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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgel tumwandlung 1 Die vier Säulen der Alterssicherung Die vier Säulen der Alterssicherung Gesetzliche Gesetzliche Rente Rente Pflicht- Pflicht- versicherung versicherung Betrieblich Betrieblich e e Alters- Alters- versorgung versorgung Freiwillige Freiwillige Leistung Leistung der der Arbeitgeber Arbeitgeber für für Arbeitnehme Arbeitnehme r Lebens- Lebens- Versicherung Versicherung Fonds-/ Fonds-/ Fonsparpläne Fonsparpläne Eigene Eigene Alters- und Alters- und Hinterblieben Hinterblieben en- en- versorgung versorgung mietfrei mietfrei wohnen wohnen im Alter im Alter Eigene Eigene Vorsorge Vorsorge durch durch rechtzeitig rechtzeitig en Erwerb en Erwerb einer einer Immobilie Immobilie

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 1

Die vier Säulen der AlterssicherungDie vier Säulen der Alterssicherung

Gesetzliche Gesetzliche RenteRente

Pflicht-Pflicht-versicherungversicherung

Betriebliche Betriebliche Alters-Alters-

versorgungversorgung

Freiwillige Freiwillige Leistung der Leistung der Arbeitgeber Arbeitgeber

für für ArbeitnehmerArbeitnehmer

Lebens-Lebens-VersicherungVersicherung

Fonds-/Fonds-/FonsparpläneFonsparpläne

Eigene Alters- Eigene Alters- und und

Hinterbliebenen-Hinterbliebenen-versorgungversorgung

mietfrei mietfrei wohnen wohnen im Alterim Alter

Eigene Eigene Vorsorge Vorsorge

durch durch rechtzeitigen rechtzeitigen Erwerb einer Erwerb einer

ImmobilieImmobilie

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Gesetzliche Rentenversicherung

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Vergleich Lebensversicherung / gesetzliche RentenversicherungVergleich Lebensversicherung / gesetzliche Rentenversicherung

Unterscheidung nach :

Unterscheidung nach :

Berücksichtigtes Risiko

Umfang der Leistung

Umfang der Leistung

BeitragshöheBeitragshöhe

Dauer der Leistung

Dauer der Leistung

Art der Leistungen

Art der Leistungen

Private LebensversicherungPrivate Lebensversicherung Gesetzliche RentenversicherungGesetzliche Rentenversicherung

Die Beitragshöhe ist ist i.d.R abhängig vonGeschlecht, Eintrittsalter und Gesundheitszustand des Versicherten

Die Beitragshöhe ist ist i.d.R abhängig vonGeschlecht, Eintrittsalter und Gesundheitszustand des Versicherten

keine Risikoberücksichtigungkeine Risikoberücksichtigung

Vertraglich regelbar,abhängig von der Versicherungssumme und dem Versicherungsprodukt

Vertraglich regelbar,abhängig von der Versicherungssumme und dem Versicherungsprodukt

Leistungsumfang gesetzlich festgelegtLeistungsumfang gesetzlich festgelegt

Abhängig vonVersicherungssumme, Vertragsdauer, Versicherungsprodukt und individuellen Risiken

Abhängig vonVersicherungssumme, Vertragsdauer, Versicherungsprodukt und individuellen Risiken

Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgelegt.Beitragszahler sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.Höhe ist abhängig vom Beitragssatz und Einkommenshöhe.- Beitragsbemessungsgrenze- Versicherungspflichtgrenze

Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgelegt.Beitragszahler sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.Höhe ist abhängig vom Beitragssatz und Einkommenshöhe.- Beitragsbemessungsgrenze- Versicherungspflichtgrenze

Auszahlung der Versicherungssumme zuzüglich der Erträge am Ende der Vertragsdauer oder Ausbezahlung der Todesfallleistung bei vorzeitigem Todesfall Auszahlung auch als Rente möglich

Auszahlung der Versicherungssumme zuzüglich der Erträge am Ende der Vertragsdauer oder Ausbezahlung der Todesfallleistung bei vorzeitigem Todesfall Auszahlung auch als Rente möglich

GeldleistungGeldleistung Geld- Sach- und DienstleistungGeld- Sach- und Dienstleistung

Rentenzahlung bis ans Lebensende monatlich.Im Todesfall nur begrenzte Hinterbliebenversorgung

Rentenzahlung bis ans Lebensende monatlich.Im Todesfall nur begrenzte Hinterbliebenversorgung

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Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers.

Eine betriebliche Altersvorsorge bieten vor allem große Unternehmen mit vielen Angestellten an.

Die Zusage vom Arbeitgeber zur Zahlung einer Betriebsrente ist bindendund kann nicht willkürlich oder bei schlechter Wirtschaftslage wieder gestrichen werden.

Es ist jedoch möglich, dass für Neueinsteiger in einem Betrieb keine Betriebsrente mehr zugesagt wird.

Betriebliche Altersversorgung

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die unmittelbare Versorgungszusage Der Arbeitgeber übernimmt die Zahlungsverpflichtung unmittelbar. Er bildet dafür Rückstellungen in der Bilanz.  Der Arbeitgeber trägt damit das volle Versorgungsrisiko, z. B. einer frühen Invalidität, des vorzeitigen Todes oder einer sehr langen Lebensdauer des Arbeitnehmers.

 

die unmittelbare Versorgungszusage Der Arbeitgeber übernimmt die Zahlungsverpflichtung unmittelbar. Er bildet dafür Rückstellungen in der Bilanz.  Der Arbeitgeber trägt damit das volle Versorgungsrisiko, z. B. einer frühen Invalidität, des vorzeitigen Todes oder einer sehr langen Lebensdauer des Arbeitnehmers.

 

die Pensionskasse Der Arbeitgeber gründet eine eigene Pensionskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Pensionskasse an.  Er zahlt die Beiträge an die Pensionskasse. Diese garantiert und zahlt die Leistungen. Damit nimmt sie dem Arbeitgeber das Versorgungsrisiko ab.

 

die Pensionskasse Der Arbeitgeber gründet eine eigene Pensionskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Pensionskasse an.  Er zahlt die Beiträge an die Pensionskasse. Diese garantiert und zahlt die Leistungen. Damit nimmt sie dem Arbeitgeber das Versorgungsrisiko ab.

 

die Unterstützungskasse Der Arbeitgeber gründet eine Unterstützungskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Unterstützungskasse an.  Er stattet diese Kasse mit finanziellen Mitteln aus.  Die Kasse zahlt die Versorgungsleistungen. Der Arbeitgeber haftet letztlich für diese Leistungen und trägt damit auch das volle Versorgungsrisiko.

 

die Unterstützungskasse Der Arbeitgeber gründet eine Unterstützungskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Unterstützungskasse an.  Er stattet diese Kasse mit finanziellen Mitteln aus.  Die Kasse zahlt die Versorgungsleistungen. Der Arbeitgeber haftet letztlich für diese Leistungen und trägt damit auch das volle Versorgungsrisiko.

 

der Pensionsfonds 

rechtlich selbständiger Versorgungsträger, der von einem Arbeitgeber oder branchenübergreifend gegründet werden kann.  lebenslange Altersrenten in Höhe der vom AG erbrachten Versorgungszusagen. Möglichkeit, das Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrisiko abzusichern.  Finanziert durch Zuwendungen vom Arbeitgeber, die als Betriebsausgaben abgezogen werden können und/oder Gehaltsumwandlungen. bis auf wenige Ausnahmen der Pensionskasse gleich gestellt.  zentrales Wesensmerkmal ist die gesetzlich vorgegebene Freiheit bei der Kapitalanlagepolitik.  Pensionsfonds sollen eine liberalere, d.h. risikobehaftete Politik betreiben können als Pensionskassen und Direktversicherungen.

 

der Pensionsfonds 

rechtlich selbständiger Versorgungsträger, der von einem Arbeitgeber oder branchenübergreifend gegründet werden kann.  lebenslange Altersrenten in Höhe der vom AG erbrachten Versorgungszusagen. Möglichkeit, das Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrisiko abzusichern.  Finanziert durch Zuwendungen vom Arbeitgeber, die als Betriebsausgaben abgezogen werden können und/oder Gehaltsumwandlungen. bis auf wenige Ausnahmen der Pensionskasse gleich gestellt.  zentrales Wesensmerkmal ist die gesetzlich vorgegebene Freiheit bei der Kapitalanlagepolitik.  Pensionsfonds sollen eine liberalere, d.h. risikobehaftete Politik betreiben können als Pensionskassen und Direktversicherungen.

 

die Direktversicherung Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer Lebensversicherungsverträge ab und zahlt dafür die Beiträge.  Die Arbeitnehmer erhalten einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Das Lebensversicherungsunternehmen garantiert und zahlt diese Leistungen. Es nimmt dem Arbeitgeber ebenfalls das Versorgungsrisiko ab.

 

die Direktversicherung Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer Lebensversicherungsverträge ab und zahlt dafür die Beiträge.  Die Arbeitnehmer erhalten einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Das Lebensversicherungsunternehmen garantiert und zahlt diese Leistungen. Es nimmt dem Arbeitgeber ebenfalls das Versorgungsrisiko ab.

Formen der betrieblichen AltersversorgungFormen der betrieblichen Altersversorgung

 

dem Arbeitgeber stehen vier verschiedene Formen der betrieblichen Altersversorgung zur Wahl: 

dem Arbeitgeber stehen vier verschiedene Formen der betrieblichen Altersversorgung zur Wahl:

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Die Grundlagen für betriebliche Altersrenten sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt.  Sieht der Tarifvertrag eine Betriebsrente vor, so müssen mindestens die mit diesem Gesetz geschaffenen Rahmenbedingungen erfüllt sein.  Hierzu gehören insbesondere  die Unverfallbarkeit der Ansprüche,   die Anpassungspflicht der Bezüge,   die Insolvenzsicherung   die Möglichkeit einer Abfindung.  

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Durch die Rentenreform 2002 gelten folgende Unverfallbarkeitsfristen:

Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden nach Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat, unverfallbar. Diese Regelung gilt für alle Versorgungszusagen, die seit dem 01.01.2001 erteilt wurden.  Versorgungszusagen, die bis zum 31.12.2000 erteilt wurden, werden unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis ab Beginn des Jahres 2001 noch mindestens 5 Jahre besteht und der Arbeitnehmer dann bei seinem Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat.  Werden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung durch eine Gehaltsumwandlung finanziert, sind diese sofort unverfallbar.

Unverfallbarkeitsfristen seit 2002

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 8

Prüfung auf Anpassung der Leistung im dreijährigen Abstand

- Berücksichtigung der Interessen der Pensionäre auf Erhöhung der Betriebsrenten

- Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

Die Anpassung muss nicht vorgenommen werden, wenn dadurch eine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber eintritt.

Beispiel: Die Erhaltung der Arbeitsplätze hat Vorrang vor der Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen

Anpassungspflicht von Betriebsrenten

Pflicht des Arbeitgebers I:

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der Arbeitgeber muss schriftlich darstellen, warum die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht zulässt.

Legt der Pensionär nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten Widerspruch gegen diese Mitteilung ein, gilt die Anpassung als zurecht unterblieben.

Wird dieser Mitteilung in dieser Frist widersprochen oder unterbleibt die schriftliche Darlegung des Arbeitgebers, ist ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, ob die Anpassung zurecht unterblieben ist.

Nach BGH ist die Anpassung der Leistungen mindestens in Höhe des Anstiegs der Teuerungsrate vorzunehmen.

Liegt jedoch der Anstieg der Nettolöhne der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter in dem selben Zeitraum unter der Teuerungsrate, ist auch eine entsprechend niedrigere Anpassung der Betriebsrenten möglich.

Die Verpflichtung zur Anpassung an die Teuerungsrate entfällt , wenn sich der Arbeitgeber freiwillig dazu verpflichtet, laufende Leistungen jährlich mindestens um 1% anzupassen.

Anpassungspflicht von Betriebsrenten

Pflicht des Arbeitgebers II:

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Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig (insolvent), übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit

(PSVaG) die Zahlung der Renten.

Über den PSV werden laufende Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften insolvenzgesichert.

Als aufsichtspflichtiges Versicherungsunternehmen unterliegt der PSV der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.

Insolvenzsicherung von Betriebsrenten I

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Uneingeschränkt insolvenzsicherungspflichtig sind die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse.   Leistungen, die über eine Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung gewährt werden, sind grundsätzlich nicht sicherungspflichtig.

Hier ist die Insolvenzsicherung über das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.

  Die Mittel zur Finanzierung der Leistungen des PSV werden durch Beiträge der Unternehmen aufgebracht

Der Arbeitgeber hat daher dem PSV das Bestehen einer versicherungs-pflichtigen Altersversorgung innerhalb von 3 Monaten zu melden.

Insolvenzsicherung von Betriebsrenten II

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 12

Auf einseitiges Verlangen (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) kann eine Versorgungsleistung abgefunden werden, wenn sie eine bestimmte Betragshöhe nicht übersteigt.

Möglich ist, den Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung, unmittelbar an eine Direktversicherung oder Pensionskasse einzuzahlen.

Im Leistungsfall ist die Versorgungseinrichtung, bei der die Abfindung eingezahlt wurde, zur Leistung verpflichtet.

Abfindung von Betriebsrenten

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Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung

von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

(Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

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Urteil:

Die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen

und gesetzlichen Renten ist mit dem Gleichheitsgrundsatz

des Grundgesetzes nicht vereinbar.

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

=> Ausgangslage

Auftrag an den Gesetzgeber:

Schaffung einer verfassungskonformen Neuregelung

bis zum 01.01.2005

Urteil Bundesverfassungsgericht vom 06.03.2002

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Basisversorgung

Zusatzversorgung

Kapitalanlageprodukte

Gesetzliche RentenversicherungBerufsständische Versorgungbestimmte private Rentenversicherungen( Rürüp-Renten)

Gesetzliche RentenversicherungBerufsständische Versorgungbestimmte private Rentenversicherungen( Rürüp-Renten)

Betriebliche Altersversogung- arbeitgeberfinanziert- aus Entgeltumwandlung- betriebliche Riesterrente

Riester - Förderung

Betriebliche Altersversogung- arbeitgeberfinanziert- aus Entgeltumwandlung- betriebliche Riesterrente

Riester - Förderung

SparpläneKapitallebensversicherungenprivate Rentenversicherungen, die

nicht unter die Basisversorgung fallen

SparpläneKapitallebensversicherungenprivate Rentenversicherungen, die

nicht unter die Basisversorgung fallen

Das „Drei- Schichten Modell“ der Rürup Kommission

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 16

voll geförderte Vorsorge

= Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden

gesetzliche Rentenversicherung

ungeförderte Vorsorge

= Beiträge sind aus dem bereits versteuerten Einkommen zu zahlen und nicht abzusetzen, Erträge sind zu versteuern.

Kapital-, private Renten- und fondsgebundene Lebensversicherungen und Investmentfonds

begrenzt geförderte Vorsorge

= Beiträge können nur begrenzt von der Steuer abgesetzt werden

Riester-Rente und Betriebsrente

Altersvorsorge in 3 Stufen nach Rürup

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 17

Steuerliche Behandlung in der Ansparphase

Steuerliche Behandlung in der Auszahlungsphase

Sonstige Altersvorsorge (dritte Schicht)

Beiträge f. Altverträge i.Rahmen. d. „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ bis 1.500 € /2.400 €

(Arbeitnehmer/ Selbständige) absetzbar

Für Neuverträge kein Sonderausgabenabzug

Kapital-Lebensversicherungen

Private Rentenversicherungen

Erträge bei Kapitalzahlung nach 12 Jahren Laufzeit und 60. Lebensjahr zu 50% steuerpflichtig

Renten werden mit Ertragsanteil v.18% (bisher 27%) besteuert

Steuerbegünstigte Zusatzverorgung (zweite Schicht)

Beiträge durch Sonderausgaben-abzug von max. 1.050 € (2005) steuerfrei

„Riester-Policen“

ab 2006 nur noch unsiex-Tarife

steuerpflichtig

Beträge v. max. 2.496 € (2005) steuerfrei zusätzlicher Freibetrag von 1.800 € für Neuverträge

(= nicht bei bis 31.12.2004 abgeschlossenen und besthenden Direktversicherungen

mit § 40 Pauschalbesteuerung)

bis 2008 keine Sozialabgaben

Betriebliche Altersvorsorge

Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen

Verträge müssen Renten oder Auszahlungsplan vorsehen. (enge Hinterbliebenenversorgung)

Steuerpflichtig

voller Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung

Basisversorgung (erste Schicht)

AG- und AN-beiträge 2005 zu insges. 60% steuerfrei

Sonderausgabenabzug steigt bis 2025 in 2%-Schritten auf 100 %

Höchstbetrag 20.000€ / 40.000€ (led./verh.)

Gesetzl. Rentenversicherung

berufsständische Versorgungswerke

priv. Leibrente „Rürup-Rente“:nicht vererbbar, keine Einmalleistung, Auszahlg ab 60.Lj.

Freibetrag von 50% (sinkt für Neurentner bis 2040 schrittweise

auf Null)

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 18

Zweifachbesteuerungen sollen durch

langfristige Übergangsregelungen weitgehend ausgeschlossen

und Haushaltsrisiken vermieden werden.

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

=> Grundprinzip

Übergang zur nachgelagerten Besteuerung sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als auch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 19

Berechnungsbeispiel Arbeitnehmer (2005) :

Bruttoarbeitslohn 50.000 € (BBG 61.200 €)AG-Anteil 9,75 % = 4.875 € / AN-Anteil 9,75 % = 4.875 €Beiträge an eine private Leibrentenversicherung 1.000 €

Gesamtbeitrag: (4.875 + 4.875 + 1.000) 10.750 €davon 60% 6.450 € AG-Anteil - 4.875 €

abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen 1.575 €

Höchstbetrag 20.000 €davon 60% 12.000 €AG-Anteil - 4.875 €

abzugsfähiger Höchstbetrag 7.125 €

Die Basisversorgung:Steuerfreistellung der Beiträge für Produkte der Basisversorgung

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

=> „Schichten-Modell“

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Leistungen aus Produkten der Basisversorgung sind ab 2005 nachgelagert zu besteuern

der Besteuerungsanteil der Rente wird auf 50 % festgesetzt

er wird bis zum Jahre 2020 pro Jahr um je 2 % auf 80 % dann um je 1 % bis zum Jahre 2040 auf 100% gesteigert

der Besteuerungsanteil gilt für den Rentenzugang in 2005 und für alle Bestandsrenten

der steuerfrei bleibende Teil wird dauerhaft als Betrag festgeschrieben

Die Basisversorgung : Besteuerung der Leistungen

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

=> „Schichten-Modell“

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 21

bisherige steuerliche Vergünstigungen werden schrittweise abgebaut :

- Arbeitnehmer-Pauschbetrag- Versorgungsfreibetrag- Altersentlastungsbetrag

im Ausland lebende Rentner haben künftig in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben

Rentenversicherungsträger, berufsständige Versorgungswerke und Versicherungsunternehmen müssen zukünftig sämtliche Rentenzahlungen der Zentralstelle melden

Die Basisversorgung Besteuerung der Leistungen

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

=> „Schichten-Modell“

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 22

2005

12 X 1.000 EUR 12.000 € davon 50% 6.000 € Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € zu versteuern 5.898 €

Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag von 6.000 € festgeschrieben.

Berechnungsbeispiel Rentner (2005) Rente 1.000 €, Besteuerungsanteil 50%

Die Basisversorgung Besteuerung der Leistungen

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

=> „Schichten-Modell“

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 23

Berechnungsbeispiel Rentner (2006)Rente 1.100 € 2006

12 X 1.100 EUR 13.200 €

Freibetrag 6.000 €

Werbungskosten- Pauschbetrag 102 €

zu versteuern 7.098 €

Die Basisversorgung Besteuerung der Leistungen

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

=> „Schichten-Modell“

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private kapitalgedeckte Altersversorgung nach § 10a EStG (Riester-Rente)

betriebliche Altersversorgung

Direktversicherung bis 31.12.2004: max. 1.752 Eurojährlich

ab 2005 : 4% der Beitragsbemessungs-grenze =2.496 € + 1.800 € Freibetrag = 4.296 €

Pensionskasse ab 2005: 4% der Beitragsbemessungs- Pensionsfonds grenze Rente (West) 62.400 Euro

jährlich = 2496 €))

2. Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

=> „Schichten-Modell“

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 25

3. Schicht: Kapitalanlageprodukte

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

=> „Schichten-Modell“

Kapitalanlageprodukte, die auch der Altersvorsorge dienen können

Hierzu zählen: alle Kapitalanlagen, auch Kapitallebensversicherungen

Eigenschaften: Altersvorsorge ist nicht Hauptzweck, keine Restriktionen bei der Verwendung

Beiträge werden vorgelagert besteuert und nicht gefördert;

die Erträge sind grds. voll zu versteuern.

Es ist nur die Hälfte der Erträge zu versteuern, wenn

- die Lebensversicherung mind. 12 Jahre läuft

- die Leistungsauszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt

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Altersvorsorge durch

Entgeltumwandlung(Gehaltsumwandlung)

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Durch Gehaltsumwandlung ist es dem Arbeitnehmer möglich, sich an den Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung zu beteiligen.

Dies bringt ihm und dem Arbeitgeber Vorteile.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es eine gesonderte Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VbL).

Gehaltsumwandlung

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 28

EntgeltumwandlungEntgeltumwandlung

mit Riester-Förderung

§10a EStG

mit Riester-Förderung

§10a EStG

ohne Riester-Förderung

ohne Riester-Förderung

Arten der Entgeltumwandlung

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 29

auf Wunsch des Arbeitnehmers vertraglich vereinbarte Umwandlung von künftigen Barbezügen in ein Versorgungsrecht.

Ein bestimmter Anteil der Entgeltleistung aus dem Arbeitsverhältnis wird für spätere Versorgungszwecke reserviert. Es handelt sich um Barlohnansprüche, die erst zukünftig fällig werden.

Der Arbeitgeber gibt dabei gegenüber dem Mitarbeiter eine wertgleiche Versorgungszusage ab. Das umgewandelte Gehalt wird in der Regel auf der Basis eines garantierten Zinssatzes versicherungsmathematisch in Versorgungs-leistungen umgerechnet.

In der Phase der aktiven Erwerbstätigkeit entstehen Steuer- und auch Sozialabgabenersparnisse.

Zusätzlich ensteht durch die garantierte Verzinsung die Möglichkeit zur deutlichen Verbesserung seiner Gesamtversorgungssituation.

Gehaltsumwandlung ( arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage)

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 30

Für den Arbeitgeber ist das Versorgungssystem kostenneutral gestaltbar.

Der Arbeitgeber kann sich jedoch noch mit zusätzlichen eigenen Beiträgen beteiligen.

Gehaltsumwandlung ( arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage)

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 31

Seit dem 01.01.2002 können Arbeitnehmer einseitig verlangen, dass von ihrem Gehalt jährlich bis zu maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den Aufwand einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.

Dies entspricht seit dem 01.01.2005 (62.400 € / 52.800€ ) einem Betrag von 2.496 / 2.112 €. (jeweils alte / neue Bundesländer)

Dadurch wird die betriebliche Altersversorgung künftig keine freiwillige soziale Einrichtung mehr sein.  

Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 32

Der Anspruch auf Gehaltsumwandlung besteht für alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung im Betrieb auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.

Wird bei einem Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2002 auf freiwilliger Basis eine Gehaltsumwandlung durchgeführt, besteht nur ein Anspruch auf Umwandlung der Differenz zwischen dem bereits umgewandelten Barlohn und dem Höchstbetrag.

Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung

Beispiel:Ein Arbeitnehmer verzichtete 2001 bereits auf 1.500 Euro seines Weihnachtsgeldes zugunsten einer Direktversicherung. Der Höchstbetrag für die Gehaltsumwandlung beträgt seit dem 01.01.2005 einem Betrag von 2.496 EUR. Er hat nur einen Anspruch auf Umwandlung weiterer 996 € (2.496 € – 1.500€).

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 33

Der Höchstbetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag, der vom Arbeitnehmer gesetzlich einforderbar ist.

Es ist jedoch möglich, höhere Beträge umzuwandeln, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer es so vereinbaren (durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag usw.).

Beträge, die über den Grenzwert hinausgehen, werden weder steuerlich noch Sozialversicherungsbeitragsrechtlich gefördert.

Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 34

Der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung soll zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden.

Können sich die Parteien nicht einigen, gilt folgendes:

Bietet der Arbeitgeber die Durchführung über eine Pensionskasse oder einen ab 01.01.2002 neu einzuführenden Pensionsfonds an, so erfolgt hier die Durchführung. Bietet er dieses nicht an, so kann der Arbeitnehmer die Durchführung einer Direktversicherung verlangen. Macht der Arbeitnehmer von seinem Anspruch auf Gehaltsumwandlung Gebrauch, muss er jährlich einen Betrag von mindestens 1/160 stel der Bezugsgröße ( = Durchschnittsentgelt der ges.Rentenvers. des Vorjahres - für 2005 = 29.428 €) von seinem Barlohn zur Verfügung stellen.  Dies sind seit dem 01.01.2003 178.50 EUR.Dies sind ab dem 01.01.2006 183,92 EUR.

Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 35

Zusammenfassend:Sozialversicherungsrechtliche Behandlung aller Durchführungswege Entgeltumwandlungen bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungs-grenze über die Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungsasse sowie nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse sind bis zum 31.12.2008 sozialversicherungs-beitragsfrei. Entgeltumwandlungen über die Durchführungswege Direktversicherung oder Pensionskasse, die nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden, sind nur sozialversicherungsbeitragsfrei, wenn die Entgeltbestandteile aus Sonderzahlungen (z.B.: Weihnachtsdgeld) entnommen werden und nicht laufend aus Lohnbestandteilen umgewandelt werden. Ab dem 01.01.2009 ist Entgeltumwandlung über alle Durchführungswege sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen lösen weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge aus.

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 36

ArbeitgeberArbeitgeber MitarbeiterMitarbeiter

Entgeltverzicht

Arbeitsverhältnis

Vereinbarung über Entgeltumwandlung

PensionskassePensionsfondsDirektversicherungUnterstützungskasse

PensionskassePensionsfondsDirektversicherungUnterstützungskasse

Beiträge=

einbehaltenesEntgelt

Funktionsweise der Entgeltumwandlung

LeistungenLeistungen

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 37

Arbeitgeber Arbeitgeber

Lebens- versicherer

Lebens- versicherer

Mitarbeiter

Mitarbeiter

Finanzamt Finanzamt

EntgeltverzichtEntgeltverzicht

Arbeitsverhältnis

Vereinbarung über Entgeltumwandlung

Funktionsweise der Entgeltumwandlung am Beispiel einer Direktversicherung:

Pauschalsteuer20%

SOLZ.5,5%

Pauschalsteuer20%

SOLZ.5,5%

LeistungenLeistungen

Beiträge=

einbehaltenesEntgelt

Beiträge=

einbehaltenesEntgelt

Direktversicherungs-vertragDirektversicherungs-vertrag

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 38

lohnsteuerpflichtiges erstes Dienstverhätlnis (keine Lohnsteuerklasse 6)

bis 31.12.2004 : Pauschalsteuer 20% bis LaufzeitendeLeistungen bei Fälligkeit steuerfrei

ab 01.01.2005: steuerfreie Bildung / nachgelagerte Besteuerung der Leistungen

bis 31.12.2004 : max. Beitrag 1.752,- € p.a.Ab 01.01.2005 : max. Beitrag 4.272,- € p.a. (2.496€ + 1.800

€)

Mindestlaufzeit 5 Jahre

Erlebensfallleistung nicht vor dem 60. Lebensjahr (Vollendung des 59. Lebensjahres)

vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen

Abtretung, Beleihung und Verpfändung durch den Arbeitnehmer

ist ausgeschlossen

Steuerliche Voraussetzungen für die Direktversicherung :

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 39

Vertragsarten

Als Direktversicherung sind folgende Vertragsarten möglich:

Kapitalversicherung auf den Todes und Erlebensfall

Rentenversicherung mit/ohne Witwenrente

fondsgebundene Lebensversicherung

Risikoversicherung

selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung

Zusatzversicherungen (BUZ mit/ohne Rente, UT)

Bezugsrecht

Bei der Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlung erhält der Mitarbeiter und seine Hinterbliebenen ab Beginn ein unwiderrufliches Bezugsrecht.

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 40

Versicherungsnehmerund

Beitragszahler

Beteiligte an einem LebensversicherungsvertragBeteiligte an einem Lebensversicherungsvertrag

versicherte Person

BezugsberechtigterBezugsrecht

Versicherer Versicherungsvertrag

Arbeitnehmer Arbeitnehmer

unwiderruflichunwiderruflich ArbeitnehmerArbeitnehmer((Hinterbliebene)Hinterbliebene)

ArbeitgeberArbeitgeber

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 41

Am Vertrag beteiligte DritteAm Vertrag beteiligte DritteDas Bezugsrecht regelt, wer im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung erhalten darfDas Bezugsrecht regelt, wer im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung erhalten darf

Die Vereinbarung bedarf der SchriftformDie Vereinbarung bedarf der Schriftform

widerrufliches Bezugsrechtwiderrufliches Bezugsrechtwiderrufliches Bezugsrechtwiderrufliches Bezugsrecht unwiderrufliches Bezugsrechtunwiderrufliches Bezugsrechtunwiderrufliches Bezugsrechtunwiderrufliches BezugsrechtEinseitige, empfangsbedürftigeWillenserklärung desVersicherungsnehmers

Einseitige, empfangsbedürftigeWillenserklärung desVersicherungsnehmers

Bezugsberechtigter erwirbt dasRecht auf Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles(Anwartschaft )

Bezugsberechtigter erwirbt dasRecht auf Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles(Anwartschaft )

Bei Tod des Bezugsberechtigtenfällt die Anwartschaft wiederan den Versicherungsnehmerzurück

Bei Tod des Bezugsberechtigtenfällt die Anwartschaft wiederan den Versicherungsnehmerzurück

i.d.R schriftlicher Vertrag zwischenVersicherungsnehmer undVersicherer

i.d.R schriftlicher Vertrag zwischenVersicherungsnehmer undVersicherer

Bezugsberechtigter erwirbt sofortdas Recht auf den Wert der Versicherung (Rechtsanspruch)

Bezugsberechtigter erwirbt sofortdas Recht auf den Wert der Versicherung (Rechtsanspruch)

Widerruf nur mit Zustimmungdes BezugsberechtigtenWiderruf nur mit Zustimmungdes Bezugsberechtigten

Bei Tod des Bezugsberechtigtengeht das Recht auf den Wertan die Erben über

Bei Tod des Bezugsberechtigtengeht das Recht auf den Wertan die Erben über

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 42

Gehalt 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Direktversicherung - €

Gesamtbrutto 5.000,00 €

SteuernLohnsteuer 925,33 €- SOLZ. 50,89 €- KiSt. 74,02 €-

SozialabgabenGRV 477,50 €- ALV 162,50 €- GKV 345,00 €- PV 42,50 €-

PauschalsteuerLSt. - € SOLZ. - € KiSt. - €

Gesamtnetto 2.922,26 €

Gehalt 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Direktversicherung 1.200,00 €-

Gesamtbrutto 3.800,00 €

SteuernLohnsteuer 551,00 €- SOLZ. 30,33 €- KiSt. 44,12 €-

SozialabgabenGRV 362,90 €- ALV 123,50 €- GKV 262,20 €- PV 32,30 €-

PauschalsteuerLSt. 240,00 €- SOLZ. 13,20 €- KiSt. 21,60 €-

Gesamtnetto 2.118,85 €

Beispiel Direktversicherung: Alleinverdiener, verheiratet, Monatsbrutto 2.500,-€, Weihnachtsgeld 2.500,- €

ohne Entgeltumwandlung mit Entgeltumwandlung/ 1.200,- €

Fazit: Mit Entgeltumwandlung ist die Netto-Auszahlung um 803,41€ geringer. Dafür sind jedoch netto 1.200,- € im Direktversicherungsvertrag eingezahlt. Die Ersparnis gegenüber einer möglichen Privatversorgung beträgt somit 396,59 € p.a..

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 43

Arbeitgeber

Arbeitgeber

Pensions-Kasse

Pensions-Kasse

MitarbeiterMitarbeiter

Entgeltverzicht

Arbeitsverhältnis

Vereinbarung über Entgeltumwandlung

Funktionsweise Beispiel Pensionskasse:

Pensionskassen-vertrag

Beiträge=

eingehaltenesEntgelt

Leistungen

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 44

Gehalt 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Pensionskasse - € Gesamtbrutto 5.000,00 €

SteuernLohnsteuer 925,33 €- SOLZ. 50,89 €- KiSt. 74,02 €-

SozialabgabenGRV 477,50 €- ALV 162,50 €- GKV 345,00 €- PV 42,50 €-

PauschalsteuerLSt. - € SOLZ. - € KiSt. - €

Gesamtnetto 2.922,26 €

Gehalt 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Pensionskasse 1.200,00 €- Gesamtbrutto 3.800,00 €

SteuernLohnsteuer 551,00 €- SOLZ. 30,33 €- KiSt. 44,12 €-

SozialabgabenGRV 362,90 €- ALV 123,50 €- GKV 262,20 €- PV 32,30 €-

PauschalsteuerLSt. - € SOLZ. - € KiSt. - €

Gesamtnetto 2.393,65 €

Beispiel Pensionskasse: Alleinverdiener, verheiratet, Monatsbrutto 2.500,-€, Weihnachtsgeld 2.500,- €

ohne Entgeltumwandlung mit Entgeltumwandlung / 1.200,- €

Fazit: Mit Entgeltumwandlung ist die Netto-Auszahlung um 528,61€ geringer. Dafür sind jedoch netto 1.200,- € im Pensionskassenvertrag eingezahlt. Die Ersparnis gegenüber einer Privatversorgung beträgt somit 671,39 € p.a..

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 45

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Nr. 63 EStG

BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Steuerliche Voraussetzungen:

lohnsteuerpflichtiges erstes Dienstverhätlnis (keine Lohnsteuerklasse 6)

max. Beitrag 4% BBG/RV (2005: 2.496,- € p.a.)

Erlebensfallleistung nicht vor dem 60. Lebensjahr (Vollendung des 59. Lebensjahres)

vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen

Abtretung, Beleihung und Verpfändung durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 46

Vorteile der Entgeltumwandlung

Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Beitrag zur Entgeltumwandlung (max. 2.472,-€ p.a.) ist sozialabgabenfrei.

Bei der Direktversicherung max. bis zu 1.752,- € p.a. und wenn diese Beträge aus sog. Sonderzahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld, .....) umgewandelt werden.

Wichtig: Dieses gilt nur noch bis einschließlich 2008.

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 47

Allgemeine Fragen

Arbeitgeberwechsel/Arbeitslosigkeit

Fortführung als Privatversicherung beitragsfrei oder – pflichtig möglich(nur bei Direktversicherung und Pensionskasse).

Fortführung als Entgeltumwandlung über den neuen Arbeitgeber (hierzu ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet).

Bei U-Kasse und Pensionsfonds, wenn Übernahme durch neuen Arbeitgeber nicht möglich: Vertrag verbleibt bis zum Rentenalter beitragsfrei beim bisherigen Arbeitgeber„ Portabilität“ wird diskutiert.

finanzieller Engpass

Die Entgeltumwandlung kann jederzeit beitragsfrei gestellt werden. Der Beitrag kann auch reduziert werden.

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 48

EntgeltumwandlungEntgeltumwandlung

mit Riester-Förderung

§10a EStG

mit Riester-Förderung

§10a EStG

ohne Riester-Förderung

ohne Riester-Förderung

Arten der Entgeltumwandlung

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 49

Möglichkeiten die “Riester Förderung” in Anspruch zu nehmen

MitarbeiterMitarbeiter

Privat : Einzelvertraglichmit KI/ Vers.

Privat : Einzelvertraglichmit KI/ Vers.

Betrieblich über den Arbeitgeber :- Direktversicherung- Pensionskasse- Pensionsfonds

Betrieblich über den Arbeitgeber :- Direktversicherung- Pensionskasse- Pensionsfonds

Vorteil für den Mitarbeiter:günstige Gruppenkonditionen

Alternative:Durch den Arbeitgeber organisierte private Versorgung

=Privatvertrag zu günstigeren Gruppenkonditionen

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 50

Kernelemente der „Riester-Rente“

Beiträge aus versteuertem und sozialversichertem Einkommen,im Gegenzug Erhalt von Zulagen und evtl. Steuererstattung.

Steuerfreiheit der Erträge während der Aufschubdauer/Ansparphase.

alle Leistungen (Renten/Entnahmen) unterliegen der nachgelagerten Versteuerung (volle Versteuerung).

zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt

Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres

keine Kapitalzahlungen

nur lebenslange Rentenzahlung

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 51

Riesterförderung : Der Gesamtbeitrag

Gesamtbeitrag = Eigenanteil + ZulagenGesamtbeitrag = Eigenanteil + Zulagen

EigenleistungEigenleistung

Grundzulage Grundzulage

KinderzulageKinderzulage

V o r s o r g e v e r t r a g V o r s o r g e v e r t r a g

Möglicher Gesamtbeitrag :In den Jahren:2002/2003 : 1%2004/2005 : 2%2006/2007 : 3%ab 2008 : 4% vom Bruttoeinkommen des Vorjahres, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze(Höchstbeitrag)

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 52

Die Riester - Förderung

1% - 4% vom Vorjahresbrutto max. BBG-GRV als Gesamtsparleistung

abzüglich (38 - 154 €) - Grundzulage

abzüglich (46 - 185 €) - Kinderzulage

eigener Beitrag = Regelbeitrag

mindestens jedoch = Sockelbetrag

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 53

Die „Riestertreppe“

2002 + 2003

2004 + 2005

2006 + 2007

ab 2008

A) Gesamtsparleistung

B) Grundzulage

C) Kinderzulage

D) max. Sonderausgabenabzug

A) 3 %

B ) 114 €

C ) 138 €

D ) 1.575 €

A) 4 %

B ) 154 €

C ) 185 €

D ) 2.100 €

A) 2 %

B ) 76 €

C ) 92 €

D ) 1.050 €A) 1 %

B ) 38 €

C ) 46 €

D ) 525 €

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 54

Die Zulagenhöhe

KinderzulageSingle Ehepaar je Kind*)

Jahre 2002/2003 38 € 76 € 46 €

Jahre 2004/2005 76 € 300 € 92 €

Jahre 2006/2007 114 € 450 € 138 €

Jahre ab 2008 154 € 600 € 185 €

Grundzulage

*)nur solange auch Kindergeld gezahlt wird

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 55

Steuerbelastung

Jahresbruttoeinkommen 30.000,00 € 5.385,00 €

- Sonderausgabenagzug Gesamtbeitrag (1%)

- 300,00 €

= Jahresbruttoeinkommen(NEU) 29.700,00 € 5.291,00 €

Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug 94,00 €

- abzüglich bereits gezahlte Zulagen - 38,00 €

=> zusätzliche Steuerersparnis (Erstattung) 56,00 €

Gesamtbeitrag (1% v. Jahresbrutto/Vorjahr) 300,00 €

- Grundzulage 38,00 €

= Eigenbeitrag 262,00 €

Beispiel: Single, Jahresbruttoeinkommen 30.000,-€

Fazit: Entgeltumwandlung/brutto ist günstiger als “Riester-Förderung”

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 56

Steuerbelastung

Jahresbruttoeinkommen 30.000,00 € 2.172,00 €

- Sonderausgabenagzug Gesamtbeitrag (1%)

- 300,00 €

= Jahresbruttoeinkommen(NEU) 29.700,00 € 2.102,00 €

Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug 70,00 €

- abzüglich bereits gezahlte Zulagen - 168,00 €

=> zusätzliche Steuerersparnis (Erstattung) 00,00 €

Gesamtbeitrag (1% v. Jahresbrutto/Vorjahr) 300,00 €

- Grundzulage ( 2* 38 € 76,00 €

= Eigenbeitrag 132,00 €

Beispiel: Ehepaar, 2 Kinder, Ehepartner nicht berufstätig, Jahresbruttoeinkommen 30.000,-€

Fazit: Die “Riester-Förderung” ist günstiger als die Entgeltumwandlung/brutto

Kinderzulage ( 2* 46 € 92,00 €

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 57

Fazit:

Die “Riester-Förderung rechnet sich ausschließlich über die Kinderzulage und somit nur solange Kindergeldanspruch besteht.

Bis zu welchem Jahresbruttoeinkommen ist die “Riester-Förderung” günstiger als die Entgeltumwandlung/brutto ?

2002

Kinder*) ledig verheiratet

0 11.000 € 20.500 €1 16.100 € 26.300 €2 24.100 € 33.000 €3 30.000 € 47.500 €

*)mit Kindergeldanspruch

2009

Kinder*) ledig verheiratet

0 16.000 € 31.000 €1 26.300 € 37.000 €2 34.500 € 50.600 €3 42.800 € 60.400 €

*)mit Kindergeldanspruch

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15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 58

  Pensions-kasse

Pensions-fonds

Direkt-versicherung

UnterstützungsKasse

Rechtsanspruch auf Leistung Ja Ja Ja Nein/ faktisch ja

Versicherungsaufsicht Ja Ja Ja Ja

Kapitalanlage VAG VAG modifiziert

VAG VAG

Garantierte Leistungen 2,75% Eingezahlte Beiträge

2,75% 2,75%

Nachfinanzierungsrisiko durch AG Nein Ja Nein Nein

Max. Anlagebetrag p.a. 4% der BBG2.496,-€

4% der BBG 2.496,-€

2.496 € +1.800 €

fast unbegrenzt

10a (Riester) Förderung Ja Ja Ja Nein

Entgeltumwandlung mit nachgelagerter Besteuerung

Ja Ja Ja Ja

Entgeltumwandlung mit vorgel. Besteuerung (Pauschalverst.)

Nein Nein Ja : bis 31.12.2004

Nein

Kapital-wahlrecht

bei...10 a Nein Nein Nein -

Entgelt-umwandlung

Ja Nein Ja Ja

PSV-Pflicht Nein Ja Nein Ja

Nebenkosten Keine PSV-Beitrag Keine PSV-BeitragVerw.KostenÜ

berb

lick/

Unt

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hied

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urch

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