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08.04.2015 1 ista ista Hausverwalter Hausverwalter - - Tage 2015 Tage 2015 Wohnungseigentumsrecht Wohnungseigentumsrecht Die Rolle des Verwalters Die Rolle des Verwalters im Prozess der WEG im Prozess der WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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istaistaHausverwalter Hausverwalter -- Tage 2015Tage 2015

WohnungseigentumsrechtWohnungseigentumsrecht

Die Rolle des VerwaltersDie Rolle des Verwalters

im Prozess der WEGim Prozess der WEG

Rechtsanwalt Rüdiger FritschFachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Verwalter und AnfechtungsprozessVerwalter und Anfechtungsprozess

Eigenmächtig

Eigentümer Q erhebt Beschlussanfechtungsklagegegen die Beschlüsse der letzten Eigentümerver-sammlung.

Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt R mit derVertretung der beklagten Wohnungseigentümer.

Beirat B ist über die Eigenmächtigkeit des V sehrerbost, denn seiner Meinung nach hätte V einenBeschluss der Eigentümerversammlung benö-tigt.

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Verwalter und AnfechtungsprozessVerwalter und Anfechtungsprozess

§ 27 Abs. 2 WEG

Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigen-

tümer und mit Wirkung für und gegen sie,

2.

Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur

Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind,

insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerich-

teten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkennt-

nis- und Vollstreckungsverfahren zu führen.

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BGH, Urt. v. 5.7.2013 - V ZR 241/12, ZMR 2013, 975

Aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergibt sich, dass der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer als deren gesetzlicher Prozessvertreter im Be-schlussanfechtungsrechtsstreit vertritt und

einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung namens der beklagten übrigen Eigentümer be-auftragen darf. Dabei beschränken sich die Be-fugnisse des Verwalters nicht bloß auf frist-wahrende (Not-)Maßnahmen.

Verwalter und AnfechtungsprozessVerwalter und Anfechtungsprozess

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Verwalter und AnfechtungsprozessVerwalter und Anfechtungsprozess

Eigenmächtig II

Eigentümer Q erhebt Beschlussanfechtungsklagegegen die Beschlüsse der letzten Eigentümerver-sammlung. Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt

Rmit der Vertretung der beklagten Wohnungseigen-

tümer. Das Amtsgericht gibt der Klage statt.

Daraufhin beauftragt V Rechtsanwalt R, namensder beklagten übrigen Wohnungseigentümergegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzu-

legen.

Beirat B findet das Urteil völlig in Ordnung.

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LG Dortmund v. 10.9.2013 - 1 S 416/12, IMRRS 2014, 1351

Die Befugnis des Verwalters als Prozessvertreterist grundsätzlich umfassend zu verstehen.

Sie schließt sowohl die Berechtigung ein, einenRechtsanwalt als Prozessvertreter in I. Instanz

zu beauftragen, als auch die Weiterführung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz.

Hierdurch wird der Prozess für die Beklagten nicht zum Aktivprozess, da auch in der Beru-fungsinstanz die Abwehr der Beschlussanfech-

tung als Rechtsschutzziel beibehalten wird.

Verwalter und AnfechtungsprozessVerwalter und Anfechtungsprozess

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BeschlusskompetenzBeschlusskompetenz

Bis zur letzten Instanz

Eigentümer Q erhebt Beschlussanfechtungsklagegegen die Beschlüsse der letzten Eigentümerver-sammlung. Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt

Rmit der Vertretung der beklagten Wohnungseigen-

tümer. Das Amtsgericht gibt der Klage statt.

Die daraufhin von V einberufene Eigentümerver-sammlung beschließt, gegen das erstinstanzlicheUrteil Berufung einzulegen.

Beirat B findet das Urteil völlig in Ordnung undficht den Beschluss über die Berufungseinlegungan.

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Beschlusskompetenz Beschlusskompetenz

§ 46 Abs. 1 S. 1 WEG

Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigen-

tümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Be-

schlusses der Wohnungseigentümer ist gegen

die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

Folge:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft als

rechtsfähiger Verband ist am Beschlussan-

fechtungsprozess nicht beteiligt.

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AG Erfurt, Urt. v. 19.9.2013 - 2 C (WEG) 46/12, IMR 2014, 172

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatkeine Beschlusskompetenz dahingehend, dasssie über die Einlegung eines Rechtsmittelsgegen eine erfolgreiche Beschlussanfechtungbefinden könnte.

Der rechtsfähige Verband der Wohnungseigen-tümer ist nicht Prozesspartei. Zwar sind die ein-zelnen beklagten Wohnungseigentümer als not-wendige Streitgenossen anzusehen, was jedochnicht dazu führt, dass diese eine Art Gemein-

schaft bilden würden, die durch Mehrheitsbe-schluss entscheiden könnte.

BeschlusskompetenzBeschlusskompetenz

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BGH, Urt. v. 6.12.2013 - V ZR 85/13, ZMR 2014, 559 BGH, Urt. v. 5.7.2013 - V ZR 241/12, ZMR 2013, 975

Jennißen/Heinemann, WEG. 4. Aufl. 2015, § 27 Rn. 74

Aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergibt sich, dass derVerwalter die beklagten Wohnungseigentümer auch ohne Beschluss im Beschlussanfechtungs-rechtsstreit vertritt und einen Rechtsanwalt be-

auftragen darf.Im Innenverhältnis können die Wohnungseigen-tümer jedoch im Rahmen einer Eigentümerver-sammlung dem Verwalter durch Beschluss Weisungen erteilen.

BeschlusskompetenzBeschlusskompetenz

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BGH, Urt. v. 5.7.2013 - V ZR 241/12, ZMR 2013, 975

Dem individuellen, möglicherweise von dem derübrigen Eigentümer abweichenden Interesse amAusgang des Rechtsstreits wird dadurch Rech-nung getragen, dass der einzelne verklagte Ei-

gentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss ge-zwungen werden kann, sich von einem gemein-schaftlich bestellten Rechtsanwalt vertreten zu lassen.Er darf sich vielmehr auch gegen den Willen der

Mehrheit der verklagten Wohnungseigentümer durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen und im Prozess selbständig agieren.

BeschlusskompetenzBeschlusskompetenz

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

Woher nehmen und nicht stehlen?

Eigentümer Q erhebt Beschlussanfechtungsklagegegen die Beschlüsse der letzten Eigentümerver-sammlung.Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt R mit derVertretung der beklagten Wohnungseigentümer.

Als R dem V seine Vorschussrechnung schickt, bezahlt er diese zu Lasten des Kontos der WEG.

Q vertritt die Auffassung, dass V diese Kosten

nicht aus der Gemeinschaftskasse bezahlen durfte, denn der rechtsfähige Verband sei an dem Rechtsstreit doch vollkommen unbeteiligt.

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

§ 46 Abs. 1 S. 1 WEG

Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigen-

tümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Be-

schlusses der Wohnungseigentümer ist gegen

die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

Folge:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft als

rechtsfähiger Verband ist am Beschlussanfech-

tungsprozess nicht beteiligt.

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

§ 16 Abs. 8 WEG

Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 WEG

gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung

im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehr-

kosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung

eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinba-

rung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs.

3 Nr. 6) handelt.

Die Beschlussanfechtungsklage gem. § 46 WEG ist unter

§ 43 Nr. 4 WEG aufgeführt.

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - V ZB 1/06, ZMR 2007, 623

§ 16 Abs. 8 WEG stellt eine Sonderregelungfür die Aufbringung der Prozesskosten fürBinnenstreitigkeiten dar.

► Beschlussanfechtungsklage

► Sonstige Streitigkeiten zwischen den Eigentümern

Sinn der Regelung ist es zu verhindern, dass Konflikte innerhalb der Gemeinschaft zu Lastendes Verwaltungsvermögens ausgetragen werden.

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

OLG München, Beschl. v. 16.11.2006 - 32 Wx 125/06, ZMR 2007

Aus der Regelung des § 16 Abs. 8 WEG folgt, dass der

Verwalter nicht befugt ist, Gemeinschaftsmittel für die

Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer

gegen eine Beschlussanfechtungsklage einzusetzen.

Da der rechtsfähige Verband der Wohnungseigentümer

an dem Beschlussanfechtungsrechtsstreit nicht beteiligt

ist, stellen die damit im Zusammenhang stehenden

Prozesskosten keine Kosten der Verwaltung des gemein-

schaftlichen Eigentums dar.

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

§ 27 Abs. 2 WEG

Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigen-

tümer und mit Wirkung für und gegen sie,

2.

Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur

Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind,

insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerich-

teten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkennt-

nis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;

4.

mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43

Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren

nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchs-

tens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmten

bestimmten Streitwert bemessen.

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

LG Köln, Urt. v. 23.11.2008 – 29 S 65/08, ZMR 2009, 715

LG Berlin, Urt. v. 10.10.2008 – 85 S 17/08, GE 2009, 207

Jennißen, WEG, 4. Aufl. 2015, § 16, Rn. 160, 167a

Bärmann/Becker, WEG, 12. Aufl. 2013, § 16 Rn. 167

Aus der Prozessführungsbefugnis des Verwalters folgt,

dass dieser berechtigt ist, die anfallenden Prozesskosten

durch Entnahme aus den gemeinschaftlichen Mitteln der

Wohnungseigentümergemeinschaft zu begleichen. Denn

die Regelung des § 16 Abs. 8 WEG besagt nicht, dass die

Kosten des Beschlussanfechtungsprozesses keine Ver-

waltungskosten wären, sondern lediglich, dass es sich um

Verwaltungskosten handelt, auf die der Kostenumlage-

schlüssel des § 16 Abs. 2 (d.h. Umlage auf alle) nicht an-

zuwenden ist.

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27

Bei den Prozesskosten der beklagten übrigen

Wohnungseigentümer handelt es sich nicht um

Verwaltungskosten der Gemeinschaft.

Der Verwalter ist auch nicht allein deshalb zur

Entnahme der anfallenden Kosten aus dem Ge-

meinschaftsvermögen befugt, weil er gem. § 27

Abs. 2 Nr. 2 u. 4 WEG die Verteidigung der be-

klagten Wohnungseigentümer zu organisieren

sowie einen Rechtsanwalt zu beauftragen hat, der

bezahlt werden muss.

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27

Das bedeutet aber nicht, dass die Wohnungs-

eigentümer die Bereitstellung von Mitteln für die

Bezahlung der Prozesskosten der beklagten übri-

gen Eigentümer nicht gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Alt. 2

WEG durch Mehrheitsbeschluss zu einer Gemein-

schaftsangelegenheit machen dürften.

§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG

Sie [die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer] übt die gemein-

schaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt

die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer

wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten, soweit diese gemein-

schaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind.

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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung

BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27

Ergebnis:

Bevor die Anfechtungsprozesskosten vom Ver-

walter aus den Mitteln der Gemeinschaft be-

stritten werden dürfen, muss durch Beschluss

der Eigentümer erst eine Ermächtigungsgrund-

lage hierfür geschaffen werden!

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BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27

Bezahlung von Prozesskosten im Beschlussanfechtungsprozess

Prozesskosten sind bereits bezahlt

Beschluss über die Finanzierungaus Gemeinschaftsmitteln notwendig

Beschluss im

Rahmen der Jahresabrechnung

Vorfinanzierung durch

Einstellung in denWirtschaftsplan

Vorsorgliche

Beschlussfassung ohne konkreten

Anlass

Das Anfallen von

Prozesskosten stehtbereits fest oder ist

konkret zu erwarten

Beschluss über

die Erhebung einerSonderumlage

Vorfinanzierung durch

Erhebung einerSonderumlage

Ermächtigungsbe-

schluss zur Entnahmevon Vorschüssen aus

den nicht zweckge-bundenen Mitteln der

Gemeinschaft

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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung

Frage:

Darf ich als Verwalter die von mir dem Gemein-

schaftskonto entnommenen Prozesskosten im

Rahmen der Jahresabrechnung überhaupt ab-

rechnen, wenn ich (mangels Kenntnis vom BGH-

Urteil) vor der Entnahme den notwendigen

Finanzierungs- bzw. Ermächtigungsbeschluss

nicht gefasst habe?

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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung

BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27

BGH, Urt. v . 4.3.2011 – V ZR 156/10, NZM 2011, 366

BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - V ZB 1/06, ZMR 2007, 623

Ungeachtet der Frage, ob der Verwalter zu einer

Entnahme aus dem Verwaltungsvermögen be-

rechtigt war oder nicht, sind tatsächlich getätigte

Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen

und auf die Eigentümer umzulegen.

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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung

Frage:

Wann darf ich als Verwalter davon ausgehen,

dass der Anfall von Anfechtungsprozesskosten

feststeht bzw. konkret zu erwarten ist und mich

unter Einstellung entsprechender Beträge in den

Wirtschaftsplan oder durch Erhebung einer ent-

sprechenden Sonderumlage zur Kostenentnahme

ermächtigen lassen?

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27

Der Ansatz von Mitteln für die Bestreitung der Kosten

der beklagten Eigentümer im Beschlussanfechtungs-

prozess entspricht, ebenso wie für andere Ausgaben

im Wirtschaftsplan dann ordnungsmäßiger Verwal-

tung, wenn diese Ausgaben entweder feststehen oder

im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind.

Bei der Beantwortung dieser Frage haben die Woh-

nungseigentümer einen weiten Prognosespielraum.

So reicht es aus, wenn die Eigentümer aus den Ver-

hältnissen innerhalb der Gemeinschaft, vor allem auf-

grund laufender Klageverfahren die Erwartung ab-

leiten, dass weitere Verfahren anfallen werden.

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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung

Frage:

Kann ich als Verwalter auch ohne Anhaltspunkte

für konkrete Beschlussanfechtungsklagen durch

einen Ermächtigungsbeschluss Vorsorge für die

mich dann u.U. unvorbereitet treffenden Kosten-

anforderungen treffen?

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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses

BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27

Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu Be-

schlussanfechtungsklagen kommt, dürfen die Woh-

nungseigentümer durch Beschluss den Verwalter er-

mächtigen, dennoch erforderliche Vorschüsse aus

den nicht für spezielle Zwecke bestimmten Gemein-

schaftsmitteln unter dem Vorbehalt einer Abrechnung

unter Belastung nur der tatsächlich verklagten Eigen-

tümer zu entnehmen.

In diesem Fall kann nämlich jeder Wohnungseigen-

tümer Beklagter einer Anfechtungsklage und damit

vorschusspflichtig werden.

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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung

Formulierungsvorschlag Vorratsbeschluss

Die Eigentümerversammlung beschließt, den Verwalter

vorbehaltlich einer Abrechnung unter Belastung nur der

verklagten Wohnungseigentümer im Falle der Ausübung

der ihm zustehenden Prozessführungsbefugnis zu er-

mächtigen, die auf Beklagtenseite anfallenden Kosten von

Rechtsstreitigkeiten gem. § 43 Nr. 1 oder Nr. 4 WEG (aus-

sergerichtliche und gerichtliche Kosten, u.a. Rechtsan-

walts- oder Sachverständigenkosten, Zeugenauslagen

sowie Gerichtskosten) aus den Mitteln der Gemeinschaft

zu bestreiten, dies insbesondere im Falle einer Beschluss-

anfechtungsklage sowie wenn es sich um eine sonstige

gemeinschaftsdienliche Angelegenheit i.S.d. § 10 Abs. 6

S. 3 Alt. 2 WEG handelt.

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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung

Formulierungsvorschlag Vorratsbeschluss

Vom Vorbehalt einer Abrechnung unter Belastung nur der

verklagten Wohnungseigentümer ausgenommen sind die

Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines

Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Ver-

gütung gem. § 16 Abs. 8 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG.

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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung

Formulierungsvorschlag Vorratsbeschluss

Hinweis:

Der Ermächtigungsbeschluss ist hier vertretener Auf-

fassung nach ungeachtet der Möglichkeit, Prozesskosten

über Wirtschaftsplan / Sonderumlage zu finanzieren, als

Vorratsbeschluss zu fassen, da das bloße Einstellen einer

Kostenposition in den Wirtschaftsplan grundsätzlich noch

keine Ermächtigung des Verwalters bedeutet, die bloß

prognostizierten Kosten auch tatsächlich zu verursachen.

OLG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2006 – 2 Wx 131/02, ZMR 2006, 546

Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl. 2015, § 27 Rn. 21a

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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung

Frage:

Wenn ein Finanzierungsbeschluss durch Wirt-

schaftsplan, Sonderumlage oder Abrechnung ge-

fasst wird, wie lautet dann der anzuwendende

Kostenverteilerschlüssel?

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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung

BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27

BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - V ZB 1/06, ZMR 2007, 623

Bei der Verteilung anfallender Prozesskosten ist der Vor-

rang der gerichtlichen Kostenentscheidung zu beachten.

Diese betrifft zwar nur das prozessrechtliche Außenver-

hältnis, im Innenverhältnis sind aber nur diejenigen Eigen-

tümer zu belasten, die auch die Kosten gem. § 47 WEG zu

tragen haben; die Zahlungspflicht richtet sich somit nach

den Parteirollen. Daher darf der Kläger im Anfechtungs-

prozess nicht dauerhaft mit den Prozesskosten der Be-

klagten belastet werden, weil diese keine Verwaltungs-

kosten darstellen, auch wenn sie vorübergehend aus dem

Gemeinschaftsvermögen bestritten werden.

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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung

Hinweis für die Praxis:

Entscheidend für die Ermittlung des Umlage-

schlüssels für die Kostenverteilung im Innen-

verhältnis der Wohnungseigentümer ist somit

weniger, ob (bereits) eine gerichtliche Kosten-

entscheidung vorliegt, sondern ob die Partei-

rollen im Anfechtungsrechtsstreit feststehen

(wer ist Kläger / wer Beklagter?).

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KostenverteilungKostenverteilung

Umlageschlüssel für Prozesskosten im Beschlussanfechtungsprozess

JA

Kostenverteilung aufdie Beklagten unter

Ausschluss der Kläger

Ausnahme:

Mehrvergütung des

Anwalts - § 16 Abs. 8

WEG

Vorfinanzierung undVerteilung unter Ein-

schluss des Gegners

Stehen die Parteirollen fest?(Wer ist Kläger / wer ist Beklagter?)

NEIN

Allgemein vereinbarter

Verteilerschlüssel, im

Zweifel (Rest-)MEA

Allgemein

vereinbarterVerteilerschlüssel, im

Zweifel Gesamt-MEA

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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung

BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27

Folgen für die Praxis:

Ist somit durch den BGH anerkannt, dass im

Wirtschaftsplan auch „Eventualpositionen“ zu

berücksichtigen sind, folgt daraus hier vertrete-

ner Meinung, dass die Beschlussfassung über

die Einrichtung einer Liquiditätsrücklage eben-

falls zulässig ist.

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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung

Fassungslos

Die WEG beschließt für die Durchführung bau-licher Maßnahmen am Gemeinschaftseigentumdie Erhebung einer Sonderumlage. Als Eigen-tümer Q nicht zahlt, verklagt ihn die WEG 2009auf Entrichtung der Sonderumlage – und verliert,

durch Urteil im Jahre 2010.In der Jahresabrechnung für 2009 wird Q mit denKosten des gegen ihn geführten Rechtsstreitsanteilig nach MEA belastet.

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Aktivprozess der WEGAktivprozess der WEG

BGH, Urt. v. 4.4.2014 - V ZR 168/13, ZMR 2014, 808

Die Kosten eines vom Verband der Wohnungs-

eigentümer (gegen einen Wohnungseigentümer)

geführten Rechtsstreits stellen Verwaltungs-

kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG dar, die nach dem

vereinbarten oder gesetzlichen allgemeinen

Kostenverteilungsschlüssel auf sämtliche Eigen-

tümer zu verteilen sind.

Dem steht § 16 Abs. 8 WEG nicht entgegen, da

die Regelung einschränkend auszulegen ist.

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Aktivprozess der WEGAktivprozess der WEG

BGH, Urt. v. 4.4.2014 - V ZR 168/13, ZMR 2014, 808

Dies gilt auch und gerade für die Aufbringung

und Abrechnung solcher Prozesskosten, die der

WEG dadurch entstehen, dass diese einen ihrer

Miteigentümer verklagt. Bezahlte Prozesskosten

durch den Verband der Wohnungseigentümer

sind Verwaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG,

an denen sich auch der beklagte Eigentümer, der

schließlich Mitglied der WEG ist, zu beteiligen

hat.

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Aktivprozess der WEGAktivprozess der WEG

BGH, Urt. v. 4.4.2014 - V ZR 168/13, ZMR 2014, 808

Eine ganz andere Frage als die nach der Tragung

der Prozesskosten als Verwaltungskosten der

WEG ist die, ob nach Beendigung des Rechts-

streits wegen des Vorrangs der gerichtlichen

Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.07

Az.: V ZB 1/06) der obsiegende beklagte Eigen-

tümer sich auch an der Aufbringung der an den

obsiegenden Gegner (also sich selbst) zu zah-

lenden prozessualen Kostenerstattung zu be-

teiligen hat. Dies kann vorliegend offen bleiben.

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Aktivprozess der WEGAktivprozess der WEG

Becker, Anm. zu BGH v. 4.4.2014, ZWE 2014, 264

Würde der obsiegende Eigentümer nach Bezahlung des

Kostenfestsetzungsbeschlusses durch die Gemeinschaft

in der Jahresabrechnung anteilig auch mit diesen Kosten

belastet, liefe dies auf eine Kürzung des ihm zustehenden

Kostenerstattungsanspruchs hinaus, was in diesem Fall

dem gerichtlichen Kostenausspruch zuwiderliefe. So wird

hierzu zu Recht die Auffassung vertreten, dass in diesem

Fall der Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung zu

beachten und der obsiegende Wohnungseigentümer im

Rahmen der Jahresabrechnung von diesen Kosten

freizustellen ist.

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Aktivprozess der WEGAktivprozess der WEG

Elzer, Anm. zu BGH v. 4.4.2014, IMR 2014, 291

Zwischen dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch

im Außenverhältnis und der Verpflichtung zur Tragung

der Verwaltungskosten im Innenverhältnis ist zu trennen.

Sind die Prozesskosten des rechtsfähigen Verbandes als

Kosten der Verwaltung anzusehen, so muss dies auch für

die Prozesskosten gelten, die bei der Gemeinschaft

durch Bezahlung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

anfallen.

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Prozesskosten der WEGProzesskosten der WEG

Abrechnung der Prozesskosten bei Streitigkeiten i.S.d. § 43 WEG

JA

(Hausgeldklage)

NEIN

(Anfechtungsprozess)

Ist der rechtsfähige Verband derWohnungseigentümer Streitpartei?

Endgültige Kosten-verteilung unter Aus-

schluss des Gegners

Ausnahme:

Mehrvergütung des Anwalts - § 16 Abs. 8

Vorfinanzierung undVerteilung unter Ein-

schluss des Gegners

Streitig:

Erstattungsanspruchdes obsiegenden

Eigentümers

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Au Backe!Au Backe!