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Newsletter [Schule & Recht] 1/2011 Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht Mit freundlicher Unterstützung S&R

1/2011 · 2019. 9. 3. · 1/2011 Inhalt Das Wort des Präsidenten ... Termin-Aviso Symposium 2012 ... Hergestellt im bm:ukk ISSN 1992-5972. S & R 01 I 2011 Das Wort des Präsidenten

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Page 1: 1/2011 · 2019. 9. 3. · 1/2011 Inhalt Das Wort des Präsidenten ... Termin-Aviso Symposium 2012 ... Hergestellt im bm:ukk ISSN 1992-5972. S & R 01 I 2011 Das Wort des Präsidenten

Newsletter [Schule & Recht]

1/2011Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht

Mit freundlicher Unterstützung

S&R

Page 2: 1/2011 · 2019. 9. 3. · 1/2011 Inhalt Das Wort des Präsidenten ... Termin-Aviso Symposium 2012 ... Hergestellt im bm:ukk ISSN 1992-5972. S & R 01 I 2011 Das Wort des Präsidenten

1/2011InhaltDas Wort des Präsidenten ............................................................................................................. 3Aus der Redaktion ........................................................................................................................ 4Informationen aus dem Vorstand .................................................................................................. 5Die Mitglieder des ÖGSR Vorstandes........................................................................................... 5Termine / Stellungnahmen / Neue Mitglieder / Schulrechtspreis - Richtlinien ............................ 6Schulrechtspreis 2010 ................................................................................................................... 7 - Österreichisches Schulrecht. Ein Handbuch, B. Wieser ....................................................... 7 - Kirchen und Religionsgesellschaften und ihre Rolle im Schulwesen, M. Lamprecht .......... 10 - Die Gemeinde als Schulerhalter, M. Burtscher ..................................................................... 14Werteerziehung durch Religions- und Ethikunterricht, K.H. Auer ............................................. 17Gespräche zur Hochschulentwicklung ......................................................................................... 19 - Gespräch mit AL Mag. Christian Rubin ............................................................................... 19 - Gespräch mit Dr. Andreas Schnider ..................................................................................... 22Vorstandssitzung in Gols ............................................................................................................. 24Das Kulturwochenende im Burgenland ....................................................................................... 25Fortbildungstagung „Standardisierte Reifeprüfung“..................................................................... 28

- Begrüßung des Präsidenten .................................................................................................. 30 - Der rechtliche Rahmen, G. Münster ..................................................................................... 33 - Rolle und Aufgaben des BIFIE, G. Friedl-Lucyshyn ........................................................... 41

Termin-Aviso Symposium 2012................................................................................................... 55

ImpressumS&R [Schule&Recht] erscheint halbjährlich.

Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz:Herausgeberin und Medieninhaberin: Österreichische Gesellschaft für Schule und RechtSitz: Wien

Offenlegung der Blattlinie gemäß § 25 Abs. 4 Mediengesetz:Erklärung über die grundlegende Richtung: Die Publikation dient der Information der Mitglieder der ÖGSR und bietet eine Diskussionsplattform.

Redaktion:Dr. Birgit Leitner

Manuskriptbearbeitung und Lektorat:Dr. Birgit Leitner und Mag. Rosemarie Rossmann

Für den Inhalt der Beiträge trägt ausschließlich die jeweilige Autorin bzw. der jeweilige Autor die Verantwortung.

Hergestellt im bm:ukk

ISSN 1992-5972

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Das Wort des Präsidenten

Liebe Leserinnen und Leser, liebes Mitglied der ÖGSR!

In der Generalversammlung der ÖGSRwurde ein neuer Vorstand für dienächsten vier Jahre gewählt.

Es ist dies nun die dritte Funktionsperiode, für die damitdie wesentlichen Verantwortlichkeiten für diekommenden vier Jahre festgelegt wurden. Vieles habenwir in den letzten Jahren weiter entwickelt bzw. neugestaltet.

In der Anfangszeit ging es um die ersten gemeinsamenSchritte, um den Aufbau, die Strukturen und die erstenVeranstaltungen. In der zweiten Periode wurde das Profilgeschärft, Routine gefunden, Projekte – wie z. B. dieEinführung eines Schulrechtspreises - entwickelt underfolgreich durchgeführt. Was erwartet uns jetzt in dennächsten vier Jahren?

Ist die Arbeit in der ÖGSR nun zum Fortschreiben voninzwischen Bewährtem geworden? Dies wäre ja auchschon sehr viel und bedeutsam, wenn ich an dieSymposien, Fortbildungsveranstaltungen, Bildungsreisen,Kulturwochenenden und an den Newsletter denke, odergibt es weitere Entwicklungen, die gemeinsam undsystematisch aufzugreifen und anzugehen wären?

Der neue Vorstand hat sich am 23. Mai 2011 zum erstenMal in der neuen Zusammensetzung getroffen. Die neuenMitglieder werden in diesem Newsletter genannt, mit denanderen gilt es, in bewährter Weise den erfolgreichen Wegweiter zu gehen, die Dynamik in dieser Gruppe zu nützenund vor allem auch, die Ideen aller Mitglieder einzu-beziehen. Wir vom Vorstand freuen uns wirklich auchüber DEINE Anregung. Ich erlaube mir, die persönlicheBezeichnung zu wählen, um das direkte Angesprochen-sein der Leserin und des Lesers herzustellen!

Manchmal sind es scheinbar kleine Dinge, die jedochgerne aufgegriffen und umgesetzt werden. Ein Beispiel gefällig? Ein Mitglied hat angeregt, für dieTeilnahme an den Symposien oder Fortbildungs-veranstaltungen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.Die Umsetzung dieses Vorhabens wird derzeit entwickelt.

Und sonst? Wenn andere vielleicht schon Ferien machen– und wenn andere vielleicht noch Ferien haben, setzt sichder erweiterte Vorstand einmal zu Beginn derSommerwochen und ein weiteres Mal an deren Ende –einmal in Tirol, einmal im Burgenland - zusammen, umneben der intensiven Alltagsarbeit auch einenEntwicklungsplan für die nächsten Jahre zu erstellen.Ideen dafür parat? Wir freuen uns über jede Anregung. Bitte meldet euch

damit bei einem der Vorstandsmitglieder.Die ÖGSR ist so lebendig, wie DU dich einbringst!

Neu ist auch die Redaktion dieses Newsletters, der hier inIhrer Hand liegt. MR Mag. Angelika Schneider hat indiesem Bereich in der abgelaufenen Funktionsperiodehervorragende Arbeit als Chefredakteurin geleistet. Ihr und Ihrem Team gebührt für diesen nachlesbarenEinsatz und für viele andere, nicht so sichtbare Dinge imHintergrund, die sie mitgetragen hat, großer Dank!

Sie hat nun diese Aufgabe an ein neues Team übergeben,das Dr. Birgit Leitner aus Kärnten leiten wird. Ihnenwünsche ich, dass der Newsletter weiter so gefragt ist wiebisher und dass immer mehr DirektorInnen undSchulaufsichtsbeamtInnen auch außerhalb des ÖGSR ihrInteresse daran bekunden, um schulrechtlich vertieftinformiert zu werden.

Damit dies auch gut gelingen kann, bist DU gefragt mitdeinem Beitrag, sei es mit einem schulverwaltungsbezo-genen, einem bildungspolitischen, einem rechtswissen-schaftlichem oder einem rechtsphilosophischen Schwer-punkt oder aber auch mit einem starken Praxisbezug.

Je vielfältiger die Artikel sind, desto größer kann dieLeserschaft werden.

Ich jedenfalls freue mich, auch in der drittenAmtsperiode“ zweimal im Jahr ein Heft mit interessantenBeiträgen in der Hand zu halten, die zur weiterenAuseinandersetzung mit dem Thema anregen, das nunauch auf dem Cover hervorstechen soll, um diesenNewsletter von anderen Newslettern, die durch denInternetraum fast inflationär flattern, zu unterscheidenund abzugrenzen.

Das ist unser Thema: Schule und Recht.

Damit das Recht noch tiefer alle stützt und schützt, die inder Schule zusammenarbeiten und zusammenleben!Damit dies möglich ist: Viel Zeit und gute Gedanken beimStudium dieser Ausgabe.

Ich wünsche Ihnen allen eine besinnliche Adventzeit, einerfolgreiches und gesundes Neues Jahr und freue mich aufein Wiedersehen beim Symposium im Jänner.

Ihr

Markus Juranek

Univ.-Doz. HR Dr. Markus Juranek ist Rektor derPädagogischen Hochschule in Tirol sowie habilitiertesMitglied am Institut für öffentliches Recht der UniversitätInnsbruck. Zahlreiche Publikationen, insbesondere das zweibändigeWerk „Schulverfassung und Schulverwal-tung inÖsterreich und Europa“.

Mail: [email protected]

ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht 3

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Aus der RedaktionLiebe Mitglieder der Gesellschaft für Schule und Recht,geschätzte Leserinnen und Leser!

Mit großem Interesse an schulrechtlichen Fragestellungenhabe ich die Koordination der ÖGSR Publikationenübernommen. Es freut mich auch, dass meine KolleginMag. Rosemarie Rossmann zugesagt hat, mir bei diesergestaltend und beratend zur Seite zu stehen.

Seit Beginn meiner Tätigkeit in der Schulaufsicht habeich mich mit den Gesetzestexten vertraut gemacht,informiere mich regelmäßig über die Veröffentlichungender Juristinnen und Juristen zu Fragen des Schulrechtesund verstehe die rechtlichen Grundlagen als verbindlicheVorgabe für die professionelle Führung der Amtsgeschäfteund für die auch interdisziplinär zu führendeAuseinandersetzung mit der Gesetzesmaterie alsInstrument der Qualitätssicherung in Schulbelangen.

Als gelernte Mathematiklehrerin und Religionspädagoginhabe ich Erfahrungen gesammelt einerseits in derGestaltung von Prozessen der Analyse, der Modellbildungund der strukturierten Dokumentation und andrerseits mitder reflektierenden und differenzierendenAuseinandersetzung mit philosophischen, ethischen undreligiösen Fragestellungen.Mit dem Qualitätsmanagement in der LehrerInnenbildunghabe ich mich im Rahmen meiner Dissertation an derAlpen-Adria-Universität Klagenfurt in den FachbereichenSchulpädagogik und Organisationsentwicklung und imFührungskräftelehrgang „Management und Theologie“ inSaarbrücken befasst. Sehr gern stelle ich mich mit meinendamit erworbenen Kompetenzen und auch mit einem Teilmeiner Zeit für die Redaktion des Newsletters „Schuleund Recht“ zur Verfügung, auch im Wissen, dass dieseZeitschrift von der Expertise und der Bereitschaft ihrerMitglieder lebt, über aktuelle Aktivitäten, neueErkenntnisse, Publikationen und fachspezifischeEntwicklungen zu berichten.

Dankbar habe ich die Informationen und die Vorlagen zurHerstellung des Newsletters von MR Mag. AngelikaSchneider und Frau Silvia Schiebinger übernommen undweiß die bisherigen engagierten und kompetentenTätigkeiten zu schätzen und bin für das Angebot zurEinbegleitung in die Redaktionsarbeit dankbar.

Im Rahmen der Vorstandssitzung am 23. Mai 2011 wurdebeschlossen, dass sich das Layout des Newsletters als„Markenzeichen“ bestens bewährt hat und daher erhaltenbleibt, ebenso der Aufbau und die Formatierungen.Selbstverständlich nehme ich Vorschläge zurWeiterentwicklung der Zeitschrift gerne entgegen undbringe diese in den Vorstandssitzungen ein.

Die herzliche Einladung an alle Mitglieder, aber auch an

die Fachkollegenschaft zur Mitgestaltung des Newslettersbleibt, bitte übermitteln Sie mir die Beiträge am bestengleich mit Foto per Email. Gerne übernehme ich dann dieFormatierung und die Bearbeitung für die Zeitschrift.

In bewährter Weise werden in dieser Ausgabe die ÖGSRVeranstaltungen dokumentiert und Informationen zumVereinsgeschehen in einem Kurzbericht aus denVorstandssitzungen weiter gegeben. Diesmal wird auchdas nun schon obligate Symposium am 25. Jänner rundum das Thema „Kinderrechte und Schule“ angekündigt.

Hervorzuheben ist ebenfalls die Verleihung des erstenÖGSR Schulrechtspreises 2010 an Univ.-Prof. Dr. BerndWieser und Mag. Michael Lamprecht. Beide geben inKurzfassungen Einblick in ihre schulrechtliche Arbeiten.Mag. Marlene Burtscher stellt ihre eingereichteDiplomarbeit auch vor.

Die Powerpointpräsentationen zu den Referaten von MRDr. Gerhard Münster und LSI Mag. Gabriele Friedl-Lucyshyn geben einen guten Überblick über dieSchwerpunkte bei der Fortbildungsveranstaltung„Standardisierte Reife- und Diplomprüfung“ am 7. April2011 in Wien, auch die einleitenden Worte dazu vonunserem geschätzten Präsidenten Dr. Juranek sindabgedruckt, sie führen wie immer informativ undneugierig machend ins Thema ein. In seinem Grußwortberichtet er auch über die Änderungen im Vorstand undgibt Ausblick auf seine nun schon dritte Amtsperiode alsPräsident.

In bewährter Weise stellt uns Univ.-Prof. MMMag. DDr.Karl Heinz Auer seine umfassende Expertise über dierechtlichen Zugänge zum Ethikunterricht vor und leistetdamit einen Beitrag zur fachlichen Diskussion aufhöchstem Niveau.

Über den Entwicklungsprozess im Zusammenhang mitder Hochschulwerdung gibt AL Mag. Christian RubinAuskunft und über das Projekt „PädagogInnenbildungNeu“ informiert Dr. Andreas Schnider als Leiter derUmsetzungsgruppe.

Mit liebem Gruß und guten Wünschen für eine friedlicheund freudvolle Adventzeit freue ich mich auf IhrenBeitrag im nächsten Newsletter! Bitte den Redaktionsschluss am 15. Mai 2012 vormerken!

Birgit Leitner, Publikationskoordinatorin der ÖGSR

Prof. Mag. rer.nat. Dr. phil. BirgitLeitner ist Leiterin des BischöflichenSchulamtes der Diözese Gurk undFachinspektorin für den katholischenReligionsunterricht beimLandesschulrat für Kärnten

[email protected] 8772 1050 bzw. 0463 57770 1050

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Informationen aus demÖGSR Vorstand

Mag. Michael Fresner leitet dieAbteilung für dienst- undbesoldungsrechtliche Angelegenheitender Pflichtschullehrkräfte imLandesschulrat für Steiermark.

Liebe Mitglieder der ÖGSR!

Gerade im Herbst erhalte ich zahlreiche Veranstaltungs-programme von Fachseminaren, Tagungen undLehrgängen. Interessante Rechtsgebiete und Problemewerden von Experten vorgestellt und besprochen. Leider auch zu einem angemessenen Preis. Unter € 400,- finde ich kaum ein Angebot.Bei schulrechtlichen Themen geht es meiner Brieftaschebesser, da unsere ÖGSR bekanntlich jährlich einganztägiges Symposium und eine Fortbildungsver-anstaltung mit hochkarätigen Vortragenden - für dieMitglieder kostenlos - veranstaltet. Viele positive Reaktionen zeigen, dass diese Veranstal-tungen eine gute Investition waren und weiterhin sind. Stolz dürfen wir auch auf unseren Schulrechtspreis sein.Er animiert zur akademischen Auseinandersetzung mitschulrechtlichen Fragestellungen und gibt Impulse fürunsere tägliche Arbeit. So ist unser Jahresbudget, das überwiegend aus denMitgliedsbeiträgen gefüllt wird, gut angelegt.

Für einen Kassier unvermeidlich, darf ich daher ersuchen,allenfalls offene Beträge auf unser Konto bei der Bank Austria, BLZ:12000, Kontonummer: 51380 850 601zu überweisen.

Bitte beachten Sie, dass der Mitgliedsbeitrag für 2012 auf € 35,- erhöht wurde.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie für heuer bereits IhrenBeitrag geleistet haben, schicken Sie einfach ein E-Mailan [email protected] darf Sie einladen, den beiliegenden Erlagschein fürIhre Zahlungen zu benutzen. Nachdem unser Budget überwiegend aus Mitglieds-beiträgen gespeist wird, darf ich Sie bitten, zu überlegen,ob Sie nicht die Möglichkeit haben, Sponsoren undpotentielle weitere Mitglieder anzusprechen. Wir haben dankenswerterweise treue Unterstützer. Um unseren finanziellen Spielraum für weitere attraktiveAngebote zu erhöhen, wären aber weitere Sponsoren undnatürlich auch neue Mitglieder herzlich willkommen.Für geleistete und zukünftige Mitgliedsbeiträge undSponsorgelder darf ich herzlich Danke sagen und Ihnenein gutes und erfolgreiches Jahr 2012 wünschen.

Mag. Michael Fresner, Kassier im ÖGSR Vorstand

Die Mitglieder des ÖGSR VorstandesDr. Markus Juranek, PräsidentDr. Jutta Zemanek, VizepräsidentinMag. Michael Fresner, Kassier Dr. Helma Safron, Schriftführerin

Die ÖGSR Landeskoordinator/inn/en

Dr. Friedrich Freudensprung – NiederösterreichDr. Christine Gmeiner – VorarlbergDr. Johann Kepplinger – OberösterreichDDr. Erwin Konjecic – SalzburgMag. Bruno Kremer – WienMag. Claudia Gaisch – Steiermark, derzeit karenziertMag. Martin Kremser – Steiermark, Vertretung Dr. Reinhold Raffler – TirolMag. Sandra Steiner – BurgenlandDr. Peter Wieser – Kärnten

Die ÖGSR Bereichsverantwortlichen

MMMag. DDr. Karl Heinz Auer, Referent für Forschungsangelegenheiten.Dr. Helma Safron, Referentin für Fort- und Weiterbildung.Mag. Helene Schütz-Fatalin, Organisationsreferentin.Mag. Michael Fuchs-Robetin, Referent für Öffentlichkeitsarbeit.Dr. Birgit Leitner, Publikationskoordinatorin.Mag. Christa Wohlkinger, Referentin für internationale Kontakte undOrganisationsreferentin.Mag. Andreas Mazzucco, Koordinator der Landesschulratsdirektor/inn/en.Dr. Winfried Schluifer, Referent für Angelegenheiten der Kirchen- undReligionsgesellschaften.SC i.R. Dr. Felix Jonak, Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren.Dr. Monika Schillhammer, Bildungsreferentin.

Die ÖGSR Rechnungsprüfer

Mag. Markus Loibl , 1. RechnungsprüferMr. Mag. Erich Rocher, 2. Rechnungsprüfer

Stellvertreter/innen von Mitgliedern des Vorstandes

Dr. Stephan Nagler, Stellvertreter des Kassiers.Elisabeth Kaiser-Pawlistik, Stellvertreterin der Schriftführerin.

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TERMINE 2011/1216.-18.09.2011 Kulturwochenende in Gols11.-15.10.2011 Bildungsfahrt nach Litauen30.11.2011 Punschhüttentreffen, Wien01.12.2011 Vorstandssitzung, Wien24.01.2012 Vorstandssitzung, Wien25.01.2012 Symposium, Wien25. 04.2012 Vorstandssitzung, Wien26. 04.2012 Fortbildungsveranstaltung Wien

STELLUNGHAHMENvon Dr. Felix Jonak, Referent fürGesetzesbegutachtungsverfahren im ÖGSR Vorstand

Im Auftrag der ÖGSR erstellt Felix Jonak dieStellungnahmen im Begutachtungsprozess zu aktuellenGesetzesänderungsverfahren:

1. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schul-organisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, dasSchulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Land- und forstwirtschaftlicheBundesschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz,das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, dasMinderheiten-Schulgesetz für Kärnten und dasPrivatschulgesetz geändert werden.Begutachtung zu Zl . BMUKK-637/0150-III/2011Ende der Begutachtungsfrist: 06.09.2011

2. Neues Dienst- und Besoldungsrecht für Lehrkräfte anPädagogischen Hochschulen Dienstrechts-Novelle 2011,Pädagogische Hochschulen.Begutachtung zu Zl . BKA-920.196/0002-III/1/2011Ende der Begutachtungsfrist: 24.11.2011Die Begutachtungen können auf der Homepage desBundeskanzleramtes eingesehen werden:www. ris.bka.gv.at

NEUE MITGLIEDER zusammengestellt von Elisabeth Kaiser-Pawlistik. Sie ist stellvertretende Schriftführerin imerweiterten ÖGSR Vorstand und arbeitetin der Abteilung III/3 des BMUKK.

Mag. Martin Kremser, LSR f. Steiermark, 25.01.11

Mag. Julia Wendt, LSR Tirol, 25.01.11

Mag. Bernhard Guth, BMUKK, 10.03.11

Dr. Annette Höfferl, HAS Friesgasse 4, 10.03.11

Mag. Barbara Wiesner, PH Steiermark, 10.03.11

DDr. Bernd Wieser, Uni Graz, 23.05.11

Mag. Agnes Totter, HS Kirchbach,16.09.11

Dr. Mirella Hirschberger- Olinovec, LSR Kärnten, 16.09.11

Dr. Robert Holdhaus, HLA Baden, 01.12.2011

Dr. Madeleine Lenz, 01.12.2011

MR Mag. Walter Olensky, BMUKK, 01.12.2011

ÖGSR Recht macht Schule

Richtlinien für dieVerleihung des ÖGSRSchulrechtspreises

gemäß Vorstandsbeschluss vom 10.12.2008 und 13.05.2009

1. Mit dem Schulrechtspreis der ÖsterreichischenGesellschaft für Schule und Recht werden Arbeiten aufdem Gebiet schulrechtlicher, rechtswissenschaftlicher,rechtspolitischer und allgemein interessierender Fragenim Kontext von Schule und Recht ausgezeichnet, diegeeignet sind, das Verständnis für neue Entwicklungen imBereich Schule und Recht sowie eine gesellschaftlicheSensibilisierung für schulrechtsrelevante Themen zufördern.

2. Die Beurteilung der Preiswürdigkeit der eingereichtenbzw. vorgeschlagenen Arbeiten erfolgt durch eine –jährlich vom erweiterten Vorstand festzulegende –Begutachtungskommission, die ihre Preisvorschläge demVorstand der ÖGSR vorlegt, der unter Ausschluss desRechtsweges die Preiszuteilung beschließt.

3. Für die Auszeichnung mit dem ÖGSR-Schulrechtspreiskommen sämtliche Arbeiten und Publikationen vonhervorragendem Niveau und besonderer undrichtungsweisender Bedeutung für die unter 1 angeführtenBereiche in Frage.

4. Die Arbeiten müssen jeweils bis spätestens 30. Septem-ber eines jeden Vorjahres der Preisverleihung beimVorstand der ÖGSR, 1010 Wien, Freyung 1, eingereichtwerden. Ein Antrag kann vom Verfasser eines solchenTextes oder als Vorschlag von einem ÖGSR Mitgliedeingebracht werden.

5. Der ÖGSR – Schulrechtspreis wird jeweils im Rahmendes jährlichen Symposiums der ÖGSR verliehen und istmit € 700,00 dotiert.

HR Univ. Doz. Mag. Dr. Markus Juranek, Präsident

Die nächste Einreichfrist für den Schulrechtspreis2012 ist 30.09.2012, die Einsendungen bitte an die EmailAdresse von Präsident HR Juranek senden:

[email protected]

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SCHULRECHTSPREIS 2010

ÖsterreichischesSchulrecht. Ein aktuelles Handbuch.

Vortrag von Bernd Wieseranlässlich der Verleihung desSchulrechtspreises 2010 durch die ÖGSR.

In Österreich besuchen gegenwärtig rund 1,2 MillionenSchülerinnen und Schüler die Bildungseinrichtungen derPrimar- oder Sekundarstufe, landläufig formuliert: dieVolksschule oder die Hauptschule bzw. Mittelschule. DenUnterricht erteilen circa 120.000 Lehrerinnen und Lehrer.In hunderttausenden österreichischen Familien ist „dieSchule“ eine nicht unwesentliche Determinante destäglichen Familienlebens. Es gibt wohl nur wenigePersonen, die nicht irgendwie von ihren „Auswirkungen“betroffen sind. Nicht nur (wenngleich auch) im Zu-sammenhang mit Leistungsbeurteilungen sind alle in denLebensbereich „Schule“ eingebundenen Beteiligtenhäufig auch mit Rechtsfragen konfrontiert.

Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass es inÖsterreich lange Zeit an einer aktuellen systematisch-zusammenfassenden Darstellung des Schulrechts aufwissenschaftlichem Niveau gefehlt hat. Der Autor dieserZeilen ist vor geraumer Zeit daran gegangen, diesesManko zu beheben. Geplant war und ist ein Handbuch desösterreichischen Schulrechts. Die Fülle des Stoffes hat ihndazu bewogen, das Werk etappenweise in vier Bändenerscheinen zu lassen. Band 1 ist im Herbst vorigen Jahreserschienen; das Buch wurde mit dem Schulrechtspreis2010 der Österreichischen Gesellschaft für Schule undRecht ausgezeichnet. Band 2 ist am Anfang dieses Jahresgefolgt. Die noch fehlenden Bände 3 und 4 sollen zügig inden folgenden Jahren erscheinen.

Der Autor folgt hiermit der freundlichen Einladung derÖsterreichischen Gesellschaft für Schule und Recht, seinWerk an dieser Stelle kurz vorzustellen. NachstehendePräsentation ist also zum Teil eine Inhaltsangabe, soll aberinsbesondere auch der Frage der wissenschaftlichenSystembildung gewidmet sein. Bei der Inangriffnahmedes Projekts ging es zunächst darum, das Schulrecht alssolches begrifflich zu fassen und derart äußerlich vonanderen Materien abzugrenzen. Praktisch gesehen hießdies, letztgenannte Materien dergestalt aus der Bear-beitung auszuscheiden.

Das österreichische Schulrecht kann als die Gesamtheitder, die Aufgabe, die Organisation und den Betrieb vonSchulen regelnden Rechtsnormen definiert werden. Unter„Schulen“ sind hierbei nur jene Einrichtungen zuverstehen, für die das Verfolgen pädagogischer underzieherischer Ziele kennzeichnend ist (vgl. Art. 14 Abs. 6B-VG); nicht dazu zählen jene Anstalten, in denenGegenstand der Unterweisung nur die Vermittlung vonpraktischen Fertigkeiten ist, wie zB Tanzschulen oderSkischulen.

Schulrecht in dem, im Handbuch unterlegten Sinnkonzentriert sich auf die Schule in der vorstehenddargelegten eigentlichen Bedeutung des Wortes. Dassogenannte Erziehungswesen einschließlich derSchülerheime, das Kindergarten- und Hortwesen sowiedas sogenannte Volksbildungswesen – alle diese Bereichehaben in der Bundesverfassung eine kompetenzrechtlicheSondernormierung erfahren – werden nicht behandelt.Traditionell nicht zum Schulrecht zählt das LehrerInnen-dienst- und -personalvertretungsrecht. Eine Präsentationdieses Rechtsbereichs würde ein eigenes Handbucherfordern und muss daher unterbleiben. Gleichfalls ausge-klammert bleibt schließlich das Recht der LehrerInnen-ausbildung, welches nunmehr in Gestalt der Pädago-gischen Hochschulen auch in Bezug auf die Pflicht-schullehrerInnen gleichsam definitiv in den tertiärenBildungssektor überführt worden ist.

Der verbleibende Rechtsstoff ist freilich umfangreichgenug. Dessen Verteilung auf vier Bände ging von fol-genden Überlegungen aus: Schon kompetenzrechtlichvorgegeben, unterscheidet die österreichische Rechts-ordnung zwischen dem sogenannten allgemeinen Schul-wesen und dem land- und forstwirtschaftlichen Schul-wesen. Letzterer Bereich ist im fachwissenschaftlichenSchrifttum vollkommen unterbeleuchtet; einschlägigeAufsätze muss man wahrlich mit der Lupe suchen. ImRahmen des vorliegenden Handbuches soll das land- undforstwirtschaftliche Schulrecht wieder stärker insBewusstsein gehoben werden. Es wird die Tetralogie alsBand 4 beschließen und abrunden.

Innerhalb des allgemeinen Schulwesens kann manfolgende Blöcke unterscheiden: Es ist zunächst dasFaktum in den Blick zu nehmen, dass das Schulwesenschon auf Verfassungsebene eine eingehende Normierungerfahren hat; man kann von einer „Schulverfassung“sprechen (dazu gleich mehr). Innerhalb des einfachgesetzlichen Schulrechts – diesesverteilt sich bekanntlich nach den Regeln der bundes-staatlichen Kompetenzverteilung (Art. 14 B-VG) aufBundes- und Landesgesetze – kann man zwei magistraleRechtsbereiche herausheben, die jeweils durch einezentrale Kodifikation dominiert werden: das Schul-organisationsrecht (mit dem Schulorganisationsgesetz desBundes in der Mitte) und das Schulunterrichtsrecht (mitdem Schulunterrichtsgesetz des Bundes im Zentrum).Daneben existiert eine Vielzahl von – eben einer Sys-

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tematisierung harrenden – schulrechtlichen Bundes- undLandesgesetzen, die hier als schulrechtliche Nebengesetzebezeichnet werden.

Sowohl die inhaltliche Gewichtigkeit als auch der schiereUmfang legten es nahe, den beiden genannten zentralenRechtsbereichen je einen eigenen Band zu widmen.Das Schulorganisationsrecht ist, wie erwähnt, bereits alsBand 2 des Handbuchs erschienen; Band 3 – Schulunterrichtsrecht – wird unter Anwendungs-gesichtspunkten zweifellos der zentrale Teil des Gesamt-werkes werden. In Band 1 – dem im Vorjahrerschienenen „Auftaktband“ – wurden die verfassungs-rechtlichen Grundlagen des österreichischen Schulwesensmit den wie oben definierten schulrechtlichen Neben-gesetzen zusammengespannt. Von ihm soll im Folgendennur mehr die Rede sein. Band 1 zerfällt in zehn Kapitel.

Begreiflicher Weise als Kapitel 1 an die Spitze gestelltwurde der (ausgedehnte) Abschnitt über die verfassungs-rechtlichen Grundlagen. Die eminente gesellschafts-politische Bedeutung des Schulwesens in Verbindung mitdem allgemeinen Hang des österreichischen Verfassungs-gesetzgebers zu kasuistischen Detailregelungen hat dazugeführt, dass die Verfassung von einem ausgedehntenNetz von, die Schule betreffenden Regelungen durch-zogen ist. Insbesondere die jüngste Schulverfassungs-novelle BGBl I 2005/31 hat den einschlägigen Normen-bestand um grundlegende, das „Wesen“ der Schuledefinierende Bestimmungen weiter angereichert. Insge-samt kann daher für die österreichische Rechtsordnungvon einer Schulverfassung gesprochen werden, freilichnicht im Sinne eines eigenen Bundesverfassungsgesetzesoder auch nur eines geschlossenen Abschnittes innerhalbder zentralen Verfassungsurkunde, sondern als gedank-liche Klammer der, sich in Streulage befindlichen,schulrechtlichen Regelungen auf Verfassungsebene.

Die Darstellung der österreichischen Schulverfassungbeginnt mit der Präsentation der, auf das Schulwesenbezüglichen, grundlegenden Bestimmungen und Werte.Unter „Kompetenzverteilung im Bundesstaat“ wirdanschließend die Verteilung der schulrechtlichen Zustän-digkeiten in Gesetzgebung und Vollziehung (Verwaltung)zwischen Zentralstaat (Bund) und Gliedstaaten (Ländern)abgehandelt. Den organisationsrechtlichen Grundlagen,konkret, den (speziellen) Schulbehörden des Bundes –geregelt in einem eigenen Unterabschnitt des B-VG – istder nächste Abschnitt gewidmet. Eine ausgedehnte Präsentation erfahren sodann die aufdas Schulwesen bezüglichen grundrechtlichen Garantien.Abgeschlossen wird das Kapitel mit einer knappenVorstellung der europarechtlichen Vorgaben für dasösterreichische Schulsystem.

Kapitel 2 des Bandes behandelt die Organisation derSchulverwaltung. Art. 81a B-VG richtet für die Schul-verwaltung des Bundes eine besondere Behördenstruktur

ein. Auf dieser Grundlage regelt das Bundes-Schul-aufsichtsgesetz die Zuständigkeit der Behörden für dieVerwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebietdes Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie dieOrganisation der Schulbehörden des Bundes in denLändern und politischen Bezirken. In Ausführung derbundesverfassungsrechtlichen Vorgaben wird die Schul-verwaltung und Schulaufsicht des Bundes vomzuständigen Bundesminister (derzeit dem Bundesministerfür Unterricht, Kunst und Kultur), den ihm unter-stehenden Landesschulräten und den diesen unter-stehenden Bezirksschulräten besorgt.

Das in Rede stehende Gesetz normiert die sachliche undörtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes;dies wird zunächst abgehandelt. Umfangreiche Regelungen widmet das Gesetz sodann derOrganisation der Schulbehörden des Bundes in denLändern und politischen Bezirken; diese werden in einemanschließenden Kapitel nachgezeichnet. In einem abschließenden Abschnitt werden „Sonder-institutionen“, insbesondere das erst kürzlich eingerichteteBIFIE, kurz präsentiert.

Kapitel 3 des Buches ist der umfangreichste Abschnitt; esist dem Schulerhaltungsrecht gewidmet. Einschlägigegesetzliche Regelungen sind bis heute lediglich für dieöffentlichen Pflichtschulen – u.zw. entsprechend derbundesstaatlichen Kompetenzverteilung (vgl. Art. 14 Abs.3 lit. b B-VG) in Gestalt des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes des Bundes sowie von ausführungs-gesetzlichen Vorschriften der Länder – getroffen worden;für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen stehteine entsprechende bundesgesetzliche Normierung nochimmer aus.

In diesem Rahmen wird zunächst darauf eingegangen,wer gesetzlicher Schulerhalter für die (einzelnen Typenvon) öffentlichen Pflichtschulen ist. Die Errichtung vonöffentlichen Pflichtschulen, d.h. deren rechtliche Be-gründung, ist Thema des anschließenden Abschnittes. Diegesetzlichen Regelungen über Schulbau und -benützungsind Inhalt eines weiteren Kapitels. Im Folgenden geht esum die Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen undverwandte Regelungen. Ausführlich werden sodann dieVorschriften über die Festsetzung von Schulsprengelneinschließlich jener betreffend den sogenannten sprengel-fremden Schulbesuch beleuchtet. Ähnlich umfangreichwerden abschließend die Bestimmungen über dieKostentragung für die Schulerhaltung dargestellt.

Kapitel 4 behandelt das Privatschulrecht. In Ausführungvon Art. 17 Abs. 2 StGG (Privatschulfreiheit) und Art. 14Abs. 7 B-VG (Verleihung des Öffentlichkeitsrechts) sindnähere Vorschriften im Privatschulgesetz getroffenworden. Das genannte Bundesgesetz regelt zunächst dieVoraussetzungen für die Errichtung und Führung vonPrivatschulen; darauf wird in einem ersten Abschnitteingegangen. Im Folgenden wird die Verleihung des

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Öffentlichkeitsrechts an Privatschulen abgehandelt.Abschließend werden die ebenfalls im genannten Gesetzenthaltenen Vorschriften über die Gewährung vonSubventionen an Privatschulen präsentiert.

Kapitel 5 hat das Schulzeitrecht zum Inhalt. DieRegelung der Unterrichtszeit ist eine Angelegenheit dersog. äußeren Organisation des Schulwesens.Entsprechend der bundesstaatlichen Kompetenzverteilungsind für die öffentlichen mittleren und höheren Schulendie einschlägigen Regelungen durch das Schulzeitgesetzdes Bundes getroffen worden; diese Vorschriften werdenzunächst dargestellt. Für die öffentlichen Pflichtschulenkommt hingegen (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG) derKompetenztypus Bundesgrundsatzgesetz – Landesaus-führungsgesetze zum Tragen; dieser Normenkomplexwird anschließend präsentiert. Außerdem werdenSpezialbestimmungen betreffend die Privatschulen sowieüber die Befreiung vom Schulbesuch aus religiösenGründen beleuchtet.

Kapitel 6 arbeitet das Schulpflichtrecht auf. DieVerpflichtung zum Schulbesuch ist in Österreich seit 2005verfassungsrechtlich in Art. 14 Abs. 7a B-VG festge-schrieben. Diese Verfassungsbestimmung greift dieSystematik des Schulpflichtgesetzes des Bundes auf. Dasgenannte Gesetz normiert zum einen die sog. allgemeineSchulpflicht für alle Kinder; diese Regelungen sindzunächst Gegenstand der Betrachtung. Ferner statuiert esfür Lehrlinge in Gestalt der sog. Berufsschulpflicht einespezifische Ausbildungsverpflichtung; darauf wirdanschließend eingegangen. Weiters normiert das Gesetzgemeinsame – und gesondert dargestellte – Bestimmun-gen über die Verantwortlichkeit für die Erfüllung derSchulpflicht.

Kapitel 7 betrifft das Religionsunterrichtsrecht. DieRegelungen über den Religionsunterricht in den Schulensind im Religionsunterrichtsgesetz getroffen worden.Dieses Bundesgesetz enthält zum einen Vorschriften überdie Abhaltung des Religionsunterrichtes an den Schulenim eigentlichen Sinn; darauf wird in einem erstenAbschnitt eingegangen. Zum anderen normiert dasReligionsunterrichtsgesetz die Rechtsstellung derReligionslehrer und Religionslehrerinnen; diese Normenwerden anschließend dargestellt.

Kapitel 8 behandelt das Minderheitenschulrecht.Ausgehend von einschlägigen verfassungsrechtlichenVerbürgungen (insbesondere durch Art. 7 Z 2 desStaatsvertrags von Wien 1955) sind entsprechendeeinfachgesetzliche Ausführungsregelungen für Kärntenbereits 1959 im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, fürdas Burgenland erst 1994 im Minderheitenschulgesetz fürdas Burgenland getroffen worden. Die genanntenBundesgesetze weisen, schon alters- aber auch kom-petenzbedingt, eine unterschiedliche Gesetzessystematikauf. Eine integrative Darstellung der beiden Gesetze kannihren Ausgangspunkt an der Behandlung der Minder-

heitenschutzbestimmungen für die Volksschulen und dieHauptschulen nehmen. Anschließend werden dieRegelungen für die Polytechnischen Schulen und dieallgemein bildenden höheren Schulen sowie dieberufsbildenden höheren Schulen präsentiert. Es folgteine Behandlung der sog. besonderen sprachbildendenAngebote an den deutschsprachigen Schulen.Abgeschlossen wird die Abhandlung durch einenAbschnitt über die speziellen Bestimmungen über dieSchulaufsicht.

Kapitel 9 – SchülerInnenvertretungsrecht – hat die sog.überschulische SchülerInnenvertretung, so wie sie imSchülerInnenvertretungengesetz des Bundes normiertwurde, zum Inhalt. Das genannte Gesetz enthältallgemeine Bestimmungen über die Aufgaben derüberschulischen SchülerInnenvertretungen und die zurAufgabenerfüllung eingeräumten Befugnisse; dieseThemen werden in einem ersten Abschnitt beleuchtet.Zusammensetzung und Bestellungsweise der Landes-schülerInnenvertretungen, der BundesschülerInnen-vertretung sowie der sogenannten Zentrallehranstalten-schülerInnenvertretung werden sodann in jeweilsgesonderten Teilen dargestellt. Die Vorschriften über das Verfahren der SchülerInnen-vertretungen werden abschließend abgehandelt.

Kapitel 10 enthält das SchülerInnenbeihilfenrecht.Verschiedene bundesgesetzliche Vorschriften verfolgendas Ziel, den Schülern und Schülerinnen bzw. derenErziehungsberechtigten den Schulbesuch durch finan-zielle oder geldwerte Zuwendungen zu erleichtern. ImRahmen dieses Kapitels wird zunächst auf die imSchülerInnenbeihilfengesetz des Bundes vorgesehenenLeistungen eingegangen, und zwar die (allgemeine)Schulbeihilfe und diverse Sonderformen, konkret: diebesondere Schulbeihilfe, die Heimbeihilfe, die Fahrt-kostenbeihilfe und die außerordentliche Unterstützung.Eine gesonderte Darstellung erfahren sodann dieeinschlägigen verfahrensrechtlichen Regelungen. Im An-schluss daran werden die im Familienlasten-ausgleichsgesetz des Bundes gewährten Leistungenabgehandelt, nämlich die Schulfahrtbeihilfe, dieSchülerInnenfreifahrt und die unentgeltlichen Schul-bücher.

Das Werk soll derart eine leicht fassliche, aufwissenschaftliches Niveau gleichwohl nicht verzichtendeEinführung in das österreichische Schulrecht in seinerganzen Breite bieten. Angesichts des riesigenNormenmaterials kann freilich nicht alles ausgebreitetwerden; insbesondere das landesrechtliche Schulrechtkann nur beispielsweise näher behandelt werden. In denFließtext eingebaute Belege – insbesondere der ein-schlägigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichenRechts, auf deren Auswertung besonderes Augenmerkgelegt wurde – sowie Literatur- und Judikaturverzeich-nisse sollen aber eine intensivere Beschäftigung mit derMaterie anregen und erleichtern.

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Das Buch ist von einem Juristen geschrieben und kann dietypische „juristische Diktion“ nicht ganz verleugnen. Eswendet sich aber nicht nur an die Fachkollegen und-kolleginnen, sondern soll auch die eigentlich Betroffenen– Schuldirektionen, interessierte Lehrerinnen und Lehrerund Eltern, ja selbst Schülerinnen und Schüler –ansprechen. Wenn es manche rechtliche Unklarheitenbeseitigen und vielfältige Diskussionen in und außerhalbder Schule um die Schule und das Schulrecht anstoßenkann, dann hat es seinen Zweck erfüllt.

der autor:

MMag. DDr. Bernd Wieser ist Mitglied der ÖGSR; er istUniv.-Prof. am Institut für Österreichisches, Europäischesund Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissen-schaft und Verwaltungslehre an der Karl-Franzens-Universität Graz.

SCHULRECHTSPREIS 2010

Kirchen undReligionsgesellschaftenund ihre Rolle imSchulwesen.

Vortrag von Michael Lamprechtanlässlich der Verleihung desSchulrechtspreises 2010 durch die ÖGSR.

"Kirchen und Religionsgesellschaften", "Bekenntnis-gemeinschaften", "Religion", oft werden diese Begriffe ineinen Topf geworfen und als Synonyme bezeichnet. Dochin der österreichischen Rechtsordnung herrscht einestrikte Trennung zwischen diesen und ähnlichenBegriffen. Aus dieser Differenzierung ergeben sich auchunterschiedliche Rechte und Pflichten, die in derBeziehung zwischen den Religionsgemeinschaften unddem Staat stehen. Der Bereich des Schulwesens ist wohl jenes Gebiet, indem das Volk diesem Spannungsverhältnis am meistenausgesetzt ist. Im Weiteren soll nun durch Auszügemeiner Diplomarbeit ein kurzer Einblick in dieseThematik gegeben werden.

1. Das Wesen der Kirchen, Religionsgesellschaften undBekenntnisgemeinschaften

1.1. Religionsgemeinschaften und Glaubensgemein-schaften „Unter Religion wird ein historisch gewachsenes Gefügevon inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Menschund Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mitspezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehrenentsprechenden Handlungsorientierungen begleiten.“Religionsgemeinschaft sowie der Begriff der Glaubens-gemeinschaft wird nur als ein Sammelbegriff verwendet,welcher keine rechtliche Definition enthält. DieseBegriffe dienen nur zur Verallgemeinerung aller Kirchen,Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften undandere Glaubensvereinigungen.

1.2. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religions-gesellschaften

Die Begriffe der Kirche und der Religionsgesellschaftstehen für gesetzlich anerkannte Religionsgemein-schaften. Die Kirche, nach der Terminologie desösterreichischen Staatskirchenrechtes verstanden, ist einesolche Religionsgemeinschaft, die an Jesus Christus alsHeiland und Welterlöser glaubt. Eine Religionsgesell-schaft hingegen ist eine gesetzlich anerkannte nicht-christliche Glaubensgemeinschaft wie es z. B. dieisraelitische und die islamische Religionsgesellschaftensind. Insgesamt gibt es in Österreich derzeit 14 gesetzlichanerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften(http://www.bmukk.gv.at/ministerium/kultusamt/ges_anerk_krg.xml). Unter diesen Religionsgemeinschaftenherrscht die gesetzliche Parität. D.h., dass die Kirchen undReligionsgesellschaften gesetzlich gleichgestellt sind undihnen die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte gewähr-leistet werden, auf welche im Folgenden eingegangenwird. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesell-schaften haben nach der herrschenden Lehrmeinung undden höchstgerichtlichen Ansichten, die Stellung einerKörperschaft öffentlichen Rechtes. „Nicht das Erzbistumoder die Erzdiözese, noch die Finanzkammer, noch dasErzbischöfliche Ordinariat genießt Rechtspersönlichkeit,sondern die Römisch-Katholische Kirche in Österreich alseine öffentlich-rechtliche Körperschaft, vertreten durchihre organisationsgemäßen Organe, z. B. durch das Erz-bischöfliche Ordinariat“ . Dabei sind sie de facto keineKörperschaften öffentlichen Rechts, sondern unter-scheiden sich von diesen in Eigenschaften, welche für diegarantierte Religionsausübung essenziell sind. In derLehre werden sie daher auch als „Korporationen suigeneris“ bezeichnet . Durch diese sondergestellte Rechts-persönlichkeit kommen den Kirchen und Religions-gesellschaften qualifizierte Rechte zu. Der Art. 15 StGG (Staatsgrundgesetz über die allge-meinen Rechte der Staatsbürger, RGBl 1867/142) istdabei die tragende Norm. Der Gesetzgeber verankert indieser Gesetzesstelle das Recht auf gemeinsame undöffentliche Religionsausübung der Kirchen und

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Religionsgesellschaften – seit dem Staatsvertrag von St.Germain (Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain) gilt dies auchfür gesetzlich nicht anerkannte Religionsgemeinschaften– und spart in dieser Gesetzesstelle weiter einenstaatsfreien Raum, die sog. „inneren Angelegenheiten“,aus, die von den Kirchen und Religionsgesellschaftenselbst geordnet und verwaltet wird.Der Begriff der „selbständigen Verwaltung“ kann negativals jene Tätigkeiten definiert werden, welche wederGesetzgebung noch Gerichtsbarkeit sind. Dem Ordnungs-begriff werden die übriggebliebenen Staatsfunktionenzugeschrieben. Im besonderen Staatskirchenrecht tauchendazu auch einschlägige und deutlich materielle Normenauf. Art. I § 2 Konkordat 1933 sieht zum Beispiel vor,dass die Katholische Kirche das Recht hat, „im Rahmenihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zuerlassen“. Auch das ProtestantenG normiert, dass „dieAmtsträger der Evangelischen Kirche bei der Erfüllunggeistlicher Aufgaben nach Maßgabe der einschlägigenbundesgesetzlichen Vorschriften den Schutz des Staatesgenießen“.Der VfGH geht in seiner bisherigen Judikatur zu Art. 15StGG (vgl. insb. VfSlg 2944/1955 und 3657/1959) davonaus, dass das "den gesetzlich anerkannten Kirchen undReligionsgesellschaften durch Art. 15 StGG verfassungs-gesetzlich gewährleistete Recht der gemeinsamenöffentlichen Religionsausübung und der Ordnung undselbständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten[...] nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden(darf)" (VfSlg 2944/1955) sowie, dass "in den innerenAngelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen undReligionsgesellschaften [...] den staatlichen Organendurch Art. 15 StGG jede Kompetenz zur Gesetzgebungund Vollziehung genommen (ist)".Diese von den Kirchen und Religionsgesellschaftenausgehende Ordnungsmacht muss daher vom Staat gedul-det werden, was auch als Autonomiegarantie der gesetz-lich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaftenbezeichnet wird. Die markanteste Unterscheidung zwischen der kirchlichenund der staatlichen Selbstverwaltung ist, dass der Staatkein Aufsichtsrecht gegenüber den Kirchen undReligionsgemeinschaften hat. Folglich scheidet der Staatauch als Aufsichtsbehörde im Rechtsschutzverfahren ausund muss daher auch Beschlüsse anerkannter Religions-gemeinschaften hinnehmen, da er im Bereich der innerenAngelegenheiten keine Gerichtsbarkeit hat.Auch wenn gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG Ange-legenheiten des Kultus in Gesetzgebung und VollziehungBundessache sind, hat der Gesetzgeber die ver-fassungsrechtlich festgelegte Autonomie der gesetzlichanerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zudulden und es obliegt ihm nur zu bestimmen, ab wannAngelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaftenkeine inneren Angelegenheiten mehr sind. Dabei ist er anden materiellen Gehalt der Autonomiegarantie gebunden,welcher sich aus dem jeweiligen „Selbstverständnis derKirchen und Religionsgesellschaften“ ergibt.

Denn die inneren Angelegenheiten sind nicht durch dasImperium des Staates entstanden, sondern aus einer, dengesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften eigenen,originären und staatsfreien Gewalt.Beispiele, welche von Lehre und Rechtsprechung alsinnere Angelegenheiten akzeptiert werden, sind: Glau-bens- und Sittenlehre, Seelsorge, Kultus, kirchliche Ver-fassung, Ämterverleihung, mitgliedschaftsrechtliche Nor-men, [...], kirchliche Gerichtsbarkeit und Kirchenzucht(vgl. Schima (1965) sowie OGH ).Art. 15 StGG normiert weiters, dass Kirchen undReligionsgesellschaften den allgemeinen Staatsgesetzenunterworfen sind. Dabei sind sie nur jenen Gesetzenunterworfen, die intentional nicht in die Rechte des Art.15 StGG eingreifen. Von der Lehre wird dieser Bereichauch als äußere Angelegenheiten der Kirchen undReligionsgesellschaften bezeichnet. Diese äußeren Ange-legenheiten fallen unter Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG, inwelchem dem Bund die Gesetzgebung und dieVollziehung in Kultussachen zugeteilt wird. Somit sindsie das staatliche Pendant zu den inneren Ange-legenheiten. Dies hat zur Folge, dass Akte der Voll-ziehung von Kirchen und Religionsgesellschaften –insofern sie nicht innere Angelegenheiten betreffen – nurdann als Verordnung oder Bescheide gewertet werdendürfen, soweit ihnen vom Staat, im Zuge des übertragenenWirkungsbereiches, hoheitliche Gewalt erteilt wurde. DieKirchen und Religionsgesellschaften unterstehen somit inallen äußeren Angelegenheiten einer einflussreichenstaatlichen Aufsicht. Ein Beispiel für eine äußereAngelegenheit wäre z.B. die Besteuerung des von einerkirchlichen Einrichtung geführten Betriebes.

1.3. Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnis-gemeinschaften

Eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnis-gemeinschaft ist nach dem RRBG (Bundesgesetz über dieRechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemein-schaften, BGBl. I Nr. 19/1998 idgF; auch Bekenntnisge-meinschaftengesetz) eine Religionsgemeinschaft, welcherRechtspersönlichkeit durch dieses Gesetz zugesprochenwird. Diese sind den bereits erwähnten Kirchen undReligionsgesellschaften rechtlich nicht gleichgestellt.Die Rechtsform der eingetragenen religiösen Bekenntnis-gemeinschaften ist im Unterschied zu den anerkanntenReligionsgemeinschaften eine privatrechtliche. Der VwGH erkennt dazu, dass eine Bekenntnis-gemeinschaft „nach dem Bekenntnisgemeinschaften-gesetz keine öffentlich-rechtliche Körperschaft sei,sondern es komme ihr lediglich die Position einerjuristischen Person privaten Rechts zu“. Welche juris-tische Person das jedoch ist, bleibt fraglich. Ein Fehlerwäre es, zu versuchen, eine Bekenntnisgemeinschaft alseine bereits bestehende Rechtsform, zum Beispiel alsVerein, zu definieren. Durch das 1998 eingeführte RRBGwurde es Religionsgemeinschaften ermöglicht, eine fürihre Bedürfnisse entgegenkommende (neue) Rechtsform

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mit Rechtspersönlichkeit zu erhalten. Rechtspolitisch wird einerseits neuen Religions-gemeinschaften die Möglichkeit gegeben, eine eigeneRechtsform mit Rechtspersönlichkeit zu erhalten, welchemit angepassten Rechten und Pflichten ausgestattet ist.Andererseits ist es eine Anwartschaft auf den Status eineranerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft.

2. Die gesetzliche Anerkennung von Kirchen und Reli-gionsgesellschaften

Wie bereits erwähnt gibt es in Österreich derzeit 14gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesell-schaften. Den Status als gesetzlich anerkannte Kircheoder Religionsgesellschaft erhielten die bereitsAnerkannten auf unterschiedlichen Wegen. Es werdenzwei Arten unterschieden, wie es zu einer Anerkennungeiner Religionsgemeinschaft kommen kann. Einerseitswurden Religionsgemeinschaften durch ein (spezielles)Gesetz zur gesetzlich anerkannten Kirche bzw.Religionsgesellschaft, wie z. B. die Katholische Kirchedurch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl undder Republik Österreich (BGBl. II Nr. 2/1934).Andererseits wurden Religionsgemeinschaften auf Grunddes Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffenddie gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften(AnerkennungsG) als gesetzlich anerkannte Kirche bzw.Religionsgesellschaft anerkannt. Einer dieser Religions-gesellschaften ist die Österreichische BuddhistischeReligionsgesellschaft (BGBl. Nr. 72/1983). Seit demInkrafttreten des RRBG 1998 wurde die Anerkennungdurch das AnerkennungsG insofern verschärft, als dassdas RRBG mit dem § 11 RRBG eine entflohene Norm(lex fugitiva) mit zusätzlichen Anerkennungsvoraus-setzungen enthält.Gegen diese Verschärfungen wurden gravierendeEinwände erhoben. Die wohl am schwierigsten zuerfüllende Voraussetzung ist § 11 Abs. 1 Z 1 lit. d RRBG,in dem eine „Anzahl von Religionsangehörigen in derHöhe von 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach derletzten Volkszählung“ verlangt wird. Im Vergleichbenötigt man zur Bildung eines religiösen Vereines,welches nun seit 2002 gestattet ist, mindestens 3Mitglieder. Um als Bekenntnisgemeinschaft nach demRRBG eingetragen werden zu können, benötigt man 300Mitglieder (§ 3 Abs. 3 RRBG). Die laut § 11 Abs. 1 Z 1lit. d RRBG geforderte Anzahl würde sich nach derletzten Volkszählung auf ca. 16.000 Mitglieder belaufen.Diese Zahl könne im Ergebnis einer „Anerkennungsver-unmöglichung“ gleichgestellt werden. Wenn man die Jahreszahlen der bereits durch dasAnerkennungsG 1874 anerkannten Religionsgemein-schaften betrachtet, wird man bemerken, dass seit demInkrafttreten des RRBG nur eine Religionsgemeinschaftgesetzlich anerkannt wurde. Dies waren Jehovas Zeugen,welche nun seit dem 7.5.2009 eine gesetzlich anerkannteReligionsgesellschaft sind.

3. Kirchen und Religionsgesellschaften im Schulwesen

Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schul-wesens ist in Art. 14 und 14a B-VG besonders geregelt.Zu beachten ist dabei, dass entgegen der allgemeinenKompetenzverteilung, eine Generalklausel zugunsten desBundes in Art. 14 B-VG normiert ist. In Angelegenheitendes Verhältnisses der Schule und den anerkanntenReligionsgesellschaften benötigen Gesetzesänderungensogar eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat (Art. 14Abs. 10 B-VG), obwohl sie nicht im Verfassungsrangstehen. Eine Sonderstellung in Kompetenzbelangennimmt der Religionsunterricht ein. In diesem speziellenBereich sieht der Art. 14a Abs. 3 lit. a B-VG eineKompetenz der Länder in der Vollziehung vor, wobei dieGesetzgebung beim Bund bleibt. Dabei darf die Trennungzwischen inneren und äußeren Angelegenheiten nichtaußer Acht gelassen werden. Die soeben besprochenenstaatlichen Kompetenzen betreffen natürlich nur dieäußeren Angelegenheiten, wie etwa die Beaufsichtigungdes Religionsunterrichts in organisatorischer und schul-disziplinärer Hinsicht. Lehrinhalte, Methode sowie dieAuswahl der Religionslehrer und Religionslehrerinnenzählen zu den inneren Angelegenheiten der Kirchen undReligionsgesellschaften und sind so, auf Grund derAutonomiegarantie, der staatlichen Gesetzgebung undVollziehung entzogen (vgl. dazu auch § 1, 2 Schule-Kirche-Gesetz).

4. Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichenSchulen

Die Besorgung des Religionsunterrichts durch anerkannteKirchen und Religionsgesellschafen ist in der Verfassungunter Art. 17 Abs. 4 StGG geregelt. In concreto wirddieses Recht in einfachgesetzlichen Bestimmungen wie injenen des RelUG und des österreichische Schulvertragesgeregelt, welche den Schutz des Art. 14 Abs. 10 B-VGgenießen. Das Religionsunterrichtsrecht hat daher einebesondere Festigkeit. § 1 RelUG hält das Recht der Ertei-lung des Religionsunterrichts an öffentlichen und mitÖffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen fest.

4.1. Der Religionsunterricht

Das RelUG (Religionsunterrichtsgesetz, BGBl.Nr.190/1949 idgF) stellt die konkrete staatliche Regelung desReligionsunterrichts dar. „Für alle Schüler, die einergesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaftangehören, ist der Religionsunterricht ihres BekenntnissesPflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit demÖffentlichkeitsrecht ausgestatteten“ (§ 1 Abs. 1 RelUG)Schulen. Dass der Religionsunterricht ein Pflichtgegen-stand ist, darf nicht nur im Sinne eines Privilegs deranerkannten Religionsgemeinschaften gesehen werden,sondern auch als staatliches Bildungsziel. Gem. § 2 Abs. 1SchOG (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962idgF) hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der

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Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen,religiösen und sozialen Werten mitzuwirken. Der § 2SchOG wird in der Literatur auch als Zielparagraphbezeichnet, da er die Aufgabe der österreichischen Schuledefiniert. Jene Werte aus dem Zielparagraphen sind auchim Art. 14 Abs. 5a B-VG verankert. Daraus ergibt sich,dass das Bildungsziel der österreichischen Schule auchdie religiöse Dimension umfasst und dahingehend zuverstehen ist, dass die religiöse Dimension der schul-ischen Erziehungsaufgabe sich grundsätzlich auf diegesamte schulische Bildung, auf alle Gegenstände, für diesie inhaltlich in Betracht gezogen wird, erstreckt. ImUmkehrschluss genießen anerkannte Religionsgemein-schaften daher nicht nur vom Staat gewährte Privilegien,sondern haben auch die Pflicht, die vom Staat an sieabgegebenen Aufgaben bestmöglich wahrzunehmen.Die Inhalte und Methoden des Religionsunterrichts stelleninnere Angelegenheiten der Kirche oder Religions-gesellschaft dar und werden daher auch von jenenbesorgt. Die anerkannten Religionsgemeinschaften habendadurch einen vollkommen autonomen und freienGestaltungsraum und können so das Gelehrte lenken.„Alle ReligionslehrerInnen unterstehen hinsichtlich derVer-mittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichts denVor-schriften des Lehrplanes und der kirchlichen(religions-gesellschaftlichen) Vorschriften und Anord-nungen; im Übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrerLehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichenVorschriften“ (§ 3 Abs. 3 RelUG). Die Lehrpläne im so-eben zitierten Paragraphen werden von den Kirchen undReligionsgesellschaften erstellt. Dies gilt auch für die imReligionsunterricht verwendeten Lehrbücher und Lehr-mittel. Diese Lehrpläne werden dann der obersten staat-lichen Schulbehörde mitgeteilt und anschließend vomBundesminister bekanntgemacht. Die Bekanntmachungdurch das Bundesministerium hat aber nur deklara-torischen Charakter.

4.2. Die Befähigung der Religionslehrer und Religions-lehrerinnen

Egal ob Religionslehrer und Religionslehrerinnen voneiner Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt,Vertragslehrer und -lehrerinnen oder Lehrkräfte mitöffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis sind, haben siedoch eines gemeinsam: sie benötigen einen kirchlichenoder religionsgesellschaftlichen Befähigungsnachweis.Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz RelUG dürfen Gebiets-körperschaften (Bund, Länder) nur solche Personen alsReligionslehrer und -lehrerinnen anstellen, die von derzuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichenBehörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind.Diese Ermächtigung wird beispielsweise in derKatholischen Kirche als "Missio canonica" bezeichnet.Die Ausstellung eines Befähigungsnachweises ist eineinnere Angelegenheit der Kirche oder Religions-gesellschaft und ist somit im Zuge der Autonomiegarantievor staatlichen Eingriffen geschützt.

Für kirchlich (religionsgesellschaftlich) bestellte Reli-gionslehrer und -lehrerinnen stellt der Entzug derkirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Befähigungeinen zusätzlichen, durch das RelUG geschaffenen,Kündigungstatbestand dar. Dies hat zur Folge, dass diebetreffende Lehrperson den Beruf als Religionslehrkraftnicht mehr nachgehen kann. Ob eine andere Tätigkeit imkirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Dienst ausgeübtwerden kann oder nicht, obliegt dem kirchlichen oderreligionsgesellschaftlichen Dienstgeber. Für Vertragsbe-dienstete als auch für Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis stellt die Entziehung derkirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Befähigung zwareinen Kündigungsgrund dar, mit dem jedoch keinKündigungszwang verbunden ist. Mit der Zustimmungder Lehrperson könnte sie durch eine anderweitigeBeschäftigung weiterhin angestellt bleiben.

5. Recht der Errichtung konfessioneller Privatschulen

In der Verfassung ist geregelt, dass jeder Staatsbürgerberechtigt ist, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zugründen und an solchen Unterricht zu erteilen, solange ereine Befähigung hiezu gesetzlich nachweisen kann (Art.17 Abs. 2 StGG). Von diesem Recht können somit auchanerkannte Kirchen und ReligionsgesellschaftenGebrauch machen. § 17 Abs. 2 PrivatSchG versteht unter„konfessionellen Privatschulen“ die, von den gesetzlichanerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften undihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene vonVereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen, dievon der zuständigen kirchlichen (religionsgesell-schaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulenanerkannt werden. Die genauen Voraussetzungen für dieErrichtung von Privatschulen und für die Verleihung desÖffentlichkeitsrechts sind im PrivatSchG niederge-schrieben. Diese konfessionellen Privatschulen unterscheiden sichvon den üblichen in einigen Punkten (vgl. Potz/Schinkele,2005):- Konfessionelle Privatschulen dürfen bei der Aufnahmeeine Auswahl der Schüler und Schülerinnen nachBekenntnis und Sprache vornehmen (§ 4 Abs. 3 SchOG).- Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind exlege berechtigt, Privatschulen zu erhalten (§ 4 Abs. 1 lit. bPrivSchG). Sie müssen somit keine gesetzlichen Voraus-setzungen des Schulerhalters erfüllen.- Für die Führung einer gesetzlich geregeltenSchulartbezeichnung muss glaubhaft gemacht werden,dass „die Führung der Privatschule für mehrere Jahre miteinem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestelltist“ (§ 11 Abs. 2 lit. c PrivSchG). Bei Kirchen undReligionsgesellschaften wird dies ex lege angenommen (§11 Abs. 3 PrivSchG).- Diese gesetzliche Vermutung trifft auch auf dieErfordernisse der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtesvon Privatschulen zu (§ 14 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3PrivSchG).

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Dabei kommt es nicht zu einer Ungleichbehandlung vonGleichem, da insbesondere die gesetzlich anerkanntenKirchen und Religionsgesellschaften jahrhundertelangeErfahrung im Schulwesen haben (VfSlg 5034/1964).Auch im Bereich der Privatschulen gibt es einen sehrinteressanten Gesichtspunkt, unter dem die Trennungzwischen äußeren und inneren Angelegenheiten gemäßArt. 15 StGG zum Tragen kommt. Laut § 17, 18, 19PrivSchG wird den konfessionellen Privatschulen Lehr-personal als sogenannte „lebende Subvention“ zuge-wiesen. Die Lehrkräfte stehen dann in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer Schule. Die Zuwei-sung ist aufzuheben, wenn die Lehrperson dies beantragtoder, wenn die zuständige kirchliche (religionsgesell-schaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung derLehrperson an der betreffenden Schule aus religiösenGründen für untragbar erklärt und aus diesem Grunde dieAufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienst-behörde beantragt (§ 20 Abs. 2 PrivSchG).Die Schule ist somit berechtigt, das Dienstverhältnis einerjeden Lehrperson und nicht nur jene der Religions-lehrkräfte, aus religiösen Gründen zu beenden. Die in §20 Abs. 2 PrivSchG angesprochenen religiösen Gründesind innere Angelegenheiten gem. Art. 15 StGG, die sich„am jeweiligen Selbstverständnis“ der betroffenen aner-kannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu orientierenhaben. Dem Staat steht es somit auf Grund der Autono-miegarantie nicht zu, über jene Gründe zu richten. DerOGH führt in einem Urteil dazu folgendes aus: "DieBeurteilung, ob eine weitere Verwendung des Lehrers ander betreffenden Schule im Sinne des § 20 Abs. 2PrivSchG aus religiösen Gründen untragbar ist, ist alleinin das Selbstbestimmungsrecht der Kirche oderReligionsgemeinschaft gelegt. § 1295 Abs. 2 ABGB(Verstoß gegen die guten Sitten) gilt jedoch auch fürdiese. Dessen Anwendung setzt allerdings voraus, dassdie Aufhebung der Zuweisung überwiegend zu demZweck beantragt wurde, dem Lehrer Schaden zuzufügen,ohne dass auf Seiten des kirchlichen Beschäftigers ein insGewicht fallendes Interesse an der Beendigung derZuweisung bestanden hätte."

6. Conclusio

Auf Grund der Autonomiegarantie hat der Staat keineKompetenz, das Selbstverständnis der Kirchen undReligionsgesellschaften zu hinterfragen. Als Beispielehierfür wären die kirchliche (religionsgesellschaftliche)Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts unddie sog. "religiösen Gründe" im PrivSchG zu nennen. DerStaat kann nur gewisse gesetzlichen Rahmenbedingungenschaffen, wie den Vorbehalt der „allgemeinen Staats-gesetze“ in Art. 15 StGG oder die „staatsbürgerlicheErziehung“ in § 2 Abs. 3 RelUG. Auf der anderen Seitewerden Kirchen und Religionsgesellschaften zwar in diestaatliche Entscheidungsfindung mit eingebunden, jedochbesitzen sie nur beratende Funktion im Entscheidungs-findungsprozess. So sind anerkannte Religions-

gemeinschaften zwar Bestandteil von Bezirks- undLandesschulräten, jedoch können sie das Kollegium nurberaten (§§ 8 Abs. 2 lit. b Z 1, 14 Abs. 2 lit. c Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idgF). Dahermüssen Religionsgemeinschaften mit dem Staat in Dialogtreten, um gemeinsame Ziele wie z.B. die soziale Bildungzu erreichen. Im Zuge dieses Dialoges können dievoneinander getrennten Kompetenzen koordiniert und fürdie Erreichung vernünftiger und effizienter Ergebnisseeingesetzt werden.

der autor:

Mag. Michael Lamprecht hat an der Leopold FranzensUniversität Innsbruck das Studium der Betriebswirt-schaftslehre mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatikund das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossenund u.a. Studien des Völkerrechtes und des inter-nationalen Wirtschaftsrechtes an der Erasmus UniversityRotterdam absolviert.

SCHULRECHTSPREIS 2010

Die Gemeinde alsSchulerhalter.

Marlene Butrscher hat sich imRahmen ihrer Diplomarbeit mitdiesem schulrechtlichen Themabefasst und bei der Ausschreibungzum ÖGSR Schulrechtspreiseingereicht.

Das staatliche Schulwesen als öffentliches Schulwesenwird vom Staat aufgrund seines Kulturauftrageswahrgenommen.1 Als öffentliche Schulen werden jeneSchulen bezeichnet, die vom gesetzlichen Schulerhaltererrichtet und erhalten werden. Der gesetzliche Schuler-halter ist:

- Der Bund bei den mittleren und höheren Schulen undden Übungsschulen, weil hier die Gesetzgebung undVollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung,Erhaltung und Auflassung von öffentlichen SchulenBundessache ist;

- Das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichenVorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband fürdie öffentlichen Pflichtschulen, weil in diesem Bereich

1 Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Europa I.Das österreichische Schulrecht (Wien 1999) 240.

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die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und dieVollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung,Erhaltung und Auflassung Landessache ist.2

Art. 14 Abs. 3 lit. b und c B-VG bestimmen, dass die äu-ßere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errich-tung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassen-schülerInnenzahlen und Unterrichtszeiten) der öffent-lichen Pflichtschulen und die äußere Organisation deröffentlichen SchülerInnenheime, die ausschließlich odervorwiegend für Schüler und Schülerinnen vonPflichtschulen bestimmt sind, Bundessache in derGesetzgebung über die Grundsätze und Landessache inder Erlassung von Ausführungsgesetzen und in derVollziehung sind. Der Bund übt seine Kompetenz zur Grundsatz-gesetzgebung durch das Pflichtschulerhaltungs-Grund-satzgesetz (PflSchErh-GG)3 aus.4

Dies enthält Grundlegendes vor allem über die Schul-erhaltung, die Verpflichtung, bestimmte Schulentatsächlich einzurichten, die Gebäudewidmung, dieMindestausstattung der Schulen, die Sprengeleinteilung,die Kostentragung für die Schulerhaltung sowie eineBestimmung über die Schulgeldfreiheit.5 Durch dieLandesgesetze werden regelmäßig die Gemeinden oderGemeindeverbände als gesetzliche Schulerhalter für dieallgemein bildenden Pflichtschulen festgelegt. DieSchulerhaltung der Berufsschulen ist meist dem Landzugeteilt.6

Die Aufgaben der Gemeinde

§ 8 Abs 1 PflSchErh-GG definiert die Aufgaben einesgesetzlichen Schulerhalters. Demzufolge hat dieser für dieKosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung deröffentlichen Pflichtschulen aufzukommen. Die Gemeindein ihrer Funktion als gesetzlicher Schulerhalter derallgemein bildenden Pflichtschulen – das sind Volks-,Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen– ist somit insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

- Schulbauplanung einschließlich Standortwahl;- Erwerb von Grundstücken für Pflichtschulneubauten;- Bereitstellung7 des Schulgebäudes;

2 Vgl. Art. 14 Abs. 6 B-VG; Juranek, Einführung in dasSchulrecht, in Rath-Kathrein/Weber (Hg), BesonderesVerwaltungsrecht4 (Innsbruck 2003) 239 (250).

3 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 betreffend die Grundsätzefür die Errichtung, Erhaltung und Auflassung deröffentlichen Pflichtschulen, BGBl 1955/163 idgF.

4 Steiner, Das österreichische Schulrecht, in Lehner (Hg),Kinder- und Jugendrecht2 (Wien 1998) 215 (232).

5 Juranek, Schule und Recht. Das österreichische Schulrechtfür die Praxis (Wien 2005) 28.

6 Juranek, Schulverfassung 699; Steiner, Schulrecht 232. 7 Unter Bereitstellung wird nicht nur der Bau, sondern auch

- Instandhaltung des Schulgebäudes und andererSchulliegenschaften;- Beheizung, Beleuchtung und Reinigung desSchulgebäudes und anderer Schulliegenschaften;- Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals(Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer);- Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung;- Beistellung eines Schularztes;- Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel8;- Errichtung und Erweiterung von Lehrer- undSchülerbibliotheken;- Überlassung von Schulräumen an Dritte9;- Vorsorge für die Verpflegung bei ganztägigenSchulformen.10

Darüber hinaus zählen auch die allgemeinen Pflichtschul-angelegenheiten zu den Aufgaben der Gemeinde imSchulwesen. Darunter fallen:- Einteilung des Gemeindegebietes in Schulsprengel;- Erstellung von Schulsprengelverzeichnissen;- Erfassung des PflichtschülerInnengesamtstandes imGemeindegebiet.

Außerdem kümmert sich die Gemeinde um- GastschülerInnenangelegenheiten;- Behandlung von Ansuchen um Freilernmittel;- Führung einer Stadtbildstelle.11

Die Gemeinde ist nicht zur Beistellung von Pflichtschul-lehrkräften verpflichtet. Die erforderlichen Pflichtschul-lehrpersonen werden vom Land beigestellt.12 Das Land istDienstherr der Landeslehrer und Landeslehrerinnen,deshalb hat die Gemeinde kein Mitspracherecht bei derBestellung des Lehrpersonals und des Schulleiters bzw.der Schulleiterin und bei der Unterrichtsgestaltung.13

jede anderweitige Beschaffung, wie z.B. Kauf oder Miete,von Schulliegenschaften verstanden; Jonak/Kövesi, Dasösterreichische Schulrecht12 (Wien 2009) 436.

8 Von den Lehrmitteln sind die Lern- und Arbeitsmittel zuunterscheiden, die im Eigentum des Schülers bzw. derSchülerin stehen. Dies sind meist verbrauchbareUnterrichtsbehelfe (z.B. Hefte, Schreib- und Zeichen-utensilien); Jonak/Kövesi, Schulrecht 442.

9 Für schulfremde Zwecke (z.B. kulturelle Veranstaltungender Gemeinde) dürfen öffentlichen Schulen – mit Ausnahmevon Katastrophenfällen – nur mit schulbehördlicherGenehmigung verwendet werden. Eine Erlaubnisbestimmter schulfremder Verwendungen kann auchallgemein durch Verordnung erteilt werden; Neuhofer,Gemeinderecht. Organisation und Aufgaben der Gemeindenin Österreich2 (Wien 1998) 420.

10 Vgl. § 10 PflSchErh-GG; Bröthaler/Bauer/Schönbäck,Österreichs Gemeinden im Netz der finanziellen Transfers:Steuerung, Förderung, Belastung (Wien 2006) 152; Kubin,Die Gemeindeaufgaben und ihre Finanzierung. Das zentraleProblem der Kommunen (Wien 1972) 96; Neuhofer,Gemeinderecht 419;

11 Kubin, Gemeindeaufgaben 96.12 § 10 Satz 2 PflSchErh-GG; Neuhofer, Gemeinderecht 420.13 Astl, Die kommunale Daseinsvorsorge im Lichte des

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Die Schulgeldfreiheit

Grundsätzlich ist eine Gemeinde berechtigt, für die vonihr erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt vomLeistungsempfänger zu verlangen, wenn gesetzlich nichtsanderes bestimmt ist. Im Schulrecht lassen sich solchegesetzlichen Bestimmungen in § 14 Abs. 1 PflSchErh-GGund in § 5 Abs. 1 SchOG finden, die den Besuch deröffentlichen Pflichtschulen für unentgeltlich erklären.Somit ist der Gemeinde das Einheben eines Entgelts fürden Besuch von Pflichtschulen von den Kindern, derenEltern oder Erziehungsberechtigten untersagt.14 Ausge-nommen von der Schulgeldfreiheit sind Beiträge für dieUnterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffent-lichen SchülerInnenheimen und im Freizeitbereichöffentlicher ganztägiger Schulformen15.

Die Nachmittagsbetreuung

Eine neue Herausforderung für die Gemeinden stellt dieMöglichkeit zur Nachmittagsbetreuung dar. Seit demSchulrechtspaket 2005 können öffentliche allgemein bil-dende Pflichtschulen16 gemäß § 8d Abs. 3 Satz 1 Schul-organisationsgesetz (SchOG)17 als ganztägige Schul-formen geführt werden. Eine ganztägige Schulform istdadurch gekennzeichnet, dass neben dem Unterricht eineTagesbetreuung angeboten wird, wobei eine Anmeldungerforderlich ist und die Tagesbetreuung aus einer gegen-standsbezogenen Lernzeit besteht, die sich auf bestimmtePflichtgegenstände bezieht, und/oder aus einer indivi-duellen Lernzeit sowie jedenfalls auch aus Freizeit. DerPunkt Freizeit beinhaltet eine Mittagspause mit Ver-pflegung. Bei der Festlegung der Standorte solcherganztägigen Schulen ist auf die Zahl der Anmeldungenvon Schülern und Schülerinnen zur Tagesbetreuungabzustellen, wobei unter Bedachtnahme auf die räum-lichen Voraussetzungen und auf andere regionaleBetreuungsangebote eine klassen-, schulstufen- oderschulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15angemeldeten Schülern und Schülerinnen zu führen ist.18

Da es sich bei § 8d Abs. 3 SchOG um eine Grundsatz-bestimmung handelt, ergibt sich für die Länder dieVerpflichtung, entsprechende Ausführungsregelungen zuerlassen.19

Die Möglichkeit einer ganztägigen Schulform benötigt

Subsidiaritätsprinzips (Innsbruck 2006) 111.14 Neuhofer, Gemeinderecht 416 f.15 § 14 Abs. 2 PflSchErh-GG und § 5 Abs. 2 Z 2 SchOG;

Kostendeckende Beiträge (z.B. Fahrtkosten) dürfen auch fürSchulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungeneingehoben werden; Brezovich, Schulrecht kurz gefasst. EinStudien- und Arbeitsbuch7 (Linz 2006) 17.

16 Ausgenommen sind Praxisschulen iSd § 33a Abs. 1 SchOG.17 Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation,

BGBl 1962/242 idgF.18 § 8d Abs. 3 Satz 2 SchOG.19 Astl, Daseinsvorsorge 111.

Regelungen über die Kostentragung, von der auch dieGemeinden betroffen sind. Der Sachaufwand wirdzumindest vorerst vom Schulerhalter zu tragen sein.20 DieGemeinde muss also für die Verwaltungskosten, die durchden Mehraufwand entstehen, und die Kosten derZurverfügungstellung von Schulräumlichkeiten undEinrichtungen für die Freizeitbetreuung aufkommen.21

Bezüglich des Personalaufwandes für die Lernzeiten istvorgesehen, dass diese vom Bund getragen werden. DenPersonalaufwand für die Freizeitaktivitäten übernehmenentsprechend den Ausführungsgesetzen vorerst entwederdas Land oder die Gemeinden. Die Ausführungsgesetzekönnen bestimmen, dass dieser Personalaufwand durchBeiträge der Erziehungsberechtigten abgedeckt wird, wiees auch bei vergleichbaren Einrichtungen (Horte,Schülerheime) geschieht. Durch eine solche Regelungwürden Kosten für das Land oder die Gemeinde nur beider Gewährung von Ermäßigungen aufgrund vonBedürftigkeit anfallen.22

Ein Recht des Kindes auf Aufnahme in eine Pflicht-schule?

Ganz allgemein ergibt sich aus Art. 2 Satz 1 des 1.Zusatzprotokolls zur EMRK, dass das Recht auf Bildungniemandem verwehrt werden darf. Das Recht auf Bildungwurde bewusst negativ formuliert, weil die Staaten keineVerpflichtung zur Einrichtung von neuen Bildungs-einrichtungen übernehmen wollten. Daher ist nur einZugang zu bereits bestehenden Bildungsinstitutionengewährleistet.23 Aus diesem Grund muss zuerst erläutertwerden, in welcher Zahl und an welchen Orten eineallgemein bildende Pflichtschule zu bestehen hat. § 2PflSchErh-GG trifft eine Regelung über die Anzahl unddie Standorte der öffentlichen Volksschulen. Dabei mussunter Berücksichtigung einer für die Schulführungerforderlichen MindestschülerInnenzahl innerhalb einesdurch die Landesgesetzgebung näher zu bestimmendenUmkreises die Zahl und die Standorte der Volksschulen sogewählt werden, dass alle schulpflichtigen Kinder dieVolksschule bei einem ihnen zumutbaren Schulwegbesuchen können. Ähnliche Bestimmungen befinden sichin § 3 PflSchErh-GG über die öffentlichen Hauptschulen,in § 4 PflSchErh-GG über die öffentlichen Sonderschulenund in § 4a PflSchErh-GG über die öffentlichenPolytechnischen Schulen.

Ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf dieallgemeine Zugänglichkeit von öffentlichen Schulenenthält Art. 14 Abs. 6 Satz 5 B-VG.24 Dort ist festge-halten, dass öffentliche Schulen ohne Unterschied derGeburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, derKlasse, der Sprache und des Bekenntnisses allgemein

20 Jonak/Kövesi, Schulrecht 442.21 Astl, Daseinsvorsorge 111 f.22 Jonak/Kövesi, Schulrecht 442.23 Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht2 (Wien 2008) 421.24 Neuhofer, Gemeinderecht 420.

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zugänglich sind (dieselbe Bestimmung befindet sichübrigens in § 4 Abs. 1 SchOG). Allerdings können ausorganisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen Schulenund Klassen bestehen, die nur für Buben oder nur fürMädchen zugänglich sind. Dies ist aber nur erlaubt, wenndadurch keine Minderung der Organisation eintritt25. Die Aufnahme eines Schülers bzw. einer Schülerin darfnur dann abgelehnt werden, wenn diese die schulrecht-lichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllen, sie dem fürdie Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehörenoder – wenn für die Schule kein Schulsprengel vorge-sehen ist – wegen Überfüllung26 der Schule27.28 Folglich besteht ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in dieeigene Sprengelschule, soweit sie nach der Schulart undden Aufnahmebedingungen in Betracht kommt.29

Die Aufnahme von sprengelfremden Kindern kann vonder Gemeinde verweigert werden30. Die Ablehnung kannohne Angabe von Gründen erfolgen, soweit die Aus-führungsgesetzgebung nichts anderes bestimmt. Wenneine Schule den Besuch eines sprengelfremden Kindesgenehmigt, so ist damit die Verpflichtung des gesetzlichenSchulerhalters der Sprengelschule zur Leistung vonGastschulbeiträgen verbunden. Der gesetzliche Schuler-halter der Sprengelschule ist deshalb legitimiert, gegenden Bescheid, mit dem die Aufnahme eines sprengel-fremden Kindes genehmigt wird, Beschwerde an denVwGH gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben31. DerAbschluss eines Vertrags zwischen der beitragspflichtigenGemeinde und dem Unterhaltsverpflichteten über dieZahlung des Schulbeitrages widerspricht dem Gedankender Schulgeldfreiheit, weshalb die Auffassung vertretenwerden kann, dass i.S.d. § 879 Abs. 1 ABGB32 ein solcherVertrag nichtig wäre.33

die autorin:

Mag. Marlene Burtscher studierte Rechtswissenschaftenan der Leopold Franzens Universität Innsbruck. Für ihreDiplomarbeit „Die Rolle der Gemeinde im Schul- undKindergartenwesen unter besonderer Berücksichtigungdes verpflichtenden Gratiskindergartenjahres“ erhielt sieden Kommunalen Wissenschaftspreis 2010. Derzeit arbeitet Burtscher an ihrer Dissertation.

25 § 4 Abs. 1 SchOG.26 Auch bei Überfüllung darf keine willkürliche Ablehnung

vorgenommen werden.27 § 4 Abs 2 SchOG.28 Brezovich, Schulrecht 16.29 Jonak/Kövesi, Schulrecht 440.30 § 13 Abs. 6 Satz 2 PflSchErh-GG.31 VwGH 9.10.2001, 98/10/0355.32 § 879 Abs. 1 ABGB erklärt einen Vertrag für nichtig, wenn

er gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sittenverstößt. Hier könnte der erste Fall zutreffen, weil diegesetzlichen Bestimmungen in § 14 Abs. 1 PflSchErh-GGund § 5 Abs. 1 SchOG den Besuch der öffentlichenPflichtschulen für unentgeltlich erklären.

33 Jonak/Kövesi, Schulrecht 440 f.

Werteerziehung

durch Religions- undEthikunterricht in eineroffenen, pluralistischenGesellschaft.Am 4. Mai 2011 fand im österreichischen Parlament dieEnquete „Werteerziehung durch Religions- und Ethik-unterricht in einer offenen, pluralistischen Gesellschaft“statt. Karl Heinz Auer, selbst Absolvent der philoso-phischen, theologischen und rechtswissenschaftlichenFakultät und langjähriger wissenschaftlicher Leiter derEthiklehrerInnenausbildung für Tirol und Vorarlberg, hatals Experte daran teilgenommen. S&R gibt seinenVortrag, in dem er vor allem die verfassungsrechtlichenDeterminanten fokussiert, wieder. Protokoll und Bilder-galerie können auf http://www.parlament.gv.at eingesehenwerden.

Vortrag von Karl Heinz Auer im Rahmen der gleichnamigenparlamentarischen Enquete am04. Mai 2011 in Wien.

Verehrte Präsidentin des Nationalrats, verehrte FrauBundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur,sehr geehrter Herr Bundesminister für Wissenschaft undForschung, sehr geehrte Mitglieder des Hohen Hauses,sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen undReligionsgesellschaften, der Behörden und Institutionen!

Der verfassungsrechtliche Bildungsauftrag

Das Thema „Werteerziehung durch Religions- undEthikunterricht in einer offenen, pluralistischen Gesell-schaft“ steht im Kontext eines gesellschafts- undbildungspolitischen Diskurses und ist schon von dahergeeignet, hier im Parlament behandelt zu werden. DerWandel der Gesellschaft impliziert auch einen Wandelvon Normen und Werten. Entwicklungen werden von deneinen begrüßt und von den anderen bekämpft, vonmanchen als Glück und von manchen als Kriseempfunden. Was bedeutet das für die Werteerziehung inder Schule? Welche Werte sollen in einer pluralistischenGesellschaft vermittelt werden? Welche Rolle kommtdem konfessionellen Religionsunterricht zu, welcheeinem Ethikunterricht de lege ferenda?

Über alle weltanschaulichen Unterschiede hinweg liegt

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der verbindliche Maßstab in der Verfassung, insbesonderein Art 14 Abs 5a B-VG. Die Ziele der Verfassung und diestaatlichen Erziehungsziele korrelieren miteinander, undder Verfassungsgesetzgeber hat klare Worte gefunden:Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede undGerechtigkeit, Offenheit und Toleranz sind dieGrundwerte, die er für die Schule normiert. Auf dieserGrundlage soll die Schule der gesamten Bevölkerung einhöchstmögliches Bildungsniveau sichern. Durch dieOrientierung an den sozialen, religiösen und moralischenWerten sollen Kinder und Jugendliche zu Menschenwerden, die befähigt sind, Verantwortung zu übernehmen,für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgendeGenerationen. Zu selbständigem Urteil und sozialemVerständnis sollen sie geführt werden, dem politischen,religiösen und weltanschaulichen Denken andereraufgeschlossen sein sowie befähigt, am Kultur- undWirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Weltteilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an dengemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. Einkritischer Blick auf die gegenwärtige Situation machtschnell die große gesellschaftspolitische Relevanzdeutlich, die in der praktischen Umsetzung dieserErziehungsziele steckt.

Säkularität des Staates - Kultur der Anerkennung

Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, die Umsetzung dieserZiele zu ermöglichen. Dem Religionsunterricht kommtdabei von jeher – historisch bedingt – eine wichtige Rollezu. Die weltanschauliche Neutralität und Säkularität desStaates schließt die Kooperation mit Kirchen undReligionsgesellschaften keinesfalls aus. Im Gegenteil:durch den Umstand, dass die meisten Menschen inÖsterreich zugleich auch Mitglieder einer Religion bzw.Konfession sind, ergibt sich die Notwendigkeit einerKooperation bei Wahrung der jeweiligen Autonomie. DieKultur der Anerkennung ist zudem ein Qualitätsmerkmalfreiheitlich-westlicher Demokratien, die die Grundrechteder Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit ernstnehmen. Österreich geht mit gutem Beispiel voran. DasReligionsunterrichtsgesetz, das für alle anerkanntenKirchen und Religionsgesellschaften Geltung hat, dasIslamgesetz oder das Schulkonkordat sind Beispiele dafür.Die EMRK, die in Österreich Verfassungsrang genießtund daher zu dem Bereich gehört, dem über alleweltanschaulichen Grenzen hinweg Anerkennunggeschuldet wird, normiert in Art 2 1. ZusProt.

Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden.Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf demGebiete der Erziehung und des Unterrichts über-nommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, dieErziehung und den Unterricht entsprechend ihreneigenen religiösen und weltanschaulichen Über-zeugungen sicherzustellen.

Der Blick auf die demographische Entwicklung macht dieVerschiebungen deutlich, die sich im Laufe der Zeit inÖsterreich ergeben haben. Bei der Volkszählung 1951

waren bei einer Bevölkerungszahl von knapp siebenMillionen 95,7 % Christen. 3,8 % waren ohne religiösesBekenntnis, Muslime wurden damals unter Sonstigesubsumiert, die 0,3 % ausmachten. Beim letzten Zensusim Jahr 2001 – neuere offizielle Zahlen liegen nicht vor –lag bei einer Bevölkerungszahl von gut acht Millionen derAnteil der Christen bei 78,5 %. 12 % gaben an, ohnereligiöses Bekenntnis zu sein. Der Anteil der Muslime lagbei 4,2 %, Sonstige kamen auf einen Prozentsatz von3,18. Bei den genannten Gruppen können weitereDifferenzierungen vorgenommen werden. So zählen z.B.zu den Menschen, die als konfessionslos geführt werden,nicht nur Ungläubige, sondern viele, die sich aus diversenGründen von einer konkreten Religionsgemeinschaft zwardistanziert, aber ihren Glauben behalten haben. Viele vonihnen melden ihre Kinder trotz Austritt bzw. Distanz zueinem konfessionellen Religionsunterricht an. Auf alleFälle spiegeln sich in den angeführten ZahlenSäkularisierung und Pluralität. Ausdruck findet diesePluralität in der Vielfalt der Religionsunterrichte, die einvorbildliches Religionsrecht in Österreich ebensoermöglicht wie die damit verbundene Förderung derIntegration, besonders für Minderheiten.

Der Staat hat die verfassungsrechtlich vorgegebenenErziehungsziele mit ihrer Priorität der Werteerziehung beiallen Schülerinnen und Schülern sicherzustellen, auch beijenen, die den Religionsunterricht nicht besuchen. Hierliegt die Begründung für den Ethikunterricht. DreißigJahre, nachdem in Deutschland Ethikunterricht für dieseZielgruppe eingeführt wurde, gab es auch entsprechendeSchritte in Österreich (mit einem signifikanten West-Ost-Gefälle): So begannen im Schuljahr 1997/98, also vor 14Jahren, sechs AHS und BHS in Tirol und Vorarlberg undzwei Schulen in Wien mit dem Schulversuch Ethik,weitere folgten in rascher Folge. Heute sind es über 200Schulen fast ausschließlich der Sekundarstufe II, an denender Schulversuch Ethik geführt wird. Nicht als „Ersatz“für den Religionsunterricht, schon gar nicht alsUmgehung des Grundrechts der Glaubensfreiheit, die sichin der Abmeldemöglichkeit vom konfessionellenReligionsunterricht manifestiert, sondern als Pflicht-gegenstand für alle Schülerinnen und Schüler, die amReligionsunterricht aus welchen Gründen immer nichtteilnehmen. Damit wird dem verfassungsrechtlichenBildungs- und Erziehungsauftrag des Art 14 Abs 5a B-VGentsprochen. Andere Varianten sind in der Rechtsordnungde lege lata nicht möglich. Ein vom Schulversuch nichtumfasster verpflichtender Ethikunterricht für alle würde -bedingt durch Themengleichheit einerseits und dieAbmeldemöglichkeit vom Religions-, nicht aber vomEthikunterricht andererseits – zu einer empfindlichenSchwächung des Religionsunterrichts und seinerIntegrationskraft führen, vor allem wiederum bei denMinderheiten.

Erfahrungen und Schlussfolgerungen

Gestatten Sie mir, Ihren Blick kurz auf Erfahrungen imRahmen des Schulversuchs Ethik zu lenken. Bevor die

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Schulversuche begannen, haben wir am damaligenPädagogischen Institut des Landes Tirol fachkundigeTeams zusammengestellt, die die deutschen Bundesländerbereist und deren Erfahrungen mit dem Ethikunterrichtstudiert und in die Versuchslehrpläne eingebracht haben.

Die Curricula für die vierjährigen Lehrgänge in der Aus-bzw. Fort- und Weiterbildung der Ethiklehrerinnen undEthiklehrer orientierten sich in Quantität und Qualität amuniversitären Lehramtsstudium. In den Jahren, in denenich als wissenschaftlicher Leiter dieser Lehrgänge fürTirol und Vorarlberg tätig war, konnten diese von 100Absolventinnen und Absolventen erfolgreich abge-schlossen werden. Hervorheben möchte ich auch dasBemühen um gegenseitigen Respekt und Anerkennung.Beide, Religions- und Ethikunterricht, sind den Zielen derSchule verpflichtet: Sie haben ihre Aufgaben inOrientierung an sozialen, religiösen und moralischenWerten zu erfüllen.

Beide wollen Werte- und Orientierungswissen vermittelnund zu einem Handlungswissen führen. Beide stellen denMenschen in den Mittelpunkt, verstehen sich auch alsKorrektiv inhumaner Strukturen, wollen den jungenMenschen begleiten. Viele Themen finden sich sowohl imReligions- als auch im Ethikunterricht.

Worin liegt dann der Unterschied? Während sich derEthikunterricht prinzipiell weltimmanent versteht und aufder Basis von Vernunft, Kultur- und Geistesgeschichteethische Fragestellungen in einer Äquidistanz zureligiösen Bekenntnissen und Weltanschauungen behan-delt, spricht der Religionsunterricht auch Fragen derTranszendenz an.

Er hat – im Hinblick auf die eigene Konfession – eineInnenperspektive und berücksichtigt neben Vernunft,Kultur- und Geistesgeschichte auch die Offenbarung.

Darin liegt auch sein religiöser Anspruch, der demEthikunterricht fremd ist und fremd sein muss. Formalliegt der wesentliche Unterschied darin, dass der„Unternehmer“ des Religionsunterrichts die jeweiligeanerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist, der desEthikunterrichts aber der Staat.

Fazit: Nach 14 Jahren des erfolgreichen Schulversuchs istes an der Zeit, den Ethikunterricht im Sinne derErprobung in das Regelschulwesen zu überführen.

der autor:Karl Heinz Auer, Mag.phil. Mag. et Dr.theol. Mag. etDr.iur. ist Hochschulprofessor, er lehrt Rechtstheorie undRechtsethik im Doktoratsstudium der rechtswissen-schaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck.

Er war über viele Jahre wissenschaftlicher Leiter derEthiklehrerInnenausbildung für Tirol und Vorarlberg.

Gespräch über denEntwicklungsprozess derPädagogischen Hochschule

Das Gespräch mit AL Mag. ChristianRubin über den Entwicklungsprozessan den Pädagogischen Hochschulenführte Birgit Leitner im Oktober2011

Herr Rubin, Sie waren von Anfang an in denEntwicklungsprozess der Pädagogischen Hochschuleneinbezogen. Können Sie kurz darauf eingehen was zurGründung der Pädagogischen Hochschulen führte undwas die prägendsten Ereignisse in der Gründungsphasewaren?

Es freut mich ganz besonderes, dass ich mit Ihnen heuteeinen gemeinsamen Blick auf die Entwicklung der Päda-gogischen Akademien und Institute bis zur Gründungder Pädagogischen Hochschulen und auf die erste Phasedieser neuen Institutionen machen kann.

Seit meinem beruflichen Start im Bundesministerium inder Dienstrechtsabteilung für das Lehrpersonal an denunmittelbar dem Bundesministerium unterstehenden Pä-dagogischen und Berufspädagogischen Akademien, hatmich die Entwicklung dieser Institutionen gem. § 110 und§ 118 Schulorganisationsgesetz 1962 und §4 Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG 1999) inhaltlich begleitet.Die Gründungszeit der Pädagogischen Hochschulen warneben dem „legistischen Geburtsakt“ durch das imNationalrat am 7. Dezember 2005 beschlossene Bundes-gesetz über die Organisation der Pädagogischen Hoch-schulen und ihre Studien, besser bekannt als dasHochschulgesetz 2005, vor allem eine logistische undorganisatorische Herausforderung. Durch diese Gründungwurden die vorher erwähnten Institutionen der Aus-, Fort-und Weiterbildung auf tertiärer Ebene unter einemorganisatorischem Dach zusammengeführt, unter demDach einer privaten Pädagogischen Hochschule bzw.Hochschuleinrichtung oder dem Dach einer Bundes-hochschule. Eine Herausforderung bestand darin, dassdabei die unterschiedlichsten „Unternehmenskulturen“,Personen- und Bedienstetengruppen, die auch noch aufzahlreichen Dienststellen verteilt waren, und Ein-richtungen privater Träger mit Einrichtungen inBundesträgerschaft, an diesen neuen Institutionen zu-sammentrafen.

Für mich als Personalist und „Dienstrechtler“ war - nebender Möglichkeit die äußerst spannende und fordernde

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pädagogische Entwicklung beobachten zu können - vorallem der personelle und organisatorische Transfer desLehrpersonals von über 40 Institutionen und in Summeüber 1.000 Bediensteten die größte Herausforderung.Letztendlich war dies eine gelungene Meisterleistung allerbeteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und han-delnden Personen an den Dienststellen und im Bundes-ministerium.

Die Ereignisse in der Gründungsphase vor dem„Gründungsstichtag“ der Pädagogischen Hochschulen am1.10.2007 erinnern mich stark an die Zeit um denJahreswechsel 2000. Bei jeder großen organisatorischenUmstellung können die Auswirkungen zwar möglichst gutgeplant werden, trotzdem bleibt immer ein schwerkalkulierbarer Unsicherheitsfaktor bestehen. Zu dieserZeit waren viele Kolleginnen und Kollegen damitbeschäftigt, dass einerseits die technischen Umsetzungs-maßnahmen für die Besoldung greifen, andererseits, dassder personelle, technische und organisatorische Wechselfür alle Lehrkräfte der Pädagogischen und Religions-pädagogischen Institute von den Landesschulräten bzw.dem Stadtschulrat für Wien als Dienstbehörden undBesoldungsstellen zum Bundesministerium möglichstunauffällig über die Bühne gehen kann. Es warsicherzustellen, dass die Bezahlung für die einzelne imDienst befindliche Lehrkraft dabei jedenfalls im Hinter-grund nahtlos weiterläuft.

Wie bei jeder großen Organisationsänderung kam es dabeiimmer wieder zu dringendem Handlungsbedarf. Es ist vorallem dem Einsatz und Engagement beherzter Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter und Führungskräfte an denPädagogischen Hochschulen und im Bundesministeriumzu verdanken, dass diese Umstellung ohne grobeSchwierigkeiten und Ausfälle abgewickelt werden konnte.

Mein Dank gilt dementsprechend allen aktiv undkonstruktiv engagierten Kolleginnen und Kollegen,genauso wie den Lehrkräften und Akteuren vor Ort, diegemeinsam diesen enormen Organisationsentwick-lungsprozess getragen haben.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen mussten imZusammenhang mit der Hochschulwerdung geändertwerden? Wer war im Bundesministerium für die Er-stellung der Gesetzestexte zuständig und was war IhreRolle in diesem Prozess?

Mit dem Akademien-Studiengesetz 1999 wurde aufgesetzlicher Ebene der Zeitplan für die Schaffung derInstitutionen der LehrerInnenausbildung mit sechssemes-trigen Studiengängen auf tertiärer Ebene im Sinne derBologna-Erklärung festgelegt. Demzufolge hatte derGesetzgeber bis zum 1. Oktober 2007 die, im Schulorga-nisationsgesetz 1962 geregelten, „Höheren Anstalten derLehrer- und Erzieherbildung“ in eigenen Institutionen,den Pädagogischen Hochschulen, zusammenzuführen.

Zahlreiche Vorschläge, Ideen und Konzepte sind in dasHochschulgesetz 2005 eingeflossen. Mit Wirksamkeitvom 1. Oktober 2007 wurden letztendlich die bestehenden§ 4 AStG Institutionen durch die Pädagogischen Hoch-schulen des Bundes ersetzt bzw. wurde die gesetzlicheVoraussetzung geschaffen, private Hochschulen undStudiengänge privater Träger staatlich anerkennen zukönnen.

Das Hochschulgesetz 2005 ist die aktuell geltendeGesetzesbasis für die Lehramtsausbildung an Pflicht-schulen, Berufsschulen und bestimmten Bereichen anberufsbildenden mittleren und höheren Schulen und diefederführende Bildungseinrichtung für die Fort- undWeiterbildung der bereits im Dienststand befindlichenLehrkräfte.

Auf Basis des Hochschulgesetzes waren in Folge ebensomehrere studienrechtlich relevante Ausführungsver-ordnungen, wie z.B. die Hochschul- Planungs- undSteuerungsverordnung (auch eine für die Hochschule fürAgrar- und Umweltpädagogik Wien), die Hochschul-Zeitverordnung, die Hochschul - Curriculaverordnungund unter anderem auch die Verordnung über dieGestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diploman Pädagogischen Hochschulen zu erlassen.

Da das Hochschulgesetz 2005 an mehreren Stellendienstrechtliche und personelle Bezugspunkte aufweist(z.B. die Regelung der Rektorate, der Institutsleitungenund die Grundsätze zur Beschäftigung desLehrpersonals), war eine enge Abstimmung der Inhaltezwischen dem legistisch federführenden Schulrechts-bereich und dem Dienstrechtsbereich im BMUKKerforderlich.

Dies damit die Bestimmungen ein möglichst homogenesGanzes ergeben, aber vor allem auch, dass die im Großenund Ganzen unverändert gebliebenen dienstrechtlichenBestimmungen weiterhin anwendbar sind.

Was waren Ihrer Einschätzung nach die großenHerausforderungen bei dieser Organisationsänderungund was gäbe es für Sie aufgrund Ihrer Erfahrungenbei zukünftigen vergleichbaren Entwicklungen zu be-denken? Ich würde sagen, es waren nicht nur große, sonderngewaltige Herausforderungen, die bei diesem Prozess aufalle beteiligten Personen und Organisationsbereiche zuge-kommen sind. Sie müssen sich vorstellen, es wurden andie 50 Institutionen, wie z.B. Berufspädagogische, Reli-gionspädagogische Institute und Akademien und Pädago-gische Akademien, verteilt in ganz Österreich, in Bundes-trägerschaft oder privater bzw. gemischter Trägerschaft,über 1.000 Lehrpersonen in vertraglichen bzw. beamtetenDienstverhältnissen, bestehendes Bundesverwaltungsper-sonal, mit einer verteilten Personalzuständigkeit zwischen

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Landesschulräten/Stadtschulrat und dem Bundesminis-terium, dazu noch oftmals mit bundesländerübergreifen-den Dienstverwendungen, mit einem gesetzlichen Stich-tag, organisatorisch und personell zusammengeführt. Ichwürde behaupten, dass die Entwicklung und Gründungder Pädagogischen Hochschulen in den Jahren 2005 bis2007 einer der größten Verwaltungs- und Organisations-entwicklungsprozesse der damaligen Zeit im Ressort-bereich war. Gerade daraus kann viel an Erfahrung undKenntnis für zukünftige Entwicklungsprozesse geschöpftwerden. Wie bei jedem Veränderungs- oder Organi-sationsentwicklungsprozess muss auch in der Verwaltungein solcher Prozess in ein funktionierendes undstrukturiertes Projektmanagement gegossen sein. Dabeisind klare Projektziele, Verantwortlichkeiten, die auchwahrgenommen werden, die entsprechenden Schwer-punkt- und Dringlichkeitssetzungen durch die Führungs-ebenen, das notwendige Fachwissen und fachlichstimmige Arbeitspakete gepaart mit genügendenRessourcen entscheidungswesentlich. Diese Aspekte sindzwar noch immer keine hundertprozentige Erfolgs-garantie, steigern aber die Erfolgswahrscheinlichkeitenungemein. Und auf der menschlichen Seite kann einePrise Gelassenheit und Humor sicherlich nicht schaden.

Welche Auswirkungen hatte das Hochschulgesetz 2005auf die Personalentwicklung und welche dienstrecht-lichen Konsequenzen waren bei der Umstellung zuberücksichtigen?

Mit dem Hochschulgesetz 2005 und den begleitenderlassenen Verordnungen wurden die studienrechtlichenRahmenbedingungen und die organisatorischen Struk-turen geändert. Auch wurde das an den neuen „Hoch-schulen“ verwendete Personal vor neue Aufgaben gestellt.Die Herausforderung lag für die Personalisten vor allemdarin, die neuen studienrechtlichen und pädagogischenVorgaben unter die bestehenden dienstrechtlichen Be-stimmungen zu subsumieren. Auf Grund der bestehendenGesetzesbestimmungen konnten natürlich die voneinzelnen Betroffenen und Interessensgruppen vorge-brachten dienstrechtlichen Anliegen nicht immer positiverfüllt werden. Dies war auch oftmals nicht leicht zuvermitteln und zu kommunizieren. Eine der oberstenPrämissen für den Dienstrechtsvollzug war dabei, diegesetzlichen Auslegungen für alle Bediensteten sowohl anden öffentlichen als auch an den privaten Hochschulen,Hochschuleinrichtungen und Studiengängen, egal inwelchem Bundesland, bundesweit einheitlich und gleichanzuwenden. Von Seiten des Dienstgebers, aber auch vonmeiner persönlichen Seite, sollte damit ein hohes Maß anGleichbehandlung für alle Bediensteten gewährleistetwerden. Vor Ort hatten die Führungskräfte dazu noch diefordernde Aufgabe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fürdie neuen Tätigkeitsfelder der Hochschulen im Organi-sations-, Forschungs-, aber auch im Lehrbereich zugewinnen und dabei trotzdem weiterhin mit den

bestehenden gesetzlichen Gestaltungsspielräumen dasAuslangen zu finden. Gerade in den ersten Jahren der Umstellung und derOrganisationsänderung an den Institutionen war dieFührungsaufgabe an den Dienststellen und auch imPersonalbereich des BMUKK eine sehr fordernde undspannende, aber auch sehr lehrreiche Zeit.

Kann man schon etwas zu einem „neuen Dienstrecht“für PH-Lehrkräfte sagen und welche gravierendenÄnderungen werden sich dadurch für den einzelnenBediensteten ergeben?

Zum neuen Dienstrecht ist vorweg zu sagen, dass nachderzeitigem Stand damit keine Änderungen im dienst-rechtlichen „Grundstatus“ verbunden sind. Alle in einemöffentlich-rechtlichen („pragmatisierten“) und privat-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Be-diensteten bleiben auch in einem solchen Dienst-verhältnis zum Bund - dieser Status bleibt jedenfallsgewahrt. Es ist keine „Ausgliederung“, somit auch kein exlege Wechsel des Dienstgebers, vorgesehen. Vor allem die Besoldung wird aber nunmehr an diestudienrechtlichen Änderungen angeglichen und in Kor-relation zu den neuen Aufgabenfeldern lehrende/ nicht-lehrende/ forschende Tätigkeit gebracht; was auch die Ab-rechnung zukünftig noch stärker auf klare und trans-parente Beine stellen wird. Es entspricht der generellenEntwicklung, dass einzeln abzurechnende Gehalts-bestandteile, wie z.B. Einzelabgeltungen von Mehr-leistungsstunden auf allgemeinere Zulagenmodelle umge-stellt werden, was nicht nur den Vorteil hat, dass dietechnischen und administrativen Besoldungsvorgängewesentlich vereinfacht und – für den Einzelnen einetransparentere Gehaltsabrechnung ermöglicht, sondernauch mögliche Streit- und Diskussionsfälle im Vollzugdurch eindeutige Voraussetzungen vermeiden hilft. Diebestehenden Verwendungsgruppen werden teilweise mitanderen Anforderungsprofilen hinterlegt, was Quer-einsteigerinnen und Quereinsteigern mit einem wissen-schaftlichen Hintergrund den Zugang zu einer Verwen-dung an einer Pädagogischen Hochschule erleichtern soll.Das neue PH - Dienstrechtsgesetz ist derzeit inBegutachtung und wir müssen - wie bei jedem Gesetz -für eine seriöse, juristische Detailanalyse die letztendlichim Nationalrat beschlossene, endgültige Fassung desGesetzes abwarten.

Was sind die nächsten Schritte beim Strukturprozess imBereich der LehrerInnenbildung?

Das ist eine sehr spannende und interessante Frage, da dieVeränderungsprozesse im öffentlichen Bereich von sehrvielen Einzelfaktoren und dem Zusammenspiel vonunterschiedlichsten Interessensgruppen, Gebietskörper-schaften, mehreren Ministerien und Ressorts abhängen.Das Aufgabenfeld und die „Lage“ der PädagogischenHochschulen sind dabei als äußerst interessant zubezeichnen. Die Erstausbildung der Pflichtschulehrkräfte

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und bestimmter Lehrkräfte für Berufsschulen undberufsbildende mittlere und höhere Schulen, die Fort-und Weiterbildung von im Dienststand befindlichen Lehr-kräften und der gesetzliche Forschungsauftrag, sind„behördlich“ eingebettet zwischen den Landesschul-räten, dem Stadtschulrat für Wien, den Bezirksschulrätenund den schulischen Abteilungen der Länder, der Schul-aufsicht, den Universitäten und anderen LehrerInnen-bildungsanstalten und nicht zuletzt dem Bundes-ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Diesezentrale Position der Pädagogischen Hochschulen gibt derweiteren Entwicklung eine besondere Note und einenbesonderen Reiz.Nachdem ich gehört habe, dass Sie auch ein Gespräch mitDr. Andreas Schnider, dem TOP-Experten zu dieser The-menstellung führen werden, kann ich als „Personalist undDienstrechtler“, der lediglich Mutmaßungen zur weiterenpädagogisch-inhaltlichen Entwicklung der LehrerInnen-bildung anstellen könnte, mit ruhigem Gewissen auf dieBeantwortung und Expertise von Herrn Dr. Schniderverweisen.

Welche wichtigen Berührungspunkte sehen Sie persön-lich an der Schnittstelle zwischen Schulen, Behördenund Pädagogischen Hochschulen?

Die Pädagogischen Hochschulen haben wie aus der vor-herigen Fragebeantwortung herauszuhören ist, einenwesentlichen, strategischen Vorteil. Sie weisen zu allenanderen relevanten Gestaltern im BildungsbereichBerührungspunkte auf, die eine starke Positionierung alsVerbindungsspange zwischen Schule-Lehrkörper-Behör-den-Universitäten-Eltern und anderen bildungsnahenInstitutionen, somit inhaltlich zwischen Praxis, Theorieund Forschung, ermöglichen. Darin ist auch eine enormeZukunftschance für die Pädagogischen Hochschulen undHochschuleinrichtungen zu sehen. Ich wünsche den Insti-tutionen zum jüngst gefeierten vierten Geburtstag, dasssie diese Chance und Möglichkeiten professionell undgut nützen können.

Danke für das Gespräch.

der autor: Mag. Christian Rubin ist ordentliches Mitglied derÖGSR, er leitet die Abteilung für Personalange-legenheiten, der Schulaufsicht und der Zentrallehr-anstalten.

Dr. Birgit Leitner, Hochschullehrerin KPHE Kärnten

Gespräch über denEntwicklungsprozess der Pädagogischen Hochschule

Das Gespräch mit Dr. AndreasSchnider über den Entwicklungs-prozess an den PädagogischenHochschulen führte Birgit Leitnerim Oktober 2011.

Herr Schnider, Sie haben vielfältige Erfahrungen inden Arbeitsfeldern Pädagogik, Schulorganisation undBildung. Welche Aufgabenbereiche und Bildungs-initiativen haben Sie persönlich geprägt und wasmotiviert Sie, sich im aktuellen bildungspolitischenDiskurs zu engagieren?

Vor allem hat mich meine frühe Tätigkeit in der Kinder-und Jugendarbeit geprägt. Dort habe ich mir impädagogischen Tun vieles im konkreten Praxisfeld an-eignen dürfen und können. Von dort an hatte ich in mei-nem bisherigen Leben immer wieder die Möglichkeitmich auf unterschiedlichste pädagogische Tätigkeits-felder - gerade zwischen Theorie und Praxis - einzulas-sen, um neue Erfahrungen sammeln zu können. Weiterswaren es wohl meine universitären Studien in denBereichen (religions-) pädagogischen Forschens undLehrens, in denen mir unglaublich viele, gerade auchinternationale neue Zugänge eröffnet wurden und ich aufdiese Weise zu ganz neuen Erkenntnissen für meinpersönliches pädagogisches Arbeiten gefunden habe.

In den ganz konkreten bildungspolitischen Diskursen binich eigentlich dann erst während meiner Jahre impolitischen Alltag als Landesgeschäftsführer der Stei-rischen Volkspartei und vor allem als Mitglied im öster-reichischen Bundesrat hinein gewachsen. Ich habe erleben dürfen, dass ich mich in meinerbildungspolitischen Arbeit als Mandatar mit klarenPositionen in unterschiedlichen Fragen zwar nicht geradeimmer beliebt(er) in den Reihen der eigenen Fraktiongemacht habe, aber, dass ich mich gerade impädagogischen Fachgebiet dadurch ebenfalls von einerganz anderen Seite vertiefen konnte und so eigentlichnoch ernster genommen wurde, weil es für mich immergilt und galt, die sachlichen und fachlichen Perspektivenvor jede Parteipolitik zu stellen. Ich erkannte, wienotwendig es gerade für den Bildungsdiskurs ist, dass sichhier auch Menschen engagieren, die in beiden Welten -Politik und Pädagogik - beheimatet und somit aucherfahren sind.

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Als Leiter der Steuerungsgruppe des Entwicklungs-prozesses "PädagogInnenbildung Neu" hatten Sie dieAufgabe, die Ergebnisse der ExpertInnengruppe zuanalysieren und als Grundlage für die nächsten Schrittein den Prozess einzubeziehen. Was waren die wesent-lichen Leitgedanken am Beginn der Arbeit in derSteuerungsgruppe, welche Initiativen wurden in dieserGruppe gesetzt, was waren die Herausforderungen indiesem Arbeitsprozess und welche Zwischenergebnissekönnen Sie benennen?

Ich denke, es ist gerade durch die Arbeit dieser Gruppe inerster Linie gelungen, einen Prozess sowohl an denUniversitäten als auch an den pädagogischen Hoch-schulen, was die pädagogische Aus-, Weiter- und Fort-bildung betrifft, zu beginnen. Denn selbst die Univer-sitäten erkennen, dass die gesamte Lehramtsausbildungfür sie wesentlicher geworden ist, als sie es in den letztenJahrzehnten gesehen haben bzw. erkennen und wahrhabenwollten. Ich denke auch weiters, dass es gelungen ist, diepädagogischen Tätigkeitsfelder in einem größeren undzusammenhängenderen Umfang wahrzunehmen unddadurch auch eine größere Durchlässigkeit untereinanderaufzuzeigen und für die zukünftige Gestaltung spürbarwerden zu lassen. Daher sprechen wir seit dem Einsetzender Vorbereitungsgruppe nicht mehr nur von der „Lehrer-Innenbildung NEU“ sondern vor allem von der „Päda-gogInnenbildung NEU“. Es geht also darum, dieZielgruppe der 0- bis 19-Jährigen in den Blick zu nehmenund zu zeigen, wie eine hoch vernetzte und doch für dieeinzelnen Bereiche sehr differenzierte Aus-, Fort- undWeiterbildung in Zukunft in Österreich aussehen könnte.Denn so ein erweiterter Blick ist in der inhaltlichenCurriculararchitektur als auch in der organisatiorischenStruktur einer Institution wahrzunehmen und im jewei-ligen Konzept einzubringen.Wir meinen nämlich, dass ein internationaler Standard indiesem Bereich bei uns in Österreich noch lange nichterreicht ist. Unser Ansinnen war und ist es also, den päda-gogischen Bereich diesbezüglich aufzuwerten, höher zuqualifizieren und gleichzeitig in seiner Durchlässigkeit zuverstärken. Denn es ist doch wohl auch erstrebenswert,wenn Menschen während ihrer beruflichen Lebensphasenohne größere Hürden von einem pädagogischen Berufauch in ein anderes Feld pädagogischer Tätigkeit wech-seln können. In diesem Zusammenhang scheint uns auchdie berufsbegleitende pädagogische Ausbildung bzw. dieAusbildungswege für Quer- oder auch UmsteigerInnenvon Wichtigkeit zu sein. Und vor allem denken wir aneinen ganz genau festzulegenden Übergangs- bzw. Ent-wicklungs- bzw. Stufenplan, wie bestimmte Maßnahmenauf den Empfehlungen der Vorbereitungsgruppe aufbau-end auszusehen haben.

Im Oktober dieses Jahres wurden in einer Presse-konferenz mit Frau Bundesministerin Dr. ClaudiaSchmied drei Reformpakete für Pädagogische Hoch-schulen benannt. Wie ist es zu diesen Schwerpunkt-

setzungen gekommen und was braucht es, damit dieImplementierung bzw. Umsetzung gelingen kann?

In diesen drei Reformpaketen geht es nun besonders umerste Schritte, damit die Empfehlungen der Vorbe-reitungsgruppe hinsichtlich der Pädagogischen Hoch-schulen umgesetzt werden können. Es geht um Aus-weitung der Forschungs- und Personalkompetenz an denpädagogischen Hochschulen und somit um eine weitereAkademisierung und Qualifizierung des Personals. Dennwill sich die Hochschule tatsächlich in RichtungAugenhöhe mit den Universitäten weiterentwickeln, dannsind hier einige wichtige Schritte in Richtung dieserRessourcen notwendig. Hier wäre im Besonderen auchauf das neue, gerade in Begutachtung befindlicheDienstrecht für Lehrende an den Pädagogischen Hoch-schulen hinzuweisen. Dieses ist in seiner Substanzeindeutig ein universitäres Dienstrecht für Lehrende, dasForschung und Lehre im Blick hat und einen echtenuniversitären Campus erst ermöglichen bzw. begründenkann.

Weiters scheint uns die Erweiterung der Studienangebote,wie z.B. durch eine Management- und MentorInnen-ausbildung, notwendig zu sein. Aber auch gerade für dieLehrerInnen der Sekundarstufe I erscheint es uns wesent-lich zu sein, vertiefende Studien auf Masterebeneanzubieten. Aber auch innerhalb des elementar-pädagogischen Bereiches gilt es, viel in Angriff zunehmen, um den Bundesbildungsanstalten für Kinder-gartenpädagogik in einigen Schritten eine tertiäreAnschlussfähigkeit zu bieten. Besonders was ihre Lehr-pläne und ihr Personal betrifft ist einiger Handlungsbedarfgegeben. Doch auch hier sei eindeutig daraufhingewiesen, dass dies nur einer der vielen Schritte zumZiel einer Ausbildung der ElementarpädagogInnen imtertiären Kontext bedeuten kann.

Wie geht es mit der PädagogInnenbildung weiter undwas sind Ihre Visionen für die Bildungsarbeit inÖsterreich?

Es benötigt heute mehr denn je einen Konsens gemein-samer koalitionärer Regierungsarbeit zwischen den Par-teien einerseits und dem weiteren Willen der einzelnenInstitutionen andererseits, sich der harten, aber in meinenAugen erfolgsversprechenden weiteren Entwicklungs-arbeit auf Grundlage der Empfehlungen der Vorbe-reitungsgruppe auszusetzen.Es benötigt daher unbedingt ein Steuerungsinstrument,das diese Entwicklungsarbeit begleitet und betreut. Dennich meine, es wird wohl ein Weg sein müssen, der sichzumindest über 10 Jahre erstrecken wird. Und dieser isteben möglichst bald und rasch ganz genau zu planen undSchritt für Schritt abzuarbeiten und anschließend auchlaufend zu evaluieren, um letztlich überhaupt einennachhaltigen Erfolg garantieren zu können. Unddiesbezüglich stehen wir erst am Anfang, aber ich denke

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an einem vielversprechenden Anfang. So ist es jetzt vordringlichste Aufgabe, diese erstenpräsentierten Reformpakete mit ganz konkreten Arbeits-gruppen, in denen Betroffene an den PädagogischenHochschulen und auch auswärtige bzw. auchinternationale und nationale ExpertInnen und ebensoMitarbeiterInnen des Ministeriums eingebunden sind,aufzubereiten und möglichst rasch auf Schiene zubringen. Ich meine, dieser Weg wurde nun begonnen undwird konsequent ziel- und zeitorientiert weiterverfolgt.

Meine größte Vision wäre, dass wir einerseits in zeitlichguter Abstimmung in den nächsten Jahren möglichst vielvon diesen Empfehlungen der Vorbereitungsgruppeumsetzen und dadurch die derzeitige Ausbildung derPädagogInnen auf einen internationalen Level bringen.Und dass es uns andererseits gelingt, nicht als Selbst-zweck, sondern zum Wohle der jungen Menschen, alsoder zukünftigen Generation, diese Veränderungen in derweiten pädagogischen Landschaft Österreichs vorzu-nehmen.

Danke für das Gespräch.

der autor:

Univ.-Doz. Mag. Dr. theol. Andreas Schnider ist Hoch-schullehrer, Unternehmensberater und -organisator,Wirtschaftscoach, Lebens- und Sozialberater, Theologeund Verleger, er war viele Jahre als Bundesrat tätig undleitet die Umsetzungsgruppe des Projektes „Päda-gogInnenbildung Neu“.

Dr. Birgit Leitner, Hochschullehrerin KPHE Kärnten

Informationen zum aktuellen Stand im Entwicklungs-prozess „PädagogInnenbildung NEU“ bekommen Sieauf der Homepage des BMUKK:

>> www.bmukk.gv.at

• Mitglieder der Vorbereitungsgruppe

• Grafik: Entstehungsprozess Lehrerinnenbildung NEU

• Kurzfassung Empfehlungen der ExpertInnengruppe

• Cluster Nord Gesamtzahl Studierende/ SchülerInnen inpädagogischen Ausbildungs-institutionen

Der erweiterte ÖGSRVorstand tagte in Gols am 16. September 2011, 16:00 -19:00 Uhr

von Birgit Leitner

Im herrlichen Ambiente des Gastgartens vom LandhotelBirkenhof begrüßte Präsident Markus Juranek dieMitglieder des erweiterten ÖGSR Vorstandes undmoderierte in bewährt professioneller Weise die Sitzung,bestens unterstützt von Vizepräsidentin Jutta Zemanek,Schriftführerin Helma Safron und vom Kassier MichaelFresner.

Thematische Schwerpunkte waren einerseits derreflektierende Rückblick auf die Veranstaltungen undAktivitäten der ÖGSR im Kalenderjahr 2011, auf dieaktuelle Mitgliederliste und andererseits die Planung undIdeenentwicklung für die nächsten Veranstaltungen, vorallem vom Symposium im Jänner 2012.

Dabei soll vor allem ein Augenmerk darauf gelegtwerden, wie in Zukunft weitere Freunde und Förderer fürden Verein gewonnen und inwieweit die Mitgliederverstärkt in die Mitgestaltung des Newsletters und desVereinslebens mit einbezogen werden können.

die autorin:

Dr. Birgit Leitner ist Publikationskoordinatorin der ÖGSR

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Das Kulturwochenende derÖGSR im Burgenland vom16.-18. September 2011Von Rosemarie Rossmann

Ein gemütliches Abendessen im Birkenhof bildete denAuftakt unseres herrlichen und eindrucksvollen Kultur-wochenendes im Burgenland.

Bestens organisiert und liebevoll begleitet wurde dieseVeranstaltung von unserer OrganisationskoordinatorinHelene Schütz - Fatalin. Nachdem wir an diesem Abendden ersten Eindruck vom burgenländischen Jungweingewonnen und den Ausführungen von BürgermeisterSchrammel über die Kulturgeschichte von Gols undUmgebung zugehört hatten, waren wir am Samstag guteingestimmt auf das vielfältige Programm.

Dr. Josef Fally, Biologe und Nationalparkexpertebeeindruckte uns alle am Vormittag bei der Exkursion vonGols über Podersdorf nach Illmitz mit seinem Wissen, mitseiner Naturbegeisterung und mit vielen Anekdoten.

Interessiert hörten wir der Einführung von Dr. Fally zuund begannen nachdem alle organisatorischen Detailsbesprochen waren mit unserer Erkundigungstour.

Natur, soweit das Auge reicht: grenzenlose Weite imNationalpark Neusiedler See - Seewinkel, mit demUNESCO-Welterbe Fertö - Neusiedler See und mit 16„Natura 2000“- Gebieten. Fast ein Drittel der gesamtenLandesfläche steht unter Naturschutz. 1993 wurdeÖsterreichs erster grenzüberschreitender Nationalpark ge-gründet.

Auf insgesamt 300 km² gibt es unterschiedlicheLebensraumtypen zu entdecken: der seichte Steppensee,dessen Schilfgürtel, periodisch austrocknende Salzlacken,Mähwiesen, Hutweideflächen, kleinflächige Sanddünenund das Niedermoor des Hansag.

Birdwatching als faszinierende Freizeitbeschäftigunglockt Interessierte aus ganz Europa in dieses Gebiet. MitFernglas und Spektiv haben auch wir einige Vogelartenerkennen und beobachten gelernt.

Auf der Aussichtswarte „Hölle“ erblickten auch wir unterkundiger Anleitung beispielsweise den Löffler, Graugänseoder Wildpferde.

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Wir erfuhren, dass für viele Zugvogelarten in der Zeit vonMärz bis Juni und auch im Spätsommer der Nationalparkzum Trittstein zwischen Nordeuropa und Afrika wird.

Im Informationszentrum in Illmitz bekamen wir reichlichWerbe- und Informationsmaterial, sahen einen inter-essanten Film über die Highlights des Naturparks undbewunderten auch viele Exponate in einer Ausstellung.

Zum ausgezeichneten Mittagessen waren wir dann allevon Hans Schrammel, dem Golser Bürgermeister undzugleich Direktor der Sporthauptschule eingeladen undtauschten uns über die Naturerlebnisse und dieunterschiedlichen kulinarischen Genüsse aus.

Der Nachmittag stand dann ganz im Zeichen desWeinbaus und der Winzer. Nach der Führung durch dasWeingut Heinrich Lunzer galt es, mehrere Weinproben zu

verkosten und anschließend dann im Weinkulturhauseinzukaufen. Nicht nur von der Etikette haben uns diediesjährigen Jungweine „100 % Leidenschaft“ und „FirstLove“ überzeugt.

In einer Buschenschenke konnten wir dann diesenbesonderen „Burgenlandtag“ gemütlich ausklingen lassen.

Am Sonntag haben wir unsere Kenntnisse über denWeinbau im Weingut Esterhazy vertieft und bekamenbeim Bummel durch die Altstadt gute Eindrücke zurGeschichte und zur Kultur von Eisenstadt.

Eindrucksvoll haben Helene und Hans als Gastgeberdieses Kulturausfluges ihr Wissen unter Beweis gestelltund uns auf charmante und interessante Weise informiertund durch die Gassen Eisenstadts geführt. Wir alle habendiesen Ausflug genossen. Dafür sagen wir ein herzlichesDankeschön.

die autorin:

Mag. Rosemarie Rossmann istordentliches Mitglied der ÖGSRund Personal- und Rechtsreferentinim Bischöflichen Schulamt derDiözese Gurk in Klagenfurt

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1

Fortbildungsveranstaltungder ÖGSR

„Standardisierte, kompetenzorientierte

Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung“

7. April 2011

2

09:00 - 09:10

Stadtschulratsdirektor Senatsrat Dr. Wolfgang Reiter

Grußworte

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3

9:10 bis 9:20

Begrüßung

Präsident Univ. Doz. Dr. Markus Juranek,

Rektor der PH Tirol

Vortrag im Rahmen der ÖGSR Fortbildungsveranstaltung am 7. April 2011 im bifie/ Wien.

der autor:

Univ.-Doz. HR Dr. Markus Juranek ist Rektor der Pädagogischen Hochschule inTirol sowie habilitiertes Mitglied am Institut für öffentliches Recht der UniversitätInnsbruck. Zahlreiche Publikationen, insbesondere das zweibändige Werk „Schulverfassungund Schulverwaltung in Österreich und Europa“.

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Begrüßung und einführendeWorte des PräsidentenSehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer an derFortbildungsveranstaltung „Standardisierte,kompetenzorientierte Reifeprüfung/Reife- undDiplomprüfung“! Sehr geehrte Mitglieder der ÖGSR!

Standardisierter Unterricht. Kompetenzorientierter Unter-richt. Beides führt konsequenterweise zu einer entspre-chenden Abschlussprüfung, die auf diese pädagogisch-inhaltlichen Veränderungen Bedacht nehmen soll. Warumdieses Thema dann in einer Fortbildungsveranstaltung fürdie JuristInnen des Schullebens? Zunächst, um bei diesenThemen mit den PädagogInnen mitdenken, mitleben undmitdiskutieren zu können. Es handelt sich um eineeuropäische Entwicklung: Die Österreichischen Schul-juristInnen möchten natürlich über die europäischeBildungsstrategie informiert sein. Aber das Wichtigste fürdiesen Kreis: Aus diesen inhaltlichen Entwicklungenergeben sich auch neue Fragestellungen im Rechts-bereich: Welche Änderungen ergeben sich daraus für dieReifeprüfungsVO?

Aber noch mehr geht es ans Eingemachte, wenn darausbewusst oder unbewusst Änderungen in der Leistungs-beurteilung mit zu bedenken sind, Änderungen sowohlnach der LBVO als auch nach den entsprechendenRegelungen der ReifeprüfungsVO.

Es ergibt sich zum Mitdenken auch die Frage, inwieweitdie Feinheiten von kompetenzorientiertem Unterricht alsauch von standardisiertem Unterricht und standardisiertenPrüfungsvorgaben bereits mitgedacht wurden. In derFachliteratur ist nämlich klar ersichtlich, dass alleinKompetenz schon ein höchst komplexer Begriff ist, demim fachwissenschaftlichen Diskurs breiter Raum gewid-met ist, ohne sich bisher auf eine einheitliche und leichtfassliche Definition geeinigt zu haben. Dies bedeutetbereits für den pädagogischen Praktiker eine enormeHerausforderung. Wie aber soll dann in eventuellenRechtsverfahren und Rechtsfragen darauf klar Bezug ge-nommen werden, wenn sich schon die pädagogischenExpertInnen im Unklaren sind. Vielleicht fällt es mir jetztleichter als früher, Fragen zu stellen, weil ich als Rektoreiner Hochschule nicht mehr direkt und täglich mit Schul-rechtsfragen konfrontiert werde. So haben sich mir z.B.beim Studium des vom BIFIE herausgegebenenInformationsheftes „Standards- kompetenzorientierter

Unterricht in Theorie und Praxis“ alleine schon im erstenLeitbeitrag von Rudolf Beer und Isabella Benischek„Aspekte Kompetenzorientierten Lernens und Lehrens“(S. 5 ff) einiges an Fragezeichen ergeben. Rechtsfragennur, denn vom pädagogischen Inhalt her kann ich denVerfassern des Beitrages nur gratulieren.

So heißt es z. B. zum Thema Kompetenzbegriff „Kompe-tenzen verbinden Wissen und Können“. Allein dieser Satzlässt in Bezug auf die Leistungsbeurteilung undLeistungsfeststellung fragen, was dies für die einzelnenFormen der Leistungsfeststellung bedeutet, die sich sehrhäufig auf die Kontrolle von Wissen beschränken.

Weiter ist dort zu lesen: „Kompetenzen in diesem Sinnesind somit Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Bewältigungkomplexer Problemstellungen. Da es sich dabei umKonstrukte handelt, sind sie nicht direkt beobachtbar.”Wenn Kompetenzen also nicht (direkt) beobachtbar sind,wie sollen sie dann beurteilt werden können?

Und weiter: „Zusätzlich zu den kognitiven Leistungs-voraussetzungen sind motivationale, volitionale undsoziale Aspekte zu berücksichtigen, da auch sie Einflussdarauf haben, dass das einer Kompetenz entsprechendeVerhalten in einer Anwendungssituation tatsächlichgezeigt wird.” Vertiefend darf gefragt werden: Wiekönnen jedoch motivationale, volitionale und sozialeAspekte, leistungsfeststellungs- und leistungsbeurtei-lungsmäßig berücksichtigt werden? Vielleicht noch einStück weit in § 4 der LBVO, wenn es um die Beob-achtung der Mitarbeit geht. Aber bei den anderen Formender Leistungsfeststellung?

Und weiter heißt es dort: „Ebenso sind Anschluss-kompetenzen notwendig, Haltungen, Einstellungen, derUmgang mit der eigenen Person sowie der Umgang mitanderen (Kommunikations-, Konflikt-, Integrations-fähigkeit)“. Ich denke, ich muss meine Fragestellungnicht wiederholen.

Zur Vertiefung sei jedoch weiter zitiert: „Somit gebenKompetenzen in dreifacher Hinsicht Auskunft darüber,was jemand kann: im Blick auf seine Kenntnisse, seineFähigkeiten, damit umzugehen, und seine Bereitschaft, zuden Sachen und Fertigkeiten eine eigene Beziehungeinzugehen“.

Wenn ich in den genannten Ausführungen weiter blättere ,wird unter Punkt 4.3 mit der Überschrift „Kom-petenzentwicklung als schulisches Ziel“ langsam inrechtlichen Dimensionen weiter ausgeführt: „Die gesetz-liche Verankerung der österreichischen Bildungsstandardsim § 17 des Schulunterrichtsgesetzes und die Verordnungzu den Bildungsstandards legen fest, über welcheKompetenzen der Lernende am Ende der 4. Schulstufe in

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Deutsch und Mathematik und am Ende der 8. Schulstufein Deutsch, Englisch und Mathematik verfügen soll. DaKompetenzen nicht unmittelbar ersichtlich sind, werdenin den Bildungsstandards Verhaltensweisen als Indika-toren für die dahinterliegenden, zu erreichenden Kompe-tenzen beschrieben.“ Wie kann nun nachgewiesenwerden, dass diese schulischen Ziele tatsächlich erreichtwurden?

Mit der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilungsollen allgemeine „Standards“ und deren Erreichungnachgewiesen werden. Auf S. 13 der Ausführungen gibtes ein weiteres spannendes Kapitel 6 mit der Überschrift„Individualisierung“. Die Fachbegriffe Individualisierungund Differenzierung sind in jedem Lehrplan zu finden undwerden derzeit stark thematisiert. In beiden Fällen soll mitHilfe der didaktischen Kompetenz der Lehrpersonen, dieHeterogenität der Lerngemeinschaften mit den gesell-schaftlichen Zielen des Bildungssystems (z.B. Lehrplan)in Einklang gebracht werden. Im Rundschreiben 9/2007 des BMUKK wird der Begriff„Individualisierung“ ebenfalls präzisiert: „Unter Indivi-dualisierung verstehen wir die Gesamtheit allerunterrichtsmethodischen und lern- bzw. lehrorgani-satorischen Maßnahmen, die davon ausgeht, dass dasLernen eine ganz persönliche Eigenaktivität mit jedereinzelnen Schülerin bzw. mit jedem einzelnen Schülerselbst ist, die darauf abzielt, die Schülerinnen und Schü-ler dabei gemäß ihrer Persönlichkeit, ihrer Lernvor-aussetzungen und Potenziale bestmöglich zu fördern undfordern.“ Als pädagogische Leitidee sind die Aus-führungen sicherlich nur zu unterstützen und zuunterstreichen. Wie aber sind sie bestmöglich mit derLeistungsfeststellung in Einklang zu bringen? Diese Frage stellt sich noch viel deutlicher, wenn es imKapitel 9 des genannten Beitrages unter der Überschrift„Förderliches Feedback“ heißt: „Leistungsbeurteilungwird also weiterhin ein Kerngeschäft der Lehrer undLehrerinnen bleiben. Zwischen der Leistungsfeststellungund der Leistungsbewertung (Benotung) ist jedoch einpädagogischer Prozess zwischen geschaltet. DieLeistungsfeststellung muss den größten Ansprüchen anObjektivität, Reliabilität und Validität entgegen streben.Dem pädagogisch verantwortungsvollen Prozess derBeurteilung wird immer ein Maß an Subjektivität undIndividualität anhaften. Grundlage für ein förderlichesLeistungsfeedback muss somit der pädagogischeLeistungsbegriff sein, der folgende Merkmale aufweist:Aus der Auflistung möchte ich nur zwei des heutigenThemas einer rechtlichen Bewertung herausziehen:

1. „Leistung ist subjektbezogen und individuell“ (- dieLeistungsbeurteilung geht jedoch nach möglichstobjektiven Gesichtspunkten vor.)2. „Leistung unterliegt einer Fremd- und Selbstbeur-teilung“ (- Leistungsbeurteilung geht jedoch immer voneiner Beurteilung durch die Lehrperson gegenüber demSchüler bzw. der Schülerin aus, was vom Schüler, von der

Schülerin aus betrachtet immer eine Fremdbewertung ist.)Und dann kommt ein Absatz, den ich für das heutigeDiskussionsforum besonders unterstreichen und hervor-heben möchte, da sich damit alle Fragestellungen ausjuristischer Seite gegenüber kompetenzorientierten Reife-prüfungsfragen zusammenfassen lassen: „Einzelleistun-gen fügen sich zu einem Gesamten zusammen undkönnen von Lehrkräften mit unterschiedlichenGewichtungen versehen werden. Was auf keinen Fallpassieren darf, ist, dass die Noten das gesamte Lernendominieren“. Gerade § 4 der LBVO, in dem die Mit-arbeitsbeurteilung thematisiert wird, geht jedoch voneiner dauernden Beobachtung der Schülerinnen undSchüler zur Bestimmung des Lernerfolges aus. Braucht eshier also eine legistische Weiterentwicklung?

„Schüler/innen wissen, dass sie positive Noten brauchen,um Berechtigungen (Aufsteigen in die nächste Schulstufeetc.) zu erlangen. Der Erhalt dieser positiven Noten istoffensichtlich wichtiger als der Lerninhalt selbst.“ Diesgilt natürlich genauso für das Bestehen der Reifeprüfung,über die wir uns heute mit diesen Inhalten vonKompetenzorientierung und Standardisierung Gedankenmachen wollen.

Ich freue mich daher auf eine intensive Auseinander-setzung mit diesem Thema. Auch im erweiterten Vorstandwurde die Idee, darüber eine gemeinsame Fortbildungs-veranstaltung zu entwickeln, mit größtem Interesseaufgenommen. Die große Zahl der Teilnehmer/innenzeigt, dass das Interesse noch viel weiter geht und dassdas Thema topaktuell ist. Versuchen wir also, diepädagogischen Konzepte, die dahinter stehen, kennen zulernen und zu verstehen, um damit dann den rechtlichenRahmen zu schaffen, dass diese Überlegungen auchrechtlich verankert im Sinne des Rechtsstaates gut durchgeführt werden können.Ich bedanke mich bei den Referenten und Referentinnen,die uns mit den Inhalten und wohl auch möglichenProblemfeldern vertraut machen werden. Wir werden siedann genauer vorstellen, aber schon jetzt möchte ich michdarüber freuen, dass Herr MR Dr. Gerhard Münsterzum rechtlichen Rahmen für die neue Reifeprüfung, FrauLSI Mag. Friedl - Lucyshyn zur standardisierten,kompetenzorientierten Reife- und Diplomprüfung undschließlich nach einer Pause Herr LSI HR Mag. GüntherWagner zu den pädagogischen Aspekten dieses Themassprechen werden. Allen drei Spitzenkräften unseresSchulwesens schon jetzt vorweg ein herzliches Danke.Wir dürfen uns auf ihre Ausführungen freuen. Dieanwesenden Kolleginnen und Kollegen aber lade ich ein,sich an der Diskussion mit den ReferentInnen kreativ zubeteiligen. Ich danke Ihnen und wünsche der Tagungeinen interessanten Verlauf!

HR Univ.-Doz. Dr. Markus Juranek, Präsident der ÖGSR

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ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht33

Vortrag im Rahmen der ÖGSR Fortbildungsveranstaltung am 7. April 2011 im bifie/ Wien.

der autor:

MinR Dr. Gerhard Münster ist Leiter der Abteilung III/ 2 Legistik - Bildung imBundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Autor zahlreicher Publikationen mit dem Schwerpunkt Schulrecht, Herausgeber des Hochschulgesetzes 2005 „Die Pädagogische Hochschule“,Hochschullehrer und Gründungsmitglied der ÖGSR.

4

9:20 – 9:50

Reife-/Reife- und Diplomprüfung – Neu: Der rechtliche Rahmen

MR Dr. Gerhard Münster, BM:UKK

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Standardisierte, kompetenzorientierteReifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung

Novelle zum SchUG, BGBl. I Nr. 112/2009• Neue §§ 42a bis 42i und § 42j• Gelten nur für AHS• § 78b: Schulversuche und Auftrag zur

Schaffung einer gesetzl. Grundlage auchfür BHS (für R-DP ab 2015)

• Kurze Geltungsdauer, Grundlage nur fürSchulversuche im Haupttermin 2010

• Abgelöst durch BGBl. I Nr. 52/2010

Novelle zum SchUG, BGBl. I Nr. 52/2010• Zahlreiche Neuerungen, die

grundsätzlich für alle abschließendenPrüfungen an mittleren und höherenSchulen gelten (AHS, BMHS, BAKIGA/SOZ)

• Einzig „standardisierte, zentraleKlausurarbeiten“ nur an höherenSchulen („teil“zentral, weil mündl.Prüfung im Verantwortungsbereich derSchule und nicht alle schriftl. KAstandardisiert)

• Inkrafttreten: 1. Sept. 2010.Übergangsbestimmung in § 82b SchUG. Wirksamwerden: Reifeprüfungen mitHaupttermin ab 2014 / 201534

• SchUG-B35, Berufsreifeprüfung36

Übersicht über Neuerungen1. Grundsatz der Trennung von Abschluss

34 § 82: Inkrafttreten mit 1.9.2010, jedochÜbergangsregelung in § 82b. Wirksamwerdenbzw. Anzuwenden auf RP mit Haupttermin ab2014 (AHS) und ab 2015 (BMHS, BA). AllfälligeVorprüfungen oder vorgezogene Teilprüfungensind nach den neuen Bestimmungen zuvollziehen, wenn der Haupttermin 2014 bzw.2015 ist.

35 Dzt. noch alte RP-Bestimmungen, Umstellungsoll entweder schulartenkonform mitTagesformen (also 2014 und 2015) erfolgen odergemeinsam mit BRP.

36 Umstellung erfolgt gemäß 78b Abs. 2 idF BGBl. INr. 52/2010 ab 1.4.2015, beabsichtigt (Novelle inVorbereitung) ist aber eine Änderung auf 2016.Die Umstellung auf die neue, standardisierte RPerfolgt im Wege über die Anerkennung vonLehrgängen zur Vorbereitung auf die BRP.

der letzten Klasse und abschließenderPrüfung / Vorverlagerung derWiederholungsprüfung

2. Neuzusammensetzung derPrüfungskommission

3. Neues Verständnis von „Prüfungsgebiet“4. 3-Säulen-Modell (bei Hauptprüfung)

- abschließende Arbeit verbindlich- (weitgehend) zentrale Klausurarbeiten(Ausweitung der Aufgaben des „Bundesinstitutes“)- größere Objektivität bei mündlicherPrüfung

5. Bundes-Reifeprüfungskommission

1. Trennung von Jahresabschluss undabschließender Prüfung

• Hat als Grundsatz auch bisher gegolten,jedoch durchbrochen mit Jahresprüfung37

• Vorverlegung der Wiederholungsprüfungund Wiederholungsmöglichkeit, umVerzögerungen möglichst zu vermeiden:38

- bei 1 WP auf Antrag des Kand. Termin

37 Argumentation aus RV 292 XXIV. GP zu112/2009: Das Modell der Jahresprüfung als„Bonus“ zum Antreten unter der Bedingung, dassdie negative Jahresnote ausgebessert wird, hatsich im Grunde bewährt, wenngleich dieKomplexität der diesbezüglichen Rechtslageimmer wieder zu unterschiedlichen Auslegungengeführt hat und daher verbesserungsbedürftigerscheint. Die Zulassung zur Hauptprüfungerfolgt somit nur nach erfolgreichem Abschlussder letzten Schulstufe. Davon unberührt bleibt dieZulassung zu Vorprüfungen und zuvorgezogenen Teilprüfungen.

38 Damit es durch den Entfall dieses „Bonus“möglichst nicht zu Zeitverzögerungen kommt,wird die Möglichkeit der vorgezogenenWiederholungsprüfung geschaffen. Diese WPfindet nur auf Antrag statt (Alternative: Antretennach erfolgreicher WP im September oder nachWiederholen der Schulstufe), und zwar nurhinsichtlich einer WP (bei zwei WPen �September) und zwischen Beurteilungskonferenzund Beginn der Klausurprüfung. Eine einmaligeWiederholung dieser (nur dieser) WP ist zulässig(Termin: September oder Do./Fr. der letztenFerienwoche). Bei zwei WP ist Prüfungsterminimmer der Sept. (oder Do./Fr. der letztenFerienwoche), eine WH ist nicht zulässig.Frühestmögliches Antreten somit im Herbstterminmöglich.

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zw. Beurteilungskonferenz und Beginnder KP; eine WH dieser WP ist zulässig- bei 2 WP Termin Anfang Sept., keineWiederholungsmöglichkeit dieser WP

2. Neuzusammensetzung derPrüfungskommission

• 39 Prüfungskommission pro Kandidatund Prüfungsgebiet, daraus folgt:- Vermehrung der Zahl anKommissionen,- Verkleinerung und- Verfachlichung derPrüfungskommissionen40

• Anwesenheits- und Stimmpflicht41

• Ungerade Zahl von stimmberechtigtenKommissionsmitgliedern (keinDirimierungsrecht)42

- grundsätzl. kein Stimmrecht fürVorsitzenden43

39 Derzeit eine Kommission pro Kandidat, mit derFolge, dass je nach Zahl der Prüfungsgebiete –relativ – viele Prüfer nicht vom Fach sind. Einesder Ziele der neuen RP war eine höhereVerfachlichung der abschl. Prüfung.

40 Verfachlichung: Schulleiter kann AV oder Lehreran seiner Stelle setzen. Ebenso kann im Hinblickauf die fachlichen Anforderungen desPrüfungsgebietes ein fachkundiger Lehrer an dieStelle des KV/JV treten (durch Schulleiter).Grundsätzlich hat der Schulleiter zu prüfen, obdies erforderlich ist, wobei die Wendung „wennes im Hinblick auf die fachlichen Anforderungendes Prüfungsgebietes erforderlich ist“ daraufschließen lässt, dass es sich um die eineSchulform / Fachrichtung ausmachendenPrüfungsgebiete handeln wird. BesonderesAugenmerk wird dieser Bestimmung dann zuschenken sein, wenn Stimmen aus demKollegenkreis aufhorchen lassen. DieEntscheidung, an der Zusammensetzung derKommission etwas zu ändern oder sie zubelassen, fällt jedenfalls in die Zuständigkeit undVerantwortung des Schulleiters; sie muss vonihm vertreten werden können.

41 Anwesenheitspflicht bezieht sich auf dieBeschlussfassung. Indirekt damit auch auf diePrüfung, da nur über etwas geurteilt werdenkann, was selbst wahrgenommen wurde.

42 Durchgehende Vertretungsregelung, jedesverhinderte Kommissionsmitglied (verhindertauch, weil zB in anderer Funktion alsKommissionsmitglied tätig) wird durch einanderes ersetzt.

43 Ausgenommen bei der Vorprüfung. Die Rechte

- Prüfer und Beisitzer mit einer Stimme44

3. Neues Verständnis von „Prüfungsgebiet“• Trennung von schriftlichen und

mündlichen Prüfungen in jeweils eigenePrüfungsgebiete45 46

• Kompetenzorientierte, standardisierteschriftliche Klausuren (plus mündl.Kompensationsprüfungen)

• Schulinterne mündliche Prüfungen• Gesamtbeurteilung bleibt gleich (mehr

Prüfungsgebiete als bisher)

4. Drei-Säulen-Modell der Hauptprüfung:Vorweg:

• Vorprüfung bleibt unberührt47

und Pflichten des Vorsitzenden sind so wie bisherin der Gewährleistung eines ord. Prüfungsablauf(Rechtmäßigkeit) gelegen. Gegebenenfalls auch„Vetorecht“ bei Beurteilung, wenn nichtrechtskonform (stärkeres Recht, als Stimmrecht).Zur Rechtskonformität der Beurteilung: imStufenbau der Rechtsordnung niedrigste Norm istanzuwenden (= LBVO bzw.Beurteilungsanleitung des BMUKK, wenn dieseals Erlass an die Prüfungskommissionengerichtet ist).

44 Bei zwei Prüfern haben beide nur eine Stimmebzw. wird (bei mündl. Prüfung oder mündl.Kompensationsprüfung) kein Beisitzer bestellt.Beteiligung des Beisitzers an der Prüfung:Beisitzer ist Kommissionsmitglied mit Rechtenund Pflichten grundsätzlich wie alleKommissionsmitglieder (Sonderstellung:Vorsitzender und Prüfer). Besondere Position desPrüfers. Beisitzer nimmt Position zw. „normalem“Kommissionsmitglied und Prüfer ein, bzgl.Beurteilungsvorschlag und Stimmrecht gleichePosition wie Prüfer.

45 Keine Kompensationsmöglichkeit zw. schriftl.und mündl. Prüfung („im Hinblick aufunterschiedliche Aufgabenstellungen undüberprüfte Kompetenzen“ 292 dB) und keinezusätzliche mündl. Prüfung bei negativerKlausurarbeit. Aber: freiwillige mündlicheKompensationsprüfung als Teil derKlausurprüfung.

46 Kein Erfordernis der erfolgreichabgeschlossenen Vorprüfung zum Antreten zurHauptprüfung bzw. der erfolgreichabgeschlossenen Klausurprüfung zum Antretenzur mündlichen Prüfung.

47 VP gibt es - am RG und ORG unter bes. Berücksichtigungder sportl. Ausbildung,

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• Keine Wechselwirkungen zwischen dendrei Säulen48

1. Säule – abschließende Arbeit:• Bisher: Fachbereichsarbeit,

Diplomarbeit, Abschlussarbeit (immerfreiwillig)

• NEU: abschließende Arbeit(einschließlich Präsentation undDiskussion)- verpflichtend- auf vorwissenschaftlichem Niveau (anhöheren Schulen)- mit Abschluss- oder Diplomcharakter49

• Abschließende Arbeiten sindEinzelarbeiten50

• Themenfestlegung im Einvernehmenund mit Zustimmung der 1. Inst.51

- am Werkschulheim Felbertal im techn. gewerbl.Bereich,- an der höh. LA für Tourismus,- an der höh. LA für wirtsch. Berufe.

48 Das betrifft das Antreten (auch zur Hauptprüfungbei neg. abgeschlossener Vorprüfung oder zurmündl. Prüfung bei negativer Klausurarbeit). Esbesteht keine Kompensationsmöglichkeit zw.schriftl. und mündl. Prüfungen, wohl aberinnerhalb der Klausurprüfung durch mündl.Kompensationsprüfung).

49 Das Gesetz greift der Namensgebung der 1.Säule nicht vor. Das „vorwissenschaftlicheNiveau“ ist eine Vorgabe für die höheren Schulen(dzt. wird die 1. Säule an der AHS als„vorwissenschaftliche Arbeit“ bezeichnet –Arbeitsbezeichnung). Der „Abschlusscharakter“bezieht sich auf die mittleren Schulen, der„Diplomcharakter“ soll vor allem dieEigenschaften der Arbeiten an BHS (und BA)hervorheben.

50 Die Vereinbarung von mehreren inhaltlichzusammenhängenden Themen für mehrereKandidaten steht dem nicht entgegen. Dieeinzelnen Leistungen müssen getrenntvoneinander beurteilbar bleiben. BesondereAspekte einer Teamarbeit fließen nicht in dieBeurteilung mit ein � daher auch formalrechtlichkeine „Teamarbeit“. – Erläuterungen 292 dB

51 Das Thema muss keinem best. Gegenstandzuordenbar sein, Betreuung durch Lehrer mussmöglich sein. Gegenstandsübergreifende Inhaltemöglich. Die im Gesetz vorgesehene Zustimmung derSchulbehörde erster Instanz kann nicht delegiertwerden. Zuständigkeit und damit Verantwortung

• Betreuung in der letzten Schulstufe52

• Prüfungstermin: Themenfestlegung,Abgabe der schriftl. Arbeit, Präsentationund Diskussion53

• Beurteilung nach explizit formuliertenAnforderungen (§ 37 Abs. 3):54

- umfangreiche Kenntnisse,- Beherrschung … angemessenerMethoden,- Selbständigkeit beiAufgabenbewältigung,

bleibt bei der Behörde. Die Wiederholung der abschließenden Arbeiterfolgt nach Festlegung in denPrüfungsverordnungen entweder mit neuerThemenstellung (somit in gleicher Form; ModellAHS) oder in anderer Form (Modell BMHS –„Projektklausur“). Das Ausbessern der Arbeit inder alten Themenstellung ist dzt. nichtvorgesehen; pädagogische Frage. Beim Wiederholen der vorletzten Klasse: Frage,ob das bereits vergebene Thema bleibt. Dzt.dazu keine Aussage im Gesetz, diePrüfungsverordnungen, die den Zeitpunkt derThemenfestlegung regeln werden, können fürdiesen Fall eine Ausnahme vorsehen, wenngewünscht (zB Themenfestlegung ist hinfälligund hat neu zu erfolgen, allenfalls auch mitgleichem Inhalt). Beim Wiederholen der letzten Klasse: gleicheFrage. Sonderregelung kann in denPrüfungsverordnungen erfolgen. Bei keinerAussage bleibt das in der vorletzten Stufevereinbarte Thema.

52 Details über die Betreuung werden sich in denPrüfungsverordnungen finden. Jedenfalls nur inder letzten Schulstuf, Betreuungsgespräche. Eswird darauf zu achten sein, dass die Betreuungso erfolgt, dass sie die Beurteilung nur indirekt,jedenfalls aber nicht direkt beeinflusst.Beurteilung mit Nicht genügend muss möglichsein, nur darf die Ursache für das Nichtgenügend nicht in einer mangelhaften Betreuungliegen. Eine pädagogische Gratwanderung?

53 Näheres über die Terminfestlegung wird in denVerordnungen erfolgen. Für die Terminisierungder Präsentation und der Diskussion ist eineÄnderung im Gesetz beabsichtigt, um diese vomZeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Arbeit biszur mündlichen Prüfung hin zu ermöglichen.

54 Dzt. Ist die Präsentation und Diskussionmangels Lehrplanbezug im Fachgegenstand undmangels ausdrücklicher Anordnung derfachübergreifenden Prüfungsanforderungen derBeurteilung nicht zugänglich. Dies soll aber sosein, weshalb die Anforderungen an diesen Teil

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- Fähigkeit in Kommunikation undFachdiskussion.

2. Säule – Klausurprüfung:• Zentrale Klausurarbeiten (Termin,

Aufgabenstellungen, Korrektur- undBeurteilungsanleitungen):55

- Deutsch und Minderheitensprachen56

- Fremdsprachen (plus VO-Ermächtigung) - Mathematik differenziert nach LP

der Prüfung ausdrücklich genannt werden.Welchen Stellenwert die an diesenAnforderungen gemessenen Leistungen in Bezugauf die Beurteilung (§ 14 LBVO – Frage nach denwesentlichen Bereichen) einnehmen, ist eineFrage des päd. Kalküls. Ich vertrete die Ansicht, dass die Präsentationnicht oder nur sehr marginal zu den wesentlichenBereichen der Unterrichtsinhalte inverschiedenen Unterrichtsgegenständen, diePrüfungsgebiet oder Bestandteil desPrüfungsgebietes sind, zählt, sodass durchPräsentation (Technik, Methodik,Verständlichkeit, Eigenständigkeit, etc.) nur einGut oder ein Sehr gut untermauert werden kann.Eine mangelhafte Präsentation wird hinsichtlichder fachlichen Komponente allenfalls einBefriedigend bestätigen oder ein Genügenduntermauern, aber niemals Ausschlag für einNicht genügend sein können. PersönlicheEinschätzung. Klarer kann eine Aussage zur „Fach“diskussiongetroffen werden. Auch hier kommt mE dersprachlichen (der kommunikativen) Komponenteeine Bedeutung für Gut oder Sehr gut zu, derFachaspekt, der nicht abzufragen, sondern zudiskutieren ist, soll deutlich Möglichkeiten inRichtung Gut und Sehr gut eröffnen, aber auchein Genügend oder Nicht genügend herbeiführenkönnen (uU kann sich in der Fachdiskussionherausstellen, dass die schriftlich vorgelegtenArbeiten und Leistungen von Missverständnissengetragen sind, Nichtwissen aufzeigen oder garvorgetäuscht sind). Also auch hier: grundsätzlichdie volle Bandbreite der Notenskala von 1 bis 5,allerdings eher mit der Option in Richtung 1 und2. Schon auch 3, 4 und 5, wenngleich dieseNoten eher aus der schriftlichen Arbeit zuargumentieren sein werden. Grundsätzlich, vor allem aber beimDiskussionsteil stellt sich die Frage, wer sich ander Diskussion beteiligen darf. ME jedesKommissionsmitglied, wobei im Rahmen derBeurteilung (Beurteilungsvorschlag) natürlich Artund Weise der Fragestellung (des

- nur für höhere Schulen• Nicht zentrale Klausurarbeiten (sonstige

und BMS): wie bisher57

• Keine mündliche Zusatzprüfung bei neg.Beurteilung, aber: mündl.Kompensationsprüfung auf Wunsch:58

- bei zentralen und nicht zentralenKlausuren,- Termin und Aufgabenstellungen wiebei Klausuren,59

- Beurteilung im besten Fall mit

Diskussionsbeitrages), die Tiefe oder dieOberflächlichkeit der Frage (desDiskussionsbeitrages), die Punktgenauigkeit derFormulierung etc. mit ins Kalkül gezogen werdenmüssen. Die Rolle des Prüfers (hier desBetreuers) ist klar definiert, er stellt die Aufgaben(hier: vereinbart das Thema), er legt diese vor, erwird die Frage stellen bzw. die Diskussioneröffnen, er wird durch die Prüfung führen (durchdie Diskussion) und: er wird den begründetenBeurteilungsantrag zu stellen haben (nachAbwägung aller für eine sichere Beurteilung gem.LBVO entscheidenden Kriterien).

55 Termin: Terminfestlegungen habenAußenwirkung, sie sind von ihrer Rechtsnatur herVerordnungen. Hier österreichweiteTerminfestlegungen � Verordnungen der Bundesministerin imBGBl. Teil II. Im Schulversuch standortbezogeneVerordnungen, eigeneKundmachungsvorschriften. Aufgabenstellungen: Die Aufgabenstellung istals zentrales Element jeder (auch öffentlich-rechtlichen) Prüfung keiner der gängigenRechtsformen (VO, Bescheid) zuzuordnen. Korrektur- und Beurteilungsanleitungen: Dieserichten sich an den Prüfer (Korrektur undBeurteilungsvorschlag) sowie an die Kommission(Beurteilung). Sie haben keine Außenwirkung, sind daher imbesten Fall Erlässe bzw. gar nur„Handreichungen“ („Anleitung“). Anleitungensollen sicherstellen, dass selbst im Rahmen derToleranz liegende Abweichungen fachlich-inhaltlicher Art sowie rechtlicher Art (Zuordnungder Leistungen nach den Beurteilungskriterien /Beurteilung) vermieden werden. Dadurch soll die Notensicherheit(Notenrichtigkeit) österreichweit gegeben sein(Vergleichbarkeit, Transparenz und Objektivitätals Schlagworte der RV). Das setzt allerdings voraus, dass dieKorrekturanleitungen fachlich-inhaltlich richtigund die Beurteilungsanleitungen rechtskonformsind. Jedes Abweichen von der die Beurteilung

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„Befriedigend“,- Hinweis im Zeugnis (bei pos.Beurteilung des Prüf.gebietes)

• Klausurarbeiten können an BHS und BAals vorgezogene Teilprüfungenabsolviert werden (zentral und nichtzentral)

• Aufgaben des Bundesinstitutes (§ 2BIFIE-Gesetz 2008):- Entwicklung, - Implementierung,

betreffenden Rechtslage wäre – so dieVerbindlichkeit dieser Anleitungen rechtlich oderauch nur faktisch zu bejahen ist – als Verordnungzu qualifizieren. Als solche wären sie nichtordnungsgemäß kundgemacht und könnten einerhöchstgerichtlichen Prüfung mE nichtstandhalten. Zur Beurteilungsanleitung sei im Besonderenangemerkt, dass diese die volle Bandbreite derBeurteilungsmöglichkeiten (1 – 5) auszuschöpfenhat. Sie soll im Hinblick auf eine konkreteAufgabenstellung zum Ausdruck bringen, beiwelchen Leistungen oder Nichtleistungen welcheNote von 1 bis 5 zu geben ist. Natürlich LBVO-konform! Punkte oder Prozente sind unerheblich,wenngleich sie nicht schaden, solange die zuvergebende Note nach den Kriterien des § 14LBVO inhaltlich untermauert werden kann.Umgekehrt, nämlich eine ausschließlich aufPunkte oder Prozente zurückgeführte Note, ohnedass diese nach den inhaltlichen Kriterien derLBVO untermauert werden kann, würde denAnforderungen einer Beurteilungsanleitung nichtgenüge tun. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin,dass den Beurteilungsanträgen der Prüfer künftig(das ist neu!) eine Begründung beizufügen ist.Die Begründung hat sich nach den Kriterien derLBVO zu richten und kann nicht darin gelegensein, dass nach der Anleitung des BMUKK dieseoder jene Punktezahl erreicht wurde, welche –wiederum nach der Anleitung des BMUKK –dieser oder jener Beurteilungsstufe (Note)entspricht. Hier sind sowohl das BMUKK als auchdas BI aufgerufen, rechtskonforme Anleitungenzur Verfügung zu stellen, welche nichtscheintransparent (iSv: x Punkte = Note a, yPunkte = Note b etc.) sind, sondern inhaltlichAufschluss über das Zustandekommen derBeurteilung geben. Auch die bloße Wiedergabeder Beurteilungskriterien der LBVO stellt keineinhaltliche Begründung dar.

56 An den genannten Schulen ist dasPrüfungsgebiet der Minderheitensprache demPrüfungsgebiet „D“ gleichgestellt.

- Auswertung und begleitendeEvaluierung60

der standardisierten,kompetenzorientierten RP an höherenSchulen.61

• Bundes-Reifeprüfungskommission (§41a SchUG):62

- begleitende Evaluierung auf derGrundlage der Auswertungs- undEvaluierungsergebnisse des BI,63

- strategische Beratung des BM bzgl. derAbwicklung der Prüfung

57 Klausurprüfungstermine werden durch dieSchulbehörde 1. Instanz festgelegt, dieAufgabenstellungen werden auf Vorschlag desPrüfers durch die Schulbehörde 1. Instanzfestgelegt und es gibt naturgemäß keinezentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen(niedrigste anzuwendende Rechtsnorm ist dieLBVO).

58 Eine mündl. Kompensationsprüfung gehörtimmer zur jeweiligen Klausurarbeit, auch wennsie mündlich (vor derselbenPrüfungskommission) abgelegt wird und wenn fürsie zT die Vorschriften über mündliche Prüfungenweitgehend gelten (zB Beisitzer; anders:Aufgabenstellungen wie bei Klausurarbeiten).

59 Also je nach dem, ob es sich um ein zentralesoder ein nicht zentrales Prüfungsgebiet handelt.

60 Anders als bei den Bildungsstandards existiertkeine schulgesetzliche Grundlage für dieAuswertung und die Evaluierung derstandardisierten, kompetenzorientierten RP. Einesolche ist auch nicht unbedingt notwendig, dahier keine neue Prüfung (wie dieStandardüberprüfungen) schulrechtlich zuschaffen sind, es reichen die Bestimmungen überdie RP aus. Dennoch wird einInformationstransfer zwischen Schule(Schulbehörde) und dem BI zu erfolgen haben,um das BI mit den Arbeiten oder denErgebnissen (Noten) zu versorgen. Es bedarfkeiner besonderen Erwähnung, dass dabei inkeiner Weise auch nur annähernd einSchülerbezug hergestellt werden darf.

61 Aufgaben des BI beschränken sich somit auf denTeil der Klausurprüfung, der zentral undstandardisiert abgehalten wird. Andere als dieseKlausurarbeiten sowie die abschließende Arbeitund die mündliche Prüfung entziehen sich demAufgabenbereich des BI.

62 Eingefügt durch parl. Initiativantrag. Tritt mit1.9.2013 in Kraft. Ihr gehören 13 Mitglieder an,die jährlich zu entsenden / bestellen sind.

63 Zweite begleitende Evaluierung!

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3. Säule – mündliche Prüfung:• Beisitzer64

• Aufgabenstellungen und derenZustandekommen (Themenbereiche)- schuleigener Bereich -Lehrplanautonomie,Schwerpunktsetzungen etc.65

- Wahrung einer doch weitgehendenEinheitlichkeit - höchstes Maß an Objektivität66

64 Beisitzer muss fachkundiger Lehrer sein. Wird vomSchulleiter oder – wenn von einer anderen Schule –von der Schulbehörde bestellt. Er istKommissionsmitglied mit grundsätzlich allen Rechtenund Pflichten. Unter den Kommissionsmitgliedern nehmen derVorsitzende und der Prüfer eine besondere Rolle ein.Beisitzer ist zwischen „normalem“Kommissionsmitglied und Prüfer einzuordnen, eher:Prüfer (bzgl. Fachkunde, Beurteilungsvorschlag undBeurteilung ebenbürtig mit Prüfer). Durch dasEinvernehmen beim Beurteilungsvorschlag und bei derStimmabgabe wird die fachl. Qualität der Entscheidung(gegenüber zB einer Alleinentscheidung des Prüfers)unterstrichen.

65 Kann nicht zentral erfolgen. Mündl. Prüfung ist demAufgabenbereich des BI entzogen. Es bedarf derschulinternen Koordination und Einigung derFachlehrer, schulübergreifende Steuerung (Aufsicht)mE unabdingbar.

66 Versuch einer Formulierung, die ein Durchsickern vonFragen / Aufgabenstellungen hintan halten soll, ohnees explizit zum Ausdruck bringen zu müssen. Themenbereiche durch Fachlehrerkonferenz,Aufgabenstellungen durch Prüfer. Dass die Aufgabenstellungen dem Kandidaten nichtbekannt sein dürfen, wird vorausgesetzt und dahergesetzlich nicht geregelt. Komplexer ist die Situation bei denThemenbereichen, die grundsätzlich bekannt seinsollen, bei der Prüfung aber im Paket so vorliegensollen, dass der Zufall über den zu behandelndenThemenbereich entscheidet. Es gibt keine Vorgaben,wie bzw. in welcher Form die Themenbereiche demKandidaten vorzulegen sind (zB mit Nummernversehen oder in farblicher Abstimmung oa.), es istlediglich sicher zu stellen, dass der Kandidat nichtweiß, welche beiden Themenbereiche er gezogen hat.Dies zu garantieren ist auch eine wesentliche Aufgabeder Vorsitzende. Problem des Vorwurfes desMisstrauens gegenüber der Schule, Herausforderungfür Schulleiter, solche Situationen von vornherein zuunterbinden. Aufgabenstellungen: Keine gesetzlichen Vorgabenüber Zahl der Aufgabenstellungen pro Thema.Verordnungen werden dazu Regelungen enthalten, diezB ein Mindestmaß an Aufgabenstellungen proThemenbereich vorsehen und darüber hinaus die Zahlder Aufgabenstellungen von der Zahl der Kandidatenabhängig machen. Frage der Vorbereitung auf die

• Rechtsqualität der Themenbereiche67

• Mündliche Teilprüfungen können anBHS und BA als vorgezogeneTeilprüfungen absolviert werden

• Begründete Beurteilungsanträge (Prüferund Beisitzer)

mündliche Prüfung außerhalb des Prüfungsraumes.67 Die Rechtsqualität der Themenbereiche: Es geht

darum, ob die Themenbereiche eher denAufgabenstellungen zuzuordnen sind und somit als Teilder Prüfung den speziellen Regelungen überPrüfungen unterliegen, oder: Handelt es sich bei denThemenbereichen um für Schüler und Lehrerverbindliche Festlegungen mit Verordnungscharakter.Das Gesetz trifft keine Aussage dazu, ob bzw. dass dieThemenbereiche den Kandidaten bekannt sein sollenbzw. müssen. Ist beabsichtigt. Grundsätzlich gilt, dass Grundlage auch für dieReifeprüfung der verordnete Lehrplan ist. Folglichhaben die Themenbereiche den gesamten Lehrstoffabzudecken. Von da her könnte die Auffassungvertreten werden, dass den festgelegtenThemenbereichen keine Rechtsqualität zukommt,ähnlich den zuvor erwähnten „Korrektur- undBeurteilungsanleitungen“ des BMUKK. Es könnte aber auch – und zu dieser Rechtsmeinungtendiere ich – vertreten werden, dass denThemenbereichen ein höheres Maß an Verbindlichkeitund damit auch Außenwirkung zukommt. Das Gesetzsieht die Themenbereiche eigens vor(Zustandekommen, Vorlage und Auswahl etc.), esbindet sowohl den Kandidaten, als auch den Prüfer,ebenso wie letztendlich die Prüfungskommission anThemenbereiche. Die Verordnungen werden nähereDetails enthalten, insbesondere darüber, dass dieThemenbereiche den Schülern bekannt sein dürfenoder bekannt zu geben sein werden. Sie entfaltensomit Außenwirkung (nicht nur gegenüber dem Prüferund der Prüfungskommission, sondern auchgegenüber den Kandidaten), sodass derBeschluss über die Festlegung derThemenbereiche aus rechtlicher Sicht wohl eineVerordnung sein wird. Es gelten dieKundmachungsvorschriften des SchUG. DieThemenbereiche sollen Klassenbezug haben,also für jede Abschlussklasse an der Schuleeigens festgelegt werden. Der Beschluss über die Themenbereiche istjedenfalls ein solcher der Fachlehrerkonferenznach den Bestimmungen des § 57 SchUG.Wünschen, wonach eine bestimmte Zahl vonThemenbereichen anders (zB vom Prüfer)festgelegt wird, kann bei der aktuellenGesetzeslage nicht nachgekommen werden.

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht40

5

9:50 – 10:20

Standardisierte, kompetenzorientierte

Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung

Mag. Gabi Friedl-Lucyshyn, BIFIE

Leiterin des Zentrums für

Innovation und Qualitätsentwicklung

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Rolle und Aufgaben des BIFIE

Die neue Reife- u. Diplomprüfung

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Gesetzlicher Auftrag des BIFIE

o Konzeption, Entwicklung, Abwicklung, Begleit-maßnahmen und Evaluation der im SCHUG festgelegten standardisierten Klausuren für

o Unterrichtssprachen (Deutsch, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch)

o lebende Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch)

o Latein, Griechisch o (angewandte) Mathematik

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Gesetzlicher Auftrag des BIFIE

o AHS, BHS, BRP - Herstellen von Synergieno Umsetzung: AHS bis 13/14, BHS bis 14/15, BRP

2016o Bestimmung der Termine und Prüfungsaufgaben

sowie der Korrektur- u. Beurteilungsanleitungen durch die FBM

o Korrektur durch die Lehrkraft auf Basis kriteriengeleiteter Beurteilungsverfahren und vorgegebener Lösungsschlüssel inkl. Lösungen

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Grundkonzeption o Kompetenzorientierung

o Umfassende Pilotierung – Entwicklung der Reife- und Diplomprüfung als Prozess mit kontinuierlicher Optimierung bis 2013/14

o Einbeziehung aller Stakeholder

o Fachwissenschaftliche Begleitung + testtheoretische Fundierung

� Validität � Reliabilität

Objektivität: Zuverlässigkeit der Aussagen über Kompetenzstand

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Grundkonzeption

o Inhaltliche Projektträger/-partner: Österreichische Universitäten + BIFIE

o Kooperation mit und Review durch (inter)nationale Universitäten

o Einbindung von Praktiker/innen in allen Phasen

o Einbindung der Lernenden

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Projektpartner

Deutsch: AECC D + LTC, Universität Klagenfurt � Prof. Werner Wintersteiner/Prof. Guenther Sigott

LFS: Universität Innsbruck/University of Lancaster � Carol Spöttl, MA/Dr. Rita Green

Latein + Griechisch: Universität Innsbruck, LTC, KLU,� Prof. Florian Schaffenrath/Prof. Guenther Sigott

Mathematik: AECC M, Universität Klagenfurt (AHS)� Uni Graz + Salzburg (BHS)� Psychometrische Begleitung: BIFIE (Mag. Yanagida)

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ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht44

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Entstehung der Testaufgaben

Entwicklung durch qualifizierte Praktiker/innen

o Streuung nach o Regionen, Standorten, Schulformen o professionellen Voraussetzungen

o Ausbildung in Aufgabenkonstruktion

Basiso Lehrplan, Kompetenzmodelle

Testspezifikationen (+ GERS)

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Qualitätszyklus

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Qualitätszyklus

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Entstehung der Testaufgaben

Auswahl der Schulen für Feldtests

Ziele des Verfahrens� Angemessenheit des Anspruchs� Qualität der Fragestellung� Validität + Reliabilität� Verständlichkeit der Instruktionen� Motivation

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Grundkonzeption

o Inhaltliche Projektträger/-partner: Österreichische Universitäten + BIFIE

o Kooperation mit und Review durch (inter)nationale Universitäten

o Einbindung von Praktiker/innen in allen Phasen

o Einbindung der Lernenden

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Qualitätssicherung derTestaufgabenStandard Setting

Einbindung von Fachexperten aller Akteursebenen:� Schulinspektor/innen� Schulleiter/innen� Fachdidaktiker/innen � Praktiker/innen

Durchführung von Schulversuchen

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ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht47

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Leistungen des BIFIEo Homepage: http://

www.bifie.at/reife-und-diplompruefung o Newslettero Bereitstellung von Übungsmaterialien +

fachdidaktischen Handreichungeno Kooperation mit Institutionen der

Lehrerbildungo Informationsveranstaltungeno Hotline und E-Mail Support für Schulen

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Leistungen des BIFIE

o Begleitung und Unterstützung der mit der Aufgabenentwicklung beauftragten universitären Institutionen und Teams

o Administrative Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Schulversuchen

o Qualifizierung von Aufgabenkonstrukteuren und Testadministrator/innen

o Information aller Systemebenen

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ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht48

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Aufgabenentwicklung u.

Qualitätssicherungo Erstellung eines Aufgabenpools (+Beilagen) für alle Reife-

u. Diplomprüfungstermine

o Vorbereitung von Not- und Reservetestpaketen

o Endkontrolle der Testunterlagen samt Beilagen (Korrektur- und Beurteilungsschlüssel, Testinstruktionen) vor Übermittlung an Druckerei bzw. CD-Produzenten

o Aufbau und Wartung eines Aufgabenpools für die Kompensationsprüfungen in den standardisierten Klausurfächern + Übermittlung an die Schulen

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Leistungen des BIFIE

o Erstellen einer zertifizierten Sicherheitsplattform für die Itemkonstrukteure und das Itembanking

o Aufbau und Wartung eines Datenerfassungs- und Datenverwaltungssystems

o Sichere Produktions- und Versandlogistik

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ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht49

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Leistungen des BIFIE

o Laufende Prozessevaluation

o Jährlich externe Evaluation der Reife- u. Diplom-prüfung

o Datenaufbereitung für die Erstellung des nationalen Bildungsberichtes und die Berichtlegung für die Bundes-Reifeprüfungskommission

o Beauftragung von Begleitforschung

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Vorschau SchulversucheAb Haupttermin 2012Schulversuchsbeschreibungen unter www.bifie.at

Fach Kompetenz

Englisch o Hören, Lesen, Sprachverwendung im Kontext (SIK) oder o Hören, Lesen, SIK, Schreiben

Französisch o Hören, Lesen odero Hören, Lesen, Schreiben

Italienisch/Spanisch o Hören und Lesen

Mathematik

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ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht50

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Vorschau Schulversuche

Haupttermin 2013: Einreichung bis Februar 2012

Sprache Kompetenz

Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch

� Hören,� Lesen, � SIK (F,IT,SP: optional) � Schreiben (optional in allen

Sprachen)

DeutschLatein (nur AHS)

Griechisch (nur AHS)

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Dimensionen von Kompetenzen

o längerfristig verfügbares Wissen (kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten)

o psychische Bereitschaften und Kapazitäten

Wissen nutzen und Probleme und Aufgaben in konkreten Anforderungssituationen erfolgreich und verantwortungsvoll lösen können und wollen

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Änderung der Unterrichtskultur

o Definition der Lehrziele als Lernergebnisse – angestrebtes Verhalten und beobachtbare Handlungen transparent machen

o Klarheit über die Lernziele für Lernende herstelleno Klare, sachlogische Strukturierung des Lehr- und

Lernprozesses o Lehrstoff vertikal und horizontal vernetzen

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o Situatives Lernen - Anwendungsorientierung: Umsetzen von Wissen in vielfältigen, authentischen, sinnstiftenden Situationen ermöglichen

o Problemlösungsorientierung: Ermutigen und Zulassen von individuellen Zugängen: von der Reproduktion zur kognitiven Aktivierung

o Methodenvielfalto Selbsttätigkeit forcieren – Zeit zum Lernen lassen -

Aneignung ermöglichen

Änderung der Unterrichtskultur (2)

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o Festigen durch ständiges Wiederaufgreifen von Kompetenzen in wachsender Komplexität

o Intelligentes, variationsreiches Üben: Konsolidierung und Transfer

o Trennung von Übungs- und Prüfungsphaseno Transparente Leistungserwartungen durch klare

Zielformulierungeno Formative (lernfördernde) Arten der Leistungsfeststellung –

Schaffen von Selbstkompetenzo Individuelles Fördern: Lernstands- und

Fortschrittsdiagnosen

Änderung der Unterrichtskultur (3)

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Vielen Dank für IhreAufmerksamkeit!

www.bifie.at

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ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht53

7

10:40 – 11:10

Reife- /Reide- und Diplomprüfung Neu: Pädagogische Aspekte

LSI HR Mag. Günther Wagner

Vortrag im Rahmen der ÖGSR Fortbildungsveranstaltung am 7. April 2011 im bifie/ Wien.

die autorin:

LSI Mag. Gabriele Friedl-Lucyshyn ist Leiterin des BIFIE Zentrums in Wien undleitet u.a. folgende Projekte: Bildungsstandards Englisch, Französisch,Italienisch, Spanisch; Die neue Reifeprüfung in Latein und Griechisch;Maßnahmenkatalog zur Implementierung der Bildungsstandards D, M, E.

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ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht54

8

11:10 – 11:30

Zusammenfassung und Schlussworte der Vizepräsidentin

Vizerektorin Dr. Jutta Zemanek, PH Wien

9

11:30

Beginn der Generalversammlung

der ÖGSR

Präsident HR Dr. Markus Juranek

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ÖGSR Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht55

An alle Mitglieder der ÖGSR

T E R M I N A V I S O

ÖGSR – Symposium 25. Jänner 2012

„KINDERRECHTE UND SCHULE“

Ort: Bundeskanzleramt

Otto-Wagner-Haus, Kassensaal

Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien

Zeit: 25. Jänner 2011, 9:00 -17:00 Uhr