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STADT MARKRANSTÄDT BEBAUUNGSPLAN „PV-ANLAGE SCHKEITBAR“ 2. ENTWURF STAND: 27.02.2018 BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Geobasisdaten: Staatsbetrieb Geobasisdaten und Vermessung (GeoSN) Stadt Markranstädt Markt 1 04420 Markranstädt Bearbeitung: Jüdenstraße 31 06667 Weißenfels Tel. 034 43 - 28 43 90 Fax 034 43 - 28 43 99 Geltungsbereich des Bebauungsplans

2. ENTWURF STAND: 27.02.2018 BEGRÜNDUNG MIT … · allgemeinen Liegenschaftskatasters (ALK) im UTM-Koordinatensystem erstellt. 1.4 Geltungsbereich Der Bebauungsplan „PV-Anlage

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2. ENTWURF

STAND: 27.02.2018

BEGRÜNDUNG

MIT UMWELTBERICHT

Geobasisdaten: Staatsbetrieb Geobasisdaten und Vermessung (GeoSN)

Stadt Markranstädt

Markt 1

04420 Markranstädt

Bearbeitung:

Jüdenstraße 31

06667 Weißenfels

Tel. 034 43 - 28 43 90

Fax 034 43 - 28 43 99

Geltungsbereich des Bebauungsplans

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

2 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 3

Inhalt

1. Ausgangsbedingungen ............................................................................................................. 5

1.1 Planungsanlass ....................................................................................................................... 5

1.2 Rechtsgrundlage / Verfahren ................................................................................................... 5

1.3 Plangrundlagen ....................................................................................................................... 6

1.4 Geltungsbereich ...................................................................................................................... 6

1.5 Ziele der Raumordnung ........................................................................................................... 7

1.6 Verhältnis zum Flächennutzungsplan ..................................................................................... 8

1.7 Andere Planwerke ................................................................................................................... 8

1.8 Städtebaulicher Bestand / Ausgangssituation ......................................................................... 9

1.9 EEG [Erneuerbare Energien Gesetz] ...................................................................................... 9

1.10 UVPG ..................................................................................................................................... 10

1.11 Planungsziele ........................................................................................................................ 10

2. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................................................... 12

2.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................................... 12

2.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................. 12

2.2.1 Höhe der baulichen Anlagen ............................................................................................. 13

2.3 Bauweise ............................................................................................................................... 14

2.4 Überbaubare Grundstücksfläche ........................................................................................... 15

2.5 Nebenanlagen ....................................................................................................................... 15

2.6 Verkehrsflächen ..................................................................................................................... 15

2.7 Technische Infrastruktur ........................................................................................................ 16

2.8 Zeitliche Befristung ................................................................................................................ 16

2.9 Grünflächen ........................................................................................................................... 17

2.10 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ............. 17

2.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

17

2.12 Abgrabungen und Aufschüttungen ........................................................................................ 18

2.13 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................. 19

2.14 Hinweise ................................................................................................................................ 19

3. Umweltbericht .......................................................................................................................... 20

3.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes ................................................................................. 20

3.1.1 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes ........................................................................ 20

3.1.2 Bestimmung des Prüfungsumfangs................................................................................... 20

3.1.3 Planungsziele .................................................................................................................... 21

3.1.4 Untersuchungsradius ......................................................................................................... 21

3.1.5 Standort, Art und Umfang der geplanten Vorhaben .......................................................... 21

3.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen .............................................. 22

3.2.1 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen ...................................................... 22

3.2.2 NATURA 2000 ................................................................................................................... 22

3.2.3 Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz ............................................................. 23

3.3 Grundlagen ............................................................................................................................ 23

3.3.1 Allgemeines, Lage im Raum .............................................................................................. 23

3.3.2 Naturräumliche Grundlagen .............................................................................................. 23

3.3.3 Oberflächengestaltung und Rekultivierung ....................................................................... 24

3.3.4 Bergrechtliche Genehmigung ............................................................................................ 25

3.3.5 Erfassung der Schutzgüter -Methodik- .............................................................................. 25

3.4 Bestandsaufnahme der Schutzgüter ..................................................................................... 27

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Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

4 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

3.4.1 Bau-, Anlage-, Betriebsbedingte Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen ..................... 27

3.4.2 Boden ................................................................................................................................ 28

Oberflächenwasser / Grundwasser ................................................................................................ 30

3.4.3 Klima / Luft ......................................................................................................................... 31

3.4.4 Flora ................................................................................................................................... 32

3.4.5 Fauna ................................................................................................................................. 34

3.4.6 Landschaftsbild .................................................................................................................. 37

3.4.7 Mensch .............................................................................................................................. 39

3.4.8 Kultur- und Sachgüter ........................................................................................................ 39

3.4.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................................... 40

3.4.10 Zusammenfassung der Auswirkungen .......................................................................... 40

3.5 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes .................................................................... 41

3.5.1 Prognose bei Nichtdurchführung NULLVARIANTE ........................................................... 41

3.5.2 Prognose bei Durchführung des Vorhabens .................................................................... 41

3.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ......................................... 42

3.6.1 Allgemeine Aussagen ........................................................................................................ 42

3.6.2 Aussagen zu den Schutzgütern......................................................................................... 42

3.7 Bilanzierung der Wirkung auf den Naturhaushalt .................................................................. 44

3.8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .................................................................................... 45

3.9 Schwierigkeiten und Kenntnislücken ..................................................................................... 45

3.10 Maßnahmen zur Überwachung [Monitoring] ......................................................................... 45

3.11 Allgemein verständliche Zusammenfassung ......................................................................... 47

4. Allgemeine Hinweise ............................................................................................................... 49

5. Anhang ..................................................................................................................................... 50

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 5

1. Ausgangsbedingungen

1.1 Planungsanlass

Im Ortsteil Schkeitbar der Stadt Markranstädt liegt die Fläche des Kiesstagebaus

„Großschkrolopp“ südlich des Ortsteils Schkeitbar und nördlich der BAB 38. Die

Stadt Markranstädt beabsichtigt in Abstimmung mit dem Betreiber des

Kiestagebaus die Fläche innerhalb der nächsten Jahre für die Nutzung von

Freiflächenphotovoltaikanlagen bereitzustellen. Der Abschlussbetriebsplan des

Kiestagebaus aus dem Jahre 2015 weist für die Tagebaufläche eine

Landwirtschaftliche Nutzfläche nach Verfüllung des Tagebaus aus. Für die

Verfüllung ergibt sich ein Zeitraum bis zum Jahre 2042. Innerhalb dieser Zeit sollen

auf der Fläche, je nach Verfüllungsgrad Freiflächenphotovoltaikanlagen aufgestellt

werden können. Mit Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes vom 18.10.2016

stehen dem Vorhaben einer Freiflächenphotovoltaikanlage keine bergrechtlichen

Belange entgegen.

Ein geltendes Prinzip in der Bauleitplanung ist der sparsame Umgang mit dem

Schutzgut Boden. Neue bauliche Entwicklungen sollen vorrangig auf bereits

versiegelte bzw. entwickelte Flächen gelenkt werden. Die ehemalige Kiesgrube

Großschkorlopp stellt aufgrund ihrer Größe eine Potenzialfläche für eine

Neuetablierung einer gewerblich- baulichen Nutzung dar, ohne eine

Neuinanspruchnahme und den damit einhergehenden Verlust von

Bodenfunktionen hervorzurufen. Um einen langfristigen Flächenverlust als

Landwirtschaftsflächen zu vermeiden, wird die Photovoltaiknutzung bis zum

Zeitpunkt des Ausscheidens der Flächen aus dem Bergrecht befristet und Flächen

für die Landwirtschaft als Folgenutzung festgesetzt.

Weiterhin hat der Gesetzgeber den Gemeinden im Rahmen der Klimaschutz-

Novelle im Baugesetzbuch im Jahr 2011 ermöglicht, die Ausstattung des

Gemeindegebietes mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die

dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen

Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte

aus erneuerbaren Energien oder Kraft- Wärme- Kopplung als Planungsziel zu

formulieren [§5 Abs. (2) Nr. 2b BauGB]. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit des

Bebauungsplanes insbesondere durch § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB begründet.

Für die weitere Entwicklung und Realisierung des Planungsvorhabens PV-Anlage

Schkeitbar ist auf dem Gelände der Kiesgrube Großschkrolopp die Aufstellung

eines verbindlichen Bauleitplanes erforderlich, um die beabsichtigte Entwicklung

städtebaulich geordnet vollziehen zu können. Der Betreiber des Kiestagebaus hat

daher bei der Stadt Markranstädt die Aufstellung eines Bebauungsplanes in

Verbindung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11

BauGB beantragt.

1.2 Rechtsgrundlage / Verfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ erfolgt im

Wesentlichen auf Grundlage der nachstehenden Gesetze und Verordnungen in

ihrer aktuellen Fassung:

Baugesetzbuch (BauGB);

Baunutzungsverordnung (BauNVO);

Planzeichenverordnung (PlanZV);

Erneuerbare

Energien

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Sächsische Bauordnung (SächBO)

Verwaltungsvorschrift des sächsischen Ministeriums des Inneren zur

Sächsischen Bauordnung (VwVSächBO)

Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)

Den Kommunen muss gem. Art. 28 Abs. 2 GG das Recht gewährleistet sein, alle

Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener

Verantwortung zu regeln.

Dieser Selbstverwaltungshoheit der Kommune unterliegt auch die Aufstellung und

Änderung der Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) gem.

§ 2 Abs. 1 BauGB.

Ziel der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Sicherung der baulichen und

sonstigen Nutzungen auf den Grundstücken einer Kommune nach Maßgabe des

Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung sowie Landesgesetzen.

Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan „PV-

Anlage Schkeitbar“ wurde vom Stadtrat der Stadt Markranstädt am 01.06.2017

gefasst. Der Beschluss wird im Amtsblatt 07/2017 der Stadt Markranstädt am

15.07.2017 ortsüblich bekanntgemacht.

Die Stadt Markranstädt prüft grundsätzlich ob § 62 (2) Nr.4 sächsischer

Bauordnung – Genehmigungsfreistellungsverfahren –Anwendung finden kann.

1.3 Plangrundlagen

Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ wird im „. Entwurf auf Grundlage des

allgemeinen Liegenschaftskatasters (ALK) im UTM-Koordinatensystem erstellt.

1.4 Geltungsbereich

Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ ist nach außen hin wie folgt

abgegrenzt:

nördlich durch landwirtschaftliche Nutzflächen und die sich in einiger

Entfernung anschließende Bebauung des Ortsteils Schkeitbar sowie deren

rückwärtige Gärten

westlich durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche

östlich durch den Feldweg „Zur Mühle“ mit weiteren landwirtschaftlichen

Nutzflächen

südlich durch eine Freiflächenphotovoltaikanlage und die BAB 38

Der räumliche Bezugsrahmen des Bebauungsplanes in der Gemarkung Räpitz ist

aus dem Übersichtsplan auf der Titelseite zu dieser Begründung ersichtlich.

Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“

umfasst eine Fläche von ca. 11 ha.

Selbstverwal-

tungsaufgabe

Aufstellungs-

beschluss

Liegenschaftskata-

ster (ALK) im UTM-

Koordinatensystem

Räumliche

Einordnung

Planfläche

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1.5 Ziele der Raumordnung

Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ muss sich gem. § 1 Abs. 4 BauGB

den Zielen der Raumordnung anpassen.

Die Ziele der Raumordnung werden in Bauleitplanverfahren durch die

Landesdirektion Sachsen, Referat 37, Höhere Raumordnungsbehörde als obere

Landesplanungsbehörde, das Landratsamt Landkreis Leipzig, und den Regionalen

Planungsverband Leipzig-Westsachsen mitgeteilt.

Im Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. S. 2986), zuletzt

geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), ist

in § 8 Abs. 7 ROG die Hierarchie der Gebietsfestlegungen normiert.

die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen

sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,

soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar

sind (Vorranggebiete);

in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der

Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes

Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete);

in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die

städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, andere

raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen

oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind

(Eignungsgebiete)

Beachtliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung befinden sich im

Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP Sachsen), dem

Landesplanungsgesetz Sachsen (SächsLPlG) sowie dem regionalen

Entwicklungsplan der Planungsregion Westsachsen (REP Westsachsen).

Der Landesentwicklungsplan Sachsen wurde durch die Sächsische

Staatsregierung am 12. Juli 2013 beschlossen und trat durch öffentliche

Bekanntmachung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 11/2013 am 30.

August 2013 in Kraft.

Der Regionale Entwicklungsplan Westsachsen wurde durch die oberste

Landesplanungsbehörde mit Bescheiden vom 30.06.2008 genehmigt und erlangte

durch die Bekanntmachung am 25.07.2008 Rechtskraft.

Der LEP Sachsen weist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen

Standort aktiver Bergbau für Kiese, Kiessande und Sande aus. Ziel Z4.2.3.1 hebt

dabei die langfristige Sicherung der Gewinnung von standortgebundenen

einheimischen Rohstoffen durch Ausweisung entsprechender Vorranggebiete für

Rohstoffgewinnung hervor, während Grundsatz G4.2.3.2 die Zuführung erschöpfter

Vorkommen zu einer nachhaltigen Folgenutzung betont.

Der Regionale Entwicklungsplan Westsachsen weist dementsprechend für den

Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Vorranggebiet für den Abbau von

Kiesen und Sanden aus. Zum Aufstellungszeitpunkt des Regionalen

Entwicklungsplans Westsachsen im Jahr 2008 befand sich der Kiesabbau im

Betriebsgelände noch im aktiven Betrieb. Mittlerweile ist die Lagerstätte erschöpft,

sodass gemäß dem genehmigten Abschlussbetriebsplan kein Rohstoff mehr

abgebaut wird und mit der Verfüllung der Flächen begonnen wurde. Auf Grundlage

Ziele der

Raumordnung

ROG

Beachtung der Ziele

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

8 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

einer positiven Stellungnahme des Sächsischen Oberbergamtes vom 18. Oktober

2016 zum geplanten Photovoltaikvorhaben kann davon ausgegangen werden,

dass keine negativen Auswirkungen auf die in Form der benannten Ziele der

Raumordnung gesicherten Belange des Rohstoffabbaus oder die Folgenutzung

gemäß Abschlussbetriebsplan entstehen. Durch die Sicherung dieser Belange und

der ausgegebenen Ziele der Raumordnung im Rahmen der Festsetzungen des

vorliegenden Bebauungsplanes wird eine Übereinstimmung mit den Zielen der

Raumordnung ermöglicht.

Weiter bilden die Ziele der Raumordnung und Landesplanung die Grundlage für

den Flächennutzungsplan, welcher die Grundlage für die Aufstellung von

Bebauungsplänen bildet (Entwicklungsgebot).

1.6 Verhältnis zum Flächennutzungsplan

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Absatz (2) BauGB aus dem

Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln.

Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes kann gemäß § 8 Abs. (3) BauGB

gleichzeitig auch der FNP im Parallelverfahren geändert werden.

Der Bebauungsplan kann vor dem FNP bekannt gemacht werden, wenn nach dem

Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den

Darstellungen des FNP entwickelt sein wird. Dementsprechend ist der

Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der zuständigen

höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Im Rahmen der 1. Flächennutzungsplanänderung beabsichtigt die Stadt

Markranstädt die Darstellungen für das betreffende Areal im Sinne einer

nachrichtlichen Übernahme an die Festsetzungen des genehmigten

Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ anzupassen.

1.7 Andere Planwerke

Im Jahre 2015 wurde für den Kiessandtagebau ein Abschlussbetriebsplan, auf

Basis der Planfeststellung erarbeitet. In diesem Abschlussbetriebsplan wurde für

die Fläche des Kiessandtagebaus Großschkroplopp, nach Abschluss der

Verfüllung eine landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. In Abstimmung mit

dem Sächsischen Oberbergamt wird die Möglichkeit gegeben, den ausgekiesten

Tagebau nach der Verfüllung einer befristeten städtebaulichen Nutzung

zuzuführen, ohne dass das geltende Bergrecht geändert, eingeschränkt oder

außer Kraft gesetzt wird. Auf dieser Grundlage ist der Bebauungsplan so

auszugestalten, dass es zu keiner Beeinträchtigung der bergrechtlichen Belange

kommt. Konkret bedeutet dies, dass die Umsetzbarkeit der Folgenutzung aus dem

Abschlussbetriebsplan durch den Bebauungsplan zu sichern ist. Damit wird auch

eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (s. auch Kapitel 1.5)

gewährleistet, da im Zeitraum der Zwischennutzung bereits die Voraussetzungen

für eine nachhaltige Folgenutzung geschaffen werden können. Außerdem hat der

Bebauungsplan sicherzustellen, dass die Folgenutzung zu dem im

Abschlussbetriebsplan vorgesehenen Zeitpunkt auch tatsächlich vollziehbar ist und

keine abweichenden Nutzungsrechte durch die Satzung entgegenstehen. Hierzu

ist es notwendig, den Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ nach § 9 Abs. 2

Satz 2 BauGB, auflösend bedingt durch die Entlassung aus dem Bergrecht, zeitlich

Parallelverfahren

Abschlussbetriebs-

plan

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 9

zu befristen. Als Folgenutzung ist die aus dem Abschlussbetriebsplan resultierende

landwirtschaftliche Nutzfläche bestimmt.

1.8 Städtebaulicher Bestand / Ausgangssituation

Das Planungsgebiet gliedert sich in den nachfolgend erläuterten städtebaulichen

Bestand.

Der Standort des Kiessandtagebaus Großschkorlopp befindet sich zwischen den

Ortslagen Großschkorlopp und Schkeitbar nordwestlich der BAB 38. Die derzeitige

Zufahrt erfolgt über den Feldweg „Zur Mühle“, welcher von der S 76 in Richtung

Tagebau führt. Im weiteren Umfeld des Tagebaus dominieren agrarisch genutzte

Flächen das Orts- und Landschaftsbild.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ liegt etwa 500 m

südwestlich des Ortskerns Schkeitbar. Nördlich wird die Fläche durch

landwirtschaftliche Nutzflächen und im Weiteren durch die Bebauung der Ortslage

mit rückwärtigen Gärten sowie der K 7960 gefasst. Südlich des Geltungsbereichs

grenzt eine bestehende Photovoltaikanlage sowie die BAB 38 an.

Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ wird

das Plangebiet durch die Wiederverfüllung des Kiessandtagebaus geprägt.

1.9 EEG [Erneuerbare Energien Gesetz]

Das Erneuerbare Energien Gesetz [im Folgenden EEG] bestimmt die Ausführung

der Anlagen erneuerbarer Energien in der Praxis. Das EEG hat keine

unmittelbaren Auswirkungen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit von

Photovoltaikanlagen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wird durch die

Regelungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung bestimmt.

Der Wortlaut des EEG hat jedoch Auswirkungen auf Vergütungen von Energie aus

regenerativen Energiequellen und bestimmt somit die Erforderlichkeit von

Bebauungsplänen mit dem Planungsziel erneuerbarer Energien.

Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

erfolgt eine Vergütung wenn die Anlage […]

3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30

des Baugesetzbuchs errichtet worden ist und […]

aa) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest

auch mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung

von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt worden ist

und sich die Anlage […]

bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über

die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits

versiegelt waren, oder

cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher,

wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese

Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder

Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als

Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des

Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des

§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind.

Kiessandtagebau

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

10 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ überplant das

Gelände eines Kiessandtagebaus, dessen Flächen nach der

Nutzung als Tagebau laut Abschlussbetriebsplan von 2015 bis zum Jahre 2042

wiederverfüllt werden.

1.10 UVPG

Zu beachten ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] in der

Fassung der Neubekanntmachung vom 24.02.2010 [BGBl. I S. 94], zuletzt

geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 [BGBl I S. 1163].

Bei bestimmten Vorhaben, Errichtung oder Änderungen von Anlagen sowie Plänen

sind die Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen. Vorhaben mit potenziell

erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind in der Anlage 1 zum UVPG

aufgeführt.

Photovoltaikanlagen sind nicht gesondert in der Anlage 1 aufgeführt. Solarparks

gelten demnach als Städtebauprojekte für die Errichtung sonstiger baulicher

Anlagen, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein

Bebauungsplan aufgestellt wird.

Gemäß der Ziffer 18.7.2 der Anlage ist bei zulässigen Grundflächen von 20.000 bis

100.000 m² eine allgemeine Vorprüfung der Umweltauswirkungen vorzunehmen.

Entscheidend ist § 17 [1] des UVPG. Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, insbesondere bei

Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert

oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung

des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im

Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des

Baugesetzbuchs durchgeführt.

Somit ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Planungsvorhaben der „PV-

Anlage Schkeitbar“ innerhalb des Bebauungsplanverfahrens durchzuführen.

Die Umweltprüfung für das Vorhaben des Bebauungsplanes der „PV-Anlage

Schkeitbar“ erfolgt im Umweltbericht, welcher Bestandteil der Begründung zum

Bebauungsplan ist.

1.11 Planungsziele

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ wird das Ziel der

Etablierung einer städtebaulich geordneten Folgenutzung einer erschöpften

Kieslagerstätte im südlichen Bereich der Ortslage Schkeitbar verfolgt.

Insbesondere gelten für den Plangeber folgende Ziele:

- Etablierung einer städtebaulich geordneten Zwischennutzung,

- planungsrechtliche Sicherung der Nutzung als PV-Anlage,

- Sicherung von Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und

Landschaft,

- geordnete Zuführung der Flächen zu ihrer Folgenutzung als

landwirtschaftliche Nutzflächen;

Der Betreiber des Kiessandtagebaus Großschkorlopp hat vom Sächsischen

Oberbergamt eine positive Stellungnahme für das Vorhaben zur Errichtung von

Umweltbericht

Zielstellung

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 11

PV-Anlagen innerhalb der bergrechtlichen Genehmigung erhalten. Mit Erstellung

des Abschlussbetriebsplans im Jahre 2015 wurde die auf 11 ha ausgekieste

Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche nach der Wiederverfüllung ausgewiesen.

Die Verfüllung des Tagebaus kann bis zum Jahre 2042 erfolgen. Die Verfüllung

muss an das Gelände vor der Öffnung des Tagebaus angepasst werden. Die

oberste Schicht von 2 m Mächtigkeit ist aus durchwurzelbarem Material

herzustellen.

Im Verlauf der Verfüllung stellt der Betreiber und Vorhabenträger das verfüllte

Gelände potentiellen Photovoltaikbetreibern zur Errichtung von

Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Verfügung. Der Zeitraum des Betriebes der

PV-Anlagen wird gemäß der Regelungen des Abschlussbetriebsplanes auflösend

bedingt begrenzt. Nach Aufgabe des Bergrechtes sind die Anlagen vollständig

zurückzubauen und die Flächen der Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen.

Auf Grundlage des Abschlussbetriebsplans und des geltenden Bergrechts, ist die

Herstellung landwirtschaftlicher Nutzfläche zwingende Vorgabe im

Bebauungsplanverfahren. Bodenrechtlich ist die Nutzung als Rekultivierungsfläche

auf bergrechtlicher Grundlage, also unabhängig von den Festsetzungen des

Bebauungsplans, durch den Abschlussbetriebsplan gesichert.

Die unteren Kanten der PV-Module müssen mindestens 50 cm über der Oberkante

des Geländes liegen. Die obere Kante darf eine Höhe von 4,50 m nicht

überschreiten. Innerhalb des Sondergebietes PV-Anlage sind Grünländer mit

Leguminosen zu entwickeln, um eine nachhaltige Folgenutzung zu ermöglichen.

Außerdem werden externe Kompensationsmaßnahmen zur Sicherung der

Lebensräume betroffener Arten auf Grundlage des im Rahmenbetriebsplanes

genehmigten Eingriffs durchgeführt.

Der Standort des Solarparks wird zum Schutz der baulichen Anlagen eingezäunt.

Aus landschaftsästhetischen Gründen darf die Zaunhöhe nicht 2,50 m übersteigen.

Der Zaun ist in durchlässiger Bauweise zu errichten, um Kleintieren eine Querung

des eingezäunten Bebbauungsplangebietes zu ermöglichen.

Zaun

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

12 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

2. Planungsrechtliche Festsetzungen

2.1 Art der baulichen Nutzung

Die Stadt Markranstädt bestimmt mit der Aufstellung und dem Beschluss des

Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ die Zulässigkeit von

Photovoltaikanlagen als Zwischennutzung auf der Fläche des Kiessandtagebaus

Großschkrolopp innerhalb des Bergrechtes. Nach Aufgabe des Bergrechtes ist die

Fläche vollständig der Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen. Das Planungsziel

besteht in der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf dem Gelände des

Kiessandtagebaus.

Für die Zulässigkeit der Photovoltaikanlagen ist die Festsetzung eines

Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO notwendig.

Sonstige Sondergebiete sind festzusetzen, wenn sich die geplante Art der

baulichen Nutzung wesentlich von den Baugebieten der Paragraphen 2 bis 10

BauNVO unterscheidet.

Gemäß § 11 Abs. [2] BauNVO kommen als sonstige Sondergebiete insbesondere

in Betracht [unter anderem] Gebiete für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer

Energien wie der Sonnenenergie dienen.

Als Art der baulichen Nutzung wird deshalb im Bebauungsplan „PV-Anlage

Schkeitbar“ ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO festgesetzt.

Gemäß § 11 Abs. [2] BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die

Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen.

Demgemäß wird für das Sondergebiet die Zweckbestimmung Photovoltaikanlage

und mit der Entlassung aus dem Bergrecht und dem Rückbau wird gemäß § 9 Abs.

1 (18a) als Folgenutzung Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. .

Das sonstige Sondergebiet umfasst Grundstücke, die zur Bebauung mit

Photovoltaikanlagen als bauliche Anlagen vorgesehen sind. Sie stellen somit

Baugrundstücke im Sinne von § 19 Abs. [3] BauNVO dar.

Die Photovoltaikanlagen sind bauliche Anlagen gemäß Sächsischer Bauordnung

und damit zugleich Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. [1] BauGB.

2.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Bebauungsplan „PV-Anlage

Schkeitbar“ gemäß § 16 Abs. (2) BauNVO durch Festsetzung der

Grundflächenzahl [GRZ] und der maximalen Höhe baulicher Anlagen in Form einer

maximalen Oberkante festgesetzt.

Gemäß § 16 Abs. (3) BauNVO ist bei der Festsetzung des Maßes der baulichen

Nutzung stets die Grundflächenzahl festzusetzen.

Für die Ermittlung der maßgebenden Grundfläche gemäß § 19 Abs. (3) BauNVO

wird die textliche Festsetzung 2.3 in den Bebauungsplan aufgenommen. Demnach

gilt als Grundfläche diejenige Fläche, welche durch die Photovoltaikanlagen unter

senkrechter Abtragung überdeckt wird. Die Festsetzung ist notwendig, weil die

reale Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. (2) BauGB durch die

Photovoltaikanlagen mit geeigneten Stützkonstruktionen auf der Tagebaufläche

äußerst gering ist und planungsrechtlich wenig praktikabel zu regulieren wäre.

Als Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. (1) BauNVO wird im Bebauungsplan „PV-

Anlage Schkeitbar“ die Zahl 0,7 festgesetzt. Damit werden einerseits die zu

überdeckende Fläche begrenzt und andererseits ausreichende Möglichkeiten zur

Sondergebiet

Zweckbestimmung

PV-Anlage

Folgenutzung

Landwirtschaftliche

Nutzfläche

Festlegung GRZ

GRZ 0,7

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 13

Aufstellung der Photovoltaikanlagen gesichert.

Bei der durch Photovoltaikanlagen überdeckbaren Fläche ist der notwendige

Abstand zwischen den Anlagen in Bezug auf die Sonneneinstrahlung zu beachten.

Die Photovoltaikanlagen werden im Vollzug des Bebauungsplanes in Reihen und

in möglichst genauer Ost- West- Ausrichtung aufgestellt.

Maßgeblich ist der tiefste Sonnenstand im Jahresablauf. Dieser liegt bei 17,5°. Das

Plangebiet liegt auf dem 51. Breitengrad. Danach bemisst sich der Abstand der

Modulreihen untereinander.

Die Größe des Sondergebietes bildet die maßgebliche Grundstücksfläche [MGF]

gemäß § 19 Abs. (3) BauNVO für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche.

Unter Beachtung des Mindestabstands der Reihen zur Vermeidung von

Verschattungseffekten ist für das Vorhaben eine Grundflächenzahl von 0,7

ausreichend.

Es wird darauf hingewiesen, dass der für die Umweltprüfung maßgebliche

Versiegelungsgrad weitaus geringer als die planungsrechtlich zulässige GRZ von

0,7 sein wird.

2.2.1 Höhe der baulichen Anlagen

Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist weiterhin die Höhe

baulicher Anlagen von Belang.

Die Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 Abs. (2) Nr. 4 BauNVO wird im

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ in der textlichen Festsetzung als maximale

Oberkante OKmax festgesetzt.

Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen erfolgt durch Eintrag in der

Planzeichnung [Teil A].

Die Höhe baulicher Anlagen kann allgemein als Oberkante baulicher Anlagen

festgesetzt werden. Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ bezieht sich

darauf.

Bei der Prüfung der Höhe baulicher Anlagen ist ein Bezugspunkt gemäß § 9

Absatz (3) BauGB und § 18 Abs. (1) BauNVO zu bestimmen.

Dieser Bezugspunkt soll an einer Stelle liegen, die keinen Höhenveränderungen

unterliegt [endausgebaute Oberfläche] und der zuständigen Bauordnungsbehörde

zugänglich ist.

Im Regelfall werden deshalb für die Festlegung der Höhenbezugspunkte

öffentliche Straßenverkehrsflächen verwendet. Der „PV-Anlage Schkeitbar“ setzt

jedoch keine öffentlichen Straßenverkehrsflächen fest. Aus diesem Grund wird in

der Planzeichnung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ der

Höhenbezugspunkt an der Grenze der Flurstücke 19/3 und 19/4 [Flur 3,

Gemarkung Schkorlopp] festgesetzt. Die Flurstücke sind öffentlich zugänglich und

unterliegen keiner Höhenveränderung.

Die Höhenlage des Bezugspunktes in Meter über Normalhöhe Null ist in der

Planzeichnung anzugeben. Diese Höhenlage wird durch einen öffentlich bestellten

Vermesser im Laufe des Verfahrens festgestellt und durch Eintrag in der

Planzeichnung zum Bestandteil der Bebauungsplansatzung.

Die textliche Festsetzung 2.6 enthält weiterhin die Formulierung :

Steigt oder fällt das Gelände vom Bezugspunkt zur Mitte derjenigen Seite der

Photovoltaikanlage mit der kürzesten Entfernung zu dem Höhenbezugspunkt, so

Im Plan

Bezugspunkt

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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ist die Normalhöhe um das Maß der natürlichen Steigung oder des Gefälles des

endnivilierten Geländes zu verändern.

Mit dieser Festsetzung ist sichergestellt, dass die tatsächliche Geländeoberfläche,

auf der die jeweilige Photovoltaikanlage errichtet wird, für die Prüfung der

maximalen Oberkante OK max maßgeblich ist.

In dem sonstigen Sondergebiet wird gemäß Eintrag in der Planzeichnung eine

maximale Oberkante OKmax von 4,50 Meter über dem Bezugspunkt festgesetzt.

Die maximale Höhe baulicher Anlagen ist zu kombinieren mit der Festsetzung 2.5:

Bauliche Anlagen in dem sonstigen Sondergebiet SO 1 gemäß Zweckbestimmung

der Festsetzung 1.2 müssen eine lichte Höhe von mindestens 50 cm zwischen der

endnivilierten Oberkante Gelände gemäß Höhenbezugspunkt und der Unterkante

der baulichen Anlagen gewährleisten. Das gilt nicht für Stützkonstruktionen und

Nebenanlagen.

Mit der Gewährleistung einer lichten Höhe von 50 cm zwischen der

Geländeoberfläche und der Unterkante der Photovoltaikmodule werden

insbesondere umweltschützende Belange in Bezug auf die Ausbildung einer

nachhaltigen Vegetation im Plangebiet verfolgt.

2.3 Bauweise

Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ setzt in dem Sondergebiet eine

abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. (4) BauNVO fest.

Die Zulässigkeit der abweichenden Bauweise wird in den textlichen Festsetzungen

3.1 und 3.2 festgesetzt und beschrieben.

Die Festsetzung 3.1 greift die Möglichkeit des § 22 (4) BauNVO zur Festsetzung

einer abweichenden Bauweise auf.

Die Festsetzungen 3.1 und 3.2 dienen der Präzisierung der Zulässigkeit im

Bebauungsplan und sind der Tatsache geschuldet, dass die angestrebten

baulichen Anlagen in Form der Photovoltaikanlagen nicht den üblichen offenen

oder geschlossenen Bauweisen von Gebäuden entsprechen.

Für die Realisierung des Planungsvorhabens der Photovoltaikanlagen ist es

notwendig, die Solarmodule elektrisch in Reihen zu kombinieren und zu schalten.

Die konkreten Standorte der Gestelltische und die Länge der elektrischen Reihen

werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt.

Es wird ebenfalls nicht festgesetzt, welche Stellung die baulichen Anlagen im

Sinne der Hauptfirstrichtung haben müssen.

Die Stellung baulicher Anlagen ergibt sich aus dem Nutzungszweck der Anlagen,

die Hauptfirstrichtung wird demgemäß hauptsächlich in Ost- West- Richtung

verlaufen. Im Sinne des Übermaßverbotes muss die Stellung baulicher Anlagen

nicht festgesetzt werden.

Die Entscheidung, wie viel Module in einer Reihe kombiniert werden, wird auf der

Vorhabenebene getroffen. Für den Bebauungsplan entscheidend ist die Tatsache,

dass sowohl die Aufstellung eines einzelnen Gestelltisches ebenso zulässig und

möglich sein soll, wie die Kombination von Modulen auf einer Länge von

beispielsweise 400 Metern.

Mit der detaillierten Planung von Teilabschnitten der PV-Anlage Schkeitbar, ist ein

Blendschutzgutachten zu erstellen und dem LASuV zur Prüfung einzureichen.

OK max 4,50 m

abweichende

Bauweise

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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2.4 Überbaubare Grundstücksfläche

Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen beeinflusst die möglichen

Standorte der baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück. Sie dient im Unterschied

zur Festsetzung der Grundflächenzahl nicht der Versiegelungsbegrenzung.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen gemäß § 23

Absatz (3) BauNVO gebildet, die zusammen Baufenster bilden.

Gemäß § 6 Abs. (5) Bauordnung Sachsen betragen die Abstandsflächen 0,4 H,

mindestens drei Meter. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 3,0 Metern zur

Grundstücksgrenze des Baugrundstückes gewährleistet somit die für den

Bebauungsplan maßgebliche planungsrechtliche und städtebauliche Ordnung.

Die Baugrenze im Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ verläuft im Regelfall

drei Meter hinter der Grenze des Sondergebietes.

Gemäß textlicher Festsetzung 4.2 ist eine geringfügige Überschreitung der

festgesetzten Baugrenzen um 1,0 Meter auf maximal 20 Prozent der

Baugrenzenlänge ausnahmsweise zulässig, wenn dafür eine

Betriebsnotwendigkeit nachgewiesen werden kann.

Mit dieser Festsetzung ermöglicht der Bebauungsplan ein Mindestmaß an

Flexibilität. Auf Grund des nicht beeinflussbaren Standardmaßes der Gestelltische

für die Photovoltaikanlagen soll bei der Kombination der PVA diese Flexibilität

möglich sein.

Die Überschreitungsmöglichkeit ist geringfügig und bezieht sich auf § 23 Abs. (3)

BauNVO.

2.5 Nebenanlagen

In § 14 Abs. (1) Satz 3 BauNVO wird der Stadt Markranstädt die Möglichkeit

eröffnet, in dem Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und

Einrichtungen einzuschränken oder auszuschließen.

Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ greift diese Möglichkeit auf. Gemäß

textlicher Festsetzung 1.2 sind nur Nebenanlagen (Trafostation,

Wechselrichteranlage, o.ä.) gemäß § 14 BauNVO zulässig, die der

Photovoltaiknutzung zu- oder untergeordnet sind.

Der in der Photovoltaikanlage erzeugte Strom muss in der Regel mit einer

zentralen Wechselrichterstation und einer Trafostation an das Mittelspannungsnetz

übergeben werden. Der Standort dieser zwei Nebenanlagen muss in möglichst

großer Nähe zu dem öffentlichen Energieversorgungsnetz bzw. dem

Mittelspannungskabel liegen.

Die Nebenanlagen sind in das Sondergebiet Photovoltaik zu integrieren.

2.6 Verkehrsflächen

Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ benötigt keine internen

Erschließungsstraßen. Ein Randstreifen von 3,00 m, zwischen der

Bebauungsplangrenze und der Baugrenze sichert die Erreichbarkeit der Anlagen

zu Pflege- und Wartungszwecken.

Extern wird das Bebauungsplangebiet über den Feldweg „An der Mühle“, welcher

eine Anbindung an die Staatsstraße 76 und eine Anbindung nach Schkeitbar

aufweist, erschlossen.

Das Verkehrsaufkommen für den Betrieb der Photovolataikanlge beschränkt sich

auf mehrmals jährlich durchzuführende Pflegegänge (Mahd der Flächen). Das

Mindestabstand

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2. Entwurf Stand 27.02.2018

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hieraus resultierende Verkehrsaufkommen ist, im Verhältnis zum

Verkehrsaufkommen im Kiessandtagebau als sehr gering einzuschätzen.

2.7 Technische Infrastruktur

Mögliche Anschlusspunkte an das Stromnetz des örtlichen Stromnetzbetreibers

befinden sich westlich des Bebauungsplangebietes und in der Ortslage Schkeitbar.

Der westlich des Bebauungsplangebietes befindliche Netzeinspeisepunkt wird

bereits von der bestehenden PV-Anlage südlich des Geltungsbereiches genutzt.

Damit liegen die potentiellen Netzeinspeisepunkte außerhalb des

Bebauungsplangebietes. Der westliche Anschluss ist auf Grundlage des

rechtskräftigen Bebauungsplanes „PV-Anlage Großschkorlopp“ gesichert. Für eine

Nutzung des Weges „An der Mühle“ sind vom Vorhabenträger mit der Stadt

Markranstädt als Straßenbaulastträger Dienstbarkeiten zu vereinbaren, insoweit

der bestehende Anschlusspunkt westlich des Bebauungsplangebietes nicht

genügend Kapazitäten aufweist.

Die trinkwasserseitigen, abwasserseitigen sowie telekommunikationstechnischen

Anbindungen sind für die PV-Anlage Schkeitbar nicht notwendig. Anfallendes

Regenwasser kann auf dem Gelände der Anlage versickern.

2.8 Zeitliche Befristung

Die vom Sächsischen Oberbergamt bewilligte Zwischennutzung der

Bebauungsplanfläche als Sondergebiet für Photovoltaikanlagen muss eine

zeitliche Begrenzung aufweisen. In Punkt 6.1 der textlichen Festsetzungen wird

deshalb definiert:

Die im Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ festgesetzte bauliche Nutzung als

Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlagen“ und alle zulässigen

Anlagen sind gem. § 9 Abs. (2) Nr. 2 BauGB bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens

der Flächen aus dem Bergrecht zulässig. Nach dem Ausscheiden der Flächen aus

dem Bergrecht sind alle Anlagenteile zu entfernen. Als Folgenutzung wird gemäß §

9 Abs. 1 (18a) BauGB Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.

Nach § 9 Abs. 2 (1) BauGB ist es möglich, festzusetzen, dass die im

Bebauungsplan festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen

nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Hiermit

kann die Zulässigkeit der Nutzungen und Anlagen abhängig gemacht werden vom

Eintritt bestimmter Umstände. Im Falle des Bebauungsplanes „PV-Anlage

Schkeitbar“ ist die zeitliche Befristung an das Bergrecht gekoppelt. Mit der

Entlassung der Fläche aus dem Bergrecht sind alle Anlagenteile zu entfernen und

eine landwirtschaftliche Nutzfläche, wie im Abschlussbetriebsplan festgehalten,

herzustellen.

Damit werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit zum Zeitpunkt

der Entlassung aus der Bergaufsicht keine Nutzungsrechte gelten, die einer

Inanspruchnahme als landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß der Regelungen des

Abschlussbetriebsplanes entgegenstehen.

Auflösend bedingte

Zulässigkeit

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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2.9 Grünflächen

Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar setzt eine private Grünflächen mit

folgender Zweckbestimmung fest.

Grünfläche Nr. Nutzungszweck

private Grünfläche 1 naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche PFG 1

Innerhalb der privaten Grünfläche PFG 1 sind unversiegelte Überfahrten vom

Feldweg „Zur Mühle“ in das Bebauungsplangebiet PV-Anlage Schkeitbar zulässig.

Die Zufahrten dürfen flächenmäßig 10 Prozent der Gesamtfläche der privaten

Grünfläche nicht überschreiten.

2.10 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und

sonstigen Bepflanzungen

Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar setzt eine Flächen zum Anpflanzen von

Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Die in der textlichen

Festsetzungen Nr. 8.2 geregelte Ausgleichsmaßnahme als Pflanzgebotsfläche, ist

parallel zum Verfüllungsgrad des Kiessandtagebaus zu vollziehen. Das betrifft die

Entwicklung einer Feldhecke [Biotopcode BH.] in der Pflanzgebotsfläche PFG 1.

Die Festlegung dient der Einbindung des Geltungsbereichs in das Landschaftsbild

und die vorhandenen Grünstrukturen. Des Weiteren erfolgt eine Abgrünung in

Richtung der Ortslage Schkeitbar.

2.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von

Boden, Natur und Landschaft

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ sind gemäß § 1

Abs. (6) Nr. 7 BauGB Belange des Umweltschutzes einschließlich des

Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. (1) Nr. 20 BauGB können zur Umsetzung dieses Planungszieles

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,

Natur und Landschaft festgesetzt werden.

Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ setzt folgende Maßnahmen fest:

Die Errichtung der Photovoltaikanlagen stellt gemäß § 14 Abs. (1) BNatSchG in

der Fassung vom 01.03.2010 einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Das

Bundesnaturschutzgesetz wirkt in der Fassung vom 29.07.2009 [BGBl I S. 2542],

in Kraft getreten am 01.03.2010, unmittelbar.

Nach § 14 Abs. (1) BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des

BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder

Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden

Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des

Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Die Vermeidung bzw. der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen

des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des

Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. (6) Nr. 7 a bezeichneten Bestandteilen

[Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz] sind nach Vorgabe des §

1a Abs. (3) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen.

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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Nach § 15 Abs. (2) BNatSchG ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet,

unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der

Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen

(Ersatzmaßnahmen).

Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ wird auf einer nach

Bundesberggesetz im Planfestellungsverfahren genehmigten Fläche errichtet. Die

Folgen des Eingriffs wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ermittelt,

bewertet und ausgeglichen. Hieraus resultiert keine Notwendigkeit, den durch den

Bebauungsplan resultierenden Eingriff zu verifizieren, da dieser nicht vorliegt. Im

Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach Bergrecht wurden für den Eingriff

bereits Kompensationsmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt.

Diese Feststellung leitet sich insbesondere aus dem Abschlussbetriebsplan des

Kiessandtagebaus Großschkorlopp ab. In diesem Abschlussbetriebsplan sind die

sich aus dem Planfeststellungsverfahren nach Bergrecht abgeleiteten Maßnahmen

weiterhin Bestandteil des Ausgleichs des Eingriffs festgeschrieben. Mit der

endgültigen Verfüllung des Kiessandtagebaus muss auf der Fläche des Tagebaus

bis zum Jahre 2042 eine landwirtschaftliche Nutzfläche errichtet werden.

Bezüglich des Artenschutzrechtes sind innerhalb des Bebauungsplans PV-Anlage

Schkeitbar nur die Artenschutzmaßnahmen umzusetzen, welche im genehmigten

Abschlussbetriebsplan definiert sind. Der Bebauungsplan trifft also keine

Entscheidungen, welche in artenschutzrechtliche Belange des

Abschlussbetriebsplans nach Bergrecht eingreifen, sondern geht von der

genehmigten Rechtslage aus. Daraus folgt, dass der Bebauungsplan unmittelbar

zur Anwendung kommen kann, sobald Teilflächen vollständig rekultiviert sind, da

mit diesem Vollzug der Rekultivierung alle notwendigen Artenschutzmaßnahmen

gemäß dem Abschlussbetriebsplan erfüllt sind.

2.12 Abgrabungen und Aufschüttungen

Der Abschlussbetriebsplan für den Kiessandtagebau Großschkorlopp geht von

einer Verfüllung des Tagebaus bis zum Jahre 2042 aus. Diese Aufschüttungen und

Abgrabungen sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „PV-

Anlage Schkeitbar“ zulässig, wenn sie dem Nutzungszweck der jeweiligen

Flächenfestsetzung zu- und/oder untergeordnet sind.

Entsprechend des Abschlussbetriebsplanes der KB Kiesbetrieb GmbH vom

07.12.2015 erfolgt die Verfüllung entsprechend Punkt 2.1.2.2 und die

Überwachung der Verfüllung nach 2.1.2.3.

Die Verfüllung erfolgt innerhalb der nächsten Jahre bis zum Jahre 2042 mit

nachfolgendem Material:

Unterste Schicht 2 m Beton- und Ziegelbruch

Mittlere Schicht 4 m unbelasteter Erdaushub

Obere Schicht 2 m Mutterbodenabdeckung

(Durchwurzelbare Bodenschicht)

Die Verfüllung erfolgt nach vorhandenem, lieferbarem Material.

Kompensation

erfolgt nach

Planfeststellungs-

verfahren im

Bergrecht

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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2.13 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar setzt in der Planzeichnung und

ergänzend in den textlichen Festsetzungen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht fest.

Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GFL 1 dient der Sicherung der Erschließung

aller bestehenden und potenziell entstehenden Flurstücke, die der

Flächeneigentümer und Antragsteller des Bauleitplanverfahrens bilden kann. Die

Breite des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes beträgt 10 m. Begünstigte des Geh-,

Fahr- und Leitungsrechtes sind der Flächeneigentümer und sonstige Nutzer,

welche im rechtlichen Zusammenhang mit der Errichtung der PV-Anlage stehen.

Die Notwendigkeit der Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes ergibt

sich aus den bestehenden und potenziell möglichen Zuschnitten der

Grundstücksflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplangebietes

PV-Anlage Schkeitbar. Mit der Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes

ist gewährleistet, dass keine gefangenen Grundstücken gebildet werden. Die

Erschließung des Bebauungsplangebietes erfolgt über den Weg „An der Mühle“.

Mit der Festsetzung des Geh-, Fahr und Leitungsrechtes ist für unterschiedliche

Bauträger in unterschiedlichen Baufeldern die Möglichkeit gegeben die

Erschließung der einzelnen PV-Anlagen zu sichern.

Die Flächen des Geh-, Fahr und Leitungsrechtes dürfen innerhalb der einzelnen

Baufelder mit PV-Modulen überstellt werden, wenn weiterhin gewährleistet ist,

dass es hierdurch zu keiner Einschränkung der Erschließungsfähigkeit einzelner

Geltungsbereichsteile kommt.

2.14 Hinweise

Es wird auf folgende notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen vor schädlichen

Umweltwirkungen und Umweltauswirkungen im Geltungsbereich des

Bebauungsplanes hingewiesen:

- Insofern die vorliegenden Untergrundverhältnisse, welche aus den

Vorgaben zur Verfüllung aus dem rechtsgültigen Abschlussbetriebsplan

resultieren (Aussagen zu Schichtenaufbau, gesteinsphysikalische

Kennwerte, Grundwasserverhältnisse) für eine Gründung nicht

ausreichend sind, wird für die Errichtung der PV-Anlage die Erstellung

eines Baugrundgutachten empfohlen.

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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3. Umweltbericht

3.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes

3.1.1 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes

BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gesichert werden, die die

sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in

Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,

und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung

gewährleistet. Es soll dazu beigetragen werden, eine menschenwürdige Umwelt zu

sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

Ebenso soll der allgemeine Klimaschutz sowie das städtebauliche Orts- und

Landschaftsbild baukulturell gepflegt und entwickelt werden.

Entsprechend § 2 Abs. (4) BauGB führen Gemeinden bei der Aufstellung von

Bebauungsplänen eine Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes nach

§ 1 Abs. (6) Nr. 7 und § 1a BauGB durch.

Für die Umweltprüfung ist bei jedem Bebauungsplan festzulegen, in welchem

Umfang und Detailierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die

Abwägung erforderlich ist. Darüber hinaus sind vorliegende Landschaftspläne oder

sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g bei der Bestandsaufnahme und

Bewertung der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissenstand

und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und

Detaillierungsgrad des Bebauungsplanes in angemessener Weise verlangt werden

kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

Dem Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ ist somit der Begründung ein

Umweltbericht beizufügen. Gemäß § 2a BauGB sind entsprechend dem Stand des

Verfahrens

die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes und

in dem Umweltbericht nach Anlage 1 des Baugesetzbuches die auf Grund der

Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange

des Umweltschutzes darzulegen.

Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Umweltrelevante Aussagen zum Plangebiet sind in folgenden übergeordneten

Planungen enthalten:

a) Regionaler Entwicklungsplan Westsachsen

b) Umweltbericht zum Bebauungsplan PV Anlage Großschkorlopp

c) Abschlussbetriebsplan Kiessandtagebau Schkeitbar

d) Hydrogeologisches Gutachten zum Kiessandtagebau Großschkorlopp

3.1.2 Bestimmung des Prüfungsumfangs

Parallel oder vorab zur Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB werden

die Behörden zur Äußerung über den erforderlichen Umfang und

Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Die

Stadt Markranstädt legt auch aufgrund dieser Hinweise für den Bebauungsplan

„PV-Anlage Schkeitbar“ fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die

Grundsätze

Bauleitplanung

Erfordernis

Umweltprüfung

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 21

Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.

Die Aufforderung zur Äußerung im Hinblick auf den Umfang und Detaillierungsgrad

der Umweltprüfung erfolgte mit der Vorentwurfsbeteiligung im Juni 2017.

3.1.3 Planungsziele

Die Planungsziele des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ werden im

Abschnitt Festsetzungen des Bebauungsplanes ausführlich dargestellt und hier mit

Bezugnahme auf den Umweltbericht kurz wiederholt.

Der Kiessandtagebau befindet sich im Landkreis Leipziger Land südlich von

Schkeitbar. Der Zwenkauer See befindet sich ca. 3 km nordöstlich des Standortes.

Im Jahre 1991 wurde mit der Auskiesung am Standort von Süd nach Nord

begonnen. Die Kiessandlagerstätte wurde wie im Rahmenbetriebsplan und

Planfeststellungsbeschluss festgehalten bis Ende 2015 ausgebeutet.

Zur Wiedernutzbarmachung wurden und werden laut dem Abschlussbetriebsplan

tagebaueigener Abraum und tagebaufremde mineralische Abfälle von Süd nach

Nord bis zum urpsrünglichen Niveau eingebaut. Im Süden ist die Verfüllung bereits

abgeschlossen und auf der Fläche wurde eine PV-Anlage errichtet.

Der vorliegende Umweltbericht bezieht sich auf die Verfüllung des nördlichen

Bereichs des Tagebaus bis zum Jahre 2042. Ausgehend hiervon soll die

Errichtung weiterer PV-Anlagen auf bereits verfüllten Bereichen ermöglicht werden.

Der Abschlussbetriebsplan sieht eine Verfüllung bis zum ursprünglichen

Geländeniveau vor. Anschließend soll die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche

eingerichtet werden. Das sächsische Oberbergamt bestätigte mit Schreiben vom

18.10.2016 eine Zwischennutzung des Standortes als PV-Anlagenstandort. Der

Beabauungsplan sieht eine auflösend bedingte (Entlassung aus dem Bergrecht)

Befristung der PV-Anlage nach Rechtskraft vor. Anschließend muss die Fläche der

Landwirtschaft, wie im Abschlussbetriebsplan festgehalten, zugänglich sein.

3.1.4 Untersuchungsradius

Als Untersuchungsradius für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan wird ein

Radius von 100 Metern um den Geltungsbereich gewählt. Mit diesem Radius sind

alle potenziellen Auswirkungen der geplanten Photovoltaik- Freiflächenanlage

abgedeckt. Einzige Ausnahme bildet das Schutzgut Landschaftsbild, hier wird des

Weiteren die Fernwirkung bewertet.

3.1.5 Standort, Art und Umfang der geplanten Vorhaben

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“ umfasst im

Wesentlichen die Fläche des ehemaligen Kies-Sand-Tagebaus Schkeitbar südlich

der Ortslage Schkeitbar in der Stadt Markranstädt im Landkreis Leipziger Land.

Der Abschlussbetriebsplan des Kiessandtgebaus, aus dem Jahre 2015 sieht eine

Verfüllung des ehemaligen Tagebaus auf einer Fläche von ca. 11 ha vor. Nach der

Verfüllung soll die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche hergerichtet werden.

Der Zeitraum der Nutzung der Fläche als PV-Standort wird laut den textlichen

Festsetzungen auflösend bedingt, mit der Entlassung aus dem Bergrecht begrenzt.

Die Zufahrt zum derzeit in Verfüllung befindlichen Tagebau erfolgt im Osten über

den Feldweg „An der Mühle“ und nördlich über einen Feldweg aus der Ortslage

Schkeitbar. Das Plangebiet ist im Westen und Norden von landwirtschaftlichen

Aufforderung

Radius

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

22 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Nutzflächen begrenzt, im Süden schließt sich die Bundesautobahn 38 und eine

bestehende Photovoltaikanlage an. Östlich des Tagebaus befinden sich in alten

tagebaurestlöchern Grünstrukturen aus Gehölzen und Ruderalfluren neben

landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Der Bebauungsplan setzt folgende baulichen und umweltrelevanten Entwicklungen

als zulässig fest:

Fläche Bezeichnung Größe in m²

Sondergebiet SO (Baugrenze) 106.113

versiegelt 5 % Neu Fundamente 3.650

unterhalb Module 25% Verschattung 18.248

unterhalb Module 70% landwirtschaftliche Nutzfläche 51.093

landwirtschaftliche Nutzfläche zwischen Modulen 30 % 33.122

PFG 1 M 1 Grünfläche- Feldhecke 4.295

Summe 110.408

3.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen

3.2.1 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen

Die in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des

Umweltschutzes sind darzustellen. Die Beschreibung, wie diese Ziele und die

Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, erfolgt nach der

Bewertung der Umweltauswirkungen, der Darstellung möglicher

Ausgleichsmaßnahmen und nach der Abwägung. Einschlägige Fachgesetze sind:

Bundesnaturschutzgesetz

Naturschutzgesetz des Freistaates Sachsen

Bodenschutzgesetz.

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung normiert keine

Umweltqualitätsziele, sondern schreibt die Durchführung von Umweltprüfungen bei

bestimmten Vorhaben vor.

3.2.2 NATURA 2000

Im Netz „Natura 2000“ werden kohärente besondere Schutzgebiete

zusammengefasst. Dieses Netz wird innerhalb der EU entwickelt. Es hat den

länderübergreifenden Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und

Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume zum Ziel. Im Einzelnen betrifft dies

Ziele des

Umweltschutzes

Kein NATURA 2000

Gebiet

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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FFH- [Richtlinie 92/43/EWG] und SPA- [Special Protection Areas - 79/409/EWG-

Vogelschutzrichtlinie] Gebiete.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und innerhalb des

Untersuchungsgebietes der Umweltprüfung ist kein Natura 2000 Gebiete

vorhanden.

3.2.3 Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz [BNatSchG] definiert bestimmte Schutzkategorien.

Diese sind, sofern sie im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auftreten, als Ziel

des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Das BNatSchG definiert folgende Schutzkategorien:

§ 23 Naturschutzgebiete

§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente

§ 25 Biosphärenreservate

§ 26 Landschaftsschutzgebiete

§ 27 Naturparke

§ 28 Naturdenkmäler

§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“

treten keine der genannten Schutzkategorien auf. Das zu verfüllende Gewässer

wurde als technisches Gewässer angelegt und dient der Fassung und Abpumpung

von Oberflächen- und Schichtenwasser während des Betriebs- und der Verfüllung

des Kiessandtagebaus. Nach § 21 (3) sächsisches Naturschutzgesetz, gelten die

Verbote des § 30 (2) BNatSchG nicht für technische Anlagen auf denen ein

besonders geschützter Biotop entstanden ist.

3.3 Grundlagen

3.3.1 Allgemeines, Lage im Raum

Der Standort des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt im Landkreis

Leipziger Land in der Stadt Markranstädt und hier südlich der Ortslage Schkeitbar

in unmittelbarer Nähe der BAB 38.

Laut dem Regionalplan Westsachsen wird das Gebiet der Landschaftseinheit der

Sandlöss-Ackerebenen-Landschaften der Markranstädter Platte zugerechnet. Im

Flächennutzungsplan der Stadt Pegau wird der Bereich zur Großlandschaft der

Sachsen-Anhaltinischen Ebenen gerechnet.

3.3.2 Naturräumliche Grundlagen

Relief

Die Beschreibung des Reliefs erfolgt anhand der topographischen Merkmale nach

Verfüllung des Kies-Sand-Tagebaus, da der Abschlussbetriebsplan für den

Tagebau genehmigt vorliegt. Mit Abschluss der Verfüllung des Geltungsbereichs

des Bebauungsplans weist das Gebiet eine geringe Reliefenergie auf. Innerhalb

des Geltungsbereichs weist das Relief natürlicherweise eine verhältnismäßig

Keine Schutzobjekte

nach BNatSchG

Geringe

Reliefenergie nach

Verfüllung

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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geringe Reliefenergie auf. Im Zuge des Abbaus von Kiesen und Sanden kam es zu

einer starken Profilierung mit Aushubtiefen bis 8 m. Hierdurch entstand eine Mulde,

welche mit angelieferten Erdmassen wieder verfüllt wird. Diese Mulde und ihre

Böschungen führten zu einer erhöhten Reliefenergie innerhalb des

Geltungsbereichs.

Boden

Die Böden des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“

waren vor Einrichtung des Kies-Sand-Tagebaus aus durchlässigen Sanden und

Kiesen über undurchlässigen Geschiebelehm geprägt. In den Bereichen bildeten

sich auf Tieflehm und Lehmstandorten Parabraunerden überwiegend jedoch

Fahlerden und Braunstaugleye. Die Bodenarten werden von Lössen und

Geschiebelehm dominiert.

potentiell natürliche Vegetation [PNV]

Für die potentiell natürliche Vegetation [PNV] des Planungsraumes kann von

geschlossenen Waldbeständen ausgegangen werden, dieser ist im

Planungsgebiet und seinem Umfeld nicht mehr vorhanden.

Die beherrschende Vegetation wäre ein subkontinental getönter Laubmischwald, in

dem Linden, Traubeneichen und Hainbuchen dominierten. Pflanzensoziologisch

wären diese Verbände dem Tilio-Carpinetum bzw. dem Tilio-Quercetum

zuzuordnen. Bezüglich dieser Wälder bleibt festzustellen, dass sie wegen der

hohen Bodenfruchtbarkeit der Standorte fast vollständig gerodet und in Ackerland

überführt sind.

Geologie und Geomorphologie

Das Abbaufeld des Kiessandtagebaus liegt im Bereich der Markranstädter

Geschiebemergelplatte. Innerhalb der Lagerstätte wechseln sich quartäre

Geschiebemergelhorizonte und sandig-kiesige Bildungen ab. Die Mächtigkeit des

Abbauhorizontes liegt bei 4 – 7 m.

3.3.3 Oberflächengestaltung und Rekultivierung

Der Abschlussbetriebsplan des ausgekiesten Tagebaus nimmt die Festlegungen

des Planfeststellungsverfahrens auf. Hierdurch kommt es zu einer Verfüllung des

Tagebaus, welche sich an der vorherigen Geländeoberfläche orientiert. Der

Standort soll nach der Verfüllung der landwirtschaftlichen Nachnutzung zugeführt

werden. Den Höhen des sich anschließenden Geländes entsprechend liegen die

zukünftigen Höhen im Tagebaubereich zwischen 130 m NHN und 132 m NHN mit

einem flachen Abfallen von NNW nach SSE. Das Erfordernis zur Rückverfüllung

ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss. Der derzeitige Hohlraum beträgt

ca. 500 Tm³.

In den Betriebsstraßenflächen des Tagebaus erfolgt eine Verfüllung mit

bergbaufremden mineralischen Abfällen mit der Zuordnung Z0 nach LAGA M 20

von der Tagebausohle bis 1 m über den höchsten zu erwartenden

Grundwasserstand, bis 125 NHN im Nordteil und 126 NHN im Südteil des

Tagebaus. Über dieser Schicht erfolgt bis zur durchwurzelbaren Bodenschicht eine

Auffüllung mit Bauschuttabfällen gemäß 1.3.1 des Merkblattes Abfallverwertung

(Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, und deren Gemische).

Löss

Laubmischwald

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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Außerhalb der Betriebsstraßen erfolgt ebenfalls ein Einbau mineralischer Abfälle

von der Tagebausohle bis 125 bzw. 126 m über NHN. Die Inhaltsstoffe dürfen die

Grenzwerte Z0 nach LAGA M 20 nicht überschreiten. Über dieser Schicht erfolgt

bis zur durchwurzelbaren Bodenschicht eine Auffüllung mit zugelassenen

mineralischen Abfällen nach Abfallschlüssel 170104 Boden und Steine und 170106

Baggergut.

Im Rahmen der Rekultivierung wird auf die Verfüllungen eine 2 m mächtige

Rekultivierungsschicht aus standorteigenem und standortfremden Bodenmaterial

aufgebracht.

Die Rekultivierung von Altbergbauflächen ist ein langwieriger Prozess. Der Anbau

einer Luzernegrasmischung zur Rekultivierung der verfüllten Flächen fördert den

Bodenneubildungsprozess insbesondere im Hinblick auf die Humusbildung und

den Aufbau eines ausreichenden Porenvolumens zur Entwicklung des für ein

Pflanzenwachstum benötigten Luft- und Wasserhaushaltes im Boden.

Frisch verkippte Böden neigen stark zur Verdichtung und Verschlämmung durch

die gestörte Bodenstruktur, da die Fläche kaum befahren wird während der

Zwischennutzung wird die Verdichtungsgefahr minimiert und durch die ganzjährige

Begrünung der Verschlämmung entgegengewirkt.

Ausgehend von den Untersuchungsergebnissen zur Rekultivierung von Kippen des

Barunkohlenbergbaus wird durch die „Untere Landwirtschaftsbehörde“

eingeschätzt, dass ein Rekultivierungszeitraum von 25 Jahren zur

Wiederherstellung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen mit einer akzeptablen

Bodenfruchtbarkeit in der hier geplanten Form akzeptabel ist.

3.3.4 Bergrechtliche Genehmigung

Mit Schreiben vom 18.10.2016 bestätigte das obere sächsische Bergamt, dass auf

der bergrechtlichen Tagebaufläche, nach der Verfüllung eine Zwischennutzung des

Standortes, im Bergrecht als Photovoltaikfreiflächenanlage nach Städtebaurecht

erfolgen kann. Die Stadt Markranstädt und der Betreiber des Tagebaus stellen

deshalb einen Bebauungsplan auf der Fläche des Tagebaus zur Nutzung als PV-

Anlage auf, welcher auflösend bedingt eine Photovoltaiknutzung bis zur

Entlassung aus dem Bergrecht aufweist. Mit der Entlassung aus dem Bergrecht ist

die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche auszuweisen.

3.3.5 Erfassung der Schutzgüter -Methodik-

Für die Erfassung und Bewertung der Schutzgüter standen folgende Unterlagen

zur Verfügung und wurden entsprechend der Landschaftseinheit und des

Landschaftsraumes ausgewertet:

- Umweltbericht zum Bebauungsplan PV-Anlage Großschkorlopp

- Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan Westsachsen

- Abschlussbetriebsplan Tagebau Schkeitbar

- Hydrologisches Gutachten Tagebau Schkeitbar

Im Rahmen der Erfassung und Beurteilung der Beeinträchtigung auf den Flächen

wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans betrachtet. In Bezug auf die

Anforderungen an einen Umweltbericht im Rahmen der Bebauungsplanung und

der notwendigen Tiefe der Untersuchungen wurden diese für die einzelnen

Schutzgüter nach folgender Methodik ergänzt:

2 m Bodenschicht

Rekultivierung

PV

Zwischennutzung

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2. Entwurf Stand 27.02.2018

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Ausgewertete Unterlagen Inhalte

Boden

Auswertung von Boden- und

Topographischen Karten wie Übersichtskarte

der Böden des Freistaates Sachsen

Ermittlung der Bodeneigenschaften und

Funktionen

Oberflächen-

wasser/

Grundwasser

Hydrogeologische Gutachten zum Tagebau Bedeutung und Empfindlichkeit der

Wasser- und Grundwasservorkommen

Klima/Luft

Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan

Westsachsen

Beurteilung des Einflusses der

Maßnahme auf das Lokalklima und

Mikroklima

Flora und

Fauna

eigene Vororterhebungen zu Biotopen, Flora,

Fauna Flora - Biotopinventar - Fauna

Außenaufnahmen im Mai – Juni 2017,

werden fortgeführt bis September

Ermittlung und Bewertung des

Arteninventars in Bezug auf die

räumlichen und ökologischen

Zusammenhänge

Landschafts-

bild

Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan

Westsachsen

eigene Erhebungen

Erfassung und Bewertung des

Landschaftsbildes des UG und seiner

Umgebung sowie Darstellung

vorhandener Vorbelastungen

Mensch eigene Erhebungen Beeinträchtigungen der

Erholungsfunktion

Kultur- und

Sachgüter

Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan

Westsachsen, eigene Erhebungen

Beeinträchtigung von Kultur- und

Sachgütern durch die Baumaßnahme

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 27

3.4 Bestandsaufnahme der Schutzgüter

3.4.1 Bau-, Anlage-, Betriebsbedingte Wirkfaktoren von PV-

Freiflächenanlagen

In der Begründung zum Regionalplan Westsachsen wird auf raumrelevante

Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen eingegangen. Die Wirkfaktoren von PV-

Anlagen sind sowohl bau-, anlage- als auch betriebsbedingt und der Wirkbereich

ist überwiegend lokal einzuordnen. In der nachfolgenden Tabelle sind die

potentiellen Wirkungen, welche von Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgehen

können zusammenfassend dargestellt. Innerhalb der Bewertung der

Beeinträchtigungen, werden die Wirkfaktoren schutzgutbezogen in den nächsten

Kapiteln bewertet.

Wirkfaktor baubedingt anlagebedingt betriebsbedingt

Bodenversiegelung X

Bodenverdichtung X

Bodenumlagerung X

Geräusche X X

Erschütterungen X

Stoffliche Emissionen X X

Beschattung X

Veränderung

Bodenwasserhaushalt X

Bodenerosion X

Flächenentzug X

Zerschneidung (Zaun) X

Visuelle Wirkung X

Lichtreflexe,

Spiegelungen X

Magnetische Felder X

Wärmeabgabe durch

Aufheizen der Module X

Wartung -Mahd- X

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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3.4.2 Boden

3.4.2.1 Bestandsaufnahme

Die Böden am Standort des Kiessandtagebaus im Geltungsbereich des

Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“ werden müssen der Verfüllung als

Kultosole eingeordnet werden. Im Abschlussbetriebsplan wird eine

durchwurzelbare Bodenschicht von 2 m Mächtigkeit aus standorteigenen und

standortfremden Bodenmaterial, als oberste Bodenschicht ausgeführt. Unterhalb

dieser durchwurzelbaren Bodenschicht erfolgt eine Auffüllung mit mineralischen

Abfällen und Bauschutt.

Bodenteilfunktion Standort für die natürliche Vegetation

Laut dem Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ werden

Böden mit extremen oder selten auftretenden Standorteigenschaften (trocken,

feucht, nass, nährstoffarm) mit einer hohen Leistungsfähigkeit in ihrer Bedeutung

als „Standort für die natürliche Vegetation“ bewertet, da sie günstige Bedingungen

für besonders schutzwürdige bzw. seltene Pflanzengesellschaften aufweisen. Auf

den beplanten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dies nicht

gegeben, da die Bodenform der Kultosole keine extremen oder seltenen

Standorteigenschaften aufweist.

Bodenteilfunktion Standort für Kulturpflanzen

Die Leistungsfähigkeit eines Bodens als „Standort für Kulturpflanzen“ wird aus den

Bodenzahlen der Bodenschätzung abgeleitet, die ein Maß für die Ertragsfähigkeit

des Standorts darstellen. Die Ackerzahlen im Bereich Schkeitbar erreichen laut

dem sächsischen Bodenatlas Werte zwischen 50 bis 70. Dieser Wert ist als hoch

anzusehen.

Aus diesem Grund sind die nicht bergbaulich beeinflussten Gemarkungsflächen in

den Ortsteilen der Stadt Markranstädt, fast ausschließlich durch landwirtschaftliche

Nutzflächen und Grünländer mit großen, ungegliederten Schlägen geprägt. Diese

Standorte weisen eine hohe Wertigkeit für Kulturpflanzen auf, werden aber nicht

durch dieses Vorhaben überplant. Die höherwertigen Standorte liegen im Bereich

der sich angliedernden Ackerschläge außerhalb des ehemaligen Tagebaus.

Bodenteilfunktion Ausgleichskörper im Wasserhaushalt

Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ wird durch das

Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit

verbundene Abflussverzögerung bzw. –verminderung bestimmt.

Der Boden im Bereich des Bebauungsplangebietes weist eine geringe

Leistungsfähigkeit für diese Bodenteilfunktion auf, da mit der anstehenden

Geschiebemergelschicht ein Versickern anfallenden Niederschlagswassers nicht

möglich ist und der Oberboden aus Kultosolen das anfallende

Niederschlagswasser nicht binden kann.

Kultosole

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 29

Bodenteilfunktion Filter und Puffer für Schadstoffe

Die Fähigkeit eines Bodens eine Filter- und Pufferfunktion gegenüber Schadstoffen

einzunehmen, wird durch Bodeneigenschaften, die die Mobilität von Schadstoffen

im Boden beeinflussen, bestimmt. Die Kultosole im Plangebiet werden mit einer

geringen Bedeutung des Bodens als „Filter und Puffer für Schadstoffe“ bewertet.

Die relative Bindungsstärke gegenüber Schwermetallen und die Gefährdung des

Grundwassers durch Schwermetalle erfolgte in einer 5 stufigen Skala; von 1 sehr

gering über 2 gering, 3 hoch oder mittel, 4 stark und 5 sehr stark.

Die Gefährdung der Kultosole, auf dem Tagebaustandort des Geltungsbereichs

weisen keine Empfindlichkeiten gegenüber den oben aufgeführten Kriterien auf.

Dies resultiert aus einer nicht natürlichen Bodenbildung. Die am Standort

anthropogen beeinflussten Böden können keine natürlichen Bodenfunktionen mehr

übernehmen. Wichtig ist, dass es im Zuge der Errichtung der PV-Module nicht zu

einer Auswaschung von Schadstoffen aus dem Boden in das Grundwasser

kommen kann.

Empfindlichkeit

Die Empfindlichkeit der Kultosole wird wie folgt bewertet:

Erosionsempfindlichkeit gegenüber Wind gering

gegenüber Wasser gering

Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserabsenkung gering

Empfindlichkeit gegenüber Verdichtung gering

3.4.2.2 Altlastenverdachtsflächen / Tagebau

Die Fläche des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“ liegt ausschließlich auf

einer ehemaligen Tagebaufläche.

3.4.2.3 Bewertung und Auswirkungen

Das Schutzgut Boden wird in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. (4) BauGB von den

Formulierungen des Bundesbodenschutzgesetzes vom 12.07.1999 bewertet.

Bodenmaterial ist gemäß § 2 Nr. 1 BBodSchG Material aus Böden und deren

Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit

Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben,

abgeschoben oder behandelt wird.

baubedingte Wirkungen

Bodenversiegelung: Die Bodenversieglung ist auf Grundlage der Aufständerung

im Boden mittels Profilen als gering zu betrachten.

Bodenverdichtung: Die im Kiessandtagebau eingebauten Böden unterliegen

durch die PV-Anlage keiner erhöhten Verdichtung. Ein

Verschlämmen durch Nutzungsdruck von schwerem

Landmaschinen ist ebenso ausgeschlossen.

Bodenumlagerung: Die Neueingebauten Böden des Tagebaus werden nicht

umgelagert, da das Geländeprofil im Rahmen der

Verfüllung des Tagebaus nivelliert wird.

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Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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anlagebedingte Wirkungen

Bodenerosion: In Folge des verminderten Nutzungsdrucks durch schwere

Landmaschinen kommt es bei dem eingebauten Kultosol

zu einer verringerten Bodenerosion, da die Fläche nicht

verdichtet wird und dauerhaft begrünt ist.

Flächenentzug: Mit der Überbauung des Bodens kommt es zu einem

zwischenzeitlichen Flächenentzug für die Landwirtschaft,

welcher allerdings auf Basis der Verfüllung bis 2042 auf

Teilflächen erfolgt. Für die Entwicklung des neuen

Kultosols ist der verringerte Nutzungsdruck als positiv

anzusehen.

Insgesamt ist einzuschätzen, dass es auf Grundlage der anstehenden Kultosole zu

keiner Beeinflussung der Bodenfunktionen durch den Bau der Photovoltaikanlagen

kommen wird.

Das Schutzgut Boden ist nicht erheblich betroffen.

Oberflächenwasser / Grundwasser

3.4.2.4 Oberflächenwasser

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“

befinden sich nach der Verfüllung keine Oberflächengewässer. Im

Abschlussbetriebsplan ist festgehalten, dass die Verfüllung an das anstehende

Gelände angepasst werden soll, ohne das Senken und Feuchtbereiche entstehen.

Weitere regionalbedeutsame Gewässer befinden sich im unmittelbaren Umfeld des

Planungsgebietes nicht.

Das derzeit bestehende Gewässer, am tiefsten Punkt des Tagebaus wird im Zuge

der Rekultivierung verfüllt. Das Gewässer wurde als technisches Gewässer

angelegt. In dem Gewässer wird Oberflächen- und Schichtenwasser gesammelt

und anschließend abgepumpt. Ohne die Einrichtung des Gewässers als

sogenannter Pumpensumpf wäre eine Ausbeutung und Verfüllung des

Kiessandtagebaus, auf Grund der Vernässungen nicht möglich. Laut des

hydrologischen Gutachtens zum Kiesetagebau wird das Gewässer von

Oberflächenwasser und nicht von Grundwasser gespeist. Der überplante Bereich

befindet sich in keinem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.

3.4.2.5 Grundwasser

Laut des hydrogeologischen Gutachtens zum Kiessandtagebau Großschkorlopp ist

der saalekaltzeitliche Grundwasserleiter GWL 1.4 am Standort ausgebildet und

von den GWL 1.7 und 1.8 hydraulisch durch Mergelschichten entkoppelt. Die

Ganglinien der Messstellen des GWL 1.4 zeigen einen Grundwasseranstieg bis

etwa 2005 und Beharren seit dem bei etwa 121 m NHN und 122 m NHN. Für einen

weiteren Anstieg des Grundwasserspiegels liegen keine Indizien vor. Der höchste

zu erwartende Grundwasserstand wird im Nordteil bei 124 NHN und im Südteil bei

125 über NHN erwartet. Die Strömung des Grundwassers erfolgt von Süd nach

Nord. Da der GWL 1.4 in südlicher Richtung nicht ausgebildet ist

(Geschiebemergel), kann eine Speisung des GWL 1.4 vermutlich nur aus dem

Bereich westlich der Kiessandgrube stattfinden.

Der überplante Bereich befindet sich in keiner Trinkwasserschutzzone.

Nicht erheblich

betroffen

Keine Gewässer 1.

und 2. Ordnung

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

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3.4.2.6 Bewertung und Auswirkungen

Das Schutzgut Oberflächengewässer in Form von Fließgewässern I. oder II.

Ordnung sowie Standgewässern ist nicht von dem Bebauungsplan „PV-Anlage

Schkeitbar“ nicht betroffen. Dies resultiert aus der Rekultivierung des Standortes

im Rahmen des Bergrechtes, da der Standort an das vorhandene Gelände

angepasst verfüllt werden soll. Hierbei erfolgt die Verfüllung des bestehenden

technischen Gewässers, welches aus Oberflächenwasser gespeist wird.

anlagebedingte Wirkungen

Veränderung Bodenwasserhaushalt: Das Wasserregime im ausgekiesten und

wiederverfüllten Tagebau ist durch vorhergehende anthropogene Nutzung gestört.

Nach dem Rückbau der Anlagen und der Entwicklung des zur Verfüllung

benötigten, eingebauten Bodens ist der Standort für den Bodenwasserhaushalt

wieder vollständig hergestellt.

Das Schutzgut Grundwasser ist von dem Planvorhaben nicht betroffen. Durch die

zulässige Versiegelung des Plangebietes bei Vollzug des Bebauungsplanes wird

die Grundwasserneubildung nicht abgemindert. Dies resultiert aus dem nicht

vorhandenen GWL 1.4 südlich des Tagebaus und der Mächtigkeit der

Mergelschichten.

Das auf den versiegelten Flächen (PV-Module) anfallende Niederschlagswasser

wird über die PV-Module abgeleitet und in den anstehenden Oberbodenschichten

versickert. Eine Sammlung von Oberflächenwasser und die Zuführung zu einer

Vorflut erfolgt nicht. Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im

Bereich des Kiessandtagebaus ist möglich, da im Rahmen der Wieder-verfüllung

der Einbau von mineralischen Stoffen in den unteren Bodenschichten erfolgt, und

demzufolge eine Versickerung des Niederschlagswassers auf der verfüllten Fläche

des Kiessand-tagebaus möglich ist. Ableitbar ist die Feststellung an der sich

südlich angliedernden PV-Anlage, wo nach der abschließenden Rekultivierung kein

Niederschlagswasser auf der Rekultivierungsfläche verbleibt. Hier gilt der

Abschlussbetriebsplan des Kiessandtagebaus ebenso und die Verfüllung erfolgte

nach den Kriterien, zu welchen der Geltungs-bereich des Bebauungsplans PV-

Anlage Schkeitbar verfüllt wird.

Wasserschutzgebiete sind nicht berührt. Das Schutzgut Wasser ist nicht erheblich

betroffen.

3.4.3 Klima / Luft

3.4.3.1 Bestandsaufnahme

Das Planungsgebiet liegt östlich des mitteldeutschen Trockengebiet im Bereich

des ostdeutschen Binnenlandklimas in der gemäßigten Klimazone. Dies bedingt

ein deutlich subkontinental getöntes Klimagebiet. Dieser subkontinentale Charakter

wird geprägt durch relativ geringe Niederschläge und ein ausgesprochenes

Sommermaximum derselben. Die mittleren Jahressummen der Niederschläge

schwanken zwischen 530 und 550.

Keine Oberflächen-

gewässer betroffen

Nicht erheblich

betroffen

Binnenlandklima

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

32 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Die Jahresmittel der Lufttemperatur liegen im Untersuchungsraum bei 8,6° -

9,5 °C. Die mittlere Juli-Temperatur liegt um 18 °C, das Januar-Mittel um 0 °C.

Auf Grund der relativ geringen Reliefenergie ist der Bereich des Leipziger Landes

sowohl thermisch als auch hygrisch gering differenziert.

Im Bereich des Mesoklimas herrschen auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen

Kaltluftentstehungsflächen vor.

Hauptwindrichtung

Das Maximum in der Häufigkeitsverteilung der Windrichtungen liegt bei

südwestlichen bis westlichen Winden mit einer Häufigkeit von etwa 40 Prozent

[sowohl Windrichtung als auch Stundenwerte der Windgeschwindigkeit]. Der

prozentuale Anteil der Windrichtung aus Südsüdwest bis Westnordwest liegt bei

etwa 55 Prozent. Das mittlere Jahresmittel der Windgeschwindigkeit liegt bei etwa

3 Meter / Sekunde.

3.4.3.2 Bewertung und Auswirkungen

Für das lokale Klima sind die Kaltluftentstehungsgebiete und -bahnen von

Bedeutung. Kaltluft entsteht hauptsächlich auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

und sinkt in Anpassung an die topographischen Verhältnisse in die Bachtäler.

Insofern ist das lokale Kleinklima durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes

marginal betroffen. Ein Kaltluftentstehungsgebiet wird durch ein PV-Anlage

überplant. Eine solche Beeinträchtigung wird als nicht erheblich nachteilig

bewertet, da die Anlage betriebsbedingt in den Nachtstunden ebenfalls abkühlt und

für den Kaltluftabfluss keine Barriere darstellt.

Belastungen durch Verkehrslärm, Bewegung und Kfz-Schadstoffe treten im

unmittelbaren Bereich des Untersuchungsbereiches, insbesondere durch die

angrenzende Bundesautobahn 38 im Süden auf. Hieraus ist ableitbar, dass der

Untersuchungsraum in einem vorbelasteten Landschaftsbereich ohne besondere

lufthygienische Funktion am Südrand der Ortschaft Schkeitbar liegt. Eine

Überlagerung der Einflüsse führt an diesem Standort zu keiner weiteren negativen

Auswirkung. Es wird ein Standort erweitert und überplant, welcher in einem

vorbelasteten Bereich ohne spezifische Funktion liegt.

3.4.4 Flora

3.4.4.1 Vegetation und Biotoptypen

Innerhalb des geplanten Sondergebietes des Bebauungsplanes „PV-Anlage

Schkeitbar“ befinden sich vor der vollständigen Verfüllung Sekundärbiotope der

Tagebaulandschaften. Diese sind gekennzeichnet aus Offenlandflächen mit

Verfüllungen und in verfüllten Bereichen durch annuelle Ruderalfluren. Im Rahmen

der Abgrabungen kam es am tiefsten Punkt zur Ausbildung eines technischen

Standgewässers mit Schilfzonen und Unterwasservegetation. Dieses Gewässer

fängt das Oberflächen und Schichtenwasser auf und wird über einen

Pumpensumpf regelmäßig abgepumpt. In den Sommermonaten fällt das Gewässer

teilweise völlig trocken. In den Randbereichen des Tagebaus bildeten sich

Gehölzstrukturen aus Weiden und Birken sowie ein Robinienjungwuchs aus.

Ältere, gewachsene Gehölzstrukturen sind nicht vorhanden

Der größte Teil des Umfeldes des Bebauungsplangebietes wird durch großräumige

landwirtschaftliche Nutzflächen und die sich südlich anschließende

Hauptwindrichtung

West

Lokalklima

Rohbodenflächen

Page 33: 2. ENTWURF STAND: 27.02.2018 BEGRÜNDUNG MIT … · allgemeinen Liegenschaftskatasters (ALK) im UTM-Koordinatensystem erstellt. 1.4 Geltungsbereich Der Bebauungsplan „PV-Anlage

Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 33

Bundesautobahn 38 geprägt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind monoton

und nicht nennenswert durch Feldgehölze oder Heckenstrukturen gegliedert.

Die Artenzusammensetzung ist nicht typisch für den Landschaftsraum, da es sich

nicht um eine natürlich entstandene standortgerechte Pflanzengesellschaft

handelt. Zum großen Teil dominieren annuelle Ruderalfluren.

Die Artenzusammensetzung innerhalb des Sondergebietes wird sich auf Grund der

Vorgaben aus dem Planfeststellungsverfahren und dem Abschlussbetriebsplan

weiterhin nicht entwickeln, da für den Standort eine geländegleiche

landwirtschaftliche Nutzfläche hergestellt werden muss.

3.4.4.2 Bewertung und Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Biotope

- LANDSCHAFTSÖKOLOGISCHER WERT –

Die Biotopausstattung des Plangebietes kann anhand verschiedener

Bewertungskriterien in eine Skala eingeordnet werden. Bewertungskriterien sind

der Grad an Natürlichkeit und Wiederherstellbarkeit, die Strukturvielfalt innerhalb

des Biotops, der Verbreitungsgrad und daraus folgend die Schutzwürdigkeit. In die

Wertung wird die planfestgestellte und nach Abschlussbetriebsplan zu errichtende

landwirtschaftliche Nutzfläche eingestellt.

Die zukünftige agrarisch genutzte Fläche entspricht den sich im Naturraum

angliedernden Hauptnutzungen. Hiermit kann der Standort der PV-Anlage als ein

stark veränderter und naturferner Lebensraum für Arten und

Lebensgemeinschaften eingeschätzt werden. Die ökologisch wertvolleren Bereiche

schließen sich östlich des Untersuchungsgebietes in den Bereichen

offengelassener alter Kiessandtagebaue an. Hier befinden sich Grünländer und

Gehölzgruppen.

Der eigentliche Beeinträchtigung findet auf einer naturfernen Fläche statt.

Landschafts- und Naturschutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete entsprechend

der europäischen Richtlinien [Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie] sind im

Plangebiet nicht gemeldet und ausgewiesen. Die Lage im Raum, die Ausstattung

der im Untersuchungsbereich vorkommenden Biotoptypen und die intensive

Nutzung führten zu einem Nachweis von nur wenigen Arten, der besonders oder

streng geschützter Tierarten gem. Anhang II und IV der FFH-Richtlinie bzw. der

EU-Vogelschutzrichtlinie.

Hinsichtlich der Entwicklung von Flora und Fauna stellt die Fläche des ehemaligen

Kiessandtagebaus eine starke Vorbelastung dar. Die Fläche selbst steht erst mit

der Verfüllung und Wiedereinrichtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche wieder

als Lebensraum für Flora und Fauna, ohne dauerhafte Abgrabungen und

Veränderungen zur Verfügung. Dementsprechend ist die naturräumliche

Beschaffenheit, gemessen an der Biotopvielfalt und -ausstattung, vergleichsweise

arm. Das Entwicklungspotenzial bleibt auch mittelfristig stark eingeschränkt.

Demzufolge wird die Eingriffserheblichkeit am Standort als gering eingeschätzt.

Die Beeinträchtigungswirkungen des geplanten Vorhabens, sind aufgrund der

Bauweise als nicht erheblich einzustufen. Der tatsächliche bauliche

Versiegelungsgrad liegt bei weniger als zehn Prozent, bezogen auf das Plangebiet.

Damit wird der Fauna und Flora potenziell nur wenig Lebensraum entzogen. Durch

die anlagebedingten Verschattungseffekte der Solarmodule sind lokal

Veränderungen des Artenspektrums zu prognostizieren, die jedoch keinen

grundlegenden Einfluss auf die Biotopentwicklung haben werden.

Während der Errichtung der Solaranlagen ist infolge von Bautätigkeiten durch

Landwirtschaftliche

Nutzfläche

Geringe Wertigkeit

landwirtschaftliche

Nutzfläche

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Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

34 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Befahrungen mit Fahrzeugen und Erdarbeiten von keinen stärkeren

Beeinträchtigungen der Flora und Fauna auszugehen, da das Gebiet in Folge der

Kiessandgewinnung immer einer starken Beeinträchtigung und Veränderung

unterlag.

Mit dem Betrieb der Solaranlage sind keinerlei Beeinträchtigungen verbunden. Die

Anlagen arbeiten emissionslos und bedürfen keiner Bedienung durch Personal.

Störeffekte auf Fauna und Flora sind ausgeschlossen. Die betriebsbedingten

wenigen erforderlichen Kontroll- und Wartungsgänge haben keinen wesentlichen

Einfluss. Für einen effektiven Betrieb der Anlagen ist die Vegetation kurz zu halten.

Mit der Errichtung der PV-Anlage auf einem landwirtschaftlichen Standort eines

ehemaligen Tagebaus kommt es zu einer Aufwertung des Gebietes, da der Boden

keiner permanenten Nutzung durch Fahrzeuge und chemische Schutzmittel

unterliegt, kann sich die Flora und Fauna am Standort neu ausbilden.

3.4.4.3 Prüfung von Verbotstatbeständen Vegetation - Pflanzen

Von dem Vorhaben sind keine Biotoptypen oder Pflanzenarten der Roten - Liste

Sachsen, der Roten Liste BRD sowie der Liste FFH Anhang IV Arten betroffen.

3.4.5 Fauna

Die Erfassung der Fauna erfolgte bisher in den Monaten April bis September. In

Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt die Erfassung der Lurche,

Kriechtiere und der Vogelwelt. Im Rahmen der Begehungen in den Monaten April

und Mai konnte neben Arten der Avifauna Amphibien festgestellt werden. Die

Erfassung beruht auf dem Ist-Zustand während der Verfüllung des Tagebaus. Eine

Abschätzung der Auswirkungen der PV-Anlage auf die Artengruppen auf einer

eingerichteten landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgt im Rahmen der Bewertung

der einzelnen Artengruppen.

Hinsichtlich der Zerschneidung des Raumes durch den zur Einfreidung benötigten

Zaun, kommt es im Bereich der Großsäuger zu Beeinträchtigungen. Diese lag

allerdings zum Zeitpunkt der Erfassung durch den Kiessandtagebau und seine

Nutzung sowie die sich anschließende Verfüllung ebenso vor, so dass von keiner

erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.

3.4.5.1 Avifauna

3.4.5.1.1 Bestandsaufnahme

Im Rahmen der durchgeführten Bestandsanalyse der Avifauna werden 45 Arten

der Avifauna als Brutvogel bzw. Nahrungsgast vermutet bzw. konnten im Rahmen

von Ort Untersuchungen im Jahre April und Mai 2017 nachgewiesen werden. Als

typische Vertreter der offenen Landschaft konnten als Brutvögel im

Untersuchungsgebiet Arten wie die die Goldammer, der Neuntöter, und die

Gartengrasmücke nachgewiesen werden. Als typische Vertreter dieses

Landschaftsraums fehlen wertgebende Arten wie Schafstelze und Wachtel.

Als typische Vertreter der Greifvögel wurden als Nahrungsgast und Durchzügler

der Mäusebussard und der Rotmilan erfasst.

Die Artendatenbank des Landkreises weist für den Bereich um den

Kiessandtagebau zwei weitere Arten mit der Gauammer (Emberiza clandara) und

dem Ortolan (Emberzia hortulana) aus. Innerhalb der Bestandserfassung konnten

diese Arten bisher nicht nachgewiesen werden.

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 35

Deutscher Name Lateinischer Name EZ RL Sac

VL I

Sta-tus

Bemerkung

Bachstelze Motacilla alba BV

Gesichtet auf Rohbodenfläche im Übergang zu den Ruderalfluren

Bleßralle Fulica atra u V B Brutvogel auf Gewässer

Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceaus

u 3 B Rufe am Gewässer und im nördlichen Röhricht

Fasan Phasanius colchicus NG Rufe aus angrenzender Ackerfläche

Feldlerche Alauda arvensis U V NG Flug über angrenzender Ackerfläche

Gartengrasmücke Sylvia borin V NG Auf Singwarte am Südrand

Goldammer Emberiza citrinella g V NG Nahrungsgast aus östlicher Richtung (Grünländer)

Haussperling Passer domesticus V B Brutvogel im Bürocontainer

Haustaube Columba livia domestica

NG Am Ufer sitzend

Höckerschwan Cygnus olor g B Brutvogel im Gewässer

Mäusebussard Buteo buteo g NG Überfliegend Ost West

Neuntöter Lanius collurio g x NG

Nahrungsgast aus östlicher Richtung (Grünländer, Gehölze)

Nilgans NG am Gewässerrand

Rauchschwalbe Hirundo rustica u V NG Überfliegend

Rotmilan Milvus milvus g x NG Überfliegend aus west Ost

Stieglitz Carduelis carduelis NG

Nahrungsgast aus östlicher Richtung (Grünländer, Gehölze)

Stockente Anas platyrynchos g V NG Einfliegend aus Ost

Uferschwalbe Riparia riparia u 3 B Brutkolonie am Südrand

Zwergtaucher Podiceps ruficollis u 3 B Brutvogel auf Gewässer

Arten der Artendatenbankabfrage Landkreis Leipziger Land

Grauammer Emberiza calandara u 2 x

Ortolan Emberiza hortolana u 2 x

EZ Erhaltungszustand; u = unzureichend, g = günstig - VL I Vogelschutzrichtlinie Anhang I; x = streng geschützt - RL Rote Liste Sachsen; V = Vorwarnstufe, 3 = gefährdet NG Nahrungsgast BV Brutverdacht B Brutvogel

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2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

36 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

3.4.5.1.2 Bewertung und Auswirkungen auf das Schutzgut Avifauna

Innerhalb der Bewertung der Beeinträchtigungen für die Avifauna werden zwei

Situationen für die Artengruppe beleuchtet. Zum einen, nachstehend die

Beeinträchtigung auf der rechtlich zu errichtenden landwirtschaftlichen Nutzfläche

und zum anderen der Ist-Zustand, welcher derzeit anzutreffen ist.

Landwirtschaftliche Nutzfläche

Hinsichtlich der Errichtung einer PV Anlage auf einer Freifläche wird in dem

Endbericht für die naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von

PV-Freiflächenanlagen wie folgt die Errichtung gewertet:

- Das Kollisionsrisiko von Vögeln mit den PV-Modulen [z.B. aufgrund einer

Verwechslung mit Wasserflächen] wird als insgesamt gering eingeschätzt,

obgleich unter besonders ungünstigen Umweltbedingungen einzelne Fälle

nicht auszuschließen sind. Als empfindlich sind hier vor allem nachts

ziehende schlechte Flieger wie z.B. See- und Lappentaucher oder Alken

einzustufen.

- starke Blendwirkungen durch Lichtreflexionen und hierdurch bedingte

Irritationen z.B. beim Zug sind aufgrund der Lichtstreuung bzw.

Lichtabsorptionseigenschaften der Module offenbar ebenfalls von geringer

Relevanz.

- Durch Flächeninanspruchnahme, die veränderte Nutzung der Vegetation

und auch durch Silhouetteneffekte sind jedoch Habitatverluste oder

Minderung des Habitatwerts auch in angrenzenden Flächen für

offenlandnutzende Vögel [z.B. Wiesenvögel, rastende Gänse oder

Kraniche] zu erwarten. Konkrete Ergebnisse [z.B. Reichweite der Wirkung,

Mindestabstände] konnten im Rahmen der durchgeführten

Untersuchungen nicht erbracht werden.

- PV-FFA können bei entsprechender Berücksichtigung

naturschutzfachlicher Aspekte für viele Vogelarten aber auch zu einer

Aufwertung der Habitateignung führen, wobei das verbesserte Angebot an

Niststrukturen [z.B. Holzgestelle der Modulträgersysteme] oder Nahrung

[z.B. Sämereien der Leguminosenflur, Kleinsäuger] hervorzuheben ist.

Eine Bewertung kann somit nur standortspezifisch erfolgen.

Unter der Maßgabe der Umsetzung des vorgeschlagenen Maßnahmenkatalogs

kann für die entstehende landwirtschaftliche Nutzfläche standortspezifisch

abgeschätzt werden dass,

- die angrenzenden Bereiche durch die Weiterentwicklung von Standorten

wie leguminosenreichen Grünlandflächen für die Avifauna entwickelt und

gesichert werden

- das Artenrepertoire eine positive Entwicklung nehmen kann und es auf der

Basis der Entwicklung eines Grünlandes und der Gehölzflächen zu keiner

Verschlechterung im Verhältnis zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche

kommen wird.

Ausgangszustand

Soll

Landwirtschaft

Keine Auswirkungen

durch PV Anlage auf

landwirtschaftlicher

Nutzfläche

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 37

Insgesamt ist einzuschätzen, dass das Gebiet für die Avifauna eine untergeordnete

Rolle in der Wertigkeit für Arten der großen Agrarlandschaften hat.

Als Nahrungshabitat spielt es eine mittlere Rolle, in der Wertigkeit für Greifvögel

wie Mäusebussard und Rotmilan. Sie verlieren einen für sie derzeit relativ

uninteressanten und räumlich sehr begrenzten Nahrungs- und Rastplatz.

Geringe Auswirkungen für die Avifauna sind im Bereich der Nahrungsgäste zu

erwarten.

Im Bereich der Brutvögel, insbesondere der Bodenbrüter und der Vertreter der

Offenlandschaften werden sich durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen

[leguminosereiches Grünland] deutlich Verbesserungen abzeichnen. Dies ist durch

die Verbesserung der Habitatqualität, infolge kleinräumiger Strukturen in

Ergänzung zu den sich anschließenden Biotopen, zu erwarten.

3.4.5.2 Amphibien

3.4.5.2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung

Auf der, aus dem Abschlussbetriebsplan resultierenden agrarisch genutzten

Fläche lassen sich keine potentiellen Amphibienhabitate ableiten, welche durch die

Anlage einer PV-Anlage beeinträchtigt werden könnten.

3.4.5.3 Reptilien

3.4.5.3.1 Bestandsaufnahme und Bewertung

Auf der, aus dem Abschlussbetriebsplan resultierenden agrarisch genutzten

Fläche lassen sich keine potentiellen Reptilienhabitate ableiten, welche durch die

Anlage einer PV-Anlage beeinträchtigt werden könnten.

3.4.6 Landschaftsbild

3.4.6.1 Bestandsaufnahme

Das Landschaftsbild des Plangebietes wird durch die Lage in der Leipziger

Tieflandsbucht geprägt.

Es ist durch einen Offenlandcharakter mit wenig prägenden Elementen

charakterisiert. Gebietscharakterisierende Landschaftsmerkmale vorland-

wirtschaftlicher Zeit waren ausgedehnte Waldflächen. Dominierende

Flächennutzungen waren in den letzten Jahrhunderten allerdings die

Grünlandnutzung in vernässten Bereichen und die Landwirtschaftsnutzung in den

unvernässten Lössbereichen. Der gesamte Untersuchungsraum wurde tiefgreifend

durch die Tätigkeit der Landwirtschaft und den Bergbau überformt.

Das Untersuchungsgebiet wird von einer überwiegend agrarisch genutzten

Landschaft geprägt und ist durch die Bundesautobahn 38 und die sich

angliedernde Ortsrandlage von Schkeitbar räumlich eingefasst. Im näheren

Umfeld des Planungsgebietes, östlich des Tagebaus gliedern offengelassene

Sandtagebaue das Gelände durch Gehölzgruppen und Grünländer.

Bei den Ackerflächen handelt es sich hier um eine fast vollständig ausgeräumte,

typische Agrarlandschaft des Leipziger Landes mit nur noch wenigen

landschaftsbildprägenden Elementen an den wenigen noch vorhandenen

Landwirtschaftswegen und im Bereich der Auen. Dominierende

Grünland

Verbesserungen

Bodenbrüter

Agrarisch genutzte

Flächen

Bundesautobahn

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

38 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Landschaftsstrukturen entwickelten sich fast ausschließlich entlang der Gräben,

Bäche und Flüsse.

Das Landschaftsbild im Geltungsbereich wird durch die weitläufigen

Blickbeziehungen und die Bundesautobahn bestimmt.

3.4.6.2 Bewertung und Auswirkungen

Der Umweltbelang Landschaft in Form des Landschaftsbildes kann bewertet

werden anhand der Kriterien, die auch für die Verordnung von

Landschaftsschutzgebieten gelten. Das sind die Eigenart [das heißt die Häufigkeit

des Auftretens], die Vielfalt [das Maß an Struktureinheiten innerhalb des

Landschaftsbildes] und die Schönheit von Natur und Landschaft. Die Schönheit

wird individuell wahrgenommen und kann nicht objektiv bewertet werden.

Das Landschaftsbild in Richtung Norden ist eindeutig durch die Ortslage

Schkeitbar begrenzt. Zur Einbindung in das Landschaftsbild erfolgt die Anlage

eines Feldgehölzes an der Nord- und Ostseite des Geltungsbereichs. Die

landschaftsbildprägenden Gehölzbestände östlich und südlich des

Geltungsbereichs bleiben erhalten. Die Überbauung der zukünftig agrarisch

genutzten Fläche mit PV-Anlagen führt dadurch nicht zu einer Zerstörung des

Landschaftsbildes.

Die baulichen Anlagen des geplanten Vorhabens erreichen Bauhöhen bis zu 4,50

m über Oberkante Gelände. In dieser Maßstäblichkeit erlangt das Bauvorhaben

daher am Standort keine Dominanz in der Fernwirkung. Die bebauten Ortsteile

liegen nördlich, die Ausrichtung der PV-Module erfolgt in Richtung Süden, eine

Blendwirkung ist hiermit ausgeschlossen. Des Weiteren erfolgt durch die strenge

Ausrichtung der Modulreihen in Ost-West-Richtung sowie deren flächige

Anordnung kaum eine visuelle Wahrnehmung, in diesem Lagebezug.

Mit der detaillierten Planung von Teilabschnitten der PV-Anlage Schkeitbar ist ein

Blendschutzgutachten zu erstellen und dem LASuV zur Prüfung einzureichen.

Das für die weiter südlich liegende PV-Anlage erstellte Blendschutzgutachten geht

von keiner Beeinträchtigung aus.

Der Eindruck einer technisch überformten Landschaft kann nicht entstehen. Nach

dem Stand der Technik sind auch Blend- oder Spiegelungseffekte durch

Sonneneinstrahlung auf die Solarmodule weitestgehend unterbunden. Für

Erholungszwecke ist das Gebiet nahezu bedeutungslos, da es durch die geringe

Differenzierung und die angrenzende Autobahn keine Attraktivität für die

Öffentlichkeit darstellt.

Die Einschätzung der Empfindlichkeit des Landschaftsbildes muss die Einordnung

des Untersuchungsraumes in die umliegenden Gebiete mit den zahlreichen

prägenden Vorbelastungen berücksichtigen. Angesichts der starken

anthropogenen Prägung in der unmittelbar anschließenden Umgebung mit den

bestehenden Ackerflächen und der Bundesautobahn 38 ist die Empfindlichkeit des

Landschaftsbildes als gering zu werten. Darüber hinaus liegt das Gebiet nicht in

einem Sichtraum, der einsehbar wäre. Die Stellung am leichten Südang mit einem

abfallenden Gelände in Richtung der Bundesautobahn, welche eingegrünt ist, kann

dort zu keiner Blendwirkung führen.

Keine erheblichen

Beeinträchtigungen

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Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 39

3.4.7 Mensch

3.4.7.1 Bestandsaufnahme

Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie

Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Luftschadstoffe,

Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, zu

berücksichtigen.

Wie in dem Punkt Landschaftsbild ausgeführt, erlangen die PV-Module keine

Fernwirkung.

Das Schutzgut Mensch kann insbesondere an schutzbedürftigen

Wohnbebauungen betroffen sein. Die dem Planungsvorhaben am nächsten

gelegene Wohnbebauung liegt in einem Abstand von 500 m nördlich des

Geltungsbereichs in der Ortslage Schkeitbar. Aufgrund der Ausrichtung der Module

nach Süden ist hier nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen. Visuelle

Beeinträchtigungen für den Menschen sind daher als gering einzustufen.

Ausgeschlossen sind ebenfalls Emissionen [Gerüche, Stoffe, Abgase, Partikel,

elektrische Felder] aus dem Bebauungsplangebiet, die nachteilig auf die

Wohnbebauung wirken könnten.

3.4.7.2 Bewertung und Auswirkungen

Bestehende Immissionsbelastungen sind zum Zeitpunkt nach der Rekultivierung

nicht vorhanden. Derzeit gehen vom Standort des Plangebietes eher

Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch aus. Mit den durchgeführten

Rekultivierungsmaßnahmen des Standortes können mögliche Belastungen aus

Staub und Lärm reduziert werden.

Das Plangebiet weist für das Schutzgut Mensch als Umweltbestandteil eine

untergeordnete Bedeutung auf. Langfristig lässt sich das Vorhaben als positiv für

das Schutzgut Mensch bewerten. Auf Grund der vorhandenen Abstände zwischen

dem Plangebiet und sich anschließender Wohnbebauung sind Blendwirkungen

auszuschließen.

Mit dem geplanten Vorhaben sind keine Beeinträchtigungen des Menschen

verbunden. Die Solaranlagen werden emissionslos betrieben; Störwirkungen

werden nicht hervorgerufen. Nach dem Stand der Technik sind Einflüsse auf den

Menschen aus elektromagnetischen Feldern nicht zu erwarten. Die technischen

Anlagen und Kabelverbindungen sind entsprechend abgeschirmt und isoliert.

Gefährdungen durch Stromschlag sind ebenso ausgeschlossen. Darüber hinaus ist

der Standort durch die Einfriedung mit einem Zaun gegen unbefugtes Betreten

gesichert. Das ehemalige Tagebaugelände hat für die Erholungsnutzung keine

Bedeutung.

3.4.8 Kultur- und Sachgüter

Im Plangebiet sind keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt. Eingetragene

Einzeldenkmale oder archäologische Kulturdenkmale im Sinne des

Denkmalschutzgesetzes sind nicht betroffen. Die Fläche der geplanten

Photovoltaikfreiflächenanlage befindet sich vollumfänglich auf einer ausgekiesten

und wieder zu verfüllenden Fläche (siehe Anlage 5). Eine Genehmigungspflicht

gemäß § 14 SächsDSchG ist nicht ableitbar.

Keine erheblichen

Beeinträchtigungen

Keine erheblichen

Beeinträchtigungen

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

40 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

3.4.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Im Allgemeinen steht jede Flächeninanspruchnahme in enger Wechselbeziehung

mit anderen Schutzgütern [z.B. Boden, Grundwasser, Flora und Fauna]. Die in der

Umweltprüfung zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in

unterschiedlichem Maße. Es handelt sich dabei um ein stark vernetztes komplexes

Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern sowie deren Wechselwirkungen

untereinander. Sie hängen im erheblichem Maß vom Eingriff in den Boden bzw.

dem Verlust der Vegetationsdecke ab. Hieraus resultiert wie erheblich in den

Lebensraum der dort lebenden Tierarten eingegriffen wird. Dies ist am Standort

der PV-Anlagen nicht der Fall, da die anstehenden Bodenverhältnisse nicht mehr

natürlichen Ursprungs sind. Weiterhin ist der Flächenumfang zu gering, als dass

Wechselwirkungen auf das Grundwasser bzw. das Klima zu erwarten sind und das

Grundwasserregime durch den angrenzenden Tagebau (Zwenkau) einer Störung

unterliegt. Insgesamt konnten keine Auswirkungen ermittelt werden, die noch

zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordern oder sich auf andere Schutzgüter

auswirken.

3.4.10 Zusammenfassung der Auswirkungen

In der nachfolgenden Tabelle werden die Auswirkungen der notwendigen

Maßnahmen auf die einzelnen Schutzgüter in Ihrer Betroffenheit innerhalb des

Landschaftsraumes bewertet.

Schutzgut Beurteilung der Auswirkungen Erheblichkeit

Mensch keine Auswirkungen nicht erheblich

Pflanzen und Tiere Verlust von Steilwänden und Gewässern wenig erheblich

Boden

geringer Verlust von Bodenfunktionen, da kein natürlich

gewachsener Boden, Regeneration von Böden nicht erheblich

Wasser keine Verminderung der Grundwasserneubildung nicht erheblich

Luft / Klima Veränderung des örtlichen Kleinklimas wenig erheblich

Landschaft Veränderung des Landschaftsbildes wenig erheblich

Kultur- und

Sachgüter kein Einfluss nicht erheblich

Auswirkungen ergeben sich vor allem durch die Verschattung von Teilen des

Deponiekörpers, in Folge der Aufstellung der PV-Module. Die Vegetation kann sich

in den Bereichen der Verschattung und verminderten Beregnung nicht

standortgerecht entwickeln. Hierdurch entsteht kein relevanter Verlust von

Reproduktions- oder Nahrungshabitaten für die Fauna, da der Standort aufgrund

der vorhandenen Strukturarmut zum Zeitpunkt der Aufstellung des

Bebauungsplanes nur Lebensraum für wenige Tier- und Pflanzenarten darstellt.

Die Auswirkungen der PV –Anlage lassen sich zu den folgenden Wirkungsgruppen

zusammenfassen:

Keine

Wechselwirkungen

Auswirkungen PV-

Anlage

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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 41

- Versiegelung von Lebensräumen [Flächeninanspruchnahme], sehr gering

- Überschirmung durch die Module [u.a. Beschattung, Veränderung des

Niederschlagregimes, Erosion durch ablaufendes Wasser], sehr gering

Vorbelastung des Standorts

- Barrieren [insbesondere Abzäunung, keine Zerschneidung bestehender

Wegenetze]

- Visuelle Wirkungen [z.B. optische Emissionen], liegt nicht in Sichträumen,

gering

- sonstige nichtstoffliche Emissionen [Wärme, Schall, elektrische und

magnetische Felder] lokal begrenzt, gering

3.5 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes

3.5.1 Prognose bei Nichtdurchführung NULLVARIANTE

Für einen Großteil der Biotope wird es bei Nichtdurchführung der Planung keine

erkennbare Änderung geben. Es bleibt, nach der Rekultivierung bei einer

artenarmen landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche auf Grund der neueingebauten

Böden einer erhöhten Verdichtung und Verschlämmung unterliegen.

3.5.2 Prognose bei Durchführung des Vorhabens

Das Bebauungsplangebiet liegt in einer ausgeräumten Agrarlandschaft, deren

ökologischer Wert als gering einzustufen ist.

Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind anthropogen durch einen Tagebau

überformt worden. Im Zuge der Rekultivierung kommt es zur Anlage

landwirtschaftlicher Nutzfläche. Mit der Errichtung der PV-Anlage auf einem

leguminosenreichen Grünland kommt es zu einer verbesserten Bodenbildung des

neu aufgebrachten Rekultivierungssubstrates. Der Standort kann sich durch die

nicht sofortige Nutzung innerhalb des Bodengefüges im Verlauf von 20 Jahren neu

entwickeln, ohne dass es zu größeren landwirtschaftlichen Eingriffen kommt.

Als anlagebedingter Eingriff ist die Verschattung durch die PV-Anlage anzusehen.

Hierdurch wird es pflege- und standortbedingt zu einer Differenzierung der

Vegetationsdecke kommen, wodurch es zu einer erhöhten Struktur- und

Artenvielfalt auf der rekultivierten Fläche kommen wird. Diese

Strukturdiversifizierung wird in den besonnten und gemähten Bereichen zwischen

den PV-Modulen durch Einsaat leguminosenreichen Saatgutes zu einem

strukturreichen Grünland an dem Standort führen. Unterhalb der PV-Module, in

den schattigen Bereichen kommt es eher zu einer typischen Ruderalausbildung mit

Wilder Möhre und in den feuchteren Bereichen Brennnessel.

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen von störempfindlichen Tier- und

Pflanzenarten durch den Bau und Betrieb von Anlagen sind für keine Tierart zu

erwarten. Weitere Verluste bzw. die Beeinträchtigung von Biotopstrukturen als

Lebensraum für Tiere und Pflanzen erfolgen nicht. Es sind keine Biotope nach § 30

BNatSchG und nach der FFH-Richtlinie in Teilen oder im ganzen betroffen.

Artenarme

landwirtschaftliche

Nutzfläche

Leguminosen-

reiches Grünland

Page 42: 2. ENTWURF STAND: 27.02.2018 BEGRÜNDUNG MIT … · allgemeinen Liegenschaftskatasters (ALK) im UTM-Koordinatensystem erstellt. 1.4 Geltungsbereich Der Bebauungsplan „PV-Anlage

Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

42 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

3.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

3.6.1 Allgemeine Aussagen

Verursacherpflichten sind in § 13 Abs.1 BNatSchG geregelt

„(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.“

Im Rahmen der Bauleitplanung ist dieser Grundsatz zwingend zu beachten. Aus

diesem Grund sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die zu einer Reduzierung

der Eingriffsfolgen beitragen.

Landschaftspflegerische Maßnahmen Begründung

Entwicklung von standortgerechten und naturnahen

Biotopflächen

Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

Einschränkung der optischen Wirkung der Anlage,

Verbesserung der Einbindung in die Landschaft

Einschränkung des Flächenbedarfs an Baustraßen

und Lagerflächen im Zuge der Baumaßnahme

Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in den

Natur- und Wasserhaushalt

Die oben stehenden Aussagen beziehen sich auf die Errichtung der PV-Anlage

nach Abschluss der Rekultivierung des Tagebaus. Maßnahmen in Bezug auf die

Rekultivierung sind dem Abschlussbetriebsplan zu entnehmen.

3.6.2 Aussagen zu den Schutzgütern

Schutzgut Mensch

Vermeidungsmaßnahmen Mit der detaillierten Planung von Teilabschnitten der PV-Anlage Schkeitbar, ist ein

Blendschutzgutachten zu erstellen und dem LASuV zur Prüfung einzureichen.

Schutzgut Boden

Vermeidungsmaßnahmen

Das Schutzgut Boden wird berücksichtigt, in dem die mögliche Versiegelung auf

ein Minimum reduziert wird. Die Anlage von Baustraßen ist ebenfalls auf ein

Minimum zu reduzieren.

Minderungsmaßnahmen

Insbesondere in der Bauphase der Photovoltaikanlagen können

Beeinträchtigungen des rekultivierten Oberbodens eintreten. Innerhalb der

Bauphase und im Zuge der Ausführung der Baustraßen ist deshalb ein Minimum

an Flächen zu verbauen. Erdbewegungen sind auf ein Minimum zu begrenzen.

Verursacher-

pflichten

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 43

Der Bebauungsplan begrenzt durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl die

zulässige Grundfläche, das heißt die planungsrechtlich zulässige Versiegelung.

Bedingt durch die Ausführung der baulichen Sonderanlagen ist die reale

Versiegelung deutlich geringer als die planungsrechtlich zulässige.

Ausgleich Schaffung von standortgerechtem leguminosenreichen Grünland

Schutzgut Wasser

Vermeidungsmaßnahmen

Die Eingriffe in das Schutzgut durch die vorgesehenen baulichen Anlagen können

nicht vermieden werden.

Ausgleich

Als Ausgleichsmaßnahmen tragen die leguminosenreichen Grünländer in dem

Sondergebieten SO durch eine beginnende natürliche Bodenbildung mit

Horizontausbildung und Bodengefügeverbesserung, sowie eine dadurch

erfolgende Akkumulation von organischem Material dem

Landschaftswasserhaushalt Rechnung.

Klima / Luft

Vermeidungsmaßnahmen

Die Folgen der vorgesehenen Eingriffe in das Schutzgut können nicht vermieden

werden.

Ausgleich Anlage leguminosenreichen Grünland zwischen den PV-Modulreihen

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Minderungsmaßnahmen

Mindestabstand zwischen PV-Modulen und Oberkante Gelände 50 cm

Mahd der Flächen unterhalb der PV-Module

Ausgleich

PFG 1 Anlage eines Feldgehölzes am Nord- und Ostrand des

Geltungsbereiches

Grünland Anlage von leguminosenreichen Grünland zwischen den PV-

Modulen

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

44 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Schutzgut Landschaft

Vermeidungsmaßnahmen

Der Eingriff in das bestehende Landschaftsbild durch die baulichen Anlagen ist

nicht vermeidbar.

Minderungsmaßnahmen

Entwicklung leguminosenreicher Grünlandstrukturen

Einpassung der PV-Anlagen in das Landschaftsbild

Lineare Aufstellung der PV-Anlagen

Anlage eines Feldgehölzes am Nord- und Ostrand des Geltungsbereiches

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Von dem Vorhaben sind keine Kultur- und Sachgüter betroffen, da der Bereich der

Photovoltaikanlage auf dem Standort eines ehemaligen Kiessandtagebaus geplant

wird, welcher innerhalb der letzten 25 Jahre ausgekiest wurde und derzeit wieder

verfüllt wird.

3.7 Bilanzierung der Wirkung auf den Naturhaushalt

Die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffsfolgen und die Ermittlung des

Kompensationsbedarfs erfolgt nach:

Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat

Sachsen Juli 2003.

Auf eine Bilanzierung des Eingriffs kann auf Grundlage des

Planfeststellungsverfahrens zum Kiessandtagebau Schkeitbar verzichtet werden.

Der Eingriff wurde über die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen des

Tagebaueingriffs kompensiert.

Als weitere Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff sind folgende Maßnahmen im

Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzt:

- Eingrünung des Flurstückes mit einer Feldhecke

- Entwicklung von leguminosenreichen Grünland

- Anlage von 10 Sand-Lehm-Flächen mit Requisiten am Rande des

Geltungsbereichs.

Unter Maßgabe der Umsetzung der avisierten Ausgleichs- und

Vermeidungsmaßnahmen kann der Eingriff als zulässig bewertet werden.

Ausgleich

Leguminosen-

reiches Grünland

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 45

3.8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Gemäß Anlage zum BauGB sind in Betracht kommende, anderweitige

Planungsmöglichkeiten zu betrachten, wobei das Planungsziel des

Bebauungsplanes zu berücksichtigen ist. Im Falle des vorliegenden Planes ist

keine andere Planungsmöglichkeit gegeben, da es sich bei dem Vorhabensfläche

um eine Konversionsfläche aus einer Tagebaunutzung handelt, welche durch das

Sächsische Oberbergamt als Zwischennutzung für eine

Freiflächenphotovoltaikanlage bestätigt wurde.

3.9 Schwierigkeiten und Kenntnislücken

Zur Bewertung des Umweltzustandes standen Aussagen aus dem Umweltbericht

der südlich angrenzenden PV-Anlage, dem Abschlussbetriebsplan des

Kiessandtagbaus, dem Hydrogeologischen Gutachten sowie der Artendatenbank

des Freistaates Sachsen zur Verfügung. Eine Bestandskartierung erfolgte nicht, da

die vorliegende Planung von der genehmigten Verfüllung des Kiessandtagebaus

mit Einrichtung einer landwirtschaftlichen Fläche ausgeht. Die Bestandserfassung

erfolgt im April und Mai 2017 und wird bis September 2017 fortgeführt. Die

Ergebnisse liegen dem Entwurf zu Grunde.

Bestandserhebungen von Tier- und Pflanzenarten bzw. – Gesellschaften aus

angrenzenden Gebieten lagen nicht vor.

3.10 Maßnahmen zur Überwachung [Monitoring]

Gemäß § 4c BauGB überwacht die Stadt Markranstädt die erheblichen

Umwelteinwirkungen, die auf Grund der Durchführung des Bebauungsplanes „PV-

Anlage Schkeitbar“ eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige

Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete

Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Wenn im Vollzug des Bebauungsplanes erheblich nachteilige Auswirkungen an

den Umweltschutzgütern gemäß § 1 Abs. (6) Nr. 7 BauGB auftreten, so sind diese

der Stadt Markranstädt und den unteren Behörden des Landkreises Leipziger Land

schriftlich mitzuteilen. Die Stadt Markranstädt wird in diesem Fall mit Mitteln der

Bauleitplanung städtebaulich ordnend reagieren.

Keine anderweitige

Planungsmöglichkeit

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

46 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Schutzgut Beeinträchtigung Überwachungsmaßnahme Zuständigkeit

Mensch Landschaftsbildverände-

rungen durch

Ortschaftserweiterung

Prüfung ob das Landschaftsbild des

Ortsrandes auf Grund der

Eingrünungen erhalten bleibt

Bauamt

Boden Beeinträchtigung des Bodens

durch Versiegelungen

Keine weitere Überwachung

erforderlich, weil die ordnungsgemäße

Einhaltung der Bestimmungen

Aufgabe der Bauaufsicht ist.

Wasser Oberflächenwasser Einhaltung, dass das anfallende

Regenwasser auf der Fläche

versickert wird

Stadt

Markranstädt

Klima / Luft Schall / Geruch /

Luftschadstoffe

siehe Mensch

Biotope /

Pflanzen /

Artenschutz

Versiegelung von Biotopen,

Anlage von

Kompensationsflächen

Keine weitere Überwachung

erforderlich, weil die ordnungsgemäße

Einhaltung der Bestimmungen

Aufgabe der Bauaufsicht ist.

Stadt

Markranstädt

Landschafts-

bild

Errichtung von technischen

Anlagen zur Stromerzeugung

Prüfung ob das Landschaftsbild des

Ortsrandes auf Grund der

Eingrünungen erhalten bleibt

Bauamt

Kultur- und

Sachgüter

kein Eingriff

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 47

3.11 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Die Stadt Markranstädt beabsichtigt Planungssicherheit für die Errichtung einer

Freiflächenphotovoltaikanlage am Standort eines ehemaligen Kiessandtagebaus,

südlich der Ortslage Schkeitbar zu schaffen. In diesem Zuge besteht die

Notwendigkeit, die Einflüsse auf die Schutzgüter im Wirkbereich der Anlage, auf

Grundlage des BauGB zu untersuchen. Das Ergebnis der Umweltprüfung weist

keine erheblichen Beeinträchtigungen in Schutzgüter und den Naturhaushalt aus.

Soweit dies mit der städtebaulich vorgesehenen Bebauungsstruktur vereinbar ist,

werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vermeidungs-, Minderungs-

und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. U.a. wird die notwendige Versiegelung

begrenzt sowie neue Grünlandstrukturen angelegt. Die zu erwartenden

Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt wurden nach der Gegenüberstellung von

Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen gewertet. Da dem Kiessandtagebau eine

planfestgestellte Genehmigung zu Grunde liegt, wurde keine Bilanzierung des

Eingriffs nach der Handlungsempfehlung Sachsen erstellt. Der Eingriff wurde mit

den festgesetzten Maßnahmen aus dem Planfeststellungsverfahren kompensiert.

Die Planfeststellung wie der Abschlussbetriebsplan aus dem Jahre 2015 legen die

Einrichtung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche fest. Das sächsische

Oberbergamt teilte im Jahre 2016 mit, dass der Kiessandtagebau nach der

Verfüllung zwischenzeitlich als PV-Anlagenstandort genutzt werden kann. Im

Rahmen der Planung wurde festgelegt, dass auf der einzurichtenden

landwirtschaftlichen Nutzfläche, für den Zeitraum des PV-Anlagenbetriebs ein

leguminosenreiches Grünland angelegt werden muss. Hiermit wird die Wertigkeit

der geplanten landwirtschaftlichen Fläche im Rahmen der Zwischennutzung

erhöht.

Nachfolgend werden die Ergebnisse aus der Betrachtung der einzelnen

Schutzgüter zusammenfassend dargestellt:

Schutzgut Mensch

Das Schutzgut Mensch wird durch die Anlage der PV-Anlage an diesem Standort

nicht betroffen. Die Lage schränkt eine Sichtbarkeit der Anlage im

Landschaftsraum stark ein. Das Plangebiet wird eingezäunt und unterliegt derzeit

keiner Erholungsnutzung.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und Landschaft

Dieses Schutzgut ist auf Grundlage der Ausstattung des Gebietes mit Arten der

Flora und Fauna nicht gefährdet. Der Rekultivierungszustand des ehemaligen

Tagebaus wird durch die Zwischennutzung als PV-Anlage mit der Anlage von

Grünland verbessert.

Unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen:

- Mahd der Fläche unterhalb und zwischen den PV-Module – Entwicklung

eines leguminosenreichen Grünlandes,

- Anlage einer Feldhecke auf der privaten Grünfläche 1,

- Anlage von Zauneidechsenersatzhabitaten in Randbereichen des

Geltungsbereichs,

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

48 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und

Pflanzen sowie Landschaft.

Schutzgut Boden

Das Schutzgut Boden ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nach der

Nutzung als Tagebau und der Verfüllung mit standorteigenem und standortfremden

Bodenmaterial nicht mehr als natürlich gewachsener Boden einzustufen. Im Zuge

der Anlage von leguminosenreichen Grünländern kommt es zu einer Verbesserung

der Standortfunktion des Bodens.

Schutzgut Wasser

Das Schutzgut Wasser ist durch das Planvorhaben nicht erheblich betroffen.

Aufgrund der real sehr geringen Versiegelung durch die Photovoltaikanlagen wird

das Eindringen von Niederschlagswasser in die oberste Bodenschicht nicht

verhindert.

Oberflächengewässer I und II. Ordnung sind durch die Planung nicht betroffen.

Schutzgut Luft

Das Schutzgut Luftqualität wird durch die Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt.

Die Anlage arbeitet emissionsfrei.

Schutzgut Klima

Das Schutzgut Klima ist nicht nachteilig betroffen. Die Höhe der

Photovoltaikmodule steht Luftbewegungen nicht entgegen.

Das Schutzgut Klima wird im überregionalen Kontext positiv beeinflusst, da mit der

Anlage Energie ohne Erzeugung von Treibhausgasen gewonnen wird.

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 49

4. Allgemeine Hinweise

Auf der Grundlage des § 14 Abs. (1) des Gesetzes über die Bauordnung des

Freistaates [SächsBauO] ist eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser zu

sichern. Der konkrete Löschwasserbedarf wird auf der Grundlage des DVGW-

Regelwerkes, Arbeitsblatt W 405, ermittelt. Dabei sind die Art der baulichen

Nutzung entsprechend Baunutzungsverordnung [BauNVO], die Anzahl der

Vollgeschosse und die Geschossflächenzahl zu Grunde zu legen. Der notwendige

Löschwasserbedarf ist über einen Zeitraum von zwei Stunden bereitzustellen. Je

nach Art und Nutzung von bestehenden oder noch zu errichtenden Anlagen und

Gebäuden, kann der erforderliche Bedarf an Löschwasser bis zu 3.200 Liter /

Minute [192 m³ je Stunde] betragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der

Zweckbestimmung Photovoltaikanlagen [PVA] festsetzt. Die baulichen

Sonderanlagen sind keine Gebäude und dienen nicht dem Aufenthalt von

Menschen. Die PVA gelten als schwer entflammbar.

Die Planung und Ausführung der Zufahrten sowie der Aufstell- und

Bewegungsflächen für die Feuerwehr ist auf der Vorhabenebene durchzuführen.

Die vorgeschriebenen Fahrbahnbreiten und Befestigung der Zufahrten sind

einzuhalten. Alle Aufstell- und Bewegungsflächen sind sicher begehbar

auszulegen, zu entwässern und nach zwei Seiten mit öffentlichen Verkehrsflächen

in Verbindung zu bringen. Des Weiteren sind alle Löschwasserentnahmestellen,

Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen durch Hinweisschilder

nach DIN 4066, Teil 2 dauerhaft und deutlich zu kennzeichnen. Bei Zufahrten

muss gewährleistet sein, dass diese Hinweisschilder durch ankommende

Fahrzeuge von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sind.

Eine Bereitstellung von Löschwasser kann nicht geregelt werden, da ein

Brandlöschung von Photovoltaikanlagen nur mit Löschschaum erfolgen kann. Eine

Vorhaltung von Löschschaum ist technisch nicht umsetzbar.

Das LASuV (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) fordert in seiner

Stellungnahme zum Vorentwurf, die Erarbeitung eines Blendschutzgutachtens.

Dieses ist mit der detaillierten Planung von Teilabschnitten der PV-Anlage

Schkeitbar zu erstellen und dem LASuV zur Prüfung einzureichen.. Aus dem

Gutachten muss hervorgehen, ob eine die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

beeinflussende Blendwirkung durch die Anlage ausgeschlossen werden kann bzw.

welche Blendschutzvorkehrungen ggf. durch den Vorhabenträger getroffen werden

müssen, um eine solche Blendung jederzeit zu verhindern.

Stadt Markranstädt, 2018 Der Bürgermeister

Siegel

Löschwasser

Blendschutz-

gutachten

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Stadt Markranstädt

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“

Begründung

2. Entwurf

2. Entwurf Stand 27.02.2018

50 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

5. Anhang

Anlage 1:

Stellungnahme des Sächsischen Oberbergamtes vom 18. Oktober 2016

Anlage 2:

Maßnahmenblätter

Anlage 3:

Ausgekiester Bereich

Anlage 4:

Stellungnahme Untere Landwirtschaftsbehörde Landkreis Leipzig, zur

Rekultivierung von Altbergbauflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung vom

01. September 2017