Schillingsfuerst_49g.inddErstmals wird von der Stadt Schil-
lingsfürst in Zusammenarbeit mit den Gewerbetreibenden ein virtuel-
ler Adventskalender mit Gewinn- chancen angeboten.
Aufgrund der Corona-Pandemie mussten der Fürstliche Weihnachts-
markt im Schlosshof und der alter- nativ angedachte kleinere Markt
im Ludwig-Doerfl er-Museum abgesagt werden.
Eine neue kleinere Alternative konn- te jetzt mit einem virtuellen
Ad- ventskalender mit dem Rathaus, InfoCenter und zusammen mit den
Gewerbetreibenden der Stadt ent- wickelt werden.
Hinter 24 verschlossenen Advents- türchen warten tolle Preise, Gut-
scheine etc. darauf, gewonnen zu werden.
Der virtuelle Adventskalender er- setzt die bisherige Adventsverlo-
sung, für die Glückslose in den Ge- schäften bereitlagen und
ausgefüllt zur Ziehung gekommen sind, um Preise der
Gewerbetreibenden zu gewinnen.
Der Adventskalender dient der Un- terstützung der ansässigen Gewer-
betreibenden und Unternehmen.
Die unterschiedlichen Preise hinter jedem Türchen wurden gesponsert
von den Schillingsfürster Geschäf- ten, Firmen und
Institutionen.
Hierfür an alle Sponsoren, die mit- machen, auch im Namen der Ge-
winner schon jetzt ein ganz herzli- ches Dankeschön.
Wir laden alle Bürgerinnen und Bür- ger dazu ein, jeden Tag ein
Advents- türchen im Kalender der Stadt zu öffnen.
Wo fi ndet man den Adventskalender? Unter www.schillingsfuerst.de
fi ndet man diesen ab dem 1. Dezember 2020 über den Button
Adventska- lender (oben rechts), wo täglich ein Türchen geöffnet
werden kann, um nach der schriftlichen Bestätigung
an der Verlosung teilnehmen zu können.
Nur durch eine E-Mail-Benachrichti- gung der Teilnehmer (im
Advents- kalender vorhanden) an die Stadt, werden die Teilnehmer
berücksich- tigt und nehmen an der Verlosung teil. Eine mehrfache
Teilnahme pro Tag erhöht nicht die Gewinnchance. Aus den
Einsendungen der E-Mails wird der tägliche Gewinner ermittelt und
bekannt gegeben.
Ein Rechtsanspruch wird ausge- schlossen. Die Gewinne sind nach
telefonischer Vereinbarung im Info- Center (Tel. 09868/222)
abzuholen. Ich wünsche Ihnen allen eine be- sinnliche Adventszeit
und viel Glück bei der Teilnahme am Gewinnspiel. Michael
Trzybinski, Erster Bürgermeister
56. Jahrgang Mitt woch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25
2 Mitt woch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitt eilungsblatt
Schillingsfürst
Amtliche Bekanntmachungen
Keine Rentensprechtage mehr im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft
ab 2021 Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadt
Schillingsfürst, auf diesem Wege möchten wir Ihnen mitt eilen, dass
ab dem Jahr 2021 keine Rentensprechtagstermine mehr von der
Deutschen Rentenversicherung in der Verwaltungsgemeinschaft
Schillings- fürst stattf inden können, da die Rentenversicherung
hierfür keine Kapazitäten mehr zur Verfügung stellen kann. Es
besteht für Sie jedoch die Möglichkeit, Beratungstermine in
Feuchtwangen, Rothenburg ob der Tauber oder Ansbach wahr- zunehmen.
Für eine entsprechende Terminvereinbarung können Sie folgende
Telefonnummern anrufen: • Stadt Feuchtwangen Tel. 09852/904-127 •
Stadt Rothenburg ob der Tauber Tel. 0 98 61/404-250 • Deutsche
Rentenversicherung – Außenstelle Ansbach Tel. 0981/46082-0 In der
Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst selbst, steht Ih- nen
weiterhin Herr Kiss als Sachbearbeiter für Rentenangelegen- heiten
zur Verfügung. Eine Rentenbeantragung, Kontenklärung und eine
Rentenberatung nach den örtlichen Möglichkeiten ist somit weiterhin
für Sie gewährleistet. Herrn Kiss erreichen Sie unter der Rufnummer
09868/9862-14 während den bekannten Öff nungszeiten der
Verwaltungsgemein- schaft . Josef Kiss, Verwaltungsgemeinschaft
Schillingsfürst
Sitzung des Stadtrates Am Montag, den 14.12.2020 fi ndet um 19.00
Uhr die nächste Sitzung des Stadtrates Schillingsfürst statt .
Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Sitzung in der Albert-
Zietz-Halle, Jahnstr. 2, Schillingsfürst stattf inden. Zur
Sicherheit aller Teilnehmer wird nur eine begrenzte Anzahl von
Bürgerinnen und Bürger zur öff entlichen Sitzung zugelassen.
Tagesordnung: Top 1. E-Mobilität im Stadtbereich (Festplatz) –
Errichtung einer
E-Ladesäule durch die Fa. N-Ergie für ein bürgerfreund- liches
Carsharing-Modell
Top 2. Präsentati on eines Carsharing-Modells (9 Sitzer) durch Frau
Krieger, Mikar GmbH & Co. KG, Ulrichsberger Str. 45, 94469
Deggendorf
Top 3. Antrag der FW Schillingsfürst auf Ersatzbeschaff ung der
Luft heber im LF 16/12 (VmHH enthalten) der Firma Vet- ter -
Beschlussfassung
Top 4. Antrag der FW Schillingsfürst auf Anschaff ung eines Roll-
wagencontainers der Firma Theis Brandschutztechnik -
Beschlussfassung
Top 5. Grundstücksangelegenheiten – Familienförderung Top 6.
Bericht Bürgermeister - Arbeitsergebnisse (Anhang an das Protokoll)
Top 7. Verschiedenes (Sachstände Wasserturmsanierung und Neubau
Feuer-
wehrgerätehaus) Top 8. Genehmigung der Niederschrift über den öff
entlichen
Teil der Sitzung vom 23.11.2020 Die Bevölkerung ist zur öff
entlichen Sitzung herzlich eingeladen. Michael Trzybinski Erster
Bürgermeister
Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Energie Am Montag, den
07.12.2020 fi ndet um 19.00 Uhr in der Albert- Zietz-Halle,
Jahnstr. 2, Schillingsfürst eine Sitzung des Ausschus- ses „Klima,
Umwelt und Energie“ statt . Tagesordnung: Top 1. Prüfung eines
alternati ven Standortes für eine E-Ladesäu-
le im Festplatzbereich mit E-Carsharing-Modell Top 2.
Bürgerbeteiligung – Zusammenarbeit mit der FH Ansbach
zur Entwicklung einer repräsentati ven Umfrage zu um-
weltrelevanten Ideen und Zielen (Klimaschutz)
Top 3. Verschiedenes - Informati on zur Ausstellung zur
Energiewende der Edith-
Stein-Realschule in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt;
Energieberatungstag
Die Bevölkerung ist zur öff entlichen Sitzung herzlich eingeladen.
Michael Trzybinski, Erster Bürgermeister
Bekanntgabe von Stadtratsbeschlüssen Der Stadtrat hat in seiner
Sitzung am 02.11.2020 folgende Be- schlüsse gefasst: Antrag der
Hilfsfristwehr Sti lzendorf auf Aufl ösung und „Ver- schmelzung“
mit der Feuerwehr Schillingsfürst gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Mitteilungsblatt zum Jahreswechsel Die letzte Ausgabe
Die letzte Ausgabe Ihres Mitt eilungsblatt es in diesem Jahr
erscheint in der Woche vom 14. bis 19. Dezember 2020 mit
Weihnachtsglückwunsch-Anzeigenteil. Infolge der Feiertage über
Weihnachten und Neujahr wird
die erste Ausgabe des Mitteilungsblattes im Jahr 2021 in der Woche
vom 4. bis 9. Januar 2021 herausgegeben. Deshalb müssen sämtliche
Termine und Bekannt- machungen bis 5. Januar 2021 bereits in der
Weihnachtsausgabe (51. Woche 2020) veröff entlicht werden. Wir bitt
en alle Anzeigenkunden und Verfasser von kirchlichen, Schul- und
Vereinsnachrichten, ihre Anzeigen und Berichte für diesen Zeitraum
rechtzeiti g einzureichen.
Um Vormerkung und Beachtung wird gebeten. Vielen Dank!
Krieger-Verlag, Blaufelden
Bitte beachten!
Beschluss: Der Stadtrat stimmt dem Zusammenschluss der öffentlichen
Ein- richtung „Freiwillige Feuerwehr Stilzendorf“ durch Auflösung
und freiwilliges Eintreten in die öffentliche Einrichtung „Freiwil-
lige Feuerwehr Schillingsfürst“ zu. Der Stadtrat bestätigt den ein-
stimmigen Beschluss der Dienstversammlung vom 26.09.2020 im
Gasthaus Bergwirt in Stilzendorf. Der Verein „Freiwillige Feuerwehr
Stilzendorf e. V.“ bleibt er- halten und strebt eine
Satzungsänderung bezüglich Stellen der Einsatzkräfte für die
Freiwillige Feuerwehr Schillingsfürst und Förderung der
Dorfgemeinschaft Stilzendorf an. Die Nutzung des
Feuerwehrgerätehauses in Stilzendorf als Dorf- gemeinschaftshaus
durch den Verein „Freiwillige Feuerwehr Stilzendorf e. V.“ sichert
der Stadtrat zu. Der Bürgermeister und die Verwaltung werden
beauftragt, den Beschluss an Herrn Kreisbrandrat Thomas Müller
weiterzuleiten und eine Satzungsänderung der gemeindlichen Satzung
vorzu- bereiten. Ja: 15 Nein: 0
Zuschussantrag für die BRK-Bereitschaft Schillingsfürst zu Kauf und
Umbau eines neuen Vereinsheims im OT Stilzendorf mit der Bitte um
einen freiwilligen Zuschuss der Stadt Beschluss: Der Stadtrat
unterstützt das Engagement der ehrenamtlichen BRK-Mitglieder und
sichert für das neu erworbene Anwesen (Be- reitschaftsheim in
Stilzendorf – ehemals Gasthaus Kapp) einen freiwilligen und
außerplanmäßigen Investitionszuschuss für das Inventar der
BRK-Bereitschaft eine Pauschale in Höhe von 10.000 Euro zu. Seitens
der BRK hat vor der Auszahlung der Nachweis über Rechnungsbelege zu
erfolgen. Ja: 7 Nein: 8 Beschluss: Der Stadtrat unterstützt das
Engagement der ehrenamtlichen BRK-Mitglieder und sichert für das
neu erworbene Anwesen (Be- reitschaftsheim in Stilzendorf – ehemals
Gasthaus Kapp) einen freiwilligen und außerplanmäßigen
Investitionszuschuss für das Inventar der BRK-Bereitschaft eine
Pauschale in Höhe von 8.000 Euro zu. Seitens des BRK hat vor der
Auszahlung der Nachweis über Rechnungsbelege zu erfolgen. Ja: 8
Nein: 7
Gutachtliche Stellungnahme – Bewertung „Naturbad oder Ba- destelle“
für das Fischhausbad in Schillingsfürst durch Herrn Prof. Dr.
Sonnenberg, Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH,
Beschlussfassung Beschluss: Der Stadtrat ist mit dem Fazit und den
Empfehlungen des Herrn Prof. Dr. Sonnenberg für die Badestelle
Fischhaus einverstanden. Bürgermeister, Verwaltung und Bauhof
werden mit der Umset- zung der festgelegten Maßnahmen von Herrn
Prof. Dr. Sonnen- berg hiermit beauftragt. Ja: 10 Nein: 5
Beschlussfassung über die Beauftragung der gutachtlichen Bewertung
Beschluss: Der Stadtrat beauftragt den Bürgermeister nachträglich
mit der Vergabe einer gutachtlichen Bewertung „Naturbad oder Bade-
stelle“ für das Fischhausbad durch Herrn Prof. Dr. Sonnenberg von
der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen GmbH, Essen. Ja: 9
Nein: 6
Vorschlag des Weihnachtsmarktausschusses auf Abhalten eines
begrenzten Frankemer Weihnachtsmarktes im Ludwig-Doerf- ler-Museum
nach Rücksprache mit Landratsamt/Gesundheits- amt. Vorstellung
Konzeption – Beschlussfassung Beschluss: Der Stadtrat beschließt
aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie im Jahr 2020
keinen verkleinerten Weih- nachtsmarkt im Ludwig-Doerfler-Museum zu
veranstalten. Ja: 15 Nein: 0
Vergabe Schachtdeckelsanierungen – Beschlussfassung Nach den
Schachtdeckelsanierungen im Stadtgebiet (Beschluss- fassung vom
27.07.2020 für 22 Schachtdeckel) liegt nun das An- gebot der Firma
Bau Klaus über die Schachtdeckelsanierung in den Außenorten und in
der Hohenlohestraße vor. Beschluss: Der Stadtrat beschließt das
Angebot der Fa. Bau-Klaus aus Eckersdorf für die Sanierung der
defekten Schachtdeckel in den Ortsteilen und in der Hohenlohestraße
anzunehmen und den Auftrag an die Fa. Bau-Klaus zu vergeben. Ja: 15
Nein: 0
Grundstücksangelegenheiten – Familienförderung Sanierung der
Steintreppe mit Umgriff der Bgm.-Pflaumer-Stra- ße und
Hohenlohestraße im Rahmen der Städtebauförderung. Beratung und
Beschlussfassung: Beschluss: Im Rahmen des Städtebauförderprogramms
der Regierung v. Mfr. beschließt der Stadtrat die Sanierung der im
Sanierungs- gebiet liegenden Steintreppe zwischen der
Hohenlohestraße und der Bürgermeister-Pflaumer-Straße. Es wurden
drei vergleich- bare Angebote eingeholt. Der Auftrag zur Sanierung
der Stein- treppe mit Umgriff geht an das wirtschaftlichste Angebot
der Fa. Bernd-Walter-Bau, Dombühl. Ja: 15 Nein: 0
Straßen- und Gehwegsbeleuchtung Baugebiet Marienhof Bau- abschnitt
II – Nachträgliche Genehmigung durch den Stadtrat Beschluss: Der
Stadtrat genehmigt im Nachhinein die Vergabe der 11 Stra-
ßenbeleuchtungskörper Marienhof II an die Fa. N-Ergie Netz GmbH,
Sandreuth Straße 21, 90441 Nürnberg. Ja: 15 Nein: 0
Beratung und Beschlussfassung der eingegangenen
Bauanträge/Bauvoranfragen Bau einer Wanderunterstellhütte, Am Alten
Wasserhaus Höhe OT Schorndorf Bauantrag: 23/2020 Bauplanmappen:
4-fach Eingangsdatum: 10.09.2020 Beschluss: Der Stadtrat erteilt
dem Bauantrag auf Bau einer Wanderunter- stellhütte beim Wasserhaus
in Schorndorf das gemeindliche Ein- vernehmen. Ja: 15 Nein: 0
Zukünftiger Verlauf von Stadtratssitzungen Vorsorglich wird auf die
Konzeptempfehlung des Landratsamtes Ansbach für die Dauer von
Stadtratssitzungen während der Co- rona-Pandemie hingewiesen.
Konzept für Sitzungen während der Corona-Pandemie Ziel: Vermeidung
von KP 1, wenn ein an Covid-19-Infizierter an Sitzung teilnimmt: -
Maske muss während der Sitzung durchgehend getragen wer-
den, auch während eines Wortbeitrages
4 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt
Schillingsfürst
- Großes Raumvolumen für Sitzungen wählen (Albert-Zietz-Halle) -
Zeitlimit bei enger Sitzordnung (ca. 1,5 m): 30 Minuten ex-
tremes Lüften, am besten Durchzug - Zeitlimit bei lockerer
Sitzordnung (2 m oder mehr): 60 Minuten
mit normalem Lüftungskonzept nach CO2-Ampel oder alle 20 Minuten 3
Minuten, dabei muss die Sitzung nicht unter- brochen werden
- Bei Kommen und Verlassen des Sitzungsortes ist zwingend auf die
Wahrung eines Abstandes von 2 m untereinander zu achten
- Für die Sitzungsvorbereitung werden Sachstandsberichte und
Sitzungsvorlagen zeitnah vor den Sitzungen den Sitzungsmit-
gliedern zur Verfügung gestellt, um eine vorzeitige Vorberei- tung
für die Sitzung zu gewährleisten
- Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten können auch im Vorfeld
der Sitzungen über den Sitzungsvorsitzenden (Bgm.) an die
Verwaltung gerichtet werden
- In den Sitzungen sollen nach Möglichkeit nur kurze Ausführun- gen
zu den jeweiligen Themen erfolgen und Nachfragen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten beantwortet sowie Be- schlüsse gefasst werden
– die Möglichkeit der Beratung in der Präsenzsitzung muss nach wie
vor bestehen, jedoch möglichst auf das Mindesterforderliche
eingeschränkt werden
- An den Sitzungen nimmt nur die für den Abstimmungs- und
Ablaufprozess unbedingt notwendige Verwaltung teil
- Mitarbeiter/innen der Fachbereiche werden per Telefon- oder
Videokonferenz zu den Sitzungen nach Bedarf dazu geschalten
- Sollte es die Tagesordnung erfordern, kann ggf. ein Sitzungs-
vorgespräch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz der Sitzung
vorgeschalten werden, Einzelfallentscheidung
Abstimmungen des Gremiums erfolgen (aus rechtlichen Grün- den)
immer in einer Präsenzsitzung.
Hintergrund: Bei einem positiv getesteten Covid-19-Fall in einem
Gemeinderat wurden sämtliche Gemeinderatsmitglieder, Bür-
germeister, einschließlich Besucher, die an der Gemeinderatssit-
zung teilnahmen, in häusliche Quarantäne geschickt. Um Beachtung
wird gebeten!
Seitens der Stadt sind externe Teilnehmer, die an der Stadtrats-
sitzung teilnehmen, in Form einer Anwesenheitsliste mit Name,
Vorname, Adresse, Telefon, Unterschrift, schriftlich zu erfassen.
Für alle Mitglieder des Stadtrates liegt vor Sitzungsbeginn je eine
FFP2-Maske am Eingang aus!
Der jeweils vor den Stadtratssitzungen behandelnde Punkt Bür-
gerfragestunde ist nicht Gegenstand der Stadtratssitzung. Aus
Gründen der Verkürzung von Sitzungen auf max. 60 Min. wird dieser
Punkt nicht mehr vor den Stadtratssitzungen angeboten.
Damit Bürgerinnen und Bürger dennoch ihre Fragen an die Stadt-
verwaltung oder den Bürgermeister richten können, wird darum
gebeten, die Anfragen schriftlich per E-Mail an die Stadtver-
waltung zu richten:
[email protected] Michael Trzybinski
Erster Bürgermeister
Rote Zusatzrestabfallsäcke „Der Preis des Zusatzrestabfallsacks
steigt ab 2021 auf 4,30 € – diesen können Sie wie gewohnt bei Ihrer
Gemeindeverwaltung erwerben. Ab dem 01. Januar 2021 sind
blau/transparente Zusatzrestab- fallsäcke, welche bis 31. Dezember
2023 gültig sind, zugelassen, sowie rot/transparente Säcke, die mit
einer zusätzlichen Gebüh- renmarke beklebt sind. Sollten noch rote
Säcke in Ihrem Besitz sein, werden diese ab 2021 von den
Müllwerkern nur noch mit- genommen, wenn Sie vorab bei Ihrer
Gemeinde einen entspre- chenden Aufkleber für den Differenzbetrag
von 0,30 € erwerben und diesen sichtbar auf den roten Sack
anbringen. Sollte der Auf- kleber am Leerungstag im Jahre 2021
fehlen oder nicht sichtbar angebracht sein, wird der rote Sack
nicht mitgenommen – stellen Sie daher bitte unbedingt sicher, dass
der Aufkleber sichtbar zur Straße gewandt angebracht wird. Bitte
beachten Sie, dass immer nur so viele Zusatzrestabfallsäcke gekauft
werden, wie tatsächlich benötigt werden – zudem brauchen Sie bitte
Ihren Restbestand an roten Säcken nach und nach auf. Andere, als
die vom Landkreis zugelassenen Säcke, werden nicht
entsorgt/mitgenommen.“ Alwin Bieber Abfallwirtschaft – Landratsamt
Ansbach
Hoher Wasserverbrauch Defekte Klospülung Hauptursache Um sich vor
Nachzahlungen zu schützen, sollten Verbraucher ihre Wasserzähler
und ihre Toilettenspülungen im Auge behal- ten. Defekte
Toiletten-Spülkästen stehen ganz oben auf der Liste der
Wasserfresser. Geprüft wird mit dem Klopapiertest: Es muss trocken
bleiben, wenn man es an die Ausflussstelle hält. Auch das
Sicherheitsventil der Warmwasser-Anschlussleitung – ein
Verschleißteil – sollte stets überprüft werden. Um Leitungsschäden
zu vermeiden, sollten vor dem Winter auch Außenleitungen abgestellt
werden. Wasserwarte M. Terhardt, M. Schurz
Info-Center Montag: geschlossen Dienstag: 8.00 - 12.00 Uhr 14.00 -
16.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr 14.00
- 16.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr Samstag:
geschlossen Sonntag: geschlossen
Öffnungszeiten öffentlicher Einrichtungen Müllabfuhrzeiten
Bibliothek Mittwoch (Sommerzeit) 17.00 - 19.30 Uhr Mittwoch
(Winterzeit) 16.00 - 18.30 Uhr
Wertstoffhof Donnerstag 10.00 - 11.30 Uhr Samstag 10.00 - 12.00 Uhr
1. Samstag im Monat nur 14.00 - 16.00 Uhr
Bauschuttdeponie/Grüngut Dienstag geschlossen Donnerstag 10.00 -
12.00 Uhr Samstag 10.00 - 12.00 Uhr 1. Samstag im Monat 14.00 -
16.00 Uhr
Biomüll Mittwoch, 2.12.2020 und 16.12.2020
Restmüll Freitag, 4.12.2020 und 18.12.2020
Papiertonne Mittwoch, 9.12.2020
Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25Mitteilungsblatt
Schillingsfürst 5
Wasserzählerablesung 2020 Ableseformulare werden verteilt an alle
Zahlungspflichtigen In den nächsten Tagen wird das Ableseformular
zugestellt. Sie finden vorgedruckt die Zählernummer, die Sie auf
Ihrer Uhr ver- gleichen sollten und den Zählerstand der letzten
Jahresablesung bzw. zum Zeitpunkt des Einbaus im laufenden
Kalenderjahr. Bitte geben Sie die Ableseformulare wie vorgesehen
ausgefüllt und unterschrieben möglichst umgehend bis spätestens
15.01.2021 an die Stadtverwaltung zurück. Bei Abnehmern, deren
Ableseformulare bis zum vorgesehenen Termin nicht zurückgegeben
sind, wird der Jahresverbrauch 2020 geschätzt. Eine nachträgliche
Einzelberechnung kann nicht vorgenommen werden, Korrekturmeldungen
werden erst bei der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt. Falls
Sie den Zählerstand nicht korrekt angeben, kommt es ledig- lich in
den einzelnen Kalenderjahren zu Mengenverschiebungen, da nach
Ablauf der Eichfrist bei der Zählerauswechslung der exakte
Zählerstand festgestellt und die tatsächliche Menge in jedem Fall
abgerechnet wird. Bitte geben Sie vor allem in Ihrem Interesse die
Zählerstände korrekt an und die Ableseformulare pünktlich zurück.
Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen auch telefonisch unter der
Nummer 09868/986223 gerne zur Verfügung. Verwaltungsgemeinschaft
Schillingsfürst, Steuer- und Gebührenstelle, Hermann
Abrechnung der Abwassergebühren 2020 Aufgrund der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässe- rungssatzung der Stadt
Schillingsfürst in der derzeit gültigen Fassung obliegt dem
Gebührenpflichtigen der Nachweis über die verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben
mit Viehhaltung gilt für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von
15 m3/Jahr als nach- gewiesen, sofern der Bescheid der
Tierseuchenkasse für das laufende Jahr vorgelegt wird. Wir bitten
deshalb den Bescheid der Tierseuchenkasse für 2020 bis 23.12.2020
bei der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst, Frau Hermann)
vorzulegen. Sollte zu diesem Termin bzw. bis zur durchgeführten
Jahresabrechnung der Bescheid nicht vorgelegt werden, können evtl.
Freimengen für die Jahresabrechnung 2020 nicht mehr berücksichtigt
werden. Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst Hermann
Entsorgung von Grüngut nur im eigenen Landkreis Wer keine
Möglichkeit hat, Gartenabfälle selbst zu kompostie- ren, kann diese
bei den zahlreichen Grüngutannahmestellen im Landkreis Ansbach
abgeben. In diesem Zusammenhang bittet das Sachgebiet
Abfallwirtschaft des Landratsamtes Ansbach, nur die Annahmestellen
des eigenen Landkreises zu nutzen. Anliefe- rungen in Gemeinden
anliegender Landkreise sind nicht erlaubt. Die
Grünguterfassungssysteme der anliegenden Landkreise werden über die
Abfallgebühren der jeweiligen Einwohner fi- nanziert und stehen
auch nur ebendort den Gebührenzahlern dieser Kommunen zur
Verfügung. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger um Beachtung.
Vielen Dank. Alwin Bieber Landratsamt Ansbach
Benutzungsordnung für die Inertabfalldeponie der Stadt
Schillingsfürst vom 01.01.2021
§ 1 Verbindlichkeit der Benutzungsordnung
1. Die Benutzungsordnung dient zur Sicherheit und Ordnung in der
Inertabfalldeponie.
2. Die Benutzungsordnung ist für alle Benutzer der Deponie ver-
bindlich. Mit der Anlieferung von beseitigungsfähigen Abfällen
unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Benut-
zungsordnung sowie der zur Aufrechterhaltung der Betriebs-
sicherheit erlassenen Anordnungen des Aufsichtspersonals.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer ent-
ledigen will oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls
der Allgemeinheit geboten ist.
2. Entsorgungsfähige Abfälle sind Erdaushub (nicht verunreinigt),
Ziegel, Fliesen und Keramik, Gemische aus Fliesen, Ziegel und
Keramik, Gemische aus Erdmaterial, Boden und Steine.
3. Die Abfallbeseitigung im Sinne dieser Benutzungsordnung umfasst
das Behandeln, Lagern und Ablagern der in Abs. 2 aufgeführten
Abfälle in der Deponie.
4. Bauschutt sind die im Baugewerbe und bei Gebäudeabbrü- chen
entstehenden Abfälle.
5. Die Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung ver-
pflichtet, soweit die getrennte Erfassung der Abfälle der Nut- zung
von Verwertungsmöglichkeiten oder der ordnungsgemä- ßen sonstigen
Entsorgung förderlich oder vorgeschrieben ist.
§ 3 Abfallbeseitigung durch die Gemeinde
Die Stadt Schillingsfürst beseitigt nach Maßgabe der Gesetze und
dieser Benutzungsordnung die in ihrem Gebiet anfallenden be-
seitigungsfähigen Abfälle. Der Landkreis Ansbach hat mit Rechts-
verordnung vom 01.07.1977 mit Zustimmung der Stadt Schillings-
fürst diese Verpflichtung auf die Stadt Schillingsfürst
übertragen.
§ 4 Benutzungsberechtigte
§ 5 Haftung
Das Betreten der Deponie erfolgt grundsätzlich auf eigene Ge- fahr.
Die Gemeinde haftet den Benutzungsberechtigten für Schä- den, die
ihnen durch die Benutzung der Abfallbeseitigungsanla- ge entstehen
nur dann, wenn ihr oder ihrem Beauftragten Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 6 Eigentumsübertragung
Der Abfall geht mit dem gestatteten Abladen aus der Abfallbesei-
tigungsanlage in das Eigentum der Gemeinde über. Im Abfall
gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
§ 7 Betriebszeit
Die Inertabfalldeponie ist zu folgenden Zeiten geöffnet: Donnerstag
und Samstag von 10.00 - 12.00 Uhr Dienstag 10.00 - 12.00 (nur März
- Oktober) Jeden 1. Samstag im Monat nur nachmittags von 14.00 -
16.00 Uhr Die Anfuhr größerer Mengen Abfall ist abweichend davon
nach Absprache mit der Stadt möglich.
6 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt
Schillingsfürst
§ 8 Entgelt
(1) Das Entgelt für die Ablagerung von nicht verunreinigtem Erd-
aushub (unverschmutzt und unvermischt – AVV-Schlüssel-Nr. 17 05 04)
beträgt 10,00 €/m3.
(2) Das Entgelt für die Ablagerung von vermischten, nicht wie-
derverwertbaren Materialien (Erde, Bauschutt, Steine usw.) beträgt
14,00 €/m3.
(3) Das Entgelt für die Anlieferung von Grünabfällen, Ast- und
Strauchschnitt beträgt 14,00 €/m3.
(4) Das Entgelt ist grundsätzlich vor der Ablagerung beim Depo-
niewärter zu entrichten.
(5) Bei Anlieferungen außerhalb der Öffnungszeit werden pro an-
gefangene Stunde 20,00 € für den Deponiewärter berechnet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadt Schillingsfürst vom
19.06.2017 außer Kraft.
Schillingsfürst, 13.11.2020 Stadt Schillingsfürst
Michael Trzybinski Erster Bürgermeister
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt
Schillingsfürst (Entwässerungssatzung – EWS –) Vom 23.11.2020
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3
der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Baye-
rischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Stadt Schillingsfürst
folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasser-
beseitigung (Entwässerungseinrichtung).
(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die
Stadt.
(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffent- lichen
Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksan- schlüsse.
§ 2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusam-
menhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum
desselben Eigentümers, das eine selbstständi- ge wirtschaftliche
Einheit bildet, auch wenn es sich um mehre- re Grundstücke oder
Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit
rechtlich verbindliche plane- rische Vorgaben vorhanden sind, sind
sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen
Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtig- te,
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nieß- braucher und
sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von
mehreren dinglich Berechtigten ist jeder be- rechtigt und
verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgen- de
Bedeutung: 1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser
und das bei Trockenwetter damit zusammen abflie- ßende Wasser
(Schmutzwasser) sowie das von Niederschlä- gen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser
(Niederschlagswasser).
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in land-
wirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließ- lich
Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirt- schaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu
werden; nicht zum Aufbringen be- stimmt ist insbesondere das
häusliche Abwasser.
2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder
Regen-
wasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte,
Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und
Ableitung von
Schmutzwasser. 4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung
von Niederschlags- und
Schmutzwasser bestimmt. 5. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich
der Aufnahme und Ableitung von Nie-
derschlagswasser. 6. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung
des in den Kanälen gesammelten
Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. 7.
Grundstücksanschlüsse sind
- bei Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis zum
Kontrollschacht. Ist ent-
gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhan- den, endet
der Grundstücksanschluss an der Grenze priva- ter Grundstücke zum
öffentlichen Straßengrund.
- bei Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis zum
Abwassersammelschacht. - bei Unterdruckentwässerung: die Leitungen
vom Kanal bis einschließlich des Hausan-
schlussschachts. 8. Grundstücksentwässerungsanlagen sind
- bei Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks, die
der Beseitigung
des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontroll- schachts.
Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur
ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden,
endet die Grundstücksent- wässerungsanlage an der Grenze privater
Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
- bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die
der Beseitigung
des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwasser-
sammelschachts.
- bei Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks,
die der Beseitigung
des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.
Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25Mitteilungsblatt
Schillingsfürst 7
9. Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und
Wartung der
Anlage dient. 10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung) ist
ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage. 11.
Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung) ist ein
Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter die-
nenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit. 12. Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses
oder die Entnahme von Abwasserproben. 13. Abwasserbehandlungsanlage
ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des
Ab-
wassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu
beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur
Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Be- handlung
gewerblichen oder industriellen Abwassers.
14. Fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der
geeignet ist, Arbeiten an Grund-
stücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Vo-
raussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere - die
ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde
der verantwortlichen technischen Leitung, - die Sachkunde des
eingesetzten Personals und dessen
nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen,
- die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und
Geräte,
- die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Nor- men und
Vorschriften,
- eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrol- len und
Dokumentation).
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein
Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässe-
rungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach
Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der
Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter ge- hender bundes-
und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue
Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche
Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die
Stadt.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, 1. wenn das
Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht
ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung über- nommen werden
kann und besser von demjenigen be- handelt wird, bei dem es anfällt
oder
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des
unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Stadt kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn
die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur
das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- trächtigt.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, be-
baute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzu- schließen
(Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der
Anschluss rechtlich oder tatsächlich un- möglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch
unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung
anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche An-
lagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dau- ernd oder
vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Ab-
wassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben,
muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus
hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der An- schluss nach
schriftlicher Aufforderung durch die Stadt in- nerhalb der von ihr
gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung an-
geschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser
in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Be- nutzungszwang).
Verpflichtet sind der Grundstückseigentü- mer und alle Benutzer der
Grundstücke. Sie haben auf Ver- langen der Stadt die dafür
erforderliche Überwachung zu dulden.
(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Nieder-
schlagswasser, soweit dessen Versickerung oder anderwei- tige
Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf
Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der An- schluss oder die
Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf
Befreiung ist unter An- gabe der Gründe schriftlich bei der Stadt
einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7 Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur
Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Stadt durch
Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begrün- den.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser
Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung ent- sprechend.
Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt
werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8 Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt,
verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie still- gelegt
und beseitigt. Die Stadt kann, soweit der Grund- stücksanschluss
nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Ent- wässerungseinrichtung
ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der
Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise
herstellt, ver- bessert, erneuert, ändert und unterhält sowie
stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten
ent- sprechend.
(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der
Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an wel- chen Kanal
anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers
werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll auf Verlangen
des Grundstückseigentü- mers ein zusätzlicher
Grundstücks(teil)anschluss im öffent- lichen Straßengrund
hergestellt werden, kann die Stadt ver- langen, dass die näheren
Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer
gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
8 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt
Schillingsfürst
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschlie- ßen ist,
muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von
Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von
Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern
dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung
des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich
sind.
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung an-
geschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer
Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser
über die Entwässerungseinrich- tung abgeleitet, aber keiner
Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage
mit einer Abwasser- behandlungsanlage auszustatten.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasser-
behandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu
verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unter- halten, stillzulegen
oder zu beseitigen. Für die Reinigungs- leistung der
Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber
hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kon-
trollschacht zu errichten. Die Stadt kann verlangen, dass an-
stelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu
erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckent- wässerung
gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der
Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder
den Hausanschluss- schacht durchgeführt werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Stadt
vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Be- trieb einer
Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne
diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei
einer den allgemein aner- kannten Regeln der Technik entsprechenden
Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Stadt nicht möglich
oder nicht wirtschaftlich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungsein-
richtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Stadt darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung
bestimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer
Oberflächenrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.
(7) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen
nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausge- führt werden. Die
Stadt kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
1:1000, b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus
de-
nen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die
Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Ent-
wässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null
(NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die
maßgeblichen Kellersohlen- höhen, Querschnitte und Gefälle der
Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen
sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in
seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwas- ser abweicht,
zugeführt wird, ferner Angaben über - Zahl der Beschäftigten und
der ständigen Bewohner auf
dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der
Erzeugnisse,
- die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge, - Höchstzufluss und
Beschaffenheit des zum Einleiten be-
stimmten Abwassers, - die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die
Vorbehandlung
des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, De-
kontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den
wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Ver- brauch,
Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vor- behandlung
beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen den bei der Stadt aufliegenden Planmus- tern
entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstücks- eigentümer und
dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Stadt kann
erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Stadt prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungs-
anlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der
Fall, erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustim- mungsvermerk
zurück; die Zustimmung kann unter Bedin- gungen und Auflagen
erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt
nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen
Planunterlagen ihre Zustim- mung schriftlich verweigert. Entspricht
die Grundstücksent- wässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser
Satzung, setzt die Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der
Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten
Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Stadt; Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksent-
wässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zu- stimmung
nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine
Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-,
bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung
unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Stadt Aus-
nahmen zulassen.
§ 11 Herstellung und Prüfung
der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Der Grundstückseigentümer
hat der Stadt den Beginn des
Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unter-
haltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher
schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unter- nehmer zu
benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort
begonnen werden, ist der Beginn inner- halb von 24 Stunden
schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Stadt überprüft die Arbeiten. Im Rahmen dieser Über-
prüfung kann die Stadt verlangen, dass der Grundstücksei- gentümer
eine aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Ab-
wasserbehandlungsanlage vor erstmaliger Inbetriebnahme durch einen
nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten
Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen
bestätigen lässt sowie dass die Be- stätigung der Stadt vorzulegen
ist. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer auf
Aufforderung durch die Stadt innerhalb einer angemessenen Frist
beseitigen zu lassen; die Beseitigung der Mängel ist der Stadt
anzuzeigen.
Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25Mitteilungsblatt
Schillingsfürst 9
(3) Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt
verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt
freizulegen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen
Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(4) Die Stadt kann verlangen, dass die Grundstücksentwässe-
rungsanlage nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genom- men wird.
Die Zustimmung kann insbesondere von der Vor- lage einer
Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 abhängig gemacht werden.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder die Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadt befreien den
Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prü- fenden
Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für
die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der
Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines pri-
vaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ord-
nungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den
Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranla- gen vor, ersetzt
diese die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2.
§ 12 Überwachung
(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhalten- den
Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grund-
stücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutz-
wasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren
ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten
Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen
bestätigen zu lassen. Für An- lagen in Wasserschutzgebieten gelten
kürzere Abstände ent- sprechend den Festlegungen in der jeweiligen
Schutzge- bietsverordnung; ist dort nichts geregelt, ist die
Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle
zehn Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwerti- ges
Verfahren nachzuweisen. Festgestellte Mängel hat der
Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei
erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach
Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durch- zuführen. Die
Stadt kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit
und über die Nachprüfung bei fest- gestellten Mängeln vorgelegt
werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehand-
lungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für
Kleinkläranlagen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den
Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücks-
entwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und
Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt an-
zuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in
seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser ab- weicht, der
Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt den Einbau und
den Betrieb von Überwachungsein- richtungen verlangen. Hierauf wird
in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine
wasserrechtliche Genehmi- gung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt
und die Ergeb- nisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen-
oder Selbstüberwachung der Stadt vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Stadt befugt, die Grund-
stücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben
zu entnehmen sowie Messungen und Un- tersuchungen durchzuführen.
Dasselbe gilt für die Grund-
stücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Stadt nicht selbst
unterhält. Die Stadt kann jederzeit verlangen, dass die vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand
gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter,
Beeinträchtigungen der Entwässerungs- einrichtung und
Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Stadt aufgrund der
Sätze 1 oder 2 eine Überprü- fung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, der Mess- schächte oder der vom
Grundstückseigentümer zu unterhal- tenden Grundstücksanschlüsse auf
Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit
Abschluss der Prü- fung durch die Stadt neu zu laufen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den
Benutzer des Grundstücks.
§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung ange-
schlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungsein-
richtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie
dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb
zu setzen, in dem das Grundstück über die Ent-
wässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
§ 14 Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regen-
wasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In
Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Nie-
derschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden
darf, bestimmt die Stadt.
§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht einge-
leitet oder eingebracht werden, die - die dort beschäftigten
Personen gefährden oder deren
Gesundheit beeinträchtigen, - die Entwässerungseinrichtung oder die
angeschlossenen
Grundstücke gefährden oder beschädigen, - den Betrieb der
Entwässerungseinrichtung erschweren,
behindern oder beeinträchtigen, - die landwirtschaftliche oder
gärtnerische Verwertung des
Klärschlamms erschweren oder verhindern oder - sich sonst schädlich
auf die Umwelt, insbesondere die Ge-
wässer, auswirken. (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder
Öl,
2. infektiöse Stoffe, Medikamente, 3. radioaktive Stoffe, 4.
Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des
Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen,
Lösemittel,
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdüns- tungen,
Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6. Grund- und Quellwasser, Sicker- und Schichtenwasser, 7. feste
Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt,
Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe,
Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige
Stoffe, die erhärten,
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle,
Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Si- lagegärsaft, Blut
aus Schlächtereien, Molke,
10 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt
Schillingsfürst
9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus
Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbe- schadet
gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer
Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb- gutverändernden
Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide,
halogenierte Kohlen- wasserstoffe, Polycyclische Aromaten,
Phenole.
Ausgenommen sind - unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser
in
der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus
Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
- Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehand- lungsanlage
zurückgehalten werden können und de- ren Einleitung die Stadt in
den Einleitungsbedingun- gen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen
hat;
- Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des
Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, - von dem zu
erwarten ist, dass es auch nach der Be-
handlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindest- anforderungen
nach § 57 des Wasserhaushaltsgeset- zes entsprechen wird,
- das wärmer als +35 °C ist, - das einen pH-Wert von unter 6,5 oder
über 9,5 auf-
weist, - das aufschwimmende Öle und Fette enthält, - das als
Kühlwasser benutzt worden ist.
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brenn-
wert-Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis 200 kW,
die mit schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden,
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter
Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschluss- pflichtigen
oder im Rahmen einer Sondervereinbarung fest- gelegt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Stadt in Einleitungsbedingungen
auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Men- ge
ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen ab- hängig machen,
soweit dies zum Schutz des Betriebsperso- nals, der
Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der
Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der
Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten wasserrechtlichen
Bescheids, erfor- derlich ist.
(5) Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu
festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder
Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb
der Entwässerungseinrichtung gel- tenden Gesetze oder Bescheide
ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur
Erfüllung der ge- änderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen
durch- geführt werden müssen.
(6) Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1
und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch
die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wir- kung
verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrich- tung nicht
erschwert wird. In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung
mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeu- erten
Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brenn-
wert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die
Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu
neutralisieren und der Stadt über die Funkti- onsfähigkeit der
Neutralisationsanlage jährlich eine Beschei- nigung eines Betriebes
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfe- ger-Handwerksgesetz oder
eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem
Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1
durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwäs- serungseinrichtung
ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwäs-
serungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung ge- langen, ist
dies der Stadt sofort anzuzeigen.
§ 16 Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder
Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die
Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leicht- flüssigkeits-
bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errich- ten, zu
betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt kann den Nachweis der
ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Ent- leerung und
Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu
entsorgen.
§ 17 Untersuchung des Abwassers
(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder
einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals
Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten
Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen
nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stof- fe enthält, die unter
das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch perio-
disch, untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel
verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammel- kanalisation
eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreis- verwaltungsbehörde
vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen-
oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die
Ergebnisse der Stadt vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen,
dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen
ord- nungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt
werden.
§ 18 Haftung
(1) Die Stadt haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf
solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei
ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der
Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt
insbesondere auch für Schäden, die durch Rück- stau hervorgerufen
werden.
(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der
Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person,
deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtun- gen bedient,
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die
ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung
einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sonderver-
einbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr da- durch
entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und
Nachteile, die durch den mangelhaften
Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25Mitteilungsblatt
Schillingsfürst 11
Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des
Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8
vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu ver- bessern, zu
erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu
beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
§ 19 Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verle- gen von
Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über
sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grund- stück sowie sonstige
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu- zulassen, wenn und soweit diese
Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind.
Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die
Entwässerungseinrich- tung angeschlossen oder anzuschließen sind,
die vom Ei- gentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem
angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grund- stück
genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtli- chen
Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die
Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke
den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Um- fang
der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grund- stücks zu
benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen,
soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des
Grundstücks dient.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Plan- feststellung
für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen
bestimmt sind.
§ 20 Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grund- stücks
haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer sat- zungsmäßigen und
gesetzlichen Pflichten die mit dem Voll- zug dieser Satzung
beauftragten Personen der Stadt zu angemessener Tageszeit
Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und
Wohnräume im erforderli- chen Umfang betreten; auf Verlangen haben
sich diese Per- sonen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu
allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Aus-
künfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Be- nutzer
des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das
gilt nicht für Probenahmen und Abwasser- messungen.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und
Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. eine der in § 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 12
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 fest- gelegten oder
hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder
Vorlagepflichten verletzt,
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Stadt mit der
Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwäs- serungsanlage
beginnt,
3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine un-
richtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, §
12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Stadt die
Leitungen verdeckt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässe-
rungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen
lässt,
6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder
sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung ein- leitet oder
einbringt,
7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung
beauftragten Personen der Stadt nicht ungehin- dert Zugang zu allen
Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungs-
widrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung be-
stehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall
erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen
Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften
des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Anlagen im Sinn
des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkraft-
treten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht
nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor
Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden
Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätes- tens fünf Jahre
nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu
überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung
bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.11.2016 außer
Kraft.
Schillingsfürst, 23.11.2020 Stadt Schillingsfürst
§ 1 Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstel- lung
der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
12 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt
Schillingsfürst
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich ge- nutzte
oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke
und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit
aufweisen, auf denen aber tatsächlich Ab- wasser anfällt, wenn 1.
für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Ent-
wässerungseinrichtung besteht oder 2. sie – auch aufgrund einer
Sondervereinbarung – an die Ent-
wässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Bei-
tragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemes- sung
maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die
– zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der
Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der
Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt,
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser
Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Bei-
tragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtig- ter
ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Ge-
schossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grund- stücken
von mindestens 4.500 m² Fläche (übergroße Grund- stücke) in
unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstü- cken auf das 3,5-fache
der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 4.500 m²,
bei unbebauten Grundstücken auf 4.500 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in
allen Geschossen zu ermitteln.
2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse
werden nur herangezogen, soweit sie aus-
gebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach
der
Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die
Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht ange- schlossen
werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für
Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die
Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und
Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und so- weit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne
Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken
wird als Geschossfläche ein Viertel der Grund- stücksfläche in
Ansatz gebracht.
2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Bei-
tragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als
gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes
1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Än-
derung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Um- stände,
soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zu- sätzlichen
Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet
wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätz- lich
geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für
die sich aus ihrer Vervielfachung errech- nende zusätzliche
Grundstücksfläche,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien
Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit
infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzun- gen für die
Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs.
3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Bei- trag nach
Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschoss- flächen und den
nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücks- flächen neu berechnet.
2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflä- chen, so
ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz
abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet
wurde.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche: 1,40 € b) pro
m² Geschossfläche: 7,27 €.
(2) 1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser ein-
geleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht
erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grund-
stücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitrags-
bescheides fällig.
§ 7a Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst
werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussicht-
lichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung be-
steht nicht.
§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesse- rung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung
der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des
Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile
der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen
Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jewei-
ligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Ent- stehens
des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grund- stücks oder
Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt
entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abge- löst
werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der vo-
raussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechts-
anspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
§ 10 Einleitungsgebühr
(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgen- den
Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der
Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken
zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 3,60 € pro Kubikmeter
Abwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der
Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewin- nungsanlage
zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem
Grundstück verbrauchten oder zurück- gehaltenen Wassermengen,
soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler
ermittelt.
3Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht
vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen
Ablesung nicht
ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ein
Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete
Abwassermenge nicht angibt.
4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasser- zähler
erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigenge- winnungsanlage
zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der
zum Stichtag 30. Juni mit Wohn- sitz auf dem heranzuziehenden
Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen
Wasserversor- gung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht we-
niger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten
Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht
dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren
Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren ein- geleiteten
Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt ent- sprechend.
(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen
Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich
durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der
Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3Bei
landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück
Großvieh bzw. für jede Groß- vieheinheit eine Wassermenge von 15
m³/Jahr als nachge- wiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr
durchschnittlich ge- haltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl
obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des
Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis
zu 10 m³ jährlich, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und c)
das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch inso-
weit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und
Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem
heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In
begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhe- re betriebsbezogene
Schätzungen möglich.
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung
Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Besei-
tigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein
Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden
Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr
erhoben.
§ 12 Entstehen der Gebührenschuld
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwas- ser
in die Entwässerungsanlage.
§ 13 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung
des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück
befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümerge-
meinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die
Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die
gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebühren- schuldnern
festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück
bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7
KAG).
§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Einleitungs-
gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebühren- bescheides
fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines
Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresab- rechnung des Vorjahres
zu leisten. 2Fehlt eine solche Vor- jahresabrechnung, so setzt die
Stadt die Höhe der Voraus- zahlungen unter Schätzung der
Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt
für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüg- lich zu
melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen
auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Aus- kunft zu
erteilen.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 28.11.2016 außer Kraft.
Schillingsfürst, 23.11.2020 Stadt Schillingsfürst
Altersjubilare
Geburtstag feiert am: 03.12.2020 Olga Herbold (70) Wir wünschen der
Jubilarin zu ihrem Geburtstag alles Gute. Michael Trzybinski Erster
Bürgermeister
14 Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25 Mitteilungsblatt
Schillingsfürst
Familiennachrichten Anmeldung zur Eheschließung: Karl Josef Werner
Mehl und Gertrud Heidi Inge Dänzer, beide wohnhaft Am Dorfsee 19,
91583 Schillingsfürst
Schulnachrichten
Informationsabend der drei Ansbacher Gymnasien Am Dienstag, den 12.
Januar 2021 um 19.00 Uhr findet in der Sporthalle des
Theresien-Gymnasiums, Schreibmüllerstraße 10, 91522 Ansbach, der
gemeinsame Informationsabend der drei Ansbacher Gymnasien statt.
Eingeladen sind alle interessierten Eltern, deren Kinder in die 5.
Jahrgangsstufe eines Gymnasiums in Ansbach übertreten wollen. R.
Frisch, Oberstudiendirektor Theresien-Gymnasium Ansbach
Kirchliche Nachrichten
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Frankenheim-Schillingsfürst Liebe
Kirchengemeinde, bitte besuchen Sie auch unsere Homepage
www.schillingsfuerst- evangelisch.de. Dort finden Sie Aktuelles aus
der Gemeinde und unter Kinderhaus Kunterbunt eine spezielle
Kinderseite. Wer seelsorgerliche Hilfe braucht, kann sich im
Pfarramt (Tel. 224) gerne melden. Die Kirche ist von 10.00 Uhr -
17.00 Uhr jeden Tag geöffnet. Mittwoch, 2. Dezember 2020 19.00 Uhr
musikalische Andacht in der St.-Kilian-Kirche Freitag, 4. Dezember
2020 10.00 Uhr Gottesdienst im Elisenstift Sonntag, 6. Dezember
2020, 2. Advent 10.15 Uhr Gottesdienst mit Lektor Langenbuch
Mittwoch, 9. Dezember 2020 19.00 Uhr musikalische Andacht in der
St.-Kilian-Kirche Freitag, 11. Dezember 2020 10.00 Uhr Gottesdienst
im Elisenstift Sonntag, 13. Dezember 2020, 3. Advent 10.15 Uhr
Gottesdienst Mittwoch, 16. Dezember 2020 19.00 Uhr musikalische
Andacht in der St.-Kilian-Kirche Die Vorsichtsmaßnahmen müssen auch
in den Gottesdiensten ein- gehalten werde. Deshalb bitte ich Sie,
mit einen Mund-Nasen- Schutz in die Kirche zu kommen. Während des
Gottesdienstes muss der Mund-Nasen-Schutz wieder getragen werden.
Auch der Abstand von 2 m muss beim Hereinkommen, Sichhinsetzen und
beim Verlassen der Kirche eingehalten werden.
Hausmeister (m/w/d) dringend gesucht! Zum nächstmöglichen Zeitpunkt
sucht die Kirchengemeinde ei- nen handwerklich begabten Hausmeister
(m/w/d), der/die in und um Kindergarten, Pfarr- und Gemeindehaus
sowie Kirche tätig ist. Der Arbeitsumfang beträgt 7 Stunden/Woche
und kann auch als Nebentätigkeit (450 Euro) übernommen
werden.
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Pfarrerin Schwalbe, Tel.
09868/224. Dort erfahren Sie den genauen Aufgabenumfang. Birgit
Schwalbe, Pfarrerin
Kath. Regionalpfarrei Schillingsfürst Alle Gottesdienste und
Veranstaltungen der Regionalpfarrei Schil- lingsfürst stehen im
monatlichen Pfarrblatt, das in den Kirchen am Schriftenstand liegt.
Man kann es sich per Post (13,50 € jähr- lich) zusenden lassen, und
es ist auch hier – zusammen mit ak- tuellen Informationen – zu
finden: www.regionalpfarrei.de. Katholisches Pfarramt
Schillingsfürst Telefon 09868/277 E-Mail:
[email protected]
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Weißenkirchberg Sonntag, 6. Dezember
2020 9.30 Uhr Gottesdienst (mit Pfarrer Balzer) 11.00 Uhr Taufen
(mit Pfarrer Balzer) Sonntag, 13. Dezember 2020 9.30 Uhr
Gottesdienst (mit Pfarrer Noack i. R.) Pfarramt Öffnungszeiten:
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Pfarramt Weißenkirchberg
Evang.-Luth. Kirchengemeinden Dombühl und Kloster Sulz
Mittwoch, 2. Dezember 2020 17.00 Uhr Konfi-Unterricht Sonntag, 6.
Dezember 2020, 2. Advent 10.15 Uhr Gottesdienst in der Marienkirche
in Kloster Sulz mit Pfr. Lindner Mittwoch, 9. Dezember 2020 17.00
Uhr Konfi-Unterricht
Sonntag, 13. Dezember 2020, 3. Advent 10.15 Uhr Gottesdienst in der
Mehrzweckhalle in Dombühl mit Pfr. Winter Mittwoch, 16. Dezember
2020 17.00 Uhr Konfi-Unterricht Zusätzlich zu den Gottesdiensten
sind auch wieder Online-Got- tesdienste auf YouTube „Und ob ich
schon wanderte im DigiTal“ aktuell eingestellt.
Hinweise zu Heiligabend In Kloster Sulz findet um 15.30 Uhr und um
17.30 Uhr ein Gottes- dienst in der Marienkirche statt. Hierfür
bitten wir Sie, sich im Pfarramt anzumelden. Tel.-Nr. 09868/394
oder pfarramt.dom-
[email protected] Um 19.30 Uhr ist zusätzlich noch
in Dombühl ein Gottesdienst im Freien am Marktplatz. Für den
Freiluftgottesdienst müssen Sie sich nicht anmelden. Evang.-luth.
Pfarramt Dombühl, i. A. Sabine Strauß, Tel. 09868/394
[email protected]
Kalender der Kirchengemeinde für 2021 erhältlich, in dem sich auch
die Konfis mit ihren Konfirmationssprüchen vorstellen. Er- lös
zugunsten der Kirchenrenovierung unserer Kirche St. Veit in
Dombühl. Den Kalender gibt es für 10 € im Ev. Pfarramt Dombühl oder
an den Sonntagsgottesdiensten.
Mittwoch, den 2. Dezember 2020 Nummer 25Mitteilungsblatt
Schillingsfürst 15
CSU-Ortsverband Schillingsfürst Weihnachtsbaumaktion am 13.12.2020
von 11.00 bis 15.00 Uhr in Schillingsfürst (Rondell gegenüber
Haupt- u. Mittelschule, bei schlechtem Wetter vor dem
TSV-Tennisheim)
Auch in diesem Jahr findet unsere erfolgreiche Weihnachts-
baumaktion für einen guten Zweck statt. Am v. g. Termin können Sie
Weihnachtsbäume aus der Region (fürstlicher Wald) gegen eine Spende
erhalten. Gleichfalls liefern wir Ihnen den Weihnachtsbaum gegen
eine zusätzliche Spende direkt in Schillingsfürst und den
Außenorten nach Hause und holen ihn nach Weihnachten wieder ab. Von
dem Gesamterlös der Aktion wollen wir auf Wunsch der Bevölkerung
eine oder zwei Sitzbänke für das Rondell spenden. Petar Tanevski,
CSU-Ortsverbandsvorsitzender
Unsere Adventsaktionen für Sie: KRIPPENWEG Machen Sie sich auf den
Weg in dieser tristen Zeit und genießen Sie ein wenig
vorweihnachtliches Flair. Wir haben in Zusammenarbeit mit
Schillingsfürster Geschäfts- leuten für Sie einen KRIPPENWEG von
der katholischen Kirche über die Hohenlohe Straße und den
Marktplatz zur evangeli- schen Kirche bereitgestellt. Bummeln Sie
in der Adventszeit an den Schaufenstern entlang und lassen Sie sich
von den Krippen verzaubern. Vergessen Sie nicht, die Krippen
unserer Kirchen zu besichtigen, dort wurden sie nur für Sie bereits
im Advent aufgebaut. Die Kirchen sind tagsüber offen. Wir hoffen,
Ihnen mit diesem Krippenweg ein paar unbeschwerte Momente, mit
positiven Gedanken und Erinnerungen, zu schen- ken und Sie auf das
kommende Weihnachtsfest einzustimmen.
„SCHILLINGSFÜRSTER WEIHNACHTEN“ Nach dem Motto „Schillingsfürster
Weihnachten“ rufen wir Sie alle auf, in der Adventszeit Ihre
Fenster zu Straßen und Wegen und Ihre Vorgärten und Zäune
weihnachtlich zu schmücken. Natürlich gilt dies auch für die
Außenorte. Diese Zeit verlangt viel Verzicht von uns, deswegen
sollten wir der Pandemie mit unserer Kreativität und unseren Ideen
trotzen. Helfen Sie mit, sich selbst und ganz vielen Menschen in
unserer Stadt beim Besichtigen der tollen Dekorationen ein Lächeln
aufs Gesicht zu zaubern. Wenn uns schon der Weihnachtsmarkt
coronabedingt verwehrt wird, so lassen Sie ganz Schillingsfürst ein
großes „Weihnachts- märchenland“ werden, an dem sich alle erfreuen.
Petar Tanevski, CSU-Ortsverbandsvorsitzender
KiJu-Kreis Kinder-Bibel-Tag Kinder wollen etwas erleben – auch in
Zeiten von Corona Deshalb möchte der KiJu-Kreis am 05.12.2020 eine
Mutmach- Veranstaltung für Kinder anbieten, die in die 2. bis 5.
Klasse gehen. Wir laden diese Kinder in der Zeit von 13.30 bis
17.00 Uhr ins kath. Pfarrhaus in Schillingsfürst ein, um dort
spannende Ge- schichten über Nikolaus und seine guten Taten
anzuhören und sich danach als kleine Malkünstler zu versuchen.
Selbstverständlich müssen Teilnehmer und Betreuer während der
gesamten Veranstaltung die geltenden Hygiene- und Schutz-
regeln einhalten. Deshalb ist auch die Teilnehmerzahl begrenzt.
Aber wir werden beweisen, dass es dennoch möglich ist, gemein- sam
einen interessanten und abwechslungsreichen Nachmittag zu
verbringen. Anmeldung bitte bis spätestens 03.12.2020 im Kath.
Pfarramt Schillingsfürst, Anton-Roth-Weg 8, abgeben, ebenfalls
möglich per E-Mail (
[email protected]).
Ein Anmeldebogen ist wie immer auf der Homepage www.kiju- kreis.de
zu finden. Sollten staatliche Vorgaben die Kontaktmög- lichkeiten
weiter einschränken, muss die Veranstaltung leider abgesagt werden.
Josef Geppert, KiJu-Kreis
BRK-Bereitschaft Schillingsfürst und des Jugendrotkreuzes
Weihnachtsgrüße und Pfandspendenaktion bei REWE Wörnitz Die
Bereitschaft Schillingsfürst und das Jugendrotkreuz bedanken sich
ganz herzlich bei den bisherigen Spendern und bei Frau Pfeffer, der
Geschäftsführerin der REWE-Fi- liale, für die Unterstützung der
Aktion. Bis zum 15.12. können Sie noch fleißig Ihre Pfandzettel in
die Spendenbox neben den Leergutautomaten werfen! Der eingenommene
Betrag wird vollständig in die Renovierung unserer neuen Gemein-
schaftsunterkunft fließen und somit unseren ehrenamtlichen Einsatz
für die Bevölkerung unterstützen. Updates zu unserer Baustelle in
Stilzendorf sind auf unserer Homepage oder auf Facebook zu
finden.
Homepage:
https://www.kvansbach.brk.de/bereitschaft-schillingsfuerst/
Facebook: BRK-Bereitschaft Schillingsfürst Falls Sie es nicht zum
Einkaufen schaffen sollten, uns aber den- noch unterstützen
möchten, können Sie jederzeit eine kleine Spende auf folgendes
Konto mit dem Verwendungszweck „Spen- de für Rotes Kreuz
Schillingsfürst“ überweisen: BIC: BYLADEM1ANS, IBAN: DE59 7655 0000
0008 6442 62 Für eine Spendenquittung schreiben Sie uns eine Mail
an
[email protected]
Wir wünschen I