(aktualisierte Fassung März 2017) - DGUV Publikationenpublikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr500.pdf · BGR 500 4 tungsvorschriften (Prüf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt

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  • (aktualisierte Fassung Mrz 2017)

  • Die vorhergehende Fassung vom Januar 2004 wurde um 16 Kapitel erweitert; siehe Kapitel 2.24 bis 2.39 (Aktualisierte Fassung 5. Mrz 2007; siehe Abschnitte 2 und 3 sowie Kapitel 2.6, 2.12, 2.33 und Ergnzung des Kapitels 2.39; siehe auch Hinweis zum zwischenzeitlich zurckgezogenen Kapitel 2.13 und 2.34;Aktualisierte Fassung Mrz 2017;Kapitel 2.32 und 2.33 wurden zurckgezogen und das Kapitel 2.36 berarbeitet)

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    Berufsgenossenschaftliche Regeln fr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhtungsvorschriften) und/oder technischen Spezifikationen und/oder den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Prventionsarbeit.

    BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umset-zung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhtungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunflle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden knnen.

    Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhtungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lsungen sind mglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewhrleistet sind. Sind zur Konkre-tisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafr eingerichteten Ausschssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

    Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhtungsvor-schriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammenge-stellt. Erluterungen, insbesondere beispielhafte Lsungsmglichkeiten, sind durch entsprechende Hin-weise in Kursivschrift gegeben.

    Vorbemerkung Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthlt fr den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass fr deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverord-nung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhtungsvorschriften geregelten tech-nischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, son-dern diese Vorschriften knnen als eigenstndiges Recht zurckgezogen und auer Kraft gesetzt werden. Diese Zurckziehung von 43 maschinenbezogenen Vorschriften erfolgte zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Unfallverhtungsvorschrift Grundstze der Pr-vention (BGV A1) zum 1. Januar 2004.

    Mit diesem ersten Schritt wurde ein wesentlicher Teil des von der Mitgliederversammlung des HVBG im Jahr 1997 gefassten Beschlusses zur Umsetzung des Thesenpapiers von 1996 zur Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks verwirklicht.

    Darber hinaus gibt es weitere Unfallverhtungsvorschriften im Geltungsbereich der Be-triebssicherheitsverordnung, deren Anforderungen von den Vorschriften der Betriebssicher-heitsverordnung grundstzlich mit abgedeckt werden. Auch solche Vorschriften mssen demzufolge zurckgezogen werden.

    Zum Jahresende 2004 sind 22 weitere Unfallverhtungsvorschriften (siehe Kapitel 2.24 bis 2.38) sowie zum April 2006 eine weitere Unfallverhtungsvorschrift (siehe Kapitel 2.39) zu-rckgezogen worden.

    Um jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurckgezogenen Unfallverhtungsvorschriften zu ermglichen, sind und werden in der BG-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500) die erhaltenswerten Inhalte der zurckgezogenen Unfallverh-

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    tungsvorschriften (Prf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt. Dabei folgt die BG-Regel in ihrem Aufbau im Wesentlichen der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeitsver-fahren entsprechend den zurckgezogenen Unfallverhtungsvorschriften. Die einzelnen Be-rufsgenossenschaften werden in den gedruckten Ausgaben dieser BG-Regel fr ihre Mit-gliedsunternehmen nur diejenigen Abschnitte wiedergeben, die fr die Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren der jeweiligen Branche zutreffen. Daher werden bei den einzelnen Berufs-genossenschaften unterschiedliche Fassungen der BG-Regel anzutreffen sein, die eine nur auszugsweise Wiedergabe aller hier auf der HVBG-Website verfgbaren Kapitel dieser BG-Regel darstellen.

    Von Seiten des Bundesministeriums fr Arbeit und Soziales (BMAS) ist vorgesehen, die Be-triebssicherheitsverordnung mit einem noch zu entwickelnden Technischen Regelwerk zu unterlegen. Die Inhalte dieser BG-Regel werden als berufsgenossenschaftlicher Beitrag z-gig in diesen Entwicklungsprozess eingebracht werden.

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    1 Anwendungsbereich Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Betreiben von bzw. das Arbeiten an/mit den in Abschnitt 2 bezeichneten Arbeitsmitteln.

    Hinweis: Neben den Festlegungen dieser BG-Regel sind auch die Bestim-mungen der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

    2 Betriebsbestimmungen In den nachfolgend aufgelisteten Kapiteln dieser BG-Regel werden die aus den Inhalten zurckgezogener Unfallverhtungsvorschriften ausgewhlten Betriebs-bestimmungen wiedergegeben:

    Kapitel Betreiben von bzw. Arbeiten an/mit *) Inhalte aus VBG-Nr.

    2.1 ... Anlagen zur Drahtbe- und verarbeitung 7e 2.2 ... Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen 7i 2.3 ... Pressen der Metallbe- und -verarbeitung 7n5.1, 7n5.2, 7n5.3 2.4 ... Textilmaschinen 7v 2.5 ... Walzwerken 7x 2.6 ... Wschereien 7y 2.7 ... Schmiedehmmern 7d und 7f 2.8 ... Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbe-

    trieb 9a

    2.9 ... Stetigfrderer 10 2.10 ... Hebebhnen 14 2.11 ... Maschinen der chemischen Verfahrenstech-

    nik 22, 16, 7z

    2.12 ... Erdbaumaschinen 40 2.13 ... Rammen (zurckgezogen; siehe BGR 161]) 412.14 ... Chemischreinigungen 66 2.15 ... Bgeleimaschinen 67 2.16 ... Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen 69 2.17 ... Lege-, Zuschneide- und Nhmaschinen 71 2.18 ... Druck- und Spritzgiemaschinen 7n8, 7ac 2.19 ... Schleifmaschinen 7n6, 7t1 2.20 ... Maschinen der Metallbearbeitung 7n, 7n2 2.21 ... Gieereien 32 2.22 ... Maschinen der Papierherstellung 7r 2.23 ... Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung

    fr den Hoch- und Tiefbau 7j

    2.24 Strahlgerten (Strahlarbeiten) 48 2.25 Schleif- und Brstwerkzeugen 49 2.26 Schweien, Schneiden und verwandte Ver-

    fahren15

    2.27 Wrmebertragungsanlagen mit organi-schen Wrmetrgern

    64

    2.28 Trocknern fr Beschichtungsstoffe 24 2.29 Beschichtungsstoffen 23 2.30 Bauaufzgen zur Befrderung von Gtern 35 2.31 an Gasleitungen 50 2.32 Sauerstoffanlagen 62

    *) Titel siehe entsprechendes Kapitel

    (zurckgezogen)

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    (Fortsetzung)

    Kapitel Betreiben von bzw. Arbeiten an/mit *) Inhalte aus VBG-Nr. 2.33 Anlagen fr den Umgang mit Gasen 61 2.34 Silos (zurckgezogen;

    siehe BGR 117-1 und BGR 117-2)112

    2.35 Klteanlagen, Wrmepumpen und Khlein-richtungen

    20

    2.36 Flssigkeitsstrahlern 87 2.37 Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschi-

    nen76

    2.38 Nahrungsmittelmaschinen 77 2.39 Anlagen fr Gase der ffentlichen Gasver-

    sorgung52

    3 Zeitpunkt der Anwendung Die Inhalte dieser BG-Regel sind wie folgt anzuwenden: 1. Kapitel 2.1 bis 2.23 ab Januar 2004, 2. Kapitel 2.24 bis 2.38 ab Oktober 2004**) bzw. Januar 2005, 3. Kapitel 2.39 ab April 2006, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

    *) Titel siehe entsprechendes Kapitel **) Einzelne Berufsgenossenschaften haben bereits zu diesem Zeitpunkt die fr sie zutreffenden Un-

    fallverhtungsvorschriften auer Kraft gesetzt.

    (zurckgezogen)

  • BGR 500

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    Inhalte aus Unfallverhtungsvorschriften, die zum 1. Januar 2004 auer Kraft gesetzt worden sind (maschinenbezogener Teil)

    Inhaltsverzeichnis

    Kapitel Titel

    Betreiben von

    2.1 ... Anlagen zur Drahtbe- und verarbeitung

    2.2 ... Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen 2.3 ... Pressen der Metallbe- und -verarbeitung 2.4 ... Textilmaschinen 2.5 ... Walzwerken 2.6 ... Wschereien 2.7 ... Schmiedehmmern 2.8 ... Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb 2.9 ... Stetigfrderer 2.10 ... Hebebhnen 2.11 ... Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik 2.12 ... Erdbaumaschinen 2.13 ... Rammen (zurckgezogen; siehe BGR 161]) 2.14 ... Chemischreinigungen 2.15 ... Bgeleimaschinen 2.16 ... Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen 2.17 ... Lege-, Zuschneide- und Nhmaschinen 2.18 ... Druck- und Spritzgiemaschinen 2.19 ... Schleifmaschinen 2.20 ... Maschinen der Metallbearbeitung 2.21 ... Gieereien 2.22 ... Maschinen der Papierherstellung 2.23 ... Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung

    fr den Hoch- und Tiefbau

  • BGR 500

    Kapitel 2.1

    Betreiben von Anlagen zur Drahtbe-

    und verarbeitung [Inhalte aus vorheriger VBG 7e]

    Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Htten- und Walzwerksanlagen (MHHW) der BGZ

  • BGR 500

    Kapitel 2.1

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    Inhaltsverzeichnis Seite 1 Anwendungsbereich .................................................................................................... 3 2 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    2.1 berwachung ..................................................................................................... 3 2.2 Einziehzangen an Ziehmaschinen ...................................................................... 3 2.3 Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle ..................................... 3 2.4 Verseilmaschinen ............................................................................................... 4 2.5 Beseitigung von Strungen am Draht ................................................................. 4 2.6 Drahtbunde ........................................................................................................ 4 2.7 Verbot des Tragens von Handschuhen fr das Arbeiten an

    Drahtverwindemaschinen ................................................................................... 5 2.8 Beschftigungsbeschrnkung ............................................................................. 5

  • BGR 500

    Kapitel 2.1

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    1 Anwendungsbereich Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Be- und Verarbeitung von Metalldraht

    und Ausgangsstoffen, wie Rohre, Bnder und Litzen, die wie Draht be- oder

    verarbeitet werden, soweit dabei die Produkte Draht oder Drahterzeugnisse sind.

    Als Draht kommt vorwiegend gewickelter Rund- und Profildraht in Betracht. Hierzu gehrt auch ummantelter und berzogener Draht. Das Bearbeiten umfasst z.B. das Ziehen, Verwinden, Richten, Rippen, Kerben und Polieren. Das Verarbeiten umfasst z.B. das Wickeln, Verseilen, Flechten, Weben, Tei-len sowie verschiedene Arten des Umformens, z.B. das Biegen.

    2 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit bei

    der Arbeit 2.1 berwachung 2.1.1 Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass sich vor Beginn einer jeden

    Schicht oder, wenn dies aus fertigungstechnischen Grnden nicht mglich ist, mindes-tens vor jedem Einrichten eine mit den Schutzeinrichtungen vertraute Person von deren ordnungsgemer Wirkungsweise berzeugt.

    Zu den mit den Schutzeinrichtungen vertrauten Personen gehren z.B. die an der Maschine ttigen Personen.

    2.1.2 Beim Betrieb von Verseilmaschinen und Stacheldrahtherstellungsmaschinen mit Wickelrahmen hat der Unternehmer dafr zu sorgen, dass sich eine mit den Maschinen vertraute Person vor Beginn einer jeden Schicht oder, wenn dies aus fertigungstechnischen Grnden nicht mglich ist, mindestens nach jedem Einrichten, von der ordnungsgemen Schliestellung der Spulenbe-festigung berzeugt.

    2.2 Einziehzangen an Ziehmaschinen 2.2.1 Nichtabnehmbare Einziehzangen an Zieh- und Fertigscheiben von Ziehma-

    schinen mssen nach dem Einziehen des Drahtes gegen Abschleudern gesi-chert werden.

    2.2.2 Einziehzangen, die von Zieh- und Fertigscheiben abgenommen werden, ms-sen so abgelegt werden, dass sie nicht vom Draht oder den Scheiben wegge-schleudert werden knnen.

    2.3 Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle

    Bei Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle drfen Verrichtun-gen vor ziehenden Scheiben nur vorgenommen und der Raum zwischen Ab-laufeinrichtung und Ziehmaschine nur betreten werden, nachdem die ziehen-de Scheibe durch die Bedienungsperson stillgesetzt worden ist. Ein Wieder-einschalten ist erst zulssig, nachdem sich die Bedienungsperson berzeugt hat, dass sich niemand in diesen Gefahrbereichen befindet.

  • BGR 500

    Kapitel 2.1

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    2.4 Verseilmaschinen

    2.4.1 Fr die Durchfhrung von Rstarbeiten an Korbverseilmaschinen sind die vor-handenen Einrichtungen bestimmungsgem zu benutzen. Knnen sich Per-sonen zur Durchfhrung von Rstarbeiten an Korbverseilmaschinen in Verseilkrbe begeben, sind die vorhandenen Einrichtungen zur Verhinderung von Bewegungen der Verseilkrbe zu benutzen.

    Einrichtungen zur Durchfhrung von Rstarbeiten sind z.B. Arbeitsbhnen oder Beschickungseinrichtungen. Einrichtungen zur Verhinderung von Bewegungen der Verseilkrbe sind z.B. abschliebare Schalter zur Trennung der Antriebsenergie

    und sicher wirkende Bremsen oder Sperren.

    2.4.2 Der Innenraum schnelllaufender Verseilmaschinen muss von Fremdkrpern und gefhrlichen Ablagerungen, die eine Unwucht bilden oder bei hohen Drehzahlen herausgeschleudert werden knnen, freigehalten werden.

    2.4.3 Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass bei schnelllaufenden Verseilma-schinen die Lager der Gefahr bringenden Teile in den Zeitabstnden abge-schmiert und gewechselt werden, die vom Hersteller der Verseilmaschine o-der des Lagers angegeben sind. Sind solche Angaben nicht vorhanden, so hat der Unternehmer dafr zu sorgen, dass die Lager nach von ihm schriftlich festgelegten Angaben abgeschmiert und gewechselt werden.

    Schnelllaufende Verseilmaschinen sind Rohr-, Bgel- und rotorlose Verseilma-schinen. Auch Korb- und Sternverseilmaschinen knnen schnelllaufend sein.

    2.5 Beseitigung von Strungen am Draht

    Die Beseitigung von Strungen am Draht darf nicht bei laufendem Draht vor-genommen werden.

    Strungen am Draht knnen z.B. durch die Bildung von Schlingen oder Kno-ten sowie beim Verwinden, Wickeln oder Verarbeiten entstehen.

    2.6 Drahtbunde

    Beim Abnehmen von Drahtbunden von Maschinen und vor jedem Transport sind die Drahtenden festzulegen, sofern die Gefahr besteht, dass die Drah-tenden hervorstehen oder sich lsen. Dies gilt nicht fr Drahtbunde, deren Enden fr die weitere Be- oder Verarbeitung gerade sein mssen.

    Dies wird z.B. erreicht, wenn Drahtenden am Anfang der Drahtbunde so zwischen die Drahtumgnge

    gesteckt werden, dass sie nicht herausspringen knnen, Drahtenden so umgebogen werden, dass sie nicht aus dem Drahtbund he-

    rausstehen oder

    Drahtenden bzw. Drahtbunde mit Bindedraht oder dergleichen umwickelt und auch die Enden des Bindedrahtes verwahrt werden.

  • BGR 500

    Kapitel 2.1

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    2.7 Verbot des Tragens von Handschuhen fr das Arbeiten an Drahtverwinde-maschinen Handschuhe drfen an Arbeitspltzen an Drahtverwindemaschinen, an denen Versicherte sich drehenden Draht anfassen knnen, nicht getragen werden.

    2.8 Beschftigungsbeschrnkung 2.8.1 Jugendliche drfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen beschftigt werden.

    2.8.2 Abschnitt 2.8.1 gilt nicht fr die Beschftigung Jugendlicher ber 16 Jahre, soweit

    1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und

    2. ihr Schutz durch einen Aufsichtfhrenden gewhrleistet ist.

    Aufsichtfhrender ist, wer die Durchfhrung von Arbeiten zu berwachen und fr die betriebssichere Ausfhrung zu sorgen hat. Er muss hierfr ausreichen-de Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Hinsichtlich Beschftigungsbeschrnkungen siehe Jugendarbeitsschutzge-setz.

    2.8.3 Versicherte, die erstmals an Zieh- und Verseilmaschinen beschftigt werden, mssen bis zum Abschluss der Einarbeitung durch einen Fachkundigen be-aufsichtigt werden.

    Fachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Drahtbe- und verarbeitung hat, so dass er den arbeitssicheren Zustand von Anlagen zur Drahtbe- und verarbeitung beurteilen kann.

  • BGR 500

    Kapitel 2.2

    Betreiben von Druck- und

    Papierverarbeitungsma-schinen

    [Inhalte aus vorheriger VBG 7i]

    Fachausschuss Druck und Papierverarbeitung der BGZ

  • BGR 500

    Kapitel 2.2

    2

    Inhaltsverzeichnis Seite

    1 Anwendungsbereich .................................................................................................... 3 2 Begriffsbestimmungen ................................................................................................. 3 3 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    3.1 Reinigungsarbeit ................................................................................................ 3 3.2 Pappscheren, Hebelschneider ............................................................................ 3 3.3 Schneideinrichtungen mit ab- und aufwrts bewegtem Messer .......................... 4 3.4 Feststehende Messer ......................................................................................... 4 3.5 Prfungen .......................................................................................................... 5

  • BGR 500

    Kapitel 2.2

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    1 Anwendungsbereich 1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Druck- und Papier-

    verarbeitungsmaschinen. Zu den Druckmaschinen zhlen auch Druckformherstellungsmaschinen.

    1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von Vervielfltigungsgerten Format DIN A3 und kleiner, Rollenschneidemaschinen und Querschneider der Papierausrstung, Zusammentragmaschinen, die mit Reib- (Friktions-)Anlegern ausgerstet

    sind, periphere EDV-Bearbeitungsmaschinen, insbesondere Schneidemaschinen

    und Randstreifenabreimaschinen fr EDV-Formulare, Postbearbeitungsmaschinen, Niet-, s-, Einsetz- und Heftmaschinen.

    2 Begriffsbestimmungen

    Pappscheren und Hebelschneider im Sinne dieses Kapitels sind Einrichtun-gen zum Schneiden von Einzelbogen, bei denen das Messer mit einem Hand-griff am Messertrger bewegt wird.

    3 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit

    bei der Arbeit 3.1 Reinigungsarbeiten

    Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass fr den Transport und das Aufbe-wahren von lsemittelhaltigem oder gefhrlichem Putzmaterial dicht schlie-ende Behlter aus widerstandsfhigem, nicht brennbarem Werkstoff zur Ver-fgung stehen. Gebrauchte Putztcher zur Wiederverwendung drfen nur in widerstandsfhi-gen, dicht verschlossenen Behltern gesammelt, gelagert und transportiert werden. Die Versicherten haben diese Behlter zu benutzen.

    Widerstandsfhige Behltnisse sind z.B. Behlter aus Metall oder hochmole-kularem Niederdruck-Polyethylen. berschssige Lsemittelmengen sowie tropfnasse Putztcher drfen nicht in Putztuchbehlter gegeben werden.

    3.2 Pappscheren, Hebelschneider 3.2.1 Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass an Pappscheren und Hebel-

    schneidern die Messerschneide unabhngig von der Stellung des Messertr-gers bis auf die Schneidstelle abgedeckt ist. Er hat dafr zu sorgen, dass die Schutzeinrichtung so gestaltet ist, dass die Schneidstelle einsehbar ist.

    Dies wird z.B. erreicht, wenn bis zu einer Schnittlnge von 1,3 m eine zwangsgefhrte Messerschutzein-

    richtung vorhanden ist, durch die nur der zum Schneiden erforderliche Teil der Messerschneide freigegeben wird, oder unmittelbar hinter der Messer-ebene eine senkrechte, ebene Schutzeinrichtung angeordnet ist, die keine Durchbrche und auf der Messerseite keine Vertiefungen hat,

  • BGR 500

    Kapitel 2.2

    4

    bei Schnittlngen von mehr als 1,3 m eine Presseinrichtung (Niederhalter) vorhanden ist, deren vordere Oberkante von der Messerebene mindestens 25 mm entfernt und mindestens 120 mm hoch ist, und der Messertrger aus keiner Stellung selbstttig niedergehen kann. Kraftschlssige Frikti-onseinrichtungen des Messertrgers mssen nachstellbar sein. Auf die re-gelmige Prfung ihrer Wirksamkeit muss in der Betriebsanleitung hin-gewiesen sein.

    Siehe auch BG-Information Handbetriebene Schneidgerte (BGI 721, in Vorbereitung.)

    3.2.2 Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.2.1 sind nicht erforderlich an Hebel-schneidmessern mit einem Schneidwinkel von grer 86 Grad und einer Mes-serdicke von mindestens 1,5 mm.

    3.2.3 Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass bei fubetriebener oder automati-scher Pressung der Hub der Presseinrichtung hchstens 8 mm betrgt.

    3.2.4 Abweichend von Abschnitt 3.2.3 ist ein grerer Hub zulssig, wenn der Zugriff zu den Gefahrstellen durch konstruktive Manahmen verhindert ist.

    3.3 Schneideinrichtungen mit ab- und aufwrts bewegtem Messer

    Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass bei muskelkraftbetriebenen Schneideinrichtungen das Messer in der hchsten Stellung durch eine selbstttig wirkende Ein-

    richtung sicher gehalten wird, Gegengewichte gegen unbeabsichtigtes Verstellen und Herunterfallen

    formschlssig gesichert sind.

    Dies wird z.B. erreicht, wenn folgende Manahmen getroffen sind: An der Messerseite von Stapelschneidern ist eine schwenkbare Messer-

    verdeckung vorhanden, durch die der Messertrger zwangslufig form-schlssig in seiner hchsten Stellung gehalten wird, wenn die Messerver-deckung nach oben geschwenkt wird. Die Messerverdeckung darf nur nach oben geschwenkt werden knnen, wenn sich der Messertrger in seiner hchsten Stellung befindet. Die Messerverdeckung muss bis zur Tischvorderkante reichen und so weit wie mglich auf die Oberflche des hchsten Stapels heruntergezogen sein.

    Die Pressung ist zwangslufig formschlssig so mit dem Messertrger ver-riegelt, dass sich der Messertrger aus seiner hchsten Stellung nur bei gespannter Pressung abwrts bewegen kann.

    An Pappscheren mit Schnittlngen von mehr als 1,3 m sind Gegengewich-te vorhanden.

    Siehe auch BG-Information Handbetriebene Schneidgerte (BGI 721, in Vorbereitung).

    3.4 Feststehende Messer

    An feststehenden Messern von Druckmaschinen und Maschinen der Papier-verarbeitung ist sicherzustellen, dass die Messerschneide durch eine Verdeckung

    und feststehende Messer, die geschwenkt werden knnen, zustzlich auer-

    halb der Arbeitsstellung gegen Berhren gesichert sind.

  • BGR 500

    Kapitel 2.2

    5

    3.5 Prfungen Nach 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prfun-gen sollen sicherheitstechnische Mngel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftrag-ten Personen zu erfllen haben (befhigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befhigten Personen fr die nachstehend aufgefhrten Prfungen durch die dort genannten Per-sonen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

    3.5.1 Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass an Druckmaschinen und Maschi-nen der Papierverarbeitung, bei denen betriebsmig regelmig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss, die sicherheitstechnischen Einrichtun-gen insbesondere die Steuerung durch einen Sachkundigen nach den Un-terlagen des Herstellers regelmig berprft wird: 1. alle drei Jahre, wenn an Steuerungen keine weitergehenden steuerungs-

    technischen Manahmen getroffen sind, 2. alle fnf Jahre, wenn an Steuerungen weitergehende sicherheitstechnische

    Manahmen getroffen sind.

    Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Druckmaschinen oder Maschi-nen der Papierverarbeitung hat und mit den einschlgigen staatlichen Arbeits-schutzvorschriften, Unfallverhtungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europischen Union oder der Trkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Druckmaschinen oder Maschinen der Papierverarbeitung beurteilen kann.

    3.5.2 Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prfung nach Abschnitt 3.5.1 dokumentiert und aufbewahrt werden.

  • BGR 500

    Kapitel 2.3

    Pressen der Metallbe- und -verarbeitung

    [Inhalte aus vorheriger VBG 7n5.1, 7n5.2, 7n5.3]

    Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Htten- und Walzwerksanlagen (MHHW) der BGZ

  • BGR 500

    Kapitel 2.3

    2

    Inhaltsverzeichnis Seite 1 Anwendungsbereich .................................................................................................... 3 2 Begriffsbestimmungen ................................................................................................. 3 3 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit bei der Arbeit .

    3.1 Beschftigungsbeschrnkung ............................................................................. 4

    3.2 Betriebsanweisung, Unterweisung ..................................................................... 4

    3.3 Bettigen der Einzelhubsicherung ...................................................................... 4

    3.4 Bettigen der Ausschalteinrichtungen ................................................................ 5

    3.5 Einrichten ........................................................................................................... 5

    3.6 Instandhaltung .................................................................................................... 6 4 Prfungen .................................................................................................................... 7 Anhang: Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung ................................................... 8

  • BGR 500

    Kapitel 2.3

    3

    1 Anwendungsbereich

    1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf Exzenter- und verwandte Pressen, hydraulische Pressen

    und Spindelpressen, im Folgenden Pressen der Metallbearbeitung genannt.

    Verwandte Pressen sind z.B. Kurbel-, Kurbelzieh-, Kniehebelprge-, Kniehe-belziehpressen.

    1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Exzenter- und verwandte Pressen der keramischen Industrie, hydraulische Spanplatten-, Furnier-, Folien-, Sperrholz- und Nagelplatten-

    pressen der Holzindustrie, hydraulische Pressen der Schuhherstellung und -instandsetzung, hydraulische Pressen der Be- und Verarbeitung von Bekleidung und Texti-

    lien, hydraulische Pressen fr die Herstellung und Verarbeitung von Leder, Maschinen zur Fertigung von Steinen, Platten und Rohren aus Beton, hydraulische Pressen der keramischen und Glas-Industrie, hydraulische Ballenpressen, Handspindelpressen.

    Hinsichtlich Exzenter- und verwandte Pressen der keramischen Industrie sie-he Sicherheitsregeln fr Stempelpressen, isostatische Pressen und Roller-maschinen der keramischen Industrie (ZH 1/607).

    2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

    1. Einrichten, Rsten ist das Herrichten der Presse fr die Nutzung. 2. Besondere Schutzeinrichtungen an Pressen sind

    a) Berhrungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) mit Annhe-rungsreaktion, bei denen ein Schaltbefehl durch Verndern von opti-schen, elektromagnetischen, elektrostatischen oder anderen Feldern ausgelst wird.

    b) Zweihandschaltungen, deren Schutzwirkung durch Ortsbindung bei-der Hnde zum Ingangsetzen und whrend der gefahrbringenden Be-wegung gegeben ist.

    3. Bewegliche Abschirmungen sind Handschutzeinrichtungen, die die Ge-fahrstelle unabhngig von Form und Gre des Werkzeuges verkleiden und zum Einlegen und Herausnehmen der Werkstcke den Zugriff zum Werkzeug freigeben.

    4. Gefahrbringende Bewegungen sind solche, durch die Personen verletzt werden knnen.

    5. Nachlauf ist der Teil der Schliebewegung der Pressen, der nach dem Aufheben des Steuerbefehl noch erfolgt.

  • BGR 500

    Kapitel 2.3

    4

    3 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    Hinsichtlich Gefhrdungen durch Mngel in der Organisation, Information, Ko-operation und Qualifikation ( 3, 4, 8, 9, 10, 11 und Anhang 2 der Betriebssi-cherheitsverordnung) siehe Anhang zu diesem Kapitel.

    3.1 Beschftigungsbeschrnkungen

    3.1.1 Der Unternehmer darf Jugendliche an Pressen nicht beschftigen. Satz 1 gilt nicht fr Jugendliche ber 16 Jahre, wenn 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch einen Aufsichtfhrenden gewhrleistet ist

    und 3. Werkzeuge verwendet werden, die Verletzungen ausschlieen.

    Aufsichtfhrender ist, wer die Durchfhrung von Arbeiten zu berwachen und fr die betriebssichere Ausfhrung zu sorgen hat. Er muss hierfr ausreichen-de Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Siehe auch 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

    3.1.2 Der Unternehmer darf als Einrichter und Kontrollperson nur Personen beauf-tragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und fr die Aufgabe ausgebil-det sind.

    Ausgebildet bedeutet, dass die Einrichter und Kontrollpersonen an einer fachspezifischen Ausbildungsmanahme, z.B. bei der Berufsgenossenschaft, teilgenommen haben.

    3.2 Betriebsanweisungen, Unterweisung

    3.2.1 Der Unternehmer hat unter Bercksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung aufzustellen und den Versicherten auszuhndigen, bevor sie an der Presse beschftigt werden. Die Versicherten haben diese zu befolgen.

    Hinsichtlich der Unterweisungspflicht des Unternehmers sowie der Befolgung der Anweisungen durch die Versicherten siehe 4 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Unfallverhtungsvorschrift Grundstze der Prvention (BGV A 1).

    3.2.2 Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass die an Pressen bislang nicht be-schftigten Versicherten vor der Arbeitsaufnahme ber die von Pressen aus-gehenden Gefahren unterrichtet und bis zur Einarbeitung besonders beauf-sichtigt werden. In dieser Zeit sind sie mglichst nicht mit Einlegearbeiten zu beschftigen, bei denen offene Werkzeuge verwendet werden.

    3.3 Bettigen der Einzelhubsicherung

    Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass bei Arbeiten, die ein zyklisches Eingreifen erfordern, die Betriebsart Einzelhub eingestellt ist.

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    Kapitel 2.3

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    3.4 Bettigen der Ausschalteinrichtungen

    3.4.1 Die Versicherten drfen Betriebsstrungen im Arbeitsablauf nur beseitigen und sonstige Ttigkeiten am Werkzeug nur vornehmen, wenn die vorhandene Ausschalteinrichtung bettigt worden ist.

    Die Bettigung der Ausschalteinrichtung hat den Zweck, bei kurzfristigen Ver-richtungen am Werkzeug ein versehentliches oder irrtmliches Auslsen einer Schliebewegung sicher zu verhindern. Wartung, Inspektion und Instandset-zung zhlen nicht zu den kurzfristigen Verrichtungen. Erfllt die Not-Aus-Einrichtung die Anforderungen an die Ausschalteinrichtung, so gilt sie als Aus-schalteinrichtung.

    3.4.2 Der Unternehmer hat die Versicherten auf die Einhaltung der Forderung nach Abschnitt 3.4.1 mindestens einmal halbjhrlich hinzuweisen.

    3.4.3 Bei einem Werkzeugwechsel oder bei Arbeiten unter dem so genannten B-ren von Spindelpressen ist die vorhandene Feststell- und Ausschalteinrichtung zu benutzen.

    3.5 Einrichten

    3.5.1 Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass die Presse erst in Betrieb ge-nommen wird, nachdem 1. der von ihm beauftragte Einrichter

    a) die Werkzeuge eingerichtet, b) die Betriebsart eingestellt, c) die vorhandenen Schutzeinrichtungen eingestellt, d) erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmanahmen, wenn

    Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Grnden nicht einge-setzt werden knnen, getroffen;

    e) die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Bettigen gesichert hat und

    2. eine von ihm schriftlich beauftragte Kontrollperson festgestellt hat, dass die Werkzeuge eingerichtet und die Manahmen nach Nr. 1 Buchstaben b) bis e) getroffen und wirksam sind.

    Die Einrichtkontrolle kann entfallen, wenn in allen einstellbaren Betriebsarten Schutzmanahmen gegen Verletzungen zwangslufig wirksam sind. Hinsichtlich der Bezeichnung Einrichten (Rsten) siehe DIN 32 541 Betrei-ben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe fr Ttigkeiten. Hinsichtlich schriftlich beauftragt siehe 5 der Unfallverhtungsvorschrift Grundstze der Prvention (BGV A 1).

    3.5.2 Kontrollpersonen drfen die Arbeiten nach Abschnitt 3.5.1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) nicht selbst ausgefhrt haben.

    3.5.3 Ist eine fr die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Abschnitt 3.5.1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer fr die Presse erstellten Prfliste festzustellen, ob die Manahmen nach Abschnitt 3.5.1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind.

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    Kapitel 2.3

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    Das Einvernehmen setzt einen schriftlichen Antrag des Unternehmers an die Berufsgenossenschaft voraus. Besonders ausgebildet bedeutet, dass der Einrichter an einer die fachspezi-fische Ausbildung (siehe Abschnitt 3.1) ergnzenden Ausbildungsmanahme, z.B. bei der Berufsgenossenschaft, erfolgreich teilgenommen hat. Hinsichtlich schriftlich beauftragt siehe 5 der Unfallverhtungsvorschrift Grundstze der Prvention (BGV A 1).

    3.5.4 Die schriftliche Besttigung der durchgefhrten Manahmen nach Abschnitt 3.5.3 hat durch den Einrichter fr jeden Einrichtvorgang in einem auf die jewei-lige Presse bezogenen Kontrollbuch mit den Angaben Werkzeugbezeichnung, getroffene Schutzmanahmen, Datum und Uhrzeit zu erfolgen.

    3.5.5 Whrend des Einrichtens hat der Einrichter bei eingeschaltetem Antrieb mit der vorhandenen Ausschalteinrichtung die Pressensteuerung auszuschalten und beim Zusammenfahren die vorhandenen Schutzeinrichtungen oder er-satzweise die vorhandenen Sicherungsmanahmen zu benutzen.

    3.5.6 Der Einrichter hat bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug an hydraulischen Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhhe von mehr als 500 mm die vorhandene Einrichtung gegen Absinken des Stels in Schutzstellung zu bringen oder eine Absttzung einzusetzen, welche die bei abgeschaltetem Antrieb auftretenden Krfte aufnehmen kann.

    3.6 Instandhaltung

    3.6.1 Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass bei Unregelmigkeiten im Be-trieb der Presse geprft wird, ob ein Mangel vorliegt, und dass bis zur Beseiti-gung des festgestellten Mangels der Betrieb der Presse eingestellt wird.

    Hinsichtlich der Bezeichnung Instandhaltung siehe DIN 31 051 Instandhal-tung; Begriffe und Manahmen.

    3.6.2 Versicherte, die an der Presse beschftigt sind, haben dem Vorgesetzten Un-regelmigkeiten im Betrieb der Presse unverzglich mitzuteilen.

    3.6.3 Versicherte haben bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung den Antrieb auszuschalten und die vorhandene Ausschalteinrichtung zu bettigen.

    3.6.4 Versicherte haben bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug an hydraulischen Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhhe von mehr als 500 mm die vorhandene Einrichtung gegen Absinken des Stels in Schutzstellung zu bringen oder eine Absttzung einzusetzen, welche bei ab-geschaltetem Antrieb auftretende Krfte aufnehmen kann.

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    Kapitel 2.3

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    4 Prfungen Nach 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prfun-gen sollen sicherheitstechnische Mngel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftrag-ten Personen zu erfllen haben (befhigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befhigten Personen fr die nachstehend aufgefhrten Prfungen durch die dort genannten Per-sonen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

    Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass Pressen und ihre Schutzeinrichtun-gen und Sicherungsmanahmen je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jhrlich, durch einen von ihm beauftragten Sachkundigen auf sicheren Zustand geprft werden und das Ergebnis dieser Prfungen vom Sachkundigen in das Prfbuch oder in die Maschinenkartei eingetragen wird.

    Dies wird z.B. erreicht, wenn die Pressen auf einwandfreien Zustand und fehlerfreie Funktion und insbe-sondere die Schutzeinrichtungen auf Ordnungsmigkeit und Wirksamkeit geprft werden. Bei der Prfung auf sicheren Zustand sind auch die Prfhin-weise des Pressenherstellers zu bercksichtigen.

    Siehe auch Abschnitt 7.2 Sicherheitsregeln fr berhrungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/281), Abschnitt 6.2 Sicherheitsregeln fr Zweihandschaltungen an kraftbe-triebenen Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/456) und Abschnitt 5.2 Si-cherheitsregeln fr bewegliche Abschirmungen an kraftbetriebenen Exzenter- und verwandten Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/508).

    Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu berprfenden Presse hat und mit den einschlgigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverh-tungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Pressen beurteilen kann.

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    Anhang

    Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung

    3 Gefhrdungsbeurteilung

    (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefhrdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes un-ter Bercksichtigung der Anhnge 1 bis 5, des 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundstze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Manahmen fr die sichere Bereit-stellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefhrdungen zu bercksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeits-platz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Ar-beitsumgebung hervorgerufen werden.

    (2) Kann nach den Bestimmungen des 16 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefhrlicher explosionsfhiger Atmosphren nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen

    1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefhrlicher explosionsfhiger Atmo-sphren,

    2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zndquellen einschlielich elektrostatischer Entladungen und

    3. das Ausma der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. (3) Fr Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prfungen zu er-

    mitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfllen mssen, die von ihm mit der Prfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

    4

    Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel (1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundstzen des 4 des Arbeitsschutzgeset-

    zes erforderlichen Manahmen zu treffen, damit den Beschftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die fr die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestim-mungsgemer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewhrleistet sind. Ist es nicht mglich, demgem Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschftigten in vollem Umfang zu gewhrleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Manahmen zu treffen, um eine Gefhrdung so gering wie mglich zu halten. Die Stze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhngt.

    (2) Bei den Manahmen nach Absatz 1 sind die vom Ausschuss fr Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt verffentlichten Re-geln und Erkenntnisse zu bercksichtigen. Die Manahmen mssen dem Ergebnis der Gefhrdungs-beurteilung nach 3 und dem Stand der Technik entsprechen.

    (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gem den Bestimmungen dieser Verordnung fr die vorgesehene Verwendung geeignet sind.

    (4) Bei der Festlegung der Manahmen nach den Abstzen 1 und 2 sind fr die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhnge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu bercksichtigen; dies gilt ins-besondere fr die Krperhaltung, die Beschftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen mssen.

    8

    Sonstige Schutzmanahmen Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefhrdung fr die Sicherheit oder

    Gesundheit der Beschftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Manahmen zu tref-fen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschftigten vorbehalten bleibt.

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    Unterrichtung und Unterweisung

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    Kapitel 2.3

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    (1) Bei der Unterrichtung der Beschftigten nach 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschftigten

    1. angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und

    2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen fr die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in fr sie verstndlicher Form und Sprache zur Verfgung stehen. Die Betriebsanweisungen mssen mindestens Angaben ber die Einsatzbedingungen, ber absehbare Betriebsstrungen und ber die bezglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

    (2) Bei der Unterweisung nach 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderli-chen Vorkehrungen zu treffen, damit

    1. die Beschftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesonde-re ber die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und

    2. die mit der Durchfhrung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.

    10

    Prfung der Arbeitsmittel (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Monta-

    gebedingungen abhngt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprft werden. Die Prfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu berzeugen. Die Prfung darf nur von hierzu befhigten Personen durchgefhrt werden.

    (2) Unterliegen Arbeitsmittel Schden verursachenden Einflssen, die zu gefhrlichen Situationen fhren knnen, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befhigte Personen berprfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer auerordentlichen berprfung durch hierzu befhigte Personen unverzglich zu unterziehen, wenn auergewhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schdi-gende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben knnen. Auergewhnliche Ereig-nisse im Sinne des Satzes 2 knnen insbesondere Unflle, Vernderungen an den Arbeitsmitteln, lngere Zeitrume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel, oder Naturereignisse sein. Die Manahmen nach den Stzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzufhren, Schden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewhrleisten.

    (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeintrchtigen knnen, durch befhigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprft werden.

    (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prfungen auch den Ergebnissen der Gefhr-dungsbeurteilung nach 3 gengen.

    11

    Aufzeichnungen Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prfungen nach 10 aufzuzeichnen. Die zustndige Be-

    hrde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfgung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind ber einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nchsten Prfung. Werden Arbeitsmittel, die 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, auerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis ber die Durchfhrung der letzten Prfung beizuf-gen.

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    Kapitel 2.3

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    A n h a n g 2 Mindestvorschriften zur Verbesserung

    der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

    1. Vorbemerkung Die im Folgenden aufgefhrten Mindestanforderungen zur Bereitstellung und Benut-zung von Arbeitsmitteln sind bei der Gefhrdungsbeurteilung nach 3 einzubeziehen.

    2. Allgemeine Mindestvorschriften 2.1. Der Arbeitgeber beschafft die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur sicheren

    Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel geben. Er whlt die unter den Umstn-den seines Betriebs fr die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel be-deutsamen Informationen aus und bezieht sie bei der Festlegung der Schutzmanah-men ein. Er bringt den Beschftigten die erforderliche Information zur Kenntnis. Diese sind bei der Benutzung der Arbeitsmittel zu beachten.

    2.2. Die Arbeitsmittel sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass Gefhrdungen fr Be-schftigte durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen vermieden werden. Insbesondere muss gewhrleistet sein, dass Arbeitsmittel nicht fr Arbeitsgnge und unter Bedingungen eingesetzt werden, fr

    die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind, der Auf- und Abbau der Arbeitsmittel entsprechend den Hinweisen des Herstellers

    sicher durchgefhrt werden kann, gengend freier Raum zwischen beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel und festen

    oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und

    alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zugefhrt und entfernt werden knnen.

    Knnen Gefhrdungen fr Beschftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht ver-mieden werden, so sind angemessene Manahmen festzulegen und umzusetzen.

    2.3. Bei der Benutzung der Arbeitsmittel mssen die Schutzeinrichtungen benutzt werden und drfen nicht unwirksam gemacht werden.

    2.4. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Benutzung der Arbeitsmittel eine angemessene Beleuchtung gewhrleistet

    ist. die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mngel berprft werden und whrend der

    Benutzung soweit mglich Mngelfreiheit gewhrleistet ist. Bei Feststellung von Mngeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschftigten haben, drfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden. Werden derartige Mngel whrend der Benutzung festgestellt, drfen die Arbeitsmit-tel nicht weiter benutzt werden.

    nderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeits-mittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind whrend dieser Arbeiten gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu si-chern. Ist es nicht mglich die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzufh-ren, so sind angemessene Manahmen zu treffen, welche die Gefhrdung fr die Beschftigten verringern. Manahmen der Instandsetzung und Wartung sind zu do-kumentieren; sofern ein Wartungsbuch zu fhren ist, sind die Eintragungen auf dem neuesten Stand zu halten.

    zur Vermeidung von Gefhrdungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln an den Ar-beitsmitteln oder in der Umgebung angemessene, verstndliche und gut wahrnehm-bare Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise angebracht werden. Diese mssen von den Beschftigten beachtet werden.

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    die Benutzung von Arbeitsmitteln im Freien angepasst an die Witterungsverhltnisse so erfolgt, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschftigten gewhrleistet ist.

    2.5. Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftrag-ten Beschftigten vorbehalten. Trifft dies fr Beschftigte nicht zu, drfen diese Ar-beitsmittel nur unter Aufsicht der Beschftigten nach Satz 1 benutzt werden.

    2.6. Die Arbeitsmittel sind so aufzubewahren, dass deren sicherer Zustand erhalten bleibt.

    2.7. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln mssen angemessene Mglichkeiten zur Ver-stndigung sowie Warnung bestehen und bei Bedarf genutzt werden, um Gefhrdungen fr die Beschftigten abzuwenden. Signale mssen leicht wahrnehmbar und unmiss-verstndlich sein. Sie sind gegebenenfalls zwischen den beteiligten Beschftigten zu vereinbaren.

    3. Mindestanforderungen fr die Benutzung mobiler selbstfahrender und nicht-selbstfahrender Arbeitsmittel

    3.1. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit das Fhren selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschftigten vorbehalten bleibt, die

    im Hinblick auf das sichere Fhren dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unter-weisung erhalten haben und dazu geeignet sind.

    fr die Benutzung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrs-regeln festgelegt und eingehalten werden.

    verhindert wird, dass sich Beschftigte im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeits-mittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Grnden unvermeidlich, sind Manahmen zu treffen, um Verletzungen der Beschftigten zu verhindern.

    mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor oder mit anderen kraftbetriebenen Ein-richtungen nur benutzt werden, wenn die Zufuhr gesundheitlich zutrglicher Atemluft in ausreichender Menge sichergestellt ist.

    Verbindung und Trennung mobiler Arbeitsmittel mit anderen mobilen Arbeitsmitteln oder Zusatzausrstungen ohne Gefhrdung fr die Beschftigten erfolgt. Verbindun-gen mssen ausreichend bemessen sein und drfen sich nicht unbeabsichtigt lsen knnen.

    mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie der Be- und Entladung so gesichert werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel vermieden sind.

    3.2. Das Mitfahren von Beschftigten auf mobilen Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und fr diesen Zweck ausgersteten Pltzen erlaubt. Die Geschwindigkeit ist zu verringern, falls Arbeiten whrend des Fahrens durchgefhrt werden mssen.

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    4. Mindestanforderungen fr die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten

    4.1. Allgemeine Forderungen 4.1.1. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit

    die demontierbaren und mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten so aufgestellt und benutzt werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewhrleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen verhindert wird. Die korrekte Durchfhrung der Manahmen ist zu berprfen.

    das Heben von Beschftigten nur mit fr diesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrstungen erfolgt. Das Heben von Beschftigten durch hierfr nicht vorgesehene Arbeitsmittel ist ausnahmsweise zulssig, sofern geeignete Manah-men ergriffen wurden, welche die Sicherheit gewhrleisten und eine angemessene berwachung sicherstellen.

    beim Heben von Beschftigten mit Arbeitsmitteln whrend ihrer Anwesenheit auf der Lastaufnahmeeinrichtung der Steuerstand stndig besetzt ist. Es mssen sichere Mittel zur Verstndigung zur Verfgung stehen. Eine Bergung im Gefahrenfall ist im Voraus zu planen.

    hngende Lasten nicht ber ungeschtzte Arbeitspltze gefhrt werden und sich keine Beschftigten unter hngenden Lasten aufhalten. Sofern im Rahmen des rei-bungslosen Ablaufs der Arbeiten, die Anwesenheit von Beschftigten unter hngen-den Lasten nicht vermieden werden kann, sind geeignete Manahmen festzulegen und anzuwenden. Hierbei drfen kraftschlssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht verwendet werden.

    Lasten sicher angeschlagen werden und sich die Lasten, Lastaufnahme- sowie An-schlagmittel nicht unbeabsichtigt lsen oder verschieben knnen. Die Lastaufnah-me- und Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens auszuwhlen. Bei der Benutzung von Lastaufnahme und Anschlagmitteln mssen den Beschftigten angemessene Informationen ber deren Eigenschaften zur Verfgung stehen. Verbindungen von Anschlagmitteln sind deutlich zu kennzeichnen, sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden.

    das Lastaufnahmemittel nach Anhang 1 Nr. 3.2.4 Buchstabe a auf seinen einwand-freien Zustand arbeitstglich berprft wird.

    4.1.2. Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschdigung und die Beeintrchtigung ihrer Funktionsfhigkeit ausgeschlossen sind.

    4.2. Mindestanforderungen fr die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgefhrten Lasten

    4.2.1. Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgefhrten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche berschneiden, sind geeignete Manahmen zu treffen, um Zusammenstsse zwischen Lasten und Bau-teilen der Arbeitsmittel zu verhindern.

    4.2.2. Kann der Beschftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bedient, die Last ber den gesamten Weg weder direkt, noch durch Zusatzgerte beobachten, ist er durch einen anderen Beschftigten einzuweisen. Es sind organisatorische Manahmen zu treffen, um Zusammenste mit der Last zu verhindern, die Beschftigte gefhrden knnen.

    4.2.3. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Arbeitsablauf so gestaltet wird, dass Lasten sicher von Hand ein- und ausge-

    hngt werden knnen. Es ist insbesondere zu gewhrleisten, dass die betreffenden Beschftigten direkt oder indirekt den Vorgang steuern.

    alle Hebevorgnge mit nichtgefhrten Lasten ordnungsgem geplant und so durchgefhrt werden, dass die Sicherheit der Beschftigten gewhrleistet ist.

    Wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel angehoben werden soll, ist ein Verfahren festzulegen und zu berwachen, das die Zusammenarbeit sicher-stellt.

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    solche Arbeitsmittel zum Heben von nichtgefhrten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch bei einem teilweisen oder vollstndigen Energieausfall sicher hal-ten, andernfalls sind geeignete Manahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Be-schftigte daraus herrhrenden Gefhrdungen ausgesetzt werden. Hngende Las-ten drfen nicht unberwacht bleiben, es sei denn, dass der Zugang zum Gefahren-bereich verhindert wird, die Last sicher eingehngt wurde und sicher im hngenden Zustand gehalten wird.

    die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgefhrten Lasten im Freien eingestellt wird, sobald die Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit des Ar-beitsmittels so beeintrchtigen, dass die Beschftigten hierdurch Gefhrdungen ausgesetzt sind. Es mssen die vom Hersteller des Arbeitsmittels vorgegebenen Manahmen getroffen werden, die insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern.

    5. Mindestanforderungen fr die Benutzung von Arbeitsmitteln, die fr zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspltzen bereitgestellt werden

    5.1. Allgemeine Mindestvorschriften 5.1.1. Diese Vorschriften finden Anwendung bei der Benutzung einschlielich des Auf-, Um-

    und Abbaus von Gersten sowie bei der Benutzung von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen, die fr zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspltzen bereitgestellt werden.

    5.1.2. Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspltzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfl-che aus verrichtet werden knnen, sind Arbeitsmittel auszuwhlen, die am geeignetsten sind, um whrend ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewhr-leisten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Ge-fahrenschutz eingerumt werden. Das ausgewhlte Arbeitsmittel muss der Art der aus-zufhrenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung erlauben. Die Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitspltzen, an de-nen zeitweilige Arbeiten ausgefhrt werden, hat unter Bercksichtigung des zu ber-windenden Hhenunterschieds sowie der Dauer und der Hufigkeit der Benutzung zu erfolgen. Diese Auswahl muss auch die Flucht bei drohender Gefahr ermglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz und umgekehrt drfen keine zustzli-chen Absturzgefahren entstehen.

    5.1.3. Alle Einrichtungen, die als Zugnge oder zeitweilige hoch gelegene Arbeitspltze An-wendung finden, mssen so bemessen, aufgestellt, untersttzt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Las-ten aufnehmen und ableiten knnen. Sie drfen nicht berlastet werden und mssen auch whrend der einzelnen Bauzustnde und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein.

    5.1.4. Die Benutzung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz ist auf Umstnde zu be-schrnken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der ge-ringen Gefhrdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhande-nen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ndern kann, nicht gerechtfer-tigt ist.

    5.1.5 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen drfen nur an-gewandt werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhlt-nismig ist, und wenn die Gefhrdungsbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgefhrt werden kann.

    5.1.6. Je nach Art des Arbeitsmittels, das auf der Grundlage der vorstehenden Nummern ge-whlt wird, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die mit diesem Arbeitsmitteltyp verbundenen Gefahren fr die Beschftigten so gering wie mglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vor-richtungen mssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstrze verhindert und Verletzungen der Beschftigten so weit wie mglich vermieden werden. Die kollektiven

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    Absturzsicherungen drfen nur an Zugngen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich aus arbeitstechnischen Grnden kollektive Absturzsicherungen nicht ver-wenden, mssen an deren Stelle kollektive Einrichtungen zum Auffangen abstrzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein.

    5.1.7. Wenn es fr die Ausfhrung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, eine kollektive Absturzsicherung vorbergehend zu entfernen, mssen wirksame Ersatzmanahmen fr die Sicherheit der Beschftigten getroffen werden. Die Arbeit darf erst ausgefhrt werden, wenn diese Manahmen getroffen wurden. Sobald diese besondere Arbeit endgltig oder vorbergehend abgeschlossen ist, mssen die kollektiven Absturzsiche-rungen unverzglich wieder angebracht werden.

    5.1.8. Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspltzen drfen mittels der unter Nummer 5.1.1 genannten Arbeitsmittel nur dann ausgefhrt werden, wenn die Witterungsverhlt-nisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschftigten nicht beeintrchtigen. Insbesondere drfen zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspltzen nicht be-gonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder bigen Wind, Vereisung oder Schneegltte die Gefahr besteht, dass Beschftigte abstrzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

    5.2. Besondere Vorschriften fr die Benutzung von Gersten 5.2.1. Kann das gewhlte Gerst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausfhrung

    errichtet werden, ist fr das Gerst oder einzelne Bereiche des Gersts eine Festig-keits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.

    5.2.2. Der fr die Gerstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimm-te, befhigte Person hat je nach Komplexitt des gewhlten Gersts einen Plan fr Auf-bau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Auf-bau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben fr das jeweilige Gerst ergnzt wird.

    5.2.3. Die Standsicherheit des Gersts muss sichergestellt sein. Gerste, die freistehend nicht standsicher sind, mssen verankert werden. Die Stnder eines Gersts sind vor der Gefahr des Verrutschens durch Fixierung an der Auflageflche, durch eine Gleitschutz-vorrichtung oder durch ein anderes, gleichwertiges Mittel zu schtzen. Die belastete Flche muss eine ausreichende Tragfhigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewe-gen von Fahrgersten whrend der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspltzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden. Whrend des Aufenthalts von Be-schftigten auf einem Fahrgerst darf dieses nicht fortbewegt werden.

    5.2.4. Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerstbelge mssen fr die aus-zufhrende Arbeit geeignet sein. Die Gerstbelge mssen an die zu erwartende Bean-spruchung angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Die Gerstbelge sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler Benutzung nicht wip-pen und nicht verrutschen knnen. Zwischen den einzelnen Gerstbelgen und dem Seitenschutz darf kein gefhrlicher Zwischenraum vorhanden sein.

    5.2.5. Wenn bestimmte Teile eines Gersts nicht einsatzbereit sind insbesondere whrend des Auf-, Ab- oder Umbaus sind diese Teile mit dem Verbotszeichen Zutritt verboten zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhin-dern, angemessen abzugrenzen.

    5.2.6. Gerste drfen nur unter der Aufsicht einer befhigten Person und von fachlich geeig-neten Beschftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die speziell fr diese Arbeiten ei-ne angemessene Unterweisung gem 9 erhalten haben, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt: a) Verstehen des Plans fr den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gersts, b) sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gersts, c) vorbeugende Manahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des

    Herabfallens von Gegenstnden,

  • BGR 500

    Kapitel 2.3

    15

    d) Sicherheitsvorkehrungen fr den Fall, dass sich die Witterungsverhltnisse so ver-ndern, dass die Sicherheit des betreffenden Gersts und der betroffenen Personen beeintrchtigt sein knnte,

    e) zulssige Belastungen, f) alle anderen, mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren. Der die Gerstarbeiten beaufsichtigenden, befhigten Person und den betreffenden Be-schftigten muss die in Nummer 5.2.2 vorgesehene Aufbau- und Verwendungsanlei-tung mit allen darin enthaltenen Anweisungen vorliegen.

    5.3. Besondere Vorschriften fr die Benutzung von Leitern 5.3.1. Der Arbeitgeber darf Beschftigten nur solche Leitern zur Verfgung stellen, die nach

    ihrer Bauart fr die jeweils auszufhrende Arbeit geeignet sind. Der Arbeitgeber hat da-fr zu sorgen, dass Leitern wiederkehrend auf ihren ordnungsgemen Zustand ber-prft werden.

    5.3.2. Leitern mssen whrend der Benutzung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern mssen zustzlich gegen Umstrzen gesichert werden, wenn die Art der auszufhrenden Arbeit dies erfordert. Tragbare Leitern mssen so auf einem tragfhi-gen, unbeweglichen und angemessen dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hngeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aus-hngen zu sichern. Sie mssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befes-tigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten knnen.

    5.3.3. Das Verrutschen der Leiterfe von tragbaren Leitern ist whrend der Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere, gleichwertige Lsung zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg benutzt werden, mssen so beschaffen sein, dass sie weit ge-nug ber die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren.

    5.3.4. Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten knnen. Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.

    5.4. Besondere Vorschriften fr Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhil-fenahme von Seilen

    5.4.1. Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen mssen folgende Bedingungen erfllt sein: a) Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile, wobei

    eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Siche-rungsmittel (Sicherungsseil) dient.

    b) Die Beschftigten erhalten und verwenden einen geeigneten Auffanggurt, ber den sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.

    c) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehr vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil verbunden ist.

    d) Das Arbeitsseil wird mit sicheren Mitteln fr das Aufseilen und Abseilen ausgerstet. Es umfasst ein selbstsicherndes System, das in den Fllen, in denen Beschftigte die Kontrolle ber ihre Bewegungen verlieren, einen Absturz verhindert. Das Siche-rungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen Absturzsiche-rung auszursten.

    e) Werkzeug und anderes Zubehr, das von den Beschftigten benutzt werden soll, ist an deren Auffanggurt oder Sitz oder unter Rckgriff auf andere, angemessene Mittel zu befestigen.

    f) Die Arbeiten sind sorgfltig zu planen und zu berwachen, damit den Beschftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.

    g) Die betreffenden Beschftigten haben gem 9 eine angemessene und spezielle Unterweisung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, zu erhalten.

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    Kapitel 2.3

    16

    5.4.2. Unter auergewhnlichen Umstnden, bei denen die Gefhrdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine grere Gefhrdung bei den Arbeiten bewirken wrde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulssig, sofern geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschftigten zu gewhrleisten.

  • BGR 500

    Kapitel 2.4

    Betreiben von Textilmaschinen

    [Inhalte aus vorheriger VBG 7v]

    Fachausschuss Textil- und Bekleidung der BGZ

  • BGR 500

    Kapitel 2.4

    2

    Inhaltsverzeichnis Seite

    1 Anwendungsbereich .................................................................................................... 3

    2 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    2.1 Unterweisung ...................................................................................................... 3

    2.2 Gerte zum Entfernen von Faserflug, Fehl- und Restwickeln ............................. 3

    2.3 Rsten, In Stand halten und Beheben von Strungen ........................................ 3

    2.4 Arbeiten an Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben ............................ 4

    2.5 Verbotene Ttigkeiten whrend des Betriebes ................................................... 4

    2.6 Schleifen und Ausstoen von Beschlgen .......................................................... 5

    2.7 Anlegen und Einlaufenlassen von Papierstreifen an Schr-, Bum-, Zettel- und Schlichtmaschinen ............................................................................................. 5

    2.8 ffnen von Beuchkesseln, HT-Apparaten und hnlichen Einrichtungen ............. 5

  • BGR 500

    Kapitel 2.4

    3

    1 Anwendungsbereich

    1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie zum Aufbereiten und Vorbereiten von textilen Faserstoffen sowie zum Herstellen und Veredeln von textilen Halb- und Fertig-fabrikaten, wie linienfrmigen und flchenfrmigen Gebilden.

    Der Begriff Textilmaschinen wird in dieser BG-Regel als Oberbegriff fr Ma-schinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie verwendet, mit denen texti-le Fasern aufbereitet, fr nachfolgende Spinnverfahren vorbereitet, Garne, Zwirne und andere linienfrmige Gebilde sowie flchenfrmige Gebilde, z.B. Gewebe, Maschenware, Faservlies, Filze, textile Verbundstoffe, Netze, Spit-zen, hergestellt und veredelt werden.

    1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von Maschinen, Anlagen und Apparate der Textil- und Bekleidungs-Industrie, mit denen unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten textile Fer-tigwaren durch Konfektionieren, Aufmachen und/oder andere Arbeitsgnge in verkaufsgerechten Zustand gebracht werden.

    Grundbegriffe fr Textilien siehe DIN 60 000 Textilien: Grundbegriffe. 2 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit bei

    der Arbeit 2.1 Unterweisung

    Versicherte an Reiern und Wlfen, an Karden der Bastfaserindustrie und an Krempeln sowie an Walzendruckmaschinen sind mindestens alle sechs Mona-te ber sicheres Arbeiten an diesen Maschinen zu unterweisen. ber die Un-terweisung ist Nachweis zu fhren.

    Siehe Besttigung ber die Belehrung ber das unfallsichere Arbeiten an Krem-peln (TA 24103) und Besttigung ber die Belehrung ber das unfallsichere Ar-beiten an Wlfen und Reimaschinen (TA 24104), zu beziehen von der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, 86132 Augsburg.

    2.2 Gerte zum Entfernen von Faserflug, Faserstauungen, Fehl- und Rest-

    wickeln 2.2.1 Der Unternehmer hat zum Entfernen von Faserflug, Faserstauungen, Fehl-

    und Restwickeln Flockfanggerte, Schneidgerte, Spinnhaken, Stbe oder hnliche Gerte bereitzustellen.

    2.2.2 An Spinnhaken sind Ringgriffe nicht zulssig. 2.3 Rsten, Instandhalten und Beheben von Strungen 2.3.1 Das Rsten und Instandhalten von Textilmaschinen sowie das Beheben von

    Strungen an diesen Maschinen darf nur durchgefhrt werden, nachdem die Maschinen von der Energiezufuhr abgetrennt und zum Stillstand gekommen sind.

  • BGR 500

    Kapitel 2.4

    4

    2.3.2 Lassen sich Manahmen nach Abschnitt 2.3.1 aus technologischen Grnden nicht bei Maschinenstillstand durchfhren, sind Einrichtungen zu benutzen, die eine gefahrlose Durchfhrung der Arbeiten ermglichen.

    2.3.3 Abweichend von den Abschnitten 2.3.2 und 2.3.3 sind 1. beim Anlegen von gerissenem Vlies an Krempeln und Vliesanlagen Holz-

    leisten oder hnliche Gerte zu verwenden, 2. beim Einziehen neuer Spindelbnder an Spinn-, Zwirn- und hnlichen

    Maschinen Gerte mit Handgriff oder andere geeignete Gerte zu ver-wenden,

    3. beim Aufziehen von Sgezahndraht auf Walzen die Arbeiten so vorzu-nehmen, dass die Zahnspitzen des Sgezahndrahtes entgegen der Dreh-richtung der Walzen zeigen,

    4. beim Anlegen der neuen Wickel an der Wickelablieferung der Schlagma-schinen ohne automatische Wickelablieferung Wickelhlzer zu benutzen,

    5. Faserstauungen und Wickel mit Gerten nach Abschnitt 2.3.1 zu entfer-nen,

    6. bei Kettfadenbrchen die Kettfden zum Anweben so weit auerhalb des Gefahrbereiches der Weblade, des Fangbgels oder des Breithalters zu halten, dass eine Verletzung ausgeschlossen ist,

    7. bei Spannrahmen die Warenbahn in die Kluppen nur bei kleinster Be-triebsgeschwindigkeit einzulegen.

    2.3.4 Abweichend von den Abschnitten 2.3.1 bis 2.3.3 darf das Beheben von Fa-den- und Bandbrchen bei laufender Maschine, insbesondere an Spinn-, Zwirn-, Spul- und Fachmaschinen, auch ohne besondere Einrichtungen und Manahmen durchgefhrt werden.

    2.4 Arbeiten an Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben

    Das Rsten und Instandhalten von Textilmaschinen sowie das Beheben von Strungen an Textilmaschinen, in denen Energie gespeichert ist, drfen erst dann durchgefhrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Maschinen keine Gefahr bringenden Bewegungen ausfhren knnen.

    Dies wird z.B. erreicht, wenn Teile, die Gefahr bringende Bewegungen aus-fhren knnen, mechanisch arretiert werden, z.B. durch Distanzstcke, Hl-sen, Klemmen und hnliche Einrichtungen oder durch Sperrventile bei hydrau-lischen oder pneumatischen Steuerungen.

    Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben, sind z.B. federbelastete Kannenwechsler an Strecken, Karden und hnlichen Maschinen, pneumatisch oder hydraulisch gelftete Maschinenteile, angehobene Schfte der Schaft-maschinen, Webmaschinen mit Jacquardeinrichtung, Kettbaumstnder.

    2.5 Verbotene Ttigkeiten whrend des Betriebes

    Solange Textilmaschinen nicht von der Energiezufuhr abgetrennt und nicht zum Stillstand gekommen sind, ist es verboten, 1. unter diese Maschinen zu kriechen, sich in Gefahr bringende Bereiche hin-

    einzubeugen oder in sie hineinzugreifen, 2. an Wlfen, Reiern, ffnungs-, Schlagmaschinen und Karden das um Zu-

    fhrwalzen und Druckwalzen gelaufene Material (Wickel) zu entfernen so-wie Roste unter den Trommeln und Schlgern zu reinigen,

    3. Flug und Flugansammlungen mit bloer Hand von Maschinen zu entfernen,

  • BGR 500

    Kapitel 2.4

    5

    4. an der Wickelvorrichtung von Schlagmaschinen mit bloer Hand das Mate-rial anzulegen,

    Mit bloer Hand bedeutet ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln, z.B. Leisten, Schiebern, Karton oder Pappe.

    5. an Webmaschinen zwischen Weblade und andere Teile der Maschine zu greifen,

    6. an Webmaschinen lose Fden an Breithaltern, eingebauten Spulstellen o-der an der Wechselvorrichtung abzuschneiden, abzureien oder zu entfer-nen.

    2.6 Schleifen und Ausstoen von Beschlgen 2.6.1 Die zu schleifende Maschine ist mit Seil, Kette oder Gelnder abzugrenzen.

    Unbefugter Zutritt ist verboten. Auf das Verbot ist durch das Verbotszeichen P06 Zutritt fr Unbefugte verboten hinzuweisen.

    Ausfhrung des Verbotszeichens siehe Unfallverhtungsvorschrift Si-cherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8).

    2.6.2 Beim Schleifen und Ausstoen von Beschlgen sind die Sicherheitseinrich-tungen zu benutzen.

    2.6.3 Beim Schleifen mssen die Spitzen der Beschlge entgegengesetzt zur Dreh-richtung zeigen.

    2.7 Anlegen und Einlaufenlassen von Papierstreifen an Schr-, Bum-, Zet-

    tel- und Schlichtmaschinen Das Anlegen von Papierstreifen an Schr-, Bum-, Zettel- und Schlichtma-schinen darf nur im Stillstand, das Einlaufenlassen der Papierstreifen nur im Kriechgang durchgefhrt werden.

    2.8 ffnen von Beuchkesseln, HT-Apparaten und hnlichen Einrichtungen

    Druckbehlter, bei denen durch die Art des Behandlungsgutes die Mglichkeit eines Siedeverzuges besteht, drfen nur geffnet werden, wenn die Tempera-tur der Flotte bei Verwendung von Wasser auf mindestens 80 C bei Atmo-sphrendruck abgesunken ist.

    Apparate, z.B. HT-Apparate oder Beuchkessel, in denen Flocke oder Strang-ware behandelt wird, neigen zur so genannten Nachverdampfung als Folge der Bildung so genannter Wrmenester. Diese bilden sich, obwohl ausrei-chend mit Wasser gesplt worden ist und der Innendruck des Apparates laut Anzeige dem Atmosphrendruck entspricht.

  • BGR 500

    Kapitel 2.5

    Betreiben von Walzwerken

    [Inhalte aus vorheriger VBG 7x]

    Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Htten- und Walzwerksanlagen (MHHW) der BGZ

  • BGR 500

    Kapitel 2.5

    2

    Inhaltsverzeichnis Seite 1 Anwendungsbereich .................................................................................................... 3 2 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    2.1 Beschftigungsbeschrnkung ............................................................................. 3

    2.2 Persnliche Schutzausrstungen ....................................................................... 3

    2.3 Betriebsanweisung ............................................................................................. 3

    2.4 Walzbahn ........................................................................................................... 3

    2.5 Betreten der Walzbahn ....................................................................................... 4

    2.6 Anfahren von Walzanlagen ................................................................................ 4

    2.7 Besetzung der Steuerstnde .............................................................................. 4

    2.8 Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten ................................................. 4

    2.9 Strungen .......................................................................................................... 5

    2.10 Warmsgen ........................................................................................................ 5

    2.11 Flssige Schlacke .............................................................................................. 5

  • BGR 500

    Kapitel 2.5

    3

    1 Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel findet Anwendung auf Anlagen zum Warm- und Kaltwalzen von Eisen- und Nichteisenmetallen (Warmwalzwerke, Kaltwalzwerke) einschlie-lich ihrer Zurichtereien (Adjustagen).

    2 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit bei

    der Arbeit 2.1 Beschftigungsbeschrnkung

    2.2.1 Jugendliche drfen in Walzwerken nicht beschftigt werden.

    2.2.2 Abschnitt 2.2.1 gilt nicht fr die Beschftigung Jugendlicher ber 16 Jahre, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

    und 2. ihr Schutz durch einen Aufsichtfhrenden gewhrleistet ist.

    Aufsichtfhrender ist, wer die Durchfhrung von Arbeiten zu berwachen und fr die betriebssichere Ausfhrung zu sorgen hat. Er muss hierfr ausreichen-de Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

    2.2 Persnliche Schutzausrstungen

    Gegen die vom Walzgut ausgehenden Verletzungs-, insbesondere Verbren-nungsgefahren, die durch technische Einrichtungen nicht beseitigt werden knnen, hat der Unternehmer geeignete persnliche Schutzausrstungen zur Verfgung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.

    Geeignete persnliche Schutzausrstungen sind z.B. Schutzhelme, Schutz-brillen, Hitzeschutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Handschutz.

    2.3 Betriebsanweisung

    2.3.1 Fr jede Walzstrae muss eine Betriebsanweisung vorhanden sein. In ihr mssen insbesondere die Manahmen festgelegt sein, die beim Anfahren, beim Stillsetzen und bei Strungen zu treffen sind.

    2.3.2 Die Betriebsanweisung ist dem Aufsichtfhrenden auszuhndigen und den Versicherten zur Kenntnis zu bringen.

    2.4 Walzbahn

    Die Walzbahn ist von Hindernissen freizuhalten.

  • BGR 500

    Kapitel 2.5

    4

    2.5 Betreten der Walzbahn

    2.5.1 Unbefugten ist das Betreten der Walzbahn nicht gestattet.

    2.5.2 Der Unternehmer hat auf das Verbot des Zutritts zur Walzbahn und des ber-schreitens auerhalb der ber- und Unterfhrungen durch das Verbotszei-chen P06 Zutritt fr Unbefugte verboten sowie durch ein Zusatzzeichen, z.B. mit folgender Aufschrift Der Zutritt zur Walzbahn und des berschreitens au-erhalb der ber- und Unterfhrungen ist verboten, hinzuweisen.

    Ausfhrung des Verbots- und Zusatzzeichens siehe Unfallverhtungsvor-schrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8).

    2.6 Anfahren von Walzanlagen

    Walzanlagen drfen nur unter Aufsicht eines vom Unternehmer bestimmten Verantwortlichen (Aufsichtfhrenden) angefahren werden. Vor dem Anfahren hat sich der Aufsichtfhrende davon zu berzeugen, dass Versicherte hier-durch nicht gefhrdet werden.

    Dies ist z.B. erreicht, wenn alle Arbeiten beendet sind, alle Versicherten den Gefahrbereich verlassen haben und die Schutzeinrichtungen wieder ange-bracht sind. Aufsichtfhrender ist, wer die Durchfhrung von Arbeiten zu berwachen und fr die betriebssichere Ausfhrung zu sorgen hat. Er muss hierfr ausreichen-de Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

    2.7 Besetzung der Steuerstnde

    Steuerstnde mssen whrend des Betriebes der Anlage stndig besetzt sein. Bei Anlagen mit Steuer- und Hilfssteuerstand gengt die stndige Besetzung eines dieser Stnde. Die Stze 1 und 2 gelten nicht fr automatische oder programmgesteuerte Anlagen.

    Der Ausdruck whrend des Betriebes bezieht sich auf das Inbetriebsein des Steuerstandes, nicht auf das Inbetriebsein der Walzwerksanlage.

    2.8 Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten

    2.8.1 Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen An-lagen sind nicht zulssig. Dies gilt nicht fr Arbeiten, die nur an bewegten Walzen und Teilen ausgefhrt werden knnen, wenn hierfr ausreichende Si-cherheitsmanahmen getroffen sind. Lager drfen whrend des Betriebes nachgestellt oder geschmiert, Fhrungen gewechselt oder nachgestellt wer-den, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die diese Arbeiten ohne Gefahr er-mglichen.

    Einrichtungsarbeiten fallen nicht unter den Begriff Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten. Fr Arbeiten an sich drehenden Walzen knnen z.B. folgende Sicherheits-manahmen durchgefhrt werden: Durchfhrung der Arbeiten an der Auslaufseite, wobei die Unterwalze ge-

    gebenenfalls einen Einlaufschutz aufweisen muss, Anbringung eines Einlaufschutzes, Auseinanderfahren der Walzen auf mindestens 500 mm Abstand,

  • BGR 500

    Kapitel 2.5

    5

    fest angebrachte Dreh- und Schleifeinrichtungen.

    2.8.2 Werden Anlagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Durchfhrung von Ar-beiten nach Abschnitt 2.8.1 stillgesetzt, so ist sicherzustellen, dass sie nicht unbefugt in Gang gesetzt werden knnen und dass kein Walzgut einlaufen kann.

    Geeignete Manahmen gegen unbefugtes Ingangsetzen ist z.B. das Einlegen der Einschaltsicherung. Bei Reparaturstellen an kombinierten Walzstraen ist im Einzelfall zu prfen, ob Walzmaterial aus dem nicht abgeschalteten Zweig der Anlage die Arbeits-stelle gefhrden kann.

    2.9 Strungen

    Strungen beim Walzen drfen whrend des Betriebes nur beseitigt werden, wenn Versicherte hierdurch nicht gefhrdet werden.

    2.10 Warmsgen

    2.10.1 Bei Sgeblttern von Warmsgen ist auf Rissbildung und Formnderung zu achten. Diese drfen nicht mehr verwendet werden, wenn Formnderungen oder Rissbildung nach den Betriebserfahrungen zum Bruch fhren knnen.

    2.10.2 Sgebltter drfen nicht durch einseitiges Gegendrcken abgebremst werden. 2.11 Flssige Schlacke

    Kbel, in denen flssige Schlacke aufgefangen wird, mssen trocken sein.

  • BGR 500

    Kapitel 2.6

    Betreiben von Wschereien

    [Inhalte aus vorheriger VBG 7y]

    (Aktualisierter Sachstand: 23. August 2006)

    Fachausschuss Textil und Bekleidung der BGZ

  • BGR 500

    Kapitel 2.6

    2

    Inhaltsverzeichnis Seite

    1 Anwendungsbereich .................................................................................................... 3

    2 Begriffsbestimmungen .................................................................................................. 3

    3 Manahmen zur Verhtung von Gefahren fr Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    3.1 Sichern gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung .......................................4 3.2 Unwuchtschalter .......................................................................................... 4 3.3 Abstellen von Gefen mit tzenden Flssigkeiten ..................................... 4

    A. Zustzliche Anforderungen an Wschereien, die Putztcher behandeln 3.4 Absaugeinrichtungen an Waschmaschinen ................................................. 4 3.5 Umgang mit Putztchern ............................................................................. 5

    B. Zustzliche Bestimmungen fr Wschereien, die Krankenhauswsche behandeln 3.6 Arbeitsrume ............................................................................................... 5 3.7 Personenschleusen ..................................................................................... 5 3.8 Einrichtungen zur Handreinigung und desinfektion .................................... 6 3.9 Waschverfahren und Desinfektion ............................................................... 6 3.10 Umgang mit Krankenhauswsche ............................................................... 6 3.11 Hygieneplan ................................................................................................ 7 3.12 Persnliche Schutzausrstungen ................................................................ 7 3.13 Verhalten beim Verlassen der unreinen Seite .............................................. 8 3.14 Essen, Trinken, Rauchen ........................................................................... 8 3.15 Beschftigungsbeschrnkung ...................................................................... 8

    4 Prfungen 4.1 Regelmige Prfungen .............................................................................. 9 4.2 Prfumfang.................................................................................................... 9 4.3 Dokumentation ............................................................................................ 10

    Anhang: Beispiel fr den Inhalt eines Prfbuches fr Waschschleudermaschinen ............. 11

  • BGR 500

    Kapitel 2.6

    3

    1 Anwendungsbereich Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Waschen in maschinellen Einrichtungen unter Zuhilfenahme von Was-

    ser, Waschmitteln, Waschhilfsmitteln, Wrme und mechanischer Energie, das Entwssern in Pressen und Waschschleudermaschinen

    und das Schtteln und Trocknen in maschinellen Einrichtungen von Wsche, Kleidungsstcken und anderen textilen Fertigwaren.

    Definitionen der Verfahren und Maschinenausfhrungen zum Waschen, Ent-wssern, Schtteln und Trocknen sind in folgenden Normen enthalten: DIN 11 905 Wscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Waschma-

    schinen, Begriffe, Maschinenausfhrungen, Anforderungen, DIN 11906 Wscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Entwsse-

    rungsmaschinen, Begriffe, Maschinenausfhrungen, Anforde-rungen,

    DIN 11907 Wscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Trocknungs-maschinen und Schttelmaschinen, Begriffe, Maschinenausfh-rungen, Anforderungen.

    Das Entwssern mittels Zentrifugen ist in Kapitel 2.11 Betreiben von Maschi-nen der chemischen Verfahrenstechnik dieser BG-Regel geregelt.

    2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt: 1. Waschhilfsmittel sind z.B. Bleichmittel, Weichmacher, Antistatika, Su-

    ren, Laugen und dergleichen. 2. Textile Fertigwaren sind entsprechend DIN 60 000 Textilien; Grundbeg-

    riffe Erzeugnisse, die unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten durch Konfektionieren, Aufmachen oder andere Ar-beitsgnge in verkaufsgerechtem Zustand zur Weitergabe an den Verar-beiter, den Handel oder den Endverbraucher gebracht werden.

    Das Waschen, Entwssern und Trocknen von textilen Faserstoffen, z.B. Tex-tilfasern, sowie von Halb- und Textilfabrikaten, z