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3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 – 3.12 Wozu brauche ich eine Rechtsberatung? Was bietet die Rechtsberatung? Was regelt der Ganztagsschulerlass in Niedersachsen? Welche Verträge gibt es laut Ganztagsschulerlass? Wonach wählt ein gemeinnütziger Träger den Vertrag aus? Wonach wählt eine einzelne Fachkraft den Vertrag aus? Was ist das Statusfeststellungsverfahren? Wann ist ein Statusfeststellungsverfahren nicht nötig? Wann ist eine Tätigkeit selbständig? Wann handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung? Wie setze ich Honorarkräfte rechtssicher an Schulen ein? 3. Arbeits- und Sozialrecht

3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

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Page 1: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 – 3.12

Wozu brauche ich eine Rechtsberatung?Was bietet die Rechtsberatung?Was regelt der Ganztagsschulerlass in Niedersachsen? Welche Verträge gibt es laut Ganztagsschulerlass? Wonach wählt ein gemeinnütziger Träger den Vertrag aus?Wonach wählt eine einzelne Fachkraft den Vertrag aus? Was ist das Statusfeststellungsverfahren? Wann ist ein Statusfeststellungsverfahren nicht nötig? Wann ist eine Tätigkeit selbständig? Wann handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung? Wie setze ich Honorarkräfte rechtssicher an Schulen ein?

3. Arbeits- und Sozialrecht

Page 2: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Mehr Infos zur kostenfreien Rechtsberatung der LKJ Niedersachsen bei der Zusammenarbeit von Kulturschaf-fenden und Schulen unter https://kulturmachtschule.lkjnds.de > Rechtsberatung

Kulturschaffende und Kultureinrichtungen, die Projekte mit Schulen durchführen möchten, stehen oft vor vielen Fragen:

• Mit welchen Verträgen bin ich auf der sicheren Seite?

• Können nur Ehrenamtliche oder auch festangestelltes Personal an Schulen eingesetzt werden?

• Wie vermeide ich Scheinselbständigkeit?

Die LKJ Niedersachsen hat die Rechtsberatung eingerich-tet, um Kulturpartner*innen in diesen und weiteren Punkten eine umfassende Beratung und Absicherung zu bieten.

Durch eine engmaschige rechtliche Begleitung können z. B. hohe Nachzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung wegen fehlerhafter Verträge vermieden und eine nachhalti-ge Kooperation mit der Schule gesichert werden.

Arbeits- und Sozialrecht3.1Wozu brauche ich eine Rechtsberatung?

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Page 3: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Das Angebot der Kontaktstelle Kultur macht Schule in der LKJ Niedersachsen gibt eine Orientierung, was eine Rechtsberatung bei Kooperationen von Kulturpartner*innen und Schulen beinhalten kann:

• individuelle Beratungen zu Kooperationsvorhaben durch eine Volljurist*in

• aktuelle Informationen zu den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Schulen

• Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit

• Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung [ 3.7 – Was ist das Statusfeststellungsverfahren?]

• Prüfung bestehender Verträge und Bereitstellung von Vertragsmustern

• praxisnahe Vorträge vor Ort (z. B. auf Mitgliederversammlungen) sowie kostenfreie Fortbildungen zu aktuellen Themen

Eine rechtliche Beratung bieten auch öffent- liche Stellen, wie z. B. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de> Service > Bürgertelefon

Was bietet die Rechtsberatung? Arbeits- und Sozialrecht3.2

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Page 4: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Der Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums von 2014 regelt die Zusammenarbeit von Ganztagsschulen und Kulturschaffenden. Das Wesentliche im Überblick:

• außerunterrichtliche Angebote der Kulturellen Bildung, die auf mindestens ein Schulhalbjahr angelegt sind

• die Teilnahme ist für Schüler*innen freiwillig

• Ehrenamtliche und angestelltes Personal können an Ganztagsschulen tätig werden, Honorarkräfte nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens [ 3.7 – Was ist das Statusfeststellung? 3.8 – Wann ist ein Statusfeststellungsverfahren nicht notwendig?]

• Kulturschaffende bzw. Kultureinrichtungen schließen mit der Schule eine von vier Vertragsformen ab [siehe Rückseite]

• andere Vertragsformen oder Vereinbarungen sind nicht zulässig. Schulleitung, Landesschulbehörde und Personen, die an Ganztagsschulen eingesetzt werden (Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiter*innen, Kultur- schaffende, …), sind an diese Regelungen gebunden

Die LKJ Niedersachsen bietet Kulturschaffenden in Niedersachsen, die mit Schulen zusammenarbeiten möchten, eine kostenfreie Rechtsberatung. Mehr Infos unter https://kulturmachtschule.lkjnds.de > Rechtsberatung

Arbeits- und Sozialrecht3.3Was regelt der Ganztagsschulerlass in Niedersachsen?

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Page 5: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Die Auswahl der Vertragsart richtet sich danach, ob eine Einzelperson oder ein gemeinnütziger Träger1 Partner*in der Schule ist und bei welcher/welchem Vertragspartner*in das Weisungsrecht liegt. Dieses betrifft Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstige Modalitäten und wer diese maßgeblich bestimmt. [ 3.6 + 3.7 – Wonach wählt ein gemeinnütziger Träger/eine einzelne Fachkraft den Vertrag aus?]

1 Gemeinnützige Träger können juristische Personen, wie Verbände, Vereine oder Stiftungen sein. Ob ein Träger gemeinnützig ist, erfährt er in der Rechtsberatung der LKJ Niedersachsen.

Es ist von Fall zu Fall zu überprüfen, ob eine Tätigkeit weisungsfrei oder weisungsgebunden ist, indem die Merkmale ermittelt und abgewogen werden. Hierzu bietet es sich an, sich juristisch beraten zu lassen.

Vertragspartner*in(der Schule)

ArbeitsvertragFreier Dienst-

leistungsvertrag(Honorarvertrag)

Kooperationsvertragzur Arbeitnehmer-

überlassung

Kooperationsvertragohne Arbeitnehmer-

überlassung

Einzelne Fachkraft(ohne Anbindung an einen

gemeinnützigen Träger)

Gemeinnütziger Träger(vermitteln die Fachkraft)

Welche Verträge gibt es laut Ganztagsschulerlass?Arbeits- und Sozialrecht3.4

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Page 6: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Die Vertragsauswahl für die Zusammenarbeit mit einer Ganztagsschule richtet sich maßgeblich nach den Hauptmerkmalen der Beschäftigung und dem Weisungsrecht:

1 Gemeinnützige Träger können juristische Personen, wie Verbände, Vereine oder Stiftungen sein. Ob ein Träger ge- meinnützig ist, erfährt er in der Rechtsberatung der LKJ Niedersachsen.

Das Weisungsrecht betrifft Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstige Modalitäten der Tätigkeit und wer diese maßgeblich vorgibt.

Weisungsrechtliegt bei

Hauptmerkmale der Beschäftigung

Eingliederung inBetriebsablauf

der Schule?

Statusfest-stellungsverfahren

nötig?

Vertragsart mitder Schule

Schulleitung

• Träger überlässt angestelltes Personal • Schule entscheidet über Art und Weise der Leistung

NeinJa

Kooperations-vertrag zur

Arbeitnehmer-überlassung

GemeinnützigemTräger

• Personal ist bei Träger über Arbeitsvertrag oder ehrenamtlich tätig • Träger entscheidet über Art und Weise der Leistung

Nein Nein

Kooperations-vertrag OHNEArbeitnehmer-überlassung

Kulturschaffende*rist inhaltlichweisungsfrei

• Personal ist bei Träger über Freien Dienstleistungsvertrag (Honorarvertrag) tätig • Personal entscheidet selbst über Art und Weise der Leistung

Ja[ 3.7 – Was

ist das Statusfest-stellungsverfahren?]

Nein

Kooperations-vertrag OHNEArbeitnehmer-überlassung

Arbeits- und Sozialrecht3.5Wonach wählt ein gemeinnütziger Träger1 den Vertrag aus?

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Page 7: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Möchte eine einzelne Fachkraft – ohne Anbindung an einen gemeinnützigen Träger – an einer Ganztagsschule tätig werden, gibt es zwei Möglichkeiten:

Die LKJ Niedersachsen stellt auf ihrer Website Vertragsmuster zum Download bereit unter: https://kulturmachtschule.lkjnds.de > Rechtsberatung

Weisungsrechtliegt bei

Hauptmerkmale der Beschäftigung

Eingliederung inBetriebsablauf

der Schule?

Statusfest-stellungsverfahren

nötig?

Vertragsart mitder Schule

SchulleitungSchule gibt Ort, Zeit,Art und Weise der

Leistung vorNeinJa Arbeitsvertrag

Kulturschaffende*rbestimmt Art und Weise

der Leistung selbstNein

Entscheidet dieLandesschulbehörde

[ 3.7 – Was istdas Statusfeststellungs-

verfahren?]

FreierDienstleistungs-

vertrag

Kulturschaffende*rist inhaltlichweisungsfrei

Wonach wählt eine einzelne Fachkraft den Vertrag aus? Arbeits- und Sozialrecht3.6

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Page 8: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Kürze:

• Es dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbständig Tätige verbindlich festzustellen

• erforderlich bei Honorarkräften, die gemeinsam mit Ganztagsschulen mindestens ein Schulhalbjahr Kulturelle Bildungsprojekte durchführen möchten

• Antragstellung: Der Antrag kann entweder von der/dem Auftragnehmer*in oder der/dem Auftraggeber*in zusammen oder alleine gestellt werden.

• einzureichende Unterlagen: Antragsvordruck + Anlage + Kopien aller Verträge, die das Auftragsverhältnis betreffen. Beispiel: Vertrag über die Tätigkeit als freie*r Mitarbeiter*in

• Sachbearbeiter*in der DRV prüft Anhaltspunkte für abhängige Beschäftigung sowie selbständige Tätigkeit und stellt fest, welche Merkmale überwiegen [ 3.9 – Wann ist eine Tätigkeit selbständig?]

Um das Verfahren zu beschleunigen, empfiehlt sich die

Beantragung einer vorläufigen Stellungnahme, mindestens

fünf Wochen vor Tätigkeitsbeginn an der Schule. Unterstützung

bietet die Rechtsberatung der LKJ Niedersachsen. Mehr Infos

unter https://kulturmachtschule.lkjnds.de > Rechtsberatung

Arbeits- und Sozialrecht3.7Was ist das Statusfeststellungsverfahren?

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Page 9: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Das Statusfeststellungsverfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben bei ...

1. ... Projekten außerhalb des Ganztagsangebots: • an Schulen, die keine Ganztagsschulen sind • bei Projekten in den Zeiten des allgemeinen Unterrichts, bei denen die Lehrkraft die Aufsicht führt

2. ... kurzen, unregelmäßig stattfindenden Projekten (z. B. Projektwochen, Workshops): • bei kleineren Projekten sind die Schulen flexibler • die Schulleitung darf hier in eigener Verantwortung Verträge abschließen • keine Vertragsmuster von der Landesschulbehörde vorgegeben

Auch wenn kein Statusfeststellungsverfahren notwen-dig ist, gelten bei Kooperationen mit Schulen die allgemeinen Vorgaben des Sozialversicherungsrechts [ 3.9 – Wann ist eine Tätigkeit selbständig?]

Wann ist ein Statusfeststellungsverfahren nicht nötig? Arbeits- und Sozialrecht3.8

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Page 10: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Die Merkmale selbständiger Tätigkeit sind: • Werbemaßnahmen und eigenständiges Auftreten am Markt (Website/Flyer)

• Gewerbeanmeldung

• Abführen von Mehrwertsteuer

• Unternehmerrisiko (Eigenkapital, Einsatz der Arbeitskraft unsicher)

• Vergütungsrisiko (Bezahlung nur bei Erbringung der zugesagten Leistung)

• Beschäftigung eigenen Personals/Einsatz einer Vertretung

• kein Weisungsrecht der Auftraggeber*in/ Kooperationspartner*in (Schulleitung, Träger,…) in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit

• keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht, …)

Arbeits- und Sozialrecht3.9Wann ist eine Tätigkeit selbständig?

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Page 11: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Die LKJ Niedersachsen bietet für Kulturschaffende kostenfreie

Fortbildungen zum Arbeits- und Sozialrecht an. Mehr Infos unter

https://kulturmachtschule.lkjnds.de > Rechtsberatung > Fortbil-

dungen Rechtsberatung

Die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sind: • geschäftliches Auftreten im Namen der/des Arbeitgeber*in

• arbeiten „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten der/des Arbeitgeber*in

• Arbeitsplatz in den Räumen der/des Arbeitgeber*in

• feste Arbeitszeit bzw. enge Zeitvorgaben (keine Zeitsouveränität wie bei Selbständigkeit)

• feste, gleichbleibende Vergütung (unabhängig vom Arbeitserfolg)

• höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung (keine Vertretung möglich)

• Auftraggeber*in/Kooperationspartner*in erteilt Weisungen zum Arbeitsablauf und zur Arbeitskoordination/ Weisungsrecht der/des Arbeitgeber*in

• bezahlter Urlaub

• Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Wann handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung? Arbeits- und Sozialrecht3.10

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Page 12: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Arbeits- und Sozialrecht3.11Wie werden Honorarkräfte rechtsicher an Schulen eingesetzt?

Wichtig: In den Verträgen wird die Projekttätigkeit konkret beschrieben.

Das ist in Niedersachsen erlaubt: • zeitlich und sachlich beschränkte Tätigkeit (Workshop, Projektwochen); bei Tätigkeit über ein Schulhalb- jahr oder Schuljahr in der Regel nur nach Statusfeststellungsverfahren [ 3.7 – Was ist das Statusfest- stellungsverfahren? 3.8 – Wann ist ein Statusfeststellungsverfahren nicht notwendig?]

• deutliche Unterscheidung zu festangestellten Lehrkräften:

- Inhalt des Kurses und der Methode wird eigenständig von Honorarkraft festgelegt; Zeitraum wird nach Absprache festgelegt

- keine weiteren Nebenpflichten (Notenvergabe, Erteilung von Hausaufgaben, Teilnahme an Pausenaufsichten und Konferenzen)

- Vergütung erfolgt nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden

Bitte wenden

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Page 13: 3. Arbeits- und Sozialrecht...in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit • keine Eingliederung in den Betriebsablauf (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,

Wie werden Honorarkräfte rechtsicher an Schulen eingesetzt?

Das ist in Niedersachsen nicht erlaubt: • zeitlich und sachlich unbeschränkte Tätigkeit (mehrjährig, fest in Schulalltag eingebunden)

• keine Unterscheidung zu festangestellten Lehrkräften:

- Inhalt des Kurses wird vom Auftraggeber*in und/oder Schule einseitig vorgegeben

- Übernahme weiterer Nebenpflichten (Notenvergabe, Erteilung von Hausaufgaben, Teilnahme an Pausenaufsichten und Konferenzen)

- Vergütung erfolgt auch im Krankheitsfall bzw. trotz ausgefallener Stunden

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