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16. Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter von Betreuungsbehörden/Betreuungsstellen 14.05. - 16.05.2012 in Erkner ______________________________________________________________________ Referat zum Thema: Welche Unterstützung leisten welche Ämter? (Zeit: 09.30 10.30) Referent: Ulrich Wöhler ______________________________________________________________________ Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, März 2012

16. Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter von ... · Eingangsfragen der AG-TN beim BGT-Nord • Welche Pflichten haben die Sozialbehörden/Ämter, die Leistungsberechtigten bzw

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16. Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter

von Betreuungsbehörden/Betreuungsstellen14.05. - 16.05.2012 in Erkner

______________________________________________________________________

Referat zum Thema:

Welche Unterstützung leisten welche Ämter?

(Zeit: 09.30 – 10.30)

Referent: Ulrich Wöhler

______________________________________________________________________

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, März 2012

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Wat mutt, dat mutt: Flagge zeigen!

10. BGT Nord -Hamburg, 22. – 24.09.2011

AG 11 (Workshop) , Freitag, 23.09.2011, 14.00 Uhr

Welche Unterstützungspflichten haben Ämter?

Moderation:

Dr. Margrit During, Ulrich Wöhler

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

2. Vorwegteil: „Geschichte“ des Referats:

Eingangsfragen der AG-TN beim BGT-Nord

• Welche Pflichten haben die Sozialbehörden/Ämter, die

Leistungsberechtigten bzw. deren Vertreter zu unterstützen?

• Welche konkreten Beratungspflichten bestehen (von wem zu was)?

• In welchen Gesetzen und konkret mit welchen §§ sind die Beratungs- und

Unterstützungspflichten geregelt? Welche Behörden sind (für was) zuständig?

• Ließe sich der Vorrang ehrenamtlicher Betreuer besser sicherstellen, wenn die

Sozialbehörden diese pflichtgemäß unterstützen würden?

• Wer berät und unterstützt bei der Suche einer geeigneten Einrichtung?

• Wer ist für Seniorenberatung zuständig?

• Sind Folgeanträge für Grundsicherung (SGB XII), Wohngeld etc.

erforderlich? Ist dafür extra ein Betreuer erforderlich? Kann die

Behörde das nicht von sich aus tun?

• Warum müssen bei Folgeanträgen viele Unterlagen erneut eingereicht werden,

obwohl sich keine Veränderungen ergeben haben? Geht das nicht einfacher?

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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

• Handlungsmöglichkeiten bei schwer verständlichen, unvollständigen oder nicht

(ausreichend) begründeten Bescheiden (insbesondere vom Jobcenter)

• Ist es zulässig, dass sich die Bearbeitung von Anträgen (hier:

Sozialamt/Eingliederungshilfe) über mehrere Monate hinzieht?

• Gibt es Vorgaben/Höchstzeiten für die Bearbeitung von Vorgängen?

• Wie weit gehen die Mitwirkungspflichten?

• Wann ist die Einstellung/Nichtgewährung von Leistungen wg. mangelnder

Mitwirkung zulässig, wann nicht?

• Muss die Sozialbehörde bei entsprechenden Hinweisen auch vor Ort prüfen, ob

bzw. welche Bedarfe auf Hilfe angewiesene Menschen haben?

• Besteht z.B. die Pflicht, Hinweisen von Nachbarn etc. durch aufsuchende Arbeit

(durch Sozialarbeiter) nachzugehen? In welchem Umfang bestehen

Ermessenspielräume bei der Leistungsgewährung (z.B. Dauer der

Doppelzahlung von Heimkosten und Wohnungsmiete)

• Was kann ich tun, wenn Sozialleistungsträger, Sozialpsychiatrische Dienste,

andere Sozialdienste etc. (sogar das Ordnungs- und Veterinäramt) ihre

Unterstützungsleistungen zunehmend reduzieren oder gar verweigern?

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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

• Wie setze ich Rechte, die nicht (genügend) beachtet werden, gegen

die Behörden durch?

• Welche Pflichten zur Zusammenarbeit haben die verschiedenen

Behörden/Leistungsstellen?

• Wie kann die Vernetzung und Zusammenarbeit der verschiedenen

Behörden/Akteure verbessert werden? Zukunftswerkstatt?

• Welche Pflichten bestehen zur Zusammenarbeit zwischen den Betreuungs-

behörden und den Sozialbehörden (die ja auch oft im gleichen Haus sind)?

• Können bzw. müssen Akten innerhalb des Amtes für Soziales zwischen den

verschiedenen Leistungsabteilungen weitergeleitet werden?

• Umgang mit medizinischen Daten

• Wer hilft, wenn Steuererklärungen abzugeben sind?

• Wenn für einen Arztbesuch ein Heimbewohner zu einem relativ weit entfernten

Arzt (Flächenstaat) gebracht werden muss, wer ist dafür zuständig? Wer trägt die

Fahrtkosten? Muss hierfür auch der Barbetrag eingesetzt werden?

• Einsatz des Barbetrages für Rezeptgebühren? Wer tritt (wann) ein, wenn der

Barbetrag nicht ausreicht?

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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

• Haben Antragsteller Rechte bzw. bestehen von den Behörden Pflichten, Anträge,

Bescheide etc. einfach und verständlich (aber dennoch vollständig) zu gestalten?

• Gibt es vorrangige Hilfen, wenn es nur darum geht, dass Antragsteller

nicht in der Lage sind, ihre sozialrechtlichen Anträge selbst zu stellen?

• Wie können die vorrangigen, betreuungsvermeidenden Hilfen eingefordert

werden?

• Aufgaben / Leistungen der Eingliederungshilfe? Wer ist alles für was zuständig?

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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Gliederung des Referates

1. Um welche Menschen geht es? Um wie viele?

2. Die relevanten Rechtsvorschriften

3. Wer und welche „Ämter“ sind für was zuständig?

4. Welche Unterstützung ist gewünscht (Wunsch = Soll?)

5. Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung:

Welche Pflichten bestehen hierzu? Von welchen Ämtern?

6. Welche weiteren Pflichten haben die Ämter / Träger?

Wie soll die Leistungserbringung/-bearbeitung erfolgen?

7. Zum speziellen Verfahren nach dem SGB IX

8. Wo die Rechtspraxis (Ist) vom Recht (Soll) abweicht:

Zur Durchsetzung der Rechte (Handlungsoptionen)

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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Kapitel 1

Um welche Menschen geht es?

Um wie viele?

Welche Menschen

(bzw. ihre Angehörigen, Betreuer etc.)

sind insbesondere auf Unterstützung

von Ämtern angewiesen?

Einige Bilder, typische Lebenssituationen

und (nur ein paar) Zahlen

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Typische Lebenssituationen

von Menschen, die (bzw. ihre Angehörigen, Betreuer etc.) insbesondere auf Unterstützung von Ämtern angewiesen?

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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• Danilo R., 18, total unmotiviert, ohne Chance auf einen

Schulabschluss oder Ausbildungsplatz, oft sehr aggressiv ...

• Elisa F., 20, geistig behindert, lebt bei den Eltern, diese klammern

sehr

• Hubert T., 40, ist nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt; er soll aus der Reha-Klinik entlassen werden

• Ingo B., 50, starker Trinker, oft in der Klinik, lebt auf der Straße

• Franjo S., 38, lebt in einer Einrichtung; trotz seiner geistigen und lebenspraktischen Einschränkungen ist er eigentlich befähigt, außerhalb der Einrichtung zu leben

• Natascha F., 82, lebt allein, stürzt in ihrer Wohnung und zieht sich

einen Oberschenkelhalsbruch zu, sie kann zwar aus der Klinik

entlassen werden, derzeit aber (noch) nicht allein zu Hause leben

• Oswald Sch., 85, seine altersbedingten Einschränkungen nehmen

zu, eine Demenz prägt sich immer mehr aus

• Holger N., 3, es werden Entwicklungsverzögerungen bzw.

Teilleistungsstörungen festgestellt

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Es geht um Menschen, die in Folge von ...

• psychischer Krankheit

• Altersgebrechen, Demenz, körperlicher Behinderung ...

• geistiger Behinderung

• seelischer Behinderung

auf Unterstützung angewiesen sind und daher oft

sowohl Anspruch auf sozialrechtliche als auch betreuungsrechtliche Leistungen haben

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Es geht bundesweit um .....

~ 1,3 Mio. Menschen, die rechtlich betreut werden

~ 1,3 Mio. Menschen mit Demenz ...

~ 2,3 Mio. Menschen mit Pflegebedarf

~ 0,7 Mio. Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe erhalten (SGB XII)

> 1,5 Mio. Menschen mit endogenen Psychosen ....

die auf Unterstützung angewiesen sind und hierauf Anspruch haben (sozialrechtliche Leistungen und Hilfen, rechtliche Vertretung ...)

die Zahlen steigen kontinuierlich an

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Somit leben in den Kommunen ...

je 100.000 Einwohner: (bundesdurchschnittlich)

~ 1.600 rechtlich betreute Menschen– in Mecklenburg-Vorpommern (am meisten): rd. 2.100

– im Landkreis Hildesheim sogar noch mehr: rd. 2.200

~ 1.600 Menschen mit Demenz

~ 2.800 Menschen mit Pflegebedarf

~ 850 Menschen mit Anspruch auf

Eingliederungshilfe (SGB XII) ...

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Kapitel 2

Rechtsgrundlagen für Menschen,

die auf Unterstützung

(Leistungen und Hilfen)

von Ämtern angewiesen sind ?

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Grundgesetz (Artikel 3)

• Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

• Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt

werden.

Kapitel 2: Rechtsgrundlagen

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• UN-Menschenrechtscharta

– Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 10.12.1948

• Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten

– am 04.11.1950 unterzeichnet, am 03.09.1953 in Kraft getreten

– überwacht v. Eur. Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg

• UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen

– am 13.12.2006 verabschiedet, am 03.05.2008 in Kraft getreten

– In Deutschland am 26.03.2009 in Kraft getreten

Kapitel 2: Rechtsgrundlagen

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

– Seit 18.08.2006 in Kraft

– Konkretisierung des Art. 3 GG = Diskriminierungsverbot

• Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

(BGG)

– Seit 01.05.2002 in Kraft, wesentliche Ziele/Inhalte:

– Herstellung umfassender Barrierefreiheit

Kapitel 2: Rechtsgrundlagen

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Sozialrecht: Sozialgesetzbuch (SGB)

I Allgemeiner Teil (1.1.76)

II Grundsicherung für Arbeitssuchende (1.1.05)

III Arbeitsförderung (1.1.98)

IV Sozialversicherung/Gemeinsame Vorschriften (1.7.97)

V Krankenversicherung (1.1.89)

VI Rentenversicherung (1.1.92)

VII Unfallversicherung (1.1.97)

VIII Kinder- und Jugendhilfe (1.1.91)

IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (1.7.01)

X Sozialverwaltungsverfahren / -datenschutz (1.1.81)

XI Soziale Pflegeversicherung (1.1.95)

XII Sozialhilfe (1.1.05)

Kapitel 2: Rechtsgrundlagen

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Sozialrecht im engeren Sinne sind:

Bücher des SGB sowie die in § 68 SGB I genannten Gesetze§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten

die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer

Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als

dessen besondere Teile:

1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,

2. (aufgehoben)

3. die Reichsversicherungsordnung,

4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

5. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,

6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,

7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere

a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,

b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,

c) § 47 des Zivildienstgesetzes,

d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes,

e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,

f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,

g) §§ 21 und 22 des StrafrechtlichenRehabilitierungsgesetzes,

h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,

9. das Bundeskindergeldgesetz,

10. das Wohngeldgesetz,

11. (weggefallen)

12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,

13. (aufgehoben)

14. das Unterhaltsvorschussgesetz,

15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,

15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,

16. das Altersteilzeitgesetz,

17. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.

18. (weggefallen)

Kapitel 2: Rechtsgrundlagen

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Sozialrecht im engeren Sinne (§ 68 SGB

I)sollen noch in das SGB eingefügt werden

• BaföG

• BVG

• SVG

• ZDG

• USG

• IfsG

• OEG

• HHG, UnBerG, StrRehaG

sowie weitere Gesetze und eine Vielzahl von Rechtsverordnungen

• WoGG

• BKGG

• UVG

• BEEG

• Adoptions-

vermittlungsgesetz

• ...

Kapitel 2: Rechtsgrundlagen

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Rechtsverordnungen (nur einige Beispiele)

• Frühförderungsverordnung (FrühV)

• Eingliederungshilfe-Verordnung (Einglh-VO)

• Werkstättenverordnung (WVO)

• Budgetverordnung (BudgetV)

• Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

• Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)

• und viele andere mehr

Kapitel 2: Rechtsgrundlagen

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Weitere relevante Rechtsgrundlagen

• AsylbLG

• Heimgesetze / Heimrecht

• Betreuungsrecht

• Gesundheitsrecht: NGöGD, NPsychKG ...

Kapitel 2: Rechtsgrundlagen

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Kapitel 3

Um welche Ämter geht es?

Wer ist für was zuständig?

Wer leisten was?

(und hat Unterstützungspflichten)

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Systematik(nach: Fasselt/Schellhorn (Hrsg.): Sozialrechtsberatung. 3. Auflage, 2011)

Soziales Sicherungssystem in Deutschland

SozialeVorsorge

beitragsfinanziert,Sozialversicherung

(KV, RVArblV, PflegeV,

UnfallV)

SozialeEntschädigung

steuerfinanziert,Leistungen zur

Abgeltung einesbesonderen

Opfers

Soziale Förderung

steuerfinanziert, Leistungen

zur Schaffung sozialer

Chancengleichheit

Soziale Hilfe

steuerfinanziert,subsidiäre

Leistungen mitBedürftigkeits-

prüfung

24Kapitel 3: Wer ist für was zuständig

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Soziale Vorsorge: Sozialversicherung

Sozialversicherung Träger

Arbeitsförderung

(SGB III)

Krankenversicherung

(SGB V)

und viele anderePflegeversicherung

(SGB XI)

Rentenversicherung

(SGB VI)

Unfallversicherung

(SGB VII)

Berufsgenossenschaften,

GUV u.a.

Kapitel 3: Wer ist für was zuständig

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Soziale Versorgung: Entschädigung (steuerfinanzierte Leistungen zur Abgeltung eines besonderen Opfers)

Rechtsquelle Leistung/Empfänger

BeamtVG Beamte / Richter

SVG, ZDG, BVDG, USGSoldaten / Wehrpflichtige /

Zivildienst / Freiwilligendienst

BVG Kriegsopferfürsorge

IfSG Impfschädigung

OEG Opferentschädigung

HHG Häftlingshilfe

UnBerG, StrRehaG,

BerRehaG

Unrechtsbereinigung

Kapitel 3: Wer ist für was zuständig

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Soziale Förderung(steuerfinanzierte Leistungen zur Schaffung sozialer Chancengleichheit)

Rechtsquelle Leistungen

SGB VIIIKinder- und Jungendhilfe

EStG, BKGGKindergeld, Kinderzuschlag

SGB II, XII, WoGG, BKGG Bildungs- und Teilhabepaket

UVG Unterhaltsvorschuss

BEEG Elterngeld/Elternzeit

BAföG Ausbildungsförderung

WoGG Wohngeld

Kapitel 3: Wer ist für was zuständig

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Soziale Hilfen (SGB XII)(steuerfinanzierte subsidiäre Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung)

SBG XII Leistungen

3. Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt

4. KapitelGrundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung

5. Kapitel Hilfe zur Gesundheit

6. KapitelEingliederungshilfe für

behinderte Menschen

7. Kapitel Hilfe zur Pflege

8. KapitelHilfe z. Überwindung besonderer

sozialer Schwierigkeiten

9. Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen

Kapitel 3: Wer ist für was zuständig

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Weitere soziale Hilfen (steuerfinanzierte subsidiäre Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung)

Rechtsquelle Leistungen

SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende

AsylbLG Asylbewerberleistungsrecht

SGB IX: Teil 2 Leistungen für schwerbehinderte Menschen

Kapitel 3: Wer ist für was zuständig

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Weitere Leistungen (keine sozialrechtliche Leistungen)

Rechtsquellen Leistungen/Leistungssempfänger

Betreuungsrecht Rechtlich betreute Menschen

Familienrecht Vormundschaften und Pflegschaften

Öffentliches

Gesundheitsrecht

Bevölkerungsgesundheit /

Information, Aufklärung & Beratung

PsychKGMenschen mit psych. Erkrankung:

informieren, beraten, vermitteln ...

Kapitel 3: Wer ist für was zuständig

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Sozialrechtliches SystemLeistungs- und Hilfeformen (§ 11 SGB I)

Geldleistung– Grundsätzlich: Vorrang vor Sachleistung

– auch: trägerübergreifendes persönliches Budget (§§ 57, 61 SGB XII; § 17 SGB IX u.a.)

Sachleistung– Gutscheine

– andere Formen der Verrechnung u.a.

Dienstleistung– Beratung, Unterstützung, qualifizierte Vermittlung

(persönliche Hilfe Dienstleistungen)

Kapitel 3: Um welche Leistungen es geht

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Für die meisten Leistungen der Säulen

„Soziale Förderung“ und „Soziale Hilfe“ gilt:

Stadt Hildesheim

Zuständig ist der Bund

der delegiert die Aufgaben auf die Länder

die Länder (hier: Niedersachsen) übertragen viele Aufgaben

auf die Landkreise / kreisfreien Städte

Kapitel 3: Welche Ämter sind für was zuständig

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

33Landkreise und kreisfreien Städte

Zentren für Menschen mit Anspruch auf staatl. Leistungen

Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungs-

einrichtungen, Lebensräume …

Sozialhilfe (SGB XII):

HLU, GruSi,

EinglH, HzPflege u.a.

Jugendamt

HzErz

Gesundheitsamt

SozPsychDienste

BuT

(SGB II, XII, WoGG)

Versorgungs-

ämter

Kriegsopfer-

fürsorge:

Schülerbef.

• BKGG

BEEG UVG

WoGG

Integrations-

amt

Zusammen-

arbeit mit:

Jugendamt

Jugendarbeit

Jugendamt

Kinderbetreuung

•Jugendamt

ErzBeratungJugendamt

PKD, JuGerH

Jugendamt

Vorm, Adopt.

BaFöG

Schulen

Rechtliche

Betreuung

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Landkreise und kreisfreie Städte: Anlaufstellen / multiple Aufgabenträger

• Die Kommunalverwaltungen sind für einen Großteil der

öffentlichen Aufgaben zuständig und wichtigste Anlaufstelle für

Bürgerinnen und Bürger

• Das gilt insbesondere für die öffentlichen Gesundheits- und

Sozialleistungen, daher kann gesagt werden:

• Das „Zentrum“ für die öffentlichen Versorgungs-

und Fürsorgeleistungen sind die Landkreise

(Kreisverwaltungen) und kreisfreien Städte

(Stadtverwaltungen)

Kapitel 3: Welche Ämter sind für was zuständig

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Landkreise,

kreisfreie Städte (örtliche Betreuungsbehörden)

Landkreise 295

kreisfreie Städte 107

402Örtliche Betreuungsbehörden/

Betreuungsstellen in:

Berlin 12

Hamburg 6

„Behörden“ in Deutschland:

insgesamt ca. 20.000

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Kapitel 4

Welche Unterstützung wünschen sich

die leistungsberechtigten Bürger/innen?

Was wird von den Ämtern erwartet …

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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Bei Befragungen werden oft die folgenden

Wünsche / Erwartungen genannt:

• Umfassende und qualifizierte Information, Aufklärung und Beratung

• für jeden leicht verständlich/verstehbar (auch die Vordrucke/Bescheide)

• Umfassende Bearbeitung, dies möglichst von der erst angegangenen Stelle (also „aus einer Hand“ und nicht „zersplittert“)

• Gute Erreichbarkeit der Behörde, möglichst ein (bekannter) Ansprechpartner, ggf. gute/qualifizierte Vermittlung (Clearingfunktion)

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Kapitel 4: Wünsche und Erwartungen

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Bei Befragungen werden oft die folgenden

Wünsche / Erwartungen genannt:

• Die Mitwirkung für Antragsteller einfach gestalten

Ermittlungen wo möglich durch die Behörden; z.B.

durch Verwendung vorhandener Daten

• Bearbeitung zügig, schnell und bürgerfreundlich

• Bedarfsgerecht und Wünsche berücksichtigend

• Gesetzeskonform, sachgerecht und pflichtgemäß

• Mit dem geringstmöglichen Eingriff in die

Privatsphäre

• Unter Beachtung aller individuellen Rechte …

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Kapitel 4: Wünsche und Erwartungen

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Welche dieser Wünsche und Erwartungen

sind von den Ämtern verpflichtend zu beachten?

Im folgenden wird aufgezeigt,

dass alle diese Wünsche und Erwartungen

nahezu deckungsgleich mit den

Unterstützungspflichten

der Ämter sind!

Kapitel 4: Wünsche und Erwartungen

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Kapitel 5

Information, Auskunft,

Aufklärung, Beratung …

Von wem erfolgen diese Leistungen?

Welche Verpflichtungen haben

hierzu die Ämter?

siehe z.B.: Fasselt/Schellhorn (Hrsg.):.

Handbuch Sozialrechtsberatung. 3. Auflage, 2011

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SGB I, § 13: Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in

diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen

Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer

Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und

Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

Gilt für das gesamt Sozialrecht!

Wird zum Teil in den einzelnen Büchern noch differenziert

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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SGB I, § 15: Auskunft

• Die ... zuständigen Stellen ... sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

• Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

• Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

Gilt für das gesamt Sozialrecht!

Wird zum Teil in den einzelnen Büchern noch differenziert

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SGB I, § 14: Beratung

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und

Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die

Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die

Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen

sind.

Gilt für das gesamt Sozialrecht!

Wird zum Teil in den einzelnen Büchern noch differenziert

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Wichtige Stelle:

viele Informationen / Materialien erhältlich

Beauftragter der Bundesregierung

für die Belange behinderter Menschen

Hubert Hüppe

Mauerstraße 10, 10117 Berlin

Telefon: (0 18 88) 527 – 2944 Telefax: (0 18 88) 527 – 1871

URL: www.behindertenbeauftragter.de

[email protected]

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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In Niedersachsen:

Karl FinkeHinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2

30159 Hannover

Telefon 0511/120-4007

Telefax: 0511/120-4290

E-Mail: [email protected]

www.behindertenbeauftragter-niedersachsen.de

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Wichtige Stelle:

viele Informationen / Materialien erhältlich

Bundes und Landesministerien

sowie Bundes- und Landesämter für

• Arbeit und Soziales

• Gesundheit

• Familien, Frauen, Senioren …

(s. Literaturverzeichnis)

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Behördennummer: Mo – Do: 8 – 20 Uhr

Rente: 01805 6767-10

Unfallversicherung/Ehrenamt: 01805 6767-11

Arbeitsmarktpolitik und –förderung: 01805 6767-12

Arbeitsrecht: 01805 6767-13

Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 01805 6767-14

Infos für behinderte Menschen: 01805 6767-15

Ausbildungsförderung/-bonus: 01805 6767-18

Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 01805 6767-19

Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 01805 6767-20

Infos zum Bildungs- und Teilhabepaket: 01805 6767-21

Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: 01805 6767-16/17

Gebärdentelefon: [email protected]

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

www.bmas.de

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Bürgertelefon: 115 Mo – Fr: 8 – 18 Uhr

Ca. 15,7 Mio. Bürger/innen können sich in den

teilnehmenden Modellregionen über die

Behördenrufnummer 115 direkt an ihre Kommune

wenden. Die Nummer kann angerufen werden, um zu

erfahren:

• Welche Hilfe man wo erhält,

• nicht nur in den Kommunen, sondern auch durch die

Landes- und Bundesbehörden (rd. 20.000 Behörden!)

• wer der richtige Ansprechpartner ist !

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Verpflichtung der Leistungsträger

zur Auskunft, Aufklärung und Beratung!

Ergibt sich aus §§ 13 – 15 SGB I.

Wird in den SGB-Büchern konkret benannt!

Zum Beispiel im SGB XII:

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Beraten, unterstützen, aktivieren, befähigen…(§§ 10, 11 SGB XII)

Zu den Dienstleistungen gehört es, die Leistungsberech-

tigten in Fragen der Sozialhilfe und in sonstigen sozialen

Angelegenheiten zu beraten und – soweit erforderlich – zu

unterstützen.

Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf,

die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung

der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der

Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage.

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Zur Überwindung der Notlage gehört es auch, die

Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen

zu befähigen. Hierzu gehört auch eine gebotene

Budgetberatung.

Die Unterstützung umfasst Hinweise und – soweit

erforderlich – die Vorbereitung von Kontakten und die

Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten

der aktiven Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unter

Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Sofern es

Leistungsberechtigten zumutbar ist, gehört zur Unter-

stützung auch das Angebot einer Tätigkeit sowie die

Vorbereitung und Begleitung.

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Verpflichtung der Leistungsträger

zur Auskunft, Aufklärung und Beratung!

Ergibt sich aus §§ 13 – 15 SGB I

und gilt somit für alle Ämter!

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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53Für „Soziales“ zuständige Behörden gilt:

Verpflichtung zur Information, Auskunft, Beratung, Vermittlung ...

Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungs-

einrichtungen, Lebensräume …

Sozialhilfe (SGB XII):

HLU, GruSi,

EinglH, HzPflege u.a.

Jugendamt

HzErz

Gesundheitsamt

SozPsychDienste

BuT

(SGB II, XII, WoGG)

Versorgungs-

ämter

Kriegsopfer-

fürsorge:

Schülerbef.

• BKGG

BEEG UVG

WoGG

Integrations-

amt

Zusammen-

arbeit mit:

Jugendamt

Jugendarbeit

Jugendamt

Kinderbetreuung

•Jugendamt

ErzBeratungJugendamt

PKD, JuGerH

Jugendamt

Vorm, Adopt.

BaFöG

Schulen

Rechtliche

Betreuung

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Landkreise und kreisfreie Städte: Anlaufstellen / multiple Aufgabenträger

Das „Zentrum“ für die öffentlichen Versorgungs-

und Fürsorgeleistungen sind die Landkreise

(Kreisverwaltungen) und kreisfreien Städte

(Stadtverwaltungen)

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Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Verpflichtung der

Leistungsträger (Rehabilitationsträger)

zur:

Auskunft, Aufklärung, Beratung, Vermittlung

Besondere Bedeutsamkeit für

Menschen mit Behinderung

Sieben Rehabilitationsträger (SGB IX)

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)

Rehabilitationsträger (§ 6) Leistungsgruppen (§ 5)

Gesetzliche Krankenkassen medizinische Rehabilitation

unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Teilhabe am Arbeitsleben

unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Träger der gesetzlichen

Rentenversicherung

medizinische Rehabilitation

Teilhabe am Arbeitsleben

unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Träger der gesetzlichen

Unfallversicherung medizinische Rehabilitation

Teilhabe am Arbeitsleben

unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Teilhaben am Leben in der GemeinschaftTräger der Kriegsopferversorgung /

Kriegsopferfürsorge

Träger der öffentlichen Jugendhilfe medizinische Rehabilitation

Teilhabe am Arbeitsleben

Teilhaben am Leben in der Gemeinschaft

Träger der Sozialhilfe

Kapitel 5: An wen sich Leistungsberechtigte wenden können

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Weitere Einrichtungen & Stellen,

die für:

Auskunft, Aufklärung, Beratung Vermittlung

eine besondere Zuständigkeit haben

(Unterstützungsstellen sind)

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Gemeinsame örtliche Servicestellen

Die Rehabilitationsträger richten

in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Städten

mindestens eine Gemeinsame Servicestelle ein

(§ 23 SGB IX)

www.reha-servicestellen.de

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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SGB IX: Gemeinsame Servicestellen§ 22 Aufgaben(1)Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger

bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten nach § 60 Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere,1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im

Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur

Teilhabe, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,

3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten,

4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,

5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann,

6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,

7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken und8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der

Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Gemeinsame Servicestellen in Hildesheim

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

Schützenallee 55 – 59, 31134 Hildesheim

Tel. 05121 101-54791, -54792 oder -54793, Fax 101-54319

Eröffnungsdatum: Juli 2002

IKK Niedersachsen

Cheruskerring 47, 31137 Hildesheim

Tel. 05121 7602-0, Fax 05121 7602-19

Eröffnungsdatum: Juli 2002

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Gesundheitsämter

&

Sozialpsychiatrische Dienste

bieten Menschen mit Behinderung

und Personensorgeberechtigten

Beratung, Klärung des Hilfebedarfes

und Vermittlung an

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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SGB XII – Sozialhilfe –

§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes

Das Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat die Aufgabe,

1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte über die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch während und nach der Durchführung von

Heilmaßnahmen und Leistungen der Eingliederungshilfe zu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt auszuhändigen. Für die Beratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen,

2. mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Servicestelle nach den §§ 22 und 23 des Neunten Buches den

Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vorbereitung abzustimmen und

3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die Namen der behinderten Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Pflegeberatung (§§ 7, 7a SGB XI)

• Leistungsberechtigte haben Anspruch auf individuelle

Beratung und Hilfestellung (seit 1.1.2009)

• durch Pflegeberater/Pflegeberaterin

• bei Auswahl/Inanspruchnahme von Sozialleistungen

sowie sonstigen Hilfsangeboten

• die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-,

Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind

(Pflegeberatung).

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Pflegestützpunkte (§ 92c SGB XI)

Von den Pflege- und Krankenkassen (oder Beauftragten) zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung einzurichten, Aufgaben:

– umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung

– Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und

Betreuung in Betracht kommenden Hilfs- und

Unterstützungsangebote (gesundheitsfördernd, präventiv,

kurativ, rehabilitativ und sonstige medizinische,

pflegerische und soziale) einschließlich der Hilfestellung bei

der Inanspruchnahme der Leistungen

– Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und

sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Weitere Beratung

• Beratung als psychosoziale Lebenshilfe

/Gesundheits- und Sozialberatung:

Schuldnerberatung, Suchtberatung,

Schwangerschaftskonfliktberatung, AIDS-Beratung,

Lebensberatung, Beratung zur

Partnerschaft/Trennung/Scheidung (§ 17 SGB

VIII) ....

• Beratungseinrichtungen der Kirchen,

Wohlfahrtsverbände, freier Träger ...

• Betreuungsrechtliche Beratung

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Zusammenfassung des Kapitels

Auskunft, Aufklärung, Beratung ...

Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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nach: Fasselt/Schellhorn (Hrsg.): Handbuch Sozialrechtsberatung, 3. Auflage, 2011

Auskunft, Aufklärung, Beratung(Anspruch, Gegenstand, Ziel, Qualität)

• Allgemeiner Beratungsanspruch (Rechtsanspruch)

• Alle Sozialleistungsträger sind verpflichtet, jeden über

seine Rechte und Pflichten nach dem SGB zu beraten

• Gegenstand sind

– die Ansprüche auf Sozialleistungen aller Art

– die Mitwirkungspflichten

– die Verfahrensrechte

– die verfahrensrechtliche Verpflichtungen

67Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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• Ziel Adressaten sollen ihre Rechte (und Pflichten)

optimal wahrnehmen können

• Beratungspflicht setzt bereits bei ein, wenn ein Bedarf

erkennbar ist (bzw. erkannt werden müsste)

• Wegschicken ist rechtswidrig

• „Der Antragsteller darf mit seinem Begehren, Sozial-

leistungen zu beantragen, nicht an Zuständigkeits-

problemen innerhalb des gegliederten und für Unkundige

unübersichtlichen Sozialleistungssystem scheitern“

68Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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• Umfang der Beratung richtet sich nach Lage des

Einzelfalles

• „Zunächst ist der wirkliche Wille des Antragstellers zu

erforschen, wobei grundsätzlich von der für ihn

optimalen Leistung auszugehen ist“

• Die Beratung muss „zutreffend, vollständig und

unmissverständlich sein“

Rechtsfolgen bei Nichtleistung / Schlechtleistung

69Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Rechtsfolgen bei Nichtleistung / Schlechtleistung

•Einstehen für die Folgen (Haftung)!

•Herstellungsanspruch

Betreffenden so zu stellen, wie er stehen würde, wenn

der Sozialrechtsträger rechtmäßig gehandelt, hier:

richtig und vollständig beraten hätte

70Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung

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Kapitel 6

Welche weiteren Unterstützungspflichten

haben die Ämter (Sozialleistungsträger)?

Wie soll die Leistungserbringung &

Leistungsbearbeitung erfolgen?

Ziele und Grundsätze des Sozialrechts

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Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungs-

einrichtungen, Lebensräume …

Sozialhilfe (SGB XII):

HLU, GruSi,

EinglH, HzPflege u.a.

Jugendamt

HzErz

Gesundheitsamt

SozPsychDienste

BuT

(SGB II, XII, WoGG)

Versorgungs-

ämter

Kriegsopfer-

fürsorge:

Schülerbef.

• BKGG

BEEG UVG

WoGG

Integrations-

amt

Zusammen-

arbeit mit:

Jugendamt

Jugendarbeit

Jugendamt

Kinderbetreuung

•Jugendamt

ErzBeratungJugendamt

PKD, JuGerH

Jugendamt

Vorm, Adopt.

BaFöG

Schulen

Rechtliche

Betreuung

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Ziele und Grundsätze des Sozialrechts (ähnliche bestehen im Gesundheits- und Betreuungsrecht)

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• Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit;Würde des Menschen beachtenDen Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 SGB I, § 1 SGB XII)

• Gleiche Voraussetzungen für freie Entfaltung der PersönlichkeitInsbesondere auch für junge Menschen (§ 1 SGB I)

• Schutz und Förderung der Familie (§ 1 SGB I)

• Erwerb des Lebensunterhalts durch frei gewählte Tätigkeit ermöglichen (§ 1 SGB I)

• Besondere Belastungen des Lebens abwenden oder ausgleichenAuch durch Hilfe zur Selbsthilfe (§ 1 SGB I)

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt)

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• Erforderliche soziale Einrichtungen und Dienste vorhaltenRechtzeitig und in ausreichender Zahl (§§ 1, 17 SGB I, § 19 SGB IX, §§ 8, 45c, 69 SGB XI)

• Benachteiligungsverbot Niemand darf aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 GG, § 33c SGB I)

• Sozialgeheimnis / Schutz der SozialdatenJeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; das gilt auch für die interne Kommunikation von Sozialleistungsträgern (§ 35 SGB I)

• Akteneinsicht (§ 25 SGB X)

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt)

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• Soziale Rechte (§§ 3 – 10 SGB I)

auf: Bildungs- und Arbeitsförderung, Sozialversicherung, Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Minderung des Familien-aufwandes, Zuschuss für eine angemessene Wohnung, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe, Teilhabe behinderter Menschen

• Auskunft, Aufklärung, Beratung (schon näher vorgestellt!)(§§ 13, 14, 15 SGB I, § 23 SGB IX, § 7 SGB XI, §§ 10, 11 SGB XII)

• Auf Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen achten(§§ 4, 29 SGB XI)

• Familiengerechte LeistungenDie besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtig-ten sollen berücksichtigt werden. Die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe sollen angeregt und der Zusammenhalt der Familie soll gefestigt werden. (§ 16 SGB XII)

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt)

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• Zusammen arbeitenZusammenarbeit mit anderen Trägern und Stellen, um eine effektive, effiziente und abgestimmte („ganzheitliche“) Hilfe- und Leistungserbringung zu gewährleisten. (§ 17 SGB I, §§ 12, 23 SGB IX, §§ 3 – 7 SGB X, §§ 86 ff SGB X, § 8 SGB XI, §§ 4, 5 SGB XII)

• Koordinierung / Zusammenwirkung von Leistungen (§§ 10, 11, 14 SGB IX)

• Örtliche Verhältnisse beachten (§ 33 SGB I, §§ 9 SGB XII)

• Fachkräfte beschäftigenAufgabenwahrnehmung durch Fachkräfte, die sich nach ihrer Persön-lichkeit eignen und entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen (§ 6 SGB XII)

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt)

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• Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltenInsbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke; Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren halten; bei Bedarf Verwendung von Gebärdensprache; Bestellung eines Vertreters von Amtswegen (§ 17 SGB I, § 23 SGB IX§ 15 SGB X)

• Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen SozialleistungsträgerDurch alle Sozialleistungsträger, Kommunen und Vertretungen im Ausland; Antrag gilt als gestellt, wenn er bei einer vorgenannten Stelle eingeht (§ 16 SGB I)

• Einsetzen der SozialhilfeDie Sozialhilfe (ausgenommen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird (oder bekannt werden müsste) dass die Voraussetzungen Leistungen vorliegen. (§ 18 SGB XII)

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Bedeutsam für den Zugang!

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• Mitwirkung der Leistungsberechtigten (§§ 60 – 67 SGB I)

Sofern die Maßnahmen angemessen und zumutbar sind und sich der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse nicht mit geringerem Aufwand als der Antragsteller beschaffen kann:

– Angabe von Tatsachen

– Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zustimmen

– Änderungen unverzüglich mitzuteilen

– Auf Verlangen persönlich erscheinen

– Erforderliche ärztliche und psychologische Untersuchungen vornehmen

– Heilbehandlungen vornehmen

– An Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen

• Untersuchungsgrundsatz, Beweismittel (§§ 20, 21 SGB X)

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Besonders bedeutsam für die Ermittlung!

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§ 20 SGB X:

Untersuchungsgrundsatz

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie

bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und

an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für

die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder

Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb

verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für

unzulässig oder unbegründet hält.

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§ 21 SGB X:

Beweismittel

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem

Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann

insbesondere

1. Auskünfte jeder Art einholen,

2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche

oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen

einholen,

3. Urkunden und Akten beiziehen,

4. den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen

insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine

weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken,

insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht

nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

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•Individuelle Bedarfe beachten (§ 33 SGB I, § 9 SGB XII)

Die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles ausrichten, d.h. unter Beachtung des individuellen Bedarfes erbringen.

•Wünsche beachtenWünschen der Leistungsberechtigten entsprechen, soweit sie angemessen sind. (§ 33 SGB I, § 9 SGB IX, § 2 SGB XI, § 9 SGB XII)

•Auf die religiösen Bedürfnisse Rücksicht nehmen (§ 2 SGB XI)

•Selbsthilfepotentiale ausschöpfen (§§ 9, 11 SGB XI)

•Auf Vorrangigkeit bzw. Nachrangigkeit achtenHilfe und Leistungen nur dann, wenn andere, vorrangigen Hilfen und Ressourcen nicht ausreichen. (§ 8 SGB IX, § 13 SGB XI, § 2 SGB XII)

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Bedeutsam für die Ermittlung / Hilfeplanung!

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• Gesamtplan (§ 58 SGB XII, § 68 SGB XII) Bei Leistungen der Eingliederungshilfe ist so frühzeitig wie möglich ein Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen. Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirken der Sozialhilfeträger der behinderte Mensch und die anderen Beteiligten zusammen. Bei Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten soll in geeigneten Fällen ein Gesamtplan erstellt werden

• Schriftliche Leistungsabsprachen, Förderpläne (§ 12 SGB XII)Vor oder spätestens bis 4 Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen schriftliche Leistungsabsprachen fertigen, in denen die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie ggf. Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und unterzeichnet werden. Soweit erforderlich auch einen Förderplan erstellen und in die Leistungsabsprache einbeziehen. Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Bedeutsam für die Hilfeplanung!

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• Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig ausführen (§ 17 SGB I)

• Vorrang von Prävention und RehabilitationLeistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind vorrangig zu erbringen. Die zuständigen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter sind zu unterrichten, wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen.(§ 3 SGB IX, §§ 2, 5, 31 SGB XI, § 14 SGB XII)

• Ambulant vor stationär (§ 3 SGB XI, § 13 SGB XII)Grundsätzlich haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen Vorrang.

• Selbstbestimmung / Selbstständigkeit fördernDie Leistungen so ausrichten, dass die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit der Leistungsberechtigten maximal erhalten und gefördert wird. (§ 1 SGB IX, § 2 SGB XI, 1 SGB XII)

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Bedeutsam für die Planung/Leistungserbringung!

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• Vorbeugende und nachgehende SozialhilfeDie Sozialhilfe vorbeugend leisten, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sozialhilfe nachgehend (auch nach Beseitigung einer Notlage) leisten, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. (§ 15 SGB XII)

• Selbstbeschaffung von Leistungen (§§ 14, 15 SGB IX)

• Trägerübergreifendes Persönliches BudgetWenn Anspruch auf Eingliederungshilfen oder Hilfen zur Pflege besteht, können die Leistungen auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gewährt werden. (§ 17 SGB IX, § 35a SGB XI, §§ 75, 61 SGB XII)

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Bedeutsam für die Planung/Leistungserbringung!

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Bedürfnisse /

Rechte v.a. Hilfe

angewiesenen

Menschen

Vorhandene Ressourcen Soziales Sicherungssystem Rechtliche

Vertretung

Rechtliche

Betreuung

Selbsthilfe Hilfe d. Familie,

sozialen Nahraum

Sozialversicherung

(beitragsfinanziert)

Soz. Versorgung

(steuerfinanziert)

Öffentl. Fürsorge

(steuerfinanziert)

Ernährung /

Verpflegung

Hygiene /

Körperpflege

Selbstbestimmtes

Wohnen

Medizinische

Behandlung /

Rehabilitation

Bildung

Arbeit /

Beschäftigung /

berufliche

Rehabilitation

Freizeit / Soziale

Beziehungen /

Teilhabe an der

Gesellschaft …

Materielle

Sicherheit,

Ordnung

Schutz vor

Gefährdung /

Aufsicht

Bedarfe und bedarfsgerechte Hilfen / Leistungen Rangfolge, abgestimmtes Miteinander und Verzahnung der Systeme

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Kapitel 7

SGB IX

(Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

§ 14:

Spezielles Verfahren zur Klärung

der Zuständigkeit und zur Bearbeitung

Die Grafik auf der folgenden Folie ist aus:

BMAS: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Bonn, August 2006, A 283

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SGB IX, § 14: Zuständigkeitsklärung(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von

zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

Kapitel 7: Zur Klärung der Zuständigkeit und zur Bearbeitung

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

89

Kapitel 8

Unterstützungspflichten der Ämter/Träger:

Wenn die Rechtspraxis (Ist)

vom Recht (Soll) abweicht

Zum Umgang mit den Differenzen:

Wie können die Rechte durchgesetzt

und vorhandene Barrieren überwunden werden

(Handlungsoptionen)

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

90

Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungs-

einrichtungen, Lebensräume …

Sozialhilfe (SGB XII):

HLU, GruSi,

EinglH, HzPflege u.a.

Jugendamt

HzErz

Gesundheitsamt

SozPsychDienste

BuT

(SGB II, XII, WoGG)

Versorgungs-

ämter

Kriegsopfer-

fürsorge:

Schülerbef.

• BKGG

BEEG UVG

WoGG

Integrations-

amt

Zusammen-

arbeit mit:

Jugendamt

Jugendarbeit

Jugendamt

Kinderbetreuung

•Jugendamt

ErzBeratungJugendamt

PKD, JuGerH

Jugendamt

Vorm, Adopt.

BaFöG

Schulen

Rechtliche

Betreuung

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Wenn die Rechtspraxis (Ist) vom Recht (Soll) abweichtHandlungsmöglichkeiten, Handlungsoptionen

Handlungsoptionen / Leitlinien

• Über die sozialen Rechte sowie die Ziele

und Grundsätze des Sozialrechts informiert sein

• und somit die Rechte der Leistungsberechtigten sowie die

Pflichten der Sozialleistungsträger möglichst im

Überblick kennen

• Bei einem Hilfebedarf von dem Recht auf Information,

Auskunft, Aufklärung und Beratung Gebrauch machen

• Falls die Unterstützung unzureichend erscheint,

freundlich nachfragen und darauf hinweisen, dass diese

zutreffend, vollständig und unmissverständlich sein muss

91Kapitel 8: Rechte durchsetzen

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

• Falls immer noch unzureichend erscheinend

– Dokumentation ankündigen / vornehmen

– auf die Haftungsfolgen bei nicht zutreffender, unvoll-

ständiger oder missverständlicher Beratung hinweisen

– Gespräch mit Vorgesetzten erbitten / führen

• Falls weiterhin unzureichend erscheinend, förmliche

Schritte ankündigen / vornehmen:

Dienstaufsichtsbeschwerde

Untätigkeitsklage

Widerspruch

Klage

92Kapitel 8: Rechte durchsetzen

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

SGB X, § 62:

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das

Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg

gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu

ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit

nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen

gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

93Kapitel 8: Rechte durchsetzen

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Rechtswege für Sozialleistungen

Sozialgerichte

• Sozialversicherung

• Arbeitsförderung

• Soziale Entschädigung (nicht

Kriegsopferfürsorge)

• Schwerbehindertenrecht

(sofern BA/Versorgungsämter)

• Elterngeld

• Kindergeld (BKGG)

• SGB II: GruSi

Arbeitssuchende

• SGB XII: Sozialhilfe

Verwaltungsgerichte

• Ausbildungsförderung

• Wohngeld

• Unterhaltsvorschuss

• SGB VIII:

Kinder- und Jugendhilfe

• Kriegsopferfürsorge (sofern

soziale Entschädigung)

• Schwerbehindertenrecht

(sofern Integrationsämter)

94Kapitel 8: Rechte durchsetzen

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

95

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

96

Zusammenfassung / Fazit

Welche Unterstützungspflichten haben Ämter

Die Arbeitsgruppe beim 10. BGT – Nord (2011)

sollte für das Abschlussplenum

die Ergebnisse wie folgt zusammenfassen:

Nennung der (maximal drei) jeweils wesentlichen:

(1.) Kernaussagen, (2.) Erkenntnisse, (3.) Ausblicke

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

(1.)

Die drei wesentlichen Kernaussagen

1. Das deutsche Sozialsystem ist stark gegliedert

und unübersichtlich

2. Die (Sozial)-Behörden haben sehr umfangreiche

Beratungs- und Unterstützungspflichten

1. „Die Rechte wollen durchgesetzt werden“

97Zum Abschluss: Kernaussagen, Ergebnisse, Ausblick

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

(2.)

Die zwei wesentlichen Erkenntnisse

1. „Das SGB ist eigentlich klasse!“

2. Wenn aber das soziale Leistungssystem nicht

funktioniert und der rechtlich betreute Mensch

seine Rechte nicht durchsetzen kann, dann

haben die Betreuer den Job, diese Rechte

durchzusetzen.

98

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Zum Abschluss: Kernaussagen, Ergebnisse, Ausblick

(3.) Wesentliche Ziele/Ausblicke Erforderlich sind:

1. Gute Schulung für Behördenmitarbeiter und die

betreuungsrechtlichen Akteure zum Sozialrechtssystem

und den dort geregelten Beratungs-/Unterstützungspflichten

2. Aktivierung der (sozialrechtlich geregelten)

„vorrangigen Hilfen“ um „nachrangige“ zu vermeiden

3. Personenbezogene, vernetzte Hilfeplanung

(Casemanagement/Fallmanagement)

4. Das sozialrechtliche System wird erst dann funktionieren,

wenn sich auch die Haltung/Einstellung der Akteure verändert

5. Ziel-/Ergebnisorientierung sowie Wirkungsmessung

99

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Zum Abschluss: Kernaussagen, Ergebnisse, Ausblick

Vielen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit

100

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

Einige Anhänge (zum Nachlesen)

101

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

102

Ziele und Grundsätze des Sozialhilferechts

(SGB XII)

zum Nachlesen eine Tabellenübersicht (vier Folien)

der Ziele und Grundsätze des SGB XII

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

103

Würde des Menschen beachten

Den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des

Menschen entspricht.

§ 1 SGB XII

Selbstbestimmung / Selbstständigkeit fördern

Die Leistungen so ausrichten, dass die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit der

Leistungsberechtigten maximal erhalten und gefördert wird.

§ 1 SGB XII

Nachrangigkeit beachten

Hilfe und Leistungen nur dann, wenn andere, vorrangigen Hilfen und Ressourcen nicht

ausreichen.

§ 2 SGB XII

Zusammen arbeiten

Zusammenarbeit mit anderen Trägern und Stellen, um eine effektive, effiziente und

abgestimmte („ganzheitliche“) Hilfe- und Leistungserbringung zu gewährleisten.

§§ 4, 5 SGB XII

Fachkräfte beschäftigen

Aufgabenwahrnehmung durch Fachkräfte, die sich nach ihrer Persönlichkeit eignen und

entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben

oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

§ 6 SGB XII

Individuelle Bedarfe beachten

Die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles ausrichten, d.h. unter Beachtung

des individuellen Bedarfes erbringen.

§ 9 SGB XII

Wünsche beachten

Wünschen der Leistungsberechtigten entsprechen, soweit sie angemessen sind.

§ 9 SGB XII

Selbsthilfepotentiale ausschöpfen §§ 9, 11 SGB XII

Örtliche Verhältnisse beachten §§ 9 SGB XII

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

104

„Beraten“, „unterstützen“, „aktivieren“, „befähigen“Zu den Dienstleistungen gehört es, die Leistungsberechtigten in Fragen der Sozialhilfe und in

sonstigen sozialen Angelegenheiten zu beraten und – soweit erforderlich – zu unterstützen. Die

Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die

mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur

Überwindung der Notlage. Zur Überwindung der Notlage gehört

es auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Hierzu gehört

auch eine gebotene Budgetberatung.

Die Unterstützung umfasst Hinweise und – soweit erforderlich – die Vorbereitung von Kontakten

und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilhabe am Leben in

der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Sofern es

Leistungsberechtigten zumutbar ist, gehört zur Unterstützung auch das Angebot einer Tätigkeit

sowie die Vorbereitung und Begleitung.

§§ 10, 11 SGB

XII

Schriftliche Leistungsabsprachen, Förderpläne

Vor oder spätestens bis 4 Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen schriftliche

Leistungsabsprachen fertigen, in denen die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie ggf.

Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der

Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und unterzeichnet werden. Soweit erforderlich auch einen

Förderplan erstellen und in die Leistungsabsprache einbeziehen. Die Leistungsabsprache soll

regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.

§ 12 SGB XII

Ambulant vor stationär

Grundsätzlich haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie

teilstationäre vor stationären Leistungen Vorrang.

§ 13 SGB XII

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

105

Vorrang von Prävention und Rehabilitation

Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind vorrangig zu erbringen. Die zuständigen

Rehabilitationsträger und die Integrationsämter sind zu unterrichten, wenn Leistungen zur

Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen.

§ 14 SGB XII

Vorbeugende und nachgehende Sozialhilfe

Die Sozialhilfe vorbeugend leisten, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise

abgewendet werden kann. Die Sozialhilfe nachgehend (auch nach Beseitigung einer Notlage)

leisten, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

§ 15 SGB XII

Familiengerechte Leistungen

Die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten sollen berücksichtigt

werden. Die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe sollen angeregt und der Zusammenhalt der

Familie soll gefestigt werden.

§ 16 SGB XII

Einsetzen der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe (ausgenommen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) setzt

ein, sobald dem Träger bekannt wird (oder bekannt werden müsste) dass die

Voraussetzungen Leistungen vorliegen.

§ 18 SGB XII

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

106

Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Wenn Anspruch auf Eingliederungshilfen oder Hilfen zur Pflege besteht, können die

Leistungen auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets

gewährt werden.

§§ 75, 61

SGB XII,

§ 17 SGB IX

Gesamtplan

Bei Leistungen der Eingliederungshilfe ist so frühzeitig wie möglich ein Gesamtplan

zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen. Bei der Aufstellung des

Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirken der Sozialhilfeträger der

behinderte Mensch und die anderen Beteiligten zusammen.

Bei Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten soll in geeigneten

Fällen ein Gesamtplan erstellt werden

§ 58 SGB XII,

§ 68 SGB XII

Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

107

Teilhabe behinderter Menschen:SGB I (Allgemeiner Teil)

§ 10 Teilhabe behinderter Menschen

Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um

1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,

4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie

5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

108

§ 54 SGB XII (Sozialhilfe)

Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches ....

-----------dies sind: -------------------------------------------------------------------------------

• § 26 SGB IX: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 33 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

• § 41 SGB IX: Leistungen im Arbeitsbereich (gemeint sind WfBM)

• § 55 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben i. d. Gemeinschaft--------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

109

Leistungen der Eingliederungshilfe

nach § 54 SGB XII sind insbesondere:

•Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung

•Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule

•Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit

•Hilfen in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 (WfbM)

•Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Überblick über alle Leistungen der Eingliederungshilfe:

siehe hierzu Leistungskatalog (separate Datei!)

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

110

SGB XII – Sozialhilfe –

§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26,

33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der

allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf

einschließlich des Besuchs einer Hochschule,3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und

ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

111

SGB XII – Sozialhilfe –

§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen

Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in

einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im

Sinne des § 43a des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch

die Pflegeleistungen in der Einrichtung.

Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so

pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht

sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und

die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die

Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist

angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu

tragen.

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

112

SGB XII – Sozialhilfe –§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte

Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte

Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen

Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

113

SGB XII – Sozialhilfe –§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 konnen auf Antrag Leistungen der

Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerubergreifenden

Personlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten

Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des

Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

114

SGB XII – Sozialhilfe –§ 58 Gesamtplan

(1)Der Träger der Sozialhilfe stellt so fruhzeitig wie moglich einen Gesamtplan zur Durchfuhrung der einzelnen Leistungen auf.

(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchfuhrung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur fur Arbeit, zusammen.

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115

Leistungen zur Teilhabe

am Leben in der Gemeinschaft

SGB IX, Kapitel 7, §§ 55 – 59

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

116

§ 55 SGB IX:

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen

die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder

sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege

machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.

(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere ...

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

117

1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln

oder den in § 33 genannten Hilfen,

2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult

sind,

3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die er-

forderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie er-

reichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,

4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,

5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der

Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der

behinderten Menschen entspricht,

6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten

Wohnmöglichkeiten,

7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

118

§ 57 SGB IX:

Förderung der Verständigung

Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit

besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund

ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus

besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die

erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene

Aufwendungen hierfür erstattet.

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012

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§ 58 SGB IX: Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen

Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem

1.Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit

nichtbehinderten Menschen,

2.Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die

der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,

3.die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das

Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen

Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in

der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.

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Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis (Beispiel: SGB XII) Zu (1.):

• LB stellt Antrag bzw. dem LT wird der Leistungsbedarf bekannt (§ 18 SGB XII)

• LT ermittelt den Hilfe-/Leistungsbedarf unter Beachtung der sozial(hilfe)-rechtlichen Ziele und Grundsätze

• LT entscheidet; LB erhält Leistungsbescheid

Zu (2.):

• LT schließt mit leistungsfähigen / leistungsbereiten LA Vereinbarungen ab (§§ 75 ff SGB XII):- Leistungsvereinbarung - Vergütungsvereinbarung - Prüfungsvereinbarung (Wirtschaftlichkeit / Qualität)

• LA erhält vom LT für eine erbrachte Leistung nur bei bestehender Verein-barung eine Vergütung (Grundsatz)

Zu (3.):

• LErb. erbringt Leistung für LB und erhält hierfür die mit dem LT vereinbarte Vergütung

• Evtl. wird zw. LErb und LB ein Vertrag abgeschlossen (z.B. Heimvertrag)

Ähnliche Dreiecksbeziehungen bestehen auch bei

Leistungen aus den anderen Sozialgesetzbüchern

(z.B. SGB VIII)

Leistungsberechtigter/

Leistungsempfänger

(LB/LEmpf)

(1.) (3.)

Leistungsträger

(LT)

(2.)

Leistungsanbieter /

Leistungserbringer

(LA/LErb)

Leistungsanbieter

B

Leistungsanbieter

C, D, E, …

Leistungsrechtliches Dreiecksverhältnis; Veränderung durch persönliches Budget

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