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Versicherungsbedingungen für Ihre Kfz-Versicherung (AKB) (KRB 410/05) Im Rahmen Ihrer Kfz-Versicherung können Sie verschiedene rechtlich selbstständige Verträge (Leistungsbausteine) abschließen. Welche Bausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Diese Versicherungsbedingungen wenden sich an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Teil A - Leistungsbausteine Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Leis- tungsbausteinen. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen unsere Leistung ausgeschlos- sen oder eingeschränkt ist. Daneben werden besondere Verhal- tensregeln beschrieben, die Sie in Bezug auf den jeweiligen Bau- stein beachten müssen (besondere Obliegenheiten). Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B. Die Leistungsbausteine sind jeweils selbstständige Verträge. Wel- che Bausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie Ihrem Versi- cherungsschein entnehmen. Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schä- den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufü- gen Seite 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 1 2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän- kungen..................................................................... 2 3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 3 Baustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversiche- rung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug Seite 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 5 2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän- kungen..................................................................... 9 3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 9 4. Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhö- he (Sachverständigenverfahren) ............................. 10 5. Geltung der Regelungen auch für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör ............................................. 10 6. Fälligkeit unserer Zahlung ....................................... 10 7. Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Ent- schädigungsleistung................................................ 10 8. Fälle, in denen wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern können, wenn Sie nicht selbst ge- fahren sind............................................................... 10 Teil B - Pflichten für alle Bausteine Hier finden Sie übergreifende Pflichten und Obliegenheiten. Ge- regelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsver- letzungen. Welche besonderen Obliegenheiten Sie in Bezug auf den jeweiligen Baustein beachten müssen, finden Sie in Teil A. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. Seite 1. Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszah- lung .......................................................................... 11 2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen......... 12 3. Gefahrerhöhung ...................................................... 12 4. Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns .... 13 5. Obliegenheiten bei der Ruheversicherung.............. 13 6. Anzeige einer Veräußerung .................................... 13 7. Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................ 13 8. Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwen- dung des Fahrzeugs................................................ 13 9. Pflichten der mitversicherten Personen .................. 14 Teil C - Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. Seite 1. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versiche- rungsschutz ............................................................. 15 2. Rechte der mitversicherten Personen..................... 15 3. Bedingungsanpassung............................................ 15 4. Definition des Versicherungsjahrs........................... 16 5. Laufzeit des Vertrags und Kündigung ..................... 16 6. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls...... 16 7. Auswirkung einer Kündigung auf die einzelnen Leistungsbausteine ................................................. 16 8. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung............ 17 9. Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall... 17 10. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahr- ten mit ungestempelten Kennzeichen ..................... 17 11. Schadenfreiheitsrabatt-System ............................... 18 12. Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnah- men.......................................................................... 22 13. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen einge- tretenen Umstands .................................................. 23 14. Meinungsverschiedenheiten ................................... 24 15. Deutsches Recht ..................................................... 24 16. Zuständiges Gericht ................................................ 24 17. Verjährung ............................................................... 25 Erläuterung von Fachausdrücken Wir haben uns bemüht, die Versicherungsbedingungen so ver- ständlich wie möglich zu formulieren und auf Fachausdrücke so weit wie möglich zu verzichten. Nicht jeder Fachausdruck kann durch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ersetzt werden. Für unvermeidliche Fachausdrücke finden Sie daher im Anschluss an Ihre Versicherungsbedingungen Erläuterungen. Fachausdrücke, die dort erläutert werden, haben wir im Text mit ei- nem " " markiert. 01.04.2018 ŠKODA VersicherungsService Zweigniederlassung der Volkswagen Versicherungsdienst GmbH, Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig

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Versicherungsbedingungen für Ihre Kfz-Versicherung (AKB)(KRB 410/05)

Im Rahmen Ihrer Kfz-Versicherung können Sie verschiedene rechtlich selbstständige Verträge (Leistungsbausteine) abschließen. WelcheBausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Diese Versicherungsbedingungen wenden sichan Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner.

Teil A - Leistungsbausteine

Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Leis-tungsbausteinen. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungenwir erbringen und in welchen Fällen unsere Leistung ausgeschlos-sen oder eingeschränkt ist. Daneben werden besondere Verhal-tensregeln beschrieben, die Sie in Bezug auf den jeweiligen Bau-stein beachten müssen (besondere Obliegenheiten). Pflichten und

Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in TeilB.

Die Leistungsbausteine sind jeweils selbstständige Verträge. Wel-che Bausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie Ihrem Versi-cherungsschein entnehmen.

Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schä-den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufü-gen

Seite

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 12. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän-

kungen..................................................................... 23. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 3

Baustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversiche-rung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug

Seite

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 52. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän-

kungen..................................................................... 93. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 94. Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhö-

he (Sachverständigenverfahren)............................. 105. Geltung der Regelungen auch für Fahrzeugteile

und Fahrzeugzubehör ............................................. 106. Fälligkeit unserer Zahlung....................................... 107. Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Ent-

schädigungsleistung................................................ 108. Fälle, in denen wir unsere Leistung vom Fahrer

zurückfordern können, wenn Sie nicht selbst ge-fahren sind............................................................... 10

Teil B - Pflichten für alle Bausteine

Hier finden Sie übergreifende Pflichten und Obliegenheiten. Ge-regelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsver-letzungen. Welche besonderen Obliegenheiten Sie in Bezug aufden jeweiligen Baustein beachten müssen, finden Sie in Teil A.

Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereichnicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine.

Seite

1. Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszah-lung.......................................................................... 11

2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen......... 123. Gefahrerhöhung ...................................................... 124. Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns .... 135. Obliegenheiten bei der Ruheversicherung.............. 136. Anzeige einer Veräußerung .................................... 137. Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur

Beitragsberechnung ................................................ 138. Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwen-

dung des Fahrzeugs................................................ 139. Pflichten der mitversicherten Personen .................. 14

Teil C - Allgemeine Regelungen

Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereichnicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine.

Seite

1. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versiche-rungsschutz ............................................................. 15

2. Rechte der mitversicherten Personen..................... 153. Bedingungsanpassung............................................ 154. Definition des Versicherungsjahrs........................... 165. Laufzeit des Vertrags und Kündigung..................... 166. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls...... 167. Auswirkung einer Kündigung auf die einzelnen

Leistungsbausteine ................................................. 168. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung............ 179. Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall ... 1710. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahr-

ten mit ungestempelten Kennzeichen..................... 1711. Schadenfreiheitsrabatt-System............................... 1812. Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnah-

men.......................................................................... 2213. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen einge-

tretenen Umstands .................................................. 2314. Meinungsverschiedenheiten ................................... 2415. Deutsches Recht ..................................................... 2416. Zuständiges Gericht ................................................ 2417. Verjährung............................................................... 25

Erläuterung von Fachausdrücken

Wir haben uns bemüht, die Versicherungsbedingungen so ver-ständlich wie möglich zu formulieren und auf Fachausdrücke soweit wie möglich zu verzichten. Nicht jeder Fachausdruck kanndurch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ersetztwerden. Für unvermeidliche Fachausdrücke finden Sie daher imAnschluss an Ihre Versicherungsbedingungen Erläuterungen.Fachausdrücke, die dort erläutert werden, haben wir im Text mit ei-nem " " markiert.

01.04.2018

ŠKODA VersicherungsService – Zweigniederlassung derVolkswagen Versicherungsdienst GmbH, Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig

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Teil A - Leistungsbausteine

Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen. Welche Bausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie IhremVersicherungsschein entnehmen. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung aus-nahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besondere Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beach-ten müssen. Bausteinübergreifende Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie im Teil B.

Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Bausteine:

• Kfz-Haftpflichtversicherung• Kaskoversicherung

Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen.

Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen

1. Leistungsvoraussetzungen und Leis-tungsumfang

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor?1.2 Welche Leistung erbringen wir im Versicherungs-

fall?1.3 Wer ist versichert?1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungs-

summen)?1.5 In welchen Ländern besteht Versicherungs-

schutz?1.6 Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger,

Auflieger und abgeschleppte Fahrzeuge?1.7 Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-

rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltscha-densgesetz?

1.8 In welchem Umfang besitzen wir eine Regulie-rungsvollmacht?

1.1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch desFahrzeugs

a) Personen verletzt oder getötet werden,

b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kom-men,

c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einemPersonen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbarzusammenhängen (reine Vermögensschäden).

Ferner müssen hieraus gegen Sie oder uns Schadenersatzansprü-che aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gel-tend gemacht werden. Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungenfinden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oderStraßenverkehrsgesetz (StVG).

Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. dasEin- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

1.2 Welche Leistung erbringen wir im Versicherungs-fall?

(1) Leistung von Schadenersatz bei begründeten Schadener-satzansprüchenWenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründetsind, leisten wir Schadenersatz in Geld.

(2) Abwehr unbegründeter SchadenersatzansprücheWenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegrün-det sind, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.

1.3 Wer ist versichert?

Der Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie und folgendePersonen (mitversicherte Personen):

a) den Halter des Fahrzeugs,

b) den Eigentümer des Fahrzeugs,

c) den Fahrer des Fahrzeugs,

d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses denberechtigten Fahrer nicht nur gelegentlich begleitet,

e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahr-zeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,

f) den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines nach Ziffer1.6 mitversicherten Fahrzeugs,

g) berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversi-cherungsschutz besteht, wenn es sich um ein als Pkw zugelas-senes Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxen und

Selbstfahrervermietfahrzeuge) handelt.

Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertragselbstständig gegen uns erheben.

1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungs-summen)?

(1) HöchstzahlungUnsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränktauf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschädenvereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusam-menhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten alsein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssum-men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gel-ten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

(2) Übersteigen der VersicherungssummenÜbersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richtensich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche-rungsvertragsgesetzes (VVG) und der Kfz-Pflichtversicherungsver-ordnung (KfzPflVV). In diesem Fall müssen Sie für einen Schaden-ersatzanspruch, den wir nicht oder nicht vollständig befriedigt ha-ben, selbst einstehen.

1.5 In welchen Ländern besteht Versicherungs-schutz?

(1) Versicherungsschutz in Europa und in der EUSie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutzin

• den geographischen Grenzen Europas sowie• den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der

Europäischen Union gehören.

Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland ge-setzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens je-doch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

(2) Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)Wenn wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausge-händigt haben, gilt: Ihr Versicherungsschutz im Baustein Kfz-Haft-pflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genanntennichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht

Teil A - LeistungsbausteineBaustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

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durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs giltZiffer 1.5 Absatz 1 Satz 2.

(3) Ansprüche nach dem UmweltschadensgesetzVersicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem

Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht in Deutschland. Dar-über hinaus besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des An-wendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes in den Länderndes Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß An-wendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationa-len Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang derEU-Richtlinie nicht überschreiten.

1.6 Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger,Auflieger und abgeschleppte Fahrzeuge?

Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auf-lieger verbunden ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auchhierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mitdem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt wer-den, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutzbesteht.

Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich der Anhänger oderAuflieger während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahr-zeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Das gleiche gilt fürabgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge.

1.7 Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltscha-densgesetz?

Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie-rung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz(USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötz-liche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Ge-brauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.

Wir leisten bis zu 5 Mio. Euro je Schadenereignis, jedoch für alleSchadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. Euro.Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweiligenVersicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts.

Die Ziffern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

1.8 In welchem Umfang besitzen wir eine Regulie-rungsvollmacht?

Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener-satzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren undalle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmenpflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein-schränkungen

In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?

(1) VorsatzKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlichund widerrechtlich herbeiführen.

(2) Genehmigte RennenKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligungan behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen,bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eineVerletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 5 dar.

(3) Beschädigung des versicherten FahrzeugsKein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer-störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.

(4) Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahr-zeugenNicht versichert sind Schäden an folgenden mit dem versichertenFahrzeug verbundenen Fahrzeugen:

• Anhänger oder Auflieger• Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üb-lichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen.Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigenFahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte.

Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer-störung oder das Abhandenkommen eines mit dem versichertenFahrzeug verbundenen Fahrzeugen:

• Anhänger oder Auflieger• Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge

(5) Beschädigung von beförderten SachenKein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchenwegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens vonSachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.

Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei-nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung,Brille, Brieftasche).

Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen,gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die In-sassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen(z.B. Reisegepäck, Reiseproviant).

Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter In-sassen.

(6) Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Per-sonKein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä-den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder demEigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche-rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B.als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.

Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahr-zeug handelt und Sie beim Gebrauch dieses Fahrzeugs ein Fahr-zeug beschädigen, das im Eigentum desselben Leasinggeberssteht, gilt der vorstehende Ausschluss dann nicht, wenn die beidenFahrzeuge auf unterschiedliche Halter zugelassen sind.

(7) Nichteinhaltung von Liefer- und BeförderungsfristenKein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden,die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristenentstehen.

(8) Vertragliche AnsprücheKein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweitsie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfangder gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

(9) Schäden durch KernenergieKein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

(10) Zusätzliche Ausschlüsse bei öffentlich-rechtlichen An-sprüchen nach dem UmweltschadensgesetzBei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens-gesetz (USchadG) gemäß Ziffer 1.7 sind darüber hinaus nicht ver-sichert:

a) Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendigeoder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

b) Schäden, die aus der Lieferung, Verwendung oder Freisetzungfolgender Stoffe resultieren: Klärschlamm, Jauche, Gülle, festerStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungs-mittel. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffedurch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrigund unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen.

Teil A - LeistungsbausteineBaustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen

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c) Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verord-nungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Ver-fügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.

d) Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusa-ge über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.

3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflich-ten)

Inhalt dieses Abschnitts:3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Ge-

brauch des Fahrzeugs beachten?3.2 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer

Obliegenheiten bei Gebrauch des Fahrzeugsnach Ziffer 3.1?

3.3 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-rungsfall beachten?

3.4 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung IhrerObliegenheiten im Versicherungsfall nach Ziffer3.3?

3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Ge-brauch des Fahrzeugs beachten?

(1) Nutzung nur zum vereinbarten VerwendungszweckDas Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe-nen Zweck verwendet werden.

(2) Nutzung nur durch den berechtigten FahrerDas Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebrauchtwerden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen undWillen des Verfügungsberechtigten gebraucht.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei-nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

(3) Fahren nur mit FahrerlaubnisDer Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-zen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer dasFahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die er-forderliche Fahrerlaubnis hat.

(4) Keine Fahrt unter Einfluss von Alkohol oder anderen be-rauschenden MittelnDas Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durchalkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht inder Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-zeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch al-koholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in derLage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Wir können Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer die Verlet-zung dieser Pflicht nicht entgegenhalten, soweit Sie, der Halteroder der Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeugin-sasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschadenerlitten haben.

Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung besteht für solche Fahr-ten bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfallskein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz (siehe hierzujeweils Ziffer 2 Absatz 2 dieses Bausteines).

(5) RennenDas Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer-den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeitankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.

Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind vom Versicherungs-schutz gemäß Ziffer 2 Absatz 2 ausgeschlossen.

3.2 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung IhrerObliegenheiten bei Gebrauch des Fahrzeugsnach Ziffer 3.1?

(1) Allgemeine FolgenDie allgemeinen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegen-heiten richten sich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genanntenVoraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei seinsowie ein Kündigungsrecht haben.

(2) Beschränkung der Leistungsfreiheit im Baustein Kfz-Haft-pflichtversicherungIm Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih-nen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betragvon höchstens je 5.000 Euro beschränkt.

(3) Vollständige Leistungsfreiheit im Baustein Kfz-Haftpflicht-versicherungGegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlichbegangene Straftat erlangt (z.B. Diebstahl), sind wir vollständigvon der Verpflichtung zur Leistung frei.

3.3 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-rungsfall beachten?

(1) Pflicht zur Anzeige des VersicherungsfallsSie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis-tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie außer-dem verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhe-bung des Anspruchs anzuzeigen.

(2) Anzeige von KleinschädenWenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als1.000 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müs-sen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbst-regulierung nicht gelingt.

(3) AufklärungspflichtSie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfallsund des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs-sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:

• Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich er-forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei ge-setzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).

• Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener-eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis-tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wirkönnen verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.

• Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih-nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.

• Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli-chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.

• Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha-denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so-weit es Ihnen zumutbar ist.

(4) SchadenminderungspflichtSie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nachMöglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zusorgen.

Sie müssen hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar,befolgen.

(5) Besondere Anzeigepflichten bei behördlichen ErmittlungenErmittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Be-hörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver-pflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wennSie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

(6) Pflichten im Zusammenhang mit gerichtlich gegen Sie gel-tend gemachten AnsprüchenWird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B.Klage, Mahnbescheid), müssen Sie uns dies unverzüglich anzei-gen.

Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wirsind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu be-

Teil A - LeistungsbausteineBaustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)

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auftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichenAuskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stel-len.

(7) Pflichten bei drohendem FristablaufWenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Wei-sung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheidoder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichenRechtsbehelf (z.B. Widerspruch) einlegen.

3.4 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung IhrerObliegenheiten im Versicherungsfall nach Ziffer3.3?

(1) Allgemeine FolgenDie allgemeinen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegen-heiten richten sich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genanntenVoraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei seinsowie ein Kündigungsrecht haben.

(2) Beschränkung der Leistungsfreiheit im Baustein Kfz-Haft-pflichtversicherungIm Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih-nen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstensje 2.500 Euro beschränkt.

Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nachZiffer 3.3 Absatz 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwie-gender Weise verletzt haben, erweitert sich die Leistungsfreiheitauf höchstens je 5.000 Euro. Dies ist z.B. bei unerlaubtem Entfer-nen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachscha-dens der Fall.

(3) Vollständige Leistungsfreiheit und Besonderheiten beiRechtsstreitigkeitenWenn Sie Ihre Pflichten in der Absicht verletzen, sich oder einemanderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-schaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er-langten Vermögensvorteils vollständig frei.

Eine Besonderheit gilt bei nachfolgenden Pflichtverletzungen: • Verletzung Ihrer Anzeigepflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 1.• Verletzung Ihrer Anzeigepflicht bei gerichtlich gegen Sie geltend

gemachten Ansprüchen nach Ziffer 3.3 Absatz 6 Satz 1.• Verletzung Ihrer Pflicht, uns die Führung eines Rechtsstreits zu

überlassen nach Ziffer 3.3 Absatz 6 Satz 2. Wenn eine dieser Pflichtverletzungen zu einer rechtskräftigen Ent-scheidung führt, die über den Umfang der nach Sach- und Rechts-lage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:

• Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zuzahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflichtfrei.

• Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leis-tung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere IhresVerschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Teil A - LeistungsbausteineBaustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)

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Baustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug

1. Leistungsvoraussetzungen und Leis-tungsumfang

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Versichertes Fahrzeug, Fahrzeugteile und Fahr-

zeugzubehör1.2 Versicherte Ereignisse in der Teilkaskoversiche-

rung1.3 Versicherte Ereignisse in der Vollkaskoversiche-

rung1.4 Versicherte Personen und örtlicher Geltungsbe-

reich1.5 Unsere Leistung im Schadenfall

1.1 Versichertes Fahrzeug, Fahrzeugteile und Fahr-zeugzubehör

1.1.1 Welches Fahrzeug ist versichert?

Versichert ist das im Versicherungsschein angegebene Fahrzeug.

1.1.2 Welche Fahrzeugteile und welches Fahrzeugzu-behör sind versichert?

Was sind Fahrzeugteile und was ist Fahrzeugzubehör?

Fahrzeugteile: Fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile, ohne diedas Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommenwerden kann. Beispiel: Motor, Getriebe, Kupplung, Auspuffanlage,Sitze (auch Leder- und Sportsitze), Kotflügel, Tür, Reifen, Felgen(auch Alufelgen) und Assistenzsysteme.

Fahrzeugzubehör: Teile, die für den Gebrauch des Fahrzeugsnicht zwingend erforderlich sind. Beispiel: Anhängerkupplung, Au-diosystem, Navigationssystem, Dachbox.

(1) Beitragsfrei mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzu-behörFolgende Fahrzeugteile (auch Sonderausstattung) und folgendesFahrzeugzubehör (auch Sonderzubehör) sind ohne Mehrbeitragmitversichert:

a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebauteFahrzeugteile,

b) Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahr-zeugs dient, wenn es:

• fest im Fahrzeug eingebaut,• fest am Fahrzeug angebaut oder• im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt ist.

c) Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zurBehebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweisemitgeführt werden. Beispiel: Sicherungen und Glühlampen,

d) Planen, Gestelle für Planen und Aufbauten (ohne Spezialauf-bauten),

e) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehalteneFahrzeugteile:

• Ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,• Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,• nach Absatz 2 mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzube-

hör während einer Reparatur.

Die Fahrzeugteile müssen straßenverkehrsrechtlich zulässig sein.Voraussetzung ist zudem, dass in Absatz 2 und 3 nichts anderesgeregelt ist.

(2) Fahrzeugteile, die bis zu einem Gesamtneuwert von 20.000Euro ohne Mehrbeitrag mitversichert sindFolgende Fahrzeugteile sind bis zu einem Gesamtneuwert von20.000 Euro (brutto) ohne Beitragszuschlag versichert, wenn sie

• fest im Fahrzeug eingebaut oder• fest am Fahrzeug angebaut und• straßenverkehrsrechtlich zulässig sind.

a) Zulässige nachträgliche Veränderungen an Fahrwerk, Trieb-werk, Auspuff oder Karosserie (Tuning). Diese müssen der Steige-rung der Motorleistung, des Motordrehmoments oder der Verände-rung des Fahrverhaltens dienen. Hierzu zählen insbesondere Mo-tortuning, Spoiler, Tieferlegung, Sportauspuff.

b) Individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungenund -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen.Hierzu zählen insbesondere Airbrush-Lackierungen und Folierun-gen.

Wenn der Gesamtneuwert der oben genannten Fahrzeugteilehöher als 20.000 Euro ist, gilt: Der übersteigende Wert ist nur mit-versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung derEntschädigung wegen Unterversicherung.

(3) Nicht versicherbare GegenständeNicht versichert sind alle sonstigen Gegenstände, insbesonderesolche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch desFahrzeugs dient. Beispiel: Handys und mobile Navigationsgeräte,auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Rei-segepäck, persönliche Gegenstände der Insassen.

1.1.3 Was gilt für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör?

Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mit-versicherten Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör gelten alle Re-gelungen im Baustein Kaskoversicherung entsprechend, wennnicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

1.2 Versicherte Ereignisse in der Teilkaskoversiche-rung

In der Teilkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Be-schädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugseinschließlich seiner mitversicherten Fahrzeugteile durch die nach-folgenden Ereignisse:

(1) GlasbruchVersichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.Folgeschäden sind nicht versichert.

Als Verglasung gelten

• Glas und Kunststoffscheiben (z.B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten-und Trennscheiben),

• Spiegelglas und• Abdeckungen von Leuchten.

Nicht zur Verglasung gehören:

• Glas und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und In-formationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowieLeuchtmittel.

(2) EntwendungVersichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:

a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe desFahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.

b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahr-zeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zurVeräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.

c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keinerWeise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbe-fugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfü-gungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragtwird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem bestehtkein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältniszu dem Verfügungsberechtigten steht, z.B. dessen Arbeitnehmer,Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.

Teil A - LeistungsbausteineBaustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

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Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diesedurch eine vollendete oder versuchten Entwendung

• des Fahrzeugs,• seiner mitversicherten Fahrzeugteile oder• sonstigen Fahrzeuginhalts (z.B. Mantel, Tasche, Koffer)

verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die an-lässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbei-geführt werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen dasFahrzeug.

Werden Ihnen die Schlüssel des versicherten Fahrzeugs geraubtoder durch Einbruch in Ihre Wohn- oder Geschäftsräume gestoh-len, gilt: Wir ersetzen auch die nachgewiesenen Kosten für denAustausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten derUmcodierung. Die maximale Entschädigung beträgt 1.000 Euro.Um die Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oderDiebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.

Bei einem Elektro- oder Hybrid-Pkw ist das Ladekabel bei Dieb-stählen während des Ladevorgangs mitversichert. Beispiel: Einnicht abschließbares Ladekabel wird während des Ladevorgangsentwendet.

(3) Naturgewalten (Elementarschäden)Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewaltenauf das Fahrzeug:

• Sturm - ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestensWindstärke 8

• Hagel• Blitzschlag• Überschwemmung• Erdfall - ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über

naturbedingten Hohlräumen• Erdrutsch - ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen

von Gesteins- oder Erdmassen• Dachlawine• Lawine - ist ein Abgang von Schnee- oder Eismassen an Ab-

hängen• Mure - ist ein Abgang von Geröll, Schlamm und Gesteinsmas-

sen an Abhängen

Versichert sind auch Schäden, bei denen durch eine der Naturge-walten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen wer-den. Beispiel: Ein Ast wird durch Sturm gegen das Fahrzeug ge-schleudert. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Gegen-stände mit dem Fahrzeug verbunden sind. Beispiel: eine Vorzelt-stange beschädigt bei Sturm den Wohnwagen.

Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch die Naturgewal-ten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Bei-spiel: Sie kommen auf der mit Hagel bedeckten Fahrbahn insSchleudern.

Bei einem Elektro- oder Hybrid-Pkw sind auch Überspannungs-schäden an den Bauteilen des Fahrzeugs durch Blitzschlag bis zu20.000 Euro versichert. Ausreichend ist eine mittelbare Einwirkungauf das versicherte Fahrzeug. Beispiel: Der Blitzeinschlag in einGebäude wird über das Ladekabel zum Fahrzeug übertragen.

(4) Zusammenstoß mit HaarwildVersichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahr-zeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bundes-jagdgesetzes. Als Haarwild bezeichnet man z.B. ein Reh oder einWildschwein.

(5) MarderbissBei einem als Pkw zugelassenen Fahrzeug (ausgenommen

Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) sind un-mittelbar durch einen Marderbiss verursachte Schäden versichert.Folgeschäden sind nicht versichert.

(6) Brand und ExplosionVersichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mitoffener Flammenbildung, das sich unkontrolliert ausbreitet. Nichtals Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Nicht versichert sindSchäden durch Implosion.

(7) Kurzschlussschäden an der VerkabelungVersichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durchKurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert.

(8) Versicherungsschutz bei der Benutzung von Schiffen /FährenBei der Benutzung von Schiffen / Fähren leisten wir Ersatz, wenndas versicherte Fahrzeug

• untergeht,• durch Schlingern des Wasserfahrzeugs, überkommendes Was-

ser oder Gegenfallen von Gegenständen beschädigt wird,• durch die Schiffsführung aufgeopfert wird, soweit Sie nicht aus

der Großen Havarie entschädigt werden.

Ferner leisten wir Ersatz für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmender Großen Havarie im Zusammenhang mit der Beschädigungoder dem Verlust Ihres Fahrzeugs entstehen.

1.3 Versicherte Ereignisse in der Vollkaskoversiche-rung

In der Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Be-schädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugseinschließlich seiner mitversicherten Fahrzeugteile durch die nach-folgenden Ereignisse:

(1) Ereignisse der TeilkaskoversicherungVersichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherungnach Ziffer 1.2.

(2) UnfallVersichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall istein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt aufdas Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenemFahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen (Betriebs-schaden) sind mitversichert, soweit nachfolgend nichts anderesgeregelt ist.

Keine Unfallschäden sind aber insbesondere:

• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einemBremsvorgang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oderan den Reifen.

• Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Be-triebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Bedienen, falschesBetanken oder verrutschende Ladung.

• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Mate-rialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.

• Verwindungsschäden. Dies sind Schäden durch Verbiegen oderVerdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z.B. aufgrundKrafteinwirkungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweiseim Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahr-zeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schädenan der Ladeoberfläche eines Pick-Up durch Beladen mit Kies oderBrennholz.

(3) Mut- oder böswillige HandlungenVersichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen,die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vomVerfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauf-tragt wurden (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einemNäheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z.B. des-sen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).

(4) Hacker- und CyberangriffVersichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, derdurch einen Eingriff in oder eine Manipulation der Fahrzeugsoft-ware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff, Cyberan-griff) verursacht wurde.

(5) Allgefahrendeckung (AllRisk) für den Akku bei Elektro- undHybrid-PkwBei einem Elektro- oder Hybrid-Pkw besteht über die Schadener-eignisse der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung hinaus eine All-

Teil A - LeistungsbausteineBaustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

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Risk Deckung. Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oderder Verlust des Akku durch alle Ereignisse (AllRisk).

Als Akku gilt der wiederaufladbare Speicher, der zum Antrieb IhresElektro- oder Hybrid-Pkw dient.

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden,

• die auf einen der in Ziffer 2 beschriebenen Leistungsausschlüs-se zurückzuführen sind;

• die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnli-chen Alterungsprozess entstehen (z.B. Abnutzung bzw. Minde-rung der Leistung durch Zeit);

• die auf einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellerszurückzuführen sind;

• die durch chemische Reaktionen (z.B. Oxidation, Säure oderLauge) entstanden sind.

Wenn ein alter Akku durch einen neuen ausgetauscht werdenmuss, gilt: Wir nehmen für jedes Betriebsjahr des Akku einen Ab-zug "neu für alt" in Höhe von 10% vor.

Die Entschädigung ist gemäß Ziffer 1.5 auf den Wiederbeschaf-fungswert des Fahrzeugs am Schadentag begrenzt.

1.4 Versicherte Personen und örtlicher Geltungsbe-reich

1.4.1 Wer ist versichert?

Der Baustein Kaskoversicherung schützt Sie. Wenn der Bausteinauch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, be-zieht sich der Schutz auch auf diese Person. Beispiel: Die Kasko-versicherung soll auch den Leasinggeber als Eigentümer des Fahr-zeugs schützen.

1.4.2 In welchen Ländern besteht Versicherungs-schutz?

Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in

• den geographischen Grenzen Europas sowie• den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der

Europäischen Union gehören.

1.5 Unsere Leistung im Schadenfall

Hinweis: Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädi-gung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Siegelten entsprechend auch für mitversicherte Fahrzeugteile, soweitnichts anderes geregelt ist.

1.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörungoder Verlust?

(1) Wiederbeschaffungswert abzüglich RestwertBei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlenwir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenenRestwerts des Fahrzeugs.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung repa-rieren lassen, gilt Ziffer 1.5.2.

Lässt sich für das Fahrzeug kein Restwert erzielen, erstatten wirnachgewiesene Kosten der Fahrzeugverschrottung.

Hinweis: Bei einem Totalschaden aufgrund eines Glasbruchscha-dens gilt die Regelung in Ziffer 1.5.2 Absatz 3.

(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert undRestwertEin Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Re-paratur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert überstei-gen.

Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf einesgleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereig-nisses bezahlen müssen.

Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädig-ten oder zerstörten Zustand.

(3) Fälle, in denen wir den Kaufpreis zahlenAnstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wirden Kaufpreis, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw (ausgenom-men Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge)und

b) das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls imEigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraft-fahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und

c) es tritt innerhalb von sechs Monaten nach Erstzulassung desFahrzeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs einund

d) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufver-trag nachgewiesen werden und

e) für das Fahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung.

(4) Definition von KaufpreisKaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei An-schaffung tatsächlich entrichtet worden ist.

(5) Kein Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskostenund VerwaltungskostenNicht ersetzt werden Folgeschäden wie Zulassungskosten, Über-führungskosten oder Verwaltungskosten.

1.5.2 Was leisten wir bei Beschädigung?

(1) Reparatur in einer von uns ausgewählten Werkstatta) Auswahl und Beauftragung der WerkstattSie informieren uns oder Ihre vertragsvermittelnde Werkstatt imReparaturfall. Wir wählen die Partnerwerkstatt aus unserem Fach-werkstattnetz aus, in der Ihr Fahrzeug nach Herstellervorgaben un-ter Verwendung von Originalersatzteilen oder qualitativ gleichwerti-gen Ersatzteilen repariert wird. Wir erteilen den Reparaturauftragund tragen die Kosten der Fahrzeugreparatur. Üben Sie eine ge-werbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig aus (Unternehmerim Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz), erteilen Sie nach Weisungdes Versicherers den Reparaturauftrag selbst. Die Reparaturrech-nung wird dann auf Ihr Unternehmen im Sinne von § 14 Umsatz-steuergesetz ausgestellt.

b) Gewährleistung auf die FahrzeugreparaturWir leisten Gewährleistung auf die Fahrzeugreparatur im Rahmender gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Was gilt für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht in einer vonuns ausgewählten Werkstatt repariert wird?Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufoder lassen Sie uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassendas Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten und be-auftragten Werkstatt reparieren, übernehmen wir 80% der tatsäch-lich angefallenen und durch Rechnung nachgewiesenen Kostender Fahrzeugreparatur, soweit diese für die vollständige Reparaturerforderlich sind.

(3) Was gilt, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht, nicht vollständigoder nicht fachgerecht reparieren lassen wollen?Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht, nicht vollständigoder nicht fachgerecht repariert, ersetzen wir die für die vollständi-ge Reparatur erforderlichen Kosten so, wie sie bei einer durch unsveranlassten Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem ständigenWohnsitz nächstgelegene Partnerwerkstatt aus unserem Werk-stattnetz entstanden wäre.

Bei Glasbruchschäden im Sinne von Ziffer 1.2. Absatz 1 leisten wirabweichend von Ziffer 1.5.2 Absatz 3 Satz 1 nur, wenn das Fahr-zeug vollständig repariert und dies durch eine Rechnung nachge-wiesen wird. Dies gilt auch, wenn Sie Bruchschäden ausschließlichan der Verglasung Ihres Fahrzeugs haben, ohne dass es dabei zuweiteren versicherten Beschädigungen am Fahrzeug gekommenist. Eine Abrechnung des Glasschadens auf Basis einer Schätzung(z.B. Kostenvoranschlag) ist auch in diesem Fall nicht möglich.

Hinweis: Bitte beachten Sie die Sonderregelung zur Selbstbeteili-gung nach Ziffer 1.5.7 Absatz 2.

Teil A - LeistungsbausteineBaustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

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(4) Welche Obergrenzen gelten für unsere Leistung?Wird das Fahrzeug beschädigt, gelten für unsere Leistung nachZiffer 1.5.2 Absatz 1 bis 3 folgende Obergrenzen:

• Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird,gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhedes Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eineRechnung nachweisen oder ein durch uns beauftragter Sachver-ständiger die vollständige und fachgerechte Reparatur bestätigt.Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfol-genden Regelung.

• Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge-recht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten ei-ner vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwertverminderten Wiederbeschaffungswerts.

(5) Was gilt für Veränderungen, Verbesserungen und Ver-schleißreparaturen?Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs-und Verschleißschäden.

(6) BetriebsmittelBetriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit) werden ersetzt, wenn einAustausch im Rahmen der Reparatur erforderlich ist. Treibstoffwird nicht ersetzt.

(7) Schadenfall im AuslandIst Ihr Fahrzeug nach einem Schadenfall im Ausland nicht fahrfähigoder nicht verkehrssicher und soll die Reparatur im Ausland durch-geführt werden, sind Sie abweichend von Ziffer 1.5.2 Absatz 1 be-rechtigt, den Reparaturauftrag an eine von Ihnen ausgewählteWerkstatt selbst zu erteilen. Wir erstatten in diesem Fall die erfor-derlichen Kosten der Wiederherstellung bis zu den in Ziffer 1.5.2Absatz 4 genannten Obergrenzen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht,nicht vollständig oder nicht fachgerecht reparieren, gilt Ziffer 1.5.2Absatz 3.

1.5.3 Was leisten wir sonst noch?

(1) Abschleppen und Transport des Fahrzeugsa) Ihr Fahrzeug ist nach dem Schadenfall nicht fahrfähig oder nichtverkehrssicher

• Sie informieren uns im Schadenfall. Ein nicht fahrfähiges odernicht verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir auf unsere Kostenvom Schadenort in die von uns ausgewählte nächstgelegeneWerkstatt aus unserem Werkstattnetz transportieren. Dies giltnur für Schadenfälle in Deutschland.

• Lassen Sie auf Ihren Wunsch ein nicht fahrfähiges oder nichtverkehrssicheres Fahrzeugs in eine nicht von uns ausgewählteWerkstatt transportieren, ersetzen wir die Kosten für das Ab-schleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Re-paratur geeigneten Werkstatt.

• Wird das nicht fahrfähige und nicht verkehrssichere Fahrzeugaus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, in eine nicht vonuns ausgewählte Werkstatt verbracht, ersetzen wir die Kostendes Abschleppens vom Schadenort bis zur nächstgelegenen fürdie Reparatur geeigneten Werkstatt und lassen das Fahrzeugauf unsere Kosten in die von uns ausgewählte Werkstatt aus un-serem Werkstattnetz transportieren.

• Keine Abschleppkosten erstatten wir, soweit ein Dritter Ihnengegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft ineinem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflich-tet ist. Wenn Sie sich nach einem Schadenereignis allerdingszuerst an uns wenden, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistungverpflichtet.

b) Ihr Fahrzeug ist nach dem Schadenfall fahrfähig und verkehrssi-cher

• Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug bringen Sie indie von uns ausgewählte Partnerwerkstatt und holen es dortnach erfolgter Reparatur wieder ab.

(2) SachverständigenkostenDie Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wirdessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

(3) Kosten der Abholung bei Wiederauffinden des Kfz nachEntwendungWir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es ineiner Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird.

Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klassefür Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km(Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regel-mäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.

1.5.4 Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer?

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Siebei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich ange-fallen ist.

Dies bedeutet im Falle der Kaufpreisentschädigung nach Ziffer1.5.1 Absatz 3, dass wir die Mehrwertsteuer nur erstatten, soweitdiese auf der Anschaffungsrechnung des Ersatzfahrzeugs ausge-wiesen ist. Die Obergrenze der Gesamtentschädigung bildet derKaufpreis nach Ziffer 1.5.1 Absatz 4 des Fahrzeugs.

Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Sie zum Vorsteuer-abzug berechtigt sind. Bei Leasingfahrzeugen bestimmt sich dieVorsteuerabzugsberechtigung nach den Gegebenheiten beim Lea-singgeber.

1.5.5 Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Ent-wendung?

(1) Wiederauffinden des FahrzeugsSie sind zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, wenn dasFahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenan-zeige wieder aufgefunden wird. Voraussetzung ist, dass Sie dasFahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren An-strengungen wieder in Besitz nehmen können.

(2) Eigentumsübergang nach EntwendungSind Sie nicht nach Absatz 1 zur Rücknahme des Fahrzeugs ver-pflichtet, werden wir dessen Eigentümer. Dies gilt nicht, wenn wirdie Leistung abgelehnt haben.

Wenn wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung(z.B. nach Ziffer 2 Absatz 2 oder Ziffer 3) gekürzt haben, gilt: Ihnensteht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug dererforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückho-lung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht derQuote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.

1.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschä-digung)?

Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden nach Ziffer1.5.1 und 1.5.2 ist beschränkt auf den Kaufpreis des Fahrzeugs.

1.5.7 Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab?

(1) Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenereig-nisWenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese für jedesversicherte Fahrzeug und jedes Schadenereignis gesondert vonder von uns zu zahlenden Entschädigung abgezogen.

Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in wel-cher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.

(2) Sonderregelung für GlasbruchschädenWird die Reparatur eines Glasbruchschadens an der Scheibenver-glasung des Fahrzeugs gemäß Ziffer 1.5.2 Absatz 3 ohne einenScheibenaustausch durchgeführt, bringen wir keine Selbstbeteili-gung in Abzug.

1.5.8 Was gilt für Rest- und Altteile?

Rest- und Altteile sowie das Fahrzeug im beschädigten oder zer-störten Zustand verbleiben bei Ihnen.

Wir sind berechtigt, die Entschädigung um den Veräußerungswert(Restwert) des beschädigten Fahrzeugs oder der beschädigtenTeile zu kürzen.

Teil A - LeistungsbausteineBaustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

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2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein-schränkungen

In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?(1) VorsatzKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlichherbeiführen.

(2) Grobe FahrlässigkeitBei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls bestehtgemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur ein-geschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnengegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwandder groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines be-rechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Ziffer 8).

Der Verzicht gilt nicht• bei Entwendung des Fahrzeugs oder• bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses

alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem derSchwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-zen.

(3) Genehmigte RennenKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligungan behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen,bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eineVerletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar.

(4) ReifenschädenKein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörteReifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch,wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter denSchutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden amFahrzeug verursacht werden.

(5) Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmender StaatsgewaltKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe-ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen derStaatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

(6) Schäden durch KernenergieKein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflich-ten)

Inhalt dieses Abschnitts:3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Ge-

brauch des Fahrzeugs beachten?3.2 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-

rungsfall beachten?3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer

Obliegenheiten?

3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Ge-brauch des Fahrzeugs beachten?

(1) Nutzung nur zum vereinbarten VerwendungszweckDas Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe-nen Zweck verwendet werden.

(2) Nutzung nur durch den berechtigten FahrerDas Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebrauchtwerden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen undWillen des Verfügungsberechtigten gebraucht.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei-nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

(3) Fahren nur mit FahrerlaubnisDer Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-zen.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr-zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erfor-derliche Fahrerlaubnis hat.

(4) RennenDas Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer-den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeitankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.

Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach Ziffer 2 Absatz3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

3.2 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-rungsfall beachten?

(1) Plicht zur Anzeige des VersicherungsfallsSie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis-tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(2) Einholen unserer WeisungVor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugsmüssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umständedies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih-nen dies zumutbar ist.

(3) AufklärungspflichtSie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfallsund des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs-sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:

• Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich er-forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei ge-setzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).

• Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener-eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis-tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wirkönnen verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.

• Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih-nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.

• Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli-chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.

• Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha-denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so-weit es Ihnen zumutbar ist.

(4) SchadenminderungspflichtSie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nachMöglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zusorgen.

Sie müssen hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar,befolgen.

(5) Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahr-zeugsBei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahr-zeugzubehör sind Sie abweichend von Absatz 1 verpflichtet, unsdies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Zum Beispiel erfülleneine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Ab-sender daraus erkennbar ist.

(6) Anzeige eines Entwendungs-, Brand- oder Wildschadensbei der PolizeiÜbersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Be-trag von 1.000 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis derPolizei unverzüglich anzuzeigen.

(7) Besondere Anzeigepflicht bei behördlichen ErmittlungenErmittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Be-hörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver-pflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wennSie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

Teil A - LeistungsbausteineBaustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen

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3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung IhrerObliegenheiten?

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheiten richtensich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genannten Voraussetzun-gen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie einKündigungsrecht haben.

4. Meinungsverschiedenheiten über dieSchadenhöhe (Sachverständigenverfah-ren)

Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhö-he?Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe können Sie vorKlageerhebung einen Sachverständigenausschuss entscheidenlassen.

Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe umfassen:

• Die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts bzw. Kaufprei-ses.

• Die Feststellung des Umfangs der erforderlichen Reparaturar-beiten oder einer Wertminderung.

Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahr-zeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wo-chen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wirddieser von dem jeweils Anderen bestimmt.

Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weitererKraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er wird vor Beginndes Verfahrens von dem Ausschuss gewählt. Einigt sich der Aus-schuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zu-ständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmannsmuss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge-schätzten Beträgen liegen.

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnisdes Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zubeschreiten.

5. Geltung der Regelungen auch für Fahr-zeugteile und Fahrzeugzubehör

Was gilt für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör?Für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör gelten alle Regelungen imBaustein Kaskoversicherung entsprechend.

Ausnahme: Es ist für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör aus-drücklich etwas anderes geregelt.

6. Fälligkeit unserer Zahlung

Wann ist unsere Zahlung fällig?(1) FälligkeitSobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb vonzwei Wochen.

(2) VorschussSie können unter nachfolgenden Voraussetzungen einen ange-messenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen:

• Wir haben unsere Zahlungspflicht festgestellt.• Die Entschädigung lässt sich jedoch nicht innerhalb eines Mo-

nats nach Schadenanzeige feststellen. (3) Sonderregelung für DiebstahlschädenWenn das Fahrzeug entwendet worden ist, ist zunächst abzuwar-ten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir

die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Ein-gang der Schadenanzeige in Textform.

7. Abtretungsverbot bis zur Feststellung derEntschädigungsleistung

Wie lange besteht ein Abtretungsverbot?Bis zur endgültigen Feststellung unserer Entschädigungsleistungkönnen Sie Ihren Anspruch auf Leistung ohne unsere ausdrückli-che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

8. Fälle, in denen wir unsere Leistung vomFahrer zurückfordern können, wenn Sienicht selbst gefahren sind

Wann können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sienicht selbst gefahren sind?Wenn eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug fährtund es zu einem Schadenereignis kommt, fordern wir von dieserPerson unsere Leistungen nicht zurück. Die Regelung in Teil B Zif-fer 4 Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung.

Zur Rückforderung unserer Leistung vom Fahrer sind wir jedoch infolgenden Fällen berechtigt:

a) Der Fahrer hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.

b) Der Fahrer hat grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugsermöglicht.

c) Der Fahrer hat das Fahrzeug geführt, obwohl er aufgrund Alko-hols oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lagewar, das Fahrzeug sicher zu führen.

Wir verzichten jedoch auch in den Fällen von b) und c) auf den Re-gress, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen inhäuslicher Gemeinschaft lebte.

Die Regelungen gelten entsprechend, wenn eine der nachfolgen-den Personen den Schaden herbeiführt:

• Eine sonstige in der Kfz- Haftpflichtversicherung mitversichertePerson (vgl. Baustein Kfz- Haftpflichtversicherung Ziffer 1.3).

• Der Mieter oder der Entleiher des Fahrzeugs.

Teil A - LeistungsbausteineBaustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug4. Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)

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Teil B - Pflichten für alle Bausteine

Hier finden Sie Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten. Geregelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegen-heitsverletzungen. Welche besonderen Obliegenheiten Sie in Bezug auf den jeweiligen Baustein beachten müssen, finden Sie in Teil A.

Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine.

1. Pflichten im Zusammenhang mit der Bei-tragszahlung

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beach-

ten?1.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?1.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht recht-

zeitig zahlen?1.4 Was gilt, wenn Sie bei Fahrzeugwechsel nicht

rechtzeitig zahlen?1.5 Was gilt bei einer Nachhaftung in der Kfz-Haft-

pflichtversicherung?

1.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beach-ten?

(1) ZahlungsperiodeDie Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie• in einem einmaligen Beitrag oder• als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungs-

periodezahlen.

Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, einVierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sieim Versicherungsschein an.

Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiodekalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertrags-gesetz) entspricht somit der vereinbarten Zahlungsperiode.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassensind, ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zah-lungsperiode kann nur ein Monat oder ein Jahr gewählt werden.

(2) Fälligkeit der Versicherungsbeiträgea) Erster oder einmaliger BeitragDer erste oder einmalige Beitrag ist innerhalb von zwei Wochennach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wenn Sie mituns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst späterbeginnen soll, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu diesemZeitpunkt fällig.

b) FolgebeiträgeDie Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbartenZahlungsperiode fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(3) Rechtzeitigkeit der ZahlungDie Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unver-züglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.

Wenn eine Zahlung im Lastschriftverfahren (Absatz 5) vereinbartist, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn

• wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und• der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht wider-

spricht.

Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Siedies nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch dann nochrechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt nachdem wir Sie in

Textform zur Zahlung aufgefordert haben. Zum Beispiel erfülleneine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform.

(4) ÜbermittlungsrisikoDie Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kos-ten.

(5) Zahlung im Lastschriftverfahrena) SEPA-LastschriftmandatWenn der Beitrag von einem Konto eingezogen werden soll (Last-schriftverfahren) muss uns hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat er-teilt werden.

b) Monatliche BeiträgeMonatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren gezahlt wer-den.

c) Folgen eines fehlgeschlagenen LastschrifteinzugsWenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Siedies zu vertreten haben,

• können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außer-halb des Lastschriftverfahrens erfolgen;

• sind wir berechtigt, eine monatliche Zahlungsperiode auf einevierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen.

Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug (siehe Ziffern 1.2und 1.3).

1.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligenBeitrag nicht rechtzeitig zahlen?

(1) Gefährdung des VersicherungsschutzesDer Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigenZahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sieden ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne vonZiffer 1.1 Absatz 2a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz da-her erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Ver-sicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zurLeistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass IhreZahlung unverschuldet unterblieben ist.

Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wirSie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einenauffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolgeder Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben.

Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt gemäßTeil C Ziffer 1.2 Absatz 4 rückwirkend, wenn Sie den ersten odereinmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen.

(2) Unser RücktrittsrechtWenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah-len, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlungnicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wennSie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten ha-ben.

(3) Anspruch auf GeschäftsgebührWenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir gemäß Teil C Zif-fer 8 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kannbis zu 40% des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

1.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht recht-zeitig zahlen?

(1) VerzugWenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 1.1 Ab-satz 2b) zahlen, geraten Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung inVerzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Ersatz des Schadens zuverlangen, der uns hierdurch entstanden ist.

Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zuvertreten haben.

(2) FristsetzungWenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wirIhnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. DieZahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.

Teil B - Pflichten für alle Bausteine1. Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung

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(3) Kein Versicherungsschutz bei erfolglosem FristablaufFür Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungs-frist eintreten, entfällt der Versicherungsschutz, wenn

• Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlungvon Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und

• wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge-wiesen haben.

(4) Unser Kündigungsrecht bei erfolglosem FristablaufWenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist weiter mit Bei-trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Vertragohne Einhaltung einer Frist kündigen. Voraussetzung ist, dass wirSie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesenhaben.

Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach Ziffer1.3 Absatz 2 erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immermit der Zahlung in Verzug sind, wird die Kündigung mit Ablauf derIhnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Hierauf werden wir Sie beiKündigung nochmals ausdrücklich hinweisen.

(5) Fortbestand des Vertrags, wenn Sie den angemahnten Be-trag nachzahlenUnsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort,wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach-zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn dieKündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mitAblauf der Zahlungsfrist.

Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfristund der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche-rungsschutz.

1.4 Was gilt, wenn Sie bei Fahrzeugwechsel nichtrechtzeitig zahlen?

Wenn Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs einanderes Fahrzeug bei uns versichern ( Fahrzeugwechsel), gilt:Wir wenden bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einma-ligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebei-trag nach Ziffer 1.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf denrückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzesnach Teil C Ziffer 1.2 Absatz 4. Dafür müssen folgende Vorausset-zungen gegeben sein:• zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr-

zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr-zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen und

• Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.

Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung,können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend Teil CZiffer 8 verlangen.

1.5 Was gilt bei einer Nachhaftung in der Kfz-Haft-pflichtversicherung?

Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Ab-satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenüber einem Drit-ten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung ver-pflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieserVerpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Versicherungs-vertragsgesetz (VVG) bleiben unberührt.

2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzun-gen

Hinweis: Die von Ihnen zu beachtenden Obliegenheiten vor undim Versicherungsfall finden Sie in Teil A jeweils in Ziffer 3 unter derÜberschrift: "Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)".

Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?

(1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere LeistungspflichtWenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen,dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel-nen gilt:• Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht

leistungspflichtig.

• Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wirberechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sichnach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen,dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistungnicht.

Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wirinsoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass dieVerletzung der Obliegenheit• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-

falls• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-

pflichtursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistigverletzt haben.

Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintrittdes Versicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen(§28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wirsind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Siezuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf dieseRechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht aller-dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ih-nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere imFalle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nacheinem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz3).

(2) Unser KündigungsrechtWenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sievor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zu-sätzlich zu den in Absatz 1 genannten Rechten den Vertrag fristloskündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats,nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären.

Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dassdie Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässigerfolgt ist.

3. Gefahrerhöhung

Was gilt bei Gefahrerhöhungen?

(1) Begriff der GefahrerhöhungEine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn durch die Änderung vorhan-dener Umstände der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Ver-größerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inan-spruchnahme wahrscheinlicher werden.

(2) Ihre Pflichten im Zusammenhang mit Gefahrerhöhungena) Verbot der Vornahme von GefahrerhöhungenNach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vor-herige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder derenVornahme durch Dritte gestatten.

b) AnzeigepflichtenWenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö-hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er-kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei-gen.

Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie unsunverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.

(3) Rechtsfolgen von PflichtverletzungenDie Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergebensich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unterden dort genannten Voraussetzungen können wir• ganz oder teilweise leistungsfrei werden,• den Versicherungsvertrag kündigen,• den Beitrag erhöhen oder• die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.

Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi-cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver-trag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge-setz (VVG) kündigen.

Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den

Teil B - Pflichten für alle Bausteine2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen

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mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchs-tens je 5.000 Euro beschränkt.

(4) Mitversicherte GefahrerhöhungenDie vorstehenden Regelungen finden in folgenden Fällen keine An-wendung:

• Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder• es ist nach den Umständen als vereinbart anzusehen, dass die

Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.

(5) Textform der KündigungEine Kündigung nach Absatz 3 bedarf der Textform. Zum Bei-spiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform,sofern der Absender daraus erkennbar ist.

4. Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritteauf uns

Hinweis: Beachten Sie zur Möglichkeit der Rückforderung unsererLeistung von einem berechtigten Fahrer in der Kfz-Kaskoversiche-rung die Sonderregelung in Teil A Baustein Kaskoversicherung Zif-fer 8.

Wann gehen Ihre Ansprüche gegen Dritte auf uns über undwelche Obliegenheiten müssen Sie dabei beachten?

(1) Übergang von ErsatzansprüchenWenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, gehtdieser Anspruch auf uns über. Dies gilt nur bis zu der Höhe, in derwir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu IhremNachteil geltend gemacht werden.

Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit derSie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben,gilt: Wir können den übergegangenen Anspruch gegen diese Per-son nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verur-sacht hat.

(2) Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprü-chenSie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung diesesAnspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dassSie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durchAbtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auchdürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un-tätigbleiben verhindern.

Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie unsferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweitdies erforderlich ist.

(3) Folgen von ObliegenheitsverletzungenAbweichend von Teil B Ziffer 2 gilt bei Verletzung der Obliegenhei-ten nach Absatz 2 Folgendes:

Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sindwir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund IhrerObliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangenkönnen.

Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzenund wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können,können wir unsere Leistung lediglich kürzen.

Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Ei-ne Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobeFahrlässigkeit vorliegt.

5. Obliegenheiten bei der Ruheversicherung

Hinweis: Beachten Sie zur Ruheversicherung nach Außerbe-triebsetzung des Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer10.1.

Welche Obliegenheiten müssen Sie bei der Ruheversicherungbeachten?

Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet,das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen:

• In einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage).• Auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke,

Mauer umschlossen). Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht ge-brauchen.

Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungenvon Ziffer 2 Absatz 1 leistungsfrei.

6. Anzeige einer Veräußerung

Hinweis: Beachten Sie zur Veräußerung Ihres Fahrzeugs auch dieRegelungen in Teil C Ziffer 9.1.

Was müssen Sie bei einer Veräußerung des Fahrzeugs beach-ten?

Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglichin Textform anzeigen. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Briefoder ein Telefax die Textform, sofern der Absender daraus erkenn-bar ist.

Ist die Anzeige unterblieben, sind wir unter folgenden Vorausset-zungen nicht zur Leistung verpflichtet:

• Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeit-punkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.

• Wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertragmit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.

Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräuße-rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hättezugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet,wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurdeund bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelau-fen war, wir aber nicht gekündigt haben.

7. Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkma-len zur Beitragsberechnung

Hinweis: Die vollständige Regelung zu den Merkmalen zur Bei-tragsberechnung finden Sie in Teil C Ziffer 13.3.

Welche Mitteilungspflichten haben Sie hinsichtlich der Merk-male zur Beitragsberechnung?

Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift"Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müs-sen Sie uns unverzüglich anzeigen.

Verletzungen dieser Anzeigepflicht führen nicht zu einem Verlustdes Versicherungsschutzes, berechtigen uns aber zu einer rück-wirkenden Anpassung des Beitrags. Bei vorsätzlicher Verletzunghaben wir das Recht zur Erhebung einer Vertragsstrafe. Dies ist inTeil C Ziffer 13.3 Absatz 3 geregelt.

8. Anzeigepflicht bei Änderung der Art oderVerwendung des Fahrzeugs

Hinweis: Beachten Sie zur Änderung der Art oder Verwendung desFahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer 13.4.

Was müssen Sie bei einer Änderung der Art und Verwendungdes Fahrzeugs beachten?

Wenn sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Ver-wendung des Fahrzeugs ändert, müssen Sie uns dies anzeigen(siehe hierzu auch Teil C Ziffer 13.4. Absatz 1.

Teil B - Pflichten für alle Bausteine4. Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns

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9. Pflichten der mitversicherten Personen

Hinweis: Beachten Sie zu den Rechten der mitversicherten Perso-nen auch die Regelung in Teil C Ziffer 2.

Welche Pflichten haben mitversicherte Personen?

Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu IhrenPflichten sinngemäße Anwendung.

Teil B - Pflichten für alle Bausteine9. Pflichten der mitversicherten Personen

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Teil C - Allgemeine Regelungen

Die Regelungen in Teil C gelten, soweit nicht ihr Anwendungsbereich ausdrücklich beschränkt ist, für jeden Leistungsbaustein.

1. Beginn des Vertrags und vorläufiger Ver-sicherungsschutz

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?1.2 Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?

Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir IhrenAntrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang desVersicherungsscheins.

1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Ver-sicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedochnicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wenn Sie den ersten odereinmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, richten sich die Folgennach Teil B Ziffer 1.2.

1.2 Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?

Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestim-mungen vorläufigen Versicherungsschutz:

(1) Kfz-HaftpflichtversicherungHändigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nen-nen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Ver-sicherungsbestätigungsnummer, gilt: Sie haben in der Kfz-Haft-pflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem ver-einbarten Zeitpunkt. Der Versicherungsschutz beginnt spätestensan dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versi-cherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits aufSie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz abdem vereinbarten Zeitpunkt.

(2) KaskoversicherungIn der Kaskoversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungs-schutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versi-cherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.

(3) Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versiche-rungsschutzSobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach Teil B Ziffer 1gezahlt haben, haben Sie endgültigen Versicherungsschutz.

(4) Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungs-schutzesDer vorläufige Versicherungsschutz entfällt unter den folgendenVoraussetzungen rückwirkend:

• Wir haben Ihren Antrag unverändert angenommen und• Sie haben den im Versicherungsschein genannten ersten oder

einmaligen Beitrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zu-gang des Versicherungsscheins gezahlt.

Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Diesgilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten ha-ben.

(5) Kündigung des vorläufigen VersicherungsschutzesSie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutzjederzeit zu kündigen.

Die Kündigung bedarf der Textform. Zum Beispiel erfüllen eineE-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Absen-der daraus erkennbar ist.

Ihre Kündigung wird sofort mit Zugang bei uns wirksam. UnsereKündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang derKündigung bei Ihnen wirksam.

(6) Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durchWiderrufWiderrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungs-vertragsgesetz (VVG), endet der vorläufige Versicherungsschutzmit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.

(7) Beitrag für vorläufigen VersicherungsschutzFür den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes habenwir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Bei-trags.

2. Rechte der mitversicherten Personen

Hinweis: Die Pflichten einer mitversicherten Person finden Sie inTeil B Ziffer 9.

Was gilt für mitversicherte Personen?

(1) Ausübung der RechteDie Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nurIhnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes gere-gelt ist. Andere Regelungen sind z.B. die Geltendmachung von An-sprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. Teil A BausteinKfz-Haftpflichtversicherung Ziffer 1.2).

(2) Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversichertePersonenSind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.

Eine Ausnahme hiervon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversiche-rung. Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf dieLeistungsfreiheit nur in folgenden Fällen berufen:

• Die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände liegenin der Person des Mitversicherten vor.

• Die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände warender mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrläs-sigkeit nicht bekannt.

3. Bedingungsanpassung

Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungsbedin-gungen anpassen?

(1) Unwirksamkeit einer RegelungWenn durch• eine höchstrichterliche Entscheidung oder• einen bestandskräftigen Verwaltungsakteine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärtwird, sind wir berechtigt, eine davon betroffene Regelung in IhrenVersicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu erset-zen.

Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Ent-scheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzungist, dass die für unwirksame erklärte Regelung mit einer Regelungin Ihren Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleichist.

Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absät-zen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Regelungen, die angepasst werden könnenWir können nur Regelungen anpassen, die eines der folgendenThemen betreffen:• Leistungsvoraussetzungen;• Leistungsumfang;• Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen;• Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müs-

sen;• die Anpassung Ihres Beitrags;

Teil C - Allgemeine Regelungen1. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz

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• die Vertragsdauer;• die Kündigung des Vertrags.

(3) Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessen-gerecht seinFür eine Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfülltsein:• Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine konkrete Bestim-

mung, mit der die durch die Unwirksamkeit (siehe Absatz 1) ent-standene Vertragslücke geschlossen werden kann.

• Der ersatzlose Wegfall der Regelung stellt keine angemesseneLösung dar, die den typischen Interessen der Vertragspartnergerecht würde.

(4) Inhalt der NeuregelungDie Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzendenVertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelungdurch eine Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner alsangemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung ge-wählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre.

(5) Durchführung der BedingungsanpassungDie angepasste Regelung werden wir Ihnen in Textform (zumBeispiel Brief, Fax, E-Mail) mitteilen und erläutern.

Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von 6Wochen nach Zugang unserer Mitteilung widersprechen. Ihr Wider-spruch muss in Textform erfolgen.

Auf Ihr Widerspruchsrecht werden wir Sie in unserer Mitteilungausdrücklich hinweisen. Für die Rechtzeitigkeit Ihres Widerspruchsreicht es aus, wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. WennSie fristgemäß widersprechen, tritt die Bedingungsanpassung nichtin Kraft.

(6) Unser Kündigungsrecht im Falle Ihres WiderspruchsWidersprechen Sie der Bedingungsanpassung, können wir denVertrag kündigen, wenn uns das Festhalten an dem Vertrag ohnedie Anpassung nicht zumutbar ist.

Unsere Kündigung müssen wir innerhalb von sechs Wochen nachZugang Ihres Widerspruchs schriftlich erklären. Wir müssen dabeieine Frist von acht Wochen zum Ende eines Monats einhalten.

4. Definition des Versicherungsjahrs

Wie wird das Versicherungsjahr bestimmt?

Wenn die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren be-steht, wird das erste Versicherungsjahr verkürzt. Die folgendenVersicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind je-weils ganze Jahre. Die vereinbarte Vertragsdauer können Sie Ih-rem Versicherungsschein entnehmen.

5. Laufzeit des Vertrags und Kündigung

Wie lange läuft der Vertrag?

(1) Angabe im VersicherungsscheinDie vereinbarte Vertragsdauer können Sie Ihrem Versicherungs-schein entnehmen.

(2) Vertragsverlängerung und KündigungIst der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen,verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wennweder Sie noch wir den Vertrag kündigen.

Die automatische Verlängerung tritt auch ein, wenn das erste Ver-sicherungsjahr lediglich aufgrund eines von Ihnen gewünschtenanderen Ablaufs weniger als ein Jahr beträgt. Beispiel: Der Vertragbeginnt am 1. September, Sie möchten als Ablauf jedoch in denFolgejahren jeweils den 1. Januar.

Die Kündigung muss dem jeweils anderen Vertragspartner spätes-tens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oderjedes darauf folgenden Jahres zugehen.

(3) Textform der KündigungEine Kündigung nach dieser Regelung bedarf der Textform. ZumBeispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Text-form, sofern der Absender daraus erkennbar ist.

6. Kündigung nach Eintritt des Versiche-rungsfalls

Unter welchen Voraussetzungen kann die Versicherung nachEintritt des Versicherungsfalls gekündigt werden?

(1) KündigungsrechtNach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede Vertragspar-tei das Versicherungsverhältnis kündigen.

(2) KündigungsfristDie Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monatnach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuge-hen.

Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung:

Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monatszugehen,

• nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben,• nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder• nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch

des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.

Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monatsseit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenenUrteils kündigen.

(3) Textform der KündigungDie Kündigung nach dieser Regelung bedarf der Textform. ZumBeispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Text-form, sofern der Absender daraus erkennbar ist.

(4) Wirksamwerden der KündigungWenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Siekönnen jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späte-ren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versi-cherungsjahrs, wirksam wird.Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach Zu-gang bei Ihnen wirksam.

7. Auswirkung einer Kündigung auf die ein-zelnen Leistungsbausteine

Wie wirkt sich eine Kündigung auf die einzelnen Leistungs-bausteine aus?

Die Leistungsbausteine Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung sindjeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung von ei-nem dieser Verträge berührt das Fortbestehen der anderen Verträ-ge nicht.

Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlas-ses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung fürdas Fahrzeug zu kündigen. Beispiel: Wir haben ein Kündigungs-recht im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung. Wir können die Kün-digung dann auch auf den Baustein Kaskoversicherung erstrecken.

Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenenVerträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf alle Leistungs-bausteine ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zweiWochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie miteiner Fortsetzung der anderen Leistungsbausteine nicht einver-standen sind. Entsprechend haben wir das Recht, alle Leistungs-bausteine zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertragkündigen.

Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in ei-nem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.

Teil C - Allgemeine Regelungen4. Definition des Versicherungsjahrs

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8. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendi-gung

Welche Zahlung schulden Sie uns bei vorzeitiger Beendigungoder Nichtigkeit des Vertrags?

Wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird, können wir nur den Teildes Beitrags verlangen, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versi-cherungsschutz bestanden hat. Dies gilt nur, soweit das Gesetznicht etwas anderes bestimmt.

Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn wir wegen einer Ver-letzung Ihrer Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn we-gen arglistiger Täuschung anfechten. In diesen Fällen müssen Sieden Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem Ihnen unsereRücktritts- oder Anfechtungserklärung zugeht.

Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil Sie den ersten Beitragnicht rechtzeitig gezahlt haben, können wir eine angemessene Ge-schäftsgebühr verlangen. Diese kann jedoch nicht mehr als 40%des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

9. Veräußerung des Fahrzeugs und Wagnis-wegfall

Inhalt dieses Abschnitts:9.1 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu be-

achten?9.2 Was gilt bei Wagniswegfall?

9.1 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu be-achten?

(1) Rechtsverhältnisse nach EigentumsübergangVeräußern Sie Ihr Fahrzeug, so geht zum Zeitpunkt des Eigen-tumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über.

Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend denAngaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss desVertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für dieSchadenfreiheitsklasse des Erwerbers, die entsprechend seinesbisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt abdem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.

Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entwe-der von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.

(2) KündigungsrechteWir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis un-ter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. DiesesKündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats abunserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.

Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor-tiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahreszu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-halb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlenderKenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungs-frist des Erwerbers erst ab Kenntnis.

Im Falle der Kündigung durch uns oder den Erwerber haften Sie al-lein für die Zahlung des Beitrags.

(3) Textform der KündigungEine Kündigung nach dieser Regelung bedarf der Textform. ZumBeispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Text-form, sofern der Absender daraus erkennbar ist.

(4) Vertragsbeendigung bei Abschluss eines neuen Versiche-rungsvertragsSchließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherungab, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Ver-trags. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erwerber der Zulassungsbe-hörde eine Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers vor-legt. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirk-sam.

(5) Pflicht zur Anzeige der VeräußerungSie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglichin Textform anzeigen. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Briefoder ein Telefax die Textform, sofern der Absender daraus erkenn-bar ist.

Ist die Anzeige unterblieben, sind wir unter folgenden Vorausset-zungen nicht zur Leistung verpflichtet:

• Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeit-punkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, und

• wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertragmit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.

Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräuße-rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hättezugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet,wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurdeund bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelau-fen war, wir aber nicht gekündigt haben.

(6) Zwangsversteigerung des FahrzeugsGeht das Eigentum an dem versicherten Fahrzeug im Wege derZwangsversteigerung über, finden die Absätze 1 bis 5 entspre-chende Anwendung.

9.2 Was gilt bei Wagniswegfall?

Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitragbis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu.

10. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzei-chen, Fahrten mit ungestempelten Kenn-zeichen

Inhalt dieses Abschnitts:10.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?10.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn-

zeichen?10.3 Wann darf mit ungestempelten Kennzeichen ge-

fahren werden?

10.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?

(1) RuheversicherungWird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll eszu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird da-durch der Vertrag nicht beendet.

Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über,wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mit-teilt. Dies gilt in folgenden Fällen nicht:

• Die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder• Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen

Versicherungsschutzes.

Die beitragsfreie Ruheversicherung gilt nicht bei Verträgen mit aus-drücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.

(2) Umfang der RuheversicherungMit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen wäh-rend der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versi-cherungsschutz.

Der Ruheversicherungsschutz umfasst• die Kfz-Haftpflichtversicherung,• die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt

der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversiche-rung bestanden hat.

(3) Ihre Pflichten bei der RuheversicherungWährend der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet,das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen:

• in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage).• Auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke,

Mauer umschlossen).

Teil C - Allgemeine Regelungen8. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

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Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht ge-brauchen. Siehe hierzu auch Teil B Ziffer 5.

(4) WiederanmeldungWird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der

Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungs-schutz wieder auf. Die Wiederzulassung müssen Sie uns unver-züglich anzeigen.

(5) Ende des Vertrags und der RuheversicherungDer Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Mo-nate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündi-gung bedarf.

Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversi-cherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versi-cherers wieder an, haben wir folgendes Recht: Wir können denVertrag fortsetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebungdes Vertrags auffordern.

10.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn-zeichen?

Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassensind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh-rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit-raums (Saison).

Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nachZiffer 10.1 Absatz 2.

Für folgende Fahrten außerhalb der Saison haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz:

• Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren.• Fahrten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung, Sicher-

heitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zustän-digen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenzt.

10.3 Wann darf mit ungestempelten Kennzeichen ge-fahren werden?

(1) Versicherungsschutz in der Kfz-HaftpflichtversicherungIn der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutzauch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Diesgilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurz-zeitkennzeichen geführt werden muss.

(2) Was sind Zulassungsfahrten?Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit demZulassungsverfahren stehen. Dies sind:

• Fahrten zur Zulassungsbehörde zur Anbringung der Stempelpla-kette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchungoder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen jedoch nurinnerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angren-zenden Bezirks erfolgen. Voraussetzung ist zudem, dass dieFahrt mit einem ungestempelten Kennzeichen erfolgt, wenn dieZulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.

• Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisherzugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer-betriebsetzung des Fahrzeugs.

11. Schadenfreiheitsrabatt-System

Inhalt dieses Abschnitts:11.1 Wonach richtet sich die Einstufung in eine Scha-

denfreiheitsklasse (SF-Klasse)?11.2 Für welche Fahrzeuge gelten die SF-Klassen

nicht?11.3 Wann kommt es zu einer Neueinstufung?11.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelas-

teter Verlauf?11.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden?11.6 Wie kann ein Schadenverlauf eines anderen Ver-

trags übernommen werden?

11.7 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versiche-rungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?

11.8 Wie wird nach Betriebsübergang der Schadenver-lauf übernommen?

11.9 Welche Einstufung gilt nach Abgabe des Scha-denverlaufs?

11.10 Wie erhalten wir Auskünfte über den Schadenver-lauf und welche Rechte haben wir bei Abweichun-gen?

11.11 Welche Auskünfte über Ihren Schadenverlauf ge-ben wir weiter?

11.12 Tabellen zum SF-Klassen-System

11.1 Wonach richtet sich die Einstufung in eine Scha-denfreiheitsklasse (SF-Klasse)?

In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sichdie Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Scha-denverlauf. Jeder SF-Klasse wird ein Beitragssatz zugeordnet. Sie-he dazu die Tabellen in Ziffer 11.12.

Schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkas-koversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe Ziffer 5Absatz 2), gilt: Sie können verlangen, dass wir die Einstufung nachdem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung vornehmen.Dies gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug oder ein Vorfahr-zeug innerhalb der letzten zwölf Monate bereits vollkaskoversichertwar. In diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Voll-kaskoversicherung.

(1) Ersteinstufung in die SF-Klasse 0Einen Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für dieEinstufung in eine SF-Klasse nicht vorliegen, stufen wir in die SF-Klasse 0 ein.

(2) Sondereinstufungen in die SF-Klasse 1/2 bei Pkw ohne Ver-mietungIhr Vertrag für einen hinzukommenden Pkw kann mit der SF-Klas-se 1/2 beginnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfülltist:

a) Sie haben bereits einen Pkw versichert, der zu diesem Zeitpunktin der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2eingestuft ist.

b) Ihr Ehepartner oder Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Le-benspartner hat bereits einen Pkw versichert, der zu diesem Zeit-punkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klas-se 1/2 eingestuft ist.

c) Sie weisen nach, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaub-nis, erteilt von einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, seit dreiJahren zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtli-ches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind.

d) Ihr Vater oder Ihre Mutter hat bereits einen Pkw versichert, derzu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei einemUnternehmen der Allianz Gruppe mindestens in die SF-Klasse 1/2eingestuft ist.

(3) Sondereinstufungen in die SF-Klasse 2 bei Pkw ohne Ver-mietung (Zweitwagenregelung)Ihr Vertrag für einen hinzukommenden Pkw kann mit der SF-Klas-se 2 beginnen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Sie, Ihr Ehepartner oder Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenderLebenspartner haben bereits einen Pkw versichert, der zu diesemZeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Unterneh-men der Allianz Gruppe mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuftist.

b) Sie und alle Fahrer des hinzukommenden Pkw sind mindestens23 Jahre alt.

(4) Voraussetzung für SondereinstufungenFür eine Einstufung gem. Abs. 2 und 3 ist Voraussetzung, dassdas zu versichernde Fahrzeug auf Sie zugelassen ist, es sei denn,

Teil C - Allgemeine Regelungen11. Schadenfreiheitsrabatt-System

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es handelt sich um eine abweichende Halterschaft mit Zulassungauf

• einen Werksangehörigen des Automobilherstellers oder -impor-teurs,

• den Kfz-Händler,• eine Firma (sofern Sie Geschäftsführer/-inhaber der Firma sind),• den Geschäftsführer/-inhaber einer Firma (sofern der Versiche-

rungsnehmer eine Firma ist),• den Leasingnehmer (sofern Sie Leasinggeber sind),• den gewerblichen Leasing-/Kreditgeber,• Ihren Ehepartner oder den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft

lebenden Lebenspartner,• Ihr Elternteil mit Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG oder

Ihr Kind mit Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG, wenn dieabweichende Zulassung wegen der Vergünstigung bei der Kfz-Steuer erfolgt.

Zusätzlich ist bei Pkw die Einstufung in SF 1/2 gem. Absatz 2 zu-lässig, wenn es sich um eine abweichende Halterschaft zwischenEltern und Kindern handelt.

11.2 Für welche Fahrzeuge gelten die SF-Klassennicht?

Für folgende Fahrzeuge gibt es keine SF-Klassen:

• Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen,• Sonderfahrzeuge (ausgenommen Krankenwagen), Arbeitsma-

schinen,• Wohnwagenanhänger, Anhänger, Auflieger,• Wechselaufbauten,• Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen und roten Kennzeichen (au-

ßerhalb einer Versicherung für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks)

• Selbstfahrervermietfahrzeuge.

11.3 Wann kommt es zu einer Neueinstufung?

Wir stufen Ihren Vertrag nach seinem Schadenverlauf im vergan-genen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist derTag der Schadenmeldung maßgeblich.

(1) Wirksamwerden der NeueinstufungDie Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungsjahres, das aufdas für den Schadenverlauf maßgebliche Kalenderjahr folgt.

(2) Besserstufung bei schadenfreiem VerlaufIst Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufenund hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbro-chen bestanden, gilt: Ihr Vertrag wird in die nächst bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle in Ziffer 11.12 eingestuft.

Im Falle einer Unterbrechnung gelten die Regelungen nach Ziffer11.7.

(3) Besserstufung bei SaisonkennzeichenIst das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zu-gelassen (siehe Ziffer 10.2), gilt: Wir nehmen bei schadenfreiemVerlauf des Vertrags eine Besserstufung nach Ziffer 11.3. Absatz 2nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.

(4) Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, S, 0 oderMHat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjah-res ununterbrochen bestanden, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag ausder SF- Klasse 1/2, S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in dieSF-Klasse 1 ein. Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1.Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse 1/2oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestenssechs Monate Versicherungsschutz, gilt: Er wird bei schadenfreiemVerlauf ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres wie folgteingestuft:

von SF-Klasse 1/2von SF-Klasse 0

nachnach

SF-Klasse 1,SF-Klasse 1/2.

(5) Rückstufung bei schadenbelastetem VerlaufIst Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet ver-laufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Ziffer 11.12 zurückge-stuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns.

11.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelas-teter Verlauf?

(1) Schadenfreier VerlaufEin schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vor-aussetzungen vor:

• Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalen-derjahres ununterbrochen bestanden.

• Es wurde in dieser Zeit bzw. bis zum 10.01. des Folgejahreskein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungenleisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nichtKosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.

Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag in folgen-den Fällen als schadenfrei:

a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aus fol-genden Gründen:

• Aufgrund eines Abkommens der Versicherungsunternehmen un-tereinander oder mit Sozialversicherungsträgern.

• Wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche-rung. Dies gilt nicht bei Gespannen.

b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den dreiauf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eineEntschädigung geleistet zu haben.

c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten unsunsere Entschädigung in vollem Umfang.

d) Wir leisten oder bilden Rückstellungen in der Vollkaskoversiche-rung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherungfällt.

e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur aus folgendemGrund in Anspruch:

• Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflicht-versicherung haftet für das Schadenereignis zwar in vollem Um-fang,

• Sie haben aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinenAnspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teil-weise versagt hat.

(2) Schadenbelasteter VerlaufEin schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor,

• wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrereSchadenereignisse melden,

• für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bildenmüssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach Absatz 1abis 1e.

Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schaden-frei und wir leisten erst in einem folgenden Kalenderjahr Entschädi-gungen oder bilden Rückstellungen, gilt: Es kommt für die Rück-stufung auf das Datum des Schadenereignisses an. Dies bedeutet,dass wir Ihren Vertrag in dem, dem Schadenereignis folgendenKalenderjahr zurückstufen.

11.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden?

(1) Freiwillige Rückerstattung unserer EntschädigungSie können in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung eineRückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung frei-willig zurückerstatten. Freiwillig bedeutet in diesem Fall ohne ver-tragliche oder gesetzliche Verpflichtung.

Erhalten wir einen Teil der geleisteten Schadenaufwendungen voneinem Dritten zurückerstattet, wird der Vertrag als schadenfrei be-handelt. Dies gilt nur, wenn Sie uns die verbleibenden Aufwendun-gen zurückerstatten.

Teil C - Allgemeine Regelungen11. Schadenfreiheitsrabatt-System

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(2) Unterrichtung über die Höhe unserer Entschädigung in derKfz-HaftpflichtversicherungIn der Kfz-Haftpflichtversicherung unterrichten wir Sie nach Ab-schluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Zahlungan den Geschädigten, wenn diese nicht mehr als 1.000 Euro be-trägt.

Wenn wir nach der Mitteilung der Höhe unserer Zahlungen weitereZahlungen erbringen müssen, gilt: Die danach erfolgten Zahlungenführen nicht mehr zu einer Erhöhung Ihres Rückerstattungsbe-trags.

(3) Antrag innerhalb von sechs MonatenDen Antrag auf Freistellung des Versicherungsvertrags von demgemeldeten Schaden müssen Sie innerhalb von sechs Monatenstellen. Die Frist beginnt zu laufen:

• In der Kfz-Haftpflichtversicherung ab Zugang der Mitteilung nachAbsatz 2.

• In der Vollkaskoversicherung nach Zugang der Entschädigungs-leistung.

11.6 Wie kann ein Schadenverlauf eines anderen Ver-

trags übernommen werden?

(1) Fälle, in denen der Schadenverlauf übernommen werdenkannIn nachfolgenden Fällen übernehmen wir den Schadenverlauf ei-nes anderen Vertrags auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs.

Es spielt dabei keine Rolle, ob der andere Vertrag bei uns oder ei-nem anderen Versicherer bestand.

a) FahrzeugwechselSie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahr-zeugs angeschafft.

b) RabatttauschSie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderesFahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversi-cherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Scha-denverlaufs.

Sie versichern ein weiteres Fahrzeug, das überwiegend von dem-selben Personenkreis benutzt werden soll wie das bereits versi-cherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf vondem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.

c) Schadenverlauf einer anderen PersonDas Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ih-nen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schaden-verlaufs.

d) VersichererwechselSie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zuuns gewechselt.

e) Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haft-pflicht- und der VollkaskoversicherungWir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und inder Vollkaskoversicherung nur zusammen.

(2) Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenver-laufs von einer anderen PersonWir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Personnur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Personüberwiegend von Ihnen gefahren wurde. Dies gilt nur unter den fol-genden zusätzlichen Voraussetzungen:

a) Es handelt sich bei der anderen Person um• Ihren Ehepartner,• Ihren Lebenspartner,• Ihre Eltern,• Ihre Kinder oder• Ihre Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern und

Schwiegerkinder oder• eine juristische Person.

b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderenPerson überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzugehört insbesondere

• die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis da-für, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einergültigen Fahrerlaubnis waren.

c) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenver-laufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheits-rabatt in vollem Umfang auf.

d) Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegtbei der Übernahme nicht mehr als zehn Jahre zurück.

11.7 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versiche-rungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?

(1) Im Jahr der Beendigung der UnterbrechungNach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes ( Außer-betriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Ver-tragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:

a) Bestand der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung min-destens sechs Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf,als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.

b) Bestand der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung weni-ger als sechs Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf,wie er vor der Unterbrechung bestand.

c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, gilt: Wir über-nehmen den Schadenverlauf nicht. Der Vertrag wird gemäß Ziffer11.3 eingestuft.

Ziffer 11.3 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Im FolgejahrIn dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich dieEinstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach,wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Über-nahme bestand:

a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernah-me mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend sei-nes Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr be-standen.

b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernah-me weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotzschadenfreien Verlaufs.

11.8 Wie wird nach Betriebsübergang der Schadenver-lauf übernommen?

Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge über-nommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeugeunter folgenden Voraussetzungen:• Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha-

denverlaufs durch Sie einverstanden. Er gibt damit den Scha-denfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.

• Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Be-triebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.

11.9 Welche Einstufung gilt nach Abgabe des Scha-denverlaufs?

Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversi-cherung können nur zusammen abgegeben werden.

Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wirdiesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Ver-trags bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-KlasseM oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.

Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ih-res Vertrags nachzuerheben.

11.10 Wie erhalten wir Auskünfte über den Schadenver-lauf und welche Rechte haben wir bei Abweichun-gen?

(1) Auskünfte, die wir vom Vorversicherer einholenWir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs fol-gende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:• Art und Verwendung des Fahrzeugs,• Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,

Teil C - Allgemeine Regelungen11. Schadenfreiheitsrabatt-System

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• Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und derVollkaskoversicherung,

• Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs,die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkthaben,

• ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von dreiJahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dassZahlungen geleistet worden sind und

• ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechen-de Auskünfte erteilt worden sind.

(2) Auskünfte, die wir von der Gemeinschaftseinrichtung derVersicherer einholenGeben Sie in Ihrem Antrag keine Vorversicherung an, sind wir be-rechtigt, dies durch Abfrage bei der zuständigen Gemeinschafts-einrichtung der Versicherer zu überprüfen. Hierzu dürfen wir nach-fragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer in die SF-KlassenM, 0 oder S einzustufen war. Die zuständige Gemeinschaftsein-richtung ist derzeit die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glo-ckengießerwall 1, 20095 Hamburg.

(3) Unser Anpassungsrecht bei AbweichungenWir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antraggenannten Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entspre-chend den Angaben des Vorversicherers über Ihren tatsächlichenSchadenverlauf zu ändern.

11.11 Welche Auskünfte über Ihren Schadenverlauf ge-ben wir weiter?

(1) Weitergabe von Auskünften an einen nachfolgenden Versi-chererVersichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haft-pflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem an-deren Versicherer, sind wir berechtigt, diesem Auskünfte zu ertei-len. Auf Anfrage sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem Aus-künfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug zu geben.Der Umfang entspricht den Auskünften, die auch wir vom Vorversi-cherer nach Ziffer 11.10 Absatz 1 einholen können.Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schaden-verlauf. Sondereinstufungen werden nicht berücksichtigt.

(2) Weitergabe von Auskünften an die Gemeinschaftseinrich-tung der VersichererIst Ihr Vertrag bei Beendigung nach der maßgeblichen Tabelle zumSF-Klassen-System in Ziffer 11.12 in die SF-Klasse M, 0 oder Seingestuft oder wäre er bei Fortbestehen dort einzustufen, sind wirberechtigt, dies der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung derVersicherer mitzuteilen. Dies ist derzeit die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg.Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer abrufbar sein (sie-he Ziffer 11.10).

11.12 Tabellen zum SF-Klassen-System

(1) Einstufung von Pkw in SF-Klassen und BeitragssätzeDauer des schadenfreien und unun-terbrochenen Verlaufs

Schadenfrei-heitsklasse(SF)

Beitragssätzein %

KH FV

fünfunddreißig und mehr Kalender-jahre

SF 35 20 20

vierunddreißig Kalenderjahre SF 34 21 21

dreiunddreißig Kalenderjahre SF 33 21 22

zweiunddreißig Kalenderjahre SF 32 22 22

einunddreißig Kalenderjahre SF 31 22 22

dreißig Kalenderjahre SF 30 22 23neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29 23 23

achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28 23 23

siebenundzwanzig Kalenderjahre SF 27 23 24

sechsundzwanzig Kalenderjahre SF 26 24 24fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25 24 25

vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 25 25

dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 25 25

zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 26 26

einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 26 26zwanzig Kalenderjahre SF 20 27 27

neunzehn Kalenderjahre SF 19 27 28

achtzehn Kalenderjahre SF 18 28 28

siebzehn Kalenderjahre SF 17 29 29

sechzehn Kalenderjahre SF 16 30 30fünfzehn Kalenderjahre SF 15 30 30

vierzehn Kalenderjahre SF 14 31 31

dreizehn Kalenderjahre SF 13 32 32

zwölf Kalenderjahre SF 12 33 33

elf Kalenderjahre SF 11 35 34zehn Kalenderjahre SF 10 36 35

neun Kalenderjahre SF 9 37 37

acht Kalenderjahre SF 8 39 38

sieben Kalenderjahre SF 7 41 39sechs Kalenderjahre SF 6 43 41

fünf Kalenderjahre SF 5 45 43

vier Kalenderjahre SF 4 48 45

drei Kalenderjahre SF 3 51 47

zwei Kalenderjahre SF 2 55 50ein Kalenderjahr SF 1 60 53

SF 1/2 74 56

S 84 -

0 94 58

M 133 84

(2) Rückstufung im Schadenfall bei Pkwa) Kfz-Haftpflichtversicherung

bei 1Schaden

bei 2Schäden

bei 3Schäden

bei 4 und mehrSchäden

aus Klasse nachKlasse

SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 M

SF 34 SF 17 SF 7 SF 1 M

SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 M

SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 MSF 31 SF 15 SF 6 SF 1 M

SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 M

SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 M

SF 28 SF 14 SF 5 SF 1 M

SF 27 SF 13 SF 5 SF 1 MSF 26 SF 13 SF 5 SF 1 M

SF 25 SF 12 SF 4 SF 1/2 M

SF 24 SF 12 SF 4 SF 1/2 M

SF 23 SF 11 SF 4 SF 1/2 M

SF 22 SF 11 SF 4 SF 1/2 MSF 21 SF 10 SF 3 SF 1/2 M

SF 20 SF 10 SF 3 SF 1/2 M

SF 19 SF 9 SF 3 SF 1/2 M

SF 18 SF 9 SF 2 S M

SF 17 SF 8 SF 2 S MSF 16 SF 8 SF 2 S M

SF 15 SF 7 SF 1 0 M

SF 14 SF 6 SF 1 0 M

SF 13 SF 6 SF 1 0 MSF 12 SF 5 SF 1 0 M

SF 11 SF 5 SF 1 0 M

SF 10 SF 4 SF 1/2 0 M

SF 9 SF 3 SF 1/2 0 M

SF 8 SF 3 SF 1/2 0 M

Teil C - Allgemeine Regelungen11. Schadenfreiheitsrabatt-System

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SF 7 SF 2 SF 1/2 0 M

SF 6 SF 2 S M M

SF 5 SF 1 S M MSF 4 SF 1 0 M M

SF 3 SF 1 0 M M

SF 2 SF 1/2 0 M M

SF 1 SF 1/2 0 M M

SF 1/2 0 M M MS 0 M M M

0 M M M M

M M M M M

b) Vollkaskoversicherung

bei 1Schaden

bei 2Schäden

bei 3Schäden

bei 4 und mehrSchäden

aus Klasse nachKlasse

SF 35 SF 26 SF 16 SF 8 M

SF 34 SF 22 SF 12 SF 5 M

SF 33 SF 21 SF 12 SF 5 MSF 32 SF 20 SF 12 SF 5 M

SF 31 SF 20 SF 11 SF 5 M

SF 30 SF 19 SF 11 SF 5 M

SF 29 SF 18 SF 10 SF 4 MSF 28 SF 18 SF 10 SF 4 M

SF 27 SF 17 SF 9 SF 4 M

SF 26 SF 16 SF 9 SF 4 M

SF 25 SF 16 SF 8 SF 3 M

SF 24 SF 15 SF 8 SF 3 MSF 23 SF 14 SF 7 SF 2 M

SF 22 SF 14 SF 7 SF 2 M

SF 21 SF 13 SF 6 SF 1 M

SF 20 SF 12 SF 6 SF 1 M

SF 19 SF 12 SF 5 SF 1/2 MSF 18 SF 11 SF 5 SF 1/2 M

SF 17 SF 10 SF 5 SF 1/2 M

SF 16 SF 10 SF 4 SF 1/2 M

SF 15 SF 9 SF 4 SF 1/2 MSF 14 SF 8 SF 3 0 M

SF 13 SF 7 SF 3 0 M

SF 12 SF 7 SF 2 0 M

SF 11 SF 6 SF 1 0 M

SF 10 SF 5 SF 1 0 MSF 9 SF 5 SF 1/2 0 M

SF 8 SF 4 SF 1/2 0 M

SF 7 SF 3 0 M M

SF 6 SF 2 0 M M

SF 5 SF 2 0 M MSF 4 SF 1 0 M M

SF 3 SF 1/2 0 M M

SF 2 0 M M M

SF 1 0 M M M

SF 1/2 0 M M M0 M M M M

M M M M M

12. Beitragsänderung aufgrund tariflicherMaßnahmen

Inhalt dieses Abschnitts:12.1 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags im

Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung?12.2 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags im

Baustein Kaskoversicherung?12.3 Wie teilen wir Ihnen die Neukalkulation mit?12.4 Welche Rechte haben Sie im Falle einer Beitrags-

erhöhung?12.5 Wie wirkt sich eine gesetzlich angeordnete Erhö-

hung des Leistungsumfangs im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung auf den Beitrag aus?

12.6 Unter welchen Voraussetzungen kann sich dasSF-Klassen-System ändern und welche Rechtehaben Sie in diesem Fall?

12.1 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags imBaustein Kfz-Haftpflichtversicherung?

(1) Jährliche NeukalkulationWir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung während der Vertragslaufzeit einmal im Ka-lenderjahr nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungs-mathematik und Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Bei derNeukalkulation werden die Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge,die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleich-artigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Die Neu-kalkulation richtet sich nach der Schaden- und Kostenentwicklungin der Vergangenheit sowie nach der voraussichtlichen Schaden-und Kostenentwicklung bis zum Ende des Kalenderjahres, welchesdem Jahr der Neukalkulation folgt. Wir sind dabei berechtigt, diestatistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der DeutschenVersicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des unabhängi-gen Treuhänders zu den Typ- und Regionalklassen bei der Neu-kalkulation zu berücksichtigen. Individuelle Beitragszuschläge und-abschläge bleiben von der Neukalkulation unberührt.

(2) Auswirkung auf den BeitragErgibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisher kalku-lierten Schaden- und Kostenbedarf, sind wir verpflichtet, den bishe-rigen Beitrag abzusenken. Ergibt die Neukalkulation einen höherenals den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, haben wirdas Recht, den Beitrag in diesem Umfang zu erhöhen.

(3) Wirksamwerden der NeukalkulationDer neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versiche-rungsjahrs wirksam.

12.2 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags imBaustein Kaskoversicherung?

Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag im Baustein Kas-koversicherung während der Vertragslaufzeit einmal im Kalender-jahr nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathe-matik und Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Die Regelun-gen gemäß Ziffer 12.1 gelten entsprechend.

12.3 Wie teilen wir Ihnen die Neukalkulation mit?

Erhöht sich infolge der Neukalkulation nach Ziffer 12.1 der Beitrag,sind wir verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag spätestens einenMonat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung mitzuteilen. Mitdieser Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht nach Zif-fer 12.4 Absatz 1 hinweisen.

Ermäßigt sich infolge der Neukalkulation nach Ziffer 12.1 der Bei-trag, teilen wir Ihnen dies mittels der Beitragsrechnung oder derAnkündigung der Beitragsabbuchung mit.

12.4 Welche Rechte haben Sie im Falle einer Beitrags-erhöhung?

(1) KündigungsrechtErhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach Zif-fer 12.1 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Mo-

Teil C - Allgemeine Regelungen12. Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen

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nats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündi-gen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu demZeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.

(2) Umwandlungsrecht im Baustein KaskoversicherungAnstatt zu kündigen können Sie im Baustein Kaskoversicherung in-nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Bei-tragserhöhung verlangen, dass eine andere Selbstbeteiligung giltoder eine Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherungumgewandelt wird.

12.5 Wie wirkt sich eine gesetzlich angeordnete Erhö-hung des Leistungsumfangs im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung auf den Beitrag aus?

Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, denBeitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einerVerordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, denLeistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.

12.6 Unter welchen Voraussetzungen kann sich dasSF-Klassen-System ändern und welche Rechtehaben Sie in diesem Fall?

Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für die SF-Klassen nachZiffer 11 zu ändern, wenn diese Änderungen ein angemessenesVerhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistunggewährleisten und den anerkannten Grundsätzen der Versiche-rungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen.

Änderungen des SF-Klassen-Systems finden vom Beginn desnächsten Versicherungsjahres an Anwendung. Wir können die Än-derung des SF-Klassen-Systems mit einer Neukalkulation des Bei-trags nach Ziffer 12.1 verbinden.

Wir sind verpflichtet, Ihnen die Änderung spätestens einen Monatvor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitzuteilen und Sieschriftlich über Ihr Kündigungsrecht zu belehren.

Ändern wir das SF-Klassen-System, können Sie den Vertrag inner-halb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Ände-rung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.

13. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ih-nen eingetretenen Umstands

Inhalt dieses Abschnitts:13.1 Wie kann sich Ihr Beitrag aufgrund der Regelun-

gen zum SF-Klassen-System ändern?13.2 Wie wirkt sich eine Änderung bei den Merkmalen

zur Beitragsberechnung aus?13.3 Was müssen Sie uns im Zusammenhang mit den

Merkmalen zur Beitragsberechnung mitteilen?13.4 Was müssen Sie bei einer Änderung der Art und

Verwendung des Fahrzeugs beachten?13.5 Wie wirkt es sich auf den Beitrag aus, wenn die

tatsächliche Jahresfahrleistung von der angege-benen abweicht?

13.1 Wie kann sich Ihr Beitrag aufgrund der Regelun-gen zum SF-Klassen-System ändern?

Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System nach Ziffer 11 ändern.

13.2 Wie wirkt sich eine Änderung bei den Merkmalenzur Beitragsberechnung aus?

(1) Welche Änderungen werden berücksichtigt?Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versiche-rungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberech-nung" aufgeführtes Merkmal, berechnen wir den Beitrag neu. Dieskann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhungführen.

(2) Auswirkung auf den BeitragDer neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleis-tung, gilt abweichend von Satz 1 der neue Beitrag rückwirkend abBeginn des Versicherungsjahres, in dem sich die Jahresfahrleis-tung geändert hat.

13.3 Was müssen Sie uns im Zusammenhang mit denMerkmalen zur Beitragsberechnung mitteilen?

(1) Anzeige von ÄnderungenDie Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift"Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müs-sen Sie uns unverzüglich anzeigen.

(2) Überprüfung der Merkmale zur BeitragsberechnungWir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berück-sichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anfor-derung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nach-weise vorzulegen.

(3) Folgen von unzutreffenden AngabenHaben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsbe-rechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist des-halb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Wir sind be-rechtigt, den Beitrag zu berichtigen. Dies erfolgt rückwirkend zudem Zeitpunkt, zu dem der unzutreffende oder nicht gemeldeteUmstand beitragswirksam geworden wäre. Der berichtigte Beitragergibt sich aus den tatsächlich vorliegenden Merkmalen zur Bei-tragsberechnung.

Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Ände-rungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedrigerBeitrag berechnet worden, gilt: Zusätzlich zur Beitragserhöhung isteine Vertragsstrafe in Höhe des angepassten Jahresbeitrags zuzahlen. Wir verzichten in diesem Fall auf unsere gesetzlichenRechte aus Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und Ge-fahrerhöhung.

(4) Folgen von NichtangabenWenn Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweisevorzulegen, schuldhaft nicht nachkommen, gilt: Wir sind berechtigt,den Beitrag rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums nachden für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen. Vorausset-zung ist: • Wir haben Sie in Textform (zum Beispiel per Brief, Fax, E-

Mail) auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrun-de gelegten Annahmen hingewiesen.

• Wir haben Ihnen eine Antwortfrist von mindestens 4 Wochen ge-setzt.

• Sie haben auch innerhalb der von uns gesetzten Antwortfrist diezur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestäti-gungen oder Nachweise nicht nachgereicht.

Erbringen Sie die Bestätigung oder den Nachweis erst nach bereitserfolgter Neuberechnung, berichtigten wir erst für das folgendeVersicherungsjahr. Maßgeblich für die Berichtigung ist der Zeit-punkt der Fälligkeit des ersten Beitrags für das folgende Versiche-rungsjahr.

13.4 Was müssen Sie bei einer Änderung der Art undVerwendung des Fahrzeugs beachten?

(1) AnzeigepflichtÄndert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art undVerwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen (sieheauch Teil B Ziffer 8). Bei der Zuordnung nach der Verwendung desFahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit,wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.

(2) KündigungsrechtÄndert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs, können wirden Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachwei-sen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr-lässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Mo-nat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

(3) Recht zur BeitragsanpassungAnstatt zu kündigen können wir den Beitrag anpassen. Erhöhenwir den Beitrag um mehr als 10%, können Sie den Vertrag inner-

Teil C - Allgemeine Regelungen13. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands

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halb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-tung einer Frist kündigen.

13.5 Wie wirkt es sich auf den Beitrag aus, wenn dietatsächliche Jahresfahrleistung von der angege-benen abweicht?

Weicht die tatsächliche Jahresfahrleistung von der von Ihnen an-gegebenen Jahresfahrleistung ab, sind wir berechtigt und verpflich-tet, den Beitrag so anzupassen wie dies unserem Tarif für die tat-sächliche Jahresfahrleistung entspricht.

Die Jahresfahrleistung wird ermittelt durch eine Abfrage des Kilo-meterstands bei Vertragsbeginn und etwa jährlichen Abfragen desKilometerstands während der Vertragslaufzeit. Ist der Zeitraumzwischen zwei Kilometerstandsabfragen länger als ein Jahr, wirddie Jahresfahrleistung wie folgt ermittelt: Insgesamt während desBerechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die An-zahl der Wochen des Berechnungszeitraums mal 52.

Der angepasste Beitrag gilt rückwirkend zum Beginn des Abfrage-zeitraums.

14. Meinungsverschiedenheiten

An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmalnicht zufrieden sind?

(1) VersicherungsombudsmannWenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrie-den sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem vonIhnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an denOmbudsmann für Versicherungen wenden:

Versicherungsombudsmann e.V.Postfach 08063210006 Berlin

E-Mail: [email protected]: www.versicherungsombudsmann.de

Tel.: 0800 3696000Fax: 0800 3699000

Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und für Ver-braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben unsverpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Sofern Sie als Verbraucher den Versicherungsvertrag auf elektro-nischem Wege (z.B. über eine Website oder via E-Mail) geschlos-sen haben, können Sie für Ihre Beschwerde auch die von der Eu-ropäischen Kommission eingerichtete Online-Streitbeilegungsplatt-form (Website: ec.europa.eu/consumers/odr/) nutzen. Ihre Be-schwerde wird von dort an den Versicherungsombudsmann e.V.weitergeleitet.

(2) VersicherungsaufsichtSind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei-nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, könnenSie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Ver-sicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)Sektor VersicherungsaufsichtGraurheindorfer Straße 10853117 Bonn

E-Mail: [email protected] Tel.: 0228 4108-0

Fax: 0228 4108-1550

Bitte beachten Sie, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht (BaFin) keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfäl-le nicht verbindlich entscheiden kann.

(3) RechtswegAußerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschrei-ten.

Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Scha-dens in der Kaskoversicherung können Sie auch das Sachverstän-

digenverfahren nach Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 4nutzen.

15. Deutsches Recht

Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?

Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.

16. Zuständiges Gericht

Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

(1) Zuständiges Gericht für Ihre KlagenSie können aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-rungsvermittlung bei dem Gericht Klage erheben, das für unserenGeschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Ver-trag verwaltet.

Alternativ können Sie bei dem Gericht Klage erheben, in dessenBezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Fallskein Wohnsitz besteht, gilt der Ort, an dem Sie Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.

In folgenden Fällen bestimmt sich das zuständige Gericht nachdem Geschäftssitz:

• Der Versicherungsnehmer ist eine juristische Person (z.B. eineAktiengesellschaft oder eine GmbH) oder

• der Versicherungsnehmer ist eine parteifähige Personengesell-schaft (z.B. eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kom-manditgesellschaft).

Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, dienicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, könnenSie auch dort Klage erheben.

(2) Zuständiges Gericht für unsere KlagenWir können aus dem Versicherungsvertrag bei dem Gericht Klageerheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung IhrenWohnsitz haben. Falls kein Wohnsitz besteht, gilt der Ort, an demSie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

In folgenden Fällen bestimmt sich das zuständige Gericht nachdem Geschäftssitz:

• Der Versicherungsnehmer ist eine juristische Person (z.B. eineAktiengesellschaft oder eine GmbH) oder

• der Versicherungsnehmer ist eine parteifähige Personengesell-schaft (z.B. eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kom-manditgesellschaft).

Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz nochIhr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind, können wir Klage beifolgendem Gericht erheben: Bei dem Gericht, das für unseren Ge-schäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Vertragverwaltet. Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmereine juristische Person oder eine parteifähige Personengesell-schaft ist und sein Geschäftssitz unbekannt ist.

(3) Versicherungsnehmer außerhalb der Europäischen Union,Islands, Norwegens oder der SchweizWenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäi-schen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, kön-nen sowohl Sie als auch wir Klage aus dem Versicherungsvertragoder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gerichterheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

(4) Schädigendes Ereignis im AuslandWenn Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichenAufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland haben und einversichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt, gilt: Klagenkönnen trotzdem ausschließlich vor einem deutschen Gericht erho-ben werden.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, ge-wöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland ha-ben, gilt: Die zuständigen deutschen Gerichte ergeben sich ausden Absätzen 1 und 2. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Klageerhe-bung Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäfts-

Teil C - Allgemeine Regelungen14. Meinungsverschiedenheiten

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sitz nicht in Deutschland haben, können Klagen bei dem Gerichterhoben werden, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

Wenn nach dem Gesetz weitere deutsche Gerichtsstände be-stehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kön-nen, können Sie auch dort Klage erheben.

17. Verjährung

Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Ge-setz?

(1) Verjährungsfrist und maßgebliche gesetzliche RegelungenDie Ansprüche aus dem Vertrag verjähren gemäß § 195 Bürgerli-ches Gesetzbuch (BGB) in drei Jahren. Einzelheiten zu Beginn,Dauer und Unterbrechung der Verjährung sind in §§ 195 bis 213Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

(2) Hemmung der Verjährung während unserer Leistungsprü-fungWenn ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet wurde,ist dessen Verjährung bis zu folgendem Zeitpunkt gehemmt: Bis zudem Zeitpunkt zu dem Ihnen oder dem Anspruchsteller unsere Ent-scheidung in Textform zugeht. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail,ein Brief oder ein Telefax die Textform.

Teil C - Allgemeine Regelungen17. Verjährung

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Erläuterung von Fachausdrücken

Hier erläutern wir Ihnen wichtige Fachausdrücke. Möglicherweisesind nicht alle Fachausdrücke in Ihren Versicherungsbedingungenenthalten.

Abzug neu für altWenn bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauschtwerden müssen, gilt: Erfährt das Auto dadurch eine Wertsteige-rung, kann der Versicherer einen dem Alter und der Abnutzung deralten Teile entsprechenden Betrag abziehen.

AußerbetriebsetzungDie Außerbetriebsetzung ist ein Begriff aus dem Kfz-Zulassungs-recht. Der Begriff wird verwendet, wenn ein Fahrzeug entwedervorübergehend oder endgültig stillgelegt wird. Das Kennzeichenwird mit erfolgter Außerbetriebsetzung nach kurzer Zeit wieder frei-gegeben. Wenn der gleiche Halter das gleiche Fahrzeug wiederauf seinen Namen zulassen möchte ( Wiederzulassung), kann eram Tag der Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde einekostenpflichtige Reservierung beantragen.

CampingfahrzeugCampingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahr-zeuge zugelassen sind.

Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)Seit 01.03.2008 löst die elektronische Versicherungsbestätigung(eVB) im Zulassungsverfahren die früher verwendete Versiche-rungsbestätigung bzw. Doppelkarte ab. Als Nachweis des Versi-cherungsschutzes genügt der Zulassungsbehörde seitdem dieNennung der elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer.Die erforderlichen Daten werden vom Versicherer elektronisch andie Zulassungsbehörde übermittelt.

FahrzeugwechselWenn Sie während der Laufzeit Ihrer Kfz-Versicherung Ihren altenWagen veräußern oder außerbetriebsetzen und ein anderesFahrzeug auf sich zulassen, gilt dies als Fahrzeugwechsel.

GesamtneuwertUnter Gesamtneuwert versteht man im Zusammenhang mit denmitversicherten Teilen den Preis, der bei Neuanschaffung für dieTeile bezahlt wurde.

Gesetzliche MindestversicherungssummeDer Gesetzgeber schreibt im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)für die Kfz-Haftpflichtversicherung vor, welche Versicherungssum-men der Versicherungsschutz mindestens aufweisen muss.

Die gesetzlichen Versicherungssummen betragen derzeit:• 7,5 Mio. Euro für Personenschäden• 1.220.000 Euro für Sachschäden• 50.000 Euro für reine Vermögensschäden

Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)Die Internationale Versicherungskarte wird umgangssprachlich we-gen ihrer Farbe Grüne Karte genannt. Sie ist Bestandteil eines in-ternationalen Systems zum Nachweis ausreichenden Versiche-rungsschutzes bei Auslandsfahrten. Mit der Internationalen Versi-cherungskarte kann man innerhalb der Mitgliedsstaaten mit derKfz-Haftpflichtversicherung des Herkunftslandes in andere Ländereinreisen. Es ist nicht notwendig an der Grenze eine dem nationa-len Recht entsprechende Versicherungsdeckung nachzukaufen. Inden meisten Ländern muss die Internationale Versicherungskarteheute nicht mehr an der Grenze vorgezeigt werden. Es genügt dasamtliche Kennzeichen als Nachweis (sog. Kennzeichenabkom-men). Trotzdem empfehlen wir bei Auslandsfahrten grundsätzlichdas Mitführen einer Internationalen Versicherungskarte.

KraftradKraftrad ist die amtliche Bezeichnung für ein Motorrad. Als Krafträ-der gelten zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen, die einamtliches Kennzeichen führen müssen.

LeichtkraftradAls Leichtkraftrad bezeichnet man Krafträder mit einer Nennleis-tung von nicht mehr als 11 kW und mit einem Hubraum von mehrals 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm.

MietwagenEntgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch gilt als Mietwagen einFahrzeug, das gewerblich mit Stellung eines Fahrers vermietetwird. Ein Fahrzeug, das ohne Fahrer vermietet wird, ist ein

Selbstfahrervermietfahrzeug.

ObliegenheitObliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich geregelte Pflichtendes Versicherungsnehmers, deren Nichtbeachtung zur Kündigungund zur vollen oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherersführen kann. Anders als bei Rechtspflichten kann der Versichererdie Erfüllung einer Obliegenheit nicht einklagen.

PkwPkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mitAusnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-fahrzeugen.

QuadEin Quad ist ein kleines Geländefahrzeug für ein bis zwei Perso-nen mit vier Rädern. Der Fahrer sitzt wie bei einem Motorrad aufeinem Sattel und lenkt das Quad über einen Motorradlenker.

SaisonkennzeichenEin Saisonkennzeichen kann für einen Zeitraum von mindestenszwei bis höchstens elf Monaten beantragt werden, wenn ein Fahr-zeug (z.B. ein Motorrad) nicht das ganze Jahr genutzt werden soll.Beim Saisonkennzeichen wird der Saisonzeitraum zusätzlich aufdas Schild geprägt.

SelbstfahrervermietfahrzeugSelbstfahrervermietfahrzeuge werden im allgemeinen Sprachge-brauch als Mietwagen bezeichnet. Es handelt sich um Fahrzeu-ge, die gewerblich ohne Stellung eines Fahrers vermietet werden.

TextformTextform bedeutet, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werdenmüssen:

• Die Erklärung muss mit einem zur dauerhaften Wiedergabe ge-eignetem Medium übermittelt werden und

• Die Person des Erklärenden muss genannt werden.

Beispielsweise erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax dieTextform, sofern der Absender daraus erkennbar ist.

UmweltschadensgesetzDas am 14. November 2007 in Kraft getretene Umweltschadensge-setz regelt eine neue öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschä-den. Nach dem Umweltschadensgesetz kann die Behörde vomVerursacher die Sanierung des entstandenen Umweltschadensverlangen (z.B. die Neuanlage eines Biotops).

UnterversicherungUnterversicherung bedeutet, dass die vereinbarte Versicherungs-summe niedriger als der Versicherungswert ist .

VersicherungsnehmerDer Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung be-antragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt.Die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte undPflichten betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer als Ver-tragspartner.

VersicherungssummeDie vereinbarte Versicherungssumme zeigt in der Schadenversi-cherung (z.B. in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bis zu welcherObergrenze der Versicherer Schäden ersetzt. In der Summenversi-cherung legt die vereinbarte Versicherungssumme direkt die Höheder im Versicherungsfall zu erbringenden Versicherungsleistungfest. Dies ist z.B. in der Unfallversicherung der Fall.

WiederzulassungVon einer Wiederzulassung spricht man, wenn ein Fahrzeug nacheiner Außerbetriebsetzung wieder zugelassen werden soll. Einaußer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält ein neues Kennzeichen,wenn nicht das vorherige Kennzeichen bei der Außerbetriebset-zung reserviert wurde.

Erläuterung von Fachausdrücken

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WildschadenAls Wildschaden gilt ein Zusammenstoß des in Fahrt befindlichenFahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bun-desjagdgesetzes. Als Haarwild bezeichnet man z.B. ein Reh oderein Wildschwein.

Erläuterung von Fachausdrücken

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