of 20 /20
A n d e r W ö rn it z q u e ll e i m m e r a u f d e r H ö h e der Stadt Schillingsfürst Adventskalender mit vielen Preisen Erstmals wird von der Stadt Schil- lingsfürst in Zusammenarbeit mit den Gewerbetreibenden ein virtuel- ler Adventskalender mit Gewinn- chancen angeboten. Aufgrund der Corona-Pandemie mussten der Fürstliche Weihnachts- markt im Schlosshof und der alter- nativ angedachte kleinere Markt im Ludwig-Doerfler-Museum abgesagt werden. Eine neue kleinere Alternative konn- te jetzt mit einem virtuellen Ad- ventskalender mit dem Rathaus, InfoCenter und zusammen mit den Gewerbetreibenden der Stadt ent- wickelt werden. Hinter 24 verschlossenen Advents- türchen warten tolle Preise, Gut- scheine etc. darauf, gewonnen zu werden. Der virtuelle Adventskalender er- setzt die bisherige Adventsverlo- sung, für die Glückslose in den Ge- schäften bereitlagen und ausgefüllt zur Ziehung gekommen sind, um Preise der Gewerbetreibenden zu gewinnen. Der Adventskalender dient der Un- terstützung der ansässigen Gewer- betreibenden und Unternehmen. Die unterschiedlichen Preise hinter jedem Türchen wurden gesponsert von den Schillingsfürster Geschäf- ten, Firmen und Institutionen. Hierfür an alle Sponsoren, die mit- machen, auch im Namen der Ge- winner schon jetzt ein ganz herzli- ches Dankeschön. Wir laden alle Bürgerinnen und Bür- ger dazu ein, jeden Tag ein Advents- türchen im Kalender der Stadt zu öffnen. Wo findet man den Adventskalender? Unter www.schillingsfuerst.de findet man diesen ab dem 1. Dezember 2020 über den Button Adventska- lender (oben rechts), wo täglich ein Türchen geöffnet werden kann, um nach der schriftlichen Bestätigung an der Verlosung teilnehmen zu können. Nur durch eine E-Mail-Benachrichti- gung der Teilnehmer (im Advents- kalender vorhanden) an die Stadt, werden die Teilnehmer berücksich- tigt und nehmen an der Verlosung teil. Eine mehrfache Teilnahme pro Tag erhöht nicht die Gewinnchance. Aus den Einsendungen der E-Mails wird der tägliche Gewinner ermittelt und bekannt gegeben. Ein Rechtsanspruch wird ausge- schlossen. Die Gewinne sind nach telefonischer Vereinbarung im Info- Center (Tel. 09868/222) abzuholen. Ich wünsche Ihnen allen eine be- sinnliche Adventszeit und viel Glück bei der Teilnahme am Gewinnspiel. Michael Trzybinski, Erster Bürgermeister 56. Jahrgang Miwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25

Adventskalender mit vielen Preisen - Schillingsfürst

  • Author
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Text of Adventskalender mit vielen Preisen - Schillingsfürst

Schillingsfuerst_49g.inddErstmals wird von der Stadt Schil- lingsfürst in Zusammenarbeit mit den Gewerbetreibenden ein virtuel- ler Adventskalender mit Gewinn- chancen angeboten.
Aufgrund der Corona-Pandemie mussten der Fürstliche Weihnachts- markt im Schlosshof und der alter- nativ angedachte kleinere Markt im Ludwig-Doerfl er-Museum abgesagt werden.
Eine neue kleinere Alternative konn- te jetzt mit einem virtuellen Ad- ventskalender mit dem Rathaus, InfoCenter und zusammen mit den Gewerbetreibenden der Stadt ent- wickelt werden.
Hinter 24 verschlossenen Advents- türchen warten tolle Preise, Gut- scheine etc. darauf, gewonnen zu werden.
Der virtuelle Adventskalender er- setzt die bisherige Adventsverlo- sung, für die Glückslose in den Ge- schäften bereitlagen und ausgefüllt zur Ziehung gekommen sind, um Preise der Gewerbetreibenden zu gewinnen.
Der Adventskalender dient der Un- terstützung der ansässigen Gewer- betreibenden und Unternehmen.
Die unterschiedlichen Preise hinter jedem Türchen wurden gesponsert von den Schillingsfürster Geschäf- ten, Firmen und Institutionen.
Hierfür an alle Sponsoren, die mit- machen, auch im Namen der Ge- winner schon jetzt ein ganz herzli- ches Dankeschön.
Wir laden alle Bürgerinnen und Bür- ger dazu ein, jeden Tag ein Advents- türchen im Kalender der Stadt zu öffnen.
Wo fi ndet man den Adventskalender? Unter www.schillingsfuerst.de fi ndet man diesen ab dem 1. Dezember 2020 über den Button Adventska- lender (oben rechts), wo täglich ein Türchen geöffnet werden kann, um nach der schriftlichen Bestätigung
an der Verlosung teilnehmen zu können.
Nur durch eine E-Mail-Benachrichti- gung der Teilnehmer (im Advents- kalender vorhanden) an die Stadt, werden die Teilnehmer berücksich- tigt und nehmen an der Verlosung teil. Eine mehrfache Teilnahme pro Tag erhöht nicht die Gewinnchance. Aus den Einsendungen der E-Mails wird der tägliche Gewinner ermittelt und bekannt gegeben.
Ein Rechtsanspruch wird ausge- schlossen. Die Gewinne sind nach telefonischer Vereinbarung im Info- Center (Tel. 09868/222) abzuholen. Ich wünsche Ihnen allen eine be- sinnliche Adventszeit und viel Glück bei der Teilnahme am Gewinnspiel. Michael Trzybinski, Erster Bürgermeister
56. Jahrgang Mitt woch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25
2 Mitt woch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitt eilungsblatt Schillingsfürst
Amtliche Bekanntmachungen
Keine Rentensprechtage mehr im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft ab 2021 Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Schillingsfürst, auf diesem Wege möchten wir Ihnen mitt eilen, dass ab dem Jahr 2021 keine Rentensprechtagstermine mehr von der Deutschen Rentenversicherung in der Verwaltungsgemeinschaft Schillings- fürst stattf inden können, da die Rentenversicherung hierfür keine Kapazitäten mehr zur Verfügung stellen kann. Es besteht für Sie jedoch die Möglichkeit, Beratungstermine in Feuchtwangen, Rothenburg ob der Tauber oder Ansbach wahr- zunehmen. Für eine entsprechende Terminvereinbarung können Sie folgende Telefonnummern anrufen: • Stadt Feuchtwangen Tel. 09852/904-127 • Stadt Rothenburg ob der Tauber Tel. 0 98 61/404-250 • Deutsche Rentenversicherung – Außenstelle Ansbach Tel. 0981/46082-0 In der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst selbst, steht Ih- nen weiterhin Herr Kiss als Sachbearbeiter für Rentenangelegen- heiten zur Verfügung. Eine Rentenbeantragung, Kontenklärung und eine Rentenberatung nach den örtlichen Möglichkeiten ist somit weiterhin für Sie gewährleistet. Herrn Kiss erreichen Sie unter der Rufnummer 09868/9862-14 während den bekannten Öff nungszeiten der Verwaltungsgemein- schaft . Josef Kiss, Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst
Sitzung des Stadtrates Am Montag, den 14.12.2020 fi ndet um 19.00 Uhr die nächste Sitzung des Stadtrates Schillingsfürst statt . Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Sitzung in der Albert- Zietz-Halle, Jahnstr. 2, Schillingsfürst stattf inden. Zur Sicherheit aller Teilnehmer wird nur eine begrenzte Anzahl von Bürgerinnen und Bürger zur öff entlichen Sitzung zugelassen. Tagesordnung: Top 1. E-Mobilität im Stadtbereich (Festplatz) – Errichtung einer
E-Ladesäule durch die Fa. N-Ergie für ein bürgerfreund- liches Carsharing-Modell
Top 2. Präsentati on eines Carsharing-Modells (9 Sitzer) durch Frau Krieger, Mikar GmbH & Co. KG, Ulrichsberger Str. 45, 94469 Deggendorf
Top 3. Antrag der FW Schillingsfürst auf Ersatzbeschaff ung der Luft heber im LF 16/12 (VmHH enthalten) der Firma Vet- ter - Beschlussfassung
Top 4. Antrag der FW Schillingsfürst auf Anschaff ung eines Roll- wagencontainers der Firma Theis Brandschutztechnik - Beschlussfassung
Top 5. Grundstücksangelegenheiten – Familienförderung Top 6. Bericht Bürgermeister - Arbeitsergebnisse (Anhang an das Protokoll) Top 7. Verschiedenes (Sachstände Wasserturmsanierung und Neubau Feuer-
wehrgerätehaus) Top 8. Genehmigung der Niederschrift über den öff entlichen
Teil der Sitzung vom 23.11.2020 Die Bevölkerung ist zur öff entlichen Sitzung herzlich eingeladen. Michael Trzybinski Erster Bürgermeister
Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Energie Am Montag, den 07.12.2020 fi ndet um 19.00 Uhr in der Albert- Zietz-Halle, Jahnstr. 2, Schillingsfürst eine Sitzung des Ausschus- ses „Klima, Umwelt und Energie“ statt . Tagesordnung: Top 1. Prüfung eines alternati ven Standortes für eine E-Ladesäu-
le im Festplatzbereich mit E-Carsharing-Modell Top 2. Bürgerbeteiligung – Zusammenarbeit mit der FH Ansbach
zur Entwicklung einer repräsentati ven Umfrage zu um- weltrelevanten Ideen und Zielen (Klimaschutz)
Top 3. Verschiedenes - Informati on zur Ausstellung zur Energiewende der Edith-
Stein-Realschule in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt; Energieberatungstag
Die Bevölkerung ist zur öff entlichen Sitzung herzlich eingeladen. Michael Trzybinski, Erster Bürgermeister
Bekanntgabe von Stadtratsbeschlüssen Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 02.11.2020 folgende Be- schlüsse gefasst: Antrag der Hilfsfristwehr Sti lzendorf auf Aufl ösung und „Ver- schmelzung“ mit der Feuerwehr Schillingsfürst gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Mitteilungsblatt zum Jahreswechsel Die letzte Ausgabe
Die letzte Ausgabe Ihres Mitt eilungsblatt es in diesem Jahr erscheint in der Woche vom 14. bis 19. Dezember 2020 mit Weihnachtsglückwunsch-Anzeigenteil. Infolge der Feiertage über Weihnachten und Neujahr wird
die erste Ausgabe des Mitteilungsblattes im Jahr 2021 in der Woche vom 4. bis 9. Januar 2021 herausgegeben. Deshalb müssen sämtliche Termine und Bekannt- machungen bis 5. Januar 2021 bereits in der Weihnachtsausgabe (51. Woche 2020) veröff entlicht werden. Wir bitt en alle Anzeigenkunden und Verfasser von kirchlichen, Schul- und Vereinsnachrichten, ihre Anzeigen und Berichte für diesen Zeitraum rechtzeiti g einzureichen.
Um Vormerkung und Beachtung wird gebeten. Vielen Dank! Krieger-Verlag, Blaufelden
Bitte beachten!
Beschluss: Der Stadtrat stimmt dem Zusammenschluss der öffentlichen Ein- richtung „Freiwillige Feuerwehr Stilzendorf“ durch Auflösung und freiwilliges Eintreten in die öffentliche Einrichtung „Freiwil- lige Feuerwehr Schillingsfürst“ zu. Der Stadtrat bestätigt den ein- stimmigen Beschluss der Dienstversammlung vom 26.09.2020 im Gasthaus Bergwirt in Stilzendorf. Der Verein „Freiwillige Feuerwehr Stilzendorf e. V.“ bleibt er- halten und strebt eine Satzungsänderung bezüglich Stellen der Einsatzkräfte für die Freiwillige Feuerwehr Schillingsfürst und Förderung der Dorfgemeinschaft Stilzendorf an. Die Nutzung des Feuerwehrgerätehauses in Stilzendorf als Dorf- gemeinschaftshaus durch den Verein „Freiwillige Feuerwehr Stilzendorf e. V.“ sichert der Stadtrat zu. Der Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, den Beschluss an Herrn Kreisbrandrat Thomas Müller weiterzuleiten und eine Satzungsänderung der gemeindlichen Satzung vorzu- bereiten. Ja: 15 Nein: 0
Zuschussantrag für die BRK-Bereitschaft Schillingsfürst zu Kauf und Umbau eines neuen Vereinsheims im OT Stilzendorf mit der Bitte um einen freiwilligen Zuschuss der Stadt Beschluss: Der Stadtrat unterstützt das Engagement der ehrenamtlichen BRK-Mitglieder und sichert für das neu erworbene Anwesen (Be- reitschaftsheim in Stilzendorf – ehemals Gasthaus Kapp) einen freiwilligen und außerplanmäßigen Investitionszuschuss für das Inventar der BRK-Bereitschaft eine Pauschale in Höhe von 10.000 Euro zu. Seitens der BRK hat vor der Auszahlung der Nachweis über Rechnungsbelege zu erfolgen. Ja: 7 Nein: 8 Beschluss: Der Stadtrat unterstützt das Engagement der ehrenamtlichen BRK-Mitglieder und sichert für das neu erworbene Anwesen (Be- reitschaftsheim in Stilzendorf – ehemals Gasthaus Kapp) einen freiwilligen und außerplanmäßigen Investitionszuschuss für das Inventar der BRK-Bereitschaft eine Pauschale in Höhe von 8.000 Euro zu. Seitens des BRK hat vor der Auszahlung der Nachweis über Rechnungsbelege zu erfolgen. Ja: 8 Nein: 7
Gutachtliche Stellungnahme – Bewertung „Naturbad oder Ba- destelle“ für das Fischhausbad in Schillingsfürst durch Herrn Prof. Dr. Sonnenberg, Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH, Beschlussfassung Beschluss: Der Stadtrat ist mit dem Fazit und den Empfehlungen des Herrn Prof. Dr. Sonnenberg für die Badestelle Fischhaus einverstanden. Bürgermeister, Verwaltung und Bauhof werden mit der Umset- zung der festgelegten Maßnahmen von Herrn Prof. Dr. Sonnen- berg hiermit beauftragt. Ja: 10 Nein: 5
Beschlussfassung über die Beauftragung der gutachtlichen Bewertung Beschluss: Der Stadtrat beauftragt den Bürgermeister nachträglich mit der Vergabe einer gutachtlichen Bewertung „Naturbad oder Bade- stelle“ für das Fischhausbad durch Herrn Prof. Dr. Sonnenberg von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen GmbH, Essen. Ja: 9 Nein: 6
Vorschlag des Weihnachtsmarktausschusses auf Abhalten eines begrenzten Frankemer Weihnachtsmarktes im Ludwig-Doerf- ler-Museum nach Rücksprache mit Landratsamt/Gesundheits- amt. Vorstellung Konzeption – Beschlussfassung Beschluss: Der Stadtrat beschließt aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie im Jahr 2020 keinen verkleinerten Weih- nachtsmarkt im Ludwig-Doerfler-Museum zu veranstalten. Ja: 15 Nein: 0
Vergabe Schachtdeckelsanierungen – Beschlussfassung Nach den Schachtdeckelsanierungen im Stadtgebiet (Beschluss- fassung vom 27.07.2020 für 22 Schachtdeckel) liegt nun das An- gebot der Firma Bau Klaus über die Schachtdeckelsanierung in den Außenorten und in der Hohenlohestraße vor. Beschluss: Der Stadtrat beschließt das Angebot der Fa. Bau-Klaus aus Eckersdorf für die Sanierung der defekten Schachtdeckel in den Ortsteilen und in der Hohenlohestraße anzunehmen und den Auftrag an die Fa. Bau-Klaus zu vergeben. Ja: 15 Nein: 0
Grundstücksangelegenheiten – Familienförderung Sanierung der Steintreppe mit Umgriff der Bgm.-Pflaumer-Stra- ße und Hohenlohestraße im Rahmen der Städtebauförderung. Beratung und Beschlussfassung: Beschluss: Im Rahmen des Städtebauförderprogramms der Regierung v. Mfr. beschließt der Stadtrat die Sanierung der im Sanierungs- gebiet liegenden Steintreppe zwischen der Hohenlohestraße und der Bürgermeister-Pflaumer-Straße. Es wurden drei vergleich- bare Angebote eingeholt. Der Auftrag zur Sanierung der Stein- treppe mit Umgriff geht an das wirtschaftlichste Angebot der Fa. Bernd-Walter-Bau, Dombühl. Ja: 15 Nein: 0
Straßen- und Gehwegsbeleuchtung Baugebiet Marienhof Bau- abschnitt II – Nachträgliche Genehmigung durch den Stadtrat Beschluss: Der Stadtrat genehmigt im Nachhinein die Vergabe der 11 Stra- ßenbeleuchtungskörper Marienhof II an die Fa. N-Ergie Netz GmbH, Sandreuth Straße 21, 90441 Nürnberg. Ja: 15 Nein: 0
Beratung und Beschlussfassung der eingegangenen Bauanträge/Bauvoranfragen Bau einer Wanderunterstellhütte, Am Alten Wasserhaus Höhe OT Schorndorf Bauantrag: 23/2020 Bauplanmappen: 4-fach Eingangsdatum: 10.09.2020 Beschluss: Der Stadtrat erteilt dem Bauantrag auf Bau einer Wanderunter- stellhütte beim Wasserhaus in Schorndorf das gemeindliche Ein- vernehmen. Ja: 15 Nein: 0
Zukünftiger Verlauf von Stadtratssitzungen Vorsorglich wird auf die Konzeptempfehlung des Landratsamtes Ansbach für die Dauer von Stadtratssitzungen während der Co- rona-Pandemie hingewiesen. Konzept für Sitzungen während der Corona-Pandemie Ziel: Vermeidung von KP 1, wenn ein an Covid-19-Infizierter an Sitzung teilnimmt: - Maske muss während der Sitzung durchgehend getragen wer-
den, auch während eines Wortbeitrages
4 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt Schillingsfürst
- Großes Raumvolumen für Sitzungen wählen (Albert-Zietz-Halle) - Zeitlimit bei enger Sitzordnung (ca. 1,5 m): 30 Minuten ex-
tremes Lüften, am besten Durchzug - Zeitlimit bei lockerer Sitzordnung (2 m oder mehr): 60 Minuten
mit normalem Lüftungskonzept nach CO2-Ampel oder alle 20 Minuten 3 Minuten, dabei muss die Sitzung nicht unter- brochen werden
- Bei Kommen und Verlassen des Sitzungsortes ist zwingend auf die Wahrung eines Abstandes von 2 m untereinander zu achten
- Für die Sitzungsvorbereitung werden Sachstandsberichte und Sitzungsvorlagen zeitnah vor den Sitzungen den Sitzungsmit- gliedern zur Verfügung gestellt, um eine vorzeitige Vorberei- tung für die Sitzung zu gewährleisten
- Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten können auch im Vorfeld der Sitzungen über den Sitzungsvorsitzenden (Bgm.) an die Verwaltung gerichtet werden
- In den Sitzungen sollen nach Möglichkeit nur kurze Ausführun- gen zu den jeweiligen Themen erfolgen und Nachfragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beantwortet sowie Be- schlüsse gefasst werden – die Möglichkeit der Beratung in der Präsenzsitzung muss nach wie vor bestehen, jedoch möglichst auf das Mindesterforderliche eingeschränkt werden
- An den Sitzungen nimmt nur die für den Abstimmungs- und Ablaufprozess unbedingt notwendige Verwaltung teil
- Mitarbeiter/innen der Fachbereiche werden per Telefon- oder Videokonferenz zu den Sitzungen nach Bedarf dazu geschalten
- Sollte es die Tagesordnung erfordern, kann ggf. ein Sitzungs- vorgespräch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz der Sitzung vorgeschalten werden, Einzelfallentscheidung
Abstimmungen des Gremiums erfolgen (aus rechtlichen Grün- den) immer in einer Präsenzsitzung.
Hintergrund: Bei einem positiv getesteten Covid-19-Fall in einem Gemeinderat wurden sämtliche Gemeinderatsmitglieder, Bür- germeister, einschließlich Besucher, die an der Gemeinderatssit- zung teilnahmen, in häusliche Quarantäne geschickt. Um Beachtung wird gebeten!
Seitens der Stadt sind externe Teilnehmer, die an der Stadtrats- sitzung teilnehmen, in Form einer Anwesenheitsliste mit Name, Vorname, Adresse, Telefon, Unterschrift, schriftlich zu erfassen. Für alle Mitglieder des Stadtrates liegt vor Sitzungsbeginn je eine FFP2-Maske am Eingang aus!
Der jeweils vor den Stadtratssitzungen behandelnde Punkt Bür- gerfragestunde ist nicht Gegenstand der Stadtratssitzung. Aus Gründen der Verkürzung von Sitzungen auf max. 60 Min. wird dieser Punkt nicht mehr vor den Stadtratssitzungen angeboten.
Damit Bürgerinnen und Bürger dennoch ihre Fragen an die Stadt- verwaltung oder den Bürgermeister richten können, wird darum gebeten, die Anfragen schriftlich per E-Mail an die Stadtver- waltung zu richten: [email protected] Michael Trzybinski Erster Bürgermeister
Rote Zusatzrestabfallsäcke „Der Preis des Zusatzrestabfallsacks steigt ab 2021 auf 4,30 € – diesen können Sie wie gewohnt bei Ihrer Gemeindeverwaltung erwerben. Ab dem 01. Januar 2021 sind blau/transparente Zusatzrestab- fallsäcke, welche bis 31. Dezember 2023 gültig sind, zugelassen, sowie rot/transparente Säcke, die mit einer zusätzlichen Gebüh- renmarke beklebt sind. Sollten noch rote Säcke in Ihrem Besitz sein, werden diese ab 2021 von den Müllwerkern nur noch mit- genommen, wenn Sie vorab bei Ihrer Gemeinde einen entspre- chenden Aufkleber für den Differenzbetrag von 0,30 € erwerben und diesen sichtbar auf den roten Sack anbringen. Sollte der Auf- kleber am Leerungstag im Jahre 2021 fehlen oder nicht sichtbar angebracht sein, wird der rote Sack nicht mitgenommen – stellen Sie daher bitte unbedingt sicher, dass der Aufkleber sichtbar zur Straße gewandt angebracht wird. Bitte beachten Sie, dass immer nur so viele Zusatzrestabfallsäcke gekauft werden, wie tatsächlich benötigt werden – zudem brauchen Sie bitte Ihren Restbestand an roten Säcken nach und nach auf. Andere, als die vom Landkreis zugelassenen Säcke, werden nicht entsorgt/mitgenommen.“ Alwin Bieber Abfallwirtschaft – Landratsamt Ansbach
Hoher Wasserverbrauch Defekte Klospülung Hauptursache Um sich vor Nachzahlungen zu schützen, sollten Verbraucher ihre Wasserzähler und ihre Toilettenspülungen im Auge behal- ten. Defekte Toiletten-Spülkästen stehen ganz oben auf der Liste der Wasserfresser. Geprüft wird mit dem Klopapiertest: Es muss trocken bleiben, wenn man es an die Ausflussstelle hält. Auch das Sicherheitsventil der Warmwasser-Anschlussleitung – ein Verschleißteil – sollte stets überprüft werden. Um Leitungsschäden zu vermeiden, sollten vor dem Winter auch Außenleitungen abgestellt werden. Wasserwarte M. Terhardt, M. Schurz
Info-Center Montag: geschlossen Dienstag: 8.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr Samstag: geschlossen Sonntag: geschlossen
Öffnungszeiten öffentlicher Einrichtungen Müllabfuhrzeiten Bibliothek Mittwoch (Sommerzeit) 17.00 - 19.30 Uhr Mittwoch (Winterzeit) 16.00 - 18.30 Uhr
Wertstoffhof Donnerstag 10.00 - 11.30 Uhr Samstag 10.00 - 12.00 Uhr 1. Samstag im Monat nur 14.00 - 16.00 Uhr
Bauschuttdeponie/Grüngut Dienstag geschlossen Donnerstag 10.00 - 12.00 Uhr Samstag 10.00 - 12.00 Uhr 1. Samstag im Monat 14.00 - 16.00 Uhr
Biomüll Mittwoch, 2.12.2020 und 16.12.2020
Restmüll Freitag, 4.12.2020 und 18.12.2020
Papiertonne Mittwoch, 9.12.2020
Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25Mitteilungsblatt Schillingsfürst 5
Wasserzählerablesung 2020 Ableseformulare werden verteilt an alle Zahlungspflichtigen In den nächsten Tagen wird das Ableseformular zugestellt. Sie finden vorgedruckt die Zählernummer, die Sie auf Ihrer Uhr ver- gleichen sollten und den Zählerstand der letzten Jahresablesung bzw. zum Zeitpunkt des Einbaus im laufenden Kalenderjahr. Bitte geben Sie die Ableseformulare wie vorgesehen ausgefüllt und unterschrieben möglichst umgehend bis spätestens 15.01.2021 an die Stadtverwaltung zurück. Bei Abnehmern, deren Ableseformulare bis zum vorgesehenen Termin nicht zurückgegeben sind, wird der Jahresverbrauch 2020 geschätzt. Eine nachträgliche Einzelberechnung kann nicht vorgenommen werden, Korrekturmeldungen werden erst bei der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt. Falls Sie den Zählerstand nicht korrekt angeben, kommt es ledig- lich in den einzelnen Kalenderjahren zu Mengenverschiebungen, da nach Ablauf der Eichfrist bei der Zählerauswechslung der exakte Zählerstand festgestellt und die tatsächliche Menge in jedem Fall abgerechnet wird. Bitte geben Sie vor allem in Ihrem Interesse die Zählerstände korrekt an und die Ableseformulare pünktlich zurück. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen auch telefonisch unter der Nummer 09868/986223 gerne zur Verfügung. Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst, Steuer- und Gebührenstelle, Hermann
Abrechnung der Abwassergebühren 2020 Aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässe- rungssatzung der Stadt Schillingsfürst in der derzeit gültigen Fassung obliegt dem Gebührenpflichtigen der Nachweis über die verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m3/Jahr als nach- gewiesen, sofern der Bescheid der Tierseuchenkasse für das laufende Jahr vorgelegt wird. Wir bitten deshalb den Bescheid der Tierseuchenkasse für 2020 bis 23.12.2020 bei der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst, Frau Hermann) vorzulegen. Sollte zu diesem Termin bzw. bis zur durchgeführten Jahresabrechnung der Bescheid nicht vorgelegt werden, können evtl. Freimengen für die Jahresabrechnung 2020 nicht mehr berücksichtigt werden. Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst Hermann
Entsorgung von Grüngut nur im eigenen Landkreis Wer keine Möglichkeit hat, Gartenabfälle selbst zu kompostie- ren, kann diese bei den zahlreichen Grüngutannahmestellen im Landkreis Ansbach abgeben. In diesem Zusammenhang bittet das Sachgebiet Abfallwirtschaft des Landratsamtes Ansbach, nur die Annahmestellen des eigenen Landkreises zu nutzen. Anliefe- rungen in Gemeinden anliegender Landkreise sind nicht erlaubt. Die Grünguterfassungssysteme der anliegenden Landkreise werden über die Abfallgebühren der jeweiligen Einwohner fi- nanziert und stehen auch nur ebendort den Gebührenzahlern dieser Kommunen zur Verfügung. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger um Beachtung. Vielen Dank. Alwin Bieber Landratsamt Ansbach
Benutzungsordnung für die Inertabfalldeponie der Stadt Schillingsfürst vom 01.01.2021
§ 1 Verbindlichkeit der Benutzungsordnung
1. Die Benutzungsordnung dient zur Sicherheit und Ordnung in der Inertabfalldeponie.
2. Die Benutzungsordnung ist für alle Benutzer der Deponie ver- bindlich. Mit der Anlieferung von beseitigungsfähigen Abfällen unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Benut- zungsordnung sowie der zur Aufrechterhaltung der Betriebs- sicherheit erlassenen Anordnungen des Aufsichtspersonals.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer ent- ledigen will oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.
2. Entsorgungsfähige Abfälle sind Erdaushub (nicht verunreinigt), Ziegel, Fliesen und Keramik, Gemische aus Fliesen, Ziegel und Keramik, Gemische aus Erdmaterial, Boden und Steine.
3. Die Abfallbeseitigung im Sinne dieser Benutzungsordnung umfasst das Behandeln, Lagern und Ablagern der in Abs. 2 aufgeführten Abfälle in der Deponie.
4. Bauschutt sind die im Baugewerbe und bei Gebäudeabbrü- chen entstehenden Abfälle.
5. Die Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung ver- pflichtet, soweit die getrennte Erfassung der Abfälle der Nut- zung von Verwertungsmöglichkeiten oder der ordnungsgemä- ßen sonstigen Entsorgung förderlich oder vorgeschrieben ist.
§ 3 Abfallbeseitigung durch die Gemeinde
Die Stadt Schillingsfürst beseitigt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Benutzungsordnung die in ihrem Gebiet anfallenden be- seitigungsfähigen Abfälle. Der Landkreis Ansbach hat mit Rechts- verordnung vom 01.07.1977 mit Zustimmung der Stadt Schillings- fürst diese Verpflichtung auf die Stadt Schillingsfürst übertragen.
§ 4 Benutzungsberechtigte
§ 5 Haftung
Das Betreten der Deponie erfolgt grundsätzlich auf eigene Ge- fahr. Die Gemeinde haftet den Benutzungsberechtigten für Schä- den, die ihnen durch die Benutzung der Abfallbeseitigungsanla- ge entstehen nur dann, wenn ihr oder ihrem Beauftragten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 6 Eigentumsübertragung
Der Abfall geht mit dem gestatteten Abladen aus der Abfallbesei- tigungsanlage in das Eigentum der Gemeinde über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
§ 7 Betriebszeit
Die Inertabfalldeponie ist zu folgenden Zeiten geöffnet: Donnerstag und Samstag von 10.00 - 12.00 Uhr Dienstag 10.00 - 12.00 (nur März - Oktober) Jeden 1. Samstag im Monat nur nachmittags von 14.00 - 16.00 Uhr Die Anfuhr größerer Mengen Abfall ist abweichend davon nach Absprache mit der Stadt möglich.
6 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt Schillingsfürst
§ 8 Entgelt
(1) Das Entgelt für die Ablagerung von nicht verunreinigtem Erd- aushub (unverschmutzt und unvermischt – AVV-Schlüssel-Nr. 17 05 04) beträgt 10,00 €/m3.
(2) Das Entgelt für die Ablagerung von vermischten, nicht wie- derverwertbaren Materialien (Erde, Bauschutt, Steine usw.) beträgt 14,00 €/m3.
(3) Das Entgelt für die Anlieferung von Grünabfällen, Ast- und Strauchschnitt beträgt 14,00 €/m3.
(4) Das Entgelt ist grundsätzlich vor der Ablagerung beim Depo- niewärter zu entrichten.
(5) Bei Anlieferungen außerhalb der Öffnungszeit werden pro an- gefangene Stunde 20,00 € für den Deponiewärter berechnet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadt Schillingsfürst vom 19.06.2017 außer Kraft.
Schillingsfürst, 13.11.2020 Stadt Schillingsfürst
Michael Trzybinski Erster Bürgermeister
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Schillingsfürst (Entwässerungssatzung – EWS –) Vom 23.11.2020
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Baye- rischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Stadt Schillingsfürst folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasser- beseitigung (Entwässerungseinrichtung).
(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Stadt.
(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffent- lichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksan- schlüsse.
§ 2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusam- menhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständi- ge wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehre- re Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche plane- rische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtig- te, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nieß- braucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder be- rechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgen- de Bedeutung: 1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abflie- ßende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlä- gen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in land- wirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließ- lich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirt- schaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen be- stimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.
2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regen-
wasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von
Schmutzwasser. 4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und
Schmutzwasser bestimmt. 5. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Nie-
derschlagswasser. 6. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten
Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. 7. Grundstücksanschlüsse sind
- bei Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist ent-
gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhan- den, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze priva- ter Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
- bei Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht. - bei Unterdruckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausan-
schlussschachts. 8. Grundstücksentwässerungsanlagen sind
- bei Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung
des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontroll- schachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksent- wässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
- bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung
des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwasser- sammelschachts.
- bei Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung
des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.
Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25Mitteilungsblatt Schillingsfürst 7
9. Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der
Anlage dient. 10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage. 11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter die-
nenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit. 12. Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses
oder die Entnahme von Abwasserproben. 13. Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Ab-
wassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Be- handlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.
14. Fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grund-
stücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Vo- raussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere - die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde
der verantwortlichen technischen Leitung, - die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen
nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
- die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Nor- men und Vorschriften,
- eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrol- len und Dokumentation).
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässe- rungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter ge- hender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht
ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung über- nommen werden kann und besser von demjenigen be- handelt wird, bei dem es anfällt oder
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Stadt kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- trächtigt.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, be- baute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzu- schließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich un- möglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche An- lagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dau- ernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Ab- wassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der An- schluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt in- nerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung an- geschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Be- nutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentü- mer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Ver- langen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Nieder- schlagswasser, soweit dessen Versickerung oder anderwei- tige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der An- schluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter An- gabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7 Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begrün- den.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung ent- sprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8 Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie still- gelegt und beseitigt. Die Stadt kann, soweit der Grund- stücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Ent- wässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, ver- bessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten ent- sprechend.
(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an wel- chen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll auf Verlangen des Grundstückseigentü- mers ein zusätzlicher Grundstücks(teil)anschluss im öffent- lichen Straßengrund hergestellt werden, kann die Stadt ver- langen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
8 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt Schillingsfürst
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschlie- ßen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung an- geschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrich- tung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasser- behandlungsanlage auszustatten.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasser- behandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unter- halten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungs- leistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kon- trollschacht zu errichten. Die Stadt kann verlangen, dass an- stelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckent- wässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschluss- schacht durchgeführt werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Be- trieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein aner- kannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Stadt nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungsein- richtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Stadt darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung bestimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächenrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.
(7) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausge- führt werden. Die Stadt kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
1:1000, b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus de-
nen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Ent- wässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlen- höhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwas- ser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über - Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf
dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
- die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge, - Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten be-
stimmten Abwassers, - die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung
des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, De- kontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Ver- brauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vor- behandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen den bei der Stadt aufliegenden Planmus- tern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstücks- eigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Stadt kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Stadt prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungs- anlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustim- mungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedin- gungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustim- mung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksent- wässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Stadt; Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksent- wässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zu- stimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Stadt Aus- nahmen zulassen.
§ 11 Herstellung und Prüfung
der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den Beginn des
Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unter- haltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unter- nehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn inner- halb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Stadt überprüft die Arbeiten. Im Rahmen dieser Über- prüfung kann die Stadt verlangen, dass der Grundstücksei- gentümer eine aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Ab- wasserbehandlungsanlage vor erstmaliger Inbetriebnahme durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen lässt sowie dass die Be- stätigung der Stadt vorzulegen ist. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer auf Aufforderung durch die Stadt innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen zu lassen; die Beseitigung der Mängel ist der Stadt anzuzeigen.
Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25Mitteilungsblatt Schillingsfürst 9
(3) Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(4) Die Stadt kann verlangen, dass die Grundstücksentwässe- rungsanlage nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genom- men wird. Die Zustimmung kann insbesondere von der Vor- lage einer Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 abhängig gemacht werden.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prü- fenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines pri- vaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ord- nungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranla- gen vor, ersetzt diese die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2.
§ 12 Überwachung
(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhalten- den Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grund- stücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutz- wasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für An- lagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände ent- sprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzge- bietsverordnung; ist dort nichts geregelt, ist die Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwerti- ges Verfahren nachzuweisen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durch- zuführen. Die Stadt kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei fest- gestellten Mängeln vorgelegt werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehand- lungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücks- entwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt an- zuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser ab- weicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb von Überwachungsein- richtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmi- gung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergeb- nisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Stadt befugt, die Grund- stücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Un- tersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grund-
stücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Stadt nicht selbst unterhält. Die Stadt kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungs- einrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Stadt aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprü- fung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Mess- schächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhal- tenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prü- fung durch die Stadt neu zu laufen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.
§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung ange- schlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungsein- richtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Ent- wässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14 Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regen- wasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Nie- derschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Stadt.
§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht einge- leitet oder eingebracht werden, die - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren
Gesundheit beeinträchtigen, - die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen
Grundstücke gefährden oder beschädigen, - den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren,
behindern oder beeinträchtigen, - die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des
Klärschlamms erschweren oder verhindern oder - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Ge-
wässer, auswirken. (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
2. infektiöse Stoffe, Medikamente, 3. radioaktive Stoffe, 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des
Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdüns- tungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6. Grund- und Quellwasser, Sicker- und Schichtenwasser, 7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt,
Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Si- lagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
10 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt Schillingsfürst
9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbe- schadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb- gutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlen- wasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind - unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in
der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
- Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehand- lungsanlage zurückgehalten werden können und de- ren Einleitung die Stadt in den Einleitungsbedingun- gen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
- Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, - von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Be-
handlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindest- anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgeset- zes entsprechen wird,
- das wärmer als +35 °C ist, - das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 auf-
weist, - das aufschwimmende Öle und Fette enthält, - das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brenn- wert-Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis 200 kW, die mit schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden,
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschluss- pflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung fest- gelegt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Stadt in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Men- ge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen ab- hängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebsperso- nals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erfor- derlich ist.
(5) Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung gel- tenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der ge- änderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durch- geführt werden müssen.
(6) Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wir- kung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrich- tung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeu- erten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brenn- wert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Stadt über die Funkti- onsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Beschei- nigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfe- ger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwäs- serungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwäs- serungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung ge- langen, ist dies der Stadt sofort anzuzeigen.
§ 16 Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leicht- flüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errich- ten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Ent- leerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17 Untersuchung des Abwassers
(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stof- fe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch perio- disch, untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammel- kanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreis- verwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ord- nungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 18 Haftung
(1) Die Stadt haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rück- stau hervorgerufen werden.
(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtun- gen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sonderver- einbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr da- durch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften
Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25Mitteilungsblatt Schillingsfürst 11
Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu ver- bessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19 Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verle- gen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grund- stück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu- zulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrich- tung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Ei- gentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grund- stück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtli- chen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Um- fang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grund- stücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Plan- feststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20 Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grund- stücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer sat- zungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Voll- zug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderli- chen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Per- sonen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Aus- künfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Be- nutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwasser- messungen.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 12
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 fest- gelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwäs- serungsanlage beginnt,
3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine un- richtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Stadt die Leitungen verdeckt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässe- rungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung ein- leitet oder einbringt,
7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt nicht ungehin- dert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungs- widrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung be- stehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkraft-
treten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätes- tens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.11.2016 außer Kraft.
Schillingsfürst, 23.11.2020 Stadt Schillingsfürst
§ 1 Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstel- lung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
12 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt Schillingsfürst
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich ge- nutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Ab- wasser anfällt, wenn 1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Ent-
wässerungseinrichtung besteht oder 2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Ent-
wässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Bei- tragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemes- sung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Bei- tragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtig- ter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Ge- schossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grund- stücken von mindestens 4.500 m² Fläche (übergroße Grund- stücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstü- cken auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 4.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 4.500 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.
2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie aus-
gebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der
Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht ange- schlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und so- weit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grund- stücksfläche in Ansatz gebracht.
2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Bei- tragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Än- derung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Um- stände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zu- sätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätz- lich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errech- nende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzun- gen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Bei- trag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschoss- flächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücks- flächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflä- chen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche: 1,40 € b) pro m² Geschossfläche: 7,27 €.
(2) 1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser ein- geleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grund- stücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitrags- bescheides fällig.
§ 7a Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussicht- lichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung be- steht nicht.
§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesse- rung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jewei- ligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Ent- stehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grund- stücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abge- löst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der vo- raussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechts- anspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
§ 10 Einleitungsgebühr
(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgen- den Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 3,60 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewin- nungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurück- gehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
3Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht
ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein
Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.
4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasser- zähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigenge- winnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30. Juni mit Wohn- sitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversor- gung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht we- niger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren ein- geleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt ent- sprechend.
(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Groß- vieheinheit eine Wassermenge von 15 m³/Jahr als nachge- wiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich ge- haltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis zu 10 m³ jährlich, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch inso- weit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhe- re betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Besei- tigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12 Entstehen der Gebührenschuld
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwas- ser in die Entwässerungsanlage.
§ 13 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümerge- meinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die
gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebühren- schuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Einleitungs- gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebühren- bescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresab- rechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vor- jahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Voraus- zahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüg- lich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Aus- kunft zu erteilen.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.11.2016 außer Kraft.
Schillingsfürst, 23.11.2020 Stadt Schillingsfürst
Altersjubilare
Geburtstag feiert am: 03.12.2020 Olga Herbold (70) Wir wünschen der Jubilarin zu ihrem Geburtstag alles Gute. Michael Trzybinski Erster Bürgermeister
14 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt Schillingsfürst
Familiennachrichten Anmeldung zur Eheschließung: Karl Josef Werner Mehl und Gertrud Heidi Inge Dänzer, beide wohnhaft Am Dorfsee 19, 91583 Schillingsfürst
Schulnachrichten
Informationsabend der drei Ansbacher Gymnasien Am Dienstag, den 12. Januar 2021 um 19.00 Uhr findet in der Sporthalle des Theresien-Gymnasiums, Schreibmüllerstraße 10, 91522 Ansbach, der gemeinsame Informationsabend der drei Ansbacher Gymnasien statt. Eingeladen sind alle interessierten Eltern, deren Kinder in die 5. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums in Ansbach übertreten wollen. R. Frisch, Oberstudiendirektor Theresien-Gymnasium Ansbach
Kirchliche Nachrichten
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Frankenheim-Schillingsfürst Liebe Kirchengemeinde, bitte besuchen Sie auch unsere Homepage www.schillingsfuerst- evangelisch.de. Dort finden Sie Aktuelles aus der Gemeinde und unter Kinderhaus Kunterbunt eine spezielle Kinderseite. Wer seelsorgerliche Hilfe braucht, kann sich im Pfarramt (Tel. 224) gerne melden. Die Kirche ist von 10.00 Uhr - 17.00 Uhr jeden Tag geöffnet. Mittwoch, 2. Dezember 2020 19.00 Uhr musikalische Andacht in der St.-Kilian-Kirche Freitag, 4. Dezember 2020 10.00 Uhr Gottesdienst im Elisenstift Sonntag, 6. Dezember 2020, 2. Advent 10.15 Uhr Gottesdienst mit Lektor Langenbuch Mittwoch, 9. Dezember 2020 19.00 Uhr musikalische Andacht in der St.-Kilian-Kirche Freitag, 11. Dezember 2020 10.00 Uhr Gottesdienst im Elisenstift Sonntag, 13. Dezember 2020, 3. Advent 10.15 Uhr Gottesdienst Mittwoch, 16. Dezember 2020 19.00 Uhr musikalische Andacht in der St.-Kilian-Kirche Die Vorsichtsmaßnahmen müssen auch in den Gottesdiensten ein- gehalten werde. Deshalb bitte ich Sie, mit einen Mund-Nasen- Schutz in die Kirche zu kommen. Während des Gottesdienstes muss der Mund-Nasen-Schutz wieder getragen werden. Auch der Abstand von 2 m muss beim Hereinkommen, Sichhinsetzen und beim Verlassen der Kirche eingehalten werden.
Hausmeister (m/w/d) dringend gesucht! Zum nächstmöglichen Zeitpunkt sucht die Kirchengemeinde ei- nen handwerklich begabten Hausmeister (m/w/d), der/die in und um Kindergarten, Pfarr- und Gemeindehaus sowie Kirche tätig ist. Der Arbeitsumfang beträgt 7 Stunden/Woche und kann auch als Nebentätigkeit (450 Euro) übernommen werden.
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Pfarrerin Schwalbe, Tel. 09868/224. Dort erfahren Sie den genauen Aufgabenumfang. Birgit Schwalbe, Pfarrerin
Kath. Regionalpfarrei Schillingsfürst Alle Gottesdienste und Veranstaltungen der Regionalpfarrei Schil- lingsfürst stehen im monatlichen Pfarrblatt, das in den Kirchen am Schriftenstand liegt. Man kann es sich per Post (13,50 € jähr- lich) zusenden lassen, und es ist auch hier – zusammen mit ak- tuellen Informationen – zu finden: www.regionalpfarrei.de. Katholisches Pfarramt Schillingsfürst Telefon 09868/277 E-Mail: [email protected]
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Weißenkirchberg Sonntag, 6. Dezember 2020 9.30 Uhr Gottesdienst (mit Pfarrer Balzer) 11.00 Uhr Taufen (mit Pfarrer Balzer) Sonntag, 13. Dezember 2020 9.30 Uhr Gottesdienst (mit Pfarrer Noack i. R.) Pfarramt Öffnungszeiten: Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Pfarramt Weißenkirchberg
Evang.-Luth. Kirchengemeinden Dombühl und Kloster Sulz
Mittwoch, 2. Dezember 2020 17.00 Uhr Konfi-Unterricht Sonntag, 6. Dezember 2020, 2. Advent 10.15 Uhr Gottesdienst in der Marienkirche in Kloster Sulz mit Pfr. Lindner Mittwoch, 9. Dezember 2020 17.00 Uhr Konfi-Unterricht
Sonntag, 13. Dezember 2020, 3. Advent 10.15 Uhr Gottesdienst in der Mehrzweckhalle in Dombühl mit Pfr. Winter Mittwoch, 16. Dezember 2020 17.00 Uhr Konfi-Unterricht Zusätzlich zu den Gottesdiensten sind auch wieder Online-Got- tesdienste auf YouTube „Und ob ich schon wanderte im DigiTal“ aktuell eingestellt.
Hinweise zu Heiligabend In Kloster Sulz findet um 15.30 Uhr und um 17.30 Uhr ein Gottes- dienst in der Marienkirche statt. Hierfür bitten wir Sie, sich im Pfarramt anzumelden. Tel.-Nr. 09868/394 oder pfarramt.dom- [email protected] Um 19.30 Uhr ist zusätzlich noch in Dombühl ein Gottesdienst im Freien am Marktplatz. Für den Freiluftgottesdienst müssen Sie sich nicht anmelden. Evang.-luth. Pfarramt Dombühl, i. A. Sabine Strauß, Tel. 09868/394 [email protected]
Kalender der Kirchengemeinde für 2021 erhältlich, in dem sich auch die Konfis mit ihren Konfirmationssprüchen vorstellen. Er- lös zugunsten der Kirchenrenovierung unserer Kirche St. Veit in Dombühl. Den Kalender gibt es für 10 € im Ev. Pfarramt Dombühl oder an den Sonntagsgottesdiensten.
Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25Mitteilungsblatt Schillingsfürst 15
CSU-Ortsverband Schillingsfürst Weihnachtsbaumaktion am 13.12.2020 von 11.00 bis 15.00 Uhr in Schillingsfürst (Rondell gegenüber Haupt- u. Mittelschule, bei schlechtem Wetter vor dem TSV-Tennisheim)
Auch in diesem Jahr findet unsere erfolgreiche Weihnachts- baumaktion für einen guten Zweck statt. Am v. g. Termin können Sie Weihnachtsbäume aus der Region (fürstlicher Wald) gegen eine Spende erhalten. Gleichfalls liefern wir Ihnen den Weihnachtsbaum gegen eine zusätzliche Spende direkt in Schillingsfürst und den Außenorten nach Hause und holen ihn nach Weihnachten wieder ab. Von dem Gesamterlös der Aktion wollen wir auf Wunsch der Bevölkerung eine oder zwei Sitzbänke für das Rondell spenden. Petar Tanevski, CSU-Ortsverbandsvorsitzender
Unsere Adventsaktionen für Sie: KRIPPENWEG Machen Sie sich auf den Weg in dieser tristen Zeit und genießen Sie ein wenig vorweihnachtliches Flair. Wir haben in Zusammenarbeit mit Schillingsfürster Geschäfts- leuten für Sie einen KRIPPENWEG von der katholischen Kirche über die Hohenlohe Straße und den Marktplatz zur evangeli- schen Kirche bereitgestellt. Bummeln Sie in der Adventszeit an den Schaufenstern entlang und lassen Sie sich von den Krippen verzaubern. Vergessen Sie nicht, die Krippen unserer Kirchen zu besichtigen, dort wurden sie nur für Sie bereits im Advent aufgebaut. Die Kirchen sind tagsüber offen. Wir hoffen, Ihnen mit diesem Krippenweg ein paar unbeschwerte Momente, mit positiven Gedanken und Erinnerungen, zu schen- ken und Sie auf das kommende Weihnachtsfest einzustimmen.
„SCHILLINGSFÜRSTER WEIHNACHTEN“ Nach dem Motto „Schillingsfürster Weihnachten“ rufen wir Sie alle auf, in der Adventszeit Ihre Fenster zu Straßen und Wegen und Ihre Vorgärten und Zäune weihnachtlich zu schmücken. Natürlich gilt dies auch für die Außenorte. Diese Zeit verlangt viel Verzicht von uns, deswegen sollten wir der Pandemie mit unserer Kreativität und unseren Ideen trotzen. Helfen Sie mit, sich selbst und ganz vielen Menschen in unserer Stadt beim Besichtigen der tollen Dekorationen ein Lächeln aufs Gesicht zu zaubern. Wenn uns schon der Weihnachtsmarkt coronabedingt verwehrt wird, so lassen Sie ganz Schillingsfürst ein großes „Weihnachts- märchenland“ werden, an dem sich alle erfreuen. Petar Tanevski, CSU-Ortsverbandsvorsitzender
KiJu-Kreis Kinder-Bibel-Tag Kinder wollen etwas erleben – auch in Zeiten von Corona Deshalb möchte der KiJu-Kreis am 05.12.2020 eine Mutmach- Veranstaltung für Kinder anbieten, die in die 2. bis 5. Klasse gehen. Wir laden diese Kinder in der Zeit von 13.30 bis 17.00 Uhr ins kath. Pfarrhaus in Schillingsfürst ein, um dort spannende Ge- schichten über Nikolaus und seine guten Taten anzuhören und sich danach als kleine Malkünstler zu versuchen. Selbstverständlich müssen Teilnehmer und Betreuer während der gesamten Veranstaltung die geltenden Hygiene- und Schutz-
regeln einhalten. Deshalb ist auch die Teilnehmerzahl begrenzt. Aber wir werden beweisen, dass es dennoch möglich ist, gemein- sam einen interessanten und abwechslungsreichen Nachmittag zu verbringen. Anmeldung bitte bis spätestens 03.12.2020 im Kath. Pfarramt Schillingsfürst, Anton-Roth-Weg 8, abgeben, ebenfalls möglich per E-Mail ([email protected]). Ein Anmeldebogen ist wie immer auf der Homepage www.kiju- kreis.de zu finden. Sollten staatliche Vorgaben die Kontaktmög- lichkeiten weiter einschränken, muss die Veranstaltung leider abgesagt werden. Josef Geppert, KiJu-Kreis
BRK-Bereitschaft Schillingsfürst und des Jugendrotkreuzes
Weihnachtsgrüße und Pfandspendenaktion bei REWE Wörnitz Die Bereitschaft Schillingsfürst und das Jugendrotkreuz bedanken sich ganz herzlich bei den bisherigen Spendern und bei Frau Pfeffer, der Geschäftsführerin der REWE-Fi- liale, für die Unterstützung der Aktion. Bis zum 15.12. können Sie noch fleißig Ihre Pfandzettel in die Spendenbox neben den Leergutautomaten werfen! Der eingenommene Betrag wird vollständig in die Renovierung unserer neuen Gemein- schaftsunterkunft fließen und somit unseren ehrenamtlichen Einsatz für die Bevölkerung unterstützen. Updates zu unserer Baustelle in Stilzendorf sind auf unserer Homepage oder auf Facebook zu finden.
Homepage: https://www.kvansbach.brk.de/bereitschaft-schillingsfuerst/ Facebook: BRK-Bereitschaft Schillingsfürst Falls Sie es nicht zum Einkaufen schaffen sollten, uns aber den- noch unterstützen möchten, können Sie jederzeit eine kleine Spende auf folgendes Konto mit dem Verwendungszweck „Spen- de für Rotes Kreuz Schillingsfürst“ überweisen: BIC: BYLADEM1ANS, IBAN: DE59 7655 0000 0008 6442 62 Für eine Spendenquittung schreiben Sie uns eine Mail an [email protected]
Wir wünschen I