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Aktuelle Bilanzierungs- Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW aus der Facharbeit des IDW 4. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der 4. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung und Abschlussprüfung Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW 4. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung und Abschlussprüfung

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Aktuelle Bilanzierungs- Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen und Prüfungsfragen

aus der Facharbeit des IDWaus der Facharbeit des IDW

4. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der 4. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung und AbschlussprüfungRechnungslegung und Abschlussprüfung

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Aktuelle Bilanzierungs- Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen und Prüfungsfragen

aus der Facharbeit des IDWaus der Facharbeit des IDW

4.1. Neufassung von IDW PS 450 – 4.1. Neufassung von IDW PS 450 – Wesentliche Änderungen beim PrüfungsberichtWesentliche Änderungen beim Prüfungsbericht

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Änderung des § 321 HGB durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG)

Weitere Verbesserung der Aussagekraft und Problem-orientierung des Prüfungsberichts

„Verschlankung“ des Prüfungsberichts im Sinne der Konzentration auf die tatsächlichen Informations-bedürfnisse des Aufsichtsrats

Ziele der Anpassung des § 321 HGB

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§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB –Redepflicht (1)

Nur noch positive Berichtspflicht bei festgestellten entwicklungsbeeinträchtigenden oder

bestandsgefährdenden Tatsachen und Unregelmäßig-keiten

Abkehr von der durch KonTraG eingeführten Negativ-erklärung („ob der Abschlussprüfer bei Durchführung seiner Prüfung berichtspflichtige Tatsachen und Un-regelmäßigkeiten festgestellt hat“)

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§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB –Redepflicht (2)

Rückkehr zur vor KonTraG bestehenden Regelung Berichtspflicht besteht für Tatsachen, die schwer-

wiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen (bislang: darstellen)

Berichtspflicht nicht erst, wenn Gesetzesverstoß eindeutig feststeht, sondern bereits bei Vorliegen entsprechender substanzieller Verdachtsmomente

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§ 321 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB – Berichterstattung über die Ordnungs-mäßigkeit der Rechnungslegung (1)

Nach § 321 Abs. 2 Satz 1 HGB ist festzustellen (bislang: darzustellen), ob die Rechnungslegung den gesetz-lichen Vorschriften und den ergänzenden Bestim-mungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entspricht problemorientiertere Berichterstattung Beschränkung auf überwachungsrelevante

Ausführungen (Unterstützungsfunktion für den Aufsichtsrat)

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Nach § 321 Abs. 2 Satz 2 HGB Berichterstattung auch über solche Beanstandungen, die nicht zu Testatskonsequenzen geführt haben soweit dies für die Überwachung der

Geschäftsführung und des geprüften Unternehmens von Bedeutung ist

Klarstellung der bereits bislang bestehenden berufsständischen Praxis

§ 321 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB – Berichterstattung über die Ordnungs-mäßigkeit der Rechnungslegung (2)

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§ 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur

Gesamtaussage (1) Im Zusammenhang mit der Darstellung der VFE-Lage

nach § 321 Abs. 2 Satz 3 HGB ist einzugehen auf wesentliche Bewertungsgrundlagen

(§ 321 Abs. 2 Satz 4 erster Halbsatz HGB) Einfluss von Änderungen in den Bewertungsgrund-

lagen und sachverhaltsgestaltende Maßnahmen (§ 321 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz HGB)

Aufgliederung und Erläuterung der Abschlussposten im Kontext der Beurteilung der Gesamtaussage (§ 321 Abs. 2 Satz 5 HGB)

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„Eingehen“ bedeutet Darstellung der relevanten Sachverhalte mit Auswirkungen auf die VFE-Lage möglichst Zahlenangaben, zumindest tendenzielle

Aussagen Gesamtwirkungen im Zusammenhang mit anderen

Maßnahmen und Sachverhalten Erläuterung künftiger Umkehreffekte, die sich aus

Änderungen in den Bewertungsgrundlagen ergeben keine Wertung der Entscheidungen und Maßnahmen

des Bilanzierenden Ausnahme: Verstoß gegen § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB

§ 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur

Gesamtaussage (2)

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Erläuterungen nach § 321 Abs. 2 Satz 4 HGB

Wertbestimmende Faktoren

Wesentliche Bewertungsgrundlagen

Änderungen in den Bewertungsgrundlagen

Sachverhaltsge-staltende Maßnahmen

Bilanzierungs- und Bewertungs-

methoden

Änderungen der Bilanzierungs- und

Bewertungsmethoden

Änderungen der wertbestimmenden

Faktoren

ParameterAnnahmen und Ausübung von

Ermessensspielräumen

§ 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur

Gesamtaussage (3)

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Bewertungsgrundlagen: Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahl-

rechten Annahmen zu wertbestimmenden Komponenten

Änderungen in den Bewertungsgrundlagen: Neuausübung von Bilanzierungs- und Bewertungs-

wahlrechten Änderung der Bewertungsannahmen im Rahmen der

Ausnutzung von Ermessensspielräumen z.B. Schätzung unsicherer zukunftsbezogener Werte insbesondere bei einseitiger oder zielgerichteter

Ausnutzung zur Ergebnisbeeinflussung

§ 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur

Gesamtaussage (4)

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Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen von der üblichen, erwarteten Gestaltung abweichende

Maßnahmen mit Auswirkung auf Ansatz und Bewertung sowie die Gesamtaussage des Jahresabschlusses

Gestaltungen zur Beeinflussung der VFE-Lage asset backed securities-Transaktionen Pensionsgeschäfte sale and lease back-Transaktionen Einsatz von special purpose entities

§ 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur

Gesamtaussage (5)

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Aufgliederungen und Erläuterungen von Abschluss-posten wenn erforderlich zur Beurteilung der Gesamtaussage

des Abschlusses durch die Berichtsadressaten nur zur Verbesserung der Darstellung der VFE-Lage soweit die Angaben nicht im Anhang enthalten sind keine „Zahlenfriedhöfe“

Zusätzliche Aufgliederungen und Erläuterungen Anlage zum Prüfungsbericht oder klar abgetrennter Teil des Prüfungsberichts

§ 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur

Gesamtaussage (6)

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Zusammenfassung (1)

Neufassung des IDW PS 450 aufgrund Veränderung des § 321 HGB durch das TransPuG

Neuerungen: Bericht über schwerwiegende Verstöße der

gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz und Satzung bereits bei Vorliegen substanzieller Verdachts-momente

§ 321 Abs. 1 Satz 4 HGB: Berichterstattung zur Gesamtaussage des JA/KA wesentliche Bewertungsgrundlagen Einfluss von Bewertungsänderungen und

Sachverhaltsgestaltungen auf die VFE-Lage

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Neuerungen (Fortsetzung): Aufgliederungen und Erläuterungen der

Abschlussposten nur insoweit vorzunehmen, wie sie zur Beurteilung der Gesamtaussage notwendig sind

weitergehende Aufgliederungen und Analysen zulässig in einem eigenständigen Abschnitt oder einer Anlage zum Prüfungsbericht

Ergebnis: stärkere Problemorientierung und Ausrichtung auf die Aufsichtsorgane

Zusammenfassung (2)

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aus der Facharbeit des IDWaus der Facharbeit des IDW

4.2. Sonstige wesentliche 4.2. Sonstige wesentliche Diskussionsergebnisse des HFADiskussionsergebnisse des HFA

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Sonstige wesentliche Diskussionsergebnisse des HFA (1)

Buchführung nach IFRS Folgen der Beachtung oder Nichtbeachtung von DRS

für die Abschlussprüfung Erteilung von Bescheinigungen über die prüferische

Durchsicht von Quartalsabschlüssen Erfüllung der Anforderungen des S-O-A durch die

Verlautbarungen des IDW zur Prüfung des IKS Zukunft der ISA-Transformation Nichtanwendung von IAS 32 / IAS 39 im IAS-Konzern-

abschluss (Differenzierung zwischen § 292a HGB und Anwendung der EU-Verordnung)

Plan assets in einem HGB-Abschluss

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Sonstige wesentliche Diskussionsergebnisse des HFA (2)

Bescheinigung zur Erstellung von Jahresabschlüssen, wenn der Ersteller die Bücher geführt hat

Berücksichtigung von KSt-Änderungen aufgrund von Gewinnausschüttungen

Auswirkungen einer Quartalsberichterstattung auf den Ausweis von Abgangsverlusten im Jahresabschluss

Langfristige Altersteilzeitverträge Außerplanmäßige Abschreibungen auf Kapitalanlagen Umstellung der Konzernrechnungslegung von IAS auf

HGB

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Sonstige wesentliche Diskussionsergebnisse des HFA (3)

Bescheinigungen zu Prüfungsgegenständen, die keine Abschlüsse sind

Bilanzdatenübermittlung an Kreditinstitute Überarbeitung von IDW RS HFA 8

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aus der Facharbeit des IDWaus der Facharbeit des IDW

4.3. Wesentliche Regelungen des 4.3. Wesentliche Regelungen des Sarbanes-Oxley ActSarbanes-Oxley Act

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Der Sarbanes-Oxley Act of 2002 (SOA) - Überblick

Reaktion auf Finanzskandale in USA (Enron, Worldcom) zur Wiederherstellung des Vertrauens der Investoren in US–Kapitalmarkt

US–amerikanisches Artikelgesetz zur Ergänzung des Securities Exchange Act of 1934

zwei Schwerpunkte Selbstregulierung der Abschlussprüfer von in USA

gelisteten Unternehmen Corporate Governance von US–Unternehmen

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Auswirkungen für deutsche Wirtschaftsprüfer

unmittelbare Betroffenheit deutscher Abschlussprüfer zwar US–Gesetz, das auf das US–amerikanische Rechtsumfeld

zugeschnitten ist, aber auch exterritoriale Wirkungen des Sarbanes–Oxley Act

auch deutsche Abschlussprüfer, die einen Bestätigungsvermerk für SEC–registrierte Unternehmen erteilen, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes wie amerikanische Abschlussprüfer

auch Prüfer wesentlicher Tochtergesellschaften SEC–registrierter Unternehmen können in den Anwendungsbereich des Sarbanes–Oxley Act fallen

mittelbare Betroffenheit: Ausstrahlungswirkung (vgl. Gesetzesinitiativen auf EU-Ebene

und Maßnahmenkatalog der Bundesregierung im folgenden) Marktverhalten

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Inhalte für den Bereich Abschlussprüfung

zwei Schwerpunkte: Berufsaufsicht: Schaffung des Public Company Accounting

Oversight Board (PCAOB) mit umfangreichen Rechten und Aufgaben

Registrierung der Wirtschaftsprüfer Entwicklung und Übernahme beruflicher Standards Durchführung von Kontrollen Untersuchungen und Disziplinarverfahren (einschließlich

Verhängung von Sanktionen grundsätzliche Zuständigkeit für Rechnungslegungsstandards

Verschärfung der Unabhängigkeitsregelungen

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PCAOB - Organisation

5 Boardmitglieder (mehrheitlich nicht dem Prüferberuf angehörend, unabhängig)

Überwachung durch SEC Genehmigungsvorbehalt für Verfahrensrichtlinien des

PCAOB und bestimmte Regelungen des PCAOB Befugnis zur Abänderung von Standards und

Sanktionen des PCAOB jährlicher Rechenschaftsbericht

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PCAOB - Registrierung von Abschlussprüfern (1)

ohne Registrierung keine Abschlussprüfung bzw. Mitwirkung bei der Abschlussprüfung SEC–registrierter Unternehmen

Anerkennung der US–Unabhängigkeitsregelungen bei der Prüfung SEC–registrierter Unternehmen und deren Tochtergesellschaften

Anerkennung regelmäßiger Kontrollen (inspections) durch das PCAOB

Anerkennung, dass das PCAOB Untersuchungen (investigations) mit weitgehenden Zeugenbefragungs– sowie Einblicksrechten in Arbeitspapiere und Herausgaberechte von Dokumenten durchführen kann

Anerkennung des Sanktionskatalogs des PCAOB, der Geldstrafen bis 15 Mio. USD umfasst

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PCAOB - Registrierung von Abschlussprüfern (2)

Bis zum 22.10.2003 bestätigte das PCAOB die Registrierung von 598 US-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Registrierungsfrist für ausländische WP-Gesellschaften: bis zum 19.4.2004 bzw. bis zum 18.7.2004 gemäß PCAOB Briefing Paper v. 28.10.2003

umfangreiche Registrierungsangaben, insb.: Namen SEC–registrierter Mandanten Angaben zu zivil–, verwaltungs– und strafrechtlichen Verfahren

bzw. Disziplinarmaßnahmen jährliche Honorare pro SEC–Mandat Erklärung mit dem PCAOB zu kooperieren Angaben grundsätzlich öffentlich verfügbar

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Erleichterung für ausländische Prüfungsgesellschaften

Verlängerte Registrierungsfrist (s.o.) keine Angaben, die den Bewerber zu einer Verletzung von

Gesetzen außerhalb der USA zwingen würden unter der Voraussetzung, dass Kopie des Gesetzes in englischer Sprache beigefügt wird, das

Übermittlung der geforderten Registrierungsangaben an PCAOB untersagt

Rechtsgutachten, das rechtlichen Konflikt bestätigt Erläuterung, wie Bewerber versucht hat, rechtliche Konflikte zu

vermeiden, etwa durch Einholung von Zustimmungserklärungen der Mitarbeiter

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Verhältnis PCAOB – nationale Berufsaufsichtssysteme

Briefing Paper des PCAOB vom 28.10.2003 zur Oversight of Non-U.S. Public Accounting Firms: grundsätzlich kooperativer Ansatz mit Anerkennung der nationalen Aufsichtssysteme (home country control)

Voraussetzung für die Anerkennung der nationalen Systeme ist jedoch die Gleichwertigkeit nach den Kriterien des PCAOB: Angemessenheit und Integrität, Unabhängigkeit vom Berufsstand, Unabhängigkeit bei der Finanzierung, Transparenz, Track Record

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Maßnahmen des SOA - Überblick

Mitarbeiterwechsel vom Abschlussprüfer zum Prüfungsmandanten

Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an Prüfungsmandanten

interne Rotation Kommunikation mit Audit Committees Entlohnung von Prüfungspartnern

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Mitarbeiterwechsel

Interessenkonflikt durch Mitarbeiterwechsel einjährige Cooling–off- Periode betroffene Mitarbeiter des Prüfungsteams

verantwortliche Prüfungspartner Reviewpartner jedes andere Mitglied des Prüfungsteams, das mehr als 10

Stunden an Prüfungen für den Mandanten mitgewirkt hat betroffene Stellen beim Mandanten

Managementstelle im Bereich der Überwachung der Finanzberichterstattung

Einflussmöglichkeit auf Finanzberichterstattung Ausnahmen für Unternehmenszusammenschlüsse und

Notsituationen

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Erbringung von Nicht-prüfungsleistungen (SOA) (1)

Katalog der nicht vereinbaren Tätigkeiten im Sarbanes–Oxley Act Buchführungstätigkeiten Entwicklung /Implementierung von Finanz–IT–Systemen Bewertungsdienstleistungen, Sacheinlageprüfungen versicherungsmathematische Dienstleistungen Revisionstätigkeiten Management– und Personaldienstleistungen Finanzdienstleistungen Rechtsberatung jede andere vom PCAOB für mit der Abschlussprüfung

unvereinbar gehaltene Tätigkeit

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Erbringung von Nicht-prüfungsleistungen (SOA) (2)

Sonstige Nichtprüfungsleistungen insbesondere Steuerberatung sind vorab durch das Audit Committee zu genehmigen

Steuerberatung grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit allerdings keine Vertretung vor Gericht (Interessenvertretung) Audit Committee soll bei Vergabe von Aufträgen zur

Steuergestaltung besondere Sorgfalt walten lassen Kritik aus europäischer Sicht

prinzipienorientierter Ansatz wie in EU–Empfehlungen vorgesehen ist Katalog von Verbotstatbeständen überlegen

anderes Verständnis der anwaltlichen Vertretung in USA Beispiel: Erfolgshonorare

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Interne Rotation (SOA)

einbezogene Prüfer verantwortliche Prüfungspartner Review Partner andere Prüfungspartner mit

Entscheidungsverantwortung Rotationszyklus

5 Jahre: verantwortliche Prüfungspartner and Review Partner

7 Jahre: andere Prüfungspartner

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Interne Rotation (SOA)

time–out–Periode 5 Jahre: verantwortliche Prüfungspartner und Review

Partner 2 Jahre: andere Prüfungspartner

ausgenommen: für Spezialfragen zuständige Partner (z.B. Steuer– oder Bewertungsspezialisten)

Ausnahmen für kleine Praxen (< 5 SEC–Mandanten; < 10 Partner) allerdings alle 3 Jahre Qualitätskontrolle durch PCAOB

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Audit Committee (SOA)

besondere Rolle bei Überwachung der Erstellung und Prüfung des Abschlusses sowie bei Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

vorherige Genehmigung von Prüfungs– und zulässigen Beratungsleistungen vorab für einzelne Aufträge auf Grundlage eines Genehmigungsverfahrens in

genereller Form

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Audit Committee (SOA)

Berichterstattungspflichten des Abschlussprüfers kritische bilanzpolitische Maßnahmen alternative Abbildungsmöglichkeiten Briefwechsel mit Management

(z.B. Managementletter)

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Vergütungsregelungen (SOA)

Unabhängigkeit beeinträchtigt, wenn ein Prüfungspartner Provisionen für vermittelte Dienstleistungsaufträge durch Prüfungsmandanten erhält (cross–selling)

Beteiligung am Ergebnispool weiterhin möglich

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Offenlegung von Honorarinformationen (SOA)

jährliche Offenlegung von Honoraren getrennt nach Prüfung prüfungsnahe Dienstleistungen Steuerberatung alle sonstigen Dienste

getrennt für letzte 2 Geschäftsjahre

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Externe Qualitätskontrolle – Aktuelle Entwicklungen

USA: Übergang vom peer-review- zum monitoring-Verfahren unter dem Dach des PCAOB Auswirkungen auf Europa und auf das deutsche System der

Qualitätskontrolle (Briefing Paper vom 28.10.2003) Anforderungen für die Anerkennung nationaler Berufsaufsichts-/

Qualitätskontrollsysteme grundsätzlich kooperativer Ansatz mit Anerkennung der

nationalen Aufsichtssysteme (home country control) Voraussetzung für die Anerkennung der nationalen Systeme

ist jedoch die Gleichwertigkeit nach den Kriterien des PCAOB:– Angemessenheit und Integrität,– Unabhängigkeit vom Berufsstand,– Unabhängigkeit bei der Finanzierung,– Transparenz,– Track Record

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Aktuelle Bilanzierungs- Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen und Prüfungsfragen

aus der Facharbeit des IDWaus der Facharbeit des IDW

4.4. Gesetzentwürfe der Bundesregierung 4.4. Gesetzentwürfe der Bundesregierung im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung

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Überblick

Referentenentwurf Bilanzrechtsreformgesetz vom 15.12.2003: Neuregelungen in den Bereichen Rechnungslegung Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk Prüfungsbericht (Offenlegung im Insolvenzfall)

Referentenentwurf Bilanzkontrollgesetz vom 8.12.2003:Verbesserung des Enforcement

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Rechnungslegung (1)

Primäres Ziel des Bilanzrechtsreformgesetzes: kurzfristige Anpassung der handelsrechtlichen Rechnungslegung an europäische Vorgaben

Maßnahmen: Umsetzung der IFRS-Verordnung Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben

der Modernisierungsrichtlinie und der Fair-Value-Richtlinie

Erhöhung der Schwellenwerte Weitere Internationalisierung des HGB soll im Sommer 2004

durch ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erfolgen.

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Rechnungslegung (2)

Umsetzung der IFRS-Verordnung: Konzernabschluss:

für kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht zur IFRS-Anwendung grundsätzlich ab 2005

für andere Unternehmen Wahlrecht zur Aufstellung eines IFRS-Abschluss anstelle des handelsrechtlichen Abschlusses

Einzelabschluss: Beibehaltung der Pflicht zur Aufstellung eines HGB-

Abschlusses für gesellschaftsrechtliche Zwecke Wahlrecht für große Kapitalgesellschaften zur alleinigen

Offenlegung eines IFRS-Abschlusses im Bundesanzeiger

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Rechnungslegung (3)

Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Modernisierungsrichtlinie, insbesondere: Wegfall diverser größenabhängiger Erleichterungen

bei Kapitalmarktorientierung in EU oder EWR keine Befreiung von der Pflicht zur

Konzernrechnungslegung nach § 291 HGB bei Kapitalmarktorientierung des Teilkonzern-Mutterunternehmens in EU oder EWR

Streichung des Konsolidierungsverbots wegen abweichender Geschäftstätigkeit

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Rechnungslegung (4)

Erweiterung der Berichtspflichten im Lagebericht: Geschäftsverlauf einschließlich Geschäftsergebnis ausgewogene und umfassende Analyse von

Geschäftsverlauf und Lage unter Einbeziehung der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren(bei großen Kapitalgesellschaften und Konzernen auch nicht-finanzielle Leistungsindikatoren)

wesentliche Ziele und Strategien der gesetzlichen Vertreter

Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung wesentliche Prämissen der zukunftsbezogenen

Aussagen

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Rechnungslegung (5)

Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Fair-Value-Richtlinie: Berichterstattung im Anhang bzw. Lagebericht über

den Einsatz von Finanzinstrumenten, den beizulegenden Zeitwert der Finanzinstrumente die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente

verbundenen Risiken die Risikomanagementziele und -methoden

weitergehende Regelungen zu Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten werden wegen Pflicht bzw. Wahlrecht zur IFRS-Anwendung derzeit nicht für erforderlich gehalten

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Rechnungslegung (6)

Wesentliche sonstige Gesetzesänderungen Streichung von § 278 HGB, da die

Ergebnisverwendung nach neuem KSt-Recht nicht mehr zu einer rückwirkenden Änderung der Steuerschuld führt

Einführung von Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel als Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses aller Unternehmen (Pflicht zur Segmentberichterstattung - nach IFRS - begrenzt auf kapitalmarktorientierte Unternehmen)

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Unabhängigkeit (1)

Erweiterung der bisherigen gesetzlichen Regeln (§§ 318, 319 HGB, § 49 WPO): neue Ausschlusstatbestände in § 319 Abs. 3

und 4 HGB Verankerung eines allgemeinen Ausschlusstatbestandes der

Besorgnis der Befangenheit (Auffangtatbestand) allgemeine Vorschriften zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes

gegen die Unabhängigkeit Kodifizierung besonderer Unabhängigkeitsanforderungen für

Abschlussprüfer kapitalmarktnotierter Unternehmen und bestimmter Finanzunternehmen (§ 319a HGB)

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Unabhängigkeit (2)

Neue Ausschlusstatbestände in § 319 Abs. 3 und 4 HGB: Mitwirkung bei der internen Revision Erbringung von Management– oder

Finanzdienstleistungen Erbringung von versicherungsmathematischen oder

Bewertungsleistungen für den zu prüfenden Jahresabschluss

Wichtig: Ausschlussgrund aber nur, wenn Tätigkeit über die Prüfungstätigkeit hinausgeht (Erhaltung der Korrekturfunktion!)

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Unabhängigkeit (3)

Allgemeiner Ausschlusstatbestand der Besorgnis der Befangenheit (§ 319 Abs. 2 HGB) bei Beziehungen sonstiger Art, insbesondere geschäftlicher Art finanzieller Art persönlicher Art wenn diese die Besorgnis der Befangenheit auslösen.

Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn aus Sicht eines vernünftigen Dritten objektive Gründe für Zweifel an Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers bestehen.

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Unabhängigkeit (4)

Besondere Anhangangaben (§ 285 Nr. 17 HGB): das für die Abschlussprüfung und für sonstige

Dienstleistungen insgesamt gezahlte Honorar und ob und ggf. inwieweit das Honorar für sonstige

Dienstleistungen das Honorar für Abschlussprüfung übersteigt.

Begründung: Umstand, dass das für Beratungsleistun– gen gezahlte Honorar das Honorar für Abschlussprü– fung übersteigt, kann Anlass geben, die Frage möglicher Befangenheit im Einzelfall gesondert zu prüfen.

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Unabhängigkeit (5)

Besondere Unabhängigkeitsanforderungen für Abschlussprüfer kapitalmarktnotierter Unternehmen und bestimmter Finanzunternehmen (§ 319a HGB): in den letzten fünf Jahren mehr als 15 v.H. der

Gesamteinnahmen von dem zu prüfenden Unternehmen

Erbringung von Rechts– oder Steuerberatungs–leistungen, die sich auf die Darstellung der Vermögens–, Finanz– und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss gestaltend und nicht nur unwesentlich auswirken

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Unabhängigkeit (6)

Mitwirkung an Entwicklung, Installation und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen, wenn nicht von untergeordneter Bedeutung

gerichtliche Vertretung der zu prüfenden Gesellschaft in Rechts– und Steuerangelegenheiten

Beteiligung eines verantwortlichen WP, wenn dieser in den vorausgegangenen sieben Jahren an der Prüfung beteiligt war

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Unabhängigkeit (7)

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsvorschriften: für das geprüfte Unternehmen

Verstoß kann nur noch im Ersetzungsverfahren nach § 318 Abs. 3 HGB geltend gemacht werden; aktienrechtliches Anfechtungsverfahren (§ 243 AktG) ist ausgeschlossen

Voraussetzung:– Quorum von 500.000 € Grundkapital/Börsenwert– 2 Wochenfrist (nach Wahl oder Kenntnis vom Ausschlussgrund)– nach Erteilung des Bestätigungsvermerks: Ersetzungsverfahren nicht

mehr möglich, Abschluss wirksam!

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Unabhängigkeit (8)

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsvorschriften: für Abschlussprüfer

Verlust des Honorars (§ 319 Abs. 5 HGB)

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Unabhängigkeit (9)

Anmerkungen zu den geplanten Neuregelungen positive Ansätze:

Verankerung des allgemeinen Ausschlusstat– bestandes „Besorgnis der Befangenheit“

bestimmte Ausschlussgründe nur für Abschlussprüfer kapitalmarktnotierter Unternehmen, damit Schonung des Mittelstands

Rechtssicherheit durch Konzentration auf Ersetzungsverfahren und Ausschluss des aktienrechtlichen Anfechtungsverfahrens

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Unabhängigkeit (10)

kritische Punkte: Besorgnis der Befangenheit wegen sonstiger

Beziehungen zu unbestimmt Unterstellung des Gesetzgebers, dass allein das

Honorar für sonstige Dienstleistung wegen seiner Höhe Befangenheit auslösen kann, entbehrt nachvollziehbarer Grundlagen. Die Bezahlung erbrachter Dienstleistung steht nicht in Zusammenhang mit dem Selbstprüfungsverbot. Im Übrigen ist die Begrenzung des Gesamthonorars auf 15% der insoweit entscheidende Ansatzpunkt.

Verlust des Honorars (§ 319 Abs. 5 HGB) zu einseitig; besser: Nichtigkeit des Prüfungsvertrags

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Unabhängigkeit (11)

kritische Punkte: Ausschlussgrund Erbringung von Rechts– oder

Steuerberatungsleistungen, die sich auf Vermögens–, Finanz– und Ertragslage „gestaltend“ auswirken zu wenig konkret; Gefahr, dass dies zu einer

allgemeinen Trennung führt; damit Signalwirkung auch für Mittelstand

besser: Kodifizierung des Selbstprüfungsverbots auch bei Steuerberatungsleistungen entsprechend dem Allweiler–Urteil des BGH

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Unabhängigkeit (12)

kritische Punkte: Verbot der gerichtlichen Vertretung nicht gerechtfertigt,

insbesondere bei Vertretung vor Steuergerichten wird dem Mandanten Zugriff auf Sachverstand abgeschnitten

Regelungen zur internen Rotation bedürfen noch der Präzisierung

es fehlen noch Übergangsregelungen z.B. zu § 319a Nr. 1 HGB

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Bestätigungsvermerk (1)

Ziel der Neufassung des § 322 HGB ist insbesondere die Anpassung an die durch die Modernisierungs-richtlinie erstmals in die 4. und 7. EU-Richtlinie aufgenommenen detaillierten EU–rechtlichen Vorgaben zum Bestätigungsvermerk

Grundlage der Vorschriften der 4. und 7. EU–Richtlinie sind internationale Anforderungen an die Erteilung des Bestätigungsvermerks in ISA 700

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Bestätigungsvermerk (2)

Bereits mit dem KonTraG ist weitreichende Anpassung des § 322 HGB an ISA 700 erfolgt, so dass neue EU–Vorgaben nur geringfügigen materiellen Änderungs-bedarf nach sich ziehen, wie z.B. Einführung des sog. disclaimer; Pflicht zur Feststellung im Bestätigungsvermerk, ob

die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht zutreffend dargestellt sind (Folgeänderung zur Ausweitung der Berichtspflichten im Lagebericht).

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Bestätigungsvermerk (3)

Bestätigungsvermerk Versagungsvermerk

unein-geschränkt

ein-geschränkt

Ein-wendungen

Prüfungs-hemmnisse

Ein-wendungen

Prüfungs-hemmnis

Vermerk

positives Urteil nicht positives Urteil

Negativ–urteil

keine Urteils–abgabe

(disclaimer)

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Offenlegung der Prüfungsberichte im Insolvenzfall (§ 321a HGB)

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger oder Gesellschafter Einsicht in die Prüfungsberichte der letzten drei Geschäftsjahre nehmen Gläubiger oder Gesellschafter können sich durch einen

Wirtschaftsprüfer vertreten lassen Insolvenzverwalter kann Offenlegung von Betriebs- und

Geschäftsgeheimnissen widersprechen Recht zur Einsichtnahme erstreckt sich nur auf nach

§ 321 HGB vorgeschriebene Berichtsteile Entbindung des Abschlussprüfer von der

Verschwiegenheitspflicht insofern, als ihm die Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den einsichtnehmenden Personen gestattet ist

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Bilanzkontrollgesetz vom 8.12.2003 (1)

Stärkung des Vertrauens in geprüfte Abschlüsse durch Schaffung einer von Unternehmen und Abschlussprüfern unabhängigen Einrichtung zur Durchsetzung der Rechnungslegungsgrundsätze (Enforcement)

Einrichtung eines zweistufigen Verfahrens: vom BMJ (im Einvernehmen mit dem BMF)

anerkannte privatrechtlich organisierte Einrichtung als „Prüfstelle für Rechnungslegung“ als 1. Stufe

BaFin als 2. Stufe

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Bilanzkontrollgesetz vom 8.12.2003 (2)

Gegenstand des Enforcement: Jahres- und Konzernabschlüsse sowie (Konzern-)

Lageberichte in- und ausländische Unternehmen, die mit Eigen-

oder Fremdkapitaltiteln den deutschen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen

Finanzierung: teils durch Umlage von kapitalmarktnotierten

Unternehmen teils durch Kostenerstattung durch im Einzelfall

betroffene Unternehmen

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Enforcement 1. Stufe (Prüfstelle)

konkrete Anhaltspunkte auf fehlerhafte Rechnungslegung(z.B. Antrag Dritter)

Verlangen der BaFin

Stichprobe ohnebesonderen Anlass

Untersuchung durch Prüfstelle(keine Mitwirkungspflicht des Unternehmens

oder des Abschlussprüfers)

Enforcement–Maßnahmender Prüfstelle

Sonstige Maßnahmender Prüfstelle

Fall 1:Rechnungslegung richtig

Fall 2:Rechnungslegung falsch

Fall 3: Unternehmen versagt(freiwillige) Mitwirkung an Sachverhaltsklärung

Anzeige von Tatsachen, die Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit derRechnungslegung begründen an zuständige Behörden

Übermittlung von Tatsachen, die auf Vorliegen von Berufspflichtver–letzungendurch den Abschlussprüferschließen lassen, an die WPK

abschließende Informationan Unternehmen und BaFin

Vorschlag der Prüfstelle zur Fehlerkorrektur

Übergabe des Falls an die BaFin

Fall 1:Unternehmen nimmt Fehlerkorrektur vor

Fall 2:Unternehmen verweigert Fehlerkorrektur

abschließende Information der BaFin über– Fehler– Vorschlag zur Fehlerkorrektur– vorgenommene Korrektur

Übergabe des Falls an die BaFin mit Information über– festgestellten Fehler– Vorschlag zur Fehlerkorrektur

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Enforcement 2. Stufe (BaFin)

Fall 1: Übergabe bzw. Übernahme von Fällen aus 1. Stufe Fall 2: Originäres Tätigwerden

Unternehmen ist mitPrüfungsergebnis der1. Stufe nicht einverstandenund nimmt Fehlerkorrektur nicht vor

Unternehmen versagtMitwirkung an Sachverhaltsklärung auf 1. Stufe

Erhebliche Zweifel der BaFinan Prüfungsergebnis bzw. an Ordnungsmäßigkeit der Prüfungsdurchführung der 1. Stufe

jederzeit möglich, soweit der Abschluss von Kreditin–stituten, Finanzdienstleitern oder von Versicherungs–unternehmen betroffen ist

Enforcement–Maßnahmender BaFin

Sonstige Maßnahmender BaFin

Fall 1:nach Auffassung der BaFinfehlerfreie Rechnungslegung

Fall 2:nach Auffassung der BaFinfehlerhafte Rechnungslegung

Anzeige von Tatsachen, die Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit derRechnungslegung begründen an zuständige Behörden

Übermittlung von Tatsachen, die auf Vorliegen von Berufspflichtverletzungendurch den Abschlussprüferschließen lassen, an die WPK

Mitteilung anUnternehmen

1. Fehlerfeststellung2. Anordnung an Unternehmen zur Fehlerkorrektur (Ermessen der BaFin)3. i.d.R. Anordnung an Unternehmen, Fehlerfeststellung öffentlich bekannt zu machen

Beschwerdemöglichkeit des Unternehmensvor OLG Frankfurt/Main

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Aktuelle Bilanzierungs- Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen und Prüfungsfragen

aus der Facharbeit des IDWaus der Facharbeit des IDW

4.5. Modernisierung der 8. EU-Richtlinie4.5. Modernisierung der 8. EU-Richtlinie

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Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (1)

Ankündigung der EU-Kommission, die 8. EU-Richtlinie komplett zu überarbeiten

Ziel: Modernisierung der seit 1984 nahezu unverändert

gebliebenen EU-Richtlinie Schaffung einer prinzipienorientierten Richtlinie mit

einem umfassenden Regulierungsrahmen für die Abschlussprüfung

Zeitplan: Erster Arbeitsentwurf datiert vom 12.12.2003 EU-Kommission plant Veröffentlichung des offiziellen

Richtlinienentwurfs bereits für Januar 2004

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Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (2)

Erstmals in der 8. EU-Richtlinie geregelte Bereiche: (Nationale) Registrierung von Abschlussprüfern Pflicht zur permanenten Fortbildung Pflicht zur Aufstellung eines jährlichen

„transparency report“ Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschluss-

prüfungen Anforderungen an die nationalen Qualitätskontroll-

systeme Anforderungen an die Berufsaufsicht i.e.S.

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Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (3)

Erstmals in der 8. EU-Richtlinie geregelte Bereiche: Anforderungen an die öffentliche Aufsicht über den

Berufsstand (public oversight) Regelungen zur Prüferbestellung, zur

Kündigung/Niederlegung des Prüfungsauftrags sowie zur Berichterstattung gegenüber den unternehmensinternen Überwachungsorganen

Implikationen der exterritorialen Auswirkungen des US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act

Einführung des Komitologieverfahrens

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Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (4)

Anwendung der ISA bei allen gesetzlichen Abschluss-prüfungen: Unmittelbare Anwendung der ISA Einführung eines Verfahrens zur „adoption“der ISA zur

Anwendung in Europa Nicht – wie vom IDW gefordert – Anerkennung des

due process zur Entstehung der ISAs Sondern: Anerkennung jedes einzelnen Standards

auch unter Berücksichtigung inhaltlicher Kriterien Nationale „add-ons“ nur zulässig, soweit sie auf

gesetzlichen Besonderheiten zum Prüfungsumfang basieren

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Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (5)

Anforderungen an die nationalen Qualitätskontrollsysteme: Festlegung zahlreicher grundsätzlicher Anforderungen an

Qualitätskontrollverfahren Im Grundsatz bleibt Peer Review-Verfahren zwar neben

Monitoring-Verfahren weiter zulässig, ist aber in einigen Punkten in Richtung Monitoring fortzuentwickeln!

Qualitätskontrollverfahren muss (mehrheitlich) von Nichtberufsangehörigen überwacht werden, die „ultimate responsilibility“ für das Qualitätskontrollverfahren haben

Auswahl des Qualitätskontrollprüfers muss unabhängig von der zu prüfenden WP-Praxis erfolgen

Erfordernis eines „systematic link“ zwischen Qualitätskontrollverfahren und Disziplinarmaßnahmen

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Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (6)

Anforderungen an die Berufsaufsicht i.e.S.: Reichweite: Verhinderung, Aufdeckung und Korrektur einer

nicht ordnungsgemäßen gesetzlichen Abschlussprüfung Sanktionen:

keine Vorgabe eines bestimmten Sanktionskatalogs aber:

– grundsätzliche Verpflichtung zur angemessenen Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der 8. EU-Richtlinie

– Ausschluss aus dem Beruf muss als eine mögliche Sanktion vorgesehen werden

– Pflicht zur Veröffentlichung der einzelnen verhängten Sanktionen

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Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (7)

Anforderungen an die Aufsicht über den Berufsstand (public oversight): Durchführung der Aufsicht (mehrheitlich) durch

Nichtberufsangehörige Aufsicht erstreckt sich über alle reglementierten Bereiche

– von der Registrierung bis hin zur Berufsaufsicht Aufsichtsgremium muss die „ultimate responsibility“

für die einzelnen überwachten Bereiche haben angemessener Anteil der Finanzierung der Aufsicht muss

außerhalb des Berufsstands aufgebracht werden Insoweit gravierende Anpassungen der deutschen

Berufsaufsicht erforderlich!

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Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (8)

Einführung des Komitologieverfahrens im Bereich der Abschlussprüfung: Kommission kann im Rahmen des Komitologieverfahrens

Ausführungsbestimmungen zu ausgewählten Bereichen der 8. EU-Richtlinie erlassen

beratender Ausschuss im Rahmen des Komitologie-verfahrens soll nicht mit Berufsstandsvertretern, sondern – wie politischer Ausschuss – mit Regierungsvertretern besetzt sein

Auflösung des bisherigen „Beratenden Ausschuss für Abschlussprüfung“ (Committee on Auditing), in dem bislang neben den nationalen Regierungen auch der Berufsstand vertreten war

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Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (9)

Anpassung bestehender Regelungen der 8. EU-Richtlinie: Abbau der Anforderungen an die Eigentumsverhältnisse

und Führungsstruktur von Prüfungsgesellschaften: Wie für Eigentümer wird künftig auch für die Mitglieder

der Führungsgremium einer Prüfungsgesellschaft gefordert, dass diese mehrheitlich nicht mehr „locally approved“, sondern „EU approved“ sein müssen.

Keine Regelungen zu der Zusammensetzung der übrigen 49%.

Ausdruck der angestrebten Liberalisierung. Beibehaltung der Ausbildungsvorschriften der 8. EU-

Richtlinie. Erforderliche umfangreiche Modernisierung soll zu späterem Zeitpunkt erfolgen.

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Aktuelle Bilanzierungs- Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen und Prüfungsfragen

aus der Facharbeit des IDWaus der Facharbeit des IDW

5. In Arbeit befindliche Themen5. In Arbeit befindliche Themen

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In Arbeit befindliche Themen (1)

Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis

Interne Rotation Anwendung von Stichprobenverfahren bei der

Abschlussprüfung Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten Rechnungslegung und Prüfung politischer Parteien Rechnungslegung von Non-Profit-Unternehmen Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesell-

schaften Auswirkungen von rechtlichen Sachverhaltsgestaltungen

auf die Rechnungslegung

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In Arbeit befindliche Themen (2)

Rechnungslegung im Falle einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse

Rechnungslegung in der Insolvenz Rückstellungspflicht für die Entsorgung / Verwertung von

Elektroschrott Rückstellungspflicht für den ERA-Anpassungsfonds Bewertungsfragen bei der Abbildung von Unternehmens-

zusammenschlüssen im IAS-Abschluss Überarbeitung der Grundsätze zur

Unternehmensbewertung (IDW S 1) Ermittlung von Markenwerten