28
Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 1 von 28 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) Einführung und Inhaltsverzeichnis ARB Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versi- cherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang. Gemeinsame Bestimmungen 3 Art. 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 3 Art. 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? 3 Art. 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)? 3 Art. 4 Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)? 3 Art. 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? 4 Art. 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 4 Art. 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 6 Art. 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten) 8 Art. 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) 8 Art. 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? 9 Art. 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über? 10 Art. 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? 10 Art. 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos? 10 Art. 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung) 11 Art. 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig? 12

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB … · 2018. 10. 24. · Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 1 von 28 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 1 von 28

    Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018)

    Einführung und Inhaltsverzeichnis ARB

    Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.

    Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von

    Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versi-cherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.

    Gemeinsame Bestimmungen 3

    Art. 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 3

    Art. 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? 3

    Art. 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)? 3

    Art. 4 Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)? 3

    Art. 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? 4

    Art. 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 4

    Art. 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 6

    Art. 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten) 8

    Art. 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) 8

    Art. 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? 9

    Art. 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über? 10

    Art. 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? 10

    Art. 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos? 10

    Art. 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung) 11

    Art. 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig? 12

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 2 von 28

    Art. 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 13

    Besondere Bestimmungen 13

    Art. 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz 13

    Art. 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz) 15

    Art. 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich 17

    Art. 20 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz 18

    Art. 21 Sozialversicherungs-Rechtsschutz 19

    Art. 22 Beratungs-Rechtsschutz 19

    Art. 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz 20

    Art. 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete 21

    Art. 25 Rechtsschutz für Familienrecht 22

    Art. 26 Rechtsschutz für Erbrecht 23

    ANHANG 24

    Gender Hinweis: Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 3 von 28

    Gemeinsame Bestimmungen

    Art. 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?

    Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs-nehmers und trägt die dem Versicherungs-

    nehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den

    Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils verein-barten Risken.

    Art. 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

    1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen ver-

    sicherten Personen- oder Sachschaden zurückzu-führen ist (Art. 17 Pkt. 2.1., Art. 18 Pkt. 2.1., Art. 19 Pkt. 2.1. und Art. 24 Pkt. 2. sofern ein Scha-denersatzanspruch wegen Beschädigung des versicherten Objektes geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zu-grundeliegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses

    Schadenereignisses. Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die

    auf einen vom ordnungsgemäßen, störungs-freien Betriebsgeschehen abweichenden, einzel-nen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzu-führen sind, gilt dieser Vorfall (=Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Ver-

    sicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Be-

    schaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.

    2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Art. 22 Pkt. 3.) und

    in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 Pkt. 4.) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht (Art. 25 Pkt. 4.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen.

    3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für

    die Geltendmachung eines reinen Vermögens-schadens (Art. 17 Pkt. 2.1., Art. 18 Pkt. 2.1. und Art. 19 Pkt. 2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögens-schäden (Art. 23 Pkt. 2.1. und Art. 24 Pkt. 2.1.1.) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsneh-mers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechts-pflichten oder Rechtsvorschriften; der Versich- erungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechts-pflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

    Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat

    ursächliche Verstoß maßgeblich. Im Führer-schein-Rechtsschutz (Art. 17 Pkt. 2.3. und Art. 18 Pkt. 2.3.) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.

    Art. 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?

    1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Lauf-zeit des Versicherungsvertrages eintreten.

    2. Versicherungsfälle gemäß Art. 2 Pkt. 1., die

    zwar während der Wirksamkeit des Versich- erungsschutzes eingetreten sind, deren behaup-

    tete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Ver-sicherten bis zum Abschluss des Versicherungs-vertrages von der behaupteten Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be-kannt war.

    3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshand-

    lung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn

    vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gem. Art. 2 Pkt. 3. aus, besteht kein Ver-

    sicherungsschutz. 4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungs-

    nehmer später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kennt-nis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.

    5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz

    zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungs-schutzes (Art. 12) und die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Art. 20 bis 26).

    Art. 4 Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?

    1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechts-schutz (Art. 17), Lenker-Rechtsschutz (Art. 18) sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art. 19) besteht Versicherungsschutz für Versi-cherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrai-nerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug- und Schiffsrei-sen innerhalb der äußeren Grenzen dieses

    Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 4 von 28

    2. In den übrigen Fällen besteht Versicherungs-schutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gem. Pkt. 1. eintritt, die Wahr-nehmung rechtlicher Interessen jedoch in

    Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde ge-geben ist.

    3. Im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz besteht

    Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, in den EU – Mitgliedsstaaten.

    Art. 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraus-setzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?

    1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen.

    Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mit-

    versicherung von Familienangehörigen vorge-sehen, so umfasst der Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer

    1.1. einen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben-

    den Ehegatten oder Lebensgefährten und 1.2. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-,

    Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben). Voll-

    jährige Kinder sind bis zur Beendigung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versich-

    erungsnehmer leben, kein eigenes regel- mäßiges Einkommen haben und in der Berufs-

    ausbildung stehen, bzw. ihren ordentlichen Präsenz- oder Wehrersatzdienst ableisten. 2. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen

    Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbe-sondere auch für die Erfüllung der Obliegen-heiten zu (Art. 8).

    3. Mitversicherte Personen können Deckungsan-

    sprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.

    Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine

    Zustimmung zu widerrufen, wenn mitver- sicherte Personen Versicherungsschutz für

    - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach au-ßergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder

    - das Strafverfahren nach einem allenfalls ver-sicherten Ermittlungsverfahren oder

    - die Anfechtung einer Entscheidung oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens

    verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Wider-

    rufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abge-schlossen sind.

    4. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf

    Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungs-nehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist.

    5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf

    Personen, für deren Unterhalt der Ver- sicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen

    hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Ver-sicherungsnehmers eigene Schadenersatzan-sprüche geltend machen.

    Art. 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

    1. Verlangt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im

    Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeit-punkt der Bestätigung des Versicherungs-

    schutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6. so-weit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers not-

    wendig sind. 2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen

    zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen, bevor der Versicherer den Umfang des

    Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Ein-leitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unauf-schiebbare Maßnahmen im Interesse des Ver-

    sicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungs-schutzes umfasst.

    3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsver-

    folgung oder Rechtsverteidigung zweckents-prechend und nicht mutwillig ist und hinrei-chende Aussicht auf deren Erfolg besteht.

    Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Art. 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und

    Beratungs-Rechtsschutz. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit

    die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 20, 21, 24, 25 und 26), auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,

    4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder

    durch eine von ihm beauftragte zur berufs- mäßigen Parteienvertretung befugte Person,

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 5 von 28

    4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwal-tungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen In-stanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.

    5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und

    Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungs-schutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 17 und 18).

    6. Der Versicherer zahlt 6.1. die angemessenen Kosten des für den Ver- sicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis

    zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; Bei anwaltlicher Eigenvertretung werden nur Barauslagen über-nommen.

    In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen

    Verfahren werden Nebenleistungen des Rechts-anwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.

    Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere

    zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes, über-

    nommen. Im Ausland werden die ange- messenen Kosten einer zur berufsmäßigen Par-

    teienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.

    6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auf-

    erlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwal-tungsbehördliche Verfahren;

    Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsver- öffentlichungen und strafrechtliche Vollzugs-

    maßnahmen. 6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite,

    soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist;

    Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der

    Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.

    6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Ver- sicherungsnehmers zu und von einem ausländ-

    ischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Be-schuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachtei-len erforderlich ist;

    Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der

    Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht

    zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Ver-kehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstge-legenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einver-nahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economyklasse.

    6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Ver- sicherungsnehmer im Ausland aufgewendet

    werden müssten, um einstweilen von Strafver-folgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Ver-

    sicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzu-

    zahlen; 6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4.

    exklusive Umsatzsteuer, wenn der Ver- sicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt

    ist; 6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. un-

    beschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht über-

    steigen (ausgenommen Inkassofälle gem. Art. 23 Pkt. 2.3.3.). 6.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach

    Pkt. 6. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.

    Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der

    Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfah-ren rechtskräftig beendet ist und dem Ver-

    sicherungsnehmer eine Honorarnote in ge-schriebener Form gelegt wurde.

    Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischen-

    abrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungs-

    nehmer eine Honorarnote in geschriebener Form gelegt wurde.

    Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, so-

    bald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese

    Verpflichtung bereits erfüllt hat. 7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist

    begrenzt wie folgt: 7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem

    Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringen-den Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Ver-sicherungsfalles laut Vertrag gültige Ver-

    sicherungssumme. 7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ur-

    sächlich und zeitlich zusammenhängenden, ein-heitlichen Vorgang darstellen, steht die Ver-

    sicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 6 von 28

    des ersten Versicherungsfalles.

    7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Ver-sicherungsschutz aus einem oder mehreren Ver-sicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungs-nehmer und die Führung notwendiger Muster-prozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsver-treter zu beschränken.

    Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer

    durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, insbeson-dere durch drohende Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außerge-richtlicher und gerichtlicher Interessenswahr-nehmungen durch von ihm ausgewählte Rechts-vertreter.

    Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung

    in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinnge-mäß angewandt werden.

    7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die

    Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.

    7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Ur-

    teil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsver-wirklichung für höchstens fünf Exekutionsver-suche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 10% der Versicherungssumme.

    Bei einem Insolvenzverfahren über das Ver- mögen des Gegners vor dem Vorliegen eines

    rechtskräftigen Titels übernimmt der Versich- erer neben den Kosten der Anmeldung der For-

    derung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.

    7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsschutz für die Geltendmachung oder

    die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Ver- sicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der

    Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen)

    zueinander. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen auf- rechnungsweise geltend gemacht, für deren Ab-

    wehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Ver-

    sicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Inter-

    essenwahrnehmung gewesen wäre.

    Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden An-sprüche.

    7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Straf-

    verfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungs-grundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.

    7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

    durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbund-

    enen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.

    8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart

    werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).

    Art. 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausge-schlossen?

    Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

    1. in ursächlichem Zusammenhang 1.1. mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroran- schlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich

    einer öffentlichen Ansammlung oder Kundge-bung, von Streiks oder Aussperrungen;

    1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die auf-

    grund einer Ausnahmesituation an eine Per- sonenmehrheit gerichtet sind sowie mit Kata-

    strophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Er-eignis dem Umfang nach eine außergewöhn-

    liche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;

    1.3. mit

    - Auswirkungen der Atomenergie - genetische Veränderungen oder gentech-

    nisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Felder

    oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-

    medizinische Behandlung zugrunde liegt; 1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige

    Materialien zurückzuführen sind; 1.5. mit

    - der Errichtung bzw. baubehördlich ge- nehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;

    - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens ein-

    schließlich des Grundstückerwerbes.

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 7 von 28

    Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltend- machung von Personenschäden sowie im Straf-

    Rechtsschutz.

    1.6. Mit der Anlage und der damit zusammen- hängenden Beratung, Vermittlung und Ver- waltung von Vermögen in

    Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 bis 18 Wert- papieraufsichtsgesetz 2018 Veranlagungen gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kapital-

    marktgesetz Alternative Finanzinstrumente gemäß § 2 Z 2

    Alternativfinanzierungsgesetz Versicherungsanlageprodukte gemäß Artikel 4 lit 2 VO (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO) Edelmetalle und Edelsteine

    1.7. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu- sammenhang mit

    dem Ankauf und Verkauf von digitalen Währungen (Kryptowährungen) dem Tausch in und von Kryptowährungen der Generierung und Verwendung von Krypto- währungen Fehlern in der Kryptowährungen zugrunde- liegenden Registrierung und Datenverarbeitung (wallets, Blockchain, etc.) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.

    1.8. mit Drohnen (unbemannten Luftfahrzeugen) 2. in ursächlichem Zusammenhang 2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkun-

    gen zurückzuführen sind; 2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen

    oder diesen vergleichbaren Mitteilungen, Ter-min- oder diesen ähnlichen Spekulationsge-schäften und Timesharing- und Teilnutzungsver-trägen sowie damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditge-bern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern;

    3. aus dem Bereich des 3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang

    mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;

    3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes; 3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereins-

    rechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften und in ursächlichem Zusammenhang mit einer

    - finanziellen Beteiligung des Versicherungsneh-mers an einem Unternehmen oder an Unter-nehmenswerten sowie

    - der damit zusammenhängenden Beratung, Ver-mittlung und Verwaltung unabhängig

    davon, ob die Beteiligung unmittelbar oder mit-telbar über einen Treuhänder oder sonstige Dritte erfolgt;

    3.4. Rechtes der Kirchen und Religionsgemein- schaften; 3.5. Vergaberechtes; 3.6. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; 3.7. Handelsvertreterrechtes; 4. aus 4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; 4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrund-

    lage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungs-schutz gegeben;

    4.3. Verträgen über Superädifikate und Time- sharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus

    Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen

    oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;

    4.4. Rechtsschutzversicherungsverträgen mit der HDI 5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausge-

    schlossen 5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

    mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages unterein-ander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Ver-

    sicherungsnehmer; 5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

    zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;

    5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an

    den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haftungen aus Verbind-lichkeiten anderer Personen, die der Ver-

    sicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Geg-ner oder einem Dritten eine den Versicherungs-fall auslösende Rechtshandlung oder Willenser-klärung vorgenommen wurde;

    5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu-

    sammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenz-verfahrens;

    5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsneh-

    mer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 8 von 28

    hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Ver-

    sicherungsnehmer eintreten; 5.6. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in sei-

    ner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten.

    6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in

    den Besonderen Bestimmungen spezielle Aus-schlussregelungen enthalten (Art. 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26)

    Art. 8 Welche Pflichten hat der Versicherungs- nehmer zur Sicherung seines Deckungsan-spruches zu beachten? (Obliegenheiten)

    1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versiche-rungsschutz, ist er verpflichtet,

    1.1. den Versicherer 1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheits- gemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, 1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und 1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Be- stätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Art. 6.2.); 1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechts-

    vertreters (Art. 10) zu überlassen, dem Rechts-vertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sach-lage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

    1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor

    ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln;

    1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig er-

    höht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;

    1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivil-

    rechtlichen Ansprüchen außerdem 1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzu-

    räumen, Ansprüche selbst innerhalb ange- messener Frist außergerichtlich durchzusetzen

    oder abzuwehren; 1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Ab-

    wehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellung-nahme des Versicherers, insbesondere zur Aus-sicht auf Erfolg, einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzu-

    stimmen;

    1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbeson-dere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafver-fahrens oder eines anderen Verfahrens abzu-warten, das tatsächliche oder rechtliche Be-

    deutung für den beabsichtigten Rechtsstreit ha-ben kann, oder vorerst nur einen Teil der An-sprüche geltend zu machen und die Geltend-machung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilan-spruch zurückzustellen.

    2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind

    in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Art. 13, 17, 18 und 19).

    3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine

    dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungs-freiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-lich geregelt (siehe § 6 Abs. 3. VersVG im

    Anhang). Art. 9 Wann und wie hat der Versicherer zum

    Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungs-verschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaus- sichten zu geschehen? (Schiedsgutachterver- fahren)

    1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach

    Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen und Informationen dem Ver-

    sicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.

    Der Versicherer ist innerhalb der in Abs. 1. ge-

    nannten Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei Wochen zu ver-

    längern. 2. Davon unabhängig hat der Versicherer das

    Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaß-lichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung anzustellen. Kommt er nach Prü-fung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,

    2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem

    Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kos-ten nach Maßgabe des Art. 6 (Versicherungs-leistungen) bereitzuerklären;

    2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend,

    d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahr-scheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er be-

    rechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 9 von 28

    2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.

    3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten

    zwischen dem Versicherer und dem Ver- sicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten

    der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streit-

    falles, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durch-führung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.

    4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der

    Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Pkt. 3. ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfah-rens gem. Pkt. 5. in geschriebener Form mitzu-teilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelauf-

    enen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.

    Unterlässt der Versicherer den Hinweis gem. Abs. 1. gilt der Versicherungsschutz für die

    begehrte Maßnahme als anerkannt. 5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durch-

    führung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung des Versicherers unter gleich-zeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener Form beantragen.

    Der Versicherer hat nach Einlangen des An- trages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen

    Rechtsanwalt in geschriebener Form namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen.

    Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen

    nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungs-tätigkeit eines Anwaltes alle anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter aus.

    6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer

    einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und Versicherungsnehmer an diese Entscheidung ge-bunden.

    Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirk-

    lichen Sachlage erheblich ab, können Ver- sicherungsnehmer oder Versicherer diese Ent-

    scheidung gerichtlich anfechten. Treffen die beauftragten Rechtsanwälte inner-

    halb von vier Wochen keine oder keine überein-stimmende Entscheidung, kann der Ver-

    sicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versi-cherungsschutz gerichtlich geltend machen.

    7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind

    im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren vom Versicherer bzw. Ver-

    sicherungsnehmer zu tragen, wobei die Kosten-tragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist.

    Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite

    die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.

    Art. 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkolli-sion zu geschehen?

    1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu sei-ner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungs-behörden, eine zur berufsmäßigen Parteienver-tretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist ver-pflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Ver-

    sicherungsschutz für die Einleitung eines Ge-richts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.

    2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer

    zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist.

    Eine Interessenkollision liegt vor,

    - wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus ver-schiedenen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das Rechtsschutz-Interesse des Ver- sicherungsnehmers im Gegensatz zum wirt-schaftlichen Interesse des Versicherers in einem anderen Versicherungszweig steht oder

    - wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen Versicherungsvertrages für das-selbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.

    Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Ver- sicherer dem Versicherungsnehmer von diesem

    Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.

    3. Das Wahlrecht nach Pkt. 1. und 2. bezieht sich

    nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde ha-ben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Wenn am Ort dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde nicht

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 10 von 28

    mindestens vier solcher Personen ihren Kanzlei-sitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im Sprengel des zuständigen Landesgerichtes ansässige vertretungsbefugte Person.

    4. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsver-

    treter auszuwählen, 4.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahr-

    nehmung rechtlicher Interessen nicht durch den Versicherer selbst vorgenommen wird;

    4.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes; 4.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Ver- sicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft

    gemacht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat;

    4.4. in den Fällen des Art. 6 Pkt. 7.3. 5. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsver-

    treter auszuwählen, wenn der Versicherungs-nehmer bei der Geltendmachung seines

    Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der recht-

    lichen Interessen erforderlich ist. 6. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt

    durch den Versicherer im Namen und im Auf-trag des Versicherungsnehmers

    6.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung

    der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme des Beratungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision sofort;

    6.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner

    außergerichtlichen Bemühungen (Art. 8 Pkt. 1.5.).

    7. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungs-

    nehmer gegenüber unmittelbar die Verant- wortung für die Durchführung seines Auftrages.

    Eine diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht nicht. Der Versicherer haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl

    eines Rechtsvertreters.

    Art. 11 Wann können Versicherungsansprüche abge-treten oder verpfändet werden und wann ge-hen Ansprüche auf den Versicherer über?

    1. Versicherungsansprüche können erst abge- treten oder verpfändet werden, wenn sie dem

    Grunde und der Höhe nach endgültig festge-stellt sind.

    2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf

    Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den Ver-

    sicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.

    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser An-sprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.

    Art. 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?

    1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- sicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab-

    geschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver-tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.

    2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich

    Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Ver-sicherungsnehmer gegen Aushändigung der

    Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Ver-sicherungssteuer sind zum vereinbarten in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein-barten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

    Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des

    Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-lich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG im Anhang).

    3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich

    mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versich-

    erungsbeginn. Wird die Polizze erst danach aus-gehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem ver-einbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Art. 20 bis 26), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.

    Art. 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminde-rung des versicherten Risikos?

    1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhö-hungen und Erweiterungen des versicherten Ri-sikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch ver-pflichtet, einen nach Abschluss des Ver-

    sicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines

    Monates anzuzeigen. 2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Über-

    nahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine höhere als die vereinbarte

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 11 von 28

    Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die er-höhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.

    Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum

    Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und voll-ständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unter-bleiben der Angaben nicht auf seinem Verschul-den beruht.

    3. Wird die höhere Gefahr nach den für den

    Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgeben-den Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Ver-

    sicherer innerhalb eines Monates von dem Zeit-punkt an, in welchem er von dem für die

    höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

    Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben

    zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Ver-

    sicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtig-keit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.

    4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Über-

    nahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine geringere als die verein-barte Prämie rechtfertigt, kann der Ver-

    sicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Mo-nat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.

    5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos

    durch Änderung oder Neuschaffung von Rechts-normen oder durch eine Änderung der Judi-

    katur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkraft-

    treten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur mittels einge-

    schriebenen Briefes 5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des

    Versicherungsvertrages anbieten oder 5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Anbot zur Änderung des Versicherungsver-

    trages gilt als angenommen, wenn es nicht in-nerhalb eines Monates nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird.

    Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Ver-

    sicherungsvertrag als vom Versicherer gekün-digt. In diesem Fall endet der Versicherungsver-trag einen Monat nach Empfang der Ableh-nung.

    Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Ver- sicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich

    hinzuweisen. Für die Prämienberechnung ist Art. 15 Pkt. 3.2.

    sinngemäß anzuwenden.

    Art. 14 Wann verändern sich Prämie und Versiche-rungssumme? (Wertanpassung)

    Die Versicherungssumme unterliegt einer An-passung nach dem Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000). Sollte der VPI 2000 außer Kraft ge-setzt oder eingestellt werden, so tritt der Nach-folgeindex, oder ein vergleichbarer Index an dessen Stelle. Der VPI 2000 wird von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbart und veröffentlicht.

    1. Grundlagen zur Indexierung – Ausgangsindex: Zu Vertragsbeginn gilt als Ausgangsindex jener

    Indexwert, der für den dritten Monat vor Ver- sicherungsbeginn verlautbart wurde. 2. Zeitpunkt der Versicherungssummenanpassung: Die Versicherungssummenanpassung erfolgt im-

    mer zur vereinbarten Prämienhauptfälligkeit des Vertrages. Diese ist in der Polizze angeführt und findet im Ausmaß der Indexveränderung statt, die sich innerhalb des Berechnungszeit-raumes ergibt. Als erster Berechnungszeitraum gilt jener Zeitraum, der zwischen dem verein-barten Ausgangsindex und der dem dritten

    Monat vor der jeweils aktuellen vertraglich ver-einbarten Prämienhauptfälligkeit, verlautbarten Indexzahl liegt. Zu jeder weiteren Prämien-hauptfälligkeit wird die Anpassung der Ver-

    sicherungssumme in dem Verhältnis durchge-führt, das der Veränderung des aktuellen Index zur Prämienhauptfälligkeit (der für den dritten Monat davor verlautbarten Indexzahl), gegen-über dem vorangegangenen Index zur Prämienhauptfälligkeit (der für den dritten

    Monat davor verlautbarten Indexzahl) ent-spricht. Die jeweils ermittelte Versicherungs-summe bildet die Grundlage für weitere Wertanpassungen. Weiters gilt als vereinbart, dass eine Indexanpassung nicht vor Ablauf eines Jahres, danach nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen wird.

    3. Prämienveränderung - Versicherungssummen-

    anpassung: Durch die Anpassung, Indexierung der Ver- sicherungssumme (wie in Abs. 2. angeführt),

    verändert sich auch die Prämie.

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 12 von 28

    Die im Vertrag vorgesehenen Höchstent- schädigungsleistungen, Pauschalbeträge,

    Kostenersätze, Honorare und Nebenleistungen werden nicht indexiert (wertangepasst).

    Art. 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?

    1. Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Das Versicherungs-

    verhältnis gilt jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile in geschriebener Form gekündigt worden ist. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Ver-

    sicherungsnehmers gehört (Verbraucherver-träge), wird der Versicherer den Versicherungs-nehmer vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei

    unterlassener Kündigung so rechtzeitig hin- weisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrück-

    lichen Erklärung eine angemessene Frist hat. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr,

    endet der Vertrag ohne Kündigung. 2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein

    versichertes Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit weggefallen ist, endet der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des Risikos.

    Fällt eines von mehreren versicherten Risken

    weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend ein-geschränktem Umfang bestehen.

    Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu je-

    nem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kennt-nis vom Risikowegfall erlangt. Der Versicherer ist berechtigt, die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt oder Bonusprämie) nachzuverrechnen.

    3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Ver- sicherungsfalles kann der Versicherungsvertrag

    unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:

    3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn

    der Versicherer

    - den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat,

    - die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Art. 9 Pkt. 1.) verzögert hat,

    - die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Art. 9 Pkt. 1.) verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht ausgesprochen hat,

    - die Ablehnung der Kostenübernahme gem. Art. 9 Pkt. 4. ohne Angabe von Gründen und/oder ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens ausge-sprochen hat.

    Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vor-zunehmen

    - nach erfolgter Bestätigung oder erbrachter

    Leistung, - nach Ablauf der Frist für die Bestätigung

    und/oder Ablehnung des Versicherungs-schutzes (Art. 9. Pkt. 1.),

    - nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung des Versiche-rungsschutzes bzw. nach Zugang der Ableh-nung der Kostenübernahme ohne Begründung und/oder Rechtsbelehrung,

    - nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Falle einer Deckungsklage.

    Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungs- periode erfolgen. Dem Versicherer gebührt die auf die abge- laufene Versicherungszeit entfallende anteilige

    Prämie. Der Versicherer verzichtet, die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämien-nachlässe (Dauerrabatt) nachzuverrechnen.

    3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versicher-

    tengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, wenn

    - er den Versicherungsschutz bestätigt oder

    eine Leistung erbracht hat, - der Versicherungsnehmer einen Anspruch

    arglistig oder mutwillig erhoben hat, - der Versicherungsnehmer den Ver-

    sicherungsfall vorsätzlich oder grob fahr- lässig herbeigeführt hat.

    Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vor-

    zunehmen

    - nach Bestätigung des Versicherungs- schutzes,

    - nach Erbringung einer Versicherungs- leistung,

    - nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mut-willigkeit, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

    Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter

    Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versi-cherer mit sofortiger Wirkung kündigen.

    Dem Versicherer gebührt die auf die abgelau-

    fene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet auf die Nach-verrechnung von eingeräumten Dauerrabatten oder gewährten Bonusprämien (Prämiennach-lässe für eine längere Vertragsdauer).

    4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröff-

    nung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Versicherungsnehmers, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monates

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 13 von 28

    ab Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

    Art. 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

    Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bzw. Versicherten oder sonstigen Dritten gilt die geschriebene Form als vereinbart, sofern nicht die Schriftform für sämtliche Anzeigen und Erklärungen zwischen Versicherer und Ver-sicherungsnehmer bzw. ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.

    Der geschriebenen Form wird durch Zugang ei-

    nes Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail).

    Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsemp-

    fänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.

    Bloß mündlich oder schlüssig abgegebene Erklärungen und Informationen des Ver- sicherungsnehmers, des Versicherten oder sons-

    tiger Dritter sind nicht wirksam.

    Besondere Bestimmungen

    Art. 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechts-schutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz

    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinba-

    rung 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familienan-

    gehörigen (Art. 5 Pkt. 1) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, welche in Österreich zu-gelassen sind oder

    1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich

    und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, welche in Österreich zuge-

    lassen sind oder 1.3. der Versicherungsnehmer für ein in der Polizze

    bezeichnetes, nicht betrieblich genutztes Motorfahrzeug zu Lande, sowie Anhänger die in seinem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie in Österreich zugelassen oder von ihm geleast sind.

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich in Pkt. 1.1. bis 1.3. auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.

    2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzan-

    sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-stimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen er-littener Personen-, Sach- oder Vermögensschä-den, soweit diese aus der bestimmungsgemä-ßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.

    2.1.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die

    Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent-stehen (versicherbar gem. Pkt. 2.4).

    2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprü-

    chen für geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.

    2.2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor

    Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.

    Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen

    Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbe-hördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfol-gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi-onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3 besteht Versi-cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mittei-lung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergericht-lichen Tatausgleichs.

    2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusam-

    menhang mit der Haltung und bestimmungsge-mäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art. 7 Pkt. 5.5 unabhängig von der Verschul-densform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer-ziellen Vorteils begangen wurde.

    2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Ver- sicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafver-

    fügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei-heitsstafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 200,-- festgesetzt wurde.

    Werden in einer Strafverfügung mehrere Geld-

    strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 200,-- ver-hängt wurde.

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 14 von 28

    Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Ver-fahren vor Erlassung eines Bescheides einge-stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1. oder Abs. 2. festgesetzt wird.

    Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe be-

    steht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung be-wirken.

    2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Ver-

    kehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversions-maßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfäl-ligen Pauschalkostenbeitrag bis max. EUR 1.100,- inkl. USt.

    Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren

    eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver-ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf EUR 1.500,- inkl. USt.

    2.3. Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entzie-

    hung der behördlichen Berechtigung zum Len-ken von Motorfahrzeugen zu Lande, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Ver-kehrsunfall oder einer Übertretung von Ver-kehrsvorschriften eingeleitet wurde.

    In diesen Fällen umfasst der Versicherungs-

    schutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.

    Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das

    Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.

    2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungs-

    schutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließ-lich Ersatzteile und Zubehör betreffen.

    Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

    schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadener-satzansprüchen wegen reiner Vermögensschä-den, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspart-nern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

    In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem.

    Pkt. 1.1. und Pkt. 1.3. erstreckt sich dieser Ver- sicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung

    rechtlicher Interessen 2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermiet-

    fahrzeugen,

    2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer

    Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gem. Pkt. 1 jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.

    2.5. Erweiterte Deckung zu Pkt. 2.1. bis 2.3. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung

    von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberech-tigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsge-richtshofbeschwerden.

    3. Was ist nicht versichert? Es besteht im Fahrzeug-Rechtsschutz – neben

    den in Art. 7 genannten Fällen – kein Versiche-rungsschutz für die Beteiligung an motorsportli-chen Veranstaltungen (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trai-ningsfahrten.

    4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-

    tungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,

    4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis

    besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche-

    rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträch-tigten Zustand befindet;

    4.1.3. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflich-

    tung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;

    4.1.4. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall sei-

    nen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleis-tungspflichten entspricht.

    Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegen-

    über dem Versicherungsnehmer und den mit-versicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.

    4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Oblie-

    genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit ver-einbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun-gen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich gere-gelt. Zu diesen Voraussetzungen und Begren-zungen der Leistungsfreiheit im Falle der Verlet-zung der Obliegenheiten - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Abs. 2 VersVG - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe

    § 6 Abs. 3 VersVG

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 15 von 28

    Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2., 4.1.3. und 4.1.4. be-steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammen-hang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechts-kräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Ver-waltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen. 5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahr-

    zeuges und wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über?

    5.1. Wird ein nach Pkt. 1.1. oder 1.3. versichertes

    Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versicherungs-vertrag nicht berührt.

    5.2. Wird ein nach Pkt. 1.1. oder 1.3. versichertes

    Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahr-zeug).

    Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des

    Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges sind dem Versicherer innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsneh-mer diese Anzeige, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versi-cherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge vorhan-den als bei ein und demselben Versicherer versi-chert waren.

    6. Wann endet der Vertrag vorzeitig? 6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitver-

    sicherten Personen gem. Pkt. 1.1. oder der Ver-sicherungsnehmer gem. Pkt. 1.3. seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der Versicherungs-

    nehmer die Aufhebung des Versicherungsver-trages mit sofortiger Wirkung verlangen.

    6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein

    Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versiche-rungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er be-rechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.

    Art. 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)

    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinba-

    rung 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familienan-

    gehörigen (Art. 5 Pkt. 1); 1.2. der Versicherungsnehmer als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigen-

    tum einer versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.

    Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen

    gelten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger.

    2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von eigenen Schaden-

    ersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haft-pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermö-gensschäden, soweit sie nicht das vom Versiche-rungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.

    Kein Versicherungsschutz besteht für die

    Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

    2.2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor

    Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.

    Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen

    Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbe-hördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfol-gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi-onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3 besteht Versi-cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mittei-lung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergericht-lichen Tatausgleichs.

    2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusam-

    menhang mit der bestimmungsgemäßen Ver-wendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnor-men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art. 7 Pkt. 5.5

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 16 von 28

    unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.

    2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Straf-

    verfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei-heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 200,-- festgesetzt wurde.

    Werden in einer Strafverfügung mehrere Geld-

    strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 200,-- ver-hängt wurde.

    Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung

    zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Ver-fahren vor Erlassung eines Bescheides einge-stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

    Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe be-

    steht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung be-wirken.

    2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Ver-

    kehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversions-maßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfäl-ligen Pauschalkostenbeitrag bis max. EUR 1.100,- inkl. USt.

    Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver-ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf EUR 1.500,- inkl. USt.

    2.3. Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entzie-

    hung der behördlichen Berechtigung zum Len-ken von Motorfahrzeugen zu Lande, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Ver-kehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.

    In diesen Fällen umfasst der Versicherungs-

    schutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.

    Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das

    Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde.

    2.4. Erweiterte Deckung Im Zusammenhang mit der Geltendmachung

    von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberech-tigung umfasst der Versicherungsschutz auch

    die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsge-richtshofbeschwerden.

    3. Was ist nicht versichert? Es besteht im Lenker-Rechtsschutz – neben den

    in Art. 7 genannten Fällen – kein Versicherungs-schutz für die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainings-fahrten.

    4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die

    Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,

    4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis

    besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche-

    rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträch-tigten Zustand befindet;

    4.1.3. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflich-

    tung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol un-tersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;

    4.1.4. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall sei-

    nen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleis-tungspflichten entspricht.

    4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Oblie-

    genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit ver-einbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun-gen sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraus-setzungen und Begrenzungen der Leistungsfrei-heit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Abs 2 VersVG - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe

    § 6 Abs 3 VersVG Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2., Pkt. 4.1.3. und 4.1.4. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammen-hang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräf-tigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwal-tungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 17 von 28

    Art. 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.

    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privatbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienan-

    gehörigen (Art. 5 Pkt. 1) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;

    1.2. im Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienan-

    gehörigen (Art. 5 Pkt. 1) in ihrer Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätige für Versicherungs-fälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;

    1.3. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten

    Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.

    2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzan-

    sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-stimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen ei-nes erlittenen Personen-, Sach- oder Vermö-gensschadens;

    2.2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor

    Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unter-lassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltli-chen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3 be-steht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außer-gerichtlichen Tatausgleichs.

    2.2.1. Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versiche-rungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungs-schutz.

    2.2.2. Für Verbrechen gegen das Leben und für Hand-

    lungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätz-licher Begehung strafbar sind, besteht unabhän-gig vom Ausgang des Verfahrens kein Versiche-rungsschutz.

    2.2.3. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige

    strafbare Handlungen oder Unterlassungen vor-geworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfäl-ligen Pauschalkostenbeitrag bis EUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebüh-ren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sach-verständigen oder Dolmetschers auferlegt, er-höht sich das Kostenlimit auf EUR 1.500,- inkl. USt.

    2.2.4. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz

    in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,2 % der Versicherungssumme festge-setzt wird.

    Werden in einer Strafverfügung mehrere Geld-

    strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,2 % der Versi-cherungssumme festgesetzt wird.

    Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung

    zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Ver-fahren vor Erlassung eines Bescheides einge-stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

    3. Was ist nicht versichert? 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit an-

    deren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Ver-sicherungsschutz nicht

    3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und

    den mitversicherten Personen in ihrer Eigen-schaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesit-zer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahr-zeugen zu Lande eintreten (versicherbar gem. Art. 17 und 18);

    3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprü-

    chen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Art. 20);

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 18 von 28

    3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprü-chen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent-stehen (versicherbar gem. Art. 23);

    3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche

    beim Versicherungsnehmer in seiner Eigen-schaft als Eigentümer oder Besitzer von Grund-stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entste-hen (versicherbar gem. Art. 24).

    3.2. Es besteht im Schadenersatz- und Straf-Rechts-

    schutz – neben den in Art. 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz

    3.2.1. unabhängig vom Ausgang des Straf- oder Er-

    mittlungsverfahren oder bei verwaltungsbe-hördlicher Verfolgungshandlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die nur bei vor-sätzlicher Begehung strafbar ist;

    3.2.2. für gewerbsmäßige Begehung nach § 70 StGB; 3.2.3. für die Geltendmachung von immateriellen

    Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verlet-zung der persönlichen Freiheit;

    3.2.4. für die Geltendmachung von Schadenersatz-

    und Unterlassungsansprüchen gemäß § 1330 ABGB wegen einer Ehrenbeleidigung oder der Verbreitung unwahrer Tatsachen;

    3.2.5. im Berufsbereich für die Verteidigung in Straf-

    verfahren nach dem Lebensmittelgesetz. 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? Als Obliegenheit, deren Verletzung die

    Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmiss-brauch beeinträchtigten Zustand befindet, und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersu-chen, sich einem Arzt vorführen, sich untersu-chen oder sich Blut abnehmen zu lassen.

    Leistungsfreiheit wegen Verletzung der

    Obliegenheit besteht nur dann, wenn der ange-führte Umstand im Spruch oder in der Begrün-dung einer im Zusammenhang mit dem Versi-cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Ent-scheidung eines Gerichtes oder einer Verwal-tungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Ver-sicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah-len.

    Art. 20 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.

    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienan-

    gehörigen (Art. 5 Pkt. 1) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber;

    1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten

    Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.

    2. Was ist versichert? 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh-

    mung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor öster-reichischen Gerichten als Arbeitsgerichte.

    Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung

    rechtlicher Interessen übernimmt der Versiche-rer bis max. EUR 2.500,- inkl. USt. sofern die An-gelegenheit dadurch endgültig beendet ist.

    Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der

    Versicherungsschutz des versicherten Arbeitneh-mers auch auf die Geltendmachung seiner For-derung vor dem Konkurs- oder Ausgleichsge-richt sowie auf die Geltendmachung seiner An-sprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld.

    2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

    besteht Versicherungsschutz für die Wahrneh-mung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Art. 7 Pkt. 3.6 auch für Disziplinarverfahren. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kos-ten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichts-hofsbeschwerden bis zur Höhe von 2 Prozent der Versicherungssumme, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pau-schalkostenersatzes. Diese Deckungserweite-rung gilt nicht in Disziplinarsachen.

    3. Was ist nicht versichert? Es besteht im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz – neben den in Art. 7 genannten Fällen – kein

    Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 19 von 28

    4. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei

    Monaten ab dem vereinbarten Versicherungs-beginn eintreten, besteht kein Versicherungs-schutz.

    5. Versicherungssumme – Sublimit Für den umfassten Versicherungsschutz (Art. 20 Pkt. 2.1.) gilt ein Sublimit (höchste Ver-

    sicherungssumme) pro Versicherungsfall und Jahr als vereinbart. Die Höhe des Sublimits

    richtet sich nach der Wahl des beantragten Ver-sicherungsproduktes und wird in der jeweiligen Polizze dokumentiert.

    Art. 21 Sozialversicherungs-Rechtsschutz

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.

    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienan-

    gehörigen (Art. 5 Pkt. 1). 1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten

    Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.

    2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh-

    mung rechtlicher Interessen des Versicherungs-nehmers

    2.1. in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversiche-

    rungsträgern wegen sozialversicherungsrechtli-cher Leistungssachen.

    2.2. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen

    Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.

    3. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei

    Monaten ab dem vereinbarten Versicherungs-beginn eintreten, besteht kein Versicherungs-schutz.

    Art. 22 Beratungs-Rechtsschutz

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.

    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienan-

    gehörigen (Art. 5 Pkt. 1). 1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegen-

    heiten des versicherten Betriebes. 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für

    eine mündliche Rechtsauskunft durch den Versi-cherer oder durch einen vom Versicherer ausge-wählten Rechtsvertreter.

    Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus

    allen Gebieten des österreichischen Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen.

    Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim

    selben Versicherer bestehende Versicherungs-verträge, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers hat.

    Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer

    höchstens einmal monatlich in Anspruch ge-nommen werden.

    3. Was gilt als Versicherungsfall? Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetre-

    tene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsneh-mers, die eine Beratung notwendig macht.

    4. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei

    Monaten ab dem vereinbarten Versicherungs-beginn eintreten, besteht kein Versicherungs-schutz.

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 20 von 28

    Art. 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebs-bereich.

    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privatbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienan-

    gehörigen (Art. 5 Pkt. 1) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;

    1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten

    Betrieb. 2. Was ist versichert? 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh-

    mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli-chen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsneh-mers über unbewegliche Sachen.

    Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadener-satzansprüchen wegen reiner Vermögensschä-den, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspart-nern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

    2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versiche-

    rungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versiche-rungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.

    Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als

    auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versi-cherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.

    Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwe-

    cken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versi-cherungsschutz in vollem Umfang.

    2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz

    nur unter folgenden Voraussetzungen 2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder

    behaupteten Forderungen und Gegenforderun-gen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im

    Sinne des Art. 2 Pkt. 3 die vertraglich verein-barte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen;

    Aufrechnungsweise geltend gemachte Forde-

    rungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind.

    Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtli-

    chen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Ober-grenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versiche-rungsschutz.

    Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung

    des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.

    2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst

    nach Aufforderung in geschriebener Form des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen;

    2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen

    (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Art. 6 Pkt. 6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen.

    3. Was ist nicht versichert? Zur Vermeidung von Überschneidungen mit an-

    deren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Ver-sicherungsschutz nicht die Wahrnehmung recht-licher Interessen

    3.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu

    Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger (versicherbar gem. Art. 17);

    3.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versicher-

    bar gem. Art. 20). Zur Vermeidung von Überschneidungen mit an-

    deren Versicherungszweigen umfasst der Versi-cherungsschutz nicht

    3.3. die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung

    vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflicht-versicherungsvertrages versichert ist.

    3.4. Neben den in Art. 7 genannten Fällen besteht

    jedenfalls kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

    Versicherungsverträgen, wenn das zugrund- liegende Unfallereignis vor Vertragsbeginn ein-

    getreten ist. 3.5. Nicht versichert ist die Geltendmachung und

    Abwehr von vertraglichen Rücktritts- und Rück-abwicklungsansprüchen, wenn der betroffene Vertrag vor Abschluss des Rechtsschutzversiche-rungsvertrages mit HDI abgeschlossen wurde.

  • Version 1.0, gültig ab 01.11.2018 Seite 21 von 28

    4. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei

    Monaten ab dem vereinbarten Versicherungs-beginn eintreten, besteht kein Versicherungs-schutz.

    Art. 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

    Der Versiche