierung und Vereinheitlichung der Studienqualität .............................. 229 4.4.1.2 Verringerung von Streitfällen ...................................................................... 229

4.4.2 Strukturierung, Grundlagen, Voraussetzungen ........................................... 229 4.4.2.1 Strukturierung ............................................................................................. 229 4.4.2.2 Grundlagen ................................................................................................. 230 4.4.2.3 Voraussetzungen ........................................................................................ 231

4.4.3 Bedeutung für die Praxis ............................................................................ 232 4.4.3.1 Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse ....................... 232 4.4.3.2 Plausibilität der Herleitung des Prüfergebnisses ........................................ 233 4.4.3.3 Ergebnisverwendbarkeit im Zulassungsverfahren ...................................... 235

4.4.4 Standardisierung der Prüfsystematik nach den gesetzlichen Vor-gaben .......................................................................................................... 236

4.4.4.1 Vereinheitlichung von Rechtsauslegung und –anwendung ........................ 236 4.4.4.2 Sicherung der Rechtskonformität von Prüfumfang und –gegen-

stand ........................................................................................................... 237

4.5 Vorschläge für Qualitätsstandards .............................................................. 238

4.5.1 Positiv- und Negativbeispiele ...................................................................... 238

4.5.2 Anforderungen ............................................................................................ 245

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Seite 6 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

5 ZUSAMMENFASSUNG ............................................................. 247

6 QUELLEN UND LITERATUR .................................................... 258

6.1 Fachpublikationen ....................................................................................... 258

6.2 Pressemitteilungen ..................................................................................... 281

6.3 Richtlinien und Gesetze .............................................................................. 284

6.4 Urteile ......................................................................................................... 286

7 GLOSSAR ................................................................................. 288

8 ANHANG ................................................................................... 300

8.1 Die 10 historischen Schritte zu Europa (Quelle: http//ec.europa.eu) .......... 300

8.2 EuGH-Urteil vom 10.01.2006 im Wortlaut ................................................... 302

8.2.1 Prüfprotokolle (anonymisiert) ...................................................................... 322

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 7

Gunther Matthäus 2011

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Ablauf des Ausweisungsverfahrens (nach STAPPEN 2002). ............................ 18

Abbildung 2: Geografische Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft im Bild (aus http://ec.europa.eu). ................................................................................ 21

Abbildung 3: Karte der biogeographischen Regionen (aus http://ec.europa.eu). ................. 30

Abbildung 4: Natura 2000-Barometer, EU-weiter Erfüllungsgrad der Meldung von FFH-Gebieten am Dezemer 2009 (aus http://ec.europa.eu). ................... 40

Abbildung 5: Natura 2000-Barometer, EU-weiter Erfüllungsgrad der Meldung von Vogelschutzgebieten am Dezember 2009 (aus http://ec.europa.eu). ........................................................................................ 41

Abbildung 6: EU-weiter Meldestand von FFH-Gebieten am Dezember 2009 (aus http://ec.europa.eu). ........................................................................................ 42

Abbildung 7: EU-weiter Meldestand von Vogelschutz-Gebieten am Dezember 2009 (aus http://ec.europa.eu). ....................................................................... 43

Abbildung 8: FFH-Meldestand von Deutschland differenziert nach Bundes-ländern (Quelle: www.bfn.de). ........................................................................ 45

Abbildung 9: Vergleich FFH-Vorschlagsgebiet Stand 30.06. 2004 und abschließende Meldekulisse Stand April 2008 (Quelle: Bundesamt für Naturschutz 2004 und 2010). ..................................................................... 46

Abbildung 10: Bewertungsergebnis Lebensraumtypen und Arten der biogeo-grafischen Seminare zur kontinentalen Region für Deutschland in Potsdam und in Bonn (Quelle: www.bfn.de). ................................................... 47

Abbildung 11: Bewertungsergebnis Lebensraumtypen und Arten der biogeo-grafischen Seminare zur atlantischen Region für Deutschland in Potsdam und in Bonn (Quelle: www.bfn.de). ................................................... 48

Abbildung 12: Meldestand der EU-Vogelschutzgebiete von Deutschland differen-ziert nach Bundesländern. ............................................................................... 49

Abbildung 13: Vergleich Meldekulissen Europäische Vogelschutzgebiete Stand 31.05. 2004 und aktuelle Meldung Stand April 2008 (Quelle: Bundesamt für Naturschutz 2004 und 2008). .................................................. 50

Abbildung 14: Ablaufschema der Vorprüfung/Screening. ....................................................... 56

Abbildung 15: Ablaufschema Verträglichkeitsprüfung. ........................................................... 57

Abbildung 16: Ablaufschema Ausnahmeregelung. ................................................................. 58

Abbildung 17: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnis-aufbereitung. .................................................................................................... 83

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Seite 8 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Abbildung 18: Formular für schriftliche Materialrecherche. .................................................... 86

Abbildung 19: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnis-aufbereitung. ................................................................................................... 91

Abbildung 20: Eingabemaske Access-Datenbank. .............................................................. 105

Abbildung 21: Ein Beispielbalkendiagramm für 6 Bundesländer. ........................................ 108

Abbildung 22: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen (hier als fiktives Beispiel) mit den Herkunftsbundesländern beschriftet sind. ......................... 111

Abbildung 23: Zweidimensionale Verteilung der FFH-VPen nach der Bezeich-nung der Nummerncodes. ............................................................................. 112

Abbildung 25: Medienberichte zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten. ....................... 120

Abbildung 27: Pressebericht über das Verständnis von Vogelschutzgebiets-ausweisungen in den Kommunen. ................................................................ 126

Abbildung 28: Quellen der recherchierten und ausgewählten FFH-VPen. .......................... 131

Abbildung 29: Kartendarstellung ausgewählter Bundesländer auf Basis biogeo-grafischer Regionen (Quelle: http://ec.europa.eu/index_de.htm). ................. 138

Abbildung 30: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnis-aufbereitung. ................................................................................................. 141

Abbildung 31: Verteilung recherchierter Studien nach Jahren. ............................................ 142

Abbildung 32: Verteilung recherchierter Studien nach Bundesländern. ............................... 144

Abbildung 33: Verteilung der Studien nach klassifizierten Vorhabenstypen. ....................... 148

Abbildung 34: Verteilung der Studien nach klassifizierten Vorhabensträgern. .................... 150

Abbildung 35: Verteilung der Studien nach aggregierten Vorhabensträgern. ...................... 150

Abbildung 36: Verteilung der untersuchten FFH-VPen nach Gutachtern. ........................... 153

Abbildung 37: Verteilung der Studien nach Zulassungsverfahren. ...................................... 154

Abbildung 38: Verteilung der FFH-VPen nach Behördenzuständigkeit für die Zulassung. ..................................................................................................... 155

Abbildung 39: Verteilung der FFH-VPen nach Natura 2000-Gebietstyp. ............................. 156

Abbildung 40: Verteilung der FFH-VPen nach Prüfinhalten. ................................................ 157

Abbildung 41: Verteilung der FFH-VPen nach Projektgröße. .............................................. 158

Abbildung 42: Verteilung der FFH-VPen nach Prüfergebnis. ............................................... 159

Abbildung 43: Summen der Prüfergebnisse/Fragen nach Einzelkriterien differenziert. .................................................................................................. 160

Abbildung 44: Clusterdigramm nach laufenden Nummern der untersuchten FFH-VPen. ............................................................................................................ 163

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 9

Gunther Matthäus 2011

Abbildung 45: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung der Erfülltheitsanteile bezogen auf das Erstellungsjahr, differenzierte nach Kriterien-/Fragenblöcken. ...................... 164

Abbildung 46: Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Erstellungsjahren dargestellt sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 165

Abbildung 47: Multivariate Analyse der FFH-VPen bezogen auf die Erstellungsjahre. Jeder Punkt repräsentiert eine FFH-VP, ähnliche FFH-VPen liegen nahe beieinander, unähnliche weit voneinander entfernt. ......................................................................................................... 166

Abbildung 48: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittel-wertunterscheidung der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/ Fragen und differenzierte nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Bundesländer. .................................................................................... 168

Abbildung 49: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Bundeslän-dern beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 169

Abbildung 50: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwert-unterscheidung der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen und differenzierte nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Vorhabenstypen. ........................................................................................... 171

Abbildung 51: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabens-typen beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 172

Abbildung 52: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwert-unterscheidung der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Vorhabensträger. ........................................................................................... 174

Abbildung 53: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabens-trägern beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. .................................................. 175

Abbildung 54: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwert-unterscheidung der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Verfahrenstypen. ........................................................................................... 176

Abbildung 55: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Verfahrens-typen beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 177

Abbildung 56: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwert-unterscheidung der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/ Fragen

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Seite 10 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Prüfinhalte. .................................................................................................... 178

Abbildung 57: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Prüfinhalten beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 179

Abbildung 58: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwert-unterscheidung der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/ Fragen und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Projektgröße. ................................................................................................. 180

Abbildung 59: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Projektgrößen beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 181

Abbildung 60: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwert-unterscheidung der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen und differenziert nach Kriterienblöcken bezogen auf das Prüfergebnis. ................................................................................................. 183

Abbildung 61: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabens-trägern beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. .................................................. 184

Abbildung 62: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnis-aufbereitung. ................................................................................................. 205

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 11

Gunther Matthäus 2011

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Bewertungskriterien nach Anhang III FFH-RL zur Auswahl von FFH-Gebieten. ................................................................................................. 37

Tabelle 2: Verfahrensschritte zur Zulassungsprüfung nach dem Wortlaut der FFH-RL. ........................................................................................................... 53

Tabelle 3: Pläne und Projekte nach FFH-RL (verändert nach AG FFH-VP 1998 und STOLLMANN 1999). ........................................................................... 61

Tabelle 4: Positivliste von Beeinträchtigungen, die i.d.R. unerheblich sind (Auszug aus Verwaltungsvorschrift VWV Natura 2000 von Baden-Württemberg). .................................................................................................. 66

Tabelle 5: Gliederung FFH-Verträglichkeitsstudie (verändert nach AG-FFH-VP 1999). ......................................................................................................... 72

Tabelle 6: Länderspezifische Grundlagen und Vorgaben, beschränkt auf die für die Untersuchung relevanten Bundesländer (siehe Kapitel 3.4.2 Seite 148). ....................................................................................................... 87

Tabelle 7: Kriterien-/Fragen - Gesamtkatalog. ................................................................. 95

Tabelle 8: Kriterien-/Fragen - Auswahlkatalog. ................................................................ 98

Tabelle 10: G1 bis G4 stellen Prüfkriterien eines Fragenblocks dar. ............................... 107

Tabelle 11: Liste der recherchierten Studien. ................................................................... 132

Tabelle 12: Natura 2000-Klassifikation der Bundesländer. .............................................. 137

Tabelle 13: Länderspezifische Vorgaben und Arbeitshilfen für den praktischen Vollzug der Zulassungsprüfung. .................................................................... 139

Tabelle 14: Bundesländer im Vergleich von Meldequoten und Einwohner-zahlen. ........................................................................................................... 146

Tabelle 15: Auflistung der Vorhabenstypen mit Zuordnung zu Vorhabens-trägern. .......................................................................................................... 147

Tabelle 16: Auflistung und Klassifizierung der Vorhabensträger ...................................... 149

Tabelle 17: Übersicht der Gutachterbüros einschließlich Bürositz. .................................. 151

Tabelle 18: Prüfprotokoll eine Negativbeispiels. .............................................................. 240

Tabelle 19: Prüfprotokoll eine Positivbeispiels. ................................................................ 243

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Seite 12 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Dank

Für die große und vertrauensvolle Bereitschaft, mich als Doktoranden anzunehmen

danke ich Herrn Prof. Dr. Martin Dieterich vom Institut Landschafts- und Pflanzenöko-

logie. Schließlich war ich Herrn Dieterich weder persönlich, noch über Dritte bekannt.

Dabei sei angemerkt, dass ausgeprägte Parallelen bezüglich der beruflichen Tätigkei-

ten von Herrn Dieterich und mir für manche Diskussion besonders fruchtbar und

hilfreich waren, wenngleich in solchen Situationen darüber hinweggeschaut werden

musste, dass man sich im beruflichen Wettbewerb mitunter konkurrierend gegenüber

steht.

Herr Prof. Dr. Johann Steidle gebührt Dank für die fachliche Betreuung, die zahlreichen

Diskussionen, Hilfestellungen, Materialbereitstellungen und konstruktive Rückkopplun-

gen umfasste.

Weiterhin sei Dank gesagt Frau Katrin Voigt und Frau Sabrina König, die mich bei der

Aufbereitung tatkräftig unterstützten sowie Herrn Michael Strohbach, der mir bei der

statistischen Analyse seine Hilfe zuteil werden ließ. Es würde mich sehr freuen, wenn

sich diese Teamarbeit noch lange fortsetzen ließe. Ebenso ein Danke an Jürgen

Trautner, der mir bei der Studienrecherche hilfreich zur Seite stand.

Für die in ihrer Bedeutung kaum überschätzbare psychologische Unterstützung danke

ich meinem Büro-Partner Prof. Dr. Peter Detzel sowie Herrn Dr. Gerhard Kubach. Ihr

stets ermutigendes und motivierendes Insistieren hat mich vor größeren Motivations-

einbrüchen bewahrt und gezwungen, bei drohender Erlahmung wieder Fahrt

aufzunehmen. Diese Unterstützung war Bestandteil der Idee und Planung der Promoti-

on und sie ist - wie erwartet - verlässlich erfolgt, Danke.

Dass die Kraft schließlich gereicht hat, neben einem überaus arbeitsreichen Berufsle-

ben diese Arbeit leisten zu können, verdanke ich ausschließlich meiner Familie. Ohne

den verlässlichen familiären Rückhalt, die Bereitschaft mein Tun und Lassen in Sachen

Promotion nicht nur zu akzeptieren, sondern auch Urlaubs-, Freizeit- und Wochenend-

aktivitäten über mehrere Jahren meinen Ansprüchen anzupassen, hätten die Kräfte bei

weitem nicht gereicht. In diesem Sinne widme ich diese Arbeit meiner Frau Ute sowie

meinen Töchtern Laura und Tizia.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 13

Gunther Matthäus 2011

0 SUMMARY The dissertation provides a critical examination of the practical implementation of Arti-

cle VI, Paragraph 3 of the Habitats Directive. The research analyses 50 appropriate

impact assessments conducted in the context of construction projects potentially affect-

ing habitats and species protected by EU law. The analysis focuses on formal and

methodological qualities of the appropriate assessments studied. The formal provisions

of the directives and methodological requirements, as well as the associated classifica-

tion of the assessment processes, define the evaluation standards. The dissertation

does not provide a technical, content-based evaluation of the assessments.

The impact assessments examined were conducted between 1999 – 2008 and there-

fore illustrate the first ten years of appropriate impact assessments in Germany.

Geographically, the 50 studies are spread over 10 German federal states. With regards

to project types, road construction and airport development account for a large portion

of the projects examined. In addition, zoning of municipal housing areas as well as the

expansion of railways and Federal waterways are represented several times. Large

scale projects account for most of the cases assessed. This can largely be explained

by the fact that appropriate assessment is often obligatory for such projects. In terms of

planning agencies, federal state authorities and semi-governmental corporations are

heavily represented, followed by municipalities.

Overall, 50 appropriate impact assessments were evaluated with respect to scientific

state of knowledge, systematic aspects of the assessment and transparency in deduc-

ing results and the plausibility of the results. With regards to the inventory of species, it

should be noted that methods were examined only in a few cases. In most cases it was

possible to refer to the material available. Mostly, available data had been gathered ac-

cording to appropriate methods (guidelines). Many of the habitat assessments

examined contain profound and detailed observations concerning the species (popula-

tions) and the effects on conservation status that could be expected following the

construction projects; this by itself illustrates the high quality of the impact assessments

examined. For the large majority of the impact assessment evaluated, the deduction of

results was appropriately transparent. There were, however, distinct differences in the

presentation of the results. In several impact assessments, reference is made to meth-

ods and standards without clearly stating how these contribute to the deduction of the

results. Although, most of the assessments fulfil the formal systematic requirements,

there are some in which noncompliance affected the results. The majority of the studies

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Seite 14 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

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examined contain plausible assessments, only a small portion is characterized by con-

siderable deficits.

Overall, the quality of the 50 habitat assessments examined was high to very high. On-

ly a small number of habitat assessments revealed significant deficiencies or mistakes

relevant for the results.

The conspicuously unequal distribution of the impact assessments examined over the

ten years considered sheds light on the way in which Natura 2000 was handled in prac-

tical terms. In the first five years, only a few and isolated studies were conducted, in

spite of the fact that large infrastructure projects were planned during that period of

time. Possible causes for this were lack of guidelines referring to Natura 2000 report-

ing, the inconsistent, and in part illicit, handling of potentially protected areas, as well

as the application of inappropriate evaluation standards and assessment processes.

In part, Federal States demonstrated significant differences, which point to divergent

approaches with regards to the publication of application documents and environmen-

tal data.

Regarding the extent to which data visualization is realized, Lower Saxony and Hesse

receive high marks, while Baden-Württemberg, Bavaria and Bremen receive poor

marks. The differences that were determined can be partially explained by the fact that

the studies fulfilling the requirements set by the Habitat Directive were in part conduct-

ed by the same consultancies. The extent to which the consultants’ abilitity and

competence is relevant for quality of impact assessments can be demonstrated clearly

based on the example given by Baden-Württemberg. One fifth (10) of the impact as-

sessments considered refer to the State of Baden-Württemberg. However, these

impact assessments were carried out by 8 different consultancies. The high percentage

of unfulfilled assessment criteria in Baden-Württemberg could be an indication that

standardization is needed. In this context, the limitation of impact assessments to few

consultancies raises the problem of pseudoreplication. However, with respect to the

questions posed in the dissertation, limitation to few specialized consultancies contrib-

uted to the quality of the Habitat Impact Assessments in Germany and did not cause a

significant distortion of the results.

Statistical analysis shows that large-scale projects fulfilled the highest quality stand-

ards. In principle, it can be assumed that large-scale projects receive a high degree of

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public and political awareness, which translates intop a high quality assessment pro-

cess that is suited to deal with public criticism.

In the way that public awareness can exert influence on the quality of the assessment

or even the entire process, political interest can have corresponding consequences as

well. Due to political momentum, significant pressure can be excerted on the appropri-

ate (effective) implementation of a project. Those concerned are the project providers

who have a positive interest in that sort of pressure; planners and consultants who

need to produce appropriate and transparent documentation and results, and regulato-

ry authorities where that provide authorized political and administrative supervision. In

this way, the processing on the regulatory side, and the planning and consulting on the

project provider side, receive important roles in the approval process.

The results of the analysis confirm deficits that can only be eliminated by introducing

mandatory standards. The instruments needed for the introduction of mandatory

standards are provided by administrative directives. Mandatory standards provide ad-

ministration with the instruments for an unbiased foundation of their decisions and

authorizations. Standardization is likely to lead to qualitative optimization. This was

confirmed by the results of this study in several aspects. The preconditions for stand-

ards that are appropriate and assure quality are a broad and differentiated knowledge

of biology, ecology of species and habitats, as well as the legal requirements and regu-

lations. Knowledge about planning procedures and administrative processes are a

prerequisite towards the creation of a useful and rewarding tool kit for the implementa-

tion of legislation concerning project planning and approval. It remains open, whether

this type of standardization will actually benefit the conservation of nature. The urgency

for the standardization of appropriate impact assessments is supported by the results

of this study. Achieving the goal of securing biological diversity on a long-term basis

and for future generations requires ecologically sound standardization.

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2011 Gunther Matthäus

1 EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK - NATURA 2000, NATURSCHUTZ IN DER EUROPÄISCHEN UNION

1.1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Die Begriffsdefinitionen des Europäischen Habitatschutzrechtes erfordern ein besonde-

res Verständnis, was sich mit der spezifischen Rechts- und Fachmaterie und der

notwendigen Abgrenzung der Begriffsbedeutungen nationalen Recht begründet (FI-

SAHN & CREMER 1997). Aus diesen Gründen werden im Rahmen dieser Arbeit

zahlreiche und z.T. umfangreiche Begriffsdefinitionen sowie Erklärungen von Abkür-

zungen vorgenommen, die sich in einem Glossar am Ende des Textes (siehe Kapitel 7

Seite 288), in Fußnoten oder auch unmittelbar im Fließtext finden. Hierbei stehen sol-

che Begriffe im Vordergrund, die außerhalb der biologisch-zoologischen

Fachterminologie liegen und/oder im Zusammenhang mit Natura 2000 ihre eigene und

besondere Bedeutung bekommen.

1.2 DER EUROPÄISCHE NATURSCHUTZANSATZ

Der Europäische Naturschutzansatz basiert auf einem 'Zwei-Säulen-Modell' (GELLER-

MANN 1998), wobei sich die beiden Säulen gegenseitig ergänzen1. Die erste Säule

bildet das Europäische Naturschutzrecht, dem die Aufgabe zukommt, die vorhandenen

Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu sichern und ggf. ihre Si-

tuation ökologisch zu verbessern. Hierzu können die Wiederherstellung von zerstörten

Lebensräumen, die Neuschaffung von Lebensräumen und die Durchführung land-

schaftsanreichernder Maßnahmen erforderlich sein. Die zweite Säule bildet die auf

eine umweltverträgliche Landbewirtschaftung und -nutzung ausgerichtete Politikgestal-

tung in anderen Bereichen. Dies gilt besonders für den Sektor der Agrarpolitik, erfasst

aber darüber hinaus auch die Politikfelder Forstwirtschaft, Tourismus, Verkehr und

Energie (GELLERMANN 2001, EPINEY & GROSS 2005).

Die erste Säule mit dem Europäischen Naturschutzrecht gründet sich im Wesentlichen

auf zwei Richtlinien: Der Richtlinie 79/409/EWG (Der Rat der Europäischen Gemein-

schaften 1979) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie/

VS-RL) und der Richtlinie 92/43/EWG (Der Rat der Europäischen Gemeinschaften

1992) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und

1 5. Umweltaktionsprogramm, ABl. EG 1993, Nr. C138.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 17

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Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie/FFH-RL). Damit umfasst das europäische Na-

turschutzrecht den Gebiets-, Lebensraum- und Artenschutz in der Europäischen

Gemeinschaft.

Die beiden genannten Richtlinien stellen den zentralen Beitrag der Europäischen Ge-

meinschaft zum Erhalt der biologischen Vielfalt gemäß der Biodiversitätskonvention

von Rio 1992 bzw. der Berner Konvention über die Erhaltung der europäischen wildle-

benden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979) dar (EU-

KOMMISSION o.J., GELLERMANN 2001). Sie entsprechen gleichfalls den allgemeinen

Grundsätzen spezieller Übereinkommen wie der Konvention über die Erhaltung der

wandernden wildlebenden Tierarten (Bonn 1979) oder stärker regional ausgerichteter

Abkommen – der Konventionen von Helsinki für das Ostseegebiet (1974), von

Barcelona zum Schutz des Mittelmeeres (1976) sowie der Alpenschutzkonvention

(1991).

Die FFH-Richtlinie bezeichnet dabei das erste umfassende europäische Rahmenge-

setz zum Lebensraum- und Artenschutz (SSYMANK 1994). Zentrales Ziel von FFH- und

Vogelschutzrichtlinie ist neben den konkreten Artenschutzbestimmungen die Auswei-

sung und dauerhafte Sicherung eines kohärenten europäischen Netzes von

besonderen Schutzgebieten (ÖKOPLAN 1997, NUA 1998). Dieses Schutzgebietssystem

trägt den Namen 'Natura 2000' und vereint die 'Besonderen Schutzgebiete'

(BSG/SPA), die zum Schutz der Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und

der wandernden Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 ausgewiesen wurden sowie die 'Ge-

biete von gemeinschaftlicher Bedeutung' (GGB/SAC) zum Schutz der in den Anhängen

der FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen und Arten (SSYMANK ET AL. 1998,

GELLERMANN 2001).

Für diese Schutzgebiete gelten Rechtsvorschriften bzw. vertragliche Vereinbarungen,

und ggf. werden Bewirtschaftungspläne aufgestellt, die ihre langfristige Erhaltung er-

möglichen sollen, wobei den Tätigkeiten des Menschen mit dem Ziel einer

nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen wird (EUROPÄISCHE KOMMISSION GD XI

o.J.). Mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jede Verschlechterung der Lebens-

raumtypen und Arten zu vermeiden, statuiert die FFH-Richtlinie ein umfassendes

Verschlechterungsverbot (FISAHN & CREMER 1997), von dem nur unter bestimmten Be-

dingungen Ausnahmen möglich sind. Hinzu kommt, dass mit der Verpflichtung zum

Erhalt bzw. zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Lebens-

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Seite 18 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

räumen und Arten in Fällen ungünstiger Situationen auch ein Aufwertungsgebot ver-

bunden ist. (FRENZ 1997)

Die Vogelschutzrichtlinie ist in ihren Rechtsfolgen noch restriktiver als die FFH-Richt-

linie. So kennt die Vogelschutzrichtlinie nach Artikel 4 Abs. 4 keine Ausnahmen für die

Zulassung von Projekten, die zu einer Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Le-

bensräume sowie zu einer Belästigung der Vögel führen können.

Abbildung 1: Ablauf des Ausweisungsverfahrens (nach STAPPEN 2002).

Deutliche Unterschiede zeigen die beiden Richtlinien auch in Bezug auf die Melde-

bzw. Ausweisungsverfahren (siehe Abbildung 1 Seite 18). So konnten die Mitgliedstaa-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 19

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ten der EU-Kommission Vogelschutzgebiete ohne inhaltliche Prüfung melden, die dann

unmittelbar in die Liste der 'Besonderen Schutzgebiete' (SPA) aufgenommen wurden

(SCHILLHORN ET AL. 2005). Gleichwohl werden die Meldungen von der EU-Kommission

hinsichtlich des Erfüllungsgrads einer fachlichen und formalen Kontrolle unterzogen,

was dazu führte, dass Deutschland mehrfach Gebiete nachmelden musste (NABU

2000a, b, 2002a, b, SCHUMACHER & SCHUMACHER 2001, 2003) (vgl. Kapitel 1.4).

Für die Bundesrepublik Deutschland mit seiner föderalen Struktur bedeutete dies, dass

die Bundesländer selber und ohne innerstaatliche Kontrolle Gebiete melden konnten.

Demgegenüber beteiligte sich die EU-Kommission intensiv an der Auswahl der FFH-

Gebiete durch die in der Richtlinie benannten Auswahlkriterien (Anhang III) und durch

eine Bewertung der Gebietsmeldungen (FRENZ 1997, GELLERMANN 2001). Dies liegt in

der Zuständigkeit des European Topic Centre for Biodiversity und geschieht zudem in

Form der biogeographischen Seminare. Zudem erfolgte für die FFH-Gebietsmeldungen

eine innerstaatliche Kontrolle, so dass die Länder zwar Gebiete auswählen konnten,

diese Meldungen aber zunächst durch die zuständigen Bundesbehörden geprüft wur-

den.

Die Meldung der FFH-Gebietskulisse gilt mit der Aufnahme der nationalen Meldeliste in

die EU-Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als abgeschlossen, wäh-

rend für die Vogelschutzgebiete ein solcher Abschluss der Meldungen nicht

vorgesehen ist und Nachmeldungen jederzeit möglich sind (GELLERMANN 2001).

1.2.1 NATURA 2000 IN EUROPA - GÜLTIGKEIT AUF DEM KONTINENT (QUELLE: HTTP//EC.EUROPA.EU)

Die Entwicklung von der EWG von 1957 zur EU von 2008 lässt sich in 10 historischen

Schritten zusammenfassen, die das Wachsen, die interne Ausgestaltung und die politi-

schen Konsequenzen beschreiben. Hierin noch unberücksichtigt sind die jüngsten

Entwicklungen seit der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Ausführliche Darstellungen

zu diesen 10 Schritten finden sich in Kapitel 8.1 (Seite 300 ff).

Nach vorausgegangenen Kooperationsabkommen bezogen auf Kohle und Stahl be-

schlossen am 25. März 1957 Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und

die Niederlande mit dem Vertrag von Rom die Errichtung einer Europäischen Wirt-

schaftsgemeinschaft (EWG) (IHNEN 2000, LECHELER 2003). Diese Gemeinschaft hatte

den Zweck, einen größeren gemeinsamen Markt mit einer breiten Palette von Waren

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Seite 20 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

und Dienstleistungen zu gründen. 1973 traten Dänemark, Großbritannien und Irland

der EWG bei. Diese 9 Staaten waren schließlich die Urheber der 1979 verabschiede-

ten EG-Vogelschutzrichtlinie, der ersten zentralen Rechtsakte aus der später das

Natura 2000-Schutzgebietssystem hervorgegangen ist.

§ 1979 Verabschiedung EU-Vogelschutzrichtlnie durch Frankreich, Deutsch-land, Belgien, Italien, Niederlande, Dänemark, Irland und Großbritannien

Nachdem 1981 Griechenland, 1986 auch Spanien und Portugal den Weg in die Ge-

meinschaft gefunden hatten, waren es nun diese 12 Staaten, die 1992 die FFH-

Richtlinie und damit die zweite zentrale Rechtsakte, aus der später das Natura 2000

Schutzgebietssystems hervorging, auf den Weg brachten.

§ 1992 Verabschiedung FFH-Richtlinie durch Frankreich, Deutschland, Belgi-en, Italien, Niederlande, Dänemark, Irland, Großbritannien, Griechen-land, Spanien und Portugal

Im Fortgang sind 15 weitere Staaten der inzwischen zur Europäischen Union (EU) ge-

wachsenen Gemeinschaft beigetreten, wobei gefolgt auf die Aufnahme von Finnland,

Österreich und Schweden (1995) v.a. 2004 die Aufnahme von 8 vormaligen Ostblock-

staaten (Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen,

Slowenien) sowie Zypern und Malta und 2007 schließlich auch Rumänien und Bulgari-

en zu einer deutlichen Vergrößerung der EU führte.

Im Zuge ihre Entwicklung ist die EU von anfänglich ca. 200 Mio. Einwohnern auf inzwi-

schen ca. 493 Mio. Einwohner sowie von ca. 1,2 Mio. km² Fläche auf mittlerweile ca. 4

Mio. km² angewachsen (siehe Abbildung 2 Seite 21).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 21

Gunther Matthäus 2011

Abbildung 2: Geografische Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft im Bild (aus

http://ec.europa.eu).

10 historische Schritte zu Europa

1951: Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird von den sechs Gründermitglied-staaten ins Leben gerufen (Montanunion)

1957: Der Vertrag von Rom schafft die Grundlage für einen gemeinsamen Markt

1973: Die Gemeinschaft wächst auf neun Mitgliedstaaten an und entwickelt gemeinsame Politiken

1979: Das Europäische Parlament wird zum ersten Mal direkt gewählt

1981: Als weiteres Mittelmeerland tritt Griechenland bei

1993: Der Binnenmarkt wird vollendet

1993: Durch den Vertrag von Maastricht wird die Europäische Union errichtet

1995: Die EU wächst auf 15 Mitgliedstaaten an

2002: Euro-Banknoten und -Münzen werden eingeführt

2004: Zehn weitere Länder treten der EU bei

2007: Als vorerst letzte Staaten treten zum 1. Januar 2007 Rumänien und Bulgarien der EU bei

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Seite 22 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

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1.2.2 VOGELSCHUTZRICHTLINIE

Die Vogelschutzrichtlinie regelt den Schutz, die Nutzung und die Bewirtschaftung aller

im Gebiet der Mitgliedstaaten einheimischen Vogelarten. Sie findet dabei gemäß Art. 1

auf alle Stadien und ihre Lebensräume (inklusive Eier und Nester) Anwendung und soll

dem drastischen Rückgang heimischer Vogelarten und Zugvogelarten entgegenwirken

(SSYMANK ET AL. 1998). Zur Verwirklichung dieser Ziele wurden die Ausweisung von

Schutzgebieten festgeschrieben sowie Einschränkungen der Jagd und des Handel und

Nutzungsbeschränkungen der Lebensräume der Vogelarten festgeschrieben. Die Vo-

gelschutzrichtlinie bezieht sich dabei ausdrücklich auf alle heimischen Vogelarten. Für

die in Anhang I der Richtlinie genannten Arten sind zudem besondere Schutz-

maßnahmen zu ergreifen. So soll durch die Schaffung von besonderen Schutzgebieten

die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Artenvielfalt und einer aus-

reichenden Lebensraumgröße gewährleistet werden (SSYMANK ET AL. 1998, BfN 2005).

1.2.3 VOGELSCHUTZRICHTLINIE IN STICHWORTEN

1.2.3.1 Präambel

Der bei zahlreichen Vogelarten festgestellte Bestandsrückgang veranlasste den Rat

der europäischen Gemeinschaften, mit einer Richtlinie die rechtlichen Voraussetzun-

gen dafür zu schaffen, diesem grenzüberschreitenden Umweltproblem verbindlich und

nachdrücklich entgegenzuwirken.

Zur Begründung der Richtlinie nimmt der Rat der Europäischen Gemeinschaften Bezug

auf eigene Beschlüsse aus den Jahren 1973 (Aktionsprogramm der Europäischen

Gemeinschaften für den Umweltschutz2) und 1977 (Fortschreibung und Durchführung

der Umweltpolitik und des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für

den Umweltschutz). Dieses Aktionsprogramm sieht auch Sonderaktionen für den Vo-

gelschutz vor.

2 Das erste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft wurde 1973 verab-schiedet. Die Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten vom 22. November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz basiert auf dem 1972 in einer Gipfelkonferenz in Paris verkündeten Willen der Staats- und Regierungs-chefs der europäischen Mitgliedsstaaten, den Lebensstandard, die Lebensbedingungen und die Lebensqualität zu verbessern. Der Grundsatz der Vorsorge (Vorsorgeprinzip), nämlich dass die Vermeidung von Umweltbelastungen besser ist als die nachträgliche Bekämpfung der Auswirkungen, ist ein Kernaspekt des ersten UAP (WIKIPEDIA 2008).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 23

Gunther Matthäus 2011

Dabei wird bereits in der Präambel der Vogelschutzrichtlinie deutlich, wie strikt die Zie-

le der Richtlinie ausgerichtet sind und wie stringent die Umsetzung erfolgen muss:

..."Die zu treffenden Maßnahmen müssen sich auf die verschiedenen auf die Vogelbe-

stände einwirkenden Faktoren erstrecken, und zwar auf die nachteiligen Folgen der

menschlichen Tätigkeiten wie insbesondere Zerstörung und Verschmutzung der Le-

bensräume der Vögel, Fang und Ausrottung der Vögel durch den Menschen sowie den

durch diese Praktiken bewirkten Handel; der Umfang dieser Maßnahmen muss daher

im Rahmen einer Vogelschutzpolitik der Situation der einzelnen Vogelarten angepasst

werden."...

Auch findet sich hier bereits ein erster Hinweis auf ein zusammenhängendes Netz von

flächenbezogenen Maßnahmen, wie es später dann zusammen mit der FFH-Richtlinie

konstruiert wurde:

..."Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer aus-

reichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten

unentbehrlich; für einige Vogelarten müssen besondere Maßnahmen zur Erhaltung ih-

res Lebensraumes getroffen werden...; diese Maßnahmen müssen auch die

Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammen-

hängenden Netzes koordiniert werden." ...

1.2.3.2 Richtlinientext

Art. 1 bezieht den Geltungsbereich auf sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind; Grönland ist dabei ausgenommen. Der Schutz der Richtlinie umfasst Vögel, Eier, Nester und Lebensräume.

Art. 2 definiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Bestandsschutz bzw. zur Bestandsregulierung unter Berücksichtigung anderweitiger Belange.

Art. 3 regelt die Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstät-ten und Lebensräume (Einrichtung von Schutzgebieten, Pflege innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten, Wiederherstellung, Neuschaffung).

Art. 4 ordnet den Anhang I-Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume zu (Schutzgebietsausweisung) sowie den Zugvogelarten hin-sichtlich ihrer Rast- und Überwinterungsgebiete (Feuchtgebiete; Schutzver-stärkung für die International bedeutsamen Feuchtgebiete nach der Ramsar-Konvention); definiert darüber hinaus die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästi-gung der Vögel innerhalb der Vogelschutzgebiete zu vermeiden.

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Seite 24 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Art. 5 regelt den direkten Artenschutz aller unter den Schutz der Richtlinie fallender Arten durch konkrete Verbote sich negativ auswirkender Handlungen.

Art. 6 definiert ein Handelsverbot für lebende und tote Vögel und Handelserzeugnis-se für die in Anhang III Teil 2 gelisteten Arten.

Art. 7 regelt die Jagd der Anhang II-Arten (jagdbare Arten) mit einem Schutzerfor-dernis für die Brut- und Aufzuchtzeit.

Art. 8 benennt Fang- und Tötungsmethoden, deren Einsatz verboten ist.

Art. 9 definiert Gründe und Bedingungen für Ausnahmen von den Handels- und Jagdeinschränkungen der Art. 5-8.

Art. 10 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Förderung der notwendigen Forschungsar-beiten.

Art. 11 definiert einen Handlungsbedarf bei der Ansiedlung wildlebender nicht heimi-scher Arten zum Schutz der wildlebenden heimischen Arten (unter Konsultation der Kommission).

Art. 12 stellt eine Berichtspflicht bezüglich der erfolgten einzelstaatlichen Umsetzung der Richtlinie fest (dreijähriger Turnus).

Art. 13 schreibt ein Verschlechterungsverbot des Gebietszustands vor.

Art. 14 lässt für einzelstaatliche Regelungen strengere Schutzmaßnahmen als die in der Richtlinie definierten zu.

Art. 15 benennt Rahmenbedingungen für die Änderung der Anhänge.

Art. 16 verlangt die Einsetzung eines Ausschusses für die Änderung der Anhänge.

Art. 17 regelt das Verfahren der Änderung der Anhänge.

Art. 18 definiert die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in-nerhalb von 2 Jahren.

Art. 19 richtet die Richtlinie an die Mitgliedstaaten.

1.2.3.3 Anhänge

Anhang I Streng geschützte Arten, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

Anhang II.1 Jagdbare Vogelarten.

Anhang II.2 Jagdbare Vogelarten für bestimmte Mitgliedstaaten.

Anhang III.1 Vom Handelsverbot (Art. 6 Abs. 1) ausgenommene Arten.

Anhang III.2 Vogelarten mit eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit.

Anhang IV Verbotene Methoden des Fangs, Tötens und des Transports.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 25

Gunther Matthäus 2011

1.2.4 FFH-RICHTLINIE

Die FFH-Richtlinie beinhaltet als wesentliche Zielsetzungen:

die Errichtung des Natura 2000-Schutzgebietssystems und dessen Kohärenz,

den Gebietsschutz und

den Artenschutz.

Für die Umsetzung und die dauerhafte Sicherung gibt die Richtlinie auch Verfahrens-

vorgaben vor. So regelt beispielsweise eine Berichtspflicht die regelmäßige (2- bis 6-

jährig) Information der EU über den Stand der Umsetzung und der durchgeführten

Maßnahmen zur Kontrolle des Schutzgebietssystems (Managementpläne und Biomo-

nitoring) (EU-Kommission 2000). Darüber hinaus klären die Verfahrensvorgaben auch

den Umgang mit geplanten Vorhaben, die innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen

oder von außen auf diese einwirken könnten. Das Instrument zum Umgang mit diesen

Vorhaben ist die Zulassungsprüfung nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie. Unter dem

Begriff FFH-Verträglichkeitsprüfung3 (FFH-VP) ist dieses Instrument mittlerweile in der

Praxis eingeführt und in den Genehmigungsverfahren als selbständiger Bestandteil der

Zulassungsvoraussetzungen etabliert. Mit ihm verbinden sich die wichtigsten Rechts-

folgen bezogen auf die Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht.

1.2.5 FFH-RICHTLINIE IN STICHWORTEN

1.2.5.1 Präambel

In der Präambel der FFH-Richtlinie sind die Ziele sowie die Instrumente zur Anwen-

dung bereits deutlich erkennbar. Dabei erhält die Richtlinie trotz ihrer stringenten

Ausrichtung stets den Anspruch der Verhältnismäßigkeit aufrecht:

"...Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern,

wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen

berücksichtigt werden sollen. ..."

3 FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die Prüfung gemäß Art. 6 der FFH-Richtlinie bzw. §34 BNatSchG durch die zuständige Behörde im Rahmen von Verwaltungsverfahren. Wie auch die Umweltverträglichkeitsprüfung basiert die FFH-VP auf einer FFH-Verträglichkeitsstudie, die die Summe der vom Vorhabensträger beizubringenden entscheidungserheblichen Unter-lagen für die Prüfung der Verträglichkeit eines Projektes oder Planes darstellt (KAISER 2003).

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Seite 26 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Für die Realisierung dieses Ziels soll ein Europäisches Netz von Schutzgebieten aus-

gewiesen werden, das auf der Grundlage nationaler Vorschlaglisten geknüpft wird:

"...Die Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, wer-

den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen; außerdem ist jedoch ein Verfahren

vorzusehen, wonach in Ausnahmefällen auch ohne Vorschlag eines Mitgliedstaates die

Ausweisung eines Gebietes möglich ist, wenn die Gemeinschaft dies für die Erhaltung

eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps oder für das Überleben einer prioritären

Art für unbedingt erforderlich hält. ..."

Die Ausweisung solcher Gebiete erfolgt im Rahmen von Konzertierungsverfahren, in

denen der Mitgliedstaat zur Stellungnahme sowie zur Ausweisung dieses sogenannten

Konzertierungsgebietes durch die EU-Kommission aufgefordert wird (BERNER 2000).

Um den ausgewiesenen Gebieten den nötigen Schutz zukommen zu lassen, sind Vor-

haben mit möglichen negativen Auswirkungen einer Prüfpflicht unterworfen.

"...Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten

Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu

unterziehen. ..."

Im Rahmen eines Monitorings ist die Überwachung der Erhaltungszustände der Le-

bensräume und Arten und damit auch der geförderten Maßnahmen sicherzustellen.

1.2.5.2 Richtlinientext

Art. 1 beinhaltet die notwendigen Begriffsdefinitionen4 (siehe Kapitel 7 Seite 288).

Art. 2 definiert die Ziele der Richtlinie:

1. Erhaltung der biologischen Vielfalt.

2. Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse.

4 Danach werden folgende Begriffe im Sinne der Richtlinie erklärt bzw. definiert:

Erhaltung, Natürlicher Lebensraum, Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Inte-resse, Prioritäre natürliche Lebensraumtypen, Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes, günstiger Erhaltungszustand eines Lebensraumes, Habitat einer Art, Arten von gemeinschaftlichem Interesse, Prioritäre Arten, Erhaltungszustand einer Art, günstiger Erhaltungszustand einer Art, Gebiet, Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, Besonderes Schutzgebiet, Exemplar, Ausschuss.

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Gunther Matthäus 2011

3. Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller sowie regionaler und lokaler Besonderheiten bei sich aus 1. und 2. ergebenden Maß-nahmen.

Art. 3 beschreibt das Netz Natura 2000 sowie die Verpflichtungen der Mitgliedstaa-ten.

Art. 4 beschreibt das Verfahren der Gebietsmeldung.

Art. 5 zeigt unter dem Begriff Konzertierungsverfahren Möglichkeiten einer direkten Beteiligung der EU-Kommission an der Gebietsauswahl auf.

Art. 6 regelt den Schutz der Gebiete. Hier werden die Verpflichtungen der Mitglied-staaten bezüglich der notwendigen Maßnahmen sowie die Pflicht zur Prüfung von Plänen und Projekten5 dargelegt.

Art. 7 integriert die Vogelschutzgebiete in das Schutzregime der FFH-Richtlinie.

Art. 8 behandelt die finanzielle Beteiligung der EU an Maßnahmen zur Erfüllung der nationalen Pflichten nach Artikel 6.

Art. 9 beschreibt die Möglichkeit einer Gebietsaufhebung.

Art. 10 beinhaltet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Förderung von Land-schaftselementen, um auf diesem Wege die Kohärenz der einzelnen Schutzgebiete zu erreichen.

Art. 11 beschreibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Überwachung des Erhal-tungszustands der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume.

Art. 12 definiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Tierarten des Anhang IV (auch außerhalb von Schutzgebieten).

Art. 13 definiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Pflanzenarten des Anhang IV.

Art. 14 stellt Regelungen zur Überwachung der Entnahme von Anhang V-Arten aus der Natur auf.

Art. 15 definierte Verbote in Bezug auf den Fang oder das Töten der Anhang V-Tierarten.

Art. 16 regelt die Ausnahmevoraussetzungen von den Verboten des Artenschutzes.

Art. 17 definiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen und stellt Anforderungen an die Inhalte dieser Berichte auf.

Art. 18 definiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Forschung im Hinblick auf die Ziele des Artikel 2.

5 Pläne und Projekte, für die eine FFH-VP durchzuführen ist, werden unter dem Begriff Vorha-ben zusammengefasst (KAISER 2003).

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Seite 28 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Art. 19 beschreibt die Möglichkeit und das Verfahren zur Änderung der Anhänge.

Art. 20 beschreibt die Bildung eines die Kommission unterstützenden Ausschusses.

Art. 21 beschreibt die Zusammenarbeit von Ausschuss und Kommission.

Art. 22 stellt Regularien für die Wiederansiedlung von Arten des Anhangs IV auf.

Art. 23 definiert die Rahmenbedingungen für die Umsetzung in nationales Recht.

Art. 24 richtet die Richtlinie an die Mitgliedstaaten.

1.2.5.3 Anhänge

Anhang I

Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung be-sondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

Anhang II

Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung beson-dere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

Anhang III

Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten.

Anhang IV

Im gesamten Gebiet der EU streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von ge-meinschaftlichem Interesse.

Anhang V

Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und deren Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können.

Anhang VI

Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung.

1.3 UMSETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN NATIONALES RECHT

1.3.1 KERNPUNKTE DER UMSETZUNG

Insgesamt ist das Regelwerk der Richtlinie in einer anderen Rechtssystematik aufge-

baut als das Bundesnaturschutzgesetz, so dass es nicht leicht ist, das BNatSchG

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 29

Gunther Matthäus 2011

entsprechend anzupassen (FREYTAG & IVEN 1995, GELLERMANN 2001). Ein gravieren-

des Problem ergibt sich v.a. daraus, dass Naturschutz während des Zeitraumes der

Richtlinienumsetzung nach bundesdeutschem Recht Ländersache war und der Bund

nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz hatte. Entsprechend liegt es auch in der

Zuständigkeit der Länder, Gebiete als Schutzgebiete auszuweisen (MODER 1998, RÖ-

DIGER-VORWERK 1998).

Die Umsetzung des Europäischen Habitatschutzrechtes ist für die beiden Richtlinien

(Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie) getrennt zu betrachten (EU-KOMMISSION

1999). Das verwaltungstechnische und damit auch formaljuristische Prozedere, die

Umsetzungsfristen sowie die unmittelbare Modifikation der Vogelschutzrichtlinie durch

die FFH-Richtlinie erfordern an dieser Stelle eine differenzierende Darstellung (GEL-

LERMANN 1998, 2001, MODER 1998, RÖDIGER-VORWERK 1998).

Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der FFH-Richtlinie in Länder-Recht sind neben

dem Rahmen gebenden Bundesnaturschutzgesetz die beiden Richtlinien, die bis zur

Umsetzung in nationales Recht unmittelbar galten.

Der Gebietsauswahl liegen als fachliche Bezugsebenen die so genannten biogeogra-

phischen Regionen sowie die naturräumlichen Haupteinheiten zugrunde. Für die

Abgrenzung der Gebiete dürfen ausschließlich fachliche Belange herangezogen wer-

den (VSRL Art. 4, FFH-RL Art. 4 Abs. 1, Anhang III, EuGH6) (APFELBACHER ET AL.

1999, GELLERMANN 2001, BROCKSIEPER& WOIKE 1999).

Die biogeografischen Regionen in ihrer Abgrenzung und Verbreitung in den Mitglied-

staaten zeigt Abbildung 3 Seite 30. Hierin wird deutlich, dass Deutschland von drei der

insgesamt 11 Regionen erfasst wird. Vorherrschender Typ ist dabei die kontinentale

Region, die den Süden, die Mitte und den Osten Deutschlands beansprucht. Die konti-

nentale Region hat insgesamt die größte Ausdehnung und umfasst z.B. auch

Westfrankreich, Polen, Tschechien und Norditalien. Im Nordwesten Deutschlands wer-

den große Bereiche Niedersachsens und Schleswig-Holsteins von der atlantischen

Region eingenommen, und in Bayern findet sich kleinräumig die alpine Region.

6 EuGH-Entscheidungen: 1993, I-4221, Rn 26; 1996, I-3805, Rn 26; 1998, I-3031, Rn. 59.

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Seite 30 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Abbildung 3: Karte der biogeographischen Regionen (aus http://ec.europa.eu).

Auf die Meldung eines Gebietes aus wirtschaftlichen Gründen zu verzichten, ist nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung7 vertragswidrig (FISHAN & CREMER 1997, IVEN

1996). Dies gilt auch für den Fall, dass die Abgrenzung eines Gebietes aus wirtschaftli-

chen Gründen gegenüber den naturschutzfachlichen Erfordernissen eingeschränkt

wird (ELLWANGER 1999).

In diesem Zusammenhang wurden seitens der Fachministerien der Länder Verwal-

tungsvorschriften und Erlasse ausgegeben, wie im Rahmen von Beteiligungsverfahren

der Gebietsmeldung vorgetragene Änderungsvorschläge bei den Abgrenzungen zu

behandeln sind8.

7 BVerwG Urteil vom 19.05.1998, S. 36; EuGH Urteil vom 11.07.1996 – Lappel-Bank, EuGH Urteil vom 02.08.1993 – Santona

8 Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg – MLR (2004): FFH-Konsultation 2004 in Baden-Württemberg, Nachmeldeverfahren, Informieren, Beteiligen. In-formationsblatt 1. Auflage März 2004.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 31

Gunther Matthäus 2011

1.3.2 PROZEDERE DER UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

1.3.2.1 Vogelschutzrichtlinie

Historie

Der Art. 18 der Vogelschutzrichtlinie regelt die Umsetzung der Richtlinie in nationales

Recht. Für die Umsetzung wurde eine Frist von 2 Jahren eingeräumt. Daraus ergab

sich als Stichtag der 06. April 1981, zu dem die vollständige Umsetzung hätte erfolgt

sein müssen. Faktisch blieb die Vogelschutzrichtlinie in Deutschland zunächst viele

Jahre ein "Stiefkind" des Naturschutzes (SSYMANK ET AL. 1998), was sich mit der aus-

schließlichen Länderzuständigkeit bei der Meldung und der mangelnden Kontrolle

durch die EU begründet. So wurde die Bundesrepublik Deutschland am 18. September

1987 vom Europäischen Gerichtshof verurteilt9, weil die zur Umsetzung notwendigen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht verabschiedet wurden (MAYR 1993).

Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen - MURL (2000): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Um-setzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH). Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 53, (35).

Ministerium für Umwelt Niedersachsen - MU (2001): Anwendung der §§ 19a bis 19f Bun-desnaturschutzgesetz: Verfahren bei Projekten und Plänen. Runderlass des MU vom 18.05.2001, Hannover.

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung - MLUR (2000): Verwal-tungsvorschrift und Zuständigkeitsverordnung für FFH-Gebiete. BB. Natur und Landschaft. Nr. 7/2000, S. 310.

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg (2000): Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§19a bis 19f Bundesnatur-schutzgesetz (BNatSchG) in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie. Amtsblatt Bgb. 2000 S. 358.

Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Thüringen (2000a): Hinweise zur Anwendung der §§19a bis 19f BNatSchG. Einführungserlass 35-60225-5 vom 4. 01. 2000.

Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Thüringen (2000b): Hinweise zur Anwendung der §§26a bis 26c Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG). Ein-führungserlass 21 – 60225-5 des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt. Vom 4. Januar 2000. Thüringischer Staatsanzeiger Heft 20/2000 Nr. 272.

Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (2000): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richt-linien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH), Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26. 4. 2000, - III B 2 616.06.01.10.

9 EuGH-Urteil vom 18.09.1987. – Rs. 4C36.84

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Seite 32 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Besonders in den ersten Jahren nach Inkrafttreten ist die Vogelschutzrichtlinie kaum

beachtet worden und so sind viele rechtliche und naturschutzfachliche Mängel der Um-

setzung über viele Jahre bestehen geblieben (FISAHN & CREMER 1997).

Die Meinungen zum Vollzug der Umsetzung gehen z.T. weit auseinander. Mit dem Er-

lass der Bundes- und Landesartenschutzverordnung wurde nach HÖLZINGER (1987) die

Vogelschutzrichtlinie auf dem Gebiet des Naturschutzes in bundesdeutsches Recht

weitgehend umgesetzt. Hingegen will die EU-Kommission die Umsetzungspflicht so

verstanden wissen, dass eine Umsetzung erst dann erfolgt ist, wenn eine vollständige

Meldung der besonderen Schutzgebiete vorliegt. Nach der EU-Kommission bezieht

sich die zweijährige Umsetzungsfrist auf diese vollständige Gebietsmeldung (GELLER-

MANN 2001, SCHUMACHER & SCHUMACHER 2003).

Formalrechtlich lag die Kompetenz zur Umsetzung ausschließlich in der Länderzustän-

digkeit, so dass auch der Bundesgesetzgeber hierzu keinen Beitrag leisten musste

bzw. in die Pflicht genommen werden konnte. Zwar meldeten die Länder durchaus Ge-

biete als Vogelschutzgebiete an die EU-Kommission (DORNBUSCH 1995), allerdings

habe diese Meldungen lange nicht den qualitativen und quantitativen Ansprüchen so-

wie den Maßgaben der Richtlinie genüge geleistet (SSYMANK ET AL.1998, SCHUMACHER

& SCHUMACHER 2003, EU-Kommission 2003b).

Gebietsmeldeverfahren

Ursächlich für die unzureichenden Meldungen ist unter anderem die Art und Weise des

Meldeverfahrens, das gegenüber dem der FFH-Gebiete deutlich reduziert und unkon-

trolliert ist. So können die Länder ohne Rücksprache und Abstimmung mit dem Bund

Gebiete an die EU-Kommission melden, die von dieser dann unmittelbar, ohne inhaltli-

che Kontrolle, übernommen werden (MAYR 1993, NABU 2000a) (siehe Abbildung 1

Seite 18). Der Bund hat die Meldungen der Vogelschutzgebiete – trotz seiner prinzipiel-

len Zuständigkeit für internationale Naturschutzabkommen und EU-weite

Bestimmungen – weder naturschutzfachlich geprüft noch zwischen den Ländern koor-

diniert, sondern im Regelfall nur als 'Postbote' an die EU-Kommission weitergeleitet.

So sind ein großer Teil der deutschen Meldungen hinsichtlich der notwendigen Karten

zur Gebietsabgrenzung und in Bezug auf die naturschutzfachlichen Angaben im Mel-

debogen unvollständig und damit unzureichend (SSYMANK ET AL. 1998, SCHILLHORN ET

AL. 2005).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 33

Gunther Matthäus 2011

Damit ist es dann auch möglich gewesen, dass beispielsweise Baden-Württemberg al-

le seine Naturschutzgebiete pauschal als Vogelschutzgebiete meldete, unabhängig

von ihrer Bedeutung für den Vogelschutz und des Schutzzweckes des jeweiligen Ge-

bietes. Mit dieser Meldung lag der bundesdeutsche Südwesten lange Zeit an der

Spitze der Gebietsmeldung und das ohne die Zielsetzung der Richtlinie berücksichtigt

zu haben (RATHS ET AL. 2006). Unberücksichtigt blieb bei dieser Methode die IBA-

Liste10, die für die EU-Kommission einen wichtigen Referenzwert und umfangreiches

Datenmaterial zum Vorkommen und zur Verbreitung von Vogelarten darstellten (PE-

TERSEN 2000). Die Bedeutung der fachlichen Relevanz der IBA-Liste wurde mit dem so

genannten Basse Corbière-Urteil11 des EuGH von 2000 höchstrichterlich festgestellt.

Danach erfordert die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7

FFH-RL stets einen förmlichen Ausweisungsakt. Im des Falle des Basse Corbière-

Urteils hatte Frankreich auf einen solchen förmlichen Ausweisungsakt verzichtet und

sich u.a. darauf berufen, dass drei für dieses Schutzgebiet erlassene Verordnungen

ausreichend seien. Dies hat der Europäische Gerichtshof nicht akzeptiert und zudem

darauf verwiesen, dass zumindest ein erheblicher Teil des dokumentierten IBA-Gebiets

von diesen Verordnungen nicht erfasst wurde (SCHILLHORN ET AL. 2005, SCHUMACHER

& SCHUMACHER 2003).

Vom Mitgliedstaat nicht gemeldete, aber dennoch die Kriterien des Art. 4 Abs. 4 VRL

erfüllende Gebiete können als faktische Vogelschutzgebiete betrachtet werden

(BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 C 11/96, NuR 1998 S. 389) (IVEN 1998, FÜßER 2005,

SSYMANK ET AL. 1998).

Einen gewichtigen Hinweis für die Zuordnung eines Gebietes zu den faktischen Vogel-

schutzgebieten stellt die Aufnahme des Gebiets in die Vorschlagsliste IBA 89 dar (OVG

Münster, Urt. v. 11.5.1999 - 20 B 1464/98.AK, NuR 2000 S. 165). Maßgebliche Qualifi-

kationsmerkmale sind dabei die konkreten Umständen wie Gebietseigenart und -größe,

Anzahl der dort anzutreffenden durch Art. 4 VRL geschützten Arten, Größe der Be-

stände (SSYMANK ET AL. 1998).

10 Fachliche Gebietsvorschläge der Vogelschutzverbände 11 EuGH (2000): Urteil vom 7.12.2000 – Rs. C-374/98 (Kommission/Frankreich)

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Seite 34 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

A Besondere Schutzgebiete (SPA) im Sinne von Lebensräumen der in Anhang I

der Vogelschutzrichtlinie genannten Arten:

vom Aussterben bedrohte Vogelarten,

gegen Lebensraumveränderungen empfindliche Vogelarten,

wegen ihres geringen Bestandes oder ihrer beschränkten Verbreitung als selten geltende Vogelarten,

andere Vogelarten, deren spezielle Lebensraumansprüche einer be-sonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

B Feuchtgebiete internationaler Bedeutung gemäß der Ramsar-Konvention mit

Lebensräumen insbesondere der Zugvogelarten, aber auch der heimischen

Vogelarten, die durch ihre Lebensraumansprüche besonders an Gewässer

bzw. Feuchtgebiete gebunden sind (DAVIS 1994).

Für Planungsverfahren können sich im Konflikt mit faktischen Vogelschutzgebieten er-

hebliche Hindernisse entwickeln, da diese Gebiete weiterhin der Regelung des Art. 4

Abs. 4 S. 1 der VRL (absolutes Störungs- und Beeinträchtigungsverbot) und nicht Art.

6 Abs. 2-4 FFH-RL unterliegen (EuGH, Urt. v. 7.12.2000 - C 374/98, "Basses Corbie-

res", NuR 2001 S. 210) (FÜßER 2005).

Die Vogelschutzrichtlinie unterscheidet zwei Gebietskategorien (nach Artikel 4 Vogel-

schutzrichtlinie) (verändert nach STAPPEN 2002):

Die Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß §10 Abs. 6

BNatSchG erfolgte am 02.05.2003 im Bundesanzeiger Nr. 106a. Der Umfang dieser

Meldungen blieb aber weit hinter dem Soll der zu meldenden Gebiete zurück (RATHS

ET AL. 2006, BAUM 2005), so dass zwangsläufig Nachmeldungen erfolgen mussten

(SMUL 2002). Die Nachmeldeverfahren erfolgten dann im wesentlichen in den Jahren

2005 und 2006 und führten zur Bekanntmachung des Meldestandes der Europäischen

Vogelschutzgebiete gemäß § 10 Abs. 6 BNatSchG durch die Veröffentlichung im Bun-

desanzeiger vom 26.07.07.

Zulassungsbestimmungen

Bezogen auf die Zulassungsprüfung von Projekten erfolgte die Umsetzung erst 1998

mit der 3. Novellierung des BNatSchG (s.u.) und der sich daran anschließenden Um-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 35

Gunther Matthäus 2011

setzung der entsprechenden Rahmenregelungen in die Ländergesetze. Dabei ist von

maßgeblichem Belang, dass die Regelungen der deutlich älteren Vogelschutzrichtlinie

zur Zulassung von Projekten und Plänen durch die entsprechenden Rechtsbestim-

mungen der FFH-Richtlinie mit deren Inkrafttreten ersetzt wurden (GELLERMANN,

2003a, LOUIS 2003, 2007) (siehe Kapitel 1.3.2.2 Seite 35). Die Regelungen des Art. 4

Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie bestimmen nur die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume sowie die Belästigungen

der Vögel zu vermeiden. Eine konkrete Verpflichtung zur Zulassungsprüfung ggf. nega-

tiv einwirkender Vorhaben sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor (FÜßER 2005).

1.3.2.2 FFH-Richtlinie

Historie

Die Regelungen zur Umsetzung in die nationale Gesetzgebung sind im Artikel 23 der

FFH-Richtlinie verankert. Danach wurde eine Frist von 2 Jahren festgeschrieben, in-

nerhalb derer die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die Richtlinie umzusetzen

(RÖDIGER-VORWERK 1998).

Am 22.07.1992 wurde die FFH-RL im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

veröffentlicht, so dass vielfach für die Umsetzung der Stichtag 23.07.1994 genannt

wurde. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (2 Jahre) bezieht

sich jedoch auf ihre Bekanntgabe gegenüber den Mitgliedstaaten am 09.06.1992. Rich-

tig müsste es daher heißen 10.06.1994 (POLENZ VON HAHN 1998, GELLERMANN 2001).

Nach der Wiedervereinigung erfuhr das Bundesnaturschutzgesetz wesentliche Ände-

rungen durch das 2. Gesetz zur Änderung des BNatSchG v. 30.4.1998 (BGBl IS.823),

das die Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts in das deutsche Rechtssystem

transformiert hat (NIEDERSTEDT 1998). Bund und Ländern war es damit nach langer

Diskussion und mit etwa vierjähriger Verspätung gelungen, sich auf eine sogenannte

kleine Novelle zur Umsetzung der FFH-RL der Europäischen Union in Deutschland zu

einigen (STOLLMANN 1998).

Auf Grundlage der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien für die 14. Le-gislaturperiode wurde das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG bzw. BNatSchGNeuregG) mit dem Ziel überarbeitet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch für die nachkommenden Generationen zu sichern und den gewandelten An-forderungen des Naturschutzes Rechnung zu tragen. Da weite Teile des BNatSchG noch aus dem Jahr 1976 stammten, erfolgte eine umfassende Ge-

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Seite 36 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

samtnovelle des Gesetzes. Diese Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes gilt seit dem 04.04.2002 (SCHUMACHER & SCHUMACHER 2003).

Die auf den 24.06.200412 datierte Fassung bildet damit die Grundlage für die Anwendung der Regelungen des Europäischen Habitatschutzrechtes. Diese Fassung dient der vorliegenden Arbeit auch als Bezugsakte13. Dabei ist anzu-merken, dass mit der Fassung vom 12.12. 2007 (sogenannte kleine Novelle) umfangreiche Änderungen erfolgten und die letzte Änderung der aktuell gültigen Fassung auf den 29. 07. 200914 datiert.

Für die Umsetzung des BNatSchG (in der Fassung vom 24.06.2004) in den Länderge-

setzen galten gemäß §11 BNatSchG folgende §§ unmittelbar: 10 Abs. 6, 35 Satz 1 Nr.

1, 36, 37 Abs. 1 und 38. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte

im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG trafen, galt nach § 11 Satz 2 BNatSchG

abweichend von Satz 1 auch §34 BNatSchG unmittelbar. Diese Regelungen der Bun-

desgesetzgebung gingen auf den Artikel 6 der FFH-Richtlinie zurück, in dem der

Schutz der Gebiete und die Pflicht zur Prüfung von Plänen und Projekten behandelt

werden (LOUIS 2007, LANA 2004b).

Daneben sind für die Umsetzung der FFH-Richtlinie noch folgende, in anderen Geset-

zen enthaltene Vorschriften maßgebend: 6 Abs. 2 WHG, §1a Abs. 2 Nr. 4, §29 Abs. 3,

§34 Abs. 4 Satz 5 Baugesetzbuch, §7 Abs. Satz 3 Raumordnungsgesetz (HALAMA

2001).

Gebietsmeldeverfahren

Die Kriterien für die Auswahl der FFH-Gebietsvorschläge ist im Anhang III der FFH-

Richtlinie EU-weit vorgegeben. Von besonderer Bedeutung ist die Rolle und Funktion

der EU-Kommission, die bei der Meldung im Rahmen eines förmlichen Konzertie-

12 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25.3.2002, BGBl. I S. 1193, zuletzt geändert am 24.6.2004, BGBl. I S. 1359

13 Wenngleich 12.12.2007 eine weitere, so genannte kleine Novelle des Bundesnaturschutz-gesetzes Rechtskraft erlangte und mit dem 22.12.2008 eine weitere Änderung erfuhr, bleibt diese in der vorliegenden Arbeit insofern unberücksichtigt, als dass die im Mittelpunkt der hiesigen Aufgabenstellung befindlichen FFH-VPen ausschließlich unter den Rahmenbedin-gungen der Gesetze von 1998 und 2002 bzw. 2004 erstellt wurden.

Mithin haben sich mit den neuen Fassungen des Gesetzes (2006, 2007 und 2008) keine maßgeblichen Auswirkungen in Bezug auf die Bewertung von hier behandelten FFH-VP er-geben.

14 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und Landschaftspflege (Bundesna-turschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 37

Gunther Matthäus 2011

rungsverfahrens15 nach Artikel 5 FFH-Richtlinie beteiligt wird und dabei aufgrund des

erforderlichen Einvernehmens eine fachliche und formale Kontrolle ausübt. Grundsätz-

lich gilt, dass ausschließlich fachliche Gesichtspunkte zur Abgrenzung und Meldung

herangezogen werden dürfen (SSYMANK ET AL. 1998, POLENZ VON HAHN 1998, BROI-

KSIEPER&WOIK 1999, TREIBER 1998) (siehe Tabelle 1 Seite 37). Politisch, wirtschaftlich

oder sozial motivierte Abgrenzungen sind demnach unzulässig. Dies hat der EuGH in

seiner konsequenten Auslegung der Vogelschutzrichtlinie bestätigt (Santona-Urteil:

EuGH-Urteil vom 02.08.1993, Rechtssache C-355/90 Kommission/Spanien; Leybucht-

Urteil: EuGH-Urteil vom 28.02.1991, Rechtssache C-57/89 Kommission/Bundes-

republik Deutschland).

Lebensräume Arten

Eingenommene Fläche im Vergleich zur Ge-

samtfläche des betreffenden Lebensraum-

typs im gesamten Hoheitsgebiet des Staates

Populationsgröße- und -dichte im Vergleich

zu den Populationen im ganzen Land

Erhaltungsgrad der Struktur und Funktionen

des Lebensraumtyps

Erhaltungsgrad der für die Art wichtigen Ha-

bitatelemente

Wiederherstellungsmöglichkeit

Repräsentativitätsgrad des vorkommenden

natürlichen Lebensraumtyps

Isolationsgrad der in diesem Gebiet vorkom-

menden Population im Vergleich zum natür-

lichen Verbreitungsgebiet

Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebiets für die Erhaltung des betreffenden

Lebensraumtyps bzw. der Art

Tabelle 1: Bewertungskriterien nach Anhang III FFH-RL zur Auswahl von FFH-Gebieten.

Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Listen der am besten geeigneten Gebiete und

melden diese an die EU-Kommission. Die EU-Kommission prüft diese Listen, wählt

Gebiete aus und nimmt diese in ihre Liste der "Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung"

auf. Diese Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB/SCI) werden dann auf natio-

naler Ebene als Schutzgebiete ausgewiesen oder durch vertragliche Regelungen

15 Die Möglichkeit hierzu ergibt sich, wenn die Gemeinschaft dies für die Erhaltung eines priori-tären natürlichen Lebensraumtyps oder für das Überleben einer prioritären Art für unbedingt erforderlich hält (siehe Kapitel 1.2.5.1 Seite 27)

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Seite 38 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

gesichert. Damit erhalten sie den Status des "Besonderen Schutzgebietes" (BSG/SAC)

(LANA 2001) und werden Bestandteil des Natura 2000 Netzwerkes.

Die formale Gebietsausweisung hat lediglich deklaratorischen Charakter, da ein Gebiet

mit der Aufnahme in den Listenentwurf der EU-Kommission bereits dem Schutzregime

der Richtlinie unterliegt (GELLERMANN 2001, LANA 2001). Für die kontinentale Region

hat die EU-Kommission am 07.12.2004 eine erste Gebietsliste erstellt und beschlos-

sen. Am 20.06.2007 wurde die Liste gemäß §10 Abs. 6 BNatSchG im Bundesanzeiger

veröffentlicht.

Bei unzureichenden Gebietsmeldungen, wie im Falle der Bundesrepublik Deutschland,

können unzureichende Meldungen aufwändige Nachmeldungen erfordern sowie länger

anhaltende Planungsunsicherheit mit sich bringen (PETERSEN ET AL. 1998).

In der Praxis der Gebietsmeldung haben beispielweise defizitäre Kenntnisstände zum

Vorkommen von Insekten bedingt, dass die Auswahl der potenziellen FFH-Gebiete aus

fachlicher Sicht ernsthafte Probleme aufwarf, zumal vielfach nur Zufallsbeobachtungen

zu Vorkommen von Insektenarten bekannt waren (LNV 2000).

Zulassungsbestimmungen

Die FFH-RL sowie das BNatSchG enthalten keine Regelungen zum zeitlichen Gel-

tungsbereich der Umsetzungsbestimmungen. Dies hat zur Folge, dass Pläne und

Projekte, deren Zulassung nach dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum

BNatSchG, d.h. ab dem 09.05.1998 beantragt worden sind, den Zulassungsbestim-

mungen unterliegen (NEBELSIECK 2003).

Die Zulassungsbestimmungen sind im Artikel 6 der Richtlinie definiert und fordern für

Pläne und Projekte, die sich einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben

erheblich auf die Gebiete auswirken können, eine Prüfung auf Verträglichkeit (EU-

Kommission 2001). Auf diese Bestimmung geht die Begrifflichkeit der Zulassungsprü-

fung nach Art. 6 FFH-Richtlinie zurück, was dann projiziert in die nationale

Gesetzgebung als FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §34 BNatSchG eingeführt ist

(LANA 2004b, LOUIS 2003).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 39

Gunther Matthäus 2011

1.4 STAND DER GEBIETSAUSWEISUNG

Der Stand der Gebietsausweisung ist inzwischen weit fortgeschritten und für zahlreiche

Länder im Wesentlichen abgeschlossen, bleibt aber dennoch als kontinuierlicher Pro-

zess bestehen. Dies begründet sich einerseits durch die Erweiterung der EU auf die

neuen Mitgliedsstaaten, die auch die Umsetzung der Richtlinien vornehmen müssen

sowie die Erweiterung der Anhänge zu Lebensraumtypen und Arten. Andererseits er-

fordert die Berichtspflicht eine dauerhafte Auseinandersetzung mit dem Zustand der

Gebiete und mit der Europäischen Kommission, der die Berichte vorzulegen sind

(LOUIS 2007, EU-Kommission 1999a, FARTMANN ET AL. 2001).

1.4.1 EU-WEIT

Über den Meldestand informiert die EU-Kommission auf ihrer Internetseite. Dabei wer-

den in einem so genannten Natura 2000-Barometer der Meldestand und der

Erfüllungsgrad differenziert für die einzelnen Mitgliedstaaten dargestellt. Die Bewertung

basiert dabei auf einer dreistufigen Skala.

Bezogen auf den Erfülltheitsgrad der nationalen Meldungen datiert das aktuelle Natura

2000-Barometer auf Dezember 2009 (siehe Abbildung 4 Seite 40 und Abbildung 5 Sei-

te 41). Zum Meldeumfang liegen neuere Daten ebenfalls vom Dezember 2009 vor

(siehe Abbildung 6 Seite 42 und Abbildung 7 Seite 43).

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Seite 40 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Abbildung 4: Natura 2000-Barometer, EU-weiter Erfüllungsgrad der Meldung von FFH-

Gebieten am Dezemer 2009 (aus http://ec.europa.eu).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 41

Gunther Matthäus 2011

Abbildung 5: Natura 2000-Barometer, EU-weiter Erfüllungsgrad der Meldung von Vogel-

schutzgebieten am Dezember 2009 (aus http://ec.europa.eu).

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Seite 42 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Abbildung 6: EU-weiter Meldestand von FFH-Gebieten am Dezember 2009 (aus http://ec.europa.eu).

Während im können im Dezember 2006 noch einzig die Niederlande eine im Wesentli-

chen vollständige FFH-Gebietsmeldung aufweisen, hatte ein Großteil der

Mitgliedstaaten erst unvollständige Meldungen getätigt. Die Meldungen der erst in jün-

gerer Vergangenheit der EU beigetretenen Staaten (v.a. osteuropäische Staaten)

befanden sich damals noch in der Evaluationsphase der biogeografischen Seminare.

Nach dem aktuellen Stand von 2009 können Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 43

Gunther Matthäus 2011

und die Niederlande vollständige FFH-Gebietsmeldungen aufweisen (Abbildung 6 Sei-

te 42).

Abbildung 7: EU-weiter Meldestand von Vogelschutz-Gebieten am Dezember 2009 (aus

http://ec.europa.eu).

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Seite 44 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Bei den Vogelschutzgebieten haben im Dezember 2006 Belgien, Dänemark, Luxem-

burg und die Niederlande weitgehend vollständige Listen gemeldet, während alle

übrigen Mitgliedstaaten noch unvollständige Meldestände ihrer Gebietskulissen auf-

weisen. Gegenüber dem Stand von Dezember 2006 kann bei einigen Mitgliedstaaten

ein Jahr später eine Zunahme der FFH-Meldekulissen erkannt werden. Im absoluten

Vergleich der Meldeflächen fallen v.a. Slowenien mit über 18.000 km² terrestrischer

Gebiete bei relativ kleiner Landesfläche und Deutschland mit über 30.000 km² mariner

Gebiete auf.

Auch der Meldestand der Vogelschutzgebiete vom Dezember 2007 zeigt gegenüber

Dezember 2006 bei mehreren Mitgliedstaaten eine Zunahme. Besonders auffällig sind

die hohen Meldequoten von Slowenien und der Slowakei bei den terrestrischen Gebie-

ten sowie von Deutschland und Dänemark bei den marinen Gebieten (hier: Nordsee-

Wattenmeer und Ostsee-Boddenmeer).

Nach dem aktuellen Meldestand ist festzustellen, dass Belgien, Dänemark, Deutsch-

land, Estland, Frankreichm Italien, Luxemburg, die Niederlande und Polen vollständige

Meldekulissen aufweisen (Abbildung 7 Seite 43).

1.4.2 NATIONAL / IN DEUTSCHLAND

Der abschließende Meldestand der FFH-Gebiete umfasst für Deutschland mit 33.312

km² terrestrischer Flächen und 21.220 km² mariner Fläche ca. 9,3% des Hoheitsgebie-

tes. Diese Fläche verteilt sich auf insgesamt 4.622 gemeldete Gebiete (siehe

Abbildung 8 Seite 45).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 45

Gunther Matthäus 2011

Abbildung 8: FFH-Meldestand von Deutschland differenziert nach Bundesländern (Quelle: www.bfn.de).

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Seite 46 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Abbildung 9: Vergleich FFH-Vorschlagsgebiet Stand 30.06. 2004 und abschließende Meldekulisse

Stand April 2008 (Quelle: Bundesamt für Naturschutz 2004 und 2010).

Im Vergleich der Bundesländer fällt auf, dass die Küstenländer, die zusätzlich zu den

terrestrischen Flächen auch marine Gebiete melden, mit Ausnahme von Mecklenburg-

Vorpommern deutlich unterdurchschnittliche Meldequote aufweisen, während Baden-

Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland relativ hohe Quoten

zeigen. Besonders geringe Meldequoten sind für die Länder mit einer hohen Bevölke-

rungsdichte (Nordrhein-Westfalen, Berlin) erkennbar. Auf Gesamtdeutschland

betrachtet wird ersichtlich, dass im Laufe des Meldeverfahrens v.a. durch Nachmel-

dung weiterer kleiner Gebiete (z.B. MU 1999) eine Entwicklung und Vergrößerung der

Kulisse erfolgte und größere zusammenhängende Gebiete mit einem hohen funktiona-

len Wert eher die Ausnahme sind (siehe Abbildung 9 Seite 46).

Die flächenmäßig größten Zuwächse an Gebietsmeldungen zeigen die marinen Flä-

chen, da für Nord- und Ostsee in großem Umfang Meldungen erfolgten.

Das Erfordernis der hier getätigten Nachmeldungen resultierte aus den biogeografi-

schen Seminaren der EU-Kommission. In diesen 2003 in Potsdamm bzw. 2004 in

Bonn durchgeführten Seminaren wurden die Gebietsmeldungen Deutschlands bewer-

tet und auf den Erfüllungsgrad hin kommentiert (siehe Abbildung 10 Seite 47 Abbildung

11 Seite 48).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 47

Gunther Matthäus 2011

So wurden die nationalen Meldungen Deutschlands sowohl für Lebensraumtypen als

auch für Arten jeweils in großem Umfang als unzureichend bewertet (IN MAJ, IN MOD,

IN MIN) und die Bundesländer zur Nachmeldung innerhalb festgesetzter Fristen aufge-

fordert (SCHUMACHER&SCHUMACHER 2003, RATHS ET AL. 2006, NABU 2002b).

Lebensraumtypen, kontinental

2

53

10

2 2

11

0

2421

3 2

30

0

10

20

30

40

50

60

IN MAJ IN MOD IN MIN SR MR SUF/ SUFCD

Bewertungsstufen

Anz

ahl B

ewer

tung

en

Potsdam, 2003Bonn, 2004

Arten, kontinental

2

58

6

13

3

10

0

26

1611

3

35

0

10

20

30

40

50

60

70

IN MAJ IN MOD IN MIN SR MR SUF/ SUFCD

BewertungsstufenA

nzah

l Bew

ertu

ngen

Potsdam, 2003Bonn, 2004

Abbildung 10: Bewertungsergebnis16 Lebensraumtypen und Arten der biogeografischen Seminare zur

kontinentalen Region für Deutschland in Potsdam und in Bonn (Quelle: www.bfn.de).

16 Erläuterungen der Bewertungsstufen

SUF: sufficient representation: Ausreichend repräsentiert, es müssen keine weiteren Gebiete vorgeschlagen werden. SUF (CD): Ausreichend repräsentiert unter der Voraussetzung, dass einige Korrekturen in den Daten vorgenommen werden bzw. werden können (z. B. Nachtrag fehlender Daten in obligatorischen Datenfeldern: CD, Correct Data bzw. Check Data, Annahme "probably suffi-cient" ) IN MIN: insufficient representation, minor: Nicht ausreichend repräsentiert, aber Defizite können (im Regelfall) durch Nachtrag der Arten/ Lebensraumtypen in den Standarddatenbö-gen (SDB) bereits gemeldeter Gebiete ausgeglichen werden. Handhabung im gemeinschaftlichen Bewertungstreffen: IN MIN wurde bei fraglichem Kenntnisstand mehr-fach unter der Voraussetzung vergeben, dass sich die Behauptung im gemeinschaftlichen Bewertungstreffen, dass fehlende Vorkommen auch tatsächlich in den gemeldeten Gebieten lägen, als richtig erweist. Dies kann also im Einzelfall bei Überprüfung bedeuten, dass ge-ringfügige Gebietserweiterungen oder sogar einzelne Neumeldungen von Gebieten erforderlich werden. IN MOD, IN MOD G: insufficient moderate: Unzureichend repräsentiert, die Nachmeldung weiterer Gebiete ist erforderlich. Bei geografischen Lücken wurden diese benannt (IN MOD G) und im Bewertungstreffen durch zusätzliche Angaben ergänzt, z. B. "N" für im Norden der biogeografischen Region. Sind keine Zusätze gemacht worden, betrifft das Defizit grundsätz-lich die ganze vorgelegte Meldung oder (fast) die gesamte Bundesrepublik. IN MAJ: insufficient major: Unzureichend repräsentiert, wobei bislang keine oder nur verein-zelte Gebietsmeldungen vorliegen ("großer Nachmeldebedarf"). OPEN: Es konnte kein abschließendes Ergebnis erzielt werden, eine eingehende Prüfung ist erforderlich (Anwendung ausschließlich auf dem alpinen Treffen). Diese Kategorie entspricht in den Ergebnisberichten der atlantischen und kontinentalen Region dem "SR".

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Seite 48 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Lebensraumtypen, atlantisch

26

86

2

22

9 10

52

38

0

5

10

15

20

25

30

35

40

IN MOD IN MIN SR MR SUF/ SUF CD

Bewertungsstufen

Anza

hl B

ewer

tung

en

Den Haag, 2002Bonn, 2004

Arten, atlantisch

3

19

3

9

4

12

0

15

43

4

23

0

5

10

15

20

25

IN MAJ IN MOD IN MIN SR MR SUF/ SUFCD

Bewertungsstufen

Anza

hl B

ewer

tung

en

Den Haag, 2002Bonn, 2004

Abbildung 11: Bewertungsergebnis Lebensraumtypen und Arten der biogeografischen Seminare zur at-

lantischen Region für Deutschland in Potsdam und in Bonn (Quelle: www.bfn.de).

Die Meldung der Vogelschutzgebiete ist aktuell zu einem vorläufigen Abschluss ge-

kommen (BfN 200817).

So sind aktuell (Stand 01.07.2009) 40.023 km² terrestrische Landesfläche und 19.760

km² marine Landesfläche als Vogelschutzgebiete der EU-Kommission gemeldet. Dies

entspricht 11,2 % des Hoheitsgebietes von Deutschland und verteilt sich auf 734 Ein-

zelgebiete (siehe Abbildung 12 Seite 49). Im Vergleich der Bundesländer fällt auf, dass

Schleswig-Holstein alleine mehr marine Gebietsfläche meldet als Niedersachsen und

Mecklenburg-Vorpommern zusammen. Bezogen auf die terrestrischen Gebietsflächen

sind v.a. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern mit jeweils über 20% der Lan-

desfläche hervorzuheben.

Insgesamt reichen die Meldequoten von 3% (Hamburg) bis 24,7% (Mecklenburg-

Vorpommern).

SR: scientific reserve: Wissenschaftliche Überprüfung der Daten und/ oder Gebiete erforder-lich; Handhabung im Treffen: Vergabe v.a. bei Interpretations - oder Zuordnungsfehlern von Lebensraumtypen sowie bei sehr großen Unsicherheiten in der Relation gemeldeter Anteile zum geschätzten Gesamtbestand, die eine Überprüfung der Meldedaten und/ oder Gesamt-bestandsschätzung erforderlich machen. Für Arten vergeben, deren Verbreitung in einem Mitgliedstaat nicht ausreichend geklärt ist, wobei von der Klärung der Verbreitung abhängt, ob Nachmeldungen erforderlich sind oder nicht. MR: marine reserve: Wissenschaftlicher Überprüfungsvorbehalt für marine Lebensraumty-pen/ Arten einschließlich der marinen Teillebensräume der anadromen Wanderfische und Rundmäuler, da sowohl die Meldungen in der AWZ (Außenwirtschaftszone 12-200 Seemei-len) der Mitgliedstaaten noch nicht vorliegen als auch der wissenschaftliche Kenntnisstand über die Gesamtbestände noch unzureichend ist. Eine Beurteilung muss daher zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

17 Quelle: http://www.bfn.de/0316_gebiete.html

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 49

Gunther Matthäus 2011

Auffallend geringe Meldequoten zeigen Länder mit hoher Bevölkerungsdichte (Berlin,

Hamburg, Nordrhein-Westfalen) sowie Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bayern.

Abbildung 12: Meldestand der EU-Vogelschutzgebiete von Deutschland differenziert nach Bundesländern.

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Seite 50 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Die Entwicklung der Gebietskulisse der bundesdeutschen EU-Vogelschutzgebiete zeigt

die Abbildung 13 Seite 50. Dabei zeichnet sich ein ähnliches Bild wie bei den FFH-

Gebieten, wobei besonders die Länder in der Mitte (Hessen, Thüringen) und im Osten

(Brandenburg, Sachsen) Deutschlands wesentliche Nachmeldungen erkennen lassen

(Abbildung 13 Seite 50).

Abbildung 13: Vergleich Meldekulissen Europäische Vogelschutzgebiete Stand 31.05. 2004 und aktuel-

le Meldung Stand April 2008 (Quelle: Bundesamt für Naturschutz 2004 und 2008).

Das Erfordernis der hier getätigten Nachmeldungen resultierte aus den biogeografi-

schen Seminaren der EU-Kommission. In diesen Seminaren wurden die Gebiets-

meldungen Deutschlands bewertet und auf den Erfüllungsgrad hin kommentiert.

Über die Umsetzung und den Meldestand von Natura 2000 wird durch das Bundesamt

für Naturschutz umfassend (BfN 1999, 2002, 2004, 2005, 2006) und fortlaufend aktuell

informiert.

Stand der Umsetzung von Natura 2000 in Deutschland

2004 und 2005 unternahmen die Bundesländer erhebliche Anstrengungen, um weitere

FFH-Gebiete zu melden. So hatte sich 2005 der Meldeanteil gegenüber Dezember

2003 um ca. 2,5 % erhöht (ohne Bodensee, Meeres-, Watt- und Boddenflächen). Nach

Aufforderung durch die EU-Kommission wurden im Februar 2006 weitere 18 FFH-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 51

Gunther Matthäus 2011

Gebiete und 9 Gebietserweiterungen nach Brüssel gemeldet. Damit liegt der deutsche

Beitrag der FFH-Gebiete zum Aufbau des Netzes Natura 2000 in Brüssel vor.

Die erste Frist zur Übermittlung der nationalen Gebietsliste an die EU-Kommission im

Juni 1995 verstrich, ohne dass Deutschland ein einziges FFH-Gebiet nach Brüssel

gemeldet hatte. Die ersten offiziellen Gebietsmeldungen wurden 1996 vorgelegt und

danach folgten weitere Meldungen in mehreren Tranchen. Wegen nicht ausreichender

Meldung von FFH-Gebieten wurde Deutschland 1998/99 von der EU-Kommission vor

dem Europäischen Gerichtshof verklagt und am 11.09.2001 von diesem verurteilt. Bis

2002 hatten die Bundesländer inzwischen rund 3.500 Gebiete gemeldet, die im Rah-

men der europaweiten biogeografischen Seminare jedoch als weitgehend defizitär

bewertet wurden. Deutschland hatte daraufhin der EU-Kommission im März 2003 ei-

nen Zeitplan zur Abarbeitung dieser Defizite in mehreren Stufen bis Januar 2005

vorgeschlagen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die fachlichen Defizite der 2. biogeo-

grafischen Seminare der EU-Kommission behoben sein. Die EU-Kommission hatte

parallel dazu im April 2003 ein Zweitverfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag gegen

Deutschland gestartet, um ihrer Forderung nach einem entschiedenen Abbau der fest-

gestellten Defizite Nachdruck zu verleihen. Gleichzeitig sagte sie jedoch zu, das

Zwangsgeldverfahren ruhen zu lassen, sofern der vorgeschlagene Nachmeldeprozess

wie vereinbart durchgeführt werden würde.

Diesen Zeitplan hatten alle Bundesländer eingehalten, einzelne Flächen (z.B. im Ems-,

Elbe- und Weser-Ästuar) waren allerdings entgegen den Forderungen der EU-

Kommission nicht gemeldet worden. Daher hat die Europäische Kommission am

19.12.2005 das Zwangsgeldverfahren gegen Deutschland weiter vorangetrieben. Als

Reaktion darauf wurden am 17.02.2006 fristgerecht die o.g. weiteren FFH-Gebiete und

-Flächen nachgemeldet. Die EU-Kommission hat auf dieser Basis das Zwangsgeldver-

fahrens gegen Deutschland am 13.10.2006 eingestellt." (Quelle: www.bfn.de).

1.4.3 KONSEQUENZEN FÜR DEN NATURSCHUTZ

Für den Naturschutz haben die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie einige grundlegende

Änderungen gebracht, die unmittelbar in rechtliche Bestimmungen der nationalen Ge-

setzgebung eingreifen und z.T. erheblich auf die Raumordnung, Genehmigungs-

verfahren und Planungspraxis einwirken (NEBELSIECK 2003, SCHINK 2001, LAMBRECHT

2003, HALAMA 2001). Der Schutz der ausgewiesenen oder noch auszuweisenden Na-

tura 2000-Gebiete wird zur Messlatte der Zulässigkeit von Vorhaben. Die Ermittlung

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Seite 52 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

der Zulässigkeit erfolgt dabei über eine entsprechende Zulassungsprüfung nach ein-

schlägigen Maßgaben der Richtlinien, des Bundesgesetzes bzw. der jeweiligen

Ländergesetze (GELLERMANN 2001). Zentrale Ebene dieser Zulassungsprüfung ist die

FFH-Verträglichkeitsprüfung, die damit auch das wesentliche Instrument zur Umset-

zung der Ziele der Richtlinien im Hinblick auf den Schutz der Natura 2000-Gebiete

gegenüber schädigenden Vorhaben darstellt (BURMEISTER 2004). Dabei ist die Projek-

tion des europäischen Maßstabs auf die nationale und föderale Ebene der Bundes-

republik Deutschland eine große Herausforderung mit wichtigen Konsequenzen.

So erfolgte die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zunächst durch die Novel-

lierung des BNatSchG vom 30. April 1998, das ein Rahmengesetz ist, aber dennoch

Richtlinienkonformität und gleichzeitig Gestaltungsspielraum für die Ländergesetzge-

bung sicherstellen musste (MODER 1998). Im föderalen System Deutschlands liegt der

Naturschutz in der Länderkompetenz, so dass für die vollständige Umsetzung der FFH-

Richtlinie auch die Länder ihre Naturschutzgesetze novellieren bzw. entsprechend an-

passen mussten (NIEDERSTEDT & EBERHARDT 2000).

1.5 ARTIKEL 6 FFH-RICHTLINIE - ZULASSUNGSPRÜFUNG

1.5.1 EINBEZIEHUNG DER VOGELSCHUTZGEBIETE

Durch den Artikel 7 FFH-Richtlinie (siehe Kapitel 1.2.4 Seite 25) werden die Regelun-

gen zur Zulassungsprüfung auf die Vogelschutzrichtlinie ausgedehnt. So ist dort

festgeschrieben, dass mit dem Inkrafttreten der FFH-Richtlinie die Bestimmungen des

Artikel 6 Abs. 2, 3 und 4 auch für die Vogelschutzrichtlinie gelten. Dies umfasst erklärte

Vogelschutzgebiete nach Artikel 4 Abs, 1 Vogelschutzrichtlinie sowie anerkannte Vo-

gelschutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie (FÜßER 2005).

Damit ist die Zulassungsprüfung nach Art. 6 FFH-Richtlinie bzw. die FFH-Verträglich-

keitsprüfung nach §34 BNatSchG für Vogelschutzgebiete ebenso anzuwenden wie für

FFH-Gebiete (FÜßER 2005).

1.5.2 INHALT UND ANFORDERUNGEN

Der Artikel 6 der FFH-Richtlinie regelt die Schutzmaßnahmen für die Natura 2000-

Gebiete. Dabei fordert Abs. 1 die Darlegung und Festschreibung nötiger Erhaltungs-

maßnahmen im Rahmen von Entwicklungs- oder Bewirtschaftungsplänen.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 53

Gunther Matthäus 2011

Artikel 6 Abs. 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, um die Ver-

schlechterung der Lebensraumtypen und Arten sowie Störungen der Arten zu

vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie er-

heblich auswirken könnten.

Tabelle 2: Verfahrensschritte zur Zulassungsprüfung nach dem Wortlaut der FFH-RL.

Richtlinien-Text Quelle

Vor

prüf

ung Prognose durchführen:

Handelt es sich um "Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Ver-waltung des Gebietes in Verbindung stehen, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheb-lich beeinträchtigen könnten"?

Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL

Ver

trägl

ichk

eits

prüf

ung Verträglichkeit prüfen:

Pläne und Projekte, die ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen könn-ten, "..erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen".

Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL

Beeinträchtigungen feststellen: "Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie ggf. die Öffentlichkeit angehört haben…“

Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL

Aus

nahm

eprü

fung

Ausnahmemöglichkeiten klären: "Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden ...."

Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL

Maßnahmen ergreifen: "...so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen."

Art. 6 Abs. 4 Satz 1 & 2 FFH-RL

Sonderregelungen für prioritäre Lebensraumtypen/Arten beachten: Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zu-sammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswir-kungen für die Umwelt, oder nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend ge-macht werden."

Art. 6 Abs. 4 Satz 3 FFH-RL

Die aus Art. 6 hervorgehende Zulassungsprüfung ist dreistufig aufgebaut (siehe Tabel-

le 2 Seite 53) und beginnt mit der Feststellung der Prüfpflicht (Vorprüfung). Das

Gemeinschaftsrecht schreibt in Abs. 3 vor, dass im Rahmen der Zulassungsprüfung

dann eine FFH-VP durchzuführen ist, wenn ein Plan oder ein Projekt einzeln oder im

Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000-Gebiet erheblich

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Seite 54 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

beeinträchtigen könnte. Dabei steht stets die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für

das jeweilige Gebiet formulierten oder noch zu formulierenden Erhaltungszielen im

Zentrum der mehrstufigen Prüfung. Sofern die FFH-VP zu dem Ergebnis kommt, dass

das Vorhaben FFH-unverträglich und damit zunächst nicht zulässig ist, besteht unter

bestimmten Voraussetzung die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung (Aus-

nahmeprüfung) (SPORBECK 1998, MATTHÄUS 2003, MIERWALD ET AL. 2004).

Die Einbeziehung der EU-Kommission ist in Absatz 4 geregelt. So ist beispielsweise

bei Beeinträchtigungen prioritärer Lebensraumtypen oder Arten eine Stellungnahme

der EU-Kommission einzuholen, während bei Beeinträchtigungen nicht-prioritärer Le-

bensraumtypen oder Arten nur eine Information bzw. Inkenntnissetzung der EU-

Kommission erfolgen muss (GELLERMANN 2001, LOUIS 2003). Bezüglich der Notwen-

digkeit einer EU-Stellungnahme bei Betroffenheit von prioritären Lebensraumtypen

oder Arten sieht der Bundesgesetzgeber lediglich die Einholung vor. Ein Einverneh-

menserfordernis besteht damit nicht. Die Herstellung des Benehmens im Sinne einer

inhaltlichen Auseinandersetzung der zuständigen Behörde mit der Auffassung der

Kommission ist damit ausreichend (ENDLER & JESSEL 2004). Es besteht zwar keinerlei

Bindung an das Votum der Kommission, allerdings sollte nur aus sachlichen Gründen

über deren Stellungnahme hinweggegangen werden (LOUIS 2003, LANA 2004b).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Falle eines richtlinienwidri-

gen Verhaltens nach Art. 169 EG-V ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH

einleiten kann (IVEN 1998, POLENZ V. HAHN 1998, STOLLMANN 1999). Zu berücksichti-

gen ist dabei auch, dass bei Prüfungen in Vogelschutzgebieten keine EU-

Stellungnahme erforderlich ist, da es keine prioritären Vogelarten gibt (FÜßER 2005,

ZIESE 2001).

Aufgrund der oben skizzierten Merkmale hat der Artikel 6 innerhalb der FFH-Richtlinie

eine besondere Bedeutung. Diese herausragende Bedeutung hat die EU-Kommission

dazu veranlasst, differenzierte Anleitungen für das Gebietsmanagement nach Art. 6

herauszugeben (European Commission 1996, 1999, 2002, 2003, EU-KOMMISSION

2000). Hinzu kommt, dass verschiedene Schlüsselkonzepte dieses kurzgefassten

Rechtstextes schwer verständlich sind und diese Anleitung den zuständigen Behörden

der Mitgliedstaaten die Auslegung erleichtern sollen. Darüber hinaus soll dieses Do-

kument als spezifische methodische Leitlinie für die Verträglichkeitsprüfung dienen. Als

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 55

Gunther Matthäus 2011

weitere Handreichung hat die EU-Kommission für die Umsetzung des Art. 6 der FFH-

Richtlinie einen so genannten Auslegungsleitfaden18 zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL heraus-

gegeben (EU-KOMMISSION 2007). Dieser Leitfaden stellt v.a die Anforderungen an das

Ausnahmeverfahren bzw. die Ausnahmevoraussetzungen sowie an die notwendigen

Informationen der Kommission konkret dar.

1.5.3 FFH-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM BUNDESNATURSCHUTZGESETZ

Die Umsetzung der Regelungen des Artikel 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-Richtlinie in nationa-

les Recht erfolgt durch den §34 BNatSchG. Dieser beschreibt innerhalb des normierten

Prüfprogramms die erste Hauptstufe einer kaskadierenden, maximal 3-stufigen natur-

schutzrechtlichen Prüfung eines Vorhabens im Hinblick auf dessen

Zulassungsfähigkeit (FELDT 1998, AG FFH-VP 1999, SPORBECK 1998, KAISER 1998).

Die FFH-VP ist damit das zentrale Element der Zulassungsprüfung nach Art. 6 der

FFH-Richtlinie und erlangt häufig maßgebliche Bedeutung in Zulassungs- und Pla-

nungsverfahren, zumal sie in Teilen weit über die rechtlichen Möglichkeiten der UVP

und der Eingriffsregelung hinausgeht (JESSEL 1999, MODER 1998, KAISER 1998).

Prüfrelevant sind solche Maßnahmen und Projekte, die innerhalb von Natura 2000-

Gebieten (FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten) liegen oder deren Standorte sich

zwar außerhalb dieser Kulissen befinden, die aber dennoch geeignet sind, auf Natura

2000-Gebiete negativ einzuwirken. Bei Vorhaben außerhalb der Kulisse ist für die Er-

mittlung der Prüfpflicht maßgebend, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen Projekt

und prognostizierten Veränderungen im Gebiet herstellbar ist (MATTHÄUS 2003).

Eine FFH-VP ist nicht in jedem Fall, sondern nur dann in einem Zulassungs- oder Ge-

nehmigungsverfahren durchzuführen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls

erforderlich ist, weil ein Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Pro-

jekten oder Plänen ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Dies ist

vor Durchführung einer FFH-VP im Rahmen einer sogenannten FFH-Vorprüfung, FFH-

Screenings oder einer sogenannten Prognose, festzustellen (siehe Abbildung 14 Seite

56). Diesem Erfordernis tragen die dem Gesetz nachgeordneten Rechtsvorschriften

Rechnung, indem sie die Durchführung der FFH-VP vom Ergebnis einer solchen Vor-

18 Europäische Kommission (2007): Auslegung zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitatrichtlinie' 92/43/EWG.

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Seite 56 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

prüfung abhängig machen (GERß 1999, GELLERMANN, 2001, AG FFH-VP 1999, HESSI-

SCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT LÄNDLICHER RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ 2005).

JA

1. Vorprüfung/Erheblichkeit:

Könnte ein FFH-/NATURA 2000-Gebiet durch den Plan oder das Projekt in seinen Erhaltungs- oder Schutzzielen erheblich beeinträchtigt werden (Beachtung von möglichen Summationswirkungen)?

potenziell erhebliche Beein-trächtigung;Verträglichkeitsprüfung nach § 34 erforderlich

keine potenziell erhebliche Beein-trächtigung; keine Verträglichkeits-prüfung erforderlich: Projekt verträglich/zulässig

NEIN

§ 10BNatSchG JA

1. Vorprüfung/Erheblichkeit:

Könnte ein FFH-/NATURA 2000-Gebiet durch den Plan oder das Projekt in seinen Erhaltungs- oder Schutzzielen erheblich beeinträchtigt werden (Beachtung von möglichen Summationswirkungen)?

potenziell erhebliche Beein-trächtigung;Verträglichkeitsprüfung nach § 34 erforderlich

keine potenziell erhebliche Beein-trächtigung; keine Verträglichkeits-prüfung erforderlich: Projekt verträglich/zulässig

NEIN

§ 10BNatSchG

Abbildung 14: Ablaufschema der Vorprüfung/Screening.

Wird aufgrund einer solchen Vorprüfung festgestellt und entschieden, dass eine FFH-

VP nicht erforderlich ist, muss die dabei zu treffende Feststellung letztlich auch dem

Maßstab des Art. 6 Abs. 3 S. 2 FFH-Richtlinie bzw. des §34 Abs. 2 BNatSchG stand-

halten können und die Verträglichkeit des Projektes oder Planes mit den

Erhaltungszielen des in den Blick genommenen Natura 2000-Gebietes sicherstellen.

Unter den Voraussetzungen, dass eine FFH-VP nicht erforderlich ist, wird eine Zulas-

sung oder Durchführung des Vorhabens dann unmittelbar möglich (SCHAAL 2004)

(siehe Abbildung 15 Seite 57).

Ist hingegen eine FFH-VP notwendig, hängt es vom Ergebnis dieser Prüfung ab, ob

das Projekt oder der Plan zugelassen werden kann. Kann durch die FFH-VP eine er-

hebliche negative Beeinträchtigung ausgeschlossen werden, ist eine Realisierung

möglich.

Die Vorprüfung sowie die Verträglichkeitsprüfung zeigen im Verfahrensgang weitge-

hende Identität. Der erhebliche Unterschied zwischen diesen beiden Prüfebenen

besteht im Grad ihrer Differenziertheit. Die Vorprüfung ist nur eine überschlägige Be-

trachtung, die auch durch eine Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde

erfolgen kann, sofern diese nicht zugleich zulassende Behörde ist. Lassen sich die ne-

gativen Beeinträchtigungen nicht ausschließen, löst dies die Pflicht zur Prüfung der

FFH-Verträglichkeit aus (MATTHÄUS 2003).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 57

Gunther Matthäus 2011

2. Verträglichkeitsprüfung:

• Erfassung der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile (Lebensräume und Arten)

• Ermittlung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projektes auf die Lebensräume und Arten

• Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen und Schutzzweck (unter Berücksichtigung möglicher Summationswirkungen)

Keine erheblichen Beeinträchtigun-gen des Erhaltungszieles und des Schutzzweckes zu erwarten?

Projekt verträglich/zulässig

§ 34BNatSchG

Projekt unverträglich/unzulässig

Erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten?

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

weiterhin Beeinträchtigungen zu erwarten?

NEIN

JA

2. Verträglichkeitsprüfung:

• Erfassung der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile (Lebensräume und Arten)

• Ermittlung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projektes auf die Lebensräume und Arten

• Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen und Schutzzweck (unter Berücksichtigung möglicher Summationswirkungen)

Keine erheblichen Beeinträchtigun-gen des Erhaltungszieles und des Schutzzweckes zu erwarten?

Projekt verträglich/zulässig

§ 34BNatSchG

Projekt unverträglich/unzulässig

Erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten?

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

weiterhin Beeinträchtigungen zu erwarten?

NEIN

JA

Abbildung 15: Ablaufschema Verträglichkeitsprüfung.

Die dann durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung beinhaltet eine differenzierte

Auseinandersetzung mit dem Gebiet als solchem und den einzelnen Erhaltungszielen,

die spezifisch für das spezielle Gebiet sowie für die spezifischen Lebensraumtypen und

Arten definiert werden. Hierzu sind ein genauer Kenntnisstand zum Vorkommen sowie

zum Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten erforderlich (PLANUNGSGRUP-

PE ÖKOLOGIE+UMWELT 1999, MIERWALD ET AL. 2004).

Kommt die FFH-VP zu einem Negativergebnis, weil das Projekt oder der Plan zu er-

heblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungs-

ziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann bzw. eine Beeinträchtigung des Natura

2000-Gebietes nicht ausgeschlossen werden kann, so ist die Zulassungsfähigkeit ei-

nes Projektes davon abhängig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3

bis 5 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie erfüllt werden (FFH-

Ausnahmeregelung).

Das Ausnahmeverfahren (siehe Abbildung 16 Seite 58) ist durch einen Verwaltungsakt

gekennzeichnet, in dem von externer Seite im Wesentlichen die Alternativenprüfung

(Nachweis des Vorhabensträgers, dass es zum beantragten Vorhaben keine zumutba-

re Alternative gibt) und die Erarbeitung eines Vorschlags zum sogenannten Kohärenz-

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Seite 58 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

ausgleich gefordert sind (Maßnahmen zum Funktionsausgleich und damit auch zu Si-

cherung des kohärenten Natura 2000-Netzes, Art. 6 Abs. 3, 4 FFH-RL). Ein

konditionierender Belang ist zudem das öffentliche Interesse, das den Schutz betroffe-

ner Arten und Lebensräume, der ebenfalls ein öffentliches Interesse darstellt,

begründet im Range nachordnen kann.

Abbildung 16: Ablaufschema Ausnahmeregelung.

Das zur Rechtfertigung des Ausnahmeverfahrens geltend gemachte öffentliche Inte-

resse muss in dem Sinne "zwingend" sein, was z. B. für die Gesundheit des Menschen

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 59

Gunther Matthäus 2011

stets in Anspruch genommen werden kann. Eine Legaldefinition zu diesem Ausnahme-

tatbestand gibt es nicht. Nach der bisherigen Judikatur19 ist es jedoch geboten, einen

strengen Maßstab anzulegen. Die Konkretisierung dieser Anforderung sowie eine Er-

läuterungen verschiedener unbestimmter Rechtsbegriffe erfolgte durch eine

ausführliche Kommentierung seitens der LANA (2004a, b).

Hinsichtlich der Alternativenprüfung ist dabei das Kriterium der Zumutbarkeit von maß-

geblicher Bedeutung. Die Zumutbarkeit entspricht dem im deutschen wie im

europäischen Recht (vgl. Art. 3b Abs. 3 EG-V) verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip

(NIEDERSTADT 1998, BUGIEL 1998, FRENZ 1997). Dabei kommen im Grundsatz auch fi-

nanziell aufwändigere Lösungen als "zumutbare Alternative" in Betracht. Eine konkrete

Bewertung ist schließlich der Abwägung der Einzelfallaspekte vorbehalten. Nach

SPORBECK (1998) sind Alternativen dann zumutbar bzw. verhältnismäßig, wenn der

Zweck des Vorhabens ohne oder mit geringen Abstrichen erreicht werden kann und die

etwaigen Mehrkosten durch die Alternativlösung dem besseren Schutz des Gebietes

angemessen sind. Eine Alternative ist i.d.R. dann unzumutbar, wenn sie die Realisie-

rung eines Projektes unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unmöglich macht.

Bei den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses werden ab-

hängig von der Betroffenheit prioritärer Lebensraumtypen oder Arten unterschiedliche

Maßstäbe angesetzt. Bei Gebieten mit Vorkommen prioritärer Lebensraumtypen oder

Arten sind als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur sol-

che anzuerkennen, die im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der

öffentlichen Sicherheit einschließlich der inneren Sicherheit und dem Schutz der Zivil-

bevölkerung oder im Zusammenhang mit den maßgeblich günstigen Auswirkungen des

Projekts auf die Umwelt stehen (EU-Kommission 2000, 2001). Dem Wortlaut nach sind

diese Anforderungen bereits dann zu stellen, wenn das vom Projekt betroffene Gebiet

einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art einschließt. Eine unmittelbare

Betroffenheit dieser Teile des Gebietes ist für die Auslösung dieser Ausnahmevoraus-

setzung nicht notwendig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Regelung

ebenso wie aus dem Schutzzweck (MIERWLAD ET AL. 2004). Prioritäre Lebensraumty-

pen oder Arten werden regelmäßig bereits dann gefährdet, wenn die sie umgebenden

nicht-prioritären Lebensraumtypen oder Arten durch Projekte beeinträchtigt werden

19 BVerwG, Urteil v. 27. 01.2000, 4 C 2.99

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Seite 60 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

(NIEDERSTADT 1998). Gleichwohl ist bei der Ermittlung und Entscheidung der Ausnah-

mevoraussetzungen zu berücksichtigen, von welcher Relevanz die Auswirkungen des

Projektes auf die prioritären Bestandteile des Gebietes sind.

Vergleichbare Schemata zur FFH-VP sind zahlreich und vielfältig publiziert worden, in

Leitfäden und Arbeitshilfen enthalten und Bestandteil untergesetzlicher Regelungen

(SPORBECK 1998, BAUMANN ET AL. 1999, FROELICH&SPORBECK 2002, KAISER 2003,

BDLA 2004, HOFFMANN-LOß & WEYER 2006, LAMBRECHT ET AL. 2004a, 2004b, 2004c,

2007, LFU 2003a). Nahezu alle Schemata weisen umfangreiche Parallelen auf und ha-

ben dadurch zur Etablierung eines methodisch-fachlichen Standards beigetragen.

Eine Vermischung der FFH-VP mit Schritten aus der Ausnahmeregelung (z.B. Aus-

gleichsmaßnahmen) ist nicht zulässig (AG FFH-VP 1999). Auch die Implementierung

von Alternativenprüfung und Ausgleichsmaßnahmen (SPORBECK 1998, JESSEL 1999)

sowie Hinweise zu Ausgleichsmaßnahmen, wie sie bei KAISER (1998) aufgezeigt wer-

den, sind nicht Bestandteil der FFH-VP.

Bei einem positiven Ergebnis der FFH-VP ist hingegen eine Prüfung dieser Tatbe-

standsvoraussetzungen nicht erforderlich. In diesem Fall wäre eine Zulassung des

Vorhabens unmittelbar möglich. Während bei der Auswahl der Gebiete eine Berück-

sichtigung wirtschaftlicher Interessen nicht zulässig ist, können diese bei der Zulassung

von Plänen oder Projekten in die Abwägung des Ausnahmeverfahrens eingestellt wer-

den (EuGH-Urteil: Lappelbank-Urteil vom 11.07.1996, Rechtssache C-44/95

Kommission/Großbritannien).

Die über den Weg der FFH-Verträglichkeitsprüfung zugelassenen Vorhaben und Maß-

nahmen müssen in der Berichtspflicht (siehe Kapitel 1.2.3.2 Seite 23 und Kapitel

1.2.5.2 Seite 26) dargelegt werden.

1.5.4 PFLICHT ZUR DURCHFÜHRUNG EINER FFH-VP

Die fachliche Pflicht zur Durchführung einer FFH-VP lässt sich bereits aus der Präam-

bel der Richtlinie ableiten. Hier wird gefordert:..."Pläne und Projekte, die sich

...wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen"...

Mit dem Adjektiv 'wesentlich' wird hier die Einschränkung auf negative Auswirkungen

vermieden. Dabei reicht aber bereits die theoretische Möglichkeit ('könnten'), dass eine

solche Auswirkung eintreten könnte, als Auslöser für die FFH-VP-Pflicht. Damit liegt

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 61

Gunther Matthäus 2011

beim Vorhabens- bzw. Planungsträger die Beweislast zur Darlegung, dass sein Vorha-

ben oder seine Planung FFH-verträglich ist. Die Prüfung 'angemessen' auszugestalten,

ist Gegenstand von Leitfäden und Praxisempfehlungen der EU-Kommission (EUROPÄI-

SCHE KOMMISSION 2000).

Entgegen den Formulierungen in der Präambel werden im Artikel 6 Abs. 2 und 3 'er-

hebliche' Beeinträchtigungen gefordert, um die Prüfpflicht der FFH-Verträglichkeit

auszulösen. An dieser Stelle wird die in der Präambel dargelegte Intention des Richtli-

niegebers für die Umsetzung und praktische Anwendung konkretisiert.

Dabei ist die Größe des Projektes zunächst unwesentlich, so dass sowohl der Bau ei-

ner Bundesfernstraße als auch die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes

unter die Anwendung des Artikels 6 FFH-Richtlinie fallen (SPORBECK 1998).

Tabelle 3: Pläne und Projekte nach FFH-RL (verändert nach AG FFH-VP 1998 und STOLLMANN 1999).

Pläne Raumordnungspläne auf Landes- und regionaler Ebene

Flächennutzungspläne

Bebauungspläne, Vorhabens- und Erschließungspläne

Satzungen für den Innenbereich nach §34 Abs. 4 BauGB

Satzungen für den Außenbereich nach §35 Abs. 6 BauGB

Bedarfspläne für Verkehr auf Bundes- und Landesebene

Wasserwirtschaftliche Rahmen- oder Bewirtschaftungspläne

Abfallwirtschaftspläne

Luftreinhaltepläne

Lärmminderungspläne

Projekte Errichtung von Anlagen der Anhänge I und II der UVP-RL*

Sonstige Eingriffe im Sinne der UVP-RL*

* mehrstufiges Planverfahren möglich Eine wesentliche Frage zur Klärung der Prüfpflicht ist die Einordnung des Vorhabens

nach den Begriffbestimmungen von Plänen und Projekten sowie ob es sich um Maß-

nahmen handelt, die eine Wirkungsrelevanz im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den

Erhaltungszielen haben. Während der Projektbegriff über die UVP-Richtlinie und das

UVPG weitgehend geklärt ist, finden sich für den Begriff 'Pläne' in der FFH-RL selbst

keine Definitionen (STOLLMANN 1999), so dass behelfsweise empfohlen wird, alle öf-

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Seite 62 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

fentlichen raumrelevanten Planungen zu fassen, wenn diese einen so konkreten Flä-

chenbezug haben, dass Beziehungen zu einzelnen FFH-Gebieten hergestellt werden

können (AG FFH-VP 1999, STOLLMANN 1998) und deren Festlegung auf nachfolgende

Zulassungsverfahren Einfluss nehmen können (GELLERMANN 1998, SCHINK 1999).

Darüber hinaus sind allerdings auch zulassungsfreie Maßnahmen einer Prüfpflicht un-

terworfen, sofern sich mit ihnen Auswirkungen auf FFH-Gebiete bzw.

Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen verinden können.

Die formale Pflicht zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen besteht seit

1994 und leitet sich aus den Anforderungen und den Umsetzungsfristen (siehe Kapitel

3.2.2.2) der Richtlinie ab (KAISER 2003).

Im Artikel 4 der Richtlinie ist definiert, dass ein Gebiet ab dem Zeitpunkt den Bestim-

mungen des Artikel 6 Abs. 2, 3 und 4 unterliegt, ab dem es von der Kommission in die

Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB/SCI) aufgenommen ist.

Durch die Fristversäumnisse bei der Umsetzung war es zu erheblichen Vollzugsprob-

lemen und –defiziten gekommen. So kann grundsätzlich angenommen werden, dass

die Verpflichtung, die Ziele der Richtlinie nicht zu unterlaufen, bereits seit ihrer Verab-

schiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am

22.07.1992 besteht (MODER 1998). Damit waren die Mitgliedstaaten zum Stillhalten

verpflichtet, um eine Missachtung der Richtlinie zu vermeiden. Denkbar wäre allerdings

auch der Stichtag 22.07.199420, da die Richtlinie aufgrund ihrer verspäteten Umset-

zung in nationales Recht nach Ablauf der Umsetzungsfrist (2 Jahre) direkt anzuwenden

gewesen wäre (ELLWANGER 1999). Das BVerwG entschied 1998 mit seinem Urteil zur

Ostsee-Autobahn A 2021, dass Vorhaben ohne die Umsetzung der FFH-Richtlinie nicht

leichter ausführbar sein dürfen, als mit Umsetzung (MÖLLER-MEINECKE 1999b), womit

die Problematik der faktischen Vogelschutzgebiete und potenziellen FFH-Gebiete auf-

geworfen wurde.

20 Am 22.07.1992 wurde die FFH-RL zwar im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (2 Jahre) bezieht sich jedoch auf ihre Bekanntgabe gegenüber den Mitgliedstaaten am 09.06.1992. Richtig müsste es daher heißen 10.06.1994.

21 BVerwG 4 A 10.97 - Urteil vom 18. Dezember 1998

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 63

Gunther Matthäus 2011

Die Probleme, die sich aus diesen Fristversäumnissen ergeben, haben in einigen Fäl-

len zu Genehmigungen geführt, deren Rechtmäßigkeit mit erheblichen Zweifeln

behaftet sind (ELLWANGER 1999). Insbesondere längerfristig gültige und regelmäßig

fortzuschreibende Planungsinstrumente (Regionalpläne, Flächennutzungspläne etc.)

sind hiervon betroffen.

Auch ein Konzertierungsgebiet unterliegt während der Konzertierungsphase und bis

zur Beschlussfassung dem Artikel 6 Abs. 2.

Eine noch nicht abgeschlossene Ausweisung der Natura 2000-Gebiete verursacht

Rechts- und Verfahrensunsicherheit. Beispielsweise verhindert nach Meinung von

SCHARECK (2000) das Fehlen von Erhaltungszielen die Prüfpflicht der FFH-

Verträglichkeit, da damit die Prüfmaßstäbe nicht zu Verfügung stehen und ein rechtssi-

cheres Prüfergebnis nicht erzielt werden kann. Vor diesem Hintergrund entbrannte ein

intensiver Streit um die Frage, in welchen Fallgestaltungen bzw. bei welchem Verfah-

rensstand die Prüfpflicht einsetzt (APFELBACHER ET AL. 1999, AG FFH-VP 1999,

THYSSEN, 1998). Von anderer Seite wird dem Vorsorgeprinzip Folge geleistet und bis

zum Vorliegen einer Gemeinschaftsliste auf EU-Ebene jedes Projekt und jeder Plan als

prüfpflichtig erachtet (AG-FFH-VP 1999). Der Vorhabensträger geht hier aus Gründen

der Rechtssicherheit in Vorleistung, wobei er Aufgaben übernimmt, die die staatlichen

Stellen schon seit Jahren hätten erledigen müssen. Schließlich gilt in diesem Zusam-

menhang der allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Amtsermittlungsgrundsatz22

(ERBGUTH & STOLLMANN 1997, STOLLMANN 1999).

Inzwischen liegen bei den Naturschutzverwaltungen für einen Großteil der Gebiete Er-

haltungsziele vor, wenngleich diese im Rahmen der Managementpläne noch einer

Prüfung und möglichen Korrektur unterzogen werden. Tritt dennoch der Fall ein, dass

keine Erhaltungsziele vorliegen, müssen diese im Rahmen der FFH-VP erarbeitet bzw.

abgeleitet werden (MATTHÄUS 2003). Hierzu sollte eine intensive fachtechnische Erör-

terung mit der zuständigen Naturschutzverwaltung praktiziert werden (JESSEL 1999),

damit die Ziele auch verbindlichen Bestand erhalten und als einzige relevante Bewer-

tungsgrundlage klassifiziert werden. Grundlage für die Herleitung müssen dabei stets

die Ausführungen des Standard-Datenbogens sowie die Maßstäbe des Richtlinientex-

tes sein. Schutzgebietsverordnungen, Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmen-

22 §24 VwVfG: Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes durch die Behörde

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2011 Gunther Matthäus

pläne sowie Landschaftspläne zur Ableitung heranzuziehen (KAISER 1998), ist nicht

richtlinienkonform. Hierbei kann sich auch die Frage stellen, wie mit Neufunden von Ar-

ten und Lebensraumtypen, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind,

umzugehen ist. Zwar ist das entsprechende Gebiet bereits ohne diesen Fund als Mel-

degebiet fachlich akzeptiert und in die Gemeinschaftsliste aufgenommen worden,

dennoch kann der entsprechende Arten- oder Lebensraumfund in seiner Charakteristik

Qualitäten (z.B. Repräsentanz, Populationsgröße, Gefährdung, Erhaltungszustand)

aufweisen, die einen Meldegrund rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall,

wenn es sich bei den Arten um solche mit einem ungünstigen Erhaltungszustand han-

delt.

Ein besonderer Fall ist die FFH-VP in der Bauleitplanung. Hier müssen die Kommunen

nach §1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB selber die Zulassungsprüfung ihrer Pläne und Projekte

durchführen, woraus zwangsläufig ein Befangenheitsproblem in Hinblick auf den gut-

achterlichen Charakter einer FFH-VP und die abwägungsfreie Entscheidung

erwachsen (MATTHÄUS 2003, BERNOTAT 2006b). So ist es bei Bauleitplänen Aufgabe

des Planungsträgers, im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung die Verträglich-

keitsprüfung vorzunehmen (vgl. §1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, §19d BNatSchG23). Hier

muss die planende Gemeinde ggf. selbst die Erheblichkeitsschwelle und die Ausnah-

mevoraussetzungen der zwingenden Gründe und der Alternativen prüfen und den

Ausgleich sicherstellen. Allerdings resultiert aus dem Eigeninteresse der Kommune an

rechts- und verfahrenssicheren Unterlagen ohne Abwägungs- oder Verfahrensfehler,

dass eine fachlich und formalrechtlich einwandfreie Kontrolle stattfindet (SCHRÖDTER

2001, LAMBRECHT ET AL. 2007b).

Für das einzelne Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplanes nach §30 oder §33

BauGB ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, da vorausgesetzt wird, dass

die Prüfpflicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgearbeitet wurde

(SCHRÖDTER 2001). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht auch für diese Fälle

eine Prüfpflicht, sofern eine Wirkungsrelevanz für das FFH-Gebiet bzw. die Erhal-

tungsziele erkennbar ist. Für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach §34 und für

Außenbereichsvorhaben nach §35 BauGB sowie für Bebauungspläne, die eine Plan-

23 In der Fassung vom 30. April 1998

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Gunther Matthäus 2011

feststellung ersetzen, besteht bei entsprechender Wirkungsrelevanz ebenfalls Prüf-

pflicht (POLENZ V. HAHN 1998).

1.5.5 ZIELE DER FFH-VP

Das originäre Ziel der FFH-VP ist die Bereitstellung eines rechtswirksamen Instrumen-

tes zur Bewertung und Prüfung von Vorhaben bzw. deren Wirkungen auf die Schutz-

und Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete im Rahmen von Genehmigungsverfah-

ren (LOUIS 2001). Auf diese Weise werden die Ziele des europäischen

Naturschutzrechts auf der Ebene der einzelnen Natura 2000-Gebiete operationalisier-

bar und als integrativer Bestandteil von Genehmigungsverfahren auch justiziabel

(NEBELSIECK 2003).

Mit der FFH-VP können damit die Ziele und Ansprüche des Naturschutzrechtes ge-

genüber anderen Belangen durchgesetzt und in den Beschlussfassungen der

Verfahren rechtswirksam verankert werden GELLERMANN 2001).

1.6 PRAXIS DER FFH-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

Um die FFH-VP zu diesem oben skizzierten Instrument zu machen, bedarf es differen-

zierter inhaltlicher und methodischer Maßgaben (EU-KOMMISSION 2001). Diese

Maßgaben resultieren aus dem wissenschaftlichen Kenntnisstand zu den biologisch-

ökologischen, respektive naturschutzfachlichen Belangen sowie aus rechtlichen und

administrativen Vorgaben. In diesem Zusammenhang ist auf bereits erkennbare und

z.T. deutliche Differenzen zwischen diesen fachlichen Ansprüchen und den formellen

Vorgaben hinzuweisen. So stehen beispielsweise einem sehr differenzierten Prüfkata-

log zur FFH-Vorprüfung (BMVBW 200424) im Rahmen von Verwaltungsvorschriften

weitgehend pauschalierte Positivlisten 'nicht erheblicher Beeinträchtigungen' gegen-

über (VwV Natura 200025). Detaillierte Ausführungen zu Begriffsbestimmungen,

Beeinträchtigungsintensitäten und Inhalten der Prüfung finden sich unter anderen bei

GELLERMANN (2001).

24 BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN (BMVBW) (2004): Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP). Ausgabe 2004.

25 MINISTERIUM LÄNDLICHER RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (2001): VwV NATURA 2000 - Ge-meinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Durchführung der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes vom 16.07.2001, Az. 63-8850.20 FFH.

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2011 Gunther Matthäus

Tabelle 4: Positivliste von Beeinträchtigungen, die i.d.R. unerheblich sind (Auszug aus Verwal-

tungsvorschrift VWV Natura 2000 von Baden-Württemberg26).

26 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministerium Ländlicher Raum, des Wirtschaftsminis-teriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Durchführung der §§26a bis 26e des Naturschutzgesetzes (VwV Natura 2000) vom 16.07.2001, Az. 63-8850.20 FFH GABl 2001 S. 891 ff.

Auszug aus: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 12.03.2004, Referat 43

5.1.3 Regelbeispiele nicht erheblicher Beeinträchtigungen Nachfolgend werden beispielhaft Vorhaben und Maßnahmen benannt, die in der Regel keine erheblichen Beeinträchti-gungen für die Erhaltungsziele darstellen und daher im Regelfall keine Projekte i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG sind: • Maßnahmen der naturschonenden Unterhaltung und Instandsetzung von Dämmen und Deichen, • Unterhaltung von Drainagen, • Maßnahmen des naturnahen Ausbaus bei Teichen und der kleinräumigen naturnahen Umgestaltung von Bach- und

Grabenverrohrungen (§ 31 Abs. 3 Nr. 1 WHG), • Bau und Betrieb gewässerkundlicher Messanlagen, • Ein- und Ausstiegsvorrichtungen an Kanustrecken, außer wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten un-

mittelbar betroffen werden, • Erstaufforstung und Kahlschläge innerhalb eines Natura 2000-Gebietes, wenn nicht FFH-Lebensräume oder Lebens-

stätten von Arten unmittelbar betroffen werden, • Maßnahmen des forstlichen Wegebaus unter forstfachlicher Aufsicht, sofern keine Übererschließung erfolgt und

standortgemäße Materialien verwendet werden; dies gilt nicht für Wegeneubau in Lebensraumtypen mit einer Fläche unter 50 ha,

• Maßnahmen, die eine Ausnahme nach § 3 Abs. 4 Düngeverordnung oder eine Befreiung nach § 10 Abs.1 Satz 1 SchALVO erfordern, außer wenn FFH-Lebensräume oder Lebensstätten von Arten unmittelbar betroffen werden,

• Pflege und Unterhaltung öffentlicher Gärten und Parks, soweit die Erhaltungsziele beachtet werden, • Bau, Ausbau und Unterhaltung von Rad-, Wander- und landwirtschaftlichen Wegen innerhalb eines Natura 2000-

Gebietes, außer wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten unmittelbar betroffen werden, • Lärmschutzwälle und -wände an Straßen- und Schienenwegen, außer wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten

von Arten unmittelbar überbaut werden, • Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs-, Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen z.B. von Verkehrswegen, Ver- und

Entsorgungsleitungen und -anlagen, Bewässerungsanlagen, • bestandsorientierte Ausbau- und Ergänzungsmaßnahmen an Verkehrswegen und -einrichtungen überwiegend auf

den zu diesen gehörenden Flächen, außer wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten unmittelbar über-baut werden,

• Verlegung von Rohrleitungen zur Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung sowie von Ver- und Entsorgungsleitun-gen, soweit die Verlegung in oder am Rand von Wegen/Straßen erfolgt, außer wenn Lebensraumtypen oder Lebens-stätten von Arten unmittelbar betroffen werden,

• Maßnahmen der naturnahen Gewässerunterhaltung einschließlich Grabenunterhaltung, • Schließung von Baulücken im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, • privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB im räumlichen Zusammenhang mit

der Hofstelle (mit und ohne Wohnstätte, auch Teilaussiedlung) eines land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Be-triebs oder Gartenbaubetriebs sowie die zur Fortführung der extensiven Grünlandnutzung im Natura 2000-Gebiet unverzichtbaren landwirtschaftliche Bauten (wie z.B. Stallbauten),

• bauliche Erweiterung eines ortsgebundenen gewerblichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.3 BauGB, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist und Lebensraumtypen oder Le-bensstätten von Arten nicht unmittelbar betroffen werden,

• begünstigte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB, • verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Abs. 1 LBO. Dies gilt nicht für Vorhaben im Außenbereich nach den Nrn. 3, 24,

26, 27, 29, 31, 38 bis 42 und 67 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO, wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten unmittelbar betroffen werden,

• verfahrensfreie Veränderungen an Gebäuden innerhalb eines Natura 2000-Gebietes, außer wenn Lebensstätten von Arten unmittelbar betroffen werden,

• Erweiterung von Rohstoffabbaustätten, falls diese Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten enthalten, die ur-sächlich auf die Rohstoffgewinnung zurückzuführen sind und durch die Erweiterung nicht beeinträchtigt werden, und andere Lebensraumtypen oder Arten, die nicht ursächlich auf die Rohstoffgewinnung zurückzuführen sind, nicht un-mittelbar betroffen sind,

• Genehmigungsfreie Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 16 Abs.1 Satz 2 BImSchG)

• Verlängerung oder Erneuerung bisher erteilter befristeter Gestattungen und Genehmigungen; unberührt bleiben an-dere, z.B. wasserrechtliche und gewässerökologische Versagungsgründe.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 67

Gunther Matthäus 2011

1.6.1 RECHTLICHE/ADMINISTRATIVE MERKMALE UND ANFORDERUNGEN

Die rechtlichen und administrativen Merkmale und Anforderungen einer FFH-VP be-

stehen in der für den spezifischen Fall rechtssicheren Anwendung der Gesetzgebung

sowie der Berücksichtigung von Verwaltungsvorschriften und anderen verbindlichen

Rechtsakten. Schließlich finden die formalen Anforderungen an die FFH-VP ihren Nie-

derschlag in zahlreichen ministeriellen Erlassen (MNLU 2000, MURL 2000, StMLU

2000, MU 2001) und Leitfäden (WEIHRICH 2003, FROELICH & SPORBECK 2002).

Der angestrebten Rechtssicherheit steht entgegen, dass bereits bei der Umsetzung der

FFH-Richtlinie in nationales Recht (Novellierung des Bundesnaturschutzgesetz vom

30.04.1998) beim Vergleich der Texte von FFH-Richtlinie und Bundesgesetz deutliche

Abweichungen auffallen, die die Europarechtskonformität der Umsetzung erheblich in

Zweifel ziehen (GELLERMANN 1998, RÖDIGER-VORWERK 1998, STOLLMANN 1999). Hie-

raus resultierte aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit und unter dem

Gesichtspunkt höchster Planungs-, Verfahrens- und Rechtssicherheit die Empfehlung,

sich ausschließlich am Richtlinientext zu orientieren und die nationalen Vorschriften

nachrangig zu behandeln (AG FFH-VP 1999, STOLLMANN 1999, WEIHRICH 1999). Die

Zulässigkeit und Rechtskonformität einer solchen Vorgehensweise wurde vom EuGH

in seinem 'Großkrotzenburg-Urteil' 27 klargestellt.

Wenngleich die Richtlinienkonformität der Umsetzung der FFH-Richtlinie in Bundes-

deutsches Recht sowie in Länderrechte ebenso wie die erlassenen

Verwaltungsvorschriften kritisch zu hinterfragen und teilweise in Abrede zu stellen sind,

kann eine FFH-VP keine grundsatzrechtliche Auseinandersetzung hierzu leisten.

In der Planungspraxis empfiehlt sich deshalb, stets die aus der Umsetzung des Euro-

parechts resultierende nationale bzw. landesgültige Rechtsgrundlage heranzuziehen,

was dazu führt, dass im Regelfall die Ländergesetze sowie entsprechende länderspezi-

fische Verwaltungsvorschriften Grundlage des Prüfverfahrens werden (BERNOTAT

2006b, LANA 2004b). Über den Weg einer differenzierten und verbindlichen Behör-

denabstimmung können die richtigen und für den spezifischen Fall zutreffenden

Regularien ermittelt werden. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die zur Entschei-

dung heranzuziehenden Rechtsakten liegt dem Grund nach bei den jeweiligen

Zulassungs- und Genehmigungsbehörden, so dass dem FFH-Gutachter kaum eine

27 Urteil vom11.08.1995 (Az. C-431/92) Kommission/Bundesrepublik Deutschland

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Seite 68 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

andere Möglichkeit bleibt, als sich der Ergebnisse einer solchen Abstimmung zu bedie-

nen (MATTHÄUS 2003).

Schwierig wird die Entscheidung über die Prüfgrundlage wenn erkennbar die Situation

besteht, dass die mittelbaren Rechtsgrundlagen in nicht zulässiger Weise von den

Richtlinien abweichen und hieraus eine Rechtsunsicherheit des Verfahrens entstehen

kann (SCHREIBER 2003).

1.6.2 DAS EUGH-URTEIL VOM 10.01.2006

Bestätigung erhielten die kritischen Einschätzungen zur Richtlinienkonformität der bun-

desdeutschen Umsetzung der EU-Richtlinien 2006 durch den Europäischen

Gerichthof28. So stellt das Gericht fest, dass Deutschland die EU-Richtlinien in mehre-

ren Punkt nicht richtlinienkonform umgesetzt hat. Dargestellt sind diese Mängel in

insgesamt 6 Rügen29, womit der EuGH sein Urteil begründet. Das Urteil hat für den eu-

ropäischen Gebietsschutz und den europäischen Artenschutz eine erhebliche

Rechtsunsicherheit verursacht, die spontan eine Sensibilisierung und Vorsicht im Um-

gang mit dem europäischen Habitat- und Artenschutzrecht in Planungs- und

Genehmigungsverfahren hervorrief, nicht zuletzt vor dem Hintergrund drohender

Zwangsgelder (VOSSEN 2006). Die Angemessenheit dieser Sensibilität wird vom Na-

28 Urteil des EuGH v. 10.1.2006 in der Rs. C-98/03. 29 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:

Die Bundesrepublik Deutschland hat,

A indem sie für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne von Arti-kel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Pro-jekte ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,

B Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses er-heblich beeinträchtigen könnten,

C bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Gel-tungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,

E Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Arten-schutz nicht ausreichend berücksichtigen, und

F nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende Fangverbote enthalten,

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43 verstoßen.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 69

Gunther Matthäus 2011

turschutz ebenso wie von den Verwaltungsjuristen einmütig bestätigt und begrüßt

(BAUM 2006, GNOR 2006, GÜNTHER 2006, MAYR & SANKTJOHANSER 2006, SOBOTTA

2006, VOSSEN 2006, VAGEDES 2006), da sich hieraus der Zwang ergab, die nationale

Gesetzgebung nachzubessern und richtlinienkonform auszugestalten (GNOR 2006).

Bezogen auf den Gebietsschutz und die in Zusammenhang mit diesen durchzuführen-

den Zulassungsprüfungen hat das Urteil v.a. zu einer überschießenden Absicherung

von Planung und Verfahren geführt. So wurden vor Abschluss der Meldeliste auch

zahlreiche potenzielle bzw. faktische Gebiete bei möglichen Vorhabenswirkungen einer

FFH-Prüfung unterzogen. Darüber hinaus trug das Urteil auch zu einer Beschleunigung

der Vogelschutzgebietsmeldung bei.

1.6.3 FACHLICHE MERKMALE UND ANFORDERUNGEN

Die Anforderungen und Auswirkungen auf Vorhaben, die einer FFH-

Verträglichkeitsprüfung bedürfen, sind bereits umfangreich und detailliert dargelegt

(z.B. BAUMANN ET AL. 1999, BERNOTAT & HERBERT 2001, BERNOTAT 2003, BERNOTAT

2006b, BREUER 1999, BURMEISTER 2004, DOERPINGHAUS ET AL. 2003, 2005, EUROPÄI-

SCHE KOMMISSION 2000 u. 2001, GÜNNEWIG ET AL. 1999, JESSEL 1999, LOUIS & ENGEL-

ENGELKE 2000, LOUIS 2001, RAMSAUER 2000, SCHINK 1999 und 2001, SCHRÖDTER

2001, STOLLMANN 1999, WEIHRICH 2001).

Dabei kennzeichnen die Empfehlungen zu Umfang und Abfolge einer FFH-VP ein

deutlich divergierendes Verständnis und methodische Uneinheitlichkeit. Zum Aufbau

führt BURMEISTER (2004) den Begriff der Teilprüfungen ein. Damit gliedert er die Zulas-

sungsprüfung in drei Teilprüfungen und ordnet diesen jeweils zentrale Prüffragen bzw.

–aufgaben zu:

Vorprüfung – können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele eines Gebietes

mit Sicherheit ausgeschlossen werden?

Verträglichkeitsprüfung – Kann ein Projekt/Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen ei-

nes in seinen für Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen?

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen – Liegen die Voraussetzungen der Ausnah-

mebestimmungen (Alternativenprüfung, zwingende Gründe) vor?

Die Vorprüfung dient auch der frühzeitigen Erfassung und Berücksichtigung einfach ge-

lagerter Fälle und der Niedrighaltung des Aufwandes. Die Länder können die

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Seite 70 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Reichweite der Vorprüfung durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (bezo-

gen auf §10 Abs 1 Nrn. 11 und 12 BNatSchG bzw. die landesrechtlichen

Umsetzungsvorschriften) selber bestimmen (BURMEISTER 2004).

Die Empfehlung, Vorhaben, bei denen die Erheblichkeitsschwelle in der Regel nicht

überschritten wird, in sogenannten Positivlisten zu fassen, haben mehrere Bundeslän-

der in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen zur Anwendung gebracht. Die LANA

(2004b)30 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, aus Gründen der Rechtssicher-

heit zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass trotz der

Regelvermutung ein atypischer Fall vorliegt.

Zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes einer FFH-VP schlägt KAISER (2003) eine

Differenzierung in den eigentlichen Wirkraum und einen Referenzraum (mindestens

gesamtes Natura 2000-Gebiet) vor.

Für die Erfassung und Bewertung wurden in den letzten Jahren in mehreren Publikati-

onen Qualitätsstandards präsentiert, die speziell auf die Lebensraumtypen und

Anhang-Arten der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie ausgerichtet sind (VON

DRACHENFELS 2004, FARTMANN ET AL. 2001, PETERSEN ET AL. 2003, 2004, HÜBNER ET

AL. 2004). Darüber hinaus bieten die allgemeinen Qualitätsstandards von BRINKMANN

ET AL. (1996), PLACHTER ET AL. (2002), RASSMUS ET AL. (2003), RECK (1992),

SCHLUMPRECHT (1999) und TRAUTNER (1992) eine geeignete Orientierung, zumal

FARTMANN ET AL. und PETERSEN ET AL. bei den letztgenannten Autoren zahlreiche An-

leihen finden. Für die zielgerichtete Darstellung der Bestandssituation sind auch

andere Faktoren wie Prädatoren der Anhang-Arten oder Habitatgestalter zu berück-

sichtigen (KAISER 2003). Im Zusammenhang mit der Erfassung und Bewertung von

Lebensräumen und Arten hat die LANA (2001)31 Mindestanforderungen definiert und

diese darüber hinaus auf ein Monitoring bezogen.

Zum Thema der Prüfmaßstäbe ist der Erhaltungszustand der maßgeblichen Bestand-

teile der Erhaltungsziele, der Lebensraumtypen und Arten von Belang. Dabei kann bei

30 LANA (2004b): Geschäftszeichen 83, Empfehlungen der LANA zu 'Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß §34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP).

31 LANA (2001): 81. Sitzung (September 2001 in Pinneberg) Arbeitskreis „Umsetzung der FFH-Richtlinie“

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 71

Gunther Matthäus 2011

einem günstigen Erhaltungszustand der Istzustand herangezogen werden, während

bei ungünstigen Erhaltungszuständen von Lebensraumtypen und Arten, die nach den

Erhaltungszielen zu einem günstigen zu entwickeln sind, der Sollzustand Prüfmaßstab

sein muss (BURMEISTER 2004).

Wege zur Ableitung von Erhaltungszielen als entscheidende Prüfmaßstäbe der FFH-

VP werden u.a. von KAISER (2003) aufgezeigt.

Zur Ermittlung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen haben sich an mehreren Stel-

len hochqualifizierte Expertenteams zusammengeschlossen und Definitionen,

Postulate, Konventionen, Tendenzaussagen oder Schwellenwerte aufgestellt (RIECKEN

1998, SCHREIBER 2003, 2004, DIERSCHKE ET AL. 2003, LANA 2004b, BURMEISTER

2004, LAMBRECHT ET AL. 2004c und 2007a, MIERWALD ET AL. 2004). Dabei ist die Span-

ne von Grundanforderungen über sehr allgemein gehaltene Tendenzaussagen mit

konditionellem Charakter (BURMEISTER 2004) bis zu in komplex verknüpften Konven-

tionen enthaltenen Schwellenwerten (LAMBRECHT ET AL. 2004c und 2007a) sehr weit

gefasst. Weit verbreitet ist die Meinung, dass eine Feststellung, ob eine Beeinträchti-

gung erheblich ist, nur im Einzelfall bestimmt werden kann (SPORBECK 1998) und dabei

nicht nach eigenem Ermessen sondern objektiv entschieden werden muss (BURMEIS-

TER 2004). Für diese Einzelfallbestimmung werden Kriterien wie Empfindlichkeit der

betroffenen Lebensraumtypen und Arten, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung

sowie Schutzwürdigkeit und Gefährdung herangezogen (RECK ET AL. 2001). Gleich-

wohl wird der Flächenentzug von (prioritären) Lebensraumtypen in den meisten Fällen

als erhebliche Beeinträchtigung klassifiziert (SPORBECK 1998). Ebenfalls Konsens be-

steht darüber, dass Maßnahmen zum Kohärenzausgleich für die Feststellung der

Erheblichkeit irrelevant sind und nicht der Abwägung unterliegen (LANA 2004a, LBV

2000). Nach den behördlichen Regelungen verschiedener Bundesländer müssen sich

erhebliche Beeinträchtigungen nicht nur kurzfristig auf Lebensraumtypen oder Arten

auswirken.

Definitionen und Beschreibungen dessen, was als Maßnahmen zur Schadens-

begrenzung bzw. Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung von Beein-

trächtigungen sind, finden sich z.B. bei BERNOTAT & HERBERT (2001), EU-KOMMISSION

2000 u. 2001, WACHTER & JESSEL (2002), WEIHRICH (2001) und ZIESE (2001).

Bei der Beurteilung der FFH-Verträglichkeit ist zwischen der Sachebene und der Wer-

teebene zu differenzieren (WACHTER & JESSEL 2002). Die Sachebene versteht sich als

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Seite 72 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Prognose der Vorhabenswirkungen, während die Werteebene die Bewertung der prog-

nostizierten Veränderungen im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung der

Erhaltungsziele ist.

Die FFH-VP stellt im Sinne einer JA/NEIN-Entscheidung die Verträglichkeit oder Un-

verträglichkeit eines Vorhabens fest. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den

prognostizierten Beeinträchtigungen bzw. deren planerischen und rechtlichen Folgen

findet erst im Ausnahmeverfahren statt, wo eine Quantifizierung des Ausmaßes der

Unverträglichkeit dargelegt wird (KAISER 2003).

Versuche zur Standardisierung der FFH-VP bzw. des gesamten Natura 2000-

Verfahrens bemühen sich vielfach um Vereinfachung und Verschlankung der Methodik,

wie z.B. mit Checklisten in Form dichotomer Schlüssel (SCHAAL 2004).

Mehrere ursprünglich vorgeschlagene Elemente einer Standardisierung, z.B. eine Null-

fall-Prognose (KAISER 1998), konnten sich nicht durchsetzen.

Für die Zulässigkeit eines Vorhabens als Rechtsfolge der FFH-VP wird gefordert, dass

die Prognosen auch hinreichend wahrscheinlich eintreten. In diesem Zusammenhang

ist auf die häufig mangelhafte fachliche Qualität der Grundlagen sowie auf die defizitä-

re Kenntnislage und fehlende Managementpläne hinzuweisen, womit sich zwangsläufig

eine gewisse Ergebnisunschärfe und Prognoseunsicherheit verbindet (MIERWALD ET

AL. 2004).

1.6.4 PRÜFINHALTE, -UMFANG UND -METHODEN

Die FFH-VP ist innerhalb der Zulassungsprüfung sowie als deren zentraler Teil präzise

abgegrenzt.

Tabelle 5: Gliederung FFH-Verträglichkeitsstudie (verändert nach AG-FFH-VP 1999).

Inhalt Bemerkungen Sachstand des Meldeverfahrens bis Gemeinschaftsliste vorliegt

Projekt- und Planbeschreibung -

Allgemeine Beschreibung des Natura 2000-Gebietes

-

Beschreibung und Wertung des Gebietes nach Natura 2000-Datenbogen für -Lebensräume Anhang I FFH-RL -Arten Anhang II FFH-RL

mit möglichst allen Angaben und Wertun-gen einer offiziellen Meldung nach Phase 1 des Anhang III FFH-RL

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 73

Gunther Matthäus 2011

Vögel Anhang I und Zugvögel nach Vo-gelschutz-RL

Ableitung der Erhaltungsziele in Abstimmung mit zuständiger Natur-schutzverwaltung

Auswirkungen des Projektes oder Planes Neutrale Darstellung der Wirkungen, die von dem Projekt/Plan ausgehen

Beeinträchtigungen von: -Lebensräume Anhang I FFH-RL -Arten Anhang II FFH-RL Vögel Anhang I und Zugvögel nach Vo-gelschutz-RL

-

Mögliche Summationswirkungen und de-ren Auswirkungen und Beeinträchtigungen

-

Votum des Gutachters zur Verträglichkeit plausibel, transparent und wissenschaftlich gesichert

Sie umfasst inhaltlich allgemeine Informationen zum Stand des Meldeverfahren, quasi

als Grundorientierung und Eichung bezüglich der aktuellen Position im Umsetzungs-

verfahren, Beschreibungen zum Projekt oder Plan, Beschreibungen zum betroffenen

Gebiet einschließlich dessen maßgeblicher Bestandteile, Darstellungen oder Ableitun-

gen von Erhaltungszielen, die Auswirkungen des Projektes bzw. Planes als Prognose

der Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile sowie als Prognose im Zu-

sammenwirken mit anderen Plänen und Projekten sowie die Beurteilung der FFH-

Verträglichkeit im Sinne eines gutachterlichen Votums.

Eine differenzierte und weit entwickelte Mustergliederung sowie eine Erläuterung und

Kommentierung einer FFH-VP können BURMEISTER (2004) und MIERWALD ET AL.

(2004) entnommen werden.

1.6.5 POSITIONIERUNG IM PLANUNGSPROZESS

Eine einheitliche und v.a. sinnhafte Positionierung der FFH-VP im Planungsprozess hat

auch mehr als 10 Jahre nach Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht noch

nicht zufriedenstellend stattgefunden. Vielfach kommt das Thema FFH verspätet auf

die Tagesordnung des Planungsprozesses und verbindet sich dann meist mit mangel-

haften Kenntnissen der Bedeutung möglicher Konsequenzen einer FFH-VP und mit

durch Zeitdruck bedingten mangelhaften Erfassungsraten. Vielfach sind zu diesem

Zeitpunkt bereits eine vollständige Umweltverträglichkeitsstudie sowie ein Land-

schaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden (BREUER 1999, 2000).

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2011 Gunther Matthäus

Bereits 1996 wurden die Bedeutung und die Konsequenzen der FFH-RL für die Ein-

griffsregelung von der Fachwelt differenziert dargelegt und erläutert (RIEKEN &

SSYMANK 1996).

Für die FFH-VP empfiehlt JESSEL (1999) die Erstellung eines eigenen Dokumentes und

korrigiert damit IVEN (1996), der davon ausging, dass den Anforderungen einer FFH-

VP durch eine UVP respektive eine SUP (STÖGLEHNER 2003) nach Bundes- oder Lan-

desrecht Genüge getan werden kann.

Grundsätzlich sollte gelten, die FFH-VP möglichst früh im Planungsprozess durchzu-

führen, um damit die Höhe der FFH-bedingten Hürde erkennen zu können und die

Planung entsprechend zu gestalten (KÜSTER 2001).

1.6.6 POSITIONIERUNG IM VERWALTUNGSVERFAHREN

Die FFH-VP versteht sich als eigenständiger Teil der Antragsunterlagen im Genehmi-

gungsverfahren und gelangt vielfach zu zentraler Bedeutung für die Feststellung der

Zulässigkeit von Vorhaben bzw. Plänen und Projekten (BERNOTAT & HERBERT 2001,

MARR-KLIPFEL 1999). Sie operationalisiert die Zulassungsprüfung nach Artikel 6 der

FFH-Richtlinie im Verwaltungsverfahren.

Um den stringenten Rechtsfolgen der FFH-Richtlinie Rechnung zu tragen, sollte die

FFH-VP grundsätzlich auf der frühesten Planungsebene durchgeführt werden. So emp-

fiehlt BURMEISTER (2004) die FFH-VP bereits im Raumordnungsverfahren

durchzuführen, sofern keine sonstigen Pläne nach §35 Nr. 2 BNatSchG erforderlich

sind.

Die Notwendigkeit der Einführung eines neuen (förmlichen) Verfahrens im deutschen

Naturschutzrecht ist mit der Prüfung auf Verträglichkeit nicht verbunden. Das europäi-

sche Recht verlangt dies weder ausdrücklich, noch lässt sich dies schlüssig den

materiell-rechtlichen Anforderungen der FFH-RL entnehmen. Insoweit bleibt es den

Mitgliedstaaten unbenommen, entweder ein eigenständiges Prüfverfahren im staatli-

chen Recht vorzusehen oder die Verträglichkeitsprüfung in die vorhandenen

Zulassungsverfahren zu integrieren (STOLLMANN 1999, LAMBRECHT ET AL. 2001).

Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung eine

Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vor.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 75

Gunther Matthäus 2011

Rechtsfolgen

Die Zulässigkeit bzw. Durchführbarkeit eines Projektes oder eines Planes hängt we-

sentlich vom Ergebnis der FFH-VP ab. Da das Ergebnis der FFH-Verträglichkeits-

prüfung bzw. die Belange von Natura 2000 nicht abwägungsfähig sind, ist bei einem

Negativergebnis eine Genehmigung nur ausnahmsweise und unter strengen Bedin-

gungen zulässig. Die zu erfüllenden Bedingungen sind (vgl. hierzu auch EBA 2007,

EU-Kommission 2001, ZIESE 2001):

1. es muss der Nachweis zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für das Projekt oder den Plan erbracht werden und

2. es muss der Nachweis erbracht werden, dass keine zumutbaren Alternativen gegeben sind, die mit geringeren oder ohne Beeinträchtigungen für Natura 2000-Gebiete verbunden wären und

3. es muss der Nachweis erbracht werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Natura 2000-Netzes durchgeführt werden.

Verhältnis zu anderen Planungsinstrumenten

Nahezu alle Projekte und Pläne, deren Verträglichkeit nach §34 BNatSchG zu prüfen

ist, sind Eingriffe im Sinne von §18 BNatSchG und viele erfordern die Durchführung ei-

ner UVP (BREUER 1999). In diesem Kontext stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis

die FFH-VP zur Eingriffsregelung und zur UVP steht. Bei gleichzeitiger Anwendung

dieser Planungs- bzw. Verfahrenselemente liegt es nahe, eine übergreifende inhaltlich-

methodische Abstimmung z.B. im Rahmen des Scopings (§5 UVPG) vorzunehmen, um

so Doppelarbeit zu vermeiden und eine zielführende Orientierung zu erreichen (BER-

NOTAT & HERBERT 2001). Hinzu kommt, dass die Neufassung des UVPG32 für alle

Vorhaben, für die eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch die UVP-

Pflicht vorschreibt. Die Neufassung des BauGB33 hingegen schreibt zwar die Pflicht zur

Umweltprüfung in der Bauleitplanung vor, verbindet damit aber nicht zwingend auch

die Pflicht zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit (LAMBRECHT ET AL. 2007a).

32 UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470).

33 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S 3316).

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2011 Gunther Matthäus

Grundsätzlich gilt, dass UVP und FFH-VP zwei rechtlich und verwaltungstechnisch ei-

genständige Instrumente sind (ERBGUTH & SCHINK 1996, BREUER 1999, JESSEL 1999).

Deutliche Unterschiede resultieren aus der Verbindlichkeit der jeweiligen Rechtsfolgen.

So beinhaltet die FFH-RL Restriktionen, wie sie bisher im Naturschutzrecht nicht ver-

ankert waren. Während die Eingriffsregelung Eingriffe nur dann untersagt, wenn sie

nicht entsprechend der gesetzlichen Erfordernisse ausgeglichen werden können und

die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung im Ran-

ge vorgehen, verbietet die FFH-RL Projekte und Pläne bereits dann, wenn sie zu

erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führen (MEIER 1997). Die Ergeb-

nisse der FFH-VP sind wie die der Eingriffsregelung verbindlich, unterliegen aber im

Gegensatz zu dieser nicht der Abwägung. So ist die Zulässigkeit von Plänen und Pro-

jekten mit erheblichen Beeinträchtigungen an sehr anspruchsvolle

Ausnahmeregelungen gebunden, die ggf. auch eine Einbeziehung der EU-Kommission

verlangen (LAMBRECHT ET AL. 2007a).

Keine unmittelbaren Rechtsfolgen verbinden sich mit den Ergebnissen der UVP. So ist

die UVP ein reines Verfahrensrecht ohne materiell-rechtliche Wirkung. Nur über den

Umweg der Fachgesetze (wie z.B. BNatSchG) können auch hier Rechtsfolgen verur-

sacht werden.

Darüber hinaus unterscheiden sich FFH-VP und UVP auch durch ihre unterschiedli-

chen Ansätze bezüglich des Prüfgegenstandes. So hat die FFH-VP einen

gebietsbezogenen ökozentrischen Ansatz, während die UVP einen projektbezogenen

anthropozentrischen Ansatz aufweist (SCHINCK 1999, AG FFH-VP 1999). Auch ist die

FFH-VP nur mit einem einmedialen Prüfrahmen – beschränkt auf naturschutzfachliche

Belange – ausgestattet, während die UVP medienübergreifend – mehrere Schutzgüter

bzw. Umweltbelange berücksichtigend – konstruiert ist.

Die häufig vertretene Meinung, die FFH-VP in die UVP zu integrieren bzw. dieser zu-

zuordnen (BAUMANN ET AL. 1999, BREUER 1999, BURMEISTER 2004, KAHL &

HOPPENSTEDT 1998, SPORBECK 1998), wird dieser deutlich gewichtigeren Stellung und

der Verbindlichkeit der Rechtsfolgen der FFH-VP nicht gerecht und provoziert einen

missverständlichen Umgang im Verwaltungsverfahren. Ebenso falsch ist die Ansicht,

die FFH-VP als eine Art Variante innerhalb der nationalen Eingriffsregelung anzusehen

(KAISER 1998) oder die FFH-VP mit der fachgerechten Anwendung der Eingriffsrege-

lung als abgearbeitet zu betrachten (MEIER 1997). Missverständlich ist auch der

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 77

Gunther Matthäus 2011

unsachgemäße Gebrauch der Begrifflichkeiten, wie es z.B. bei MODER (1998) mit einer

"UVP nach FFH-RL" zu finden ist.

KAISER (2003) gliedert die FFH-VP in die Teile I - Einleitung, II - Unterlagen nach §34

Abs. 1 und 2 und III-Unterlagen zum Ausnahmeverfahren nach §34 Abs. 3-5. Daraus

kann schnell der Anschein erwachsen, dass jede Unzulässigkeit mittels des Ausnah-

meverfahrens überwunden werden kann. An anderer Stelle wird die FFH-VP in die

eigentliche Verträglichkeitsprüfung, in das Ausnahmeverfahren einschließlich Alterna-

tivenprüfung und in die Ausgleichsmaßnahmen gegliedert (POLENZ V. HAHN 1998).

Diese undifferenzierte Aneinanderreihung der Prüfschritte trägt den deutlich unter-

scheidbaren Anforderungen und Vorrausetzung nur unzureichend Rechnung. So ist zu

beachten, dass die FFH-VP fachgutachterlich ermittelt, ob bestimmte Maßnahmen und

Vorhaben Auswirkungen auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes hat und wie de-

ren Wirkungsgrad zu bewerten ist (Erheblichkeit). Naturschutzrechtlich leitet sich in der

FFH-VP aus dem fachgutachterlichen Ergebnis die Zulässigkeit des Vorhabens bzw.

der Maßnahme ab. Das Ausnahmeverfahren regelt die Voraussetzungen zur Realisie-

rung unzulässiger Vorhaben. Hierbei sind neben fachlichen auch hohe formale

Anforderungen zu erfüllen und eine Beteiligung der EU-Kommission zwingend vorge-

schrieben.

Die Ausgleichspflicht nach der FFH-RL tritt neben die allgemeine naturschutzrechtliche

Kompensationspflicht nach §19 BNatSchG. In der Regel werden sich beide Aus-

gleichspflichten überlagern. Soweit sie auseinanderfallen, sind sie kumulativ

abzuarbeiten (POLENZ v. HAHN 1998, SIEDENTOP 2001). Die Ausgleichsmaßnahmen

sind zwingend vorgeschrieben; sie können auch im Rahmen der Bauleitplanung keiner

Abwägung unterzogen werden. Die im BauGB §1a Abs. 2 bestehende Formulierung

zur Abwägung ist in diesem Zusammenhang irreführend, legt man eine richtlinienkon-

forme Umsetzung zugrunde.

Über alle Ausnahmeverfahren und damit auch über alle Ausgleichsmaßnahmen ist die

EU-Kommission zu informieren, damit sie Kenntnis von allen erheblichen Beeinträchti-

gungen erhält (GELLERMANN 2001).

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Seite 78 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

1.7 AUFGABENSTELLUNG/THEMA

Unter dem Thema

'Untersuchungen zur Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen'

findet eine kritische Auseinandersetzung mit der praktischen Umsetzung des Artikels 6

Abs. 3 der FFH-Richtlinie in der Planung statt. Die Auseinandersetzung erfolgt in Form

eine Analyse von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Hinblick auf deren formale und

methodische Korrektheit. Dabei bilden die formal-rechtlichen und methodisch-

inhaltlichen Anforderungen und die sich daraus ergebende Systematik des Prüfprozes-

ses die wesentlichen Bewertungsmassstäbe. Eine fachlich-inhaltliche Bewertung der

Prüfergebnisse erfolgt nicht.

Ziel ist es, im abschließenden Ergebnis einer Analyse von bereits durchgeführten bzw.

verfahrenstechnisch abgeschlossenen FFH-VPen zu einer Beurteilung der guten fach-

liche Praxis der jeweiligen Einzelstudie zu gelangen. Dabei konzentriert sich die

Betrachtung auf den Umgang mit den im Verfahren relevanten Tierarten. Die Beurtei-

lung vieler Einzelstudien erlaubt Rückschlüsse auf die Situation der FFH-VP-Qualität in

Deutschland – bezogen auf den naturwissenschaftlichen Aspekt. Die ermittelte FFH-

VP-Qualität wird bezogen auf die untersuchten Parameter und Kriterien kommentiert.

Intention dieser Untersuchung sind das Erfordernis und die Suche nach Qualitätsstan-

dards von FFH-VPen. Durch die intensive berufliche Auseinandersetzung mit der FFH-

Verträglichkeitsprüfung als Auftragsgegenstand gutachterlicher bzw. naturwissen-

schaftlicher Leistungen ist dem Autor das Erfordernis von Qualitätsstandards in

besonderem Maße gegenwärtig. Für andere Planungsinstrumente sind solche Stan-

dards existent und werden durch institutionalisierte Arbeits- und Interessengruppen

permanent weiterentwickelt und den sich ändernden Rahmenbedingungen angepasst

(z.B. Arbeitskreis Qualitätssicherung in der UVP-Gesellschaft). Um auch für die FFH-

VP Qualitätsstandards zu etablieren, werden die in der Literatur vorhandenen Grundla-

gen und Definitionen praktisch angewandt.

Für die Begründung der Etablierung von Qualitätsstandards von FFH-VPen sind neben

den spezifischen rechtlichen und formalen Vorgaben sowie den fachlichen Anforderun-

gen auch umfangreiche Kenntnisse über die gängige Praxis der FFH-VP-Erstellung

erforderlich.

Um diese Kenntnisse zu erlangen, bedarf es der Analyse einer repräsentativen Anzahl

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 79

Gunther Matthäus 2011

von bereits durchgeführten bzw. abgeschlossenen FFH-VPen. Dabei soll die Auswahl

solche Studien beinhalten, die geeignet sind, zeitlich, räumlich, inhaltlich und formal ein

repräsentatives Bild der FFH-VPen in Deutschland zu zeichnen. Gleichwohl werden ty-

pische und häufige, wie auch seltene und außergewöhnliche Fälle berücksichtigt.

Eigene Studien werden ebenso wie Studien aus dem unmittelbaren beruflichen Umfeld

weitgehend von der Auswahl ausgeschlossen.

In der Analyse der FFH-VPen wird eine Fokussierung auf naturwissenschaftliche und

formale Fragen vorgenommen. Hierzu werden die in den Prüfungen angewandten Me-

thoden zur Erfassung und Bewertung der relevanten Natura-Arten auf ihre Eignung hin

geprüft und die Plausibilität der inhaltlich-formalen Prüfsystematik bewertet.

Im Fazit gilt es dann,

die FFH-Verträglichkeitsstudien – insbesondere die angewandten Methoden – im Sinne der guten fachlichen Praxis,

die FFH-Verträglichkeitsstudien hinsichtlich ihrer Eignung als Grundlage für den behördlicher Akt der Entscheidungsfindung und Zulassung einschließlich der je-weiligen Rechtsfolgen

und die FFH-Verträglichkeitsstudien hinsichtlich ihrer Richtlinienkonformität (be-zogen auf die oben genannten Aspekte)

zu beleuchten und einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Basierend auf den Analy-

seergebnissen sollen abschließend relevante Kriterien und Parameter als Beitrag für

die Definition von Qualitätsstandards dargestellt werden.

Da die Umsetzung und Anwendung der EU-Richtlinien einer fortwährenden Dynamik

und Veränderungen im Sinne von Korrektur und Präzisierung unterworfen ist, war es

auch nötig, der Untersuchung eine zeitliche Grenze zu setzen. Die kontinuierlich ent-

stehenden Erkenntniszugewinne durch Gerichtsurteile, untergesetzliche Rechtsnormen

sowie Leitfäden und Kommentare gäben zwar grundsätzlich Anlass, den stets aktuells-

ten Stand von Sachlage und Diskussion aufzugreifen und in der Untersuchung thema-

tisch zu behandeln, würde aber gleichzeitig ein Abschließen erheblich erschweren.

Um gesichert zu einem Abschluss der Untersuchung zu kommen, wurde das EuGH-

Urteil vom 10. Januar 2006 als deutliche Zäsur betrachtet und als relevante juristische

Norm berücksichtigt. Hierfür maßgeblich ist, dass der allergrößte Teil der schließlich

untersuchten FFH-VPen zeitlich vor der Rechtskraft dieses Urteils erstellt wurde. Auf

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Seite 80 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

die sich dem Urteil ergebenden Änderungen der nationalen Gesetzgebung wird ent-

sprechend hingewiesen eine Kommentierung und v.a. eine Anwendung dessen in der

Bewertung der einzelnen FFH-VPen aber unterlassen. Darüber hinaus wird auch auf

inzwischen aus der Förderalismusreform resultierte Novellierung des Bundesnatur-

schutzgesetzes eingegangen.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 81

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2 METHODIK UND UNTERSUCHUNGSMATERIAL

2.1 METHODISCHER ANSATZ

2.1.1 FFH-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

Im Prozess der Zulassungsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie kommt der

FFH-VP die Schlüsselrolle zu, da sie die erste Ebene ist, auf der über die Zulässigkeit

von Vorhaben bzw. Projekten geurteilt wird und aus der verbindliche Rechtsfolgen re-

sultieren können (EU-Kommission 2001).

Die der FFH-VP vorgeschaltete Vorprüfung, auch Screening genannt, wird vielfach auf

der Grundlage von Checklisten, fachbehördlichen Stellungnahmen sowie Verwaltungs-

vorschriften durchgeführt. Sie hat im Allgemeinen einen überschlägigen Charakter und

beschränkt sich in ihrer Aussage auf die Feststellung einer möglichen Betroffenheit von

Natura 2000-Gebieten bzw. deren Erhaltungszielen.

Das der FFH-VP gegebenenfalls nachfolgende Ausnahmeverfahren ist im wesentli-

chen durch einen Verwaltungsakt gekennzeichnet, in dem vorrangig die

Alternativenprüfung, der Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffent-

lichen Interesses und die Erarbeitung eines Vorschlags zum sogenannten

Kohärenzausgleich gefordert sind.

2.1.2 GRUNDZÜGE DER METHODIK

Die hier durchgeführte Untersuchung erfasst die Zulassungsprüfung nach Art. 6 Abs. 3

(FFH-RL) wie sie im Bundesnaturschutzgesetz (§§34, 35) und den jeweiligen Länder-

gesetzgebungen verankert ist. Sie fokussiert dabei auf die Prüfebene der FFH-

Verträglichkeitsprüfung. Vorgesehen ist eine differenzierte Analyse und Prüfung von

ausgewählten FFH-VPen nach einem einheitlichen Kriterienkatalog.

Mit diesem Ansatz können mehrere, die Richtlinienkonformität bestimmende Para-

meter - fachlich-methodische Qualität, formale Korrektheit des Verfahrensverlaufs,

planerische Umsetzung - beleuchtet und einer kritischen Prüfung unterzogen werden.

Mit dem Fokus auf die eigentliche FFH-VP erfasst die Untersuchung das zentrale Ele-

ment der Zulassungsprüfung. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die anderen

Prüfebenen (Vorprüfung, Ausnahmeverfahren) nicht in jedem Fall realisiert sind und

v.a. hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Fragestellung (Eignung von Erfassungs-

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Seite 82 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

und Bewertungsmethoden) substanziell weniger analysierbaren Prüfstoff bieten. Die

Untersuchung erfasst und bewertet den formalen Verfahrensverlauf, die planerische

Umsetzung (Beachtung der Prüfsystematik) sowie die Methodik der Erfassung und

Bewertung von Arten.

Innerhalb des Prüfprogramms werden die o.g. Aspekte gleichrangig berücksichtigt. Ei-

ne Gewichtung findet nicht statt. Prüfmaßstab sind die einschlägigen Methoden-

standards, wie sie in mehreren Kompendien aufbereitet sind (z.B. BURMEISTER 2004,

DRACHENFELS 2004, 2003, FARTMANN ET AL. 2001, LANA 2004, LAMBRECHT ET AL.

2004c und 2007a, MIERWALD 2004 sowie PETERSEN ET AL. 2003, 2004b).

Mit dieser Vorgehensweise verbindet sich eine kritische Akzeptanz dieser Methoden-

und Bewertungsstandards, ohne dass eine weitere Auseinandersetzung mit den zahl-

reichen allgemeinen sowie Natura-spezifischen Empfehlungen und Standards erfolgt.

Bezogen auf die formalen und planerischen Aspekte bilden die Regelungen der

Rechtsakte den Prüfmaßstab (FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Bundesnatur-

schutzgesetz, Ländernaturschutzgesetze).

Die Prüfung und Bewertung der einzelnen FFH-VPen erfolgt anhand eines differenzier-

ten Kriterienkatalogs und mündet in einer skalierten Messung mit den Skalenstufen

'erfüllt', 'teilerfüllt' und 'nicht erfüllt'. Auf diese Weise lassen sich graduelle Unterschiede

ermitteln und darstellen sowie differenzierte Prüfergebnisse generieren. Die erzielten

Ergebnisse eignen sich schließlich, um über eine binäre Klassifikation hinaus eine Ge-

wichtung der Teil- oder Unerfülltheit bezogen auf die Relevanz des FFH-VP-

Ergebnisses sowie bezogen auf die Richtlinienkonformität zu ermöglichen.

Basierend auf einer fachlichen Validierung können dann aus diesen Ergebnissen ge-

gebenenfalls Modifikations- und Korrekturvorschlägen für die profilierten

Methodenstandards und ggf. auch Vorschläge zur Generierung neuer Standards abge-

leitet werden (siehe Abbildung 17 Seite 83).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 83

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Abbildung 17: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.

2.1.3 UNTERSUCHUNGSMATERIAL

Das Untersuchungsmaterial bilden eine größere Zahl FFH-VPen, die aufgrund des Ver-

fahrensstandes öffentlich zugänglich sind und im Einvernehmen mit der jeweiligen

Genehmigungsbehörde und dem jeweiligen Planungs- bzw. Vorhabensträger für die

Untersuchung verwendet werden dürfen. Die Auswahl der FFH-VPen folgt der metho-

dischen Systematik, einen möglichst repräsentativen Querschnitt hinsichtlich

Projektträger, Vorhabenstypen und Vorhabensgröße, Gutachtern, Bundesländern und

zeitlichen Aspekten der Studien zugrunde zu legen. Dieser Anspruch versteht sich als

grobe Orientierung, die nicht zu unerwünschten Einschränkungen führen soll. Grund-

sätzlich soll hier ein offenes System praktiziert werden, was jede FFH-VP zunächst als

untersuchungs- und analysegeeignet einbeziehen kann.

Die Recherche erfolgt durch eine generalisierte Behördenanfrage und Internetrecher-

che. Ergebnis dessen ist eine Sammlung eines größeren Pools an FFH-VPen (>70),

aus dem nach einer sondierenden Sichtung 50 zu untersuchende Prüfungen ausge-

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Seite 84 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

wählt werden. Bei der Auswahl dieser zu untersuchenden Studien wurden die Ansprü-

che der o.g. methodischen Systematik soweit als möglich angewandt und beachtet.

Die 70 FFH-VPen des Pools bilden einen zufallsbestimmten Ausschnitt aus der Ge-

samtheit der in Deutschland bereits erarbeiteten FFH-Verträglichkeitsprüfungen. Die

untersuchten FFH-VPen rekrutieren sich aus einer begrenzten Zahl an Bundesländern

(siehe Kapitel 3.4.2 Seite 144).

Die Auswahl der 50 zu untersuchenden Studien erfolgt zwar auf Basis einer subjekti-

ven Betrachtung, muss dabei aber den Anspruch gerecht werden, dass nicht nur

typische und häufig auftretende Fälle, sondern auch außergewöhnliche und seltene

Fälle zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden können. Damit soll verhin-

dert werden, dass vorbildliche Muster-FFH-VPen oder Negativbeispiele

überrepräsentiert sind.

Praktisch bedeutete dies, dass alle Studien, die bezogen auf die zu untersuchenden

Fragestellungen nicht auswertbar waren (unvollständige Dokumente; Vermischung von

Vor- und Verträglichkeitsprüfung; Ergebnisdarstellungen amtlicher Beurteilungen, und

Genehmigungen) ebenso wie Studien von Kooperationspartnern etc. ausgeschieden

wurden. Danach verblieb ein Studien-Pool, der bestimmte, Vorhabensträger, Vorha-

benstypen und Gutachter überrepräsentierte.

Mit dieser Vorgehensweise wird der Individualität des Einzelfalles Rechnung getragen,

wobei jede Verträglichkeitsprüfung primär einer absoluten Bewertung und erst im

nachgeordneten Rang, z.B. beschränkt auf bestimmte Parameter, einer relativen und

vergleichenden Bewertung unterzogen wird. Da die absolute Bewertung die Individuali-

tät des Einzelfalls standardisiert, erfolgt als Gesamtbewertung auch ein Vergleich der

absoluten Ergebnisse der Einzelstudien.

Die Vorhabenstypen, in deren Rahmen erfahrungsgemäß vielfach FFH-VPen durchge-

führt werden müssen, finden sich bei Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Straßenbau,

Eisenbahnbau, Flughafenausbau, Freileitungsbau, Pipelinebau), wasserbaulichen

Maßnahmen (z.B. Gewässerausbau, Hochwasserschutz, Kraftwerksbau/Stauhaltungs-

bau, Schifffahrtswege- und Hafenausbau), Maßnahmen der Siedlungsentwicklung (z.B.

Wohnbaugebiete, Gewerbe-/Industriegebiete, Sport-/Freizeitanlagen) und Maßnahmen

zur Rohstoffgewinnung (Steinbrüche, Kiesgruben, Kohlegruben). Beispiele für seltene

Vorhaben sind Radwegebau, Rückbau von Freileitungen, Reaktivierung stillliegender

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 85

Gunther Matthäus 2011

Gleisanlagen, Felssicherungsmaßnahmen, Neubau von Hofstellen, Hängegleiterbe-

trieb, Modellflugbetrieb, Großveranstaltungen. Dies bedeutet aber nicht, dass im

Umkehrschluss andere Vorhabenstypen hinsichtlich der FFH-Thematik konfliktarm o-

der konfliktfrei sind. So lässt sich kein Projekttyp bezüglich einer möglichen Pflicht zu

Vorprüfung oder Verträglichkeitsprüfung kategorisch ausschließen (vergleiche hierzu

Kapitel 1.5.4 Seite 60). Die dem originären Ziel der Wiederherstellung und Erhaltung

eines günstigen Erhaltungszustands dienenden Managementpläne zu den Natura

2000-Gebieten sind in diesem Zusammenhang nicht als Projekte und damit als nicht

prüfpflichtig zu klassifizieren34. Hierzu sei auf SCHINK (2001) verwiesen, der jene Pläne,

die auf eine Verbesserung des Zustands der Umwelt ausgerichtet sind, als nicht prüf-

pflichtige Pläne klassifiziert. So sind beispielsweise auch Luftreinhaltepläne,

Lärmminderungspläne, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne aufgrund ihres

gesetzlichen Auftrags nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen eines europäi-

schen Schutzgebietes hervorzurufen. Sich daraus möglicherweise ergebende

Zielkonflikt sind allerdings zu beachten und unterliegen keiner Abwägung.

2.2 MATERIALRECHERCHE UND –AUSWAHL

2.2.1 RECHERCHEMETHODE

Die Recherche der FFH-VPen erfolgte mehrgleisig mittels Anfragen bei prüfenden und

fachlich beteiligten Behörden, Vorhabens- und Planungsträgern, Gutachterbüros sowie

im Internet.

So wurden zunächst zahlreiche Stellen, die grundsätzlich über FFH-VPen verfügen

können, kontaktiert und um eine Bereitstellung gebeten, sofern die jeweiligen Rah-

menbedingungen dies zuließen. Dabei erfolgte zunächst eine Anfrage bei den Stellen,

zu denen bereits ein unmittelbarer persönlicher Kontakt besteht. Die Anfragen erfolgten

kombiniert auf telefonischem und schriftlichem Weg. So wurden zahlreiche aus der Be-

rufstätigkeit bekannte Ansprechpartner telefonisch kontaktiert und befragt.

Ergebnisabhängig folgte daraufhin die Übersendung eines Formulars, in dem benannt

bzw. eingetragen und v.a. die Bezugsquelle genannt werden sollten (siehe Abbildung

18 Seite 86).

34 Bundesnaturschutzgesetz §35; FFH-Richtlinie Art. 2 (2), Art 6 (1, 3); Vogelschutzrichtlinie Art. 2, 3 (2).

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Seite 86 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Ergänzend und parallel hierzu wurde im Internet nach FFH-VPen recherchiert. Da die

Resonanz auf die direkte Anfrage mittels Formular (s.o.) überaus gering war (8 Rück-

meldungen), wurde die Internetrecherche zwangsläufig das Mittel der Wahl.

Insbesondere öffentliche und halböffentliche Vorhabensträger wie Straßenbaubehör-

den, Flughafenbetreiber und die Bahn nutzen das Internet als Medium zur Beteiligung,

Auslegung und damit zur Veröffentlichung. Demgegenüber stehen die im Rahmen von

Bauleitplänen erstellten Studien, die nur in Ausnahmefällen online-verfügbar sind auch

auf direktem Wege kaum zu recherchieren waren, was zwangsläufig zu einer entspre-

chenden Unterrepräsentiertheit im Studien-Pool führt. Beachtet man den Umfang der

von bundesweit 12.151 Kommunen beschlossenen und genehmigten Bauleitplänen, so

wird deutlich, dass die Auswahlgrundlage bezogen auf die Gesamtheit relevanter und

sicher existierender Konflikt- bzw. Prüffälle erheblich eingeschränkt ist.

Abbildung 18: Formular für schriftliche Materialrecherche.

Eigene Studien sowie Studien aus dem direkten beruflichen Umfeld sind aufgrund per-

sönlicher Befangenheit von der Untersuchung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob

der Autor an der Bearbeitung beteiligt war oder nicht.

Bereits bei der Auswahl wurde weitgehend vermieden, Studien aus dem direkten beruf-

lichen Umfeld zu untersuchen. So blieben Studien die von kooperierenden und

konkurrierenden Gutachter und Planer erstellt wurden ebenso unberücksichtigt, wie

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Gunther Matthäus 2011

Studien, die von Dritten für Vorhabens- und Planungsträger der eigenen Kunden- bzw.

Auftraggeberkreise erarbeitet worden waren.

2.2.2 LÄNDERSPEZIFISCHE VORGABEN

Auf der Grundlage der EU-Richtlinien und der Rahmengesetzgebung des Bundes ha-

ben die Länderregierungen Konkretisierungen und Ausgestaltungen der Umsetzung in

den Landesgesetzen vorgenommen. Darüber hinaus bilden vielfach Verwaltungs-

vorschriften, Erlasse sowie verwaltungstechnische und methodische Leitfäden weitere

Schriftsätze, die verbindliche oder Orientierung leistende Vorgaben machen. Länder-

spezifisch zeigen sich hierbei mehrfach Unterschiede, wobei jedoch eine in den

Grundsätzen identische Umsetzung erkennbar wird. Zentrales Element der Umsetzung

auf Länderebene bildet jeweils das entsprechende, den Naturschutz beinhaltende

Fachgesetz. Bei den methodisch-fachlichen Leitfäden werden z.T. identische Fachpub-

likationen empfohlen (siehe Tabelle 6 Seite 87), die u.a. von institutionalisierten

Gremien stammen (FGSV 2002, LANA 2005, DRL 2005, EBA 2007).

Tabelle 6: Länderspezifische Grundlagen und Vorgaben, beschränkt auf die für die Unter-suchung relevanten Bundesländer (siehe Kapitel 3.4.2 Seite 144).

Baden-Württemberg

Umsetzung in Landesgesetz

Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erho-lungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG). In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1995, GBl. S. 385, zuletzt geän-dert am 17.3.2005 GBl. S. 206.

amtliche Ar-beitshilfen

Checkliste zur Durchführung von FFH-Verfahren in Baden-Württemberg Lan-desanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum, des Wirtschaftsministeriums und des Ministe-riums für Umwelt und Verkehr zur Durchführung der §§ 26a bis 26e des Naturschutzgesetzes (VwV Natura 2000) Vom 16.07.2001, Az. 63-8850.20 FFH GABl. 2001 S. 891 ff.

Fachliche Ar-beitshilfe

Handbuch zur Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg. Entwurf Version 1.0. 1. Auflage, Karls-ruhe 2003. Empfehlung LAMBRECHT & TRAUTNER (2007a): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheb-lichkeit im Rahmen der FFH (als Ministererlass eingeführt), Merkblatt Natura 2000, Naturschutz-Info 2003, MLR (2004): Checkliste zur Durchführung von FFH-Verfahren in Baden-Württemberg.

Bayern

Umsetzung in Landesgesetz

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - Bay-NatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005. GVBl 2006, S. 2

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Seite 88 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

amtliche Ar-beitshilfen

Hinweise zum Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben in NATURA-2000-Gebieten oder deren Umgebung sowie zu besonderen Aspekten der FFH-Verträglichkeitsprüfung 17.05.2005 Verweis auf Anwendung MIERWALD 2004

Fachliche Ar-beitshilfe

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern,für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen Vom 4.August 2000 Nr.62–8645.4–2000/21

Brandenburg

Umsetzung in Landesgesetz

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Branden-burg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz- BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.350)

amtliche Ar-beitshilfen

VwV zur Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG (2000); Verordnung zur Regelung der Behördenzuständigkeit 30. Mai 2003. Dieser Erlass ist verbind-lich für die Verwaltungen und gewährleistet eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Durchführung der Verträglichkeitsprüfung in Bran-denburg.

Fachliche Ar-beitshilfe

Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung können den Empfehlungen der LANA (Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz und Landschaftspflege) vom 4./5. März 2004 entnommen werden. Für den Wirk-faktor direkter Flächenentzug liegen "Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" des Bundesamtes für Naturschutz vor. Die "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" bietet eine Hilfestellung bei der Prüfung, ob der Eintrag von Schad- und Nährstoffen in aquatische oder terrestrische Ökosysteme in Natura 2000-Gebieten zu erheblichen Beeinträchtigungen führt. fachliche Stel-lungnahme des MLUR Brandenburg

Bremen

Umsetzung in Landesgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzge-setz – BremNatSchG) vom 17. September 1979, Brem.GBl. S. 345, zuletzt geändert am 28.05.2002, Brem.GBl. S. 103.

Amtliche Ar-beitshilfen

Keine offiziellen Hinweise

Fachliche Ar-beitshilfe

Keine offiziellen Hinweise

Hamburg

Umsetzung in Landesgesetz

Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hamburgi-sches Naturschutzgesetz – HmbNatSchG) n der Fassung vom 7. August 2001, HmbGVBl. S. 281 zuletzt geändert am 20.4. 2005 HmbGVBl. S. 146

amtliche Ar-beitshilfen

Keine offiziellen Hinweise

Fachliche Ar-beitshilfe

Keine offiziellen Hinweise

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 89

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Hessen

Umsetzung in Landesgesetz

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Na-turschutzgesetz – HENatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674)

amtliche Ar-beitshilfen

Ministerium für Umwelt ländlicher Raum und Verbraucherschutz September 2005, Hinweise zum Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorha-ben in NATURA-2000-Gebieten oder deren Umgebung sowie zu besonderen Aspekten der FFH-Verträglichkeitsprüfung

Fachliche Ar-beitshilfe

Hinweise zur FFH-Verträglichkeitsprüfung in Hessen Bei vielen Planungen stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Auf Grund der Erfahrungen bei den oberen Natur-schutzbehörden und in der Straßen- und Verkehrsverwaltung in Hessen sind Hinweise erarbeitet worden, die den aktuellen Erkenntnisstand widerspiegeln. Angesichts der fortschreitenden Erkenntnisse und anhaltenden Fortentwick-lung des Rechts wird auf eine Druckfassung verzichtet. Erläuterungen, Hinweise und Stellungnahmen, die zu Verbesserungen führen können, sind willkommen.

Niedersachsen

Umsetzung in Landesgesetz

Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NnatG) in der Fassung vom 11. April 1994, Nds. GVBl. S. 155, 267, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.11.2004 (Nds. GVBl. S. 417).

Amtliche Ar-beitshilfen

RdErl. D. MU v. 18. 5. 2001 − 29-22005/12/7 − (Nds. MBl. S. 425)

Fachliche Ar-beitshilfe

Online-Bereitstellung auf Internetseite der Landesverwaltung FFH-VP Prüf-schema und Vortragspräsentation

Nordrhein-Westfalen

Umsetzung in Landesgesetz

Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) In der Fassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) zuletzt geändert am 1.3.2005 (GV.NRW. S. 191)

amtliche Ar-beitshilfen

Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umset-zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH); Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt, Rammordnung und Landwirt-schaft v. 26.4.2000, - III B 2 - 616.06.01.10

Fachliche Ar-beitshilfe

Leitfaden zur Durchführung von FFH-VU in Nordrhein-Westfalen Mai 2002; Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) "Anforde-rungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gem. § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung" vom 4./5.3.2004

Rheinland-Pfalz

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Seite 90 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Umsetzung in Landesgesetz

Landespflegegesetz (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GVBl. S. 98)

amtliche Ar-beitshilfen

Keine offiziellen Hinweise

Fachliche Ar-beitshilfe

Keine offiziellen Hinweise

Saarland

Umsetzung in Landesgesetz

Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländi-sches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993, Amtsbl. S. 346, zuletzt geändert am 23.6.2004, Amtsbl. S. 1550

amtliche Ar-beitshilfen

zahlreiche Richtlinien; Leseanleitung SDB, Arbeitshilfe Natura 2000 21. März 2003

Fachliche Ar-beitshilfe

Empfehlungen der LANA zu „Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)“

2.3 AUFBEREITUNG UND ANALYSE DER FFH-VPEN

2.3.1 AUFBEREITUNG

Der Großteil der FFH-VPen liegt als digitales Dokument in Form einer pdf-Datei vor.

Nur wenige Studien konnten einzig als Ausdruck bzw. Papierexemplar bezogen wer-

den. Alle Studien wurden laufend durchnummeriert und ausgedruckt. Damit waren die

Grundlagen geschaffen, um die zur Auswertung notwendige vollumfängliche Lektüre

der durchführen zu können.

Für die Auswertung erfolgt die Aufbereitung in einer Access-basierten Datenbank (sie-

he Kapitel 2.3.5.1 Seite 103).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 91

Gunther Matthäus 2011

Abbildung 19: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.

2.3.2 GRUNDZÜGE DER ANALYSE

Die Analyse der FFH-VPen zielte ursprünglich ausschließlich auf naturwissenschaft-

liche Fragestellungen, die sich mit der Erfassung und Bewertung von Arten,

insbesondere Tierarten, auseinandersetzen sollten. Nach Lektüre und Auswertung der

ersten Studien wurde schnell klar, dass diese Zielsetzung korrigiert werden musste, da

sich in den FFH-VPen kaum substanziell ausreichendes Prüfmaterial hierzu befindet

und solches auch bei einer Recherche weiterer Studien nicht zu erwarten war. So wird

in dem überwiegenden Großteil der Studien auf vorhandene, differenziert aufbereitete

Daten zurückgegriffen, die zudem die notwendige Aktualität zeigen. Konkret lagen für

die Erstellung der entsprechenden FFH-VP Daten aus Naturschutzfachplanungen

(Pflege- und Entwicklungspläne zu Naturschutzgebieten, die flächenidentisch mit den

betroffenen Natura-Gebieten sind Managementpläne zu betroffenen Natura-Gebieten)

oder aus den Umweltverträglichkeitsstudien vor, die bereits im Verfahren erarbeitet

wurden,. Ob diese Daten für die Bewertung der FFH-Verträglichkeit hinreichend geeig-

net sind, bildet eine der Schlüsselfragen zur Ermittlung der Qualität von FFH-VPen.

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Seite 92 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nahezu allen diesen FFH-VPen gemein ist, dass sie keine Angaben zu den Erfas-

sungsmethoden von Arten enthalten, sondern auf die jeweiligen Quellen der

Artendaten verweisen. Damit wurde ein Zugriff auf die ursprünglichen wesentlichen

Prüfgegenstände unmöglich und eine Anpassung der Frage- bzw. Zielstellung zwin-

gend erforderlich. Diese Anpassung erfolgte dadurch, dass die Fragestellung verstärkt

in Richtung inhaltlich-formaler Prüfgegenstände positioniert wurde. So rückten Fragen

nach der formalen Einhaltung der Prüfsystematik und der gesetzlichen und nachge-

setzlichen Regelungen sowie der inhaltlichen Aufbereitung in das Zentrum der

Auseinandersetzung.

Bei dieser Anpassung der Fragestellung musste die Maxime der biologisch-

zoologischen Fachlichkeit gesichert bleiben, zumal der thematische Ansatz in seinen

Grundzügen bereits interdisziplinär angelegt ist und die thematische Auseinanderset-

zung in erheblichen Teilen auch andere Fachdisziplinen behandelt.

Dass weiterhin die biologisch-zoologische Thematik das zentrale Element der Untersu-

chung bildet, wurde durch eine entsprechende Auswahl und Formulierung relevanter

Prüfkriterien erreicht. Diese Kriterien erfordern zur Durchführung der Prüfung ein um-

fangreiches biologisch-zoologisches Wissen, insbesondere hinsichtlich der Biologie

und Ökologie der Lebensraumtypen35 und Arten36. Nur mit einem solchen Fachwissen

ist es beispielsweise möglich zu bewerten, ob die Arten den richtigen Lebensraumty-

pen zugeordnet wurden und ob sie hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und ihrer

Verbreitung richtig beschrieben wurden. Auch für die Bewertung der artspezifischen

Empfindlichkeiten gegenüber bestimmten Vorhabenswirkungen und für die Prognose

zu erwartender Verhaltensreaktionen sind fundierte ökologische und zoologische

Kenntnisse Voraussetzung.

Die ursprüngliche Fragestellung nach der Bewertung der Arten hinsichtlich ihrer Reak-

tionen auf zu erwartende Vorhabenswirkungen blieb hingegen unverändert ein

zentraler Prüfgegenstand. Hierzu ist es unerheblich, aus welchen Quellen sich die Be-

standsdaten zu Artenvorkommen generieren, da für die Prognose der Auswirkungen

und Reaktionen elementare Kenntnisse zur Biologie und Ökologie der Arten gefordert

sind. Maßgeblich für die Prognose ist die Anwendung des aktuellen wissenschaftlichen

35 Bezogen auf Anhang I der FFH-Richtlinie 36 Bezogen auf Anhang II und IV der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 93

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Kenntnisstandes, was im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit auch von Gerichten

festgestellt wurde (siehe EuGH-Urteil 37). So beinhaltet die Auseinandersetzung mit

Bewertungen der angenommenen Artreaktionen bzw. der für diese Bewertung ange-

wandten Methoden einen Abgleich (Erfüllungsgrad) mit einschlägigen, in der Literatur

dargelegten Kriterien und Standards.

Insofern kann die Auseinandersetzung mit den Bewertungsmethoden auch relativ los-

gelöst von der – schließlich nicht praktizierbaren – Auseinandersetzung mit den

Erfassungsmethoden betrachtet werden.

2.3.3 ANALYSEUMFANG

Die Analyse basiert auf einer Kombinationen aus deskriptiver, verbal-argumentativer

und statistischer Auswertung, womit sich eine Einzelbewertung jeder der 50 Studien

sowie eine vergleichende Bewertung im Hinblick auf erkennbare Muster verbindet. Die

Bewertung der Richtlinienkonformität erfolgt mittels eines Kriterienkatalogs, der für jede

Einzelstudie auf die Ermittlung und Abfrage von Qualitätsmerkmalen zielt.

Die bei der Einzelanalyse vorgesehenen Kriterien zielen auf eine Bewertung der guten

fachlichen Praxis der Studien im Hinblick auf die eingesetzten Bewertungsmethoden

und Standards sowie auf die verwendeten Grundlagen und die Transparenz und Nach-

vollziehbarkeit der Ergebnisfindung. In diesem Zusammenhang wird auch eine

Plausibilitätsprüfung der Herleitung des Prüfergebnisses unter besonderer Berücksich-

tigung des neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes und den Erfahrungen aus der

Rechtssprechung vorgenommen.

Die vergleichende Untersuchung der FFH-VPen erfolgt ebenfalls mittels des Kriterien-

katalogs, wobei insbesondere die strukturbildenden Identifikationsmerkmale der

Studien (Metadaten im Sinne von Zeitrahmen, Bundesländer, Vorhabenstypen, Vorha-

bensträger, Gutachter, Verfahrenstypen, Natura Gebietstyp, Prüfinhalte, Projektgröße,

Prüfergebnis) Anwendung finden. Der Kriterienkatalog wird in einem standardisierten

Frage- und Antwortbogen umgesetzt, der eine systematische Auswertung entspre-

chender FFH-VPen ermöglicht.

37 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.09.2004 Rs. C127/02 (Herzmuschelurteil) die beson-deren Anforderungen an Prognosesicherheit der im Rahmen einer FFH-VP zu tätigenden Aussagen bestätigt. So muss der Prognose jeweils der beste wissenschaftliche Kenntnis-stand zugrunde liegen.

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Seite 94 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

2.3.4 GENERIERUNG DES KRITERIENKATALOGS

2.3.4.1 Grundlagen

Für die Generierung des Kriterienkatalogs wird auf Publikationen zurückgegriffen, die

ein Anforderungsprofil an die gute fachliche Praxis der FFH-VP stellen. Hervorzuheben

sind diesbezüglich das Profil der EU-Kommission (GD Umwelt 2001) und die von

MIERWALD ET AL. (2004) zur Prüfung von FFH-VPen entworfenen Checklisten38. Dar-

über hinaus bieten zahlreiche, sich mit dem Anforderungsprofil und den

Qualitätsstandards der FFH-VP auseinandersetzende Arbeiten eine geeignete Orien-

tierung (AG FFH-VP 1999, SPORBECK 1998, KAISER 1998, BAUMANN ET AL. 1999,

BERNOTAT & HERBERT 2001, BREUER 2000, BURMEISTER 2004, EUROPÄISCHE KOMMIS-

SION 2000 u. 2001, GÜNNEWIG ET AL. 1999, JESSEL 1999, LOUIS & ENGELKE 2000,

LOUIS 2001, RAMSAUER 2000, SCHINK 1999 und 2001, SCHRÖDTER 2001, STOLLMANN

1999, WEIHRICH 2001).

Der hier generierte Kriterienkatalog führt im Sinne einer Synthese die relevanten und

geeigneten Ergebnisse der o.g. Arbeiten zusammen, wobei Kriterien übernommen, neu

formuliert, ergänzt oder gekürzt wurden. Damit bildet der Kriterienkatalog nur einen

vergleichsweise geringen Teil der grundsätzlich anwendbaren Kriterien ab und fokus-

siert dabei auf den naturschutzfachlichen Teilaspekt der Gesamtheit einer FFH-

Verträglichkeitsprüfung.

In seinen Grundzügen basiert der so entstandene Katalog auf allgemeingültigen Para-

metern wie Aktualität, Vollständigkeit, Differenziertheit und spezifiziert sich durch den

konkreten und differenzierten Sachbezug zu den inhaltlichen Frage- und Aufgabenstel-

lungen der FFH-VP, zu den angewandten Methoden und der formalrechtlichen

Konformität mit der Gesetzgebung.

2.3.4.2 Abschichtung und Fokussierung

Der auf diese Weise neu zusammengestellte Kriterienkatalog war zunächst sehr um-

fassend und wurde bezogen auf die im Vordergrund stehende Fragestellung

abgeschichtet und zielgestellt. In seiner Grundkonzeption ist er so angelegt, dass trotz

der Fokussierung auf naturschutzfachliche Aspekte anhand von 25 Einzelfragen eine

38 Entstammt dem Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (BMVBW 2004) und fokussiert auf Straßenbauvorhaben.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 95

Gunther Matthäus 2011

umfängliche Prüfung und Bewertung durchgeführt werden kann. Daraus ergibt sich,

dass mehrere Kriterienblöcke unterschieden werden, die Belange behandeln, die hin-

sichtlich der spezifischen Fragestellung zum Umgang mit den Arten z.T. von direkter

und z.T. von indirekter Bedeutung sind. Dabei handelt es sich im Einzelnen um

Block D: Untersuchungsrahmen, -raum und -umfang; Datengrundlage

Block E: Ermittlung und Bewertung von Beeinträchtigungen

Block G: Kumulative Wirkungen

Block H: Formale Anforderungen an den Erläuterungstext/gute fachliche Praxis

Weitere Kriterienblöcke (A, B, C, F), die bezogen auf die allgemeine Qualität einer

FFH-VP von Bedeutung sind, werden der Vollständigkeit halber und um ein ausrei-

chendes Verständnis sowie eine ausreichende Nachvollziehbarkeit der jeweiligen FFH-

VP zu ermöglichen, nachfolgend dargestellt.

Die schließlich für die Prüfung und Bewertung angewendete Version des Kriterienkata-

logs hat, wie oben bereits angedeutet, keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern

versteht sich als Ausschnitt eines großen Gesamtpools möglicher Prüfkriterien zur

Feststellung der Richtlinienkonformität von FFH-VPen.

In der nachfolgenden Darstellung sind die Blöcke, die für die Prüfung und Bewertung

nicht herangezogen wurden (A, B, C, F), kursiv und grau gedruckt.

Tabelle 7: Kriterien-/Fragen - Gesamtkatalog.

A GRUNDLAGEN A.1 Sind die §§ 34/35 BnatSchG einschließlich der Landesregelungen als rechtliche Grund-

lagen vollständig aufgeführt und korrekt benannt? A.2 Ist die ständige Rechtsbesprechung des EuGH und des BVerwG berücksichtigt? A.3 Sind alle prüfungsrelevanten Natura 2000-Gebiete identifiziert und berücksichtigt? ….. B MERKMALE DES PROJEKTS/PLANS B.1 Ist die Beschreibung der Vorhabensmerkmale und der bau-, anlage- und be-

triebsbedingten Wirkfaktoren für die Ermittlung und Beurteilung der Beeinträchtigungen hinreichend konkret und detailliert?

B.2 Wurden die für das Gebiet relevanten Wirkfaktoren ermittelt und erläutert? B.3 Enthält die Beschreibung der relevanten Wirkfaktoren und Wirkprozesse die notwendigen

Angaben zur Art, Dauer, Intensität und Reichweite? C BESCHREIBUNG DES NATURA 2000-GEBIETES C.1 Ist das Gebiet im Hinblick auf Fläche, Lebensraumtypen, vorhandene Schlüsselarten

usw. beschrieben? C.2 Sind die Erhaltungsziele in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde bzw. durch

diese hinreichend konkretisiert und räumlich differenziert?

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Seite 96 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

C.3 Sind die für die Erhaltungsziele relevanten Arten bzw. deren Habitate, hinsichtlich ihrer Bestandsgrößen, Bestandsstruktur und –dynamik und ihres jeweiligen Erhaltungszu-stands beschrieben?

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND -UMFANG; DATENGRUNDLAGE D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Er-

stellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvoll-

ziehbar begründet? D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zu-

geordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten durch zusätzliche Untersuchungen und Ermitt-lungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behobene Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen

nachvollziehbar dargestellt? E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-

haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten? E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvoll-

ziehbar dargestellt? E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren

des Vorhabens beurteilt? E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick

auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswir-kungen auf Schlüsselhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dar-gestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert, berücksichtigt und angemessen bewertet? F SCHADENSBEGRENZUNG F.1 Sind im Fall prognostizierter erheblicher Beeinträchtigungen die erforderlichen Maßnah-

men zur Schadensbegrenzung vorgesehen? F.2 Sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung angemessen konkret und

schutzgebietsspezifisch? F.3 Ist ihre Durchführbarkeit aus rechtlicher, technischer und finanzieller Sicht möglich? F.4 Ist die verbleibende Rest-Beeinträchtigung des jeweiligen Erhaltungszieles nach Durch-

führung der jeweiligen Maßnahme zur Schadensbegrenzung prognostiziert? G KUMULATIVE WIRKUNGEN G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zu-

sammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 97

Gunther Matthäus 2011

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Be-hörden identifiziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträch-tigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

G.5 Sind im Fall prognostizierter erheblicher Beeinträchtigungen die notwendigen Maßnah-men zur Schadensbegrenzung für kumulative Beeinträchtigungen vorgesehen?

G.6 Ist die abschließende Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im Zusam-menwirken mit anderen Plänen/Projekten unter Berücksichtigung aller Maßnahmen zur Schadensbegrenzung schlüssig?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE

PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab

(erheblich/nicht erheblich)? H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor?

2.3.4.3 Struktur und Form des Kriterienkatalogs

Formal gliedert sich der Kriterienkatalog in einen Kopfteil, einen in sich weiter geglie-

derten Fragenteil und einen Bemerkungsteil.

Der Kopfteil dient der organisatorischen Identifizierung der Studie und bildet in diesem

Sinne Metadaten ab. Die hierin enthaltenen sensiblen Daten (Nennung Vorhabensträ-

ger, Nennung Gutachter) werden in der späteren Analyse durch zufällig vergebene

Nummerncodes ersetzt, so dass bezogen auf die Darstellung und Kommentierung der

Analyseergebnisse eine Anonymisierung erfolgt und eine Identifizierung nicht möglich

ist. Bezogen auf die Projektgröße, die v.a. das Investitionsvolumen des Projekts reprä-

sentiert, generiert sich aus einer groben, dreistufig skalierten Schätzung, da konkrete

Zahlen hierzu nicht verfügbar waren. Im Fragenteil schließen sich an jedes Fragenfeld

dreistufig skalierte Bewertungsfelder an. Den Abschluss bildet ein Bemerkungsblock,

der noch drei Felder für deskriptive Ausführungen enthält. Diese Felder führen die Be-

zeichnungen 'Bemerkungen zur Bewertung', 'Besondere Merkmale' und 'Kommentar'.

Der Kriterienkatalog ist anhand eines fiktiven Beispiels in Tabelle 8 Seite 98 dargestellt.

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Seite 98 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Tabelle 8: Kriterien-/Fragen - Auswahlkatalog.

Laufende Nummer FFH-VP 439 Vorhaben/Titel FFH-VP Gewerbegebiet

Muster I Musterstadt Bundesland Musterland Verfahrenstyp Bebauungsplanverfahren

Vorhabenstyp Gewerbegebiet Behördenzuständigkeit Kommune/Untere Natur-schutzbehörde

Vorhabensträger Musterstadt Natura 2000-Gebietstyp FFH/SAC

Gutachter Büro Mustermann Rudi-Dutschke-Straße 1 10000 Musterstadt

Prüfinhalte/Arten Rotbauchunke, Fischot-ter, Rapfen

Erstellungsjahr 2007 Projektgröße 1 - klein Prüfergebnis unverträglich

NR. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND -UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

- k.A.

(keine Angaben)

-

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? - k.A. -

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebens-raumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten durch zusätzliche Un-tersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

- n.z.

(nicht zu-treffend)

-

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersu-chungen und Ermittlungen dargestellt? - n.z. -

D.8

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten Zeit, in ausreichendem Um-fang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu kön-nen?

- n.z. -

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

39 Blaudruck kennzeichnet fiktives Beispiel.

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Gunther Matthäus 2011

NR. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten angemes-sen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten ge-genüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebiets-spezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und er-läutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht beheb-bare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kom-men, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Plä-ne/Projekte hinreichend konkret und differenziert dargestellt?

G.4

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des je-weiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Besondere Merkmale Es fanden keine gesonderten Erhebungen statt, da ein aktueller Managementplan für das Gebiet vorlag. Dementsprechend sind die Fragen D.5 bis D. 8 hier nicht zutreffend. Bewertung bedient sich neuesten Kenntnisstands und berücksichtigt aktuelle Rechtssprechung. Kommentar Die fehlenden Angaben bezüglich der Untersuchungsraumabgrenzung begründen sich damit, dass diese Aspekte in der UVS behandelt werden und hier keine weitere Erwähnung finden. Mangelhafte Auseinandersetzung mit anderen Plänen und Projekten bzw. kumulativen Wirkungen schränkt Prognosesicherheit des Ergebnisses erheblich ein und bildet einen maßgeblichen Fehler aus. Bewertung Richtlinienkonformität nicht gegeben.

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Seite 100 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

2.3.4.4 Klassifizierung

Die hier abzuprüfenden Fragestellungen lassen sich nicht mittels metrischer Parameter

oder Messwerten erfassen, so dass nur über den Weg von Konventionen eine nach-

vollziehbare und gesicherte Klassifizierung möglich ist.

Zur Klassifizierung wird ein skalierter Bewertungsschlüssel (erfüllt, teilerfüllt, unerfüllt)

verwendet, der eine gestufte Bewertung, orientiert an den Leistungsschritten und Pro-

jektphasen (D, E, G, H), ermöglicht. Fehlende Ausführungen wurden mit der

Klassifizierung k.A. (keine Angaben) belegt. Sofern sich Fragen bezogen auf den spe-

zifischen Fall als nicht zutreffend oder nicht relevant im Sinne des zu prüfenden

Sachverhaltes ergaben, wurden diese als n.z. (nicht zutreffend) deklariert.

Der Klassifizierung des Erfüllungsgrades (erfüllt, teilerfüllt, unerfüllt) liegen die nachfol-

gend definierten Konventionen zugrunde. Diese Konventionen beinhalten teilweise im

Sinne von ja/nein-Unterscheidungen absolute und damit objektiv ermittelbare Sachver-

halte. Ebenso sind in den Konventionen Bedingungen enthalten, deren Erfüllung nur

subjektiv bewertet werden kann. Hier bilden die langjährigen Praxiserfahrungen in der

fachlichen Auseinandersetzung mit der FFH-VP sowie eine Vielzahl vom Autor durch-

geführter oder betreuter Projekte den Maßstab und die Eichung für eine zwar

subjektive aber vor diesem Hintergrund auch auf umfangreichen Fachkenntnissen ba-

sierende Wahrnehmung und Einschätzung.

2.3.4.5 Konventionen der Klassifizierung

'Vollerfüllt': Aus der FFH-VP ist eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass eine

Auseinandersetzung mit der speziellen Fragestellung stattgefunden hat

bzw. Ausführungen hierzu enthalten sind und

diese Ausführungen den Anforderungen der Fragestellung und damit

den formalen und gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt gerecht wer-

den.

Beispiel

Frage D.3: Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten

der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

In der Studie zu einem FFH-Gebiet werden abgeleitet aus den vorhan-

denen Lebensraumtypen die Vorkommen charakteristischer Arten

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 101

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ermittelt und die Auswirkungen auf diese Arten abegschätzt. In Diesem

Zusammenhang werden aufgrund ihrer engen Biotopbindung stenöke

Vogelarten (z.B. Mittelspecht) unter dem Aspekt der charakteristischen

Ausstattung der Lebensräume (Auwald) in der Bewertung berücksichtigt,

obwohl die Art im Standard-Datenbogen für das Gebiet nicht genannt ist.

Dabei finden eine differenzierte Darstellung der Habitatansprüche des

Mittelspechts (Präferierung von alten Eichen als Höhlen-/Brutbaum) und

seine Bedeutung als Habitatbildner (insbesondere für die hier gemelde-

ten Fledermausarten) statt.

'Teilerfüllt': Aus der FFH-VP ist eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass eine

Auseinandersetzung mit der speziellen Fragestellung stattgefunden hat

bzw. Ausführungen hierzu enthalten sind, diese aber den Anforderungen

der Fragestellung und damit den formalen und gesetzlichen Vorgaben

nur eingeschränkt gerecht werden oder

dass in der FFH-VP Ausführungen enthalten sind, die den Anforderun-

gen der Fragestellung und damit den formalen und gesetzlichen

Vorgaben durchaus gerecht werden, aber es nicht dargestellt wird, dass

eine thematische Auseinandersetzung stattgefunden hat bzw. es sind

keine Ausführungen enthalten, die eine plausible Herleitung der Ergeb-

nisfindung und –darstellung nachvollziehbar machen.

Beispiel 1

Frage G.1: Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht

kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen

Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

In der FFH-VP werden zwar unter dem Aspekt der kumulativen Wirkun-

gen solche anderen Pläne/Projekte in die Betrachtung mit eingestellt, die

eine hinreichende Planreife zeigen bzw. hinreichend wahrscheinlich zur

Realisierung kommen. Allerdings beschränkt sich die Betrachtung dabei

auf Pläne und Projekte, die innerhalb des FFH-Gebiets realisiert werden

sollen. Solche, die außerhalb des FFH-Gebiets geplant sind und mögli-

che Auswirkungen in dieses hinein haben könnten, bleiben

unberücksichtigt.

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Seite 102 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Beispiel 2

Frage E.6: Sind voraussichtliche Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund

von Beunruhigungen und Störungen usw. umfassend bewertet und er-

läutert?

In der FFH-VP zu einem Vogelschutzgebiet sind die Auswirkungen von

Fluglärm bedingten Störungen auf Vögel zwar differenziert dargestellt,

bewertet und bei der Ergebnisfindung berücksichtigt. Eine fachliche bzw.

wissenschaftliche Herleitung der Bewertung (Ermittlung der Erheblich-

keit unter Zuhilfenahme des wissenschaftlichen Kenntnisstandes) dieser

Störwirkungen unterbleibt allerdings, was zu einer unzureichenden

Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Bewertung führt.

'Unerfüllt': Aus der FFH-VP ist eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass keine

Auseinandersetzung mit der speziellen Fragestellung stattgefunden hat

bzw. Ausführungen hierzu nicht enthalten sind oder

eine nur sehr oberflächliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, die

nicht geeignet ist, bewertungstaugliche Grundlagen zu schaffen bzw. nur

unspezifische Ausführungen hierzu enthält oder

offensichtlich erkennbare, maßgebliche Fehler im Sinne von Missach-

tung der formalen und gesetzlichen Vorgaben gemacht wurden.

Beispiel 1

Frage D.5: Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrund-

lagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?

In der FFH-VP zu einem FFH-Gebiet werden Ausführungen zu Lebens-

raumtypen und Arten gemacht (im Sinne einer Beschreibung der

maßgeblichen Bestandteile). Die Ausführungen erwecken den Eindruck,

dass einzig auf die allgemein zugänglichen Informationen (Internetseite

der Naturschutzverwaltung des Bundeslandes) zurückgegriffen wurde.

Hinweise auf Daten- und Informationsquellen fehlen allerdings gänzlich

in der Studie.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 103

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Beispiel 2

Frage G.4: Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des

jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahr-

scheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender

Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

Im Rahmen der Beschreibung der maßgeblichen Bestandteile der Erhal-

tungsziele (Kammmolch) eines FFH-Gebietes wird auf Vorbelastungen

durch eine Straße und deren anstehenden Ausbau als solche hingewie-

sen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Vor- und

ausbaubedingt zu erwartenden Mehrbelastung im Hinblick auf die Beein-

trächtigungsintensität unterbleibt allerdings. So bleibt auch ungeklärt, ob

die lokale Kammmolchpopulation insbesondere durch die verkehrsbe-

dingten Wirkungen/Vor- und Mehrbelastungen der Straße bereits in

seiner Bestandssituation/-entwicklung und seinem Erhaltungszustand

beeinträchtigt ist und ob jede weitere Beeinträchtigung, bezogen auf das

Erhaltungsziel, als erheblich zu klassifizieren wäre.

Beispiel 3

Frage H.2: Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis

der Verträglichkeitsprüfung ab?

Bei der Darstellung des Gesamtergebnisses einer FFH-VP werden zu

erwartende erhebliche Beeinträchtigungen (deutlicher Flächenentzug ei-

nes Lebensraumtyps) mit dem Verweis auf Ausgleichsmaßnahmen des

parallel erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplans als mit den Er-

haltungszielen vereinbar dargestellt und das Vorhaben damit als

zulässig deklariert.

2.3.5 STATISTISCHE ANALYSE

2.3.5.1 Datenerfassung und –verwaltung

Zur statistischen Auswertung der Daten wurde zunächst eine relationale Datenbank im

MS Access-Format entworfen. Die fünfzig zur Betrachtung stehenden Studien wurden

einschließlich ihrer Metadaten in die Stammdatentabelle eingeben. Diese Metadaten

treten je Studie zu Merkmalsprofilen zusammen, die verglichen werden können. Im

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Seite 104 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Einzelnen handelt es sich um folgende Angaben: Projekttitel, Erstellungsjahr, Bundes-

land, Vorhabensträger*, Vorhabenstyp*, Gutachter, Verfahrenstyp, Behördenzuständig-

keit, Natura 2000-Gebietstyp, Prüfinhalt, Projektgröße und Prüfergebnis. Dabei wurden

die mit * versehenen Angaben in zwei Aggregationsstufen abgelegt, wodurch eine fei-

ne Abstufung der vergleichenden Betrachtung erreicht wurde und eine in weniger

Kategorien aggregierte, was eine Schärfung der Aussagen ermöglicht.

Die Verteilung der Studien nach

den Kategorien der Metadaten

wurden als Balkendiagramme dar-

gestellt, wobei zusätzlich zur

absoluten Angabe der prozentuale

Anteil aufgeführt wurde.

Die Prüfkriterien (siehe Fettdruck in

Tabelle 7 Seite 95) wurden eben-

falls in einer Stammdatentabelle

abgelegt.

Die Einzelergebnisse der geprüften

Kriterien je Studie wurden in einer

Relationstabelle abgelegt (siehe

Tabelle 9 Seite 104).

Zur Berechnung der Ergebnisse

wurden nach Kategorien gruppie-

rende Abfragen erstellt und in Excel

graphisch aufbereitet. Zum Teil

wurden Kreuztabellenabfragen er-

stellt, um die Komplexität der

Beziehungen leicht erfassbar auf-

zubereiten.

Tabelle 9: Relationstabelle einer Studie. Ab-kürzungen: KA – keine Angaben,VE – vollerfüllt, UE – unerfüllt, TE– teilerfüllt, NZ – nicht zutreffend.FS_Krit – Nummer des abgefrag-ten Einzelkriteriums.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 105

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Abbildung 20: Eingabemaske Access-Datenbank.

Zur einfachen Erfassung in einer Datenbank wurde ein Eingabeformular erstellt (siehe

Abbildung 20 Seite 105).

2.3.5.2 Datenaufbereitung

Abhängige Variablen

Die Prüfkriterien des Kriterienkataloges sind die abhängigen Variablen. Sie können die

Werte „erfüllt“, „teilerfüllt“ und „unerfüllt“ annehmen. Daneben wurden die Werte „keine

Angabe“ und „nicht zutreffend“ vergeben.

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Seite 106 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Die Werte sind ordinal-skaliert40: „erfüllt“ ist besser als „teilerfüllt“, „teilerfüllt“ ist besser

als „unerfüllt“. Ordinal-skalierte Daten lassen nur bedingt die Anwendung strukturent-

deckender statistischer Verfahren zu, daher werden sie in der Praxis oft durch

Zahlenwerte ersetzt und wie intervallskalierte41 Daten verwendet (BACKHAUS ET AL.

2003). Die Prüfergebnisse des Fragekatalogs lassen sich z.B. als Erfülltheitsgrad inter-

pretieren:

„erfüllt“ = 100 %

„z.T. erfüllt“ = 50 %

„unerfüllt“ = 0 %

Intervallskalierte Daten lassen zwar grundsätzlich mehr Statistik zu, zeigen aber bezo-

gen auf ihre Herleitung und Abgrenzung größerer Unsicherheiten und

Plausibilitätsdefizite, was den vermeintlichen Mehrwert einer statistischen Analyse er-

kennbar verringert. Liegen keine Informationen vor, wurde also für ein Prüfkriterium

„keine Angabe“ oder „nicht zutreffend“ vergeben, kann keine numerische Codierung

vorgenommen werden. Das Prüfkriterium muss dann von der statistischen Analyse

ausgeschlossen werden, da fehlende bzw. leere Werte bei den meisten Verfahren zu

Problemen führen. Natürlich könnte man alle Prüfkriterien von der weiteren Analyse

ausschließen, in denen leere Werte vorkommen aber dann würden nur 8 der 25 Vari-

ablen übrig bleiben.

Aufgrund dieser Probleme wurde ein anderer Weg gewählt, die Daten aufzubereiten

und auf Strukturen zu überprüfen. Die Prüfkriterien lassen sich in vier Blöcke gruppie-

ren (siehe Kapitel 2.3.4.2 Seite 94). Für jeden dieser Blöcke wurden die Prüfkriterien

aggregiert: es wurde gezählt, wie oft jeder der Werte „erfüllt“, „teilerfüllt“, „unerfüllt“,

„keine Angabe“ und „nicht zutreffend“ vorkommt und zwecks Normierung durch die An-

zahl der Prüfkriterien geteilt. In Tabelle 10 ist dies exemplarisch dargestellt. Das

Ergebnis stellt den Anteil der möglichen Werte an den Prüfkriterien dar. Die Fragen

D.1, D.7, D.8, D.9 und G.2 wurden von der Aggregierung ausgenommen, da hier über

50 % der Studien mit „keine Angabe“ oder „nicht zutreffend“ bewertet wurde.

40 Werte können in eine Rangordnung gebracht werden, ihre Abstände sind aber nicht gleich (z.B. Zeigerwerte nach Ellenberg).

41 Hier sind die Skalenabschnitte gleich groß.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 107

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Tabelle 10: G1 bis G4 stellen Prüfkriterien eines Fragenblocks dar. Dunkelgrau hinterlegt ist die Aggregierung der Prüfkriterien dargestellt. Im Beispiel sind im Block G bei der FFH-VP x die Hälfte der Prüfkriterien „vollerfüllt“.

Fall G1 G2 G3 G4 G vollerfüllt

G teilerfüllt

G unerfüllt

G keine Angabe

G nicht zu-treffend

x voll-erfüllt

keine Angabe

voll-erfüllt

unerfüllt 2/4=0,5 0/4=0 1/4=0,25 1/4=0,25 0/4=0

Aus den vier Blöcken von Prüfkriterien und den fünf möglichen Werten ergeben sich

somit 20 Anteilswerte. Diese künstlichen Variablen wurden für alle weiteren Analysen

verwendet. Außerdem wurde das Verfahren über alle Blöcke hinweg durchgeführt, was

in 5 Anteilswerten resultiert.

Unabhängige Variablen

Die unabhängigen Variablen sind die Metadaten zu den FFH-VPen. Sie haben eine

nominale Skala42. Sie können auf ihren Einfluss hin geprüft werden.

Mögliche unabhängige Variablen sind:

Vorhabenstyp

Bundesland43 – Anzahl Länder, mit jeweils unterschiedlichen Anzahlen an Wie-derholungen.

Vorhabensträger – 'öffentlich’ und 'privat’...

2.3.5.3 Datenvisualisierung

Zunächst wurde visuell überprüft, ob sich die Mittelwerte der Anteilswerte, berechnet

für die unabhängigen Variablen, unterscheiden. So wurde beispielsweise für jedes

Bundesland der Durchschnitt aus den Anteilswerten von „erfüllt“, „teilerfüllt“, „unerfüllt“,

„keine Angabe“ und „nicht zutreffend“ berechnet. Zur Darstellung der Anteilswerte wur-

den Balkendiagramme gewählt, in denen die Höhe der Balken die Mittelwerte der

Anteilswerte repräsentiert. Um einschätzen zu können, wie stark die Anteilswerte um

den Mittelwert streuen, wurde der Standardfehler nach Formel 1 berechnet und als

Fehlerbalken mit im Balkendiagram dargestellt. Diese Darstellung bietet eine einfache

und leicht zu interpretierende Möglichkeit, sich einen Überblick über die Ergebnisse zu

42 Diese Werte können nicht in eine Rangordnung gebracht werden. 43 Dahinter verstecken sich alle Unterschiede zwischen den Ländern wie ‚Meldequote’, ’Umset-

zung des BNatSchG’. Sie sind nicht trennbar.

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Seite 108 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

verschaffen sowie die Ergebnisse auf einfache Art und Weise darzustellen und zu in-

terpretieren. Abbildung 21 zeigt ein Beispielbalkendiagramm.

Abbildung 21: Ein Beispielbalkendiagramm für 6 Bundesländer. Die Höhe der Balken stellt den Mittel-

wert der Anteilswerte von „erfüllt“, „teilerfüllt“, „unerfüllt“, „keine Angabe“ und „nicht zutreffend“ in den FFH-VPen der jeweiligen Bundesländer dar. Die Anzahl der eingeflos-sen FFH-VPen ist hinter # in der Beschriftung angegeben. Die Fehlerbalken repräsentieren den Standardfehler, welcher sich aus der Standartabweichung der Werte geteilt durch die Quadratwurzel des Stichprobenumfangs errechnet.

Formel 1

nSSn =

nS Standardfehler n Anzahl der Werte

S Standardabweichung ∑=

−=n

ii xx

nS

1

2)(1

wobei ix der i te Wert und x der Mittelwert ist

Mittelwertberechnung

Die Berechnung des Mittelwerts ist nachfolgen am Beispiel der Bundesländer darge-

stellt. Zu sehen ist eine Tabelle mit den aggregierten Prüfkriterien. Bei der FFH-VP 10

wurde z.B. 95% der Kriterien vollerfüllt, bei der 13 nur 40% usw. Die Mittelwerte der

Balkendiagramme stellen die Zusammenfassung für jeweils eine Variable dar, z.B. die

Bundesländer. 43% der FFH-VPs in Baden-Württemberg sind vollerfüllt, 55% in Bayern

und 49% in Bremen.

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Diese Werte werden in den Balkendiagrammen dargestellt.

Die Fehlerbalken werden auf dieselbe Weise berechnet.

2.3.5.4 Strukturentdeckende Verfahren

Nach der visuellen Überprüfung der FFH-VPs wurden zwei strukturentdeckende mul-

tivariate Verfahren verwendet, die Clusteranalyse und die Nichtmetrische

Multidimensionale Skalierung (nachfolgend als NMDS abgekürzt). Dafür wurde zu-

nächst mit den 20 künstlichen Variablen (Anteilswerte von „erfüllt“, „teilerfüllt“,

„unerfüllt“, „keine Angabe“ und „nicht zutreffend“ für die 4 Prüfkriterienblöcke) eine Ähn-

lichkeitsmatrix berechnet (Funktion dist im Paket stats in der Statistiksoftware R (THE R

FOUNDATION 2008)). Als Unähnlichkeitsmaß wurde die Euklidische Distanz (siehe For-

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2011 Gunther Matthäus

mel 2) verwendet (zur Berechnung der Euklidischen Distanz siehe z.B. LEGENDRE &

LEGENDRE 1998).

Formel 2

∑=

−=n

iiiE yyxxD

1

22121 )(),(

ED - Euklidische Distanz

21, xx zwei Objekte ,, 21 nn yy beschreibende Variablen von Objekt 1 und Objekt 2

Clusteranalyse

Die Clusteranalyse ist ein Verfahren, das es ermöglicht, Objekte anhand ihrer Ähnlich-

keit bzw. ihrer Unähnlichkeit zu gruppieren. Für die Gruppierung der FFH-VPen wurde

das agglomerative Verfahren „Average Linkage“ gewählt (Funktion hclust

(...,method=“average“) im Paket stats in der Statistiksoftware R (THE R FOUNDATION

2008)). Dabei werden die FFH-VPen mit der höchsten Ähnlichkeit zu einem Cluster zu-

sammengefasst. Anschließend wird die Distanz zwischen diesem neuen Cluster und

den verbleibenden Fällen (FFH-VPen) anderer Cluster nach Formel 3 berechnet (neue

Ähnlichkeitsmatrix). Danach werden auf Basis dieser neuen Ähnlichkeitsbeziehungen

schrittweise durch Zusammenführen der Einheiten mit der nächsten Ähnlichkeit neue

Cluster gebildet. Das Verfahren „Average Linkage“ hat gegenüber anderen Verfahren

den Vorteil, dass es weder zu kleine Cluster bildet (wie die „Complete Linkage“ Metho-

de), noch reiht es die Fälle aneinander, ohne klare Cluster zu formieren (wie die

„Single Linkage“ Methode). Clusterdiagramme werden als Baumstruktur (Dendro-

gramme) dargestellt; auf der vertikalen Achse ist die Unähnlichkeit aufgetragen (zur

Berechnung siehe z.B. BACKHAUS ET AL. 2003).

Für die Interpretation können die Eingangsvariablen (Zahlenwerte der Erfülltheitsgrade)

sowie mögliche erklärende Variablen (Metadaten) im Cluster-Diagramm dargestellt

werden.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 111

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Formel 3

),(),(),( QRDNQNP

NQPRDNQNP

NPD QPR ⋅+

+⋅+

=+

),( QPRD + Distanz zwischen einer neuen Gruppe )( QP + und irgend einer Gruppe R

),( PRD Distanz zwischen Gruppe R und P ),( QPD Distanz zwischen Gruppe P und Q

NP Anzahl der Objekte in Gruppe P NQ Anzahl der Objekte in Gruppe Q

Abbildung 22: zeigt das Ergebnis der Clusteranalyse und ein Beispiel für eine Abgrenzungs-

möglichkeit von Gruppen.

Abbildung 22: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen (hier als fiktives Beispiel) mit den

Herkunftsbundesländern beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Ab-stand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. Würde man eine Unterteilung der 50 FFH-VPen in 5 Cluster vornehmen wollen, erhielte man die durch die ro-ten Kästen angedeuteten Cluster.

Nichtmetrische Multidimensionale Skalierung

Will man multivariate Daten in ihrer Gesamtheit darstellen, bietet sich eine Ordination

an. Unter einer Ordination versteht man die Anordnung von Objekten auf Basis ihrer

Beziehung zueinander. Beim Auftragen von drei Variablen wird schon die Grenze un-

serer wahrnehmbaren Dimensionen erreicht. Eine Ordination multivariater Daten ist

also nur in Verbindung mit einer Dimensionsreduktion sinnvoll. Jede Landkarte ist im

Prinzip eine Ordination im reduzierten Raum: auf der dreidimensionalen Erdoberfläche

befindliche Objekte werden auf eine zweidimensionale Karte übertragen. Die für den

Betrachter wesentliche Eigenschaft – die räumliche Beziehung – bleibt dabei erhalten.

1 2 3 4 5

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2011 Gunther Matthäus

Abbildung 23: Zweidimensionale Verteilung der FFH-VPen nach der Bezeichnung der Num-

merncodes.

Als Ordinationsverfahren wurde die Nichtmetrische Multidimensionale Skalierung

(NMDS) gewählt. Die NMDS ordnet Objekte im hochdimensionalen Raum in einem

niedrigdimensionalen Raum an (aus Anschaulichkeitsgründen meist in zwei- bis drei

Dimensionen). Dabei wird die ursprünglich hochdimensionale räumliche Beziehung

möglichst genau in zwei Dimensionen abgebildet. Diese Anordnung findet iterativ statt.

Dabei wird eine so genannte Stress-Funktion minimiert (siehe Formel 4).

Formel 4 ∑

∑≠

≠−

=ji kl

ji klkl

D

DDS 2

2)()

)

S Stress

klD Distanz zwischen Objekten k und l

klD)

Ordinationsdistanz zwischen Objekten k und l

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 113

Gunther Matthäus 2011

Der Stress ist ein Maß für die Güte der Ordination. Ein minimaler Wert bedeutet also

die größte Ähnlichkeit zwischen Originaldaten und der Ordination. Eine NMDS sollte

mehrmals wiederholt werden, um sichergehen zu können, dass ein absolutes Minimum

der Stress Funktion gefunden wurde (zur Berechnung siehe: LEGENDRE & LEGENDRE

1998; BACKHAUS ET AL. 2003; OKSANEN 2005).

Die NMDS wurde aus der oben beschriebenen Distanzmatrix mit der Funktion meta-

MDS im Paket vegan im Statistikprogramm R (THE R FOUNDATION 2008) berechnet.

Dabei wird eine Berechnung mit einer zufälligen Startverteilung durchgeführt und als

Referenz zwischengespeichert. Danach werden weitere Berechnungen mit Zufalls-

starts durchgeführt. Wird eine bessere Lösung (niedrigerer Stress) gefunden, ersetzt

diese die Referenz.

Wird nach weiteren Berechnungen mit Zufallsstarts eine Lösung mit einem sehr ähnli-

chen Stress wie die Referenz gefunden, wird die Ähnlichkeit dieser beiden

Ordinationen verglichen. Sind sich die Ordinationen sehr ähnlich, wird die Berechnung

abgebrochen und die Lösung als Ergebnis ausgewählt und so rotiert, dass die größte

Varianz entlang der Horizontalen, die zweitgrößte Varianz entlang der Vertikalen auf-

gespannt ist. Das Ergebnis ist eine Karte, auf der die FFH-VPen als Punkte dargestellt

sind (siehe Abbildung 23 Seite 112).

Ähnliche FFH-VPen liegen nahe beieinander, unähnlich weit voneinander entfernt. Nun

ist eine reine Punkt-Karte nur eingeschränkt interpretierbar. Es muss zunächst unter-

sucht werden, wie die Eingangsparameter (Zahlenwerte der Erfülltheitsgrade) zur

Ordination beitragen, anschließend können erklärende Variablen (Metadaten) zur In-

terpretation hinzugezogen werden. Für diesen Zweck bietet sich die Visualisierung von

Variablen auf der Karte an, indem die Punke entsprechend der dazugehörigen Werte

und Faktoren eingefärbt werden.

2.3.5.5 Grenzen der statistischen Analysemöglichkeiten

Während die statistischen Analysemöglichkeiten zum Vergleich von experimentellen

Daten ein essentielles Instrument sind, eigenen sich diese Methoden für die Feststel-

lung der Richtlinienkonformität der FFH-VPen kaum. Dabei gilt es zu beachten, dass

die statistischen Herleitungen und Abgrenzungen nur sehr eingeschränkt geeignet

sind, die komplexe Fragestellung nach der Richtlinienkonformität einer FFH-VP voll-

ständig zu beantworten. Somit verbindet sich mit einer statistischen Analyse basierend

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2011 Gunther Matthäus

auf multivariaten Verfahren ein auf den Studienvergleich beschränkter Mehrwert, wäh-

rend die deskriptive, verbal-argumentative Analyse zwar unmittelbar an den

Fragestellungen ansetzen, dabei allerdings weniger objektive Ergebnisse liefern.

2.3.6 DESKRIPTIVE, VERBAL-ARGUMENTATIVE ANALYSE

Die deskriptive, verbalargumentative Analyse umfasst eine Darstellung, Kommentie-

rung und Bewertung der mittels des Kriterienkatalogs gewonnenen Daten und

Erkenntnisse zu jeder Einzelstudie.

Die Analyseergebnisse werden hinsichtlich erkennbarer Ursachen, Zusammenhänge

und Korrelationen interpretiert und als Hypothesen zur Diskussion gestellt.

Die Ergebnisse werden unter fachlich-inhaltlichen Aspekten diskutiert und kommentiert.

Ergänzend werden auch die rechtlich-administrativen Aspekte aus dem fachlichen

Kontext heraus thematisiert.

Abschließend finden die eigenen subjektiven Erfahrungswerte Eingang in die Diskussi-

on. Außerhalb systematischer Analysen sollen an dieser Stelle Erfahrungswerte

dokumentiert werden, die zur Bewertung der Qualität und Richtlinienkonformität von

FFH-VPen beitragen können.

Basierend auf häufig auftretenden Mängeln und Unzulänglichkeiten sowie fundiert und

sachbezogen erarbeiteten Positivbeispielen werden Empfehlungen und Anregungen

abgeleitet und auf ihre Eignung zur Standardisierung hin kommentiert.

2.4 BEWERTUNG DER FFH-VPEN HINSICHTLICH RICHTLINIEN-KONFORMITÄT

Die über zahlreiche Einzelkriterien und –parameter erfolgten Analysen der FFH-VPen

bilden die Grundlage für eine wertende Klassifizierung bezogen auf den qualitativen Er-

füllungsgrad und die formale Richtlinienkonformität. Zur Klassifizierung wird der oben

beschriebene Bewertungsschlüssel verwendet.

Für die finale Beurteilung der Richtlinienkonformität werden die formalen und fachli-

chen Prüfmaßstäbe herangezogen und jede Art der Abweichung grundsätzlich als

Inkonformität gewertet. Dieser formal strengen und konsequenten Handhabung wird

eine fachliche Bewertung gegenübergestellt, die zwar auch bei entsprechenden Defizi-

ten und Abweichungen eine grundsätzliche Inkonformität feststellt, diese aber

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 115

Gunther Matthäus 2011

anschließend hinsichtlich ihrer Prüf- und Entscheidungsrelevanz kommentiert und be-

wertet.

2.5 EMPFEHLUNGEN ZU QUALITÄTSSTANDARDS

Zur Optimierung der Prüfqualität von FFH-VPen werden Möglichkeiten skizziert, die

häufigsten und gravierendsten Richtlinienabweichungen und –defizite zu beseitigen. Im

Kern handelt es sich hierbei um die Standardisierung der Prüfmethoden im Bereich der

Erfassung und Bewertung sowie die Verbesserung der Transparenz und Nachvollzieh-

barkeit durch Standardisierung in der Aufbereitungs- und Darstellungsform.

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Seite 116 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

3 NATURA 2000 - UMSETZUNG UND ANWENDUNG IN DEUTSCHLAND (ERGEBNISSE)

3.1 STRUKTURIERUNG

Die Ergebnisse sind nach der Systematik der Arbeitsschritte bzw. den sich daraus er-

gebenden Erkenntnissen und Schlussfolgerungen strukturiert. So wird zu Beginn ein

Abriss zum Thema der Richtlinienkonformität gegeben, bezogen auf die Umsetzung in

nationales Recht sowie in der Praxis der Zulassungsprüfung. Hierbei handelt es sich

um eine thematisch verkürzte und entsprechend reduzierte Darstellung, die dieses

sehr umfangreich diskutierte Thema nur in seinen Grundzügen veranschaulicht. Die

Darstellung endet mit dem Zeitpunkt der Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland

durch den Europäischen Gerichtshof am 10. Januar 2006 bzw. mit dem sich daraus

ergebenden Rechtszustand. Eine weitergehende Berücksichtigung neuerer Urteile und

gerichtlich festgestellter Rechtsauslegungen unterbleibt, da sie für die Bewertung der

zu untersuchenden FFH-VPen keine Relevanz haben. Die starke Dynamik und die

fortwährende gerichtliche Auseinandersetzung machte es erforderlich, eine Zäsur vor-

zunehmen und damit eine abschließende Bezugsgröße für die Bewertung und Prüfung

der Studien zu schaffen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur solche Studien

ausgewählt wurden, die unter diesen rechtlichen Rahmenbedingungen erstellt wurden.

Anschließend werden die Ergebnisse der Material- bzw. Studienrecherche dargestellt.

Hierzu erfolgen eine Benennung und Klassifizierung sowie eine Typisierung der re-

cherchierten FFH-VPen. Erkennbar werden an dieser Stelle erste Erkenntnisse über

den Umgang der Vorhabens- und Planungsträger mit der Veröffentlichung der Studien,

über die behördliche Handhabung der Veröffentlichung differenziert nach behördlichem

Fachbereich und Auftrag sowie nach landesspezifisch abgestimmter oder gebräuchli-

cher Methode. Darüber hinaus ergeben sich Hinweise, welche Gutachter und Planer in

verstärktem Maße im Aufgabenbereich der FFH-Verträglichkeitsprüfung tätig sind und

wo sich intensivere Kooperationen ausgebildet haben.

Kern des Ergebniskapitels sind die anhand des Kriterienkatalogs durchgeführten statis-

tischen Analysen der 50 ausgewählten FFH-VPen. Hier werden die Prüfergebnisse für

jede Einzelstudie anhand des Prüfprotokolls, das aus dem Kriterienkatalog generiert

wird, einschließlich spezifischer Kommentierung aufbereitet und dargelegt.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 117

Gunther Matthäus 2011

Im Folgenden wird dann ein Vergleich der Einzelergebnisse durchgeführt, soweit dies

methodisch sinnhaft und statistisch möglich ist.

Die Darstellung und argumentative Hinterlegung von exemplarischen Positiv- und Ne-

gativbeispielen erfolgt in der sich anschließenden Diskussion (siehe Kapitel 4.5.1 Seite

238). Ebenfalls im Diskussionskapitel werden die Ergebnisse zur Herleitung und zur

Begründung von Qualitätsstandards für die Erarbeitung und Durchführung von FFH-

Verträglichkeitsprüfungen herangezogen (siehe Kapitel 4.5 Seite 238).

3.2 RICHTLINIENKONFORMITÄT DER UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT

3.2.1 VERSTÄNDNIS UND BEWUSSTSEIN IN POLITIK UND VERWALTUNG

Wie sehr die FFH-Richtlinie zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung in nationales Recht von

der Fachwelt gewünscht und erwartet wurde, kommt in den Äußerungen von UPPEN-

BRINK (1998) zum Ausdruck, der die Einführung der Richtlinie als Verwirklichung eines

Wunschtraumes bezeichnet oder bei POLENZ VON HAHN (1998), der von einem Meilen-

stein der Entwicklung des Naturschutzrechtes in Deutschland und Europa schreibt. In

der Fachwelt dominiert die Meinung, dass die FFH-RL das europäische Naturschutz-

recht stärkt und sich die Vorschriften der FFH-RL erheblich auf die Raumordnung der

Länder und die Planungshoheit der Kommunen auswirken wird (z.B. BAUMANN ET AL.

1999, BERNER 2000, RAMSAUER 2000, SCHINK 1999 und 2001, SCHRÖDTER 2001).

Diese Euphorie ist in sofern ernüchternder, als schon EMONDS & NOWAK (1979) die

Vogelschutzrichtlinie als einen "nur ersten Schritt zu einem besseren Vogelschutz in

der Gemeinschaft" gewertet haben. Dabei ist zu bedenken, dass die Vogelschutzricht-

linie gegenüber der FFH-Richtlinie die wesentliche restriktivere Rechtsakte ist.

Indes verursachen FFH- und Vogelschutzrichtlinie als vom Gemeinschaftsgesetzgeber

geschaffener Normenkomplex große Probleme (MODER 1998) bei der Umsetzung und

dem Vollzug auf nationaler Ebene. Während früher die Anwendung der Eingriffsrege-

lung das zentrale Handlungsfeld für die Umsetzung des Naturschutzrechts in

Planungsvorhaben bildete, stehen nunmehr vor allem Fragen der ordnungsgemäßen

Umsetzung und Anwendung der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der FFH-

Richtlinie im Vordergrund. Verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofs sowie

Schlussanträge der Generalanwälte haben die Rechtsklarheit für den Anwender nicht

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Seite 118 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

verbessert (LOUIS 2007). Und so beschäftigt die Umsetzung der Vorgaben der FFH-

und Vogelschutzrichtlinie in deutsches Recht die Rechtsprechung und Literatur schon

längere Zeit intensiv, was teilweise zu erheblichen Unsicherheiten und Verzögerungen

in Planfeststellungs- und anderen Zulassungsverfahren geführt hat (LANA 2006). Zwar

sind Intention und Konsequenz der Richtlinie in Fachkreisen rechtzeitig erkannt und

realisiert worden (PETERSEN ET AL. 1998, IVEN 1998, STOLLMANN 1999, POLENZ V.

HAHN 1998), haben aber in das politische Denken bis heute nicht ausreichend Einzug

gehalten. Anders ist nicht zu erklären, dass wider besseren Wissens fortlaufend von

unterschiedlichsten Verwaltungen Entscheidungen getroffen werden, die gegen gel-

tendes Recht verstoßen und durch die Gerichte korrigiert werden müssen44.

Bezogen auf die Judikatur ist eine deutliche Tendenz zum Verfahrensschutz durch Ab-

bau von Beteiligungsrechten und stärkere Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen

erkennbar (FISAHN & CREMER 1997). Die Berücksichtigung anderweitiger Belange und

Interessen entspringt dabei dem Anspruch der pluralistischen Systeme der Mitglied-

staaten (FRENZ 1997).

Bei der Auseinandersetzung mit der FFH-RL wird immer wieder deutlich, dass sich das

Spannungsfeld zwischen Naturschutz und Ökonomie nicht aufgelöst, sondern erheb-

lich verschärft hat (SCHINK 2001). Zwar ist mit dem EU-Förderprogramm Life und Life+

speziell ein Finanzierungsinstrument für Naturschutzmaßnahmen in Natura 2000-

Gebieten aufgelegt worden, so dass für die vielfach kritisierten Schutzgebietsauswei-

sungen und die erforderlichen Naturschutzmaßnahmen Geldmittel beantragt werden

können. Gleichwohl bedingt die Zweckbindung dieser Mittel an Naturschutzmaßnah-

men vorrangig in Naturschutzkreisen Freude. Die allgemeine Wirtschaftsförderung

oder dem Tourismus dienende Projekte sind durch Life bzw. Life+ nicht förderfähig, so

44 EuGH, Urt. V. 28.02.1991 – C57/89, Leybucht

EuGH, Urt. V. 11.08.1995 – C-431/92, Großkrotzenburg

BVerwG, Beschl. v. 19. 05.1998 – 4 C 11/96

BVerwG, Beschl. v. 19. 05.1998 – 4 A 9/97, Bundesautobahn A 20 – Ostsee-Autobahn

OVG Münster, Urt. V. 11.05.1999 – 20 B 1464/98.AK

VG Oldenburg, Beschluss v. 26.10.1999 – 1 B 3319/99

OVG Lüneburg, Beschluss v. 12.07.2000 – 3 N 1605/00

VG Frankfort a.M., Beschluss v. 02.03.2001 – 3 G 501/01(1)

OVG Schleswig, Urt. V. 15.02.2001 – 4 L 92/99

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 119

Gunther Matthäus 2011

dass in diesen Kreisen, die vielfach aufgrund der gesetzlichen Regelungen in ihrem

Handeln eingeschränkt werden, der Naturschutz allgemein und Natura 2000 im Spezi-

ellen als Störfaktor betrachtet wird (LOUIS 2007). Dies hat dazu geführt, dass das

Thema Natura 2000 respektive Vogelschutz- und FFH-Richtlinie in der öffentlichen

Meinung das Image einer von der EU verursachter Bürokratie hat, die zur Verzögerung

oder sogar zu Verhinderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes führt und

zumindest entschärft

werden muss (MATTHÄUS

2003).

Das schlechte Meinungs-

bild von Natura 2000 ist

den Darstellungen in den

Medien und in der natio-

nalen politischen Debatte

geschuldet. Vielfach ge-

raten in der öffentlichen

Auseinandersetzung

dann unsachlich konstru-

ierte Zusammenhänge

wie 'Käferschutz gefähr-

det Arbeitsplätze' oder

'Der Horrorvogel...' in die

Schlagzeilen und tragen

zur negativen Meinungs-

bildung bei (siehe Abbil-

dung 25 Seite 120 und

Abbildung 25 Seite 120).

Die in Fachkreisen einmütig positive Bewertung findet hingegen kaum Gehör und ist

nicht in der Lage, diesem negativen Image entgegenzuwirken. Dabei soll nicht uner-

wähnt bleiben, dass manche konsequente Vertretung der Naturschutzbelange, auch

wenn sie im konkreten Fall zu einem (kleinen) Erfolg geführt haben mag, im gesell-

schaftlichen Verständnis und Bewusstsein kontraproduktiv für den Naturschutz ist.

Gleiches gilt für manchen vom Naturschutz gewonnen Rechtsstreit, der zwar im streit-

gegenständlichen Fall positiv ausging, in seiner juristischen Begründung aber weit

Abbildung 24: Natura 2000 im journalistischen Sprachge-

brauch.

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Seite 120 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

jenseits des allgemeinen Verständnisses und der gesellschaftlichen Akzeptanz liegt, so

dass eher Kopfschütteln als Zustimmung in der Öffentlichkeit erzeugt wurde (DNR

2005).

Abbildung 25: Medienberichte zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten.

3.2.2 MÄNGEL DER NATIONALEN UMSETZUNG

3.2.2.1 Mangelhafte Gebietsmeldung

Die Gebietsmeldung unterliegt konkreten richtlinienspezifischen Kriterien, die inhaltli-

che sowie formale Vorgaben beinhalten und durch die Umsetzung der Richtlinien in

nationales Recht unmittelbare Gesetzeswirkung erlangen (ELLWANGER ET AL. 2000).

Der Gebietsauswahl und Gebietsabgrenzung dürfen ausschließlich fachliche Gründe

und Kriterien zugrund gelegt werden (DAHL ET AL. 1999, SCHILLHORN ET AL. 2005,

BROCKSIEPER& WOIKE 1999).

Damit lag die Hoheit über die Kulisse zunächst ausschließlich in fachlichen Zuständig-

keiten. Eine Berücksichtigung anderer Belange und Interessen sowie eine frühzeitige

Beteiligung der Öffentlichkeit waren nicht erforderlich. Dementsprechend formten die

Naturschutzverwaltungen unter Einbeziehung der Verbände und von weiterem exter-

nen Expertenwissen Fachkonzepte für Gebietskulissen. Diese bildeten die Grundlagen

für die offiziellen Gebietsmeldungen. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit und Betroffener

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 121

Gunther Matthäus 2011

(v.a. Flächeneigentümer/Waldbesitzer) erfolgt vielfach erst bei Vorlage der Kulissen im

Rahmen der Konsultationsverfahren.

Wenngleich zu erwarten wäre, dass die fachliche Priorisierung naturschutzfachlich be-

sonders zweckdienliche Ergebnisse hervorbringt, verursacht die späte Beteiligung

zwangsläufig eine abwehrende Haltung bei den Betroffenen. Gemessen am Ergebnis

ist durchaus vorstellbar, dass eine Gebiets- und Kulissenabgrenzungen unter Beteili-

gung von Öffentlichkeit und Betroffenen zu vergleichbaren Resultaten und weniger

negativer Wahrnehmung geführt hätte.

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen FFH- und Vogelschutzrichtlinie

bildet dabei die Intensität der Beteiligung der EU-Kommission am Meldeverfahren. So

werden die Vogelschutzgebiete ausschließlich auf nationaler Ebene ausgewählt, wobei

nach Artikel 4 Abs. 1 VSRL die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu

melden sind. Das Meldeverfahren der FFH-Gebiet sieht eine verbindliche Beteiligung

der EU-Kommission vor (GELLERMANN 2001). Für beide Meldekulissen gilt, dass sie im

Rahmen der biogeografischen Seminare formal und fachlich geprüft werden, wobei die

Erfüllungsgrade der Gebietsmeldungen und die Eignung der Meldegebiete im Vorder-

grund stehen.

Im Rahmen von sogenannten Konsultationsverfahren im Zusammenhang mit den Ge-

bietsmeldungen wurden die Betroffenen informiert und beteiligt, womit einem heftigen

Drängen von Gebietskörperschaften und unterschiedlichsten Interessenverbänden

Rechnung getragen wurde (DVL 2004, 2005, WULF 2002). Dass die Gebietsmeldungen

ausschließlich unter fachlichen Gesichtspunkten hergeleitet werden mussten, konnte in

der Praxis nicht durchgehalten werden. Sowohl für Infrastrukturvorhaben kaum über-

windbare Hindernisse als auch die kommunalen Forderungen nach langfristigen

Entwicklungsmöglichkeiten erzeugt hier Sachzwänge, die in der Gebietsabgrenzung

ablesbar ist. Es wurden vielfach Kulissen gemeldet, die in ihrer Abgrenzung der einzel-

nen Gebiete deutlich erkennbar fachliche und politische Züge trugen und in ihrem

Gesamtumfang stets am absoluten Mindestsoll und nicht am fachlichen Erfordernis

orientiert waren (LNV 2000). Dies führte zwangsläufig dazu, dass z.T. mehrfach in

Form vergrößerter bzw. ergänzter Kulissen nachgemeldet werden musste und die Mel-

deverfahren entsprechend lange Zeiträume beanspruchten (SCHREIBER 1999,

SCHREIBER ET AL. 2002, SCHREIBER & SPILLING 1999, BStMLU 2000, BMU 2004).

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Seite 122 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Veranschaulichen lässt sich dieses mangelhafte Meldeverhalten an den z.T. erhebli-

chen Differenzen der Größen anfangs gemeldeter Gebietskulissen und der

abschließend von der EU-Kommission akzeptierten Kulissengrößen (siehe Kapitel

1.4.2 Seite 44). Dabei waren die Vorgaben und Kriterien für die Auswahl und den Um-

fang der zu meldenden Kulissen als Bestandteil der Richtlinien unverändert und von

Beginn an bekannt. Gleichwohl musste erst erheblicher politischer und finanzieller

Druck durch die EU-Kommission ausgeübt werden, damit seitens der Länder fachlich

akzeptierbare Meldekulissen zustande kamen (FISAHN 2006, EGE 2001, DNR 2006).

So war die Europäische Kommission z.B. im Vertragsverletzungsverfahren Nr.

2001/511745 gegen Deutschland der Auffassung, dass Artikel 4 der Vogelschutzrichtli-

nie in Deutschland nicht hinreichend umgesetzt ist (siehe Abbildung 26 Seite 123).

Für die fachliche Bewertung der Meldekulissen wurden seitens der EU-Kommission un-

ter anderem die von den Naturschutzverbänden alternativ gemeldeten, so genannten

Sonnen- oder Schattenlisten als Gradmesser und Referenzwert herangezogen.

Darüber hinaus prüft die EU-Kommission die Meldungen in eigener Regie durch die

European Environment Agency und unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Prüfer-

gebnisse im Rahmen Biogeografischer Seminare.

Beispielsweise wurde das Seminar zur Kontinentalen Region im November 2003 in

Potsdam abgehalten. Die Ergebnisse dieses Seminars zeichneten für Deutschland ein

überaus negatives Bild bezogen auf den Erfüllungsgrad der Meldepflicht. Diese man-

gelhafte Meldebereitschaft bzw. Richtlinienumsetzung war schließlich Anlass, durch die

Androhung von Zwangsgeldern den Druck auf Deutschland empfindlich zu erhöhen.

45 Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Ausweisung von Vogelschutzgebieten.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 123

Gunther Matthäus 2011

Als Konsequenzen aus

den biogeografischen Se-

minaren führte die Bundes-

regierung bilaterale Ge-

spräche mit der EU-

Kommission, um den Er-

folg der Meldung und die

Vermeidung von Zwangs-

geldern sicher zu stellen46.

Für die föderale Bundes-

republik Deutschland zeig-

ten sich beim Meldeverhal-

ten auch unter den einzel-

nen Bundesländern erheb-

liche Unterschiede. Hierin

kommt zum Ausdruck,

dass Naturschutz in

Deutschland Ländersache

ist, die Länder unterschied-

liche Regierungsparteien

oder Regierungskoalitio-

nen haben und dement-

sprechend keine einheitli-

che und abgestimmte Linie hinsichtlich des Meldeverhaltens existiert (SCHILLHORN ET

AL. 2005).

46 Im Anschluss an die jeweils zweiten biogeografischen Seminare für die atlantische Region 2002 in Den Haag und für die kontinentale Region 2003 in Potsdam, hatten die Bundeslän-der gegenüber der EU-Kommission ihre Nachmeldeabsichten zur Behebung der dort festgestellten Defizite bekundet. Am 21. und 22.01.2004 fand auf dieser Basis in Bonn ein bilaterales Gespräch zwischen Deutschland und der EU-Kommission statt, in dem die Nachmeldeabsichten der Bundesländer auf Vollständigkeit überprüft wurden. In vielen Fällen wurden die Gebietsvorschläge der Bundesländer von der EU-Kommission als ausreichend bewertet. In einigen Fällen wurden aber noch weitere Nachforderungen erhoben. Ende Ja-nuar 2005 wurden dann auf der Basis der Gesprächsergebnisse die neuen Gebietsvorschläge der Länder nach Brüssel übermittelt (BMU 2004a).

Abbildung 26: Presseartikel zu Vertragsverletzungsverfahren.

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Seite 124 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Den aktuellen Meldestand, der inzwischen auf 27 Staaten gewachsenen Europäischen

Union zeigen die bereits in Kapitel 1.4 Seite 39 dargestellten Abbildungen (Abbildung 4

Seite 40, Abbildung 5 Seite 41, Abbildung 6 Seite 42, Abbildung 7 Seite 43).

3.2.2.2 Fristverletzungen

Eines der ersten und damit wesentlichen Defizite der Umsetzung ist die politisch verur-

sachte Fristverzögerung, die das gesamte Verfahren von Beginn an und gerade auch

in der öffentlichen Wahrnehmung unter einen negativen Einfluss brachte. So erfolgte

ein ernst zu nehmender Vorstoß zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetz erst

1996, als die Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie bereits um 2 Jahre und die der Vogel-

schutzrichtlinie bereits um 14 Jahre überschritten war und die EU mit Strafmaßnahmen

drohte (Streichungen im Bereich der Strukturfonds) (LOUIS 2007).

Die Gründe für die Langwierigkeit der Novellierung des BNatSchG lagen in den Rege-

lungen des Ausgleichsanspruchs bezüglich naturschutzbedingter Nutzungs-

beschränkungen an Forst- und Landwirte (BMU 1998). So wurde lange über

Regelungen verhandelt, die Auswirkungen auf die betriebliche Forst- oder Landwirt-

schaft (gesetzliche Privilegierung) haben sowie über damit verbundene

Entschädigungsansprüche. Von Seiten der Naturschutzverbände wurde die Novelle

heftig bekämpft, da massive Befürchtungen bestanden, drohende Ausgleichszahlun-

gen könnten notwendige Naturschutzauflagen konterkarieren (NABU 1998). In Kreisen

der Politikwissenschaftler und Wahlforscher wurde das Gesetz als Wahlgeschenk an

die Agrarlobby gewertet.

Bereits 1997 kündigten die Naturschutzverbände als Reaktion auf die Untätigkeit der

Länder und des Bundes die Herausgabe eigener Gebietsmeldungen an. Da die Ge-

bietsmeldungen der Länder mit erheblicher Fristüberschreitung belastet und fachlich

unzureichend waren, stellten die Naturschutzverbände eigene Listen und Gebietskulis-

sen auf, die sie unmittelbar der EU-Kommission meldeten. Dort wurden diese

sogenannten Schatten- oder Sonnenlisten als Gradmesser für die Erfüllung des Mel-

debedarfs herangezogen. Die Schattenlisten-/kulissen beeinflussten den Umfang der

auf FFH-Verträglichkeit zu prüfenden Pläne und Projekte erheblich. Für Vorhabens-

und Planungsträger ergab sich damit ein deutlich größeren Planungs- und Prüfauf-

wand, da einerseits mehr Gebiete (FFH-Gebiete) zu prüfen waren und andererseits

striktere Bedingungen (Vogelschutzgebiete) für die Prüfung heranzuziehen waren. Es

entstand die Gefahr, dass Entscheidungen getroffen werden mussten, die sich im

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 125

Gunther Matthäus 2011

Nachhinein möglicherweise als ungerechtfertigt herausstellten. So z.B., wenn ein Vor-

haben an einem potenziellen FFH-Gebiet gescheitert ist und dieses Gebiet schließlich

doch nicht in die Kulisse der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen

wurde.

3.2.2.3 Mangelhafte Öffentlichkeitsarbeit

Das zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30.4.1998

schreibt im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung keine Öffentlichkeitsbeteiligung vor.

Dass damit den europäischen Vorgaben Genüge getan ist, darf bezweifelt werden

(ZIESE 2001). Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL stellt klar, dass die "zuständigen einzel-

staatlichen Behörden" dem Vorhaben nur nach der Feststellung, dass das Gebiet als

solches nicht beeinträchtigt wird, zustimmen, "und nachdem sie gegebenenfalls die Öf-

fentlichkeit gehört haben". Damit hat der europäische Gesetzgeber deutlich zum

Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung über die Öffentlichkeitsarbeit zwar in das

pflichtgemäße Ermessen der jeweils handelnden Behörde, nicht aber in das Ermessen

des nationalen Gesetzgebers gestellt ist. Nur wenn es der Behörde anlässlich der kon-

kret anstehenden Zulassungsentscheidung unangemessen erscheint, kann von der

öffentlichen Anhörung abgesehen werden. Es kann indes nicht bereits im Rahmen der

gesetzlichen Umsetzung generell und pauschal auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung ver-

zichtet werden (GELLERMANN 1996, THYSSEN 1998).

Die mangelnde Richtlinienkonformität in diesem Punkt wird auch nicht dadurch geheilt,

dass im Einzelfall aufgrund anderer Vorschriften (z.B. §9 UVPG, §3 BauGB) eine Be-

teiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Zum einen wird – etwa durch das UVPG –

nicht der gesamte Bereich der FFH-relevanten Vorhaben abgedeckt. Zum anderen se-

hen sonstige Regelungen – wie die in diesem Zusammenhang relevante Vorschrift des

Bundesnaturschutzgesetzes (Verusacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen) – ge-

rade keine Öffentlichkeitsbeteiligung vor (STOLLMANN 1999).

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Seite 126 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Abbildung 27: Pressebericht über das Verständnis von Vogelschutzgebietsausweisungen in den Kom-

munen.

Die vielfach mangelhafte Öffentlichkeitsarbeit hat dazu geführt, dass das Thema Natu-

ra 2000 seitens der Medien oft negativ dargestellt wurde und damit dazu beitrug, das

schlechte Image zu verfestigen (siehe Abbildung 27 Seite 126).

3.2.2.4 Mangelhafte Projektdefinition

Da die nach den Bestimmungen des §19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG47 erfassten Projekt-

begriffe nicht vollumfänglich jene Vorhaben auflisten, von denen erhebliche

Beeinträchtigungen der Schutzgebiete ausgehen können – hier fehlen anzeigefreie

Projekte sowie Projekt außerhalb der Schutzgebiete –, wird die dargestellte Definition

den Vorgaben der FFH-RL nicht gerecht (GASSNER 1999, RÖDIGER-VORWERK 1998).

Diese Fehlerhaftigkeit hat auch die EU-Kommission als mangelnde Richtlinienkonfor-

mität des Bundesnaturschutzgesetz gewertet und zum Gegenstand einer Klage gegen

die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof gemacht (siehe auch

Kapitel 1.6.2 Seite 68).

3.2.2.5 Mangelhafte Berichterstattung

Auch die Berichtspflicht zur Durchführung der Umsetzung der Richtlinie ist bisher nur

unzureichend erfüllt worden. So fordert die Richtlinie von den Mitgliedstaaten alle 6

Jahre die Übermittlung eines Berichtes, in dem über den Stand der Umsetzung und die

47 in der Fassung vom 30. April 1998

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 127

Gunther Matthäus 2011

Zielerreichung Auskunft gegeben wird (EU-KOMMISSION 2003a). Dabei ist auch die

Darlegung von Projektgenehmigungen und –zulassungen in Natura 2000-Gebieten ge-

fordert. Die Berichte sind darüber hinaus der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

(GELLERMANN 2001, SSYMANK ET AL. 1998).

Dass die Berichterstattung schließlich den Ansprüchen und funktionalen Zielen nicht

gerecht wird, begründet sich mit gesamthaften Verzögerung der Richtlinienumsetzung.

So wurden bisher erst für einen kleinen Teil der gemeldeten und in die Gemeinschafts-

liste übernommen Gebiete die notwendigen Managementpläne erstellen. Die im

Rahmen dieser Pläne ermittelten Ist-Zustände bilden schließlich die Referenzwerte für

den Bericht über Entwicklungen und Veränderungen. Die FFH-bezogenen Monitoring-

aufgaben werden beispielsweise in Nordrhein-Westfalen an die Biologischen Station

als Fachinstitutionen übertragen (BECKERS ET AL. 2001)

3.2.2.6 Mangelhafte Regelungen der Zulassungsprüfung

Bezogen auf die Ausnahmevoraussetzungen bei der Beeinträchtigung nicht prioritärer

Bestandteile eines Gebietes hat der Bundesgesetzgeber normativ klargestellt, dass

grundsätzlich auch wirtschaftliche oder soziale Interessen in Betracht kommen. Dies

wird im Schriftum teilweise als Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben angesehen

(GELLERMANN 1998). Zwar werden bei den Bestimmungen zum Artenschutz im Artikel

16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL sowie bei Beeinträchtigungen nicht-prioritärer Bestandteile

eines Gebietes Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL bei zwingenden Gründen des überwie-

genden öffentlichen Interesses ausdrücklich auch solche sozialer oder wirtschaftlicher

Art genannt, bei den Bestimmungen zum Schutz der Gebiete im Artikel 6 Abs. 4 UAbs.

2 hingegen werden diese Gründe nicht erwähnt. Aus dieser Nichterwähnung lässt sich

ableiten, dass diese Gründe bei der Verträglichkeitsprüfung inakzeptabel sind (ZIESE

2001).

3.2.3 GERICHTLICHE FESTSTELLUNG DER MÄNGEL

Diese im BNatSchG von 2002 enthaltenen erheblichen Defizite bei der Umsetzung der

FFH-Richtlinie waren Bestandteil eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-

Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, das zu einer Verurteilung

Deutschlands führte. So stellte der EuGH in seiner Urteilsbegründung vom 10.01.2006

fest, dass auch bezüglich der Zulassungsprüfung aufgrund mangelhafter Umsetzung

der Richtlinie Nachbesserungsbedarf in der nationalen Gesetzgebung der Bundesre-

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Seite 128 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

publik Deutschland besteht48 (LOUIS 2007). Damit war Deutschland gezwungen, die

nationale Gesetzgebung nachzubessern, um den Ansprüchen einer richtlinienkonfor-

men Umsetzung gerecht zu werden. Mit diesem Urteil, das bezogen auf die

Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes eine erhebliche Rechtsunsicherheit ver-

ursachte, wurde auch die Vollzugsebene (Zulassungsbehörden und Vorhabensträger)

aufgrund der sich daraus ergebenden Rechtsunsicherheit erheblich aufgeschreckt.

Zahlreiche Vorhaben und Planungen standen höchstrichterlich beschieden plötzlich auf

tönernen Säulen im Sinne unzureichender Rechts- und Verfahrenssicherheit49. Auch

auf Seiten der Vorhabens- und Planungsträgen kam es mitunter zu einem bösen Er-

wachen, das aber im Sinne der Sache zu der verdient hohen Sensibilität gegenüber

48 Relevante Leitsätze des EuGH-Urteils

Leitsatz 2:

Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-wie der wild lebenden Tiere und Pflanzen hängt das Erfordernis einer angemessenen Prüfung von nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in einem besonderen Schutzgebiet in Verbindung stehenden oder hierfür nicht notwendigen Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit davon ab, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheb-lich beeinträchtigt.

Die Voraussetzung, von der die Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit mit einem bestimmten Gebiet abhängt, verwehrt es, von dieser Prüfung bestimmte Katego-rien von Projekten anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht geeignet sind, zu gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte ausgeschlossen ist. (vgl. Randnrn. 40-41).

Leitsatz 3

Ein durch eine nationale Regelung eingeführtes System, das die Genehmigung emittieren-der Anlagen nur dann ausschließt, wenn die Emissionen geeignet erscheinen, ein Schutzgebiet im Einwirkungsbereich dieser Anlagen besonders zu beeinträchtigen, so wie dieser vor allem anhand von allgemeinen anlagebezogenen Kriterien festgelegt ist, erscheint nicht geeignet, die Beachtung des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43 zur Erhal-tung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu gewährleisten, soweit dieses System nicht gewährleistet, dass Projekte und Pläne für diese Anlagen, die Emissionen verursachen, nicht Schutzgebiete außerhalb des Einwirkungsbe-reichs dieser Anlagen treffen. (vgl. Randnrn. 50-51).

49 Die LANA sah im Zusammenhang mit der EuGH-Entscheidung vom 10.1.2006 gegen

Deutschland hinsichtlich der Anwendung des europäischen Artenschutzrechts dringenden Handlungsbedarf, insbesondere auch im Interesse der Rechtssicherheit von Investitionsent-scheidungen. Die deutschen Behörden sind zu einer europarechtskonformen Anwendung der nationalen Rechtsnormen verpflichtet (LANA-POSITIONSPAPIER Mai 2007: Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 129

Gunther Matthäus 2011

dem Thema Europäischer Habitat- und Artenschutz führte. Formal resultierte aus dem

Urteil die so genannten kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSch-

Gneu) vom 12.12.2007 BGBl S. 2873.

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Seite 130 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

3.3 ERGEBNIS DER MATERIALRECHERCHE

3.3.1 RECHERCHE UND AUSWAHL

Auf dem Wege des persönlichen Kontaktes konnten wenige Studien unmittelbar akqui-

riert werden. Die Weitervermittlung an andere Stellen bzw. Zuständigkeiten erbrachte

insgesamt ebenfalls nur wenige Studien. So blieb der Anteil der auf diese Weise re-

cherchierten und akquirierten Studien weit hinter den Erwartung zurück. Ursächlich

hierfür ist der insgesamt vergleichsweise geringe Anteil an Zulassungsprüfungen, die

über die Vorprüfung hinaus die Stufe der Verträglichkeitsprüfungen erreichten. Bei den

meisten Plänen und Projekten, die einer Zulassungsprüfung zu unterziehen waren,

wurden die möglichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele soweit vermindert oder

vermieden, dass mit keiner Betroffenheit zu rechnen war und keine Prüfpflicht bezüg-

lich FFH bzw. Natura 2000 ausgelöst wurde. Dies war einhelliger Tenor der meist

telefonischen und schriftlichen Antworten auf die Rechercheanfragen.

An anderer Stelle bestanden Bedenken gegenüber einer Weitergabe der Unterlagen,

ungeachtet dessen, ob das Verfahren abgeschlossen und die Ergebnisse zumindest im

Rahmen der Beteiligung und Auslegung bereits veröffentlich waren. In diesen Fällen

mündeten die Antworten vielfach im Verweis, sich an andere Stellen bzw. Verantwort-

lichkeiten zu wenden, da man selber nicht in der Lage sei, über die Weitergabe zu

entscheiden. Ablehnungen auf Anfragen bei Vorhabens- oder Planungsträgern wurden

damit begründet, dass das jeweilige Verfahren noch nicht abgeschlossen sei oder kein

Interesse daran bestünde, die Studie einer entsprechenden Untersuchung unterziehen

zu lassen.

Somit wurde das Internet die wesentliche Quelle der Studienrecherche und das Mittel

der Wahl. Von den insgesamt 70 recherchierten Studien wurden 19 durch direkte An-

fragen akquirierte und 51 Studien Internetveröffentlichungen entnommen. Bei den

schließlich für die Analyse ausgewählten Studien ist die Verteilung 7 zu 43 (siehe Ab-

bildung 28 Seite 131) .

Für die aus dem Internet recherchierten FFH-VPen ist zu berücksichtigen, dass bei ei-

nem Teil der Studien nicht die vollumfänglichen Unterlagen bereit gestellt wurden, weil

beispielsweise auf eine aufwändige Verkleinerung große Plandarstellungen verzichtet

wurde oder einer unmittelbaren Bereitstellung aufgrund zu großer Datenmengen oder

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 131

Gunther Matthäus 2011

reduktionsbedingter Qualitätsverluste technische Grenzen gesetzt sind (z.B. grafische

Auflösung von Bilddateien).

Quellen recherchierter und ausgewählter FFH-VPen

5143

19

7

0

10

20

30

40

50

60

70

80

Gesamt-VPen Auswahl-VPen

Studiensummen (n=70/n=50)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=70/

n=50

)

DirektrechercheInternetrecherche

Abbildung 28: Quellen der recherchierten und ausgewählten FFH-VPen.

Dem gegenüber steht die vergleichsweise einfache und wenig aufwändige Art der Re-

cherche der Studien. Die Veröffentlichung und Erlaubnis zur Weitergabe sind in diesen

Fällen bereits geklärt, so dass keine Kontaktaufnahme zu Vorhabensträger, Genehmi-

gungsbehörde oder Verfasser stattfinden muss. Auch die z.T. nur schwer zu

erreichende Überzeugung, die Studie für den beabsichtigten Prüfzweck bereitzustellen,

muss in diesen Fällen nicht erfolgen. Hinzu kommt, dass die Bereitstellung im Internet

im Allgemeinen in Form von pdf-Dokumenten erfolgt und per Mausklick und Download

auf sehr komfortable Weise eine digitale Version der jeweiligen Studien akquiriert wer-

den konnte.

Wesentliches Ergebnis der Material- bzw. Studienrecherche war, festzustellen, dass

bisher insgesamt deutlich weniger FFH-Verträglichkeitsstudien durchgeführt worden

sind als aus eigener Einschätzung erwartet wurde. Vielfach wurde die FFH- bzw. Natu-

ra-Thematik nach einer Vorprüfung mit der Begründung fehlender Betroffenheit oder

Beeinträchtigungsintensität abgeschlossen und zu den Akten gelegt. Ob diese Vorge-

hensweise und die den Begründungen zugrunde liegenden Untersuchungsergebnisse

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Seite 132 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

der jeweiligen Vorprüfungen richtig waren und eine richtlinienkonforme Behandlung

des Themas erfolgte, war nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung und wurde

auch mit der Recherche (Fragebogen) nicht abgefragt, darf aber gemeinhin für einen

Teil durchaus bezweifelt werden.

Insgesamt wurden 70 Studien recherchiert und einem Prüfcheck hinsichtlich der Unter-

suchungseignung unterzogen (Tabelle 11 Seite 132). Aus den 70 recherchierten

Studien wurden 50 FFH-VPen für die Untersuchung ausgewählt. Ein Großteil der Stu-

dien behandelt Großvorhaben staatlicher oder halbstaatlicher Vorhabensträger.

Tabelle 11: Liste der recherchierten Studien; zur Untersuchung ausgewählt wurden die Nummern 1 bis 50, die Nummern 51 bis 70 wurden ausgeschieden.

Nr. Bezeichnung/Projekttitel

1 Wasserrechtsantrag für die Trinkwasserentnahme westlich der Lechstaustufen 22-23 Fohlenau I und II, Studie zur FFH-Verträglichkeit

2 Aus- und Neubaustrecke Hamburg/Bremen – Hannover, Raumordnungsverfahren, Teil E: FFH-Verträglichkeitsstudie Untere Seeveniederung–Lüneburger Heide, Grundloses Moor-Vehmsmoor, Wüm-meniederung

3 Aus- und Neubaustrecke Hamburg/Bremen – Hannover, Raumordnungsverfahren, FFH-Verträglichkeitsstudie, Potentielles FFH-Gebiet Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker, Teilbereich Lehrdeniederung

4 Verträglichkeitsuntersuchung gemäß § 34c NNatG (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung) zum Bebauungsplan Nr. 220 'Rüstersieler Groden / Zum Kraftwerk' Wilhelmshaven

5 Genehmigungsplanung Schiedersee-Umflut zur Planfeststellung gemäß §31 WHG, Verträglichkeitsstudie nach der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie

6 SPA-Verträglichkeitsstudie Windfeld Kleisthöhe für das Gebiet Nr. DE 2746-401 für die B-Pläne der Ge-meinde Uckerland Bebauungsplan Nr. 1 OT Hetzdorf Bebauungsplan Nr. 2 OT Uhlendorf

7 FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3331-302 und DE 3230-331 'Ohreaue' Neubau der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg

8 Sechsstreifiger Ausbau der A7 Hannover-Kassel, Streckenabschnitt AD Salzgitter bis AS Seesen, Proj.-Nr. 111401, FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §34 BNatSchG zum vorgeschlagenen Gebiet "Nette-Sennebach" (Nr. DE 389)

9 FFH-Verträglichkeitsprüfung für die nachgemeldete Erweiterungsfläche zum Gebiet DE 2930-401 "Ostheide südlich Himbergen", Nachmeldevorschlag V25A, Neubau der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg

10 Gemeinde Dörzbach Bebauungsplan mit Erlass von örtlichen Bauvorschriften 'Urenberg III', FFH-Verträglichkeitsprüfung

11 Ausbau des Forschungsflughafens Braunschweig – Wolfsburg, FFH-Verträglichkeitsstudie, Fachbeitrag zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG für das FFH-Vorschlagsgebiet 101 "Eichen-Hainbuchenwälder zwischen Braunschweig und Wolfsburg" sowie das FFH-Vorschlagsgebiet 102 "Beienroder Holz"

12

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zur Verlegung der B3 im Raum Celle / Wathlingen einschließlich Orts-umgehung Celle Überarbeitete Fassung unter Berücksichtigung der von der oberen Naturschutzbehörde definierten Erhal-tungsziele für das FFH-Gebiet Nr. 90

13 Projekt Stuttgart 21 Planfeststellungsabschnitt 1.4 – Filderbereich bis Wendlingen – Verträglichkeitsstudie gemäß FFH-Richtlinie für Teilgebiete NSG 'Grienwiesen' und NSG 'Am Rank' des FFH-Gebietes 'Filder'

14 FFH-Verträglichkeitsstudie 5. Neckarquerung Heidelberg, Teilgutachten II

15 FFH-Verträglichkeitsstudie zum Projekt "Brückenpark Müngsten" mit den Bebauungsplänen D536 der Stadt Solingen und 578 der Stadt Remscheid

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 133

Gunther Matthäus 2011

Nr. Bezeichnung/Projekttitel

16 Fahrrinnenanpassung der Außenweser an die Entwicklungen im Schiffsverkehr mit Tiefenanpassung der hafenbezogenen Wendestelle, Verträglichkeitsstudie nach §34 BNatSchG

17 Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenweser an die Entwicklungen im Schiffsverkehr mit Tiefenanpas-sung der hafenbezogenen Wendestelle, Verträglichkeitsstudie nach §34 BNatSchG

18 Planfeststellungsverfahren 3. Start- und Landebahn, Natura 2000- FFH und Vogelschutz, SPA DE 7537-401 NSG Vogelfreistätte Mittlere Isar-Stauseen, Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung

19 FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 2830-332 "Rotbauchunken-Vorkommen Strohte/Almstorf", Neubau der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg

20 Fahrrinnenanpassung der Unterweser an die Entwicklungen im Schiffsverkehr, Verträglichkeitsstudie nach §34 BNatSchG

21 Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenweser an die Entwicklungen im Schiffsverkehr mit Tiefenanpas-sung der hafenbezogenen Wendestelle, FFH-Verträglichkeitstudie gemäß §34 BNatSchG, Hier: Nachmeldung von Vogelschutzgebieten

22 FFH-Verträglichkeitsstudie Geplante Flurneuordnung Schriesheim (Kuhberg)

23 Nordwesttangente Taunusstein Hahn, Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie und FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (Variantenvergleich)

24 B 56n, AK Bonn-Ost A59/B42 bis Dambroich A3/L143, Ennertaufstieg, Fachbeitrag zur Verträglichkeitsprü-fung nach § 48d Abs. 2 LG NW, (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung) des pSCl-Gebietes, DE-5309-301 Siebengebirge, Erläuterungsbericht

25 FFH-Verträglichkeitsstudie für einen zur GEP-Darstellung beantragten Bereich zur Sicherung und Abbau von Ton im Lagerstättenbereich nördlicher Gartroper Busch, Kreis Wesel, Gemeinden Hünxe/Schermbeck

26 Ferienhausanlage (Ferienhaus-Park) Winterberg – Raumverträglichkeitsstudie

27 FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Abbauf von Steinkohle durch das Bergwerk Walsum bis zum Jahr 2019, Anlage zum Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002

28 Verlängerung der Start- und Landebahn, Flughafen Frankfurt – Hahn, C16 Verträglichkeitsuntersuchung Eu-ropäisches Netz Natura 2000

29 FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3229-331 "Ise mit Nebenbächen", Neubau der BAB A39 zwi-schen Lüneburg und Wolfsburg

30 Projekt Stuttgart 21 Planfeststellungsabschnitt 1.5 – Zuführung Feuerbach/Bad Cannstatt, S-Bahn-Anbindung – Verträglichkeitsstudie gemäß FFH-Richtlinie für das potentielle FFH-Gebiet 'Rosensteinpark''

31 Projekt Stuttgart 21 Planfeststellungsabschnitt 1.2 - Fildertunnel, 1. Änderungsverfahren, Verträglichkeits-studie gemäß FFH-Richtlinie für Teilbereiche des FFH-Gebietes 'Weidach- Zettachwald' und angrenzende Flächen'

32 FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3127-331 "Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbä-chen)", Neubau der BAB A39 zwischen Lüngeburg und Wolfsburg

33 Anpassung der Fahrrinne von Unter- und Außenelbe an die Containerschifffahrt, Planfeststellungsunterlage nach Bundeswasserstraßengesetz, Verträglichkeitsuntersuchung nach § 34 BNatSchG (FFH-VU), Unterlage F.1

34 "Industriepark Holz", Prüfung der FFH-Verträglichkeit, Bebauungsplan "Industriepark Holz" im Gemeindebe-zirk Niederlosheim der Gemeinde Losheim am See und im Gemeindebezirk Nunkirchen der Stadt Wadern

35 FFH-Verträglichkeitsstudie zur Verlegung der Bundesstraße B 211 – Ortsumgehung Loyerberg

36 Planfeststellungsverfahren 3. Start- und Landebahn, Natura 2000 FFH und Vogelschutz, FFH DE 7636-371 Moorreste im Freisinger und im Erdinger Moos, Unterlagen zur FFH-Verträglichgkeitsprüfung

37 Umweltbericht mit FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Projekt "Birkenhof"

38 Ausbau Flughafen Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH- und Vogelschutzgebie-te, Teil VII. Verträglichkeitsstudie für das EU-Vogelschutzgebiet DE-6017-401, "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden – Walldorf und Groß-Gerau"

39 Neubau der A 33 von A33/B 61n (OU Belm) bis A 1 (nördlich Osnabrück) FFH-Verträglichkeitsuntersuchung Natura 2000-Gebiet DE 3614-332 'Kammmolchbiotop Palsterkamp' (Landesinterne Nr. 336

40 Ausbau Flughafen Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH-und Vogelschutzgebiete, Teil II, Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet Nr. DE 5917-303, "Keltersbacher Wald"

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Seite 134 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nr. Bezeichnung/Projekttitel

41 Ausbau Flughafen Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH- und Vogelschutzgebie-te, Teil V., Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet Nr. DE 5917-302, "Heidelandschaft westlich Mörfelden-Walldorf mit angrenzenden Flächen"

42 Fernleitung Aalen Unterpfaffenhofen; Dattenhauser Ried, Donauauen, Gundelfinger Moos, Leipheimer Moos

43 Entwurf für die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 nach § 8 Abs. 7 HLPG, ERWEITERUNG FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN, Anlage 2

44 FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 2628-331 "Ilmenau mit Nebenbächen", Neubau der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg, Nordumfahrung Lüneburg

45 Ausbau des Forschungsflughafens Braunschweig – Wolfsburg, Fachbeitrag zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG für das EU-Vogelschutzgebiet V48 "Laubwälder zwischen Braunschweig und Wolfsburg", zum Antrag auf Änderung des Planfeststellungsantrages

46 3. Änderung des Regionalplans: Umweltbericht zur Erweiterung des Industriegebiets Oberwald; (Inklusive Prüfung der FFH-Verträglichkeit)

47 B-Plan Nr. 72 'Gewerbe nördlich der Bahn der Gemeinde Neu Wulmstorf FFH-Verträglichkeitsprüfung ge-mäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. §34 BNatSchG im Bereich des Besonderen Schutzgebietes DE 2524-401 (V59) 'Moore bei Buxtehude' (VSchRL)

48 FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungs- und B-Plan-Verfahren Kraftwerkserweiterung am Standort RDK (RDK 6S / RDK 8)

49 Ausbau Flughafen Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH- und Vogelschutzgebie-te, Teil III. Verträglichkeitsstudie für dasFFH-Gebiet Nr. DE 5917-305 „Schwanheimer Wald“

50 Ausbau Flughafen Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH-und Vogelschutzgebiete, Teil VI., Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet Nr. DE 6017-304, "Mönchbruch von Mörfelden und Rüs-selsheim und Gundwiesen von Mörfelden"

51 Bau einer PWC-Anlage, an der A39 bei Cremlingen, Fachbeitrag zur Verträglichkeitsvorprüfung nach § 34 BNatSchG für das FFH-Vorschlagsgebiet 365„Wälder und Kleingewässer zwischen Mascherode und Crem-lingen“

52 Ausbau Flughafens Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH- und Vogelschutzgebie-te, Teil IV., Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet Nr. DE 5917-304, "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf"

53 Ausbau Flughafens Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH- und Vogelschutzgebie-te, Teil VIII., Verträglichkeitsstudie für das EU-Vogelschutzgebiet Nr. DE 5916-402, "Untermainschleusen"

54 H3, NATURA 2000 – Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU) für den Ausbau des Verkehrlandeplatzes Kas-sel-Calden zu einem Verkehrsflughafens, Planfeststellungsverfahren

55 Raumordnungsunterlagen, 3. Start- und Landebahn Verträglichkeitsbetrachtung NATURA 2000 – FFH und Vogelschutz

56 FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3227-401 'Südheide und Aschauteiche bei Eschede' Neubau der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg

57 FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3229-401 "Schweimker Moor und Lüderbruch", Neubau der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg

58 FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3430-301 'Südheide und Aschauteiche bei Eschede' Neubau der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Vogelmoor

59 FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Rahmenbetriebsplan im Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Auguste Victoria/Blumenthal für den Zeitraum von 2005 bis 2015 der Deut-schen Steinkohle AG

60 FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Rahmenbetriebsplan im Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Ost, Betriebsbereich Monopol, für den Zeitraum von 2006 bis 2019 der Deut-schen Steinkohle AG

61 Umweltbericht, Begründung und Textteil zum Bebauungsplan 'Sandgraben IIIa' in Hirschfelden, einschließ-lich FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Landkreis Schwäbisch Hall Gemeinde Michelbach/Bilz

62 B56n AK Bonn-Ost A59/ B42 bis Dambroich A 3/ L143 - Ennertaufstieg – Fachbeitrag zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §48d Abs. 2 LG NW des pSCI-Gebietes DE-5309-301 Siebengebirge

63 Landesplanerische Feststellung zum ROV mit integrierter UVP und FFH-VP für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Braunschweig gemäß §§12 bis 18 des NROG vom 18. Mai 2001

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 135

Gunther Matthäus 2011

Nr. Bezeichnung/Projekttitel

64 Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Fahrrinne der Bundeswasserstraße Main in denn Stauhal-tungen Dettelbach und Gerlachshausen und für die Erstellung eines Schiffswarteplatzes in Volkach

65 Sechstreifiger Ausbau der A 7 Hannover – Kassel; FFH-Vorprüfung nach § 34 BNatSchG zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung 'Hainberg – Bodensteiner Klippen' DE 3927-301

66 FFH-Vorprüfung zum Teilregionalplan 'Windenergie 2007' Regionalverband Hochrhein Bodensee

67 Libellenkartierung zur FFH-VP Neubau der BAB A39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg

68 Voruntersuchung zum faktischen Vogelschutzgebiet 'Schaumburger Wald' DE-4122-431

69 Flughafen München Raumordnungsunterlagen 3. Start- und Landebahn Verträglichkeitsbetrachtung Natura 2000 – FFH- und Vogelschutz

70 Schiffshebewerk Niederfinow: Umweltverträglichkeitsstudie, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Land-schaftspflegerischer Begleitplan und Besucherkonzept

Die abschließend ausgewählten 50 zu untersuchenden Studien sind als jene eingestuft

worden, die möglichst umfänglich vorliegen, in ihrer Aufgabenstellung eindeutig die

FFH-Verträglichkeitsprüfung als zentrales Element der Zulassungsprüfung behandeln

und zudem geeignet sind, in ihrer Gesamtheit ein möglichst repräsentatives Bild der

FFH-VP-Praxis in Deutschland zu zeichnen. Die bereits geschilderten Schwierigkeiten

bei der Studienrecherche schränkten eine gezielte Auswahl im Hinblick auf das Kriteri-

um der Repräsentativität erkennbar ein. So wurde zwar darauf geachtet, dass sich die

Studien zeitlich verteilen, räumlich mehrere Bundesländer und biogeografische Regio-

nen erfassen, unterschiedliche Vorhabenstypen zum Prüfgegenstand hatten und

zudem auch hinsichtlich Vorhabensträger und Gutachter eine möglichst große Vielfalt

aufweisen. Dass dennoch in allen Belangen Wiederholungen und teilweise Häufungen

auftreten, ist dem Umstand geschuldet, dass nur ein geringer und bestimmter Teil der

bereits durchgeführten Studien auch öffentlich verfügbar ist. Dies sind v.a. Großprojek-

te und –vorhaben, die aufgrund umfangreicher Umweltauswirkungen ein obligates

Prüferfordernis aufweisen. Ursächlich für diese Häufungen ist weiterhin die vergleichs-

weise überschaubare Zahl auf solche Projekte und Fragestellungen spezialisierter und

anerkannter Gutachter und Planer. Aus den oben genannten Gründen wurden diese

Überschneidungen und Häufungen von Projektträgern, Projekttypen und Gutachtern

als unlösbares Problem der Untersuchung identifiziert, was sich bei der Ergebnisinter-

pretation und Diskussion verstärkt auswirkt.

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Seite 136 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

3.3.2 GEOGRAFISCHE VERTEILUNG DER STUDIEN NACH BUNDESLÄNDERN50

Die Auswahl der Bundesländer, aus denen FFH-VPen recherchiert wurden, ist zufällig

und ergibt sich aus dem insgesamt als verfügbar ermittelten Studien. Dabei hat sich

ergeben, dass

mehrere biogeografische Regionen,

Nord- und Süd- sowie Ost- und Westländer und

Länder mit deutlich differierenden Meldequoten an FFH-Gebieten,

über die Studien abgedeckt werden (siehe Tabelle 12 Seite 137).

Mit Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nord-

rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland stehen neun Westländer nur

einem Ostland (Brandenburg) gegenüber. Die Nord-Süd-Verteilung ist hingegen mit

Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bzw. Ba-

den-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland ausgeglichen (siehe

Abbildung 29 Seite 138).

Da nicht aus allen Bundesländern FFH-VPen recherchiert werden konnten, sind die

Fallbeispiele mit einer nur eingeschränkten Unabhängigkeit bezogen auf die Verteilung

nach Bundesländern behaftet.

50 Nachfolgend werden in Tabellendarstellung für die Bundesländer folgenden Abkürzungen verwendet.

BW – Baden-Württemberg BY – Bayern BE – Berlin

BB – Brandenburg HB – Bremen HE – Hessen

HH – Hamburg MV – Mecklenb.-Vorpommern NI – Niedersachsen

NRW – Nordrhein-Westfalen RP – Rheinland-Pfalz SL – Saarland

SN – Sachsen ST – Sachsen-Anhalt SH – Schleswig-Holstein

TH – Thüringen

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 137

Gunther Matthäus 2011

Tabelle 12: Natura 2000-Klassifikation der Bundesländer (ausgewählte Bundesländer grau unterlegt) FFH-Gebiete: Stand: 31.08.2009; Vogelschutz-Gebiete: Stand: 01.07.2009.

Bundesland Anzahl Studien

biogeograf. Region

geograf. Lage

Meldequo-te FFH

Meldequote VS51

Umsetzung BNatSchG

Baden-Württemberg 10 kontinental süd/west 11,6 10,9 19.11.2002

Bayern 3 kontinental, alpin süd/west 9,2 7,8 27.12.1999

Berlin 0 kontinental nord/west 6,1 5,6 08.10.2003

Brandenburg 1 kontinental atlantisch nord/ost 11,3 22,0 10.07.2002

Bremen 4 atlantisch nord/west 8,3 17,1 28.05.2002

Hamburg 1 atlantisch nord/west 7,4 3,4 17.08.2001

Hessen 7 kontinental süd/west 9,9 14,7 01.10.2002

Mecklenburg-Vorpommern 0 atlantisch nord/ost 12,4 24,5 22.10.2002

Niedersach-sen 16 atlantisch nord/west 6,8 7,1 27.01.2003

Nordrhein-Westfalen 6 atlantisch,

kontinental nord/west 5,4 4,7 21.07.2000

Rheinland-Pfalz 1 kontinental süd/west 12,6 12,1 23.06.2004

Saarland 1 kontinental süd/west 10,2 9,2 05.05.2004

Sachsen 0 kontinental süd/ost 9,2 13,5 23.07.2004

Sachsen-Anhalt 0 kontinental süd/ost 8,8 8,3 01.08.200152

Schlesw.-Holstein 0 atlantisch nord/ost 7,2 6,7 18.07.2003

Thüringen 0 kontinental süd/ost 10,0 14,3 29.04.1999 Bei den biogeographischen Regionen dominiert entsprechend der gesamtstaatlichen

Verteilung die kontinentale Region. Die atlantische biogeographische Region wird mit

den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen antei-

lig miterfasst, während die alpine Region, die nur sehr kleinräumig in Bayern

vorhanden ist, mit den ausgewählten Studien unberücksichtigt bleibt (siehe Abbildung

29 Seite 138).

51 Terrestrische Meldeanteile 52 Runderlass

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Seite 138 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Die Meldequoten zeigen innerhalb der 10 Länder bei den FFH-Gebieten Unterschiede

zwischen 5,4% bis 12,4% Landesfläche. Bei den Vogelschutzgebieten sind noch grö-

ßere Unterschiede (3,0% bis 22%) erkennbar (siehe Tabelle 12 Seite 137).

Abbildung 29: Kartendarstellung ausgewählter Bundesländer auf Basis der biogeografischen

Regionen (Quelle: http://ec.europa.eu/index_de.htm).

Was die Einhaltung der Umsetzungsfristen (Überführung in Landesgesetzgebung) be-

trifft, können Bayern (sowie Thüringen) mit 1999 bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des

Bundesgesetzes, Vollzug melden, während Rheinland-Pfalz und das Saarland (sowie

Sachsen) 5 Jahre benötigten, um die einschlägigen Regelungen der Bundesgesetzge-

bung 2004 in die jeweiligen Ländergesetze zu überführen (BUGIEL 1998). Nahezu

zeitgleich erfolgte die Umsetzung 2002 in Bremen, Brandenburg, Hessen und Baden-

Württemberg (sowie Mecklenburg-Vorpommern). Zuvor führten schon Hamburg und

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 139

Gunther Matthäus 2011

Nordrhein-Westfalen (sowie Sachsen) die Gesetzesnovellierungen durch. Niedersach-

sen (sowie Schleswig-Holstein und Berlin) passten ihre Landesgesetzgebung 2003 an

das neue Bundesnaturschutzgesetz an (siehe Tabelle 12 Seite 137).

3.3.3 LÄNDERSPEZIFISCHE VORGABEN

Die Länderregierungen haben umfangreiche Konkretisierungen und Ausgestaltungen

der Umsetzung von FFH-VPen in den Landesgesetzen vorgenommen (siehe Kapitel

2.2.2), die für den praktischen Vollzug Orientierung geben und im Sinne von Arbeitshil-

fen und Leitfäden Instrumente zur Bearbeitung der spezifischen Aufgabenstellungen

bieten (siehe Tabelle 13 Seite 139).

Tabelle 13: Länderspezifische Vorgaben und Arbeitshilfen für den praktischen Vollzug der Zulassungsprüfung.

Land Landesrecht amtliche Arbeitshilfen fachliche Arbeitshilfe

BW Landesnatur-schutzgesetz - NatSchG vom 17.3.2005

Spezielle Internetplattform Checkliste zur Durchführung von FFH-Verfahren in Baden-Württemberg, Verwaltungsvor-schrift zur Durchführung der §§ 26a bis 26e des Naturschutzge-setzes

Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg. Entwurf Version 1.0. 1. Auflage, Karlsruhe 2003. LAMBRECHT & TRAUTNER (2007a): Fachinformationssys-tem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH (als Minis-tererlass 2008 eingeführt). Merkblatt Natura 2000, Natur-schutz-Info 2003

BY Bayerisches Natur-

schutzgesetz – BayNatSchG 23. Dezember 2005

Hinweise zum Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben in NATURA-2000-Gebieten oder deren Umge-bung sowie zu besonderen Aspekten der FFH-Verträglich-keitsprüfung 17.05.2005

Verweis auf Anwendung (BMVBW) (2004): Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfa-den FFH-VP). Ausgabe 2004.

BB Brandenburgisches

Naturschutzgesetz BbgNatSchG 26. Mai 2004

VwV zur Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG o.J.; Verordnung zur Regelung der Behördenzuständigkeit 30. Mai 2003

LANA (2004): Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß §34 BNatSchG im Rahmen ei-ner FFH-VP (Arbeitspapier der LANA, unveröffentlicht. Bezo-gen auf Flächenentzug: LAMBRECHT ET AL. (2004c): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestim-mung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH

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Seite 140 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Land Landesrecht amtliche Arbeitshilfen fachliche Arbeitshilfe

HB Bremisches Natur-schutzgesetz - BremNatSchG vom 28.05.2002

Keine offiziellen Hinweise Keine offiziellen Hinweise

HH Hamburgisches

Naturschutzgesetz HmbNatSchG 07. Augut 2001, zuletzt geändert am 20.4. 2005

Keine offiziellen Hinweise Keine offiziellen Hinweise

HE Hessisches Na-

turschutzgesetz - HENatG vom 17.10.2005

Ministerium für Umwelt ländli-cher Raum und Ver-braucherschutz September 2005, Hinweise zum Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vor-haben in NATURA-2000-Gebieten oder deren Umge-bung sowie zu besonderen Aspekten der FFH-Verträglichkeitsprüfung

Hinweise zur FFH-Verträglichkeitsprüfung in Hes-sen (Online-Text)

NI Niedersächsisches

Naturschutzgesetz (NNatG) in der Fassung vom 11. April 1994

RdErl. d. MU v. 18. 5. 2001 − 29-22005/12/7 − (Nds. MBl. S. 425)

Online-Bereitstellung auf Inter-netseite der Landesverwaltung FFH-VP Prüfschema und Vor-tragspräsentation

NRW Landschaftsgesetz

– LG 21. Juli 2000; spezielle Internet-plattform

Verwaltungsvorschrift zur An-wendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Vogelschutz- und FFH-Richtlinie Rd.Erl. d. Ministeriums für Um-welt, Rammordnung und Landwirtschaft v. 26.4.2000

Leitfaden zur Durchführung von FFH-VU in Nordrhein-Westfalen Mai 2002; LANA (2004): Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß §34 BNatSchG im Rahmen ei-ner FFH-VP (Arbeitspapier der LANA, unveröffentlicht

RP Landespflegege-

setz (LPflG) vom 5.4.2005 (GVBl. S. 98)

Keine offiziellen Hinweise Keine offiziellen Hinweise

SL Saarländisches Na-

turschutzgesetz - SN) vom 23.6.2004

zahlreiche Richtlinien; Lesean-leitung SDB, Arbeitshilfe Natura 2000 21. März 2003

LANA (2004): Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß §34 BNatSchG im Rahmen ei-ner FFH-VP (Arbeitspapier der LANA, unveröffentlicht

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 141

Gunther Matthäus 2011

3.4 ANALYSE DER STUDIEN NACH METADATEN

Die Studien lassen sich entsprechend ihrer wesentlichen Merkmale klassifizieren.

Grundlage hierfür bilden die Metadaten die in Kapitel 2.3.4.3 Seite 97 dargestellt sind.

Abbildung 30: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.

3.4.1 ZEITRAHMEN

Die Studien rekrutieren sich aus dem Zeitfenster von 1999 bis 200853 und bilden damit

die Ära der ersten ca. 10 Jahre FFH-VP in Deutschland ab. Mit dieser Ära wird der

Zeitraum erfasst, ab dem FFH-Verträglichkeitsprüfungen auf der Grundlage der natio-

nalen Gesetzgebung durchgeführt werden konnten und mussten. Mit dem am 30. April

1998 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz wurden die FFH-Richtlinie und die

Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt und die Grundlage zur Zulas-

53 Aus dem Jahr 2008 stammt eine Studie, die auf Januar 2008 datiert, so dass davon auszu-gehen ist, dass deren Erarbeitung im wesentlichen im Jahr 2007 erfolgte.

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Seite 142 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

sungsprüfung nach bundesdeutschem Recht geschaffen. Dementsprechend war an-

schließend, unter Berücksichtigung eines notwendigen Bearbeitungszeitraumes, ab

Ende 1998/Anfang 1999 mit dem Vorliegen erster FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu

rechnen.

Verteilung nach Jahren

1 12

32 2

5

21

12

1

0

5

10

15

20

25

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008

Jahr (n=10)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=50)

2 % 2 % 2 %4 % 4 % 4 %

6 %

10 %

24 %

42 %

Abbildung 31: Verteilung recherchierter Studien nach Jahren.

Die ältesten untersuchten Studien zeigen Untersuchungszeiträume, die bereits in 1998

begannen, wenngleich eine Ergebnisfindung und Fertigstellung erst in den Folgejahren

anstand. Dass die Zahl der Zulassungsprüfungen jährlich ansteigt, war grundsätzlich

zu erwarten und ergibt sich aus entstehenden Erfahrungen im Umgang mit der neuen

Rechtslage und dem Erkennen der hohen planerischen und genehmigungsrelevanten

Bedeutung der FFH-Verträglichkeit von Plänen und Projekten. Dennoch sind für den

Zeitraum bis einschließlich 2005 insgesamt nur 16 Studien (32%) zusammengetragen

worden, während ab 2006 ein sprunghafter Anstieg zu verzeichnen ist: insgesamt 34

(68%) Studien für die Jahre 2006 und 2007 (siehe Abbildung 31 Seite 142). Die eine

Studie des Jahres 2008 resultiert aus einer Ergänzungsrecherche, da die Studien-

recherche bereits im Vorjahr abgeschlossen worden war, allerdings aus Gründen der

angestrebten Repräsentativität mehrere Studien ersetzt werden sollten.

Ursächlich für den sprunghaften Anstieg in 2006 sind mehrere Faktoren. Dabei sind die

Planungs- und Genehmigungsfristen konfliktträchtiger Großprojekte in diesen Jahren

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 143

Gunther Matthäus 2011

und die durch zahlreiche Gerichtsurteile hervorgerufene erhöhte Sensibilität für das

Thema hervorzuheben. Ebenso von Belang wurden in diesem Zusammenhang die zu-

nehmende Nutzung des Internets zur Beteiligung, Präsentation und Veröffentlichung

von Antragsunterlagen und Umweltdaten. So entstammen Studien der Jahre 2006 und

2007 Maßnahmen zum Aus- oder Neubau von Bundesautobahnen, dem Ausbau von

Bundeswasserstraßen und dem Ausbau des Flughafens Frankfurt Main; sämtlich Pro-

jekte, die mehrmalig die FFH-Prüfpflicht auslösten. Maßgeblich ist für die hohe

Studienzahl im Jahr 2006 sicher auch das Urteil des EuGH vom 10.01.2006, in dem

Deutschland eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinien beschieden wurde und aus

dem für die Vorhabensträger eine große Rechts- und Verfahrensunsicherheit resultier-

te (BAUM 2006). Diese Rahmenbedingungen veranlassten die Vorhabensträger ebenso

wie die Fach- und Genehmigungsbehörden dazu, im Sinne der Vorsorge und der

Rechts- und Verfahrenssicherheit der FFH-Prüfpflicht mitunter einen überschießenden,

in den meisten Fällen aber sachgerechten und v.a. den Richtlinienansprüchen gerecht

werdenden Ansatz zuzuweisen. Der Rückgang der recherchierten Studien für das Jahr

2007 lässt sich damit erklären, dass nicht zuletzt initiiert durch das o.g. Urteil die Ge-

bietsausweisung massiv vorangetrieben wurde, die Anzahl potenzieller bzw. faktischer

Gebiete deutlich zurückging und damit auch das Prüferfordernis abnahm. Inzwischen

hat sich die Situation ergeben, dass mit der steigenden Vorlage von Managementplä-

nen54 in den meisten Fällen geeignete Grundlagen für eine Vorprüfung vorliegen und

ein Prüferfordernis aufgrund mangelhaften Kenntnisstandes reduziert werden kann.

Dass aus den Jahren 1999 bis 2005 unverhältnismäßig wenig Studien akquiriert wur-

den, ist hingegen kaum erklärbar. Schließlich fanden in dieser Zeit zahlreiche

Großprojekt zur Verkehrsinfrastruktur statt, wobei insbesondere die Verkehrsprojekte

Deutsche Einheit zu nennen sind, die in der Folge der Wiedervereinigung der beiden

deutschen Staaten stattfanden. Diese Projekte führten zwangsläufig durch bisher weit-

gehend ungestörte und naturschutzfachlich hochbedeutsame sowie hochsensible

Landschaftsräume und hatte damit ein hohes Prüfpotenzial hinsichtlich Natura 2000,

54 Managementpläne stellen das zentrale Instrument zur Verwaltung und zur dauerhaften Si-cherung der Gebiete dar. Sie beinhalten differenzierte Dokumentationen zu Lebensraumtypen und Arten – als maßgebliche Bestandteile der Erhaltungsziele – , benen-nen Ziele zur Erhaltung der Bedeutung und Funktion des Gebietes im kohärenten Netz von Natura 2000 und beschreiben konkrete Maßnahmen. Damit bilden diese Managementpläne einen maßgeblichen Bestandteil der fachlichen Grundlage bezogen auf Anforderungen der gesetzlich geregelten Zulassungsprüfung.

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Seite 144 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

ungeachtet dessen, ob es sich um gemeldete bzw. ausgewiesene oder potenzielle

bzw. faktische Gebiete handelte.

3.4.2 BUNDESLÄNDER

Räumlich verteilen sich die 50 Studien auf insgesamt 10 Bundesländer, die acht Flä-

chenländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen,

Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und die Stadtstaaten Bremen und

Hamburg. Bei dieser Verteilung ist auffällig, dass es sich mit der Ausnahme von Bran-

denburg ausschließlich um alte Bundesländer handelt. Einzig Schleswig-Holstein und

Berlin sind von den alten Bundesländern nicht vertreten.

Verteilung nach Bundesländern

10

3

1

4

1

7

16

6

1 1

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

BW BY BB HB HH HE NI NW RP SL

Bundesland (n=10)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=50)

20 %

6 %

2 %

8 %

2 %

14 %

2 % 2 %

32 %

12 %

Abbildung 32: Verteilung recherchierter Studien nach Bundesländern.

Die Studien sind zwischen den 10 Ländern auffallend ungleich verteilt. So liegen für

Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland jeweils nur eine Studie vor,

während Niedersachen mit 16 Studien und Baden-Württemberg mit 10 Studien mehr

als die Hälfte verbuchen können. Die übrigen Bundesländer sind mit 3 bis 7 Studien in

der Untersuchung vertreten. Die Häufung in den Bundesländern Niedersachsen, Ba-

den-Württemberg und Hessen erklärt sich mit den für die zeitliche Verteilung bereits als

ursächlich deklarierten Großprojekten. Konkret handelt es sich dabei in Niedersachen

um mehrere Autobahnprojekte sowie den Ausbau des Flughafens Braunschweig, in

Baden-Württemberg um das Bahnprojekt Stuttgart 21 und in Hessen um den Ausbau

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 145

Gunther Matthäus 2011

des Flughafens Frankfurt. Auch in Bayern (Ausbau Flughafen München) und Bremen

(Fahrrinnenvertiefung der Weser) sind Großprojekte durch mehrere Studien repräsen-

tiert.

Deutliche Unterschiede zeigen die Bundesländer auch bei den Meldequoten der Natu-

ra 2000-Gebiete (siehe Tabelle 14 Seite 146). Bei den FFH-Gebieten hat Rheinland-

Pfalz mit 12,6% der Landesfläche (249.226 ha) die höchste Meldequote. Die flächen-

mäßig umfangreichste Meldung hat Bayern vorgenommen. Hier bilden 645.423 ha der

Landesfläche eine Meldequote von 9,2%. Die Schlusslichter sind bei dieser Betrach-

tung Nordrhein-Westfalen mit 5,4% Meldefläche (184.606 ha) bzw. Bremen mit 3.365

ha bei allerdings 8,3 % Meldequote. Bei den Vogelschutzgebieten ist die umfangreichs-

te Meldung durch das Land Brandenburg erfolgt. Hier umfasst die Meldung mit 648.431

ha 22% der Landesfläche. Die geringsten Meldungen sind durch Nordrhein-Westfalen

mit 4,5% der Landesfläche (153.191 ha) und Hamburg mit 3,0% der Landesfläche

(2.265 ha) erfolgt.

Im Vergleich der Meldequoten ist erkennbar, dass die dichtbevölkerten Länder geringe-

re Meldequoten auszeichnen als Länder mit einer geringen Bevölkerungsdichte und

mehr landwirtschaftlicher Prägung (siehe Tabelle 14 Seite 146). Brandenburg hat mit

87 Einwohnern pro km² die geringste Bevölkerungsdichte und zeigt gleichzeitig auffal-

lend hohe Meldequoten. Ebenfalls hohe Meldeanteile kennzeichnen Baden-

Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz bei vergleichsweise durchschnittlichen Be-

völkerungsdichten. Andere Länder mit einer eher geringen Bevölkerungsdichte zeigen

dennoch geringe Meldequoten. Hierzu zählen Bayern und Niedersachsen. Dass Nord-

rhein-Westfalen sowie Hamburg als Länder mit besonders hohen Bevölkerungsdichten

geringe Meldequoten haben, war grundsätzlich zu erwarten.

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Seite 146 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Tabelle 14: Bundesländer im Vergleich von Meldequoten und Einwohnerzahlen (Zahlenan-gaben nach Bundesamt für Natruschutz Stand 20.06.2007 und 01.04.2008, gerundete Werte).

Land BW BY BB HB HH HE NI NW RP SL

Anzahl Stu-dien 10 3 1 4 1 7 16 6 1 1

Meldequote FFH55

11,6 9,2 11,3 8,3 7,5 9,9 6,9 5,4 12,6 10,3

Fläche km² 4.140 6.454 3.334 337 567 2.090 3.263 1.846 2.492 263

Meldequote VS56

10,9 7,7 22,0 17,6 3,0 14,7 7,1 4,5 8,4 9,2

Fläche km² 3.906 5.452 6.484 71 23 3.111 3.397 1.532 2.384 237

Einwohner pro km² 300 177 87 1.641 2.309 289 168 530 204 409

3.4.3 VORHABENSTYPEN

Bei der Verteilung der Vorhabenstypen können insgesamt 15 Typen unterschieden

werden. Zum Großteil handelt es sich dabei um Infrastrukturvorhaben (siehe Tabelle

12 Seite 137). Die größten Anteile entfallen auf Straßenbauvorhaben und Maßnahmen

zum Ausbau von Flughäfen. Weiterhin sind kommunale Baugebiete sowie Neu- und

Ausbahnmaßnahmen von Bahnstrecken, Gewässerausbaumaßnahmen und Maßnah-

men der Raumplanung mehrfach vertreten. Nur mit einer oder zwei Studien werden

Flurneuordnungsprojekte, Gewässerrenaturierungen, kommunale Infrastrukturprojekte,

Projekte zum Rohstoffabbau, Neu- und Ausbau untergeordneter Straßen, Trinkwas-

sergewinnungsprojekte sowie Neubau von Windparks abgebildet.

55 Erfasst nur terrestrische Meldeanteile 56 Erfasst nur terrestrische Meldeanteile

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 147

Gunther Matthäus 2011

Tabelle 15: Auflistung der Vorhabenstypen mit Zuordnung zu Vorhabensträgern; in Klam-mern jeweils die Anzahl der Studien.

Vorhabenstypen Vorhabensträger

Bahnstreckenneu/-ausbau (5) Neubau Stuttgart 21 (3) Neu-/Ausbau Hamburg/Bremen-Hannover (2)

Kommunale Baugebiete (4)

Gemeinde Losheim (1) Gemeinde Dörzbach (1) Stadt Karlsruhe (1) LEG Niedersachsen (1)

Fernstraßenbau (11) Niedersächsische Straßenbauverwaltung (9) NRW Straßenbauverwaltung (1) Stadt Heidelberg (1)

Flughafenausbau (10)

Ausbau Flughafen Frankfurt (5) Ausbau Flughafen Braunschweig (2) Ausbau Flughafen München (2) Ausbau Flughafen Hahn (1)

Flurneuordnungen (1) Regierungspräsidium Stuttgart (1)

Gewässerausbau (5) WSA Hamburg (1) WSA Bremen (4)

Gewässerrenaturierung (1) Kreis Lippe (1)

Kommunale Infrastrukturvorhaben (2) Regional Agentur (1) Gemeinde Rastede (1)

Kraftwerksneu/-ausbau (2) Neubau Kraftwerk RWE (1) Kraftwerkserweiterung EnBW (1)

Pipelineneubau (1) Nato (1)

Raumplanung (3) Regionalverband südlicher Oberrhein (1) Stadt Winterberg (1) Hessisches Wirtschaftsministerium (1)

Rohstoffabbau (2) Nottenkämper OHG (1) Deutsche Steinkohle AG (1)

Straßenbau (1) Stadt Taunusstein (1)

Trinkwassergewinnung (1) Stadt Augsburg (1)

Windparkplanung (1) Uckerwerk Energietechnik GmbH (1) Diese Art der Verteilung begründet sich mit der Wirkungsintensität der speziellen Vor-

haben, der Häufigkeit der Vorhaben im bundesweiten Planungsbedarf und –gefüge

sowie in der Heterogenität der sonstigen Pläne und Projekte. So stehen beispielsweise

12 Straßenbauvorhaben nur ein Pipelinebau oder eine Flurneuordnung gegenüber.

Die Vorhabenstypen lassen sich nach sachlich-funktionalen Aspekten klassifizieren,

was zu 10 unterscheidbaren Klassen führt (siehe Abbildung 33 Seite 148). Hierbei sind

v.a. Projekte zum Straßenbau, kommunale Projekte sowie Projekte zur Energieversor-

gung jeweils subsumiert.

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Seite 148 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Verteilung nach Vorhabenstyp - klassifiziert

54

10

1 1

7

32

12

5

0

2

4

6

8

10

12

14

Bahns

treck

enba

u

Energi

evers

orgun

g

Flugha

fenba

u

Flurne

uordn

ung

Gewäs

serre

natur

ierun

g

Kommun

ale Plan

ung

Raumpla

nung

Rohsto

ffabb

au

Straßen

bau

Wasse

rstraß

enba

u

Vorhabenstyp (n=10)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=50)

2 % 2 %4 %

6 %8 %

10 %10 %

14 %

24 %

20 %

Abbildung 33: Verteilung der Studien nach klassifizierten Vorhabenstypen.

3.4.4 VORHABENSTRÄGER

Die 50 ausgewählten Studien verteilen sich auf 30 verschiedene Vorhabensträger. Da-

bei ist auffällig, dass Planungs- bzw. Vorhabensträger von Großvorhaben überpropor-

tional stark vertreten sind, was sich vielfach mit einer unvermeidbaren Prüfpflicht

begründet, denen Großprojekte ausgesetzt sind. Die Vorhabensträger können orien-

tiert an ihrer Funktion und Zuständigkeit in 9 abgrenzbaren Klassen zusammengefasst

werden (siehe Tabelle 16 Seite 149, Abbildung 34 Seite 150).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 149

Gunther Matthäus 2011

Tabelle 16: Auflistung und Klassifizierung der Vorhabensträger; in Klammern jeweils die Anzahl der Studien.

Vorhabensträger differenziert Vorhabensträger klassifiziert

Neubau Stuttgart 21 (3) Neu-/Ausbau Hamburg/Bremen-Hannover (2) Bahn (5)

WSA Hamburg (1) WSA Bremen (4) Bundesbehörden (5)

Neubau Pipeline (1) Nato (1)

Ausbau Flughafen Frankfurt (5) Ausbau Flughafen Braunschweig (2) Ausbau Flughafen München (2) Ausbau Flughafen Hahn (1) Deutsche Steinkohle AG (1) Kraftwerkserweiterung EnBW (1) LEG Niedersachsen (1)

Halbstaatliche Unternehmen (13)

Uckerwerke Energietechnik GmbH (1) Nottenkämper OHG (1) Privatwirschaft (2)

Stadtwerke Augsburg (1) Stadt Wilhelmshaven (1) Gemeinde Rastede (1) Gemeinde Losheim (1) Stadt Winterberg (1) Stadt Taunusstein (1) Stadt Heidelberg (1) Gemeinde Dörzbach (1) Stadt Karlsruhe (1) Regional Agentur (1)

Kommunen (10)

Kreis Lippe (1) Kreise (1)

Niedersächsische Straßenbauverwaltung (9) NRW Straßenbauverwaltung (1) Hessisches Wirtschaftsministerium (1) Regierungspräsidium Stuttgart (1)

Landesbehörden (12)

Regionalverband südlicher Oberrhein (1) Regionalplanung (1)

Dabei zeigen sich Häufungen bei den Landesbehörden und halbstaatlichen Unterneh-

men, die mit 13 bzw. 12 Studien vertreten sind und zusammen 50% aller zu

untersuchenden FFH-VPen bereit stellen. Hierauf folgen die Kommunen mit 10 Studien

und einem Anteil von 20%. Ebenfalls vermehrt treten Bundesbehörden und die Bahn

mit jeweils 5 FFH-VPen in Erscheinung. Privatwirtschaftliche Unternehmen tragen 2

Studien bei, während alle übrigen Vorhabensträger (Nato, Kreise, Regionalplanung)

mit jeweils nur einer Studie vertreten sind.

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Seite 150 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Verteilung nach Vorhabensträger - klassifiziert

5 5

1

13

2

10

1

12

1

0

2

4

6

8

10

12

14

Bahn

Bunde

sbeh

örden

Nato

Halbsta

atlich

e Unte

rnehm

en

Privatw

irtsch

aftlich

e Unte

rnehm

en

Kommun

enKrei

se

Land

esbe

hörde

n

Region

alverb

ände

Vorhabenstträger (n=9)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=50)

26 %

2 %

10 %

2 %4 %

20 %

10 %

2 %

24 %

Abbildung 34: Verteilung der Studien nach klassifizierten Vorhabensträgern.

Aus einer weiteren Aggregierung der oben dargestellten Klassen ergibt sich eine Un-

terscheidung in private Vorhabensträger, öffentliche/staatliche Vorhabensträger und

halbstaatliche Vorhabensträger (siehe Abbildung 35 Seite 150).

Verteilung nach Vorhabensträger - aggregiert

2

35

13

0

5

10

15

20

25

30

35

40

Privat Öffentlich Halbstaatlich

Vorhabensträger (n=3)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=50)

70%

26 %

4 %

Abbildung 35: Verteilung der Studien nach aggregierten Vorhabensträgern.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 151

Gunther Matthäus 2011

Die Betrachtung dieser Klassifizierung zeigt deutlich, dass privatwirtschatliche Vorha-

bensträger nur in sehr geringem Umfang vertreten sind, während weit mehr als die

Hälfte der Studien (70%) von öffentliche Vorhabensträger beauftragt wurden; auch der

Anteil halbstaatlicher Unternehmen ist mit 26% vergleichsweise hoch. Ursächlich für

diese Verteilung ist, dass sämtliche großen Infrastrukturvorhaben in öffentliche (Ver-

kehrswegebau) oder halbstaatliche (Flughafenausbau) Zuständigkeit fallen.

3.4.5 GUTACHTER

Die 50 Studien wurden von 32 Gutachtern erstellt. Von diesen 32 Büros ist der größte

Teil (8 Büros) in Nordrhein-Westfalen ansässig. Jeweils 7 Gutachterbüros stammen

aus Niedersachsen und Bayern sowie 4 aus Baden-Württemberg. In den Bundeslän-

dern Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein ist jeweils ein Büro ansässig,

und zwei Gutachterbüros stammen aus Hessen (siehe Tabelle 17 Seite 151).

Tabelle 17: Übersicht der Gutachterbüros einschließlich Bürositz.

Gutachter Bürositz

Tränkle (2) Baden-Württemberg, Blaubeuren

Breunig (1) Baden-Württemberg, Karlsruhe

Ökologie + Planung (1) Baden-Württemberg, Ludwigsburg

Regionalverband (1) Baden-Württemberg, Karlsruhe

IFANOS (1) Bayern, Nürnberg

ARGE Baader-Bosch (5) Bayern, Gunzenhausen

Eger+Partner (1) Bayern, Augsburg

ÖKOKART (2) Bayern, München

BILANUM (2) Bayern, Wemding

ULAP (1) Bayern, Wemding

Schemel (1) Bayern, München

Planung+Umwelt Berlin (1) Berlin, Berlin

GFL (4) Bremen

Natur Profil (1) Hessen, Friedberg

Hessisches Ministerium (1) Hessen, Wiesbaden

LaReG (2) Niedersachsen, Braunschweig

ARGE Baader-Bosch-Jaestedt (6) Niedersachsen, Lüneburg

Diekmann (1) Niedersachsen, Rastede

IBL (2) Niedersachsen, Oldenburg

Küfog (1) Niedersachsen, Loxstedt-Ueterlande

Kaiser (1) Niedersachsen, Beedenbostel

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Seite 152 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Gutachter Bürositz

Hoppenstedt (2) Niedersachsen, Hannover

Kortemeier & Brokmann (1) Nordrhein-Westfalen, Herford

Planungsbüro Drecker (1) Nordrhein-Westfalen, Bottrop

Bühner (1) Nordrhein-Westfalen, Arnsberg

Lange (1) Nordrhein-Westfalen, Moers

Froehlich+Sporbeck (1) Nordrhein-Westfalen, Bochum

Ökoplan (1) Nordrhein-Westfalen, Essen

NZO (1) Nordrhein-Westfalen, Bielefeld

Bosch+Partner (1) Nordrhein-Westfalen, Herne

Argus (1) Saarland, Saarbrücken

KIFL Dr. Mierwald (1) Schleswig-Holstein, Kiel Die Verteilung nach Gutachtern zeigt erkennbare Häufungen bei zwei Arbeitsgemein-

schaften – drei Einzelbüros in unterschiedlich konstellierten Arbeitsgemeinschaften – ,

die zusammen 11 Studien aller untersuchten FFH-VPen verzeichnen können. Auffällig

ist in diesen Zusammenhang, dass zwei Büros an allen 11 Studien beteiligt waren und

bei 6 dieser 11 Studien von einem weiteren Gutachter unterstützt wurden. Dass es sich

bei diesen 11 Studien ausnahmslos um Großprojekte des Straßenbaus oder des Flug-

hafenausbaus handelt, deutet auf eine besondere Reputation und Leistungsfähigkeit

dieser Gutachter für die Aufgabenstellung der FFH-VP hin. Dies wird auch daran

kenntlich, dass es sich bei diesen Gutachtern um Firmen handelt, die über mehrere

Niederlassungen verfügen und im gesamten Bundesgebiet tätig sind.

Ein Büro hat 4 der untersuchten FFH-VP erstellt und sechs weitere Gutachter sind je-

weils in zwei Fällen tätig gewesen. Für die übrigen 23 Studien zeichnen 23 weitere

Gutachter verantwortlich (siehe Abbildung 36 Seite 153).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 153

Gunther Matthäus 2011

Verteilung nach Gutachtern

23

6

1 1 1

0

5

10

15

20

25

1 2 4 5 6

Anzahl erstellter Studien (n=50)

Anz

ahl G

utac

hter

(n=3

2)

72 %

19 %

3 % 3 % 3 %

Abbildung 36: Verteilung der untersuchten FFH-VPen nach Gutachtern.

Damit sind zwei Gutachter gemeinsam an 22% der 50 untersuchten FFH-VPen betei-

ligt, wobei fast die Hälfte davon in Arbeitsgemeinschaft mit einem dritten Gutachter

erstellt wurde. Die ebenfalls mit jeweils mehreren Studien vertretenen Gutachter reprä-

sentieren bei Einzelanteilen zwischen 4% und 8% zusammen 32% der Studien,

während die mit nur jeweils einer Studie beteiligten Gutachter insgesamt 46% des ge-

samten Studienpools beanspruchen.

3.4.6 VERFAHRENSTYPEN

Die Verteilung der Studien nach Verfahrenstyp ordnet weit über die Hälfte (60%) der

FFH-VPen dem Planfeststellungsverfahren zu. In den Größenordnungen von 22% und

16% folgen die Raumordnungsverfahren und die Bauleitplanverfahren. Als Exot findet

sich ein Flurneuordnungsverfahren unter den 50 Studien.

Anzumerken ist herbei, dass bei mehreren der Raumordnungsverfahren ein Planfest-

stellungsverfahren gefolgt ist, in dessen Rahmen bezogen auf das Vorhaben und den

Standort dann eine vertiefte FFH-VP durchgeführt wurde. Dieser Sachverhalt lässt sich

sowohl aus den Studien ablesen, die im Raumordnungsverfahren erstellt wurden, als

auch aus jenen, die Bestandteil eines Planfeststellungsverfahrens sind und bezeich-

nenderweise auf den Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens aufbauen.

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Seite 154 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Verteilung nach Verfahrenstyp

8

1

30

11

0

5

10

15

20

25

30

35

Bebauungsplan Flurneuordnungsverfahren Planfeststellung Raumordnungsverfahren

Verfahrenstyp (n=4)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=50)

16 %

60 %

22 %

2 %

Abbildung 37: Verteilung der Studien nach Zulassungsverfahren.

3.4.7 BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT

Die Zuordnung der Studien nach Zulassungsbehörden markiert bei den Planfeststel-

lungsbehörden eine besondere Bedeutung aufgrund vielfacher Zuständigkeit. In mehr

als der Hälfte der Fälle liegt die Zuständigkeit bei diesen Behörden (siehe Abbildung 38

Seite 155). Bei Studien, die im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens und damit auf

relativ früher Planungsebene durchgeführt wurden, liegt die Zuständigkeit bei den je-

weiligen Raumordnungsbehörden, die wie beispielsweise in Baden-Württemberg mit

den Regierungspräsidien als Mittelbehörden zwischen den Ministerien und der unteren

Ebene der Kreis- und Kommunalverwaltungen angesiedelt sind. Die relativ große Zahl

der kommunalen Planungen verteilt sich auf die Kategorien Kommune und Untere

Landesplanungsbehörde (gleichbedeutend mit Kreisverwaltung). Die Bahn verfügt für

ihre Projekte über eine eigene Genehmigungsbehörde, das Eisenbahnbundesamt, das

im Rahmen seiner Zulassungs- und Genehmigungsentscheidung allerdings die jeweili-

gen staatlichen Fachverwaltungen beteiligt.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 155

Gunther Matthäus 2011

Verteilung auf Behördenzuständigkeit

3

8

28

6

3 2

0

5

10

15

20

25

30

Eisenb

ahnb

unde

samt

Kommun

e

Planfes

tstell

ungs

behö

rde

Raumord

nung

sbeh

örde

Untere

Land

espla

nung

sbeh

örde

Wirts

chaft

smini

steriu

m

Behörde (n=6)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=50)

6 % 6 % 4 %

16 %

56 %

12 %

Abbildung 38: Verteilung der FFH-VPen nach Behördenzuständigkeit für die Zulassung.

3.4.8 NATURA 2000-GEBIETSTYP

Die Betrachtung der fachlichen Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten im Sinne von

FFH- und/oder Vogelschutzgebieten ermittelt für zwei Drittel (66%) der Fälle ein aus-

schließliches Prüferfordernis für FFH-Gebiete. In 9 Studien (18%) wurden sowohl FFH-

Gebiete als auch Vogelschutzgebiete geprüft und in 8 Fällen (16%) waren ausschließ-

lich Vogelschutzgebiete Gegenstand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (siehe

Abbildung 39 Seite 156). Diese Verteilung erscheint zunächst unverständlich und im

Widerspruch zu formalen und fachlichen Anforderungen zu stehen. So zeigen FFH-

und Vogelschutzgebiete vielfach Flächenüberschneidung oder Flächenidentität. Hinzu

kommt, dass die Fläche der Vogelschutzgebiete bezogen auf Bundesebene um ca.

600.000 ha57 größer ist jene der FFH-Gebiete und entsprechendes auch für die Mel-

dequoten gilt (Vogelschutzgebiete: 11,1%, FFH-Gebiete: 9,3%).

57 Bezogen auf terrestrische Gebiete

Page 160: 111004 Dissertation Matthäus - OPUS-Datenbank · Gunther Matthäus 2011 Hiermit erkläre ich, dass ich die Dissertation selbstständig angefertigt habe, nur die an-gegebenen Quellen

Seite 156 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Verteilung nach Natura 2000 Gebietstyp/-kombination

33

98

0

5

10

15

20

25

30

35

FFH FFH + VSG VSG

Natura 2000 Gebietstyp/-kombination (n=3)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=50)

18 %16 %

66 %

Abbildung 39: Verteilung der FFH-VPen nach Natura 2000-Gebietstyp.

Eine mögliche Erklärung kann allerdings aus der Größe der Einzelgebiete abgeleitet

werden. So sind die FFH-Gebiete im Durchschnitt mit 718 ha deutlich kleiner als die

Vogelschutzgebiete (5.421 ha). Damit besteht für Vorhaben eine deutlich größere Ge-

fahr mehrere FFH-Gebiete zu treffen als mehrere Vogelschutzgebiete, wobei für jedes

Gebiet eine spezielle Prüfung durchzuführen ist, auch wenn beispielsweise nur ein

Teilgebiet eines FFH-Gebietes betroffen ist.

3.4.9 PRÜFINHALTE

Die Prüfinhalte verstehen sich bei der hier behandelten Fragestellung als die zentralen

Schutzgegenstände der jeweiligen Natura 2000-Gebiete. Es handelt sich um die maß-

geblichen Bestandteile der Erhaltungsziele im Sinne von Lebensräumen nach Anhang I

FFH-Richtlinie, Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie sowie Vögeln nach Anhang I Vo-

gelschutzrichtlinie und Zugvogelarten nach Art. 4 (2) Vogelschutzrichtlinie.

In Abhängigkeit des jeweils betroffenen Natura 2000-Gebietes ergeben sich Situatio-

nen, dass nur Lebensraumtypen (LRT), nur FFH-Arten (Anhang II) oder nur Vogelarten

(Anhang I) Gegenstand der Prüfung sind. Bei Vorhaben, deren Auswirkungen beide

Gebietstypen erfassen, sind alle o.g. maßgeblichen Bestandteile zu betrachten.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 157

Gunther Matthäus 2011

Verteilung nach Prüfinhalten

8

1 1

21

19

0

5

10

15

20

25

Arten Anhang I VSchRL Arten Anhang II FFH-RL LRT FFH-RL LRT, Arten Anh. II FFH-RL LRT, Arten Anh. II FFH-RL,Vögel

Prüfinhalte (n=5)

Anz

ahl (

n=50

)

16 %

2 % 2 %

42 %

38 %

Abbildung 40: Verteilung der FFH-VPen nach Prüfinhalten.

Die Verteilung der Prüfinhalte zeigt für die Kombinationen aus FFH-Lebensraumtypen

und FFH-Arten sowie aus FFH-Lebensraumtypen, FFH-Arten und Vogelarten mit zu-

sammen 80% die herausragenden Anteile. Studien mit dem Prüfinhalt Vogelarten

(Anhang I) sind mit 16% vertreten, während auf FFH-Lebensräume oder FFH-Arten

beschränke Studie nur in Einzelfällen vorkommen. Die Verteilung verdeutlicht, dass

FFH-Gebiete ungleich häufiger von Vorhabensplanungen betroffen sind als Vogel-

schutzgebiete (siehe Abbildung 40 Seite 157).

3.4.10 PROJEKTGRÖßE

Die Skalierung der Projekte in 3 Größenkategorien (groß, mittel, klein) berücksichtigt

neben dem Investitionsvolumen die Tragweite der Vorhabenswirkungen bzw. des Kon-

fliktgrades sowie Interesse und Bedeutung in der öffentlichen Wahrnehmung und der

politischen Unterstützung. Dementsprechend sind kommunale Projekte, wie Baugebiet

oder Straßen untergeordneter Kategorien als kleine Projekte eingestuft. Die mittlere

Kategorie erfasst solche Vorhaben, die zwar größere Räume erfassen, hierbei aber

vergleichsweise wenig großräumige Wirkungen erzeugen und damit auch in der öffent-

liche Wahrnehmung und im politischen Raum keine besondere Bedeutung haben (z.B.

Gewässerrenaturierungen, Pipelinebau, Flurneuordnungen). Als große Projekte wur-

den jene eingestuft, die aufgrund ihres Investitionsvolumens, der Weiträumigkeit ihrer

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Seite 158 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Wirkungen und der öffentlichen und politischen Brisanz von besonderer Bedeutung

sind. Hierzu zählen u.a. Ausbauten von Flughäfen, Neubauten von Bahnstrecken,

Ausbauten von Wasserstraßen und Aus- und Neubauten von Bundesfernstraßen.

Verteilung nach Projektgröße

12

7

31

0

5

10

15

20

25

30

35

1 2 3

Projektgröße (n=3)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=50)

24 %

62 %

14 %

Abbildung 41: Verteilung der FFH-VPen nach Projektgröße.

Nach dieser Klassifizierung stellen die großen Projekte (31 Studien) mit 62% mehr als

die Hälfte der untersuchten FFH-VPen. Die kleinen Projekte sind mit 12 Studien (24%)

und die mittleren mit 7 Studien (14%) vertreten (siehe Abbildung 41 Seite 158). Dass

die Großprojekte am zahlreichsten sind erklärt sich damit, dass diese Projekte in be-

sonderem Maße unter Beobachtung stehen und im Rahmen der Verfahrensbeteiligung

und Öffentlichkeitsarbeit der Vorhabensträger transparent gemacht werden. Bei den

mittleren, den geringsten Anteil stellenden Projekten, handelt es sich überwiegend um

wenig brisante Fälle. Diesen Projekten wird ein deutlich geringeres öffentliches und po-

litisches Interesse entgegengebracht, was auch das Erfordernis einer umfangreichen

Verfahrensbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit bzw. Transparentmachung der Ergeb-

nisse erkennbar einschränkt. Die kleinen Projekte hingegen sind etwa im doppelten

Umfang vertreten und bilden ca. ein Fünftel der Studien. Diese Projekte sind zwar von

kleineren Investitionsvolumina gekennzeichnet, können aber auf lokale Ebene in der

öffentlichen und politischen Wahrnehmung von besonderer Bedeutung sein. Auch für

diese Projekte ist dann eine umfangreiche Information und Beteiligung erforderlich und

eine Akzeptanz bildende Maßnahme.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 159

Gunther Matthäus 2011

3.4.11 PRÜFERGEBNIS

Die Verteilung der Prüfergebnisse zeigt mit 82% verträglicher Vorhaben eine deutliche

Tendenz (siehe Abbildung 42 Seite 159). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass

im Rahmen der Beteiligung und Auslegung vorrangig solche Vorhaben präsentiert

werden, die für ihre genehmigungsrechtliche Zulässigkeit auch FFH-Verträglichkeit

nachweisen können. Die als unverträglich beurteilten Vorhaben sind kaum recherchier-

bzw. verfügbar und dementsprechend unterrepräsentiert. Sämtliche auf die Verteilung

der Prüfergebnisse bezogenen Schlussfolgerungen sind unter Berücksichtigung dieser

Sachlage zu betrachten.

Verteilung nach Prüfergebnis/-kombination

3

42

5

0

5

10

15

20

25

30

35

40

45

FFH-unverträglich FFH-verträglich FFH-verträglich/FFH-unverträglich

Prüfergebnis/-kombination (n=3)

Anz

ahl S

tudi

en (n

=50)

6 %10 %

82 %

Abbildung 42: Verteilung der FFH-VPen nach Prüfergebnis.

3.5 ANALYSE DER STUDIEN NACH PRÜFKRITERIEN

Die Prüfung der Studien erfolgt als Auswertung und Analyse der Prüf- bzw. Abfrageer-

gebnisse. Die Analyse bedient sich statistischer Methoden und verbal-argumentativer

Beschreibungen (siehe Kapitel 2.3.5 Seite 103, Kapitel 2.3.6 Seite 114). Dabei ermög-

licht die statistische Analyse einen Vergleich der Studien anhand strukturentdeckender

Merkmale sowie anhand von Ähnlichkeiten. Die ergänzende verbal-argumentative Be-

schreibung versteht sich als subjektive Kommentierung.

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Seite 160 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

3.5.1 STATISTISCHE ANALYSE

Die statistische Analyse erfordert eine Bereinigung der gewonnenen Daten, um die Vo-

raussetzungen zur Anwendung der vorgesehenen Verfahren zu schaffen (siehe Kapitel

2.3.5.2 Seite 105, Kapitel 2.3.5.3 Seite 107) und um Interpretationsfehler zu vermei-

den. So wurden als erstes alle jene Prüfkriterien/Fragen, zu denen in 50% der Fälle

und öfter keine Angaben (k.A.) gemacht wurden oder die sich für die jeweilige Studie

als nicht zutreffend (n.z.) herausstellten, von den statistischen Auswertungen ausge-

nommen. Hierbei handelt es sich um die Fragen D.1, D.7, D.8, D.9, G.2 (siehe

Abbildung 43 Seite 160).

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

Proz

ent E

rfül

lung

sgra

d

D.1 D.2 D.3 D.4 D.5 D.6 D.7 D.8 D.9 D.10 E.1 E.2 E.3 E.4 E.5 E.6 E.7 E.8 G.1 G.2 G.3 G.4 H.1 H.2 H.3Prüfkriterium (n=25)

Verteilung der Erfüllungsgrade je Prüfkriterium

SonstigesUnerfülltTeilerfülltVollerfüllt

Abbildung 43: Summen der Prüfergebnisse/Fragen nach Einzelkriterien differenziert. Die Ka-

tegorie ’Sonstiges’ subsumiert die Bewertungen ’keine Angaben’ und ’nicht zutreffend’.

Die Bereinigung der Daten um diese Fragenergebnisse beeinflusst erkennbar die Aus-

einandersetzung mit der Thema der Richtlinienkonformität von FFH-VPen (siehe

Kapitel 1.7 Seite 78). Schließlich handelt es sich bei diesen Fragen um jene, die eine

fachliche Auseinandersetzung mit den artbezogenen Erfassungsmethoden zum Ge-

genstand haben (D7 – Ausreichende Beschreibung der Erfassungsmethoden? D8 -

Einhaltung von Methodenstandards, die zu Beantwortung der spezifischen Fragestel-

lungen geeignet sind?) sowie um jene, die im Sinne einer Methodendiskussion die

Prognoseschärfe und Verbindlichkeit der gutachterlichen Aussage der FFH-VP qualifi-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 161

Gunther Matthäus 2011

zieren (D9 – Darstellung und Bewertung von Datenlücken). Ebenfalls betroffen ist die

Frage nach dem Umgang mit Summationswirkungen (G2 – behördliche Identifikation

und Abstimmung der im Hinblick auf ein mögliches Zusammenwirken zu berücksichti-

gen Pläne und Projekte). Bei der ebenfalls im Datensatz bereinigten Frage (D1) geht

es um die Durchführung einer behördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens.

Wenngleich zu den hier genannten Fragen keine Angaben vorhanden sind, führt dies

in der Bewertung nicht zur Klassifizierung 'unerfüllt'. Für einen Teil dieser Fälle ist da-

von auszugehen, dass in anderen Teilen der Vorhabensanträge (Umweltverträglich-

keitsstudie, Umweltbericht, Fachgutachten) entsprechende Angaben ausgeführt sind,

die mangels Zugänglichkeit aber nicht recherchiert werden konnten.

Diese Bereinigung führt dazu, dass insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung

mit dem Studienergebnissen, bezogen auf die naturwissenschaftlichen Aussagen zu

den Arten, deutlich eingeschränkt wurden.

Bei der Einstufung k.A. ist vielfach die Situation gegeben, dass zwar in der FFH-VP

keine konkrete Angabe zur speziellen Frage bzw. zum speziellen Sachverhalt gemacht

werden, allerdings davon auszugehen ist, dass im Rahmen des Verfahrens an anderer

Stelle der Umweltplanung bzw. entsprechender Gutachten und Untersuchungen diese

Angaben enthalten sind (vergleiche hierzu Kapitel 2.3.4.5 Seite 100). Da diese anderen

Planungen, Gutachten und Untersuchungen nicht vorlagen und auch nicht Gegenstand

dieser Arbeit waren, lässt sich keine ausreichend gesicherte Klassifizierung des Erfül-

lungsgrades vornehmen, was schließlich zur Einstufung k.A. (keine Angaben) oder n.z.

(nicht zutreffend) führt. Beispielhaft erläutern lässt sich diese Situation an der Frage

D.1. (Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei

der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?). Diese Frage konnte

gemeinsam mit der Frage D9 (Berücksichtigung von Datenlücken) am seltensten gesi-

chert beantwortet werden. Dabei ist durchaus anzunehmen, dass der hier abgefragte

Sachverhalt beim Großteil der Studien durchaus erfüllt oder zumindest teilerfüllt ist. So

wurden mindestens 30 Studien zu UVP-pflichtigen Vorhaben durchgeführt. Im Rahmen

einer UVP erfolgt unter der Bezeichnung Scoping eine Abstimmung des Untersu-

chungsrahmens mit allen zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange (und damit

auch entsprechenden Fachbehörden). In aller Regel werden bei diesem Scoping nicht

nur der Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) abgestimmt,

sondern auch derjenige der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Insofern kann angenommen

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Seite 162 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

werden, dass zumindest bei einem wesentlichen Teil der Studien eine solche Abstim-

mung stattgefunden hat, was tendenziell auch für den zweiten Teil der Frage (ist dieser

bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?) zutreffen dürfte.

Bei der Einstufung n.z. (nicht zutreffend) hingegen ergibt sich aus der speziellen Sach-

lage der jeweiligen Studien, dass die spezifische Frage für die Klassifizierung des

Erfüllungsgrades irrelevant bzw. nicht zutreffend ist. Am besten veranschaulichen lässt

sich das Zustandekommen der Einstufung n.z. an der Frage D.6 (Sind fehlende oder

unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermitt-

lungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?). So war in zahlreichen Fällen/Studien die

Situation gegeben, dass bereits ausreichend und für die Bewertung geeignetes Da-

tenmaterial zum Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten vorlag und weitere

Erhebungen nicht erforderlich waren. Die Eignung des Datenmaterials war in diesen

Fällen durch Angaben über den Zeitraum der Erfassung (Aktualität) und die grundsätz-

liche Erfassungsmethodik (Art der Kartierung, Bezug zu einschlägigen Standards)

gegeben und ein Erfordernis von Eigenerhebungen des FFH-Gutachters nicht erkenn-

bar. Demzufolge fanden sich in den Studien keine Hinweise und Ausführungen zu

zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten. In diesen

Fällen war die Frage als solche irrelevant bzw. nicht zutreffend (n.z.).

Im weiteren Verlauf der statistischen Analyse werden die Einstufungen keine Angaben

(k.A.) und nicht zutreffend (n.z.) unter der Bezeichnung 'Sonstiges' zusammengefasst

(siehe Abbildung 43 Seite 160). Diese Aggregation ist möglich, weil beide Einstufungen

nicht geeignet sind, den Erfüllungsgrad im Sinne der Prüfergebnisse abzubilden.

3.5.2 INTERPRETIERBARKEIT DER CLUSTERSTRUKTUREN

Wie bereits in Kapitel 2.3.5.4 dargelegt, hat sich die Clusteranalyse als geeignete Me-

thode erwiesen, um die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Erfülltheitsgrade

einzelner Kriterien ebenso wie hinsichtlich der unterschiedenen Typen zu analysieren.

Im Ergebnis der Clusteranalyse haben sich Strukturen gebildet, innerhalb derer jeweils

jene Studien unmittelbar nebeneinander liegen, die identische bzw. nahezu identische

Bewertungsergebnisse bezogen auf die Prüfkriterien aufweisen. So haben beispiels-

weise die Studien 33, 4 und 32 sowie 38, 41, 49 und 50 identische Bewertungs-

ergebnisse, wobei jeweils alle bzw. bis auf eines alle Prüfkriterien vollerfüllt sind. An

anderer Stelle sind Studien gruppiert (16 und 20), die ein sehr heterogenes Prüfergeb-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 163

Gunther Matthäus 2011

nis mit jeweils mehreren erfüllten, teilerfüllten und unerfüllten Prüfkriterien zeigen, die-

ses aber bei beiden Studien das gleiche Muster zeigt. Bei weit von einander entfernt

liegenden Studien (14 und 26) zeigen fast alle Prüfkriterien voneinander abweichende

Bewertungsergebnisse, so dass die Unähnlichkeit größer kaum sein kann.

Abbildung 44: Clusterdigramm nach laufenden Nummern der untersuchten FFH-VPen.

In den nachfolgenden Ergebnisdarstellungen sind Clusterdiagramme zu den Studien-

typen Gegenstand der Betrachtung und Diksussion. Dabei werden v.a. die

erkennbaren Gruppierungen von Studientypen innerhalb abgrenzbarer Cluster mit Be-

zugnahme auf mögliche Zusammenhänge und Konditionen interpretiert.

3.5.3 ZEITRAHMEN

Nur die Jahre 2002, 2005, 2006 und 2007 weisen ausreichend Studienanzahlen auf,

um vergleichend betrachtet zu werden. Die übrigen Jahre sind mit weniger als drei

Studien vertreten.

In der differenzierten Betrachtung der thematischen Kriterien-/Fragenblöcke zeigen die

Blöcke 'Untersuchungsrahmen/Datengrundlage' (D) und 'Beeinträchtigungen' (E) einen

der Gesamtbetrachtung ähnlichen Verlauf (siehe Abbildung 45 Seite 164). Hingegen ist

der Umgang mit den 'Kumulativen Wirkungen' in 2005 noch zumeist unerfüllt, was sich

allerdings ab 2006 bessert. Der Block der 'Formalen Anforderungen' ist in 2005 noch

nahezu gleichverteilt erfüllt, teilerfüllt und unerfüllt, weist aber ab 2006 dann hohe Er-

fülltheitswerte auf.

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Seite 164 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Abbildung 45: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung der Er-

fülltheitsanteile bezogen auf das Erstellungsjahr, differenzierte nach Kriterien-/Fragenblöcken.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 165

Gunther Matthäus 2011

Insgesamt ist ein in den Jahren 2006 und 2007 vergleichweise niedriger Standardfehler

erkennbar, die auf bessere Absicherung und höhere Verlässlichkeit der Ergebnisse

hinweist. Dabei zeigt das Jahr 2007 höhere Werte des Erfülltheitsgrades.

Die Suche nach strukturentdeckenden Merkmalen mittels der Clusteranalyse zeigt 4

abgrenzbare Clusterungen, womit 27 Studien erfasst werden, die bezogen auf die Er-

fülltheitsgrade und die Metadaten eine erkennbare Ähnlichkeit zueinander aufweisen

(siehe Abbildung 46 Seite 165). Diesen Clustern gemein ist, dass sie fast ausnahmslos

späte bzw. aktuelle Studien (2006 bis 2007/2008) enthalten. Die übrigen 23 Studien

verteilen sich vergleichsweise heterogen ohne erkennbare Clusterungen. Erklären las-

sen sich diese Ähnlichkeiten durch die Anwendung von Bewertungsstandards, die

2004 publiziert und ab der Folgenjahre verbreitet und angewandt wurden, mit dem ge-

häuften Auftreten von spezialisierten Gutachtern, die nach einheitlichen und

entsprechend Ähnlichkeiten erzeugenden Mustern arbeiten sowie durch Häufungen bei

den Vorhabensträgern, die ebenfalls bezogen auf ihre qualitativen Anforderungen Ähn-

lichkeiten erzeugende Muster haben.

Abbildung 46: Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Erstellungsjahren dargestellt sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen.

Die Ergebnisse der NMDS werden in Form einer zweidimensionalen Karte dargestellt

(siehe Abbildung 47 Seite 166). Darin lassen sich anhand farblicher Signaturen die

Ähnlichkeit und Unähnlichkeit von FFH-VPen erkennen. Der Versuch einer dreidimen-

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Seite 166 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

sionalen Darstellung ergab bezogen auf die Datenanalyse und –interpretierbarkeit kei-

ne brauchbaren oder zusätzlichen Erkenntnisse und wurde deshalb nicht weiter

verfolgt.

Abbildung 47: Multivariate Analyse der FFH-VPen bezogen auf die Erstellungsjahre. Jeder

Punkt repräsentiert eine FFH-VP, ähnliche FFH-VPen liegen nahe beieinander, unähnliche weit voneinander entfernt.

Auch die zweidimensionale Darstellung der Studien zeigt keine erkennbaren Muster,

die eine Abbildung von Gradienten der untersuchten Parameter veranschaulichen. In

den zweidimensionalen Kartendarstellungen der NMDS bildet sich zwar eine kleinräu-

mige Verdichtung ab. Hier liegen mehr als zwei Drittel (36) der Studien. Innerhalb

dieser Verdichtung zeigt v.a. ein großer Teil der 2007er Studien eine deutliche Nähe zu

einander. Insgesamt sind hier außer 2001 Studien aus allen Jahren vertreten. Außer-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 167

Gunther Matthäus 2011

halb dieser Verdichtung streuen sich die übrigen Studien (14) über die gesamte Karte

(siehe Abbildung 46 Seite 165). Ein im Sinne einer Gradiente eindeutige Abbildung von

Untersuchungsparametern ergibt sich allerdings nicht, woraus abzuleiten ist, dass die

Ordination als Analyseinstrument für die hier zu untersuchende Fragestellung nicht ge-

eignet ist.

Dies gibt Anlass, für die statistische Analyse auf die NMDS zu verzichten, so dass fort-

an nur noch die Clusteranalyse als Methode der Wahl praktiziert wird.

3.5.4 BUNDESLÄNDER

Sechs der 10 repräsentierten Bundesländer sind mit zur statistischen Analyse ausrei-

chenden Studienanzahlen vertreten (Abbildung 48 Seite 168).

Alle sechs Länder zeigen einen überwiegenden Erfülltheitsgrad mit z.T. sehr unter-

schiedlichen Standardfehlern. Das ausgeglichenste und damit schlechteste Ergebnis

zeigt Baden-Württemberg. Hier ist der Anteil teilerfüllter und unerfüllter Prüfkrite-

rien/Fragen zusammen größer als der Anteil erfüllter. Ein ähnlich schlechtes Ergebnis

weist Bremen auf, wobei hier v.a. der Anteil unerfüllter Prüfkriterien/Fragen sehr hoch

ist. Bayern kann zwar eine deutliche Mehrheit bei der Erfülltheit aufweisen, zeigt dabei

aber einen besonders hohen Standardfehler im Sinne einer erheblichen Ergebnisin-

konsistenz. Die höchsten Werte im Erfülltheitsgrad zeigen Hessen und Niedersachsen.

Die erkennbaren Unterschiede liegen hier in einem vergleichsweise hohen Standard-

fehler für Hessen und einer sehr geringen für Niedersachsen. In Nordrhein-Westfalen

dominiert ebenfalls die Erfülltheit, wenngleich die Summe aus teilerfüllt und unerfüllt

ebenso wie der Standardfehler relativ hoch sind.

In der nach Kriterienblöcken differenzierten Betrachtung zeichnet sich bei 'Untersu-

chungsrahmen/Datengrundlage' nur für Bayern ein von der Gesamtbetrachtung

erkennbar abweichendes Bild ab (siehe Abbildung 48 Seite 168). Ein sehr hoher Er-

fülltheitsgrad steht hier einem sehr geringen Unerfülltheitsgrad gegenüber. Der Block

der 'Beeinträchtigungen' verdeutlicht, dass die insgesamt schlechte Einstufung für

Bremen (s.o.) im Wesentlichen auf einen sehr hohen Unerfülltheitsanteil bei diesen Kri-

terien zurückgeht.

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Seite 168 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Abbildung 48: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung der Er-

fülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen und differenzierte nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Bundesländer.

Die übrigen Länder spiegeln überwiegend das Gesamtergebnis wider. Bezogen auf die

'Kumulativen Wirkungen' ist festzustellen, dass Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-

Westfalen weitgehend die Ergebnisse der Gesamtbetrachtung abbilden, während Ba-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 169

Gunther Matthäus 2011

den-Württemberg, Bayern und Bremen durch sehr geringe Erfülltheitsgrade bei z.T.

extremen Standardfehlern auffallen. Der Aspekt der 'Formalen Anforderungen' zeigt

große Ähnlichkeiten mit der Gesamtbetrachtung, wobei für Bremen die Anteile zu

Gunsten der Erfülltheit und bei Hessen zu Ungunsten der Erfülltheit verschoben sind.

Die Suche nach strukturentdeckenden Merkmalen mittels der Clusteranalyse zeigt in-

nerhalb der 4 abgrenzbaren Cluster teilweise deutliche Häufungen von Studien, die

aus den selben Bundesländern stammen oder geografische Nähe zeigen (siehe Abbil-

dung 49 Seite 169). Im ersten Cluster, das von Nordländern gebildet wird, finden sich

vier Studien aus Niedersachsen und eine aus Hamburg, die eine deutliche Ähnlichkeit

zeigen. Das zweite, studienreichste Cluster wird von Studien aus Niedersachsen (2),

Studien aus Nordrhein-Westfalen (2) und Studien aus Hessen (6) geprägt. Cluster 3

wird ebenfalls von norddeutschen Studien ( 2 aus Niedersachsen und 3 aus Bremen)

dominiert. Das vierte Cluster ist von einer süddeutschen Dominanz gekennzeichnet.

Hier stammen 4 Studien aus Baden-Württemberg und eine aus Bayern.

Abbildung 49: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Bundesländern beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen.

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Seite 170 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

3.5.5 VORHABENSTYPEN

Eine Klassifizierung der 15 erfassten Vorhabenstypen erbrachte 10 Vorhabenstypen,

von denen 6 auswertbare Studienanzahlen aufweisen (Abbildung 50 Seite 171).

Danach zeichnet sich eine Hälfte (Baugebiete, Fernstraßenbau, Flughafenbau) durch

hohe Erfülltheitsgrades aus, während die andere Hälfte deutliche Defizite aufweist

(Abbildung 50 Seite 171). So sind die Vorhaben zum Bahnstreckenbau zwar mit einem

deutlichen Anteil erfüllter Prüfkriterien/Fragen ausgestatten, denen aber eine summa-

risch ebenfalls deutliche Anzahl teil- und unerfüllter Prüfkriterien/Fragen gegenüber

steht. Bei den Vorhaben zum Gewässerausbau ist allein der Anteil unerfüllter Prüfkrite-

rien/Fragen etwa halb so groß wie der der erfüllten. Die Vorhaben der Raumplanung

haben bei sehr großem Standardfehler gleichgroße Anteile erfüllter und unerfüllter

Prüfkriterien/Fragen.

Die Differenzierung nach Kriterienblöcken bildet für die 'Datengrundlagen' weitgehend

die Verhältnisse der Gesamtbetrachtung ab (siehe Abbildung 50 Seite 171). Bei den

'Beeinträchtigungen' sind deutliche Defizite bei den Vorhaben zum Gewässerausbau

und zur Raumplanung erkennbar. Während die Gewässerausbauvorhaben zu gleichen

Teilen erfüllte und summarisch betrachtete teil- und unerfüllte Prüfkriterien/Fragen auf-

weisen, ist bei Vorhaben der Raumplanung der Anteil der Einstufung unerfüllt alleine

bereits deutlich größer als der von erfüllt.

Überaus heterogen und deutlich widersprüchlich zur Gesamtbetrachtung ist das Abbild

bei den 'Kumulativen Wirkungen'. Hier ist der Erfülltheitsgrad bei Vorhaben zum Bahn-

streckenbau, zum Gewässerausbau und zur Raumplanung vergleichsweise gering.

Eine klare Dominanz der Erfülltheit zeigen hier nur die Kategorien der Vorhaben zum

Flughafenausbau und zum Fernstraßenbau. Bezogen auf die 'Formalen Anforderun-

gen' sind bis auf die Vorhaben der Raumplanung große Ähnlichkeiten mit der

Gesamtbetrachtung zu verzeichnen.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 171

Gunther Matthäus 2011

Abbildung 50: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung der Er-

fülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen und differenzierte nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Vorhabenstypen.

Insgesamt zeigt die Clusteranalyse bezogen auf den Vorhabenstyp eine ausgeprägte

Heterogenität der Studien. So lassen sich nach der Clusteranalyse nur 3 Gruppen ab-

grenzbaren, deren Ähnlichkeiten im Zusammenhang mit dem Vorhabenstyp stehen

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Seite 172 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

bzw. hiermit erklärbar sind. Das erste Cluster zeigt vier nahe beieinander liegende Stu-

dien zum Flughafenausbau. Diese Studien repräsentieren ein Vorhaben, das aufgrund

seiner Größe Prüfpflicht für mehrere Gebiete auslöste. Die Bearbeitung dieser Studien

erfolgte stets nach gleicher Methodik und durch denselben Gutachter. Diese Studien

zeigen in den Prüfprotokollen weitgehend identische Bewertungen. So erzeugt die

stets hohe fachliche und formale Qualität dieser Studien, dass sie in der Summe der

Einzelfragen jeweils hohe Erfülltheitsgrade aufweisen und den Positivbeispielen zuzu-

rechnen sind (Kapitel 4.5.1). Das zweite Cluster beinhaltet Studien zum

Gewässerausbau (3) und zum Fernstraßenbau (2). Die Ähnlichkeit dieser Studien be-

gründet sich mit weitgehend identischen methodischen Vorgehensweisen, die z.T.

auch durch die gleichen fachlichen und formalen Ländervorgaben bedingt sind. Das

dritte Cluster umfassen Vorhaben zum Fernstraßenbau (4) und zum Bahnstreckenbau

(2).

Die übrigen Studien zeigen hinsichtlich ihrer Stellung im Dendrogramm keine erkenn-

baren Zusammenhänge (siehe Abbildung 51 Seite 172).

Abbildung 51: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabenstypen beschrif-tet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 173

Gunther Matthäus 2011

3.5.6 VORHABENSTRÄGER

Fünf der 9 klassifizierten Vorhabensträger (siehe Kapitel 3.4.4 Seite 148) sind mit einer

zur statistischen Analyse ausreichenden Studienanzahlen vertreten.

Bei der Gesamtbetrachtung kann zwischen Vorhabensträgern mit einem sehr hohen

Erfüllungsgrad (halbstaatliche Unternehmen, Landesbehörden) und solchen mit einem

geringen Erfüllungsgrad der Prüfkriterien differenziert werden (Abbildung 52 Seite 174).

Die Gruppe halbstaatliche Unternehmen (v.a. Flughäfen) sticht durch einen sehr hohen

Anteil erfüllter Prüfkriterien heraus. Ähnlich positiv stellt sich das Prüfergebnis für die

Studien dar, die unter Trägerschaft von Landesbehörden erarbeitet wurden. Auffallend

gering ist bei beiden Gruppen auch der Standardfehler, was auf eine sehr homogene

Ergebnislage hindeutet.

Deutlich abweichend hiervon sind die Prüfergebnisse für Studien, die unter der Träger-

schaft von Bahn, Bundesbehörden oder Kommunen waren. Insbesondere bei Bundes-

und Kommunen-Studien ist ein sehr heterogenes Ergebnisbild zu verzeichnen, das an-

hand des hohen Standardfehlers auch eine sehr uneinheitliche Studienqualität

erkennen lässt.

Die nach Kriterienblöcken differenzierte Betrachtung zeigt für den Block ’Datengrund-

lage’ bei der Bahn auffallend schlechte Werte (siehe Abbildung 52 Seite 174). Hier sind

die Anteile von teilerfüllten und unerfüllten Prüfkriterien/Fragen deutlich größer als die

der erfüllten. Für die übrigen Vorhabensträger spiegelt sich das Bild der Gesamtbe-

trachtung nahezu identisch wider.

Der Kriterienblock der 'Beeinträchtigungen' zeigt im Wesentlichen Übereinstimmung

mit der Gesamtbetrachtung. Einzig der Bund schneidet hier schlechter ab, da die Antei-

le der mit teilerfüllt und erfüllt eingestuften Fragen zusammen größer sind als der mit

erfüllt klassifizierte. Bezogen auf die 'Kumulativen Wirkungen' ist festzustellen, dass

Bundesbehörden, Bahn und die Kommunen erhebliche Defizite aufweisen – der Anteil

der erfüllten Prüfkriterien ist hier jeweils in der Minderheit – und nur halbstaatliche Un-

ternehmen und Landesbehörden an die guten Einstufungen der Gesamtbetrachtung

anknüpfen können. Die 'Formalen Anforderungen' werden nur von Planungen unter der

Trägerschaft der Kommunen nicht in ausreichendem Maße erfüllt.

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Seite 174 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

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Abbildung 52: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung der Er-

fülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Vorhabensträger.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 175

Gunther Matthäus 2011

In der Betrachtung der klassifizierten Vorhabensträger bildet die Clusteranalyse drei

abgrenzbare Gruppen ab (siehe Abbildung 53 Seite 175). Das erste Cluster umfasst 10

Studien, von denen 6 Flughäfen als Vorhabensträger aufweisen, drei in Länderzustän-

digkeit liegen und eine aus privatwirtschaftlichen Interessen resultiert. Im zweiten

Cluster befinden sich ausschließlich Studien aus öffentlicher Trägerschaft (3 Bund, 2

Land). Eine Dominanz kommunaler Trägerschaft kennzeichnet das dritte Cluster. Hier

zeigen 4 kommunale Studien und 2 Studien aus der Trägerschaft der Bahn erkennbare

Ähnlichkeiten.

Abbildung 53: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabensträgern be-

schriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen.

3.5.7 VERFAHRENSTYP

Von den vier erfassten Verfahrenstypen sind drei mit einer zur statistischen Analyse

ausreichenden Studienanzahl vertreten. Dabei handelt es sich um Bauleitplanverfah-

ren, Planfeststellungsverfahren und Raumordnungsverfahren (Abbildung 54 Seite 176).

Das mit einer Studie erfasste Flurneuordnungsverfahren bleibt in der weiteren Betrach-

tung unberücksichtigt.

Alle drei Verfahrenstypen zeigen weitgehend gleiche Verteilung von erfüllten, teilerfüll-

ten unerfüllten Prüfkriterien/Fragen.

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Seite 176 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Unterschiede sind vorrangig in der

Dimension des Standardfehlers

sichtbar, die bei Bebauungs-

plänen verhältnismäßig hoch und

bei den Planfeststellungsver-

fahren am geringsten ist.

Die differenzierte Betrachtung

nach Kriterienblöcken bildet für

die 'Datengrundlagen', die 'Beein-

trächtigungen' sowie für die 'For-

malen Anforderungen' ein der Ge-

samtbetrachtung weitgehend

identisches Muster ab (siehe Ab-

bildung 54 Seite 176). Bei den

'Kumulativen Wirkungen' hin-

gegen sind deutliche Abweich-

ungen erkennbar. So zeigen Be-

bauungsplanverfahren und Plan-

feststellungsverfahren bei diesem

Block relativ hohe Anteile an teil-

erfüllten bzw. teil- und unerfüllten

Prüfkriterien/Fragen.

Bei den Raumordnungsverfahren

ist auffällig, dass in gleichem Um-

fang wie die Einstufung 'erfüllt'

auch die Einstufung 'keine Anga-

ben' ermittelt wurde.

Abbildung 54: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittel-wertunterscheidung der Erfülltheits-anteile aller Kriterienblöcke/Fragen und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Ver-fahrenstypen.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 177

Gunther Matthäus 2011

Nach der Clusteranalyse bilden Planfeststellungsverfahren und Raumordnungsverfah-

ren erkennbare Gruppen aus, die z.T über hohe Ähnlichkeiten verfügen. Im ersten der

insgesamt 4 abgrenzbaren Cluster sind ausschließlich Planfeststellungsverfahren (4

Studien) vertreten. Das zweite und größte Cluster (10 Studien) beinhaltet 9 Planfest-

stellungsverfahren und ein Raumordnungsverfahren, das von einer besonderen

Differenziertheit und fachlichen Tiefe gekennzeichnet sein muss, um die hohe Ähnlich-

keit zu den Planfeststellungsverfahren zu begründen. Im dritten Cluster finden sich

ausschließlich Planfeststellungsverfahren (5), die aber bezogen auf Ihre Ähnlichkeit

weniger nahe beieinander liegen als diejenigen im Cluster 2. Fünf Raumordnungsver-

fahren und ein Planfeststellungsverfahren umfasst das Cluster 4. Diese Gruppe

repräsentiert die allgemeinen Standards im Raumordnungsverfahren, da alle weiteren

Vorhaben dieses Typs weit verstreut und mit entsprechend geringer Ähnlichkeit zu ei-

nander positioniert sind. Das eine, in diesem Cluster enthaltene

Planfeststellungsverfahren, zeigt hinsichtlich seiner qualitativen Merkmale eher das Ni-

veau eines Raumordnungsverfahrens (siehe Abbildung 55 Seite 177).

Abbildung 55: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Verfahrenstypen beschrif-

tet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen.

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Seite 178 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

3.5.8 PRÜFINHALT

Von 5 unterscheidbaren Kategorien

(siehe Kapitel 3.4.9 Seite 156) las-

sen sich 3 Kategorien aufgrund aus-

reichender Anzahlen statistisch

analysieren (Abbildung 56 Seite

178).

Danach ist unabhängig vom Prüf-

inhalt jeweils ein vergleichbar hoher

Erfülltheitsgrad und vergleichbar

niedriger Unerfülltheitsgrad zu ver-

zeichnen.

Auch in der differenzierten Betrach-

tung nach Kriterienblöcken zieht

sich dieses Verteilungsbild durch

(siehe Abbildung 56 Seite 178).

Hiervon abweichende Verhältnisse

finden sich nur bei den 'Kumulativen

Wirkungen'. Hier erreichen die An-

teile der Einstufungen von teilerfüllt

und unerfüllt in der summarischen

Betrachtung für alle Kategorien fast

die Anteil der erfüllten Prüfkrite-

rien/Fragen.

Abbildung 56: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwert-unterscheidung der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/ Fragen und diffe-renziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Prüfinhalte.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 179

Gunther Matthäus 2011

Die Suche nach strukturentdeckenden Merkmalen mittels der Clusteranalyse zeigt in

den 6 abgrenzbaren Clustern kaum erkennbare Strukturen. Schließlich sind identische

Prüfinhalte mit sehr hohen Stetigkeiten in den Studien vorhanden und damit nicht ge-

eignet, Ähnlichkeiten oder Unähnlichkeiten abzubilden (siehe Abbildung 57 Seite 179).

Abbildung 57: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Prüfinhalten beschriftet

sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen.

3.5.9 PROJEKTGRÖßE

Eine Differenzierung der Studien nach Projektgröße (1: klein, 2: mittel, 3: groß) zeigt

bezogen auf alle Prüfkriterien, dass die großen Projekte die besten Ergebnisse bezüg-

lich der Erfülltheit aufweisen. So zeigen diese Projektkategorie bei sehr geringem

Standardfehler einen hohen Wert vollerfüllter Prüfkriterien und geringe Werte bei den

teil- und unerfüllten Kriterien. Demgegenüber sind bei den Studien der mittleren Pro-

jektgröße bei deutlich größerem Standardfehler die Anteile teil- und unerfüllter

Prüfkriterien zusammen etwa gleichgroß wie der erfüllten Prüfkriterien. Die kleinen Pro-

jekte (Kategorie 1) weisen bei ebenfalls größerem Standardfehler zwar einen

dominierenden Anteil an vollerfüllten Prüfkriterien gegenüber geringer Anteilen an teil-

und unerfüllten auf.

In der differenzierten Betrachtung nach Kriterienblöcken zieht sich dieses Verteilungs-

bild im wesentlichen durch (siehe Abbildung 56 Seite 178). So haben die Großprojekte

jeweils den größten Anteil vollerfüllter Prüfkriterien und die mittelgroßen Projekte je-

weils die größten Anteile unerfüllter. Besonders auffällig ist der Kriterienblock der

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Seite 180 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

'Kumulativen Wirkungen'. Hier ist

bei den Projekten mittlerer Größe

der größte Teil unerfüllt. Im Krite-

rienblock der 'Formalen Anforde-

rungen' wird deutlich, dass die

Studien zu Großprojekten formal

eine besondere Qualität aufwei-

sen. Bei diesen Vorhaben sind in

der Regel von Beginn an Projekt-

steuerer und Rechtsbeistände be-

teiligt, die mit Blick auf die Verfah-

rens- und Rechtssicherheit diese

oftmals sehr strittiger Vorhaben

zuerst auf die genaue Einhaltung

formaler Anforderungen achten

und in diesem Sinne auch die

Fachgutachter unterstützen.

Darüber hinaus ist an dem bei den

Großprojekten insgesamt gerin-

gen Standardfehler ablesbar, dass

diese Projekte in ihren Einzeler-

gebnissen konsistenter sind, wäh-

rend v.a. die Studien zu Projekten

mittlerer Größe einen großen

Standardfehler aufweisen, was die

Heterogenität der Einzelergeb-

nisse veranschaulicht.

Abbildung 58: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittel-wertunterscheidung der Erfüllt-heitsanteile aller Kriterienblöcke/ Fra-gen und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die Pro-jektgröße.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 181

Gunther Matthäus 2011

Die Ergebnisse der Clusteranalyse bilden für den Parameter der Projektgröße fünf

Gruppierungen ab, die wesentliche Ähnlichkeiten haben.

So sind im ersten Cluster 3 Großprojekte und ein mittelgroßes Projekt enthalten, wobei

das mittelgroße und das diesem ähnlichste Großprojekt mit ihren Erfülltheitsgraden je-

weils in der Richtung des Grenzbereichs zwischen den Klassen 2 und 3 tendieren. Das

zweite Cluster wird von fünf Großprojekten und drei Kleinprojekten gebildet. Hier kom-

men jene kleinen Projekte zum Tragen, die auch hohe Erfülltheitsgrade verzeichnen

und damit ähnliche Qualitäten aufweisen, wie die meisten Großprojekte. Im Cluster 3

finden sich vier Projekte vom gleichen Vorhabenstyp und vom gleichen Vorhabensträ-

ger. Zudem sind die für diese Projekte durchgeführten Studien in wesentlichen Teilen

von den selben Gutachterbüros durchgeführt worden. Ausschließlich große Projekte

(5) umfasst das Cluster 4. Zusammengefasst sind hier norddeutsche Studien, die

Maßnahmen im Fernstraßenbau sowie im Schifffahrtsstraßenbau behandeln. Das fünf-

te Cluster bildet 5 Raumordnungs- und ein Planfeststellungsverfahren ab, die

mehrheitlich (4) in Niedersachsen durchgeführt wurden. Bei dem einen mittelgroßen

Projekt, handelt es sich um das Planfeststellungsverfahren, das ebenso wie drei weiter

Projekte dieses Clusters Maßnahmen zum Fernstraßenbau repräsentiert.

Abbildung 59: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Projektgrößen beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen.

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Seite 182 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

3.5.10 PRÜFERGEBNIS

Die Analyse des Prüfergebnisses basiert auf einer vergleichenden Betrachtung von

Fallkonstellationen: unverträglich (5), verträglich (42), unverträglich/verträglich (3). Die

Doppelbewertung von unverträglich/verträglich repräsentiert dabei solche Fälle, in de-

nen verschiedene Varianten eines Vorhabens geprüft wurden oder ein Vorhaben meh-

mehrere Gebiete in unterschiedlicher Intensität betrifft.

Die Vergleichbarkeit dieser Analyse hinsichtlich der Repräsentativität ist aufgrund der

sehr unterschiedlichen Fallzahlen unverträglich (s.o.), verträglich, unverträg-

lich/verträglich eingeschränkt. Gleichwohl ist erkennbar, dass in allen Kategorien der

Großteil der Prüfkriterien/Fragen als erfüllt klassifiziert ist, bei der Kategorie unverträg-

lich allerdings die Summe der teil- und unerfüllten Prüfkriterien/Fragen relativ groß ist

und gerade hier die errechneten Anteile von einem sehr hohen Standardfehler gekenn-

zeichnet sind. Hingegen zeigen die als verträglich geprüften Studien den geringsten

Standardfehler.

Die nach Kriterienblöcken differenzierte Betrachtung zeigt für die 'Datengrundlagen'

und die 'Beeinträchtigungen' weitgehend ähnliche Verteilungsmuster (siehe Abbildung

60 Seite 183). Geringe Abweichungen sind bei den 'Datengrundlagen' für die Katego-

rien unverträglich und unverträglich/verträglich festzustellen, wo sich die Anteile von

unerfüllt (bei unverträglich) und teilerfüllt (bei unverträglich/verträglich) gegenüber der

Gesamtbetrachtung verringern. Bei den 'Kumulativen Wirkungen' sind deutliche Abwei-

chungen von der Gesamtbetrachtung erkennbar, wobei der Erfülltheitsgrad insgesamt

reduziert ist und sich insbesondere bei der Kategorie unverträglich der Anteil unerfüllter

Prüfkriterien/Fragen als sehr groß darstellt.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 183

Gunther Matthäus 2011

Ein z.T. abweichendes Bild zeich-

net der Kriterienblock der 'Forma-

len Anforderungen'. Hier sind die

Einstufungen bei den unver-

träglich geprüften Studien gleich-

rangig auf einem Niveau, während

für die Studien mit den Prüfergeb-

nissen verträglich oder unverträg-

lich/verträglich die Verteilung der-

jenigen der Gesamtbetrachtung

entspricht.

Auch für den Parameter Prüfer-

gebnis kann die Clusteranalyse

keine strukturentdeckenden Merk-

male abbilden (siehe Abbildung

61 Seite 184). Eine erkennbare

Ähnlichkeit der 3 unverträglichen

Studien oder 5 variantenabhängig

ver- und unverträglichen zeichnet

sich in der Clusteranalyse nicht

ab.

Abbildung 60: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittel-wertunterscheidung der Erfülltheits-anteile aller Kriterienblöcke/Fragen und differenziert nach Kriterienblö-cken bezogen auf das Prüfergebnis.

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Seite 184 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Abbildung 61: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabensträgern be-

schriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen.

3.6 EINZELPRÜFUNGEN

3.6.1 VERBAL-ARGUMENTATIVE BEWERTUNG

Abgeleitet aus den in den Einzelprüfungen erfolgten Bewertungen und Kommentierun-

gen (siehe Kapitel 2.3.6 Seite 114) ist eine qualifizierende Gesamtschau der 50

untersuchten Studien in Bezug auf ihre Richtlinienkonformität möglich. Dabei wird der

Gesamteindruck der Studien wiedergegeben. Die maßgeblichen Aspekte für diese Be-

wertung haben sich erst im Laufe der Einzelprüfungen ergeben und führten somit dazu,

dass die Einzelprüfungen mehrere Durchläufe erforderten, um somit jeweils alle Aspek-

te berücksichtigt zu haben und die Vergleichbarkeit der Studien bzw. der

Prüfergebnisse sicher zu stellen. Im Einzelnen handelt es sich um:

1. Anwendung des neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes bei Erfassung und Bewertung von Arten und Lebensräumen – Rückgriff auf fachliche Stan-dards oder Orientierung gebende Literatur.

2. Durchführung der Bewertung auf der Grundlage umfangreicher Kenntnisse zur Biologie und Ökologie von Arten und Lebensräumen.

3. Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse und –aufbereitung.

4. Beachtung der Prüfsystematik nach den gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 185

Gunther Matthäus 2011

5. Plausibilität der Herleitung des Prüfergebnisses und Verwendbarkeit des Prü-fergebnisses als Entscheidungshilfe im Zulassungsverfahren – Formulierung eindeutiger, die spezifische Fragestellung beantwortender Aussagen.

Die vollumfängliche Darstellung der für diese Bewertung Grundlage bildenden Ausfüh-

rungen finden sich in den im Anhang abgelegten Prüfprotokollen (siehe 8.2.1 Seite

322).

3.6.1.1 Anwendung neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes

Die Anwendung des neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes wurde v.a. bezogen

auf die Belange der Arterfassung und der Bewertung der Beeinträchtigungsschwere

abgestellt.

Bezogen auf die Arterfassungen ist festzustellen, dass wie bereits in Kapitel 2.3.2 Seite

91 dargelegt nur in wenigen Fällen gezielt Untersuchungen stattfanden. In den meisten

Fällen war ein Rückgriff auf vorliegendes Datenmaterial möglich, das im Rahmen der

Managementpläne oder der im Vorgriff zur FFH-VP durchgeführten UVS erhoben wur-

de. Dieses Datenmaterial ist zum größeren Teil nach angemessenen Methoden

erhoben worden. So ist bezogen auf die Daten aus Managementplänen zwar sicher

gestellt, dass neueste, die spezifischen Erfordernisse von Natura 2000 berücksichti-

gende Methoden angewandt wurden. Schließlich wurden speziell für die Aufgabe der

Managementplanerstellung Methodenhandbücher erarbeitet und als methodische Vor-

gaben etabliert (z.B. LFU 2003b, LFU 2004, EUROPEAN COMMISSION 1996, 1999, LÖBF,

2004)). Die Datenqualität dieser Studien muss in Teilen allerdings erheblich relativiert

werden. So haben nicht für alle Managementpläne die gleichen vertiefenden Arterfas-

sungen Anwendung gefunden. Beispielsweise wurden bei der Erstellung der

Managementpläne in Baden-Württemberg großzügig auf Arterhebungen verzichtet,

wenn vermeitlich aktuelle und differenzierte Kenntnisse vorlagen. Diese Vorgehens-

weise ist durchaus kritisch zu betrachten, sind doch die vorhandenen Kenntnisse

durchaus heterogen und nicht immer geeignet, eine differenzierte Erfassung verzicht-

bar zu machen. Hinzu kommt, dass durch den Verzicht auf eine Neukartierung die

Chance eines weiteren Erkenntnisgewinns, einer Aktualisierung und Validierung der

vorhandenen Daten und das Vermeiden von Fehleinschätzung und -planungen vertan

wird.

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Seite 186 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Auf hohem und den Ansprüchen insgesamt angemessenem Niveau finden die Erfas-

sungen im Rahmen der UVS statt, so dass diese Daten im Allgemeinen dem hier zu

betrachten Aspekt entsprechend weitgehend als akzeptabel zu klassifizieren sind.

Anders gelagert ist die Situation in wenigen Fällen, bei denen sehr alte Daten herange-

zogen und zudem keine Aktualisierungen bzw. Verifizierungen dieser Daten

vorgenommen wurden. In solchen Fällen sind bereits durch Anwendung einer unge-

nauen und damit unzureichenden Grundlage jede weitere Ableitung und Aussage,

insbesondere das Prüfergebnis, in Frage zu stellen.

In wenigen Fällen wurde mangels verfügbarer Grundlagen- bzw. Artendaten im Sinne

einer worst-case-Betrachtung eine Positivannahme getätigt. Dabei geht man davon

aus, dass eine der Habitateignung entsprechende Artengemeinschaft auch tatsächlich

vorkommt, ohne hierfür einen gesicherten Nachweis zu erbringen.

Kritisch zu hinterfragen sind jene Studien, für die auf Arterhebungen verzichtet wurde

und nur das allgemein verfügbare Datenmaterial (offizielle Gebietsinformationen, be-

hördlich verfügbare Artendaten) herangezogen wurde. Dieses Datenmaterial war i.d.R.

bezogen auf den Wirkraum des jeweiligen Vorhabens überaus lückig und unvollstän-

dig. Bei den Fällen, in denen diese Methode praktiziert wurde, handelt es sich zu meist

um übergeordnete Verfahrensstufen (meist Raumordnungsverfahren), denen für die

Vorhabenszulassung noch ein Genehmigungs- oder Bauleitplanverfahren folgen muss-

te. Aus dieser Situation heraus und mit dem Hinweis, dass auf nachfolgender

Planungsebene eine vertiefende und konkretisierende Betrachtung möglich wird, wur-

de dieses methodische Vorgehen begründet und gerechtfertigt. In der Klassifizierung

des Erfülltheitsgrades ergaben sich bei diesen Studien unterschiedliche Ergebnisse.

So wurden dem Großteil der aus Raumordnungsverfahren resultierenden Studien die

Klassen ’erfüllt’ oder ’teilerfüllt’ zugeordnet. Dies begründet sich damit, dass es sich bei

diesen Studien um Großvorhaben (Autobahnen) handelt, die weite Landschaftsräume

erfassen und allein auf Basis des Umfangs von Gebietsbetroffenheiten die erforderli-

chen raumordnerisch relevanten Informationen generieren konnten.

Für die Bewertung der Vorhabenswirkungen wurde zum Großteil auf die jeweils aktuel-

len Publikationen zurückgegriffen und damit dem Aspekt des neuesten

wissenschaftlichen Kenntnisstandes Rechnung getragen. An vorderster Front rangie-

ren hier die Arbeiten von MIERWALD (2004) und LAMBRECHT ET AL. (2004c). Mehrfach

zum Einsatz kamen auch die Empfehlungen der LANA (2004). Nur in wenigen Fällen

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 187

Gunther Matthäus 2011

wurden andere Quellen und Grundlagen verwandt oder sogar ohne nachvollziehbare

Herleitung ein Ergebnis generiert.

Dabei ist anzumerken, dass die hier genannten und in zahlreichen Studien angewand-

ten Bewertungsmethoden zwar auf unterschiedlichen fachlichen Ansätzen und

Annahmen basieren, gleichwohl aber sämtlich geeignet sind, die Bewertung wissen-

schaftlich abzusichern und nachvollziehbar zu machen.

Gleichwohl ist festzustellen, dass die Anwendung dieser Methoden vielfach nicht abso-

lut strickt und konsequent angewendet wurden, zumal die Vorgaben bei MIERWALD

(2004) ebenso wie bei LAMBRECHT ET AL. (2004c) sehr restriktiv erscheinen. In der Pra-

xis der Anwendung wurden die Methoden vielfach als Orientierung und Leitsätze

benutzt, so dass bei der Bewertung des spezifischen Einzelfalls ein entsprechender

Auslegungsspielraum zur Verfügung stand.

3.6.1.2 Bewertung auf Grundlage umfangreicher Kenntnisse zur Biologie und Ökologie von Arten und Lebensräumen

Die sachgerechte und gesicherte Bewertung der Vorhabenswirkungen auf Arten und

Lebensräume erfordert ein fundiertes Grundlagenwissen zu deren Biologie und Ökolo-

gie. Damit verbunden sind eine entsprechende Ausbildung, eine kontinuierliche

Fortbildung durch ein interdisziplinäres Literaturstudium und praktische Erfahrungen.

Dieser Anspruch führt dazu, dass i.d.R. erfahrene Umweltgutachter und –planer das

Thema FFH-VP bearbeiten. In vielen Fällen kann auf Erfahrungen aus Management-

planungen und Umweltverträglichkeitsstudien zurückgegriffen werden und damit die

Basis für die nötige Qualifikation geschaffen werden.

In vielen der ausgewerteten FFH-VPen sind sehr fundierte und differenzierte Ausfüh-

rungen zu den Arten sowie ihren vorhabensbedingt zu erwartenden

Verhaltensreaktionen enthalten. Hieran wird deutlich, dass in der großen Mehrzahl der

Studien sehr qualifizierte Bearbeiter tätig waren. Dabei fanden in einigen Studien be-

zogen auf seltene und sehr spezielle Wirkfaktoren vertiefte Untersuchungen statt, aus

denen wertvolles Grundlagenwissen geschöpft werden konnte (GARNIEL & MIERWALD

2001). Beispielsweise wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu Aus-

bauten von Verkehrsflughäfen umfangreiche Untersuchungen zu Lärmauswirkungen

auf Tiere durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen fanden schließlich auch

Eingang in neue Standardwerke zur Ermittlung von speziellen Beeinträchtigungsfakto-

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Seite 188 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

ren (GARNIEL ET AL. 2007). Geschuldet ist diese sehr gründliche Betrachtung dem An-

spruch, rechtssichere Genehmigungsunterlagen zu schaffen, zumal wenn es sich um

öffentlich und politisch überaus strittige Vorhaben bzw. große Projekte wie Flughafen-

ausbauten handelte.

Die Fälle, in denen erkennbar weniger fachliche Qualifikation zur Verfügung stand, zei-

gen wenig differenzierte und konkrete Bewertungen oder werden von wertlosen

Querverweisen geprägt. Zumeist handelt es sich hierbei um weniger große Vorhaben

mit nur lokaler Bedeutung.

Erkennbare Defizite sind auch bei jenen Studien zu verzeichnen, die auf übergeordne-

ter Planungs- und Verfahrensebene erstellt wurden. Hier wurden im Wesentlichen

generalisierte Prognosen getätigt. Konkrete, artspezifische Prognosen zu vorhabens-

bedingten Reaktionen und Verhaltensänderungen erfolgten in diesen FFH-VPen nicht,

so dass der qualifizierte Kenntnisstand zur Biologie und Ökologie von Arten und Le-

bensräumen nicht erkennbar ist bzw. nicht zur Anwendung kam.

3.6.1.3 Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse und –aufbereitung

Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse und –aufbereitung ist

daran erkennbar, ob die praktizierte Vorgehensweise und die angewandten Methoden

erwähnt und begründet sind.

Auch hierzu kann für den überwiegenden Großteil der Studien festgestellt werden,

dass dieser Aspekt grundsätzlich erfüllt ist. Dabei zeigen sich allerdings deutliche Un-

terschiede hinsichtlich der Differenziertheit und Konsequenz der Aufbereitung. So wird

zwar in mehreren Studien auf den Einsatz und die Anwendung von Methoden und

Standards verwiesen, wie mittels dieser die Ergebnisherleitung erfolgt, bleibt jedoch

unerklärt. Umfangreiche Transparenz und Nachvollziehbarkeit ist bei den Studien vor-

handen, die auf sehr differenzierten Untersuchungen basieren und diese

Untersuchungsergebnisse zum Gegenstand der Herleitung der Ergebnisanalyse ma-

chen. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Studien zu Großprojekten, die

aufgrund ihrer hohen Brisanz unter intensiver öffentlicher Beobachtung standen und

vielfach auch gerichtlichen Überprüfungen ausgesetzt waren.

Einige Studien bleiben Transparenz und Nachvollziehbarkeit schuldig oder führen nur

ansatzweise hierzu aus. Bei diesen Studien handelt es sich zu meist um jene, die auch

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 189

Gunther Matthäus 2011

keine klaren Angaben zu den verwendeten Erfassungs- und Bewertungsmethoden

machen und die auch vergleichweise wenig qualifizierte Fachkenntnisse zu Arten und

Lebensräumen erkennen lassen.

3.6.1.4 Beachtung der Prüfsystematik nach den gesetzlichen und untergesetzli-che Vorgaben

Dieser formale Ansprüche beinhaltende Aspekt macht erkennbar, ob auch eine Ausei-

nandersetzung mit der Rechtslage und der Rechtssprechung stattgefunden bzw. ob die

Studie aus einer interdisziplinär qualifizierten Bearbeitung hervorgeht.

Mit der Beachtung der Prüfsystematik verbindet sich auch eine Einhaltung der richtigen

Nomenklatur, was bis heute noch nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Diese wurde

beispielsweise schon bei der Studienrecherche deutlich, als ungewollt auch zahlreiche

Vorprüfungen akquiriert wurden, was sich mit einer unpräzisen oder falschen Bezeich-

nung begründet.

Wenngleich bei den meisten Studien die Prüfsystematik nach den formalen Anforde-

rungen eingehalten ist, finden sich einige Fälle, bei denen die Nichteinhaltung das

Prüfergebnis beeinflusst. Hervorzuheben sind an dieser Stelle die Studien, bei denen

in der Tradition der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ausgleichsmaßnahmen in

Aussicht gestellt und bei der Vorhabensbewertung berücksichtigt wurden. Dass in sol-

chen Fällen mit einem für das Vorhaben bzw. dessen FFH-Verträglichkeit positiveren

Ergebnis zu rechnen ist, ergibt sich dann aus dieser Situation. Der formalen Prüfsys-

tematik folgend sind die im Sinne von Natura 2000 zu verstehenden

Ausgleichsmaßnahmen - hier unter der Bezeichnung Kohärenzmaßnahmen – dem

Ausnahmeverfahren vorbehalten. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung hinge-

gen sind einzig Maßnahmen zur Schadensbegrenzung im Sinne von Vermeidung und

Verminderung zulässig. In einigen Fällen wurden diese Schadensbegrenzungsmaß-

nahmen korrekterweise zur Erreichung der FFH-Verträglichkeit bemüht.

Wenige Studien zeigen bei der Berücksichtigung von Summationswirkungen Abwei-

chungen von der üblichen Prüfsystematik. Hier werden Summationswirkungen

dokumentarisch dem Prüfergebnis zugeordnet, ohne bei dessen Herleitung berücksich-

tigt worden zu sein. Somit entstehen Situationen, in denen zwar andere, ein

Zusammenwirken verursachende Vorhaben genannt werden, in der Bewertung der

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Seite 190 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Verträglichkeit dieser Summationseffekt aber ausgeblendet wird. Auf diese Weise kön-

nen im Extremfall falsche Prüfergebnisse entstehen.

Die auffälligste Abweichung beschreibt einen Fall, in dem Beeinträchtigungen prioritä-

rer Lebensräume mittels Ausgleichsmaßnahmen als FFH-verträglich deklariert werden.

Hier wäre nach der formalen Prüfsystematik ein Ausnahmeverfahren unter Beachtung

der Maßgaben für prioritäre Lebensraumtypen und unter Beteiligung der EU-

Kommission erforderlich gewesen.

Trotz dieser z.T. in die Untersuchung eingegangenen erheblichen Abweichungen bleibt

festzuhalten, dass der Großteil der Studien den Anforderungen genüge leistet und die

Prüfsystematik einhält. Besonders positiv fallen hierbei jene Studien auf, die zu großen,

von intensiver öffentlicher und politischer Wahrnehmung gekennzeichneten Projekten

erarbeitet wurden. Bei diesen Projekten wird vor dem Hintergrund zu erwartender ge-

richtlicher Überprüfungen eine besonders hohe Bearbeitungsqualität erforderlich. Die

Beteiligung von Rechtsbeiständen führt in diesen Fällen dazu, dass den formalen An-

forderungen in besonderem Maße nachgegangen wird, um Verfahrens- und

Rechtssicherheit zu erzeugen.

3.6.1.5 Plausibilität der Prüfergebnisse und Verwendbarkeit im Zulassungsver-fahren

Die Plausibilität der Prüfergebnisse ist in ihrer Herleitung und Aufbereitung maßgeblich

für die Verwendbarkeit als Entscheidungshilfe im Zulassungsverfahren. Vor dem Hin-

tergrund der möglichen Rechtsfolgen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt diesem

Aspekt eine besondere Bedeutung zu.

In dem überwiegenden Teil der 50 untersuchten Studien ist diese Anforderung erfüllt

und ein nur geringer Anteil zeigt erhebliche Defizite. Dabei weisen die Ergebnisformu-

lierungen zwar Unterschiede auf, drücken aber in aller Regel den gleichen richtigen

Sachverhalt aus. Häufigste Formulierungen sind dabei 'Projekt/Vorhaben ist FFH-

verträglich', 'Projekt/Vorhaben verursacht keine erheblichen Beeinträchtigungen der für

die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile'. In einigen Fällen wird bei der Beurtei-

lung der FFH-Verträglichkeit auf die Kondition zuvor festgelegter Maßnahmen zur

Schadensbegrenzung hingewiesen. In allen jenen Fällen sind die Prüfergebnisse mit

Verweis auf die festgestellten Beeinträchtigungserheblichkeiten plausibel hergeleitet

und im Zulassungsverfahren anwendbar.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 191

Gunther Matthäus 2011

Die wenigen Studien, bei denen die Prüfergebnisse auf erkennbar unkorrekten Herlei-

tungen oder unpräzise bzw. konditionierten Formulierungen basieren, sind im

Entscheidungsprozess des Zulassungsverfahrens nicht anwendbar. Dennoch kann da-

von ausgegangen werden, dass sie Grundlage einer Zulassungsentscheidung waren.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich das Verständnis von Anspruch und Systema-

tik einer FFH-VP ebenso wie die fachlich interdisziplinäre Qualifikation über die Jahre

entwickelt hat und gereift ist. Ursächlich hierfür ist unter anderem die komplizierte

Rechtsmaterie. So mussten zum Verständnis und zur sicheren Anwendung einige un-

bestimmte Rechtsbegriffe erst durch die Rechtssprechung mit Inhalt gefüllt werden.

Damit verbinden sich entsprechende Klarstellungen bezüglich der Rechtsauslegung

der einschlägigen Rechtsakten sowie Hinweise für die fachliche Anwendung.

3.6.2 ERGEBNIS DER EINZELPRÜFUNGEN

In der Summe der Bewertungen zeigen die 50 untersuchten FFH-Verträglichkeitsprü-

fungen ein qualitativ solides und z.T. hohes bis sehr hohes Niveau. So werden bei sehr

spezifischen Fragestellungen bestehende wissenschaftliche Kenntnisdefizite (z.B. Stö-

rungstoleranzen von Vögeln gegenüber Flugbetrieb) durch entsprechend vertiefte

Untersuchungen kompensiert. Die als Bewertungsgrundlagen herangezogenen Daten

sind in aller Regel ausreichend aktuellen Datums und von geeigneter Differenziertheit.

Als Bewertungsmethoden bezüglich der Beeinträchtigungsschwere haben sich die

maßgeblichen Arbeiten bei sachgerechter Anwendung als Standards etabliert. Die An-

wendung dieser Standards und die entsprechende Aufbereitung dessen besorgen die

nötige Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse.

Die fachliche Auseinandersetzung ist in den meisten Fällen von angemessener Qualifi-

kation gekennzeichnet, wobei dem Anspruch der interdisziplinären Qualifikation

erkennbar Rechnung getragen wird.

Die Einhaltung der Prüfsystematik sowie die Plausibilität der Ergebnisherleitung sind

mit zunehmender rechtlicher Konkretisierung verlässlicher und sicherer geworden,

womit sich auch die erforderliche Eignung als Entscheidungsgrundlage für das Zulas-

sungsverfahren verbindet.

Nur eine sehr kleine Zahl an FFH-VPen weist qualitative Mängel oder Fehler auf, die in

ihren Folgen ergebnisrelevant sind bzw. gewesen wären.

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Seite 192 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

4 SACHLAGE UND PERSPEKTIVEN (DISKUSSION)

4.1 RICHTLINIENKONFORMITÄT DER UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT

4.1.1 EU-RICHTLINIEN: WAHRNEHMUNG UND BEWUSSTSEIN

Aufgrund der föderalen Organisation Deutschlands ist die Institution und Kompetenz

Europa, die sich formal in den übergesetzlichen Bestimmungen (EU-Richtlinien) der

Europäischen Union verankert, häufig kaum präsent und entsprechend lange wenig

beachtet worden (GELLERMANN 2001). Die stufenweise Umsetzung der europäischen

Gesetzgebung über die Bundes- und Landesgesetzgebung trägt hierzu mit bei (SRU

2002, EPINEY & GROSS 2005). Die für Verwaltung und Politik durchaus bequeme Dis-

tanz verschwindet spontan, wenn bestimmte Fristen abgelaufen sind und die

Bestimmungen der Richtlinien unmittelbar gelten. Diese Wahrnehmung von und dieses

Bewusstsein zu Europa hat sich im Laufe der letzten 10 Jahre erkennbar gewandelt,

was damit zusammenhängt, dass die Auswirkungen gemeinschaftsrechtlicher Vorga-

ben zunehmend unmittelbar beim Einzelnen ankommen und für diesen spürbar werden

(LOUIS 2007). Vorrangig sind hierbei Konsequenzen in strafrechtlichen, wirtschaftlichen

und verbraucherpolitischen Bereichen zu nennen (Wegfall der Binnengrenzen, Libera-

lisierung von Märkten, kartellrechtliche Kontrollen von Märkten und Wirtschaftsunter-

nehmen) und erst in zweiter Linie der Umweltbereich anzuführen (Umwelthaftungs-

richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie, FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie).

Dabei sind die Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Europäischen Union58 ähnlich

der innerstaatlichen Organisation der meisten Mitgliedstaaten verteilt (EBINEY & GROSS

2005). So fungiert das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat der Europäi-

schen Union als Gemeinschaftsgesetzgeber, der die von der Europäischen Kommis-

58 Institutionen und Bestandteile der Europäischen Union:

• Europäisches Parlament • Rat der Europäischen Union • Europäische Kommission • Europäische Gerichtshof • Europäische Rechnungshof • Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss • Ausschuss der Regionen • Europäische Zentralbank • Europäische Investitionsbank

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 193

Gunther Matthäus 2011

sion eingebrachten Gesetze verabschiedet. Die Europäische Kommission übt darüber

hinaus in einer ersten Instanz eine Kontrolle der Umsetzung der Gemeinschaftsgeset-

ze in nationales Recht aus und ist Ansprechpartner und Berater der Mitgliedstaaten.

Als zweite Kontrollinstanz steht der Europäische Gerichtshof zur Verfügung, der als

oberste Gerichtsbarkeit über die Klagen der EU-Kommission gegen Mitgliedsländer ur-

teilt und in entsprechenden Fällen beispielsweise Strafen in Form von Zwangsgeldern

verhängt (IHNEN 2000, FRENZ 1997).

4.1.2 DIE UMSETZUNGSDEBATTE

Auf dem Weg vom originären Richtlinientext zu den übertragenen und implementierten

Regelungen innerhalb der Ländergesetze erfolgten umfangreiche Interpretationen und

Diskussionen, die zwangsläufig zu divergierenden Umsetzungen und erkennbaren Ab-

weichungen führten (FREYTAG & IVEN 1995, GELLERMANN 1998, 2001, 2003b WENDLER

& JESSEL 2004, EGE 2001, MÖLLER-MEINECKE 1998, 1999b, FISAHN 2006). Diese Un-

terschiede resultieren aus einer kontrovers geführten Fachdebatte, politischem Kalkül

sowie der Berücksichtigung sozialer, kultureller, kommunaler und wirtschaftlicher Be-

lange (BERNER 2000, FISAHN 2006, GELLERMANN 2001).

Als Konsequenz hieraus ist festzuhalten, dass bezogen auf das richtige Maß und die

richtige Fragestellung ebenso eine inhaltliche Fachdebatte wie eine formaljuristische

Kontroverse resultiert (LOUIS 2003). Dies führte dazu, dass viele Verfahren mit einer

entsprechenden Unsicherheit behaftet waren und die Richtlinienkonformität der Um-

setzung von NATURA 2000 zu einem überaus wichtigen Belang im Rahmen von

Genehmigungsverfahren geworden ist (FÜßER 2005, GELLERMANN, 2003b, SOBOTTA

2006, VOSSEN 2006, VAGEDES 2006). Andererseits wird eine nicht richtlinienkonforme

Umsetzung von der Gerichtsbarkeit geahndet (EuGH-Urteil vom 10.01.2006).

Dass abweichend vom originären Richtlinientext durch die Umsetzung in nationales

Recht und schließlich in Landesrecht eine Entschärfung und Verwässerung erfolgt, ist

zum einen systemimmanent und versteht sich zum anderen als Reaktion auf den in-

haltlichen Anspruch und die strengen Vorgaben und Regelungen der Richtlinientexte

(GELLERMANN 2003b, SRU 2004).

Bereits bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wurden erste entschei-

denden Schritte in Richtung einer weniger strengen Auslegung getätigt (MÖLLER-

MEINECKE 1999a, LOUIS 2007). Den im Richtlinientext (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL)

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Seite 194 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

verankerten Bedingungen der FFH-VP-Prüfpflicht (solche Projekt oder Pläne, die Natu-

ra 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten) wird im Bundesnaturschutzgesetz

(§ 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG) noch weitgehend gefolgt (wenn ein Projekt oder ein

Plan dazu geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen). Bei der

Zulässigkeit von Vorhaben kommt es allerdings zu deutlichen Abweichungen vom

Richtlinientext. So verursachen nach den Definitionen des Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 Be-

einträchtigungen eines Gebietes die Unzulässigkeit des Projektes. Demgegenüber ist

im §34 Abs. 2 BNatSchG die Unzulässigkeit von Vorhaben an erhebliche Beeinträchti-

gungen eines Gebietes gebunden. Das qualifizierende Merkmal der Erheblichkeit

scheint demgemäß nicht erforderlich zu sein (SCHUMACHER ET AL. 2006).

Aus dem engen Zusammenhang zwischen den Anwendungsvoraussetzungen (in Arti-

kel 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL) und der Verträglichkeitsuntersuchung (im nachfolgenden

Satz) wird indes zu Recht gefolgert, dass entgegen dem Wortlaut nicht die einfache,

sondern erst die qualifizierende erhebliche Beeinträchtigung eines Schutzgebietes

maßgeblich für die Auslösung der Unzulässigkeit ist (APFELBACHER ET AL. 1999,

STOLLMANN 1999, THYSSEN 1998). Die Ermittlung und Bestimmung der Erheblichkeit

als unbestimmter Rechtsbegriff wurde schließlich zum Gegenstand intensiver fachli-

cher und juristischer Auseinandersetzungen (BURMEISTER 2004, BERNOTAT 2003,

2006b). Kontroverse Sichtweisen interessensbedingter Sachzwänge verhinderten über

lange Zeit eine allgemein akzeptable Lösung. Klärung brachten schließlich seitens der

Naturschutzverwaltung initiierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von inter-

disziplinär besetzen Arbeitsgruppen durchgeführt wurden (LAMBRECHT ET AL. 2004C,

MIERWALD ET AL. 2004, ZISENIS 2006, LAMBRECHT & TRAUTNER 2007a). Auf diesem

Wege wurden schließlich Fachkonventionen aufgestellt, die mittels differenzierter Pa-

ramter und konkreter Erheblichkeitsschwellen Maßstäbe definiert haben. Diese

Definitionen bzw. ihre Rahmen gebenden Konventionen wurden in Fachkreisen allge-

mein anerkannt, von institutionellen und behördlichen Seiten (LANA, Fachministerien

der Länder, BMVBW 2004, FROELICH&SPORBECK 2001) eingeführt und von den Ge-

richten bestätigt. Damit wird das Thema Erheblichkeit nicht mehr zum grundsätzlichen

Problem der Ergebnisfindung einer FFH-VP, sondern regelt sich nachvollziehbar durch

die Anwendung o.g. Fachkonventionen.

Die Auseinandersetzung mit der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen von FFH-

Gebieten bzw. deren Erhaltungszielen war zudem von häufigen Missverständnissen

geprägt, die sich aus der Praxis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergaben

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 195

Gunther Matthäus 2011

(JESSEL 1999, KAHL & HOEPPENSTEDT 1998, BREUER 2000, BERNOTAT & HERBERT

2001). Hier sind zunächst nur erhebliche Beeinträchtigungen ausgleichspflichtig.

Kommt es zu solchen Beeinträchtigungen, kann die Zulässigkeit des Vorhabens durch

entsprechende Ausgleichsmaßnahmen oder bei der Bauleitplanung auf dem Wege der

Abwägung hergestellt werden. Erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen, wenn eine

Ausgleichsmöglichkeit nach der Eingriffsregelung des BNatSchG gegeben ist, lässt

sich allerdings nicht mit den europäischen Vorgaben vereinbaren (BREUER 2001). Eine

solche Argumentation ist erkennbar von dem Bemühen geprägt, die europäische Richt-

linie dem deutschen Rechtssystem anzupassen, ohne dem europäischen

Vernetzungsaspekt ausreichend Rechnung zu tragen (EPINEY & GROSS 2005, WEND-

LER & JESSEL 2004, ZIESE 2001). An dieser Stelle wird deutlich, dass für die

Bestimmung einzelner Begriffe der FFH-Richtlinie (Ausgleichsmaßnahmen, Erheblich-

keit von Beeinträchtigungen, Zumutbarkeit von Alternativen u.a.) lange ein

Klärungsbedarf bestand, wofür z.T. auch die Gerichte bemüht werden mussten (GEL-

LERMANN 2003b).

4.1.3 FÖDERALISMUS, EIN HINDERNIS FÜR STANDARDS

Bereits mehrere Bundesländer haben im Rahmen von Verwaltungsvorschriften oder

anderen verbindlichen Erlassen und Verordnungen sogenannte Positivlisten aufge-

stellt, anhand derer im Rahmen der Vorprüfung die Notwendigkeit einer FFH-VP

ermittelt werden soll. Für solche Positivlisten lässt der Richtlinientext im Grunde keinen

Spielraum, da zunächst die Vermeidung jeder Art der Beeinträchtigung gefordert wird

(RÖDIGER-VORWERK 1998, RIECKEN 1998, MIERWALD 2003, LANA 2004b). An anderer

Stelle wird die in der nationalen Gesetzgebung verankerte Qualität der Erheblichkeit

von Beeinträchtigungen sowohl von Fachkreisen, als auch von juristischer Seite deut-

lich enger gefasst, als dies in den formalen Regelwerken der Verwaltungen interpretiert

wird. Hier ist klar erkennbar, dass politisch die Voraussetzungen dafür geschaffen wer-

den, dass die Verwaltungen für die Bemessung der Erheblichkeit von Eingriffen einen

größeren Spielraum haben und im Rahmen von Genehmigungsverfahren auch anwen-

den (LOUIS 2007, GELLERMANN 2001, SCHUMACHER & SCHUMACHER 2003). Inzwischen

ist nach intensiven Fachdiskussionen gelungen, einheitliche Standards in der Praxis zu

etablieren und formal einzuführen (DNR 2005, LAMBRECHT & TRAUTNER 2007a, LAM-

BRECHT ET AL. 2004c, MIERWALD 2004, BURMEISTER 2004, FROELICH & SPORBECK 2002,

EBA 2007). Sowohl methodisch-inhaltlich, als auch formalrechtlich haben sich Fronten

gebildet, die originär auf die jeweilige Sichtweise und/oder Interessenvertretung von

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Seite 196 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Naturschützern, Wirtschaft, Politik, Gebietskörperschaften und Kommunen zurückzu-

führen sind. Insbesondere im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung ist die Beurteilung

von Beeinträchtigungen und damit die Zulässigkeit von Vorhaben bzw. Projekten sowie

der Umgang mit Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Gegenstand kontroverser

Auseinandersetzungen (SCHREIBER 2004, GELLERMANN 2003b, LOUIS 2007).

Im Ausnahmeverfahren wird dann über die zwingenden Gründe des überwiegenden öf-

fentlichen Interesses und über die Zumutbarkeit von Alternativen gestritten. Während

im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beeinträchtigungen häufig versucht wird,

auf die Methoden der Eingriffsregelung zurückzugreifen (Ausgleich und Ersatz sowie

Abwägung), werden im Ausnahmeverfahren sowie bei Maßnahmen zur Schadensbe-

grenzung den fachlichen und formalen Anforderungen wirtschaftliche und soziale

Argumente – mit Verweis auf Arbeitsplatzsicherung – entgegengeführt (WACHTER &

JESSEL 2002). Damit wird versucht, die Hürden der zwingenden Gründe des überwie-

genden öffentlichen Interesses sowie des Nachweises unzumutbarer Alternativen zu

überwinden. Einzig die Gerichte (nationale Verwaltungsgerichte sowie EuGH) spre-

chen aktuell bereits eine vergleichsweise einheitliche und eindeutige Sprache, die

vielfach die Belange des Naturschutzes stärkt (EuGH 2004: Rs C127/02 Herzmuschel-

urteil).

Damit wird die Rechtssprechung zu einem wertvollen Instrument für die Argumentation

des Naturschutzes. Das aus diesen gerichtlichen Urteilen und Entscheidungen hervor-

gegangene Richtlinienverständnis zeigt die Wege zu einer rechts- und damit

verfahrensicheren Anwendung der FFH-Richtlinie auf (WENDLER & JESSEL 2004, GÜN-

THER 2006). Für die Seite des Naturschutzes bedeutet dies, dass mit dem Verweis auf

Rechts- und Verfahrenssicherheit die eigene Fachargumentation untermauert werden

kann. Auf diese Weise kann der Beliebigkeit der Abwägung dauerhaft ein Riegel vor-

geschoben werden, was eine wesentliche Voraussetzung für einen tragfähigen

Naturschutz bildet.

Das Thema der Erheblichkeitsermittlung sowie die missbräuchliche Anwendung der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zeigen wie wichtig und notwendig die Etablie-

rung verbindlicher Standards für den Naturschutz ist. Erst die Einführung allgemein

gültiger Methoden und Maßstäbe vermeiden kontroverse und hinderliche Diskussionen

und sichern einen sachgerechten und v.a. zweckdienlichen Vollzug der fachlichen An-

forderungen und gesetzlichen Regelungen (KÜSTER 2002, KAISER 2003).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 197

Gunther Matthäus 2011

Auch die Gebietsmeldung zeigt erhebliche Unterschiede im Umgang mit der Anwen-

dung und Akzeptanz der Richtlinie bzw. der bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung

(SCHILLHORN ET AL. 2005). Von Baden-Württemberg wurden bereits Anfang der 80er

Jahre sämtliche 343 bis dahin ausgewiesenen Naturschutzgebiete als EG-

Vogelschutzgebiete der Kommission benannt. Damit stand Baden-Württemberg lange

an der Spitze der Länder mit den meisten Vogelschutzgebieten (MAYR 1993, MLR

2000). Neuere Meldungen erfolgten erst mit dem Meldeverfahren von 2001 und mit der

Veröffentlichung der Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger am 11.06.2003 (BMJ

2000).

Die Rechtsform zur nationalen Sicherung der Vogelschutzgebiete ist bisher noch unsi-

cher. Nach dem BVerwG wäre von den gesetzlich verankerten Schutzkategorien der

Status des Naturschutzgebietes der grundsätzlich richtige. Gleichwohl sind auch ande-

re Schutz- bzw. Sicherungsinstrument zulässig, sofern sie die Ansprüche des Natura

2000-Gebietsschutzes erfüllen. Überaus heterogen ist die Handhabung der Sicherung

in den einzelnen Bundesländern. Während mehrere Länder (Nordrhein-Westfalen;

Niedersachsen, Schleswig-Holstein) die Natura 2000-Gebiete konsequent als Natur-

schutzgebiete ausweisen, versucht man sich in anderen Ländern (Baden-Württemberg,

Bayern) mit vertraglichen Regelungen zu helfen und eine Sicherung durch Schutzge-

bietsausweisung zu vermeiden (MUNLV 2001). Wieder andere Länder vertreten die

Auffassung, dass mittels einer Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet ein ausrei-

chender Schutz gewährt wird (WENDLER & JESSEL 2004, GELLERMANN 2001).

Inzwischen sind durch Chancen für eine bundesweit einheitliche Lösung gegeben. Mit

der aus der Förderalismusreform reslutierten konkurrierenden Naturschutzgesetzge-

bung ist die Bundeskompetenz gestärkt worden. Das nun seit 1. März 2010 geltende

Gesetz zur Neuregelung des Rechts von Naturschutz und Landschaftspflege bildet ei-

ne Rechtsgrundlage aus, die die Länder zu einer einheitlicheren Umsetzung und zu

einem einheitlicheren Vollzug der Naturschutzgesetzgebung zwingen,

4.2 VERFÜGBARKEIT DURCHGEFÜHRTER FFH-VPen IN DEUTSCHLAND

Anders als ursprünglich erwartet war die Verfügbarkeit von FFH-VPen insgesamt ge-

ring. Zwar gelang es schließlich, 70 FFH-VPen zu akquirieren, allerdings war der

hierfür erforderliche Aufwand erheblich größer als vorausgeschätzt und auch die ange-

dachte Recherche-Methode stellte sich als unergiebig und wenig erfolgreich heraus.

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Seite 198 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Die Ursachen hierfür und die notwendigen methodischen Anpassungen sind bereits im

Methoden- sowie im Ergebniskapitel ausgeführt (siehe Kapitel 2.2.1 Seite 85, Kapitel

3.3.1 Seite 130). Die wesentlichen Gründe für die geringe Verfügbarkeit sind:

1. Bedenken bei der Weitergabe/Bereitstellung von FFH-VPen zum Zwecke der wissenschaftlichen Prüfung.

2. Vorhabenszulassung auf dem Wege der Vorprüfung: Feststellung, dass keine Prüfpflicht besteht.

3. Fehlende Standards und fehlerhaftes Verständnis zur Bemessung bzw. Er-mittlung der FFH-Prüfpflicht.

4. Fehlende Verfügbarkeit von Vorhaben, die an der FFH-Thematik gescheitert sind und deshalb nicht öffentlich verfügbar sind oder zum Zwecke der wissen-schaftlichen Prüfung bereit gestellt werden.

Im Ergebnis der Studienrecherche ist so eine Situation entstanden, dass bezogen auf

Vorhabensträger, Vorhabenstypen und Gutachter deutliche Redundanzen auftreten.

Damit verbindet sich eine grundsätzliche Einschränkung der Aussagewerte der Ergeb-

nisse und der Repräsentativität hinsichtlich der Situation der FFH-VP in Deutschland,

zumal auch die Gefahr der Pseudoreplikation entstand.

4.2.1 BEDENKEN BEI DER WEITERGABE/BEREITSTELLUNG

Die Bedenken gegen die Weitergabe bzw. Bereitstellung von FFH-VPen zum Zwecke

der wissenschaftlichen Prüfung wurden ausschließlich im Zuge der unmittelbaren An-

fragen bei Kontaktstellen geäußert. Ob sich die Bedenken mit einer Rücksichtnahme

auf Vorhabensträger, Gutachter oder beteiligte Behörden begründen, bleibt dabei un-

geklärt. Aus der Situation heraus, dass sämtliche Anfragen ausschließlich auf

abgeschlossene und veröffentlichte Verfahrensunterlagen zielten, sind diese Bedenken

dem Grunde nach nicht berechtigt (UIG59). Schließlich bestand und besteht mit der

Veröffentlichung60 der Unterlagen grundsätzlich die Möglichkeit, von den Unterlagen

Kenntnis zu haben und Form, Methoden und Inhalte einer entsprechenden Prüfung zu

59 Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) 60 Im Rahmen von Beteiligung und Anhörung müssen die Antragsunterlagen eines Vorhabens

(eines Projektes oder einer Planung) nach den gesetzlichen Regelungen für bestimmte Fris-ten ausgelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden (siehe BauGB, UVPG, BNatSchG).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 199

Gunther Matthäus 2011

unterziehen (VwVfG61). Indes könnte die wissenschaftliche Prüfung der jeweiligen Stu-

die Ergebnisse liefern, die dem Vorhabensträger, dem Gutachter oder den beteiligten

Behörden ein schlechtes Urteil ausstellen. Allerdings wäre ein solches Ergebnis für den

Einzelnen unschädlich, da die identifizierenden und persönlichen Daten der Studien

anonymisiert wurden und eine Codierung jede Zuordnung verhindert. Die persönliche

Versicherung der Anonymisierung hat erwirkt, dass wenige Studien, deren Bereitstel-

lung zunächst negativ beschieden war, schließlich doch akquiriert werden konnten.

Hierbei handelte es sich jeweils um Stellen, zu denen persönliche Kontakte bestehen

und ein gewisses Vertrauensverhältnis existiert.

4.2.2 VORHABENSZULASSUNG AUF DEM WEGE DER VORPRÜFUNG

Ungleich größer als diese Verweigerung einer Weitergabe und Bereitstellung von FFH-

VPen war bei der persönlichen Recherche die Rückmeldung, dass im Zuständigkeits-

bereich bisher noch keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, da

i.d.R. bei der Vorprüfung bereits mangelnde Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten

festgestellt wurde. Dass die Feststellung mangelnder Betroffenheit bei Vorhaben in-

nerhalb oder im Funktionsraum von Natura 2000-Gebieten den Regelfall darstellt, gibt

Anlass zu Zweifeln. So war mehrfach die Situation gegeben, dass diese Feststellungen

auf Grundlage verschiedener Methoden und unter Anwendung unterschiedlicher Da-

tenlagen erfolgten. Bereits bei der Sichtung der 70 recherchierten Studien war

erkennbar, dass hier einige Vorprüfung enthalten waren, die hinsichtlich der Prüfsys-

tematik und der für die Ergebnisfindung herangezogenen Kriterien nicht sachgerecht

bzw. richtlinienkonform sind. Für diese Studien hätte es in einigen Fällen bei sachge-

rechter Anwendung der Prüfkriterien zu einem anderen als dem erzielten Ergebnis

kommen müssen. So sind insbesondere dann Abweichung und Fehler in der Prüfsys-

tematik zu konstatieren, wenn bereits im Rahmen der Vorprüfung im späteren

Planungs- und Verfahrensverlauf auszugestaltende und festzusetzende Ausgleichs-

maßnahmen in der Bewertung berücksichtigt werden (LAMBRECHT & HOPPENSTEDT

2001, LANA 2004a, MIERWALD ET AL. 2004, MATTHÄUS 2003). Hierbei finden methodi-

sche Anleihen bei der Eingriffsregelung statt, was den Ansprüchen der

Zulassungsprüfung nach den einschlägigen Schutzvorschriften von Natura 2000-

61 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist.

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Seite 200 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Gebieten (§19 bzw. §34 der entsprechenden Fassungen des BNatSchG) nicht gerecht

wird (MEIER 1997). Schließlich können Ausgleichsmaßnahmen erst im Rahmen des

Ausnahmeverfahrens berücksichtigt werden (KOKOTT 2004)62. Ebenfalls nicht zulässig

ist, vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen als Begründung für die Unterschreitung

von Betroffenheits- oder Erheblichkeitsschwelle anzuführen (RAMSAUER 2000, SIEDEN-

TOP 2001, BERNOTAT 2003).

Der Sachverhalt, dass es sich um Vorprüfungen handelt, verursacht bei der Sichtung,

dass diese Studien nicht in die Auswahl der zu untersuchenden Verträglichkeitsprüfun-

gen kamen und somit nicht weiter berücksichtigt wurden.

Ebenso wurde in mehreren Fällen die Prüfpflicht damit verneint, dass die zu erwarten-

den Beeinträchtigungen nicht erheblich seien, wenngleich eine Betroffenheit des

Natura 2000-Gebietes nicht auszuschließen war und die Einschätzung vergleichsweise

undifferenziert ohne konkrete Kenntnisse zu Vorkommen von Lebensräumen und Arten

vorgenommen wurde.

Inwieweit diese Ergebnisse in einem Zusammenhang mit der Organisationsstruktur der

öffentlichen Verwaltung stehen, bleibt unbeantwortet. Es ist zwar offensichtlich, dass

Kontrollfunktionen mit der Last von Interessenkonflikten behaftet sind (GELLERMANN

2001, 2003b, MAYR 1993). Dies gibt aber noch keinen Anlass, eine unzureichende

Kontrolle oder gar eine Einflussnahme anzunehmen. Wenngleich beispielsweise ein

Kreistag in der Regel zahlreiche Kommunalvertreter - insbesondere Bürgermeister -

aufweist und die Kreisverwaltung gegenüber den Kommunen als Aufsichtsbehörde

fungiert, muss davon ausgegangen werden, dass die Mandate souverän ausgeübt

werden.

62 Schlussantrag der Generalanwältin Kokott zur Rechtssache C-239/04 (Portugal Castro Ver-de):

„Die Beeinträchtigung eines Gebietes ist nämlich im Rahmen von Artikel 6 der Habitatrichtli-nie von den Ausgleichsmaßnahmen streng zu trennen. Nach dem Regelungssystem der Habitatrichtlinie sind Beeinträchtigungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Dies geschieht vorzugsweise, indem man jedes Schadensrisiko ausschließt oder indem man entsprechende Schadensminderungs- und Schadensvermeidungsmaßnahmen trifft. Im Unterschied dazu kommen Ausgleichsmaßnahmen erst dann in Betracht, wenn Beeinträchtigungen aus über-wiegenden Gründen des öffentlichen Interesses in Abwesenheit einer Alternative hingenommen werden müssen. Der Erhalt bestehender Naturgüter ist nämlich Ausgleichs-maßnahmen schon deswegen vorzuziehen, weil ihr Erfolg selten mit Sicherheit vorausgesagt werden kann“

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 201

Gunther Matthäus 2011

4.2.3 FEHLENDE STANDARDS UND FEHLERHAFTES VERSTÄNDNIS

Insbesondere bei relativ frühen Studien ist im verstärkten Maße eine nicht sachgerech-

te Handhabung der Zulassungsprüfung und eine inkonsequente Durchführung und

Differenzierung der Prüfebenen zu beobachteten. Mangelndes Verständnis und feh-

lende Erfahrung in Verbindung mit einer aus der Eingriffsregelung abgeleiteten

Eichung hinsichtlich des Umgangs mit Eingriffswirkungen sind die wesentlichen Grün-

de für diese unsachgemäßen Regelfälle der frühen 'Natura 2000-Jahre' (MÖLLER-

MEINECKE 1999a). Dass sich diese Defizite und Mängel im Laufe der Jahre verringer-

ten, ist der Entstehung und Bereitstellung untergesetzlicher Regelungen sowie

fachlicher Leitfäden und sich einstellender Erfahrungswerte geschuldet (z.B. EU-

Kommission 2000, VwV Natura 2000). Ähnliches war bei Einführung des Gesetzes zur

Umweltverträglichlkeitsprüfung zu verzeichnen (BECKMANN 2003, 2005).

Zwischenzeitlich hat sich ein fachliches Niveau eingestellt, das diese anfänglichen Feh-

ler weitgehend vermeidet und sachgerechtere Ergebnisse liefert.

Eine wesentliche Fehlerquelle bei der Ermittlung der FFH-Prüfpflicht waren die unter-

schiedlichen und fachlich fragwürdigen Maßstäbe zur Ermittlung der möglichen

Betroffenheit eines Natura 2000-Gebietes, und auch die Ergebnisbegründungen halten

vielfach den fachlichen und formalen Anforderungen der Prüfsystematik nicht Stand

SCHREIBER 2003, STORZ 2005, WACHTER & JESSEL 2001). So ist in den Fällen, in denen

keine Prüfpflicht festgestellt wurde und damit Beeinträchtigungen des jeweiligen Natura

2000-Gebietes ausgeschlossen werden können, hierfür eine gesicherte Begründung zu

liefern (MIERWALD ET AL. 2004, SICHEL 2005). Dabei sind im Sinne der Prognosesicher-

heit die herangezogenen Bewertungsmaßstäbe wissenschaftlich plausibel zu belegen

und die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Prognose vorzuweisen (BERNOTAT

2006b). Dies gelingt in der Regel aber nur dann, wenn auf wissenschaftliche Erkennt-

nisse oder etablierte Standards zurückgegriffen werden kann. Die hinreichende

Wahrscheinlichkeit der Prognose ist schließlich daran gebunden, dass gesicherte Er-

kenntnisse über das Vorhaben bzw. die Vorhabenswirkungen und das Natura 2000-

Gebiet vorliegen (ELLWANGER 1999, ZIESE 2001, MIERWALD ET AL. 2004).

Die Themen fragwürdige Bewertungsmaßstäbe und Prognosesicherheit setzen sich

dem Grund nach in der Verträglichkeitsprüfung fort. Hier kann es bei daraus resultie-

renden Fehlergebnissen dazu führen, dass beispielsweise ein Vorhaben ohne

erforderliches Ausnahmeverfahren für zulässig erklärt und genehmigt wird.

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Seite 202 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

4.2.4 FEHLENDE VERFÜGBARKEIT VON 'NEGATIV-PRÜFUNGEN'63

Zunächst ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, wenn nur FFH-VPen

mit einem Positiv-Ergebnisse im Sinne von 'FFH-verträglich' und 'zulässig' öffentlich

zugänglich sind oder im Rahmen eines Beteiligungsverfahren eingesehen werden kön-

nen (Träger öffentlicher Belange, allgemeine Öffentlichkeit). Diese öffentliche

Auslegung ist Bestandteil des jeweiligen Verwaltungsverfahren (Baugesetzbuch, Ver-

waltungsverfahrensgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Planungs-

gesetze der Länder) und gesetzlich vorgeschrieben. Zur Auslegung gelangen

allerdings nur jene Vorhaben, die bezogen auf ihre inhaltlichen und formalen Ergebnis-

se als zulässig und genehmigungsfähig erachtet werden. Schließlich ist es erst dann

sinnvoll, für ein Vorhaben ein Verfahren einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung zu er-

öffnen, wenn weitgehend geklärt ist, dass die nötigen Maßgaben erfüllt werden können

(HALAMA 2001, SCHINK 2001, SCHRÖDTER 2001.

In aller Regel werden FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu Vorhaben, die als FFH-

unverträglich deklariert wurden, nicht öffentlich ausgelegt oder in sonstiger Art und

Weise publik gemacht. In solchen Fällen wird das Vorhaben in dieser unverträglichen

Variante entweder nicht weiterverfolgt oder bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen

über ein Ausnahmeverfahren zur Realisierung gebracht. Wenn keine Weiterverfolgung

des Vorhabens stattfand, wurde auch kein Verfahren eingeleitet, so dass sich keine öf-

fentliche Verfügbarkeit der speziellen Studie ergab. In diesen Fällen hat auch nur ein

sehr beschränkter Personenkreis Kenntnis von dem Vorhaben und den Prüfergebnis-

sen.

Solche Studien bei den beteiligten Behörden, Vorhabensträgern oder Gutachtern den-

noch zu akquirieren, ist verständlicherweise nicht möglich.

In wenigen Fällen existiert die Situation, dass Studien mit einem Negativ-Ergebnis ver-

öffentlicht bzw. bereit gestellt wurden, es sich dabei aber um die jeweils FFH-

unverträgliche Variante eines in alternativer Variante FFH-verträglichen Vorhabens

handelt. Hier versteht sich die Darstellung der FFH-unverträglichen Variante auch als

zusätzliche Begründung für die FFH-verträgliche (RAMSAUER 2000).

63 Mit Negativ-Prüfungen sind FFH-VPen gemeint, die ein Vorhaben als FFH-unverträglich de-klarieren.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 203

Gunther Matthäus 2011

Dass insgesamt vergleichsweise wenige Studien recherchiert wurden, die in einem

Ausnahmeverfahren mündeten, kann mit den hohen Anforderungen dieses Prüfschrit-

tes begründet werden. Zwar sind die Ausnahmevoraussetzungen der zwingenden

Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der Nachweis der Alternativ-

losigkeit und die notwendige Kohärenzsicherung sicher in einigen untersuchten Fällen

leistbar. Dennoch ist offensichtlich, dass stets versucht wird, mittels Schadensbegren-

zungsmaßnahmen die Erheblichkeitsschwelle zu unterschreiten und auf diesem Wege

die Zulässigkeit des Vorhabens zu erreichen und ein Ausnahmeverfahren zu vermei-

den (MÜLLER-PFANNENTIEL & WACHTER 2003, MATTHÄUS 2003).

Eine differenzierte Betrachtung der Ausnahmevoraussetzungen respektive der fachli-

chen und formalen Anforderungen des Ausnahmeverfahrens macht deutlich, warum

sehr aufwendige Schadensbegrenzungsmaßnahmen der einfachere und sichere Weg

zur Zulässigkeit eines Vorhabens sind (LOUIS 2003, LANA 2004a). So wird die Situati-

on bereits dann sehr schwierig, wenn prioritäre Lebensräume oder Arten betroffen

sind. In diesen Fällen sind nur sehr hochrangige Schutzgüter als zwingende Gründe

anerkennbar und zudem ist hierbei die EU-Kommission einzubeziehen, sei es im Sinne

einer Information oder einer aktiven Beteiligung in Form einer Stellungnahme (RAM-

SAUER 2000, MIERWALD ET AL. 2004). Insbesondere die letztgenannte Fallkonstellation

ist nicht dazu geeignet, einen schnellen Verfahrensablauf zu gewährleisten. So bean-

sprucht jede weitere Beteiligung von Stellen und Institutionen unvermeidbar Zeit, die

der Vorhabensträger in aller Regel nicht bereit stellen will. Weitere schwierige Situatio-

nen ergeben sich dann, wenn beispielsweise keine Alternativlosigkeit gegeben ist und

der Vorhabensträger aber an seiner standörtlich oder technisch ausgewählten Variante

festhalten will. Insbesondere in der kommunalen Bauleitplanung kann der Fall entste-

hen, das ein Baugebiet entwickelt werden soll, dass bezogen auf Natura 2000 mit

einem erheblichen Konfliktpotenzial behaftet ist, während andere konfliktärmere Bau-

gebiete nicht entwickelt werden sollen, obwohl sie als Alternative grundsätzlich

entwickelbar wären.

4.2.5 DEFIZITE DER STUDIENRECHERCHE

Bei der Analyse des recherchierten Studienpools wurden bezogen auf die Vorhabens-

träger, die Vorhabenstypen und die Gutachter erhebliche Redundanzen deutlich, die

v.a. die Repräsentativität einschränken. So hat sich die Situation ergeben, dass v.a.

Studien zu Flughafenausbauten, zu Neu- und Ausbauten von Bundesfernstraßen so-

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Seite 204 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

wie Ausbauten von Bundeswasserstraßen maßgeblichen Einfluss auf die Gesamter-

gebnisse haben. Die hierzu recherchierten Studien erfassen insgesamt

vergleichsweise wenige Vorhaben, die jeweils in ihrer Wirkungsreichweite mehrere

Gebiete betreffen, mehrfach auf verschiedenen Planungsebenen (Raumordnung, Plan-

feststellung) geprüft wurden oder aufgrund einer verfahrenstechnischen

Differenzierung in Bauabschnitte jeweils mit mehreren Prüfungen vertreten sind. Dar-

über hinaus ergibt sich daraus eine gewisse Aggregation der Studien in den

Bundesländern, in denen sich diese Projekte befinden. Dies führt dazu, dass Hessen

aufgrund von Flughafenausbauten und Niedersachsen aufgrund von Aus- und Neubau-

ten von Bundesfernstraßen häufiger vertreten sind als andere Länder. Daraus ergibt

sich auch eine entsprechende Dominanz bei den Vorhabenstypen. Mit zusammen 45%

überprägen die Vorhabenstypen Fernstraßenbau und Flughafenbau das Gesamtbild

der untersuchten Studien. Besonders auffällige Redundanzen sind bei den verantwort-

lichen Gutachtern zu verzeichnen. Hier hat eine Arbeitsgemeinschaft über ein Fünftel

aller Studien erstellt, wobei es sich ausschließlich um Großprojekte handelt.

Die Redundanz bei Gutachtern, mit der auch Häufungen bei den Vorhabenstypen und

Vorhabensträgern einhergehen, beeinflusst die Untersuchungsergebnisse in besonde-

rem Maße. So führt dieser Sachverhalt dazu, dass ca. 20% der Studien nach dem

gleichen methodischen Muster und mit gleicher fachlicher Qualifikation erarbeitet wur-

den.

Für die Repräsentativität der Qualitätsbewertung von FFH-Verträglichkeitsstudien in

Deutschland verursacht diese Situation im Sinne der Pseudoreplikation64 Einschrän-

kungen, da sich hieraus eine deutliche Verkleinerung der Stichprobe ergibt.

Wenngleich alle 50 Studien zumindest geringfügig unterscheidbare Projekte abbilden,

ist der Stichprobenwert unter dem Aspekt dieser Redundanzen erkennbar geringer.

64 In solchen Fällen werden nichtunabhängige Datenpunkte trotzdem als unabhängig gewertet, was zu einer relativen Verfälschung der Ergebnisse führt.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 205

Gunther Matthäus 2011

4.3 RICHTLINIENKONFORMITÄT DER UNTERSUCHTEN STUDIEN

Abbildung 62: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.

4.3.1 MERKMALE, QUALITÄT UND KONFORMITÄT

4.3.1.1 Zeitrahmen

Metadaten

Die recherchierten Studien bilden nur einen Teil der in Deutschland tatsächlich durch-

geführten Studien während dieses Zeitraums ab. Die Zahl der potenziell geeigneten

aber nicht verfügbaren Studien ist nicht abschätzbar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle jene Studien, die zu kleinen Vorhaben mit meist

nur lokaler Bedeutung erstellt wurden, aufgrund mangelhafter Recherchierbarkeit hier

unterrepräsentiert sind. Ebenso ist davon auszugehen, dass alle jene Studien, die zu

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Seite 206 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

einem Negativergebnis kamen und damit eine abschließenden Unzulässigkeit für das

Vorhaben verursachten, nicht verfügbar sind bzw. nicht öffentlich in Erscheinung tre-

ten.

Die auffällige Ungleichverteilung der Studien über die 10 Untersuchungsjahre gibt Hin-

weise auf den Umgang mit dem Thema Natura 2000, der Praxis der

Zulassungsprüfung und Reaktionen auf richtungsweisende Urteile und Rechtsbeschei-

de. So sind aus den ersten 5 Jahren (1999 bis 2004) jeweils nur wenige oder einzelne

Studien recherchiert worden, obwohl in dieser Zeit zahlreiche große Infrastrukturvorha-

ben (insbesondere die aus der Wiedervereinigung resultierenden Verkehrsprojekte

Deutsche Einheit) geplant und schließlich verwirklicht wurden. Mögliche Ursachen hie-

für sind der Umfang der Natura 2000 Meldekulissen (SCHILLHORN ET AL. 2005), der

uneinheitliche und z.T. rechtswidrige Umgang mit potenziellen und faktischen Gebieten

sowie die Anwendung unsachgemäßer Bewertungsmaßstäbe und Prüfverfahren (BAUM

2005, FÜßER 2005, GÜNTHER 2006).

Die überaus schleppende Meldung von Natura 2000 Gebieten (siehe 3.2.2.1 Seite 120)

hat dazu geführt, dass das Thema Natura 2000 zunächst eher selten Gegenstand oder

zu berücksichtigender Belang innerhalb einer Vorhabensplanung wurde bzw. Konflikte

hiermit kaum erkannt und in der Folge auch bewertet wurden (SCHUMACHER & SCHU-

MACHER 2003, WENGLER & JESSEL 2004). Ermöglicht wurde diese Situation durch die

geringen Meldekulissen, die sich vielfach aus kleinen und bereits als Schutzgebiet (Na-

turschutzgebiet) ausgewiesenen Landschaftsteilen zusammensetzte (BDLA 1999).

Die verbreitete Unkenntnis der Fachbehörden und der daraus resultierende uneinheitli-

che und sicher vielfach auch falsche Umgang mit potenziellen bzw. faktischen

Gebieten trug zu dieser Situation bei. So wurden die von der EU-Kommission als ein

Gradmesser für den Erfüllungsgrad der Gebietsmeldungen herangezogenen Kulissen

(Sonnen- und/oder Schattenlisten genannt) der Naturschutzverbände und Fachinstitu-

tionen vielfach als nicht prüfrelevant eingestuft und im Verfahren ignoriert

(GELLERMANN 2003b). Diese Art des Umgangs fand auch dann noch statt, nachdem

bereits höchstrichterlich festgestellt worden war, dass auch potenzielle FFH-Gebiete

bzw. faktische Vogelschutzgebiete, bezogen auf die Auslösung der Prüfpflicht, wie ge-

meldete Gebiete zu behandeln sind (GARNIEL & MIERWALD 2001, FÜßER 2005). Hierbei

sei auf Meinungen verwiesen, die davon ausgehen, dass Gebiete, die einer IBA-

Kategorie zugeordnet sind, im Regelfall zu Vogelschutzgebieten erklärt werden müs-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 207

Gunther Matthäus 2011

sen (MAAß 2000). Wenngleich begründeter Anlass für eine hohe Bewertung der IBA-

Gebiete besteht - schließlich ist die vom Internationalen Rat für Vogelschutz im Zu-

sammenarbeit mit Sachverständigen der EU-Kommission erarbeitete sogenannte IBA-

Liste 89 auch vom EuGH ausdrücklich anerkannt - sind die den IBA-Kategorien zu-

grund liegenden Kriterien v.a. von indizieller Bedeutung und nicht als entscheidender

Maßstab für die Gebietsauswahl anwendbar (GELLERMANN 2001).

Erst mit Gerichtsverfahren, die für große Infrastrukturvorhaben solche Prüfmängel und

Prüffehler feststellten (BAUM 2005, 2006) und den daraus hervorgegangenen Urteilen65

fanden eine entsprechende Sensibilisierung und ein Umdenken statt. Dieses Umden-

ken führte dabei zu einem förmlichen Paradigmenwechsel. So hat eine für faktische

Vogelschutzgebiete festgestellte Unzulässigkeit und mangelnde Genehmigungsfähig-

keit beeinträchtigender Vorhaben veranlasst, dass plötzlich ein großes Interesse an

einer zügigen und vollständigen Gebietsmeldung erwachte (NABU 2002c). Schließlich

ergibt sich für Vogelschutzgebiete erst mit ihrer Meldung und förmlichen Sicherung die

Möglichkeit von ausnahmsweisen Zulassungen nach den Maßgaben des Artikel 6 Abs.

4 der FFH-Richtlinie (ZIESE 2001, FÜßER 2005).

Vor dem Hintergrund dieser weitreichenden Urteile, dem daraus resultierten Paradig-

menwechsel und dem umfangreichen Wachstum der Meldekulissen (mehrfache

Nachmeldungen) erscheint es nachvollziehbar, dass mit dem Jahr 2005 ein deutlicher

Anstieg durchgeführter FFH-VPen zu verzeichnen ist.

Nicht außer Acht zu lassen ist dabei, dass die Materialrecherche verstärkt in den Jah-

ren 2006 und 2007 erfolgte und somit Studien dieser Jahre überrepräsentiert sein

können. Schließlich ist kaum zu erwarten, dass die Studien dauerhaft oder über länge-

re Zeiträume im Internet bereit gestellt werden, so dass es sich hierbei um einen

fortwährend dynamischen Prozess handelt. Weiterhin ist zu beachten, dass Studien,

die beispielsweise in 2007 fertig gestellt wurden, erst in 2008 online stehen und ver-

fügbar werden.

65 BVerwG, Urteil v. 1.4.2004 – 4 C 2/03 – [B 50 Hochmoselquerung I]

BVerwG, Urteil v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – [Westumfahrung Halle]

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Seite 208 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Statistische Analyse

Die Betrachtung der statistischen Analyse zeigt für den Parameter Zeitrahmen nur 4

Jahre, die eine ausreichende Studienanzahl aufweisen und aussagefähige Berechnun-

gen zulassen. Dabei bietet sich zudem eine getrennte Betrachtung der studienreichen

Jahre (2006, 2007) und der studienarmen Jahre (2002, 2005) an. Über die Gesamtheit

der auswertbaren Jahre ist an dem stetig abnehmenden Standardfehler erkennbar,

dass die Untersuchungen in sich konsistenter und in der Prüfsystematik sowie in der

Ergebnisfindung sicherer werden. Bezogen auf den Erfülltheitsgrad sind die ab 2005

kontinuierlich zunehmende Steigerung mit der Etablierung fachlich eingeführter und

formal sowie rechtlich abgesicherter Prüfrahmen und –methoden zu erklären. So

kommen in diesen Jahren auch erstmals als Standards proklamierte Prüfmethoden und

Bewertungsmaßstäbe zum Tragen, was zahlreichen Studien aus diesen Jahren auch

deutliche Ähnlichkeiten beschert. Differenziert nach Kriterienblöcken wird erkennbar,

dass v.a. die sachgerechte Berücksichtigung kumulativer Wirkungen erst vergleichs-

weise spät in der Prüfsystematik etabliert wurde, und auch die formalen Anforderungen

erfuhren erst ab 2006 eine qualitativ ausreichende Umsetzung im Prüfrahmen der

FFH-VP.

Der Umgang mit den kumulativen Wirkungen war bedingt durch mangelnde Orientie-

rung und Methodik (STORZ 2005) sehr heterogen und ohne feste Position in der

Prüfsystematik, wenngleich sämtliche Rechtsakten diesen Anspruch eindeutig einfor-

dern (SIEDENTOP 2001).

Bezogen auf diesen letztgenannten Parameter hat die anfangs häufig praktizierte Im-

plementierung der FFH-VP in die UVP oder gar in den LBP dazu geführt, dass erst mit

der konsequenten Aufbereitung der FFH-VP als selbständiges Prüfinstrument und Prü-

fergebnis eine ausreichende Erfülltheit der formalen Anforderungen erreicht wurde

(JESSEL 1999, LAMBRECHT ET AL. 2007a).

4.3.1.2 Bundesländer

Metadaten

Von den 10 Bundesländern, aus denen die recherchierten Studien stammen, sind 4

Länder (Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland) jeweils nur mit einer Stu-

die vertreten. Demgegenüber steht Niedersachsen, das mit 16 Studien fast ein Drittel

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 209

Gunther Matthäus 2011

aller recherchierten FFH-VPen stellt. Die übrigen Länder (Bayern, Baden-Württemberg,

Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen) werden durch 3 bis 10 Studien repräsentiert.

Die z.T. erheblichen Unterschiede zwischen ähnlich strukturierten Ländern (z.B. Bay-

ern und Niedersachsen, 3 : 16) deuten auf einen abweichenden Umgang im Hinblick

auf die Verfahrensbeteiligung sowie auf die Präsentation und Veröffentlichung von An-

tragsunterlagen und Umweltdaten hin (WACHTER & JESSEL 2002). Schließlich kann

gesichert ausgeschlossen werden, dass während der untersuchten Ära beispielsweise

in Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland und allen anderen hier nicht in Erscheinung tre-

tenden Bundesländern keine FFH-prüfpflichtigen Straßenbauvorhaben geplant wurden.

Weiterhin kann für diese Ungleichverteilung ursächlich sein, dass mehrere Länder auf-

grund unzureichender Gebietsmeldung für Vorhabensträger eine größere

Rechtsunsicherheit erzeugten als andere. Beispielsweise hat Nordrhein-Westfalen ver-

gleichweise frühzeitig Gebiete gemeldet und durch Rechtsverordnung (i.d.R. als

Naturschutzgebiet) gesichert, während Baden-Württemberg seitens der EU mehrfach

zur Nachmeldung verpflichtet wurde (SICHEL 2005) und auch die förmliche Sicherung

für die Vogelschutzgebiete erst 2010 vollzogen wurde. Dass sich damit für Vorhabens-

zulassungen in NRW bessere Rahmenbedingungen ergaben als in BW, ist

naheliegend und spiegelt sich im Umfang der Prüferfordernisse wider (SCHILLHORN

2005).

Eine Korrelation von Meldequote (Anzahl und Flächenumfang der Meldegebiete) und

Siedlungsdichte/Einwohnerzahl ist nicht erkennbar. So ist NRW als einwohnerreichstes

(530 Einwohner/km²) und mit einer mittleren Meldequote belegtes Flächenland mit ins-

gesamt 6 Studien durchschnittlich vertreten und Hessen mit einer durchschnittlichen

Einwohnerzahl (289 Einwohner/km²) und vergleichweise hohen Meldequote 14% liegt

mit 7 recherchierten Studien geringfügig über dem Durchschnitt. Am stärksten vertre-

ten ist Niedersachsen, das zwar geringe Meldequoten und relativ geringe

Einwohnerzahlen (168 Einwohner/km²) aufweist, durch die Großprojekte zum Ver-

kehrswegebau mit 32% (16 Studien) aber überproportional betroffen ist. Hierbei ist zu

berücksichtigen, dass Niedersachsen von allen Bundesländern die längste (ehemals)

innerdeutsche Grenze aufweist und damit durch Verkehrsprojekte Deutsche Einheit

besonders betroffen ist. Für andere Bundesländer erklären sich die relativ hohen Stu-

dienzahlen mit der Planung raumgreifender und konfliktintensiver Großprojekte wie

beispielsweise der Ausbau des Flughafens Frankfurt Main für Hessen oder die

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Seite 210 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Schnellbahnstrecke Stuttgart – Ulm für Baden-Württemberg. Diese Projekte haben je-

weils zu mehreren FFH-VPen geführt, da sie mehrere Gebiete tangieren.

Statistische Analyse

Die statistische Analyse beschränkt sich auf jene 6 Bundesländer, die mit 3 und mehr

Studien vertreten sind.

Die Betrachtung des Erfülltheitsgrades nach der Datenvisualisierung stellt v.a. den

Ländern Niedersachsen und Hessen gute Zeugnisse aus. So sind die Erfülltheitsgrade

hier bei mittlerem bzw. geringem Standardfehler sehr hoch, während in anderen Län-

dern (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen) z.T. hohe Anteile unerfüllter Prüfkriterien

auffallen. Erklärbar sind diese Unterschiede mit der hohen inhaltlichen FFH-VP-

Qualität, die sich aus dem Anspruch rechtssicherer Planungsverfahren ableitet. Insbe-

sondere bei sehr konfliktträchtigen, von öffentlichen Widerständen gekennzeichneten

Vorhaben, für die bereits frühzeitig klar war, dass sie sich einer gerichtlichen Überprü-

fung unterziehen mussten, weisen die FFH-VPen eine sehr hohe Qualität auf. Mit

dieser fachlichen und formalen Qualität wurden bezogen auf den Naturschutzsektor die

Grundlagen für die Rechtssicherheit des Verfahrens geschaffen (WACHTER & JESSEL

2005).

Dabei kommt hinzu, dass diese Studien teilweise von identischen Gutachtern durchge-

führt wurden, die gesichert in der Lage waren, diesen qualitativen Standard zu leisten.

Damit erklärt sich, dass gerade bei den hessischen und niedersächsischen Studien, für

die besonders hohe Erfülltheitsgrade ermittelt wurden, in Teilen dieselben Gutachter

verantwortlich zeichnen. Wie sehr sich die gutachterliche Leistungsfähigkeit und Quali-

fikation auf den Erfülltheitsgrad auswirken kann, zeigt sich insbesondere am Beispiel

von Baden-Württemberg, wo ein Fünftel (10) aller recherchierten Studien stattfanden,

diese aber von 8 verschiedenen Gutachterbüros erarbeitet wurde. So kann der hohe

Anteil unerfüllter Prüfkriterien ein Anzeichen dafür sein, dass hier keine qualitative

Standardisierung existiert (MATTHÄUS 2003).

Neben der Leistungsfähigkeit der Gutachterbüros sind auch die fachlichen und forma-

len Ansprüche der Vorhabensträger maßgeblich für die Qualität der FFH-VPen bzw.

den Erfülltheitsgrad der Prüfkriterien. So erklärt sich der hohe Erfülltheitsgrad der nie-

dersächsischen Studien auch damit, dass seitens der Straßenbauverwaltung (auf

Bundesebene) frühzeitig methodisch-inhaltliche und formale Anforderungen an die An-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 211

Gunther Matthäus 2011

tragsunterlagen gestellt wurden (BMVBW 2004, MIERWALD ET AL. 2004). So hat die

Straßenbauverwaltung für Bundesfernstraßen fachliche Standards erarbeiten lassen

und zu methodischen Vorgaben für die Antragsunterlagen gemacht (BMVBW 2004).

Bei diesen Aus- und Neubauvorhaben handelt es sich im Allgemeinen um entspre-

chend große Projekte, die raumgreifende Auswirkungen haben, große Finanzvolumina

aufweisen und von einem großen politischen Willen getragen werden (GELLERMANN

2001, GARNIEL & MIERWALD 2001). Da sich ein Großteil der niedersächsischen Studien

aus Straßenplanungen rekrutiert, kann davon ausgegangen werden, dass der hohe Er-

fülltheitsgrad dieser Studien auf diese Standardisierung zurückzuführen ist (KÜSTER

2001, 2002). Dies erklärt, dass sich die hohen Erfülltheitsgrade auch bei der differen-

zierten Betrachtung der einzelnen Kriterienblöcke unverändert fortsetzen, während

beispielsweise bei Ländern (Baden-Württemberg, Bayern) mit gemischten Studien (be-

zogen auf Vorhabensträger und Gutachter) eine ausgeprägte Heterogenität bei den

einzelnen Kriterienblöcken zu verzeichnen ist.

4.3.1.3 Vorhabenstypen

Metadaten

Die Verteilung der 50 recherchierten Studien auf 15 verschiedene Vorhabenstypen

zeigt Häufungen bei Infrastrukturvorhaben (Straßenbau, Flughafenausbau, Bahnstre-

ckenbau, Gewässerausbau) und kommunalen Planungen.

Bei einer Bündelung der Infrastrukturvorhaben entfallen auf diese zwei Drittel aller re-

cherchierten FFH-VPen, und einzig die kommunalen Planungen (12%) und Vorhaben

zur Energieversorgung (8%) zeigen daneben noch höhere Anteile am Studienpool.

Dass insbesondere die Infrastrukturvorhaben hier die dominierende Kategorie darstel-

len, begründet sich mit der Großräumigkeit dieser Vorhaben (Straßenbau,

Bahnstreckenbau), der unmittelbaren Beanspruchung von Natura 2000-Gebieten

(Ausbau von Gewässern, die als Natura 2000-Gebiet gemeldet sind) und der z.T. weit-

reichenden Wirkungen (Flughafenausbau: Lärm, Schadstoffe). So sind bei den

linienhaften Vorhaben, wie Bahnstreckenbau und Straßenbau oftmals mehrere Natura

2000-Gebiete betroffen, womit sich jeweils eine separate FFH-VP verbindet. Hinzu

kommt, dass von diesen Vorhaben weiträumige Wirkungen ausgehen, die bedingen,

dass auch vom Vorhabensstandort entfernte Gebiete betroffen und damit prüfrelevant

sein können (KAISER 2003, LAMBRECHT 2003). In besonderem Maße trifft dieser Sach-

verhalt auf Vorhabensplanungen zum Ausbau von Flughäfen zu (v.a. Frankfurt Main

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Seite 212 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

und München). Unter dem Aspekt möglicher stofflicher Beeinträchtigungen hochsen-

sibler Lebensraumtypen und Arten werden in diesen Fällen auch für solche Natura

2000-Gebiete FFH-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich, die weiter (mehrere Kilome-

ter) vom Vorhabensstandort entfernt sind. Auch die Störung von funktionalen

Beziehungen, z.B. zwischen weit von einander entfernten Teillebensräumen von Tier-

arten, können Auslöser für die FFH-Prüfpflicht sein. Beispielsweise wurde die

Beeinträchtigung eines in Sachsen regelmäßig frequentierten Kranich-Rastplatzes als

unverträglich und damit unzulässig bewertet, da dadurch ein in Tschechien gelegenes

faktisches Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigt würde (MIERWALD 2008 mdl. Mit-

teilung).

Dass bei den linienhaften Vorhaben der Bau von Pipelines nur mit einer Studie vertre-

ten ist, erklärt sich mit der relativen Seltenheit dieses Vorhabenstyps und der nur

kleinräumigen, im Wesentlichen auf die Bauphase beschränkten Beeinträchtigung.

Dass beim Pipelinebau vielfach vorhandene Wegetrassen genutzt werden, trägt zu ei-

ner weiteren Relativierung der Beeinträchtigungsintensität bei, was allerdings nicht

unmittelbar die FFH-Prüfpflicht vermeiden kann.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Notwendigkeit einer sehr hohen Rechts- und Verfah-

renssicherheit bei Großvorhaben. In vielen Fällen formieren sich Gegner solcher

Vorhaben in Bürgerinitiativen und bilden gemeinsam mit Umweltverbänden eine weite-

re Kontrollinstanz, die das Verfahren kritisch begleiten und ggf. auch juristisch

beklagen (HIESS & PEFFERKORN 2004). Im Vorgriff auf gerichtliche Auseinandersetzun-

gen sind die Träger solcher Vorhaben bemüht, durch fachlich wie formal möglichst

fundierte Planungen Rechtssicherheit zu erzeugen und ein gerichtliches Scheitern zu

vermeiden. Dabei spielt auch eine Rolle, dass diese Großvorhaben unter großem poli-

tischen und öffentlichen Druck stehen, große Investitionsprojekte darstellen und in der

gerichtlichen Auseinandersetzung als juristische Präzedenzfälle66 Maßstäbe setzen

können (STORZ 2005, WULF 2002).

Ungleich weniger brisant sind die meisten kommunalen Planungen. Die Ursachen für

das Konfliktpotenzial ergeben sich in diesen Fällen zumeist aus der räumlichen Fixie-

66 BVerwG, Beschluss v. 7.9.2005 – 4 B 49/05 – [Wartungshalle A 380]

BVerwG, Urteil v. 31.1.2002 – 4 A 15/01 – [A 20 Ostseeautobahn]

EuGH, Urteil v. 28.02.1991 – Rs. C-57/89 – [Leybucht]

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 213

Gunther Matthäus 2011

rung auf einen bestimmten Standort und fehlende Standortalternativen innerhalb des

begrenzten Gemarkungsgebietes (WEIHRICH 2001). Beim Umgang mit diesen Konflik-

ten ist es allerdings eher selten, dass sich massiver und gut organisierter Widerstand

formiert, der die Kommune zwingt, im Vorgriff auf eine gerichtliche Auseinandersetzung

auf höchste Rechtssicherheit zu achten. Dies bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass

hier eine weniger rechtssichere Abarbeitung der FFH-VP ausreichend ist. Schließlich

gibt es auch zahlreiche Beispiele, in denen kommunale Planungen einer gerichtlichen

Überprüfung67 unterzogen wurden.

Dass dennoch nur 6 kommunale FFH-Vertäglichkeitsprüfungen akquiriert werden

konnten, erklärt sich auch mit der erschwerten Recherchierbarkeit. So ist es noch we-

nig verbreitet, dass Kommunen ihre Planung zur Auslegung und Beteiligung online auf

ihren Internetseiten veröffentlichen.

Statistische Analyse

Von den 15 verschiedenen Vorhabenstypen finden 6 Eingang in die statistische Analy-

se, da sie mit einer ausreichenden Anzahl an Studien vertreten sind. Dabei zeigen die

Vorhaben zum Fernstraßenbau und zum Flughafenausbau die besten Ergebnisse im

Hinblick auf den Erfülltheitsgrad. Dass gerade diese beiden Vorhabenstypen am bes-

ten abschneiden, erklärt sich dem Grunde nach ebenfalls mit den methodisch-

fachlichen und formalen Vorgaben und Standards der Straßenbauverwaltung und einer

vergleichsweise hohen Identität der Gutachter, wie es bereits bei der Ergebnisanalyse

zu den Bundesländern skizziert wurde. So bilden die Studien zu den Fernstraßen und

zum Flughafenausbau gemessen an der Verteilung der Erfülltheitsgrade und des Stan-

dardfehlers eine eigene, von sehr guten Ergebnissen gekennzeichnete Klasse. Relativ

hohe Erfülltheitsgrade bei gleichzeitig auch deutlichem Anteil unerfüllter Prüfkriterien

zeigen darüber hinaus auch die kommunalen Vorhaben und die Vorhaben zum Ge-

wässerausbau. Auffallend schlechte Ergebnisse mit gleichermaßen erfüllten und

unerfüllten und zudem einem deutlichem Anteil teilerfüllter Kriterien ist den Vorhaben

zur Raumplanung zuzuschreiben. Hierbei ist anzuführen, dass diese Studien vielfach

mit unzureichenden Grundlagen arbeiten und mit deutlichen Kenntnislücken behaftet

sind. Die bestehende Unschärfe in den Ergebnissen und Aussagen werden oftmals mit

67 NdsOVG, Urteil v. 10.11.2008 – 7 KS 1/05 – [Ortsumgehung Waake]

BVerwG, Beschluss v. 20.05.2008 – 9 VR 10.08 – [Flöhaquerung]

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Seite 214 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

dem Verweis auf eine Präzisierung in der nachfolgenden Planungsebene (meistens

Planfeststellung) versehen und gerechtfertig (KÜSTER 2002, LAMBRECHT 2003). Dieses

Verständnis zeigt sich in besonderem Maße bei der Betrachtung der einzelnen Kriteri-

enblöcke, wo für die Vorhaben der Raumplanung bei den 'Kumulativen Wirkungen' ein

sehr geringer Erfülltheitsgrad festgestellt wurde. Diese schlechten Ergebnisse können

als Konsequenz der Planungssystematik betrachtet werden. So gilt grundsätzlich, dass

sich die nachfolgenden Planungen den übergeordneten anzupassen haben bzw. nach

deren Vorgaben zu entwickeln sind (Planungsgesetze der Länder). So müssen sich

beispielsweise die kommunalen Flächennutzungspläne an den regionalplanerischen

Vorgaben orientieren bzw. diese beachten und die Bebauungspläne einer Kommune

müssen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Bei auftretenden Abwei-

chungen sind entsprechende Prüfverfahren durchzuführen wie z.B. ein

Planänderungsverfahren, ein Zielabweichungsverfahren (nach Planungsgesetz) oder

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG.

4.3.1.4 Vorhabensträger

Metadaten

Mit 30 verschiedenen Vorhabensträgern zeigen die 50 recherchierten Studien ein brei-

tes Spektrum möglicher Trägerschaften. Zur Analyse wurden diese Träger in sinnvoll

abgrenzbaren Klassen zusammengefasst, so dass schließlich 9 verschiedene Vorha-

bensträger-Klassen übrig blieben. Von diesen 9 Klassen weisen vier jeweils nur eine

oder zwei Studien auf, während die übrigen 5 bis 13 Studien enthalten. Besonders vie-

le Studien wurden unter der Trägerschaft halbstaatlicher Unternehmen,

Landesbehörden und Kommunen durchgeführt und bilden fast drei Viertel des gesam-

ten Studienpools ab. Den größten Anteil haben die halbstaatlichen Unternehmen.

Diese sind hier v.a. durch Betreibergesellschaften von Flughäfen vertreten. Schließlich

sind Vorhaben zum Flughafenausbau aufgrund ihrer weitreichenden Wirkungen in ver-

stärktem Maße FFH-prüfpflichtig. Ebenfalls sehr zahlreich vertreten sind die

Landesbehörden – v.a. Straßenbaubehörden – sowie Kommunen. Wie bereits bei den

Vorhabenstypen dargelegt, sind großräumige und insbesondere linienhafte Vorhaben

von einer verstärkten FFH-Prüfpflicht gekennzeichnet. Die Trägerschaft dieser Vorha-

ben liegt im Allgemeinen bei den Landesbehörden. Dass auch vermehrt Studien

kommunaler Trägerschaft auftreten, ist vor dem Hintergrund der kommunalen Pla-

nungshoheit als systemimmanent zu betrachten (EPINEY & GROSS 2005).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 215

Gunther Matthäus 2011

Bei einer weiteren Gruppierung nach privat, halbstaatlich und öffentlich sind mehr als

zwei Drittel der öffentlichen und ein knappes Drittel der halbstaatlichen Trägerschaft

zuzuordnen. Die Dominanz öffentlicher und halbstaatlicher Vorhabensträgerschaften

erklärt sich hierbei mit der Zuständigkeit für die Planung und Realisierung großer (Inf-

rastruktur-)Vorhaben sowie in der Verfügbarkeit der nötigen Finanzmittel für

Großvorhaben mit umfangreichen Umweltauswirkungen. Grundsätzlich gleiches gilt für

die Vorhaben halbstaatlicher Trägerschaft, wenngleich private Kapitaleigner hier Anteil

daran haben, dass ausreichende Finanzmittel für die Vorhaben zur Verfügung stehen.

Dass sich damit im Allgemeinen auch eine erhöhte Qualität der Studien verbindet, ist

grundsätzlich zu erwarten und dem Ergebnis nach auch erkennbar. Insbesondere die

Fundiertheit und Differenziertheit der Studien zeigt an, dass größter Wert darauf gelegt

wurde, eine sehr solide Erfüllung bzw. Abarbeitung der gesetzlichen Vorgaben zu lie-

fern. Damit werden auch die Ergebnisse abgesichert und im Sinne von Transparenz

und Nachvollziehbarkeit glaubhaft gemacht (STORZ 2005).

Dass sich damit in vielen Fällen die Situation verbindet, auch hochgradig konfliktträch-

tige Vorhaben in letzter Konsequenz als FFH-verträglich und damit als zulässig zu

bewerten, ist ebenfalls mit dieser fundierten Erarbeitung der Studien zu erklären. So

bilden eine sehr fundierte und differenzierte FFH-VP die beste Grundlage, Lösungs-

möglichkeiten in Bezug auf die Konfliktminderung und -vermeidung zu liefern sowie

dafür anderweitige Lösungswege (z.B. Durchführung eines Ausnahmeverfahrens) auf-

zuzeigen (HIESS & PFEFFERKORN 2004).

Kleine private Vorhaben sind extrem selten (eine Studie) in der Trägerschaft vertreten,

was ursächlich an der mangelnden Mittelverfügbarkeit liegen kann. In solchen Fällen

kann bereits ein ggf. aufwändiges und kostenintensives Antragsverfahren mit umfang-

reichen Umweltgutachten zum Verzicht auf das Vorhaben führen. Gleichwohl können

Vorhaben privater Trägerschaft eine gänzlich andere Charakteristik aufweisen, wenn

beispielsweise ein großer Wirtschaftskonzern Neuansiedlungen oder Erweiterungen

von Produktions- und Betriebsstätten plant. Paradebeispiel hierfür ist der Neubau der

Flugzeugwerft für den Airbus A 380 durch den internationalen EADS-Konzern.

Statistische Analyse

Die Datenvisualisierung ergibt v.a. für die Flughäfen und die Landesbehörden einen

hohen Erfülltheitsgrad bei gleichzeitig sehr geringem Standardfehler. Diese Ergebnisse

begründen sich in Teilen mit dem durch die Vorhabensträger selber definierten Vorga-

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Seite 216 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

ben und Standards (FGVS 2002, BMVBW 2004) und die hohen Anforderungen an die

Rechtssicherheit der Antragsunterlagen (LOUIS 2001).

Die Ähnlichkeiten innerhalb der Studien-Gruppen der Clusteranalyse kommen dadurch

zustande, dass diese Studien im selben Bundesland nach einheitlichen fachlichen und

methodischen Standards erarbeitet wurden sowie große Identitäten bei Vorhabensträ-

ger, Vorhabenstyp und Gutachter bestehen.

4.3.1.5 Gutachter

Metadaten

Mit insgesamt 32 Gutachterbüros bzw. Bürogemeinschaften wird ein deutlicher Anteil

der in Deutschland auf dem Sektor der FFH-VP verstärkt Tätigen erfasst, wobei gleich-

zeitig abgebildet wird, dass einige Büros mehrfach vertreten sind. Dabei haben die

weitaus meisten Büros (23) jeweils nur eine der hier untersuchten Studien erstellt, wäh-

rend 6 Büros für jeweils 2 Studien verantwortlich zeichnen und jeweils ein Büro drei,

vier oder fünf Studien erarbeitet haben. Sicher ist die Gesamtzahl der Gutach-

ter(büros), die bereits FFH-Verträglichkeitsprüfungen durchgeführt haben, ein

Vielfaches dessen (in berufsständischen Vertretungen sind bundesweit weit über 1000

Büros organisert), was der hier abgebildete Ausschnitt umfasst. So führt allein der Um-

stand, dass auch nur ein geringer Teil der bundesweit bereits durchgeführten FFH-

VPen recherchiert werden konnte dazu, dass v.a. kleinere Studien bzw. deren Verfas-

ser hier deutlich unterrepräsentiert sind.

Dass einige Büros mehrere Studien erstellt haben, erklärt sich damit, dass es sich

hierbei um größere Unternehmen handelt, die vielfach mehrere, über Deutschland ver-

teilte Niederlassungen betreiben und auf dieser Grundlagen in vielen Regionen über

kurze Wege präsent sein können. Diese Büros charakterisieren sich zudem durch eine

breit angelegte und wissenschaftlich hohe Qualifikation, was teilweise auch auf die

akademische Lehrtätigkeiten der Büroinhaber und den sich daraus ergebenden engen

Bezug zur Wissenschaft zurückzuführen lässt. Büros mit einer solchen besonders ho-

hen Reputation sind auch vielfach als Forschungsnehmer tätig und dadurch an der

Einführung von Methoden und Standards beteiligt (MIERWALD, SPORBECK, LAMBRECHT,

MÜLLER-PFANNENSTIEL). Damit sind sie besonders geeignet, diese Methoden in der

Praxis anzuwenden und die jeweiligen Ergebnisse methodisch-inhaltlich zu vertreten.

Von Vorhabensträgern mit besonders konfliktträchtigen und von öffentlichem Wider-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 217

Gunther Matthäus 2011

stand gekennzeichneten Projekten werden diese Büros bei der Auftragsvergabe offen-

sichtlich präferiert. Dabei ist möglicherweise von Belang, dass die gutachterlichen

Ergebnisse und deren planerischen Umsetzung einer gerichtlichen Überprüfung stand-

halten müssen und damit höchste fachliche und methodische Ansprüche und

Absicherungen gefordert sind (HALAMA 2001).

In diesem Zusammenhang wirft die Ungleichverteilung der Gutachter grundsätzlich das

Problem der Pseudoreplikation auf, was bezogen auf hier untersuchte Fragestellung

zur Qualität der FFH-VP in Deutschland aber nicht zu einer Verfälschung der Ergeb-

nisse führt. Schließlich ist es zunächst unbedeutend, ob die FFH-VPen in Deutschland

von wenigen oder von vielen verschiedenen Gutachtern erstellt wurden. Die Summe

der zu bewertenden Studien als Maßstab der Verhältnisse in Deutschland bleibt den-

noch gleich. Einzig bezogen auf die Repräsentativität bedingt die Pseudoreplikation

eine Einschränkung.

In wenigen Fällen – bei extrem leistungsintensiven und konfliktträchtigen Vorhaben,

wie dem Ausbau des Frankfurter Flughafens oder bei Neubauvorhaben von Autobah-

nen – haben sich solche vergleichsweise großen Büros auch zu Arbeitsgemein-

schaften zusammengeschlossen.

Auffällig ist dabei die räumliche Verteilung der Büros auf die Bundesländer. Die meis-

ten Büros sind in Nordrhein-Westfalen ansässig. Darüber hinaus sind Gutachter aus

Niedersachsen, Bayern und Baden-Württemberg gehäuft in den untersuchten Studien

vertreten. Beim Vergleich mit der Verteilung der Studien auf die Bundesländer fällt auf,

dass zwar in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Büros ansässig sind, dieses Bundesland

aber nur einen Anteil von 6 Studien aufweist. Ebenso auffällig ist, dass zwar 7 Büros

aus Bayern stammen aber nur 3 Studien aus diesem Bundesland recherchiert werden

konnten. Weitgehend übereinstimmend sind die Verhältnisse von Hessen und Nieder-

sachen, wo jeweils mehrere Gutachter niedergelassen sind und ebenso jeweils

mehrere Studien erstellt wurden.

4.3.1.6 Verfahrenstypen

Metadaten

Die 50 recherchierten Studien wurden im Rahmen von Raumordnungsverfahren (11),

Planfeststellungsverfahren (30) und Bauleitplanverfahren (8) durchgeführt. Flurbereini-

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gungsverfahren (1) finden in der Regel als 'Huckepack-Verfahren' zur Planfeststellung

statt (STÖGLEHNER 2003).

Dabei lassen sich die Vorhaben nach ihrer Größe – bezogen auf ihre Umweltauswir-

kungen – den einzelnen Verfahrenstypen zuordnen. Großvorhaben, die umfangreiche

und auch räumlich weitreichende Umweltwirkungen verursachen, werden in der Regel

einem Raumordnungsverfahren unterworfen. Bei diesen raumbedeutsamen Vorhaben

folgt auf das Raumordnungsverfahren in den meisten Fällen ein Genehmigungsverfah-

ren im Form eines Planfeststellungsverfahrens (KAISER 2003).

Kleinere Vorhaben oder Planungen – dies gilt für die meisten kommunalen Entwick-

lungsplanungen – werden im Zuge von Bauleitplanverfahren durchgeführt. Auch

hierbei existiert grundsätzlich eine Zweistufigkeit. Dabei sind die vorbereitende Bauleit-

planung (Flächennutzungsplan) und die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan)

zu unterscheiden. In der planerischen Praxis bedingt die Natura 2000-Gebietskulisse

eine Raumrestriktion, die auf Ebene des Flächennutzungsplans zu einer entsprechen-

den Ausgrenzung führt. Damit können mögliche Konflikte in der Regel vermieden

werden. In den Fällen, in denen die FFH-Verträglichkeit auf der FNP-Ebene nicht ab-

schließend geklärt werden kann oder nur teilweise geklärt worden ist, findet auf der

Ebene des Bebauungsplanes eine vertiefende Betrachtung statt (SCHRÖDTER 2001,

HALAMA 2001, GELLERMANN 2003c).

Nach dieser Differenzierung in große, raumbedeutsame und kleine Vorhaben erklärt

sich mit einer Betrachtung der hier untersuchten Vorhabenstypen die Verteilung nach

Verfahrenstypen. So spiegelt der hohe Anteil von Planfeststellungen den bei den Vor-

habenstypen hohen Anteil großer Verkehrsinfrastrukturvorhaben wider. In gleicher

Weise ist die relativ große Zahl von Raumordnungsverfahren zu erklären, wobei es

grundsätzlich auch möglich ist, dass aus beiden Verfahrensebenen mit unterschiedli-

chem methodischem Ansatz durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfungen vorliegen.

Die aus Bauleitplanverfahren entstammenden Studien erfassen im Wesentlichen

kommunale Entwicklungsplanungen sowie untergeordnete Straßenbauvorhaben.

Statistische Analyse

In der Betrachtung der Datenvisualisierung wird deutlich, dass die Studien unabhängig

vom Verfahrenstyp einen hohen Erfülltheitsgrad der untersuchten Parameter aufwei-

sen. Der insbesondere gegenüber den Planfeststellungsverfahren hohe Standardfehler

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bei Studien der Bauleitplanung zeigt die hierin enthaltene relative Inkonsistenz der Prü-

fergebnisse, was im Wesentlichen auf methodische Heterogenität zurückzuführen ist

(KAISER 1998, PLACHTER ET AL. 2002). Ursächlich hierfür kann auch die Vielfalt der

Gutachter sein, schließlich muss davon ausgegangen werden, dass die Anwendung

von Erfassungs- und Bewertungsstandards mit individuellem und damit unterschiedli-

chem Verständnis erfolgt, was zwangläufig auch zur methodischen Heterogenität führt

(RASSMUS ET AL. 2003, RECK 1992).

Auch in der differenzierenden Betrachtung der Kriterienblöcke bleibt das grundsätzliche

Bild einer insgesamt hohen Erfülltheit bestehen. Gleichwohl sind z.T. deutliche Unter-

schiede erkennbar. Wie bei den meisten anderen Bewertungsfaktoren zeigen die

'Kumulativen Wirkungen' ein insgesamt schlechteres, von geringerer Erfülltheit gepräg-

tes Prüfergebnis (SIEDENTOP 2001, STORZ 2005).

Ein Bezug zur Existenz methodischer Leitfäden und sonstiger methodisch-inhaltlicher

Vorgaben ist nicht zu erkennen. Die meisten Leitfäden stellen zwar auf Vorhabenspla-

nungen von Genehmigungsverfahren ab und berücksichtigen erst in zweiter Linie die

Bauleitplanung, sind aber dennoch uneingeschränkt auf diese anwendbar. Dass sich

aus diesen Rahmenbedingungen eine qualitative Benachteiligung der Studien aus der

Bauleitplanung ergibt, ist nicht feststellbar. Die oftmals geringere inhaltliche Brisanz der

bauleitplanerischen Projekte und der meist geringere Untersuchungs- und Prüfaufwand

haben es in den meisten dieser Fälle einfacher gemacht, ebenfalls qualitativ gute FFH-

VPen zu erstellen. Zumindest teilweise resultiert dies aus der Anwendung der oben

genannten Leitfäden.

4.3.1.7 Natura Gebietstyp

Bedingt durch das Meldeverhalten der Bundesregierung und der Länderregierungen

hat sich die Situation ergeben, dass zwei Drittel der FFH-Verträglichkeitsprüfungen

ausschließlich FFH-Gebiete zum Prüfgegenstand hatten. Die Meldekulisse der FFH-

Gebiete ist durch eine große Zahl von vergleichweise kleinen Gebieten gekennzeich-

net, während die einzelnen Vogelschutzgebiete durchschnittlich fast die siebenfache

Fläche aufzeigen. Auf Basis der bundesweiten Meldequoten (Vogelschutzgebiete

11,1%, FFH-Gebiete: 9,3%) und der Gebietsanzahlen (Vogelschutzgebiete: 568, FFH-

Gebiete: 4.617) erklärt sich schließlich die Ungleichverteilung der Prüfungen nach Ge-

bietstyp.

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Hinzu kommt noch, dass zahlreiche Vogelschutzgebiet bedingt durch das zögerliche

Meldeverhalten lange den Status eines faktischen Vogelschutzgebiets beanspruchten,

damit eine ausnahmsweise Überwindung erheblicher Beeinträchtigungen nicht möglich

war und allein aus diesem Grund Vorhaben, die solche Gebiete betrafen, zurückge-

stellt, für nicht zulässig erklärt oder ohne weitere Prüfung realisiert wurden (MÖLLER-

MEINECKE 1999, FÜßER 2005). In anderen Fällen hat dieser, die Vorhabensrealisierun-

gen einschränkende Status des faktischen Vogelschutzgebiet dazu geführt, dass die

Meldung von Vogelschutzgebieten erheblich beschleunigt wurde, um damit die rechtli-

chen Voraussetzungen für eine rechtssichere Genehmigung und Realisierung von

Vorhaben zu schaffen (GELLERMANN 2001, NABU 2002c). Die Zurückstellung und auch

die Unzulässigkeit von Vorhaben verursachen, dass kein Planverfahren eingeleitet

wurde und somit auch keine FFH-Verträglichkeitsprüfungen durchgeführt wurden bzw.

dass die Negativ-(Ergebnisse) nicht öffentlich zugänglich und verfügbar werden. Als

weiteres Szenario wurden Planungen ohne Durchführung einer FFH-VP genehmigt

und realisiert.

Gleichwohl haben auch FFH-Verträglichkeitsprüfungen faktischer Vogelschutzgebiete

stattgefunden und bei entsprechend konfliktarmen Vorhaben die Verträglichkeit und

Zulässigkeit festgestellt. In anderen Fällen wurden hingegen faktische Vogelschutzge-

biete bei der Zulassungsprüfung ignoriert (FÜßER 2005). Dies führt ebenfalls dazu,

dass Prüfungen dieses Gebietstyps seltener sind und es hat andererseits manche ge-

richtliche Überprüfung ausgelöst, die dann nicht überstanden wurde (BAUM 2006).

Die Doppelprüfungen von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten erklären sich damit,

dass die beiden Kulissen in großem Umfang Überschneidungen im Sinne von Flä-

chenidentitäten aufweisen. So hat sich bei mehreren Studien die Situation ergeben,

dass ein Vorhaben auf derselben Fläche die Prüfpflicht für ein FFH-Gebiet und ein Vo-

gelschutzgebiet ausgelöst hat. Formal mussten in diesen Fällen zwei unabhängige

Prüfungen durchgeführt werden, deren Bewertungsmaßstäbe die einzelnen Erhal-

tungsziele der jeweiligen Gebiete waren (MIERWALD ET AL. 2004).

4.3.1.8 Prüfinhalte

Metadaten

Dem Grunde nach ergeben sich die Prüfinhalte aus den für das jeweilige Gebiet ge-

meldeten maßgeblichen Bestandteilen (GELLERMANN 2001, MIERWALD ET AL. 2004).

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Das sind bei den Vogelschutzgebieten die Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie

sowie die Zugvögel nach Art 4 (2). Demgegenüber steht das eher breite Spektrum an

Prüfgegenständen der FFH-Gebiete. Hier können Lebensraumtypen nach Anhang I

FFH-Richtlinie, Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie und als charakteristische Be-

standteile der Lebensraumtypen weitere Arten Prüfinhalt sein (BERNOTAT 2003).

Die Anteile der Inhalte der FFH-VPen werden damit wesentlich von den geprüften Ge-

bietstypen beeinflusst. Dadurch, dass zum überwiegenden Teil FFH-Gebiete Gegen-

stand der untersuchten FFHVPen sind, ergibt sich bei den Prüfinhalten eine

entsprechende Dominanz von Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie so-

wie Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie. Die charakteristischen Arten der

Lebensraumtypen ergänzen in großem Umfang die Meldearten und umfassen auch

solche Arten, die durch die Richtlinien keinen unmittelbaren Schutz erfahren (z.B. cha-

rakteristische Arten des Lebensraumtyps 6510 (Magere Flachland-Mähwiese) sind

Heuschrecken, Wildbienen und Wanzen). Ihre Vorkommen sind Bestandteil der Bio-

zönose der jeweiligen Lebensraumtypen und Indikator für die Ausprägung und den

Erhaltungszustand (MIERWALD ET AL. 2004, BERNOTAT ET AL. 2007, LAMBRECHT &

TRAUTNER 2007b).

Da nur 8 Studien ausschließlich Vogelschutzgebiete untersucht haben, ist eine Be-

schränkung auf Vögel (Anhang I und Zugvögel) auch nur in diesem Umfang zu

verzeichnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Studien aus Zeiten

stammt, als die Vogelschutzgebiete noch nicht vollständig gemeldet waren und fakti-

sche Gebiete nicht immer geprüft wurden. Hingegen sind in 80% der Studien (40)

Lebensraumtypen und Anhang II-Arten (inklusive der charakteristischen Arten) der

FFH-Richtlinie Prüfinhalt. In 19 dieser 40 Studien sind darüber hinaus die Vogelarten

des Anhang I sowie die Zugvogelarten nach Art. 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie im Sin-

ne eines Prüfinhalts in die jeweilige Prüfung einbezogen worden. Ursächlich hierfür ist

ein uneinheitlicher Umgang mit den charakteristischen Arten der Lebensraumtypen in

den verschiedenen Bundesländern. So sind in Studien aus Hessen, Nordrhein-

Westfalen und Niedersachsen diese Arten vergleichsweise konsequent in die Prüfung

mit eingestellt, während bei Studien anderer Bundesländer eine sehr heterogene Vor-

gehensweise festgestellt wurde. Darüber hinaus finden sich mehrere Studien, in denen

die Vögel als charakteristische Bestandteile der Lebensraumtypen völlig unbeachtet

bleiben.

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Als Bestandteile der Lebensraumtypen sind die charakteristischen Arten ebenfalls Ge-

genstand der Prüfung, zumal sie in vielen Fällen zum dauerhaften Erhalt

(Bestäuberfunktion von Insekten, Spechte als Habitatbildner für gemeldete Fleder-

mausarten) und zur Ausbildung guter Erhaltungszustände beitragen (MIERWALD ET AL.

2004, BERNOTAT ET AL. 2007, LAMBRECHT & TRAUTNER 2007b). Diese Sichtweise und

Erkenntnis hat sich erst im Laufe der Jahre durchgesetzt, wenngleich die EU bereits

2000 (EU-Kommission 2000) eindeutige Aussagen hierzu gemacht hat und auch in der

Fachliteratur klare Verhältnisse abgebildet wurden (SSYMANK 1998, GELLERMANN

2001).

Mit diesen qualitativen Unterschieden der Studien und den erkennbaren Korrelationen

mit Bundesländern zeigt sich der Mangel an bundeseinheitlich gültigen Standards und

administrativen Vorgaben (BBN 2006). Ebenso spiegeln sich in diesen Ergebnissen die

Länderzuständigkeiten bei der Naturschutzgesetzgebung und erkennbare Unterschie-

de im Vollzug der Gesetzgebung wider.

Statistische Analyse

Nach der Datenvisualisierung sind bezogen auf die Prüfinhalte keine qualitativen Un-

terschiede bei den Studien erkennbar. Die drei statistisch analysierbaren Kategorien

(Arten Anhang I und Art 4(2) VSchRL, Lebensraumtypen und Arten Anhang II FFH-RL,

Lebensraumtypen und Arten Anhang II FFH-RL und Arten Anhang I und Art 4(2)

VSchRL) zeigen sämtlich hohe Erfülltheitsgrade und unterscheiden sich im Wesentli-

chen durch abweichende Anteile teilerfüllter Prüfkriterien sowie durch abweichende

Anteile an Prüfkriterien, zu denen keine Angaben gemacht wurden.

Darüber hinaus sind auch Unterschiede in dem Standardfehler zu verzeichnen. Studien

mit dem Prüfinhalt Vogelarten weisen dabei die höchste und Studien, die neben den

Lebensraumtypen und den FFH-Anhang II-Arten auch Vogelarten berücksichtigen, den

geringsten Standardfehler auf. Damit wird deutlich, dass sich die FFH-VPen zu den

Vogelschutzgebieten durch insgesamt weniger konsistente Ergebnisse und weniger

einheitliche Methoden charakterisieren als FFH-VPen zu FFH-Gebieten, bei denen

über die relevante Anhänge der FFH-Richtlinie hinaus auch die Vögel als charakteristi-

sche Bestandteil der Lebensraumtypen in die Prüfung einbezogen wurden. Betrachtet

man die Einbeziehung der charakteristischen Arten als Hinweis auf besonders fundier-

te und differenzierte FFH-VPen, so ist durchaus zu erwarten, dass gerade diese

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Studien durch konsistentere Ergebnisse und einheitlichere Methoden gekennzeichnet

sind (BERNOTAT 2003, 2006B, PLACHTER ET AL. 2002).

Auch die Konsistenz der Bewertungsergebnisse (geringer Standardfehler) bzw. der

Grad der Erfülltheit zeigt an, welche Bedeutung fachliche und administrative Standards

haben und wie wichtig eine einheitliche Vorgehensweise und Handhabung ist.

In der differenzierten Betrachtung der einzelnen Kriterienblöcke zeichnet sich ein weit-

gehend identisches Bild. Wie bei den meisten anderen Parametern auch, sind die

Prüfkriterien zu kumulativen Wirkungen verhältnismäßig gering erfüllt und die Prüfkrite-

rien zu den 'Formalen Anforderungen' verhältnismäßig hoch erfüllt.

4.3.1.9 Projektgröße

Metadaten

Die Klassifizierung der FFH-VPen nach der Projektgröße zeigt eine klare Ungleichver-

teilung und erbrachte eine deutliche Dominanz großer Projekte mit einem Anteil von

nahezu zwei Dritteln (62%). Auffällig ist auch, dass die kleinen Projekte mit 24% wiede-

rum häufiger recherchiert werden konnten als die mittelgroßen (14%).

Die Dominanz der Großprojekte erklärt sich mit der umfangreichen Beteiligung im

Rahmen des jeweiligen Verwaltungsverfahrens. Diese Beteiligung ist im Grundsatz

durch den Gesetzgeber vorgeschrieben und eine Nichteinhaltung dieser gesetzlichen

Regelungen verursacht sogleich einen Verfahrensfehler, der zum Scheitern führen

kann (SCHINK 2001, BMVBW 2004, BERNOTAT & HERBERT 2001). Die Ermessensspiel-

räume dieser Regelungen werden dabei zumeist im Sinne einer hohen

Verfahrenssicherheit ausgelegt und angewandt. Für die hier untersuchten Großprojek-

te, die in den meisten Fällen von staatlichen oder halbstaatlichen Stellen durchgeführt

wurden, erfordern die räumliche Reichweite und Wirkgröße der Projekte eine dement-

sprechende Form der Information und Beteiligung. Hierzu wurde die Veröffentlichung

im Internet gewählt. Damit, dass ein Großteil der untersuchten Studien der Internet-

recherche entstammen, erklärt sich die Dominanz der Großprojekte.

Die Projekte mittlerer und kleiner Größe liegen überwiegend in der Trägerschaft von

Kommunen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, die insgesamt aufgrund geringe-

rer räumlicher Reichweiten und Wirkgrößen der Projekte deutlich weniger Stellen

beteiligen müssen. Die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt hierbei

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Seite 224 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

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meist ausschließlich über die Auslegung und Veröffentlichung in Verwaltungsorganen

(Amtsblatt) (SCHRÖDTER 2001). Solche Projekte sind schwieriger zu recherchieren, so

dass sie nur in geringerem Umfang vertreten sind.

Statistische Analyse

Die statistische Analyse zeichnet ein Bild, das den Großprojekten die höchsten Er-

fülltheitsgrade und damit auch die vergleichsweise höchste Qualität zuordnet.

Erkennbar schlechte und erheblich schlechte Erfülltheitsgrade sind bei den kleinen und

mittelgroßen Projekten zu verzeichnen, bei jeweils durch hohen Standardfehler ge-

kennzeichneter Ergebnisheterogenität. Diese Verteilung ist im wesentliche auf die

allgemeine Bedeutung von Projekten unterschiedlicher Größe zurückzuführen. So ist

grundsätzlich davon auszugehen, dass Großprojekte in hohem Maße in der öffentli-

chen und politischen Wahrnehmung stehen. Deutlich wird dies daran, dass sich

Gegner und/oder Fürsprecher eines Projektes in Bürgerinitiativen zusammenschließen

und durch eine intensive Interessenvertretung der Planung und dem Verfahren eine

besondere Qualität abfordern. Bei Projekten, zu denen sich massiver Widerstand in der

Bevölkerung regt, der ggf. in Form einer Bürgerinitiative oder einer juristischen Unter-

stützung gefasst ist, besteht die Gefahr einer gerichtlichen Überprüfung (MATTHÄUS

2003). In den Fällen, in denen sich frühzeitig eine solche Situation abzeichnet, wird die

gesamte Erarbeitung der Antragsunterlagen auf ein hohes Niveau gelenkt. Damit soll

sicher gestellt werden, dass das Projekt bzw. die einen Antrag oder einer Genehmi-

gung zugrunde liegenden Unterlagen inhaltlich und formal nicht angreifbar sind und

einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten.

Dass dieses Erfordernis nicht unisono bei allen Vorhaben existiert, ergibt sich ursäch-

lich aus dem eingeschränkten Klagerecht der anerkannten Naturschutzverbände, das

v.a. ein konsequente Beteiligung an Bauleitplanverfahren verhindert. Ein Durchbruch

hinsichtlich eines freien Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, wie in Aar-

hus-Konvention grundsätzlich angelegt ist, sind angesichts der politischen Verhältnisse

in Deutschland sowie in der EU nicht zu erwarten (TEßMER & KROLL 2007).

Bei kleinen Projekten und solchen, die in der Tragweite ihrer Wirkungen relativ wenig

konfliktträchtig sind, ist das öffentliche Interesse im Allgemeinen deutlich geringer.

Zwar können sich auch hier Situationen ergeben, dass ein Betroffener alleine eine ge-

richtliche Überprüfung auslöst, allerdings sind diese Fälle deutlich seltener. In der

Konsequenz dessen ist zu erwarten, dass kleine und mittelgroße Projekte geringere

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 225

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Erfülltheitsgrade aufweisen, als die öfter von massivem Widerstand begleiteten Groß-

projekte. Schließlich ist der Kreis der Betroffenen bei einem kommunalen Baugebiet

deutlich kleiner als bei einem Autobahnbau oder einem Flughafenausbau.

Ebenso wie die öffentliche Wahrnehmung Einfluss auf die Qualität der Prüfung bzw.

des gesamten Verfahrens haben kann, können auch politische Interessen eine ent-

sprechende Tragweite haben. Dies wird insbesondere dann der Fall, wenn einzelne

Projekte zum Wahlkampfthema werden oder wenn sich der politischen Erfolg oder

Misserfolg einzelner Mandatsträger mit dem Zustandekommen oder dem Scheitern ei-

nes Projektes verknüpft. Bestes Beispiel hierfür ist der Münchener Franz-Josef-Strauß-

Flughafen. Getragen vom politischen Willen kann in solchen Situationen ein großer

Druck auf das Projekt bzw. dessen Gelingen erzeugt werden. Hiervon betroffen sind

dann der Vorhabensträger, in dessen Interesse ein solcher Druck liegt. Die Planer und

Gutachter sind gefordert, genehmigungsfähige Antragsunterlagen zu erarbeiten. Wei-

terhin lastet ein Druck auf den Genehmigungsbehörden, wo die die Genehmigungs-

unterlagen prüfende Sachebene im allgemeinen einer weisungsbefugten politischen

Verwaltungsspitze unterstellt ist. Der behördlichen Prüfebene kommen somit auf der

Genehmigungsseite und der Planer- und Gutachterebene auf der Antragsstellerseite

gewisse Schlüsselrollen zu. So müssen Planer und Gutachter zielführend auf die Rea-

lisierung des Vorhabens hinarbeiten, stets unter der Prämisse dessen, was nach den

gesetzlichen Regelungen möglich ist und der Ergebnisoffenheit des Gutachtens. Für

die Prüfbehörde bedeutet dies, dass nach Aktenlage entschieden werden muss, ob die

Antragsunterlagen den gesetzlichen Anforderungen uneingeschränkt entsprechen und

ob das Projekt auf dieser Basis genehmigt werden und einer gerichtlichen Überprüfung

Stand halten kann. Kollidieren an dieser Stelle die Genehmigungsfähigkeit des Projek-

tes mit dem politischen Willen, so können Fälle entstehen, derer Genehmigungs- oder

Urteilsbegründung Nachvollziehbarkeit und Transparenz verlieren. Beispiel hierfür ist

die Ansiedlung der Airbus A380-Werft in Hamburg-Finkenwerder (BUND 2005).

Solchen außerordentlichen 'Mißverständnissen' steht allerdings eine große Zahl von

Projekten gegenüber, die unabhängig von ihrer Projektgröße auf nachvollziehbaren

und gesicherten Genehmigungsbescheiden basieren. Auch wenn die FFH-VPen ins-

besondere zu kleinen und mittelgroßen Projekten erkennbare Defizite aufweisen,

verursachen diese nicht notwendigerweise, dass damit Maßnahmen auf der Basis von

falschen Ergebnissen genehmigt oder realisiert werden.

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4.3.1.10 Prüfergebnis

Metadaten

Bei den Prüfergebnissen entfallen mehr als 80% auf Studien, die zum Ergebnis 'FFH-

verträglich' kommen. Darüber hinaus sind auch Studien recherchiert worden, die mit

einem Negativergebnis im Sinne von FFH-unverträglich enden und schließlich wurden

Studien untersucht, die aufgrund der Untersuchung mehrerer Vorhabensvarianten zu

positiven und negativen Ergebnissen kamen.

Grundsätzlich ist es systemimmanent, dass v.a. Studien mit einem Positivergebnis un-

tersucht wurden. Schließlich sind in der Regel nur solche Studien recherchierbar und

damit für die Untersuchung zugänglich, die als Antragsunterlagen zur Zulassung eines

Vorhabens öffentlich gemacht wurden. Dabei erklärt sich die Veröffentlichung mit der

gesetzlich geregelten Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen so genannter Beteili-

gungs- und Anhörungsverfahrens sowie durch die Einbeziehung der Träger öffentlicher

Belange. Damit besteht die Pflicht einer öffentlichen Bereitstellung der Studien, wenn-

gleich die öffentlich zugängliche Darstellung zeitlich begrenzt sein kann

(Baugesetzbuch, Verwaltungsverhahrensgesetz, Gesetz über die Umweltverträglich-

keitsprüfung, Planungsgesetze der Länder) (HALAMA 2001, SCHINK 2001).

Dem gegenüber stehen die Studien, die aufgrund ihrer Negativergebnisse für einen

Vorhabensantrag unbrauchbar sind. In diesen Fällen hat entweder keine Antragsstel-

lung stattgefunden, so dass es auch kein förmliches Zulassungsverfahren gab, in

dessen Rahmen eine Öffentlichkeitsbeteiligung hätte stattfinden müssen. Oder das

Vorhaben wurde im Hinblick auf die Natura 2000-Empfindlichkeiten soweit optimiert,

dass eine erneute Prüfung zu anderen, dann positiven Ergebnissen gekommen ist. In

diesen Fällen ist in der Regel nur jene FFH-Verträglichkeitsprüfung verfügbar, die auch

eine FFH-Verträglichkeit feststellt.

In wenigen Fällen (5) sind variantenabhängig FFH-VPen mit positivem und negativem

Ergebnis recherchiert worden. In diesen Fällen werden durch die Darstellung der als

unzulässig geprüften Vorhabensvarianten der Planungsprozess besonders transparent

gemacht sowie die Wege und der Umfang der vorgenommenen Schadensbegrenzung

aufgezeigt. Ebenfalls in dieser Rubrik finden sich Vorhabensanträge, die zwar eine

FFH-Verträglichkeitsprüfung mit dem Ergebnis FFH-unverträglich enthalten, die aber

dennoch die Planung weiter betrieben und die Vorhabenszulassung über ein Ausnah-

meverfahren erreichten (4 Fälle) (RAMSAUER 2000).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 227

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Statistische Analyse

In der Betrachtung der Datenanalyse zeigen sich bei den unterscheidbaren Kategorien

der Prüfergebnisse z.T. deutliche Unterschiede. So wird bereits im gesamthaften Ver-

gleich der Prüfergebnisse erkenntlich, dass bei den Studien mit dem Ergebnis FFH-

unverträglich der Anteil teilerfüllter und unerfüllter Prüfkriterien vergleichsweise hoch

ist, während die beiden anderen Kategorien deutlich bessere Verhältnisse von erfüllten

Prüfkriterien zu teil- und unerfüllten Prüfkriterien aufweisen.

Besonders auffällig ist der extrem hohe Standardfehler der Studien mit einem Negati-

vergebnis. Dies ist auf die geringe Anzahl (3) der Studien dieser Kategorie zurück-

zuführen. Hingegen zeigen die Studien mit alleinigem Positivergebnis (n=42) einen

sehr geringen Standardfehler.

Vergleichsweise heterogen stellen sich die Ergebnisse der Datenvisualisierung in der

Einzelbetrachtung der verschiedenen Kriterienblöcke dar. Hier zeigen zwar die Studien

mit einem alleinigen Positivergebnis die höchsten Erfülltheitswerte der Prüfkriterien. Bei

den 'Kumulativen Wirkungen' sind aber auch bei diesen Studien die Anteile teil- und

unerfüllter Kriterien etwa gleichhoch wie die der erfüllten. Negativ fallen die Studien mit

dem Ergebnis FFH-unverträglich bei der Betrachtung der Kriterienblöcke zu den 'Ku-

mulativen Wirkungen' sowie zu den 'Formalen Anforderungen' auf. Während sich bei

den 'Kumulativen Wirkungen' die Anteile von erfüllten Prüfkriterien zu teil- und unerfüll-

ten etwa die Waage halten, sind bei den 'Formalen Anforderungen' die Anteile teil- und

unerfüllter etwa doppelt so groß wie der erfüllter Prüfkriterien.

4.4 METHODISCHE STANDARDISIERUNGEN

4.4.1 ERFORDERNIS UND VERBINDLICHKEIT

Als Untersuchungsergebnis muss festgestellt werden, dass die rechtlichen und admi-

nistrativen Rahmenbedingungen mehrfach nur eingeschränkt richtlinienkonform sind

und dass auch die zur Anwendung kommenden fachtechnischen Methoden nicht in al-

len Fällen den Ansprüchen und Zielen der Richtlinie gerecht werden. In der

Konsequenz führt dies zwangsläufig zu falschen Prüfergebnissen, die im Genehmi-

gungsprozess als ungeeignet zurückgewiesen werden oder gegebenenfalls vor Gericht

scheitern müssten.

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Für die gute fachliche Praxis bedeutet dies, dass wesentliche Defizite zu beanstanden

sind, die schließlich nur durch die verbindliche Einführung angemessener Standards

beseitigt werden können (RIECKEN 1998, PLACHTER ET AL. 2002, BBN 2006, FÜHR ET

AL. 2003, DNR 2005, BECKMANN 2005). Als häufige Defizite sind an dieser Stelle quali-

tativ unzureichende Datengrundlagen (Kenntnisse zu Vorkommen und Betroffenheit

von Lebensraumtyen und Arten), unzureichende Berücksichtigung charakteristischer

Arten, unzureichende Berücksichtigung von Summationswirkungen und unzulässige

Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Erheblichkeitsbewertung zu nen-

nen. Nur wenn sicher gestellt ist, dass entsprechende Standards zur Anwendung

kommen, kann damit die notwendige Qualitätssicherung der FFH-Verträglichkeits-

prüfung in Deutschland erreicht werden.

Die nötigen Instrumente für die Einführung verbindlicher Standards finden sich in un-

tergesetzlichen Rechtsvorschriften (z.B. Verwaltungsvorschriften). Damit können der

Verwaltung Instrumente an die Hand gegeben werden, ihren Entscheidungen bzw. Zu-

lassungen standardisierte Maßstäbe zugrunde zu legen (GERß 1999, BDLA 2000).

Voraussetzung für die Einführung verbindlicher Standards ist der entsprechende politi-

sche Wille der jeweiligen Regierung (BBN 2005). An dieser Stelle bildete bis 2010 das

förderale Staatssystem Deutschlands bzw. die Länderzuständigkeit in Sachen Natur-

schutz ein erhebliches Hindernis zur Einführung und Etablierung einheitlicher

Standards (NIEDERSTEDT & EBERHARDT 2000, WEIHRICH 2001, SCHILLHORN ET AL.

2005). Gleichwohl bieten die aus den EU-Richtlinien (FFH-Richtinie und Vogelschutz-

richtlinie) sowie aus dem nationalen Rahmengesetz (BNatSchG) entwickelten

Ländergesetze die Möglichkeiten, einheitliche Mindeststandards zu generieren und un-

abdingbar festzuschreiben (BBN 2006).

Mit dem aus der Föderalismusreform resultierten Ergebnis der nun konkurriernden Na-

turschutzgesetzgebung68 hat sich die Situation erkennbar geändert. Sicher ist nun,

dass die hier relevante Naturschutzzuständigkeit beim Bund liegt und den Ländern be-

schränkte Abweichungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

68 Gesetz zur Neuregelung des Rechts von Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 229

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4.4.1.1 Optimierung und Vereinheitlichung der Studienqualität

Dass eine Standardisierung grundsätzlich zur qualitativen Optimierung führen kann,

haben die hier vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu den FFH-VPen an mehreren

Stellen sichtbar gemacht und wird weithin bestätigt (MÜLLER-PFANNENSTIEL 2003). Da-

bei ist natürlich Voraussetzung, dass solche Standards den gebündelten Sachverstand

zum Thema repräsentieren und einen hohen fachlichen, formalen und methodischen

Anspruch haben, um auch vor dem europäischen Gerichtshof rechtssicher zu sein.

4.4.1.2 Verringerung von Streitfällen

Tragen die Standardisierungen zur Optimierung und Vereinheitlichung der Qualität von

FFH-VPen bei, so wird damit insgesamt eine bessere Absicherung im Verfahren er-

wirkt und der Anlass für gerichtliche Überprüfungen verringert (GELLERMANN 2003B,

LOUIS 2006). Schließlich kann sich durch die Anwendung von Standards besser klären

und nachvollziehen lassen, ob eine streitbare Auslegung und Anwendung der Gesetz-

gebung stattgefunden hat oder ob eine den gesetzlichen Anforderungen

entsprechende und damit fachlich und formal abgesicherte Arbeit vorliegt. Damit wer-

den zudem Transparenz von Prüfungsabläufen geschaffen und eine Beurteilung der

Bewertungsergebnisse und Entscheidungsfindung ermöglicht (WACHTER & JESSEL

2002, GELLERMANN 2003b, HIESS & PFEFFERKORN 2004).

Hinzu kommt, dass auch den Gerichten mit dem gebündelten Sachverstand, der in den

Dokumenten zur Standardisierung enthalten bzw. angewendet sein muss, ein geeigne-

tes Instrument zur fachlichen Beurteilung und schließlich zur Rechtsfindung bereit

gestellt werden kann. Dass die Gerichte sich dieser Hilfsmittel für die Urteilsfindung

und Urteilsbegründung bedienen, kann in mehreren Beschlüssen nachgelesen werden

(HALAMA 2001, BAUM 2005).

4.4.2 STRUKTURIERUNG, GRUNDLAGEN, VORAUSSETZUNGEN

4.4.2.1 Strukturierung

Die Entwicklung und Ausgestaltung von Standards muss abgeleitet aus den gesetzli-

chen Vorgaben eine Strukturierung aufweisen, die im Einklang mit der Prüfsystematik

steht bzw. diese in ihren Grundzügen widerspiegelt (BECHMANN 2003, HARTLIK 2006,

BBN 2006).

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Seite 230 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Wesentliche Elemente stellen darüber hinaus Bewertungsmaßstäbe oder –skalen dar,

die auf der Basis eines differenzierten Schlüssels zu sachgerechten und nachvollzieh-

baren Ergebnissen führen (LAMBRECHT ET AL. 2004a, FGSV 2002).

Ebenfalls hilfreich für die Anwendung sind die Darstellung von Fallstudien und Szena-

rien, anhand derer eine Anwendung der Standards durchgeführt und die jeweilige

Einstufung, Zuordnung und Bewertung begründet wird (MIERWALD ET AL. 2004, GEL-

LERMAN 2001).

4.4.2.2 Grundlagen

Die Anforderungen an die Datenqualität, auf deren Basis eine FFH-VP erstellt wird, bil-

det ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil von Standards und Leitfäden (FARTMANN

ET AL. 2001).

Eine besondere Bedeutung erlangt die Datenqualität dabei hinsichtlich ihrer Funktion

als Bewertungsgrundlage für die Verträglichkeitsprüfung. So ist es unverzichtbar, dass

die Daten und Datenquellen im Licht der planungsrechtlichen Auswirkungen der Ver-

träglichkeitsprüfungen (insbesondere bei Unzulässigkeit von Plänen und Projekten)

zumindest auf ihre Plausibilität hin überprüft werden (DANIELZIK 2001).

Im Detail betrachtet ist z.B. für die Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

die gesicherte Kenntnis der Bestandssituation der betroffenen Lebensräume und Arten

erforderlich (MIERWALD ET AL. 2004, FROELICH & SPORBECK 2001, BERNOTAT 2006b).

Ohne diese Kenntnis muss im Sinne des Vorsorgeprinzips ein aktueller Nachweis ei-

nes Lebensraumtyps oder einer Art vorausgesetzt werden. In diesem Fall gibt es keine

Möglichkeit der Festsetzung eines Schwellenwertes für die Populationsgröße einer Art

bzw. Bestandsgröße eines Lebensraumes, was bedeutet, dass es für die Beurteilung

der Erheblichkeit irrelevant ist, ob einzelne Beobachtungen oder große Zahlen von In-

dividuen festgestellt wurden (MÜHLENBERG & SLOWIK 1997).

Daten und Kenntnisse zur maximalen Entfernung von Biotopen und Arten (PAN 2003a)

bieten Möglichkeiten zur Ermittlung und Bewertung von Isolations- und Barrierewirkun-

gen. Abschätzungen von Minimalarealen (PAN 2003b) geben Auskunft über

Raumanspruch und Empfindlichkeiten gegenüber Lebensraumverkleinerungen als Ba-

sis für die Beurteilung von Erheblichkeiten (AMLER ET AL. 1999, RECK ET AL. 2004).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 231

Gunther Matthäus 2011

Was die zu berücksichtigenden Grundlagen betrifft, finden sich in der Literatur z.T. um-

fangreiche und hinsichtlich der Anwendung kommentierte Listen (LfU 2002a, LANA

2004b, LÖBF 2004).

4.4.2.3 Voraussetzungen

Maßgebliche Voraussetzung zur Generierung geeigneter und qualitätssichernder

Standards sind umfangreiche und differenzierte Kenntnisse zur Biologie und Ökologie

von Arten und Lebensräumen der Richtlinien sowie zu den rechtlichen Anforderungen

und Regelungen. Auch ein Wissen über die Abläufe von Planungsprozessen und Ver-

waltungsverfahren sind Voraussetzung, um ein brauchbares und zielführendes Werk-

zeug für den Vollzug der Gesetzgebung bei der Vorhabensplanung und –zulassung zu

schaffen (BDLA 2000).

Dass sich berufsständische Vertretungen in diesem Zusammenhang veranlasst sehen,

die geforderte Qualifikation und die operative Zuständigkeit für sich zu reklamieren

(BDLA 1999, 2000), muss primär als Lobbyarbeit verstanden werden, sind doch die

Anforderungen so komplex, dass eine tatsächliche Qualifikation erst beim Zusammen-

schluss mehrerer Fachdisziplinen gegeben ist.

An dieser Stelle wird bereits deutlich, wie hilfreich Standards bildende Leitfäden sein

können, wie sie von MIERWALD ET AL. (2004), LAMBRECHT ET AL. (2004a) und von LAM-

BRECHT & TRAUTNER 2005, 2007a, 2007b) entwickelt wurden. Die darin enthaltenen

Anleitungen und Bewertungsschlüssel ermöglichen nachvollziehbare Ergebnisse, de-

ren Zustandekommen dann auf der Anwendung eines umfangreichen und aktuellen

wissenschaftlichen Kenntnisstandes basiert. Dabei ist es im Allgemeinen für den Gut-

achter hilfreich, sich der neuesten Kenntnisse zu bedienen. Schließlich werden

zunehmend Arbeiten publiziert, die sich mit der Praxis des Vollzugs von Natura 2000

auseinandersetzen und z.B. Schlüssel und Prüfmaßstäbe für die Bewertung von Beein-

trächtigungen beinhalten. Inzwischen sind mehrere Forschungsprojekte zum Abschluss

und zur Veröffentlichung gelangt, die aufgrund der aufgetretenen Probleme beim Voll-

zug der Zulassungsprüfung v.a. vom Bundesumweltministerium und vom Bundesamt

für Naturschutz sowie vom Bundesverkehrsministerium initiiert und beauftragt worden

waren.

Dass die Anwendung solcher Leitfäden zumindest anfänglich kontrovers diskutiert

wurde, ist im Wesentlichen dem Lobbyismus divergierender Interessensverbände ge-

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Seite 232 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

schuldet. So bestanden, bezogen auf die oben genannten Leitfäden, intensive Bemü-

hungen, deren Etablierung zu verbindlichen Standards zu verhindern oder nur in

abgeschwächter Form zuzulassen (CERWENKA 1984, SCHARECK 2000, BUND 2005).

Dennoch waren jene, die mit der praktischen Anwendung bzw. dem Vollzug der Natur-

schutzgesetzgebung betraut sind, bereit, diese Leitfäden spontan anzuwenden. So

sind beispielsweise nahezu alle Studien, die ab Erscheinen der Leitfäden erarbeitet

wurden, unter deren Zuhilfenahme entstanden. Zwischenzeitlich haben einige Länder-

regierungen die Vorteile einer einheitlichen und standardisierten Prüfmethode erkannt

und die Leitfäden offiziell, allerdings nicht verbindlich, eingeführt. Auch aus den eige-

nen Erfahrungen bei der Erarbeitung von FFH-VPen wird die Anwendung der Leitfäden

umfänglich empfohlen. Insbesondere in der Kommunikation der Ergebnisse wird Stu-

dien, die aufgrund der Anwendung eine höhere Nachvollziehbarkeit und Transparenz

aufweisen, eine wesentlich größere Akzeptanz entgegengebracht.

4.4.3 BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS

4.4.3.1 Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse

Für Gutachter erleichtert die Anwendung und Nutzung von Leitfäden und Standards die

Kommunizierbarkeit der Ergebnisse und der Ergebnisfindung. Insbesondere in Situati-

onen, in denen fachfremden Personen oder Laien die Vorgehensweise der

Ergebnisfindung sowie das Ergebnis als solches verständlich zu machen ist, bieten

Verweis und Rückgriff auf solche methodischen oder formalen Vorgaben wertvolle

Hilfsmittel. Auch um beim Vorhabensträger Verständnis für ein Negativergebnis und

die Akzeptanz dessen zu erreichen, wird die Argumentation mittels etablierter oder

verbindlicher Werkzeuge deutlich erleichtert (MÜLLER-PFANNENSTIEL 2003, MATTHÄUS

2003).

An dieser Stelle wird die Problematik vermeintlicher Gefälligkeitsgutachten präsent. So

wird der Gutachter in der allgemeinen und öffentlichen Wahrnehmung häufig als sub-

jektiver Erfüllungsgehilfe seines Auftraggebers gesehen. Beispielsweise wird

insbesondere bei wissenschaftlichen Studien zu Produktqualitäten unter dem Motto

"wes' Brot ich es, des' Lied ich sing" die Frage nach dem Geldgeber für die jeweilige

Studie gestellt.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 233

Gunther Matthäus 2011

Selbstverständlich soll der FFH-Gutachter dem Vorhabensträger bzw. seinem Auftrag-

geber helfen, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erzeugen. Damit kann

sich eine gutachterliche Aussage zur Unbedenklichkeit (FFH-Verträglichkeit) oder eine

gutachterliche Aussage zu den Möglichkeiten und erforderlichen Voraussetzungen zu

deren Erreichen verbinden. Ferner ist der Gutachter in seiner Anlass gebenden Ziel-

setzung zunächst nicht mehr objektiv und agiert dienend dem jeweiligen

Vorhabensträger. Für seine Dienstleistung ist der Gutachter an formale und verbindli-

che (Gesetzgebung) sowie an fachliche Rahmenbedingungen (wissenschaftlicher

Kenntnisstand, gute fachliche Praxis) gebunden (ERBGUTH & STOLLMANN 1997). Die

Einhaltung dieser Rahmenbedingungen ist unabdingbar, so dass der Gutachter frei von

subjektiven Interessenslagen eine objektive Bewertung und Ergebnisfindung durchfüh-

ren kann und muss. Durch die Anwendung von methodisch-fachlichen Standards

sichert sich der Gutachter ebenso wie die genehmigende Behörde dabei selber ab und

erzeugt im Sinne seines Auftraggebers damit Aussagen und Ergebnisse, die fachlich

und rechtlich belastbar sind (BERNOTAT 2006b). Schließlich ist dem Auftraggeber nur

mit solchen Ergebnissen gedient, die auch einer gerichtlichen Auseinandersetzung

Stand halten und nicht einer kontraproduktiven Gefälligkeit geschuldet sind.

Den Behörden erschließt sich mit der Anwendung der Leitfäden und Standards die

Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse in verbesserter Weise und fördert darüber hinaus

die Transparenz der methodischen Vorgehensweise und der Herleitung der Prüfergeb-

nisse. Zudem bildet diese Transparenz die Voraussetzung für die Bürgerbeteiligung im

öffentlichen Raum (BERNOTAT 2003, DNR 2005, LAMBRECHT ET AL. 2007a).

4.4.3.2 Plausibilität der Herleitung des Prüfergebnisses

Die sachgerechte und rechtssichere Herleitung des Prüfergebnisses bildet den Ab-

schluss und die Kernaussage der FFH-Verträglichkeitsprüfung (LOUIS 2007).

Entscheidendes Kriterium ist hierbei die Bemessung der Erheblichkeit von Beeinträch-

tigungen der Erhaltungsziele (MIERWALD 2003, LAMBRECHT & TRAUTNER 2007a).

Hiermit verbunden ist laut Gesetzestext die Unverträglichkeit des Vorhabens und

schließlich die Unzulässigkeit bzw. die Notwendigkeit zur Durchführung eines Aus-

nahmeverfahrens (GELLERMANN 2001).

Für die Erheblichkeitsbewertung sind sehr umfangreiche Sachkenntnisse erforderlich,

um zu einer fachlich vertretbaren und rechtlich gesicherten Aussage zu kommen (AM-

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Seite 234 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

LER ET AL. 1999, DIERSCHKE ET AL. 2003). Insbesondere bei Fällen, die im möglichen

Grenzbereich der Erheblichkeit liegen, kann es zu kontroversen Diskussionen über die

Ergebnisse bzw. die Ergebnisfindung kommen, wenn die Herleitung auf subjektiven

Einschätzungen beruht (LAMBRECHT & TRAUTNER 2007a). Wichtig ist in diesen Situatio-

nen, dass alle Schritte der Herleitung und Ergebnisfindung präzise dokumentiert sind,

um damit Transparenz für die nötige Nachvollziehbarkeit zu schaffen und die Ergeb-

nisse plausibel zu machen (MIERWALD ET AL. 2004). Hilfreiches Instrument für diese

Bewertung können eingeführte Standards sein, die sich beispielsweise aus Fachkon-

ventionen ableiten (LAMBRECHT ET AL. 2004b).

Hierbei kann festgestellt werden, dass individuelle Methoden und Vorgehensweisen

der Ergebnisfindung und –herleitung stets einer umfangreicheren Erklärung bedürfen,

als bei Ansätzen, die auf etablierten und damit fachlich akzeptierten Standards fußen.

Erste Ansätze für solche Standards und die Förderung von Nachvollziehbarkeit und

Plausibilität finden sich bei GELLERMANN (1998) und AG-FFH-VP (1999).

So empfahl die AG-FFH-VP (1999) für das gutachterliche Votum zur FFH-

Verträglichkeit in Anlehnung an GELLERMANN (1998) in jedem Fall die Unverträglichkeit

festzustellen, wenn negative Auswirkungen auf schutzwürdige Lebensraumtypen oder

Habitate von Arten im Sinne der FFH-RL ermittelt wurden, d.h. wenn Beeinträchtigun-

gen auftreten. Die möglichen Beeinträchtigungen wurden hierbei konkret benannt:

Der dauerhafte Flächenverlust von FFH-Lebensraumtypen oder Habitaten von FFH-Arten führt in jedem Fall zur Unverträglichkeit.

Der zeitweise Flächenverlust von FFH-Lebensraumtypen oder Habitaten von FFH-Arten führt in der Regel zur Unverträglichkeit. In Einzelfällen können Aus-nahmen hiervon unter bestimmten Bedingungen festgestellt werden.

Beeinträchtigungen ohne Flächenverlust sind anhand definierter Kriterien im Ein-zelfall zu prüfen und gutachterlich nachvollziehbar und plausibel anhand des wissenschaftlichen Kenntnisstandes und auf Grundlage der guten fachlichen Praxis zu beurteilen.

Weiterführende Bewertungsansätze konkretisierten diese Kriterien und zeigten Mög-

lichkeiten zur näherungsweisen Erfassung der Beeinträchtigungsintensitäten bezogen

auf Erhaltungsziele an (LANA 2004, FROELICH & SPORBECK 2001). Mit umfangreichen

fachlichen Hinterlegungen wurden diese Bewertungsansätze weiter optimiert sowie

fachlich und rechtlich abgesichert (MIERWALD ET AL. 2004). Eine Konkretisierung mittels

der Aufstellung von Fachkonventionen, die u.a. konkrete, in Zahlenwerten skalierte Er-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 235

Gunther Matthäus 2011

heblichkeitsschwellen beinhaltet (LAMBRECHT & TRAUTNER 2007a, 2007b), schafft

schließlich das beste Instrument, um die Ergebnisherleitung fachlich abzusichern und

plausibel zu machen. Die häufige Anwendung der beiden letztgenannten Bewertungs-

ansätze in den untersuchten Studien verdeutlich deren herausragende Stellung

bezogen auf Praktikabilität und Anwendbarkeit im operativen Feld der FFH-VP (MAT-

THÄUS 2003).

Ein maßgeblicher Vorteil bei der Anwendung dieser etablierten Verfahren gegenüber

einem individuellen Ansatz ist deren breite Akzeptanz und fachliche Anerkennung, was

bis in die Gerichte69 hinein wirkt (BAUM 2005, 2006, IVEN 1996).

4.4.3.3 Ergebnisverwendbarkeit im Zulassungsverfahren

Für die Anwendung der Ergebnisse einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist entschei-

dend, dass die nötigen Aussagen zur Verträglichkeit konkret und verbindlich formuliert

sind. Dabei müssen sie den konkreten Bezug zum Prüfgegenstand haben bzw. in den

Vordergrund stellen (BURMEISTER 2004, BERNOTAT 2006b). Diese Aussagen mit den

nötigen fachlichen Begründungen und Dokumentationen zu hinterlegen, ist Aufgabe

und Inhalt der Kapitel einer FFH-VP, die dem Ergebniskapitel voran stehen bzw. zu

diesem hinführen (AG FFH-VP 1999, SCHINK 2001, MÜLLER-PFANNENSTIEL & WACHTER

2003).

Die Formulierung der FFH-Verträglichkeitsbewertung muss im Einklang mit der

Prüfsystematik stehen. So ist es grundsätzlich zulässig, Schadensbegrenzungs-

maßnahmen, die Bestandteil des Vorhabens wären und als solche auch den

Erhaltungszielen dienlich wären, in der Bewertung zu berücksichtigen (MIERWALD ET

AL. 2004, SPORBECK 1998).

Hingegen sind Ergebnisformulierungen, deren Inhalte an mögliche oder zukünftige

Maßnahmen (z.B. aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan) gebunden werden,

nicht sachgerecht und für die Zulassungsentscheidung unbrauchbar. Ebenso sind sol-

che Formulierungen weitgehend unbrauchbar, die mögliche Szenarien der FFH-

Verträglichkeit aufzeigen, ohne die Vorhabensplanung als solche konkret zu bewerten

69 BVerwG, Urteil v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – [Westumfahrung Halle]

BVerwG, Urteil v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – [Nordumfahrung Bad Oeynhausen]

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Seite 236 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

(GELLERMANN 2003, WENDLER & JESSEL 2004, LAMBRECHT ET AL. 2007b, GELLERMANN

2001).

4.4.4 STANDARDISIERUNG DER PRÜFSYSTEMATIK NACH DEN GESETZ-LICHEN VORGABEN

4.4.4.1 Vereinheitlichung von Rechtsauslegung und –anwendung

Für die Veranschaulichung und Präzisierung der Systematik von FFH-VPen wurden

zahlreiche Schaubilder und Schemata publiziert. Trotzdem sind in der Anwendung im-

mer noch zu formalen und/oder fachlichen Fehlern führende Abweichungen von der

gesetzlich vorgegebenen Systematik festzustellen.

Ebenso existieren für FFH-VPen zahlreiche Mustergliederungen, die Umfang, Inhalt

und Abfolge durchzuführender Leistungsschritte darstellen. Bedingt durch Erkenntnis-

zugewinne, fachlich-inhaltliche Konsensfindung und die Rechtssprechung sind diese

Schemata und Mustergliederungen angepasst und weiterentwickelt worden (WEIHRICH

2003, BMVBW 2004). Gleichwohl findet sich bis heute kein näherungsweise einheitli-

cher Standard, wie er beispielsweise für Umweltverträglichkeitsprüfungen inzwischen

etabliert ist (HARTLIK 2006). Dies beginnt damit, dass es für die FFH-VP beispielsweise

keine einheitliche Gliederung gibt, die auch die nötige Prüfsystematik widerspiegelt. An

dieser Stelle wird auch wieder deutlich, dass das föderale System der Bundesrepublik

Deutschland bisher einer entsprechenden Vereinheitlichung und Standardisierung im

Weg stand. Die in der Länderarbeitungsgemeinschaft Naturschutz (LANA) zusammen-

geschlossenen Fachabteilungen der Länder geben zwar regelmäßig Empfehlungen

und Grundsatzpapiere heraus, sind aber kapazitativ kaum in der Lage, bundeseinheitli-

che Standards abzustimmen und verbindlich zu etablieren.

Die Aufstellung einer einheitlichen und verbindlichen Prüfsystematik mittels einer Mus-

tergliederung oder eines Prüfschemas könnte hier Abhilfe schaffen und damit einer

unstrittigen Rechtsauslegung und –anwendung Rechnung tragen (FÜHR ET AL. 2003).

Die in den bisher etablierten Leitfäden (MIERWALD ET AL. 2004, LAMBRECHT ET AL.

2004b) enthaltenen Darstellungen könnten hierfür als Grundlagen dienen.

Damit wäre Planern und Gutachtern auch ein Instrument an die Hand gegeben, den

Vorhabensträgern das zwingende Maß zu Umfang und Intensität einer FFH-VP zu

vermitteln. Dieser Aspekt ist unter anderem auch aus Kostengründen von Belang,

schließlich können für eine FFH-VP durchaus zeit- und kostenintensive Arterhebungen

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 237

Gunther Matthäus 2011

erforderlich werden, die möglicherweise auch weit über den unmittelbaren Vorhabens-

standort hinausgehen und die Aufwendungen für die sonstigen Umweltplanungen

(UVS, LBP) weit übersteigen können (LAMBRECHT ET AL. 2007b).

Ebenso wertvoll wäre es, einheitliche und verbindliche Standards zur Datenqualität

aufzustellen. Zwar wird häufig auf aktuelles Datenmaterial zurückgegriffen, das z.B. im

Rahmen der UVS-Erarbeitung erfasst wurde, indes verbindet sich damit aber keines-

wegs eine vollständige und der Zielsetzung sowie den Anforderungen der FFH-VP

gerecht werdende Datenerhebung. Anders gelagert ist die Situation dann, wenn als

Grundlage ein Managementplan vorliegt, der sich präzise den Spezifika des jeweiligen

Gebietes widmet und zu dem entsprechend differenzierte Erhebungen durchgeführt

wurden (MIERWALD ET AL. 2004, BERNOTAT 2006a). Indes ist festzustellen, dass bei-

spielsweise aus Baden-Württemberg auch Managementpläne vorliegen, für deren

Erarbeitung teilweise auf differenzierte Erhebungen verzichtet wurde.

4.4.4.2 Sicherung der Rechtskonformität von Prüfumfang und -gegenstand

In gleicher Weise besteht der Bedarf an verbindlichen Vorgaben zur Abgrenzung des

Prüfumfangs bzw. des Prüfgegenstands (KÜSTER 2001, 2002, BAUM 2005). So existiert

immer noch keine einheitliche Vorgehensweise im Hinblick auf die Berücksichtigung

der Vögel in FFH-Gebieten. Hier zeigen sich länderspezifische Differenzen, die einer

Harmonisierung bedürfen.

Zur Sicherung des Prüfumfangs und der Prüfinhalte ist ein Scopingverfahren geeignet,

wie es beispielsweise im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt

wird (BECHMANN 2005, HARTLIK 2006). In der Praxis wird zwar in vielen Fällen das

Scopingverfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die FFH-

Verträglichkeitsprüfung ausgeweitet, so dass auch diese Belange abgestimmt werden.

Gleichwohl existiert aber bisher kein einheitliches Verständnis des erforderlichen und

v.a. seitens der beteiligten Behörden einzufordernden Prüfumfangs und Prüfinhalts.

Für das Scoping könnten aus verbindlichen Standards (zur Prüfsystematik und zur Da-

tenqualität s.o.) Checklisten generiert werden, die von den zu beteiligenden

Fachbehörden angewandt werden könnten. Mittels solcher Checklisten wäre dann ver-

gleichsweise einfach sicher zu stellen, dass alle nötigen Belange in der jeweils

angemessenen Tiefe untersucht werden.

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Seite 238 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Auch die Abgrenzung des räumlichen Prüfumfangs einer FFH-VP bedarf einer einheit-

lichen Vorgehensweise. So finden sich bisher noch Ansätze, die sich vergleichsweise

kleinräumig mit den unmittelbar betroffenen Abschnitten eines Natura 2000-Gebietes

auseinandersetzen oder bei Gebieten, die aus mehreren Teilgebieten bestehen, je-

weils ausschließlich das betroffene Teilgebiet zum Gegenstand der FFH-VP machen.

Präzise Vorgaben für die Definition der räumlichen Abgrenzung könnten als Grundlage

für eine Vereinheitlichung dienen und maßgeblich zur Rechtskonformität beitragen. In

den Leitfäden von MIERWALD ET AL. (2004) und LAMBRECHT ET AL. (2004a) werden ein-

stimmig großräumige Untersuchungen gefordert, womit einerseits dem

Kohärenzgedanken von Natura 2000 Rechnung getragen wird und andererseits Wirk-

zusammenhänge möglichst vollständig und gesichert erfasst und bewertet werden

sollen.

4.5 VORSCHLÄGE FÜR QUALITÄTSSTANDARDS

4.5.1 POSITIV- UND NEGATIVBEISPIELE

Die Untersuchung der 50 recherchierten FFH-VPen führt zur Erkenntnis, dass der

Großteil der Studien auf einem hohen Niveau erstellt wurde und durch hohe Er-

fülltheitsgrade bezogen auf die fachlich-inhaltlichen und formalen Anforderungen

gekennzeichnet ist. Dieser Großteil wird eingerahmt von Studien, die durch sehr hohe

Erfülltheitsgrade als Positivbeispiele sowie aufgrund besonders geringer Erfülltheits-

grade als Negativbeispiele zu bewerten sind. Die Identifizierung von Positiv- und

Negativbeispielen leitet sich aus dem Grad der Erfülltheit der Prüfkriterien ab. So sind

jene FFH-VPen besonders positiv zu bewerten, die in der Bewertung der Prüfkriterien

kein teilerfüllt oder unerfüllten verzeichnen. Bei den Negativbeispielen handelt es sich

um solche FFH-VPen, deren Prüfergebnis ein hohes Maß an Teil- und Unerfülltheit

aufweist oder um solche, die zwar wenige Prüfkriterien nicht bzw. nur teilweise erfüllen,

diese Mängel aber das Gesamtergebnis der FFH-VP maßgeblich beeinflussen und

damit entsprechend schwerwiegende Fehler verursachen. Der sich bei diesen Nega-

tivbeispielen einstellenden Widerspruch zwischen hoher formaler Erfülltheit (>90%)

und extem schlechten Bewertungsergebnis wird erst bei Betrachtung der Ergebnisher-

leitung transparent und nachvollziehbar. So können bei besonders ergebnisrelevanten

Kriterien wenige oder auch einzelne Mängeln ebenso wie besonders grobe formale

Fehler zur Inkonformität führen.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 239

Gunther Matthäus 2011

Eine Kennzeichnung von Positiv- und Negativbeispielen findet sich in den Kommenta-

ren der Prüfprotokolle (siehe Anhang).

Für die Positivbeispiele, deren Anzahl die der Negativbeispiele übersteigt (6:5) treten

insbesondere jene FFH-VPen verstärkt ins Licht, die zu besonders großen und stritti-

gen Projekten erstellt wurden. Diese Studien zeigen ein hohes Maß an formaler

Korrektheit, was sich am strickten Einhalten der Prüfsystematik erkennen lässt. Metho-

disch bedienen sich die Positivbeispiele in den meisten Fällen an den aktuellen und

fachlich differenzierten Maßstäben und zeigen dabei auf der Basis eigener Sachkunde

Anwendungs- und Interpretationsmöglichkeiten auf. Die fachliche Bearbeitung zeigt

bezogen auf die angewandten Bewertungsmethoden die für die FFH-VP nötige inhaltli-

che Tiefe und generiert damit abgesicherte und fachlich belastbare Ergebnisse.

Die Datenerfassung basiert bei diesen FFH-VPen meist auf Eigenerhebungen (Kartie-

rungen zu Lebensraumtypen und/oder Arten), die speziell im Rahmen der FFH-VP

durchgeführt wurden oder die im Rahmen sonstiger Instrumente der Umweltplanung

(i.A. Umwelt(verträglichkeits)prüfung) stattfanden. Sofern geeignete Informationen und

Kenntnisse vorlagen (z.B. aktuelle Daten aus der Erarbeitung eines Managementpla-

nes), wurden diese nach vorgehender Eignungsprüfung für die Bewertung verwandt,

so dass in jedem Fall gesicherte Prüfgrundlagen geschaffen wurden.

Die Bewertung der Beeinträchtigung und die Ermittlung der Erheblichkeit von Beein-

trächtigungen wurden in den meisten Positivbeispielen der FFH-VPen durch die

Anwendung eingeführter Leitfäden und Empfehlungen nachvollziehbar und transparent

hergeleitet. Dabei wurden alle möglichen Wirkfaktoren detailliert untersucht und auch

größtmögliche Wirkräume für die Bewertung angenommen. Bei schwierigen Fragestel-

lungen zu Wirkweisen seltener Wirkfaktoren wurden hierauf ausgerichtete

Grundlagenuntersuchungen (teilweise auch aus anderen Fachdiszipli-

nen/Immissionsgutachten) durchgeführt, die dazu beitragen, Kenntnislücken zu

schließen und in diesem Sinne weithin gebräuchliche Referenzwerte auszubilden.

Gradmesser für die Differenziertheit der Bearbeitung bzw. Untersuchung der jeweiligen

Fragestellung sind Umfang und Verbindlichkeit der Ergebnisdarstellung. Detaillierte

Darstellungen zeigen die Intensität und Tiefe der fachlichen Auseinandersetzung an,

und die Klarheit und Verbindlichkeit der daraus abgeleiteten Ergebnisse zeugen von

einer fachlichen Absicherung und Belastbarkeit der jeweiligen Aussagen.

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Seite 240 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Tabelle 18: Prüfprotokoll eine Negativbeispiels (FFH-VP Nr. 47).

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollzieh-

bar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf sei-ne Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ih-re Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und dif-ferenziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-

lich/nicht erheblich)? H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Bezugnahme auf die Wirkfaktoren von LAMBRECHT. et al. 2004c. Hinweise auf die Kriterien zur Herleitung der Erheblichkeit fehlen. Statt Summationswirkungen zu betrachten, werden Wirkungen auf andere Maßnahmen (Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen) kommentiert. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele vollständig durch die A/E-Maßnahmen ausgeglichen werden können und somit FFH-Verträglichkeit besteht. Besondere Merkmale: FFH-VP stellt Aktualisierung und Ergänzung einer bereits durchgeführten Prüfung dar. Gebietskorrekturen machten neue Prüfung erforderlich. Gebiet wurde in anderer Abgrenzung und Bezeichnung (vorherige Tranche) bereits geprüft. Erhaltungsziele nur teilweise vorhanden (für das alte, bereits geprüfte Gebiet); für die maßgeblichen Bestandteile des neuen Gebietes wurden die Er-haltungsziele im Rahmen der Prüfung aufgestellt. Eine differenzierte und fachlich begründete Bewertung zu erwartender Beeinträchtigungen fehlt. Nach Konfliktanalyse, die kein klares und zusammenfassendes Ergebnis enthält aber bereits Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benennt, wird unmit-telbar die Alternativenprüfung dargestellt. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP). Die Beeinträchtigung von prioritären Lebensraumtypen wird mit Verweis auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als kompensiert bewertet. Eine der Prüfsystematik entsprechende Auseinandersetzung im Rahmen einer Ausnahmeprüfung ggf. unter Beteiligung der EU-Kommission hat nicht stattge-funden. Kommentar: Erhebliche methodische Fehler, die sich aus der Missachtung der Prüfsystematik ergeben und zu einem falschen Prüfergebnis geführt haben können.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 241

Gunther Matthäus 2011

Ein weiteres Qualitätsmerkmal dieser Positivbeispiele ist die Behandlung von kumulati-

ven Wirkungen (SIEDENTOP 2001, STORZ 2005). Eine differenzierende Betrachtung von

Vorbelastung und Summationswirkungen erfolgte insgesamt in vergleichsweise wenig

Studien.

Die Erfüllung formaler Anforderungen respektive der guten fachlichen Praxis zeichnet

sich darin ab, dass faktische und potenzielle Gebiete wertgleich zu gemeldeten geprüft

wurden, die Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen nach den Vor-

gaben der Prüfsystematik stattfand und die Ergebnisse präzise und klar aufbereitet und

dargestellt wurden.

Insgesamt sind die Positivbeispiele dadurch gekennzeichnet, dass sie auf sehr soliden

und differenziert dokumentierten Grundlagen erstellt wurden, in den Bewertungen der

Vorhabenswirkungen der neueste wissenschaftliche Kenntnisstand angewandt wurde

und die Ergebnisherleitung mittels etablierter Methoden und Leitfäden erfolgte. In der

Abgrenzung des Betrachtungsraumes wurden hier stets die gesamten betroffenen Na-

tura 2000-Gebiete in den Fokus genommen und darüber hinaus mögliche funktionale

Beziehungen zu weiteren Natura 2000-Gebiete bewertet. Die Ergebnisdarstellung be-

inhaltet bei diesen Studien konkrete Aussagen zur FFH-Verträglichkeit des beantragten

Vorhabens, die mit differenzierten Begründungen hinterlegt sind.

Diese Positivbeispiele sind gemeinsam mit den bereits existierenden Leitfäden geeig-

net, als maßgebliche Grundlagen und Muster für verbindliche Standards zu fungieren.

Die Negativbeispiele zeigen in der Regel Mängel und Fehler im Verständnis der

Prüfsystematik, woraus sich formale und methodisch-inhaltliche Fehler ergeben. Be-

sonders auffällig ist dabei die Einbeziehung von Maßnahmen des

Landschaftspflegerischen Begleitplans zur Unterschreitung der Beeinträchtigungser-

heblichkeit von Vorhabenswirkungen. Ebenfalls auffällig ist die Ignorierung der

besonderen Regelungen bei Betroffenheit von prioritären Lebensräumen und Arten.

Der überwiegende Teil der Negativbeispiele behandelt kleine und mittelgroße Projekte,

die weniger im öffentlichen Fokus stehen als allgemein strittige Großprojekte. In der

Detailbetrachtung zeigen die Negativbeispiele für den Bereich von Untersuchungsrah-

men und Datengrundlagen gegenüber den Positivbeispielen ebenfalls hohe

Erfülltheitsgrade. Deutliche Unterschiede zeichnen sich im Bereich der Bewertung von

Beeinträchtigungen. Hier wirkt sich negativ aus, wenn ohne Bezug auf etablierte Be-

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Seite 242 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

wertungsrahmen die Vorhabenswirkungen nach individuellen Maßstäben beurteilt wer-

den. In der Regel verbindet sich damit auch, dass die Bewertungsergebnisse nur

unzureichend mit wissenschaftlichen Begründungen hinterlegt sind. Mehrfach fehlt

auch eine Darstellung von Bewertungskriterien, was v.a. die Ergebnisfindung im Sinne

von Erheblichkeit und v.a. in Fällen von Unerheblichkeit geradezu verschleiert. Darüber

hinaus sind mehrere dieser FFH-VPen ohne den nötigen fachlichen Sachverstand im

Hinblick auf die ökologischen Ansprüche von Lebensraumtypen und Arten erstellt wor-

den, was sich daran erkennen lässt, dass keine Auseinandersetzung mit den

spezifischen Empfindlichkeiten der Meldearten erfolgte und Flächenverluste von Habi-

taten oder Störwirkungen unzureichend in der Bewertung berücksichtigt wurden. So

fehlen mehrfach auch differenzierende und quantifizierende Bewertung von Beein-

trächtigungen, wenngleich diese als wesentlicher Bewertungsmaßstab für die

Bemessung der Erheblichkeit zu betrachten sind.

Auch im Fragenkomplex zu den kumulativen Wirkungen sind die Negativbeispiele von

mangelnder Erfülltheit gekennzeichnet. Dieser Prüfschritt wurde mitunter völlig ignoriert

oder mangels anderer ermittelter Projekte nicht weiter betrachtet und auch nicht darge-

stellt. Selbst wenn möglicherweise keine anderen, unter Kumulationsaspekten zu

berücksichtigenden Projekte ermittelt werden konnten, führt bereits der Verzicht auf die

Dokumentation der erfolgten Auseinandersetzung zu einem Mangel (STORZ 2005). Der

Vergleich mit den Positivbeispielen macht deutlich, wie fundiert die Auseinanderset-

zung mit dem Thema der kumulativen Wirkungen geführt werden kann. Dort wird z.T.

als erster Schritt eine Abgrenzung und Definition von Planungsständen vorgenommen,

für die zu erwarten ist, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Realisierung

kommen und damit als andere, kumulativ wirkende Projekte zu betrachten sind (SIE-

DENTOP 2001, STORZ 2005).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 243

Gunther Matthäus 2011

Tabelle 19: Prüfprotokoll eine Positivbeispiels (FFH-VP Nr. 1).

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollzieh-bar begründet? n.r.

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? n.r.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollzieh-bar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Stö-rung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identi-fiziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und dif-ferenziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Es wurde eine eigene Brutvogelkartierung durchgeführt; in der VP jedoch auf vorhandene Daten/Literaturzitate verwiesen, wo vermutlich konkrete Ausführungen zu Methode, Umfang, Zeitraum etc. zu finden sind. Die Bewertungsmethodik ist sehr ausführlich dargestellt und wissenschaftlich begründet. Es wurde eine konkrete/spezifische Überlagerung von Vorbelastungen und Projektwirkungen vorgenommen. Bewertung beinhaltet auch einzelne Überlagerungen der Beeinträchtigungen zunächst mit Vorbelastungen und dann mit Summationswirkungen.80 Besondere Merkmale: Arten sind sehr ausführlich beschrieben, allerdings waren auch nur wenige Arten zu behandeln. Studie ist klar strukturiert und an an der Prüfsystematik orientiert. Planfestgestellte Planungen sowie zugelassene Bebauungspläne werden als Vorbelastung betrachtet. Kommentar: Sehr ausführliche, fachlich fundierte Darstellung von Methoden, Kriterien, Bewertungsskalen und Bewertungsschritten. Übersichtlich durch gutes Layout und Tabellendarstellungen. Ergebnisherleitung nachvollziehbar begründet und transparent dargestellt. Zusammenfassung sehr umfangreich.

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Seite 244 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Eine mangelhafte Einhaltung der Prüfsystematik kennzeichnet ebenfalls mehrere der

Negativbeispiele. So fehlt in einigen Fällen eine Gesamtbeurteilung als abschließendes

Prüfergebnis und Aussage zur FFH-Verträglichkeit oder die Aussagen zur FFH-

Verträglichkeit werden mit der Realisierung vorgeschlagener Maßnahmen konditioniert.

Bezogen auf die Einhaltung der Prüfsystematik werden methodisch als Vorprüfung an-

gelegte Untersuchungen mit einer Feststellung zur FFH-Verträglichkeit abgeschlossen.

In anderen Fällen münden Negativergebnisse im Sinne von erheblichen Beeinträchti-

gungen nicht in den dann erforderlichen Ausnahmeverfahren, sondern werden mittels

Methoden der Eingriffsregelung als kompensierbar klassifiziert und das Projekt als un-

erheblich und zulässig bewertet.

Bei der Betrachtung dieser Negativbeispiele muss festgestellt werden, dass diese Stu-

dien Bestandteil von Antragsunterlagen waren und zur Vorhabenszulassung geführt

haben. Eine sachgerechte und rechtskonforme Prüfung hätte in diesen Fällen zu ande-

ren, aller Wahrscheinlichkeit nach negativen Ergebnissen geführt.

Im Vergleich der Positiv- und Negativbeispiele fallen ergebnisabhängig Häufungen in

Bezug auf die Bundesländer, die Projektgröße und die Gutachter auf. So repräsentie-

ren die meisten Positivbeispiele (4 von 6) FFH-VPen große Projekte und nur 2 bilden

kleine Projekte ab. Bei 3 dieser Fälle handelt es sich um Planfeststellungsverfahren,

bei zweien um Bauleitplanverfahren und bei einem um ein Raumordnungsverfahren.

Die meisten Positivbeispiele stammen aus Niedersachsen (3) und Hessen (2). Eine

vorbildliche FFH-VP wurde in Hamburg erarbeitet. Bei den Negativbeispielen wird der

Großteil (4 von 5) von kleinen Projekten repräsentiert und nur eine Prüfung ist einem

Großprojekt gewidmet. Planfeststellungsverfahren sind dabei mit drei FFH-VPen ver-

treten, während die beiden anderen Negativbeispiele auf ein Bebauungsplanverfahren

und eine Regionalplanänderung zurückgehen. Die meisten Negativbeispiele (4 von 5)

stammen aus Baden-Württemberg sowie eines aus Bayern.

Mit der Einführung verbindlicher Standards könnten die Fälle der Negativbeispiele für

die Zukunft vermieden und die erforderliche und erwünschte Rechtssicherheit geschaf-

fen werden (NABU 2002c). Für den Naturschutz selbst kann sich damit eine Stärkung

zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben verbinden. Schließlich kann der Vollzug

der Naturschutzgesetzgebung im Sinne eines rechtlichen Standards nur dann sachge-

recht und zufriedenstellend erfolgen, wenn auch von fachlicher Seite die nötigen

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 245

Gunther Matthäus 2011

Anforderungen - bestenfalls unter Definition, Etablierung und Anwendung entspre-

chender Standards - eingehalten werden.

4.5.2 ANFORDERUNGEN

Um die Zielsetzung der verbindlichen Standards fundiert und belastbar bedienen zu

können, sind zunächst wissenschaftliche Evaluationen der bisher praktizierten Metho-

den und v.a. der daraus generierten Ergebnisse durchzuführen. Ein Ansatz hierzu

könnte sein, FFH-VPen parallel mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen zu be-

arbeiten und anhand einer Evaluation und einer Prognoseüberprüfung (vorher-

nachher-Untersuchung) Unterschiede und Qualitäten zu ermitteln und zu bewerten. Die

Ergebnisse solcher Evaluationen liefern schließlich die nötigen Kenntnisse, um die all-

gemeinen Anforderungen an Standard

fachlich fundiert

formal richtig

rechtlich gesichert

planerisch zielführend

zu konkretisieren und zu qualifizieren.

Mit diesen Ansprüchen kann erreicht werden, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung in

Deutschland auf ein einheitlich hohes Niveau gebracht wird und die Erfordernisse für

gerichtliche Überprüfungen vermindert werden (BBN 2006).

Die nötigen Grundlagen sind bereits vielfältig und angemessen erarbeitet worden, und

ebenso ist der nötige Sachverstand im Bereich der mit FFH-VP und Natura 2000 be-

fassten Personenkreise ausgeprägt vorhanden. Schließlich muss nun die Initiative

ergriffen werden, eine Vereinheitlichung anzugehen und mit verbindlichen Standards

das notwendige Instrument hierfür zu schaffen (PLACHTER ET AL. 2002, KAISER 2003,

FGSV 2002).

Bisher sind Initiativen in Richtung auf mehr Standards politisch keineswegs gefördert

worden. Schließlich schaffen solche Standards Sachzwänge, die den Auslegungsspiel-

raum einschränken. Wie sehr dieses Denken im politischen Raum verbreitet und

manifestiert ist, zeigt auch die Bundesratsinitiative mehrerer unionsgeführter Bundes-

länder (BW, HE, NI), die mit dem Ziel der Entkräftung des Naturschutzrechts eine

Harmonisierung der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie anstrebten (DNR 2006).

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Seite 246 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Ob unter diesen Vorzeichen mit einer Standardisierung im Sinne und zum Nutzen des

Naturschutzes gerechnet werden darf, steht in Frage. Das dringende Erfordernis einer

Standardisierung wird hierdurch aber in beängstigender Weise untermauert – insbe-

sondere, wenn dem Anspruch der Sicherung der biologischen Vielfalt, wozu sich

Deutschland in mehreren internationalen Abkommen verpflichtet hat, dauerhaft und

v.a. für die kommenden Generationen, Rechnung getragen werden soll.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 247

Gunther Matthäus 2011

5 ZUSAMMENFASSUNG

Einführung in die Thematik

Die Naturschutzpolitik sowie Umsetzung und Vollzug der Naturschutzgesetzgebung in

Deutschland sind maßgeblich beeinflusst vom Europarecht. Hervorzuheben sind dabei

die EU-Vogelschutzrichtlinie von 1979 sowie die EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlichtlinie

(FFH-Richtlinie) von 1992. Zentrales Ziel dieser Richtlinien ist neben konkreten Arten-

schutzbestimmungen die Ausweisung und dauerhafte Sicherung eines kohärenten

europäischen Netzes von Schutzgebieten (SSYMANK ET AL. 1998).

Dieses Schutzgebietssystem trägt den Namen 'Natura 2000' und vereint die 'Besonde-

ren Schutzgebiete' (BSG/SPA), die zum Schutz der Vogelarten des Anhang I der

Vogelschutzrichtlinie und der wandernden Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 Vogel-

schutzrichtlinie ausgewiesen wurden sowie die 'Gebiete von gemeinschaftlicher

Bedeutung' (GGB/SAC) zum Schutz der in den Anhängen der FFH-Richtlinie aufge-

führten Lebensraumtypen und Arten.

Mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jede Verschlechterung der Lebensraumtypen

und Arten in diesen Schutzgebieten zu vermeiden, statuiert die FFH-Richtlinie ein um-

fassendes Verschlechterungsverbot (FISAHN & CREMER 1997), von dem nur unter

bestimmten Bedingungen Ausnahmen möglich sind.

Vorhaben, deren Auswirkungen mit den Zielen der Richtlinien bzw. der Natura 2000-

Gebiete nicht konform gehen oder diese beeinträchtigen könnten, sind einer entspre-

chenden Zulassungsprüfung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie zu unterziehen.

Die Umsetzung des Artikels 6 der FFH-Richtlinie in nationales Recht erfolgt durch die

einschlägigen Regelungen im Bundes- sowie in den Ländergesetzen. Diese Regelun-

gen umfassen für die Zulassung eines Vorhabens ein normiertes 3-stufiges

Prüfprogramm mit folgenden Inhalten (FELDT 1998, AG FFH-VP 1999, SPORBECK

1998, KAISER 1998):

1. Vorprüfung – können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele eines Gebietes mit Sicherheit ausgeschlossen werden?

2. Verträglichkeitsprüfung – Kann ein Projekt/Plan zu erheblichen Beeinträchti-gungen eines in seinen für Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen?

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Seite 248 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

3. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen – Liegen die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen (Alternativenprüfung, zwingende Gründe, Kohä-renzsicherung) vor?

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ist das zentrale Element der Zulassungs-

prüfung nach Art. 6 der FFH-Richtlinie und erlangt häufig maßgebliche Bedeutung in

Zulassungsverfahren (JESSEL 1999, MODER 1998, KAISER 1998).

Das originäre Ziel der FFH-VP ist die Bereitstellung eines rechtswirksamen Instrumen-

tes zur Bewertung und Prüfung von Vorhaben bzw. deren Wirkungen auf die Schutz-

und Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete im Rahmen von Genehmigungsverfah-

ren (LOUIS 2001).

Gegenstand der hier vorliegenden Dissertation ist eine kritische Auseinandersetzung

mit der praktischen Umsetzung des Artikels 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie in der Planung.

Die Auseinandersetzung erfolgt durch die Analyse von 50 FFH-Verträglichkeitsprü-

fungen im Hinblick auf deren formale und methodische Qualität. Dabei bilden die

formal-rechtlichen und die methodisch-inhaltlichen Anforderungen und die damit ver-

bundene Systematik des Prüfprozesses die wesentlichen Bewertungsmassstäbe. Eine

fachlich-inhaltliche Bewertung der Prüfergebnisse erfolgt nicht.

Die Beurteilung vieler Einzelstudien erlaubt Rückschlüsse auf die FFH-VP-Qualität in

Deutschland – bezogen auf den naturwissenschaftlichen Aspekt. Die ermittelte FFH-

VP-Qualität wird bezogen auf die untersuchten Parameter und Kriterien kommentiert.

Methodik

Die hier durchgeführte Untersuchung erfasst die Zulassungsprüfung nach Art. 6 Abs. 3

(FFH-RL) wie sie im Bundesnaturschutzgesetz70 (§§34, 35) und den jeweiligen Län-

dergesetzgebungen verankert ist. Sie fokussiert dabei auf die Prüfebene der FFH-

Verträglichkeitsprüfung, wobei eine differenzierte Analyse von ausgewählten FFH-

VPen erfolgt ist.

Die Analyse der einzelnen FFH-VPen findet anhand eines differenzierten Kriterienkata-

logs statt und mündet in einer skalierten Bewertung. Sie zielte ursprünglich

ausschließlich auf naturwissenschaftliche Fragestellungen, die sich mit der Erfassung

70 In der Fassung vom 29. Juli 2009: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege BGBl, I S. 2542.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 249

Gunther Matthäus 2011

und Bewertung von Tierarten auseinandersetzen sollten. Nach Lektüre und Auswer-

tung der Studien wurde klar, dass diese Zielsetzung korrigiert werden musste, da sich

in den FFH-VPen kaum substanziell ausreichendes Prüfmaterial hierzu befindet und

solches auch bei weiterer Recherche nicht zu erwarten war.

Aus dieser Situation resultierte eine Anpassung der Fragestellung mit der Maxime, die

biologisch-zoologischen Fachlichkeit dadurch zu sichern, dass Prüfkriterien ausgewählt

wurden, deren Anwendung ein umfangreiches biologisch-zoologisches Wissen, insbe-

sondere hinsichtlich der Biologie und Ökologie der Lebensraumtypen und Arten

erfordert.

Die Analyse basiert auf einer Kombination aus deskriptiver, verbal-argumentativer

Auswertung und statistischer Auswertung, womit sich eine Einzelbewertung jeder Stu-

die sowie eine vergleichende Bewertung verbindet. Die Bewertung der

Richtlinienkonformität erfolgt mittels eines Kriterienkatalogs, der für jede Einzelstudie

auf die Ermittlung und Abfrage von Qualitätsmerkmalen zielt.

Formal gliedert sich der 25 Einzelfragen umfassende Kriterienkatalog in einen Kopfteil,

einen Fragenteil und einen Bemerkungsteil.

Der Kopfteil dient der organisatorischen Identifizierung der Studie und bildet in diesem

Sinne Metadaten ab. Die hierin enthaltenen sensiblen Daten wurden anonymisiert. Im

Fragenteil schließen sich an jedes Fragenfeld dreistufig skalierte Bewertungsfelder an.

Zur Klassifizierung wird ein skalierter Bewertungsschlüssel (erfüllt, teilerfüllt, unerfüllt)

verwendet, dem fachliche und formale Konventionen zugrunde liegen.

Zur statistischen Auswertung der Daten wurden die Metadaten je Studie zu Merkmal-

sprofilen zusammengefasst und verglichen. Die Datenaufbereitung erfolgt durch

Ermittlung von Anteilswerten. Im Rahmen der Datenvisualisierung wurde überprüft, ob

sich die Mittelwerte der Anteilswerte, berechnet für die unabhängigen Variablen, unter-

scheiden.

Nach der visuellen Überprüfung der FFH-VPs erfolgte die Analyse mittels eines struk-

turentdeckenden multivariaten Verfahrens, der Clusteranalyse. Die deskriptive,

verbalargumentative Analyse umfasst eine Darstellung, Kommentierung und Bewer-

tung der mittels des Kriterienkatalogs gewonnenen Daten und Erkenntnisse zu jeder

Einzelstudie. Die Analyseergebnisse werden hinsichtlich erkennbarer Ursachen, Zu-

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Seite 250 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

sammenhänge und Korrelationen interpretiert und daraus ableitbare Hypothesen zur

Diskussion gestellt.

Basierend auf häufig auftretenden Mängeln und Unzulänglichkeiten sowie fundiert und

sachbezogen erarbeiteten Positivbeispielen werden Empfehlungen und Anregungen

abgeleitet und auf ihre Eignung zur Standardisierung hin kommentiert.

Ergebnisse

Das Ergebniskapitel gliedert sich in die Darstellung und Kommentierung der Umset-

zung der beiden EU-Richtlinien in nationales Recht und die anhand des

Kriterienkatalogs durchgeführten Analysen der 50 ausgewählten FFH-VPen.

Mängel bei der Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht

In der öffentlichen Wahrnehmung sowie im politischen Bewusstsein verursachen FFH-

und Vogelschutzrichtlinie große Probleme bei der Umsetzung und dem Vollzug auf na-

tionaler Ebene (MODER 1998). Zwar sind Intention und Konsequenz der Richtlinie in

Fachkreisen rechtzeitig erkannt und realisiert worden (PETERSEN ET AL. 1998, IVEN

1998, STOLLMANN 1999, POLENZ V. HAHN 1998), haben aber in das politische Denken

bis heute nicht ausreichend Einzug gehalten. Unter diesen Rahmenbedingungen ent-

stand eine mangelhafte Richtlinienumsetzung. So wurden mehrfach unzureichende

Gebietskulissen gemeldet (LNV 2000), was Nachmeldungen erforderte und zudem die

Meldeverfahren verlängerte (SCHREIBER ET AL. 2002). Ebenso verzögert erfolgte die

nötige Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes erst 1996, als die Umsetzungsfrist

der FFH-Richtlinie bereits um 2 Jahre und die der Vogelschutzrichtlinie bereits um 14

Jahre überschritten war und die EU mit Strafmaßnahmen drohte (LOUIS 2007). Schließ-

lich resultierte aus diesen Umsetzungsmängeln ein Vertragsverletzungsverfahren

gegen Deutschland, das 2006 zu einer entsprechenden Verurteilung durch den EuGH

führte.

Analyse der FFH-VPen

Bei der Materialrecherche ist die Situation entstanden, dass bezogen auf die Bundes-

länder, Zeiträume, Vorhabensträger und Gutachter Überschneidungen und Häufungen

entstanden sind, was sich als unlösbares Problem der Untersuchung identifiziert und

bei der Ergebnisinterpretation berücksichtig werden muss.

Die Studien rekrutieren sich aus dem Zeitfenster von 1999 bis 2008 und bilden damit

die Ära der ersten ca. 10 Jahre FFH-VP in Deutschland ab. Dabei steigt die Anzahl der

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 251

Gunther Matthäus 2011

Studien bis 2006 kontinuierlich und zeigt für 2006 einen sprunghaften Anstieg, was auf

das Vertragsverletzungsverfahren und die entstandene Rechtsunsicherheit zurückzu-

führen ist.

Räumlich verteilen sich die 50 Studien auf insgesamt 10 Bundesländer. So liegen für

Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland jeweils nur eine Studie vor,

während Niedersachen mit 16 Studien, Baden-Württemberg mit 10 Studien und Hes-

sen 7 Studien weit mehr als die Hälfte verbuchen können. Diese Häufungen erklären

sich mit der räumlichen Verteilung FFH-konfliktintensiver Großprojekte. Im Vergleich

der Meldequoten ist erkennbar, dass die dichtbevölkerten Länder geringere Meldequo-

ten auszeichnen als Länder mit einer geringen Bevölkerungsdichte und mehr

landwirtschaftlicher Prägung.

Bei der Verteilung nach Vorhabenstypen entfallen die größten Anteile auf Straßenbau-

vorhaben und Maßnahmen zum Ausbau von Flughäfen. Weiterhin sind kommunale

Baugebiete sowie Neu- und Ausbahnmaßnahmen von Bahnstrecken, Gewässeraus-

baumaßnahmen und Maßnahmen der Raumplanung mehrfach vertreten.

Bei den Planungs- bzw. Vorhabensträger ist auffällig, dass jene von Großvorhaben

überproportional stark vertreten sind, was sich vielfach mit einer unvermeidbaren Prüf-

pflicht begründet, denen Großprojekte ausgesetzt sind. Dabei zeigen sich Häufungen

bei den Landesbehörden (12 Studien) und halbstaatlichen Unternehmen (13 Studien),

gefolgt von Kommunen mit 10 Studien. Ebenfalls vermehrt treten Bundesbehörden und

die Bahn in Erscheinung.

Von 32 beteiligten Gutachterbüros hat ein Büro 4 der untersuchten FFH-VP erstellt und

sechs weitere Gutachter sind jeweils in zwei Fällen tätig gewesen. Für die übrigen 23

Studien zeichnen 23 weitere Gutachter verantwortlich.

Die Verteilung der Studien nach Verfahrenstyp ordnet weit über die Hälfte der FFH-

VPen dem Planfeststellungsverfahren zu. In den Größenordnungen von 22% und 16%

folgen die Raumordnungsverfahren und die Bauleitplanverfahren.

Für zwei Drittel der Fälle bestand ein ausschließliches Prüferfordernis für FFH-Gebiete.

In 9 Studien wurden sowohl FFH-Gebiete, als auch Vogelschutzgebiete geprüft und in

8 Fällen waren ausschließlich Vogelschutzgebiete Gegenstand einer FFH-Verträglich-

keitsprüfung.

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2011 Gunther Matthäus

Die Verteilung der Prüfinhalte zeigt für die Kombinationen aus FFH-Lebensraumtypen

und FFH-Arten sowie aus FFH-Lebensraumtypen, FFH-Arten und Vogelarten mit zu-

sammen 80% die herausragenden Anteile.

Die Klassifizierung nach Projektgröße ordnet 31 Studien großen Projekten zu. Die klei-

nen Projekte sind mit 12 Studien und die mittleren mit 7 Studien vertreten.

Nach der statistischen Analyse ist festzustellen, dass die Erfülltheitsgrade der Prüfkrite-

rien ab 2005 kontinuierlich zunehmen. Vier abgrenzbare Clusterungen, erfassen 27

Studien, die fast ausnahmslos späte bzw. aktuelle Studien enthalten.

Sechs der 10 repräsentierten Bundesländer sind mit zur statistischen Analyse ausrei-

chenden Studienanzahlen vertreten. Alle sechs Länder zeigen einen überwiegenden

Erfülltheitsgrad mit z.T. sehr unterschiedlichem Standardfehler. Das schlechteste Er-

gebnis zeigt Baden-Württemberg, wo die Erfülltheits- Teilerfülltheits- und

Unerfülltheitsgrade etwa gleichrangig sind. Die höchsten Werte im Erfülltheitsgrad zei-

gen Hessen und Niedersachsen. Vier abgrenzbare Cluster erfassen insgesamt 30

Studien und zeigen teilweise deutliche Häufungen von Studien, die aus denselben

Bundesländern stammen oder geografische Nähe aufweisen.

Drei Vorhabenstypen (Baugebiete, Fernstraßenbau, Flughafenbau) zeichnen sich

durch hohe Erfülltheitsgrades aus, während drei andere (Bahnstreckenbau, Gewässer-

ausbau, Raumplanung) deutliche Defizite aufweisen. Das Ergebnis der Clusteranalyse

bildet nur wenige Strukturen (3 abgrenzbare Gruppen) ab.

Von den Vorhabensträgern zeigen v.a. halbstaatliche Unternehmen und Landesbehör-

den einen sehr hohen Erfüllungsgrad. Die Gruppe der halbstaatlichen Unternehmen

(v.a. Flughäfen) sticht dabei durch einen sehr hohen Anteil erfüllter Prüfkriterien her-

aus. Ähnlich positiv stellt sich das Prüfergebnis für die Studien dar, die unter

Trägerschaft von Landesbehörden erarbeitet wurden. Deutlich abweichend hiervon

sind die Prüfergebnisse für Studien, die unter der Trägerschaft von Bahn, Bundesbe-

hörden oder Kommunen waren. Die Clusteranalyse bildet hier drei abgrenzbare

Gruppen ab, die insgesamt 21 Studien beinhalten.

Bei den Verfahrenstypen weisen Bauleitplanverfahren, Planfeststellungsverfahren und

Raumordnungsverfahren eine weitgehend gleiche Verteilung von erfüllten, teilerfüllten

und unerfüllten Prüfkriterien auf. Nach der Clusteranalyse bilden Planfeststellungsver-

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fahren und Raumordnungsverfahren erkennbare Gruppen aus, die z.T über hohe Ähn-

lichkeiten verfügen.

Eine Differenzierung der Studien nach Projektgröße zeigt bezogen auf alle Prüfkrite-

rien, dass die großen Projekte die besten Ergebnisse bezüglich der Erfülltheit

aufweisen. Die Ergebnisse der Clusteranalyse bilden für den Parameter der Projekt-

größe fünf Gruppierungen ab, die wesentliche Ähnlichkeiten haben.

Die Analyse des Prüfergebnisses basiert auf einer vergleichenden Betrachtung von

Fallkonstellationen: unverträglich (5), verträglich (42), unverträglich/verträglich (3). Die

Vergleichbarkeit dieser Analyse hinsichtlich der Repräsentativität ist aufgrund der sehr

unterschiedlichen Fallzahlen eingeschränkt. Gleichwohl ist erkennbar, dass in allen Ka-

tegorien die Mehrzahl der Prüfkriterien/Fragen als erfüllt klassifiziert ist, bei der

Kategorie unverträglich allerdings die Summe der teil- und unerfüllten Prüfkrite-

rien/Fragen relativ groß ist.

Abgeleitet aus den Einzelprüfungen erfolgt eine qualifizierende Gesamtschau der 50

untersuchten Studien in Bezug auf die maßgeblichen Aspekte der Bewertung:

Wissenschaftlicher Kenntnisstand: Bezogen auf die Arterfassungen ist festzustellen,

dass nur in wenigen Fällen gezielt Untersuchungen stattfanden. In den meisten Fällen

war ein Rückgriff auf vorliegendes Datenmaterial möglich, das aus Managementplänen

oder der im Vorgriff zur FFH-VP durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudie stammt.

Dieses Datenmaterial ist zum größeren Teil nach angemessenen Methoden erhoben

worden.

Ökologische Kenntnisse: In vielen der ausgewerteten FFH-VPen sind sehr fundierte

und differenzierte Ausführungen zu den Arten sowie ihren vorhabensbedingt zu erwar-

tenden Verhaltensreaktionen enthalten. Hieran wird deutlich, dass in der großen

Mehrzahl der Studien sehr qualifizierte Bearbeiter tätig waren.

Transparenz: Für den Großteil der Studien kann festgestellt werden, dass die nötige

Transparenz und Ergebnisherleitung gegeben ist. Dabei zeigen sich allerdings deutli-

che Unterschiede hinsichtlich der Differenziertheit und Konsequenz der Aufbereitung.

So wird zwar in mehreren Studien auf die Anwendung von Methoden und Standards

verwiesen, wie mittels dieser die Ergebnisherleitung erfolgt, bleibt jedoch unerklärt.

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2011 Gunther Matthäus

Prüfsystematik: Wenngleich bei den meisten Studien die Prüfsystematik nach den for-

malen Anforderungen eingehalten ist, finden sich einige Fälle, bei denen die

Nichteinhaltung das Prüfergebnis beeinflusst. Hervorzuheben sind an dieser Stelle die

Studien, bei denen in der Tradition der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Aus-

gleichsmaßnahmen in Aussicht gestellt und bei der Vorhabensbewertung

entscheidungsrelevant berücksichtigt wurden.

Plausibilität Prüfergebnis: In dem überwiegenden Teil der 50 untersuchten Studien ist

ein plausibles Prüfergebnis enthalten und ein nur geringer Anteil zeigt erhebliche Defi-

zite. Dabei weisen die Ergebnisformulierungen zwar Unterschiede auf, drücken aber in

aller Regel den gleichen richtigen Sachverhalt aus.

Ergebnis Einzelprüfungen: In der Summe der Bewertungen zeigen die 50 untersuchten

FFH-Verträglichkeitsprüfungen ein qualitativ solides und z.T. hohes bis sehr hohes Ni-

veau. Nur eine sehr kleine Zahl an FFH-VPen weist erhebliche qualitative Mängel oder

Fehler auf, die in ihren Folgen ergebnisrelevant sind bzw. gewesen wären.

Diskussion

Auf dem Weg vom originären Richtlinientext zu den Regelungen der Ländergesetze er-

folgten kontroverse Diskussionen, die zwangsläufig zu divergierenden Umsetzungen

führen mussten (WENDLER & JESSEL 2004, EGE 2001, GELLERMANN 2003b, MÖLLER-

MEINECKE 1998, 1999b, FISAHN 2006).

Als Konsequenz hieraus ist festzuhalten, dass Deutschland die EU-Richtlinien nicht

korrekt umgesetzt hat und dies von der europäischen Gerichtsbarkeit geahndet wurde

(EuGH-Urteil vom 10.01.2006). Deutschland wurde damit zur Nachbesserung seiner

Naturschutzgesetzgebung verpflichtet, was aufgrund des föderalen Staatssystems eine

besondere Herausforderung darstellte. In der Fortführung der Naturschutzgesetzge-

bung und als Ergebnis der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz des

Bundes gegenüber der der Bundesländer erkennbar gestärkt worden.

Die hier untersuchten FFH-VPen bilden nur einen Teil der in Deutschland tatsächlich

durchgeführten Studien während dieses Zeitraums ab. Die Zahl der potenziell geeigne-

ten aber nicht verfügbaren Studien ist nicht abschätzbar. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass alle jene Studien, die zu kleinen Vorhaben mit meist nur lokaler Bedeutung statt-

fanden, aufgrund mangelhafter Recherchierbarkeit hier unterrepräsentiert sind. Ebenso

ist davon auszugehen, dass alle jene Studien, die zu einem Negativergebnis kamen

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 255

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und damit eine abschließenden Unzulässigkeit für das Vorhaben verursachten, nicht

verfügbar sind bzw. nicht öffentlich in Erscheinung treten.

Die auffällige Ungleichverteilung der Studien über die 10 Untersuchungsjahre gibt Hin-

weise auf den Umgang mit dem Thema Natura 2000 in der Praxis der

Zulassungsprüfung und Reaktionen auf richtungsweisende Urteile und Rechtsbeschei-

de. So sind aus den ersten 5 Jahren (1999 bis 2004) jeweils nur wenige oder einzelne

Studien recherchiert worden, obwohl in dieser Zeit zahlreiche große Infrastrukturvorha-

ben (insbesondere die aus der Wiedervereinigung resultierenden Verkehrsprojekte

Deutsche Einheit) geplant und schließlich verwirklicht wurden. Mögliche Ursachen hie-

für sind der Umfang der Natura 2000-Meldekulissen, der uneinheitliche und z.T.

rechtswidrige Umgang mit potenziellen und faktischen Gebieten sowie die Anwendung

unsachgemäßer Bewertungsmaßstäbe und Prüfverfahren.

Die z.T. erheblichen Unterschiede zwischen ähnlich strukturierten Ländern (z.B. Bay-

ern und Niedersachsen, 3 : 16) deuten auf einen abweichenden Umgang im Hinblick

auf die Verfahrensbeteiligung sowie auf die Präsentation und Veröffentlichung von An-

tragsunterlagen und Umweltdaten hin. Schließlich kann gesichert ausgeschlossen

werden, dass während der untersuchten Ära beispielsweise in Bayern keine FFH-

prüfpflichtigen Straßenbauvorhaben geplant wurden.

Die Betrachtung des Erfülltheitsgrades nach der Datenvisualisierung stellt v.a. den

Ländern Niedersachsen und Hessen gute und den Ländern Baden-Württemberg, Bay-

ern und Bremen schlechte Zeugnisse aus. Erklärbar sind die ermittelten Unterschiede

damit, dass die 'richtlinienkonformen' Studien teilweise von identischen Gutachtern

durchgeführt wurden, die gesichert in der Lage waren, diesen qualitativen Standard zu

leisten. Damit erklärt sich, dass gerade bei den hessischen und niedersächsischen

Studien, für die besonders hohe Erfülltheitsgrade ermittelt wurden, in Teilen dieselben

Gutachter verantwortlich zeichnen. Wie sehr sich die gutachterliche Leistungsfähigkeit

und Qualifikation auf den Erfülltheitsgrad auswirken kann, zeigt sich insbesondere am

Beispiel von Baden-Württemberg, wo ein Fünftel (10) aller recherchierten Studien statt-

fanden, diese aber von 8 verschiedenen Gutachterbüros erarbeitet wurde. So kann der

hohe Anteil unerfüllter Prüfkriterien ein Anzeichen dafür sein, dass hier keine qualitati-

ve Standardisierung existiert.

Dass einige Büros mehrere Studien erstellt haben, erklärt sich damit, dass es sich

hierbei um größere Unternehmen handelt, die vielfach mehrere, über Deutschland ver-

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Seite 256 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

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teilte Niederlassungen betreiben und auf dieser Grundlagen in vielen Regionen über

kurze Wege präsent sein können. Diese Büros charakterisieren sich zudem durch eine

breit angelegte und wissenschaftlich hohe Qualifikation, weshalb sie auch als For-

schungsnehmer tätig und dadurch an der Einführung von Methoden und Standards

beteiligt sind.

In diesem Zusammenhang wirft die Ungleichverteilung der Gutachter beschränkt auf

die Repräsentativität der Studien grundsätzlich das Problem der Pseudoreplikation auf,

was bezogen auf hier untersuchte Fragestellung zur Qualität der FFH-VP in Deutsch-

land aber nicht zu einer bedeutsamen Verfälschung der Ergebnisse führt.

Die statistische Analyse zeichnet ein Bild, das den Großprojekten die höchsten Er-

fülltheitsgrade und die vergleichsweise höchste Qualität zuordnet. So ist grundsätzlich

davon auszugehen, dass Großprojekte in hohem Maße in der öffentlichen und politi-

schen Wahrnehmung stehen, was den Verfahren eine besondere Qualität abfordert.

Ebenso wie die öffentliche Wahrnehmung Einfluss auf die Qualität der Prüfung bzw.

des gesamten Verfahrens haben kann, können auch politische Interessen eine ent-

sprechende Tragweite haben. Dies wird insbesondere dann der Fall, wenn einzelne

Projekte zum Wahlkampfthema werden oder wenn sich der politische Erfolg oder

Misserfolg einzelner Mandatsträger mit dem Zustandekommen oder dem Scheitern ei-

nes Projektes verknüpft. Bestes Beispiel hierfür ist der Münchener Franz-Josef-Strauß-

Flughafen. Getragen vom politischen Willen kann in solchen Situationen ein großer

Druck auf das Projekt bzw. dessen Gelingen erzeugt werden. Hiervon betroffen sind

dann der Vorhabensträger, in dessen Interesse ein solcher Druck liegt, die Planer und

Gutachter, genehmigungsfähige Antragsunterlagen erarbeiten müssen und die Ge-

nehmigungsbehörden, wo die die Genehmigungsunterlagen prüfende Sachebene im

allgemeinen einer weisungsbefugten politischen Verwaltungsspitze unterstellt ist. Für

die Prüfbehörde bedeutet dies, dass nach Aktenlage entschieden werden muss, ob die

Antragsunterlagen den gesetzlichen Anforderungen uneingeschränkt entsprechen und

ob das Projekt auf dieser Basis genehmigt werden und einer gerichtlichen Überprüfung

stand halten kann. Kollidieren an dieser Stelle die Genehmigungsfähigkeit des Projek-

tes mit dem politischen Willen, so können Fälle entstehen, derer Genehmigungs- oder

Urteilsbegründung Nachvollziehbarkeit und Transparenz verlieren.

Als Untersuchungsergebnis kann festgestellt werden, dass Defizite zu beanstanden

sind, die nur durch die verbindliche Einführung angemessener Standards beseitigt

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 257

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werden können (FÜHR ET AL. 2003, DNR 2005, BECHMANN 2005). Die nötigen Instru-

mente für die Einführung verbindlicher Standards finden sich in untergesetzlichen

Regelungen (z.B. Verwaltungsvorschriften, Erlasse). Damit können der Verwaltung In-

strumente an die Hand gegeben werden, ihren Entscheidungen und Zulassungen

standardisierte Maßstäbe zugrunde zu legen.

Dass eine Standardisierung grundsätzlich zur qualitativen Optimierung führen kann,

haben die hier vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu den FFH-VPen an mehreren

Stellen sichtbar gemacht und wird weithin bestätigt (MÜLLER-PFANNENSTIEL 2003).

Voraussetzung zur Generierung geeigneter und qualitätssichernder Standards sind

umfangreiche und differenzierte Kenntnisse zur Biologie und Ökologie von Arten und

Lebensräumen der Richtlinien sowie zu den rechtlichen Anforderungen und Regelun-

gen. Auch ein Wissen über die Abläufe von Planungsprozessen und Verwaltungs-

verfahren sind Voraussetzung, um ein brauchbares Werkzeug für den Vollzug der

Gesetzgebung bei der Vorhabensplanung und –zulassung zu schaffen.

In der Praxis erleichtert die Anwendung von Standards die Kommunizierbarkeit der Er-

gebnisse. Insbesondere in Situationen, in denen fachfremden Personen die

Vorgehensweise der Ergebnisfindung sowie das Ergebnis als solches verständlich zu

machen ist, bietet der Rückgriff auf methodische oder formale Vorgaben wertvolle

Hilfsmittel. Auch um beim Vorhabensträger Verständnis für ein Negativergebnis und

die Akzeptanz dessen zu erreichen, wird die Argumentation mittels etablierter oder

verbindlicher Werkzeuge deutlich erleichtert.

Die Zielsetzung der verbindlichen Standards resultiert aus folgenden Anforderungen:

• fachlich fundiert, • formal richtig, • rechtlich gesichert, • planerisch zielführend

Mit diesen Anforderungen kann erreicht werden, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung

in Deutschland auf ein einheitlich hohes Niveau gebracht wird und das Erfordernis ge-

richtlicher Überprüfungen vermindert wird.

Ob mit einer Standardisierung im Sinne und zum Nutzen des Naturschutzes gerechnet

werden darf, bleibt weiterhin offen. Das dringende Erfordernis von Standardisierungen

wird durch die Untersuchungsergebnisse untermauert – insbesondere, wenn dem An-

spruch der Sicherung der biologischen Vielfalt, dauerhaft und v.a. für die kommenden

Generationen, Rechnung getragen werden soll.

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Seite 270 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

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Seite 272 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 273

Gunther Matthäus 2011

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Seite 274 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

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Pressemitteilung (1999): 20 Jahre Europäische Vogelschutzrichtlinie – Kein Grund zur Zufriedenheit. Natur und Lanschaft. Nr. 5/1999, S. 236.

Pressemitteilung (1999): Neue FFH-Gebiete. SN. Naturschutz und Landschafts-planung. Nr. 11/1999, S. 326.

Pressemitteilung (1999): Umweltbehörde Hamburg: Hamburgs FFH-Beitrag/FFH-Gebiete dienen auch der Marktwirtschaft/Natura 2000 in Rheinland-Pfalz. HH/RP. Natur und Landschaft. Nr. 7-8/1999, S. 335.

Pressemitteilung (2000): Deutscher Bundestag: FFH-Gebiet in Sachsen/FFH-Richtlinie. BRD/SN. Natur und Landschaft. Nr. 5/2000, S. 231.

Pressemitteilung BDLA (2000): Bund Deutscher LandschaftsArchitekten empfiehlt den gezielten Einsatz landschaftsplanerischer Instrumente bei der Umsetzung der FFH-Richtlinie., Berlin, den 19. Juli 2000. www.bdla.de.

Pressemitteilung (2000): Ausgleichszahlung in FFH-Gebieten. NRW. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 7/2000, S. 195-196.

Pressemitteilung (2000): Brandenburg meldet 387 FFH-Gebiete. BB. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 6/2000, S. 160.

Pressemitteilung (2000): EU-Vogelschutzgebiete. NI. Naturschutz und Landschaftspla-nung. Nr. 11/2000, S. 324.

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Seite 282 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Pressemitteilung (2000): FFH „maßvoll umgesetzt“. HE. Naturschutz und Landschafts-planung. Nr. 5/2000, S. 126.

Pressemitteilung (2000): FFH in Hessen. HE. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 11/2000, S. 323.

Pressemitteilung (2000): FFH-Gebiete melden. NRW. Naturschutz und Landschafts-planung. Nr. 9/2000, S. 260.

Pressemitteilung (2000): FFH-Gebiete. BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 4/2000, S. 94.

Pressemitteilung (2000): FFH-Verbändeliste. NI. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 2-3/2000, S. 35.

Pressemitteilung (2000): Klage gegen Deutschland: Windpark in IBA. EU/BRD. Natur-schutz und Landschaftsplanung. Nr. 10/2000, S. 291.

Pressemitteilung (2000): Klagen gegen FFH-Gebiete. NI. Naturschutz und Land-schaftsplanung. Nr. 6/2000, S. 159

Pressemitteilung (2000): Natura 2000. BRD. Natur und Landschaft. Nr. 4/2000, S. 168-169.

Pressemitteilung (2000): Natura 2000. BW. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 9/2000, S. 259.

Pressemitteilung (2000): Natura-Barometer. EU. Natur und Landschaft. Nr. 12/2000, S. 500.

Pressemitteilung (2000): Verbändeliste in Brüssel. NI. Naturschutz und Landschafts-planung. Nr. 6/2000, S. 159.

Pressemitteilung (2001): Erster Vertrag: FFH im Rheinland. NRW. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 1/2001, S. 3-4.

Pressemitteilung (2001): FFH im Schneckentempo. EU. Naturschutz und Landschafts-planung. Nr. 9/2001, S. 266.

Pressemitteilung (2001): FFH-Ausgleichszahlungen. TH. Naturschutz und Land-schaftsplanung. Nr. 7/2001, S. 202.

Pressemitteilung (2001): FFH-Forum. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 6/2001, S. 171.

Pressemitteilung (2001): FFH-Meldungen. HE, NRW. Naturschutz und Landschaftspla-nung. Nr. 5/2001, S. 143.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 283

Gunther Matthäus 2011

Pressemitteilung (2001): FFH-Richtlinie I: Meldepraxis gerügt. BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 6/2001, S. 170.

Pressemitteilung (2001): FFH-Richtlinie II: Fledermäuse fehlen. BW. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 6/2001, S. 170-171.

Pressemitteilung (2001): FFH-Vertrag im Wald. NRW. Naturschutz und Landschafts-planung. Nr. 10/2001, S. 298.

Pressemitteilung (2001): Geplante FFH-Gebiete: Anhörung in NRW. NRW. Natur-schutz und Landschaftsplanung. Nr. 1/2001, S. 4.

Pressemitteilung (2001): Jagd auf Zugvögel. EU. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 2-3/2001, S. 39.

Pressemitteilung (2001): Neues FFH-Urteil. NRW. Naturschutz und Landschaftspla-nung. Nr. 1/2001, S. 2.

Pressemitteilung (2002): Liste der FFH-Gebiete in NRW fast komplett. Nordrhein-Westfalen. Löbf-Mitteilung. Nr. 4/2002. S.7.

Pressemitteilung (2002): Neue FFH-Gebiete. SN. Naturschutz und Landschaftspla-nung. Nr. 2-3/2002, S. 34.

Pressemitteilung (2003): Diskussion: Buchenwald-Meldung für Natura 2000. BRD. Na-turschutz und Landschaftsplanung. Nr. 10/2003, S. 318.

Pressemitteilung (2003): Diskussion: FFH-Meldepflicht für Buchenwälder. BY, BW. Na-turschutz und Landschaftsplanung. Nr. 8/2003, S. 227.

Pressemitteilung (2003): FFH-Gebiete im Internet. NI. Naturschutz und Landschafts-planung. Nr. 5/2003, S. 136.

Pressemitteilung (2003): NATURA 2000. EU. UVP-Report. Nr. 5/2003, S. 198.

Pressemitteilung (2004): EU stellt Verfahren wegen Windpark in IBA ein. Important Bird Area und „Windpark Wybelsumer Polder“ bei Emden. EU. Naturschutz und Land-schaftsplanung. Nr. 8/2004, S. 251.

Pressemitteilung (2004): Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg: Mit der weiteren Meldung zur Umsetzung von Natura 2000 wird Baden-Württemberg einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt in Europa leisten. Pressestelle.

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Seite 284 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

6.3 RICHTLINIEN UND GESETZE

Gemeinschaftsrecht

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildleben-den Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie).

Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Novem-ber 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung).

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Le-bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Reihe L. 206: 7-50.

Übereinkommen für Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung. Vom 2. Februar 1971 – Ramsar-Konvention – BGBl. 1976 Teil II, S.1266.

Verordnung (EWG) Nr. 1970/92 der Kommission vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 201, 35. Jahrgang, 20. Juli 1992. 1-61.

Anpassung der Anhänge im Rahmen des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (1997): Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Amts-blatt der Europäischen Gemeinschaften. Reihe L. 305: 42-65.

Beitrittsakte über die EU-Osterweiterung 2004 Beitrittsvertrag (2003): Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union be-gründenden Verträge. Anhang II (Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte). 16. Umwelt C. Naturschutz. - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Reihe L. 236: 267-703.

Entscheidungen und Umsetzungsdokumente: Gemeinschaftliche Listen

Alpin, Europäische Kommission (2003): Entscheidung der Kommission vom 22. De-zember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeographische Region gemäß der Richtlinie

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 285

Gunther Matthäus 2011

92/43/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4957); (2004/69/EG). Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L 14, S. 21 – 53

Atlantisch, Europäische Kommission (2004): Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen bi-ogeographischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4032) ; (2004/813/EG). Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L: 387, 96 Seiten

Boreal, Europäische Kommission (2005): Entscheidung der Kommission vom 13. Ja-nuar 2005 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeo-graphischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5462); (2005/101/EG). Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L 40, 181 Seiten.

Kontinental, Europäische Kommission (2004): Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region: (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4031); (2004/798/EU). Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L: 382, 189 Sei-ten

Makaronesisch, Europäische Kommission (2002): Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Verabschiedung der Liste der Gebiete von gemeinschaft-licher Bedeutung in der biogeographischen Region Makaronesien gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3998); (2002/11/EG). Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L 5, S. 16 - 25.

Nationales Recht

Gesetz zu dem Abkommen vom 31 März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee. Vom 21. Juni 1993. BGBl. Jahrgang 1993, Teil II, 1113-1125.

Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa. Vom 21. Juni 1993. BGBl. Jahrgang 1993, Teil II, 1106-1112.

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten. Vom 29. Juni 1984 – Bonner Konvention71 – BGBl. Jahr-gang 1984, Teil II, 569-591.

Gesetz zur Neuregelung des Rechtes des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Vom 29. Juli 2009. BGBl. I S. 2542.

71 Nicht Bestandteil der amtlichen Überschrift

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Seite 286 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998. Bundesgesetzblatt vom 8. Mai 1998. Teil I Nr. 25: 823-832.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 21. September. BGBl. I 1998, S. 2994.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002. BGBl. I S. 1193

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002, zuletzte geändert durch den Arti-kel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359

Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)

Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschrif-ten. Vom 13. Dezember 2005. Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2005 Nr. 18.

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470).

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, vom 12. Dezember 2007. BGBl. I S. 2873

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009. BGBl. I S. 2542

6.4 URTEILE

EuGH, Urteil v. 17.01.1991 – Rs. C-334/89- [Kommission / Deutschland].

EuGH, Urteil v. 28.02.1991 – Rs. C-57/89 – [Leybucht]

EuGH, Urteil v. 2.8.1993 – Rs. C-355/90 – [Santoña]

EuGH, Urteil v. 11.7.1996 – Rs. C-44/95 – [Lappel Bank]

EuGH, Urteil v. 11.12.1997 – Rs. C-83/97- [Kommission / Deutschland].

EuGH, Urteil v. 19.5.1998 – Rs. C-3/96 – [Kommission / Niederlande]

EuGH, Urteil v. 19.5.1998 – Rs. C-3/96 – [Kommission / Niederlande]

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 287

Gunther Matthäus 2011

EuGH, Urteil v. 25.11.1999 – Rs. C-96/98 – [Poitou-Sümpfe]

EuGH, Urteil v. 06. 04.2000 – Rs. C-256/98 - [Kommission / Deutschland].

EuGH, Urteil v. 11.09.2001 – Rs. C-71/99 - [Kommission / Deutschland].

EuGH, Urteil v. 30.1.2002 – Rs. C-103/00 – [Caretta caretta]

EuGH, Urteil vom 7.9.2004 – Rs. C-127/02 – [Herzmuschelfischer]

EuGH, Urteil v. 13.1.2005 – Rs. C-117/03 – [Dragaggi]

EuGH, Urteil v. 10.01.2006 - Rs. C-98/03. - [Kommission / Deutschland].

EuGH, Urteil v. 14.9.2006 – Rs. C-244/05 – [Bund Naturschutz ./. Freistaat Bayern]

EuGH, Urteil v. 10.5.2007 – Rs. C-508/04 – [Kommission ./. Österreich]

EuGH, Urteil v. 14.6.2007 – Rs. C-342/05 – [Finnischer Wolf]

BVerwG, Urteil v. 19.5.1998 – 4 A 9/97 – [A 20 Ostseeautobahn]

BVerwG (2000): Urteil zur Ortsumgehung Hildesheim vom 27.01.2000 – 4 C 2.99

BVerwG, Urteil v. 31.1.2002 – 4 A 15/01 – [A 20 Ostseeautobahn]

BVerwG, Urteil v. 17.5.2002 – 4 A 28/01 – [A 44 VKE 20 Hessisch Lichtenau I]

BVerwG, Urteil v. 14.11.2002 – 4 A 15/02 – [B 173 Lichtenfels]

BVerwG, Urteil v. 1.4.2004 – 4 C 2/03 – [B 50 Hochmoselquerung I]

BVerwG, Beschluss v. 7.9.2005 – 4 B 49/05 – [Wartungshalle A 380]

BVerwG, Urteil v. 21.6.2006 – 9 A 28/05 – [Ortsumgehung Stralsund]

BVerwG, Urteil v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – [Westumfahrung Halle]

BVerwG, Urteil v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – [Nordumfahrung Bad Oeynhausen]

VGH Kassel, Urteil v. 17.6.2008 – 11 C 1975/07.T – [Flughafen Kassel Calden]

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Seite 288 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

7 GLOSSAR

Abs.: Absatz, bei Gesetzestexten Untergliederung von Artikeln.

Aktionsraum: (Normaler) Aktivitätsbereich eines Tieres (Synonym: Homerange, home

range)

Alternativenprüfung: Zur Erbringung des Nachweises gemäß Art. 6 Abs. 4 Uabs.1

Satz FFH-RL bzw. §34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG vorzunehmende Prüfung von Projekt-

bzw. Planungsalternativen und -varianten. Die Anforderungen an die vorgenannte Al-

ternativenprüfung unterscheiden sich von denen aufgrund des planerischen

Abwägungsgebots.

Art. Artikel: bei Gesetzestexten oberster Gliederungspunkt.

ASCI: (engl. Areas of Special Conservation Interest) Gebiete von besonderem Schutz-

interesse im Rahmen der Berner Konvention des Europarates (Resolution 16/1989,

vgl. Kap. 7.2).

Ausnahmeregelung: In Art.6 Abs.4 FFH-RL bzw. §34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG normier-

te Tatbestandsvoraussetzungen, deren Vorliegen nachzuweisen ist, damit ein Projekt

bzw. ein Plan ausnahmsweise zugelassen bzw. durchgeführt werden darf.

Beeinträchtigung: Negative Auswirkung auf Elemente, Strukturen oder Funktionen;

im Zusammenhang mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf solche, die für die Erhal-

tungsziele eines Natura 2000-Gebietes von Bedeutung sind, insbesondere die im Kern

zu schützenden Lebensraumtypen und Arten und deren Habitate.

Beeinträchtigungsintensität: Grad bzw. Ausmaß einer Beeinträchtigung.

Beeinträchtigungsursache: Faktor, der Auslöser einer Beeinträchtigung ist. Die Be-

einträchtigungsursache entspricht auf der Verursacherseite dem "Wirkfaktor".

Berichtspflicht(en): Zusammenfassende Darstellung des Stands der Umsetzung oder

der erteilten Ausnahmen und der durchgeführten Maßnahmen zur Kontrolle des

Schutzgebietssystems Natura 2000. In der FFH-Richtlinie bestehen 2jährige Berichts-

pflichten zum Artenschutz und 6jährige umfassende Berichtspflichten zur Durchführung

(Art. 17, vgl. Kap. 2.6).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 289

Gunther Matthäus 2011

Berner Konvention: Konvention des Europarates zum Schutz der wildlebenden Tiere

und Pflanzen (vgl. Kap. 7.2).

Besondere Schutzgebiete: siehe BSG.

BfN: Bundesamt für Naturschutz (bis 1993 BFANL, Bundesforschungsanstalt für Na-

turschutz und Landschaftsökologie); Nationale naturschutzfachliche

Koordinationsstelle für die Umsetzung der FFH-Richtlinie, Durchführung der nationalen

Bewertung nach Art.4 der FFH-Richlinie.

BGBl: Bundesgesetzblatt.

Biodiversität: Biologische Vielfalt: Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten

sowie Vielfalt der Ökosysteme (entsprechend Convention on Biological Diversity,

CBD). Die Definition schließt die genetische Vielfalt ein.

Biogeographische Regionen: Bewertungsrahmen für die Auswahl der Gebiete von

gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richlinie; derzeit 6 Regionen: kontinental

(mitteleuropäisch), atlantisch, mediterran, alpin (Hochgebirgsregionen), makaronesisch

(Kanaren, Azoren, Madeira) und boreal.

Biotop: "Lebensraum einer Lebensgemeinschaft (Biozönose, i.S. einer regelmäßig

wiederkehrenden Artengemeinschaft) von bestimmter Mindestgröße und einheitlicher

(quasi homogener), gegen die Umgebung abgrenzbarer Beschaffenheit. (...)Ein Biotop

ist ein im Gelände meist vegetationstypologisch oder landschaftsökologisch gegenüber

der Umgebung abgrenzbarer, wiedererkennbarer Raumausschnitt (...)" (SSYMANK et

al. 1993).

Birdlife International: Dachorganisation der Vogelschutzverbände, die von der Kom-

mission zu bestimmten Expertentreffen, z.B. den Bewertungsseminaren für die

Biogeographischen Regionen oder zur wissenschaftlichen Arbeitsgruppe des Ornis-

Ausschusses zur Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) geladen wird.

BMU: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; Politische

Verantwortung und rechtliche Umsetzung der FFH-Richtlinie auf Bundesebene.

BMV: Bundesministerium für Verkehr.

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Seite 290 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz als Rahmengesetz des Bundes für die konkre-

te Ausgestaltung des Naturschutzes im Länderrecht.

Brutvogelart: In einem definierten Bezugsraum (z.B. in Deutschland oder in einem

bestimmten Natura 2000-Gebiet) brütende Vogelart.

BSG: Besondere Schutzgebiete für das Natura 2000 Schutzgebietssystem, die

1. die Besonderen Schutzgebiete (engl. SPA, Special Protection Areas): nach Art.4(1) der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) zum Schutz der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume und

2. die Besonderen Schutzgebiete (engl. SAC, Special Area of Conservation) nach Art.4 Abs.4 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) beinhalten.

Charakteristische Arten: Charakteristische Arten nach Art. 1e) FFH-RL sind alle

Pflanzen- und Tierarten innerhalb ihres Areals, die in einem Lebensraumtyp des An-

hangs I FFH-RL typischer Weise, das heißt mit hoher Stetigkeit oder Frequenz

vorkommen und/oder dort einen gewissen Vorkommensschwerpunkt aufweisen. Es

handelt sich somit nicht nur um die "Charakter- oder Kennarten bzw. Differentialarten"

im Sinne der Pflanzensoziologie, die zur Typisierung bzw. Klassifizierung von Vegeta-

tionseinheiten herangezogen werden oder um "Leitarten", die in einem oder in wenigen

Lebensräumen signifikant höhere Stetigkeiten und somit einen eindeutigen Vorkom-

mensschwerpunkt aufweisen. Zu den in typischer Weise in den Lebensraumtypen

auftretenden Arten sind selbstverständlich auch diejenigen zu rechnen, anhand derer

die konkrete Ausprägung eines natürlichen Lebensraums in einem Gebiet von gemein-

schaftlicher Bedeutung und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen bestimmt

wird. Charakteristische Arten beziehen sich damit auf ggf. breite und regionale differie-

rende Artenspektren naturraum- und lokal bedingter Eigenart. Bei Pflanzen- wie

Tierarten sind im Rahmen einer FFH-VP die funktional für den Lebensraum(typ) be-

deutsamen Arten sowie die in ihrem Bestand gefährdeten Arten mit

Vorkommensschwerpunkt im betreffenden Lebensraumtyp als charakteristische Arten

von besonderem Interesse. Die Sicherung der Funktionen eines Lebensraum(typ)s für

seine charakteristischen Arten dient zugleich dem Ziel der FFH-RL nach Sicherung der

Artenvielfalt bzw. Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität)(3. Erwägungsgrund

u. Art. 2 Abs. 1 FFH-RL).

Datenbogen: Standard-Datenbogen.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 291

Gunther Matthäus 2011

DG XI: Generaldirektion XI (Umwelt, Reaktorsicherheit und Bürgerschutz), Abteilung

Naturschutz der Europäischen Kommission.

EG: siehe EU.

Empfindlichkeit: Eigenschaft, auf bestimmte Wirkfaktoren sensibel bzw. mit Verände-

rungen zu reagieren. Dies setzt das Wahrnehmungs- bzw. Veränderungsvermögen der

jeweiligen Arten, Lebensraumtypen, Strukturen oder Funktionen. von/gegenüber ein-

wirkenden projekt- bzw. planspezifischen Faktoren voraus. Hier wird der Begriff im

Wesentlichen nur im Hinblick auf mit der FFH-VP für die Erhaltungsziele eines Natura

2000-Gebietes relevante Aspekte verwendet.

Erhaltung: Der Begriff umfasst nach der FFH-Richtlinie Maßnahmen des konservie-

renden Schutzes und der Wiederherstellung oder Renaturierung für Lebensräume und

Arten einschließlich der eventuellen Wiederansiedlung ausgestorbener Tier- du Pflan-

zenarten.

Erhaltungsziele: Normative Vorgaben für alle diejenigen Maßnahmen (z.B. Ge- u.

Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen), die erforderlich sind, um die Erhaltung

oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem Natura

2000-Gebiet zu schützenden Lebensraumtypen oder Arten erreichen können (vgl. Art.

Buchst. a FFH-RL, §§10 Abs. 1 Nr. 9 u. 33 Abs. 3 BNatSchG). Gleiches gilt für die re-

levanten Vogelarten nach Anhang I bzw. Art. 4 Abs. 2 VRL in einem Europäischen

Vogelschutzgebiet.

Erhaltungszustand: Die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen zu schützenden Le-

bensraumtypen und seine charakteristischen Arten bzw. zu schützende Arten und

deren Lebensräume beeinflussen und sich langfristig insbesondere auf deren Verbrei-

tung, die Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps bzw. die Größe der Population

der betreffenden Arten auswirken könnten (vgl. Art. 1 Buchst. e)u.i.) der FFH-RL). In

den Standard-Datenbögen ist der gebietsspezifische Zustand der Lebensraumtypen

und Arten kategorisch (Stufen A,B,C) dokumentiert. Zur Bewertung des Erhaltungszu-

standes siehe z.B. DOERPINGHAUS et al. (2003).

Erheblichkeit: Rechtsbegriff "erheblich" kann umgangssprachlich etwa auch mit "be-

deutend" oder "wesentlich" umschrieben werden.

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Seite 292 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

EU: Europäische Union (früher EG bzw. EWG, Europäische (Wirtschafts)Gemein-

schaft).

EuGH: Europäischer Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg, bestehend aus 13 ernannten

Richtern und sechs Generalanwälten. Zusätzlich dienen Kammern aus drei bis fünf

Richtern und ein Gericht Erster Instanz zur Entlastung. Hauptaufgaben: Wahrnehmung

des Rechtsschutzes bei Klagen der Kommission gegen Mitgliedsstaaten, Staatenkla-

gen untereinander, Nichtigkeitsklagen gegen Rat oder Kommission und

Untätigkeitsklagen.

Europäische Kommission (KOM): Durchführungsorgan (Exekutive) der Europäischen

Gemeinschaften mit Sitz in Brüssel, zusätzlich mit dem alleinigen Initiativrecht für die

EG-Gesetzgebung ausgestattet. Besteht aus sog. Kommissaren mit jeweils zugeordne-

ten Kabinetten und einem Kommissionspräsidenten. Zu seinem Verwaltungsorganen

gehören u.a. das Generalsekreteriat, der juristische Dienst und 23 Generaldirektionen,

darunter z.B. die GD VI Landwirtschaft, die GD XI Umwelt- und Katastrophenschutz,

nukleare Sicherheit, die GD XII Forschung und die GD XIV Fischerei. Hauptaufgaben

der Kommission: Überwachung der Mitgliedsstaaten, Verwaltung, Sanktionsrecht,

Ausarbeitung von Ratsvorschlägen, Legislative zur Durchführung von Rats-Akten, Stel-

lungnahmen, Aushandlungen von Abkommen und Vertretung der EU vor Gerichten.

Europäischer Gerichtshof: siehe EuGH.

Europäisches Vogelschutzgebiet: Gebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 u. 2 der VRL,

das zum Schutz der in Anhang I der VRL aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2 der VRL

genannten Vogelarten erklärt bzw. anerkannt ist.

EWG: siehe EU.

Faktisches Vogelschutzgebiet: Gebiet, das ein Mitgliedsstaat entgegen der Verpflich-

tungen nach Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 4 Abs. 2 VRL (bislang) nicht zum

Vogelschutzgebiet erklärt bzw. anerkannt hat, das jedoch die besonderen Anforderun-

gen an ein Schutzgebiet i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 bzw. Art. 4 Abs. 2 VRL erfüllt.

FFH-Gebiet: Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, das in die Liste nach Art. 4

Abs. 2 u. Abs. 3 der FFH-RL eingetragen ist (vgl. §10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG) und in

dem Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL und Arten nach Anhang II der FFH-

RL in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder für diese ein solcher wie-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 293

Gunther Matthäus 2011

derherzustellen ist und das u.a. signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura

2000 beitragen kann (vgl. Art.1.Buchst. k FFH-RL).

FFH-Richtlinie: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) (vgl. Kap.

2.1.1), Richtlinientext vgl. Kap. 10.1

FFH-Vorprüfung: Erster Prüfschritt zur Feststellung, ob im Einzelfall für ein Vorhaben,

das zugelassen oder durchgeführt werden soll, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach

Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. §34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen ist. (s. a. FFH-VP).

FFH-VP: FFH-Verträglichkeitsprüfung: Gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. §34 Abs. 1

BNatSchG durchzuführende Prüfung für Projekte oder Pläne, die Natura 2000-Gebiete

erheblich beeinträchtigen könnten. Grundlage einer FFH-VP ist i.d.R. eine vom Projekt-

oder Planträger zu erstellende FFH-VU bzw. FFH-VS.

Funktion: Hier im Wesentlichen verwendet für Eigenschaften von Flächen bzw. Struk-

turen, die für den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen und deren

charakteristische Arten sowie von relevanten einzelnen Arten und insofern für deren

Lebensbedingungen und -weise wesentlich sind.

Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung: siehe GGB.

Gemeinschaftliche Bewertung: Verfahren zur Auswahl der Gebiete von gemein-

schaftlicher Bedeutung nach Anhang III, Phase2 der FFH-Richtlinie. Das

Auswahlverfahren führt zur Etablierung des europäischen Schutzgebietssystems Natu-

ra 2000.

Generaldirektion: Verwaltungsorgan der Europäischen Kommission.

GGB: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (engl. SCI, Site of Community Inte-

rest); Für die nationalen Gebietslisten (pSCI) nach der FFH-Richtlinie führt die

Kommission ein Bewertungsverfahren durch, welches innerhalb von maximal 3 Jahren

die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festlegt (Artikel 4, Anhang III, Phase 2).

GIS: Geographisches Informationssystem; Datenverarbeitungsprogramme für Karten-

und Bilddaten im Vektor- und Rasterformat.

Habitat: Wohn- oder Standort von (Teil-)Populationen oder Individuen einer Art in au-

tökologischer und artspezifischer Betrachtung. In der FFH-RL Art. 1 Pkt. f definiert als

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Seite 294 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum einer Art,

in dem diese in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt.

IBA: Important Bird Area; Fachliche Gebietsvorschläge der Vogelschutzverbände (Bird

Life International), die für die Meldung als Vogelschutzrichtliniengebiete gemäß Art. 4

geeignet sind.

In der Datenbank FFH-VP-Info ist bei den betreffenden Lebensraumtypen ("FFH-

Lebensraumtypen") das (*) dem Natura 2000-Code nachgestellt.

Kohärenz: Zusammenhang, hier der räumlich-funktionale Zusammenhang des Euro-

päischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Die Kohärenz des Netzes wird gemäß

Art. 3 Abs. 1 FFH-RL grundlegend durch das System der FFH-Gebiete und der Euro-

päischen Vogelschutzgebiete gebildet. Die Kohärenz des Netzes soll gemäß Art. 3

Abs. 3 FFH-RL durch die in Art. 10 FFH-RL genannten Landschaftselemente verbes-

sert werden.

KOM (Kommission): siehe Europäische Kommission

Lebensraum: (Lebensraumtypen gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-

Richtlinie); Biotoptypen oder Biotopkomplexe, die nach Anhang I der FFH-Richtlinie im

Schutzgebietssystem Natura 2000 geschützt werden müssen.

Lebensraumtyp (nach Anhang I FFH-RL): Im Anhang I der FFH-RL aufgeführte na-

türliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse.

LIFE: Fördertitel des Natur- und Umweltschutzes der Europäischen Union (vgl. Kap.

2.7). Im Naturschutz ist hier eine finanzielle Unterstützung der Umsetzung der FFH-

Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie vorrangige Aufgabe.

LIFE-Ausschuss: Ausschuss, der über die Vergabe von Fördermitteln (LIFE) der Euro-

päischen Union im Natur -und Umweltschutz entscheidet.

LSG: Landschaftsschutzgebiet; Schutzgebietskategorie nach § 15 BNatSchG.

Maßgebliche Bestandteile: In den §§33 Abs. 5, 34 Abs. 2 sowie 36 BNatSchG enthal-

tener Rechtsbegriff, mit dem die FFH-VP auf die gebietsspezifische Bestandteile

ausgerichtet wird, die im sachlichen Zusammenhang mit den Erhaltungszielen eines

Natura 2000-Gebietes stehen. Maßgebliche Bestandteile – sind die in den Natura-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 295

Gunther Matthäus 2011

Gebieten existierenden Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten in ihren Lebensräu-

men, Habitaten oder Standorten, die dem Erhaltungsziel oder dem Schutzzweck

unterfallen. Maßgebliche Bestandteile sind danach jeweils in FFH-Gebieten die Vor-

kommen der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL einschließlich der

charakteristischen Arten sowie Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-

Richtlinie einschließlich ihrer Habitate und Standorte; in der Europäischen Vogel-

schutzgebieten die Vorkommen der Vogelarten des Anhang I der VSRL und der Arten

nach Art. 4 Abs. 2 VSRL einschließlich ihrer Habitate und Standorte.

Maßnahmen zur Kohärenzsicherung (Kohärenzsicherungsmaßnahmen): Maß-

nahmen nach Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL bzw. §34 Abs. 5 BNatSchG, die geeignet

sein müssen, erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für

die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen in qualitativer und quantitativer, insbe-

sondere räumlich-funktionaler Hinsicht so auszugleichen, dass die ökologische

Kohärenz des Netzes "Natura 2000" gewahrt bleibt.

Mitgliedsstaaten: Im Kontext des vorliegenden Buches sind i.d.R. die 15 Mitglieds-

staaten der Europäischen Union (EU) gemeint.

Monitoring, Überwachungsgebot: Verpflichtung zu einer allgemeinen Überwachung

des Erhaltungszustandes der Arten des Anhangs II, IV und V und der Lebensraumty-

pen des Anhangs I der FFH-Richtlinie (vgl. Kap. 2.6).

Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG sind die Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes

in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile, die durch ein Projekt oder

Plan im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 u.12 BNatSchG hervorgerufen können, bezüglich

ihrer "Erheblichkeit" zu qualifizieren. Vor allem vom Unter- bzw. Überschreiten der Er-

heblichkeitsschwelle ist die Zulässigkeit eines Projektes gemäß §34 Abs. 2 BNatSchG

abhängi.

Nationale Bewertung: Erste Bewertungsphase der nationalen Gebietslisten gemäß

Art. 4 nach den Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie. Die Bewertung wird von

den Mitgliedsstaaten, in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) durchge-

führt (vgl. Kap. 2.3).

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Seite 296 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nationale Gebietsliste: Bis Juni 1995 mussten Gebietsvorschläge der Mitgliedsstaa-

ten (engl. pSCI, proposed Sites of Community Interest) in nationalen Listen für die

FFH-Richtlinie an die Kommission gesandt werden (Artikel 4, Anhang III, Phase 1).

Natura 2000: Schutzgebietssystem der Europäischen Union, umfasst die Gebiete nach

der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (vgl. Kap.2 und Kap.3).

Natura 2000-Gebiet: Zusammenfassender Begriff für ein Gebiet von gemeinschaftli-

cher Bedeutung gemäß FFH-RL (FFH-Gebiet, SAC) oder ein Europäisches

Vogelschutzgebiet (SPA) gemäß VRL im Netz "Natura 2000".

Natürlicher Lebensraum: Lebensraum.

Netz " Natura 2000": Das gemäß Art. 3 Abs. 1 FFH-RL zu errichtende kohärente eu-

ropäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete. Das Netz besteht aus den

FFH-Gebieten sowie den Europäischen Vogelschutzgebieten. Zum Stand der Ge-

bietsmeldung siehe die entsprechenden Internet-Seiten von EU und BMU.

NGO: (engl. Non-Governmental Organisation) Nicht-Regierungsorganisation, meist als

Sammelbezeichnung für die Naturschutzverbände gebraucht.

NSG: Naturschutzgebiet; Schutzgebietskategorie nach §13 BNatSchG.

Plan: Pläne oder Entscheidungen in einem vorgelagerten Verfahren, die bei behördli-

chen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, für die im konkreten

Fall ggf. eine FFH-VP §34 Abs. 1 BNatSchG entsprechend durchzuführen ist (§§ 35

i.V.m. 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG).

Population: Gesamtheit der Individuen einer Art, die einen bestimmten, zusammen-

hängenden Lebensraumabschnitt bewohnen und im Allgemeinen durch mehrere

Generationen genetische Kontinuität zeigen. Im BNatSchG § 10 Abs. 2 Pkt. 4 definiert

als eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen (Anm.: einer

Art).

Prioritäre Arten/Lebensräume: Arten bzw. natürliche Lebensraumtypen, deren Erhal-

tung im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zukommt:

Kennzeichnung in den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie mit Sternchen (*). Konse-

quenzen: Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen

Gebietslisten, bessere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch LIFE, strengere

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 297

Gunther Matthäus 2011

Vorschriften für Ausnahmeregelungen; bei Eingriffen ist in bestimmten Fällen eine Stel-

lungnahme der Kommission erforderlich.

Prioritärer Lebensraumtyp: Im Anhang I der FFH-RL aufgeführte Lebensraumtypen

von gemeinschaftlicher Bedeutung, für deren Erhaltung in der Gemeinschaft eine be-

sondere Verantwortung besteht. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-RL mit einem

Sternchen(*) gekennzeichnet.

Prognosenmethode: Hier verwendet im Sinne eines Verfahrens zur Vorhersage von

Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Arten sowie deren Habitate und in diesem

Zusammenhang relevanten sonstigen maßgeblichen Gebietsbestandteilen (Strukturen

oder Funktionen, ggf. auch außerhalb eines Natura 2000-Gebietes). Als Prognoseme-

thoden sollten nur fachlich anerkannte und praktisch verwendbare Regeln bzw.

Verfahren angewandt werden.

Projekt: Vorhaben, Maßnahme, Eingriff, Anlage oder Gewässerbenutzung im Sinne

des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG, für die im Einzelfall eine FFH-VP gemäß §34 Abs. 1

BNatSchG durchzuführen ist.

pSCI: (engl. proposed Sites of Community Interest) nationale Gebietsliste.

Ramsar-Gebiete: siehe FIB

Ramsar-Konvention: 1971 in Ramsar/Iran in Form eines Vertrages der Teilnehmer-

staaten getroffenes Übereinkommen über Feuchtgebiete Internationaler Bedeutung

(FIB). Die Ramsar-Gebiete erfüllen die Kriterien der Vogelschutzrichtlinie und sollten

daher als Gebiete gemäß Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie benannt werden.

Rat der Europäischen Gemeinschaften: Politisches Zentralorgan der Europäischen

Gemeinschaften bzw. Europäischen Union, von der die wesentlichen Gesetzgebungs-

akte ausgehen. Besteht aus Ministern der Regierungen der Mitgliedstaaten unter

Vorsitz einer alle 6 Monate wechselnden Präsidentenschaft. Hauptaufgaben: EU-

Legislative und völkerrechtliche Abkommen.

Richtlinie – Im Sprachgebrauch der europäischen Union (Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag)

ist eine Richtlinie des Rates der EU für die Mitgliedstaaten in ähnlicher Weise verbind-

lich wie ein bundesrechtliches Rahmengesetz für die Länder nach Artikel 75 GG. Damit

hat eine Richtlinie echte Gesetzesqualität.

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Seite 298 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

SAC: (engl. Special Area of Conservation); Bezeichnung für Schutzgebiete der FFH-

Richtlinie Besonderes Schutzgebiet.

Schattenliste: synonym für Sonnenliste: Kandidatenliste oder Liste fachlich geeigneter

Gebiete für eine Meldung als FFH- oder Vogelschutzrichtliniengebiet.

SCI: (engl. Site of Community Interest); siehe GGB.

Sonnenliste: synonym für Schattenliste.

SPA: (engl. Special Protected Area) Vogelschutzgebiet.

Standard-Datenbogen: Natura 2000-Meldebogen; standardisiertes für die Meldung

von Gebieten nach FFH-Richtlinie und nach Vogelschutzrichtlinie zu verwendendes

Formular, welches über den Habitatsausschuss als offizielles Dokument verabschiedet

ist (vgl. Kap. 10.4).

UVP: Umweltverträglichkeitsprüfung.

UVS: Umweltverträglichkeitsstudie.

Verträglichkeitsprüfung: Nach FFH-Richtlinie (Art.6) festgelegte Prüfung von Plänen

und Projekten in bezug auf ihre Auswirkungen auf die Schutzobjekte (Lebensraumty-

pen des Anhangs I und Arten des Anhangs II) der FFH-Richtlinie (vgl. Kap. 2.4.2).

Vogelschutzgebiet: (engl. Special Protected Area, SPA); Nach Richtlinie 79/409/EWG

als Schutzgebiet für Vogelarten des Anhangs I in der jeweils gültigen Fassung gemäß

Art. 4 (1) ausgewiesene Gebiete (vgl. Kap. 2.1.2).

Vorprüfung: s. FFH-Vorprüfung

VRL: Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über

die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103, S. 1); zuletzt geändert

durch Richtlinie 91/244/EWG des Rates v. 6. März 1991 (ABI. EG Nr. L 115, S. 41).

VSchRL: Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) vgl. Kap. 2.1.2.

Wirkfaktor: Ein mit einem Projekt oder Plan mit seinen spezifischen Merkmalen der

Eigenschaften (z.B. bau-, anlage- oder betriebsbedingt) verbundener Faktor, der ur-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 299

Gunther Matthäus 2011

sächlich Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten und im Besonderen ihrer für

die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile hervorrufen kann.

Wirkintensität: Grad bzw. Ausmaß einer Wirkung.

Wirkraum: Der Bereich, in dem sich die Wirkung eines Projektes oder Planes konkret

manifestieren könne.

Wirkung: Der mit einem Wirkfaktor verbundene Effekt.

Zugvogelart: Vogelart nach Art. 4 Abs. 2 VRL.

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Seite 300 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

8 ANHANG

8.1 DIE 10 HISTORISCHEN SCHRITTE ZU EUROPA (Quelle: http//ec.europa.eu)

1. Am 9. Mai schlug der französische Außenminister Robert Schuman die Errichtung

einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl(EGKS) vor, die mit dem Vertrag

von Paris vom 18. April 1951 Realität wurde. Dies war der Beginn des gemeinsamen

Marktes für Kohle und Stahl der sechs Gründerländer (Belgien, Deutschland, Frank-

reich, Italien, Luxemburg und die Niederlande). Das Ziel war, nach dem Ende des

Zweiten Weltkriegs durch gleichberechtigte Zusammenarbeit innerhalb gemeinsamer

Organe den Frieden zwischen Siegern und Besiegten in Europa zu sichern.

2. Am 25. März 1957 beschlossen die Sechs mit dem Vertrag von Rom die Errichtung

einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die auf einem größeren gemein-

samen Markt mit einer breiten Palette von Waren und Dienstleistungen gründen sollte.

Die Zölle zwischen den sechs Ländern wurden am 1. Juli 1968 völlig abgeschafft. Pa-

rallel dazu wurde in den 60er Jahren eine gemeinsame Handels- und

Landwirtschaftspolitik entwickelt.

3. Diese Maßnahmen waren so erfolgreich, dass sich Dänemark, Irland und das Verei-

nigte Königreich für einen Beitritt zur Gemeinschaft entschieden. Diese erste

Erweiterung von sechs auf neun Mitgliedstaaten erfolgte 1973. Gleichzeitig wurden

neue sozial- und umweltpolitische Maßnahmen eingeführt. Der Europäische Fonds für

regionale Entwicklung (EFRE) wurde 1975 errichtet.

4. Mit den ersten Wahlen zum Europäischen Parlament durch allgemeine Direktwahl

im Juni 1979 tat die Europäische Gemeinschaft einen entscheidenden Schritt. Diese

Wahlen finden alle fünf Jahre statt.

5. Griechenland trat der Gemeinschaft 1981 bei, Spanien und Portugal folgten 1986.

Dadurch gewann die Gemeinschaft an Präsenz in Südeuropa, so dass eine Auswei-

tung ihrer regionalen Hilfsprogramme umso dringlicher wurde.

6. Der weltweite Konjunkturrückgang Anfang der 80er Jahre führte zu einer Phase von

sogenanntem Europessimismus. Neue Hoffnung gab es jedoch 1985, als die Europäi-

sche Kommission unter ihrem Präsidenten Jacques Delors ein Weißbuch mit einem

Zeitplan zur Vollendung des Europäischen Binnenmarkts bis zum 1. Januar 1993 vor-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 301

Gunther Matthäus 2011

legte. Dieses ehrgeizige Ziel wurde in der Einheitlichen Europäischen Akte verankert,

die im Februar 1986 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1987 in Kraft trat.

7. Der Fall der Berliner Mauer im Jahre 1989 änderte das politische Gesicht Europas

grundlegend. Dieses Ereignis führte zur Wiedervereinigung Deutschlands im Oktober

1990 und zur Demokratisierung der Länder Mittel- und Osteuropas, die sich von der

Sowjetunion lösten. Die Sowjetunion selbst zerfiel im Dezember 1991.

Zur gleichen Zeit verhandelten die Mitgliedstaaten über den neuen Vertrag über die

Europäische Union (EU), der den bestehenden Gemeinschaftsstrukturen neue Berei-

che der Regierungszusammenarbeit hinzufügte. Er wurde vom Europäischen Rat – der

Versammlung der Staats- bzw. Regierungschefs – im Dezember 1991 in Maastricht

angenommen und trat am 1. November 1993 in Kraft.

8. Diese neue europäische Dynamik und die veränderte geopolitische Lage führten da-

zu, dass Finnland, Österreich und Schweden der EU am 1. Januar 1995 beitraten.

9. Inzwischen hatte die EU den Weg zu ihrer spektakulärsten Errungenschaft, der

Schaffung einer einheitlichen Währung, eingeschlagen. 1999 wurde der Euro für (bar-

geldlose) Finanztransaktionen eingeführt; drei Jahre später wurden Euro-Scheine und

–Münzen in den zwölf Ländern des Euroraums (oft bezeichnet als Euroland) ausgege-

ben. Der Euro hat heute neben dem Dollar große Bedeutung als internationale

Zahlungs- und Reservewährung.

Auch die Europäer sind mit der Globalisierung konfrontiert. Neue Techniken und die

immer stärkere Nutzung des Internets verändern die Wirtschaft und bewirken Verände-

rungen in Gesellschaft und Kultur.

Im März 2000 hat die EU die " Lissabonner Strategie" aufgestellt, um die europäische

Wirtschaft zu modernisieren und sie auf den Weltmärkten für die Konkurrenz mit ande-

ren wichtigen Wirtschaftsmächten, wie den Vereinigten Staaten und den "neuen

Industrieländern", zu rüsten. Diese Strategie setzt auf die Förderung von Innovation

und Investitionen sowie die Anpassung der europäischen Bildungssysteme an den Be-

darf der Informationsgesellschaft.

Gleichzeitig belasten die Arbeitslosigkeit und die steigenden Kosten der Rentensyste-

me die Wirtschaft der Mitgliedstaaten. Reformen sind also unerlässlich. Auch die

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Seite 302 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Wähler verlangen zunehmend von ihren Regierungen praktische Lösungen für diese

Probleme.

10. Kaum hatte sich die EU auf 15 Mitgliedstaaten erweitert, da bereitete sie schon ei-

ne Erweiterung bis dahin unbekannten Ausmaßes vor: Mitte der 90er Jahre reichten

die ehemaligen Ostblockländer (Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, Polen,

Rumänien und die Slowakei), die drei baltischen Staaten, die früher zur Sowjetunion

gehört hatten (Estland, Lettland und Litauen), eine der aus dem ehemaligen Jugosla-

wien hervorgegangenen Republiken (Slowenien) und zwei Mittelmeerländer (Zypern

und Malta) ihre Beitrittsgesuche ein.

Die EU sah in dieser Erweiterung eine Chance zur Stabilisierung des europäischen

Kontinents und zur Ausweitung der Vorteile der europäischen Integration auf diese

jungen Demokratien. Die Beitrittsverhandlungen wurden im Dezember 1997 aufge-

nommen. Am 1. Mai 2004 traten zehn der zwölf Bewerberländer bei, und die EU zählte

nunmehr 25 Mitgliedstaaten. Der Beitritt Bulgariens und Rumäniens erfolgte am 1. Ja-

nuar 2007.

8.2 EUGH-URTEIL VOM 10.01.2006 IM WORTLAUT

Rechtssache C-98/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Bundesrepublik Deutschland

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürli-chen Lebensräume – Wild lebende Tiere und Pflanzen – Prüfung der Verträglichkeit

bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet – Artenschutz“

Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 24. November 2005

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Januar 2006

Leitsätze des Urteils

1. Vertragsverletzungsverfahren – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vor-verfahrens

(Artikel 226 EG)

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 303

Gunther Matthäus 2011

2. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 6 Absatz 3)

3. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 6 Absätze 3 und 4)

4. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Artenschutz

(Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d)

5. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Artenschutz

(Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 16)

6. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Artenschutz

(Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 12, 13 und 16)

7. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß

(Artikel 249 Absatz 3 EG)

1. Der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG wird durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt, so dass die Klage nicht auf andere als die im Vorverfahren angeführten Vorschriften gestützt werden kann. Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der mit Grün-den versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu verlangen ist, die in der Klageschrift genannt werden. Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, dass die Re-gelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mit-gliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist.

(vgl. Randnr. 27)

2. Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen hängt das Erfordernis einer angemessenen Prüfung von nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in einem besonderen Schutzgebiet in Verbindung stehenden oder hierfür nicht not-wendigen Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit davon ab, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheb-lich beeinträchtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips

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Seite 304 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausge-schlossen werden kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt.

Die Voraussetzung, von der die Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträg-lichkeit mit einem bestimmten Gebiet abhängt, verwehrt es, von dieser Prüfung bestimmte Kategorien von Projekten anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht geeignet sind, zu gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträch-tigung der Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte ausgeschlossen ist.

(vgl. Randnrn. 40-41)

3. Ein durch eine nationale Regelung eingeführtes System, das die Genehmigung emit-tierender Anlagen nur dann ausschließt, wenn die Emissionen geeignet erscheinen, ein Schutzgebiet im Einwirkungsbereich dieser Anlagen besonders zu beeinträchti-gen, so wie dieser vor allem anhand von allgemeinen anlagebezogenen Kriterien festgelegt ist, erscheint nicht geeignet, die Beachtung des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild le-benden Tiere und Pflanzen zu gewährleisten, soweit dieses System nicht gewährleistet, dass Projekte und Pläne für diese Anlagen, die Emissionen verursa-chen, nicht Schutzgebiete außerhalb des Einwirkungsbereichs dieser Anlagen treffen.

(vgl. Randnrn. 50-51)

4. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, der ein Verbot der Be-schädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorsieht, erfasst nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen. Der Ge-meinschaftsgesetzgeber hat dadurch, dass er das Verbot nach dieser Bestimmung anders als die Verbote der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen will, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Angesichts der Bedeutung des Zieles des Schutzes der biologischen Vielfalt, dessen Verwirklichung die Richt-linie dient, ist es keineswegs unverhältnismäßig, dass das Verbot nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt ist.

(vgl. Randnr. 55)

5. Eine nationale Vorschrift sieht keinen rechtlichen Rahmen vor, der mit der durch Ar-tikel 16 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen eingeführten Ausnahmeregelung im Einklang steht, wenn sie die Zulassung von Ausnahmen nicht von der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Artikels 16 abhängig macht, sondern als einzige Vorausset-zung für die Zulassung der Ausnahmen vorsieht, dass Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden.

Auch wenn insoweit die Ausnahmen von den in der Richtlinie vorgesehenen Verbo-ten Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung sind, bei deren Erlass die zuständigen Behörden die Voraussetzungen beachten, von denen Artikel 16 die Zu-lassung von Ausnahmen abhängig macht, steht der rechtliche Rahmen im Widerspruch zu dem der Richtlinie.

(vgl. Randnr. 61)

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Gunther Matthäus 2011

6. Die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen bilden einen zusammenhängenden Nomenkomplex, der ein striktes Schutzsystem für die Tier- und Pflanzenarten gewährleisten soll.

Ein solches System wird nicht durch eine nationale Vorschrift gewährleistet, die bei der Nennung der Fälle, in denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln untersagt ist, nicht in klarer, spezifischer und strikter Weise die in den Artikeln 12 und 13 der Richtli-nie enthaltenen Verbote der Schädigung der geschützten Arten vorsieht.

(vgl. Randnrn. 66-67)

7. Was die ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie angeht, so ist ein in einem Mitgliedstaat geltender rechtlicher Rahmen, in dem gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Landesvorschriften und eine dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Bundesvorschrift gleichzeitig bestehen, nicht geeignet, tatsächlich in klarer und be-stimmter Weise die vollständige Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten.

(vgl. Randnr. 78)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

10. Januar 2006 (*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natür-lichen Lebensräume – Wild lebende Tiere und Pflanzen – Prüfung der Verträglichkeit

bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet – Artenschutz“

In der Rechtssache C-98/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. Feb-ruar 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Be-vollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters C. Gulmann (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris und G. Arestis,

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Seite 306 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. No-vember 2005

folgendes

Urteil

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, indem sie

– für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie), die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,

– Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten,

– bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,

– bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Ein-haltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie sicherstellt,

– Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Ar-tenschutz nicht ausreichend berücksichtigen,

– fischereirechtliche Fangvorschriften nicht notifiziert hat und/oder diese keine ausrei-chenden Fangverbote enthalten,

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie verstoßen hat.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 307

Gunther Matthäus 2011

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die Richtlinie hat nach Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel, „zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen“.

3 Artikel 4 der Richtlinie regelt ein Verfahren für die Bestimmung von Gebieten, in denen die durch die Richtlinie geschützten Arten und Lebensräume vorkommen, zu besonderen Schutzgebieten.

4 Nach der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie sind „Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, … einer angemessenen Prüfung zu unterziehen“. Diese Begründungserwägung findet ihren Ausdruck in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie, der auf Absatz 4 verweist. Die beiden Absätze bestimmen:

„(3)Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbin-dung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könn-ten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaft-licher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um si-cherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammen-hang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentli-chen Interesses geltend gemacht werden.“

5 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungs-gebieten einzuführen; dieses verbietet:

a)alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b)jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Auf-zucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

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2011 Gunther Matthäus

c)jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d)jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“

6 Artikel 13 der Richtlinie bestimmt:

„(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubau-en, das Folgendes verbietet:

a)absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

b)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Aus-tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hier-von ausgenommen.

(2)Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten für alle Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels.“

7 Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

„Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a)zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Le-bensräume;

b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigen-tum;

c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederan-siedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spe-zifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.“

Nationales Recht

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Gunther Matthäus 2011

8 Die Bundesrepublik Deutschland setzte die Richtlinie u. a. mit dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 21. September 1998 (Bundesnaturschutzgesetz, BGBl. 1998 I S. 2995, im Folgenden: BNatSchG 1998) um.

9 Dieses Gesetz wurde später aufgehoben und durch das Gesetz über Naturschutz und Land-schaftspflege vom 25. März 2002 (Bundesnaturschutzgesetz, BGBl. 2002 I S. 1193, im Folgenden: BNatSchG 2002) ersetzt.

10 Durch § 34 Absatz 1 BNatSchG 2002 wurde die in Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie festgelegte Verpflichtung umgesetzt, Projekte einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie zu unterziehen.

11 Nach § 10 Absatz 1 Nummer 11 BNatSchG 2002 bedeuten „Projekte“ „[i]m Sinne dieses Gesetzes“:

„a)Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Ent-scheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,

b)Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18, sofern sie einer behördlichen Ent-scheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und

c)nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,

soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeig-net sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen …“

12 § 18 BNatSchG 2002 bestimmt:

„(1)Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bo-denschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2)Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzuse-hen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fische-reiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.“

13 § 36 BNatSchG 2002 („Stoffliche Belastungen“) bestimmt:

„Ist zu erwarten, dass von einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmi-gungsbedürftigen Anlage Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken mit

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2011 Gunther Matthäus

anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungsbereich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträch-tigen, und können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend § 19 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmigung der Anlage entgegen, soweit nicht die Vorausset-zungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind. § 34 Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.“

14 § 39 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG 2002, der das Verhältnis zu anderen Vorschriften regelt, lautet:

„Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Ab-schnitts und den aufgrund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.“

15 § 42 Absätze 1 und 2 BNatSchG 2002 dient der Umsetzung der in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie genannten Verbote.

16 § 43 BNatSchG 2002 („Ausnahmen“) bestimmt in Absatz 4, dass „[d]ie Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 … nicht für den Fall [gelten], dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis und den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewonne-nen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden …“

17 Die Richtlinie wurde in der Bundesrepublik Deutschland ferner durch eine Reihe sektorieller Gesetze umgesetzt, darunter das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen vom 14. Mai 1998 (Pflanzenschutzgesetz, BGBl. 1998 I S. 971, im Folgenden: PflSchG), dessen § 6 Absatz 1 bestimmt:

„Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach guter fachlicher Praxis zu verfah-ren. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Ge-sundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforde-rungen erforderlich sind.“

Vorverfahren

18 Am 10. April 2000 sandte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ein Mahnschrei-ben, in dem sie sie aufforderte, sich zur Umsetzung des Artikels 6 Absätze 3 und 4 sowie der Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie zu äußern.

19 Nachdem die Kommission die Antwort der Bundesrepublik Deutschland vom 11. August 2000 zur Kenntnis genommen hatte, gab sie am 25. Juli 2001 eine mit Gründen versehe-

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 311

Gunther Matthäus 2011

ne Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maß-nahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang nachzukommen.

20 In der mit Gründen versehenen Stellungnahme kam die Kommission insbesondere unter Bezugnahme auf das BNatSchG 1998 zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die für die Umsetzung der genannten Bestimmungen der Richtlinie erforderlich seien.

21 Nach Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, wies die Bundesrepublik Deutschland die von der Kommission erhobenen Vorwürfe mit Schreiben vom 21. November 2001 zurück.

22 In der Folge trat das BNatSchG 2002 in Kraft.

23 Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit der Klage

24 Die deutsche Regierung macht zunächst geltend, dass die Klage unzulässig sei, weil die Kommission weder alle mit dem BNatSchG 2002 eingeführten neuen Vorschriften noch andere besondere nationale Vorschriften hinreichend berücksichtigt habe. Diese garan-tierten jedoch, dass die beanstandeten Vorschriften der deutschen Regelung im Einklang mit der Richtlinie angewandt würden.

25 Die Frage, ob die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der deutschen Rege-lung mit der Richtlinie bestimmte Gesetzesänderungen berücksichtigt hat, betrifft die Sache selbst und damit die Begründetheit der Klage und nicht deren Zulässigkeit.

26 Die Klage wird auch nicht dadurch unzulässig, dass die Kommission in ihrer Klageschrift die Klagegründe auf bestimmte Vorschriften des BNatSchG 2002 stützt und die entsprechen-den Vorschriften des BNatSchG 1998 in Klammern angibt, während in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nur die früheren Vorschriften genannt wurden.

27 Zwar wird der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG durch das Vorverfahren einge-grenzt, und die Klage kann daher nicht auf andere als die im Vorverfahren angeführten Vorschriften gestützt werden, doch kann dieses Erfordernis nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu ver-langen ist, die in der Klageschrift genannt werden. Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt auf-rechterhalten worden ist (Urteil vom 22. September 2005 in der Rechtssache C-221/03, Kommission/Belgien, Slg. 2005, I-0000, Randnrn. 38 und 39).

28 Im vorliegenden Fall stimmen die Vorschriften des BNatSchG 2002, auf die sich die Kom-mission in ihrer Klageschrift bezieht, im Wesentlichen mit den Vorschriften des BNatSchG 1998 überein, die sie in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme beanstandet hat.

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Seite 312 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

29 Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

30 Die Kommission stützt ihre Klage auf sechs Rügen.

Zur ersten Rüge

Vorbringen der Parteien

31 Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, weil die Definition des Begriffes „Projekte“ in § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstaben b und c BNatSchG 2002, die für Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete gelte, zu eng sei und bestimmte Eingriffe und sonstige Tätigkeiten, die für die Schutzgebiete potenziell schädlich seien, von der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung ausnehme.

32 Die Projekte im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b BNatSchG 2002 seien auf Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 18 BNatSchG 2002 beschränkt, so dass bestimmte Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete haben könnten, keiner vorherigen Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie unterlägen. § 18 Absatz 1 erfasse nämlich nur Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen; alle weiteren nicht auf die Grundfläche eines Schutzgebiets gerichteten sowie alle dort keine Veränderungen hervorrufenden Tätigkeiten oder Maßnahmen blie-ben unberücksichtigt, selbst wenn sie erhebliche Auswirkungen auf ein solches Gebiet haben könnten. In Wirklichkeit sei der Begriff „Projekte“ in § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b BNatSchG 2002, der Eingriffe außerhalb besonderer Schutzgebiete erfasse, enger als der Begriff „Projekte“ in Buchstabe a dieser Vorschrift, der Vorhaben innerhalb eines besonderen Schutzgebiets betreffe. Die Richtlinie sehe jedoch keinen Unterschied in der Definition der einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Maßnahmen danach vor, ob diese Maßnahmen innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebiets vorgenommen würden.

33 Zudem nehme § 18 Absatz 2 BNatSchG 2002 die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung vom Begriff „Projekte“ im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b BNatSchG 2002 aus, soweit sie die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtige.

34 In Bezug auf § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe c BNatSchG 2002 beanstandet die Kommission, dass der Begriff „Projekte“ auf nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (im Folgenden: BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen sowie auf Gewässerbenut-zungen beschränkt sei, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz (im Folgenden: WHG) einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürften. Damit seien nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und nicht erlaubnis- oder bewilligungsbedürftige Gewässerbenutzungen von der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung ausgenommen, ohne dass es darauf ankomme, ob sie die Schutzgebiete erheblich beein-trächtigen könnten.

35 Die deutsche Regierung macht zunächst geltend, dass die Kommission den Begriff „Projek-te“ zu weit auslege, weil sie keinerlei Beschränkung der Verpflichtung zulasse, die von der deutschen Regelung erfassten Tätigkeiten auf ihre Verträglichkeit mit den Gebieten zu

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 313

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prüfen. Dieser Begriff sei unter Berücksichtigung der genauen Definition in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) auszulegen.

36 Sodann setze der Begriff „Eingriffe“ im Sinne von § 18 Absatz 1 BNatSchG 2002 eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie voraus. § 18 Absatz 1 schränke daher in der Praxis den Begriff „Projekte“ im Sinne der Richtlinie nicht ein. Diese Vorschrift setze keine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grund-flächen voraus, sondern gehe vom Vorliegen eines Eingriffs aus, wenn eine Tätigkeit einen Einfluss auf Grundflächen habe, der sich auf das Schutzgebiet auswirke.

37 Was die in § 18 Absatz 2 BNatSchG 2002 vorgesehene Ausnahme angehe, so sei nach dieser Vorschrift die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nur dann nicht als ein auf seine Verträglichkeit zu prüfendes Projekt anzusehen, wenn die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt würden.

38 Was schließlich § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe c BNatSchG 2002 betreffe, so unter-lägen auch Anlagen, die nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig seien, Anforderungen, die der Richtlinie Rechnung trügen. Nach dem BImSchG müsse nämlich insbesondere geprüft werden, ob schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, und ob nach dem Stand der Technik un-vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Bei den nicht nach dem WHG erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen wiederum handele es sich um Nutzungen geringer Wassermengen, die mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) vereinbar seien. Wenn Gewässerbenutzungen ohne signi-fikante Auswirkungen auf den Gewässerzustand nach der Richtlinie 2000/60 nicht berücksichtigt werden müssten und keine Genehmigung voraussetzten, könnten sie auch keine signifikanten Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete haben.

Würdigung durch den Gerichtshof

39 Nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmit-telbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.

40 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hängt das Erfordernis einer angemessenen Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit davon ab, dass die Wahr-scheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips liegt eine sol-che Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 54).

41 Die Voraussetzung, von der die Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit mit einem bestimmten Gebiet abhängt und nach der bei Zweifeln hinsichtlich des Fehlens erheblicher Auswirkungen eine solche Prüfung zu erfolgen hat, verwehrt es, von dieser Prüfung, wie in § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b BNatSchG 2002 in Verbindung mit

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2011 Gunther Matthäus

§ 18 BNatSchG 2002 sowie in § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe c BNatSchG 2002 geschehen, bestimmte Kategorien von Projekten anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht geeignet sind, zu gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträch-tigung der Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte ausgeschlossen ist.

42 § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstaben b und c BNatSchG 2002 nimmt von der Prüfungs-pflicht zum einen Projekte aus, die in Eingriffen in Natur und Landschaft bestehen, bei denen es sich nicht um Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwas-serspiegels handelt, und zum anderen Projekte, die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sowie nicht erlaubnis- oder bewilligungsbedürftige Gewässerbenutzungen betref-fen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Kriterien für den Ausschluss von der Prüfungspflicht gewährleisten können, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträch-tigung der Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte systematisch ausgeschlossen ist.

43 Was die nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen angeht, so kann der Umstand, dass nach diesem Gesetz zu prüfen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und ob nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, nicht genügen, um die Beachtung der in Artikel 6 Absatz 3 der Richt-linie vorgesehenen Verpflichtung zu gewährleisten. Die im BImSchG vorgesehene Prüfungspflicht garantiert jedenfalls nicht, dass ein Projekt, das eine solche Anlage betrifft, das Schutzgebiet als solches nicht beeinträchtigt. Insbesondere wird durch die Verpflich-tung, zu prüfen, ob nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, nicht gewährleistet, dass ein solches Projekt nicht zu derartigen Beeinträchtigungen führt.

44 Was die nicht nach dem WHG erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzun-gen angeht, so kann der Umstand, dass es sich um Nutzungen geringer Wassermengen handelt, als solcher nicht ausschließen, dass einige dieser Nutzungen ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Selbst wenn derartige Gewässerbenutzungen keine erheblichen Auswirkungen auf den Gewässerzustand haben sollten, folgt daraus nicht, dass sie auch keine erheblichen Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete haben können.

45 Nach alledem hat die Bundesrepublik Deutschland Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie bezüg-lich bestimmter Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt.

Zur zweiten Rüge

Vorbringen der Parteien

46 Die Kommission macht geltend, dass § 36 BNatSchG 2002 Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetze, weil danach emittierende Anlagen nur dann nicht genehmigungsfähig seien, wenn zu erwarten sei, dass sie ein besonderes Schutz-gebiet in ihrem Einwirkungsbereich besonders beeinträchtigten.

47 Stoffliche Belastungen außerhalb eines solchen Bereiches würden dagegen unter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Richtlinie nicht berücksichtigt.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 315

Gunther Matthäus 2011

48 Die deutsche Regierung trägt vor, dass die Prüfung der stofflichen Belastungen durch Luft-schadstoffe und Lärm im Einwirkungsbereich einer Anlage auf den Einzelfall bezogen unter Berücksichtigung aller lokalen Gegebenheiten und der jeweiligen aus der Anlage emittierten Schadstoffe zu erfolgen habe. In der Praxis könnten Projekte mit stofflichen Belastungen nur dann genehmigt werden, wenn sie nicht zu einer schädlichen Einwirkung auf Schutzgüter im Sinne der Richtlinie führten.

Würdigung durch den Gerichtshof

49 Da nach § 36 BNatSchG 2002 die Genehmigung emittierender Anlagen nur dann ausge-schlossen ist, wenn die Emissionen geeignet erscheinen, ein Schutzgebiet im Einwirkungsbereich dieser Anlagen besonders zu beeinträchtigen, könnten Anlagen, de-ren Emissionen ein Schutzgebiet außerhalb eines solchen Bereiches treffen, genehmigt werden, ohne dass die Auswirkungen dieser Emissionen auf das betreffende Gebiet be-rücksichtigt würden.

50 Insoweit ist festzustellen, dass das durch die deutsche Regelung eingeführte System, soweit es Emissionen innerhalb eines Einwirkungsbereichs erfasst, so wie dieser in Technischen Anleitungen vor allem anhand von allgemeinen anlagebezogenen Kriterien festgelegt ist, nicht geeignet erscheint, die Beachtung des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie zu gewährleisten.

51 In Ermangelung wissenschaftlich erprobter Kriterien – solche sind von der deutschen Regie-rung nicht angeführt worden –, die es ermöglichen würden, von vornherein auszuschließen, dass Emissionen, die ein Schutzgebiet außerhalb des Einwirkungsbe-reichs der Anlage treffen, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können, ist das durch das einschlägige nationale Recht eingeführte System jedenfalls nicht geeignet, zu ge-währleisten, dass Projekte und Pläne für Anlagen, die Emissionen in Schutzgebieten außerhalb des Einwirkungsbereichs dieser Anlagen verursachen, nicht im Sinne von Arti-kel 6 Absatz 3 der Richtlinie die Gebiete als solche beeinträchtigen.

52 Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist somit nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden.

Zur dritten Rüge

53 Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für bestimmte Tierarten einzuführen, indem jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten werde. Nach dieser Bestimmung müssten die Mitgliedstaaten nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen verbieten. § 43 Absatz 4 BNatSchG 2002 verstoße gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie, weil er bestimmte Ausnahmen von den Vorschriften zum Schutz der Gebiete zulasse, „soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten … nicht absicht-lich beeinträchtigt werden“.

54 Die deutsche Regierung trägt vor, dass die Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur absichtliche Handlungen erfasse, was mit dieser Bestimmung im Einklang stehe, weil sie nicht verlan-ge, dass die unabsichtliche Zerstörung oder Beschädigung der genannten Stätten in das von ihr vorgeschriebene Schutzsystem einbezogen werde. Eine Auslegung, nach der

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Seite 316 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

auch unabsichtliche Handlungen verboten seien, verstieße jedenfalls gegen den Grund-satz der Verhältnismäßigkeit.

55 Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, Hand-lungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen sind (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes König-reich, Randnrn. 73 bis 79). Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat dadurch, dass er das Verbot nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie anders als die Verbote der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten verstärkt vor Handlungen schützen will, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Angesichts der Bedeutung des Zieles des Schutzes der biologischen Vielfalt, des-sen Verwirklichung die Richtlinie dient, ist es keineswegs unverhältnismäßig, dass das Verbot nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d nicht auf absichtliche Handlungen be-schränkt ist.

56 Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie greift demnach durch.

Zur vierten Rüge

57 Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe in § 43 Absatz 4 BNatSchG 2002 zwei Ausnahmen von den Verboten nach § 42 Absatz 1 BNatSchG 2002 vorgesehen, bei denen die Voraussetzungen, von denen die nach Artikel 16 der Richtlinie zulässigen Ausnahmen abhingen, nicht hinreichend beachtet würden. Die Kommission verweist im Einzelnen auf die im deutschen Recht vorgesehenen Ausnahmen von den Ar-tenschutzregelungen zugunsten von Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG 2002 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 30 BNatSchG 2002 zugelasse-nen Maßnahme.

58 Die deutsche Regierung entgegnet, dass die Eingriffe und Maßnahmen, die Gegenstand der beiden in Artikel 43 Absatz 4 BNatSchG 2002 vorgesehenen Ausnahmen seien, eine Verwaltungsentscheidung voraussetzten, bei deren Erlass die zuständigen Behörden auf jeden Fall die Voraussetzungen des Artikels 16 der Richtlinie beachten müssten.

59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus der vierten und der elften Begründungserwä-gung der Richtlinie hervorgeht, die bedrohten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Gemeinschaft sind und dass die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, oft grenzübergreifend ist, so dass der Erlass von erhaltenden Maßnahmen eine gemeinsame Verantwortung aller Mitgliedstaaten bildet. Folglich kommt der Genauigkeit der Umset-zung in einem Fall wie dem vorliegenden insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 25).

60 Demgemäß müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie, die komplexe und techni-sche Regelungen auf dem Gebiet des Umweltschutzrechts enthält, in besonderer Weise dafür Sorge tragen, dass ihre der Umsetzung der Richtlinie dienenden Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 26).

61 Auch wenn also die beiden fraglichen Ausnahmen eine Verwaltungsentscheidung erfordern sollten, bei deren Erlass die zuständigen Behörden tatsächlich die Voraussetzungen be-achten, von denen Artikel 16 der Richtlinie die Zulassung von Ausnahmen abhängig

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 317

Gunther Matthäus 2011

macht, so sieht doch § 43 Absatz 4 BNatSchG 2002 keinen rechtlichen Rahmen vor, der mit der durch Artikel 16 eingeführten Ausnahmeregelung im Einklang steht. Diese Vor-schrift des nationalen Rechts macht die Zulassung der beiden Ausnahmen nämlich nicht von der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Artikels 16 der Richtlinie abhängig. Als einzige Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahmen sieht § 43 Absatz 4 BNatSchG 2002 vor, dass Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden.

62 Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie in deut-sches Recht greift folglich durch.

Zur fünften Rüge

63 Die Kommission bezieht sich auf § 6 Absatz 1 PflSchG, wonach Pflanzenschutzmittel nicht angewandt werden dürfen, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwen-dung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, wobei der Begriff „Naturhaushalt“ nach § 2 Nummer 6 PflSchG die Tier- und Pflanzenarten umfasst. Die Kommission macht geltend, dass die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Verbot die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie nicht hinreichend klar umgesetzt habe.

64 Die deutsche Regierung hält diese Rüge für unbegründet und trägt vor, dass die von der Kommission genannte Vorschrift ein allgemeines Verbot enthalte, das die Beachtung der in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie vorgesehenen Verbote ermögliche. Darüber hin-aus sei gemäß § 6 Absatz 1 PflSchG bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis zu verfahren, und die zuständige Behörde könne Maßnahmen an-ordnen, die zur Erfüllung der in dieser Vorschrift außerdem genannten Anforderungen erforderlich seien.

65 Wie in Randnummer 60 des vorliegenden Urteils festgestellt, müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie in besonderer Weise dafür Sorge tragen, dass ihre der Umsetzung der Richtlinie dienenden Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind.

66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bilden die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie einen zusammenhängenden Nomenkomplex (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes König-reich, Randnr. 112). Diese Artikel 12 und 13 schreiben den Mitgliedstaaten die Einführung eines strikten Schutzsystems für die Tier- und Pflanzenarten vor.

67 § 6 Absatz 1 PflSchG sieht bei der Nennung der Fälle, in denen die Anwendung von Pflan-zenschutzmitteln untersagt ist, nicht in klarer, spezifischer und strikter Weise die in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie enthaltenen Verbote der Schädigung der geschützten Ar-ten vor.

68 Insbesondere erscheint das Verbot, Pflanzenschutzmittel anzuwenden, soweit der Anwen-der damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt hat, nicht so klar, bestimmt und strikt wie das Verbot der Beschädigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tierarten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie oder das Verbot der absichtlichen Vernichtung der geschützten Pflanzenarten in der Natur nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie.

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2011 Gunther Matthäus

69 Die fünfte Rüge greift folglich durch, soweit sie sich auf die Artikel 12 und 13 der Richtlinie bezieht.

Zur sechsten Rüge

Vorbringen der Parteien

70 Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe gegen die Artikel 12 und 16 der Richtlinie verstoßen, weil sie Fischereivorschriften nicht notifiziert habe oder nicht dafür Sorge getragen habe, dass diese Vorschriften ausreichende Fangverbote ent-hielten.

71 Die Fischereivorschriften in drei Bundesländern entsprächen nicht der Richtlinie. So sei in Bayern der unter dem wissenschaftlichen Namen Coregonus oxyrhynchus bekannte Fisch nicht unter den ganzjährig geschützten Arten aufgeführt. In Brandenburg seien der Coregonus oxyrhynchus und das Weichtier Unio crassus nicht geschützt. Das Landes-recht Bremens erwähne nicht die drei in diesem Bundesland zu schützenden Arten – Coregonus oxyrhynchus, Unio crassus und Acipenser sturio – in der Liste der Fangverbo-te. Darüber hinaus erlaube es ausdrücklich den Fang des Acipenser sturio, wenn er eine Länge von mindestens 100 cm aufweise, und des Coregonus oxyrhynchus, wenn er min-destens 30 cm lang sei. Keine Informationen seien verfügbar über eventuelle Fangverbote in den Ländern Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Es könne daher nicht angenommen werden, dass das Recht dieser Länder die notwendigen Fangverbote enthalte, um den Ar-tikeln 12 und 16 der Richtlinie zu genügen.

72 Die deutsche Regierung trägt vor, sofern bundesrechtliche Vorschriften es den Ländern er-laubten, speziellere Vorschriften zum Fischereirecht zu erlassen, seien diese richtlinienkonform auszulegen. Sollten fischereirechtliche Regelungen der Länder gegen den gemeinschaftsrechtlich zwingend vorgeschriebenen Schutz der genannten Fisch- und Muschelarten verstoßen, seien sie wegen Verstoßes gegen das Bundesrecht nichtig. In-soweit sei das BNatSchG 2002 höherrangiges Recht gegenüber dem Landesrecht. Somit gelte das Fangverbot des § 42 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG 2002, das auch die in An-hang IV der Richtlinie genannten Arten erfasse. Auf eine Notifikation der entsprechenden Landesvorschriften komme es daher nicht an.

73 Die Regierung werde darauf hinwirken, dass die Fischereigesetze der Länder, soweit sie nicht den Vorgaben der Richtlinie und des Bundesrechts entsprächen, wie z. B. die von der Kommission beanstandete Regelung von Bremen, rasch geändert würden.

Würdigung durch den Gerichtshof

74 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Coregonus oxyrhynchus, der Unio crassus und der Acipenser sturio, die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie aufgeführt werden, Ar-ten sind, die in Deutschland vorkommen.

75 Für diese Arten muss deshalb gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ein strenges Schutzsystem eingeführt werden, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet.

76 Aus den Akten ergibt sich, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnah-me gesetzten Frist die Regelung des Landes Bayern u. a. den ganzjährigen Fang von

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 319

Gunther Matthäus 2011

Fischen erlaubt hat, solange keine Fangverbote erlassen worden waren. Für den Corego-nus oxyrhynchus gab es kein Fangverbot. Im Land Brandenburg war der Fang des Coregonus oxyrhynchus und des Unio crassus ebenfalls nicht verboten. Was die Rege-lung des Landes Bremen angeht, so hat die deutsche Regierung eingeräumt, dass sie mit der Richtlinie nicht im Einklang steht.

77 Zwar verbietet § 42 Absatz 1 BNatSchG 2002, wie die deutsche Regierung vorträgt, insbe-sondere den Fang und die Tötung der von einem strengen Schutzsystem erfassten Tierarten wie der in Randnummer 74 des vorliegenden Urteils genannten Arten, doch bleiben nach § 39 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG 2002 die Vorschriften des Tierschutzrechts sowie des Jagd- und Fischereirechts von den Vorschriften des betreffenden Abschnitts unberührt. Zu diesem Abschnitt gehört aber auch § 42 BNatSchG 2002.

78 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der in Deutschland geltende rechtliche Rahmen, in dem gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Landesvorschriften und ei-ne dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Bundesvorschrift gleichzeitig bestehen, nicht geeignet ist, für die drei fraglichen Tierarten tatsächlich in klarer und bestimmter Weise den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehenen strengen Schutz be-züglich des Verbotes aller absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu gewährleisten.

79 Es zeigt sich also, dass die deutsche Regelung nicht mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie im Einklang steht und nicht den in Artikel 16 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für eine Ausnahme genügt.

80 Was die der Kommission nicht übermittelten Fischereiregelungen der übrigen Bundesländer angeht, so kann nicht festgestellt werden, dass sie nicht den Bestimmungen der Artikel 12 und 16 der Richtlinie genügen, weil keine Informationen über eventuelle Fangverbote in diesen Ländern verfügbar sind, zumal, wie in Randnummer 77 des vorliegenden Urteils festgestellt, § 42 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG 2002 den Fang und die Tötung von Exemplaren der Arten Coregonus oxyrhynchus, Unio crassus und Acipenser sturio verbie-tet.

81 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie die Mitglied-staaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen müssen, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission hat ihre Klage jedoch nicht auf diese Vorschrift gestützt.

82 Die sechste Rüge greift daher mit den in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils angegebenen Einschränkungen durch.

83 Folglich ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, indem sie

– für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Ab-satz 1 der Richtlinie, die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,

– Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten,

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Seite 320 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

– bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Gel-tungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,

– bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Einhal-tung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie sicherstellt,

– Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Arten-schutz nicht ausreichend berücksichtigen, und

– nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende Fangverbo-te enthalten,

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie verstoßen hat.

Kosten

84 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tra-gung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kos-ten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und ent-schieden:

1.– Die Bundesrepublik Deutschland hat, indem sie für bestimmte Projekte außer-halb besonderer Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der na-türlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprü-fung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein beson-deres Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,

– Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten,

– bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,

– bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie 92/43 sicherstellt,

– Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigen, und

– nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende Fangverbote enthalten,

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 321

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gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43 verstoßen.

2.Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Unterschriften.

* Verfahrenssprache: Deutsch

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Seite 322 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

8.2.1 PRÜFPROTOKOLLE (ANONYMISIERT)

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Bezugnahme auf die Wirkfaktoren von LAMBRECHT ET AL. 2004. Keinerlei Hinweis auf die Kriterien zur Herleitung der Erheblichkeit. Statt Summationswirkungen zu betrachten, werden Wirkungen auf andere Maßnahmen (Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen) kommentiert. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele vollumfänglich durch die A/E-Maßnahmen ausgegli-chen werden können und somit FFH-Verträglichkeit besteht. Besondere Merkmale: FFH-VP stellt Aktualisierung und Ergänzung einer bereits durchgeführten Prüfung dar. Gebietskorrektur machten neue Prüfung erforderlich. Gebiet wurde in anderer Abgrenzung und Bezeichnung (vorherige Tranche) bereits geprüft. Erhaltungsziele nur teilweise vorhanden (für das alte, bereits geprüfte Gebiet); für die maßgeblichen Bestandteile des neuen Gebietes wurden die Er-haltungsziele im Rahmen der Prüfung aufgestellt. Nach Konfliktanalyse, die kein klares und zusammenfassendes Ergebnis enthält, aber bereits Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benennt, wird un-mittelbar die Alternativenprüfung dargestellt. Die A/E-Maßnahmen sind Bestandteil des LBP. Die Beeinträchtigung von prioritären LRT wird ohne Weiteres durch A/E-Maßnahmen kompensiert. Eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Aus-nahmeprüfung sowie unter Beteiligung der EU-Kommission hat nicht stattgefunden. Kommentar: Grobe methodische Fehler, die sich aus der Missachtung der Prüfsystematik ergeben. Negativbeispiel.

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.z.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt? n.z.

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

n.z.

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Erhaltungsziele als zentrale Prüfmaßstäbe lagen nicht vor und wurden im Rahmen der Studie aus den Schutzgebietsverordnungen, Landschaftsplä-nen, Pflege- und Entwicklungsplänen und Landschaftsrahmenplänen abgeleitet und generiert. Rechtssprechung wurde bei methodischer Vorgehensweise berücksichtigt. Die Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Beurteilung der Verträglichkeit ist nicht zulässig und bildet einen methodischen Fehler. Bewertungsmaßstäbe des FFH-Schutzregimes wurden auf Vögel angewandet. Besondere Merkmale: Prüfung erfasst ein potenzielles Gebiet. Untersuchung bezieht auch Vögel ein. Offensichtlich vor dem Hintergrund einer möglichen Gebietesqualität eines faktischen VSG. Gebündeltes Vorhaben: Aus- und Neubau einer Hochgeschwindigkeitsstrecke und einer dazu notwendigen 110 kV-Bahnstromleitung. Über die Meldegebiete hinaus werden auch Schattengebiete in die Prüfung einbezogen. FFH-VP erfolgte im Rahmen der UVP des ROV. Kommentar: Methodische Vorgaben/Leitfäden lagen noch nicht vor.

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Seite 324 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.z.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? n.z. G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt? n.z.

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

n.z.

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Erhaltungsziele als zentrale Prüfmaßstäbe lagen nicht vor und wurden im Rahmen der Studie aus den Schutzgebietsverordnungen, Landschaftsplä-nen, Pflege- und Entwicklungsplänen und Landschaftsrahmenplänen abgeleitet und generiert. Fehlende Angaben zu Fledermäusen werden kommentarlos akzeptiert. Bezüglich der methodischen Vorgehensweise wird auf Vorgängerstudie verwiesen. Die Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Beurteilung der Verträglichkeit ist nicht zulässig und bildet einen methodischen Fehler. Besondere Merkmale: Textverfasser und Kartenersteller sind nicht identisch. Prüfung erfasst ein potenzielles Gebiet. Untersuchung bezieht auch Vögel ein. Über die Meldegebiete hinaus werden auch Schattengebiete in die Prüfung einbezogen. FFH-VP erfolgte im Rahmen der UVP des ROV. Kommentar: Methodische Vorgaben/Leitfäden lagen noch nicht vor.

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Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.r.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.r.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Rückgriff auf MIERWALD ET AL. 2004, GD-Umwelt 2001 (Interpretationsleitfaden Eu-Kommission). Besondere Merkmale: Sehr ausführliche Vorhabensbeschreibung im Hinblick auf zu erwartenden Wirkungen. Der Verträglichkeitsprüfung geht eine Vorprüfung voraus, in deren Rahmen von 5 vorgeprüften Gebieten für 3 Prüfpflicht der FFH-Verträglichkeit er-mittelt wurde, somit Prüfung von 3 Einzelgebieten. Sehr umfangreiches Literaturverzeichnis. Kommentar: Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung werden empfohlen, obwohl aufgrund positiver Prüfergebnisse kein Erfordernis besteht. Inhaltlich sind die Maßnahmen sehr unspezifisch und als Soll-Bestimmung formuliert. Systematisch sehr streng und dadurch sehr gut nachvollziehbare und transparente VP, in der jeder Wirkfaktor separat unter allen möglichen Facetten und für alle betroffenen Erhaltungsziele abgeprüft wird. Positivbeispiel.

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2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? k.A.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Anwendung MIERWALD et al. 2004/ (BMVBW 2004) und Nennung von LAMBRECHT et al. (BFN 2004), ohne dass erkenntlich ist, ob auch dies angewen-det wurde. Nur signifikante (im SDB unter Repräsentativität mit D eingestufte) Arten/Lebensraumtypen werden als prüfungsrelevant betrachtet, da meist auch nur für diese Erhaltungsziele benannt sind. Eigenkartierung zu Vögeln (systematisch) und Fledermäusen (stichprobenhaft) sowie Biotoptypen- und Nutzungskartierung. Besondere Merkmale: Prüfung von 3 Gebieten. Vorhaben dient grundsätzlich der Verbesserung der ökologischen Qualität des Fließgewässers Emmer bzw. gesamten limno-aquatischen Ökosys-tems. Prüfung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird vom Gutachter schon als Alternativenprüfung betrachtet. Untersuchungsgebiet entspricht dem Untersuchungsgebiet für die Umweltverträglichkeitsstudie (Abstimmung vermutlich im Rahmen des Scopings). Von 10 prüfrelevanten im SDB genannten Arten sind 8 Vogelarten Anhang I VSRL. Kommentar: Kartendarstellungen nicht verfügbar. Offensichtlich gibt es in NRW keine Trennung zwischen FFH- und Vogelschutzgebieten, da in den FFH-Gebieten auch Vögel maßgebliche Bestand-teile der Erhaltungsziele sind und in diesem Sinne prüfungsrelevant. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass in NRW die Vögel als natürliche Ausstattung der Lebensraumtypen in den SDB und Erhaltungszielen Berück-sichtigung finden und damit in die Betrachtung bzw. Prüfung zu integrieren sind.

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet? n.r.

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? n.r.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.r.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.r.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Hinweis auf Abstimmung des Untersuchungsrahmens fehlt, dennoch ist zu vermuten, dass im Rahmen des Scopings eine solche stattgefunden hat. Die Abgrenzung und Begründung des Untersuchungsraumes sehr detailliert und fundiert dargelegt. Konkrete Aussage, dass keine Datenlücken vorliegen. Besondere Merkmale: Sehr guter und übersichtlicher Abgleich der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele. Sehr detaillierte Ausführungen zur Abschätzung von Wirkungen auf gefährdete/betroffene Arten. Berücksichtigen viel aktuelle Untersuchungen zur Avifauna. Standard-Datenbogen fehlt im Anhang. Kommentar:

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2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

k.A.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

n.z.

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Im Sinne von Soll-Bestimmungen werden Maßnahmen zur Schadensbegrenzung benannt, die allerdings nicht näher bestimmt und in keiner Weise verbindlich festgesetzt werden können. Unter Bezugnahme auf Urteile des EuGH und BVerwG wird MIERWALD ET AL. 2004 zur Bestimmung der Erheblichkeit herangezogen. Bewertung bezieht Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ein. Die Unwägbarkeit der Sollbestimmungen der Schadenbegrenzungsmaßnahmen bleibt bei abschließender Verträglichkeitsherleitung unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird im Endergebnis allerdings darauf hingewiesen, dass das Ergebnis auf nachgeordneter Planungsebene (Planfeststel-lung) überprüft werden muss. Besondere Merkmale: Grenzüberschreitende FFH-VP. Zwei FFH-Gebiete, die in Grenzbereich von Sachsen-Anhalt und Niedersachsen die Ohreaue umfassen. Prüfung/Bewertung fasst beide Gebiete in einer Studie zusammen. Separate Prüfungen von zwei Untervarianten, für die ein gemeinsames Grundlagenkapitel verfasst wurde. Kommentar:

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 329

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A:

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Vorhaben verursacht in Teilbereichen (Ableitung Straßenabwasser) eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand. Konkrete Benennung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung. Beurteilung der Erheblichkeit an Realisierung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung geknüpft. Zunahme der Lärmemissionen wird mangels näherer Kenntnisse (Lärmprognose, Ausbreitung) ohne nähere Betrachtung und v.a. ohne weitere Erklä-rungen als nicht relevant qualifiziert. Auf bestimmte Vorhabenswirkungen bezogen werden zwar erhebliche Beeinträchtigungen prognostiziert, in der abschließenden Bewertung der Er-heblichkeit werden diese Beeinträchtigungen durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen, deren Wirksamkeit nicht belegt ist, unter die Erheblichkeitsschwelle gedrückt. Besondere Merkmale: Die Erhaltungsziele wurden mangels behördlicher Verfügbarkeit vom Gutachter definiert. Vögel in Sonderuntersuchungen zur Fauna berücksichtigt. Charakteristische Arten der Lebensraumtypen in Dokumentation und Bewertung integriert. Im Anhang finden sich Erläuterungen zur den charakteristischen Arten der Lebensraumtypen sowie Ergebnisse einer Untersuchung zur Passierbarkeit des Sennebachs für aquatische Organismen. Kommentar: Wenngleich im Literaturverzeichnis die BfN-Studie (LAMBRECHT et al. 2004) genannt ist, findet sich im Text kein Hinweis darauf, dass die Bewertung der Beeinträchtigungserheblichkeit danach erfolgt. Konditionierung des Prüfergebnisses durch Anforderung der Realisierung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen.

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2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Maßnahmen zur Vermeidung und Schadensbegrenzung werden vorausgesetzt und für die weiteren Planungsphasen (Entwurfsplanung) zur Konkreti-sierung verpflichtet. Bei der Bewertung werden diese Maßnahmen berücksichtigt. Unter Bezugnahme auf Urteile des EuGH und BVerwG wird das MIERWALD et al. 2005 zur Bestimmung der Erheblichkeit herangezogen. Bewertung bezieht Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ein. Kumulationswirkungen sind durch die geplante Errichtung eines Windparks grundsätzlich möglich. Seitens der Naturschutzverwaltung wird die Anlage als 'mit erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele verbunden' eingestuft, weshalb in der hier untersuchten FFH-VP davon ausgegangen wird, dass die Anlage mangels Genehmigung nicht zur Realisierung kommt und im Hinblick auf kumulative Wirkungen nicht zu berücksichtigen ist. Hiermit verbundene Prognoseunsicherheiten werden nicht als solche dargestellt und berücksichtigt. Besondere Merkmale: Prüfung bildet eine nachmeldebedingte Ergänzung einer bereits erfolgten Prüfung aus. Kommentar: Prognoseunsicherheiten ergeben sich durch großzügige Auslegung bei den Kumulationswirkungen sowie durch die Berücksichtigung von Schaden-begrenzungsmaßnahmen bei der Ergebnisfindung.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 331

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden vorgeschlagen, um potenziell erhebliche Beeinträchtigungen zu verhindern. Dabei wird die Bedingung einer verbindlichen Festsetzung der Maßnahmenvorschläge in der Planung aufgestellt. Bewertung erfolgt nach MIERWALD et al. 2004. Vorhaben wird bereits vor Berücksichtigung von Summationswirkungen als 'FFH-verträglich' bewertet. Besondere Merkmale: Mehrseitige Auseinandersetzung mit LAMBRECHT et al. (2004c), in der die Ergebnisse dieses F+E-Vorhabens massiv kritisiert werden. Da ist interes-sant, aber an der Stelle und in dieser Studie völlig deplatziert. Obwohl keine erheblichen Beeinträchtigungen prognostiziert werden, werden Vorhabensalternativen geprüft. Ebenso werden Maßnahmen zur Kohä-renzsicherung benannt. Beides Merkmale eines Ausnahmeverfahrens, das sich an ein negatives FFH-Prüfergebnis anknüpft. Kommentar: Keine Erhebungen zum Mausohr, da Kenntnisse über Quartiere vorhanden. In Bewertung werden aber Flug- und Jagdhabitate kommentiert (ohne Kenntnis hierzu zu haben). Methodisches Vorgehen/Prüfsystematik ist nicht nachvollziehbar Negativbeispiel.

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Seite 332 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Es werden beide betroffenen FFH-Gebiete betrachtet, auf das ebenfalls benannte Vogelschutzgebiet wird nicht weiter eingegangen und ist nicht Ge-genstand der Untersuchungen. Charakteristische Arten sind den Lebensraumtypen zugeordnet, jedoch nicht hinsichtlich Lebensraumansprüchen und Verbreitung beschrieben. Flächenscharfe Beschreibung der Lebensraumtypen fehlen und wurden nachfolgend aus forstlichen Rahmenplänen abgeleitet; für Arten werden keine Datenlücken benannt Bezüglich der verwendeten Erfassungsmethoden wird lediglich die Literatur benannt, auf die zurückgegriffen wurde; Methodik und Kriterien der Be-wertung werden nicht dargestellt; Erheblichkeitsschwellen wurden von den Gutachtern selbst definiert. Störung und Beunruhigung in größerem Umfang als bisher werden ausgeschlossen; ergibt sich aus Lärmgutachten und der Distanz der Gebiete zum Vorhaben. Besondere Merkmale: Prüfung von 2 FFH-Gebieten; werden in diversen Kapiteln jeweils einzeln betrachtet und bewertet. Das zunächst benannte Vogelschutzgebiet wird in der FFH-VP nicht berücksichtigt, obwohl es ebenfalls betroffen ist (geht so aus Text hervor). Die Gutachter definieren eigene Erheblichkeitsschwellen. Daten zu Artvorkommen aus der Gebietsmeldung teilweise veraltet (1982/88/94) und damit nicht mehr bewertungsgeeignet. Vorbelastungen und Gefährdungen gut und ausführlich dargestellt, sogar Vorbelastungen aus forstlicher Nutzung aufgegriffen. Standarddatenbogen fehlt in den Anlagen. Kommentar:

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 333

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Insbesondere die Auswahl der Vögel als charakteristische Arten wird differenziert begründet. Erfassungsmethode und Bewertungskriterien wurden nicht explizit dargestellt; die bei der Bewertung für jeden einzelnen Lebensraumtypen und jede vorkommende Art angewandten Kriterien sind verbal-argumentativ hergeleitet und unter fachlichen Gesichtpunkten als geeignet zu betrachten. Besondere Merkmale: Bewerten nicht nur Bestandssituation, sondern auch das im Gebiet vorhandene Entwicklungspotenzial für Lebensraumtypen und Arten Es werden insgesamt 3 FFH-Gebiete untersucht/geprüft. Sie geben für eine mögliche Veränderung der Trasse im nachhinein einen so genannten konfliktarmen Korridor an, in dem die Verträglichkeit gegeben ist. Kommentar: Sehr umfangreiche Eigenerhebungen und ausführliche Darstellungen zu Lebensraumtypen und Arten. Abschätzung der Erheblichkeit wird für Lebensraumtypen und Arten in Tabellenform gemacht dargestellt und aufbereitet.

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Seite 334 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet? k.A.

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? k.A.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Hinweise auf eine fachbehördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens fehlen, dennoch kann angenommen werden, dass im Rahmen des Sco-pings eine solche Abstimmung stattgefunden hat. Bei der Begründung und Beschreibung des Untersuchungsraumes wird nur auf FFH-Gebiet abgestellt, während die VP im Weiteren auch die Vogelar-ten betrachtet und damit auch de Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet zum Prüfgegenstand macht. Teilweise veraltete Daten wurden im Rahmen des Gesamtprojektes aktualisiert; dennoch sind die zur Bewertung herangezogenen Daten älter als 5 Jahre. Die durchgeführten Untersuchungen nur teilweise erläutert, meist wird auf gesonderte Gutachten im Rahmen des Gesamtprojektes verwiesen. Besondere Merkmale: Studie orientiert sich methodisch und in Bezug auf die Bewertungskriterien an der FFH-RL, bleibt dabei aber in den Bewertungsergebnissen sehr all-gemein. Es werden ein FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiete gemeinsam geprüft, in Darstellung und Aufbereitung aber nicht ausreichend differenziert. Anfangs ist im Text nicht klar, ob nun beide Gebietstypen geprüft werden oder nur das FFH-Gebiet (auch in den Karten wird nur das FFH-Gebiet dar-gestellt). Im Text wird auf den Standard-Datenbogen verwiesen, dessen Angaben sowie eine Bezugnahme fehlen jedoch im Text und der Bogen fehlt in den Anlagen Kommentar: Vergleichsweise unstrukturierte Studien, die keine klare Prüfsystematik erkennen lässt. Negativbeispiel.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 335

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.r.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.r.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Es kann davon ausgegangen werden, dass der Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt wurde, da im Text auf Rücksprachen mit Planfest-stellungsbehörde verwiesen wird. Im Text wird zwar auf Untersuchungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie verwiesen, jedoch sind diese nicht weiter dokumentiert (z.B. gibt es kein Literaturverzeichnis). Die spezifischen Empfindlichkeiten sind nur für Lebensraumtypen vollständig dargestellt, während nur ein Tei der betroffenen Arten adäquat abge-handelt wird. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie fanden differenzierte Erhebungen statt. Besondere Merkmale: Verwenden LAMPRECHT et al. 2004 sowie LANA 1999, MIERWALD et. Al. 2004. Sehr ausführliche Darstellung von Methoden und Bewertungskriterien; v.a. umfangreiche Diskussion der Erheblichkeitsschwelle und Bagatellgrenzen unter Berücksichtigung der o.g. Literatur. Hinterfragen auch das Entwicklungspotenzial in den untersuchten Abschnitten für die angemeldeten Lebensraumtypen. Kommentar: Obwohl insgesamt 1500 m² prioritärer Lebensraumtyp (91E0) zerstört werden, ist das Ergebnis 'verträglich'. In der Verträglichkeitsprüfung werden bereits vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in die Bilanzierung bzw. Bewertung der Beeinträchtigungserheb-lichkeit mit eingestellt. Ein Ausnahmeverfahren findet nicht statt. Ein klares Ergebnis wird nicht formuliert. Die Ergebnisfindung wird durch verschiedene Voraussetzungen konditioniert und somit der Behörde überlas-sen. Ergänzend erfolgt der Hinweis, dass die FFH-VP der EU-Kommission vorzulegen ist, womit wohl den Beeinträchtigungen des prioritären LRT Rech-nung getragen werden soll. Negativbeispiel.

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Seite 336 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

k.A.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Im Text wird bezogen auf die Abgrenzung des Untersuchungsraumes auf eine auf 300m-Zone verwiesen, deren Herleitung und Begründung jedoch nicht weiter erklärt; möglicherweise finden sich Erklärungen im Umweltbericht. Zu den Datenquellen wird nur dargestellt, dass Untersuchungen (z.T. mit Angabe der Methode z.B. Elektrobefischung) stattgefunden haben, aber es wird nicht weiter darauf eingegangen (vielleicht im Gesamtprojekt/Umweltbericht). Erfassungsmethode, Bewertungskriterien und Bewertungsschritte sind nicht explizit dargestellt; kann nur aus textlichen Darstellungen abgeleitet wer-den. Besondere Merkmale: Studie ist Teil des Umweltberichtes zum Bebauungsplan; daher fehlen Angaben zur Untersuchungsraumabgrenzung und zu durchgeführten Untersu-chungen. Kommentar:

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Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? k.A.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt? VSG

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert? VSG

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Verweis auf MIERWALD et al. 2004 und LAMBRECHT et al. 2004; für Bewertung der Erheblichkeit wird ein Mix aus beiden angewendet. Im Rahmen von Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischem Begleitplan werden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen und an den Erhaltungszielen ausgerichtet sind bzw. diese unterstützen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt aufgrund ihrer Charakteristik und Zielstellung nicht. Bewertung der artspezifischen Empfindlichkeiten (Lärmempfindlichkeit bei mausernden Eiderenten) basieren auf wagen Vermutungen ohne wissen-schaftlichen Bezug. IBA-Gebiete werden im Zusammenhang bewertet; hierzu findet keine separate Einzelprüfung statt. Eine nachvollziehbare Begründung der Ergebnisfindung/Einstufung der Erheblichkeit ist erkennbar. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Empfindlichkeiten der für die Vogelschutzgebiete gemeldeten Arten findet nur eingeschränkt statt. Besondere Merkmale: Korrespondiere Prüfung zwischen Bremen und Niedersachsen. Material umfasst vollumfängliche Natura 2000-Prüfungsunterlagen, FFH-VoP und FFH-VP. FFH-VP umfasst 21 Gebietsprüfungen (Verteilung s.o.); FFH-VoP: in Niedersachsen 11 FFH und in Bremen 9 FFH-Gebiete innerhalb des Wirkraums des Vorhabens; in Niedersachsen 5 Vogelschutzgebiete und in Bremen 8 Vogelschutzgebiete innerhalb des Wirkraums des Vorhabens. Potenzielle und gemeldete Gebiete werden nach gleichen Maßstäben geprüft. Zudem werden IBA-Gebiete geprüft, zu denen seinerzeit ein Vertragsverletzungs-verfahren bei der EU anhängig war. Formal handelt es sich um 21 Prüfungen verteilt auf 18 Einzelprüfung und einer 'Gruppen'prüfung (3 IBA-Gebiete) Kommentar: Eigenerhebungen fanden ausschließlich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie statt und sind nur eingeschränkt zielorientiert auf die Fragestel-lungen der FFH-VP ausgerichtet.

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2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? k.A.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? k.A.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt? VSG

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert? VSG

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Verweis auf MIERWALD et al. 2004 und LAMBRECHT et al. 2004; für Bewertung der Erheblichkeit wird allerdings auf MIERWALD eta l. 2004 abgestellt. Im Rahmen von Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischem Begleitplan werden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen und an den Erhaltungszielen ausgerichtet sind bzw. diese unterstützen. Eine FFH-VP dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt aufgrund ihrer Charakteristik und Zielstellung nicht. Bewertung der artspezifischen Empfindlichkeiten (Lärmempfindlichkeit bei mausernden Eiderenten) ohne wissenschaftlichen Bezug. IBA-Gebiete werden im Zusammenhang bewertet; hierzu findet keine separate Einzelprüfung statt. Eine nachvollziehbare Begründung der Ergebnisfindung/Einstufung der Erheblichkeit ist erkennbar. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Empfindlichkeiten der für die Vogelschutzgebiete gemeldeten Arten findet nur eingeschränkt statt. Besondere Merkmale: Korrespondiere Prüfung zwischen Bremen und Niedersachsen. Material umfasst vollumfängliche Natura 2000-Prüfungsunterlagen, FFH-VoP, FFH-VP. FFH-VP umfasst 21 Gebietsprüfungen (Verteilung s.o.); FFH-VoP: in Niedersachsen 11 FFH und in Bremen 9 FFH-Gebiete innerhalb des Wirkraums des Vorhabens; in Niedersachsen 5 Vogelschutzgebiete und in Bremen 8 Vogelschutzgebiete innerhalb des Wirkraums des Vorhabens. Potenzielle und gemeldete Gebiete werden nach gleichen Maßstäben geprüft. Zudem werden IBA-Gebiete geprüft, zu denen seinerzeit ein Vertragsverletzungs-verfahren bei der EU anhängig war. Formal handelt es sich um 21 Prüfung verteilt auf 18 Einzelprüfung und einer 'Gruppen'prüfung (3 IBA-Gebiete) Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die verwendeten Bewertungsansätze auch der Rechtsauffassung des Vorhabensträgers entsprechen, was grundsätzlich gänzlich unbedeutend ist. Kommentar: Eigenerhebungen fanden ausschließlich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie statt und sind damit nur eingeschränkt zielorientiert auf die Fra-gestellungen der FFH-VP ausgerichtet FFH-VP korrespondiert sehr eng mit Studie 16 und bildet eine Ergänzung und Aktualisierung hiervon aus.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 339

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? n.r

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet? n.r.

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? n.z.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten? k.A.

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

n.z.

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.z.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt? n.z.

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

n.z.

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Zu Untersuchungsraum und –umfang sind keine Angaben enthalten. Aus der Zusammenfassung ist der gesamte Untersuchungskorridor herauszule-sen und im Weiteren wird immer auf das gesamte Gebiet Bezug genommen; Abstimmung fand vermutlich statt. Eigene Untersuchungen zur Avifauna wurden durchgeführt (sogar mit Flughöhenmessung). Da sich vorhabensbedingt für das SPA-Gebiet keine Beeinträchtigungen ergeben, schließen die Gutachter kumulative Wirkungen von vornherein aus. Als Konsequenz dessen wurden keine weiteren Projekte recherchiert. Besondere Merkmale: Für das Gebiet lag ein Managementplan im Entwurf vor. Kommentar: Umfangreiche Studie, die trotz eines vorhandenen aktuellen Managementplans zusätzliche eigene Erhebungen durchgeführt hat. In Bezug auf die Er-fassungsmethodik und die Kriterien zur Bewertung fehlen konkrete Ausführungen. Dennoch sind die Ergebnisse gut begründet und nachvollziehbar dargestellt. Sehr umfangreich betrachtet werden auch das weitere Umfeld und mögliche Trittsteine zum betroffenen Gebiet sowie die funktionalen Zusammen-hänge zu anderen Gebieten.

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Seite 340 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet? n.r.

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? n.r.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt? n.r.

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

n.r.

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Hinweise auf eine fachbehördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens fehlt Text, allerdings wird Bezug auf eine Umweltverträglichkeitsstudie genommen, deren Untersuchungsrahmen im Rahmen eine Scopings abgestimmt wird. Für das Gebiet ist nur ein Lebensraumtyp gemeldet; Beeinträchtigung wurde bereits in der Vorprüfung aufgrund der großen Entfernung ausgeschlos-sen. Bezüglich der Ausführungen zu den Meldearten wird nur zu den Amphibien darauf verwiesen, dass Daten einer Unterlage/Untersuchung herangezo-gen wurden. Aussagen zu den verwendeten Bewertungskriterien und -methoden fehlen. Umfang und Intensität der Flächenverluste werden nur verbal „kleinflächig“ und nicht mit konkreten Zahlen quantifiziert. Besondere Merkmale: Eine Beeinträchtigung des gemeldeten Lebensraumtyps wird bereits in der Vorprüfung aufgrund der großen Entfernung ausgeschlossen. Es werden zwei Vorhabensvarianten jeweils einzeln in eigenständigen Kapiteln geprüft und entsprechend den Anforderungen abgearbeitet. Standarddatenbogen fehlt in den Anlagen. Kommentar: Umfassende FFH-VP, die sich methodisch und inhaltlich am Leitfaden des BMVBW (MIERWALD et al. 2004) orientiert. Lediglich die Angaben zur Abstimmung mit der zuständigen Behörde sowie die Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen (s.o.) fehlen.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 341

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? k.A.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt? VSG

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert? VSG

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Verweis auf MIERWALD et al. 2004 und LAMBRECHT et al. 2004; für Bewertung der Erheblichkeit wird ausschließlich auf MIERWALD et al. 2004 abgestellt. Im Rahmen von Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischem Begleitplan werden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen und an den Erhaltungszielen ausgerichtet sind bzw. diese unterstützen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt aufgrund ihrer Charakteristik und Zielstellung nicht. Bewertung der artspezifischen Empfindlichkeiten (Lärmempfindlichkeit bei mausernden Eiderenten) basieren auf wagen Vermutungen ohne wissen-schaftlichen Bezug. IBA-Gebiete werden im Zusammenhang bewertet; hierzu findet keine separate Einzelprüfung statt. Eine nachvollziehbare Begründung der Ergebnisfindung/Einstufung der Erheblichkeit ist erkennbar. Die Empfindlichkeiten der Meldearten der Vogelschutzgebiete werden nur unzureichend berücksichtigt. Besondere Merkmale: Korrespondiere Prüfung zwischen Bremen und Niedersachsen. Material umfasst vollumfängliche Natura 2000-Prüfungsunterlagen, FFH-VoP, FFH-VP. FFH-VP umfasst 21 Gebietsprüfungen (Verteilung s.o.); FFH-VoP: in Niedersachsen 11 FFH und in Bremen 9 FFH-Gebiete innerhalb des Wirkraums des Vorhabens; in Niedersachsen 5 VSG und in Bremen 8 VSG innerhalb des Wirkraums des Vorhabens. Potenzielle und gemeldete Gebiete werden nach gleichen Maßstäben geprüft. Zudem werden IBA-Gebiete geprüft, zu denen seinerzeit ein Vertragsverletzungsverfahren bei der EU anhängig war. Formal handelt es sich um 21 Prüfung verteilt auf 18 Einzelprüfung und einer 'Gruppen'prüfung (3 IBA-Gebiete). Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die verwendeten Bewertungsansätze auch der Rechtsauffassung des Vorhabensträgers entsprechen, was grundsätzlich gänzlich unbedeutend ist. Kommentar: Eigenerhebungen fanden ausschließlich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie statt und sind damit nur eingeschränkt auf die Fragestellungen der FFH-VP ausgerichtet.

Page 346: 111004 Dissertation Matthäus - OPUS-Datenbank · Gunther Matthäus 2011 Hiermit erkläre ich, dass ich die Dissertation selbstständig angefertigt habe, nur die an-gegebenen Quellen

Seite 342 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? k.A.

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? k.A.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? k.A.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Verweis auf MIERWALD ET AL. (2004) und LAMBRECHT ET AL. (2004a); für Bewertung der Erheblichkeit wird allerdings auf MIERWALD abgestellt. Im Rahmen von UVU und LBP werden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die innerhalb der Natura-Gebiete liegen und an den Erhal-tungszielen ausgerichtet sind bzw. diese unterstützen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt aufgrund ihrer Charakteristik und Zielstellung nicht. Bewertung der artspezifischen Empfindlichkeiten (Lärmempfindlichkeit bei mausernden Eiderenten) basieren auf wagen Vermutungen ohne fachli-chen Bezug. IBA-Gebiete werden im Zusammenhang bewertet. Hierzu finde t keine Einzelprüfung statt. Eine nachvollziehbare Begründung der Ergebnisfindung/Einstufung der Erheblichkeit ist erkennbar. Besondere Merkmale: Korrespondiere Prüfung zwischen Bremen und Niedersachsen. Ergänzung bereits erfolgter Natura 2000-Prüfungen im Sinne einer Prüfung von 2 Nachmeldegebiete. Material umfasst vollumfängliche Natura 2000-Prüfungsunterlagen, FFH-VoP, FFH-VP. FFH-VP: 21 Gebietsprüfungen; FFH-VoP: in Niedersachsen 11 FFH und in Bremen 9 FFH-Gebiete innerhalb des Wirkraums des Vorhabens; in Nie-dersachsen 5 VSG und in Bremen 8 VSG innerhalb des Wirkraums des Vorhabens. Potenzielle und gemeldete Gebiete werden nach gleichen Maßstäben geprüft. Zudem werden IBA-Gebiete geprüft, zu denen seinerzeit ein Vertragsverletzungsverfahren bei der EU anhängig war. Formal handelt es sich um 21 Prüfung verteilt auf 18 Einzelprüfung und einer 'Gruppen'prüfung (3 IBA-Gebiete). Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die verwendeten Bewertungsansätze auch der Rechtsauffassung des Vorhabensträgers entsprechen, was grundsätzlich gänzlich unbedeutend ist. Kommentar: Studie bildet Ergänzung zu 16 und 17 und zeigt deshalb zahlreiche Defizite, die im Kontext mit 16 und 17 allerdings nicht existieren. Für 1 Gebiet wurde nur VoP durchgeführt. Eigenerhebungen fanden ausschließlich im Rahmen der UVU statt und sind damit nicht zielorientiert auf die Fragestellungen der FFH-VP ausgerich-tet.

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Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet? n.r.

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? n.r.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.r.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.r.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt? n.r.

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

n.r.

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Im Rahmen des Gesamtprojektes (v.a. im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung) wurden faunistische Untersuchungen durchgeführt, auf die bei der VP zurückgegriffen wurde. Methodik und Bewertungsschritte sind nur bedingt dargestellt. Sie müssen überwiegend aus dem Inhaltsverzeichnis und einzelnen Textpassagen ab-geleitet werden. Die Bewertungskriterien sind ausreichend dargestellt und geeignet. Besondere Merkmale: Beinhaltet VoP und VP. Zu Beginn der Darstellungen des Prüfablaufs wird bereits das Ergebnis der VP vorweggenommen. SDB und Quellen sind im Anhang enthalten bzw. dokumentiert. Kommentar: VoP ist nicht nach Checkliste durchgeführt worden, zeigt aber ähnliches Vorgehen/Abfragen. Sehr umfangreiche VP, die sich aufgrund der schwierigen Problematik durch Stellungnahmen seitens diverser Behörden abgesichert hat. Sehr gut nachvollziehbare Dokumentation; teilweise in den allgemeinen Kapiteln etwas umfangreich.

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2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet? k. A.

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? k.A.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.r.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.r.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Besondere Merkmale: Studie greift auf die Ergebnisse einer vorhandenen FFH-VP zurück und verwendet diese für einen Variantenvergleich. So erfolgt inhaltlich ein Varian-tenvergleich bezogen auf beanspruchte Flächen und die Zerschneidungswirkung. FFH-VP ist in UVP integriert, wobei FFH-Belange weitestgehend in eigenständigen Kapiteln abgearbeitet werden. Kommentar: Untersuchungsraum nur in UVS abgegrenzt; für FFH-Belange wird hierauf hingewiesen, dass nur eine Teilfläche des FFH-Gebietes betroffen ist. Angaben über FFH-LRT fehlen. Kumulationswirkungen bleiben unberücksichtigt, woraus sich ein formaler Bewertungsfehler ergibt. Es wir kein konkretes und abschließendes Ergebnis bezüglich der FFH-Verträglichkeit formuliert.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 345

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.r.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.r.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können? k.A.

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? n.r.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt? n.r.

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

n.r.

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Den Ausführungen nach ist anzunehmen, dass eine fachbehördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens stattgefunden hat, wenngleich keine unmittelbare Aussage hierzu enthalten ist. Es wurden die im SDB genannten Arten ausgewählt, die als maßgebliche Bestandteile der Erhaltungsziele der vorkommenden LRT genannt wurden. Es wird auf Daten der UVS zurückgegriffen, wobei einige Arten, bspw. Vögel, nicht ein eingehender untersucht und bei der Bewertung als vorhanden angenommen wurden. Konkrete Aussagen zu kumulativen Wirkungen fehlen, allerdings werden Hinweise auf eine entsprechende Prüfung gegeben. Eine eigenständige Zusammenfassung existiert nicht, stattdessen hat die Aufbereitung des Gesamtergebnisses den Charakter einer Zusammenfas-sung. Besondere Merkmale: Enthält SDB, Erhaltungsziele und Maßnahmen finden sich in der Anlage. Kommentar: Die Gutachter haben für NRW den Leitfaden zur Erstellung von FFH-VP erarbeitet und orientieren sich u.a. daran. Sehr ausführliche Darstellung/Beschreibung aller genannten Arten im SDB, obwohl letztlich nur zwei im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden. Es werden keine zusätzlichen Untersuchungen zu den Arten durchgeführt; sie werden im Untersuchungsraum (z.B. div. Vogelarten) als vorhanden angenommen und auf dieser Grundlage die Auswirkungen bewertet (worst-case-Betrachtung). Bei der Bewertung wurden zunächst die Auswirkungen auf die betroffenen LRT und Arten dargestellt und anschließend die möglichen Beeinträchti-gungen der Erhaltungsziele bewertet.

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

k.A.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt? n.z.

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

n.r.

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Wenngleich keine direkten Hinweise auf eine behördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens enthalten ist, lassen einleitenden Angaben vermu-ten, dass eine solche stattfand. Die Transparenz der Datengrundlagen und -herkunft ist insgesamt eingeschränkt. So ist das Alter (Aktualität) der Daten teilweise nicht angegeben und teilweise ist unklar, wer Arterhebungen durchgeführt hat. Vorbelastungen wurden in Bezug auf vorhandene Nutzungen differenziert dargelegt und berücksichtigt (auch vorhandene Beunruhigung durch LKW-Verkehr). Obwohl der Gebietsmeldung keine Anhang-Arten zugrunde liegen, werden bei der Bewertung der Vorhabenswirkungen naturschutzfachlich bedeut-same Arten (Schwarzspecht, Hirschkäfer) als charakteristische Arten berücksichtigt. Besondere Merkmale: Prüfung von 2 FFH-Gebieten und 2 Darstellungs- bzw. Rekultivierungsvarianten. Aufbereitung in separaten Ergebnissen. Kommentar: Grundlage der FFH-VP bilden die Verwaltungsvorschrift FFH-VP und der Leitfaden für NRW von FROEHLICH&SPORBECK (2002).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 347

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D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? k.A.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? k.A.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

k.A.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? k.A.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt? k.A.

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Zu einer Abstimmung mit der zuständigen Behörde wurden keine Angaben gemacht; unter Berücksichtigung entsprechender Hinweise fand sie ver-mutlich dennoch statt. Bei einigen Daten zu Artenvorkommen fehlt das Alter. Vorbelastungen sind nur in Bezug auf touristische Nutzung des Gebiets dargestellt. Sonstige Vorbelastungen gibt es anscheinend nicht; wurden aber auch nicht explizit ausgeschlossen. Die Zusammenfassung beinhaltet auch die Gesamtbeurteilung. Bewertungsergebnis knüpft sein positives Urteil (verträglich) an bestimmte Bedingungen (deren Inhalt eine vollständige Vermeidung von Beeinträchti-gungen des Gebietes ist). Besondere Merkmale: Erhaltungsziele nur sehr allgemein formuliert, nicht auf LRT oder Arten abgestellt. Es bleibt unklar, ob außer den für den Nahbereich aufgeführten LRT und Arten noch andere Vorkommen bzw. gemeldet sind. FFH-Gebiet besteht aus 6 Teilgebieten. LRT und Arten werden in Bezug auf die Wirkungen nicht einzeln betrachtet, sondern es werden Beeinträchtigungen pauschal geschlossen. Kommentar: Diese Raumverträglichkeitsstudie kann unmöglich fertig sein, sondern lediglich ein Entwurf. Sie vermischt im Teil der FFH-VU FFH-Aspekte mit sonstigen naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Die FFH-VU findet zwar auf Ebene der Regionalplanung statt, schließt aber absolut Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes aus, obwohl der Bewer-tung ein sehr geringer bzw. oberflächlicher Kenntnisstand zugrunde liegt. Auch findet sich in der FFH-VU keine Empfehlung, dieses Ergebnis in der nachgeordneten Planungsebene auf Grundlage differenzierter Untersu-chungen zu überprüfen.

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D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

k.A.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? k.A.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Angaben zur fachbehördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens fehlen. Es wird nicht klar, ob eigene Erhebungen zu Arten und Lebensraumtypen durchgeführt wurden. Angaben zur Berücksichtigung kumulierender Projekte fehlen. Besondere Merkmale: Prüfung von 4 Gebieten (1 VSG, 3 FFH; VSG überlagert sich z.T. mit FFH-Gebieten) 2 Ergebnisse: VSG und 2 FFH-Gebiete nicht erheblich, 1 FFH-Gebiet erheblich (hier schließt Ausnahmeverfahren an). Kommentar: Manchmal sehr großzügige Auslegung und Bewertung der Auswirkungen. Fachlich nicht nachvollziehbar.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 349

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? k.A.

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.r.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.r.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Wenngleich keine Angaben zu Untersuchungsraum existieren, fand vermutlich eine Abstimmung statt (es wird häufig von Wirkraum geschrieben, der möglicherweise in der UVS generiert wurde. Im Hinblick auf die verwendeten Datengrundlagen zur Arten und Lebensräumen wird auf Gutachten verwiesen, die im Rahmen Gesamtprojekt (UVS) erhoben wurden. Es sind keine Aussagen zur Methodik etc. enthalten; Bewertungskriterien können nur aus Text der Wirkungsprognose abgeleitet werden. Besondere Merkmale: Prüfung von 3 Natura 2000-Gebieten (1 VSG, 2 FFH). Es wurde jeweils getrennte Prüfung durchgeführt. FFH-VP wurde aufgrund zu erwartender/angekündigter Nachmeldung und entsprechender zusätzlicher Betroffenheit noch durch Ergänzungsprüfung erweitert. Kommentar:

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Seite 350 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet? n.r.

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? n.r.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? k.A.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

k.A.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Zur fachbehördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens finden sich keine Angaben. Es sind keine LRTs für das Gebiet gemeldet und es wurden auch im Rahmen der Biotopkartierung zur UVS keine nachgewiesen. Art, Umfang, Methode und Zeitraum der durchgeführten Untersuchungen zur Erfassung der Grünen Keiljungfer sind nicht dargestellt; entsprechend ist auch keine Aussage zur Eignung dieser möglich. Der Flächenverlust von Arthabitaten wird nur verbal und unkonkret und nicht mit konkreten Zahlen quantifiziert. Besondere Merkmale: Es sind keine LRTs für das Gebiet gemeldet und es wurden auch im Rahmen der Biotopkartierung zur UVS keine nachgewiesen. Für das Gebiet liegen keine Erhaltungsziele vor und werden auch im Rahmen der FFH-VP nicht formuliert. Es werden drei Vorhabensvarianten jeweils einzeln in eigenständigen Kapiteln geprüft und entsprechend den Anforderungen abgearbeitet. Standarddatenbogen fehlt in den Anlagen. Kommentar: Umfassende FFH-VP, die sich methodisch und inhaltlich am Leitfaden des BMVBW 2004 orientiert. Lediglich die Angaben zur Abstimmung mit der zuständigen Behörde sowie die Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen (s.o.) fehlen. Positivbeispiel

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 351

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet? k.A.

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? k.A.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? k.A.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? k.A.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Zur fachbehördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens finden sich keine Angaben. Teilweise veraltete Daten zu Arten und Lebensraumtypen wurden im Rahmen des Gesamtprojektes S21 aktualisiert. Die Untersuchungsmethoden sowie die verwendeten Daten werden nur teilweise erläutert. Meist wird auf gesonderte Gutachten im Rahmen des Ge-samtprojektes verwiesen. Für den Juchtenkäfer werden ausführliche Angaben zu funktionalen Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten gemacht. Die Qualifizierung und Quantifizierung von Flächenverlusten erfolgt nur für Arten nicht für LRT. Mögliche Kumulationseffekte werden nur für Juchtenkäfer (u. indirekt für Fledermäuse) dargestellt. Besondere Merkmale: Es wurden neben Juchtenkäfer und Fledermäuse auch die Vögel (Daten jedoch teilweise veraltet) im Bestand bewertet und teilweise hinsichtlich von Projektwirkungen. Erhaltungsziele wurden selbst erstellt, vermutlich keine Rückfrage bei Fachbehörde. Orientiert sich methodisch und in Bezug auf die Bewertung/Kriterien an der FFH-RL und bleibt damit vergleichsweise allgemein gehalten. Bei der Bestandsanalyse wird herausgestellt, dass das LRT 6510-Vorkommen nicht so gut ausgeprägt und teilweise bereits beeinträchtigt sind (ohne dabei für den LRT und auch für die Arten Erhaltungszustände zu nennen) – daraufhin wird es im Rahmen der weiteren VP hinsichtlich der Projektwir-kungen nicht mehr berücksichtigt. Kommentar:

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? k.A.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.r.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

n.r.

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? k.A.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Es wurden zwar Untersuchungen zu Vögeln, diversen Insekten, Fledermäusen und Amphibien ausgewertet, aber nicht als charakteristische Arten de-klariert bzw. bewertet. Grundlagendaten sind teilweise (v.a Vögel und Fledermäuse) veraltet (über 10 Jahre alt). Eine Aktualisierung fand nicht statt. Besondere Merkmale: Kein SDB und keine Erhaltungsziele zitiert/angewandt. Die benannten Erhaltungsziele sind eigentlich Ziele aus dem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet und haben keine konkreten Be-zug zu LRT und Meldearten. Kommentar: Es wird aus der FFH-VP nicht klar, welche der untersuchten Flächen FFH-Gebiet sind (auch in den Karten ist das FFH-Gebiet nicht dargestellt, son-dern nur NSG und LSG). Es wurden diversen Artengruppen (u.a. Vögel) untersucht, aber es wird nicht benannt, welche LRT und Arten für das Gebiet gemeldet sind, nur wel-che vorkommen. Wirkungsprognose erinnert stark an entsprechende Darstellungen in UVS.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 353

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? n.r.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

k.A.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Zur fachbehördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens finden sich keine Angaben. Nach Aussage der Autoren kommen für die nachgewiesenen LRT keine charakteristischen Arten in Betracht. Art, Umfang und Zeitraum der durchgeführten Untersuchungen, wie beispielsweise die LRT-Erfassung ,sind nicht dargestellt; entsprechend ist auch keine Aussage zur Eignung dieser möglich. Angaben zur kumulierenden Projekten fehlen. Besondere Merkmale: Standarddatenbogen fehlt in den Anlagen. Kommentar: Umfassende FFH-VP, die sich methodisch und inhaltlich am Leitfaden des BMVBW 2004 orientiert. Lediglich die Angaben zur Abstimmung mit der zuständigen Behörde sowie die Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen (s.o.) fehlen.

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Seite 354 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Die Bewertung erfolgt in Anlehnung an MIERWALD ET AL. (2004), LAMBRECHT ET AL. (2004a), Niedersächsischen Runderlass. Sehr ausführliche und fundierte Auseinandersetzung mit Summationswirkungen. Bei faktischen VSG differenzierende Bewertung nach §34 und Art. 4. Differenzierte Bewertung mit und ohne Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Auswirkungsprognose für maßgebliche Bestandteile und Erhaltungsziele jeweils separat. Besondere Merkmale: Korrespondiere Prüfung zwischen Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Prüfungen nach Länderhoheit gegliedert. Prüfung von 2 pFFH-Gebieten, 3 FFH-Gebieten, 5 Vogelschutzgebieten. Kommentar: Vorbildliche FFH-VP, Positivbeispiel

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

n.z.

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.z.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt? n.r.

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

n.r.

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Die fachbehördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens der FFH-VP fand im Rahmen des Scoping–Termins zur UVP statt. Der Untersuchungsraum umfasst das gesamte Gebiet inkl. Aller gemeldeter LRT und Arten (auch Vogelarten nach VSR). Besondere Merkmale: In der FFH-VP wurden zwei Bebauungspläne, die aneinandergrenzen, zusammen geprüft. Begriffe: prioritäre Biotope statt LRT, Biotopverbund etc. Da kein Literaturverzeichnis existiert, ist die Herkunft der Daten nicht nachvollziehbar. Die Erhaltungsziele wurden vermutlich selbst definiert, da offiziell noch nicht vorhanden. Bei den Erhaltungszielen wurden mehrere Arten zusammen-gefasst. Standarddatenbogen fehlt in den Anlagen. Für LRT und Arten Bewertung nach allgemeinen Bewertungsschlüsseln zur Flächenbewertung für den Arten- und Biotopschutz sowie nach Rote Lis-te-Einstufungen vorkommender Arten und Lebensraumtypen. Auf Erhaltungszustände wird nicht eingegangen; bei Arten werden lediglich teilweise die Lebensraumbedingungen benannt. Kommentar: Dokument ist eher ein ökologisches Gutachten als eine FFH-VP. Die Erhebungen wurden nicht unter FFH-Gesichtspunkten durchgeführt. Für den LRT Borstgrasrasen wurden die typischen Arten wie Libellen und Heuschrecken zusätzlich untersucht.

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2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt? n.r.

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

n.r.

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Eine fachbehördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens wird nicht explizit erwähnt, jedoch wird auf eine Antragskonferenz zur UVS verwiesen. Untersuchungsraum und -umfang sind nicht näher definiert. Es wird auch zunächst kein Zusammenhang zwischen Projekt und FFH-Gebiet herge-stellt, man muss aus den folgenden Kapiteln ableiten, dass die Trasse das Gebiet tangiert. Veraltete Daten bilden die Grundlage für die Gebietinformationen, weshalb diese im Rahmen der UVS und der FFH-VS aktualisiert wurden. Bezüglich der angewandten Bewertungsmethoden wird auf den Leitfaden des BMVBW 2004 verwiesen. Bewertungsschritte und Kriterien werden nicht dargestellt. In Bezug auf den Flächenverlust werden Aussagen getroffen, die jedoch bei dem vorliegenden Planungsstand nur vorläufig sein können. Besondere Merkmale: Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Untersuchungen zur Fauna und Flora im Rahmen der UVS keine Arten des Anhang II nachgewiesen wur-den. Es wird jedoch in der FFH-VS nicht eindeutig geklärt, ob für das Gebiet überhaupt Arten gemeldet sind. Vorgezogene FFH-VS auf Grundlage einer Trassenempfehlung aus der UVS und der daraus resultierenden FNP-Änderung (technische Planung liegt nicht vor). FFH-VoP und FFH-VS sind in einem Dokument zusammmengefasst. Nach Angabe der Autoren nur FFH-VS und keine Prüfung. Prüfung soll durch zuständige Behörde erfolgen, kommt aber dennoch zu einem abschlie-ßenden Ergebnis. Standarddatenbogen fehlt im Anhang. Orientiert sich für die Bewertung weitgehend am Leitfaden des BMVBW (2004). Kommentar: Die Abbildungen im Text sind etwas verwirrend, da nicht immer klar ist, ob die Abgrenzung das FFH-Gebiet oder den untersuchten Trassenkorridor darstellt sind.

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt? n.r.

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

n.r.

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Charakteristische Arten der Lebensraumtypen werden spezifisch dargestellt. Grundlage für die Bewertung von Stickstoffimmissionen ist Berner Liste stickstoffempfindlicher Ökosysteme, Länderausschuss für Immissionsschutz (2006). Berücksichtigung elektromagnetischer Hochfrequenzimmissionen. Besondere Merkmale: Enthält umfangreiches Glossar. Prüfung hat drei Teilgebiete eines FFH-Gebietes zum Gegenstand. Gebiet liegt in deutlicher Entfernung zum Vorhabensstandort. Kommentar:

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2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

n.z.

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: FFH-Vp erfolgt im Rahmen eines Umweltberichts. Hierin erfolgt eine Biotopbewertung nach baden-württembergischen Biotopwertschlüssel. Ein Bewertungsergebnis im Sinne eines Prüfergebnisses : verträglich/unverträglich, zulässig/unzulässig gibt es nicht. Stattdessen werden Rahmenbedingungen dargestellt, unter denen aufgrund einer Beeinträchtigungsvermeidung und –verminderung eine Vorhabens-realisierung verträglich/zulässig wäre. Besondere Merkmale: FFH-VP ist in Umweltbericht integriert. Vorhabensstandort befindet sich in Grenzlage zum FFH-Gebiet. Im Anhang finden sich die separat die tierökologischen Untersuchungsberichte. Kommentar:

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 359

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n. z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n. z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

n. z.

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Bewertung beschränkt sich auf Arten mit signifikanten Vorkommen. Für die Bewertung wurde ein spezielles Lärmgutachten mit Lärmmessungen und –prognosen erstellt. Besondere Merkmale: Kommentar: Positivbeispiel

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D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.r.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.r.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Angaben zur fachbehördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens fehlen. Es wurden auch funktionale Beziehungen zu Kammmolchbiotopen im Umfeld berücksichtigt (unter dem Aspekt Gen-Austausch). Untersuchungen/Erhebungen zu Arten und Lebensräumen fanden im Rahmen der UVS statt, werden aber dennoch hinsichtlich Methodik etc. darge-stellt. Die Bewertungskriterien sind sehr ausführlich dargestellt; angelehnt an Leitfaden des BMVBW (2004). Besondere Merkmale: Das Ergebnis definiert ohne Maßnahmen zur Schadenbegrenzung für den Kammmolch erhebliche Beeinträchtigungen. Zur Schadensbegrenzung werden biotopverbessernde Maßnahmen vorgeschlagen (im Zusammenhang mit Eingriffsregelung EAB). Die Maßnahmen-haben Charakter vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, da sie im Vorfeld der Baumaßnahmen umgesetzt werden. Allerdings beziehen sich die Maßnahmen auf ein Gewässer außerhalb des FFH-Gebietes zur dortigen Verbesserung des Erhaltungszustands der dortigen Kammmolchpopulation, die aktuell in einem ungünstigen Erhaltungszustand ist. Kommentar: Bewertung orientiert sich sehr streng am Leitfaden des BMVBW (2004).

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 361

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Differenzierte Auseinandersetzung mit Schadstoffwirkungen auf Pflanzen (22. und 33. BImSchV, UN/ECE 1988). Bei der Prognose der Beeinträchtigungen werden die Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt. Besondere Merkmale: Dokument steht in einer Reihe von 7 Einzelprüfung und stellt hier die FFH-VP zu einem Gebiet dar. Umfasst nur ausschließlich auf die unmittelbare Studie bzw. Prüfung bezogenen Teil. D.h. Vorhabensbeschreibund, Methode etc. sind in einem sepa-raten übergeordneten Dokument niedergelegt (siehe hierzu Prüfprotokoll 4). Kommentar:

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2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt? n.z.

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Berücksichtigung von Vögeln als charakteristische Arten von LRTen. Bewertung zielt prognostisch auf das Jahr 2020 und unterscheidet dabei Prognosenullfall und Prognoseplanfall. Vermeidungsmaßnahmen werden bei Wirkungsprognose berücksichtigt. Besondere Merkmale: Differenzierte Auseinandersetzung mit Luftschadstoffbelastungen als phytotoxische Wirkfaktoren (z.B. Ozon nach 33. BImSchV); hierbei auch Verweis auf LFU-Publikation (1999). Kommentar:

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? k.A.

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

n.z.

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Vorprüfung erfolgte durch behördliche Stellungnahme/Einschätzung. Prüfung basiert ausschließliche auf Daten aus SDB. Besondere Merkmale: Prüfung von 4 FFH-Gebieten. Vogelarten des Anhang I der VSRL sind im SDB aufgeführt. Grundlagendaten teilweise veraltet (älter als 10 Jahre) und unpräzise. Kommentar:

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

n.z.

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Bewertungsmaßstab sind die zu prüfenden raumordnerischen Festlegungen. Detaillierte Prüfungen auf Objektebene sind den Zulassungsverfahren vorbehalten. Untersuchungsgebiet wird in Betrachtungsraum und Referenzraum unterschieden. Ausschließliche Verwendung vorliegender Daten: keine Eigenerhebungen. Dabei Rückgriff auf umfangreiche Untersuchungen aus dem ROV. Charakteristische Arten der LRT (Vögel in FFH-Gebieten) mitberücksichtigt. Jedesto-Bewertung der Erheblichkeit und Anwendung hessischer Leitfäden und Vorgaben (RP Darmstadt 2002b). Prüfergebnisse: FFH: 2 x erheblich, 3 x unerheblich, VSG: 1 x erheblich 1 x nicht erheblich. Besondere Merkmale: Prüfung zu 7 Gebieten (5 FFH- und 2 Vogelschutzgebiete) Prüfung von pFFH-Gebieten und faktischen Vogelschutzgebieten unter uneingeschränkter Anwendung der Regelungen des Art. 6 FFH-RL. Diese Vorgehensweise wird mit dem vorausschauenden Anspruch der Landesentwicklungsplanung begründet und durch höchstrichterliche Rechtsspre-chung, wonach die Nichtanwendung des Artikel 6 FFH-RL auf potenzielle Gebiete auf die projektbezogene Verwaltungsebene bezogen ist, untermauert. Ausführliche Darlegung der Erfassungsmethoden der hier herangezogenen Untersuchungen aus dem ROV etc. Kommentar: Prüfergebnisse teilweise im Stil der Vorprüfung gehalten (erhebliche Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden). Es wird ein Ausnahmeverfahren angehängt, dessen Ergebnis feststellt, dass auf Ebene der Raumordnung die Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind und die Planung (der LEP) somit zulässig ist. Die Anwendung und Umsetzung der Ausnahmevoraussetzungen (Kohärenzausgleich) erfolgt erst auf der Zulassungsebene.

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D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt? n.z

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

n.z

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Die Bewertung orientiert sich an MIERWALD ET AL. (2004), LAMBRECHT ET AL. (2004a). Verwendung vorläufiger Erhaltungsziele. Mangels Daten und Erhebungen zur Anhang-Arten wird im Sinne einer worst-case-Betrachtung von einem Vorkommen aller Meldearten ausgegan-gen. Die Bewertung basiert auf den Ergebnissen der Eigenerhebung (insbesondere zu den LRT) und kommt nur aufgrund dieses Umstands zur Unerheb-lichkeit. Besondere Merkmale: Eigenerhebungen zu LRT kommen z.T. zu deutlich anderen Ergebnissen als der SDB. Insbesondere LRT 6510 ist in wesentlich größerem Maße kar-tiert worden, als bisher für das Gebiet gemeldet wurde. Abschließendes Bewertungsergebnis zur Verträglichkeit setzt damit voraus, dass die Angaben im SDB falsch und die Eigenerhebungen richtig sind. Damit verbindet sich auch der Hinweis, dass das Ergebnis im Zuge der weiteren Planungsschritte anhand der konkreten Entwurfsplanung zu überprü-fen ist. Hinzu kommt, dass auch die Schadenbegrenzungsmaßnahmen, die auf Ebene der Raumordnung weder konkretisiert sind, noch verbindlich festgesetzt werden können, das positive Prüfergebnis konditionieren. Kommentar:

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2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

n.z.

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Bewertung orientiert sich an MIERWALD ET AL. (2004), LAMBRECHT ET AL. (2004a), KAISER (2003). Unmittelbarer Bezug auf Konventionsvorschlag von LAMBRECHT ET AL. (2004c). Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Waldbewirtschaftung und daraus möglicherweise resultierende Beeinträchtigungen werden im Sinne von Summationswirkungen zwar grundsätzlich dargestellt, allerdings in der Bewertung der Erheblichkeit unbegründet als beeinträchtigungsfrei klassifiziert, so dass keine Unverträglichkeit entsteht. Festgestellte Unverträglichkeit löst Ausnahmeverfahren aus. Besondere Merkmale: Vogelschutzgebiet ist in Teilen durch LSG gesichert, in anderen Teilen als faktisches zu betrachten. Kommentar:

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 367

Gunther Matthäus 2011

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D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A:

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Prüfung erfolgt unter Verwendung des Formblattes des MLR (SCHAAL (2004). Besondere Merkmale: FFH-VP erfolgt aus Anlasse einer Regionalplanänderung, die FFH-VP integrativer Bestandteil eines Umweltberichts. Vermischung von FFH-VoP und FFH-VP: Als VP deklariert wird methodisch eine VoP durchgeführt und das Ergebnis entsprechend dem einer VP formuliert. Die sehr grobe und überschlägige Bearbeitungsweise wird mit Verweis auf Anwendungshinweise des Formblattes als der Planungsebene angepasst und dargestellt. Mangels Kenntnislage zu Vorkommen von Arten, wird deren Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung ausgeschlossen. In der Bewertung wird in Aussicht gestellt, dass bei Berücksichtigung aller möglichen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen entstehen, was in der vorliegenden Formulierung auf eine erhebliche Prognoseunsicherheit hinweist. Kommentar: Negativbeispiel

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Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt? k.A.

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet? n.r.

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben? n.r.

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt?

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Es wurde eine Brutvogelkartierung durchgeführt. In der FFH-VP wird auf vorhandene Daten/Literaturzitate verwiesen, wo konkrete Ausführungen zu Methode, Umfang, Zeitraum etc. zu finden sind. Die Bewertungskriterien sind sehr ausführlich dargestellt. Es wird eine konkrete und spezifische Überlagerung von Vorbelastungen und Projektwirkungen vorgenommen. Besondere Merkmale: Arten sind sehr ausführlich beschrieben, allerdings waren auch nur wenige Arten zu behandeln. FFH-VP ist sehr klar strukturiert und an der Prüfsystematik orientiert. Es erfolgen einzelne Überlagerungen der Beeinträchtigungen zunächst mit Vorbelastungen und dann mit Summationswirkungen. Planfestgestellte Planungen sowie zugelassene Bebauungspläne werden als Vorbelastung betrachtet. Kommentar: Sehr ausführliche, fachlich fundierte Darstellung von Methoden, Kriterien, Bewertungsskalen und Bewertungsschritten. Übersichtlich durch gutes Layout und Tabellendarstellungen. Zusammenfassung sehr umfangreich. Positivbeispiel

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 369

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt?

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert? k.A.

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen greifen inhaltlich über FFH und VSG hinaus. Wirkungsprognose erfolgt gegliedert nach Wirkfaktoren summarisch für LRT und Arten. Eine spezifische Betrachtung erfolgt nicht. Vorhaben wird bereits vor der Berücksichtigung von Summationswirkungen als zulässig deklariert. Besondere Merkmale: Umfangreiche Pauschalierung ermöglichen die Zulässigkeit des Vorhabens. Eine gebietesspezifische Bewertung und Prüfung findet ebenso wenig statt, wie eine spezifische Auseinandersetzung mit den Erhaltungszielen bzw. den maßgeblichen Bestandteilen im Sinne von LRT und Arten. Kommentar:

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Seite 370 Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen

2011 Gunther Matthäus

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Vermeidungsmaßnahmen werden bei Wirkungsprognose berücksichtigt. Besondere Merkmale: Methodenerläuterungen sind in separatem Dokument dargelegt (vgl. Prüfprotokoll Nr. 4). Kommentar: Siehe auch die Anmerkungen zu lfd. Nr. 38, 40, 41. Positivbeispiel.

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Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 371

Gunther Matthäus 2011

Nr. Prüfkriterien Anforderungen erfüllt teilerfüllt unerfüllt

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar begründet?

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumen-tiert?

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt? n.z.

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rech-ten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?

D.9 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP einge-schätzt? n.z.

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berück-sichtigt?

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Er-haltungszustands der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüs-selhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? G KUMULATIVE WIRKUNGEN

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifi-ziert?

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und diffe-renziert dargestellt?

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheb-lich/nicht erheblich)?

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? Bewertungsergebnis Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant Bemerkungen zur Bewertung: Vermeidungsmaßnahmen werden bei Wirkungsprognose berücksichtigt. Besondere Merkmale: FFH-Gebiet liegt außerhalb anlage- und baubedingter Wirkungen. Methodenerläuterungen sind in separatem Dokument dargelegt (vgl. Prüfprotokoll Nr. 4). Kommentar: Siehe auch die Anmerkungen zu lfd. Nr. 38, 40, 41, 49.