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Achtung, LaserstrahlDiese Publikation informiert Sie über die Besonderheiten und Gefahren der Laserstrahlung, die Sicherheits- und Gesundheits anforderungen an Laser einrichtungen sowie die Pflichten der Inverkehrbringer und Betreiber.
Diese Publikation hilft Ihnen, mit der
komplexen Materie der Lasersicherheit
schnell vertraut zu werden. Es ist
möglich, dass die vereinfachenden
Aussagen und Interpretationen dieser
Publikation nicht alle Situationen, die
in der Praxis vorkommen, korrekt
abdecken. Im Zweifelsfall gelten die
Originalsicherheitsbestimmungen,
die unter Ziffer 9 erwähnt sind.
Meldungen von Unstimmigkeiten
nimmt der Autor gern entgegen.
SuvaArbeitssicherheitPostfach, 6002 Luzern
AuskünfteTel. 041 419 61 33
Bestellungenwww.suva.ch/waswoFax 041 419 59 17Tel. 041 419 58 51
Achtung, LaserstrahlInformationsblatt über Laser
VerfasserBruno J. Müller, Bereich Physik
Abdruck – ausser für kommerzielle Nutzung – mit Quellenangabegestattet.1. Auflage – April 1992Überarbeitung – Juni 200710. Auflage – März 2010
Bestellnummer66049.d
Das Modell Suva
• Die Suva ist mehr als eine Versicherung: sie
vereint Prävention, Versicherung und Rehabili-
tation.
• Die Suva wird von den Sozialpartnern geführt.
Die ausgewogene Zusammensetzung im
Verwaltungsrat aus Arbeitgeber-, Arbeitneh-
mer- und Bundesvertretern ermöglicht breit
abgestützte, tragfähige Lösungen.
• Gewinne gibt die Suva in Form von tieferen
Prämien an die Versicherten zurück.
• Die Suva ist selbsttragend; sie erhält keine
öffentlichen Gelder.
3
Inverkehrbringer von Lasereinrichtun-
gen sind von Gesetzes wegen verpflich-
tet, auf alle Gefahren aufmerksam zu
machen, die ihr Produkt in sich birgt.
Der Betreiber hat seinerseits die Pflicht,
die mitgelieferte Betriebsanleitung mit
den Sicherheits hin weisen gründlich zu
studieren, bevor er eine Laserein rich-
tung in Betrieb setzt.
Die Bestimmungen der Arbeits sicher-
heit verpflichten jeden Betrieb, alle
erforderlichen Massnahmen betreffend
Sicher heit und Gesundheitsschutz am
Arbeits platz zu treffen, diese zu doku-
mentieren und deren Einhaltung peri-
odisch zu kontrol lieren.
Grundsätze
4
Inhalt
1 Gefährdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.1 Gefährdungspotenzial der einzelnen Laserklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.2 Gefährdungsgrad bei Glasfaserkabelnetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
2 Internationale Lasernorm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
3 Pflichten des Inverkehrbringers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73.1 Klassifizierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73.2 Kennzeichnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83.3 Konformitätserklärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.4 Zertifikate und CE-Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103.5 Betriebsanleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103.6 Maschinen mit eingebauten Lasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103.7 Medizinprodukteverordnung (MepV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
4 Pflichten des Betreibers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.1 Klassenbezogene Sicherheitsvorkehrungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.2 Sicherheitsregel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.3 Instruktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.4 Laserschutzbeauftragter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.5 Ausbildung des Laserschutzbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.6 Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.7 Lasermaschinen in offenen Hallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.8 Datenübertragung in Glasfasernetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134.9 Lightshows mit Laserstrahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144.10 Einsatz im Freien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144.11 Demonstrationsexperimente mit Laserstrahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144.12 Lasereinrichtungen im privaten Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144.13 Anwendung am Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
5 Laserschutzbrillen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155.1 Für jeden Laser die richtige Schutzbrille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155.2 Kennzeichnung der Laserschutzbrillen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165.3 Augenkontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165.4 Schutzbrillen bei der Materialbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
6 Weitere Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
7 Grundlegendes über Licht und Laser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187.1 Laser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187.2 Ausbreitung des Lichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187.3 Qualität des Laserlichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187.4 Besondere Gefahr für das Auge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187.5 Unsichtbare Laserstrahlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
5
8 Laserklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198.1 Klasse 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198.2 Klasse 1M . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198.3 Klasse 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198.4 Klasse 2M . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208.5 Klasse 3A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208.6 Klasse 3R . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218.7 Klasse 3B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218.8 Klasse 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
9 Literaturangaben, Bezugsquellen und Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229.1 Literaturangaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229.2 Bezugsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239.3 Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Anhang 1Checkliste für das Beschaffen eines Kleinlasers mit zugänglichem Strahl . . . . . . . . . 24
Anhang 2Beispiel einer Risikobeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Anhang 3Anforderungen an ein Laserlabor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Anhang 4Checkliste für die periodischen Sicherheitsaudits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
Anhang 5Vorsorgliche Augenkontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
6
1.1 Gefährdungspotenzial der einzelnen Laserklassen
Der Begriff Laser genügt nicht zum Be -schreiben der besonderen Gefährdung eines Geräts, das kohärente, elektro- magnetische Strahlung aussendet. DasGefährdungspotenzial kann milliardenfach
1.2 Gefährdungsgrad bei Glas faser- kabelnetzen
Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemesind im Normalbetrieb geschlossene Syste-me, also Laser der Klasse 1. Wegen dergrossen räumlichen Ausdehnung werdendie Komponenten eines Systems gemässEN 60825-2 nicht mit Klasse 1 bezeichnet.Aufgrund der Gefähr lich keit der Strahlung,die beispielsweise beim Herausziehen einesSteckers oder beim Zerschneiden einesKabels zugänglich wird, wird diese einemder folgenden sieben Gefährdungs gradezugeordnet:
Klasse 1 im Normalbetrieb1 harmlos keine Massnahmen nötigKlasse 1M ohne optische Instrumente harmlos Personen mit optischen Instrumenten warnenKlasse 2 für einen Augenblick harmlos nicht absichtlich in den Strahl blicken,
nicht auf Gesichter zielenKlasse 2M ohne optische Instrumente wie Klasse 2 Personen mit optischen Instrumenten warnenKlasse 3A aufgehoben wie Klasse 1M oder 2M behandelnKlasse 3R reduziert gefährlich nur von geschultem Personal betreiben lassenKlasse 3B2 Direktstrahl für Augen gefährlich, Laserschutzbeauftragten bestimmen
Streustrahlung nicht Bereich baulich abgrenzen und Zutritt kontrollierenLaser am Eingang deklarierennur von geschultem Personal betreiben lassenev. Laserschutzbrille tragen
Klasse 42 Strahl für Augen und Haut gefährlich Massnahmen wie bei Klasse 3B,Streubild ev. für Augen gefährlich ev. zusätzlich Schutzausrüstung Brandgefahr für Körperteile nötig
Gefährdungsgrad 1 völlig ungefährlich, auch bei offener Faser
Gefährdungsgrad 1M bei offener Faser wie Klasse 1M
Gefährdungsgrad 2 bei offener Faser wie Klasse 2
Gefährdungsgrad 2M bei offener Faser wie Klasse 2M
Gefährdungsgrad 3R bei offener Faser wie Klasse 3R
Gefährdungsgrad 3B bei offener Faser wie Klasse 3B, also gefährlich
Gefährdungsgrad 4 bei offener Faser wie Klasse 4, also sehr gefährlich
1 Gefährdung
unterschiedlich sein. Deshalb empfiehlt dieinternationale Lasernorm, dass jeder Lasereiner Laserklasse zugeordnet wird. Damit wird das Gefährdungspotenzial eines vor- handenen Lasers für alle sofort ersichtlich.Das Gefährdungspotenzial nimmt mit auf-steigender Klasse zu.
Weitere Informationen dazu finden Sie unterZiffer 4.8.
1 Der Umgang mit Lasern der Klasse 1 muss im Nor-malbetrieb ohne Instruktion sicher sein. Beruht dieSicherheit im Nahbereich auf instruiertem Verhalten,so sollte die Ungefährlichkeit der Einrichtung nichtmit Klasse 1, sondern mit einer andern Aussagedeklariert werden. Beispiel: «Im markierten Bereichkeine Lasergefahr.»
2 Der Laser muss mit einem Schlüsselschalter undmit einer Buchse zum Anschliessen externer Über-wachungselemente ausgerüstet sein. Ist dieserAnschluss nicht belegt, so darf der Laser keineStrahlung abgeben.
7
Laser müssen – wie alle technischen Ein-richtungen und Geräte – die Schutzziele dergesetzlich verankerten nationalen Sicher-heitsbestimmungen erfüllen. Die internatio-nale Lasernorm IEC 60825-1 mit den ak -tuellen Ergänzungen erläutert im Detail, wiedie zu erfüllenden Schutzziele bei Laser -einrichtungen erreicht werden können. Dieaktuelle Fassung der Lasernorm in Deutschträgt die Bezeichnung EN 60825-1:2001und den Titel: «Sicherheit von Laser-Einrich-tungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen,Anforderungen und Benutzer-Richtlinien».Diese Norm wird laufend ergänzt durch Zu -satz normen mit den Endnummern -2, -3, -4 usw. Seit Februar 2004 gibt es die Be -nutzer-Richtlinie (Hauptabschnitt 3) in derseparaten Norm IEC 60825-14, aber nur in englischer Sprache. Für Datenübertra-gungssysteme in Glasfasernetzen sindzusätzlich zur Lasernorm die Empfehlungender Norm EN 60825-2 «Sicherheit vonLaser-Einrichtungen, Teil 2: Sicherheit vonLichtwellenleiter-Kommunikationssystemen»umzusetzen.
Unter Ziffer 9 finden Sie eine Zusammen- stellung der nationalen Sicherheitsbestim-mungen und internationalen Normen.
Hinweis: Anfangs Mai 2007 ist die aktu -ellste Lasernorm erschienen, nämlich IEC 60825-1:2007 «Safety of laser products –Part 1: Classification and requirements».
Da viele Produkte im Ausland hergestelltwerden oder secondhand auf den Marktkommen, werden nicht die Hersteller, sondern die «Inverkehrbringer» gesetzlichverpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Produkte die nationalen Sicherheits be stim- mungen erfüllen. Inverkehrbringer könnensein: Hersteller, Importeure, Händler, Liefe-ranten, Verkäufer, Verleiher oder die Betrei-ber selber, wenn sie direkt importieren.
Lasereinrichtungen können eine ungewohn-te und oft nicht wahrnehmbare Gefahr insich bergen. Die Betreiber erwarten, dassdie Inverkehrbringer auf solche Gefahrenaufmerksam machen und dass sie deklarie-ren, bei welchen Situationen keine Gefahrbesteht. Zu dieser Deklaration ist der Inver-kehrbringer von Gesetzes wegen verpflichtet.
3.1 Klassifizierung
Zwang zur Klassifizierung: Der Inverkehr-bringer darf sein Produkt erst dem Betreiberaushändigen, wenn er es nach den Vorga-ben der Lasernorm einer der sieben mögli-chen Laserklassen zugeteilt hat (sonstmüsste der Betreiber im Prinzip die stren-gen Regeln der Klasse 4 befolgen). DieKlassifizierungspflicht entfällt, wenn dasProdukt ein Modul ist, das erst nach demEinbau in ein System funktionstüchtig wird.
Je nach Art und Weise des Lasermediumsund der Pumpquelle strahlt der Laser konti-nuierlich (= Dauerstrichbetrieb = cw = conti-nuous wave, d.h. Emissionsdauer >0.25s),gepulst, repetiert gepulst oder er gibt seineStrahlungsenergie in Form von Riesenim-pulsen ab. Beim Klassifizierungsprozesssind diese Parameter mitbestimmend. Dieverbindliche Anleitung zum Klassifizierenvon Lasereinrichtungen ist ein zentralerBestandteil der internationalen LasernormEN 60825-1. Empfehlenswert ist, Fachlite-ratur ergänzend zu benutzen, etwa diePublikation Laser Safety von Roy Hendersonund Karl Schulmeister, erschienen im VerlagTaylor & Francis (auf Englisch).
Bei Messungen für die Klassenzuteilung istauch die Norm IEC/TR 60825-13:2006 (aufEnglisch) zu beachten.
2 Internationale Lasernorm
3 Pflichten des Inverkehr bringers
8
3.2 Kennzeichnung
Der Inverkehrbringer darf sein Produkt erstdem Betreiber aushändigen, wenn er esnach den Vorgaben der Lasernorm gekenn-zeichnet hat. Die Kennzeichnung umfasstim Minimum folgende Zeichen:– Laserwarnzeichen
(nicht für Klasse 1)
– Klassenhinweiszeichen mit Warntext (ab Klasse 1M)
– Laserdatenschild
– Typenschild
UV (315–400 nm) 7.9 µW
violett–blau (400–450 nm) 40 µW
grün–gelb–rot (500–700 nm) 0.4 mW
810 nm 0.6 mW z.B. Hochleistungslaserdiode
1064 nm 2.1 mW z.B. Nd: YAG
1380 nm 16 mW z.B. Datenübertragung in Faser
1400–4000 nm 10 mW (kleiner, da andere Messapertur)
4000 nm –1 mm 80 mW z.B. CO2-Laser (1 cm Strahldurchmesser)
Orientierungsgrenzwerte für Klasse 1Mit Hilfe von Tabelle 1 der Lasernorm und den für die verschiedenen Wellenlängenbereiche geltendenMessblendendurchmessern können die nachfolgend aufgeführten Grenzwerte berechnet werden. Damitlassen sich Laser beurteilen, die einen Parallelstrahl im Dauerstrichbetrieb abgeben. Geltende Bestrah-lungszeit im cw-Betrieb: 30 000s im UV-Bereich bzw. 100s im übrigen Bereich. Um das Ziel zu erreichen,mit möglichst viel «Power» in der Klasse 1 zu bleiben, braucht es in jedem Fall eine Berechnung desGrenz wertes zugänglicher Strahlung (GZS) mit den eigenen Parametern. Hinweis: Ist der Strahldurchmes-ser grösser als die vorgeschriebene Messblende, so kann die Strahlungsleistung des Lasers mehr als derentsprechend aufgeführte Wert betragen.
Die aufgeführten Werte und die Bedingungen dazu sind auch im Anhang D der erwähnten Publikation vonR. Henderson und K. Schulmeister zu finden. Bei der Datenübertragung in Glasfaserkabelnetzen wird dieLeistung in dBm statt in mW angegeben. 1mW = 0 dBm. In der Tabelle D.1 der Norm EN 60825-2 sind dieseit 2001 geltenden Grenzwerte für die 6 Gefährdungsgrade 1–3B aufgeführt.
Beispiel einer Laserkennzeichnung.
Laser der Klasse 1 mit gefährlicherStrahlungLaser können auch der Klasse 1 zugeord-net sein, wenn ihre Strahlung gefährlich ist.In diesem Fall muss ein Schutzgehäuse ver-hindern, dass im Normalbetrieb gefährlicheLaserstrahlung, d.h. Laserstrahlung überdem Grenzwert für Klasse 1, austreten undsomit zugänglich werden kann (siehe dazuauch Anmerkung 1 auf S. 6).
Laserwarnzeichen
Hintergrund gemässLasernorm gelb,gemäss Zeichennormneutral.
Hintergrund gelb.
Klassenhinweiszeichen
Laserdatenschild
Typenschild
Hintergrund gemässLasernorm gelb,gemäss Zeichennormneutral.
Hintergrund neutral.
9
Auf dem Laserdatenschild sind Wellenlängeund Emissionsdaten anzugeben sowie dieverwendete Norm, nämlich EN 60825-1:2001.Auf dem Typenschild sind alle Angaben zumachen, die für eine eindeutige Identifikati-on der Lasereinrichtung nötig sind, alsoHersteller/Inverkehrbringer, Gerätetyp, Seri-ennummer usw.
ZusatzzeichenAb Klasse 2 muss die Strahlaustrittsöffnunggekennzeichnet sein. Ab Klasse 3R mussein Zusatzzeichen mit folgendem Text nahean der Öffnung angebracht sein:
■ Austrittsöffnung für Laserstrahlung bzw.
■ Austrittsöffnung für unsichtbare Laser -strahlung oder
■ Bestrahlung vermeiden/Austritt vonLaserstrahlung bzw.
■ Austritt von unsichtbarer Laserstrah lung
Entfernbare ElementeKönnen Elemente des Schutzgehäuses ent-fernt oder in ihrer Lage so verändert werden,dass dadurch stärkere Laserstrahlung alsKlasse 1 zugänglich wird, so müssen dieseElemente mit einem Laserwarn zei chen undeinem Zusatzzeichen mit der Laserklasseund dem entsprechenden Warntext gekenn-zeichnet sein.
Beispiel:Vorsicht: Laserstrahlung Klasse 4, wenn Ab deckung geöffnet wird. Bestrahlungvon Augen und Haut durch direkte oderStreu strahlung vermeiden. Für andere Klassen entsprechenden Warn-text verwenden.
Unsichtbare Laserstrahlung Gibt der Laser unsichtbare Strahlung ab, so muss im Warntext ausdrücklich daraufhingewiesen werden. Gibt er sichtbare und unsichtbare Strahlung ab, so muss im Text auf beide Strahlungsarten aufmerk-sam gemacht werden.
Sichtbare LaserstrahlungBei sichtbarer Abstrahlung darf die Bezeich- nung «Laserlicht» anstelle von «Laserstrah -lung» verwendet werden.
Hinweis: Es dürfen mehrere oder alle derauf S. 8 abgebildeten Zeichen auf einemKle ber zusammengefasst werden.
Weitere Angaben zur Kennzeichnung sind inder Lasernorm EN 60825-1 zu finden.3
Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn dasProdukt ein Modul ist, das erst nach demEinbau in ein System funktionstüchtig wird.
3.3 Konformitätserklärung
Der Inverkehrbringer muss zu jeder Laser- einrichtung eine Konformitätserklärung4 mit-liefern, aus welcher hervorgeht, dass dasProdukt den grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen für solcheEinrichtungen und Geräte entspricht (Art.6NEV5 und Art. 7 STEV6).
Weitere Informationen zu diesem Themasind in den Suva-Publikationen 66084 und88031 zu finden.
Hinweis: Für Produkte, die nicht unter dieoben erwähnten Regeln fallen, gelten dieallgemeinen Produktesicherheitsbestim-mungen.
3 Die Laserdaten müssen immer in der Betriebsan -leitung aufgeführt sein. Ab Klasse 2 müssen sieauch am Gerät angeschlagen sein. Bei Kleinlaserndürfen die Zeichen den Benutzerunterlagen beige-legt oder an der Verpackung angebracht sein.Laser-Sicherheitszeichen können zum Teil bei derSuva bezogen werden (Publikation «Sicherheits -zeichen», Bestell-Nr. 88101).4 Auf der Konformitätserklärung sind alle Normenaufzuführen, die bei der Herstellung des Produktesberücksichtigt worden sind. Ist die Lasernorm EN 60825-1 erwähnt, so kann davon ausgegangenwerden, dass das Produkt einer der 7 möglichenLaserklassen zugeteilt worden ist. Auf Anfrage mussder Inverkehrbringer die detaillierten Entscheidungs-kriterien der Klassenzuteilung vorweisen können.5 NEV = Verordnung über elektrische Niederspan- nungserzeugnisse, SR 734.266 STEV = Verordnung über die Sicherheit von techni-schen Einrichtungen und Geräten, SR 819.11
10
3.4 Zertifikate und CE-Kennzeich -nung
Lasereinrichtungen dürfen vom Inverkehr- bringer selbst zertifiziert und mit dem CE-Zeichen versehen werden. Das Einholen eines Prüfberichtes mit Zertifikat bei einerneutralen Prüf- und Zertifizierungsstelle istfakultativ, hat aber den Vorteil, dass dasZertifikat eine höhere Glaubwürdigkeitbesitzt. Dies könnte z.B. bei Direktimportenvon Bedeutung sein.
3.5 Betriebsanleitung
Bei technischen Einrichtungen und Geräten,die eine Gefährdung beinhalten, zum Bei-spiel Laserstrahlung, hat der Inverkehrbrin-ger eine Betriebsanleitung mitzuliefern, ausder hervorgeht, wie das Gerät bestim-mungsgemäss zu verwenden ist. Bei leis-tungsstarken Lasern kann es sinnvoll sein,auf bestimmungsfremde oder verboteneVerwendungsmöglichkeiten hinzuweisen.Sind spezielle Sorgfaltspflichten beimBetreiben und allenfalls beim Installierenzusätzlich zu erfüllen, so muss dies in derBetriebsanleitung erwähnt sein.Die Betriebsanleitung umfasst die Sicher-heitshinweise und die Bedienungsanleitung.Je nach Komplexität der Lasereinrichtungkönnen noch eine Installations- undInstandhaltungsanleitung dazukommen.
Hinweis: Pauschale Warnungen sind zu ver-meiden, insbesondere solche, die vomAnsprechpartner aus Unkenntnis nichtnachvollzogen werden können.
3.6 Maschinen mit eingebautenLasern
Maschinen für die industrielle Produktionmüssen primär die grundlegenden Sicher-heits- und Gesundheitsanforderungen dernationalen Gesetze und Verordnungenerfüllen. Das sind insbesondere– das Bundesgesetz über die Sicherheit
von technischen Einrichtungen undGeräte (STEG) und die gleichnamige Verordnung (STEV)
– die Starkstromverordnung
– die Verordnung über elektrische Nieder-spannungserzeugnisse (NEV)
– die Verordnung über die Verfahren derKonformitätsbewertung von technischenEinrichtungen und Geräten und
– die Verordnung über elektromagnetischeVerträglichkeit (VEMV)
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.Artikel 3 und 4 des STEG weisen daraufhin, dass zum Erreichen der zu erfüllendenSchutzziele die entsprechenden nationalenund internationalen Normen umgesetzt wer-den müssen. Bei Maschinen sind dies ins-besondere – die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG
(ab 29.12.2009 gilt 2006/42/EG)
– bei Laserbearbeitungsmaschinen zusätz-lich EN 11553 – 1 Sicherheit vonMaschinen – LASERBEARBEITUNGS-MASCHINEN
Der Inverkehrbringer ist verpflichtet, sich anden Stand der Technik zu halten. Dasbedingt, dass er sich laufend erkundigt,welche Spezialnormen für sein Produktmassgebend und aktuell sind.
3.7 Medizinprodukteverordnung(MepV)
Lasereinrichtungen, die für medizinischeEingriffe am Menschen verwendet werden,müssen die Anforderungen der Medizin -pro dukteverordnung (MepV) bzw. EG-MP-Richtlinie 93/42/EWG erfüllen.
11
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass dieBetriebsanleitung mit den Sicherheitshin- weisen des Inverkehrbringers schon bei derersten Inbetriebnahme gelesen und umge-setzt wird.
Während bei Lasern der Klasse 1 bereitsder Inverkehrbringer für den sicheren Be -trieb gesorgt hat, muss bei der Anschaffungvon Lasern der Klassen 3B und 4 der Be -treiber selbst für die Sicherheit besorgt sein.Er kann den Laser mit einem Schutzge häu-se nachrüsten und so die Bedingungen derKlasse 1 erfüllen. Ist das vom Arbeits- prozess her nicht möglich, so darf der Lasernur in einem überwachten Laserbereich mitZutrittskontrolle betrieben werden. Anhandeiner Risikobeurteilung ist zu ermitteln, wogefährliche Situationen auftreten könnenund welche Schutzausrüstungen Anwe sen- de zu tragen haben, um keinen Schaden zu erleiden. Mehr zu diesem Thema steht inAnhang 3 «Anforderungen an ein Laser- labor».
Hinweis: Die allgemeinen Bestimmungender Arbeitssicherheit verpflichten die Betrei-ber von Lasereinrichtungen bzw. die Arbeit- ge ber, alle erforderlichen Massnahmen fürdie Sicherheit und den Gesundheitsschutzam Arbeitsplatz zu treffen, diese zu doku-mentieren und deren Einhaltung periodischzu kontrollieren. Die Lasernorm dient dabeials Erläuterung der Schutzziele, die bei derVerwendung von Lasereinrichtungen zuerfüllen sind. Die rechtlichen Grundlagendazu bilden das Bundesgesetz über dieUnfallversicherung (UVG) und die Verord-nung über die Verhütung von Unfällen undBerufskrankheiten (VUV). Eine weitere For-derung ist das Einhalten der Grenzwerte amArbeitsplatz gemäss jährlich veröffentlichterListe der Suva (MAK-Wertliste). Siehe auchZiffer 4.4 auf S. 12.
Änderungen: Nimmt der Betreiber Ände run-gen an einer angeschafften Laserein rich tungvor, so hat er die gleichen Pflichten zu erfül-len wie der Inverkehrbringer (siehe Ziffer 3).
4.1 Klassenbezogene Sicherheits vor-kehrungen
Beim Betreiben der Laser müssen folgendeSicherheitsvorkehrungen getroffen werden:
Klasse 1● Keine
(Achtung, die Lasernorm erlaubt gefähr-lichen Sonderbetrieb ohne Klassen umbe -nennung! Siehe dazu auch Anmerkung 1auf S. 6.)
Klasse 1M● Personen, die optische Instrumente
(Lupen, Mikroskope, Fernrohre) benut-zen könnten, speziell warnen.
Klasse 2● Nicht in den Strahl blicken.
● Strahl nicht absichtlich auf Personen richten.
Klasse 2M
● Nicht in den Strahl blicken.
● Strahl nicht absichtlich auf Personen richten.
● Personen, die optische Instrumente (Feldstecher, Nivelliergeräte, Theodo -liten usw.) benutzen könnten, speziell warnen.
Klasse 3R
● Nur in gerechtfertigten Fälle ein setzen.
● Nur qualifiziertes und geschultes Perso-nal beauftragen; dieses muss wissen,dass der Strahl nicht auf Augenhöhe verlaufen darf, weder für sitzende nochfür stehende Personen und dass nichtbenutzte Laser vor dem Zugriff Unbefug-ter zu schützen sind.
Klasse 3A
● unsichtbare Strahlung: siehe Klasse 1M.
● sichtbare Strahlung: siehe Klasse 2M.
Ist der Strahl nicht aufgeweitet, so geltendie Regeln für Klasse 3R; d.h. die Anwen-dung von Laserpointern >1mW ist nichtgerechtfertigt und sollte unterlassen wer-den.
4 Pflichten des Betreibers
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Klasse 3B und Klasse 4 Laser der Klassen 3B und 4 dürfen nur ineinem abgegrenzten und überwachtenLaserbereich betrieben werden. Der Be trei- ber hat dafür zu sorgen, dass niemand unzu-lässig bestrahlt werden kann. Dazu hat er dienötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.Der Zutritt zum Laserbereich ist zu kontrollie-ren. Mehr zu diesem Thema ist in Anhang 3«Anforderungen an ein Laser labor» zu finden.Siehe auch Anmerkung 2 auf S. 6.
4.2 Sicherheitsregel
Die Person am Strahlauslöseschalter darfden Laserstrahl erst austreten lassen, wennsie sich vergewissert hat, dass alle An -we senden die richtige Schutzausrüstungtragen und Drittpersonen nicht zufällig inden Laserbereich gelangen können.
4.3 Instruktion
Personen, die mit Lasern der Klassen 3R, 3Bund 4 zu arbeiten haben, müssen vor Auf- nah me ihrer Tätigkeit vom Laserschutz be- auftragten über die Gefahren informiert undüber das richtige Verhalten instruiert werden.
Empfehlenswert: Die erfolgte Instruktiondurch gegenseitiges Visieren bestätigen lassen und wichtige Arbeitsanweisungen in Kurzform am Arbeitsplatz anschlagen.
Die Instruktion umfasst folgende Themen:
■ Wirkung der Laserstrahlen auf Augen und Haut
■ weitere Gefährdungen/Nebenwirkungen:Schadstoffe, Brand, Explosionen
■ Verhaltensvorschriften und Arbeitsan -weisungen
■ Schutzmassnahmen und Schutzeinrich -tungen
■ Verwenden von Schutzausrüstungen
■ Kontrolle baulicher und apparativerSchutzeinrichtungen
■ Verhalten im Störfall
Die Instruktion ist periodisch zu wiederholen.
4.4 Laserschutzbeauftragter
Der von der Lasernorm empfohlene Einsatzeines Laserschutzbeauftragten (Laser -officer) ist auf Grund der allgemeinen Ar -beitssicherheits-Bestimmungen eine Pflicht(Nachweis einer Sicherheitsorganisation beibesonderen Gefährdungen, EKAS-RichtlinieNr. 6508). Der Laserschutzbeauftragte undseine Pflichten sind von der Betriebsleitungschriftlich festzulegen.
4.5 Ausbildung des Laserschutz be-auftragten
Der Laserschutzbeauftragte muss im Besitzder nötigen Kenntnisse sein, um seine Auf- gaben erfüllen zu können. Wie er sich dieseanzueignen hat, ist nicht Gegenstand einergesetzlichen Vorschrift. Oft bietet der In -ver kehrbringer Kurse an, die speziell aufsein Produkt abgestimmt sind. Wegen derPro duktehaftpflicht können solche Kurse ein obligatorischer Bestandteil des Kaufver- trages sein. Die Suva veranstaltet jährlichein Seminar über nichtionisierende Strah- lung. Darin enthalten ist eine Lektion überLasersicherheit, die zum Ziel hat, Übersichtüber dieses umfangreiche Thema zu schaf-fen (kein Laserschutzbeauftragtenkurs).
4.6 Meldepflicht
Das Betreiben von Lasereinrichtungen derKlassen 3B und 4 im Innern von Gebäudenvon Industrie und Gewerbe, For schungs-und Entwicklungsinstituten, Schu len, Arztpraxen oder Spitälern ist nicht melde-pflichtig.
4.7 Lasermaschinen in offenen Hallen
Lasereinrichtungen, die als Maschinen inder industriellen Produktion in offenen Hallen eingesetzt werden, dürfen nach derInstallation sowohl im Normalbetrieb alsauch im Sonderbetrieb keine Gefährdungdurch zugängliche Laserstrahlung verur -sachen; d.h. sie müssen mit einem Schutz-gehäuse ausgerüstet sein. Beim Öffnen die-ses Gehäuses muss der gefährliche Strahl
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unterbrochen werden. Soll der Bearbeitungs- prozess beobachtet werden können, somuss ein eingebautes Laserschutzfilter dennötigen Augenschutz sicherstellen. Wei tereInformationen über Laserschutzfilter findenSie in der Norm EN 207, in Katalogen vonLaserschutzbrillenherstellern sowie unterZiffer 5.4 dieser Publikation.
Ist ein Rundumschutz (Laser Klasse 1) ausprozesstechnischen Gründen nicht mach-bar, so ist die Abschirmung zumindest imAufenthaltsbereich von Personen sicherzu-stellen, etwa durch Maschinenteile, Werk-stücke und Teilschutzgehäuse, die den direk-ten Blick in die Bearbeitungsstelle und denAustritt von «Einfachreflexionen» verhindern(im Wellenlängenbereich 700–1400 nm mitHilfe einer Infrarotkamera mit aufgesetztemInterferenzfilter überprüfen). Um den Begriff«Laser Klasse 4» nicht zu entwerten (= Zu tritt nur für Befugte mit Schutzausrüs-tung), sollte die Maschine anstelle der Norm- vorgaben etwa nach folgendem Beispielgekennzeichnet werden: «Laseranlage –Zonen der Gefährdung gekennzeichnet!»(kein Laserwarndreick mit gelbem Hinter-grund beifügen). Abschirmungen, die sichohne Werkzeug entfernen lassen, sind andas Maschinenüberwachungssystem anzu-schliessen.
Kann die Maschine überhaupt nicht ge kap- selt werden, so muss sie in einem baulichabgegrenzten Laserbereich mit kon trol lier- tem Zugang betrieben werden. Das anwe-sende Personal muss korrekt dimensionierteLaserschutzbrillen tragen. Die Fenster sindmit ge eignetem Material (Selbstzer tifi zierungerlaubt) zu verdecken. Der Schliessmecha-nismus von beweglichen Abschir mungen(z.B. Lamellenvorhänge aus mas sivem PVC)muss mit dem Über wachungs system derLasereinrich tung gekoppelt sein. WeitereInformationen finden Sie unter Ziffer 5.4«Schutzbrillen für die Materialbearbeitung»und im Anhang «Anforderungen an einLaserlabor».
4.8 Datenübertragung in Glasfaser- netzen
Sicherheitskonzept: Der Lieferant derNetzwerkzentrale ist verantwortlich für dasSicherheitskonzept des Netzwerkes. Er hat dem Netzwerkbetreiber die geltendenSicherheitsbestimmungen zur Verfügung zustellen. Sind einzelne Leitungen vermietet,so muss der Kabelnetzbetreiber die Laser-daten beim Mieter anfordern. Erst mit die-sen Unterlagen kann er für sein Serviceper-sonal eine betriebsinterne Weisung für dasArbei ten an Kabeln und Einrichtungenerstellen (Schutzziel: unzulässige Bestrah-lung verhindern).
Empfohlenes Vorgehen beim Erstellen derbetriebsinternen Weisung:
■ Alle möglichen Gefahrensituationen auf -listen, sowohl für den Normalbetrieb(Anla ge erfüllt ihren Zweck) als auch fürden Sonderbetrieb (Installation, Repa -ratur, inklusive Störfall, z.B. durch einen Bagger schaden).
■ Für alle gefundenen Situationen mit einemSpezialisten eine Risikobeurteilunggemäss Suva-Publikation 66037 vorneh-men (siehe auch Anhang 2).
■ Für alle gefundenen Situationen Mass-nahmen erarbeiten und dokumentieren.
■ Betriebsinterne Weisung erlassen, durch -setzen und periodisch kontrollieren.
Bei Kabelnetzen sind folgende 3 Situationenzu unterscheiden:
■ öffentlicher Raum, zum Beispiel Büro mit PC-Anschluss oder Wohnzimmer mit Kabelnetzanschluss; tolerierter Gefähr -dungsgrad: bis 1M
■ begrenzt zugänglicher Raum, zum Bei-spiel nur für den Hauswart; tolerierter Gefährdungsgrad: bis 3R
■ gesperrter Raum, zugänglich nur für befugtes Servicepersonal; keine Gefähr -dungsgradbegrenzung
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Kabel: Kabel müssen identifizierbar sein;weitere Details sind Gegenstand desSicherheitskonzeptes.
Stecker: In der Norm sind keine Schutz- kappen vorgeschrieben, d.h. die Stecker- ausführung liegt im Ermessen des Liefe -ranten der Zentrale.
Automatische Abschaltung: Ist Gegen-stand des Sicherheitskonzepts.
Optische Werkzeuge: Es ist ein klaresKonzept mit eindeutiger Kennzeichnung deroptischen Werkzeuge festzulegen, damit esnicht zu Verwechslungen kommt.
4.9 Lightshows mit Laserstrahlen
Die Bedingungen für das Veranstalten vonLaser-Lightshows sind in der «Verordnungüber den Schutz des Publikums von Veran- staltungen vor gesundheitsgefährdendenSchalleinwirkungen und Laserstrahlen(Schall- und Laserverordnung)» zu finden.Bezugsadresse siehe Ziffer 9. Der Ein satzvon Lasereinrichtungen an Veranstal tungenmuss der zuständigen kantonalen Vollzugs-behörde im Voraus gemeldet werden. Dazuist mit der betreffenden Stelle rechtzeitigKontakt aufzunehmen. Meistens wird für dieobligatorische Deklaration der Lasereinrich-tung ein spezielles Meldeformular zur Verfü-gung gestellt. Die Deklaration muss nachAngaben der Publikation «Leitline für Laser-vorführungen und Laseranzeigen, Schall-und Laserverordnung SLV» des Bundesam-tes für Gesundheit BAG ausgeführt sein.Die Ansprechstellen tragen je nach Kantonverschiedene Bezeichnungen, etwa Gesund -heitsdepartement, Umweltschutz, Wirt-schaftspolizei etc.
4.10 Einsatz im Freien
Wird beim Einsatz von Lasereinrichtungender Klassen 3B und 4 der Luftverkehrsraumtangiert, so ist vorgängig die Zusage des zuständigen Flugsicherungsdienstes einzu-holen. Für die Verwendung von Laserein -rich tungen der Klassen 3R, 3B und 4 imMilitär gelten die Weisungen der armasuisse.
4.11 Demonstrationsexperimente mitLaserstrahlen
Folgende Regeln sind zu beachten:
– Möglichst keine Laser der Klassen 3Bund 4 verwenden.
– Das Experiment muss ohne Anwesenheitvon Drittpersonen ausführlich getestetwerden.
– Der Experimentaufbau muss gegen un -beabsichtigtes Verstellen der optischenEle mente gesichert sein.
– Die Zuschauer müssen vor und währendder Vorführung durch Absperrvorrichtun-gen vom Experimentaufbau ferngehaltenwerden.
– In Anwesenheit der Zuschauer dürfenkeine ungeplanten Neueinstellungenoder Korrek turen vorgenommen werden.Ein misslungenes Experiment darf nichtin Anwesenheit der Zuschauer zumFunktionieren gebracht werden.
– Der Strahl darf nur ausgelöst werden,wenn die Sicherheit der Anwesenden indiesem Zeitpunkt gewährleistet ist.
4.12 Lasereinrichtungen im privatenGebrauch
Für den privaten Gebrauch von Laserein- richtungen sind die Informationen des Bun- desamtes für Gesundheit (BAG), AbteilungStrahlenschutz, der Schweizerischen Bera- tungsstelle für Unfallverhütung (bfu) sowieder kantonalen Gesundheitsbehörden zubeachten. Das BAG hat ein Merkblatt überden Missbrauch von «Laserpointern»herausgegeben. Da Privatpersonen nicht inder Lage sind, Laserbereiche abzugrenzenund zu überwachen und zudem die Gefahrbesteht, dass Kinder mit gefährlichenLasern spielen könnten, ist der Verkauf vonLasern der Klassen 3A (wegen der Gefahreiner falschen Klassenzuteilung), 3B und 4an Private gemäss Angaben des Eidg. Stark-strominspektorates ESTI verboten. Aus-nahme: Siehe Ziffer 3.1.
4.13 Anwendung am Menschen
Alle erwähnten Sicherheitsvorschriften gel-ten für den Schutz von Personen gegenunbeabsichtigte Laserbestrahlung. Medizini-sche Eingriffe am menschlichen Körper(Operationen) mit Laserstrahlung dürfen inder Regel nur von einem Arzt oder unter derAufsicht eines Arztes durchgeführt werden.Ob Softlaser (Klasse 1– 3R) oder Midlaser(Klasse 3B) von Laien (Kosmetikstudios undPrivate) verwendet werden dürfen, liegt imErmessen der kantonalen Gesundheitsbe-hörden. Swissmedic bietet zu diesem The-ma seit Dezember 2004 eine Informations-schrift an mit dem Titel «Anwendung vonhochenergetischen Lasern in Medizin undKosmetik».
Beim Arbeiten oder Manipulieren an Ein - rich tungen mit Lasern der Klassen 3R (nurunsichtbar), 3B und 4 (sichtbar und unsicht-bar) ist das Tragen einer korrekt dimensio-nierten Laserschutzbrille für alle Anwe sen- den obligatorisch. Laserschutzbrillen undFilter müssen für den Schutz gegen denHauptstrahl ausgelegt werden, auch dann,wenn sie nur für die Streustrahlung verwen-det werden. Eine korrekt dimensionierteLaserschutzbrille schwächt den Laserstrahlmindestens ab auf die «maximal zulässigeBestrahlung (MZB) der Hornhaut bei direk-ter Bestrahlung durch Laserstrahlung» (Ori ginaltext des Titels von Tabelle 6 derLaser norm).
Eine Anleitung zum Dimensionieren vonLaser schutzbrillen und Filtern befindet sichim Anhang von Norm EN 207. In der Regelbieten die Hersteller von Laserschutzbrilleneinen Dimensionierungsservice an.
5.1 Für jeden Laser die richtigeSchutzbrille
Laserschutzbrillen sind keine Universal-schutzbrillen und dürfen daher nur für dieLasertypen verwendet werden, für die siedimensioniert worden sind, d.h. es müssenfolgende Parameter übereinstimmen: Wel-lenlängenbereich und Betriebsart (Dauer-strich oder Impuls oder Riesenimpuls).
Zum Justieren von Lasereinrichtungen derKlassen 3B und 4 mit sichtbarer Strahlungwerden anstelle von Laserschutzbrillen,Laserjustierbrillen getragen.
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5 Laserschutzbrillen
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5.2 Kennzeichnung der Laserschutz- brillen
Die Laserschutzbrillen müssen gemäss EN 207 (EN 208 für Laserjustierbrillen) amBrillengestell so gekennzeichnet sein, dassaus den Angaben Hersteller, Schutzwirkungund Bedingungen für die Schutzwirkungersichtlich sind; Beispiel: 633 D L5 Laser- vision, was bedeutet: 633 nm Wellenlänge,Dauerstrichbetrieb, Schutzstufe 5, von derFirma Laservision.
5.3 Augenkontrollen
Vorsorgliche Augenkontrollen sind nicht erforderlich. Begründung, siehe Anhang 5.
5.4 Schutzbrillen bei der Material -be arbeitung
Die Fokussieroptik wandelt den von derLaserquelle erzeugten, gebündelten Paral- lelstrahl um in einen «Strahlkegel», der nachdem Brennpunkt rasch wieder auseinandergeht. Somit verringert sich der Sicherheits-abstand (NOHD = Nominal Ocular HasardDistance) je nach Brennweite der Schneid-optik von «sehr weit» in «weniger weit» bis«Arbeitsnähe». Beim Eindringen des Laser-strahls in das Werkstück kann es jedoch inseltenen Fällen zu ungewöhnlich starkenReflexionen kommen. In der Lasernorm wirddieses Phänomen als vagabundierendeLaser strah lung bezeichnet. Ist es möglich,direkt in die Bearbeitungsstelle (Plasma) zublicken, so muss der Zutritt zur Gefahren -zone so unter Kontrolle sein, dass nur Per-sonen mit auf gesetzter Laserschutzbrille an -wesend sein können.
Hochleistungslaser im kW-Bereich sindohne Fokussieroptik ausserordentlichgefährlich. Der Parallelstrahlbereich darfdaher nicht zugänglich sein.
5.4.1 Streustrahlung: Bei der Material -be arbeitung muss immer auch mit Streu- strah lung gerechnet werden, die je nachverwendeter Wellenlänge für das unge-schützte Auge gefährlich sein kann.
5.4.2 CO2-Laser strahlen im fernen Infra- rotbereich, nämlich bei 10,6 µm Wellen -länge. Für diesen Bereich sind die für unsdurchsichtig erscheinenden Materialien un -durch sichtig; d.h. sie wirken im fernen IR alsSperrfilter. Daher entfällt die verstärkendeWirkung der Augenfokussierung. Die emp-findliche Netzhaut wird somit überhauptnicht gefährdet. Prinzipiell können alle Artenvon Brillen und durchsichtigen WändenSchutz gegen die Streustrahlung von CO2-Lasern bieten. Aber Vorsicht, bei Mehrkilo-watt-Hochleistungs lasern kann eine Direkt- be strahlung durch Vagabundieren desHauptstrahls eine normale Brille in kürzesterZeit zerstören und sogar eine Zusatzschädi-gung durch Splitter oder heisse Spritzerbewirken. Tests haben ergeben, dass auchechte Laserschutzbrillen nicht ganz unpro-blematisch sind, wenn sie in den Parallel-strahl eines «Mehrkilowattlasers» gelangen;Erklä rung: Die Prüfnorm schreibt einenStrahl durchmesser von einem Millimeter vor;der unfokussierte Strahl aus einem CO2-Laser hat jedoch einen Strahldurchmesservon ca. einem Zentimeter. Schlussfolge-rung: Der Parallelstrahl aus einem «Mehr -kilo watt laser» darf nicht zugänglich sein undbeim Materialbearbeiten mit «Kilowattla-sern» sollte immer eine Schutzwand zwi-schen der Bearbeitungsstelle und demBeobach ter sein.
5.4.3 Nd:YAG- und Hochleistungs dioden- laser: Im Gegensatz zu den CO2-Lasernstellt die Streustrahlung von Neodym: YAG-und Hochleistungsdiodenlasern eine speziel-le Gefahr für die Augen dar. Die unsichtbareStreustrahlung im nahen Infrarotbe reichgeht durch Brillengläser und Augen glas kör-per hindurch und wird auf die Netzhautfokussiert. Wird mit einem nicht vollständiggekapselten Nd:YAG- oder DiodenlaserMaterial bearbeitet, so müssen alle Anwe- senden eine Laserschutzbrille tragen. DerLaserbereich darf nur für Befugte zugäng-lich sein. Durchsichtige Seitenwände, Türenund allenfalls Fenster müssen mit einem
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Beim Umgang mit Lasereinrichtungen tretenoft Gefahren auf, die wesentlich grössersind, als der Laserstrahl selbst.
Hochspannung: Alle Laser ausser Laser- dioden benötigen Hochspannung. Unsach- gemässe Eingriffe können daher lebens- gefährlich sein.
Brandgefahr: Hochleistungslaser könnenBrände entfachen.
Giftige Dämpfe und Rauch: Beim Bear- beiten von Material mit Laserstrahlen ent-stehen immer auch giftige Dämpfe undRauch, die Krebs erzeugende Stoffe enthal-ten. Lasermaterialbearbeitungsmaschinenmüssen daher grundsätzlich mit einemwirksamen Absaugsystem ausgerüstet sein.Die am Arbeitsplatz tolerierten Grenzwertesind in der Suva-Publikation 1903 Grenz-werte am Arbeitsplatz aufgeführt.
6 Weitere Gefahren
geeigneten Material verdeckt sein. Bestehtdie Verdeckung aus beweglichen Vorhän- gen, so muss der Schliessmechanismus mitdem Überwachungssystem des Lasersgekoppelt sein. Angeschafftes Material giltals geeignet, wenn es nach der Norm EN 12254 und/oder EN 60825-4 geprüftworden ist. Liegt kein externes Zertifikat vor,so ist eine Selbstzertifizierung durchzufüh-ren. Dabei genügt es, wenn das Material dieAn forderungen an die eigene, individuelleSituation erfüllt. Je nach Resultat der Ver-suchsreihe und Risikobeurteilung könnenMaterialien zwar das eigene Schutzzielerfüllen, nicht aber das Schutzziel unbe-kannter Anwender; d.h. das getesteteMaterial darf nicht zum anonymen Verwen-den weitergegeben werden. Beispiele: Auf-ziehfolien oder PVC-Lamellenvorhänge.
5.4.4 Sekundärstrahlung: Der Strahl einesHochleistungslasers erzeugt beim Einwirkenauf das Werkstück blitzschnell sehr hoheTemperaturen. Dies führt bei gewissenMaterialien zu einem grellen Aufleuchten(intensive, nichtkohärente Lichtemission).Diese Sekundärstrahlung kann eine vorü-bergehende Minderung des Sehvermögensund gar eine Netzhautschädigung bewirken,wie der Lichtbogen beim Schweissen.Laserschutzbrillen bieten keinen Schutzgegen Sekundärstrahlung. Deshalb istzusätzlich zur Laserschutzbrille eine Blend-schutzbrille zu tragen. Die Schutzstufenergebe sich aus den Grenzwertvorgabender Schweisstechnik.
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7.3 Qualität des Laserlichts
Das Laserlicht ist wegen seiner Gleichwel- ligkeit (Kohärenz) Licht von höchster Quali- tät. Mit einer Sammellinse kann es auf einenPunkt fokussiert werden. Das ist mit einernormalen Lichtquelle nicht möglich, da dasAbbild der Lichtquelle auch im Brennpunktbestehen bleibt.
7.4 Besondere Gefahr für das Auge
Trifft ein Laserstrahl7 das Auge, so fokus-siert es das bereits stark konzentrierte Lichtwegen seiner Gleichwel lig keit punktförmigauf die Netzhaut. Daher ist es nicht verwun-derlich, dass ein Laser mit wenigen Tau-sendstel Watt (einige mW) Strahlungsleis-tung einen Augenschaden verursachenkann, während eine 100-Watt-Lampe nachunseren Erfahrungen harmlos ist. Netzhaut-verletzungen sind besonders schwerwie-gend, da zerstörte Sinneszellen sich nichtregenerieren.
7.5 Unsichtbare Laserstrahlung
Bei vielen Laseranwendungen, wie etwa bei der Materialbearbeitung, bei der Daten- über tragung und in der Medizin wird Laser- strah lung im unsichtbaren Infrarotbereichbenutzt. Besonders gefährlich ist Laser- strah lung im nahen Infrarotbereich von 700bis 1400 nm Wellenlänge. Sie wird vomAuge wie sichtbare Strahlung auf die Netz-haut fokussiert. Da selbst schwache Refle-xionen von einigen mW Strahlungs leistungzu bleibenden Netzhautschäden führenkönnen, dürfen solche Laser nur in ge -schlossener Ausführung betrieben werden,analog zu einem Mikrowellenofen. Kann die-se Forderung nicht erfüllt werden, so darfder Laser nur in einem baulich und/oderorganisatorisch abgegrenzten Laser bereichmit kontrolliertem Zugang betrieben werden.
7 Auf die Netzhaut des Auges gelangt nur optischeStrahlung im sichtbaren und im nahen Infrarot be-reich, d. h. von 400–1400 nm Wellenlänge.
7.1 Laser
Laser ist ein international verwendeterBegriff für ein Gerät, welches kohärente,elektromagnetische Strahlung erzeugt auf-grund der Wechselwirkung von Strahlungs- quanten mit quantenmechanischen Syste- men (Quantenelektronik), statt durch Wech selwirkung von Strömen und Feldern(klas sische Physik). Das Wort ist aus denAnfangsbuchstaben von Light Amplificationby Stimulated Emission of Radiation ent-standen; also Lichtverstärkung durch stimu-lierte Emission von (optischer) Strahlung.Das Laserprinzip funktioniert sowohl imsichtbaren Wellenlängenbereich als auch inden beiden benachbarten unsichtbarenWellenlängenbereichen UV und IR.
7 Grundlegendes über Licht und Laser
Pumpquelle
Lasermedium
Lichtquanten
Spiegel teildurchlässigerSpiegel
Licht
1m2
0 10 m
4 m2
Laser
Ausbreitung des Lichts.
Erzeugung von Laserstrahlung.
7.2 Ausbreitung des Lichts
Die meisten Lichtquellen strahlen in den gan-zen Raum. Je weiter ein Gegenstand vonder Licht quelle entfernt ist, desto kleiner istdie Strahlungs energie, die auf ihn trifft. Dasim Laser erzeugte Licht hingegen ist bereitsin seinem Ursprung längsachsig gerichtetund gebündelt. Wenn ein Laserstrahl aufeinen Gegen stand trifft, so konzentriert sichdie gesamte im Laser erzeugte Strahlungs-energie auf der winzigen Auftreffstelle.
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1M «aufgeweitet»
8.3 Klasse 2
Laser der Klasse 2 strahlen nur im sicht ba- ren Bereich und geben im Dauerstrichbetriebhöchstens 1 Milliwatt Leistung ab. Ein zufälli-ger Blick in den Laserstrahl erzeugt wohleine starke Blendung, sollte aber nicht un -mittelbar zu einem Scha den führen, auchnicht bei Verwen dung optischer Hilfsmittel.Hinweis: Mittlerweilen ist bekannt, dass der Lidschlusseffekt häufig nicht funktio-niert. Umso wichtiger ist es, mit dem Laserso umzugehen, dass keine Blendungen zubefürchten sind.
Klasse 2 mit zugänglichem Strahl
Für den ganzen Strahl ist eine Strahlungsleistungbis 0,5 Watt zulässig (= Grenzwert für Klasse 3B).Im Wellenlängenbereich 400–1400 nm wird derStrahl von der Pupille des Auges beschnitten. Des-halb gelangt nur ein Teilstrahl, der den Grenzwertvon Klasse 1 nicht überschreitet, ins Augeninnere.Die Pupille macht also den gefährlichen Laseraugensicher. Andere Wellenlängen: siehe Laser-norm.
Achtung: Die Verwendung von Ferngläsern ohneLaserschutzfilter kann zu Augenschäden führen.
bis Klasse 3B
max. Klasse 1
Der ganze Strahl erfüllt die Bedingungen der Klasse 2.
8.1 Klasse 1
Laser der Klasse 1 sind unter vernünftiger-weise vorhersehbaren Betriebsbedingungensicher, auch bei Verwendung optischer Hilfs- mittel. Ist die Strahlung zugänglich, dann istsie so schwach, dass eine Schädi gung aus-geschlossen werden kann. Ist die Strahlunggefährlich, dann ist sie wegen des techni-schen Aufbaus der Laserein rich tung unzu-gänglich, auch bei Fehlmanipula tionen.
Klasse 1 mit zugänglichem Strahl
8.2 Klasse 1M8
Laser der Klasse 1M senden einen zugäng-lichen Strahl im Wellenlängenbereich 302,5 nm–4000 nm aus, der entwederdivergent verläuft oder aufgeweitet ist.Hinweis: Die unter M aufgeführten Strahldarstellun-gen sind symbolisch gemeint und entsprechennicht unbedingt den tatsächlichen Proportionen.
1M «divergent»
8 Laserklassen
Der ganze Strahl erfüllt die Bedingungen der Klasse 1.
Für den ganzen Strahl ist eine Strahlungs leistung bis 0,5 Watt zulässig (= Grenzwert für Klasse 3B). Im Wellenlängenbereich 400–1400 nm wird derStrahl von der Pupille des Auges beschnitten. Des-halb gelangt nur ein Teilstrahl, der den Grenz wertvon Klasse 1 nicht überschreitet, ins Augeninnere.Die Pupille macht also den gefährlichen Laser augen-sicher. Andere Wellenlängen: siehe Lasernorm.
Achtung: Die Verwendung von Lupen oder Mikro-skopen ohne Laserschutzfilter kann zu Augenschä-den führen.
bis Klasse 3B
max. Klasse 1
8 M steht für «magnifying instruments».
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2M «aufgeweitet»
8.5 Klasse 3A
Für Laser, die neu in Verkehr gebrachtwerden, ist diese Klasse nicht mehrzulässig.
Bei Lasern der Klasse 3A ist der Strahl mit tels einer Optik oder eines Scanners ab -sichtlich aufgeweitet9, meistens kreis- oderstrichförmig. Laser der Klasse 3A geben beisichtbarer Abstrahlung maximal 5 mW ab,bei unsichtbarer Abstrahlung maximal fünf-mal den Grenzwert zugänglicher Strahlungder Klasse 1. Wird zufällig in den Strahlgeblickt, so wird dieser von der Augen -pupille beschnitten. Der Strahlungsanteil,der ins Auge gelangen kann, entspricht beisichtbarer Abstrahlung demjenigen einesLasers der Klasse 2, bei unsichtbarerAbstrahlung demjenigen eines Lasers derKlasse 1. Be nutzt der zufällige Beobachterkein optisches Hilfsmittel wie zum Beispieleinen Feldstecher, so können seine Augennicht unzulässig bestrahlt werden.
Hinweis: Billiglaser, die mit Klasse 3A dekla-riert sind und deren Strahl nicht aufgeweitetist, sind, wenn überhaupt, nach der ameri-kanischen Lasernorm für Hersteller klassifi-ziert worden statt nach der in den meistenStaaten geltenden internationalen Norm IEC 60825-1 bzw. EN 60825-1. Nach derinternationalen Norm handelt es sich umLaser der Klasse 3R. Diese Klasse darf nurfür speziell begründete Fälle von qualifizier-tem und geschultem Personal eingesetztwerden, also nicht von «Laserlaien» in derÖffentlichkeit. Siehe dazu auch Ziffer 4.12.
8 M steht für «magnifying instruments».9 Diese Aufweitung muss mehr als die Grenzblendegemäss Lasernorm betragen. Die Grenzblende ist im Wellenbereich von 400–1400 nm eine fiktiveAugenöffnung mit einem Durchmesser von 7 mm.Weitere Informationen dazu siehe Lasernorm von1997.
Für den ganzen Strahl ist eine Strahlungsleistung bis0,5 Watt zulässig (= Grenzwert für Klasse 3B). DerStrahl wird jedoch von der Augenpupille derartbeschnitten, dass max. 1mW Strahlungsleistung aufdie Netzhaut des Auges gelangen kann.
Achtung: Die Verwendung von Ferngläsern ohneLaserschutzfilter kann zu Augenschäden führen.
bis Klasse 3B
max. Klasse 2
Für den ganzen Strahl ist eine Strahlungs leistung bis 0,5 Watt zulässig (= Grenzwert für Klasse 3B).Der Strahl wird jedoch von der Augenpupille derartbeschnitten, dass max. 1mW Strahlungsleistung aufdie Netzhaut des Auges gelangen kann.
Achtung: Die Verwendung von Lupen oder Mikro-skopen ohne Laserschutzfilter kann zu Augenschä-den führen.
bis Klasse 3B
max. Klasse 2
8.4 Klasse 2M8
Laser der Klasse 2M senden einen zugäng-lichen Strahl im sichtbaren Wellenlängen- bereich (400 nm–700 nm) aus, der entwe-der divergent verläuft oder aufgeweitet ist.
Hinweis: Die unter M aufgeführten Strahldarstellun-gen sind symbolisch gemeint und entsprechennicht unbedingt den tatsächlichen Proportionen.
2M «divergent»
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8.6 Klasse 3R10
Laser der Klasse 3R dürfen im sichtbarenBereich (400–700 nm) bis 5 mW (5-malKlasse 2) abstrahlen; im übrigen Bereichden 5-fachen Grenzwert für Klasse 1. Dabeimuss der Strahl nicht aufgeweitet sein. DieErleichterungen gegenüber Klasse 3B sind:kein Schlüsselschalter, kein Anschluss fürexternen Schaltkreis, kein Zutrittsverbot fürDrittpersonen.
Achtung: Laser der Klasse 3R können auchohne ein optisches Instrument vor demAuge die Netzhaut nach kurzer Einwirkzeitschädigen. Warntext auf dem «Kleber»:Direkte Bestrahlung der Augen vermeiden!
8.7 Klasse 3B11
Laser der Klasse 3B geben im Dauerstrich- betrieb höchstens 0,5 Watt Leistung ab.Das Betrachten der Strahlauftreffstelle aufeiner nicht spiegelnden Wand führt zu kei-nem Augenschaden. Gemäss Lasernormsollte dabei die Distanz zum Lichtfleck mehrals 13 cm und die zusammenhängendeBeobachtungszeit nicht mehr als 10 Sekun-den betragen.
Achtung: Der direkte Blick in den Strahloder in eine spiegelnde Reflexion kann auchschon bei sehr kurzen Einwirkungszeiten zuAugenschäden führen. Warntext auf dem«Kleber»: Nicht dem Strahl aussetzen!
8.8 Klasse 411
Alle Laser, welche die Bedingungen derLaserklassen 1, 1M, 2, 2M, 3R oder 3Bnicht erfüllen, werden der Klasse 4 zuge- ordnet. Für diese Klasse gibt es keine obereGrenze.
Achtung: Strahl und Reflexionen gefährdenin hohem Masse Augen und Haut. Bevordas Betrachten diffuser Reflexionen vonHochleistungslasern freigegeben wird, ist
10 R = relaxed = «gelockerte Klasse 3B», da redu zierteGefährdung.11 Siehe auch Anmerkung 1 auf S. 6.
abzuklären, ob die maximal zulässige Be -strahlung nicht überschritten wird. Durchdas Einwirken des Strahls auf gewisse Ma -terialien können gesundheitsschädigendeStoffe freigesetzt, Explosionen ausgelöstund Brände entfacht werden.
Warntext auf dem «Kleber»: Bestrahlungvon Augen und Haut durch direkte oderStreustrahlung vermeiden!
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9.1 Literaturangaben
Hinweis: Die Literaturauswahl orientiert sichan den im Informationsblatt gemachtenAussagen. Die Aufzählung ist nicht vollstän-dig. Die Anzahl der publizierten Sicherheits- bestimmungen über Laser nimmt ständig zu. Betreffend Aktualisierung gilt das Hol- prinzip, d.h. auch nicht erwähnte Sicher- heitsbestimmungen sind verbindlich.
– Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG), R 819.1 BBL
– Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV), SR 819.11 BBL
– Verordnung über elektrische Stark stromanlagen (Starkstrom -verordnung), SR 734.2 BBL
– Verordnung über elektrische Nieder spannungserzeugnisse (NEV), SR 734.26 BBL
– Verordnung über die elektromag -netische Verträglichkeit (VEMV), SR 734.5 BBL
– Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schallein wirkungen und Laser-strahlen (Schall- und Laserverord-nung), SR 814.49 BBL
– Medizinprodukteverordnung (MepV), SR 812.213 BBL
– Medizinische elektrische Geräte, Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischenund therapeu tischen Lasergeräten, SNV,EN 60601-2-22 SEV
– Sicherheit von Laser-EinrichtungenEN 60825-1 Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und SEV,Benützer-Richtlinien, Lasernorm SNV(ausführlich behandelt in der Publikation Laser Safety von R. Henderson & K. Schulmeister, Taylor & Francis Verlag)
– IEC 60825-13 Messungen für die SEV,Klassenzuteilung, nur auf Englisch SNV
– IEC 60825-14 Benutzer-Richtlinie;Ersatz für Kapitel 3 der Lasernorm, SEV,nur auf Englisch SNV
– Sicherheit von Laser-Einrichtungen, Teil 2: Sicherheit von Lichtwellen-leiter-Kommunikationssystemen, SEV,EN 60825-2 SNV
– Leitlinie für Laservorführungen und Laseranzeigen Schall- und Laserverordnung SLV gemäss BAGIEC 60825-3 BBL
– Safety of laser-products, Part 10: Application guidelines and explanatories notes to SEV,IEC 60 825-1, IEC/TR 60825-10 SNV
– EKAS-Richtlinie Nr. 6509 Schweis-sen, Schneiden und verwandte Verfahren Suva
– Persönlicher Augenschutz-Filter und Augenschutz gegen Laser-strahlen (Laserschutzbrillen), SEV,EN 207 SNV
– Persönlicher Augenschutz – Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justier- SEV,brillen), EN 208 SNV
– Abschirmungen an Laserarbeits -plätzen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, SEV,EN 12254 SNV
– EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG EICS
– Sicherheit von Maschinen-Laser- be arbeitungsmaschinen, SEV,EN ISO 11553-1 und -2 SNV
– Sicherheit beginnt beim Einkauf, Suva-Publikation Nr. 66084 Suva
– Grenzwerte am Arbeitsplatz, Suva-Publikation Nr. 1903 Suva
– Anwendung von hochenergeti-schen Lasern in Medizin und Swiss-Kosmetik medic
9 Literaturangaben, Bezugsquellen und Auskunft
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9.2 Bezugsquellen
Alle aufgeführten Publikationen sind imInternet verfügbar.
BBL Bundesamt für Bauten und LogistikVertrieb Publikationen 3003 Bern
EICS Euro Info Center Schweiz Stampfenbachstrasse 85 Postfach 492 8035 Zürich
SEV Electrosuisse Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf
SNV Schweizerische Normen-Vereinigung Bürglistrasse 29 8400 Winterthur
Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Kundendienst Postfach 6002 Luzern
9.3 Auskunft
BAG Bundesamt für Gesundheit Abteilung Strahlenschutz 3003 Bern
bfu Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung Postfach 3001 Bern
ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf
METAS Bundesamt für MetrologieLindenweg 50 3003 Bern-Wabern
SEV Electrosuisse Luppmenstrasse 18320 Fehraltorf
Suva Schweizerische UnfallversicherungsanstaltPostfach 6002 Luzern
Bereich Physik: für Einwirkungenzugänglicher Strahlung auf denMenschen
Bereich Technik: für Konstruktionvon Maschinen
Bereich Gewerbe und Industrie: fürMaschi nen, die bereits im Einsatzsind
Swiss- Schweizerisches Heilmittelinstitut medic Abteilung Medizinprodukte
3000 Bern 9
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Identifikation
1 Ist der Laser mit Angaben über Herstellerund/oder Inverkehrbringer, Gerätetyp,Seriennummer usw. versehen (Typen-schild), so dass eine eindeutige Identifi-kation möglich ist? ■■ ja ■■ nein
Beispiel eines Typenschildes
Kennzeichnung
Laser bergen eine ungewohnte und oft un -sichtbare Gefahr in sich. Deshalb gibt es fürLaser eine obligatorische Kennzeichnung,die mit Hilfe von Laser-Klassen über dasGefährdungspotenzial und die einzuhalten-den Verhaltensregeln orientiert.*
2 Ist der Laser mit mindestens einem Laserwarndreieck gekennzeichnet?
■■ ja ■■ nein
Laserwarnzeichen (Suva-Bestellnummer 1729/22)
3 Ist der Laser mit einem Klassenhinweis -zeichen versehen, das die Klassenzutei -lung und den klassenbezogenen Warn -text enthält? ■■ ja ■■ nein
Klassenhinweiszeichen(Suva-Bestellnummer 1729/29.d)
4 Ist der Laser mit den technischen An -gaben über den Laserstrahl versehen?
Mindestangaben:– Wellenlänge– Strahlungsleistung bzw. Strahlungsenergie mit
Impulscharakteristik– Strahldimensionen, z.B. Strahldurchmesser in
100mm Abstand (nur nötig bei den Klassen 1M,2M und 3A)
■■ ja ■■ nein
Laserdatenschild (Suva-Bestellnummer 1729/31.d)
5 Ist bei unsichtbaren Laserstrahlen derVermerk Unsichtbare Laserstrahlungangebracht?■■ ja ■■ nein
Betriebsanleitung
6 Ist eine komplette Betriebsanleitung zum Laser mitgeliefert worden, und ist sie fürdas Personal griffbereit?
■■ ja ■■ nein
Eine komplette Betriebsanleitung umfasst, je nach Komplexität des Lasers, eine Bedienungsanleitung,Sicherheitshinweise, eine Installations- und Instand -hal tungsanleitung.
Konformitätserklärung
7 Liegt für Laser ab Baujahr 1997 eineKon formitätserklärung des Inverkehr -bringers (Hersteller, Verkäufer) vor?
■■ ja ■■ nein
* Die Laserdaten müssen immer in der Betriebsan-leitung aufgeführt sein. Ab Klasse 2 müssen sieauch am Gerät angeschlagen sein. Bei Kleinlaserndürfen die Zeichen den Benutzerunterlagen beige-legt oder an der Verpackung angebracht sein.
Anhang 1Checkliste für das Beschaffen eines Kleinlasersmit zugänglichem Strahl
Wenn Sie eine Frage mit ■■ «nein» beantworten, sind beim Verkäufer entsprechende For-derungen zu stellen. Allenfalls ist auf den Kauf des Lasers zu verzichten.
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25
Anhang 2Beispiel einer RisikobeurteilungR
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Begriffsbestimmungen
– Laser-Überwachungsbereich:Bereich, in dem der Aufenthalt und dieTätigkeit von Personen zum Zwecke desSchutzes vor Laserstrahlungsgefährdungüberwacht und kontrolliert wird. (Laser-norm EN 60825-1:2001, Ziffer 3.41)
– Laserbereich:Bereich, in dem die Be strah lungsstärkeoder die Bestrahlung die geltende maxi-mal zulässige Be strahlung der Hornhautdes Auges (MZB) übertrifft, einschliesslichder Möglichkeit einer zufälligen Ablenkungdes Laserstrahls. Schliesst man die Mög-lichkeit der Be trachtung mittels optischerHilfsmittel ein, so wird der entsprechendeBereich «Er weiterter Laserbereich» ge -nannt. (Laser norm EN 60825-1:2001, Zif-fer 3.59)
– Vagabundierende Laserstrahlung:Laserstrahlung, die vom definierten Strah- lengang abweicht. Zu dieser Art Strahlunggehören unerwünschte Sekundärreflexio- nen von Komponenten im Strahlengang,durch falsch justierte oder an beschädig-ten Komponenten abgelenkte Strahlungund Reflexionen vom Werkstück. (Laser -norm EN 60825-1:2001 Ziffer 3.31)
– Betreiber:Typische Betreiber von Lasereinrichtungender Klassen 3B und 4 sind Arztpraxen,Spitäler, Forschungsinstitute, Gewerbe-und Industriebetriebe.
Schutzziel
Der Betreiber von Lasereinrichtungen hatmit geeigneten Massnahmen dafür zu sor-gen, dass niemand unzulässig bestrahltwerden kann, d.h. dass niemand einerLaserstrahlung über der maximal zulässi -gen Bestrahlung MZB gemäss LasernormEN 60825-1:2001, Tabelle 6 ausgesetztwird.
Abgrenzung und Überwachung desLaserbereichs
Das Schutzziel lässt sich in der Regel nurerfüllen, wenn Laserbereiche durch baulicheMassnahmen abgetrennt und derart über-wacht werden, dass sie nur von befugtenPersonen mit der nötigen Schutzausrüstungbetreten werden können. Bei Zwischenfäl- len sollten Helfer (Feuerwehr, Ambulanzetc.) jederzeit eintreten können, ohne dasssie gefährdet werden. Dies lässt sich miteinem beim Zugang installierten, plombier-ten Glas fach gewährleisten, in dem einSchlüssel und ein Not ausschalter vorhan-den sind. Darf der baulich abgegrenzteRaum nur mit aufgesetzter Laserschutzbrillebetreten werden, so sollte der Eingang alsSchleuse ausgebildet sein. DurchsichtigeSeitenwände, Türen und allenfalls Fenstersind mit einem geeigneten Material zu ver-decken. Besteht die Ver deckung aus beweg-lichen Vorhängen, so muss der Schliessme-chanismus mit dem Überwachungssystemdes Lasers gekoppelt sein. AngeschafftesMaterial gilt als geeignet, wenn es nach derNorm EN 12254 und/oder EN 60825-4geprüft worden ist. Liegt kein Zertifikat vor,so kann eine Selbstzertifizierung durchge-führt werden. Es genügt, wenn das Materialdie Anforde rungen an die eigene, individuel-le Situation erfüllt. Je nach Resultat der Ver-suchsreihe und den Schlussfolgerungenaus der Risi kobeurteilung können auchMaterialien das Schutzziel erfüllen, die zum«anonymen Weitergeben» nicht gestattetwären, etwa Infrarotsperrfilter als Aufzieh- folien oder PVC-Lamellenvorhänge. DerZertifizierungs prozess muss schriftlich fest-gehalten werden und mit Ort, Datum undUnterschrift des Test-Verantwortlichen ver-sehen sein. Das Zertifikat ist Bestandteildes obligato rischen Sicherheitskonzeptsund muss auf Verlangen des Durchführungs-organs der Arbeitssicherheit vorgelegt wer-den können.
Anhang 3Anforderungen an ein Laserlabor
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Die wichtigsten Anforderungen undSchutzmassnahmen
– Kennzeichnung: Der Laserbereich undder Zugang zum Laserbereich sind gleichzu kennzeichnen wie die dazugehörigenLasereinrichtungen. An den Eingängen zuBereichen oder an den Schutzabdeckun-gen, in denen sich Lasereinrichtungen derKlasse 3B oder 4 befinden, sind geeigne-te Laserwarnschilder anzubringen. (Laser-norm EN 60825-1:2001, Ziffer 10.5:Laserwarnschilder und Ziffer 5.9: Schilderfür Abdeckungen).
– Schalteinrichtung: Die Lasereinrichtungist so aufzustellen und einzurichten, dasssie jederzeit gefahrlos betrieben werdenkann. Die Schalteinrichtung ist so anzu-ordnen, dass der Benützer durch dieStrahlung nicht gefährdet wird.
– Anzeige des Betriebszustands: Bedingtdie Situation das Tragen einer persönli- chen Schutzausrüstung, so muss die An -zeige des gefährlichen Betriebszustandseiner Lasereinrichtung bereits vor demBetreten des Laserbereichs ersichtlichsein.
– Strahlführung: Wo immer durchführbar,sollte der Strahlweg umschlossen oderabgeschirmt sein. Auch die Zielregion istso zu umkleiden, dass möglichst wenigStreulicht nach aussen gelangen kann.Wegen Brandgefahr sind bei Lasereinrich-tungen der Klasse 4 nur stabil installierteAufbauten erlaubt. Der Laser sowie sämt-liche optischen Elemente sind so zusichern, dass es unmöglich ist, sie verse-hentlich zu verschieben oder umzuwerfen.
– Beleuchtung: Ausreichend helle Beleuch- tung ist notwendig, da viele Schutzbrillenauch eine erhebliche Dämpfung im sicht-baren Spektralbereich bewirken. Zweck- mässig ist die Installation eines Helligkeits- reglers, um bei Justierarbeiten genügendabdunkeln zu können.
– Fluchtweg: Der apparative Aufbau imLaserbereich muss so ausgeführt sein,dass eine Flucht jederzeit ungehindertmöglich ist. Netz-, Wasser- und Messlei- tungen sind mit Vorteil von oben zu- undwegzuführen. Nicht zur Lasereinrichtunggehörende Utensilien, insbesonderebrennbare, dürfen nicht im Laserbereichdeponiert werden.
Im Folgenden werden die wichtigsten Vor sichtsmassnahmen aus dem Haupt ab-schnitt 3 der Lasernorm EN 60825-1 wört-lich zitiert:*
■ Lasereinrichtungen der Klasse 3B:Laser der Klasse 3B sind potentiell gefährlich, fallsein direkter oder spiegelnd reflektierter Strahl indas ungeschützte Auge gelangt (direktes Blickenin den Strahl). Die folgenden Vorsichts mass nah- men sollten getroffen werden, um das direkte Blicken in den Strahl und unkontrollierte, spie-gelnde Reflexionen zu verhindern.
a) Der Laser sollte nur in einem überwachtenBereich betrieben werden.
b) Unbeabsichtigte spiegelnde Reflexio nen sollten durch Vorsicht vermieden werden.
c) Der Laserstrahl soll, wo es möglich ist, amEnde seines zweckbestimmten Strahlengangsauf einem diffus streuenden Material enden.Farbe und Reflexionsvermögen des Materialsmüssen die Strahljustierung ermögli chen undgleichzeitig die Gefahren durch Reflexion mög-lichst niedrig halten.
d) Augenschutz ist notwendig, wenn eine Mög-lichkeit besteht, dass entweder der direkteoder der gespiegelte Strahl ins Auge gelangtoder diffuse Refle xion, die nicht die Bedingun-gen nach c) erfüllt, betrachtet werden kann.
e) Die Zugänge zum Laser-Überwachungsbe-reich sollten mit dem Laser-Warnzeichengekennzeichnet sein. (Ziffer 12.5.2)
■ Lasereinrichtungen der Klasse 4:Lasereinrichtungen der Klasse 4 können entwe-der durch den direkten Strahl oder seine spie-gelnde Reflexion sowie nach diffusen ReflexionenSchäden verursachen. Sie stellen auch eine mög-liche Feuergefahr dar. Die folgenden Massnah- men sollten zusätzlich zu denen von Ziffer 12.5.2zur Verringerung der Risiken angewendet werden.
* Der Hauptabschnitt 3 ist 2004 ersetzt wordendurch die IEC 60825-14 (nur in Englisch)
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a) Die Strahlengänge sollten umschlossen wer-den, wenn dies praktisch möglich ist. Der Zu -gang zur Umgebung des Lasers während sei-nes Betriebs sollte auf Personen beschränktsein, die einen geeigneten Augenschutz undSchutzkleidung tragen.
Der Strahlengang sollte, wenn möglich, nichtdurch den Arbeitsbereich führen, langeAbschnitte von Strahlrohren sollten so befes-tigt werden, dass Wärme ausdehnung, Schwin-gung und Bewe gung aus anderen Anlässen inihnen nicht wesentlich die Justierung derstrahlformenden Komponenten beeinflussen.
b) Laser der Klasse 4 sollten fernbedient betrie-ben werden, wenn dies praktisch möglich ist,um auf diese Weise die Notwendigkeit für dieAnwesenheit von Personen in der Umgebungdes Lasers auszuschliessen.
c) Gute Raumbeleuchtung ist wichtig für Berei-che, in denen Laserschutzbrillen getragen wer-den. Hell gefärbte diffuse Wandflächen helfenmit, diese Bedin gung zu erfüllen.
d) Feuer, durch Wärme verursachte unbeabsich-tigte Ablenkung in optischen Komponenten unddas Schmelzen und Verdampfen von Festkör-pern, die dafür konstruiert sind, den Laserstrahleinzuschliessen, sind mögliche Gefähr dun gen,die von Strahlung der Laserein richtun gen derKlasse 4 ausgehen können. Ein angemessenerStrahlfän ger sollte vorgesehen sein, vorzugs-weise in Form eines gekühlten Metall- oder Graphitzieles. Sehr hohe Laser leistung kanndurch Absorption der Strahlung über mehrereSpiegelungen gehandhabt werden, bei der jedereflektierende Oberfläche so zum einfallendenStrahl geneigt ist, dass die Laserleistung überein grosses Gebiet verteilt wird.
e) Besondere Vorkehrungen können notwendigsein, um unerwünschten Re flexionen imunsichtbaren Spektrum von Laser-Strahlungim fernen Infrarot bereich vorzubeugen; Strahlund Ziel fläche sollten von Material umgebensein, das für die Laserwellenlänge lichtun-durchlässig ist (sogar matte Metall oberflächenkönnen bei der CO2-Laserwellenlänge von10,6 µm hochgradig spiegeln).
Örtliche Schutzschirme sollten, wenn praktika-bel, verwendet werden, um die Ausbreitunggestreuter Strahlung zu verhindern.
Die Justierung der optischen Kompo nenten imStrahlengang von Laser ein richtungen der Klas-se 4 sollte zu Be ginn und in regelmässigenzeitli chen Abständen geprüft werden. (Ziffer 12.5.3)
29
Mit Hilfe der nachfolgend aufgeführten Listekann eine individuelle Checkliste für die periodischen Sicherheitskontrollen erstelltwerden:
■ Zustand des Laserbereichs:– Abgrenzung– Zutrittssperre
■ Warnlicht für Laserstrahlung (auch sicheren Zustand anzeigen!)
■ Fenster und Türen mit Glas
■ Not-Aus
■ Überwachungsschaltkreise
■ Hochspannung
■ Strahlfänger
■ Umschliessung des Laserstrahls
■ offener Strahl auf Augenhöhe
■ reflektierende und/oder unnötige Gegen-stände
■ brennbare Flüssigkeiten und Gegen-stände
■ projektfremde Arbeitsplätze
■ Feuerlöscher
■ Fluchtweg
■ Stolperstellen
■ Kopfverletzungsstellen
■ Relativbewegungen (Quetschstellen)
■ Gasflaschensicherungen
■ Schadstoffabsaugung
Anhang 4Checkliste für die periodischen Sicherheitsaudits
30
Empfehlung
Nach Aussagen von Fachleuten ist auch die Netzhaut dem Alterungsprozess unter-worfen. Daher können Netzhauteinschüsseschon kurze Zeit nach dem Ereignis kaummehr von Schädigungen durch andere Ein- wirkungen, wie etwa durch Alterung oderEntzündung, unterschieden werden. Ausdiesem Grund sind augenärztliche Vorsor- geuntersuchungen problematisch, da vor- gefundene Verschlechterungen des Seh-ver mögens gerne unbemerkten Laserein-schüs sen zugeschrieben werden statt demnatürlichen Alterungsprozess.
Deshalb gilt:
• Nach einem Treffer sofort den Augenarzt aufsuchen.
• Auf vorsorgliche Augenkontrollen ver-zichten.
Definition Unfall
Die Einwirkung auf den Körper erfolgt
– plötzlich
– schädigend
– ungewöhnlich
– unbeabsichtigt
– von aussen
Ionisierende und nichtionisierendeStrahlen
Beim Schutz gegen gesundheitsgefährden-de Strahlen (vgl. Art. 45 VUV) wird zwischenionisierenden und nichtionisierenden Strah-len unterschieden.
Zur ionisierenden Strahlung gehören Rönt- gen- und Kernstrahlung. Hingegen werdenRadio- und Mikrowellen, Infrarot und Ultra- violett, «Elektrosmog», elektromagnetischeund magnetische Felder sowie Laser dernichtionisierenden Strahlung zugeordnet.
Worin besteht die Gefährdung durchLaserstrahlen?
Alle klassischen Strahlenquellen erzeugenein Strahlenfeld mit räumlicher Ausdehnung.Im Gegensatz dazu ist der Strahl des Lasershoch konzentriert und weist eine äussersthohe Leistungsdichte auf.
Während man beim Aufenthalt im Bereich einer «klassischen» Strahlenquelle eineStrahlendosis akkumuliert, wird man vomLaser nur bestrahlt, wenn man exakt in das konzentrierte Strahlenbündel gerät.Dabei wird die schädliche Einwirkungunmittelbar nach dem Ereignis wahrgenom-men. Spätere schädliche Auswirkungendurch Akkumulation unbemerkter Treffersind unbekannt.
Beim Umgang mit leistungsstarken Lasern,d.h. mit Lasern der Klassen 3B und 4 imWellenlängenbereich 400 –1400 nm, sindvor allem die Augen gefährdet, da der Fo -kus siereffekt des Auges den Laserstrahlzusätzlich nochmals konzentriert. Beson- ders gravierend ist, dass einmal zerstörteSinneszellen der Netzhaut sich nicht mehrregenerieren.
Anhang 5Vorsorgliche Augenkontrollen
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