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Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz Uferschutzplanung Uferschutzvorschriften Mitwirkung Die Uferschutzplanung beinhaltet: Uferschutzpläne 1 bis 5 Uferschutzvorschriften Realisierungsprogramm Erläuterungsbericht Bern, 23. Mai 2016

1402 361 USV 160523üscherz.ch/dl.php/de/575527fdc7915/Uferschutzvorschriften_MW.pdf5 In der Uferschutzzone, ist die Errichtung von neuen Molen, Bootshäfen, Slipanlagen oder ähnlichen

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Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz

Uferschutzplanung

Uferschutzvorschriften Mitwirkung

Die Uferschutzplanung beinhaltet: • Uferschutzpläne 1 bis 5 • Uferschutzvorschriften • Realisierungsprogramm • Erläuterungsbericht

Bern, 23. Mai 2016

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Impressum

Auftraggeber Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz Moos 11, Postfach 16 2513 Twann

Auftragnehmer BHP Raumplan AG Fliederweg 10 Postfach 575 3000 Bern 14

Bearbeitung Gregor Ledergerber

1402_361_USV_160523_MW.docx

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Inhaltsverzeichnis

A Allgemeines ......................................................................................................................................... 5 Zweck ........................................................................................................................................... 5 Art. 1 Wirkungsbereich ......................................................................................................................... 5 Art. 2 Bestandteile ................................................................................................................................ 5 Art. 3 Stellung zur Grundordnung ........................................................................................................ 5 Art. 4 Voranfrage ................................................................................................................................... 5 Art. 5 Besitzstandgarantie .................................................................................................................... 5 Art. 6 Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................ 5 Art. 7

B Schutzzonen und Schutzobjekte ...................................................................................................... 6 Uferschutzzone 1 ........................................................................................................................ 6 Art. 8 Uferschutzzone 2 ........................................................................................................................ 6 Art. 9

Rebenschutzzone ........................................................................................................................ 6 Art. 10 Schutzgebiet ................................................................................................................................ 7 Art. 11 Schutzobjekte .............................................................................................................................. 8 Art. 12 Archäologisches Schutzgebiet ................................................................................................... 8 Art. 13 Gewässerraum ............................................................................................................................ 8 Art. 14

C Überbautes Gebiet mit Baubeschränkungen ................................................................................. 9 Grundsätze .................................................................................................................................. 9 Art. 15 Hochwasserschutzkote ............................................................................................................... 9 Art. 16 Baubereich A ............................................................................................................................... 9 Art. 17 Baubereich A1 ........................................................................................................................... 11 Art. 18 Baubereich A2 ........................................................................................................................... 11 Art. 19 Baubereich B1 ........................................................................................................................... 11 Art. 20 Baubereich B2 ........................................................................................................................... 12 Art. 21 Baubereich B3 ........................................................................................................................... 12 Art. 22 Baubereich C ............................................................................................................................. 12 Art. 23 Baubereich D1 .......................................................................................................................... 13 Art. 24 Baubereich D2 .......................................................................................................................... 14 Art. 25 Baubereich D3 .......................................................................................................................... 14 Art. 26 Baubereich D4 .......................................................................................................................... 15 Art. 27 Baubereich E1 ........................................................................................................................... 15 Art. 28 Baubereich E2 ........................................................................................................................... 15 Art. 29 Grünzone 1 ................................................................................................................................ 16 Art. 30 Grünzone 2 ................................................................................................................................ 16 Art. 31 Parkplatzzone ............................................................................................................................ 16 Art. 32 Baulinien .................................................................................................................................... 17 Art. 33 Höhenkote und Geschossfläche .............................................................................................. 17 Art. 34

D Freiflächen ........................................................................................................................................ 17 Freifläche ................................................................................................................................... 17 Art. 35 Zone für öffentliche Nutzung, Grundsatz ................................................................................ 17 Art. 36 Zone für öffentliche Nutzung, Bestimmungen ........................................................................ 18 Art. 37 Zone für Freizeit und Sport ....................................................................................................... 20 Art. 38

E Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung .................................................................. 20 Wiederherstellungsgebiete ....................................................................................................... 20 Art. 39

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F Uferweg und Erschliessung ............................................................................................................ 21 Uferweg ...................................................................................................................................... 21 Art. 40 Private Erschliessungsstrasse ................................................................................................. 21 Art. 41 Erschliessungsfläche ................................................................................................................ 21 Art. 42 Aussicht-/ Badesteg .................................................................................................................. 21 Art. 43 Seezugang verbessern ............................................................................................................. 21 Art. 44

G Nutzungen auf Gewässerflächen .................................................................................................. 21 Zustimmung Kanton ................................................................................................................. 21 Art. 45 Bootsstationierung .................................................................................................................... 21 Art. 46

H Weitere Bestimmungen ................................................................................................................. 22 Immissionsschutz zur Bahnnlinie ............................................................................................ 22 Art. 47 Generelles Konzept Petersinsel ............................................................................................... 22 Art. 48

I Schlussbestimmungen .................................................................................................................... 22 Inkrafttreten .............................................................................................................................. 22 Art. 49

Genehmigungsvermerke ....................................................................................................................... 23

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 5

A Allgemeines

Art. 1 1 Die Uferschutzplanung bezweckt die Erhaltung und Aufwertung der Ufer-

landschaft sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Pflege.

2 Sie gewährleistet den öffentlichen Zugang zum Bielerseeufer gemäss den Erfordernissen des kantonalen See- und Flussufergesetzes (SFG) und sorgt dabei für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Schutz und Nut-zung.

Art. 2 Der Wirkungsbereich der Uferschutzvorschriften ist auf dem Uferschutzplan mit einem Perimeter gekennzeichnet.

Art. 3 Verbindliche Bestandteile der Uferschutzplanung sind:

• Uferschutzplan • Uferschutzvorschriften • Realisierungsprogramm

Art. 4 Soweit mit der Uferschutzplanung nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der baurechtlichen Grundordnung der Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz.

Art. 5 Dem Gesuchsteller wird die Einreichung einer Voranfrage empfohlen. Diese soll zu Beginn der Projektierungsarbeiten der Baubehörde eingereicht wer-den. Die Voranfrage soll die Bauabsichten umschreiben. Ziel der Voranfrage ist die grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens durch die Fachstellen (Ortsplanung, Netzwerk Bielersee, Heimatschutz).

Art. 6 1 Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung

gewährleistet (Art. 3 BauG).

2 Bestehende Bootshäuser haben Besitzstandsgarantie (Art. 3 BauG). Neue Bootshäuser sind nicht gestattet.

3 Bei einer Zerstörung dürfen Bauten innert 5 Jahren ab Ereignis, in glei-cher Art und Dimension wieder aufgebaut werden.

Art. 7 lm ganzen Perimeter der Uferschutzplanung ist das Aufstellen von Zelten, sowie das Stationieren von Wohnwagen untersagt.

Zweck

Wirkungsbereich

Bestandteile

Stellung zur Grund-ordnung

Voranfrage

Besitzstandgarantie

Allgemeine Bestimmungen

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 6

B Schutzzonen und Schutzobjekte

Art. 8 1 Die Uferschutzzone 1 ist eine Uferschutzzone gemäss See- und Fluss-

ufergesetz (SFG) und ist mit absolutem Bauverbot belegt.

2 Entlang des Uferwegs darf gemäss Art. 4 Abs. 4 SFG die Durchsicht auf den See nicht durch Zäune, Mauern und Vegetation von über 1,50 m Hö-he oder hochstämmige Bäume mit Astwerk in Augenhöhe abgeschirmt werden.

3 Einzelbäume, Baumgruppen und Sträucher sind geschützt. Das Fällen von Bäumen und Sträuchern kann vom Gemeinderat nur bewilligt wer-den, wenn dadurch der Schutzzweck (Gesamtaspekt des Ufergeländes) nicht beeinträchtigt wird und wenn entsprechende Neupflanzungen vor-genommen werden

4 Die Pappeln zur Abdeckung des Leh-nenviadukts können mit Zustim-mung mit dem Gemeinderat durch andere artgerechte Säume ersetzt werden.

5 In der Uferschutzzone, ist die Errichtung von neuen Molen, Bootshäfen, Slipanlagen oder ähnlichen Konstruktionen, und die Erweiterung von be-stehenden, untersagt.

Art. 9 1 Die Uferschutzzone 2 ist eine Uferschutzzone gemäss See- und Fluss-

ufergesetz (SFG). In der Uferschutzzone können Sitzplätze und derglei-chen bis zu einer Fläche von 30 m2 erstellt werden. Die Beläge der Sitz-plätze sind möglichst naturnah zu gestalten (Mergel, Kalkplatten, Holz, etc.) Im weiteren gilt ein allgemeines Bauverbot für andere oberirdische Bauten und Anlagen jeglicher Art.

2 Es gilt Art. 8 Abs. 2.

3 Aus kulturhistorischen und landschaftlich-ökologischen Gründen (Was-sernähe, Ufervegetation, gewachsene Uferstrukturen) sollen Gestaltung und Pflege der Gartenanlagen naturnah erfolgen (standorttypische Pflan-zenarten des Seeufers oder der herkömmlich genutzten Uferlandschaft, dünger- und pestizidarme Pflege usw.). Die Gemeinde kann hiezu eine fachliche Beratung durch ihre Fachberatung unter Kostenfolge anbieten.

Art. 10 Es gelten die Bestimmungen der Rebenschutzzone gemäss Art. 10 BR.

Uferschutzzone 1

Uferschutzzone 2

Rebenschutzzone

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 7

Art. 11 1 Das Schutzgebiet bezweckt die Erhaltung und Förderung ästhetisch, kul-

turhistorisch und ökologisch bedeutender Strukturen der Uferlandschaft und die Wahrung eines Ausgleichs zu den Baubereichen, Reben und des Verkehrsanlagen.

2 Generelles Ziel ist die Sicherung von Resten des ehemaligen Naturufers wie Röhrichte, Gehölze der Seeaue oder unverbaute kiesige Uferstrecken und die nachhaltige Pflege der strukturreichen, herkömmlich genutzten Uferlandschaft.

3 Bedeutende Schutzziele sind: • der absolute Erhalt der bestehenden, prägenden Uferstrukturen wie

– die Vegetation (Schilf, Bäume, Sträucher, Schlingpflanzen, Tro-ckenwiesen, Krautsäume usw.);

– bauliche Strukturen (Mauern, Seehäuschen,Treppen, unbefestigte Plätze, Zäune)

– das vielseitig differenzierte, meist kleinräumige Nutzungsmuster mit Badestellen, einzelnen Schiffsplätzen, Erholungsnischen, Kü-chen- und Ziergärten, Reben, Obstbäumen, Spalieren etc.);

• die Neuentwicklung einzelner Elemente, wo diese zerstört wurden.

4 Im Schutzgebiet ist untersagt: • der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel und von Herbiziden; • das vorsätzliche Beschädigen, Abbrennen und Ausreuten der Vegeta-

tion; • das Einpflanzen standortfremder, exotischer Gehölze und Stauden. • das Verändern der Geländeoberfläche durch Abgrabung, Auffüllung

oder zusätzliche Humusierung; • das Teeren und Betonieren von Wegen und Plätzen; • das Errichten von Metallzäunen; • das Pflanzen von Seesicht behindernden Hecken mit einer Höhe über

1.50 m; • das Deponieren von Abfällen jeglicher Art; • das Liegenlassen von Mäh- und Räumgut.

Vorbehalten bleiben der Unterhalt, die sachgerechte Pflege, gestalte-rische Eingriffe im Sinne der Schutzziele sowie die übliche Bewirt-schaftung der Reben.

5 Jede Veränderung am Bestand ist bewilligungspflichtig. Vorbehalten blei-ben spezielle bauliche Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Ufervegetation.

6 Alle Veränderungen im Schutzgebiet wie die Sanierung von Mauern und Plätzen, der Umtrieb des Gehölzbestandes oder die zusätzliche Gestal-tung der Uferlinie sind bewilligungspflichtig.

7 Für den zielgemässen Unterhalt und die Pflege der Schutzgebiete und –objekte wird auf die Fachstellen verwiesen. Die Gemeinde berät die Grundeigentümer.

Schutzgebiet

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 8

Art. 12 Für die einzelnen Schutzobjekte gelten spezielle Bestimmungen:

In der unmittelbaren Umgebung der Schutzobjekte gilt Art. 11 Abs. 4.

Ufervegetation, Röhrichte

Die natürliche Ufervegetation wie Laichkrautbestände, Röhrichte oder Ge-hölze der Seeaue ist geschützt und darf durch Unterhaltsmassnahmen nicht zum Absterben gebracht werden (Art. 21 NHG).

Die Ausbreitung und der Zusammenschluss der natürlichen Ufervegetation ist zu fördern (Art. 8,15 WBG).

Die Gemeinde erarbeitet im Rahmen des Schilfschutzkonzepts Bielersee zusammen mit dem Verein Netzwerk Bielersee diesbezüglich geeignete Massnahmen.

Die Gemeinde berät und unterstützt hinsichtlich dieser Ziele die unterhalts- und pflegepflichtigen Seeanstösser (Art. 9 Bst. b WBG).

Ufermauer

Die Ufermauern sind geschützt und dürfen nicht verändert resp. abgerissen werden. Sie dürfen durch keine anderen Materialien ergänzt oder ersetzt werden. Erhöhungen sind nicht gestattet.

Einzelbaum / Baumgruppe

Die Einzelbäume und Baumgruppen sowie die umgebenden Sträucher prä-gen den Charakter der gewachsenen Uferlandschaft in besonderem Masse. Sie stehen unter Objektschutz.

Das Fällen dieser Gehölze ist in jedem Falle bewilligungspflichtig.

Abgehende oder gefällte Bäume sind grundsätzlich durch standortgemässe Gehölzarten der Seeaue zu ersetzen.

Abweichungen hinsichtlich Art und Standort können bewilligt werden, wenn die Fachberatung dem aus gesamtheitlicher Sicht zustimmt.

Art. 13 Im archäologischen Schutzgebiet gelten die Bestimmungen gemäss Art. 31 BR.

Art. 14 Im Gewässeraum gelten die Bestimmungen gemäss Art. 32 BR.

Schutzobjekte

Archäologisches Schutzgebiet

Gewässerraum

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C Überbautes Gebiet mit Baubeschränkungen

Art. 15 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Um-

gebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu be-rücksichtigen • die prägenden Elemente und Merkmale des Seeufers und des Orts-

und Landschaftsbildes; • die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung

auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung; • Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen; • die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und

Farbgebung; • die Gestaltung der Aussenräume, Terrainveränderungen und die Be-

grenzungen gegen den öffentlichen Uferweg; • die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstell-

plätze und Eingänge; • die Sicherstellung der Durchsicht zum See.

3 Terrainveränderungen resp. Auffüllungen über das bestehende Terrain sind untersagt.

4 Alle ordentlichen Baugesuche werden der Fachberatung zur Beurteilung und Antragstellung unterbreitet.

5 Die Gemeinde ist einzig für die Erschliessung, den Unterhalt und die Rei-nigung der gemeindeeigenen Bauten und Anlagen und den Uferweg ver-pflichtet. Alle weiteren Erschliessungsanlagen gehen vollumfänglich zula-sten der Grundeigentümer. Die Gemeinde kann weder für die Erstellung noch deren Unterhalt und Reinigung belastet werden.

Art. 16 Bei Bauvorhaben sind die Hochwasserschutzkote von 431,30 m ü. M. zu beachten und mit der Baueingabe entsprechenden Massnahmen vorzuse-hen.

Art. 17. 1 Der Baubereich A dient dem Wohnen. Klein- und Anbauten sind nur in-

nerhalb des Baubereichs zulässig.

2 Es gilt folgendes Mass der Nutzung: • Vollgeschoss: 1 • Gesamthöhe: 7,00 m • Fassadenhöhe traufseitig: 4,00 m • Liegt das massgebende Terrain unter der Hochwasserschutzkote von

431.30 m ü. M. erhöhen sich die Gesamthöhe und die Fassadenhöhe traufseitig um diese Differenz bis zu max. 0,60 m. Unterhalb der Hochwasserschutzkote sind keine Fassadenöffnungen zulässig.

Grundsätze

Hochwasserschutz-kote

Baubereich A

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 10

• In einzelnen Baubereichen sind Höhen und oberirdische Geschossflä-chen im Uferschutzplan eingetragen (vgl. Art. 34).

• Bei bestehenden Gebäuden gelten die bestehende Gesamt- und Fas-sadenhöhe, sofern sie höher als die obenstehenden Masse sind.

• Der Ausbau des Dachgeschosses ist über der ganzen Gebäudefläche zulässig.

3 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze: • Eingeschossige Flachdachbauten sind gestattet. Flachdächer müssen

begrünt werden. • Attikageschosse sind untersagt. • Dachaufbauten und Einschnitte sind bis 2/5 der Dachlänge gestattet. • Bei bestehenden Gebäuden, die die zulässige Gesamt- oder Fassa-

denhöhe überschreiten, sind weder Aufbauten noch Dachausbauten und Einschnitte zulässig.

4 Es gelten die folgende Grundsätze der Aussenraumgestaltung: • Die Aussenraumgestaltung ist im Umgebungsgestaltungsplan festzu-

legen. • Die Vorschriften der Grünzone 1 gemäss Art. 30 sind zu beachten. • Es gilt Art. 8 Abs. 2. • Bestehende Hecken, die höher als 1.50 m sind, müssen 2 Jahre nach

der Genehmigung der Vorschriften auf das zulässige Mass reduziert werden. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt Ersatzvornahme durch die Gemeinde (Kostenverrechnung an Grundeigentümer). Bei besonderen Verhältnissen (best. Mauern, topographische Verhältnisse, Schutzob-jekte etc.), können auf Gesuch hin vom Gemeinderat Ausnahmen er-teilt werden.

5 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze: • Die Anzahl der Autoabstellplätze richtet sich nach den Bestimmungen

der Bauverordnung (Art. 49f BauV). • Garagen sind nur innerhalb des Baufeldes als Einbauten gestattet. • Autoabstellplätze sind flächensparend in der im Uferschutzplan einge-

zeichneten Erschliessungsfläche anzuordnen (in der Regel zwischen Uferweg und Baubereich), damit der Durchblick zum See gewährlei-stet bleibt.

• Im Bereich zwischen Baubereich und Uferweg sind allseitig offene Au-tounterstände bis zu einer Breite von 3,00 m gestattet.

• Autoabstellplätze sind mit einem sickerfähigen Belag zu gestalten.

6 Betreffend Erstwohnungsanteil gelten die Bestimmungen der Wohnzone gemäss Art. 4 und A8 BR.

7 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II (Art. 43 LSV).

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 11

Art. 18 1 Der Baubereich A1 dient dem Wohnen und den Ferienhäusern.

2 Es gelten folgendes Mass der Nutzung: • Gesamthöhe: 3,00 m • Fassadenhöhe traufseitig: 2,30 m • Liegt das massgebende Terrain unter der Hochwasserschutzkote von

431.30 m ü. M. erhöhen sich die Gesamthöhe und die Fassadenhöhe traufseitig um diese Differenz bis zu max. 0,60 m. Unterhalb der Hochwasserschutzkote sind keine Fassadenöffnungen zulässig.

3 Es gelten die Grundsätze zur Aussenraumgestaltung des Baubereichs A.

4 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze: • Autoabstellplätze sind flächensparend in der im Uferschutzplan einge-

zeichneten Erschliessungsfläche anzuordnen (in der Regel zwischen Uferweg und Baubereich), damit der Durchblick zum See gewährlei-stet bleibt.

• Im Bereich zwischen Baubereich und Uferweg sind allseitig offene Au-tounterstände bis zu einer Breite von 3,00 m gestattet.

• Autoabstellplätze sind mit einem sickerfähigen Belag zu gestalten.

5 Es ist kein Erstwohnungsanteil festgelegt.

6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II (Art. 43 LSV)

Art. 19 1 Der Baubereich A2 dient dem Restaurantbetrieb mit Gartenwirtschaft

und Unterkünften (Massenlager).

2 Es gelten folgende baupolizeiliche Masse: • Vollgeschoss: 1 ohne Dachausbau • Gesamthöhe: 4,50 m ab Niveau Uferweg • Gebäude können an den Uferweg gebaut werden.

3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II (Art. 43 LSV).

Art. 20 1 Der Baubereich B1 dient der Arbeitsnutzung (Bootswerft) und dem Woh-

nen.

2 Es gilt folgendes Mass der Nutzung: • Zulässig sind maximal 2 Wohnungen. • Geschossfläche oberirdisch: max. 450 m2 • Im Uferschutzplan sind für den Baubereich Höhenkoten eingetragen

(vgl. Art. 34).

3 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze: • Die Dachgestaltung muss von ruhiger Gesamtwirkung sein. • Nicht begehbare Flachdächer sind zu begrünen.

Baubereich A1

Baubereich A2

Baubereich B1

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4 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze: • Für den Betrieb und die Besucher sind genügend Autoabstellplätze

vorzusehen.

5 Betreffend Erstwohnungsanteil gelten die Bestimmungen der Wohnzone gemäss Art. 4 und A8 BR.

6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III (Art. 43 LSV).

Art. 21 1 Der Baubereich B2 dient überdachten Bootsanbindeplätzen.

2 Die Wasserfläche kann für die Boote überdeckt werden. Im Uferschutz-plan sind für den Baubereich Höhenkoten eingetragen (vgl. Art. 34).

3 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:

• Die Dachgestaltung muss von ruhiger Gesamtwirkung sein. • Die Aussenraumgestaltung ist im Umgebungsgestaltungsplan festzu-

legen.

4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II (Art. 43 LSV).

Art. 22 1 Der Baubereich B3 dient gedeckten Autoabstellplätzen.

2 Es gilt folgendes Mass der Nutzung: • Fassadenhöhe traufseitig: 3,00 m • Gesamthöhe: 4.50 m

3 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:

• Die Dachgestaltung muss von ruhiger Gesamtwirkung sein. • Die Aussenraumgestaltung ist im Umgebungsgestaltungsplan festzu-

legen.

Art. 23 1 Der Baubereich C dient dem Wohnen.

2 Es gilt folgendes Mass der Nutzung: • Vollgeschosse: 2 • Gebäudelänge: 30,00 m • Gebäudebreite: 15,00 m • Gesamthöhe: 9,00 m (max. 440,00 m ü. M.) • Fassadenhöhe traufseitig: 6,00 m (max. 437,00 m ü. M.) • Liegt das massgebende Terrain unter der Hochwasserschutzkote von

431.30 m ü. M. erhöhen sich die Gesamthöhe und die Fassadenhöhe traufseitig um diese Differenz bis zu max. 0,60 m. Unterhalb der Hochwasserschutzkote sind keine Fassadenöffnungen zulässig.

• Grenzabstand: 5,00 m • Der Grenzabstand gilt für jede oberirdische Baute, inklusive Klein- und

Anbauten.

Baubereich B2

Baubereich B3

Baubereich C

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 13

3 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:

• Flachdächer sind zulässig. • Bei Steildächern muss die Firstrichtung parallel zur Hauptrichtung der

Uferlinie verlaufen. • Dachfenster, Lukarnen, Einschnitte sind bis ein Drittel der Dachlänge

gestattet. • Ein Attikageschoss ist nicht zulässig. • Der Dachvorsprung und Gartenhallen dürfen den Grenzabstand oder

die Baulinie um max. 0,50 m überragen.

4 Betreffend Aussenraumgestaltung gilt Art. 8 Abs. 2.

5 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze: • Abgrabungen für Garageneinfahrten sind gestattet.

6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II (Art. 43 LSV)

Art. 24 1 Der Baubereich D1 dient dem Wohnen.

2 Es gilt folgendes Mass der Nutzung: • Fassadenhöhe traufseitig: 6,00 m • Gesamthöhe: 8,70 m • Vollgeschosse: 2 • Grenzabstand: 5,00 m • Für Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 5,00 m. • Die im Uferschutzplan eingetragende Begrenzungslinie Attika definiert

die Baulinie des Attikagschosses.

3 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:

• Für zweigeschossige Gebäude sind nur Flachdächer gestattet. • Attikageschosse für Einstellräume, Garagen und Hauseingänge etc.

sind gestattet. Erlaubt sind 90 % des darunter liegenden Geschosses für geschlossene Teile und 10 % des darunter liegenden Geschosses für offene Teile.

4 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze: • Die Anzahl der Autoabstellplätze richtet sich nach den Bestimmungen

der Bauverordnung (Art. 49 ff. BauV).

5 Betreffend Erstwohnungsanteil gelten die Bestimmungen der Wohnzone gemäss Art. 4 und A8 BR.

6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II (Art. 43 LSV)

Baubereich D1

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 14

Art. 25 1 Der Baubereich D2 dient folgenden Nutzungen:

• Wohnen • Restaurant/Hotel/Büro

2 Es gilt folgendes Mass der Nutzung: • Fassadenhöhe traufseitig: 13,00 m • Gesamthöhe: 16,00 m • Vollgeschosse: 3 • Ein Attikageschoss ist zugelassen. • max. Geschossfläche oberirdisch

- bei Wohn- und Büronutzung: 1700 m2 BGF 1'550 - bei Wohn- und Restaurant/Hotelnutzung: 1700 m2 BGF 1'550

3 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:

• Flach- und Steildächer sind gestattet. • Flachdächer müssen begrünt werden. • Dachfenster, Lukarnen, Einschnitte sind bis ein Drittel der Dachlänge

gestattet. • Die Begrenzungslinie Attika gilt als Baulinie für das Attikageschoss. • Vorspringende Gebäudeteile dürfen ausschliesslich gegen Süden und

Westen im 1. Obergeschoss um 1,20 m über den Baubereich hinaus-ragen.

4 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze: • Autoabstellplätze können in den Baubereichen D2, D3 und D4 ange-

ordnet werden. • Die Anzahl der Autoabstellplätze richtet sich nach den Bestimmungen

der Bauverordnung (Art. 49 ff. BauV).

5 Betreffend Erstwohnungsanteil gelten die Bestimmungen der Wohnzone gemäss Art. 4 und A8 BR.

6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III (Art. 43 LSV)

Art. 26 1 Der Baubereich E3 dient den Nutzungen:

• offene Autoabstellplätze • Hafenzufahrt • Gartenanlage

2 In Baubereich sind ausschliesslich Klein- und Anbauten bis zu einer max. Gebäudefläche von 30 m2 und einer Gesamthöhe von 3,00 m zugelas-sen.

3 Der Baubereich ist der Uferlandschaft entsprechend natürlich zu gestal-ten.

4 Sofern der Bootsanbindeplatz nicht durch die Wohnungsbenützer belegt wird, muss in der Hafenanlage je ein Autoabstellplatz pro Bootsanbinde-stelle erstellt werden.

Baubereich D2

Baubereich D3

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 15

Art. 27 1 Der Baubereich D4 dient den Nutzungen:

• Autoabstellplätze (Einstellhalle) • offene Terrasse/Pergola

2 Die Gesamthöhe wird auf max. 433.80 m ü. M. festgelegt. Über dieser Höhe sind nur offene Geländer zugelassen.

Art. 28 1 Die Nutzung des Baubereichs E1 dient den Ferienhäusern.

2 Es gilt folgendes Mass der Nutzung: • Im Baubereich dürfen keine neuen Bauten und Anlagen jeglicher Art

erstellt werden. • Bestehende Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt wurden,

dürfen unterhalten, aber nicht ausgebaut und erweitert werden. • Der Wiederaufbau bestehender oder zerstörter Bauten und Anlagen

ist unzulässig.

3 Es gelten folgende Grundsätze der Aussenraumgestaltung: • Die bestehenden naturnahen Bereiche wie Bestockungen, Gräben,

Naturwiesen etc. sind zu erhalten. • Die bestehenden Bauten und Anlagen sollen insbesondere landseitig

gegen den Heidenweg hin mit Hecken aus standortgerechten, einhei-mischen Arten eingegrünt werden.

• Die Ufervegetation und Rohrichte sind in ihrem Bestand geschützt.

4 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze: • Zufahrtswege und Abstellplätze dürfen nicht befestigt werden (Kof-

ferung, Asphalt, Beton etc.). Die Fahrstreifen können mit Mergel be-legt werden.

• Abwasser müssen in eine hinreichend grosse Fäkalgrube geleitet wer-den.

• Überläufe in den See dürfen nicht erstellt werden. • Der Nachweis für die Entsorgung der Fäkalgrube ist der Gemeinde

durch die Grundeigentümer jeweils per Stichtag 31.12. vorzulegen.

Art. 29 1 Die Nutzung des Baubereichs E2 ist für den Hotel- und Restaurantbetrieb

reserviert.

2 Es gilt folgendes Mass der Nutzung: • Alle Neubauten und Veränderungen etc. innerhalb des Baubereichs

sind bewilligungspflichtig. • Anbauten und Veränderungen an der bestehenden Bausubstanz ha-

ben sich in die Gesamtanlage zu integrieren. • Baugesuche müssen der kantonalen Denkmalpflege zur Begutach-

tung vorgelegt werden.

3 Es gelten die folgende Grundsätze der Aussenraumgestaltung: • Die Aussenräume und Umgebung sind in traditioneller Art zu erhalten. • Bestockungen aus Einzelbäumen, Baumgruppen und Obstbäumen

sind nachhaltig zu wahren und zu pflegen.

Baubereich D4

Baubereich E1

Baubereich E2

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Art. 30 1 Es gelten die Bestimmungen der Grünzone gemäss Art. 79 BauG. Sie

haltet die nicht zum Bauen bestimmten, mit Baum- und Strauchvegetati-on gegliederten Grünflächen frei und sichern die Durchsicht vom Uferweg auf den See.

2 Es gilt folgendes Mass der Nutzung: • Es gilt ein allgemeines Bauverbot für oberirdische Bauten und Anla-

gen jeglicher Art (Aufschüttungen und Abgrabungen, Autorampen, Slip- und andere Bootsanlagen, Mauern etc.).

• Unterirdische Bauten bis zu einer Grundfläche von 30 m2 sind zuläs-sig. Sie sind mit einer Humusschicht von min. 0,50 m zu überdecken und zu begrünen.

• Bestehende, zonenwidrige Bauten dürfen unterhalten werden.

3 Es gelten die folgende Grundsätze der Aussenraumgestaltung: • Es gilt Art. 8 Abs. 2. • Aus kulturhistorischen und landschaftlich-ökologischen Gründen

(Wassernähe, Ufervegetation, gewachsene Uferstrukturen) sollen Ge-staltung und Pflege der Grünanlagen standortgerecht und naturnah erfolgen (standorttypische Pflanzenarten des Seeufers oder der her-kömmlich genutzten Uferlandschaft, dünger- und pestizidarme Pflege usw.). Die Gemeinde kann hiezu eine fachliche Beratung unter Ko-stenfolge anbieten.

Art. 31 1 Es gelten die Bestimmungen der Grünzone gemäss Art. 79 BauG. Klein-

bauten wie Bade- und Gartenhäuschen sind erlaubt.

2 Für die Kleinbauten gilt folgendes Mass der Nutzung: • Gebäudefläche: 9,00 m2 • Gebäudelänge: 3,00 m • Fassadenhöhe traufseitig: 2,30 m • Gesamthöhe: 3,30 m • Grenzabstand 2,00 m • Bestehende, zonenwidrige Bauten dürfen nur unterhalten werden.

3 Es gelten folgende Grundsätze:

• Die Firstrichtung ist parallel zum Ufer zu legen. • Gegen den See darf das Gebäude nicht geschlossen werden. • Betreffend Aussenraumgestaltung gilt Art. 8 Abs. 2.

Art. 32 Es gelten die Bestimmungen der Parkplatzzone gemäss Art. 9 BR.

Grünzone 1

Grünzone 2

Parkplatzzone

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Art. 33 Die Baulinien definieren einzuhaltende Bauabstände gegenüber dem Ufer-weg, Strassen und Geleise.

Art. 34 In einzelnen Baubereichen sind im Uferschutzplan für Gebäude und Anlagen Höhenkoten von Gesamt- oder Fassadenhöhen und/oder eine oberirdische Geschossfläche definiert.

D Freiflächen

Art. 35 1 Die Freifläche gemäss SFG ist eine öffentlich zugängliche Fläche für Erho-

lung, Spiel und Sport. Sie ist in ihrem Bestand zu sichern und für den öf-fentlichen Gebrauch bestimmt.

2 Freiflächen nach SFG sind überlagernd in den Uferschutzplänen festge-halten.

Art. 36 1 Die Zone für öffentliche Nutzung ist für Bauten und Anlagen im öffentli-

chen Interesse bestimmt.

2 Sie bildet den öffentlichen Zugang zum See ab hinterliegendem Uferweg. Der Zugang zum See muss ganzjährig gewährleistet sein und darf durch keine zweckentfremdete Nutzung (Bsp. Autoabstellplätze) belegt werden.

3 Die Gestaltung, Nutzung und der Unterhalt von Bauten, Anlagen und de-ren Umgebung sind auf die empfindliche Ufersituation abzustimmen. Aus kulturhistorisch und landschaftlich-ökologischen Gründen müssen Ge-staltung und Unterhalt den naturnahen Verhältnissen oder der herkömm-lichen Nutzung der Norduferlandschaft entsprechen (standortgerechte Pflanzen, Erhalt traditioneller Strukturen wie Natursteinmauern, unver-siegelte Wege und Plätze, Nutzbäume, Naturwiesenreste, Krautfluren, pestizid- und düngerfreier Unterhalt, Einbindung störender Elemente etc.).

4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III (Art. 43 LSV).

Baulinien

Höhenkote und Geschossfläche

Freifläche

Zone für öffentliche Nutzung, Grundsatz

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 18

Art. 37 In den einzelnen Zonen gelten zudem folgende Bestimmungen:

Abk. Name Grundzüge der Überbauung und Gestaltung

A Ufer Twannbach/ Twannbachländte

Zugang zu Ufer Twannbach und See, sowie zu den öffentlichen Bootsanbindeplätzen. Gebäude sind untersagt.

Die bestehenden kleinräumigen Strukturen (Mauern, Nischen, Ge-strüpp usw.) dürfen nicht verändert werden.

Die Bepflanzung des Twannbachufers ist aufzuwerten. Dabei ist auf den angrenzend zu erhaltenden Rebbau gebührend Rücksicht zu nehmen(Beschattung). Es gelten die Bestimmungen der Schutzgebiete gemäss Art. 10.

B Schiffländte Twann Bestehende Anlegestelle für die Kursschiffe mit Rastplatz und Kin-derspielplatz. Gebäude sind untersagt.

C Ländten Schoreländte (C1), alte Bahnhofländte (C2), Fraubrunnenländte (C3), Rathausländte (C4), Bachteleländte (C5), Oberi Steedliländte (C6), Underi Steedliländte (C7), Thomasgass-Ländte (C8)

Es handelt sich um die kulturhistorisch wichtigsten Uferzugänge der verschiedenen Weiler.

Gebäude sind untersagt.

Die bestehenden alten Strukturen sind geschützt.

Wo nötig sind Dämme und Stege zur besseren Zugänglichkeit und Rast auf dem See zu erstellen.

Versiegelte Böden sind grösstmöglich zu renaturieren.

D Moosgarten Bestehender ruhiger Rastplatz

Gebäude und Anlagen sind untersagt. Die kleinräumlichen Strukturen sind zu erhalten.

Es gelten die Bestimmungen der Schutzgebiete gemäss Art. 10.

E Golddorn Bestehender ruhiger Rastplatz mit Sitzgelegenheiten in einer Natur-wiese.

Gebäude sind untersagt.

Die Vegetation mit der Naturwiese ist geschützt.

F Strandbad Öffentliches Bad mit Schwimmbecken und Seebad und Reserveflä-che.

Für den Betrieb nötige zusätzliche Bauten dürfen als Erweiterung unter dem Uferweg erstellt werden.

Die bestehende Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu er-setzen.

H Seezugang (Parz. Nr. 1266)

Sicherstellung des Seezugangs

Zone für öffentliche Nutzung, Bestimmungen

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Abk. Name Grundzüge der Überbauung und Gestaltung

I Hafen Engelberg Hafenanlage mit Toilettengebäude und Clubhaus Die Ländte „Rebhaus“ ist als öffentlicher Zugang (Uferweg) zum See auszubilden.

K Terrasse Engelberg Öffentliche Nutzung als Gartenrestaurant

L Parkplatz Engelberg Öffentliche Parkplätze

Die Parkplätze stehen den Besuchern des Restaurants und der Lie-gewiese zur Verfügung.

M Badeplatz Tüscherz (Parz. Nr. 88)

Bauten für die Bedürfnisse des Badeplatzes sind gestattet (Umklei-de, Toiletten etc.): Gebäudefläche: 30,00 m2

Gesamthöhe: 3,00 m

N Schiffländte Tüscherz (Parz. Nrn. 287, 16)

Hafen/Badeplatz/Trockenplätze

Bauten für die Bedürfnisse der Anlage sind gestattet (Toiletten etc.):

Gebäudefläche: 30,00 m2

Gesamthöhe: 3,00 m

O Bahnhof Tüscherz (Parz. Nr. 462)

Teil Badeinsel Trockenplatz für Badeinsel

P Hafen Alfermée (Parz. Nr. 14)

Hafen/Badeplatz/Trockenplätze Bauten für die Bedürfnisse der Anlage sind gestattet (Toiletten etc.):

Gebäudefläche: 30,00 m2

Gesamthöhe: 3,00 m

Q Funtele (Parz. Nr. 440)

Liegewiese

Bauten für die Bedürfnisse der Anlage sind gestattet (Umkleide, Toi-letten etc.):

Gebäudefläche: 30,00 m2

Gesamthöhe: 3,00 m

R Petersinsel Die Flächen sind für Kleinbauten (Toilette, Kiosk etc.) Anlagen, Rast-, Spiel- und Erholungsplätze im öffentlichen Interesse bestimmt.

Die Gestaltung und Nutzung der Flächen und Rastplätze sind auf die Fortsetzung bisheriger Raumgliederung und Aktivitäten sowie auf eine verbesserte Abgrenzung zum Landwirtschaftsgebiet bzw. Wald auszurichten. Die entsprechenden Massnahmen werden in Abspra-che mit der Grundeigentümerin und dem Naturschutzinspektorat durchgeführt.

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Art. 38 1 Die Zone für öffentliche Freizeit und Sportanlagen bestimmt.

2 In den einzelnen Zonen gelten zudem folgende Bestimmungen:

Abk. Name Grundzüge der Überbauung und Gestaltung

1 Engelberg, Wiese Die Zone ist in seiner heutigen Nutzung als Bade-, Liege- und Sportwiese zu erhalten.

2 Im Rusel Die Zone ist für offene Bootstrockenplätze bestimmt. Bauten für den Betrieb der Anlage sind zugelassen: • Gebäudefläche: 50 m2 • Gesamthöhe: 3,00 m • Grenzabstand: 5,00 m

E Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung

Art. 39 1 Die in den Uferschutzplänen bezeichneten Wiederherstellungsgebiete

sind Gebiete gemäss Art. 3 Abs. 1 d SFG.

2 Ziele der Wiederherstellungen sind: • die Ausdehnung und/oder der Zusammenschluss natürlicher Uferve-

getation, insbesondere der Schilfröhrichte; • eine verstärkte Durchgrünung und das Einbinden von Bauten und An-

lagen mittels standortgerechter Gehölze der Seeaue; • die lokale Förderung und Ausdehnung der herkömmlichen, differen-

zierten Nutzungsstruktur mit den charakteristischen Raumelementen wie Obst- und übrige Nutzbäume (Nussbaum, Maulbeerbaum, Linde usw.), Kleingärten, Naturwiesenstücke, Staudensäume, Reben Spalie-re, Zäune mit Schlingpflanzen, Natursteinmauern, unbefestigte Plätze etc.

3 Auf der Petersinsel bezieht sich das Wiederherstellungsgebiet auf den stark erodierenden Uferstreifen zwischen der Ländtemole und dem an-grenzenden Rörichtgebiet. Die Ufererosion, die den landseitigen wertvol-len Föhrenbestand sukzessive vernichtet, muss unterbunden werden.

4 Bei grösseren Bauvorhaben oder auf Verlangen der Baubewilligungsbe-hörde ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.

Zone für Freizeit und Sport

Wiederherstellungs-gebiete

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F Uferweg und Erschliessung

Art. 40 1 Die im Uferschutzplan eingetragenen Uferwege mitsamt den Zugängen

sind für den öffentlichen Gebrauch bestimmt.

2 Die Uferwege mit Naturbelag sind als solche zu erhalten.

3 Die Breite des Uferwegs kann je nach Platzverhältnissen und Nutzungs-bedürfnissen zwischen min. 2.0 und max. 5.0 m variieren.

4 Auf den festgelegten Flächen ist eine Uferwegverbreiterung vorzusehen.

5 Auf den festgelegten Abschnitten ist ein neuer Uferweg anzulegen.

Art. 41 Die private Erschliessungsstrasse gilt als Detailerschliessung gemäss Art. 106 BauG.

Art. 42 Die Erschliessungsfläche dient der Erschliessung und Parkierung.

Art. 43 Aussichts- und Badestege dienen der Aussicht und dem öffentlichen Zugang ins Wasser.

Art. 44 Auf den festgelegten Abschnitten des Uferweges ist der Seezugang mit ge-eigneten Massnahmen zu verbessern.

G Nutzungen auf Gewässerflächen

Art. 45 Die Nutzungen auf Gewässerflächen bedürfen der Zustimmung des Kan-tons.

Art. 46 1 Sektor K (Kleinbootshafen) dient der Bootsstationierung resp. dem Bau

und Betrieb von Bootsanbindestellen für eine dauerhafte Benutzung.

2 Die Anzahl der zulässigen Bootsanbindestellen in den Sektoren am Ufer beträgt: • Alte Bahnhofländte:

Sektor K1: 10 dauerhafte Bootsanbindestellen • Twannbachländte:

Sektor K2: 11 dauerhafte Bootsanbindestellen • Schiffländte Tüscherz:

Sektor K3: 12 dauerhafte Bootsanbindestellen

Uferweg

Private Erschlies-sungsstrasse

Erschliessungsfläche

Aussicht-/ Badesteg

Seezugang verbessern

Zustimmung Kanton

Bootsstationierung

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H Weitere Bestimmungen

Art. 47 Als Immissionsschutz des Uferweges gegen Lärm, Schmutz und Erschütte-rungen der Bahnlinie sind in Zusammenarbeit mit den SBB geeignete Massnahmen (Lärmschutzwände etc.) zu realisieren.

Art. 48 1 Das generelle Konzept umreisst umfassend Absichten und Massnahmen

der Erhaltung, Aufwertung und ergänzenden Gestaltung der national be-deutenden Landschaft der St. Petersinsel inkl. Heidenweg. Das Konzept ist sachlich abgestimmt auf Ziele und angestrebte Entwicklungsmass-nahmen.

2 Das generelle Konzept gilt als Handlungsgrundlage für die künftige Land-schaftsentwicklung der St. Petersinsel inkl. Heidenweg.

I Schlussbestimmungen

Art. 49 1 Die Uferschutzplanung tritt am Tag nach der Publikation der Genehmi-

gung in Kraft.

2 Mit Inkrafttreten dieser Uferschutzplanung wird die Uferschutzplanung vom 3.4.1995 (Twann) und vom 18.04.2000 (Tüscherz-Alfermée) aufge-hoben.

Immissionsschutz zur Bahnnlinie

Generelles Konzept Petersinsel

Inkrafttreten

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Gemeinde Twann-Tüscherz • Uferschutzplanung • Uferschutzvorschriften 23

Genehmigungsvermerke

Mitwirkung vom ..........................................................

Vorprüfung vom ..........................................................

Publikationen im Amtsblatt vom ..........................................................

Publikationen im amtlichen Anzeiger vom ..........................................................

Öffentliche Auflage vom ..........................................................

Einspracheverhandlung am ..........................................................

Erledigte Einsprachen ..........................................................

Unerledigte Einsprachen ..........................................................

Rechtsverwahrungen ..........................................................

Beschlossen durch den Gemeinderat am .............................................................

Beschlossen an der Urnenabstimmung am ..........................................................

Namens der Einwohnergemeinde:

Die Präsidentin ..........................................................

Der Geschäftsleiter ..........................................................

Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt:

Twann-Tüscherz, den ..........................................................

Der Geschäftsleiter ..........................................................

Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am .............................................................