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Arbeits- und Gesundheitsschutzfür Führungskräfte

Dipl.-Ing. Jörg Artzt

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Hilfreiche Internetlinks –Übersicht der einzelnen Berufsgenossenschaften

BG der Bauwirtschaft www.bgbau.de

BG der Energie-, Textil-, Elektro-, Medienerzeugnisse

www.bgetem.de

BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

www.bgw-online.de

BG für Handel und Warendistribution

www.bghw.de

BG für Holz und Metall www.bghm.de

BG Nahrungsmittel und Gastronomie www.bgn.de

BG Rohstoffe und chemische Industrie

www.bgrci.de

BG für Transport undVerkehrswirtschaft

www.bg-verkehr.de

Landwirtschaftliche BG www.svlfg.de

Verwaltungsberufsgenossenschaft www.vbg.de

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Hilfreiche Internetlinks

Aktuelle und allgemeine Informationenzum Thema Arbeitsschutz

www.arbeitssicherheit.de

www.institut-aser.de

www.osha.europa.eu/de

www.praevention-online.de

www.sifa-news.de

Arbeitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz

www.ergo-online.de

Expertennetzwerk / Wissensdatenbank

www.komnet.nrw.de

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Hilfreiche Internetlinks

Filme zum Thema Arbeitsschutz

www.arbeitsschutzfilm.de

www.napofilm.net

www.suva.ch

Gefährdungsbeurteilung –Handlungshilfen

www.gefaehrdungsbeurteilung.de

Gesetze und Vorschriften

www.baua.de

www.dguv.de

www.gesetze-im-internet.de

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Allgemeine Information

Neue Kapitel

Denkmodelle / Definitionen / Erklärungen

Wichtige Aussagen

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Struktur des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

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Rechtspyramide

Grundgesetz

Gesetze

Verord-nungen

Tarif-verträge

Unfall-verhütungs-vorschriften

R i c h t l i n i e n u n d R e g e l nTRGS, TRBS, DGUV Regeln, DGUV Informationen, ...

Staatliches Recht

Recht d. Sozialpartner

Recht der Unfallversicherungsträger

Richtlinien u. Regeln versch. Regelsetzer

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Rechtliche Grundlagen

Grundlage für das Tätigwerden des Staates ist:

Art. 2 (3) des Grundgesetzes:„Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. ...“

Darauf aufbauend hat der Staat früher entsprechende Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz erlassen.

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Europäisches Recht

Art. 114 AEUVehemals Art. 95 EGV(Binnenmarkt)

Ziel: freier WarenverkehrMittel: umfassende Harmonisierung

Europäische Rahmen-RichtlinieArbeitsschutz

Art. 153 AEUVehemals Art. 137 EGV(Sozialpolitische Richtlinie)

Ziel: ArbeitsschutzMittel: Mindestvorschriften

Richtlinien nach:

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Rechtsgrundlagen Anlagensicherheit

Hersteller

ProdSG / 9. ProdSVAEUV: Art. 114 (ehem. EGV Art. 95)

Planung

Risikobeurteilung

Bau der Maschine

BetriebsanleitungTechnische Dokumentation

Konformitätserklärung

CE-Kennzeichnung

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Rechtsgrundlagen Arbeitssicherheit

Arbeitgeber / Betreiber

ArbSchG / BetrSichVAEUV: Art. 153 (ehem. EGV Art. 137)

Sicherer Betrieb

Unterrichtung / Unterweisung

Bereitstellung / Benutzung

Maßnahmen

Richtige Auswahl

Gefährdungsbeurteilung

Festlegen, Umsetzen, auf Wirksamkeit prüfen

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Präventiver Arbeitsschutz

Hersteller

ProdSG / 9. ProdSVAEUV: Art. 114 (ehem. EGV Art. 95)

Planung

Risikobeurteilung

Bau der Maschine

BetriebsanleitungTechnische Dokumentation

Konformitätserklärung

CE-Kennzeichnung

Arbeitgeber / Betreiber

ArbSchG / BetrSichVAEUV: Art. 153 (ehem. EGV Art. 137)

Sicherer Betrieb

Unterrichtung / Unterweisung

Bereitstellung / Benutzung

Maßnahmen

Richtige Auswahl

Gefährdungsbeurteilung

Sichere Maschine

Ab dem 01.06.15!

Festlegen, umsetzen, auf Wirksamkeit prüfen

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Was wird nach einem Arbeitsunfall vom Arbeitgeber verlangt?

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„Erfolg“ im Arbeitsschutz

Quelle: http://www.michel-andreas.de/Fotos/justitia.gif Quelle: http://www.definitionen-jura.de/strafrecht_ef.html

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Die wichtigsten Dokumentationen

Die im Folgenden aufgeführten Punkte sind in aller Regel die ersten angeforderten Dokumentationen im Falle des „Erfolgs“.

Von Fall zu Fall werden weitere, vertiefende Nachforschungen angestellt.

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Gefährdungsbeurteilung

Ist eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitssysteme / Tätigkeiten vorhanden?

Ist diese Gefährdungsbeurteilung vor der Inbetriebnahme erstellt worden?

Sind bei der Erstellung entsprechend vorgefundene Mängel durch geeignete Maßnahmen beseitigt worden?

Wurde die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen kontrolliert?

Wurde die Gefährdungsbeurteilung nach baulichen / betrieblichen Änderungen angepasst bzw. ihre Wirksamkeit kontrolliert?

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Unterweisung

Wurden die Mitarbeiter anhand der Gefährdungsbeurteilung auf die spezifischen Gefährdungen am Arbeitsplatz / bei der Tätigkeit hin unterwiesen?

Liegt der Termin der letzten Unterweisung innerhalb der letzten 365 Tage (bei jugendlichen ca. 182 Tage)?

Erfolgte die Unterweisung in verständlicher Form und Sprache des Mitarbeiters?

Werden die vorhanden Betriebsanweisungen (Gefährdungsbeurteilungen) für die Unterweisung herangezogen?

Wurden die Teilnahme an, sowie die Themen dieser Unterweisung dokumentiert?

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Prüfung von Maschinen und Anlagen

Sind Prüfart, Prüfumfang, Prüffrist und die prüfende Person ermittelt und festgelegt?

Werden die Maschinen und Anlagen in regelmäßigen Abständen, entsprechend der rechtlichen Anforderungen geprüft?

Werden die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert?

Ist die durchgeführte Prüfung anhand einer Kennzeichnung (z.B. Prüfplakette) auf der Maschinen und Anlagen erkennbar?

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Wer trägt die Verantwortungfür Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz im Unternehmen?

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Der Arbeitgeber und alle ihm unterstellten Führungskräfte!!!

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Unternehmerbegriff

Unternehmensform Verantwortlich

Einzelunternehmen Inhaber

GmbH Geschäftsführer

AG, Genossenschaft Vorstand

oHG, KG Vertretungsberechtigte(r)Gesellschafter

GmbH & Co. KG Geschäftsführer der GmbH

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Verantwortlichkeit

Je nach Unternehmensform können also Einzelpersonen oder Personengruppen verantwortlich sein.

Die Verantwortlichkeiten werden in der Regel in Form von Organigrammen in der Aufbauorganisation dargestellt.

(siehe Beispiel nächste Seite)

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Organigramm

Geschäftsleitung

Managementsysteme QM, SifaSekretariat

Leiter Kaufm.

Tätigkeiten

Prozess-, Info-Management

Personal-management

Einkauf

Controlling

Finanz-buchhaltung

Verkaufs-bereich 1

Verkaufs-bereich 2

Verkaufs-bereich 3

Verkaufs-leiter

Betriebsmittel-konstruktion

Arbeits-vorbereitung

Schlosserei

E-Werkstatt

Ausbildung

Leiter techn.Dienste

Abteilungen 1 bis 6

LeiterGießerei

LeiterFertigung

Leiter Quali-tätssicher.

Schmelzen /Gießen

Arbeits-vorbereitung

Produktion

Arbeits-vorbereitung

Fertigung

Produktion

Versand /Wareneingang

Gießerei-labor

Arbeits-vorbereitung

Produktion

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Einschub

Quelle: http://www.lowbird.com/data/images/2011/01/6121549.jpg

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Übertragung von Verantwortung

Die Verantwortung und die „praktische“ Umsetzung wird von Führungsebene zu Führungsebene weitergegeben.

Verantwortlich sind somit alle Führungskräfte!

Der Verantwortungsumfang ist in der Stellenbeschreibung genau beschrieben oder kann sich auch aus einem Organisationsschema ergeben.

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Definition Führungskraft

Führungskräfte sind Beschäftigte des Unternehmens mit Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern.

Führungskraft ist auch, wer die Weisungsbefugnis nur vorübergehend ausübt (Stellvertreterregelung, kurzfristige mündliche Übertragung).

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Pflichten der Führungskraft

Jede Führungskraft muss ihrer Verantwortung entsprechend nachkommen.

Die Verantwortung sollte vom Arbeitgeber im Rahmen einer schriftlichen Beauftragung übertragen werden.

Wichtig ist, dass sie möglichst konkret schriftlich dokumentiert sind schriftliche Übertragung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem ArbSchG (§ 13 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1).

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Weisungsbefugnis

Pflichten können im AGS auch nur soweit übertragen werden, wie die Weisungsbefugnis / Erfolgsabwendungsmöglichkeit desjenigen reicht, der die Pflichten wahrnehmen soll.

Fehlt diese Möglichkeit, wird nur die Verantwortung getragen, die jeder Beschäftigte hat.

Verantwortung zu tragen, setzt die Möglichkeit voraus, sicherheitswidrige Zustände und Verhalten durch geeignete Maßnahmen abstellen zu können (sog. Erfolgsabwendungsmöglichkeit).

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Pflichten der Führungskraft

Soweit Maßnahmen zu treffen sind, die über die Befugnisse der Führungskraft hinausgehen, muss sie, ebenso wie jeder Beschäftigte,

den Mangel an den zuständigen Vorgesetzten melden,

vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Abhängigkeit des Risikos veranlassen (die unsichere Arbeit einstellen, z. B. Maschine stilllegen oder Maßnahmen veranlassen usw.).

auch wenn der Arbeitgeber Pflichten auf andere Beschäftigte übertragen hat, bleibt er dafür verantwortlich, dass die Pflichtenträger die zur Wahrnehmung der Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

er muss kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten von dem Beauftragten auch tatsächlich wahrgenommen werden.

diese Kontrollen müssen auf jeder Führungsebene stattfinden, sie sollten entsprechend dokumentiert werden.

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Delegation / Pflichtübertragung ohne gesonderte Beauftragung

Person, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse beauftragt ist,

der dienstlicher Vertreter,

das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person und

der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft.

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Grundlagen zur rechtssicherenOrganisation des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes

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Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Organisationsverantwortung dafür Sorge zu tragen, dass mindestens die folgenden rechtlichen Vorgaben und Aktionspunkte veranlasst, umgesetzt, in ihrer Wirksamkeit kontrolliert und

überprüft werden.

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Arbeitsschutzorganisation

Schaffung der personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zum Aufbau einer Arbeitsschutzorganisation.

Die im Folgenden aufgeführten Punkte müssen vom Arbeitgeber unbedingt sichergestellt werden:

...

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Personelle Maßnahmen

Ausbildung, Bestellung und Fortbildung der Aufgabenträger im Arbeits- und Gesundheitsschutz:

Fachkraft für Arbeitssicherheit Arbeitsmediziner / Betriebsarzt; Sicherheitsbeauftragter; Ersthelfer (evtl. Betriebssanitäter); Betriebsbeauftragte(r); Koordinator(en).

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Personelle Maßnahmen

Ausbildung, Bestellung und Fortbildung der Betriebsbeauftragten mit gesetzlicher Grundlage:

Beauftragter für den Datenschutz (§ 4f BDSG) Befähigte Person für die Prüfung von Arbeitsmitteln (§ 10 BetrSichV) Befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor

Druckgefährdungen (§ 10 BetrSichV) elektrischen Gefährdungen (§ 10 BetrSichV) Explosionsgefährdungen (§ 10 BetrSichV)

Betriebsbeauftragter für Abfall (§ 59 KrWG) Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz (§ 64 WHG) Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz (§ 53 BImSchG) Gefahrgutbeauftragter (§ 3 GbV) Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter (§ 2 AtSMV) Laserschutzbeauftragter (§ 5 OStrV) Störfallbeauftragter (§ 58a BImSchG) Strahlenschutzbeauftragter (§ 31 StrlSchV)…

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Personelle Maßnahmen

Ausbildung, Bestellung und Fortbildung der freiwillig bestellten Betriebsbeauftragten:

Arbeitsschutzbeauftragter Arbeitsschutzmanagementsystembeauftragter Evakuierungsbeauftragter Gefahrstoffbeauftragter Hygienebeauftragter Papierbeauftragter Qualitätsbeauftragter Risikomanagementbeauftragter Stockwerksbeauftragter Sonderabfallbeauftragter Umweltschutzbeauftragter…

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Personelle Maßnahmen

Ausbildung, Bestellung und Fortbildung aller benötigter Koordinatoren, wie z. B.

Fremdfirmenkoordinator (Vermeidung von gegenseitigen Gefahren; Fremdfirmen Mitarbeiter Eigene Mitarbeiter),

spezielle Qualifikation erforderlich:

„Kontaminierte Bereiche“ – Koordinator nach DGUV Regel 101-004(alt: BGR 128),

SiGeKo.

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Organisatorische Maßnahmen

Schriftliche Pflichtenübertragung

auf alle unterstellten Führungskräfte,

schriftlich delegieren und übertragen,

soweit notwendig und sinnvoll,

regelmäßig aktualisieren,

ist vom Arbeitgeber in geeigneter Form zu überwachen.

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Organisatorische Maßnahmen

Ordnungsgemäße Abläufe des Unfallmeldewesens:

Erstellung der Unfallanzeige binnen 3 Tagen nach Kenntnis des Unfalls,(bei tödlichen Unfällen oder Massenunfällen sofortige Meldung)

Meldung an Unfallversicherungsträger (BG) und staatliche Stellen,

Erfassung von nichtmeldepflichtigen Unfällen im Verbandbuch,

Erfassung von Beinaheunfällen.

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Organisatorische Maßnahmen

Organisation der Ersten Hilfe:

Ersthelfer (ab 2 MA, in jeder Schicht) ausbilden, (ab 04.2015 verkürzte Aus-und Weiterbildung)

Betriebssanitäter ausbilden,

Verbandkästen vorhalten,

Poster „Hinweise zur Ersten Hilfe“ aushängen,

Rettungskette sicherstellen,

Meldung von Unfällen intern und extern.

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Organisatorische Maßnahmen

Arbeitsmedizinische Vorsorgen:

„Pflichtvorsorgen“ vor Aufnahme der Tätigkeit,

„Angebotsvorsorgen“ Angebot des Arbeitgebers (freiwillige Untersuchung),

„Wunschvorsorgen“ auf Verlangen des Beschäftigten,

„grüne Gesundheitskarte“ Vorsorgekartei,

Aufbewahrung der Ergebnisse.

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Organisatorische Maßnahmen

Organisation des Brandschutzes:

Brandschutzhelfer ausbilden,

ausreichend Feuerlöscher bereitstellen,

Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege,

Erstellung / Aktualisierung von Flucht- und Rettungswegplänen,

Rettungswege freihalten,

Notfallplanung (Alarmplan) durchführen,

Meldung von Bränden (5 W Fragen -> Aufkleber Telefon),

regelmäßige Räumungsübungen abhalten.

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Organisatorische Maßnahmen

Beschaffungsprozesse unter Arbeits- und Gesundheitsschutzaspekten:

Einbindung des Arbeitsschutzes in die Beschaffungsprozesse für

Maschinen und Anlagen,

Werkzeuge,

Fahrzeuge,

Gefahrstoffe,

Büromöbel und EDV,

etc.

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Organisatorische Maßnahmen

Fremdfirmenkoordination:

Fremdfirmenrichtlinie erarbeiten,

Koordinatoren ausbilden,

Aufsichtführenden benennen,

Organisation gefährlicher Arbeiten,

Bewertung von Fremdfirmen.

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Organisatorische Maßnahmen

Explosionsschutzdokumente:Ab Juni 2015 nach der GefStoffV und nicht mehr nach der BetrSichV

Erstellung vor Aufnahme der Tätigkeiten,

regelmäßige Überarbeitung,

Wirksamkeitskontrolle.

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Organisatorische Maßnahmen

Tagung des Arbeitsschutzausschusses:

Mindestens 4x jährlich, bei Bedarf auch häufiger,

Protokolle der Sitzungen anfertigen,

ASA-Sitzungen müssen für alle Bereiche mit eigener Betriebsvertretung abgehalten werden.

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Der Arbeitsschutzausschuss

Sifa

Arbeitgeber

Gäste,Experten

BV

Arb.med./Betriebsarzt

Aufgaben des ASA:

Beratung von Grundsatzfragen Erarbeiten von Regelungen Koordinieren von Maßnahmen

Sicherheits-beauftragte

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Organisatorische Maßnahmen

Einbindung der Betriebsvertretung:

Einbindung in alle kollektiv wirkenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes,

Anhörungsrecht der BV,

Initiativrecht der BV,

Mitbestimmungsrecht der BV.

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Organisatorische Maßnahmen

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation:

Gefährdungsermittlung und -beurteilung aller Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten, Dokumentation,

Maßnahmen des AGS einleiten, Dokumentation,

Wirkungskontrolle durchführen, Dokumentation,

kontinuierlicher Prozess,

Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen im Arbeitssystem,

Dokumentation nach „Verschrotten“ des Arbeitssystems mind. 40 Jahre (GefStoffV § 14 Abs. 3 Pkt. 4) Jahre aufbewahren.

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Organisatorische Maßnahmen

An- und Unterweisung der Mitarbeiter durch ihre Vorgesetzten:

Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit (ArbSchG, BG),

Folgeunterweisung mind. 1x jährlich (BG), es ist in verständlicher Form und Sprache zu unterweisen,

Jugendliche unter 18 halbjährliche Unterweisung, Betriebsanweisungen (Gefährdungsbeurteilungen) sind die Grundlage der

Unterweisungsinhalte,

bei wesentlichen Änderungen, z. B. neuer Arbeitsmittel, -stoffe, -verfahren etc. schriftliche Dokumentation der Unterweisung,

Dokumentation mind. 2, besser 5 Jahre aufbewahren.

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Organisatorische Maßnahmen

Betriebsanweisungen:

Erstellen Aushängen Aktualisieren

für Maschinen und Anlagen (blau umrandet) Gefahrstoffe (orange umrandet) persönliche Schutzausrüstungen (gelb umrandet) Umweltaspekte (grün umrandet)

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Sachliche Maßnahmen

Prüfung von Anlagen und Betriebsmitteln:

In der BetrSichV und verschiedenen UVVen wird die Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln gefordert.

Prüfung durch „befähigte Personen“ (BetrSichV) oder „Sachkundige“ (UVV).

Qualifikation der „befähigten Personen“ geht bis hin zum „Sachverständigen“.

In Zukunft wird die Prüfung aller Arbeits- und Betriebsmittel in der BetrSichV gefordert sein.

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Sachliche Maßnahmen

Regelmäßig zu prüfen sind:

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,

Leitern und Tritte,

Lastaufnahmemittel,

Feuerlöscher, Löscheinrichtungen, Brandmelder,

kraftbetriebene Türen / Tore / Arbeitsmittel,

Zu- und Abluftanlagen,

etc.

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Organisatorische Maßnahmen

Vorhalten aktueller Dokumentation:

Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,

Wirksamkeitskontrolle der umgesetzten Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung,

Gefahrstoffverzeichnis,

Unterweisungsnachweise,

Vorsorgekartei,

Ergebnisse von Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln (BetrSichV),

etc.

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Das Wichtigste für Sie als Führungskraft

Sie müssen durch Ihr Führen und Handeln Ihren Mitarbeitern deutlich machen, dass der AGS bei der erfolgreichen Bewältigung Ihrer Aufgaben einen hohen Stellenwert hat.

Deshalb:Kontrollieren Sie in regelmäßigen Abständen die erfolgreiche Umsetzung der aufgeführten Punkte und seien Sie Vorbild!

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Rechtsfolgen für Arbeitgeber / Beschäftigte

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Strafrechtliche Verfolgung

Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung (bei Körperverletzung und Tötung) ist folgendes:

1. Der Unfall führte zu einer Verletzung oder zum Tod.

2. Der Unfall wurde durch eine pflichtwidrige Handlung / Unterlassung eines anderen verursacht.

3. Die rechtswidrige Handlung erfolgte schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich).

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Ahndung

Es werden

vorsätzliche

oder

fahrlässige Pflichtverletzungen durch Tun oder Unterlassen geahndet.

Vorsätzlich handelt, wer die Folgen seiner Handlung kennt und diese Folgen bewusst (d. h. mit Wissen und Wollen) herbeiführt oder billigend in Kauf nimmt.

Fährlässig handelt, wer die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

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Voraussetzungen für Rechtsfolgen

(grob)fahrlässig?

vorsätzlich?

keineAhndung/Haftung

Strafrecht Ordnungs-widrigkeitsrecht Arbeitsrecht

Zivilrecht

Pflichtverletzung?

rechtswidrig?

nein

ja

ja

nein

ja

nein

ja

nein

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Beispiele für Rechtsfolgen/Strafen

Tatbestand Folge

Verstoß gegen UVV(SGB VII § 209)

Bußgeld(bis 10.000 €)

Straftat(StGB § 229 Verletzung,StGB § 222 Tötung eines Menschen)

Geld- oder Freiheitsstrafe- bis 3 Jahre bei Verletzung- bis 5 Jahre bei Tötung

Herbeiführen eines Arbeitsunfalls (SGB VII § 110)

Erstattung der Behandlungskosten an UV

Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen Kündigung u. a.

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Rechtliche Konsequenzen

Nach dem Strafrecht: Geld- oder Freiheitsstrafen;

Nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht: Verwarnungs- oder Bußgelder;

Nach dem Zivilrecht: Schadensersatz oder Regress;

Nach dem Arbeitsrecht: Ermahnung, Verwarnung, Abmahnung, Kündigung.

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Strafrechtliche Folgen

Strafgesetzbuch

§ 222 „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

§ 229 „Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.“

§ 330 (1) „Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Vorsätzliches bzw. fahrlässiges Handeln, Veranlassen oder auchUnterlassen kann strafrechtliche Folgen haben.

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Ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen

• Berufsgenossenschaftlicher Bereich

Nach § 209 SGB VII kann die Berufsgenossenschaft bei Verstößen gegen bußgeldbewertende Unfallverhütungsvorschriften ein Bußgeld gegen Mitglieder (Unternehmer) und Versicherte festsetzen.

• Staatlicher Bereich

Nach § 130 OWiG ist die Verletzung der Aufsichtspflicht mit Geldbuße bedroht (ein Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter).

Wer als Beauftragter eines Betriebs vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um im Betrieb Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern,

handelt zumindest ordnungswidrig.

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Bußgeldkatalog Arbeitsstätten (Auszug)

Quelle: LV 56  Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung (Länderausschuss  für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

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Zivilrechtliche Folgen

• SachschadenDer obige Haftungsgrundsatz gilt uneingeschränkt.

• PersonenschadenDie Ersatzansprüche des verletzten Mitarbeiters sind gegenüber dem Unternehmer bzw. dessen Arbeitnehmern grundsätzlich nach den Vorschriften §§ 104 – 106 SGB VII ausgeschlossen, da die gesetzliche Unfallversicherung zugunsten der Mitarbeiter die Haftpflicht des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer ablöst. Ausnahme: Vorsatz, nichtbetriebliche Tätigkeit.

• Vorsatz oder grobe FahrlässigkeitBei vorsätzlichen oder grobfahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfällen ist Regress durch die Berufsgenossenschaft möglich.

Widerrechtliche und schuldhafte Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens oder Eigentums begründet eine Ersatzpflicht (§§ 823 BGB). Dies gilt insbesondere für Körperschäden aus vorsätzlichen oder fahr-

lässigen Verletzungen der vertraglichen Fürsorgepflicht.

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Nicht vergessen, …

… Sie als Führungskraft

tragen die Verantwortung!

Quelle: http://www.lowbird.com/data/images/2011/01/6121549.jpg

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Literatur

Einige Abbildungen sind: Aus den Unterlagen der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nach

dem neuem Konzept entnommen (HVBG).

Weitere Quellen: Lexikon für Arbeits- und Gesundheitsschutz ArbSchG BetrSichV DGUV Vorschrift 1 (alt: BGV A1) DGUV Regel 100-001 (alt: BGR A1) GefStoffV Schliephacke, Führungswissen Arbeitssicherheit www.lexikon.meyers.de http://www.quality.de/lexikon/scc.htm http://www.spiegel.de http://www.wsws.org/de/2007/okt2007/rwe-o30.shtml http://blog.gtoys.de/wp-content/uploads/2010/07/GP_Lizenz.jpg