30
Herausgeber: Stadt Sprockhövel, Der Bürgermeister, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, Sachgebiet Öffentlichkeits- und Gremienarbeit Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos erhältlich bei der Stadtverwaltung Sprockhövel, Rathausplatz 4, im Bürgerbüro und in der Verwaltungsstelle Niedersprockhövel, Hauptstr.44, ebenfalls im Bürgerbüro. Darüber hinaus wird das Amtsblatt in der Freiwilligenbörse, Dorfstr.13, und in den Geschäftsstellen der Sparkasse Sprockhövel sowie der Volksbank Sprockhövel kostenlos ausgelegt. Auf Wunsch wird das Amtsblatt im Abonnement gegen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 10,00 €/Kalenderjahr zugestellt. 1 Lfd. Nr. Datum Titel Seite 1 18.12.2015 Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015 1 2 18.12.2015 Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Sprockhövel (Hebesatzsatzung) vom 18.12.2015 6 3 18.12.2015 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015 7 4 18.12.2015 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015 7 5 18.12.2015 Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel Vom 18.12.2015 (Gültig ab 01.01.2016) 9 6 18.12.2015 Tarif zur Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel gültig ab 01.01.2016 12 7 18.12.2015 Schulordnung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel gültig ab 01.01.2016 15 8 18.12.2015 Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr- Süd in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2015 19 9 18.12.2015 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom 18.12.2015 (Gültig ab 01.01.2016) 26 1.) Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW 2012 S. 474), der §§ 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW 2011 S. 687) -in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen- hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am 17.12.2015 folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 21.12.2015 Ausgabe Nr. 15/15 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Amtsblatt im Netz: www.sprockhoevel.de /Aktuelles/Amtsblatt

21.12.2015 Ausgabe Nr. 15/15 - Sprockhövel€¦ · 9 18.12.2015 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom 18.12.2015 (Gültig ab 01.01.2016) 26 1.)

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Herausgeber: Stadt Sprockhövel, Der Bürgermeister, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, Sachgebiet Öffentlichkeits- und Gremienarbeit

Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos erhältlich bei der Stadtverwaltung Sprockhövel, Rathausplatz 4, im Bürgerbüro und in der Verwaltungsstelle Niedersprockhövel, Hauptstr.44, ebenfalls im Bürgerbüro. Darüber hinaus wird das Amtsblatt in der Freiwilligenbörse, Dorfstr.13, und in den Geschäftsstellen der Sparkasse Sprockhövel sowie der Volksbank

Sprockhövel kostenlos ausgelegt. Auf Wunsch wird das Amtsblatt im Abonnement gegen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 10,00 €/Kalenderjahr zugestellt.

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Lfd. Nr. Datum Titel Seite

1 18.12.2015 Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015 1

2 18.12.2015 Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Sprockhövel (Hebesatzsatzung) vom 18.12.2015

6

3 18.12.2015 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015

7

4 18.12.2015 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015

7

5 18.12.2015 Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel Vom 18.12.2015 (Gültig ab 01.01.2016)

9

6 18.12.2015 Tarif zur Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel gültig ab 01.01.2016

12

7 18.12.2015 Schulordnung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel gültig ab 01.01.2016

15

8 18.12.2015 Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2015

19

9 18.12.2015 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom 18.12.2015 (Gültig ab 01.01.2016)

26

1.) Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW 2012 S. 474), der §§ 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW 2011 S. 687) -in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen- hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am 17.12.2015 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

21.12.2015

Ausgabe

Nr. 15/15

I n h a l t s v e r z e i c h n i s Amtsblatt im Netz: www.sprockhoevel.de /Aktuelles/Amtsblatt

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Herausgeber: Stadt Sprockhövel, Der Bürgermeister, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, Sachgebiet Öffentlichkeits- und Gremienarbeit

Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos erhältlich bei der Stadtverwaltung Sprockhövel, Rathausplatz 4, im Bürgerbüro und in der Verwaltungsstelle Niedersprockhövel, Hauptstr.44, ebenfalls im Bürgerbüro. Darüber hinaus wird das Amtsblatt in der Freiwilligenbörse, Dorfstr.13, und in den Geschäftsstellen der Sparkasse Sprockhövel sowie der Volksbank

Sprockhövel kostenlos ausgelegt. Auf Wunsch wird das Amtsblatt im Abonnement gegen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 10,00 €/Kalenderjahr zugestellt.

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§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im

Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich „Sicherheit und Ordnung“ (Ordnungsamt) der Stadt Sprockhövel gemeldet und bei einer von dort bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe

oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird 108,00 EUR; b) zwei Hunde gehalten werden 168,00 EUR je Hund; c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 192,00 EUR je Hund; d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 900,00 EUR je Hund. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Gefährliche Hunde werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde immer mitgezählt.

(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen (OVG Juni 2004).

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Sprockhövel kostenlos ausgelegt. Auf Wunsch wird das Amtsblatt im Abonnement gegen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 10,00 €/Kalenderjahr zugestellt.

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§ 3

Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Sprockhövel aufhalten, sind für

diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe

Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde,

die a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden, b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl, c) von öffentlich bestelltem Wachpersonal für Wachzwecke gehalten werden, oder d) als Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl gehalten werden.

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 2 und 3 nicht gewährt.

§ 4

Allgemeine Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zu

Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im

Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.

(3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

oder Arbeitslosengeld II erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel gesenkt. Diese Steuerermäßigung wird jedoch nur für einen Hund gewährt.

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

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§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 beziehungsweise eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt,

wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des

Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird auf Wunsch des Antragstellers eine gesonderte

Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb

von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei

Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst

abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des

auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuerpflicht wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des

Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die

zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem

solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

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§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -

wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst

abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Die Stadt übersendet mit dem ersten Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die

Steuerbefreiung nach Anmeldung des Hundes für jeden Hund eine Hundesteuermarke, soweit diese nicht bereits bei der Anmeldung ausgehändigt wurde. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.

(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den

Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,

Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) -in der zurzeit geltenden Fassung- handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung

nicht rechtzeitig anzeigt, 2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender

oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, 3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

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4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,

5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter

entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen

§ 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 19.12.2008 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 16.12.2011 außer Kraft.

2.) Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Sprockhövel (Hebesatzsatzung) vom 18.12.2015 Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 19.05.1999 (BGBl I S. 1010) und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung von Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NW S. 732) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) - in den zurzeit jeweils geltenden Fassungen - hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am 17.12.2015 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Sprockhövel wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 250 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 730 v.H. (davon entfallen 30 v.H. auf die Finanzierung der Straßenreinigungskosten)

2. Gewerbesteuer 470 v.H.

§ 2

Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft

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Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos erhältlich bei der Stadtverwaltung Sprockhövel, Rathausplatz 4, im Bürgerbüro und in der Verwaltungsstelle Niedersprockhövel, Hauptstr.44, ebenfalls im Bürgerbüro. Darüber hinaus wird das Amtsblatt in der Freiwilligenbörse, Dorfstr.13, und in den Geschäftsstellen der Sparkasse Sprockhövel sowie der Volksbank

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3.) 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW 2012 S. 474), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW 2011 S. 687) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2013 -in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen- hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am 17.12.2015 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel beschlossen:

Artikel I

§ 4 Absatz 2 und Absatz 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Jahresbenutzungsgebühr für den Restabfallbehälter (graue Tonne mit grauem Deckel) beträgt: a) für den 60-l-Abfallbehälter 115,57 EUR b) für den 120-l-Abfallbehälter 230,43 EUR c) für den 240-l-Abfallbehälter 460,43 EUR d) für den 1100-l-Abfallbehälter (1.1cbm Container) 2.110,01 EUR - bei jeweils 14tägiger Entleerung -

(3) Die Jahresbenutzungsgebühr für den Bio-Abfallbehälter (graue Tonne mit braunem Deckel) beträgt:

a) für den 60-l-Abfallbehälter 55,40 EUR b) für den 120-l-Abfallbehälter 110,08 EUR c) für den 240-l-Abfallbehälter 219,88 EUR - bei jeweils 14tägiger Entleerung –

Artikel II Dieser 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel tritt am 01.01.2016 in Kraft.

4.) 1.Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW 2012 S. 474), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW 2011 S. 687) und der §§ 53c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW

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Herausgeber: Stadt Sprockhövel, Der Bürgermeister, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, Sachgebiet Öffentlichkeits- und Gremienarbeit

Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos erhältlich bei der Stadtverwaltung Sprockhövel, Rathausplatz 4, im Bürgerbüro und in der Verwaltungsstelle Niedersprockhövel, Hauptstr.44, ebenfalls im Bürgerbüro. Darüber hinaus wird das Amtsblatt in der Freiwilligenbörse, Dorfstr.13, und in den Geschäftsstellen der Sparkasse Sprockhövel sowie der Volksbank

Sprockhövel kostenlos ausgelegt. Auf Wunsch wird das Amtsblatt im Abonnement gegen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 10,00 €/Kalenderjahr zugestellt.

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1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff) -in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen- hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am 17.12.2015 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel beschlossen:

Artikel I

§ 4 Absatz 8 der Satzung erhält folgende Fassung: (8) Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Schmutzwasser jährlich

I. bei Grundstücken die mittels eines Kanalleitungsanschlusses entwässert werden a) für Benutzer, die unmittelbar Beiträge an den Ruhrverband entrichten 1,60 EUR, b) für alle übrigen Kanalbenutzer 3,38 EUR. II. bei Grundstücken die mittels einer abflusslosen Grube entwässert werden 12,57 EUR.

Artikel II

§ 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Die Niederschlagswassergebühr beträgt je qm anrechenbarer Grundstücksfläche jährlich

a) für Benutzer, die unmittelbar Beiträge an den Ruhrverband entrichten 0,84 EUR b) für alle übrigen Kanalbenutzer 1,08 EUR

Artikel III

§ 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Grundgebühr beträgt je Bewohner des Grundstücks jährlich 25,83 EUR. Die Entsorgungsgebühr

beträgt je cbm ausgepumpte/ abgefahrene Menge 47,17 EUR.

Artikel IV

Dieser 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel tritt am 01.01.2016 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g

Vorstehend abgedruckte, nachstehend aufgeführte, vom Rat der Stadt Sprockhövel am 17. Dezember 2015 beschlossene Satzungen 1. Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel,

2. Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt

Sprockhövel (Hebesatzsatzung),

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3. 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt

Sprockhövel,

4. 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel,

werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV NW S. 516) -in der zurzeit geltenden Fassung- öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NW ) beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Sprockhövel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Sprockhövel, den 18.12.2015 Der Bürgermeister gez. Winkelmann

5.) Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel vom 18.12.2015 (gültig ab 01.01.2016) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW S.666/SGV NW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228), in Verbindung mit der Satzung der Musikschule der Stadt Sprockhövel vom 01.01.1998 – in der zurzeit gültigen Fassung – und des 1. Nachtrages zur Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel vom 30.06.2005 und der Neufassung der Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel vom 16.12.2005, 10.04.2008, 25.03.2010 und vom 28.06.2012 hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung vom 17.12.2015 folgende Neufassung der Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel beschlossen:

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§ 1 Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Sprockhövel erhebt für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Musikschule Gebühren nach den anliegenden Tarifbestimmungen, die Bestandteil der Satzung sind. (2) Für Kurse in Ergänzungsfächern (z.B. Sing- und Instrumentalgruppen, Orchester, Musiktheorie) werden keine Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer/die Teilnehmerin Schüler/in der Musikschule im Hauptfachunterricht ist.

§ 2 Gebührenschuldner/innen

Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmer/innen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter/innen, verpflichtet.

§ 3 Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem der Teilnehmer/die Teilnehmerin erstmalig zum Unterricht eingeteilt wird. (2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, mit dem nach Maßgabe der Schulordnung die Abmeldung oder der Ausschluss wirksam wird.

§ 4 Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Tarifstellen des Gebührentarifs, in die der Teilnehmer / die Teilnehmerin einzustufen ist. Der Tarif I für Kinder und Jugendliche in der Ausbildung wird auch für Erwachsene in der Ausbildung, im Studium und während der Zeit des freiwilligen sozialen Jahres und des Bundesfreiwilligendienstes bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zugrunde gelegt; die entsprechenden Nachweise (Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung etc.) sind von den Gebührenschuldnern/ Gebührenschuldnerinnen auf Verlangen vorzulegen. Bei Änderungen der Einstufung ist die Höhe der Gebühr nach Maßgabe der vorstehenden Regelung neu festzusetzen.

§ 5 Festsetzen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Unterrichtsgebühren werden jeweils für ein Kalenderjahr durch Gebührenbescheid festgesetzt. Entsteht die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres, so ist die Gebühr für den Rest des Kalenderjahres anteilig festzusetzen. (2) Die Unterrichtsgebühren sind ratenweise zu den im Gebührenbescheid angegebenen Fälligkeiten zu entrichten.

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§ 6

Erstattung der Gebühren (1) Die Gebühren sind anteilig zu erstatten, wenn die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres endet. (2) Bei Ausfall gebührenpflichtiger Lehrveranstaltungen sind je 1/12 der Jahresgebühren zu erstatten, wenn jeweils mindestens 4 aufeinander folgende Unterrichtsstunden aufgrund von Krankheit der Lehrkraft ausgefallen sind.

§ 7 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

(1) Eine Gebührenbefreiung oder eine Gebührenermäßigung wird gewährt als a) Sozialbefreiung ( Abs. 2 )

b) Familienermäßigung ( Abs. 3 )

c) Mehrfächerermäßigung ( Abs. 4 )

d) Befreiung für Behinderte ( Abs. 7 ) (2) Personen oder Kinder und Jugendliche von Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII und/oder Arbeitslosengeld II gem. SGB II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden auf Antrag von der Zahlung der Gebühren befreit. (3) Nehmen aus einer Familie mehrere Personen am Unterricht teil, wird eine Ermäßigung gewährt. Als Bemessung gilt grundsätzlich: Die Fachbelegung mit dem höchsten Tarif gilt als Erstfach; weitere Fächer rücken entsprechend nach. Auf das Erstfach werden 5 %, auf das Zweitfach 10 % Ermäßigung, auf Dritt- und weitere Fachbelegungen 20 % des jeweiligen Grundpreises gewährt. Nehmen aus einer Familie 4 Kinder oder mehr als 4 Kinder am Unterricht teil, wird eine Ermäßigung von 20 % auf die Gesamtgebühr gewährt. (4) Nehmen MusikschülerInnen an mehreren gebührenpflichtigen Fächern am Unterricht teil, wird eine der Familienermäßigung entsprechende Mehrfächerermäßigung gewährt. Dies gilt nicht für die Ermäßigung für Familien mit 4 oder mehr als 4 Kindern. (5) Mehrfächerermäßigungen nach den Ansätzen 3 und 4 sind nicht möglich. Es ist für den Teilnehmer/die Teilnehmerin die günstigste Ermäßigungsform zu wählen. (6) Eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem der Antrag bei der Stadtverwaltung Sprockhövel eingegangen ist. (7) Behinderte mit einem Behinderungsgrad von 50 – 100 % werden nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises von der Zahlung der Gebühren befreit.

§ 8 Überlassungsgebühr

Die Überlassung von schuleigenen Instrumenten an Kinder, Jugendliche und Erwachsene ist gegen eine Gebühr möglich; eine Gebührenermäßigung wird nicht gewährt.

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§ 9

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Sprockhövel vom 01.01.2013 außer Kraft.

6.) Tarif zur Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel gültig ab 01.01.2016

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7.) Schulordnung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel gültig ab 01.01.2016 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW S. 666/SGV NW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung der Jugendmusikschule der Stadt Sprockhövel vom 10.12.1975 und des 1. Nachtrages zur Satzung für die Jugendmusikschule der Stadt Sprockhövel für die Umwandlung der Jugendmusikschule in die Musikschule der Stadt Sprockhövel vom 21.09.1989 und des 1. Nachtrages zur Schulordnung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel vom 20.02.2003 und der Neufassung der Schulordnung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel vom 16.12.2005 hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung vom 17.12.2015 folgende Neufassung der Schulordnung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel beschlossen:

§ 1

Aufgaben Die Musikschule hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, eine instrumentale und tänzerische Ausbildung zu vermitteln und differenzierte Möglichkeiten des gemeinsamen Musizierens zu bieten.

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§ 2 Aufbau

(1) Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Bereichen: a) Elementar- und Grundstufe: Musikzwerge, Musikalische Früherziehung

b) Instrumentalunterricht ( Unter-, Mittel- und Oberstufe )

c) Ballett

d) Ensemble- und Ergänzungsfächer

e) Projekte

f) JeKi - Jedem Kind ein Instrument

g) JeKits - Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen

§ 3 Teilnehmer/innen

Die Teilnahme am Instrumentalunterricht der Musikschule ist vom Beginn der Schulpflicht an möglich, jedoch können im Elementarbereich Kinder bereits ab dem Alter von zwei Jahren aufgenommen werden.

§ 4 Schuljahr

(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauffolgenden Kalenderjahres. (2) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule; daher findet am Nachmittag des letzten Schultages vor den Sommerferien kein Unterricht statt. An den beweglichen Ferientagen der allgemeinbildenden Schulen findet in der Musikschule Unterricht statt (Ausnahme: Rosenmontag).

§ 5 An- und Abmeldungen

(1) Anmeldungen können jederzeit, bei Minderjährigen durch die Erziehungs- berechtigten, vorgenommen werden. Die Anmeldung erfolgt auf Formularen der Musikschule. (2) Die Teilnehmer/innen bzw. deren Erziehungsberechtigte erkennen durch ihre Unterschrift auf den Anmeldeformularen die Schulordnung und die Gebührensatzung der Musikschule als verbindlich an. Sie erklären sich durch ihre schriftliche Anmeldung damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten in der Musikschul-EDV gespeichert werden. (3) Das Schulverhältnis kommt erst durch schriftliche Bestätigung der Musikschule zustande. Die Entstehung der Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt. (4) Über die Aufnahme der Schüler/innen entscheidet die Schulleitung innerhalb des von der Schulträgerin für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens, insbesondere der vorhandenen Kapazität. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (5) Der Unterricht beginnt im Regelfalle am 01. September und am 01. März eines jeden Jahres.

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(6) Abmeldungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. (7) Unter Wahrung einer zweimonatigen Frist können Abmeldungen nur bis spätestens - 30.06. (das Musikschuljahr endet am 31.08.) oder - 31.12. (das Musikschulhalbjahr endet am 28.02. des darauf folgenden Kalenderjahres) durch den/die Teilnehmer/in, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten, vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann eine Abmeldung vorzeitig erfolgen: a) bei Krankheit gegen Vorlage des ärztlichen Attestes,

b) bei Wegzug oder

c) in begründeten Ausnahmefällen nach Abstimmung mit der Schulleitung

§ 6 Unterrichtserteilung

(1) Der Unterricht findet während der Schulzeit in der Regel 1 x wöchentlich statt. Die Teilnehmer/innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, ggfls. an den Ergänzungsfächern und an Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen; über diesen entscheidet die Schulleitung. (2) Ausgefallener Unterricht soll nach Möglichkeit nacherteilt werden; dies gilt nicht im Krankheitsfall einer Lehrkraft oder wenn ein Schüler/eine Schülerin den Unterricht versäumt. Zur Nacherteilung des Unterrichtes können zusätzliche Unterrichtszeiten festgesetzt und die Schüler/innen in Gruppen zusammengefasst werden. (3) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Vorspielnachmittage, Konzerte usw.) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestand des Unterrichts. Die Schüler/innen sind zur Teilnahme verpflichtet. (4) Öffentliches Auftreten der Schüler/innen und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in einem bei der Musikschule belegten Fach bedürfen der Abstimmung mit der Schulleitung. (5) Im Falle des Versäumens von Unterricht ist eine mündliche Entschuldigung des Schülers/der Schülerin bzw. des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 7 Leistungen

(1) Die Schüler/innen der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. (2) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnden Interesses oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler/die Schülerin durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

§ 8 Lernmittel

(1) Erforderliche Lernmittel (Instrumente, Noten u.a.) müssen in der Regel von dem Schüler/der

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Schülerin beschafft werden. (2) Schuleigene Instrumente können Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, soweit vorhanden, gegen Entgeld überlassen werden. Sie sind einschließlich Zubehör auf Kosten desjenigen/derjenigen, dem/der das Instrument überlassen wurde, instand zu halten und nach Anweisung der Lehrkraft zu pflegen. (3) Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Benutzer/die Benutzerin, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten. Der Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung wird empfohlen. (4) Schuleigentum darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 9 Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheits-bestimmungen für Schulen (insbesondere Infektionsschutzgesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

§ 10 Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

§ 11 Haftung

Eine Haftung der Trägerin der Musikschule für Personal, Sach- und Vermögens- schäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule auftreten, besteht nicht.

§ 12 Unfallschutz

Die Schüler/innen der Musikschule erhalten im Rahmen der allgemeinen Bedingungen des Versicherungsverbandes für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln einen Versicherungsschutz gegen Unfälle für die Dauer der Unterrichtszeit, auf dem Schulweg und bei Inlandveranstaltungen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel vom 01.01.2006 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel mit dem Tarif zur Gebührensatzung, der Bestandteil der Gebührensatzung ist, sowie die Schulordnung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 GO NW öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Sprockhövel, den 18.12.2015 gez. ( Winkelmann ) -Bürgermeister- 8.) Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2015

§ 1

Verbandsmitglieder

1. Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Stadt Ennepetal vom 12.03.2015 des Rates der Stadt Breckerfeld vom 25.06.2015 des Rates der Stadt Gevelsberg vom 12.03.2015 des Rates der Stadt Schwelm vom 23.04.2015 und des Rates der Stadt Sprockhövel vom 23.04.2015 haben die genannten Mitgliedsstädte in Ausführung der §§ 4 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der z. Zt. geltenden Fassung sowie der §§ 4 und 10 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (WeiterbilduWbG) in der z. Zt. geltenden Fassung dem Beschluss der Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2015 zugestimmt.

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Herausgeber: Stadt Sprockhövel, Der Bürgermeister, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, Sachgebiet Öffentlichkeits- und Gremienarbeit

Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos erhältlich bei der Stadtverwaltung Sprockhövel, Rathausplatz 4, im Bürgerbüro und in der Verwaltungsstelle Niedersprockhövel, Hauptstr.44, ebenfalls im Bürgerbüro. Darüber hinaus wird das Amtsblatt in der Freiwilligenbörse, Dorfstr.13, und in den Geschäftsstellen der Sparkasse Sprockhövel sowie der Volksbank

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2. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steu-erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweckverband verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

§ 2 Name, Sitz, Dienstsiegel

1. Der Zweckverband führt den Namen „Volkshochschulzweckverband Ennepe-Ruhr-Süd“. 2. Sitz des Zweckverbandes ist Gevelsberg. 3. Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gem. Muster 8 der Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.5.1956 in der Fassung vom 9.12.1969 (GV. NRW S.937). Dieses enthält die Inschrift „Volkshochschulzweckverband Ennepe-Ruhr-Süd“ (oberer Halbkreis) und das Landeswappen (unterer Halbkreis).

§ 3 Aufgaben

1. Der Zweckverband übernimmt als Aufgabe den Betrieb einer Volkshochschule. Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 11 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (WbG NRW). 2. Das Pflichtangebot der Volkshochschule umfasst nach § 11 WbG NRW Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiter-bildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschluss-bezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen und Medienkompetenz. Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind. Darüber hinaus bietet die Volkshochschule dem Bedarf entsprechend weitere Lehr-veranstaltungen an. 3. Die Volkshochschule arbeitet eng mit der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern, den Jugendämtern, dem Land Nordrhein Westfalen und neuen Organisationsformen von Land und Bund sowie EU-Programmen zusammen und bietet vielfältige Hilfen für alle, deren soziale Integration und Eingliederung geboten ist. Besonders die Hilfen für junge Menschen haben die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII zum Ziel. Hierzu gehören insbesondere auch die Bereiche Berufsorientierung, Berufsvorbereitung, Aktivierung, Qualifizierung, Stabilisierung, Beschäftigung und berufliche Ein-gliederung von jugendlichen und erwachsenen Teilnehmenden. 4. Die Mitgliedsstädte des Zweckverbandes können der Volkshochschule in Absprache und bei vorhandenen personellen und infrastrukturellen Ressourcen weitere Aufgaben übertragen. 5. Zu dem in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Zweck darf sich der Zweckverband an einer juristischen Person des Privatrechts i.S. der §§ 107 ff. GO beteiligen. Der Zweck-verband kann dazu mit anderen Trägern kooperieren.

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§ 4 Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 5 Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von ihnen entsenden die Städte Ennepetal, Gevelsberg und Schwelm jeweils 5 Mitglieder, die Stadt Sprockhövel 3 und die Stadt Breckerfeld 1 Mitglied. 2. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. 3. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die Räte der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte nach den Grund-sätzen der Verhältniswahl bestellt; sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter dazu zählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Mitglieder aus. 4. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitglieds wegfallen. 5. Scheidet ein Mitglied oder ein stellv. Mitglied der Verbandsversammlung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so bestimmt die Gruppe, die den Ausscheidenden vorgeschlagen hatte, den Nachfolger. 6. Die Verbandsversammlung wählt zu Beginn der 1. Sitzung nach der Neuwahl der Räte der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte unter Leitung des Altersvorsitzenden einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören müssen. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit seines Vorgängers gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen gilt § 50 GO entsprechend. 7. Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach § 45 GO berechnet werden. 8. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss.

§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Verbandsvorsteher übertragen sind. 2. Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über: a. die Bestellung des Verbandsvorstehers und seines Vertreters b. die Bestellung des VHS-Leiters und seines Vertreters c. die Allgemeinen Richtlinien über die Arbeit der VHS d. den Wirtschaftsplan und die Stellenübersicht e. die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben erheblichen Umfanges

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f. Auftragsvergaben ab 33.900,-- € g. den Jahresabschluss und die Entlastung des Verbandsvorstehers h. die Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung, die Bezüge und Vergütungen sowie die Versorgung von Beamten und Angestellten des Zweckverbandes ab Bes.-Gruppe A9 bzw. Verg.-Gruppe TvöD 11., soweit deren Rechtsverhältnis nicht durch das allgemeine Beamten- oder Tarifrecht geregelt

wird. i. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt j. die Aufnahme von Darlehen und Bestellung von Sicherheiten für andere so-wie solchen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen k. den Erlass und die Änderungen von Satzungen, Honorarordnung, Gebühren- bzw. Entgeltordnung, Benutzungsordnung und Arbeitsplänen l. die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder m. die Errichtung und den Erwerb eigener Gebäude n. die Auflösung des Zweckverbandes

3. In Ausnahmefällen kann der Verbandsvorsteher Maßnahmen, die aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder ähnlich gelagerten dringenden Gründen keinen Auf-schub dulden, unter dem Genehmigungsvorbehalt der Verbandsversammlung treffen.

§ 7 Beschlüsse der Verbandsversammlung – Bekanntmachungsform

1. Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens 10 Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind. Im Übrigen gilt § 49 GO entsprechend. 2. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der an-wesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 3. Änderungen der Verbandssatzung, insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden. 4. Für die Abstimmung und Wahlen gilt § 50 GO entsprechend, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. 5. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in ihrer nächsten Sitzung vorzulegen, die sie aufheben kann, soweit nicht schon Rechte anderer entstanden sind. 6. Öffentliche Bekanntmachungen des VHS-Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Mitgliedsstädte und des Zweckverbandes vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Internet auf den Aushang hingewiesen wird. Darüber hinaus erfolgt die öffentliche Bekanntmachung an mindestens 7 Kalendertagen unter der Internetadresse www.vhs-ennepe-ruhr-sued.de.

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§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung wird zu ihrer ersten Sitzung nach der Neuwahl der Räte von ihrem bisherigen Vorsitzenden schriftlich einberufen. Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung innerhalb von 16 Wochen stattfinden. Die Verbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Haushaltsjahr, im Übrigen nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 ihrer Mitglieder oder ein Verbandsmitglied dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. 2. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest. Im Übrigen gilt § 48 GO entsprechend. 3. Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Im Übrigen gilt § 48 GO sinngemäß. 5. Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch einen vom Verbandsvorsteher zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 6. Die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder, deren Vertreter im Hauptamt oder von ihnen benannte Verwaltungsmitarbeiter können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 9 Verbandsvorsteher

1. Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder gewählt; sie dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören. Die Wahlzeit beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 2. Wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann ein hauptamtlicher Verbandsvorsteher gem. § 17 GkG bestellt werden.

§ 10 Zuständigkeiten des Verbandsvorstehers

1. Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes sowie nach Maßgabe des GkG, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbands-versammlung auch die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er ist der gesetzliche Vertreter des Zweckverbandes in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Die Form der Verpflichtungserklärung richtet sich nach dem GkG. Abweichend davon bedürfen Erklärungen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach sich ziehen, nur der Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Stellvertreters. 2. Unter den Voraussetzungen des § 82 GO NW entscheidet der Verbandsvorsteher über die Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, soweit diese Entscheidung nicht in der Zuständigkeit der Verbandsversammlung liegt. Bei Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Verbandsvorsteher des haupt-amtlichen oder hauptberuflichen VHS-Leiters. 3. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes.

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§ 11 Dienstkräfte des Trägers

1. Der Zweckverband hat das Recht, Beamte zu ernennen. Beamte und Angestellte dürfen nach Maßgabe des Stellenplanes hauptamtlich/hauptberuflich eingestellt werden. 2. Dienstkräfte des Zweckverbandes sind hauptamtlich/hauptberuflich pädagogische Mitarbeiter, hauptamtliche/hauptberufliche Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter. 3. Stellung und Aufgabenbereich sowie Art und Umfang der Mitwirkungsrechte der Dienstkräfte sind gemäß § 4 WbG durch Satzung geregelt.

§ 12 Deckung des Sachbedarfs

1. Die für die VHS-Arbeit nach Maßgabe der Arbeitspläne im Bereich der Verbandsmitglieder erforderlichen Räumlichkeiten und vorhandenen eigenen Einrichtungen ein-schließlich deren Ausstattung und Zubehör werden dem Zweckverband von den Verbandsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei schulischen Räumlichkeiten und Einrichtungen gilt dies mit der Einschränkung, dass durch die Inanspruchnahme vorrangige schulische Belange nicht beeinträchtigt werden. 2. Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, eigene Gebäude für die VHS-Arbeit zu er-richten; sofern zur Erlangung von Landeszuschüssen der Zweckverband als Errichter der VHS-Gebäude vorgeschrieben ist, muss der Zweckverband die Planung des betreffenden Verbandsmitglieds übernehmen, wenn ihn das Verbandsmitglied von Er-richtungs- und Folgekosten freistellt. Im Übrigen ist das Einvernehmen zwischen Zweckverband und Verbandsmitglied herzustellen.

3. Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmergebühren bzw. Teilnehmerentgelten und sonstigen Einnahmen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, die sich wie folgt berechnet: (a) Von der Stadt Gevelsberg wird aufgrund des Vorteils, den sie als Standort-gemeinde für den Sitz des Zweckverbandes genießt, ein Grundbetrag der Umlage allein getragen. Dieser Grundbetrag beträgt für das Jahr 2012 erst-malig 6.000 € und erhöht sich in jedem Folgejahr bis zum Jahr 2021 um weitere 6.000 € pro Jahr, bis er ab dem Jahr 2021 ff. 60.000 € pro Jahr beträgt. (b) Nach Abzug dieses von der Stadt Gevelsberg allein zu tragenden Grundbetrages (vgl. lit. (a)) ist der verbleibende Umlagebetrag wie folgt zu finanzieren: 10 % hiervon werden im Jahr 2012 nach dem Größenverhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsstädte getragen (Basis: Die vom Statistischen Landesamt ermittelten, den Finanzzuweisungen an die Mitgliedsstädte im betreffenden Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einwohnerzahlen). Ab dem Jahr 2013 erhöht sich der nach diesem Modus zu tragende Umlageanteil um jeweils weitere 10% pro Jahr, so dass schließlich ab dem Jahr 2021 ff. 100 % des Umlageanteils, der nach dem Abzug des von der Stadt Gevelsberg zu tragenden Grundbetrages (vgl. lit. (a)) verbleibt, nur noch nach dem Größenverhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsstädte unter-einander zu finanzieren ist. (c) Der in den Jahren 2012 bis 2020 nach den obigen Regelungen lit. (a) und lit. (b) nicht gedeckte Umlagebetrag ist von den Mitgliedsstädten mit folgen-den Anteilen zu tragen: Stadt Breckerfeld 3,54% Stadt Ennepetal 16,42% Stadt Gevelsberg 38,62%

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Stadt Schwelm 27,05% Stadt Sprockhövel 14,37% Die Umlage wird fällig in gleichen Teilbeträgen am 1.02. und 1.08. 4. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung. Er führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung entspricht den handelsrechtlichen Grundsätzen. 5. Der Zweckverband richtet kein eigenes Rechnungsprüfungsamt ein. Die Aufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes für den Zweckverband werden gegen eine angemessene Entschädigung von dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt wahrgenommen, deren Hauptverwaltungsbeamter zum Verbandsvorsteher gewählt worden ist oder von einem unabhängigen und ordentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, welcher die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

§ 13 Übernahme der Dienstkräfte

Der Zweckverband übernimmt entsprechend § 128 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmen-gesetz mit seinem Entstehen die Rechte und Pflichten der Städte Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Schwelm und Sprockhövel aus deren Dienstverhältnissen mit den Bediensteten der von ihnen unterhaltenen Volkhochschulen oder Volksbildungs-werke.

§ 14 Auseinandersetzung

1. Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. 2. Die Dienstkräfte werden vom Rechtsnachfolger des Zweckverbandes übernommen. Wird der Zweckverband ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, werden diese von den Verwaltungen der Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der Mitgliedszahlen in der Verbandsversammlung übernommen. Entsprechendes gilt ferner für die Übernahme und Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse. Die Vorschriften der §§ 128 bis 133 Beamtenrechtsrahmengesetz gelten entsprechend.

§ 15 Geltung der gesetzlichen Vorschriften

Soweit nicht das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NW oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Gemeindeordnung NW sinngemäß Anwendung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, die sich u. a. aus dem 1. Weiterbildungsgesetz, dem Landesbeamtengesetz NRW und dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW ergeben.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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9. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom 18.12.2015 (Gültig ab 01.01.2016) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW S.666/SGV NW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228), hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung vom 17.12.2015 folgende Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei Sprockhövel beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Sprockhövel.

(2) Sie hat die Aufgabe Bücher, Zeitschriften und andere Medien zu Zwecken der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, zur Lebens- und Freizeitgestaltung bereitzustellen und zu vermitteln.

(3) Jede/r ist berechtigt, die Stadtbücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung zu nutzen.

§ 2 Nutzungsformen

(1) Bücher, Zeitschriften und andere Medien können in den Räumen der Bücherei oder durch

Entleihung genutzt werden.

(2) Internet-Anschlüsse können genutzt werden. Minderjährige müssen eine schriftliche Genehmigung der Eltern vorlegen. Für die Internet-Nutzung gelten die ausliegenden Internet-Spielregeln.

§ 3 Anmeldung

(1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder

eines gleichgestellten Ausweisdokumentes mit einem amtlichen Adressennachweis. Kinder unter 16 Jahren müssen die schriftliche Einwilligung eines/r gesetzlichen Vertreters/Vertreterin beibringen.

(2) Anmeldungen für juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können durch schriftlich bevollmächtigte Personen erfolgen.

(3) Mit der schriftlichen Anmeldung wird die Benutzungsordnung anerkannt. Der Benutzer/ die Benutzerin erklärt sich durch die schriftliche Anmeldung ferner damit einverstanden, dass seine/ihre personenbezogenen Daten in der Bibliotheks-EDV gespeichert werden. Auf Wunsch des Benutzers/der Benutzerin kann mit der Bibliotheks-EDV auch die Ausleihhistorie gespeichert werden, d. h., es erfolgt eine Systemmeldung, wenn ein Medium zuvor bereits von derselben Person entliehen worden war.

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(4) Anschriften- und Namensänderungen sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Ebenso verhält es sich bei Verlust des Leserausweises.

§ 4 Ausleihe, Vorbestellung, Verlängerung

(1) Die regelmäßige Leihfrist für Zeitschriften und DVDs beträgt 2 Wochen, die aller anderen

Medien 4 Wochen. Für bestimmte Medienarten und Bestände (saisonale Literatur, Nachschlagewerke) kann eine gesonderte Leihfrist festgelegt werden.

(2) Die Leihfrist kann in der Regel bis zu 2x verlängert werden, wenn keine Vorbestellung eines Dritten vorliegt. Die Bücherei kann die Verlängerungsmöglichkeiten bestimmter Medienarten begrenzen.

(3) Entliehene Medien können vorbestellt werden.

§ 5 Hausordnung

(1) Das Personal der Stadtbücherei übt das Hausrecht aus.

(2) Die Stadtbücherei haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände der Benutzer/Benutzerinnen.

(3) Tiere (mit Ausnahme von Blindenhunden), Fahrräder und sonstige Sportgeräte dürfen nicht mit in die Büchereiräume genommen werden.

(4) Bei groben Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung (z. B. wiederholte unpünktliche Rückgabe der Medien, schlechte Behandlung oder Weiterverleihung an Dritte) und/oder gegen die Hausordnung, können Benutzer/Benutzerinnen aus der Bücherei gewiesen werden und ganz, teilweise oder zeitweise von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 6 Behandlung der Medien

(1) Die Benutzer/innen sind verpflichtet Bücher, Zeitschriften und andere Informationsmittel

pfleglich und sorgfältig zu behandeln und dafür zu sorgen, dass die Medien nicht beschmutzt oder beschädigt werden.

(2) Der/die Benutzer/in hat sich vom ordnungsgemäßen Zustand der ausgehändigten Medien sofort nach Empfang zu überzeugen und Beanstandungen unverzüglich geltend zu machen. Andernfalls wird angenommen, dass er/sie das Werk in einwandfreiem Zustand erhalten hat.

(3) Der Verlust ausgeliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Auf eine Beschmutzung und Beschädigung hat der/die Benutzer/Benutzerin bei Rückgabe hinzuweisen.

(4) Für den Verlust oder die Beschädigung eines ausgeliehenen Mediums haftet die entleihende Person bis zur vollen Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

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(5) Eine Weiterleitung an Dritte ist untersagt.

§ 7

Auswärtiger Leihverkehr

(1) Medien, die im Bestand der Stadtbücherei nicht vorhanden sind, können gebührenpflichtig

durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.

(2) Für die Vermittlung gilt die Leihverkehrsordnung für die Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. Sie kann in der Stadtbücherei eingesehen werden.

§ 8 Leihfristüberschreitung

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen für den/die Benutzer/in Gebühren gemäß § 9 (2).

Grundlage für die Erhebung von Säumnisgebühren ist das Überschreiten der Leihfrist, nicht die Zahlungsaufforderung durch Mahnung. Daher ist die Säumnisgebühr auch dann zu entrichten, wenn der/die Benutzer/Benutzerin keine schriftliche Mahnung erhalten hat.

(2) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben nur die Hälfte der in § 9 (3) genannten Gebühren zu entrichten.

§ 9 Gebühren

(1) Für die Entleihung wird eine jährliche Benutzungsgebühr

in Höhe von € 18,00

erhoben. Alternativ können Benutzer/innen einen Ausleihvertrag für einen Monat abschließen. Die Gebühr beträgt € 3,00 In diesem Fall endet die Ausleihfrist für alle Medien mit Ablauf der Gültigkeit des Ausweises. Für die Neuausstellung eines verlorenen Leserausweises wird eine Gebühr von € 1,00

erhoben. Von der Benutzungsgebühr befreit sind bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises: - Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren - Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB XII und/oder Ar- beitslosengeld gemäß SGB II erhalten - Schüler/Schülerinnen - Studenten/Studentinnen - Absolventen/Absolventinnen eines Freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder des Bundesfreiwilligendienstes - Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten

Page 29: 21.12.2015 Ausgabe Nr. 15/15 - Sprockhövel€¦ · 9 18.12.2015 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom 18.12.2015 (Gültig ab 01.01.2016) 26 1.)

Herausgeber: Stadt Sprockhövel, Der Bürgermeister, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, Sachgebiet Öffentlichkeits- und Gremienarbeit

Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos erhältlich bei der Stadtverwaltung Sprockhövel, Rathausplatz 4, im Bürgerbüro und in der Verwaltungsstelle Niedersprockhövel, Hauptstr.44, ebenfalls im Bürgerbüro. Darüber hinaus wird das Amtsblatt in der Freiwilligenbörse, Dorfstr.13, und in den Geschäftsstellen der Sparkasse Sprockhövel sowie der Volksbank

Sprockhövel kostenlos ausgelegt. Auf Wunsch wird das Amtsblatt im Abonnement gegen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 10,00 €/Kalenderjahr zugestellt.

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- Behinderte Personen mit einem Behinderungsgrad von 50 – 100 %

(2) Für das Überschreiten der Leihfrist wird eine Säumnisgebühr erhoben. Sie beträgt pro

Medieneinheit: a) € 1,00 bei Rückgabe des Mediums in der 1. Mahnperiode

b) € 3,60 bei Rückgabe in der 2. Mahnperiode c) € 7,00 bei Rückgabe in der 3. Mahnperiode Die Portokosten für Mahnungen tragen die säumigen Benutzer/innen. Eine Mahnperiode beträgt 2 Wochen. Die 1. Mahnperiode beginnt mit dem Ablauf der Leihfrist. Hat auch die 3. Mahnung keinen Erfolg, kann die Einziehung des Gegenstandes und der Mahngebühren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden. Hierfür werden neben den unter c) anfallenden Säumnisgebühren d) € 16,00 zusätzlich als Kostenpauschale erhoben.

(3) Für den auswärtigen Leihverkehr wird je Medieneinheit eine Gebühr in Höhe von € 1,50 erhoben. (4) Für die Nutzung des Internet-Anschlusses (§ 2 Abs. 3) wird eine Gebühr erhoben:

Je ausgedruckte Seite € 0,20

§ 10

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 01.08.2005 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei Sprockhövel wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 GO NW öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt,

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Herausgeber: Stadt Sprockhövel, Der Bürgermeister, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, Sachgebiet Öffentlichkeits- und Gremienarbeit

Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos erhältlich bei der Stadtverwaltung Sprockhövel, Rathausplatz 4, im Bürgerbüro und in der Verwaltungsstelle Niedersprockhövel, Hauptstr.44, ebenfalls im Bürgerbüro. Darüber hinaus wird das Amtsblatt in der Freiwilligenbörse, Dorfstr.13, und in den Geschäftsstellen der Sparkasse Sprockhövel sowie der Volksbank

Sprockhövel kostenlos ausgelegt. Auf Wunsch wird das Amtsblatt im Abonnement gegen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 10,00 €/Kalenderjahr zugestellt.

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b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht

ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Sprockhövel, den 18.12.2015

gez.

( Winkelmann )

-Bürgermeister-