2
Abhilfe gegen „Prozess-Torpedos“ bei grenzüberschreitenden Zivilverfahren Überblick. Am 10.1.2015 ist die bereits im Jahr 2012 verabschiedete Neufassung der Brüssel I-Verordnung (auch Brüssel Ia-VO oder EuGVVO 2012) 1 in Kraft getreten. Sie regelt, wie schon ihre Vorgänger-Rechtsinstrumente, EU- einheitlich zwei Bereiche, welche für das Funktionieren des Binnenmarkts im Justizbereich von zentraler Bedeutung sind. Geregelt wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht eines Mitgliedstaats für einen Zivilprozess mit Auslandsbezug zuständig ist, und andererseits die wechsel- seitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Erweiterte „Reisefreiheit“ für Urteile. Das bisher gel- tende System, welches auf dem Grundsatz des gegenseiti- gen Vertrauens in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten basiert, wurde im Wesentlichen beibehalten. Mehr noch – die Neufassung verzichtet bei ausländischen Urteilen im Interesse von Zeit- und Kostenersparnis gänzlich auf das Erfordernis einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung (das sog „exequatur“). Urteile aus anderen Mitgliedstaaten sind inländischen nunmehr völlig gleichgestellt. Zur Wahrung der Rechte des Schuldners wird dies durch prozessuale Sicherheitsmaßnahmen („safeguards“) ausgeglichen, die ein faires Verfahren garantieren sollen. Gerichtsstandsvereinbarungen stärker als „italienische Torpedos“. Aber auch in anderen Bereichen sollen Prozesse beschleunigt werden. Bisher war es einem Schuldner, der mit einer gerichtlichen Klage seines Gläubigers rechnete, möglich durch geschicktes und vor allem schnelles Taktieren einen Prozess unter Umständen auf Jahre hinaus zu verschleppen. Er brauchte dazu nur eine sog „negative Feststellungsklage“ in einem Land einzubringen, dessen Justiz für eher langsames Arbeiten bekannt ist (sogenannte „italienische Torpedos“). Kam er damit der Klage seines Gläubigers zuvor, so musste das Verfahren über letztere solange ausgesetzt werden, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hatte. Dies ist nun nicht mehr möglich, vorausge- setzt es liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung vor. Berücksichtigung von Verfahren in Drittstaaten. Auch die Neufassung der EuGVVO gilt wie bisher grundsätzlich nur dann, wenn der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz in der EU hat. Insofern gibt es im internationalen Zivilprozess- recht weiterhin eine „Zwei-Klassen-Gesellschaft“. Der Trend geht allerdings in eine globale Richtung. Auch Verfahren in Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten) werden nun stärker berücksichtigt. So sieht die Neufassung vor, dass jedes Gericht eines EU-Landes sein Verfahren aussetzen kann, wenn über denselben oder einen zusammenhängenden Anspruch ein Verfahren in einem Drittstaat bereits anhängig ist. Schiedsverfahren hingegen bleiben vom Anwendungs- bereich der EuGVVO weiterhin ausgeschlossen. Besserer Schutz für Verbraucher und Arbeitnehmer. Im Bereich der Gerichtsstände, die nach der EuGVVO für grenzüberschreitende Streitigkeiten zur Verfügung stehen, bleibt im Wesentlichen alles beim Alten. Die EuGVVO zielt weiterhin darauf ab, Beklagte davor zu schützen, dass sie ohne ausreichende Nahebeziehung im Ausland geklagt werden können. Die Neufassung verbessert jedoch zB den Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern. Diese waren schon bisher dadurch privilegiert, dass sie grundsätzlich im eigenen Land prozessieren können. Bisher galt dies jedoch nur in Bezug auf Beklagte mit Sitz in einem EU-Land. Nun- mehr können Verbraucher und Arbeitnehmer auch Klagen gegen Prozessgegner mit Sitz in Drittstaaten im eigenen Land einbringen. So kann beispielsweise ein österreichi- scher Konsument Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag gegen ein amerikanisches Unternehmen in Österreich ein- klagen und ein klagestattgebendes Urteil – Vermögen des Beklagten in der EU vorausgesetzt – EU-weit durchsetzen. Fazit. Die Neuregelung beschleunigt und vereinfacht EU-weit die Abwicklung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, vor allem im Bereich der Anerken- nung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Der Prozessver- schleppung durch taktisch motivierte Gegenklagen wird ein Riegel vorgeschoben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Die Rechte schwächerer Parteien (Verbraucher, Arbeit- nehmer) werden weiter gestärkt. Insgesamt entwickelt sich das europäische Zivilprozessrecht weiterhin dynamisch. Alexander Klauser [email protected] Dieser Beitrag bzw. Blog enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informa- tionen in diesem Blog sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Eine Haftung für allfällige Schäden kann daher naturgemäß unsererseits nicht übernommen werden. 1 Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung), Amtsblatt L 2012/351, 1 idF ABl L 2014/163, 1. Die nicht- amtliche Abkürzung „EuGVVO“ steht für Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung“.

Abhilfe gegen „Prozess-Torpedos“ bei … · Abhilfe gegen „Prozess-Torpedos“ bei grenzüberschreitenden Zivilverfahren Überblick. Am 10.1.2015 ist die bereits im Jahr 2012

  • Upload
    lamnhan

  • View
    216

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Abhilfe gegen „Prozess-Torpedos“ bei grenzüberschreitenden Zivilverfahren

Überblick. Am 10.1.2015 ist die bereits im Jahr 2012 verabschiedete Neufassung der Brüssel I-Verordnung (auch Brüssel Ia-VO oder EuGVVO 2012)1 in Kraft getreten. Sie regelt, wie schon ihre Vorgänger-Rechtsinstrumente, EU-einheitlich zwei Bereiche, welche für das Funktionieren des Binnenmarkts im Justizbereich von zentraler Bedeutung sind. Geregelt wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht eines Mitgliedstaats für einen Zivilprozess mit Auslandsbezug zuständig ist, und andererseits die wechsel-seitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen.

Erweiterte „Reisefreiheit“ für Urteile. Das bisher gel-tende System, welches auf dem Grundsatz des gegenseiti-gen Vertrauens in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten basiert, wurde im Wesentlichen beibehalten. Mehr noch – die Neufassung verzichtet bei ausländischen Urteilen im Interesse von Zeit- und Kostenersparnis gänzlich auf das Erfordernis einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung (das sog „exequatur“). Urteile aus anderen Mitgliedstaaten sind inländischen nunmehr völlig gleichgestellt. Zur Wahrung der Rechte des Schuldners wird dies durch prozessuale Sicherheitsmaßnahmen („safeguards“) ausgeglichen, die ein faires Verfahren garantieren sollen.

Gerichtsstandsvereinbarungen stärker als „italienische Torpedos“. Aber auch in anderen Bereichen sollen Prozesse beschleunigt werden. Bisher war es einem Schuldner, der mit einer gerichtlichen Klage seines Gläubigers rechnete, möglich durch geschicktes und vor allem schnelles Taktieren einen Prozess unter Umständen auf Jahre hinaus zu verschleppen. Er brauchte dazu nur eine sog „negative Feststellungsklage“ in einem Land einzubringen, dessen Justiz für eher langsames Arbeiten bekannt ist (sogenannte „italienische Torpedos“). Kam er damit der Klage seines Gläubigers zuvor, so musste das Verfahren über letztere solange ausgesetzt werden, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hatte. Dies ist nun nicht mehr möglich, vorausge-setzt es liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung vor.

Berücksichtigung von Verfahren in Drittstaaten. Auch die Neufassung der EuGVVO gilt wie bisher grundsätzlich

nur dann, wenn der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz in der EU hat. Insofern gibt es im internationalen Zivilprozess-recht weiterhin eine „Zwei-Klassen-Gesellschaft“. Der Trend geht allerdings in eine globale Richtung. Auch Verfahren in Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten) werden nun stärker berücksichtigt. So sieht die Neufassung vor, dass jedes Gericht eines EU-Landes sein Verfahren aussetzen kann, wenn über denselben oder einen zusammenhängenden Anspruch ein Verfahren in einem Drittstaat bereits anhängig ist. Schiedsverfahren hingegen bleiben vom Anwendungs-bereich der EuGVVO weiterhin ausgeschlossen.

Besserer Schutz für Verbraucher und Arbeitnehmer. Im Bereich der Gerichtsstände, die nach der EuGVVO für grenzüberschreitende Streitigkeiten zur Verfügung stehen, bleibt im Wesentlichen alles beim Alten. Die EuGVVO zielt weiterhin darauf ab, Beklagte davor zu schützen, dass sie ohne ausreichende Nahebeziehung im Ausland geklagt werden können. Die Neufassung verbessert jedoch zB den Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern. Diese waren schon bisher dadurch privilegiert, dass sie grundsätzlich im eigenen Land prozessieren können. Bisher galt dies jedoch nur in Bezug auf Beklagte mit Sitz in einem EU-Land. Nun-mehr können Verbraucher und Arbeitnehmer auch Klagen gegen Prozessgegner mit Sitz in Drittstaaten im eigenen Land einbringen. So kann beispielsweise ein österreichi-scher Konsument Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag gegen ein amerikanisches Unternehmen in Österreich ein-klagen und ein klagestattgebendes Urteil – Vermögen des Beklagten in der EU vorausgesetzt – EU-weit durchsetzen.

Fazit. Die Neuregelung beschleunigt und vereinfacht EU-weit die Abwicklung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, vor allem im Bereich der Anerken-nung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Der Prozessver-schleppung durch taktisch motivierte Gegenklagen wird ein Riegel vorgeschoben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Die Rechte schwächerer Parteien (Verbraucher, Arbeit-nehmer) werden weiter gestärkt. Insgesamt entwickelt sich das europäische Zivilprozessrecht weiterhin dynamisch.

Alexander [email protected]

Dieser Beitrag bzw. Blog enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informa-tionen in diesem Blog sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Eine Haftung für allfällige Schäden kann daher naturgemäß unsererseits nicht übernommen werden.

1Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung), Amtsblatt L 2012/351, 1 idF ABl L 2014/163, 1. Die nicht-amtliche Abkürzung „EuGVVO“ steht für Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung“.

Abrufbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet nicht ausreichend?

Strengere Voraussetzungen für Gerichtsstands­klauseln. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten grundsätzlich nur bei Vereinbarung. Dafür genügt es, wenn der Unternehmer vor Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen AGB gebunden sein zu wollen und sich der Geschäftspartner darauf einlässt. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner die Möglichkeit hatte, von den AGB Kenntnis zu erlangen. Bisher reichte dafür deren Abrufbar-keit im Internet. Hingegen galten für Gerichtsstandsklauseln in AGB schon immer strengere Regeln. Sie können nur dann gelten, wenn sie dem Geschäftspartner bei Vertrags-abschluss auch vorlagen. In einer neuen Entscheidung (OGH 21.10.2014, 4 Ob 161/14a) scheint der OGH nun auch für die Vereinbarung von AGB strengere Maßstäbe anzulegen.

Sachverhalt. Der Kläger, ein österreichischer Arzt, kaufte von einem deutschen Händler ein medizinisches Gerät. Nach telefonischen Verhandlungen erhielt er ein Bestellfor-mular, auf welchem sich der gut sichtbare Hinweis befand „Es gelten unsere AGBs, diese finden Sie unter www.i***.de“. Der Arzt füllte das Formular handschriftlich aus und schickte es ohne zu unterfertigen per Fax zurück, ohne sich die AGB anzusehen. Nach Bezahlung des Kaufpreises erhielt er das Gerät geliefert. Die AGB enthielten eine Gerichtsstands-klausel, nach welcher die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts festgelegt wurde. Dennoch brachte der Arzt infolge eines Defekts eine Klage in Österreich gegen den deutschen Händler ein und stützte sich auf den Gerichtsstand des Er-füllungsorts in Österreich. Der deutsche Händler bestritt die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts unter Verweis auf die Gerichtsstandsklausel in den AGB.

Gerichtsstandsklausel unwirksam. Der OGH hielt die Gerichtsstandsklausel für unwirksam, weil diese grundsätz-lich schriftlich geschlossen werden muss. Dem Erfordernis der Schriftform werde zwar auch durch Hinweis auf AGB mit einer Gerichtsstandklausel entsprochen, wenn der Ver-tragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nehme. Dies gelte aber nur bei deutlichem Hinweises auf die AGB und nur, wenn die AGB der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind. Daran ändere selbst die leichte Abrufbarkeit der AGB

im Internet nichts. Das eng auszulegende Schriftformerfor-dernis bei Gerichtsstandsvereinbarungen würde nämlich auch darauf abzielen, im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. Deswegen müsse gewährleistet werden, dass da-rüber tatsächlich Einigung zwischen den Parteien besteht. Der deutsche Händler durfte aber nicht davon ausgehen, dass der Arzt die im Internet zugänglichen AGB vor Ver-tragsabschluss zur Kenntnis genommen hat, deshalb läge keine wirksame Vereinbarung der AGB und der Gerichts-standsklausel vor.

Wirksamkeit der AGB bei bloßer Abrufbarkeit im Internet. Bisher vertrat der OGH für die wirksame Verein-barung von AGB immer die Auffassung, dass es ausreicht, wenn im Vertragstext auf die AGB hingewiesen und der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von den AGB Kennt-nis zu erlangen. Dies sah der OGH als erfüllt, wenn die AGB auf der Website des Verwenders oder im Internet mittels Google-Suche abrufbar waren. Ob die AGB dem Ver-tragspartner ausgehändigt wurden oder ob er diese auch gelesen hat, war hingegen für die Frage der Wirksamkeit der AGB – anders als bei Gerichtsstandsklauseln – früher nicht relevant. In der vorliegenden Entscheidung kommt der OGH trotz deutlichen Hinweises auf die im Internet abrufbaren AGB nun überraschend zu einem gegensätz-lichen Schluss, wonach eine wirksame Vereinbarung der AGB nicht vorlag.

Fazit. Diese Entscheidung scheint widersprüchlich zu früheren Rechtsprechung. Allerdings ging es in dieser Entscheidung primär um Gerichtsstandsklauseln, für die strenge Formvorschriften gelten. Dazu vertrat der OGH schon bisher, dass die Abrufbarkeit im Internet nicht aus-reicht. Um sicherzustellen, dass AGB samt darin enthaltener Gerichtsstandsklausel tatsächlich Vertragsinhalt werden, muss bereits im Angebot bzw Bestellformular deutlich auf die Geltung der AGB hingewiesen werden. Ferner sollten nun die AGB auf der Rückseite abgedruckt oder vor Vertragsabschluss übergeben werden. Schließlich sollte das Angebot vom Vertragspartner firmenmäßig unterzeichnet werden.

Georg [email protected]

Dieser Beitrag bzw. Blog enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informa-tionen in diesem Blog sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Eine Haftung für allfällige Schäden kann daher naturgemäß unsererseits nicht übernommen werden.

Samy [email protected]