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Gemeinde Bannewitz Bebauungsplan „An der Boderitzer Straße“, Bannewitz grünordnerischer Fachbeitrag - Textteil - August 2015

150820 B-Plan Boderitz Bannewitz GOFB Textteil€¦ · Das Klima ist schon stark kontinental geprägt. Die Jahresmitteltemperatur beträgt durchschnittlich ca. 7,7 bis 8,3°C mit

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Gemeinde Bannewitz

Bebauungsplan „An der Boderitzer Straße“,

Bannewitz

grünordnerischer Fachbeitrag - Textteil -

August 2015

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Bebauungsplan

„An der Boderitzer Straße“, Bannewitz

grünordnerischer Fachbeitrag

- Textteil -

Auftraggeber: Cortez GmbH Königstraße 11 01097 Dresden

Auftragnehmer:

Wiener Straße 95 D-01219 Dresden Telefon 0351 / 459 03-29 Telefax -49 p o s t @ l a p e t z o l d . d e

Projektleitung / Koordination: Dipl.-Ing. Claudia Petzold Garten- und Landschaftsarchitektin

Bearbeitung: Dipl.-Ing. Hauke Jacobsen

technische Mitarbeit: Dipl.-Ing. Steffen Hopf

Bearbeitungsstand: August 2015

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Inhalt

LandschaftsArchitektur Petzold Seite II

Inhaltsverzeichnis (Gliederung des Textteils zum grünordnerischen Fachbeitrag) Seite 1   Einleitung .......................................................................................................................... 1  

1.1   Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................... 1  1.2   Lage des Planungsgebietes ....................................................................................... 1  1.3   Planerische Vorgaben ................................................................................................ 2  1.4   Städtebaulicher Rahmen ............................................................................................ 2  1.5   Naturräumliche Gliederung ........................................................................................ 3  

2   Bestand und Bewertung .................................................................................................. 4  2.1   Arten und Biotope, Biotopverbund ............................................................................. 4  2.2   Geologie / Boden ........................................................................................................ 6  2.3   Wasser ....................................................................................................................... 7  2.4   Klima / Luft ................................................................................................................. 7  2.5   Landschaftsbild / Erholung ......................................................................................... 8  2.6   Gehölzbestand ........................................................................................................... 9  

3   Geplante Bebauung und ihre Auswirkungen ............................................................... 10  3.1   Grundzüge des Bebauungsplanes ........................................................................... 10  3.2   Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft ........................................ 11  

3.2.1   Auswirkungen auf das Naturgut Arten und Biotope .................................................... 11  3.2.2   Auswirkungen auf das Naturgut Boden ....................................................................... 12  3.2.3   Auswirkungen auf das Naturgut Wasser ..................................................................... 12  3.2.4   Auswirkungen auf das Naturgut Klima / Luft ............................................................... 13  3.2.5   Auswirkungen auf Landschaftsbild / Erholung ............................................................ 13  

3.3   Zusammengefasste Auswirkungen auf Natur und Landschaft ................................. 14  4   Grünordnerisches Maßnahmenkonzept ....................................................................... 16  

4.1   Zielkonzept ............................................................................................................... 16  4.2   Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und

Landschaft (Festsetzungsvorschläge) ...................................................................... 16  4.2.1   Vorschläge für grünordnerische Festsetzungen .......................................................... 16  4.2.2   Vorschläge für sonstige Bauplanungsrechtliche Festsetzungen ................................. 19  4.2.3   Vorschläge für Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ............................................... 21  

4.3   Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ....................... 25  4.4   Pflanzenlisten ........................................................................................................... 26  4.5   Ermittlung des Ersatzpflanzungsbedarfes ................................................................ 27  4.6   Bilanzierung .............................................................................................................. 28  

5   Zusammenfassung ......................................................................................................... 33  6   Quellen ............................................................................................................................ 34  Anhang ................................................................................................................................. A 1  

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Inhalt

LandschaftsArchitektur Petzold Seite III

Tabellenverzeichnis Seite Tab. 1: Biotoptypen im Plangebiet .......................................................................................... 4 Tab. 2: Mittelwerte 2013 der Luftschadstoffe im Plangebiet (LFULG 2014) ........................... 8 Tab. 3: Flächenverluste der Biotope durch Bebauungsplan „An der Boderitzer Straße“ ..... 11 Tab. 4: Zu erwartende Auswirkungen des Planvorhabens auf die Naturgüter ..................... 14 Tab. 5: Ausgangswerte und Wertminderung der Biotope (Formblatt I) ................................ 29 Tab. 6: Nicht ausgleichbare Wertminderungen und biotopbezogener Ersatz (Formblatt

IV) ............................................................................................................................. 32

Anhangverzeichnis Seite Vorschläge für Grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan .................................... A 2  

Planverzeichnis Bestand, Maßstab 1:1.000 Vorschläge Grünordnerische Festsetzungen, Maßstab 1:1.000

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LandschaftsArchitektur Petzold Seite 1

1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Cortez GmbH plant die Entwicklung eines Baugebietes für Wohnzwecke und gewerbliche Nutzun-gen entlang der Boderitzer Straße in Bannewitz. Das geplante Gebiet schließt an die vorhandene Bebauung entlang der Winkelmannstraße, der Heinrich-von-Taube-Straße und des Graf-von-Bünau-Rings an. Für die geordnete städtebauliche Entwicklung wird hierfür ein Bebauungsplan aufgestellt.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist zu prüfen, in welchem Umfang seitens des Vorhabens Ein-griffe in Natur und Landschaft erfolgen (Eingriffsregelung nach § 1a BAUGB). Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie als ökologische Grundlage für den Bebauungsplan wird der vorliegende Fachbeitrag erstellt. Der grünordnerische Fachbeitrag schlägt Maßnahmen für eine land-schaftsgerechte Einbindung und eine ausreichende Durchgrünung des überplanten Gebietes vor.

Aufgabe dieses Fachbeitrages ist die Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustandes von Natur und Landschaft, die Ermittlung des durch das Vorhaben verursachten Eingriffes unter Berück-sichtigung möglicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie die sich daraus ergebenden Ausgleichsmaßnahmen.

Dazu wird der heutige Zustand des Raumes beschrieben. Betrachtet werden die naturräumlichen und geologischen Grundlagen, klimatischen und hydrologischen Verhältnisse, die Pflanzen- und Tierwelt und das Landschaftsbild. Die Schutzgüter werden nach ihrer Bedeutung bewertet. Anschließend wer-den die bei der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehenden Auswirkungen untersucht und auf dieser Grundlage Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen angeboten. Für die unvermeidbaren Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft müssen Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Der Umfang dieser Maßnahmen wird im grünordnerischen Fachbeitrag bestimmt. Um die Umsetzung dieser Maßnahmen zu sichern, werden Festsetzungen für die Aufnahme im Bebauungsplan vorge-schlagen.

Die Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung wird nach der „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzie-rung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ des Sächsischen Ministeriums für Umwelt und Landwirt-schaft (SMUL 2009) geführt.

1.2 Lage des Planungsgebietes Das überplante Gebiet befindet sich in der Gemarkung Bannewitz der gleichnamigen Gemeinde im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge des Freistaates Sachsen auf den Flurstücken 59/16, 64/1, 66/1, 68/6 und einer Teilfläche des Flurstücks 468/3. Das Gebiet wird umgrenzt von der B 170 im Nordwesten, die Boderitzer Straße im Südwesten, die Rücklage der Wohnbebauung entlang der Winkelmannstraße im Südosten und die Rücklage der Bebauung entlang der Heinrich-von-Taube-Straße und des Graf-von-Bünau-Rings im Nordosten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Wohngebiet „An der Boderitzer Straße“ ist begrenzt

− im Nordwesten durch die Bundesstraße B 170 (entsprechend der Außenumgrenzung der zum Streckenbau und der für Dritte zu erwerbende Fläche nach den zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen auf Teilflächen des Flurstücks 468/3),

− im Nordosten durch die Rücklage der vorhandenen Wohnbebauung entlang der Heinrich-von Tau-be-Straße und des Graf-von-Bünau-Rings (Flurstücke 466/3, 466/8, 466/9, 466/10, 466/38, 466/40, 466/75, 466/76, 466/77 und 466/78),

− im Südosten durch die Rücklage der vorhandenen Wohnbebauung entlang der Winkelmannstraße (Flurstücke 59/a, 59/c, 59/e, 59/f, 59/6, 59/11, 59/17, 68/5, 70/1, 70/3, 70/4, 70/6, 70/7, 70/8, 70/9, 70/11 und 468/2) sowie

− im Südwesten durch die Boderitzer Straße (Flurstücke 59/4, 59/6, 59/7, 59/8, 64/2, 66/2, 74/14, 74/26, 81/3 und 275).

Die Größe des zu beplanenden Bereichs beträgt ca. 5,8 ha.

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LandschaftsArchitektur Petzold Seite 2

1.3 Planerische Vorgaben Landesplanung Gemäß Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen von 2013 (LEP 2013) gehört die Gemeinde Bannewitz zum Verdichtungsraum im Mittelbereich des Oberzentrums Dresden an der überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachse zwischen Dresden und Prag über Dippoldiswal-de. Hieraus leiten sich besondere Anforderungen an die Siedlungsentwicklung hinsichtlich Vermei-dung verdichtungsbedingter Umweltbelastungen und Standortbeeinträchtigungen ab (Grundsatz G 1.2.1).

Entsprechend Ziel Z 2.2.1.3 sollen neue Wohngebiete in zumutbarer Entfernung zu den Versorgungs- und Siedlungskernen festgelegt werden. Neue Baugebiete sollen außerhalb der bebauten Ortsteile nur entstehen, wenn innerhalb nicht ausreichend Flächen zur Verfügung stehen (Z 2.2.1.4).

Regionalplanung Der Regionalplan Oberes Elbtal / Osterzgebirge von 2008 (REGIONALPLAN OE/OE), verbindlich seit dem 19. November 2009, sieht für die überplante Fläche keine konkrete Flächenausweisung vor. Im Umfeld sind die B 170 als vorrangig auszubauende Bundesstraße, der Eutschützer Grund als Vor-ranggebiet Natur und Landschaft sowie die westlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen als Vor-ranggebiet Landwirtschaft ausgewiesen.

In der Karte 4 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ ist die überplante Fläche als Teil einer Bergbaufolgelandschaft gekennzeichnet. Nach Karte 20 handelt es sich um ein Gebiet mit unterirdi-schen Hohlräumen sowie um ein Bauanpassungsgebiet. Weiterhin befindet sich die Fläche innerhalb des sichtexponierten Elbtalbereiches (Karte 17). Entsprechend Z 7.2.4 dürfen raumbedeutsame Maß-nahmen den Landschaftscharakter nicht erheblich beeinträchtigen bzw. grundlegend verändern.

Weitere Festlegungen trifft der Regionalplan für das Plangebiet nicht.

Flächennutzungs-, Landschafts- und Bauleitplanung Der gültige FLÄCHENNUTZUNGSPLAN der Gemeinde Bannewitz, rechtskräftig seit 24.06.2005, weist das überplante Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft sowie im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ aus. Zum Flächen-nutzungsplan läuft derzeit das Verfahren zur 1. Änderung. Die überplante Fläche ist nicht Bestandteil der vorgesehenen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Im gültigen Landschaftsplan der Gemeinde Bannewitz (LANDSCHAFTSARCHITEKTUR PLANUNGSBÜRO

PETZOLD 1996) wird das Plangebiet bereits als geplante Wohnbaufläche mit Vorgaben für die Orts-randgestaltung zur B 170 hin dargestellt.

Für das Plangebiet wurde 2013 bereits die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gewerbe- und Mischgebiet beschlossen. Das Verfahren ist bis zur Aufstellung des Vorentwurfes gelangt. Danach wurde die Planung nicht weiter betrieben, da die Firma für die vorgesehene Ansiedlung ihre Pläne an andere Stelle realisiert hat.

1.4 Städtebaulicher Rahmen Das Plangebiet befindet sich auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, die im Nord- und Südosten von Wohngebieten, im Südwesten von der Boderitzer Straße mit angrenzendem Mischgebiet, Klein-gartengebiet, dem örtlichen Friedhof und einem Gartenbaubetrieb sowie im Nordosten von der B 170 mit angrenzendem Sondergebiet „Handel“ umgrenzt wird.

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1.5 Naturräumliche Gliederung Das Plangebiet gehört zur naturräumlichen Haupteinheit „Östliches Erzgebirgsvorland“ im Naturraum „Sächsisches Lößgefilde“. Bei der weiteren naturräumlichen Untergliederung befindet es sich in der Kleinlandschaft „Goppelner Löß-Plateau“. (nach MANNSFELD & SYRBE 2008)

Geologie und Böden Die Kleinlandschaft wird durch eine Lößdecke über Plänersandstein und Rotliegendes bestimmt. Im Raum Bannewitz finden sich vereinzelte Inseln aus Schmelzwassersanden bzw. -kiesen. Bei den Bö-den dominieren Braunstaugleye aus Löß.

Klima Die Kleinlandschaft gehört zum Klimagebiet des Hügellandes und der unteren Berglagen mit mäßig trockenem Klima im Rabenauer Niederschlagsbezirk. Das Klima ist schon stark kontinental geprägt. Die Jahresmitteltemperatur beträgt durchschnittlich ca. 7,7 bis 8,3°C mit Tiefstwerten im Januar um -1,1°C und Höchstwerten im Juli um 17,2°C. Die Vegetationszeit beträgt ca. 220 Tage. Die Nie-derschläge betragen ca. 690 mm im Jahr.

Landschaftscharakter Die Landschaft des Untersuchungsraumes wird durch eine Kombination aus Siedlungsrändern und Ackerflächen mit Grünland geprägt, in der auch kleinere Erholungs- und Waldflächen vorkommen. Es handelt sich um ein von Südwest nach Nordost geneigtes, schwach welliges und zerschnittenes Pla-teau auf einer Höhenlage zwischen 170 m ü.NHN und 345 m ü NHN. Das Relief der Kleinlandschaft wird durch ein von Südwest nach Nordost geneigtes, schwach welliges und zerschnittenes Plateau bestimmt. Die Kleinlandschaft befindet sich auf einer Höhenlage zwischen 170 m ü.NHN und 345 m ü NHN. Der Anteil wertvoller Biotope nach der landesweiten Erfassung ist mit ca. 2,3 % der Gesamtfläche mäßig. Die Landschaft ist als städtische Randzone mit überwiegend lockerer Bebauung und verstädterten größeren Dörfern zu charakterisieren.

Heutige potenzielle natürliche Vegetation (HpnV)1 Die heutige potenzielle natürliche Vegetation sei der typische Hainbuchen-Traubeneichenwald (Galio-Carpinetum) (nach SCHMIDT et al. 2002).

1 Die HpnV ist keine real existierende Vegetation sondern ein gedankliches Konstrukt zur Beschreibung der aktuellen Stan-

dorteigenschaften. Daher ist der Text nicht im Präsens sondern im Konjunktiv abgefasst.

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LandschaftsArchitektur Petzold Seite 4

2 Bestand und Bewertung 2.1 Arten und Biotope, Biotopverbund Die Biotoptypenkartierung des Gebietes greift auf die Daten der Biotoptypen- und Landnutzungskartie-rung (BTLNK) aus dem Jahr 2005 des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zurück, wobei im Juli 2015 eine flächenhafte Überprüfung zur Aktualisierung im Gelände vorgenom-men wird. Als Kartierschlüssel dienen die Kartiereinheiten BTLNK 2005 (LFULG 2010). Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt in Anlehnung an die „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirt-schaft (SMUL 2009), wobei die Bewertung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt.

Die Flächen des Plangebietes werden derzeit landwirtschaftlich als Ackerflächen genutzt. An den Rän-dern zu angrenzenden Nutzungen kommen ruderalisierte Randstreifen vor. Im Süden des Plangebietes bestehen ein Feldgehölz, ein Trafogebäude sowie eine Garagenanlage. Am Nordrand des Gebietes verläuft ein schmaler Trampelpfad von dem Stich der Heinrich-von-Taube-Straße in Richtung des Geh-weges an der B 170.

Tab. 1: Biotoptypen im Plangebiet

Kartiereinheit nach BTLNK (LFULG 2010)

Vorkommen im Plangebiet Charakteristik

strukturelle Ausstattung / Vorbelastung

räumliche Bezüge, Größe

Bio-top-wert

4 Grünland, Ruderalflur 42 Ruderalflur, Staudenflur 42100 Ruderalflur, trocken - frisch

Randbereich an Nutzungsgrenzen grasdominierte Bereiche an den Nutzungsgrenzen zwischen Wohnbebauung (Gärten) bzw. Gehölzbe-reichen und landwirtschaftlicher Nutzfläche

mittlerer Arten- und Strukturreich-tum, Vorbelas-tungen durch angrenzende Nutzungen

bedeutsame Saumbiotope, mittlere Vernet-zungseignung

15

421004 Ruderalflur, trocken - frisch, mit lockerem Gehölzaufwuchs

Randbereich zwischen Acker und Trampelpfad grasdominierter Bereich zwischen Trampelpfad und landwirtschaftlicher Nutzfläche mit lockerem Ge-hölzaufwuchs unterschiedlicher Arten

mittlerer Arten- und Strukturreich-tum, Vorbelas-tungen durch angrenzende Nutzungen

bedeutsame Saumbiotope, mittlere Vernet-zungseignung

17

421000008 Ruderalflur trocken - frisch auf Verkehrsflä-che

Bankette und Böschungen entlang der Verkehrsflä-chen (B 170, Boderitzer Str.) straßenbegleitende Ruderalfluren aus wenigen, ge-genüber den verkehrsbedingten Beeinträchtigungen relativ unempfindlichen Arten

arten- und struk-turarm, Vorbelas-tungen durch intensive Pflege und Verkehr

lineare Elemente, geringe Vernet-zungseignung

3

6 Baumgruppen, Hecken, Gebüsche 61 Feldgehölz / Baumgruppe (dicht / geschlossen), 100 m2 bis 1 ha 61400 Feldgehölz Laub-mischbestand

Gehölzbestand im südlichen Plangebiet älterer, dichter Gehölzbestand (25 bis 60 Jahre) aus Vogel-Kirsche, Stiel-Eiche, Schwarz-Erle, Sand-Birke, Holz-Birne u. a., Unterwuchs aus Brombeere und Farnen, Ablagerungen von Gartenabfällen

relativ arten- und strukturreich, Vorbelastungen durch angren-zende Nutzungen

kleinflächiges Element zwi-schen Ackerflä-che und Sied-lungsbereich, Trittsteinbiotop

23

65 Hecke 65300 sonstige Hecken

Gehölzstreifen zwischen Acker und Gärten sowie zwischen Acker und Boderitzer Straße jüngere Hecke (< 25 Jahre) aus Weißdorn, Vogelkir-sche, Schwarzem Holunder, Hartriegel, Hasel, Kartoffelrose, Schneeball u. a., teilweise Baumge-hölze (Zierkirschen, Vogel-Kirsche, StD ca. 0,3 m, KrD ca. 6,0 m), Gehölze teilweise nicht einheimisch

mittlerer Arten- und Strukturreich-tum, Vorbelas-tungen durch angrenzende Nutzungen

kleinflächiges Element zwi-schen Ackerflä-che und Sied-lungsbereich, Trittsteinbiotop

21

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LandschaftsArchitektur Petzold Seite 5

Kartiereinheit nach BTLNK (LFULG 2010)

Vorkommen im Plangebiet Charakteristik

strukturelle Ausstattung / Vorbelastung

räumliche Bezüge, Größe

Bio-top-wert

8 Acker, Sonderstandorte 81 Acker 81000 Acker

Ackerfläche des Plangebietes intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche

arten- und struk-turarme, stark an-thropogen ge-prägte Flächen

unbedeutend 5

9 Siedlung, Infrastruktur, Grünflächen 91 Wohngebiet 91130 Einzel- und Reihen-haussiedlung

Wohnbebauung an Winkelmannstraße, Heinrich-von-Taube-Straße und Graf-von-Bünau-Ring ältere Bebauung entlang der Winkelmannstraße mit überwiegend Ziergärten mit geringen Anteil an Großgehölzen, jüngere Bebauung entlang Heinrich-von-Taube-Straße und Graf-von-Bünau-Ring mit Ziergärten und geringem Anteil Großgrün

relativ arten- und strukturarm

großflächige Siedlungsbiotope

5

93 Gewerbegebiet / technische Infrastruktur 93400 technische Infrastruk-tur, Ver- und Entsor-gung

im südlichen Plangebiet Standort eines Trafogebäudes an der Boderitzer Straße, nahezu vollständig versiegelter Bereich ohne Gehölze, kleinere ruderalisierte Flächen

arten- und struk-turarme, stark an-thropogen ge-prägte Fläche

unbedeutend 1

94 Grün- und Freiflächen 947004 Abstandsfläche, ge-staltet, mit waldarti-gem Gehölzbestand

zwischen Wohnbebauung Heinrich-von Taube-Straße und B 170 bepflanzter Hang des Lärmschutzwalls entlang der B 170 mit dichtem, jüngerem Gehölzwuchs (bis 25 Jahre) aus Vogel-Kirsche, Stiel-Eiche, Sand-Birke, Weißdorn u. a.

mittlerer Arten- und Strukturreich-tum

lineares Element, mittlere Vernet-zungseignung, bedeutsames Siedlungsbiotop

11

94900 sonstige Freiflächen

zwischen Boderitzer Straße und Garagenanlage, zwischen Parkstreifen Heinrich-von-Taube-Straße Pflanzfläche oberhalb Stützmauer an Garagenanla-ge mit bodendeckenden Rosen

geringer Arten- und Strukturreich-tum

gering bedeut-sames Sied-lungsbiotop

10

95 Verkehrsflächen 95120 Landstraße, Bundes-straße

B 170 am Nordostrand Verkehrsflächen der Bundesstraße, Fahrbahn as-phaltiert, hohe Verkehrsbelegung

vollständig ver-siegelt, hohes Verkehrsauf-kommen

unbedeutend 0

95130 sonstige Straße

Boderitzer Straße am Südwestrand, Heinrich-von-Taube-Str. im Nordosten Verkehrsflächen der Gemeindestraßen, Fahrbahn asphaltiert, geringe bis mittlere Verkehrsbelegung

vollständig ver-siegelt, geringes bis mittleres Ver-kehrsaufkommen

unbedeutend 0

95140 Wirtschaftsweg, sonsti-ge Wege

Trampelpfad am Nordrand des Plangebietes, Geh-weg an Boderitzer Straße und B 170, Gehweg an Heinrich-von-Taube-Straße schmaler geschotterter Fußweg (wasserdurchlässi-ge Befestigung) am Rand der Ackerfläche, asphal-tierter bzw. gepflasterter Gehweg (vollversiegelt) entlang Straßen einschließlich Wartebereich Bushal-testelle sowie zwischen Graf-von-Bünau- und Win-kelmannstraße

teilversiegelt bzw. vollversiegelt

unbedeutend 3 bzw.

0

95210 Parkplatz, sonstige Plätze (versiegelt)

Bushaltestelle an der B 170 mit Granitgroßpflaster befestigte Busbucht an der B 170, weitgehend versiegelt

weitgehend versiegelt

unbedeutend 1

95230 Parkplatz, sonstige Plätze (unversiegelt)

Parkstreifen entlang Boderitzer Straße und Heinrich-von Taube-Straße geschotterte Flächen entlang der Boderitzer Straße bzw. Rasenfugenpflaster an der Heinrich-von-Taube-Str. (wasserdurchlässige Befestigung)

teilversiegelt unbedeutend 3

95240 Garagenanlage

kleiner Garagenkomplex im südlichen Plangebiet Garagenanlage aus sechs Garagenplätzen mit asphaltierter Zufahrtsrampe, Betonflächen an den Toren und geschotterten Bewegungsfläche

nahezu vollver-siegelt

unbedeutend 1

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LandschaftsArchitektur Petzold Seite 6

Die Flächen des Plangebietes sind für den Biotopverbund lediglich von nachrangiger Bedeutung. Für die Biotopverbundfunktion sind Flächen deutlich außerhalb des Plangebietes, wie der Eutschützer Grund östlich des Plangebietes oder der Zschauke nordwestlich des Plangebietes, wesentlich bedeut-samer.

Im Plangebiet kommen keine Bereiche besonderer Bedeutung hinsichtlich der Lebensraumfunktion und/oder Biotopverbundfunktion im Sinne der Handlungsempfehlung (SMUL 2009) vor.

Für die von dem Plangebiet betroffenen Flächen sind keine Vorkommen gefährdeter und/oder beson-ders bzw. streng geschützter Tier- und Pflanzenarten bekannt. Aus dem Umfeld sind Vorkommen von Schermaus und Feldmaus (Ackerflächen nördlich des Plangebietes), Braunbrustigel (Flächen des Gartenbaubetriebes bzw. Totfund an der B 170), Waldspitzmaus, Gemeiner Abendsegler, Zwergfle-dermaus und Bartfledermaus (Eutschützer Grund) bekannt. Mit dem Vorkommen der Arten Scher-maus, Feldmaus und Braunbrustigel muss auch im Plangebiet gerechnet werden. Zum Vorkommen von Brutvögeln liegen aus dem Plangebiet und seiner Umgebung keine Angaben vor. Es ist aber für das Feldgehölz im Süden und die Hecken an den Rändern des Plangebietes mit dem Auftreten ge-büschbrütender Arten zu rechnen.

Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung befinden sich keine Gebiete gemeinschaftlicher Bedeu-tung nach der FFH-RICHTLINIE (FFH-Gebiete) oder Besondere Schutzgebiete nach der VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE (Europäische Vogelschutzgebiete) im Sinne des § 31 BNATSCHG. Die nächst gelegenen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung sind die Gebiete DE-SCI 4947-301 „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“ im Westen in ca. 3,0 km Entfernung, DE-SCI 4545-301 „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ im Norden in ca. 8,0 km Entfernung und DE-SCI 5048-301 „Lockwitztal und Wilisch“ im Süden in 4,5 km Entfernung. Das Gebiet DE-SPA 4545-451 „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ (Abgrenzung gegenüber gleichnamigen FFH-Gebiet anders) ist in ca. 7,5 km Entfernung nördlich des Plangebietes das nächst gelegene Europäische Vogelschutzgebiet. Auswirkungen des Vorhabens, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könnten, können aufgrund der weiten Entfernung sicher ausge-schlossen werden.

2.2 Geologie / Boden Geologisch besteht das Plangebiet aus einer geneigten Lößdecke über turonen Plänersandstein. Der Lößlehm (Lößderivat) ist durch seinen hohen Schluffgehalt und der geringen Durchlässigkeit gekenn-zeichnet. Der sich darunter befindliche Plänersandstein ist mit zunehmender Tiefe weniger verwittert und der Feinkornanteil nimmt ab, so dass die Versickerungsfähigkeit zunimmt.

Auf diesen haben sich im Plangebiet vornehmlich Parabraunerden entwickelt. Die natürliche Ertrags-fähigkeit dieser Böden ist als hoch einzuschätzen (Bodenwertzahlen bis 70). Im Plangebiet werden die Flächen derzeit landwirtschaftlich als Ackerland genutzt. Durch die Bewirtschaftung sind die Naturbö-den im mittlerem Umfang überprägt worden und weisen gegenüber natürlichen Verhältnissen gering veränderte Bodenprofile und -eigenschaften auf.

Die Böden sind bei einer fehlenden Vegetationsdecke gegenüber Wassererosion besonders empfind-lich. Winderosion ist dagegen bei den vorhandenen Böden vernachlässigbar.

Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind für das Plangebiet nicht bekannt.

Im Bereich des Plangebietes wurde intensiv Bergbau betrieben. Es ist daher mit unterirdischen Hohl-räumen zu rechnen. Das Plangebiet gilt als Bauanpassungsbereich gemäß § 110 BBERGG.

Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, für den aufgrund der vorhandenen geogenen Belas-tung von bis zu 40 kBq/m3 in der Bodenluft bis 1 m Tiefe ein erhöhtes Radonrisiko nicht auszuschlie-ßen ist (vgl. Informationen zum Strahlenschutz und Radon auf den Internetseiten des SMUL, http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/strahlenschutz/3331.htm).

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LandschaftsArchitektur Petzold Seite 7

Das Plangebiet befindet sich innerhalb der radioaktiven Verdachtsfläche Nr. 21 (Freital) des Altlasten-katasters des Bundesamtes für Strahlenschutz. Anhaltspunkte zu tatsächlich im Plangebiet vorhande-nen radioaktiven Ablagerungen liegen aber nicht vor.

Das Plangebiet befindet sich in einem archäologischen Relevanzbereich, in dessen Umfeld zahlreiche archäologische Bodendenkmale bekannt sind. Diese sind nach § 2 SÄCHSDSCHG als Kulturdenkmale geschützt. Es muss daher im Plangebiet mit bisher unbekannten archäologischen Bodendenkmalen gerechnet werden.

Im Plangebiet kommen keine Bereiche besonderer Bedeutung hinsichtlich der biotischen Ertragsfunk-tion, Archivfunktion und/oder Biotopentwicklungsfunktion im Sinne der Handlungsempfehlung (SMUL 2009) vor.

2.3 Wasser Natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor. Das nächstgelege-ne Oberflächengewässer ist der Nöthnitzbach ca. 150 m östlich des Plangebietes. Festgesetzte Über-schwemmungsgebiete befinden sich nicht im Plangebiet.

Der oberste Grundwasserleiter steht in einer Tiefe von über 10 m unter Geländeoberkante an. Es handelt sich um einen Poren- bzw. Kluftgrundwasserleiter im Festgestein aus Sandstein. Angaben zur Mächtigkeit des Grundwasserleiters und zur Fließgeschwindigkeit liegen nicht vor. (Angaben nach ZGI 1984)

Der Gebietswasserhaushalt des Plangebietes ist überwiegend abfluss- und verdunstungsdominiert. Die Grundwasserneubildungsrate ist auf Grund der überwiegend bindigen Böden und den Nieder-schlägen von ca. 690 mm im Jahr gering.

Vorbelastungen des Grundwassers bestehen durch die hohen Versiegelungen im Siedlungsraum von Bannewitz, durch die die natürlichen Wasserverhältnisse bereits überformt sind. Im Plangebiet selbst kann das Niederschlagswasser bisher weitgehend verdunsten und versickern, sofern die Versicke-rungskapazitäten des bindigen Bodens nicht überschritten werden. In diesen Fällen kommt es zu ei-nem oberflächigen Hangabfluss in Richtung Nordosten. Eine besondere Empfindlichkeit des obersten Grundwasserleiters besteht durch die mächtige Überdeckung nicht, da dieser gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen als relativ geschützt gilt.

Im Plangebiet kommen keine Bereiche besonderer Bedeutung hinsichtlich der Retentionsfunktion und/oder Grundwasserschutzfunktion im Sinne der Handlungsempfehlung (SMUL 2009) vor.

2.4 Klima / Luft Das Plangebiet befindet sich in der Klimastufe des Hügellandes und der Unteren Berglagen mit mäßig trockenem Klima. Das Gebiet gilt als windoffen mit einer stärkeren geländeklimatischen Differenzie-rung in Sonn- und Schatthänge.

Gegenüber Freilandverhältnissen ist das Lokalklima durch die umgebenden Siedlungsflächen mäßig verändert. Als Offenlandbereich ist das Plangebiet ein Kaltluftentstehungsgebiet. Die Kaltluft fließt entsprechend der Geländeabflachung in Richtung Osten ab, wo sie sich siedlungsklimatisch günstig auf die dortige Bebauung auswirkt. Die Bebauung wirkt sich allerdings stauend auf den Kaltluftabfluss aus. Besondere Vorbelastungen durch klimatische oder lufthygienische Belastungen bestehen für das Gebiet durch die westlich angrenzende B 170 und die Bebauung des Sondergebietes „Handel“, die zu Schadstoffeinträgen und Erwärmung führen. Die Bedeutung des Plangebietes als klimatische und lufthygienische Ausgleichsfläche ist daher gering.

Nach Angaben des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG 2014) stellt sich die lufthygienische Situation im Plangebiet wie folgt dar:

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Tab. 2: Mittelwerte 2013 der Luftschadstoffe im Plangebiet (LFULG 2014)

SO2 O3 NO2 PM10 Jahresmittelwert in µg/m³ 4-5 45-50 15-20 16-20

Die Grenzwerte der Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 µg/m³ und für Partikel (PM10) von 40 µg/m³ gemäß der VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN (39. BIMSCHV) wurden im Plangebiet nicht überschritten. Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon von 120 µg/m³ gemäß der VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND

EMISSIONSHÖCHSTMENGEN (39. BIMSCHV) wurde als höchster Achtstundenmittelwert ebenfalls nicht überschritten. Als Zielwert sind maximal 25 Überschreitungen pro Jahr zulässig. Die Grenzwerte für Partikel (PM10) zum Schutz der menschlichen Gesundheit von 50 µg/m³ als Tagesmittelwert gemäß der VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN (39. BIMSCHV) wur-den ebenfalls nicht überschritten. Zulässig sind 35 Überschreitungen pro Jahr.

Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen bestehen im Plangebiet durch die angrenzende B 170. Im Nahbereich der Straße werden Nachtwerte des Schallpegels von 60 dB(A) und mehr erreicht. Nach Osten hin nehmen die Schallpegel relativ rasch ab. Der westliche Teil des Plangebietes ist von Nachtwerten des Schallpegels zwischen 55 und 45 dB(A) betroffen, im östlichen Teil des Plangebietes unterschreiten die Nachtwerte des Schallpegels die 45 dB(A). Ähnlich verhält es sich mit dem Tag-Abend-Nacht-Lärmindex, der im westlichen Teil Werte bis 65 dB(A) erreichen kann und im östlichen Teil unter 55 dB(A) fällt.

Im Plangebiet kommen keine Bereiche besonderer Bedeutung hinsichtlich der bioklimatischer Aus-gleichsfunktion und/oder Immissionsschutzfunktion im Sinne der Handlungsempfehlung (SMUL 2009) vor.

2.5 Landschaftsbild / Erholung Das Plangebiet befindet sich in der Kleinlandschaft „Goppelner Löß-Plateau“, die durch ein von Süd-west nach Nordost geneigtes, schwach welliges und zerschnittenes Plateau gekennzeichnet ist. Die Höhenlage bewegt sich zwischen 170 m ü.NHN und 345 m ü.NHN, wobei das Relief überwiegend flachhängig bei Neigungen bis 12 % ist. Für das Landschaftsbild der Kleinlandschaft bestimmend ist die Kombination aus Siedlungsrändern und Ackerflächen mit Grünland und kleineren Erholungs- und Waldflächen. (Angaben nach MANNSFELD & SYRBE 2008)

Das Plangebiet selbst wird von der landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche bestimmt, an die sich die Siedlungsflächen mit den Wohngebieten im Nordosten und Südosten, die Mischgebiete einschließlich Friedhof im Südwesten sowie das Sondergebiet „Handel“ im Nordwesten anschließen.

Das Plangebiet selbst wird mit Ausnahme des Feldgehölzes im Süden und einer kleinen Hecke in Rücklage der Bebauung zur Winkelmannstraße nicht durch Gehölzstrukturen gegliedert. An den Rän-dern des Plangebietes befinden sich Gehölzbereiche entlang der Boderitzer Straße und auf dem Lärmschutzwall an der B 170 im Norden. Vorbelastungen der Landschaft bestehen durch die nahe verlaufende stark befahrene B 170 und die vorhandene Bebauung vor allem des Sondergebietes. Eine besondere Empfindlichkeit der Landschaft im Plangebiet besteht durch die weite Einsehbarkeit in Folge der geringen Ausstattung mit Gehölzstrukturen.

Im Plangebiet besteht ein kleinerer Trampelpfad zwischen dem nordöstlichen Wohngebiet in Richtung des Gehweges an der B 170. Freizeitnutzungen durch die umliegenden Siedungsflächen steht die bisherige landwirtschaftliche Nutzung des Ackers entgegen. Die Fläche hat für die Wohn- und Woh-numfeldfunktion sowie für die Erholungs- und Freizeitfunktion faktisch keine Bedeutung. Am Nordrand des Plangebietes sind Teile des Flurstücks der Ackerfläche in die Freifläche der angrenzenden Be-bauung mit einbezogen worden.

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Im Plangebiet kommen keine Bereiche besonderer Bedeutung hinsichtlich der ästhetischen und/oder rekreativen Funktion im Sinne der Handlungsempfehlung (SMUL 2009) vor.

2.6 Gehölzbestand Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei einzelne Bäume. Es handelt sich um eine Weide (Salix spec.) mit 0,60 m Stammumfang und 8 m Kronendurchmesser am Trampelpfad nahe des Stiches zur Heinrich-von-Taube-Straße sowie um eine Blaue Stech-Fichte (Picea pungens ‚Glauca’) mit ca. 1,20 m Stammumfang und ca. 10 m Kronendurchmesser. Die Bäume sind durch die GEHÖLZSCHUTZSATZUNG der Gemeinde Bannewitz geschützt.

An der südöstlichen Grenze des Plangebietes in der Rücklage der Gärten der Bebauung an der Win-kelmannstraße befindet sich eine kleine freiwachsende Hecke aus Weißdorn, Vogel-Kirsche, Schwar-zem Holunder, Sommer-Linde und weiteren Arten. Sie ist ca. 30 m lang und bis zu 5 m breit.

Auf der Nordostseite der Boderitzer Straße befindet sich eine weitere freiwachsende Hecke. Zu den Stellplätzen und der Haltestelle an der Boderitzer Straße werden Teilbereiche als Formschnitthecke gepflegt. Die Hecke besteht aus Hartriegel, Gemeiner Hasel, Kartoffel-Rose, Gemeinem Schneeball und weiteren Arten. Innerhalb der Hecke stehen einzelne Bäume (auf Höhe Friedhof 4 Zier-Kirschen, nach Süden anschließend 3 Vogel-Kirschen) mit jeweils 0,30 m Stammumfang und 6 m Kronen-durchmesser.

Im Süden des Plangebietes ist ein älteres Feldgehölz aus Vogel-Kirschen, Stiel-Eichen, Schwarz-Erlen, Sand-Birken, Holz-Birnen und weiteren Arten mit Unterwuchs aus Brombeere und Farnen vor-handen. An der Grenze zur Garagenanlage sind auch Gemeine Fichten vorhanden.

Die Gehölze der Hecke an der südöstlichen Plangebietsgrenze und entlang der Boderitzer Straße sowie das Feldgehölz im Süden des Plangebietes sind ebenfalls durch die GEHÖLZSCHUTZSATZUNG der Gemeinde Bannewitz geschützt.

Der Gehölzbestand ist in dem beigefügten Lageplan auf Grundlage der Vermessung eingetragen. Der Baumbestand wurde mit Art, Stammumfang und Kronendurchmesser erfasst.

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3 Geplante Bebauung und ihre Auswirkungen 3.1 Grundzüge des Bebauungsplanes Das Plangebiet soll angrenzend an die vorhandenen Wohngebiete an der Heinrich-von-Taube-Straße, Graf-von-Bünau-Ring und Winkelmannstraße im Nordosten und Südosten sowie das Mischgebiet an der Boderitzer Straße im Südwesten als allgemeines Wohngebiet (WA) und Mischgebiet (MI) ausge-wiesen werden. Im Bereich des allgemeinen Wohngebietes soll eine Bebauung mit Einfamilien- und Doppelhäusern in offener Bauweise entwickelt werden. Das Mischgebiet entsteht entlang der Boderit-zer Straße und entlang der B 170 mit gewerblichen Bauten und Mehrfamilienhäusern.

Für das allgemeine Wohngebiet wird die Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,35 bis 0,4 je nach Festlegung in den einzelnen Baufeldern und die Begrenzung der Geschosszahl auf max. 2 Vollgeschosse in offe-ner Bauweise festgesetzt. Die GRZ des Mischgebietes wird auf 0,3 bis 0,4 mit einer Begrenzung der Geschosszahl auf 2 bis 3 bzw. 3 Vollgeschosse je nach Festlegung in den einzelnen Baufeldern fest-gesetzt. Zur Einpassung in die Umgebung enthält der Bebauungsplan gestalterische Festsetzungen hinsichtlich der Dachform, Traufhöhe, Materialwahl und Einfriedungen. Innerhalb des Bereichs des Mischgebietes ist die Möglichkeit für die Errichtung einer Kindertageseinrichtung gegeben.

Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz und die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Boderitzer Straße über die Planstraße A aus und bindet an die Heinrich-von-Taube-Straße an. Die Planstraße A wird als öffentliche Straße mit Gehwegen und Stellplätzen angelegt. Zur weiteren inne-ren Erschließung werden fünf Wohngebietsstraßen angelegt, die eine gemischte Nutzung durch die unterschiedlichen Verkehrsarten vorsieht. Der vorhandene Weg von der Heinrich-von-Taube-Straße in Richtung der B 170 bleibt erhalten, zusätzlich entstehen zwei fußläufige Verbindungen im Nordosten zur Winkelmannstraße (als Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit auf der Parzelle des Regenrückhal-tebeckens) und im Westen zur B 170 mit der dortigen Bushaltestelle.

In der nordwestlichen Ecke des Plangebietes wird eine Fläche für die Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ausgewiesen. Auf dieser Fläche werden die erforderlichen Anlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung (unterirdische Regenrückhalteanlage) untergebracht. Auf einer wei-teren Fläche erfolgt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spiel-platz. Das Feldgehölz im Süden des Plangebietes wird zum Erhalt mit Pflanzbindung festgesetzt.

Das gesamte Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 5,779 ha. Davon entfallen auf:

Verkehrsfläche: 0,877 ha davon Straßenverkehrsfläche (Asphalt) 0,274 ha davon verkehrsberuhigte Bereiche, Gehwege 0,530 ha davon Parkflächen (Drainfugenpflaster) 0,053 ha davon Pflanzflächen 0,020 ha

Regenrückhalteanlage: 0,090 ha öffentliche Grünfläche: 0,062 ha

davon Kinderspielplatz: 0,062 ha Nettobauland (WA) Baugrundstücke: 3,368 ha

davon bebaubar: 1,527 ha Nettobauland (MI) Baugrundstücke: 1,325 ha

davon bebaubar: 0,606 ha Trafostation (Bestand): 0,006 ha Gemeinschaftsgaragen (Bestand): 0,052 ha Bruttobauland: 5,721 ha

Der Bedarf an Grund und Boden für das Baugebiet beläuft sich insgesamt auf 4,707 ha (Nettobau-land). Durch die durch den Bebauungsplan vorbereitete Überbaubarkeit von Boden können bis zu 2,990 ha Bodenfläche dauerhaft versiegelt werden.

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3.2 Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft 3.2.1 Auswirkungen auf das Naturgut Arten und Biotope Im Plangebiet führen aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt nur zu geringen Beeinträchtigungen. Die Bodenversiegelung durch Überbauung mit dem Verlust der natürlichen Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist als der stärkste Ein-griff im Sinne des § 1a Abs. 3 BAUGB zu beurteilen. Im Gegenzug entstehen in den vorgesehenen Freiflächen neue Potenziale für die Tier- und Pflanzenwelt.

Von der Flächeninanspruchnahme des Vorhabens sind überwiegend Biotoptypen geringer (81000 Acker) und mittlerer Wertigkeit (42100, ruderale Säume teilweise mit Gehölzaufwuchs) betroffen. Zu einem kleinen Teil ist mit der Hecke (65300) an den Boderitzer Straße ein Biotoptyp hoher Wertigkeit betroffen. Beseitigt wird auch die Weide mit 0,60 m Stammumfang und 8,0 m Kronendurchmesser am Stich der Heinrich-von-Taube-Straße. Die Verluste der betroffenen Biotope sind in der nachfolgenden Tab. 3 zusammengestellt.

Tab. 3: Flächenverluste der Biotope durch Bebauungsplan „An der Boderitzer Straße“

Biotoptyp-Nr., Biotop im Untersuchungsraum Biotopwert Flächengröße in ha 42100, ruderale Säume zwischen Ackerfläche und Bebauung bzw. Hecke

entlang Boderitzer Straße 15 0,113

421004, ruderaler Saum mit Gehölzaufwuchs am Trampelpfad nahe Heinrich-von-Taube-Straße

17 0,016

421000008, straßenbegleitender ruderaler Saum an der Kreuzung Boderitzer Straße / B 170

3 0,008

65300, Hecke an der Boderitzer Straße 21 0,001 81000, Ackerfläche des Plangebietes 5 5,333 91130, Freifläche der Einzel- und Reihenhaussiedlung an der Heinrich-von-

Taube-Straße 5 0,004

93400, Trafostation an der Boderitzer Straße 1 0,006 95140, Trampelpfad am Nordrand des Plangebietes 3 0,004 95240, Garagenanlage am Südrand des Plangebietes 1 0,054

Summe der Flächen 5,539

Innerhalb des Plangebietes befinden sich ein Feldgehölz im Süden des Plangebietes (0,224 ha) und eine Feldhecke am Südostrand des Plangebietes (0,016 ha), die erhalten bleiben sollen. Diese sind daher in den Flächenverlusten nicht berücksichtigt und entsprechen der Differenz zur Plangebietsgrö-ße.

Im Zuge der Planung entstehen als neue Flächen versiegelte Straßenflächen (95130), befestigte Gehwege und verkehrsberuhigte Bereiche (95140), Stellflächen (95210), Einzel- und Reihenhaussied-lung (91130), Mischgebiet (92100), Spielplatz (94900), technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung (93400), Garagenanlage (95240), Baumneupflanzungen (62400) und eine sonstige Freifläche mit dem unterirdischen Regenrückhaltebecken (94900).

Auswirkungen auf die Tierwelt können durch die Fällung der Bäume entstehen, wenn diese während der Brutzeit beseitigt werden. Dies kann durch die Fällung außerhalb der Vegetationsperiode vom 1. Oktober bis 28. Februar gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNATSCHG vermieden werden.

Während der Baumaßnahme sind die verbleibenden Bäume im Plangebiet durch den Baubetrieb ge-fährdet, so dass es zu Beeinträchtigungen ihrer Krone, ihres Stammes oder ihres Wurzelbereiches kommen kann. Beeinträchtigungen der Bäume sind gemäß DIN 18 920 vermeidbar. Betroffen sind im Wesentlichen die zu erhaltende Hecke an der südöstlichen Plangebietsseite und das Feldgehölz im Süden des Plangebietes.

Im Plangebiet sind keine Vorkommen von Lebensstätten besonders und/oder streng geschützter Tier-arten bekannt. Potenzielle Lebensstätten geschützter Arten, insbesondere gebüschbrütender Vogelar-

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ten, befinden sich im Süden und an den Rändern des Plangebietes. Das Feldgehölz und die Hecken sind mit Ausnahme eines kleinen Abschnittes der Hecke an der Boderitzer Straße zur Herstellung der südlichen Zufahrt zum Plangebiet nicht betroffen. Durch Einhaltung des gesetzlichen Fäll- und Ro-dungsverbotes (siehe oben) können Beeinträchtigungen der Brutvögel vermieden werden. Die Belan-ge des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 BNATSCHG werden durch das Vorhaben nicht berührt.

3.2.2 Auswirkungen auf das Naturgut Boden Durch Versiegelungen (Bebauung, Straßen, Wege) entstehen Verluste an Flächen mit unversiegeltem Bodengefüge als Standort für Pflanzen und daran gebundene Lebensräume für Tiere. Wesentliche Bodenfunktionen wie Filter-, Speicher- und Pufferfunktion gehen durch die Versiegelung verloren. Die Ackerfläche des Plangebietes wird intensiv genutzt, womit Vorbelastungen der natürlichen Bodenfunk-tionen verbunden sind.

Die mit dem Bebauungsplan vorbereitete Flächenversiegelung beträgt für die einzelnen Nutzungen (Bebauung einschließlich Stellplätze/Garagen und Zufahrten) und die Verkehrserschließung:

Baufelder WA Einfamilienhäuser (54 EFH à 180 m2 überbaubare Fläche): 0,972 ha

Baufelder WA Doppelhäuser (4 DH à 250 m2 überbaubare Fläche): 0,100 ha

Baufelder MI Mehrfamilienhäuser (6 MFH à 450 m2 überbaubare Fläche) 0,270 ha

Baufeld MI Gewerbegebäude (2 Gebäude à 1.125 m2 überbaubare Fläche) 0,225 ha

Erschließungsstraße einschl. Gehwege und Stellplätze ohne Pflanzflächen 0,857 ha

Summe Flächenversiegelung 2,424 ha

Unter Berücksichtigung der maximalen Überbauung der Grundstücke entsprechend der Grundflä-chenzahl (einschließlich festgesetzter zulässiger Überschreitung um 0,1 nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BAUNVO) ergibt sich eine Flächenversiegelung des Plangebietes von 2,990 ha.

Bauzeitlich ergeben sich Gefährdungen des Bodens durch zusätzliche Flächeninanspruchnahme, Gefährdungen des Oberbodens durch unsachgemäßen Umgang sowie Gefährdungen durch auslau-fende Betriebsstoffe der Baumaschinen sowie Schadstoffeinträge durch Baumaterialien. Der Konflikt ist durch Schutzmaßnahmen und Beschränkungen des Baubetriebes vermeidbar.

Eine Gefährdung durch Altlastenverdachtsflächen kann nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlos-sen werden, da derartige Flächen im Plangebiet nicht vorkommen und nicht zu vermuten sind.

Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Umsetzung des Vorhabens ar-chäologische Bodendenkmale zu Tage treten, deren Vorkommen bisher nicht bekannt ist. Das Vorha-ben kann damit zur vollständigen Zerstörung dieser Bodendenkmale führen.

3.2.3 Auswirkungen auf das Naturgut Wasser Das gesamte oberflächig anfallende Niederschlagswasser im Plangebiet wird bislang nicht gefasst, sondern verdunstet und versickert in der Fläche bzw. bei höheren Niederschlägen fließt es oberflächig ab. Der Gebietswasserhaushalt des Plangebietes ist bislang weitgehend unbeeinträchtigt.

Die Entwässerungskonzeption für das Plangebiet sieht eine zentrale Sammlung und Ableitung des Niederschlagswassers über Kanäle in Richtung der vorhandenen Regenwasserkanalisation in der Winkelmannstraße vor. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten des vorhandenen Kanals und des Nöth-nitzbaches als Vorflut für einen Notüberlauf sowie zum Schutz der Anlieger vor Überflutungen wird im nordöstlichen Plangebiet ein unterirdisches Regenwasserrückhaltebecken vorgesehen, welches auf ein zwanzigjährliches Regenereignis dimensioniert wird. Die Versickerungsmöglichkeiten für einen Teil des anfallenden Niederschlagswassers wurden geprüft und als ungeeignet verworfen. Dies ist im We-sentlichen auf die kleinräumig wechselnde Versickerungsbeiwerte des Bodens, das zeitweilige Auftre-ten von Stau- und Schichtenwasser sowie der tieferliegenden Bebauung der angrenzenden Wohnge-biete am Graf-von-Bünau-Ring sowie vor allem an der Winkelmannstraße zurückzuführen. Ausge-

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schlossen wird eine Versickerung für die einzelnen Baugrundstücke, da versickerungsfähige Boden-schichten erst ab einer Tiefe von über 2 m unter Geländeoberkante anstehen.

Die geplante Regenrückhaltung trägt dem Schutz der Anlieger und der Unterlieger des Nöthnitzba-ches vor Überflutungen Rechnung. Überflutungsflächen selbst sind von dem Plangebiet nicht betrof-fen.

Im Wesentlichen wird der Gebietswasserhaushalt durch die Erhöhung des Abflusses bei gleichzeitiger Verringerung der Versickerung und der Verdunstung gegenüber dem natürlichen Gebietswasserhaus-halt beeinträchtigt.

Bauzeitlich kann es zu Beeinträchtigungen des Grundwassers durch auslaufende Betriebsstoffe der Baumaschinen sowie Schadstoffeinträge durch Baumaterialien kommen. Der Konflikt ist durch Schutzmaßnahmen und Beschränkungen des Baubetriebes vermeidbar.

3.2.4 Auswirkungen auf das Naturgut Klima / Luft Auswirkungen des Plangebietes ergeben sich durch den Verlust von Teilen der Kaltluftentstehungsflä-che sowie Beeinträchtigungen des Kaltluftabflusses in Richtung Osten. Die Auswirkungen auf die kli-matischen Funktionen der Fläche werden durch eine entsprechen lockere Bebauung mit Begrenzung der überbaubaren Flächen vermindert. Die Anordnung der Baufelder innerhalb des Gebietes trägt dem Kaltluftabfluss Rechnung. Dadurch kann weiterhin Kaltluft auf einem Teil der Flächen entstehen und in Richtung Osten abfließen.

Auswirkungen auf die lufthygienische Situation durch Emissionen aus Verkehr und Heizungsanlagen können weitgehend ausgeschlossen werden, da sich die verkehrlichen Belastungen nahezu aus-schließlich auf das Plangebiet beschränken werden und für Heizungsanlagen gesonderte gesetzliche Bestimmungen bestehen, die die Emissionen zum Schutz der Nachbarschaft begrenzen.

Die geplante Bebauung mit den vorgegebenen Dachformen schafft günstige Voraussetzungen für die Nutzung der Sonnenenergie für die Warmwasserbereitung (Sonnenkollektoren) und Energieerzeu-gung (Photovoltaik). Bei einer groben Abschätzung ergeben sich als potenziell nutzbare Dachfläche 3.000 m2, auf denen entsprechende Technik installiert werden kann. Unter der Annahme, dass insge-samt 60 Photovoltaikanlagen mit einer Systemleistung von 2 kWpeak installiert werden können, ergibt sich damit eine jährliche Stromerzeugung (900 kWh/kWpeak) von ca. 108.000 kWh. Dies entspricht dem Jahresstromverbrauch von ca. 36 Haushalten.

Die vorgesehene Ausweisung des Gebietes ist nicht mit signifikanten zusätzlichen Lärmbeeinträchti-gungen der angrenzenden Gebiete verbunden.

3.2.5 Auswirkungen auf Landschaftsbild / Erholung Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, in der sich bereits größere Siedlungsflächen befinden, zu deren Wohnumfeld die Flächen des Plangebietes gehören. Zur Anpassung an die vorhandenen Siedlungsstrukturen werden Festsetzungen zur Gestaltung der Baukörper und der Freiflächen getrof-fen. Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Gehölzstrukturen bleiben erhalten. Ergänzend wer-den entlang der Planstraße A Gehölzpflanzungen angelegt, um das Plangebiet zu gliedern. Zur Glie-derung des Baugebietes werden weitere Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern fest-gesetzt. Mit den vorgesehenen Maßnahmen wird das Plangebiet ausreichend in die vorhandene Sied-lungsstruktur eingebunden und das Landschaftsbild bzw. Siedlungsbild entsprechend gestaltet.

Die vorhandene Wegebeziehung zwischen der Heinrich-von-Taube-Straße und der Bushaltestelle an der B 170 bleibt durch die Planstraße A und den Fußweg im Westen des Plangebiets erhalten. Der derzeit vorhandene Trampelpfad befindet sich am Nordrand des Plangebietes innerhalb des Gel-tungsbereiches des Plangebietes und wird in diesem Bereich überplant. Zur Flurstücksgrenze der nördlich anschließenden Bebauung entlang der Heinrich-von-Taube-Straße verbleibt ein ca. 2 m brei-

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ter Streifen außerhalb des überplanten Bereiches, auf dem der Trampelpfad neu entstehen kann. Derzeit werden die Flächen als Freifläche der vorhandenen Bebauung genutzt.

Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes mit den hierin getroffen Festsetzungen zur Gestaltung sind keine darüber hinausgehenden kompensationspflichtigen Eingriffe in das Landschaftsbild verbunden.

3.3 Zusammengefasste Auswirkungen auf Natur und Landschaft Die vorgesehene Bebauung entsprechend des Bebauungsplanes „An der Boderitzer Straße“ sieht die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes mit der dazugehörigen inne-ren Erschließung vor. Die Auswirkungen auf Natur und Landschaft bestehen vor allem im Verlust von Lebensräumen für Arten und Biotope durch die Flächeninanspruchnahme, der Versiegelung durch Überbauung von Boden und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt (Verrin-gerung der Versickerung/Grundwasserneubildungsrate und Erhöhung des Oberflächenabflusses).

In der folgenden Tab. 4 wird eine Übersicht über die bei der Durchführung des geplanten Bauvorha-bens zu erwartenden Auswirkungen und die damit ggf. notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Negativwirkungen auf die einzelnen Naturgüter und das Landschaftsbild gegeben.

Tab. 4: Zu erwartende Auswirkungen des Planvorhabens auf die Naturgüter

Beeinträchtigungen und Eingriffe Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Minderung

Begründung und zu erwartende Wirkungen

Arten und Biotope - Gefährdung des vorhandenen Gehölz-

bestandes während der Bauphase - Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen

(Feldgehölz, Hecke), bauzeitlicher Schutz

- Erhalt vorhandener Lebensräume in den nicht überbauten Flächen des Plangebietes

- Störung der Tierwelt insbesondere Brutvögel

- Einhaltung des gesetzlichen Fäll- und Rodungsverbotes und weitere Vorschrif-ten des Artenschutzes

- Vermeidung des Eintretens arten-schutzrechtlicher Verbotstatbestände

Boden - erheblicher Verlust von wesentlichen

Bodenfunktionen wie Filter-, Speicher- und Pufferfunktion durch Versiegelung, Bodenbewegungen, Verdichtungen und zusätzliche Flächeninanspruchnahme

- Beschränkung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß

- Wiederherstellung der Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen (z. B: Überfahrten, Transportwege)

- Minimierung der Verluste für die Bodenfunktionen

- Erhaltung des Aggregatgefüges (Po-renvolumen, Durchlüftung, Wasserka-pazität)

- erheblicher Einfluss durch die Umlage-rung von Oberboden

- sorgfältige Standortwahl für Lagerplät-ze, Beschränkung auf wenige Standor-te, ordnungsgemäße Lagerung auf tra-pezförmigen Erdmieten bis 2,0 m Höhe

- keine Oberbodenarbeiten bei Nässe

- Oberbodenschutz - Schutz empfindlicher Landschaftsbe-

reiche vor Bodenablagerungen

- Gefährdung des Bodens durch stoffliche Einträge

- Schutzmaßnahmen planerischer und bautechnischer Art bei der Bauausfüh-rung

- Sorgfältige Standortwahl für Baustellen-einrichtungen

- Verwendung von Baustoffen ohne wassergefährdende Bestandteile

- Verwendung nicht wassergefährdender Betriebsstoffe

- Verringerung der Gefahren von schädlichen Bodenveränderungen

Wasser - erhebliche Reduzierung der Grundwas-

serneubildungsrate durch Bodenversie-gelung

- Erhöhung der Oberflächenabflüsse durch größere Flächenversiegelung

- Verwendung von wasserdurchlässigen Deckschichten für Fußwege

- Förderung der flächigen Versickerung in Vegetationsflächen

- Ableitung des Niederschlagswassers in oberirdischen Rückhaltebecken mit ge-drosselter Ableitung in die öffentliche Kanalisation

- Reduzierung der Niederschlagsverlus-te für den Wasserhaushalt

- Reduzierung der Oberflächenwasser-abflussmengen

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Beeinträchtigungen und Eingriffe Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Minderung

Begründung und zu erwartende Wirkungen

- Grundwassergefährdung durch baube-dingten Schadstoffeintrag (Baumaschi-nen und -material, Materiallagerung)

- Schutzmaßnahmen planerischer und bautechnischer Art bei der Bauausfüh-rung

- Sorgfältige Standortwahl für Baustellen-einrichtungen

- Verwendung von Baustoffen ohne wassergefährdende Bestandteile

- Verwendung nicht wassergefährdender Betriebsstoffe

- Verringerung der Gefahren von Grundwasserbeeinträchtigungen

Klima / Luft - Verringerung der klimatisch wirksamen

Kaltluftentstehungsfläche durch Über-bauung

- Behinderung des Kaltluftabflusses in die östlich gelegenen Siedlungsflächen

- Begrenzung der überbaubaren Flächen und Sicherung der nichtüberbaubaren Flächen als Vegetationsflächen

- höhenmäßige Einpassung des Vorha-bens ins Gelände (Traufhöhe)

- Verzicht auf hohe und dichte Bepflan-zung quer zum Kaltluftabfluss

- Sicherung der klimatisch wirksamen Kaltluftentstehungsflächen

- Vermeidung der Stauung des Kaltluft-abflusses

Landschaftsbild / Erholung - Veränderung des Landschaftsbildes

durch Bebauung - Beeinträchtigung der Erholungseignung

durch Unterbrechung fußläufiger Wege-verbindungen

- gestalterische Einpassung des Plange-bietes in die Umgebung

- Schaffung linearer Gehölzstrukturen (Baumreihe entlang Planstraße A)

- Anlage von öffentlichen Grünflächen (Kinderspielplatz, Grünfläche auf Re-genrückhaltung)

- Durchgrünung des Bebauungsgebietes durch Anlage von Baum- und Strauch-pflanzungen innerhalb des Plangebietes

- Erhalt vorhandener Wegebeziehungen

- Minderung der visuellen Störungen durch Anbindung an Bestand

- Erhaltung bzw. Neugestaltung des optischen Erscheinungsbildes

- Erhalt der bestehenden Erholungs-eignung

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4 Grünordnerisches Maßnahmenkonzept 4.1 Zielkonzept Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BAUGB bei der Aufstellung der Bauleit-pläne und in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BAUGB zu berücksichtigen. Insbesondere sind auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BAUGB die zu erwarten-den Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das geplante Vorhaben zu beurteilen und Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Die Bebauungsplanung selbst stellt zwar keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Sie bereitet aber die Eingriffe im Zu-sammenhang mit der Siedlungsentwicklung vor und ist verpflichtet, nicht unbedingt erforderliche Be-einträchtigungen durch die planerische Konzeption zu unterlassen oder zu minimieren sowie die ent-sprechenden Wertverluste bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Aufwertung von Teilflächen soweit möglich innerhalb des Plangebietes bzw. außerhalb des Plangebietes durch geeignete Maß-nahmen auszugleichen.

Das hier aufgestellte Zielkonzept basiert im Wesentlichen auf den allgemeinen Zielen und Grundsät-zen von Naturschutz und Landschaftspflege, wie sie in den §§ 1 und 2 BNATSCHG sowie § 1 SÄCHSNATSCHG aufgelistet sind.

Aus der Beschreibung von Natur und Landschaft und ihrer Bestandteile ergeben sich hinsichtlich der natur- und landschaftsbezogenen Zielvorstellungen Anforderungen aufgrund der Eingriffe bei den Schutzgütern Arten und Biotope, Boden, Wasser, Klima und Landschaftsbild in folgenden Teilberei-chen:

– Erhalt schützenswerter Vegetationsbestände innerhalb des Plangebietes

– Schaffung neuer Lebensräume für Pflanzen und Tiere innerhalb des Plangebietes

– Begrenzung der Versiegelung und Überbauung auf das unbedingt erforderliche Maß innerhalb des Plangebietes

– Aufrechterhaltung der Versickerungsfähigkeit des Bodens und Sicherung seiner Funktionen inner-halb des Plangebietes

– Verminderung nachhaltiger Beeinträchtigungen des Gebietswasserhaushaltes

– Berücksichtigung des Landschaftsbildes im Zuge der Freiraumgestaltung.

4.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Na-tur und Landschaft (Festsetzungsvorschläge)

4.2.1 Vorschläge für grünordnerische Festsetzungen Vorschläge für Festsetzungen von Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BAUGB) öffentliche Grünflächen (Pflanzgebot PG 1) Im westlichen Teil des Plangebietes wird auf 617 m2 Fläche eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz ausgewiesen, um das Baugebiet ausreichend zu durchgrünen und Aufenthaltsmöglichkeiten für die zukünftigen Bewohner zu schaffen (Pflanzgebot PG 1).

Die Flächen sind als Rasenflächen mit Baum- und Strauchpflanzungen anzulegen.

Die Bepflanzung setzt sich aus einheimischen Laubbäumen (Mindestqualität: Hochstamm mit 16 bis 18 cm Stammumfang) und Strauchpflanzungen (Mindestqualität: verpflanzte Sträucher mit 60 bis 100 cm Höhe) zusammen. Es sind mindestens drei Bäume gemäß Pflanzenliste 1 zu pflanzen sowie auf 10 v. H. der Grünfläche Gehölzpflanzungen gemäß Pflanzenliste 2 anzulegen. Bei den zu pflan-zenden Bäumen ist mindestens eine Rotblühende Rosskastanie vorzusehen. Bei den Strauchpflan-zungen ist je 2 m2 Pflanzfläche ein Strauch zu pflanzen.

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Die Bepflanzung ist dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall durch Gehölze gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

Alle giftigen sowie stachligen und dornigen Pflanzen dürfen in öffentlichen Grünflächen nicht verwendet werden.

Erforderliche Flächenbefestigungen sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Die Anlage des Spielplatzes hat spätestens bis zu dem Abschluss der öffentlichen Erschließung des Baugebietes zu erfolgen. Die entsprechenden Regelungen sind in einem städtebaulichen Vertrag zu treffen.

Mit der Ausweisung der öffentlichen Grünfläche wird das Wohnumfeld für die angrenzende Bebauung sowie das Landschaftsbild und die Erholungseignung des Plangebietes erhalten. Es entstehen Nah-rungshabitate für die Tierwelt.

private Grünflächen (Pflanzgebot PG 2) Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen herzurichten und zu begrünen. Im allgemeinen Wohngebiet, im Mischgebiet MI 2 und im Mischgebiet MI 3 sind je Baugrundstück mindestens ein Baum gemäß Pflanzenliste 1 in der Mindestqualität Hochstamm (als Obstbaum auch Dreiviertelstamm zulässig) mit 12 bis 14 cm Stammumfang zu pflanzen und auf 5 v. H. der nicht über-bauten Grundstücksfläche Gehölzpflanzungen gemäß Pflanzenliste 2 in der Mindestqualität verpflanz-te Sträucher, Höhe artabhängig, anzulegen (Pflanzgebot PG 2). In den Baufeldern des allgemeinen Wohngebietes die von den Planstraßen A, B und C umschlossen sind, sind die Pflanzungen in Rück-lage der Grundstücke in den zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu-chern und sonstigen Bepflanzungen anzuordnen. Bei den Strauchpflanzungen ist je 2 m2 Pflanzfläche ein Strauch zu pflanzen. Heckenpflanzungen werden auf die zu bepflanzende Fläche angerechnet.

Die Bepflanzung ist dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall durch Gehölze gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

Die Pflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bauarbeiten auszuführen.

Mit den Festsetzungen zu den privaten Grünflächen wird das Wohnumfeld innerhalb des Plangebietes und für die umgebende Bebauung sowie das Landschaftsbild und die Erholungseignung des Plange-bietes gesichert. Es entstehen Nahrungshabitate für die Tierwelt.

Grünfläche über dem Regenrückhaltebecken (Pflanzgebot PG 5) Im nordöstlichen Bereich des Gebietes wird das unterirdische Regenrückhaltebecken angeordnet. Die Fläche über dem Regenrückhaltebecken wird auf 756 m2 als öffentlich nutzbare Grünfläche gestaltet, um das Baugebiet ausreichend zu durchgrünen und Aufenthaltsmöglichkeiten für die zukünftigen Be-wohner zu schaffen (Pflanzgebot PG 5).

Die Fläche ist als Rasenfläche mit Strauchpflanzungen anzulegen. Die durchwurzelbare Bodenüber-deckung ab Oberkante Beckenabdeckung muss mindestens 60 cm betragen. Die oberste Vegetati-onsschicht muss aus mindestens 20 cm Oberboden bestehen.

Die Bepflanzung setzt sich aus einheimischen Strauchpflanzungen (Mindestqualität: verpflanzte Sträucher mit 60 bis 100 cm Höhe) zusammen. Es sind mindestens auf 10 v. H. der Grünfläche Ge-hölzpflanzungen gemäß Pflanzenliste 2 anzulegen. Es ist je 2 m2 Pflanzfläche ein Strauch zu pflan-zen.

Die Bepflanzung ist dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall durch Gehölze gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

Alle giftigen sowie stachligen und dornigen Pflanzen dürfen in öffentlichen Grünflächen nicht verwendet werden.

Erforderliche Flächenbefestigungen sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

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Die Gestaltung der Fläche über dem Regenrückhaltebecken als öffentlich nutzbare Grünfläche hat spätestens bis zu dem Abschluss der öffentlichen Erschließung des Baugebietes zu erfolgen. Die entsprechenden Regelungen sind in einem städtebaulichen Vertrag zu treffen.

Mit der Gestaltung der Fläche über dem Regenrückhaltebecken als öffentlich nutzbare Grünfläche wird das Wohnumfeld für die angrenzende Bebauung sowie das Landschaftsbild und die Erholungs-eignung des Plangebietes erhalten. Es entstehen Nahrungshabitate für die Tierwelt.

Vorschläge für Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti-gen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BAUGB) Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum (Pflanzgebot PG 3) Entlang der Erschließungsstraßen (Planstraßen A und B) sind beidseitig in den vorgesehenen Pflanz-flächen an den zeichnerisch festgesetzten Standorten Bäume zu pflanzen (Pflanzgebot PG 3). Es sind im Wechsel die Arten Flatter-Ulme, Trauben-Eiche und Amerikanischer Amberbaum (siehe Kennzeichnung in Pflanzenliste 1) zu verwenden. Die Bäume sind in der Mindestqualität Alleebaum mit 16 bis 18 cm Stammumfang zu pflanzen.

Geringfügige Abweichungen bis 5 m von den festgesetzten Baumstandorten sind ausnahmsweise zulässig, sofern stadttechnische oder verkehrliche Belange dies erfordern.

Die Pflanzung ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auszuführen.

Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall durch Gehölze gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

Bei den Bäumen handelt es sich um Ersatzpflanzungen im Sinne der GEHÖLZSCHUTZSATZUNG für den im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes zu beseitigenden Baumes (Weide, 0,30 m Stammumfang, 8,0 m Kronendurchmesser) am Nordrand des Plangebietes.

Mit den Festsetzungen zu den Baumpflanzungen wird der Verkehrsraum und das Plangebiet geglie-dert und in die vorhandenen Siedlungsstrukturen eingebunden sowie das Landschaftsbild neu gestal-tet und die Erholungseignung des Plangebietes gesichert. Es entstehen Nahrungshabitate für die Tierwelt.

Anlage von naturnahen Heckenpflanzungen (Pflanzgebote PG 4) Am Nordost- und Südostrand der Plangebietes werden zur Eingrünung des Plangebietes entlang der Grenze des Geltungsbereiches naturnahe Heckenpflanzungen in den zeichnerisch festgesetzten Flä-chen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen (Pflanzge-bot PG 4). Die Pflanzungen dienen als Abgrenzung zu den angrenzenden Wohngebieten sowie als Trennung der Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum und dem allgemeinen Wohngebiet am Nord-rand des Plangebietes.

Es sind Gehölzpflanzungen aus Sträuchern gemäß Pflanzenliste 2 (Mindestqualität: verpflanzte Sträu-cher mit 60 bis 100 cm Höhe) bis zu einer endgültigen Wuchshöhe von 2 bis 3 m anzulegen. Es ist je 2 m2 Pflanzfläche ein Strauch zu pflanzen. Auf die Pflanzung von Baumgehölzen ist zu verzichten.

Die Pflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bauarbeiten auszuführen.

Die Gehölzflächen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall durch Gehölze gleicher Art und Quali-tät zu ersetzen.

Mit der Ausweisung der naturnahen Eingrünungsflächen wird das Plangebiet landschaftsgerecht in die Umgebung eingepasst. Dies trägt wesentlich zur Erhöhung des Landschaftsbildes und der Erholungs-qualität bei.

Die Pflanzungen bieten neue Lebensräume und Nahrungshabitate für die Fauna.

Die vorgesehene Bepflanzung vermeidet Beeinträchtigungen des Kaltluftabflusses von den höher gelegenen westlichen Flächen, da 2 bis 3 m Höhe noch überstaut werden.

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Vorschläge für Festsetzungen zu Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BAUGB) Erhalt des Feldgehölzes im südlichen Plangebiet (Pflanzbindung PB 1) Das Feldgehölz im südlichen Teil des Plangebietes ist innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-pflanzungen entsprechend seiner Ausdehnung dauerhaft zu unterhalten (Pflanzbindung PB 1). Jegli-che nutzungsbedingten Beeinträchtigungen des Feldgehölzes, die seinen Bestand langfristig in Frage stellen, sind zu unterlassen.

Bei Ausfall einzelner Gehölze sind diese durch standortgerechte, einheimische Arten gemäß Pflanzen-liste 1 in der Mindestqualität Heister mit 150 bis 200 cm Höhe zu ersetzen.

Mit der Festsetzung des Feldgehölzes zum Erhalt bleibt eine landschaftsprägende Struktur innerhalb des Plangebietes sowie ein bedeutsamer Lebensraum und Nahrungsraum für die Tierwelt erhalten.

Während der Bauzeit sind gesonderte Schutzmaßnahmen zu ergreifen (siehe Hinweise).

Erhalt der Hecke an der südöstlichen Grenze des Plangebiets (Pflanzbindung PB 2) Die Hecke an der südöstlichen Grenze des Plangebietes ist innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-gen Bepflanzungen entsprechend ihrer festgesetzten Ausdehnung dauerhaft zu unterhalten (Pflanz-bindung PB 2). Jegliche nutzungsbedingten Beeinträchtigungen der Hecke, die ihren Bestand lang-fristig in Frage stellen, sind zu unterlassen.

Bei Ausfall einzelner Gehölze sind diese durch standortgerechte, einheimische Arten gemäß Pflanzen-liste 2 in der Mindestqualität verpflanzte Sträucher mit 60 bis 100 cm Höhe zu ersetzen.

Mit der Festsetzung der Hecke zum Erhalt bleibt eine landschaftsprägende Struktur innerhalb des Plangebietes sowie ein bedeutsamer Lebensraum und Nahrungsraum für die Tierwelt erhalten.

Die Hecke wird durch weitere Festsetzungen zu Anpflanzungen ergänzt (siehe Pflanzgebot PG 4).

Während der Bauzeit sind gesonderte Schutzmaßnahmen zu ergreifen (siehe Hinweise).

4.2.2 Vorschläge für sonstige Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Vorschläge für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Begrenzung der überbaubaren Flächen Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die den Anteil der überbauten und versiegelten Flächen in den Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum begrenzen. Danach sind befestigte Flächen auf den Grundstücken nur bis zu einer Überschreitung von 0,1 der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) zulässig. Die erforderlichen Flächenbefestigungen für Stellplätze, Zufahrten, Wege u. ä. sind mit was-serdurchlässigen Befestigungen auszuführen (siehe auch Niederschlagswasserbewirtschaftung). Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen herzurichten. Eine Überschrei-tung der zulässigen GRZ um mehr als 0,1 entsprechend § 19 Abs. 4 BAUNVO wird ausgeschlossen.

Die Traufhöhe der zukünftigen Bebauung wird für die Baufelder des allgemeinen Wohngebietes und die Baufelder des Mischgebietes entsprechend der in der Umgebung vorhandenen Bebauung festge-setzt. Das Baugebiet wird hierdurch sowohl gestalterisch in die Umgebung als auch höhenmäßig in das vorhandene Relief (Kaltluftabfluss) eingefügt.

Mit den Festsetzungen werden die Beeinträchtigungen des Bodens durch die Versiegelung und Über-bauung und in dessen Folge die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes, die Auswirkungen auf das Kleinklima und den Kaltluftabfluss sowie Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. des Ortsbildes begrenzt.

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Vorschläge für Festsetzungen zu Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BAUGB) Erhalt fußläufiger Wegebeziehungen zur Sicherung der Erholungsfunktion Entlang des nördlichen Randes des Plangebietes verläuft eine fußläufige Wegeverbindung von der Heinrich-von-Taube-Straße in Richtung der Bushaltestelle an der B 170 in Form eines Trampelpfades. Mit der Überplanung des Gebietes wird dieser Trampelpfad beseitigt. Mit der Erschließung des Plan-gebietes wird die Planstraße A von der Boderitzer Straße zur Heinrich-von-Taube-Straße einschließ-lich eines Gehweges angelegt. Im westlichen Plangebiet entsteht ergänzend ein Gehweg in Richtung B 170 mit der dortigen Bushaltestelle. Damit ist die bisherige Wegeverbindung innerhalb des Plange-bietes neu angelegt.

Mit der Maßnahme bleibt die bisherige fußläufige Wegebeziehung zwischen dem Wohngebiet an der Heinrich-von-Taube-Straße und Graf-von-Bünau-Ring sowie die Bushaltestelle an der B 170 erhalten.

Begrenzung der versiegelten Flächen Alle Flächenbeläge der Parkplätze in den öffentlichen Verkehrsflächen sind mit wasserdurchlässigen Befestigungen auszuführen. Pflasterflächen sind mit mindestens 20 v. H. Fugenanteil auszubilden.

Mit der Festsetzung werden die Beeinträchtigungen des Bodens durch die Versiegelung und in des-sen Folge die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes, die Auswirkungen auf das Kleinklima und den Kaltluftabfluss begrenzt.

Vorschläge für Festsetzungen zur Niederschlagswasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Durch die Überbauung des Plangebietes mit Verkehrsflächen, Gebäuden und sonstigen befestigten Flächen und der damit verbundenen Versiegelung wird die Neubildung von Grundwasser vermindert und es kommt zu einer Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses. Zur Reduzierung des Oberflä-chenabflusses aus dem Plangebiet wird das anfallende Niederschlagswasser der überbauten Flächen gefasst und über die Regenwasserkanalisation des Plangebietes abgeleitet. Die erforderlichen Flä-chenbefestigungen für Stellplätze, Zufahrten, Wege u. ä. der Grundstücke sowie die Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum sind mit wasserdurchlässigen Befestigungen auszuführen, um das verblei-bende Versickerungspotenzial auszunutzen (siehe Festsetzungen zu Verkehrsflächen und unbebau-ten Grundstücksflächen. Pflasterflächen sind mit mindestens 20 v. H. Fugenanteil auszubilden. Ge-pflasterte Teilflächen mit geringerem Fugenanteil sind auf bis zu 50 v. H. der befestigten Flächen zu-lässig. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen herzurichten und zu unterhalten, um die flächige Versickerung des hierauf anfallenden Niederschlagswassers zu gewähr-leisten. Eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken ist nicht möglich, da die oberen bindigen Deckschichten eine Versickerung nicht ermöglichen und ausreichend versickerungsfähige Bodenschichten erst in über 2 m Tiefe unter Gelände anstehen.

Das im Plangebiet gesammelte Niederschlagswasser ist im Plangebiet zurückzuhalten und gedrosselt in die öffentliche Kanalisation abzugeben. In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes ist hierfür eine Fläche zur Anlage eines Regenrückhaltebeckens ausgewiesen. Das Regenrückhaltebecken ist für die Aufnahme eines mind. 20-jährlichen Regenereignisses (n ≤ 0,05) zu bemessen und dauerhaft zu un-terhalten. Der maximal zulässige Drosselabfluss ist auf 10 l/s zu begrenzen. Die Festsetzung des Bemessungsregens und Drosselabflusses ergibt sich aus dem erforderlichen Schutz der Unterlieger vor Überflutungen.

Die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes durch die Versiegelung mit der Folge einer verringer-ten versickerungsfähigen Fläche und eines erhöhten Oberflächenabflusses wird mit dieser Maßnahme vermindert.

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4.2.3 Vorschläge für Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Vorschläge für Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SÄCHSBO) Die Vorschläge für gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 1 SÄCHSBO haben zum Ziel, die Einpassung des Vorhabens in die Umgebung zu gewährleisten und damit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. des Ortsbildes zu vermieden. Diese Vorschläge für Festsetzungen betreffen die Fassadengestaltung, Dächer und Werbeanlagen.

Fassadengestaltung Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet MI 1 und MI 2 sind die Oberflächen der Fassaden als Putzfassaden oder als Fassaden mit Holzbekleidung zulässig. Im Mischgebiet MI 3 sind die Fassaden als (mineralische) Putzfassaden auszuführen.

Holzhäuser sind nicht zulässig.

Grelles Weiß als Fassadenfarbe und reflektierende, glänzende Oberflächen sind nicht zulässig.

Dächer Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet MI 2 und MI 3 sind die Dächer der Hauptgebäude als Sattel- oder Walmdächer mit gegenüberliegend gleich geneigten Dachflächen auszuführen. Zeltdä-cher sind nicht zulässig. Die Dacheindeckung hat mit naturroten bis rotbraune oder anthrazitfarbenen Dachziegeln oder Dachsteinen oder mit anthrazitfarbener Schiefereindeckung zu erfolgen. Dachgau-ben und Sonnenkollektoren sind zulässig. Pro Baukörper darf nur eine einheitliche Gaubenform aus-geführt werden. Die Gesamtlänge der Gauben darf maximal 1/3 der jeweilig darunterliegenden Ge-bäudelänge betragen. Dacheinschnitte sind unzulässig.

Innerhalb des Mischgebietes MI 1 sind nur Flachdächer sowie flachgeneigte Sattel- und Pultdächer mit einer Neigung bis maximal 25° zulässig. Dachbegrünungen und die Nutzung der Dachflächen für energetische Anlagen sind zulässig.

Werbeanlagen Im Mischgebiet sind Werbeanlagen an den Gebäuden nur unterhalb der Traufkante zulässig. Die Größe der Werbeanlagen darf 5 v. H. der jeweiligen Fassadenfläche (abzüglich der Fensteröffnungen) nicht überschreiten.

Reflektierende Beleuchtung, Schwell- und Wechsellicht sowie Lichtwerbung mit greller Farbgebung (Neonfarben) sind nicht zulässig.

Freistehende Werbeanlagen für Einzelfirmen dürfen ein Maß von 1 m x 1,5 m nicht überschreiten.

Vorschläge für Festsetzungen von Kinderspielplätzen (§ 89 Abs. 1 Nr. 3 SÄCHSBO) In dem Plangebiet wird auf 617 m2 eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspiel-platz ausgewiesen, um das Baugebiet ausreichend zu durchgrünen (siehe auch Vorschläge für grün-ordnerische Festsetzungen). Innerhalb der Grünfläche sind Sitzplätze und Spielbereiche einzuordnen, die den zukünftigen Bewohnern zur Verfügung stehen. Die Bepflanzung ist gemäß Pflanzenlisten 1 und 2 auszuführen.

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Vorschläge für Festsetzungen zur Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der Einfriedungen (§ 89 Abs. 1 Nr. 4 SÄCHSBO) Die Vorschläge für gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 SÄCHSBO haben zum Ziel, die Einpassung des Vorhabens in die Umgebung zu gewährleisten und damit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. des Ortsbildes zu vermieden. Diese Vorschläge für Festsetzungen betreffen die Gestaltung der unbebauten Flächen, Standorte für Müll- und Abfallbehälter und Zäune.

Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Die Vorgärten der geplanten Bebauung im allgemeinen Wohngebiet und in den Baufeldern des Mischgebietes MI 2 und MI 3 stellen Verbindungsbereiche zwischen dem öffentlichen Raum, hier dem Straßenraum und dem privaten Bereich der Häuser dar. Sie sind zu begrünen und sollten als Kom-munikationsbereiche zwischen den Nachbarn gestaltet werden. Arbeits- und Lagerflächen dürfen hier nicht eingeordnet werden. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze in Vorgärten nur zulässig, wenn sie gleichzeitig als Zufahrt für Garagen bzw. Carports dienen. Garagen und Carports sind hinter der straßenseitigen Bauflucht des jeweiligen Hauptgebäudes anzuordnen.

Die erforderlichen Flächenbefestigungen für Stellplätze, Zufahrten, Wege u. ä. der Grundstücke sind mit wasserdurchlässigen Befestigungen auszuführen. Pflasterflächen sind mit mindestens 20 v. H. Fugenanteil auszubilden. Gepflasterte Teilflächen mit geringerem Fugenanteil sind auf bis zu 50 v. H. der befestigten Flächen zulässig.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen herzurichten, zu begrünen und zu unterhalten (siehe auch Vorschläge für grünordnerische Festsetzungen). Die Bepflanzung ist ge-mäß Pflanzenlisten 1, 2 und 3 auszuführen.

bewegliche Abfallbehälter Standorte für Müll- und Abfallbehälter sind unauffällig zu gestalten und dicht einzugrünen. Sie sind mit Sträuchern oder Hecken gemäß Pflanzliste 2 und 3 oder mit berankten Pergolen mit Klettergehölzen gemäß Pflanzenliste 4 zu umgeben.

Einfriedungen Einfriedungen dürfen an der direkt der Straße zugewandten Seite unter Beachtung des Freihaltebe-reichs von 0,50 m hinter dem Bord errichtet werden. Einfriedungen der Grundstücke sind entlang der öffentlichen Straße als Holz- oder Metallzaun mit senkrechten Latten / Stäben oder als freiwachsende bzw. geschnittene Hecken gemäß Pflanzenliste 2 und 3 auszuführen. Hecken aus immergrünen Na-delgehölzen (Ausnahme: Gemeine Eibe) sind nicht zulässig. Entlang der öffentlichen Straßen sind Hecken aus giftigen sowie stachligen und dornigen Pflanzen nicht zulässig.

Zwischen privaten Baugrundstücken sind auch Maschendrahtzäune zulässig.

Die Höhe der Einfriedungen darf als Zaun maximal 1,00 m und als freiwachsende Hecke bzw. ge-schnittene Hecke maximal 1,50 m betragen. Sockel sind bis maximal 0,30 m Höhe zulässig. Im Be-reich der Kreuzungspunkte der öffentlichen Straßen dürfen die Einfriedungen die Sicht nicht behin-dern; die Höhe der Einfriedungen im Sichtbereich darf 0,80 m nicht überschreiten.

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Vorschläge für Festsetzungen zur Begrünung baulicher Anlagen (§ 89 Abs. 1 Nr. 6 SÄCHSBO) Die Vorschläge für gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 6 SÄCHSBO haben zum Ziel, die Einpassung des Vorhabens in die Umgebung zu gewährleisten und damit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. des Ortsbildes zu vermieden. Diese Vorschläge für Festsetzungen betreffen die Begrünung von Fassaden und Stellplätzen.

Fassadenbegrünung Im Mischgebiet MI 1 sind Fassadenflächen, die auf durchgehender Länge von 20 m keine Fenster-, Tor- oder Türöffnungen aufweisen, mit kletternden bzw. rankenden Pflanzen zu begrünen und dauer-haft zu unterhalten. Pro angefangene 3 m Wandfläche ist eine Pflanze gemäß Pflanzenliste 4 in der Mindestqualität zweimal verpflanzt, Höhe 60 bis 100 cm (2xv 60-100) zu pflanzen.

Stellplatzbegrünung Im Mischgebiet MI 1 sind Pkw-Stellplätze durch Baumpflanzungen zu begrünen und zu beschatten. Je 6 Stellplätze ist ein standortgerechter Baum der Pflanzliste 1 in der Mindestqualität Hochstamm mit 16 bis 18 cm Stammumfang (H. 3xv. 16-18) zu pflanzen. Die Bäume sind in ein unversiegeltes Pflanzbeet von mindestens 8 m2 Größe zu pflanzen und gegen das Anfahren durch Fahrzeuge zu schützen.

Vorschläge für Hinweise Gehölzschutz während der Bauausführung Der zu erhaltende Gehölzbestand der Hecke an der südöstlichen Plangebietsgrenze und des Feldge-hölzes im südlichen Plangebiet ist gemäß DIN 18 920 während der Bauausführung vor Beeinträchti-gungen zu schützen. Ebenso ist die verbleibende Hecke entlang der Boderitzer Straße bei der Her-stellung der südlichen Zufahrt zum Plangebiet zu schützen. Bei den Bauarbeiten ist besondere Sorg-falt und Vorsicht im Bereich dieser Gehölze erforderlich. Der gesamte Wurzelbereich (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) von Gehölzen darf durch Baumaschinen nicht befahren und nicht zur Lagerung von Baumaterial genutzt werden. Die DIN 18 920 gilt als Stand der Technik. Für Abgänge sind Ersatz-pflanzungen vorzunehmen.

Allgemeiner Arten- und Biotopschutz Beeinträchtigungen der Tierwelt sind im Zusammenhang mit der Fällung des Baumes möglich. Durch die Einhaltung des gemäß § 39 Abs. 5 BNATSCHG geltenden Fäll- und Rodungsverbotes für den Zeit-raum vom 1. März bis 30. September eines Jahres sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum allgemeinen Artenschutz gemäß § 39 BNATSCHG werden Beeinträchtigungen während der Brut- und Fortpflanzungszeiten, mit denen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden können, vermieden.

Boden- und Grundwasserschutz während der Bauausführung Während der Bauzeit ist mit Boden sorgfältig umzugehen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Bo-denschutz sind in der Baugenehmigung als Auflagen zu erteilen.

Bodenverdichtungen sind durch möglichst leichte Baufahrzeuge mit bodenschonender Bereifung zu mindern bzw. zu vermeiden. Bauzeitlich beanspruchte Flächen, die nicht dauerhaft überbaut werden, sind nach Beendigung der Bauarbeiten tiefgründig zu lockern und als Vegetationsflächen herzurich-ten.

Die erforderlichen Flächen für die Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze sind sorgfältig aus-zuwählen und auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Baustelleneinrichtung auf Oberbo-den ist nicht zulässig.

Der Oberboden ist auf allen bauzeitlich beanspruchten Flächen zuvor abzutragen, gesondert zu la-gern und einer Wiederverwendung, vorzugsweise innerhalb des Plangebietes, zuzuführen. In der Zwi-

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schenzeit ist der Oberboden fachgerecht auf trapezförmigen Erdmieten bis 2,0 m Höhe ohne Verdich-tung zu lagern. Oberbodenarbeiten bei Nässe sind nicht zulässig. Die Abgrabung und der Abbau des Bodenmaterials haben möglichst zeitnah ohne langfristige Zwischenlagerung des Materials zu erfol-gen, um Strukturveränderungen gering zuhalten. Das gesamte Aushubmaterial ist getrennt nach Ober- und Unterboden zu gewinnen und zu lagern. Eine Verunreinigung des Aushubmaterials mit Abfällen und Schadstoffen ist zu vermeiden. Die DIN 18 915 gilt als Stand der Technik.

Die Verwendung biologisch abbaubarer Betriebsstoffe der Fahrzeuge und unbedenklicher Baustoffe vermeiden die Gefährdungen des Bodens und des Grundwassers durch Schadstoffeinträge. Ebenso ist das Gefahrenpotenzial für die Böden und das Grundwasser durch die Befüllung der Maschinen außerhalb empfindlicher Bereiche bzw. mit Sammlung eventuell austretender Stoffe zu vermeiden.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Informationen zum Vorkommen von Altablagerun-gen oder Altlasten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Treten altlastenbedingte schädliche Bodenveränderungen (Bodenkontaminationen oder organoleptische Bodenveränderungen) während der Bauausführung auf, ist die zuständige Behörde beim Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterz-gebirge unverzüglich zu unterrichten und die Arbeiten bis zur Feststellung der Kontamination und Festlegung der erforderlichen Maßnahmen einzustellen. Es sind Vorkehrungen zur Verhinderung ei-ner Ausbreitung der Kontamination zu treffen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem archäologischen Relevanzbereich, in dessen Umfeld zahlreiche archäologische Bodendenkmale bekannt sind. Es muss daher mit bisher unbekannten archäologischen Bodendenkmalen gerechnet werden. Archäologische Funde sind ge-mäß § 20 SÄCHSDSCHG meldepflichtig und umgehend dem Landesamt für Archäologie anzuzeigen. Die Fundstelle ist zwischenzeitlich vor weiterer Zerstörung zu sichern. Das weitere Vorgehen ist mit dem Landesamt für Archäologie abzustimmen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem Altbergbaugebiet. Es ist daher mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt als Bauan-passungsbereich gemäß § 110 BBERGG. Nach dem heutigen Stand der Sanierungstätigkeit der Wis-mut GmbH sind entsprechend der Stellungnahme vom 04.03.2015 Anpassungs- und Sicherungsmaß-nahmen nicht erforderlich.

Die baubedingten Beeinträchtigungen des Bodens und des Grundwassers werden mit dieser Maß-nahme auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt, so dass der betroffene Boden bei sachgemä-ßem Umgang nach Beendigung der Baumaßnahme seine Funktion wieder erfüllen kann und Verun-reinigungen des Grundwassers ausgeschlossen werden können.

Radonschutz Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem Bereich, für den aufgrund der vor-handenen geogenen Belastung von bis zu 40 kBq/m3 in der Bodenluft bis 1 m Tiefe ein erhöhtes Ra-donrisiko nicht auszuschließen ist. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Radonbelastung wird emp-fohlen, die Radonsituation durch einen Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnah-men vorzusehen. Informationen zum Radonschutz im Rahmen von Baumaßnahmen erteilt: Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft Radonberatungsstelle Prof.-Dr.-Rajewsky-Str. 4 08301 Bad Schlema Telefon: (03772) 2 42 14 E-Mail: [email protected]

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4.3 Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Land-schaft

Die vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes können die Beeinträchtigungen, die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes vorbereitet werden, nicht vollstän-dig kompensieren. Es sind daher weitere Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffe notwen-dig. Nachfolgend erfolgt ein Festsetzungsvorschlag für eine Maßnahme außerhalb des Plangebietes.

Rückbau Stallanlage Golberode und Anlage einer Streuobstwiese (Maßnahme M 1) Südöstlich des Plangebietes befindet sich in ca. 2,5 km Entfernung in der Gemarkung Golberode eine ehemalige Stallanlage, die nicht mehr genutzt wird. Der Rückbau der Stallanlage wurde als Entsiege-lungsmaßnahme zwischen der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, der Gemeinde Bannewitz und dem Flächeneigentümer im Rahmen der vorangegan-genen Planungen für das Gewerbe- und Mischgebiet an der Boderitzer Straße als Kompensations-maßnahme abgestimmt. Die Stallanlage ist nicht mit der in der Entsiegelungsbörse des Landschafts-pflegeverbandes Sächsische Schweiz - Osterzgebirge als zu entsiegelndes Objekt geführten Stallan-lage gleichen Namens zu verwechseln.

Die Gebäude der Stallanlage einschließlich der umgebenden befestigten Flächen (Zuwegung, Lager-flächen) werden in einer Gesamtgröße von 2.500 m2 vollständig zurückgebaut und als Vegetationsflä-che wieder hergestellt.

Die Fläche wird anschließend als Streuobstwiese durch Ansaat mit Saatgut für Biotopentwicklungsflä-chen (artenreiches Extensivgrünland) nach Regelsaatgutmischung (RSM 8.1) aus gebietsheimischen Herkünften der Region 8 (Erz- und Elbsandsteingebirge) und Pflanzung hochstämmiger Obstbäume regionaltypischer Sorten gemäß Pflanzenliste 5 in der Mindestqualität Hochstamm mit 12 bis 14 cm Stammumfang hergerichtet. Die Aussaatdichte beträgt 5 g/m2, die Obstbäume sind mit Abständen von ca. 10 m x 10 m untereinander zu pflanzen.

Zum Erhalt der Streuobstwiese ist eine extensive aber regelmäßige Pflege erforderlich. Die Unterhal-tung erfolgt in Anlehnung an „Streuobst in Sachsen - Leitfaden zum Anlegen, Pflegen und Nutzen von Streuobstpflanzungen“ des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL 2012). Bei den Obstbäumen sind regelmäßig Kronenauslichtungsschnitte alle 3 bis 5 Jahre in den Wintermonaten mit Verbleib des Schnittgutes bis zum Frühjahr (ca. April) in der Fläche auszuführen. Das Grünland ist als zweischürige Wiese mit der ersten Mahd nach dem 15. Juni und der zweiten Mahd im Spätsommer ab Mitte August bis Mitte September jeweils mit Beräumung des Mähgutes nach 3 bis 7 Tagen zu pflegen.

Die Stallanlage ist Bestandteil des Flurstücks 78/28 der Gemarkung Golberode und befindet sich im Eigentum der Vorgebirgsmilch- und Schlachtvieh Genossenschaft e. G. Rippien. Zur Umsetzung der Maßnahme ist zwischen dem Planungsträger und dem Flächeneigentümer eine entsprechende Ver-einbarung zu treffen, in der die Ausführung der Maßnahme, die Zuordnung zum Vorhaben, die lang-fristige rechtliche Sicherung und die dauerhafte Unterhaltung geregelt werden. Die Erschließung ist über einen vorhandenen Feldweg gegeben.

Der Rückbau der Stallanlage und die Anlage der Streuobstwiese sind spätestens bis zum Abschluss der Erschließungsarbeiten des Plangebietes auszuführen.

Mit dem Rückbau der Stallanlage einschließlich der umgebenden Flächenbefestigungen werden auf der Fläche wieder naturnahe Bodenverhältnisse geschaffen, mit der die Beeinträchtigungen der Bo-denfunktionen und des Gebietswasserhaushaltes in Folge der Überbauung ausgeglichen werden. Die Herrichtung als extensiv genutzte Streuobstwiese kompensiert die Biotopverluste. Es entsteht ein bedeutsamer Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie ein Nahrungshabitat für Tiere.

Als alternative Maßnahme wird derzeit noch der Rückbau einer Teilfläche der ehemaligen Staatsstra-ße S 191 zwischen Rippien und Goppeln geprüft.

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4.4 Pflanzenlisten Pflanzenliste 1: Bäume Laubbäume

Feld-Ahorn in Sorten (Acer campestre) Spitz-Ahorn in Sorten (Acer platanoides) Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) Rotblühende Rosskastanie in Sorten (Aesculus carnea) Sand-Birke (Betula pendula) Hainbuche in Sorten (Carpinus betulus) Hahnendorn (Crataegus crus-gallii) Rotdorn (Crataegus laevigata ‚Paul’s Scarlett‘) Gemeine Esche in Sorten (Fraxinus excelsior)

Amerikanischer Amberbaum (Liquidambar styra-ciflua) * Zierapfel in Sorten (Malus spec.) Vogel-Kirsche in Sorten (Prunus avium) Trauben-Eiche (Quercus petraea) * Stiel-Eiche in Sorten (Quercus robur) Gemeine Eberesche, Vogelbeere (Sorbus aucu-paria) # Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia) Winter-Linde in Sorten (Tilia cordata) Flatter-Ulme (Ulmus laevis) *

Nadelbäume

Gemeine Eibe (Taxus baccata) #

Obstbäume

Quitte in Sorten (Cydonia oblonga) Kultur-Apfel in Sorten (Malus domestica) Garten-Birne in Sorten (Pyrus communis) Kultur-Pflaume, Zwetschge (Prunus domestica)

Süß-Kirsche in Sorten (Prunus avium) Sauer-Kirsche in Sorten (Prunus cerasus) Echte Walnuss (Juglans regia)

Die mit * gekennzeichneten Arten sind für die Straßenbepflanzung mit punktuellen Festsetzungen zu verwenden.

Die mit # gekennzeichneten Arten sind nicht auf öffentlichen Grünflächen und angrenzend an öffentliche Flächen in privaten Grünflächen zu verwenden.

Pflanzenliste 2: Sträucher einheimische Sträucher

Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) Haselnuss (Corylus avellana) Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna) # Europäisches Pfaffenhütchen (Euonymus euro-paea) # Gemeiner Liguster, Rainweide (Ligustrum vulga-re) # Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) # Schlehe (Lonicera xylosteum) #

Faulbaum, Pulverholz (Rhamnus frangula, Fran-gula alnus) # Schwarze Johannisbeere (Ribes nigrum) Rote Johannisbeere (Ribes rubrum) Stachelbeere (Ribes uva-crispa) einheimische Wildrosen in Arten (Rosa caesia, Rosa canina, Rosa dumalis, Rosa rubiginosa) # Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) # Wasser-Schneeball (Viburnum opulus) #

Ziersträucher

Kupfer-Felsenbirne (Amelanchier lamarckii) Gemeine Felsenbirne (Amelanchier ovalis) Gemeine Berberitze (Berberis vulgaris) # Schmetterlingsstrauch, Sommerflieder in Sorten (Buddleia davidii) Weißer Hartriegel (Cornus alba) Purpur-Hartriegel (Cornus alba ‚Sibirica’) Kornelkirsche (Cornus mas)

Gelbholz-Hartriegel (Cornus stolonifera ‚Fla-viramea’) Deutzie, Sternchenstrauch (Deutzia scabra) Forsythie in Arten (Forsythia spec.) Pfeifenstrauch in Arten / Sorten (Philadelphus) Kolkwitzie (Kolkwitzia amabilis) Ranunkelstrauch, Kerrie (Kerria japonica) Gemeiner Flieder in Sorten (Syringa vulgaris)

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niedrigwachsende und bodendeckende Sträucher

Zwergmispel in Sorten (Cotoneaster dammeri) # Maiblumenstrauch (Deutzia gracilis) Spindelstrauch in Sorten (Euonymus spec.) # Wintergrüne Heckenkirsche (Lonicera pileata) # Mahonie (Mahonia aquifolium) # Fingerstrauch in Sorten (Potentilla fruticosus)

Alpen-Johannisbeere (Ribes alpinum ‚Schmidt’) Bodendeckende Rosen in Sorten (Rosa spec.) # Sommer-Spiere in Sorten (Spiraea x bumalda) Weiße Polster-Spiere (Spiraea decumbens) Niedrige Purpurbeere (Symphoricarpos chenaultii ‚Hancock’) #

Die mit # gekennzeichneten Arten sind nicht auf öffentlichen Grünflächen und angrenzend an öffentliche Flächen in privaten Grünflächen zu verwenden.

Pflanzenliste 3: Heckengehölze

Feld-Ahorn (Acer campestre) Hainbuche (Carpinus betulus) Rot-Buche (Fagus sylvatica)

Forsythie in Arten (Forsythia spec.) Spierstrauch in Arten / Sorten (Spiraea spec.) Gemeine Eibe (Taxus baccata) #

Die mit # gekennzeichneten Arten sind nicht auf öffentlichen Grünflächen und angrenzend an öffentliche Flächen in privaten Grünflächen zu verwenden.

Pflanzenliste 4: Klettergehölze

Strahlengriffel (Actinidia arguta) Klettertrompete (Campsis radicans) Gemeine Waldrebe (Clematis vitalba) # Anemonen-Waldrebe (Clematis montana) # Waldreben-Hybride in Sorten (Clematis hybrida) # Efeu (Hedera helix) # Kletter-Hortensie (Hydrangea anomala petiolaris)

Jelängerjelieber, Echtes Geißblatt (Lonicera caprifolium) # Kletterrosen in Sorten (Rosa spec.) # Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolia ‚En-gelmannii‘) Dreispitzige Jungfernrebe (Parthenocissus tricu-spidata ‚Veitchii‘) Weinrebe (Vitis vinifera)

Die mit # gekennzeichneten Arten sind nicht auf öffentlichen Grünflächen und angrenzend an öffentliche Flächen in privaten Grünflächen zu verwenden.

Pflanzenliste 5: regionale Obstsorten Die Auswahl der regionalen Obstsorten hat nach der Veröffentlichung „Streuobst in Sachsen - Leitfa-den zum Anlegen, Pflegen und Nutzen von Streuobstpflanzungen“ des Sächsischen Staatsministeri-ums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) aus dem Jahr 2012 (4. aktualisierte und erweiterte Aufla-ge) zu erfolgen.

4.5 Ermittlung des Ersatzpflanzungsbedarfes Der im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu beseitigende Baum (Weide am Stich der Heinrich-von-Taube-Straße) ist durch die GEHÖLZSCHUTZSATZUNG der Gemeinde Bannewitz geschützt. Die GEHÖLZSCHUTZSATZUNG trifft keine konkreten Vorgaben zur Bemessung des Ersatzpflanzungsbedarfs, sondern dieser wird einzelfallbezogen nach dem ästhetischen und ökologischen Wert des beseitigten Gehölzes festgelegt. Da es sich bei dem Baum um eine relativ junge Weide handelt, deren ästheti-scher und ökologischer Wert noch nicht besonders ausgeprägt sind, wird davon ausgegangen, dass der Verlust durch eine einfache Ersatzpflanzung mit Baumgehölzen mittlerer Baumschulqualität (Hochstamm mit 16 bis 18 cm Stammumfang) kompensiert werden kann.

Die im Zusammenhang mit dem Pflanzgebote PG 3 zu pflanzenden Hochstämme entsprechen den Anforderungen an die notwendigen Ersatzpflanzungen entsprechend der GEHÖLZSCHUTZSATZUNG.

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LandschaftsA

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Gem

einde B

ebauungsplan „An der B

oderitzer Straße“

Bannew

itz grünordnerischer Fachbeitrag, B

earbeitungsstand August 2015

Tab. 5: Ausgangswerte und Wertminderung der Biotope (Formblatt I)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

FE-N

r.

Code

Biot

opty

p (v

or E

ingr

iff)

Aufw

ertu

ng / A

b-we

rtung

Ausg

angs

wert

(AW

)

Code

Biot

opty

p (n

ach

Eing

riff)

Zust

ands

wert

(ZW

)

Diffe

renz

wert

(DW

) (S

p. 4

- 7)

Fläc

he [h

a]

WE

W

ertm

inde

rung

(W

E M

ind.

)

Ausg

leich

bark

eit

WE

Au

sglei

chsb

edar

f W

E M

ind.

A)

WE

Er

satzb

edar

f (W

E M

ind.

E)

FE 1 42100 Ruderalflur, trocken - frisch Randbereich an Nutzungsgrenzen

15 62400 91130 92100 94900 95130 95140 95210

Baumreihe, mehrere Laubbaum-arten Einzel- und Reihenhaussiedlung städtisches Mischgebiet sonstige Freifläche sonstige Straße Wirtschaftsweg, sonstiger Weg Parkplatz, sonstige Plätze (ver-siegelt)

21

5 5 5 0 1 2

-6

10 10 10 15 14 13

0,0005

0,0424 0,0352 0,0238 0,0030 0,0059 0,0024

-0,0030

0,4240 0,3520 0,2380 0,0450 0,0826 0,0312

A – 1,1698

∑ 0,1132 ∑ 1,1698

FE 2 421004 Ruderalflur, trocken - frisch, mit lo-ckerem Gehölzaufwuchs Randbereich zwischen Acker und Trampelpfad

17 91130 95130 95140

Einzel- und Reihenhaussiedlung sonstige Straße Wirtschaftsweg, sonstiger Weg

5 0 1

12 17 16

0,0155 0,0003 0,0003

0,1860 0,0051 0,0048

A – 0,1959

∑ 0,0161 ∑ 0,1959

FE 3 421000008 Ruderalflur trocken - frisch auf Ver-kehrsfläche Bankette und Böschungen entlang der Verkehrsflächen (B 170, Boderit-zer Str.)

3 62400 92100 95130 95140

Baumreihe, mehrere Laubbaum-arten städtisches Mischgebiet sonstige Straße Wirtschaftsweg, sonstiger Weg

21

5 0 1

-18

-2 3 2

0,0005

0,0051 0,0016 0,0011

-0,0090

-0,0102 0,0048 0,0022

A – –

∑ 0,0083 ∑ -0,0122

FE 4 61400 Feldgehölz aus Laubmischbestand Gehölzbestand im südlichen Plange-biet

23 61400 Feldgehölz aus Laubmischbe-stand Gehölzbestand im südlichen Plangebiet bleibt im Zuge der Baugebietsentwicklung erhalten (Pflanzbindung)

23 0 0,2241 0,0000 E – –

∑ 0,2241 ∑ 0,0000

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ebauungsplan „An der B

oderitzer Straße“

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itz grünordnerischer Fachbeitrag, B

earbeitungsstand August 2015

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

FE-N

r.

Code

Biot

opty

p (v

or E

ingr

iff)

Aufw

ertu

ng / A

b-we

rtung

Ausg

angs

wert

(AW

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Code

Biot

opty

p (n

ach

Eing

riff)

Zust

ands

wert

(ZW

)

Diffe

renz

wert

(DW

) (S

p. 4

- 7)

Fläc

he [h

a]

WE

W

ertm

inde

rung

(W

E M

ind.

)

Ausg

leich

bark

eit

WE

Au

sglei

chsb

edar

f W

E M

ind.

A)

WE

Er

satzb

edar

f (W

E M

ind.

E)

FE 5 65300 sonstige Hecken Gehölzstreifen zwischen Acker und Gärten sowie zwischen Acker und Boderitzer Straße

21 65300 92100 95130 95140

sonstige Hecke Gehölzstreifen zwischen Acker und Gärten bleibt im Zuge der Baugebietsentwicklung erhalten (Pflanzbindung) städtisches Mischgebiet sonstige Straße Wirtschaftsweg, sonstiger Weg

21

5 0 1

0

16 21 20

0,0160

0,0003 0,0001 0,0005

0,0000

0,0048 0,0021 0,0100

A – 0,0169

∑ 0,0169 ∑ 0,0169

FE 6 81000 Acker Ackerfläche des Plangebietes

5 62400 91130 92100 94900 95130 95140 95210

Baumreihe, mehrere Laubbaum-arten Einzel- und Reihenhaussiedlung städtisches Mischgebiet sonstige Freiflächen sonstige Straße Wirtschaftsweg, sonstiger Weg Parkplatz, sonstige Plätze (ver-siegelt)

21

5 5 5 0 1 2

-16

0 0 0 5 4 3

0,0190

3,1999 1,1456 0,1281 0,2678 0,5219 0,0502

-0,3040

0,0000 0,0000 0,0000 1,3390 2,0876 0,1506

A – 3,2732

∑ 5,3325 ∑ 3,2732

FE 7 91130 Einzel- und Reihenhaussiedlung Wohnbebauung an Heinrich-von-Taube-Straße

5 91130 95130 95140

Einzel- und Reihenhaussiedlung sonstige Straße Wirtschaftsweg, sonstiger Weg

5 0 1

0 5 4

0,0029 0,0005 0,0005

0,0000 0,0025 0,0020

A – 0,0045

∑ 0,0039 ∑ 0,0045

FE 8 93400 technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung Trafogebäude im südlichen Plange-biet

1 93400 technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung

1 0 0,0052 0,0000 A – –

∑ 0,0052 ∑ 0,0000

FE 9 95130 sonstige Straße Boderitzer Straße am Südwestrand

0 95130 sonstige Straße 0 0 0,0005 0,0000 A – –

∑ 0,0005 ∑ 0,0000

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itz grünordnerischer Fachbeitrag, B

earbeitungsstand August 2015

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

FE-N

r.

Code

Biot

opty

p (v

or E

ingr

iff)

Aufw

ertu

ng / A

b-we

rtung

Ausg

angs

wert

(AW

)

Code

Biot

opty

p (n

ach

Eing

riff)

Zust

ands

wert

(ZW

)

Diffe

renz

wert

(DW

) (S

p. 4

- 7)

Fläc

he [h

a]

WE

W

ertm

inde

rung

(W

E M

ind.

)

Ausg

leich

bark

eit

WE

Au

sglei

chsb

edar

f W

E M

ind.

A)

WE

Er

satzb

edar

f (W

E M

ind.

E)

FE 10 95140 Wirtschaftsweg, sonstige Wege Trampelpfad am Nordrand des Plan-gebietes (Schotter)

3

91130 95130 95140

Einzel- und Reihenhaussiedlung sonstige Straße Wirtschaftsweg, sonstiger Weg

5 0 1

-2 3 2

0,0034 0,0005 0,0002

-0,0068 0,0015 0,0004

A – –

∑ 0,0041 ∑ -0,0049

FE 11 95240 Garagenanlage kleiner Garagenkomplex im südlichen Plangebiet

1 92100 93400 95240

städtisches Mischgebiet technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung Garagenanlage

5 1

1

-4 0

0

0,0017 0,0010

0,0516

-0,0068 0,0000

0,0000

A – –

∑ 0,0543 ∑ -0,0068

WE Mind. E (Gesamt) ∑ 4,6603

Formblatt II „Wertminderung und funktionsbezogener Ausgleich bzw. Ersatz (nur Fall B)“ entfällt, da von dem Vorhaben keine Bereiche mit Werten und Funk-tionen besonderer Bedeutung im Sinne der Handlungsempfehlung (SMUL 2009) betroffen sind.

Formblatt III „Wertminderung und biotopbezogener Ausgleich“ entfällt, da innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes keine eigenständigen Aus-gleichsflächen festgesetzt werden. Die Aufwertungen durch die Pflanzgebote 1 bis 5 werden in den Zustandswerten der betreffenden Biotoptypen berücksich-tigt.

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Gem

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ebauungsplan „An der B

oderitzer Straße“

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itz grünordnerischer Fachbeitrag, B

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Tab. 6: Nicht ausgleichbare Wertminderungen und biotopbezogener Ersatz (Formblatt IV)

40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

FE-N

r.

Code

Biot

opty

p

Über

trag

Σ W

E M

ind.

E (G

esam

t)

(Sp.

13)

Maßn

. Nr.

(E1 b

is x)

Code

Maßn

ahm

e (A

= A

usga

ngsb

ioto

p/;

Z =

Zielb

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Ausg

angs

wert

(AW

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wert

(DW

)

Fläc

he [h

a]

WE

Ersa

tz

Über

trag

WE

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t. A

(Sp

25)

Über

trag

WE

Funk

t. E

(S

p. 26

)

Über

trag

WE

Ausg

leic

h Üb

er./D

ef.

(Sp.

39)

WE

Ersa

tz (G

esam

t.)

(Fall

A: S

p. 51

+54

Fall B

: Sp.

51+5

2+53

+54)

FE 1 42100 Ruderalflur, trocken - frisch Randbereich an Nutzungsgrenzen

M 1 93300 A: landwirtschaftlicher Be-

triebsstandort 2 20 0,2500 5,0000

FE 2 421004 Ruderalflur, trocken - frisch, mit locke-rem Gehölzaufwuchs Randbereich zwischen Acker und Trampelpfad

67000 Z: Streuobstwiese 22

FE 5 65300 sonstige Hecken Gehölzstreifen zwischen Acker und Boderitzer Straße

FE 6 81000 Acker Ackerfläche des Plangebietes

FE 7 91130 Einzel- und Reihenhaussiedlung Wohnbebauung an Heinrich-von-Taube-Straße

Σ 5,0000 — — — —

4,6603 < 5,0000

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4.6 Bilanzierung Der Bebauungsplan für das Wohngebiet an der Boderitzer Straße ist mit Eingriffen in Natur und Land-schaft verbunden bzw. bereitet diese planerisch vor, die durch grünordnerische Maßnahmen vermie-den, vermindert oder ausgeglichen werden.

Die Maßnahmen umfassen Vorschläge für Festsetzungen zur Gestaltung öffentlicher (Kinderspiel-platz, Pflanzgebot PG 1, Flächen über Regenrückhaltebecken, Pflanzgebot PG 5) und privater Grün-flächen (Begrünung unbebauter Flächen, Pflanzgebot PG 2), zu Baumpflanzungen im öffentlichen Verkehrsraum (Pflanzgebot PG 3), zu Heckenpflanzungen entlang der Plangebietsgrenzen (Pflanzge-bot PG 4), zum Erhalt von Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes (Pflanzbindung PB 1 für das Feldgehölz und Pflanzbindung PB 2 für eine Hecke), zur Begrenzung der Grundflächenzahl ein-schließlich Vorgaben für wasserdurchlässige Flächenbefestigungen, zum Erhalt fußläufiger Wegebe-ziehungen, zur Niederschlagswasserbewirtschaftung, zur Gestaltung der Fassaden, Dächer und Wer-beanlagen, zur Gestaltung der Abfall- und Müllstandorte sowie Einfriedungen, zur Begrünung von Fassaden und Stellplätzen sowie zu Schutzmaßnahmen für Gehölze, Arten und Biotope, Boden und Wasser während der Bauausführung.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb des Plangebietes lassen sich die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht vollständig im Sinne der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen (SMUL 2009) kompensieren. Es sind daher Maßnahmen außer-halb des Geltungsbereiches des Plangebietes erforderlich. Dem Vorhaben wird daher eine außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelegene Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstück 78/28 der Gemarkung Golberode mit einem Flächenumfang von 2.500 m2 zugeordnet (Rückbau Stall-anlage Golberode und Anlage einer Streuobstwiese, Maßnahme M 1). Die Zuordnung zum Vorhaben ist zwischen Flächeneigentümer und dem Vorhabenträger vertraglich zu regeln. Als alternative Maß-nahme wird derzeit noch der Rückbau einer Teilfläche der ehemaligen Staatsstraße S 191 zwischen Rippien und Goppeln geprüft.

Mit der Umsetzung des grünordnerischen Maßnahmenkonzeptes lassen sich die mit dem vorgesehe-nen Bebauungsplan vorbereiteten unvermeidbaren Eingriffe vollständig im Sinne der Handlungsemp-fehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen (SMUL 2009) kompen-sieren.

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5 Zusammenfassung Die Cortez GmbH plant die Entwicklung des Baugebietes „An der Boderitzer Straße“ in Bannewitz mit einer Gesamtfläche von ca. 5,8 ha. Für das überplante Gebiet wird daher ein Bebauungsplan aufge-stellt, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebaubarkeit zu schaffen.

Zur Ermittlung des mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB wird ein grünordnerischer Fachbeitrag erstellt, in dem auch die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich des Eingriffs ermittelt und als Vorschläge für die grünordnerischen Festsetzungen formuliert werden. Die Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung wird nach der in Sachsen anzuwendenden Handlungsempfehlung vorgenommen.

Als Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BAUGB, die mit dem Bebauungsplan vorbereitet werden, sind der Verlust von Lebensraum beim Schutzgut Arten und Biotope, die Beeinträchtigung der Bodenfunk-tionen durch Versiegelung, Überbauung und sonstige Inanspruchnahme und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt (Verringerung der Versickerung/Grundwasserneubildungsrate und Erhöhung des Oberflächenabflusses).

Die Auswirkungen werden durch Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung verringert. Vorgesehen sind Festsetzungen zur Gestaltung öffentlicher und privater Grünflächen, zu Baumpflanzungen im öffentlichen Verkehrsraum, zur Anlage von Heckenpflanzungen entlang der Plangebietsgrenzen, zum Erhalt von Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes, zur Begrenzung der versiegelten und über-bauten Fläche, zum Erhalt fußläufiger Wegebeziehungen, zur Niederschlagswasserbewirtschaftung, zur Gestaltung der baulichen Anlagen, zur Gestaltung der Außenanlagen, zur Begrünung von Fassa-den und Stellplätzen sowie zu Schutzmaßnahmen für Gehölze, Arten und Biotope, Boden und Wasser während der Bauausführung.

Mit der Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich von Beeinträchtigun-gen von Natur und Landschaft lassen sich die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe nicht vollständige innerhalb des Plangebietes vermeiden bzw. kompensieren. Entsprechend der Hand-lungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen verbleibt eine Kompensationsdefizit von ca. 4,67 Wertpunkten.

Die Kompensation der Defizite erfolgt durch die Zuordnung einer Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes auf dem Flurstück 78/28 der Gemarkung Golberode mit einem Flächenumfang von 2.500 m2. Alternativ wird derzeit noch die Zuordnung des Rückbaus einer Teilfläche der ehemaligen Staatsstraße S 191 zwischen Rippien und Goppeln geprüft.

Eingriffe in den geschützten Gehölzbestand im Sinne der GEHÖLZSCHUTZSATZUNG der Gemeinde Ban-newitz erfolgen durch die Fällung eines Baumes im Plangebiet. Für diesen ist im gleichen Umfang eine Ersatzpflanzungen erforderlich, die durch das Pflanzgebot für die Baumpflanzungen im öffentli-chen Verkehrsraum mit abgesichert werden.

Mit der Umsetzung des grünordnerischen Maßnahmenkonzeptes innerhalb des Planungsgebietes und der Zuordnung einer Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes kann der Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der planungsrechtlichen Eingriffsregelung vermieden, vermindert und ausgegli-chen werden.

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6 Quellen Literatur Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) (Hrsg.), 2014: Luftqualität

in Sachsen - Jahresbericht 2013. PDF-Dokument, 62 S., Dresden.

MANNSFELD, K. & SYRBE, U., (Hrsg.) 2008: Naturräume in Sachsen. 288 S., Forschungen zur deut-schen Landeskunde 257, Deutsche Akademie für Landeskunde, Selbstverlag, Leipzig.

SCHMIDT, P. A., HEMPEL, W., DENNER, M., DÖRING, N., GNÜCHTEL, A., WALTER, B. & WENDEL, D., 2002: Potentielle Natürliche Vegetation Sachsens mit Karte 1:200.000. 232 S., hrsg. vom Sächsi-schen Landesamt für Umwelt und Geologie, Materialien zu Naturschutz und Landschaftspfle-ge 2002, Dresden.

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), 2009: Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen, Fassung Mai 2009. 84 S., Dresden.

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), 2012: Streuobst in Sachsen – Leitfaden zum Anlegen, Pflegen und Nutzen von Streuobstpflanzungen. 4. aktualisierte und erweiterte Auflage, 44 S., Dresden.

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen etc. Baugesetzbuch (BAUGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I

S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichte-rung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748).

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BAUNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).

Bundesberggesetz (BBERGG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 4 des G vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNATSCHG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154).

DIN 18 920: Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Ausgabe August 2002, herausgegeben vom Nor-menausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth Verlag, Berlin.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RICHTLINIE) (ABl. EG Nr. L 206 S. 8), zuletzt geän-dert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).

FLÄCHENNUTZUNGSPLAN der Gemeinde Bannewitz, rechtskräftig seit dem 24.06.2005.

Satzung der Gemeinde Bannewitz über den Schutz der im Gemeindegebiet wachsenden Gehölze (GEHÖLZSCHUTZSATZUNG) in der seit 05.02.2011 geltenden Fassung (Bannewitzer Amtsblatt vom 04.02.2011).

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (Landes-entwicklungsplan 2013 - LEP 2013) vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582).

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichen-verordnung - PLANZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).

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Regionalplan Oberes Elbtal / Osterzgebirge (REGIONALPLAN OE/OE), 1. Gesamtfortschreibung, be-schlossen als Satzung des Regionalen Planungsverbandes gemäß § 7 Abs. 2 SächsLPlG am 15.12.2008, in der Fassung gemäß Genehmigungsbescheid vom 28.08.2009, verbindlich seit 19.11.2009 (SächsABl. Nr. 47/2009 S. A431).

Sächsische Bauordnung (SÄCHSBO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (Sächs-GVBl. S. 238, 322).

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmal-schutzgesetz - SÄCHSDSCHG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 236).

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SÄCHSNATSCHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (= Art. 1 des Geset-zes zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege) (SächsGVBl. S. 451), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 362).

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTWERTE - 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065).

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VOGELSCHUTZRICHTLINIE), kodifizierte Fassung (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).

Gutachten, Behördenunterlagen Ingenieurbüro für Baugrund und Umwelt Pabst (IBU), 2015: Geotechnischer Bericht Bebauungsplan

„Boderitzer Straße“ in Bannewitz. Bearbeitungsstand 09.07.2015, 17 S., 6 Anlagen, Gutachten im Auftrag TÜV Rheinland Grebner Ruchay Consulting GmbH, Kesselsdorf.

LANDSCHAFTSARCHITEKTUR PLANUNGSBÜRO PETZOLD, 1996: Landschaftsplan Gemeinden Bannewitz, Possendorf und Rabenau. 84 S., erstellt im Auftrag des Landschaftspflegeverbandes Osterz-gebirge und Vorland e.V., Dresden.

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG), 2010: Kartiereinheiten der Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsen 2005, Stand 06.05.2010. 13 S., unveröf-fentlicht, Dresden.

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG), 2015: interaktive Karte zur Biotoptypen- und Landnutzungskartierung (BTLNK) Sachsen 2005 (Stand März 2009).

Karten Zentrales Geologisches Institut (ZGI), 1984: Hydrogeologische Karte der DDR, Karte der Grundwas-

sergefährdung 1: 50 000. Blatt Dresden W / Dresden O 1209-3/4, Berlin.

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Anhang

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Vorschläge für Grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan I. BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 1 BauGB) 1 Maß der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 bis 21a BauNVO) Begrenzung der Überschreitung der GRZ (§ 19 Abs. 4 BauNVO) Die zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,1 begrenzt. Eine geringfügige weitere Überschreitung wird nicht zugelassen.

Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Die Traufhöhe in den Baufeldern des Allgemeinen Wohngebiets (WA) wird auf max. 6,30 m festge-setzt. In den Baufeldern des Mischgebietes (MI) wird die Traufhöhe auf 9,00 m festgesetzt.

Die Traufhöhe wird durch den vertikalen Abstand des Schnittpunktes der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut und der Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden fertig ausgebau-ten Verkehrsfläche bestimmt.

Eine Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe wird nicht zugelassen.

xxx Verkehrsflächen und Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Erhalt fußläufiger Wegebeziehungen Die fußläufige Wegebeziehung zwischen dem Wohngebiet an der Heinrich-von-Taube-Straße und der Bushaltestelle an der B 170 ist zu erhalten. Hierfür sind entlang der Planstraße A Gehwege anzule-gen, die durch einen Fußweg zwischen der Planstraße A und der Bushaltestelle an der B 170 zu er-gänzen sind.

Befestigung von Stellplätzen Alle Flächenbeläge der Parkplätze in den öffentlichen Verkehrsflächen sind mit wasserdurchlässigen Befestigungen auszuführen. Pflasterflächen sind mit mindestens 20 v. H. Fugenanteil auszubilden.

5 Flächen für Abfall- und Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Niederschlagswasserbewirtschaftung Das anfallende Niederschlagswasser der überbauten Flächen ist zu fassen und über die Regenwas-serkanalisation des Plangebietes abzuleiten. Das gesammelte Niederschlagswasser ist in dem Rege-rückhaltebecken zuzuführen und gedrosselt in die öffentliche Kanalisation abzugeben. Der maximal zulässige Drosselabfluss ist auf 10 l/s begrenzt. Das Regenrückhaltebecken ist für die Aufnahme eines mind. 20-jährlichen Regenereignisses (n ≤ 0,05) zu bemessen und dauerhaft zu unterhalten.

8 Festsetzungen zur Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB) 8.1 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) öffentliche Grünflächen (Pflanzgebot PG 1) Die zeichnerisch festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz ist als Rasenflächen mit Baum- und Strauchpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.

Die Bepflanzung setzt sich aus einheimischen Laubbäumen (Mindestqualität: Hochstamm mit 16 bis 18 cm Stammumfang) und Strauchpflanzungen (Mindestqualität: verpflanzte Sträucher mit 60 bis 100 cm Höhe) zusammen. Es sind mindestens drei Bäume gemäß Pflanzenliste 1 zu pflanzen sowie auf 10 v. H. der Grünfläche Gehölzpflanzungen gemäß Pflanzenliste 2 anzulegen. Bei den zu pflan-zenden Bäumen ist mindestens eine Rotblühende Rosskastanie vorzusehen. Bei den Strauchpflan-zungen ist je 2 m2 Pflanzfläche ein Strauch zu pflanzen.

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Die Bepflanzung ist dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall durch Gehölze gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

Die Verwendung von giftigen sowie stachligen und dornigen Pflanzen in der öffentlichen Grünfläche ist nicht zulässig.

Erforderliche Flächenbefestigungen sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Die Anlage des Spielplatzes hat spätestens bis zu dem Abschluss der öffentlichen Erschließung des Baugebietes zu erfolgen.

private Grünflächen (Pflanzgebot PG 2) Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen. Im allgemeinen Wohngebiet, im Misch-gebiet MI 2 und im Mischgebiet MI 3 sind je Baugrundstück mindestens ein Baum gemäß Pflanzenlis-te 1 in der Mindestqualität Hochstamm (als Obstbaum auch Dreiviertelstamm zulässig) mit 12 bis 14 cm Stammumfang zu pflanzen und auf 5 v. H. der nicht überbauten Grundstücksfläche Gehölz-pflanzungen gemäß Pflanzenliste 2 in der Mindestqualität verpflanzte Sträucher, Höhe artabhängig, anzulegen. In den Baufeldern des allgemeinen Wohngebietes, die von den Planstraßen A, B und C umschlossen sind, sind die Pflanzungen in Rücklage der Grundstücke in den zeichnerisch festgesetz-ten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen anzuordnen. Bei den Strauchpflanzungen ist je 2 m2 Pflanzfläche ein Strauch zu pflanzen. Heckenpflanzungen werden auf die zu bepflanzende Fläche angerechnet.

Die Pflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bauarbeiten auszuführen.

Die Bepflanzung ist dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall durch Gehölze gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

Grünfläche über dem Regenrückhaltebecken (Pflanzgebot PG 5) Die Fläche über dem unterirdischen Regenrückhaltebecken ist als Rasenflächen mit einheimischen Strauchpflanzungen anzulegen zu unterhalten. Die durchwurzelbare Bodenüberdeckung ab Oberkan-te Beckenabdeckung muss mindestens 60 cm betragen. Die oberste Vegetationsschicht muss aus mindestens 20 cm Oberboden bestehen.

Die Bepflanzung besteht aus Strauchpflanzungen (Mindestqualität: verpflanzte Sträucher mit 60 bis 100 cm Höhe). Es sind mindestens auf 10 v. H. der Grünfläche Gehölzpflanzungen gemäß Pflanzen-liste 2 anzulegen. Es ist je 2 m2 Pflanzfläche ein Strauch zu pflanzen.

Die Bepflanzung ist dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall durch Gehölze gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

Die Verwendung von giftigen sowie stachligen und dornigen Pflanzen in der öffentlichen Grünfläche ist nicht zulässig.

Erforderliche Flächenbefestigungen sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Die Gestaltung der Fläche über dem Regenrückhaltebecken als öffentlich nutzbare Grünfläche hat spätestens bis zu dem Abschluss der öffentlichen Erschließung des Baugebietes zu erfolgen.

8.2 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum (Pflanzgebot PG 3) Entlang der Erschließungsstraßen (Planstraßen A und B) sind an den zeichnerisch festgesetzten Standorten Bäume zu pflanzen. Es sind im Wechsel die Arten Flatter-Ulme, Trauben-Eiche und Ame-rikanischer Amberbaum (siehe Kennzeichnung in Pflanzenliste 1) zu verwenden. Die Bäume sind in der Mindestqualität Alleebaum mit 16 bis 18 cm Stammumfang zu pflanzen.

Geringfügige Abweichungen bis 5 m von den festgesetzten Baumstandorten sind ausnahmsweise zulässig, sofern stadttechnische oder verkehrliche Belange dies erfordern.

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Die Pflanzung ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auszuführen.

Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall durch Gehölze gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

Anlage von naturnahen Heckenpflanzungen (Pflanzgebote PG 4) Am Nordost- und Südostrand der Plangebietes sind entlang der Grenze des Geltungsbereiches natur-nahe Heckenpflanzungen in den zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen anzulegen.

Es sind Gehölzpflanzungen aus Sträuchern gemäß Pflanzenliste 2 (Mindestqualität: verpflanzte Sträu-cher mit 60 bis 100 cm Höhe) bis zu einer endgültigen Wuchshöhe von 2 bis 3 m anzulegen. Es ist je 2 m2 Pflanzfläche ein Strauch zu pflanzen. Auf die Pflanzung von Baumgehölzen ist zu verzichten.

Die Pflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bauarbeiten auszuführen.

Die Gehölzflächen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall durch Gehölze gleicher Art und Quali-tät zu ersetzen.

8.3 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)

Erhalt des Feldgehölzes im südlichen Plangebiet (Pflanzbindung PB 1) Das Feldgehölz im südlichen Teil des Plangebietes ist innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-pflanzungen entsprechend seiner Ausdehnung dauerhaft zu unterhalten. Jegliche nutzungsbedingten Beeinträchtigungen des Feldgehölzes, die seinen Bestand langfristig in Frage stellen, sind zu unter-lassen.

Bei Ausfall einzelner Gehölze sind diese durch standortgerechte, einheimische Arten gemäß Pflanzen-liste 1 in der Mindestqualität Heister mit 150 bis 200 cm Höhe zu ersetzen.

Erhalt der Hecke an der südöstlichen Grenze des Plangebiets (Pflanzbindung PB 2) Die Hecke an der südöstlichen Grenze des Plangebietes ist innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-gen Bepflanzungen entsprechend ihrer festgesetzten Ausdehnung dauerhaft zu unterhalten. Jegliche nutzungsbedingten Beeinträchtigungen der Hecke, die ihren Bestand langfristig in Frage stellen, sind zu unterlassen.

Bei Ausfall einzelner Gehölze sind diese durch standortgerechte, einheimische Arten gemäß Pflanzen-liste 2 in der Mindestqualität Heister mit 150 bis 200 cm Höhe zu ersetzen.

8.4 Pflanzenlisten Pflanzenliste 1: Bäume Laubbäume

Feld-Ahorn in Sorten (Acer campestre) Spitz-Ahorn in Sorten (Acer platanoides) Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) Rotblühende Rosskastanie in Sorten (Aesculus carnea) Sand-Birke (Betula pendula) Hainbuche in Sorten (Carpinus betulus) Hahnendorn (Crataegus crus-gallii) Rotdorn (Crataegus laevigata ‚Paul’s Scarlett‘) Gemeine Esche in Sorten (Fraxinus excelsior)

Amerikanischer Amberbaum (Liquidambar styra-ciflua) * Zierapfel in Sorten (Malus spec.) Vogel-Kirsche in Sorten (Prunus avium) Trauben-Eiche (Quercus petraea) * Stiel-Eiche in Sorten (Quercus robur) Gemeine Eberesche, Vogelbeere (Sorbus aucu-paria) # Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia) Winter-Linde in Sorten (Tilia cordata) Flatter-Ulme (Ulmus laevis) *

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Nadelbäume

Gemeine Eibe (Taxus baccata) #

Obstbäume

Quitte in Sorten (Cydonia oblonga) Kultur-Apfel in Sorten (Malus domestica) Garten-Birne in Sorten (Pyrus communis) Kultur-Pflaume, Zwetschge (Prunus domestica)

Süß-Kirsche in Sorten (Prunus avium) Sauer-Kirsche in Sorten (Prunus cerasus) Echte Walnuss (Juglans regia)

Die mit * gekennzeichneten Arten sind für die Straßenbepflanzung mit punktuellen Festsetzungen zu verwenden.

Die mit # gekennzeichneten Arten sind nicht auf öffentlichen Grünflächen und angrenzend an öffentliche Flächen in privaten Grünflächen zu verwenden.

Pflanzenliste 2: Sträucher einheimische Sträucher

Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) Haselnuss (Corylus avellana) Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna) # Europäisches Pfaffenhütchen (Euonymus euro-paea) # Gemeiner Liguster, Rainweide (Ligustrum vulga-re) # Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) # Schlehe (Lonicera xylosteum) #

Faulbaum, Pulverholz (Rhamnus frangula, Fran-gula alnus) # Schwarze Johannisbeere (Ribes nigrum) Rote Johannisbeere (Ribes rubrum) Stachelbeere (Ribes uva-crispa) einheimische Wildrosen in Arten (Rosa caesia, Rosa canina, Rosa dumalis, Rosa rubiginosa) # Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) # Wasser-Schneeball (Viburnum opulus) #

Ziersträucher

Kupfer-Felsenbirne (Amelanchier lamarckii) Gemeine Felsenbirne (Amelanchier ovalis) Gemeine Berberitze (Berberis vulgaris) # Schmetterlingsstrauch, Sommerflieder in Sorten (Buddleia davidii) Weißer Hartriegel (Cornus alba) Purpur-Hartriegel (Cornus alba ‚Sibirica’) Kornelkirsche (Cornus mas)

Gelbholz-Hartriegel (Cornus stolonifera ‚Fla-viramea’) Deutzie, Sternchenstrauch (Deutzia scabra) Forsythie in Arten (Forsythia spec.) Pfeifenstrauch in Arten / Sorten (Philadelphus) Kolkwitzie (Kolkwitzia amabilis) Ranunkelstrauch, Kerrie (Kerria japonica) Gemeiner Flieder in Sorten (Syringa vulgaris)

niedrigwachsende und bodendeckende Sträucher

Zwergmispel in Sorten (Cotoneaster dammeri) # Maiblumenstrauch (Deutzia gracilis) Spindelstrauch in Sorten (Euonymus spec.) # Wintergrüne Heckenkirsche (Lonicera pileata) # Mahonie (Mahonia aquifolium) # Fingerstrauch in Sorten (Potentilla fruticosus)

Alpen-Johannisbeere (Ribes alpinum ‚Schmidt’) Bodendeckende Rosen in Sorten (Rosa spec.) # Sommer-Spiere in Sorten (Spiraea x bumalda) Weiße Polster-Spiere (Spiraea decumbens) Niedrige Purpurbeere (Symphoricarpos chenaultii ‚Hancock’) #

Die mit # gekennzeichneten Arten sind nicht auf öffentlichen Grünflächen und angrenzend an öffentliche Flächen in privaten Grünflächen zu verwenden.

Pflanzenliste 3: Heckengehölze

Feld-Ahorn (Acer campestre) Hainbuche (Carpinus betulus) Rot-Buche (Fagus sylvatica)

Forsythie in Arten (Forsythia spec.) Spierstrauch in Arten / Sorten (Spiraea spec.) Gemeine Eibe (Taxus baccata) #

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Die mit # gekennzeichneten Arten sind nicht auf öffentlichen Grünflächen und angrenzend an öffentliche Flächen in privaten Grünflächen zu verwenden.

Pflanzenliste 4: Klettergehölze

Strahlengriffel (Actinidia arguta) Klettertrompete (Campsis radicans) Gemeine Waldrebe (Clematis vitalba) # Anemonen-Waldrebe (Clematis montana) # Waldreben-Hybride in Sorten (Clematis hybrida) # Efeu (Hedera helix) # Kletter-Hortensie (Hydrangea anomala petiolaris)

Jelängerjelieber, Echtes Geißblatt (Lonicera caprifolium) # Kletterrosen in Sorten (Rosa spec.) # Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolia ‚En-gelmannii‘) Dreispitzige Jungfernrebe (Parthenocissus tricu-spidata ‚Veitchii‘) Weinrebe (Vitis vinifera)

Die mit # gekennzeichneten Arten sind nicht auf öffentlichen Grünflächen und angrenzend an öffentliche Flächen in privaten Grünflächen zu verwenden.

Pflanzenliste 5: regionale Obstsorten Die Auswahl der regionalen Obstsorten hat nach der Veröffentlichung „Streuobst in Sachsen - Leitfa-den zum Anlegen, Pflegen und Nutzen von Streuobstpflanzungen“ des Sächsischen Staatsministeri-ums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) aus dem Jahr 2012 (4. aktualisierte und erweiterte Aufla-ge) zu erfolgen.

8.5 Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich (§ 9 Abs. 1a BauGB) Rückbau Stallanlage Golberode und Anlage einer Streuobstwiese (Maßnahme M 1) Als naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahme wird der Rückbau der Stallanlage Golberode mit an-schließender Anlage einer Streuobstwiese auf dem Flurstück 78/28 der Gemarkung Golberode fest-gesetzt.

Die Gebäude der Stallanlage einschließlich der umgebenden befestigten Flächen (Zuwegung, Lager-flächen) sind in einer Gesamtgröße von 2.500 m2 vollständig zurückzubauen und als Vegetationsflä-che wieder herzustellen.

Die Fläche ist anschließend als Streuobstwiese durch Ansaat mit Saatgut für Biotopentwicklungsflä-chen (artenreiches Extensivgrünland) nach Regelsaatgutmischung (RSM 8.1) aus gebietsheimischen Herkünften der Region 8 (Erz- und Elbsandsteingebirge) und Pflanzung hochstämmiger Obstbäume regionaltypischer Sorten gemäß Pflanzenliste 5 in der Mindestqualität Hochstamm mit 12 bis 14 cm Stammumfang herzurichten. Die Aussaatdichte beträgt 5 g/m2, die Obstbäume sind mit Abständen von ca. 15 m x 15 m untereinander zu pflanzen.

Zum Erhalt der Streuobstwiese ist eine extensive aber regelmäßige Pflege erforderlich. Bei den Obst-bäumen sind regelmäßig Kronenauslichtungsschnitte alle 3 bis 5 Jahre in den Wintermonaten mit Verbleib des Schnittgutes bis zum Frühjahr (ca. April) in der Fläche auszuführen. Das Grünland ist als zweischürige Wiese mit der ersten Mahd nach dem 15. Juni und der zweiten Mahd im Spätsommer ab Mitte August bis Mitte September jeweils mit Beräumung des Mähgutes nach 3 bis 7 Tagen zu pfle-gen.

Der Rückbau der Stallanlage und die Anlage der Streuobstwiese sind spätestens bis zum Abschluss der Erschließungsarbeiten des Plangebietes auszuführen.

Als alternative Maßnahme wird derzeit noch der Rückbau einer Teilfläche der ehemaligen Staatsstra-ße S 191 zwischen Rippien und Goppeln geprüft.

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II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 6 SächsBO)

Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO) Fassadengestaltung Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet MI 1 und MI 2 sind die Oberflächen der Fassaden als Putzfassaden oder als Fassaden mit Holzbekleidung zulässig. Im Mischgebiet MI 3 sind die Fassaden als (mineralische) Putzfassaden auszuführen. Holzhäuser sind nicht zulässig. Grelles Weiß als Fassadenfarbe und reflektierende, glänzende Oberflächen sind nicht zulässig.

Dächer Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet MI 2 und MI 3 sind die Dächer der Hauptgebäude als Sattel- oder Walmdächer mit gegenüberliegend gleich geneigten Dachflächen auszuführen. Zeltdä-cher sind nicht zulässig. Die Dacheindeckung hat mit naturroten bis rotbraune oder anthrazitfarbenen Dachziegeln oder Dachsteinen oder mit anthrazitfarbener Schiefereindeckung zu erfolgen. Dachgau-ben und Sonnenkollektoren sind zulässig. Pro Baukörper darf nur eine einheitliche Gaubenform aus-geführt werden. Die Gesamtlänge der Gauben darf maximal 1/3 der jeweilig darunterliegenden Ge-bäudelänge betragen. Dacheinschnitte sind unzulässig. Innerhalb des Mischgebietes MI 1 sind nur Flachdächer sowie flachgeneigte Sattel- und Pultdächer mit einer Neigung bis maximal 25° zulässig. Dachbegrünungen und die Nutzung der Dachflächen für energetische Anlagen sind zulässig.

Werbeanlagen Im Mischgebiet sind Werbeanlagen an den Gebäuden nur unterhalb der Traufkante zulässig. Die Größe der Werbeanlagen darf 5 v. H. der jeweiligen Fassadenfläche (abzüglich der Fensteröffnungen) nicht überschreiten. Reflektierende Beleuchtung, Schwell- und Wechsellicht sowie Lichtwerbung mit greller Farbgebung (Neonfarben) sind nicht zulässig. Freistehende Werbeanlagen für Einzelfirmen dürfen ein Maß von 1 m x 1,5 m nicht überschreiten.

Festsetzungen von Kinderspielplätzen (§ 89 Abs. 1 Nr. 3 SächsBO) In dem Plangebiet wird auf 617 m2 eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspiel-platz ausgewiesen, um das Baugebiet ausreichend zu durchgrünen (siehe auch grünordnerische Festsetzungen). Innerhalb der Grünfläche sind Sitzplätze und Spielbereiche einzuordnen, die den zukünftigen Bewohnern zur Verfügung stehen. Die Bepflanzung ist gemäß Pflanzenlisten 1 und 2 auszuführen.

Festsetzungen zur Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der Einfriedungen (§ 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO) Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Die Vorgärten der geplanten Bebauung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet MI 2 und MI 3 stellen Verbindungsbereiche zwischen dem öffentlichen Raum, hier dem Straßenraum und dem priva-ten Bereich der Häuser dar. Sie sind zu begrünen und sollten als Kommunikationsbereiche zwischen den Nachbarn gestaltet werden. Arbeits- und Lagerflächen dürfen hier nicht eingeordnet werden. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze in Vorgärten nur zulässig, wenn sie gleichzeitig als Zufahrt für Garagen bzw. Carports dienen. Garagen und Carports sind hinter der straßenseitigen Bauflucht des jeweiligen Hauptgebäudes anzuordnen. Die erforderlichen Flächenbefestigungen für Stellplätze, Zufahrten, Wege u. ä. der Grundstücke sind mit wasserdurchlässigen Befestigungen auszuführen. Pflasterflächen sind mit mindestens 20 v. H.

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Fugenanteil auszubilden. Gepflasterte Teilflächen mit geringerem Fugenanteil sind auf bis zu 50 v. H. der befestigten Flächen zulässig. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen herzurichten, zu begrünen und zu unterhalten (siehe auch grünordnerische Festsetzungen). Die Bepflanzung ist gemäß Pflanzenlis-ten 1, 2 und 3 auszuführen.

bewegliche Abfallbehälter Standorte für Müll- und Abfallbehälter sind unauffällig zu gestalten und dicht einzugrünen. Sie sind mit Sträuchern oder Hecken gemäß Pflanzliste 2 und 3 oder mit berankten Pergolen mit Klettergehölzen gemäß Pflanzenliste 4 zu umgeben.

Einfriedungen Einfriedungen dürfen an der direkt der Straße zugewandten Seite unter Beachtung des Freihaltebe-reichs von 0,50 m hinter dem Bord errichtet werden. Einfriedungen der Grundstücke sind entlang der öffentlichen Straße als Holz- oder Metallzaun mit senkrechten Latten / Stäben oder als freiwachsende bzw. geschnittene Hecken gemäß Pflanzenliste 2 und 3 auszuführen. Hecken aus immergrünen Na-delgehölzen (Ausnahme: Gemeine Eibe) sind nicht zulässig. Entlang der öffentlichen Straßen sind Hecken aus giftigen sowie stachligen und dornigen Pflanzen nicht zulässig.

Zwischen privaten Baugrundstücken sind auch Maschendrahtzäune zulässig.

Die Höhe der Einfriedungen darf als Zaun maximal 1,00 m und als freiwachsende Hecke bzw. ge-schnittene Hecke maximal 1,50 m betragen. Sockel sind bis maximal 0,30 m Höhe zulässig. Im Be-reich der Kreuzungspunkte der öffentlichen Straßen dürfen die Einfriedungen die Sicht nicht behin-dern; die Höhe der Einfriedungen im Sichtbereich darf 0,80 m nicht überschreiten.

Vorschläge für Festsetzungen zur Begrünung baulicher Anlagen (§ 89 Abs. 1 Nr. 6 SächsBO) Fassadenbegrünung Im Mischgebiet MI 1 sind Fassadenflächen, die auf durchgehender Länge von 20 m keine Fenster-, Tor- oder Türöffnungen aufweisen, mit kletternden bzw. rankenden Pflanzen zu begrünen und dauer-haft zu unterhalten. Pro angefangene 3 m Wandfläche ist eine Pflanze gemäß Pflanzenliste 4 in der Mindestqualität zweimal verpflanzt, Höhe 60 bis 100 cm (2xv 60-100) zu pflanzen.

Stellplatzbegrünung Im Mischgebiet MI 1 sind Pkw-Stellplätze durch Baumpflanzungen zu begrünen und zu beschatten. Je 6 Stellplätze ist ein standortgerechter Baum der Pflanzliste 1 in der Mindestqualität Hochstamm mit 16 bis 18 cm Stammumfang (H. 3xv. 16-18) zu pflanzen. Die Bäume sind in ein unversiegeltes Pflanzbeet von mindestens 8 m2 Größe zu pflanzen und gegen das Anfahren durch Fahrzeuge zu schützen.

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III. HINWEISE Gehölzschutz Der zu erhaltende Gehölzbestand der Hecke an der südöstlichen Plangebietsgrenze und des Feldge-hölzes im südlichen Plangebiet ist gemäß DIN 18 920 während der Bauausführung vor Beeinträchti-gungen zu schützen. Ebenso ist die verbleibende Hecke entlang der Boderitzer Straße bei der Her-stellung der südlichen Zufahrt zum Plangebiet zu schützen. Bei den Bauarbeiten ist besondere Sorg-falt und Vorsicht im Bereich dieser Gehölze erforderlich. Der gesamte Wurzelbereich (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) von Gehölzen darf durch Baumaschinen nicht befahren und nicht zur Lagerung von Baumaterial genutzt werden. Die DIN 18 920 gilt als Stand der Technik. Für Abgänge sind Ersatz-pflanzungen vorzunehmen.

Allgemeiner Arten- und Biotopschutz Beeinträchtigungen der Tierwelt während der Brut- und Fortpflanzungszeiten sind durch die Einhal-tung des gemäß § 39 Abs. 5 BNATSCHG geltenden Fäll- und Rodungsverbotes für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September eines Jahres sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum allge-meinen Artenschutz gemäß § 39 BNATSCHG zu vermeiden.

Bodenschutz Während der Bauzeit ist mit Boden sorgfältig umzugehen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Bo-denschutz sind einzuhalten.

Bodenverdichtungen sind durch möglichst leichte Baufahrzeuge mit bodenschonender Bereifung zu mindern bzw. zu vermeiden. Bauzeitlich beanspruchte Flächen, die nicht dauerhaft überbaut werden, sind nach Beendigung der Bauarbeiten tiefgründig zu lockern und als Vegetationsflächen herzurich-ten.

Die erforderlichen Flächen für die Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze sind sorgfältig aus-zuwählen und auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Baustelleneinrichtung auf Oberbo-den ist nicht zulässig.

Oberbodenschutz Der Oberboden ist auf allen bauzeitlich beanspruchten Flächen zuvor abzutragen, gesondert zu la-gern und einer Wiederverwendung, vorzugsweise innerhalb des Plangebietes, zuzuführen. In der Zwi-schenzeit ist der Oberboden fachgerecht auf trapezförmigen Erdmieten bis 2,0 m Höhe ohne Verdich-tung zu lagern. Oberbodenarbeiten bei Nässe sind nicht zulässig. Die Abgrabung und der Abbau des Bodenmaterials haben möglichst zeitnah ohne langfristige Zwischenlagerung des Materials zu erfol-gen, um Strukturveränderungen gering zuhalten. Das gesamte Aushubmaterial ist getrennt nach Ober- und Unterboden zu gewinnen und zu lagern. Eine Verunreinigung des Aushubmaterials mit Abfällen und Schadstoffen ist zu vermeiden. Die DIN 18 915 gilt als Stand der Technik.

Schutz vor Schadstoffeinträgen Die Verwendung biologisch abbaubarer Betriebsstoffe der Fahrzeuge und unbedenklicher Baustoffe vermeiden die Gefährdungen des Bodens und des Grundwassers durch Schadstoffeinträge. Ebenso ist das Gefahrenpotenzial für die Böden und das Grundwasser durch die Befüllung der Maschinen außerhalb empfindlicher Bereiche bzw. mit Sammlung eventuell austretender Stoffe zu vermeiden.

Altlasten Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Informationen zum Vorkommen von Altablagerun-gen oder Altlasten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Treten altlastenbedingte schädliche Bodenveränderungen (Bodenkontaminationen oder organoleptische Bodenveränderungen) während der Bauausführung auf, ist die zuständige Behörde beim Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterz-

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gebirge unverzüglich zu unterrichten und die Arbeiten bis zur Feststellung der Kontamination und Festlegung der erforderlichen Maßnahmen einzustellen. Es sind Vorkehrungen zur Verhinderung ei-ner Ausbreitung der Kontamination zu treffen.

Archäologische Funde Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem archäologischen Relevanzbereich, in dessen Umfeld zahlreiche archäologische Bodendenkmale bekannt sind. Es muss daher mit bisher unbekannten archäologischen Bodendenkmalen gerechnet werden. Archäologische Funde sind ge-mäß § 20 SÄCHSDSCHG meldepflichtig und umgehend dem Landesamt für Archäologie anzuzeigen. Die Fundstelle ist zwischenzeitlich vor weiterer Zerstörung zu sichern. Das weitere Vorgehen ist mit dem Landesamt für Archäologie abzustimmen.

Altbergbau / Bauanpassungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem Altbergbaugebiet. Es ist daher mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt als Bauan-passungsbereich gemäß § 110 BBERGG. Nach dem heutigen Stand der Sanierungstätigkeit der Wis-mut GmbH sind entsprechend der Stellungnahme vom 04.03.2015 Anpassungs- und Sicherungsmaß-nahmen nicht erforderlich.

Radonschutz Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem Bereich, für den aufgrund der vor-handenen geogenen Belastung von bis zu 40 kBq/m3 in der Bodenluft bis 1 m Tiefe ein erhöhtes Ra-donrisiko nicht auszuschließen ist. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Radonbelastung wird emp-fohlen, die Radonsituation durch einen Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnah-men vorzusehen. Informationen zum Radonschutz im Rahmen von Baumaßnahmen erteilt: Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft Radonberatungsstelle Prof.-Dr.-Rajewsky-Str. 4 08301 Bad Schlema Telefon: (03772) 2 42 14 E-Mail: [email protected]