23
189 I N H A L T 5324 A. Staatskanzlei 190 Bek. 4. 2. 2016, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 Bek. 8. 2. 2016, Konsulate in der Bundesrepublik Deutsch- land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 Bek. 8. 2. 2016, Konsulate in der Bundesrepublik Deutsch- land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 Bek. 8. 2. 2016, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Ministerium für Inneres und Sport C. Finanzministerium D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur F. Kultusministerium G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I. Justizministerium K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 190 Gem. RdErl. 24. 2. 2016, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass) . . . . . . . . 28010 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie 225 Bek. 4. 2. 2016, Teilaufhebung einer Erlaubnis nach § 19 BBergG (Kimmeridge GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 Bek. 4. 2. 2016, Teilaufhebung einer Erlaubnis nach § 19 BBergG (Kimmeridge GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 Bek. 4. 2. 2016, Teilaufhebung einer Erlaubnis nach § 19 BBergG (Kimmeridge GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 226 Bek. 10. 2. 2016, Genehmigung des Hubschrauber-Sonder- landeplatzes „Ev. Bathildiskrankenhaus Bad Pyrmont“ . . . . 227 Bek. 10. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Neubau der Bundesautobahn 1, Anschlusstelle „Riester Damm“, zwischen der Anschlussstelle Neuenkirchen-Vörden und der Anschlussstelle Bramsche, einschließlich der Anbin- dung an die Kreisstraße 149 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig 227 Bek. 27. 1. 2016, Öffentliche Bekanntmachung einer Ge- nehmigung nach dem BImSchG (Rohstoffbetriebe Oker GmbH & Co. KG, Goslar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover 227 Bek. 24. 2. 2016, Immissionsschutzrechtliche Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG (Nienburger Geflügelspeziali- täten, Wietzen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim 229 Bek. 9. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Bioenergie Leinetal, Burgstemmmen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 Bek. 9. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Fleischerei Lars Bode, Bockenem) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg 229 Bek. 8. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (New Power Pack Goldenstedt GmbH & Co. KG, Vechta) . . . . . . . . . . . . . 229 Bek. 11. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Abfall- wirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg) . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück 229 Bek. 9. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Zoo Osna- brück gGmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsprechung 230 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 Staatsgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66. (71.) Jahrgang Hannover, den 24. 2. 2016 Nummer 7

5324 - Niedersachsen · lichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer der Nordsee wird größtenteils über Niedersachsen an das landseitige Stromnetz anzubinden sein. Zugleich müssen

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Page 1: 5324 - Niedersachsen · lichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer der Nordsee wird größtenteils über Niedersachsen an das landseitige Stromnetz anzubinden sein. Zugleich müssen

189

I N H A L T

5324

A. Staatskanzlei

190Bek. 4. 2. 2016, Honorarkonsuln in der BundesrepublikDeutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

190Bek. 8. 2. 2016, Konsulate in der Bundesrepublik Deutsch-land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

190Bek. 8. 2. 2016, Konsulate in der Bundesrepublik Deutsch-land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

190Bek. 8. 2. 2016, Honorarkonsuln in der BundesrepublikDeutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

B. Ministerium für Inneres und Sport

C. Finanzministerium

D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

F. Kultusministerium

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz

I. Justizministerium

K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

190Gem. RdErl. 24. 2. 2016, Planung und Genehmigung vonWindenergieanlagen an Land (Windenergieerlass) . . . . . . . .28010

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

225Bek. 4. 2. 2016, Teilaufhebung einer Erlaubnis nach § 19BBergG (Kimmeridge GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

225Bek. 4. 2. 2016, Teilaufhebung einer Erlaubnis nach § 19BBergG (Kimmeridge GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

226Bek. 4. 2. 2016, Teilaufhebung einer Erlaubnis nach § 19BBergG (Kimmeridge GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

226Bek. 10. 2. 2016, Genehmigung des Hubschrauber-Sonder-landeplatzes „Ev. Bathildiskrankenhaus Bad Pyrmont“ . . . .

227

Bek. 10. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Neubauder Bundesautobahn 1, Anschlusstelle „Riester Damm“,zwischen der Anschlussstelle Neuenkirchen-Vörden undder Anschlussstelle Bramsche, einschließlich der Anbin-dung an die Kreisstraße 149 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

227

Bek. 27. 1. 2016, Öffentliche Bekanntmachung einer Ge-nehmigung nach dem BImSchG (Rohstoffbetriebe OkerGmbH & Co. KG, Goslar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

227

Bek. 24. 2. 2016, Immissionsschutzrechtliche Entscheidunggemäß § 16 Abs. 1 BImSchG (Nienburger Geflügelspeziali-täten, Wietzen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

229Bek. 9. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (BioenergieLeinetal, Burgstemmmen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

229Bek. 9. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (FleischereiLars Bode, Bockenem) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

229Bek. 8. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (New PowerPack Goldenstedt GmbH & Co. KG, Vechta) . . . . . . . . . . . . .

229Bek. 11. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Abfall-wirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg) . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück

229Bek. 9. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Zoo Osna-brück gGmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Rechtsprechung230Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .230Staatsgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

66. (71.) Jahrgang Hannover, den 24. 2. 2016 Nummer 7

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Nds. MBl. Nr. 7/2016

190

A. Staatskanzlei

Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland

Bek. d. StK v. 4. 2. 2016— 203-11700-6 MAR —

Das Auswärtige Amt teilt mit, dass die honorarkonsularischeVertretung des Königreichs Marokko in Bremen eine neueAdresse hat:Slevogtstraße 4828209 Bremen.

Die übrigen Kontaktdaten bleiben unverändert.

— Nds. MBl. Nr. 7/2016 S. 190

Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland

Bek. d. StK v. 8. 2. 2016— 203-11700-5 TUN —

Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsula-rischen Vertretung der Tunesischen Republik in Hamburg er-nannten Frau Sonia Ben Amor Ep Missaoui am 20. 11. 2015das Exequatur als Konsulin erteilt.

Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hamburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Hol-stein.

Das dem bisherigen Konsul, Herrn Mohamed Imed Torje-mane, am 17. 3. 2010 erteilte Exequatur ist erloschen.

— Nds. MBl. Nr. 7/2016 S. 190

Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland

Bek. d. StK v. 8. 2. 2016— 203-11700-5 VEN —

Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsula-rischen Vertretung der Bolivarischen Republik Venezuela inHamburg ernannten Frau Regzeida Elena Gonzalez Herreraam 4. 2. 2016 das Exequatur als Generalkonsulin erteilt.

Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hamburg, Bremen,Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Bernardo JoséBorges Arnese, am 6. 1. 2014 erteilte Exequatur ist erloschen.

— Nds. MBl. Nr. 7/2016 S. 190

Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland

Bek. d. StK v. 8. 2. 2016— 203-11700-6 PLW —

Das Auswärtige Amt teilt mit, dass die honorarkonsularischeVertretung der Republik Palau in Hamburg eine neue Adressehat:Grindelhof 6820146 Hamburg.

Die übrigen Kontaktdaten bleiben unverändert. Telefax undÖffnungszeiten entfallen künftig. Termine werden nach Ver-einbarung erteilt.

— Nds. MBl. Nr. 7/2016 S. 190

K. Ministerium für Umwelt, Energieund Klimaschutz

Planung und Genehmigung von Windenergieanlagenan Land (Windenergieerlass)

Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MIv. 24. 2. 2016

— MU-52-29211/1/300 —

— VORIS 28010 —

Für die Planung und Genehmigung von Windenergieanla-gen an Land in Niedersachsen werden die „Planung und Ge-nehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersach-sen und Hinweise zur Zielsetzung und Anwendung“ — Anla-ge 1 — und der „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes beider Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen inNiedersachsen“ — Anlage 2 — verbindlich eingeführt.

Dieser Gem. RdErl. tritt am 25. 2. 2016 in Kraft und mit Ab-lauf des 31. 12. 2021 außer Kraft.

Andie Region Hannover, Landkreise, Städte, Gemeinden und Samtge-meindenden Zweckverband Großraum Braunschweigden Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-und Naturschutzdie Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehrdie Ämter für regionale Landesentwicklung

— Nds. MBl. Nr. 7/2016 S. 190

Anlage 1

Planung und Genehmigung von Windenergieanlagenan Land in Niedersachsen und

Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung

Inhaltsübersicht

1. Zielsetzung1.1 Energiewende1.2 Bedeutung der Windenergie, Ziel1.3 Nutzungs- und Schutzinteressen1.4 Zielsetzung1.5 Anwendungsbereich

2. Raumordnung und Bauleitplanung2.1 Privilegierung im Außenbereich2.2 Landes-Raumordnungsprogramm (LROP)2.3 Regionale Raumordnungsprogramme2.4 Flächennutzungs- und Bebauungspläne2.5 Rechtsprechung für die Planung2.6 Der Windenergie substanziell Raum geben2.7 Zielvorgabe für die Planung2.8 Harte Tabuzonen2.9 Angestrebte Entwicklungen2.10 Weiche Tabuzonen2.11 Gesetzlich geschützte Biotope, Naturdenkmale, geschützte

Landschaftsbestandteile2.12 Landschaftsschutzgebiete — Vermeidung von widersprüchlichen

Festsetzungen2.13 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete2.14 Repowering2.15 Windenergie und Wald2.16 Gewerbe- und Industriegebiete

3. Anlagenzulassung3.1 Genehmigungserfordernisse nach dem Bauordnungsrecht3.1.1 Keine Verfahrensfreistellung (§ 60 Abs. 1 NBauO) 3.1.2 Genehmigungsfreistellung (§ 62 NBauO) 3.1.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) 3.1.4 Umfangreiches Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO) 3.2 Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren3.2.1 Vereinfachtes/förmliches Genehmigungsverfahren3.2.2 Konzentrationswirkung3.2.3 Vorbescheid/Vorzeitiger Beginn3.2.4 Änderung einer Anlage

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3.2.5 Überwachung3.3 Umweltverträglichkeitsprüfung3.3.1 Umweltverträglichkeits-Vorprüfung3.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung3.4 Materiellrechtliche Anforderungen3.4.1 Immissionsschutzrechtliche Anforderungen3.4.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit3.4.3 Bauordnungsrechtliche Anforderungen3.4.4 Abstandsanforderungen3.5 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, Eingriffsre-

gelung3.5.1 Landschaftsschutzgebiete3.5.2 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete3.5.3 Abstände zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft3.5.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

4. Artenschutz4.1 Artenschutz4.2 Anwendungsbereich4.3 Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) 4.4 Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative4.5 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 4.6 Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG) 4.7 Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG (Privilegierung) 4.8 Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG4.9 Sachverhaltsermittlung

5. Leitfaden zum Artenschutz

6. Spezialregelungen6.1 Straßenrecht6.2 Schienenverkehr6.3 Gewässerschutz, Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, Über-

schwemmungsgebiete, Wasserstraßen6.4 Bodenschutz6.5 Freileitungen6.6 Luftverkehrsrecht, Flugsicherungseinrichtungen6.6.1 Zustimmungspflichtige Windenergieanlagen6.6.2 Nicht zustimmungspflichtige Windenergieanlagen6.6.3 Flugsicherungseinrichtungen6.7 Belange des Flugbetriebs der Bundeswehr6.7.1 Nachttiefflugsystem6.8 Hinderniskennzeichnung6.9 Windenergieanlagen und Wetterbeobachtung durch den Deut-

schen Wetterdienst (DWD) 6.10 Denkmalschutz6.11 Bergbauliche Anlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung, Fern-

gas- und Mineralölfernleitungen

Anlage 1 Flächenpotenziale und Regionalisierter Flächen-ansatzTabelle 1 Regionalisierter FlächenansatzTabelle 2 Flächenpotenzialberechnung — Gebiets-kategorien

Anlage 2 Tabelle 3 Überblick zu harten TabuzonenAnlage 3 Veranschaulichung Grenzabstandsbetrachtung

1. Zielsetzung

1.1 EnergiewendeEs besteht ein breiter gesellschaftlicher und politischer

Konsens in Deutschland über den Ausstieg aus der Atomener-gie und die Notwendigkeit der Transformation der Energiever-sorgung in ein System, das zum Schutz des Klimas künftignahezu vollständig ohne fossile Brenn- und Treibstoffe aus-kommt.

Das Land Niedersachsen will zum Gelingen der Energie-wende beitragen und seine Energieversorgung schrittweiseauf 100 Prozent erneuerbare Energiequellen umstellen. Mitder Umsetzung der Energiewende als Beitrag zur Eindäm-mung des Klimawandels geht zugleich ein Beitrag zum Erhaltdes heimischen Natur- und Artenhaushalts einher.

1.2 Bedeutung der Windenergie, ZielDie Windenergie als kostengünstige, etablierte und klima-

freundliche Technologie bildet das Kernstück der Energie-wende im Stromsektor. Deren weiterer Ausbau ist ein wesent-licher Bestandteil deutscher und niedersächsischer Energie-und Klimapolitik und ist von hohem öffentlichen Interesse.

Niedersachsen verfügt schon allein auf Grund seiner geo-grafischen Lage und Topografie über hervorragende Potenzialefür die Nutzung der Windenergie. Damit kommt Niedersach-sen eine besondere Verantwortung beim Ausbau der Wind-energie in Deutschland zu, die über die Deckung des nieder-sächsischen Strombedarfs hinausgeht. Dieser Verantwortungmüssen auch die Ausbauziele für die Windenergie in Nieder-sachsen entsprechen.

Entsprechend werden auch die Möglichkeiten der Offshore-Windenergie genutzt. Im niedersächsischen Küstenmeer (in-nerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone) sind die geeigneten Flä-chen bereits in Form von zwei Eignungsgebieten für die Er-probung der Windenergienutzung auf See gesichert. Der ge-plante Ausbau der Offshore-Windenergie in der Ausschließ-lichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer der Nordsee wirdgrößtenteils über Niedersachsen an das landseitige Stromnetzanzubinden sein.

Zugleich müssen die Potenziale der Windenergienutzungan Land erschlossen werden. Mindestens 20 Gigawatt Wind-kraftleistung sollen deshalb bis 2050 in Niedersachsen errich-tet werden können. In Raumordnungsplänen (Regionalen Raum-ordnungsprogrammen) und Bauleitplänen können Flächenfür die Nutzung der Windenergie planerisch gesichert wer-den.

Darüber hinaus kommt der Windenergie auch eine wirt-schafts-, struktur- und arbeitsmarktpolitisch bedeutsame Rolleund Chance für Niedersachsen zu. Neben den großen Anla-genbauern und den universitären und außeruniversitärenWindenergieforschungszentren sind viele vorwiegend mittel-ständische Komponentenhersteller, Zulieferer, Serviceunter-nehmen und Projektentwickler in der Windkraftbranche tätig.Die Windenergie schafft Arbeitsplätze sowie regionale Wert-schöpfung, von der auch Kommunen und Bürger an den An-lagenstandorten profitieren. Besonders spürbar sind die posi-tiven Effekte in ehemals strukturschwachen Gebieten imländlichen und im küstennahen Raum.

1.3 Nutzungs- und SchutzinteressenWindenergieanlagen (WEA) können gleichwohl nachteilige

Auswirkungen auf den Menschen, die Kulturlandschaft, denNaturhaushalt und bestimmte Arten haben. Deshalb sind fürdie Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen ins-besondere die immissionsschutz-, die bau- und planungsrecht-lichen sowie die natur- und artenschutzrechtlichen Belangezu berücksichtigen. Nur eine sorgfältige Prüfung aller in Be-tracht kommenden Belange vor Ort kann schließlich zu einersachgerechten Entscheidung führen. Auf dieser Grundlage istes auch möglich, die Akzeptanz für diese ressourcen- und kli-maschonende Art der Energieerzeugung zu erhalten und zuverbessern.

1.4 Zielsetzung Die Regelungen dieses Gem. RdErl. sollen dazu dienen, den

weiteren für die Umsetzung der Energiewende erforderlichenAusbau der Windenergienutzung umwelt-, sozialverträglichund wirtschaftlich zu gestalten, das Konfliktpotenzial zu mi-nimieren und den Rechtsrahmen aufzuzeigen. Dazu zähltauch die angemessene Berücksichtigung der Belange von Na-turschutz und Landschaftspflege.

1.5 Anwendungsbereich Der Gem. RdErl. ist für die Kommunen verbindlich, soweit

sie im übertragenen Wirkungskreis als Immissionsschutz- undBauaufsichtsbehörden, Naturschutzbehörden oder sonstigenachgeordnete Behörden bei der Genehmigung und Überwa-chung von Windenergieanlagen tätig werden.

Soweit die Landkreise, kreisfreien Städte, die Region Han-nover und der Zweckverband Großraum Braunschweig sowiedie Städte und Gemeinden als Träger der Regionalplanungund der Bauleitplanung im eigenen Wirkungskreis tätig wer-den, dient der Gem. RdErl. als Orientierungshilfe zur Abwägung.Bestehende Regionale Raumordnungsprogramme bleiben un-berührt.

Für Planer und Investoren gibt er Hinweise zu frühzeitigenAbstimmungsmöglichkeiten mit den zuständigen Behördenund trägt somit zur Planungs- und Investitionssicherheit bei.

2. Raumordnung und Bauleitplanung

2.1 Privilegierung im Außenbereich Windenergieanlagen gehören bauplanungsrechtlich zu den

nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben im Au-ßenbereich. Sie sind dort zulässig, wenn öffentliche Belange

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nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung ge-sichert ist. Neben dieser Privilegierung hat der Bundesgesetz-geber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einen Planungsvorbehaltaufgenommen, der es sowohl den Trägern der Regionalpla-nung als auch den Gemeinden ermöglicht, die Standorte füreinzelne Windenergieanlagen und Windparks räumlich zusteuern, um so die Errichtung von Windenergieanlagen an an-derer Stelle ausschließen zu können. Derzeit machen die Trä-ger der Regionalplanung und die Gemeinden von dieserMöglichkeit Gebrauch.

Das Land Niedersachsen hat von einem Gesetz zur Anwen-dung der Länderöffnungsklausel (§ 249 Abs. 3 BauGB) fürpauschalierte, generelle Abstandsregelungen zwischen Wind-energieanlagen und anderen baulichen Nutzungen abgese-hen.

2.2 Landes-Raumordnungsprogramm (LROP)Gemäß Anlage 1 der Verordnung über das Landes-Raum-

ordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sind für die Nut-zung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standortezu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Mög-lichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen alsVorranggebiete (§ 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG) oder Eignungsgebiete(§ 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG) für Windenergienutzung festzulegen(Abschnitt 4.2 [Energie] Ziffer 04 Satz 1 LROP). Das LROP legtaußerdem in Form eines Grundsatzes fest, dass in Vorrang-und Eignungsgebieten Windenergienutzung Höhenbegren-zungen nicht festgelegt werden sollen (Abschnitt 4.2 [Energie]Ziffer 04 Satz 5 LROP). Weiterhin werden im LROP Festle-gungen für Vorrang- und Eignungsgebiete getroffen, die aus-schließlich für Repowering-Maßnahmen zur Verfügung ste-hen sollen (Abschnitt 4.2 [Energie] Ziffer 04 Sätze 6 und 7LROP).

2.3 Regionale Raumordnungsprogramme Die Erstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme

ist in Niedersachsen gemäß § 20 NROG eine kommunale Pla-nungsaufgabe. Diese wird von den Trägern der Regionalpla-nung — den Landkreisen, den kreisfreien Städten, dem Zweck-verband Großraum Braunschweig (ZGB) und der Region Han-nover — im eigenen Wirkungskreis vorgenommen. Die kreis-freien Städte können von der Aufstellung eines RegionalenRaumordnungsprogramms absehen (§ 5 Abs. 2 NROG). DiePlanung und Steuerung raumbedeutsamer Nutzungen kannin diesen Fällen über Flächennutzungspläne erfolgen. DieTräger der Regionalplanung besitzen einen großen Gestal-tungsspielraum bei der Erstellung der Programme. Dieser wirdeinerseits durch das LROP, welches als Planungsvorgabe desLandes umzusetzen ist, sowie andererseits durch die verschie-denen zu beachtenden fachrechtlichen Regelungen, beispiels-weise das Immissionsschutz-, Bau- und Naturschutzrecht,und die dazu ergangene Rechtsprechung begrenzt.

Die Träger der Regionalplanung können die Entwicklungder Windenergienutzung in ihrem Planungsraum durch dieFestlegung von— Vorranggebieten Windenergienutzung ohne Ausschluss-

wirkung,— Vorranggebieten Windenergienutzung mit Ausschlusswir-

kung (Vorranggebiete mit der gleichzeitigen Wirkung vonEignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG) oder

— Eignungsgebieten in Kombination mit Vorranggebietensteuern.

2.4 Flächennutzungs- und Bebauungspläne Die Bauleitplanung in Form der Aufstellung und Änderung

von Flächennutzungsplänen und ggf. konkretisierenden Be-bauungsplänen obliegt nach Artikel 28 GG i. V. m. § 2 BauGBder Planungshoheit der Städte und Gemeinden. Bauleitplänesind in eigener Verantwortung der Städte und Gemeinden auf-zustellen. Sie sind den Zielen des LROP und den Zielen derRegionalen Raumordnungsprogramme anzupassen (§ 1 Abs. 4BauGB). Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumord-nung sind in die Abwägung einzustellen.

2.5 Rechtsprechung für die Planung Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren zahlreiche

Kriterien und Anforderungen an die Ausweisung von Flächenzur Windenergienutzung in der Regional- und Bauleitplanungformuliert und konkretisiert. Dabei standen Fragestellungenrund um die Flächennutzungsplanung mit Konzentrations-wirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (sog. Konzentrati-onsplanung), die zugleich mit dem Ausschluss von Winden-

ergieanlagen außerhalb der zugewiesenen Flächen im Außen-bereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verbunden ist, im Mittel-punkt.

Das BVerwG hat mit seinen Urteilen vom 13. 12. 2012(4 CN 1/11, 4 CN 2/11) und vom 11. 4. 2013 (4 CN 2/12) dieAnforderungen an eine wirksame Konzentrationsplanungweitgehend präzisiert. Der Planungsträger hat demnach imRahmen eines schlüssigen, den gesamten Planungsraum be-trachtenden Konzepts der Windenergie substanziell Raum zuverschaffen. Dabei hat er zu unterscheiden zwischen hartenTabuzonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Win-denergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründenausgeschlossen ist, und weichen Tabuzonen, in denen Wind-energieanlagen zwar möglich, aber nach den planerischenVorstellungen (auf Basis einheitlicher Kriterien für den ge-samten Planungsraum) nicht errichtet werden sollen. Dieletztlich ausgewiesenen Gebiete müssen aus rechtlichen undtatsächlichen Gründen für die Errichtung und den Betrieb vonWindenergieanlagen geeignet sein und dürfen keine Verhin-derungsplanung darstellen. Eine möglichst hohe Windhöffig-keit ist sowohl für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb alsauch eine effiziente Windenergienutzung von grundlegenderBedeutung.

2.6 Der Windenergie substanziell Raum geben Entsprechend diesen Vorgaben der Rechtsprechung wird

der Windenergie im Rahmen der Abwägung beispielsweisedann substanziell Raum verschafft, wenn die Summe der Vor-rang-/Eignungsgebiete oder Konzentrationsflächen für dieWindkraft mit Ausschlusswirkung für andere Nutzungen ineinem solchen Verhältnis zum gesamten Planungsraum ab-züglich der Flächen für harte Tabuzonen steht, dass der vomBundesgesetzgeber gewollten Privilegierung der Windkraft-nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hinreichend Rech-nung getragen wird. Dies kann durch entsprechende Fest-legungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen und/oder Darstellung im Flächennutzungsplan umgesetzt werden.

2.7 Zielvorgabe für die Planung Zur Verwirklichung des Landesziels, bis 2050 mindestens

20 Gigawatt (GW) Windenergieleistung Onshore zu installie-ren, kann die Landesregierung (LReg) im LROP Vorgaben zurUmsetzung dieses Ausbauzieles als verbindliches Planungs-ziel für die Regionalen Raumordnungsprogramme und bzw.oder die gemeindlichen Bauleitpläne festlegen. Von dieserMöglichkeit macht die LReg vorerst keinen Gebrauch, weilder geltende planungsrechtliche Rahmen ausreicht, um diesesAusbauziel zu unterstützen.

Die Berechnungen der Flächenpotenziale für die Windener-gienutzung mithilfe des Geoinformationssystems des MU ha-ben unter Zugrundelegung der sog. „harten Tabuzonen“ (sieheA n l a g e 2) und Ausschluss von FFH-Gebieten und Wald-flächen eine landesweite Potenzialfläche von insgesamt maxi-mal etwa 19,1 % der Landesfläche ergeben (siehe ggf. Erläute-rung in A n l a g e 1). Derzeit ist davon auszugehen, dass fürdie Realisierung von 20 GW im Jahr 2050 ca. 4 000 bis 5 000Anlagen oder ein Flächenbedarf von mindestens 1,4 % derLandesfläche*) und bezogen hierauf rd. 7,35 % der Potenzial-fläche erforderlich ist (rd. 67 000 ha).**)

**) Nach Mitteilung des DEWI zeigen aktuelle Untersuchungen, dassder Flächenbedarf für die Planung neuer Windparks derzeit in ei-ner Größenordnung von 3,7 ha/MW oder 0,27 MW/ha liegt. DieseWerte wurden anhand von Konzentrationszonen ermittelt, in de-nen lediglich der Turm der Windenergieanlagen sich innerhalbder ausgewiesenen Fläche befinden musste, die von den Flügelnüberstrichene Fläche sich dagegen auch außerhalb befinden durf-te. Die erhoffte gerichtliche Klärung durch das OVG Lüneburg, obdie gesamte von den Flügeln überstrichene Fläche innerhalb einerKonzentrationszone liegen muss oder lediglich der Mast der An-lage, hat mit dem Urteil vom 3. 12. 2014 — 12 LC 30/12 — zurFlugsicherung nicht stattgefunden. Unabhängig von der zu erwar-tenden Weiterentwicklung der WEA-Technologie (größerer Rotorbei gleichbleibender Nennleistung, etc.) ist nach Einschätzung desDEWI zu erwarten, dass der Flächenbedarfswert von Windparks— je nach Flächenzuschnitt und der projektspezifischen Situationam Standort — auch in Zukunft im Bereich 3 bis 4 ha/MW oder0,25 bis 0,34 MW/ha liegen wird, da bestimmte Mindestabständezwischen den Windenergieanlagen in einem Windpark einzuhal-ten sind. Sollte sich aus künftiger weiterer Rechtsprechung hierzuergeben, dass die Anlagen vollumfänglich innerhalb der ausgewie-senen Konzentrationszonen liegen müssen, wird sich ein höhererFlächenbedarf ergeben.

**) Der tatsächliche Flächenbedarf (Fundament, Zuwegung) beträgtmit etwa 0,5 ha/Anlage nur etwa 2 000 ha, was ca. 0,04 % der Lan-desfläche entspricht.

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Für die Träger der Regionalplanung und Gemeinden bedeu-tet dies, dass sie mindestens 7,35 % ihrer jeweiligen Potenzial-fläche (siehe Anlage 1) als Vorranggebiete für die Windener-gienutzung vorsehen müssten. Dabei sind planerisch bereitsausgewiesene Flächen für die Windenergienutzung einzu-rechnen. Die Tabelle 1 (Anlage 1) gibt den Trägern der Regio-nalplanung richtungsweisend einen Überblick über die jewei-lige Potenzialfläche im Planungsraum, die sich nach Abzugvon harten Tabuzonen, FFH-Gebieten und Waldflächen er-gibt, sowie das daraus jeweils abgeleitete 7,35 %-Ziel nachderzeitigem Stand.

Grundsätzlich ist dabei das Repowering-Potenzial in Nie-dersachsen möglichst umfänglich zu nutzen, um zusätzlichenFlächenverbrauch zu begrenzen.

2.8 Harte Tabuzonen Als Hilfestellung für die Regionalplanung bei der Kategori-

sierung der Tabuzonen und bei den einzelnen Arbeits- undAbwägungsschritten zur Ausarbeitung einer wirksamen Kon-zentrationsplanung hat das ML zusammen mit dem Nieder-sächsischen Landkreistag die „Arbeitshilfe Regionalplanungund Windenergie — Arbeitshilfe zur Steuerung der Wind-energienutzung mit Ausschlusswirkung in Regionalen Raum-ordnungsprogrammen (Kategorisierung harte und weiche Ta-buzonen)“ vom 15. 11. 2013 herausgegeben. Den Trägern derRegionalplanung in Niedersachsen wird empfohlen, diese Ar-beitshilfe (Stand 15. 11. 2013) im Hinblick auf die Durchfüh-rungswege der Planung (I. Einführung) heranzuziehen undhierbei i. S. einer möglichst rechtssicheren Planung dem dortdargestellten Weg 3 („harte Tabuzonen plus Potenzialflä-chen“) zu folgen.

Ein Überblick zu harten Tabuzonen nach derzeitiger Sach-und Rechtslage ist der Tabelle 3 (Anlage 2) zu entnehmen.

2.9 Angestrebte EntwicklungenDarüber hinaus soll eine planungsrechtliche Ausweisung

von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergieanlagenin folgenden Gebieten nicht vorgesehen werden:— Entwicklungszonen der gesetzlich festgesetzten Biosphä-

renreservate,— festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestell-

ten Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile,— gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG sowie

§ 24 NAGBNatSchG,— FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit nicht bereits durch

Tabelle 2 abgedeckt (einschließlich von Funktionsräumen,um eine Verriegelung des Gebiets und eine Barrierewir-kung bei Flugbewegungen zu vermeiden, OVG Münster,Urteil vom 3. 8. 2009 — 8 A 4062/04 —); innerhalb dieserGebiete ist das Repowering von in den Gebieten liegendenAltanlagen möglich, wenn die Einrichtung und der Betriebnicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets inseinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß-geblichen Bestandteilen führen.

Generelle Abstände zu diesen und nachfolgend behandel-ten Landschaftsschutzgebieten sind (naturschutz-)rechtlichnicht vorgesehen und auch landesseitig nicht vorgegeben oderbeabsichtigt, Abstände können aber gleichwohl im Einzelfallunter Berücksichtigung des konkreten Schutzzwecks nachAbwägung der Belange geboten sein.

2.10 Weiche Tabuzonen Weiche Tabuzonen können bei geeigneter Ausgestaltung

durch ihre Berücksichtigung der regionalen Besonderheiteneine effiziente Nutzung der Windenergie bei gleichzeitig best-möglicher Erfüllung der verschiedenen natur-, arten- und im-missionsschutzrechtlichen sowie sonstigen Schutzzweckeunterstützen. Da der Windenergie substanziell Raum zu ge-ben ist, dürfen sie jedoch nicht zur Verhinderung der Wind-energie eingesetzt werden. Weiche Tabuzonen im Rahmender Planung bedürfen daher einer sensiblen, sorgfältigen Prü-fung im Hinblick auf den konkreten Planungsraum. Eine un-geprüfte, unbegründete Übernahme pauschaler Mindestab-stände aus anderen Plänen, Arbeitshilfen oder anderen Quel-len ist nicht zulässig. Vielmehr muss eine Pauschalierung i. S.der Rechtsprechung aus den Erfordernissen/Gegebenheitendes jeweiligen Planungsraums abgeleitet werden. Insofern gibtes auch keine landesweite verbindliche Vorgabe für einen be-stimmten Siedlungsabstand.

Im Ergebnis des Planungsprozesses muss eine ausreichendgroße Fläche für die Windenergienutzung verbleiben. Sofernder Planungsträger im Rahmen der Prüfung erkennt, dassnach

1. Abzug der harten Tabuzonen und2. Abzug der von ihm gewählten weichen Tabuzonen und3. Durchführung der flächenbezogenen Abwägung auf den

verbleibenden Potenzialflächenmit den resultierenden durchsetzungsfähigen Konzentrations-zonen der Windenergienutzung nicht substanziell Raum ver-schafft würde, muss er die weichen Tabuzonen und dieflächenbezogene Abwägung nochmals überprüfen und ggf.abändern.

2.11 Gesetzlich geschützte Biotope, Naturdenkmale, geschützteLandschaftsbestandteile

In gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG, § 24NAGBNatSchG), Naturdenkmalen (§ 28 BNatSchG, § 21NAGBNatSchG) und geschützten Landschaftsbestandteilen(§ 29 BNatSchG, § 22 NAGBNatSchG) sind Windenergieanla-gen aufgrund der gesetzlichen Verbote der Zerstörung oder er-heblichen Beeinträchtigung in der Regel ausgeschlossen. Sieschließen jedoch eine Überplanung dieser kleinflächigen Be-reiche durch ein Vorrang-/Eignungsgebiet oder eine Konzen-trationszone nicht aus. Die Vereinbarkeit mit den geschütztenBereichen ist dann im Wege der immissionsschutzrechtlichenGenehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Aus-gleichsmaßnahmen etc. sicherzustellen. Auf die gesetzlich ge-schützten Biotope, Naturdenkmale und geschützten Land-schaftsbestandteilen ist bereits in der Begründung zur Regio-nal- und Bauleitplanung geeignet hinzuweisen.

2.12 Landschaftsschutzgebiete — Vermeidung von wider-sprüchlichen Festsetzungen

Bei großflächiger Betroffenheit oder der (teilweisen) Funkti-onslosigkeit eines Landschaftsschutzgebiets (vgl. BayerischerVGH, Urteil vom 14. 1. 2003 — 1 N 01.2072 —) durch dieRealisierung der Planung ist eine Änderung der Schutzge-bietsverordnung erforderlich, bevor ein Flächennutzungs-plan beschlossen oder eine Festlegung durch das RegionaleRaumordnungsprogramm getroffen wird. Die Änderung derVerordnung kann in einer teilweisen oder vollständigen Auf-hebung bestehen. Eine Änderung der Verordnung kann fernerdadurch erfolgen, dass das Schutzgebiet in Zonen mit einementsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutzgegliedert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Die Zonierungermöglicht z. B. die Freigabe von Teilflächen für die Winden-energienutzung, sofern keine oder weniger starke Interessen-konflikte zwischen der Windenergie und dem Schutzzweckder Verordnung bestehen, ohne die Teilfläche aus demSchutzgebiet herauszunehmen.

2.13 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete Im Rahmen der Regionalplanung sind die Vorschriften des

Naturschutzrechts, insbesondere § 34 BNatSchG, anzuwen-den (§ 7 Abs. 6 ROG). Entsprechendes gilt gemäß § 1 a Abs. 4BauGB für die Darstellung von Flächen für die Windenergie-nutzung in Bauleitplänen. In diesen Fällen ist somit die Ver-träglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in das Planungs-verfahren zu integrieren. Lässt diese eine erhebliche Beein-trächtigung nicht erwarten, so kommt eine Windenergienut-zung, ggf. i. V. m. Auflagen, in Betracht. Wird eine möglicheBeeinträchtigung eines FFH- und/oder Vogelschutzgebiets fest-gestellt, sind Ausnahmen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG möglichund erfordern Kohärenzmaßnahmen. Hierzu wird auf denLeitfaden der EU-Kommission „Wind energy developmentand Natura 2000“ vom Oktober 2010 bzw. die deutsche Fas-sung von Dezember 2012 verwiesen.

2.14 Repowering Mit Fortschreibung des LROP vom 3. 10. 2012 wurde er-

möglicht, dass in den Regionalen Raumordnungsprogrammengeeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Wind-energienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmenfestgelegt werden können. An diese Vorgaben des LROP istder Auftrag zur Überprüfung und Fortschreibung der Raum-ordnungskonzepte insbesondere im Hinblick auf vorhandeneHöhenbegrenzungen geknüpft.

Für die Zulässigkeit der Errichtung der Repowering-Anla-gen ist die Sicherstellung des Rückbaus der Altanlagen nach-zuweisen.

2.15 Windenergie und Wald Wald soll nach einem Grundsatz im LROP wegen seiner

vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klima-ökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung der Winden-ergie in Anspruch genommen werden. Flächen innerhalb desWaldes können für Windenergienutzung nur dann in An-spruch genommen werden, wenn

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— weitere Flächenpotenziale weder für neue Vorrang- nochfür neue Eignungsgebiete im Offenland zur Verfügung ste-hen und

— es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bautenvorbelastete Flächen handelt.

Vorbelastungen dieser Art finden sich gemäß Begründungzum LROP regelmäßig bei Waldflächen im Bereich von— Industrie- und Gewerbeflächen und -brachen,— Bergbaufolgelandschaften (Halden, Zechengelände),— abgeschlossenen Deponieflächen sowie sonstigen anthro-

pogenen Ablagerungen und Aufschüttungen,— erschöpften Rohstoffabbauflächen,— Kraftwerksgeländen, Großsilos, Raffinerien usw.,— aufgegebenen Gleisgruppen,— Altlastenstandorten,— Munitionsdepots, Munitionsabfüllanstalten, Bunkeranla-

gen und sonstigen Konversionsflächen,— sonstigen infrastrukturell genutzten Sonderstandorten

(z. B. Teststrecken, großflächigen Kreuzungsbauwerken).In besonderen Einzelfällen sind weitere Vorbelastungssitua-

tionen i. S. dieser Regelung denkbar, die eine Abweichungvon obigem Grundsatz rechtfertigen können.

Windwurf, Waldbrand, Schneebruch und Schädlingskala-mitäten stellen dagegen natürliche Schadensereignisse dar,die über waldbauliche Maßnahmen im Rahmen ordnungsge-mäßer Forstwirtschaft behoben werden können.

2.16 Gewerbe- und IndustriegebieteWindenergieanlagen können in Gewerbe- oder Industriege-

bieten (§§ 8, 9 BauNVO) oder in Gebieten, die nach § 34 Abs. 2BauGB als solche zu beurteilen sind, als Gewerbebetriebe oderals Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) zulässig sein. Eine Zulässig-keit kann auch auf Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12BauGB gegeben sein.

3. AnlagenzulassungWindenergieanlagen sind Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5

BImSchG und bauliche Anlagen i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1NBauO. Die Art des Genehmigungsverfahrens für deren Er-richtung und Betrieb hängt insbesondere von der Gesamthöheder im konkreten Fall vorgesehenen Anlage ab.

3.1 Genehmigungserfordernisse nach dem BauordnungsrechtInsbesondere in Abhängigkeit von der Höhe der Windener-

gieanlage ergeben sich nach der NBauO folgende zu unter-scheidende Genehmigungserfordernisse:3.1.1 Keine Verfahrensfreistellung (§ 60 Abs. 1 NBauO)

In Niedersachsen ist insbesondere im Hinblick auf mögli-che Beeinträchtigungen der Nachbarn und als Schutz der Bau-herrin oder des Bauherrn vor Fehlinvestitionen zurzeit keineWindenergieanlage verfahrensfrei gestellt.3.1.2 Genehmigungsfreistellung (§ 62 NBauO)

In Gewerbe- und Industriegebieten für bauliche Anlagennach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 3 NBauO bis 30 m Höheoder als Nebenanlage nach Nr. 4 ist jeweils unter den in § 62NBauO genannten Voraussetzungen — insbesondere wenn sieden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen— ein Teil der Windenergieanlagen genehmigungsfrei ge-stellt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine entsprechen-de Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen.3.1.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO)

Für Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 30 mist ansonsten ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahrennach § 63 NBauO erforderlich. Im Rahmen dieses vereinfach-ten Verfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Verein-barkeit der Bauvorlagen mit dem städtebaulichen Planungs-recht, den §§ 5 bis 7, 33 Abs. 2 Satz 3 und den §§ 47 und 50NBauO und den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Bau-rechts i. S. des § 2 Abs. 16 NBauO. 3.1.4 Umfangreiches Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO)

Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30m sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NBauO Sonderbauten undbedürfen deshalb eines Baugenehmigungsverfahrens nach§ 64 NBauO. Ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist eineGenehmigung nach dem BImSchG erforderlich, die die Bauge-nehmigung enthält (siehe Nummer 3.2). Dabei prüft die Bau-aufsichtsbehörde die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit demöffentlichen Baurecht. Eine umfangreiche bauaufsichtlichePrüfung erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 NBauO auch im Ge-nehmigungsverfahren nach dem BImSchG.

3.2 Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren3.2.1 Vereinfachtes/förmliches Genehmigungsverfahren

Gemäß § 4 BImSchG i. V. m. Nummer 1.6 des Anhangs 1der 4. BImSchV sind Windenergieanlagen als Sonderbautenimmissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, sobald sieeine Gesamthöhe von mehr als 50 m haben.

Im Regelfall sind sie im vereinfachten Genehmigungsver-fahren nach § 19 BImSchG, d. h. in einem Verfahren ohne Öf-fentlichkeitsbeteiligung zuzulassen. Ein Verfahren mit Öffent-lichkeitsbeteiligung (förmliches Genehmigungsverfahren) fin-det aber statt, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachden Regelungen des UVP-Rechts erforderlich ist — sei es imErgebnis einer Vorprüfung des Einzelfalles (vgl. § 2 Abs. 1Buchst. c der 4. BImSchV) oder sei es, dass ein Windpark mit20 oder mehr Windenergieanlagen errichtet werden soll (Num-mer 1.6.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, Nummer 1.6.1 derAnlage 1 UVPG). Außerdem ist ein Verfahren mit Öffentlich-keitsbeteiligung auf Antrag des Trägers des Vorhabens durch-zuführen. Ein solches Vorgehen ist vor allem dann zuerwägen, wenn das Vorhaben in der Nachbarschaft umstrittenist. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsver-fahren kann helfen, Konflikte zu glätten und bietet dem An-tragsteller eine erhöhte Rechtssicherheit aufgrund der denEinwenderinnen und Einwendern vorgegebenen Einwen-dungs- und Rechtsmittelfristen.3.2.2 Konzentrationswirkung

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errich-tung und zum Betrieb einer Anlage, wie auch die Genehmi-gung zur Änderung einer bestehenden Anlage (hierzu sieheNummer 3.2.4), schließt andere, die Anlage betreffende be-hördliche Entscheidungen, ein (sog. Konzentrationswirkung).Entscheidungen, die von dieser Grundregel nach § 13 BImSchGausgenommen sind, wie z. B. Planfeststellungen oder wasser-rechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen, betreffen die Er-richtung von Windenergieanlagen in der Regel nicht. Diemaßgeblichen materiell-rechtlichen Anforderungen an Zulas-sungsentscheidungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vor-schriften gelten im immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsverfahren weiter uneingeschränkt, jedoch bedarf eshierfür keines eigenen Verwaltungsverfahrens und keines ei-genen Verwaltungsaktes. Darüber hinaus dürfen andere öf-fentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeits-schutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nichtentgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).3.2.3 Vorbescheid/Vorzeitiger Beginn

Ähnlich wie im Baurecht mit einem Bauvorbescheid die Be-baubarkeit eines Grundstücks vorab geklärt werden kann,kann es auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-verfahren ggf. sinnvoll sein, die grundsätzliche Zulässigkeitder Errichtung einer Windkraftanlage an dem ausgewähltenStandort in einem Vorbescheidsverfahren nach § 9 BImSchGvorab zu klären.

Der beschleunigten Umsetzung eines Vorhabens dient dieZulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8 a BImSchG). In diesemFall kann schon vor der Genehmigungserteilung mit der Er-richtung der Anlage bis hin zu den erforderlichen Maßnah-men zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit begonnen werden.Sie soll von der Genehmigungsbehörde gewährt werden,wenn eine positive Prognose zur Zulässigkeit des Vorhabensgetroffen werden kann, ein öffentliches Interesse oder ein be-rechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Be-ginn besteht und er verbindlich eventuell entstehende Scha-densersatzansprüche aufgrund der Errichtung der Anlage so-wie die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandesübernimmt für den Fall, dass die Genehmigung doch nichtoder nur unter Auflagen erteilt werden kann. 3.2.4 Änderung einer Anlage

Die Änderung einer Anlage kann genehmigungspflichtigoder genehmigungsfrei sein.

Ob der Wechsel des Anlagentyps etc. eine Änderungsge-nehmigung erforderlich macht, wird im Anzeigeverfahrennach § 15 BImSchG entschieden. Dazu sind im Anzeigever-fahren alle Angaben erforderlich, um eine Abschätzung vor-nehmen zu können, ob von der geänderten Anlage schädlicheUmwelteinwirkungen ausgehen können. So wird regelmäßigdarauf zu achten sein, ob die Schall- und Schattenwurfgut-achten der bisher genehmigten Anlage noch zutreffend sind.

Wenn sich aufgrund der beabsichtigten Änderung Auswir-kungen auf die Schutzgüter nach § 1 BImSchG ergeben kön-nen (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmos-

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phäre, Kultur- und sonstige Sachgüter), muss die Änderungmindestens einen Monat im Voraus bei der zuständigen Im-missionsschutzbehörde angezeigt werden. Der Anzeige sinddie erforderlich Unterlagen beizufügen, die es der zuständigenImmissionsschutzbehörde ermöglichen abzuschätzen, ob dasVorhaben genehmigungsfrei durchgeführt werden kann. Wirdüber das Genehmigungserfordernis nicht innerhalb von einemMonat nach Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagendurch Bescheid entschieden, kann der Träger mit dem Vorha-ben beginnen (vgl. § 15 Abs. 1 BImSchG).

Ob eine Änderung genehmigungspflichtig ist, entscheidetdie Behörde danach, ob mit ihr nachteilige Auswirkungen ver-bunden sind (§ 16 Abs. 1 BImSchG). Der Maßstab der „nach-teiligen Auswirkungen“ ist allein auf die immissionsschutz-rechtlichen Pflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu bezie-hen, also auf die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichenGrundpflichten nach § 5 BImSchG sowie von Pflichten, diesich aus immissionsschutzrechtlichen Verordnungen nach§ 7 BImSchG ergeben. Sind diese von der Änderung nachtei-lig betroffen, gilt die Änderung als „erheblich“ und damit alseine wesentliche Änderung.

Keine Anlagenänderung liegt bei Maßnahmen zur Instand-setzung, Reparatur und Unterhaltung einer bestehenden An-lage vor, solange der Status der Anlage wie er sich in derGenehmigung dokumentiert, nicht verändert wird. Sie brau-chen deshalb auch nicht der Behörde angezeigt werden. Um-gekehrt verhält es sich beim sog. Repowering: Hier gehen dieMaßnahmen weit über die Änderung an einer bestehendenAnlage hinaus, sodass es sich um eine genehmigungspflichti-ge Neuerrichtung handelt, selbst wenn sie am selben Standorterfolgen soll.

Hinsichtlich der Art des durchzuführenden Genehmigungs-verfahrens folgt das Änderungsverfahren grundsätzlich demursprünglichen Verfahren: Wurde die Anlage im vereinfach-ten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zugelassen, reicht diesesVerfahren auch für das Änderungsverfahren; war ein förmli-ches Genehmigungsverfahren durchzuführen, ist auch bei derAnlagenänderung das förmliche Verfahren angezeigt. Aller-dings kann in diesem Fall auf Antrag des Vorhabenträgers vonder Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, wenn keineerheblichen (d. h. hier: gewichtigen) nachteiligen Auswirkun-gen auf die Umwelt zu besorgen sind (§ 16 Abs. 2 BImSchG).

Darüber hinaus kommt unabhängig von der immissions-schutzrechtlichen Prüfung bei Anlagenänderungen die Ge-nehmigungsbedürftigkeit nach den Vorschriften des jeweilsbetroffenen Fachrechts (insbesondere des Baurechts) in Be-tracht. Ein Wechsel des Anlagentyps bei Windenergieanlagenerfordert nicht immer eine Neugenehmigung. Entscheidendsind die Merkmale des Einzelfalles. Eine Neugenehmigung istimmer dann erforderlich, wenn die Modifikationen derart prä-gend sind, dass sich der Charakter des Kerns der betreffendenAnlage nach Durchführung der „Änderung“ grundlegend an-ders darstellt. Findet kein immissionsschutzrechtliches Ge-nehmigungsverfahren statt, können die betreffenden Ent-scheidungen nicht einkonzentriert werden, sondern sind inden Verfahren des betroffenen Fachrechts zu treffen.

3.2.5 Überwachung

Nach der Abnahmeprüfung einer neu errichteten oder ge-nehmigungspflichtig geänderten Anlage ist sie von der zustän-digen unteren Immissionsschutzbehörde zu überwachen. Wenndie Genehmigungsauflagen eine periodisch wiederkehrendeÜberprüfung einschließlich einer Vor-Ort-Inspektion durcheine sachverständige Person in höchstens vierjährigem Ab-stand vorsehen, kann die behördliche Überwachung auf dieKontrolle der diesbezüglichen Dokumentation eingeschränktwerden. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt das MU als obersteImmissionsschutzbehörde des Landes, sich anlassunabhängigmindestens in einem fünfjährigen Turnus mit einer Vor-Ort-Besichtigung vom ordnungsgemäßen Zustand der Anlage undihres Betriebs zu überzeugen. Unberührt hiervon bleiben ex-tern veranlasste Überwachungstätigkeiten etwa aufgrund vonNachbarschaftsbeschwerden, Hinweisen anderer Behördenoder aus Anlass von Betriebsstörungen.

Die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtli-chen Genehmigung beschränkt sich auf das Zulassungsver-fahren. Ist die Genehmigung erteilt, fällt die Überwachung derRechtskonformität des Anlagenbetriebs hinsichtlich der öf-fentlich-rechtlichen Pflichten und Obliegenheiten des Betrei-bers, die nicht im Immissionsschutzrecht gründen, an dienach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln jeweils verant-wortlichen Behörden zurück.

3.3 Umweltverträglichkeitsprüfung3.3.1 Umweltverträglichkeits-Vorprüfung

Die UVP-Vorprüfung des Einzelfalles kann als standortbe-zogene nach § 3 c Satz 2 oder allgemeine Vorprüfung nach § 3 cSatz 1 UVPG durchzuführen sein. Die standortbezogene Vor-prüfung erfasst die gleichzeitige oder sukzessive Errichtungvon drei bis sechs Windenergieanlagen, deren Einwirkungsbe-reiche sich überschneiden und die als zusammengehörenderWindpark oder „Windfarm“ i. S. des UVPG zu betrachten sind.Sie reflektiert den Bezug des Vorhabens auf die Nachbarschaftzu besonders geschützten Gebieten, welche in Nummer 2 derAnlage 2 UVPG aufgelistet sind. Wirken die zu errichtendenWindenergieanlagen nicht auf ein Gebiet nach den Nummern2.3.1 bis 2.3.8 der Anlage 2 UVPG ein, braucht keine Umwelt-verträglichkeitsprüfung vorgenommen zu werden und er-übrigt sich die summarische Prüfung und Bewertung der all-gemeinen Merkmale des Vorhabens und seiner möglichenAuswirkungen.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ist bei dergleichzeitigen oder sukzessiven Errichtung von 6 bis maximal19 Windenergieanlagen durchzuführen, die zusammen eine„Windfarm“ bilden. Hier sind neben den Standortkriterienauch die allgemeinen Merkmale des Vorhabens nach Num-mer 1 und die Merkmale seiner möglichen Auswirkungennach Nummer 3 der Anlage 2 UVPG zu beurteilen. In diesummarische Bewertung, ob eine UVP erforderlich ist, ist aucheinzustellen, inwieweit die Prüfwerte für Größe und Leistung,die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (§ 3 c Satz 4UVPG). Ab 20 Windenergieanlagen, die zusammen eine„Windfarm“ bilden, ist eine UVP obligatorisch durchzufüh-ren.3.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung

Sollen Windenergieanlagen innerhalb des Geltungsbereichseines Bebauungsplans errichtet werden, ist für die Durchfüh-rung der UVP und der UVP-Vorprüfung eines Vorhabens dieUmweltprüfung zu beachten, die in dem vorlaufenden Bebau-ungsplanverfahren nach den Vorschriften des BauGB durch-geführt worden ist. Die UVP im Bebauungsplanverfahrenprüft die Standortverträglichkeit der im Plangebiet zulässigenVorhaben auf Grundlage der im Aufstellungszeitpunkt gelten-den einschlägigen, dem Umweltschutz dienenden Rechtsvor-schriften. Die städtebaulich bedeutsamen Umweltauswirkun-gen der nach dem Bebauungsplan-Entwurf zulässigen Vorha-ben werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewer-tet, sodass das Ergebnis der Umweltprüfung in die bauleit-planerische Abwägung zum Beschluss des B-Plans fließt.

Die zeitlich nachfolgende bau- oder immissionsschutzrecht-liche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer An-lage soll sich demgegenüber auf zusätzliche oder andereerhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken(§ 17 Abs. 3 UVPG). Hier geht es daher um die spezifischenUmweltauswirkungen des konkret geplanten Objekts wieetwa betriebsbedingte Immissionen oder erhebliche Belästi-gungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit. Nur inAusnahmefällen, z. B. wenn die Umweltprüfung des B-Plansbestimmte Aspekte bewusst ausgeklammert hat oder wennoder aufgrund zeitlichen Ablaufs zwischen B-Plan-Beschlussund Realisierung des konkreten Vorhabens erhebliche Ände-rungen in der Standortumgebung eingetreten sind, die derUmweltbericht zum B-Plan noch nicht berücksichtigen konn-te, können Aspekte der Standortverträglichkeit nachholendbei der UVP und entsprechend auch bei der UVP-Vorprüfungberücksichtigt werden.

Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung und die im er-läuterten Sinne eingeschränkte UVP im Anlagen-Zulassungs-verfahren sind gemäß § 2 Abs.1 Satz 4 UVPG zu einerGesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammenzu-fassen. Diese Gesamtbewertung kann nur in der UVP in demabschließenden anlagenbezogenen Zulassung erfolgen und istvon der nach § 12 UVPG zuständigen Behörde vorzunehmen.

3.4 Materiellrechtliche Anforderungen3.4.1 Immissionsschutzrechtliche Anforderungen3.4.1.1 Immissionsschutzrechtliche Zulassungsvoraussetzun-

gen Als oberste Grundpflicht hat der Betreiber einer immissi-

onsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zu ge-währleisten, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelt-einwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteileund erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und dieNachbarschaft hervorgerufen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG)und Vorsorge entsprechend dem Stand der Technik dafür zu

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treffen, dass dieser Schutz gewahrt bleibt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2BImSchG). Unter schädlichen Umwelteinwirkungen verstehtdas BImSchG Immissionen als auf seine Schutzgüter — Men-schen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowieKultur- und sonstige Sachgüter — einwirkende Luftverunrei-nigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strah-len und ähnliche (physikalisch messbare) Umwelteinwirkun-gen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG). Immissionen, die ursächlichden Emissionen aus dem Betrieb einer Windkraftanlage zuge-rechnet werden können, kommen insbesondere im Hinblickauf Lärm und Schattenwurf in Betracht.3.4.1.2 Lärmbeurteilung

Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen odererhebliche Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu be-fürchten sind, erfolgt auf Grundlage der Technischen Anlei-tung zum Schutz gegen Lärm — TA Lärm. Es ist dabeientsprechend der in der BauNVO zum Ausdruck kommendenWertung von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der ver-schiedenen Baugebiete auszugehen. 3.4.1.3 Feststellung der Lärmemissionen

Antragsteller sollten den Genehmigungsbehörden gesicher-te Datenblätter vorlegen, in denen unabhängige Institute dasGeräuschverhalten der Anlage in allen regulären Betriebszu-ständen mindestens bis zum Erreichen der Nennleistung bele-gen. Die Anforderungen an die Emissionsdaten sind in derTechnischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: „Be-stimmung der Schallemissionswerte“, Revision 18, Stand:1. 2. 2008 (Herausgeber: FGW, Fördergesellschaft für Wind-energie e. V., Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin) be-schrieben. Ergänzend zu den Vorgaben der Technischen Richt-linie FGW werden auch akustische Vermessungen durchMessstellen anerkannt, die ihre Kompetenz z. B. durch dieTeilnahme an regelmäßigen Ringversuchen zur akustischenVermessung von Windenergieanlagen nach TechnischerRichtlinie nachweisen.

Bei der Aufstellung von Prototypen (i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 4SDLWindV) ist eine Garantieerklärung des Herstellers unterHeranziehung eines Sicherheitszuschlages von 2 dB auf dengarantierten maximalen Schallleistungspegel als Nachweisausreichend.3.4.1.4 Schallimmissionsprognose

Die Schallimmissionsprognose ist nach Abschnitt A.2 desAnhangs TA Lärm durchzuführen. Bei der Schallausbrei-tungsrechnung nach der E DIN ISO 9613-2 ist das alternativeVerfahren gemäß Absatz 7.3.2 zu verwenden. Bei Anwen-dung der Irrelevanzregelung der Nummer 3.2.1 Abs. 2 TALärm ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Einzelanlagen,die auf einen Immissionspunkt einwirken, zu einer relevantenErhöhung des Immissionspegels führen können. In diesemFall ist eine Sonderfallprüfung durchzuführen. Die Irrelevanzeiner Anlage ist dabei im Einzelfall nachzuweisen. Die Ge-samtbelastung durch alle Anlagen darf nicht zu einer Über-schreitung der Immissionsrichtwerte von mehr als 1 dB(A)gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm führen. Der Beurtei-lungspegel ist als ganzzahliger Wert anzugeben (siehe auchEmpfehlung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immis-sionsschutz (LAI) der 101. Sitzung, 9. bis 11. 5. 2001). DieRundungsregeln gemäß Nummer 4.5.1 DIN 1333 sind anzu-wenden. Der Immissionsprognose ist grundsätzlich diejenigebestimmungsgemäße Betriebsart zugrunde zu legen, die zudem höchsten Beurteilungspegel führt. Bei pitch-gesteuertenAnlagen ist grundsätzlich das Geräuschverhalten zu berück-sichtigen, welches gemäß der Technischen Richtlinie bei ei-ner Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden,aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wur-de. Bei üblichen Nabenhöhen von über 50 m liegt die Windge-schwindigkeit in Nabenhöhe dann bei etwa 12 bis 14 m/s,sodass bei den meisten Anlagen die Leistungsabgabe im Be-reich der Nennleistung liegt. Der maximal zulässige Emissi-onswert ist unter Beachtung des in der Prognose angesetztenEmissionsverhaltens der Anlage festzulegen. Wenn infolgeständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichenschädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilendeAnlage zu berücksichtigen sind, kann in Anlehnung an dieRegelungen der Nummer 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm verfahren wer-den.

Sind keine drei Windenergieanlagen eines Typs vermessen,ist hilfsweise der Immissionswert mit einem Zuschlag von 2 dBi. S. der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu versehen.

Nach dem Stand der Technik haben die Emissionen vonneu zu errichtenden Anlagen keine immissionsrelevantenTonhaltigkeiten. Wird dennoch emissionsseitig eine Tonhal-

tigkeit festgestellt, erfolgt die Bestimmung des Beurteilungspe-gels am Immissionsort nach DIN 45681.3.4.1.5 Sicherstellung der Nichtüberschreitung des Immissi-

onsrichtwerts Anhand der Schallimmissionsprognose ist der Nachweis zu

führen, dass unter Berücksichtigung der oberen Vertrauens-grenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdatenund der Ausbreitungsrechnung) der nach TA Lärm ermittelteBeurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % denImmissionsrichtwert der TA Lärm am maßgeblichen Immissi-onsort nicht überschreitet. Soweit neuere Erkenntnisse zumPrognosemodell vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. NachErrichtung der Anlage ist durch eine Bescheinigung zu bele-gen, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elemen-ten und in ihrer Regelung mit derjenigen Anlage überein-stimmt, die der akustischen Planung zugrunde gelegt wordenist. Eine Abnahmemessung ist nicht erforderlich, wenn Er-kenntnisse vorliegen, die eine Emissionswertüberschreitungsicher ausschließen. Sollte eine Abnahmemessung erforder-lich sein, ist wie folgt zu verfahren: 3.4.1.6 Abnahmemessung

Der Nachweis gilt als geführt, wenn der im Rahmen der Ab-nahmemessung ermittelte Emissionswert (Schallleistungspe-gel + Tonhaltigkeits- und Impulszuschlag) den der Geneh-migung zugrunde gelegten Emissionswert nicht überschreitet.Es ist also zu prüfen:LWA (Abnahmemessung) + Kl + KT ¼ Le,

wobei Le, max sich ergibt aus:Le, max = Lw + 1,28 *

mit:

LWA (Abnahmemessung): gemessener Schallleistungspegel

Le, max : maximal zulässiger Schallleistungspegel

Lw : Deklarierter (mittlerer) Schallleistungspegel nach An-hang D des Teils 1 der Technischen Richtlinie für Windener-gieanlagen (Revision 18, Stand: 1. 2. 2008)

: Produktionsstreuung nach Anhang D des Teils 1 derTechnischen Richtlinie für Windenergieanlagen (Revision 18,Stand: 1. 2. 2008)

Kl : Impulszuschlag

KT : Tonzuschlag.

Um richtlinienkonforme Emissionsmessungen zu gewähr-leisten, muss jede Anlage mit einer kontinuierlichen Auf-zeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Windgeschwin-digkeit in Nabenhöhe, Leistung, Drehzahl) versehen sein. So-fern eine Anlage aus Gründen des Immissionsschutzes nachtsz. B. durch eine Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung ge-räuschreduziert betrieben wird, müssen die Betriebsparameterin einer Form gespeichert werden, die rückwirkend für einenZeitraum von wenigstens sechs Monaten den Nachweis dertatsächlichen Betriebsweise ermöglicht. Diese Daten müssender Überwachungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestelltwerden. Dort sind sie für die Betroffenen entsprechend denVorgaben des Umweltinformationsrechts einsehbar.

Im Rahmen der Abnahmemessung besteht auch die Mög-lichkeit von Immissionsmessungen gemäß Anhang A.3.3.7TA Lärm.3.4.1.7 Tieffrequente Geräusche

Für tieffrequente Geräusche sind in der TA Lärm ausdrück-lich eigene Mess- und Beurteilungsverfahren vorgesehen, diein der DIN 45680, Ausgabe März 1997 und dem zugehörigenBeiblatt 1 festgelegt sind. Für Schallwellen im Infraschallbe-reich unter 8 Hz ist durch Messungen an verschiedenen Anla-getypen nachgewiesen, dass dieser Schall in den für denLärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen un-terhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. 3.4.1.8 Schattenwurf

Bewegter Schattenwurf der Rotorblätter von geringer Dauerist hinzunehmen. Von einer erheblichen Belästigung desMenschen ist erst auszugehen, wenn unter Berücksichtigungder Beiträge aller einwirkenden Windenergieanlagen der tägli-che oder der jährliche Immissionsrichtwert überschrittenwird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungs-dauer beträgt 30 Minuten, der Immissionsrichtwert für dieastronomisch maximal mögliche jährliche Beschattungsdauerbeträgt 30 Stunden. Dies entspricht einer tatsächlichen Be-schattungsdauer von etwa 8 Stunden pro Jahr.

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Im Fall einer prognostizierten Überschreitung der Immissi-onsrichtwerte ist durch technische Maßnahmen sicherzustel-len, dass die tatsächliche Beschattungsdauer 8 Stunden proJahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Für weitereEinzelheiten der Bewertung sind die „Hinweise zur Ermitt-lung und Beurteilung der optischen Immissionen von Wind-energieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“ der LAI vom13. 3. 2002 heranzuziehen (www.lai-immissionsschutz.de).3.4.1.9 „Optisch bedrängende“ Wirkung

Windenergieanlagen können gegen das als unbenannter öf-fentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Ge-bot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn von den Drehbe-wegungen der Rotoren eine „optisch bedrängende“ Wirkungauf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht(vgl. BVerwG, Beschl. vom 11. 12. 2006 — 4 B 72.06 —; BVerwGBeschl. vom 23. 12. 2010 — 4 B 36.10 —; OVG Münster, Urteilvom 9. 8. 2006 — 8 A 3726/05 —; Bayerischer VGH, Urteil vom29. 5. 2009 — 22 B 08.1785 —). Ob von einer Windenergiean-lage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebau-ung ausgeht, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalleszu prüfen. Zu berücksichtigende Bewertungskriterien sindbeispielsweise Höhe, Rotordurchmesser und Standort derWindenergieanlage, Lage von Aufenthaltsräumen und Fens-tern zur Anlage, Sichtverschattungen, Stellung des Rotors un-ter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung, Blickwinkel, Vor-belastung durch bestehende Anlagen etc. (siehe OVG Müns-ter, Urteil vom 9. 8. 2006 — 8 A 3726/05 —).

Nach der Rechtsprechung lassen sich unter Berücksichti-gung dieser Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Einzel-fallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Ist der Ab-stand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergiean-lage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage,dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominan-ten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen.Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöheder Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensivenPrüfung des Einzelfalles. Diese vom OVG NRW aufgestelltenRegeln sind Faustformeln, die eine bestimmte Würdigung derUmstände nahe legen, aber die Prüfung des konkreten Einzel-falles nicht entbehrlich machen (siehe auch BVerwG, Beschl.vom 23. 12. 2010 — 4 B 36/10 —).

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen für eine im-missionsschutzrechtliche Genehmigung werden in Nummer 6„Spezialregelungen“ ausgeführt.3.4.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit3.4.2.1 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen

(§§ 30 bis 37 BauGB)§ 29 BauGB definiert den Begriff des planungsrechtlich rele-

vanten Vorhabens. Liegt ein Vorhaben i. S. des § 29 BauGBwie z. B. bei der Errichtung einer Windenergieanlage vor, sosind die — im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-verfahren und im Baugenehmigungsverfahren zu beachten-den — bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungender §§ 30 bis 37 BauGB zu beachten. Das BauGB unterschei-det im Wesentlichen drei Bereiche: Gebiete mit qualifiziertemBebauungsplan (§ 30 BauGB), im Zusammenhang bebauteOrtsteile (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB). Überdie Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet die Genehmigungs-behörde gemäß § 36 BauGB im Einvernehmen mit der Ge-meinde.

Als selbständige Anlagen sind Anlagen, die der Erforschung,Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, gemäߧ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. EineWindenergieanlage ist damit im Außenbereich zulässig, so-fern die ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentli-che Belange nicht entgegenstehen.3.4.2.2 Entgegenstehen öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB)

Der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereichkönnen im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Alsöffentliche Belange können insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1Nrn. 1 bis 8 BauGB entgegenstehen, beispielsweise wenn dasVorhaben mit Belangen des Naturschutzes und der Land-schaftspflege (Nr. 5) oder der Funktionsfähigkeit von Funk-stellen und Radaranlagen (Nr. 8) nicht vereinbar ist. Aller-dings führt nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belangezur Unzulässigkeit des Vorhabens. Es muss vielmehr eine ein-zelfallbezogene Abwägung zwischen den berührten öffentli-chen Belangen in Hinblick auf das Vorhaben stattfinden.Dabei fällt die Privilegierung zugunsten des Vorhabens ins Ge-wicht.

Darüber hinaus stehen öffentliche Belange der Errichtungeiner Windenergieanlage in der Regel auch dann entgegen, so-

weit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oderals Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle(Konzentrationszone) erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

Innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Kon-zentrationszone dürfen die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1BauGB, die bereits im Rahmen der Planung abgewogen wor-den sind, bei der Entscheidung über die Zulassung einer Win-denergieanlage nicht wieder als Genehmigungshindernisaktiviert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. 5. 2010 —4 C 7/09 —). Es ist dabei davon auszugehen, dass im Rahmender Darstellung von Konzentrationszonen sämtliche, mit derWindenergienutzung konkurrierenden Belange bei der Flä-chennutzungsplanung abschließend mit abgewogen wordensind, weil die Konzentrationswirkung nur eintritt, wenn sicher-gestellt ist, dass sich die Windenergienutzung innerhalb dereigens für sie dargestellten Zone durchsetzt (BVerwG, Urteilvom 17. 12. 2002 — 4 C 15/01 —). Entgegenstehende Belangewerden deswegen für Windenergieanlagen in Konzentrations-zonen nur relevant, sofern sie auf der Ebene der Bauleitpla-nung noch nicht berücksichtigt werden konnten.3.4.2.3 Rückbauverpflichtung

Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB als weitere Zulässigkeitsvorausset-zung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhabennach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzu-bauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Rückbau ist dieBeseitigung der Anlage, welche der bisherigen Nutzung dien-te und insoweit die Herstellung des davor bestehenden Zu-standes. Zurückzubauen sind grundsätzlich alle ober- undunterirdischen Anlagen und Anlagenteile sowie die zugehöri-gen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sons-tige versiegelte Flächen. Die durch die Anlage bedingte Bo-denversiegelung ist so zu beseitigen, dass der Versiegelungsef-fekt, der z. B. das Versickern von Niederschlagswasser beein-trächtigt oder behindert, nicht mehr besteht.

Die rechtlich vorgesehene Rückbauverpflichtung nach § 35Abs. 5 Satz 2 BauGB soll die Genehmigungsbehörde z. B.durch Baulast oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit(wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstücksei-gentümer selbst Bauherrin oder Bauherr ist) oder in andererWeise (z. B. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, Versi-cherungslösung etc.) sicherstellen. Die Sicherheitsleistung sollden Rückbau der Windenergieanlage einschließlich des denBoden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtli-chen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken.

Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich in der Regelaus der FormelNabenhöhe der WEA [m] x 1000 [Euro/m] = Betrag der Sicher-heitsleistung [Euro].

In begründeten Einzelfällen, d. h. bei Vorliegen außerge-wöhnlicher Konstellationen, kann eine abweichende Bemes-sung der Sicherheitsleistung vorgenommen werden.

Der Betrag der Sicherheitsleistung ist so kalkuliert, dass erdie im Zusammenhang mit den Rückbauaufwendungen anfal-lende Umsatzsteuer enthält.3.4.3 Bauordnungsrechtliche Anforderungen3.4.3.1 Technische Baubestimmungen

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik,die der Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungendes § 3 NBauO dienen, als Technische Baubestimmungen imNds. MBl. bekanntmachen. Dies erfolgt regelmäßig in der„Liste der technischen Baubestimmungen“. Die TechnischenBaubestimmungen sind nach § 83 Abs. 2 NBauO einzuhalten.Hierunter sind u. a. die Bemessungsregelungen zum Nach-weis der Standsicherheit von Turm und Gründung zu verste-hen (siehe Nummer 3.4.3.3).3.4.3.2 Bauprodukte und Bauarten

Weiterhin ist § 17 NBauO zu beachten, wonach Herstel-lung, Überwachung und Kennzeichnung von Bauproduktenbestimmten Regelungen unterliegen. Danach sind insbeson-dere die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik her-ausgegebenen Bauregellisten A oder B veröffentlichten, alsTechnische Baubestimmungen geltenden, technischen Regelnheranzuziehen und auch die im ABl. der EU auf Grundlageder Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2011zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermark-tung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates; ABl. EU Nr. L 88, S. 5) bekannt gemach-ten Produktennormen zugrunde zu legen. Mit Hilfe dieserProduktnormen sind geregelte Bauprodukte verwendbar. Aber

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auch ungeregelte Bauprodukte können mit einer erteilten All-gemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer EuropäischTechnischen Bewertung verwendet werden.

Für innovative Bauprodukte oder Bauarten, für die keinebekannt gemachten Technischen Baubestimmungen oder Zu-lassungen existieren oder falls von solchen wesentlich abge-wichen werden soll, ist eine Zustimmung im Einzelfall nach§ 20 oder § 21 NBauO bei der obersten Bauaufsichtsbehördezu beantragen.

Bauprodukte sind entweder mit dem Übereinstimmungs-zeichen (Ü-Zeichen) und/oder dem Konformitätszeichen derEuropäischen Union (CE-Zeichen) zu kennzeichnen.3.4.3.3 Standsicherheit

§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 NBauO regelt für Anlagen, die hö-her sind als 10 m, dass ein Nachweis über die Standsicherheitbauaufsichtlich zu prüfen ist. Für kleinere Windenergieanla-gen ist dies nicht erforderlich.

Der Nachweis der Standsicherheit des Turms und der Grün-dung, die Ermittlung der aus der Maschine auf den Turm unddie Gründung wirkenden Schnittgrößen sowie die Anforde-rungen bezüglich Inspektion und Wartung der Anlage zwecksSicherstellung der Standsicherheit des Turms und der Grün-dung über die vorgesehene Entwurfslebensdauer hat nach der„Richtlinie für Windenergieanlagen — Einwirkungen undStandsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ desDeutschen Instituts für Bautechnik Berlin in der jeweils gel-tenden Fassung zu erfolgen. Diese Richtlinie wurde in Nieder-sachsen als Technische Baubestimmung nach § 83 Abs. 2NBauO eingeführt und steht derzeit als Nummer 2.7.9 (nebstAnlagen 2.4/7 und 2.7/12) in der Liste der Technischen Bau-bestimmungen (LTB) (RdErl. des MS vom 30. 12. 2013, Nds.MBl. 2014 S. 211). In der Anlage 2.7/12 der LTB wird auchhinsichtlich der generell erforderlichen gutachtlichen Stel-lungnahmen eines Sachverständigen als Bestandteil der Bau-vorlagen hingewiesen. Geeignete sachverständige Stellen sinddort benannt.

Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch die Überprü-fung des gegenseitigen Einflusses benachbarter Windenergie-anlagen oder vergleichbar hoher Bauwerke infolge erhöhterTurbulenzintensität und weist zulässige Abstände der bauli-chen Anlagen untereinander entsprechend der Richtlinie fürWindenergieanlagen nach. Bei Unterschreitung der Mindest-abstände nach Abschnitt 7.3.3 der „Richtlinie für Windener-gieanlagen — Einwirkungen und Standsicherheitsnachweisefür Turm und Gründung“ können standsicherheitsrelevanteAuswirkungen in Betracht kommen. Sollen diese Abständeunterschritten werden, ist entsprechend den Hinweisen inAnlage 2.7/12 Nr. 1 der LTB zu verfahren und vom Betreiberder neu hinzukommenden baulichen Anlage nachzuweisen,dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen i. S. von§ 12 Abs. 1 oder § 13 NBauO nicht bestehen.3.4.3.4 Typenprüfung

Für einen Teil der zu errichtenden Windenergieanlagenkann die Standsicherheit und die Feuerwiderstandsfähigkeitder Bauteile auf Grundlage der bekannt gemachten Techni-schen Baubestimmungen mit einer Typenprüfung nach § 65Abs. 8 NBauO nachgewiesen werden. Dies ist in einem befri-steten Bescheid festzustellen. Die beschiedene Typenprüfungist bei Vorlage eines Typenprüfberichtes einer hierfür aner-kannten Prüfstelle nicht vollumfänglich zu prüfen. Lediglichdie Gültigkeit der in der Typenprüfung getroffenen Annah-men, z. B. hinsichtlich des Baugrundes, ist von der unterenBauaufsichtsbehörde zu prüfen und die Umsetzung etwaigerAuflagen des Typenprüfberichtes zu überwachen.

Die zugehörigen Konstruktionszeichnungen, soweit sie nichtzum Umfang der Typenprüfung gehören, sind zu prüfen. DieAusführung der Bewehrungsarbeiten und die Montage desTurmes der Anlage sind zu überwachen.3.4.3.5 Baulicher Brandschutz

Für Anlagen von nicht mehr als 30 m Höhe sind gemäß § 65Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 NBauO die Anforde-rungen an den Brandschutz bauaufsichtlich nicht zu prüfen.

Für Anlagen mit einer Höhe über 30 m (Sonderbauten) istdie Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz in denBauvorlagen nachzuweisen und durch die Bauaufsichtsbehör-de zu prüfen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 4NBauO).3.4.3.6 Vorbeugender Brandschutz

In Gebieten mit mittlerem bis hohem Waldbrandrisiko(Landkreise Celle, Gifhorn, Lüchow-Dannenberg, Uelzen, Lüne-burg und Heidekreis) ist aus Gründen des vorbeugenden

Brandschutzes grundsätzlich ein Abstand zu Waldflächen —die mit der Baumart Kiefer bestockt sind und mehr als 5 Hektarumfassen — im Umfang der 1,5-fachen Anlagengesamthöheeinzuhalten. Soll dieser Abstand unterschritten werden, somuss die Windenergieanlage über eine automatische Löschan-lage verfügen, die einen Vollbrand der Gondel wirksam ver-hindern kann.

Zur Waldbrandvorsorge wird in der waldbrandgefährdetenRegion des Ostniedersächsischen Tieflandes (siehe Landkreisein Absatz 1 Satz 1) das Automatisierte Waldbrand-Früherken-nungssystem (AWFS) betrieben, welches mittels hochauflö-sender Kameras eine flächendeckende Überwachung sicher-stellt. Das AWFS und etwaige Funkstrecken für das Systemdürfen durch den geplanten Betrieb der Windenergieanlagennicht erheblich eingeschränkt werden. Eine erhebliche Ein-schränkung liegt vor, wenn es durch den Betrieb der Winden-ergieanlage wiederholt zu Alarmmeldungen kommen würde,die ihre Ursache in der Luftverwirbelung durch die Rotorblät-ter haben, oder die Standortdichte der Windenergieanlagen sogroß wäre, dass die Konturen dahinterliegender Waldflächenfür das AWFS nicht mehr in ausreichender Genauigkeit zu er-kennen sind. Darüber hinaus darf die für die Datenübertra-gung notwendige Funkverbindung nicht beeinträchtigt wer-den. Die Ausübung der Überwachung muss nicht gänzlichausgeschlossen sein, es reicht bereits die zeitweise Störung.Ob eine erhebliche Beeinträchtigung des AWFS zu erwartenist, ist durch einen von der für den Betrieb des AWFS zustän-digen Behörde (ML) bestimmten Gutachter zu prüfen. Soferneine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, müssen imGutachten die Maßnahmen genannt werden, die geeignet sinddie Funktionsfähigkeit (z. B. Installation einer weiteren Kame-ra oder Funkstation) wieder herzustellen. Diese Maßnahmensind als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufzuneh-men. Kommt es zu einer Einschränkung, so ist diese auf Kos-ten des Betreibers zu kompensieren. Die Ausführung der dar-gestellten Maßnahmen und die Gewährleistung der Funktio-nalität während der gesamten WEA-Betriebsdauer sind durchden Betreiber sicherzustellen. Für die Anlage oder den Wind-park muss ferner ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 erstelltwerden.3.4.4 Abstandsanforderungen3.4.4.1 Abstände

Bei Windenergieanlagen ergeben sich Abstandsforderungenaus mehreren Bereichen. Beim öffentlichen Baurecht sind ins-besondere die NBauO, die in Niedersachsen als TechnischeBaubestimmung eingeführte Richtlinie „Windenergieanlagen;Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm undGründung“, das BauGB und das BImSchG maßgeblich.3.4.4.2 Grenzabstände (§ 5 NBauO)

Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen, die Gebäudesein können oder von denen Wirkungen wie von Gebäudenausgehen; sie müssen daher gemäß § 5 Abs. 1 NBauO mit al-len auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberflächegelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Ab-stand halten. Dabei ist auf die Außenflächen der Bauteile derWindenergieanlage in allen möglichen Betriebszuständen ab-zustellen.

Der Abstand zur Grenze beträgt nach § 5 Abs. 2 NBauO0,5 H, mindestens jedoch 3 m. In Gewerbe- und Industriege-bieten sowie in Gebieten, die nach ihrer Bebauung diesen ent-sprechen, beträgt der Abstand 0,25 H, mindestens jedoch 3 m.Die 0,25 H-Regelung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 NBauO findet nurfür im Bebauungsplan festgesetzte Gewerbe- und Industriege-biete Anwendung oder wenn sie diesen gemäß § 34 BauGBentsprechen. Auf anderen Planungsebenen festgesetzte Flä-chen (Flächennutzungsplan) oder Vorranggebiete (Regional-planung) sind für die Beurteilung dabei unerheblich.

Der erforderliche Abstand bei einem vorgeschriebenen Ab-standsmaß von 0,5 H ergibt sich bei einer Stellung eines Ro-torblattes von 26,565° gegen die Horizontale. Bei einem vor-geschriebenen Abstandsmaß von 0,25 H ist dagegen eine Ro-torblattstellung gegen die Horizontale von 14,036° maßge-bend (siehe A n l a g e 3).

Eine Abweichung des Drehpunktes der Rotorblätter von derMastachse (Exzentrizität der Rotorebene) vergrößert den vonden Rotorblättern in allen möglichen Betriebsstellungen er-reichbaren Luftraum (Rotationskörper) und ist daher zu be-rücksichtigen.

Aus der mathematischen Herleitung erhält man bei hori-zontalem Gelände gemäß einem nach § 5 NBauO vorgeschrie-benen Abstandsmaß von 0,5 H einen erforderlichen Grenzab-

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stand der Mastachse AM(0,5 H) oder bei einem vorgeschrie-benen Abstandsmaß von 0,25 H einen Grenzabstand vonAM(0,25 H), also den Radius des Kreises um diese Achse, deneine Grenze tangieren darf, genügend genau mit nachstehen-den Formeln (a) oder (b).

Beträgt das vorgeschriebene Grenzabstandsmaß 0,5 H, so gilt

AM(0,5 H) =(e2+(0,8944 . R)2)1/2+0,5 (HN+0,4472 . R) (a),

beträgt das vorgeschriebene Grenzabstandsmaß 0,25 H, so gilt

AM(0,25 H)=(e2+(0,9701 . R)2)1/2 +0,25 (HN+0,2425 . R) (b),

dabei bedeuten: HN Höhe der Nabe über der Geländeoberfläche,R Rotorradius,e Exzentrizität der Rotorebene.

Eine erläuternde grafische Darstellung findet sich in Anlage 3.Hinweise:

Die angegebenen Formeln sind nur maßgeblich zur Abstands-haltung von Windenergieanlagen gemäß § 5 NBauO zu denGrenzen des Baugrundstücks. Forderungen zur Abstandshal-tung aus anderen Bereichen, beispielsweise wegen Eisabwurf-gefahr oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, fließen hier-bei nicht ein und wären gesondert zu berücksichtigen.

Einer Unterschreitung dieser Abstände kann die Bauauf-sichtsbehörde im Einzelfall zustimmen, wenn u. a. auch dieBelange der Nachbarn gewürdigt worden sind. Diese Abwei-chung bedarf gemäß § 66 NBauO eines gesonderten Antrags.Des Weiteren ist eine Einbeziehung von Nachbargrundstücken— mit Zustimmung der betroffenen Nachbargrundstückseig-ner und deren Verpflichtung, die Abstandsfläche von Bebau-ung freizuhalten — möglich. Die Verpflichtung ist abzusichern,in der Regel durch Eintragung einer Baulast.3.4.4.3 Abstände wegen Eisabwurfgefahr

Aufgrund der Besonderheiten einer Windenergieanlage mitdrehendem Rotor ergeben sich zudem Forderungen zur Ab-standshaltung wegen Eisabwurfgefahr. Gemäß Anhang 1Nr. 2.7.9 der Liste der Technischen Baubestimmungen ist dieRichtlinie „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsi-cherheitsnachweise für Turm und Gründung“ in Niedersach-sen eingeführt (RdErl. des MS vom 30. 12. 2013, Nds. MBl.2014 S. 211). In Verbindung mit der dazugehörigen Anlage2.7/12 Nr. 2 gelten Abstände größer als

1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe)

zu Verkehrswegen und Gebäuden im Allgemeinen als ausrei-chend.

Diese Abstände können gleichwohl unterschritten werden,sofern Einrichtungen installiert werden, durch die der Betriebder Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossenwerden kann (z. B. Eisansatzerkennungssysteme) oder durchdie ein Eisansatz verhindert werden kann (z. B. Rotorblatthei-zung). Eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständi-gen zur Funktionssicherheit dieser Einrichtungen ist als Teilder Bauvorlagen vorzulegen. Im Aufenthaltsbereich unter denRotorblättern einer Windenergieanlage mit technischen Ein-richtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors bei Eisansatzist durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdungdurch Eisabfall bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb auf-merksam zu machen. Detaillierte Anforderungen zur Abwehrvon Gefahren durch Eisabwurf sind in Anlage 2.7/12 Nrn. 2,3.3 und 5 beschrieben. Demnach sind wegen der Gefahr desEisabwurfs Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden unbe-schadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen ein-zuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheitnicht auszuschließen ist.3.4.4.4 Abstände wegen unzumutbarer Belästigungen

Des Weiteren ist die Abstandshaltung aufgrund von unzu-mutbaren Belästigungen durch Immissionen (Schallschutz,Stroboskopeffekt) zu ermitteln, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3NBauO nicht entstehen dürfen. Dies gilt für kleine wie auchfür große Windenergieanlagen. Im Einzelfall müsste dies durchein Gutachten von Sachverständigen nachgewiesen werden.Die Abstände aufgrund von unzumutbaren Belästigungenkönnen wegen der vielen möglichen Faktoren im Einzelfallhier nicht konkret angegeben werden.

3.5 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, Ein-griffsregelung

Für die Genehmigung von Anlagen kommen die in Num-mer 2.8 benannten harten Tabuzonen nicht in Betracht.

3.5.1 Landschaftsschutzgebiete

In Landschaftsschutzgebieten ist die Genehmigung vonWindenergieanlagen ausgeschlossen, wenn die jeweilige Schutz-gebietsverordnung entsprechende Bauverbote enthält unddies nicht mit dem Schutzzweck gemäß der Schutzgebietsver-ordnung zu vereinbaren ist.

Eine Genehmigung von Anlagen kann in diesen Gebietengleichwohl über eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG im Rahmen von Einzelfallentscheidungen möglichsein. Eine solche Befreiung erfordert eine einzelfallbezogeneAbwägung der unterschiedlichen Belange des öffentlichen In-teresses an Naturschutz und Landschaftspflege mit dem öf-fentlichen Interesse an der Umstellung der Energieversorgungauf erneuerbare Energien sowie Beiträgen zum Klimaschutz.Eine Befreiung kann an Auflagen gekoppelt werden. Im Wegeder Befreiung können gleichwohl nur singuläre, keine großflä-chigen Eingriffe zugelassen werden (VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 5. 4. 1990 — 8 S 2303/89 —). In diesenFällen ist es erforderlich, dass die Erteilung einer Befreiungvon den Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiveine Befreiungslage gegeben ist und dies unter Beteiligung derzuständigen Naturschutzbehörde festgestellt wurde („Planungin eine Befreiungslage hinein“), (VGH Baden-Württemberg,Urteil vom 13. 10. 2005 — 3 S 2521/04 — Rn. 43). Die Befrei-ung darf nach Umfang und Häufigkeit nicht dazu führen, dassdie Schutzgebietsverordnung gegenstandslos wird oder sie ihrenZweck ganz oder teilweise nicht mehr erreichen kann (Schu-macher/Fischer-Hüflte, Kommentar zum BNatSchG, § 67 An-merkung 5).

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ste-hen einem Vorhaben insbesondere dann entgegen, wenn die-ses in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zubehebender Weise in Widerspruch zu einer geltenden Land-schaftsschutzverordnung steht (OVG NRW, Urteil vom 5. 9.2006 — 8 A 1971/04 —; ständige Rechtsprechung BVerwG,Beschl. vom 2. 2. 2000 — 4 B 104/99 —). In der Regel werdenWindenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nur er-richtet werden können, wenn die Verordnung für die betroffe-nen Flächen zuvor verändert oder aufgehoben wurde (siehehierzu Nummer 2.12. „Landschaftsschutzgebiete — Vermei-dung von widersprüchlichen Festsetzungen“).

Eine Windenergienutzung kommt außerdem in Betracht,wenn zu diesem Zweck entsprechende Ausnahmetatbeständein die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen wurden.Die Errichtung von Einzelanlagen in Landschaftsschutzgebie-ten kommt insbesondere in Teilbereichen großräumiger Land-schaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwer-tigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspfle-ge sowie die Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeitmit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebiets insge-samt gegeben ist.

3.5.2 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete

Windenergieanlagen dürfen nicht zu erheblichen Beein-trächtigungen des Schutzzwecks oder der Erhaltungsziele vonFFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten führen. Für Winden-ergieanlagen, deren Einwirkungsbereich in diese hineinreichen,ist im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung der FFH-Ver-träglichkeit und ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durch-zuführen.

3.5.3 Abstände zu geschützten Teilen von Natur und Land-schaft

Generelle Abstände zu den in Nummer 2 benannten ge-schützten Teilen von Natur und Landschaft sind (natur-schutz-)rechtlich nicht vorgesehen und auch landesseitignicht vorgegeben oder beabsichtigt. Abstände können abergleichwohl im Einzelfall unter Berücksichtigung des konkre-ten Schutzzwecks nach Abwägung der Belange geboten sein.

3.5.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

3.5.4.1 Verursacherpflichten

Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 15 Abs. 1 und 2BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen vonNatur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Be-einträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes undder Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen)oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). In den Fällen, in denendie Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in an-gemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, der Ein-griff aber gleichwohl zugelassen oder durchgeführt wird, hatder Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzgeld).

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3.5.4.2 ErsatzzahlungDie Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzzah-

lung sind im Fall von Windenergieanlagen in der Regel bezo-gen auf das Landschaftsbild, weniger für Boden, Biotope oderArten gegeben. Kann nur ein Teil der Eingriffsfolgen kompen-siert werden, so ist dieser Teil zu kompensieren und für denübrigen Teil eine Ersatzzahlung festzusetzen. Insgesamt sol-len die Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen undErsatzzahlung 7 % der Investitionssumme nicht überschreiten.Die Investitionskosten umfassen den Kaufpreis für die Anlagesowie die zugehörigen Investitionsnebenkosten. Der Vorha-benträger ist verpflichtet, die Kosten für die Planung und Aus-führung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskos-ten für die Grundstücke nachzuweisen, sofern er eine Über-schreitung der vorgenannten maximalen Aufwendungen fürKompensationsmaßnahmen und Ersatzzahlung geltend ma-chen will.

Das BNatSchG rechnet nur solche Maßnahmen den Aus-gleichs- und Ersatzmaßnahmen zu, die eine Wiederherstel-lung oder mindestens eine landschaftsgerechte Neugestaltungdes Landschaftsbildes bewirken (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). EineWiederherstellung lässt sich im Fall von Windenergieanlagenaufgrund ihrer optischen Wirkungen in der Regel nicht errei-chen. Auch eine landschaftsgerechte Neugestaltung ist zu-meist nicht möglich. Diese verlangt, dass ein Zustand herge-stellt wird, der den vorher vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt, d. h. in gleicher Art, mitgleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Fakto-ren des optischen Beziehungsgefüges (BVerwG, Urteil vom27. 9. 1990 — 4 C 44.87 —). Entscheidend ist, dass die Wir-kungen des Eingriffsvorhabens selbst in den Hintergrund tre-ten und das Landschaftsbild nicht negativ dominieren oderprägen, sondern unter der Schwelle der Erheblichkeit bleiben.

Scheiden Wiederherstellung und landschaftsgerechte Neu-gestaltung aus, ist eine Ersatzzahlung festzulegen (§ 15 Abs. 6Satz 1 BNatSchG). Die Ersatzzahlung bemisst sich nach dendurchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Aus-gleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderli-chen durchschnittlichen Kosten für deren Planung undUnterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbezie-hung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten (§ 15Abs. 6 Satz 2 BNatSchG). Bemisst sich die Ersatzzahlung nach§ 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG, sind die erforderlichen durch-schnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf derGrundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB festzustel-len.

Sind diese Kosten nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatz-zahlung allein nach Dauer und Schwere des Eingriffs und be-trägt höchstens 7 % der Kosten für Planung und Ausführungdes Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten fürGrundstücke (§ 6 Abs. 1 NAGBNatSchG). Die Kosten für eineNetzanbindung sind nur dann in die Berechnung der Ersatz-zahlung einzurechnen, wenn die Anbindung das Landschafts-bild beeinträchtigt.

Die Höhe der Ersatzzahlung muss Dauer und Schwere desEingriffs oder der Eingriffsfolgen berücksichtigen. Die gesetzli-che Obergrenze für die Höhe der Ersatzzahlung wird nur dannauszuschöpfen sein, wenn der Eingriff dauerhaft besonderswertvolle Funktionen oder Werte von Natur und Landschaftzerstört. Hierzu zählen insbesondere solche Funktionen undWerte, die nach den anerkannten Bewertungsmethoden derLandesnaturschutzverwaltung als besonders wertvoll einge-stuft sind. Dazu zählen auch Landschaftsbildeinheiten, dieweitgehend der naturraumtypischen Eigenart entsprechen, imjeweiligen Naturraum von überdurchschnittlicher Bedeutungund frei von einer Vorbelastung sind. Diese Kriterien erfüllenallerdings nur noch sehr wenige Gebiete. Da nicht diese, son-dern vorrangig vorbelastete Bereiche für Windenergieanlagenin Anspruch genommen werden, beträgt die Ersatzzahlungzumeist deutlich weniger als 7 % der Gesamtinvestitionskos-ten. Als dauerhaft zu bewerten ist eine Wirkdauer von 25 Jah-ren und mehr.3.5.4.2.1 Anrechenbarkeit von Abbau oder Eingrünung das

Landschaftsbild störender Anlagen sowie der Vor-nahme bestimmter Bepflanzungen

Die Eingrünung oder der Abbau von baulichen Anlagen(z. B. andere mastenartige Bauwerke, Freileitungen, Ortsrän-der), die das Landschaftsbild stören oder beeinträchtigen, so-wie bestimmte Bepflanzungen können unter Umständen alsBeitrag zur Minderung von Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes gesehen werden. Als geeignete Maßnahmen sindAnpflanzungen in größerer Entfernung zu nennen, die Teileder Windenergieanlage verdecken oder weniger dominant er-

scheinen lassen und damit die Schwere der Beeinträchtigun-gen verringern. Im Nahbereich der Windenergieanlage sollteauf Anpflanzungen, die das Kollisionsrisiko für Vögel oderFledermäuse erhöhen könnten, verzichtet werden.

Möglicherweise kann dies auch erreicht werden mit der Er-gänzung oder Entwicklung naturraumtypischer Landschafts-bestandteile (z. B. lückenhafter Feldgehölze, einer unterbroche-nen Allee usw.), der Wiederherstellung kulturhistorischerLandschaftsbestandteile, der Entwicklung von Randstreifen,die in ein System das Landschaftsbild verbessernder Maßnah-men eingebunden sind.

Die Maßnahmen sind auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-men für erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- undFunktionsfähigkeit des Naturhaushaltes anrechenbar, soferneine solche Mehrfachfunktion gegeben ist.

Erfordernis, Art und Umfang und vor allem die Lage derAnpflanzungen müssen nachvollziehbar begründet werden.Nur dann können Maßnahmen auf die Höhe der Ersatzzah-lung angerechnet werden. Der Abzug kann auf der Grundlageplausibler Kostenschätzungen vor Durchführung der Maß-nahmen erfolgen. Nach Vorlage der tatsächlich entstandenenKosten kann der Betrag von der entrichteten Ersatzzahlungabgezogen und erstattet werden.3.5.4.2.2 Bemessung der Ersatzzahlung

Die Einzelheiten zur Bemessung der Ersatzzahlung werdenin einem gesonderten Erlass des MU geregelt, nachdem mögli-che Berechnungsverfahren in einem Dialogprozess unter Be-teiligung der Kommunalen Spitzenverbände und der Wind-energiebranche erörtert wurden. Ziel ist die Entwicklung ei-ner von beiden Seiten getragenen einheitlichen und verbindli-chen Methodik zur Festsetzung der Ersatzzahlung durch dieunteren Naturschutzbehörden in Niedersachsen. 3.5.4.3 Eingriffsbewältigung im Bebauungsplan

Soweit Windenergieanlagen im Geltungsbereich eines qua-lifizierten Bebauungsplanes errichtet werden, ist über dieAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der baurecht-lichen Abwägung abschließend zu entscheiden, die §§ 14 bis17 BNatSchG sind gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG nicht anzu-wenden.

Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie fürBebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen,bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unberührt.

4. Artenschutz

4.1 Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Verbote der §§ 44 ff. BNatSchG

gelten in der Raumordnung, der Regionalplanung und derBauleitplanung nicht unmittelbar. Eine Festlegung bei diesenPlanungen, die wegen entgegenstehender artenschutzrechtli-cher Verbote nicht vollzugsfähig ist, wäre jedoch unwirksam.Insofern ist bereits auf der Planungsebene die Beachtung derartenschutzrechtlichen Voraussetzungen erforderlich.

4.2 Anwendungsbereich Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten nur dem

Schutz der besonders und streng geschützten Arten. WelcheArten besonders oder streng geschützt sind, ergibt sich aus § 7Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG.

Besonders geschützt sind:— Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97,— Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie,— Arten nach Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie,— Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1

BNatSchG aufgeführt sind.Streng geschützt ist eine Teilmenge dieser besonders ge-

schützten Arten, und zwar— Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,— Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie,— Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2

BNatSchG aufgeführt sind.

4.3 Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG)

Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanla-gen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Tötung oder Verlet-zung aufgrund der Kollision mit Rotoren oder Masten und/oder — bei Fledermäusen — vergleichbar kausaler Unfälle(„Barotrauma“) nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Vorha-ben entgegensteht.

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Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und derständigen Rechtsprechung des BVerwG ist der Tatbestand desTötungsverbots aufgrund der bei einem Bauvorhaben nie völ-lig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützterTiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in ei-ner für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Da-bei sind Maßnahmen, mit denen solche Kollisionen vermie-den werden können, in die Betrachtung einzubeziehen(grundlegend BVerwG, Urteil vom 9. 7. 2008 — 9 A 14.07 —;BVerwG, Urteil vom 28. 3. 2013 — 9 A 22/11 — mit weiterenNachweisen). Die Rechtsprechung des BVerwG zum Tötungs-verbot gilt nicht nur für das Risiko von Kollisionen im Stra-ßenverkehr, sondern auch für Kollisionen durch den Bau vonWindenergieanlagen (BVerwG, Urteil vom 8. 1. 2014 — 9 A 4/13— Rn. 99).

Hiernach ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG individuenbezogen zu verstehen. Es ist schon dannerfüllt, wenn die Tötung eines Individuums der besonders ge-schützten Arten nicht im engeren Sinne absichtlich erfolgt,sondern sich als unausweichliche Konsequenz eines im Übri-gen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Da bei le-bensnaher Betrachtung aber nie völlig auszuschließen ist,dass einzelne Individuen besonders geschützter Arten durchKollisionen mit Windenergieanlagen zu Schaden kommenkönnen, muss dies nach Auffassung des BVerwG als unver-meidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rah-men des allgemeinen Naturgeschehens. Daher bedarf es einereinschränkenden Auslegung der Vorschrift dahingehend, dassder Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur er-füllt ist, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Tier-arten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl.BVerwG, Urteil vom 12. 3. 2008 — 9 A 3.06 —; Urteil vom 9. 7.2008 — 9 A 14.07 —; Urteil vom 18. 3. 2009 — 9 A 39.07 — ;Urteil vom 14. 7. 2011 — 9 A 12.10 —; ebenso OVG Lüne-burg, Beschl. vom 18. 4. 2011 — 12 ME 274/10 —; Beschl.vom 25. 7. 2011 — 4 ME 175/11 —; Verwaltungsgericht Han-nover, Urteil vom 22. 11. 2012 — 12 A 2305/11 —).

Das Tötungsverbot ist dann verletzt, wenn das Tötungsrisi-ko durch das Vorhaben „signifikant“, d. h. in qualitativ deutli-cher, bezeichnender oder bedeutsamer Weise erhöht wird.(OVG Lüneburg, Urteil vom 10. 11. 2008, — 7 KS 1/05 — jurisRz. 88). Ein nur theoretisches Tötungsrisiko ist unbeacht-lich.

Das BVerwG stellt in seinem Urteil zur Erläuterung des all-gemeinen Lebensrisikos als Rahmen auf das allgemeine Na-turgeschehen ab, z. B. Opfer einer anderen Art zu werden.

Der Umstand, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor-liegt, ist im Einzelfall in Bezug auf die Lage der geplantenMaßnahme, die jeweiligen Vorkommen und die Biologie derArten zu betrachten (Prüfung der Tötungswahrscheinlichkeitim Einzelfall).

Als unvermeidbar sind solche Tierverluste anzusehen, dietrotz geeigneter Vermeidungsmaßnahmen, welche das Tö-tungsrisiko unter die Signifikanzgrenze bringen, auftreten.

Der Signifikanzansatz des BVerwG ist inzwischen flächen-deckend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernom-men worden. Es handelt sich bei dem Begriff der „Signifikanz“um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der juristischenAuslegung bedarf und dessen Konturen bislang noch unscharfsind. Das gilt insbesondere für die Frage, nach welchen Krite-rien zu beurteilen ist, ob die Signifikanzschwelle überschrit-ten wird. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn überhauptTiere der besonders geschützten Arten im Eingriffsbereichvorkommen. Erforderlich ist vielmehr, dass am jeweiligenStandort Bedingungen vorherrschen, die das Risiko der Tö-tung von Individuen der Arten, die ihrer Verhaltensweisenwegen durch den Betrieb von Windenergieanlagen besondersgefährdet sind (siehe hierzu Leitfaden „Umsetzung des Arten-schutzes bei der Planung und Genehmigung von Windener-gieanlagen in Niedersachsen“ (Abbildung 3 zu WEA-empfind-lichen Brut- und Rastvogelarten in Niedersachsen und Abbil-dung 4 WEA-empfindliche Fledermausarten), in einer deutlichspürbaren Weise erhöhen.

Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfallvon einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangenwerden muss, kommt es auf die Ergebnisse der den konkretenStandort betreffenden naturschutzfachlichen Erhebungen ei-nerseits und das allgemeine Gefährdungspotenzial solcherAnlagen mit Blick auf die spezifischen Arten andererseits (vgl.BVerwG, Urteil vom 14. 7. 2011 — 9 A 12.10 — ; Urteil vom18. 3. 2009 — 9 A 39.07 —) und damit auf die Umstände desEinzelfalles und die jeweilige Tierart an.

Zwei grundsätzlich mögliche Fallgruppen müssen dabeiunterschieden werden:

a) durch die zeitgleiche Anwesenheit zahlreicher Individuen,erhöht sich das Risiko, dass ein einzelnes geschütztes Indi-viduum einer der Windenergieanlagen gegenüber sensiblenArt, getötet wird oder

b) wegen regelmäßiger oder häufiger Nutzung am Anlagen-standort erhöht sich das Tötungsrisiko.

Die Anwesenheit solcher Arten macht zwangsläufig vertief-te, artenschutzrechtliche Untersuchungen im Eingriffsbereicherforderlich, auf deren Basis eine Risikobewertung des Vorha-bens zu erfolgen hat.

Anhaltspunkte für eine mögliche Konfliktlage können sichaus dem Unterschreiten fachlich vorgeschlagener Schutzab-stände ergeben.

Soweit der fachlich empfohlene Abstand unterschritten wirdist dies ein Anhalt dafür, dass eine signifikante Erhöhung desTötungsrisikos vorliegen könnte. Das Einhalten der empfohle-nen Abstände indiziert das Fehlen eines relevanten Tötungsri-sikos.

Gegen das Tötungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenndas Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unterBerücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifi-kant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Indivi-duen verursacht, also unter der Gefahrenschwelle in einemRisikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist,vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass ein-zelne Individuen einer Art im Rahmen des allgemeinen Na-turgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG,Urteil vom 9. 7. 2008 — 9 A 14.07 — Rn. 91). Ein Verstoß ge-gen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG scheidet nicht deshalb aus, weil der Verlust an Ein-zelexemplaren möglicherweise durch eine „Populationsre-serve“ wieder ausgeglichen werden kann (vgl. Verwaltungs-gericht Kassel, Beschl. vom 8. 5. 2012 — 4 K 749/11.KS —, be-stätigt durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Beschl.vom 17. 12. 2013 — 9 A 1540/12.Z —). Im Unterschied zumStörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist die Popula-tionsrelevanz oder Populationswirksamkeit beim Tötungs- undVerletzungsverbot nicht Tatbestandsmerkmal. Dies bedeutet,dass das Tötungs- und Verletzungsverbot auch dann verletztsein kann, wenn sich durch die Tötung einzelner Individuender Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenenArt nicht verschlechtert (OVG Magdeburg, Urteil vom 26. 10.2011 — 2 L 6/09 —).

4.4 Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative

Bei der Bewertung, ob im Einzelfall ein signifikant erhöhtesTötungsrisiko anzunehmen ist, hat das BVerwG der Genehmi-gungsbehörde einen naturschutzfachlichen Einschätzungs-spielraum („Einschätzungsprärogative“) eingeräumt, soweit sichzu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein an-erkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat(BVerwG, Urteil vom 9. 7. 2008; BVerwG, Urteil vom 27. 6.2013 — 4 C 1/12 —; BVerwG, Urteil vom 21. 11. 2013 —7 C 40/11 —; OVG Lüneburg, Beschl. vom 18. 4. 2011 —12 ME 274/10 —). Der Beurteilungsspielraum kann sich so-wohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Artenals auch auf die Bewertung der Risiken beziehen, denen diesebei der Realisierung des genehmigungspflichtigen Vorhabensausgesetzt sind. Die Einschätzung muss aber auf einer gesicher-ten Tatsachenbasis beruhen. Das heißt, es muss aufgrund ei-ner „hinreichend gesicherten Tatsachenbasis feststehen, dassgerade an dem konkreten Standort der zu errichtenden Wind-energieanlage und nicht nur in dessen näherer und weitererUmgebung zu bestimmten Zeiten schlagopfergefährdete Tierein einer Zahl auftreten, die Kollisionen von mehr als einzel-nen Individuen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen“(OVG Magdeburg, Urteil vom 16. 5. 2013 — 2 L 106/10 —;ZNER 2013, S. 328). Die Einschätzung muss zudem natur-schutzfachlich vertretbar sein und darf nicht auf unzulängli-chen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (Ver-waltungsgericht Hannover, Urteil vom 22. 11. 2012, Rn. 42 ff.).Die Behörde muss daher den aktuellen Stand der Wissen-schaft — ggf. durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnah-men — ermitteln und berücksichtigen.

Wenn ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht mit hin-reichender Sicherheit anzunehmen ist, sind Maßnahmen zurVerminderung nicht erforderlich, da diese dazu dienen, dasRisiko betriebsbedingter Tötungen unter die Signifikanzschwellezu senken.

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4.5 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)Der Tatbestand setzt voraus, dass eine Störung wild leben-

der Tiere der streng geschützten Arten vorliegt und dass dieseStörung erheblich ist. Die Erheblichkeit wird in der Vorschriftdefiniert. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durchdie Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population ei-ner Art verschlechtert. Es muss vor der Zulassung der Anlagezunächst festgestellt werden, ob eine Störung durch den Bauoder Betrieb der Windenergieanlagen zu erwarten ist. Ist das derFall, muss geklärt werden, ob die Störung eine Verschlechte-rung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bewirkt.

„Störung“ ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier, dieeine Verhaltensänderung des Tieres bewirkt. Sie kann durchVergrämung (z. B. durch Schall, Licht, Wärme oder sonstigeBeunruhigungen und Scheuchwirkungen) aber auch durchvorhabenbedingte Zerschneidungs- und Trennwirkungen aus-gelöst werden. Nicht erfasst sind hingegen alle von einer un-mittelbaren Einwirkung auf die betroffenen Tiere verursach-ten nachteiligen Auswirkungen, wie das etwa bei der Inan-spruchnahme von Flächen in Jagd- oder sonstigen Nahrungs-habitaten der Fall ist (Lau in: Frenz/Müggenborg [Hrsg.],BNatSchG, § 44, Rn. 11; insoweit ist die Eingriffsregelung ein-schlägig). Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenndie Beeinträchtigung durch Scheuchwirkung eine derart insGewicht fallende Störung bedeutet, dass nicht genügendRaum für ungestörte Brutplätze der geschützten Art verbleibt(Hinsch, ZUR 2001, S. 191 ff., S. 195 mit Hinweis auf OVGLüneburg, Urteil vom 10. 1. 2008 — 12 LB 22/07 —).

Die Vergrämung, Verbreitung oder Verdrängung einzelnerTiere aus ihren bislang genutzten Bereichen ist nicht populati-onsrelevant, solange die Tiere ohne weiteres in für sie nutzba-re störungsarme Räume ausweichen können (Gellermann in:Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, § 44 BNatSchG Rn. 12).Stehen solche Ausweichräume nicht zur Verfügung, kannnach der Rechtsprechung durch entsprechende Kompensati-onsmaßnahmen Sorge dafür getragen werden, dass sich derErhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlech-tert und damit die Störung unter der Erheblichkeitsschwellebleibt. Für Rastvögel wird eine Störung außerhalb von bedeu-tenden Rastvogellebensräumen in der Regel nicht gegeben sein.

4.6 Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1Nr. 3 BNatSchG)

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (siehe Urteilvom 28. 3. 2013 — 9 A 22/11 —) ist der Begriff der „Fortpflan-zungsstätte“ in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG restriktiv auszule-gen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischenTrennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- undZerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, derdie eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergän-zenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen ei-ner funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammen-hang einbezieht.

Geschützt ist daher nur der als Ort der Fortpflanzung oderRuhe dienende Gegenstand, wie etwa Nester, Höhlenbäumeu. ä., und die diesen unmittelbar zugrunde liegende Struktur,wie etwa Horstbäume, Brutfelsen, Sandflächen, Dachrinnenu. ä., nicht jedoch auch das weitere räumliche Umfeld (Lau in:Frenz/Müggenborg [Hrsg.], BNatSchG, § 44 Rn. 17). Es mussunterschieden werden zwischen Fortpflanzungsstätten undBrutgebiet. Potenzielle Lebensstätten fallen nicht unter denVerbotstatbestand (Kratsch in: Schumacher/Fischer-Hüftle,BNatSchG, 2. Auflage, § 44 Rn. 35). Auch Nahrungs- undJagdbereiche unterliegen als solche nicht dem Beeinträchti-gungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahms-weise kann ihre Beschädigung tatbestandsmäßig sein, wenndadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestättevollständig entfällt, etwa weil die Vernichtung der Nahrungs-stätte zum Verhungern der Nachkommenschaft führt (Schütte/Gerbig in: Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 30).

In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär diePhase aktueller Nutzung der Lebensstätte; der Schutz ist zu-sätzlich auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzen-den Tiere einer Art, wenn nach den Lebensgewohnheiten derArt eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung der Art zu er-warten ist (BVerwG, Urteil vom 28. 3. 2013, Rn. 118). BeiTierarten, die die Fortpflanzungsstätte nicht erneut nutzen,erfüllt also die Zerstörung außerhalb der Nutzzeiten nicht denVerbotstatbestand. Es ist unproblematisch, wenn z. B. Nesterdes Kiebitz oder der Feldlerche während der herbstlichenFeldbestellung zerstört werden, da diese Arten jedes Jahr eineneue Nistmulde anlegen (Gellermann in: Landmann/Rohmer,Umweltrecht, Band 2, § 44 BNatSchG Rn. 15 ff., 17).

Nach herrschender Auffassung in der rechtswissenschaftli-chen Literatur setzen die Tatbestandsmerkmale „Beschädi-gung“ und „Zerstörung“ eine Verletzung der Substanz derLebensstätte voraus (Louis, NuR 2009, S. 91 ff., 95). Der Be-trieb der Windenergieanlagen stellt keine Beeinträchtigungoder Zerstörung von Lebensstätten dar, weil beide Tatbe-standsmerkmale neben der Beeinträchtigung der Funktionsfä-higkeit eine körperliche Einwirkung auf die geschütztenStätten voraussetzen, die sich nachteilig auf deren Funktionauswirkt. Bei den optischen und akustischen Wirkungen vonWindenergieanlagen, die eine Scheuchwirkung auf die Vögelhaben können, ist eine solche unmittelbare Einwirkung aufdie Fortpflanzungsstätten nicht gegeben, weil eine physischeEinwirkung auf die Lebensstätte nicht stattfindet (Gatz, Wind-energieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auf-lage 2013, Rn. 288; Hinsch, ZUR 2001, 191 ff., 195; Louis,a. a. O., S. 95; Lau in: Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 44 Rn. 18).Das Beschädigungs-und Zerstörungsverbot spielt daher nurbei der Errichtung von Windenergieanlagen eine Rolle, nichtjedoch beim Betrieb der Windenergieanlagen (Gatz, a. a. O.Rn. 288).

Soweit das Zugriffsverbot in der Bauphase einschlägig ist,kann die Verwirklichung des Tatbestandes durch Bauzeiten-beschränkungen oder durch eine ökologische Baubegleitungvermieden werden. Der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt,wenn z. B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze inseinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Aus-gleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt wer-den (BVerwG, Urteil vom 18. 3. 2009 — 9 A 39.07 — und VGHBaden-Württemberg, Urteil vom 23. 9. 2013 — 3 S 284/11 —).

4.7 Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG (Privilegie-rung)

§ 44 Abs. 5 BNatSchG nimmt Beeinträchtigungen europäi-scher Vogelarten sowie der in Anhang IV Buchst. a der FFH-Richtlinie aufgeführten Tierarten von den Verboten des § 44Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG aus, sofern es sich um „unver-meidbare Beeinträchtigungen“ handelt, unda) diese Folge eines nach § 15 zulässigen Eingriffs in Natur

und Landschaft oder eines nach den Vorschriften des BauGBzulässigen Vorhabens i. S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 sind und

b) die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorha-ben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten imräumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Da Windenergieanlagen in der Regel die in Buchstabe a ge-nannten Voraussetzungen erfüllen dürften, kommt es daraufan, ob die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan-zungs- oder Ruhestätte weiterhin erfüllt wird. § 44 Abs. 5 Satz 2BNatSchG lässt die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaß-nahmen zu, wenn diese zur Gewährleistung der ökologischenFunktion geeignet oder erforderlich sind.

Die Ausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist nicht anwend-bar für das Töten oder Verletzen von Tieren, deren Fortpflan-zungs- und Ruhestätten nicht im Wirkbereich des Vorhabensliegen. Das betrifft etwa Tiere während des Zuges oder wäh-rend der Rast. Soweit das Tötungsrisiko das „allgemeine Le-bensrisiko“ überschreitet, ist die Zulassung des Vorhabensnur aufgrund einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchGmöglich.

4.8 Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchGNach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG können Ausnahmen aus

anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicherArt gewährt werden.

Da das öffentliche Interesse zwingend und überwiegendsein muss, reicht demnach nicht jedes öffentliche Interesse so-zialer oder wirtschaftlicher Art aus. Zwingend sind die Grün-de des öffentlichen Interesses nicht allein deshalb, wenn aufallgemeine politische Ziele ohne räumliche, zeitliche undsachlich-funktionale Konkretisierung verwiesen wird. DemKriterium „zwingend“ kommt folglich der Bedeutungsgehaltder Geeignetheit und Erforderlichkeit zu (Lau, in: Franz/Müggen-borg, Kommentar zum BNatSchG, § 45, Rn. 18).

Zur Feststellung, ob zwingende Gründe vorliegen, ist in ei-ner einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung das Gewichtder zu erwartenden Beeinträchtigungen für die artenschutz-rechtlichen Schutzgüter mit den für das Vorhaben streitendenöffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Öffentliche Grün-de können z. B. Erhöhung der Verkehrssicherheit, Entlastungder Gemeinde im Hinblick auf Lärm- und Schadstoffbelastungder Anwohner oder die Aufgabe der Windenergie substanziellRaum zu schaffen. Langfristigen Nutzungsinteressen kommt

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ein höherer Stellenwert zu als Nutzungen, die nur mit kurz-fristigen Vorteilen verbunden sind (Lütkes, in: Lütkes/Ewer,Kommentar zum BNatSchG, § 45, Rn. 45 f.).

Die Abwägung zwischen den zwingenden Gründen desüberwiegenden öffentlichen Interesses und den artenschutz-rechtlichen Schutzgüter erfordert einzelfallrelevante Betrach-tungen.

Von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können imEinzelfall nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 BNatSchG Aus-nahmen unter der Voraussetzung zugelassen werden, dasskeine zumutbaren Alternativen gegeben sind und sich der Er-haltungszustand der Populationen der betroffenen Artennicht verschlechtert.

4.9 Sachverhaltsermittlung Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG wie sie

auch das BVerwG-Urteil vom 9. 7. 2008 zitiert, setzt die Prü-fung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote,insbesondere solche nach § 44 BNatSchG entgegenstehen,eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme imPlanbereich vorhandener Tierarten und ihrer Lebensräumevoraus. Das verpflichtet eine Behörde nicht, ein lückenlosesArteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt viel-mehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheitenim Einzelfall ab. Der individuumsbezogene Ansatz der arten-schutzrechtlichen Vorschriften verlangt jedoch Ermittlungen,deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbe-standlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu über-prüfen. Hierfür benötigt sie Daten, denen sich in Bezug aufdas Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschätztenArten sowie deren Lebensräume entnehmen lassen.

Regelmäßig wird eine belastbare Erkenntnisgrundlage ne-ben einer Bestandserfassung vor Ort auch eine Auswertungbereits vorhandener Erkenntnisse und Literatur zum Pla-nungsgebiet sowie den dort nachgewiesenen oder möglicher-weise vorkommenden Arten, deren artenspezifischen Verhal-tensweisen und den für diese Arten typischen Habitatsstruk-turen voraussetzen.

Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassungund bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach aus-schließlich wissenschaftlichen Kriterien und den Regeln guterwissenschaftlicher Praxis zu erfolgen.

5. Leitfaden zum ArtenschutzEine Konkretisierung der Anforderungen und Pflichten in

Bezug auf den Artenschutz bei der Planung und Errichtungvon Windenergieanlagen ergibt sich aus dem Leitfaden „Um-setzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigungvon Windenergieanlagen in Niedersachsen“ vom 23. 11. 2015(Anlage 2 des Gem. RdErl. des MU, des ML, des MS, des MWund des MI vom 24. 2. 2016, Nds. MBl. S. 190) in der jeweilsgeltenden Fassung.

Dieser Leitfaden ist verbindlich anzuwenden. Auf Num-mer 1.5 (Anwendungsbereich) wird hingewiesen.

6. Spezialregelungen

6.1 Straßenrecht Im Umfeld von Straßen ergeben sich Mindestabstände vor

allem aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-kehrs. Längs von Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen sindaußerhalb der Ortsdurchfahrten die straßenrechtlichen An-bauverbote (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG, § 24 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 NStrG) und Anbaubeschränkungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 FStrG, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NStrG) zu beachten. Inder Anbaubeschränkungszone (bei Bundesautobahnen einBereich von 100 m, bei Bundesstraßen von 40 m, bei Landes-und Kreisstraßen von 40 m; jeweils vom äußeren Fahrbahn-rand) kann eine Genehmigung mit Zustimmung der oberstenLandesstraßenbaubehörde (bei Bundesautobahnen und Bun-desstraßen gemäß § 9 Abs. 2 FStrG) oder im Benehmen mitder Straßenbaubehörde (bei Landes- und Kreisstraßen gemäߧ 24 Abs. 2 NStrG) erteilt werden. Die Anbauverbotszone (beiBundesautobahnen ein Bereich von 40 m, bei Bundesstraßenvon 20 m, bei Landes- und Kreisstraßen von 20 m; jeweilsvom äußeren Fahrbahnrand) ist in jedem Fall von der Wind-energieanlage einschließlich ihres Rotors freizuhalten.

In den Verfahren zu § 24 Abs. 2 NStrG oder § 9 Abs. 2FStrG darf sich die zuständige Straßenbaubehörde nur zu Be-langen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbau-absichten und Straßenbaugestaltung äußern (§ 24 Abs. 3 NStrGoder § 9 Abs. 3 FStrG).

Für die Bewertung der Gefahr durch Eisabwurf wird aufNummer 3.4.4.3 verwiesen.

6.2 Schienenverkehr Verbindliche Abstandsregelungen oder ein technisches Re-

gelwerk für Mindestabstände zu Anlagen des Schienenver-kehrs existieren im Bahnrecht nicht. Gleichwohl sind bei derErrichtung von Windenergieanlagen Anforderungen an Sicher-heitsabstände zu bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen zubeachten, um nachteilige Auswirkungen für die Sicherheitund den Ablauf des Bahnbetriebs zu vermeiden. So ergebensich Forderungen zur Abstandshaltung wegen Eisabwurfge-fahr aufgrund der Richtlinie „Windenergieanlagen; Einwir-kungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Grün-dung“, die Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser +Nabenhöhe) zu Verkehrswegen und Gebäuden als ausrei-chend erachtet. Diese Abstände können gleichwohl unter-schritten werden, sofern Einrichtungen installiert werden,durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz si-cher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisan-satz verhindert werden kann (z. B. Rotorblattheizung). Siehedazu Nummer 3.4.4.3.

Als Träger öffentlicher Belange ist das Eisenbahn-Bundes-amt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen,sofern Eisenbahnbetriebsanlagen betroffen sein könnten. An-stelle des Eisenbahn-Bundesamtes ist für die Eisenbahninfra-strukturen nichtbundeseigener Eisenbahnen in Niedersach-sen die LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbHzu beteiligen. Das Eisenbahn-Bundesamt empfiehlt derzeit,vorbehaltlich der technischen Entwicklung und künftiger Er-fahrungen, einen Abstand von Windkraftanlagen zu Gleisan-lagen in Höhe des zweifachen Rotordurchmessers, mindes-tens aber in Höhe der Gesamtanlagenhöhe.

Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes oder derLEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH hat fürdie immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde keinerechtliche Bindungswirkung.

Bezüglich Bahnstromfernleitungen wird auf Nummer 6.5„Freileitungen“ verwiesen.

6.3 Gewässerschutz, Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, Über-schwemmungsgebiete, Wasserstraßen

Auf Grundlage des Wasserrechts begegnet die Errichtungvon Windenergieanlagen in Gewässernähe oder in Schutzge-bieten mit wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen bestimmtenEinschränkungen.

Im Rahmen der Anlagenzulassung ist gemäß § 36 WHG si-cherzustellen, dass Anlagen so errichtet, betrieben, unterhal-ten und stillgelegt werden, dass keine schädlichen Gewässer-veränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhal-tung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nachunvermeidbar ist. In den 5 m breiten Gewässerrandstreifenvon Gewässern erster und zweiter Ordnung (§ 38 WHGi. V. m. § 58 NWG) dürfen im Außenbereich keine Windener-gieanlagen errichtet werden. Der Gewässerrandstreifen ist so-mit vom Fundament freizuhalten.

Bei der Zulassung von Windenergieanlagen in festgesetztenWasser- und Heilquellenschutzgebieten sind erhöhte wasser-rechtliche Anforderungen zu beachten. Insbesondere beimBau sind die Vorbereitung der Baustelle, das Durchführen vonBohrungen, Eingriffe in die Deckschichten und eventuelleTiefgründungen aber auch beim Betrieb der Umgang mit Was-ser gefährdenden Stoffen dabei wichtige Kriterien. Für Wind-energieanlagen als Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen (konkrete technische Anforderungen ergebensich aus der VAwS [künftig AwSV] in der jeweils geltendenFassung) gilt allgemein, dass sie so beschaffen sein, so errich-tet, unterhalten und betrieben werden müssen, dass einenachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern —dazu zählt auch das Grundwasser — nicht zu besorgen ist.Vorsorglich sind diese Anlagen nach der AwSV in denSchutzzonen I und II unzulässig. Für Schutzzonen III kanndie jeweilige Verordnung zur Festsetzung von Schutzgebietenabweichende Regelungen treffen.

In der Schutzzone I von Wasserschutzgebieten (§ 91 NWG,§ 51 WHG) und Heilquellenschutzgebieten (§ 94 NWG,§ 53 WHG) dürfen keine Windenergieanlagen oder anderebauliche Anlagen sowie Anlagen zum Umgang mit wasserge-fährdenden Stoffen errichtet und betrieben werden. Die Schutz-zone I ist somit ausnahmslos von Windenergieanlagen (Fun-dament) freizuhalten.

In der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten und Heil-quellenschutzgebieten kommt die Errichtung von Windener-gieanlagen aufgrund der in der Regel geringen Fließstreckeoder Zeit/Entfernung zur Wassergewinnungsanlage ebenfallsnicht in Betracht. Eine Genehmigung von Windenergieanla-

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gen ist gemäß § 52 Abs. 1 WHG nur auf Antrag im Rahmen ei-ner Einzelfallprüfung der zuständigen unteren Wasserbe-hörde möglich, wenn diese zum Ergebnis führt, dass das Vor-haben mit dem Schutzziel der jeweiligen Wasserschutzge-bietsverordnung vereinbar ist.

In der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten und Heil-quellenschutzgebieten sind Windenergieanlagen beschränktzulässig. Durch Auflagen, in begründeten Fällen auch Sicher-heitsabstände zur Schutzzone II, ist zu gewährleisten, dasskeine nachteiligen Einwirkungen auf das geschützte Grund-wasser zu besorgen sind. Als mögliche Standorte sollten be-vorzugt die äußeren Bereiche der Schutzzone III oder dieSchutzzone III B betrachtet werden.

Auch außerhalb von Wasserschutzgebieten besteht einewasserrechtliche Anzeige- oder Erlaubnispflicht gemäß § 49WHG, sofern die Errichtung einer Windenergieanlage mit Ar-beiten verbunden ist, die so tief in den Boden eindringen, dasssie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Beschaffenheit desGrundwassers auswirken können.

In Überschwemmungsgebieten (§ 115 NWG, § 76 WHG) undin vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (§§ 78Abs. 6, 76 Abs. 3 WHG) kann die Planung und Errichtung vonWindenergieanlagen unter den Voraussetzungen des § 78Abs. 3 und Abs. 6 WHG als Ausnahmeentscheidung zulässigsein.

Gemäß § 61 BNatSchG ist die Errichtung von baulichen An-lagen im Außenbereich an Bundeswasserstraßen und Gewäs-sern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einerGröße von mehr als 1 ha im Abstand bis 50 m von der Uferli-nie (gemessen vom Mastfuß) nicht zulässig. Abweichend da-von kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden.

Der gleiche Abstand (50 m gemessen vom Mastfuß) giltnach niedersächsischem Deichrecht zur landseitigen Grenzeeines Haupt-, Hochwasser- und Schutzdeiches. Die Deichbe-hörde kann widerrufliche Ausnahmen genehmigen, wenn dasVerbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigtenHärte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen derDeichsicherheit vereinbar ist.

Nach § 31 WaStrG sind Windenergieanlagen am Ufer einerBundeswasserstraße dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzu-zeigen, da die Errichtung, die Veränderung und der Betriebvon Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom-und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung bedarf, wenn durchdie beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des fürdie Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasser-straßen oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zuerwarten ist.

6.4 Bodenschutz Windenergieanlagen an Land beanspruchen Böden für die

Fundamentfläche, Zuwegung sowie die Anbindung mittelsErdkabeln an das Stromnetz. Neben diesen dauerhaft in An-spruch genommenen Bodenflächen werden während der Er-richtung weitere Bodenflächen für die Montage und Material-lagerung genutzt.

Das BBodSchG stellt auf die nachhaltige Sicherung oderWiederherstellung der Bodenfunktionen ab. Bei Einwirkun-gen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürli-chen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur-und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden(§§ 1, 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BBodSchG).

Bodenschutzfachliche Anforderungen bestehen insbeson-dere im Hinblick auf — die Berücksichtigung von Böden entsprechend ihrer natür-

lichen Funktionen und der Archivfunktion i. S. von § 2Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BBodSchG sowie ihrer Empfindlichkeitinsbesondere gegenüber Verdichtung und Erosion, mögli-cher Vorbelastungen und vorhandener Hintergrundwerte,

— die Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Vermeidung vonBeeinträchtigungen, u. a. durch Beschränkung von Voll-versiegelung, Vermeidung von Bodenverdichtungen durchgeeignete Vorkehrungen bei der Durchführung von Vorha-ben (z. B. Anlage und Rückbau von Baustraßen, Abgren-zung von Lagerflächen).

Bei der Ausführung der Baumaßnahmen, die sowohl die Er-richtung der Anlagen als auch die Zuwegung betreffen, sinddie Belange des Bodenschutzes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 i. V. m.§ 1 BBodSchG zu berücksichtigen. Bei allen Bodenarbeiten,die der Sicherung, der Zwischenlagerung und der Wiederver-wertung (einschließlich der Aufnahme aus der Zwischenlage-rung) von Oberbodenmaterial dienen, sind gemäß § 12 BBodSchV

die entsprechenden Vorgaben der DIN 18915 und der DIN 19731(insbesondere Nummern 7.2 und 7.3) einzuhalten (vgl. § 12BBodSchV, konkretisiert durch die „Vollzugshilfe zu den An-forderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materiali-en auf oder in den Boden [§ 12 BBodSchV]“ vom 11. 9. 2002der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz, www.labo-deutschland.de).

Böden werden als Bestandteil des Naturhaushalts von dernaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfasst. Windener-gieanlagen sind in der Regel mit Eingriffen i. S. des BNatSchGverbunden, die auch den Boden betreffen. Bei der Bewälti-gung des Eingriffs ist auch das Schutzgut Boden zu betrach-ten, d. h. Bestand und Auswirkungen sind hinsichtlich desBodens und der Bodenfunktionen zu beschreiben und ent-sprechende bodenbezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-men insbesondere zur Kompensation der Beeinträchtigungder Bodenfunktionen durch die Versiegelung durchzuführen.

Die Bodenschutzbehörden i. S. des § 10 Abs. 1 NBodSchGsind in allen Planungs- und Vorhabensphasen durch die ver-fahrensführende Behörde zu beteiligen. Damit wird sicherge-stellt, dass einerseits den Belangen des Bodenschutzes ange-messen Rechnung getragen wird und dass andererseits Bödenbesonderer Standorte (z. B. sulfatsaure Böden) abfallrechtlichund bautechnisch angemessen berücksichtigt werden. Für dieVorhabensphase des Rückbaus hat die Bodenschutzbehördedafür Sorge zu tragen, dass eine uneingeschränkte landwirt-schaftliche Folgenutzung und eine weitgehende Wiederher-stellung der Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 BBodSchGsichergestellt wird.

Die Zulassungsbehörde kann die Bauausführung auf pla-nungs- und zulassungskonforme Umsetzung überwachen. Ge-nerell wird empfohlen, die Belange des Bodenschutzes zurVermeidung schädlicher Bodenveränderungen auch auf land-wirtschaftlich genutzten Flächen durch eine eigenständigeund in der Baupraxis bewährte bodenkundliche Baubeglei-tung vertreten zu lassen. Das gilt insbesondere bei Vorkommenvon empfindlichen Böden, wie z. B. organischen, sulfatsaurenoder verdichtungsempfindlichen Böden. So kann gewährleis-tet werden, dass die in Planung und Zulassung festgelegtenBodenschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

6.5 Freileitungen Die Abstände zwischen Windenergieanlagen und Freilei-

tungen sowie das Erfordernis von Schwingungsschutzmaß-nahmen sind in den jeweils geltenden Normen nach DIN EN50423-3-4 (VDE 0210-12) und DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-3)geregelt. Die Anforderungen der jeweils geltenden Norm sindzu erfüllen. Nach der derzeit geltenden Fassung der DIN EN50341-3-4 (VDE 0210-12) vom Januar 2011 ist zwischen Wind-energieanlagen und Freileitungen ein horizontaler Mindestab-stand zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung undäußerstem ruhenden Leiter für Freileitungen ohne Schwin-gungsschutzmaßnahmen 3 x Rotordurchmesser und für Frei-leitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen 1 x Rotordurch-messer einzuhalten.

Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb derNachlaufströmung der Windenergieanlage liegt, kann aufschwingungsdämpfende Maßnahmen verzichtet werden. Auf-wendungen für ggf. erforderliche Schwingungsschutzmaß-nahmen (Dämpfungseinrichtungen) sind nach dem Verur-sacherprinzip zu tragen.

Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei un-günstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in denSchutzstreifen der Freileitung (DIN EN 50341-3-4 [VDE 0210-3])ragen darf.

6.6 Luftverkehrsrecht, FlugsicherungseinrichtungenBei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Wind-

energieanlagen sind luftverkehrsrechtliche Aspekte zu beachten.Das Luftverkehrsrecht in Deutschland ist grundsätzlich

Bundesrecht. Lediglich die in § 31 Abs. 2 LuftVG genanntenAufgaben werden von den Ländern in Bundesauftragsverwal-tung unter Fachaufsicht des Bundes (Artikel 85 GG) ausge-führt.

Die zivilen (Land) und die militärischen (Bund) Luftfahrtbe-hörden sind Ansprechpartner für die Einleitung der notwen-digen Überprüfungen.

Eine Übersichtskarte zu den regionalen Zuständigkeiten derzivilen Landesluftfahrtbehörde, der NLStBV, ist im Internetunter www.luftverkehr.niedersachsen.de einzusehen.

Die Aufgaben der militärischen Luftfahrtbehörde nimmtbundesweit das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw), Ab-teilung I, Referat 1 d, Flughafenstraße 1, 51147 Köln wahr.

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Für Verfahren, in denen eine Zustimmung der Luftfahrtbe-hörde nach § 14 LuftVG zur Errichtung eines Bauwerkes über100 m über Grund erforderlich ist, werden die militärischenflugbetrieblichen Belange ausschließlich durch das LufABwAbteilung III, Referat 3 II e, gegenüber der Deutschen Flugsi-cherung vertreten. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt-schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw),Referat Infra l 3, wird — neben den weiteren Interessen derBundeswehr — lediglich die Betroffenheit nach § 18 a LuftVG,d. h. flugsicherungstechnische Belange gegenüber der Geneh-migungsbehörde vertreten. Für Bauwerke, welche mit einerGesamthöhe von unter 100 m über Grund errichtet werden,ist weiterhin das BAIUDBw, Referat Infra l 3, sowohl für flug-betriebliche als auch flugsicherungstechnische Belange zu-ständig. Für die dann ggf. erforderliche Erteilung einerDuldungsverfügung nach § 16 a LuftVG (z. B. in Form einerTag- und Nachtkennzeichnung einer Windenergieanlage) istjedoch das LufABw Abteilung l, Referat 1 d, zuständig.

Das LuftVG erhebt je nach Standort und Höhe von Winden-ergieanlagen unterschiedliche formelle und materielle Anfor-derungen.

Im Sinne einer zügigen und effizienten Sachbearbeitungwird empfohlen, die Luftfahrtbehörden möglichst frühzeitigeinzubinden. 6.6.1 Zustimmungspflichtige Windenergieanlagen

In welchen Fällen die Errichtung von Windenergieanlageninnerhalb und außerhalb von Bauschutzbereichen der Zu-stimmungspflicht durch die zuständigen Luftfahrtbehördenunterliegen, regeln die §§ 12, 14 und 17 LuftVG.

Das Zustimmungsverfahren ist ein besonderes verwaltungs-internes Zwischenverfahren, das von der jeweiligen Genehmi-gungsbehörde durch Ersuchen an die Luftfahrtbehördeneinzuleiten ist. Die Luftfahrtbehörden sind im eigenen Interes-se angehalten, an sie gerichtete Ersuchen schnellstmöglich zubehandeln und unmittelbar an die zuständigen Stellen weiter-zuleiten.

Die Zustimmung darf nur zur Abwehr von Gefahren für dieSicherheit des Luftverkehrs (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG), dieaus dem Standort der beantragten Windenergieanlage im be-schränkten oder unbeschränkten Bauschutzbereich und derAuswirkungen auf den hier operierenden konkreten Luftver-kehr (§§ 12, 17 LuftVG) oder aus der Höhe der geplanten Win-denergieanlage und der Auswirkungen auf den konkretenStreckenflugverkehr (§ 14 LuftVG) resultieren, versagt wer-den. Eine Zustimmungsversagung aus anderen Gründen, ins-besondere solche, die dem Anwendungsbereich des § 18 aLuftVG unterfallen ist nicht zulässig (VerwaltungsgerichtAachen, Urteil vom 24. 7. 2013 — 6 K 248/09 —). Wird dieZustimmung rechtmäßig versagt, hat die Genehmigungsbe-hörde keine Möglichkeit die beantragte Genehmigung zu er-teilen; sie ist verpflichtet den Antrag aufgrund der versagtenZustimmung abzulehnen. Die Genehmigungsbehörde kann indiesem Fall jedoch auf Anfrage des Antragstellers die sonstigeGenehmigungsfähigkeit des Vorhabens prüfen und das Ergeb-nis im Rahmen des Ablehnungsbescheids mitteilen.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zweiMonaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Luft-fahrtbehörde gegenüber der Genehmigungsbehörde ausdrück-lich unter Angabe der Gründe verweigert wird (§ 12 Abs. 2Satz 2 LuftVG).

Unter der Voraussetzung, dass die fachliche Beurteilung in-nerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichenPrüfungen nicht möglich ist, kann die Genehmigungsbehördedie Frist im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flug-sicherung (BAF) angemessen verlängern.

Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung kann davon abhän-gig gemacht werden, dass die Genehmigung unter Auflagenerteilt wird.6.6.2 Nicht zustimmungspflichtige Windenergieanlagen

Auch Windenergieanlagen, die nicht der Zustimmungs-pflicht der §§ 12, 14, 17 LuftVG unterfallen, können unter Be-rücksichtigung ihres genauen Standortes, der Anlagenpara-meter, des konkreten Flugbetriebs usw. die Sicherheit desLuftverkehrs beeinträchtigen. Die Luftfahrtbehörde gibt imGenehmigungsverfahren für eine derartige Windenergieanlageinnerhalb der immissionsschutzrechtlichen Monatsfrist eineStellungnahme ab (§ 11 der 9. BImSchV), ob eine solche Be-einträchtigung zu erwarten und ggf. eine Kennzeichnung alsLuftfahrthindernis erforderlich ist. Die luftfahrtbehördlicheStellungnahme für nicht zustimmungspflichtige Windener-gieanlagen ist für die Genehmigungsbehörden nicht bindend.

6.6.3 FlugsicherungseinrichtungenUnabhängig von der Frage der Zustimmungspflichtigkeit

dürfen Windenergieanlagen gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 LuftVGnicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrich-tungen (Flugnavigationsanlagen wie z. B. Drehfunkfeuer oderInstrumentenlandesysteme) gestört werden können. Die Frageeiner möglichen Störung von Flugsicherungseinrichtungen istausschließlich im Rahmen des § 18 a LuftVG zu prüfen undhat keine Auswirkungen auf die zwingend davon zu unter-scheidende Frage der Zustimmungsfähigkeit nach §§ 12, 14oder 17 LuftVG.

Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO empfiehltin ihrer Doc 015 „Europäisches Anleitungsmaterial zum Um-gang mit Anlagenschutzbereichen“ (www.icao.int), dass ge-plante Windenergievorhaben bis zu einer Entfernung von15 km von der Navigationsanlage geprüft werden sollten. Ein-gehendere Prüfungen sind laut dieser Empfehlung bei Wind-energieanlagen in einem Umkreis von 600 m erforderlich oderim Fall von Windenergieanlagen, die in eine Fläche mit einerNeigung von 1 Grad hineinragen, die sich von der Mitte desAntennensystems am Boden bis zu einer Entfernung von 3 kmerstreckt, oder die in eine 52 m hohe Horizontalfläche hinein-ragen, die sich über eine Entfernung von 3 km bis 15 km er-streckt. Wenn das Gelände nicht als flach angesehen werdenkann, beispielsweise an einem Hang, sollten alle Windener-gieprojekte bis zu einer Entfernung von 15 km geprüft werdenoder der Anlagenschutzbereich an die tatsächliche Gelände-beschaffenheit angepasst werden.

Die zivilen Luftfahrtbehörden unterrichten das Bundesauf-sichtsamt für Flugsicherung (BAF), wenn sie von der Planungvon Windenergieanlagen an Standorten innerhalb von Berei-chen von Flugsicherungseinrichtungen Kenntnis erhalten.Die Luftfahrtbehörden selbst nehmen in diesem Zusammen-hang keine materiellinhaltliche Prüfung vor. Sie sind angehal-ten, die ihrerseits notwendigen Unterrichtungen schnellst-möglich vorzunehmen. Ob eine Störung zu erwarten ist, ent-scheidet das BAF auf der Grundlage einer gutachterlichenStellungnahme der Flugsicherungsorganisation.

Für Windenergieanlagen innerhalb militärischer Schutzbe-reiche werden alle oben genannten Aufgaben von militäri-schen Dienststellen wahrgenommen (siehe Nummer 6.6).

Die Luftfahrtbehörden oder die zuständigen militärischeDienststellen informieren die Genehmigungsbehörde, sobaldsie über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Angesichts der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchGliegt die Prüfungs- und Letztentscheidungsbefugnis sämtli-cher genehmigungsrelevanter Umstände grundsätzlich bei derImmissionsschutzbehörde. Dies gilt jedoch nicht für die Ent-scheidung des BAF nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 LuftVG. DerenEntscheidung gilt als verwaltungsinterne, bindende fach-rechtliche Maßnahme, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG un-mittelbar auch von der Immissionsschutzbehörde zu beachtenist (OVG Lüneburg, Urteil vom 3. 12. 2014 — 12 LC 30/12 —Rn. 81 ff. [83]).

Großraumradaranlagen sind keine Flugsicherungsanlageni. S. des § 18 a LuftVG, jedoch Radaranlagen i. S. des § 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB.

6.7 Belange des Flugbetriebs der Bundeswehr Nach § 30 Abs. 2 LuftVG nehmen in den Fällen der §§ 12,

13 und 15 bis 19 LuftVG (nicht auch für § 14 LuftVG, für des-sen Anwendung die zivile Luftfahrtbehörde allein zuständigbleibt) die Dienststellen der Bundeswehr für ihren Dienstbe-reich die oben genannten Aufgaben der Luftfahrtbehördenund Flugsicherungsorganisationen wahr (siehe Nummer 6.6).In diesen Fällen gelten die obigen Ausführungen entspre-chend.

Neben Windenergieanlagen, die innerhalb von Bauschutz-bereichen militärischer Flugplätze sowie innerhalb von Schutz-bereichen militärischer Flugsicherungseinrichtungen geplantwerden, können Windenergieanlagen auch mit militärischemFlugbetrieb in niedrigen Flughöhen in Konflikt geraten. Mili-tärische Tiefflüge über Land sind zulässig im Nachttiefflugsys-tem und in besonders festgelegten Gebieten für u. a. Hub-schrauber.6.7.1 Nachttiefflugsystem

Das Nachttiefflugsystem wurde von der Bundeswehr ge-meinsam mit dem damaligen Bundesministerium für Ver-kehr, Bau und Stadtentwicklung, den Landesregierungen undder Flugsicherungsorganisation entwickelt. Bereits in der Pla-nungsphase späterer Festsetzungs- oder Genehmigungsverfah-ren für Windenergieprojekte können konkrete Aussagen überdie Vereinbarkeit mit dem Nachttiefflugsystem getroffen wer-

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den. Die Bundeswehr stellt Daten und Karten des Nachttief-flugsystems zur Verfügung und kann im Fall möglicher In-teressenskonflikte geeignete Alternativstandorte identifizie-ren. In der Regel kommt zudem eine Anhebung des betroffe-nen Nachttiefflugsystems in Betracht. Im Fall einer Über-schreitung der sich aus dem aktuellen Nachttiefflugsystem er-gebenden Bauhöhen durch das Windenergieprojekt sollte da-her vorrangig in Zusammenarbeit mit der Bundeswehr dieMöglichkeit einer entsprechenden Anhebung des Systems ge-prüft werden.

6.8 Hinderniskennzeichnung Windenergieanlagen sind als Luftfahrthindernisse zu kenn-

zeichnen, wenn eine Höhe von 100 m über Grund oder überder Wasseroberfläche überschritten wird. Art und Umfang derKennzeichnung richten sich nach der Allgemeinen Verwal-tungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernis-sen (BAnz AT 01.09.2015 B4 oder NFL I 143/07) in der jeweilsgeltenden Fassung. Die Überwachung in Bezug auf die Hin-derniskennzeichnung obliegt den unteren Bauaufsichtsbehör-den. Im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit sollte eineKennzeichnung verwendet werden, die vom Boden aus be-trachtet möglichst unauffällig ist und die Gefährdung vonZugvögeln minimiert.

6.9 Windenergieanlagen und Wetterbeobachtung durch denDeutschen Wetterdienst (DWD)

Der DWD betreibt zur Erfüllung seines gesetzlichen Auf-trags (§ 4 DWD-Gesetz) ein umfangreiches Messnetz zur Erfas-sung der meteorologischen Größen. Ein wesentlicher Bestand-teil ist hierbei der aus vier Systemen bestehende Windprofi-lerverbund des DWD (Standorte: Lindenberg [BB], Ziegendorf[MV], Nordholz [NI] und Bayreuth [BY]) sowie der 17 Systemeumfassende, deutschlandweite Niederschlagsradar- oder Wet-terradarverbund.

Der DWD ist als Träger öffentlicher Belange im Rahmen derimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für denBau und Betrieb von Windenergieanlagen gemäß § 11 der9. BImSchV zu beteiligen (Deutscher Wetterdienst Frankfur-ter Straße 135, 63067 Offenbach). Der DWD ist zudem gehal-ten, insbesondere durch die Angabe der Koordinaten vonMessanlagen und der voraussichtlich erforderlichen Schutz-zonen Standortplanungen für Windenergieanlagen bereits ineinem frühen Stadium zielgerichtet zu unterstützen. Im Ge-nehmigungsverfahren ist u. a. zu prüfen, ob dem konkretenVorhaben an dem vorgesehenen Standort im Außenbereichder öffentliche Belang der Störung der Funktionsfähigkeit vonRadaranlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegen-steht. Diese Prüfung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wirdermittelt, ob das Vorhaben zu irgendeiner Beeinträchtigungder Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage führen wür-de, sei sie geringfügig oder schwerwiegend. Ist das zu bejahen,so ist anschließend eine sog. nachvollziehende Abwägungvorzunehmen, d. h., die vorgegebenen gesetzlichen Wertun-gen des § 35 BauGB werden auf den konkreten Fall umgesetztund es wird festgestellt, ob in diesem Fall das Vorhaben oderdie unbeeinträchtigte Funktionsfähigkeit der Wetterradaran-lage Vorrang hat. Bei dieser Abwägung ist insbesondere diePrivilegierung des Vorhabens im Außenbereich und ein Ange-wiesensein auf einen bestimmten Standort auf der einen Seitesowie die Auswirkung des Vorhabens auf das Gesamtsystemund die Aufgabenwahrnehmung des DWD auf der anderenSeite von Bedeutung.

6.10 Denkmalschutz Windenergieanlagen dürfen in der Umgebung eines Bau-

denkmals nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden,wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beein-trächtigt wird (§ 8 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz,im Folgenden: NDSchG).

Die Prüfung, ob ein angrenzendes Bauvorhaben zu einer Be-einträchtigung des Denkmals i. S. des § 8 NDSchG führt, ob-liegt der unteren Denkmalschutzbehörde, das heißt den Ge-meinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehör-de obliegt, im Übrigen den Landkreisen (§ 19 NDSchG).

In jedem Fall muss durch die zuständige Denkmalschutzbe-hörde geprüft werden, ob ein Bodendenkmal durch das Vor-haben betroffen ist. Sofern eine solche Betroffenheit vorliegt,ist eine Grabungsgenehmigung gemäß § 13 NDSchG zu bean-tragen. Die entstehenden Kosten für Untersuchung, Bergungund Dokumentation sind vom Antragsteller zu tragen.

Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal (Baudenkmale, Boden-denkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdge-schichte gemäß § 3 NDSchG) kann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2

NDSchG genehmigungsfähig sein, soweit in der Abwägungein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel der Ein-satz erneuerbarer Energien, das Interesse an der unveränder-ten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt oder den Ein-griff zwingend verlangt. Denkmalrechtliche Genehmigungensind gemäß § 10 NDSchG dann erforderlich, wenn ein Kultur-denkmal durch die geplanten Maßnahmen erheblich beein-trächtigt oder zerstört wird.

Entsprechend der Vorgaben des UNESCO-Übereinkom-mens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt sowie§ 2 Abs. 3 NDSchG kommt den Stätten des UNESCO-Weltkul-turerbes ein besonderer Schutz zu.

Der Bewertung der Denkmalschutzbehörde bezüglich derBeeinträchtigung durch eine geplante Windenergieanlagekommt für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbe-hörde keine rechtliche Bindungswirkung zu. Sie ist bei derAbwägung der unterschiedlichen öffentlichen Belange ange-messen zu berücksichtigen.

6.11 Bergbauliche Anlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung,Ferngas- und Mineralölfernleitungen

Bei der Errichtung von Windenergieanlagen sind Schutzan-forderungen bestehender Anlagen der Erdöl-, Erdgas- und Un-tergrundspeicherindustrie (oberirdische Betriebsanlagen, un-terirdisch verlegte Feldleitungen) zu beachten. So weist dieRundverfügung 4.45 des LBEG „Abstand von Windkraftanla-gen (WEA) zu Einrichtungen des Bergbaus“ — Verfügung vom12.01.2005 — 05/05 — B VI a 8.2 XXVIII anlagenbezogene Si-cherheitsabstände aus, deren Einhaltung einen sicheren Be-trieb der bergbaulichen Einrichtungen sowie der Transport-fernleitungen gewährleisten soll. Sicherheitsabstände sind imEinzelfall durch fachgutachterliche Beurteilung zu konkreti-sieren.

Als Träger öffentlicher Belange ist das LBEG im Rahmendes Genehmigungsverfahrens zu beteiligen, sobald bergbauli-che Anlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung oder Unter-grundspeicherung sowie Ferngas- und Mineralölfeldleitungenbetroffen sein könnten.

A n l a g e 1

Flächenpotenziale und Regionalisierter Flächenansatz

Tabelle 1 Regionalisierter Flächenansatz Mithilfe des Geoinformationssystems des MU wurden Flä-

chenpotenziale für die Windenergienutzung für Niedersach-sen und für die einzelnen Regionalplanungsräume ermittelt.Die jeweilige Potenzialfläche ergibt sich durch Abzug der so-genannten harten Tabuzonen (siehe Anlage 2), sämtlicherFFH-Gebiete sowie der waldbelegten Flächen von der Gesamt-fläche des jeweiligen Planungsraumes. Dabei wurden die ver-schiedenen Gebietskategorien entsprechend der in Tabelle 2dargestellten Datenquellen berücksichtigt. Industrie- und Ge-werbegebietsflächen sind — obwohl diese nicht zu den hartenTabuzonen zählen — nicht in den ermittelten Potenzialflä-chen enthalten, da eine Windenergienutzung auf diesen untergewissen Konstellationen zwar möglich aber nicht in umfäng-licher Form realistisch ist.

Auf dieser Grundlage ergibt sich eine landesweite Potenzial-fläche von insgesamt maximal etwa 19,1 % der Landesfläche(919 290 ha). Angesichts unterschiedlicher regionaler Gegeben-heiten ist diese Potenzialfläche nicht gleichmäßig über die Re-gionalplanungsräume verteilt — sowohl absolut als auch inRelation zur jeweiligen Planungsraumfläche.

Auf den ermittelten Potenzialflächen werden regelmäßigweitere konkurrierende Nutzungs- oder Schutzbelange beste-hen, die im Rahmen der Planung — ggf. in Form geeigneterweicher Tabukriterien — zu berücksichtigen sind. Stellt jederPlanungsträger letztlich mindestens 7,35 % seiner jeweiligenPotenzialfläche für die Windenergienutzung bereit, würde derfür die Realisierung des Landesziels insgesamt erforderlicheFlächenbedarf von mindestens 1,4% der Landesfläche erreicht.Diese individuellen Werte sind in der Tabelle 1 für alle Regio-nalplanungsräume dargestellt. Bei den Flächenangaben handeltes sich um Orientierungswerte und nicht um verbindliche Vor-gaben für die aktuelle Regionale Raumordnungs- oder Bauleit-planung.

Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass lokal spe-zifischere oder aktuellere Informationen zu bestehenden har-ten Tabuzonen vorhanden sind. Sind diese beispielsweiseumfänglicher anzunehmen als die in Tabelle 1 genannten Flä-chen, so werden die der Planung zugrunde zu legende Poten-zialfläche für die Windenergienutzung und auch der darausabgeleitete Orientierungswert entsprechend geringer ausfallen.

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1) Planungsraum abzüglich der harten Tabuzonen, der FFH-Gebiete und Waldflächen. Darüber hinaus sind Industrie- und Gewerbegebietsflächenebenfalls nicht in der ermittelten Potenzialfläche enthalten, da eine Windenergienutzung auf diesen unter gewissen Konstellationen möglich abernicht in umfänglicher Form realistisch ist.

2) Bei den Flächenangaben handelt es sich nicht um verbindliche Vorgaben für die aktuelle Regionale Raumordnungs- oder Bauleitplanung. Die Ru-brik gibt für die jeweiligen Planungsräume die Zielgrößen an, welche bei einer proportionalen anteilsmäßigen Verteilung des Flächenbedarfs fürdas landesweite Ausbauziel von 20 GW Windenergie an Land (siehe Nummer 2.7) auf die jeweiligen Planungsräume entfielen. Insofern dienen sieals in der Planung zu beurteilendes und abzuwägendes Kriterium im Hinblick auf die rechtliche Maßgabe, dass der Windenergie substanziellRaum zu verschaffen ist.

Landkreise/Regionen,kreisfreie Städte undZweckverbandsgebiet

Landkreisfläche[ha]

Potenzialfläche1)[ha]

7,35-Prozent-Ziel2)[ha]

entspricht Anteil derGesamtfläche [%]

Ammerland 73 004,1 5 819,5 427,7 0,59

Aurich 129 384,7 14 070,2 1 034,2 0,80

Celle 154 982,5 26 847,4 1 973,3 1,27

Cloppenburg 141 946,3 18 427,2 1 354,4 0,95

Cuxhaven 205 784,0 56 828,7 4 176,9 2,03

Delmenhorst 6 243,2 192,8 14,2 0,23

Diepholz 198 943,5 31 610,2 2 323,4 1,17

Emden 11 236,2 1 761,9 129,5 1,15

Emsland 288 218,1 45 826,5 3 368,2 1,17

Friesland 61 785,4 5 332,6 391,9 0,63

Göttingen 100 090,3 21 506,7 1 580,7 1,58

Göttingen (Stadt) 11 685,8 1 380,2 101,4 0,87

Grafschaft Bentheim 98 143,0 10 271,7 755,0 0,77

Hameln-Pyrmont 79 689,3 14 825,8 1 089,7 1,37

Hannover 229 540,8 59 478,7 4 371,7 1,90

Harburg 124 770,2 20 632,9 1 516,5 1,22

Heidekreis 188 001,5 26 931,5 1 979,5 1,05

Hildesheim 120 751,2 35 134,7 2 582,4 2,14

Holzminden 69 369,7 7 412,4 544,8 0,79

Leer 108 597,4 16 227,6 1 192,7 1,10

Lüchow-Dannenberg 122 636,2 20 482,2 1 505,4 1,23

Lüneburg 132 711,5 18 611,0 1 367,9 1,03

Nienburg 139 972,2 32 569,9 2 393,9 1,71

Northeim 126 788,8 29 658,1 2 179,9 1,72

Oldenburg 106 402,6 12 020,5 883,5 0,83

Oldenburg (Stadt) 10 303,0 500,0 36,8 0,36

Osnabrück 212 038,1 13 574,3 997,7 0,47

Osnabrück (Stadt) 11 970,5 41,7 3,1 0,03

Osterholz 65 213,6 8 247,8 606,2 0,93

Osterode am Harz 63 647,1 6 599,3 485,1 0,76

Rotenburg 207 310,7 71 454,0 5 251,9 2,53

Schaumburg 67 516,0 9 333,9 686,0 1,02

Stade 126 591,6 30 483,2 2 240,5 1,77

Uelzen 146 186,8 40 889,7 3 005,4 2,06

Vechta 81 357,6 9 420,0 692,4 0,85

Verden 78 875,4 16 958,2 1 246,4 1,58

Wesermarsch 82 693,1 15 502,1 1 139,4 1,38

Wilhelmshaven 10 685,4 784,9 57,7 0,54

Wittmund 65 863,0 9 609,2 706,3 1,07

ZGB 509 057,7 143 553,3 10 551,2 2,07

Summe 4 769.988,2 910 812,7 66 944,7 1,40

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Tabelle 2 Flächenpotenzialberechnung — Gebietskategorien

A n l a g e 2

Tabelle 3 Überblick zu harten TabuzonenZusammenfassender Überblick zu den harten Tabuzonen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage (Ausschlusskriterien für die

Windenergienutzung):Die nachfolgenden Tabelleninhalte zu den harten Tabuzonen sind auch in der Arbeitshilfe „Regionalplanung und Windenergie“ML/NLT (Stand: 15. 11. 2013) enthalten.

1. Siedlung

1) Es wird von einer Windenergieanlage der aktuellen Anlagengeneration ausgegangen (Leistung 2,5 bis 3 MW, Nabenhöhe 150 m, Rotordurchmes-ser 100 bis 120 m). Der Abstand bemisst sich von der Mastfußmitte.

Gebietskategorien Datenquelle Abzug vonPlanungsraumfläche

Pufferabstand (m)(Abzug von Planungsraumfläche)

Nat

ur

un

d La

nds

chaf

t, U

mw

elt

Nationalpark NUMIS ja

Naturschutzgebiet NUMIS ja

Biosphärenreservatsgebiet NUMIS ja

Natura 2000 Gebiete ja

Vogelschutzgebiete NUMIS ja

FFH-Gebiet NUMIS ja

Landschaftsschutzgebiete NUMIS nein

Wald ATKIS ja

Stehende Gewässer w 1 ha ATKIS ja 50

Gewässer erster Ordnung ATKIS ja 50

Heilquellenschutzgebiete,Trinkwasserschutzgebiete (Zone 1)

NUMIS ja

Heilquellenschutzgebiete,Trinkwasserschutzgebiete (Zone 2)

NUMIS ja

Hochwasserdeiche NLWKN ja 50 (landseitig)

Überschwemmungsgebiete NUMIS nein

Infr

astr

uk

tur

BAB (fiktive Breite 40 m) ATKIS ja 40

Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen(fiktive Breite 20 m)

ATKIS ja 20

Freileitungen ATKIS ja

Flugverkehrsflächen ja

Truppenübungsplätze ja

Bundeswasserstraßen ATKIS ja 50

Schienenverkehr(fiktive Breite 10 m)

ATKIS ja

Sied

lun

g

Allgemeine und reine Wohngebiete ATKIS ja 400

Einzelwohngebäudeund Splittersiedlungen

ALKIS/ATKIS

Campingplätze ATKIS

Gewerbe- und Industriegebiete ATKIS ja

Rohstoffsicherungsgebiete ohne Torf LROP ja

Kriterium Harte Tabuzone Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen

Siedlungsbereich mit Wohnnutzung(§§ 30, 34 BauGB)

§ 5 BImSchG i. V. m. TA Lärm und nachbarliches Rücksicht-nahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, „optisch bedrängende Wirkung“ (OVG NRW, 8 A 2764/09)

Fläche: ja

Abstand (m): 2 H = 4001)

Einzelhäuser und Splittersiedlungenim Außenbereich (§ 35 BauGB)

§ 5 BImSchG i. V. m. TA Lärm und nachbarliches Rücksicht-nahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, „optisch bedrängende Wirkung“ (OVG NRW 8 A 2764/09)

Fläche: ja

Abstand (m): 2 H = 4001)

Wochenendhaus-, Ferienhaus-und Campingplatzgebiete

§ 5 BImSchG i. V. m. TA Lärm und nachbarliches Rücksicht-nahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, „optisch bedrängende Wirkung“ (OVG NRW, 8 A 2764/09)

Fläche: ja

Abstand (m): 2 H = 4001)

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2. Infrastruktur2)

2) Abstände in der zeichnerischen Darstellung in 1 : 50 000 teilweise nicht darstellbar (textliche Auseinandersetzung/Hinweise in der Begründung).

Sonderfälle/Klärung im Verfahren durch die Träger der Regionalplanung:— Zivile und militärische Luftfahrt:

Insbesondere die §§ 12, 14, 16 a, 17, 18 a und 18 b LuftVG können der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen.Einbindung der zivilen und militärischen Luftfahrtbehörden in die Ausarbeitung des Planungskonzepts.

— Weitere militärische Einrichtungen:Der Errichtung von Windenergieanlagen können weitere Belange der Bundeswehr entgegenstehen (z. B. Beschränkungen nachdem Schutzbereichsgesetz). Einbindung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes-wehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, in die Ausarbeitung des Planungskonzepts.

— Wetterradar des DWD:Einbindung des DWD in die Ausarbeitung des Planungskonzepts im Umkreisradius von 15 km um Wetterradarstationen desDWD.

— Hoheitlicher und sonstiger Richtfunk:Einbindung der Bundesnetzagentur in die Ausarbeitung des Planungskonzepts zur Ermittlung und Berücksichtigung von ho-heitlichen und privaten Richtfunkeinrichtungen/-strecken.

3. Natur und Landschaft, Umwelt

Kriterium Harte Tabuzone Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen

Bundesautobahnen Anbauverbotszone nach § 9 FStrG

Fläche/Trasse: ja

Abstand (m): 40

Bundes-, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbotszone nach § 9 FStrG oder § 24 NStrG

Fläche/Trasse: ja

Abstand (m): 20

Gleisanlagen und Schienenwege

Fläche/Trasse: ja

Abstand (m):

Bundeswasserstraßen Freihaltung von Gewässern und Uferzonen nach § 61 BNatSchG

Fläche/Trasse: ja

Abstand (m): 50

Hoch- und Höchstspannungsleitungen(ab 110 kV)

Fläche/Trasse: ja

Abstand (m):

Luftverkehr/Flugplätze § 21 a Abs. 2 Satz 1 LuftVO und Gemeinsame Grundsätze desBundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb vonFlugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (NfL I 92/13):Hindernisverbot innerhalb von Platzrunden und Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 mzu den anderen Teilen von Platzrunden (inklusive Kurventeilen).

Fläche/Trasse: ja

Abstand (m): Einzelfall

Kriterium Harte Tabuzone Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen

Naturschutzgebiet, einstweilig sicher-gestelltes Naturschutzgebiet

§ 23 BNatSchG, entsprechend der gebietsspezifischen Empfindlichkeit und des Schutzzwecks können zudem harte Abstände erforderlich sein

Fläche: ja

Abstand (m):

Nationalpark,Nationales Naturmonument

§ 24 BNatSchG i. V. m. § 23 BNatSchG

Fläche: ja

Abstand (m):

Biosphärenreservat(Kern- und Pflegezone)

§ 25 BNatSchG i. V. m. §§ 23, 26 BNatSchG, harte Tabuzoneentsprechend der Zonierung

Fläche: ja

Abstand (m):

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4. Raumordnung

Natura 2000-Gebiet soweit mit nichtzu vereinbarendem Schutzzweck/Erhaltungszielen (vor allem Schutz von Vogel- und Fledermausarten)

§ 31 ff. BNatSchG i. V. m einzelgebietlichem Schutzzweck undErhaltungszielen

Fläche: ja

Abstand (m):

Landschaftsschutzgebiet(mit Bauverbot und/oder nichtzu vereinbarendem Schutzzweck)

§ 26 BNatSchG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung

Fläche: ja

Abstand (m):

Fließgewässer erster Ordnungund stehende Gewässer (¾ 1 ha)2)

Freihaltung Gewässer und Uferzonen nach § 61 BNatSchGvom Fundament

Fläche: ja

Abstand (m): 50

Kriterium Harte Tabuzone Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen

Kriterium Harte Tabuzone Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen

Haupt-, Hochwasser- undSchutzdeiche

Abstand zur landseitigen Grenze eines Haupt-, Hochwasser-und Schutzdeiches gemäß §16 NDG

Fläche: ja

Abstand (m): 50

Wasserschutzgebiet (Zone I)2) § 51 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung und Arbeitsblatt W 101 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches DVGW

Fläche: ja

Abstand (m):

Wasserschutzgebiet (Zone II)2) § 51 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung und DVGW-Arbeitsblatt W 101, Befreiungsmöglichkeit gemäß § 52 WHG(siehe Nummer 6.3)

Fläche: ja

Abstand (m):

Heilquellenschutzgebiet (Zone I)2) § 53 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung

Fläche: ja

Abstand (m):

Heilquellenschutzgebiet(Zone II)2)

§ 53 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung, Befreiungsmög-lichkeit gemäß § 52 WHG (siehe Nummer 6.3)

Fläche: ja

Abstand (m):

Kriterium Harte Tabuzone Begründung/ Hinweis

Vorranggebiete (VR) der Landesplanung/LROPDer Windenergie stehen entgegen:VR Rohstoffgewinnung, VR Güter-verkehrszentrum, VR Seehafen/Binnen-hafen, VR Verkehrsflughafen, VR Groß-kraftwerk, VR Haupteisenbahnstrecke, VR sonstige Eisenbahnstrecke;VR Autobahn, VR Hauptverkehrs-straße, VR Hauptverkehrsstraße(vierspurig), VR Schifffahrt,VR Leitungstrasse, VR Entsorgungradioaktiver Abfälle.

LROP 2008/2012 i. V. m. den §§ 4, 5 und 8 Abs. 7 ROG

Fläche: ja

Abstand (m):

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A n l a g e 3

Veranschaulichung Grenzabstandsbetrachtung