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Kompakt Ratgeber Förderung 14. März 2019 Alles zu den aktuellen Prämienanträgen

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Alles zu den aktuellen Prämienanträgen

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Inhalt I Ratgeber Förderung

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Grundlagen 4 Der Antrag: Das Wichtigste zuerst

6 Wegweiser durch den elektronischen Antrag

9 Fehler frühzeitig entdecken

10 Termine 2019

11 Keine Prämie ohne Prüfung

12 Startklar mit Junglandwirteprämie

13 Zahlungsansprüche regelmäßig aktiviert?

15 Nitratrichtlinie unbedingt beachten

Prämienantrag richtig ausfüllen 16 Das Flächenverzeichnis

21 Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/ Fruchtarten 2019

26 Prämienfähig oder nicht? Checken Sie

Ihre Antragsflächen

28 Felder online finden

29 Bejagungsschneisen gegen die Schweinepest

29 Geld für Hecken und Knicks

33 Durchblick in Sachen Greening

42 Grünland: Umbruch melden!

Besondere Zahlungen beantragen 45 Ausgleichszulage: Gleiche Chancen für alle

46 Ausgleichszahlung: Verzichten und kassieren

47 Naturschutz mit Vertrag

Impressum

Der Ratgeber Förderung 2019 ist eine Verlags beilage des Wochenblattes für Landwirtschaft und Landleben.

Redaktion

Torsten Wobser (v. i. S. d. P.), Bernhard Rüb (Landwirtschaftskammer NRW, Pressestelle)Wochenblatt für Landwirtschaft und Land lebenHülsebrockstraße 2–8, 48165 MünsterInternet: www.wochenblatt.comE-Mail: [email protected]

Verlag

Landwirtschaftsverlag GmbHHülsebrockstraße 2–8, 48165 MünsterTel. (0 25 01) 801-0Fax (0 25 01) 801-204E-Mail: [email protected]

Publishing

Wolfgang Gamigliano

Grafik

Susanne Wilbuer

Titelbild

Falko Matte/stock.adobe.com

Druck

Bonifatius GmbH, Paderborn

4 Der Antrag: Das Wichtigste zuerstDer Stichtag bleibt, für Antragsteller hat sich aber gegenüber dem Vorjahr einiges andere geändert. Lesen Sie, worum es sich dabei handelt.

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29 Bejagungsschneisen gegen Schweinepest

Um den Schwarzwildbe-stand besser regulieren

zu können, wird das An-legen von Bejagungs-

schneisen auf Ackerflä-chen gefördert.

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45 – 47 Besondere Zahlungen

Landwirte, die in Natur- und Vogel-schutzgebieten oder auf Grenzstand-orten wirtschaften, können besondere Zahlungen erhalten.

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Ratgeber Förderung I Grundlagen

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Grundlage der Direktzah­lungen ist die Basisprä­mie. Die Greeningprä­

mie wird immer zusammen mit der Basisprämie beantragt, das gilt auch für die Antragstel­ler, die aufgrund bestimmter Sonderregelungen von den Greeningauflagen befreit sind. Hinzu kommt die Umver­teilungsprämie für maximal 46 ha der beihilfefähigen bean­tragten Fläche. Die Jung­landwirteprämie gewährt ei­nen gesonderten Zuschlag für Junglandwirte für maximal 90 ha Fläche. Die Bestandteile der Direkt­zahlungen gelten zwar recht­lich als eigenständige Förder­maßnahmen, können jedoch nur gemeinsam beantragt wer­den.Die jeweiligen Prämien bezie­hen sich immer auf die mit Zahlungsansprüchen akti­vierte Fläche. Es gilt, dass für 1 ha beihilfefähiger Fläche ein ganzer Zahlungsanspruch aktiviert wird. Die Ba gatellgrenze von 1 ha beihilfefähiger, bewirtschafteter Fläche, mit der mindes­tens ein Zahlungsanspruch aktiviert wird, gilt auch weiterhin. Gemäß den EU­Regelungen müssen alle Zahlungsempfänger im Internet nament­lich unter Angabe der Höhe der Prämien­auszahlung der Direktzahlungen und ge­gebenenfalls auch Agrarumweltmaßnah­men veröffentlicht werden. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Un­ternehmens, allerdings sind Kleinerzeu­ger nur in anonymisierter Form aufge­führt.

Weiterhin pauschale Kürzung

Die Kürzung der finanziellen Mittel durch die EU bei gleichzeitiger Erstat­tung der Vorjahreskürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin wird fortgesetzt. Sofern die Freibetragsgrenze in Höhe von 2000  € überschritten wird, erfolgt die Kürzung zu einem festen Prozentsatz. Der jeweils anzuwendende Kürzungssatz wird von der EU­Kommission bis spätes­tens zum 1. Dezember des jeweiligen Jah­res bekannt gegeben. Werden diese so zu­rückgehaltenen Finanzmittel seitens der EU, zum Beispiel für die Bewältigung

von größeren Krisen im landwirtschaft­lichen Sektor, nicht benötigt, so werden diese Mittel im Folgejahr an die Antrag­steller, deren Direktzahlungen insgesamt einen Betrag von 2000 € überschreiten, wieder ausgezahlt.

Zahlungsansprüche aktivieren

Zahlungsansprüche müssen innerhalb einer 2­Jahresfrist mindestens einmal ak­tiviert worden sein, um sie zu erhalten. Ist das nicht der Fall, werden sie ohne Ersatz oder Ausgleich eingezogen. NEU: Die regionale Bindung der Zahlungsansprüche entfällt. Ab dem 01.01.2019 haben die Zahlungsansprü­che bundesweit, unabhängig von der Zu­gehörigkeit zu einem bestimmten Bun­desland, einen einheitlichen Wert von voraussichtlich rund 175 €. Somit lassen sich die Zahlungsansprüche bundesweit aktivieren.NEU: Durch den Wegfall der Regiona­lität ist es nun ebenfalls möglich, Zah­lungsansprüche bundesweit zu handeln. Ein Handel mit Zahlungsansprüchen, der privatrechtlich abgeschlossen wird, muss im Anschluss an den Übergang der Zahlungsansprüche in der Zentralen InVeKoS­Datenbank durch die Handels­partner registriert werden.

Eine Zuweisung von Zahlungsansprü­chen kann unter bestimmten Vorausset­zungen nur noch an Junglandwirte und Neueinsteiger erfolgen.

Greening ist Pflicht

Das Greening muss für alle bewirtschaf­teten Flächen erbracht werden und be­trifft grundsätzlich die gesamte landwirt­schaftliche Unternehmung. Es gibt je­doch bestimmte Ausnahmen und in Teil bereichen auch gestaffelte Regelun­gen.Das Greening unterteilt sich in drei Be­reiche, wobei im Fokus der Anbaudi­versifizierung das Einhalten einer Fruchtfolge steht. So gibt es Vorgaben hinsichtlich der Anzahl und der zuläs­sigen Anteile einzelner Kulturen am ge­samten Ackerland des Betriebes. Ein weiterer Bereich im Greening stellt die Dauergrünlanderhaltung dar. In den umweltsensiblen Gebieten, dieses um­fasst die FFH­Gebiete, gilt ein einzelbe­triebliches, generelles Umwandlungs­verbot. Für das Dauergrünland außer­halb der FFH­Gebiete gilt, dass der Umbruch von Dauergrünland einer Ge­nehmigungspflicht und der Verpflich­tung einer vergleichbaren Neuansaat unterliegt.

Der Antrag: Das Wichtigste zuerstDamit der Start in die Antragssaison klappt, hier eine Zusammenstellung der Punkte, die Sie im diesjährigen Prämienantrag unbedingt beachten müssen.

Auch in diesem Jahr gibt es wieder einige Änderungen im Antragsverfahren. Wir infor-mieren Sie über die neuen Vorgaben, Regeln und Auflagen.

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Grundlagen I Ratgeber Förderung

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Der dritte Baustein der Greeningregelun-gen ist die Verpflichtung zur Erbringung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF). Hierbei müssen einzelbetrieblich min-destens 5 % der gesamten Ackerfläche als ÖVF erbracht werden. Als ÖVF gelten neben den Landschaftselementen (LE) auch Bracheflächen, Streifen stillgelegter Ackerflächen und der Anbau bestimmter Kulturen als Hauptkultur oder als Zwi-schenfrucht. Ebenso kann der Anbau von Miscanthus und Silphie im Rahmen des Anbaus von nachwachsenden Rohstof-fen als ÖVF anerkannt werden. Um die ökologische Wertigkeit der einzelnen Elemente zu berücksichtigen, wurden Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Vorrangflächen eingeführt.NEU: Seit dem vergangenen Jahr gilt bekanntlich ein generelles Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf allen ökologi-schen Vorrangflächen. Hierbei ist jedoch ab 2019 eine Ausnahme für Miscanthus und Silphie zulässig. In beide Kulturen können, soweit ein Antrag zur Anerken-nung als ökologische Vorrangfläche vor-liegt, im ersten Jahr der Anpflanzung Pflanzenschutzmittel ausgebracht wer-den. Darüber hinaus ist zwar das Aus-bringen von mineralischem, jedoch nicht das von organischem Dünger untersagt. Unter den Begriff Pflanzenschutzmittel fallen gemäß einer Auslegung der EU auch die Saatgutbeizen.Bei den streifenförmigen Bracheelemen-ten im Rahmen der ÖVF gibt es nur noch Pufferstreifen, die nicht zwingend am Gewässer liegen müssen. Diese Streifen werden in der Breite mit maximal 20 m anerkannt, eine Beweidung oder Schnitt-nutzung dieser Streifen ist nur zulässig, sofern der Streifen von der angrenzen-den Ackerparzelle eindeutig unter-scheidbar ist.

Die Kleinerzeugerregelung

Die Möglichkeit, in die Kleinerzeugerre-gelung einzusteigen, besteht nicht mehr.Bei dieser Regelung werden die Direkt-zahlungen, bei gleichzeitiger Befreiung von den Cross-Compliance- und Gree-ning auflagen, einzelbetrieblich auf ins-gesamt maximal 1250 € begrenzt. Fach-rechtliche Vorschriften sind selbstver-ständlich weiterhin einzuhalten. Die Teilnahme an der Kleinlandwirterege-lung erfolgt freiwillig, ebenso ist ein Aus-stieg aus der Kleinerzeugerregelung mög-lich. Dieser Ausstieg muss erklärt wer-den, ein Wiedereinstieg in diese Regelung ist dann in den Folgejahren ausgeschlos-sen. Ein Ausstieg bedeutet aber auch, dass die Cross-Compliance-Regelungen und die Greeningauflagen einzuhalten sind. Im Antragsverfahren muss aus-drücklich in einer gesonderten Anlage die weitere Teilnahme oder auch der

Ausstieg aus dieser Regelung erklärt werden.

Sind alle Flächen prämienfähig?

Flächen, auf denen eine landwirtschaftli-che Tätigkeit stattfindet, gelten als prämi-enberechtigt. Auch die aus der Produktion genommenen Flächen bleiben förderfä-hig, sofern diese in einem guten landwirt-schaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Dieses setzt auch weiter-hin eine Mindestpflege vo raus. Bezüglich der Einhaltung der Mindestpflege sowie der Einhaltung von Aussaatterminen bei der Begrünung von Bracheflächen sind bestimmte Ausnahmen zulässig. Die Mindesttätigkeit, zum Beispiel Mä-hen, Häckseln oder Mulchen, muss bis zum 15. November des Antragsjahres er-folgt sein. Wird dieser Termin überschrit-ten, entfällt die Beihilfefähigkeit für die betroffene Fläche. Zu beachten ist in die-sem Zusammenhang, dass in der Regel zwischen dem 1. April und dem 30. Juni aus Naturschutzgründen ein Mäh- und Mulchverbot besteht.Es gibt eine Ausschlussliste, in der gene-rell nicht förderfähige Flächen definiert sind. Hierzu werden beispielsweise Start- und Landebahnen auf Flugplätzen, Freizeit- und Sportflächen, zu Verkehrs-anlagen gehörende Flächen wie Straßen-begleitgrün, Deponieflächen und Flä-chen, die zur Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, gezählt. Alle Flächen-größen sind auf den Quadratmeter genau anzugeben und für die beantragten Flächen muss die zutreffende Nutzartco-dierung mitgeteilt werden, die sich aus der Hauptnutzungskultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli ergibt. NEU: Das Beantragen der sogenannten Blüh- und Bejagungsschneisen erfolgt in diesem Jahr mithilfe des ELAN-Pro-gramms. Dort werden mittels Bindung die entsprechenden Flächen gekennzeichnet. Im Nachgang an die Antragstellung kann die Mitteilung dieser Schneisen auch wei-terhin in Papierform erfolgen, Formblätter stehen im Internetangebot der Landwirt-schaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.Eine Prämienvoraussetzung ist die Kon-trollierbarkeit der zu fördernden Flä-chen. Können Flächen beispielsweise mangels fehlender Zustimmung durch den Eigentümer nicht jederzeit betreten werden, so gelten diese Flächen als nicht ermittelbar und somit als nicht beihilfefähig.

Änderungen sind möglich

Im Antragsverfahren des Jahres 2019 werden die ausgezahlten Flächen mit dem ELAN-Programm vorgegeben. Soll-ten sich Flächen jedoch geändert haben,

können diese Änderungen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt werden. Es ist also nicht so, dass letztjährig festge-stellte und gegebenenfalls akzeptierte Flächenabweichungen dauerhaft nicht mehr geändert werden können. Zu be-achten ist dabei, dass eine Anpassung der Flächendaten begründet sein muss und diese Anpassungen nicht zu einem fehlerhaften Antrag führen sollten. Weichen die Anzahl der Zahlungsansprü-che und die Anzahl der beihilfefähigen Hektar, über die ein Betriebsinhaber ver-fügt, voneinander ab, wird bei der Berech-nung die kleinere Anzahl berücksichtigt. Die einzelbetriebliche Prämienhöhe er-gibt sich aus der Multiplikation des Zah-lungsanspruchswertes und der Anzahl der aktivierten Zahlungsansprüche. Im Frühsommer erfolgen Vorabprüfun-gen der beantragten Flächendaten. Erge-ben sich Flächenüberbeantragungen be-steht dann noch die Möglichkeit, diese sanktionsfrei zu korrigieren.

Frist für Anträge einhalten

Die Online-Antragstellung in Nordrhein- Westfalen beginnt Mitte März. Ein ent-sprechendes Anschreiben mit Informa-tionsmaterial an die Antragsteller des vergangenen Jahres weist darauf hin. Eine Antragstellung mit einem Papier-antrag ist nicht mehr möglich. Sollten Sie nicht in der Lage sein, den Antrag elektronisch einzureichen, so können sie sich zwecks Hilfestellung nach vor-heriger Terminabsprache an ihre Kreisstelle wenden.Landwirtschaftliche Flächen, die ein hiesiger Betriebsinhaber in anderen Bundesländern bewirtschaftet, muss er a) in NRW beantragen und b) im entspre-chenden Flächenerfassungsprogramm des Bundeslandes, in dem sich die Flä-che befindet, grafisch eintragen.Das bedeutet für Betriebe mit Flächen in mehreren Bundesländern, sie müssen auf die verschiedenen Datensysteme für den Antrag auf Agrarförderung zugrei-fen können.Sollte ein Wechsel in der Unterneh-mensführung vorliegen, also ein Be-triebsleiterwechsel stattgefunden haben oder Sie erstmalig einen Antrag stellen, so wenden Sie sich vor der Antragstel-lung an die Kreisstelle, damit dort der benötigte Zugang zum ELAN-Programm veranlasst wird. Vergessen Sie nach der elektronischen Übermittlung der Antragsdaten in keinem Fall, den Datenbegleitschein frist gerecht und unterschrieben in Ihrer Kreisstelle einzureichen. Ohne Datenbegleitschein gilt der Antrag als nicht gestellt. Dieser muss bis zum 15. Mai 2019 unterschrie-ben bei der zuständigen Kreisstelle einge-reicht werden. Roger Michalczyk

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Ratgeber Förderung I Grundlagen

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Wegweiser durch den elektronischen AntragAuf dem Weg zum fertigen Prämienantrag kommen Sie um das elektronische Antragsverfahren (ELAN) nicht herum. Hier einige wichtige Hinweise.

Der WebClient ELAN-NRW steht je-dem Antragsteller unter www.landwirtschaftskammer.de zur

Verfügung. Auf der Kammerseite ange-kommen gelangen Sie über den Button Förderung oben auf der Seite und an-schließend über „Elektronischer Antrag“ zur Webanwendung ELAN-NRW. Mit ei-nem Klick auf den Button „Anmelden zum Download der Antragsdaten ...“ geht es weiter.

Neuesten Browser installieren

Für die Anmeldung benötigen Sie unbe-dingt Ihre Registriernummer der Zentra-len InVeKoS-Datenbank (ZID) ohne füh-rende 276 mit der dazugehörigen Persön-lichen Identifikations-Nummer (PIN). Es ist in der Regel die gleiche PIN wie bei Tiermeldungen im HIT-System. Wenn Sie Ihre PIN vergessen haben oder nicht mehr im Besitz einer gültigen PIN sind, gelangen Sie über einen Link auf

der Anmeldemaske zur Seite der Benut-zeranmeldung HI-Tier und können eine neue PIN anfordern. Diese wird Ihnen mit der Post zugesendet. In der Regel ver-gehen zwei bis drei Werktage bis zum Er-halt des Briefes. Für eine störungsfreie ELAN-Anwen-dung benötigen Sie einen modernen Java-Script-fähigen Browser in der neuesten oder der Vorgängerversion. Das Java-Script muss im Browser aktiviert sein. Wir empfehlen die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox, auch Apple Safari kann eingesetzt werden. Die Pro-dukte von Microsoft „Internet-Explorer“ und „Edge“ sind nur eingeschränkt zu empfehlen, da hier die Performance ge-genüber Google Chrome und Mozilla Firefox deutlich geringer ausfällt. Zum Ausdrucken Ihres Antrages benötigen Sie den Adobe Reader oder eine Alternative wie zum Beispiel den Foxit Reader.Sollten Sie eine schlechte oder auch kei-ne Internetverbindung haben, wenden

Sie sich bitte zwecks Terminabsprache an Ihre Kreisstelle. Außerdem steht an jeder Kreisstelle ein PC bereit, an dem Sie Ihren Antrag auch ohne Mithilfe selbstständig bearbeiten und einreichen können. Der Aufbau von ELAN hat sich nicht ver-ändert. In der Navigationsleiste auf der linken Seite des Programms befinden sich der Dokumentenbaum, in dem Sie alle Dokumente finden, die mit ELAN be-arbeitet werden können, die Dokumen-tenliste und die Meldungen. Die Doku-mentenliste zeigt eine Listenansicht aller enthaltenen Dokumente. Unter dem Feld Meldungen finden Sie die wichtigsten Fehler- und Hinweismeldungen, die es zu Ihrem Antrag gibt. Diese Meldungen sollten Sie auf jeden Fall beachten, sie helfen Ihnen, Ihren Antrag fehlerfrei ein-zureichen.

Stimmen die Stammdaten?

Mit ELAN können Sie wie gewohnt ne-ben der Auszahlung des Sammelantrags, wie der Basisprämie, auch die Auszah-lung der Agrarumweltmaßnahmen bean-tragen. Bearbeiten Sie die einzelnen Do-kumente am besten nach der Reihenfolge im Dokumentenbaum. Nach der Durch-sicht der Stammdaten und des Mantelbo-gens ist es empfehlenswert, das Flächen- und Landschaftselemente(LE)-Verzeich-nis zu bearbeiten. Hieraus werden direkt bestimmte Angaben in die entsprechen-den Dokumente übertragen. Dies erspart Ausfüllarbeit und reduziert Übertra-gungsfehler. NEU: Antragsteller, die Flächen in NRW besitzen jedoch ihren Betriebssitz in einem anderen Bundesland haben, können per Klick auf den Button „Daten an die ZID exportieren“ im Greening- Rechner ihre Flächenangaben an die ZID senden. Wie im Vorjahr können Sie in den Spalten „beantragte Fläche“, „beantragte Größe“ im Flächen- und LE-Verzeichnis keine Eingaben machen. Hier wird der Wert der Teilschlaggeometrien aus dem GIS-Editor eingetragen. Dieses Feld wird gefüllt, so-bald Sie eine Fläche eingezeichnet oder einen Vorschlag bestätigt haben, ebenso werden alle Änderungen, die Sie im GIS vornehmen, automatisch in diese Spalte übertragen. NEU: Im Flächenverzeichnis sind die Spalten zum benachteiligten Gebiet ent-fallen. Nach der Eingabe einer zulässi-gen Fruchtart können Sie in der Spalte Greening angeben, ob Sie Ihre Fläche im Umweltinteresse nutzen. Mit dem Greeningrechner können Sie überprü-fen, ob Sie die Anforderungen an die Anbaudiversifizierung erfüllen und ge-nügend ökologische Vorrangflächen be-reitstellen.

Die richtigen Tipps und Hinweise helfen durch das Labyrinth des Elektro-nischen Antragsverfahrens (ELAN). Papieranträge sind nicht mehr zulässig.

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Grundlagen I Ratgeber Förderung

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NEU: Für die Spalte „Greening in die-sem Jahr“ ist es in einigen Fällen bei nachwachsenden Rohstoffen bzw. Bra-che mit Honigpflanzen erforderlich, ein Jahr der Aussaat/Anlage anzugeben. Hierfür wurde eine neue Spalte in das Flächenverzeichnis eingefügt.NEU: Des Weiteren wurde die Ex-port-Funktion erweitert. Es ist möglich, nur ausgewählte Schläge/Geometrien mit ihren alphanumerischen Daten als gml-Datei und Shape-Datei zu exportie-ren.

Bindungen nicht vergessen

Da nicht alle Bindungen automatisch mit der Eingabe der Nutzart vergeben werden, vergessen Sie nicht, im Fenster der Flächenbindungen die Bindungen für die Fördermaßnahmen anzugeben, die Sie für den Teilschlag beantragen wollen. Die Wahl der Bindung ist ab-hängig von der Nutzart und gegebenen-falls vorliegender Grundbewilligung. Wichtig ist, dass Sie für jede Bindung eine neue Zeile anlegen. Für einige Maßnahmen ist zudem eine Zusatzan-gabe zu der ausgewählten Bindung er-forderlich.NEU: Ab 2019 wird Ihnen für die Som-merweidehaltung die Bindung inklusi-ve Zusatzangabe aus dem Vorjahr vorge-blendet. Die Bindung A wird automatisch nach der Vergabe einer zulässigen Fruchtart im Flächenverzeichnis oder GIS für die Teilschläge vorgeblendet. Wollen oder können Sie für Flächen keine Zahlungs-ansprüche aktivieren, löschen Sie die Bindung A, damit diese Flächen in der Flächenaufstellung der Anlage A aufge-führt werden.Im LE-Verzeichnis werden die Bindun-gen für den Vertragsnaturschutz (VNS) ab 2015 vergeben. Die Vergabe der Bindung VNS ist nur möglich für den LE-Typ 1 Hecken oder Knicks. Diese Flächen wer-den dann automatisch in den Auszah-

lungsantrag Vertragsnaturschutz in die Tabelle LE als Hecken übertragen.Für die Beantragung der Anlagen C, D und E sind keine Bindungen im Flächen-verzeichnis erforderlich. Für diese För-dermaßnahmen werden die im Rahmen der Basisprämie mit beihilfefähigen Flä-chen aktivierten Zahlungsansprüche (ZA) berücksichtigt.

Flächen sind bereits eingetragen

Mithilfe der GIS-Anwendung (Geogra-phisches Informationssystem) können Sie die Schlag- und LE-Geometrien ein-zeichnen. In der Anwendung werden Ihnen Flächen aus 2018 als Vorjahres-daten vorgeblendet. Bei den Vorschlä-gen handelt es sich um Ihre Vorjah-res-Antragsgeometrien, die gegebenen-falls durch die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle angepasst und so bei der Auszahlung berücksichtigt wurden. Liegen noch unbestätigte Vorschläge vor, öffnet sich beim Öffnen des GIS automatisch der Flächenverwalter. Stimmt der Vorschlag mit der im An-tragsjahr von Ihnen bewirtschafteten Fläche überein, können Sie diese Vor-einstellung bestätigen und ein Neuein-zeichnen ist nicht notwendig. Die Le-gende wird beim Aktivieren mit dem Button rechts im Kartenfenster einge-bettet. Die Breite ist veränderbar, das Fenster kann über den Bildschirm ver-schoben und über das „x“ geschlossen werden. Im GIS stehen unterschiedli-che Geodaten zur Verfügung, die flexi-bel in der Legende an- und abgeschaltet werden können. Diese erhöhen die Übersichtlichkeit und ermöglichen das Einzeichnen von Flächen, die für die Förderung bestimmter Maßnahmen notwendig sind.NEU: Ab 2019 wird der Layer für rote Grundwasserkörper zur Information an-geboten. NEU: Außerdem können Vorjahresflä-chen und Geometrien aus den Kulissen

Uferrand- und Erosionsschutzstreifen (Grundantrag Vorjahr) und Uferrand- und Erosionsschutzstreifen (Auszah-lungsantrag Vorjahr) als beantragte Flä-che übernommen werden. Zur Überprüfung der Geometrien wur-den diverse Geoprüfungen eingeführt, die Ihnen helfen, Ihre beantragten Geo-metrien fehlerfrei in die Kulissen einzu-zeichnen und spätere Nachbearbeitun-gen zu vermeiden.Der Layer „Zwischenfrucht GA bis 2013 wird nicht mehr zur Auswahl angeboten, da der Förderzeitraum der Maßnahme ausgelaufen ist.Haben sich die Flächengrößen oder Schlagformen verändert, können Sie die Vorjahresskizze löschen oder aber nach Bestätigung anpassen. Die verschiedenen Bearbeitungswerkzeuge ermöglichen Ih-nen eine komfortable Erstellung und Be-arbeitung Ihrer Flächen. Die angezeigten Feldblöcke und LE werden beim Öffnen aktualisiert, damit stehen Ihnen immer die aktuellsten Daten zur Verfügung.

Programm bietet Hilfen

Mit der Suchfunktion und Eingabe des FLIK oder FLEK können Sie neue Flä-chen suchen und gelangen zum ge-wünschten Feldblock oder Landschafts-element.Um das Einzeichnen der Geometrien ohne Überlappungen zu erleichtern, korrigiert das Programm Überlappun-gen eigener, aktueller Schlaggeometri-en automatisch. Die „Nachbarflächen aktuelles Jahr“ zeigen anonymisiert alle Flächen von anderen Landwirten, die ihre Flächen schon bestätigt oder ein-gezeichnet und gespeichert haben. Wenn eine Überlappung mit einer oder mehreren aktuell beantragten Flächen von Nachbarn besteht, gibt es die Mög-lichkeit, die Geometrie automatisch an die Nachbargrenzen anzupassen. Die Überlappungen werden zum einfache-ren Auffinden farblich hervorgehoben. Außerdem springt das Programm bei ei-nem Klick auf die Fehlermeldung zu der entsprechenden Geometrie. Diese Überlappungen können Sie nach Ankli-cken löschen.Sie bekommen vom Programm eine Meldung, wenn Ihre Flächen bestimm-te Grenzen überschreiten. Mit dem Werkzeug „Geometrie abschneiden“ können Sie Ihre ein gezeichneten Teil-schläge an Feldblockgrenzen, Nachbar-flächen, der Förder kulisse Umwelt, be-nachteiligte Gebiete oder Zwischen-frucht automatisch abschneiden. Für die Landschaftselemente ist ein Ab-schneiden an der LE-Referenz oder den Nachbar flächen möglich. NEU: Der Detailbereich der Teilschläge wurde um die Felder Lfd. Nr. Feldblock

Stimmen die in ELAN hinterlegten Stamm daten?

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Ratgeber Förderung I Grundlagen

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und Schlag-Nr. für die Angabe des Be-zugsschlages Greening erweitert.

Hinweispunkte setzen

Sind Ihnen zum Zeitpunkt der Antrag-stellung Änderungen wie zum Beispiel Versiegelungen, Bebauungen, Ausgleichs-maßnahmen bekannt, die in den vorlie-genden Luftbildern noch nicht sichtbar sind, müssen diese in der GIS-Anwen-dung durch Hinweispunkte kenntlich gemacht werden. Auch wenn sich die Hauptbodennutzung und somit der Zu-schnitt der Feldblöcke verändert, ist ein Hinweis ratsam. Der Hinweispunkt soll-te genau an die Stelle gesetzt werden, an der eine Anpassung notwendig ist. An-schließend öffnet sich ein Fenster, in dem Sie zum Sachverhalt eine kurze und prä-zise Erläuterung eintragen. Im Falle einer Vergrößerung werden Sie durch das Pro-gramm bereits aufgefordert, einen Hin-weispunkt zu setzen. Die Hinweispunkte werden von der Verwaltung ausgewertet und das Referenzsystem gegebenenfalls angepasst.

Anträge für weitere Maßnahmen

Bei den Agrarumwelt- und Tierschutz-maßnahmen handelt es sich um mehrjäh-rige Verpflichtungen, daher ist für die Be-antragung der Auszahlung eine Bewilli-gung der jeweiligen Maßnahme im Vorjahr erforderlich. Je nach Bewilligungsstand der Antragstellenden werden auch nur diese Maßnahmen als Ordner im Menü-baum angeboten. Ausnahmen hiervon bil-den der Folgeantrag Erstaufforstungsprä-mie und die Sommerweidehaltung. Sie sind aufgrund einer einjährigen Verpflich-tung immer im Menübaum aufgeführt. Für den Fall einer Verpflichtungsübernah-me können die übernommenen Flächen nur über ELAN-NRW beantragt werden, wenn die Maßnahme im Menübaum an-geboten wird.Sind zu einer Maßnahme mehrere Be-willigungen vorhanden, werden die Flä-chen nach Bewilligungsjahren geson-dert aufgeführt. In den Anlagen mit Flächenaufstellun-gen erscheinen die beantragten Flächen automatisch als Liste. Diese werden über die jeweilige Flächenbindung in die An-lage übertragen. Grundlage der angezeig-ten Flächengröße ist entweder die Größe der im GIS erfassten Geometrie, evtl. in-klusive Landschaftselemente, oder die bewilligte/ausgezahlte Flächengröße des Vorjahres.Für jede Maßnahme ist im Menübaum ein separater Ordner angelegt. Abhängig von der Maßnahme auch mit unter-schiedlichen Dokumenten. Mit dem Aus-zahlungsantrag beantragen Sie die jewei-lige Maßnahme. Die Maske enthält Anga-

ben zu den beantragten Einzelflächen und je nach Fördermaßnahme sind wei-tere Eingabefelder vorhanden. Da die Flä-chenangaben aus dem Flächen- oder LE-Verzeichnis stammen, sind meistens nur noch wenige zusätzliche Angaben nötig. In dem Dokument Bewilligung oder Zahlung sind die Bewilligungs- oder Auszahlungsdaten aus dem Vorjahr vor-handen.NEU: Der Förderzeitraum für die meis-ten Agrarumweltmaßnahmen aus der Förderperiode 2007 bis 2013 ist ausgelau-fen. Diese Maßnahmen sind nicht mehr im Dokumentenbaum aufgeführt und können nicht beantragt werden. Außer-dem entfällt die Anlage B De-minimis.In dem Dokument Betriebsprofil wurden Fragen geändert, lesen Sie sich diese auf-merksam durch. In den Unternehmerda-ten wird die ZID-Registriernummer des Belegenheitslandes angezeigt. Die Felder zur Angabe der BIC und das Feld für aus-ländische Bankverbindungen sind dage-gen weggefallen. Weitere Änderungen sind, dass Geburtsdatum und -ort, bei ju-ristischen Personen Gründungsdatum und -ort, und die IBAN vorgeblendet und nicht verändert werden können. Wenn Anpassungen erforderlich sind, wenden Sie sich bitte an Ihre Kreisstelle.NEU: Die Förderbedingungen der An-lage B wurden geändert. Die Gebiete wer-den ab 2019 mit der Art der Benachteili-gung und der EMZ-Gruppe (Ertragsmess-zahl) ausgewiesen. Diese Daten werden Ihnen im „Maptip“ der Kulisse benach-teiligte Gebiete und in der Anlage B selbst für die beantragten Flächen angezeigt.NEU: In diesem Jahr können Sie die Anlage Bejagungs- und Blühschneisen über ELAN beantragen. Das Formular

hierzu finden Sie im Dokumentenbaum. Diese Flächen können Sie mit der Bin-dung S im Flächenverzeichnis oder GIS kennzeichnen.Lesen Sie bitte die PDF-Dokumente der Erklärungen und Verpflichtungen sowie die Hinweise, Merkblätter und Erläute-rungen zu den jeweiligen Fördermaßnah-men und Formularen bei Ihrer Antrag-stellung aufmerksam durch. Diese sind in separaten PDF-Dateien aufgeführt.

Ständige Kontrolle

Während Sie Ihren Antrag bearbeiten, führt das Programm ständig zahlreiche Datenkontrollen durch. Unter dem Pro-grammpunkt „Meldungen“ werden die-se, sortiert nach den einzelnen Formu-laren, angezeigt. Mit einem Klick auf die jeweilige Meldung springt das Pro-gramm in das dazugehörige Formular und an die betreffende Stelle. Außerdem wird in den Formularen durch Symbole auf Fehler hingewiesen, die beim Ankli-cken den jeweiligen Fehlertext anzei-gen. Achten Sie darauf, dass Sie alle schwerwiegenden Fehlermeldungen, die mit einem roten „X“ gekennzeichnet sind, bearbeiten, da diese ein Einreichen verhindern.

Begleitschein nicht vergessen

Der elektronische Antrag muss fristge-recht bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, spätestens am 15. Mai 2019, eingehen. Hierzu gehören einerseits die elektronische Datenüber-mittlung per Internet und andererseits das Einreichen des unterschriebenen Datenbegleitscheins.

Zusätzlich zum elektronischen Antrag muss die Landwirtschaftskammer den Datenbegleitschein im Original erhalten. Das geht beispielsweise per Post.

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Grundlagen I Ratgeber Förderung

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Nach dem vollständigen Ausfüllen und Beseitigen von Fehlermeldungen können Sie den Vorgang über die Funktion „Ein-reichen“ starten. Das Programm führt Sie in einzelnen Schritten durch den Ein-reichprozess. Kontrollieren Sie sorgfältig, ob die Aufstellung der einzureichenden Dokumente vollständig ist und ob Sie kei-ne gravierenden Fehler mehr in der Kon-trollliste haben, bevor Sie Ihre Daten ab-senden. Das Einreichen mit ELAN ist nur ein einziges Mal möglich. Mit dem Einrei-chen übertragen Sie Ihre Dokumente an den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Wurden die Daten erfolgreich übermittelt, erscheint eine Einreichbestätigung. Über „Datenbegleit-schein öffnen“ kann der Datenbegleit-schein geöffnet und ausgedruckt werden. Zusätzlich zum elektronischen Senden der Daten mit ELAN-NRW muss unbe-dingt der Datenbegleitschein unterschrie-ben und im Original bei der zuständigen Kreisstelle eingereicht werden. Für die Einhaltung der Antragsfrist 15. Mai 2019 ist der Eingang des Datenbegleitscheins bei der Kreisstelle maßgeblich. Diesem sind gegebenenfalls bestimmte Original-unterlagen zum Antrag, zum Beispiel Be-scheinigungen, beizufügen. Eingangsfrist für die meisten Belege ist auch hier der 15.  Mai. Der Datenbegleitschein doku-

mentiert die Originalität und die Übertra-gung aller Antragsdaten samt Anlagen an-hand der spezifischen Prüfsumme. Die mit ELAN eingereichten Vertragsnatur-schutz- und Forst-Anträge werden auto-matisch an die zuständigen Bewilligungs-behörden oder den Landesbetrieb Wald und Holz NRW weitergeleitet.Haben Sie eine gültige E-Mail-Adresse in den Unternehmerdaten angegeben, erhalten Sie nach der Registrierung des Datenbegleitscheins in der Kreisstelle eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Ihre eingereichten Dokumente und den Da-tenbegleitschein können Sie jederzeit abrufen, indem Sie auf „Eingereichte

Dokumente anzeigen“ klicken. Hier werden alle von Ihnen eingereichten Do-kumente angezeigt. Des Weitern können Sie sich hier auch nochmal Ihren Daten-begleitschein anzeigen lassen und bei Bedarf ausdrucken. Innerhalb der Antragsfrist ist es möglich, Änderungen oder Fehler in Ihren An-tragsdaten zu korrigieren. Diese späteren Korrekturen zu bereits eingereichten An-trägen sind nur in Papierform mithilfe entsprechender Vordrucke möglich. Die-se Vordrucke finden Sie auch auf der In-ternetseite der Landwirtschaftskammer NRW unter www.landwirtschaftskam-mer.de in der Rubrik Förderung. Sabine Rückert

Im Rahmen der Vorabprüfungen werden Teilschläge und Landschaftselemente unter anderem darauf geprüft, ob sich

die Flächen mit Nachbarflächen über-schneiden und ob sich Flächen außerhalb der Referenz befinden.

Korrekturvorschläge nutzen

Weist eine beantragte Fläche im Rah-men der genannten Prüfungen Fehler auf, bekommt der betroffene Antrag-steller hierüber eine Mitteilung und kann innerhalb festgelegter Fristen sanktionsfreie Korrekturen durchfüh-ren. Die Meldung enthält sämtliche Er-gebnisse der Vorabprüfung mit den ge-nauen Flächenangaben und der Art der festgestellten Fehler. Die Vorabprüfungen werden nach An-tragsschluss durchgeführt. Hierdurch ist

also auch ein früheres Einreichen des Bei-hilfeantrags ohne Nachteile möglich. Die zuständige Kreissteller der Land-wirtschaftskammer muss eine Meldung über die notwendigen Korrekturen er-halten. Hierfür sollte das dem Anschrei-ben beigefügte Rückmeldeformular ver-wendet werden. Es beinhaltet bereits Vorschläge zur Korrektur, die ausge-wählt werden können. Das stellt eine zügige Bearbeitung sicher. Zu den Fest-stellungen durch den Antragsteller muss eine Rückmeldung voraussicht-lich spätestens bis zum 21. Juni 2019 bei der Kreisstelle eingehen. Der Termin zur Rückmeldung und mögliche Terminän-derungen sind dem Anschreiben zu ent-nehmen.Zu beachten ist, dass ausschließlich Korrekturen mitgeteilt werden können, die als fehlerhaft festgestellte Flächen-

grenzen betreffen. Darüber hinausge-hende Korrekturen, wie Nutzungsände-rungen oder Änderungen an fehlerfrei-en Flächengrenzen, sind im Rahmen der Vorabprüfung nicht zulässig. Diese sind als Änderungen des Sammelantra-ges, wie bisher auch, gesondert mitzu-teilen.

Die Kreisstelle korrigiert

Die Flächenkorrekturen werden ent-sprechend der Rückmeldung durch die Mitarbeiter der zuständigen Kreisstelle vorgenommen und erfolgen sanktions-frei. Die korrigierten Flächen gelten dann als beantragt. Es handelt sich hier-bei um ein vorläufiges Ergebnis. Späte-re Feststellungen im Rahmen von Ver-waltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen blei-ben hiervon unberührt.Außerhalb des Betriebssitzlandes be-wirtschaftete Flächen müssen seit 2018 auch im Antragssystem des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Fläche liegt, grafisch und mit den notwendigen Zusatz angaben erfasst werden. Für die-se Flächen erhält der Antragsteller eine gesonderte Mitteilung des Prüfungser-gebnisses durch die zuständige Behör-de des Bundeslandes, in dem die Fläche liegt. Ulrike Grabarits

Fehler frühzeitig entdeckenDie Vorabprüfung der Flächenangaben soll dem Antragsteller sanktionsfreie Änderungen an den beantragten Flächen ermöglichen.

Wo steht, wie es geht?Ausführliche Hinweise und Hilfe zur Arbeit mit ELAN finden Sie im Pro-grammhandbuch. In der Kurzanleitung erhalten Sie eine Einführung in die Be-dienung der einzelnen Funktionen und eine Zusammenfassung der wichtigs-ten Punkte bei der Antragstellung. Au-ßerdem enthält das Dokument FAQ Antworten zu häufig gestellten Fragen. Diese Informationen zu ELAN finden

Sie unten im Dokumentenbaum des Programms, und unter www.landwirt-schaftskammer.de unter Förderung, Elektronischer Antrag finden Sie zu-sätzlich mehrere Videos, die die wich-tigsten Funktionen der Anwendung Schritt für Schritt zeigen und leicht nachzuvollziehen sind. Alle Informa-tionen rund um die telefonische Hilfe finden Sie auf Seite 14.

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Ratgeber Förderung I Grundlagen

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Termine 2019

1. Januar Beginn des Stilllegungszeitraumes von Bracheflächen und Strei-fen, die als ökologische Vorrangfläche anerkannt werden sollen

31. Januar Frist zur Abgabe der Monatsmeldungen 2018 in der einjähri-gen Maßnahme Haltungsverfahren auf Stroh (nur für Schwei-nehalter relevant)

1. April • Beginn des Mulch- und Mähverbotes auf freiwillig still - gelegten Flächen (Brachen)• Ende der Frist zur aktiven Begrünung von Bracheflächen und ÖVF-Streifen (einzelne begründete Ausnahmen zulässig)

15. Mai Ende des Aussaatzeitraumes für Leguminosen, die als ökologische Vorrangfläche anerkannt werden sollen

15. Mai Fristende für die Einreichung des Sammelantrags:

• Basisprämie und Zahlung für dem Klima- und Umwelt- schutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greening)• Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete• Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen• Umverteilungsprämie• Junglandwirteprämie• Ausstiegserklärung aus Kleinerzeugerregelung• Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen (nur für Neueinsteiger und Junglandwirte)

Zu diesem Termin müssen dem Antragsteller die beihilfe-fähigen Flächen im Rahmen der Basisprämie zur Verfügung stehen, damit diese beantragt werden können.Die Beihilfefähigkeit der Fläche muss jedoch das gesamte Jahr über gegeben sein. Die Angabe der Nutzung richtet sich nach der Hauptnutzung im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli, un-abhängig davon ist die Beibehaltung der Nutzung über einen längeren Zeitraum maßnahmenspezifisch geregelt.

Abgabe der Auszahlungsanträge für:

• AUM Extensive Grünlandnutzung • AUM Anbau von Zwischenfrüchten • AUM Anlage von Blüh- und Schonstreifen• Ökologischer Landbau • AUM Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau • Zucht und Erhaltung vom Aussterben bedrohter Haustierrassen• AUM Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen• Vertragsnaturschutz

und Altbewilligungen

• 20-jährige / langjährige Stilllegung• Abgabe des Antrages auf Förderung der Sommerweide- haltung im Rahmen von Tierschutzmaßnahmen

15. Mai bis 15. August

Zeitraum, in dem die grobkörnigen Leguminosen (Ackerboh-nen, Sojabohnen, Erbsen, Lupinen, Linsen), sofern diese als ökologische Vorrangfläche dienen sollen, sich auf der Fläche befinden müssen. Sollte die Ernte vor dem 15. August not-wendig sein, ist dieses mindestens drei Tage vorher der Kreisstelle schriftlich mitzuteilen.

15. Mai bis 31. August

Zeitraum, in dem sich die feinkörnigen Leguminosen, zum Beispiel Klee, sofern diese als ökologische Vorrangfläche dienen sollen, auf der Fläche befinden müssen. In diesem Zeitraum ist keine mechanische Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses führen könnte, zulässig. In diesem Zeitraum ist eine Schnittnutzung oder eine Samen gewinnung erlaubt.

31. Mai Letzter Termin zur kürzungsfreien Änderung des Sammelan-trags sowie der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarum-weltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Vertragsnatur-schutz und Haustierrassen. Nach diesem Zeitpunkt können Änderungen in diesen Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Antragsfläche oder der Zuwendung führen nicht mehr für die Auszahlung berücksichtigt werden. Letzter Termin zur Einsaat der ÖVF-Bache mit Honigpflanzen.

1. Juni bis 15. Juli

Zeitraum, in dem die Vorschriften der Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greenings erfüllt sein müssen.

11. Juni Letzter Termin zur Einreichung der Antragsunterlagen, gegebenenfalls unter Anwendung von Kürzungen

30. Juni Fristende für die Einreichung von Grundanträgen:

• Agrarumweltmaßnahmen• Ökologischer Landbau• Vertragsnaturschutz• Zucht und Erhaltung vom Aussterben bedrohter Haustierrassen für das Jahr 2019

• Einjähriger Antrag auf Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh für das Jahr 2020

19. Juni Frist bis zu der die Rückmeldung der Antragsteller im Rahmen der Vorab-Checks erfolgt sein muss.

bis 1. Oktober

Zeitraum für die Aussaat von Zwischenfrüchten, die als öko-logische Vorrangfläche im Rahmen des Greening gemeldet werden.

In begründeten Fällen ist es möglich, dass bestimmte als ökologische Vorrang flächen beantragte Flächen durch ei-nen Zwischenfrucht anbau modifiziert werden. Die zustän-dige Kreisstelle muss bis zum 1. Oktober (Ausschlussfrist) über einen solchen Tausch oder eine Kompensierung schriftlich informiert werden.

15. November

Bis zu diesem Termin ist die Einhaltung der Mindesttätigkeit von Bracheflächen und Streifen (mähen, mulchen, häckseln der Fläche) durchzuführen.

Mitte Dezember

Auszahlung der einjährigen Maßnahme Sommerweide-haltung

Auszahlung für die ELER-Flächenmaßnahmen Ausgleichszu-lage benachteiligte Gebiete, Ausgleichszahlung umweltspezi-fische Einschränkungen, AUM Anbau von Zwischenfrüchten, AUM vielfältige Kulturen, Langjährige und 20-jährige Stillle-gung, Vertragsnaturschutz (Altbewilligungen)

Ende Dezember

Auszahlung der Direktzahlungen und Zuweisung Zahlungs-ansprüche für Neueinsteiger und Junglandwirte

31. Januar 2020

Einreichfrist der Anlage Viehbestand (Quartalsmeldung 3 und 4) für die Agrarumweltmaßnahmen Extensive Grünland-nutzung und Ökologischer Landbau

15. Februar 2020

Für bestimmte Kreise im Rhein- land ist dieser Termin auf den 1. Februar vor-gezogen worden.

Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Zwischenfrüchte, die als ökologische Vorrangfläche dienen sollen, auf der Fläche ver-bleiben.

Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Winterfrüchte / Winter-zwischenfrüchte, die nach den stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen der ökologischen Vorrangflächen eingesät wer-den müssen, auf der Fläche verbleiben.

Februar / März 2020

Auszahlung für bestimmte ELER-Maßnahmen für Bewilli-gungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2019

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Grundlagen I Ratgeber Förderung

Keine Prämie ohne PrüfungDie Angaben im Flächenantrag sind Grundlage für viele Prämienzahlungen. Sie zu kontrollieren, ist Aufgabe des Technischen Prüfdienstes der EU-Zahlstelle. Lesen Sie, wie und nach welchen Kriterien eine Prüfung erfolgt.

Rund 42 000 Betriebsprä-mienanträge hat die Land-wirtschaftskammer NRW

2018 bearbeitet. Mindestens 5  % davon müssen nach den Vorgaben der EU einer gesonderten Überprü-fung standhalten. Unabhängig da-von kontrollieren die Prüfer noch einmal 5 % der Anträge auf Agrar­umweltmaßnahmen und 1 % aller Antragsteller hinsichtlich der Cross­Compliance­Auflagen.

Die Auswahlkriterien

Wer kontrolliert wird, bestimmen zu 25 % der Zufall und zu 75 % eine Risikoanalyse. Der Risikograd ei-nes Betriebes ergibt sich aus den Antrags­ und Kontrolldaten des Vorjahres. Daraus entsteht eine Lis-te, aus der die Betriebe mit dem höchsten Risikofaktor für eine Vor­Ort­Kontrolle ausgewählt wer-den. Die Prüfer haben keinen Ein-fluss auf die Auswahl der zu prü-fenden Betriebe.Da es mit den Maßnahmen der Ers-ten und Zweiten Säule sowie den Cross­Compliance­Auflagen ver-schiedene Prüfbereiche gibt, kann es sein, dass ein Betrieb mehrmals im Jahr Besuch vom Prüfer be-kommt. Abgesehen davon können mehrere Kontrollbesuche erforderlich sein, wenn der Prüfdienst nicht alle Auf-lagen zum selben Zeitpunkt kontrollie-ren kann.Nach EU­Recht sollen Vor­Ort­Kontrol-len grundsätzlich unangekündigt erfol-gen. Wird der Prüfzweck nicht gefähr-det, kann der Kontrolle aber auch eine Ankündigung vorausgehen. Die Ankün-digungsfrist beträgt bei flächenbezoge-nen Maßnahmen maximal 14 Tage, bei tierbezogenen Maßnahmen maximal 48

Stunden. Machen Betriebsin haber oder Vertreter die Durch führung der Vor- Ort­Kontrolle unmöglich, so wird der Beihilfe antrag abgelehnt.

Kleine Toleranzen erlaubt

Im Fokus der Flächenkontrollen stehen die richtigen und vollständigen Angaben im Förderantrag sowie die Frage, ob sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Der Abgleich der Flächen muss nicht zwingend durch eine klassi-sche Vor­Ort­Kontrolle und das Nachmessen mit einem GPS­Mess-gerät erfolgen. Lage, Größe, Nutzung und etwaige Auflagen lassen sich auch durch Fernerkundung, also Prüfung am Bildschirm anhand ak-tueller Satellitenbilder oder Luft-bildaufnahmen, abgleichen.Weichen die tatsächlich ermittelten Flächengrenzen von denen im An-trag ab, muss es wegen Messtole-ranzen nicht zwingend zu Sanktio-nen kommen.Aber nicht nur die Flächengröße, auch die Art der Bewirtschaftung ist Gegenstand der Beurteilung. Die Prüfer gehen unter anderem folgen-den Fragen nach: Werden Min-destauflagen wie mähen, mulchen oder häckseln eingehalten, ent-spricht die tatsächliche Nutzung den Auflagen? Das ist beispielswei-se im Rahmen der Anbaudiversifi-zierung oder im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Fläche als

Dauergrünland relevant. Beim Dauergrün-land muss die Fläche zu 50 % mit Futter-gras oder Grünfutterpflanzen bewachsen sein. Besteht sie überwiegend aus einer zusammenhängenden Verunkrautung, liegt kein Dauergrünland vor.

Zum Schluss ein Protokoll

Nach Abschluss der Kontrolle erteilt der Prüfer Auskunft über das Ergebnis der Prüfung und der Antragsteller hat die Möglichkeit, Anmerkungen zur Vor­Ort­ Kontrolle im Prüfbericht festzuhalten. Den finalen Prüfbericht erhält der An-tragsteller später von der Kreisstelle.Sofern bei einer Fernerkundungs­ oder Vor­Ort­Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, erhält der Antragsteller im Rah-men eines Anhörungsverfahrens durch die Kreisstelle die Möglichkeit, sich zu den Feststellungen zu äußern. Britta Stümper

Luftbilder reichenBei der Fernerkundung werden die be-antragten Flächen anhand aktueller Satelliten­ oder Luftbildaufnahmen auf Richtigkeit geprüft. Nur in Zwei-felsfällen erfolgt eine Vor­Ort­Kontrol-

le. Das kann im Rahmen einer schnel-len Feldkontrolle, zum Beispiel zur Bestimmung der Nutzung oder wegen einer notwendigen Vor-Ort-Flächen-vermessung, der Fall sein.

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Der Technische Prüfdienst der Landwirtschaftskammer setzt bei der Vor-Ort-Kontrolle GPS-Geräte für die Bestimmung der Flächen-grenzen ein.

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Ratgeber Förderung I Grundlagen

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Startklar mit JunglandwirteprämieJunglandwirte werden in der EU gezielt gefördert. Die Bedingungen für die Junglandwirteprämie sind jedoch nicht ganz einfach.

Für die Gewährung der Junglandwir-teprämie sind ein Antrag auf Zah-lung der Basisprämie sowie die Ak-

tivierung von Zahlungsansprüchen mit beihilfefähiger Fläche Voraussetzung.Anlage D listet die Voraussetzungen für den Junglandwirtestatus auf. Diese Ver-pflichtungen müssen während des ge-samten Kalenderjahres erfüllt sein.Antragsteller können natürliche Perso-nen wie auch juristische Personen und Personengesellschaften sein. Die jeweili-gen Antragsangaben sind mit geeigneten Nachweisen wie Identitätsausweis oder Bescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und Gesellschaftsvertrag zu belegen.

Altersgrenze beachten

Einzelunternehmer: Stellt ein Einzelun-ternehmer einen Antrag auf Gewährung der Junglandwirteprämie, so darf er im Laufe des Kalenderjahres des erstmalig gestellten Basisprämienantrags noch keine 41 Jahre alt werden. Damit erfüllt derjenige, der 2015 erstmals einen Ba-sisprämienantrag gestellt hat und 2019 das 44. Lebensjahr vollendet, das Al-terskriterium.Der Antragsteller muss sich innerhalb der fünf Kalenderjahre vor dem 1. Januar des Jahres, in dem zum ersten Mal ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden ist, erstmals als Betriebsleiter in einem land-wirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben. Des Weiteren muss der Landwirt seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Nie-derlassung ununterbrochen die Kontrolle im aktuellen Betrieb gehabt haben. Sofern es einen Betriebsübergang gab, muss er auch im direkten Vorgängerbetrieb, aus dem der aktuelle Betrieb hervorgegangen ist, die Kontrolle gehabt haben. Lässt sich der Junglandwirt in mehreren Betrieben als Betriebsleiter nieder, kann nur für den Betrieb, in dem sich der Junglandwirt erst-mals niedergelassen hat, Junglandwirte-prämie gewährt werden. Juristische Personen und Personengesell-schaften: Stellt eine Gesellschaft einen Antrag auf Gewährung der Junglandwir-teprämie, so müssen bei mindestens ei-nem der Betriebsleiter die Junglandwirte- Voraussetzungen erfüllt sein.Bei Personengesellschaften und juristi-schen Personen darf derjenige Gesell-schafter, der für die Beurteilung der Jung-landwirte-Eigenschaften maßgeblich ist,

im Laufe des Kalenderjahres, in dem die Gesellschaft erstmals einen Antrag auf Zahlung der Basisprämie stellt, noch kei-ne 41 Jahre alt werden.

Wer hat die Hosen an?

Ein Junglandwirt ist Betriebsleiter, wenn er die Gesellschaft im Hinblick auf Be-triebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken kontrolliert. Das gilt in jedem Jahr, für das die juristische Person oder Personengesellschaft einen Antrag auf Gewährung von Junglandwirteprämie stellt. Betriebskontrolle bedeutet, dass keine Entscheidung in Bezug auf die Be-triebsführung und das Kapital gegen den Junglandwirt getroffen werden kann. Die Betriebskontrolle kann der Jung landwirt allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausüben.Eine alleinige Entscheidungsbefugnis liegt vor, wenn der Junglandwirt ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter Entscheidungen durchsetzen kann. Die gemeinschaftliche Kontrolle mit einem oder mehreren anderen Landwirten, die keine Junglandwirte sind, übt der Jung-landwirt aus, wenn er die Entscheidun-gen zu Betriebsführung und Kapital ein-vernehmlich mit den anderen Landwir-ten treffen muss. Soweit wechselnde Mehrheiten möglich sind, liegt keine ge-meinschaftliche Kontrolle vor.

Sind mehrere Junglandwirte zusammen mit einem oder mehreren anderen Nicht-Junglandwirten an der Betriebs-kontrolle beteiligt, reicht es aus, wenn alle Junglandwirte einvernehmlich die Kontrolle ausüben können. Ein einver-nehmliches Handeln mit den Nicht-Jung-landwirten ist nicht erforderlich.Wird eine Personengesellschaft oder ju-ristische Person allein oder gemein-schaftlich von einer anderen Personen-gesellschaft oder juristischen Person kontrolliert, gelten die genannten Bedin-gungen für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere Personenge-sellschaft oder juristische Person ausübt. Die Betriebsführung umfasst sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch die Außenvertretungsbefugnis. Der Jung-landwirt muss daher Gesellschafter und entweder alleiniger Geschäftsführer oder Mitgeschäftsführer oder Mitglied des ge-schäftsführenden Organs sein. Ist ein Junglandwirt zwar Geschäftsführer einer Gesellschaft, jedoch nicht an ihr beteiligt, fehlen die Voraussetzungen für die Ge-währung der Junglandwirteprämie.

Prämie für höchstens fünf Jahre

Junglandwirte haben sich in einer Gesell-schaft zu dem Zeitpunkt niedergelassen, zu dem sie die Kontrolle über die Gesell-schaft erstmals wirksam ausgeübt haben.

Damit der Start als Betriebsleiter auf dem eigenen Hof glückt, gibt es für maximal 90 aktivierte Zahlungsansprüche und längstens fünf Jahre „Starthilfe“.

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Grundlagen I Ratgeber Förderung

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Zahlungsansprüche regelmäßig aktiviert?Die Verfügbarkeit eigener Zahlungsansprüche ist an strenge Regeln gekoppelt. Eine davon ist ihre Aktivierung im Zweijahresrhythmus.

Die Übertragung von Zahlungs­ansprüchen kann nur an Betriebs­inhaber erfolgen.

Der Handel stellt eine rein privatrechtli­che Vereinbarung zwischen dem Abgeber und dem Übernehmer dar und sollte schriftlich in einem Vertrag geregelt sein. Der Übernehmer von Zahlungsansprü­chen muss Inhaber eines landwirtschaft­lichen Betriebes sein. Der Handel kann im Zuge der endgültigen Übertragung im Rahmen eines Kaufes oder zeitlich befris­tet in Form einer Pachtung erfolgen. Eine Verpachtung von Zahlungsansprü­chen ist auch ohne Fläche möglich. Ob eine Verpachtung/Zupachtung oder ein Verkauf/Kauf für den jeweiligen Betrieb günstiger sind, hängt von vielen Faktoren ab; ist also eine einzelbetriebliche Ent­scheidung. Da beim Handel aber auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen sind, sollte man diese im Vorfeld mit dem Steuerberater erörtern.

Ansprüche richtig übertragen

Wichtig ist die Registrierung der Übertra­gung von Zahlungsansprüchen in der Zentralen InVeKoS Datenbank (ZID). Das können beide Handelspartner im Internet unter www.zi­daten.de selbst vornehmen oder durch einen Dienstleister, beispiels­weise die Kreisstellen der Landwirt­schaftskammer, erledigen lassen. Ein Vor­druck für die Übertragung von Zahlungs­ansprüchen in der ZID steht unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung und Formulare zur Verfügung. Die ZID gibt auch über den aktuellen Stand des Zahlungsanspruchskontos (ZA­Konto) Auskunft.Für die Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in der ZID ist eine Anmeldung mittels der 15­stelligen HIT/ZID­Registrierungsnummer und der dazugehörigen persönlichen Identifika­tionsnummer (PIN) notwendig. Diese Nummern sind aus dem ELAN­gestütz­

ten Antragsverfahren oder aus der HIT­Datenbank bekannt. Eine fehlende PIN kann in der HIT/ZID­Datenbank im Online­Verfahren angefordert werden.Nicht nur der Abgeber muss die Übertra­gung in der ZID buchen, sondern auch der Übernehmer. Denn er muss die Bu­chung bestätigen und so die Zahlungs­ansprüche aus dem Zwischenkonto auf sein eigenes Konto übertragen. Diese Bu­chungsvorgänge müssen getrennt vonei­nander erfolgen. Bei der Buchung des Handels in der ZID durch den Abgeber erzeugt das System eine fünfstellige Transaktionsnummer (TAN), die neben allen anderen relevanten Daten auf dem Bildschirm angezeigt wird. Dieses ist in ausgedruckter Form dem Übernehmer

auszuhändigen, der die dort aufgelisteten Daten für die weitere Buchung der Über­nahme benötigt. Dieses Dokument kann auch als Anlage zum Kauf­ oder Pacht­vertrag dienen. Sind bestimmte Zah­lungsansprüche durch den Abgeber ge­bucht, so kann er diese nicht erneut übertragen.Sollten bei der Übertragung von Zah­lungsansprüchen Fehler unterlaufen sein, so lässt sich die gesamte Buchung, Abgabe und Übernahme, stornieren. Nach einem Storno muss der Übertra­gungsvorgang erneut durchgeführt wer­den. Aus Sicherheitsgründen ist die er­neute Bearbeitung des Vorgangs erst nach Ablauf einer zweiwöchigen Sperrfrist möglich. Die Kreisstelle kann im Bedarfs­

Nur wenn die Zahlungsansprüche aktiviert sind, gibt es Flächenprämie.

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Der Junglandwirt einer juristischen Per­son oder einer Personengesellschaft muss sich innerhalb der fünf Kalender­jahre vor dem 1. Januar des Jahres, in dem zum ersten Mal ein Antrag auf Di­rektzahlungen gestellt worden ist, erst­mals als Betriebsleiter in einem land­

wirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben.Die Junglandwirteprämie wird je An­tragsteller für maximal 90 aktivierte Zahlungsansprüche längstens für fünf Jah­re gewährt. Der Prämiensatz je aktiviertem Zahlungsanspruch wird jährlich bundes­

einheitlich berechnet und im Bundesan­zeiger bekannt gegeben. Seit 2018 wird der Zeitraum von fünf Jahren ab der erstmali­gen Beantragung der Junglandwirteprämie gerechnet, sofern diese Beantragung inner­halb von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung erfolgt. André Gramsch

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Ratgeber Förderung I Grundlagen

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fall und bei Nachweis einer Fehlbuchung diese auch sofort stornieren.

Fristen einhalten

Die tatsächliche Übertragung der Zah-lungsansprüche ist in der Regel binnen vier Wochen nach dem tatsächlichen Nutzungsübergang in der Zentralen In-VeKoS-Datendank (ZID) zu registrieren. Eine Übertragung von Zahlungsansprü-chen ist ganzjährig möglich. Sollen die Zahlungsansprüche vom Übernehmer aber im Jahr 2019 aktiviert werden kön-nen, so muss der Handel bis zum 15. Mai 2019 abgeschlossen und die Buchung der Zahlungsansprüche auf dem Konto des Übernehmers spätestens bis zum 11. Juni 2019 erfolgt sein. Nicht termingerecht re-gistrierte Übertragungen von Zahlungs-ansprüchen können nicht mehr beim Übernehmer im laufenden Jahr aktiviert werden. Sie sind erst im nächsten Jahr durch den Übernehmer nutzbar.Es gilt weiterhin: Zahlungsansprüche, die in den zwei vorhergehenden Jahren nicht genutzt wurden, gehen in die Nati-onale Reserve über. Dabei wird nicht mehr wie in den früheren Jahren auf das Intervall, sondern auf die Menge der nicht genutzten Zahlungsansprüche ab-gestellt. Wenn ein Landwirt im Besitz von zehn Zahlungsansprüchen ist und davon 2017 nur neun und 2018 nur acht Zahlungsansprüche aktiviert hat, so wird

2019 nur ein Zahlungsanspruch eingezo-gen, da nur ein Zahlungsanspruch zwei-mal hintereinander nicht genutzt wurde. Zahlungsansprüche gelten als nicht ge-nutzt oder aktiviert, wenn kein oder kein gültiger Antrag auf Direktzahlungen ge-stellt wurde oder die Antragsvorausset-zungen künstlich geschaffen wurden, zum Beispiel durch die Angabe eines fal-schen Datums der Erstniederlassung. Weitere Gründe für eine Nichtnutzung der Zahlungsansprüche liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der Direktzahlungen unter 100 € liegt oder der Antragsteller 2017 kein aktiver Betriebsinhaber war.

Ersatzloser Entzug möglich

Wichtig ist beim Handel von Zahlungs-ansprüchen, dass sie durch den Abgeber regelmäßig genutzt worden sind. Über eine Dauer von zwei Jahren (also 2017 und 2018) nicht genutzte und dennoch

gehandelte Zahlungsansprüche, werden auch später dem Übernehmer ersatzlos entzogen und in die Nationale Reserve überführt. Daher ist beim Handel beson-ders auf die Nutzung der Zahlungs-ansprüche in den vorangegangenen Jah-ren zu achten, denn auch die Übertra-gung von Zahlungsansprüchen schützt nicht vor einem Einzug.

Zahlungsansprüche aktivieren

Der Antragsteller muss die Zahlungs-ansprüche über das Flächenverzeichnis mithilfe der Bindung A aktivieren. Auch da gilt weiterhin, dass 1 ha einem Zah-lungsanspruch entspricht. Ebenfalls er-halten bleibt die Regel, dass man mit dem Bruchteil eines Hektars einen ganzen Zahlungsanspruch aktivieren kann.

Neue ZA nur in wenigen Fällen

Grundsätzlich sind Betriebsinhaber mit einer beihilfefähigen Fläche von mindes-tens 1 ha, wobei die jeweiligen Einzelflä-chen nicht kleiner als 0,1 ha sein dürfen, antragsberechtigt. Der Zuweisungsantrag erfolgt mit dem Sammelantrag über das ELAN-Programm und muss bis zum 15. Mai 2019 (Eingangsdatum des Daten-begleitscheines bei der Landwirtschafts-kammer) vorliegen.2019 ist eine Erstzuweisung von Zah-lungsansprüchen nur noch an:

■ Junglandwirte, ■ Neueinsteiger und ■ in Fällen höherer Gewalt oder außer-

gewöhnlicher Umstände im Jahr 2015möglich und auch nur, sofern der Antrag-steller nicht bereits in den Vorjahren eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen er-halten hat.Der Antragsteller erhält jedoch nur so viele Zahlungsansprüche, wie er im Jahr 2019 bewirtschaftete, beihilfefähige Flä-chen hat. Hierbei werden gegebenenfalls bereits vorhandene Zahlungsansprüche, Stichtag ist der 15. Mai 2019, angerech-net und nur die Differenz zwischen be-wirtschafteter Fläche und vorhandenen Zahlungsansprüchen zugewiesen. Zu den vorhandenen Zahlungsansprüchen gehören auch die ZA, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gekauft oder gepachtet wurden. Silke Schwaer

Keine regionale Bindung mehrNEU: Die regionale Bindung von Zahlungsansprüchen (ZA) ist aufgehoben. Ab 2019 kann jeder ZA mit jeder Fläche in Deutschland aktiviert werden. Dies bedeutet auch, dass bundesweit alle Zahlungsansprüche denselben Wert haben (voraussichtlich ca. 175,00 €). Der endgültige Wert wird Anfang Dezember 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zahlungsansprüche sind somit nun bundes-weit handelbar.

Hier gibt es HilfeDie Mitarbeiter an den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW stehen auch in diesem Jahr für die gebühren-pflichtige Mithilfe bei der Antragstel-lung zur Verfügung. Termine sollten frühzeitig vereinbart werden. Alle Kreisstellen sind während der An-tragsfrist unter den bekannten Telefon-nummern von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 bis 16 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr telefonisch erreichbar. Für Fragen zur ELAN-Anwendung steht da-rüber hinaus die zentrale Telefon-Hot-line unter der Nummer (02 51) 2 37 62 01

unter den oben genannten Zeiten zur Verfügung. Informationen rund um die Prämien und die dazugehörigen Antragsverfah-ren gibt es auch im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de und dort in der Rubrik Förderung. Hier sind auch die Video-Anleitungen zur ELAN-Be-dienung mittels einer YouTube-Verlin-kung aufrufbar.Sollten technische Probleme auftreten, zum Beispiel Schwierigkeiten mit der Installation oder mit den Einstellungen, wenden Sie sich bitte an die Software-firma data experts GmbH. Die techni-sche Hotline ist ab dem 15. März bis zum 15. Mai von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18  Uhr unter Tel. (03 95) 5 63 01 03 zu erreichen.Sollte kein eigener PC oder keine Inter-netverbindung zur Antragstellung zur Verfügung stehen, besteht die Möglich-keit, den Antrag an einem dafür bereit-gestellten PC in der Kreisstelle zu erfas-sen. Bitte wenden Sie sich auch in die-sem Fall an Ihre Kreisstelle. Einen Antrag mittels Papierformular zu stel-len, ist nicht mehr möglich. Roger Michalczyk

Es lohnt sich, frühzeitig einen Termin bei der Kreisstelle auszumachen.

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Grundlagen I Ratgeber Förderung

Die Cross-Compliance-Regeln um-fassen gegenwärtig sieben Stan-dards für die Erhaltung von Flä-

chen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Ferner gelten der-zeit dreizehn Standards zu den Grundan-forderungen an die BetriebsführungIn diesem Jahr lohnt es sich besonders, das Augenmerk auf die Änderungen im Bereich der Nitratrichtlinie zu richten.

Nitrat-Grenzwert ist Richtschnur

Nach der Landesdüngeverordnung NRW werden Gebiete mit einer besonderen Be-lastung des Grundwassers durch Nitrat oder Phosphat gesondert ausgewiesen. Dazu zählen:

■ Gebiete/Teilgebiete von Grundwasser-körpern im schlechten chemischen Zu-stand, in denen der Grenzwert für Nitrat in Höhe von 50 mg/l überschritten wird,

■ Gebiete/Teilgebiete von Grundwasser-körpern, in denen die Nitratkonzentrati-on von 37,5 mg/l erreicht ist (d.h. drei Viertel des oben genannten Grenzwerts beträgt) und weiter ansteigt sowie

■ Einzugsgebiete/Teilgebiete eines lang-sam fließenden oder stehenden oberirdi-schen Gewässers, in denen eine Zunah-me durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere durch Phosphat, aus land-wirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde.Überall dort müssen, über die bereits nach der Düngeverordnung geltenden Anforderungen hinaus, verschärfte Auf-lagen für das Ausbringen von Düngemit-teln und gegebenenfalls auch für die La-gerung von Wirtschaftsdünger sowie Gär-rückständen beachtet werden. Für jeden Schlag, der überwiegend in einer das Grundwasser gefährdenden Kulisse liegt, gelten die folgenden zusätzlichen Anfor-derungen:

■ Wirtschaftsdünger dürfen nur nach vorheriger Analyse ausgebracht werden. Das beinhaltet die Bestimmung der In-haltsstoffe Gesamtstickstoff, verfügba-rem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat, mit wissenschaft-lich anerkannten Messmethoden.

■ Auf unbestelltem Ackerland muss das Einarbeiten von flüssigen Wirtschafts-düngern und anderen organischen Dün-gemitteln mit wesentlichem Stickstoff-gehalt spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens er-folgen.

■ Die Sperrfrist für Grünland wird um zwei Wochen auf den 15. Oktober vorver-legt (15.10. bis 31.01.).

Wenig Nitrat, weniger Auflagen

Für Betriebe, die keine Flächen in nitrat-belasteten Gebieten haben, wird es leich-ter. Sie sind von der Verpflichtung einen Nährstoffvergleich zu erstellen befreit, wenn sie:

■ nicht mehr als 30 ha Acker- und Grün-land bewirtschaften,

■ auf höchstens 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

■ einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 kg Gesamtstick-stoff/ha aufweisen und

■ keine außerhalb des Betriebes anfal-lenden Wirtschaftsdünger sowie organi-schen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gär-rückstände aus dem Betrieb einer Bio-gasanlage handelt, übernehmen und auf-bringen,Für diese Betriebe entfällt auch die Pflicht zur Düngebedarfsermittlung so-wie die Aufzeichnungspflicht für die Nährstoffgehalte von Düngemitteln, Bo-denhilfsstoffen, Kultursubstraten und der Nährstoffgehalte des Bodens.

Beachten Sie bitte: Für Flächen, die in anderen Bundesländern liegen, gelten unter Umständen andere landesrechtli-che Regelungen für die Sondergebiete.

Neue Zuständigkeit

Bereits im vergangenen Jahr geändert wurde das Genehmigungsverfahren für die Beseitigung von Landschaftsele-menten (LE). Während bislang die Un-tere Naturschutzbehörde (UNB) einen Antrag auf Teil-/Beseitigung genehmi-gen konnte, ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Er-teilung einer Ausnahmegenehmigung auf die Landwirtschaftskammer NRW übergegangen.Der Antragsteller benötigt nun zunächst eine Stellungnahme der UNB, um an-schließend bei der zuständigen Kreisstel-le der Landwirtschaftskammer einrei-chen zu können. Mit der Beseitigung des LE darf erst begonnen werden, wenn ein genehmigter Bescheid vorliegt.Ausführliche Informationen enthält die Informationsbroschüre Cross Complian-ce 2019, die im Internetangebot der Land-wirtschaftskammer NRW in der Rubrik Förderung / Broschüren abrufbar ist. Die Broschüre ist auch über das ELAN-Pro-gramm aufrufbar. Marc Weinhold

Nitratrichtlinie unbedingt beachtenGrundlage für die EU-Agrarzahlungen ist das Einhalten der Cross-Compliance-Auflagen. Auch die Landesregelungen zur Nitratrichtlinie zählen dazu.

Mithilfe solcher Messstellen wird die Grundwasserqualität unter Acker- und Grünland ermittelt. Übersteigt der Nitratgehalt festgelegte Werte, gelten beson-dere Auflagen für die Düngung. Sie sind auch Cross-Compliance-relevant.

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Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen

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Neben den Antragsformularen zu den einzelnen Fördermaßnahmen enthält das elektronische Antrags­

verfahren ELAN das Flächenverzeichnis mit den vorbelegten Flächendaten aus dem Antragsverfahren 2018 mit Stand Mitte Februar 2019. Das Flächenverzeich­nis ist der wichtigste Bestandteil des Sam­melantrags und bildet die Grundlage für alle Direktzahlungen und Agrarumwelt­maßnahmen. Ein korrektes Flächenver­zeichnis ist die Voraussetzung für diese Prämien und sollte besonders sorgfältig ausgefüllt werden. Die diesjährige An­tragsfrist endet am 15. Mai 2019 und die Nachfrist, Säumniskürzungen beachten, endet am 9. Juni 2019.

Flächen außerhalb NRW

So müssen beispielsweise sämtliche Flä­chen und Landschaftselemente (LE) voll­ständig in digitaler Form grafisch genau ausgewiesen sein. Das gilt auch für außer­halb von NRW bewirtschaftete Flächen.

Diese Flächen müssen jedoch zusätzlich im Antragssystem des jeweiligen Bun­deslandes, in dem die Flächen liegen, grafisch und mit den notwendigen Zusatz­angaben erfasst und fristgerecht einge­reicht werden.

In andere Systeme exportierbar

Um Flächen grafisch einfacher in die je­weiligen Antragssysteme zu übertragen, können Sie in ELAN­NRW auf die Ex­port­ und Importfunktionen der GIS­An­wendung zurückgreifen. Diese Funktion steht auch in verschiedenen Antragssys­temen anderer Bundesländer zur Verfü­gung. Erkundigen Sie sich hierüber bitte bei der jeweils zuständigen Behörde.

Alles Daten genannt?

Im diesjährigen Sammelantrag sind alle am 15.  Mai  2019 bewirtschafteten Flä­chen des Betriebes anzugeben, andern­falls kann es zu Kürzungen kommen.

Feldblockkennung, Schlagnummer, Grö­ße der Flächen sowie die Hauptkultur ge­hören zu den erforderlichen Daten. Die sich im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf dem Schlag befindende Kul­tur ist die Hauptkultur. Für die Flächen, die Sie außerhalb von Nordrhein­Westfa­len bewirtschaften und erfassen, gelten die üblichen Termine für die Einreichung und Änderungen des Sammelantrages.

Was ist förderfähig?

Der Betriebsinhaber muss entscheiden, ob mit seinen angegebenen Flächen die Zahlungsansprüche der Basisprämie ak­tiviert werden sollen oder nicht. Gegebe­nenfalls ist das nicht mit allen Flächen möglich. Gründe können das Unter­schreiten der Schlagmindestgröße von 0,1 ha, eine nicht beihilfefähige Nutzung der Fläche sein oder, dass die Flächen nicht über das gesamte Kalenderjahr für die landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung stehen. Sind auf angegebenen Flächen im Laufe des Jahres 2019 nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehen, so sind diese Tä­tigkeiten gesondert zu melden. Je nach Sachverhalt kann die Beihilfefähigkeit dann aberkannt werden. Dies ist zum Bei­spiel der Fall, wenn auf einer mit Kultur­pflanzen bestellten Ackerfläche für mehr als 14 Tage oder für mehr als 21 Tage im gesamten Jahr eine nicht landwirtschaft­liche Tätigkeit erfolgt. Direktzahlungen sind im Grundsatz nur für Flächen vorgesehen, die landwirt­schaftlich genutzt werden können und bei deren Bewirtschaftung diese Nutzung im Vordergrund steht. Entscheidend ist dabei der Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. In der Regel ist Wald und nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche nicht beihilfefähig. Auch Sport­ und Freizeitflä­chen, Parkanlagen, Flächen zur Gewin­nung von Solarenergie, Flächen zur Lage­rung von Festmist oder Silage, Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase, zu Ver­kehrsanlagen gehörende Flächen, zum Beispiel Straßenbegleitgrün, oder Ziergär­ten gehören unabhängig von einer land­wirtschaftlichen Nutzung nicht zu den förderfähigen Flächen.

Landschaftselemente zählen mit

Die Landschaftselemente (LE) gehören als Teil der Schlagfläche zur beihilfefähigen Fläche. Grenzen sie an eine vom Betriebs­inhaber bewirtschaftete Dauergrünland­ oder Dauerkulturfläche und an eine Ackerfläche, so muss er entscheiden, wel­cher Fläche er das LE zuordnet. Die bei­hilfefähigen LE gelten als Ackerland, wenn sie Bestandteil eines Ackerschlags sind. Die Summe der Flächengröße der

Das FlächenverzeichnisGrundlage für alle Direktzahlungen und Agrar­umwelt maßnahmen ist das Flächenverzeichnis.

Sämtliche Flächen und Landschaftselemente müssen vollständig in digitaler Form grafisch genau ausgewiesen sein. Das gilt auch für außerhalb von NRW bewirtschaftete Acker- und Grünlandflächen.

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Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung

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Ackerparzelle und des LE ergeben die so-genannte Bruttogröße. Dieses hat Auswir-kungen auf die Greeningverpflichtungen. Darüber hinaus kann ein LE, welches an Ackerland angegrenzt, als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragt werden.

Greeningauflagen brücksichtigen

Das Beantragen von Schlägen als ökolo-gische Vorrangflächen (ÖVF) erfolgt in der Regel im Flächenverzeichnis. Nur für Landschaftselemente an Ackerschlägen und Ufervegetationen im Zusammen-hang mit Pufferstreifen an Gewässern er-folgt die Beantragung als ÖVF im Land-schaftselemente-Verzeichnis (LE).Zum Nachweis der ÖVF sind diese nach Lage, Typ und Größe getrennt auszuwei-sen. Für einige Typen ist weiterhin die korrekte Angabe zum Bezugsschlag erfor-derlich.NEU: Ab diesem Jahr muss für die ÖVF Brache mit Honigpflanzen (Nr. 12) und für die ÖVF mit nachwachsenden Roh-stoffen (11) das Jahr der Aussaat bzw. der Anlage in der Spalte 19 des Flächenver-zeichnisses angegeben werden.Betriebsinhaber, die nicht von den Greeningauflagen und der Erbringung von ÖVF befreit sind, sollten möglichst alle Vorrangflächen beantragen – auch wenn dann der vorgeschriebene Min-destumfang von 5  % der Ackerfläche überschritten wird. Solch ein „Über-hang“ kann Vorrangflächen ersetzen, die eventuell nicht anerkannt werden. Darü-ber hinaus sollte auf eine sorgfältige An-gabe des Typs geachtet werden.

Büsche und Bäume

Landwirtschaftliche Flächen, die infolge von Maßnahmen der Extensivierung und Renaturierung im Rahmen von Land-schaftspflege- und Umweltprogrammen, nicht mehr den Kriterien landwirtschaft-licher Flächen entsprechen, bleiben

unter bestimmten Bedingungen weiterhin förderfähig. Die entsprechenden Bedin-gungen hierzu können im Internetange-bot der Landwirtschaftskammer in der Rubrik Förderung abgerufen oder bei der zuständigen Kreisstelle in Erfahrung gebracht werden. Sträucher und Bäume als Bestandteil der genutzten Fläche werden als Ver-buschung bezeichnet und sind grund-sätzlich nicht förderfähig. Es ist zu prü-fen, ob es sich bei einzelnen Büschen oder sonstigen Gehölzen auf einer Fläche nicht um Landschaftselemente wie He-cken oder Feldgehölze handelt. Sollte sich die Verbuschung nur auf eine Teilflä-che im Schlag beziehen, so besteht die Möglichkeit, diese Teilfläche aus dem Schlag abzugrenzen und herauszurech-nen. Unschädlich für die Beihilfefähig-keit ist ein nicht dominierender Gehölz-jungwuchs mit geringer Deckung, der die Wuchshöhe der Gras- und Krautschicht nicht maßgeblich übersteigt und durch Beweidung oder Nachmahd beseitigt werden kann. Weiterhin unschädlich sind bis zu 100 Bäume/ha mit nutzbarer Grasnarbe bis an den Stamm sowie un-verbuschte Streuobstwiesen.Auch Heideflächen können als Dauer-grünland gelten und förderfähig sein. Kennarten weidegeprägter Heideflächen sind Zwergsträucher wie Heidekraut (Calluna, Erica) und deren Begleitarten wie zum Beispiel die Heidelbeere (Vac-cinium species). Die Heideflächen sind im Flächenverzeichnis codiert mit der Fruchtart 492 „Dauergrünland unter eta-blierten lokalen Praktiken, zum Beispiel Heide“ anzugeben und nur beihilfefähig, wenn ein überwiegend geschlossener Futterpflanzenbestand vorliegt. Wichtig ist, dass es sich auch tatsächlich um Bü-sche handelt, die beweidbar sind und so-mit auch gefressen werden. Mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzelle müssen mit Heidepflanzen bewachsen sein. Auf diesen Flächen muss, wie auf

allen landwirtschaftlichen Flächen, die Mindestbewirtschaftung zur Gewährleis-tung der Beihilfefähigkeit durchgeführt werden.

Fruchtarten angeben

Die Liste der zulässigen Fruchtarten ist durch die Greeningbestimmungen recht umfangreich. Neben der Codeangabe und der Bezeichnung der Fruchtart sind auch Angaben zur Flächenkategorie, zum Bei-spiel AL für Acker, DK für Dauerkultur oder DGL für Dauergrünland, und zur Systematik der Anbaudiversifizierung enthalten. Diese Systematik gibt an, wel-che angebauten Fruchtarten im Rahmen der Anbaudiversifizierung als eine Kul-tur angesehen werden. So gelten bei-spielsweise die Fruchtarten „112-Win-terhartweizen“ und „115-Winterweich-weizen“ als Winterweizen oder die Nutzungsangaben Ackergras, Luzerne, Kleegras und Klee sind zu der Kultur Gras oder andere Grünfutterpflanzen zu-sammengefasst. Anhand dieser Systema-tik wird auch deutlich, dass „brachlie-gendes Land“, Streifen als ÖVF, Stillle-gungen, aus der Produktion genommene Ackerflächen, Uferrandstreifen, Blühflä-chen und -streifen sowie Brachflächen im Vertragsnaturschutz zusammenfasst. Sollten Kulturarten angebaut werden, die nicht in der Liste enthalten sind, so steht ausschließlich für diese Sonderfälle der Code „999-Gattung/Art nicht in der Liste“ zur Verfügung. Hierbei ist aber bereits bei Antragstellung anzugeben, um welche Pflanzen es sich genau handelt.

Daten sorgfältig prüfen

Der Antragsteller ist für die Richtigkeit der im ELAN-Antrag angegebenen Daten verantwortlich. Die Tatsache, dass die Vorjahresdaten bereits vorgegeben sind, entbindet ihn nicht von einer sorgfältigen Prüfung und dem Löschen bzw. Ergänzen falscher oder fehlender Daten.In das Flächenverzeichnis gehören alle sich in der Bundesrepublik Deutschland befindenden selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Eigentums- und Pachtflächen des Betriebes. Flächen in anderen Mitgliedstaaten der EU haben in den hiesigen Flächenverzeichnissen nichts zu suchen. Alle bewirtschafteten Flächen müssen schlagweise unter Bezug des Feldblockes im Flächenverzeichnis aufgeführt wer-den. Die Feldblockgröße stellt die ver-bindliche Bezugsgröße für das Flächen-verzeichnis dar und gibt die maximale Obergrenze der beantragbaren landwirt-schaftlichen Nutzungsgröße ohne LE wieder. Hierbei können keine Toleranzen angewandt werden. Die bewirtschafteten Schläge und Teilschläge sind im

Mulchen oder AbfahrenFlächen, die aus der Erzeugung ge-nommen wurden (Fruchtarten 54, 56, 57, 590, 591, 592, 594 oder 595) sind in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Der Aufwuchs ist mindestens einmal jährlich zu entfernen, entweder durch Häckseln oder Mulchen und einer ganzflächigen Verteilung oder durch Mähen und Abfahren des Mähgutes. Hierbei ist die Sperrfrist vom 1. April bis zum 30.  Juni zu beachten. Sollte das Mähgut genutzt werden, zum Bei-spiel durch Beweidung oder Verfütte-

rung, so ist dies der Kreisstelle min-destens drei Tage vor der Nutzung schriftlich mitzuteilen, damit die Nut-zungsangabe im Flächenverzeichnis geändert werden kann. Die aus der Produktion genommenen Ackerflä-chen (Fruchtart 591) können auch als Brachflächen im Rahmen der Erbrin-gung von ÖVF beantragt werden. Wei-tergehende Informationen zu „aus der Produktion genommenen Flächen“ können der CC-Broschüre für das Jahr 2019 und dem Merkblatt zum Sammel-antrag entnommen werden.

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ELAN-Programm unter Sammelantrag – GIS einzuzeichnen.Im ELAN-Programm wird im Ordner Sam-melantrag unter dem Menüpunkt Flächen-verzeichnis das Antragsformular Flächen-verzeichnis aufgerufen. Dort sind die Da-ten des Flächenverzeichnisses aus dem Vorjahr aufgeführt. Ein sorgfältiger Ab-gleich mit den aktuellen Anbauverhältnis-sen ist also erforderlich. Mit dem Button „Übernahme von Vorjahresdaten“ in der Maske Flächenverzeichnis können entwe-der für alle Flächen oder nur für die Dau-ergrünland- und Forstflächen die Fruchtart sowie die Flächenbindung aus dem Vor-jahr für die aktuelle Antragstellung über-nommen werden. Diese Funktion kann zum Beispiel für Betriebe nützlich sein, de-ren Bewirtschaftungsverhältnisse sich ge-genüber dem Vorjahr nicht geändert haben.

Flächenbindungen übernehmen

Zur Arbeitserleichterung lassen sich auch die Flächenbindungen vom Vorjahr übernehmen. Bei einigen Fördermaßnah-men werden sie automatisch eingetragen.Sollte mit einem Teilschlag keine Akti-vierung von Zahlungsansprüchen erfol-gen, da zum Beispiel die Fläche die Min-destschlaggröße oder die ganzjährige landwirtschaftliche Nutzung nicht er-füllt, so ist die Flächenbindung für die Anlage A in der Spalte Codes der Flä-chenbindungen wieder zu löschen. NEU: In diesem Jahr wird bereits im Flächenverzeichnis vermerkt, auf wel-chen Flächen gegebenenfalls Blüh- und

Bejagungsschneisen vorgesehen sind. Zur Markierung der entsprechenden Flä-chen dient das Bindungskürzel „S“.Nach dem Ausfüllen des aktuellen Flä-chenverzeichnisses zeigt die Änderungs-übersicht – sie wird mit dem gleichnami-gen Button aktiviert – für jede Zeile im Flächenverzeichnis, ob sich die Angaben gegenüber den Angaben des Vorjahres ge-ändert haben. Diese Übersicht lässt sich auch ausdrucken. Der Button „Summen-übersicht“ ruft eine Übersicht auf, in der in verschiedenen Ansichten die bean-tragten Hektarzahlen des Flächenver-zeichnisses, auch maßnahmenspezi-fisch, zusammengefasst dargestellt wer-den. Anhand dieser Funktion lässt sich leicht überprüfen, ob auch tatsächlich alle bewirtschafteten Flächen angegeben sind und deren Zuordnung zu einzelnen Förderprogrammen korrekt ist.Eine Vielzahl von Prüfungen findet schon während der Eingabe der Antragsdaten und vor Versand des fertigen Antrags statt und unterstützt so die Antragstellung. Wird zum Beispiel für einen Teilschlag die Angabe zur Fruchtart oder das Ansaat-jahr vergessen, gibt es einen Hinweis. Dies ist auch an der roten oder blauen Markie-rung in den Eingabefeldern zu erkennen.

Schlagumrandung gibt Aufschluss

Die vom Landwirt im ELAN-Programm erfasste, geometrisch festgelegte Schlag-umrandung ergibt automatisch die bean-tragte Flächengröße im Flächenverzeich-nis. Die Flächengrößen werden generell

mit vier Nachkommastellen ausgewie-sen. Eine manuelle Erfassung oder Ände-rung der Flächengrößen kann nicht erfol-gen. Das Unterverzeichnis „Flächenver-zeichnis“ in der Maske GIS erlaubt das Aufrufen der Schläge. Dort ist es möglich, die Teilschläge und LE auf den Luftbil-dern einzugezeichnen und zu bearbeiten. Durch die Veränderung der Schlagum-randung kann die Größe im Flächenver-zeichnis verkleinert oder vergrößert wer-den.Eine Bearbeitung der Schlagattribute, wie zum Beispiel die Änderung der Fruchtart, ist über den GIS-Dialog mög-lich.Antragsteller erhalten aus dem Antrag 2018 oder der örtlichen Kontrolle 2018 für die diesjährige Antragstellung einen Flächenvorschlag. Diese Vorschläge soll-ten kontrolliert und falls zutreffend be-stätigt werden. Sollten sich Änderungen ergeben haben, so sind diese Schläge auf der Luftbildkarte entsprechend zu korri-gieren. Stimmen beispielsweise Feldblö-cke nicht mehr, ist hier der Platz für Hin-weispunkte.

Besteht Erosionsgefahr?

Auch in diesem Jahr wird für die im Vor-jahr beantragten Feldblöcke angegeben, ob diese in einem erosionsgefährdeten Gebiet liegen und daher besondere Auf-lagen zu beachten sind. Ist in diesen Spal-ten der Eintrag leer, so unterliegt der Feldblock keiner Einstufung in eine Ero-sionsgefährdungsklasse. Des Weiteren wird im Flächenverzeichnis angegeben, ob es sich bei den im Vorjahr beantragten Teilschlägen im förderrechtlichen Sinn um Dauergrünland handelt. Diese Daten können im ELAN-Programm nicht geän-dert werden.

Welche Daten eintragen?

In die ersten Spalten des Flächenver-zeichnisses gehören die Angaben der Feldblöcke, in denen Flächen oder Schlä-ge bewirtschaftet werden. Unverzichtba-re Basis der Flächenbeantragung bildet ausschließlich der Flächenidentifikator (FLIK). Für die Flächen, die außerhalb

Die Größe eines Schlages lässt sich per

Mausklick anzeigen. Achten Sie auf die

notwendige Genauigkeit beim Einzeichnen

des Schlags.

Über die Vergabe von Bindungen werden die Ein-zelflächen den unterschiedlichen Antragsverfahren zugeordnet

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von NRW liegen, sind die jeweils länder-spezifischen Flächenidentifikatoren er-forderlich. Die Feldblöcke sind mit einer laufenden Nummer versehen, die bei neu hinzu-kommenden Feldblöcken entsprechend im Flächenverzeichnis fortgeführt wer-den muss. Diese laufende Nummer wird im ELAN-Programm automatisch verge-ben. Wird ein vorgeblendeter Feldblock nicht mehr bewirtschaftet, so ist dieser zu löschen. Die Feldblockidentifikation wird im Flächenverzeichnis vorgeblen-det und kann sich aufgrund der Luft-bildaktualisierungen ebenso wie die Flä-chengröße gegenüber dem Vorjahresan-trag geändert haben. Der FLIK eines neuen Feldblocks kann im Flächenverzeichnis des ELAN-Pro-gramms erfasst und das entsprechende Luftbild anschließend nachgeladen wer-den. Sollte nur die Lage des neuen Feld-blockes bekannt sein, da er zum Beispiel neben einem beantragten Feldblock liegt, so kann das Nachladen des neuen Feld-blocks auch ohne Bezeichnung per Maus-klick erfolgen.

Jeder Schlag ist einmalig

Ein Schlag ist definiert als eine zusam-menhängende landwirtschaftlich ge-nutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt oder aus der Produktion genommen ist. Somit kann ein Schlag immer nur einmalig im Flä-chenverzeichnis eine Fruchtartangabe aufweisen und nur in einem Feldblock vorkommen. Für jeden Schlag müssen die Nutzung und die beantragte Fläche sowie eine eindeutige und einmalige Nummer in die betreffenden Spalten des Flächenverzeichnisses eingetragen wer-

den. Darüber hinaus gilt es zu prüfen, ob Schläge, die 2019 erstmalig im Flächen-verzeichnis erscheinen, bereits Bestand-teil eines zugeordneten Feldblockes sind oder ob die Zuteilung eines neuen not-wendig ist.

Teilschläge bilden

Für die Förderung im Bereich der Agrar-umweltmaßnahmen, der Ausgleichszu-lage für benachteiligte Gebiete und der Ausgleichszahlung für Gebiete mit um-weltspezifischen Einschränkungen kann es erforderlich sein, Schläge in Teilschlä-ge zu unterteilen. Soll ein Teilschlag Aus-gleichszulage erhalten, so muss die Art der Benachteiligung und die LVZ je Teil-schlag angegeben werden. Die entspre-chenden Kulissen sind grafisch im ELAN-Programm hinterlegt. Die im Rah-men der Ausgleichszulage für benachtei-ligte Gebiete förderfähigen Teilschläge aus dem Vorjahr sind in den vorgeblen-deten Angaben mit dem Buchstaben A markiert. Soweit eine Unterteilung der Schläge in mehreren Teilschlägen bereits in den Vorjahren erfolgt ist, sollte die Schlageinteilung in die betreffenden Teilschläge nach Möglichkeit identisch bleiben.Eine Teilschlagbildung kann auch auf-grund der Einteilung von ÖVF im Flä-chenverzeichnis erforderlich sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ge-treideschlag nach der Ernte nur teilweise mit Zwischenfrüchten bestellt und als ÖVF beantragt werden soll. Weiterhin ist gegebenenfalls eine Teil-schlagbildung erforderlich, wenn ein Teil des Schlages die Bedingungen der ganz-jährigen Beihilfefähigkeit nicht erfüllt.Wird ein Schlag in mehrere Teilschläge

aufgeteilt, so ist für jeden Teilschlag eine weitere Zeile auszufüllen. Teilschläge werden mit kleinen Buchstaben pro Schlag benannt, sodass der erste Teil-schlag jedes Schlages immer das Kenn-zeichen „a“ und die folgenden fortlau-fend mit b, c usw. zu kennzeichnen sind. Jeder Teilschlag ist im ELAN-Programm einzuzeichnen. Schneiden sich Teil-schläge mit anderen, so erfolgt eine Feh-lermeldung. Sie führt dazu, dass die Teil-schläge vor der Antragstellung exakter eingezeichnet werden müssen.

Welche Frucht wächst hier?

Im Flächenverzeichnis werden die Nut-zungsangaben, also die Fruchtart mit Co-dierung und Größe, aus dem Vorjahr an-gezeigt. Die Nutzung zur Ernte 2019 wird anhand einer Codierungsangabe (siehe „Verzeichnis der anzugebenden Kultur-arten/Fruchtarten 2019“) erfasst. Diese Angabe erfolgt teilschlagweise, wobei ein Schlag nur eine Nutzung haben kann und bei den dazugehörigen Teilschlägen sich dann die Nutzungsangabe wiederholt. Unter „Nutzung zur Ernte 2019“ wird die Kultur eingetragen, die sich im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf dem Schlag befindet. Von der Ernte oder dem Umbruch einer Kultur bis zur Aussaat der nachfolgenden Kultur ist grundsätz-lich weiterhin die geerntete oder umbro-chene Kultur maßgeblich.

Ansaatjahr angeben

Ein Muss ist die Angabe des Ansaatjahres für das sogenannte „echte“ Dauergrün-land. Hierzu gehören beispielsweise die Fruchtartcodes 459, 480, 492, 592 oder auch 57. Gleiches gilt für das sogenannte

Die Angaben zu den bewirtschafteten Flächen im Vorjahr werden ange-zeigt, sind aber genau zu überprüfen und gegebe-nenfalls zu aktualisieren.

Die Angaben zur Nutzung erfolgen in Spalte 13 bis 14, neu ist Spalte 19 zur Erfassung des Ansaatjahres bestimmter ÖVF.

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Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen

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„potenzielle“ Dauergrünland. In die Gruppe des potenziellen Dauergrünlands gehören die Ackerfutterflächen, zum Bei-spiel die Fruchtartcodes 422, 424 oder auch 591. Befindet sich auf einer Fläche fünf Jahre lang potenzielles Dauergrün-land, erhält die Fläche den Dauergrün-landstatus. Sollte diese Fläche bereits den Dauergrünlandstatus erhalten ha-ben, da sie aufgrund eines genehmigten Dauergrünlandumbruches als Ersatzflä-che zur Anlage von Dauergrünland dien-te, so ist für den Teilschlag dieses mit dem Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. Liegt das tatsächliche Ansaatjahr vor dem Jahr 2009, so ist die Jahreszahl 2009 anzugeben. Die Angabe des Ansaatjahres meint das erste Jahr, in dem Gras oder eine Grünfutterpflanze auf der Fläche ausgesät wurde, es ist nicht damit die Nachsaat der Grünland- oder Ackerfut-terfläche gemeint.NEU: Es muss außerdem auch das Jahr der Aussaat bzw. der Anlage von ÖVF Brache mit Honigpflanzen (Nr. 12) und für die ökologischen Vorrangflächen mit nachwachsenden Rohstoffen (11) ange-geben werden. Im Flächenverzeichnis sind die Vorjah-resangabe zu den ÖVF hinterlegt. Für die diesjährigen Vorrangflächen sind die An-gaben, ob und in welcher Weise der Teil-schlag beantragt wird, notwendig. Anga-ben sind jedoch nur erforderlich, wenn die Erbringung der 5 % Vorrangflächen zu erfüllen sind und keine Befreiungstat-

bestände vorliegen. Der Typ der ÖVF wird mittels einer Codeziffer angegeben. Für die beantragten ÖVF in Form von Pufferstreifen und den Streifen an Wald-rändern ist der jeweilige Bezugsschlag anzugeben. Dieser Bezugsschlag soll ver-deutlichen, an welchen Ackerschlag der jeweilige Streifen angrenzt, damit die Streifen eindeutig lokalisiert werden können. Zu beachten ist, dass die ökolo-gischen Flächen in Streifenform als ge-sonderte Teilschläge anzugeben sind.

Alles fristgerecht eingereicht?

Die Anträge und somit auch das Flächen-verzeichnis müssen bis zum 15. Mai bei der zuständigen Kreisstelle eingereicht sein, um als fristgerecht zu gelten. Ab dem 11. Juni werden sie komplett abge-lehnt, bis dahin erfolgt eine prozentuale Kürzung der Prämien. Damit ein elektro-nisch ausgefüllter Antrag als fristgerecht gilt, wird er zunächst via Internet versen-det, anschließend der Datenbegleitschein ausgedruckt, unterschrieben und gegebe-nenfalls ergänzt um weitere Anlagen oder Nach weise bei der zuständigen Kreisstelle eingereicht. Nur in Verbin-dung mit dem Datenbegleitschein gelten die Fördermaßnahmen als fristgerecht beantragt.Bei Betrieben, deren Bewirtschaftung durch Gesellschaften erfolgt – zum Bei-spiel Personengesellschaften, aber auch Gesellschaften, bei denen der Ehegatte

als Gesellschafter auftritt – müssen alle Be teiligten den Datenbegleitschein un-terschreiben. Hiervon können Gesell-schaften nur befreit werden, wenn einem Gesellschafter oder einer anderen Person eine schriftliche Vollmachtserklärung er-teilt wird. Zur Erteilung einer Vollmacht befindet sich auch im ELAN-Programm eine entsprechende Maske mit deren Hil-fe Vollmachten vergeben oder auch wi-derrufen werden können. Vollmachtser-klärungen müssen der Kreisstelle, auch bei der Verwendung von ELAN, immer in schriftlicher Form mit den dazugehö-rigen Unterschriften vorliegen.

Sorgfältig kontrollieren

Folgende Punkte sollte der Antragsteller vor Abgabe des Antrages prüfen:Sind zum Beispiel im Mantelbogen alle relevanten Fördermaßnahmen angekreuzt und ist in den Masken des ELAN-Pro-gramms der jeweiligen Fördermaßnahme das Feld „Ich beantrage  …“ ausgefüllt worden? Werden auch für die jeweilige Maßnahme alle relevanten Flächen ange-zeigt, oder sind vielleicht Flächen noch gar nicht im Flächenverzeichnis oder ge-gebenenfalls nicht korrekt eingetragen? Dieses gilt nicht nur für die Fördermaß-nahmen des Sammelantrages, sondern er-streckt sich auch über die Maßnahmen im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen und der Forstförderung. Nachweise oder gesonderte Anlagen in Papierform sollte

Ökologische VorrangflächenMögliche Codierungen der Typen von ökologischen Vorrangflächen 2019 und im Zusammenhang mit der Beantragung von ökologischen Vorrangflächen zulässigen Fruchtarten

Code (Eintrag in Spalte 19) Typ der ökologischen Vorrangflächen für Teilschläge, die als ökologische Vorrangfläche beantragt werden, sind nur die

nachfolgend definierten Kulturarten/Fruchtarten (Codes) möglich

1 Zwischenfrucht/Gründecke• alle AL-Fruchtarten außer 54, 56, 58, 563, 573, 574, 575, 576, 590, 591, 593, 859

• kein Dauergrünland (DGL), keine Dauerkulturen (DK), keine sonstigen Flächen (S)

2 Untersaat

• alle AL-Fruchtarten außer 54, 56, 58, 210 – 212, 220, 221, 230, 240, 292, 330, 413, 414, 421 – 433, 510 – 520, 563, 573, 574 – 576, 590 – 593, 602 – 604, 633 – 686, 701 – 710, 721 – 799, 803, 859, 910, 911, 912, 913, 914, 996

• kein Dauergrünland (DGL), keine Dauerkulturen (DK), keine sonstigen Flächen (S)

3 Streifen am Waldrand (ohne Produktion) • nur 54, 563, 573, 574, 576

4 Pufferstreifen auf Ackerfläche (inklusive Feldrand ÖVF) • nur 56, 563, 573, 574, 576

5 Pufferstreifen auf Grünland • nur 57, 572

6 Feldrandstreifen • nur 58, 563, 573, 574, 576

7 Kurzumtriebsplantagen • nur 841

8 Leguminosen • nur 210, 211, 212, 220, 221, 222, 230, 240, 292, 330, 421, 423, 425, 427, 429, 430, 431, 432, 635, 913

10 Brachen ohne Erzeugung • nur 563, 573, 575, 576, 590, 591, 593, 859

11 Nachwachsende Rohstoffe • nur 802, 852

12 Brache mit Honigpflanzen • 594, 595

Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung

21

Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten 2019Code Fruchtart/

KulturartKate­gorie

Systematik für die Anbaudiversifizierung

Spezielle Greening­Fruchtarten

50 Mischkulturen Saatgutmischung AL 4. Mischkultur

51 Mischkulturen in Reihenanbau AL abhängig von den beteiligten

Kulturen

54 Streifen am Waldrand ÖVF AL 3. Brachliegendes Land

56 Pufferstreifen ÖVF AL(inkl. Feldrand ÖVF) AL 3. Brachliegendes Land

57 Pufferstreifen ÖVFDGL DGL G Dauergrünland

Getreide

112 Winterhartweizen/Durum AL 1.28.2.1 Winterweizen

113 Sommerhartweizen/Durum AL 1.28.2.2 Sommerweizen

114 Winter-Dinkel AL 1.28.31.1 Triticum spelta(Dinkel/Spelz) (Winter)

115 Winterweichweizen AL 1.28.2.1 Winterweizen116 Sommerweichweizen AL 1.28.2.2 Sommerweizen

118 Winter-Emmer/-Einkorn AL 1.28.2.1 Winterweizen

119 Sommer-Emmer/ -Einkorn AL 1.28.2.2 Sommerweizen

120 Sommer-Dinkel AL 1.28.13.2 Triticum spelta (Dinkel/Spelz) (Sommer)

121 Winterroggen AL 1.28.3.1 Winterroggen122 Sommerroggen AL 1.28.3.2 Sommerroggen125 Wintermenggetreide AL 4. Mischkultur131 Wintergerste AL 1.28.4.1 Wintergerste132 Sommergerste AL 1.28.4.2 Sommergerste142 Winterhafer AL 1.28.5.1 Winterhafer143 Sommerhafer AL 1.28.5.2 Sommerhafer144 Sommermenggetreide AL 4. Mischkultur156 Wintertriticale AL 1.28.6.1 Wintertriticale157 Sommertriticale AL 1.28.6.2 Sommertriticale

171 Mais (ohne Zucker-/ Silomais) AL 1.28.7 Gattung: Zea (Mais)

172 Zuckermais AL 1.28.7 Gattung: Zea (Mais)

181 Rispenhirse (Panicum) AL 1.28.9 Gattung: Panicum (Rispenhirsen)

182 Buchweizen AL 1.30.1 Gattung: Fagopyrum

183 Mohren-/Zuckerhirse AL 1.28.8 Gattung: Sorghum (Sorghumhirsen)

186 Amarant (Amarant/Fuchsschwanz) AL 1.1.1 Gattung: Amarant

187 Quinoa AL 1.1.6 Gattung: Chenopodium (Gänsefüße)

Code Fruchtart/ Kulturart

Kate­gorie

Systematik für die Anbaudiversifizierung

Eiweißpflanzen

210 Erbsen zur Körner-gewinnung AL 1.14.7 Gattung: Pisum (Erbse)

211 Gemüseerbse AL 1.14.7 Gattung: Pisum (Erbse)

212 Platterbse AL 1.14.10 Gattung: Lathryus (Platterbsen)

220 Acker-/Puff-/ Pferdebohne AL 1.14.8 Gattung: Vicia (Wicken)

221 Wicken (Pannoni./ Zottel/Saat) AL 1.14.8 Gattung: Vicia (Wicken)

222 Dicke Bohne AL 1.14.8 Gattung: Vicia (Wicken)

230 Lupinen AL 1.14.5 Gattung: Lupinen (Lupinus)

240 Gemenge Erbsen/ Bohnen AL 4. Mischkultur

250 Gemenge Legumi nosen/Getreide AL 4. Mischkultur

292 Linsen (Speise-Linse) AL 1.14.4 Gattung: Lens (Linsen)Ölsaaten

311 Winterraps AL 2.1.2.1.1 Winterraps312 Sommerraps AL 2.1.2.1.2 Sommerraps

315 Winterrübsen (auch Rübsamen) AL 2.1.2.2.1 Winterrübsen

316 Sommerrübsen (auch Rübsamen) AL 2.1.2.2.2 Sommerrübsen

320 Sonnenblumen AL 1.6.13 Gattung: Helianthus (Sonnenblumen)

330 Sojabohnen AL 1.14.3 Gattung: Glycine341 Lein (Flachs, Leinsamen) AL 1.20.1 Gattung: Linum (Lein)392 Krambe/Echter Meerkohl AL 2.1.4.2 Meerkohl (Krambe)

393 Leindotter AL 2.1.3.1 Art: Leindotter (Camelina sativa)

Ackerfutter411 Silomais (als Hauptfutter) AL 1.28.7 Gattung: Zea (Mais)413 Futterrübe/Runkelrübe AL 1.1.3 Gattung: Beta (Rüben)414 Kohl-/Steckrüben AL 2.1.2.1.2 Sommerraps

421Rot-/Weiß-/Alexandriner-/ Inkarnat-/Erd-/Schwe-den-/Persischer Klee

AL 1.14.17 Gattung: Trifolium (Klee)

422 Kleegras AL 5. Gras oder andere Grünfutterpflanzen

423 Luzerne AL 1.14.12 Gattung: Medicago (Schneckenklee)

424 Ackergras AL 5. Gras oder andere Grünfutterpflanzen

die Kreisstelle zusammen mit dem Daten-begleitschein erhalten. Weiterhin sollte im Flächenverzeichnis geprüft werden, ob für jeden Teilschlag alle notwendigen Flächenangaben zu-sammen mit den korrekten und gegebe-nenfalls notwendigen Zusatzangaben, wie beispielsweise die Flächenbindun-gen, eingetragen wurden. Bei diesen Prü-fungen helfen die vielfältigen Übersich-ten sowie der Kontrollbericht, die Be-standteil des ELAN-Programms sind. Bei dem Kontrollbericht ist unbedingt auf

rote Einträge zu achten. Sie weisen auf Fehler hin, die sich noch vor der Antrag-stellung korrigieren lassen. Beachten Sie diese im ELAN-Programm erzeugten Fehler- und Hinweismeldungen, sie kön-nen entscheidend helfen, einen fehler-freien Antrag zu stellen.Unbedingt sind die Hinweise im An-schreiben zu den Flächen- und LE-Ver-zeichnissen in den Merkblättern und in den Formularen und Hinweisblättern der verschiedenen Fördermaßnahmen zu be-achten.

Sollten sich nach der Antragstellung noch Änderungen gegenüber den im Flächen-verzeichnis ursprünglich gemachten An-gaben ergeben, so sind diese unverzüglich schriftlich bei der Kreisstelle einzurei-chen. Die Möglichkeit, den Flächenantrag ana-log, das heißt mit einem Papierantrag zu stellen, besteht generell nicht. Antrag-steller, die keine Möglichkeit haben, ei-nen elektronischen Antrag zu bearbeiten, wenden sich bitte an ihre zuständige Kreisstelle. Roger Michalczyk, Arndt Schaper

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22

Code Fruchtart/ Kulturart

Kate­gorie

Systematik für die Anbaudiversifizierung

425 Klee-Luzerne-Gemisch AL 4. Mischkultur

426 Bockshornklee, Schabzieger Klee AL 1.14.16 Gattung: Trigonella

427 Hornklee, Hornschotenklee AL 1.14.11 Gattung: Lotus

(Hornklee)

429 Esparsette AL 1.14.14 Gattung: Onobrychis (Esparsette)

430 Serradella AL 1.14.15 Gattung: Ornithopus (Vogelfüße)

431 Steinklee AL 1.14.13 Gattung: Melilotus (Steinklee)

432 Kleemischung (ohne Bockshornklee) AL 4. Mischkultur

433 Luzerne-Gras-Gemisch AL 5. Gras oder andere Grünfutterpflanzen

Dauergrünland

459 Grünland (Dauergrünland) DGL G Dauergrünland

480 Streuobst mit DGL- Nutzung DGL G Dauergrünland

492Dauergrünland unter etablierte lokale Praktiken (Heide)

DGL G Dauergrünland

Stilllegung und Aufforstung im Sinne Ländlicher Raum563 Langj. o. 20-j. Stilll. AL AL 3. Brachliegendes Land

564 Aufforstung Ländl. Raum S

567 Langj. o. 20-j. Stilll. DGL DGL G Dauergrünland

572 Uferrandstreifen-programm (DGL) DGL G Dauergrünland

573 Uferrandstreifen-programm (AL) AL 3. Brachliegendes Land

574 Blühstreifen (MSL-Maßnahme) AL 3. Brachliegendes Land

575 Blühfläche (MSL-Maßnahme) AL 3. Brachliegendes Land

576 Schutzstreifen Erosion AL 3. Brachliegendes Land

583 Naturschutz (1307/2013-32-2bi) S

599 Brachefläche Vertragsnaturschutz AL 3. Brachliegendes Land

Aus der Produktion genommen

590Brache mit jährlicher Einsaat von Blühmischungen

AL 3. Brachliegendes Land

591 AL aus Erzeugung genommen AL 3. Brachliegendes Land

592 DGL aus Erzeugung genommen DGL G Dauergrünland

593 Dauerkulturen aus der Erzeugung genommen DK

594Brache mit Honigpflan-zen – einjährige Pflanz-mischung

AL 3. Brachliegendes Land

595Brache mit Honigpflan-zen – einjährige Pflanz-mischung

AL 3. Brachliegendes Land

Hackfrüchte

602 Kartoffeln AL 2.2.2.1 Art: Solanum tuberosum (Kartoffel)

Code Fruchtart/ Kulturart

Kate­gorie

Systematik für die Anbaudiversifizierung

603 Zuckerrüben AL 1.1.3 Gattung: Beta (Rüben)

604 Topinambur AL 1.6.13 Gattung: Helianthus (Sonnenblumen)

Gemüse

613 Gemüsekohl (auch Zierkohl) AL 2.1.2.3 Art: Gemüsekohl

(Brassica oleracea)

614 Brauner Senf (Sareptasenf) AL 2.1.2.4 Art: Brauner Senf

(Brassica juncea)

615 Echte Brunnenkresse AL 2.1.11.1 Art: Echte Brunnen-kresse (Nasturtium officinale)

616 Senfrauke (Garten-S., Rucola) AL 2.1.5 Gattung: Eruca

(Senfrauken)

617 Gartenkresse AL 2.1.8.1 Art: Gartenkresse (Lepidum sativum)

618 Gartenrettiche AL 2.1.12.1 Art: Gartenrettich (Raphanus sativus)

619 Weißer Senf AL 2.1.13.1 Art: Weißer Senf (Sinapis alba)

620 Gemüserübe AL 2.1.2.1.2 Sommerraps

622 Tomaten AL 2.2.2.2 Art: Solanum lycopersicum (Tomate)

623 Auberginen AL 2.2.2.3 Art: Solanum melongena (Aubergine)

624 Paprika, Chili, Peperoni AL 2.2.3.1 Art: Spanischer Pfeffer (Capsicum annuum)

625 Schwarze Tollkirsche AL 2.2.1.1 Art: Atropa bella donna (Schwarze Tollkirsche)

627 Salatgurke (auch Einlegegurke) AL 2.3.1.1 Art: Cucumis sativus

(Salatgurke)

628 Zuckermelone (cucumis melo) AL 2.3.1.2 Art: Cucumis melo

(Zuckermelone)

629 Riesenkürbis (auch Hokkaido) AL 2.3.2.1 Art: Cucurbita maxima

(Riesenkürbis)

630 Gartenkürbis (Zucchini, Zier.) AL 2.3.2.2 Art: Cucurbita pepo

(Gartenkürbis)

631 Melone (Citrullus) (Wasserm.) AL 2.3.2.3 Art: Citrullus (Melone)

633 Zwiebeln/Lauch AL 1.2.1 Gattung: Allium (Lauch)

634 Möhre (auch Futtermöhre) AL 1.3.11 Gattung: Daucus

(Möhren)

635 Gartenbohne AL 1.14.6 Gattung: Phaseolus (Gartenbohne)

636 Feldsalate (auch Rapunzel) AL 1.10.3 Gattung: Valerianella

(Feldsalate)

637 Salat (Garten, Lollo Rosso.) AL 1.6.15 Gattung: Lactuca

(Lattiche)

638 Spinat AL 1.1.5 Gattung: Spinacia (Spinat)

639 Mangold, Rote Bete/Rote Rübe AL 1.1.3 Gattung: Beta (Rüben)

640 Melde (Garten-Melde) AL 1.1.2 Gattung: Atriplex (Melden)

641 Sellerie (Knoll/Bleich/Stang) AL 1.3.5 Gattung: Apium (Sellerie)

642 Ampfer (Wiesen-Sauerampfer) AL 1.30.2 Gattung: Rumex

(Ampfer)

Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten 2019

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23

Code Fruchtart/ Kulturart

Kate­gorie

Systematik für die Anbaudiversifizierung

643 Pastinaken AL 1.3.14 Gattung: Pastinaca (Pastinaken)

644 Zichorien/Wegwarten AL 1.6.9 Gattung: Cichorium (Zichorien/Wegwarten)

645 Kichererbsen AL 1.14.1 Gattung: Cicer (Kichererbse)

646 Meerrettich AL 2.1.1.1 Art: Meerrettich (Amoracia rusticana)

647 Schwarzwurzeln AL 1.6.21 Gattung: Scorzonera (Schwarzwurzeln)

648 Fenchel (Gemüse/Körner) AL 1.3.12 Gattung: Foeniculum

649 Gemüserübsen AL 2.1.2.2 Art: Rübsen (Brassica rapa)

Küchenkräuter, Heil­ und Gewürzpflanzen

651 Anethum (Dill, Gurkenkraut) AL 1.3.2 Gattung: Anethum

652 Kerbel (auch Wiesenkerbel) AL 1.3.4 Gattung: Anthriscus

(Kerbel)

653 Bibernellen (Anis) AL 1.3.16 Gattung: Pimpinella (Bibernellen)

654 Kümmel (Echter Kümmel) AL 1.3.7 Gattung: Carum (Kümmel)

655 Kreuzkümmel AL 1.3.10 Gattung: Cuminum (Kreuzkümmel)

656 Schwarzkümmel AL 1.31.3 Gattung: Nigella (Schwarzkümmel)

657 Koriander AL 1.3.9 Gattung: Coriandrum (Koriander)

658 Liebstöckel/Maggikraut AL 1.3.13 Gattung: Levisticum

659 Petroselinum (Petersilie) AL 1.3.15 Gattung: Petroselinum

660 Basilikum AL 1.18.5 Gattung: Ocimum (Basilikum)

661 Rosmarin AL 1.18.7 Gattung: Rosmarinus

662 Salbei (auch Buntschopf) AL 1.18.8 Gattung: Salvia (Salbei)

663 Borretsch AL 1.7.1 Gattung: Borago (Borretsch)

664 Oregano (Majoran, Dost) AL 1.18.6 Gattung: Origanum

(Oregano)

665 Bohnenkräuter AL 1.18.9 Gattung: Satureja (Bohnenkräuter)

666 Hyssopus (Ysop/Eisenkraut) AL 1.18.1 Gattung: Hyssopus

667 Verbenen (Echtes Eisenkraut) AL 1.38.1 Gattung: Verbena

(Verbenen)

668 Lavendel AL 1.18.2 Gattung: Lavandula (Lavendel)

669 Thymian (auch Gartenthymian) AL 1.18.11 Gattung: Thymus

(Thymiane)

670 Melissen (Zitronenmelisse) AL 1.18.3 Gattung: Melissa

(Melissen)

671 Enziane AL 1.15.1 Gattung: Gentiana (Enziane)

672 Minzen (Pfefferm., Grüne M.) AL 1.18.4 Gattung: Mentha

(Minzen)

673 Artemisia (Wer., Estr., Beif.) AL 1.6.3 Gattung: Artemisia

Code Fruchtart/ Kulturart

Kate­gorie

Systematik für die Anbaudiversifizierung

674 Ringelblumen (Garten-Ringelblumen) AL 1.6.4 Gattung: Calendula

(Ringelblumen)

675 Sonnenhut (Schmalbl., Purpur) AL 1.6.12 Gattung: Echinacea

(Sonnenhüte)

676 Wegeriche (Spitzwegerich) AL 1.26.2 Gattung: Plantago

(Wegeriche)

677 Kamillen (Echte Kamille) AL 1.6.19 Gattung: Matricaria

(Kamillen)

678 Schafgarben (Gelbe Schafgarbe) AL 1.6.1 Gattung Achillea

(Schafgarben)

679 Baldriane (Echter Baldrian) AL 1.10.2 Gattung: Valeriana

(Baldriane)

680 Johanniskräuter (Echtes Johanniskraut) AL 1.16.1 Gattung: Hypericum

(Johanniskräuter)

681 Frauenmantel AL 1.33.2 Gattung: Alchemilla (Frauenmantel)

682 Mariendisteln AL 1.6.23 Gattung: Silybum (Mariendisteln)

683 Galega (Geißraute) AL 1.14.2 Gattung: Galega

684 Löwenzahn AL 1.6.26 Gattung: Taraxacum (Löwenzahn)

685 Engelwurzen AL 1.3.3 Gattung: Angelica (Engelwurzen)

686 Malven (Wilde Malve) AL 1.21.3 Gattung: Malva (Malven)

Andere Handelsgewächse

701 Hanf AL 1.9.1 Gattung: Cannabis (Hanf)

702 Rollrasen AL 4. Mischkultur

703 Färber-Waid AL 2.1.7.1 Art: Färber-Waid (Isatis tinctoris)

704 Glanzgräser AL 1.28.10 Gattung: Phalaris (Glanzgräser)

705 Virginischer Tabak AL 2.2.4.1 Art: Virginischer Tabak (Nicotiana tabacum)

706 Mohn (Schlafmohn, Backmohn) AL 1.25.1 Gattung: Papaver

(Mohn)

707 Erdbeeren AL 1.33.1 Gattung: Fragaria (Erdbeeren)

708 Färberdisteln AL 1.6.6 Gattung: Carthamus (Färberdisteln)

709 Brennnesseln (Große Brennnessel) AL 1.37.1 Gattung: Urtica

(Brennnesseln)

710 Färberkrapp (Rubia tinctorum) AL 1.41.1 Gattung: Rubia

(Färberröten)

Zierpflanzen

510 Goldrute (Solidago) AL 1.6.31 Gattung: Solidago (Goldruten)

511 Streptocarpus/Drehfrucht AL 1.47.1 Gattung: Streptocarpus (Drehfrucht)

512 Iberischer Drachenkopf AL 1.18.12 Gattung: Lallemantia

513 Braunellen AL 1.18.13 Gattung: Prunella (Braunellen)

514 Hauswurz (Sempervivum) AL 1.12.3 Gattung: Sempervivum (Hauswurzen)

515 Mühlenbeckia/Drahtsträucher AL 1.30.4 Gattung: Muehlen-

beckia (Drahtsträucher)

Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten 2019

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24

Code Fruchtart/ Kulturart

Kate­gorie

Systematik für die Anbaudiversifizierung

516 Knöterich (Persicaria) AL 1.30.5 Gattung: Persicaria (Knöteriche)

517 Garten-Petunie AL 2.2.5.1 Art: Garten-Petunie (Petunia x hybrida)

518 Polygonum AL 1.30.3 Gattung: Polygonum (Vogelknöteriche)

519 Köcherblümchen (Cuphea) AL 1.44.1 Gattung: Cuphea

(Köcherblümchen)

520 Silberbrandschopf AL 1.1.7 Gattung: Celosia (Brandschopf)

721 Goldlack AL 2.1.6.1 Art: Erysimum cheiri (Goldlack)

722 Einjähriges Silberblatt AL 2.1.9.1 Art: Einjähriges Silber-blatt (Lunaria annua)

723 Garten-/ Sommerlevkoje AL 2.1.10.1 Art: Garten-/Sommer-levkoje (Matthiola incana)

724 Kugelamarant (Echter K.) AL 1.1.4. Gattung: Gomphrena

(Kugelamarant)

725 Taglilien (Essbare Taglilie) AL 1.2.2 Gattung: Hemerocallis

(Taglilien)

726 Lilien (Türkenbund) AL 1.2.3 Gattung: Lilium (Lilien)

727 Narzissen/Osterglocken AL 1.2.4 Gattung: Narcissus (Narzissen/Osterglocken)

728 Knorpelmöhren (Bischofskraut) AL 1.3.1 Gattung: Ammi

(Knorpelmöhren)

729 Hasenohren (rundblättriges H.) AL 1.3.6 Gattung: Bupleurum

(Hasenohren)

730 Seidenpflanzen (Indianer-S.) AL 1.4.1 Gattung: Asclepias

(Seidenpflanzen)

731 Hyazinthe (Garten-Hyazinthe) AL 1.5.1 Gattung: Hyacinthus

(Hyazinthen)

732 Milchstern (Kap-Milchstern) AL 1.5.2 Gattung: Ornithogalum

(Milchsterne)

733 Astern (Sommeraster) AL 1.6.5 Gattung: Callistephus (Astern)

734 Chrysantheme, Winteraster AL 1.6.8 Gattung: Chrysan-

themum (Chrysanthemen)

735 Strohblumen (Garten) AL 1.6.14 Gattung: Helichrysum (Strohblumen)

736 Edelweiß (Alpen-Edelweiß) AL 1.6.16 Gattung: Leontopodium

(Edelweiß)

737 Margeriten AL 1.6.17 Gattung: Leucan-themum (Margeriten)

738 Rudbeckien (Sonnenhut) AL 1.6.20 Gattung: Rudbeckia (Rudbeckien)

739 Tagetes AL 1.6.24 Gattung: Tagetes (Tagetes)

740 Wucherblumen (Mutterkraut) AL 1.6.25 Gattung: Tanacetum

(Wucherblumen)

741 Strandflieder (Geflügelter S.) AL 1.27.1 Gattung: Limonium

(Strandflieder)

742 Spreublumen (Einj. Papierbl.) AL 1.6.27 Gattung: Xeran themum

(Spreublumen)

743 Zinnien AL 1.6.28 Gattung: Zinnia (Zinnien)

744 Taubnesseln (Weiße Taubnessel) AL 1.37.2 Gattung: Lamium

(Taubnesseln)

745 Gladiolen (Gartengladiole) AL 1.17.3 Gattung Gladiolus (Gladiolien)

746 Tulpen (Garten-Tulpe) AL 1.19.1 Gattung: Tulipa (Tulpen)

Code Fruchtart/ Kulturart

Kate­gorie

Systematik für die Anbaudiversifizierung

747 Christophskräuter AL 1.31.1 Gattung: Actaea/ Cimicifuga (Christophskräuter)

748 Feldrittersporne AL 1.31.2 Gattung: Consolida/ Delphinum (Feldrittersporne)

749 Scabiosen (Samt, Kugel) AL 1.10.1 Gattung: Scabiosa

(Scabiosen)

750 Dahlien (Garten-Dahlie) AL 1.6.11 Gattung: Dahlia

(Dahlien)

751 Rhodiola (Rosenwurz) AL 1.12.1 Gattung: Rhodiola (Rhodiola)

752 Krokusse (Safran, Garten-K.) AL 1.17.2 Gattung: Crocus

(Krokusse)

753 Hibiskus AL 1.21.1 Gattung: Hibiscus (Hibiskus)

754 Strauch-/Bechermalven AL 1.21.2 Gattung: Lavatera (Strauch-/Bechermalven)

755 Wolfsmilch (Weißrand) AL 1.13.1 Gattung: Euphorbia (Wolfsmilch)

756 Löwenmäulchen AL 1.26.1 Gattung: Antirrhinum (Löwenmäulchen)

757 Garten-Montbretie AL 1.17.1 Gattung: Crocosmia (Montbretien)

758 Halskräuter (Blaues Halskraut) AL 1.8.1 Gattung: Trachelium

(Halskräuter)

759 Gipskräuter (Schleierkraut) AL 1.11.2 Gattung: Gypsophila

(Gipskräuter)

760 Amerikanisches Pampasgras AL 1.28.1 Gattung: Cortaderia

(Pampasgräser)

761 Kosmeen (Schmuckkörbchen) AL 1.6.10 Gattung: Cosmos

(Kosmeen)

762 Nachtkerzen (Diptam) AL 1.34.1 Gattung: Diptam (Nachtkerzen)

763 Nachtkerzen (Gewöhnliche N.) AL 1.23.1 Gattung: Oenothera

(Nachtkerzen)

764 Königskerzen (Großblütige K.) AL 1.35.1 Gattung: Verbascum

(Königskerzen)

765 Kapuzinerkressen AL 1.36.1 Gattung: Tropaeolum (Kapuzinerkressen)

766 Pfingstrosen (auch Strauch) DK 1.24.1 Gattung: Paeonia

(Pfingstrosen/Päonien)

767 Schwertlilien (Deutsche S.) AL 1.17.4 Gattung: Iris

(Schwertlilien)

768 Wiesenknopf (Kl. W., Pimpine.) AL 1.33.3 Gattung: Sanguisorba

(Wiesenknopf)

769 Zieste (Deutscher, Knollen) AL 1.18.10 Gattung: Stachys

(Zieste)

770 Vergissmeinnicht (Wald-Vergissmeinnicht) AL 1.7.2 Gattung: Mysotis

(Vergissmeinnicht)

771 Portulak AL 1.29.1 Gattung: Portulaca (Portulak)

772 Nelken (Bartnelke, Land/Edel) AL 1.11.1 Gattung: Dianthus

(Nelken)

773 Ageratum (Gew. Leberbalsam) AL 1.6.2 Gattung: Ageratum

774 Lonas (Gelber Leberbalsam) AL 1.6.18 Gattung: Lonas

775 Kornblumen AL 1.6.7 Gattung: Centaurea (Kornblumen)

776 Veilchen und Stiefmütterchen AL 1.39.1 Gattung: Viola

(Veilchen)

777Phacelia (nur als Hauptkultur z. B. Saatgutvermehrung)

AL 1.7.3 Gattung: Phacelia

Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten 2019

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25

Code Fruchtart/ Kulturart

Kate­gorie

Systematik für die Anbaudiversifizierung

778 Alpendistel AL 1.6.32 Gattung: Carduus (Ringdisteln)

779 Amacrinum AL 1.2.6 Gattung: Amaryllis

780 Begonien AL 1.42.1 Gattung: Begonia (Begonien)

781 Calla/Drachenwurz AL 1.43.1 Gattung: Calla (Dra-chenwurz)

782 Glockenblumen (Campanula) AL 1.8.2 Gattung: Campanula

(Glockenblumen)

783 Schildblume (Chelone) AL 1.26.3 Gattung: Chelone (Schildblumen)

784Christrose/Schnee-/Weihnachtsrose, Korischer Nieswurz

AL 1.31.4 Gattung: Helleborus (Nieswurz)

785 Eukalyptus AL 1.22.1 Gattung: Eucalyptus (Eukalypten)

786 Fingerhut AL 1.26.4 Gattung: Digitalis Fingerhüte)

787 Fuchsien AL 1.23.2 Gattung: Fuchsia (Fuchsien)

788 Geranien AL 1.45.1 Gattung: Geranium (Storchschnäbel)

789 Veronica/Hebe/Ehren-preis AL 1.26.5 Gattung: Veronica/

Hebe (Ehrenpreis)

790Anemonen (Herbstanemone, Japanische Anemone)

AL 1.31.5 Gattung: Anemone (Windröschen)

791 Knollenbegonien AL 1.42.1 Gattung: Begonia (Begonien)

792 Kornrade AL 1.11.3 Gattung: Agrostemma (Kornraden)

793 Leimkraut/Tauben kropf-Leimkraut AL 1.11.4 Gattung: Silene

(Leimkräuter)

794 Orchideen AL 1.46 Familie: Orchidaceae (Orchideen)

795 Pelargonien AL 1.45.2 Gattung Pelargonium (Pelargonien)

796 Fetthenne, Mauerpfeffer (Sedum) AL 1.12.2 Gattung: Sedum

(Fetthennen)

797 Rhizinus AL 1.13.2 Gattung: Ricinus

798 Ramtillkraut AL 1.6.29 Gattung: Guizotia

799 Husarenknopf (Sanvitalia) AL 1.6.30 Gattung: Sanvitalia (Husarenknöpfe)

Energiepflanzen

802 Silphium (Durchwachs., Becher) DK  

803 Sudangras, Zuckerhirse AL 1.28.8 Gattung: Sorghum (Sorghumhirsen)

804 Sida (Virginiamalve) AL 1.21.4 Gattung: Sida

805 Igniscum DK  

806 Rutenhirse/Switchgras DK

Dauerkulturen

822 Streuobst (ohne Wiesennutzung) DK

825 Kernobst z. B. Äpfel, Birnen DK

826 Steinobst DK

827 Beerenobst DK

829 Sonstige Obstanlagen DK

833 Haselnüsse DK

Code Fruchtart/ Kulturart

Kate­gorie

Systematik für die Anbaudiversifizierung

834 Walnüsse DK

838 Baumschulen (ohne Beerenobst) DK

839 Beerenobst zur Vermehrung DK

840 Korbweiden DK

841 Niederwald mit Kurzumtrieb DK

842 Rebland DK

850 Sonstige Dauerkulturen DK

851 Rhabarber DK

852 Chinaschilf/Miscanthus DK

853 Riesenweizengras/Szar-vasi-Gras DK

854 Rohrglanzgras DK

856 Hopfen DK

857 Aromahopfen DK

858 Bitterhopfen DK

859 Hopfen vorübergehend stillgelegt AL

860 Spargel DK

861 Artischocke DK

862 Heidekraut DK

863 Rosen (Baumschulen), Schnittrosen DK

864 Rhododendron DK

865 Trüffel DK

Sonstige Flächen

907 Höhere Gewalt (Zuweisung) S  

910 Wildacker auf lw. Fläche AL 4. Mischkultur

911 Rübensamen vermehrung AL 1.1.3 Gattung: Beta (Rüben)

912 Grassamenvermehrung AL 4. Mischkultur

914 Versuchsflächen (nur BP-fähig) AL 4. Mischkultur

924 Vertragsnaturschutz ohne Direktzahlungen F

956Aufforstung nach der Ein kommens verlust-prämie ab 2015

S

972 NFF: Dauergrünland-nutzung DGL G Dauergrünland

973 NFF: Ackernutzung AL  

983 Weihnachtsbäume S

994 Unbefestigte Mieten DGL DGL G

995 Forstflächen S

996 Unbefestigte Mieten AL AL

999 Gattung/Art (nicht in Liste) S

Anmerkung zur Fruchtart 999: Diese Fruchtart darf nur verwendet werden, wenn für die angebauten Pflanzen keine passende Kulturart/Fruchtart in dem vorliegenden Verzeichnis gefunden wurde. Weiterhin ist bereits bei Antragstel-lung anzugeben, um welche Pflanzen es sich tatsächlich handelt.

Hinweis: Die Fruchtarten mit dem Code 564, 865, 907, 924, 956, 972, 973, 983, 994, 995 und 996 sind in der Basisprämie nicht beihilfefähig.

Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten 2019

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Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen

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Damit eine Fläche als förderfähig gel-ten kann, muss sie dem Antragstel-ler auf jeden Fall erst einmal zur

Verfügung stehen. Das tut sie, wenn er am Stichtag 15. Mai 2019 die Verfügungsge-walt über die Fläche hat, das heißt, zu die-sem Zeitpunkt besitzt und bewirtschaftet. Besitz bedeutet in diesem Zusammen-hang, dass die Fläche sich in seinem Ei-gentum befindet oder er sie gepachtet hat. Bei unklaren Bewirtschaftungsverhältnis-sen ist derjenige Bewirtschafter im Sinne des Prämienrechts, der das mit der Flä-chennutzung verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Um unklare Bewirtschaf-tungsverhältnisse und damit Streitigkei-ten um betriebswichtige Beihilfen wie die Direktzahlungen zu vermeiden, sollten sich Antragsteller daher im Zweifelsfall früh genug vor der Antragstellung an ihre Kreisstelle wenden. In der Regel handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die von der EU-Zahlstelle der Landwirt-schaftskammer NRW getroffen werden.

„Vogelwiese“ ist förderfähig

Ein weiteres Kriterium für die Förderfä-higkeit ist die ganzjährige landwirtschaft-liche Nutzung. Eine Fläche ist ganzjährig beihilfefähig, wenn sie zwischen dem

1.  Januar und dem 31. Dezember 2019 hauptsächlich landwirtschaftlich nutzbar ist, das heißt, die Landbewirtschaftung weder durch die Intensität, Art und Dauer noch den Zeitpunkt einer nichtlandwirt-schaftlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Eine Fläche wird der landwirtschaft-lichen Nutzung zum Beispiel dann dauer-haft entzogen – und verliert damit ihre ganzjährige Beihilfefähigkeit –, wenn auf ihr ein Haus oder eine Straße gebaut wird; auch wenn dieses Bauvorhaben erst nach der Ernte beginnt. Für den Fall, dass die betroffene Fläche zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Flächenverzeichnis 2019 angegeben wur-de, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung beispielsweise nicht sicher abzusehen war, ob eine Baugenehmigung vor Jahresende vorliegt, kann der Antragsteller die Akti-vierung nachträglich zurückziehen. Eine solche nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist auf jeden Fall der zu ständigen Kreisstel-le der Landwirtschaftskammer umgehend mitzuteilen. Sollten Antragsteller nicht-landwirtschaftliche Nutzungen nicht mel-den und dieser Sachverhalt kommt erst durch Vor-Ort-Kontrollen oder Luftbilder im Nachhinein zutage, werden Sanktionen und Rückforderungen auch im Nach hinein verhängt.

Eine kurzfristige nichtlandwirtschaftli-che Tätigkeit hingegen verhindert nicht automatisch die ganzjährige Beihilfe- fähigkeit. Die Beihilfefähigkeit ist an die Bedingung geknüpft, dass die landwirt-schaftliche Tätigkeit auf der Fläche über-wiegt und keine starke Einschränkung er-fährt. Darunter ist zu verstehen, dass es weder zu einer wesentlichen Beeinträch-tigung des Bewuchses noch zu einer we-sentlichen Minderung des Ertrages kom-men darf. Des Weiteren dürfen die nichtlandwirt-schaftlichen Tätigkeiten, zum Beispiel die Nutzung als Festwiese, innerhalb der Vegetationsperiode je Schlag nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage und ins-gesamt nicht länger als 21 Tage dauern.Außerhalb der Vegetationsperiode dür-fen landwirtschaftliche Flächen für Win-tersport genutzt und auf Dauergrünland-flächen darf Holz gelagert werden. Dau-erhafte Holzlager dagegen sind nicht erlaubt. Auf aus der Erzeugung genom-menen Flächen (Fruchtart 591, 592, 594 und 595) darf innerhalb des Sperrzeitrau-mes 1. April bis 30. Juni und auf allen ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) darf grundsätzlich keine nichtlandwirtschaft-liche Tätigkeit stattfinden.Weiterhin gilt generell, dass alle nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die sich negativ auf den guten landwirtschaftli-chen und ökologischen Zustand auswir-ken, in jedem Fall förderschädlich sind.

Frühzeitig melden

Eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit nach der Antragstellung erfordert spätes-tens drei Tage vor Beginn eine Meldung an die Landwirtschaftskammer. Die Mel-dung enthält die Art der nichtlandwirt-schaftlichen Tätigkeit sowie deren Be-ginn und das Ende. Ein entsprechendes Formular ist im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung und bei den Kreisstellen er-hältlich. Findet eine nichtlandwirt-schaftliche Tätigkeit bereits im Zeitraum seit 1. Januar 2019 bis zur Antragstellung statt, so ist diese nichtlandwirtschaftli-che Tätigkeit bei der Antragstellung in den „Angaben zu nichtlandwirtschaftli-chen Tätigkeiten auf Flächen“ (Anlage

Stellen Landwirte dem örtlichen Schützenverein ihre Weide als „Festwiese“ zur Verfügung bleibt der Förderanspruch bestehen.

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Prämienfähig oder nicht? Checken Sie Ihre AntragsflächenIst es erlaubt, das Schützenfest auf einer Grünlandfläche abzuhalten, für die Flächenprämie beantragt ist? Und welche Voraussetzung muss generell erfüllt sein, um Prämie beantragen zu können?

Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung

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NLT) anzugeben. In dieser Anlage kön-nen auch nichtlandwirtschaftliche Tätig-keiten, die zum Zeitpunkt der Antragstel-lung schon bekannt sind und erst später im Jahr stattfinden, angegeben werden. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche für den Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode, zum Beispiel Skipis-te oder Rodelbahn, oder die Lagerung von Holz auf einer Dauergrünlandfläche au-ßerhalb der Vegetationsperiode ist nicht meldepflichtig. Es kann jedoch sein, dass spezielle Auflagen dazu führen, dass eine in der Basisprämie unschädliche Veran-staltung die Auflagen zum Beispiel der Agrarumweltmaßnahmen verletzt. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhn-licher Umstände, die dazu führen, dass die im Sammelantrag 2019 eingegange-nen Verpflichtungen nicht eingehalten werden können, erfordern wie bisher eine umgehende Mitteilung an die Kreisstellen der Landwirtschaftskam-mer. „Umgehend“ meint dabei, innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist. In diesen Fällen wird geprüft, ob die Fläche in der Basisprämie weiterhin för-derfähig bleibt.Wird die Ausgleichszulage für benachtei-ligte Gebiete oder die Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen beantragt, müssen die entsprechenden Flächen auch hier ganz-jährig beihilfefähig sein. Bei Agrarum-weltmaßnahmen erstreckt sich dieser Zeitraum bis zur Ernte oder bis zum Ab-lauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres der Agrarumweltmaßnahme. Beantragen Landwirte die Basisprämie für Flächen, die sich auf einem Flug-platz, einem Militärgelände oder einem Golfplatz befinden, müssen ihnen diese ganzjährig, jederzeit und uneinge-schränkt für die landwirtschaftliche

Nutzung zur Verfügung stehen. Für die Flächen muss ein uneingeschränktes, je-derzeitiges Betretungsrecht vorliegen, denn die Kontrollierbarkeit der Fläche ist Voraussetzung für ihre Beihilfefähig-keit. Die Bewirtschaftung ist jährlich nachzuweisen. Landwirte, die auf sol-chen Flächen wirtschaften, sollten sich daher vor Antragstellung bei ihrer Kreisstelle über die aktuellen Anforde-rungen erkundigen.

Achtung: Bäume und Sträucher

Sträucher und Bäume als Bestandteil der genutzten Fläche werden als Ver-buschung bezeichnet. Verbuschungen sind grundsätzlich nicht förderfähig und müssen von der beihilfefähigen Fläche abgezogen werden. Es ist zu prüfen, ob es sich bei einzelnen Büschen oder sonsti-gen Gehölzen auf einer Fläche nicht um Landschaftselemente wie Hecken oder Feldgehölze handelt. Unschädlich für die Beihilfefähigkeit sind:

■ Nicht dominierender Gehölzjung-wuchs mit geringer Deckung, der die Wuchshöhe der Gras- und Krautschicht nicht maßgeblich übersteigt und durch Beweidung oder Nachmahd beseitigt werden kann,

■ bis zu 100 Bäume/ha mit nutzbarer Grasnarbe bis an dem Stamm

■ sowie unverbuschte Streuobstwiesen.Sollte sich die Verbuschung nur auf eine Teilfläche im Schlag beziehen, so besteht die Möglichkeit, diese Teilfläche aus dem Schlag abzugrenzen und herauszurech-nen.Auf Grünlandflächen müssen Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherr-schen. Eine Ausnahme bilden Heideflä-chen. In diesen Fällen müssen Heide-krautgewächse und Gräser mehr als 50 %

der Bodenbedeckung ausmachen und im Antragsjahr beweidet werden. Flächen mit einer überwiegenden Verunkrau-tung, überwiegenden flächigen Land-schaftselementen oder einer Kombinati-on aus Verunkrautung, Verbuschung und Landschaftselementen erhalten keine Anerkennung. Zusammenhängend und dominierend mit Binsen, Schilf oder Seg-genried bestandene Flächen gelten nicht als Dauergrünland.Auch Flächen wie Sport- und Freizeitflä-chen, Parkanlagen, Waldflächen, Flä-chen zur Gewinnung von Solarenergie, Flächen zur Lagerung von Festmist oder Silage, Deponien vor Ablauf der Stillle-gungsphase, zu Verkehrsanlagen gehö-rende Flächen oder Ziergärten sind un-abhängig von einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht förderfähig.

Zumindest mulchen

Aus der Produktion genommene Acker- oder Grünlandflächen (Fruchtart 591 oder 592) sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat bis zum 31. März des Förderjahres zu begrünen. Sollte eine Aussaat vor dem 1. April, bei-spielsweise aufgrund von Naturschutz-vereinbarungen oder witterungsbeding-ten Umständen, nicht möglich sein, be-steht die Möglichkeit, eine Ausnahme zu beantragen. Um die Flächen weiter in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu halten, muss der Betriebsinhaber dort mindes-tens einmal jährlich bis zum 15. Novem-ber den Aufwuchs mähen und das Mäh-gut abfahren oder den Aufwuchs zerklei-nern und ganzflächig verteilen. Zwischen dem 1. April und dem 30. Juni herrscht aus Naturschutzgründen ein Mäh- und Mulchverbot. Eine Genehmigung, wäh-rend der Sperrfrist zwischen dem 1. Ap-ril und dem 30. Juni zu mähen oder mul-chen, erteilt nur die zuständige Untere Naturschutzbehörde.Das Mähgut darf jedoch nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung, zum Bei-spiel durch Verfüttern oder Vergären in einer Biogasanlage, verwendet werden. Andernfalls, ist eine sofortige Meldung an die Kreisstelle erforderlich.Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, den Zeitraum für die jährliche Pflegeverpflichtung mittels Mähen, Mul-chen oder Häckseln auf einen zweijähri-gen Zeitraum auszudehnen. Auf aus der Produktion genommenen Ackerflächen ist das Ausbringen von Pflanzenschutz-mitteln generell untersagt. Jedoch gibt es bei einer Gefahr für Mensch oder Tier durch Problemunkräuter, zum Beispiel durch Herkulesstaude oder Jakobsgreis-kraut, ebenfalls die Möglichkeit, eine Ausnahme zu beantragen. Dominik Schmitz, Marina Bald, Roger Michalczyk

Verbuschte Flächen sind grundsätzlich nicht förderfähig und müssen von der beihilfefähigen Fläche abgezogen werden. Eine Ausnahme bilden Heideflächen.

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Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen

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Für die Anwendung „Feldblock-Fin-der NRW“ benötigen Sie einen In-ternet-Browser in aktueller Version.

Über die Webadresse www.landwirt-schaftskammer.de/FBF/ gelangen Sie zur Startseite des Feldblock-Finders. Durch Klicken des Buttons „FeldblockFinder starten“ öffnet sich das Programm.

Das kann der Feldblock-Finder

■ Feldblöcke und Landschaftselemente (LE) oder neu bewirtschaf-tete Flächen ermitteln,

■ Informationen zu einem Feldblock oder einem LE liefern,

■ die festgestellten Flä-chen in Form von Schlägen und LE anzeigen,

■ Details im Luftbild an-zeigen,

■ Strecken und Flächen ausmessen,

■ die räumliche Lage und die Grenzen der einzelnen

Förderkulissen, der CC- Kulissen und des Dauergrünlandes anzeigen,

■ das genaue Aufnahmedatum des je-weils unterlegten Luftbildes zeigen,

■ einen Luftbildausdruck mit Feldblö-cken und LE erstellen.Feldblöcke können über den Flächen-identifikator (FLIK) und LE über den Identifikator für Landschaftselemente (FLEK) gesucht werden. Ferner dienen Flurstücksbezeichnungen zum Auffin-den von Flächen. Nach erfolgreicher Su-

che wird der gewünschte Raum ausschnitt mit den aktuellsten Luftbildern und der Deutschen Grundkarte unterlegt ange-zeigt. Im Falle der Bilddaten kann es sich um ein Luft- oder Fern erkun dungsbild handeln. Wenn beides vorliegt, besteht die Möglichkeit, unten in der Legende zwischen beiden hin- und herzuschalten.Zusätzlich öffnet sich im linken Teil der Bildschirm anzeige automatisch das Le-gendenfenster, in dem die verfügbaren Kartenebe nen aufgelistet sind. Die Karten ebenen können wahlweise ein- und ausgeblendet werden.

Flächen schnell finden

Es werden die festgestellten Flächen in Form von Schlägen und Landschaftsele-menten im Feldblock- Finder angezeigt. Diese sind in anonymisierter Form in das Programm integriert und geben eine Hil-festellung zum Erkennen Ihrer beantrag-ten Flächen innerhalb der Feldblöcke und Landschaftselemente.

Zusätzliche Infos

Zur Beschreibung der angebotenen Geodaten gelangen Sie, indem Sie auf den jeweiligen Layer in der Legende klicken. Zu jeder Fläche im Kartenfens-ter können Sie nach Aktivierung des Symbols „Flächenattribute anzeigen“ in der Schaltflächenleiste und Hinein-klicken in die Fläche weitere Auskünf-te zum Feldblock, zum LE, zur Art der Förderkulisse oder zum Aufnahmeda-tum des Luftbildes abfragen. Sofern ein Schutzgebiet vorhanden ist, gelangen Sie über einen Link zu weiteren Infor-mationen über das jeweilige Gebiet. Trotz ständiger Aktualisierung besteht keine Gewähr auf Vollständigkeit und Korrektheit der Informationen. Stefan Geistert

Felder online findenDer Feldblock-Finder unterstützt Sie bei der Suche nach Feldblöcken und Förderkulissen. Aber der Online-Service kann noch mehr.

Der Feldblockfinder zeigt die Fläche beispielsweise in Form von Schlägen an.

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Der Feldblock-Finder sucht Feldblöcke sowie

Landschaftselemente und zeigt sie an.

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Jedes beihilfefähige Landschafts-element (LE) unterliegt den Cross-Compliance(CC)-Verpflich-

tungen und ist zwingend anzugeben. Unabhängig davon, ob die LE als öko-logische Vorrangfläche (ÖVF) beantragt werden, gilt eine Verpflichtung zum Er-halt von CC-relevanten LE für alle Landwirte. Der Bewirtschafter der Flä-

Geld für Hecken und KnicksViele Landschaftselemente wie Hecken, Einzelbäume oder auch Tümpel sind förderfähig und müssen in das Flächenverzeichnis eingetragen werden.

Biodiversitätsstreifen und Beja-gungsschneisen sollen auch auf prämienfähigen Flächen mehr

Verbreitung finden. Voraussetzung ist je-doch, dass sie die Biodiversität tatsäch-lich fördern bzw. zur Regulierung der Schwarz wildbestände beitragen. Und worauf kommt es sonst noch an?Die Blüh- und Bejagungsschneisen müs-sen Teil einer ansonsten einheitlich be-wirtschafteten Ackerfläche sein und können im Zusammenhang mit der Hauptkultur als begrünter Streifen bei-spielsweise schon bei der Aussaat von

Mais angelegt werden. Für die Anlage kommen nur bewirtschaftete Ackerflä-chen infrage, Dauergrünland oder Bra-cheflächen sind ausgenommen. Dabei müssen die Schneisen und Streifen zum Schlag gehören, können sich allerdings innerhalb oder am Rande des Schlages befinden. Diese Steifen und Teilflächen dürfen nur einen untergeordneten An-teil am Schlag ausmachen, es gilt als Richtwert ein maximaler Flächenanteil von 20 %. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) sind jedoch von diesen Regelun-gen ausgenommen. Eine Ausweisung

der Blüh- und Bejagungsschneisen als ÖVF ist nicht möglich.Diese Flächenteile können gezielt be-grünt oder einer Selbstbegrünung über-lassen werden. Eine Begrünung, bei-spielsweise mit Blühpflanzen, kann im Zusammenhang mit der Aussaat oder nachträglich erfolgen. Nachdem die Hauptkultur geräumt ist, gehen Schnei-sen und Streifen wieder in die normale Bewirtschaftung über. Im Rahmen der Di-rektzahlungen gelten diese Flächen als einheitlich bewirtschaftet. Die Schneisen/Streifen müssen nicht als gesonderte Fläche im Rahmen der An-tragstellung im Flächenverzeichnis auf-geführt werden. Diese Regelung gilt nicht für bestimmte Agrarumweltmaßnahmen.NEU: Eine Mitteilung über die Flä-chen, auf denen diese Streifen und Teilflächen angelegt wurden, kann ab diesem Jahr mittels ELAN-Programm di-rekt bei der Antragstellung erfolgen. Eine Meldung von Streifen und Schneisen kann auch noch im Nachgang zur Antrag-stellung erfolgen. Hierfür steht im Inter-netangebot der Landwirtschaftskammer unter der Rubrik Förderung ein entspre-chendes Formular zur Verfügung. Abge-sehen von dieser Maßnahme lassen sich ÖVF als Streifen, beispielsweise als Puf-ferstreifen, anlegen und haben einen doppelten Nutzen: Sie sind Streifen, die zur Biodiversität beitragen oder als Beja-gungsschneisen dienen, erfüllen aber auch die Greeningauflagen. Zu beachten sind dabei jedoch die für die ÖVF gelten-den Regelungen. Eine weitere Möglichkeit ist die gesonder-te Förderung im Rahmen der Agrarum-weltmaßnahme „Anlage von Blüh- und Schonstreifen“. Bei der Einsaat sind be-stimmte Saatgutmischungen vorgeschrie-ben und der Antragsteller verpflichtet sich für einen Zeitraum von fünf Jahren zur An-lage von Blühstreifen. Roger Michalczyk

Bejagungsschneisen gegen die SchweinepestMit geförderten Bejagungsschneisen können Landwirte das Schweinepest-Risiko eingrenzen.

Bejagungsschneisen auf Ackerflächen sind förderfähig, sofern sie tatsächlich zur Regulierung der Schwarzwildbestände beitragen.

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chen, an die ein LE grenzt, trägt die Ver-antwortung für die entsprechenden LE und muss die CC-Verpflichtungen ein-halten.

Beseitigen verboten

Landschaftselemente unterliegen einem generellen Beseitigungsverbot.

Liegt eine Bestätigung der Unteren Na-turschutzbehörde (UNB) vor, kann die Landwirtschaftskammer das Entfernen von Landschaftselementen in Ausnah-mefällen genehmigen. Die Zustimmung muss vom Antragsteller zuerst bei der Naturschutzbehörde eingeholt werden, bevor die Landwirtschaftskammer die Genehmigung erteilen kann.

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Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen

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Grundsätzlich besteht keine Verpflich-tung zur Pflege der LE, wobei eine ord-nungsgemäße Pflege nicht als Beseiti-gung des LE anzusehen ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die Pflegemaßnahme nicht einer vollständigen Beseitigung des LE entsprechen darf. Ferner besteht zum Schutz der Brut- und Nistzeiten von Vögeln ein Schnittverbot an Hecken, Bäumen in Baumreihen, an Einzelbäumen und Feldgehölzen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Sep-tember. Das Schnittverbot umfasst nicht nur den Schnitt der LE, sondern es darf auch nicht auf den Stock gesetzt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung zieht nicht nur eine Sanktionierung im Cross-Compliance-Bereich nach sich, sondern wirkt sich gegebenenfalls auch auf die Greeningprämie aus. Eine Sank-tionierung wird dann für alle beantragten Flächenmaßnahmen angewendet.Im Sammelantrag muss jeder Antragstel-ler alle relevanten LE, die sich auf oder an seinen Schlägen befinden und für die er das Nutzungsrecht besitzt, mit den zu-treffenden Typen und der tatsächlichen Größe angeben. Entscheidend ist dabei die Frage, wer die Fläche, unabhängig von Eigentumsrechten, bewirtschaftet und so-mit die Verantwortung für die entsprechenden LE trägt. Ein LE kann nur beantragt werden,

wenn es Teil der Gesamtparzelle ist, in unmittelbar räumlichem Zusammen-hang mit dem Schlag steht und nur einen untergeordneten Teil des Teilschlages ausmacht. LE, die Teil einer beihilfefähi-gen Ackerparzelle sind, können im Rah-men des Greening als ÖVF gelten. Hierzu muss das ÖVF-Kennzeichen in das LE-Verzeichnis eingetragen sein. Gleich-wohl werden die LE auch bei der Anbau-diversifizierung berücksichtigt und erhö-hen rechnerisch die jeweils angebaute Kulturfläche zur sogenannten Bruttoflä-che. Auch wenn die Berücksichtigung im Greening nur für Ackerland gilt, müssen LE auch beantragt werden, wenn sie an Grünland oder Dauerkulturen grenzen. Im LE-Verzeichnis wird auch die Ufer-vegetation, die nur im Zusammenhang mit einem Pufferstreifen als ÖVF gewertet werden kann, vermerkt. Diese Ufervege-tationsstreifen stellen keine Landschafts-elemente dar, werden aber aus techni-schen Gründen in dieser Aufstellung er-fasst. Die Ufervegetation muss mit der Längsseite an einen Pufferstreifen angren-

zen und muss sich in der Verfügungsge-walt des Antragstellers befinden, das heißt sie muss Eigentum oder gepachtet worden sein.

Ist das Element groß genug?

Bei den im förderrechtlichen Sinne zu-lässigen LE sind bestimmte Größenab-messungen zu beachten. Werden diese vorgegebenen Bedingungen nicht einge-halten, da zum Beispiel ein Feldgehölz größer oder kleiner als vorgegeben ist, so stellt es kein LE mehr dar.Zu beachten ist, dass eine Hecke nur eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 m auf-weisen darf und erst ab einer Länge von 10 m ein LE darstellt. Kleinere unbefes-tigte Unterbrechungen sind hierbei un-schädlich. Verbuschte Waldränder zäh-len aus Förderungssicht ebenfalls nicht zu den förderfähigen LE. Baumreihen müssen mindestens fünf li-near angeordnete, nichtlandwirtschaft-lich genutzte Bäume umfassen. Diese Baumreihen, hierzu zählen keine land-wirtschaftlich genutzten Obst- oder Nussbäume, fallen unterhalb einer Länge von 50 m aus der Förderung. Feldgehölze sind ab einer Größe von 50  bis 2000 m² förderfähig; unterhalb dieser Größe gelten sie nicht als LE, oberhalb dieser Größe gilt die Fläche als Wald. Reine Brombeergebüsche oder Aufforstungsflächen gelten nicht als Feldgehölze. Einzelbäume gelten als förderfähiges LE, wenn sie freistehend und als Naturdenk-mal im Sinne von § 28 des Bundesnatur-schutzgesetzes geschützt sind. Unabhän-gig von den tatsächlichen Ausmaßen sind als Größenangabe im LE-Verzeich-nis 20 m² vorgesehen.Feldraine dürfen nicht schmaler als 2 m und nicht breiter als 10 m sein, damit die Beihilfefähigkeit des LE gegeben ist. Feld raine sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsen. Es handelt sich um schmale, lang gestreckte Streifen zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Ein Gehölzbewuchs ist zu-lässig, sofern es sich nicht um eine Hecke oder ein Feldgehölz handelt. Feldraine unterhalb einer Breite von 2 m gelten als Teil des genutzten Schlages. Bei den Feldgehölzen, Feuchtgebieten inklusive Tümpeln sowie den Fels- und

Typisches förderfähiges Landschaftselement, das als Teil der Gesamtparzelle gilt und im unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schlag steht.

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Referenzdaten zu den Landschaftselementen im ELAN-Landschaftselemente-Verzeichnis

Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung

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Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2000 m² für jedes einzelne Element. So-mit können auf einem Schlag mehrere Elemente vorkommen, die jedoch die je-weiligen Obergrenzen einhalten.

LE auch auf Grünland angeben

Auch auf den Grünlandflächen müssen die LE im Antrag zwingend angegeben werden. Baumbestandene Wiesen und Weiden, bei denen es sich nicht um Obst-gärten oder Streuobstwiesen handelt, dürfen eine Baumdichte von höchstens 100  Bäumen/ha aufweisen. Die Baum-dichte wird auf der Teilfläche betrachtet, auf der die Bäume tatsächlich stehen und nicht auf Schlag- oder Feldblockebene. Gegebenenfalls ist der dichter mit Bäu-men bestandene Teil des Schlages aus der beantragten Fläche herauszurechnen.

Viele Büsche, keine Förderung

Sofern nur einzelne Büsche oder sonstige Gehölze auf einer Fläche stehen, bei de-nen es sich nicht um LE, zum Beispiel Hecken oder Feldgehölze, handelt, dür-fen diese hinsichtlich der Erhaltung der Beihilfefähigkeit der Fläche nur einen sehr geringen Teil des Schlages ausma-chen. Diese Verbuschungen sind nur to-leriert, wenn insgesamt weniger als 100 m² auf einer Fläche betroffen sind. Dieses ist aber nur als Faustregel zu ver-stehen und kann im Einzelfall schon zu viel sein. Weist eine Fläche eine höhere Ver-buschung aus, so ist diese Fläche nicht beihilfefähig und gilt im förderrechtli-chen Sinne als nichtlandwirtschaftlich genutzte Fläche. Sollte sich die Ver-buschung nur auf eine Teilfläche im Schlag beziehen, so besteht die Möglich-keit, diese Teilfläche aus dem Schlag ab-zugrenzen und bei der Beantragung als nichtlandwirtschaftlich genutzt heraus-zurechnen. Prüfen Sie, ob es sich bei die-sen Teilflächen gegebenenfalls um LE, zum Beispiel Feldgehölze, handelt. Un-ter Einhaltung der definierten Anforde-rungen können diese auch als solche be-antragt werden. Die Summe der LE und der Verbuschung eines Schlages dürfen nur einen untergeordneten Teil des Schlages ausmachen.

Abgrenzung beachten

Um die Größen von LE zu berechnen, müssen die Grenzlinien bestimmt wer-den. Ein LE muss ganz oder teilweise an eine landwirtschaftliche Nutzfläche grenzen. Hecken und Feldgehölze, die flächig an einem Wald liegen und sich nicht eindeutig, zum Beispiel durch ei-nen Weg, vom Wald abgrenzen, können nicht zur förderfähigen Fläche gerechnet

werden. Wenn zwischen dem LE und der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine Trennung existiert, zum Beispiel ein Weg oder ein Graben, gehört das LE nicht zur bewirtschafteten Fläche und ist nicht an-tragsfähig. Böschungen an Gewässern oder Gräben gehören ebenfalls nicht zu den LE. Als Trennlinie zwischen Grünland und einem LE wird das Ende der nutzbaren Grasnarbe angesehen. Bei Ackerflächen gilt als Trennlinie die äußerste Pflug- oder Drillreihe. Diese Grenzen bleiben auch erhalten, wenn LE durch einen Rückschnitt gepflegt werden. Sollte sich durch die Pflegemaßnahme jedoch bei-spielsweise auch die Pflugfurche ändern, ist dieses im Antrag zu berücksichtigen. Gleichartige LE dürfen nicht aneinander-grenzen. Eine künstliche Trennung eines LE in mehrere LE zur Verhinderung der Überschreitung der Obergrenzen und so-mit zur Schaffung der Beihilfevorausset-zungen darf nicht erfolgen und kann sanktioniert werden.

Eindeutige Angaben sind wichtig

In Nordrhein-Westfalen werden die förderfähigen LE neben den Feldblöcken separat in Form von Flächen verwaltet. Sie sind über einen „Flächenhaften-Landschafts-Element- Kenner“ (FLEK) gekennzeichnet und identifizieren die LE eindeutig.

Die Angaben zu den LE des vorangegan-genen Jahres sind vorgeblendet. Im ELAN-Programm werden alle LE jeweils mit dem dazugehörigen Feldblock ange-zeigt, auch wenn diese zuvor nicht bean-tragt worden sind. Falls die aufgeführten LE nicht mehr zum Betrieb gehören oder nicht mehr die Bedingungen erfüllen, gilt es sie zu löschen.Im Rahmen des geobasierten Beihilfean-trags wird die Größenangabe nicht mehr in das LE-Verzeichnis eingetragen, son-dern das LE in das betreffende Luftbild gezeichnet. Aus dieser Zeichnung oder der Bestätigung der vorgeblendeten Zeichnung ergibt sich automatisch die entsprechende beantragte Größe im LE-Verzeichnis. Welche LE beantragt werden können, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und mit welchem Code ein LE anzugeben ist, ist der Übersicht „Landschaftsele-mente 2019 – Typ und Codierung“ zu ent-nehmen. Die LE müssen teilschlagsbezogen ange-geben werden. Daher ist das LE-Verzeich-nis primär nach Feldblöcken geordnet. Die im LE-Verzeichnis aufgeführten Feldblöcke müssen bezüglich der laufen-den Nummer und der FLIK mit denjeni-gen im Flächenverzeichnis übereinstim-men.Eine eindeutige Identifizierung der LE im Referenzsystem ist nur über die FLEK-Be-zeichnung des LE möglich.

ELAN zeigt die Landschafts elemente mit ihren Eigenschaften an. Fo

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Notwendige Eingaben zur Beantragung des Landschaftselementes

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Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen

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Die vorgeblendeten laufenden Nummern FLEK sollten nur bei einer Änderung des FLEK oder bei der Neuaufnahme von LE geändert werden. Die Angaben zu Größe, Typ und CC-Relevanz des LE stammen aus dem Referenzsystem. Neue LE benö-tigen selbstverständlich eigene Angaben. Sie werden in der ELAN-Maske GIS im Luftbild des jeweiligen Feldblockes an-gezeigt. Bei Bedarf ist eine Übernahme oder auch Zuweisung zu einem Teil-schlag möglich.

Teilschläge aufführen

Für die Förderung vorgesehene LE wer-den entsprechend ihrer Lage feldblock-weise den Schlägen und Teilschlägen zu-geordnet. Zu dem jeweiligen LE wird der Teilschlag eingetragen, der für den Feld-block auch im Flächenverzeichnis aufge-führt ist. Verläuft ein LE über mehrere Teilschläge eines Feldblockes, sind selbstverständlich auch die Angaben zu den weiteren Teilschlägen notwendig. Die beantragten LE erhalten pro Teil-schlag in der Spalte „Laufende Nummer LE“ eine fortlaufende Nummerierung. Sofern diese Nummer bereits vorgeblen-det ist, wird sie übernommen. Sind für einen Teilschlag weitere LE-Anträge vorgesehen, wird diese laufende Num-mer im ELAN-Programm automatisch vergeben.

Größenangaben vorgegeben

Hinsichtlich des Typs und der Größen sind die Daten des Vorjahresantrags vor-geblendet. Sollte sich hieran nichts geän-dert haben, so können diese Angaben im ELAN-Programm für das Antragsverfah-ren 2018 übernommen werden. Durch die Einführung des elektro-nischen, geobasierten Beihilfeantrags ergibt die von Ihnen im GIS erfasste Antragsgeometrie automatisch die ent-sprechende beantragte Größe im LE-Ver-zeichnis. Eine manuelle Eingabe der Größe im LE-Verzeichnis ist nicht mög-lich. Wird ein LE in mehreren Teilschlägen beantragt oder gehört teilweise auch zu anderen Betrieben, so ist die beantrag-te Größe entsprechend aufzuteilen. Hierbei darf es dann nicht zu Überlap-pungen der eingezeichneten LE kom-men. Im Rahmen der Aktualisierung der LE anhand neuer Luftbilder können sich die Angaben zur Referenzgröße ge-ändert haben. Sollte ein LE als ökologische Vorrangflä-che beantragt werden, so ist dieses in der entsprechenden Spalte im LE-Verzeich-nis anzugeben und würde somit zur Be-rechnung der 5-%-Quote der ökologi-schen Vorrangflächen herangezogen wer-den. Roger Michalczyk, Arndt Schaper

Landschaftselemente 2019Typ und Codierung für die Angabe im LE-Verzeichnis

Code Typ Erläuterung

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1

Hecken oder Knicks ab einer Länge von 10 m und im Durchschnitt höchstens 15 m breit

Lineare Strukturelemente, überwiegend mit Gehölzen bewachsen (Waldsäume und verbuschte Waldränder sind keine Hecken), kleine Unterbrechungen durch anderen Bewuchs sind unschädlich.

2

2

Baumreihen bestehend aus mindestens fünf Bäumen und eine Länge von mindestens 50 m aufweisend

Anpflanzungen von nichtlandwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung; in der Regel einreihig 2

3

Feldgehölze mit einer Größe von mindestens 50 m2 bis höchstens 2000 m2

Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Feldgehölze mit mehr als 2000 m2 gelten als Wald und sind nicht antragsberechtigt. Brombeerge­büsche sind keine Feldgehölze.

1,5

4Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2000 m2

Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnatur­schutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.

1

5 Einzelbäumefrei stehende Bäume, geschützt als Naturdenkmal im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes; je Baum sind unabhängig von der tatsächlichen Größe 20 m2 beantragbar

1,5

10

Tümpel, Sölle, Moore, Dolinen und andere ver-gleichbare Feuchtge-biete bis zu einer Größe von höchstens 2000 m2

Kleinstgewässer und vernässte Stellen einschließlich naturnaher Vegetation sowie trichterförmige Einstürze und Mulden dürfen regelmäßig oder gelegentlich austrocknen. Seen, Teiche, Bäche und Flussläufe sind nicht antrags­berechtigt.

1

11

Trocken- und Naturstein-mauern, Lesesteinwälle mit einer Länge von mindestens 5 m

Trockenmauern, wie sie als frei stehende Weidemauern oder Stützmauern in einigen Regionen typisch und nicht Bestandteil einer Terrasse (Code 16) sind

1

12

Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu einer Größe von höchstens 2000 m²

natürlich entstandene, überwiegend aus Fels und Steinen bestehende Flächen, die auf landwirtschaftlichen Flächen enthalten sind oder unmittelbar an diese grenzen

1

13

Feldraine mit einer Gesamtbreite von mindestens 2 m und höchstens 10 m

überwiegend mit gras­ und krautartigen Pflanzen be­wachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die inner­halb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese grenzen und auf denen keine land­wirtschaftliche Erzeugung stattfindet

1,5

16 Terrassen

Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear­vertikale Struktur, die die Hangneigung von Nutzflächen verringern soll. Unabhängig von der tat­sächlichen Fläche ist die Terrassenlänge in m2 beantrag­bar (Länge in m x 2 m).

1

17 Gräben in anderen Bundesländern

Gräben, die in anderen Bundesländern liegen und dort als LE anerkannt sind (derzeit nur Schleswig­Holstein) 2

55

UfervegetationNicht beihilfefähig, aber als im Umwelt interesse genutzte Fläche anrechen­bar, sofern Verfügungsge­walt besteht, Messung der Breite ab Böschungsober­kante

Achtung: Ufervegetation ist kein LE. Sie wird aber aus technischen Gründen im LE­Verzeichnis aufgeführt. Sie kann nur zusammen mit einem Pufferstreifen als im Um­weltinteresse genutzte Fläche anerkannt werden.

1,5

Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung

33

Alle Betriebsinhaber, die Basisprä-mie beantragen, müssen auf allen beihilfefähigen Flächen – Bezugs-

grundlage sind die Flächen, die dem Be-triebsinhaber zum Schlusstermin der An-tragstellung zur Verfügung stehen – die Anforderungen der Greeningmaßnahme erfüllen. Dies gilt für alle bewirtschafte-ten Flächen eines Betriebes, unabhängig davon, ob mit diesen Flächen Zahlungs-ansprüche aktiviert werden oder nicht. Hierunter fallen auch Flächen, die die Mindestparzellengröße nicht erreichen oder zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wurden. Da-bei ist zu berücksichtigen, dass die be-wirtschafteten Parzellen mit den angren-zenden oder auf der Fläche befindlichen Landschaftselementen zu einer soge-nannten Bruttofläche addiert werden und diese Bruttofläche für die Überprü-fung der Erfüllung der Greeningver-pflichtungen herangezogen wird.

Greening muss sein

Die Greeningprämie ist an die Basisprä-mie gekoppelt. Greening ist verpflich-tend für alle Landwirte, entsprechend er-folgt durch die Beantragung der Basis- prämie auch die Beantragung der

Greeningprämie. Ein Verzicht auf die Greeningprämie, um von den Greening-verpflichtungen entbunden zu sein, ist nicht möglich. Landwirte erhalten die Greeningprämie nur in voller Höhe, wenn die entsprechenden Greeningauf-lagen eingehalten werden. Die Greeningprämie wird grundsätzlich für alle beihilfefähigen Flächen des Be-triebes im gesamten Bundesgebiet als einheitliche Prämie gewährt. Dies bedeu-tet, dass auch Betriebe, die aus unter-schiedlichen Gründen vom Greening be-freit sind, die Prämie erhalten. Sie beträgt 2019 rund 85 €/ha. Zur Unterstützung bei der Antragstellung steht in ELAN der Greeningrechner zur Verfügung. Er berechnet anhand der im Flächenverzeichnis erfassten Daten, ob Sie die Greeningverpflichtungen erfül-len. Er ist allerdings nur als Hilfestellung gedacht und garantiert nicht die Richtig-keit der Angaben.

Drei Bausteine

Das Greening umfasst die folgenden Maßnahmen:1. die Anbaudiversifizierung,2. den Erhalt des Dauergrünlands und3. die Ausweisung einer Flächennutzung

im Umweltinteresse, die ökologischen Vorrangflächen (ÖVF).Die Greeningmaßnahmen Anbaudiversi-fizierung und ÖVF müssen auf den Ackerflächen, das Gebot zum Erhalt des Dauergrünlands auf den Dauergrünland-flächen des Betriebs erbracht werden. Für Dauerkulturflächen gibt es keine Greeningverpflichtungen. Bezugsgrundlage für alle Greeninganfor-derungen sind die Flächen, die dem Be-triebsinhaber zum Schlusstermin der An-tragstellung, also spätestens am 15. Mai, zur Verfügung stehen. Die Anforderun-gen müssen jeweils – sofern keine ande-ren Zeiträume angegeben werden – wäh-rend des gesamten Jahres eingehalten werden, auch dann, wenn die betreffende Fläche zwischenzeitlich an einen ande-ren Betriebsinhaber übertragen wird.Auf Flächen, die zur Erfüllung der Greeningverpflichtungen durch den Be-triebsinhaber bestimmt sind, können gleichzeitig auch freiwillige Agrarum-welt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) durchgeführt werden. Zur Ver-meidung einer Doppelförderung werden maßnahmenspezifisch Abzüge bei den Prämiensätzen für die AUKM-Maßnah-men vorgenommen.

Befreiung vom Greening

Vom Greening befreite Betriebe haben au-tomatisch ein Anrecht auf die Gewäh-rung der Greeningprämie. Ausgenom-men von den Greeningverpflichtungen sind Betriebe, die unter die Kleinerzeu-gerregelung fallen, also die Betriebe, die aufgrund ihrer Teilnahmeerklärung ma-ximal 1250 € Prämie erhalten. Weiter sind anerkannte Betriebe des Öko-landbaus, die für das gesamte Antrags-jahr über eine Bescheinigung gemäß Ar-tikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 834/2007 verfügen, von den Greening-verpflichtungen befreit. Sollte aufgrund des erst kürzlich stattgefundenen Um-stiegs der Produktion auf Ökolandbau noch keine der geforderten Bescheini-gungen vorliegen, so kann der Nachweis für dieses erste Umstellungsjahr auch an-hand anderer geeigneter Unterlagen er-folgen. Die Befreiung von den Greening-verpflichtungen gilt nur für diejenigen Teile des Betriebs, die dem ökologischen Anbau dienen und für die eine Anerken-nung der zuständigen Kontrollstelle vor-liegt. Soweit nach konventionellen Land-

Durchblick in Sachen GreeningDie Vorschriften zum Greening sind umfangreich. Wer sie verstehen will, braucht schon etwas Ehrgeiz. Die folgenden Erläuterungen sollen Klarheit schaffen.

Greening-Baustein Anbaudiversifizierung: Je nach Betriebsgröße müssen die Ackerflächen mit wenigstens zwei bzw. drei verschiedenen Kulturen bestellt sein.

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baumethoden bewirtschaftete Betriebs­teile vorhanden sind, müssen jedoch für diese die Greeningverpflichtungen ein­gehalten werden. Der Antrag auf Greeningbefreiung erfolgt in der Anlage A gegebenenfalls in Verbindung mit der Zusatzerklärung ökologische Produkti­onseinheiten. Im Antrag kann ein Betriebsinhaber aber auch für die Betriebsteile, die dem Öko­logischen Landbau dienen, auf die Be­freiung von den Greeningverpflichtun­gen verzichten; dies gilt auch, wenn der Gesamtbetrieb dem Ökologischen Land­bau dient. Auch dies ist in der Anlage A zu beantragen. In diesem Fall müssen die Greeningverpflichtungen für die betref­fenden Flächen eingehalten werden.

Die Anbaudiversifizierung

Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizie­rung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Ackerland eines Betriebes. Dauerkul­turen und Dauergrünland zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Kulturen, die im Rahmen der Anbaudiversifizie­rung zu berücksichtigen sind. Die Vorga­ben hinsichtlich der Anteile der ver­schiedenen Kulturen für die Anbaudiver­sifizierung müssen vom 1. Juni bis zum 15. Juli des jeweiligen Antragsjahres er­füllt sein. Für die Berechnung der Anbau­diversifizierung gelten die Kulturen, die sich im oben genannten Zeitraum am längsten auf der Fläche befinden. Eine Sonderregelung gilt für die Vor­Ort­Kon­trollen, denn da gilt nur die festgestellte Fruchtart, unabhängig davon, wie lange diese auf der Fläche steht. Beispiel: Bis zum 10.  Juli steht Wintergerste auf der Fläche und am 13.  Juli wird Salat ge­pflanzt. Bei einer Vor­Ort­Kontrolle am 14. Juli würde nun der Salat für die Be­rechnung der Anbaudiversifizierung zählen.

Verschiedene Kulturen gefordert

Betriebe unter 30 ha Ackerland müssen mindestens zwei verschiedene Kulturen anbauen, wobei die Hauptfrucht maxi­mal 75 % der Anbaufläche betragen darf. Betriebe ab 30 ha Ackerland müssen min­destens drei verschiedene Kulturen an­bauen, wobei die Hauptfrucht maximal 75 % und die zwei Kulturen mit der größ­ten Fläche zusammen maximal 95 % ein­nehmen dürfen. Erfüllen diese Betriebe zwar die Anforderung „mindestens drei verschiedene Kulturen“, aber die restli­chen Anforderungen ganz oder teilweise nicht, so sind die Anforderungen in den zwei folgenden Fällen trotzdem erfüllt:Die erste Ausnahme betrifft die Betriebe mit mehr als 75  % Gras oder anderen Grünfutterpflanzen als Hauptkultur. In diesem Fall muss die Fläche der Haupt­

kultur des restlichen Ackerlandes unter 75 % liegen, es sei denn hierbei handelt es sich um Ackerbrache. Die zweite Aus­nahme betrifft die Betriebe mit mehr als 75 % Ackerbrache als Hauptkultur. Dann muss die Fläche der Hauptkultur des restlichen Ackerlandes unter 75 % Anteil liegen, es sei denn, hierbei handelt es sich um Gras oder andere Grünfutter­pflanzen.

Befreiung für Sonderfälle

Von der Anforderung zur Erfüllung der Anbaudiversifizierung befreit sind, ne­ben den Betrieben, die generell befreit sind, auch die Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland. Weiterhin befreit sind Betriebe mit einem hohen Anteil von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder Brache am Ackerland. Dies betrifft Betriebe die mehr als 75 % ihrer Acker­fläche für Gras oder andere Grünfutter­pflanzen oder brachliegendes Land nut­zen, oder diese Nutzungsmöglichkeiten kombinierenDie aus den Vorjahren für diese Befrei­ungsregelung bekannte 30­ha­Grenze entfällt. Ebenso sind Betriebe mit einem hohen Dauergrünlandanteil an der land­wirtschaftlichen Fläche befreit. Das ist der Fall, wenn mehr als 75 % der beihil­fefähigen Fläche als Dauergrünland oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird. Auch hier gilt, eine Kombination der beiden

Nutzungsmöglichkeiten ist zulässig. Auch hier entfällt die 30­ha­Grenze.

Flächentausch kein Standard

Diese Regelung können nur Betriebe in Anspruch nehmen, bei denen mehr als 50 % der diesjährig als Ackerland bean­tragten Flächen vom Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag des Vorjahres nicht beantragt wurden und bei denen auf dem gesamten Ackerland des Betriebes eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im Vorjahr angebaut wird. Betriebsin­haber, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen im Sammelan­trag für jeden Tauschpartner eine eigen­ständige Anlage Flächentausch einrei­chen sowie alle beantragten Flächen in der Anlage Flächentausch eintragen.

Was gilt als Kultur?

Die Anerkennung der landwirtschaftli­chen Kulturpflanzen für die Anbaudiver­sifizierung beim Ackerland richtet sich grundsätzlich nach der Gattung. Für den Zweck der Anbaudiversifizierung zählt jede Gattung landwirtschaftlicher Kul­turpflanzen als eine Kultur. Als unter­schiedliche Kulturen gelten Winterun­gen und Sommerungen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.Dinkel stellt im Rahmen der Anbaudiver­sifizierung eine eigne Kultur dar und zählt nicht mehr zum Weizen.

Wenn auch nach genauem Hinschauen die Ackerfläche des Betriebes die 10-ha-Grenze nicht überschreitet, ist der Betrieb vom Greening befreit.

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Außerdem gilt brachliegendes Land als eine landwirtschaftliche Kultur. Dazu ge­hören Stilllegungsflächen und die unter­schiedlichen Arten von Brachen. Weiter­hin gelten alle Ackerflächen, auf denen Gräser oder andere Grünfutterpflanzen oder Mischungen derselben angebaut werden, als eine Kultur, sowie Mischkul­turen.

Auf die Mischung kommt es an

Auf Flächen mit Mischkulturen in Rei­hen, auf denen zwei oder mehr Kultur­pflanzen gleichzeitig in getrennten Rei­hen angebaut werden, wird jede Kultur­pflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mindestens 25 % der Fläche ab­deckt. Sofern eine der angebauten Kultu­ren mehr als 25 % der Fläche ausmacht, ist diese im Sammelantrag in der Zusatz­erklärung Mischkulturen in Reihen (An­lage Fruchtart 051) anzugeben. Zur Be­rechnung der mit den einzelnen Kulturen bebauten Fläche wird die Fläche, auf der die Mischkultur angebaut wird, durch die Zahl der Kulturen geteilt, die mindes­tens 25 % dieser Fläche abdecken, unge­achtet des tatsächlichen Anteils einer Kultur an der Mischkultur. Macht keine Kultur mindestens 25 % der Fläche aus, kann die Anlage 051 des Sammelantrags entfallen. Flächen, auf denen eine Saatgutmi­schung ausgesät wird, gelten als Flächen mit einer einzigen Kultur, wobei diese einzige Kultur als Mischkultur bezeich­net wird. Als Mischkulturen werden nur praxisübliche Saatgutmischungen ver­schiedener Kulturpflanzen anerkannt. Bei Untersaat einer zweiten Kultur in die angebaute Hauptkultur werden die Flä­chen als nur mit der Hauptkultur bebaut angesehen.Mischungen aus Gras und anderen Grünfutterpflanzen, zum Beispiel Klee­gras, zählen nicht als Mischkultur, son­dern werden der Kultur „Gras oder ande­re Grünfutterpflanzen“ zugeordnet.

Dauergrünland erhalten

Eine Maßnahme des Greenings ist die bundesweit einheitliche Dauergrün­landerhaltung. Nach der Greeningdefi­nition sind unter dem Begriff Dauergrün­land Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder Selbstaussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflan­zen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Frucht­folge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Es können auf Dauergrünland auch andere Pflanzenarten wachsen, wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherr­schen. Details zu den besonderen Regeln

des Dauergrünlanderhaltes lesen Sie in einem gesonderten Beitrag auf Seite 42.

Ökologische Vorrangflächen

Beträgt das Ackerland eines Betriebes mehr als 15 ha, so muss jeder Betriebsin­haber, der die Basisprämie beantragt, mindestens 5 % des Ackerlandes als öko­logische Vorrangfläche (ÖVF) ausweisen. Beim ÖVF­relevanten Ackerland handelt es sich um die Bruttofläche. Auch die Flächen, welche die Mindestparzellen­größe von 0,1 ha unterschreiten, werden eingerechnet. Weiter zählen Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb und als ÖVF ausgewiesene Pufferstreifen auf Grün­land zum ÖVF­relevanten Ackerland.Überschreitet das Ackerland eines Be­triebes die 15­ha­Grenze, ist zu prüfen, ob er nicht unter eine der beiden folgen­den Ausnahmeregelungen fällt:1. Ausnahmeregelung: Das Ackerland des Betriebes, das für die Erzeugung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist oder dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser genannten Nut­zungsmöglichkeiten dient, wird sum­miert. Wenn die Summe dieser Nut­zungsmöglichkeiten mehr als 75 % des Ackerlandes beträgt, ist der Betrieb von der ÖVF­Verpflichtung befreit.Die 30­ha­Grenze entfällt.2. Ausnahmeregelung: Die landwirtschaft­liche Fläche des Betriebes wird sum­miert, die Dauergrünland ist, für die

Erzeugung von Gras und anderen Grün­futterpflanzen genutzt wird oder einer Kombination dieser genannten Nut­zungsmöglichkeiten dient. Wenn die Summe dieser Nutzungsmöglichkeiten mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche beträgt, ist der Betrieb von der ÖVF­Ver­pflichtung befreit.Auch hier entfällt die 30­ha­Grenze.Sofern der Betriebsinhaber mehr als 15 ha Ackerland bewirtschaftet, nicht ge­nerell vom Greening befreit ist und keine der beiden dargestellten Ausnahmerege­lungen greift, so muss der Landwirt die Vorgaben der ÖVF erfüllen. Diese ÖVF­Vorgaben können durch un­terschiedliche Typen erfüllt werden, für die jeweils besondere Bedingungen für die Anerkennung als ÖVF und unter­schiedlich hohe Gewichtungsfaktoren festgelegt sind. Die Fläche der ausgewie­senen ÖVF wird im Rahmen der Antrags­bearbeitung mit dem Gewichtungsfaktor berücksichtigt. Im Antrag werden die tat­sächlichen Größen angegeben, für die Frage, ob die ausgewiesene Fläche der ÖVF für die Erfüllung der Verpflichtung ausreicht, sind die Gewichtungsfaktoren wichtig. Soll eine Fläche als ÖVF ausge­wiesen werden, so ist dies im Flächen­verzeichnis oder gegebenenfalls im LE­Verzeichnis mit dem jeweiligen Kennzeichen anzugeben. Eine Fläche oder ein Landschaftselement darf in einem Antragsjahr nur einmal als ÖVF angemeldet werden. Wird auf einer Fläche zum Beispiel eine stickstoffbin­

Das Dauergrünland zu erhalten, ist ein Teil der Greening-Auflagen. Damit verbunden ist das generelle Grünland-Umbruchverbot.

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dende Pflanze angebaut und diese als ÖVF ausgewiesen, kann auf dieser selben Fläche nach Ernte der Hauptkultur nicht noch eine Zwischenfrucht als weitere ÖVF ausgewiesen werden.Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art, dazu zählen auch Saatgut-beizen, ist auf ÖVF generell unzulässig.

Brach liegende Flächen

Nur auf Ackerland befindliche brachlie-gende Flächen können, wenn sie im An-trag entsprechend gekennzeichnet wor-den sind, als ÖVF in Betracht kommen. Die Flächen müssen entweder der Selbst-begrünung überlassen werden oder sie sind durch eine gezielte Ansaat bis zum 31. März des Förderjahres zu begrünen. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Verschiebung des Aussaattermins beantragt werden. Auf brachliegenden Flächen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden, sodass kein Dün-gebedarf entsteht. Eine Düngung auf die-sen Flächen ist somit nicht zulässig, auch eine Beweidung ist nicht zulässig. Der Aufwuchs der brachliegenden Flächen muss einmal während des Jahres bis zum 15. November entweder zerkleinert und ganzflächig verteilt oder gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Das Mähgut darf dabei aber nicht für eine landwirt-schaftliche Erzeugung verwendet, also weder verfüttert noch in einer Biogasan-lage verwendet werden. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres

ist das Mähen oder Zerkleinern des Auf-wuchses auf den brachliegenden Flächen sowie der Umbruch jedoch aufgrund ei-ner Cross-Compliance-Vorschrift verbo-ten. Weiter dürfen auf diesen Flächen grundsätzlich keine Pflanzenschutzmit-tel angewandt werden. Soll auf brachliegenden Flächen eine Aussaat oder eine Pflanzung vorbereitet oder durchgeführt werden, die erst im folgenden Jahr zu einer Ernte führt, zum Beispiel die Aussaat von Wintergetreide, so darf dies ab 1. August des Antragsjah-res durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Aussaat oder Pflanzung ist der Ein-satz von Pflanzenschutz- und Düngemit-teln nach den fachrechtlichen Vorgaben wieder zulässig.Brachliegende Flächen bleiben, solange sie als ÖVF ausgewiesen werden, Acker-land, auch wenn sie in diesem Zeitraum begrünt werden und dadurch mehr als fünf Jahre nacheinander Gras oder ande-re Grünfutterpflanzen auf diesen Flächen stehen. Darüber hinaus können Brachen mit spe-ziellen Blühmischungen als Brache mit Honigpflanzen beantragt werden. Zuläs-sig ist dabei nur die aktive Begrünung mit pollen- und nektarreichen Pflanzen-arten. Hierbei wird unterschieden, ob es sich um eine einjährige oder eine mehr-jährige Begrünung handelt. Eine mehr-jährige Brache mit Honigweide kann nur über einen Zeitraum vom drei Jahren als ÖVF anerkannt werden. Eine Liste mit zulässigen Arten finden Sie unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung. Bei einer einjährigen Begrü-nung müssen mindestens zehn der in Gruppe A aufgeführten Arten ausgesät und etabliert werden. Bei einer mehrjäh-rigen Begrünung müssen mindestens fünf Arten der Gruppe A und 15 Arten der Gruppe B ausgesät und etabliert wer-den. Die Flächen sind durch eine geziel-te Ansaat bis zum 31. Mai des Förderjah-res zu begrünen. Bei mehrjähriger Begrü-nung darf die Brache maximal drei Jahre als ÖVF ausgewiesen werden, wobei die Ausweisung als ÖVF keine Lücke auf-weisen darf.Soll eine Pflanzung oder eine Aussaat vorbereitet oder durchgeführt werden, die erst im folgenden Jahr zu einer Ernte führt, so ist dies ab dem 1. Oktober des Antragsjahres erlaubt. Ebenso ist eine Be-weidung mit Schafen und Ziegen ab dem 1. Oktober zulässig. Im ersten Jahr zählt die Aussaat der Honigpflanzen als Min-desttätigkeit. Bei einer mehrjährigen Be-grünung ist es Pflicht, den Aufwuchs der brachliegenden Flächen einmal während des zweiten Anbaujahres bis zum 15. No-vember entweder zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder zu mähen und das Mähgut abzufahren. Die Nut-zung des Aufwuchses ist aber erst ab dem

15. Februar des Folgejahres möglich, wenn die Brache mit Honigpflanze nicht weiter fortgeführt werden soll. Der Ein-satz von Pflanzenschutzmitteln und die Ausbringung von Düngemitteln oder Klärschlamm ist unzulässig. Des Weite-ren ist zu beachten, dass Honigbrachen und AUM-Blühstreifen aneinandergren-zen dürfen, wenn diese optisch unter-scheidbar sind. Die Honigbrache darf aber keinen Bezugsschlag zum AUM- Blühstreifen darstellen.In jedem Fall sind entsprechende Belege und Nachweise, wie zum Beispiel Saat-gutetiketten oder Rechnungen (Aufbe-wahrungsfrist endet 6 Jahre nach Bewil-ligung) oder auch Rückstellproben bei selbst erzeugten Saatgutmischungen (Aufbewahrungsfrist endet am 31. De-zember 2020) vorzuhalten. Das Vorhan-densein nicht ausgesäter Pflanzenarten, beispielsweise Grasdurchwuchs, auf der Fläche ist nicht schädlich, sofern die zu-lässigen Pflanzenarten vorherrschen.NEU: Ab diesem Jahr muss das Jahr der Aussaat bzw. Anlage der Brache mit Ho-nigpflanzen im Flächenverzeichnis in ELAN in der Spate 19 angegeben werden. Aufgrund der besonderen Regelungen gilt der Umrechnungsfaktor in Höhe von 1,5.

Pufferstreifen und Feldränder

Flächen am Feld rand werden mit den ÖVF-Pufferstreifen zusammengefasst und erhalten die Codierung 56. Als Pufferstreifen im Sinne der ÖVF kann ein Antragsteller alle Streifen, mit Ausnahme der Streifen an Waldrändern, ausweisen. Neben dem Kennzeichen der ÖVF muss für jeden Streifen ein Bezugs-schlag angegeben werden. Auch hier gilt, Streifen dürfen nicht größer sein als ihr Bezugsschlag und sie müssen einen untergeordneten Teil der Parzelle dar-stellen.Ein Pufferstreifen als ÖVF muss mindes-tens 1 m und darf höchstens 20 m breit sein. Bei Pufferstreifen angrenzend zu Gewässern wird die Breite ab der Bö-schungsoberkante gemessen. Dabei muss der Pufferstreifen mit der Längsseite pa-rallel zum Gewässer verlaufen, wobei er nicht an allen Stellen gleich breit sein muss, solange er die Mindest- und Höchstbreite einhält. Die Teile des Puf-ferstreifens, die die Mindest- und Höchst-breiten nicht einhalten, können nicht als ÖVF ausgewiesen werden. Somit kann aber der Verlauf eines Gewässers durch den Pufferstreifen zum Ackerschlag hin begradigt werden. Pufferstreifen müssen immer an eine Ackerfläche angrenzen. Diese Ackerflä-che darf jedoch nur dann eine als ÖVF angemeldete Brachfläche sein, wenn der Pufferstreifen von der Brachfläche hin-

Ein Pufferstreifen als ÖVF muss mindestens 1 m und darf höchstens 20 m breit sein.

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sichtlich des Bewuchses eindeutig unter-scheidbar ist. Der Pufferstreifen selbst kann sich auf einer Ackerfläche befin-den, er kann aber auch ganz oder teilwei-se aus Dauergrünland bestehen. Puffer-streifen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte An-saat zu begrünen und es darf keine land-wirtschaftliche Produktion stattfinden. Da somit kein Düngebedarf entsteht, ist eine Stickstoffdüngung auf diesen Flä-chen nicht zulässig. Grundsätzlich dür-fen keine Pflanzenschutzmittel ange-wandt werden.Eine Beweidung oder eine Schnittnut-zung des Aufwuchses ist ab dem 1. Juli zulässig, wenn eine Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben ist. Soll auf Puffer-streifen jedoch eine Aussaat oder eine Pflanzung vorbereitet oder durchgeführt werden, die erst im folgenden Jahr zu einer Ernte führt, zum Beispiel die Aus-saat von Wintergetreide, so darf dies ab dem 1. August des Antragsjahres durch-geführt werden. Im Rahmen dieser Aus-saat oder Pflanzung ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln nach den fachrechtlichen Vorgaben wieder zulässig.Zur Erfüllung der Kriterien der Mindest-bewirtschaftung, sofern keine Ansaat oder Pflanzung vorgenommen wird, muss der Aufwuchs des Pufferstreifens einmal während des Jahres bis zum 15.  November zerkleinert und ganzflä-chig verteilt werden. Vom 1.  April bis zum 30. Juni eines Jahres sind das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses sowie der Umbruch verboten.

Pufferstreifen an Wasserläufen

Pufferstreifen entlang von Wasserläufen können auch sogenannte Ufervegetati-onsstreifen umfassen. Ufervegetations-streifen zählen nicht zu der beihilfefähi-gen Fläche, sodass sie keine Zahlungs-ansprüche in der Basisprämie aktivieren und keine Greeningprämie erhalten. Mit Ufervegetationsstreifen kann aber ein Teil der ÖVF erbracht werden, wenn sich der Ufervegetationsstreifen in der Verfü-gungsgewalt des Antragstellers befindet. Pufferstreifen und Ufervegetationsstrei-fen zusammen dürfen die Höchstgrenze von 20 m nicht überschreiten, hierbei ist die Grenze von maximal 10  m für die Ufervegetation entfallen. Ein Pufferstreifen kann nie nur aus einer Ufervegetation bestehen, sondern es muss immer ein tatsächlicher Streifen vorhanden sein. Die Ufervegetation ist im LE- Verzeichnis anzugeben und mit-tels der Eintragung im LE-Verzeichnis ist eine Verbindung zwischen Ufervege-tation und Pufferstreifen herzustellen. Weiterhin ist einzutragen, wenn die Ufervegetation als ÖVF ausgewiesen

werden soll. Die Ufervegetation muss sich in der Verfügungsgewalt des An-tragstellers befinden.

Waldränder als Vorrangfläche

Streifen von beihilfefähiger Fläche ohne eine landwirtschaftliche Produktion ent-lang von Waldrändern können als ÖVF ausgewiesen werden. Die Streifen müs-sen direkt an den Wald angrenzen, es darf kein Feldrain, Waldsaum oder Weg da-zwischen liegen. Dabei dürfen diese Streifen nur dann an einer als ÖVF ange-meldeten Brachfläche angelegt werden, wenn der Streifen am Waldrand hinsicht-lich des Bewuchses von der Brachfläche eindeutig unterscheidbar ist. Die Streifen müssen mindestens 1 m, aber nicht mehr als 20 m breit sein. Neben einem Kenn-zeichen als ÖVF muss für jeden Streifen ein Bezugsschlag im Flächenverzeichnis angegeben werden. Streifen dürfen nicht größer sein als ihr Bezugsschlag, sie müs-sen einen untergeordneten Teil der Par-zelle darstellen.Es gilt grundsätzlich ein ganzjähriges Verbot der landwirtschaftlichen Erzeu-gung. Die Streifen sind der Selbstbegrü-nung zu überlassen oder durch eine ge-zielte Ansaat zu begrünen. Wenn der Streifen jedoch vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt, ist auch eine Beweidung oder eine Schnittnut-zung des Aufwuchses zulässig. Generell, auch bei einer Beweidung oder Schnitt-nutzung, ist eine Stickstoffdüngung nicht zulässig, da kein Düngebedarf einer an-gebauten Kultur besteht. Ebenso ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig.

Auch bei den Streifen von beihilfefähiger Fläche entlang von Waldrändern darf ab dem 1.  August eine Aussaat oder eine Pflanzung vorbereitet und durchgeführt werden, wenn diese erst im folgenden Jahr zu einer Ernte führt. Im Rahmen die-ser Aussaat oder Pflanzung ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln nach den fachrechtlichen Vorgaben wie-der zulässig.Zur Erfüllung der Kriterien der Min-destbewirtschaftung, sofern keine Schnittnutzung, Beweidung, Ansaat oder Pflanzung vorgenommen wird, muss der Aufwuchs des Streifens ein-mal bis zum 15. November des Antrags-jahres zerkleinert und ganzflächig ver-teilt werden. Vom 1.  April bis zum 30.  Juni eines Jahres sind das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses sowie der Umbruch verboten.

Kurzumtriebsplantagen (KUP)

Eine Fläche, auf der Niederwald im Kurzumtrieb (Kurzumtriebsplantagen, kurz: KUP) angebaut wird, erhält im Flä-chenverzeichnis den Fruchtarten-Code 841. Zusätzlich ist die Zusatzerklärung zur Basisprämie im Zusammenhang mit dem Anbau von Niederwald mit Kurzum-trieb (KUP)/Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen (Anlage KUP) erforderlich. Seit 2016 sind zudem Angaben zum Jahr der Anlage und zum Jahr der letzten Ern-te der Kurzumtriebsplantage antragsrele-vant. Zu beachten ist, dass Kurzumtriebs-plantagen zur Erhaltung der Beihilfefä-higkeit eine maximale Laufzeit von 20 Jahren aufweisen dürfen. In der Ba-

Wer etwas für die Bienen tun möchte, legt eine „Brache mit Honigpflanzen“ an. Das ist ein- oder mehrjährig möglich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1,5.

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Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen

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sisprämie sind Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb nur förderfähig, wenn eine der zulässigen Arten angebaut wird. Die Liste der zulässigen Arten steht im Internet unter www.landwirtschaftskam­mer.de in der Rubrik Förderung.Wird eine für die ÖVF zulässige Art an­gebaut und soll diese Fläche entspre­chend ausgewiesen werden, so ist dieses im Flächenverzeichnis anzugeben. Auf Flächen mit Niederwald im Kurzum­trieb, die als ÖVF ausgewiesen werden, dürfen ganzjährig keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutz­mittel verwendet werden.Der Umrechnungsfaktor beträgt 0,5.

Zwischenfrüchte oder Gründecke

Unter den Überbegriff Flächen mit Zwi­schenfrüchten oder Gründecke fallen so­wohl Flächen, auf denen eine Kultur­pflanzenmischung als Zwischenfrucht oder Gründecke eingesät wird, als auch Flächen, auf denen eine Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Haupt­kultur ausgesät wird. Soll eine Kultur­pflanzenmischung als Zwischenfrucht oder Gründecke eingesät werden, so muss diese aus mindestens zwei zulässi­gen Arten bestehen. Die Liste der zu­lässigen Arten ist im ELAN­Programm enthalten und steht unter www.land­wirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung.Eine Zwischenfrucht oder Untersaat kann nur anerkannt werden, wenn ein flächendeckender Bestand im Rahmen von Kontrollen sichtbar ist. Die Zwi­schenfrucht sowie die Untersaat müssen sich tatsächlich auf der gesamten Fläche etablieren. Eine hinreichende Bodenbe­deckung muss auf dem Schlag vorhanden sein, das heißt, mindestens 40 % der Flä­che müssen bedeckt sein. Bei einer nicht gut etablierten Untersaat oder Zwischen­frucht, die als ÖVF ausgewiesen wurde, muss nachgesät werden. Ein zu geringer Bestand durch zu wenig Saatgut wird aberkannt.In der Kulturpflanzenmischung von Zwi­schenfrüchten darf keine Art einen höhe­ren Anteil als 60 % der Samen in der Mi­schung haben. Der Anteil von Gräsern insgesamt an den Samen der Mischung darf nicht höher als 60 % sein. Die Aus­saat der Kulturpflanzenmischung darf nicht nach dem 1. Oktober des jeweiligen Antragsjahres erfolgen. Es können so­wohl die von Saatgutunternehmen ange­botenen Saatgutmischungen als auch ei­gene zulässige Mischungen von Kultur­pflanzen verwendet werden.Die Aussaat der Kulturpflanzenmi­schung ist auch vor dem 16. Juli erlaubt. Sollte die Aussaat der Kulturpflanzenmi­schung jedoch vor dem 23. Juni erfolgen oder wird im Rahmen einer Vor­Ort­Kon­

trolle bis zum 15. Juli festgestellt, so gilt die Kulturpflanzenmischung als Haupt­kultur und kann nicht mehr als ÖVF­Zwi­schenfrucht ausgewiesen werden.In jedem Fall sind entsprechende Belege und Nachweise, wie zum Beispiel Saatgut etiketten oder Rechnungen, vor­zuhalten: Die Saatgutetiketten und Rech­nungen sechs Jahre lang nach der Bewil­ligung, Rückstellproben eigener Saatgut­mischungen bis zum 31. Dezember 2020.Im Antragsjahr dürfen nach der Ernte der Hauptkultur keine Pflanzenschutzmittel, mineralischen Stickstoffdüngemittel und kein Klärschlamm eingesetzt wer­den. Die Ausbringung von organischem Wirtschaftsdünger ist dagegen zulässig. Bis zum Ende des Antragsjahres ist die Nutzung der Flächen als ÖVF nur durch eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig.Der Bewuchs muss bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres auf der Flä­che verbleiben. Ein Häckseln oder Schle­geln des Aufwuchses ist auch vor dem 15. Februar zulässig. Nicht zulässig ist bis dahin eine mechanische Bodenbearbei­tung wie Grubbern oder Pflügen. Nach dem 15.  Februar kann die Zwischen­frucht einmalig zum Beispiel für eine Biogas­ oder Futternutzung verwendet werden. Ein Überführen der Kulturpflan­zenmischung in eine neue Hauptkultur und eine entsprechende Weiternutzung ist nicht zulässig.In bestimmten Regionen des Rheinlandes muss der Bewuchs nur bis zum 1. Febru­ar auf der Fläche verbleiben.Im Flächenverzeichnis sind Flächen mit Zwischenfrucht/Gründecke, die als ÖVF ausgewiesen werden sollen, entspre­chend anzugeben. Angaben über die ver­wendeten Kulturpflanzenmischungen brauchen nicht gemacht zu werden. Im Flächenverzeichnis ist die Fruchtart der jeweiligen Hauptkultur im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli 2019 einzutragen.

Gras- oder Leguminosenuntersaat

Wird eine Untersaat in einer Hauptkultur durchgeführt, dürfen dabei Grassamen oder auch Leguminosen verwendet wer­den. Vergleichbare Fristen wie bei Zwi­schenfrüchten sind dagegen bezüglich der Aussaat der Untersaat nicht vorhanden.Im Antragsjahr dürfen nach der Ernte der Hauptkultur, wie bei den Zwischen­früchten, weder Pflanzenschutzmittel noch mineralische Stickstoffdüngemittel und kein Klärschlamm eingesetzt wer­den. Das Ausbringen von organischem Wirtschaftsdünger ist zulässig. Bis zum Ende des Antragsjahres dürfen die Flä­chen als ÖVF nur durch eine Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden.Der Bewuchs muss bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres auf der Flä­

che verbleiben. Ein Häckseln oder Schle­geln des Aufwuchses ist ebenso wie eine Beweidung auch vor dem 15. Februar zu­lässig. Nicht zulässig ist bis dahin eine mechanische Bodenbearbeitung. Im Ge­gensatz zu Zwischenfrüchten können Untersaaten in eine neue Hauptkultur überführt und entsprechend in dem Fol­gejahr genutzt werden. Diese Fläche darf dann im Folgejahr jedoch nicht erneut als Zwischenfrucht oder Grasuntersaat für die ÖVF ausgewiesen werden.Im Flächenverzeichnis ist die Fruchtart der jeweiligen Hauptkultur im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli 2019 einzutragen. Flächen mit Untersaat, die als ÖVF aus­gewiesen werden sollen, sind anhand ei­nes ÖVF­Kennzeichens anzugeben.

Stickstoffbindende Pflanzen

Werden auf Flächen stickstoffbindende Pflanzen angebaut, können diese nur als ÖVF ausgewiesen werden, wenn es sich um eine zulässige Art handelt und sie im Flächenverzeichnis vermerkt sind. Da­rüber hinaus muss die Fruchtart der je­weiligen stickstoffbindenden Pflanze eingetragen und die Anlage Legumino­sen sein. Die Liste der zulässigen Arten ist dem ELAN­Programm zu entnehmen oder unter www.landwirtschaftskam­mer.de in der Rubrik Förderung nachzu­sehen. Die jeweilige als ÖVF zulässige Art muss entweder als Reinkultur einer oder als Mischung mehrerer der in der Liste an­gegebenen Arten angebaut werden.Bei Anbau als Mischung muss die Legu­minose vorherrschend sein. Kleegras kann ebenfalls eine ÖVF­Leguminose sein. Die Fünfjährigkeit bei der DGL­Ent­stehung würde dann äquivalent zur ÖVF­Stilllegung pausieren.Sofern eine zulässige mehrjährige stick­stoffbindende Pflanze, zum Beispiel Lu­zerne, angebaut wird, kann diese auch in mehreren Jahren als ÖVF ausgewiesen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der aufkommende Grasdurchwuchs zur Aberkennung der Leguminose als ÖVF führen kann. Werden auf einer Fläche grobkörnige, stickstoffbindende Pflanzen angebaut, so müssen sich diese im Antragsjahr min­destens in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. Dies betrifft Sojabohnen, Linsen, Lupi­nen, Acker­ und Gartenbohnen sowie Erbsen. Diese stickstoffbindenden Pflan­zen müssen am 15. Mai ausgesät sein und dürfen erst nach Ablauf des Zeitraums geerntet, gemäht, geschlegelt, beweidet oder durch mechanische Bodenbearbei­tung zerstört werden. Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. Au­gust ein, darf die Ernte auch früher durch­geführt werden, wenn dies spätestens

Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung

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drei Tage vorher der Kreisstelle angemel-det wurde.Alle anderen als ÖVF zulässigen Arten stickstoffbindender Pflanzen müssen sich ebenfalls ab dem 15. Mai auf der Flä-che befinden, sprich ausgesät sein. Diese müssen aber bis zum 31. August auf der Fläche verbleiben und dürfen erst da-nach durch eine mechanische Bodenbe-arbeitung zerstört werden. Somit ist bei diesen stickstoffbindenden Pflanzen auch während des Zeitraums eine Schnittnutzung zulässig.Nach Beendigung des Anbaus der stick-stoffbindenden Pflanze muss auf dieser Fläche in dem jeweiligen Antragsjahr eine Winterkultur oder eine Winterzwi-schenfrucht folgen. Diese Winterkultur oder Winterzwischenfrucht muss min-destens bis zum 15. Februar des Folge-jahres auf der Fläche bleiben. Ein Häck-seln oder Schlegeln des Aufwuchses ist vor dem 15. Februar zulässig. Nicht zu-lässig ist bis dahin eine mechanische Bo-denbearbeitung wie Grubbern oder Pflü-gen. Generell ist das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln auf ÖVF-Legumi-nosen nicht zulässig. Der Umrechnungs-faktor beträgt 1,0.

Nachwachsende Rohstoffe

Auch Miscanthus und durchwachsende Silphie können als ÖVF nachwachsender Rohstoff (NaWaRo) beantragt werden. Der Umrechnungsfaktor beträgt hierbei 0,7. Aussaaten aus den Vorjahren sind in diesem Jahr als ÖVF anerkennungsfähig. Im Jahr der Ausbringung der Kultur ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig, in den Folgejahren nicht mehr. Die Ausbringung mineralischer Dünger ist unzulässig. Eine Schnittnutzung/Bio-gas ist jederzeit möglich. Eine Beweidung ist unzulässig.NEU: Ab diesem Jahr muss das Jahr der Aussaat bzw. Anlage von Miscanthus bzw. durchwachsende Silphie im Flä-chenverzeichnis in ELAN in der Spalte 19 angegeben werden.

Landschaftselemente als ÖVF?

Landschaftselemente (LE) können nur dann als ÖVF anerkannt werden, wenn sie auf Ackerland liegen oder an Acker-land grenzen sowie dem Ackerland zu-geordnet wurden und sich in der Verfü-gungsgewalt des Antragstellers befinden. Die LE sind nach den Cross-Compli ance-Regelungen geschützt und es gilt ein Be-seitigungsverbot.Soll ein LE als ÖVF ausgewiesen werden, so ist das Landschaftselement im LE-Ver-zeichnis wie in den vergangenen Jahren zu erfassen. Zusätzlich ist in der Spalte „Im Umweltinteresse genutzte Fläche“ des LE-Verzeichnisses bei dem jeweili-

gen Landschaftselement ein „Ja“ einzu-tragen.Eine Übersicht der LE und Gewichtungs-faktoren finden Sie in dem Artikel „Land-schaftselemente“ in der Tabelle „Land-schaftselemente 2019 –Typ und Codie-rung für die Angaben im LE-Verzeichnis“.Auf Dauergrünland liegende oder an Dauergrünland grenzende sowie dem Dauergrünland zugeordnete LE können nicht als ÖVF ausgewiesen werden.

Austausch von ÖVF möglich

Die mit dem Sammelantrag gemachten Angaben zur Flächennutzung eines Be-triebes einschließlich der Angaben zu den ÖVF sind grundsätzlich für das je-weilige Antragsjahr einzuhalten. Bei Vor-liegen rechtfertigender Umstände ist es möglich, die Änderung dieser Angaben nachträglich zu beantragen, ohne dass es zu einer Sanktion kommt. Davon sind Hecken, Knicks und Baumreihen ausge-schlossen. Bei dieser Regelung dürfen be-stimmte als ÖVF beantragte Flächen durch den Zwischenfruchtanbau auf Ver-waltungsebene kompensiert werden, falls der Anbau auf ursprünglicher Flä-che nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.Wird erst im Rahmen einer Vor-Ort-Kon-trolle festgestellt, dass auf einer im Flä-chenverzeichnis entsprechend beantrag-ten Fläche keine ÖVF ist oder die Anfor-derungen nicht erfüllt sind, kann dieses durch potenzielle, nicht im Flächenver-zeichnis entsprechend als ÖVF beantrag-te Flächen kompensiert werden. Der Landwirt muss jedoch dem Prüfer die Er-satzflächen unaufgefordert anzeigen.

Auch in diesem Fall ist die Erhöhung des prozentualen Anteils der ÖVF in keinem Fall zulässig.Darüber hinaus muss dieses der zustän-digen Kreisstelle bis zum 1. Oktober (spä-tester Termin für die Aussaat von Zwi-schenfrüchten) gemeldet worden sein, die dieser Meldung binnen zehn Tagen widersprechen kann. Sollte innerhalb dieser Frist dem Wechsel der ÖVF durch die Kreisstelle nicht widersprochen wor-den sein, so gilt der mitgeteilte Aus-tausch der Flächen als genehmigt. Es kann jedoch immer nur die gleiche ge-wichtete Fläche ersetzt werden, es darf in keinem Fall zu einer Erhöhung des prozentualen Anteils der ÖVF kommen.

Freiwillig mehr als 5 %

Ein Landwirt kann auch freiwillig mehr als 5 % ÖVF erbringen. Landwirte, die aufgrund einer Ausnahmeregelung zum Beispiel nicht mehr als 15 ha Ackerland bewirtschaften, können ebenfalls freiwil-lig ÖVF beantragen, müssen aber darauf achten, dass dann mindestens die 5-%-Grenze eingehalten wird. Ein Bei-spiel: Für 14 ha Acker müssten mindes-tens 0,7 ha ÖVF erbracht werden, eine Fläche von 0,3 ha wäre demnach nicht ausreichend und wird zu einer Prämien-kürzung sowie zu Sanktionen führen. Bei den Teilnehmern an der freiwilligen Kleinerzeugerregelung und den ökolo-gisch wirtschaftenden Betrieben wird die Erbringung von ÖVF jedoch nicht aner-kannt, da diese Landwirte vom Greening befreit sind. Dominik Schmitz, Marina Bald, Arndt Schaper

Doppelnutzen: Auch Miscanthus, das als nachwachsender Rohstoff genutzt werden soll, kann als ÖVF gelten. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0,7.

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Ökologische Vorrangflächen Stand: 24.01.2019

Stilllegung (Acker) Pufferstreifen (inkl. Feldrandstreifen)

Hektarstreifen an Waldrändern Zwischenfrucht Untersaat Leguminosen Kurzumtriebs­

plantagen Aufforstungsflächen Nachwachsende Rohstoffe

Brache mit Honigpflanzen

Faktor [1 m² = ... m² ÖVF] 1,0 1,5 1,5 0,3 0,3 1 0,5 1 0,7 1,5

Lage alle Ackerflächen

Acker oder Grünland an Acker angrenzend,

mit und ohne Ufervegetations­streifen

am Wald und auf Acker alle Ackerflächen alle Ackerflächen alle Ackerflächen alle Ackerflächen

Maße keinemind. 1 m max. 20 m in Summe

(ggf. inkl. Ufervegetations­streifen)

mind. 1 m max. 20 m keine keine keine keine keine keine keine

Mindestgröße 0,1 ha keine keine 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha

zulässige Pflanzen arten bei Einsaat

keine Kulturpflanzen zu Erntezwecken (z. B. Getreide)

Gräsermischungen, Wildblumen, krautartige Futterpflanzen

(kein Mais)

keine Kulturpflanzen zu Erntezwecken (z. B. Getreide)

Gräsermischungen, Wildblumen, krautartige Futterpflanzen

(kein Mais)

keine Kulturpflanzen zu Erntezwecken (z. B. Getreide)

Gräsermischungen, Wildblumen, krautartige Futterpflanzen

(kein Mais)

siehe Liste, mind. 2 Arten, max. 60 % Anteil einer Art

(Bezugsbasis Anzahl Samen­körner), max. 60 % Grasanteil

Grasarten oder Leguminosen

siehe Liste, Gemische sind zulässig

(z. B. Kleegras), wenn die stickstoffbindenden Arten

optisch vorherrschen

siehe gesonderte Liste der zulässigen Baumarten zur Anerkennung als öko­

logische Vorrangfläche

Baumarten nur gemäß der EU­Verordnungen, die zur

Förderung der Auffor­stung zugrunde lagen

Miscanthus, durchwach­sende Silphie

siehe Liste der zulässigen Pflanzenarten

Unterscheidung der zuläs­sigen Pflanzen in einjäh­

rige oder mehrjährige Arten

Einsaattermin bis 31.03. bis 31.03. bis 31.03. bis 01.10. kein Einsaattermin bis 15.05. kein Einsaattermin kein Einsaattermin kein Einsaattermin bis 31.05.

Selbstbegrünung ja ja ja nein nein nein nein nein nein nein

gezielte Begrünung ja ja ja ja ja ja gezielte Bepflanzung gezielte Bepflanzung gezielte Bepflanzung ja

Stilllegungszeitraum 01.01. bis 31.12. 01.01. bis 31.12. 01.01. bis 31.12. kein kein kein mehrjährig ein­ oder mehrjährig

Sonstige Auflagen(ohne Berück sichtigung des Fachrechts)

Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab 01.08. möglich(dann PS und Dünger im Herbst erlaubt)

• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer Dünger, kein Klärschlamm• kein Wirtschaftsdünger• gelegentliches Befahren zu­lässig, darf nicht zur Schädi­gung des Aufwuchses führen

Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab 01.08. möglich(dann PS und Dünger im Herbst erlaubt)

• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer Dünger, kein Klärschlamm• kein Wirtschaftsdünger• gelegentliches Befahren zu­lässig, darf nicht zur Schädi­gung des Aufwuchses führen

Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab 01.08. möglich(dann PS und Dünger im Herbst erlaubt)

• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer Dünger, kein Klärschlamm• kein Wirtschaftsdünger• gelegentliches Befahren zu­lässig, darf nicht zur Schädi­gung des Aufwuchses führen

Bodenbearbeitung und Einsaat der Folgekultur ab 16.02. mög­lich

nach Ernte der Hauptkultur:• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer stickstoffhaltiger Dünger, kein Klärschlamm• org. Dünger möglich

Bodenbearbeitung und Einsaat der Folgekultur ab 16.02. möglich

darüberliegende Kultur kann ganz normal bewirt­schaftet werden (PSM, Düngung etc.), kein Ernte­termin

nach Ernte der Hauptkultur:• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer stickstoffhaltiger Dünger, kein Klärschlamm• org. Dünger möglich

bei grobkörnigen Legumi­nosen (z. B. Ackerbohnen) muss Aufwuchs bis 15.08. stehen bleiben (Ausnahme bei früherer Ernte); bei kleinkörnigen Legumi­nosen (z. B. Klee) müssen die Pflanzen bis zum 31.08. verbleiben, aber Schnittnutzung zulässig

• kein Pflanzenschutz• Folgekultur muss Winterung oder Winter­zwischenfrucht sein • Einhaltung Fachrecht

nur bestimmte Baumarten zulässig

• kein Pflanzenschutz• keine mineralische Dün­gung

nur nach bestimmten EU­Verordnungen geför­derte Aufforstungen

Pflanzenschutzmittel nur im Ausbringungsjahr er­laubt

• keine mineralische Dün­gung

Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab 01.10. möglich(dann PS und Dünger im Herbst erlaubt)

• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer Dünger, kein Klärschlamm• kein Wirtschaftsdünger• gelegentliches Befahren zulässig, darf nicht zur Schädigung des Aufwuchses führen

Pflegeauflagen

• mind. 1 x bis zum 15.11. mä­hen oder schlegen/häckseln• von 01.04. bis 30.06. kein Schlegeln/Häckseln, kein Mähen

• mind. 1 x bis zum 15.11. mä­hen oder schlegen/häckseln• von 01.04. bis 30.06. kein Schlegeln/Häckseln, kein Mähen

• mind. 1 x bis zum 15.11. mä­hen oder schlegen/häckseln• von 01.04. bis 30.06. kein Schlegeln/Häckseln, kein Mähen

Schlegeln/Häckseln zulässigSchlegeln/Häckseln zulässig

keine Auflagen

Aussaat gilt in 2019 als Mindestbewirtschaftung

Schlegeln/Häckseln, Mähen jederzeit möglich

Beweidung ja, ab 01.08. mit Schafen und Ziegen möglich

ja, ab 01.07., wenn Unterschei­dung zur Ackerfläche gegeben

ja, ab 01.07., wenn Unterschei­dung zur Ackerfläche gegeben

Beweidung im Antragsjahr bis 31.12. nur mit Schafen und Zie­gen, danach Beweidung mit allen Tierarten möglich

Beweidung im Antragsjahr bis 31.12. nur mit Schafen und Ziegen, danach Be­weidung mit allen Tierar­ten möglich

keine Auflagen neinja, ab 01.08. mit Schafen und Ziegen möglich

Schnittnutzung/Biogas Ernte nein

ab 01.07. Nutzung des Auf­wuchses möglich (Mähen und Abfahren), wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben

ab 01.07. Nutzung des Auf­wuchses möglich (Mähen und Abfahren), wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben

einmalige Biogas­ bzw. Futter­nutzung ab 16.02. des Folge­jahres zulässig, keine Überfüh­rung in Hauptfrucht zulässig

Biogas­ bzw. Futternut­zung ab 16.02. des Folge­jahres zulässig

Schnittnutzung bei Klee etc. erlaubt

Ernte zulässig, aber keine Rodung (Wurzelstock oder Baumstumpf verbleibt im Boden, sodass sie im folgenden Jahr wieder austreiben können)

Holzernte/Abholzungen nur gemäß der EU­Verord­nungen, die zur Förderung der Aufforstung zugrunde lagen

jederzeit möglich

nach dem 15.02. des Folgejahres, wenn die Brache mit Honigpflanzen nicht weiter fortgeführt wird

Bei den Pufferstreifen und den Hektarstreifen am Waldrand ist bei der Mindestgröße zu beachten, dass zusammen mit dem Bezugsschlag (und ggf. LEs) 0,1 ha erreicht werden muss. Zusätzlich werden noch Landschaftselemente als ökologische Vorrangflächen anerkannt!

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Ökologische Vorrangflächen Stand: 24.01.2019

Stilllegung (Acker) Pufferstreifen (inkl. Feldrandstreifen)

Hektarstreifen an Waldrändern Zwischenfrucht Untersaat Leguminosen Kurzumtriebs­

plantagen Aufforstungsflächen Nachwachsende Rohstoffe

Brache mit Honigpflanzen

Faktor [1 m² = ... m² ÖVF] 1,0 1,5 1,5 0,3 0,3 1 0,5 1 0,7 1,5

Lage alle Ackerflächen

Acker oder Grünland an Acker angrenzend,

mit und ohne Ufervegetations­streifen

am Wald und auf Acker alle Ackerflächen alle Ackerflächen alle Ackerflächen alle Ackerflächen

Maße keinemind. 1 m max. 20 m in Summe

(ggf. inkl. Ufervegetations­streifen)

mind. 1 m max. 20 m keine keine keine keine keine keine keine

Mindestgröße 0,1 ha keine keine 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha

zulässige Pflanzen arten bei Einsaat

keine Kulturpflanzen zu Erntezwecken (z. B. Getreide)

Gräsermischungen, Wildblumen, krautartige Futterpflanzen

(kein Mais)

keine Kulturpflanzen zu Erntezwecken (z. B. Getreide)

Gräsermischungen, Wildblumen, krautartige Futterpflanzen

(kein Mais)

keine Kulturpflanzen zu Erntezwecken (z. B. Getreide)

Gräsermischungen, Wildblumen, krautartige Futterpflanzen

(kein Mais)

siehe Liste, mind. 2 Arten, max. 60 % Anteil einer Art

(Bezugsbasis Anzahl Samen­körner), max. 60 % Grasanteil

Grasarten oder Leguminosen

siehe Liste, Gemische sind zulässig

(z. B. Kleegras), wenn die stickstoffbindenden Arten

optisch vorherrschen

siehe gesonderte Liste der zulässigen Baumarten zur Anerkennung als öko­

logische Vorrangfläche

Baumarten nur gemäß der EU­Verordnungen, die zur

Förderung der Auffor­stung zugrunde lagen

Miscanthus, durchwach­sende Silphie

siehe Liste der zulässigen Pflanzenarten

Unterscheidung der zuläs­sigen Pflanzen in einjäh­

rige oder mehrjährige Arten

Einsaattermin bis 31.03. bis 31.03. bis 31.03. bis 01.10. kein Einsaattermin bis 15.05. kein Einsaattermin kein Einsaattermin kein Einsaattermin bis 31.05.

Selbstbegrünung ja ja ja nein nein nein nein nein nein nein

gezielte Begrünung ja ja ja ja ja ja gezielte Bepflanzung gezielte Bepflanzung gezielte Bepflanzung ja

Stilllegungszeitraum 01.01. bis 31.12. 01.01. bis 31.12. 01.01. bis 31.12. kein kein kein mehrjährig ein­ oder mehrjährig

Sonstige Auflagen(ohne Berück sichtigung des Fachrechts)

Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab 01.08. möglich(dann PS und Dünger im Herbst erlaubt)

• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer Dünger, kein Klärschlamm• kein Wirtschaftsdünger• gelegentliches Befahren zu­lässig, darf nicht zur Schädi­gung des Aufwuchses führen

Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab 01.08. möglich(dann PS und Dünger im Herbst erlaubt)

• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer Dünger, kein Klärschlamm• kein Wirtschaftsdünger• gelegentliches Befahren zu­lässig, darf nicht zur Schädi­gung des Aufwuchses führen

Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab 01.08. möglich(dann PS und Dünger im Herbst erlaubt)

• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer Dünger, kein Klärschlamm• kein Wirtschaftsdünger• gelegentliches Befahren zu­lässig, darf nicht zur Schädi­gung des Aufwuchses führen

Bodenbearbeitung und Einsaat der Folgekultur ab 16.02. mög­lich

nach Ernte der Hauptkultur:• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer stickstoffhaltiger Dünger, kein Klärschlamm• org. Dünger möglich

Bodenbearbeitung und Einsaat der Folgekultur ab 16.02. möglich

darüberliegende Kultur kann ganz normal bewirt­schaftet werden (PSM, Düngung etc.), kein Ernte­termin

nach Ernte der Hauptkultur:• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer stickstoffhaltiger Dünger, kein Klärschlamm• org. Dünger möglich

bei grobkörnigen Legumi­nosen (z. B. Ackerbohnen) muss Aufwuchs bis 15.08. stehen bleiben (Ausnahme bei früherer Ernte); bei kleinkörnigen Legumi­nosen (z. B. Klee) müssen die Pflanzen bis zum 31.08. verbleiben, aber Schnittnutzung zulässig

• kein Pflanzenschutz• Folgekultur muss Winterung oder Winter­zwischenfrucht sein • Einhaltung Fachrecht

nur bestimmte Baumarten zulässig

• kein Pflanzenschutz• keine mineralische Dün­gung

nur nach bestimmten EU­Verordnungen geför­derte Aufforstungen

Pflanzenschutzmittel nur im Ausbringungsjahr er­laubt

• keine mineralische Dün­gung

Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab 01.10. möglich(dann PS und Dünger im Herbst erlaubt)

• kein Pflanzenschutz, kein mineralischer Dünger, kein Klärschlamm• kein Wirtschaftsdünger• gelegentliches Befahren zulässig, darf nicht zur Schädigung des Aufwuchses führen

Pflegeauflagen

• mind. 1 x bis zum 15.11. mä­hen oder schlegen/häckseln• von 01.04. bis 30.06. kein Schlegeln/Häckseln, kein Mähen

• mind. 1 x bis zum 15.11. mä­hen oder schlegen/häckseln• von 01.04. bis 30.06. kein Schlegeln/Häckseln, kein Mähen

• mind. 1 x bis zum 15.11. mä­hen oder schlegen/häckseln• von 01.04. bis 30.06. kein Schlegeln/Häckseln, kein Mähen

Schlegeln/Häckseln zulässigSchlegeln/Häckseln zulässig

keine Auflagen

Aussaat gilt in 2019 als Mindestbewirtschaftung

Schlegeln/Häckseln, Mähen jederzeit möglich

Beweidung ja, ab 01.08. mit Schafen und Ziegen möglich

ja, ab 01.07., wenn Unterschei­dung zur Ackerfläche gegeben

ja, ab 01.07., wenn Unterschei­dung zur Ackerfläche gegeben

Beweidung im Antragsjahr bis 31.12. nur mit Schafen und Zie­gen, danach Beweidung mit allen Tierarten möglich

Beweidung im Antragsjahr bis 31.12. nur mit Schafen und Ziegen, danach Be­weidung mit allen Tierar­ten möglich

keine Auflagen neinja, ab 01.08. mit Schafen und Ziegen möglich

Schnittnutzung/Biogas Ernte nein

ab 01.07. Nutzung des Auf­wuchses möglich (Mähen und Abfahren), wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben

ab 01.07. Nutzung des Auf­wuchses möglich (Mähen und Abfahren), wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben

einmalige Biogas­ bzw. Futter­nutzung ab 16.02. des Folge­jahres zulässig, keine Überfüh­rung in Hauptfrucht zulässig

Biogas­ bzw. Futternut­zung ab 16.02. des Folge­jahres zulässig

Schnittnutzung bei Klee etc. erlaubt

Ernte zulässig, aber keine Rodung (Wurzelstock oder Baumstumpf verbleibt im Boden, sodass sie im folgenden Jahr wieder austreiben können)

Holzernte/Abholzungen nur gemäß der EU­Verord­nungen, die zur Förderung der Aufforstung zugrunde lagen

jederzeit möglich

nach dem 15.02. des Folgejahres, wenn die Brache mit Honigpflanzen nicht weiter fortgeführt wird

Bei den Pufferstreifen und den Hektarstreifen am Waldrand ist bei der Mindestgröße zu beachten, dass zusammen mit dem Bezugsschlag (und ggf. LEs) 0,1 ha erreicht werden muss. Zusätzlich werden noch Landschaftselemente als ökologische Vorrangflächen anerkannt!

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Dauergrünland ist für den Klima-, Boden-, Wasser- und Erosions-schutz ein wichtiges Element. Die

Umwandlung in Ackerland ist deshalb grundsätzlich verboten. Das Umwand-lungsverbot gilt für jeden Betriebs-inhaber, der den Greeningvorschriften unterliegt, unabhängig davon, ob der Be-triebsinhaber für die konkrete Dauer-grünlandfläche eine Beihilfe beantragt oder nicht.Kleinerzeuger sind von den Greeningver-pflichtungen befreit. Betriebe oder Be-triebsteile des Ökolandbaus sind eben-falls von den Greeningauflagen befreit, sofern sie nicht auf die Befreiung verzich-tet haben. Die Befreiung gilt auch, wenn der Betrieb nur teilweise ökologisch be-wirtschaftet wird, sofern die betroffene Fläche zum ökologisch bewirtschafteten Betriebsteil gehört. Darüber hinaus gibt es bestimmte maßnahmenbezogene Um-wandlungsverbote.

Dauergrünland oder nicht?

Laut Definition ist Dauergrünland (DGL) eine landwirtschaftliche Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird und seit mindestens fünf Jahren weder Be-standteil der Fruchtfolge des landwirt-schaftlichen Betriebes war noch umge-pflügt wurde. Hierzu zählen ebenfalls Flä-chen, auf denen auch andere Pflanzen arten

wachsen, wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen, sowie Dauergrünlandflä-chen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Prakti-ken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Den Dauer-grünlandstatus erhalten zudem Ackerflä-chen mit Gras- oder Grünfutterpflanzen, sofern diese ebenfalls fünf Jahre lang, ent-sprechend dem Zeitraum von sechs auf-einanderfolgenden Flächenverzeichnis-sen, ununterbrochen nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Be-triebes sind, nicht umgepflügt werden und ihre räumliche Lage unverändert bleibt (siehe Übersichten 2 und 3).Welche Nutzcodierungen aktuell für die Feststellung des Dauergrünlandstatus im Greening-rechtlichen Sinne relevant sind, zeigt Übersicht 1.Besonderheiten bestehen bei aus der Er-zeugung genommenen Ackerflächen (Nutzcode 591). Werden diese zeitgleich als ÖVF beantragt, bleibt der Ackerstatus erhalten. Allerdings ist hierbei zu beach-ten, dass durch die Anrechnung als ÖVF die Fünfjährigkeit lediglich pausiert, nicht aber unterbrochen wird.Im Flächenverzeichnis muss stets dieje-nige Fruchtart angegeben werden, die tat-sächlich auf der Fläche anzutreffen ist. Beispielsweise kann sich aus einer ehe-maligen Kleefläche im Laufe der Zeit tat-

sächlich eine Kleegrasfläche entwickeln. In diesem Fall müsste die Fläche im Flä-chenverzeichnis auch als Kleegrasfläche verzeichnet sein.Bitte beachten Sie, dass sämtlichen Flä-chen, die den Dauergrünlandstatus besit-zen oder mit der Antragstellung 2019 er-reichen, ein zulässiger Grünlandcode zu-geordnet ist.Zur Bestimmung der Fünfjährigkeit ist zwingend das Ansaatjahr für alle Flächen mit Dauergrünlandcode anzugeben. Bei eindeutigen Flächen aus der Dauergrün-landkulisse 2018 und Ersatzflächen aus dem Dauergrünlandgenehmigungsver-fahren werden die entsprechenden An-gaben in ELAN schon vorgeblendet.NEU: Ohne Meldung an die Landwirt-schaftskammer liegt eine Umwandlung von Dauergrünland seit der Einführung der sogenannten Pflugregelung am 30. März 2018 bereits dann vor, wenn Dauer-grünland (zum Beispiel auch zur Grünlan-derneuerung) umgepflügt wird. Dabei ist unter Umpflügen eine Bodenbearbeitung zu verstehen, die die Grünlanddecke zer-stört oder verändert, zum Beispiel wenn der Boden gewendet wird und/oder eine tiefe Bodenbearbeitung erfolgt. Dabei muss nicht unbedingt der Pflug zur An-wendung kommen. Auch andere Boden-bearbeitungsgeräte (zum Beispiel Grubber, Kreiselegge) können eine tiefgründige Bodenbearbeitung mit Zerstörung der Grünlandnarbe bewirken. Darüber hinaus liegt, wie bisher, eine Umwandlung von Dauergrünland auch immer dann vor, wenn eine Bestellung mit einer Acker- oder Dauerkultur er-folgt. Das Gleiche gilt, wenn Dauergrün-land in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche (zum Beispiel Bau eines Gebäu-des, das Anlegen eines Fahrsilos oder eine Aufforstung) umgewandelt wird.NEU: Anzeigepflicht für das Pflügen von potenziellem Dauergrünland.Der Betriebsinhaber muss das Umpflü-gen von potenziellem Dauergrünland mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzu-legen, spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Nord-rhein-Westfalen anzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt sie nicht binnen der genannten Frist, so wird das Umpflügen nicht für die Bewertung im Hinblick auf die mögliche Entstehung von Dauergrünland berücksichtigt.

Grünland ist für das Ökosystem wichtig, und soll deshalb erhalten bleiben.

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Grünland: Umbruch melden!Wer Dauergrünland bewirtschaftet oder Ackergras anbaut, muss Bodenbear­beitungsmaßnahmen melden, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung

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Die neue Bedingung ist jedoch nur dann relevant, wenn nach dem Pflügen wie-der Gras oder Grünfutter angebaut wird oder eine Ackerbrache vorliegt. Eine sich anschließende ackerbauliche Nut-zung (zum Beispiel Weizen, Mais) steht einem Fruchtfolgewechsel gleich und unterbindet, wie in den Vorjahren, die Dauergrünlandentstehung.NEU Genehmigung von Pflegeumbrü-chen erforderlichDie Bewirtschaftung von Dauergrün-land erfordert unter Umständen das Umbrechen der Grasnarbe mit sofortiger Neuansaat. Auch dieser sogenannte Pflegeumbruch unterliegt seit dem 30.  März 2018 einem Genehmigungs-vorbehalt. Eine Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer ist erforder-lich, weil nach der neuen Regelung be-reits das Pflügen den Umbruch darstellt. Nach alter Lesart war dagegen erst das Überführen in eine andere Nutzung die Umwandlung.Die Fläche gilt ab der Wiederanlage nach Pflegeumbruch weiterhin als Dauergrün-land. Sie muss dann jedoch mindestens fünf Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wer-den. Ein erneutes Pflügen ist in diesem Zeitraum verboten.Eine bestehende Dauergrünlandfläche ohne vorherige Genehmigung zu „pflü-gen“, gilt als Greening-Verstoß.

Nicht ohne Genehmigung

Die Umwandlung von Dauergrünland mit gleichzeitiger Neuanlage einer Er-satzfläche erfordert einen schriftlichen Antrag bei der Kreisstelle der Landwirt-schaftskammer. Eine Genehmigung kann nur erteilt wer-den, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Fläche nicht als umweltsen-sibles Dauergrünland eingestuft ist. Als umweltsensibles Dauergrünland gelten Dauergrünlandflächen innerhalb von

Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Ge-bieten), die am 1. Januar 2015 vorhanden waren und die nicht im Rahmen einer Verpflichtung einer Agrarumweltmaß-nahme (AUM) angelegt wurden und seit-dem fortlaufend Gegenstand einer Ver-pflichtung zur Beibehaltung von Grün-land sind. Die Umwandlung von umwelt-sensiblem Dauergrünland in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Genehmigung auf Umwandlung von Dauergrünland kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn durch den Antrag-steller sichergestellt wird, dass die um-zuwandelnde Fläche unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung in einem Verhältnis von mindestens 1 : 1 durch neu angelegtes Dauergrünland ersetzt wird.

Ein Antrag auf Umwandlung von Dauer-grünland in NRW kann demnach geneh-migt werden, wenn

■ die umzuwandelnde Fläche, soweit schon vor dem 1. Januar 2015 DGL vor-lag, nicht in einem FFH-Gebiet liegt (Aus-nahme siehe oben);

■ die umzuwandelnde Fläche vollstän-dig durch neu angelegtes Dauergrünland im Verhältnis von mindestens 1 : 1 ersetzt wird, das heißt die Ersatzfläche darf nicht bereits den Dauergrünlandstatus besit-zen, unabhängig davon, ob sie zuletzt in einem Flächenverzeichnis angegeben wurde oder in der Dauergrünlandkulisse erfasst ist;

■ sowohl die umzuwandelnde als auch die zur Neuanlage von Dauergrünland vorgesehenen Flächen innerhalb dersel-ben Region liegen. Die Region ist das Ge-biet jedes Bundeslandes. Abweichend

1. Codes für Dauergrünland (DGL)

2. Dauergrünland oder nicht?Beispiele für das Hineinwachsen in den Dauergrünland-Status

Codi

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g2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Status Hinweis

190 422 424 424 424 424 424 ➛ 459 DGL Für diese Fläche ist eine echte DGL- Codierung anzugeben (Ansaatjahr 2014)

190 422 424 424 424 424 132 Acker

190 424 424 591 591(nicht gleichzeitig ÖVF) 422 422 ➛ 459 DGL Für diese Fläche ist eine echte DGL-

Codierung anzugeben (Ansaatjahr 2014)

190 422 424 424 424 591 (gleichzeitig ÖVF)

591 (gleichzeitig ÖVF) Acker Ansaatjahr 2014

(DGL-Status pausiert)

190 422 424 424 424 591 (nicht gleichzeitig ÖVF)

591 (nicht gleichzeitig ÖVF)

➛ 459DGL Für diese Fläche ist eine echte DGL-

Codierung anzugeben (Ansaatjahr 2014)

422 424 424 421 424 424 424 Acker Ansaatjahr 2017

190 424 591 591 591 (gleichzeitig ÖVF)

591 (nicht gleichzeitig ÖVF)

591 (nicht gleichzeitig ÖVF) Acker Ansaatjahr 2014

(DGL-Status pausiert)

Für die Feststellung des greeningrechtlichen Dauergrünlandstatus relevante Codesechte DGL-Codierung

57 Pufferstreifen ÖVF GL459 Grünland (Dauergrünland)480 Streuobstfläche mit Grünlandnutzung492 Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (Heide)567 Langjährige oder 20-jährige Stilllegung DGL572 Uferrandstreifenprogramm (DGL)592 Dauergrünland aus der Erzeugung genommen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO

(EU) Nr. 1307/2013,972 NFF: Grünlandnutzung – keine Direktzahlung (nicht DZ fähig)994 Unbefestigte Mieten-, Stroh-, Futter- und Dunglagerplätze auf Dauergrünland

potenzielle DGL-Codierung1)

422 Kleegras424 Ackergras433 Luzerne-Gras-Gemisch591 Ackerland aus der Erzeugung genommen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO (EU)

Nr. 1307/2013859 Hopfen vorübergehend stillgelegt

Beachten Sie, dass sich hinsichtlich der Codierung noch Änderungen ergeben können. 1) Flächen, die in den Dauer-grünlandstatus „hineinwachsen“ können. Sie werden bei der Prüfung der Fünfjährigkeit berücksichtigt.

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Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen

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davon ist das Gebiet der Länder Branden-burg und Berlin, Niedersachsen und Bre-men sowie Schleswig-Holstein und Ham-burg jeweils eine Region;

■ bei einer gepachteten oder betriebsfrem-den Ersatzfläche der Eigentümer und gege-benenfalls auch der Fremdbewirtschafter der Umnutzung in eine Dauergrünlandflä-che zuvor schriftlich zugestimmt hat. Zu-dem müssen Eigentümer und Fremdbe-wirtschafter erklären, dass sie die Informa-tion über den Dauergrünlandstatus an jeden weiteren Eigentümer oder Bewirt-schafter weitergeben. Der Fremdbewirt-schafter muss am Schluss termin der auf die Genehmigung folgenden Antragstel-lung auf Direktzahlungen den Greening-verpflichtungen unterliegen. Das bedeutet, dass der Fremdbewirtschafter kein Klein-erzeuger sein darf. Es darf sich auch nicht um einen Betrieb des ökologischen Land-baus handeln, sofern die Ersatzfläche nicht zu einem nach konventionellem Landbau bewirtschafteten Betriebsteil gehört oder der Betrieb nicht auf die Befreiung von den Greeningverpflichtungen verzichtet hat. Die Erklärung des Eigentümers ist auch vom Antragsteller auszufüllen, wenn

■ dieser selbst Eigentümer ist; ■ die zuständige Kreisordnungsbehörde

zuvor schriftlich Auskunft erteilt hat, dass die Dauergrünlandfläche nicht ei-nem Umwandlungsverbot aufgrund fach-rechtlicher Regelungen des Naturschutz- oder Wasserrechts unterliegt;

■ die Anlage der Ersatzfläche als Dauer-grünland bis zum Schlusstermin der An-tragstellung auf Direktzahlungen, der auf die Genehmigung folgt, umgesetzt wurde;

■ das neu angelegte Dauergrünland für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr um-gewandelt wird.Das Landesnaturschutzgesetz beinhaltet ein fachrechtliches Umwandlungs verbot von Dauergrünland und Dauergrünland-brachen. Die Unteren Naturschutzbehör-den können auf Antrag Ausnahmen zu-lassen, wenn die Be einträchtigungen ausgeglichen werden. Zudem dürfen Er-satzflächen demnach nicht auf Flächen angelegt werden, die Kompensationsflä-chen im Rahmen von naturschutzrecht-lichen Eingriffen sind.

Ausnahmen möglich

Nach derzeitigem Stand ist in folgenden Fällen eine Umbruchgenehmigung ohne Pflicht zur Anlage einer Ersatzfläche möglich:

■ Dauergrünland, für das der Antrag-steller nachweisen kann, dass dieses im Rahmen– des Vertragsnaturschutzes, – der Grünlandextensivierung, – der Alten Weidehaltung (AUM-Grund-bewilligungen bis 2005) oder– der MSL-Bewilligungen bis 2013, ein-

schließlich einjähriger Verlängerungen, die im direkten Anschluss an die genann-ten Maßnahmen erfolgen, bei denen die Beibehaltung des Grünlandumfangs ver-pflichtend war, entstanden ist oder im Rahmen von Nachfolgeverpflichtungen beizubehalten war.Voraussetzung ist allerdings, dass zwi-schen der Anlage von Dauergrünland und der AUM-Maßnahme ein Zusam-menhang besteht. Das heißt die Einsaat von Dauergrünland muss während des Bewilligungszeitraums durchgeführt oder aber zumindest in einem engen zeit-lichen Zusammenhang mit der Antrag-stellung erfolgt sein.

■ Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. Hierbei handelt es sich um Dauergrünlandflächen, die im Flächenverzeichnis mit dem Ansaatjahr 2010 oder jünger angegeben wurden.

■ Eine Genehmigung ohne Pflicht zur Anlage einer Ersatzfläche kann auch aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte erteilt werden. Ein entsprechender Antrag ist ausführlich zu begründen.

■ Dauergrünland, das in eine nicht land-wirtschaftliche Fläche, zum Beispiel durch Stallbau, umgewandelt werden soll.

Fachrecht nicht vergessen

Die genannten Ausnahmen sind nach Förderrecht möglich. Ein fachrechtliches Umwandlungsverbot von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen nach Natur-schutz- und Wasserrecht bleibt davon un-berührt. Für Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, Agrarumwelt-Klimamaßnahmen oder der Förderung des ökologischen Land-baus angelegt wurde und bewirtschaftet

3. Bestimmung der Fünfjährigkeit nach Ansaatjahr

wird, sind die für die jeweilige Maßnah-me geltenden Bestimmungen, zum Bei-spiel absolutes Dauergrünland-Um-wandlungsverbot, vorrangig zu beachten.Eine nicht genehmigte Umwandlung von Dauergrünland stellt einen Verstoß gegen die Greeningauflagen dar und kann zu Kür-zungen und Sanktionen führen. Eine Flä-che, die davon betroffen ist, muss bis zum nächsten Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlungen durch Wiedereinsaat und unter Angabe eines entsprechenden Nutz-codes im Flächenverzeichnis wieder als Dauergrünland angegeben werden.

Grünland ist registriert

In der durch die Landwirtschaftskam-mer NRW geführten Dauergrünlandku-lisse werden alle beantragten Dauer-grünlandflächen registriert. Die Dauer-grünlandkulisse stellt die technische Grundlage für die Erfassung und die Überwachung von Dauergrünlandflä-chen dar. Wie im Flächenverzeichnis 2018 werden alle Antragsteller, deren Flächen zum jetzigen Zeitpunkt dem Dauergrünland-Umwandlungsverbot unterliegen, unverbindlich über einen Dauergrünland-Flächenstatus infor-miert (Spalte 9 im Flächenverzeichnis 2019). In dieser Spalte ist vorgedruckt, ob der jeweilige Teilschlag als Dauer-grünland (V) gewertet wird und ob er vollständig oder teilweise (VU) in ei-nem FFH-Gebiet liegt, Erfassungsstand ist Januar 2019. Informationen zu Dauergrünlandflächen, deren Status in der Spalte 9 noch nicht berücksichtigt werden konnte (ohne Ein-trag), können im Feldblock-Finder NRW oder bei der Kreisstelle erfragt werden. Rolf Kalter, Christian Knubel

Wert BeschreibungE Genehmigte Ersatzfläche aus Antragsverfahren DGL-Umbruch

2009 Flächen, die seit 2009 oder früher mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden (= Dauergrünland mindestens seit dem Jahr 2014)

2010 Flächen, die seit 2010 mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden (= Dauergrünland, das ab 2015 neu entstanden ist*)

2011 Flächen, die seit 2011 mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden (= Dauergrünland, das ab 2016 neu entstanden ist*)

2012 Flächen, die seit 2012 mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden(= Dauergrünland, das ab 2017 neu entstanden ist*)

2013 Flächen, die seit 2013 mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden (= Dauergrünland, das ab 2018 neu entstanden ist*)

2014 Flächen, die seit 2014 mit einem echten oder potentiellen DGL-Code beantragt wurden und mit dieser Antragstellung zu Dauergrünland werden*

2015

Flächen, die seit dem betreffenden Jahr mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden, Fünfjährigkeit noch nicht erfüllt

2016201720182019

* Ausnahmen können vorliegen, wenn die Fläche zwischenzeitlich als ÖVF beantragt wurde.

Besondere Zahlungen beantragen I Ratgeber Förderung

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Zum Ausgleich von Einkommensver-lusten und zusätzlichen Kosten, die Landwirten entstehen, wenn sie

Flächen in benachteiligten Gebieten be-wirtschaften, wird die Ausgleichszulage gewährt. Für einen Antrag müssen min-destens 3 ha der als förderfähig festgestell-ten landwirtschaftlich genutzten Flächen im benachteiligten Gebiet liegen.

Neue Bedingungen

NEU: Die Kulisse benachteiligter Ge-biete verändert sich. Die Gebietskulisse wird insgesamt ausgedehnt. Betroffen ist insbesondere das natürlich benach-teiligte Gebiet (Gebiet 002). Neu ist, dass die LVZ für die Beantragung der Ausgleichszulage nicht mehr relevant ist, stattdessen wird die gemeindebezo-gene EMZ (Ertragsmesszahl) zugrunde gelegt. Das Verzeichnis der benachtei-ligten Gebiete ab dem Jahr 2019 finden Sie im Internet unter www.landwirt-schaftskammer.de in der Rubrik Förde-rung, Ländlicher Raum unter Aus-gleichszulage.Die Gebietskulisse der Berggebiete (Ge-biet 001) und des spezifisch benachtei-ligten Gebietes (Gebiet 003) ändert sich nicht.

NEU: Nur Flächen in Nordrhein-West-falen mit einer Mindestgröße von 0,01 ha sind förderfähig. Landschaftselemente werden ab dem Antragsjahr 2019 nicht mehr gefördert.NEU: Für Gebiete, die nach der Richt-linienänderung nicht mehr als benach-teiligt eingestuft sind, wird für die Jahre 2019 und 2020 eine sogenannte „Pha-sing-Out-Zahlung“ gewährt. Diese sind im ELAN-Verfahren 2019 mit Gebiet 004 gekennzeichnet.NEU: Förderfähig sind in allen benach-teiligten Gebieten jetzt auch Ackerflä-chen, das heißt, alle landwirtschaftlich ge-nutzten Flächen, mit Ausnahme der Nut-zungscodes 50 bis 57, 563 bis 599 und 907 bis 999, können gefördert werden. Davon abweichend sind im Phasing-Out-Gebiet nur die Codierungen 421 bis 424, 459, 480, 492, 572 und 573 zulässig.

Veränderte Prämiensätze

NEU: Die Prämiensätze verringern sich insgesamt.Im Berggebiet werden bis zu 70 €/ha ge-währt. Für die Gebiete 002 und 003 gelten ge-staffelt nach EMZ folgende Fördersätze: Die Ausgleichszulage wird je Hektar

Grünland, gestaffelt je nach EMZ der Flä-che wie folgt gewährt:- bei einer EMZ bis 30 mit 50 €/ha - bei einer EMZ ab 31 bis 35 mit 40 €/ha- bei einer EMZ ab 36 mit 28 €/haAckerflächen in den Gebieten 002 und 003 erhalten 25 €/ha Förderung.Im Phasing-Out-Gebiet beträgt die För-derhöhe 25 €/ha.Für die Gewährung der Zulage muss die Berechnung des Antrags mindestens ei-nen Zuwendungsbetrag von 250 € erge-ben.Im Antragsformular sind je Teilschlag die Angaben Art der Benachteiligung und EMZ erforderlich. Sollte ein Schlag ver-schiedene Benachteiligungen oder EMZ beinhalten, so wird dies durch die Bil-dung von Teilschlägen abgebildet.Gestaffelte PrämieNEU: Eine Degression staffelt die Höhe der Ausgleichszulage je Hektar. Bis 100 ha zählen die Flächen voll. Bis 150 ha greift eine 25%-ige Kürzung, dar-überhinaus gibt es keine Prämie.NEU: Mit den aktualisierten Richtlini-en entfallen die Regelungen über die De-minimis Förderung, das heißt sämtliche Zahlungen der Ausgleichszulage sind mit EU-Mitteln kofinanziert.NEU: Die Prämien können durch Top-Up aufgestockt werden. Ob und in wel-cher Höhe, entscheidet das Ministerium jährlich neu.

Antrag mit Anlage „B“

Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete wird mit der Anlage B des Sam-melantrages beantragt. Der Antrag ist in Nordrhein-Westfalen bis zum 15. Mai per ELAN einzureichen. Wie bei der Basis-prämie gilt auch in der Ausgleichszulage die Nachreichungsfrist von 25 Kalender-tagen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in diesem Fall die dem Antragsteller zustehende Beihilfe um 1 % je Werktag Verspätung gekürzt wird. Anträge, die nach dem 11. Juni eingereicht werden, sind verfristet und daher nicht mehr för-derfähig. Werden im Rahmen der Antragsprüfung Differenzen zwischen den im Antrag ge-machten Angaben und den tatsächlich vorgefundenen Verhältnissen festgestellt, so erfolgt neben der Korrektur des Antra-ges zusätzlich eine Sanktionierung bis hin zur Ablehnung der Ausgleichszulage. Auch Verstöße gegen die Cross-Complian-ce-Bestimmungen führen in der Aus-gleichszulage zu Kürzungen. Daria Bailey

Ausgleichszulage: Gleiche Chancen für alleManche Landwirte in NRW wirtschaften auf Flächen, die nicht unbedingt zu den Gunstlagen zählen. Sie können die Ausgleichszulage beantragen.

Die Förderkulisse für die benach-teiligten Gebiete in NRW hat sich geändert. Seit diesem Jahr wird die Ertragsmesszahl für die Bewertung zugrunde gelegt.

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Ratgeber Förderung I Besondere Zahlungen beantragen

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Wer wissen möchte, ob eigene Flä-chen für die Ausgleichszahlung infrage kommen, muss zunächst

Folgendes wissen:Die Ausgleichszahlung wird für die Be-wirtschaftung von Grünlandflächen in NATURA-2000-Gebieten sowie in Kohä-renzgebieten in Nordrhein-Westfalen ge-währt. Die NATURA-2000-Kulisse setzt sich aus den FFH- und Vogelschutzgebie-ten zusammen.Bei den Kohärenzgebieten handelt es sich um jährlich nach fachlichen Kriteri-en ausgewählte Flächen in Naturschutz-gebieten. Sie dienen verschiedenen Ar-ten als Trittstein oder Wanderkorridor zwischen den bestehenden FFH- und Vo-gelschutzgebieten.

Voraussetzungen für den Antrag

Zulässige Antragsteller der Ausgleichs-zahlung Umwelt sind Landwirte und an-dere Landbewirtschafter. Um die Aus-gleichszahlung Umwelt beantragen zu können, muss es sich um eine vom An-tragsteller bewirtschaftete Dauergrün-landfläche mit den im Flächenverzeich-nis möglichen Fruchtartcodierungen

459, 480 oder 492 handeln. Die Flächen müssen innerhalb der zuvor genannten Gebiete liegen.Die Flächen dürfen sich nicht im Eigen-tum des Bundes, Landes, von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie öffentli-cher Stiftungen, zum Beispiel der Nord-rhein-Westfalen-Stiftung, befinden.Auf allen Antragsflächen müssen folgen-de Mindestbedingungen eingehalten werden:

■ Verzicht auf Grünlandumbruch, ■ Verzicht auf zusätzliche Entwässe-

rungsmaßnahmen, ■ Pflicht zur Rücksichtnahme auf Brut-

vögel und deren Gelege.Ferner sind die jeweils für die Fläche geltenden Festlegungen der Schutzge-bietsverordnungen einzuhalten wie zum Beispiel:

■ Verpflichtung zum Verzicht auf Nach-saat,

■ Verpflichtung zum Verzicht auf Pflan-zenschutzmittel,

■ verminderte Frühjahrsbearbeitung (Mindestvorgabe: Verbot Schleppen, Walzen nach dem 15. März im Tiefland bzw. 1. April im Bergland),

■ Beschränkung auf zweimalige Mahd.

Die Cross-Compliance-Bestimmungen sind im Betrieb einzuhalten.

Die Prämiensätze

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so werden pro Hektar Fläche folgende Prä-mien gewährt:

■ 130 €/ha für Flächen in einem FFH-Ge-biet oder Vogelschutzgebiet in Verbin-dung mit einem Naturschutzgebiet oder einem gesetzlich geschützten Biotop nach § 62 LG. Das Naturschutzgebiet muss seit dem 31. Dezember 2018 rechtskräftig aus-gewiesen bzw. das Biotop bis zu diesem Zeitpunkt abgegrenzt worden sein. Sofern eine NSG-Verordnung ausgelaufen ist und die Behörde eine einstweilige Sicherstel-lung/Veränderungssperre bis zur Folge-verordnung erlassen hat, bleibt die Fläche förderfähig, wenn der Bewirtschafter die Bestimmungen der alten NSG-Verord-nung weiter einhält.

■ 130 €/ha für Flächen in Naturschutz-gebieten außerhalb der FFH- oder Vogel-schutzgebiete, die als Kohärenzgebiet festgelegt wurden.

■ 70 €/ha für Flächen in einem FFH- Gebiet oder Vogelschutzgebiet in Ver-bindung mit einem Landschaftsschutz-gebiet.

■ 60 €/ha für beantragte Flächen in ei-nem FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet, das weder in Naturschutzgebieten noch in Landschaftsschutzgebieten liegt.Folgende Festlegungen der Schutzge-bietsverordnungen führen zu weiteren Prämienerhöhungen:

■ Verpflichtung zum Verzicht auf Nach-saat: 20 €/ha;

■ Verpflichtung zum Verzicht auf Pflan-zenschutzmittel: 25 €/ha;

■ Verminderte Frühjahrsbearbeitung 40 €/ha.Beschränkung auf zweimalige Mahd 207 €/ha.Einschränkungen oder Bedingungen fin-den Sie auf dem Antragsformular.Eine Zahlung erfolgt nur, wenn die Flä-chen, für die die Prämien beantragt wur-den, zusammen mindestens 1 ha groß sind.

Anlage B1 muss sein

Die Antragstellung erfolgt mittels der An-lage B1 des Sammelantrages mit dem ELAN-Antragsverfahren bis zum 15. Mai 2019. Aktivieren Sie bei der Antragstellung die Umweltkulisse und überprüfen Sie Ihre Angaben mit dem angezeigten Gebiet. Er-streckt sich ein Schlag über mehrere Ge-biete oder liegt der Schlag nur teilweise in der Umweltkulisse, so ist der Schlag zu unterteilen. Verwenden Sie bei der Teilung von Schlägen das Tool zur Über-nahme der Grenzen der Umweltkulisse. Susanne Böning

Ausgleichszahlung: Verzichten und kassierenWer Dauergrünland in FFH-, Vogelschutz- und Kohärenzgebieten zurückhaltend bewirtschaftet, kann Ausgleichszahlung erhalten.

Kohärenzgebiete in einem Naturschutzgebiet zu bewirtschaften, ist eine Vorraussetzung um im Rahmen des diesjährigen Antragsverfahrens Aus-gleichszahlung zu beantragen.

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Naturschutz mit VertragZugunsten der Natur auf Ertrag zu verzichtet, kann sich lohnen. Voraussetzung ist ein Vertrag mit dem Kreis oder der kreisfreien Stadt.

Werden bei der Bewirtschaftung von Grünland- und Ackerflä-chen, Kulturbiotopen, Streu-

obstwiesen oder Hecken Naturschutzie-le berücksichtigt, können Landwirte Ausgleichszahlungen im Rahmen der Fördermaßnahme „Vertragsnaturschutz“ erhalten.Die Maßnahmen zielen darauf ab, Lebens-grundlagen von gefährdeten oder bedroh-ten Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Gleichzeitig sollen sie schädliche Entwick-lungen für den Naturhaushalt verhindern.

Auf Pflanzenschutz verzichten

Bei der Ackerextensivierung dienen die Maßnahmen dazu, bedrohten Arten die von ihnen benötigten Strukturen bereit-zustellen.Das kann eine bearbeitungsfreie Schon-zeit für den Kiebitz im Maisacker sein, oder eine Kombination aus Ackerbrache und Einsaatfläche für das Rebhuhn. Wei-tere Arten, die im Rahmen der Ackerex-tensivierung geschützt werden, sind zum Beispiel die Grauammer, der Feldhase oder der Feldhamster.Förderung gibt es zum Beispiel für fol-gende Maßnahmen:

■ Anlage von Getreidestreifen mit dop-peltem Saatreihenabstand, in Kombina-tion mit Verzicht auf Düngung und Pflan-zenschutzmitteln in Sommer- oder Win-tergetreide.

■ Stehen lassen von Stoppeln oder Ern-teverzicht von Getreide.

■ Anlage von Ackerstreifen durch Selbstbegrünung oder Einsaat mit geeig-neten Mischungen.Je nach zu schützender Art werden be-stimmte Maßnahmenkombinationen vor-gegeben. Bezogen auf die jeweilige Flä-che prüft die Bewilligungsbehörde die naturschutzfachlichen Erfordernisse.

Grünland extensivieren

Die Grünlandextensivierung und die Bio-toppflegemaßnahmen sind unter ande-rem auf den Erhalt und die Entwicklung der in NRW vorkommenden Lebens-raumtypen und Arten der Fauna-Flo-ra-Habitat Richtlinie und der Vogel-schutzrichtlinie ausgerichtet. Hierzu ge-hören artenreiche Glatthaferwiesen, Magerrasen und Heiden ebenso wie die breite Palette der auf extensive Wiesen- und Weidenutzung angewiesenen Vogel-arten.Allen Maßnahmen gemeinsam ist in die-sem Bereich die Einschränkung von Dün-gung und Pflanzenschutz. Ebenso wer-den bestimmte Nutzungstermine und Nutzungsintensitäten hinsichtlich der Schnitthäufigkeit und der Viehbesatz-dichte geregelt. Weitere Pflegemaßnah-men unterstützen den Erhalt von Hecken und Streuobstwiesen als wichtige (Teil-)Lebensräume und Strukturelemente der Kulturlandschaft.

Im Rahmen der Grünlandextensivierung und Biotoppflege werden beispielweise folgende Maßnahmen gefördert:

■ Extensive Weidenutzung mit Bewei-dungspflicht, wobei die Besatzdichte zu vereinbarten Zeiten eingeschränkt wird, bei gleichzeitigem Verzicht auf Pfle-geumbruch und Pflanzenschutzmittel.

■ Mahdpflicht mit Festlegung des frü-hesten Zeitpunktes einer ersten Mahd bei gleichzeitigem Verzicht auf Dünger, Pflanzenschutzmittel, Nachsaat und Pflegeumbruch.

■ Ergänzung vorhandener Obstbaumbe-stände und Baumpflegemaßnahmen in Kombination mit dem Verzicht auf che-misch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel.Je nach zu schützender Art werden auch hier ganz bestimmte Maßnahmenkombi-nationen vorgegeben. Bezogen auf die je-weilige Fläche prüft die Bewilligungsbe-hörde ebenfalls die naturschutzfachli-chen Erfordernisse.

Grundantrag bis 30. Juni

Die Kreise oder kreisfreien Städte als zu-ständige Bewilligungsbehörden oder auch die biologischen Stationen infor-mieren und beraten über die Möglichkeit der Förderung. Antragsteller, die einen neuen Grundantrag auf Förderung im Vertragsnaturschutz stellen möchten, können dies jährlich bis zum 30. Juni tun. Der fünfjährige Bewilligungszeitraum be-ginnt dann zum Beispiel am 1.  Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2023.Das Verpflichtungsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. Da die Grundanträge bis zum 30. Juni mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bewilli-gungsbehörde vorliegen müssen, sollte früh genug Kontakt mit der Bewilligungs-behörde aufgenommen werden. Für die Dauer des gesamten Bewilli-gungszeitraumes sind die beantragten Flächen entsprechend der vereinbarten Auflagen zu bewirtschaften und gegebe-nenfalls die Pflegemaßnahmen durchzu-führen. Auch für Pachtflächen gilt des-halb, dass diese dem Antragsteller über den gesamten Bewilligungszeitraum zur Verfügung stehen müssen. Um die ver-einbarte Zuwendung zu erhalten, muss in den fünf Verpflichtungsjahren jeweils bis zum 15. Mai ein Auszahlungsantrag gestellt werden. Die Antragstellung er-folgt über das ELAN-Programm.Die Auszahlungen im Vertragsnatur-schutz erfolgen im Anschluss an den je-weiligen Verpflichtungszeitraum und nach Durchführung von stichprobenarti-gen örtlichen Kontrollen. Bei der Teil-nahme am Vertragsnaturschutz sind Cross-Compliance-Bestimmungen prä-mienrelevant. Ulrike Thiele, Lennard Peters

Auch die Pflege und das Erhalten von Streuobstwiesen können Teil des Vertragsnaturschutzes sein. Damit sind jedoch Auflagen verbunden.

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Page 25: Alles zu den aktuellen Prämienanträgen · Ratgeber Förderung 14. März 2019 Alles zu den aktuellen Prämienanträgen:H LOXQVHU H([SHUW HQ,KU 8QW HUQHKPHQPLWGHU ULFKWLJHQ)LQDQ]LHUXQJ

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