Upload
michael-hause-weisheit
View
2
Download
0
Embed Size (px)
DESCRIPTION
hlko
Citation preview
Haager Landkriegsordnung
Inhaltsbersicht
Das Abkommen
Prambel
Seine Majestt der deutsche Kaiser, Knig von Preuen,
Der Prsident der Vereinigten Staaten von Amerika,
Der Prsident der Argentinischen Republik,
Seine Majestt der Kaiser von sterreich, Knig von Bhmen u.s.w. und Apostolischer Knig von
Ungarn,
Seine Majestt der Knig der Belgier,
Der Prsident der Republik Bolivien,
Der Prsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien,
Seine Knigliche Hoheit der Frst von Bulgarien,
Der Prsident der Republik Chile,
Der Prsident der Republik Kolumbien,
Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba,
Seine Majestt der Knig von Dnemark,
Der Prsident der Dominikanischen Republik,
Der Prsident der Republik Ekuador,
Der Prsident der Franzsischen Republik,
Seine Majestt der Knig des Vereinigten Knigreichs von Grobritannien und Irland und der
Britischen berseeischen Lande, Kaiser von Indien,
Seine Majestt der Knig der Hellenen,
Der Prsident der Republik Guatemala,
Der Prsident der Republik Hati,
Seine Majestt der Knig von Italien,
Seine Majestt der Kaiser von Japan,
Seine Knigliche Hoheit der Groherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau,
Der Prsident der Vereinigten Staaten von Mexiko,
Seine Knigliche Hoheit der Frst von Montenegro,
Seine Majestt der Knig von Norwegen,
Der Prsident der Republik Panama,
Der Prsident der Republik Paraguay,
Ihre Majestt die Knigin der Niederlande,
Der Prsident der Republik Peru,
Seine Kaiserliche Majestt der Schah von Persien,
Seine Majestt der Knig von Portugal und Algarvien u.s.w.,
Seine Majestt der Knig von Rumnien,
Seine Majestt der Kaiser aller Reuen,
Der Prsident der Republik Salvador,
Seine Majestt der Knig von Serbien,
Seine Majestt der Knig von Siam,
Seine Majestt der Knig von Schweden,
Der Schweizerische Bundesrat,
Seine Majestt der Kaiser der Osmanen,
Der Prsident des Orientalischen Freistaats Uruguay,
Der Prsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
in der Erwgung, da bei allem Bemhen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete
Streitigkeiten zwischen den Vlkern zu verhten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu
fassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigefhrt wird, die ihre Frsorge nicht hat
abwenden knnen,
von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem uersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den
sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu diesen, in der Meinung, da es zu diesem
Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebruche des Krieges einer Durchsicht zu
unterziehen, sei es, um sie nher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewissen Grenzen zu ziehen, damit sie
soviel wie mglich von ihrer Schrfe verlieren,
haben eine Vervollstndigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere Fassung des Werkes der
Ersten Friedenskonferenz fr ntig befunden, die im Anschlu an die Brsseler Konferenz von 1874,
ausgehend von den durch eine weise und hochherzige Frsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen
zur Feststellung und Regelung der Gebruche des Landkriegs angenommen hat.
Nach der Auffassung der hohen vertragschlieenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung
durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militrischen
Interessen gestatten, den Kriegfhrenden als allgemeine Richtschnur fr ihr Verhalten in den
Beziehungen untereinander und mit der Bevlkerung dienen.
Es war indessen nicht mglich, sich schon jetzt ber Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der
Praxis vorkommenden Flle erstrecken.
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschlieenden Teile liegen, da die nicht
vorgesehenen Flle in Ermangelung einer schriftlichen Abrede der willkrlichen Beurteilung der
militrischen Befehlshaber berlassen bleiben.
Solange, bis ein vollstndigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen
vertragschlieenden Teile fr zweckmig, festzusetzen, da in den Fllen, die in den Bestimmungen
der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevlkerung und die
Kriegfhrenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundstze des Vlkerrechts bleiben, wie sie
sich ergeben aus den unter gesitteten Vlkern feststehenden Gebruchen, aus den Gesetzen der
Menschlichkeit und aus den Forderungen des ffentlichen Gewissens.
Sie erklren, da namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ordnung in diesem Sinne zu
verstehen sind.
Artikel 1
Die Vertragsmchte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaregeln geben, welche der dem
vorliegenden Abkommen beigefgten Ordnung der Gesetze und Gebruche des Landkriegs entsprechen.
Artikel 2
Die Bestimmungen der im Artikel 1 angefhrten Ordnung sowie des vorliegenden Abkommens finden
nur zwischen den Vertragsmchten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegfhrenden smtlich
Vertragsparteien sind.
Artikel 3
Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen
Falles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie ist fr alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer
bewaffneten Macht gehrenden Personen begangen werden.
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation fr die Beziehungen zwischen den Vertragsmchten an
die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebruche des Landkriegs.
Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft fr die Beziehungen zwischen den Mchten, die es
unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen nicht gleichermaen ratifizieren sollten.
Artikel 5
Dieses Abkommen soll mglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den
Vertretern der daran teilnehmenden Mchte und von dem Niederlndischen Minister der auswrtigen
Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die spteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels eines schriftlichen, an die
Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufgen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls ber die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im
vorstehenden Absatz erwhnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung
der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mchten sowie den anderen Mchten,
die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fllen des
vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage
sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 6
Die Mchte, die nicht unterzeichnet haben, knnen diesem Abkommen spter beitreten.
Die Macht, die beizutreten wnscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich
anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu bersenden, die im Archive der bezeichneten
Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzglich allen anderen Mchten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der
Beitrittsurkunde bersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 7
Dieses Abkommen wird wirksam fr die Mchte, die an der ersten Hinterlegung von
Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll ber
diese Hinterlegung aufgenommen ist, und fr die spter ratifizierenden oder beitretenden Mchte
sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von
ihrem Beitritt erhalten hat.
Artikel 8
Sollte eine der Vertragsmchte dieses Abkommen kndigen wollen, so soll die Kndigung schriftlich
der Regierung der Niederlande erklrt werden, die unverzglich beglaubigte Abschrift der Erklrung
allen anderen Mchten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklrung
erhalten hat.
Die Kndigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklrt hat, und erst ein Jahr,
nachdem die Erklrung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.
Artikel 9
Ein im Niederlndischen Ministerium der auswrtigen Angelegenheiten gefhrtes Register soll den Tag
der gem Artikel 5 Abs. 3,4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag,
an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 6 Abs. 2) oder von der Kndigung (Artikel 8 Abs. 1)
eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszge
daraus zu verlangen.
A n h a n g
1 Kriegsfhrende
1.1 Begriff des Kriegsfhrenden
Artikel 1 - 3
Artikel 1
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur fr das Heer, sondern auch fr
die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:
1. da jemand an ihrer Spitze steht, der fr seine Untergebenen verantwortlich ist,
2. da sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. da sie die Waffen offen fhren und
4. da sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebruche des Krieges beobachten.
In den Lndern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres
bilden, sind diese unter der Bezeichnung "Heer" einbegriffen.
Artikel 2
Die Bevlkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe
zu den Waffen greift, um die eindrigenden Truppen zu bekmpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach
Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegfhrend betrachtet, wenn sie die Waffen offen fhrt und die
Gesetze und Gebruche des Krieges beobachtet.
Artikel 3
Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und
Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen
Anspruch anf Behandlung als Kriegsgefangene.
Artikel 4 - 20
Artikel 4
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der
Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben.
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persnlich gehrt, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und
Schriftstcken militrischen Inhalts.
Artikel 5
Die Kriegsgefangenen knnen in Stdten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht
werden mit der Verpflichtung, sich nicht ber eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist
ihre Einschlieung nur statthaft als unerlliche Sicherungsmaregel und nur whrend der Dauer der
diese Maregel notwendig machenden Umstnde.
Artikel 6
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach
ihren Fhigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten drfen nicht bermig sein und in keiner
Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden,
Arbeiten fr ffentliche Verwaltungen oder fr Privatpersonen oder fr ihre eigene Rechnung
auszufhren.
Arbeiten fr den Staat werden nach den Stzen bezahlt, die fr Militrpersonen des eigenen Heeres bei
Ausfhrung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Stze nicht bestehen, nach einem Satze, wie
er den geleisteten Arbeiten entspricht.
Werden die Arbeiten fr Rechnung anderer ffentlicher Verwaltungen oder fr Privatpersonen
ausgefhrt, so werden die Bedingungen im Einverstndnisse mit der Militrbehrde festgestellt.
Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der berschu nach
Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden.
Artikel 7
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat fr ihren Unterhalt zu sorgen.
In Ermangelung einer besonderen Verstndigung zwischen den Kriegfhrenden sind die
Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fue zu
behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.
Artikel 8
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des
Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmigkeit kann mit der erforderlichen
Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihr Heer zu
erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben, das von den Truppen, welche sie gefangen
genommen hatten, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genommen werden, knnen fr die
frhere Flucht nicht bestraft werden.
Artikel 9
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben;
handelt er gegen diese Vorschrift, so knnen ihm die Vergnstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner
Klasse zustehen, entzogen werden.
Artikel 10
Kriegsgefangene knnen gegen Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze ihres Landes sie dazu
ermchtigen; sie sind alsdann bei ihrer persnlichen Ehre verbunden, die bernommenen
Verpflichtungen sowohl ihrer eigenen Regierung als auch dem Staate gegenber, der sie zu
Kriegsgefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfllen.
Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die
dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.
Artikel 11
Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen;
ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen auf
Entlassung gegen Ehrenwort zu entsprechen.
Artikel 12
Jeder gegen Ehrenwort entlassenen Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem gegenber er die
Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen Verbndete die Waffen trgt und wieder
ergriffen wird, verliert das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt
werden.
Artikel 13
Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehren, wie Kriegskorrespondenten,
Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten
und diesem ihre Festhaltung zweckmig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene,
vorausgesetzt, da sie sich im Besitz eines Ausweises der Militrbehrde des Heeres befinden, das sie
begleiten.
Artikel 14
Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegfhrenden Staaten und eintretenden Falles
in den neutralen Staaten, die Angehrige eines der Kriegfhrenden in ihr Gebiet aufgenommen haben,
eine Auskunftsstelle ber die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen
betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhlt von den zustndigen Dienststellen alle Angaben ber
die Unterbringung und deren Wechsel, ber Freilassungen gegen Ehrenwort, ber Austausch, ber
Entweichungen, ber Aufnahme in die Hospitler und ber Sterbeflle sowie sonstige Ausknfte, die
ntig sind, um ber jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden zu
erhalten. Die Auskunftsstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer, den Vor- und
Zunamen, das Alter, den Heimatort, den Dienstgrad, den Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und
Ort der Gefangennahme, der Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle besonderen
Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedenschlusse der Regierung des anderen
Kriegfhrenden bermittelt.
Die Auskunftsstelle sammelt ferner alle zum persnlichen Gebrauche dienenden Gegenstnde,
Wertsachen, Briefe u. s. w., oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen
oder in Hospitlern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt
sie die Berechtigten zu.
Artikel 15
Die Hilfsgesellschaften fr Kriegsgefangene, die ordnungsmig nach den Gesetzen ihres Landes
gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die Vermittler der mildttigen Nchstenhilfe zu sein,
erhalten von den Kriegfhrenden fr sich und ihre ordnungsmig beglaubigten Agenten jede
Erleichterung innerhalb der durch die militrischen Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften
gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausfhren zu knnen. Den
Delegierten dieser Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen persnlich von der Militrbehrde
erteilten Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa erlassenen
Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fgen, gestattet werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen
sowie an den Rastorten der in die Heimat zurckkehrenden Gefangenen zu verteilen.
Artikel 16
Die Auskunftsstellen genieen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete,
die fr die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande
der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenlndern von allen Postgebhren befreit.
Die als Liebesgaben und Beihilfen fr Kriegsgefangene bestimmten Gegenstnde sind von allen
Eingangszllen und anderen Gebhren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.
Artikel 17
Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den Offizieren gleichen Dienstgrads in
dem Lande zusteht, wo sie gefangen gehalten werden; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.
Artikel 18
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausbung ihrer Religion mit Einschlu der Teilnahme am
Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter der einzigen Bedingung, da sie sich den Ordnungs- und
Polizeivorschriften der Militrbehrde fgen.
Artikel 19
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen entgegengenommen oder
errichtet wie die der Militrpersonen des eigenen Heeres.
Das gleiche gilt fr die Sterbeurkunden sowie fr die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren
Dienstgrad und Rang zu bercksichtigen ist.
Artikel 20
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen krzester Frist in ihre Heimat entlassen
werden.
A n h a n g
1 Kriegsfhrende
1.3 Kranke und Verwundete
Artikel 21
Artikel 21
Die Pflichten der Kriegfhrenden in Ansehung der Behandlung von Kranken und Verwundeten
bestimmen sich aus dem Genfer Abkommen.
A n h a n g
2 Feindseligkeiten
2.1 Mittel zur Schdigung des Feindes, Belagerungen und Beschieungen
Artikel 22 - 28
Artikel 22
Die Kriegfhrenden haben kein unbeschrnktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schdigung des
Feindes.
Artikel 23
Abgesehen von den durch Sondervertrge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:
a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
b) die meuchlerische Ttung oder Verwundung von Angehrigen des feindlichen Volkes oder Heeres,
c) die Ttung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf
Gnade oder Ungnade ergeben hat,
d) die Erklrung, da kein Pardon gegeben wird,
e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unntig Leiden zu
verursachen,
f) der Mibrauch der Parlamentrflagge, der Nationalflagge oder der militrischen Abzeichen oder der
Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens,
g) die Zerstrung oder Wegnahme feindlichen Eigentums auer in den Fllen, wo diese Zerstrung oder
Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird,
h) die Aufhebung oder zeitweilige Auerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehrigen der
Gegenpartei oder die Ausschlieung ihrer Klagbarkeit.
Den Kriegfhrenden ist ebenfalls untersagt, Angehrige der Gegenpartei zur Teilnahme an den
Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch fr den Fall, da sie vor Ausbruch des
Krieges angeworben waren.
Artikel 24
Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten ber den Gegner und das
Gelnde zu verschaffen, sind erlaubt.
Artikel 25
Es ist untersagt, unverteidigte Stdte, Drfer, Wohnsttten oder Gebude, mit welchen Mitteln es auch
sei. anzugreifen oder zu beschieen.
Artikel 26
Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn der Beschieung den Fall eines
Sturmangriffs ausgenommen, alles was an ihm liegt tun, um die Behrden davon zu benachrichtigen.
Artikel 27
Bei Belagerungen und Beschieungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die
dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohlttigkeit gewidmeten Gebude, die
geschichtlichen Denkmler, die Hospitler und Sammelpltze fr Kranke und Verwundete soviel wie
mglich zu schonen, vorausgesetzt, da sie nicht gleichzeitig zu einem militrischen Zwecke
Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebude oder Sammelpltze mit deutlichen besonderen Zeichen zu
versehen und diese dem Belagerer vorher bekanntzugeben.
Artikel 28
Es ist untersagt, Stdte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plnderung
preiszugeben.
A n h a n g
2 Feindseligkeiten
2.2 Spione
Artikel 29 - 31
Artikel 29
Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet eines
Kriegfhrenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei
mitzuteilen.
Demgem sind Militrpersonen, in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen Heeres
eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen
gelten nicht als Spione: Militrpersonen und Nichtmilitrpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag,
Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu berbringen, offen ausfhren. Dahin gehren
ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befrdert werden, um Mitteilungen zu berbringen oder um
berhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebiets
aufrechtzuerhalten.
Artikel 30
Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urteil bestraft werden.
Artikel 31
Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehrt, zurckgekehrt ist und spter vom Feinde gefangen
genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann fr frher begangene Spionage nicht
verantwortlich gemacht werden.
Artikel 32
Als Parlamentr gilt, wer von einem der Kriegfhrenden bevollmchtigt ist, mit dem anderen in
Unterhandlungen zu treten, und sich mit der weien Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit,
ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnentrger und Dolmetscher.
Artikel 33
Der Befehlshaben, zudem ein Parlamentr gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umstnden
zu empfangen.
Er kann alle erforderlichen Maregeln ergreifen, um den Parlamentr zu verhindern, seine Sendung zur
Einziehung von Nachrichten zu benutzen.
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mibrauche den Parlamentr zeitweilig zurckzuhalten.
Artikel 34
Der Parlamentr verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare
Beweis vorliegt, da er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu ben oder dazu
anzustiften.
Artikel 35
Die zwischen den abschlieenden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der
militrischen Ehre Rechnung tragen.
Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.
A n h a n g
2 Feindseligkeiten
2.5 Waffenstillstand
Artikel 36 - 41
Artikel 36
Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen
bereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so knnen die
Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, da
der Feind, gem den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.
Artikel 37
Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein rtlich begrenzter sein.
Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegfhrenden Staaten allenthalben, der letztere
nur fr bestimmte Teile der kriegfhrenden Heere und innerhalb eines bestimmten Bereichs.
Artikel 38
Der Waffenstillstand mu in aller Form und rechtzeitig den zustndigen Behrden und den Truppen
bekanntgemacht werden. Die Feindseligkeiten sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu dem
festgesetzten Zeitpunkt einzustellen.
Artikel 39
Es ist Sache der abschlieenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen,
welche Beziehungen etwa auf dem Kriegsschauplatze mit der Bevlkerung und untereinander statthaft
sind.
Artikel 40
Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn
zu kndigen und in dringenden Fllen sogar die Feindseligkeiten unverzglich wieder aufzunehmen.
Artikel 41
Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe
handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz fr den
erlittenen Schaden zu fordern.
Artikel 42
Ein Gebiet gilt als Besetzt, wenn es sich tatschlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgebt werden
kann.
Artikel 43
Nachdem die gesetzmige Gewalt tatschlich in die Hnde des Besetzenden bergegangen ist, hat
dieser alle von ihm abhngenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Mglichkeit die ffentliche
Ordnung und das ffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein
zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
Artikel 44
Einem Kriegfhrenden ist es untersagt, die Bevlkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Ausknfte
ber das Heer des anderen Kriegfhrenden oder ber dessen Verteidigungsmittel zu geben.
Artikel 45
Es ist untersagt, die Bevlkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den
Treueid zu leisten.
Artikel 46
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Brger und das Privateigentum sowie die religisen
berzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Artikel 47
Die Plnderung ist ausdrcklich untersagt.
Artikel 48
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zlle
und Gebhren, so soll er es mglichst nach Magabe der fr die Ansetzung und Verteilung geltenden
Vorschriften tun; es erwchst damit fr ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten
Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmige Regierung hierzu verpflichtet war.
Artikel 49
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet auer den im vorstehenden Artikel bezeichneten
Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedrfnisse des Heeres oder der
Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Artikel 50
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf ber eine ganze Bevlkerung wegen der Handlungen
einzelner verhngt werden, fr welche die Bevlkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden
kann.
Artikel 51
Zwangsauflagen knnen nur auf Grund eines schriftlichen Befehlt und unter Verantwortlichkeit eines
selbstndig kommandierenden Generals erhoben werden.
Die Erhebung soll so viel wie mglich nach den Vorschriften ber die Ansetzung und Verteilung der
bestehenden Abgaben erfolgen.
ber jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangsbesttigung erteilt.
Artikel 52
Naturalleistungen und Dienstleistungen knnen von Gemeinden oder Einwohnern nur fr die
Bedrfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie mssen im Verhltnisse zu den Hilfsquellen des
Landes stehen und solcher Art sein, da sie nicht fr die Bevlkerung die Verpflichtung enthalten, an
Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen knnen nur mit Ermchtigung des Befehlshabers der besetzten
rtlichkeit gefordert werden.
Die Naturalleistungen sind so viel wie mglich bar zu bezahlen. Andernfalls sind dafr
Empfangsbesttigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll mglichst bald
bewirkt werden.
Artikel 53
Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare Geld und die Wertbestnde des
Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen,
Befrderungsmittel, Vorratshuser und Lebensmittelvorrte sowie berhaupt alles bewegliche Eigentum
des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen.
Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und zur
Befrderung von Personen oder Sachen dienen, mit Ausnahme der durch das Seerecht geregelten Flle,
sowie die Waffenniederlagen und berhaupt jede Art von Kriegsvorrten knnen, selbst wenn sie
Privatpersonen gehren, mit Beschlag belegt werden. Beim Friedensschlusse mssen sie aber
zurckgegeben und die Entschdigungen geregelt werden.
Artikel 54
Die unterseeischen Kabeln, die ein besetztes Gebiet mit einem neutralen Gebiete verbinden drfen nur
im Falle unbedingter Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstrt werden. Beim Friedensschlusse
mssen sie gleichfalls zurckgegeben und die Entschdigungen geregelt werden.
Artikel 55
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznieer der ffentlichen Gebude,
Liegenschaften, Wlder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate
gehren und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Gter erhalten und sie
nach den Regeln des Niebrauchs verwalten.
Artikel 56
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohlttigkeit, dem Unterrichte, der Kunst
und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehren, ist als
Privateigentum zu behandeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstrung oder Beschdigung von derartigen Anlagen, von
geschichtlichen Denkmlern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll
geahndet werden.