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„Ich mache mich selbständig“

„Ich mache mich selbständig“ - dykiert beratung · „Ich mache mich selbständig“ ... 1.1.1 Bin ich ein Unternehmer-Typ? 4 1.1.2 Selbständigkeit muss sich rechnen 4 1.1.3

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„Ich mache mich selbständig“

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Hinweis:Aus Gründen der Lesbarkeit wird lediglich die weibliche oder männliche Schreibweise verwendet. Sie steht stellvertretend für beide Bezeichnungen.

Die Ausarbeitung der Broschüre erfolgte mit größter Sorgfalt, dennoch besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit (mit Ausnahme von Vorsatz oder grobem Verschulden) wird nicht übernommen. Ein Nachdruck – auch auszugsweise – ist lediglich mit der Genehmigung des Bayerischen Industrie- und Handelskam-mertages e.V. gestattet.

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Vorwort 31. Person und Idee 4

1.1 Der „Gründer-Check“ 41.1.1 Bin ich ein Unternehmer-Typ? 41.1.2 Selbständigkeit muss sich rechnen 41.1.3 Stolpersteine für Existenzgründer 5

1.2 Die Geschäftsidee 61.2.1 Der große Wurf 61.2.2 Geschäftsübernahme 61.2.2.1 Kaufen oder pachten? 71.2.2.2 Firmenwert 71.2.3 Export- und Importgeschäfte 7

1.3 Rahmenbedingungen 81.3.1 Grundsatz der Gewerbefreiheit 81.3.1.1 Überwachungsbedürftige Gewerbe 81.3.1.2 Erlaubnispflichtige Gewerbe 81.3.1.3 Besondere Rechtsvorschriften 91.3.1.4 Reisegewerbekarte 91.3.1.5 Handwerk 121.3.1.6 Freie Berufe 12

1.4 Standortwahl 12

1.5 Betriebsräume 13

2.1 Äußere Erfolgsfaktoren 14

2.2 Die „Reifeprüfung“ 14

2.3 Gewinnplanung 14

2. Unternehmenskonzept 14

2.4 Rechenbeispiele 152.4.1 Sicherung des Lebensunterhalts 152.4.2 Eigenkapitalverzinsung 15

2.5 Kosten und Ausgaben 15

2.6 Umsatz 16

2.7 Erfolg dauerhaft sichern 17

2.8 Liquiditätsplan 17

3. Unternehmen und Recht 18

3.1 Dschungel aus Pflichten und Vorschriften 18

3.2 Steuerrecht 183.2.1 Umsatzsteuer 183.2.2 Einkommen- und Körperschaftsteuer 183.2.3 Gewerbesteuer 193.2.4 Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten 19

3.3 Gewerberecht 193.3.1 Ein Gewerbe anmelden 193.3.1.1 Wer muss anzeigen? 203.3.1.1.1 Persönliche Anzeige 203.3.1.1.2 Anzeige durch einen Bevollmächtigten 203.3.1.1.3 GmbH in Gründung 203.3.1.1.4 Zweigniederlassung/Zweigstelle 203.3.1.1.5 Aufstellung von Automaten 203.3.1.2 Gewerbeschein 203.3.1.3 Gewerbe um- und abmelden 203.3.1.4 Anmeldung beim Finanzamt 203.3.1.4.1 Die Steuernummer 64

3.4 Gesellschaftsrecht 643.4.1 Wahl der Rechtsform 643.4.2 Eintragung im Handelsregister:

Vor- und Nachteile 643.4.3 Kleingewerbe und kaufmännischer Betrieb 653.4.4 Personenunternehmen 653.4.4.1 Kleingewerbe 653.4.4.1.1 Einzelperson (Kleingewerbetreibender) 653.4.4.1.2 BGB-Gesellschaft (GbR) 663.4.4.2 Kaufmännische Unternehmensformen 663.4.4.2.1 Einzelkaufmann/Einzelkauffrau (e. Kfm./Kfr.) 663.4.4.2.2 Offene Handelsgesellschaft (oHG) 673.4.4.2.3 Kommanditgesellschaft (KG) 673.4.4.2.4 GmbH & Co. KG 673.4.5 Juristische Personen 683.4.5.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 683.4.5.2 Aktiengesellschaft (AG) 683.4.5.3 Genossenschaft 693.4.5.4 Verein 693.4.6 Sonderformen 693.4.6.1 Partnerschaft 693.4.6.2 Stille Gesellschaft 693.4.6.3 Europäische Wirtschaftliche

Interessen vereinigung (EWIV) 693.4.7 Rechtsformen im Vergleich 70

3.5 Versicherungsrecht 723.5.1 Sachversicherungen 723.5.2 Vermögensversicherung 72

3.6 Arbeitsrecht 723.6.1 Berufsausbildung von Auszubildenden 723.6.2 Einstellung von Mitarbeitern 723.6.2.1 Lohnsteuer 733.6.2.2 Betriebsnummer, s.a. 5.11 743.6.2.3 Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer 743.6.2.3.1 Sozialversicherungsausweis 743.6.2.3.2 Meldepflicht 743.6.2.3.3 Meldefrist 753.6.2.3.4 Sozialabgaben 763.6.3 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer 763.6.3.1 Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis 763.6.3.2 Arten der Aufenthaltstitel 76

Inhalt 1

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3.6.3.3 Kurzfristige Tätigkeiten 763.6.3.4 Neue EU-Angehörige 773.6.3.5 Meldepflicht für Asylbewerber 77

4. Finanzierung 95

4.1 Finanzierungsformen 964.1.1 Leasing 96

4.2 Bonitätsprüfung 97

4.3 Staatliche Fördermaßnahmen 97

4.4 Formen öffentlicher Finanzierung 984.4.1 ERP-Kapital für Gründung der

KfW Mittelstandsbank 984.4.2 KfW-Unternehmerkredit der

KfW Mittelstandsbank 984.4.3 KfW-StartGeld der KfW Mittelstandsbank 984.4.4 Startkredit der LfA Förderbank Bayern 98

4.5 Förderung im Rahmen regionaler Strukturpolitik 99

4.6 Bürgschaften 99

4.7 Kapitalbeteiligungen 99

4.8 Gründungszuschuss 99

4.9 Einstiegsgeld 100

4.10 Unterstützung von Unternehmensgründungen aus der Hochschule in der Frühphase 100

4.11 Programm zur Förderung technologieorientierter Unternehmensgründungen BayTOU 100

4.12 Forschungs- und Entwicklungsprogramm IuK-Technik 101

5. Soziale Sicherung des Unternehmers 102

5.1 Prinzip Eigenverantwortung 102

5.2 Krankenversicherung 1025.2.1 Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 1025.2.1.1 Krankengeld 1035.2.1.2 Familienversicherung 1035.2.2 Private Krankenversicherung 1035.2.3 Besondere Personengruppen 1045.2.3.1 Selbständige Nebentätigkeit von Studenten 1045.2.3.2 Firmengesellschafter 1045.2.3.2.1 GbR und OHG 1045.2.3.2.2 Die Kommanditgesellschaft (KG) 1045.2.3.2.3 GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer 1045.2.3.2.4 Aktiengesellschaft (AG) 1055.2.3.2.5 Partnerschaftsgesellschaft 1055.2.3.3 Landwirte, Künstler und Publizisten 105

5.3 Pflegeversicherung 1055.3.1 Versicherungspflicht 105

5.4 Rentenversicherung 1055.4.1 Pflichtversicherung für Selbständige 1055.4.2 Pflichtversicherung auf Antrag 1065.4.3 Befreiung der Versicherungspflicht 1075.4.3.1 Selbständige mit einem Auftraggeber 1075.4.4 Mehrfachversicherung 1075.4.5 Selbständige Nebentätigkeit 1075.4.6 Studenten 1075.4.7 Anschriften 1075.4.7.1 Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd 1075.4.7.2 Deutsche Rentenversicherung Nordbayern 1075.4.7.3 Deutsche Rentenversicherung Schwaben 107

5.5 Scheinselbständigkeit 108

5.6 Staatlich geförderte Altersvorsorge 108

5.7 Gesetzliche Unfallversicherung 1085.7.1 Berufsgenossenschaft und

Unternehmensgründung 1085.7.1.1 Versicherungsfälle 1095.7.1.2 Versicherter Personenkreis 1095.7.1.3 Meldung von Versicherungsfällen 1095.7.2 Unternehmerversicherung 1095.7.3 Beitragszahlung 109

5.8 Arbeitslosenversicherung 1105.8.1 Arbeitslosenversicherung auf Antrag 110

5.9 Entgeltfortzahlungsversicherung 111

5.10 Die Sozialkassen 111

5.11 Betriebsnummer für Beschäftigte 112

5.12 Beitragsbemessungsgrenzen 112

6. Anhang 113

6.1 Anschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften 113

6.2 Welche weiteren Hilfen bietet mir meine IHK? 1146.2.1 IHK-Existenzgründungsseminare 1146.2.2 Existenzgründungsbörsen/-tage 1146.2.3 Gezielte Einzelinformation 1146.2.4 Weitere Starthilfen

(Coaching/Unternehmensnachfolgebörse) 1146.2.5 Gründeragenturen 114

6.3 Die bayerischen Industrie- und Handelskammern 115

Impressum 116

Inhalt 2

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Schon beim Start lassen sich meist die Sieger erkennen – diese Faustregel bewahrheitet sich nicht nur im Sport immer wieder. Laut einer Gründerstudie in München und Oberbayern gibt nach vier Jahren jeder zweite Existenz-gründer auf – die Ursachen sind häufig schlechte Vorberei-tung und vermeidbare Anfängerfehler. Zur Selbständigkeit gehören neben Mut und einer guten Idee eben auch die richtige Strategie. Die bayerischen Industrie- und Handels-kammern wollen Sie mit dieser Broschüre von Anfang an auf die Erfolgsspur bringen. Auf den folgenden Seiten erläutern wir Ihnen, wie Sie mit exakter Planung das Risi-ko einer Existenzgründung minimieren. Sie erhalten viele Tipps, Hinweise und Anregungen aus der Praxis, die Ihnen helfen werden, die Startprobleme jedes Unternehmens zu meistern: der Hürdenlauf über bürokratische Barrieren, die Einstellung von Mitarbeitern und die soziale Absicherung des Unternehmers.

Lesen Sie diese Broschüre bitte gründlich – das gibt Ihnen zwar keine Garantie für Ihren wirtschaftlichen Erfolg, hilft Ihnen aber, fundamentale Fehler zu vermeiden. Danach liegt es an Ihnen, Ihre Ideen und Fähigkeiten in steigende Umsätze und Gewinne umzusetzen. Unsere freiheitliche, soziale Wirtschaftsordnung eröffnet Ihnen hierzu alle Möglichkeiten. Die bayerischen Industrie- und Handelskammern werden Sie auf Ihrem Weg zum erfolg-reichen Mittelständler, Konzern oder Weltmarktführer begleiten.

Wir beglückwünschen Sie zu Ihrem Entschluss, sich selb-ständig zu machen. Herzlich willkommen in der aufregen-den Welt der Wirtschaft!

Peter DriessenHauptgeschäftsführer des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages e. V.

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erich GreiplPräsident des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages e. V.

Vorwort

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1.1 Der „Gründer-Check“

Der Schritt in die Selbständigkeit eröffnet tolle Aussichten: nie mehr Ärger mit Chef und Kollegen, die Chance, end-lich jeden Euro in die eigene Kasse zu wirtschaften, mehr Freiheiten als Angestellte zu genießen und die Chance, sehr gut zu verdienen. Die größte Motivation sollte aber darin liegen, die schöpferische Kraft eines Unternehmers zu entwickeln – eine gute Geschäftsidee zu entwickeln und auf dem Markt zu etablieren, für sich selbst und die Mitarbeiter Verantwortung zu übernehmen, in neue Märkte zu expandieren. Wer diese Herausforderungen meistert, erfährt Erfolgserlebnisse und Selbstverwirklichung in einem Maße, das Angestellte nie erfahren werden.

Diese Vorzüge haben ihren Preis: Selbständige erhalten keinen festen Monatslohn. Sie tragen und spüren wirt-schaftliche Risiken. Gewinne und Verluste ihres Betriebes haben unmittelbare Auswirkungen auf ihr Einkommen. Selbständige können viel höher steigen, aber auch tiefer fallen als Angestellte. Existenzgründer müssen daher ihre Risiken kennen, analysieren und entsprechende Strategien parat haben, andernfalls gerät die Firmengründung zum unkalkulierbaren Hasardeurspiel. Glück gehört natürlich auch zu einem erfolgreichen Firmenstart. Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich die Risiken mindern und kalku-lieren. Sekt oder Selters – Unternehmer können selbst bestimmen, was sie am Ziel der Unternehmensgründung erwartet.

1.1.1 Bin ich ein Unternehmer-Typ?

Kino-Fans kennen die gängige Szene vor dem Start eines Flugzeugs oder einer Mondrakete. Piloten oder Astronau-ten „checken“ alle Instrumente durch – stehen alle Zeiger im richtigen Bereich, kann der Flug beginnen. Um eine Bruchlandung zu vermeiden, sollte auch jeder Existenz-gründer einen „Start-Check“ absolvieren. Der erste Schritt hierfür ist die kritische Prüfung der eigenen Person, mit-tels ehrlicher Beantwortung folgender Fragen:

• Habe ich genügend Selbstdisziplin und Durchhalte- vermögen?

• Bin ich körperlich und geistig fit genug, um die Heraus-forderungen des Unternehmer-Daseins zu verkraften?

• Bin ich auch psychisch in der Lage, Krisenzeiten durch-zustehen?

• Kann und will ich auf geregelte Arbeits- und Urlaubs-zeiten verzichten?

• Wie sieht meine derzeitige Finanzlage aus? Verfüge ich über eigenes Startkapital?

• Kann ich andere für meine Ideen begeistern?

Kein Existenzgründer darf diese Vorüberlegungen auf die leichte Schulter nehmen. Das heutige Wirtschaftsleben stellt enorme Anforderungen an die Unternehmer. Wer Er-folg haben will, muss über viele Talente und Fähigkeiten verfügen. Können, Wissen, Verkaufsgeschick, Entschei-dungskraft, Risiko- und Einsatzbereitschaft sowie das nö-tige Gespür für das Geschäft – all das zeichnet gestandene Unternehmer aus. Die besten Köpfe gehen daher in die Wirtschaft und nicht in die Gemeindeverwaltung.

Das folgende Beispiel verdeutlicht die Bedeutung des „Unternehmer-Typs“ für den Geschäftserfolg: Durch Zufall erfand der Drogist John S. Pemberton 1886 die geniale Formel für das Erfrischungsgetränk Coca-Cola. Er hatte keine Ahnung, welchen Schatz er damit in seinen Hän-den hielt. Pemberton verkaufte kaum mehr als 15 Gläser Cola am Tag und gab nach einiger Zeit resigniert auf: Für bescheidene 2.300 Dollar kaufte fünf Jahre später ein Mann namens Candler die alleinigen Nutzungsrechte für den Soft-Drink. Candler hatte den nötigen Weitblick und den unternehmerischen Instinkt – er erkannte sofort das enorme Potenzial, das hinter diesem Erfrischungsgetränk steckte. Innerhalb von nur vier Jahren hatte er ein Ver-triebsnetz für ganz Amerika aufgebaut, wenig später be-gann er den Export nach Kanada und Mexiko – Coca-Cola entwickelte sich unter seiner Regie binnen kurzer Zeit zu einem der erfolgreichsten Produkte der Welt.

1.1.2 Selbständigkeit muss sich rechnen

Reich und berühmt werden – nicht jeder Selbständige will und wird dieses Lebensziel der meisten Schulabgänger tatsächlich erreichen, aber rechnen muss sich das Ganze schon. Das mag banal klingen, gleichwohl mangelt es vie-len Selbständigen selbst an rudimentären Buchführungs-kenntnissen und immer wieder rutschen auch „Umsatz-Millionäre“ in die Pleite.

Ein Beispiel: Bernd und Evi kennen sich aus alten Uni-Tagen. Nach dem Abschluss ging Bernd auf Nummer sicher und verdient nun als Angestellter 3.170 Euro brutto pro Monat. Evi wollte schon immer ihre eigene Chefin werden und hat einen Faible für französische Weine. Sie plant, ein Spezialitäten-Geschäft zu übernehmen. Will sie finanziell mindestens genau so gut dastehen wie Bernd, braucht sie einen monatlichen Gewinn von 4.144 Euro. Hochgerech-net bedeutet dies einen Jahresgewinn von 49.728 Euro.

Ist das zu schaffen? Die Antwort hierfür hängt entschei-dend davon ab, wie viel Umsatz nötig ist, um diesen Überschuss auch tatsächlich zu erzielen. Hilfe bietet hier der Betriebsvergleich des Instituts für Handelsforschung

1. Person und Idee

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(www.ifhkoeln.de). Diese Statistik ermittelt jährlich Kosten und Erträge der verschiedenen Einzelhandelsbranchen. Demnach beträgt der Gewinn kleinerer Lebensmittelge-schäfte derzeit im Durchschnitt 0,5 bis vier Prozent des erzielten Umsatzes. Im konkreten Fall müsste Evi also ei-nen Jahresumsatz von rund 1.245.000 bis 9.960.000 Euro erzielen, um ebenso viel zu verdienen wie der Angestellte Bernd.

Diese Durchschnittszahlen geben natürlich nur einen ersten Anhaltspunkt. Mit einer besonders günstigen Ladenmiete lassen sich die Kosten erheblich senken, umgekehrt muss in Top-Lagen entsprechend mehr bezahlt und ein wesent-lich höherer Umsatz erreicht werden. Gleichwohl muss sich jeder Existenzgründer fragen, ob sich die angestrebten Geschäftszahlen in absehbarer Zeit auch tatsächlich errei-chen lassen. Und bitte keine Illusionen! Die ersten Jahre eines Unternehmers sind in der Regel eine harte Zeit. Gewinn und Arbeitszeit stehen noch in keinem angemes-senen Verhältnis. Aber selbst ein Bill Gates hatte in seinen Anfangsjahren eine lange Durststrecke zu überstehen.

Trotz der willkommenen Unabhängigkeit des Unternehmers sollten Existenzgründer auch die möglichen Vorteile der Beteiligung an freiwilligen Kooperationen und Genossen-schaften prüfen. Insbesondere im Handel lassen sich durch gemeinsames Vorgehen Einkaufspreise senken oder der Werbeeffekt für die einzelnen Geschäfte intensivieren.

Letztlich hilft jedem Jung-Unternehmer nur eine individu-elle, maßgeschneiderte Analyse. Die Industrie- und Han-delskammer bietet hierzu die nötigen standortbezogenen Detailinformationen wie Auskünfte über Umsatz, Kosten, Spannen und Gewinnzahlen aus Betriebsvergleichen des Einzel-/Großhandels und des Gaststättengewerbes.

1.1.3 Stolpersteine für Existenzgründer

Für Existenzgründer gibt es typische Hindernisse, an denen in jedem Jahr Tausende guter Geschäftsideen scheitern. Dies zeigt auch eine Umfrage unter Existenzgründern über die größten Probleme in der kritischen Startphase der Un-ternehmen: Jeder zweite der befragten Unternehmer sieht in schwer lösbaren Finanzierungsfragen die größte Gefahr, 43 Prozent klagen über die schwierige Balance zwischen Beruf und Privatleben und rund ein Drittel leidet insbesondere unter erdrückenden Steuerlasten.

Bemerkenswert ist der hohe Stellenwert, den die Existenz-gründer dem Problem fehlende Zeit für das Privatleben zumessen. Angehende Unternehmer sollten sich also da-rüber im klaren sein, ob ihre Beziehung und ihr Familien-

leben den zeitlichen Belastungen einer beginnenden Selbständigkeit stand hält. Wenn der Lebenspartner nicht voll mitzieht, wird es in der Regel schwierig, die Motivati-on für die Selbständigkeit aufrecht zu erhalten.

Bedauerlicherweise scheitern immer noch viele Selbständige aufgrund haarsträubender Qualifikations- und Informations-mängel. Da werden einfachste Buchführungspflichten und Steuerregeln missachtet, übermächtige Konkurrenz und feh-lende Kaufkraft außer acht gelassen oder die realen Ertrags-chancen maßlos überschätzt.

Vielen Unternehmern, die diese ersten Klippen noch mühe-los umschiffen, brechen später folgende typische Fehler in der Finanzplanung das Genick:

• Existenzgründer unterschätzen häufig die Höhe der notwendigen Investitionen, dies gilt insbesondere für die Anschaffung des Warenbestands. Sie investieren zu wenig, um die Schulden nicht noch weiter in die Höhe zu treiben. Viele Gründer kommen aus einer Angestell-tentätigkeit – angesichts sich rasch anhäufender Schul-den, verlässt sie in vielen Fällen der nötige Mut: Nach einer geglückten Anlaufphase mangelt es plötzlich an Kapital für die Unternehmensexpansion. Das Warenlager lässt sich nicht aufstocken, lukrative Großaufträge nicht vorfinanzieren.

• Viele Unternehmer unterschätzen finanzielle Folgen und Länge der Anlaufphase. Fehler in der Terminplanung verschärfen dieses Problem noch. In allen Wirtschafts-zweigen und Branchen gibt es über das Jahr hinweg typische Saisonkurven. Wer dies bei der Geschäftseröff-nung nicht berücksichtigt, verlängert seine „Durststrecke“. Es ist beispielsweise mehr als unvorteilhaft, ein Spiel-warengeschäft am 2. Januar zu eröffnen – die Branche macht fast zwei Drittel ihres Umsatzes in den beiden Monaten November und Dezember.

• In der Start-Euphorie verliert mancher Gründer den Überblick über fällige Zins- und Tilgungslasten. Bei Bankkrediten beginnt die Tilgung häufig schon nach sechs Monaten – zu einem Zeitpunkt, in dem die meisten Unternehmen noch Verluste schreiben. Die besseren Alternativen sind daher meist öffentliche Finanzierungs-hilfen, die einen tilgungsfreien Zeitraum vorsehen.

1. Person und Idee

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1.2 Die Geschäftsidee

1.2.1 Der große Wurf

Das Geheimnis einer guten Geschäftsidee liegt in der Formel „das richtige Produkt, zum richtigen Zeitpunkt, am richtigen Ort“. Die aussichtsreichsten Ideen sind die, die einen USP (unique selling proposition = einzigartiger Verkaufsvorteil) garantieren: In solchen Fällen gibt es auf dem Markt keine vergleichbaren Produkte und Dienstleis-tungen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Entwicklung des Betriebssystems „DOS“ von Bill Gates. Das glückliche Zu-sammenwirken aller Erfolgsfaktoren ermöglichte ihm, sein Betriebssystem zur weltweiten Standardsoftware für den überwiegenden Teil aller PCs zu etablieren. Aufgrund der Übermacht von Microsoft ist es heute auf kommerzieller Basis praktisch unmöglich, ein neues PC-Betriebssystem auf den Markt zu bringen.

Leider lassen sich gute Geschäftsideen nicht einfach vom Baum schütteln. Auch bei so genannten „todsicheren Sachen“ aus dem Freundes- und Bekanntenkreis ist in der Regel höchste Vorsicht geboten. Fehlt der eigene, große Wurf, gibt es aber glücklicherweise noch andere Möglich-keiten für den erfolgreichen Start in die Selbständigkeit. Hierzu zählen beispielsweise Franchising-Modelle, bei de-nen der Unternehmer für die Nutzung einer erfolgreichen Idee eines anderen bezahlt. In vielen Fällen ist auch ein nebenberuflicher Start in das Unternehmer-Dasein emp-fehlenswert: Solange der feste Job den Lebensunterhalt sichert, kann sich der junge Selbständige sorglos an der Umsetzung seiner Geschäftsidee erproben. Die Unterneh-mensnachfolge ist in der Regel ebenfalls ein relativ einfa-cher und sicherer Weg in die Selbständigkeit.

1.2.2 Geschäftsübernahme

Die Übernahme eines bestehenden Geschäftes ist in vielen Fällen eine Alternative zur Neugründung. Auch dieser Schritt bedarf sorgfältiger Planung, will der neue Inhaber nicht wenig später Schiffbruch erleiden. Folgende Punkte sind zu beachten:

• Das Motiv – aus welchen Gründen gibt der bisherige In-haber das Geschäft auf? Hier bedarf es einer guten Por-tion Skepsis, denn eine „Goldgrube“ gibt kaum jemand aus der Hand.

• Die Standortfrage: Hat sich die Standortqualität in den zurückliegenden Jahren verschlechtert oder wird sie in absehbarer Zeit sinken? Die Verkehrsanbindung ist hier-bei ein wichtiger Aspekt. Fatale Folgen haben in der

Regel die Umwidmung einer Straße in eine Einbahnstraße, die Verlagerung einer nahen Haltestelle von Bus, Tram, S- und U-Bahn, der Wegzug großer Behörden oder Fir-men, die zuvor für einen Großteil der Laufkundschaft garantierten. Werden sich die Wettbewerbsbedingungen in absehbarer Zeit verschärfen – droht beispielsweise die Eröffnung eines Großmarktes in der unmittelbaren Nachbarschaft?

• Der Vorbesitzer wird im Laufe der Übernahmeverhandlung die Bilanz des zurückliegenden Geschäftsjahres präsen-tieren. Informiert diese nur über die erzielten Umsätze, ist besondere Vorsicht angebracht. Hohe Umsätze lassen sich beispielsweise auch durch besonders niedrige Preise erzielen. Die Kunden greifen zwar dann begeistert zu, in vielen Fällen deckt der Geschäftsinhaber mit den erziel-ten Einnahmen nicht einmal seine Kosten. Anhaltspunk-te geben hier die Prüfung der aktuellen Preisauszeich-nung im Schaufenster und an der Ware. Als Richtwerte gelten dabei die Preise im Branchenschnitt. Auffallend niedrige Preise bedürfen einer plausiblen Erklärung.

• Kritische Beurteilung der Ertragslage: Verliert das Ge-schäft mit dem derzeitigen Chef auch Teile des Kunden-stamms? Verfügte der Vorgänger über viele persönliche Beziehungen, die Umsatz und besonders günstige Ein-kaufspreise garantierten? Haben sich wichtige betriebs-wirtschaftliche Daten in jüngster Zeit verschlechtert oder werden sie sich verschlechtern? Auffallend niedrige Per-sonalkosten sind häufig Resultat eines „Familienbetriebs“. Verfügt der Nachfolger nicht ebenfalls über eine große und arbeitswillige Verwandtschaft, muss er fehlende Familienmitglieder durch „echte“ und angemessen zu bezahlende Mitarbeiter ersetzen. Möglicherweise verfügt der Vorbesitzer über erhebliches Eigenkapital und konn-te so alle Rechnungen mit Skonto-Vorteilen begleichen. Die Betriebskosten, die sich aus der Gewinn- und Ver-lustrechnung ergeben, sollten in etwa den Durchschnitts-werten des Betriebsvergleichs des Instituts für Handels-forschung entsprechen.

• Wichtig ist zudem ein gründlicher Blick auf die Miet-konditionen. Mehrere Mietsteigerungen in den zurück-liegenden Jahren oder eine drohende Mieterhöhung sind ein deutliches Warnzeichen. Außerdem ist zu prüfen, ob sich die aktuellen Konditionen des Mietvertrags ohne wei-teres auf den neuen Geschäftsinhaber übertragen lassen.

• Führt der neue Geschäftsinhaber den Namen eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens weiter, haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten seines Vorgän-gers. Dies lässt sich durch einen entsprechenden Hinweis

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im Handelsregister, den sogenannten „Haftungsaus-schluss“, vermeiden.

• Sind von der Geschäftsübernahme auch bestehende Ausbildungsverträge betroffen, empfiehlt sich die Infor-mation bei dem Ausbildungsberater der jeweiligen IHK.

• Mit der Übernahme eines oder von Teilen eines Be-triebes fallen dem neuen Inhaber auch alle Rechte und Pflichten bestehender Mitarbeiterverträge zu. Aufgrund des „Betriebsübergangs“ besteht in dieser Phase ein be-sonderes Kündigungsverbot.

• Bei einer kompletten Geschäftsübernahme haftet der neue Firmenchef für „Steuersünden“ des Vorgängers. Diese Haftung betrifft gegenüber dem Finanzamt nicht bezahlte Umsatzsteuer und Lohnsteuer, gegenüber der Gemeinde Rückstände bei der Bezahlung der Gewerbe-steuer und zwar rückwirkend bis zum Beginn des Vor-jahres. Selbst mit entsprechenden Klauseln im Kaufver-trag lässt sich diese Haftung nicht umgehen. Ein seriöser Anbieter kann dem potentiellen Käufer in diesem Punkt beruhigende Gewissheit verschaffen: Auf Antrag be-scheinigen Finanzamt und die jeweilige Gemeinde, dass keine Steuerrückstände bestehen. Zudem sollte diese Bescheinigung darauf hinweisen, dass auch die Umsatz-steuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung abgege-ben worden sind.

1.2.2.1 Kaufen oder pachten?

Auf die Frage „Kaufen oder pachten?“ gibt es keine gene-relle Antwort. Statt dessen müssen im Einzelfall Vor- und Nachteile verglichen werden. Grundsätzlich schont die Pacht eines Geschäftes das Eigenkapital des Unterneh-mers, zieht aber in den kommenden Jahren regelmäßige und hohe Belastungen nach sich. Der Pachtzins besteht aus drei Bestandteilen: aus der ortsüblichen Miete für die Geschäftsräume sowie dem Entgelt für die Nutzung des Inventars und des Firmenwertes.

Die Option Pacht ist vor allem dann vorteilhaft, wenn der Übernehmer wenig Eigenkapital zur Verfügung hat und wenn er im Gegenzug einen hohen Wert des Betriebsin-ventars erhält. In der Dienstleistungsbranche fällt der Faktor Betriebsinventar kaum ins Gewicht – entscheidend ist hier die Größe und Qualität des Kundenstamms. Im Ein-zelhandel entstehen bei einer Geschäftsübernahme hohe Kosten für die Ablösung des Warenbestands. Die Kosten für die Übernahme des Inventars fallen hier in der Rela-tion kaum noch ins Gewicht. Der Kauf des Unternehmens ist hier meist die vorteilhaftere Alternative.

1.2.2.2 Firmenwert

Mit dem Thema „Ermittlung des Firmenwertes“ haben sich viele Autoren befasst. Der angehende Selbständige hat die Wahl: Entweder er kämpft sich durch dicke Bücher und beschäftigt sich intensiv mit wissenschaftlich fundierten Berechnungsmethoden oder er hält sich an einfache Faust-regeln aus der Praxis. In jedem Fall gilt: Angebot und Nachfrage regeln auch den Preis eines Geschäfts.

Bei eventuellen Kaufverhandlungen gilt zudem grundsätz-lich: Je kleiner das Unternehmen, desto mehr hängt der wirtschaftliche Erfolg an der Person des Inhabers. Einen tatsächlichen Firmenwert gibt es bei kleinen Einzelhan-delsgeschäften, wenn überhaupt, allenfalls nur für eine kurze Zeit. Entscheidend für den Erfolg oder den Flop ist hier einzig der Fleiß und das Talent des Inhabers.

Allerdings wird ein Entgelt für den Firmenwert um so be-reitwilliger bezahlt, je leichter sich die nötigen Fachkennt-nisse für eine erfolgreiche Geschäftsführung erwerben lassen. Als „Übernahme-Kandidaten“ besonders beliebt sind daher Trinkhallen, Bierstüberl, Zeitungs-, Zeitschrif-ten- und Tabakwaren-Geschäfte.

1.2.3 Export- und Importgeschäfte

Globalisierung, der Euro und die EU-Erweiterung werden die Verflechtung der bayerischen Wirtschaft mit ausländi-schen Märkten in den kommenden Jahren weiter verstärken. Dies bildet den Nährboden für aussichtsreiche Geschäfts-ideen im Bereich Export und Import.

Den rechtlichen Rahmen für das Import- und Exportge-schäft bilden Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außen-wirtschaftsverordnung. Grundsätzlich kann demnach jeder Unternehmer nahezu alle Industrieerzeugnisse weltweit ohne Rücksicht auf Ursprungs-, Einkaufs- und Herkunfts-land genehmigungsfrei einführen. Als Nachschlagewerk für Importeure ist die sogenannte Einfuhrliste unentbehr-lich: Dort lässt sich nachlesen, welche Produkte problem-los, mit Auflagen oder überhaupt nicht eingeführt werden dürfen. Die zollamtliche Anmeldung der Ware erfolgt mit der Einfuhranmeldung.

Die gleichen Rahmenbedingungen gelten auch für den Export: Hier gibt es die sogenannte Ausfuhrliste und die Ausfuhranmeldung.

Besonders praktisch für Export- und Importeinsteiger: Im EU-Binnenmarkt sind für Waren, die sich im sogenannten freien Verkehr der EU befinden, sämtliche Zollpapiere ent-

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fallen. Im freien Verkehr der EU befinden sich Waren, die entweder im Zollgebiet der EU hergestellt oder bei der Einfuhr in das EU-Zollgebiet schon verzollt und versteuert wurden.

Unternehmer, die auf ausländischen Märkten Fuß fassen oder ihren Exportanteil steigern wollen, müssen das Export-geschäft mindestens in seinen Grundzügen beherrschen. Hierzu gehören folgende Voraussetzungen:

• Kenntnisse im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht• Ausreichendes Wissen über Absatzwege, die Abgabe

von Auslandsangeboten, den Abschluss von Export-verträgen und die Formulierung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

• Kenntnisse über Möglichkeiten der Exportfinanzierung sowie der staatlichen und privaten Exportkreditver-sicherung

Die Industrie- und Handelskammern sind als Informati-onsquelle zu den genannten Voraussetzungen wie für alle sonstigen Fragen zum internationalen Geschäft die erste Adresse. In Zusammenarbeit mit Bayerns Wirtschaftsministerium bieten die bayerischen Industrie- und Handelskammern praxisnahe außenwirtschaftliche Fördermaßnahmen an.Diese Maßnahmen zielen vor allem darauf ab, Kunden und Geschäftspartner im Ausland zu finden.Alle wesentlichen Informationen und Ansprechpartner zum Auslandsgeschäft liefert das „Außenwirtschaftsportal Bayern“ - ein Service der bayerischen IHKs und Hand-werkskammern. Das Portal, das sich unter „www.auwi-bayern.de“ öffnet, erleichtert wesentlich den Eintritt indie Welt des Ex- und Importgeschäfts.

1.3 Rahmenbedingungen

1.3.1 Grundsatz der Gewerbefreiheit

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Staat verlangt in der Regel keine Fachkenntnisse, bestan-dene Prüfungen oder sonstige Zulassungstests. Jeder kann selbständig werden. Es genügt, ein Gewerbe anzumelden und sich einen sog. „Gewerbeschein“ ausstellen zu lassen. Der Staat vertraut dabei auf die Eigenverantwortung der Unternehmer und heilsamen Kräfte des Marktes. Schlecht qualifizierte und unseriöse Selbständige haben im Wettbe-werb keine Chance. Eine solide Berufsausbildung, der Be-such von Fortbildungskursen in Verbindung mit einem oder mehreren Betriebspraktika sind daher unerlässliche Voraus-

setzungen für eine erfolgreiche Unternehmerkarriere.Gewerbefreiheit gilt für den gesamten Groß- und Ein-zelhandel sowie den Handel mit Lebensmitteln und Kos-metikartikeln. Lediglich der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie das gewerbsmäßige Züchten und Hal-ten von Heimtieren, der Handel mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren), der Unterhalt eines Reit- oder Fahrbetriebs sowie die Zurschaustellung von Tieren unterliegt besonderen Auflagen. Groß- und Einzelhandel lassen sich auch gleichzeitig ausüben, aber Achtung: Großhändler darf sich nur nennen, wer auch tatsächlich einen Großhandel betreibt. Ansonsten ist dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Einzelhandelsgeschäft lässt sich auch mit dem Angebot von Dienstleistungen kombinieren wie beispielsweise Einbau, Wartung und Reparatur technischer Geräte. Allerdings darf dabei die Grenze zum Handwerksbetrieb mit den besonderen Aufla-gen der Handwerksordnung nicht überschritten werden.

1.3.1.1 Überwachungsbedürftige Gewerbe

Für einige Gewerbe sieht der Staat besonderen Überwa-chungsbedarf, um Kunden vor unseriösen oder gar krimi-nellen Anbietern zu schützen. Unter den Oberbegriff „überwachungsbedürftiges Gewerbe“ fallen u.a. bestimmte Gebraucht warenhändler, Auskunfteien, Detektivbüros, Ehe- und Partnervermittlungsinstitute und Reisebüros. In diesen Geschäftszweigen werden an die Person des Unter-nehmers besondere Anforderungen gestellt. Mit polizeili-chem Führungszeugnis und dem Auszug aus dem Gewer-bezentralregister muss der Gewerbetreibende seine persönliche Integrität nachweisen. Das polizeiliche Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind unverzüglich im Nach-gang zur Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Wohn-sitzgemeinde zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Zudem müssen sich Inhaber von überwachungsbedürfti-gen Gewerben einer regelmäßigen „Nachschau der Gewer-bebehörden“ unterziehen.

1.3.1.2 Erlaubnispflichtige Gewerbe

Noch höhere Anforderungen müssen die Betreiber soge-nannter „erlaubnispflichtiger Gewerbe“ erfüllen. Dies be-trifft gewerbliche Tätigkeiten, die aufgrund von Missbrauch und fahrlässiger Ausführung das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnten. Voraussetzungen für die Betriebser-laubnis sind in diesen Bereichen in der Regel die persönli-che Zuverlässigkeit des Antragstellers, und die geordneten Vermögensverhältnisse, zum Teil wird auch der Nachweis entsprechender Sachkunde z.B. in Form von Fachkunde-prüfungen oder langjähriger Tätigkeit verlangt.

1. Person und Idee

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Beispiele für Gewerbe, die unter die „Erlaubnispflicht“ fallen:• Herstellung von Arzneimitteln• Waffenhandel• Verkauf von Rohmilch und Rohmilchprodukten• Handel mit Pflanzenschutzmitteln• Immobilienmaklerei

(Muster Antragsformular s. Seite 10/11)• Anlageberatung und -vermittlung• Personentransport inklusive dem sogenannten Gelegen-

heitsverkehr mit Mietwagen und Taxi• Gütertransport mit Lastwagen, die mit Anhänger ein zuge-

lassenes Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben• Versteigerungen• Bewachungs- und Sicherheitsdienste• Pfandleihergeschäft• Betrieb von Spielhallen, das Aufstellen von Spielauto-

maten• Privatkrankenanstalten• Fahrschulen• Gaststätten mit Alkoholausschank• Versicherungsvermittler und -berater

Gaststättengewerbe

Eine Sonderrolle spielt das Gaststättengewerbe. Durch die letzte Gesetzesänderung des Gaststättengesetzes, die seit dem 01.07.2005 in Kraft ist, wurde die Erlaubnispflicht für Beherbergungsbetriebe abgeschafft und für Gaststätten-betriebe auf den Alkoholausschank beschränkt. Infolge-dessen besteht die Teilnahmepflicht an dem Unterrichts-verfahren bei der Industrie- und Handelskammer zu den Vorschriften des Hygiene- und Lebensmittelrechts auch nur noch für Betriebe mit Alkoholausschank.

Beherbergungsbetriebe unterliegen der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz und somit der Teilnahme-pflicht am Unterrichtsverfahren aber dann, wenn sich der Alkoholausschank nicht auf Hausgäste beschränkt.Ansonsten benötigt der angehende Gastronom weder ein-schlägige Berufserfahrung noch einen weiteren Sachkun-denachweis.

Versicherungsvermittler und -berater

Seit dem 22.05.2007 unterliegen selbständige Versiche-rungsvermittler und –berater grundsätzlich einer Erlaub-nispflicht nach der Gewerbeordnung und müssen sich im Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Zuständig für die Erlaubniserteilung und Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind die Nachweise

• der Zuverlässigkeit, • der geordneten Vermögensverhältnisse • einer Berufshaftpflichtversicherung sowie • der entsprechenden Sachkunde.

Gebundene Versicherungsvermittler, die ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind, bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das/die Versi-cherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/übernehmen. Gebundene Versicherungsvermitt-ler müssen ihre Registrierung im Versicherungsvermittlerre-gister über ihr haftungsübernehmendes Versicherungsunter-nehmen veranlassen.

1.3.1.3 Besondere Rechtsvorschriften

Gewerbefreiheit garantiert den freien Zugang zum Gewerbe. Im Interesse der Allgemeinheit ist die Gewerbeausübung branchenspezifischen Auflagen und Vorschriften unter-worfen. So hat ein Lebensmittelhändler folgende Aspekte zu beachten: die Gesundheitsbelehrung, Bestimmungen zur Ladenhygiene, Ladenschlussgesetz, Preisangabenrecht und das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futter-mittelgesetzbuch. Für einige Gewerbe gelten zudem be-stimmte Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten.

1.3.1.4 Reisegewerbekarte

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine ent-sprechende Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden – Landrat-samt oder kreisfreie Stadt – zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist einmal mehr die „persönliche Zuverlässigkeit“ des Antragstellers. Auch hier hat der Gewerbetreibende bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezen-tralregister zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.Das Reisegewerbe ist nach § 55 Gewerbeordnung wie folgt definiert:§ 55 Reisegewerbekarte(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne

vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerbli-chen Niederlassung (§ 42 Abs. 2 GewO) oder ohne eine solche zu haben1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (ver-treibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestel-lungen auf Leistungen aufsucht oder 2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Er-laubnis (Reisegewerbekarte).

1. Person und Idee

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1. Person und Idee / Muster 10

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1. Person und Idee / Muster 11

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Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, wenn der Selbständige andere Personen im Rahmen ihres Geschäfts-betriebes aufsucht. Dies gilt beispielsweise für Handels-vertreter. Diese müssen allerdings ihr Gewerbe nach § 14Gewerbeordnung anzeigen, wenn sie gleichzeitig eine ge-werbliche Niederlassung führen.

Für unselbständig Tätige (Angestellte) wurde die Reisege-werbekarte abgeschafft. Jedoch müssen Angestellte, wenn Sie in Kontakt zu Kunden treten, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte ihres Ar-beitgebers mitführen und auf Verlangen vorlegen.

1.3.1.5 Handwerk

Der Begriff „Handwerk“ ist gesetzlich nicht definiert. Ein Anhaltspunkt ergibt sich jedoch aus der Handwerksord-nung. Die sogenannte Anlage A enthält ein Verzeichnis derjenigen 41 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Dabei gilt: Nur ein Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein Anlage-A-Handwerk selbständig ausüben. Falls der Inha-ber diese Qualifikation nicht hat, muss er einen entspre-chend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.Aus der Liste der Anlage A ergibt sich jedoch kein Indiz für die handwerksmäßige Betriebsweise der dort aufge-führten Gewerbe. Die aufgeführten Gewerbe können also, müssen aber nicht handwerksmäßig betrieben werden. Werden einzelne Teil-Tätigkeiten eines Anlage A-Berufes ausgeübt, muss geprüft werden, ob es sich um wesentliche Tätigkeiten handelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um eine handwerksmäßige Betriebsweise handelt oder eine wesent-liche Tätigkeit vorliegt, geben die zuständige IHK und die HWK Auskunft. Damit lassen sich nachträgliche Schwie-rigkeiten vermeiden.

1.3.1.6 Freie Berufe

Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten sind typische Ver-treter der „Freien Berufe“. Bei diesen Tätigkeiten steht eine geistige, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit im Vordergrund. Über die jeweils geltenden Zulassungs- und Berufsausübungsbestimmungen informieren die jeweils zuständigen berufsständischen Vertretungen wie Ärzte-kammer, Anwaltskammer und Architektenkammer.

1.4 Standortwahl

Drei Dinge garantieren bekanntlich den Erfolg einer Im-mobilie: die Lage, die Lage und nochmals die Lage. Diese Faustregel gilt insbesondere auch für Einzelhändler und Gastronomiebetriebe. Laut aktuellen Statistiken erweisen sich Gründungen im Stadtgebiet wesentlich stabiler als in strukturschwachen ländlichen Regionen. Und es wäre für-wahr auch eine schlechte Idee, eine Boutique für Designer-Mode in Kleinhartpenning zu eröffnen. Für einen „Spitzen-Italiener“ ist Großdilching eine ebenso schlechte Wahl.

Die Standortfrage ist daher von existenzieller Bedeutung für die Unternehmensgründung. Aber halt, mögen nun ei-nige dazwischen rufen, hat in Zeiten der „New Economy“ und Globalisierung der Standort nicht entscheidend an Bedeutung verloren? Gerade Erfahrungen aus der Gründer-Hochburg München zeigen das Gegenteil. Im Umfeld der Stadt haben sich sogenannte „High-Tech-Cluster“ gebildet: Gentechnik- und Pharmafirmen suchen die räumliche Nähe zu Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Software-Schmieden den Kontakt zu den führenden Hardwareprodu-zenten und die innovative Gründer-Szene lebt vom engen Kontakt zu den Venture-Capital-Unternehmen.

Die Standortwahl ist eine langfristige Entscheidung. Miet- und Pachtverträge lassen sich nicht ohne weiteres kün-digen. Es verursacht hohe Kosten, einen Betrieb in eine „bessere Gegend“ umzusiedeln. Jeder angehende Unterneh-mer sollte daher gründlich darüber nachdenken, wo er sein Geschäft platzieren will. Entscheidungen „aus dem Bauch“ oder einem Gefühl („Ich fühle mich hier halt wohl“) heraus, sind dabei schlechte Ratgeber. Der einzig richtige Weg ist eine sorgfältige Standortanalyse auf Grundlage folgender betriebswirtschaftlicher Überlegungen:

• Wie groß ist das Einzugsgebiet und die Zahl der potenti-ellen Kunden?

• Wie hoch ist die Kaufkraft der Einwohner?• Welcher Umsatz lässt sich an diesem Standort erreichen?• Realistische Einschätzung der Wettbewerbsbedingungen:

Wie viele und vor allem große Konkurrenten gibt es im näheren Umfeld des Standorts? Wie attraktiv ist ihr Sor-timent?

• Ist die geplante Lage des Betriebs auch dauerhaft konkur-renzfähig? Hierzu zählen Aspekte wie gute Sichtbarkeit des Geschäfts, Verkehrsanbindung und Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr. Gibt es ausreichend Arbeitsplätze? Ist das Geschäft auch für Fußgänger gut erreichbar?

• Besteht die Möglichkeit, geeignete und bezahlbare Mitar-beiter zu bekommen?

1. Person und Idee

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131. Person und Idee

Die kniffligste aller Fragen ist die Prüfung, ob der jeweils zu bezahlende Miet- oder Grundstückspreis im vernünfti-gen Verhältnis zu dem zu erwartenden Umsatz steht. Der Selbständige steht hier häufig vor einem Dilemma: Die Top-Lagen versprechen hohe Umsätze und schrecken mit horrenden Ladenpreisen.

Oft werden bei Geschäftsaufnahme befristete Gewerbe-raummietverträge (i.d.R. 5 Jahre oder mehr) abgeschlos-sen. Hiervon ist dringend abzuraten, da der Mieter keine Möglichkeit hat, vorzeitig den Vertrag zu kündigen. Ins-besondere ist die Einstellung des Gewerbebetriebes kein Grund zur fristlosen Kündigung, da das Betriebsrisiko alleine in den Bereich des Mieters fällt. Wird dagegen ein unbefristeter Mietvertrag abschlossen, so besteht ein or-dentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten (Achtung: Kündigung muss spätestens zum dritten Werk-tag eines Kalendervierteljahres beim Vermieter eingehen, das Mietverhältnis endet dann zum nächsten Kalender-vierteljahr; Bsp: Kündigung am 2.4., Mietverhältnis endet zum 30.9.). Ist ein befristetes Mietverhältnis aber gewollt, so sollte unbedingt ein außerordentliches Kündigungs-recht mit dem Inhalt aufgenommen werden, bei Aufgabe des Gewerbebetriebes die Geschäftsräume mit der ordent-lichen Frist kündigen zu können. Deshalb sollten Sie vor Abschluss des Mietvertrages Rechtsrat bei der IHK oder einem Rechtsanwalt einholen.

Am Stadtrand und in der Region sind die Mietpreise deut-lich niedriger. Ohne hohen Werbeaufwand wird dort kaum ein Betrieb Kunden anlocken. Für bestimmte Branchen kann dies wiederum ein großer Vorteil sein. Bei der Laden-miete sparen und statt dessen viel für die Werbung ausge-ben – dies eröffnet beispielsweise Anbietern standardisier-ter Massenprodukte gute Chancen. In jedem Fall muss der Gründer genau abwägen. Die Vorteile des Standorts sollten dessen Nachteile deutlich übersteigen.

Eine wertvolle Entscheidungshilfe ist in diesem Zusammen-hang das Standortgutachten eines selbständigen Unter-nehmensberaters. Auch bei späteren wichtigen strategischen Entscheidungen ist es in der Regel sinnvoll, einen Unter-nehmensberater einzuschalten. Bund und Land fördern die Betriebsberatung mit hohen Zuschüssen. Die Industrie- und Handelskammer informiert auf Anfrage detailliert über die entsprechenden Förderregeln.

1.5 Betriebsräume

Eines der größten Hindernisse jedes Existenzgründers ist die Beschaffung geeigneter Betriebsräume. Bill Gates musste ja auch erst einmal in einer Garage an seiner Software basteln, ehe ihn der Auftrag des IBM-Konzerns von allen Sorgen befreite. Allerdings lässt sich dieses Modell aus dem sonnigen Kalifornien nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse hierzulande übertragen.

Privatwohnungen und -räume eignen sich nur in Ausnah-mefällen auch als Betriebsraum. In Mietwohnungen läuft ohne die Zustimmung des Vermieters ohnehin nichts. In bestimmten Regionen muss darüber hinaus auch die Kreis-verwaltungsbehörde ihre Zustimmung erteilen. Nämlich dann, wenn mehr als die Hälfte der verfügbaren Wohnung als Betriebsraum genutzt wird. Je nach Art und Umfang der geplanten Nutzungsänderung muss auch eine beson-dere Genehmigung gemäß der Bayerischen Bauordnung erfolgen.Bebauungs- und Flächennutzungspläne der jeweiligen Stadt oder Gemeinde sind ebenso zu berücksichtigen. In reinen Wohngebieten ist die Ansiedlung eines Gewerbe-betriebs kaum oder nur mit starken Einschränkungen mög-lich. Betriebe mit deutlichen Schall- und Abgasemissionen lassen sich ebenfalls nur in eigens ausgewiesenen Gewerbe- und Industrieparks betreiben.

Die Beschäftigung von Mitarbeitern verschärft das Prob-lem noch – die Räume des neuen Unternehmens müssen dann auch den Anforderungen der „Arbeitsstättenver-ordnung“ genügen. Diese Verordnung regelt zum Beispiel Mindestgrößen von Räumen, Zahl der Fenster, Toiletten, Sozialräume usw.

Die Betriebsräume von Lebensmittelgeschäften und Gas-tronomiebetrieben müssen den geltenden Hygienevor-schriften entsprechen. Das klingt alles selbstverständlich. In der Praxis sorgen Verstöße gegen diese Auflagen re-gelmäßig für Konflikte zwischen Unternehmen und der Gewerbeaufsicht. Also, Vorsicht! Wer „blind“ anfängt, eine Wohnung „Business-tauglich“ umzubauen oder zur „Betriebsfläche“ umzugestalten, handelt sich in vielen Fäl-len eine Menge rechtlicher Probleme ein. Die sorgfältige Vor-Information bei Baubehörde, Gewerbeamt und dem Gewerbeaufsichtsamt ist daher eine Pflichtaufgabe – wer einen schriftlichen Vorbescheid in der Hand hält, kann ohne Behörden-Stress mit dem Aufbau seines Unterneh-mens starten.

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2.1 Äußere Erfolgsfaktoren

Selbst beste Geschäftsideen benötigen ein gründerfreund-liches Umfeld, um zu gedeihen. Ein wichtiger Faktor ist der Verlauf der generellen Konjunktur – Phasen mit rückläu-figer Binnennachfrage und schwachem Wirtschaftswachs-tum sind eine schlechte Basis für den Unternehmensstart.

Hinzu kommt die möglichst umfangreiche Analyse der betreffenden Branche, in der die Existenzgründung erfol-gen soll. Aufgrund des harten Verdrängungswettbewerbs und sich schnell wandelnder Trends im Konsumentenver-halten haben vor allem neue Betriebe in Gastronomie und Einzelhandel besonders häufig mit Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen. In diesem Zusammenhang übersehen viele Jungunternehmer die Bedeutung der Frage, welche Ziel-gruppe sie mit ihrem Angebot erreichen wollen. Damit bewegt sich der Unternehmer bereits auf dem spannenden Feld der Verkaufspsychologie und steht vor einem ganzen Berg weiter führender Fragen: Es gilt Alter, Lebensstil, Kaufkraft und Mobilität der potentiellen Kunden mög-lichst genau zu bestimmen. Daraus ergeben sich wiederum wichtige Rückschlüsse für Standortwahl, Marketing, An-gebotssortiment und Investitionsbedarf.

Jeder Gründer sollte möglichst viel über diese äußeren Einflussfaktoren wissen. Informationsquellen hierfür gibt es im Überfluss: Banken, Internet, Industrie- und Han-delskammern, Statistische Landesämter, Landratsämter, Wirtschaftsverbände, Meinungsforschungsinstitute, Fachli-teratur und Fachzeitschriften liefern alle benötigten Daten. Konzerne treffen Investitionsentscheidungen in der Regel auf Basis verlässlicher Statistiken, in kleinen Betrieben entscheidet der Chef aus dem Bauch heraus – beide Wege können zum Erfolg führen, gleichwohl ist der erste fraglos der bessere.

2.2 Die „Reifeprüfung“

Nach Abschluss aller Vorüberlegungen wird es ernst für den Existenzgründer: Nun ist er gezwungen, seine Ziele zu konkretisieren und alle Einzelplanungen in einer schlüs-sigen Erfolgsstrategie zu bündeln. Dies ist Voraussetzung für den erfolgreichen Verlauf der Beratungsgespräche mit Banken, Industrie- und Handelskammer und Unternehmens-beratern. Viele Existenzgründer scheuen diese Gespräche und empfinden Zweifel an der eigenen Geschäftsidee als „kleinliche Erbsenzählerei“ – nur um wenig später in der Praxis teures und unnötiges Lehrgeld zu bezahlen. Wer clever ist, nutzt daher Beratungsgespräche. Dies zwingt

dazu, die eigenen Ziele und Pläne in eine feste Form, in ein schlüssiges Unternehmenskonzept zu gießen. Gelingt es dem Gründer eine detaillierte Erfolgsstrategie zu entwickeln und hierfür die Zustimmung professioneller Berater zu erhalten, hat er seine erste Reifeprüfung als Unternehmer bestanden.Ein tragfähiges Unternehmenskonzept, Mustervorlagen finden Sie bei den IHK´n im Internet, sollte sich wie folgt gliedern:

• Inhaltsverzeichnis• Persönliche Voraussetzungen, beruflicher Werdegang• Arbeitsschwerpunkte des geplanten Unternehmens• Marktpotenzial• Konkurrenzsituation• Beschreibung der bisherigen Vorbereitung für den Un-

ternehmensstart• Rechtsform, Standort und voraussichtliche Zahl der

Mitarbeiter• Anlaufzeit und Unternehmensentwicklung in den ersten

drei Jahren• Kostenplan, Ertragsplan, bestehend aus Umsatz- und

Ertragsvorschau, Liquiditätsplan, Kapitalbedarfsplan.

2.3 Gewinnplanung

Jeder Existenzgründer muss das Ziel haben, mit den Er-trägen seines Betriebes zumindest den eigenen Lebensun-terhalt zu sichern. Hierzu gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

• Ein Ehepartner bleibt in einem festen Arbeitsverhältnis tätig, aus dem der Lebensunterhalt der Familie bestritten werden kann. Erzielt das neue Unternehmen nur geringe Gewinne, gefährdet dies nicht die materielle Existenz des Unternehmers.

• Der Existenzgründer muss von Anfang an aus den Erträ-gen des Unternehmens seinen Lebensunterhalt bestreiten.

• Gibt der Arbeitgeber seine Zustimmung, kann die Exis-tenz auch neben der Angestelltentätigkeit gegründet werden, mit dem Ziel, die Marktchancen zu testen.

So unterschiedlich die Startbedingungen auch sein mögen – auf lange Sicht muss jedes Unternehmen Gewinn abwer-fen, ansonsten macht die Selbständigkeit wirtschaftlich keinen Sinn. Ohne eine entsprechende Vergütung für den Arbeitsaufwand und das Risiko des Unternehmers wird Selbständigkeit zum teuren Hobby.

2. Unternehmenskonzept

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152. Unternehmenskonzept

Der Unternehmensgewinn ergibt sich aus dem Jahresab-schluss. Um diesen Gewinn angemessen zu bewerten, genügt nicht der bloße Blick auf Gewinn- und Verlust-rechnung. Der Unternehmer muss auch die sogenannten kalkulatorischen Kosten berücksichtigen:• Der Unternehmerlohn (das Gehalt, das der Unternehmer

als angestellter Leiter seines Betriebes beziehen würde), der mindestens den Lebensunterhalt sichern muss.

• Eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals.

Ein Unternehmen bietet aber nur dann eine nachhaltige Existenzgrundlage, wenn die erzielten Gewinne für fol-gende Ziele ausreichen:

• Mittel für die Substanzerhaltung des Unternehmens.• Finanzierung eines angemessenen Unternehmens-

wachstums.• Bildung ausreichender Rücklagen zur Absicherung

gegen Betriebsrisiken.

2.4 Rechenbeispiele

2.4.1 Sicherung des Lebensunterhalts

Ein Arbeitnehmer sollte sich den Schritt in die Selbständig-keit gut überlegen und folgendes beachten: In der Industrie Westdeutschlands kamen 2007 auf je 50 Euro bezahlten Lohn nochmals 37,20 Euro Lohnnebenkosten. Dieser Anteil resultierte aus:

• Vergütung arbeitsfreier Tage: 8,30 €• Sonderzahlungen: 3,75 €• Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber: 9,40 €• Betriebliche Altersversorgung: 3,60 €• Sonstige Personalzusatzkosten: 2,15 €

Diese Leistungen des Arbeitgebers muss der Selbständige selbst übernehmen. Selbst wenn man nur die gesetzlichen Sozialleistungen berücksichtigt, muss der Selbständige deutlich mehr Einkommen erzielen als der Angestellte, um einen vergleichbaren Lebensstandard zu erreichen.

2.4.2 Eigenkapitalverzinsung

Steckt der Unternehmer eigenes Geld in den Betrieb, soll es auch entsprechende Zinsen bringen. Ansonsten wäre es ein schlechtes Geschäft und er hätte für sein Geld besser andere Anlagealternativen gewählt. Der Gewinn muss da-her zumindest die Verzinsung langfristiger Spareinlagen wie Pfandbriefe decken. Da Investitionen in den eigenen

Betrieb größere Risiken bergen als der Kauf von Pfand-briefen, sollte sich das Eigenkapital aber auch deutlich höher als Pfandbriefe verzinsen. Auf den Monat bezogen lässt sich die Eigenkapitalverzinsung wie folgt berechnen:

2.5 Kosten und Ausgaben

Kosten sind nicht gleich Ausgaben. Ein Beispiel hierfür sind Abschreibungen (steuerlich: AfA = Absetzung für Abnutzung). Abschreibungen werden erst zu Ausgaben, wenn nach einigen Jahren die Neuanschaffung fällig wird. Der Unternehmer kann auf die Deckung dieser Kosten vorübergehend verzichten, muss aber dafür sorgen, dass er zum Zeitpunkt der Neuanschaffung über die nötigen Mittel verfügt.

Tilgungsleistungen aufgenommener Kredite sind Aus-gaben, aber keine Kosten. Handelt es sich dabei um die Tilgung von Investitionskrediten, werden die Raten aus den durch die Abschreibungen freigesetzten Beträgen geleistet. Bei Warenkrediten kann die Tilgung entweder aus aufgelaufenen Gewinnen erfolgen, oder es wird eine Umschuldung durch entsprechende Kontokorrent- bzw. Lieferantenkredite nötig.

Grundsätzlich ist zwischen fixen und variablen Kosten zu unterscheiden. Zu den Fix-Kosten zählen Miete für die Geschäftsräume, Versicherungsbeiträge, Darlehenszinsen etc. Diese Kosten fallen auch dann an, wenn kein oder nur geringer Umsatz erzielt wird. Zudem entstehen dem Betrieb variable Kosten wie der Material- und Warenein-satz. Gewinne lassen sich in der Regel nur erzielen, wenn der Unternehmer die Kosten „im Griff hat“. Dies erfordert eine entsprechende Planung und Kontrolle.

Fix-Kosten wie die Miete sind leicht zu berechnen. Gleiches gilt bei entsprechender Planung für Personalkosten. Dane-ben gibt es aber auch Bereiche wie den täglichen Bürobe-darf, in denen der Unternehmer die zu erwartenden Kosten schätzen muss. Hilfestellung bieten hier die Ergebnisse von Betriebsvergleichen, die amtliche Kostenstrukturstatistik und interne Statistiken der Industrie- und Wirtschaftsver-bände. Diese Statistiken basieren in der Regel auf den Da-ten vieler Unternehmen aus den jeweiligen Branchen.

Eigenkapital-verzinsung

eingesetztes Eigenkapital x Zinssatz

100 x 12=

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Betriebsvergleiche bieten nicht nur eine solide Basis für eine realistische Kostenschätzung, sie sind gleichzeitig ein Kontrollinstrument für das Management des Unterneh-mens: Liegen bestimmte Kosten deutlich über dem Bran-chenschnitt, ist dies ein Alarmzeichen. Möglicherweise sind dies Indizien für wenig effektive Betriebsabläufe.

Die IHK gewährt bei Bedarf Einblick in die Betriebsver-gleichsergebnisse des Groß- und Einzelhandels sowie des Gaststättengewerbes. Allerdings werden diese Zahlen durch folgende Umstände relativiert:

• Es sind Durchschnittszahlen, möglicherweise liegen bei kleineren und jungen Firmen die Kosten deutlich unter oder über den gemittelten Werten.

• Regionale Unterschiede werden nicht berücksichtigt.• Die Teilnehmerzahl der verschiedenen Betriebsvergleiche

schwankt erheblich. Daher sind deren Ergebnisse auch nicht immer repräsentativ.

• Einige Kerndaten wie die Betriebsmiete beruhen auf vie-len Altverträgen, die zu relativ günstigen Konditionen geschlossen wurden. Für Existenzgründer haben sie da-her nur bedingte Aussagekraft.

Fazit: Betriebsvergleiche können wertvolle Anhaltspunkte für die eigenen Planungen bieten, sind aber kein verbind-licher Leitfaden für das eigene unternehmerische Handeln.

2.6 Umsatz

Ohne ausreichenden Umsatz gibt es keinen Gewinn. Viele Existenzgründer berauschen sich an ihrer genialen Geschäfts-idee, vernachlässigen aber diese betriebswirtschaftliche Grundregel sträflich. Um solche „Blindflüge“ zu vermei-den, sollte der Unternehmer zunächst den Mindestgewinn berechnen, den er zur Deckung seines Lebensunterhalts braucht. Der zweite Schritt ist die Addition der voraus-sichtlichen Kosten. Aus der Gegenüberstellung von Min-destgewinn und Kosten ergibt sich dann der Umsatz, den das Unternehmen mindestens erzielen muss.

In diesem Zusammenhang gibt es eine zweite Grundregel, die unbedingt zu beachten ist: Hohe Kosten und aufwän-diger privater Lebensstil verschärfen den Zwang, möglichst sofort ein gutes Geschäft zu machen. Existenzgründer sollten daher den Kauf der 100.000-Euro-Limousine und der Villa nicht zu ihren kurzfristigen Zielen machen.

Eine der schwersten Aufgaben des Existenzgründers ist eine möglichst realistische Umsatzprognose. Wer längere

Zeit deutlich unter dem anvisierten Geschäftsvolumen bleibt, hat in der Regel keine Überlebenschance. Eine Möglichkeit hierfür ist die Schätzung des zu erwartenden Umsatzes auf Grundlage der bereits erwähnten Betriebs-vergleiche. So geben beispielsweise Betriebsvergleiche für den Einzelhandel einen groben Anhaltspunkt dafür, welcher Umsatz für einen Jahresgewinn von 200.000 Euro gemacht werden muss.

Eine gute Orientierung ermöglicht auch die „Richtsatzsamm-lung“ der Finanzverwaltung. Mit diesem Hilfsinstrument schätzen die Finanzbehörden den Gewinn von Gewerbetrei-benden, die keine ordentliche Buchführung vorlegen. Die Richtsätze gibt es für viele Handwerks- und Handelsbran-chen sowie für das Transportgewerbe und die Gastrono-mie. Sie enthalten Angaben über das prozentuale Verhält-nis von Roh- und Reingewinn zu dem erzielten Umsatz.

Ein Beispiel: Max Muster will ein Schreibwarengeschäft eröffnen. Vor der Geschäftseröffnung rechnet er aus, wie viel Gewinn er braucht, um seinen Lebensunterhalt zu si-chern. Max kommt dabei auf eine Summe von 2.500 Euro pro Monat. Um herauszubekommen welchen Umsatz er hierfür schaffen muss, nimmt Max die Richtsatzsammlung für Gewerbetreibende zu Hilfe. Aus diesen Statistiken der Oberfinanzdirektion entnimmt er folgendes: Im Durch-schnitt erzielen Schreibwaren-Geschäfte einen Reingewinn von 10 Prozent des Umsatzes. Für Max heißt das konkret: Er muss im Monat rund 25.000 Euro und im Jahr 300.000 Euro Umsatz erreichen, um wirtschaftlich zu überleben.

Aber nochmals: Derartige Beispielrechnungen auf Basis von Durchschnittszahlen berücksichtigen nicht die beson-deren Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Eröffnet Max Muster sein Geschäft an der Münchner Maximilianstraße, hilft kein Durchschnittswert. Hier braucht es außerordent-liche Einnahmen, um die hohe Ladenmiete zu decken.

In vielen Fällen ist es daher besser, den erforderlichen Um-satz zu berechnen. Dabei sind der nötige Gewinn und die voraussichtlichen Kosten zu addieren. Bei einem Dienst-leistungsunternehmen müssen die Einnahmen die entspre-chende Summe decken, bei einem Handelsunternehmen der Rohertrag. Der Rohertrag ergibt sich aus der Differenz von Ein- und Verkaufspreisen. Betriebsvergleiche und Richtsatz-sammlung erlauben auch hier einen ersten Überblick über die erforderlichen Roherträge in den jeweiligen Branchen.

Hat der Existenzgründer sich Klarheit über den erforderli-chen Umsatz verschafft, folgt der letzte und entscheidende Schritt: Max Muster und alle anderen angehenden Un-ternehmer müssen nun herausfinden, wieviel Umsatz sich

2. Unternehmenskonzept

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tatsächlich erzielen lässt. Im Handel geschieht dies mit Hil-fe einer Standortanalyse, in der Produktherstellung durch Marktforschungsergebnisse, der Ermittlung des Marktpo-tentials und der Konkurrenzanalyse. Ein wichtiger Faktor ist dabei die Kapazität des geplanten Unternehmens. So ist im Einzelhandel die zur Verfügung stehende Verkaufsfläche das Maß der Dinge – wer einen „Tante-Emma-Laden“ über-nimmt, wird keine Millionen-Umsätze einfahren.

Auch für die Arbeitskraft gibt es Kapazitätsgrenzen, die den Umsatz limitieren. Eine Unternehmensgründung ge-lingt nur dann, wenn die realistische Geschäftserwartung mit der Betriebsgröße übereinstimmt. Überkapazitäten ge-fährden auf Dauer selbst Großunternehmen, für Existenz-gründer werden sie in kürzester Zeit zum Verhängnis. Bei den hierzulande üblichen hohen Miet- und Personalkosten ist es in Zweifelsfällen für den Unternehmer eher ratsam, zunächst die „kleinere Dimension“ zu wählen, um Gewinne zu erzielen. Floriert erst einmal das Geschäft, ist eine Be-triebsvergrößerung in der Regel problemlos möglich.

2.7 Erfolg dauerhaft sichern

Die besten Startchancen hat ein Unternehmen, wenn der erzielbare Umsatz deutlich über dem erforderlichen Umsatz liegt: Dies verspricht genügend finanzielle Spiel-räume, um die drei Voraussetzungen für den dauerhaften Markterfolg des Betriebes zu erfüllen: Rücklagen, Substanz-erhaltung und Wachstum. Entscheidend hierfür ist die Höhe des Gewinns nach Steuern.

• Rücklagen. Hat der Selbständige genügend „Luft“, kann er Rücklagen bilden. Dies ist für jedes Unternehmen wichtig, um unvorhergesehene Krisen zu meistern. Ein Beispiel hierfür sind zeitlich befristete, aber schmerzhaf-te Umsatzeinbrüche von Einzelhändlern aufgrund von Straßenbaumaßnahmen oder der plötzliche Ausfall eines fest eingeplanten Großauftrags.

• Substanzerhaltung. Der erzielte Gewinn muss auch in die Substanzerhaltung des Unternehmens fließen. Dabei geht es um die Lösung folgenden Problems: Lediglich die Anschaffungspreise von Anlagegegenständen lassen sich steuerlich abschreiben. Wie bei allen Konsumgütern, steigen aber auch laufend die Preise für Maschinen und Geräte im gewerblichen Bereich. Bildet der Unternehmer seine Rücklagen ausschließlich aus den Abschreibungen, entsteht eine Finanzierungslücke: Ihm fehlt Geld, um die nach einigen Jahren nötigen neuen Maschinen und Geräte anzuschaffen.

• Wachstum. Sorgfältig geplantes und angemessenes Wachstum ist Kennzeichen jedes erfolgreichen Unter-nehmens. Um zu wachsen, braucht der Unternehmer Kapital. In vielen Fällen ist es weder ratsam noch möglich, die Firmenexpansion ausschließlich über Bankkredite zu finanzieren.

2.8 Liquiditätsplan

Ein Unternehmen muss seine Verbindlichkeiten stets begleichen können, ansonsten hat es keine Überlebens-chancen. Zu einer erfolgreichen Geschäftsstrategie gehört daher zwingend eine Liquiditätsplanung. Sie ist zum einen ein wichtiges Kontroll- und Steuerungsinstrument, um Fehlentwicklungen im Betrieb zu vermeiden. Und zum anderen die Voraussetzung für aussichtsreiche Kredit-verhandlungen mit den Banken. Ein Unternehmen ist dann liquide, wenn es seine Ausgaben jederzeit durch ausreichende Einnahmen, Kapitalreserven oder einen ent-sprechenden Kreditrahmen begleichen kann. Die Liquidi-tätsplanung zählt daher zu den dauerhaften Aufgaben des Unternehmers. Wird sie vernachlässigt, scheitern selbst Großkonzerne, wie viele Beispiele aus der Weltwirtschaft zeigen.

Ein kritischer Zeitpunkt für jedes junge Unternehmen ist das dritte Jahr nach der Firmengründung. Tausende von Unternehmen rutschen in dieser besonders kritischen Pha-se in die Liquiditätsfalle. Eine Firmenpleite lässt sich dann kaum noch vermeiden.

Die Ursache hierfür sind folgende Faktoren:

• Das erste Geschäftsjahr wird mit geringem Verlust abgeschlossen.

• Im zweiten wird die Bilanz für das erste Geschäftsjahr erstellt. Aufgrund des Vorjahrverlustes bezahlt der Be-trieb im zweiten Jahr keine oder nur geringe Steuervor-auszahlungen.

• Im dritten Jahr weist die Bilanz für das zweite Geschäfts-jahr erstmals einen Gewinn aus. Nun sind Nachzahlungen für die Gewerbe- und Einkommensteuer fällig, gleich-zeitig erhöhen sich die Beträge für die Steuervorauszah-lungen. Zudem beginnen zu diesem Zeitpunkt ggf. auch die Tilgungsleistungen für öffentliche Darlehen.

Die Liquiditätsfalle im dritten Unternehmensjahr entsteht also durch das Zusammentreffen folgender Faktoren: Tilgungslasten sowie Nach- und Vorauszahlungen für die Einkommen- und Gewerbesteuer.

2. Unternehmenskonzept

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1818

Nur zwei Wege führen über diese Hürde: Die rechtzeitige Bildung von Kapitalreserven oder eine entsprechende Auf-stockung des Kreditrahmens. Auch hierfür ist der Liqui-ditätsplan eine unentbehrliche Basis. Dabei ist es ratsam, getrennte Spalten für Soll- und Ist-Werte zu führen. Dies erleichtert die laufende Kontrolle über die Finanzlage des Unternehmens.

3.1 Dschungel aus Pflichten und Vorschriften

Die Gründung eines Unternehmens tangiert viele Rechts-gebiete – aufgrund mangelnder Vorbereitung beginnen in der Praxis die Probleme gelegentlich schon bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hinzu kommen Mietrecht, Steuerrecht, Gewerberecht, Arbeits-recht, Informationspflichten für die Gestaltung der Fir-menhomepage, Patentrecht usw. Selbst gestandene Unter-nehmer verlieren in diesem Dschungel aus Pflichten und Vorschriften gelegentlich den Überblick. Existenzgründer müssen daher vor dem Unternehmensstart prüfen, von welchen Rechtsgebieten sie betroffen sind und gegebenen-falls die bestehenden Wissenslücken schließen.

3.2 Steuerrecht3.2.1 Umsatzsteuer

Grundsätzlich muss für jede Warenlieferung und jede Dienstleistung Umsatzsteuer bezahlt werden. Die Aus-nahmen von der Regel finden sich in § 4 UStG. Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 Prozent des Entgelts. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt für fast alle Lebensmittel, Bücher, Broschüren, Kunstgegenstände und einige andere Waren. Bei Lieferungen und Leistungen an den Endverbraucher muss die Steuer im Rechnungsbetrag enthalten sein. Bei einem Rechnungsbetrag von mehr als 150 Euro kann der Empfänger verlangen, dass diese Steu-er gesondert ausgewiesen wird.

Umsatzsteuer, die andere Unternehmen in Rechnung stel-len, kann der Gewerbetreibende als sogenannte Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Hierzu ein Beispiel: Martin Müller hat mit seinem Einzelhandelsge-schäft im Monat Juni einen Umsatz von (Brutto) 4.760 Euro erzielt. Müller hat seinen Kunden 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt: Dies entspricht 760 Euro. Müllers Lie-feranten haben in ihren Rechnungen für diesen Monat Um-satzsteuer in Höhe von 290 Euro ausgewiesen. Daraus ergibt

sich für Müller folgende Rechnung: 760 Euro minus 290 Euro macht 470 Euro Umsatzsteuer, die er dem zuständigen Finanzamt überweisen muss.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen lässt das Finanzamt die Abgabe der Anmeldung auf Antrag in Papierform zu. Bei Betrieben, deren Umsatzsteuerschuld im Vorjahr die Summe von 7.500 Euro nicht überstieg, genügt eine Vor-anmeldung bis spätestens zum 10. Tag des neuen Quartals. Der Unternehmer muss dabei „seine“ Umsatzsteuer für den entsprechenden Abrechnungszeitraum selbst berechnen und an das Finanzamt überweisen. Zahlungsfrist bei Überwei-sung 3 Tage - Eingang beim Finanzamt ist maßgebend.

Existenzgründer müssen im Jahr nach der Gründung und im folgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben. Das hat den Vorteil, dass Vorsteuerbe-träge – eventuell nach Hinterlegung einer Sicherheitsleis-tung – schneller ausgezahlt werden.

Zur Berechnung der Umsatzsteuer muss der Selbständige Folgendes aufzeichnen:

• Alle Einnahmen, die der Betrieb für Produkte und sons-tige Leistungen erzielt hat; bei diesen Entgelten ist zwi-schen verschiedenen Steuersätzen sowie nach steuerfrei-en und steuerpflichtigen Umsätzen zu unterscheiden.

• Alle Zahlungen an andere Unternehmen für gelieferte Waren, Produkte und Dienstleistungen sowie die darauf entfallende Vorsteuer.

Lediglich sog. Kleinunternehmer können zu Beginn ihrer Tätigkeit wählen, ob Sie Umsatzsteuer berechnen oder nicht. Die Grenzen liegen hier bei einem Vorjahresumsatz von unter 17.500 Euro und einem Umsatz von unter 50.000 Euro im laufenden Jahr. In der Steuerveranlagung setzt das Finanzamt den Inhaber von Kleinbetrieben Privatpersonen gleich – bezahlt er keine Umsatzsteuer, darf er die Mehr-wertsteuer nicht gesondert ausweisen und kann so anderen Betrieben keine Vorsteuer vermitteln. Und der Kleinbetrieb erhält auch keine Vorsteuererstattung vom Finanzamt.

3.2.2 Einkommen- und Körperschaftsteuer

Hier gilt die einfache Regel: „natürliche Personen“ bezahlen Einkommensteuer, „juristische Personen“ Körperschaftsteuer. Der Begriff „natürliche Person“ steht schlicht für den Ge-schäftsinhaber, der mit seinem Namen und Privatvermögen für den Betrieb haftet. Den Gewinn, den er nach dem Jah-resabschluss erzielt hat, muss er zusammen mit möglichen

3. Unternehmen und Recht

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193. Unternehmen und Recht

weiteren Erträgen aus Kapitalvermögen u.a. in der Einkom-mensteuererklärung angeben. Der Gewinn ergibt sich aus der Summe aller Einnahmen abzüglich aller Betriebsausgaben. Nicht abzugsfähig sind die Kosten der „persönlichen Lebens-haltung“ für Privatwohnung, Kleidung, Essen, Skiurlaub usw. Je höher der Gewinn, desto höher auch dessen steuerliche Belastung, die bei der Einkommensteuer oberhalb eines Grundfreibetrages von 7.834 € (ab 2010: 8.004 €) von 14,0 Prozent bis zum Steuerhöchstsatz von 45,0 Prozent reicht.Juristische Personen wie die GmbH bezahlen Körperschaftsteu-er. Die Gewinnermittlung erfolgt in diesem Fall auf Grundlage doppelter Buchführung: Bilanz und Gewinn- und Verlustrech-nung. Rechtsbasis sind die Einkommensteuerlichen Vorschrif-ten über Betriebseinnahmen und -ausgaben. Für einbehaltene Gewinne beträgt der Steuersatz 15 Prozent, ausgeschüttete Gewinne werden zusätzlich nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Ein Betrieb muss in der Regel pro Jahr vier Voraus-zahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer leisten, deren Höhe das Finanzamt nach der Höhe der zu erwartenden Steuerschuld bestimmt. Diese Vorauszahlungen werden bei der späteren Veranlagung angerechnet.

3.2.3 Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf den jährlich erzielten Ertrag des Unternehmens erhoben. Für diesen sogenannten „Ge-werbeertrag“ gilt für Einzelkaufleute und Personengesell-schaften ein Freibetrag von 24.500 Euro. Erst oberhalb dieser Marke müssen sie Gewerbesteuer bezahlen. Dieser Freibetrag gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften wie GmbHs. Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich vierteljährlich vorauszuzahlen. Ihre Höhe hängt ab von dem Hebesatz, den jede Gemeinde für ihr Gebiet festlegt.

3.2.4 Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten

Der Kaufmann ist grundsätzlich zu folgenden Aufzeich-nungen verpflichtet:• Er muss ein sogenanntes „Kassenbuch“ führen. Dies

enthält die Tageseinnahmen und –ausgaben.• Erfassung des kompletten Wareneingangs und Waren-

ausgangs.

Die Pflicht zur doppelten Buchführung besteht, wenn:• der zu erwartende Jahresumsatz die Grenze von

500.000 Euro übersteigt,• der Gewinn im laufenden Wirtschaftsjahr mehr als

50.000 Euro beträgt,• der Geschäftsinhaber im Handels register eingetragen

oder nach anderen außersteuerlichen Vorschriften buch-führungspflichtig ist. Mögliche Erleichterungen bestehen für eingetragene Kaufleute. Details erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater.

Die einfachste Form der doppelten Buchführung ist das „Amerikanische Journal“. Jeder Geschäftsvorgang wird hier auf Konto und Gegenkonto gebucht. Die Konten stehen neben der Betragsspalte tabellenartig nebenei-nander (Hauptbuch). Der Fachhandel hat Journale mit unterschiedlicher Spaltenzahl im Sortiment. Trotz aller Fortschritte mechanischer und digitaler Buchhaltung – das Amerikanische Journal ist für kleine Unternehmen nach wie vor die beste Lösung.

Freiberufler sowie Unternehmer, die nicht im Handelsre-gister eingetragen bzw. nicht buchführungspflichtig sind, haben die Möglichkeit, ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz durch eine Einnahmenüberschuss-rechnung zu ermitteln. Die Finanzverwaltung hat hierzu ein amtliches Formblatt entwickelt (Muster s. Seite 55-59 plus Anleitung zum Vordruck Seite 60-63) welches für die Gewinnermittlung der Wirtschaftsjahre ab 2005 verwen-det werden muss. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb jedoch unter der Grenze von 17.500 Euro, ist wie bisher auch eine formlose Gewinnermittlung möglich.

Im Rahmen der Gewerbeüberwachung gelten in Bayern in bestimmten Branchen wie bei dem Gebrauchtwarenhandel besondere Aufzeichnungspflichten. Die zuständige Erlaub-nisbehörde und die Industrie- und Handelskammer ertei-len hierzu detaillierte Auskünfte.

3.3 Gewerberecht

3.3.1 Ein Gewerbe anmelden

Die Gewerbeordnung verpflichtet jeden Gewerbetreiben-den im stehenden Gewerbe sein Gewerbe anzumelden. Bei einer selbständigen Tätigkeit im Reisegewerbe ist re-gelmäßig eine Reisegewerbekarte erforderlich (siehe S. 9, Ziff 1.3.1.4). Der entscheidende Passus für das stehende Gewerbe findet sich in § 14 Abs. 1 und lautet wie folgt:

„Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewer-bes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das glei-che gilt, wenn:1. der Betrieb verlegt wird,2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf

Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht ge-schäftsüblich sind, oder

3. der Betrieb aufgegeben wird.“

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20

Die Gewerbeanmeldung erfolgt mit dem Formular GewA 1 (Muster s. Seite 22/23) bei der Standort-Gemeinde des Unternehmens. Die Anzeige ist spätestens zum Unterneh-mensstart einzureichen. Die zuständigen Aufsichtsbehör-den ahnden verspätete An-, Um- und Abmeldungen als Ordnungswidrigkeit.

3.3.1.1 Wer muss anzeigen?

Die Anmeldepflicht betrifft den jeweiligen Gewerbetreibenden: Bei einem Einzelunternehmer den Inhaber, bei einer Gesell-schaft mit beschränkter Haftung die GmbH, vertreten durch den oder die vertretungsberechtigten Geschäftsführer. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Han-delsgesellschaft (OHG) und einer Kommanditgesellschaft (KG) muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter das Gewerbe anzeigen. Bei einem späteren Eintritt eines weiteren Gesellschafters muss auch dieser das Gewerbe anzeigen.

3.3.1.1.1 Persönliche AnzeigeFür die Gewerbeanmeldung genügt es, das ausgefüllte An-meldeformular per Post an die betreffende Gemeinde zu schicken. Um Rückfragen der Verwaltung zu vermeiden, ist es für den Unternehmer allerdings ratsam, die Anzeige persönlich zu erstatten. Hierzu ist die Vorlage eines gülti-gen Reisepasses oder Personalausweises erforderlich.

3.3.1.1.2 Anzeige durch einen BevollmächtigtenBei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann ein Be-vollmächtigter des Gewerbetreibenden die Anmeldung vornehmen.

3.3.1.1.3 GmbH in GründungWird für eine schon gegründete, aber noch nicht im Han-delsregister eingetragene GmbH das Gewerbe angezeigt, so ist außer der Vorlage einer Abschrift des notariell beurkun-deten Gründungsvertrags eine Vollmacht der Gründer vor-zulegen, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes an-melden soll. In diesem Fall sind nämlich bis zur Registerein-tragung die Gründer die Gewerbetreibenden, weil die GmbH erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht.

3.3.1.1.4 Zweigniederlassung/ZweigstelleDie Anmeldepflicht besteht auch für Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen. Ein Beispiel hierfür ist ein Auslieferungslager mit Kundenverkehr.

3.3.1.1.5 Aufstellung von AutomatenWer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selb-ständiges Gewerbe betreibt, muss die Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung

erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Fami-liennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vor-namen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister einzutragen ist, haben außerdem ihre Fir-ma sichtbar am Automaten anzubringen. Ist aus der Firma der Firmenname des Gewerbetreibenden mit einem ausge-schriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbrin-gung der Firma. Für die Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist eine Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (§ 33 c GewO) erforderlich.

3.3.1.2 Gewerbeschein

Die Anmeldung des Gewerbes wird gemäß § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung von der Gemeinde innerhalb von drei Tagen bestätigt. Der Selbständige erhält den sogenannten „Gewerbeschein“. Etwaige Hinweise auf dessen Rückseite sollte der Empfänger unbedingt beachten. Die Gemeinden leiten eine Durchschrift der Gewerbeanzeige automatisch an folgende Stellen weiter:• Bayerisches Statistisches Landesamt• Finanzamt• Gewerbeaufsichtsamt• Industrie- und Handelskammer• Handwerkskammer• Eichamt• Bundesagentur für Arbeit• Behörden der Zollverwaltung• Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. zur Weiter-

leitung an die zuständige BerufsgenossenschaftDie Weitergabe beschränkt sich jedoch auf die nach dem Datenschutzrecht zulässigen Angaben.

3.3.1.3 Gewerbe um- und abmelden

Die Ummeldung eines Gewerbes erfolgt mit dem Form-blatt GewA 2. Zudem muss der Unternehmer die Berufs-genossenschaft informieren. Für die Gewerbe-Abmeldung gibt es das Formblatt GewA 3.(Muster Gewerbe-Ummeldung s. Seite 24)(Muster Gewerbe-Abmeldung s. Seite 25)3.3.1.4 Anmeldung beim Finanzamt

Die Gewerbeanmeldung erfüllt gleichzeitig die steuerliche Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs.1 der Abgabenordnung. Normalerweise erhält der Selbständige automatisch eine entsprechende Nachricht des Finanzamtes. Lässt diese Rückmeldung längere Zeit auf sich warten, sollte der Un-ternehmer nach etwa einem Vierteljahr das Finanzamt über den Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit unterrichten.

203. Unternehmen und Recht

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213. Unternehmen und Recht

Hierfür genügt etwa folgender Wortlaut:

„An das FinanzamtDeroystraße80335 München

Datum: 02.02.2009

Erfassung meines Gewerbebetriebes

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 03.11.2008 beim Kreisverwaltungsreferat der Stadt München mein Gewerbe angezeigt. Bis heu-te habe ich noch keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, deshalb bitte ich Sie unmittelbar, mir die-sen zuzuleiten.

Mit freundlichen GrüßenUnterschrift“

Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt hat dies dem zuständigen Finanzamt nach § 19 EStG innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen.

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223. Unternehmen und Recht / Muster

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233. Unternehmen und Recht / Muster

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243. Unternehmen und Recht / Muster

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253. Unternehmen und Recht / Muster

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263. Unternehmen und Recht / Muster

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273. Unternehmen und Recht / Muster

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283. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEEU011NET 2008FsEEU011NET–März2008–

Eingangsstempel oder -datumAn das Finanzamt1

2 Steuernummer

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung3 Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

4 Beteiligung an einer Personengesellschaft / -gemeinschaft– Bitte beantworten Sie nur die Fragen zu Abschnitt 1, Abschnitt 2 – nur Textziffer 2.8, Abschnitt 3 und Abschnitt 8 –

1.1 Steuerpflichtige(r) / Beteiligte(r)Vor- und Zuname (ggf. Geburtsname)

5

Ausgeübter Beruf

6Geburtsdatum

Straße und Hausnummer

7 ReligionReligionsschlüssel:

Evangelisch = EVRömisch-Katholisch = RK

nicht kirchensteuerpflichtig = VD

Postleitzahl

8Wohnort

Postleitzahl

9Postfach / Ort

Identifikationsnummer(soweit schon erhalten)10

Identifikationsnummer

Kommunikationsverbindungen

11Telefon (Festnetz, ggf. Mobiltelefon) Telefax

12E-Mail

13Internetadresse

Familienstand

14Verheiratet seit dem Verwitwet seit dem Geschieden seit dem Dauernd getrennt lebend seit dem

1.2 EhegatteVor- und Zuname (ggf. Geburtsname)

15

Ausgeübter Beruf

16Geburtsdatum

Falls von den Zeilen 7 und 8 abweichend: Straße und Hausnummer

17 ReligionReligionsschlüssel:

Evangelisch = EVRömisch-Katholisch = RK

nicht kirchensteuerpflichtig = VD

Postleitzahl

18Wohnort

Identifikationsnummer(soweit schon erhalten)19

Identifikationsnummer

1.3 Kinder mit Wohnsitz im InlandVorname (ggf. abweichender Familienname)

20Geburtsdatum

Vorname (ggf. abweichender Familienname)21

Geburtsdatum

Vorname (ggf. abweichender Familienname)22

Geburtsdatum

1.4 Bankverbindung(en) für Steuererstattungen / Lastschrifteinzugsverfahren (LEV)

Alle Steuererstattungen sollen anfolgende Bankverbindung erfolgen:23

Kontonummer Bankleitzahl

Geldinstitut (Name, Ort)24

Kontoinhaber(in)25

034250/08

1. Allgemeine Angaben

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293. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEEU012NET 2008FsEEU012NET

Steuernummer

Personensteuererstattungen(z.B. Einkommensteuer) sollen anfolgende Bankverbindung erfolgen:

31Kontonummer Bankleitzahl

Geldinstitut (Name, Ort)32

Kontoinhaber(in)33

Betriebssteuererstattungen(z.B. Umsatz-, Lohnsteuer) sollen anfolgende Bankverbindung erfolgen:

34Kontonummer Bankleitzahl

Geldinstitut (Name, Ort)35

Kontoinhaber(in)36

Möchten Sie am Lastschrifteinzugsverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, teilnehmen?

37 Ja, die ausgefüllte Teilnahmeerklärung ist beigefügt.

1.5 Steuerliche Beratung

38 Nein JaName und Anschrift

39

40Kommunikationsverbindungen

41Telefon (Festnetz, ggf. Mobiltelefon) Telefax

42E-Mail

1.6 Empfangsbevollmächtigte(r) für alle Steuerarten (kann nur mit beigefügter Vollmacht berücksichtigt werden)Name und Anschrift

43

44Kommunikationsverbindungen

45Telefon (Festnetz, ggf. Mobiltelefon) Telefax

46E-Mail

Zuständigkeit der / des Empfangsbevollmächtigten

47 nur Feststellungs- /

1.7 Bisherige persönliche VerhältnisseFalls Sie innerhalb der letzten 12 Monate zugezogen sind:

48Zugezogen am Frühere Anschrift (Straße, Hausnummer / Postfach, PLZ, Ort)

49

Waren Sie (oder ggf. Ihr Ehegatte) in den letzten drei Jahren für Zwecke der Einkommensteuer steuerlich erfasst?

50 Nein JaFinanzamt

51Steuernummer

2. Angaben zur gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit2.1 Art des ausgeübten Gewerbes / der Tätigkeit (Ggf. den Schwerpunkt angeben!)

52

2.2 Anschrift des UnternehmensBezeichnung

53

Straße und Hausnummer

54

Postleitzahl

55Ort

Postleitzahl Postfach / Ort

Feststellungs- / Festsetzungs-und Erhebungsverfahren

56

Festsetzungsverfahren nur Erhebungsverfahren

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303. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEEU013NET 2008FsEEU013NET

Steuernummer

Kommunikationsverbindungen

61Telefon (Festnetz, ggf. Mobiltelefon) Telefax

62E-Mail

63Internetadresse

2.3 BetriebstättenWerden in mehreren Gemeinden Betriebstätten unterhalten?

64 Nein Ja1. Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)

65

66Telefon

672. Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)

68

69Telefon

Bei mehr als zwei Betriebstätten:70 Gesonderte Aufstellung ist beigefügt.

2.4 Kammerzugehörigkeit (Handwerks- / Industrie- und Handelskammer)71 Ja Nein

2.5 Handelsregistereintragung72 Ja, seit

Bitte Handelsregisterauszug beifügen!

Nein Eine Eintragung ist beabsichtigt.

Antrag beim Handelsregister gestellt

am

2.6 Ort der GeschäftsleitungBezeichnung

73

Straße und Hausnummer

74

Postleitzahl

75Ort

Postleitzahl

76Postfach / Ort

2.7 Gründungsform (Bitte ggf. die entsprechenden Verträge beifügen!)

77 Neugründung zum

78Übernahme (z.B. Kauf, Pacht,Vererbung, Schenkung) zum

Verlegung zum

Umwandlung zum

Name und Anschrift des vorherigen Unternehmens bzw. der Vorinhaberin / des Vorinhabers

79

80

81Finanzamt, Steuernummer, ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

82

2.8 Gründungszuschuss(z. B. bei der Bundesagentur für Arbeit)83 Ja Bitte den Geschäftsplan („Business Plan“) beifügen! Nein

2.9 Bisherige betriebliche VerhältnisseIst in den letzten Jahren schon ein Gewerbe, eine selbständige (freiberufliche) oder eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübtworden oder waren Sie an einer Personengesellschaft oder zu mehr als 10% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt?

84 Nein JaArt, Ort und Dauer der Tätigkeit / Beteiligung

85

86

87Finanzamt, Steuernummer, ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

88

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313. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEEU014NET 2008FsEEU014NET

Steuernummer

(Einkommensteuer, Gewerbesteuer)

3.1 VoraussichtlicheEinkünfte aus

im Jahr der Betriebseröffnung im FolgejahrSteuerpflichtiger Ehegatte Steuerpflichtiger Ehegatte

EUR EUR EUR EUR

Land- und Forstwirtschaft91

Gewerbebetrieb92

Selbständiger Arbeit93

Nichtselbständiger Arbeit94

Kapitalvermögen95

Vermietung undVerpachtung96

Sonstige Einkünfte(z. B. Renten)97

3.2 VoraussichtlicheHöhe der

Sonderausgaben98

Steuerabzugsbeträge99

Gewinnermittlungsart100 Einnahmenüberschussrechnung

101 Vermögensvergleich (Bilanz) Eröffnungsbilanz liegt bei. wird nachgereicht.

102 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (nur bei Land- und Forstwirtschaft)

Liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor?

103 Nein Ja, vom bis

(„Bauabzugssteuer“)

Zu Ihrer Information steht Ihnen das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen im Internet unter www.bzst.de zum Downloadzur Verfügung. Sie können es aber auch bei Ihrem Finanzamt erhalten.

104 Ich beantrage die Erteilung einer Bescheinigung zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b EStG.

Zahl der Arbeitnehmer(einschließlichAushilfskräfte) Insgesamt

a) davon Familien-angehörige

b) davon geringfügigBeschäftigte105

Beginn der Lohnzahlungen106

Anmeldungszeitraum(voraussichtliche Lohnsteuerim Kalenderjahr)107

monatlich(mehr als 3 000 EUR)

vierteljährlich(mehr als 800 EUR)

jährlich(nicht mehr als 800 EUR)

Die für die Lohnberechnung maßgebenden Lohnbestandteile werden zusammengefasst im Betrieb / Betriebsteil:Name

108

Straße und Hausnummer

109

Postleitzahl

110Ort

7. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer

7.1 Gesamtumsatz(geschätzt)

im Jahr der Betriebseröffnung im FolgejahrEUR EUR

111

3. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen

4. Angaben zur Gewinnermittlung

5. Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz - EStG -

6. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

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323. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEEU015NET 2008FsEEU015NET

Steuernummer

7.2 Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)Es wurde ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb erworben:

121 Nein Ja (siehe Eintragungen zu Tz. 2.7 Übernahme)

7.3 Kleinunternehmer-Regelung122 Der Gesamtumsatz für das Gründungsjahr wird die Grenze von 17 500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten.

123Ich nehme die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG -) in Anspruch.Ich weise in Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus und kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen.Hinweis: Angaben zu Tz. 7.7 und 7.8 sind nicht erforderlich; Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht abzugeben.

124Ich verzichte auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung.Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre(§ 19 Abs. 2 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben.

7.4 Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)Es bestehen folgende organschaftliche Verbindungen zu anderen Unternehmen:Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens Art der Verbindung, Beteiligungsverhältnisse

125

126

127

7.5 SteuerbefreiungEs werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:

128 Nein JaArt des Umsatzes / der Tätigkeit

(§4Nr. UStG)

7.6 SteuersatzEs werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen:

129 Nein JaArt des Umsatzes / der Tätigkeit

(§ 12 Abs. 2 Nr. UStG)

7.7 Soll- / Istversteuerung der Entgelte

Ich berechne die Umsatzsteuer nach130 vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).

131 vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung.

7.8 Dauerfristverlängerung

132Ich möchte die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nutzen.Mir ist bekannt, dass bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Sondervorauszahlung zu berechnenund zu entrichten ist. Die Dauerfristverlängerung werde ich gesondert mit dem Vordruck USt 1 H beantragen.Hinweis: Den hierfür erforderlichen Vordruck USt 1 H finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung.

Sie können den Antrag auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (www.elster.de).

7.9 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer133 Ich benötige für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

Zusatzangaben für Unternehmer,– die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,– für deren Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird,– die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG versteuern:

Ich beantrage eine USt-IdNr., weil

134 innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt werden (gilt nur für pauschalierende Land- und Forstwirte).

135 innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern sind, da die Erwerbsschwelle von 12 500 EUR jährlich

136 voraussichtlich überschritten wird (§ 1a Abs. 3 UStG).

137voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbsschwellenregelung jedoch für die Dauer von mindestens

138 neue Fahrzeuge oder bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich erworben werden (§ 1a Abs. 5 UStG).

139 Ich habe bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. erhalten:

USt-IdNr.140 Vergabedatum:

zwei Jahren verzichtet wird (§ 1a Abs. 4 UStG).

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333. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEEU016NET 2008FsEEU016NET

Steuernummer

Bezeichnung der Gesellschaft / Gemeinschaft151

Straße und Hausnummer

152

Postleitzahl

153Ort

Postleitzahl

154Postfach / Ort

155Finanzamt, Steuernummer der Gesellschaft / Gemeinschaft

156

(Fügen Sie bitte eine Kopie des Gesellschaftsvertrags bei!)

Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 88, 90, 93, 97 und 138 der Abgabenordnung erhoben.

157Ort, Datum Unterschrift des / der Steuerpflichtigen und ggf. des Ehegatten

bzw. des / der Vertreter(s) oder Bevollmächtigten

Anlagen:158 Teilnahmeerklärung für das LEV (Tz. 1.4)

159 Empfangsvollmacht (Tz. 1.6)

160 Aufstellung über Betriebstätten (Tz. 2.3)

161 Handelsregisterauszug (Tz. 2.5)

162 Verträge bei Übernahme bzw. Umwandlung (Tz. 2.7)

163 Geschäftsplan / „Business Plan“ (Tz. 2.8)

164 Eröffnungsbilanz (Tz. 4)

165 Gesellschaftsvertrag (Tz. 8)

166

Finanzamt

8. Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

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343. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEPGAus – März 2008 – 2008FsEPGAus

Ausfüllhilfe

für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Aufnahme einergewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder

land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und

Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

Inhalt:Einleitung ..................................................................................................................................................................................1 Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................................................................1 Allgemeine Angaben .................................................................................................................................................................1 Angaben zur gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ...............................2 Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen ......................................................................................................................2 Angaben zur Gewinnermittlung .................................................................................................................................................2 Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer .........................................................................................................3 Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer .....................................................................................................3

Kleinunternehmer-Regelung................................................................................................................................................4 Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)..............................................................................................................................4 Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) ............................................................................................................................4 Dauerfristverlängerung ........................................................................................................................................................4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ..................................................................................................................................4

Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft...................................................................................4

EinleitungDiese Ausfüllhilfe soll Ihnen die Bearbeitung des Fragebo-gens zur steuerlichen Erfassung erleichtern. Im Folgenden werden die Fragen zu den erbetenen Angaben näher er-läutert.

Zur Einführung in die Pflichten, die sich aus Ihrer Betäti-gung ergeben bieten die Steuerverwaltungen der Länder Broschüren an, die Ihnen Ihr Finanzamt zur Verfügung stellt oder die Sie im Internet unter den Download-Angeboten der Länder finden. Sollten Sie weitere Informa-tionen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren steuerli-chen Berater. Im Übrigen steht Ihnen Ihr Finanzamt gerne für Einzelfragen zur Verfügung.

Soweit Datumsangaben erbeten werden, sind diese wie folgt anzugeben: TT.MM.JJJJ (T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2002).

AbkürzungsverzeichnisAO = Abgabenordnung EStG = Einkommensteuergesetz UStG = Umsatzsteuergesetz

Allgemeine Angaben Zeilen 5 und 15Hier sind auch eventuell vorhandene Namenszusätze (z.B. Prof., Dr., Graf, von) einzutragen.

Zeilen 6 und 16Tragen Sie Ihren derzeit ausgeübten Beruf bzw. den Ihres Ehegatten ein.

Zeilen 7 und 17Tragen Sie die Religionszugehörigkeit ein, wenn Sie/Ihr Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehö-ren/angehört, die Kirchensteuer erhebt.

Zeilen 7 und 8Tragen Sie bitte Ihre jetzige Postanschrift ein. Haben Sie zurzeit mehrere Wohnsitze, wird um die Angabe aller Wohnsitze auf einem Zusatzblatt gebeten. Der Haupt-wohnsitz als Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen (z.B. Fa-milienwohnsitz) ist dabei besonders zu kennzeichnen. Soweit Sie über ein Postfach verfügen, tragen Sie Post-fachnummer und Postfachpostleitzahl mit Ort ein.

Zeile 14Eine dauernde Trennung liegt nicht vor, wenn Ehegatten nur vorübergehend, z.B. bei auswärtiger beruflicher Tätig-keit, nicht zusammen leben.

Zeile 17Tragen Sie hier die ggf. abweichende Anschrift des Ehe-gatten ein.

Zeilen 20 bis 22Tragen Sie nur die Kinder ein, für die Sie Kindergeld oder vergleichbare Leistungen bzw. Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag) erhalten. Sollten die für die Antwort vorgesehenen Zeilen nicht aus-reichen, fügen Sie die weiteren Angaben bitte auf einem gesonderten Blatt bei.

Zeilen 23 bis 36Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt wird unbar ab-gewickelt. Geben Sie deshalb Ihre Girokontonummer, die Bankleitzahl, das Geldinstitut und den Kontoinhaber an. Reichen die Schreibstellen für die Angaben zu Ihrem

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353. Unternehmen und Recht / Muster

2Geldinstitut nicht aus, kürzen Sie bitte die Angaben in ge-eigneter Weise ab. Ändert sich künftig Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich mit.

Für die Erstattung von Steuern haben Sie folgende Mög-lichkeiten: 1. Die Angabe einer Bankverbindung für alle Steuerer-

stattungen in Zeile 23. 2. Die Angabe je einer gesonderten Bankverbindung für

die Erstattung von Personensteuern (z.B. Einkom-mensteuer) in Zeile 31 und die Angabe einer weiteren Bankverbindung für die Erstattung von Betriebssteu-ern (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer) in Zeile 34.

Zeile 37Das Lastschrifteinzugsverfahren ist für beide Seiten der einfachste Weg, den Zahlungsverkehr fristgerecht abzuwi-ckeln. Damit verhindern Sie, dass beispielsweise Fällig-keitstermine für Steuern in Vergessenheit geraten und Ih-nen dadurch Säumniszuschläge entstehen. Wenn Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen möchten, füllen Sie bitte den beigefügten Vordruck aus.

Zeilen 43 bis 47Sie haben die Möglichkeit, eine dritte Person als Emp-fangsbevollmächtigten zu benennen.

Bitte beachten Sie, dass diesbezügliche Angaben von Ih-rem Finanzamt nur berücksichtigt werden können, wenn eine entsprechende Vollmacht beigefügt ist. Zusätzlich zu den Angaben in Zeile 43 und 44 ist es au-ßerdem erforderlich, die Zuständigkeit des Empfangsbe-vollmächtigten in Zeile 45 näher zu bestimmen. Dabei können Sie zwischen den folgenden Möglichkeiten wäh-len:1. Die Empfangsvollmacht gilt für das Feststellungs-/

Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren. (Der Bevollmächtigte erhält sämtliche Schreiben und Bescheide der Finanzverwaltung.)

2. Die Empfangsvollmacht gilt nur für das Feststellungs-/ Festsetzungsverfahren. (Der Bevollmächtigte erhält nur die Schreiben und Bescheide, welche in erster Linie die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse zur Berechnung und Fest-stellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 179ff. AO bzw. die Berechnung und Festsetzung der Steu-ern, Steuermessbeträge, steuerlichen Nebenleistun-gen usw. betreffen, z.B. auch die Steuerbescheide.)

3. Die Empfangsvollmacht gilt nur für das Erhebungs-verfahren. (Der Bevollmächtigte erhält nur die Schreiben und Bescheide, welche ausschließlich der reinen Zahlung und Erstattung der Steuern sowie der steuerlichen Nebenleistungen dienen.)

Angaben zur gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirt-schaftlichen TätigkeitZeile 52Beschreiben Sie kurz die Art und den Umfang des ausge-übten Gewerbes bzw. der von Ihnen nachgegangenen Tä-tigkeit, z.B.: • Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten

von Metallen, • Bäckerei (Handel mit Bäckereierzeugnissen – Bröt-

chen, Brot, Backwaren), • Handel mit Baustoffen (ohne ausgeprägten Schwer-

punkt),• Arzt - Internist, • landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb.

Zeile 53Tragen Sie an dieser Stelle die Bezeichnung Ihres Unter-nehmens/Ihrer Firma ein, z.B.: • Otto Müller – Gerüstbau, • Imbiss „Balkangrill“, Inhaber Horst Spieß, • Friedrich Spanisch – Übersetzungen, • Hofgut „Jotwede“, Inhaber Harald Schauinsland.

Zeilen 54 bis 56Tragen Sie bitte die Postanschrift des Unternehmens ein. Soweit das Unternehmen über ein Postfach verfügt, tra-gen Sie Postfachnummer und Postfachpostleitzahl mit Ort ein.

Zeilen 64 bis 70Werden in mehreren Gemeinden Betriebstätten unterhal-ten, geben Sie bitte die Anschriften und Telefonnummern aller Betriebstätten an. Eine Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, z. B. Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Fabrikations- und Werkstätten, Wa-renlager, Einkaufs- und Verkaufsstellen (§ 12 AO).

Zeile 72Soweit Sie als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, fügen Sie bitte dem Fragebogen eine Kopie des aktuellen Aus-zuges bei bzw. reichen diese nach.

Zeilen 73 bis 76Geben Sie die Anschrift der Geschäftsleitung an, soweit diese von der Anschrift des Unternehmens (Zeilen 52 bis 54) abweicht. Als Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem der unternehmerische Wille gebildet wird (§ 10 AO).

Zeilen 77 bis 82Geben Sie die Gründungsform sowie das Gründungsda-tum Ihres Unternehmens/Ihrer Firma an. Soweit eine Ü-bernahme, Verlegung oder Umwandlung vorliegt, sind au-ßerdem der Name und die Anschrift des vorherigen Un-ternehmens bzw. des Vorinhabers sowie das bisher zu-ständige Finanzamt einschließlich der Steuernummer, un-ter welcher das Unternehmen/die Firma bisher geführt wurde, anzugeben. Im Falle einer Übernahme, Verlegung oder Umwandlung fügen Sie bitte die entsprechenden Verträge bei.

Wichtiger Hinweis:Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unter-nehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Unberechtigt vom Veräußerer ausgewiesene Umsatzsteuer kann der Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen.

Angaben zur Festsetzung der Vorauszah-lungenZeilen 91 bis 97Geben Sie für das Jahr der Betriebseröffnung sowie das Folgejahr alle voraussichtlichen Einkünfte von Ihnen und ggf. Ihrem Ehegatten an.

Zeilen 98 und 99Geben Sie für das Jahr der Betriebseröffnung sowie das Folgejahr alle voraussichtlichen Sonderausgaben sowie Steuerabzugsbeträge von Ihnen und ggf. Ihrem Ehegatten an.

Angaben zur Gewinnermittlung Zeilen 100 bis 102Geben Sie die Art der Gewinnermittlung an. Für den Fall der Bilanzierung ist eine Eröffnungsbilanz beim Finanzamt einzureichen. Außerdem ist der Gewinnermittlungszeit-

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363. Unternehmen und Recht / Muster

3raum - Kalenderjahr oder abweichendes Wirtschaftsjahr - anzugeben.

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln: a) Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung), b) Aufzeichnungen mit Einnahmenüberschussrechnung.

Sind Gewerbetreibende oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach außersteuerlichen Vorschriften, z. B. nach Handelsrecht, zur Buchführung verpflichtet, so ist auf die-ser Grundlage der steuerliche Gewinn zu ermitteln. Wei-terhin sind zur Bilanzierung alle Gewerbetreibenden ver-pflichtet, deren Umsatz (einschl. der steuerfreien Umsät-ze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 -10 UStG) 500.000 € im Kalenderjahr oder deren Gewinn 50.000 € im Wirtschaftsjahr jährlich übersteigt und die Finanzbe-hörde auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat. Unbenommen bleibt die Möglichkeit freiwillig Bücher zu führen.Anderen Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern steht die Einnahmenüberschussrech-nung als einfachste Art der Gewinnermittlung offen. Der Gewinn ermittelt sich bei der Einnahmenüberschussrech-nung wie folgt:

Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben= Gewinn oder Verlust

Sie müssen dabei die Betriebseinnahmen dem Kalender-jahr zuordnen, in dem das Geld bei Ihnen eingegangen bzw. gutgeschrieben worden ist. Die Betriebsausgaben ordnen Sie dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Aus-nahme bilden die Anschaffungskosten der längerfristig nutzbaren Anlagegüter (z.B. Ladeneinrichtung, Betriebs-PKW). Diese sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbe-trägen als Betriebsausgaben abziehbar.

Der Steuererklärung ist die Einnahmenüberschussrech-nung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) der Steuererklärung beizufügen (§§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Den Vordruck und eine Anleitung dazu finden Sie unter www.finanzamt.de.Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, kann der Steuererklärung an Stelle der Anlage EÜR weiterhin eine formlose Gewinner-mittlung beigefügt werden. Die Ermittlung des Gewinns muss auch in diesen Fällen den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG ent-sprechen.Bei Land- und Forstwirten, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, gibt es un-ter bestimmten Voraussetzungen die Besonderheit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG).

Angaben zur Anmeldung und Abführung der LohnsteuerDie Lohnsteuer-Anmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ab-lauf jedes Anmeldungszeitraums mit amtlich vorgeschrie-benem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbil-ligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzich-ten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung vom Ar-beitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben (§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Weitere Informationen können Sie im Internet ab-rufen unter www.elster.de bzw. www.finanzamt.de.

Zeile 105Geben Sie bitte die Anzahl aller Arbeitnehmer einschließ-lich der Aushilfskräfte, Familienangehörigen und geringfü-gig Beschäftigten an, die in Ihrem Betrieb tätig sind. Die Anzahl der beschäftigten Familienangehörigen und der geringfügig Beschäftigten in sog. Minijobs sind zusätzlich gesondert anzugeben.

Zeile 107Jeder Arbeitgeber unterliegt der Verpflichtung, von den seinen Arbeitnehmern ausbezahlten Löhnen und Gehäl-tern Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt ab-zuführen.

Dazu hat er die Lohnsteuer bei maschineller Lohnabrech-nung unmittelbar nach der Formel des Einkommensteuer-tarifs mit Hilfe eines Lohnsteuer-Programms oder anhand der im Buchhandel erhältlichen Lohnsteuertabellen und den Daten auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer zu ermitteln, es sei denn, die Lohnsteuerermittlung erfolgt pauschal.

Der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jähr-lich) richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu ent-richtenden Lohnsteuer im Kalenderjahr. Folgende Gren-zen sind dabei maßgeblich:

Voraussichtliche jährliche Lohnsteuer

Abgabezeitraum

Bis 800 € Jährlich Mehr als 800 € bis 3.000 €

Vierteljährlich

Mehr als 3.000 € Monatlich

Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er dem Betriebsstät-tenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungs-zeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu über-nehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist. Dies gilt auch, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die 2%-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Verwal-tungsstelle Cottbus) abzuführen hat.

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm aufbewahrten Lohnsteuerkarten seiner Arbeitnehmer unter Verschluss gehalten und dem Zugriff unbefugter Personen entzogen werden.

Zeile 108 bis 110Die lohnsteuerliche Betriebstätte ist der im Inland gelege-ne Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d.h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des Lohn-steuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammenge-fasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der Lohnsteu-er vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.

Angaben zur Anmeldung und Abführung der UmsatzsteuerDer Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmel-dung USt 1 A auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vor-auszahlung) selbst zu berechnen hat. Sofern Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen, können Sie diese auch auf elektronischem Weg mit dem Vordruck

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373. Unternehmen und Recht / Muster

4USt 1 H beantragen (zur Anmeldung der Sondervoraus-zahlung vgl. Hinweis zu Zeile 132). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Weitere Informationen können Sie im Internet ab-rufen unter www.elster.de bzw. www.finanzamt.de.

Voranmeldungszeitraum für abzugebende Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist im Jahr der Neugründung und im fol-genden Kalenderjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Später richtet sich der Voranmeldungszeit-raum nach der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres. Über eine eventuelle Änderung des Voranmeldungszeitraums wird Sie das Finanzamt dann informieren.

Zeile 111Tragen Sie den geschätzten Gesamtumsatz für das Jahr der Betriebseröffnung und das Folgejahr ein. Diese Infor-mation ist wichtig für die Beurteilung, ob Sie die Kleinun-ternehmer-Regelung (s. Zeilen 122 bis 124) in Anspruch nehmen können.

Zeile 121Die notwendigen Angaben bei einer Geschäftsveräuße-rung im Ganzen sind in den Zeilen 77 bis 82 einzutragen.

Zeilen 122 bis 124Kleinunternehmer-Regelung

Unternehmer, die im Inland oder in einem Freihafen an-sässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf ent-fallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalender-jahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Ka-lenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen grundsätzlich keine Um-satzsteuer abzuführen (§ 19 Absatz 1 UStG). Bei Aufnah-me der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalen-derjahres gilt für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung die Umsatzgrenze von 17.500 €.

Ein Kleinunternehmer darf in Rechnungen keine Umsatz-steuer gesondert ausweisen. Bei Anwendung der Kleinun-ternehmer-Regelung kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Zeile 130 und 131Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)

Das Umsatzsteuergesetz sieht im Regelfall die Besteue-rung nach vereinbarten Entgelten (so genannte „Soll-versteuerung“) vor. Das bedeutet, Sie müssen die Um-satzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführen, in dem Sie die Lieferungen und sonstigen Leistungen er-bracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die Rechnung sofort zahlt oder vielleicht erst Monate später. Dies gilt auch, wenn Sie Waren oder Leistungen aus Ih-rem Unternehmen für private Zwecke entnehmen. Werden jedoch vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleis-tet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnah-mung der Anzahlung.

Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)

Das Finanzamt kann dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die Besteuerung nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (so genannte „Istversteuerung“) vorzunehmen. Bei Angehörigen eines freien Berufes – wie z. B. Architekten, Heilpraktikern, Journalisten – ist dies ohne weitere Voraussetzungen möglich.

Bei Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach ver-einnahmten Entgelten dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (Netto-Umsatz) im vorangegangenen Ka-lenderjahr 250.000 € (500.000 € bei Gewerbetreibenden, für deren Umsatzbesteuerung ein Finanzamt in den neuen Bundesländern zuständig ist) nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröffnung ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen.

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ent-steht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Ent-gelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteu-ern. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überwei-sungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift.

Zeile 132Dauerfristverlängerung

Das Finanzamt verlängert auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat, wenn der Steueran-spruch nicht gefährdet erscheint.

Die Fristverlängerung wird einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auf-lage gewährt, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Der Un-ternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, abzugeben ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (USt 1 H) zu stellen. Nähere Informationen zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung der Sondervorauszahlung entnehmen Sie bitte der Ausfüllanleitung für diesen Vordruck.

Zeilen 133 bis 140Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt beantragen (§ 27a UStG).

Angaben zur Beteiligung an einer Perso-nengesellschaft/-gemeinschaftZeilen 151 bis 156Wenn Sie an einer Personengesellschaft/-gemeinschaftbeteiligt sind, geben Sie bitte deren Firmennamen bzw. die Bezeichnung, unter der die Gesellschaft/Gemeinschaft auftritt, deren Anschrift, das für die Personengesellschaft/-gemeinschaft zuständige Finanzamt und deren Steuer-nummer an.

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383. Unternehmen und Recht / Muster

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393. Unternehmen und Recht / Muster

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403. Unternehmen und Recht / Muster

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423. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEPG021NET 2008FsEPG021NET–März2008–

Eingangsstempel oder -datumAn das Finanzamt1

2 Steuernummer

Fragebogen zur steuerlichen ErfassungGründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

1.1 Angaben zum UnternehmenFirma (lt. Handelsregister) bzw. Name, unter der / dem die Gesellschaft / Gemeinschaft auftritt

3

Sitz, ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung (Straße und Hausnummer)

4

Postleitzahl

5Ort

Postleitzahl

6Postfach / Ort

Kommunikationsverbindungen

7Telefon (Festnetz, ggf. Mobiltelefon) Telefax

8E-Mail

9Internetadresse

Art des Betriebs / der Tätigkeit (Ggf. den Schwerpunkt angeben!)

10

11

12

1.2 BetriebstättenWerden in mehreren Gemeinden Betriebstätten unterhalten? Nein

13 Ja

lfd. Nr.Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)

14

15Telefon

lfd. Nr.

16Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)

17

18Telefon

Bei mehr als zwei Betriebstätten:19 Gesonderte Aufstellung ist beigefügt.

1.3 GründungsformBitte den von allen Gesellschaftern/Beteiligten unterschriebenen Gesellschaftsvertrag beifügen! Falls ein schriftlicher Vertrag nicht abge-schlossen wurde, fügen Sie bitte eine von allen Gesellschaftern/Beteiligten unterschriebene Erklärung über die gesellschaftsrechtlichen Ver-einbarungen bei, insbesondere zu nachfolgenden Punkten:– Wer ist zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft/Gemeinschaft befugt?– In welcher Höhe sind die Gesellschafter/Beteiligten am Gewinn oder Verlust beteiligt?– In welcher Höhe sind die Gesellschafter/Beteiligten am Vermögen beteiligt?– Welche Regelungen gelten für die Kündigung der Gesellschaft/Gemeinschaft?– Wie soll die Auseinandersetzung für den Fall der Auflösung der Gesellschaft/Gemeinschaft oder des Ausscheidens erfolgen?

20 Neugründung zum

21Übernahme (z.B. Kauf, Pacht,Vererbung, Schenkung) zum

Verlegung zumUmwandlung / Einbrin-gung / Verschmelzungzum

Name und Anschrift des vorherigen Unternehmens bzw. der Vorinhaberin / des Vorinhabers22

23Finanzamt, Steuernummer, ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

24

25

034251/08

1. Allgemeine Angaben

0 0 1

0 0 2

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433. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEPG022NET 2008FsEPG022NET

Steuernummer

1.4 Rechtsform der Gesellschaft/Gemeinschaft31 GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

32 OHG (Offene Handelsgesellschaft)

33 KG (Kommanditgesellschaft)

34 Partnerschaftsgesellschaft

Atypische stille Gesellschaft

Arge (z. B. Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes, s. Zusatzblatt)

GmbH & Co. KG (Gesellschaftsvertrag der GmbH beifügen!)

1.5 Kammerzugehörigkeit (Handwerks- / Industrie- und Handelskammer)35 Ja Nein

1.6 Handelsregistereintragung

36 Ja, seit

Bitte Handelsregisterauszug beifügen!

Nein Eine Eintragung ist beabsichtigt.

Antrag beim Handelsregister gestellt

am

1.7 Bankverbindung / Lastschrifteinzugsverfahren (LEV)

Alle Steuererstattungen sollen anfolgende Bankverbindung erfolgen:37

Kontonummer Bankleitzahl

Geldinstitut (Name, Ort)38

Kontoinhaber(in)39

Kontoinhaber(in), sofern das Konto nicht auf den Namen der Gesellschaft/Gemeinschaft lautet:40

Möchten Sie am Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, teilnehmen?

41 Ja, die ausgefüllte Teilnahmeerklärung ist beigefügt.

1.8 Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft42 Geschäftsführer(in) Gesellschafter(in)/Beteiligte(r)

Name und Anschrift43

44

45

Kommunikationsverbindungen

46Telefon (Festnetz, ggf. Mobiltelefon) Telefax

47E-Mail

48Internetadresse

49Finanzamt

50Steuernummer

Identifikationsnummer(soweit schon vorhanden)51

Identifikationsnummer

1.9 Steuerliche Beratung

52 Nein JaName und Anschrift

53

54Kommunikationsverbindungen

55Telefon (Festnetz, ggf. Mobiltelefon) Telefax

56E-Mail

57 mit Empfangsvollmacht (Bitte fügen Sie in diesem Fall eine gesonderte Vollmacht bei!)

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44

2008FsEPG023NET 2008FsEPG023NET

Steuernummer

1.10 Gemeinsame(r) von allen Gesellschaftern/Gemeinschaftern bestellte(r) Empfangsbevollmächtige(r)nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

(Bitte fügen Sie in diesem Fall eine gesonderte Vollmacht bei!)Name und Anschrift

61

62

63

Kommunikationsverbindungen

64Telefon (Festnetz, ggf. Mobiltelefon) Telefax

65E-Mail

(Bitte fügen Sie bei mehr als drei Gesellschaftern/Beteiligten die unten aufgeführten Angaben zu den Abschnitten 2 und 3auf dem Einlageblatt mit fortlaufender Nummerierung gesondert bei!)lfd. Nr.

0 0 0 166Name, Vorname

67Firma

68Wohnort / Sitz

69Straße und Hausnummer

Postleitzahl70

Wohnort

Geburtsdatum71 Gründungsdatum

Identifikationsnummer(soweit schon erhalten)72

Identifikationsnummer

73Beruf, Tätigkeit / Art des Betriebes

74Art der Beteiligung

Anteil am Ergebnis in75 % / Bruchteil:

Finanzamt76

Steuernummer77

lfd. Nr.

78Name, Vorname

79Firma

80Wohnort / Sitz

81Straße und Hausnummer

Postleitzahl

82Wohnort

Geburtsdatum83 Gründungsdatum

Identifikationsnummer(soweit schon erhalten)84

Identifikationsnummer

85Beruf, Tätigkeit / Art des Betriebes

86Art der Beteiligung

Anteil am Ergebnis in87 % / Bruchteil:

Finanzamt88

Steuernummer89

0 0 0 2

2. Angaben zu den Gesellschaftern/Beteiligten

3. Unternehmen und Recht / Muster

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45

2008FsEPG024NET 2008FsEPG024NET

Steuernummer

lfd. Nr.

91Name, Vorname

92Firma

93Wohnort / Sitz

94Straße und Hausnummer

Postleitzahl

95Wohnort

Geburtsdatum96 Gründungsdatum

Identifikationsnummer(soweit schon erhalten)97

Identifikationsnummer

98Beruf, Tätigkeit / Art des Betriebes

99Art der Beteiligung

Anteil am Ergebnis in100 % / Bruchteil:

Finanzamt101

Steuernummer102

im Jahrder Betriebseröffnung

EURim Folgejahr

EUR

103

zu lfd. Nr.

3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil

104 3.2 Sonderbetriebseinnahmen

105 3.3 Sonderbetriebsausgaben

106

zu lfd. Nr.

3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil

107 3.2 Sonderbetriebseinnahmen

108 3.3 Sonderbetriebsausgaben

109

zu lfd. Nr.

3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil

110 3.2 Sonderbetriebseinnahmen

111 3.3 Sonderbetriebsausgaben

Gewinnermittlungsart112 Einnahmenüberschussrechnung

113 Vermögensvergleich (Bilanz) Eröffnungsbilanz liegt bei. wird nachgereicht.

114 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (nur bei Land- und Forstwirtschaft)

Liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor?

115 Nein Ja, vom bis

(„Bauabzugssteuer“)

Zu Ihrer Information steht Ihnen das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen im Internet unter www.bzst.de zum Downloadzur Verfügung. Sie können es aber auch bei Ihrem Finanzamt erhalten.

116 Wir beantragen die Erteilung einer Bescheinigung zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b EStG.

0 0 0 3

0 0 0 2

0 0 0 1

0 0 0 3

3. Festsetzung von Vorauszahlungen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer)

4. Angaben zur Gewinnermittlung

5. Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz - EStG -

3. Unternehmen und Recht / Muster

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46

2008FsEPG025NET 2008FsEPG025NET

Steuernummer

Zahl der Arbeitnehmer(einschließlichAushilfskräfte) Insgesamt

a) davon Familien-angehörige

b) davon geringfügigBeschäftigte121

Beginn der Lohnzahlungen122

Anmeldungszeitraum(voraussichtliche Lohnsteuerim Kalenderjahr)123

monatlich(mehr als 3 000 EUR)

vierteljährlich(mehr als 800 EUR)

jährlich(nicht mehr als 800 EUR)

Die für die Lohnberechnung maßgebenden Lohnbestandteile werden zusammengefasst im Betrieb / Betriebsteil:Name

124

Straße und Hausnummer

125

Postleitzahl

126Wohnort

7.1 Gesamtumsatz(geschätzt)

im Jahr der Betriebseröffnung im FolgejahrEUR EUR

127

7.2 Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)Es wurde ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb erworben:

128 Nein Ja (siehe Eintragungen zu Tz. 1.3 Übernahme)

7.3 Kleinunternehmer-Regelung

129 Der Gesamtumsatz für das Gründungsjahr wird die Grenze von 17 500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten.

130Wir nehmen die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG -) in Anspruch.Wir weisen in Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus und können keinen Vorsteuerabzug geltend machen.Hinweis: Angaben zu Tz. 7.7 und 7.8 sind nicht erforderlich; Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht abzugeben.

131Wir verzichten auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung.Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre(§ 19 Abs. 2 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben.

7.4 Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)Es bestehen folgende organschaftliche Verbindungen zu anderen Unternehmen:Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens Art der Verbindung, Beteiligungsverhältnisse

132

133

134

7.5 SteuerbefreiungEs werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:

135 Nein JaArt des Umsatzes / der Tätigkeit

(§ 4 Nr. UStG)

7.6 SteuersatzEs werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen:

136 Nein JaArt des Umsatzes / der Tätigkeit

(§ 12 Abs. 2 Nr. UStG)

7.7 Soll- / Istversteuerung der Entgelte

Wir berechnen die Umsatzsteuer nach137 vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).

138 vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung.

7. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer

6. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

3. Unternehmen und Recht / Muster

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2008FsEPG026NET 2008FsEPG026NET

Steuernummer

7.8 Dauerfristverlängerung

142Wir möchten die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nutzen.Uns ist bekannt, dass bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Sondervorauszahlung zu berechnenund zu entrichten ist. Die Dauerfristverlängerung werde ich gesondert mit dem Vordruck USt 1 H beantragen.Hinweis: Den hierfür erforderlichen Vordruck USt 1 H finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung.

Sie können den Antrag auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (www.elster.de).

7.9 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

143 Wir benötigen für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).Zusatzangaben für Unternehmer,– die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,– für deren Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird,– die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG versteuern:

Wir beantragen eine USt-IdNr., weil

144 innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt werden (gilt nur für pauschalierende Land- und Forstwirte).

145 innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern sind, da die Erwerbsschwelle von 12 500 EUR jährlich

146 voraussichtlich überschritten wird (§ 1a Abs. 3 UStG).

147voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbsschwellenregelung jedoch für die Dauer von mindestenszwei Jahren verzichtet wird (§ 1a Abs. 4 UStG).

148 neue Fahrzeuge oder bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich erworben werden (§ 1a Abs. 5 UStG).

149 Wir haben bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. erhalten:

USt-IdNr.150 Vergabedatum:

Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 88, 90, 93, 97 und 138 der Abgabenordnung erhoben.

151Ort, Datum Unterschrift(en) vertretungsberechtigte(r) Geschäftsführer(in)

oder Gesellschafter(in) / Beteiligte(r) bzw. aller Gesellschafter / Beteiligtenbzw. des / der Vertreter(s) oder Bevollmächtigte(n)

Anlagen:152 Aufstellung über Betriebstätten (Tz. 1.2)

153 Verträge über die Übernahme / Einbringung / Umwandlung / Verschmelzung eines Unternehmens (Tz. 1.3)

154 Vertrag über die Gesellschaft / Gemeinschaft (Tz. 1.3)

155 Erklärung über die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen (Tz. 1.3)

156 Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH (Tz. 1.4)

157 Handelsregisterauszug (Tz. 1.6)

158 Teilnahmeerklärung für das LEV (Tz. 1.7)

159 Empfangsvollmacht (Tz. 1.10)

160 Auflistsung der Gesellschafter (Tz. 2, 3) (Einlageblatt)

161 Eröffnungsbilanz (Tz. 4)

162

Finanzamt

3. Unternehmen und Recht / Muster

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483. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEPGEBl031NET 2008FsEPGEBl031NET–März2008–

Steuernummer Lfd. Nr. desEinlageblattes

Einlageblatt zum Fragebogen zur steuerlichen ErfassungGründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

1. Allgemeine Angaben1.2 Betriebstättenlfd. Nr.

1Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)

2

3Telefon

lfd. Nr.4

Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)

5

6Telefon

lfd. Nr.7

Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)

8

9Telefon

2. Angaben zu den Gesellschaftern/Beteiligten(Bitte fügen Sie bei mehr als drei Gesellschaftern/Beteiligten die unten aufgeführten Angaben zu den Abschnitten 2 und 3mit fortlaufender Nummerierung gesondert bei!)lfd. Nr.

10Name, Vorname

11Firma

12Wohnort / Sitz

13Straße und Hausnummer

Postleitzahl

14Wohnort

Geburtsdatum17 Gründungsdatum

Identifikationsnummer(soweit schon erhalten)16

Identifikationsnummer

17Beruf, Tätigkeit / Art des Betriebes

18Art der Beteiligung

Anteil am Ergebnis in19 % / Bruchteil:

Finanzamt20

Steuernummer21

lfd. Nr.

22Name, Vorname

23Firma

24Wohnort / Sitz

25Straße und Hausnummer

Postleitzahl26

Wohnort

Geburtsdatum27 Gründungsdatum

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493. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEPGEBl032NET 2008FsEPGEBl032NET

Steuernummer

Identifikationsnummer(soweit schon erhalten)28

Identifikationsnummer

29Beruf, Tätigkeit / Art des Betriebes

30Art der Beteiligung

Anteil am Ergebnis in31 % / Bruchteil:

Finanzamt32

Steuernummer33

lfd. Nr.

34Name, Vorname

35Firma

36Wohnort / Sitz

37Straße und Hausnummer

Postleitzahl38

Wohnort

Geburtsdatum39 Gründungsdatum

Identifikationsnummer(soweit schon erhalten)40

Identifikationsnummer

41Beruf, Tätigkeit / Art des Betriebes

42Art der Beteiligung

Anteil am Ergebnis in43 % / Bruchteil:

Finanzamt44

Steuernummer45

3. Festsetzung von Vorauszahlungen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer)im Jahr

der BetriebseröffnungEUR

im Folgejahr

EUR

46

zu lfd. Nr.

3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil

47 3.2 Sonderbetriebseinnahmen

48 3.3 Sonderbetriebsausgaben

49

zu lfd. Nr.

3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil

50 3.2 Sonderbetriebseinnahmen

51 3.3 Sonderbetriebsausgaben

52

zu lfd. Nr.

3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil

53 3.2 Sonderbetriebseinnahmen

54 3.3 Sonderbetriebsausgaben

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503. Unternehmen und Recht / Muster

Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 88, 90, 93, 97 und 138 der Abgabenordnung erhoben.

Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen

An das Finanzamt

Aktenzeichen/Steuernummer

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Eingangsstempel oder –datum

Zusatzblatt für Arbeitsgemeinschaften

1 Angaben zum Unternehmen

Betriebstätte(n) Die Angaben zu der oder den Betriebstätte(n) sind im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Gründung einer Personengesellschaft/ -gemeinschaft) unter Abschnitt 1.2, Zeilen 6 bis 8 einzutragen.

1 Beginn der Auftragsausführung (Datum)

voraussichtliches Ende der Auftragsausführung (Datum)

2 Art der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft

2 Angaben zum Auftragsvolumen

Gesamt (EUR) im Jahr des Beginns der Auftragsausführung (EUR)

im Folgejahr (EUR)

3

voraussichtliche Höhe

4 Anzahl der zu erfüllenden Werkverträge/Werklieferungsverträge

5

Ort, Datum Unterschrift(en) vertretungsberechtigte(r) Geschäftsführer(in) oder Gesellschafter(in)/Beteiligte(r) bzw. aller Gesellschafter/Beteiligten bzw. des/der Vertreter/s oder Bevollmächtigten

6 Anlagen: Werkverträge/Werklieferungsverträge (Tz. 2)

................................................................................

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513. Unternehmen und Recht / Muster

2008FsEPGAus – März 2008 – 2008FsEPGAus

Ausfüllhilfe

für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

Inhalt:

Einleitung ..................................................................................................................................................................................1Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................................................................1Allgemeine Angaben .................................................................................................................................................................1Angaben zu den Gesellschaftern/Beteiligten.............................................................................................................................2Festsetzung von Vorauszahlungen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer) ................................................................................2Angaben zur Gewinnermittlung .................................................................................................................................................3Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer .........................................................................................................3Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer .....................................................................................................4

Kleinunternehmer-Regelung .................................................................................................................................................4Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung) ...............................................................................................................................4Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) .............................................................................................................................4Dauerfristverlängerung .........................................................................................................................................................4Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ...................................................................................................................................4

EinleitungDiese Ausfüllhilfe soll Ihnen die Bearbeitung des Fragebo-gens zur steuerlichen Erfassung erleichtern. Im Folgenden werden die Fragen zu den erbetenen Angaben näher erläutert.

Zur Einführung in die Pflichten, die sich aus Ihrer Betäti-gung ergeben bieten die Steuerverwaltungen der Länder Broschüren an, die Ihnen Ihr Finanzamt zur Verfügung stellt oder die Sie im Internet unter den Download-Angeboten der Länder finden. Sollten Sie weitere Informa-tionen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren steuerli-chen Berater. Im Übrigen steht Ihnen Ihr Finanzamt gerne für Einzelfragen zur Verfügung.

Soweit Datumsangaben erbeten werden, sind diese wie folgt anzugeben: TT.MM.JJJJ (T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2002).

AbkürzungsverzeichnisAO = Abgabenordnung EStG = Einkommensteuergesetz UStG = Umsatzsteuergesetz

Allgemeine AngabenZeile 6Soweit die Gesellschaft/Gemeinschaft über ein Postfach verfügt, tragen Sie bitte die Postfachnummer und die Postfachpostleitzahl mit Ort ein.

Zeile 11 und 12Beschreiben Sie kurz die Art und den Umfang des ausge-übten Betriebes bzw. der ausgeübten Tätigkeit, z.B.: • Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten

von Metallen, • Handel mit Baustoffen (ohne ausgeprägten Schwer-

punkt),• landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb.

Zeilen 13 bis 19Werden in mehreren Gemeinden Betriebstätten unterhal-ten, geben Sie bitte die Anschriften und Telefonnummern aller Betriebstätten an. Eine Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, z.B. Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Fabrikations- und Werkstätten, Wa-renlager, Einkaufs- und Verkaufsstellen.

Zeilen 20 bis 25Bitte kreuzen Sie die zutreffende Gründungsform an und geben Sie das entsprechende Datum an.

Soweit eine Übernahme, Verlegung oder Umwandlung vorliegt, sind außerdem der Name und die Anschrift des vorherigen Unternehmens bzw. des Vorinhabers sowie das bisher zuständige Finanzamt einschließlich der Steu-ernummer, unter welcher das Unternehmen/die Firma bisher geführt wurde, anzugeben.

Wichtiger Hinweis:Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unter-nehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Unberechtigt vom Veräußerer ausgewiesene Umsatzsteuer kann der Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen.

Zeile 32 und 33Wird die Gesellschaft in der Rechtsform der offenen Han-delsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrie-ben, so fügen Sie bitte dem Fragebogen eine Kopie des aktuellen Auszuges der Eintragung in das Handelsregister bzw. der Anmeldung zur Eintragung bei.

Zeile 37 bis 40Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt wird unbar ab-gewickelt. Geben Sie deshalb die Girokontonummer, die Bankleitzahl, das Geldinstitut und den Kontoinhaber an. Reichen die Schreibstellen für die Angaben zu Ihrem Geldinstitut nicht aus, kürzen Sie bitte die Angaben in geeigneter Weise ab.

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523. Unternehmen und Recht / Muster

2

Ändert sich künftig die Bankverbindung, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich mit.

Zeile 41Das Lastschrifteinzugsverfahren ist für beide Seiten der einfachste Weg, den Zahlungsverkehr fristgerecht abzuwi-ckeln. Damit verhindern Sie, dass beispielsweise Fällig-keitstermine für Steuern in Vergessenheit geraten und dadurch Säumniszuschläge entstehen. Wenn die Gesellschaft/Gemeinschaft am Lastschriftein-zugsverfahren teilnehmen möchte, füllen Sie bitte den beigefügten Vordruck aus.

Zeile 42Bitte kreuzen Sie an, ob ein Geschäftsführer bestellt wur-de oder ob die Gesellschafter/Beteiligten die Gesellschaft/ Gemeinschaft vertreten.

Zeilen 43 bis 45Sollte der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen, fügen Sie bitte die übrigen Angaben auf einem gesonder-ten Blatt bei.

Zeilen 57Kreuzen Sie bitte an, wenn Sie Ihren steuerlichen Berater als Empfangsbevollmächtigten benennen. Bitte beachten Sie, dass diesbezügliche Angaben von Ihrem Finanzamt nur berücksichtigt werden können, wenn eine entspre-chende Vollmacht beigefügt ist. In der Vollmacht ist es erforderlich, die Zuständigkeit des Empfangsbevollmäch-tigten näher zu bestimmen. Dabei können Sie zwischen folgenden Möglichkeiten wählen: 1. Die Empfangsvollmacht gilt für das Feststellungs-/

Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren. (Der Bevollmächtigte erhält sämtliche Schreiben und Bescheide der Finanzverwaltung.)

2. Die Empfangsvollmacht gilt nur für das Feststellungs-/ Festsetzungsverfahren. (Der Bevollmächtigte erhält nur die Schreiben und Be-scheide, welche in erster Linie die Ermittlung der tat-sächlichen Verhältnisse zur Berechnung und Feststel-lung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 179 ff. Abgabenordnung bzw. die Berechnung und Festsetzung der Steuern, Steuermessbeträge, steuer-lichen Nebenleistungen usw. betreffen, z.B. auch die Steuerbescheide.)

3. Die Empfangsvollmacht gilt nur für das Erhebungsver-fahren.(Der Bevollmächtigte erhält nur die Schreiben und Be-scheide, welche ausschließlich der reinen Zahlung und Erstattung der Steuern sowie der steuerlichen Neben-leistungen dienen.)

Zeile 61 - 65Bitte benennen Sie für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einen gemeinsamen Emp-fangsbevollmächtigten für alle Gesellschaf-ter/Gemeinschafter. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststel-lungsbeteiligten Berechtigter (s. Tz. 1.8) als Empfangsbe-vollmächtigter. Wird weder ein gemeinsamer Empfangs-bevollmächtigter benannt, noch unter Tz. 1.8 ein zur Ver-tretung Berechtigter angegeben, wird Ihr Finanzamt Sie auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benen-nen.

Falls kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vor-handen ist, steht dem benannten Empfangsbevollmächtig-ten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die aus-schließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zu (§ 352 Abgabenordnung, § 48 Finanzgerichtsordnung).

Bitte beachten Sie, dass diesbezügliche Angaben von Ihrem Finanzamt nur berücksichtigt werden können, wenn eine von allen Gesellschaftern/Gemeinschaftern unter-schriebene Vollmacht beigefügt ist.

Angaben zu den Gesellschaftern/Beteiligten Bitte fügen Sie bei mehr als drei Gesellschaf-tern/Beteiligten die unten aufgeführten Angaben zu den Abschnitten 2 und 3 mit fortlaufender Nummerierung auf einem gesonderten Blatt bei.

Zeile 66, 78, 91Hier sind auch eventuell vorhandene Namenszusätze (z.B. Prof., Dr., Graf, von) des Gesellschafters/Beteiligten einzutragen. Sollte es sich bei dem Gesellschafter/Beteiligten um eine Firma handeln, ist deren Name einzutragen.

Zeile 68 bis 70, 80 bis 82, 93 bis 95Tragen Sie die Postanschrift (Hauptwohnsitz) des Gesell-schafters/Beteiligten ein. Sollte es sich bei dem Gesellschafter/Beteiligten um eine Firma handeln, ist deren Postanschrift (Ort der Geschäfts-leitung) einzutragen.

Zeile 71, 83, 96Tragen Sie das Geburtsdatum des Gesellschaf-ters/Beteiligten ein. Sollte es sich bei dem Gesellschafter/Beteiligten um eine Firma handeln, ist deren Gründungsdatum einzutragen.

Zeile 73, 85, 98Tragen Sie den derzeit ausgeübten Beruf des Gesell-schafters/Beteiligten ein. Sollte es sich bei dem Gesellschafter/Beteiligten um eine Firma handeln, ist die Art des Betriebes - z. B. Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten von Metallen, Bäckerei (Handel mit Bäckereierzeugnissen – Brötchen, Brot, Backwaren) - einzutragen.

Zeile 74, 86, 99Tragen Sie bitte die Art der Beteiligung des betreffenden Gesellschafters/Beteiligten, z. B. Komplementär, Kom-manditist, stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsge-setzbuches, ein.

Zeile 75, 87, 100Tragen Sie bitte den Anteil am Ergebnis des betreffenden Gesellschafters/Beteiligten, z.B. 20 % oder 1/5 ein.

Zeile 76, 88, 101Tragen Sie bitte das zuständige Wohnsitz-Finanzamt und die Steuernummer, unter welcher der Gesellschaf-ter/Beteiligte dort geführt wird, ein.

Sollte es sich bei dem Gesellschafter/Beteiligten um eine Firma handeln, tragen Sie bitte das Betriebs-Finanzamt und die Steuernummer, unter welcher die Firma dort ge-führt wird, ein.

Festsetzung von Vorauszahlungen (Gewer-besteuer, Einkommensteuer) Bitte die Nummerierung der Gesellschafter aus Ab-schnitt 2 des Fragebogens in diesem Abschnitt weiter verwenden. Zeile 103, 106, 109Bitte tragen Sie den voraussichtlichen Gewinnanteil des betreffenden Gesellschafters/Beteiligten für das Jahr der Betriebseröffnung und das Folgejahr ein.

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533. Unternehmen und Recht / Muster

3

Zeilen 104 und 105, 107 und 108, 110 und 111Bitte tragen Sie, falls vorhanden, die Sonderbetriebsein-nahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschafters/Beteiligten ein.

Angaben zur Gewinnermittlung Zeilen 112 bis 114Geben Sie die Art der Gewinnermittlung an. Für den Fall der Bilanzierung ist eine Eröffnungsbilanz beim Finanzamt einzureichen. Außerdem ist der Gewinnermittlungszeit-raum - Kalenderjahr oder abweichendes Wirtschaftsjahr - anzugeben.

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln: a) Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung), b) Aufzeichnungen mit Einnahmenüberschussrechnung.

Sind Gewerbetreibende oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach außersteuerlichen Vorschriften, z. B. nach Handelsrecht, zur Buchführung verpflichtet, so ist auf dieser Grundlage der steuerliche Gewinn zu ermitteln. Weiterhin sind zur Bilanzierung alle Gewerbetreibenden verpflichtet, deren Umsatz (einschl. der steuerfreien Um-sätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 -10 UStG) 500.000 € im Kalenderjahr oder deren Gewinn 50.000 € im Wirtschaftsjahr jährlich übersteigt und die Finanzbehörde auf den Beginn der Verpflichtung hinge-wiesen hat. Unbenommen bleibt die Möglichkeit freiwillig Bücher zu führen. Anderen Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern steht die Einnahmenüberschussrech-nung als einfachste Art der Gewinnermittlung offen. Der Gewinn ermittelt sich bei der Einnahmenüberschussrech-nung wie folgt:

Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben= Gewinn oder Verlust

Sie müssen dabei die Betriebseinnahmen dem Kalender-jahr zuordnen, in dem das Geld bei Ihnen eingegangen bzw. gutgeschrieben worden ist. Die Betriebsausgaben ordnen Sie dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Aus-nahme bilden die Anschaffungskosten der längerfristig nutzbaren Anlagegüter (z.B. Ladeneinrichtung, Betriebs-PKW). Diese sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbe-trägen als Betriebsausgaben abziehbar.

Der Steuererklärung ist die Einnahmenüberschussrech-nung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) der Steuererklärung beizufügen (§§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Den Vordruck und eine Anleitung dazu finden Sie unter www.finanzamt.de.Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, kann der Steuererklärung an Stelle der Anlage EÜR weiterhin eine formlose Gewinner-mittlung beigefügt werden. Die Ermittlung des Gewinns muss auch in diesen Fällen den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG ent-sprechen.

Bei Land- und Forstwirten, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Besonderheit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG).

Angaben zur Anmeldung und Abführung der LohnsteuerDie Lohnsteuer-Anmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ab-lauf jedes Anmeldungszeitraums mit amtlich vorgeschrie-benem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbil-ligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzich-ten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtig-ten Person zu unterschreiben (§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter www.elster.de bzw. www.finanzamt.de.

Zeile 121Geben Sie bitte die Anzahl aller Arbeitnehmer einschließ-lich der Aushilfskräfte, Familienangehörigen eines Gesell-schafters/Beteiligten und geringfügig Beschäftigten an, die im Betrieb tätig sind. Die Anzahl der beschäftigten Famili-enangehörigen und der geringfügig Beschäftigten in sog. Minijobs sind zusätzlich gesondert anzugeben.

Zeile 123Jeder Arbeitgeber unterliegt der Verpflichtung, von den seinen Arbeitnehmern ausbezahlten Löhnen und Gehäl-tern Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Dazu hat er die Lohnsteuer bei maschineller Lohnabrech-nung unmittelbar nach der Formel des Einkommensteuer-tarifs mit Hilfe eines Lohnsteuer-Programms oder anhand der Lohnsteuertabellen (im Buchhandel erhältlich) und den Daten auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer zu ermit-teln, es sei denn, die Lohnsteuerermittlung erfolgt pau-schal.

Der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jähr-lich) richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Lohnsteuer im Kalenderjahr. Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich:

Voraussichtliche jährl. Lohnsteuer Abgabezeitraum Bis 800 € Jährlich Mehr als 800 € bis 3.000 € Vierteljährlich Mehr als 3.000 € Monatlich

Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er dem Betriebsstät-tenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungs-zeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu über-nehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist. Dies gilt auch, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die 2%-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Verwal-tungsstelle Cottbus) abzuführen hat.

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm aufbewahrten Lohnsteuerkarten seiner Arbeitnehmer unter Verschluss gehalten und dem Zugriff unbefugter Personen entzogen werden.

Zeile 124 bis 126Die lohnsteuerliche Betriebstätte ist der im Inland gelege-ne Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d.h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des Lohn-steuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammenge-fasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo einzelne

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543. Unternehmen und Recht / Muster

4

Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der Lohnsteu-er vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.

Angaben zur Anmeldung und Abführung der UmsatzsteuerDer Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmel-dung USt 1 A auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vor-auszahlung) selbst zu berechnen hat. Sofern Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen, können Sie diese auch auf elektronischem Weg mit dem Vordruck USt 1 H beantragen (zur Anmeldung der Sondervoraus-zahlung vgl. Hinweis zu Zeile 142). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter www.elster.de bzw. www.finanzamt.de.

Voranmeldungszeitraum für abzugebende Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist im Jahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Später richtet sich der Voranmeldungszeit-raum nach der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres. Über eine eventuelle Änderung des Voranmeldungszeitraums wird Sie das Finanzamt dann informieren.

Zeile 127Tragen Sie den geschätzten Gesamtumsatz für das Jahr der Betriebseröffnung und das Folgejahr ein. Diese Infor-mation ist wichtig für die Beurteilung, ob Sie die Kleinun-ternehmer-Regelung (s. Zeilen 129 bis 131) in Anspruch nehmen können.

Zeile 128Die notwendigen Angaben bei einer Geschäftsveräuße-rung im Ganzen sind in den Zeilen 20 bis 25 einzutragen.

Zeilen 129 bis 131Kleinunternehmer-Regelung

Unternehmer, die im Inland oder in einem Freihafen an-sässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf ent-fallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalender-jahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen (§ 19 Absatz 1 UStG). Bei Auf-nahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres gilt für die Anwendung der Kleinunterneh-mer-Regelung die Umsatzgrenze von 17.500 €.

Ein Kleinunternehmer darf in Rechnungen keine Umsatz-steuer gesondert ausweisen. Bei Anwendung der Kleinun-ternehmer-Regelung kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Zeile 137 und 138Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)

Das Umsatzsteuergesetz sieht im Regelfall die Besteue-rung nach vereinbarten Entgelten (so genannte „Soll-versteuerung“) vor. Das bedeutet, Sie müssen die Um-

satzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführen, in dem Sie die Lieferungen und sonstigen Leistungen er-bracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die Rechnung sofort zahlt oder vielleicht erst Monate später. Dies gilt auch, wenn Sie Waren oder Leistungen aus Ih-rem Unternehmen für private Zwecke entnehmen. Werden jedoch vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleis-tet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnah-mung der Anzahlung.

Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)

Das Finanzamt kann dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die Besteuerung nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (so genannte „Istversteuerung“) vorzunehmen. Bei Angehörigen eines freien Berufes – wie z. B. Architekten, Heilpraktikern, Journalisten – ist dies ohne weitere Voraussetzungen möglich.

Bei Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach ver-einnahmten Entgelten dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (Netto-Umsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr 250.000 € (500.000 € bei Gewerbetreiben-den, für deren Umsatzbesteuerung ein Finanzamt in den neuen Bundesländern zuständig ist) nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröffnung ist auf den voraussicht-lichen Gesamtumsatz abzustellen.

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ent-steht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Ent-gelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteu-ern. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überwei-sungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift.

Zeile 142Dauerfristverlängerung

Das Finanzamt verlängert auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat, wenn der Steueran-spruch nicht gefährdet erscheint.

Die Fristverlängerung wird einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage gewährt, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, abzugeben ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (USt 1 H) zu stellen. Nähere Informationen zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung der Sondervorauszahlung entnehmen Sie bitte der Ausfüllanleitung für diesen Vordruck.

Zeilen 143 bis 150Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt beantragen (§ 27a UStG).

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553. Unternehmen und Recht / Muster

2008AnlEÜR801 2008AnlEÜR801– Aug. 2008 –

20081

Name / Gesellschaft / Gemeinschaft / Körperschaft

2Vorname

3 Steuernummer

Anlage EÜRBitte für jeden Betrieb einegesonderte Anlage EÜR einreichen!

77 08 199 15Einnahmenüberschussrechnung

(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) für das Kalenderjahr 2008 bzw. Wirtschaftsjahr 2008 / 2009Allgemeine Angaben zum Betrieb

Art des Betriebs

Zuordnungzu Einkunftsart

(siehe Anleitung)

4 100 105

Im Kalenderjahr / Wirtschaftsjahr wurde der Betrieb veräußert oder aufgegeben 1115 Ja = 1

Im Kalenderjahr / Wirtschaftsjahr wurden Grundstücke / grundstücksgleiche Rechte entnommenoder veräußert 1206 Ja = 1 oder Nein = 2

99 20Betriebseinnahmen EUR Ct

7 111Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer

8 119Davon aus Umsätzen, die in § 19 Abs. 3Nr. 1 und Nr. 2 UStG bezeichnet sind (weiter ab Zeile 13)

9 104Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatz-besteuerung nach § 24 UStG angewandt wird

10 112Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen

11 103Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebsein-nahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet

12 140Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben

13 141Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer

14 102Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen

15 106Private Kfz-Nutzung

16 108Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen (z.B. private Telefonnutzung)

17Auflösung von Rücklagen, Ansparabschreibungen und / oder Ausgleichsposten(Übertrag von Zeile 73)

18 159Summe Betriebseinnahmen

99 25BetriebsausgabenEUR Ct

19 190Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen bzw. Freibetragnach § 3 Nr. 26 und 26a EStG (weiter ab Zeile 55)

20 191Sachliche Bebauungskostenpauschale (für Weinbaubetriebe) /Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte

21 100Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten

22 110Bezogene Leistungen (z.B. Fremdleistungen)

23 120Ausgaben für eigenes Personal (z.B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge)

Absetzung für Abnutzung (AfA)24 136AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (ohne AfA für das häusliche Arbeitszimmer)

25 131AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oderPraxiswerte)

26 130AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen, Kfz)

Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 26)

034046/08

1. Gewinnermittlung

2008

0032

0201

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563. Unternehmen und Recht / Muster

2008AnlEÜR802 2008AnlEÜR802

Steuernummer

EUR CtÜbertrag (Summe Zeilen 19 bis 26)

30 134Sonderabschreibungen nach § 7g EStG

31 138Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG

32 132Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

33 137Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG

34 135Restbuchwert der im Kalenderjahr / Wirtschaftsjahr ausgeschiedenen Anlagegüter

EUR Ct

35 140

Kraftfahrzeugkosten und andere FahrtkostenLaufende und feste Kosten(ohne AfA und Zinsen)

36 142 –Enthaltene Kosten aus Zeilen 26,35 und 41 für Wege zwischenWohnung und Betriebsstätte

37 143Verbleibender Betrag

Entfernungspauschale: Eintrag in Zeile 63

38 172

Raumkosten und sonstige GrundstücksaufwendungenAbziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer(einschl. AfA lt. Zeile 9 des Anlageverzeichnisses und Schuldzinsen)

39 150Miete / Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke

40 151Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke(ohne Schuldzinsen und AfA)

nicht abziehbarEUR Ct

abziehbarEUR Ct

Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG)

41

178Finanzierung von Anschaffungs- /Herstellungskosten von Wirtschaftsgüterndes Anlagevermögens

42

179

167

Übrige Schuldzinsen

Übrige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben(§ 4 Abs. 5 EStG)

43

174

164

Geschenke

44

175

165

Bewirtung

45

173Reisekosten,Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

46

177

168

Sonstige (z.B. Geldbußen)

47 Summe Zeilen 41 bis 46 (abziehbar)

Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben48 192Porto, Telefon, Büromaterial

49 193Fortbildung und Fachliteratur

50 194Rechts- und Steuerberatung, Buchführung

51 183Übrige Betriebsausgaben

52 185Gezahlte Vorsteuerbeträge

53 186An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer

54 Bildung von Rücklagen und / oder Ausgleichsposten (Übertrag von Zeile 73)

55 199Summe Betriebsausgaben

2008

0032

0202

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573. Unternehmen und Recht / Muster

2008AnlEÜR803 2008AnlEÜR803

Steuernummer

Ermittlung des Gewinns EUR Ct

60 Summe der Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 18)

61 –abzüglich Summe der Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 55)

62 188 +zuzüglich

– Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG

abzüglich

63 176– Entfernungspauschale

64 184– erwerbsbedingteKinderbetreuungskosten

65 187– Investitionsabzugsbeträge

nach § 7g Abs. 1 EStG(Übertrag aus Zeile 80)

66 198 –Summe

67 119Gewinn / Verlust

99 27Rücklagen und Ansparabschreibungen

Bildung AuflösungEUR Ct EUR Ct

68 187 120Rücklagennach § 6c i.V.m. § 6b EStG, R 6.6 EStR

69 121Ansparabschreibungennach § 7g Abs. 3 bis 6 EStG a.F.

70 122Ansparabschreibungen für Existenzgründernach § 7g Abs. 7 und 8 EStG a.F.

71 123Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7und 10 EStG, § 7g Abs. 5 und 6 EStG a.F.

72 191 125Ausgleichsposten nach § 4g EStG

73 190 124Gesamtsumme

Übertrag in Zeile 54 Übertrag in Zeile 17

InvestitionsabzugsbeträgeLfd.Nr.

Einzelnes Wirtschaftsgut /Funktion des Wirtschaftsguts

Voraussichtliche Anschaffungs- /Herstellungskosten

darauf entfallenderInvestitionsabzugsbetrag

EUR Ct EUR Ct

1.74

2.75

3.76

4.77

5.78

6. Summe weiterer Investitionsabzugsbeträge (Erläuterungen auf gesondertem Blatt)79

Gesamtsumme80

Übertrag in Zeile 65

99 29Entnahmen und EinlagenEUR Ct

81 122Entnahmen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen

82 123Einlagen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen

2. Ergänzende Angaben

2008

0032

0203

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583. Unternehmen und Recht / Muster

2008AnlEÜRZins821 2008AnlEÜRZins821– Aug. 2008 –

2008

77 08 11

Name / Körperschaft

2Vorname

3 Steuernummer

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen zur Anlage EÜR99 41

I. Laufendes Wirtschaftsjahr 20084

Entnahmen lt. Zeile 81 der Anlage EÜR . . . . . . . . . . .

EUR Ct

1005

Gewinn1) . . . .

EUR Ct

2006

Einlagen lt. Zeile 82der Anlage EÜR . . 210 +7

Zwischensumme . . 2208 120 –

Über- / Unterentnahmen des lfd. Wirtschaftsjahres(§ 4 Abs. 4a Satz 2EStG, ohne Berücksichtigung von Verlusten) . . . . . . . . .9 130

(positiv in Zeile 11 eintragen;negativ in Zeile 13 eintragen)

II. Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages (§ 4 Abs. 4a Satz 3 und 4 EStG)10

Überentnahme des laufenden Wirtschaftsjahres (= positiver Betrag aus Zeile 9)

EUR Ct

30011

Überentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre(= Betrag aus Zeile 11 des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, soweit positiv) 310 +12

Unterentnahme des laufendenund der vorangegangenenWirtschaftsjahre(= negativer Betrag aus Zeile 9und negativer Betrag ausZeile 11 des Vorjahres)

EUR Ct

32013

Verlust des laufendenund des vorangegangenenWirtschaftsjahres(= Zeile 10 des Vorjahres,dort Betrag zu Buchstabe c)

330 –14

Verbleibender Betrag(positiver Betrag ist in dienächste Spalte einzutragen,negativer Betrag verbleibt zur Verrechnung in den Folgejahren)

34015 350 –

Kumulierte Über- / Unterentnahme 2) . . . . . . . . . 36016

Nicht abziehbare Schuldzinsen 6 % von Zeile 16 . . . . . . . 37017

III. Höchstbetragsberechnung18

Tatsächlich angefallene Schuldzinsen des laufenden Wirtschaftsjahres .

EUR Ct

40019

Schuldzinsen lt. Zeile 41 der Anlage EÜR (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG) . . 410 –20

Kürzungsbetrag gem. § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG . . . . . . . . 2.050,00420 –21

Höchstbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen . . . . . . . 43022

Der niedrigere Betrag 3) aus Zeile 17 oder 22 ist zu übertragen nach Zeile 42,Kz 167 der Anlage EÜR . . . . . . . . . . . . . .

EUR Ct

15023

1) Steuerlicher Gewinn vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG. Nicht Verlust, dieser ist mit einem Einlagenüberschuss des laufenden sowie mit Unterentnahmen vergangener undzukünftiger Wirtschaftsjahre zu verrechnen, siehe Zeile 14.

2) Ergibt sich ein negativer Betrag, sind im laufenden Wirtschaftsjahr keine Überentnahmen zu berücksichtigen.3) Ergibt sich ein negativer Betrag, ist der Wert Ä0³ einzutragen.

034091/08

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593. Unternehmen und Recht / Muster1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 15 17 19 21 22 23 24 25

2008

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603. Unternehmen und Recht / Muster

Anleitung zum Vordruck„Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“

(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)

2008Wenn Ihre Betriebseinnahmen für diesen Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR liegen, wird es nicht beanstandet, wenn Sie an Stelle des Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beifügen.

Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen des Vordrucks erleichtern. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der Anleitung zur Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung. Der Vordruck steht mit einer Berechnungsfunktion auch unter der Internetadresse www.elster.de für eine elektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärung zur Verfügung. Alle in dieser Anleitung zitierten BMF-Schreiben können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) abrufen.

AbkürzungsverzeichnisAbs. AbsatzAfA Absetzungen für AbnutzungAO AbgabenordnungBFH BundesfinanzhofBMF Bundesministerium der FinanzenBStBl BundessteuerblattEStDV Einkommensteuer-DurchführungsverordnungEStG EinkommensteuergesetzEStH Amtliches Einkommensteuer-HandbuchEStR Einkommensteuer-Richtlinien

GWG Geringwertige WirtschaftsgüterH Hinweise (im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch)Kj. KalenderjahrKStG KörperschaftsteuergesetzLStR Lohnsteuer-RichtlinienR Richtlinien (im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch)UStDV Umsatzsteuer-DurchführungsverordnungUStG UmsatzsteuergesetzWj. Wirtschaftsjahr

Nach § 60 Abs. 4 EStDV ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird. Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung abzugeben.Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften:Für die einzelnen Beteiligten sind die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie für die Ergänzungsberechnungen gesondert einzureichen.Die Abgabepflicht gilt auch für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften brau-chen den Vordruck nur dann abzugeben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts-betrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 35.000 EUR im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO). Die Wahlmöglichkeiten des § 64 Abs. 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Der mit dem Vordruck EÜR ermittelte Gewinn braucht deshalb nicht mit dem bei der Besteuerung anzusetzenden Gewinn übereinzustimmen.

Allgemeine Angaben (Zeilen 1 und 6)

Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, und die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) in die entspre-chenden Felder ein.Für die Zuordnung zur Einkunftsart und steuerpflichtigen Person (kann auch eine Gesellschaft/Gemeinschaft sein) verwenden Sie bitte fol-gende Ziffern:

Stpfl./Ehe-mann

Ehefrau Ehegatten- Mitunternehmerschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

1 2 7

Einkünfte aus Gewerbe-betrieb

3 4 8

Einkünfte aus selbstän-diger Tätigkeit

5 6 9

Betriebseinnahmen (Zeilen 7 bis 18)Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Abs. 1 EStG.

Zeile 7Hier tragen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ihre Betriebsein-nahmen (ohne Beträge aus Zeilen 14 bis 15) mit dem Bruttobetrag ein.Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz (§ 19 UStG) im vorangegangenen Kj. 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird und Sie nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben. Kleinunternehmer dürfen für ihre Umsätze, z.B. beim Verkauf von Waren oder der Erbrin-gung von Dienstleistungen, keine Umsatzsteuer gesondert in Rech-nung stellen.

Zeile 8Die in § 19 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UStG bezeichneten Umsätze sind nach- richtlich zu erfassen. Eintragungen zu den Zeilen 9 bis 12 entfallen.

Zeile 9Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuer-gesetzes zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte (ohne Beträge aus Zeilen 14 bis 16). Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, sind in den Zeilen 10 bis 16 einzutragen.Zeile 10Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 14 bis 16) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 12 zu erfassen.Zeile 11In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (z.B. Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen (z.B. Entschädi-gungen, öffentliche Zuschüsse wie Frostbeihilfen, Zuschüsse zur Flur-bereinigung, Zinszuschüsse oder sonstige Subventionen) – ohne Be-träge aus Zeilen 14 bis 16 – anzugeben. Außerdem sind in diese Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.Zeile 12Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 10 und 14 gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 15 und 16 im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen. Zeile 14Tragen Sie hier bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlage-vermögens (z.B. Maschinen, Kraftfahrzeuge) den Erlös jeweils ohne Umsatzsteuer ein. Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein. Bei Entnahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Zeile 15Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen.

Anleitung zu Anlage EÜR Aug. 2008

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613. Unternehmen und Recht / Muster

Für Fahrzeuge die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden (weitere Erläuterungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 07.07.2006, BStBl I S. 446), ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem folgenden Beispiel (sog. 1-%-Regelung) zu ermitteln:

Bruttolistenpreis x Kalendermonate x 1% = Nutzungswert20.000 EUR x 12 x 1% = 2.400 EUR

Begrenzt wird dieser Betrag durch die so genannte Kostendeckelung.Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Ab-schlag von 20 % vorgenommen werden. Die auf den restlichen Betrag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 12 mit zu berücksichtigen. Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsan-teil an den Gesamtkosten des/der jeweiligen Kfz (Hinweis auf Zeilen 26, 35, 41 und 45) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungswert eines Fahrzeugs, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahr-zeug zu bewerten.Weitere Erläuterungen finden Sie in den BMF-Schreiben vom 21.1.2002 (BStBl I S. 148) und vom 7.7.2006 (BStBl I S. 446).Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein.Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzugeben.Zeile 16In diese Zeilen sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatzsteuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen an-zusetzen sind (z.B. Warenentnahmen, private Telefonnutzung, pri-vate Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebs). Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbstkosten (Gesamt-aufwendungen) anzusetzen. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 12 zu berücksichtigen.Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein.Bei Körperschaften sind die Entnahmen für außerbetriebliche Zwe-cke bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen einzutragen.

Betriebsausgaben (Zeilen 19 bis 55)Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Abs. 2 EStG.Die Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen für Erhebungszeiträume ab 2008 sind keine Betriebsausgaben mehr und deshalb nicht mehr gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 52 auszuweisen. Kleinunternehmer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen. Damit entfällt insoweit eine Eintragung in Zeile 52. Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich steu-erpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen der Gewinn mit dem branchenüblichen Reingewinn oder pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird, sind keine Angaben zu Betriebsausgaben erforderlich.Zeile 19Nach Hinweis 18.2 EStH können bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit pauschal 30 % der Betriebseinnahmen, maximal 2.455 EUR jährlich, aus wissenschaft-licher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit pauschal 25 % der angefal-lenen Betriebseinnahmen, maximal 614 EUR jährlich, statt der tatsäch-lich angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Weitere Betriebsausgaben können bei Inanspruchnahme der Pauschale nicht mehr geltend gemacht werden (weiter mit Zeile 55).Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten in Höhe von 2.100 EUR (Übungsleiterfreibetrag) und nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemein-nützigen Bereich in Höhe von 500 EUR sind hier ebenfalls einzutra-gen, wenn Sie keine höheren tatsächlichen Betriebsausgaben geltend machen.Zeile 20Die sachlichen Bebauungskosten umfassen im Falle der Pauscha-lierung die mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte in Zusam-menhang stehenden Kosten wie zum Beispiel Düngung, Pflanzen-schutz, Versicherungen, Beiträge, die Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschafts-gebäuden, Maschinen und Geräten. Hierzu gehören auch weitere sachliche Kosten wie z.B. Ausbaukosten bei selbst ausbauenden Weinbaubetrieben oder die Kosten für Fla-schenweinausbau.Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter können nicht pauschaliert werden und sind in den Zeilen 24 bis 33 einzutragen.Soweit Betriebsausgaben nicht zu den sachlichen Bebauungskosten gehören und in Zeile 20 ff. nicht aufgeführt sind, können diese in Zeile 51

eingetragen werden. Hierunter fallen z.B. Aufwendungen für Flurbereini-gung und Wegebau, sonstige Grundbesitzabgaben, Aufwendungen für den Vertrieb der Erzeugnisse, Hagelversicherungsbeiträge u. ä.Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann in Zeile 20 eine Betriebs-ausgabenpauschale von 65 % der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden (§ 51 EStDV). Die Pauschale beträgt 40 %, so-weit das Holz auf dem Stamm verkauft wird. Durch die Anwendung der jeweiligen Pauschale sind die Betriebsausgaben einschließlich der Wiederaufforstungskosten unabhängig vom Wj. ihrer Entstehung ab-gegolten.Zeile 21Bitte beachten Sie, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden, Gebäude) erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Entnahme aus dem Betriebsvermö-gen als Betriebsausgabe zu erfassen sind.Zeile 22Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (z.B. Fremdleistungen für Erzeugnisse und andere Umsatzleistungen).Zeile 23Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versiche-rungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu rechnen sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer (auch Pauschalsteuer nach § 37b EStG) und anderer Ne-benkosten.

Absetzungen für Abnutzung (Zeilen 24 bis 34)

Die nach dem 05.05.2006 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter des Anla-ge- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit dem Anschaffungs- oder Herstellungsdatum und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG). Bei Umlaufvermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude.Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsver-mögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht ab-nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Zeilen 24 bis 26Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von selbständigen, ab-nutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs erfahrungsgemäß auf einen be-schränkten Zeitraum erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftgütern.Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z.B. erworbene Firmen- oder Praxis- werte. Falls neben der normalen AfA weitere Abschreibungen (z.B. außerge-wöhnliche Abschreibungen) erforderlich werden, sind diese ebenfalls hier einzutragen.Zeile 30Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die ab dem 01.01.2008 ange-schafft oder hergestellt werden, können neben der linearen Abschrei-bung nach § 7 Abs. 1 EStG im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.Die Sonderabschreibungen können aber nur in Anspruch genommen werden, wenn im Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung1. der Gewinn bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstän-

diger Arbeit ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages 100.000 EUR nicht überschreitet oder

2. der Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr als 125.000 EUR beträgt,

und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte Ihres Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt wird.Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2008 angeschafft oder herge-stellt wurden, gilt § 7g EStG in der Fassung vor dem Unternehmensteu-erreformgesetz 2008 vom 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912).Zeile 32Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) müssen im Jahr der Anschaf-fung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.GWG sind selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirt-schaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Her-stellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer bzw. deren Einlagewert, 150 EUR nicht übersteigen.Zeile 33Für selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschafts-güter des Anlagevermögens ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ein Sammelposten zu bilden, wenn die An-

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623. Unternehmen und Recht / Muster

schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darin enthal-tene Umsatzsteuer, bzw. deren Einlagewert mehr als 150 EUR und bis 1.000 EUR betragen.Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den fol-genden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmin-dernd aufzulösen.Zeile 34Scheiden Wirtschaftsgüter z.B. aufgrund Verkauf, Entnahme oder Ver- schrottung bei Zerstörung aus dem Betriebsvermögen aus, so ist hier der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Wirtschaftsgüter des Sammelpostens. Der Restbuchwert er-gibt sich regelmäßig aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dem Einlagewert, ggf. vermindert um die bis zum Zeitpunkt des Aus-scheidens berücksichtigten AfA und ggf. Sonderabschreibungen.

Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten (Zeilen 35 bis 37)Zeile 35Hierzu gehören alle festen und laufenden Kosten (z.B. Versicherungs-beiträge, Kraftstoffkosten, Reparaturkosten etc.) für zum Betriebsver-mögen gehörende Kfz ohne AfA und Zinsen. Ebenso sind hier die Auf-wendungen für alle weiteren betrieblich veranlassten Fahrten (z.B. Fahrten mit dem privaten Kfz und mit öffentlichen Verkehrsmitteln) einzutragen.Zeile 36Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte kön-nen nur eingeschränkt wie Betriebsausgaben abgezogen werden.Grundsätzlich darf nur die Entfernungspauschale wie Betriebsausga-ben berücksichtigt werden.Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen, eingetra-gen. Sie mindern damit Ihre tatsächlich ermittelten Aufwendungen (Betrag aus Zeile 35, zuzüglich AfA und Zinsen). Die für Wege zwi-schen Wohnung und Betriebsstätte abziehbaren Pauschbeträge (Ent-fernungspauschale) werden in Zeile 63 erfasst. Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-stätte, für das die Privatnutzung nach der 1-%-Regelung ermittelt wird (vgl. Zeile 15), ist der Kürzungsbetrag nach folgendem Muster zu be-rechnen:0,03 % des Listenpreisesx Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Be-

triebsstättex Einfache Entfernung (km) zwischen Wohnung und Betriebsstättezuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung)0,002 % des Listenpreisesx Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus betrieblichem Anlass

begründeten doppelten Haushaltsführungx Einfache Entfernung (km) zwischen Beschäftigungsort und Ort des

eigenen Hausstandes.Führen Sie ein Fahrtenbuch, so sind die danach ermittelten tatsäch-lichen Aufwendungen einzutragen.Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-stätte, das nicht mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist der Kür-zungsbetrag durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu berechnen:

Tatsächliche Aufwendungen xZwischen Wohnung und Betriebsstätte

insgesamt zurückgelegte Kilometer

Insgesamt gefahrene KilometerDie aufwandsunabhängige Entfernungspauschale (vgl. Zeile 63) bleibt in jedem Fall wie Betriebsausgaben abzugsfähig.Raumkosten und andere Grundstücksaufwendungen (Zeilen 38 bis 40)Zeile 38Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind zwar Betriebsausgaben, sie dürfen den Gewinn/Verlust aber dem Grundsatz nach nicht beeinflussen. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruf-lichen Tätigkeit bildet, sind entsprechende Betriebsausgaben abzieh-bar. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 03.04.2007, BStBl I S. 442.

Die vorgenannten Aufwendungen sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen!

Zeile 40Tragen Sie hier die Aufwendungen (z.B. Grundsteuer, Instandhaltungs-aufwendungen) für betrieblich genutzte Grundstücke ein. Die AfA sind in Zeile 24 zu berücksichtigen. Schuldzinsen sind in Zeilen 41 ff. einzutragen.Sollten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Ge-samtaufwendungen enthalten sein, sind diese mit ihrem abziehbaren Betrag ausschließlich in Zeile 38 zu erfassen.

Schuldzinsen (Zeilen 41 und 42)Zeile 41Tragen Sie hier die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Dar-lehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer – diese sind in Zeile 38 einzutragen). In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbe-schränkung. Die übrigen Schuldzinsen sind in Zeile 42 einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 EUR unbeschränkt abzugsfähig. Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abzugsfähig, wenn so genann-te Überentnahmen getätigt wurden.Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Sum-me aus Gewinnen und Einlagen des Gewinnermittlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte übersteigen. Die nichtab-ziehbaren Schuldzinsen werden dabei mit 6 % der Überentnahmen ermittelt. Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist vom Gewinn ohne Berück-sichtigung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.Wie die maßgebenden Beträge ermittelt werden, ersehen Sie aus dem beigefügten Berechnungsschema. Sie vermeiden Rückfragen, wenn Sie die Berechnung dem Vordruck EÜR beifügen.Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind die nicht abziehbaren Schuld-zinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu be-rechnen. Der Betrag von 2 050 Euro ist auf die Mitunternehmer nach ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen. Weitere Erläuterungen dazu fin-den Sie im BMF-Schreiben vom 07.05.2008, BStBl I S. 588.

Unabhängig von der Abzugsfähigkeit sind die Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

Übrige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 43 bis 47)Nicht abziehbar sind z. B. Geldbußen, Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.Eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind in einen nicht ab-ziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen.

Aufwendungen für die in § 4 Abs. 7 EStG genannten Zwecke, insbesondere Geschenke und Bewirtungen, sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen!

Zeile 43Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z.B. an Geschäftspartner), und die ggf. darauf entfallende Pau-schalsteuer nach § 37b EStG, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Ge-winnermittlungszeitraum zugewendeten Gegenstände 35 EUR nicht übersteigen.Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Beleg oder den Aufzeichnungen der Geschenkempfänger zu ersehen ist. Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (z.B. Taschenkalender, Kugelschreiber) die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 35 EUR bei dem einzelnen Empfänger im Gewinn- ermittlungszeitraum nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich.Zeile 44Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die in Zeile 52 zu berücksichtigende hierauf entfallende Vorsteuer ist aller-dings voll abziehbar.Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der allgemei-nen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Auf-wendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen An-gaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rech-nung über die Bewirtung ist beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte und maschinell registrierte Rechnungen anerkannt (BMF-Schreiben vom 21.11.1994, BStBl I S. 855).Zeile 45Tragen Sie hier als Aufwendungen für Geschäftsreisen nur die Verpfle-gungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reiseneben-kosten ein. Fahrtkosten sind bereits in Zeile 35 erfasst. Aufwendungen für die Verpflegung bei Geschäftsreisen sind unabhängig vom tatsäch-lichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge abziehbar. Die Reise-kosten für die Arbeitnehmer tragen Sie bitte in Zeile 23 ein.

Pauschbeträge (für Reisen im Inland)bei 24 Stunden Abwesenheit 24 EUR

bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit 12 EUR

bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit 6 EUR

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633. Unternehmen und Recht / Muster

Zeile 46Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder an-derer Personen berühren, sind nicht abzugsfähig. Repräsentationsauf-wendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind abzugsfähig, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind.Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von Organen der Euro- päischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Be-hörden anderer Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abzugsfähig. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsord-nung Betriebsausgabe sein.Zeile 51Tragen Sie hier die sonstigen Betriebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen 19 bis 50 berücksichtigt worden sind. Soweit Sie eine Betriebsausgabenpauschale nach H 18.2 EStH (z.B. bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalis- tischer Tätigkeit oder aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schrift-stellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prü-fungstätigkeit) in Anspruch nehmen, tragen Sie diese in Zeile 19 ein. In diesem Fall sind keine Eintragungen zu den Betriebsausgaben lt. Zeilen 20 bis 54 und bei den ergänzenden Angaben vorzunehmen.Zeile 52Die in Eingangsrechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge auf die Betriebsausgaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezahlung zu den Be-triebsausgaben und sind hier einzutragen. Dazu zählen nicht die nach Durchschnittsätzen ermittelten Vorsteuerbeträge.Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind nur die Vorsteuerbeträge für Leistungen an den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb einzutragen.Zeile 53Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt gezahlte und ggf. ver-rechnete Umsatzsteuer ist hier einzutragen (ohne Umsatzsteuer des Leistungsempfängers für den Leistenden [§ 13b UStG], da dieser Betrag bereits in Zeile 52 als Betriebsausgaben enthalten ist). Bei mehreren Betrieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzelnen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen. Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil ein-zutragen, der auf die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt. Zeile 63Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte:Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Auf-wendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer grundsätzlich nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale):Arbeitstage, an denen die Betriebsstätte aufgesucht wird, x 0,30 EUR/km der einfachen Entfernung (ab dem 21. Entfernungskilometer) zwi-schen Wohnung und Betriebsstätte.Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungs-pauschale darf höchstens 4.500 EUR im Kalenderjahr betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 EUR ist anzusetzen, soweit Sie ein Kraftfahr-zeug benutzen.Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung:Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Auf-wendungen für jeweils eine wöchentliche Familienheimfahrt grund-sätzlich nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfer-nungspauschale):Anzahl der Familienheimfahrten x 0,30 EUR/km der einfachen Entfer-nung zwischen Familienwohnung und Betriebsstätte.Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken.Tragen Sie die Summe der so ermittelten Beträge in Zeile 63 ein.Zeile 64Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten kommt in Betracht, wenn der Alleinerziehende einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder bei zusammen-lebenden Eltern sowohl die Mutter als auch der Vater erwerbstätig sind. Berücksichtigungsfähig sind bis zu 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind.Zeile 65Steuerpflichtige können nach § 7g EStG in der Fassung des Unter-nehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren be-weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmin-dernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge).Bei Einnahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass1. der Gewinn (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen)

nicht mehr als 100.000 EUR beträgt und2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut in den fol-

genden drei Jahren anzuschaffen/herzustellen und3. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im

darauf folgenden Jahr in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt wird und

4. der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach sowie die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.

Die Summe der berücksichtigten Investitionsabzugsbeträge darf im Jahr und den drei vorangegangenen Jahren insgesamt nicht mehr als 200.000 EUR betragen.

Ergänzende Angaben (Zeilen 68 bis 82)

Rücklagen und Ansparabschreibungen (Zeilen 68 bis 73)Zeile 68Rücklage nach § 6c i.V.m. § 6b EStGBei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 14 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann die Möglichkeit, bei bestimm-ten Wirtschaftsgütern (z.B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden Veräußerungsgewinn (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeschaffter oder her-gestellter Wirtschaftgüter abzuziehen. Soweit Sie diesen Abzug nicht im Gewinnermittlungszeitraum der Veräußerung vorgenommen haben, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuerfreie Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird. Diese Rücklage ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die entspre-chenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abzuziehen. Die An-schaffung/Herstellung muss innerhalb von vier (bei Gebäuden sechs) Jahren nach Veräußerung erfolgen. Anderenfalls ist eine Verzinsung der Rücklage vorzunehmen (siehe Zeile 71). Die Rücklage ist in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen.

Rücklage für ErsatzbeschaffungErhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die auf-grund höherer Gewalt (z.B. Brand, Sturm, Überschwemmung, Dieb-stahl, unverschuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z.B. Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können Sie den entstehenden Gewinn in eine solche Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen. Die Frist zur Übertragung auf die Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten eines funktionsgleichen Wirtschaftsguts beträgt für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich ein Jahr und für unbewegliche Wirt-schaftsgüter zwei Jahre.

Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften:Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ideellen Bereich gebildet haben (§ 58 Nr. 6 und 7 AO), mindern nicht den Gewinn und sind deshalb hier nicht einzutragen.Zeile 69Die Ansparabschreibungen, die vor dem Veranlagungszeitraum 2007 gebildet wurden, sind nach § 7g EStG in der Fassung vor dem Unter-nehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) gewinnerhöhend aufzulösen. Tragen Sie hier bitte die Summe der nach § 7g Abs. 3 – 6 EStG a.F. aufgelösten Rücklagen ein.Zeile 70Ansparabschreibungen für Existenzgründer, die vor dem Veranla-gungszeitraum 2007 gebildet wurden, sind nach § 7g EStG in der Fas-sung vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) gewinnerhöhend aufzulösen. Tragen Sie hier bitte die Summe der nach § 7g Abs. 7 und 8 EStG a.F. aufgelösten Rücklagen für Existenzgründer ein.Zeile 71Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der– Übertragung des Veräußerungsgewinns (§§ 6b, 6c EStG) auf ein

begünstigtes Wirtschaftsgut oder– Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes

(§ 7g Abs. 3 – 6 EStG a.F.)beruht, sind diese Beträge mit 6 % pro Jahr des Bestehens zu ver-zinsen (Gewinnzuschlag). Dies gilt nicht für Existenzgründerrücklagen (§ 7g Abs. 7 EStG a.F.). Die Summe dieser Gewinnzuschläge tragen Sie hier ein.Zeile 72Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten gebildet wurde, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeich-nis ist der Steuererklärung beizufügen.

Zeile 81 und 82Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Dazu zählen nicht nur die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen ent-standenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und -einla-gen (z.B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bank-konto oder Auszahlung aus der Kasse). Entnahmen und Einlagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teilwert – ggf. zu-züglich Umsatzsteuer – anzusetzen (vgl. Erläuterungen zu Zeile 14).

Erläuterungen zum AnlageverzeichnisIn der Spalte Anschaffungs-/Herstellungskosten/Teilwert sind die his-torischen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte der zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums vorhandenen Wirtschaftsgü-ter einzutragen.

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64

Ist das Finanzamt schließlich informiert, schickt es dem Selbständigen folgende Formblätter zu:

• Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (frei- beruflichen) oder land- und fortwirtschaftlichen Tätigkeit (Muster s. Seite 26-27)- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Muster s. Seite 28-33)- Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (s. Seite 34-37)- Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren (mit Hinweisen) (Muster s. Seite 38-39)

• Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft (Muster s. Seite 40-41)- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Muster s. Seite 42-49)- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Zusatzblatt für Arbeitsgemeinschaften (s. Seite 50)- Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (s. Seite 51-54)- Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren (mit Hinweisen) (Muster s. Seite 38-39)

Diese Unterlagen erläutern die wesentlichen Steuerpflich-ten des Gewerbetreibenden, wie Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht, Aufzeichnung des Wareneingangs, Zahlung der Umsatz- und Lohnsteuer.

3.3.1.4.1 Die SteuernummerDer Gewerbetreibende muss den Fragebogen der Betriebs-aufnahme fristgemäß ausfüllen und an das Finanzamt zurück schicken. Hat der Selbständige das Gewerbe be-reits begonnen oder steht dessen Start unmittelbar bevor, erhält er vom Finanzamt seine Steuernummer mit etwa folgendem Standardtext:

„...das Finanzamt hat Ihnen die Steuernummer 222 / 33333 zugeteilt. Sie gilt für folgende Steuerarten:- Körperschaftsteuer,- Umsatzsteuer,- Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags,- Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens,- gesonderte Feststellung des Eigenkapitals,- gesonderte Feststellung vom Anteilswert.Bitte geben Sie die Steuernummer bei allen Eingaben an das Finanzamt an...“.

Diese Steuernummer gilt in der Regel für alle Steuerarten:- Einkommensteuer,- Umsatzsteuer,

- Gewerbesteuer und - Lohnsteuer der Arbeitnehmer. Eine Ausnahme hiervon wäre beispielsweise bei einem Ehepaar denkbar, bei dem Mann und Frau jeweils ein Ge-werbe betreiben und bei der Einkommensteuer gemeinsam veranlagt werden.

3.4 Gesellschaftsrecht3.4.1 Wahl der Rechtsform

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist entscheidend für den Bestand eines Unternehmens. Wachstum und höhere Haftungsrisiken erfordern im Laufe der Zeit in vielen Fällen auch einen Wechsel der Rechtsform. Es ist daher empfehlenswert, regelmäßig zu prüfen, ob die derzeitige Rechtsform noch zur Firmenentwicklung passt. Besteht Änderungsbedarf, stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt dabei vor allem eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmers. In jedem Falle ist es bei einer geplanten Firmenumwandlung wichtig, sich be-gleitenden Rat über den formalen Ablauf und steuerliche Konsequenzen einzuholen. Handels- und Gesellschafts-recht geben die zur Auswahl stehenden Unternehmens-typen vor. Diese Grundstrukturen können jedoch teilweise verändert und den individuellen Bedürfnissen des Be-triebes angepasst werden.

3.4.2 Eintragung im Handelsregister: Vor- und Nachteile

Die Eintragung im Handelsregister bietet dem Existenz-gründer Vor- und Nachteile. Nach dem Eintrag kann der Jungunternehmer Mitarbeitern Prokura erteilen und erhält das Recht, ausschließlich unter einem Firmennamen (ohne Nennung des eigenen Familiennamens) aufzutreten. Vo-raussetzung für die Zulässigkeit eines Firmennamens ist, dass er kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist und keine irreführenden Begriffe enthält. So darf sich ein kleiner Immobilienmakler nicht als „Deutsche Immobilien GmbH“ bezeichnen.

Außerdem sollte man so umfassend wie möglich prüfen, ob der gewünschte Name nicht bereits in der selben oder einer verwandten Branche vorkommt, da sich hieraus namensrechtliche Streitigkeiten ergeben können. Wenn man aus Kostengründen darauf verzichtet, ein professio-nelles Rechercheunternehmen einzuschalten, sollte man zumindest anhand des Internets (z. B. bei www.dastelefon-buch.de oder durch Eingabe des Namens in verschiedene

643. Unternehmen und Recht

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653. Unternehmen und Recht

Suchmaschinen) selbst nachforschen, ob es die gewünsch-te Bezeichnung bereits gibt. Ob die betreffende Bezeich-nung als Marke geschützt ist, kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) recherchieren. Dabei sollte man möglichst auch auf ähn liche Schreibwei-sen achten, da auch ähnliche Bezeich nungen im Einzelfall Unterlassungsansprüche wegen einer eventuellen Ver-wechselbarkeit auslösen können.

Der Handelsregister-Eintrag verpflichtet zur doppelten Buchführung und zur Bilanzierung nach dem HGB. Die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt hierfür nicht mehr – dies bedeutet in der Regel einen höheren Bi-lanzierungsaufwand mit Hilfe eines Steuerberaters. Aufgrund der strengen Anforderungen des Handelsgesetz-buches muss der Selbständige eingehende Ware umgehend auf Mängel untersuchen und diese gegebenenfalls rekla-mieren, um nicht Gewährleistungsansprüche zu verlieren. Vorsicht ist dann auch bei Bürgschaften geboten. Solche sind bereits auf Grundlage mündlicher Absprachen rechts-wirksam.

3.4.3 Kleingewerbe und kaufmännischer Betrieb

Eine Besonderheit des deutschen Unternehmensrechts ist die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und kaufmän-nischem Betrieb. Diese spielt allerdings nur im Bereich der Personenunternehmen eine Rolle, nicht dagegen bei den juristischen Personen.

Kaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregis-ter eingetragen werden, auf ihre Geschäfte findet grund-sätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung.Nicht kaufmännische Unternehmen (Kleingewerbe) kön-nen sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich der Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerli-chen Gesetzbuch (BGB), nicht aber dem HGB unterstellt.

Die Frage, ob ein Unternehmen als kaufmännisch zu qua-lifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 400.000 Euro spricht in der Regel da-für, dass der kleingewerbliche Rahmen überschritten ist.

Ein nichtkaufmännisches Unternehmen kann von einer Einzelperson (Kleingewerbetreibender) oder von einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) betrieben werden.

Kaufmännische Personenunternehmen sind der Einzel-kaufmann (e. Kfm. = eingetragener Kaufmann) bzw. die Einzelkauffrau (e. Kfr. = eingetragene Kauffrau), die offe-ne Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG).

Bei der Eintragung in das Handelsregister sind besondere Formalien zu beachten.Anmeldungen sind stets in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.

3.4.4 Personenunternehmen

3.4.4.1 Kleingewerbe

3.4.4.1.1 Einzelperson (Kleingewerbetreibender)Die einfachste Art der Unternehmensgründung ist die Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung erfolgt ausschließ-lich auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers. Das Gewerbeamt prüft auch, ob für die Ausübung des Gewer-bes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erforderlich ist.

Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungs-widrig. Es können Bußgelder bzw. Verwaltungszwangs-maßnahmen verhängt werden.

Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffent-liches Register, die Einsichtnahme durch Privatpersonen ist nicht möglich. Die Gewerbebehörden erteilen jedoch auf Anfrage Auskunft über den Namen, die Betriebsan-schrift und die ausgeübte Tätigkeit des Gewerbebetriebs.

Auf dem Geschäftspapier muss der Inhaber nicht mehr genannt werden, dennoch empfiehlt es sich Namen und Anschrift anzugeben. Auf Rechnungen ist dies ohnehin vorgeschrieben. Ebenso bei Werbung, wenn bestimmte Produkte mit Preisangaben beworben werden, außer bloße Aufmerksamkeitswerbung.

Der Kleingewerbetreibende haftet seinen Gläubigern mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Risiko lässt sich durch den Abschluss entsprechender Ver-sicherungen in Grenzen halten.

Ein Kleingewerbetreibender kann sich auch freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.

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3.4.4.1.2 BGB-Gesellschaft (GbR)Eine BGB-Gesellschaft oder GbR liegt vor, wenn sich mehrere Personen zu einem kleingewerblichen Betrieb zusammenschließen. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschaf-ter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“ Gemein-samer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Eine GbR kann auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen.

• Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es keines schrift-lichen Vertrages, es genügt die mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzule-gen. Dies schafft klare Verhältnisse für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungs-verschiedenheiten entstehen.

• Für eine gewerbliche GbR ist eine Gewerbeanmeldung aller Gesellschafter vorgeschrieben.

• Eine GbR kann unter einer Geschäftsbezeichnung nach außen auftreten. Wenn auch die Gesellschafter auf dem Geschäftspapier nicht mehr genannt werden müssen, so empfiehlt es sich dennoch, Name und Anschrift an-zubringen, um zu dokumentieren, dass man sich nicht hinter einer Fantasiebezeichnung „verstecken“ will. Im übrigen ist die Angabe der Gesellschafternamen und der Anschrift ohnehin auf Rechnungen vorgeschrieben und seit neuestem auch in der Werbung, wenn bestimmte Produkte mit Preisangaben beworben werden (Außnah-me: bloße „Aufmerksamkeitswerbung“).

• Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (BGH) müssen nicht mehr sämtliche Ge-sellschafter einer GbR verklagt werden, wenn anschlie-ßend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Hierfür genügt ein Urteil gegen die Gesellschaft selbst. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters ist auch künftig ein Urteil gegen den Ge-sellschafter persönlich erforderlich.

• Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung gewählt werden. Ein formularmäßiger und einseitiger Haftungs-ausschluss durch die Gesellschaft, beispielsweise durch

die Verwendung des Zusatzes GbRmbH ist nicht mög-lich. Erforderlich ist eine individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen eines zwischen ihnen geschlos-senen Vertrages.

• Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäfts-führung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Ver-tretung ist das Handeln nach Außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.

• Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemein-schaftlich zusteht und damit eine gewisse Kontrolle möglich ist. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäfts-führungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtver-tretung durch alle Gesellschafter gemeinsam. Im Gesell-schaftsvertrag kann aber anderes vereinbart werden.

• Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbe-friedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages können andere Regelungen vereinbart werden.

3.4.4.2 Kaufmännische Unternehmensformen

3.4.4.2.1 Einzelkaufmann/Einzelkauffrau (e. Kfm./Kfr.)Liegt eine kaufmännische Betriebsgröße vor, muss zusätz-lich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintra-gung in das Handelsregister erfolgen. Kleingewerbetrei-bende können sich auch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und dadurch zum „Kaufmann“ im Sinne des Handelsgesetzbuches werden.

• Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt, auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch in vollem Umfang Anwendung.

• Einzelkaufleute führen einen Firmennamen (= Firma), der in das Handelsregister eingetragen werden muss. Unter ihrer Firma können sie Rechte erwerben und Ver-bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder ver-klagt werden. Der Name des Geschäftsinhabers muss in der Firmenbezeichnung nicht enthalten sein. Der Kauf-mann ist zu kaufmännischer Buchführung und Bilanzie-rung verpflichtet.

663. Unternehmen und Recht

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673. Unternehmen und Recht

3.4.4.2.2 Offene Handelsgesellschaft (oHG)Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist das Handelsgesetzbuch. Dort heißt es: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Han-delsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haf-tung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.“ Besondere Merkmale sind also die Verwendung eines ge-meinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haf-tung aller Beteiligten. Anstelle einer gewerblichen Betätigung genügt hierfür auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.

• Mit dem Erreichen einer kaufmännischen Betriebsgröße muss ein Unternehmen, das bislang in Form einer GbR betrieben wurde, zusätzlich zur Gewerbeanmeldung die Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Sie wird dadurch zur oHG. Die Anmeldung zum Handelsregister muss durch einen Notar beglaubigt werden.

• Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter regelt primär der Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesell-schaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesell-schaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber zu Beweiszwecken entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung ist es sinnvoll, sich durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.

• In der Regel erzielen die Gesellschafter ihren Unterhalt durch die persönliche Betätigung im Unternehmen. Abgesehen von der Gewinnverteilung sollten deshalb beispielsweise die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen regelmäßiger Entnahmen geregelt werden.

• Die interne Geschäftsführung steht bei der oHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht ein-fach entzogen werden. Diese Frage ist so wichtig, dass – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Gericht geklagt werden muss (auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber an-deres vorsehen). Für den Abschluss ungewöhnlicher Ge-schäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.

• Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Die oHG kann unter ihrer Firma Rechte erben und Verbindlich-keiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wo-

bei nach dem Gesetz jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungs-regelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z. B. interne Beschränkungen der Vertretungs-befugnis in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu halten ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen.

• Ein Gläubiger kann sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privat-vermögen in Anspruch nehmen, jeweils für die volle For derung. Ein ggf. erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.

• Gesetzlich verankert ist für die Gesellschafter der oHG ein Wettbewerbsverbot. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sein.

• Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen aus-scheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesell-schaftsvertrag im einzelnen geregelt werden. So sollten Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolge-regelungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

3.4.4.2.3 Kommanditgesellschaft (KG)Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer oHG im wesentlichen dadurch, dass bei einem oder meh-reren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag – der auch in das Handelsregister eingetragen wird – beschränkt ist. Dies bezeichnet man als Kommanditeinlage. Die voll haftenden Gesellschafter werden „Komplementäre“, die beschränkt haftenden „Kommanditisten“ genannt.

Somit tragen die Gesellschafter unterschiedliche Risi-ken, was sich auch auf die Betriebsstruktur auswirkt. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden Kommanditisten. Letztere sind insbesondere von der Ge-schäftsführung / Vertretung ausgeschlossen; sie unterlie-gen keinem Wettbewerbsverbot.

3.4.4.2.4 GmbH & Co. KGDiese Rechtsform bildet einen Sonderfall der Kommandit-gesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren

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Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechts-formzusatz „GmbH & Co. KG“. Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern). Das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH ge-lenkt.

Das Modell der GmbH & Co. KG wird häufig dann ver-wendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten Geld-beträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesell-schafters übernehmen will.

3.4.5 Juristische Personen

3.4.5.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Der Hauptgrund für die Wahl der Rechtsform „GmbH“ ergibt sich aus der Bezeichnung „mit beschränkter Haf-tung“. Sie bietet die gesetzliche Möglichkeit, die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwändiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Er-forderlich ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der ge-setzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss. Die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit und Träger von Rechten und Pflichten entsteht aber erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Damit die Gesellschaft handlungsfähig ist, muss bei der Gründung ein Geschäfts-führer bestellt werden, der die Gesellschaft vertritt. Der Geschäftsführer wird in das Handelsregister eingetragen. Sie führt eine Firma, also einen eigenen Namen. Sie ist ei-genständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Das Gewerbe wird auf die jeweilige Firma angemeldet.

Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro.

Soll das Stammkapital unter 25.000 Euro liegen, so ist die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbe-schränkt) möglich. Es handelt sich hierbei nicht um eine selbständige Gesellschaftsform, sondern um eine besonde-re Form der GmbH. Der Vorteil soll hier vor allem in der Flexibilität des Stammkapitals liegen.

• Für Geschäfte, die vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgeschlossen werden, können so-wohl die Gesellschafter als auch die Handelnden belangt werden; erst mit der Eintragung werden sie grundsätz-lich von der Haftung frei.

• Für die GmbH und damit auch die UG (haftungsbe-schränkt) ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vor-geschrieben, die beim Betreiber des elektronischen Bun-desanzeigers eingereicht werden muss. Für die Auflösung einer GmbH ist ein aufwändiges Verfahren notwendig.

3.4.5.2 Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Sie ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der no ta riel len Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktien-recht ist weit gehend zwingendes Recht.

• Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.

• Neben den auf einen Nennbetrag lautenden Aktien sind auch nennwertlose Aktien (Stückaktien) zulässig. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss einheitlich in eine dieser beiden Aktienformen zerlegt werden. Ent-scheidet sich das Unternehmen für Nennbetragsaktien, hat deren Nominalwert auf mindestens 1 Euro zu lauten.

• Die sich aus dem Aktienbesitz ergebenden Rechte können unterschiedlich gestaltet werden. Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der min-destens aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat.

• Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Ak-tionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt.

• Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Ver-antwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden.

• Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu über-wachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Ein-sichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.

• Unter dem Stichwort „Kleine AG“ sind 1994 verschie-dene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften in Kraft getreten. Mit der „Kleinen AG“ ist allerdings kein neuer Typus der Aktiengesellschaft geschaffen worden, son-

683. Unternehmen und Recht

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693. Unternehmen und Recht

dern es werden für Unternehmen mit gewisser Größe und mit überschaubarem Gesellschafterkreis der GmbH vergleichbare Vereinfachungen angeboten. Dadurch bekommt vor allem der Mittelstand einen erleichterten Zugang zur Aktiengesellschaft und damit zur direkten Aufnahme von Eigenkapital.

• Die Vorteile der „Kleinen AG“ liegen unter anderem in der vereinfachten Durchführung von Hauptversammlun-gen, der erweiterten Flexibilität bei der Frage der Mit-telverwendung insbesondere für Ausschüttungen sowie der Mitbestimmungsbefreiung für Aktiengesellschaften unter 500 Beschäftigten.

3.4.5.3 Genossenschaft

Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist ge-prägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder ihrer sozialen oder kulturellen Belange. Mindestens drei Gründungsmitglieder sind erforderlich. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Ver-bindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern gegen-über nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut).

Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen.

3.4.5.4 Verein

Die Rechtsform des Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche / wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch Eintra-gung in das Vereinsregister setzt eine ideelle Zielsetzung der Vereinigung voraus. Zulässig sind aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten (sogenanntes Nebenzweckprivi-leg), z. B. Getränkeverkauf.

3.4.6 Sonderformen

3.4.6.1 Partnerschaft

Die Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform der „Partnerschaft“ ist seit Inkrafttreten des Partnerschaftsge-sellschaftsgesetzes im Jahre 1995 möglich. Die Partner-schaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern wie Ärzten oder Rechtsanwälten gewählt werden. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern gegenüber ne-

ben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für An-sprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung von AGBs) auf denjenigen von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.

Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Durch die erfolgte Zulassung der GmbH-Gründung für einige Freiberufler ist das Interesse an dieser Rechtsform zurückgegangen. Partnerschaftsgesell-schaften sind in das Partnerschaftsregister beim Amtge-richt einzutragen.

3.4.6.2 Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaften sind nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor. Stille Gesellschaften sind Personengesellschaften, bei denen sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer vermögenswerten Einlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt. Aus den im Handelsgewerbe mit Dritten geschlos-senen Geschäften wird nur der Geschäftsinhaber und nicht der stille Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, grundsätzlich kann er lediglich die schriftliche Mittei-lung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung von deren Richtigkeit Bücher und Papiere einsehen.

Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust betei-ligt. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, kann die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Ein Pas-sivsaldo verpflichtet grundsätzlich nicht zur Nachzahlung, sondern wird gegenstandslos. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor (z. B. wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc.).

3.4.6.3 Europäische Wirtschaftliche Interessen - vereinigung (EWIV)

Die EWIV ist eine gemeinsame Gesellschaftsform europäi-schen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusam men-arbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammen-setzen und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.

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703. Unternehmen und Recht

Rechtsform

Rechtsnormen

Anzahl der Gründer

Eigenkapital

Mindestkapital(bei Gründung)

Mindesteinlage(bei Gründung)

Haftung der Beteiligten

Leitungsbefugnisse

weitere Entschei-dungszentren

Gesetzliche Gewinnverteilung

Eintragung ins Handelsregister

Einzel-Unternehmen

§§ 1ff HGB

1

Vermögen des Unternehmers

keines

keine

voll mit gesamtem Privatvermögen

Unternehmer

keine

ungeteilt an Unternehmer

nein, ja, wenn Kaufmann

BGB Gesellschaft(GbR)

§§ 705 - 740 BGB

mindestens 2

Vermögen der Gesellschafter

keines

keine

jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt, unmittelbar und soli-darisch

alle Gesellschafter gemeinsam

keine

nach Köpfen (soweit vertraglich nichts an-deres bestimmt ist)

nein

offene Handels-gesellschaft (oHG)

§§ 105 - 160 HGB

mindestens 2

Einlagen der Gesellschafter

keines

keine

jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt, unmittelbar und soli-darisch

alle Gesellschafter ggf. nur zusammen

keine

4 Prozent auf Kapital-anteil, Rest nach Köp-fen (soweit vertraglich nichts anderes be-stimmt ist)

ja

Kommanditgesellschaft(KG)

§§ 161 - 177a HGB

mindestens 1 Komplementär und 1 Kommanditist

Einlagen der Gesellschafter

keines

keine

Komplementär voll mit ganzem Vermögen,Kommanditist beschränkt auf die geleistete Einlage

nur Komplementär

keine

4 Prozent auf Kapital -anteil, Rest in angemes-senem Verhältnis (soweit nichts anderes vertragli-ches bestimmt ist)

ja

3.4.7 Rechtsformen im Vergleich

Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke ver-folgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht.Der Gründungsvertrag ist formlos gültig. Da er aber beim zuständigen Handelsregister zu hinterlegen ist und nach der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss, ist faktisch die Schriftform erforderlich. Eine weitere Grün-dungsvoraussetzung ist – in Deutschland – die Eintragung der EWIV in das Handelsregister.

Die Mitglieder einer EWIV haften unbeschränkt und ge-samtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der oHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in Anspruch nehmen, wenn sie die Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.

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713. Unternehmen und Recht

Rechtsform

Rechtsnormen

Anzahl der Gründer

Eigenkapital

Mindestkapital(bei Gründung)

Mindesteinlage(bei Gründung)

Haftung der Beteiligten

Leitungsbefugnisse

weitere Entschei-dungszentren

Gesetzliche Gewinnverteilung

Eintragung ins Handelsregister

Stille Gesellschaft(typisch)

§§ 230 - 236 HGB

mindestens 1 Unternehmer und 1 stiller Gesellschafter

Vermögen des Unter-nehmers und Einlage des stillen Gesellschaf-ters

keines

keine

Unternehmer voll,stiller Gesellschafter nimmt am Verlust nur bis zur Höhe seiner Einlage teil

nur Unternehmer

keine

in angemessenem Verhältnis

nein

Gesellschaft mit be-schränkter Haftung (GmbH) bzw. UG (haftungsbeschränkt)

GmbH Gesetz

mindestens 1 Gesellschafter

Stammeinlagen der Gesellschafter

Stammkapital mindes-tens 25.000,00 Euro(Mindesteinzahlung bei Gründung 12.500,00 Euro).Bei UG ab 1,00 Euro

Stammeinlage mindes-tens 1,00 Euro

Haftung beschränkt auf das Gesellschafts-vermögen

Geschäftsführer

Gesellschafterver-sammlung (fakultativ: Beirat)

anteilig nach Stamm-einlage (=Geschäfts-anteil), soweit vertrag-lich nichts anderes bestimmt. Bei UG Pflicht zur Bildung ei-ner Rücklage

ja

Aktiengesellschaft(AG)

Aktiengesetz

mindestens 1 Aktionär

Übernahme der Aktien durch die Gründer

Grundkapital mindes-tens 50.000,00 Euro(Mindesteinzahlung bei Gründung12.500,00 Euro)

Aktie mindestens 1,00 Euro nominal

Haftung beschränkt auf das Gesellschafts-vermögen

Vorstand

Aufsichtsrat,Hauptversammlung

Dividende anteilig nach Anzahl der Aktien

ja

Eingetragene Genossenschaft (e. G.)

Genossenschaftsgesetz

mindestens3 Genossen (Mitglieder)

Geschäftsanteile der Genossen

keines

Geschäftsanteil laut Statut

Haftung beschränkt auf das Vermögen der Genossenschaft; Nachschusspflicht der Genossen

Vorstand

Aufsichtsrat,Generalversammlung/Vertreterversammlung

anteilig nachGeschäftsguthaben

ja

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3.5 Versicherungsrecht

Ob junge Firma, Mittelständler oder Großkonzern – jedes Unternehmen lebt mit allgemeinen und spezifischen Be-triebsrisiken. Allgemeine Risiken können jedes Unterneh-men treffen: Hierzu zählen Elementarschäden wie Blitz, Hagel, Sturm, Feuer sowie Einbrüche und Diebstähle.

Bei der Wahl der passenden Versicherungen muss der Fir-mengründer neben diesen universellen Risiken vor allem seine spezifischen Schutzbedürfnisse im Auge behalten. Er muss dabei nüchtern abwägen, welche Versicherung er tatsächlich braucht – ein Vollkasko-Schutz ist wegen ex-orbitant hoher Prämien ohnehin nicht zu bezahlen.

3.5.1 Sachversicherungen

• Feuerversicherung: Eine der wichtigsten Versicherungen für das Unternehmen. Sie deckt Schäden durch Brand, Explosion und Blitzschlag an Gebäude, Betriebseinrich-tungen und Warenbestand des Unternehmens inklusive der Aufräumungs-, Abbruch- und Feuerlöschkosten.

• Einbruchdiebstahlversicherung: Diese Police garantiert Ersatz, wenn versicherte Sachen entwendet, beschädigt oder zerstört werden. Fremdes Eigentum wie geliehene Maschinen und Fahrzeuge können durch besondere Ver-tragsklauseln mit in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Ausgenommen bleibt der einfache Diebstahl durch Kunden und Mitarbeiter.

• Versicherung gegen Leitungswasserschäden: Schutz vor den finanziellen Folgen entsprechender Wasserschä-den an Gebäuden, Waren und Betriebseinrichtungen.

• Glasversicherung: Sie deckt Bruch-Schäden von Glas-scheiben und sonstiger großer Glasflächen. Keine Haf-tung für Kratzer und ähnliche Oberflächenschäden.

• Transportversicherung: Leistet Ersatz bei Unfall, Feu-er und Einbruch in das geparkte Fahrzeug sowie beim Diebstahl des Wagens und dessen Fracht.

3.5.2 Vermögensversicherung

Mögliche Schadensersatzklagen und Rechtsansprüche Dritter bilden eine weitere große Gefahrenquelle für ein junges Unternehmen. Die Betriebshaftpflicht ist daher eine der wichtigsten Versicherungen für den Firmengründer. Sie bietet Schutz vor den finanziellen Folgen von Schä-den, die Dritten durch den Betrieb entstanden sind, wenn beispielsweise ein Kunde durch stürzende Waren verletzt

wurde. Die Betriebshaftpflicht deckt auch Schäden, die Mitarbeiter bei Kunden oder Lieferanten verursachen ebenso wie mögliche Schäden, die durch ein Fehlverhal-ten des Unternehmers an seinen Angestellten entstehen. Gemietete, gepachtete und geliehene Sachen bleiben von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen.

3.6 Arbeitsrecht3.6.1 Berufsausbildung von Auszubildenden

Gut ausgebildete Fachkräfte aus dem „eigenen Haus“ sichern nicht nur die langfristige Existenz des jeweiligen Un-ternehmens, sondern auch das Wohl der Gesamtwirtschaft. Industrie- und Handelskammer und Bayerns Wirtschaftsmi-nisterium unterstützen daher die Unternehmen nach Kräften bei dem Ziel, mehr Ausbildungsplätze zu schaffen. Allerdings müssen Ausbildungsbetriebe folgende Auflagen erfüllen:

• Der Betrieb muss – abhängig vom Ausbildungsberuf – über eine bestimmte Mindestausstattung verfügen und eine angemessene Zahl von Fachkräften beschäftigen.

• Der verantwortliche Ausbilder benötigt eine abgeschlos-sene Berufsausbildung oder ein Studium in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung sowie eine angemessene Zeit Berufspraxis.

• Außerdem muss er berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse besitzen. Diese weist er durch eine Prüfung nach.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Unternehmen mit der Berufsausbildung beginnen. Laut Berufsbildungsge-setz entscheidet aber letztlich die Industrie- und Handels-kammer, ob sich ein Betrieb für die Ausbildung Jugendli-cher eignet oder nicht. Die Prüfung hierfür erfolgt über eine „Eignungsfestellung“: Der Unternehmer muss dabei einen kurzen Fragebogen ausfüllen. Anschließend folgt ein Be-such des jeweils zuständigen Ausbildungsberaters der IHK, der dem Firmenchef alle weiteren Formalitäten abnimmt.

Weitere Informationen hierzu erteilt die Abteilung „Berufsausbildung“ der Industrie- und Handelskammer.

3.6.2 Einstellung von Mitarbeitern

Die Schaffung neuer Arbeitsplätze gehört zu den verant-wortungsvollsten Aufgaben des Unternehmers. Im Idealfall „passen“ die neuen Kollegen zur Firmenphilosophie und dem bestehenden Team. Dies setzt in der heutigen Praxis

723. Unternehmen und Recht

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733. Unternehmen und Recht

ein mehr oder weniger aufwändiges Auswahlverfahren voraus. Der Arbeitsvertrag bildet den formellen Abschluss dieser Personalentscheidungen. Der Arbeitnehmer muss bei seiner Einstellung die Lohnsteuerkarte und den Sozial-versicherungsausweis vorlegen. Ausländische Mitarbeiter benötigen zusätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis. Die zuständige Ausländerbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) und das Arbeitsamt stellen beide Papiere aus (siehe auch 3.6.3).

Grundsätzlich sind auch mündlich geschlossene Arbeits-verträge rechtsgültig, in der Praxis gibt es aber prak-tisch keine dauerhaften Beschäftigungsverhältnisse ohne schriftlichen Arbeitsvertrag – auch für Unternehmer ist dies aus Nachweisgründen empfehlenswert. Das „Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis wesentli-chen Bedingungen“ (Nachweisgesetz-NachwG) verpflichtet Arbeitgeber ohnehin dazu, den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn über folgende Punkte zu informieren:

• Name und Anschrift der Vertragspartner

• Beginn des Arbeitsverhältnisses

• Bei befristeten Verträgen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; zudem sind die Bestimmungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge zu beachten. Ein befristeter Arbeitsvertrag muss schrift-lich vor Vertragsbeginn geschlossen werden.

• Arbeitsort oder der Hinweis, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsorten beschäftigt wird

• kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit

• Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes ein-schließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Entgelts und deren Fälligkeit

• Arbeitszeit

• Jahresurlaub

• Kündigungsfristen

• Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinba-rungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Ändern sich wesentliche Vertragsbedingungen, so hat der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen.

In Verträgen mit geringfügig Beschäftigten (Minijob) ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versi-cherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegen-über dem Arbeitgeber verzichtet.

Das Nachweisgesetz gilt nicht für Mitarbeiter, die als vor-übergehende Aushilfe für höchstens einen Monat eingestellt werden. Der Arbeitgeber muss ferner beachten, dass vor Arbeitsbeginn in bestimmten Tätigkeiten wie im Lebens-mitteleinzelhandel und in der Gastronomie eine amtsärzt-liche Untersuchung des Arbeitnehmers vorgeschrieben ist.

In einigen Branchen sind Tarifverträge als allgemein ver-bindlich erklärt worden. Sie sind damit auch für jeden Einzelvertrag bindend. Auskünfte erteilt der jeweilige Ar-beitgeberverband.

(Muster eines Arbeitsvertrages s. Seite 78/79)(Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen; Text § 622 BGB s. Seite 80)

3.6.2.1 Lohnsteuer

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer seiner Mitarbeiter (meist monatlich) anmelden, einbehalten und an das zu-ständige Finanzamt überweisen (s. Seite 81-82). Dabei müssen seit 2005 die Lohnsteuer-Anmeldungen elektro-nisch via ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen lässt das Finanzamt die Abgabe der Anmeldung auf Antrag in Papierform zu. Infos unter www.elster.de.

Die Höhe der Lohnsteuer ergibt sich aus der jeweiligen Lohnsteuertabelle, die im Handel erhältlich ist. Für je-den Arbeitnehmer muss ein Lohnkonto geführt werden. Auskünfte hierzu erteilen Banken und Finanzbehörden. Liegt dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vor, so ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI vom Bruttolohn zu berechnen. Des weiteren gibt es die Möglichkeit der Lohn-steuerpauschalierung in bestimmten Fällen.

• Besteuerung nach Lohnsteuerkarte: In den Steuerklas-sen I, II, III und IV wird bei geringfügig Beschäftigten keine Lohnsteuer abgezogen, solange der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte erzielt. Sichert der Arbeitneh-mer seine Existenz durch mehrere Jobs, muss er weitere Lohnsteuerkarten vorlegen (Klasse VI), nach denen seine Einkünfte zu besteuern sind.

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• Pauschalierte Lohnsteuer: Legt der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vor, kann der Arbeitgeber die Einkünfte

von Teilzeitbeschäftigten pauschal mit 2 oder 20 Prozent versteuern. Bei Aushilfskräften gilt ein Pauschalsteuer-satz von 25 Prozent. Hinzu kommen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Außerdem muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen.

• Verfahrenstipp: Hat der Unternehmer Zweifel über die Zulässigkeit einer Pauschalierung, sollte er das Arbeits-entgelt nach Lohnsteuerklasse VI versteuern. Dadurch verhindert er, dass er vom Finanzamt später in Regress genommen werden kann.

Regelung der geringfügigen Beschäftigung

• Definition: Eine „geringfügige Beschäftigung“ liegt vor wenn die Verdienstgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird.

• Für Arbeitgeber: Pauschalabgabe für Steuern und Sozialversicherung Der Arbeitgeber entrichtet eine Pauschalabgabe von 30 Prozent des Verdienstes: Davon sind 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung und zwei Prozent für Lohnsteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritäts-zuschlag bestimmt.

• Für Arbeitnehmer: Steuer- und sozialversicherungsfrei Der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt für den Arbeitnehmer steuer- und sozialver-

sicherungsfrei.

• Falls die Pauschalabgabe des Arbeitgebers in Höhe von 30 Prozent (mit Steueranteil von zwei Prozent) wegen Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen nicht zulässig ist, kann der Arbeitgeber die geringfügige Be-schäftigung pauschal mit 20 Prozent versteuern.

• Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusam-mengerechnet. Wird dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten, werden sämtliche Beschäftigungen sozial-versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies bekannt gibt.

• Vereinfachtes Verfahren für den Arbeitgeber und Beschäftigte in privaten Haushalten: Der Arbeitgeber

erstattet einer zentralen Einzugsstelle (das ist für das gesamte Bundesgebiet die Bundesknappschaft in Cottbus)

eine vereinfachte Meldung und führt dorthin die Pau-

schalabgabe ab. Die Einzugsstelle verteilt die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherung sowie an den Fiskus. Die Einzugsstelle vergibt die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungs-beitrag und die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsge-setz und zieht diese per Lastschrift vom Arbeitgeber ein. Die zentrale Einzugsstelle für die Minijobs ist die Mini-jobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knapp-schaft-Bahn-See.

(Muster Finanzamt – Lohnsteuer-Anmeldung 2009 s. Seite 81-82)

3.6.2.2 Betriebsnummer, s.a. 5.11

Die Betriebsnummer benötigt der Arbeitgeber für Anträge bei der Agentur für Arbeit, z. B. Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (s. Seite 91), und für die An-meldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung (s. 3.6.2.3).Die Betriebsnummer erteilt der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken. Eine Be-triebsnummer kann telefonisch, schriftlich per Fax oder Mail beantragt werden. Das Antragsformular (s.S. 83-85) ist im Internet unter www.arbeitsagentur.de (>Unternehmen>Sozialversicherung) abrufbar.

(Muster Bundesagentur für Arbeit – Betriebsnummernzu-teilung, s. Seite 86)

3.6.2.3 Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer

3.6.2.3.1 SozialversicherungsausweisJeder Arbeitnehmer muss zu Beginn des Beschäftigungsver-hältnisses seinen Sozialversicherungsausweis vorlegen. Gege-benenfalls muss der Arbeitnehmer den Sozialversicherungs-ausweis bei der zuständigen Krankenkasse beantragen und dem Arbeitgeber nachreichen. Der Arbeitgeber bleibt jedoch auch dann verpflichtet, vom Arbeitnehmer die nachträgliche Vorlage des Sozialversicherungsausweises zu verlangen.

3.6.2.3.2 MeldepflichtDer Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden.

Seit 1. Januar 2006 dürfen Meldungen nur noch aus maschinell geführten Lohn- und Gehaltsabrechnungspro-grammen oder mittels zugelassener Ausfüllhilfen erzeugt werden. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Größe des Unternehmens. Auch wer nur einen Arbeitneh-mer beschäftigt, muss sich der neuen Technik bedienen. Der Datenaustausch ist seit diesem Zeitpunkt vollautoma-

743. Unternehmen und Recht

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753. Unternehmen und Recht

tisch, nur noch per Datenübertragung, zugelassen. Auch für Arbeitgeber, die bisher die Daten auf Datenträgern zur Verfügung gestellt haben, ist die Übermittlung nur noch per Datenübertragung möglich.

Setzen Sie ein Entgeltabrechnungsprogramm ein, das in der Lage ist, die steuerlichen und sozialversicherungs-rechtlichen Aspekte abzuwickeln, dann muss es sich um ein Entgeltabrechnungsprogramm handeln, das von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) systemuntersucht und zugelassen ist. Die Übersicht der bereits zugelassenen Pro-gramme finden Sie auf der Internet-Seite der ITSG unter www.gkv-ag.de.

Ausfüllhilfen dienen ausschließlich der maschinellen Übermittlung von manuell erfassten Meldungen und Bei-tragsnachweisen. Auch die Ausfüllhilfen müssen von der ITSG geprüft sein. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen die kostenlose Ausfüllhilfe sv.net zur Verfügung.sv.net steht in zwei Varianten zur Verfügung:

• sv.net/classic wird als Software auf dem PC des Ar-beitgebers installiert und verfügt über eine maschinelle Stammdatenverwaltung.

• sv.net/online basiert auf Internet-Technologie und steht als Online-Anwendung zur Verfügung.

Die Erfassungsmasken in sv.net entsprechen dem Aufbau der bekannten Formulare. Vor der Internet-Übertragung der Melde- und Beitragsnachweisdaten über gesicherte Leitungen werden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, die die Datensicherheit zusätzlich gewährleisten. sv.net kann allerdings nicht die klassischen Lohn- und Gehaltsabrech-nungsprogramme ersetzen, da weder Entgelte noch Sozial-versicherungs- und Steueranteile berechnet werden.

Die Datenübermittlung aus den Entgeltabrechnungspro-grammen kann mittels einer speziellen Übertragungssoft-ware oder einer im Entgeltabrechnungsprogramm bereits integrierten Software erfolgen. Sie dient der Verschlüs-selung der Daten vor der Datenübermittlung. Die Date-nannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von dem Arbeitgeber übermittelten Meldungen und leiten die-se an die jeweils zuständigen Krankenkassen weiter.

Von der Datenannahmestelle der Krankenkasse erhält der Arbeitgeber nach Verarbeitung der Datensätze ein Protokoll, aus dem hervorgeht, ob alle Datensätze in die Verarbeitung übernommen werden konnten. Sollten vereinzelt Datensätze nicht verarbeitet werden können, so erhält der Arbeitgeber den entsprechenden Verarbeitungshinweis unter Angabe der

Fehler bzw. der Fehlerquellen. Gleichzeitig erfolgt die Auffor-derung fehlerhafte Meldungen und Beitragsnachweise unver-züglich (in richtiger Form) erneut zu erstellen.

Es bewirkt die gleichzeitige Anmeldung des Arbeitneh-mers zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Anmeldung zur gesetzlichen Krankenkasse bedeutet für Pflichtmitglieder auch die Meldung zur Pflegeversiche-rung. Arbeitnehmer, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern, haben hier die Wahl: entweder gesetzliche oder private Pflegeversicherung. Sie können sich wegen des Abschlusses einer privaten Pflegeversi-cherung von der gesetzlichen Pflegeversicherung befrei-en lassen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber hierzu die Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen.

3.6.2.3.3 MeldefristFolgende Fristen gelten für die elektronische An- und Ab-meldung von Mitarbeitern:

• Mit erster Abrechnung bei Beginn bzw. nächster Ab-rechnung bei Ende der Beschäftigung, jedoch spätes-tens sechs Wochen nach Beginn bzw. Beendigung der Beschäftigung. Der Arbeitgeber hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen. Seit dem 1. Januar 2009 kann eine Kopie der Meldung auf sicherem Übertragungsweg auch elektronisch über-mittelt werden.

• Bei geringfügig Beschäftigten mit einem Monatslohn bis 400 Euro bei der Anmeldung binnen sechs Wochen. Die Meldung hat gegenüber der Deutschen Rentenversiche-rung, Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen, zu erfolgen.

• Seit dem 1. Januar 2009 gibt es für bestimmte Wirt-schaftszweige eine Sofortmeldepflicht, d.h. in diesen Branchen muss zusätzlich spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Meldung direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abgegeben werden.

Arbeitgeber folgender Wirtschaftszweige sind von der zusätzlichen Sofortmeldung betroffen:

- Baugewerbe,- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,- Personenbeförderungsgewerbe,- Speditions-, Transport- und damit verbundene Lo-

gistikgewerbe,- Schaustellergewerbe- Unternehmen der Forstwirtschaft- Gebäudereinigungsgewerbe

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763. Unternehmen und Recht

- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und

- Fleischwirtschaft. Für die Arbeitnehmer dieser Branchen besteht ab 1. Ja-

nuar 2009 eine Mitführungspflicht von Personaldo-kumenten. Die Mitführungspflicht des Sozialversiche-rungsausweises entfällt – er muss aber weiterhin bei Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitnehmer nach-weislich und schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung der Ausweispapiere hinweisen und diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- und Werksleistun-gen aufbewahren und bei Prüfung vorlegen.

3.6.2.3.4 SozialabgabenDer Unternehmer muss die Sozialabgaben vom geschuldeten Arbeitsentgelt einbehalten und an die jeweiligen Sozial-versicherungsträger überweisen. Dies umfasst die gesetzli-che Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversiche-rung. Die zuständigen Krankenkassen informieren über die besonderen Bestimmungen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte. Seit dem 1. Januar 2009 wird auch die In-solvenzgeldumlage von den Krankenkassen zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen eingezogen.

3.6.3 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Unternehmer dürfen Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten nur beschäftigen, wenn diese einen gültigen Aufenthalts-titel haben, der ihnen die Aufnahme dieser Beschäftigung gestattet.

3.6.3.1 Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis

Der erforderliche Aufenthaltstitel wird durch die Auslän-derbehörden der Landratsämter und Städte erteilt. Um diese zu erhalten, muss der Ausländer vor seiner Einreise nach Deutschland einen entsprechenden Antrag bei der Vertretung der BRD in in seinem Aufenthaltsland beantra-gen. Die bloße Einreise mit einem Touristenvisum ist nicht ausreichend, weil mit diesem die Aufnahme eines Beschäf-tigungsverhältnisses ausgeschlossen ist.Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Japan, Ka-nada, Neuseeland, der Republik Korea und der USA kön-nen den entsprechenden Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Beschäftigung auch nach ihrer Einreise ins Bundes-gebiet bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Staatsangehörige der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Staatsangehörige der Schweiz genießen Freizügigkeit im Bundesgebiet. Sie benötigen für den Auf-enthalt in Deutschland keinen besonderen Aufenthaltstitel und können einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Für alle anderen Nicht-EU-Staatsangehörigen muss der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung vor der Ar-beitsaufnahme vorliegen. Für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels muss in der Regel die Zustimmung der zuständigen Arbeitsagentur vorliegen, die von der Auslän-derbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren ein-geholt wird. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit wird als Nebenbestimmung Bestandteil des Aufenthaltstitels. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis wird nicht erteilt.

(Muster Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitel s. Seite 87-90)

3.6.3.2 Arten der Aufenthaltstitel

Der Aufenthaltstitel wird im Pass des Ausländers eingetra-gen. Die häufigste Form ist die Aufenthaltserlaubnis, die grundsätzlich befristet und zweckgebunden erteilt wird, z.B. für einen Aufenthalt als Student oder im Rahmen ei-nes bestimmten befristeten Beschäftigungsverhältnisses.

Neben der Aufenthaltserlaubnis gibt es als weiteren Auf-enthaltstitel die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, die grundsätzlich unbefristet er-teilt werden und nicht zweckgebunden sind. Diese Aufent-haltstitel erhält ein Nicht-EU-Angehöriger nur, wenn aus-reichende Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Ausländer in die Lebensverhältnisse Deutschlands integriert ist. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die Sicherung seines Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Spra-che und der Rechts- und Gesell-schaftsordnung im Bundesgebiet.

Zu den Beschäftigungsmög-lichkeiten ausländischer Arbeit-nehmer bietet die Agentur für Arbeit das kostenlose Merkblatt „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland“ an und erteilt bei Bedarf detaillierte Auskünfte. (Muster Ausländerbe-schäftigung s. Seite 92-94)

3.6.3.3 Kurzfristige Tätigkeiten

Für kurzfristige und saisonale Beschäftigungsverhältnisse gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen. Dies be-trifft beispielsweise Montagearbeiten und Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe. Die zuständige Ausländerbehörde informiert, wie in solchen Fällen die Aufenthaltsgenehmi-gung zu regeln ist; die Agenturen für Arbeit informieren über die Arbeitsgenehmigung. Für Arbeitgeber gibt es ein

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773. Unternehmen und Recht

Merkblatt über die Bestimmungen für Saisonarbeiter, das bei der Agentur für Arbeit kostenlos bestellt werden oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de (> Veröffentli-chungen > Merkblätter) abgerufen werden kann.

3.6.3.4 Neue EU-Angehörige

Staatsangehörige der am 1. Mai 2004 bzw. am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten genießen zwar grundsätzlich Freizügigkeit innerhalb des gesamten Ge-biets der EU und benötigen daher für Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Aber mit Ausnahme von Arbeitnehmern aus Malta und Zypern ist für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Staaten für eine Übergangszeit weiterhin eine Arbeits-genehmigung erforderlich. Diese wird von der zustän-digen Arbeitsagentur als Aufenthaltserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU erteilt. Sie genießen aufgrund des Beitritts in die EU Freizügigkeit und benötigen keinen Aufenthaltstitel für die BRD. Benötigt wird dennoch eine Arbeitsgenehmigung, die direkt bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur beantragt wird.

(Muster Antrag auf Arbeitsgenehmigung s. Seite 91)

3.6.3.5 Meldepflicht für Asylbewerber

Arbeitnehmer, die Leistungen nach dem „Asylbewerber-leistungsgesetz“ beziehen, müssen den Beginn eines Be-schäftigungsverhältnisses innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde melden. Der Arbeitgeber sollte Arbeitnehmer auf diese Meldepflicht hinweisen.

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783. Unternehmen und Recht / Muster

MUSTER EINES ARBEITSVERTRAGES für Arbeiter und Angestellte (ohne Tarifbindung)Hinweis:(Der nachfolgende Mustervertrag enthält Hinweise für eine mögliche Vertragsgestaltung und beschreibt die Min-destinhalte. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet den Verwender nicht von einer sorgfälti-gen eigenverantwortlichen Prüfung. Bitte beachten Sie, dass Vertragsklauseln der fortlaufenden Rechtsentwicklung unerlegen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen. Das vorliegende Muster kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.)

Zwischen ................................................................................................................................................... (Arbeitgeber) (voller Name und Anschrift)undHerrn/Frau ................................................................................................................................................ (Arbeitnehmer/in) (Vor- u. Zuname und Anschrift)wird folgender Arbeitsvertrag abgeschlossen:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort

Das Arbeitsverhältnis beginnt am .....

§ 2 Probezeit

Die ersten 3/6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

§ 3 Tätigkeit

Herr/Frau ..................................................................... wird als ................................................. in .........................................eingestellt und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt: ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

§ 4 Arbeitsvergütung

Der/die Arbeitnehmer/in erhält eine monatliche Bruttovergütung von ..............€. Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. (Evtl. Angabe von Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen.In diesen Fällen sollten nach rechtsanwaltlicher Beratung Freiwilligkeits- oder Widerrufs- sowie ggf. Kürzungs- oder Rückzahlungsklauseln aufgenommen werden. Evtl. Regelung zur Überstundenvergütung, z.B.: Überstunden werden mit der normalen Stundenvergütung vergütet. Ab der 4. Überstunde in der Woche wird ein zusätzlicher Überstundenzuschlag in Höhe von 25% gezahlt).

§ 5 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt z. Zt. ......... Stunden. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die ein-zelnen Wochentage und die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen.

§ 6 Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt ........... Arbeitstage im Kalenderjahr. Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

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793. Unternehmen und Recht / Muster

§ 7 Krankheit

Ist der/die Arbeitnehmerfin infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzah-lung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von 6 Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhin-derung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussicht-liche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Ansprüche auf Fortzahlung der Arbeitsver-gütung während der Dauer der Pflege eines erkrankten Kindes werden ausgeschlossen.

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten vertraulicher Art, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit in der Firma zur Kenntnis gelangen, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

§ 9 Nebentätigkeit

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Nebenbeschäftigung untersagt, die die Arbeitsleistung des/der Arbeitnehmers/in oder die Interessen der Firma in sonstiger Weise beeinträchtigen kann. Vor Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Arbeitgeber zu informieren.

§ 10 Beendigung

Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung be-darf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats in dem der Arbeitneh-mer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Zuvor kann es von beiden Parteien jeder-zeit ordentlich gekündigt werden.

§ 11 Zusätzliche Vereinbarungen

(Evtl. Einbeziehung tarifvertraglicher Regelungen.)

..................................................................................................................Ort, Datum

...................................................................................... ................................................................................................

.Arbeitgeber Arbeitnehmer

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803. Unternehmen und Recht / Muster

*Hinweis: Die Nichtberücksichtigung von vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigunszeiten könnte nach überwiegender Meinung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Die Frage wurde dem Europäischen Ge-richtshof (EuGH) vorgelegt, der bei Redaktionsschluss (Januar 2009) allerdings noch nicht entschieden hatte.

*

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813. Unternehmen und Recht / Muster

Unter-fallart

Zeile

Finanzamt

SteuernummerFallart

- Bitte weiße Felder ausfüllen oder

Eingangsstempel oder -datum

Arbeitgeber - Anschrift der Betriebsstätte - Telefonnummer - E-Mail

Anmeldungszeitraumbei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen bei vierteljährlicher Abgabe

bitte ankreuzen

Berichtigte Anmeldung(falls ja, bitte eine „1“ eintragen).........

Jan.

Feb.

März

April

Mai

Juni

Kalender-vierteljahr

Kalender-vierteljahr

Kalender-vierteljahr

Kalender-vierteljahr

I.

II.

III.

IV.

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

Dez.

Zahl der Arbeitnehmer (einschl. Aushilfs- und Teilzeitkräfte)................

EUR CtSumme der einzubehaltenden Lohnsteuer 1) 2)

ankreuzen und Hinweise auf der Rückseite beachten -

Römisch-Katholische Kirchensteuer 1) 2)

abzüglich an Arbeitnehmer ausgezahltes Kindergeld

abzüglich Kürzungsbetrag für Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen

Verbleiben 1)

Solidaritätszuschlag 1) 2)

Evangelische Kirchensteuer 1) 2)

Gesamtbetrag 1)

Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betragnicht mit Steuerschulden verrechnet wird.Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten(falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem besonderen Blatt oder auf dem beim Finanzamterhältlichen Vordruck „Verrechnungsantrag“ an.Die Einzugsermächtigung wird ausnahmsweise (z. B. wegen Verrechnungswünschen)für diesen Anmeldungszeitraum widerrufen (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten.

Datum, Unterschrift

Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze:Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149 ff. der Abgabenordnung und des § 41a des Einkommensteuergesetzes erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig.

Vom Finanzamt auszufüllenBearbeitungshinweis1. Die aufgeführten Daten sind mit Hilfe des geprüften und genehmigten Programms sowie ggf. unter Berücksichtigung der gespeicherten Daten maschinell zu verarbeiten. 2. Die weitere Bearbeitung richtet sich nach den Ergebnissen der maschinellen Verarbeitung.

Datum, Namenszeichen/Unterschrift

Kontrollzahl und/oder Datenerfassungsvermerk

Kalender- jahr

bei jährlicher Abgabe bitte ankreuzen

8.08 - LStA - Lohnsteuer-Anmeldung 2009 -

1) Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen2) Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

Summe der pauschalen Lohnsteuer - ohne § 37b EStG - 1)

pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren

Summe der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG 1)

200962

3011

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

41

42

43

Lohnsteuer-Anmeldung 2009

86

11 19

12

29

26

83

6261

494833

42

43

41

47

10

09 01

09 02

09 03

09 04

09 05

09 06

09 41

09 4209 43

09 44

09 07

09 08

09 09

09 10

09 11

09 12 09 19

44

Israelitische Bekenntnissteuer 1)2)

Altkatholische Kirchensteuer 1)2)

6463

(BayLfSt – 80 000 N/130 000 M – 10.08 – 1910)

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823. Unternehmen und Recht / Muster

Hinweise für den Arbeitgeber Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?1. Bitte beachten Sie, dass die Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu

übermitteln ist. Einzelheiten hierzu erfahren Sie unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.finanzamt.de sowie bei Ihrem Finanzamt, Ihrem steuerlichen Berater oder Ihrem datenverarbeitenden Unternehmen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall haben Sie oder eine zu Ihrer Vertretung berechtigte Person die Lohnsteuer-Anmeldung zu unterschreiben.

Abführung der Steuerabzugsbeträge 2. Tragen Sie bitte die Summe der einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (§§ 39b bis 39d EStG) in Zeile 17 ein. Die Summe der mit festen oder

besonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer nach den §§ 37a, 40 bis 40b EStG tragen Sie bitte in Zeile 18 ein. Nicht einzubeziehen ist die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführende 2 %-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. In Zeile 19 tragen Sie bitte gesondert die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ein. Vergessen Sie bitte nicht, auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu lassen.

Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z. B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres), kennzeichnen Sie bitte den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantrag ist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt.

3. Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

4. Eine Eintragung in Zeile 20 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht.

Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen. Dieser Betrag ist in Zeile 21 einzutragen.

5. Haben Sie in den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 37a, 37b, 40 bis 40b EStG die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt, tragen Sie bitte diese (pauschale) Kirchensteuer in einer Summe in Zeile 24 ein. Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.

6. Abführungszeitpunkt ist a) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene

Kalenderjahr mehr als 3.000 €1) betragen hat,

b) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 €2), aber nicht mehr als 3.000 €1) betragen hat,

c) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 €2) betragen hat.

Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

7. Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

8. Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Anmeldung der Steuerabzugsbeträge 9. Übermitteln oder übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge

an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben Nummer 6) eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.

Sie sind aber künftig von der Verpflichtung zur Übermittlung oder Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Gleiches gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, für die Sie lediglich die 2 %-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen haben.

10. Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % des anzumeldenden Betrages festsetzen.

11. Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Zeile 15 stets die Zahl der Arbeitnehmer – einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldeten geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV gehören – an.

Berichtigung von Lohnsteuer-Anmeldungen

12. Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln oder einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderung ergeben hat. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die Berichtigung mehrerer Anmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen. Den Berichtigungsgrund teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert mit.

1) Der Betrag von 3.000 € soll durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ab 2009 auf 4.000 € erhöht werden (Gesetzesverabschiedung nach Veröffentlichung).2) Der Betrag von 800 € soll durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ab 2009 auf 1.000 € erhöht werden (Gesetzesverabschiedung nach Veröffentlichung).

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833. Unternehmen und Recht / Muster

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Anlage x 95954. Finanzierung

Jeder Existenzgründer braucht Startkapital, um sein Unter-nehmen zu starten. Er muss in Maschinen, Bürotechnik, Warenlager und Personal investieren, um das Geschäft ins Rollen zu bringen. In der Regel reicht hierfür das vorhan-dene Eigenkapital bei weitem nicht aus. Der Gründer muss sich also Geld leihen, um seine Geschäftsidee umzusetzen. In jüngster Zeit wird es zunehmend schwerer, genügend Fremdkapital für den Unternehmensstart zu bekommen.

Die Finanz- und Wirtschaftskrise haben Kreditinstitute, Venture-Capital-Firmen und staatliche Fördereinrich-tungen beson ders vorsichtig gemacht – ohne schlüssiges Unternehmens konzept lässt sich kaum noch an Geld kom-men. Dieser Umstand hat aber auch seine gute Seite. Wenn aberwitzige Geschäftsideen aufgrund drohender Kredit-ausfälle nicht mehr finanziert werden, schützt dies viele Unternehmensgründer davor, sich selbst zu ruinieren. Diesen positiven Aspekt verdeutlicht eine Statistik der IHK München: Demnach beträgt die Überlebenschance nach fünf Jahren von Betrieben ohne staatliches Darlehen 61,8 Prozent, mit Bankdarlehen 70,6 Prozent und mit staatli-chem Darlehen 96,6 Prozent.

Das segensreiche Wirken eines staatlichen Darlehens hat einen einfachen Grund: Hier werden besonders hohe An-forderungen an das Unternehmenskonzept und an den Finanzplan des Existenzgründers gestellt. Dieser Finanz-plan besteht aus zwei Teilen:

1. der Planung der Mittelverwendung (für welchen Zweck und in welcher Höhe werden Mittel benötigt?)

2. der Planung der Mittelherkunft (aus welchen Quellen sollen die benötigten Mittel fließen?)

Die Planung der MittelverwendungDer Kapitalbedarf für das Anlagevermögen setzt sich im wesentlichen aus folgenden Investitionen zusammen:

Betriebsgrundstück Euro:

Betriebsgebäude Euro:

Umbauten Euro:

Installationen Euro:

Einrichtungsgegenstände und Maschinen Euro:

Pkw und Lkw Euro:

Büroeinrichtungen und –maschinen Euro:

Werkzeuge Euro:

Lagereinrichtung Euro:

Patente, Lizenzen Euro:

Ablösungen für den Geschäftswert Euro:(Goodwill)

Anlagevermögen Euro:

Der Kapitalbedarf für das Waren- oder Materiallager (zu Einkaufspreisen) errechnet sich nach folgender Formel:

Über die Finanzierung des Anlagevermögens und des Waren-/Materiallagers hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch Ihre Kunden Zahlungsziele in Anspruch nehmen. Diese Aufträge müssen Sie deshalb bis zum Zahlungsein-gang vorfinanzieren. Ihre Kapitalbedarfsrechnung muss daher diesen Umstand berücksichtigen.

durchschnittlicher Waren-/Materialbestand

x Zahlungsziel

360 =

Lieferanten-kredit

durchschnittlicher Waren-/Materialbestand

Lieferantenkredit =

Kapital-bedarf

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96964. Finanzierung

Für den Existenzgründer fallen zusätzlich folgende ein-malige Ausgaben an:

Gründungsspezifische Ausgaben Euro:(Handelsregistereintragung, Gründungs -beratung, Genehmigungen etc.)

Mietkaution Euro:

Eröffnungswerbung Euro:

Sonstiges (z. B. Teilnehmergebühr an Euro: Existenzgründungsseminaren)

Gründungskosten Euro:

Für die Aufrechterhaltung der Liquidität ist die Länge der Anlaufzeit, d. h. die Zeitspanne, die vergeht, bis aus-reichende Umsätze erzielt werden, von besonderer Bedeu-tung. Folgende Faustregeln haben sich für die Abschätzung des Mittelbedarfs in der Anlaufzeit bewährt:

• Allgemeine Liquiditätsreserve: ein Zwölftel der jährli-chen Kosten

• Liquiditätsreserve für fixe Kosten (insb. Miete): Dreimonatsbedarf

• Liquiditätsreserve für Lebensunterhalt des Existenz-gründers: Privataufwendungen einschließlich lang-fristiger laufender Verpflichtungen für sechs Monate

Die Planung der MittelherkunftAnhaltspunkte für die zweckmäßige Finanzierung einer Unternehmensgründung bilden die sogenannten Finanzie-rungsregeln, die darauf abstellen, wie lange die Mittel im Unternehmen gebunden sind.

Goldene Finanzierungsregel:Das Anlagevermögen wird durch Eigenkapital gedeckt, das Umlaufvermögen durch Fremdkapital.

Silberne Finanzierungsregel:Das Anlagevermögen wird durch Eigenkapital und lang-fristiges Fremdkapital gedeckt, das Umlaufvermögen durch Fremdkapital.

Kapitalstrukturregel:Mindestens ein Drittel des gesamten Kapitalbedarfs einer Gründung soll durch eigene Mittel gedeckt werden.

4.1 Finanzierungsformen

Grundsätzlich gibt es für Unternehmensgründer folgende Kredit-Alternativen:

• Darlehen: langfristige Kredite zu banküblichen Kondi-tionen, zinsverbilligte Darlehen aus öffentlichen Pro-grammen

• Kontokorrentkredite: kurzfristige Kredite zur Deckung der laufenden Betriebsausgaben

• Wechselfinanzierung

• Leasingfinanzierung

• Lieferantenkredite sind in der Regel teuere Kredite zur kurzfristigen Deckung von Wareneinkäufen.

4.1.1 Leasing

Das Leasing ist eine weitverbreitete Alternative zur teuren, bankfinanzierten Investition. Es ist heute in allen Bereichen der Wirtschaft verbreitet. Man unterscheidet zwischen fol-genden Leasing-Arten:

1. Operating-Leasing dient in der Regel zur Überbrückung kurzfristiger Engpässe in Produktion und Verwaltung. In solchen Fällen rechnet es sich für den Unternehmer nicht, viel Kapital für die dauerhafte Anschaffung von Büromaschinen oder Fahrzeugen zu investieren. Er „mietet“ sich die benötigten Kapazitäten ohne weiteres Risiko, denn Leasing-Verträge sind in der Regel jeder-zeit kündbar. In jüngster Zeit werden auch Dienstleis-tungen wie Wartung, Reparaturen und Versicherungen in dieser Leasing-Form angeboten.

2. Unter Finance-Leasing versteht man das Mieten mobi-ler Investitionsgüter wie Büromaschinen, Werkzeugma-schinen, EDV-Anlagen, Einrichtungen von Läden, Büros und Hotels sowie das Leasing von Immobilien wie Ver-waltungsgebäuden, Fabrikhallen und Supermärkten. Im Gegensatz zum Operating-Leasing wird hier eine feste Mietzeit vereinbart, in welcher der Vertrag nicht gekün-digt werden kann. Das Finance-Leasing bietet folgende Vorteile: Es schont das Eigenkapital und erhöht die Li-quidität bei bedarfsgerechten Laufzeiten.

In der Wirtschaft hat sich das Leasing als Ergänzung zum Bankkredit fest etabliert. Allerdings stellen Leasinggesell-schaften an ihre Kunden die gleichen Bonitätsforderungen wie die Banken.

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97974. Finanzierung

4.2 Bonitätsprüfung

Banken vergeben in der Regel nur Kredite, wenn das Ausfallrisiko noch kalkulierbar bleibt. Der potentielle Kre-ditnehmer hat sich einer Bonitätsprüfung zu unterziehen. Dabei prüfen die Banken folgende Kriterien unabhängig davon, ob Kredite aus Mitteln der Bank oder aus öffentli-chen Fördertöpfen zu vergeben sind:

1. persönliche Voraussetzungen• allgemeine persönliche und wirtschaftliche Verhält-

nisse (bestehende Verbindlichkeiten, bisherige Zah-lungsweise)

• Branchenkenntnisse• beruflicher Werdegang• Schul-, Aus- und Fortbildung

2. Motive für den Schritt in die Selbständigkeit3. Alter4. sachliche Voraussetzungen

• Marktchancen (Konkurrenzsituation, Marketingkonzept)• Standort• bestehende Geschäftsverbindungen• Eigenkapitaleinsatz• Beurteilung des Gründungskonzepts• Mitarbeit des Ehepartners im Unternehmen• eigenes Einkommen des Ehepartners

Um die Kreditverhandlungen erfolgreich zu führen, benötigt der Unternehmer in der Regel folgende Unterlagen:

1. Unternehmenskonzept2. Kosten-, Umsatz- und Ertragsvorschau für min. 3 Jahre3. Liquiditätsplan für min. 24 Monate4. Lebenslauf, beruflicher Werdegang5. Ausbildungsnachweis (bei zulassungspflichtigen

Gewerben: Prüfungen, Befähigungsnachweis)6. Informationen über Standort und Einzugsgebiet7. Kauf- und Mietvertrag8. bei fertigem Objekt Lichtbilder

Kredite werden nur gewährt, wenn ausreichende Sicher-heiten zur Verfügung stehen. Folgende Sicherheiten sind möglich:

• Sicherungsübereignung der angeschafften Gegenstände (Maschinen und Einrichtungen werden aber nur zu ei-nem Teil ihres tatsächlichen Wertes als Sicherheit aner-kannt)

• Grundschuld bzw. Hypothek• Risikolebensversicherung• Bürgschaft des Ehepartners bzw. Dritter (z. B. Lieferanten)• Bürgschaften von der Bürgschaftsbank Bayern oder der

LfA Förderbank Bayern

4.3 Staatliche Fördermaßnahmen

Bund und Freistaat Bayern bieten eine ganze Reihe von Finanzierungshilfen für die Förderung von Existenzgrün-dern: zinsgünstige Darlehen, öffentliche Bürgschaften, teilweise Haftungsfreistellung und Kapitalbeteiligungen. Der Staat fördert auch Investitionen in Fördergebiete mit beträchtlichen Zuschüssen, hinzu kommen noch Förder-programme der EU. Die Bundesrepublik ist das Land der Förderprogramme und Modellversuche. Rund 1.000 öffent-liche Programme existieren im Bereich Existenzgründung und Technologieförderung.

Selbst Experten haben Mühe, in diesem Förderdschungel den Durchblick zu behalten. Gleichwohl lohnt es sich in vielen Fällen, sich bei der IHK gezielt über alle Möglich-keiten zu informieren.

Voraussetzungen für staatliche Darlehensförderung sind persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und ein Erfolg versprechendes Unternehmenskonzept. Außerdem muss der Eigenkapitalanteil den Vermögens- und voraus-sichtlichen Ertragsverhältnissen entsprechen. Eine Um-schuldung scheidet aus. Öffentliche Darlehensförderung erfolgt auf Basis folgender Grundsätze:

• Hausbankprinzip: Der Unternehmer muss den Antrag auf öffentliche Förderung über ein Kreditinstitut seiner Wahl stellen.

• Primärhaftung: Die Hausbank muss bei einem Teil der Kreditprogramme, die volle Haftung übernehmen. Dies erfordert entsprechende Verhandlungen über die Sicherung des Ausfallrisikos zwischen Antragsteller und Hausbank.

• Vorbeginnsklausel: Der Gründer muss den Förderantrag vor „Vorhabensbeginn“ stellen, eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen. Vorhabensbeginn ist der Zeitpunkt, an dem der Selbständige erstmals wesentliche Investiti-onen und finanzielle Engagements tätigt. Nach Antrag-stellung kann die Hausbank die nötigen Investitionen zwischenfinanzieren.

• Vollexistenz: Förderziel ist die selbständige Vollexis-tenz. Das Unternehmen muss die realistische Chance haben, die Lebensgrundlage des Betreibers dauerhaft zu sichern. Der Selbständige darf seinen Lebensunterhalt nicht durch „Nebenjobs“ mitfinanzieren. Nach einer bestimmten Anlaufzeit, muss der Betrieb eine ausrei-chende Rentabilität erreichen. Ausnahme: Mit dem KfW-StartGeld der KfW Mittelstandsbank wird nicht nur die Startfinanzierung einer nebenberuflichen Selbstän-digkeit, sondern auch die Aufbauphase gefördert.

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98984. Finanzierung

• Übernahme und Beteiligung: Die Übernahme eines be-stehenden Betriebes ist ebenfalls eine Existenzgründung. Auch die tätige Beteiligung an einem Unternehmen ist förderwürdig, nicht aber die Beteiligung als Komman-ditist, stiller Gesellschafter und als Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführerbefugnis.

• Investitionsförderung: Gefördert werden Investitionen einschließlich eines Waren- und Materiallagers.

• Betriebsmittel: Der KfW-Unternehmerkredit der KfW Mittelstandsbank erlaubt auch die Förderung von Be-triebsmitteln wie die Vorfinanzierung von Aufträgen und die Produktentwicklung.

• KfW-StartGeld der KfW Mittelstandsbank kombiniert die Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung.

4.4 Formen öffentlicher Finanzierung

4.4.1 ERP-Kapital für Gründung der KfW Mittelstandsbank

Das ERP-Kapital für Gründung ist auch ohne den Nachweis bank üblicher Sicherheiten möglich. Notwendig ist lediglich die fachliche Stellungnahme einer unabhängigen Stelle wie der IHK. Antragsberechtigt sind Gründer aus der gewerbli-chen Wirtschaft und den Freien Berufen, wenn der Aufbau einer tragfähigen selbständigen Existenz ohne diese För-derung wesentlich erschwert wäre. Voraussetzungen sind ausreichende fachliche und kaufmännische Qualifikationen mit angemessener praktischer Berufserfahrung.

Gefördert werden Gründung, Kauf eines Betriebes sowie eine tätige Beteiligung, einschließlich Investitionen bis zu drei Jahre nach Beginn der Selbständigkeit. Existenzgrün-der können dieses Programm nur dann nutzen, wenn sie für die geplante Investition auch eigene Mittel in ange-messenem Umfang verwenden. Als eigene Mittel gelten Kapital und Sachvermögen. Die Eigenmittel sollen einen Anteil von 15 Prozent der Bemessungsgrundlage haben. Die eigenen Mittel können mit dem ERP-Kapital für Grün-dung bis auf höchstens 45 Prozent der Bemessungsgrund-lage aufgestockt werden.

Der Zinssatz richtet sich nach den Kapitalmarktkonditionen und wird in den ersten Jahren besonders stark verbilligt. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. In jedem Jahr muss der Kreditnehmer ein Garantieentgelt in Höhe von 1 Pro-zent bezahlen. Die Laufzeit beträgt 15 Jahre, die Tilgung beginnt im achten Jahr.

4.4.2 KfW-Unternehmerkredit der KfW Mittelstandsbank

Der KfW-Unternehmerkredit der KfW Mittelstandsbank bietet Finanzierungshilfen für Investitionen und Betriebs-mittel.

Abhängig von Bonität und Sicherheit des Kunden ergibt sich für dieses Förderprodukt ein individueller Kunden-zinssatz. Die Konditionenobergrenzen werden von der KfW festgelegt. Seitens der KfW-Mittelstandsbank wird für Sachinvestitionen eine 50% ige Haftungsfreistellung für Unternehmen angeboten, die mindestens zwei Jahre existieren.

4.4.3 KfW-StartGeld der KfW Mittelstandsbank

Das KfW-Startgeld fördert Existenzgründer bis zu drei Jahre nach der Gründung mit einem Darlehenshöchst-betrag von 50.000 Euro. Davon können Betriebsmittel anteilig bis maximal 20.000 Euro finanziert werden. Eine zweite Antragstellung innerhalb von drei Jahren nach Gründung bei Nichtausschöpfung des Darlehenshöchstbe-trags ist möglich.

Das KfW-StartGeld gibt es in zwei Laufzeitvarianten:• 5 Jahre mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr sowie• 10 Jahre mit zwei tilgungsfreien Anlaufjahren und jeweils einer Haftungsfreistellung von 80 Prozent.

4.4.4 Startkredit der LfA Förderbank Bayern

Dieses Kreditprogramm fördert Gründer aus der gewerbli-chen Wirtschaft. Darunter fallen die Bereiche Handel, Ho-tel- und Gaststättengewerbe, Handwerk, Industrie, Verkehr und Dienstleistungen. Antragsberechtigt sind auch Vertre-ter der Freien Berufe. Den Kredit erhalten auch Unterneh-mer, die zum zweiten Mal eine Existenzgründung wagen, wenn zwischen Aufgabe der alten selbständigen Tätigkeit und Aufnahem der neuen Existenzgründung mindestens 12 Monate liegen.

Gefördert werden die Errichtung eines neuen Betriebes, einschließlich des ersten Warenlagers, Firmenübernahmen und tätige Beteiligungen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Unternehmensstart können Investitionen noch zu den Existenzgründungskonditionen gefördert werden. Keine Finanzmittel gibt es jedoch für eine Aufstockung des Wa-renlagers.

Abhängig von Bonität und Sicherheit des Kunden ergibt sich für dieses Förderprodukt ein individueller Kunden-zinssatz. Die Konditionenobergrenzen werden von der LfA Förderbank Bayern festgelegt.

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99994. Finanzierung

Die Hausbank kann aber auch eine Haftungsfreistellung von 70 Prozent der Darlehenssumme beantragen. Der Zins-satz liegt unter dem Niveau des KfW-Unternehmerkredits.

Die Auszahlung erfolgt zu 99,8 Prozent. Die Laufzeit beträgt zwölf, acht oder oder fünf Jahre mit zwei bzw. einem tilgungsfreien Jahr. Bei Bauvorhaben beträgt die Laufzeit 15 Jahre, von denen vier Jahre tilgungsfrei sind. Die Mindestinvestitionssumme liegt bei 30.000 Euro. Der Startkredit finanziert maximal 40 Prozent des Investiti-onsvolumens, einschließlich des ersten Warenlagers. Durch den Startkredit 100 lassen sich die förderfähigen Aufwen-dungen auf 100 Prozent aufstocken. Die LfA Förderbank Bayern gewährt zudem Son derkonditionen im Förderge-biet der EU-Strukturfonds.

4.5 Förderung im Rahmen regionaler Strukturpolitik

In einigen Teilen Bayerns können Existenzgründer zudem von staatlichen Hilfen zur Förderung strukturschwacher Regionen profitieren. Diese Hilfen gibt es für

• Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,

• ländliche Gebiete im Sinne des bayerischen Entwick-lungsprogramms (LEP)

Diese Förderhilfen gibt es für Produktions- und Fremden-verkehrsbetriebe. Angehende Gastronomen, Pensionsbesitzer und Hoteliers können darüber hinaus noch das Fremden-verkehrsförderungsprogramm der Bayerischen Staatsre-gierung nutzen. Auskünfte hierzu erteilt die Wirtschafts-abteilung der zuständigen Bezirksregierung und die LfA Förderbank Bayern.

4.6 Bürgschaften

Nicht immer verfügen Betriebe, die dringend Kapital brau-chen, über die nötigen Sicherheiten, um einen langfristigen Bankkredit mit regelmäßiger Tilgung zu erhalten. Einen Ausweg bietet in solchen Fällen die Bürgschaft einer Kre-ditgarantiegemeinschaft oder der LfA Förderbank Bayern, wobei die jeweilige Hausbank diese Bürgschaft beantragen muss. In Bayern gibt es die Bürgschaftsbank Bayern GmbH. Die Kosten für eine 80-prozentige Ausfallbürgschaft be-tragen 0,80 Prozent per anno des jeweiligen Bürgschafts-betrags. Zusätzlich ist ein einmaliger Betrag von einem

Prozent der Bürgschaftssumme für den Haftungsfond und 200 Euro als einmalige Bearbeitungsgebühr (falls die Bürg-schaft nicht zustande kommt) zu bezahlen.

4.7 Kapitalbeteiligungen

Kapitalbeteiligungen sind neben dem Bankkredit eine weitere Möglichkeit, die Eigenkapitalbasis des Unternehmens zu stär-ken. Eine wichtige Adresse ist in diesem Zusammenhang die BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH, Bruderstra-ße 7, 80538 München, die sich über die von ihren geführten Beteiligungsfonds als Gesellschafterin (meist in stiller Form) an Unternehmen beteiligt. Allerdings muss das Unternehmen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllen: professionelles Management, tragfähiges Konzept und nachhaltige Markt-fähigkeit. Auch für Gründungen bietet die BayBG spezielle Beteiligungsmodelle an. Dies vorzugsweise für die Realisie-rung technischer Innovationen und die Um setzung pfiffiger Geschäftsideen. Dies umfasst auch die Finanzierung von Ma-nagement buy-outs oder Management buy-ins.

Stimmen die Voraussetzungen, erhalten junge Technolo-gieunternehmen, die Kapital zur Finanzierung von Inno-vationen benötigen, Unterstützung bei der Bayern Kapital GmbH, Altstadt 72, 84028 Landshut.

Die LfA Förderbank Bayern hilft Gründern und Unterneh-mern in den ersten 60 Monaten mit stillen Beteiligungen der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft mbH (BayBG). Dies sichert eine solide Eigenkapitalausstattung des Un-ternehmens in der kritischen Gründungsphase. Die Betei-ligungen haben eine Laufzeit von 10 Jahren und dienen auch der Finanzierung des Investitions- und Betriebsmit-telbedarfs. Weitere Informationen hierzu bietet die Baye-rische Beteiligungsgesellschaft mbH unter der Telefon-Nr. 089 2198-02 und die IHK.

4.8 Gründungszuschuss

Die Agentur für Arbeit unterstützt Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit mit dem Grün-dungszuschuss.Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Arbeitslo-sengeld I-Anspruch.Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen gewährt werden:

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1001004. Finanzierung

Phase I: Neun Monate in der Höhe des ALG I-Anspruches plus pauschal 300 Euro monatlich.

Phase II: Weitere sechs Monate pauschal 300 Euro als Kann-Leis-tung.

Voraussetzung für beide Phasen ist unter anderem die Vorlage eines geprüften Businessplans, der die Erfolgsaus-sichten der Gründung dokumentiert. Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Agenturen für Arbeit und die IHK.

4.9 Einstiegsgeld

Arbeitslosengeld II-Bezieher haben keinen Rechtsan-spruch auf Gründungszuschuss. Über das sogenannte Ein-stiegsgeld kann aber eine Existenz begründet werden.

Über die Höhe dieser Kann-Leistung entscheidet der Fall-manager der zuständigen ARGE (Arbeitsgemeinschaft). Neben der Einstiegshilfe erbringen inzwischen einige Arbeitsgemeinschaften für ALG II-Empfänger weitere Leistungen für den Schritt in die Selbständigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie dort oder bei der IHK.

4.10 Unterstützung von Unter-nehmensgründungen aus der Hochschule in der Frühphase

Das Bayerische Förderprogramm FLÜGGE unterstützt Un-ternehmensgründungen aus der Hochschule bereits in der Frühphase. Hochschulabsolventen können parallel zur Kon-zeptionsphase ihrer Existenzgründung für die Dauer von ein bis zwei Jahren als Halbtagskräfte an ihrer Hochschule arbeiten und dadurch ihren Lebensunterhalt sichern.

Bewerbungsvoraussetzung ist neben einem abgeschlosse-nen Hochschulstudium eine innovative Unternehmensidee aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich, die durch einen aussichtsreichen Geschäftsplan abgesichert wird. Die Gründer werden durch einen Hochschullehrer sowie mindestens einen Gründungscoach aus der Wirt-schaft betreut.

Richtlinien, Antragsformulare sowie Adresse des Projekt-trägers unter:www.fluegge-bayern.de

4.11 Programm zur Förderung technologieorientierter Unter-nehmensgründungen BayTOU

BayTOU bietet unabhängig von der Branche finanzielle Hilfestellung für technologisch und wirtschaftlich risiko-behaftete Entwicklungsvorhaben, die in Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung stehen. Die Förderung kann bereits in der Konzeptionsphase mit der Erarbeitung der technologisch-wirtschaftlichen Basis beginnen.Es werden Zuschüsse mit einem Fördersatz von max. 35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gewährt.

Für technologische Arbeiten in der Konzeptphase beträgt die Förderung maximal 26.000 Euro. Bei Softwareentwick-lungen beträgt die maximale Fördersumme 127.000 Euro.

Fördervoraussetzungen u.a.:• Firmenalter max. 3 Jahre• Unternehmen hat höchstens 5 Beschäftigte• Es muss sich um ein neues Produkt oder eine neue

technische Dienstleistung handeln, die deutlich Wett-bewerbsvorteile und Marktchancen aufgrund der darin enthaltenen technischen Neuheit erwarten läßt.

Weitergehende Beratung zum TOU-Programm• für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und

Schwaben: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infra-struktur, Verkehr und Technologie — Innovationsberatungsstelle Südbayern — 80525 München Tel. 089 2162-2537 E-Mail: [email protected]

• für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mit-telfranken und Unterfranken: LGA Landesgewerbeanstalt Bayern — Innovationsberatungsstelle Nordbayern — 90431 Nürnberg Internetadresse: www.lga.de

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1011014. Finanzierung

4.12 Forschungs- und Entwick-lungsprogramm IuK-Technik

Mit dem Forschungs- und Entwicklungsprogramm fördert der Freistaat Bayern im Rahmen der High-Tech-Offensive innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Informations- und Kommunikationstechnik. Ziele des FuE-Programmes sind die Unterstützung neuer, innovativer Zukunftsunternehmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Gefördert werden Forschungsprojekte, die in Kooperati-on von Unternehmen und Hochschulen beziehungsweise in Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen durchgeführt werden. Die förderfähigen Mittel reichen von der Ent-wicklung neuartiger Komponenten und Software für Tele-kommunikationssysteme über kommunikationstechnische Anwendungen bis hin zum Software-Engineering. Ein förderfähiges Projekt muss unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen: • Erforschung oder Entwicklung innovativer, technologi-

scher und risikobehafteter Neuheiten auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie

• Wirtschaftliche Verwertbarkeit• Beteiligung von mindestens einem Unternehmen und

einer Forschungseinrichtung oder von mindestens zwei Unternehmen jeweils aus Bayern

Die Förderung erfolgt als Zuschussförderung bis max. 50 Prozent der förderfähigen Personal-, Material-, Fremd-leistung- und Sondereinzelkosten (zeit- und vorhabens-anteilig). Forschungseinrichtungen können eine über 50 Prozent liegende Förderung erhalten, jedoch darf der Fördersatz des Gesamtverbundes 50 Prozent nicht über-steigen. Weitere Informationen zu diesem Programm erteilt folgen-de Stelle:

VDI/VDE Innovation Technik GmbHSusanne Kählig oder Dr. Elisabeth Reese (Leiterin Ge-schäftsstelle)Heimeranstr. 3780339 MünchenTelefon: 089 51639803E-Mail: [email protected] oder [email protected]

oder

Steinplatz 110623 BerlinTelefon: 030 310078-211

Weitere Technologieförderprogramme des Freistaats, des Bundes und der EU können auch von jungen Unternehmen genutzt werden. Allerdings wird in den Programmen stets gefordert, dass das Unternehmen personell und finanziell in der Lage ist, das Forschungsprojekt durchzuführen. Da neu-gegründete Unternehmen gerade in der Anfangsphase oft einen hohen Anteil an Fremdkapital aufweisen, verlangt der Fördermittelgeber dann normalerweise eine Bankbürgschaft. Interessierte Jungunternehmen sollten sich deshalb hier vorher durch die entsprechenden Stellen beraten lassen.

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1021025. Soziale Sicherung des Unternehmers

5.1 Prinzip Eigenverantwortung

Leistungsfähige Sozialsysteme sind eines der Kennzeichen des „Modells Deutschland“. Vor mehr als 100 Jahren wurden die ersten Gesetze zur Regelung von Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung eingeführt, 1927 folgte die Arbeits losen-versicherung und 1995 die Pflegeversicherung. Aufgrund der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer innerhalb be-stimmter Einkommensgrenzen sind rund 90 Prozent der Bevölkerung durch das Netzwerk der Sozialversicherungen abgesichert. In Notfällen sichert die Sozialhilfe das Exis-tenzminimum, bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Pfle-gebedürftigkeit verhindern die Sozialversicherungen den finanziellen Absturz.

Für Selbständige gibt es dagegen kein dem Angestellten vergleichbares soziales Netz. Der Gesetzgeber setzt still-schweigend voraus, dass Unternehmer ein hohes Maß an Eigenverantwortung tragen können und wollen. Bedau-erlicherweise sieht die Praxis bisweilen anders aus: In regelmäßigen Abständen berichten Zeitungen über den sozialen Abstieg gescheiterter Unternehmer und über Kleingewerbetreibende, die im Alter ihre Wohnungsmiete nicht bezahlen können, da sie nie einen Cent in die eigene Altersvorsorge investiert haben. Obwohl dieses Thema auf den Diskussionsforen über Deutschlands Gründerkultur kaum erwähnt wird, zeigen die genannten Beispiele, dass auch Existenzgründer möglichst früh damit beginnen müssen, für ihre soziale Sicherheit zu sorgen.

Die nachfolgenden Erläuterungen dienen lediglich als Ori-entierungshilfe. Die individuellen Fragen in den jeweiligen Einzelfällen klären Sie bitte aufgrund der sich rasch än-dernden gesetzlichen Vorschriften und der Rechtssprechung mit den gesetzlichen bzw. privaten Versicherungsträgern.

5.2 Krankenversicherung

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung einer Kranken-versicherung für die gesamte Wohnbevölkerung Einfluß genommen. Selbständige unterliegen grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht. Dies hat Vorteile: Unterneh-mer können unter den Versicherungsangeboten frei wäh-len und den Umfang des Versicherungsschutzes selbst bestimmen. Auf der anderen Seite droht ihnen aber das Schicksal des Sozialfalls, wenn sie die eigene Absicherung vernachlässigen: Verlust von „Hab und Gut“ und evtl. Bezug von ALG II. Egal ob eine gesetzliche Krankenkasse oder eine private – kein Unternehmer kommt um diesen Beitrag herum.

Grundsätzlich hat ein Existenzgründer folgende Möglich-keiten:

• Er kann sich bei der Krankenkasse freiwillig weiter ver-sichern, bei der er zuvor als Arbeitnehmer versichert war. Er muss dies allerdings binnen drei Monaten nach Ablauf seines Beschäftigungsverhältnisses beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann er als Selbständiger nicht mehr Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Wichtig: Bei einer hauptberuflich selbständigen Tä-tigkeit (mindestens 18 Stunden in der Woche) hat der Existenzgründer keine Möglichkeit, sich über die gesetz-liche Krankenkasse seines Ehepartners mit zu versichern.

• Der Selbständige nutzt das Kassenwahlrecht der gesetz-lichen Krankenversicherung (GKV), sofern die Vorversi-cherungszeit erfüllt ist. Diese beträgt unmittelbar vorher 12 Monate oder 24 Monate innerhalb der zurückliegen-den fünf Jahre.

• Wahl einer privaten Krankenkasse

Existenzgründer sollten in jedem Fall die Beitragssätze und Leistungen der Krankenkassen vergleichen und feststel-len, welches Angebot die eigenen Bedürfnisse am besten deckt. Auf Wunsch erteilen die Berater der Krankenkassen detaillierte Auskünfte. Die Anschriften der gesetzlichen und privaten Versicherungen finden sich im aktuellen Branchenverzeichnis der Telekom AG.

5.2.1 Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Seit dem 01.04.2007 ist eine Krankenversicherungsplicht für Versicherte, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversiche-rung versichert waren und derzeit ohne anderweitige Absi-cherung sind, eingeführt worden. Diese Regelung gilt auch für Selbständige. Die Versicherungspflicht und damit auch die Beitragspflicht tritt ein, sobald die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies kann gegebenenfalls auch rückwirkend sein. Um sich vor hohen Beitragszahlungen zu schützen, ist es empfehlenswert, sich kurzfristig mit der gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Eine Kündigung der Versicherung auf dieser Rechtsgrundlage ist nicht möglich. Andererseits führt der Nachweis einer an-derweitigen Absicherung (z.B. einer privaten Versicherung) automatisch dazu, dass die Versicherung beendet wird. Die anderweitige Absicherung ist der Krankenkasse mitzuteilen.

Grundsätzlich besteht in der GKV ein Sachleistungsan-spruch. Dies bedeutet – abgesehen von Zuzahlungen – eine bargeldlose Inanspruchnahme von Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Krankenhäusern und sonstigen Vertragspart-

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1031035. Soziale Sicherung des Unternehmers

nern der Kassen. Basis hierfür ist die Abrechnung über die Versichertenkarte.

Der Beitragssatz bei Selbständigen richtet sich nach dem Gesamteinkommen, wobei ein gesetzliches Mindestein-kommen unterstellt wird. Die Beitragsobergrenze wird durch die sich jährlich anpassende Beitragsbemessungs-grenze von derzeit 3.675 Euro monatlich festgelegt. Zu-schläge für bestimmte Vorerkrankungen werden nicht erhoben.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gleichwertig versichert sind bzw. waren, gilt für das Jahr 2009 eine Jahresarbeits-entgeltgrenze von monatlich 3.675 Euro. Nähere Auskünf-te sollten aber von der Krankenkasse eingeholt werden.

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 ist der Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich festgelegt worden. Je nach Einkommensart beläuft sich dieser auf 14,3 (ohne Anspruch auf Kran-kengeld) bzw. 14,9 Prozent (allgemeiner Beitragssatz). Der Gesundheitsfonds verteilt die Mittel nach einem vor-gegebenen Schlüssel an die Krankenkassen. Reichen der Krankenkasse die Einnahmen nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag vom Versicherten erheben. Bei Überschüssen kann die Krankenkasse eine Prämie an die Versicherten ausbezahlen.

5.2.1.1 Krankengeld

Selbständige können sich in der GKV auch mit Anspruch auf Krankengeld versichern. In diesem Fall wird abhängig vom Zahlungsbeginn ein höherer Beitragssatz vereinbart. Dieser ist in der Satzung geregelt. Der Beginn der Kran-kengeldzahlung ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Der Krankengeldanspruch beträgt längstens 78 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Ermittlung der Höhe des Krankengeldes für freiwillig versicherte Selbständige werden nur diejenigen Einkünfte berück-sichtigt, die während der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich wegfallen.

5.2.1.2 Familienversicherung

Das größte Plus der GKV gegenüber privaten Anbietern liegt darin, dass Familienangehörige in der GKV ohne zu-sätzlichen Beitrag mitversichert werden können. Einschrän-kung: Das eigene Einkommen der Familienmitglieder darf monatlich jeweils nicht mehr als 360 Euro betragen, für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamtein-kommen 400 Euro. Kinder sind nicht versichert, wenn der

mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer GKV ist und sein Gesamteinkom-men regelmäßig im Monat 1/12 der bundeseinheitlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze z.Z. 4.050 Euro überschreitet und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mit-glieds ist.

5.2.2 Private Krankenversicherung

Seit dem 01.01.2009 besteht auch für Personen, die keine Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenkasse vorweisen können und derzeit ohne Versicherung sind, eine Versicherungspflicht.

Die privaten Krankenversicherer sind zur Aufnahme bisher unversicherter Personen, die der privaten Krankenversi-cherung zugeordnet werden, verpflichtet. Die Versicherer bieten einen so genannten Basistarif an, der dem Versi-cherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse vergleich-bar ist. Die Verpflichtung zur Aufnahme gilt nur für den Basistarif.

Leistungsansprüche Versicherter einer privaten Kranken-versicherung (PKV) sind individuell in den Versicherungs-bedingungen festgelegt. Einen gesetzlich garantierten oder geregelten Anspruch gibt es somit nicht. PKV-Versicherte müssen Leistungen von Ärzten und Krankenhäusern zu-nächst selbst bezahlen und sich diese Kosten von ihrer Krankenkasse dann erstatten lassen.

Der Beitragssatz berechnet sich ausschließlich auf Basis individueller Faktoren wie Alter, Geschlecht, Berufsrisiko und Vorerkrankungen. Das Einkommen spielt keine Rol-le. Familienangehörige sind gegebenenfalls zusätzlich zu versichern. Wer Krankentagegeld bezieht, muss trotzdem weiter seine monatlichen Krankenkassenbeiträge bezahlen.

Eine Rückkehr in die GKV ist für einen Selbständigen grundsätzlich nicht möglich. Lediglich Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug von der Bundesagentur für Arbeit rechtfertigt eine neue Mitgliedschaft in der GKV. Eine weitere Möglichkeit wäre die Wiederaufnahme eines so-zialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Für 55-jährige und ältere Personen ist die Rückkehr in die GKV in den meisten Fällen nicht mehr möglich, selbst wenn sie ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen oder ALG I oder II erhalten.

Der BasistarifDer Leitungsumfang dieses Tarifs ist in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-rung vergleichbar. Die Kosten für die (Weiter-) behand-

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1041045. Soziale Sicherung des Unternehmers

lung bereits bestehender Erkrankungen werden ab Versi-cherungsbeginn im Basistarif übernommen, es wird hierzu keine „Wartezeiten“ geben. Die Behandlung der Versicher-ten im Basistarif wird durch die Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt.

Der Basistarif sieht einen Aufnahmezwang vor. Die Ver-sicherungsunternehmen können also niemanden zurück-weisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozu-schläge oder Leistungsausschüsse sind hier nicht erlaubt. Der Beitrag darf den Höchstbetrag der gesetzlichen Kran-kenversicherung nicht überschreiten. Bei finanziell Hilfe-bedürftigen wird der individuelle Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit außerdem auf Nachweis halbiert.

Auch bereits privat Krankenversicherte können im 1. Halb-jahr 2009 in den Basistarif wechseln. Unter gewissen Vo-raussetzungen – so insbesondere ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder im Falle finanzieller Hilfebedürftigkeit – können PKV-Versicherte mit vor dem 01. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen zudem auch jenseits dieses Zeitfensters in den Basistarif ihres eigenen Unternehmens wechseln.

5.2.3 Besondere Personengruppen

5.2.3.1 Selbständige Nebentätigkeit von Studenten

In der Regel sind Studenten, soweit ihre Eltern bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, bis zum 25. Lebensjahr kostenlos familienversichert. Der Versiche-rungsschutz verlängert sich um den jeweils geleisteten Wehr- oder Zivildienst.

Wenn ein Student die Altersgrenze überschreitet, kann er sich selbst gesetzlich versichern und hat dann Beiträge in geringer Höhe in die studentische Krankenversicherung zu leisten. Diese kostengünstige Versicherung ist allerdings nicht mehr möglich, wenn die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten oder 14 Semester absolviert wurden bzw. ei-ner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen oder eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätikgeit ausgeübt wird. Werden monatliche Einnahmen aus ei-ner selbständigen Nebentätigkeit von mehr als 360 Euro erwirtschaftet, ist eine Familienversicherung nicht mehr möglich. Dann ist es sinnvoll, sich der günstigeren Stu-dentenversicherung anzuschließen. Hier hat die Höhe des erwirtschafteten Einkommens keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragszahlung. Diese Möglichkeit haben auch Studenten, wenn sie unter 25 Jahre alt sind. Jedoch zieht die selbständige Tätigkeit neben dem Studium eine Prüfung der „hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit“

nach sich. Wird eine hauptberufliche selbstständige Tätig-keit festgestellt, kann sich der Student nur freiwillig unter Berücksichtigung aller Einnahmen versichern. Es besteht dann für den Studenten keine Versicherungspflicht mehr.

Eine neben dem Studium vorgenommene unselbstständi-ge Beschäftigung, die mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird oder den Zeitraum von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres übersteigt, ist versi-cherungspflichtig, es sei denn, die Tätigkeit beschränkt sich auf die Semesterferien. In Einzelfällen können Stu-denten auch bei einer Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden versicherungsfrei bleiben. Ein-zelheiten sollten vor Aufnahme der Beschäftigung mit der jeweiligen Krankenkasse besprochen werden.

Da es genaue gesetzliche Bestimmungen hierzu nicht gibt, wird die Beurteilung durch die Sozialversicherungsträger überwiegend durch richtungsweisende Urteile der Sozial-gerichte vorgenommen.

5.2.3.2 Firmengesellschafter

5.2.3.2.1 GbR und OHGGesellschafter sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinn selbständig Tätige. Sie unterliegen der Versicherungs-pflicht (gesetzliche oder private Krankenversicherung).

5.2.3.2.2 Die Kommanditgesellschaft (KG)Komplementäre sind voll haftende Gesellschafter. Sie sind somit Selbständige, die keiner Versicherungspflicht unter-liegen. Im Betrieb beschäftigte Kommanditisten sind als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Ausnahme: Der Kom-manditist übernimmt aufgrund eines Gesellschafterbe-schlusses die Geschäftsführung, die durch Komplementäre nicht beschränkt wird. Ebenfalls keiner Versicherungspflicht unterliegen Kommanditisten, die in der KG kein ihrer Ar-beit entsprechendes Gehalt bekommen, sondern ausschließ-lich am Gewinn beteiligt sind.

5.2.3.2.3 GmbH-Gesellschafter/GeschäftsführerEntscheidend ist die Frage, ob eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Als selbständig gilt die Tätigkeit eines Gesellschafters, wenn er die wirtschaftliche Macht des Unternehmens maßgeblich ausübt. Hiervon kann bei einer Mehrheitsbeteiligung (mindestens 50 Prozent des Stammkapitals) ausgegangen werden. Aber auch Gesell-schafter mit einem Anteil von weniger als 50 Prozent des Stammkapitals können als selbständige Erwerbstätige gelten, wenn sie als geschäftsführende Gesellschafter tätig und nicht weisungsgebunden sind. Eventuelle Fragen sollten rechtzeitig mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.

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1051055. Soziale Sicherung des Unternehmers

5.2.3.2.4 Aktiengesellschaft (AG)Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vorstands einer AG sind keine Angestellten. Dieser Personenkreis ist krankenversicherungspflichtig (gesetzlich oder privat), je-doch nicht renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.

5.2.3.2.5 PartnerschaftsgesellschaftDie einzelnen Partner gelten als selbständig Tätige und unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen siehe Rentenversicherung.

5.2.3.3 Landwirte, Künstler und Publizisten

Für Landwirte gelten die Vorschriften eines eigenen Kran-kenversicherungsgesetzes. Demnach sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus, der Teichwirtschaft und der Fischzucht pflichtversichert.

Für selbständige Künstler und Publizisten gilt das Künst-lersozialversicherungsgesetz (KSVG). Die in der Künst-lersozialkasse (KSK) versicherten Personen zahlen wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge ein. Die andere Hälfte wird von der KSK getragen. Bedin-gungen: Die künstlerische und publizistische Tätigkeit darf nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Der Versicher-te darf nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um einen geringfügig Beschäf-tigten oder die Beschäftigung dient der Berufsausbildung. Als Künstler gelten Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Publizisten sind Schriftsteller und Journalisten. Weitere Informationen liefert die Künstlersozialkasse, 26384 Wilhelmshaven, Gökerstr. 14, Telefon 04421 75439 (www.kuenstlersozialkasse.de).

5.3 Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung dient der Unterstützung pflegebe-dürftiger Personen. Die Versicherungsleistungen erfolgen für häusliche und stationäre Pflege. Anträge sind bei der Pflegekasse / Krankenkasse des Versicherten zu stellen. Beiträge werden bundeseinheitlich in Höhe von 1,95 Pro-zent des Bruttolohnes erhoben. Für kinderlose Mitglieder erhöht sich der Beitrag um 0,25 %. Hiervon ausgenom-men sind Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 01.01.1940 geboren sind. Dieser Beitrag ist ausschließlich vom Arbeitnehmer zu fi-nanzieren. Es gelten für die GKV üblichen Beitragsbemes-sungsgrenzen.

5.3.1 VersicherungspflichtGrundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Kran-kenversicherung versicherungspflichtig. Hierzu zählen freiwillig und privat Versicherte, Rentner und Studenten. Für diese Personengruppen besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten zu stellen, wenn der Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung erbracht werden kann.

Wer seine gesetzliche Pflegeversicherung verlässt, kann als Selbständiger dort nicht wieder Mitglied werden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kin-der kostenfrei mitversichert. Die private Versicherung erhebt dagegen für den Ehegatten einen zusätzlichen Beitrag.

5.4 Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist das größte soziale Sicherungs-system Deutschlands. Sie erfasst alle Arbeitnehmer und auch alle in der Ausbildung stehenden Personen. Es gibt keine „echte“ Beitragsbemessungsgrenze. Die für die Ren-tenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze von 5.400 Euro (West-Deutschland) / 4.550 Euro (Ost-Deutsch-land) Bruttoeinkommen pro Monat besagt lediglich, dass Beiträge bis zu dieser Einkommensgrenze zu bezahlen sind: derzeit 19,9 Prozent. Das darüber liegende Einkommen wird nicht mehr erfasst. Selbständige müssen ihre Alters-versorgung grundsätzlich selbst in die Hand nehmen.

5.4.1 Pflichtversicherung für Selbständige

Laut Gesetz gibt es unter den Selbständigen Personenkrei-se, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Diese müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Selbständigkeit bei der Rentenversicherung melden. Ver-stöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrig-keit geahndet werden. Pflichtversichert sind:• Lehrer, Dozenten, Fitnesstrainer, Tanz- und Tennislehrer,

Erzieher, Tagesmütter die in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.*

• Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege, sofern sie überwiegend aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden und in Zusammen-hang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer* beschäftigen. Hierzu zählen beispielsweise auch Krankengymnasten.

* Sofern mehrere Personen mit einem geringeren Arbeitsentgelt als 400 Euro beschäftigt werden, gelten die Summen in Addition. Bsp.: Zwei Mitarbeiter haben zusammengerechnet 401 Euro, so entspricht das einer sozialversicherungspflichti-gen Beschäftigung.

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1061065. Soziale Sicherung des Unternehmers

• Hebammen und Entbindungspfleger

• Seelotsen

• Künstler und Publizisten

• Hausgewerbetreibende

• Küstenschiffer und Küstenfischer

• Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle einge-tragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Hand-werksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Nicht versicherungspflichtig sind dagegen z.B. geschäftsfüh-rende Gesellschafter einer GmbH. Ebenso besteht keine Pflichtversicherung für die Unternehmer, die in den Bereich des zulassungsfreien Handwerks fallen sowie für die handwerksähnlichen Gewerbe.

• Selbständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer* beschäftigen und auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Diese Regelung trifft auch für sogenannte Ein-Mann Gesellschaften wie die GmbH und die Limited zu.

5.4.2 Pflichtversicherung auf Antrag

Selbständige können auf Antrag in die gesetzliche Ren-tenversicherung aufgenommen werden. Dadurch erlangen sie denselben Versicherungsschutz wie pflichtversicherte Selbständige. Der Antrag hierfür ist innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Selbständigkeit zu stellen und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Bei der Pflichtversicherung auf Antrag für Selbständige bemisst sich die Höhe des monatlichen Beitrags grundsätz-lich nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugs-größe (Regelbeitrag). Die Bezugsgröße ist das durchschnitt-liche Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung und beträgt derzeit 2.520 Euro (West-Deutschland) / 2.135 Euro (Ost-Deutschland). Der Regelbeitrag beträgt somit 501,48 Euro (West-Deutschland) / 424,87 Euro (Ost-Deutschland). Existenzgründer müssen bis zum Ablauf von drei Kalen-derjahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit,

* Sofern mehrere Personen mit einem geringeren Arbeitsentgelt als 400 Euro beschäftigt werden, gelten die Summen in Addition. Bsp.: Zwei Mitarbeiter haben zusammengerechnet 401 Euro, so entspricht das einer sozialversicherungspflichti-gen Beschäftigung.

ohne Nachweis des tatsächlichen Ein kom mens, Beiträge lediglich aus einem Betrag in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße zahlen (halber Regelbetrag), also 250,74 Euro (West-Deutschland) / 212,43 Euro (Ost-Deutschland).

Bei Nachweis eines von der Bezugsgröße (bzw. von der halben Bezugsgröße) abweichenden Arbeitseinkommens, ist dieses Einkommen Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Der Beitragssatz beträgt dann 19,9 Prozent vom nachgewiesenen Einkommen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstän-digen Tätigkeit. Beiträge sind höchstens aus einem Arbeits-einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von derzeit 5.400 Euro (West-Deutschland) / 4.550 Euro (Ost-Deutschland) zu zahlen. Hieraus ergibt sich ein gegenwär-tiger Höchstbetrag von 1.074,60 Euro (West-Deutschland) / 905,45 Euro (Ost-Deutschland). Der Mindestbeitrag wird zur Zeit bundeseinheitlich auf der Grundlage von 400 Euro ermittelt, woraus sich ein Beitrag in Höhe von 79,60 Euro errechnet.

Die freiwillige Versicherung kann jederzeit begonnen und beendet werden. Außerdem kann der Einzahlungsbetrag selbst bestimmt werden. Die freiwillige Versicherung ist bis zum 31. März des Folgejahres nach der Existenzgrün-dung zu beantragen. In wie weit eine freiwillige Weiter-versicherung für den Existenzgründer angestrebt werden sollte, ist individuell für jede Person festzustellen.

Auf jeden Fall sollten die Dienste der örtlichen Bera-tungsstellen des Rentenversicherungsträgers in Anspruch genommen werden. Die freiwillige Weiterversicherung ist für die Absicherung der Erwerbsminderung meist nur dann sinnvoll, wenn bis Ende 1983 mindestens 60 Monate lang Beiträge gezahlt wurden und seit Januar 1984 jeder Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Berücksich-tigt werden Fachschul- und Studienzeiten (bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren), Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehungszeiten usw. Sind die Zeiten nicht entsprechend belegt, kann der An-spruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht aufrechterhalten werden. Dieses ist dann nur bei der Pflichtversicherung auf Antrag möglich. Der Anspruch auf Altersrente bleibt auf jeden Fall bestehen.

Eine freiwillige Weiterversicherung kann grundsätzlich nur bei dem Versicherungsträger erfolgen, der bisher die Beiträge erhalten hat.

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1071075. Soziale Sicherung des Unternehmers

5.4.3 Befreiung der Versicherungspflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. So können beispielsweise selbständige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Hierzu zählen auch die Beitragszeiten aus unselbständiger Tätigkeit. Auf die Möglichkeit der Befreiung wird von dem Versicherungs-träger kurz vor Ablauf der Zeit automatisch hingewiesen.

5.4.3.1 Selbständige mit einem Auftraggeber

Für diesen Personenkreis bestehen bei Aufnahme der Selbständigkeit folgende Möglichkeiten, sich von der Ver-sicherungspflicht befreien zu lassen:

• Existenzgründer erhalten auf Antrag, für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, eine vorübergehende Freistel-lung von der Rentenversicherungspflicht.

Achtung: Bei einer Befreiung von drei Jahren kann es Probleme hinsichtlich der Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geben, da hier Voraussetzung ist, dass in den letzten 5 Jahren eine Pflichtbeitragsleistung von drei Jahren gegeben sein muss. Um die erworbenen Ansprüche zu erhalten, wäre eine Lücke von bis zu 2 Jahren unschädlich.

• Personen, die älter als 58 Jahre sind und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit jetzt versiche-rungspflichtig werden, können dauerhaft von der Versi-cherungspflicht befreit werden. Auch hier ist ein Antrag erforderlich.

Zuständig für rentenversicherungspflichtige Selbständige sind die Ansprechpartner unter 5.4.7

5.4.4 Mehrfachversicherung

Übt ein pflichtversicherter Selbständiger noch eine Arbeit-nehmerbeschäftigung aus, so führt das zu einer Mehrfach-versicherung in Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das heißt, dass die Rentenversicherungspflicht sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige Tätigkeit besteht. Die Versicherungspflicht für die selbständige Tä-tigkeit besteht aber nur, wenn der Selbständige diese auch tatsächlich ausübt.

5.4.5 Selbständige Nebentätigkeit

Die selbständige Nebentätigkeit von ansonsten Pflichtver-sicherten bleibt rentenversicherungsfrei, soweit es sich um

eine geringfügig selbständige Tätigkeit mit geringen Ein-nahmen handelt. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsentgelt monatlich 400 Euro nicht übersteigt. Versicherungsfrei ist auch eine selbständige Nebentätigkeit, die innerhalb ei-nes Kalenderjahres, den Zeitraum von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen und die genannten Entgeltgrenzen nicht übersteigt. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, sind diese zusam men zu rechnen. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, greift die Pflichtver-sicherung.

5.4.6 Studenten

Für alle pflichtversicherten selbständigen Tätigkeiten be-steht für Studenten eine Rentenversicherungspflicht, wenn sie eine Beschäftigung ausüben und aus dieser Beschäfti-gung mehr als 400 Euro erzielen.

Rentenversicherungsfrei sind Studenten, wenn die Beschäf-tigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres befristet ist. Die Höhe des erwirtschafteten Arbeitsentgeltes ist dann nicht von Be-deutung.

5.4.7 Anschriften

5.4.7.1 Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Thomas-Dehler-Str. 3 Viktualienmarkt 881737 München 80331 MünchenTel. 089 6781-0 Tel. 089 51081-0

Am alten Viehmarkt 284028 LandshutTel. 0871 81-0

5.4.7.2 Deutsche Rentenversicherung Nordbayern

Wittelsbacherring 11 Friedenstraße 12/1495444 Bayreuth 97072 WürzburgTel. 0921 607-0 Tel. 0931 802-0

5.4.7.3 Deutsche Rentenversicherung Schwaben

Dieselstraße 986154 AugsburgTel. 0821 500-0

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1081085. Soziale Sicherung des Unternehmers

5.5 Scheinselbständigkeit

Der seinerzeitige Kriterienkatalog für die Beurteilung einer Scheinselbständigkeit wurde 2003 aufgehoben. Er fand nur Anwendung, wenn bei der Klärung des Beschäf-tigungsverhältnisses die betroffenen Personen nicht mit zur Aufklärung beitrugen. Die Beurteilung der Sozialleis-tungsträger, in wie weit eine abhängige bzw. selbständige Beschäftigung vorliegt, erfolgt nach wie vor gemäß Sozi-algesetzbuch und der dazu ergangenen Rechtssprechung. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind insbesondere gegeben, wenn eine Tätigkeit nach Weisun-gen und eine Eingliederung in die Arbeits organisation des Weisungsgebers vorliegt. Ebenso ist bei der Beurtei-lung der Gesamtsituation z. B. mit zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber erfolgt, die Tätigkeit zuvor bei dem Auftraggeber als Arbeitnehmer durchgeführt wurde und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im gleichen Tätigkeitsbereich beschäftigt sind.

Eine Statusfeststellung kann hier weiterhelfen. Telefonisch unter 0800 10004800 oder www.deutsche-rentenversicherung.de

Vorsicht: Bei einer späteren Feststellung der Scheinselb-ständigkeit kann dies für den Auftraggeber und Auftrag-nehmer arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen haben.

5.6 Staatlich geförderte Altersvorsorge

Grundsätzlich muss der Unternehmer seine Altersversor-gung selbst planen. Da die zusätzliche Altersvorsorge ein komplexes Thema ist, empfehlen wir, sich bei Fragen mit den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversiche-rungsträger bzw. mit privaten Anbietern in Verbindung zu setzen. Aber auch die Verbraucherschutzzentralen stehen im Einzelfall als Ansprechpartner zur Verfügung. (www.deutsche-rentenversicherung.de, www.verbraucherzentrale.de, www.ihre-vorsorge.de)

5.7 Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Haft-pflicht des Unternehmers, wenn Arbeitnehmer bei der versicherten Tätigkeit einen Gesundheitsschaden erlei-

den. Diese haben dann also keinen direkten Anspruch gegen ihren Arbeitgeber, sondern gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist in der Regel eine Berufsgenossenschaft. Die Beiträge werden durch die Unternehmer des jeweiligen Gewerbezweiges gezahlt. Es gibt 22 gewerbliche sowie die landwirtschaftlichen- und Gartenbau-Berufsgenossenschaften, die nach Branchen gegliedert sind (s. Anhang 6.1). Der Sitz des Verbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung –DGUV– ist in 10117 Berlin, Mittelstr. 51, Tel. 030 288763-800 (www.dguv.de). Ansprechpartner in Bayern ist der Lan-desverband Südost der DGUV, Am Knie 8, 81241 Mün-chen, Tel. 089 82003-500, Fax: 089 82003-599. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Berufsgenossen-schafts-Infoline 01805 188088.

5.7.1 Berufsgenossenschaft und Unternehmensgründung

Die Gründung eines gewerblichen Unternehmens ist der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Ein Exemplar der Gewerbeanmeldung wird über den Lan-desverband der Berufsgenossenschaften der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft zugesandt. Durch diese wird dann festgestellt, ob eine Beitragspflicht besteht. Die Beiträge werden nach Ablauf des zu berechnenden Kalender-jahres erhoben. Für den Fall, dass ein Unternehmen aus unterschiedlichen Gewerbezweigen (Gesamtunternehmen) besteht, ist in der Regel die Berufsgenossenschaft für den Hauptgewerbezweig zuständig.

In der Praxis erfolgt zwar die Mitteilung über die Gewerbe-anmeldung an den Landesverband der Berufsgenossen-schaften. Dies entbindet den Unternehmer aber nicht, der zuständigen Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche nach Unternehmensgründung folgendes mitzuteilen:

• die Art und den Gegenstand des Unternehmens• die Zahl der Versicherten und• den Beginn des Unternehmens.

Dies dient auch der eigenen Sicherheit. Durch rechtzeitige Anmeldung des Unternehmens lassen sich nämlich spätere Beitragsnachforderungen vermeiden. Andernfalls können Beiträge rückwirkend für vier Jahre, nach Ablauf des Ka-lenderjahres der Fälligkeit, gefordert werden.

Vorsicht: Freiberufler können unter Umständen bei einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert sein, auch wenn sie keine Angestellten haben.

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1091095. Soziale Sicherung des Unternehmers

5.7.1.1 Versicherungsfälle

Typische Versicherungsfälle sind:

• Arbeitsunfälle• Wegeunfälle• Berufskrankheiten nach der Berufskrankheiten-

Verordnung

Nach Eintritt eines solchen Versicherungsfalles erbringen die Berufsgenossenschaften:

• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben• Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen• Pflege oder Pflegegeld• Rentenleistungen an Versicherte oder Hinterbliebene.

Da die Versicherungsleistungen nur bei Schadenseintritt erfolgen, die in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkieit stehen, empfiehlt sich unter Umständen für die Freizeit der Abschluß einer privaten Unfallversicherung

5.7.1.2 Versicherter Personenkreis

Zu dem versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Beschäftigten sowie Lernenden während der berufli-chen Aus- und Fortbildung sowie Unternehmer, die nach Satzung ihrer Berufsgenossenschaft versichert sind und Unternehmer, die der Unfallversicherung freiwillig beitre-ten.

5.7.1.3 Meldung von Versicherungsfällen

Der Unternehmer ist verpflichtet, in folgenden Fällen eine Meldung vorzunehmen:

• Eintritt eines Arbeits- oder Wegeunfalls mit Arbeits-unfähigkeit von mehr als drei Tagen oder Todesfolge

• Eintritt einer Berufskrankheit (auch bei Verdacht).

Für die Meldungen gibt es besondere Formulare (Unfall-anzeigen), die bei den Berufsgenossenschaften auf deren Internetseiten oder auch im Schreibwarenhandel erhältlich sind.

5.7.2 Unternehmerversicherung

Den Versicherungsschutz für den Unternehmer selbst re-gelt die Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Für einige der Unternehmer besteht eine sogenannte satzungs-mäßige Unternehmerpflichtversicherung. Eine Befreiung

hiervon ist nur unter bestimmten Voraussetzungen mög-lich. Für welche Branchen diese Unternehmerpflichtversi-cherung besteht, ist dem Anhang 6.1 zu entnehmen.

Für die übrigen Unternehmer besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Sie ist insbesondere Existenz-gründern zu empfehlen. Bei relativ geringen Beiträgen wird erheblicher Versicherungsschutz gewährt, den private Versicherer nicht immer bieten können. So besteht z. B. über den Verletztengeldbezug im Falle eines Arbeitsunfalls die Möglichkeit, durch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen wieder in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen zu werden.

Die freiwillig Versicherten haben den Vorteil, dass sie – von einigen Ausnahmen abgesehen – die zu versichernde Summe unabhängig von ihrem tatsächlich erzielten Ein-kommen innerhalb der Mindest- und Höchstgrenzen selbst bestimmen können. Die Versicherungssumme soll sich al-lerdings an dem tatsächlichen Einkommen orientieren.

Die Höchstgrenzen belaufen sich derzeit auf ca. 62,4 Tsd. bis 84 Tsd. Euro. Dies bedeutet im Falle der Arbeitsunfä-higkeit wegen Arbeitsunfallfolgen einen Verletztengeld-anspruch in Höhe von täglich rund 138 bis 186 Euro. Der Verletztengeldanspruch kann unter Umständen erst nach einer Karenzzeit beginnen, deren Dauer in der Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft geregelt sein kann.Die Zahlung einer Verletztenrente erfolgt, wenn eine Min-derung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus be-steht. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung be-ginnt dieser Rentenanspruch erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent.Bei einer Versicherungssumme von 84 Tsd. Euro erhält man beispielsweise bei völliger Minderung der Erwerbsfä-higkeit (100 Prozent) monatlich 4.666 Euro.

Nicht nur gewerbliche Unternehmer können sich frei-willig versichern, auch Freiberufler haben diese Mög-lichkeit. Zuständig für Freiberufler ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in 22297 Hamburg, Deelbögenkamp 4, Tel. 040 5146-0, Fax 040 5146-2146. Für Gewerbetreibende ist die jeweils fachlich zuständige Berufsgenossenschaft anzusprechen (s. Anhang 6.1). Der Beitritt erfolgt auf schrift lichen Antrag bei der zuständi-gen Berufsgenossenschaft.

5.7.3 Beitragszahlung

Die Berufsgenossenschaften erheben ihre Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres. Berechnungsgrundlagen sind die Entgelte der Versicherten sowie eine Gefahrenklasse,

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1101105. Soziale Sicherung des Unternehmers

die sich nach der Anzahl und Schwere der Unfälle eines Gewerbezweiges richtet. Neueinstellungen oder Entlassun-gen während eines Beitragsjahres sind nicht sofort mitzu-teilen. Hier wird von der Berufsgenossenschaft nach Ab-lauf des Jahres die gesamte Lohnsumme (Lohnnachweis) abgefragt. In einzelnen Fällen kann auch eine Prüfung durch die Berufsgenossenschaft erfolgen.

5.8 Arbeitslosenversicherung

Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagen-tur für Arbeit in Nürnberg. Ihre Aufgabe ist es, mit aktiver Arbeitsmarktpolitik Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen. Zudem unterstützt die Agentur Arbeitslose mit verschiedenen Entgeltersatzleistungen z.B. Arbeitslosengeld I.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht unter den gegebenen Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Verfügbar-keit) dann, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt bzw. freiwillig als Selbständiger versichert war. Zeiten als beitragspflichtiger Wehr- und Zivildienstleistender werden angerechnet. Sofern eine Selbständigkeit aus der Arbeits-losigkeit erfolgt, kann ein ggf. noch bestehender Anspruch auf ALG I innerhalb von 4 Jahren wieder geltend gemacht werden. Die Vierjahresfrist beginnt mit dem ersten Tag der Begründung auf Anspruch auf Arbeitslosengeld und nicht mit dem Tag der Existenzgründung.

Grundsätzlich sind alle Arbeiter und Angestellten, die ge-gen Entgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Die Höhe des Beitrages errechnet sich nach dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer erzielt. Derzeit sind davon 2,8 Prozent zu entrichten, die je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht werden, und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenver sicherung. Für das Jahr 2009 beträgt diese 5.400 Euro (West-Deutschland) / 4.550 Euro (Ost-Deutschland). Unter Be rück sichtigung des 1,4-Prozent-Satzes sind folg-lich sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer in der Regel bis höchstens 75,60 Euro (West-Deutschland) / 63,70 Euro (Ost-Deutschland) monatlich zu entrichten. Die Beitragserhebung erfolgt über die jeweilige Krankenkasse. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist unterschiedlich gestaffelt.

Die Bezugsdauer beträgt bei einem versicherungspflichti-gen Beschäftigungsverhältnis von:

– 12 Monaten = 6 Monate Anspruch – 16 Monaten = 8 Monate Anspruch – 20 Monaten = 10 Monate Anspruch – 24 Monaten = 12 Monate Anspruch – 30 Monaten = 15 Monate Anspruch, jedoch nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres

– 36 Monaten = 18 Monate Anspruch, jedoch nur nach Vollendung des 55. Lebensjahres

– 48 Monaten = 24 Monate Anspruch, jedoch nur nach Vollendung des 58. Lebensjahres

5.8.1 Arbeitslosenversicherung auf Antrag

Seit dem 1. Februar 2006 können sich u. a. Existenzgrün-der gegen Arbeitslosigkeit versichern, sofern die selbst-ständige Tätigkeit tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Eine Pflichtversicherung auf Antrag ist jedoch nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbst-ständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Ver-sicherungspflichtverhältnis stand oder eine entsprechende Entgeltersatzleistung bezogen hat. Ebenso darf keine an-derweitige Versicherungspflicht bestehen.

Dieses so genannte „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ beginnt mit dem Tag des Eingangs bei der Agen-tur für Arbeit, soweit die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Existenzgründung gestellt werden.

Das Versicherungsverhältnis endet, wenn der Selbstständi-ge eine Entgeltersatzleistung bezieht, die Selbstständigkeit aufgibt oder mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Verzug ist. Die Arbeitslosenversicherung auf Antrag ist zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Während dieser Zeit sollen zunächst Erfahrungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme und die damit verbundenen Risiken für die Arbeitslosenversicherung gesammelt werden.Die Höhe des zu leistenden Beitrages errechnet sich aus der Bezugsgröße, derzeit mtl. 2.520 € West und 2.135 € Ost. Bei Selbstständigen werden 25 Prozent der Bezugs-größe zu Grunde gelegt und hiervon 2,8 Prozent errech-net. Das ergibt einen monatlichen Beitrag von 17,64 € West und 14,95 € Ost. Die Bemessung des Arbeitslosen-geldes erfolgt im Falle der Arbeitslosigkeit fiktiv, d. h. nach pauschalierten Beträgen je nach Qualifikation des Antragstellers.

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111

Folgende Tagessätze werden der Berechnung des Arbeits-losengeldes zugrunde gelegt:

West Ost - Ungelernte 50,40 € 42,70 €- Facharbeiter 67,20 € 56,94 €- Techniker bzw. Meister 84,00 € 71,67 €- Akademiker 100,80 € 85,40 €

Ein erneuter Anspruch auf ALG I kann erstmals nach Zahlung von 12 Monaten in die Arbeitslosenversicherung entstehen.

5.9 Entgeltfortzahlungsversicherung

Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist eine Pflichtver-sicherung für Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 30 Personen beschäftigen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so ist die Anzahl der Arbeitnehmer zusammen zu rechnen. Die Absicherung erfolgt bei den Krankenkas-sen, bei denen die Arbeitnehmer versichert sind. Für Pri-vatversicherte ist die Krankenkasse zuständig, zu der die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Zuständig-keit bei der Minijob-Zentrale.Durch die Versicherung soll das wirtschaftliche Risiko in kleineren Unternehmen bei etwaigen Entgeltfortzahlungen im Falle von Krankheit gemindert werden. Den Unterneh-men werden grundsätzlich 80 Prozent ihrer Aufwendun-gen erstattet. Die Satzung der jeweiligen Krankenkasse kann einen Erstattungssatz unterhalb von 80 Prozent oder verschiedene Erstattungssätze vorsehen. Für die Entgelt-fortzahlung hat der Arbeitgeber eine Umlage zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftig-ten und dem jeweiligen Erstattungssatz richtet. Die Erstat-tung erfolgt vom ersten Tag der Entgeltfortzahlung an. Etwaige Ansprüche sollten rechtzeitig mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.

Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl werden grund-sätzlich alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer versiche-rungsrechtlichen Stellung und ihrer Krankenkassenzuge-hörigkeit mitgerechnet.

Nicht mit zuzuzählen sind:

• die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubil-dende und Praktikanten)

• wehr- oder zivildienstleistende Arbeitnehmer• Vorruhestandgeldbezieher

• schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichge-stellte

Bei Teilzeitbeschäftigten kommt es bei der Anrechnung auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit an:

• bis zu 10 Stunden wöchentlich mit dem Faktor 0,25• mehr als 10 bis 20 Stunden erfolgt eine Anrechnung

mit dem Faktor 0,5• mehr als 20 bis 30 Stunden gilt eine Anrechnung mit

dem Faktor 0,75• mehr als 30 Stunden wird der Faktor 1 zugrunde gelegt

Die Festsstellung der Versicherungspflicht erfolgt bei Er-öffnung des Betriebes und gilt zunächst immer nur bis zum Jahresende. Sie wird zu Beginn eines jeden Kalender-jahres neu vorgenommen.

5.10 Die Sozialkassen

Tarifvertragliche Vereinbarungen sehen bei Beschäftigung von Arbeitnehmern in vielen Branchen eine Pflichtversi-cherung in Zentrale Versorgungskassen (ZVK) bzw. Sozi-alkassen vor. So kann beispielsweise jedes Unternehmen, das im weitesten Sinne der Baubranche zuzuordnen ist, von den Tarifverträgen erfasst sein. Ob ein Unternehmen als baugewerblich anzusehen ist regelt § 1 des Tarifver-trages über das Sozialkassenverfahren (VTV). Unter diesen Tarifvertrag fallen Betriebe, die arbeitszeitlich betrachtet zu mehr als mehr 50 Prozent der betrieblichen Gesamt-arbeitszeit baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des VTV ausüben. Die VTV erfasst aber auch baufremde, selbst-ständige Betriebsabteilungen von Baubetrieben, wenn diese Abteilungen nicht von einem anderen Tarifvertrag erfasst sind.

So fallen beispielsweise die Unternehmen aus dem Bau-hauptgewerbe in den Zuständigkeitsbereich der SOKA-Bau (z. B. Maurer, Estrichleger, Trockenbau), während es dagegen für das Baunebengewerbe wie z. B. Garten- und Landschaftsbau, Maler, Dachdecker und Gerüstbauer ge-sonderte Kassen gibt. Die Einordnung zu den jeweiligen Zentralen Versorgungskassen ist von besonderer Bedeu-tung, weil die Beitragssätze ebenso unterschiedlich wie die Leistungen sind.

Einzelheiten sollten mit den Sozialkassen besprochen wer-den.

5. Soziale Sicherung des Unternehmers

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1125. Soziale Sicherung des Unternehmers

5.12 Beitragsbemessungsgrenzen

Grenzwerte West-Deutschland 2009

BeitragsbemessungsgrenzenRenten-/Arbeitslosenversicherung

Jahr 64.800 EuroMonat 5.400 Euro Jahresarbeitsentgelt-GrenzeKranken-/Pflegeversicherung

Jahr (1*) 48.600 EuroMonatsdurchschnitt 4.050 EuroJahr (2*) 44.100 EuroMonatsdurchschnitt 3.675 Euro Geringfügigkeitsgrenze Monat 400 Euro Rentenversicherungsbeitrag 19,9 Prozent

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2,8 Prozent

Pflegeversicherung 1,95 Prozent

Pflegeversicherung kinderloser Mitglieder 2,20 Prozentab Vollendung des 23. Lebensjahres

Zusätzlicher Beitrag der 0,9 ProzentVersicherten zur Krankenversicherung

Grenzwerte Ost-Deutschland 2009

BeitragsbemessungsgrenzenRenten-/Arbeitslosenversicherung

Jahr 54.600 EuroMonat 4.550 Euro Jahresarbeitsentgelt-GrenzeKranken-/Pflegeversicherung

Jahr (1*) 48.600 EuroMonatsdurchschnitt 4.050 EuroJahr (2*) 44.100 EuroMonatsdurchschnitt 3.675 Euro Geringfügigkeitsgrenze Monat 400 Euro Rentenversicherungsbeitrag 19,9 Prozent

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2,8 Prozent

Pflegeversicherung 1,95 Prozent

Pflegeversicherung kinderloser Mitglieder 2,20 Prozentab Vollendung des 23. Lebensjahres

Zusätzlicher Beitrag der 0,9 ProzentVersicherten zur Krankenversicherung

(1*) Liegt das Jahreseinkommen über dem genannten Be-trag, kann ein Arbeitnehmer zwischen einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und einer Absicherung in einer privaten Krankenkasse wählen, wenn das Jahreseinkommen der letzten drei Kalenderjahre auch den jeweiligen Grenzbetrag überschritten hat.

(2*) Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze ist Grundlage für die Berechnung der jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen-beiträge. Beispiel: Das Jahreseinkommen eines Arbeitnehmers be-trägt 45.000 Euro. Grundlage für die Zahlung der Beiträge ist das Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 44.100 Euro. Der Differenzbetrag in Höhe 900 Euro ist somit beitragsfrei.

5.11 Betriebsnummer für Beschäftigte

Der Existenzgründer bzw. Arbeitgeber benötigt eine sog. Betriebsnummer, sobald der eine Person – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes – einstellt. Dies gilt also auch für geringfügig Beschäftgte und Auszubildende. Die Betriebsnummer wird vergeben vom Betriebsnum-

mern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrü-cken, Eschberger Weg 68, 66121 Saarbrücken, Telefon 01801 664466. Es wird unabhängig von der Beschäftig-tenzahl nur eine Betriebsnummer je Unternehmen verteilt. Die Betriebsnummer dient nur der Arbeits- und Berufsfor-schung und ist der Krankenkasse für die Sozialversiche-rung mitzuteilen (s.a. 3.6.2.2).

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1131136. Anhang

6.1 Anschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften ---> Weitere Informationen auch im Internet unter www.dguv.de

Beratungsstelle Anschrift Telefon

Bergbau-Berufsgenossenschaft Hunscheidtstraße 1844789 Bochum

0234 316-0

Steinbruchs-Berufsgenossenschaft Theodor-Heuss-Straße 16030853 Langenhagen

0511 7257-0

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hildegardstraße 28-3810715 Berlin

030 85781-0

Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke Auf‘m Hennekamp 7440225 Düsseldorf

0211 9335-0

Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft Kreuzstraße 4540210 Düsseldorf

0211 8224-0

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Kreuzstraße 4540210 Düsseldorf

0211 8224-0

Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 1555130 Mainz

06131 802-0

Berufsgenossenschaft der Elektro Textil Feinmechanik***

Gustav-Heinemann-Ufer 13050968 Köln

0221 3778-0

Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie Kurfürsten-Anlage 6269115 Heidelberg

06221 523-0

Holz-Berufsgenossenschaft Am Knie 881241 München

089 82003-0

Papiermacher-Berufsgenossenschaft Lortzingstraße 255127 Mainz

06131 785-1

Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung* Rheinstraße 6 – 865185 Wiesbaden

0611 131-0

Lederindustrie-Berufsgenossenschaft* Lortzingstraße 255127 Mainz

06131 785-1

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten

Dynamostraße 7 – 1168165 Mannheim

0621 4456-0

Fleischerei-Berufsgenossenschaft* Lortzingstraße 255127 Mainz

06131 785-1

Zucker-Berufsgenossenschaft Lortzingstraße 255127 Mainz

06131 785-1

Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution** M 5, 768161 Mannheim

0621 183-0

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1141146. Anhang

*) Bei diesen Berufsgenossenschaften besteht infolge der jeweiligen Satzungsbestimmung eine Pflichtversicherung für Unternehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch bei den meisten dieser Berufsgenossenschaften eine Befreiungsmöglichkeit von der Mitgliedschaft.

**) Pflichtversicherung für den Zweig Einzelhandel, sofern dieser nicht nebenberuflich oder ohne stehendes Gewerbe betrieben wird.

***) Pflichtversicherung besteht für Unternehmensarten, die dem Bereich Textil zugeordnet werden.

Beratungsstelle Anschrift Telefon

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossen-schaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen

Deelbögenkamp 422297 Hamburg

040 5146-0

Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen*

Fontenay 1 a20354 Hamburg

040 44118-0

Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen* Ottenser Hauptstraße 5422765 Hamburg

040 3980-0

See-Berufsgenossenschaft Reimerstwiete 220457 Hamburg

040 36137-0

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege*

Pappelallee 35/3722089 Hamburg

040 20207-0

Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenos-senschaften e. V. *

Weißensteinstraße 70/7234131 Kassel

0561 9359-0

Gartenbau-Berufsgenossenschaft* Frankfurter Straße 12634121 Kassel

0561 928-0

6.2 Welche weiteren Hilfen bietet mir meine IHK?

6.2.1 IHK-Existenzgründungsseminare

Der Schritt in die Selbständigkeit muss sorgfältig geplant sein. Risiken und Chancen der unternehmerischen Tätig-keit müssen vom Existenzgründer gegeneinander abge-wogen werden. Ihre Industrie- und Handelskammer un-terstützt Sie durch Existenzgründungsseminare bei diesem Entscheidungsprozess. Die Seminare behandeln Fragen, die im Zusammenhang mit einer Existenzgründung zu be-achten sind. Sie informieren unter anderem über:• Investitions-, Finanz- und Liquiditätsplanung• Wahl der Rechtsform• steuerliche Fragen• öffentliche Finanzierungshilfen

6.2.2 Existenzgründungsbörsen/-tage

6.2.3 Gezielte Einzelinformation

6.2.4 Weitere Starthilfen (Coaching/Unternehmensnachfolgebörse)

• Vorgründungs- bzw. Nachfolgecoaching der bayerischen Industrie- und Handelskammern

• Gründercoaching Deutschland (für die ersten 5 Jahre) bzw. aus Arbeitslosigkeit (für das erste Jahr). Hier ist die IHK Regionalpartner der KfW. Nähere Informationen zu den Coachingprogrammen erhalten Sie über ihre IHK.

• Gemeinschaftsinitiative nexxt-change Unternehmens-börse bei der zuständigen IHK

6.2.5 Gründeragenturen

Bei den Gründeragenturen erhält man neben einer fun-dierten Beratung auch die Möglichkeit sein Gewerbe an-zumelden. Nähere Informationen bei der zuständigen IHK.

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1156. Anhang

6.3 Die bayerischen Industrie- und Handelskammern

Industrie- und Handelskammer AschaffenburgKerschensteinerstraße 963741 AschaffenburgTelefon: 06021 880-0Telefax: 06021 880-22 000E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer SchwabenStettenstraße 1 + 386150 AugsburgTelefon: 0821 3162-0Telefax: 0821 3162-323E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer für Oberfranken BayreuthBahnhofstraße 2595444 BayreuthTelefon: 0921 886-0Telefax: 0921 886-9299E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer zu CoburgSchloßplatz 596450 CoburgTelefon: 09561 7426-0Telefax: 09561 7426-50E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer für München und OberbayernMax-Joseph-Straße 280333 MünchenTelefon: 089 5116-0Telefax: 089 5116-306E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer Nürnberg für MittelfrankenHauptmarkt 25-2790403 NürnbergTelefon: 0911 1335-0Telefax: 0911 1335-200E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in PassauNibelungenstraße 1594032 PassauTelefon: 0851 507-0Telefax: 0851 507-280E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer RegensburgD.-Martin-Luther-Straße 1293047 RegensburgTelefon: 0941 5694-0Telefax: 0941 5694-279E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer Würzburg-SchweinfurtMainaustraße 3397082 WürzburgTelefon: 0931 4194-0Telefax: 0931 4194-100E-Mail: [email protected]

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Impressum

HerausgeberBayerischer Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK)80323 München

HausanschriftMax-Joseph-Straße 280333 München

Tel.: 089 5116-0Fax: 089 5116-306E-Mail: [email protected]

VerantwortlichDr. Thomas Kürn, Harald Hof

AutorMartin Armbruster, IHK München

Gestaltung + SatzWord Wide KG, München

DruckDruckerei Fritz Kriechbaumer, Taufkirchen b. München

4. Auflage 2009

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