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Ab 1. März 2007 in Kraft Die neue Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) Von Polizeihauptkommissar Bernd Huppertz, Köln Mit der Verabschiedung der Richtlinie schleppt, so wird es als Anhänger betrieben, zum Abschleppen keinen Hinweis. Zu § 1 FZV 1999/37/EG über die Zulassungsdoku- was gemäß § 33 11 StVZO eine Genehmigung wird lediglich ausgeführt, diese Bestimmung mente für Fahrzeuge' hat der Rat der Eu- voraussetzt. Zu der Frage, in welchen Fällen, folge bei der Festlegung dem bisherigen § 18 I ropäischen Union einen weiteren Schritt insbesondere über welche Strecken, ein zuläs- StVZO,12 Weiter heißt es: 3 regelt die Zulas- zur Vereinfachung und Harmonisierung siges Abschleppen angenommen werden sungspflicht und entsprechende Ausnahmen der unterschiedlichen Zulassungsverfahren kann, liegt in der Judikatur eine umfangreiche davon (bisher in § 18 StVZO geregelt)"." Wei- in der EU vollzogen. Das Bundesministe- Kasuistik vor", tere Aussagen des Verordnungsgebers zu die- rium für Verkehr hat dabei die Einführung D Ab hl b t . b f '.h . F h sem Thema liegen soweit ersichtlich nicht vor, d EU . h . I. h I b h .. as sc eppoo von erle sun algen a r- A h d. b ' h d H d V k h er -ein elt IC en Zu assungs esc eml- d dM ' tf .. h Ab hl h uc le IS er aus em ause es er e r- b . 01 10 2005 zeugen un as I u ren von sc eppac - ... bi o . 2 ( .. b k d I .d . d F h sen IS en gegen er orsc rl es I. d FZV h d ' Th . h gen u er urz 0 er ang wir Je er a r- StVZO It . d FZV . ht h f lerung er ne men leses ema nlC t . , -a In er neuen nlC me rau ge- zeug.besltzer dies an de~ neuen F~hrzeug- führt, auf. schemen merken). Nun Ist a~ch die Fahr- . . . Daraus folgt im Umkehrschluss: der Verord- zeug-~ulassungsverordnung umgesetzt... Die ~~stlmmungen des § 18 I StVZG-alt sind nungsgeber hat die nämliche Vorschrift nicht in War ~Ie Zulassung von Fahr~euge.n zum of- da~el In den.§§ 1 und 3 FZV au!gegangen. Dort die FZV aufgenommen, weil er ganz offen- fen~llchen Straßenverkehr bisher m ver- heißt. es: "DI~se Verordnung. ISt. anzuwenden sichtlich davon ausgeht, dass in aller Regel die sch.'ed~nen Rechts~ero!dnungen geregelt, auf die Zula~sung von Kfz; mit eln~~ bb~ > 6 unter dem Nothilfegedanken abgeschleppten so. Ist sie nunmehr In diesem Rec~t~be- km!~ ~nd die Zulassung Ihre! Anhanger und Fahrzeuge zugelassen oder aufgrund anderer r~lch .zusammengefas~t und damit uber- b~zugllch der. Zulas~ungspfllcht: "Fahrzeuge Vorschriften ohnehin zulassungsfrei sind. Sein sichtlicher gestaltet; die Anzahl der Vor- durfen (...) nur In Betrieb gesetzt werden, wenn Schweigen ist daher als beredtes Schweigen zu schriften wurde deutlich verringert. sie zum Verkehr zugelassen sind", interpretieren. gas alles geh.t einher, mit fortschrei,~~nden Wäh~en.d das Abschleppe~ in § 18 I StVZO-alt Damit wird auch klargestellt, dass die Inbe- Anderungen Im Bereich des europa!schen bereits In Satz; 1 an exponierter Stelle von der triebnahme eines zulassungspflichtigen aber Yerkehr~zulassungsrechts un~ dam~t a.uch Zulassun.gspfllcht ausgenommen wurde, muss nicht zugelassenen oder eines gewöhnlich zu- Im Bereich der S.tVZO. Das br!n.gt mit sich, m.an allelne nach dem Wortlaut der neuen Be- lassungsfreien Fahrzeugs entgegen den Rege- dass ganze Berel~he neu definiert. werden s~lmmungen zu dem Schluss kommen! da~s lungen des § 4 FZV auch auf dem Umweg über mus.sten. Des Weiteren wurden die Vor- dieser Ausnahmetatbestand nunmehr hinfällig das Abschleppen nicht zulässig ist, schriften über das Zulassungsverfahren ist. Er ist weder in den Grundtatbeständen der D b h k .. ft ' . h I. h .. d . b d . H. bi o k f . . §§ d h d b hl . ß d a es a er auc zu un Ig SIC er IC genugen Ins eson ere Im In IC au einen welte- 1 un 3 FZV noc unter en a sC le en F .. II b ht ' gt I h b ht . gt Ab .. .. a e erec I en a s auc un erec I en - ren Einsatz von Onllne-Verfahren und der auf g efuhrten Ausnahmere g elun g en auf g e- hl b ' d h b . h d. . t . . . ..'. . sc eppens ge en wir a en SIC le wel e- elektronischen Kommunl~atlon neu ge- fuhrt.!?le Novelll~~ung d~s Zulassun~srechts ISt ren Überlegungen an di~sem Grundsatz zu ori- fasst. Unter dem Motto "Die Daten sollen u,a, mit dem erklarten Ziel verabschiedet wor- f laufen, nicht die Bürger"' wurden hier Op- den, die Regelungen betreffend das Recht der en leren,., . . timierungsansätze umgesetzt, ~ulassung zusammenz~führen u~d übersicht- Z~ntraler A~knupfungspu~5kt ISt ~a~ Vo~hegel! Z W h d B .t t d h t Ilcher zu g estalten 7 Dieser Maxime fol g end eines Nothlffegedankens. Dabei tritt die Defl- ur a rung es esl zs an ssc u zes . , . . d ' ff b hl . d . I d U '. b I t ff hätte eine zulassun g sbefreiende Re g elun g nltlon es Begrl es A sc eppen In en Mltte- wur en ergangsrege ungen ge ro en. . unkt Das erfordert auch weiterhin die Kenntnis zum Abschleppen Im Ausnahmetatbestand P . alter Zulassungsbestimmungen. des § 3 11 FZV eingestellt werde.n müssen, Der Absch/<:,"ppen ist das Ve~ringen .eines, betrieb- . . . Verordnungsgeber hat durch die enumerative sunfählgen'6 oder zumindest In seiner Be- II"!1 Folgenden werden ~.usschnlttwelse el- Aufzählung aber gerade zu erkennen gegeben, triebssicherheit beeinträchtigten 17 Fahrzeugs nlge der n~u~n u.nd ge:an.d.erten Re~elun- dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbe- zu einem möglichst nahe gelegenen Bestim- ~en, soweit sie die polizeiliche PraxIs etwa reiches auf ähnliche nicht genannte Fälle nicht mungsort, Dabei spielt es keine Rolle, ob das Im Zuge von Verkehrskontrol!.en oder der zulässt. Ebenso fehlt die einschlägige Begriffs- abgeschleppte Fahrzeug mit allen Achsen (Rä- Verkehrsunfallaufnahme beruhren, darge- bestimmung, wie sie ganz im Sinne der Uber- dern) auf der Fahrbahn läuft oder nur mit einer stellt, sichtlichkeit und Rechtsklarheit in § 2 FZV der z.B. bei Verwendung einer Abschleppachse.'6 Verordnung vorangestellt wurde.6 Anschleppen ist das Mitführen eines wegen I Abschleppen Auch historisch lässt sich eine vom Verord- Batterieversagens oder defekter Zündung be- . ... nungsgeber gesehene Notwendigkeit der Zu' triebsunfähi~e~ Kfz, um es in Gang zu brin- Betrleb,sunfahlge abgeschleppte Fahrzeuge lassungsfreiheit abgeschleppter Fahrzeuge gen,'9 Dabei wird das Anschleppen als Unter- waren nach § 18 I StVZO-alt5 von der Zulas- nicht durchgängig belegen. Zwar findet sich be- fall des Abschleppens angesehen2O, daher han- sungspflicht ausgenommen. Damit einher ging reits in der DA Abs. 1 zu § 18 I StVZO-19379 delt es sich bis zum Anspringen des Motors um ei~e Privi!egierung auch in fahrerlau~nis-, der Hinweis, dass e.s sich bei betriebsunfähi- ein Abschleppen:' I p~llc~tverslcherungs- und steuerrechtlicher g~n Fahrz.eugen, die abgeschleppt ~erden, Ein Fahrzeug ist betriebsunfähig, wenn es we- ! Hinsicht. nI,~ht um (I.S.d. § 181 z~lassungspfilchtlge) An- gen technischer Mängel mit eigener Motorkraft ! Die Frage, ob es sich beim Ziehen eines Kfz mit hanger handelt. Auch In der Sl~O'.o wurden nicht ~estimm~ngsge~äß ve~endef~ od~r ! Hilfe eines anderen letztlich um ein Abschlep- abgeschleppt~ Fahrzeuge durcl'iganglgv°!l ~er nur mit wesentlich beeinträchtigter Betrlebssl- pen oder ein nicht genehmigtes Schleppen Zulass~ngs~:llc~t .ausgenomm~n. Das ~I!t J.~ cherheit gefahren werden kann:' handelt, war also in vielfacher Hinsicht von aus- ~och nicht fur die In der ehemaligen DDR gul- Dabei kommt es nach Sinn und Zweck der Be- schlaggebender Bedeutung. Abschleppen tlge StVZO. stimmung nicht auf den Grund der Betriebun- setzt Betriebsunfähigkeit des gezogenen Fahr- Die amtliche Begründung liefert bezüglich des fähigkeit an:' So kann es sich auch um eine zeugs voraus. Wird ein Fahrzeug dagegen ge- Fehlens einer entsprechenden Bestimmung "selbstverschuldete"25 Betriebsunfähigkeit han- PVT 2/07

Ab 1. März 2007 in Kraft Die neue Fahrzeug- · 2018-08-30 · Ab 1. März 2007 in Kraft Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Von Polizeihauptkommissar Bernd Huppertz, Köln

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Ab 1. März 2007 in Kraft

Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Von Polizeihauptkommissar Bernd Huppertz, Köln

Mit der Verabschiedung der Richtlinie schleppt, so wird es als Anhänger betrieben, zum Abschleppen keinen Hinweis. Zu § 1 FZV

1999/37/EG über die Zulassungsdoku- was gemäß § 33 11 StVZO eine Genehmigung wird lediglich ausgeführt, diese Bestimmung

mente für Fahrzeuge' hat der Rat der Eu- voraussetzt. Zu der Frage, in welchen Fällen, folge bei der Festlegung dem bisherigen § 18 I

ropäischen Union einen weiteren Schritt insbesondere über welche Strecken, ein zuläs- StVZO,12 Weiter heißt es: "§ 3 regelt die Zulas-

zur Vereinfachung und Harmonisierung siges Abschleppen angenommen werden sungspflicht und entsprechende Ausnahmen

der unterschiedlichen Zulassungsverfahren kann, liegt in der Judikatur eine umfangreiche davon (bisher in § 18 StVZO geregelt)"." Wei-

in der EU vollzogen. Das Bundesministe- Kasuistik vor", tere Aussagen des Verordnungsgebers zu die-

rium für Verkehr hat dabei die Einführung D Ab hl b t . b f '. h . F h sem Thema liegen soweit ersichtlich nicht vor,d EU . h . I. h I b h .. as sc eppoo von erle sun algen a r- A h d . b '

h d H d V k her -ein elt IC en Zu assungs esc eml- d dM ' tf .. h Ab hl h uc le IS er aus em ause es er e r-b . 01 1 0 2005 zeugen un as I u ren von sc eppac - ... bi o .

A f .. tz " N Igungen erelts zum.. vorgezo- .

t t d V h ' ft d § 18 I ministeriums pu Izlerten u sa e zur ove-

2( ..b k d I . d . d F h sen IS en gegen er orsc rl es I. d FZV h d ' Th . hgen u er urz 0 er ang wir Je er a r-

StVZO It . d FZV . ht h f lerung er ne men leses ema nlC t. , -a In er neuen nlC me rau ge-

zeug.besltzer dies an de~ neuen F~hrzeug- führt, auf.

schemen merken). Nun Ist a~ch die Fahr- . . . Daraus folgt im Umkehrschluss: der Verord-

zeug-~ulassungsverordnung umgesetzt... Die ~~stlmmungen des § 18 I StVZG-alt sind nungsgeber hat die nämliche Vorschrift nicht in

War ~Ie Zulassung von Fahr~euge.n zum of- da~el In den.§§ 1 und 3 FZV au!gegangen. Dort die FZV aufgenommen, weil er ganz offen-

fen~llchen Straßenverkehr bisher m ver- heißt. es: "DI~se Verordnung. ISt. anzuwenden sichtlich davon ausgeht, dass in aller Regel die

sch.'ed~nen Rechts~ero!dnungen geregelt, auf die Zula~sung von Kfz; mit eln~~ bb~ > 6 unter dem Nothilfegedanken abgeschleppten

so. Ist sie nunmehr In diesem Rec~t~be- km!~ ~nd die Zulassung Ihre! Anhanger und Fahrzeuge zugelassen oder aufgrund anderer

r~lch .zusammengefas~t und damit uber- b~zugllch der. Zulas~ungspfllcht: "Fahrzeuge Vorschriften ohnehin zulassungsfrei sind. Sein

sichtlicher gestaltet; die Anzahl der Vor- durfen (...) nur In Betrieb gesetzt werden, wenn Schweigen ist daher als beredtes Schweigen zu

schriften wurde deutlich verringert. sie zum Verkehr zugelassen sind", interpretieren.

gas alles geh.t einher, mit fortschrei,~~nden Wäh~en.d das Abschleppe~ in § 18 I StVZO-alt Damit wird auch klargestellt, dass die Inbe-

Anderungen Im Bereich des europa!schen bereits In Satz; 1 an exponierter Stelle von der triebnahme eines zulassungspflichtigen aber

Yerkehr~zulassungsrechts un~ dam~t a.uch Zulassun.gspfllcht ausgenommen wurde, muss nicht zugelassenen oder eines gewöhnlich zu-

Im Bereich der S.tVZO. Das br!n.gt mit sich, m.an allelne nach dem Wortlaut der neuen Be- lassungsfreien Fahrzeugs entgegen den Rege-

dass ganze Berel~he neu definiert. werden s~lmmungen zu dem Schluss kommen! da~s lungen des § 4 FZV auch auf dem Umweg über

mus.sten. Des Weiteren wurden die Vor- dieser Ausnahmetatbestand nunmehr hinfällig das Abschleppen nicht zulässig ist,

schriften über das Zulassungsverfahren ist. Er ist weder in den Grundtatbeständen der D b h k .. ft ' . h I. h .. d.b d . H . bi o k f . . §§ d h d b hl . ß d a es a er auc zu un Ig SIC er IC genugen

Ins eson ere Im In IC au einen welte- 1 un 3 FZV noc unter en a sC le en F .. II b ht ' gt I h b ht .gt Ab.. .. a e erec I en a s auc un erec I en -

ren Einsatz von Onllne-Verfahren und der auf g efuhrten Ausnahmere g elun g en auf g e- hl b ' d h b . h d . .t. . . ..'. . sc eppens ge en wir a en SIC le wel e-

elektronischen Kommunl~atlon neu ge- fuhrt.!?le Novelll~~ung d~s Zulassun~srechts ISt ren Überlegungen an di~sem Grundsatz zu ori-

fasst. Unter dem Motto "Die Daten sollen u,a, mit dem erklarten Ziel verabschiedet wor- flaufen, nicht die Bürger"' wurden hier Op- den, die Regelungen betreffend das Recht der en leren,., . .

timierungsansätze umgesetzt, ~ulassung zusammenz~führen u~d übersicht- Z~ntraler A~knupfungspu~5kt ISt ~a~ Vo~hegel!

Z W h d B .t t d h t Ilcher zu g estalten 7 Dieser Maxime fol g end eines Nothlffegedankens. Dabei tritt die Defl-ur a rung es esl zs an ssc u zes . , . . d ' ff b hl . d . Id U'.

b I t ff hätte eine zulassun g sbefreiende Re g elun g nltlon es Begrl es A sc eppen In en Mltte-wur en ergangsrege ungen ge ro en. . unktDas erfordert auch weiterhin die Kenntnis zum Abschleppen Im Ausnahmetatbestand P .

alter Zulassungsbestimmungen. des § 3 11 FZV eingestellt werde.n müssen, Der Absch/<:,"ppen ist das Ve~ringen .eines, betrieb-

. . . Verordnungsgeber hat durch die enumerative sunfählgen'6 oder zumindest In seiner Be-II"!1 Folgenden werden ~.usschnlttwelse el- Aufzählung aber gerade zu erkennen gegeben, triebssicherheit beeinträchtigten 17 Fahrzeugs

nlge der n~u~n u.nd ge:an.d.erten Re~elun- dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbe- zu einem möglichst nahe gelegenen Bestim-

~en, soweit sie die polizeiliche PraxIs etwa reiches auf ähnliche nicht genannte Fälle nicht mungsort, Dabei spielt es keine Rolle, ob das

Im Zuge von Verkehrskontrol!.en oder der zulässt. Ebenso fehlt die einschlägige Begriffs- abgeschleppte Fahrzeug mit allen Achsen (Rä-

Verkehrsunfallaufnahme beruhren, darge- bestimmung, wie sie ganz im Sinne der Uber- dern) auf der Fahrbahn läuft oder nur mit einer

stellt, sichtlichkeit und Rechtsklarheit in § 2 FZV der z.B. bei Verwendung einer Abschleppachse.'6

Verordnung vorangestellt wurde.6 Anschleppen ist das Mitführen eines wegen IAbschleppen Auch historisch lässt sich eine vom Verord- Batterieversagens oder defekter Zündung be-

. ... nungsgeber gesehene Notwendigkeit der Zu' triebsunfähi~e~ Kfz, um es in Gang zu brin-

Betrleb,sunfahlge abgeschleppte Fahrzeuge lassungsfreiheit abgeschleppter Fahrzeuge gen,'9 Dabei wird das Anschleppen als Unter-

waren nach § 18 I StVZO-alt5 von der Zulas- nicht durchgängig belegen. Zwar findet sich be- fall des Abschleppens angesehen2O, daher han-

sungspflicht ausgenommen. Damit einher ging reits in der DA Abs. 1 zu § 18 I StVZO-19379 delt es sich bis zum Anspringen des Motors um

ei~e Privi!egierung auch in fahrerlau~nis-, der Hinweis, dass e.s sich bei betriebsunfähi- ein Abschleppen:' Ip~llc~tverslcherungs- und steuerrechtlicher g~n Fahrz.eugen, die abgeschleppt ~erden, Ein Fahrzeug ist betriebsunfähig, wenn es we- !

Hinsicht. nI,~ht um (I.S.d. § 181 z~lassungspfilchtlge) An- gen technischer Mängel mit eigener Motorkraft !

Die Frage, ob es sich beim Ziehen eines Kfz mit hanger handelt. Auch In der Sl~O'.o wurden nicht ~estimm~ngsge~äß ve~endef~ od~r !

Hilfe eines anderen letztlich um ein Abschlep- abgeschleppt~ Fahrzeuge durcl'iganglgv°!l ~er nur mit wesentlich beeinträchtigter Betrlebssl-

pen oder ein nicht genehmigtes Schleppen Zulass~ngs~:llc~t .ausgenomm~n. Das ~I!t J.~ cherheit gefahren werden kann:'

handelt, war also in vielfacher Hinsicht von aus- ~och nicht fur die In der ehemaligen DDR gul- Dabei kommt es nach Sinn und Zweck der Be-

schlaggebender Bedeutung. Abschleppen tlge StVZO. stimmung nicht auf den Grund der Betriebun-

setzt Betriebsunfähigkeit des gezogenen Fahr- Die amtliche Begründung liefert bezüglich des fähigkeit an:' So kann es sich auch um eine

zeugs voraus. Wird ein Fahrzeug dagegen ge- Fehlens einer entsprechenden Bestimmung "selbstverschuldete"25 Betriebsunfähigkeit han-

PVT 2/07

Page 2: Ab 1. März 2007 in Kraft Die neue Fahrzeug- · 2018-08-30 · Ab 1. März 2007 in Kraft Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Von Polizeihauptkommissar Bernd Huppertz, Köln
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den ausgestellt für Fahrzeuge der Bundes- und zeugs mit eigener Motorkraft an einen anderen sungen von Fahrzeugen durch, deren StandortLandesorgane, das Diplomatische Corps und Ort, z.B. von einer Herstellungsstätte in eine an- zum Zeitpunkt dieser Zulassung in Deutsch-bevorrechtigte internationale Organisationen. dere oder in eine Verkaufsstätte oder Ausstel- land lag. Dagegen steht die aus dem Territori-Die Unterscheidungszeichen regeln sich nach lung.55 alprinzip herrührende Forderung nach einerAnlag~ 3, die Er~ennungsnummern bestehen . . . d. hfü.h d Zulassung i.S.d. § 20 FZV.

~ aus bis zu 6 Zah'en. Unstrlttlg ISt le Durc rung er genannten:.. Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der " "

Nicht mehr in der FZV aufgeführt sind die un- FZV. Für Kfz, die im Bundesgebiet keinen re- Wiederholungs kennzeichengestempelten und daher nicht amtlichen "klei- geimäßigen Standort haben sollen und auf ei- . ..nenn Behördenkennzeichen. Diese wurden gener Achse aus dem Bundesgebiet verbracht Bestimmte Anhanger,

aus.g~g~ben fü~ beh~~deneigene zwei~ .und (ausgeführt) werden, ist jedoch das Zulas- "lof-Anhängerdrelradrlge Klelnkraftrader und motorisierte sungsverfahren nach § 19 FZV und das Aus- " Wohn- und Packwagen im Schaustellerge-Krankenfahrstühle. Bis zum 28.02.2007 aus- fuhrkennzeichen sowie die Ausstellung des In- werbegegebene "kleine" Behördenkennzeichen blei- ternationalen Zulassungsscheins mit den inter- "fahrbare Baubudenben allerdings auch weiterhin auf Grundlage national geforderten Angaben der technischen" Arbeitsmaschinen oS 25 km/hdes § 50 I1 FZV gültig. Fahrzeugd?ten vor?esehen. Die Verwendung. Sportanhänger oS 25 km/h

der Ku~eltken~zelc~en un~ der roten Dauer- . einachsige Anhänger hinter Krafträdern .IWohn- und Packwagen ken~zelchen Im Internatlonal~n Verkehr" Anhänger zu Feuerlöschzwecken !

h " schließt § 19 I Nr.3 FZV ("An die Stelle des d. k .. I. h K .h Inur not Im Kennzeichens tritt ein Ausfuhrkennzeichen') .~e ein .. eigenes amt IC es .~nnz~lc ~n

Schausteller gewerbe jedenfalls für die Ausfuhr des Fahrzeugs aus- fuhren ~ussen, h.~ben an der Ruckseite eindrücklich aus.s6 Kennzeichen zu.!uh!en, da.ss der Halter des !

Zugfahrzeuges fur eines seiner ZugfahrzeugeIm Schaustellergewerbe ~erden sow?hl Im Verhältnis ~u anderen EU/EWR-Mitglied- verwenden darf (§ 10 VIII FZV). Dabei muss esvyohn- als auch Pa~kwagen eingesetzt. Belde staaten besteht jedoch nach § 19 I Satz 1 FZV sich also nicht um das aktuell eingesetzte Zug-sind unter den B~dlngungen des § 3 11 Nr. 2b d. M.. I. hk .t d V d fahrzeug handeln. Diese bislan g59 nur für lof-FZV zulassungsfrei genau lese og IC el er erwen ung von. roten oder Kurzzeitkennzeichen, sofem der an- Anhänger geltende Regelung wurde nun auf iWohnwagen sind Anhänger, die nach ihrer dere Mitgliedstaat dies einräumt.57 Dabei muss die oben näher bezeichneten Anhänger aus- '

Bauart und Einrichtung dazu bestimmt und ge- es sich jedoch um in der Bundesrepublik gedehnt.eignet sind, dem Schausteller während der Deutschland ausgegebene rote oder Kurzzeit- D W. d h I k .

h F I k.. . k . h h d I I1 d .. d . as le er 0 ungs ennzelc en ( 0 ge enn-Ausubung seines Gewerbes als Wohnun g zu ennzelc en an e n; a es an ere wur e eIne ". h 60) . t k . tl. h K .

h d11 ... . b F I d 11 zelc en IS ein am IC es ennzelc en, a11 dienen. Dazu zahlen auch moderne Camplng- ver otene ernzu assung arste en. . ht . -'- § 10 111FZV ..bio

h dr h.. (Ca )49 esnlc Wienaul u IC von er zu-I an anger ravan . Die Verwendung ausländischer Überführungs- stän?igen Straßenverkehrsbehörde abgestem-

1 1 Packwagen sind Gepäckanhänger zur Beförde- kennze~~h~n im Inland ist im Rahmen des § 20 pelt Ist.61

I rung de~. zur Gewerbeausübung ~enötigten FZV zulasslg. Es gelten jedoch gemäß § 10 VIII FZV die Be-i! Gegenstande (Verkau~~wagen, Schl~~wagen, Voraussetzung für eine Verkehrsteilnahme ist stimmungen f~r allgem~ine Kennzeichen ent-

!1 1 Verlosungswagen, Geratewagen usw. ). die vorgeschriebene Zulassung des Fahrzeugs sprechend (.eln ~enn~elche~, dass de.~ Halter

! Die Formulierung "im Schaustellergewerbe" im Heimatstaat. Dazu müssen sich die in Rede ... v.erwenden darf): DI~ am~lIche Begrundungengt nach hier vertretener Meinung die Ver- stehenden Kennzeichen (bereits) an dem aus- weIst zudem auf ~Ie bisherIge Regelung desgünstigung auf Schausteller i.e.S. (etwa: Kir- ländischen Fahrzeug befinden, das im Inland § 60 V StVZO-alt hin. Daraus folgt,. dass Form,mes, Zirkus) ein.sl Nach § 18 11 Nr. 6e StVZO- keinen regelmäßigen Standort hat und sich Fa~be und Ausgestaltunggem a~tll~hen Kenn-alt erstreckte sie sich aufgrund der dort ge- ausschließlich zum vorübergehenden Verkehr zeichen entspreche~ mussen. Die Ve~en-

rl wählten Formulierung "Gewerbe nach Schau- im Inland. befindet. Damit diese in ?er Bun- dung v.on P~ppschl~dern oder 63sog. Krelde-ji! stellerart" vielmehr auch auf andere Gewerbe- desrepublIk Deutschland anerkannt wird, muss Kennzeichen ISt somit untersagt.

,!!: treibende, ~enn deren Gewerbe gleiche ~erk- für jedes Fahrzeug.eine Zulassungsbescheini- Nach § 10 XII FZV dürfen Fahrzeuge nur in Be-Ij!] male aufweisen. Daher waren auch Anhanger gung ausgestellt seIn. trieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte

:1 zum Transport von Zelten, fahrbare Markt- B . F h d... EU/EWR-M. - Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild11 ständes2 oder Kühlfahrzeuge für Jahrmärkte ~I a rzeugen, le In. einem. It,\,

V Iksf d d öff I. h V I' gliedstaat zu gelassen sind muss dIe Zulas- nach u.a. § 10 VIII FZV ausgestaltet und ange-Ci 0 este un an ere ent IC e eransta - . . .'. b h d d. S I I k rh d .

. f sungsbeschelnlgung mindestens die Angaben rac t un le tempe pa ette vo an en ISt.~I: tungen mit um asst. enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahr- Unter ~em zugeteilt~n Kennzeichen. ist also

Die Zulassungsbefreiung weiterhin besteht zeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 nach dlesel"!1 VerweIs ?uch das. Wlederho-, nur wenn vorgesehen sind. lungskennzelchen gemeint. Das dieses ohne

~ ..' .. Stempelplakette gültig ist, widerspricht der Re-. ~~e Anhanger hinter Zugmaschinen mltge- Bei Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zuge- gelung nicht, sondern stellt einen gesetzlichen

f~hrt we~den, ... lassen sind, muss eine Zulassungsbescheini- Ausnahmetatbestand dar. Als Verbotsnorm. die Be~rlebsgeschw!ndlgkelt von max. 25 gung oder ein Internationaler Zulassungs- kommt damit der Absatz 12 i. V.m. § 48 Nr. 2

k~/h el~gehalte~ ~Ird, . .. schein ausgestellt sein, der mindestens ~ie er- FZV in Frage.ilj " die Anhanger mit einem Geschwlndlgkelts- forderlichen Angaben aus Artikel 35 WU ent-! I schild i.S.d. § 58 StVZO (.25 km/h-Schild') hält (§ 20 11 FZV). Fußnoten:

an bei den Längsseiten und der Rückseite 1 Rili 1999/37/EG vom 29.04.1999 (ABI. EG Nr. L 13B, 5.57).versehen sind.53 Bei der sog. Fernzulassung58 werden regel- 2 Eingetogt durch die 38. Verordnung zur Änderung straßenver-

mäßig in Deutschland erworbene Kfz mit im kehrsrechtlichervorschrilten vom 24.09.2004 (8GBI.I, 2374).

I

B~i Nichteinha!tung auch n~reiner dieser Be- Ausland von den dortigen Verwaltungsb~hör- 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25.04.2006 (BGBI. I,

dl~gu,:!gen, wird der Anhanger zulassungs- den ausgegebenen entsprechenden Uber- 9B8).pfilChtlg54. führungskennzeichen versehen und ausge- 4 LlEBERMANN/DAHMEN, Mehr Qualität, Effizienz und Service in

führt. Diese Vorgehensweise entspricht im der Kfz-Zulassun& In: Innova1JVe Verwaltung 3/2006: 20; LlEBER-

" h d G d d . § 16 FZV . rt R I MANN, Neue Fahrzeug - Zulassungsverordnun& In. NZV 2006,Rote Kennzelc en un ru~ e. er In. "no.rmle e.n eg.e ung. 357.K "tk " h " Allein: die "~ahrtrlchtun? stimmt nlc.ht..Dle ver- 51n der bis zum 28.02.2007 ge~nden Fassung.

urzzel ennzelc en Im kehrsrechtlich sowohl Im Inland wie Im Aus-" t t ~ I " k h 6HENTSCHELNJW1998657.In erna lona en ver e r land geforderte Zulassung wird In den Fallen '.

der Benutzung sog. Überführui1l5skennzeichen 7Amtl. Begr. VkBl. 2006, 602; liebermann, a.a.o., NZV 2006, 357

Die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen erst durch Eintragung des in Rede stehenden (358).tI I bd t D k . h h t ..ߧ 16 Kfz . . .1. F h h . 8Am .Begr.zu§2 FZV(VkB.2006, 603);lie ermann,a.a.O,

0 er ro er auer ennzelc en a gema Im jewellgen a rzeugsc ein vorgenom- NZV 2006 357 (358).~ FZV zweckgebunden zu erfolgen. Sie ist dabei men. Durch diese Vor gehensweise wird je- 9 V d ' ..

b d.Zul P d F h.. ... .. eror nung u er le assung von ersonen un a rzeugen

beschrankt auf die.. Durchfuhrung von Pru- doch das deutsche Zulassungsrec.ht ~nte.rla~- zum Straßenverkehr vom 13."1.1937 (RGBI.I, 1215).

fungs-! Probe- und Uberführ~ngsfahrten. Letz- f:n: entgegen geltendem TerritorIalprinzIp 10 Jeweils § 18 I stVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom

tere sind Fahrten zur Verbrlngung des Fahr- fuhren dadurch andere Staaten (Fern-)Zulas- 29.03.1956 (8GB!.. I, 271), 06.12.1960 (BGBI. I, 897),

PVT 2/07

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! 15.11,1974 (BGBI. I, 3193) und 30.06.1988 (BGBI. 1793). BOUSKA/lAEVERENz, a.a.O., Rn. 1 B zu § 6 FeV; DVORAK, DAR 42 JAGOW, a.a.O., Rn. 12b zu § 1 B StVZO-ak.

i 11 StVZO-DDRvom04.10.1956(GBI.I,1251),30.01.1964(GBI. 19B4, 313;MEYER, a.a.O., 5 12d.; VERFASSER, VD 1991,270; 43 REBlER, Rechtsprobleme beim Schleppen und Abschleppen

11 1,373) und 26.11.1981 (GBI.I, 6). VERFASSER, VD1995, 245; VERFASSER, VD 2000, 58; lG Mün- VD2003 323 (DerVerfasserhakdieZulassungdesgeschleppte~

chen DAR 1957 157" OLG Bremen NJW 1963 726. '12 Amtl. Begr. VkBl. 2006, 603. ' , , Fahrzeugs z.B. als Pkw für ausreIchend, weil der Halter damit der

13 Amt Begr. Vk81. 2006, 603. 28 HENTSCHEl., a.a.O., ~. 11 zu § 18 StVZO-ak; J~GOW, a.a.O., Zulassungspflicht allgemein nachgekommen ist).

. i.. Rn. 12alU § 18 StVZO-aIt, BGH VRS 37,466 (467),OlG Koblenz 44 HEINRICH, Das Kfz-Pflichtversicherungsrecht, in: PolileiSpiegel

14.Liebermann/Dahmen, a.a.O., Innovative Verwaltung 3/2006, NStZ-RR 1997, 2~9 (=NZV 1998,257 An.m...VERFASSER); OlG 2000,269 (273); REICHART, Strafrechtliche Aspekte des Schlep-

20, LIebermann, a.a.O., NZV 2006,357. ZweibrOcken Betrieb 1969, 837; OLG Zwelbrucken VersR 1967, S d Abschi ölt tI. h SIr ß rk h NJWpen un eppens Im en IC en a enve e r,

15 Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die alte 274. 1994, 103 (104); STOLLENWERK, Rechtsprobleme um die Be- .'

Rechtslage (§ 18 I S.tVZD-alt), sind aber nach hier vertretener An- 29 HENTSCHEl., a4.0., Rn. 11 zu § 18 StVZO-aIt; JAGOW, a.a;O., griffe Abschleppen, Schleppen und Liegenbleiben von Fahrzeu-IsIcht durchaus auf dIe neue Rechtslage übertragbar. Rn. 12a zu § 18 StVZD-alt; BayüblG VRS 65, 304; OLG Hamm gen, in: VD 1994, 256 (260).

16 HENTSCHEl., Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2006, Rn. 11 zu VM 1961,83; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997,93. 45 HENTSCHEL, a.a.O., Rn. 3 zu § 33 StVZO.

§ 18 StVZO-alt; LÜTKES/FERNER/KRAMER, Straßenverkehrsrecht, 30HENTSCHEl., a4.0., Rn. 11 ZU§ 1. 8 StVZO-alt; OlG Koblenz 46 HENTSCHEl., a4.0. Rn. 7 zu § 28 StVZO-ak.losebi., Rn. 5 zu § 18 StVZO-alt; JAGOW, FeV/StVZO, losebl., Rn. NStZ'RR 1997; 249 (= NZV 1998; 257 Anm. VERFASSER); KG '

~ 12zu§ 18StVZO-aIt;MINDORF,Verkehrsred1t. Losebl.,Kap.3.3.1, VRS 26,125. 47 AmtI. Begr. zu § 16 FZV [VkBI. 2006, 537 (608)].

S.68;OlGCelleNZV 1994,242 (=VRS87,156;ZfS 1994,345; 48Amt1 Begr zu § 16111 FZV [VkBI 2006 537 [608 )JVDI994,114Anm.VERFASSER);OLGFrankfurtNStZ-RRI997, 31WEIGElT,DARI961, 137;GREUEl.,DAR1980,332;WIE- .. ., .

93; OlG Hamm VRS 57, 456 (= StVE Nr. 4 zu § 18 StVZO-aIt); DERHOLD, VD 1979, 267; WIEDERHOLD, VD 1980, 185; VER- 49 MIND~RF, a.a.o., Kap. 6.2, S. 42 unter Hmwels auf einen EIn-OlG Koblenz NStZ-RR 1997 249 FASSER, VD 1992,228 m.w.N. ders. VD 2000, 58. zelentscheld des BMVvom 05.01.1968, Az.: StV 2-2085-51-67;

.17 OLG 0 .. Id rf RS ' (~ ) . O_.r\h 32 BayüblG VRS 65 304 (307

) ' O_.r\hLG VRS 15 473. Bay- MEYER, a.a.O., Kap. 7.1 Od, Anm. 1; aA: HENTSCHEl., a.a.O., Rn.usse 0 V 54,369 - VM 1977,93 ,~yvuLGDAR ' . ' ~yvu " 23 zu § 18 StVZO-ak und BERR, a.a.O. Rn. 668 beide unter Hin-

1992,362; BayobLGSt 1993, 198 (= NZV 1994,163; JMB!BY ObLG DAR 1992,362, OlG Koblenz NZV 1998,257 (258). weis auf OLG Koblenz DAR 1963 351'1994,32; VRS 86, 374; VersR 1994,447; ZfS 1994,307). 33 NZV 1994, 242 (= VRS 87, 156; ZfS 1994, 345; VD 1994, ' .8 MEYER, . . 7 bl 114 Anm. VERFASSER ) . 50 Nach MEYER, a.a.O., Kap. 7.1 Od, Anm. 1.

1 WaslstWle.,Lose .,Kap.S12c.51 Siehejedochdieamtl. Begr.zu§3 FZV,dievonderÜbemahme

19 SOUSKA, Fahrerlaubmsrecht,l. Aufl. 1988, Rn. 11 ZU §5 34 VERFASSER,VD 1994,202 (203); MINDORF,a.a.O., Kap. bisheriger Regelungen des§ 18 StVZO-altspricht[VkBI. 2006,537

StVZO-ak. 3.3.1, S. 69; ~BLER, Rechtsprobleme beIm Schleppen und Ab- (603)].

20 SOUS '" F h rI b rech 1 Aufl R § schleppen, m. VD 2003, 323."'" a re au ms t,.. 1988, n. 11 zu 5 52 VkBI 1962 351

StVZO-aIt;JAGOW,a.a.0.,Rn.12zu§ 18StVZD-aIt;WlEDERHOlD, 35 Aufzählung nach MI~RF, a.a.O., Kap. 3.3.1, S. 67. . , .

VD 1979, 267 (269); JANISZEWSKJ/JAGOW/BURMANN, . 53 Die nach altem Recht (§ 1811 Nr. 6e StVZO-alt) bestehende Re-Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, Rn. 26 zu § 23 StVO; VER- 36 REBLER, R~htsprobleme beim Schleppen und Abschleppen, gelung. die Auszeichnung mit einem Geschwindigkeitsschild nur

FASSER, VD 1992, 86;OLG DüsseldorfVRS 54, 369 (=VM 1977, VD 2003, 323, OVG Munster VRS 106,.68.(d.as Gericht zieht die dann zu verlangen, wenn die bbH des Zugfahrzeugs mehr als 25

93) Grenze bei 100 km. Es anerkennt damit die Im RdErI. des Mml- km/h betragt. wurde aufgegeben.. steriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom

21 HENTSCHEl., a.a.O., Rn. 11 zu § 6 FeV; BOUSKA/LAEVERENz, 04.2003- 111 B 2-21-31/02 - 22-15a - aus Gründen der Ver- 54 MEYER, a.a.O., Kap. 7.1 Qd, Anm. 2.

Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 18 zu § 6 FeV. kehrssicherheit gezogene Grenze). 55 HENTSCHEl., a.a.O., Rn. 12 zu § 28 StVZO-alt; OlG Köln ZfS

22 lÜTKES/FERNER/KRAMER, a.a.O., Rn. 4 zu § 18 StVZO-ak. 37 HENTSCHEl., a.a.O., Rn. 10 zu § 18 StVZO-ak; MEYER, a.a.O., 2000, 258 (= r+s 2000, 189; Schaden-Praxis 2000, 279).

23 MEYER, a.a.O., S 12d; BayObLG NZV 1994, 163; BayübLG Kap. S1 2b, Anm. 1.4; MINDORF, a.a.O., Kap. 3.3.1, S.70; JAGOW, 56 Schreiben des 8MV vom 23.04.2004, Az.: S 35/36.4.003/3

DAR 1992. 361 (362); BayObLG NZV .1994,163. a.a.O., Rn. 4 zu §60 StVZO-ak; OLGFrankfurtNStZ-.RR 1997,93. M 04; BayobLG DAR 2004, 403.

24 HENTSCHEl., a.a.O., Rn. 11 zu § 18 StVZO-ak. 38 Hentschel, a.a.O., Rn. 3 zu § 33 StVZO; 57 AmtI. Begr. zu § 19 I Satz 1 FZV [VkBI. 2006, 537 (609)]; UE-25 MINDORF, a.a.O., Kap. 3.3.1, S. 68; OLG Hamm VRS 57, 456 BRAU~/KON~ER/KRETSCHMANN, StVZO, Losebi., Rn.6zu §33 BERMANN, a.a.O., NZV 2006, 357 (360).(= NJW 1979,2416; StVE Nr. 4 zu § 18 StVZO-aIt); OLG CeUe NZV StVZO, OVG Munster VRS 106, 230. 58 VERFASSER, Auslandsfahrten mit Überführungskennzeichen,

1994,242 (=VRS 87, 156;ZfS 1994, 345;VD 1994, 114Anm. 39 Aufzählung nach WIEDERHOlD, PVT 1988,7 (12). in: DAR 2005, 412.

VERFASSER); OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 93. 40 Hentschel, a.a.O., Rn. 5 zu § 33 StVZO; jagow, a.a.O., Rn. 12b 59 § 60 V, 2. Halbsatz stVZO.

26 STOLLENWERK, Rechtsprobleme um die Begriffe Abschlep- zu § 18 StVZD-ak. 60 MINDORF, a.a.O., Kap. 6.2, S. 30/4.

pen, Schleppen und l",genbleiben von Fahrzeugen, in: VD 1994, h I257 (258). 41 Hentsc e, a.a.O., Rn. 11 zu § 18 StVZO-ak; MINDORF, a.a.O., 61 MINDORF, a.a.O., Kap. 6.2, S. 30/4.Kap. 3.3.1, S. 68;OLG HammVRS 57, 456 (=NJW 1979,2416;

27 HENTSCHEl., a.a.O., Rn. 11 zu § 18 StVZO-alt; OLG Hamm DAR StVE Nr.4 zu § 18 StVZO-aIt); OLG CeHe NZV 1994, 242 (= VRS 62 HENTSCHEl., a.a.O., Rn. 16 zu § 60 StVZO-ak.

1999, 178(~VRS96,373;VM2000,21;BA37, 193;VD 1999, 87, 156;ZfS 1994, 345;VD 1994, 114Anm. VERFASSER); OLG 63 VERFASSER, VD 1992, 152 (154);aA MINDORF, a.a.O., Kap.253 Anm. VERFASSER); aA: lÜTKES/FERNER/KRAMER, a.a.O., Frankfurt NStZ-RR 1997, 93;OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 249 (= 6.2, S. 49, der eine Beai1standung im Rahmen des Opportunitilts-Rn. 4zu§ 18 StVZO-aIt;JAGOW, a.a.O., Rn.12azu§ 18 stVZO-alt; NZV 1998,257). prinzips ablehnt.

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