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Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Einführung des Teils 1 der DIN EN 1997 bezeichnet als Eurocode 7 (Kurzform EC 7) in die Bauregelliste liegen klare, verpflichtende Vorgaben zu Entwurf, Berechnungen und Bemessungen in der Geotechnik, also zu allen Baugrundfragen vor. Diese Regelwerke bilden somit also auch eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung von Schadensfällen und Rechtsstreitigkeiten. Damit die Vorgaben des sehr umfangreichen und komplexen Eurocodes EC 7 auch tatsächlich Eingang in die Praxis finden, sind im vorliegenden Informationsschreiben für Architekten, Fachplaner und Behörden die wichtigsten Aussagen und Vorgaben der aktuellen geotechnischen Regelwerke zusammengefasst. Mit dieser Zusammenstellung können die am Bau Beteiligten nun auch leichter ihrer obligatorischen Pflicht nachkommen, die Qualität von angebotenen und erbrachten geotechnischen Ingenieurleistungen zu beurteilen.

A: Allgemeines · Normen mit den jeweiligen nationalen Anwendungsdokumenten den Eurocode dort, wo er nationale Festlegungen und Regelwerke zulässt. Aus der Vereinigung von Eurocode

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Page 1: A: Allgemeines · Normen mit den jeweiligen nationalen Anwendungsdokumenten den Eurocode dort, wo er nationale Festlegungen und Regelwerke zulässt. Aus der Vereinigung von Eurocode

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Einführung des Teils 1 der DIN EN 1997 – bezeichnet als Eurocode 7 (Kurzform EC 7) – in die

Bauregelliste liegen klare, verpflichtende Vorgaben zu Entwurf, Berechnungen und Bemessungen in

der Geotechnik, also zu allen Baugrundfragen vor. Diese Regelwerke bilden somit also auch eine

wesentliche Grundlage für die Beurteilung von Schadensfällen und Rechtsstreitigkeiten.

Damit die Vorgaben des sehr umfangreichen und komplexen Eurocodes EC 7 auch tatsächlich

Eingang in die Praxis finden, sind im vorliegenden Informationsschreiben für Architekten, Fachplaner

und Behörden die wichtigsten Aussagen und Vorgaben der aktuellen geotechnischen Regelwerke

zusammengefasst.

Mit dieser Zusammenstellung können die am Bau Beteiligten nun auch leichter ihrer obligatorischen

Pflicht nachkommen, die Qualität von angebotenen und erbrachten geotechnischen Ingenieur–

leistungen zu beurteilen.

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A: Allgemeines

DIN EN 1997-1:2014-03 und DIN EN 1997-2:2010-10 ersetzen als Teile 1 und 2 des EC 7 teilweise

die Normen DIN 1054:2010-12 und DIN 4020:2010-12. Andererseits ergänzen diese deutschen

Normen mit den jeweiligen nationalen Anwendungsdokumenten den Eurocode dort, wo er nationale

Festlegungen und Regelwerke zulässt.

Aus der Vereinigung von Eurocode EC 7 und nationalen Normen ist als Gesamtregelwerk für die

praktische Anwendung das so genannte Normen-Handbuch Eurocode 7 entstanden. Band 1 dieses

Handbuches mit Ausgabedatum vom Mai 2011 enthält die allgemeinen Regeln zur geotechnischen

Bemessung. In Band 2 vom Juni 2011 sind die Richtlinien zur Erkundung und Untersuchung

zusammengefasst.

B: Sinn und Zweck geotechnischer Untersuchungen

Geotechnische Untersuchungen, die landläufig als Baugrunduntersuchungen bezeichnet werden,

haben insbesondere folgende Aufgaben:

- Sie dienen als Planungs- und Entscheidungsgrundlagen für den Architekten und den

Tragwerksplaner.

- Sie bilden eine wesentliche Grundlage für Planungs- und Kostensicherheit. Dadurch wird

auch das Risiko von Mehrkosten und Bedenkenanmeldungen deutlich reduziert.

- Sie schaffen die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Bemessung der Gründung. Mit

ihnen kann nämlich die Gründung optimal an die Tragfähigkeit des Baugrunds angepasst

werden. Dadurch können Aufwendungen für unnötige Gründungsmaßnahmen (z.B. zu große

Fundamente) und Bauschäden durch Fehldimensionierungen vermieden werden.

- Sie bilden die Grundlage und liefern die bodenmechanischen Kennwerte für wichtige

Standsicherheitsnachweise (Grundbruch, Gleiten, Geländebruch, Verformungen), denn in

den Baugrund werden alle Bauwerkslasten abgetragen. Ohne diese Kennwerte können die im

Eurocode EC 7 geforderten Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht

geführt werden!

- Sie stellen sicher, dass die Wechselwirkung zwischen Untergrund und Bauwerk nach dem

Stand der Technik und angemessen beurteilt wird. (Hinweis: anderweitige Fachplaner und

auch Architekten mit umfangreicher Berufserfahrung, sind in juristischer Hinsicht nicht mit

einem Sachverständigen für Geotechnik gleich zu setzen !) Erst die Berechnung der zu

erwartenden Setzungen und Setzungsdifferenzen ermöglicht die Wahl einer wirtschaftlichen

Konstruktion und die Beurteilung von Setzungsrisiken.

- Sie liefern die notwendigen Angaben zur Grundwassersituation, so dass die richtigen

Abdichtungssysteme für unterirdische Bauteile gewählt werden.

- Sie schaffen Rechtssicherheit vor allem für den Bauherrn. Die Befolgung des Eurocode

EC 7 ist nämlich für alle am Bau Beteiligten verpflichtend.

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C: Der Begriff der Geotechnischen Kategorien

Nach DIN 1054:2010-12 ist jedes geotechnische Projekt nach dem Schwierigkeitsgrad des Bauwerks,

den Baugrundverhältnissen sowie den zwischen dem Projekt und der Umgebung bestehenden

Wechselwirkungen in eine der Geotechnischen Kategorien GK 1 (geringe Schwierigkeit), GK 2

(mittlere Schwierigkeit) oder GK 3 (höchste Schwierigkeit) einzustufen. Die Einstufung ist vor Beginn

der geotechnischen Erkundung unter Beachtung der Regeln der DIN 1054 vorzunehmen. Maßgebend

für die Einstufung ist jenes Kriterium, das die höchste Geotechnische Kategorie ergibt. Die Einstufung

und die daraus resultierenden Anforderungen sind im Zuge der Projektbearbeitung aufgrund der

Ergebnisse geotechnischer Untersuchungen, Berechnungen und der Bauausführung zu überprüfen

und gegebenenfalls anzupassen.

Nach DIN 1054:2010-12, Anhang, Tabelle AA.1 erfolgt die Einteilung in die entsprechende

Geotechnische Kategorie anhand von bestimmten Situationsmerkmalen:

- Baugrund

- Grundwasser

- Bauwerk allgemein

- Besondere Bauwerke

(unterirdisch aufgefahrene Hohlraumbauten, Tunnel, Stollen, tiefe Baugruben, kerntechnische

Anlagen, Chemiewerke und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, gelagert oder

umgeschlagen werden, etc.)

- Sonstige Baumaßnahmen und Bauverfahren

(Deponien, Horizontalbohrungen, Microtunneling, Verfahren des Spezialtiefbaus, wie Schlitzwände,

Einpressarbeiten und Düsenstrahlarbeiten)

- Flächengründungen

- Pfahlgründungen

- Stützbauwerke

- Hydraulisch verursachtes Versagen

- Gesamtstandsicherheit

- Erddämme

Anlage 1 dieses Schreibens enthält eine tabellarische Übersicht dieser Situationsmerkmale und der

sich jeweils ergebenden Geotechnischen Kategorien.

Bei der intensiven Beschäftigung mit den Situationsmerkmalen wird man feststellen, dass Objekte der

Geotechnischen Kategorie GK 1 eher die Ausnahme bilden und selbst Einfamilienhäuser meist in die

Geotechnische Kategorie GK 2 einzustufen sind.

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D: Die Konsequenzen der Geotechnischen Kategorien

Aus der Geotechnischen Kategorie ergeben sich Vorgaben für die Baugrunderkundung und die

Geotechnische Berichterstattung gemäß den beiden nachfolgenden Tabellen:

Konsequenzen hinsichtlich der Untersuchungen: GK 1 GK 2 GK 3

Art und Umfang der geotechnischen Untersuchungen müssen die

Überprüfung der vorausgesetzten Baugrundverhältnisse ermöglichen (ggf.

reichen Kartenstudien und / oder visuelle Abnahmen aus).

x

Einschaltung eines Sachverständigen für Geotechnik

(bereits bei der Grundlagenermittlung und Vorplanung)

x x

Baugrunderkundung mit direkten Baugrundaufschlüssen (Bohrungen

oder Schürfe) mit Höchstabständen und Mindestaufschlusstiefen nach DIN

EN 1997-2

x x

Die für die Beurteilung und die Berechnung notwendigen

Baugrundkenngrößen müssen versuchstechnisch und / oder mit Hilfe

von Korrelationen bestimmt werden.

x x

Prüfung, ob weitere Untersuchungen notwendig sind, die sich aus den

besonderen Abmessungen, Eigenschaften und Beanspruchungen des

Bauwerks oder aus Sonderfragen des Baugrunds, des Grundwassers oder

der Umgebung ergeben. Es sollte im Allgemeinen nach anspruchsvolleren

Vorgaben und Regeln, als den in den Normen genannten, untersucht

werden.

x

Konsequenzen hinsichtlich der Berichterstattung: GK 1 GK 2 GK 3

Erstellung eines Geotechnischen Berichts x (!) x x

Erstellung des Geotechnischen Berichts durch einen Sachverständigen

für Geotechnik

x x

Geotechnischer Bericht, der inhaltlich darauf beschränkt ist, dass die GK 1

vorliegt, wobei die Ergebnisse der Erkundungen und Untersuchungen zu

beschreiben, darzustellen und zu kommentieren sind

x

Der Geotechnische Bericht muss neben dem Geotechnischen

Untersuchungsbericht die Bewertung der Ergebnisse des Untersuchungs–

berichts, Gründungsempfehlungen sowie die Folgerungen für das Bauwerk

und die Ausführung enthalten. Charakteristische Werte der Baugrund–

kenngrößen und Grundwasserstände sind in Abhängigkeit vom Bauwerk

anzugeben. Der Bericht muss das Führen aller relevanten Standsicher–

heitsnachweise ermöglichen.

x x

Erstellung eines Geotechnischen Entwurfsberichts

(Der Geotechnische Bericht ist dann Teil des Geotechnischen Entwurfs–

berichts.)

x x

Die Projektbearbeitung erfordert vertiefte geotechnische Kenntnisse

und Erfahrungen auf dem jeweiligen Spezialgebiet.

x

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E: Die Formen der geotechnischen Berichterstattung

Der Geotechnische Untersuchungsbericht:

Bei Projekten der GK 2 und GK 3 müssen die Ergebnisse der Baugrunderkundung in einem

Geotechnischen Untersuchungsbericht zusammengefasst werden, der Teil des Geotechnischen

Entwurfsberichts sein soll (s.u.). Dieser Geotechnische Untersuchungsbericht enthält somit eine

Dokumentation aller zum Baugrund und zum Grundwasser gewonnenen Informationen sowie eine

Nennung der mitwirkenden Personen und der eingesetzten Verfahren. Dabei soll auch eine

Bewertung der Ergebnisse auf Plausibilität vorgenommen werden.

Der Geotechnische Bericht:

Im geotechnischen Bericht sind die Ergebnisse Baugrunderkundung zu beschreiben, darzustellen und

zu kommentieren.

Bei den Geotechnischen Kategorien GK 2 und GK 3 enthält der Geotechnische Bericht über den

Inhalt des Geotechnischen Untersuchungsberichts (s.o.) hinaus die Bewertung der Ergebnisse des

Untersuchungsberichts, Gründungsempfehlungen sowie die Folgerungen für das Bauwerk und die

Ausführung. Die charakteristischen Werte der Baugrundkenngrößen und Grundwasserstände sind in

Abhängigkeit vom Bauwerk anzugeben. Der Geotechnische Bericht ist Teil des Geotechnischen

Entwurfsberichts. Vom Inhalt her entspricht der Geotechnische Bericht dem klassischen

„Baugrundgutachten“, wobei dieser Begriff nicht mehr zeitgemäß ist.

Bei der Geotechnischen Kategorie GK 1 sind im Geotechnischen Bericht die Ergebnisse der

Erkundungen und Untersuchungen zu beschreiben, darzustellen und zu kommentieren und es ist

nachzuweisen, dass die Geotechnische Kategorie GK 1 vorliegt.

Der Geotechnische Entwurfsbericht:

Die Voraussetzungen, Vorgaben, Rechenverfahren und die Ergebnisse der Nachweise der Stand–

sicherheit und Gebrauchstauglichkeit müssen im Geotechnischen Entwurfsbericht dokumentiert

werden. Der Geotechnische Entwurfsbericht muss einen Plan für eine geeignete Überwachung und

Kontrolle durch Messungen enthalten. Umstände, die während der Bauausführung zu prüfen sind oder

die eine Instandhaltung nach der Fertigstellung erfordern, müssen in dem Bericht klar herausgestellt

werden. Eine Kurzfassung des Geotechnischen Entwurfsberichts, welche die Überwachung, die

Kontrollmessungen und die Instandhaltungsbedingungen für das fertige Bauwerk enthält, muss dem

Eigentümer bzw. Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Geotechnische Entwurfsbericht hat

im Wesentlichen die Funktion einer prüffähigen Statik, in der die Modellbildungen zusammen mit ihren

Grundlagen dargestellt und die Berechnungsergebnisse für das Zusammenwirken von Baugrund und

Gründungselementen dargestellt werden. Er enthält also die ingenieurmäßige Bearbeitung und die

rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und Gebrauchssicherheit. Die Praxis hat gezeigt, dass

der Geotechnische Entwurfsbericht vor allem bei kleinen und mittleren Bauvorhaben von

Bauherrschaften meist deshalb nicht veranlasst wird, weil die Meinung vorherrscht, dass dieser

Bericht keinen Nutzen hat bzw. mit unnötigem Aufwand verbunden ist. Beim Verzicht auf die

Veranlassung eines Geotechnischen Entwurfsberichts durch die Bauherrschaft hat der

Sachverständige für Geotechnik eine Hinweispflicht auf die normativen Vorgaben.

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Bild A 7.1 aus DIN 4020:2010-12 (Übersicht zu Formen der geotechnischen Berichterstattung):

F: Der Umfang der Baugrunderkundung

Die Untersuchungen des Baugrundes müssen eine Beschreibung der Untergrundverhältnisse liefern,

die für die vorgesehene Baumaßnahme maßgebend sind und eine Grundlage für die Festlegung der

geotechnischen Kennwerte eröffnen, die für alle Bauzustände maßgebend sind.

Die maximal zulässigen Untersuchungsabstände und Mindestuntersuchungstiefen für Projekte der

geotechnischen Kategorien GK 2 und GK 3 ergeben sich auf Grundlage des Anhangs B.3 der DIN EN

1997-2:2010-10. Bei diesen Werten handelt es sich nach DIN 1997-2/NA:2010-12 nicht um

Richtwerte, sondern um normative Vorgaben !

Eine Übersicht zu den einzuhaltenden Untersuchungsabständen und -tiefen enthält Anhang 2.

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G: Fazit für die Praxis:

- Alle Bauvorhaben sind bereits im Zuge der Grundlagenermittlung oder der Vorplanung in eine

Geotechnische Kategorie einzustufen. Wenn sich während der Planung oder der Bauarbeiten zeigen

sollte, dass die Voraussetzungen für die ursprüngliche Einstufung nicht mehr gegeben sind, ist das

Objekt in die entsprechend höhere Geotechnische Kategorie einzustufen und der

Untersuchungsumfang sowie die Berichterstattung anzupassen.

- Für alle Bauvorhaben ist ein Geotechnischer Bericht zu erstellen.

- Für die Einstufung in GK 1 sind in den Regelwerken abgrenzende Voraussetzungen definiert. In

diesem Fall darf sich der Geotechnische Bericht auf den Nachweis beschränken, dass diese

Voraussetzungen eingehalten sind. Die Einschaltung eines Sachverständigen für Geotechnik und

besondere Baugrunderkundungen sind dann nicht vorgeschrieben.

- Bei Bauwerken der GK 2 und GK 3 ist zwingend ein Sachverständiger für Geotechnik hinzuzuziehen.

- Für Projekte der GK 2 und GK 3 muss eine Baugrunderkundung durchgeführt werden, wobei

zulässigen Untersuchungsabstände und Mindestuntersuchungstiefen zu berücksichtigen sind

Verfasst am 18.07.2017,

Dipl.-Ing.(FH) Jens Schopphoven

(stellvertr. Vorsitzender der Fachgruppe Geotechnik

der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz)

Haftungsausschluss und Datenschutz:

Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten

Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch

die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger

Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches

oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

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Fachgruppe Geotechnik, Informationsschreiben 2017-07 Anlage 1

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Tabelle zur Ermittlung der Geotechnischen Kategorie gemäß DIN 1054:2010-12, Tabelle AA.1

Situation GK 1 GK 2 GK 3

1 Baugrund

(Aus Abschnitt 2 der

DIN 1054)

Baugrund in waagerechtem oder schwach

geneigtem Gelände, der nach gesicherter

örtlicher Erfahrung als tragfähig und

setzungsarm bekannt ist

Durchschnittliche Baugrundverhältnisse, die

nicht in GK 1 oder GK 3 fallen

Ungewöhnliche oder besonders schwierige

Baugrundverhältnisse wie:

- geologisch junge Ablagerungen mit regelloser

Schichtung bzw. geologisch wechselhafte

Formationen;

- Böden, die zum Kriechen, Fließen, Quellen oder

Schrumpfen neigen;

- bindige Böden, bei denen die Restscherfestigkeit

maßgebend sein kann;

- bindige Böden ohne ausreichende Duktilität, z. B.

strukturempfindliche Seetone;

- weiche organische und organogene Böden

größerer Mächtigkeit;

- Fels, der zur Auflösung oder zu starkem Zerfall

neigt, z. B. Salz, Gips und verschiedene

veränderlich feste Gesteine;

- Fels, der in Bezug auf das Bauvorhaben ungünstig

verlaufende Störungszonen oder Trennflächen

enthält

- Bergsenkungsgebiete oder Gebiete mit Erdfällen

oder Baugrund mit ungesicherten Hohlräumen

- unkontrolliert geschüttete Auffüllungen.

2 Grundwasser

(Aus Abschnitt 2 der

DIN 1054)

Grundwasser liegt unterhalb der Baugruben-

bzw. Gründungssohle

Freie Grundwasseroberfläche liegt höher als

die Bauwerkssohle

Grundwasserzutritte bzw. die Wasserhaltung

sind mit üblichen Maßnahmen beherrschbar

Durch diese Maßnahmen sind keine

ungünstigen Einflüsse auf die Umgebung zu

befürchten

Gespanntes Grundwasser kann durch Bodenaushub

zu artesischem Grundwasser werden

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Fachgruppe Geotechnik, Informationsschreiben 2017-07 Anlage 1

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Situation GK 1 GK 2 GK 3

3 Bauwerk allgemein

(Aus Abschnitt 2 der

DIN 1054)

Setzungsunempfindliche, flach gegründete

Bauwerke mit Stützenlasten bis 250 kN und

Streifenlasten bis 100 kN/m wie Einfamilien–

häuser, eingeschossige Hallen, Garagen

Bauwerke, bei denen nach DIN EN 1998-5/NA

im Hinblick auf Erdbebenbelastung kein Nach-

weis der Standsicherheit erforderlich ist

Benachbarte Gebäude, Verkehrswege,

Leitungen usw. werden durch das Bauwerk

selbst oder durch die für seine Errichtung

notwendigen Bauarbeiten nicht in ihrer

Standsicherheit gefährdet oder in ihrer

Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt

Übliche Hoch- und Ingenieurbauten auf

Einzelfundamenten, Streifenfundamenten,

Gründungsplatten oder Pfahlgründungen

Leitungsgräben bis 5 m Tiefe

Bauwerke der Bedeutungskategorien I und II

nach DIN EN 1998-5/NA, bei denen im

Hinblick auf Erdbebenbelastung ein Nachweis

der Standsicherheit erforderlich ist

Durch konstruktive Maßnahmen, z. B. dichte

und steife Baugrubenumschließung, ist ein

schädlicher Einfluss der Baumaßnahme auf

Nachbarschaft und Umgebung nicht zu

erwarten

Bauwerke mit hohem Sicherheitsanspruch oder hoher

Verformungsempfindlichkeit

Bauwerke mit ungewöhnlichen Lastkombinationen, die

für die Gründung maßgebend werden

Bauwerke, die durch Wasser mit einer Druckhöhe von

mehr als 5 m belastet sind

Einrichtungen und Baumaßnahmen, die den

Grundwasserspiegel vorübergehend oder bleibend

verändern, sofern damit ein Risiko für benachbarte

Bauten entsteht

Bauwerke der Bedeutungskategorie III und IV nach

DIN EN 1998-5/NA, bei denen im Hinblick auf

Erdbebenbelastung ein Nachweis der Standsicherheit

erforderlich ist

Bauwerke oder Baumaßnahmen, bei denen die

Beobachtungsmethode zum Nachweis der

Standsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit

angewendet wird

4 Besondere Bauwerke

(Aus Abschnitt 2der

DIN 1054)

GK 1 entfällt Unterirdisch aufgefahrene Hohlraumbauten,

Tunnel, Stollen und Schächte in festem, wenig

geklüftetem Fels

Senkkastengründungen mit Druckluft

Unterirdisch aufgefahrene Hohlraumbauten, Tunnel,

Stollen und Schächte, in Lockergestein oder in

geklüftetem Fels

Kerntechnische Anlagen

Offshore-Bauten

Chemiewerke und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe

erzeugt, gelagert oder umgeschlagen werden

5 Sonstige Baumaß–

nahmen und Bauver–

fahren

(Aus Abschnitt 2 der

DIN 1054)

GK 1 entfällt Boden- und Felsdeponien ohne

Kontamination

Übliche Horizontalbohrungen für den

Leitungsbau

Deponien aller Art, ausgenommen nicht kontaminierte

Böden und Felsaushübe

Horizontalbohrungen mit hohen Spülungsdrücken

z. B. im HDD-Verfahren (Horizontal Direction Drilling),

Microtunneling

Verfahren des Spezialtiefbaus wie Schlitzwände,

Einpressarbeiten und Düsenstrahlarbeiten

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Fachgruppe Geotechnik, Informationsschreiben 2017-07 Anlage 1

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Situation GK 1 GK 2 GK 3

6 Flächengründungen

(Aus Abschnitt 6 der

DIN 1054)

Einzel- und Streifenfundamente von

Bauwerken entsprechend A 2.1.2 A (16c), bei

denen die Voraussetzungen für den

vereinfachten Tragfähigkeitsnachweis nach A

6.10 A (1) a) bis c) erfüllt sind

Gründungsplatten für maximal

zweigeschossige, gut ausgesteifte Bauwerke.

Übliche Einzelfundamente,

Streifenfundamente und Fundamentplatten,

soweit sie nicht in die Geotechnische

Kategorie GK 1 eingestuft werden dürfen

Bauwerke mit besonders hohen Lasten

Gründungen für Brücken mit großen Spannweiten, z.B.

über 40 m, und mit statisch unbestimmt gelagerten

Überbauten, die bei Setzungsunterschieden der

Stützen und Widerlager maßgebende

Zwangsbeanspruchungen erfahren; auch für integrale

Brücken

Maschinenfundamente mit hohen dynamischen Lasten

Gründungen für hohe Türme wie Sendemasten,

Industrieschornsteine

Ausgedehnte Plattengründung auf Baugrund mit

unterschiedlichen Steifigkeiten im Grundriss

Gründungen neben bestehenden Gebäuden, wenn die

in DIN 4123:2000-09, 7.1, 8.1 und 9.1 angegebenen

Voraussetzungen nicht zutreffen

Gründung eines Bauwerks bei teils hoch, teils tief

liegender Gründungsebene oder mit unterschiedlichen

Gründungselementen

7 Pfahlgründungen

(Aus Abschnitt 7 der

DIN 1054)

GK 1 entfällt Ermittlung der Pfahlwiderstände auf Druck

aus Erfahrungswerten nach DIN EN 1997-

1:2009-09, 7.6.2.3

Übliche zyklische, dynamische oder stoßartige

Einwirkungen nach 2.4.2.1 A (8a)

Einwirkungen auf Pfähle quer zur Pfahlachse

am Pfahlkopf

Pfähle mit negativer Mantelreibung

Erhebliche zyklische, dynamische oder stoßartige

Einwirkungen nach 2.4.2.1 A (8b) und 2.4.2.1 A (8c)

Geneigte Zugpfähle mit einer Neigung flacher als 45°

Ermittlung der Pfahlwiderstände auf Zug aus

Erfahrungswerten nach DIN EN 1997-1:2009-09,

7.6.3.3

Beanspruchung quer zur Pfahlachse aus Seitendruck

oder Setzungsbiegung

Hoch ausgelastete Pfähle in Verbindung mit sehr

geringen zulässigen Setzungen

Pfähle mit einer Mantel- und / oder Fußverpressung

Kombinierte Pfahl-Plattengründungen

8 Verankerungen

(Aus Abschnitt B der

DIN 1054)

GK 1 entfällt Schwellbeanspruchungen und dynamische

Beanspruchungen, sofern ausreichende

Erfahrungen vorliegen

Kurzzeitanker

Schwellbeanspruchungen und dynamische

Beanspruchungen, sofern keine ausreichenden

Erfahrungen vorliegen

Daueranker

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Fachgruppe Geotechnik, Informationsschreiben 2017-07 Anlage 1

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Situation GK 1 GK 2 GK 3

9 Stützbauwerke

(Aus Abschnitt 9 der

DIN 1054)

Stützbauwerke bis 2,0 m Höhe des

Geländesprungs, wenn hinter den Wänden

keine hohen Auflasten wirken

Gräben für Leitungen oder Rohre bis 2 m

Tiefe, die nicht in das Grundwasser

einschneiden

Stützung von Grabenwänden durch

Grabenverbaugeräte nach DIN 4124:2002-10,

Abschnitt 5

Normverbau nach DIN 4124:2002-10, 6.2 und

7.3

Stützbauwerke und Baugrubenwände bis

10 m Geländesprung

Stützbauwerke und Baugrubenwände von mehr als

10 m Tiefe

Baugruben in weichen Böden

Stützbauwerke neben dicht angrenzenden,

verschiebungs- oder setzungsempfindlichen

Bauwerken

10 Hydraulisch

verursachtes Versagen

(Aus Abschnitt 10 der

DIN 1054)

GK 1 entfällt Bauvorhaben, bei denen ein Nachweis der

Sicherheit gegen Aufschwimmen von nicht

verankerten Konstruktionen erforderlich ist

Bauvorhaben, bei denen ein Nachweis der

Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch

erforderlich ist

Bauvorhaben, bei denen ein Nachweis der Sicherheit

gegen Aufschwimmen von verankerten Konstruktionen

erforderlich ist

Bauvorhaben, bei denen die Berücksichtigung der

räumlicher Zuströmung beim Nachweis der Sicherheit

gegen hydraulischen Grundbruch erforderlich ist

11 Gesamtstand–

sicherheit

(Aus Abschnitt 11 der

DIN 1054)

Geböschte Baugruben und nicht verbaute

Gräben nach DIN 4124 ohne Einwirkung aus

Grundwasser

Böschungshöhen bis 10 m bei nichtbindigen

Böden, bindigen Böden mit mindestens steifer

Konsistenz oder Fels mit bekannten

geotechnischen Eigenschaften

Hänge, Böschungen und Dämme, nicht verankerte

Stützbauwerke und Baugrubenwände sowie

konstruktive Böschungssicherungen in folgenden

Fällen:

- allgemein bei mehr als 10 m Höhe

- bei ausgeprägter Kriechfähigkeit des Bodens

- bei Gefahr von Setzungsfließen

- bei Nichtausreichen ebener Betrachtungen von

Bruchkörpern im Boden

- bei maßgeblichem Einfluss von Erdbeben

Gesamtstandsicherheit bei einfach oder mehrfach

verankerten Stützbauwerken und Baugrubenwänden

mit dicht angrenzenden, verschiebungs- oder

setzungsempfindlichen Bauwerken

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Fachgruppe Geotechnik, Informationsschreiben 2017-07 Anlage 1

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Situation GK 1 GK 2 GK 3

12 Erddämme

(Aus Abschnitt 12 der

DIN 1054)

Dämme auf tragfähigem Baugrund bis 3 m

Höhe, gegebenenfalls mit Verkehrsflächen auf

der Dammkrone

Ständig oder zeitweise wasserbelastete

Dämme mit einer Höhe des maßgebenden

Stauwasserspiegels von bis zu 2 m über dem

luftseitig anschließenden Gelände auf

tragfähigem Baugrund

Dämme bis 20 m Höhe in ebenem oder flach

geneigtem Gelände auf tragfähigem

Untergrund, gegebenenfalls mit einer Höhe

des maßgebenden Stauwasserspiegels bis

höchstens 4 m über dem luftseitig

anschließenden Gelände

Dämme auf stark geneigtem Gelände

Dämme auf wenig tragfähigem Baugrund, die eine

Prognose der zeitlichen Entwicklung der Verformungen

erfordern

Dämme, die Setzungen an verformungsempfindlichen

Bauwerken auslösen

Dämme, bei denen die Tragfähigkeit und/oder das

Setzungsverhalten des Baugrunds durch

Zusatzmaßnahmen verbessert wird

Dämme in Bergsenkungsgebieten und bei der Gefahr

von Tagesbrüchen oder Erdfällen

Ständig oder zeitweise wasserbelastete Dämme mit

einer Höhe des maßgebenden Stauwasserspiegels

von mehr als 4 m über dem luftseitig anschließenden

Gelände und / oder einem hohen Schadenspotential,

z.B. bei einem Stauvolumen von mehr als 100 000 m³

Maßgeblicher Einfluss von Erdbeben

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Fachgruppe Geotechnik, Informationsschreiben 2015-01 Anlage 2

Übersicht: zulässige Untersuchungsabstände und Mindestuntersuchungstiefen für Projekte

der geotechnischen Kategorien GK 2 und GK 3 nach DIN EN 1997-2, Anhang B.3

Zulässige Höchstabstände:

Mindestuntersuchungstiefen:

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Fachgruppe Geotechnik, Informationsschreiben 2014-12 Anlage 3

Gerichtsurteile:

OLG München, Urteil vom 30.09.2008 – 9 U 5366/07

Inhalt: Der Auftraggeber hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten, wenn

dieser unwirtschaftlich plant, sofern die Planung mittlerer Art und Güte ist. Es gibt keine

Pflicht möglichst billig zu bauen. Bei marktkonformer Planung liegt kein Schaden vor.

Fazit: Ein beauftragter Planer schuldet nicht die wirtschaftlichste Planungsleistung. Das gilt

auch für Baugrunduntersuchungen und Baugrundbeurteilungen. Daraus ergibt sich

auch, dass die Qualität sowie der wirtschaftliche Nutzen geotechnischer

Untersuchungen und Beratungen von der Vergütung abhängt (Wer sich günstig

beraten lässt baut meist teuer).

OLG Jena, Urteil vom 27.07.2011 - 7 U 937/10

Inhalt: Es ist nicht Sache des Statikers, sondern des Architekten, ein Baugrundgutachten

einzuholen oder seitens des Bauherrn einholen zu lassen. Weicht der Statiker

allerdings von den Werten des Baugrundgutachtens ab, obwohl kein anders lautendes

Baugrundgutachten vorliegt und weist er nicht auf die Notwendigkeit eines solchen

Gutachtens hin, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz.

Fazit: Der Entwurfsverfasser, bzw. der Architekt muss (bei Projekten der Geotechnischen

Kategorien GK 2 und GK 3) einen Sachverständigen für Geotechnik hinzuziehen.

Der Tragwerksplaner muss die Vorgaben des Sachverständigen für Geotechnik

befolgen und auf die Notwendigkeit von ggf. erforderlichen ergänzenden

Untersuchungen hinweisen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2005 - 23 U 308/03

Inhalt: Der Tragwerksplaner haftet neben dem Bodengutachter gesamtschuldnerisch, wenn er

auf erkennbare Fehler des Bodengutachtens nicht hingewiesen hat und es dadurch zu

einem Schaden gekommen ist. Der Tragwerksplaner muss ungeeignete

Untersuchungsmethoden des Baugrundgutachters erkennen können.

Fazit: Der Tragwerksplaner muss die Qualität der geotechnischen Beratung beurteilen und

auf erkennbare Fehler hinweisen.