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92 Kapitel 4 1 Demokratie und Mitgestaltung 4.3 Mitwirk : ungsrechte und Pflichten Grundrechte, Freiheitsrechte, Menschenrechte Diese Rechte sind allgemeine, überstaatliche Rechte. Sie stehen allen Menschen zu, unabhängig von ihrer Hautfarbe, Herkunft, Sprache, Religion, Nationalität oder von ihrem Geschlecht. Sie sind entweder in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Europäischen Menschenrechtserklärung (EMRK) und/ oder in der Bundesverfassung festgehalten. Beispiele von Grund- und Freiheitsrechten • Recht auf Leben und persönliche Freiheit (BV 10; EMRK 2) • Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (BV 16; EMRK 10) • Glaubens- und Gewissensfreiheit (BV 15; EMRK 9) • Rechtsgleichheit (BV 8; EMRK 14) • Anspruch auf Grundschulunterricht (BV 19) Die Gru ndrechte gelten nicht vorbehaltlos. Der Staat kann sie einschränken, wenn es das öffentiiche Interesse so verlangt (z.B. die Meinungsäusserungsfrei- heit bei Ras sen di skri wJ nierung, StGB 261). Die Versammlungsfreiheit Ist ein Grundrecht, das In der Bundesverfassung (BV 22) fest- gehalten Ist. Im Bild eine Demonstration der Gewerkschaften zur Senkung des Renten- alters.

4.3 Mitwirk:ungsrechte und Pflichten

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Page 1: 4.3 Mitwirk:ungsrechte und Pflichten

92 Kapitel 4 1 Demokratie und Mitgestaltung

4.3 Mitwirk:ungsrechte und Pflichten

Grundrechte, Freiheitsrechte, Menschenrechte

Diese Rechte sind allgemeine, überstaatliche Rechte. Sie stehen allen Menschen zu, unabhängig von ihrer Hautfarbe, Herkunft, Sprache, Religion, Nationalität oder von ihrem Geschlecht. Sie sind entweder in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Europäischen Menschenrechtserklärung (EMRK) und/ oder in der Bundesverfassung festgehalten.

Beispiele von Grund- und Freiheitsrechten • Recht auf Leben und persönliche Freiheit (BV 10; EMRK 2) • Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (BV 16; EMRK 10) • Glaubens- und Gewissensfreiheit (BV 15; EMRK 9) • Rechtsgleichheit (BV 8; EMRK 14) • Anspruch auf Grundschulunterricht (BV 19)

Die Grundrechte gelten nicht vorbehaltlos. Der Staat kann sie einschränken, wenn es das öffentiiche Interesse so verlangt (z.B. die Meinungsäusserungsfrei-heit bei RassendiskriwJnierung, StGB 261).

Die Versammlungsfreiheit Ist ein Grundrecht, das In der Bundesverfassung (BV 22) fest-gehalten Ist. Im Bild eine Demonstration der Gewerkschaften zur Senkung des Renten-alters.

Page 2: 4.3 Mitwirk:ungsrechte und Pflichten

-Kapitel 4 1 Demokratie und Mitgestaltung

Staatsbürgerliche Rechte

Diese Rechte kommen allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zugute, un-abhängig vom Alter. Sie sind in der Bundesverfassung aufgeführt.

Beispiele staatsbürgerlicher Rechte • Niederlassungsfreiheit (BV 24) • Bürgerrechte (BV 37) • Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung (BV 25)

Politische Rechte

Diese Rechte stehen nur den handlungsfähigen Schweizerinnen und Schwei-zern zu. Sie sind ebenfalls in der Bundesverfassung festgehalten.

Beispiele politischer Rechte • Stimm- und Wahlrecht (BV 34, 39, 136) • Referendums- und Initiativrecht (BV 141, 138, 139)

Staatsbürgerlich e Pflichten

Diese Pflichten betreffen alle Staatsbürgerinnen und -bürger und zum Teil auch niedergelassene Ausländer. Sie sind in der Bundesverfassung und in den Geset-zen geregelt.

Beispiele staatsbürgerlicher Pflichten • Schulpflicht (BV 62) • Steuerpflicht • Versicherungspflicht • Militärdienstpflicht (nur männliche Schweizer, BV 59)

4.7 Was versteht man unter dem Begriff «Menschenrecht»?

4.8 Warum betrifft ein Tell der staats-bürgerlichen Pflichten auch nieder-gelassene Ausländer?

93

ldiiifiiiiffff-

Page 3: 4.3 Mitwirk:ungsrechte und Pflichten

94 Kapitel 4 1 Demokratie und Mitgestaltung

EJ 4.4 Stimmen und Wählen

BV 136 Stimm- und Wahlrecht sind die wichtigsten politischen Rechte. Die Möglich-keit, an freien und fairen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, ist in einer funktionierenden Demokratie von zentraler Bedeutung.

Volksmehr BV142

Ständemehr BV 142

Doppeltes Mehr BV 142

Stimmrecht

Das Stimmrecht erlaubt es jeder Stimmbürgerin und jedem Stimmbürger, zu einer Sachvorlage Ja oder Nein zu sagen. Bei Abstimmungen auf Bundesebene werden die folgenden Mehrheiten unterschieden:

Ein Volksmehr kommt zustande, wenn die Mehrheit der gültig abstimmenden Bevölkerung einer Vorlage zustimmt (der Anteil der Ja-Stimmen beträgt über 50 Prozent). Zur Annahme eines Gesetzes (Referendumsabstimmung) ist nur das Volksmehr erforderlich.

Ein Ständemehr kommt zustande, wenn die Mehrheit der Kantone einer Vor-lage zustimmt; es werden somit mindestens zwölf Kantonsstimmen benötigt -Halbkantone gelten als halbe Stimme. Ein Unentschieden bei den Kantonsstim-men gilt als Ablehnung. Ob ein Kanton zustimmt oder ablehnt, hängt vom jeweiligen Volksmehr ab.

Ein doppeltes Mehr bedeutet, dass eine Vorlage sowohl ein Volksmehr als auch ein Ständemehr benötigt, um angenommen zu werden. Für Verfassungsänderungen (z.B. mittels einer Initiative) wird immer das dop-pelte Mehr benötigt.

Volksmehr, Ständemehr und doppeltes Mehr

Volksmehr

über 50%

Doppeltes Mehr

-+ Ständemehr

Page 4: 4.3 Mitwirk:ungsrechte und Pflichten

Kapitel 4 1 Demokratie und Mitgestaltung

Wahlrecht

Beim Wahlrecht wird zwischen aktivem und passivem Wahlrecht unterschie-den.

Wahlrecht • Aktiv: Das Recht, Personen in eine Behörde oder ein Amt zu wählen • Passiv: Die Möglichkeit, selbst für ein Amt gewählt zu werden

Bei Wahlen gibt es Regeln, welche Mehrheit eine Kandidatin oder ein Kandidat erreichen muss, damit die Wahl gültig ist.

Das absolute Mehr hat erreicht, wer mindestens die Hälfte aller gültigen Stirn- Absolutes Mehr men plus eine erhält. Beispiel: Bundesratswahlen

Beim relativen Mehr ist die Mehrheit der Stimmen ausschlaggebend. Wer am Relatives Mehr meisten gültige Stimmen erhält, ist gewählt. Beispiel: Ständeratswahlen 2. Wahlgang

Beim qualifizierten Mehr müssen mehr gültige Stimmen als für das absolute Qualifiziertes Mehr Mehr erreicht werden (z.B. eine%- oder ¾-Mehrheit) . Beispiel: Beim Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist in den Vereinsstatuten meist ein qualifiziertes Mehr vorgesehen.

Absolutes und relatives Mehr

Absolutes Mehr Relatives Mehr

50%

95

+ 1 Stimme 50 % 50%

Wahlstimmen in %

1

Meier Huber Müller Weibel

Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte aller gültigen Stimmen plus 1 Stimme erreicht hat. Ungültige oder leere Wahlzettel werden nicht gezählt.

l

Meier Huber Müller Weibel

Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Es muss nicht die Hällte aller Stimmen erreicht werden.

Page 5: 4.3 Mitwirk:ungsrechte und Pflichten

96 Kapitel 4 1 Demokratie und Mitgestaltung

Majorzwahl

Mehrheitswahl Majorzwahl heisst Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen er-hält. Die Majorzwahl wird angewendet, wenn nur ein Sitz oder nur wenige Sitze zu vergeben sind (z.B. Bundesratswahl, Regierungsratswahl, Ständeratswahl). Majorzwahlen sind Persönlichkeitswahlen, das heisst, der Bekanntheitsgrad ei-nes Kandidaten oder einer Kandidatin ist entscheidend für die Wahl. Der Vorteil dieses Wahlverfahrens liegt in seiner Einfachheit. Aufgrund des feh-lenden Wählerpotenzials haben Kandidaten kleinerer Parteien allerdings wenig Chancen, gewählt zu werden.

Wahlmehrheiten Meistens wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr verlangt. Wird dieses nicht erreicht, ist im zweiten Wahlgang oft nur noch das relative Mehr erforderlich.

Stille Wahl Wenn gleich viele Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen wer-den, wie Sitze zu vergeben sind, kommt es zu einer stillen Wahl, d. h., es findet kein Wahlgang statt. Gewählt sind dann die vorgeschlagenen Personen.

Proporzwahl

Verhältniswahl Proporzwahl heisst Verhältniswahl. Die zu vergebenden Sitze werden im Ver-hältnis zum Stimmenanteil der einzelnen Parteien vergeben. Je mehr Stimmen eine Partei erzielt, umso mehr Sitze erhält sie. Der Vorteil der ProporzwarJ ist, dass auch kleinere Parteien eine reelle Chance haben, Sitze zu gewinnen.. :Sie vvird vor allem bei Parlamentswahlen (z.B. Natio-nalrat, Kantonsrat) angevvendet.

Liste Die Parteien reichen ihre Wahlvorschläge auf Listen ein. Diese dürfen höchstens so viele Namen enthalten, wie im entsprechenden Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Kein Name darf mehr als zweimal auf einer Liste stehen. Als Wähler darf man nur eine Liste in die Urne werfen. Man hat aber folgende Möglichkeiten:

Mögliche Listenveränderungen bei der Proporzwahl • Namen auf einer vorgegebenen Liste streichen • Namen auf eine vorgegebenen Liste doppelt hinschreiben, falls sie nicht

schon zweimal vorhanden sind (kumulieren) • Namen von anderen Listen (von anderen Parteien) auf die ausgewählte

Liste schreiben (panaschieren) • Leere Liste mit Namen und Parteibezeichnung vervollständigen

Die Anzahl der Parteistimmen ergibt die Anzahl der Sitze der jeweiligen Partei. Die Anzahl der Kandidatenstimmen bestimmt die gewählten Personen inner-halb einer Partei.

Page 6: 4.3 Mitwirk:ungsrechte und Pflichten

Kapitel 4 1 Demokratie und Mitgestaltung

Beispiel für die Bedeutung der p roporzwahl Gemeinde Schlungg 10 0 0 0 Stimm berechtigte !? Sitze im Gemeinderat zu vergeben

.... . . .. . . . .. ... ... . ..... .... ... .. . . . .. .. ~i.t. 10 Ka ndidatinnen u nd Kandidaten ··· ····· ····· ··· ·· ··· Partei A = 60% Wählerantei; .. · ·· .. · ·· .. ·· ···· · .... . ..... .. .. .. . . ..... . Politisch e Verh ältn isse

Partei B = 30 % Wähleranteil

. .. .... ... .. .... . . . . .. .. . . . . . .. ... .. . .. . -~~~~-i. -~. '. ?~ -~~-~~eranteil Majorzwahl Partei A · .. · · .. .. .. .. · .... · .. · · .... · .... · · .. .. · · · .. · · · · · .. · ·

= 6000 Stimmen pro Kandidatin/Kandidaten Partei B = 3000 Stimmen pro Kandidatin /Kandidaten Partei C = 1000 Stimm en pro Kandidatin /Kandidaten

Absolutes Mehr: (l000 0 stimrnen : 2 ) + 1 = 5001 Stimmen

Fazit: Alle Kandidatinnen und Kandidaten der Partei A sind gewählt!

.. ... .. .. . . ... . . . . .. . . . ..... ... .. ... .. .. . .. .. . .. . .. .. . . .. . . ......... . .... . .. ... . . . ... . . . . . . = 6000 Stimm en pro Kandidatin/Kandidaten = 60 000 Parteistimmen

4.9

4.10

4 .11

4.12

4.13

4.14

Pa rtei B

Partei C

Verte ilerzahl:

= 300 0 Stimmen pro Kandidatin/Kandidaten = 30 0 00 Parteistimmen = 100 0 Stimmen pro Kandidatin /Kandida ten = 10 000 Parteistimmen

Alle Parteistimmen geteilt durch Anzahl Sitze plus J . 100000 : (10+ ! ) = 9091, so viele Parteistimmen werden für einen Sitz benötigt.

Partei A Partei B Partei c

60 000 : 9091 = 6,6 30 000 : 9091 = 3,3 10 000: 9091 = 1,1

6 Sitze 3 Sitze 1 Sitz

10 Sitze

Fazit: Sitze werden im Verhältnis zur Parteistärke verteilt!

Erklären Sie den Unterschied 4 . 15 Wann wird das Majorzwahl-

zwischen Stimmen und Wählen. verfahren angewendet?

Was heisst «aktives»/ «passives 4.16 In welchem Fall findet im Majorz-

Wahlrecht»? wahlverfahren ein zweiter Wahl-

Erklären Sie die Begriffe «absolutes gang statt?

Mehr»/ «relatives Mehr». 4.17 Wann kommt es zu einer stillen

Wann spricht man von einem Wahl?

qualifizierten Mehr? 4 .18 warum werden die meisten Paria-

Erklären Sie den Unterschied zwl-mente im Proporzwahlverfahren

sehen Volksmehr und Ständemehr. gewählt?

Wann braucht es das doppelte 4 .19 Was bedeutet kumulieren und

Mehr? panaschieren?

97

11111~1111111-

Page 7: 4.3 Mitwirk:ungsrechte und Pflichten

98 Kapitel 4 1 Demokratie und Mitgestaltung

4.5 Referendum und Initiative

Das Referendum

Das Referendum ist das Recht der Bürgerinnen und Bürger, über bestimmte Be-schlüsse des Parlaments an der Urne endgültig zu entscheiden.

Obligatorisches Referendum BV 140 Zu gewissen Parlamentsentscheiden müssen die Stimmbürgerinnen und Stimm-

bürger automatisch an der Urne befragt werden.

Wichtige obligatorische Referenden • Verfassungsänderungen • Beitritt zu bestimmten internationalen Organisationen (z.B. EU, NATO)

Obligatorische Referenden benötigen das doppelte Mehr.

Fakultatives Referendum

BV 141 Mithilfe des fakultativen Referendums (Gesetzesreferendum) können Stimm-bürgerinnen und Stimmbürger (oder die Kantone) eine Volksabstimmung zu einem vom Parlament beschlossenen Gesetz erzwingen. Damit es zu einer Ab-stimmung kommt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Fakultatives Referendum • Das Referendum muss von 50 000 Bürgerinnen und Bürgern ( oder von

acht Kantonen) unterschrieben werden. • Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach der Verabschiedung

durch das Parlament gesammelt werden.

Beim fakultativen Referendum genügt das Volksmehr.

Bedeutung des Referendums

Die wenigsten Länder auf dieser Welt kennen diese Art von Mitentscheidungs-rechte, wie es sie in der Schweiz gibt. Man nennt die Regierungsform der Schweiz deshalb auch Referendumsdemokratie. Schon eine Referendumsdrohung kanll die Ausgestaltung eines Gesetzes beeinflussen; das Parlament geht einem mög· lic~e~- V~lksnein aus dem Wege, indem bei der Ausarbeitung des Gesetzes mehr· heitSfahige Kompromisse gesucht werden.

Page 8: 4.3 Mitwirk:ungsrechte und Pflichten

Kapitel 4 1 Demokratie und Mitgestaltung

Die Initiative

Die Initiative ist das Recht des Volkes, mittels Unterschriftensamrnlung eine Ab-stimmung über eine Verfassungsänderung zu verlangen. Damit eine Volksinitiative zustande kommt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Volksinitiative • Die Initiative m uss von 100000 Bürgerinnen und Bürgern untersch rieben

werden. • Die Unterschriften müssen innert 18 Monaten gesammelt werden.

A EIDGENOSSJSCHEVOLICSJNmATIVE H .J' ORGAN SPENDE RETIETLEBEN ORGANSPENDE FÖRDERN - LEBEN RETTEN (Im Bundesblatt ven5ffent l1cht am 17.10.2017)

Die untenelchneten stlmmberKhtl,ten Schweller 80r1ulnnen und BOra:er stellen hiermit, 1estOttt auf Art. 34, 136, 139 und 194 de r Sunduverfauun1 und nach dem Sundesaesetz vom 17. Oe-zember 1976 Ober die poHtlschen Rechte, Art . &aff., foltendes Be1ehren:

Die 8undesverfusun11 wird wie fol,t 1d ndert:

Art. 119a Abs. 4 • Die Spende von 011;anen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zw.dl: der Tninspl.antatlc>fl beruht auf dem GrundHtz der vermuteten ZUStlmmun1, es sei denn, d ie betreffende Person hat zu Lebzelt en Ihre Ablehnun1 aeluu ert.

Art. 197, Zlff. 121

12. Obergan1sbestlmmung lU Art. 11911 Abs. 4 (Transplantatlonsmedlzln}

Ist die entsprechende Gesetzaebun1 drei Jahre nach der Annahme von Artlkel 119a AbsaU 4 durch Volk und SUnde nodl nicht In Kraft ~n. so erUl"t der Bundesnt d ie nOtla:en AusfOhrun1sbestlmmun1en durch Verordnuni; d iese Bestlmmunaen 1elten bis zum Inkrafttreten der betreffenden Guetzaebunl, 1 SR101 1 Die end10ltlje Ziffer dieser Obera:an1sbest fmmun1 wird nach der Volksabstlmmuna von der Bundeskanrlel fest,eletL

Auf dieser Liste kOnnen nur St,mmberechtlgte unterzeichnen, dit in der genannten pohl ischen Gemeinde ,n e,dgenöulschen An1elegenheiten i.t ,mmbl!rechltgt i.Jnd. Bürgerinnen und Burger, d,e das Begehren unterstüllen, mögen e~ handschrlfthch unterzeichnen,

Kanton: PLZ: Politische Gemeinde:

Name Vorname Geburtsdat um Wohnadresse 1 ~lcenhl ndl1e 1 Unterschrift (e!1enhJndl1 und mO,lichrt In

Blocksc.hrlft) (elgenhl ndlg und möglichst In (T11fMonal/Jahr) (S~sse und Hausnummer) 810CkSchrlft)

1 1

Unterscb.riftenliste einer Volksinitiative.

Die eingereichten Unterschriftenbögen werden zunächst von den Gemeinden auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Danach empfehlen Bundesrat wie Parlament Annahme oder Ablehnung der Vorlage . Sie können auch einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Zu guter Letzt kann das Volk an der Urne Stellung nehmen. Für die Annahme benötigt eine Initiative das doppelte Mehr.

Neben der Verfassungsinitiative kennen die Kantone auch Gesetzesinitiativen, mit denen Änderungen auf Gesetzesstufe herbeigeführt werden können.

4.20 Wann kommt es zu einem obligato- 4 .25 Was bewirkt eine Volksinitiative auf rischen Referendum? Bundesebene?

4 .21 Welches Mehr benötigt das obligato- 4.26 Welche Bedingungen müssen erfüllt rische Referendum? sein, damit eine Initiative zustande

4.22 Welche Bedingungen müssen erfüllt kommt?

sein, damit ein fakultatives Refe- 4.27 Welches Mehr benötigt die Volks-rendum zustande kommt? initiative, damit sie angenommen

4.23 Was bezweckt das fakultative wird?

Referendum? 4 .28 Welche zusätzlichen Initiativen

4.24 Welche Mehrheit braucht das kennen die Kantone?

fakultative Gesetzesreferendum zur Annahme?

BV 138ff.

Initiativen auf Kantonsebene

Versta11de11?

99