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Stadt Pirmasens 48. Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplans WZ 121 "Südlich der Blocksbergstraße" Begründung Planfassung zum Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB Ausfertigungsexemplar Stand: 01.04.2016 {zuletzt ergänzt am 12.05.2016 um Verfahrensvermerke}

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Stadt Pirmasens

48. Flächennutzungsplanänderung

im Bereich des Bebauungsplans WZ 121

"Südlich der Blocksbergstraße"

Begründung

Planfassung zum Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB

Ausfertigungsexemplar

Stand: 01.04.2016

{zuletzt ergänzt am 12.05.2016 um Verfahrensvermerke}

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Stadt Pirmasens 48. Flächennutzungsplanänderung 3

Begründung Stand: 01.04.2016

Inhaltsverzeichnis

I. PLANTEIL .......................................................................................... 6

1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Pirmasens im Bereich des Bebauungsplans WZ 121 „Südlich der Blocksbergstraße“...............................6

2 Teiländerung des Flächennutzungsplans der Stadt Pirmasens im Bereich des Bebauungsplans WZ 121 „Südlich der Blocksbergstraße“........................7

II. TEXTTEIL ........................................................................................... 8

1 Ausgangslage/ Planungsanlass...........................................................................8

2 Plangebiet ..............................................................................................................9

3 Bisherige Darstellungen der vorbereitenden Bauleitplanung...........................9

4 Übergeordnete Planungen und Verfahren ........................................................10

4.1 Einfügen in die Gesamtplanung ................................................................................... 10

4.2 Planung L 484 Ortsumgehung Niedersimten................................................................ 11

5 Planinhalte/ Planungsziele und –grundsätze....................................................12

6 Wesentliche Belange und Auswirkungen der Planung....................................12

6.1 Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden .................................................................................................... 12

6.2 Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Wirtschaft ........................................................... 12

6.3 Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse.................................................. 12

6.4 Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes, einschließlich Natur und Landschaft ................................................................................................................... 12

6.5 Auswirkungen auf den Verkehr .................................................................................... 13

6.6 Technische Infrastruktur / Ver- und Entsorgung ........................................................... 13

6.7 Auswirkungen auf Emissionsniveau ............................................................................. 13

7 Ergebnisse der Beteiligungen und der Abwägung ..........................................14

7.1 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange........................... 14

7.1.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB.................................................14 7.1.2 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB (Offenlage).................................................14

7.2 Beteiligung der Öffentlichkeit........................................................................................ 14

7.2.1 Frühzeitige Beteiligung nach § 4 (1) BauGB (Scoping) ............................................................14 7.2.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB .....15 7.2.3 Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ...................................................15 7.2.4 Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände an der Bauleitplanung gem. § 18

BNatSchG i.V.m § 63 BNatSchG ..............................................................................................15

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4 48. Flächennutzungsplanänderung Stadt Pirmasens

Begründung Stand: 01.04.2016

III. UMWELTBERICHT ...........................................................................16

1 Einleitung.............................................................................................................16

1.1 Erfordernis des Umweltberichts/ gesetzliche Vorgaben................................................ 16

1.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der 48. Flächennutzungsplanänderung .............................................................................. 16

1.3 Umweltschutzziele in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen und Art der Berücksichtigung bei der Planaufstellung..................................................................... 16

1.4 Methodik der Umweltprüfung ....................................................................................... 17

2 Umweltprüfung....................................................................................................17

2.1 Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung, berücksichtigte Umweltschutzziele und Umweltbelange ..................................................................................................... 17

2.1.1 Räumlicher Umfang der Umweltprüfung................................................................................... 18

2.2 Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach Anlage 1 Nr. 2d der Anlage 1 zum BauGB........................................................................................ 19

2.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Ist-Zustand).................................................................................................................................................. 19

2.2.1.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt....................................... 19

2.2.1.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sowie die Vermeidung von Emissionen ......................................... 20

2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Nullfall) .................................................................................................................... 20

2.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung (Planfall).................................................................................................................................................. 21

2.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen................................................................................................................ 21

2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativenprüfung) ............... 21

2.3 Zusätzliche Angaben nach Anlage 1 Nr. 3 der Anlage 1 zum BauGB .......................... 22

2.3.1 Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren sowie Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben.............................................................................................. 22

2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)........... 22 2.3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ............................................................................. 22

IV. VERFAHRENSDOKUMENTATION ..................................................23

I. Rechtsgrundlagen ......................................................................................................23

1 Verfahrensdaten / Beschlüsse ...........................................................................24

1.1 Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) .................................................................. 24

1.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)...................................... 24

1.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)................................. 24

1.4 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) .................................................................. 24

1.5 Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände an der Bauleitplanung gem. § 18 BNatSchG i.V.m § 63 BNatSchG, Aufstellung WZ 123 – Fachbeitrag Naturschutz ...... 25

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Stadt Pirmasens 48. Flächennutzungsplanänderung 5

Begründung Stand: 01.04.2016

1.6 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)............................................ 25

1.7 Feststellungsbeschluss................................................................................................ 25

1.8 Genehmigung und Bekanntmachung........................................................................... 25

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6 48. Flächennutzungsplanänderung Stadt Pirmasens

Begründung Stand: 01.04.2016

I. PLANTEIL

1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Pirmasens im Bereich des Bebauungsplans WZ 121 „Südlich der Blocksbergstraße“

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Begründung Stand: 01.04.2016

2 Teiländerung des Flächennutzungsplans der Stadt Pirmasens im Bereich des Bebauungsplans WZ 121 „Südlich der Blocksbergstraße“

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8 48. Flächennutzungsplanänderung Stadt Pirmasens

Begründung Stand: 01.04.2016

II. TEXTTEIL

1 Ausgangslage/ Planungsanlass

Der Stadt Pirmasens kommt – auch im Hinblick auf den zugehörigen Mittelbereich – eine wichtige Bedeutung für die gewerbliche Entwicklung und damit auch für die Bereitstellung von Arbeitsplätzen zu. Insbesondere für produzierende und handwerkliche Betriebe sind in Pirmasens nur wenige geeignete Flächen verfügbar. Vorhandene Gewerbebrachen können häufig aufgrund der vorhandenen Strukturen - insbesondere in Gemengelagen – nicht oder nur bedingt durch neue gewerbliche Nutzungen in Anspruch genommen werden. Daher bedarf es der Ausweisung neuer Gewerbe- und Industrieflächen.

Ursprüngliches Ziel war es die Lücke zwischen den Gewerbegebieten "Im Erlenteich" im Westen der Kernstadt und den Gewerbegebieten in Winzeln ("Im Gehörnerwald" und "Auf dem neuen Feld") durch den Bau der Blocksbergstr. zu schließen. In erster Linie sollte eine leistungsfähige Straßenverbindung entstehen, die den Hauptteil, sowohl des vorhandenen als auch des durch die Besiedlung der neuen Gewerbegebiete entstehenden gewerblichen (Schwer-)Verkehrs, aus den Wohngebieten und dem Ort Winzeln insgesamt fernhält und der L 600 zuführt. Dies war auch schon Ziel des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes. Nachdem diese Straßenverbindung vorhanden ist, gilt es den Erschließungsvorteil, den diese Straße bringt, durch die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe zu nutzen. Durch Einbau von Aushubmaterial des LBM konnte eine bebaubare (entwässerbare) Fläche geschaffen werden und gleichzeitig der Transport von Aushubmaterial in der Region minimiert werden.

Das vorliegende Plangebiet liegt südlich der Blocksbergstr. zwischen der Straße „An der Steinmauer und dem Anschlusskreisel der L 600 (siehe Abbildung 1):

Durch das Bebauungsplanverfahren WZ 121 „Südlich Blocksbergstr.“ – Ortsbezirk Winzeln sollen die planungsrechtlichen Vorraussetzung zur Arrondierung des bestehenden Gewerbegebietes geschaffen werden.

Im diesem Bebauungsplan, der parallel zur Flächennutzungsplanänderung erstellt wird, soll ein (eingeschränktes) Industriegebiet ausgewiesen werden. Es ist bereits in dem 2011 aufgestellten Gewerbeflächenkonzept der Stadt Pirmasens als potentielle Gewerbefläche verzeichnet und bietet sich durch die verkehrsgünstige Lage unmittelbar an der L 600 für eine gewerbliche Nutzung an; da der zu erwartende zusätzliche Verkehr weitgehend über die L 600 abfließen kann und keine lärmempfindlichen Baugebiete belastet.

Da der Entwurf des Bebauungsplans WZ 121 (Vorgängerverfahren WZ 113 "Zwischen Blocksbergstraße und Gehörnerwald - Verbindungsstraße)" nicht voll aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird ist eine steht eine Änderung in diesem Bereich an.

Der Stadtrat hat deshalb am 16.06.2008 beschlossen, im Parallelverfahren die 48. (Vorgängerverfahren 22.) Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen

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Stadt Pirmasens 48. Flächennutzungsplanänderung 9

Begründung Stand: 01.04.2016

2 Plangebiet

Das Plangebiet umfasst rund 3,59 ha.

Das Gebiet liegt im Westen der Stadt Pirmasens in der Gemarkung Winzeln. Es ist im Norden begrenzt durch die Blocksbergstraße und liegt zwischen dem Plangebiet des WZ 001 „Im Gehörnerwald“ und dem Anschlusskreisel der L 600.

3 Bisherige Darstellungen der vorbereitenden Bauleitplanung

Folgende Änderungen der Darstellungen im Flächennutzungsplan sind notwendig:

� Industriegebiet statt

1) Grünfläche

2) Ländwirtschaftliche Nutzfläche Acker/Wiese

Abbildung 1: Stadtplanausschnitt mit Plangebiet FNP 48

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10 48. Flächennutzungsplanänderung Stadt Pirmasens

Begründung Stand: 01.04.2016

4 Übergeordnete Planungen und Verfahren

Für ein Teilgebiet nördlich und südlich der Blocksbergstraße, gab es einen Bebauungsplanentwurf mit zugehöriger FNP-Änderung dessen Verfahren bis zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage) bearbeitet wurde. Dieser war Grundlage einer vorzeitigen Erlaubnis zum Bau der Blocksbergstraße und diente als Genehmigungsgrundlage für die Ansiedlung erster Gewerbebetriebe, wurde aber nicht zur Rechtskraft geführt.

Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung handelt es sich planungsrechtlich also heute wieder um Grundstücke im Außenbereich, deren Bebauung Bestandsschutz genießt, ansonsten aber von Bebauung grundsätzlich freizuhalten sind. Die Fläche ist in der Planzeichnung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans `82 nicht als Baufläche ausgewiesen.

4.1 Einfügen in die Gesamtplanung

Die vorgesehene bauliche Nutzung gilt als aus der überörtlichen Gesamtplanung entwickelt (siehe Abbildung 2: Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz 2004). In ihrer Stellungnahme hat die SGD als Obere Landesplanungsbehörde der Änderung des FNP bereits zugestimmt. Der Stadt Pirmasens mit ihren Ortsbezirken ist u.a. die Funktion G zugewiesen. Der für die Überarbeitung des Gesamt-FNP erforderliche überarbeitete Landschaftsplanentwurf enthält die Fläche bereits als geplante Gewerbebaufläche.

Abbildung 2: Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz 2004

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Stadt Pirmasens 48. Flächennutzungsplanänderung 11

Begründung Stand: 01.04.2016

4.2 Planung L 484 Ortsumgehung Niedersimten

Für die geplante Ortsumgehung Niedersimten existiert eine Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2010. Auf der Grundlage dieser Machbarkeitsstudie wurde die vom Landesbetrieb Mobilität bestimmte Vorzugsvariante 4 b in den Entwurf des Flächennutzungsplans der Stadt Pirmasens aufgenommen.

Die Bauleitplanung (FNP 48, WZ 121) berücksichtigt in ihrem Wirkungsbereich die sogenannte Variante 4 b der L 484 Ortsumgehung Niedersimten (siehe Planskizze unten).

Abbildung 3: Übersicht Geltungsbereich WZ 121 und geplante Weiterführung L 600 bzw. Ortsumgehung Niedersimten L 484 (Auszug Studie LBM 2010)

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12 48. Flächennutzungsplanänderung Stadt Pirmasens

Begründung Stand: 01.04.2016

5 Planinhalte/ Planungsziele und –grundsätze

Um die künftige Entwicklung angemessen steuern zu können bzw. eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen, hat der Stadtrat der Stadt Pirmasens am 16.6.2008 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans WZ 121 „Südlich der Blocksbergstraße" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die vorliegende Änderung ist Grundlage hierfür. Die Aufstellung des Bebauungsplans dient im Wesentlichen der bauplanungsrechtlichen Steuerung der Gewerbeentwicklung und dem Schutz der Einkaufsinnenstadt.

Die Flächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich im Eigentum von Privaten.

6 Wesentliche Belange und Auswirkungen der Planung

6.1 Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden

Die Bebauungsplanfestsetzungen setzen Vorgaben und Ziele der Landesplanung, sowie des Einzelhandelskonzepts der Stadt Pirmasens um. Durch die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten werden die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Pirmasens in ihrer Einzelhandels- und Versorgungsfunktion geschützt.

Das Plangebiet selbst ist gemäß Einzelhandelskonzept kein Nahversorgungsstandort für die Wohnbereiche der Stadt Pirmasens, sondern es ist als nicht integrierter Standort zu werten.

Durch die zulässigen Nutzungen sind auch keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden zu erwarten.

6.2 Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Wirtschaft

Die Planung trägt zur Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze und der wirtschaftlichen Struktur von Pirmasens bei, indem es den vorhandenen Standort in seiner jetzigen Ausprägung sichert und durch die zielorientierte Ausweisung von Einzelhandelsflächen für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel einen Beitrag zu Stärkung der Innenstadt leistet. Der Wirtschaftsstandort Pirmasens wird damit insgesamt gestärkt.

6.3 Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Wegen relativer Nähe zu bestehenden Wohngebieten in Winzeln und zum Schutz dieser wurde eine Lärmkontingentierung vorgenommen (siehe auch 6.7). Diese Kontingentierung resultiert aus der Schalltechnischen Untersuchung die für die Gebiete der Bebauungspläne WZ 119, WZ 121 und WZ 123 durchgeführt wurden. Die Nutzung ist mit der Umgebung vereinbar (Nordwestlich Wohngebiet, sonst Gewerbe- und Industriegebiet). Nutzungskonflikte sind nicht zu erwarten

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind bzw. werden können.

6.4 Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes, einschließlich Natur und Landschaft

Das Plangebiet ist für das örtliche Klima von Winzeln oder der Stadt Pirmasens von untergeordneter Bedeutung. Die Fläche ist bereits durch Immissionen der benachbarten GE-Flächen und den Straßen vorbelastet. Klimatisch sensible Nutzungen sind im Plangebiet und seiner Nachbarschaft nicht vorhanden. Nennenswerte Lärm- und Schadstoffemissionen aus dem Plangebiet werden durch geplante Vorhaben nicht erwartet.

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Stadt Pirmasens 48. Flächennutzungsplanänderung 13

Begründung Stand: 01.04.2016

Da die Böden des Plangebietes bereits weitgehend überformt, bzw. durch anderes Erdmaterial ersetzt wurden, sind deren Funktionen für den Naturhaushalt bereits stark gestört. Die Umweltfolgen der möglichen Auswirkungen auf den Boden sind daher als gering zu bezeichnen.

Durch die Neuanlage einer südexponierten Böschung, kann der Verlust der auf dem Plateau liegenden Ruderalbiotope teilweise kompensiert werden.

Auf das Landschaftsbild hat die zusätzliche Bebauung des Plangebiets aufgrund der zur erwartenden Fernwirkung in südlicher, südöstlicher und östlicher Richtung mittelschweren Folgen. Die Einsehbarkeit des Plangebiets aus weiterer Entfernung kann durch die geplanten Eingrünungsmaßnahmen gemindert werden.

Schutzgebiete gemäß Natura 2000 sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. An besonders geschützten Arten sind im Plangebiet europäische Vogelarten mit weiter Verbreitung (sog. Trivialarten) prognostiziert. Mit einer erheblichen Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeiten ist nicht zu rechnen.

Potentiell nicht auszuschließen sind Vorkommen der blauflügeligen Ödlandschrecke (besonders geschützte Art), auch wenn kein Exemplar gefunden wurde. Für diese Art kann jedoch angenommen werden, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Mit der südexponierten Steilböschung, bleibt, im Plangebiet selbst weiterhin eine mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätte erhalten.

Aus der Anlage und der Nutzung des Gewerbegebiets resultierende Störungen, die sich negativ auf den Erhaltungszustand der lokalen Population besonders geschützter Arten auswirken, können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

6.5 Auswirkungen auf den Verkehr

Das Plangebiet verfügt über einen direkten Anschluss an die Landesstraße L 600 als äußere Verkehrsanbindung, womit eine leistungsfähige Anbindung an das großräumige Straßennetz gegeben ist.

Wesentliche Änderungen der Verkehrszusammensetzung, der Verkehrsmengen, der räumlichen und zeitlichen Verteilung und der Auswirkungen auf das übrige Stadtgebiet sind nicht zur erwarten.

6.6 Technische Infrastruktur / Ver- und Entsorgung

Die technische Infrastruktur ist zum größten Teil bereits vorhanden.

Im Vorfeld wurde ein Entwässerungskonzept erstellt. Anfallendes nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser wird in einem naturnah ausgestalteten Regenrückhaltebecken im Süden außerhalb des Plangebiets gesammelt und in den großen Littersbach eingeleitet. Schmutzwasser wird in den vorhandenen Kanal in der Blocksbergstraße und den neu anzulegenden Kanal unter der Planstraße geleitet.

Die Stadt hat die Aufgabe einen ausreichend großen Vorrat an Löschwasser bereitzuhalten. Die genaue Ausführung wird im Rahmen von Bauleitplanung, Baugenehmigung und dem entsprechenden Brandschutzkonzept geregelt.

6.7 Auswirkungen auf Emissionsniveau

Die Schaffung von Gewerbe- und Industrieflächen geht immer mit dem Risiko einher, dass sich lärmintensive Nutzungen ansiedeln. Um diese Entwicklung zu steuern und die Wohnbevölkerung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen, wurde für das Gesamtkonzept der Bebauungspläne „WZ 119 – Gewerbegebiet Kirchenweg“, „WZ 121 – Südlich der Blocksbergstraße“ und „WZ 123 – Nördlich der Blocksbergstraße“ von der Firma ISU (Bitburg) eine Schalltechnische Untersuchung zur Geräuschkontingentierung durchgeführt.

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14 48. Flächennutzungsplanänderung Stadt Pirmasens

Begründung Stand: 01.04.2016

Aus den Ergebnissen dieser Untersuchung resultiert die Geräuschkontingentierung des eingeschränkten Industriegebiets in dem vorliegenden Plangebiet.

7 Ergebnisse der Beteiligungen und der Abwägung

Die im Rahmen der Beteiligungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen wurden wie folgt bewertet bzw. berücksichtigt. Die aufgrund der Stellungnahmen erfolgte Änderung bzw. Anpassung der Flächennutzungsplanänderung wird dargelegt.

7.1 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

7.1.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB

In der Zeit vom 21.07.2008 bis 21.08.2008 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt (Auslage der Planunterlagen und Einstellen der Unterlagen ins Internet).

In dieser Zeit wurde 1 Stellungnahme mit Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan vorgebracht. Zur Flächennutzungsplanänderung gingen keine Stellungnahmen ein.

7.1.2 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB (Offenlage)

In der Zeit vom 15.02.2016 bis 18.03.2016 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt (Auslage der Planunterlagen und Einstellen der Unterlagen ins Internet).

Im Rahmen der Offenlage wurde eine Stellungnahme vorgebracht.

Dabei wurden Bedenken vorgebracht, dass die überregionale Straßenverbindung mit einer Weiterführung der L 600/Ortsumgehung Niedersimten (L 484) durch die vorliegende Planung Beeinträchtigt wird.

Die geforderte Berücksichtigung der Verkehrsanbindung wurde bereits in der frühzeitigen Beteiligung vorgenommen und mit den Planungen des LBM abgestimmt. Die Fläche für die mögliche Weiterführung der L 600 bzw. L 484 liegt unmittelbar im Anschluss an den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans, überschneidet sich aber nicht.

7.2 Beteiligung der Öffentlichkeit

7.2.1 Frühzeitige Beteiligung nach § 4 (1) BauGB (Scoping)

In der Zeit vom 15.07.2008 bis 21.08.2008 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt (Mail/Anschreiben vom 15.07.2008).Die Beteiligung an der Flächennutzungsplanänderung wurde parallel zur Beteilung zur Aufstellung des Bebauungsplans WZ 121 durchgeführt. Dabei wurden 40 Behörden und Träger öffentlicher Belange angeschrieben (darunter auch Nachbargemeinden), wovon 27 antworteten.

Die eingegangenen Stellungnahmen enthielten keine abwägungserheblichen Inhalte, teilweise jedoch allgemeine Hinweise, die auf Ebene des Bebauungsplans zum Tragen kommen.

7.2.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB

In der Zeit vom 15.02.2016 bis 18.03.2016 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt (Mail/Anschreiben vom 12.02.2016). Dabei wurden 55 Behörden und Träger öffentlicher Belange angeschrieben

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Stadt Pirmasens 48. Flächennutzungsplanänderung 15

Begründung Stand: 01.04.2016

20 der eingegangenen 21 Stellungnahmen enthielten keine abwägungserheblichen Inhalte, teilweise jedoch allgemeine Hinweise, die entweder in die Anlage 4 der textlichen Festsetzungen aufgenommen wurden oder nicht auf Ebene des Bebauungsplans zum Tragen kommen.

Lediglich eine abwägungserhebliche Stellungnahme, wurde von der Pfalzwerke Netz AG eingereicht. Dort wird auf zwei bestehende Versorgungseinrichtungen hingewiesen. Zur unterirdischen 20-kv-Leitung, die sich im Plangebiet befindet, wurde ein Hinweis in die Festsetzungen mit aufgenommen. Zur Richtfunkstrecke ist zu sagen, dass der Anregung zur Ausweisung eines 200 m breiten Richtfunkkorridors, der freizuhalten ist, nicht gefolgt werden kann. Eine entsprechende Ausweisung hätte die Nicht-Bebaubarkeit einer unverhältnismäßig großen Fläche des Gebietes zur folge. Stattdessen kann der Betreiber der Richtfunkstrecke zur Konfliktvermeidung seine Sende- und Empfangsanlagen entsprechend erhöhen.

7.2.3 Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

In der Zeit vom 15.02.2016 bis 18.03.2016 wurde die Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt (Mail/Anschreiben vom 12.02.2016). Dabei wurden 5 Nachbargemeinden angeschrieben von 2 antworteten.

Dabei wurden Bedenken vorgebracht, dass die überregionale Straßenverbindung mit einer Weiterführung der L 600/Ortsumgehung Niedersimten (L 484) durch die vorliegende Planung Beeinträchtigt wird.

Die geforderte Berücksichtigung der Verkehrsanbindung wurde bereits in der frühzeitigen Beteiligung vorgenommen und mit den Planungen des LBM abgestimmt. Die Fläche für die mögliche Weiterführung der L 600 bzw. L 484 liegt unmittelbar im Anschluss an den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans, überschneidet sich aber nicht. (siehe Anlage 5).

7.2.4 Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände an der Bauleitplanung gem. § 18 BNatSchG i.V.m § 63 BNatSchG

In der Zeit vom 15.02.2016 bis 18.03.2016 wurde die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände an der Bauleitplanung gem. § 18 BNatSchG i.V.m. § 63 BNatSchG zur Aufstellung des Fachbeitrag Naturschutz des Bebauungsplans WZ 121 parallel zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt (Mail/Anschreiben vom 12.02.2016). Dabei wurden 13 anerkannte Naturschutzverbände angeschrieben, wovon 2 antworteten. Die abgegebenen Stellungnahmen äußerten sich positiv zur vorliegenden Planung und enthielten keine abwägungserheblichen Inhalte.

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16 48. Flächennutzungsplanänderung Stadt Pirmasens

Begründung Stand: 01.04.2016

III. UMWELTBERICHT

1 Einleitung

1.1 Erfordernis des Umweltberichts/ gesetzliche Vorgaben

Gemäß § 2 Abs. 4 S. 5 BauGB kann eine Abschichtung der Umweltprüfung auf parallel geführte Bauleitplanverfahren erfolgen. Im Fall der vorliegenden Teiländerung des Flächennutzungsplans der Stadt Pirmasens wird für den Geltungsbereich gleichzeitig der Bebauungsplan WZ 121 "Südlich der Blocksbergstraße" aufgestellt. Da der Bebauungsplan die konkretere Stufe der räum-lichen Planung darstellt, wird die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswir-kungen, soweit erforderlich, vollständig im Bebauungsplanverfahren vorgenommen. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans finden unter Berücksichtigung der Maßstabsebene und des Detaillierungsgrades des Flächennutzungsplans vorliegende Ergebnisse der Umweltprüfung aus dem Bebauungsplanverfahren angepasst Verwendung.

1.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der 48. Flächennutzungsplanänderung

Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Winzeln an der L 600. Das Gebiet ist vollständig mit Gerwerbe- und Industriegebäuden bebaut. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 3,59 ha. Die Vorhaben können ohne zusätzlichen Bedarf an Grund und Boden verwirklicht werden.

Die Stadt Pirmasens setzt mit der 48. Flächennutzungsplanänderung und dem dazugehörigen Bebauungsplan WZ 121 „Südlich der Blocksbergstraße“ den Lückenschluss zwischen den Gewerbegebieten „Im Erlenteich“ und „Im Gehörnerwald“ sowie „Auf dem Neuen Feld“ um. Die vorhandenen gewerblichen Standorte werden in den Geltungsbereich einbezogen, um aufeinander abgestimmte planungsrechtliche Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einzelhandelssteuerung, zu schaffen.

1.3 Umweltschutzziele in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen und Art der Berücksichtigung bei der Planaufstellung

Für die Umweltprüfung zur 48. Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplans WZ 121 „Südlich der Blocksbergstraße“ sind allgemein gültige Grundlagen für die Ziele des Umweltschutzes in den einschlägigen Fachgesetzen festgelegt. Hierzu gehören das Baugesetz-buch, die Naturschutzgesetze, die Bodenschutzgesetze, die Immissionsschutzgesetze sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz.

Naturschutzrechtlich geschützte Flächen (§ 28 LNatSchG, Schutzgebiete etc.) sind im Plangebiet nicht ausgebildet. Biotopkartierte Flächen sind im Plangebiet ebenfalls nicht enthalten.

Der ca. 200 m südlich des Plangebiets beginnende Quellbereich des Großen Littersbach wurde als BT 6811-0313-2007 (von lokaler Bedeutung, keine Beeinträchtigung erkennbar) erfasst. Es handelt sich um einen schmalen Quellbach mit mehreren Armen, die z. T. aus Sickerquellen entspringen.

In der Planung vernetzter Biotopsysteme wird für das Plangebiet das Entwicklungsziel ‚Grünland mittlerer Standorte’ formuliert. Allerdings ist die zwischenzeitlich erfolgte Geländeauffüllung dort noch nicht berücksichtigt.

Im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz ist das Plangebiet bereits als ‚Gewerbefläche’ dargestellt. Südlich des Gebiets erstrecken sich landwirtschaftliche Vorbehaltsflächen. Außerdem befindet sich ein regionaler Grünzug um den Ortsbezirk Winzeln herum.

Im Geltungsbereich sind keine Altablagerungen, Altstandorte oder Verdachtsflächen bekannt.

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Begründung Stand: 01.04.2016

1.4 Methodik der Umweltprüfung

Die Ergebnisse der Untersuchungen zum Bebauungsplan werden hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Maßstabsebene des Flächennutzungsplans übertragen. Dazu wird die Durchführbarkeit der beabsichtigten Nutzung, der so genannte Planfall bewertet. Maßgeblich für die Zulassungs-fähigkeit eines Vorhabens („Planfall“) ist der Vergleich zum Ist-Zustand bzw. zum Zustand bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Nullfall). Berücksichtigt werden dabei eventuelle Vorbelastungen.

Im Rahmen der Gesamtabwägung über die Flächennutzungsplanänderung wird auch über die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten Belange und ihre Berücksichtigung bzw. Nicht-Berück-sichtigung in der Planung entschieden. Die Darlegung dieser Entscheidungen erfolgt im Rahmen der Zusammenfassenden Erklärung zum Bebauungsplan.

2 Umweltprüfung

2.1 Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung, berücksichtigte Umweltschutzziele und Umweltbelange

Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind von der Gemeinde für jeden Bauleitplan gesondert festzulegen, soweit eine Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist. Ziel der Umweltprüfung - und somit Maßstab für deren Erforderlichkeit - ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Das heißt der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung reicht nur soweit, als durch die Planung überhaupt erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind und zwar bezogen auf jeden der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Umwelt-belange.

Zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrand der Umweltprüfung der 48. Flächen-nutzungsplanänderung ist daher zu prüfen, für welchen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelange erhebliche Auswirkungen durch die Flächennutzungsplanänderung zu erwarten sind.

Maßgebliche Ausgangssituation für die Bewertung möglicher Umweltauswirkungen ist der Zustand des Plangebietes wie er sich zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zulässi-gen und vorhandenen Nutzungen und Belastungen darstellt.

Die beplanten Flächen sind mit mehreren Gebäuden eines Maschinenbaubetriebs bebaut. Durch die vorliegende Planung soll den Erweiterungsabsichten dieses Betriebs entsprochen werden. Ein Fachbeitrag Naturschutz wurde im Rahmen parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens erstellt.

� Aufgrund der nahezu vollständigen anthropogenen Überformung durch Versiegelung und intensive Nutzung, ist von einem Vorhandensein geschützter Arten nicht auszugehen. Hinweise bzw. Informationen auf ein entsprechendes Vorkommen liegen nicht vor. Ebenso liegen für mögliche Beeinträchtigungen von europäischen Schutzgebieten keine Anhaltspunkte vor. Naturschutzrechtlich ausgewiesene Flächen sind nicht vorhanden.

Im Geltungsbereich sind der Stadt Pirmasens keine im Altablagerungs-/Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz erfassten Standorte bekannt.

Nennenswerte Kultur- oder sonstige Sachgüter sind nicht vorhanden.

Der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zum Bebauungsplan WZ 121 "Südlich der Bocksbergstraße" wurde nach der Durchführung des Scoping-Verfahrens nach § 2 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Belange wie folgt festgelegt:

1) Natur und Landschaft

(Grundlagenermittlung der Landschafts- und Grünordnungsplanung)

a. Allgemeines

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Begründung Stand: 01.04.2016

b. Geologie / Boden

c. Wasser

d. Luft / Klima

e. Arten- und Biotopschutz

i. Heutige potenzielle natürliche Vegetation

ii. Biotop- und Nutzungstypen (Reale Vegetation)

iii. Tiere / Tierökologie

iv. Zusammenfassung der Wertigkeiten für den Arten- und Biotopschutz

f. Orts- und Landschaftsbild / Erholung

2) Mensch / Sonstige

a. Lärmimmissionen

b. Geruchsimmissionen

3) Wechselwirkungen

4) Biotopverbund

5) Landespflegerische Zielvorstellungen

6) Umweltprognose bei Nichtdurchführung der Planung

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan WZ 121 „Südlich der Blocksbergstraße“ wurden keine hiervon abweichenden Äußerungen bzw. weitergehende Prüfungserfordernisse vorgetragen oder Beiträge erbracht.

Damit ist eine ausreichende Ermittlung von gegebenenfalls auftretenden Wirkungen auf die Umwelt im Rahmen des Bebauungsplans WZ 121 „Südlich der Blocksbergstraße" gewährleistet.

2.1.1 Räumlicher Umfang der Umweltprüfung

Der Flächennutzungsplan wird lediglich in einem kleinen Teilbereich von Pirmasens geändert. Die Flächen im Geltungsbereich sind bisher bereits baulich genutzt bzw. als Bauflächen dargestellt, so dass Vorbelastungen im Hinblick auf die Umweltschutzgüter vorliegen. Für die zur Verwirklichung anstehenden baulichen Nutzungen wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Daher wird im Hinblick auf den Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Umweltprüfung der räumliche Umfang der Prüfung auf das Plangebiet selbst beschränkt.

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2.2 Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach Anlage 1 Nr. 2d der Anlage 1 zum BauGB

2.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Ist-Zustand)

(Nr. 2a der Anlage 1 zum BauGB)

2.2.1.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

Das Plangebiet liegt südlich der Blocksbergstraße. Ursprünglich war das Gelände in südlicher Richtung zum Tal des Großen Littersbach hin geneigt. Im Zusammenhang mit den Erdarbeiten der benachbarten L 600 wurde das Ursprungsgelände im mittleren und östlichen Geltungsbereich mit Erdmassen verfüllt.

Im Geltungsbereich befindet sich der Betriebsstandort einer Maschinenbaufirma. Derzeit tritt der Ostteil des Plangebiets als plateauartiger Aufschüttungskörper mit steil nach Süden, Westen und Osten abfallenden Böschungen in Erscheinung. Das Flurstück 1010 wurde von der Aufschüttung ausgenommen, so dass der Erdkörper derzeit eine in südlicher Richtung offene Einkerbung aufweist.

Südlich des Plangebiets erstrecken sich zum Bachtal hin geneigte, landwirtschaftliche Flächen, die hauptsächlich als Acker genutzt werden. Östlich des Geltungsbereichs liegen derzeit brachliegende Flächen, die ebenfalls mit Erdaushub angeschüttet aber nicht als Plateau modelliert wurden (Flächen zur künftigen Fortführung der L 600).

Es handelt sich um stark überprägte, teilweise auch um unnatürliche Böden mit geringer biotischer Aktivität.

Damit sind sie von geringer bis sehr geringer Bedeutung für den Naturhaushalt. Die Eingriffserheblichkeit wird daher als gering eingestuft.

Die Durchlässigkeit des Aufschüttungskörpers wird als sehr gering eingeschätzt. Daher dürfte die Grundwassergefährdung im Bereich der Aufschüttung gering sein.

Am Böschungsfuß wird die Gefährdung als mittelwertig eingeschätzt, da eine mittlere bis hohe Wasserwegsamkeit in den Untergrund zu erwarten ist. Insbesondere bei Unfällen können Auswirkungen auf die ca. 200 m unterhalb des Plangebiets gelegenen Quellbereiche des Großen Littersbach nicht ausgeschlossen werden. Das Unfallrisiko wird jedoch als gering eingeschätzt.

Die Bedeutung des Plangebiets für das Schutzgut Wasser ist insgesamt gering. Hieraus ergibt sich eine geringe Erheblichkeit bezüglich der geplanten Eingriffe.

Für das örtliche Klima der Stadt Pirmasens spielt die Plangebietsfläche eine nur untergeordnete Rolle, da das Tal des Großen Littersbach als klimatischer Wirkraum nur schwach bebaut ist. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass aus dem Plangebiet stammende Geruchs- und Schadstoffemissionen im unterliegenden Talbereich wahrnehmbar werden.

Für das Schutzgut Klima/Luft sind die Flächen im derzeitigen Zustand untergeordneter Bedeutung. Die Eingriffserheblichkeit ist entsprechend gering.

Die Umweltfolgen möglicher Auswirkungen auf Pflanzen werden als mittel eingestuft. Zwar sind Vorkommen seltener oder geschützter Pflanzenarten im Plangebiet bisher nicht bekannt, jedoch fungieren Teile des Plangebiets (magere Ruderalbestände und südexponierte Steilböschungen) als Sonderstandorte, die vor allem für Trockenheit und Nährstoffarmut ertragende Pflanzen und Tierarten einen mittleren Wert haben. Durch die Neuanlage einer südexponierten Böschung, die im Rahmen der ‚Komplettierung’ der vorhandenen Aufschüttung zu erwarten ist, kann der Verlust der auf dem Plateau liegenden Ruderalbiotope teilweise kompensiert werden.

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Begründung Stand: 01.04.2016

Darüber hinaus wird durch die Anlage einer Baumreihe mit vorgelagerten Extensiv-Flächen entlang des südlichen Plateaurands ein zusätzlicher Saumbereich (Ökoton) mit vielfältigen Lebensraumbedingungen geschaffen.

Die nicht innerhalb des Plangebiets ausgleichbaren Eingriffe sollen im Rahmen der ‚Gesamtmaßnahme Renaturierung Täler um Pirmasens’ kompensiert werden

Die Folgen möglicher Auswirkungen auf die Erholungseignung werden als sehr gering eingeschätzt, da das Plangebiet selbst sowie seine Nachbarbereiche bereits stark belastet sind.

Im jetzigen Zustand stellt das Plangebiet einen das Landschaftsbild beeinträchtigenden Bereich dar, der keinerlei Funktionen für eine naturnahe Erholung aufweist.

Für das Landschaftsbild hat die zusätzliche Bebauung des Plangebiets aufgrund der zu erwartenden Fernwirkung in südlicher, südöstlicher und östlicher Richtung mittelschwere Folgen. Die Einsehbarkeit des Plangebiets aus weiterer Entfernung kann durch die geplanten Eingrünungsmaßnahmen gemindert werden.

2.2.1.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sowie die Vermeidung von Emissionen

Die vorliegende Planung muss auch den immissionsschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung tragen. Dazu sind einerseits die Schutzansprüche immissionsempfindlicher Wohnbereiche und andererseits die zu erwartenden Emissionen abzuschätzen und nach Möglichkeit einen angemessenen Ausgleich zuzuführen.

Vom Vorhaben gehen folgende Wirkungen auf das Schutzgut Mensch aus:

� Lärm- und Schadstoffemissionen von Baumaschinen,

� Lärm- und Staubentwicklung sowie Erschütterungen durch die Bautätigkeit,

� Lärm- und Schadstoffemissionen durch die gewerbliche Nutzung des Gebiets,

� Nachteilige, dauerhafte Veränderung eines Landschaftsausschnitts.

Es sind keine Auswirkungen zu erwarten, die sich nachhaltig negativ auf die menschliche Gesundheit oder die Bevölkerung auswirken würden.

Es werden Lärmkontingente festgesetzt, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Umgebung des Plangebietes gibt. Für die Interne Sicherstellung dieser gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist der jeweilige Betriebsinhaber verantwortlich. Es muss dabei davon ausgegangen werden, dass die hierzu notwendigen Maßnahmen in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung aus den gängigen Regelwerken und Vorschriften umgesetzt werden. Weiteres hierzu ist in einem anstehenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Nullfall)

(Nr. 2b der Anlage 1 zum BauGB)

Im Falle einer Nicht-Durchführung der Flächennutzungsplanänderung ist davon auszugehen, dass die bestehende Nutzung des Gebietes weitergeführt wird, d.h. die räumliche und bauliche Inanspruchnahme der gesamten als Bauflächen dargestellten Areale weiter besteht. Damit lässt sich der Prognose-Nullfall, wie nachfolgend als Bestandssituation dargestellt, beschreiben.

Verbesserungen des Umweltzustands des Gebietes sind aus sich heraus nicht zu erwarten.

2.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung (Planfall)

(Nr. 2b der Anlage 1 zum BauGB)

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Auf Ebene des Flächennutzungsplans ergeben sich durch die Planung im Vergleich zur Bestandssituation hinsichtlich möglicher auf die Umweltgüter einwirkender Faktoren keine wesentlichen Änderungen, da das Gelände bereits zum Teil aufgrund früherer Planungen bebaut wurde.

Auf der Ebene des Bebauungsplanes werden in Zukunft Pflanzgebote festgesetzt. Dadurch steigt der prozentuale Grünanteil. Dies wird sich günstig auf die weiteren Potentiale und auf den Menschen auswirken.

2.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

(Nr. 2c der Anlage 1 zum BauGB)

Durch folgende Maßnahmen können die Eingriffe minimiert bzw. ausgeglichen werden:

� Sicherung des Oberbodens im Bereich neuer Baumaßnahmen und Wiederverwendung zur

Andeckung der Pflanzflächen,

� Sammlung des Niederschlagswassers in Zisternen (Empfehlung),

� Rückhaltung des Oberflächenwassers in einem Erdbecken (externe Maßnahme),

� Begrünung der Stellplätze,

� Begrünung der baulichen Anlagen,

� Gestaltung der Kfz-Stellplätze, Hof- und Betriebsflächen mit wasserdurchlässigen Belägen,

� Baumbepflanzung des südlichen Böschungskopfs und der östlichen Böschung,

� Erhaltung von Gehölzen im Plangebiet,

� Erhalt der Baumreihe mit straßenbegleitendem Grünstreifen,

� Erhalt des Böschungsbewuchses und Neubegrünung der südlichen Böschungen,

� Renaturierung eines Blümelbach-Abschnitts und seiner Uferbereiche (externe

Kompensationsmaßnahme). Die empfohlenen landespflegerischen Maßnahmen werden als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen, soweit sie nach dem BauGB festsetzbar sind und innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Die externen Kompensationsmaßnahmen werden durch vertragliche Regelungen gesichert.

Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Bevölkerung sind im Plangebiet nicht notwendig.

2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativenprüfung)

(Nr. 2d der Anlage 1 zum BauGB)

Bei der vorliegenden Planung handelt es lediglich um eine teilweise Umwidmung bereits in Nutzung befindlicher innerstädtischer Flächen. Damit ist die Lage des zur Umnutzung anstehenden Areals bereits bestimmt. Bisher unbebaute Flächen ohne bestehende Baurechte im Außenbereich werden nicht herangezogen.

2.3 Zusätzliche Angaben nach Anlage 1 Nr. 3 der Anlage 1 zum BauGB

2.3.1 Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren sowie Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben

(Nr. 3a der Anlage 1 zum BauGB)

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Die landespflegerischen Analysen wurden nach den einschlägigen fachspezifischen Kriterien abgewickelt. Technische Verfahren im engeren Sinne kamen hier nicht zu Anwendung.

Fehlende Kenntnisse waren nicht zu erkennen. Für die Beurteilung möglicher Auswirkungen der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans auf die Umwelt im Umweltbericht war der vorliegende Detaillierungsgrad ausreichend.

Bei der Grundlagenerhebung sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. Viele der Aussagen zu Natur- und Landschaft (Boden, Grundwasser, Lokalklima, Wirkungsgefüge etc.) beruhen auf Aussagen anderer Planungen und Planungsträger (Landschaftsplanung und Flächennutzungsplan der Stadt Pirmasens, Landesamt für Geologe und Bergbau, Mainz, SGD-Nord, Koblenz etc.), empirischen Erfahrungen und grundsätzlichen oder allgemeinen Annahmen. Reichweite und Intensität einzelner Umweltauswirkungen können daher nicht eindeutig beschrieben werden.

Spezielle faunistische Erhebungen wurden für das Plangebiet nicht durchgeführt. Dezidierte Gutachten hierzu würden aller Voraussicht nach aber keine Erkenntnisse liefern, die zu einer anderen Beurteilung der Umweltauswirkungen führen würden.

Insofern wird davon ausgegangen, dass die in der Umweltprüfung verwendeten Unterlagen und Erkenntnisse die Sachlage im Gebiet angemessen erfassen und die künftigen Auswirkungen hin-reichend beurteilen.

2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)

(Nr. 3b der Anlage 1 zum BauGB)

Als dauerhafte Umweltüberwachungsmaßnahmen sind die im Rahmen der Kompensation durchgeführten Pflanzungen zu bewerkstelligen.

Die Pflanzungen sind mindestens einmal jährlich durch die Stadt Pirmasens auf ihre Funktionsfähigkeit (Anwuchsverhalten, Austrieb, Dichtigkeit, Gesundheit etc.) zu überprüfen. Bei ungünstiger Entwicklung der Pflanzungen sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Die zulässigen Bodenversiegelungen sollen kontrolliert werden, sie können evtl. auch vor dem Hintergrund von Entwässerungsbeiträgen verwendet werden.

Die Lärmimmissionen sollen regelmäßig kontrolliert werden, um bei ungünstiger Entwicklung geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

2.3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung

(Nr. 3c der Anlage 1 zum BauGB)

Der auf den vorstehenden Seiten dargestellte Umweltbericht erfolgte aufgrund der nicht vorhandenen erheblichen Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die Umwelt in kürzest möglicher und prägnanter Form. Insofern ist eine erneute allgemeinverständliche Zusammenfassung aus formalen Gründen als dann reine Wiederholung entbehrlich.

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IV. VERFAHRENSDOKUMENTATION

I. Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBL. I S. 1722)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)

Bundes-Immissionsschutzgesetz - (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)

Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2269)

Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) vom 04.02.1997 (BGBl. I S. 172, 1253), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23.09.1997 (BGBl. I S. 2329)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. l S. 2053)

Bundes-Bodenschutzgesetz - (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)

Bundesnaturschutzgesetz - (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBI. I S. 1474)

Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.10.2015 (GVBl. S. 365)

Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 77)

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBI. I S. 1474)

Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPlG) in der Fassung vom 10.04.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295)

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Rheinland-Pfalz vom 06.10.2015 (GVBl. 2015, 283)

Landesstraßengesetz (LStrG) Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch § 69 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 297)

Landeswassergesetz (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch § 59 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 296)

Denkmalschutzgesetz (DSchG) Rheinland-Pfalz vom 23.03.1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GBl. S. 245)

Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 466 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)

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Begründung Stand: 01.04.2016

1 Verfahrensdaten / Beschlüsse

1.1 Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirmasens hat in seiner Sitzung am 16.06.2008 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans WZ 121 – „Südlich der Blocksbergstraße" beschlossen. Dies wurde in der Pirmasenser Zeitung und der Rheinpfalz am 12.07.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

1.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16.06.2008 die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 21.07.2008 bis 21.08.2008 die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen gewährt. Auf Anfrage wurde sie über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet. Dabei wurde ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen wurde in der Pirmasenser Zeitung und der Rheinpfalz am 12.07.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Die Anregungen und Bedenken wurden vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 25.01.2016 gewürdigt.

1.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben (E-Mail) vom 15.07.2008 unter Beifügung des Bebauungsplanvorentwurfs über die Planung unterrichtet und zur Äußerung bis zum 21.08.2008 aufgefordert. Die Behörden wurden auch zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

Die Stellungnahmen wurden vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 25.01.2016 gewürdigt.

1.4 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Der Hauptausschuss hat den Entwurf des Bebauungsplans WZ 121 mit Begründung in seiner Sitzung am 25.01.2016 gebilligt. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung wurde im Zeitraum vom 15.02.2016 bis 18.03.2016 öffentlich ausgelegt und war zeitgleich im Internet einsehbar.

Ort und Dauer der Auslegung wurden in der Pirmasenser Zeitung und der Rheinpfalz, in der Ausgabe 06.02.2016 ortsüblich bekannt gemacht.

Es wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VWGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden vom Hauptausschuss in seiner Sitzung vom 11.04.2016 gewürdigt.

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Stadt Pirmasens 48. Flächennutzungsplanänderung 25

Begründung Stand: 01.04.2016

1.5 Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände an der Bauleitplanung gem. § 18 BNatSchG i.V.m § 63 BNatSchG, Aufstellung WZ 121 – Fachbeitrag Naturschutz

In der Zeit vom 15.02.2016 bis 18.03.2016 wurde die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände an der Bauleitplanung gem. § 18 BNatSchG i.V.m. § 63 BNatSchG zur Aufstellung des Fachbeitrag Naturschutz des Bebauungsplans WZ 121 parallel zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt (Mail/Anschreiben vom 12.02.2016).

Die Stellungnahmen wurden vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 11.04.2106 gewürdigt.

1.6 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)

Die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben (E-Mail) vom 12.02.2016 unter Bereitstellung der Entwürfe des Bebauungsplans, der Textfestsetzungen und der Begründung im Internet zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 18.03.2016 aufgefordert.

Die Stellungnahmen wurden vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 11.04.2106 gewürdigt.

1.7 Feststellungsbeschluss

Der Stadtrat von Pirmasens hat in seiner Sitzung am 25.04.2016 die 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pirmasens im Bereich des Bebauungsplans WZ 121 „Südlich der Blocksbergstraße“ in der Fassung vom 01.04.2016 bestehend aus Planzeichnung und Begründung festgestellt. Der Stadtrat hat die vorliegende Begründung sowie den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung zur Flächennutzungsplanänderung gebilligt.

1.8 Genehmigung und Bekanntmachung

Die Flächennutzungsplanänderung wurde der Struktur- und Genehmigungsdirektion zur Genehmigung vorgelegt und am ________ mit Aktenzeichen ______ genehmigt.

Die Genehmigung wurde in der Pirmasenser Zeitung und der Rheinpfalz am _______ ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan mit der Begründung während der Dienststunden in der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wurde gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung hingewiesen.

[im weiteren Verfahren zu ergänzen]