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Stand: 01/2015 Storengy Allgemeine Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer Seite 1 von 34 im Arbeitsbereich der STORENGY in Deutschland Allgemeine Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer im Arbeitsbereich der Storengy Deutschland GmbH und Storengy Deutschland Betrieb GmbH Die nachstehend aufgeführten Unternehmensgrundsätze zu Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz (HSE) sind sowohl für alle Beschäftigten des Unternehmens als auch für alle im Unternehmen tätig werdenden Beschäftigten von Auftragnehmern verbindlich.

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Storengy Allgemeine Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer Seite 1 von 34

im Arbeitsbereich der STORENGY in Deutschland

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

für Auftragnehmer

im Arbeitsbereich der

Storengy Deutschland GmbH

und

Storengy Deutschland Betrieb GmbH

Die nachstehend aufgeführten Unternehmensgrundsätze zu Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz (HSE) sind sowohl für alle Beschäftigten des Unternehmens als auch für alle im Unternehmen tätig werdenden Beschäftigten von Auftragnehmern verbindlich.

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Storengy Allgemeine Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer Seite 3 von 34

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Inhalt

1. GELTUNGSBEREICH, ZIELE, VORBEMERKUNGEN .................................................................................. 4

2. HSE-VORSCHRIFTEN, BESTELLWESEN .................................................................................................... 5

2.1 HSE-VORSCHRIFTEN 6 2.2 BESTELLWESEN UND KOORDINATION 8

3. PASS AUF - KARTEN .............................................................................................................................. 12

4. ALLGEMEINER ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ ................................................................................. 12

5. VORSCHRIFTEN FÜR BAUMASSNAHMEN ............................................................................................ 15

5.1 BAU- UND SOZIALBEREICHE 15 5.2 KRAFT- UND ARBEITSMASCHINEN 15 5.3 LEITERN, TRITTE, GERÜSTE, HUBARBEITSBÜHNEN, PERSONENAUFNAHMEMITTEL UND PERSONENBEFÖRDERUNG MIT LASTAUFNAHMEEINRICHTUNGEN UND HEBEZEUGEN 16 5.4 HÖHENARBEITEN, ABSTURZSICHERUNGEN 16 5.5 WERKZEUGE 16

6. ARBEITSGENEHMIGUNGSVERFAHREN ................................................................................................ 17

6.1 ALLGEMEIN 17 6.2 BEFAHREN VON BEHÄLTERN UND ENGEN RÄUMEN 17 6.3 ARBEITSGENEHMIGUNG IN BESONDEREN FÄLLEN 18 6.4 FEUERARBEITEN (SCHWEIßEN, SCHNEIDEN UND ÄHNLICHE VERFAHREN) 19 6.5 SCHACHTARBEITEN 20

7. VERKEHRSSICHERUNGSMASSNAHMEN .............................................................................................. 22

7.1 KRAFTFAHRZEUGE IM BETRIEB 22 7.2 SCHUTZEINRICHTUNGEN IN ARBEITSSTÄTTEN 22 7.3 BETEILIGUNG EXTERNER STELLEN 22 7.4 VERKEHRSZEICHEN, -REGELPLAN 22 7.5 SCHUTZMASSNAHMEN FÜR ANLAGEN UND PERSONEN 23

8. PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG .................................................................................................. 23

8.1 AUSWAHL UND BENUTZUNG 23 8.2 PSA-GRUNDAUSSTATTUNG AUF STORENGY-GELÄNDE 23

9. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN UND NICHT STANDARDGERECHTEN SITUATIONEN ............................... 28

9.1 ERSTE HILFE, ARBEITSSICHERHEITLICHE UND BETRIEBSÄRZTLICHE BETREUUNG 28 9.2 MELDUNG BESONDERER EREIGNISSE 28 9.3 ERFASSUNG DER ARBEITSZEIT VON AUFTRAGNEHMERN 29

10. BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ ...................................................................................................... 30

11. GAS- UND ATEMSCHUTZ ...................................................................................................................... 33

12. UMWELTSCHUTZ .................................................................................................................................. 33

13. UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN ......................................................................................................... 34

14. SCHLUSSBESTIMMUNG ........................................................................................................................ 34

15. HSE-ANSPRECHPARTNER DER STORENGY DEUTSCHLAND GMBH ...................................................... 34

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Storengy Allgemeine Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer Seite 4 von 34

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1. GELTUNGSBEREICH, ZIELE, VORBEMERKUNGEN

- Diese Sicherheitsbestimmungen gelten für alle Auftragnehmer und deren Unterauf-tragnehmer bei Tätigkeiten auf Arbeitsstätten, Betriebsgelände oder Baustellen, die im Verantwortungsbereich der Storengy Deutschland GmbH bzw. der Storengy Deutschland Betrieb GmbH liegen. Ausnahmen hiervon sind vertraglich zu regeln. Im Folgenden wird der Begriff „im Verantwortungsbereich der Storengy Deutschland GmbH bzw. der Sto-rengy Deutschland Betrieb GmbH liegende Arbeitsstätten, Betriebsgelände oder Baustel-len“ kurz als „Bereich der Storengy“ bezeichnet.

Ziel ist es, einen störungsfreien Arbeits- und Bauablauf zu gewährleisten, Unfälle und Verletzungen zu vermeiden und die Entstehung von gefährlichen Situationen sowie von Umwelt- und Sachschäden zu vermeiden.

Achtung: Die "Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer" sind Bestandteil aller mit der Storengy Deutschland GmbH bzw. der Sto-rengy Deutschland Betrieb GmbH geschlossenen Verträge. Die Einhaltung ist damit verpflichtend. Dies gilt vollumfänglich für Unterauftragnehmer.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt und die Einhaltung der Vorgaben aus diesen Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer durch Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens und senden es vor Arbeitsaufnahme an unseren Auftragsverantwortlichen zurück.

- Die strikte Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer im Bereich der Storengy ist wesentlicher Bestandteil von allen Verträgen, bei denen Auftragnehmer Leistungen/Lieferungen für die Storengy Deutschland GmbH oder die Storengy Deutschland Betrieb GmbH (nachstehend einheitlich als „Storengy“ bezeich-net) erbringen. Ein Verstoß oder die Nichtbeachtung gilt als Vertragsbruch. Der Auf-tragnehmer hat die volle Verantwortung und Haftung für die Sicherheit seiner Be-schäftigten. Basierend auf der unter Ziffer 4.2 beschriebenen Sicherheitsunterweisung und anlagenspezifischen Unterweisung hat der Auftragnehmer seine Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Bereich der Storengy über die auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Diese Unterweisun-gen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wie-derholen. Über die durchgeführten Unterweisungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen, der dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen ist.

Die vor Ort tätige verantwortliche Person des Auftragnehmers hat sich vor Beginn der Arbeit bei der verantwortlichen Person des Auftraggebers zu melden und die Zustimmung zur Aufnahme der Arbeit einzuholen. Der Auftragnehmer hat für seine Beschäftigten die erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.

- Die Storengy behält sich als Auftraggeber vor, Auftragnehmer, welche gegen die ge-setzlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsbestimmungen verstoßen, schrift-lich oder mündlich abzumahnen, bei wiederholten Verstößen gegen die Sicherheitsbe-stimmungen auch das Vertragsverhältnis unbeschadet anderer Ansprüche fristlos zu kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Storengy besteht auch dann, wenn ein Auftragnehmer erstmals in so erheblichem Maße gegen die Sicherheitsbe-stimmungen verstößt, dass eine Gefahr für die Sicherheit, Sachwerte, Umwelt und Ordnung auf der jeweiligen Arbeitsstätte und Anlage der Storengy sowie die Gesund-heit von Beschäftigten und anderer Personen besteht.

Auftragnehmer sind für evtl. bestellte Unterauftragnehmer verantwortlich und müssen sich deren Verschulden als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Beschäftigte von Auf-tragnehmern oder Unterauftragnehmern, die wiederholt oder in gefahrbegründender

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Weise im Sinne des Satzes 2 dieser Ziffer 1.3 gegen die Unfallverhütungs- und Si-cherheitsbestimmungen verstoßen, können vom Auftraggeber oder dem vom Auf-traggeber hierzu beauftragten Personal des Bereichs der Storengy verwiesen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit Ordnung und des Umweltschutzes erforderlich ist.

- Neben den in dieser Anweisung festgelegten Sicherheitsbestimmungen wird es den innerhalb des Bereichs der Storengy arbeitenden Auftragnehmern hiermit zur Auflage gemacht, sich über die für den jeweiligen Bereich geltenden speziellen Storengy-Sicherheitsbestimmungen genauestens zu informieren und diese einzuhalten.

- Bei allen Aktivitäten im Bereich der Storengy sind strikt die Belange des Arbeits-, Ge-sundheits-, Umwelt-, Strahlen-, Gas-, Brand- und Explosionsschutzes, sowie des Im-missionsschutzes einschließlich der Anlagensicherheit zu beachten. Bei Unklarheiten sind die zuständigen verantwortlichen Personen der Storengy rechtzeitig vorab zu konsultieren.

- Mit Ausnahme der Hauptverwaltung der Storengy Deutschland GmbH (Zimmerstraße 56, 10117 Berlin) und der Hauptverwaltung der Storengy Deutschland Betrieb GmbH (Podbielskistraße 333, 30659 Hannover), die unter Gewerbeaufsicht stehen, unterlie-gen alle Betriebe der Storengy der Aufsicht durch die Bergbehörden (Bergaufsicht).

- Die Untergrundspeicher der Storengy sind darüber hinaus genehmigungsbedürftige Anlagen und Störfallbetriebe gem. BImschG der 4. BImSchV und der 12. BImschV. Diese Regelungen geben der Storengy Deutschland GmbH als Betreiberin und der in ihrem Auftrag tätigen Storengy Deutschland Betrieb GmbH Vorgaben zum Schutz vor möglichen Gefahren.

Elementar stehen hier die Pflichten:

Störfalle zu verhindern,

Störfallauswirkungen so gering wie möglich zu halten,

Schutz- und Abwehrvorkehrungen zu treffen,

Vorsorgepflicht

Abfallpflichten

Energienutzungspflicht

Nachbetriebs- und Rückführungspflicht

2. HSE-VORSCHRIFTEN, BESTELLWESEN

Alle Mitarbeiter von Auftragnehmern und deren Unterauftragnehmern sind im Rahmen der Erfüllung der jeweiligen Auftragserfüllung verpflichtet, alle relevanten EU-Richtlinien, Geset-ze, Verordnungen, Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und andere be-rufsgenossenschaftliche Regelungen sowie Technische Regeln einzuhalten. Informieren Sie sich bitte über die Vorschriften, die für Ihre Arbeiten maßgeblich sind, bevor Sie ein entspre-chendes Angebot gegenüber Storengy abgeben, spätestens aber, bevor Sie die Arbeit inner-halb des Bereiches der Storengy aufnehmen. Ebenso ist es auch Pflicht, die Regelungen die-ser Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbeson-dere Arbeitsschutzvorschriften, weitere Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vor-schriften unberührt. Der Verantwortliche der Aufragnehmers bzw. Unterauftragnehmers vor Ort ist für die Überwachung der Einhaltung durch die Fremdfirmenmitarbeiter verantwortlich (vgl. auch § 3 ArbSchG und § 2 DGUV-V 1 (bisher BGV A1)).

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2.1 HSE-VORSCHRIFTEN

Neben dem Bundesberggesetz (BBergG) und der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) gelten im Wesentlichen für die Arbeitssicherheit, den Umwelt- und Gesundheitsschutz (HSE):

Die von den Bergbehörden erlassenen Tiefbohrverordnungen bzw. Verfügungen und die von den zustän-

digen Länderministerien erlassenen Bergpolizeiverordnungen einschließlich ihrer Anhänge (BVOT -

länderspezifisch-, BayBergV, ABPVO etc.)

Betriebsspezifische schriftliche Anweisungen (z.B. Betriebsanweisungen, Arbeitsanweisungen)

„Unsere Goldenen Regeln für Sicherheit – 12 Regeln zum Arbeitsschutz“ Stand 2014

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) sowie die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Baustellenverordnung

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Normen (u.a. DIN EN ISO), DVGW-Regelwerk, DVS-Richtlinien,

VDE-Bestimmungen, VdTÜV-Merkblätter, VDI-Richtlinien, Afk-Empfehlungen, WEG-Merkblätter/-

Richtlinien u. a. m.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit ihren Technischen Regeln (TRBS)

Bildschirmarbeitsverordnung (BildScharbV)

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Naturschutzgesetze der Länder und NSG-Verordnungen (unter besonderer Berücksichtigung der darin umgesetzten EU-Vogelschutzrichtlinien 2009/147 /EG und der Flo-

ra-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG sowie der EU-Artenschutzverordnung 338/147/EG)

Chemikaliengesetz mit Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV), die technischen Regeln für Gefahrstoffe

(TRGS)

Elektro-Bergverordnung (ElBergV -länderspezifisch-)

Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

Jugendarbeitsschutzgesetz (JuSchG)

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Länderverordnungen über arbeitssicherheitliche und betriebsärztliche Dienste (BVOASi).

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und Verordnungen (ProdSV)

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Umweltgesetzgebung wie Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) einschließlich der Verordnungen

(u.a. StörfallVO) und Verwaltungsvorschriften wie TA-Luft und TA-Lärm

Gefahrgut-Verordnungen Straße/Eisenbahn (GGVSEB/ADR), die Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV)

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) in der jeweiligen länder-

spezifischen Fassung (demnächst AwSV -bundeseinheitlich-)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) [bundeseinheitlich]

Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)

Die Verantwortung zur Einhaltung der auf seine Tätigkeiten zutreffenden Vorschriften obliegt dem Auftragnehmer. Die aufgeführten Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Normen, Richt-linien u. ä.) sind nicht als abschließend zu betrachten und sind entsprechend der auszufüh-renden Tätigkeit in ihrer jeweils neuesten Fassung vom Auftragnehmer anzuwenden und seinen Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. Weitere Informationen können ggf. dem SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan) entnommen werden.

Jede bestellte verantwortliche Person des Auftragnehmers muss für ihren Verantwortungsbe-reich die zutreffenden Vorschriften kennen und anwenden. Das Auftragnehmer hat sicherzu-stellen, dass die Vorschriften am Arbeitsort zugänglich vorliegen.

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GOLDENE REGELN

Zu den unter 2.1 aufgeführten „Unsere Goldenen Regeln für Sicherheit – 12 Regeln zum Arbeitsschutz“ für Bereiche der Storengy, in der aktuellen Ausgabe, zählen:

1. Beim Führen von Fahrzeugen verzichte ich auf die Nutzung von Telefonen und sons-tigen Kommunikationsmitteln. Ich führe unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen kein Fahrzeug.

2. Ich trage stets meine persönliche Schutzausrüstung in den hierfür vorgeschriebenen Arbeitsbereichen.

3. Ich passe meine Körperhaltung der auszuführenden Aufgabe an und wähle das pas-sende Werkzeug aus.

4. Ich bewege mich nicht im Gefahrenbereich eines Bauteils, das gerade demontiert wird.

5. Personen dürfen sich nicht unter schwebenden Lasten aufhalten. Lasten nicht über Personen führen.

6. Ich trage bei Arbeiten in der Höhe mein Sicherheitsgeschirr.

7. Ich steige erst in Gräben hinunter, wenn sie angemessen gegen Böschungsabrutsche gesichert sind.

8. Vor dem Betreten von engen Räumen stelle ich sicher, dass die Atmosphäre während der gesamten Arbeiten gemessen und kontrolliert wird.

9. Vor der Durchführung von Heißarbeiten vergewissere ich mich, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht.

10. Vor Arbeitsbeginn sind Anlagen bzw. Maschinen energiefrei zu schalten (z. B. frei von mechanischer, chemischer, elektrischer Energie oder unter Druck stehende Medien).

11. Ich halte mich vom Fahrweg von Fahrzeugen fern.

12. Ich halte mich an die Sicherheitsmaßnahmen, die auf der Betriebsanweisung des verwendeten Produktes vermerkt sind.

Diese zwölf goldenen Regeln entsprechen den zwölf Situationen, die nach Einschätzung un-serer Storengy die Gefahr eines tödlichen Unfalls für alle natürlichen Personen mit sich brin-gen, die in unterschiedlichen Funktionen tätig sind.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle ihm unterstellten Mitarbeiter, einschließlich seiner und der Mitarbeiter seiner Subunternehmer, die goldenen Regeln kennen, einhalten und über die Folgen der Nichteinhaltung aufgeklärt werden.

Der Auftragnehmer ergreift sämtliche Maßnahmen, die zur Einhaltung der goldenen Regeln erforderlich sind, und unterrichtet die Storengy.

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2.2 BESTELLWESEN UND KOORDINATION

Auftragnehmer, die im Auftrag der Storengy in Arbeitsstätten arbeiten, die unter Bergauf-sicht stehen, müssen durch die Storengy bergrechtlich gemäß §§ 58 bis 62 BBergG bestellt sein. Durch diese Bestellung werden Pflichten und Befugnisse auf die bestellte Auftragneh-mer-Person übertragen.

Die bestellte Person ist u. a. verantwortlich für:

- die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Grundlagen

- die Einhaltung der aufgeführten „Goldenen Regeln für mehr Arbeitssicherheit – 12 Regeln zum Arbeitsschutz“

- die Einhaltung der für die auszuführenden Arbeiten relevanten Betriebspläne

- die Beaufsichtigung gemäß Bestellumfang

- die Beachtung dieser Sicherheitsbestimmungen

- den Einsatz ausreichend qualifizierter Beschäftigten

- die Eignung und den ordnungsgemäßen Zustand der verwendeten Geräte und Hilfsmittel

- die fachgerechte Ausführung der Arbeiten.

In der Regel bestellt Storengy den Geschäftsführer des Auftragnehmers mit der Maßgabe, weitere verantwortliche Personen seines Unternehmens bestellen bzw. abberufen zu können. Die Bestellung und Abberufung muss jeweils schriftlich erfolgen.

Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer zur Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzt (§ 59 BBergG). Aus dem Bestelltext müssen die Aufgaben und Befugnisse eindeutig und voll-ständig hervorgehen.

Bei Einsatz der verantwortlichen Person im Bereich der Storengy hat diese ihre Bestellung in Kopie mitzuführen und Personal der Storengy auf Verlangen vorzulegen.

Der zuständigen Bergbehörde sind die bestellten verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer Aufgaben, Befugnisse und Qualifikationen unverzüglich namhaft zu machen.

Änderungen sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

Beschäftigt der Auftragnehmer nach Zustimmung durch Storengy einen Unterauftragnehmer, so hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass auch die Beschäftigten des Unterauftrag-nehmers von einer bestellten verantwortlichen Person beaufsichtigt werden und der Unter-auftragnehmer die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung hierfür besitzt .

Ungeachtet der Delegation bestimmter Aufgaben und Befugnisse verbleibt die verantwortli-che Person der Storengy im jeweiligen Betriebsbereich verantwortlich für die ordnungsgemä-ße Leitung des Betriebes und für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb.

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Ansprechpartner

Kommunikation ist einer der wichtigsten Faktoren für einen reibungslosen und sicheren Ab-lauf der geplanten Arbeiten. Eindeutige Regelungen helfen, eine zielgerichtete Kommunikati-on zwischen Mitarbeitern der Fremdfirm/a/en (Aufragnehmer) und Mitarbeitern der Storengy zu ermöglichen. Informationsdefizite können dadurch vermieden werden. Storengy haben daher für jeden Werkvertrag einen Auftragsverantwortlichen, ggf. einen Koordinator (kann gleichzeitig auch Auftragsverantwortlicher sein) und bei besonderen Gefährdungen einen Aufsichtsführenden benannt. Mit der Auftragserteilung wird Ihnen ein Begleitschrei-ben übersandt, hier finden Sie die Namen und die Telefonnummern der zuständigen Perso-nen.

Interner Auftragge-ber/Abteilung:

Name des Auftragverant-wortlichen:

Tel.:

Name des Koordinators:

Tel.:

Weisungsbefugnis:

Auftrag (durchzuführende Arbeiten):

Einsatzort:

(Arbeitsbereich, Arbeitsplatz)

Ausführung: von bis

Abb. 1: Ansprechpartner des Auftraggebers (vom Auftraggeber auszufüllen)

Unser Auftragsverantwortlicher

Der Auftragsverantwortliche ist der zentrale Ansprechpartner für Ihr Unternehmen. Sein Hauptansprechpartner ist der Verantwortliche Ihres Unternehmens vor Ort. Seine Aufgaben sind die Koordination, Überwachung und Abnahme der Leistung und die Unterweisung des Verantwortlichen Ihres Unternehmens bzgl. möglicher Gefährdungen im Zuge des Auftrags. Dabei werden betriebsspezifische Regelungen und konkrete Arbeitsbedingungen besprochen, die zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung bestehen.

Wie alle anderen Unterweisungen wird auch die Unterweisung des Verantwortlichen Ihres Unternehmens schriftlich dokumentiert. Im Unterweisungsprotokoll wird ausdrücklich auf die Pflicht des Verantwortlichen der Fremdfirma (Aufragnehmer) hingewiesen, dass dieser die zum Einsatz kommenden eigenen Mitarbeiter vor deren Arbeitsaufnahme zu unterweisen hat. Der Auftragnehmer führt Unterweisungen durch, die jederzeit von Storengy eingesehen wer-den dürfen.

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Verantwortlicher der Fremdfirma (Aufragnehmer)

Der Verantwortliche Ihres Unternehmens, der vor Ort die Verantwortung trägt, ist im Bestä-tigungsschreiben zu benennen. Sollte der Verantwortliche im Laufe des Auftrages wechseln (z. B. bei verschiedenen Schichten), so ist dies entweder bereits bei der Planung, spätestens jedoch bei einem Wechsel unserem Auftragsverantwortlichen mitzuteilen.

Koordination

Wenn Beschäftigte des Auftraggebers und Fremdfirmenmitarbeiter an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich gemeinsam tätig werden, muss gemäß § 6 DGUV-V 1 "Grunds-ätze der Prävention" (bisher BGV A1) eine Person (ein Koordinator) bestimmt werden, die die Arbeiten koordiniert, um eine gegenseitige Gefährdung zu verhindern. Unseren Koordina-tor (dies kann auch der Auftragsverantwortliche sein) entnehmen Sie bitte dem Bestä-tigungsschreiben. Wir bestellen für jeden Werkvertrag einen Koordinator. Zur Erfüllung sei-ner Aufgaben zur Durchsetzung von Sicherheit und Gesundheitsschutz benötigt der Koordi-nator Weisungsbefugnis. Diese Weisungsbefugnis ist ebenfalls im Bestätigungsschreiben schriftlich festgelegt.

Zu den Aufgaben des Koordinators gehört es, einzugreifen, wenn vereinbarte festgelegte Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, Arbeitsschutzbestimmungen missachtet oder Personen, die Umwelt oder Sachwerte gefährdet werden. Grundsätzlich sollte ein Eingreifen des Koordinators immer über den Verantwortlichen der Fremdfirma (Aufragnehmer) erfol-gen. Eine Ausnahme von diesem Regelfall ist dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Personen besteht. In diesem Fall hat der Koordinator unverzüglich entsprechende Maß-nahmen einzuleiten (z. B. Arbeitsunterbrechung, Anweisen von zusätzlichen Sicherheitsmaß-nahmen). Der jeweilige Vorgesetzte ist danach umgehend zu informieren.

Ist Ihr Unternehmen nach der Baustellenverordnung mit der Sicherheits- und Gesundheits-schutz-Koordination (nachfolgend SiGe-Koordination) beauftragt, müssen die von dort gege-benen Anweisungen unbedingt befolgt werden. Im Falle der Übertragung aller Pflichten nach der Baustellenverordnung haben Sie diese in eigener Verantwortung zu treffen.

a) Während der Planung und der Ausführung des Bauvorhabens muss der SiGe-Koordinator:

- die vorgesehenen Maßnahmen koordinieren,

- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten,

- Unterlagen mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der bauli-chen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenstellen.

b) Während der Ausführung des Bauvorhabens muss der SiGe-Koordinator:

- die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes koordinieren,

- darauf achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,

- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anpassen,

- die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren,

- die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber koordinieren.

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Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen

Auftragnehmer haben für ihre Arbeiten bei der Storengy eine Gefährdungsbeurteilung gemäß gesetzlicher Vorschriften vorzulegen.

Auftraggeber und Fremdfirma (Aufragnehmer) sind nach verpflichtet, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzuarbeiten und sich über die von ihren je-weiligen Tätigkeiten ausgehenden Gefahren zu informieren. Dies setzt jedoch voraus, dass mögliche Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.

In den unter Bergrecht arbeitenden Betrieben der Storengy liegen Gefährdungsbeurteilungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (SGD) vor, die bei Bedarf von den Auftragnehmern für die Erstellung ihrer eigenen Gefährdungsbeurteilung herangezogen wer-den können.

Der Auftragnehmer hat in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten eingehend zu prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung inkl. der Schutzmaßnahmen für sein Personal, insbesondere Maß-nahmen die die Einhaltung der lebensrettenden Regeln betreffen, für den vorgesehenen Ar-beitsauftrag am Einsatzort zutreffend ist.

Sollte diese Prüfung negativ ausfallen, sind in Absprache mit der verantwortlichen Person der Storengy geeignete Maßnahmen zu treffen.

Je nach Arbeitsaufgabe können Gefährdungen für Mitarbeiter des Auftraggebers und für Fremdfirmenmitarbeiter entstehen. Es ist daher wichtig, dass diese möglichen Gefährdungen gemeinsam vom Verantwortlichen des Auftraggebers oder dessen Koordinator und dem Ver-antwortlichen der Fremdfirma (Aufragnehmer) ermittelt werden (Gefährdungsbeurteilung). Storengy nutzt hierzu die jobspezifische Gefährdungsanalyse JSE (Job Sicherheits-Analyse). Diese Gefährdungsbeurteilung sollte bei einem Termin vor Ort erfolgen. Möglichst sollte auch ein Verantwortlicher aus dem betroffenen Betriebsbereich beteiligt werden. Er verfügt über genaue Orts- und Ablaufkenntnisse.

Die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen bei Auftragsausführung schriftlich vor Ort vor-liegen. Die Umsetzung ist zu überprüfen.

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3. PASS AUF - KARTEN

Jeder Auftragnehmer ist nach seinen Möglichkeiten verpflichtet, sich proaktiv, d. h. gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitsgebers / Auftraggebers für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz für sich selbst und Dritte einzusetzen.

Unsichere Zustände, unsichere Handlungen und Beinaheunfälle führen im betrieblichen Alltag zu kritischen Situationen. Aus den unterschiedlichsten Gründen in der Vergangenheit sind diese Situationen oftmals im Verborgenen geblieben.

Mit der PASS-Auf – Karte werden diese kritischen Situationen aufgedeckt und abgestellt. Durch konsequentes Erfassen, Melden und Aufbereiten können die dafür notwendigen Maß-nahmen zur Abstellung der kritischen Situation abgeleitet werden; mit der Pass Auf – Karte sollen die Meldungen kritischer Situationen im Bereich der STORENGY gesteigert werden.

Einhergehend mit der Verfolgung dieses Zieles soll die Pass Auf- Karte eine weitere Fokussie-rung des Themas HSE mit sich bringen sowie eine weitere Sensibilisierung der Mitarbeiter erfolgt.

4. ALLGEMEINER ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ

- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen im Bereich der Storengy beschäftigten Per-sonen die „Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer“ durch akten-kundige Unterweisung vor Beginn der Auftragsrealisierung zur Kenntnis zu geben. Ein Exemplar der Sicherheitsbestimmungen verbleibt am Arbeitsort.

Seine fremdsprachigen Beschäftigten müssen die Sicherheitsbestimmungen verste-hen. Erforderlichenfalls hat der Auftragnehmer für eine fremdsprachige Übersetzung zu sorgen. Storengy behält es sich vor, in Absprache mit dem Auftragnehmer, eine Übersetzung der Sicherheitsbestimmungen in die Muttersprache der Beschäftigten, auf Kosten des Auftragnehmers erstellen zu lassen.

Werden Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt, ist eine einheitli-che Verkehrssprache festzulegen, die von allen Beteiligten ausreichend verstanden wird.

Beschäftigte dürfen mit selbstständigen Arbeiten nur betraut werden, wenn sie die in der Verkehrssprache gegebenen Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Spra-che eindeutig verständlich machen können. Storengy behält sich das Recht vor, Wir-kungskontrollen durchzuführen und ggf. Personen des Betriebes zu verweisen, die nicht in der vereinbarten Verkehrssprache kommunizieren können.

Mindestens eine anwesende verantwortliche Person oder weisungsberechtigte Person muss die Verkehrssprache beherrschen und Deutsch sprechen, Deutsch lesen und Deutsch schreiben können.

- Sicherheitsanweisungen und Schutzmaßnahmen sind strikt einzuhalten.

Auftragnehmer dürfen Ihre Arbeit erst aufnehmen, wenn Sie eine „Allgemeine Sicher-heitsunterweisung“ (Gültigkeitsdauer ½ Jahr) und eine „Anlagenspezifische Unterwei-sung“ (Gültigkeitsdauer 1 Jahr) durch Storengy erhalten haben. Soweit erforderlich sind zudem vom Auftragnehmer tätigkeitsbezogene und stoffbezogene Unterweisun-gen, Last Risk Assessment, JSA (Job Sicherheits-Analyse) und Personal Safety Checks regelmäßig und fristgerecht durchzuführen.

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- Zur Überwachung der Arbeitssicherheit und des Verhaltens seiner Beschäftigten hat der Auftragnehmer regelmäßig Kontrollen durchzuführen, so dass Gefahrenquellen, Zuwiderhandlungen gegen Sicherheitsbestimmungen und unsichere Arbeitspraktiken rechtzeitig erkannt und korrigiert werden.

- In den Arbeitsstätten ist Ordnung und Sauberkeit zu halten. Bedien-, Betriebs- und Fluchtwege, Zufahrten, Feuerwehrumfahrten und -stellflächen u. ä. sind freizuhalten. Die Lagerwirtschaft ist je nach Lagergut vorschriftsmäßig zu gestalten.

- Aufenthalts-, Umkleideräume und sanitäre Einrichtungen sind ständig in hygienisch-einwandfreiem Zustand zu halten.

- Feuergefährliche Stoffe dürfen nicht im Gefahrenbereich der Betriebsanlagen gelagert werden. Das Abstellen von Geräten oder Fahrzeugen ist nur an von der verantwortli-chen Person des Auftraggebers genehmigten Orten erlaubt.

- Arbeitsverfahren, Arbeitsgeräte sowie die eingesetzten Arbeitsstoffe haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind so auszuwählen und zu handhaben, dass Beläs-tigungen und Gefahren für Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umwelt ausgeschlossen sind bzw. auf ein erträgliches, vertretbares sowie reparables Mindestmaß (akzeptab-les Restrisiko) beschränkt bleiben.

- Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist der Storengy rechtzeitig, mit Festle-gungen hinsichtlich der Lagerung entsprechend Wassergefährdungsklasse und Schutzmaßnahmen, vor Arbeitsaufnahme anzuzeigen.

- Einrichtungen, Fahrzeuge, Geräte und Werkzeuge dürfen nur zu dem Zweck verwen-det werden, zu dem sie geeignet bzw. bestimmt sind, d. h. es ist verboten:

- unbefugtes Benutzen

- das Mitfahren auf nicht dafür geeigneten Fahrzeugen und

- der Missbrauch von Not-, Rettungs- und Sicherheitseinrichtungen

- Sämtliche im Besitz des Auftragnehmers befindlichen, im Bereich der Storengy einge-setzten Arbeitsmittel, Ausrüstungsgegenstände u. ä. müssen sich in einem betriebssi-cheren Zustand befinden, was auf jedem vorgenannten Gegenstand durch ein Prüf-zeichen, Prüfsiegel mit Angabe des nächsten Prüfdatums zu vermerken ist. Nachweise über die erfolgte Durchführung der erforderlichen, wiederkehrenden Prüfungen, inkl. der vom Auftraggeber festgelegten Prüffristen, sind als Kopien mitzuführen. Neue Ar-beitsmittel, Ausrüstungsgegenstände u. ä. sind vor Benutzung einer Eingangsprüfung zu unterziehen; Prüfmittel sind vor ihrem Einsatz außerdem zu eichen. Persönliche Schutzausrüstungen sind vor Übergabe an einen anderen Nutzer ebenfalls zu prüfen; der Auftragnehmer hat Fristen der Ablegereife zu definieren und einzuhalten. Von Storengy entliehene Geräte etc. sind pfleglich zu behandeln.

Die Verantwortung für den sicheren Zustand der Geräte des Auftragnehmers obliegt seiner Sorgfaltspflicht. Storengy ist jederzeit berechtigt, sich von ihrem ordnungsge-mäßen Zustand zu überzeugen.

- Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten elektrischen Betriebsmittel ordnungsgemäß in Betrieb genommen, betrieben und geprüft werden.

- Arbeiten an elektrischen Betriebseinrichtungen dürfen nur von durch den Auftragge-ber schriftlich bestellten Elektrofachkräften durchgeführt werden.

- Die verantwortliche Person des Auftragnehmers hat sich von der vorschriftsmäßigen Ausführung von Gerüsten zu überzeugen und diese schriftlich freizugeben (Bautage-buch oder gesondertes Protokoll, Gerüstfreigabe am Gerüst). Die verantwortliche Per-son muss ihre Sachkunde nachweisen. Storengy behält sich vor, dass die Auftrag-nehmer ihre tägliche Sichtkontrolle des Gerüsts auf einer Vorlage von Storengy schriftlich dokumentieren.

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- Das Betreten von Anlagenbereichen, die nicht direkt mit dem Arbeitsbereich des Auf-tragnehmers in Verbindung stehen, ist untersagt. Solche Bereiche dürfen nur in Not-fällen zu Fluchtzwecken und zur Abwendung von Gefahren betreten werden.

- Es ist dem Personal des Auftragnehmers untersagt, eigenmächtig Sicherheitseinrich-tungen, wie z.B. Sicherheitsventile, Absperrventile, elektrische und mechanische Ver-riegelungen, Schutzvorrichtungen, elektrische Schalter oder irgendein anderes Gerät einer Betriebsanlage in oder außer Betrieb zu setzen bzw. nicht bestimmungsgemäß zu betätigen.

- Die Benutzung von Einrichtungen wie Werkstätten, Krane, Kraftfahrzeugen und La-gereinrichtungen durch den Auftragnehmer setzen die ausdrückliche schriftliche Ge-nehmigung der Storengy voraus.

- Die Inbetriebnahme von außer Betrieb genommenen Anlagen oder Anlagenteilen darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der verantwortlichen Person der Storengy erfol-gen. Die Freigabe zur Inbetriebnahme ist schriftlich zu erteilen und hat alle sicher-heitstechnischen Aspekte sowie die der Arbeitssicherheit und des Umwelt-, Brand- und Explosionsschutzes zu berücksichtigen.

- Jede Störung an Storengy-Anlagen, soweit sie als solche erkennbar ist, ist unverzüg-lich der zuständigen verantwortlichen Person der Storengy bzw. entsprechend des Storengy Alarmierungsplanes zu melden.

- In den Arbeitsstätten der Storengy besteht Rauchverbot. Ausnahmen sind bei der zu-ständigen verantwortlichen Person zu erfragen; siehe auch Beschilderung.

Das Ausschenken, Mitführen oder der Genuss alkoholischer Getränke und Rauschmit-tel und die Einnahme von Medikamenten, die die Wahrnehmung beeinträchtigen, ist in den Arbeitsstätten untersagt. Alkoholisierte bzw. unter Rauschmittel- oder Medi-kamenteneinfluss stehende Personen dürfen die Arbeitsstätten nicht betreten.

- Sicherheitspass

Alle in den unter Bergrecht stehenden Arbeitsstätten beschäftigten Personen der Auf-tragnehmer haben einen Sicherheitspass auf Verlangen vorzulegen. Dieser Sicher-heitspass ist ein Dokument, in dem alle wichtigen Informationen einzutragen sind, die sich auf Gesundheit (Arbeitsmedizinische Untersuchungen), Unterweisungsgrad und Fachkunde des Beschäftigten beziehen.

- Arbeitsgenehmigungsverfahren

Die Aufnahme von Auftragnehmertätigkeiten im Bereich der Storengy setzt eine mündliche/schriftliche Arbeitserlaubnis des zuständigen Genehmigungsberechtigten (Betriebsleiter, oder dessen Vertreter oder dessen Vorgesetzten) voraus (siehe Ab-schnitt 5).

Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen werden als Auftragsbestandteil anerkannt. Die auf der Arbeitsgenehmigung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen werden durch die bergrechtlich bestellte verantwortliche Person anerkannt.

- Zutritt zum Betriebsbereichen / Arbeitsstätten

Der Zutritt zu Betriebsbereichen bzw. Arbeitsstätten der Storengy ist nur befugten Personen gestattet. Die Platzeingangskennzeichnung regelt die Verhaltensweise.

Die verantwortliche Person der Storengy ist zwecks An- und Abmeldung aufzusuchen, wenn im Einzelfall schriftlich nicht andere Regelungen getroffen wurden.

An- und Abmeldungen sind in den vorgegebenen Meldebüchern zu dokumentieren.

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im Arbeitsbereich der STORENGY in Deutschland

- Fotografieren / Weitergabe von Informationen

Das Fotografieren oder Filmen von betrieblichen Aktivitäten oder Anlagen, insbeson-dere deren Veröffentlichung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung seitens Storen-gy. Über alle im Zusammenhang mit Aufträgen erlangte Informationen ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

5. VORSCHRIFTEN FÜR BAUMASSNAHMEN

5.1 BAU- UND SOZIALBEREICHE

Die Errichtung einer Auftragnehmer-Baustelle oder die Mitbenutzung von Aufenthaltsräumen, Umkleide-, Sanitäranlagen der Storengy sind mit dem Betrieb zu vereinbaren. Bei der Errich-tung von Lagerbereichen, Werkplätzen, Arbeitshallen sind die gesetzlichen Vorschriften ein-zuhalten.

Anschlüsse von öffentlichen Versorgungen wie Strom, Telefon, Wasser, Kanalisation sind von zugelassenen Fachunternehmen durchzuführen. Dieses gilt auch und insbesondere bei der Errichtung von Flüssiggasanlagen.

Bei vereinbarter Stromübernahme von Storengy ist vom Auftragnehmer ein den VDE-Vorschriften entsprechender Baustromverteiler mit Sicherungs- und Zählerteil zu stellen. Den Anschluss im Bereich der Storengy und die Verbindung zum elektrischen Baustromverteiler des Auftragnehmers übernimmt die Elektrofachkraft der Storengy. Die eingesetzten elektri-schen Betriebsmittel sind vom Auftragnehmer regelmäßig gemäß DGUV Vorschrift 3 zu prü-fen. Elektrische Prüfmittel müssen vor erstmaliger Benutzung geeicht werden.

Das Aufstellen von Wohnwagen im Umfeld der Bau- oder Bohrstelle muss von Storengy ge-nehmigt werden.

Wohnbereiche für Beschäftigte des Auftragnehmers sind räumlich deutlich vom Werkplatzbe-reich zu trennen.

Das Übernachten und Wohnen ohne Genehmigung ist in im Bereich der Storengy untersagt.

5.2 KRAFT- UND ARBEITSMASCHINEN

Die vom Auftragnehmer auf der Baustelle befindlichen Erdbaumaschinen, Krane, Kraftfahr-zeuge, Flurförderzeuge, Pump- und Notstromaggregate usw. müssen sich in mängelfreiem gerätesicherem Zustand befinden.

Prüfbücher, Kraftfahrzeugscheine oder andere Erlaubnisse sind zur Einsicht für die Storengy vorzuhalten. Die CE-Kennzeichnung (gilt für Maschinen, die nach dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, siehe EG-Maschinenrichtlinie) muss an den Geräten gut sichtbar ange-bracht sein. Die Geräte sind von Beschäftigten zu führen, die über die entsprechende Er-laubnis und Befähigung verfügen und am Gerät eingewiesen sind.

Die Unbedenklichkeit der Lagerung nach WHG für Kraftstoff- und/oder sonstige Betriebs-stoffvorräte ist zu gewährleisten.

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Bei Hydrauliksystemen an Arbeitsmaschinen sind biologisch abbaubare Füllungen zu bevor-zugen. In wasserwirtschaftlich relevanten Bereichen kann die Storengy dies zum Vertragsbe-standteil machen.

Die Storengy wird alle für die Durchführung des Bauvorhabens nicht geeigneten Arbeitsmittel zurückweisen.

5.3 LEITERN, TRITTE, GERÜSTE, HUBARBEITSBÜHNEN, PERSONENAUF-NAHMEMITTEL UND PERSONENBEFÖRDERUNG MIT LASTAUFNAH-MEEINRICHTUNGEN UND HEBEZEUGEN

Die oben genannten Arbeitsmittel werden, wenn nicht anders vereinbart, vom Auftragneh-mer gestellt und gewartet. Bei Personenbeförderung mit Lastaufnahmeeinrichtungen und Hebezeugen ist dieses der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

Der Auftragnehmer lässt die Geräte entsprechend den Vorschriften herstellen, prüfen und einsetzen.

5.4 HÖHENARBEITEN, ABSTURZSICHERUNGEN

Beschäftigte sind gegen Absturz zu sichern. Sind ständige Sicherungen wie Bühnen, Gerüste, Festgeländer, Podeste o. a. betriebstechnisch nicht erreichbar, sind persönliche Schutzaus-rüstungen gegen Abstürzen und Gefahren durch Absturz einzusetzen.

Höhenarbeiten, die körperlichen Einsatz erfordern, sind von Tritten, Anlegeleitern oder me-chanischen Leitern aus ohne zusätzliche Absturzsicherungen nicht zulässig.

Der Auftragnehmer muss in seiner Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit arbeitsmedizi-nischer Vorsorgeuntersuchungen (DGUV Information 250 – 449 BG Grundsatz 41) abwägen und entsprechend geeignetes Personal bereitstellen. Personal, deren Untersuchungsfristen überschritten ist, darf nicht eingesetzt werden.

5.5 WERKZEUGE

Die Gestellung der Werkzeuge durch den Auftragnehmer, die für die Erfüllung des Bauvorha-bens erforderlich sind, gilt als vereinbart. Eingeschlossen sind, falls erforderlich, Spezialwerk-zeuge für Arbeiten in Ex-Zonen (Rollen- oder Kaltschneidgeräte usw.).

Von der Storengy zur Verfügung gestellte Werkzeuge sind pfleglich zu behandeln. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit ist dieses sofort anzuzeigen (siehe auch Punkt 1.5).

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im Arbeitsbereich der STORENGY in Deutschland

6. ARBEITSGENEHMIGUNGSVERFAHREN

6.1 ALLGEMEIN

Arbeiten in Storengy-Betrieben bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung nach dem Sto-rengy-Arbeitsgenehmigungsverfahren.

6.2 BEFAHREN VON BEHÄLTERN UND ENGEN RÄUMEN

Die Arbeit in Behältern umfasst alle Tätigkeiten, bei denen sich Beschäftigte in Behältern aufhalten. Dazu gehören Reinigungs- und Wartungsarbeiten, Inspektionen und Reparaturen.

Unter Behältern bzw. engen Räumen versteht man mit festen Wänden umgebene luftaus-tauscharme Bereiche, in denen besondere Gefährdungen durch z.B. Gefahrstoffe, Sauer-stoffmangel, Einbauten, elektrischen Strom oder ionisierende Strahlen bestehen. Werden Behälter befahren, setzt dieses eine schriftliche Arbeits-/Befahrungsgenehmigung des Betriebsleiters bzw. des Vertre-ters voraus. Hierin werden u. a. der Umfang der Tätigkeit, das Arbeitsverfahren, die Mess- und Analysetechnik, Schutzmaßnahmen, namentliche Benennung der verantwortlichen Per-son und des Sicherungspostens, die Alarm- und Rettungskette festgelegt.

Diese Gefährdungen haben ihre Ursache in der besonderen räumlichen Enge oder in den sich im Behälter befindlichen Stoffen bzw. Einrichtungen. Zu Behältern zählen z. B. Tanks, Abscheider, Kessel, Schächte, Sondenkeller, Maschinen oder Rohrleitungen.

Die Vorgehensweise für das Arbeiten in Behältern muss der Unternehmer festlegen. Bevor mit den Arbeiten begonnen werden kann, sind nachfolgende Punkte zu beachten:

Die im speziellen Einzelfall möglichen Gefährdungen müssen ermittelt und beurteilt werden.

Die sich ergebenden technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließlich Notfall- und Rettungsmaßnahmen sind in einer schriftlichen Arbeitserlaubnis zusammenzufassen. Daraus folgt, dass die Arbeit in Behältern nur mit einer schriftlichen Erlaubnis gestattet ist.

Es sind alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Die Rettung muss trainiert und das Training dokumentiert werden.

Alle beauftragten Personen müssen über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Die beauftragten Personen haben per Unterschrift auf dem Be-fahrerlaubnisschein zu bestätigen, dass sie Kenntnis der festgelegten Maßnahmen haben. Handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten, so sind die betei-ligten Personen mindestens halbjährlich zu unterweisen.

Eine weisungsbefugte aufsichtführende Person ist einzusetzen.

Während bestimmter Arbeiten in Behältern ist mindestens ein Sicherungsposten, der mit der im Behälter arbeitenden Person in ständigem Kontakt (z. B. Sicht, Rufweite etc.) steht, einzurichten. Der Sicherungsposten muss Hilfe holen können, ohne seinen Platz zu verlassen.

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Kräfte zur Rettung müssen sich in sicherem Abstand, aber am Arbeitsort aufhalten. Die aufsichtführende Person und der Sicherungsposten können nicht die Aufgabe der Rettungskräfte übernehmen.

Vor Aufnahme der Tätigkeit ist mit der koordinierenden verantwortlichen Person die Maßnahme abzusprechen.

Die getroffenen Schutzmaßnahmen wie Abtrennung von Zuleitungen, Verbindungen zu anderen Kanälen, Gruben usw. sind sicher durch Steckscheiben, Blindflansche, Ausbaustücke herzustellen und ihre Wirksamkeit permanent zu überwachen.

Einsteigende Personen sind mittels Rettungsgeschirr und Rettungsleine vom Einstieg her zu sichern.

Eingesetzte Elektro-Geräte dürfen nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden. Die Zulassung für Ex-Bereiche ist zu beachten.

In Behältern und bei erhöhter elektrischer Gefährdung sind innerhalb von engen Räumen nur Elektro- und Schutzgasschweißgeräte einzusetzen, die für solche Arbei-ten zugelassen und gekennzeichnet sind.

Vor dem Beginn von Arbeiten und bei Arbeiten in Anlagenteilen hat der Unternehmer durch Be- und Entlüftungsmaßnahmen oder geeignete Freimessungen sicherzustel-len, dass keine gesundheitsgefährdende Atmosphäre vorhanden ist und entstehen kann.

Weitere Informationen: die DGUV R 113 – 004 „Arbeiten in Behältern, Silos und enge Räu-me“; DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.26 ,,Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren”.

Die in der Arbeitserlaubnis zur Beaufsichtigung benannte verantwortliche Person prüft ge-meinsam mit dem Sicherungsposten die Wirksamkeit der Alarmkette.

Für die Meldung besonderer Ereignisse gilt der Telefon-/Rettungs- und Alarmplan der Storengy.

6.3 ARBEITSGENEHMIGUNG IN BESONDEREN FÄLLEN

Für nachfolgend aufgeführte Arbeiten, bei denen eine Gefahr für Mensch und Umwelt sowie Anlagen entstehen kann, muss über die verantwortliche Person des Auftragnehmers eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung von der verantwortlichen Person der Storengy ein-geholt werden:

Schweiß, Schneid- und Feuerarbeiten außerhalb der hierfür vorgesehenen Werkstät-ten

Arbeiten in Behältern und engen Räumen

Arbeiten an unter Druck stehenden Systemen

Tiefbauarbeiten, insbesondere bei Verschleppungsgefahr des Ex-Bereiches

Errichtung von Baugerüsten, für die eine statische Berechnung erforderlich ist

Beförderung von Personen mit Lastaufnahmemittel

Arbeiten in Ex-Bereichen

Arbeiten an H2S-Systemen

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Kranarbeiten

Arbeiten mit Absturzgefahr über 1m

Arbeiten unter Spannung

Schaltarbeiten

Arbeiten mit radioaktiven Quellen und radioaktiven Reststoffen

Arbeiten an kontaminierten Ausrüstungen und in kontaminierten Bereichen

Arbeiten mit Sprengstoff

Abbrucharbeiten

6.4 FEUERARBEITEN (SCHWEIßEN, SCHNEIDEN UND ÄHNLICHE VERFAHREN)

Der Auftragnehmer darf Beschäftigte mit Schweißarbeiten im Sinne der DGUV Regel 100-500 Abschnitt 2.26 nur beschäftigen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und den Verfahren nachweislich vertraut sind.

PRÜFUNG DER NOTWENDIGKEIT, ALTERNATIVEN

Feuerarbeiten beinhalten trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Restrisiko. Die Prüfung auf die zwingende Notwendigkeit einer Feuerarbeit muss gegeben sein. Ansonsten werden alle Be-teiligten verpflichtet, auch unter Inkaufnahme eines erheblichen Mehraufwandes, die Feuer-arbeit zu vermeiden.

ERLAUBNIS FÜR FEUERARBEITEN, BEAUFSICHTIGUNG

Feuerarbeiten setzen die schriftliche Erlaubnis des Betriebsleiters oder seiner Vertreters vo-raus. Die Erlaubnis gilt nur für die beschriebene Tätigkeit. Feuerarbeiten sind von der in der Erlaubnis benannten verantwortlichen Person der Storengy zu überwachen.

VORBEREITUNG DER ARBEITEN, KOORDINIERUNG

In die Vorbereitung und Durchführung von Feuerarbeiten ist der Betriebsleiter oder eine be-auftragte Person der Storengy als koordinierende verantwortliche Person einzubinden. Ge-meinsam erstellen Auftragnehmer und Storengy die Ablauf- und Arbeitsplanung.

KONTROLLE WÄHREND DER ARBEITEN

Besonders überwachungsbedürftig sind Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen. Ist die Beseitigung der Explosionsgefahr nicht möglich, dann ist die Durchführung von Feuerarbeiten verboten!

NACHKONTROLLE

Nach Beendigung der Feuerarbeit wird der Arbeitsbereich mehrfach kontrolliert (Brandwa-che). Die Zeiten werden in der Feuererlaubnis festgelegt. Die Erlaubnis wird von der Storen-gy zur Einsichtnahme der Bergbehörde oder Gewerbeaufsicht fortlaufend nummeriert abge-legt.

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6.5 SCHACHTARBEITEN

Schachtarbeiten aller Art im Bereich der Storengy und im Schutzstreifenbereich von Anlagen der Storengy bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung. Sie sind der Storengy rechtzeitig, d.h. spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten, anzuzeigen.

Bei Arbeiten innerhalb des Schutzstreifens sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmun-gen, Verordnungen, Regeln der Technik wie z.B. DIN-EN-ISO-Normen, DVGW-Regelwerk, TRbF, TRGS, TRBS, AfK-Empfehlungen, BG-Vorschriften und Auflagen der Storengy einzuhal-ten.

Zum Schutz der Anlagen der Storengy darf in deren engerem Bereich, das sind bei Leitungen und Kabeln jeweils 3 m beiderseits dieser Anlagen, nur in Handschachtung gearbeitet wer-den.

Um Gefährdungen für Anlagen durch mögliche Lageänderungen auszuschalten, ist der Auf-tragnehmer verpflichtet, sich über die Lage und Tiefe durch geeignete Ortungsmaßnahmen Gewissheit zu verschaffen.

Der Einsatz bzw. das Fahren von Baumaschinen im Schutzstreifen ist nur nach vorheriger Einweisung und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person der Storengy zulässig.

Rohrvortrieb- und Bohrarbeiten, das Einschlagen (Rammen) von Pfählen, Bohlen oder Spundwänden, Einspülen von Filtern u. ä. sind, soweit diese Arbeiten im Schutzstreifen statt-finden, ebenfalls vorher mit der Storengy abzustimmen und dürfen nur unter Aufsicht einer verantwortlichen Person der Storengy durchgeführt werden.

Im Falle einer Annäherung muss zwischen einer neu zu verlegenden Leitung und der Anlage der Storengy, ein lichter Abstand von mindestens 0,40 m eingehalten werden.

Bei Kreuzung einer Anlage der Storengy darf diese auf einer Länge von 3 m in Handschach-tung freigelegt werden.

Freigelegte Anlagen sind vor jeglicher Beschädigung (auch Einfrieren) zu schützen und ge-gen Lageänderung fachgerecht zu sichern. Widerlager dürfen nicht hintergraben oder freige-legt werden.

Eine Baugrube/Rohrgraben ist im Bereich der Anlage der Storengy mit geeignetem Füllmate-rial in Lagen von je 30 cm von Hand zu verfestigen.

Mit dem Verfüllen darf erst nach Anwesenheit einer verantwortlichen Person der Storengy begonnen werden.

Die Anlagen der Storengy müssen auch während der Bauzeit zugänglich sein. Ein Streifen von jeweils 2 m Breite beiderseits der Anlage der Storengy ist sichtfrei und begehbar zu hal-ten.

Es ist zu beachten, dass der Schutzstreifenbereich von Leitungen nicht bebaut wird.

Soweit die Anlagen der Storengy kathodisch gegen Korrosion geschützt sind, müssen im Nä-herungsbereich der hinzukommenden Anlage Messkontakte aufgeschweißt und Messpfähle gesetzt werden. Das Aufschweißen der Messkontakte und das Setzen des Messpfahles erfolgt „nur unter Verantwortung“ der Storengy.

Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind Beeinflussungsmessungen gemeinsam durchzu-führen.

Neben bzw. oberhalb der Leitungen der Storengy verlaufen in der Regel mehrpaarige Erdka-bel. Die zum Schutz dieser Kabel erforderlichen Maßnahmen hat der Auftragnehmer nach

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Maßgabe der einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere den VDE-Vorschriften und AfK- Empfehlungen, durchzuführen.

Parallel verlaufende Leitungen sind grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens der Anlagen der Storengy in einem Abstand zu verlegen, der eine gegenseitig gefährdende Beeinträchti-gung der Sicherheit unter Berücksichtigung des zu transportierenden Mediums ausschließt.

Kabel- und Kanalschächte, Armaturen und sonstige Einrichtungen sind außerhalb des Schutz-streifens der Anlagen der Storengy anzulegen.

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7. VERKEHRSSICHERUNGSMASSNAHMEN

7.1 KRAFTFAHRZEUGE IM BETRIEB

Privat- und Auftragnehmer-Betriebsfahrzeuge dürfen Arbeitsstätten der Storengy in der Re-gel nicht befahren, es sei denn, dass Parkplätze für derartige Fahrzeuge gesondert gekenn-zeichnet oder durch die zuständige verantwortliche Person der Storengy ausdrücklich zuge-wiesen worden sind.

Abweichungen für Sonderfahrzeuge wie Saugwagen, Werkstattwagen, Montagekrane usw. regelt der Betriebsleiter oder eine beauftragte Person der Storengy.

Auf dem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Fahrgeschwindigkeit ist, wenn nicht anderweitig geregelt, auf 20km/h begrenzt und Fahrlicht ist einzuschalten.

Kraftfahrzeuge dürfen Zufahrten und Zugänge zu den Betriebseinrichtungen nicht behindern.

Sämtliche Fahrzeuge sind grundsätzlich in Fluchtrichtung abzustellen.

7.2 SCHUTZEINRICHTUNGEN IN ARBEITSSTÄTTEN

Die Sicherheit aller Personen und Baustelleneinrichtungen erfordern Verkehrsbeschränkun-gen bzw. Verkehrsverbote. Verkehrszeichen und Schutzeinrichtungen lt. StVO müssen stets in einwandfreiem Zustand, gut erkennbar und standfest aufgestellt sein.

7.3 BETEILIGUNG EXTERNER STELLEN

Der Auftragnehmer hat bei Tätigkeiten an/auf öffentlichen Verkehrsflächen die zuständigen Behörden zu beteiligen. Die Straßenverkehrsbehörde ist nach § 45 StVO zuständig und wei-sungsbefugt.

7.4 VERKEHRSZEICHEN, -REGELPLAN

Bei Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen Auftragnehmer gemäß

der § 45 Abs. 6 StVO verkehrsrechtliche Anordnungen darüber einholen, welche Verkehrssi-

cherungsmaßnahmen zu treffen sind. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist unter Vorlage

eines Verkehrszeichenplanes bei der zuständigen Behörde, i. d. R. dem Straßenverkehrsamt,

zu beantragen. Arbeiten im Gültigkeitsbereich der StVO ohne Anordnung sind nicht zulässig.

Den verkehrsrechtlichen Anordnungen ist Folge zu leisten. Werden Lichtzeichenanlagen ein-

gesetzt, so sind diese vom Bauunternehmen oder von einer von ihm beauftragten Firma zu

bedienen.

In der verkehrsrechtlichen Anordnung ist dargestellt, wie der Verkehr zu beschränken, zu

leiten und zu regeln und somit auch zu kennzeichnen ist. Beispiele für Baustellenabsicherungen sind den ,,Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstel-len an Straßen (RSA)” zu entnehmen. Wenn nicht vertraglich anders vereinbart, ist der Auf-tragnehmer Planverfasser, Einreichender und Unterhaltungsverpflichteter.

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7.5 SCHUTZMASSNAHMEN FÜR ANLAGEN UND PERSONEN

Alle Personen sind verpflichtet, in öffentlichen und betrieblichen Verkehrsbereichen Warn-kleidung zu tragen. Die Baustellen sind zu sichern und zu kennzeichnen (z.B. Bauzaun).

ARBEITSGERÄTE

Wenn auf Baustellen im öffentlichen Bereich, die nicht vollständig umschlossen abgesichert sind, Fahrzeuge wie Bagger, Lader, Unimog usw. eingesetzt werden sollen, sind diese als Sonderfahrzeuge nach § 35 Abs. 6 der StVO mit rot/weißer Eckseitenschraffur, mit rot-weißen Warnzeichen und einer Rundumleuchte auszurüsten.

Zusätzliche Sicherungsposten erhöhen die Sicherheit.

8. PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG

8.1 AUSWAHL UND BENUTZUNG

- Grundsätzlich ist jeder Beschäftigte in der Benutzung von PSA, spätestens vor Ar-beitsaufnahme, zu unterweisen. Falls erforderlich wird eine praktische Einweisung in der Benutzung der PSA durchgeführt. Die Unterweisung ist zu dokumentieren, ggf. im Sicherheitspass einzutragen und in festgelegten Intervallen, mindestens aber jähr-lich zu wiederholen.

Verantwortlich für die Kontrolle und Durchführung notwendiger Unterweisungen ist, soweit nicht anders geregelt, der direkte Vorgesetzte bzw. die jeweilige verantwortli-che Person. Der Beschäftigte hat das Recht, die Unterweisung einzufordern.

- Es gelten u. a. folgende Normen:

DIN EN 397 für Schutzhelme

DIN EN 166 für Schutzbrillen

EN ISO 20 345 für Sicherheitsschuhwerk (knöchelumschließend) und

DIN EN 1149-5 / DIN EN ISO 14116 o. 11612 (alt DIN EN 533 o. 531) für antistatische/flammhemmende Schutzkleidung

8.2 PSA-GRUNDAUSSTATTUNG AUF STORENGY-GELÄNDE

Zur Vermeidung von Verletzungen bei Besuchen oder Arbeiten in Storengy-Betriebsstellen, -Produktionsanlagen oder auf Baustellen müssen Beschäftigte der von Storengy beauftragten Unternehmen eine Grundausstattung von Schutzausrüstung (PSA) tragen.

Für welche Personengruppen welche PSA erforderlich ist, regelt die Tabelle auf der folgenden Seite:

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Grundausstattung Grundsätzlich:

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Grundausstattung in Betriebs- und Arbeitsstätten ein-schließlich der dazugehörigen Außenanlagen (z.B. Baustel-len, Bohranlagen, Gefahrstofflager)

X X X - X X X4

Zulässige Abweichungen:

Zu Büro- und Sozialräumen, sowie Messwarten und Elektro-nik-Prüfräumen mit Büro-Charakter von Parkflächen auf dem direkten Weg, soweit gemäß Kennzeichnung keine gesonderte PSA erforderlich ist.

Bohr- und Workoveranlagen: Parkflächen einschließlich direktem Weg zu den Büro- und Sozialcontainern

- - - X - - -

X = Zwingend erforderlich - Strich bedeutet: nicht erforderlich

1 Geschlossenes festes Schuhwerk 1.1/1.2 Sicherheitsschuh – 1.1Si-Halbschuh geschlossen / 1.2 Si-Halbschuh gelocht 2 Beine und Oberkörper bedeckt ³ Helmpflicht auf Baustellen 4 Warnweste bei Verlade- bzw. Baustellentätigkeiten 5 Überkopfarbeiten

- Sicherheitshinweise (es gelten die vorhandenen und aktualisierten Gebotszeichen)

Die Tragepflicht für persönliche Schutzausrüstung ist in allen Betriebs- und Arbeits-stätten mit zusätzlichen Gebotsschildern gekennzeichnet (Beispielkennzeichnung):

- Ausnahmen , Einschränkungen zur PSA Grundausstattung

Auftragnehmer haben langärmlige Oberbekleidung zu tragen. Für bestimmte Arbei-ten können zeitweilige, schriftlich befristete Ausnahmen (z.B. bei starker Hitze) von dieser Regel von der jeweiligen Storengy-Aufsichtsperson genehmigt werden. Dazu muss mittels einer Gefährdungsbeurteilung (JSA) geklärt werden, bei welchen Ar-beitsschritten keine Gefährdungen auftreten können, die das Tragen entsprechender PSA notwendig machen.

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SCHUTZBRILLEN

- Tragen von Schutzbrillen

Zur Vermeidung von Augenverletzungen müssen auch alle Beschäftigten der von Storengy beauftragten Unternehmen sowie Besucher auf Storengy-Betriebsstellen, -Produktionsanlagen, -Baustellen oder in -Werkstätten ständig eine Schutzbrille mit Seitenschutz tragen. Personen, die für ihre Tätigkeit eine Korrekturbrille benötigen, müssen entweder eine Korrekturschutzbrille mit Seitenschutz, oder eine entspre-chende Schutz-Überbrille über Ihrer normalen Brille tragen. Privatbrillen sind nicht erlaubt, da sie die Erfordernisse einer Schutzbrille nicht erfüllen.

- Ausnahmen zur Tragepflicht von Schutzbrillen

Die Tragepflicht von Schutzbrillen besteht nicht für folgende Bereiche:

Büro- und Sozialgebäude

Ausgewiesene Verkehrswege zu Büros, Messwarten oder Sozialgebäude

Elektronik-Prüfräume mit Büro-Charakter ohne Gefährdung der Augen

Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (z.B. Krane) mit geschlossener Kabine

Einzelne Arbeitsvorgänge, bei denen das Tragen einer Schutzbrille aus Quali-tätsgründen nicht sinnvoll ist (z.B. Endoskopie eines Behälters oder Maschine) und eine Gefährdung der Augen gemäß einer durchgeführten Arbeits-Sicherheits-Analyse (LMRA / JSA) nicht vorliegt.

- Weitergehende Anforderungen

Angemessener weitergehender Augenschutz d.h. eine dichtschließende Schutzbrille muss getragen werden bei Tätigkeiten, bei denen mit einer Gefährdung für die Au-gen durch ätzende oder heiße Stoffe (Spritzer, Dämpfe, Nebel, Rauche) zu rechnen ist oder im Rahmen einer JSA entsprechende Gefährdungen identifiziert werden.

- Bei Tätigkeiten wie manuelles Zünden von Brennkammern oder Hochdruck-Reinigungsarbeiten müssen dichtschließende Schutzbrillen getragen werden, da im-mer mit einer mechanischen Gefährdung der Augen zu rechnen ist. Auch bei Arbeiten über Kopf muss darauf geachtet werden, dass keine herabfallenden Teilchen ins Auge gelangen können. Im Einzelfall ist auch hier der Einsatz von dichtschließenden Brillen erforderlich.

- Bei Arbeiten mit ätzenden und laugenähnlichen Gefahrstoffen wie zum Beispiel beim Umfüllen von Gefahrstoffen, sowie Zementierarbeiten muss ebenfalls eine dicht-schließende Schutzbrille verwendet werden. Darüber hinaus gelten die Berufsgenos-senschaftliche Vorschriften.

- Auch beim Umgang mit spannungsführenden Teilen oder beim Schweißen ist auf ei-nen angemessenen Augenschutz zu achten. Schweißarbeiten dürfen nur mit speziell getönten Schutzbrillen oder Visieren durchgeführt werden. Bei Gefahr von elektri-schen Lichtbögen z.B. Tausch von Sicherungen sind spezielle Elektriker-Schutzschirme zu tragen.

SICHERHEITSSCHUHE

In Betriebs- und Arbeitsstätten, Lagerplätzen für Betriebsstoffe, sowie bei Arbeiten im Außengelände, sind Sicherheitsschuhe bzw. Sicherheitsstiefel -mindestens der Kate-gorie S3- zu tragen. Beim Tragen von Sicherheitsstiefeln ist nur der Stiefel mit Schnü-rung zugelassen, um eine ausreichende Festigkeit im Knöchelbereich zu erhalten.

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Um den Knöchelbereich des Fußes zu schützen sowie Verletzungen durch Umknicken im Fußgelenk möglichst zu vermeiden, werden grundsätzlich knöchelumschließende Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsschnürstiefel getragen.

Sicherheitsschaftstiefel ohne Schnürung dürfen grundsätzlich nicht ge-

tragen werden.

In Bereichen mit auftretender Nässe (z.B. Baustellen, Leitungsabschnitte) können ggf. Gummistiefel der Kategorie S5 getragen werden, da diese eine durchtrittsichere Sohle besitzen.

Die Gummistiefel sind ebenfalls beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen (Chemi-kalien) zu tragen.

Alle Schuhe sind mit Zehenschutzkappen ausgestattet, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 200 Joule geprüft wurde, für hohe Belastungen. Beim Um-gang mit schweren Lasten (z. B. An- und Abschlagen zu kranender Lasten) be-hält sich Storengy vor, auf Zehenschutzkappen aus Karbon zu bestehen, da Me-tallkappen von der Last eingedrückt werden und die Zehen abtrennen könnte.

GEHÖRSCHUTZ

Auftragnehmer sind über die überwachungsbedürftigen Lärmbereiche, über die ge-sundheitsschädlichen lärmerzeugenden Maschinen, sowie über den jeweils erforderli-chen angepassten Gehörschutz zu informieren und mit diesem auszustatten.

Zur Information sind in den Bereichen Lärmkataster vorhanden und Lärmbereiche ausgewiesen.

Lärmexponierte Stellen sind -soweit erforderlich- mit den entsprechenden Schildern vor Ort gekennzeichnet. Bei Aufenthalt in den ausgewiesenen Bereichen ist der je-weils geforderte Gehörschutz zu tragen.

Grundsätzlich gilt:

- Gehörschutz ist ab einem Lärmpegel von > 80 dB(A) zur Verfügung zu stellen.

- Einfacher Gehörschutz ist zu tragen bei Lärmpegeln ≥ 85dB(A).

- Doppelter Gehörschutz ist erforderlich bei Lärmpegeln ≥ 100 dB(A).

- Bei Überschreitung eines Lärmpegels von 110 dB(A) ist zusätzlich zum doppel-ten Gehörschutz die Expositionszeit zu beschränken.

ANDERE ODER WEITERGEHENDE PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG

Darüber hinaus gelten die Gesetze, Vorschriften und Regeln

89/656/EWG "PSA-Benutzungs-Richtlinie“

PSA-Benutzungsverordnung

DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" § 29ff. (bisher BGV A1)

DGUV-R 112-189 ff. regeln den Einsatz/die Benutzung einzelner Arten von PSA

Angemessene andere oder weitergehende persönliche Schutzausrüstung wie zum Beispiel Chemikalienschutzkleidung, Atemschutz, Augen- und Gesichtsschutz, Handschuhe usw., sind

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für bestimmte Bereiche, Anlagen oder bestimmte Tätigkeiten (z.B. Umgang mit Chemikalien) in Betriebsanweisungen geregelt sowie im Zuge des Arbeitsgenehmigungsprozesses nach Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

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9. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN UND NICHT STANDARDGE-RECHTEN SITUATIONEN

9.1 ERSTE HILFE, ARBEITSSICHERHEITLICHE UND BETRIEBSÄRZTLICHE BETREUUNG

- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten zu Ersthelfern auszubilden. Diese Schulungen sind entsprechend den Vorschriften zu wiederholen.

- Mit elektrischen Arbeiten befasste Personen sind zusätzlich in ,,Erstmaßnahmen bei elektrischen Unfällen” zu schulen.

- Die Standorte von Erste-Hilfe-Materialien sind in Sichtweite der Arbeitsplätze mit Ret-tungskennzeichen zu versehen.

- Erste-Hilfe-Leistungen sind im Verbandbuch zu dokumentieren. Der Storengy ist Ein-sicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

- Es kann vereinbart werden, dass Rettungseinrichtungen wie Verbandkästen der Sto-rengy vom Auftragnehmer mitbenutzt werden können.

- Bei arbeitssicherheitlichen Befahrungen durch die Storengy werden der Zustand von Ausrüstungen, Gerätschaften, Schutz- und Sicherheitsausrüstungen und das Verhal-ten der Beschäftigten überprüft.

9.2 MELDUNG BESONDERER EREIGNISSE

- Bei besonderen Ereignissen wie Austritt von Gasen oder Flüssigkeiten aus Anlagentei-len, gefährlichem, sicherheitswidrigem Verhalten von Beschäftigten, Brand, Verpuf-fung, Explosion, Unfall bei Tätigkeit mit Gefahrstoffen usw. ist sofort entsprechend dem Alarmierungsplan der Storengy zu informieren. Die gefährdeten Bereiche sind unverzüglich zu verlassen, eintreffende Personen sind zu warnen.

- Bei Verletzungen, Beinahe-Unfällen sowie Arbeitsunfällen jeglicher Art und Wegeun-fällen, Abweichungen - auch mit geringem tatsächlichen Risikopotential - vom norma-len Arbeitsablauf ist unverzüglich der verantwortliche Betriebsleiter bzw. die zuständi-ge verantwortliche Person der Storengy durch eine genaue Schilderung des Tatbe-standes zu informieren.

Vorgeschriebene Sofortmeldungen an zuständige Behörden werden von Storengy vorgenommen.

Durchzuführende Unfalluntersuchungen des Auftragnehmers sind der Storengy anzu-kündigen, angefertigte Protokolle in Kopie oder Durchschrift auszuhändigen.

- Unabhängig von der sofortigen Ereignismeldung sind alle Unfälle, auch Wegeunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, dem verantwortlichen Betriebsleiter bzw. der zuständigen verantwortlichen Person der Storengy spätestens nach 3 Werktagen u. a. zur Information und Statistik in Form einer Unfallanzeige anzuzeigen. Die unfall-bedingte Ausfallzeit, die Dauer von Schonarbeit in Kalendertagen und die Gesund-schreibung ist der Storengy schriftlich mitzuteilen.

Der zuständigen Bergbehörde ist die Unfallanzeige durch den Auftragnehmer eben-falls zuzustellen.

Die Storengy behält sich vor, eigene Unfalluntersuchungen durchzuführen bzw.

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durchführen zu lassen.

9.3 ERFASSUNG DER ARBEITSZEIT VON AUFTRAGNEHMERN

- Für statistische Unfall- und Ereignisauswertungen haben alle Auftragnehmer bis zum Fünften des Folgemonats die durch ihre Beschäftigten im Bereich der Storengy in Summe geleistete monatliche Arbeitszeit in Stunden an die zuständige Abteilung bzw. den Betrieb zu melden. (siehe Anlage 2)

- Auftragnehmer, die Unterauftragnehmer binden, haben diese Stunden ebenfalls zu erfassen und zu melden. Ausnahmen können in Absprache mit Storengy bei solchen Unterauftragnehmern gemacht werden, die auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit der Storengy auch direkt als Auftragnehmer für Storengy tätig sind.

Hiervon abweichende Regelungen können zwischen Auftragnehmer und dem zustän-digen Abteilungs-/Betriebsleiter vereinbart werden.

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10. BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

EXPLOSIONSBEREICHE, LAGEPLAN

Die Storengy stellt dem Auftragnehmer den relevanten Teil aus dem betrieblichen Explosi-

onsschutzdokument, den Ex-Zonenplan bzw. einen Feuerwehrplan mit Ex-Zonen zur Unter-

weisung seiner Beschäftigten für die Dauer des Vorhabens zur Verfügung oder legt diese zur

allgemeinen Einsicht aus.

Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach

dem Arbeitsschutzgesetz und den §§ 6 und 15 der Gefahrstoffverordnung koordiniert der

Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel

trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten

betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Anga-

ben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinie-

rung.

Aus dem Explosionsschutzdokument muss hervorgehen,

dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,

dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu

erreichen,

welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden (Anforderungen der BetrSichV) und

dass die für diese Bereiche geltenden Mindestvorschriften gem. BetrSichV eingehalten

werden (Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden

können).

Das Explosionsschutzdokument muss vor Aufnahme der Arbeit erstellt werden. Wenn Verän-

derungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufs

vorgenommen werden, muss es überarbeitet werden.

Vor Aufnahme der Arbeiten ist dieses zu unterweisen und seine Gültigkeit und die Einhaltung

der darin festgelegten Maßnahmen zu überprüfen.

Inhalt der Unterweisung hat das relevante Explosionsschutzdokument, sowie wenn zutref-fend die WEG- Beispielsammlung für die Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen, z. B. Rohrleitungen, Bohr- und Aufwältigungsbetrieb, Behälter für Erdöl und andere Flüssigkei-ten, mit der Bedeutung der Zonen 0, 1, und 2 und der aktuelle Ex-Zonenplan zu sein. Als Erkenntnisquelle dient die DGUV Regel 113-001 (BGR 104)

BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN UND GASE

Den Beschäftigten des Auftragnehmers sind die Gefahrenpotentiale der brennbaren Gase und Flüssigkeiten insbesondere bei deren Vermischungen sowie die Ausbreitung von Gasen und Dämpfen und deren Zündgefahren zu erläutern.

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Große Bedeutung kommt dabei der Entstehung, Sammlung und Fortleitung explosionsfähiger Gemische zu.

ZÜNDQUELLEN

Zündquellen können u.a. sein:

Rauchen offenes Feuer funkenbildende Werkzeuge nicht explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel elektrostatische Aufladung Blitz / Gewitter heiße Oberflächen chemische Reaktionen kathodische Schutzanlagen inkl. der kathodisch geschützten Rohrleitungen usw.

Gegen elektrostatische Aufladungen sind Maßnahmen zu treffen wie:

Verwendung leitfähiger Materialien

Erden aller Teile, die sich gefährlich aufladen können im Einzelnen sind diese Maßnahmen mit dem Betriebsleiter bzw. der verantwortlichen Person der Storengy festzulegen (siehe TRBS 2153 / bisher BGR 132).

VORHALTUNG VON WERKZEUGEN UND GEFAHRSTOFFEN

Zur Verringerung der Zündquellen sind druckluftbetriebene Bohrmaschinen, Kaltsägen, handbetriebene Rollenschneider/Sägen, dauerelastische Isolierstoffe usw. vom Auftragneh-mer vorzuhalten.

Die Gefahrstoffverordnung ist bei Verwendung und Lagerung von Betriebs- bzw. Gefahrstof-fen einzuhalten, entsprechende Betriebsanweisungen sind mitzuführen. Die Menge ist auf den Vorrat zu begrenzen, der für den unmittelbaren Fortgang der Arbeiten erforderlich ist (Gefahrenminimierung). Ein Gefahrstoffverzeichnis ist vorzuhalten. Es sind nur die Gefahr-stoffe mitzuführen, die für die Arbeitsaufgabe benötigt werden.

Bei der Tätigkeit mit Stoffen, die unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist größte Sorgfalt geboten (umfüllen, lagern, mischen, transportieren, in Verkehr bringen etc.).

KATHODISCHER KORROSIONSSCHUTZ

Rohrleitungen wie auch Anlagenteile aus metallischen Werkstoffen werden gegen Korrosion kathodisch geschützt. Befinden sie sich in den Ex-Schutzzonen 0 bzw. 1, so sind sie bei Tä-tigkeiten als mögliche Zündgefahr durch Elektrofachkräfte der Storengy allpolig abzuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern. Vor der Trennung der Rohrleitung ist immer ein Potenzialausgleich vorzusehen. Im Einzelnen ist die AfK-Empfehlung Nr. 5 zu beachten.

Besonders wird auf die DGUV 100-500 Kapitel 2.33 ,,Anlagen für den Umgang mit Gasen” und Kapitel 2.31 ,,Arbeiten an Gasleitungen” verwiesen.

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VORHALTUNG UND PRÜFUNG VON LÖSCHEINRICHTUNGEN

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im angemessenen Umfang entsprechend Gefährdungs-beurteilung für seine Arbeiten (z.B. Feuerarbeiten) eigene Feuerlöschmittel (Handfeuerlö-scher, Löschdecken usw.) bestimmungsgemäß für den erforderlichen Einsatzzweck zu stellen und mitzuführen. Löschgeräte sind mindestens 2-jährlich zu prüfen.

AUSBILDUNG DER BESCHÄFTIGTEN

Unter Bezug auf die Bergverordnungen und sonstige einschlägigen Vorschriften ist eine ge-nügende Anzahl von Beschäftigten im betrieblichen und baulichen Brandschutz, sowie in der Handhabung von Handfeuerlöschern auszubilden. Unterweisungen und praktische Übungen haben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen.

VERHALTEN IM BRANDFALL

Im Falle eines Brandes hat der Auftragnehmer sofort die Feuerwehr und entsprechend des Alarmierungsplanes der Storengy zu alarmieren. Mit der Brandbekämpfung ist sofort und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes zu beginnen. Alle Beschäftigten, die nicht zur Brandbekämpfung eingesetzt werden, haben umgehend unaufgefordert den gefährdeten Bereich zu verlassen und sich an der gekennzeichneten Sammelstelle bzw. am Eingang der Anlage einzufinden (auf ungefährdetem Gelände) zur Verfügung der Einsatzleitung zu halten. Straßen und Bedienwege sind freizuhalten.

Den Anforderungen des Einsatzleiters bzw. der verantwortlichen Person der Storengy ist Fol-ge zu leisten.

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11. GAS- UND ATEMSCHUTZ

- Vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der Storengy, in dem eine Gefährdung der Beschäftigten durch Erdgas besteht, sind die Beschäftigten des Auftragnehmers gemäß der örtlich gültigen Tiefbohrverordnung bzw. einschlägiger Vorschriften zu un-terweisen. Diese Unterweisungen sind spätestens halbjährlich zu wiederholen.

- Insgesamt gelten für den Gasschutz besondere Vorschriften. Die erforderlichen Maß-nahmen zur Gewährleistung des Gasschutzes für die Beschäftigten des Auftragneh-mers sind zwischen den verantwortlichen Personen des Auftragnehmers und dem Be-triebsleiter bzw. den Gasschutzbeauftragten der Storengy abzustimmen und schrift-lich zu vereinbaren.

- Der Auftragnehmer hat für den industriellen Atemschutz seiner Beschäftigten eigen-verantwortlich Sorge zu tragen. Es sind die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die DGUV Regel 112-190 (bisher BGR 190) einzuhalten.

12. UMWELTSCHUTZ

- Die gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und Regelungen zum Schutz der Umwelt sind bei allen Tätigkeiten einzuhalten. Als Schutzgüter gelten Boden, Grundwasser, Oberflächengewässer, Luft, Flora, Fauna sowie die ungestörte Funktion der ökologi-schen Systems.

- Für Gefahrguttransporte gilt: Der Transport gefährlicher Güter hat unter strikter Be-achtung sämtlicher aktuellen einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu erfolgen.

Die Bauart, der technische Zustand, die Ausrüstung der eingesetzten Transportfahr-zeuge sowie der Ausbildungsstand der Fahrzeugführer müssen dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung entsprechen.

Besondere Vorfälle im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten, die zu einer Ge-fährdung oder Schädigung der Umwelt führen können, sind der für den Transport zu-ständigen verantwortlichen Person der Storengy unmittelbar mitzuteilen.

Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sowie zur Schadensbegrenzung sind umgehend einzuleiten. Die Beseitigung eventuell eingetretener Schäden erfolgt un-verzüglich unter Federführung von Storengy, gegebenenfalls unter Einbeziehung und Mitwirkung der zuständigen Behörden.

- Beim Austreten von Gefahrstoffen nach Unfällen oder dem Versagen technischer Systeme sind zur Schadensbegrenzung sofort geeignete Schutzmaßnahmen für die Umwelt durchzuführen.

- Die Abfallentsorgung hat unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen auf den behördlich genehmigten Entsorgungswegen zu erfolgen. Die Entsorgung/Verwertung erfolgt durch einen Entsorgungsfachbetrieb.

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Für die Entsorgung von Abfällen im Eigentum des Auftragnehmers trägt dieser auch die Kosten und Verantwortung der Entsorgung. Der Auftragnehmer muss auf Verlan-gen der Storengy die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung vorlegen.

Bei eingetretener Beschädigung der Anlagen oder dem Verdacht darauf ist der zu-ständige Betriebsleiter der Storengy direkt zu informieren.

Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sowie zur Beseitigung des eingetretenen Scha-dens werden unter Federführung des verantwortlichen Betriebsleiters gegebenenfalls unter Einschaltung der zuständigen Behörden durchgeführt.

13. UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN

Der Einsatz von Gefahrstoffen ist mit der Storengy-Aufsichtsperson abzustimmen. Der Gebrauch muss so weit wie möglich eingeschränkt werden.

Die für den jeweiligen Gefahrstoff geltenden Betriebsanweisungen müssen beachtet werden und unterwiesen sein. Beim Umfüllen muss darauf geachtet werden, dass nur geeignete und entsprechend gekennzeichnete Behälter, Anlagen und Ausrüstungsteile benutzt werden. Beim Umgang muss die vorgeschriebene Schutzausrüstung getragen werden. Das Erden aller Teile, die sich gefährlich aufladen ist, zu beachten.

14. SCHLUSSBESTIMMUNG

Die Sicherheitsregeln und Bestimmungen für Kontraktoren im Arbeitsbereich der Storengy mit Stand vom 18.2.2009 werden hiermit außer Kraft gesetzt.

Der Änderungsdienst dieser Regelung obliegt der Abteilung Quality Health Safety Environ-ment und Managementsysteme (QHSE) der StoreD

15. HSE-ANSPRECHPARTNER DER STORENGY DEUTSCHLAND GMBH

Funktionseinheit QHSE und Managementsysteme(QHSE+MS). Herr Ralf Krausfeld Tel. 030 – 2888 34 180, Email.: ralf.krausfeld[at]storengy.de