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Ausgabe Nr. 4 Schriftenreihe zu aktuellen Themen der Schadenversicherung Gebührenrecht – Legal Expenses: Rechtskosten und Schadensersatz im deutschen und US-amerikanischen Haftungsrecht e+s rück Christoph Günther

#267 Leben No4 - E+S Rück · § 1 Hierarchy of Courts (Gerichtsaufbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 ... Zuständigkeit über

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AusgabeNr. 4

Schriftenreihe

zu aktuellen Themen

der Schadenversicherung

Gebührenrecht – Legal Expenses:

Rechtskosten und Schadensersatz

im deutschen und US-amerikanischen

Haftungsrecht

e+s rück

Christoph Günther

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Schriftenreihe

zu aktuellen Themen

der Schadenversicherung

Ausgabe Nr. 4

Christoph Günther

Gebührenrecht – Legal Expenses:

Rechtskosten und Schadensersatz

im deutschen und US-amerikanischen

Haftungsrecht

e+s rück

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Inhalt

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite

Einführung in das Thema . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

A. Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

§ 1 Gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

I. Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

II. Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

1. Funktionelle Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52. Sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63. Örtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64. Internationale Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

§ 2 Gerichtskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

I. Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7II. Streitwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8III. Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9IV. Kostenschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

§ 3 Anwaltskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

I. Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9II. Gegenstandswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10III. Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10IV. Besondere Honorarvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

1. Stundenhonorar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112. Pauschalhonorar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113. Unfallschadenregulierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114. Erfolgshonorar und quota litis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

V. Kostenschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13

§ 4 Kostenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

§ 5 Resümee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

B. USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

§ 1 Hierarchy of Courts (Gerichtsaufbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

I. Federal Courts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

II. State Courts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

§ 2 Jurisdiction (Zuständigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

I. Subject Matter Jurisdiction (Sachliche Zuständigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

1. Federal Courts (Bundesgerichte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162. State Courts (Einzelstaatliche Gerichte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

II. Venue (Örtliche Zuständigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

III. Territorial Jurisdiction (Internationale Zuständigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite

§ 3 The American Civil Proceeding (Amerikanischer Zivilprozess) . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

I. Discovery (Vorverfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18II. Trial (Hauptverhandlung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20III. Jury (Laienrichter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

§ 4 Legal Expenses (Prozesskosten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

I. Court Fee (Gerichtskosten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21II. Attorney’ s Fee (Anwaltskosten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

1. Types of Billing (Honorarformen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

(1) Hourly Fee (Stundenhonorar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24(2) Value Billing (Wertbezogene Honorare) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24(3) Retainer (Ständiger Beratungsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25(4) Flat Fee (Pauschalhonorar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25(5) Premium Billing (Pauschal- und Erfolgshonorar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25(6) Contingent Fee (Erfolgshonorar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

2. Caps on Agreements (Grenzen bei Honorarvereinbarungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . 263. Out-of-pocket Costs (Auslagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

§ 5 American Rule (Kostentragung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

§ 6 Law of Torts (Amerikanisches Haftungsrecht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

I. Causes of Action (Anspruchsgrundlagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29II. Damages (Schadensersatz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

1. Compensatory damages (ausgleichender Schadensersatz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302. Punitive damages (Strafschadensersatz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

(1) History of punitive damages (Historische Entwicklung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31(2) Conditions of Entitlement (Anspruchsvoraussetzungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31(3) Amount of punitive damages (Höhe der Strafschäden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31(4) Caps (Begrenzungsmöglichkeiten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32(5) Insurability (Versicherbarkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33(6) Enforcement (Vollstreckbarkeit in Deutschland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

§ 7 Resümee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

C. Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

D. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

Prozesskostenrisiko-Tabelle Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

Referent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

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Aufgrund der spektakulären Haftpflichtschä-den – vor allem im Pharmabereich – ist das US-amerikanische Recht wieder verstärkt in denMittelpunkt des Interesses gerückt. Dies ist ei-

nerseits auf die nach deut-schen Maßstäben sehr hohenSchadensersatzsummen, diedort Opfern zugesprochen wer-den, zurückzuführen. Anderer-seits darauf, dass durch diehohen Honorare, mit den dieUS-Anwälte ihr Einkommenscheinbar vergolden, Begehr-lichkeiten geweckt werden.Die in den USA zulässige Er-folgshonorarvereinbarung, ins-besondere bei Schadensersatz-klagen, von durchschnittlich1/3 der zugesprochenen Scha-densersatzsumme, veranlasstdie (deutsche) Anwaltschaft

die Rechtswegzuständigkeit in den USA zu prü-fen, um das scheinbare Eldorado für sich zu er-schließen, wie das Bergbahn Unglück in Kaprunzeigt.

Im Rahmen dieser Broschüre sollen die Gebüh-rensysteme in Deutschland und den USA skiz-ziert und verglichen werden. Verstärkt durchdas öffentliche Interesse wird ein Überblick desUS-amerikanischen Haftungsrechts – mit demspeziellen Rechtsinstitut der punitive damages –gegeben.

Die E+S Rück als Spezialversicherer für dendeutschen Markt möchte mit diesem Beitragden Versicherern eine Orientierungshilfe an dieHand geben, um Schäden mit amerikanischenRechtsbezug besser bewerten zu können. Wieaktuelle Schadenfälle, z. B. Aventis/Starlink, Bay-col/Lipobay, Sulzer und Contintental zeigen, kön-nen auch europäische Unternehmen mit einerKlage vor US-amerikanischen Gerichten konfron-tiert werden. Europäische Haftpflichtversiche-rer sollten daher auf die unangenehme Situationvorbereitet sein, sich mit einem US-amerikani-schen Haftpflichtprozess auseinandersetzen zumüssen. Selbst wenn die Klage abgewiesen wird,können für den Beklagten – wie diese Ausgabeder Schriftenreihe aufzeigt – erhebliche Kostenentstehen.

Dr. Michael PickelVorstand

5

1. Einführung in das Thema von Dr. Michael Pickel

Die in Deutschland anfallenden Prozesskosten,die sich aus Rechtsanwalts-, Gerichts- und sonsti-gen Parteikosten zusammensetzen, werden durchmehrere Faktoren beeinflusst. So sind diese bei-spielsweise davon abhängig, ob und vor welchen

Rechtsinstanzen (Eingangsinstanz, Berufungs-bzw. Revisionsinstanz) der Rechtsstreit ausge-tragen wird, dem Gegenstand der anwaltlichenund gerichtlichen Tätigkeit und insbesonderedem Wert des Streitgegenstandes.

A. Deutschland

I. Gerichtsverfahren

Das deutsche Gerichtsverfahren wir durch Ge-setze bestimmt. Vorschriften über den Ablauf desGerichtsverfahrens und mögliche Rechtsmittelsind im Verfahrensrecht, z.B. der ZPO, zu finden.Die Verfassung der Gerichte, d. h. wie und wel-che Gerichte gebildet werden und wie die Auf-gaben unter den einzelnen Gerichtsbarkeiten

(Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanz-, Straf-und Zivilgerichtsbarkeit sowie die freiwillige Ge-richtsbarkeit) verteilt werden, richten sich nachdem Gerichtsverfassungsrecht. Insbesondere dasGVG enthält Vorschriften über die Rechtswegzu-ständigkeit, die sachliche und funktionelle Zu-ständigkeit und die Organisation der Gerichte.

II. Zuständigkeit

Anhand der Zuständigkeitsregeln wird bestimmt,vor welchem (Zivil)Gericht der Rechtsstreit aus-zutragen ist. Die Zuständigkeitsregeln geben ins-besondere Aufschluss darüber, welches Eingangs-gericht sachlich und örtlich für die Angelegen-heit zuständig ist, welche Rechtsmittelinstanzenvorhanden sind, und ob die Angelegenheit über-haupt der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.

1. Funktionelle Zuständigkeit

Die funktionelle Zuständigkeit bestimmt, welcheAufgaben welchem Rechtspflegeorgan zuge-wiesen werden. Sie beschäftigt sich beispiels-weise mit der Frage, ob der Vorsitzende Richteroder gar das gesamte Richterkollegium tätigwird. Die wichtigste Aufgabe der funktionellenZuständigkeit ist jedoch in der Regelung derInstanzenordnung zu sehen. Anhand der funk-tionellen Zuständigkeit wird bestimmt, ob dasEingangsgericht entweder das Amts- oder dasLandgericht ist, und welche Gerichte die jewei-ligen Rechtmittelinstanzen darstellen. Aus derfunktionellen Zuständigkeit ergibt sich somit derjeweils mögliche Instanzenzug, der im Regelfallauf drei Instanzen verteilt ist.

Diese im Gesetz nicht ausdrücklich geregelteZuständigkeit ist eine ausschließliche Zustän-digkeit, d. h. sie ist stets von Amts wegen zuprüfen und kann nicht durch Parteivereinbarung,z. B. der Vereinbarung eines abweichenden Ins-tanzenzuges, abbedungen werden.1

§ 1 Gerichtsbarkeit

Abbildung 1: Mögliche Instanzenzüge

*= Familienrecht

1 Zu den Folgen funktioneller Unzuständigkeit eines Gerichts z. B.: Rosenberg/Schab/Gottwald, Zivilprozessrecht, S. 157.

Bundesgerichtshof

Oberlandesgericht

Landgericht

Landgericht

Revision

BerufungBerufung Berufung*

Kleiner Instanzenzug Großer Instanzenzug

Amtsgericht

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2. Sachliche Zuständigkeit

Anhand der sachlichen Zuständigkeit wird daskonkrete Eingangsgericht der Angelegenheitbestimmt. Als erstinstanzliche Gerichte kommendas Amtsgericht oder das Landgericht in Be-tracht. Von der Systematik her ist grundsätzlichdas Landgericht zuständig, es sei denn, die be-sondere Zuständigkeit des Amtsgerichts ist ge-geben. Diese ist beispielsweise in den Fällengegeben, in denen der Streitwert EUR 5.000nicht übersteigt, oder es sich um eine besondereStreitigkeit handelt, wie z. B. Mietstreitigkeiten.Unabhängig von dem Streitwert sind dem Land-gericht bestimmte Streitigkeiten ausschließlichzugewiesen, wie z. B. Klagen gegen den Staat.

Im Gegensatz zu der funktionellen Zuständig-keit kann die sachliche Zuständigkeit durch Par-teivereinbarung, sogenannte Prorogation, ab-bedungen werden. Hiermit haben die Parteiendie Möglichkeit, die Eingangsinstanz vorab fest-zulegen.

3. Örtliche Zuständigkeit

Anhand der örtlichen Zuständigkeit wird daskonkret zuständige Gericht bestimmt. JedesGericht ist für ein bestimmtes Gebiet zuständig(sog. Gerichtsbezirk). Die örtliche Zuständigkeit,in der ZPO zumeist Gerichtsstand genannt, un-terscheidet zwischen allgemeinem und beson-derem Gerichtsstand. Als allgemeiner Gerichts-stand kommen bei natürlichen Personen derWohnsitz des Beklagten oder bei juristischenPersonen der Sitz der Verwaltung in Betracht.Als besonderer Gerichtsstand ist hier beispiels-weise der Gerichtsstand der unerlaubten Hand-lung anzuführen. Sollte eine Konkurrenz derGerichtsstände auftreten, so hat der Kläger ein

Wahlrecht. Ist keine eindeutige Zuständigkeitfeststellbar, so entscheidet das nächsthöhereGericht über die Zuständigkeit.2

4. Internationale Zuständigkeit

Die Regeln zur internationalen Zuständigkeitbeantworten die Frage, ob eine Streitigkeit voreinem deutschen oder ausländischen Gerichtentschieden werden muss. Generell bedarf dieinternationale Zuständigkeit eines deutschenGerichtes eines gewissen Inlandsbezuges. Die-ser wird jedoch weit ausgelegt, so kann z. B. derWille der Parteien schon ausreichen, die Ange-legenheit vor einem deutschen Gericht auszu-tragen. Generell gegeben ist die internationaleZuständigkeit über Personen, die in Deutschlandwohnen oder sich auf deutschem Staatsgebietaufhalten. Daher können auch Ausländer derdeutschen Gerichtsgewalt unterliegen. Rege-lungen über die internationale Zuständigkeitfinden sich zum einen in den (deutschen) Ver-fahrensgesetzen, z. B. § 38 Abs. 2 ZPO, oder aberin Staatsverträgen, z. B. dem EuGVÜ.3 FehlenVorschriften über die internationale Zuständig-keit, kann die örtliche Zuständigkeit Fingerzeigfür die internationale Zuständigkeit eines deut-schen Gerichtes sein.4

Wichtige Bedeutung kommt der internationa-len Zuständigkeit in den Fällen zu, in denen esum die Anerkennung eines ausländischen Ur-teils geht. Demnach ist die Anerkennung undVollstreckung eines z.B. in den USA gefälltenUrteils ausgeschlossen, wenn die Gerichte inden USA nach deutschen Gesetzen nicht zu-ständig wären.5 Grundsätzlich ist für die Ent-scheidung der Zuständigkeit das deutsche Zivil-prozessrecht „spiegelbildlich“ anzuwenden.6

Gerichtskosten werden definiert als „öffentlicheAbgaben für die Tätigkeit, die die Gerichte ausAnlass eines bestimmten Rechtsstreites leisten.“Von der Rechtsnatur her stellen die Gerichtskos-ten daher öffentliche Abgaben dar und werdensomit auch als Justizsteuer bezeichnet. Regelun-gen über die Gerichtskosten finden sich im Ge-richtskostengesetz (GKG), der Kostenordnung(KostO), im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) undweiteren Gesetzen. Insbesondere für Gerichtsver-fahren vor den ordentlichen Gerichten (Zivil- und

Strafgerichtsbarkeit) finden die Vorschriften desGKG Anwendung. Hieraus ergibt sich u. a., dasssich die Gerichtskosten aus Gebühren und Aus-lagen zusammen setzen und nur für die im GKGaufgeführten gerichtlichen Handlungen Gerichts-kosten erhoben werden dürfen. Welche Gebüh-ren und Auslagen anfallen, und in welcher Höhediese entstehen, kann abschließend aus demGKG und den Anlagen zum GKG entnommenwerden.

I. Gebühren

Die Gebühren sind überwiegend Wertgebührenund zugleich immer Pauschalgebühren. Der Begriff Pauschalgebühren besagt, dass dieseGebühren grundsätzlich nur einmal erhobenwerden, und zwar unabhängig davon, welcherAufwand oder welche Mühe mit dem Verfahrenverbunden ist. Hinweis auf den Pauschalcharak-ter der Gebühren ist beispielsweise in § 27 GKGzu finden. Demnach werden bestimmte Gebüh-ren nur einmal je Instanz erhoben, wobei dieInstanz generell mit der Einreichung der Klagebeginnt und grundsätzlich mit der Urteilsver-kündung endet. Mit dem Pauschalcharakter derGebühren soll insbesondere verhindert werden,dass eine Rechtsdurchsetzung für den Bürgeran unverhältnismäßig hohen Kosten scheitert.

Gebührentatbestände sind das Verfahren unddas Urteil. Die Verfahrensgebühr, wird für dasVerfahren im Allgemeinen berechnet. Erstins-tanzlich werden hiermit grundsätzlich alle ge-richtlichen Handlungen während des Verfahrenseinschließlich der Beweisaufnahme und der Ab-fassung des Urteils pauschal abgegolten. Inden Rechtsmittelinstanzen fällt neben der Ver-fahrensgebühr zusätzlich die Urteilsgebühr an.

Neben diesen regelmäßig anfallenden Gebüh-ren können noch weitere Gebühren für besonde-re Verfahren, wie z. B. das selbständige Beweis-verfahren oder der Abschluss eines Vergleichs,anfallen. Insgesamt können die anfallenden Ge-bühren mit einem „Baustein-Modell“ verglichenwerden: Je fortgeschrittener der Instanzenzug,desto höher die anfallenden Gerichtsgebühren(s. Abbildung 2).

Aufmerksamkeit sollte der Vorschrift des § 8 GKGbeigemessen werden. Demnach dürfen Gerichts-kosten nicht erhoben werden, wenn eine un-richtige Sachbehandlung vorliegt. Diese kannvorliegen, wenn materiell-rechtliche oder pro-zessuale Fehler vorhanden sind, oder das Ge-richt eine mit dem Gesetz offensichtlich nichtin Einklang zu bringende Rechtsauffassung ver-tritt. Wird wegen eines wesentlichen Verfahrens-mangels das erstinstanzliche Urteil von dem Be-rufungsgericht aufgehoben, wird damit eineunrichtige Sachbehandlung festgestellt. Dar-aus folgt, dass die erstinstanzlichen Urteilskos-ten und die Kosten des Berufungsverfahrensnicht zu erheben sind.

§ 2 Gerichtskosten

2 BGH NJW 1995, 534.3 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968(in Kraft getreten am 01.02.1973).

4 BGHZ 115, 91f. BGHZ 94, 156.5 Zu den Hintergründen insbesondere der Annerkennungszuständigkeit

US-amerikanischer Urteile: Sieg, IPRax 1996, S. 77ff.6 BGH NJW 1993, S. 1073.

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7 Der Grundsatz der „lex specialis derogat legi generali“ besagt, dass bei einerNormen-Konkurrenz die speziellere der generellen vorgeht.

8 Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, Rdnr. 3900.

9 Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitig-keiten, S. 22.

10 BGH NJW 1982, 340.

11 Diese werden nur erhoben, wenn Sie in einer Instanz den Betrag vonEUR 50 übersteigen.

12 Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-ständigen (ZSEG).

13 Die gesamten Auslagentatbestände sind im 9. Teil des Kostenver-zeichnisses (Nr. 9000ff.) aufgeführt.

14 Vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 49 Rdnr. 2.

Neben den Gerichtskosten stellen die Kostenfür den Rechtsanwalt den zweiten großen Teilder Prozesskosten dar. Die Vergütung des Rechts-anwaltes darf sich gem. § 1 der Bundesgebüh-renordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nur nachdiesen Vorschriften bemessen (wobei unter be-stimmten Voraussetzungen jedoch hiervon ab-gewichen werden kann). Die Anwaltsvergütungsetzt sich ebenfalls aus Gebühren und Auslagen

zusammen. Während die Höhe der Anwaltsver-gütung in der BRAGO geregelt ist, begründetsich der Vergütungsanspruch aus einem privat-rechtlichen Vertrag, dem Anwaltsvertrag. Hierinwird insbesondere die Art der anwaltlichen Tä-tigkeit, z. B. die außergerichtliche oder gericht-liche Geltendmachung von Schadensersatzan-sprüchen, festgelegt.

§ 3 Anwaltskosten

Das Charakteristikum der Wertgebühren be-steht darin, dass jede Gebühr in Abhängigkeitvom Wert des Streitgegenstandes, dem Streit-wert, berechnet wird. Aus der Höhe dieses

Streitwertes ergibt sich die in der Gebührenta-belle (Anlage 2 zum GKG) aufgeführte Gebühr.Hieraus folgt: Je höher der Streitwert, destohöher grundsätzlich auch die Gerichtskosten!

II. Streitwert

Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind ge-nerell mehrere (Streit)Werte zu unterscheiden.Neben dem hier zu behandelnden Gebühren-streitwert, anhand dessen sich die Gerichts-und Anwaltskosten bemessen lassen, gibt esnoch weitere, wie z.B. den Zuständigkeits- undden Rechtsmittelstreitwert. Bei den letzterenStreitwerten wird auch von Verfahrens- oderProzess-Streitwerten gesprochen, da sich ausdiesen zum einen die sachliche Zuständigkeitder Gerichte und zum anderen die Zulässigkeiteines Rechtsmittels (z.B. Berufung) auf demprozessualen Wege ergibt.

Der Gebührenstreitwert wird in erster Linie an-hand der §§ 12 bis 22 GKG ermittelt. Sollte indiesen Paragraphen keine Regelung enthaltensein, so wird auf die Vorschriften der §§ 3 bis 9 ZPO zurückgegriffen, wobei sich der Streitwertüberwiegend aus den Sachanträgen der Partei-en ergibt. Der Gebührenstreitwert und der Ver-fahrensstreitwert können erheblich voneinan-

der abweichen. Anzuführen ist hier beispiels-weise die Geldrente aus unerlaubter Handlung.Aufgrund der Vorschriften für den Gebühren-streitwert (§ 17 Abs. 2 GKG) wird bei wieder-kehrenden Leistungen der 5-fache Jahresbetragangesetzt, wobei nach den Vorschriften für denZuständigkeitsstreitwert (§ 9 ZPO) nur der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen ist. Da der Ge-bührenstreitwert die „lex specialis“ 7 darstellt,ist hier der 5-fache Jahresbetrag anzusetzen.8

In den Fällen, in denen der Wert nicht ermitteltwerden kann, wird der Streitwert vom Gerichtnach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festgesetzt.Dies trifft vorwiegend bei Klageanträgen aufSchadensersatz zu, in denen das Schmerzensgeldnicht genau beziffert werden kann.9 Nach einerEntscheidung des BGH muss der unbezifferteKlageantrag jedoch die ungefähre Größenord-nung erkennen lassen, ansonsten ist er unzu-lässig.10

III. Auslagen

Zu den anfallenden Gerichtsgebühren kommenregelmäßig noch die Auslagen hinzu. Hierunterfallen insbesondere die Schreibauslagen undKopierkosten, die Kosten für Zustell- und Tele-

kommunikationsdienstleistungen11, die Entschä-digungen für Zeugen und Sachverständige12 so-wie die Beförderungskosten.13

IV. Kostenschuldner

Kostenschuldner für die Gerichtskosten ist der-jenige, der das Verfahren der Instanz beantragthat. Damit haftet der Antragsteller der Staats-kasse grundsätzlich für sämtliche Gebührenund Auslagen, die in der Instanz anfallen. Soll-ten mehrere Antragsteller vorhanden sein, haf-ten diese als Gesamtschuldner. Auch für dieKosten, die durch eine bloße Verteidigungs-maßnahme des Beklagten entstehen, wie z. B.

die Gebühren für den Zeugen, muss der An-tragsteller haften.14

Generell ist der Kläger vorleistungspflichtig, dabereits bei Einreichung der Klage (vor Klagezu-stellung) die erstinstanzliche Verfahrensgebührfällig wird. Gerade bei höheren Streitwerten kanndies (erheblichen) Finanzierungsbedarf aufwer-fen.

I. Gebühren

Die Gebühren in der BRAGO stellen auch über-wiegend Wertgebühren und Pauschalgebührendar, d. h. sie sind ebenfalls vom Streitwert – inder BRAGO als Gegenstandswert bezeichnet –abhängig und können grundsätzlich nur einmalerhoben werden.

Bei den anfallenden Gebühren ist der Auftragdes Mandanten entscheidend. Die BRAGO unter-scheidet grundsätzlich drei Auftragsbereiche:

den Rats- oder Beratungsbereich, die Tätigkeitin gerichtlichen oder ähnlichen Verfahren unddie sonstigen Angelegenheiten (z. B. außerge-richtliche Tätigkeit). Welche Gebühren anfallenund in welcher Höhe diese anfallen, richtet sichnach den Vorschriften des entsprechenden Auf-tragsbereiches der BRAGO.

Abbildung 2: Gerichtskosten Baustein-Modell

1. Instanz Berufungsinstanz Revisionsinstanz

Verfahrensgebühr Verfahrensgebühr

Urteilsgebühr

Verfahrensgebühr

Urteilsgebühr

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1110

II. Gegenstandswert

Auch bei den Gebühren für die anwaltlicheTätigkeit im Zivilprozess sind diese als Wertge-bühren von dem Gegenstand der anwaltlichenTätigkeit abhängig. Grundsätzlich bestimmtsich der Gegenstandswert im gerichtlichen Ver-fahren nach den für die Gerichtsgebühren gel-tenden Wertvorschriften, so dass praktisch dervom Gericht festgesetzte Streitwert maßgebendist.

Besteht die anwaltliche Tätigkeit darin, außer-gerichtlich für den Mandanten tätig zu werden,wie z. B. einen Verkehrsunfall mit der gegneri-schen Versicherung zu regulieren oder aber An-sprüche aus unerlaubter Handlung gegen denSchädiger geltend zu machen, so wird vorran-gig als Gegenstandswert der Wert angesetzt,der auch Gegenstand eines gerichtlichen Ver-fahrens sein könnte (Unerheblich ist hierbei, obes in der Sache tatsächlich zu einem gerichtli-chen Verfahren kommt oder nicht). Könnte dieanwaltliche Tätigkeit nicht Gegenstand einesgerichtlichen Verfahrens sein, so richtet sichder Gegenstandswert nach einzelnen Wertvor-schriften der KostO. Lässt sich die anwaltlicheTätigkeit auch nach den Vorschriften der Kos-tenordnung nicht einordnen, so kann der Ge-genstandswert durch den Anwalt nach billigemErmessen geschätzt werden.

In der Praxis weicht der Gegenstandswert häufigvon dem Streitwert ab:

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Nach einem Auffahrunfall weigert sich diegegnerische Versicherung zu zahlen. Der Man-dant beauftragt seinen Rechtsanwalt – nacherfolgloser außergerichtlicher Geltendma-chung – von der Versicherung Schadensersatzin Höhe von EUR 20.000 einzuklagen. DerSchaden setzt sich zusammen aus Fahrzeug-Reparaturkosten in Höhe von EUR 15.000,Krankenhauskosten in Höhe von EUR 4.500und Schmerzensgeld für ein erlittenes Schleu-dertrauma (HWS-Syndrom 15) in Höhe vonEUR 500. Die gegnerische Haftpflichtversiche-rung zahlt vor Klageerhebung bereits die Kos-ten für die Fahrzeugreparatur in Höhe vonEUR 15.000, sodass nur noch EUR 5.000streitig sind und eingeklagt werden müssen.

Im vorgenannten Beispiel beträgt der Gegen-standswert für die anwaltliche Tätigkeit EUR20.000, der Streitwert für das gerichtliche Ver-fahren jedoch nur EUR 5.000.

III. Auslagen

Neben den anfallenden Gebühren kann derRechtsanwalt noch die ihm entstandenen Ausla-gen abrechnen. Hierzu gehören neben der anfal-lenden Umsatzsteuer insbesondere die Auslagenfür Post- und Telekommunikationsdienstleistun-

gen, die Schreibauslagen und die Erstattungder Reisekosten in Form von Fahrtkosten undTage- und Abwesenheitsgeld. Die Höhe derAuslagen bzw. ein evtl. vorhandener Pauschal-satz kann der BRAGO entnommen werden.

IV. Besondere Honorarvereinbarungen

Im Gegensatz zu den gesetzlichen Gebührenkann der Rechtsanwalt mit seinem Mandanteneine Honorarvereinbarung treffen. Honorarver-einbarungen gehören mittlerweile zur Tages-ordnung des Rechtsanwaltes. Die rechtlicheGrundlage hierfür ist § 3 BRAGO. Wird eine Ho-norarvereinbarung geschlossen, die über die ge-setzliche Vergütung hinausgeht, so bedarf dieseVereinbarung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO derSchriftform.16 Der Rechtsanwalt ist dann ver-pflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen,dass die Gebühren über den gesetzlichen Ge-bühren liegen. Die Vereinbarung einer niedri-geren als der gesetzlichen Vergütung ist grund-sätzlich nicht zulässig. Im Folgenden werden nuneinige übliche Honorarvereinbarungen skizziert.

1. Stundenhonorar

Bei dem Stundenhonorar erhält der Rechtsan-walt seine Vergütung anhand seines zeitlichenAufwandes. Diese Vergütungsart wird insbe-sondere gewählt, wenn Anwaltspraxen in inter-nationalen Rechtsbeziehungen tätig werden.Sie ist auch anzutreffen bei ständigen Bera-tungsverträgen mit großen Anwaltskanzleien.Das Stundenhonorar muss über den gesetz-lichen Gebühren liegen.17 In der Praxis trifftdies zu, wobei Stundensätze zwischen EUR 125und EUR 500 nicht unrealistisch sind. EineUntersuchung im Rahmen der Statistischen Be-richtssysteme für Anwälte (STAR) hat ergeben,dass 51 Prozent aller Rechtsanwälte gelegent-lich über Stundenhonorare abrechnen und derStundensatz zwischen EUR 98 und EUR 174liegt. Festzuhalten bleibt, dass es für die Stunden-honorarvereinbarung keine gesetzliche Höchst-grenze gibt. Lediglich § 138 BGB kann bei sit-tenwidrig hohen Gebühren eine Einschränkung gebieten, wobei die genaue Höhe einzelfallab-hängig ist.

2. Pauschalhonorar

Insbesondere wenn es um eine laufende Bera-tungstätigkeit geht, ist diese Vergütungsformrelativ beliebt. Die Beratungstätigkeit umfassti.d.R. die Prüfung von Vertragsentwürfen. Auchandere Bereiche, die in der außergerichtlichenTätigkeit des Rechtsanwaltes liegen, wie bei-spielsweise die Beratung von Verkehrsunfallop-fern für die Mitglieder eines Automobilclubs,sind denkbar. Notwendig ist, dass das verein-barte Honorar angemessen ist, wobei es gem.§ 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO auch unter den ge-setzlichen Gebühren liegen kann.

3. Unfallschadenregulierung

Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsan-waltes findet vermehrt in der Geltendmachungvon Schadensersatzansprüchen bei Verkehrs-unfällen statt. In Deutschland ist jeder Kraft-fahrzeughalter verpflichtet, sofern sein Fahr-zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ver-wendet wird, eine Kfz-Haftpflichtversicherungabzuschließen.18 Kommt es zu einem Verkehrs-unfall, so besteht die Aufgabe der Haftpflicht-versicherung des Schädigers darin, berechtigteAnsprüche zu befriedigen bzw. unberechtigteAnsprüche abzuwehren (sog. Rechtsschutzfunk-tion). Möchte der Geschädigte nicht selbst dieSchadensersatzansprüche bei der Haftpflicht-versicherung des Schädigers geltend machen,so kann er einen Rechtsanwalt hiermit beauftra-gen. Handelt es sich um berechtigte Ansprüche,so sind die Rechtsanwaltskosten grundsätzlichvon der gegnerischen Haftpflichtversicherung zuerstatten.19

Da zwischen Rechtsanwälten und Haftpflicht-versicherern sehr zeit- und kostenintensiveMeinungsunterschiede über die Art und Höhe

15 Ein Halswirbelsäulen-Syndrom (auch als Schleudertrauma bezeichnet)liegt vor, wenn durch einen Peitschenhiebmechanismus, d.h. durchschnelles Zurück- und passives Vorschleudern von Rumpf und Kopf, eszu Verletzungen an der Halswirbelsäule kommt. Häufigste Ursachehierfür sind Auffahrunfälle.

16 Zur Formvorschrift und zum Inhalt der Honorarvereinbarung, z. B.: En-ders, JurBüro 1995, 449.

17 LG München NJW 1975, 937.18 § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).19 BGH VersR 1963, 266; 1970, 41. Nach einer neueren Entscheidung des

BGH besteht die Kostenerstattungspflicht nur dann, wenn der Geschä-

digte die Heranziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich haltendurfte. Hieran fehle es, wenn die Haftung dem Grunde und der Höhenach klar sei und aus Sicht des Geschädigten keine vernünftigen Zweifeldaran bestehen können, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatz-pflicht nachkomme (BGH NJW 1995, 446). Hierzu auch: Hildenbrand,NJW 1995, S. 1944f.

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bei der außergerichtlichen Schadenregulierungauftraten, wurde bereits im Jahre 1971 zwi-schen dem Deutschen Anwaltsverein (DAV)und einigen Kfz-Haftpflichtversicherern ein Rah-menabkommen über die Anwaltsgebühren beider Unfallschadenregulierung geschlossen.20 DiesRahmenabkommen hat heute keine Gültigkeitmehr. An Stelle dessen hat der DAV eine Emp-fehlung in der Form eines „Merkblattes zur Ab-wicklung von Anwaltsgebühren bei der Unfall-schadenregulierung“ herausgegeben21, an dassich eine Vielzahl von Haftpflichtversichererngebunden fühlt22. Ziel dieser Empfehlung istauch weiterhin das Bemühen um eine zügige,rationelle und kostengünstige Unfallschaden-regulierung. Nach dieser Empfehlung erhältder Rechtsanwalt nicht die üblichen Gebühren,sondern vielmehr eine Pauschalgebühr, diealles abgelten soll. Als Gegenstandswert wirddie Entschädigungszahlung (= Erledigungswert)der Haftpflichtversicherung angesetzt.23 Soferndie Entschädigungszahlung Schmerzensgeld ent-hält und zusätzlich die Gesamtentschädigungmindestens EUR 10.000 beträgt, erhöht sichdie Pauschalgebühr.24 Die Abrechnung nach die-ser Empfehlung findet jedoch nur statt, wennder Schaden vollständig außergerichtlich regu-liert wird. Trifft dies nicht, oder teilweise nichtzu, so fallen die „normalen“ Gebühren an, diegrundsätzlich über der Pauschalgebühr liegen.25

4. Erfolgshonorar und quota litis

Ein Erfolgshonorar liegt dann vor, wenn die An-waltsvergütung dem Grunde oder der Höhenach von dem Ausgang oder Erfolg der Sacheabhängt. Eine „Quota-Litis-Vereinbarung“ liegtdagegen vor, wenn der Anwalt einen Teil seinerVergütung in Abhängigkeit von der Höhe deserstrittenen Betrages erhält.26 Diese Honorar-vereinbarungen sind alleine schon nach demStandesrecht der Anwälte unzulässig.27 Aber

auch der BGH sieht regelmäßig eine Erfolgs-honorarvereinbarung als sittenwidrig und stan-deswidrig an.28 Begründet wird dies insbesonderedamit, dass die Unabhängigkeit des Rechtsan-waltes gefährdet wird: Der Rechtsanwalt stelltein unabhängiges Organ der Rechtspflege dar,durch eine Erfolgshonorarvereinbarung würdediese Stellung gefährdet werden, da der Rechts-anwalt den Ausgang eines Mandats zu seinereigenen wirtschaftlichen Angelegenheit machenkönnte. In Ausnahmefällen soll jedoch eine Er-folgsvereinbarung zulässig sein29, beispielswei-se, wenn der Mandant erst durch den erfolgrei-chen Abschluss der Sache in die Lage versetztwird, überhaupt ein Honorar zu zahlen.

Die Holocaust-Klagen gegen Deutsche Unter-nehmen in den USA haben die Diskussion überdie wirksame Vereinbarung von Erfolgshonora-ren bei Anwaltstätigkeit mit Auslandsbezug er-neut entfacht. Zwar hatte bereits 1960 derBGH eine Erfolgshonorarvereinbarung bei in-ländischer Rechtsbesorgung für unwirksam er-klärt30, die Vergütungsaussicht in den USA –durch das dort zulässige Erfolgshonorar (con-tingency fee) und die zugesprochenen Urteils-summen – veranlasst die deutsche Anwalt-schaft jedoch immer wieder, Tätigkeitsgebietmit Auslandsbezug zu suchen, und durch dieAnwendung der Vorschriften zum internationa-len Privatrecht das deutsche Erfolgshonorar-verbot gem. § 49 Abs. 2 BRAO zu umgehen.Bisher scheint diese jedoch von wenig Erfolggekrönt, da insbesondere das gesetzliche Er-folgshonorarverbot eine Eingriffsnorm darstellt,die auch bei der Wahl ausländischen RechtsAnwendung findet.31

V. Kostenschuldner

Da der Rechtsanwalt grundsätzlich aufgrundeines privatrechtlichen Vertrages tätig wird, istder Kostenschuldner der Vertragspartner. ImRegelfall wird dies der Mandant sein. Aus demerteilten Auftrag ergibt sich, welche Gebühren

anfallen, wobei sich die Höhe der Gebühren –sofern keine anderweitige Honorarvereinba-rung vorliegt – aus den gesetzlichen Vorschrif-ten der BRAGO ergeben.

20 Veröffentlicht in: AnwBl 1971, 198; 1981, 389.21 Das Merkblatt ist veröffentlicht in: JurBüro 1995, 22722 Die „angeschlossenen“ HUK-Versicherer können dem Merkblatt entnom-

men werden.23 Erläuterungen zu den Abrechnungsgrundsätzen: Greißinger, AnwBl

1993, 474.24 Zur Anhebung des Pauschalbetrages: Greißinger, AnwBl 1994, 564. 25 Ausführliche Darstellung zur DAV-Empfehlung mit Beispielen: Enders,

Die BRAGO für Anfänger, 1179ff.

26 § 49b. Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).27 Auch nach alten Standesrichtlinien (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F.) war

das Erfolgshonorar standeswidrig. Durch das Gesetz vom 2. September1994 (BGBl. II, S. 2278) wurde das Erfolgshonorarverbot zur gesetzli-chen Vorschrift.

28 BGHZ 34, 64, NJW 1961, 313; BGHZ 51, 294; NJW-RR 1990, 949.29 BGH NJW 1987, 3204.30 BGHZ 34, 64 (74); NJW 1961, 313.31 Ausführlich hierzu: Heß, NJW 1999, 2485 m.w.N.

32 Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, Vorbem. § 91 Rdnr. 6.33 Hierbei hat ein deutsches Gericht erstmals einem Verkehrsopfer ein

Schmerzensgeld in Millionenhöhe zuerkannt. LG München I, Az: 19 O8647/00.

Kommt es zu einem Zivilprozess, so sind die Ge-richtskosten zunächst von der Partei zu tragen,die das Verfahren beantragt hat. Diese Kosten-schuld kann durch die Kostenentscheidung inden Hintergrund treten – nicht jedoch erlö-schen.32 Die Kostenentscheidung ist der ge-richtliche Ausspruch darüber, wer die Prozess-kosten zu tragen hat. Hierüber hat das Gericht vonAmts wegen zu entscheiden (308 Abs. 2 ZPO).Wem die Prozesskosten aufzuerlegen sind, ergibtsich aus den §§ 91 bis 101 ZPO. Nach dem Grund-gedanken des § 91 Abs.1 S.1 ZPO sollen derjeni-gen Partei die Prozesskosten auferlegt werden,die im Rechtsstreit unterliegt. Hieraus ergibt sichfür die obsiegende Partei ein Kostenerstattungs-anspruch. Die unterlegene Partei muss daher

grundsätzlich der obsiegenden Partei die ange-fallenen Prozesskosten ersetzen. Um die Parteienzu einer sparsamen Prozessführung anzuhalten,werden im Rahmen des Kostenerstattungsan-spruchs nur die zweckentsprechenden, nicht etwadie für eine optimale Rechtsverfolgung oderRechtsverteidigung notwendigen Kosten erfas-st. Die Kostenerstattungspflicht der unterlege-nen Partei beschränkt sich daher grundsätzlichauf die gesetzlichen Prozesskosten. Hat die ob-siegende Partei beispielsweise eine Honorarver-einbarung mit ihrem Rechtsanwalt geschlossen,so sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebüh-ren (BRAGO) erstattungsfähig, was dazu führt,dass der Mandant die zusätzlichen Kosten selbstzu tragen hat.

§ 4 Kostenerstattung

Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Rechts-anwalts- und Gerichtskosten Bestandteil einesgesetzlichen Gebührensystems sind und die Hö-he der Prozesskosten insbesondere Streitwert-abhängig ist. Eine Vorhersehbarkeit der anfal-lenden Kosten ist möglich, wenn der Streitwertbekannt ist. Für die Bemessung des Streitwertessind Streitwert-Kommentare oder Schmerzens-geldtabellen vorhanden, aus denen größten-teils der Streitwert entnommen werden kann.Teilweise kann zwar durch die Rechtssprechung– erheblich – von diesen angeführten Streit-werten abgewichen werden, wie beispielsweisein dem LG München I Urteil33, dies ist jedoch

eher selten der Fall. Festzuhalten bleibt jedoch,das die zugesprochene Schadensersatzsummeund damit die Rechtsprechung bzw. die Ent-wicklung der Rechtsprechung im HaftungsrechtEinfluss auf den Streitwert und damit die Pro-zesskosten hat. Bei den Anwaltskosten kannunabhängig vom Streitwert, durch besondereHonorarvereinbarungen von dem gesetzlichenGebührensystem abgewichen werden, aber auchhier lässt sich, insbesondere durch eine Regelungim Anwaltsvertrag, eine annähernde Kostenbe-stimmung vornehmen. Insgesamt ist daher eineKalkulation der Rechtsanwalts- und Gerichts-kosten in Deutschland dem Grunde und auch der

§ 5 Resümee

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1514

Höhe nach durchaus möglich.34 Eine höhereHonorierung der deutschen Anwaltschaft sollmit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz35,das die BRAGO Anfang 2003 ablösen soll, er-

reicht werden. Nach derzeitigem Stand ist voneiner Erhöhung um durchschnittlich 20% aus-zugehen.

34 Vgl. hierzu die Prozesskostenrisiko-Tabelle.35 Expertenkommission ,,BRAGO Strukturreform". http://www.bmj.de36 Vgl. Administrative Office of the United States Courts, Understanding

the Federal Courts, S. 5f. http://www.uscourts.gov

37 Es gibt 94 districts (Gerichtsbezirke), inklusive dem District of Colum-bia und Puerto Rico 39 Ausführliche Übersicht zum Gerichtsaufbau je Bundesstaat: U.S. De-

partment of Justice, Bureau of Statistics, State Court Organization1998, S. 318ff. http://www.ojp.usdoj.gov/bjs/abstract/sco98.htm

38 Übersicht zu der Zuständigkeit der einzelnen Court of Appeals: Suuck,PHi 1999, S. 154.

Nach der erfolgten Darlegung des deutschenGebührensystems wird im Folgenden auf dasUS-amerikanische Recht eingegangen.

B. USA

Bei dem Gerichtsaufbau wird generell zwischenden Federal Courts (Bundesgerichte) und denState Courts (Staatengerichte) unterschieden.Das besondere am amerikanischen Gerichts-aufbau ist die Tatsache, dass neben den Bun-

desgerichten jeder einzelne Staat über sein ei-genes Rechtssystem, mit eigenen Gerichtshö-fen, eigener Verfassung und eigenem kodifi-zierten Recht verfügt.

§ 1 Hierarchy of Courts (Gerichtsaufbau)

I. Federal Courts

Das Bundesgerichtssystem ist dreistufig:

Das oberste Bundesgericht ist der U.S. SupremeCourt, dessen Aufgabe darin besteht, die Ein-heitlichkeit der Rechtsprechung der Court ofAppeals und die Entscheidungen der obersten

II. State Courts

Über den Gerichtsaufbau der Staatengerichtelässt sich keine allgemeingültige Aussage tref-fen, da sie in ihrem Aufbau und ihrer Bezeich-nung stark variieren. Alle Einzelstaaten habeneinen vollständigen Gerichtszug, der überwie-gend aus drei Instanzen besteht. In den meis-ten einzelstaatlichen Gerichtssystemen sindzwei Stufen von Prozessgerichten und ein oderzwei Rechtsmittelinstanzen vorhanden. Währendsich die kleineren erstinstanzlichen Prozessge-richte (Municipal Court) mit kleineren Verge-hen, mittelschweren Straftaten und geringfügi-gen Zivilklagen (z.B. Streitwert bis USD 25.000)beschäftigen, werden vor den größeren erstins-tanzlichen Prozessgerichten (Superior Court) Fällevon Schwerstkriminalität und Zivilklagen (z. B.Streitwert über USD 25.000) verhandelt. Eineallgemeingültige Aussage lässt sich jedoch auf-grund der Vielfältigkeit nicht treffen! Um dieVielfältigkeit aufzuzeigen wird nachfolgendder Gerichtsaufbau in den folgenden Bundes-staaten dargestellt: 39

◆ Gerichtsaufbau im Bundesstaat Kalifornien:

◆ Gerichtsaufbau im Bundesstaat Texas:

Staatengerichte zu überprüfen. Der U.S. Supre-me Court ist die höchste und letztinstanzlicheBerufungsmöglichkeit. Die Revision vor demobersten Bundesgericht ist nur auf Antragzulässig und wird nur bei einem kleinen Prozent-satz der Anträge zugelassen. Hierbei haben ins-besondere wichtige, substanzielle bundes- undverfassungsrechtliche Fragen zur Klärung an-zustehen. Darunter sind die Appellate Courtsund die Trial Courts angesiedelt.

Die Trial Courts und somit erstinstanzlichen Ge-richte sind die District Courts, von denen es ins-gesamt 94 gibt.36 Neben diesen District Courtsgibt es den Court of International Trade undden Court of Federal Claims. Im Gegensatz zuden District Courts, die nur für ihren jeweiligendistrict (Gerichtsbezirk)37 zuständig sind, habendiese beiden eine nationwide jurisdiction (lan-desweite Zuständigkeit). Die Appellate Courtsstellen die Rechtsmittelinstanzen dar. Die 94Gerichtsbezirke sind in 12 regionale circuits (Be-

reiche) unterteilt, in denen je ein Court of Ap-peal zuständig ist.38 Der Court of Appeal fürden federal district besitzt nationwide jurisdiction

und ist zuständig für Patentangelegenheiten undRechtsmittelinstanz für den Court of InternationalTrade und den Court of Federal Claims.

U.S. Supreme Court

Appellate Court

Trial Court

Revision

Berufung

Supreme Court

Courts of Appeal

Superior Court

Municipal Court

Revision

Berufung

Berufung

Berufung

Revision

Berufung

Supreme CourtCourt of

Criminal Appeals

Courts of Appeals

District Court

Country-Level Courts

ConstitutionalCountry Court

Probate Court

Country Courtat law

Justice on thePeace Court

District Court District Court

Berufung

Berufung

Municipal Court

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16 17

Auch die Zuständigkeitsregeln der Gerichte inden Vereinigten Staaten sind sehr weitreichend.Aufgrund der Besonderheit, dass jeder Bundes-

staat seine eigenen Zuständigkeitsregeln hat,können nur Grundzüge aufgezeigt werden.

§ 2 Jurisdiction (Zuständigkeit)

Bevor auf die wesentlichen Verfahrensschritteim amerikanischen Zivilprozess eingegangenwird, soll vorab versucht werden, ein kurzerÜberblick über den Ablauf des amerikanischenZivilprozesses zu geben.

Wie im deutschen Verfahrensrecht beginnt deramerikanische Zivilprozess mit der Klageeinrei-chung.50 Während der Klageantrag im deut-schen Recht grundsätzlich genau bestimmt seinmuss51, sind die amerikanischen Klageanträgekurz, vage und unbestimmt. Die Konkretisierungdes Streitstoffes und die Ermittlung der Tatsachenerfolgen später in der discovery (Vorverfahren),das sich über Wochen und Monate hinziehenkann. Erst nach diesem Beweisaufnahmever-fahren kommt es zur mündlichen Hauptver-handlung, dem Trial. In diesem legt der Klägerseinen Fall den Geschworenen vor: der Jury (ein

Jury-Verfahren ist jedoch nicht zwingend52).Nachdem der Beklagte Gelegenheit erhaltenhat, Einspruch einzulegen und den Fall aus sei-ner Sicht zu schildern, fällt die Jury das Urteil.53

Hiergegen ist das Rechtsmittel des Appeal (Be-rufung) zulässig. Der amerikanische Zivilpro-zess unterscheidet nicht zwischen Berufungund Revision, er kennt lediglich die Revision.54

Das Gericht zweiter Instanz ist von daher auchkeine zweite Tatsacheninstanz.

Weitverbreitet in den USA ist die Mediation(Streitschlichtung). Sinn und Zweck der Mediationist eine einvernehmliche, von beiden Parteienakzeptierte Beilegung des dispute (Streit) her-bei zu führen. Der Mediator, der eine neutraledritte Person darstellt, fungiert dabei als objek-tiver rechtskundiger Schlichter. Eine Verpflich-tung zur Einigung besteht nicht – und von

§ 3 The American Civil Proceeding (Amerikanischer Zivilprozess)

Durch die Existenz zweier unabhängiger Ge-richtssysteme in Form der Bundesgerichte undder einzelstaatlichen Gerichte können sich Über-schneidungen innerhalb der sachlichen Zustän-digkeit ergeben. Die subject matter jurisdictionbefasst sich daher mit der Abgrenzung vonBundes- und einzelstaatlicher Gerichtsbarkeit.

1. Federal Courts (Bundesgerichte)

Neben der bundesgerichtlichen Zuständigkeitfür Fälle, in denen die zu entscheidende Rechts-frage ihre Grundlage in einem Bundesgesetz oderin der Bundesverfassung hat, sind die Bundes-gerichte für die Fälle zuständig, in denen die Par-teien mehrere einzelstaatliche bzw. ausländischeStaatsbürgerschaften besitzen (diversity of citi-

zenship) und der Streitwert über USD 75.000liegt.40 Eine ausschließliche Zuständigkeit be-steht für Streitigkeiten, in denen es um Konkurs,Patent- und Urheberrecht, Schiffahrtsklagen undandere bundesgesetzlich geregelte Angelegen-heiten geht.41

2. State Courts (Einzelstaatliche Gerichte)

Die einzelstaatlichen Gerichte sind grundsätzlichfür alle Fälle zuständig, mit Ausnahme derjeni-gen, in denen eine ausschließliche Bundeszu-ständigkeit begründet wird. Sie erstreckt sichauf alle Rechts- und Sachgebiete ohne Rück-sicht auf die Staatsangehörigkeit der einzelnenPersonen.

I. Subject Matter Jurisdiction (Sachliche Zuständigkeit)

Bundesstaaten wird durch die jeweiligen ge-setzlichen Regelungen bestimmt. Hier sei nurfestgehalten, dass nach der bundesgesetzlichenVorschrift die örtliche Zuständigkeit grundsätz-lich an dem Ort gegeben ist, in welchem derBeklagte wohnt.44

II. Venue (Örtliche Zuständigkeit)

Grundsätzlich erstreckt sich die Zuständigkeiteines Gerichtes nur auf den Staat, in dem esseine Gerichtsbarkeit ausübt.42 Ausgenommenhiervon sind die Fälle, in denen die Bundesge-richte nationwide jurisdiction besitzen.43 Dieörtliche Zuständigkeit innerhalb der einzelnen

hen werden, in dem sich der Verkehrsunfall er-eignete. Nach der Ansicht der minimum con-tacts46 kann sogar ein auswärtiger Hersteller –der weder direkt noch durch Vertreter in dembetreffenden Staat seine Produkte vertreibt –dadurch in einem Bundesstaat verklagt werden,dass die Möglichkeit besteht, seine Produktekönnten im Rahmen des stream of commerce

(Handelsweg) in den Bundesstaat gelangen unddass er vernünftigerweise damit rechnen konnte,in diesem Staat verklagt zu werden.47

Um eine Übersicht über die möglichen Ge-richtsstände zu erhalten, haben die Gerichteseit Beginn der 50er Jahre einen Katalog mitzuständigkeitsbegründenden Tatsachen erstellt,die sogenannten long-arm statutes. Durch diesebesonders weitreichenden long-arm statutes hatder Kläger die Möglichkeit, den ihm (an)ge-nehmsten Gerichtsstand zuwählen, und da-durch das für ihn günstigste Recht zur Anwen-dung bringen zu lassen, dem forum shopping.

Insbesondere durch die Theorie der minimumcontacts könnten Deutsche oder deutsche Firmeneinem Gerichtsstand in den USA unterliegen,

und damit alle Besonderheiten des amerikani-schen Zivilprozesses zu spüren bekommen. Umden Parteien eine Möglichkeit zu bieten, das„Risiko“ annähernd und insbesondere das fo-rum shopping einzugrenzen, sei hier kurz ange-führt, dass auch im amerikanischen Recht dieMöglichkeit besteht, einen Gerichtsstand zuvereinbaren.48 Weiterhin kennt das US-ameri-kanische Recht das Institut des forum non con-viens. Demnach kann auf Antrag des Klägerseine gegebene gerichtliche Zuständigkeit da-durch abgewiesen werden, dass sich der Klägerder Gerichtsbarkeit eines anderen Gerichtesunterwirft.49 Mit diesen gegebenen Möglichkei-ten ist es im gewissen Umfang möglich, dasProzesskostenrisiko einzugrenzen.

III. Territorial Jurisdiction (Internationale Zuständigkeit)45

Die Reichweite ihrer jurisdiction bestimmen dieStaaten selbst durch Gesetz. Grundsätzlich kön-nen die personal jurisdiction (bloße Anwesenheiteiner Person) oder sonstige minimum contacts(minimale Kontakte) in einem Bundesstaatausreichen, um einen Gerichtsstand zu begrün-den. So kann beispielsweise bei einem Ver-kehrsunfall der Ort als Gerichtsstand angese-

40 28 U.S.C. § 1332.41 28 U.S.C. §§ 1334, 1338 (a), 1333.42 Vgl. Pennoyer vs. Neff, 95 U.S. 714 (1877).43 F.R.Civ. P. 4 (f).

44 28 U.S.C. § 1391 (a), (b).45 Zu den historischen Grundlagen des Territorialprinzips: Rau, RIW 2000,

S. 762ff.46 Mit weiteren Beispielen für minimum contacts: Sieg, IPRax 1996, S. 78f.

47 Vgl. World-Wide Volkswagen Corp. vs. Woodson, 444 U.S. 286, 100S.Ct. 559, 62 L.Ed.2d 490 (1980). Diese Theorie wurde bereits in Asahi Metal Industry Co. vs. Superior Court of California, 480 U.S. 102;107 S.Ct. 1026; 94 L.Ed.2d 92 (1987) eingeschränkt. Die Anwendungist heute insgesamt unklar. Vgl. hierzu: Rau, RIW 2000, S. 762ff.

48 Ausführlich zu den Zuständigkeitsvereinbarungen: Ochsenfeld, RIW 1995, S. 633ff.

49 Zur Theorie der forum non conveniens: Hay/Hampe, RIW 1998, S. 764ff.Desweiteren soll darauf hingewiesen werden, dass amerikanische Gerichtebei ausländischen Klägern häufig Klagen als non convenient abweisen,wenn sich ein anderer Gerichtsstand aufgrund einer engeren Verknüpfunganbietet. Hiermit sollen insbesondere Auswüchse der weitreichendenZuständigkeiten amerikanischer Gerichte vermieden werden. Zum richter-

lichen Verzicht auf Jurisdiction vgl. Schmidt-Brand, Zu den long-arm-statutes im Jurisdiktions-Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, S. 20f.

50 F.R.Civ. P. 3.51 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.52 In 12 Prozent der Fälle vor den State Courts, in denen es zum Trial kommt,

wird das Urteil nicht von einer Jury gesprochen. Vgl. U.S. Departement of Justice, Bureau of Justice Statistics, Tort Trials and Verdicts in LargeCounties, 1996, S. 2.

53 Zum Unterschied zwischen deutschem und amerikanischem Urteil: Maxeiner, RIW 1990, S. 441.

54 Hierbei ist nicht die Begrifflichkeit gemeint, sondern die Revision im materiellen Sinne.

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daher auch kein Zwang für die Parteien einerRegelung zuzustimmen! Die Mediation hat inden USA wesentlich an Bedeutung gewonnen –und zwar nicht allein durch die Zeit- und Kos-teneinsparung im Verhältnis zum Zivilprozess!Durchschnittlich werden 78 Prozent der (Streit)-fälle durch Mediation beigelegt.55 In Verträgenist teilweise eine Verpflichtung zur pre-litigationmediation (vorgerichtlichen Streitschlichtung)vereinbart. Der Rechtsweg steht in diesen Fällenerst nach einem erfolglosen außergerichtlichenEinigungsversuch offen. Auf einigen Rechtsge-bieten ist eine pre-litigation mediation vor Ein-schlagung des Rechtsweges sogar gesetzlichvorgeschrieben bzw. von dem Richter angeord-

net. Eine weitere Form der alternative disputeresolution (alternative Streitschlichtung) ist dieArbitration. Im Gegensatz zur Mediation ist diesmit einem Zivilprozess vergleichbar. Hierbei wer-den die Beweise vor einem, zwar auch, unbetei-ligten Dritten vorgetragen, im Unterschied zurMediation wird eine Entscheidung jedoch vondem Arbitrator gefällt – und zwar dem Grundeund der Höhe nach. Am Ende steht ein „Urteil“und keine gemeinsame, von beiden Seiten ak-zeptierte Einigung. Im Vergleich zur Mediationist diese alternative Streitschlichtung auch ko-stenintensiver. Die durchschnittlichen Kostenbetragen: Arbitration USD 11.800, MediationUSD 2.750.56

Das Discovery-Verfahren57 ist das amerikani-sche Beweisaufnahmeverfahren und findet vorder mündlichen Hauptverhandlung statt. Essoll der gründlichen Sachverhaltsaufklärungdienen und Überraschungseffekte, wie bei-spielsweise das Einbringen eines unbekanntenZeugen in dem Hauptverfahren, vermeiden. Einwesentlicher Unterschied im Vergleich zur deut-schen Beweisaufnahme besteht darin, dass nichtder Richter die Beweisaufnahme anordnet unddiese durchführt, sondern dies den Anwältenüberlassen ist. Die Richter, die nur ungern in dasDiscovery-Verfahren eingreifen, werden auf An-trag tätig, um Zwangsmittel wegen mangeln-der Mitwirkung zu verhängen58, oder um be-stimmte Schutzmaßnahmen, z. B. für Zeugen,anzuordnen.59

Das Discovery-Verfahren umfasst eine Mehrzahlvon Möglichkeiten, einer Prozesspartei Beweis-material zugänglich zu machen. Die wichtigstensind die depositions (Zeugenvernehmung), die

production of documents (Vorlage von Akten),interrogatories (Fragen an die Gegenseite) unddie requests for admissions (Aufforderungen,bestimmte Tatsachen zuzugestehen). Die Be-weisaufnahme ist nicht auf beweisbedürftigeTatsachen beschränkt, vielmehr steht es den An-wälten frei, welche Zeugen sie vernehmen oderwelche Akten vorgelegt werden sollen. JedwedeInformation, die geeignet scheint, um zu verwert-barem Beweismaterial zu führen, ist zulässig.Der in Deutschland nicht zulässige Ausfor-schungsbeweis60 ist ausdrücklich erlaubt.61 Sokommt es in der Praxis häufig vor, dass ganzeWagenladungen mit Akten gesichtet werden.Die Entscheidung, ob es zu einem Trial kommt,wird teilweise erst auf der Grundlage der Er-gebnisse beschlossen.

Diese vorgenannten Gründe sind mitverant-wortlich für die Kosten- und Zeitintensität desDiscovery-Verfahrens. Da die Anwälte des Be-klagten größtenteils auf Stundenbasis bezahlt

werden, kann vor allem ein mehrmonatiges Dis-covery-Verfahren die Rechtsverteidigungskos-ten erheblich in die Höhe treiben.

Das Wissen um die besonders hohen Schadens-ersatzsummen und die erheblichen Rechtskos-ten wird regelmäßig seitens der (Kläger)Anwältegenutzt, um einen Vergleich zu erzielen. Der wirt-schaftliche Druck, teilweise sogar unberechtigteAnsprüche auf dem Vergleichswege zu befriedi-gen, um es gar nicht erst zur discovery kommenzu lassen, ist nachvollziehbar. Die hohe Vergleichs-quote in den USA sollte daher nicht verwunder-lich sein.62 Von den zwischen 1996 bis 1997 ein-gereichten 96.284 Schadensersatzklagen vor denFederal District Courts wurden nur 3.023 durchUrteil entschieden, das entspricht 3 Prozent.97 Prozent der eingereichten Schadensersatz-klagen wurden vor dem Trial beigelegt.63

Durch die „Gestaltungsfreiheit“ der Anwältewar das Discovery-Verfahren erheblichem Miss-brauchsmöglichkeiten ausgesetzt. Um dem ent-gegenzuwirken, ist am 1.12.1993 die Änderungder Rule 26 der Federal Rules of Civil Procedurein Kraft getreten.64 Diese Reform sieht eine Zu-sammenkunft der Parteien bei Verfahrensbe-ginn vor. Die Parteien sollen zunächst kooperativden Rechtsstreit gemeinsam besprechen und ei-nen Ablaufplan, den sogenannten „Discovery-Plan“, entwerfen. Anschließend haben beideParteien der Gegenseite unaufgefordert ihreMaßnahmen im Discovery-Verfahren Offenzu-legen, z. B. die Angabe der potentiellen Zeugenund Beweismittel. Bei diesem „Vor-Discovery-Verfahren“, dass das eigentliche Discovery-Ver-fahren bzw. die Hauptverhandlung überflüssigmachen soll, unterliegen die Parteien einersehr hohen Wahrheitspflicht.65

Fraglich ist, ob auch in Deutschland das Discov-ery-Verfahren zur Anwendung kommen kann.Für Deutschland findet das Haager Beweisüber-einkommen (HBÜ)66 Anwendung. Bei der Rati-fizierung dieses Übereinkommens hat Deutsch-land von dem Vorbehalt in Artikel 23 HBÜ67

Gebrauch gemacht.68 Somit sollen Rechtshilfeer-suchen nicht erledigt werden, die ein Verfahrender „pre-trial discovery of documents“ (Urkun-denvorlage) zum Gegenstand haben. Nach ei-ner Entscheidung des OLG München69 werdenmit dem Vorbehalt jedoch nur die Discovery-Maßnahmen ausgeschlossen, die eine discov-ery of documents betreffen. Andere Discovery-Maßnahmen wie z. B. Zeugenvernehmungenkönnen danach zulässig sein. In der amerikani-schen Rechtspraxis wird dieser Vorbehalt je-doch dadurch umgangen, dass nach einer Ent-scheidung des US Supreme Court70 dem HBÜkeine Ausschließlichkeit beigemessen wird. Zwarkann damit keine Urkundenvorlage von Aus-ländern im Ausland erzwungen werden, aberdie amerikanischen Gerichte können der deut-schen Partei Sanktionen für die Nichtmitwir-kung am Discovery-Verfahren auferlegen. Dieskann teilweise soweit führen, dass der ParteiBeweisvereitelung unterstellt wird, und damitder Vortrag der anderen Partei als zutreffendunterstellt wird.71 Das vorgenannte hat zur Fol-ge, dass auch Deutsche den Beweisermittlungs-maßnahmen im Rahmen und nach Maßgabedes amerikanischen Discovery Verfahrens letzt-endlich unterstehen können.72

I. Discovery (Vorverfahren)

55 Vgl. Riskin/Westbrook, Dispute Resolution and Lawyers, S. 197.56 Ebenda, S. 199.57 Die Durchführung des Discovery-Verfahrens ist in der F.R.Civ. P.26

bis 37 geregelt.58 F.R.Civ. P. 37.

59 Sogenannte protective orders, F.R.Civ. P. 26 (c).60 Bei dem Ausforschungsbeweis stellt die Partei einen vagen und unsubs-

tantiierten Beweisantrag, um dadurch erst konkrete Hinweise für ihrenweiteren tatsächlichen Vortrag zu erlangen.

61 Surpitski vs. Hughes-Keenan Corp., 362 F. 2 d 254 (1962).

62 Zur „Vergleichsfreudigkeit“ der Amerikaner: Heidenberger, RIW 1997, S. 464ff.

63 Quelle: US Department of Justice, Bureau of Justice Statistics, FederalTort Trials and Verdicts, 1996-1997, S. 1.http://www.ojp.usdoj.gov/bjs/abstract/fttv97.htm

64 Ausführlich zu den Änderungen aufgrund der Reform und zu weiterenÜberlegungen den Missbrauch der discovery einzudämmen:Röhm/Koch, RIW 1995, S. 465ff. Mit einer kurzen Analyse zu den Aus-wirkungen der Reform: Wilson Elser Moskowitz Edelmann & Dicker LLP,U.S. Civil Litigation, S. 13ff.

65 Zum Ablauf des „neuen“ Discovery-Verfahrens und den Erfolgsaussichten:Reimann, IPRax 1994, S. 153ff.

66 Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oderHandelssachen vom 18.03.1970.

67 „Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikationoder beim Beitritt erklären, dass er Rechtshilfeersuchen nicht erledigt,die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des Com-mon Law unter der Bezeichnung „pre-trial discovery of documents“ be-kannt ist.“

68 Vgl. hierzu: Reufels, RIW 1999, S. 669.69 OLG München, 21.11.1980 - 9 VA 4/80, JZ 1981, 540.70 Société Nationale Industrielle Aérospatiale, 782 F. 2d 120 (1986).71 F.R.Civ. P. 37 (b) (2) (a); 37 (b) (2) (C).72 Ausführlich hierzu: Reufels, RIW 1999, S. 667ff. Inwiefern das Discovery-

Verfahren vor nicht-amerikanischen Gerichten Anwendung findenkann: McDonald/Wetzler, RIW 2000, S. 212ff. Roggenbuck, IPRax 1997,S. 76ff.

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2120

Richter hiervon Gebrauch machen, wenn dievorgebrachten Beweismittel des Klägers nichtausreichen. Wird der Antrag abgelehnt, da dievorgebrachten Beweismittel für den Anspruchausreichen, hat der Beklagte die Möglichkeit,seinerseits (Gegen)Beweise anzuführen. Nach er-folgtem Kreuzverhör und der Möglichkeit desKlägers, Antrag auf directed verdict zu stellen,erfolgen die Schlussplädoyers der Parteien.Hier kommen noch einmal die gesamten rheto-rischen Effekte der Anwälte zur Geltung, da esgilt, die Jury auf „seine Seite“ zu bringen.

Nachdem die Jury vom Richter über die rechts-relevanten Bereiche instruiert wurde, zieht sichdiese zu einer geheimen Beratung zurück. Hatdie Jury ihr Urteil gefällt – in dem sie über denAnspruch dem Grunde und der Höhe nach ent-scheidet – haben die Parteien Gelegenheit, ei-nen Antrag auf judgement notwithstandingthe verdict zu stellen. Dieser Antrag erlaubt esdem Richter, sich über das Urteil hinwegzuset-zen oder einen neuen Trial anzusetzen. DerRichter hat dadurch die Möglichkeit, ein Urteilin exorbitanter Höhe durch remittitur herabzu-setzen, oder aber auch durch additur den Be-trag heraufzusetzen. In ca. 20 Prozent der Fällemacht der Richter von der remittitur gebrauch.

Wie bereits die oben aufgeführte Vergleichs-quote gezeigt hat, ist der Trial zur Seltenheitgeworden. Dies liegt zum einen an den hohenKosten des Verfahrens bis zum Trial und zumanderen an der Unvorhersehbarkeit der Ent-scheidung durch die Jury. Kommt es zum Trial,so dauert es im Durchschnitt knapp zwei Jahrevon der Einreichung der Klageschrift bis zur Ur-teilsverkündung, wobei der längste Fall fünf-zehn Jahre gedauert hat. In 55,9 Prozent derFälle dauert es weniger als zwei Jahre – und in12,7 Prozent der Fälle dauert es mehr als vierJahre bis zur Urteilsverkündung.77

II. Trial (Hauptverhandlung)

Das Trial stellt die mündliche Hauptverhandlungdar, die im Anschluss an das Discovery-Verfahrenstattfindet. Das Trial wird mit der Zusammen-stellung der Jury eröffnet. Ist diese langwierigeProzedur abgeschlossen, beginnen die Anwältemit ihren opening statements (Eröffnungsplä-doyers). Diese beinhalten eine Einführung inden Gegenstand des Verfahrens und die beab-sichtigte Beweisführung. Im Anschluss daranfolgt der Klägervortrag mit Beweisantritt. Wäh-rend im Discovery-Verfahren die Beweisregelnentsprechend der Federal Rules of Evidence kei-ne Anwendung finden, sind im Trial diese Vor-schriften zu berücksichtigen. So ist beispiels-weise der Ausforschungsbeweis im Trial nichtmehr zulässig. Hiermit soll insbesondere dieJury vor unsachlicher Beeinflussung geschütztwerden.

Als Beweismittel sind fact witnesses (Zeugen-aussagen)73, expert witnesses (Sachverständi-genaussagen)74 und der documentary evidence(Urkundenbeweis)75 zulässig. Der Klägeranwaltwird regelmäßig mit der Befragung seiner Zeu-gen beginnen. Alleine dies stellt ein Schauspielfür sich dar, da es gilt, die Jury zu beeindrucken.So wird im Vorfeld dieser Zeugenvernehmungmehrfach mit dem Zeugen die Situation „ge-probt“, sogar teilweise die zu treffenden Aussa-gen des Zeugen vorformuliert und Tipps zurMimik gegeben. Die Anwälte ihrerseits schulenextra für die Verfahren vor einer Jury ihre rhe-torischen Fähigkeiten und nehmen sogar teil-weise Schauspielunterricht. Im Anschluss an dieZeugenbefragung hat der gegnerische Anwaltdie Gelegenheit, den Zeugen in cross examina-tion (Kreuzverhör) zu nehmen. Nach dem Ab-schluss der Beweisführung hat der Beklagte dieMöglichkeit, einen Antrag auf directed verdict zustellen.76 Danach wird der Richter die Entschei-dung nicht der Jury überlassen, sondern viel-mehr selbst entscheiden. Im Regelfall wird der

Daneben kann wegen Befangenheit eine unbe-stimmte Anzahl abgelehnt werden. Dieses Jury-Auswahlverfahren nimmt einen erheblichenStellenwert in der Praxis ein. Das ist daraufzurückzuführen, dass die Jury das Urteil – demGrunde und der Höhe nach – fällt und damitfür die Anwälte über „Sieg oder Niederlage“entscheidet. Daher wird versucht, alles über dieeinzelnen Jury-Mitglieder in Erfahrung zu brin-gen, um festzustellen, ob sie „klägerfreundlich“eingestellt sind. Hierfür werden darauf speziali-sierte Firmen – sogenannte Jury Consultants –angesetzt, da die Anwälte selbst vorher keinenKontakt mit den evtl. Jury-Mitgliedern habendürfen (Befangenheit).

Die Kosten für die Jury belaufen sich zwischenUSD 4-50 pro Tag.81 Von den 3.023 vor den Fe-deral District Courts anhängigen Schadenser-satzprozessen wurde in 75 Prozent dieser Fälledas Urteil von einer Jury gesprochen.82 Vor denState Courts wurde sogar in 85 Prozent derFälle das Urteil von einer Jury gesprochen.83

III. Jury (Laienrichter)

Die Entscheidung durch eine Jury stellt ein weite-res Instrument im amerikanischen Verfahrens-recht dar, dass in der Form in Deutschland keinÄquivalent findet. Das Recht auf ein Jury-Ver-fahren ist fest in der Constitution (Bundesverfas-sung) verankert.78 Die Jury bestand ursprünglichaus zwölf Juroren. Heutzutage ist es jedem ein-zelnen Bundesstaat selbst überlassen, die Anzahlder Jurymitglieder zu bestimmen. So variiert dieZahl heute zwischen fünf bis zwölf Jurymitglie-dern.79 Während die Jury früher einstimmig ihrUrteil fällen musste, ist dies seit einer Entschei-dung des U.S Supreme Court aus dem Jahre1970 nicht mehr der Fall.80 In welchem Verhält-nis die Jury ein Urteil zu fällen hat, ist ebenfallsjedem einzelnen Bundesstaat überlassen. Die Ju-rymitglieder sind amerikanische Staatsbürgerund Laien auf dem Rechtsgebiet, daher wird dieJury auch gerne als „Laien-Jury“ bezeichnet. DasJury-Auswahlverfahren ist ein Prozedere fürsich. Bei dem Jury-Auswahlverfahren könnendie Anwälte eine bestimmte Anzahl von Perso-nen ablehnen, ohne einen Grund anzugeben.

77 Quelle: U.S. Department of Justice, Bureau of Justice Statistics, Tort Trials and Verdicts in Large Counties, 1996, S. 8.http://www.ojp.usdoj.gov/bjs/abstract/ttvlc96.htm

73 F.R.Ev. 601ff.74 F.R.Ev. 701ff.75 F.R.Ev. 1001ff.76 F.R.Civ. P. 50 (a).

78 Amendment VII to the Constitution: „In suits at common law, where thevalue in controversy shall exceed twenty dollars, the right of trial by juryshall be preserved, and no fact tried by a jury, shall be otherwise reexami-ned in any court of the United States, than according to the rules of thecommon law.“ Zwar gilt das VII. Amendment, und damit das Recht aufein Jury-Verfahren, grundsätzlich nur für die Bundesgerichte, aber einzelneBundesstaaten haben dies Anrecht auf ein Jury-Verfahren übernommen.

79 Übersicht zur Zusammensetzung der Jury in den einzelnen Bundesstaaten:U.S. Department of Justice, Bureau of Justice Statistics, State CourtOrganization, 1998, S. 278ff. http://www.ojp.usdoj.gov/bjs/abstract/cjcavilc.htm

80 Apodaca vs. Oregon, 406 U.S. 404 (1972).81 Zur Höhe je Bundesstaat: U.S. Department of Justice, Bureau of Justice

Statistics, State Court Organization 1998, S. 269.http://www.ojp.usdoj.gov/ bjs/abstract/cjcavilc.htm

82 U.S. Department of Justice, Bureau of Justice Statistics, Federal Tort Trialsand Verdicts, 1996 - 1997, S. 1 http://www.ojp.usdoj.gov/bjs/abstract/fttv97.htm

83 U.S. Department of Justice, Bureau of Justice Statistics, Tort Trial andVerdicts in Large Counties, 1996, S. 1. http://www.ojp.usdoj.gov/bjs/abstract/ctcvlc96.htm

84 28 U.S.C. § 1914 (a). Zwar kann für die Staatengerichte keine allgemeingültige Aussage über die Höhe der filling fee getroffen werden, aberdiese liegen teilweise unter denen der Bundesgerichte, z.B. in WashingtonUSD 100, in Colorado USD 91.

85 28 U.S.C. § 1920

Ähnlich wie in Deutschland setzen sich die Pro-zesskosten aus den Gerichtskosten und den An-waltskosten zusammen.

§ 4 Legal Expenses (Prozesskosten)

fees können noch weitere Kosten hinzukommen,die das Gericht festsetzen kann.85 So beispiels-weise Kosten für den clerk (Kostenbeamten),Kopierkosten, Kosten für den court reporter, derdie Gerichtsverhandlung stenografisch festhält

I. Court Fee (Gerichtskosten)

Die Gerichtskosten sind im Gegensatz zu denAnwaltskosten vergleichsweise gering und kalku-lierbar. Die Gerichtskosten für die Klageeinrei-chung vor einem erstinstanzlichen Bundesge-richt betragen USD 150.84 Neben diesen filling

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1000800

600400

2000

2322

und sogenannte docket fees, die jedoch seltenmehr als USD 20 betragen.86 Der court reportererhält z. B. für die depositions (Protokollierungder Partei- und Zeugenaussagen) je USD 2,50.

In Berufungsverfahren sind die docket fees unddie anfallenden Kopierkosten abhängig von derBerufungssumme. Ob und in welcher Höhe dieweiteren Gerichtskosten anfallen, hängt von

mehreren Faktoren ab, wie z. B., ob der Prozessgewonnen wurde, ob ein „annehmbares“ Ver-gleichsangebot vorgelegt wurde, und ob einstep in the proceeding was improper or unne-cessary (unnötige Verfahrensmaßnahme). In denvorgenannten Fällen könnte das Gericht ein feeshifting (Kostenerstattung) anordnen, mit derFolge, dass die Gerichtskosten von der gegne-rischen Partei zu tragen sind.

1. Types of Billing (Honorarformen)

Die Anwaltskanzleien in den USA unterliegeneiner betriebswirtschaftlichen Ausrichtung. Dieszeigt sich insbesondere in der Honorargestaltung,die sich im Rahmen von Angebot und Nachfrageden jeweiligen Markterfordernissen anpasst. DieKosten für eine anwaltliche Tätigkeit können inden USA zwischen dem Klienten und dem An-walt frei ausgehandelt werden. Gerade in die-sem Punkt ist der deutschen Rechtsanwalt be-schränkt, insbesondere durch die BRAGO sind Restriktionen vorhanden, die den Rechtsanwaltdaran hindern, den Preis für die anwaltliche Leis-tung anhand des Markt-Preis-Mechanismus vonAngebot und Nachfrage zu ermitteln.

Nachfolgend sollen die in den USA üblichenHonorarformen dargestellt werden.

II. Attorney’ s Fee (Anwaltskosten)

Der amerikanische „attorney at law“ wird imGegensatz zum deutschen Rechtsanwalt als„Dienstleister“ angesehen. Die Anwaltskanzleienin den Vereinigten Staaten von Amerika werdengrößtenteils als „law firms“ bezeichnet. Dieseriesigen Rechtsfabriken erzielen Milliardenum-sätze, die nicht selten zu Millioneneinkommenbei den Inhabern führen.

Die nachfolgenden Abbildungen (s. Abb. 4, 5) sol-len einen Überblick über das Brutto-Einkommender größten US-Anwaltskanzleien87 und die Spit-zenverdienste der Partner geben88.

Alleine im Jahre 1999 beschäftigten die 25 größ-ten US-Anwaltskanzleien zwischen 363 und 1.322Anwälte pro Kanzlei, wobei die international tä-tige Anwaltskanzlei Baker & McKenzie 2.477Anwälte beschäftigte.

86 28 U.S.C. § 1923: Docket fees and costs of briefs(a) Attorney’s and proctor’s docket fees in courts of the United States

may be taxed as costs as follows: USD 20 on trial or final hearing (including a default judgment whetherentered by the court or by the clerk) in civil, criminal, or admiraltycases, except that in cases of admiralty and maritime jurisdiction wherethe libellant recovers less than $50 the proctor’s docket fee shall be USD 10; USD 20 in admiralty appeals involving not over USD 1.000; USD 50 in admiralty appeals involving not over USD 5.000; USD 100 in admiralty appeals involving more than USD 5.000; USD 5 on discontinuance of a civil action; USD 5 on motion for judgment and other proceedings on recognizances; USD 2.50 for each deposition admitted in evidence.

(b) The docket fees of United States attorneys and United States tru-stees shall be paid to the clerk of court and by him paid into theTreasury.

(c) In admiralty appeals the court may allow as costs for printing thebriefs of the successful party not more than: USD 25 where the amount involved is not over USD 1.000; USD 50 where the amount involved is not over USD 5.000; USD 75 where the amount involved is over USD 5.000.

87 Die „kleinste“ law firm (Winthrop, Stimson, Putnam & Roberts) hatteein Brutto-Einkommen von USD 124 Mio. Quelle: The Am Law 100 –America’s Highest Grossing Law Firms in 1999,http://www.law.com/special/professionals/amlaw/amlaw100/amlaw100_highgross.html

88 Das Einkommen des „schlechtverdienensten“ Partner betrug USD 260.000(Arter & Hadden). Quelle: The Am Law 100 – America’s Highest GrossingLaw Firms in 1999, http://www.law.com/special/professionals/ amlaw/amlaw100/amlaw100_ppp.html

Abbildung 4: Brutto-Einkommen der größten US-Anwaltskanzleien im Jahre 1999 (in Mio. USD)

Abbildung 5: Spitzeneinkünfte der Partner von US-Anwaltskanzleien im Jahre 1999 (in Mio. USD)

1200

1.025

818

595

582

491

32,521,510,50 3,5

1,71

1,79

2,11

3,055

3,385Wachtell, Lipton, Rosen & Katz

Sherman & Sterling

Latham & Watkins

Jones, Day, Reavis & Pogue

Baker & McKenzie

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom

Robins, Kaplan, Miller & Ciresi

Cravath, Swaine & Moore

Sullivan & Cromwell

Cahill, Gordon & Reindel

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(1) Hourly Fee (Stundenhonorar)

Das Stundenhonorar ist generell die gebräuch-lichste Abrechnungsform in den USA, und zwarunabhängig davon, ob es sich um streitige oderunstreitige Angelegenheiten handelt. Die Höhedes Stundensatzes ist abhängig von der Erfah-rung und dem Ansehen des Anwaltes bzw. derAnwaltsfirma. Zu unterscheiden ist hier generell

zwischen den associates (Anfängern) und denerfahrenen Partnern. Innerhalb der associatesfindet noch eine Abstufung nach den zurück-gelegten Praxisjahren statt – und bei den Part-nern wird zwischen Partnern mit equity (Eigen-kapital) und non-equity unterschieden. Beispiels-weise lassen sich hier folgende durchschnittlichenStundensätze anführen, die Anwälte im Bundes-staat Texas erhalten89 :

Der maximalste Stundensatz im BundesstaatTexas für einen Equity Partner lag bei USD 341.

Im Regelfall arbeitet ein Partner mit mehrerenassociates zusammen. In der detaillierten An-waltsabrechnung werden dem Mandanten ne-ben der Arbeitszeit der einzelnen mit dem Fallbeschäftigten Personen noch weiter anfallendeNebenkosten berechnet. Hierzu gehören bei-spielsweise Kopier-, Telefax- und Telefonkosten,Kosten für die legal research und Kosten für dieHinzuziehung von Experten. Für die Nebenkos-ten ist u. a. die jeweilige Abrechnungspolitikder Anwaltskanzlei entscheidend, so dass einepauschale Aussage nicht getroffen werden kann.Diese auf Stunden basierende Abrechnungs-form kann in der Praxis zu erheblichen Kostenführen, da insbesondere das Discovery-Verfah-ren sehr zeitintensiv ist und sich über einenlängeren Zeitraum erstrecken kann. Um einemMissbrauch vorzubeugen, hält der Anwalt dieabrechnungsfähigen Stunden auf sog. time-sheets fest: Die Verführung, den Fall unnötig indie Länge zu ziehen – um mehr Stunden abzu-rechnen – ist dadurch jedoch nicht umgangen.

Gerade von associates werden im Jahr ca. 2000Stunden erwartet.

(2) Value Billing (Wertbezogene Honorare)

Das value billing stellt eine Alternative zumStundenhonorar dar. Diese Honorarform be-ruht auf einer Vorabschätzung der Angelegen-heit und der damit anfallenden Kosten durchdie Kanzlei. Einflussfaktoren sind hierbei insbe-sondere die anfallende Arbeitsleistung, der Ein-satz der verschiedenen Ressourcen, die Schweredes Falles und die anfallenden Nebenkosten.Nach erfolgter Schätzung wird dem Mandantenein Angebot für seine rechtliche Vertretung un-terbreitet. Da gerade bei komplizierten Rechts-fragen die Vorabschätzung ein erhebliches Prog-noserisiko für die Kanzleien darstellt, wird dieseHonorarform größtenteils nur von großen Kanz-leien mit Spezialisten angeboten. Obwohl damitdiese Honorarform erheblich eingeschränkt wird,sind die Vorteile darin zu sehen, dass der Man-dant sich mehrere Angebote einholen kann, un-nütze Schritte zur Rechtsverfolgung unterbleibenund das Prozesskostenrisiko absehbarer wird. Als

Nachteil kann hier der Kostendruck der Kanzleiangeführt werden. So könnte die Kanzlei evtl.vergleichsbereiter sein, um in der Gewinnspannezu bleiben. In der Regel wird das value billingergänzend zu anderen Honorarformen verein-bart.

(3) Retainer (Ständiger Beratungsvertrag)

Durch einen ständigen Beratungsvertrag – dasretainer agreement – verpflichtet sich die An-waltskanzlei, dem Mandanten jederzeit zur Ver-fügung zu stehen. Hierfür erhält die Kanzlei einevereinbarte Pauschale, also grundsätzlich eineaufwandsunabhängige Bezahlung. Dieser retai-ner wird meistens für routinemäßige Tätigkei-ten vereinbart. Für über das „normale Maß“ hi-nausgehende Tätigkeiten, z. B. die Durchführungeines Prozesses, fällt eine zusätzliche Vergütungan. Vergleichbar ist der retainer mit einer Rechts-abteilung, meistens in ihrer Ausrichtung alsStabsabteilung, in deutschen Unternehmen. DieRechtsabteilung steht den Mitarbeitern beratendzur Seite für alle im normalem Geschäftsprozessüblicherweise anfallenden Rechtsprobleme. Inden USA ist der retainer als Honorarform nichtunumstritten, so wurde beispielsweise diese Ho-norarform für Familienrechtsfragen durch eineEntscheidung des Court of Appeal ausgeschlos-sen.90

(4) Flat Fee (Pauschalhonorar)

Bei der Vereinbarung einer flat fee erhält derAnwalt ein Pauschalhonorar für ein gegebenesRechtsproblem. Im Anwaltsvertrag wird derUmfang der zu erbringenden Leistung genaudefiniert. Im Gegensatz zum value billing wirdim Anwaltsvertrag eine Klausel aufgenommen,nach welcher der Anwalt – insbesondere beiunabsehbaren Rechtsproblemen – eine zusätz-liche Vergütung fordern kann. So kann die flatfee Vereinbarung beispielsweise bis zum Ab-schluss des Discovery-Verfahrens gelten, darü-ber hinaus wird eine Honorarvereinbarung aufStundenbasis getroffen. Diese Honorarverein-barung hat den Vorteil, dass zum einen die Pro-zesskosten für den Mandanten überschaubar

sind und zum anderen der Rechtsanwalt nichtso erheblich unter Kostendruck steht. Dies wie-derum hätte den Vorteil, dass die Ziele desMandanten „schärfer“ verfolgt werden können.Dieser Honorarform ist auch ein gewisser Wett-bewerbseffekt zuzuordnen, der durch die Mög-lichkeit des Angebotvergleiches seitens desMandanten gegeben ist.

(5) Premium Billing (Pauschal- und Erfolgsho-norar)

Bei dieser Honorarform erhält der Anwalt fürseine Tätigkeit einen Grundbetrag sowie einHonorar im Erfolgsfall. Durch diesen vorhande-nen Grundbetrag verringert sich für den An-walt das Risiko des Unterliegens. Er erhält alsoin jedem Fall ein Grundhonorar. Im Falle despremium billing wird der Anwalt zusätzlich an-gespornt, für seinen Mandanten das Bestmög-liche zu erreichen, da er im Erfolgsfalle zusätzlicheine „Erfolgsprämie" erhält. Diese Honorarformstellt daher eine Alternative zum reinen Er-folgshonorar dar und ist insbesondere für dieRechtsverteidigung sehr empfehlenswert.

(6) Contingent Fee (Erfolgshonorar)

Das Erfolgshonorar ist die weitverbreitetste Ho-norarform bei Schadensersatzprozessen.91 Nachder Charakteristik des Erfolgshonorars erhält derAnwalt nur im Falle des Obsiegens einen Teil deszugesprochenen Wertes, i.d.R. einen Teil der Scha-densersatzsumme. Hieraus folgt auch, dass derAnwalt im Falle des Unterliegens für seine Tä-tigkeit keine Entlohnung erhält. Mit dieser Ho-norarform soll insbesondere den sozial Schwäche-ren eine Rechtsverfolgung ermöglicht werden.Zum Sinn und Zweck des Erfolgshonorars hatJudge Michael A. Musmanno bereits vor ca. 30Jahren folgende Aussage getroffen92:

„If it were not for contingent fees, indigentvictims of tortious accidents would be subjectto the unbridled, self-willed partisanship oftheir tortfeasors. The person who has, with-out fault on his part, been injured and who,because of the injury, is unable to work, and

90 Matter of Coopermann, 83 N.Y. 2d 465 (1994).91 Zu den Besonderheiten des Erfolgshonorars bei Sammelklagen: Hirte,

VersR 2000, S. 148ff.

92 Richette vs. Solomon, 187 A.2d 910, 919 (Pa. 1963).89 Quelle: 2000 Salary & Billing Survey: Hourly Billing Rates. Die Zahlenbasieren aus Angaben aus dem Jahre 2000.http://www5.law.com/tx/special/salbill/052900ad.htm

Stellung des Anwaltes Stundensatz in USD

Equity Partner 249,90

Non-equity Partner 217,80

7th -Yr. Associate 177,00

4th -Yr. Associate 147,10

1st-Yr. Associate 117,40

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has a large family to support, and has nomoney to engage a lawyer, would be at themercy of the person who disabled him because,being in a superior econcomic position, theinjuring person could force on his victim,desperately in need of money to keep thecandle of life burning in himself and his dependent ones, a wholly unconscionablymeager sum in settlement, or even refuse topay him anything at all. Any society, and es-pecially a democratic one, worthy of respectin the spectrum of civilization, should nevertolerate such victimization of the weak bythe mighty.“

Das Erfolgshonorar wird daher auch als das„Rechtsmittel des kleinen Mannes gegen dieIndustriegiganten“ bezeichnet. In Erfolgshonorar-vereinbarungen liegt die Spanne zwischen 15 %bis 50 %. Im Regelfall erhält der Anwalt jedoch331/3 % der zugesprochenen Summe. In schwie-rigen Fällen oder wenn punitive damages in-volviert sind, wird meistens eine Erfolgshono-rarbeteiligung in Höhe von 50 % gefordert.

Diese vor allem auf sozialen Aspekten basie-rende Honorarform hat jedoch auch eine Kehr-seite, die als unethisch angesehen wird. Soschrecken Anwälte beispielsweise nicht davorzurück, sich Mandate von Unfallverletzten zusichern. Zwar ist es als rechtswidrig angesehenworden, wenn Anwälte Verkehrsopfer unaufge-fordert im Krankenhaus aufsuchen93, dies wirdvon den Anwälte jedoch dadurch umgangen,dass hierfür sogenannte ambulance chasers94

auf Provisionsbasis eingestellt werden. Diesesollen den Anwälten mitteilen, wenn miteinem Unfallopfer zu rechnen ist und den er-sten Kontakt herstellen. Aber auch der weitbe-

kannte Haftungsfall in Bhopal hat die Anwälteveranlasst, dorthin zu fliegen, um sich Prozess-vollmachten zu besorgen. Durch die vorgenann-ten Erwägungen wird immer wieder angeführt,dass das Erfolgshonorar (mit)verantwortlich istfür die litigious American (klagefreundlicheAmerikaner).

2. Caps on Agreements (Grenzen bei Honorar-vereinbarungen)

Auch in den USA werden Honorarvereinbarun-gen nicht ohne weiteres akzeptiert. Zwar istkeine einheitliche federal rule vorhanden, aberteilweise finden sich einzelstaatliche standes-rechtliche Regelungen zur Kostenbegrenzung.So ist in einigen Bundesstaaten dem Anwaltuntersagt, illegale oder eindeutig überhöhteGebühren zu fordern.95

Bei der Bewertung, ob die Gebühren überhöhtsind, spielen Überlegungen wie der Zeitauf-wand, das Honorar in vergleichbaren Fällen,die Eilbedürftigkeit, die Erfahrung des Anwal-tes und weitere Kriterien eine Rolle.96 In denmeisten Bundesstaaten ist eine Honorarverein-barung jedoch dann als unzulässig anzusehen,wenn das Honorar nicht zumutbar ist.97 Der indieser Vorschrift aufgeführte Kriterienkatalogentspricht größtenteils denen des Code of Pro-fessional Responsibility. Da es sich hierbei umsehr weitgefasste Begriffe handelt, ist ein er-heblicher Ermessensspielraum vorhanden.98 Istes beispielsweise als unzumutbar anzusehen,wenn von der Urteilssumme in Höhe von USD10 Mrd. die Anwälte ein Erfolgshonorar vonUSD 2 Mrd. erhalten? 99 Einfluss auf die Ent-scheidung nimmt daher auch die finanzielle Situation des Mandanten, ähnlich der deep-

pocket Theorie.100 Bei der Überprüfung einerHonorarvereinbarung können die Gerichte vonsich aus tätig werden, daher wird im Regelfallauch von einer Missbrauchskontrolle gesprochen.

In der Praxis sind von der Missbrauchskontrolleinsbesondere Erfolgshonorare betroffen. Gerich-te werden regelmäßig dann eine Erfolgshonorar-vereinbarung für unwirksam erklären, wenn siedem „Sittenempfinden“ des Gerichtes zuwi-derläuft. So verweigern die Gerichte eine Er-folgshonorarvereinbarung, wenn kein erhebli-ches Kostenrisiko für den Anwalt besteht. Diesist zurückzuführen auf eine gewisse Ausgleichs-funktion. Unter sozialen Aspekten sollte das Er-folgshonorar dem Anwalt einen Ausgleich schaf-fen zwischen den Fällen, in denen er unterliegtund somit für seine Tätigkeit nicht entlohntwird, und den Fällen, in denen er obsiegt. Suchtsich der Rechtsanwalt nur Fälle aus, in deneneine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens be-steht, würde dieses System unterlaufen werden.Daher ist beispielsweise das Erfolgshonorar un-zulässig, wenn der Anspruch dem Grunde nachfeststeht und auch durchsetzbar ist, jedoch le-diglich die Höhe bestritten ist. Eingeschrittensind Gerichte aber auch in den Fällen, in denendie Erfolgshonorarvereinbarung zwei Drittel desSchadensersatzes ausmachen sollte.

Hält der Mandant die mit dem Anwalt getroffe-nen Honorarvereinbarung für zu hoch, so kanner auch von sich aus Beschwerde einreichen.Zuständig hierfür ist die Anwaltsvereinigungdes jeweiligen Bundesstaates. Diese habenhierfür Schlichtungsausschüsse eingerichtet.

Neben diesen Maßnahmen wird seit Jahrenversucht, gesetzliche caps (Begrenzungen) ein-

zuführen. Diese sollten insbesondere das Er-folgshonorar begrenzen, und damit die Prozes-skosten reduzieren.101 Mittlerweile wurden ineinige Bundesstaaten aufgrund der U.S. TortReform 1994 diese caps eingeführt.102

3. Out-of-pocket Costs (Auslagen)

Neben dem anfallenden Honorar können nochout-of-pocket Costs erwachsen. Ob und in wel-cher Höhe diese Kosten entstehen, ist einer-seits von der jeweiligen Honorarvereinbarungmit dem Anwalt abhängig und andererseitsvon weiteren externen Faktoren, wie z. B. derQualifikation eines Sachverständigen. Im Folgen-den sollen einige typische Kosten aufgeführtwerden:

◆ Kopier- und Telefaxkosten

◆ Berater- und Sachverständigenkosten

◆ Jurykosten

◆ Reisekosten der Anwälte

◆ Zeugenentschädigung

◆ Detektivkosten, für die Auffindung von Zeugen

Diese Kosten können einen erheblichen Anteileinnehmen. So fordern angesehene Ärzte fürihre Tätigkeit als expert witnesses teilweiseUSD 1.000 pro Stunde. Und da es in den USAüblich ist mehrere Sachverständige in einemTrial zu präsentieren, sollten diese Kosten beider Betrachtung nicht vernachlässigt werden.

93 Ohralik vs. Ohio State Bar Association, 436 US 447, 454 (1978).94 Hierzu zählen beispielsweise Polizisten, Krankenwagenfahrer, Abschlepp-

unternehmer.95 Code of Professional Responsibility (CPR), EC 2-17, Disciplinary Rule

2-106 (A): „A lawyer shall not enter into an agreement for, charge, orcollect an illegal or clearly excessive fee“. Quelle: New York State Bar Association.

96 Die einzelnen Kriterien sind in CPR, DR 2-106 (B) aufgeführt:(B) A fee is excessive when, after a review of the facts, a lawyer of ordi-

nary prudence would be left with a definite and firm convictionthat the fee is in excess of a reasonable fee. Factors to be consideredas guides in determining the reasonableness of a fee include thefollowing: 1. The time and labor required, the novelty and difficulty of the

questions involved and the skill requisite to perform the legalservice properly.

2. The likelihood, if apparent or made known to the client, thatthe acceptance of the particular employment will precludeother employment by the lawyer.

3. The fee customarily charged in the locality for similar legal services.4. The amount involved and the results obtained.5. The time limitations imposed by the client or by circumstances.6. The nature and length of the professional relationship with

the client.7. The experience, reputation and ability of the lawyer or lawyers

performing the services.8. Whether the fee is fixed or contingent.

97 American Bar Association Model Rules of Professional Conduct, Rule 1.5:„A lawyer’s fee shall be reasonable“.

98 Mit einigen abstrakten Beispielen: Washington State Bar Association,Published Informal Opinion 88-1, Contingent fee Agreements in Caseswhere the courts sets a resaonable attorney’s fee.

99 So in Pennzoil vs. Texaco.100 Die deep-pocket Theorie besagt, dass derjenige in Anspruch genommen

wird, der über die größtmöglichen finanziellen Mittel verfügt. So z. B.Versicherungen.

101 Zu einigen Gesetzesvorhaben: Volz, VersR 1987, S. 235f.

102 Beispielsweise in Connecticut: „ ...provides a schedule for attorney’scontingency fees. (A five-tiered approach is established commencingat 33% of the first USD 300.000 and finishing at 10% of any amountexceeding USD 1.2 Mio.)“. Zu den caps in einzelnen Bundesstaaten:Wilson, Elser, Moskowitz, Edelmann & Dicker, U.S. Tort Reform 1994.

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Anders als im deutschen Zivilprozess gibt es imamerikanischen Recht grundsätzlich keinen Kos-tenerstattungsanspruch.103 Zwar kann die ob-siegende Partei einen kleinen Teil ihrer Kostenerstattet bekommen, die Anwaltskosten – dieden hauptsächlichen Anteil der Prozesskostendarstellen – jedoch nicht.104 Dies wird in Amerikaals die american rule bezeichnet.

Abgesehen von dieser Regelung können einerPartei oder ihrem Rechtsanwalt seitens desGerichts Sanktionen auferlegt werden, die fürFehlverhalten bestrafen sollen. So etwa bei ei-nem Anwalt, der die Kosten unreasonably andvexatiously (unverhältnismäßig und schikanös)in die Höhe treibt.105 Auch durch die FederalRules of Civil Procedure können dem Anwalt fürein bestimmtes Fehlverhalten Sanktionen aufer-legt werden. Das ist der Fall, wenn der Anwaltbei angemessener Prüfung hätte erkennen kön-

nen, dass dem Vorbringen im Verfahren dierechtliche oder tatsächliche Grundlage fehlt.106

Weiterhin kann ein Beklagter dadurch Kosten-tragung vermeiden, dass er durch ein soge-nanntes offer of judgement dem Kläger ein An-gebot macht. Lehnt der Kläger das Angebot abund wird ihm später nicht mehr zugesprochen,als ihm vom Beklagten vorab offeriert wurde,so hat der Kläger die Kosten zu tragen, dienach dem Angebot entstanden sind.107

Zusammenfassend bleibt festzustellen: Obwohles nach der american rule grundsätzlich keinenKostenerstattungsanspruch gibt, sind im ame-rikanischen Recht doch Möglichkeiten vorhan-den, vor oder während des Gerichtsverfahrensanfallende Prozesskosten erstattet zu bekom-men.108

§ 5 American Rule (Kostentragung)

Im US-amerikanischen Haftungsrecht werdenden Klägern sehr hohe Schadensersatzsummenzugesprochen, so wurden im Jahre 1996 vorden State Courts insgesamt USD 2,1 Mrd. zuge-sprochen.109 Da gerade in Schadensersatzpro-zessen mit dem Anwalt ein Erfolgshonorar ver-einbart wird, sind diese teilweisen exorbitantenSchadensersatzsummen dafür verantwortlich,dass die Anwaltskosten in die Höhe schnellen.Das tort law unterliegt der Kompetenz der Ein-zelstaaten und ist immer noch überwiegenddurch case law (Fallrecht) geprägt. Das Haf-tungsrecht, das die Grundlage für eine Scha-densersatzklage bildet, ist überwiegend Fall-

recht. Angenähert an das deutsche written law(geschriebenes Recht) hat sich jedoch das so-genannte Restatement of Torts110 herausgebil-det, aus dem mögliche Anspruchsgrundlagenim Rahmen des tort law entnommen werdenkönnen. Durch das Haftungsrecht wird es einemGeschädigten ermöglicht, den ihm entstande-nen Schaden seitens des Schädigers ersetzt zubekommen. Das amerikanische tort law gehtteilweise so weit, dass ein durch die Trunken-heit eines Autofahrers Verletzter sogar denje-nigen mit in Anspruch nehmen kann, der denAlkohol ausschenkte.111 Anders als im deut-schen Recht ist das amerikanische tort law eng

of earnings capacity (Einkommensverluste), painand suffering (Schmerzensgeld) und die Kostenfür reasonable medical expenses (notwendigemedizinische Behandlung). In der Schadenbe-rechnung finden grundsätzlich die gegenwärti-gen und zukünftigen Verluste Berücksichtigung.

mit dem criminal law (Strafrecht) verbunden.Das Ziel des tort law ist daher zum einen der Er-satz des entstandenen Schadens, und zum an-deren soll es andere von einer gleichen schädi-genden Handlung abschrecken bzw. abhalten.Der Schadensersatzanspruch umfasst die loss

§ 6 Law of Torts (Amerikanisches Haftungsrecht)

103 Alyeska Pipeline Service Co. vs. Wilderness Society, 421 US 240, 270f.104 Die erstattungsfähigen Kosten sind gem. 28 U.S.C. Sec. 1920:

(1) Fees of the clerk and marshal; (2) Fees of the court reporter for all or any part of the stenographic

transcript necessarily obtained for use in the case; (3) Fees and disbursements for printing and witnesses; (4) Fees for exemplification and copies of papers necessarily obtained

for use in the case; (5) Docket fees under section 1923 of this title; (6) Compensation of court appointed experts, compensation of inter-

preters, and salaries, fees, expenses, and costs of special interpre-tation services under section 1828 of this title. A bill of costs shallbe filed in the case and, upon allowance, included in the judg-ment or decree.

105 28 U.S.C. Sec. 1927.

106 F.R.Civ. P. 11. Zu den Hintergründen und zur Erfahrung mit der Rule11: Jestaedt, RIW 1986, S. 95ff.

107 F.R. Civ. P. 68. Seit einer Entscheidung des US Supreme Court in Marekvs. Chesny, fallen unter Rule 68 auch die Anwaltskosten.

108 So können beispielsweise in Civil Rights-Klagen Gerichte von der ame-rican rule abweichen und dem unterlegenen auch die Anwaltskostenauferlegen. Vgl. Hawkins vs. 1115 Legal Service Care, 163 F. 3d 684(2d Cir. 1998).

109 U.S. Department of Justice, Bureau of Justice Statistics, Tort Trials andVerdicts in Large Counties, 1996, S. 6.

110 Das Restatement of Tort ähnelt zwar in seiner Form einem Gesetz, dochhat es in diesem Sinne keine Bindungswirkung. Die Gerichte folgen diesemfreiwillig, so dass von einer quasi Gesetzeswirkung gesprochen werdenkann.

111 Hay, Einführung in das amerikanische Recht, S. 98.

112 Zu den Anspruchsgrundlagen im einzelnen, z.B. Reimann, Einführungin das US-amerikanische Privatrecht, § 26ff.

113 Ausführliche Darstellung zur Haftungslage bei seelischen Schmerzen:Drouven, Die Haftung für Zufügung seelischer Schmerzen im Recht der USA.

114 Wirken mehrere Umstände ein, so kann anhand der but for rule eine Kau-salitätsfeststellung und Zurechnung ins Leere laufen. In diesen Fällen kannder substantial factor test herangezogen werden. Hierzu: Kästle, DieHaftung für toxische Massenschäden im US-amerikanischen Produkt-und Haftungsrecht, S. 56ff.

Weit mehr Bedeutung kommt den Fahrlässig-keitsdelikten zu. Diese setzen generell einebreach of duty (Sorgfaltspflichtverletzung) -und damit eine Sorgfaltspflicht (duty oder stan-dard of care), injury (Schaden) und proximatecause (Kausalität) voraus. Eine Sorgfaltspflichtkann durch gesetzliche Vorschriften oder derdurch die Rechtsprechung herausgebildetenVerhaltensanforderungen gegeben sein. Gene-rell kann als Maßstab für die Fahrlässigkeit dasVerhalten eines vernünftigen Menschen in dergleichen Situation angesetzt werden. Was ver-nünftig ist, kann beispielsweise anhand derLearned Hand formula ermittelt werden. Hier-bei wird der Aufwand für eine adäquate Vor-sichtsmaßnahme ins Verhältnis zum Risiko ge-setzt. Ist der Aufwand geringer als das Risiko,dass sich aus der Wahrscheinlichkeit und derGröße des Verlustes zusammensetzt, so ist fahr-lässig gehandelt worden. Der Kausalzusam-menhang zwischen der Handlung oder Unter-lassung und dem eingetretenen Schaden wirdHerkömmlicherweise anhand der but for ruleermittelt (die der conditio sine qua non-Formelim deutschen Deliktsrecht entspricht): Das Ver-halten des Schädigers ist ursächlich für denSchaden, wenn der Schaden nur wegen dieserHandlung oder Unterlassung eingetreten ist.114

Im Rahmen der negligent torts muss der Klägerden tatsächlichen Schaden nachweisen. Im Ge-gensatz zu den intentional torts gilt die thin-skull rule nicht, und es werden nur vorherseh-bare Schäden erfasst.

I. Causes of Action (Anspruchsgrundlagen)

Generell können die Delikte in drei Kategorienunterteilt werden: Intentional torts (Vorsatz),negligent torts (Fahrlässigkeit) und strict liabi-lity (verschuldensunabhängige Haftung). 112

Zu den klassischen Vorsatzdelikten gehören dietorts against the person (Delikte gegen Perso-nen), die Eingriffe in die persönliche Unver-sehrtheit, Ruhe und Freiheit darstellen. EinSchadensersatzanspruch kann dadurch begrün-det werden, dass eine Person durch battery(körperliche oder bloße unangenehme Berüh-rungen) verletzt wird, oder gar durch assault(Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit)mentale Schäden erleidet. Erwähnenswert ist,dass innerhalb der intentional torts eigenstän-dige causes of action für infliction of mentaldistress oder auch mental suffering (seelischeSchmerzen)113 sowie zum Schutz des right ofprivacy (Persönlichkeitsrecht) vorhanden sind.Neben diesen Delikten gegen eine Personengibt es noch die torts against Property (Deliktegegen Sachen). Hierbei wird zwischen den tre-spass to land (Verletzungen des Grundbesitzes)und den trespass to chattels, conversion (Ver-letzungen von beweglichen Sachen) unterschie-den.

Der Haftungsumfang der intentional torts istunabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichenSchadens zu sehen und umfasst vor allem auchunvorhersehbare Schäden. So ist nach der thin-skull rule der Beklagte auch für die Folgen haft-bar zu machen, die bei einem leichten Schlagauf den Kopf dadurch eintreten, dass die Schä-deldecke des Opfers ungewöhnlich dünn war.

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Der strict liablity unterliegen generell abnormallydangerous activities (gefährliche Tätigkeiten)wie beispielsweise der Benzintransport auf derStraße.115 Welche Tätigkeiten als abnormallydangerous eingestuft werden und damit einerGefährdungshaftung unterliegen, ist in einemKriterienkatalog im Restatement of Torts fest-gehalten.116 Die product liability (Produkthaf-tung) wird überwiegend zur strict liability hin-zugerechnet, obwohl diese teilweise auch aufnegligence beruht.117

Eine weitere Besonderheit im US-amerikanischenRecht ist die Market-Share Liability. Dieses Rechts-institut findet Anwendung, wenn mehrere po-tentielle Schädiger in Betracht kommen, derkonkrete Verursacher jedoch nicht identifiziertwerden kann (z. B. Asbest, Umwelt). Mit dieserzu Beginn der achtziger Jahre entwickelten Lia-bility können die potentiellen Schädiger ent-sprechend ihrer Marktanteile zur Haftung heran-gezogen werden.118

(immateriellen Schäden), wie z. B. pain and suffer-ing und die loss of enjoyment (Beeinträchtigungder Lebensqualität). Die general damages wer-den von der Jury nach freiem Ermessen festge-setzt und bergen von daher ein erhebliches Risiko in bezug auf die Höhe des Schadenser-satzes.120 Um eine Risikobegrenzung vorzunehmen,wurden in einigen Bundesstaaten Höchstsum-men festgelegt.121 Diese beiden Schadenartenwerden zu einer lump sum (Gesamtsumme) zu-sammengefasst, wobei für die Berechnung desSchadensersatzes die present and future expect-ed losses (gegenwärtigen und zukünftigen Ver-luste) Berücksichtigung finden.

2. Punitive damages (Strafschadensersatz)

Im Gegensatz zu der Ausgleichsfunktion dercompensatory damages besteht die Hauptauf-gabe der punitive damages darin, den Schädi-ger für sein besonders verwerfliches Verhaltenzu bestrafen, und andere von ähnlichen Verhal-ten abzuschrecken.122 Die punitive damagesstellen daher einen Strafschadensersatz dar,dessen vordergründiges Ziel darin besteht, eineStrafe aufzuerlegen.123 Dieses Rechtsinstitut istdem deutschen Schadensersatzrecht weitgehendfremd.

(1) History of punitive damages (Historische Ent-wicklung)

Die punitive damages finden ihren Ursprung inEngland.124 Dort sind sie unter dem Begriff derexemplary damages bekannt und wurden erst-mals im Jahre 1763 verhängt.125 Während auchhier der Strafcharakter im Vordergrund stand,sollten sie aber auch dazu dienen, Duelle zwi-schen Geschädigten und Schädiger zu vermei-den. Nachdem die exemplary damages zunächstin jedem Fall einer unerlaubten Handlung zu-gesprochen werden konnten, wurde dies im Laufeder Jahre dahingehend eingegrenzt126, dass nurnoch in 2 Fällen der unerlaubten Handlung ex-emplary damages verhängt werden konnten.Zum einen in den Fällen, in denen ungesetzlicheÜbergriffe durch Repräsentanten der Staatsge-walt erfolgten, und zum anderen in den Fällen,in denen der Schädiger eine Schädigung be-wusst und kalkuliert in Kauf nahm, da der darausresultierende Gewinn höher war als der materiellanfallende Schaden. In der heutigen englischenRechtsprechungspraxis spielen sie jedoch nurnoch eine geringe Rolle, ganz im Gegensatz zuden punitive damages in den USA. In den USAwurden einem Geschädigtem punitive damageserstmals im Jahre 1784 zugesprochen.127

(2) Conditions of Entitlement (Anspruchsvoraus-setzungen)

Die Voraussetzungen, unter denen punitivedamages verhängt werden können, variierenvon Staat zu Staat, da das tort law in die Kom-petenz der Einzelstaaten fällt. Grundsätzlichkönnen punitive damages jedoch nur dann zu-gesprochen werden, wenn dem Schädiger einbesonders outrageous conduct (verwerflichesFehlverhalten) vorzuwerfen ist, dass vor allemintentional, reckless or wanton conduct (ab-sichtlich, bösartig oder rücksichtslos) sein muss.

Vereinzelt reicht grobe Fahrlässigkeit aus, umden Beklagten zu punitive damages zu verur-teilen, wobei leichte Fahrlässigkeit nie aus-reicht. Ein besonders bösartiges und verwerflichesVerhalten ist z. B. in Grimshaw vs. Ford MotorCo.128 angenommen worden. Darin hatte ein 13-jähriger Junge durch das Explodieren des Benzin-tanks schwere Verbrennungen erlitten. Als bös-willig wurde hier angesehen, dass der Herstellerden explosionsgefährlichen Konstruktionsfehlergekannt hat, aber aus Kostenüberlegungen dieProduktion nicht umgestellt hatte. Ob die Vor-aussetzungen für die Verurteilung zu punitivedamages vorliegen, überprüft der Richter. Erstwenn dieser zu dem Entschluss kommt, dass dieVoraussetzungen erfüllt sind, kann die Jury ent-scheiden, ob und in welcher Höhe sie dem Be-klagten punitive damages auferlegen möchte.

(3) Amount of punitive damages (Höhe der Straf-schäden)

Die Schadensersatzsummen in den USA führenimmer wieder zur Verwunderung und Aufregung.Das resultiert aus den Millionsummen, die denKlägern zugesprochen werden, wobei die puni-tive damages einen erheblichen Anteil einneh-men können. In Grimshaw vs. Ford Motor Co.verhängte die Jury punitive damages in Höhevon USD 125 Mio.129, in der weitbekannten Scha-densersatzklage gegen McDonalds wurden der81jährigen Kundin für ihre schweren Verbrühun-gen, die durch die Verschüttung eines heißenKaffees verursacht wurden, punitive damages inHöhe von USD 2,7 Mio. zugesprochen130. In An-derson vs. General Motors Corp., in dem derBenzintank des Fahrzeuges nach einem Ver-kehrsunfall explodiert war und zu schwerenVerbrennungen führte, hat ein kalifornischesGericht den Klägern einen Schadensersatz inHöhe von USD 4,9 Mrd. zugesprochen, wobeidie punitive damages USD 4,8 Mrd. betrugen.131

II. Damages (Schadensersatz)

im Folgenden soll nun betrachtet werden, wasals Schaden geltend gemacht werden kann –und in welcher Form dieser Schaden kompensiertwerden kann. Generell wird im Schadensersatz-recht zwischen zwei Arten unterschieden: dencompensatory damages und den punitive da-mages.119

1. Compensatory damages (ausgleichender Scha-densersatz)

Die Aufgabe der compensatory damages be-steht darin, den tatsächlich erlittenen Schadenzu kompensieren. Bei dem compensatory da-mages wird zwischen den spezial damages undden general damages unterschieden.

Die spezial damages werden nicht als notwen-dige Folge der unerlaubten Handlung angese-hen und müssen daher vom Geschädigten be-wiesen werden. Hierunter fallen insbesonderedie pecuniary loss (materiellen Schäden), wiez. B. der Verdienstausfall und die Kosten für diemedizinische Behandlung.

Die general damages werden als natürlicheFolge der unerlaubten Handlung angesehenund brauchen von daher nicht bewiesen wer-den. Hierunter fallen die non-pecuniary loss

115 Siegler vs. Kuhlman, 502 P.2d 1181 (1973).116 Vgl. Restatement (Second) of Torts, § 520 (a)-(f).117 Mit weiteren Hintergründen und einem Leitfaden für die Prozess-

führung: Seitz, VP 1995, S. 149-157 und 169-175.118 Zur Haftungsverteilung bei der Market-Share Liability: Kästle, a.a.O.,

§ 10.119 Neben diesen beiden gibt es noch die nominal damages die nur rein

symbolischen Charakter haben und zugesprochen werden, wenn keintatsächlicher Schaden entstanden ist oder dieser nicht nachgewiesenwerden kann.

120 Nicht die punitive damages stellen das größte Haftungsrisiko dar, son-dern die spezial damages. Vgl. hierzu: Zekoll, IPRax 1997, S. 200.

121 So in New Hampshire: ,,USD 875.000 cap on pain and suffering awards".Übersicht je Bundesstaat: Wilson, Elser, Moskowitz, Edelmann & Dicker,U.S. Tort Reform 1994.

122 Restatement (Second) of Torts § 908 (1):„Punitive damages are damages,other than compensatory or nominal damages, awarded against a person to punish him for his outrageous conduct and to deter him andothers from similar conduct in the future.“

123 Weitere Ziele sind ein Ausgleich für die Prozesskosten, die nach deramerican rule jede Partei grundsätzlich selbst zu tragen hat, und eine Genugtuungsfunktion durch moralische Verurteilung des Schädigers.Bungert, VersR 1994, S. 16.

124 Ausführlicher zur Geschichte der punitive damages und zur Existenz inanderen Common-Law Ländern: Cordewener, JA, S. 169ff.

125 Huckle vs. Money (1763) 2 Wils KB 205, 95 ER 768, CP.126 Ausschlaggebend hierfür war: Rookes vs. Barnard (1964) AC 1129.127 Genay vs. Norris, 1 SCL (1 Bay) 6 (1784).128 Grimshaw vs. Ford Motor Co., No. 19-77-61 (Cal Super. Ct. 1978).129 Diese Summe wurde durch remittitur auf USD 3,5 Mio. herabgesetzt

und auch in der Berufungsinstanz bestätigt. Vgl. Grimshaw vs. FordMotor Co., 119 Cal.App.3d 757, 174 Cal. Rptr. 348 (1981).

130 Dies Summe wurde nachfolgend auf USD 480.000 herabgesetzt.131 Anderson vs. General Motors Corp., BC 116 926 (Super. Ct., Los Angeles).

Die punitive damages wurden vom Berufungsgericht als exzessiv an-gesehen und auf USD 1,1 Mrd. herabgesetzt. General Motors hat hierge-gen erneut Berufung eingelegt. Ausführlich zum Sachverhalt und zum Gang des Verfahrens: Cronin Fisk, National Law Journal Feb. 2000.

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Durch die Medien wird jedoch eine leicht „ver-wischte Sicht der Dinge“ dargestellt, da nur dieUrteile publiziert werden, die „aufsehenerre-gend“ sind. Zwar lässt sich nicht leugnen, dasseinige Urteil in exorbitanter Höhe ausfallen,doch ist dies eher als Seltenheit anzusehen. Nacheiner Untersuchung des U.S. Department of Jus-tice in den 75 bevölkerungsreichsten Bezirkenvor den State Courts wurden den obsiegendenParteien in nur 3,3 Prozent der Schadensersatz-klagen punitive damages zugesprochen.132 Diedurchschnittlich zugesprochenen Beträge lagenbei USD 38.000.

Anlass zur Besorgnis gibt trotz allem die Ge-samtsumme der punitive damages. So wurdenim Jahre 1996 insgesamt USD 462,6 Mio. anpunitive damages verhängt, wobei das exorbi-tanteste Urteil USD 138 Mio. betrug. Einenweiteren Grund zur Besorgnis könnte eine Stu-die liefern, nach der die Höhe der zugesproche-nen punitive damages im betrachteten Zeitraumvon 1985-1990 zu 1990-1994 angestiegenist.133

Festzuhalten bleibt, dass in der Frequenz zwarselten punitive damages verhängt werden,aber in den Fällen, in denen sie verhängt werden,kann es zu exorbitanten Summen kommen. Die-se Unvorhersehbarkeit kann damit begründetwerden, dass die Jury über die Höhe der punitivedamages überwiegend nach freiem Ermessen zuentscheiden hat und dabei insbesondere ihresubjektive Empörung über das Verhalten desSchädigers zum Ausdruck bringt. Ferner soll demSchädiger der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpftwerden, der durch seine „Kosten-Nutzen-Ana-lyse“ entstanden ist.134 Um hier einer „Ausufe-rung“ entgegenzuwirken, haben die Gerichteteilweise der Jury sogenannte jury instructionsanhand gegeben, die bei der Findung der Scha-denshöhe helfen sollen.135

(4) Caps (Begrenzungsmöglichkeiten)

Vorab sei erwähnt, dass nicht in jedem Bundes-staat punitive damages verhängt werden kön-nen. In Louisiana, Massachusetts, Nebraska undWashington sind diese ausgeschlossen, und inNew Hampshire, Michigan und Connecticutdürfen diese nur einen zusätzlich vorhandenenNichtvermögensschaden oder die Verfahrens-kosten ausgleichen.136

Bemühungen, die punitive damages zu beschrän-ken, sind sowohl auf einzelstaatlicher wie auchauf bundesstaatlicher Ebene zu finden.137 Aufeinzelstaatlicher Ebene haben von den Staaten,in denen punitive damages verhängt werdenkönnen, ca. die Hälfte gesetzliche Regelungeneingeführt, um diese zu begrenzen.138 Die Mehr-zahl der gesetzlichen Regelungen sehen capsvor. Andere haben dagegen einen höherenMaßstab an die Tatbestandsvoraussetzungenoder die Beweisanforderung139 zur Verhängungvon punitive damages vorgesehen. Zwar fließendie punitive damages normalerweise dem Klägerzu, doch haben einige Staaten die Begrenzungs-möglichkeit darin gesehen, diese Zahlungenüberwiegend dem Staat zufließen zu lassen,der die Gelder dann für soziale Aspekte einsetzenwill.140

Einen ersten Schritt in die Richtung bundes-rechtlicher Grundsätze bei der Begrenzung vonpunitive damages kann in der Entscheidungdes U.S. Supreme Court in BMW vs. Gore gesehenwerden.141 In diesem Fall hatte das erstinstanz-liche Gericht dem Kläger compensatory damagesin Höhe von USD 4.000 und punitive damagesin Höhe von USD 4 Mio. zugesprochen.142

Nachdem der Alabama Supreme Court die pu-nitive damages zwar auf USD 2 Mio. herabge-setzt hatte, entschied der U.S. Supreme Court,dass die Höhe der punitive damages gegen die

Verfassung verstößt, und die Entscheidung wur-de aufgehoben und an den Alabama SupremeCourt zurückverwiesen.143 Der Alabama SupremeCourt setzte letztendlich die punitive damagesauf USD 50.000 fest.144

Zwar kann in Zukunft durch diese Entscheidungnicht anhand einer mathematischen Formelentschieden werden, wann das Verhältnis voncompensatory damages zu punitive damagesexzessiv ist, doch es lässt sich eine Tendenz da-hingehend feststellen, dass die Bundes- undeinzelstaatlichen Gerichte eine höhere Sensibi-lität in bezug auf die Verhältnismäßigkeit vonpunitive damages zu compensatory damagesan den Tage legen werden.145

(5) Insurability (Versicherbarkeit)

Angesichts der enormen Summen, die in Ein-zelfällen an punitive damages zugesprochenwerden, ist die Nachfrage von Deckungsschutzvorhanden. Die Versicherer sollen die Schadens-last durch punitive damages auffangen und fürden Versicherungsnehmer zu einem „kalkulier-baren“ Risiko machen. Insbesondere bei Firmenund Unternehmen ist dieser Versicherungs-schutz sehr begehrt. In der Regel sind daher inden Haftpflichtpolicen punitive damages mit-versichert.146 Diese Versicherungspolicen bietengrößtenteils jedoch nur Versicherungsschutz indem entsprechenden Bundesstaat und nichtdarüber hinaus147, um insbesondere für denVersicherer das Risiko „kalkulierbar“ zu halten.

Mitte der 80er Jahre kam es aus mehren Grün-den zu einer Haftpflichtkrise. Zurückzuführenwar dies unter anderem auf die steigendenVerurteilungen zu punitive damages, die insge-samt steigenden Schadensersatzsummen undweitere Haftungsverschärfungen in der Recht-sprechung.

Neben diesen „externen“ Faktoren trugen auch„interne“ Faktoren der Versicherungswirtschaft,wie z. B. ein schlechtes Risk-Management, zudieser Krise bei. Die Reaktionen seitens derVersicherungsnehmer und der Versicherungs-wirtschaft waren vielfältig, und um das Risikoseitens der Versicherer in den „Griff zu bekom-men“, wurde lange Zeit auf eine Modifikationdes Versicherungsfalles abgestellt.148 Zur Risiko-eingrenzung der Versicherer trugen auch dieEinführung der gesetzlichen caps bei punitivedamages und die rechtliche Nichtzulässigkeitvon Versicherungsdeckung bei.

In einigen Bundesstaaten ist es rechtlich nichtzulässig, sich gegen punitive damages zu versi-chern. Dies wird darauf gestützt, dass die puni-tive damages eine Straf- und Präventionsfunk-tion erfüllen sollen, und es daher nicht zulässigsein kann, wenn diese Funktionen durch eineRisikoabwälzung ausgehebelt werden. Zwar kannin der Haftpflichtpolice Deckungsschutz für pu-nitive damages gewährt werden, in den Bun-desstaaten, in denen die Versicherbarkeit nichtzulässig ist, darf die Versicherung jedoch nichtzur Auszahlung kommen.

Die nachfolgende Übersicht soll einen Überblickgeben, in welchen Bundesstaaten eine Versi-cherung von punitive damages nicht zulässigist.149 Obwohl in einigen Bundesstaaten nochkeine Aussage darüber getroffen wurde, obeine Versicherung von punitive damages zulässigist oder nicht, zeichnet sich insgesamt ein Trendab, nachdem immer mehr Bundesstaaten die Ver-sicherung von punitive damages zulassen.150

132 U.S. Department of Justice, Bureau of Justice Statistics, Tort Trials andVerdicts in Large Counties, 1996. S. 7.

133 Da in der Studie nur die 4 grössten jurisdictions (Los Angeles County,Cook County, Harris County und Manhatten) betrachtet wurden, bleibt dahin gestellt inwieweit diese repräsentativ ist. Vgl. Moller,Trends in Civil Jury Verdicts since 1985.

134 So etwa die Begründung in Grimshaw vs. Ford Motor Co. Vgl. Ebbing,RIW 1996, S. 995.

135 Zu einer Darstellung der jury instructions von Minnesota: Reif/Kapteina,PHi 2000, S. 195.

136 Vgl. Cordewener, JA 1998, S. 174.

137 Ausführlich zu einigen Gesetzesvorhaben auf bundes- wie auch einzel-staatlicher Ebene: Stiefel/Stürmer, VersR 1987, S. 836f. Volz, VersR1987, S. 235. Röhm/Koch, RIW 1995, S. 472ff. Cordewener, JA 1998,S. 174ff. Sehr ausführlich: Hirte/Otte, VersR 1997, S. 18ff.

138 Eine Übsicht über die einzelnen vorhandenen Beschränkungen je Bundes-staat: Wilson, Elser, Moskowitz, Edelmann & Dicker, a.a.O.

139 So reicht die unter normalen Umständen „bloße, überwiegende Wahrschein-lichkeit“ für die Beweisführung nicht aus, vielmehr muss der Richter über-zeugt sein.

140 Insbesondere für Ausgleichszahlungen an Opfer von Gewaltverbrechen.Vgl. Zekoll, IPRax 1997, S. 200.

141 BMW vs. Gore, 517 U.S. 559, 573-74 (1996).142 Ausführliche zum Sachverhalt: Ebbing, RIW 1996, 997.

143 Der U.S. Supreme Court stützte die Entscheidung auf die due process clauseim 14. Amendment (Verfassungszusatz) und führte an, dass aufgrunddessen exzessive Unterschiede im Verhältnis punitive damages zu com-pensatory damages unzulässig seien. Ausführlich zur Entscheidung desU.S. Supreme Court: Griessbach/Cordero, RIW 1998, S. 592ff. Heiden-berger, RIW 1995, S. 1023ff. Zekoll, IPRax 1997, S. 201. Heidenberger,RIW 1996, S. 765ff.

144 Heidenberger, RIW 1997, S. 595. Griessbach/Cordero, RIW 1998, S. 594.

145 Zu den Reaktionen einzelner Gerichte nach dem BMW-Urteil: Seitz, PHi 1998, S. 13ff. Griessbach/Cordero, RIW 1998, S. 594f.

146 Reif/Kapteina, PHi 2000, S. 196. Kurze Darstellung zu Bedingungenund Limits: Iliff in: ERC Frankona, Forum Nr. 3, Juli 1999, S. 5.

147 Masters, The Business Lawyer; Vol. 55, November 1999, S. 287.148 Zu den Hintergründen und insbesondere zu Occurence und Claims-made:

Hohlbein, VW 1996, S. 690ff.149 Quelle: Masters, The Business Lawyer; Vol. 55, November 1999, S. 300ff.

Mit sehr ausführlicher und weitergehender Unterteilung nach directlyund vicariously assessed punitive damages.

150 Ausführliche Darstellung der Entwicklungstendenzen: Reif/Kapteina,PHi 2000, S. 200f.

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(6) Enforcement (Vollstreckbarkeit in Deutsch-land)

Um ein in den Vereinigten Staaten von Amerikagefälltes Urteil in Deutschland zu vollstrecken,muss grundsätzlich dieses Urteil im Inland an-erkannt werden. Vorrangig für die Vollstreckungfinden spezielle Staatsverträge Anwendung, dadiese als „lex specialis“ vorgehen. Liegen spezielleStaatsverträge nicht vor, sind die Rechtsgrund-lagen für die Vollstreckung die §§ 722, 723 ZPO.Voraussetzung gem. § 723 Abs. 2 Satz 2 ZPOfür ein Vollstreckungsurteil ist, das die Anerken-nung nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Anerkennung von punitive damages Urtei-len scheiterte bisher an dem deutschem ordrepublic (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Danach ist dieAnerkennung ausgeschlossen, wenn die aus-ländische Entscheidung mit wesentlichen Grund-sätzen des deutschen Rechts offensichtlich un-vereinbar ist. Nach einer Entscheidung desBGH152 sind punitive damages nicht mit denwesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts

vereinbar. Der BGH hatte dies darauf gestützt,dass punitive damages keinen kompensato-rischen Schadensersatz darstellen, sondern viel-mehr einem Straf- und Abschreckungszweckdienen. Die Bestrafung und Abschreckung unter-liegt in Deutschland der Kriminalstrafe – damitdem Strafrecht – und ist nicht mit dem Kompen-sationsgedanken des Zivilrechtes vereinbar.

In letzter Zeit haben einige Entscheidungendazu geführt, dass dem deutschen Zivilrecht,insbesondere dem Deliktsrecht, vordergründigeine gewisse Sühne- bzw. Präventionsfunktionbeigemessen wurde.153 Zwar ist dem deutschenDeliktsrecht in gewissem Maße eine Straf- undAbschreckungsfunktion nicht gänzlich unbe-kannt gewesen154, jedoch stand immer derKompensationsgedanke des Schadensersatzesim Vordergrund. Insbesondere seit der BGH-Entscheidung (Caroline von Monaco gegenBunte) scheinen die Grundsätze des deutschenZivilrechts erschüttert zu sein.155 Hierin wurdeder monegassischen Prinzessin Caroline einSchmerzensgeld in Höhe von DM 180.000 für

ein erfundenes Interview zugesprochen.156 DerBGH begründete diese unverhältnismäßighohe Geldentschädigung für eine Persönlich-keitsrechtsverletzung damit, dass diese Präven-tionszwecke erfüllen müsse, und dies nur durchdie Höhe der Entschädigung erreicht werdenkönnte. In dieser Entscheidung betonte derBGH bei der Bemessung des Schadensersatzesdie Abschreckungsfunktion. Aber auch in derLiteratur ist die Diskussion um die zukünftigeVollstreckbarkeit von punitive damages Urtei-len wieder aufgegriffen worden.157

Ob und inwieweit diese Entscheidungen zueinem Wandel in der bisherigen Rechtsspre-chung zu punitive damages führen wird, bleibtabzuwarten. Das Risiko, dass die vorgenanntenEntscheidungen und die (wieder)entfachte Dis-kussion um die Grundsätze des deutschen Zivilrechts ein Wegweiser für die zukünftige Vollstreckbarkeit von punitive damages inDeutschland sein könnte, sollte gesehen, undmit Risk-Management Maßnahmen angegan-gen werden.158

Abbildung 6: Bundesstaatenübersicht 151

151 Das Abkürzungsverzeichnis für die Bundesstaaten befindet sich im Anhang.

152 BGHZ 118, 312ff., NJW 1992, S. 3096. IPRax 1993, S. 310ff.153 Zu einigen Entscheidungen: Körner, NJW 2000, S. 245ff.

154 Insbesondere zur früheren Privatstrafe in Deutschland: Bentert, Das pönaleElement – Ein Fremdkörper im deutschen Zivilrecht, S. 11ff.

155 BGH NJW 1995, 861 (Caroline von Monaco I), NJW 1996, 984 (Carolinevon Monaco II).

156 In einer früheren Entscheidung hatte der BGH für ein erfundenes Exklusiv-interview „lediglich“ DM 15.000 als Schadensersatz anerkannt (Vgl. BGH NJW 1965, 685.)

157 Für eine zukünftige Anerkennung und Vollstreckbarkeit von punitivedamages: Müller/Uellenberg, VW 2001, S. 558ff. m.w.N.; Mueller,

VW 2001, S. 1759f. Anderer Auffassung: Webel, VW 2001, S. 1013ff. MitHinweis auf die Sichtweise des BVerfG: Müller, Der Betrieb 2001, S. 83ff.

158 Für die damit verbundenen Chancen und Auswirkungen für den deutschenVersicherungsmarkt: Müller, VW 2001, S. 558ff.

Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in denUSA sind – anders als in Deutschland – nicht ineinem gesetzlichen Gebührensystem festge-schrieben. Sie sind vielmehr von einer Vielzahlvon Faktoren abhängig. So beispielsweise vonder getroffenen Honorarvereinbarung mit demRechtsanwalt, der Dauer und Intensität des Dis-covery-Verfahrens und insbesondere den durchdie Jury zugesprochenen Schadensersatzsummen.Diese teilweisen exorbitanten Schadensersatz-summen sind vor allem auf den Freiraum derJury zur Festsetzung der Entschädigung, das

einzelstaatliche Haftungsrecht, und punitivedamages zurückzuführen. Zwar wird versuchtdie Schadensersatzsummen durch verschiede-ne Maßnahmen, wie z. B. remittitur, caps, undjury instructions in einem verhältnismäßigenRahmen zu halten, aber trotz allem kommt esimmer wieder zu „aufsehenerregenden“ Entschä-digungen. Aufgrund der vielen Einflussfaktorenim US-amerikanischen Recht ist eine Vorherseh-barkeit und damit Kalkulation der Prozesskostenweitgehend unmöglich.

§ 7 Resümee

Während in Deutschland die Prozesskosten Be-standteil eines gesetzlichen Gebührensystemssind, hängen die Prozesskosten in den USA vonverschiedenen Faktoren, wie z. B. der Honorar-vereinbarung mit dem Anwalt, dem Discovery-Verfahren, der Jury und dem Haftungsrecht ab.Insbesondere aufgrund der vielen einzelstaat-lichen Regelungen im Haftungsrecht, dem Er-folgshonorar, dem Prinzip des case law und derJury, ist es unmöglich, eine Aussage über diemögliche Schadensersatzsumme zu treffen.Auch eine Größenangabe der Prozesskosten istschwerlich möglich. Die Gesamtschadenaufwen-dungen sind insgesamt ein unvorhersehbaresund schwer kalkulierbares Risiko.

Zwar scheint bei der Rechtsverfolgung demGrunde nach bei einer Erfolgshonorarvereinba-rung von i.d.R. einem Drittel der zugesprochenenSumme eine Vorhersehbarkeit der Anwaltskos-ten möglich, aber aufgrund der Abhängigkeitdes Schadensersatzes von dem einzelstaatlichenHaftungsrecht und insbesondere der Jury-Ent-scheidung, die überwiegend aus „persönlichemErmessen“ die Höhe des Schadensersatzes fest-legt, gibt es nahezu keine Anhaltspunkte – inrechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht –die Anwaltskosten zu bemessen. Vor allem,wenn die Jury in der Höhe der Summe zumAusdruck bringen will, dass sie die Handlungdes Beklagten in keinster Weise dulden kann

C. Vergleich

Keine Versicherbarkeit von puntitive damages

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Prozesskosten

Schadensersatz

Prozesskosten

Schadensersatz

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und ihn dafür bestrafen will. Aber auch bei derRechtsverteidigung, insbesondere bei der Ho-norarvereinbarung eines premium billing, stelltsich diese Problematik.

Das Discovery-Verfahren birgt ein erheblichesKostenrisiko durch die stundenlange Befra-gung von Zeugen, Sichtung von ganzen Wa-genladungen von Akten und dem erlaubtenAusforschungsbeweis. Dies kann das Discovery-Verfahren zu einem wochen- und monatelangenVerfahren ausdehnen. Zwar soll die Gerichts-verhandlung grundsätzlich innerhalb von 18Monaten nach Klageerhebung festgesetzt wer-den159, aber eine feste Zeitvorgabe für das Discovery-Verfahren ist nicht vorhanden.

Auch die Besonderheiten des Haftungsrechtsdürfen nicht vernachlässigt werden. So über-steigt traditionell die Entschädigung für denimmateriellen Schaden, insbesondere wenn esum personal injury (Schmerzensgeld für Körper-verletzungen) oder um mental suffering geht,den vergleichsweise in Deutschland gezahltenBetrag um ein Vielfaches. Zurückzuführen istdies auf den immateriellen Schadensbegriff undvor allem auf die Tatsache, dass die general da-mages als natürliche Folge der unerlaubtenHandlung angesehen und daher nicht bewie-sen werden müssen. In der Frequenz stellen dieimmateriellen Schäden daher ein größeres Risikodar.

Weitere Faktoren sind in den hinter dem Haf-tungsrecht stehenden Werten zu sehen. EinSchadensersatzanspruch in den USA führt zueiner vergleichsweise höheren Entschädigungals in Deutschland. Gründe hierfür liegen aufjeden Fall in der schlechteren sozialen Absiche-rung – im Gegensatz zum umfangreichen Sozi-alversicherungssystem in Deutschland – und inder american rule begründet. In den USA sindUnfallfolgen weniger durch Leistungen Dritter,wie z. B. Sozial- und Krankenkassenleistungen,gedeckt als in Deutschland. Die einzige Mög-lichkeit des Geschädigten die hohen Behand-lungskosten des Krankenhauses oder die evtl.

nachfolgenden Kosten der Rehabilitation zudecken, liegen oft in der Schadensersatzzah-lung. Aber auch wenn private oder öffentlicheErsatzleistungen gezahlt werden, sind diesenicht von der Entschädigung abzuziehen. Auchdie Überlegung, dass der Geschädigte seine Pro-zesskosten selbst zu tragen hat (american rule),führt allem Anschein nach zu einer Anhebungder Entschädigung.

Weiterhin ist zu beachten, dass das tort lawEinzelstaatenrecht ist und daher eine Vielzahlvon einzelstaatlichen Regelungen vorhandensind, so z. B. für den Beweismaßstab, die einzel-nen Anspruchsvoraussetzungen, die vorhande-nen caps, etc.

Die Kosten für Haftpflicht-Verfahren im Jahre1995 haben in den USA insgesamt USD 152 Mrd.betragen. Dies entspricht 2,2 Prozent des dama-ligen Bruttoinlandprodukts der USA. Davonentfielen 54 Prozent auf die Rechtsanwalts-,Gerichts- und Gutachterkosten, 22 Prozent aufSchmerzensgeldansprüche und nur 24 Prozentauf den eigentlichen Schadensersatz.

Im selben Jahr betrug die Schadenbelastung inDeutschland DM 8,5 Mrd. und damit nur 0,24Prozent des Bruttoinlandprodukts. Gemessenam Bruttoinlandsprodukt haben damit die Kos-ten für US-Haftpflicht-Verfahren ca. das 10fachebetragen.

Die Prämie, die für ein US-Exposure erforderlichist, ist vielfach höher als bei Risiken mit Eu-ropäischen-Exposure.160 Mit Hilfe von Wahr-scheinlichkeiten und statistischen Werten be-misst der Versicherer die für das Exposure er-forderliche Prämie. Bei einem produzierendenBetrieb bemisst sich die Prämie im Regelfallam Umsatz. Die Unternehmen, die ihre Produk-te in die USA exportieren oder dort eine Nie-derlassung haben, müssen mit dem 5- bis 7fa-chen Prämiensatz – mal mehr, mal weniger –im Vergleich zu Europa rechnen.161 Aufgrunddessen könnte die These aufgestellt werden,dass der US-Schaden im Regelfall 5 bis 7mal

teuerer ist als in Deutschland. Die Prämie ist je-doch nicht das einzige Kriterium, das eineZeichnung von Haftpflichtpolicen überhauptmöglich macht.

Den Haftpflichtpolicen mit US-Exposure liegteine Selbstbeteiligung je Schadenfall zugrun-de, die im Vergleich zu europäischen Policeneinen höheren Betrag ausmacht. Somit mussnicht nur eine höhere Prämie bezahlt werden,sondern gleichzeitig auch eine höhere Selbst-beteiligung in Kauf genommen werden.

Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Risiko-steuerung ist die Kostenklausel, die in den Poli-cen mit US-Exposure vorhanden ist. Demnachbildet die vereinbarte Deckungssumme dieObergrenze für den Schadensersatz und dieProzesskosten. In den europäischen Haftpflicht-policen findet sich diese Kostenklausel nicht.Dort stellt die Deckungssumme zwar auch dieObergrenze dar, aber nur für den Schadenser-satz. Die Prozesskosten werden zusätzlich ge-zahlt und damit nicht auf die Deckungssummeangerechnet.

Den Versicherern, die ein Haftpflichtrisiko inden USA zeichnen, ist es kaum möglich, einegenaue Voraussage über die Höhe des Scha-densersatzes und der Prozesskosten zu treffen.Lediglich die durchschnittliche Höhe kann auf-grund der Analyse der vorhandenen statisti-schen (Vergangenheits-)Erfahrungen, in denenjeder einzelne Schaden festgehalten wird, be-ziffert werden. Daher stellen auch für die Versi-cherer die Besonderheiten des amerikanischen

Rechts immer noch ein erhebliches Risiko dar.Lediglich durch Selbstbehalte und Ausschlüssekann eine Begrenzung des Risikos, und damitdie Versicherbarkeit überhaupt, gewährleistetwerden.

Um das Risiko einer Schadensersatzklage inden USA, und damit der Unterwerfung aller Be-sonderheiten im amerikanischen Haftungs- undVerfahrensrecht zu verdeutlichen, werden nach-

Abbildung 7: Kostenklausel-Modell

159 Vgl. Civil Justice Reform Act. Hierzu: Röhm/Koch, RIW 1995, S. 469.160 Zum Vergleich des Schadenpotentials bei deutschen und US-amerikani-

schen (Produkt)Haftpflichtansprüchen: Zeller, Tendenzen der Produkthaftung in Europa und den USA, S. 63ff.

161 Der Prämiensatz ist von vielen Faktoren abhängig, wie z.B. der Branchein dem das Unternehmen tätig ist, die Art des Produkts, die Höhe derSelbstbeteiligung, den Vorschadenverlauf, etc. Der genaue Prämiensatzist daher immer Einzelfall abhängig.

Deckungssumme

USA Europa

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folgend zwei Produkthaftpflichtklagen gegeneinen europäischen Hersteller für Produkte imHeilwesenbereich aufgezeigt:

◆ 1. Fall, Schadenjahr 1994:

Gesamtschaden USD 47.000.000

davon Schaden-regulierungskosten USD 41.000.000

davon Schadensersatz USD 6.000.000

Während der 1. Fall weitgehend abgeschlossenist, befindet sich der 2. Fall noch in der Regulie-rungsphase.

Diese Beispiele sollen vor allem verdeutlichen,dass alleine die Tatsache, dass es zu einemSchadensersatzprozess in den USA kommt, die

Unternehmen mit verhältnismäßig hohe Rechts-verteidigungskosten konfrontiert werden. Diehohe Vergleichsquote in den USA von 97 % istdaher nicht verwunderlich.

◆ 2. Fall, Schadenjahr 1993:

Gesamtschaden USD 25.000.000

davon Schaden-regulierungskosten USD 20.000.000

davon Schadensersatz USD 5.000.000

Ob Automobilhersteller, Pharmakonzerne, Ta-bakindustrie – allen graut es vor einem Scha-densersatzprozess in den USA. Zum einen, weiles teilweise um exorbitante Schadensersatz-summen – und zum anderen um besondershohe Rechtsverteidigungskosten geht. In denUSA sind die Prozesskosten nicht – wie inDeutschland – Bestandteil eines gesetzlichenGebührensystems, sondern vielmehr von vielenBesonderheiten des amerikanischen Rechtssy-stems abhängig. So beispielsweise von dem Di-scovery-Verfahren, der Honorarvereinbarungmit dem Anwalt, dem einzelstaatlichen Haf-tungsrecht und vor allem von der Jury, welchedie Höhe des Schadensersatzes frei bestimmenkann. Eine Prognose über den Schadensersatzund die Prozesskosten in den USA lässt sichschwer treffen, und das obwohl versucht wird,durch verschiedene Möglichkeiten die Entschä-digungen zu begrenzen.

Aufgrund der besonders hohen Summen, dieKlägern in den USA zugesprochen werden, wirdversucht, das scheinbare „Anspruchs-Eldorado“in den USA zu nutzen und dort zu klagen. DasWissen um die besonders hohen Schadenser-satzsummen und die erheblichen Rechtskostenwird regelmäßig seitens der (Kläger)Anwältegenutzt, um einen Vergleich zu erzielen. Derwirtschaftliche Druck, teilweise sogar unbe-rechtigte Ansprüche auf dem Vergleichswegezu befriedigen, um es gar nicht erst zur discov-ery kommen zu lassen, ist nachvollziehbar.

Den Hinterbliebenen der Concorde-Opfer wur-den auf dem Vergleichswege DM 230 Millionen(EUR 117 Mio.) Schmerzensgeld, rund DM 2 Mil-lionen (EUR 1 Mio.) für jeden Verunglückten,angeboten. Diese für europäische Verhältnissehohen Summen könnten u.a. darauf zurückzu-führen sein, dass die Anwälte der Concorde-

Opfer gedroht hatten, die Klage vor amerikani-schen Gerichten anhängig zu machen. Bisherhaften die europäischen Fluggesellschaftenaufgrund des Warschauer Abkommens nur biszu ca. DM 53.500 (EUR 27.354) je betroffenerPerson, und zwar für die unmittelbaren Kosten –von der Überführung bis zur Beerdigung – wieauch für langfristige Folgen wie der Unter-halt.162 Nach dem Bergbahnunglück im Novem-ber 2000 in Kaprun wurden Klagen eingereicht.Entsprechend des forum shoppings wird von eini-gen Anwälten die Rechtswegzuständigkeit derUS-amerikanischen Gerichte gesucht. In New Yorkwurde die erste Klage gegen die ÖsterreichischeElektrizitätswirtschaft AG (OEAG), als Anteilseig-nerin der Gletscherbahn Kaprun AG, abgewiesen.Die Klageabweisung wurde darauf gestützt, dasszum einen keine Geschäftstätigkeit der OEAG inden USA feststellbar ist und es sich um eine aus-ländische staatliche Gesellschaft handelt, da dieBundesrepublik Österreich Hauptanteilseigne-rin der OEAG ist. Diese Klageabweisung könnteindirekte Auswirkungen auf weitere Schadens-ersatzklagen (z.B. gegen Siemens oder die Glet-scherbahn Kaprun AG) vor US-amerikanischenGerichten haben.

Nach den verheerenden Terrorattacken auf dieUSA ist die von den Anwaltskammern auferlegtePietätsfrist für Schadensersatzklagen abgelaufen.Als Beklagte kommen neben den Fluggesell-schaften American und United Airlines, Boeing,die Sicherheitsfirmen der Flughäfen, der Päch-ter des WTC Larry Silverstein, der WTC-BesitzerPort Authority of New York und New Jersey, etc.in Betracht. Schätzungen zufolge soll sich derStreitwert auf 50 Milliarden US-Dollar belau-fen. Um einer Ausuferung der Klagen und derSchadensersatzsummen vorzubeugen, wurde dieHaftung der betroffenen Fluggesellschaften vondem Umfang der bestehenden Haftpflichtver-sicherungen abhängig gemacht. Daneben hatder US-Kongress den „federal September 11thVictim Compensation Fund“ ins Leben geru-fen.163 Hierunter haben die Anspruchsteller die

Möglichkeit Schadensersatzansprüche anzu-melden. Gleichzeitig werden damit die Rechteauf eine eigene Schadensersatzklage ausge-schlossen. Innerhalb des Fonds, werden die An-wälte für die Anspruchsteller pro bono (ohneAnwaltshonorar) tätig. Lediglich die entstande-nen Kosten für administrative Tätigkeiten (Ko-pien, Schriftsätze, etc.) sollen nach Ansicht derAssociation of Trial Lawyer of America (ATLA)in Rechnung gestellt werden. Trotz allem stehtes den Terror-Opfern frei, einen Anwalt zu be-auftragen um eigene Schadensersatzansprüchegeltend zu machen. Dabei werden die amerika-nischen Schadensersatzsummen und das be-liebte Erfolgshonorar wohl für weiteres Aufsehensorgen!

Zwar gibt es mittlerweile auch in Deutschlandwesentlich höhere Schmerzensgeldsummen alsnoch vor einigen Jahren, von amerikanischenVerhältnissen ist Deutschland derzeit wegengrundsätzlicher Unterschiede im Prozess- undHaftungsrecht jedoch noch weit entfernt. Den-noch: Für deutsche Unternehmen stellt sich derUS-amerikanische Markt als ein Eldorado auchder unbegrenzten Forderungen dar. Bisherschienen die deutschen Unternehmen vor derVerurteilung zu punitive damages sicher zusein, da der BGH die Anerkennung und damitdie Vollstreckbarkeit in Deutschland untersagthatte.164 Durch einige Entscheidungen in letz-ter Zeit ist jedoch Bewegung in die Diskussionüber das Rechtsinstitut der punitive damagesgekommen. Das Haftungs- und Prozesskosten-risiko sowie das Risiko des möglichen Wandelsin der Rechtsprechung – und damit der Voll-streckbarkeit von punitive damages – muß gesehen, mit Risk-Management Maßnahmenproaktiv angegangen und mit Erst- und Rück-versicherern besprochen werden. Auch beimSprung über den Teich gilt: Look before youleap!

D. Zusammenfassung

162 Durch das Montrealer Abkommen sollen die Fluggesellschaften bis zuca. DM 270.000 (EUR 138.048) je betroffener Person haften (reine Gefährdungshaftung). Die Haftung geht darüber hinaus- und zwar un-begrenzt -, wenn die Fluggesellschaft nicht den Entlastungsbeweisantreten kann, dass das Personal alles getan hat, um das Unglück ab-zuwenden. Das Abkommen ist zur Zeit noch nicht in Kraft getreten.

Dies wird erst der Fall sein, wenn mindestens 30 Vertragsstaaten dasÜbereinkommen ratifiziert haben. Bisher: 14 (Stand 18.03.2002).Hiervon unabhängig haben sich einige Fluggesellschaften schon jetztauf freiwilliger Basis zu weitergehenden Zahlungen verpflichtet.

163 Für weitere Informationen: http://www.atlanet.org 164 BGHZ 118, 312ff., NJW 1992, S. 3096. IPRaX 1993, S. 310ff.

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Schepke, Jan Das Erfolgshonorar des Rechtsanwalts, Tübingen 1998

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Schilken, Eberhard Gerichtsverfassungsrecht, München 1990

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Schmidt-Brand, Jan-Peter Zu den long-arm statutes im „Jurisdiktion-Recht“ der Vereinigten Staaten von Amerikaund zu ihrer Bedeutung für wirtschaftsrecht-liche Streitigkeiten, Frankfurt am Main 1991

Literaturverzeichnis

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4342

Schneider, Egon Die Kostenentscheidung im Zivilurteil und im Beschluß einschließlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, 2. Auflage, München 1977

Schneider, Egon/ Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess,Herget, Kurt 11. Auflage, Köln 1996

Thomas, Heinz / Zivilprozessordnung mit GerichtsverfassungsPutzo, Hans gesetz und den Einführungsgesetzen, EuGVÜ

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Undritz, Sven Holger Anwaltsgebühren: Tradition und Wettbewerb,Bonn 1994

Wolf, Manfred Gerichtsverfassungsrecht aller Verfahrenszweige,München 1987

Zeller, Wilhelm (Gesamtredaktion) Tendenzen der Produkthaftung in Europa und Amerika, Köln 1981

AL Alabama

AZ Arizona

AR Arkansas

CA California

CO Colorado

CT Connecticut

DE Delaware

FL Florida

GA Georgia

ID Idaho

IL Illinois

IN Indiana

IA Iowa

KS Kansas

KY Kentucky

LA Louisiana

ME Maine

MD Maryland

MA Massachusetts

MI Michigan

MN Minnesota

MS Mississippi

MO Missouri

MT Montana

NE Nebraska

NV Nevada

NH New Hampshire

NJ New Jersey

NM New Mexico

NY New York

NC North Carolina

ND North Dakota

OH Ohio

OK Oklahoma

OR Oregon

PA Pennsylvania

RI Rhode Island

SC South Carolina

SD South Dakota

TN Tennessee

TX Texas

UT Utah

VT Vermont

VA Virginia

WA Washington

WV West Virginia

WI Wisconsin

WY Wyoming

Auf Wunsch kann ein Verzeichnis der verwen-deten Aufsätze gerne zur Verfügung gestelltwerden.

Anhang

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4544

Prozesskostenrisiko-Tabelle Deutschland (Angaben in EUR)

I. Instanz I. Instanz II. Instanz II. Instanz III. Instanz III. Instanz2 Anwälte 2 Anwälte 2 Anwälte 2 Anwälte 2 Anwälte 2 Anwälte

Wert ohne Beweis mit Beweis ohne Beweis mit Beweis ohne Beweis mit Beweis

Alle Angaben ohne Gewähr. Grundlage: 2 bzw. 3 Anwaltsgebühren und Gerichtskosten mit Urteilsbegründung.

Alle Angaben ohne Gewähr. Grundlage: 2 bzw. 3 Anwaltsgebühren und Gerichtskosten mit Urteilsbegründung.

300 208 275 286 373 298 385

600 345 465 470 611 487 629

900 482 634 641 837 663 860

1.200 606 803 807 1.063 834 1.090

1.500 729 972 972 1.289 1.005 1.321

2.000 883 1.191 1.177 1.578 1.214 1.615

2.500 1.036 1.410 1.382 1.868 1.423 1.908

3.000 1.190 1.629 1.587 2.157 1.631 2.201

3.500 1.344 1.848 1.792 2.446 1.840 2.495

4.000 1.498 2.067 1.997 2.736 2.049 2.788

4.500 1.652 2.285 2.202 3.025 2.258 3.082

5.000 1.806 2.504 2.407 3.314 2.467 3.375

6.000 2.023 2.807 2.697 3.717 2.765 3.785

7.000 2.239 3.109 2.988 4.119 3.063 4.194

8.000 2.456 3.412 3.279 4.521 3.362 4.604

9.000 2.673 3.714 3.569 4.923 3.660 5.014

10.000 2.889 4.017 3.860 5.326 3.958 5.424

13.000 3.144 4.364 4.205 5.791 4.314 5.901

16.000 3.399 4.712 4.550 6.257 4.671 6.378

19.000 3.653 5.059 4.894 6.722 5.027 6.854

22.000 3.908 5.407 5.239 7.187 5.383 7.331

25.000 4.162 5.754 5.584 7.653 5.739 7.808

30.000 4.584 6.342 6.149 8.435 6.319 8.605

35.000 5.005 6.930 6.713 9.217 6.898 9.401

I. Instanz I. Instanz II. Instanz II. Instanz III. Instanz III. Instanz2 Anwälte 2 Anwälte 2 Anwälte 2 Anwälte 2 Anwälte 2 Anwälte

Wert ohne Beweis mit Beweis ohne Beweis mit Beweis ohne Beweis mit Beweis

40.000 5.426 7.518 7.278 9.999 7.477 10.198

45.000 5.847 8.106 7.843 10.781 8.057 10.994

50.000 6.268 8.695 8.408 11.563 8.636 11.791

65.000 6.925 9.530 9.322 12.709 9.600 12.987

80.000 7.582 10.366 10.237 13.856 10.565 14.184

95.000 8.240 11.202 11.151 15.003 11.529 15.381

110.000 8.897 12.038 12.066 16.149 12.494 16.577

125.000 9.554 12.874 12.980 17.296 13.458 17.774

140.000 10.212 13.710 13.895 18.443 14.423 18.971

155.000 10.869 14.546 14.809 19.589 15.387 20.167

170.000 11.526 15.382 15.724 20.736 16.352 21.364

185.000 12.183 16.218 16.638 21.883 17.316 22.561

200.000 12.841 17.054 17.553 23.030 18.281 23.758

230.000 13.838 18.325 18.939 24.772 19.742 25.575

260.000 14.836 19.596 20.326 26.515 21.204 27.393

290.000 15.833 20.868 21.713 28.258 22.666 29.211

320.000 16.831 22.139 23.100 30.000 24.128 31.028

350.000 17.828 23.410 24.486 31.743 25.589 32.846

380.000 18.826 24.681 25.873 33.486 27.051 34.664

410.000 19.820 25.950 27.255 35.224 28.508 36.476

440.000 20.821 27.224 28.647 36.971 29.975 38.299

470.000 21.818 28.495 30.033 38.714 31.436 40.117

500.000 22.816 29.767 31.420 40.456 32.898 41.934

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Herr Christoph Günther arbeitete nach seinerAusbildung zum Versicherungskaufmann alsKunden- und Aussendienstbetreuer eines Le-

bensversicherers und beschäftigte sichunter anderem mit der betrieblichenAltersversorgung und Marktanalysen.Seinen beruflichen Werdegang setzteHerr Günther in der Betriebsabteilungeines Rechtsschutzversicherers fort. Auchwährend seines Studiums des Wirt-schaftsrechts an der Fachhochschule inLüneburg blieb Herr Günther in denDiensten der Rechtsschutzversicherung.Im Jahre 2001 beendete Herr Günthersein Studium als Diplom-Wirtschaftsju-rist (FH) und wechselte zur E+S Rück.

Der vorliegende Band der Schriftenreihe E+S Rückstellt eine verkürzte und überarbeitete Fassungseiner Diplomarbeit: Vergleich der Rechtsan-walts- und Gerichtskosten im deutschen und US-amerikanischen Haftungsrecht – unter besonde-rer Berücksichtigung von punitive damages –dar, die von Prof. Dr. jur. Bernd Hohlbein undder E+S Rück betreut wurde.

Referent

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Bisher erschienen:

Nr.1M. Rehfeld, N.A. Sittaro, E. Wehking

Psychische FolgeschädenEin Problem in der Unfall- und

Haftpflichtversicherung

Nr.2J. Brollowski, A. Kelb, H. Lemcke, E. Wehking

E+S Rück FachtagungHaftpflichtschaden

und Psyche

Nr.3I.Geis, Th. Hoeren, Chr. Nießen, J. Roth

Neue Medien – Neue Risiken:Haftpflichtfragen rund

um das Internet

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