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M. Pfeiffer M. Pfeiffer VHT Trainings Camp (1) Bremen-Vegesack Schulschiff Deutschland 21.09.2007 Havarie Havarie - - gros se A spe kte gros se A spe kte

5 - Vortrag Havarie-grosse 07 · Non-SeparationAgreement Die Zeichnung des “Non-Separation Agreement“ verpflichtet Ladungsbeteiligte gem. YAR 1974, sich auch an über den Zeitpunkt

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M. PfeifferM. Pfeiffer

VHTTrainings Camp (1)

Bremen-Vegesack

Schulschiff Deutschland

21.09.2007

Havarie

Havarie--grosse Aspekte

grosse Aspekte

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Havarie-grosse Aspekte

� Definition

� Bedingungen

� York-Antwerp Rules

� Historie

� Dokumente

� Havarie-grosse / Bergung - Gegenüberstellung

� Havarie-grosse erklären!?

� General Average Absorption Clause / Small-GA Clause

� Lokale Dispacheure

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Die Große (gemeinschaftliche) Haverei

Umgangssprachlich auch

� dt. Havarie-grosse

� engl. general average

� franz. averie große / averie commune

� skandinav. haveri

� holl. avarij

� ital./portug. avaria

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Historie

1750 v. Chr. - "Codex Hammurabi“

Auf Tontafeln geschriebene Vorschriften über die Schadenaufteilung unter den Eigentümern der Güter, welche bei Karawanentransporten durch Raubüberfälle verloren gegangen waren. In diesen Vorschriften ist der Gedanke der Havarie-grosse wie

� Nachschusszahlung der Beiträge

bereits enthalten.

� Gefahrengemeinschaft� Schadenaufteilung bei Verlust� Schadenbegrenzung durch Teilersatz

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Historie (2)

� Ca. 200 v. Chr. - lex rhodia de jactu

Nach der Insel Rhodos benannte, gesetzliche Regelung im hellenistischen und später römischen Rechtskreis

� 533 n. Chr - Digesten

Von Kaiser Justinian I. in Konstantinopel verkündetes Gesetzbuch

Durch die Jahrhunderte hindurch hat sich dieser Gedanke der Gefahrengemeinschaft bis heute bewahrt.

� Mit dem Ende des Römischen Reiches gerieten die “Digesten“ zwar in Vergessenheit, die Havarie-grosse lebte jedoch im Mittelalter als Gewohnheitsrecht bei allen europäischen seefahrenden Nationen fort.

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Historie (3)

� Zu Beginn der Neuzeit wurde das Institut der Havarie-grosse in Europa dann erstmalig mit Gesetzeskraft (COLBERT´s ”Ordonance da la marine”) für einen Flächenstaat klar formuliert.

� Die Regelungen sowie Verfahren, welche die Abwicklung von Havarie-grosse Fällen regelten, entwickelten sich im Laufe der Zeit immer weiter.

� Abweichungen gab es jedoch besonders von England und den USA zu Kontinentaleuropa.

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Historie (4)

� Daher gab es seit ca. 1860 Bestrebungen unter international tätigen Juristen, Reedern, Assekuradeuren, Dispacheuren und Kaufleuten, den Apparat des Havarie-grosse Rechtes zu vereinfachen als auch zu vereinheitlichen (Glasgower Conference 1860).

� Eine Reihe von Konferenzen fand schließlich Ihren Abschluss mit den York-Antwerp Rules von 1890.

� Seitdem bilden die York-Antwerp Rules das rechtliche Rückgrat für die Abwicklung von Havarie-grosse Fällen.

� Die York-Antwerp Rules haben jedoch keinen Konventionscharakter, sondern erhalten lediglich dadurch Wirksamkeit, dass in Fracht- bzw. Charter-Verträgen ihre Anwendung vereinbart wird.

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HGB HGB §§ 700 [Gro700 [Großße e HavereiHaverei]]

DefinitionDefinition gem. HGBgem. HGB

(1) Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Kapitän oder auf dessen Geheißvorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei.

(2) Die große Haverei wird von Schiff und Ladung gemeinschaftlich getragen.

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Demnach müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, damit eine Havarie-grosse Situation gegeben ist:

� Eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr bedroht Schiff und Ladung gemeinsam (z.B. Strandung,

Strandungsgefahr, Brandausbruch).

� Sollte beispielsweise lediglich eine Teilladung durch Insektenbefall bedroht sein, stellen die eventuell durchgeführten Gegenmaßnahmen (z.B. Begasung) keine Havarie-grosse Maßnahme dar.

� Eine außergewöhnliche Abwendungsmaßnahme ruft bewusst in Kauf genommene Schäden (z.B. Seewurf, um das gestrandete Schiff zu

leichtern, Fluten einer Luke mit einem brennenden Gefahrgut-Container) oder Kosten (z.B. Leichterkosten, Bergelohn) hervor, die das Schiff und/oder die Ladung treffen.

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Bedingungen (2)

� Eine Havarie-grosse Maßnahme muss einen Schaden aber nicht zielgerichtet herbeigeführt haben. Bewusstes Eingehen eines Schadenrisikos, welches sich schlussendlich verwirklicht hat, ist ausreichend (z.B. Abbringschäden).

� Mit den außergewöhnlichen Opfern muss die finale Rettung aus der gemeinsamen Gefahr bezweckt worden sein.

� Schiff und Ladung müssen zusammen jeweils ganz oder teilweise gerettet worden sein.

� Gehen Schiff oder Ladung vollständig verloren, tritt die Havereiverteilung nicht ein (vgl. HGB § 703).

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Bedingungen (3)

� Die den Notfall auslösenden Ursachen spielen keine Rolle, auch dann nicht, wenn die Ursache in einem Verschulden Beteiligter lag (z.B. grobes Versagen der Schiffsführung, Falschdeklaration gefährlicher

Ladung).

� Dies kann lediglich Auswirkungen auf Ausgleichsansprüche dieser Beteiligten an die sonstigen Beteiligten haben.

� Sonstige Schadenersatzansprüche der Beteiligten untereinander bleiben dabei unberührt.

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Die jeweiligenDie jeweiligen

nationalen Bestimmungennationalen Bestimmungen(z.B. HGB)(z.B. HGB)

gelten nur für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf die Anwendung der

York-Antwerp Rules (YAR)

geeinigt haben.

Die geschieht z.B. im Seefrachtvertrag (Charterparty)

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Havarie-grosse / Bergung

Gegenüberstellung

� Im wesentlichen kann man beides, Bergung sowie auch Havarie-grosse als eine Form des Freikaufen vom Totalverlust betrachten.

� Das Seerecht aller Länder sieht für die Aufwendungen/Opfer die zur Errettung vor dem Totalverlust erbracht werden vor, dass diese durch die Interessen der geretteten Güter getragen werden sollen.

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� Die Güter, die Gegenstand der Bergung oder Havarie-grosse sind, müssen sich in einer Gefahr befinden.

� Die sich in Gefahr befindenden Güter müssen durch die getroffenen Maßnahmen gerettet worden sein, ansonsten istfür diese Güter kein Beitrag zu leisten.

� Die sich in Gefahr befindenden Güter, müssen durch die getroffenen Maßnahmen gerettet worden sein, ansonstenhaben sie nicht zu den entstandenen Aufwendungen/Opfernbeizutragen.

Gemeinsamkeiten

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� Der Erfolg der getroffenen Maßnahmen begründet einenrechtlichen Anspruch gegend die Interessen der geretteten Güter.

� Hier enden bereits die Gemeinsamkeiten, da sich die Art des Anspruches sowie seine Durchsetzung bei Bergung und Havarie-grosse voneinander unterscheiden.

Gemeinsamkeiten (2)

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� Beim Bergelohn sind die Zuentlohnenden nicht Teil der an derSeeunternehmung beteiligten Interessen, sondernaußenstehende, freiwillige Helfer/Retter.

� Bei Havarie-grosse sind es die verschiedenen an Bordvertretenen Interessen, die durch Aufwendungen oder Opferdie Sicherheit des Schiffes und der Ladung wieder herstellen. Hierbei entsteht kein Anspruch auf Entlohnung. Es werdenlediglich die bei der Rettung erbrachten Opfer/Aufwendungenauf die hierdurch profitierenden Interessen aufgeteilt.

Unterschiede

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� Bei Havarie-grosse hat der Schiffseigner ein Pfandrechtgegenüber den anderen an Bord befindlichen Interessen, welches er erst am Ende der gemeinsamen Seeunternehmung(zumeist im Zielhafen) geltend machen kann.

� Bei der Bergung haben die Zuentlohnenden ein Pfandrecht an den geretteten Gütern, genau zu der Zeit und an dem Ort an dem die Bergung endet.

Unterschiede (2)

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� Bei der Havarie-grosse, um die Werte festzustellen auf deren Basis die verschiedenen Interessen ihren Beitrag zu leisten haben.

� Hier bestehen Unterschiede bei der Feststellung der erforderlichenWerte, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.

� Bei der Bergung, um der zuständigen Instanz als Grundlage fürdie Festlegung einer angemessenen Entlohnung zu dienen und, falls gefordert, festzulegen welches Interesse mit welcherSumme beizutragen hat.

� Bei der Bergung und bei Havarie-grosse muss eine Feststellungder geretteten Werte erfolgen.

Unterschiede (3)

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York-Antwerp Rules 1974

Rule VI – Salvage remuneration

Expenditure incurred by the parties to the adventure on account of salvage, whether under contract or otherwise, shall be allowed in general average to the extent that the salvage operations were undertaken for the purpose of preserving from peril the propertyinvolved in the common maritime adventure.

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York-Antwerp Rules 1994

Rule VI – Salvage remuneration

(a) Expenditure incurred by the parties to the adventure in the nature of salvage, whether under contract or otherwise, shall be allowed in general average provided that the salvage operations were carried out for the purpose of preserving from peril the property involved in the common maritime adventure.

Expenditure allowed in general average shall include any salvageremuneration in which the skill and efforts of the salvors in preventing or minimising damage to the environment such as is referred to in Article 13 paragraph 1 (b) of the International Convention on Salvage, 1989 have been taken into account.

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(b) Special compensation* payable to a salvor by the shipownerunder Article 14 of the said Convention to the extent specified in paragraph 4 of that Article or under any other provision similar in substance shall not be allowed in general average.

York-Antwerp Rules 1994 (2)

* geht zu Lasten PandI

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York-Antwerp Rules 2004

Rule VI – Salvage remuneration

(a) Salvage payments, including interest thereon and legal fees associated with such payments, shall lie where they fall and shall not be allowed in general average, save only that if one party to the salvage shall have paid all or any of the proportion of salvage (including interest and legal fees) due from another party (calculated on the basis of salved values and not general averagecontributory values), the unpaid contribution to salvage due from that other party shall be credited in the adjustment to the party that has paid it, and debited to the party on whose behalf the payment was made.

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(b) Salvage payments referred to in paragraph (a) above shall include any salvage remuneration in which the skill and efforts of the salvors in preventing or minimising damage to the environment such as is referred to in Article 13 paragraph 1(b) of the International Convention on Salvage 1989 have been taken into account.

(c) Special compensation payable to a salvor by the shipownerunder Article 14 of the said Convention to the extent specified in paragraph 4 of that Article or under any other provision similar in substance (such as SCOPIC) shall not be allowed in general average and shall not be considered a salvage payment as referred to in paragraph (a) of this Rule.

York-Antwerp Rules 2004 (2)

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General Average Bond

dt. = Havarie-grosse Verpflichtungsschein

� Mit diesem verpflichtet sich ein Ladungsbeteiligter zur Zahlung seiner Havarie-grosse Beiträge. Da dem Reeder diesbezüglich ein Pfandrecht an der Ladung zusteht, sollte dieser die Ladung erst herausgeben, wenn er dafür wenigstens den GA-Bond als Sicherheit gezeichnet bekommt.

� Da die Bonität des Ladungsbeteiligten für den Reeder oftmals schwer einzuschätzen ist, könnte auch die Gegenzeichnungdes Ladungsversicherers auf dem Bond, eine separate (Bank)Garantie oder ein Bareinschuss für bereits feststehende Kosten verlangt werden.

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Valuation-Form

Die vor den YAR 1974gebräuchliche Werterklärung der Ladungsbeteiligten hat keine Funktion mehr, kommt in der Praxis jedoch gelegentlich noch vor.

dt. = Werterklärung

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Non-Separation Agreement

� Die Zeichnung des “Non-SeparationAgreement“ verpflichtet Ladungsbeteiligte gem. YAR 1974, sich auch an über den Zeitpunkt der Auslieferung der Ladung hinaus entstehenden Havarie-grosse Kosten (z.B. fortlaufenden Nothafenkosten) zu beteiligen.

� Ab den YAR 1994 ist diese Regelung eingeschlossen (Rule G)

und braucht nicht mehr gesondert vereinbart zu werden.

ababYAR 1994/2004YAR 1994/2004

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General Average Deposit Receipt

dt. = Havarie-grosse Einschussquittung

Die Havarie-grosse Einschussquittung stellt der Dispacheur den Beteiligten aus, die vor Abschluss des Dispacheverfahrens einen Einschuss geleistet haben.

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General Average Guarantee

Mit der “General AverageGuarantee“ verpflichtet sich ein Dritter (z.B. ein Transportversicherer)

gegenüber der Havarie-grosse Gemeinschaft direkt für einen Beteiligten.

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Havarie-grosse erklären!?

Bevor ein Reeder jedoch Havarie-grosse erklärt, ist eine Vielfalt von Überlegungen anzustellen, die hier nicht umfassend erläutert werden sollen. Hier jedoch einige Beispiele:

� Geschäftsverhältnis zum Charterer

� Finanzielle Möglichkeiten des Reeders

� Anzahl der Ladungsbeteiligten

� Evtl. vorhandene Zusatzklauseln in Bestehenden Versicherungspolice zur Versicherung von Havarie-grosse Beiträgen

� Im Risiko befindliche Werte

In der Praxis wird hier auch zusammen mit den Charterern nach einvernehmlichen Alternativen zur Havarie-grosse gesucht.

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General Average Absorption Clause

� Kann in die Schiffskasko-Police implementiert werden.

� Für den Fall, dass die Schiffseigner darauf verzichten wollen Havarie-grosse zu erklären, verpflichten sich die Kasko-Versicherer zur Übernahme der gesamten zu leistenden Havarie-grosse Beiträge, bis hin zum maximal vereinbarten Betrag.

� In einer Vielzahl bestehender Kasko-Policen findet man bereits eine solche “Übernahme Klausel“ in unterschiedlichen, jedoch nicht immer eindeutig geworteten, Varianten.

oder auch

Small General Average Clause

� Durch eine solche Klausel lassen sich eine Menge kleinerer Havarie-grosse Fälle abdecken, ohne die aufwendige und komplizierte Maschinerie der Havarie-grosse in Gang zu setzen.

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BIMCOGeneral Average Absorption Clause (1)

1. If the Assured does not claim general average, salvage or special charges from cargo, freight, bunkers, containers or any property not owned by the Assured on board the vessel (hereinafter called "Property Interests"), the Insurers shall pay in full the general average, salvage and special charges up to ...... % of the insured value of the vessel or US$...., whichever is the higher. The % of the insured value of the vessel or the US$ sum agreed under this clause shall not be less than US$.... .

1.1 The Insurers shall also pay the reasonable fees and expenses of the average adjuster for calculating claims under this clause in addition to any payment made under 1. above.

1.2 If the Assured claims under this clause he shall not make any claim for general average, salvage or special charges against the Property Interests.

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1.4 Claims under this clause shall be payable without application of the deductible.

1.5 Without prejudice to any defences they may have under the terms of the policy the Insurers waive any defences to payment under this clause which would have been available to the Property Interests.

1.6 In respect of payment made under this clause the Insurers waive any rights of subrogation they may have against the Property Interests. This waiver shall not apply where the incident giving rise to such payment is attributable to fault on the part of Property Interests.

1.7 For claims under this clause the vessel shall be deemed to be insured for its full contributory value.

1.3 Claims under this clause shall be adjusted in accordance with the York-Antwerp Rules 1994, excluding the first paragraph of Rule XX and Rule XXI, relating to commission and interest.

BIMCOGeneral Average Absorption Clause (2)

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lokale Dispacheure

Groninger & Welke

Cremon 3220457 Hamburg

Tel.: (040) 30 09 56-0Fax: (040) 30 09 56-99

E-Mail: [email protected]: www.shh-adjusters.com

Schlimme & Partner GmbH

Teerhof 4028199 Bremen

Tel.: (0421) 5 98 16-0Fax: (0421) 5 98 16-16

E-Mail: [email protected]

Kattrepelsbrücke 120095 Hamburg

Tel.: (040) 32 56 16-0Fax: (040) 32 56 16-13E-Mail: [email protected]

Internet: www.adjuster.de

Stichling Hahn Hilbrich GmbH

Rudek & Cie. GmbHKattrepel 2 / Montanhof

20095 Hamburg

Tel.: (040) 3 25 07 89-0Fax: (040) 3 25 07 89-29

E-Mail: [email protected]: www.marine-adjusters.com

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M. PfeifferM. Pfeiffer

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Havarie

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