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owid Brandschutz & Haustechnik Wesentliche Inhalte aus OIB und TRVB Referent: DI Herbert Hasenbichler 17. Aprilsymposion 2016

17. Aprilsymposion 2016 Brandschutz & Haustechnik · Aufbau Brandschutz OIB RL 2 Brandschutz OIB RL 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten OIB RL 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten

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owid

Brandschutz & Haustechnik

Wesentliche Inhalte aus OIB und TRVB Referent:

DI Herbert Hasenbichler

17. Aprilsymposion 2016

TRVB 110 B 15

BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEI

LEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGEN

TRVB 110 B [HH]

INHALT

>> von der Wiener Installationen-Richtlinie zur TRVB 110 B

- Definitionen und AnforderungenDefinitionen und Anforderungen- Leitungsführung durch Trennbauteile und

brandabschnittsbildende BauteileL it füh i Fl ht- Leitungsführung in Fluchtwegen

- Zulässige Ausnahmen und Erleichterungen

- Zusammenfassung und Ausblick

TRVB 110 B [HH]

AUFGABENSTELLUNG

ANFORDERUNGEN INDIREKT NICHT NEUANFORDERUNGEN INDIREKT NICHT NEU

>> ANHAND DES STEIERMÄRKISCHEN BAUGESETZES(VOR OiB)

ÄAnforderungen bei WOHNGEBÄUDEN> Vollgeschossbereich zB. F 60> Brandwände F 90> Brandwände F 90

KEINE explizite Anführung von Anforderungen an KEINE explizite Anführung von Anforderungen an Abschlüssen von Durchbrüchen

TRVB 110 B [HH]

AUFGABENSTELLUNG

ANFORDERUNGEN INDIREKT NICHT NEUANFORDERUNGEN INDIREKT NICHT NEU

>> ANHAND DES STEIERMÄRKISCHEN BAUGESETZES(VOR OiB)

Anforderungen bei LÜFTUNGSANLAGEN> Luftleitungen, Kanäle, Schächte nichtbrennbar

A h ö li h> Ausnahmen möglich> Brandabschnitte – K 90 bzw. L 90

Abluftleitungen von Küchendunstabzugsgeräten brandbeständig (F 90) über Dach führen!

TRVB 110 B [HH]

g ( )

AUFGABENSTELLUNG

TRVB 110 B [HH]

BRANDSCHUTZ

SYSTEMSYSTEM

Eb 1 i l i ti t A f d > Ebene 1 zielorientierte Anforderungen „functional requirements“ Gesetz und / oder Verordnung

> Ebene 2 technische AnforderungenOIB – Richtlinien

> Ebene 3 Methoden und LösungenNormen, technische RegelwerkeNormen, technische Regelwerke

TRVB 110 B [HH]

Art. 3 BauPVO

Quelle: INFORMATIONSSCHRIFT, Deutsche Bauchemie

TRVB 110 B [HH]

BRANDSCHUTZ

Aufbau BrandschutzAufbau Brandschutz

OIB RL 2 BrandschutzOIB RL 2.1 Brandschutz bei BetriebsbautenOIB RL 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten

S ll lä d P kd kStellplätzen und ParkdecksOIB RL 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem

Fluchtniveau von mehr als 22 mFluchtniveau von mehr als 22 m

TRVB 110 B 15 Brandschutztechnische Anforderungen beigLeitungen und deren Durchführungen

TRVB 110 B [HH]

DEFINITIONEN

KLARE BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN

TRENNDECKEN / WÄNDE> TRENNDECKEN / -WÄNDEDecke zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten

untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen. untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen. Wand zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z. B. Treppenhäusern).

> BRANDABSCHNITT> BRANDABSCHNITTBereich, der durch brandabschnittsbildende Wande bzw. Decken von Teilen eines Gebaudes getrennt ist.

TRVB 110 B [HH]

OiB - TRAGFÄHIGKEIT

2.12.1 Feuerwiderstand von BauteilenFeuerwiderstand von Bauteilen

TRVB 110 B [HH]

OiB - TRAGFÄHIGKEIT

2.12.1 Feuerwiderstand von BauteilenFeuerwiderstand von Bauteilen

TRVB 110 B [HH]

OiB - AUSBREITUNG

3.13.1 BrandabschnitteBrandabschnitte

>> Für Brandabschnitte in oberirdischen Geschossen gilt:

>> Für Brandabschnitte in unterirdischen Geschossen gilt:

> maximale Netto-Grundfläche von 800 m2

TRVB 110 B [HH]

OiB - AUSBREITUNG

33..22 Trennwände und TrenndeckenTrennwände und Trenndecken

Wohnungen und Betriebseinheiten sind untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z.B. Gänge) durch Trennwände und Trenndecken gemäß Tabelle 1b zu trennen.

Mehrere Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher gNutzung und Verkaufsstätten können hierbei bis zur maximal zulässigen Brandabschnittsfläche als eine Betriebseinheit betrachtetwerden. werden.

Für Wände von Treppenhäusern gelten abweichend davon die Anforderungen gemäß den Tabellen 2a 2b bzw 3Anforderungen gemäß den Tabellen 2a, 2b bzw. 3.

TRVB 110 B [HH]

AUSBREITUNG

BRANDABSCHNITTEBRANDABSCHNITTEBRANDABSCHNITTEBRANDABSCHNITTE

Offnungen in brandabschnittsbildenden Wa nden bzw. Decken b hl h l dmu ssen Abschlu sse erhalten, die

>> dieselbe Feuerwiderstandsdauer

wie die brandabschnittsbildende Wand bzw. Decke aufzuweisen haben und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein haben und die sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird - selbstschließend auszufuhren sind. Abweichend davon ist fur Tu ren und Tore...

TRVB 110 B [HH]

AUSBREITUNG

TRENNWÄNDE TRENNWÄNDE UND TRENNDECKENUND TRENNDECKENTRENNWÄNDE TRENNWÄNDE UND TRENNDECKENUND TRENNDECKEN

Sonstige Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die di lb F id t d d i di T d b dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die Trennwand bzw. Trenndecke aufweisen.

Diese sind selbstschließend auszuführen, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird.

TRVB 110 B [HH]

OiB - AUSBREITUNG

3.43.4 Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige EinbautenSchächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten

Liegen Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten in Wänden bzw Decken oder durchdringen diese ist durch Wänden bzw. Decken oder durchdringen diese, ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung)sicherzustellen, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch über die erforderliche Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt die erforderliche Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird.

TRVB 110 B [HH]

PRAXIX

ERFÜLLUNG DES SCHUTZZIELESERFÜLLUNG DES SCHUTZZIELESERFÜLLUNG DES SCHUTZZIELESERFÜLLUNG DES SCHUTZZIELES

>> INSTALLATIONEN – RICHTLINIE (MA 37 – KSB / 2013)fBrandschutztechnische Anforderungen bei

Leitungsdurchführungen

>> MUSTER-RICHTLINIE U BER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGEN(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) - März 2000( g g )

>> TRVB 110 B 15 –BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEIBRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEILEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGEN

TRVB 110 B [HH]

REGELWERKE

ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN

>> INSTALLATIONEN – RICHTLINIE (MA 37 – KSB / 2013)Brandschutztechnische Anforderungen bei Brandschutztechnische Anforderungen bei Leitungsdurchführungen

Hinsichtlich einer einheitlichen Handhabung betreffend die Hinsichtlich einer einheitlichen Handhabung betreffend die Interpretation der Bestimmungen des Punktes 3.4 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ in Verbindung mit § 88 der B d fü Wi (BO) i d F l d f t l tBauordnung für Wien (BO) wird Folgendes festgelegt:

....

TRVB 110 B [HH]

REGELWERKE

ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN

>> MUSTER-RICHTLINIE U BER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGENANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGEN(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) - März 2000

Diese Richtlinie gilt furDiese Richtlinie gilt fura) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in

Räumen zwischen notwendigen Treppenräumend A ä i F i i t di Fl d i und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren und in

offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden,b) die Fuhrung von Leitungen durch bestimmte Wände und

Decken,c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im

Brandfall.

TRVB 110 B [HH]

ENTSTEHUNG TRVB 110

TRVB TRVB 110 110 B AUS DER WIENER INSTALLATIONSRLB AUS DER WIENER INSTALLATIONSRLTRVB TRVB 110 110 B AUS DER WIENER INSTALLATIONSRLB AUS DER WIENER INSTALLATIONSRL

Jänner 2014 Gründung der ArbeitsgruppeJ i 2014 1 LJuni 2014 1. LesungSeptember 2014 2. LesungSeptember November 2014 September November 2014

Auflage zum EinspruchNovember 2014 Einspruchsbehandlung

einstimmige Verabschiedung zur Beschlussfassung

A il 2015 H bApril 2015 Herausgabe

TRVB 110 B [HH]

TRVB 110 B

TRVB 110 B 15 TRVB 110 B 15 ––BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEI LEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGENBEI LEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGEN

In Gebäuden werden Installationen (haustechnische Leitungen) durch Wände und Decken geführt, an die b d h h h f d ll dbrandschutztechnische Anforderungen gestellt werden.

Ohne eine ordnungsgemäße Abschottung stellen diese eine Gefahr hinsichtlich Brand- und Rauchweiterleitung in angrenzende Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dar.

Dies betrifft auch Installationsschächte, die zwischen Wohnungen und Betriebseinheiten angeordnet werden.

TRVB 110 B [HH]

TRVB 110 B

Die Gefahr der Brandentstehung innerhalb eines Schachtes ergibt Die Gefahr der Brandentstehung innerhalb eines Schachtes ergibt sich im wesentlichen durch energieführende Leitungen bzw. durch Feuer- und Heißarbeiten im Zuge von Reparatur- und N hi t ll ti b it i h lb d S h ht i i B i h Nachinstallationsarbeiten innerhalb des Schachtes sowie im Bereich der Schachtwände.

Bei einer Brandentstehung außerhalb des Schachtes besteht im Wesentlichen - die Gefahr einer Brandausbreitung z B über Leitungen in - die Gefahr einer Brandausbreitung z.B. über Leitungen in

den Schacht und in weiterer Folge vor allem eine Verrauchung angrenzender Bereiche sowie

- die Gefahr der Verrauchung angrenzender Bereiche über Lüftungsanlagen bzw. Luftleitungen.

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DEFINITIONEN

ABSCHOTTUNGEN:ABSCHOTTUNGEN:

- gemäß ÖNORM EN 1366-3 h l d d d dein System zum Erhalt der Feuerwiderstandsdauer eines

raumabschließenden Bauteils an der Stelle, an der vorgesehen ist, Leitungen durch den raumabschließenden g , gBauteil zu führen

gemäß ETAG 026 2- gemäß ETAG 026 - 2dient zur Aufrechterhaltung des Feuerwiderstandes von feuerwiderstandsfähigen Bauteilen, durch die Ver- und Entsorgungsleitungen (Installationen) hindurchgeführt werden

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ABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGEN

HARTSCHOTTHARTSCHOTT

Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder

HARTSCHOTTHARTSCHOTT

Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend g g ,

>> aus hartem Material

(z.B. Mörtel mit Zement-, Gips-oder Magnesitbildung).

TRVB 110 B

ABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGEN

WEICHSCHOTTWEICHSCHOTTWEICHSCHOTTWEICHSCHOTT

Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird bestehend geführt wird, bestehend

>> aus einem weichen Material

( B Mi l ll ) d (z.B. Mineralwolle) und allfälligen weiteren Komponenten(Beschichtungen). ( g )

TRVB 110 B

ABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGEN

MODULSCHOTTMODULSCHOTTMODULSCHOTTMODULSCHOTT

Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend

>> aus vorgefertigten Rahmenelementen (mit Unterteilungen),

gefüllt mit intumiszierendenBrandschutzelementen.

TRVB 110 B

ABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGEN

POLSTERSCHOTTPOLSTERSCHOTTPOLSTERSCHOTTPOLSTERSCHOTT

Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend aus

>> k ti G bi d it i >> sackartigen Gebinden mit einer trockenen Füllung,

di i h T b f hl die sich unter Temperaturbeaufschlagung aufbläht und den verbleibenden Restquerschnitt zwischen Wand bzw. Decke und dem Rohr (Leitung) ausfüllt bzw. verschließt.

TRVB 110 B

ABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGEN

SCHAUMSCHOTTSCHAUMSCHOTTSCHAUMSCHOTTSCHAUMSCHOTT

Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend aus

>> entsprechendem im Zug der Verarbeitung der Verarbeitung aufgeschäumten Baustoffen.

TRVB 110 B

DEFINITIONEN

BRANDSCHUTZKLAPPEN:BRANDSCHUTZKLAPPEN:

- gemäß ÖNORM H 6025

- gemäß ÖNORM EN 15 650Vorrichtung zum Einsatz in Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen zur Sicherstellung von Brandabschnitten und im Brandfall die Fluchtmöglichkeit

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BRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPEN

DEFINITION:DEFINITION:DEFINITION:DEFINITION:

BRANDSCHUTZKLAPPE:BRANDSCHUTZKLAPPE:

Beweglicher Verschluss innerhalb einer Leitung, der dafur vorgesehen ist, den Durchtritt von Feuer und Rauchden Durchtritt von Feuer und Rauchzu verhindern.

TRVB 110 B

BRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPEN

EINBAU MIT EINBAU MIT DEHNUNGSKOMPENSATIONDEHNUNGSKOMPENSATIONEINBAU MIT EINBAU MIT DEHNUNGSKOMPENSATIONDEHNUNGSKOMPENSATION

Brandschutzklappen durfen an nicht tragenden Wanden oder Decken (z.B. Leichtwand) dann befestigt werden, wenn durch Maßnahmen(z.B. Leichtwand) dann befestigt werden, wenn durch Maßnahmender Dehnungskompensation die im Brandfall durch Warmedehnungoder Absturz der anschließenden Luftleitungen entstehenden Krafte

it h b t t d soweit herabgesetzt werden, dass die Lage der Brandschutzklappe und des Weichschotts nicht verandert wird.

TRVB 110 B

BRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPEN

EINBAU OHNE DEHNUNGSKOMPENSATIONEINBAU OHNE DEHNUNGSKOMPENSATIONEINBAU OHNE DEHNUNGSKOMPENSATIONEINBAU OHNE DEHNUNGSKOMPENSATION

Die Brandschutzklappe ist mit einer ppmassiven tragfähigen Wand oder tragenden Decke starr zu verbinden starr zu verbinden.

TRVB 110 B

BRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPEN

EINBAU BEI STARR BEFESTIGTEN LUFTLEITUNGENEINBAU BEI STARR BEFESTIGTEN LUFTLEITUNGENEINBAU BEI STARR BEFESTIGTEN LUFTLEITUNGENEINBAU BEI STARR BEFESTIGTEN LUFTLEITUNGEN

Werden Luftleitungen derart starr an Wanden und Decken befestigt, dass auf die Klappe keine die Funktion der Klappe beeintrachtigendenKrafte einwirken, sind beim Einbau der Klappe keine Maßnahmen fur die Dehnungskompensation erforderlich. g p

TRVB 110 B

DEFINITIONEN

FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE IN LÜFTUNGSLEITUNGEN AUF BASIS INTUMESZIERENDER MATERIALEN GEMÄSS ÖNORM H 6027:

- ohne mechanisches Verschlusselement (FLI) intumeszierende Wirkung

it h i h V hl l t (FLI VE) - mit mechanischem Verschlusselement (FLI-VE) intumeszierender Wirkung und mechanischem Verschlusselement

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DEFINITIONEN

VE)

LI-

V(F

L

Quelle: ÖNORM H 6027

TRVB 110 B [HH]

Quelle: ÖNORM H 6027

DEFINITIONEN

LI)

(F

L

Quelle: ÖNORM H 6027

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DEFINITIONEN

HAUSTECHNISCHE LEITUNGENHAUSTECHNISCHE LEITUNGEN

- Luftführende Leitungenmechanische und statische Leitungen

- Elektrische LeitungengStromkabel, Kommunikationsleitungen, EDV - Leitungen

- Wasserführende LeitungenAbwasserleitungen, Trinkwasserleitungen, Heizungsleitungen

- Sonstige medienführende LeitungenG l it F ä l it Kält l it Gasleitungen, Fernwärmeleitungen, Kälteleitungen, Hydraulikleitungen ...

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SCHACHTTYPEN

SCHACHTTYP A

Der vertikale Schacht wird über seine gesamte Länge mit Trennwänden begrenzt gesamte Länge mit Trennwänden begrenzt.

Öffnungen gegenüber dem ersten t i di h G h d i ht unterirdischen Geschoss und nicht

ausgebautem Dachgeschoss.

Werden die Ausführungen gemäß Punkt 7.2 in Anspruch genommen,dürfen im Schacht keine elektrischen

Leitungen geführt werden.

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SCHACHTTYPEN

SCHACHTTYP A

Anforderung an das Brandverhalten der Baustoffe:

GK 2, GK 3, GK 4 an Schachtinnenseite Bekleidung in A2 GK 5, FLN > 22 m Schachtwände in A2

Lüftung bei Schachttyp A mit Fläche > 2 m²

- 2,5 % der Schachtgrundfläche- nicht erforderlich bei wasserführenden Leitungen bzw.

nichtbrennbaren Lüftungsleitungen

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SCHACHTTYPEN

SCHACHTTYP BSCHACHTTYP B

Die Öffnungen im Bereich der Geschossdecken müssen entsprechend der Geschossdecken müssen entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der anschließenden Decke abgeschottet werden.

An die den Schacht begrenzenden Wände sowie an deren Leitungsdurchführungen sowie an deren Leitungsdurchführungen werden keine Anforderungen gestellt.

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BRANDVERHALTEN

VON LEITUNGEN:VON LEITUNGEN:

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BRANDVERHALTEN

VON DÄMMSTOFFEN UND WÄRMEDÄMMUNGEN:VON DÄMMSTOFFEN UND WÄRMEDÄMMUNGEN:

Für Dämmstoffe bzw. Wärmedämmungen von Leitungen in Schächten sowie Gängen und Stiegenhäusern außerhalb von Wohnungen und sowie Gängen und Stiegenhäusern außerhalb von Wohnungen und nichtausgebauten Dachböden sind mindestens nachfolgende Klassen des Brandverhaltens vorzusehen:

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LEITUNGSFÜHRUNG

DURCH TRENNBAUTEILE UND BRANDABSCHNITTEDURCH TRENNBAUTEILE UND BRANDABSCHNITTE

Grundsätzlich bei brandabschnittsbildenden Bauteilen und Trennbauteilen unabhängig vom - Querschnitt bzw. Durchmesser

Material der Leitungen- Material der Leitungen

Einzelne Leitungen, ausgenommen Leerverrohrungen, ohne g , g g ,geprüfte bzw. klassifizierte Abschottung, wenn- Durchmesser höchstens 25 mm- Abstand zueinander mindestens 1 m- Durchbruch für Leitungsdurchführung passgenau

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LEITUNGSFÜHRUNG

NACHWEISE

- Für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Europäischen Norm abgedeckt werden (z.B. BSK gemäß ÖNORM EN 15650, Norm abgedeckt werden (z.B. BSK gemäß ÖNORM EN 15650, BRSK gemäß ÖNORM EN 12101-8), ist die Vorlage einer Leistungserklärung sowie die CE-Kennzeichnung erforderlich erforderlich.

- Für Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung (ETB) vorliegt (z B Steine und Stopfen Kabelboxen (ETB) vorliegt (z.B. Steine und Stopfen, Kabelboxen, beschichtete Mineralfaserplatten (mit z.B. dämmschichtbildender oder ablativer Beschichtung), Schäume, Mineralfaserprodukte (z B Rohrschalen) modulare Systeme (Modulschotts) Mörtel (z.B. Rohrschalen), modulare Systeme (Modulschotts), Mörtel, Kissen, Manschetten, Bandagen, Dichtungsmassen, Kombiabschottungen), ist die Vorlage einer

L i t klä i di CE K i h f d li h

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Leistungserklärung sowie die CE-Kennzeichnung erforderlich.

LEITUNGSFÜHRUNG

NACHWEISENACHWEISE

- Für Feuerschutzabschlüsse auf Basis intumeszierender Materialien (FLI FLI VE) gemäß ÖNORM H 6027 ist das Einbauzeichen (FLI, FLI-VE) gemäß ÖNORM H 6027 ist das Einbauzeichen

ÜA erforderlich.

- Für Bauprodukte, die weder von einer harmonisierten Europäischen Norm (hEN) noch einer Leitlinie für die Europäische technische Zulassung (ETAG) abgedeckt werden oder für die kein Zulassung (ETAG) abgedeckt werden, oder für die kein zutreffendes Regelwerk vorhanden ist, ist jedenfalls ein Klassifizierungsbericht gemäß ÖNORM EN 13501-2 bzw. ÖÖNORM EN 13501-3 erforderlich

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LEITUNGSFÜHRUNG

LUFTFÜHRENDE LEITUNGENLUFTFÜHRENDE LEITUNGEN

Bei luftführenden Leitungen aus NICHTBRENNBAREN BAUSTOFFEN kann die Abschottung - durch Anordnung einer Brandschutzklappe, ausgenommen

bei Räumen, die im Brandfall be- und entlüftet werden sollen, , ,- in Abhängigkeit der Verlegungsart durch Ausbildung der

Leitung in EI tt, durch Ummantelung der Leitung in EI tt über die gesamte - durch Ummantelung der Leitung in EI tt über die gesamte Länge,

- in Abhängigkeit des zulässigen Einsatzbereiches durch FLI-VE – Produkte,

erfolgen.

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LEITUNGSFÜHRUNG

LUFTFÜHRENDE LEITUNGENLUFTFÜHRENDE LEITUNGEN

Bei luftführenden Leitungen aus Kunststoff (z.B. PE, PP, PVC) kann die

Abschottung Abschottung

- durch Ummantelung der Leitung in EI tt mit Baustoffen in A2 ,

- durch eine Brandschutzmanschette oder ein

Brandschutzband mit einer Klassifizierung in EI tt

erfolgen.

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LEITUNGSFÜHRUNG

VERWENDUNG VON FLI ODER FLI - VEVERWENDUNG VON FLI ODER FLI VE

Ergänzend bzw. abweichend vom Anwendungsbereich der ÖNORM H 6027 dürfen bei folgenden Nutzungen in Gebäuden mit einem Fluchtniveau g gvon nicht mehr als 32 m jedenfalls auch FLI-VE (in Verbindung mit einer Kaltrauchsperre) in Trennbauteilen verwendet werden:

Nutzung Räume

unabhängig von Nutzung Nassräume

Bürogebäude kleinzellige Bürostruktur(Büroeinheiten ≤ 100 m²)

Beherbergungsstätten GästezimmerBeherbergungsstätten Gästezimmer

Justizanstalten Hafträume

Gesundheitseinrichtungen Patientenzimmer, einzelne l f h l l

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Personalaufenthaltsräume, einzelne Büros

LEITUNGSFÜHRUNG

VERWENDUNG VON MOTORBETRIEBENEN BSKVERWENDUNG VON MOTORBETRIEBENEN BSK

> Gebäude mit einem FLN > 32 m

> Gebäude mit einem FLN ≤ 32 m zusätzlich bei- Verkaufsstätten gemäß TRVB 138 N- Beherbergungsstätten > 30 BettenBeherbergungsstätten > 30 Betten- Justizanstalten- Krankenanstalten udgl.- Garagen mit BMA- Garagen mit automatischen Löschanlagen- Gebäude mit BMA auf Basis von Brandschutzkonzepten

In brandabschnittsbildenden Bauteilen ist die Verwendung von FLI und FLI-VE gemäß ÖNORM H 6027 unzulässig.

p

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FLI und FLI VE gemäß ÖNORM H 6027 unzulässig.

LEITUNGSFÜHRUNG

ELEKTRISCHE LEITUNGENELEKTRISCHE LEITUNGEN

Die Abschottung von Kabeln kann mittels Brandschutzkissen, Brandschutzschaum, Brandschutzstein mit Brandschutzkissen, Brandschutzschaum, Brandschutzstein mit Brandschutzfüllmasse, Brandschutzmörtel, Brandschutzbeschichtung der Kabel, intumeszierenderB d h t d d l Brandschutzmasse oder dgl.

erfolgen.

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LEITUNGSFÜHRUNG

WASSERFÜHRENDE LEITUNGENWASSERFÜHRENDE LEITUNGEN

KUNSTSTOFFLEITUNGEN- BrandschutzmanschettenBrandschutzmanschetten- Alternativ: Ummantelung der Leitungen in der Klassifizierung EI tt

mit Baustoffen in A2 zulässig.

NICHTBRENNBARE WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN sowie für wasserführende Leitungen aus VERBUNDWERKSTOFFEN, welche nicht mit einer Brandschutzmanschette oder einer Brandschutzbandage abgeschottet werden können,- Streckenisolierung mit Baustoffen in A2- Streckenisolierung mit Baustoffen in A2

Sprinklerleitungen sind ausgenommen.

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LEITUNGSFÜHRUNG

SONSTIGE MEDIENFÜRENDE LEITUNGENSONSTIGE MEDIENFÜRENDE LEITUNGEN

Bei sonstigen medienführenden nicht brennbaren Leitungen kann die Abschottung durch Abschottung durch

- Ummantelung der Leitung in der Klassifizierung EI tt mit Baustoffen in A2 oder A2 oder

- Streckenisolierungen in A2

erfolgen erfolgen.

Bei sonstigen medienführenden brennbaren Leitungen (z.B. Rohr-postleitungen) kann die Abschottung mittels Brandschutzmanschetten oder Gleichwertigem erfolgen.

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FLUCHTWEGE

LEITUNGSFÜHRUNG IN FLUCHTWEGENLEITUNGSFÜHRUNG IN FLUCHTWEGEN

In Treppenhäusern und in gesicherten Fluchtbereichen gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist eine offene Verlegung von Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist eine offene Verlegung von brennbaren Leitungen grundsätzlich unzulässig.

Ausgenommen davon sind Ausgenommen davon sind - Gebäude der GK 2 und GK 3, jedoch nicht Treppenhäuser der Tab 2a

der OIB-Richtlinie 2 sowie t füh d L it i hl S t - permanent wasserführende Leitungen in geschlossenen Systemen,

jedoch

GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Flucht-niveau

> 22 m- D-s1, d0 C-s1, d0 B-s1, d0 A2-s1, d0 A2-s1, d0

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D s1, d0 C s1, d0 B s1, d0 A2 s1, d0 A2 s1, d0

FLUCHTWEGE

LEITUNGSFÜHRUNG IN FLUCHTWEGENLEITUNGSFÜHRUNG IN FLUCHTWEGEN

An Einzelleitungen für treppenhauseigene haus- und sicherheitstechnische Anlagen sowie für Einzelleitungen von sicherheitstechnische Anlagen sowie für Einzelleitungen von Messeinrichtungen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt.

Die Anordnung von Elektro-Verteilerschränken (Hauptverteiler, Stockwerksverteiler, Zähleinrichtungen) ohne brandschutztechnische Qualifikation in Treppenhäusern ist unzulässig.

Schachttyp B ist auf Grund der erhöhten Brandbelastung nicht zulässig Schachttyp B ist auf Grund der erhöhten Brandbelastung nicht zulässig. >> Schachttyp A anwenden.

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FLUCHTWEGE

REVISIONSÖFFNUNGEN REVISIONSÖFFNUNGEN

> Gebäude mit FLN ≤ 22 mEI2 30-Sm oder EI2 30 und vierseitig angeschlagenEI2 30 Sm oder EI2 30 und vierseitig angeschlagen

> Gebäude mit FLN > 22 mEI 90 S d EI 90 d i iti hlEI2 90-Sm oder EI2 90 und vierseitig angeschlagenEI2 30-Sm oder EI2 30 und vierseitig angeschlagen ausreichend, wenn

Revisionsöffnung in Gang, der vom Treppenhaus durch Türen in E 30-C abgetrennt ist ODERRevisionsöffnung nicht größer als 0 2 m²Revisionsöffnung nicht größer als 0,2 m²

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AUSNAHMEN (BIS 22 m)

WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN IN MASSIVWAND

( )

WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN IN MASSIVWAND

TRVB 110 B [HH]

AUSNAHMEN (BIS 22 m)

WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN IM FUSSBODEN

( )

WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN IM FUSSBODEN

TRVB 110 B [HH]

AUSNAHMEN (BIS 22 m)

LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE

( )

LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE

Falls Leitungen aller Art – ausgenommen Lüftungsleitungen - auf der Rohdecke auf einer Länge von mindestens 1 m (vom Schacht Rohdecke auf einer Länge von mindestens 1 m (vom Schacht gemessen)- in einer Schüttung in A2 oder

i i S hütt B t ff d Kl E i it i - in einer Schüttung aus Baustoffen der Klasse E sowie mit einer darüber und darunter angeordneten Lage aus Baustoffen der Klasse A2 von mindestens 3 cm, oder

- in einem Steinwollriegel aus Platten mit einer seitlichen Überlappung von jeweils mindestens 10 cm und einer Höhe von der Rohdecke bis zur EstrichunterkanteRohdecke bis zur Estrichunterkante

in den Schacht geführt werden, sind beim Eintritt in den Schacht KEINEbrandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich.

TRVB 110 B [HH]

AUSNAHMEN (BIS 22 m)

LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE

( )

LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE

TRVB 110 B [HH]

AUSNAHMEN (BIS 22 m)

LEITUNGSFÜHRUNG

( )

LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE

TRVB 110 B [HH]

NORMEN

FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE LEITUNGENFEUERWIDERSTANDSFÄHIGE LEITUNGEN

Feuerwiderstandsfähige Luftleitungen sind Leitungen, die zur Verteilung

oder Absaugung von Luft eingesetzt und die so ausgeführt werden dass oder Absaugung von Luft eingesetzt und die so ausgeführt werden, dass

sie eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer liefern.

> Ausführung gemäß ÖNORM EN 1366-1 in Verbindung mit

ÖNORM EN 13501-3 als Leitung mit definierter FWK

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NORMEN

FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTEFEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTE

Feuerwiderstandsfähige Installationskanäle oder –schächte sind

horizontale Kanäle oder vertikale Schächte mit brennbaren oder horizontale Kanäle oder vertikale Schächte mit brennbaren oder

nichtbrennbaren Installationen wie Rohren oder Kabeln, wobei eine

Brandbeanspruchung sowohl von außerhalb als auch von innerhalb

des Installationskanals bzw. -schachtes vorhanden sein kann.

> Ausführung gemäß ÖNORM EN 1366-5 in Verbindung mit > Ausführung gemäß ÖNORM EN 1366 5 in Verbindung mit

ÖNORM EN 13501-2 als Installationskanal oder -schacht mit

definierter Feuerwiderstandsklasse EI tt oder

> Ausführung als Kanal- oder Schachtwände gemäß ÖNORM

EN 1364-1 in Verbindung mit ÖNORM EN 13501-2

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NORMEN

FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTEFEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTE

> Ausführung gemäß ÖNORM EN 1366-5 in Verbindung mit

ÖNORM EN 13501-2 als Installationskanal oder -schacht mit ÖNORM EN 13501 2 als Installationskanal oder schacht mit

definierter Feuerwiderstandsklasse EI tt

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NORMEN

FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTEFEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTE

> Ausführung als Kanal- oder Schachtwände gemäß ÖNORM

EN 1364-1 in Verbindung mit ÖNORM EN 13501-2EN 1364 1 in Verbindung mit ÖNORM EN 13501 2

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TRVB 110 B

ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICKZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK

> Zurückziehung der Wiener Installationen-Richtlinie (KSB)

Hi ll d MLAR> Hintanstellung der MLAR

> Anwendung der TRVB 110 B> Anwendung der TRVB 110 B

- grundsätzliche Ausführungsmöglichkeiten

- bei Anwendung können zielorientierte Anforderungen

als erfüllt angesehen werden

> konstruktive Verbesserungen werden gerne > konstruktive Verbesserungen werden gerne

entgegengenommen

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LETZTENDLICH …

DANKEDANKEFÜR DIEFÜR DIEAUFMERKSAMKEIT!AUFMERKSAMKEIT!AUFMERKSAMKEIT!AUFMERKSAMKEIT!

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