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Max-Weiler-Weg Wohnanlage Absam

Absam Max-Weiler-Weg

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Nach den Plänen von Architekt DI Anton Höss entsteht auf einem sonnenverwöhnten Grundstück eine kompakte Kleinwohnanlage mit nur fünf Einheiten. In Bezug auf den hohen Wohnkomfort gilt Absam zu den bevorzugtesten Innsbrucker Umlandgemeinden. Natürlich wegen der Innsbruck-Nähe, vor allem aber wegen der perfekten Sonnenlage inmitten von Natur pur. In dieser exklusiven Wohnanlage sind nur fünf Einheiten zwischen 75 m² und 140 m² Wohnfläche projektiert. Jede Wohneinheit ist nach drei Seiten hin ausgerichtet und punktet mit herrlich großen Außenflächen, wunderschönen Ausblicken und funktionierenden Grundrissen. Hier werden im wahrsten Sinne des Wortes Wohnträume erfüllt. Ruhe, Sonne, Ausblick in angenehmer Umgebung auf einem der feinsten Grundstücke von Absam. – Hier sind Sie zu Hause...

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Max-Weiler-WegWohnanlage Absam

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Wohnen in Absam

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Volkskultur, Geigenbau und gelebte Glaubenstradition prägen das malerisch am Fuße des Karwendels liegende Tiroler Dorf Absam.

Das Erscheinungshaus und die Wallfahrtskirche bilden das spirituelle Zentrum des bekannten Wallfahrtsortes. Auch wer in Tirol auf dem Jakobsweg unterwegs ist, durchwandert die schmucke Gemeinde.

Aber nicht nur Pilger aus Nah und Fern kommen gerne in den sonnenverwöhnten Ort. Der berühmte Geigenbau-er Jakob Stainer (1617 bis 1683) lebte und arbeitete im Dorf.Ganz besonders ausgelassen geht es in der Faschings-zeit zu, wenn die Absamer Matschgerer unterwegs sind. Alle vier Jahre laden sie zum großen Umzug. Aber auch in den Jahren dazwischen kann man ihre Aufführungen im Ort bzw. in den Gasthöfen miterleben.

Sportbegeisterte und Naturliebhaber kommen in Absam voll auf ihre Kosten: Das wildromantische Halltal lädt genauso zu ausgedehnten Entdeckungstouren wie das Schutzgebiet „Alpenpark Karwendel“, das auf mehr als 920 km² „Natur pur“ bietet.

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Bestandsgelände längs Fassade

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Bestandsgelände längs Fassade

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Bestandsgelände längs Fassade

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Willkommen zu Hause

Sie werden sich wohlfühlen in Ihren neuen vier Wänden und können die hohe Lebensqualität in Absam genie-ßen.

Nach den Plänen von Architekt DI Anton Höss entsteht auf einem sonnenverwöhnten Grundstück eine kompak-te Kleinwohnanlage mit nur fünf Einheiten.

Jede Wohneinheit ist nach drei Seiten hin ausgerichtet und punktet mit herrlich großen Außenflächen, wunder-schönen Ausblicken und funktionierenden Grundrissen.

Ruhe, Sonne, Ausblick in angenehmer Umgebung auf einem der feinsten Grundstücke von Absam.

Viel mehr Gutes können Sie Ihrer Familie nicht tun.

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TOP 576,70 m2

Aufzug

TOP 576,70 m2

Aufzug

AP1

K1

K2K3

K4K5

Lift

AP2

AP3

AP4

AP5

AP6

AP7

AP8

AP9

Technik

Stiegenhaus

Zufahrt

Top 1

Untergeschoß

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TOP 576,70 m2

Aufzug

TOP 576,70 m2

Aufzug

FP1

FP2

Müll

StiegenhausFahrräder

Top 1

Top 2

Zufahrt Garage

Garagenabfahrt

Lift

Erdgeschoß

S

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Garderobe 4,74 m²Kochen/Essen/Wohnen 55,12 m²Zimmer 15,38 m²Bad/WC 4,73 m²

Gang 7,80 m²Bad/WC 8,81 m²Abstellraum 5,27 m²Zimmer 20,76 m²Zimmer 20,69 m²

Wohnfläche 143,30 m²

Terrasse 19,04 m²Garten 200,38 m²

Hof 25,43 m²

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TOP 576,70 m2

Aufzug

TOP 576,70 m2

Aufzug

Terrasse

Wohnen / Essen

Kochen

Zimmer

Zimmer

Hof

Zimmer

Abstellraum

Bad/WC

Bad/WC

Garde-robe

Garten

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Top 1

M1:100

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Bad 4,02 m²Kochen/Essen/Wohnen 37,71 m²Zimmer 14,10 m²Zimmer 10,78 m²Zimmer 10,80 m²WC 1,71 m²

Wohnfläche 79,12 m²

Terrasse 15,66 m²Garten 132,36 m²

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TOP 576,70 m2

Aufzug

Terrasse

Garten

Wohnen / Essen

Kochen

Zimmer

Zimmer

WC

Bad

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Gang 9,06 m²Bad 4,51 m²WC 1,70 m²Kochen/Essen/Wohnen 36,26 m²Zimmer 9,52 m²Zimmer 14,97 m²

Wohnfläche 76,07 m²

Terrasse 16,80 m²

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TOP 576,70 m2

Aufzug

Terrasse

Wohnen / Essen

Kochen

Zimmer

Gang

Zimmer

WCBad

Top 3

SM1:50

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Garderobe 8,37 m²Bad/WC 4,70 m²Zimmer 10,21 m²Kochen/Essen/Wohnen 40,74 m²Zimmer 15,84 m²

Wohnfläche 79,86 m²

Terrasse 16,21 m²

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TOP 576,70 m2

Aufzug

Terrasse

Wohnen / Essen Kochen

Zimmer

ZimmerBad/WC

Top 4

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BAU- UND AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG Wohnanlage Absam, Max-Weiler-Weg 7 LIEGENSCHAFTSADRESSE: 6067 Absam, Max-Weiler-Weg 7, Gst-Nr. 1932/1 BAUTRÄGER: Firma Aschaber Bau GmbH Dorf 77d A-6210 Wiesing FN 361 451 x UID ATU66476413 PLANUNG: Architekt DI Anton Höss Fürstenweg 8, 6020 Innsbruck I. BESCHREIBUNG DES PROJEKTES II. BESCHREIBUNG DES BAUWERKES III. BAUZEITPLAN IV. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER WOHNUNGEN V. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER ALLGEMEINFLÄCHEN VI. BAULICHE ÄNDERUNGEN, AUSSTATTUNGSÄNDERUNGEN, SONDERWÜNSCHE VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, HINWEISE

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BAU- UND AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG Wohnanlage Absam, Max-Weiler-Weg 7 LIEGENSCHAFTSADRESSE: 6067 Absam, Max-Weiler-Weg 7, Gst-Nr. 1932/1 BAUTRÄGER: Firma Aschaber Bau GmbH Dorf 77d A-6210 Wiesing FN 361 451 x UID ATU66476413 PLANUNG: Architekt DI Anton Höss Fürstenweg 8, 6020 Innsbruck I. BESCHREIBUNG DES PROJEKTES II. BESCHREIBUNG DES BAUWERKES III. BAUZEITPLAN IV. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER WOHNUNGEN V. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER ALLGEMEINFLÄCHEN VI. BAULICHE ÄNDERUNGEN, AUSSTATTUNGSÄNDERUNGEN, SONDERWÜNSCHE VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, HINWEISE

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I. BESCHREIBUNG DES PROJEKTES 1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG, ART DES OBJEKTES

Auf der Liegenschaft GSt.-Nr 1932/1 wird unter der Adresse 6067 Absam, Max Wei-ler Weg 7 eine Wohnanlage bestehend aus 2 Gebäudekörpern errichtet. Die Wohnanlage besteht aus 5 Wohneinheiten mit 9 Tiefgaragenplätzen sowie 2 KFZ-Abstellplätzen im Freien.

2. AUFSCHLIESSUNG DER LIEGENSCHAFT

Die Erschließung der Liegenschaft als auch die Zufahrt zu den Parkplätzen erfolgt über den Max Weiler Weg.

3. GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN Technikraum: gelegen im UG

Erdgeschoss: Fahrradraum und Müllraum

Zugang Fernsehen: SAT-Anlage

II. BESCHREIBUNG DES BAUWERKES 1. KONSTRUKTION Massive, feuerbeständige Bauweise unter besonderer Bedachtnahme auf hohe Schall- und Wärmeisolierungs- Werte sowie Verwendung einwandfrei er Baustoffe; über die Richtlinien OIB: Österreichisches Institut Bautechnik hinaus (TBO / TBV). 2. FUNDAMENTE die Fundamentierung erfolgt als Stahlbetonfundamentplatte, Mächtig- keit und Betonqualität laut statischem

Erfordernis, mit Einzelfundamenten un-ter Säulen.

3. KELLER- UND

GARAGENMAUERWERK Stahlbeton laut Statik, Perimeterdämmung, Kellerdecke Stahlbeton 4. AUSSENWÄNDE Stahlbetonkonstruktion (eventuell Vorfertigung) und/oder Ziegelmauer- werk nach statischen Erfordernissen;

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5. TRENN- UND STIEGENHAUSWÄNDE Stahlbetonwand nach statischen Erfordernissen mit Vorsatzschale oder Ziegelmauerwerk aus Schallschutzstein mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen (z.B. Vorsatz- schale aus GK-Platte auf frei stehendem Metallständerwerk und dazwischen liegende Mineralwolle mind. 5 cm laut Ö-NORM;) 6. INNENWÄNDE, SCHÄCHTE Ziegelmauerwerk 12 cm Gesamtstärke beidseits verputzt oder verspachtelt oder Trockenbau, Gipskartonstände- wand, doppelt beplankt - je nach Anforderung 7. GESCHOSSDECKEN Stahlbeton in Ortbeton oder Fertigteil- element nach statischen Erfordernissen 8. FUSSBÖDEN auf schall- und wärmegedämmtem Estrich 9. STIEGEN / HANDLÄUFE UND

ABSTURZSICHERUNGEN Stahlbeton (sichtbar) nach statischen Erfordernissen, teilweise Fertigteil- Sichtbetontreppen, Podestplatten in Beton sichtbar, normgerechte Metall- geländer mit vertikalen Stäben oder Füllungselementen sowie Handlauf im Außenbereich verzinkt, im Innenbe-

reich grundiert und färbig gestrichen oder Glas mit Betonkonstruktion.

10. TERRASSEN - BALKONE Unterkonstruktion Kragplatte in Stahl- beton, Geländer gemauert und verputzt mit aufgesetztem Handlauf aus

horizontalen Formrohren oder gesamtes Geländer in Stahlkonstruktion mit

Horizontal- und Vertikalelementen oder Glas und Betonkonstruktion. 11. TRITTSCHALDÄMMUNG Schüttung Trittschalldämmung Rand- streifen, Ö-NORM gerechte Ausführung 12. SPENGLERARBEITEN sämtliche erforderlichen Spengler- arbeiten werden in hochwertigen, verzinkten Blechen, teilweise coloriert oder in Uginox ausgeführt 13. INNENPUTZ Einlagen-Gipsmaschinenputz 1,5 cm Oberfläche, Feinkörnung verrieben,

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5. TRENN- UND STIEGENHAUSWÄNDE Stahlbetonwand nach statischen Erfordernissen mit Vorsatzschale oder Ziegelmauerwerk aus Schallschutzstein mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen (z.B. Vorsatz- schale aus GK-Platte auf frei stehendem Metallständerwerk und dazwischen liegende Mineralwolle mind. 5 cm laut Ö-NORM;) 6. INNENWÄNDE, SCHÄCHTE Ziegelmauerwerk 12 cm Gesamtstärke beidseits verputzt oder verspachtelt oder Trockenbau, Gipskartonstände- wand, doppelt beplankt - je nach Anforderung 7. GESCHOSSDECKEN Stahlbeton in Ortbeton oder Fertigteil- element nach statischen Erfordernissen 8. FUSSBÖDEN auf schall- und wärmegedämmtem Estrich 9. STIEGEN / HANDLÄUFE UND

ABSTURZSICHERUNGEN Stahlbeton (sichtbar) nach statischen Erfordernissen, teilweise Fertigteil- Sichtbetontreppen, Podestplatten in Beton sichtbar, normgerechte Metall- geländer mit vertikalen Stäben oder Füllungselementen sowie Handlauf im Außenbereich verzinkt, im Innenbe-

reich grundiert und färbig gestrichen oder Glas mit Betonkonstruktion.

10. TERRASSEN - BALKONE Unterkonstruktion Kragplatte in Stahl- beton, Geländer gemauert und verputzt mit aufgesetztem Handlauf aus

horizontalen Formrohren oder gesamtes Geländer in Stahlkonstruktion mit

Horizontal- und Vertikalelementen oder Glas und Betonkonstruktion. 11. TRITTSCHALDÄMMUNG Schüttung Trittschalldämmung Rand- streifen, Ö-NORM gerechte Ausführung 12. SPENGLERARBEITEN sämtliche erforderlichen Spengler- arbeiten werden in hochwertigen, verzinkten Blechen, teilweise coloriert oder in Uginox ausgeführt 13. INNENPUTZ Einlagen-Gipsmaschinenputz 1,5 cm Oberfläche, Feinkörnung verrieben,

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Bäder und WC: Kalk-/Zementputz im Bereich Trockenbau Spachtelung 14. MALERARBEITEN

ALLGEMEINTEILE Wände und Decken im Kellergeschoss und im Bereich der Tiefgarage bleiben ungemalen; eventuell erhalten die Säulen einen färbigen Anstrich, die Stellplätze werden am Boden markiert, die Außenfassade wird nach Wahl des Architekten gefärbt

15. FASSADEN Vollwärmeschutz aus Polystyrolplatten mit Kunstharzputz (U-Wert siehe EAW) lt. Anforderungen OIB-Richtlinien.

16. DACHSTUHL / DACHEINDECKUNG betoniertes Dach im Gefälle bzw. mit

Gefällebeton und bituminöser Einde- ckung und aufbauend

extrudierte Polystyrolwärmedämmung (U-Wert nach Richtlinien der OIB- Richtlinien); Rollierung, teilweise extensive Begrünung 17. VERSORGUNG UND ENTSORGUNG: Wasser, Kanal: Gemeinde Absam

Müllentsorgung: Gemeinde Absam Strom, TV, Internet: Stadtwerke Hall

18. HEIZUNG UND WARMWASSERAUFBEREITUNG: Energiebereitstellung erfolgt über

TIGAS; Gas-Brennwertgerät,

Außentemperaturabhängig geregelte Fußboden-Zentralheizung, Referenz-raumthermostat pro Einheit mit Durchflussregelung

Die Warmwasseraufbereitung erfolgt

über die zentrale Heizanlage.

Verbrauchsabhängige Zählung für Heizung und Warmwasser. WÄRME- UND SCHALLSCHUTZ: alle Angaben lt. EAW

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III. BAUZEITPLAN STAND DES BAUVERFAHRENS: Baubescheid rechtskräftig BAUBEGINN: Frühjahr 2012 VORAUSSICHTLICHE ÜBERGABE: 1. Quartal 2013 SPÄTESTE ÜBERGABE: 2. Quartal 2013 IV. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG EINER WOHNUNG 1. BÖDEN

Bad/WC ausgewählte keramische Bodenfliese

geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster in 3 Farbtönen wählbar Vorraum/Garderobe ausgewählte keramische Bodenfliese geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster in 3 Farbtönen wählbar, inklusive Sockelleiste Küche ausgewählte keramische Bodenfliese geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster, in 3 Farbtönen wählbar, inklusive Sockelleiste Wohnzimmer Echtholzfertigparkett

vollflächig verklebt, samt Sockelleisten; Standard in Eiche Zimmer Echtholzfertigparkett vollflächig verklebt, samt Sockelleisten; Standard in Eiche Garage einlagig asphaltiert Terrassen / Balkone großformatige Betonplatten im Splitt- bett verlegt innenliegende Stiege Beton Fertigteilläufe, Podestplatte mit Betonplatten im Splittbett Keller glatt abgezogene Betonoberfläche, flügelgeglättet oder mit Schutzanstrich versiegelt in Teilbereichen asphaltiert

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III. BAUZEITPLAN STAND DES BAUVERFAHRENS: Baubescheid rechtskräftig BAUBEGINN: Frühjahr 2012 VORAUSSICHTLICHE ÜBERGABE: 1. Quartal 2013 SPÄTESTE ÜBERGABE: 2. Quartal 2013 IV. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG EINER WOHNUNG 1. BÖDEN

Bad/WC ausgewählte keramische Bodenfliese

geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster in 3 Farbtönen wählbar Vorraum/Garderobe ausgewählte keramische Bodenfliese geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster in 3 Farbtönen wählbar, inklusive Sockelleiste Küche ausgewählte keramische Bodenfliese geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster, in 3 Farbtönen wählbar, inklusive Sockelleiste Wohnzimmer Echtholzfertigparkett

vollflächig verklebt, samt Sockelleisten; Standard in Eiche Zimmer Echtholzfertigparkett vollflächig verklebt, samt Sockelleisten; Standard in Eiche Garage einlagig asphaltiert Terrassen / Balkone großformatige Betonplatten im Splitt- bett verlegt innenliegende Stiege Beton Fertigteilläufe, Podestplatte mit Betonplatten im Splittbett Keller glatt abgezogene Betonoberfläche, flügelgeglättet oder mit Schutzanstrich versiegelt in Teilbereichen asphaltiert

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2. WÄNDE Bad, WC ausgewählte keramische Wandfliese

geklebt, Güteklasse I, 40 x 25 cm laut Muster in weiß, matt od. glänzend türstockhohe Verfliesung Zimmer alle Innenwände mit atmungsaktivem

Anstrich (zweifach geweißt), Dispersion 3. DECKEN die gesamten Betondecken werden

entgratet, vorgespachtelt, entweder gra-nulatbeschichtet oder mit Feinspachte-lung versehen und geweißt

4. FENSTER UND TÜREN

Fenster Isolierverglaste Fenster und Fenstertür- Elemente in PVC-Konstruktion mit mehrfach Isolierverglasung, weiß Dreh- bzw. Drehkipp, (eine Kippmög- lichkeit je Raum, U- bzw. G-Werte lt. EAW

Fensterbänke Außenfensterbänke werden aus Blech

verzinkt, beschichtet oder Uginox aus geführt,

Innenfensterbänke aus kunststoffbeschichteten Platten weiß (Werzalit o. Ä.) Innentüren Innentürblatt beidseitig, nach Wahl des Käufers in weiß oder Buche furniert, Rohbau-Lichte 90/205, Durchgangslich- te 80/200, Drückergarnitur in modernem Design, Alu-Natur-eloxiert, Bad/WC-Tür mit Innenverriegelung ebenfalls in Alu- Natur-eloxiert Zargen Futterstockzarge Wohnungseingangstür doppelseitig furniertes Volltürblatt

innen weiß, außen gefärbt mit Schließblech; Haustürschloss hoch- wertige Drückergarnitur in Alu-Natur- eloxiert, innen mit Drücker, außen mit Knopf, Spion und Namensschild oder Aluminium Hauseingangstüre mit hochwertiger Drückergarnitur in

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Alu-Natur eloxiert, innen mit Drücker außen mit Knopf, Namensschild, nach Wahl des Architekten Schließanlage zentrale Anlage, alle zur Wohnungs- einheit gehörenden Räumlichkeiten werden mit gleichem Schlüssel gesperrt (auch Kellerabteile und Brief- kästen)

5. SANITÄRAUSSTATTUNG

WC komplett untergebaute Markentief-

spülanlage, Unterputzspülkasten Bad Markenacryleinbauwanne 170/75,

weiß, oder alternativ bodengleiche Du-sche oder Duschtasse 90/90 Acryl (vom Käufer wählbar),

jeweils mit verchromtem Einhandhebel, Mischbatterie und Handbrause mit da- zupassender Schubstange; Marken- waschbecken weiß mit verchromter Einhebel-Handmischer, Wachmaschi- nenanschluss samt Siphon; jede Wohn- einheit wird mit einem Kalt- und Warm- wassermengenzähler ausgestattet Küche Kalt- und Warmwasseranschluss, Ab- lauf für Spüle, kompletter Anschluss für Geschirrspüler. Die Warmwasser- versorgung erfolgt über die zentrale Warmwasseraufbereitungsanlage. 6. ELEKTROAUSSTATTUNG JE EINHEIT

Vorraum Gegensprechanlage 1 Sicherungskasten 1 Lichtauslass 2 Schaltstellen 1 Einfachschukosteckdose Treppenaufgang 1 Lichtauslass 2 Schaltstellen Bad/WC 1 Lichtauslass Decke 1 Lichtauslass über Waschtisch 1 Schaltstelle 1 Doppelsteckdose über Waschtisch 1 Steckdose Waschmaschine

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Alu-Natur eloxiert, innen mit Drücker außen mit Knopf, Namensschild, nach Wahl des Architekten Schließanlage zentrale Anlage, alle zur Wohnungs- einheit gehörenden Räumlichkeiten werden mit gleichem Schlüssel gesperrt (auch Kellerabteile und Brief- kästen)

5. SANITÄRAUSSTATTUNG

WC komplett untergebaute Markentief-

spülanlage, Unterputzspülkasten Bad Markenacryleinbauwanne 170/75,

weiß, oder alternativ bodengleiche Du-sche oder Duschtasse 90/90 Acryl (vom Käufer wählbar),

jeweils mit verchromtem Einhandhebel, Mischbatterie und Handbrause mit da- zupassender Schubstange; Marken- waschbecken weiß mit verchromter Einhebel-Handmischer, Wachmaschi- nenanschluss samt Siphon; jede Wohn- einheit wird mit einem Kalt- und Warm- wassermengenzähler ausgestattet Küche Kalt- und Warmwasseranschluss, Ab- lauf für Spüle, kompletter Anschluss für Geschirrspüler. Die Warmwasser- versorgung erfolgt über die zentrale Warmwasseraufbereitungsanlage. 6. ELEKTROAUSSTATTUNG JE EINHEIT

Vorraum Gegensprechanlage 1 Sicherungskasten 1 Lichtauslass 2 Schaltstellen 1 Einfachschukosteckdose Treppenaufgang 1 Lichtauslass 2 Schaltstellen Bad/WC 1 Lichtauslass Decke 1 Lichtauslass über Waschtisch 1 Schaltstelle 1 Doppelsteckdose über Waschtisch 1 Steckdose Waschmaschine

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1 Lüfterauslass (wenn kein Fenster) Wohnzimmer/Wohnen 2 Deckenlichtauslässe 2 Schaltstellen 1 Wandlichtauslass 2 Einfachschukosteckdosen 1 TV-Steckdose 1 Referenzthermostat Schlafzimmer/Zimmer 1 Deckenauslass 2 Serienschalter 2 Steckdosen Küche 1 Deckenauslass 3 Steckdosen im Arbeitsplattenbereich 1 Serienschalter je ein Anschluss für Herd, Dunstabzug, Mikrowelle, Untertischboiler,

Kühlelement und Geschirrspüler WC 1 Deckenauslass 1 Schalter Balkon/Terrasse 1 Lichtauslass 1 Schaltstelle 1 Kabelauslass/Anspeisung Sonnenschutz Ausstattung der Wohnung mit KW 5,0 1 batteriebetriebener Rauchwarnmelder je Raum, ausgenommen Küche und Bad

7. ENTLÜFTUNGEN Gasheizung: Abluft über Dach Küchenentlüftung: Umluft oder Abluft ins Freie als Wanddurchbruch DN 160 Bad/WC-Entlüftung: alle innenliegenden Bäder werden mechanisch, außenliegende Bäder über Fenster ins Freie entlüftet

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V. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER ALLGEMEINFLÄCHEN AUSSENANLAGEN Abstellplätze und Gehwege werden mit Rasengitter-Pflastersteinen oder Asphalt befestigt; sonstige Flächen humusiert und begrünt alle Gänge werden mit großformatigen (mind. 50x50 cm) Betonplatten im Splittbett verlegt, offene Fugen (Frost) VI. BAULICHE ÄNDERUNGEN, AUSSTATTUNGSÄNDERUNGEN, SONDERWÜNSCHE 1. Der Bauträger ermöglicht jedem Käufer insoweit individuelle Grundriss- oder Ein-

richtungsänderungen, als dass durch die Umplanungsmaßnahmen weder statische, schall-, wärme-, sanitärtechnische noch sonstige Probleme auftreten. Die Mitteilung des Käufers an den Bauträger über die Ausführung von baulichen Änderungen hat innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch den Bauträger zu erfolgen.

2. Sonderwünsche für Ausstattungsänderungen müssen vom Käufer direkt mit den ausführenden Firmen abgeklärt und auch abgerechnet werden. Die Mitteilung der Käufer an die ausführenden Firmen hat Zug um Zug mit dem Baufortschritt zu erfol-gen. Mit der Mitteilung an die ausführende Firma ist die örtliche Bauleitung im Detail zu informieren. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die von den ausfüh-renden Firmen bekannt gegebenen Fristen genauestens einzuhalten sind.

3. Für die Ausführung der Sonderwünsche übernimmt der Bauträger keine Gewährleis-tung; Ansprüche aus diesem Titel sind direkt an die ausführende Firma zu richten.

4. Mehrkosten des Bauträgers in der Planung oder der Bauleitung werden diese ge-mäß den Bestimmungen des Kaufvertrages abgerechnet.

VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Soweit in dieser Beschreibung Angaben zu einer bestimmten Ausführung erfolgen

und eine Variante hierzu angegeben wird (z. B. die Ausführung von Innenwänden als Ziegelmauerwerk oder als Trockenbauwand), obliegt die Wahl zwischen den an-gegeben Varianten dem Bauträger, soweit es nicht im Besonderen gegenteilig an-geführt wird.

2. Die planliche Darstellung der Wohnungsgrundrisse sind nur Einrichtungsvorschläge und gelten nicht als Bestandteil dieser Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Maß-gebend für die Einrichtung und Ausstattung der Einheiten ist der vorangeführte Text.

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V. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER ALLGEMEINFLÄCHEN AUSSENANLAGEN Abstellplätze und Gehwege werden mit Rasengitter-Pflastersteinen oder Asphalt befestigt; sonstige Flächen humusiert und begrünt alle Gänge werden mit großformatigen (mind. 50x50 cm) Betonplatten im Splittbett verlegt, offene Fugen (Frost) VI. BAULICHE ÄNDERUNGEN, AUSSTATTUNGSÄNDERUNGEN, SONDERWÜNSCHE 1. Der Bauträger ermöglicht jedem Käufer insoweit individuelle Grundriss- oder Ein-

richtungsänderungen, als dass durch die Umplanungsmaßnahmen weder statische, schall-, wärme-, sanitärtechnische noch sonstige Probleme auftreten. Die Mitteilung des Käufers an den Bauträger über die Ausführung von baulichen Änderungen hat innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch den Bauträger zu erfolgen.

2. Sonderwünsche für Ausstattungsänderungen müssen vom Käufer direkt mit den ausführenden Firmen abgeklärt und auch abgerechnet werden. Die Mitteilung der Käufer an die ausführenden Firmen hat Zug um Zug mit dem Baufortschritt zu erfol-gen. Mit der Mitteilung an die ausführende Firma ist die örtliche Bauleitung im Detail zu informieren. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die von den ausfüh-renden Firmen bekannt gegebenen Fristen genauestens einzuhalten sind.

3. Für die Ausführung der Sonderwünsche übernimmt der Bauträger keine Gewährleis-tung; Ansprüche aus diesem Titel sind direkt an die ausführende Firma zu richten.

4. Mehrkosten des Bauträgers in der Planung oder der Bauleitung werden diese ge-mäß den Bestimmungen des Kaufvertrages abgerechnet.

VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Soweit in dieser Beschreibung Angaben zu einer bestimmten Ausführung erfolgen

und eine Variante hierzu angegeben wird (z. B. die Ausführung von Innenwänden als Ziegelmauerwerk oder als Trockenbauwand), obliegt die Wahl zwischen den an-gegeben Varianten dem Bauträger, soweit es nicht im Besonderen gegenteilig an-geführt wird.

2. Die planliche Darstellung der Wohnungsgrundrisse sind nur Einrichtungsvorschläge und gelten nicht als Bestandteil dieser Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Maß-gebend für die Einrichtung und Ausstattung der Einheiten ist der vorangeführte Text.

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3. Die Planmaße sind Rohbaumaße, für Einbauten sind die Naturmaße abzunehmen.

4. Abweichungen bzw. Maßtoleranzen von +/- 3 % der Nutzflächen haben keine Ände-rung des Kaufpreises zur Folge.

5. Planungs-, Ausstattungs- und Ausführungsänderungen, welche im Laufe der Bau-führung bis zur Projektfertigstellung aus technischen, wirtschaftlichen oder archi-tektonischen Überlegungen sinnvoll bzw. sachlich gerechtfertigt erscheinen oder aber von der Behörde verlangt oder konstruktiv notwendig werden, bleiben dem Bauträger vorbehalten, sofern sie dem Käufer zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Abänderungen geringfügig und/oder sachlich ge-rechtfertigt sind.

6. Auf Leistungen, die in dieser Baubeschreibung nicht angeführt sind, besteht kein Rechtsanspruch.

7. Der Bauträger weist auf folgende Umstände im Besonderen hin:

7.1. In den im Untergeschoss gelegenen Räumlichkeiten sind in den Sommermonaten Taupunktunterschreitungen nicht ausgeschlossen. Vor der Lagerung feuchtigkeits-empfindlicher Gegenstände sind die Verhältnisse an Ort und Stelle zu beobachten.

7.2. Zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden sind die Wohnräume in der kalten Jah-reszeit auf durchschnittliche Zimmertemperatur zu heizen und ist in allen Räumen für eine ordnungsgemäße Lüftung Sorge zu tragen. Vom Bauträger vorgesehene Einrichtungen zur Raumentlüftung sind zwingend zu verwenden.

7.3. In den Sanitärräumen angebrachte Verfugungen sind trotz der verwendeten Pro-duktqualität Wartungsfugen. Zur Beibehaltung Ihrer Dichtheitsfunktion bedürfen sie regelmäßiger Überprüfung.

7.4. Die Abluftführung erfolgt über Rohrleitungen, welche in Vertikalschächten von unten nach oben und in Horizontalschächten von Osten nach Westen geführt werden. Die Horizontalschächte führen zu einer Absenkung der Raumhöhe im Schachtbereich.

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Nebenkostenübersichtund weitere Informationen für den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie

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I. Nebenkosten bei Kaufverträgen

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 %

(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,1 %

3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Verein-

barung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie

Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren

4. Kosten der Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch den

Parteienvertreter nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen

Urkundenerrichters

5. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise

unterschiedlich)

6. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen – Übernahme

durch den Erwerber:

Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des

aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat

keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.

7. Allfällige Anliegerleistungen

laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der

Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten

(Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon etc.)

8. Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)

A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von

• LiegenschaftenoderLiegenschaftsanteilen

• Liegenschaftsanteilen, an denenWohnungseigentum besteht oder vereinba-

rungsgemäß begründet wird

• UnternehmenallerArt

• AbgeltungenfürSuperädifikateaufeinemGrundstück

bei einem Wert

• bisEUR36.336,42 je4%

• vonEUR36.336,43bisEUR48.448,50 EUR1.453,46

*

ab EUR 48.448,51 je 3 %

• vonbeidenAuftraggebern(VerkäuferundKäufer)jeweilszzgl.20%USt.

* Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO 4 3

B) bei Optionen

50 % der Provision gem. Punkt 8. A, welche im Fall des Kaufes durch

den Optionsberechtigten angerechnet werden.

II. Energieausweis

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG)schreibt vor, dass bei Verkauf eines Ge-

bäudes oder eines Nutzungsobjektes der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig vor Ab-

gabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten

Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird,

auszuhändigen hat.

Ab 01.12.2012 (Inkrafttreten des EAVG 2012) müssen bei Anzeigen in Druckwerken

und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizi-

enzfaktor (fGEE) anggeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer als

auch für den von ihm beauftragten Immoblienmakler.

Ab 01.12.2012 ist dem Käufer der Energieausweis oder eine vollständige Kopie des

Energieausweises spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Sollte

dies nicht erfolgen, hat der Käufer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den

Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemesse-

nen Kosten binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushän-

digung eines Energieausweises einzuklagen.

Der Verkäufer hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergie-

effizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren

Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Ge-

bäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungs-

pflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt wer-

den. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieausweisersteller aber bestätigen.

Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstel-

len und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“

eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nut-

zungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb

bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können.

Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 5 EAVG zumindest eine dem Alter und

Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises besteht bis 01.12.2012 für jene Gebäude

oder Nutzungsobjekte, für die auch nach den jeweils anwendbaren baurechtlichen Vor-

schriften der Bundesländer kein Energieausweis erstellt werden muss. Ab 01.12.2012

gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte

sind dann zB nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen.

Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 am 01.12.2012 sind Verwaltungs-

strafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer als auch der Immobilienmakler,

der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer

Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,00 zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt,

wenn er den Verkäufer über die Informationspfllichten aufgeklärt hat und ihn zur Be-

kanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert

hat, der Verkäufer dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer ist des weiteren mit einer

Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,00 konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aus-

händigung des Energieausweises unterlässt.

III. Grundlagen der Maklerprovision

§ 6 Abs. 1, 3 und 4; § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz

§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass

das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des

Maklers mit einem Dritten zustande kommt.

(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit

zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach

seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.

(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts

wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich

einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiä-

ren oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten

Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte,

hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber un-

verzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten

Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.

§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwen-

dungen werden mit ihrer Entstehung fällig.

Besondere Provisionsvereinbarungen

§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Er-

satz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenba-

ren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten

oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass

1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur des-

halb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen

Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforder-

lichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwer-

tiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den

Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;

3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, son-

dern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser

die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt

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hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer an-

deren Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäfts-

gelegenheit bekannt gegeben hat, oder

4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein ge-

setzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht

ausgeübt wird.

(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall

vereinbart werden, dass

1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen

Grund vorzeitig aufgelöst wird;

2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig

durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers

zustande gekommen ist, oder

3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art

als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Mak-

lers zustande gekommen ist.

(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des §

1336 ABGB.

Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich

zu treffen.

IV. Konsumentenschutzbestimmungen

§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auf-

traggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers

eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschrei-

tet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden

Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungspro-

vision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein

allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter

Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs

als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu

enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die

Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spä-

testens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt §

3 Abs. 4 MaklerG.

(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforder-

lichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche

Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

ANMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne aus-

drückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auf-

tragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

V. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung

1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn

Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften werden ab 01.04.2012 unbefris-

tet besteuert. Bei Immobilien, die nach dem 31.03.2012 veräußert werden, ist hinsicht-

lich der Besteuerung zwischen „steuerverfangenen Immobilien“, die ab dem 01.04.2002

(bzw. 01.04.1997) entgeltlich angeschafft wurden, und „Altfällen“ zu unterscheiden.

„Steuerverfangene Immobilien“: 25 % Steuer auf Veräußerungsgewinn

Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 01.04.2002 angeschafft wurden

(bzw. ab dem 01.04.1997, falls eine Teilabsetzung für Herstellungsaufwendungen in

Anspruch genommen wurde) einer einheitlichen Immobilienertragsteuer in Höhe von

25 % des Veräußerungsgewinns, der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Ver-

kaufspreis. Steuermindernd wirken sich Instandsetzungs- und nachträgliche Herstel-

lungsmaßnahmen aus. Geltend gemachte Absetzbeträge von Anschaffungs- und Her-

stellungskosten einschließlich jener AfA, welche bei der Berechnung der besonderen

Einkünfte (Details siehe unten) abgezogen worden ist, sowie offene Teilabsetzbeträge

für Instandsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet werden.

Ab einer Behaltedauer von zehn Jahren kann eine Inflationsabgeltung in Höhe von 2 %

pro Jahr, insgesamt gedeckelt mit 50 %, geltend gemacht werden, dh ab dem 35. Jahr

wird der Spekulationsgewinn mit 12,5 % besteuert.

HINWEIS: Vor allem bei vermieteten Immobilien kann die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Re-

gelfall nur im Zusammenwirken mit dem Steuerberater und Immobilienverwalter des Verkäufers ermittelt

werden. Die Meldung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer hat durch den Parteienvertreter (Vertragser-

richter) spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats

zu erfolgen.

„Altfälle“: 3,5 % bzw. 15 % Steuer auf gesamten Kaufpreis

Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem 01.04.2002 (bzw. im Falle von geltend

gemachten Teilabsetzungen gem. § 28 Abs. 3 EStG 1. 4. 1997) wird pauschal der Veräuße-

rungserlös (tatsächlicher erzielter Kaufpreis) besteuert.

3,5 % vom Veräußerungserlös bzw.

15 % vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung statt-

gefunden hat

Über Antrag ist es in jedem Fall möglich, den Spekulationsgewinn zu errechnen und

diesen mit 25% zu versteuern oder aber auch mit dem Einkommensteuertarif zu ver-

anlagen.

2. Befreiung von der Immobilienertragsteuer

A) Hauptwohnsitzbefreiung

Wenn

- eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur

Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder

- 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräuße-

rung gegeben ist,

fällt keine Immobilienertragsteuer an.

B) Selbst erstellte Gebäude

Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude (Veräußerer hat die

Bauherreneigenschaft) gegeben: Diese Gebäude dürfen aber in den letzten zehn Jah-

ren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpach-

tung verwendet worden sein.

C) Weitere Ausnahmen

Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs-

oder Flurbereinigungsverfahrens vorgesehen sowie für Anrechnung von Grunderwerb-

steuern und Stiftungseingangssteuern sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern der

letzten drei Jahre vor Veräußerung auf die Spekulationssteuer.

Die Erklärung der Steuer bzw. Meldung hat durch Selbstberechnung der Parteienvertreter

über finanz-online zu erfolgen und ist bis 15. des zweitfolgenden Monats durchzu-

führen.

3. Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungs-

aufwendungen (Verbesserungen) gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 auf zehn bzw. 15 Jah-

re oder in den Jahren 1997 bis 1999 verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie

Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten

Abschreibung und der rechnerischen »Normal-AfA« für Herstellungsaufwand als »be-

sondere Einkünfte aus Vermietung« nachzuversteuern. Wenn seit dem ersten Jahr, für

das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt

wurden, mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese »be-

sonderen Einkünfte«, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzu-

rechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.

4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung

Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag

auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988 (Zehntel- bzw.

Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt

des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den

Verkäufer und den Käufer verloren.

5. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer

Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen,

sowie aus Großreparaturen, sind bei Übertragung unter Lebenden innerhalb der nach-

folgenden 19 Jahre anteilig zu berichtigen. Für bereits vor dem 01.04.2012 genutzte

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bzw. verwendete Anlagegüter gibt es aber eine Übergangsvorschrift, die einen neun-

jährigen Berichtigungszeitraum vorsieht. Bei unternehmerischer Nutzung des Rechts-

nachfolgers (zB Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem

20 % Umsatzsteuer zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Da die Um-

satzsteuer Teil des Kaufpreises ist, muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand Bezug

genommen werden.

6. Verkauf von Waldgrundstücken

Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu ver-

steuern.

VI. Rücktrittsrechte

1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung

• amTagdererstmaligenBesichtigungdesVertragsobjektesabgegebenhat,

• seineErklärungaufdenErwerbeinesBestandrechts(insbes.Mietrechts),eines

sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist,

und zwar

• aneinerWohnung,aneinemEinfamilienwohnhausodereinerLiegenschaft,die

zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies

• zurDeckungdesdringendenWohnbedürfnissesdesVerbrauchersodereines

nahen Angehörigen dienen soll,

kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.

Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Ver-

tragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh entweder am Tag nach

Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung

später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht er-

lischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rück-

trittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.

2. Rücktrittsrecht bei »Haustürgeschäften« nach § 3 KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung

• wederindenGeschäftsräumendesImmobilienmaklersabgegeben,

• nochdieGeschäftsverbindungzurSchließungdesVertragesmitdemImmobili-

enmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages

oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine »Urkunde« ausgefolgt wur-

de, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages

notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.

Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Konsu-

menten dieses ohne eine Befristung zu.

ANMERKUNG: Nimmt der Verbraucher zB aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem

Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher – gleichgültig, wo der Vertrag ge-

schlossen wurde – kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.

3. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)

Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurück-

treten, wenn

• ohneseineVeranlassung,

• maßgeblicheUmstände,

• dievomUnternehmeralswahrscheinlichdargestelltwurden,

• nichtoderinerheblichgeringeremAusmaßeingetretensind.

Maßgebliche Umstände sind

die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,

steuerrechtliche Vorteile,

eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbrau-

cher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht

endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:

• WissenoderwissenmüssendesVerbrauchersüberdenNichteintrittbeiden

Vertragsverhandlungen.

• ImeinzelnenausgehandelterAusschlussdesRücktrittsrechtes(formularmäßig

nicht abdeckbar).

• AngemesseneVertragsanpassung.

4. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG

Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber von

Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Woh-

nungen bzw. Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge

anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von mehr als EUR 150,00 pro Quadratmeter

Nutzfläche zu leisten sind.

Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger

nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:

den vorgesehenen Vertragsinhalt;1.

wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt wer-2.

den soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut;

wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodell im geförderten 3.

Mietwohnbau) erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Bescheini-

gung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c;

wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treu-4.

händers (Garantie, Versicherung) erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wort-

laut der ihm auszustellenden Sicherheit;

wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstel-5.

lung (§§ 9 und 10) erfüllt werden soll (Ratenplan A oder B), gegebenenfalls den

vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4.

Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklä-

rung die oben in Pkt. 1–5 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das

Rücktrittsrecht schriftlich erhält, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann vor

Zustandekommen des Vertrages unbefristet erklärt werden; danach ist der Rücktritt

binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Erhalt der Informationen

zu laufen, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt

dieser Informationen erlischt das Rücktrittsrecht aber jedenfalls spätestens sechs Wo-

chen nach Zustandekommen des Vertrages.

Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn

eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in

erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der

Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber

vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher

eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält.

Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Informati-

on über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.

Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber

schriftlich erklären.

Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobilienge-

schäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.

Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststem-

pels) genügt.

Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Ver-

tragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des

Verbrauchers erkennen lässt.

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