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1 Aktualisierung der UV-GOÄ 3. Quartal 2016 Aktualisierung der Kommentare der UV-GOÄ Nrn. 1 6 und 7- 15 Die Aktualisierungen/Ergänzungen sind gelbgerastert. 1 Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung Ausschluss Neben Nr. 1 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 2 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 141, 155, 376 378, 448, 449, 570, 571, 753, 754, 804 812, 817, 835, 849, 861 864, 870, 871, 886, 887, 3211, 5000 5855 (für Radiologen) Kommentar Als Behandlungsfall gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Ziffer 1 der Allg. Best. zu Abschnitt B ein Zeitraum von 3 Monaten. In diesem Zeitraum darf gemäß Ziffer 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B die Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal abgerechnet werden. Gemäß Ziffer 1 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B ist die stationäre belegärztliche Behandlung ein eigenständiger Behandlungsfall der zur (erneuten) Abrechnung der Nr. 1 berechtigt und dies auch dann, wenn innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt erfolgt. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.1 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die mehrfache Abrechnung der Nr. 1 oder die Abrechnung der Nr. 1 neben den Nrn. 6-10 an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (eingehenden) Untersuchung zu erbringenden weitere Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend der Konsiliarbefund erörtert sowie die weitere konservative oder ambulant operative Behandlung durchgeführt wird. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten selbst getroffen wurden sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B nicht gesondert abrechenbar. Die Nr. 1 ist nach den Arbeitshinweisen der UV-Träger im Rahmen der Erstattung einer ärztlichen Anzeige einer BKnicht abrechenbar. Gemäß DGUV - Rundschreiben 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

Aktualisierung der UV-GOÄ 3. Quartal 2016 Aktualisierung ... · Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103) erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15

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Aktualisierung der UV-GOÄ – 3. Quartal 2016

Aktualisierung der Kommentare der UV-GOÄ Nrn. 1 – 6 und 7- 15

Die Aktualisierungen/Ergänzungen sind gelbgerastert.

1 Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung

Ausschluss Neben Nr. 1 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 2 – 16, 21, 22, 33,

45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 141, 155, 376 – 378, 448, 449, 570, 571,

753, 754, 804 – 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870, 871, 886, 887, 3211,

5000 – 5855 (für Radiologen)

Kommentar Als Behandlungsfall gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Ziffer

1 der Allg. Best. zu Abschnitt B ein Zeitraum von 3 Monaten. In diesem

Zeitraum darf gemäß Ziffer 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B die Nr. 1 neben

Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal abgerechnet werden.

Gemäß Ziffer 1 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B ist die stationäre

belegärztliche Behandlung ein eigenständiger Behandlungsfall der zur

(erneuten) Abrechnung der Nr. 1 berechtigt und dies auch dann, wenn

innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt erfolgt.

Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.1 an einem Behandlungstag mehrfach

erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf

Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten

gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

Die mehrfache Abrechnung der Nr. 1 oder die Abrechnung der Nr. 1 neben

den Nrn. 6-10 an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder

zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (eingehenden)

Untersuchung zu erbringenden weitere Leistungen (z. B. Röntgen) durch

andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der

Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des

Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses

aufhält und anschließend der Konsiliarbefund erörtert sowie die weitere

konservative oder ambulant operative Behandlung durchgeführt wird.

Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten

selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B

nicht gesondert abrechenbar.

Die Nr. 1 ist nach den Arbeitshinweisen der UV-Träger im Rahmen der

Erstattung einer ärztlichen Anzeige einer BKnicht abrechenbar.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

2

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

2 Leistung nach Nummer 1, jedoch außerhalb der Sprechstunde

Die Leistung nach Nummer 2 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient

zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der

noch andauernden Sprechstunde vom Arzt behandelt wird. Dies gilt auch für

eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis.

Ausschluss Neben Nr. 2 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3 – 16, 21, 22, 33,

45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449,

570, 571, 753, 754, 804 – 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870, 871, 886, 887,

3211, 5000 – 5855 (für Radiologen)

Kommentar Die Nr.2 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben

Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der

Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die

Nr.1.

Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.2 an einem Behandlungstag mehrfach

erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf

Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten

gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten

selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B

nicht gesondert abrechenbar.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

3 Leistung nach Nummer 1, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

Ausschluss Neben Nr. 3 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 2, 4 – 16, 21, 22,

33, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449,

570, 571, 753, 754, 804 - 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870, 871, 886, 887,

3211, 5000 – 5855 (für Radiologen)

Kommentar Die Nr.3 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben

Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der

Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die

Nr.1.

Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 3 an einem Behandlungstag mehrfach

erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf

Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten

3

gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten

selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B

nicht gesondert abrechenbar.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

4 Leistung nach Nummer 1, jedoch an Sonn-und Feiertagen

Ausschluss Neben Nr. 4 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 3, 5 – 16, 21, 22,

33, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449,

570, 571, 753, 754, 804 – 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870, 871, 886, 887,

3211, 5000 – 5855 (für Radiologen)

Kommentar Die Nr.4 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben

Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der

Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die

Nr.1. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 4 an einem Behandlungstag

mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu

Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung

sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten

selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B

nicht gesondert abrechenbar.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

5 Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr

Ausschluss Neben Nr. 5 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 4, 6 – 16, 21, 22,

33, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449,

570, 571, 753, 754, 804 – 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870, 871, 886, 887,

3211, 5000 – 5855 (für Radiologen)

Kommentar Die Nr.5 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben

Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der

Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die

Nr.1.

Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 5 an einem Behandlungstag mehrfach

erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf

Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten

4

gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten

selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B

nicht gesondert abrechenbar.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

6 Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung

Die Leistung kann pro Behandlungsfall nicht mehr als dreimal berechnet werden.

Ausschluss Neben Nr. 6 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 5, 6a – 16, 21,

22, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449, 490, 491,

493, 570, 571, 600, 601, 715 – 718, 753, 754, 800, 801, 885,1203, 1204, 1210

– 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, 5000 – 5855 (für

Radiologen)

Kommentar Als Behandlungsfall gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Ziffer

1 der Allg. Best. zu Abschnitt B ein Zeitraum von 3 Monaten. In diesem

Zeitraum darf die Nr. 6 – wenn die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind

– nicht mehr als dreimal berechnet werden.

Gemäß Ziffer 1 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B ist die stationäre

belegärztliche Behandlung ein eigenständiger Behandlungsfall, der zur

(erneuten) Abrechnung der Nr. 6 berechtigt und dies auch dann, wenn

innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt erfolgt.

Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 6 an einem Behandlungstag mehrfach

erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B

immer zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der

Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

Die mehrfache Abrechnung der Nr. 6 oder die Abrechnung der Nr. 6 neben

den Nrn. 1-5 an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder

zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden)

Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere

Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte

hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen

Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und

5

anschließend der Konsiliarbefund erörtert, sowie die weitere konservative

oder ambulant operative Behandlung durchgeführt wird.

Fachärzte für Psychiatrie/Neurologie dürfen die Nr. 6 nicht berechnen, da die

eingehende psychiatrische/neurologische Untersuchung nach Nr. 801 bzw.

Nr. 800 abzurechnen ist.

HNO-Untersuchung und Beratung

Die HNO ärztliche Erstuntersuchung kann mit der Nr. 6 abgerechnet werden,

wenn sie den kompletten HNO-Status beinhaltet.

Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit weiterführender, apparativ-

technischer Untersuchungen (z.B. 1530, 1415) mit optischen oder technischen

Geräten muss sich ein Hinweis aus dem Ergebnis der klinischen

Untersuchung herleiten lassen.

Für nicht, bei dem konkreten Unfallereignis betroffene Organe, ist dies

regelhaft nicht gegeben.

Nach Feststellung der Diagnose kann, soweit nur ein Organ betroffen ist, in

der Folge nur die Untersuchung nach Nr. 1 abgerechnet werden.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

7 Leistung nach Nummer 6, jedoch außerhalb der Sprechstunde

Die Leistung nach Nr. 7 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der noch andauernden Sprechstunde vom Arzt behandelt wird. Dies gilt auch für eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis.

Ausschluss Neben Nr. 7 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 6a, 8 – 16, 21,

22, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449, 490, 491,

493, 570, 571, 600, 601, 715 – 718, 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204,

1210 – 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, 5000 – 5855 (für

Radiologen)

Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.7 an einem Behandlungstag mehrfach

erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B

immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß

Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

6

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

8 Leistung nach Nummer 6, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

Ausschluss Neben Nr. 8 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 7, 9 – 16, 21,22,

45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449, 490, 491, 493,

570, 571, 600, 601, 715 – 718, 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204, 1210 –

1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, 5000 – 5855 (für

Radiologen)

Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.8 an einem Behandlungstag mehrfach

erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B

immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß

Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

9 Leistung nach Nummer 6, jedoch an Sonn- und Feiertagen

Ausschluss Neben Nr. 9 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 8, 10 – 16, 21,

22, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449, 490, 491,

493, 570, 571, 600, 601, 715 – 718, 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204,

1210 – 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, 5000 – 5855 (für

Radiologen)

Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.9 an einem Behandlungstag mehrfach

erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B

immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß

Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

7

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

10 Leistung nach Nummer 6, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr

Ausschluss Neben Nr. 10 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 9, 11 – 16, 21,

22, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449, 490, 491,

493, 570, 571, 600, 601, 715 – 718, 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204,

1210 – 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, 5000 – 5855 (für

Radiologen)

Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.10 an einem Behandlungstag mehrfach

erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B

immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß

Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

11 Beratung - auch mittels Fernsprecher - als alleinige Leistung

Ausschluss Neben Nr. 11 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571,

Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn. 11-15 an einem Tag erbracht, an dem

auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt –

Patienten – Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die

entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken.

Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn.11-15 an einem Behandlungstag

mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu

Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der

Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu

Abschnitt B anzugeben.

Die Abrechnung der Nrn. 11–15 neben den Nrn. 1–5 oder Nr. 6–10 an einem

Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen

Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu

erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B.

Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich

in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der

Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der

Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird.

8

Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten

selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B

nicht gesondert abrechenbar.

Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind

nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen

Beratung (Nrn. 11-15) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die

entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

12 Leistung nach Nummer 11, jedoch außerhalb der Sprechstunde

Die Leistung nach Nr. 12 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der noch andauernden Sprechstunde vom Arzt beraten wird. Dies gilt auch für eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis.

Ausschluss Neben Nr. 12 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571,

Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn. 11-15 an einem Tag erbracht, an dem

auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt –

Patienten – Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die

entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken.

Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn.11-15 an einem Behandlungstag

mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu

Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der

Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu

Abschnitt B anzugeben.

Die Abrechnung der Nrn. 11–15 neben den Nrn. 1–5 oder Nrn. 6–10 an einem

Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen

Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu

erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B.

Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich

in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der

Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der

Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird.

9

Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten

selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B

nicht gesondert abrechenbar.

Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind

nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen

Beratung (Nrn. 11-15) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die

entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

13 Leistung nach Nummer 11, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

Ausschluss Neben Nr. 13 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571,

Kommentar

Wurde eine Beratung nach den Nrn. 11-15 an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt – Patienten – Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken.

Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn.11-15 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.

Die Abrechnung der Nrn. 11–15 neben den Nrn. 1–5 oder Nrn. 6–10 an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird.

Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B nicht gesondert abrechenbar.

10

Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn. 11-15) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103) erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

14 Leistung nach Nummer 11, jedoch an Sonn- und Feiertagen

Ausschluss Neben Nr. 14 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571,

Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn. 11-15 an einem Tag erbracht, an dem

auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt –

Patienten – Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die

entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken.

Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn.11-15 an einem Behandlungstag

mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu

Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der

Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu

Abschnitt B anzugeben.

Die Abrechnung der Nrn. 11–15 neben den Nrn. 1–5 oder Nrn. 6–10 an einem

Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen

Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu

erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B.

Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich

in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der

Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der

Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird.

Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten

selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B

nicht gesondert abrechenbar.

Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind

nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen

Beratung (Nrn. 11-15) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die

entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

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erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

15 Leistung nach Nummer 11, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr

Ausschluss Neben Nr. 15 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571,

Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn. 11-15 an einem Tag erbracht, an dem

auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt –

Patienten – Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die

entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken.

Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn.11-15 an einem Behandlungstag

mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu

Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der

Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu

Abschnitt B anzugeben.

Die Abrechnung der Nrn. 11–15 neben den Nrn. 1–5 oder Nrn. 6–10 an einem

Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen

Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu

erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B.

Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich

in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der

Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der

Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird.

Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten

selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B

nicht gesondert abrechenbar.

Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind

nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen

Beratung (Nrn. 11-15) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die

entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein

Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)

erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des

Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.

19 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

12

Die Leistung nach Nummer 19 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.

Ausschluss Neben Nr. 19 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 33, 45, 46

Kommentar Die Leistung nach Nr. 19 ist nur abrechenbar, wenn eine regelmäßige

Behandlung, Beratung und/oder (eingehende) Untersuchung (mindestens 1 x

pro Monat) innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt. Die Tätigkeit des Arztes

darf sich daher nicht nur auf das Ausstellen von (Wiederholungs-)Rezepten

und/oder die Verordnung von Heilmitteln (Krankengymnastik etc.)

erstrecken. Ziel der ärztlichen Betreuung muss die in Zusammenarbeit mit

dem UV-Träger angestrebte dauerhafte soziale (Re-)Integration unter

Berücksichtigung der Unfall- bzw. Erkrankungsfolgen sein. Sofern eine

vollständige soziale (Re-)Integration erreicht ist, besteht auch bei einer

weiteren Behandlungsbedürftigkeit kein Anspruch auf Vergütung der Nr. 19.

Nach dem DGUV Rundschreiben Nr. 231/2011 vom 20.05.2011 ist mangels

Vorliegens eines Behandlungsauftrages oder einer eingeholten

Kostenübernahmeerklärung zum Zeitpunkt der Erstattung des

Hautarztberichtes (F 6050) ein Vergütungsanspruch für einen Hautschutzplan

analog Nr. 19 nicht gegeben. Sofern im Einzelfall ein durch den Hautarzt

selbst erstellter Hautschutzplan für sinnvoll erachtet wird, muss der Inhalt

zuvor mit dem UV-Träger vereinbart werden. Die Vergütung des

Hautschutzplans erfolgt nach Nr. 17a.

Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die

Beratung und (umfassende) Untersuchung sowie die Abfrage und Beratung

zum Sonnenschutzverhalten nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht

BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103) erstattet wird. Die

Nr. 19 ist in der Vergütung des Berichts mit enthalten und darf daher nicht

gesondert abgerechnet werden.

Neuaufnahme der Nr. 142a

142a Vordruck F 6120-2113 - Bericht Carpaltunnel-Syndrom BK Nr. 2113; EUR 16,14

Einfügungen im Kommentar und bei den Ausschlüssen

570 Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen (ab 25 bis 50 cm2 Gesamtfläche je Feld) mit bis zu 2 Bestrahlungsfeldern inkl. photodynamischer Licht- bestrahlung, Aufklärung und Beratung, Erstellung des Behandlungsplans, vorbereitender Maßnahmen (z.B. Kürettage, Debridement) und Auftragen des Photo- sensibilisators, Okklusiv-Verband inkl. adäquatem Schmerzmanagement, ggf. Anwendung einer Kaltpackung inkl. Dokumentation.

13

Eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik ist nicht gesondert abrechenbar. Die Leistung kann nur nach Genehmigung des UV-Trägers erbracht werden.

Leistungen nach Nr. 1 und 6 sind enthalten und nicht gesondert abrechenbar.

Ausschluss Neben Nr. 570 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 - 15, 110, 119,

196, 200 (nur bes. Kosten abrechenbar), 209, 490 – 493 (nur bes. Kosten

abrechenbar), 530; 566, 745, 754, 5442, 5800.

Kommentar Im Rundschreiben Nr. 97/2016 vom 03.03.2016 teilt die DGUV mit, dass die

Ständige Gebührenkommission nach § 52 ÄV beschlossen hat, für die

Behandlung aktinischer Keratosen im Zusammenhang mit der zum

01.01.2015 eingeführten BK-Nr. 5103 der Anlage zur BKV neue Leistungen

in die UV-GOÄ aufzunehmen. Die Therapieform der photodynamischen

Therapie (PDT) wird jetzt zur Behandlung aktinischer Keratosen

berücksichtigt. Die DGUV weist in dem Rundschreiben ferner darauf hin,

dass die Behandlung aktinischer Keratosen in der Regel nur in der

allgemeinen Heilbehandlung durchgeführt wird. Besondere Heilbehandlungen

sind bei der Behandlung der Folgen einer BK-Nr. 5103 nur in sehr schweren

Fällen, z. B. metastasierten Plattenepitelkarzinomen denkbar.

Mit der Nr. 570 wird die PDT eines einzelnen Bestrahlungsfeldes oder der

ersten beiden Bestrahlungsfelder vergütet. Für jeweils ein weiteres oder zwei

weitere Bestrahlungsfeld(er) ist dann einmal die Nr. 571 abzurechnen.

Der UV-Träger wird nur für arbeitsbedingt UV-lichtbelastete Hautareale

(Kopf, Unterarme etc.) die Behandlung genehmigen bzw. einen

Behandlungsauftrag erteilen und dies auch bei aktinischen Keratosen, die

bereits vor dem 01.01.2015 als „Wie-BK“ gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII

anerkannt wurden.

Gemäß Leistungsbeschreibung enthalten und daher nicht gesondert

abrechenbar:

1.) photodynamische Lichtbestrahlung (kaltes Infra-/LED-Rotlicht), die

gemäß BÄK-Beschluss analog mit GOÄ-Nr. 566 abzurechnen ist (Dt.

Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; 18.01.2002; S. A 144). Die Nr. 566 ist daher neben

den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.

2.) Erstellung eines Behandlungsplans; der gemäß BÄK-Beschluss analog mit

GOÄ-Nr. 5800 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; 18.01.2002; S.

A 144). Die Nr. 5800 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.

3.) vorbereitende Maßnahmen; mechanisches Abtragen stark

verhornter/verkrusteter Stellen z. B. durch Kürettage oder Debridement. Die

Nrn. 745 und 754 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.

4.) Auftragen eines Photosensibilisators; das gemäß BÄK-Beschluss mit

GOÄ-Nr. 209 – großflächiges Auftragen von Externa – abzurechnen ist (Dt.

Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; 18.01.2002; S. A 144). Eine entsprechende Gebühr

14

existiert in der UV-GOÄ nicht. Die Nr. 209 GOÄ ist daher neben den Nrn.

570/571 nicht – analog – abrechenbar.

5.) Okklusiv-Verband; der gemäß BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 200

abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; 18.01.2002; S. A 144). Die Nr.

200 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.

6.) adäquates Schmerzmanagement; z.B. durch subkutane

Infiltrationsanästhesie (Nrn. 490 und 491) oder lokale Nervenblockade (Nr.

493). Die Nrn. 490, 491 und 493 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht

abrechenbar.

7.) Kaltpackung/Kaltluftanalgesie (zur Schmerzbehandlung); die gemäß

BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 530 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99;

Heft 3; 18.01.2002; S. A 144). Die Nr. 530 ist daher neben den Nrn. 570/571

nicht abrechenbar.

8.) Dokumentation; betrifft vor/nach der PDT gefertigte Farbbilder und die

schriftliche Therapiedokumentation in der Krankenakte bzw. für den UV-

Träger. Die Nrn. 110, 119, 196 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht

abrechenbar.

9.) photodynamische Diagnostik; die gemäß BÄK-Beschluss analog mit

GOÄ-Nr. 5442 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; 18.01.2002; S.

A 144). Die Nr. 5442 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.

10.) Aufklärung und Beratung; die Nrn. 1 und 6; sowie auch die Nrn. 11 bis

15; 2 bis 5 und 7 bis 10 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.

Nicht in der Gebühr enthalten und damit gesondert abrechenbar:

1. Photosensibilisator (Salbe/Gel z.B. Amulez®; Creme z.B. Metvix® oder

Pflaster z.B. Alacare®); da dieser Materialen bzw. hochwertiges Arzneimittel

(Preis über 1,02 EUR) im Sinne von UV-GOÄ Teil A Ziffer 4.1. bzw. § 2

Abs. 3 Nr. 1 BG-NT ist.

2. besondere Kosten der Nr. 200 für den Okklusiv-Verband

3. besondere Kosten des Schmerzmanagements der Nrn. 490 und Nr. 491 für

die subkutane Infiltrationsanästhesie oder der Nr. 493 für die lokale

Nervenblockade bei der Schmerztherapie.

Ergänzung zum Kommentar der Nr. 750

750 Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung

Kommentar Die Auflichtmikroskopie der Haut kommt grundsätzlich bei der Diagnose von

Hauttumoren zur Anwendung (BK-Nrn. 1108 und 2402, 5102 und 5103 der

Anlage zur BKV). Bei der Diagnostik von beruflich verursachten

Hautekzemen (kumulativ-toxisch, kontaktallergisch etc.) und

deren Behandlung im Rahmen des Hautarztverfahrens (§§ 44–46 ÄV; BK-Nr.

5101 der Anlage zur BKV) ist die Dermoskopie dagegen grundsätzlich nicht

erforderlich und zweckmäßig i.S.d. § 8 Abs. 1 ÄV. Gemäß DGUV -

Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die Auflichtmikroskopie

nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei

Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103) erstattet wird. Die Nr. 750 ist in der

15

Vergütung des Berichts mit enthalten und darf daher nicht gesondert

abgerechnet werden.