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Aus- und Weiterbildungskurs „Lärm- und Schallschutz“ 13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.1 («DISCOLÄRM») © Werner Stalder, dipl. Bau. Ing. HTL / dipl. Akustiker SGA STALDERLAERMSCHUTZ.COM 05 09 2018 13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN («DISCOLÄRM») 3 13.1 Einführung ........................................................................................................................ 3 13.1.1 Risiken beim Besuch von Veranstaltungen mit hohen Schallpegeln.............................. 3 13.1.2 Neue Verordnung V-NISSG ab 2019? ........................................................................... 3 13.1.3 Generelle Anforderungen an Veranstaltungen ............................................................... 3 13.1.4 Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 und 96 dB(A)........................... 3 13.1.5 Veranstaltungen von maximal 3h und mit Leq1h zwischen 96 und 100 dB(A) ................. 3 13.1.6 Veranstaltungen über 3h und mit einem Leq1h zwischen 96 und 100 dB(A) ................... 4 13.1.7 Zusammenfassung ........................................................................................................ 4 13.2 Mess- und Berechnungsverfahren ................................................................................... 4 13.2.1 Grundsätze .................................................................................................................... 4 13.2.2 Messverfahren ............................................................................................................... 4 13.2.3 Schallpegelaufzeichnung ............................................................................................... 4 13.2.4 Besonderes Mess- und Berechnungsverfahren ............................................................. 4 13.2.5 Kalibrierung und Eichung der Messgeräte ..................................................................... 5 13.3 Schallbegrenzer, Schallpegelanzeigen, Schallpegelregistrierung ................................... 5 13.3.1 Schallbegrenzer («Limiter») ........................................................................................... 5 13.3.2 Schallpegelanzeigen ...................................................................................................... 5 13.3.3 NorConcert Control ........................................................................................................ 5 13.4 Verdeckte Messungen durch die Vollzugsbehörde .......................................................... 5 13.5 Beispiel einer Leq1h Berechnung .................................................................................... 6 13.6 Extrapolierter Stundenpegel ............................................................................................. 7 13.7 LSPL [dB(A)] vs. Lmax [dB(A,F)] ........................................................................................... 7 13.8 Empfehlenswerte Messgrössenregistrierung ................................................................... 7 13.9 Weitere Beispiele von Lärmmessungen ........................................................................... 9 13.9.1 Messung an einem Openair ........................................................................................... 9 13.9.2 Messung in einem Club ................................................................................................. 9 13.9.4 Messung eines Rockkonzertes .................................................................................... 10 13.10 Einfluss des Leq 1h - Grenzwerts ...................................................................................... 10 13.11 Literatur und weitere Unterlagen .................................................................................... 11 13.11.1 Vollzugshilfe des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ................................................ 11 13.11.2 Kantonale Unterlagen zur SLV..................................................................................... 11 13.11.3 Laerm.ch und cerclebruit.ch ......................................................................................... 11 13.11.4 Weitere Dokumente ..................................................................................................... 11 13.12 Checkliste für Stichprobenkontrollen .............................................................................. 12 13.13 Checkliste für Veranstalter.............................................................................................. 12 Abbildungsverzeichnis: Abb. 13.1 NorConcert Control Koffer und Display ................................................................................................... 5 Abb. 13.2 Screenshot von NorConcert Control ....................................................................................................... 5 Abb. 13.3 Befestigung ¼''-Mikrophone auf der Schulter ) und ) .............................................................................. 6 Abb. 13.4 Befestigung eines ¼''-Mikrophons seitlich eines Gilets ........................................................................... 6 Abb. 13.5 Pegel-Zeit-Diagramm .............................................................................................................................. 6 Abb. 13.6 Bestimmung der notwendigen Pegelreduktion zur Einhaltung des Leq1h .............................................. 7 Abb. 13.7 Messung in 1 Sekunden-Intervallen in einer Disco ................................................................................. 8 Abb. 13.8 Messung in 1 Minuten-Intervallen in einer Disco ..................................................................................... 8 Abb. 13.9 Messung in 1 Minuten-Intervallen an einem Openair .............................................................................. 9 Abb. 13.10 Messung in 1 Sekunden-Intervallen in einem Club ................................................................................. 9 Abb. 13.11 Messung in 1 Sekunden-Intervallen an einem Rockkonzert.................................................................. 10

13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.1 … · Nachfolgend sind die einige spezifische Aspekte zum Lärm bei Veranstaltungen («Discolärm») angegeben. Weitere Unterlagen zur Akustik,

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Aus- und Weiterbildungskurs „Lärm- und Schallschutz“

13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.1 («DISCOLÄRM»)

© Werner Stalder, dipl. Bau. Ing. HTL / dipl. Akustiker SGA STALDERLAERMSCHUTZ.COM 05 – 09 – 2018

13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN («DISCOLÄRM») 3

13.1 Einführung ........................................................................................................................ 3 13.1.1 Risiken beim Besuch von Veranstaltungen mit hohen Schallpegeln.............................. 3 13.1.2 Neue Verordnung V-NISSG ab 2019? ........................................................................... 3 13.1.3 Generelle Anforderungen an Veranstaltungen ............................................................... 3 13.1.4 Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 und 96 dB(A)........................... 3 13.1.5 Veranstaltungen von maximal 3h und mit Leq1h zwischen 96 und 100 dB(A) ................. 3 13.1.6 Veranstaltungen über 3h und mit einem Leq1h zwischen 96 und 100 dB(A) ................... 4 13.1.7 Zusammenfassung ........................................................................................................ 4

13.2 Mess- und Berechnungsverfahren ................................................................................... 4 13.2.1 Grundsätze .................................................................................................................... 4 13.2.2 Messverfahren ............................................................................................................... 4 13.2.3 Schallpegelaufzeichnung ............................................................................................... 4 13.2.4 Besonderes Mess- und Berechnungsverfahren ............................................................. 4 13.2.5 Kalibrierung und Eichung der Messgeräte ..................................................................... 5

13.3 Schallbegrenzer, Schallpegelanzeigen, Schallpegelregistrierung ................................... 5 13.3.1 Schallbegrenzer («Limiter») ........................................................................................... 5 13.3.2 Schallpegelanzeigen ...................................................................................................... 5 13.3.3 NorConcert Control ........................................................................................................ 5

13.4 Verdeckte Messungen durch die Vollzugsbehörde .......................................................... 5 13.5 Beispiel einer Leq1h – Berechnung .................................................................................... 6 13.6 Extrapolierter Stundenpegel ............................................................................................. 7 13.7 LSPL [dB(A)] vs. Lmax [dB(A,F)] ........................................................................................... 7 13.8 Empfehlenswerte Messgrössenregistrierung ................................................................... 7 13.9 Weitere Beispiele von Lärmmessungen ........................................................................... 9

13.9.1 Messung an einem Openair ........................................................................................... 9 13.9.2 Messung in einem Club ................................................................................................. 9 13.9.4 Messung eines Rockkonzertes .................................................................................... 10

13.10 Einfluss des Leq 1h - Grenzwerts ...................................................................................... 10 13.11 Literatur und weitere Unterlagen .................................................................................... 11

13.11.1 Vollzugshilfe des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ................................................ 11 13.11.2 Kantonale Unterlagen zur SLV..................................................................................... 11 13.11.3 Laerm.ch und cerclebruit.ch ......................................................................................... 11 13.11.4 Weitere Dokumente ..................................................................................................... 11

13.12 Checkliste für Stichprobenkontrollen .............................................................................. 12 13.13 Checkliste für Veranstalter.............................................................................................. 12

Abbildungsverzeichnis:

Abb. 13.1 NorConcert Control Koffer und Display ................................................................................................... 5 Abb. 13.2 Screenshot von NorConcert Control ....................................................................................................... 5 Abb. 13.3 Befestigung ¼''-Mikrophone auf der Schulter ) und ) .............................................................................. 6 Abb. 13.4 Befestigung eines ¼''-Mikrophons seitlich eines Gilets ........................................................................... 6 Abb. 13.5 Pegel-Zeit-Diagramm .............................................................................................................................. 6 Abb. 13.6 Bestimmung der notwendigen Pegelreduktion zur Einhaltung des Leq1h .............................................. 7 Abb. 13.7 Messung in 1 Sekunden-Intervallen in einer Disco ................................................................................. 8 Abb. 13.8 Messung in 1 Minuten-Intervallen in einer Disco ..................................................................................... 8 Abb. 13.9 Messung in 1 Minuten-Intervallen an einem Openair .............................................................................. 9 Abb. 13.10 Messung in 1 Sekunden-Intervallen in einem Club ................................................................................. 9 Abb. 13.11 Messung in 1 Sekunden-Intervallen an einem Rockkonzert.................................................................. 10

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Abkürzungen:

BAG: Bundesamt für Gesundheit BAFU: Bundesamt für Umwelt BGE: Bundesgerichtsentscheid BVGE: Bundesverwaltungsgerichtsentscheid CB: Cercle Bruit Schweiz, Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute EMPA: Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EJPD: Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement FALS: Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich Leq1s: 1-Sekunden-Dauerschallpegel (Mittelungspegel) [dB(A)] Leq1min: 1-Minuten-Dauerschallpegel (Mittelungspegel) [dB(A)] Leq5min: 5-Minuten-Dauerschallpegel (Mittelungspegel) [dB(A)] Leq1h: Maximaler 1-Stunden-Dauerschallpegel (Mittelungspegel), d.h. höchster, während beliebiger 60 Minuten durchschnittlich gemessener Schallpegel [dB(A)] Lmax: Maximaler Pegel, gemessen mit der Zeitkonstante Fast (= 125 ms) [dB(A,Fast)] USG: Bundesgesetz über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz (SR 814.01) LSV: Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) SLV: Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden

Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SR 814.49) Nachfolgend sind die einige spezifische Aspekte zum Lärm bei Veranstaltungen («Discolärm») angegeben. Weitere Unterlagen zur Akustik, über das USG, die LSV und die SLV, die individuelle Beurteilung der Lärmsituation, etc., sind bei den zuständigen kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Behörden in Erfahrung zu bringen.

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13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN («DISCOLÄRM»)

13.1 Einführung

13.1.1 Risiken beim Besuch von Veranstal-tungen mit hohen Schallpegeln

Beim Besuch von Veranstaltungen mit hohen Schallpegeln besteht das Risiko von Hörschäden, denn hohe, über längere Zeit einwirkende Schall-pegel führen zu einer irreversiblen Hörminderung. Dauerhafte Höreinbussen führen zusammen mit den altersbedingten Hörverlusten zu Problemen bei der Sprachverständlichkeit. Nicht auszu-schliessen nach einem Besuch einer lauten Veran-staltung ist ein Gehörsturz und/oder Tinnitus. Vorübergehende Symptome wie temporäre Hör-schwellenverschiebung, Pfeifen oder Rauschen im Ohr sind nicht selten.

Laute Musik schädigt das Gehör genauso wie Lärm mit derselben Energie. Ein zweistündiges Konzert bei 100 dB(A) belastet demnach das Gehör in etwa gleich wie eine einwöchige Exposition an einem lauten Arbeitsplatz mit 85 dB(A). Es spielt dabei keine Rolle, ob das einwirkende Geräusch als angenehm (Musik) oder als störend (z.B. Industrielärm) empfunden wird.

Um Hörschäden zu vermeiden, hat der Bundesrat für Veranstaltungen in Gebäuden und im Freien, bei denen elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall auf das Publikum einwirkt die Schall- und Laserverordnung (SLV, SR 814.49) erlassen.

13.1.2 Neue Verordnung V-NISSG ab 2019?

Am 14.2.2018 hat der Bundesrat das Vernehm-lassungsverfahren zu der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall eröffnet. Diese V-NISSG wird die bisherige SLV ablösen. Wann mit der Inkraftsetzung gerechnet werden muss/darf und welche Bestimmungen sie dereinst enthalten wird ist noch offen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die geltende Fassung der SLV vom 28. Februar 2007 (Stand am 1. März 2012).

13.1.3 Generelle Anforderungen an Veranstaltungen

Gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung) gilt Folgendes: - Die Schallemissionen sind bei Veranstaltungen

so weit zu begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den über 60 Minuten gemittelten Pegel von Leq = 93 dB(A) nicht übersteigen.

- Der maximale Schallpegel Lmax = 125 dB(A,F) darf während der gesamten Dauer der Ver-anstaltung nicht überschritten werden.

- Die Veranstalter müssen der Vollzugsbehörde die Durchführung von Veranstaltungen ab einem Stundenpegel über 93 dB(A) min-destens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss Angaben enthalten über: ▪ Ort und Art der Veranstaltung; ▪ den maximalen Stundenpegel; ▪ Datum, Beginn und Dauer der Veranstal-

tung; ▪ Name und Adresse der Veranstalterin oder

des Veranstalters; ▪ Name und Erreichbarkeit der verantwort-

lichen Person an der Veranstaltung; ▪ gegebenenfalls die Anwendung des beson-

deren Mess- und Berechnungsverfahrens gemäss Anhang Ziffer 1.4 der SLV (vgl. auch Kap. 13.2.4.

Für Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 96 und 100 dB(A) muss zusätzlich ein Plan des Veranstaltungsortes eingereicht wer-den, aus dem die Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.

- Die Vollzugsbehörde kontrolliert bei Veranstal-tungen stichprobenweise, ob die Meldepflicht, die massgeblichen Schallpegel sowie die übri-gen Anforderungen eingehalten werden.

13.1.4 Veranstaltungen mit einem Stunden-pegel zwischen 93 und 96 dB(A)

Bei Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 und 96 dB(A) sind - die Schallemissionen so weit zu begrenzen,

dass die Immissionen den Stundenpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen,

- das Publikum im Eingangsbereich der Veran-staltung deutlich sichtbar auf den maximalen Stundenpegel von 96 dB(A) und die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schall-pegel und die Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition hingewiesen wird,

- dem Publikum ein der Norm SN EN 352-2:2002 entsprechender Gehörschutz kostenlos an-geboten wird, und

- der Stundenpegel während der Veranstaltung mit einem Schallpegelmessgerät gemäss An-hang Ziffer 2.1 SLV überwacht wird.

13.1.5 Veranstaltungen von maximal 3h und mit Leq1h zwischen 96 und 100 dB(A)

Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwi-schen 96 und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: - die Schallemissionen so weit begrenzt werden,

dass die Immissionen den Stundenpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen;

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- das Publikum im Eingangsbereich der Veran-staltung deutlich sichtbar auf den maximalen Stundenpegel von 100 dB(A) hingewiesen wird; und

- die weiteren Anforderungen wie bei einer Ver-anstaltung von 93 bis 96 dB(A) erfüllt werden.

13.1.6 Veranstaltungen über 3h und mit einem Leq1h zwischen 96 und 100 dB(A)

Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwi-schen 96 und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass - der Schallpegel während der ganzen Dauer der

Veranstaltung aufgezeichnet wird; - die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie

die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen der Vollzugsbehörde eingereicht werden;

- dem Publikum eine Ausgleichszone zur Verfü-gung steht und im Eingangsbereich deutlich sichtbar auf diese hingewiesen wird und

- die weiteren Anforderungen wie bei einer gleich lauten Veranstaltung unter drei Stunden erfüllt werden.

Die Ausgleichszonen müssen folgende Anforde-rungen erfüllen: - Der Stundenpegel darf 85 dB(A) nicht über-

steigen. - Sie müssen mindestens 10 Prozent der

Flächen der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind.

- Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstal-tung frei zugänglich sein.

13.1.7 Zusammenfassung

13.2 Mess- und Berechnungs-verfahren

13.2.1 Grundsätze

Die Schallimmissionen werden in Ohrenhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (Ermittlungs-ort).

Weicht der Messort vom Ermittlungsort ab, so müssen die Immissionen auf diesen umgerechnet werden. Der Messort, der Ermittlungsort sowie die Schallpegeldifferenz zwischen diesen müssen schriftlich festgehalten werden.

Der A-bewertete Schallpegel wird über eine Stunde gemittelt (äquivalenter Dauerschallpegel LAeq resp. Leq in dB(A)). Die Mittelwertbildung beginnt zu einem beliebigen Zeitpunkt der Veranstaltung und dauert 60 Minuten ohne Unter-bruch. Der äquivalente Dauerschallpegel Leq1h darf den Schallpegelgrenzwert (93 dB(A), 96 dB(A) resp. 100 dB(A)) zu keinem Zeitpunkt der Veranstaltung überschreiten. Zudem darf der maximale Schallpegel Lmax den Grenzwert von 100 dB(A,F) nicht überschreiten.

13.2.2 Messverfahren

Zur Messung des Schallpegels werden die Mess-geräte (mindestens Genauigkeitsklasse 2) mit folgenden Einstellungen betrieben:

▪ Frequenzbewertung A ▪ Zeitbewertung Fast (F), Zeitkonstante=125 ms

13.2.3 Schallpegelaufzeichnung

Die Schallpegelaufzeichnung muss folgende Anforderungen erfüllen:

▪ Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel Leq5min muss während der Veranstaltung ununterbrochen mindestens alle fünf Minuten aufgezeichnet werden.

▪ Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form aufzuzeichnen.

13.2.4 Besonderes Mess- und Berechnungs-verfahren

Der Schallpegel wird beim Mischpult gemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ▪ Das Mischpult befindet sich im direkt be-

schallten Publikumsbereich. ▪ Die Lautsprecher für Hoch- und Mitteltöne sind

so positioniert, dass eine gleichmässige Be-schallung des Publikums erreicht wird.

▪ Das Mikrofon zur Überwachung des Schall-pegels ist beim Mischpult auf Ohrenhöhe fix po-sitioniert.

▪ Die Schallpegeldifferenz zwischen dem Misch-pult (Messort) und dem Ermittlungsort wird durch ein definiertes Breitbandsignal (Rosa Rauschen / Programmsimuliertes Rauschen nach IEC-60268-124) oder eine andere gleich-wertige Methode bestimmt.

▪ Der Ermittlungsort und die Schallpegeldifferenz sowie die Methode sind schriftlich festzuhalten.

▪ Das besondere Mess- und Berechnungs-verfahren wurde der Vollzugsbehörde gemel-det.

Bei diesen Messungen gilt der für die Veran-staltung anwendbare Grenzwert als eingehalten, wenn der Messwert beim Mischpult zuzüglich der Schallpegeldifferenz kleiner ist als der Grenzwert oder diesem entspricht.

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13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.5 («DISCOLÄRM»)

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13.2.5 Kalibrierung und Eichung der Messgeräte

Die Messketten müssen vor und nach der Messung kalibriert werden (vgl. auch Kap. 5.3.16, Praktische Hinweise für Lärmmessungen). Des Weiteren müssen die Messgeräte bei Inbetrieb-nahme und danach alle zwei Jahre beim METAS, Eidgenössisches Institut für Metrologie geeicht werden. Die Kosten sind in der Eichgebühren-verordnung, EichGebV vom 1. Okt. 2015, Ab-schnitt 12 derzeit (September 2018) wie folgt festgelegt: Schallmessgeräte mit erweitertem Funktionsumfang: Ersteichung: Fr. 759.-, Nacheichung alle 2 Jahre: Fr. 616.-

Kalibratoren: Ersteichung: Fr. 242.-, Nacheichung alle 2 Jahre: Fr. 242.-

13.3 Schallbegrenzer, Schallpegel-anzeigen, Schallpegelregistrie-rung

13.3.1 Schallbegrenzer («Limiter»)

Zur Begrenzung des Schalls gibt es handels-übliche Schallbegrenzer, sogenannte «Limiter». Diese können allerdings nur Signale über die hauseigene Verstärkeranlage verarbeiten. In der Praxis werden aber von den Musikgruppen im überwiegenden Teil eigene Anlagen eingesetzt.

13.3.2 Schallpegelanzeigen

In Räumen mit häufigem Musikbetrieb haben sich gut sichtbar montierte Schallpegelanzeigen, kom-biniert mit einer automatischen Registrierung be-währt. Nach Schluss der Veranstaltung können von den Vollzugsbehörden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen oder vom Vermieter die im Betriebsreglement vorgegebenen Schall-pegelwerte kontrolliert und nötigenfalls Sanktio-nen gegenüber dem Veranstalter ergriffen werden.

Abb. 13.1 NorConcert Control Koffer und Display

13.3.3 NorConcert Control

Die Firma Norsonic vertreibt mit NorConcert Control ein System zur Überwachung und Protokollierung des Schallpegels während einer Veranstaltung. Es basiert auf den Norsonic Schallpegelmessern Nor118 oder Nor131. Besonderheiten sind:

▪ Der Schallpegelmesser wird vollständig von einem PC-Notebook-Programm (Microsoft Windows) gesteuert.

▪ Sämtliche relevanten Messgrössen werden während der Veranstaltung auf dem PC- Bildschirm angezeigt (gleitender 1h Leq, Leq 1…5 Min, SPL, LMax).

▪ Versand von Alarm-SMS bei Pegelüber-schreitung (Option).

▪ Aufstellung des Mikrofons dank Distanz-korrektur an einem beliebigen Ort.

▪ Messwerte und Angaben zur Veranstaltung können im Microsoft Excel Format protokolliert werden.

▪ Numerische und grafische Darstellung der Messwerte.

▪ Die Software steuert den Schallpegelmesser und zeigt dem Tontechniker die relevanten akustischen Messwerte permanent auf dem Bildschirm an. Damit hat er die Möglichkeit, rechtzeitig auf zu hohe Pegel zu reagieren und während der ganzen Veranstaltung die Grenzwerte einzuhalten. Insbesondere er-mittelt das System permanent den gleitenden 1h Leq Wert.

Abb. 13.2 Screenshot von NorConcert Control

13.4 Verdeckte Messungen durch die Vollzugsbehörde

Um Seitens der zuständigen Behörden unerkannt die notwendigen Kontrollen durchführen zu können, sind allenfalls verdeckte Messungen durch instruierte Personen in Erwägung zu ziehen. Positive Erfahrungen konnten mit Messgeräten gemacht werden, deren Grösse es erlaubt, sie in Hosentaschen oder «Damentäschli» zu ver-stecken und die Mikrofone (vorzugsweise ¼''-Mikrophone) unauffällig mit den Kleidern zu ka-schieren.

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13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.6 («DISCOLÄRM»)

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In der Studie «Klärung messtechnischer Fragen für den Vollzug der Schall- und Laserverordnung», Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS / Bundesamt für Gesundheit BAG von 2014) ist fest-gehalten, dass - um weniger aufzufallen - häufig nicht zwingend am lautesten Ort gemessen und dadurch der maximale Pegel tendenziell unter-schätzt wird. Es sei davon auszugehen, dass der ermittelte Pegel in einer realen Mess-Situation um ca. 2 dB(A) unter dem maximalen Pegel liegen könne. In der Studie wurde auch untersucht, wie stark sich die Messergebnisse verändern, wenn das Messmikrophon auf der Schulter befestigt wird. Reflexionen am Körper führen dazu, dass in Extremsituationen der vom Mikrophon gemessene Schallpegel deutlich höher ausfällt, als der effektiv vorhandene Freifeld-Pegel. Eine solche Extrem-Situation trete bei einer stark gerichteten Schall-ausbreitung im akustischen Freifeld auf. Im echo-freien Raum seien aufgrund dieser Reflexionen am Körper bei einer Beschallung mit Reintönen von 4 kHz und einer optimalen Einfallsrichtung bis zu 7.7 dB mehr gemessen worden, als bei der un-gestörten Ausbreitung. Allerdings sei in der Praxis nicht mit solchen Abweichungen zu rechnen. Zum einen sei davon auszugehen, dass an den lautes-ten Orten oft mehrere Quellen zu berücksichtigen seien, so dass das Schallfeld einen eher unge-richteten oder gar diffusen Charakter annimmt. Während für einzelne Richtungen durch die Reflexion eine Überbewertung stattfindet, werde der Schall aus anderen Richtungen tendenziell eher abgeschattet. Ausserdem sei dieser Effekt nur bei Wellenlängen ausgeprägt, die bedeutend kleiner sind als die relevanten geometrischen Strukturen. Daher beschränke sich dieser Einfluss in der Praxis (Beschallung mit Musik aus vielen Richtungen) durch eine spektrale und räumliche Mittelung auf ca. 2 dB(A).

Fazit: Die beiden Effekte – Unterschätzung der Pegel als Folge des Messortes resp. Über-schätzung der Pegel als Folge von Reflexionen – haben in etwa die gleiche Grössenordnung.

Abb. 13.3 Befestigung ¼''-Mikrophone auf der Schulter 1) und 2)

1) Quelle : Kantonspolizei Bern, Rolf Schlup, Fachstellenleiter/Chef-Stv Umwelt

2) Quelle : Klärung messtechnischer Fragen für den Vollzug SLV, METAS, BAG

Abb. 13.4 Befestigung eines ¼''-Mikrophons seitlich eines Gilets

13.5 Beispiel einer Leq1h – Berechnung

Wird der Grenzwert von 96 dB(A) im nachfolgen-den Beispiel eingehalten? Lösung: Nein

Minuten / Stunden Leq5min [dB(A)] Leq1h [dB(A)]

05’ 98 --

10’ 96 -- 15’ 97 -- 20’ 98 -- 25’ 96 -- 30’ 99 -- 35’ 102 -- 40’ 100 -- 45’ 100 -- 50’ 84 -- 55’ 80 -- 1h 85 97.7

1h 05’ 99 97.8

1h 10’ 98 97.9

1h 15’ 99 98.1

1h 20’ 100 98.3

1h 25’ 98 98.4

1h 30’ 97 98.2

1h 35’ 96 97.5

1h 40’ 102 97.9

1h 45’ 101 98.1

1h 50’ 95 98.2

1h 55’ 92 98.3

2h 96 98.5

2h 05’ 96 98.3

2h 10’ 97 98.2

2h 15’ 85 97.8

2h 20’ 85 97.1

2h 25’ -- 96.7

Rechner: Leq1h – Rechner 3)

Abb. 13.5 Pegel-Zeit-Diagramm

Vorstehende Grafik zeigt, dass der extrapolierte Leq1h (orange-gelbe Fläche) bereits ab der 35 Minute über dem Grenzwert von 96 dB(A) liegt.

3) Google: LAeq 1h Rechner

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13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.7 («DISCOLÄRM»)

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13.6 Extrapolierter Stundenpegel

In der SLV ist festgelegt, dass der Schallpegel über eine Stunde gemittelt (äquivalenter Dauer-schallpegel Leq) werden muss. Die Mittelwert-bildung beginnt zu einem beliebigen Zeitpunkt der Veranstaltung und dauert 60 Minuten ohne Unter-bruch. Dazu wird in der Vollzugshilfe4) darauf hin-gewiesen, dass die effektive Messzeit durchaus kürzer sein kann als eine Stunde, wenn eine Überschreitung des Stundenpegels rechnerisch extrapoliert werden kann.

Dazu folgende Überlegung:

Wenn nach 35 Minuten ein Leq von 99 dB(A) gemessen wird, wie hoch ist dann der extrapolierte Leq während einer Stunde (Leq1h), unter der Annahme, dass in den verbleibenden 25 Minuten «Stille» herrscht?

Leq1h = 10 . log [(35 . 109.9 + 25 . 100.0)/60] = 96.7 dB(A)

Nach einer Stunde beträgt der Leq1h ca. 96.7 dB(A), folglich kann der Grenzwert von 96 oder 93 dB(A) nicht mehr eingehalten werden. Die Messung kann unter diesen Voraussetzungen abgebrochen werden. Beträgt der Grenzwert hingegen 100 dB(A), so ist die Einhaltung noch immer möglich.

Max. zul. Leq25 min = 10 . log [(60 . 1010.0 - 35 . 109.9)/25] = 101.1 dB(A)

Wird der zulässige Grenzwert vor vollendeter Stunde überschritten, kann der maximal zulässige Pegel in der verbleibenden Zeit anhand des nachfolgenden Diagramms bestimmt werden.

Quelle: «Klärung messtechnischer Fragen für den Vollzug der Schall- und Laserverordnung», Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS / Bundesamt für Gesundheit BAG von 2014.

Abb. 13.6 Bestimmung der notwendigen Pegelreduk-tion zur Einhaltung des Leq1h

4) Google: Vollzugshilfe zur Schall- und Laserverordnung (SLV)

Ablesebeispiele: Grenzwert: Leq1h = 93 dB(A) Gemessener Leq nach 10 Minuten: Leq10min = 98 dB(A) ΔLeq10min – Leq1h: -5 dB(A) Notwendige Pegelreduktion zur Einhaltung: ca. -7 dB(A) Zulässiger Leq für die verbleibenden 50 Minuten: weniger als 91 dB(A) Kontrolle: Leq1h = 10 log [(10 . 109.8 + 50 . 109.1)/60] = 93.2 dB(A) Grenzwert: Leq1h = 100 dB(A) Gemessener Leq nach 25 Minuten: Leq25min = 103 dB(A)

ΔLeq25min – Leq1h: -3 dB(A) Notwendige Pegelreduktion zur Einhaltung: ca. -8 dB(A) Zulässiger Leq für die verbleibenden 35 Minuten: weniger als 95 dB(A) Kontrolle: Leq1h = 10 log [(25 . 1010.3 + 35 . 109.5)/60] = 100.0 dB(A) Grenzwert: Leq1h = 96 dB(A) Gemessener Leq nach 35 Minuten: Leq35min = 99 dB(A) ΔLeq35min – Leq1h:: -3 dB(A) Die Einhaltung des Grenzwerts ist nicht mehr möglich … Kontrolle: Leq1h = 10 log [(35 . 109.9)/60] = 96.7 dB(A)

13.7 LSPL [dB(A)] vs. Lmax [dB(A,F)]

Bei der Messgrössenregistrierung in 1 Sekunden-Intervallen muss korrekterweise der LSPL [dB(A)], d.h. der Leq1s [dB(A)] und der Lmax [dB(A,F)] aufgezeichnet werden, weil der maximal gemessene LSPL nicht dem effektiven Maximal-Pegel Lmax mit der Zeitkonstante Fast entspricht.

Der maximal gemessene Sekundenpegel (Leq1s) entspricht nur ungefähr dem Lmax in dB(A,F). Der effektive Lmax mit der Zeitkonstante Fast liegt etwas höher.

13.8 Empfehlenswerte Messgrössen-registrierung

Nachfolgend sind zwei Auswertungen dargestellt, nämlich die Messgrössenregistrierung in 1 Sekun-den-Intervallen resp. jene in 1 Minuten-Intervallen.

Mit einer Registrierung in 1 Minuten-Intervallen können die Pegelverläufe Leq1min und Lmax1min im selben Diagramm dargestellt werden, was sehr übersichtlich ist, weil zwischen dem Leq1min und Lmax1min deutliche Differenzen sichtbar sind.

Im Hinblick auf eine effiziente und übersichtliche Datenauswertung empfiehlt es sich den Leq1min [dB(A)] und Lmax [dB(A,F)] in 1 Minuten-Intervallen zu messen.

ΔL≈-7 dB(A)

ΔL≈-8 dB(A)

Einhaltung des Grenzwerts

nicht möglich

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13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.8 («DISCOLÄRM»)

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Messdauer: 1h27min Messgrössenregistrierung (Leq1s und Lmax): 1 Sekunden-Intervalle Einzuhaltender Stundenpegel Leq1h - Grenzwert: 100 dB(A) Max. extrapolierter Stundenpegel Leq1h: 103.9 dB(A) Grenzwert Leq1h überschritten Max. gemessener Stundenpegel Leq1h: 104.7 dB(A) Grenzwert Leq1h überschritten

Einzuhaltender Maximal-Pegel Lmax - Grenzwert: 125 dB(A,F) Max. gemessener Pegel Lmax: 116.9 dB(A,F) Grenzwert Lmax eingehalten

Abb. 13.7 Messung in 1 Sekunden-Intervallen in einer Disco

Messdauer: 1h27min Messgrössenregistrierung (Leq1min): 1 Minuten-Intervalle Einzuhaltender Stundenpegel Leq1h - Grenzwert: 100 dB(A) Max. extrapolierter Stundenpegel Leq1h: 103.9 dB(A) Grenzwert Leq1h überschritten Max. gemessener Stundenpegel Leq1h: 104.7 dB(A) Grenzwert Leq1h überschritten Einzuhaltender Maximal-Pegel Lmax - Grenzwert: 125 dB(A,F) Max. gemessener Pegel Lmax: 116.9 dB(A) Grenzwert Lmax eingehalten

Abb. 13.8 Messung in 1 Minuten-Intervallen in einer Disco Fazit: Mit einer Registrierung in 1 Sekunden-Intervallen können die Pegelverläufe Leq1s [dB(A)] und Lmax [dB(A,F)] sinnvollerweise nicht im selben Diagramm dargestellt werden, weil in der Regel optisch keine Differenz sichtbar ist. Mit der Registrierung in 1 Minuten-Intervallen entsteht eine übersichtliche Datenmenge und eine genügende Aussagekraft der veranstaltungsspezifischen Pegel-Zeit-Situation. Die Pegelverläufe Leq1min [dB(A)] und Lmax [dB(A,F)] können in der Folge auch im selben Diagramm dargestellt werden.

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13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.9 («DISCOLÄRM»)

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13.9 Weitere Beispiele von Lärmmessungen

13.9.1 Messung an einem Openair

Messdauer: 24h12min Messgrössenregistrierung (Leq1min): 1 Minuten-Intervalle Einzuhaltender Stundenpegel Leq1h - Grenzwert: 100 dB(A) Max. extrapolierter Stundenpegel Leq1h: 98.9 dB(A) Grenzwert Leq1h eingehalten Max. gemessener Stundenpegel Leq1h: 101.2 dB(A) Grenzwert Leq1h überschritten Einzuhaltender Maximal-Pegel Lmax - Grenzwert: 125 dB(A,F) Max. gemessener Pegel Lmax in dB(A,F): Nicht gemessen

Abb. 13.9 Messung in 1 Minuten-Intervallen an einem Openair

13.9.2 Messung in einem Club

Messdauer: 1h23min Messgrössenregistrierung (Leq1s): 1 Sekunden-Intervalle Einzuhaltender Stundenpegel Leq1h - Grenzwert: 100 dB(A) Max. extrapolierter Stundenpegel Leq1h: 99.1 dB(A) Grenzwert Leq1h eingehalten Max. gemessener Stundenpegel Leq1h: 99.7 dB(A) Grenzwert Leq1h eingehalten Einzuhaltender Maximal-Pegel Lmax - Grenzwert: 125 dB(A,F) Max. gemessener Pegel Leq1s ≈ Lmax: 107.8 dB(A) Grenzwert eingehalten

Abb. 13.10 Messung in 1 Sekunden-Intervallen in einem Club

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13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.10 («DISCOLÄRM»)

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13.9.4 Messung eines Rockkonzertes

Messdauer: 2h12min Messgrössenregistrierung (Leq1s): 1 Sekunden-Intervalle Einzuhaltender Stundenpegel Leq1h - Grenzwert: 100 dB(A) Max. extrapolierter Stundenpegel Leq1h: 109.9 dB(A) Grenzwert überschritten Max. gemessener Stundenpegel Leq1h: 110.0 dB(A) Grenzwert überschritten

Einzuhaltender Maximal-Pegel Lmax - Grenzwert: 125 dB(A,F) Max. gemessener Pegel Leq1s ≈ Lmax: 120.9 dB(A) Grenzwert eingehalten

Abb. 13.11 Messung in 1 Sekunden-Intervallen an einem Rockkonzert

13.10 Einfluss des Leq 1h - Grenzwerts

Messdauer: 1h46min Messgrössenregistrierung (Leq1s): 1 Sekunden-Intervalle Einzuhaltender Maximalpegel Lmax - Grenzwert: 125 dB(A) Max. gemessener Sekundenpegel Leq1s: 111.7 dB(A) Grenzwert eingehalten

In den nachfolgenden Beispielen wird obige, d.h. ein und dieselbe Veranstaltung anhand der drei möglichen Grenzwerte (93 dB(A), 96 dB(A) und 100 dB(A)) beurteilt.

Einzuhaltender Stundenpegel Leq1h - Grenzwert: 93 dB(A) Max. extrapolierter Stundenpegel Leq1h: 94.1 dB(A) Grenzwert überschritten Max. gemessener Stundenpegel Leq1h: 98.8 dB(A) Grenzwert überschritten

Einzuhaltender Stundenpegel Leq1h - Grenzwert: 96 dB(A) Max. extrapolierter Stundenpegel Leq1h: 94.1 dB(A) Grenzwert eingehalten Max. gemessener Stundenpegel Leq1h: 98.8 dB(A) Grenzwert überschritten

Einzuhaltender Stundenpegel Leq1h - Grenzwert: 100 dB(A) Max. extrapolierter Stundenpegel Leq1h: 94.1 dB(A) Grenzwert eingehalten Max. gemessener Stundenpegel Leq1h: 98.8 dB(A) Grenzwert eingehalten

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13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.11 («DISCOLÄRM»)

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13.11 Literatur und weitere Unterlagen

13.11.1 Vollzugshilfe des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat eine Vollzugshilfe 5) zur Schall- und Laserverordnung (SLV) – Schall verfasst. Dieses Dokument soll die Kantone beim Vollzug im Bereich Schall unter-stützen und allfällige Fragen von Veranstaltern klären.

Weitere Informationen des BAG zum Lärm von Veranstaltungen sind zu finden:

- Schall und Laser bei Veranstaltungen - Das müssen Veranstalter wissen

- Klärung messtechnischer Fragen für den Vollzug der Schall- und Laserverordnung, Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS, Bundesamt für Gesundheit BAG, 03.2014

13.11.2 Kantonale Unterlagen zur SLV

Im Vollzugsordner des Cercle Bruit sind verschie-dene weitere kantonale Unterlagen zum Thema der Schall- und Laserverordnung zu finden.

13.11.3 Laerm.ch und cerclebruit.ch

Auf der Homepage laerm.ch unter der Rubrik Lärmlinks, Lärmthemen, Gehörgefährdung durch Schall, sind zahlreiche verwandte Links zum vorliegend behandelten Thema aufgeführt.

13.11.4 Weitere Dokumente

- Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung (SR 941.210.1)

- Hohe Schallexpositionen bei Jungen, Hörschäden bei Älteren, Salome Ryf (BAG), Urs Bieri und Jonas Kocher, gfs.bern

- Gehörschutz bei lauter Musik, Hemmnisse aufgrund subjektiver, Fehleinschätzungen 6) Sarah Chiller-Glaus, Markus Hackenfort, Sarah Diener und Jörn Basel

- EMPA-Untersuchungsbericht Nr. 456'501 int. 207.1271, Prüfauftrag: Studie Schallpegel-reduktion in Konzertlokalitäten, Fallbeispiel Club „The Classroom“, Wetzikon

- Safe and Sound - Ratgeber zur Gehörerhaltung in der Musik- und Entertainmentbranche, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin

- Schall und Laser

- suva, Gehörschäden

- suva, Schützen Sie Ihr Personal vor Hörverlust und Tinnitus! Information für Betreiber von Musiklokalen, Clubs und für Veranstalter von Musik-Events

5) Google: Vollzugshilfe zur Schall- und Laserverordnung (SLV), August 2016 6) Google: Gehörschutz bei lauter Musik, Hemmnisse aufgrund subjektiver,

Fehleinschätzungen

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13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.12 («DISCOLÄRM»)

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13.12 Checkliste für Stichproben-kontrollen

Die nachfolgende Checkliste basiert u.a. auf dem Dokument «Checkliste Überwachen und Auf-zeichnen» der FALS.

Messequipment: □ Das Schallmessgerät muss mindestens der

Genauigkeitsklasse 2 entsprechen. □ Es muss den Mittelungspegel Leq bestimmen

können. □ Das Schallmessgerät und der Kalibrator

müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und danach mindestens alle zwei Jahre beim METAS geeicht werden.

□ Die Messkette (Schallmessgerät, inkl. verwen-dete Kabel) müssen vor und nach der Messung kalibriert werden.

Einstellungen Messgerät: □ Frequenzbewertung A □ Zeitbewertung Fast (F) = Zeitkonstante 125ms

Messgrössenerfassung: □ Messungen im 1 Sekunden-, 1 Minuten- oder

5-Minuten-Intervall, empfehlenswert sind Messungen im 1 Minuten-Intervall

□ Leq1s, Leq1min resp. Leq5min (dB(A), empfehlens-wert ist Leq1min

□ Lmax (dB(A,F) im jeweils gewählten 1 Sekun-den-, 1 Minuten- oder 5-Minuten-Intervall

Mess-Standort: □ Die Messung erfolgt auf Ohrenhöhe an jenem

Ort, an dem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (lautester Ort)

oder □ an einem anderen Ort, wobei die Schall-

pegeldifferenz vom Messort zum lautesten Ort schriftlich festzuhalten ist.

ΔL = LMessort – Llautester Ort = …. dB(A)

Bestimmung Schallpegeldifferenz vor der Veranstaltung: • Kalibrieren der Messkette • Bestimmen der Schallpegeldifferenz zwischen dem

Messort und dem lautesten Ort im Publikum. Dafür wird an beiden Orten mit einem Breitbandpegel (rosa Rauschen) gemessen.

• Die Pegeldifferenz wird auf ganze dB(A) aufgerundet. Sie ist beim Mischpult für den Techniker gut sichtbar zu notieren und muss bei der Messung resp. Auswertung mitberücksichtigt werden.

Mess-Dauer: □ Die Messung hat ununterbrochen, während

mindestens einer Stunde zu erfolgen oder □ kann allenfalls früher abgebrochen werden,

wenn der extrapolierte Stundenpegel Leq1h bereits über dem massgebenden Leq1h-Grenz-wert liegt.

Massgebender Leq1h - Grenzwert: Der Leq1h-Grenzwert muss während der Veranstal-tung bei jedem beliebigen 1h-Zeitfenster einge-halten werden. Vorliegend massgebend ist: Leq1h Leq1h Leq1h

≤ 93 dB(A) ≤ 96 dB(A) ≤ 100 dB(A) □ □ □

Massgebender Lmax - Grenzwerte: Der maximale Pegel darf zu keinem Zeitpunkt der Veranstaltung überschritten werden:

Lmax ≤ 125 dB(A,F) □

Ausgleichszone: Leq1h Fläche frei zugänglich

≤ 85 dB(A) > 10% Kennzeichnung □ □ □

Sind die nachfolgenden, grün markierten Vorga-ben für die Veranstaltung erfüllt?

Auswertung: □ Leq(t), Leq1h, eventuell zusätzlich extrapolierter

Leq seit Messbeginn bis eine Stunde. □ Lmax

13.13 Checkliste für Veranstalter

Massgebender Leq1h - Grenzwert: Der Leq1h-Grenzwert muss während der Veranstal-tung bei jedem beliebigen 1h-Zeitfenster einge-halten werden. Vorliegend massgebend ist: Leq1h Leq1h Leq1h

≤ 93 dB(A) ≤ 96 dB(A) ≤ 100 dB(A) □ □ □

Massgebender Lmax - Grenzwerte: Der maximale Pegel darf zu keinem Zeitpunkt der Veranstaltung überschritten werden:

Lmax ≤ 125 dB(A,F) □

Ausgleichszone: Leq1h Fläche frei zugänglich / ≤ 85 dB(A) > 10% Kennzeichnung □ □ □

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13. LÄRM BEI VERANSTALTUNGEN Blatt 13.13 («DISCOLÄRM»)

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Messungen bei Leq1h ≥ 93 dB(A): □ Messungen im 5-Minuten-Intervall □ Leq5min (dB(A) Mess-Standort: □ Die Messung erfolgt auf Ohrenhöhe an jenem

Ort, an dem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (lautester Ort)

oder □ an einem anderen Ort, wobei die Schall-

pegeldifferenz vom Messort zum lautesten Ort schriftlich festzuhalten ist.

ΔL = LMessort – Llautester Ort = …. dB(A)

Bestimmung Schallpegeldifferenz vor der Veranstaltung: • Kalibrieren der Messkette • Bestimmen der Schallpegeldifferenz zwischen dem

Messort und dem lautesten Ort im Publikum. Dafür wird an beiden Orten mit einem Breitbandpegel (rosa Rauschen) gemessen.

• Die Pegeldifferenz wird auf ganze dB(A) aufgerundet. Sie ist beim Mischpult für den Techniker gut sichtbar zu notieren und muss bei der Messung resp. Auswertung mitberücksichtigt werden.

Meldepflicht Leq1h > 93 dB(A): □ Meldung mindestens 14 Tage vor Veranstal-

tung an Vollzugsbehörde □ Ort, Art und Name der Veranstaltung; □ Maximaler Stundenpegel Leq1h; □ Datum, Beginn und Dauer der Veranstal-

tung; □ Name, Adresse, Telefonnummer und Email

der Veranstalterin oder des Veranstalters; □ Name, Adresse, Mobilnummer und Email

sowie Erreichbarkeit der verantwortlichen Person an der Veranstaltung;

□ Angaben zu den Schallmessgeräten und Geräteinstellungen;

□ gegebenenfalls die Anwendung des beson-deren Mess- und Berechnungsverfahrens gemäss Anhang Ziffer 1.4.

Veranstaltungsplan Leq1h ≥ 96 dB(A): □ Einreichung eines Plan des Veranstaltungs-

ortes mit Lage, Grösse und Kennzeichnung der Ausgleichszone

Information Leq1h ≥ 93 dB(A): □ Deutlich sichtbare Hinweise an das Publikum

im Eingangsbereich der Veranstaltung betref-fend den maximalen Stundenpegel von 96 dB(A) resp.100 dB(A) und die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schall-pegel und die Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition

□ Kostenlose Abgabe von Gehörschützen ent-sprechend der Norm SN EN 352-2:2002

Schallpegelaufzeichnung bei Leq1h ≥ 96 dB(A) und mehr als 3h Dauer: □ Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente

Dauerschallpegel Leq5min muss während der gesamten Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten aufgezeichnet werden.

□ Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form aufzuzeichnen.

□ Die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz sind 30 Tage aufzubewahren und auf Verlangen der Vollzugsbehörde einzureichen.

□ Es ist eine Ausgleichszone zur Verfügung zu stellen und im Eingangsbereich ist deutlich sichtbar auf diese hinzuweisen.

□ Die Ausgleichszonen müssen folgende Anfor-derungen erfüllen: □ Der Stundenpegel Leq1h darf 85 dB(A) nicht

übersteigen. □ Sie müssen mindestens 10 Prozent der

Flächen der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind.

□ Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Ver-anstaltung frei zugänglich sein.