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ADR 2005 • "Handwerkerbefreiung" gem. 1.1.3.1 c) ausdrücklich auch für Rücklieferungen; • Befreiung für ungereinigte leere ortsfeste Druckbehälter gem. 1.1.3.2 f) auch mit Druckentlastungsvorrichtungen .

ADR 2005 "Handwerkerbefreiung" gem. 1.1.3.1 c) ausdrücklich auch für Rücklieferungen; Befreiung für ungereinigte leere ortsfeste Druckbehälter gem. 1.1.3.2

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ADR 2005

• "Handwerkerbefreiung" gem. 1.1.3.1 c) ausdrücklich auch für Rücklieferungen;

• Befreiung für ungereinigte leere ortsfeste Druckbehälter gem. 1.1.3.2 f) auch mit Druckentlastungsvorrichtungen.

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ADR 2005

Begrenzte Mengen je Transport (1.1.3.6)

• keine Freistellung vom Verbot (Teil 8) des Öffnens von Versandstücken und des Rauchens während Ladearbeiten

• Freistellung von Sicherung (1.10)

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Transportkette See-/Luft-/Land(1.1.4.2)– IMO / ICAO – Beförderungspapier:

ADR spezifische Angaben sind zu ergänzen;

– Vermerk im BP jedoch nur bei Abweichungen gem. 1.1.4.2.1 (Kennzeichnung Container, Versandstücke, etc.)

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Begriffsbestimmungen (1.2.1)• Tankcontainer / Ortsbewegliche

Tanks: Untergrenze (450 L) nur mehr für Klasse 2

• "luftdicht verschlossener Tank": vier Varianten, davon drei mit Ventilen

• "Schüttgut-Container": UN

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ADR 2005 Übergangsbestimmungen

• allgemeine bis 30.6.2005 ohne BP-Vermerk;• Gefahrzettel, die Fassung bis 31.12.2004

entsprechen, unbegrenzt „aufzubrauchen“ (gilt für Kl. 7 GZ mit nicht engl. Aufschriften);

• vor 1.7.2003 hergestellte Lithiumbatterien: bis 30.6.2013;

• OT, die Fassung bis 31.12.2004 entsprechen, unbegrenzt;

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ADR 2005

• Gefahrgutkontrollen umfassen auch Sicherung! (1.10);

• Gefahrgutbeauftragter– Zusatzaufgabe: Vorhandensein Sicherungsplan – Verlängerung der Bescheinigung: zwingend

nur anerkannter Test, Schulung gestrichen;– Bestimmungen über Ziel des Tests, erforderliche

Kenntnisse, (inkl. Vorschriftenänderungen);– Durchführung und Überwachung der Tests

analog Erstschulung, aber keine Fallstudie.

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ADR 2005 - Sicherung = Maßnahmen gegen Diebstahl/Missbrauch

gefährlicher Güter, wodurch Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können;

• Betrifft alle Beteiligten entsprechend ihren Verantwortlichkeiten;

• Übergabe zur Beförderung nur an gehörig identifizierte Beförderer;

• Bereiche f. Zwischenaufenthalte: gesichert, beleuchtet + soweit möglich u. angemessen, für Öffentlichkeit unzugänglich;

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ADR 2005 - Sicherung

• Lichtbildausweise für Fahrzeugbesatzungen• Sensibilisierung in Unterweisung gem. 1.3• Registrierung Lenkerbescheinigungen• GG mit hohem Gefahrenpotential

– technischer Schutz gegen Diebstahl– Telemetriesysteme o. ä. (Empfehlung)– Sicherungsplan

• Freistellung f. 1.1.3.6-Mengen in Versandst. sowie auch Tanks und lose Schüttung.

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ADR 2005 - Einstufung

• Gef. Abfälle gem. Übereinkommen v. Basel• Druckgaspackungen „F“ ( UN – Prüfh.) • Stoffe in festem und flüssigem Zustand: 2 UN• Mottenkugeln etc. : Ausstufung• wassergefährdende Stoffe: keine Beispiele

– Ausstufung aller Stoffe bzw.Lösungen und Gemische, die nicht "N" - Stoffe laut EU-RL 67/548 bzw. 1999/45 sind

• GMMO und GMO Kl. 9 unter UN 3245 (GENETICALLY MODIFIED MICROORGANISMS)

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ADR 2005 – Infektiöse Stoffe

• Kategorie A: (UN 2814 / 2900), wenn auf Dauer beeinträchtigend, lebensbedrohend oder tödlich, mit demonstrativer Aufzählung von Erregern + Kulturen

• Kategorie B: (UN 3373) DIAGNOSTISCHE PROBEN oder KLINISCHE PROBEN

• Ausstufung: ubiquitäre Vorkommen, Blut, Blutbestandteile, Gewebe und Organe für Transplantation, Nahrungsmittel, Wasser-proben, lebende Personen, dekontaminierte Substanzen.

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ADR 2005 - Sondervorschriften

• 636 (a): Freistellung für gebrauchte Lithium-batterien im Rahmen von Sammelaktionen;

• 640: nur noch bei Beförderung in RID/ADR-Tanks und sofern nicht strengster Tanktyp;

• 650 neu: Beförderung von Farbresten als Abfälle, auch in flexiblen IBC und auch in loser Schüttung, Angabe im BP: „ABFALL, UN 1263 FARBE“;

• 651 neu: UN 0336 FEUERWERKSKÖRPER 1.4G Freist. von EX/II / EX/III bis 3000 kg NEM, 4000 kg mit Anhänger.

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Verwendung von Tanks

• Ortsbewegliche Tanks auch f. Kl. 1;

• TU 37 neu: infektiöse Stoffe Kat. B bei geringem Risiko Tankbeförderung zul., Blut.

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ADR 2005 - Kennzeichnung

• Aufschrift "UMVERPACKUNG" vorgeschr., zeigt an, dass alle enthaltenen Versandst. ADR entsprechen (!);

• Gefahrzettel 2.1 (entzündbares Gas): Symbol, Text und Ziffer „2“ außer in schwarz oder weiß auch in (zu Rot) kontrastierender Farbe des Gefäßes: auch bei UN 1011 (BUTAN), und 1978 (PROPAN);

• Gefahrzettel, Großzettel für radioaktive Stoffe: Texte in Zetteln und Legenden müssen immer in englischer Sprache sein;

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ADR 2005 - Kennzeichnung

• Gefahrzettel 11 (zwei Pfeile nach oben)– darf für Kryo-Behälter auch A7-Format

haben– Darf schwarze oder rote Pfeile und

alternative Darstellung mit Rahmen (Farbe egal) aufweisen

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Gefahrzettel Muster 11

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ADR 2005 - Kennzeichnung

OT / OK• mit Nummern (5.3.2.1.2) auch an den Seiten

jedes Elements eines Batterie-Fahrzeugs;• Höhe 30 cm ("mindestens" gestrichen);• Randbreite 15 mm ("höchstens" gestr.)• Blanke Tafeln dürfen in Mitte schwarze Linie

(Breite 15 mm) aufweisen• für alle Abmessungen gilt Toleranz von +/-

10%

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ADR 2005 - Beförderungspapier

• 5.4.1.1.1 c: Hinweis Gefahrzettelmuster für Klasse (Nebengefahr) geändert für UN-Nummern ohne Gefahrzettel und Klasse 7

• Leere ungereinigte Umschließungsmittel:– keine Mengenangabe gemäß 5.4.1.1.1 f), – bei Versandstücken (inkl. Gasgefäße bis 1000L):

LEERE VERPACKUNG, LEERES GEFÄSS etc. + Angabe gemäß 5.4.1.1.1 c = 6.1(3)

– bei sonstigen (inkl. Gasgefäße über 1000L): LEE-RES TANKFAHRZEUG, LEERES GEFÄSS etc. + LETZTES LADEGUT + Ang. gemäß 5.4.1.1.1 a-d

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ADR 2005

• Schriftliche Weisungen– Layoutänderung in 5.4.3.1 + 5.4.3.8

"LADUNG"

• Klasse 6.2– Vorkehrungen gemäß 5.5 bei Beförderung

(Routenwahl etc.) gestrichen (Überschrift angepasst)

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Beförderung in loser Schüttung (7.3)

• Allgemeine Bestimmungen (7.3.1) mit über bisherige 7.3.1, 7.3.2 weit hinausgehenden Anforderungen

• zusätzliche Bestimmungen (7.3.2) für die Beförderung in UN-Schüttgut-Containern (nur Kl. 4.2, 4.3, 5.1, 7 und 8 sowie infektiöse Abfälle Klasse 6.2 UN 2900 (Tierkadaver)

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Be-/Entladung, Handhabung Sondervorschriften (7.5.11)

• CV 36 (neu)– Für Gase mit V7 gem. 7.2.4, bei denen die

Versandstücke vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge / Container zu verladen sind. Wenn (z.B. wegen sehr tiefer Außentemperaturen) unmöglich und daher in gedeckten Fahrzeugen / geschlossenen Containern befördert wird, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge / Container mit folgender Kennzeichnung in vom Absender als geeignet angesehener Sprache versehen sein:

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CV 36 Kennzeichnung

ACHTUNG

KEINE BELÜFTUNG

VORSICHTIG ÖFFNEN

(Buchstabenhöhe mindestens 25 mm)

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Gefahrgutlenkerausbildung

• ab 1.1.2007 für alle Lenker von Fahrzeugen unter 3,5 t höchstzulässige Gesamtmasse

• zusätzlicher Lehrinhalt für den Basiskurs: "Anleitungen für d. Verhalten in Tunneln (Sicherheitsvorsorge, Maßnahmen im Brand-fall oder bei anderen Notsituationen etc.)

• Auffrischungsschulung (für alle!) mindestens zwei Tage.