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2. Tag Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht

2. Tag Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht. Rechtsformwahl (Gründung/ Umwandlung) Ausgestaltung des Unternehmens (z.B. Satzungsänderungen, Geschäftsführung,

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2. Tag

Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht

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Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht

• Rechtsformwahl (Gründung/ Umwandlung)• Ausgestaltung des Unternehmens (z.B. Satzungsänderungen,

Geschäftsführung, Stimmrechtsvereinbarungen)• Veränderungen im Gesellschafterkreis (Abfindungen etc.)

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Interessenverfolge durch gemeinsame Gesellschaft oder lose Kooperation?

Beispiele loser Kooperation• Abgestimmte Zulieferungs-

und Abnahmeverpflichtungen

• Dienstvertragsbeziehungen mit Ergebnisbeteiligung, Aktienoptionspläne

• Partiarische Darlehen (Abgrenzung zur stillen Gesellschaft notwendig)

• Kartellabsprachen

Gemeinsame Zweckverfolgung

Gemeinsame Gesellschaft möglich?

• Wettbewerbsrechtliche Hindernisse

• Kartellrechtliche Hindernisse• Berufsrechtliche Hindernisse• Steuerrechtliche Hindernisse

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Interessen und Perspektiven des Projekts

• Zeitliche Dauer des gemeinsamen Engagements/ Einzelprojekt

• Engagement der Gesellschafter in der Gesellschaft (Erforderlichkeit, Bereitschaft, Fähigkeiten der Gesellschafter, finanzielles Engagement, Tätigkeitsverpflichtungen)

• Besondere Kenntnisse und Nutzungen• Außenwirkung des Engagements eines Gesellschafters• Personenbezug des Engagements

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Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl

• Zielsetzung: gewerbliche Ziele/ keine Gewinnerzielungsabsicht• Haftungsrisiken• Gesellschaftergeschäftsführer/Fremdgeschäftsführer• Mindestkapitalausstattung, Gründungsaufwand und –kosten• Bilanzierungspflichten• Mitbestimmungsrecht• Besteuerung• Börsenfähigkeit• Möglichkeiten der Satzungsgestaltung• Attraktivität für Fremdinvestoren• Fortbestand bei Gesellschafterwechsel • Nationale/ Internationale Ausrichtung

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Basischeckliste für Gesellschaftsverträge (1) nach B. Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Verhandlungsmanagement, 2. Auflage, 2002, S.. 492 f.

1. Vertragliche Grundlagea) Bezeichnungb) Namensrechtec) Sitzd) Gesellschaftszweck, Unternehmensgegenstande) Gesellschafter, Beteiligungsverhältnissef) Besondere Anforderungen an die Gesellschafterg) Gesellschafterstämme, Gesellschaftergruppenh) Dauer der Gesellschafti) Geschäftsjahrj) Kapital der Gesellschaft, Einlagen der Gesellschafterk) Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungspflichten

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Basischeckliste für Gesellschaftsverträge (2) nach B. Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Verhandlungsmanagement, 2. Auflage, 2002, S.. 492 f.

2. Innere Ordnung der Gesellschafta) Geschäftsführungb) Buchführung, Bilanzierungc) Kontrollrechte der Gesellschafterd) Gesellschafterversammlung, Stimmrecht, Einwendungsrechtee) Ergebnisverwendungf) Wettbewerbsfragen

3. Außenverhältnisse der Gesellschafta) Vertretung der Gesellschaft oder der Gesellschafterb) Haftungsbeschränkung

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Basischeckliste für Gesellschaftsverträge (3) nach B. Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Verhandlungsmanagement, 2. Auflage, 2002, S.. 492 f.

4. Strukturänderungen der Gesellschafta) Aufnahme weiterer Gesellschafter/ Gesellschafterwechselb) Kündigung eines Gesellschaftersc) Ausschließung von Gesellschafternd) Tod eines Gesellschafterse) Abfindungf) Weitere Ansprüche des ausscheidenden Gesellschaftersg) Nebenansprüche beim Ausscheiden

5. Allgemeine Bestimmungena) Sonstige Bestimmungenb) Teilnichtigkeit

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Gesellschaftsvertrag einer GbR (1)

GbR-Gesellschaftsvertrag ...

und

...... ...

...

schließen folgenden Gesellschaftsvertrag:

Herr/Frau ... ... und Herr/Frau ... ... errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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Gesellschaftsvertrag einer GbR (2)

„§ 1 UnternehmensgegenstandZweck der Gesellschaft sind die gemeinschaftliche gewerbsmäßige Herstellung und der Vertrieb von Nähmaschinen mit allen vorkommenden Arbeiten sowie allen zur Förderung dieses Geschäftes dienlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäften.“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (3)

• Gestaltungsalternativen„Zweck der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche gewerbsmäßige Ausübung des Friseurberufes in einem Frisiersalon mit allen vorkommenden Arbeiten sowie allen zur Förderung dieses Geschäftes dienlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäften.“

„Zweck der Gesellschaft ist der gemeinschaftliche, gewerbsmäßige Betrieb eines Zeitungs- und Getränkekiosks mit allen vorkommenden Arbeiten sowie allen zur Förderung dieses Geschäfts dienlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäften.“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (4)

§ 2 Name der Gesellschaft„Die Gesellschaft führt den Namen “... Gesellschaft bürgerlichen Rechts”.“

§ 3 Geschäftssitz„Die Geschäfts- und Betriebsräume befinden sich in ...“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (5)

§ 4 Beteiligung„Die Gesellschafter sind an der Gesellschaft mit folgenden Anteilen beteiligt:

Der Gesellschafter ... zu ... %Der Gesellschafter ... zu ... %

§ 5 Einlagen„Die Gesellschafter leisten ihre Einlagen wie folgt:

Der Gesellschafter ... durch Banküberweisung auf das Konto der Gesellschaft von ... Euro,

Der Gesellschafter ... durch Banküberweisung auf das Konto der Gesellschaft von ... Euro.“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (6)

§ 6 Fälligkeit der Einlagen„Die Einlagen sind sofort fällig.“

• Gestaltungsalternativen:„Die Einlagen sind in ... gleichen Raten jeweils fällig am ...“„Die Bareinlagen sind wie folgt fällig: für Gesellschafter ... am ..., für Gesellschafter ... am ....“„Nicht rechtzeitig gezahlte Bareinlagebeträge sind ab Fälligkeit mit ... % zu verzinsen.“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (7)

§ 7 Sonstige Beiträge„(1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

 (2) Die Gesellschafter dürfen im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Konkurrenzgeschäfte betreiben, sei es auf eigene oder fremde Rechnung, sei es unmittelbar oder mittelbar, und sich an Wettbewerbsunternehmen weder mittelbar noch unmittelbar beteiligen. Ausgenommen sind rein kapitalistische Beteiligungen, soweit sie den Bestand und die Erhaltung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens nicht gefährden.“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (8)

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung„(1)Die Gesellschafter sind zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet.

 

(2) Falls ein Gesellschafter durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Abwesenheit länger als ... Wochen hintereinander verhindert ist, seiner Geschäftsführungspflicht nachzukommen, ist der andere Gesellschafter für die weitere Dauer der Verhinderung allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. Ausgenommen sind folgende Geschäfte und Maßnahmen:

...“  

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Gesellschaftsvertrag der GbR (9)

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse„Die Gesellschafter entscheiden in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschluss. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung beider Gesellschafter.“

§ 10 Informationsrechte der Gesellschafter„Jeder Gesellschafter ist berechtigt, jederzeit nach vorheriger Anmeldung die Unterlagen und Bücher der Gesellschaft in deren Geschäftsräumen einzusehen, sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen und von dem anderen Gesellschafter Erläuterungen zu verlangen.“

  „Er kann dabei einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten auf eigene Kosten hinzuziehen.“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (10)

§ 11 Geschäftsjahr„Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahrs, in welchem die Gesellschaft begonnen hat.“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (11)§ 12 Buchführung und Rechnungsabschluss

„Die Gesellschaft hat gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften Bücher zu führen und binnen ... Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss in der Form der Steuerbilanz zu erstellen. Die Steuerbilanz ist für die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander maßgeblich. Falls ein Jahresabschluss nachträglich berichtigt werden muss, insbesondere infolge einer Betriebsprüfung, ist der berichtigte Abschluss maßgebend.Mit der Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses hat die Gesellschaft einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu beauftragen.“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (12)

§ 13 Feststellung des Jahresabschlusses„Mit der Unterzeichnung durch beide Gesellschafter ist der Jahresabschluss verbindlich festgestellt. Einigen die Gesellschafter sich über den Jahresabschluss nicht binnen eines Monats, nachdem er ihnen vorgelegt wurde, so wird der Jahresabschluss auf Kosten der Gesellschaft von einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestimmenden Sachverständigen mit verbindlicher Wirkung für alle Gesellschafter festgestellt.Der Sachverständige muss Angehöriger der steuerberatenden Berufe sein.“

• Gestaltungsalternative:„Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses Beauftragte stellt den Jahresabschluss mit verbindlicher Wirkung für die Gesellschafter fest.“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (13)

§ 14 Gewinn- und Verlustverteilung„Jeder Gesellschafter hat am Gewinn und Verlust einen gleich hohen Anteil.“

• Gestaltungsalternativen:„Gewinn oder Verlust wird unter die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile verteilt.“„(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von ... % seiner geleisteten Einlage. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, sind die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz zu bemessen.(2) Derjenige Teil des Jahresgewinns, der die nach Abs.1 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs werden unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.“

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Gesellschaftsvertrag der GbR (14)

§ 15 Entnahmen„(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, im Vorgriff auf den ihm zustehenden Gewinnanteil von dem für das laufende Geschäftsjahr zu erwartenden Gewinn zum ... eines jeden Geschäftsjahrs jeweils bis zu ... % des Vorjahresgewinns zu entnehmen. Weitergehende unterjährige Entnahmen sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.  (2) Der einem Gesellschafter darüber hinaus zustehende Gewinn kann entnommen werden, sobald der Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr verbindlich festgestellt ist.

 (3) Ein Entnahmerecht besteht nicht, wenn die Entnahme der Gesellschaft offenbar zum Schaden gereichen würde.

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Gesellschaftsvertrag der GbR (15)§ 16 Dauer der Gesellschaft

§ 17 Kündigung„Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft schriftlich unter Einhaltung einer Frist von ... Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen, erstmals zum 31.12. ....“

ggfs. Fortsetzungsklausel!

§ 18 Schriftform

§ 19 Salvatorische Klausel

Unterschriften

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Gesellschaftsvertrag der GbR (16)

• Beispiele für weitere denkbare Klauseln:MandatsschutzVersorgungsregelungenWitwen- und WaisenrentenSchiedsklauselnAbtretungsverboteUrlaubsansprücheRäume/ Geräte

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Gesellschaftsvertrag einer KG (1)

„Herr/Frau ... undHerr/Frau ...undHerr/Frau ... 

schließen hiermit folgenden Gesellschaftsvertrag:

§ 1 ErrichtungDie Vertragschließenden errichten hiermit eine Kommanditgesellschaft.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (2)

§ 2 Gesellschaftszweck„Gegenstand des Unternehmens ist ...“

§ 3 Firma„Die Gesellschaft führt die Firma ... KG“

§ 4 Sitz„Sie hat ihren Sitz in ....“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (3)

§ 5 Gesellschafter und Kapitalanteile „Persönlich haftender Gesellschafter ist Herr ... mit einem Kapitalanteil in Höhe von ... Euro.

 Kommanditisten sind:

... mit einem Kapitalanteil in Höhe von ... Euro;

... mit einem Kapitalanteil in Höhe von ... Euro. 

Der Kapitalanteil eines Kommanditisten ist jeweils als seine Haftsumme in gleicher Höhe in das Handelsregister einzutragen.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (4)

§ 6 Fälligkeit der Einlagen

§ 7 Gesellschafterkonten „(1) Für jeden Gesellschafter werden ein Kapitalkonto I, ein Kapitalkonto II und ein Privatkonto geführt. (2) Auf Kapitalkonto I wird der Kapitalanteil des Gesellschafters gebucht.(3) Auf Kapitalkonto II werden die dem Gesellschafter zustehenden, jedoch nicht entnahmefähigen Gewinnanteile und die auf ihn entfallenden Verlustanteile gebucht.

  (4) Auf dem Privatkonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile und Entnahmen gebucht, ferner etwaige Tätigkeitsvergütungen, Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter.(5) Die Kapitalkonten I und II sind unverzinslich. Das Privatkonto wird im Soll und Haben mit ... % verzinst. Die Zinsen werden jeweils zum Ende eines Geschäftsjahrs nach der Staffelmethode berechnet.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (5)

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung„Der persönlich haftende Gesellschafter ist allein berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und die Gesellschaft zu vertreten.

 

Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Er ist verpflichtet, der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (6)

§ 9 Vergütung des Komplementärs„(1) Der Komplementär erhält für seine Geschaftsführungstätigkeit eine feste Vergütung in Höhe von ... Euro ..., die zum Ende eines Monats zahlbar ist.

 (2) Sie wird im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand behandelt.

 (3) Die Gesellschafter werden zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs überprüfen, ob die Geschäftsführervergütung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und die Ertragslage anzupassen ist.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (7)

§ 10 Gesellschafterversammlung„(1) Die Gesellschafterversammlung wird unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen.(2) Die Einladung hat den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlung anzugeben.(3) Die Versammlung findet statt am Sitz und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft.

  (4) Kommanditisten, deren Kapitalanteile zusammen mindestens den zehnten Teil des Kommanditkapitals der Gesellschaft ausmachen, sind berechtigt, von dem persönlich haftenden Gesellschafter schriftlich die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu verlangen. In dem Verlangen sind die Gründe der Einberufung und die Gegenstände zu nennen, über die Beschluss gefasst werden soll. Entspricht der persönlich haftende Gesellschafter dem Verlangen nicht unverzüglich, können die betroffenen Kommanditisten selbst unter Angabe der Gründe und Ankündigung der Tagesordnung die Versammlung einberufen.

  (5) Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter anwesend sind und einer Beschlussfassung zustimmen.

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Gesellschaftsvertrag einer KG (8)

§ 11 Versammlungsleitung„(1) Die Versammlung wird von dem persönlich haftenden Gesellschafter geleitet.

(2) Er hat über die Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, aus der Teilnehmer, Tagesordnung, etwa gestellte Anträge und das Ergebnis der Beschlussfassung ersichtlich ist. Eine Kopie der Niederschrift hat er unverzüglich allen Gesellschaftern zuzuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, sofern innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang kein Gesellschafter ihrer Richtigkeit widerspricht.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (9)

• Gestaltungsalternative:„(1) Die Versammlung wird von dem nach Lebensjahren ältesten Kommanditisten geleitet.(2) Der persönlich haftende Gesellschafter hat über die Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, aus der Teilnehmer, Tagesordnung, etwa gestellte Anträge und das Ergebnis der Beschlussfassung ersichtlich ist. Eine Kopie der Niederschrift hat er unverzüglich allen Gesellschaftern zuzuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, sofern innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang kein Gesellschafter ihrer Richtigkeit widerspricht.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (10)

§ 12 Beschlüsse„(1) Die Gesellschafterversammlung beschließt in ...

(2) Beschlüsse hierüber werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

  (3) Folgende Beschlüsse bedürfen jedoch einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter:

          ...

(4) Abgestimmt wird nach Kapitalanteilen; je ... Euro gewähren eine Stimme.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (11)

§ 13 Geschäftsjahr§ 14 Jahresabschluss

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Gesellschaftsvertrag einer KG (12)

§ 15 Gewinn- und Verlustverteilung„(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von ... % seiner geleisteten Einlage. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, sind die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz zu bemessen.

(2) Derjenige Teil des Jahresgewinns, der die nach Abs. 1 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs werden unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (13)

• Gestaltungsalternativen:„An Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil.“„(1) Mindestens ... % des Gewinns sind als Rücklage dem Kapitalkonto II zuzuschreiben.(2) Darüber hinausgehender Gewinn wird den Privatkonten der Gesellschafter gutgeschrieben.

  (3) Ein etwaiger Verlust ist auf Kapitalkonto II zu verbuchen. Solange das Kapitalkonto II negativ ist, ist es durch spätere Gewinne auszugleichen, ehe Gewinnanteile dem Privatkonto zugeschrieben werden.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (14)

§ 16 Entnahmen„(1) Jeder Gesellschafter darf Guthaben auf seinem Privatkonto jederzeit entnehmen.

  (2) Ein Entnahmerecht besteht nicht, wenn die Entnahme der Gesellschaft offenbar zum Schaden gereichen würde.“

§ 17 Dauer der Gesellschaft„Die Gesellschaft beginnt ihren Geschäftsbetrieb frühestens am Tag nach ihrer Handelsregister- eintragung. Ihre Dauer ist unbestimmt.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (15)

§ 18 Kündigung„(1) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von ... Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs kündigen.(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform “

• Gestaltungsalternative:„Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von ... Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs kündigen, erstmals zum 31.12. 2002.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (16)

§ 19 Ausschließung eines Gesellschafters„Die Ausschließung eines Gesellschafters bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der verbleibenden Gesellschafter. Voraussetzung für die Ausschließung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher ist in der Regel gegeben, wenn ein Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft schuldhaft grob verletzt. Der auszuschließende Gesellschafter ist bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.“

 

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Gesellschaftsvertrag einer KG (17)

§ 20 Ausscheiden des Komplementärs„(1) Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter aus, so haben die verbleibenden Kommanditisten unverzüglich eine Gesellschafterversammlung abzuhalten. Zu deren Einberufung ist jeder Kommanditist berechtigt.(2) Gegenstand der Beschlussfassung ist die Umwandlung der Rechtstellung eines Kommanditisten in die eines persönlich haftenden Gesellschafters oder die Aufnahme eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters sowie dessen gesellschaftsvertragliche Rechte und Pflichten. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ... % der Stimmen aller Kommanditisten und der Zustimmung des Betroffenen.(3) Kommt ein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit und der Zustimmung des Betroffenen nicht zustande, wird die Gesellschaft aufgelöst.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (18)

§ 21 Abfindung„(1) Falls ein Gesellschafter ausscheidet, hat er Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens, dessen Höhe sich aus einer auf den Stichtag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz ergibt.

  (2) In die Auseinandersetzungsbilanz sind alle Aktiva und Passiva zu ihrem wahren Wert einzustellen.

  (3) Das Privatkonto bleibt bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens außer Betracht. Ein Guthaben auf dem Privatkonto wird dem Gesellschafter unverzüglich nach seinem Ausscheiden ausgezahlt; einen Schuldsaldo hat er unverzüglich auszugleichen.

  (4) Einigen sich die Gesellschafter über die Auseinandersetzungsbilanz nicht binnen ... Monaten nach Wirksamwerden der Übernahme, wird die Bilanz mit verbindlicher Wirkung von einem Sachverständigen aufgestellt. Die Vorschriften über die Feststellung des Jahresabschlusses sind entsprechend anzuwenden.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (19)

§ 22 Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens„(1) Das Auseinandersetzungsguthaben ist in ... gleichen Jahresraten zu zahlen, jeweils fällig am ... eines Kalenderjahrs. 

(2) Es ist mit ... % p.a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind jeweils mit der folgenden Rate zu zahlen.“

• Gestaltungsalternative:

„Das Auseinandersetzungsguthaben ist sofort fällig.“

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Gesellschaftsvertrag einer KG (20)

§ 23 Schriftform

§ 24 Salvatorische Klausel  ..., den ...____________________________Unterschrift des Komplementärs ____________________________Unterschriften der Kommanditisten

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (1)

Anlage zur Urkunde      

Gesellschaftsvertrag

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet ... GmbH      

(2) Sitz der Gesellschaft ist...      

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist...      

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (2)

§ 3 Stammkapital, Stammeinlagen (bei Bargründung)(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro ... (2) Hiervon übernimmt der Gesellschafter ... eine Stammeinlage von

Euro ... , der Gesellschafter ... eine Stammeinlage von Euro ...     (3) Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen. Sie sind sofort voll

einzuzahlen.• Gestaltungsvariante zu Abs. 3:

Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen, und zwar ein Viertel/ die Hälfte vor der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, die restlichen drei Viertel innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Geschäftsführung.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (3)

• Weitere Gestaltungsvarianten zu Abs. 3:Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen. Sie sind jeweils zur Hälfte sofort einzuzahlen. Über die Einforderung der Resteinlagen entscheidet die Gesellschafterversammlung. Sie werden mit Anforderung durch die Gesellschaftsführung fällig.oderDie Stammeinlagen sind in bar zu erbringen. Sie sind jeweils zur Hälfte sofort, die andere Hälfte am 31. 12.      zu zahlen, ohne dass es einer Einforderung oder Anforderung bedarf.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (4)

§ 3 Stammkapital, Stammeinlagen bei gemischter Bar- und Sacheinlage

Der Gesellschafter ... übernimmt eine Stammeinlage von Euro ... Er erbringt diese Stammeinlage sofort und voll, und zwar in Höhe von Euro ... als Bareinlage, in Höhe von Euro ... als Sacheinlage, indem er der Gesellschaft ... übereignet . Der Gegenstand der Sacheinlage wird mit Euro ...       bewertet.

Verweis auf Anlage bzgl. der genauen Sacheinlage möglich

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (5)

§ 4 Dauer der Gesellschaft• Varianten: Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen/ Die Gesellschaft endet am .../ Die Gesellschaft endet bei

§ 5 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember dieses Jahres.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (6)§ 6 Geschäftsführung, Vertretung

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann auch in diesem Fall Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

(3) Jedem Geschäftsführer kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann.

Bei Familiengesellschaften oftmals Sonderrechte zur Geschäftsführung und Vertretung (Seniorgesellschafter).

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (7)

§ 7 Gesellschafterversammlung(1) Die Gesellschafterversammlung ist zu berufen, wenn eine

Beschlussfassung der Gesellschaft erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt. In jedem Falle ist jährlich eine Gesellschafterversammlung innerhalb zwei Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses abzuhalten.

(2) Die Versammlung wird durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. Die Ladung erfolgt mittels Einschreibebriefes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, bei der jährlichen Versammlung unter Beifügung des Jahresabschlusses.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (8)

(3) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlass an einem anderen Ort abgehalten werden. Jeder Gesellschafter darf an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Er kann sich dabei durch den Ehegatten, einen anderen Gesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. Jeder andere Gesellschafter kann verlangen, dass sich der Bevollmächtigte durch schriftliche Vollmacht legitimiert.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (9)

(4) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende ist von den anwesenden und vertretenen Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit zu wählen.

(5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist. Darauf ist in der wiederholten Ladung hinzuweisen. Beschlüsse der Gesellschafter können nur in einer Gesellschafterversammlung oder gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG schriftlich gefasst werden.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (10)

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse(1) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.

(2) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

(3) Über die gefassten Beschlüsse hat der Vorsitzende unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, zu unterschreiben und den Gesellschaftern zuzuleiten. Diese können innerhalb vier Wochen nach Empfang der Niederschrift eine Ergänzung oder Berichtigung der Niederschrift schriftlich verlangen. Die unwidersprochene oder ergänzte bzw. berichtigte Niederschrift hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit.

(4) Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb sechs Wochen nach Empfang der Niederschrift durch Klage angefochten werden.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (11)

§ 9 Jahresabschluss

§ 10 Verwendung des Jahresergebnisses

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (12)

§ 11 Teilung und Vereinigung von Geschäftsanteilen(1) Für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteiles an

andere Gesellschafter sowie für die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben ist eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich.

(2) Ist ein Gesellschafter Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlagen voll geleistet sind, so können diese mehreren Geschäftsanteile oder einzelne von ihnen auf Antrag des betroffenen Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss miteinander vereinigt werden.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (13)

§ 12 Veräußerungsbeschränkung, Ankaufsrecht

(1) Die Abtretung oder Belastung eines Geschäftsanteils oder eines Teiles desselben bedarf unbeschadet von § 17 GmbHG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesellschafter.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (14)

(2) Vor Abtretung eines Geschäftsanteils gleich aus welchem Rechtsgrund hat der abtretungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil zunächst den übrigen Gesellschaftern schriftlich zum Kauf als gemeinschaftlichen Anteil anzubieten. Die übrigen Gesellschafter oder einzelne von ihnen, mehrere im Innenverhältnis im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, können innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich verlangen, dass ihnen der Anteil als gemeinschaftlicher Anteil abgetreten wird. Als Gegenleistung ist der Wert des Anteils zu zahlen, wie er sich aus der Abfindungsregelung dieser Satzung ergibt, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (15)

(3) Üben die Gesellschafter ihr Ankaufsrecht nicht aus, so haben sie der dann erfolgenden Anteilsveräußerung zuzustimmen, sofern dem nicht wichtige, in der Person des Käufers liegende Gründe entgegenstehen.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (16)

§ 13 Erbfolge

(1) Beim Tod eines Gesellschafters kann der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden.

(2) Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, dass der Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abgetreten wird.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (17)

§ 14 Austritt

(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (18)

(3) Der ausscheidende Gesellschafter ist nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, seinen Geschäftsanteil jeweils ganz oder zum Teil an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten oder die Einziehung zu dulden. Bis zum Ausscheiden kann er seine Gesellschafterrechte ausüben. Die verbleibenden Gesellschafter sind verpflichtet, bis zum Wirksamwerden des Austritts über die Einziehung oder Abtretungsverpflichtung Beschluss zu fassen.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (19)

§ 15 Einziehung von Geschäftsanteilen(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des

betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.(2) Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es

nicht,a) wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;b) wenn sein Geschäftsanteil gepfändet ist und die

Pfändung innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird;c) wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund,

der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (20)

(3) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Einziehungsgrund in der Person eines der Mitgesellschafter vorliegt. Die Gesellschaft oder die Gesellschafter können bei der Pfändung eines Geschäftsanteils den vollstreckenden Gläubiger befriedigen und alsdann den gepfändeten Anteil einziehen. Der betroffene Gesellschafter darf der Befriedigung nicht widersprechen. Er hat sich das zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers Aufgewendete auf seinen Entgeltanspruch anrechnen zu lassen.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (21)

(4) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil auf einen oder mehrere von ihr bestimmte Gesellschafter oder Dritte zu übertragen ist.

(5) Die Einziehung und die Abtretung kann von der Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Seine Stimmen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (22)

§ 16 Abfindung ausscheidender Gesellschafter(1) Kommt beim Ausscheiden eines Gesellschafters eine Einigung über die dem ausscheidenden Gesellschafter oder seinen Rechtsnachfolgern zu zahlende Abfindung nicht zustande, so entscheidet über die Höhe und Zahlungsweise der Abfindung ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Schiedsgutachter. (2) Der Schiedsgutachter wird auf Antrag einer der Parteien von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer bestimmt. Die Anteilsbewertung erfolgt auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung nach [...]. Stehen derartige Bewertungsgrundsätze nicht mehr zur Verfügung, so bestimmt der Schiedsgutachter die Bewertungsmethode.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (23)

(3) Der Schiedsgutachter bestimmt auch Einzelheiten der Konkretisierung der Bewertungsgrundsätze. Von dem ermittelten Unternehmens- bzw. Anteilswert ist ein Abschlag von fünfundzwanzig vom Hundert zum Unternehmensschutz zu machen. Der Schiedsgutachter kann bestimmen, dass der Abfindungsbetrag in zeitlich gestreckten Teilbeträgen bei angemessener Verzinsung zu zahlen ist. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Gesellschaft zur einen und der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Rechtsnachfolger zur anderen Hälfte.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (24)

§ 17 ÖffnungsklauselDurch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle Gesellschafter, Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot insgesamt oder beschränkt auf bestimmte Fälle oder Tätigkeiten befreit werden. In diesem Fall sind sie berechtigt, unmittelbar oder mittelbar, im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder sich an solchen zu beteiligen, sei es direkt oder durch eine Mittelsperson.

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (25)

§ 18 Schiedsklausel

§ 19 Bekanntmachungen

Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

§ 20 Schriftformklausel

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Gesellschaftsvertrag einer GmbH (26)

§ 21 Kosten

Die Kosten der Gründung trägt die Gesellschaft in Höhe von Euro ... Darüber hinausgehende Gründungskosten tragen die Gesellschafter.

Unterschriften

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Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE)

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Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (1)

• Umgangssprachlich: Europa-AG• 30 Jahre nach Vorlage des ersten Vorschlags

2004 in Kraft getreten• Praktisches Beispiel: Umwandlung der

Münchner Allianz AG

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Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (2)

• Rechtsgrundlagen: EU-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft,

Nr. 2157/2001 v. 8. Oktober 2001 Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen

Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Nr. 2001/86/EG v. 8. Oktober 2001

Nationales Recht: SE-Ausführungsgesetz und SE-Beteiligungsgesetz

Subsidiär AktG und HGB Nationales Recht beeinflusst SE: „Die Europa AG ist eine

Rechtsform, die es in 25 Farben gibt.“

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Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (3)

• Vorteile:- Möglichkeit, EU-weit einheitliche Konzernstruktur zu

haben- Grenzüberschreitende Fusion - Einfache Sitzverlegung in anderen Mitgliedsstaat - Kostenersparnis durch Zweigniederlassungen der SE

anstatt der Gründung von Tochtergesellschaften - Flexible Mitbestimmungsregeln bei entsprechender

Verhandlung- Wahl zwischen dualistischem und monistischem System- SE als „europäische Marke“

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Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (4)

• Möglichkeiten der Gründung: Verschmelzung von nationalen Aktiengesellschaften aus

mindestens zwei Mitgliedstaaten (Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung)

Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE (Vor.: seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat)

Gründung einer Holding von AGs und/ oder GmbHs, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben

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Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (5)

Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von AGs und/ oder GmbHs, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben

Ausgründung einer Tochter-SE aus einer bereits vorhandenen SE

Mindestkapital von 120.000 Euro

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Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (6)

• Organe der AG:Hauptversammlung der AktionäreMonistische Struktur (Verwaltungsrat aus

geschäftsführendem Direktor und nichtgeschäfts-führenden Direktoren)

Dualistisches System: Leitungsorgan (ab 3 Mio. mindestens 2 Personen) und überwachender Aufsichtsrat

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Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (7)

• Eintragung in Handelsregister des Landes, in dem der Sitz liegt

• Firmen-Zusatz SE• Haftung: mit Gesellschaftsvermögen, grds. keine

Haftung der Aktionäre der SE, weil eigene Rechtspersönlichkeit

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Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (8)

• Mitbestimmung:Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf

beliebiges Mitbestimmungsmodell möglich (Verhandlung durch besonderes Gremium)

Wenn keine Vereinbarung möglich, greift Auffangregelung, soweit in den beteiligten Ländern Mitbestimmung besteht und weitere Voraussetzungen erfüllt sind

Auffangregelung führt evtl. je nach Gründungsform zu unterschiedlichen Ergebnissen

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Die englische Limited

in Deutschland

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Limited (1)

• Grundlage: Rechtsprechung des EuGH (Konsequenz: Unternehmer dürfen unter verschiedenen europäischen Gesellschafts-formen wählen, mit denen sie ihr Geschäft in Deutschland ausüben)

• Ltd. = private company limited by shares (GmbH)

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Limited (2)

• Gründung einer Ltd. anstelle einer GmbH:– Gründung der Ltd. in England– Eintragung der Zweigniederlassung (nicht der Ltd.

selbst!) in das deutsche Handelsregister

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Limited (3)

• Gründung in England:– Kein Notar erforderlich– Ausstellung eines certificate of incorporation,durch

Registrator des Companies House, der Unterlagen nur auf formelle Ordnungsmäßigkeit prüft (keine Bewertung von Sacheinlagen!)

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Limited (4)

• Vorteile:– Schnelle Registrierung (eine Woche bei normalem

Service für 20 GBP und Blitzgründung innerhalb von 24 Stunden für 60 GBP); Gründungsaufwand insgesamt ca. 700 Euro

– Keine Beschränkungen bei der Namenswahl (außer Zusatz Ltd./ Limited)

– Kapital: Ein-Pfund-Company möglich– keine Mitbestimmung im Aufsichtsrat– Internationale Bekanntheit

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Limited (5)• Nachteile:

– Kreditwürdigkeit– Innenrecht unterliegt dem sog. Gesellschaftsstatut (engl. Recht), z.B.

völlig anderes Kapitalsystem– Englische Berater notwendig/ empfehlenswert– regelmäßiges Honorar des Company Secretary und Kosten für das in

England zwingend vorgeschriebene Registered Office (ca. 800 Euro pro Jahr)

– Buchführungs- und Offenlegungspflichten (Jahresabschluss nach englischem Recht und in englischer Sprache, erstmals nach 22 Monaten, dann jährlich

– Stärkere Vermögensbindung/ Strengere Ausschüttungssperre als bei der GmbH (insb. im Hinblick auf Rücklagen)

– Viele Rechtsfragen ungeklärt, insb. zur Insolvenz

Kann sich dt. Steuerrecht nicht entziehen.