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Seite 1 von 48 Amtliche Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie der Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg Honorarordnung für die Planung und statisch-konstruktive Bearbeitung von Brückenbauten und Überbauungen HOB - B (Gemäß der 101. Verordnung in der Fassung der 167. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 44/02, gültig ab 1. Mai 2002) Auflage 2002

Amtliche Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und ... · Einzel- und Plattenfundamente einfache Bodenplatten (auch bei Rahmenkonstruktion) Brunnengründungen einfache Pfahlwerke

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    Amtliche Nachrichtender Bundeskammer der Architekten undIngenieurkonsulenten sowie der Kammern derArchitekten und Ingenieurkonsulenten für Wien,Niederösterreich und Burgenland, für Steiermark undKärnten, für Oberösterreich und Salzburg und für Tirolund Vorarlberg

    Honorarordnung für die Planungund statisch-konstruktive Bearbeitungvon Brückenbauten und Überbauungen

    HOB - B

    (Gemäß der 101. Verordnung in der Fassung der 167.Verordnung der Bundeskammer der Architekten undIngenieurkonsulenten, Zl. 44/02, gültig ab 1. Mai 2002)

    Auflage 2002

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    Herausgeber: Bundeskammer der Architekten und IngenieurkonsulentenEigentümer und Verleger: BIK–Verlags–Ges.m.b.H.

    Für den Inhalt verantwortlich: Präsident Arch. Dipl.-Ing. Peter Scheifinger; alle 1040 Wien, Karlsgasse 9Druck: S. Melzer Druck Ges.m.b.H, 1140 Wien

  • Seite 3 von 48

    Die vorliegende Honorarordnung für die Planung und statisch-konstruktive Bearbeitung vonBrückenbauten und Überbauungen Ausgabe 2002 ist eine redaktionelle Überarbeitung der Ausgabe1992 im Zuge der Umstellung auf den EURO. Die Überarbeitung erfolgte durch die Bundeskammerder Architekten und Ingenieurkonsulenten unter Mitwirkung der vier Länderkammern. Sie wurde in derZeit vom Oktober 2000 bis Dezember 2001 mit den unterfertigten Auftraggebervertretern verhandelt,einvernehmlich beschlossen und zur Anwendung empfohlen.

    ArchitektDipl.-Ing. Peter ScheifingerPräsident der Bundeskammer derArchitekten und Ingenieurkonsulenten

    ZivilingenieurDipl.-Ing. Josef RoblVorsitzender derBundessektion Ingenieurkonsulenten

    ZivilingenieurDipl.-Ing. Josef PremObmann derBundesfachgruppe Bauwesen

    ZivilingenieurBR hc. Dipl.-Ing. Peter BiberschickVorsitzender des Ausschusses Brückender Bundesfachgruppe Bauwesen

    ZivilingenieurBR hc. Dipl.-Ing. Günter ErtlKammer der Architekten undIngenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten

    ZivilingenieurBR hc. Dipl.-Ing. Fritz MuchitschKammer der Architekten und Ingenieurkonsulentenfür Oberösterreich und Salzburg

    ZivilingenieurDipl.-Ing. Johann NiederhoferKammer der Architekten und Ingenieurkonsulentenfür Wien, Niederösterreich und Burgenland

    ZivilingenieurDipl.-Ing. Dr. techn. Oswald NeunerKammer der Architekten und Ingenieurkonsulentenfür Tirol und Vorarlberg

    ZivilingenieurDipl.-Ing. Edwin VisotschnigKammer der Architekten und Ingenieurkonsulentenfür Steiermark und Kärnten

    ZivilingenieurBR hc. Dipl.-Ing. Werner WesthausserKammer der Architekten und Ingenieurkonsulentenfür Oberösterreich und Salzburg

  • Seite 4 von 48

    HofratDipl.-Ing. Heinz GirlingerAmt der SalzburgerLandesregierung

    HofratDipl.-Ing. Friedrich KramlingerAmt der NiederösterreichischenLandesregierung

    OberstadtbauratDipl.-Ing. Helmut MorpurgoAmt der Wiener LandesregierungMagistratsabteilung 29

    DirektionsratDipl.-Ing. Dr. techn. Johann GlatzlEisenbahn – Hochleistungsstrecken AG

    ZentralinspektorIng. Christian TrummerÖsterreichische Bundesbahnen

    Wien, am 20. Februar 2002

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    Inhaltsverzeichnis

    Seite

    § 1 Allgemeines ...............................................................................................6§ 2 Brückenbauwerke ......................................................................................6§ 3 Honorarermittlung ......................................................................................7§ 4 Grundhonorar.............................................................................................7§ 5 Schwierigkeits- und Zonenfaktoren .........................................................10§ 6 Stützweitenfaktor, Höhenfaktor, Erschwernisfaktor................................16§ 7 Teilleistungsfaktoren................................................................................18§ 8 Brückenverbreiterungen..........................................................................25§ 9 Teilbearbeitung ........................................................................................25§ 10 Mehrere Brücken .....................................................................................26§ 11 Brücken mit extremer Längserstreckung ................................................26§ 12 Überbauungen .........................................................................................27§ 13 Wannenbauwerke....................................................................................29§ 14 Stützmauern ............................................................................................31§ 15 Varianten..................................................................................................32§ 16 Änderungen..............................................................................................32§ 17 Besondere Leistungen.............................................................................32

    Anhang 1 Grundhonorar Tabellenwerte ................................................................33Anhang 2 Aufgabenbeschreibung .........................................................................34Anhang 3 Erläuterungen und Berechnungsbeispiele............................................49

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    § 1 Allgemeines

    (1) Diese Honorarordnung betrifft die Leistungen und die zugehörigen Honorar-berechnungen für die Entwurfsbearbeitung von Brückenbauwerken, d. s. Straßen-,Bahn-, Kanal- und Fußgängerbrücken, sowie von Überbauungen wie z.B.Eindeckungen jeder Art, Lawinenschutzbauten u. ä., von zugehörigenWannenbauwerken und Stützmauern oder deren Kombinationen in Massiv-, Stahl-und Holzkonstruktionen sowie in sonstigen Metall- und Kunststoffkonstruktionen.

    (2) Die objektivierten, d.h. von den Baukosten unabhängigen Honorarsätze sinduntrennbar mit der in Anhang 2 wiedergegebenen Aufgabenbeschreibung verbunden,im besonderen mit dem Punkt 7 - Leistungsabgrenzung, der die im objektiviertenHonorar enthaltenen Leistungen gegenüber den zusätzlich zu honorierendenLeistungen abgrenzt.Alle dort angeführten und sonstigen zusätzlichen Planungsleistungen sind gesondertzu vergüten, z.B. nach den einschlägigen Honorarordnungen der Bundeskammer,insbesondere dem Allgemeinen Teil, der HOB-l, der HOB-S und der HOA.Für die Honorarermittlung sind dabei nicht nur die Herstellungskosten der zusätzlichzu planenden Werke und Maßnahmen heranzuziehen, sondern auch alle jeneKosten, die an dem nach dem objektivierten Honorar geplanten Bauwerk zusätzlichentstehen.

    (3) Es wird vorausgesetzt, dass dem Ziviltechniker die für die Entwurfsbearbeitungerforderlichen Unterlagen termingerecht und kostenlos zur Verfügung stehen. Sindallenfalls solche Unterlagen zusätzlich zu erarbeiten oder zu beschaffen, so sind dieentsprechenden Leistungen nach den einschlägigen Honorarordnungen dieserFachgebiete gesondert in Rechnung zu stellen.

    (4) Die Nebenkosten und die Umsatzsteuer sind in den Honoraren nicht enthalten. Siesind unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Teiles derHonorarordnung zusätzlich in Rechnung zu stellen.

    § 2 Brückenbauwerke

    Brückenbauwerke umfassen

    a) den Unterbau, bestehend aus der Fundierung und dem Aufgehenden mit den Hängeflügeln oder mit den Flügeln bei eigener Fundierung, jedoch nur bis zu einer Länge pro Flügel von höchstens 10 m, gerechnet ab erdseitiger Widerla-gerflucht bzw. bei Böschungsflügeln ab Gesimseaußenflucht;Besitzt eine Brücke Böschungsflügel, so ist dieser 10 m Bereich gemäßSkizze in Anhang 3 festzulegen.

    b) den Überbau (das Tragwerk), unabhängig von der Nutzung (Fahrbahn,Gehfläche, Bahntrasse, Kanalgerinne, Überschüttung o. ä.).

  • Seite 7 von 48

    § 3 Honorarermittlung

    (1) Die Ermittlung des Honorars (H) erfolgt nach der Formel (I):

    H = [U1 x SU1 x 2

    )1( Ia+ x aII + U2 x SU2 x 2

    )1( Ia+ x aII +

    +T x ST x aI] x HO x FA x aIII x t x fZ ............................ (I)

    Die in Formel (I) enthaltenen Faktoren bedeuten:

    Ho ..... Grundhonorar nach § 4 in Abhängigkeit von derAbrechnungsfläche (FA);Dimension: EURO/m 2

    FA ..... Abrechnungsfläche nach § 4 (2-8), Dimension: m2

    U1 ..... Zonenfaktor Fundierung nach § 5U2 ..... Zonenfaktor Aufgehendes nach § 5T ..... Zonenfaktor Überbau nach § 5SU1 ..... Schwierigkeitsfaktor Fundierung nach § 5SU2 ..... Schwierigkeitsfaktor Aufgehendes nach § 5ST ..... Schwierigkeitsfaktor Tragwerk nach § 5al ..... Stützenweitenfaktor nach § 6 (1)all ..... Höhenfaktor nach § 6 (2)alll ..... Erschwernisfaktor nach § 6 (3)t ..... Teilleistungsfaktor nach § 7fz ..... Valorisierungsfaktor*)

    *) fz ist der für Projektierungsarbeiten an Autobahnen bzw. sonstigen Bundesstraßenund Brückenbauten festgesetzte, jeweilige Honorarindex.

    (2) Die vorläufige Honorarermittlung erfolgt aufgrund teilweise geschätzter Werte derhonorarbestimmenden Faktoren.

    (3) Änderungen dieser Faktoren im Laufe der Bearbeitungszeit können in bezug aufetwaige Abschlagszahlungen berücksichtigt werden.

    (4) Die endgültige Honorarermittlung für die Schlussrechnung erfolgt auf Grundlage dertatsächlichen Werte der honorarbestimmenden Faktoren.

    § 4 Grundhonorar

    (1) Die Ermittlung des Grundhonorars (H0) für ein Brückenbauwerk erfolgt nach derFormel (II) in Abhängigkeit von der Abrechnungsfläche (FA):

    HO = ( )

    A

    A

    FF+30

    x 3,5 x (0,4 + 0,6 x 3301000

    AF+) …………………………………… (II)

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    Die Werte des Grundhonorars (HO) werden auch in Tabellenform ausgewiesen(Anhang 1). Zwischen den Tabellenwerten darf linear interpoliert werden.

    (2) Für Brückenbauwerke mit nur einer Verkehrsfläche gilt als Abrechnungsfläche (FA)die nach den Formeln (lIla), (IlIb) und (IIIc) zu ermittelnde Fläche:

    FA = L x Bid ...……………………………………………………………….. (lIla)

    Beff ≤ 26 mBid = 12,0 + (Beff -12,0) x 0,3 ……………………………………………… (IlIb)

    Beff> 26 mBid = Beff - 10,0 ……………………………………………………………… (lIIc)

    hierin bedeutet:

    L Länge des Brückentragwerkes in seiner Grundrissprojektion, begrenzt durch dieTragwerksenden und gemessen in der Mittellinie zwischen denTragwerksrändern. Dimension: m

    Beff tatsächliche Brückenbreite, begrenzt durch die seitlichen Außenkanten desÜberbaus. Bei Brücken mit variabler Breite ist für Beff die gemittelteBrückenbreite einzusetzen. Dimension: m

    Bid ideelle Brückenbreite Dimension: m

    (3) Als Mindestabrechnungsfläche gilt im allgemeinen:FA, min = 70 m2

    Bezogen auf die Teilleistungen d1 (Leistungsverzeichnis), d2 (übrigeAusschreibungsunterlagen) und d3 (Angebotsprüfung) gilt eineMindestabrechnungsfläche vonFA(d), min = 250 m2

    (4) Für Brücken, deren Überbau durch Längsfugen in zwei oder mehrere getrennteTragwerke geteilt ist, gelten folgende Regelungen:

    Sind die Tragwerke gleich, so ist die gesamte effektive Brückenbreite anzusetzen,sind die Tragwerke ungleich, so sind die ideelle Brückenbreite und dieAbrechnungsfläche für jedes Tragwerk gesondert zu ermitteln. Zur Berechnung desGrundhonorars sind die beiden Abrechnungsflächen zu addieren.

    Gleiche Tragwerke sind dann gegeben, wenn entweder die nebeneinander geführtenTragwerke vollkommen gleich sind, oder die Pläne des einen, durch geringfügigezeichnerische Abänderung der Pläne des anderen dargestellt werden können.

    Ungleiche Tragwerke sind dann gegeben, wenn diese zufolge unterschiedlicherBreiten, Stützweiten und sonstiger Einflüsse einer gesonderten statischenBerechnung und gesonderter Planunterlagen bedürfen, die nicht den vorigen Kriterienentsprechen.

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    Sind die Tragwerke gleich, so kann durchaus in den Zonen Fundierung (U1) oderAufgehendes (U2) Ungleichheit bestehen oder umgekehrt. In diesem Fall sind dieAbrechnungsflächen und das zugehörige Grundhonorar nach Zonen getrennt zuermitteln.

    In Sonderfällen kann auch für Teile der Brücke eine unterschiedlicheBerechnungsweise gewählt werden.

    (5) Für Brücken mit getrennt errichteten Tragwerken, die nachträglich zu einer Einheitverbunden werden, gelten die Regelungen des Punktes (4) sinngemäß, sofern dieeinzelnen Tragwerke selbständige Tragsysteme bilden, die lediglich konstruktivgekoppelt werden. Die Regelungen gelten nicht für Brücken, deren Tragwerk durchArbeitsfugen in Brückenlängsrichtung in zwei oder mehreren Teilen hergestellt wird.

    (6) Bei teilweiser Überdeckung der Verkehrsflächen (z. B.: gewendelte Rampen) ist beider Ermittlung der Abrechnungsfläche von der abgewickelten Grundrissfläche desÜberbaues auszugehen.

    (7) Für Brückenbauwerke mit mehreren Verkehrsflächen (Nutzflächen) in verschiedenenEbenen, die sich ganz oder teilweise überdecken, gilt:

    Für die primäre Verkehrsebene wird die Abrechnungsfläche nach Formel (llla)berechnet.

    Für die weiteren Verkehrsflächen (Nutzflächen) ist die tatsächlicheGrundrissprojektion der Nutzfläche zu ermitteln und der Abrechnungsflächezuzuschlagen. Die Ermittlung des Grundhonorars (HO) erfolgt mit der Flächensumme.

    Die befahrenen Bodenplatten von Unterführungsbauwerken gelten nicht als weitereVerkehrsflächen. Siehe auch § 13 (1).

    (8) Wird bei Brücken mit Straßen- und Schienenverkehr der Gleiskörper auch durchStraßenfahrzeuge befahren und macht diese doppelte Nutzung eines Teiles derBrückenfläche die statische Berücksichtigung erforderlich, so ist dieAbrechnungsfläche nach Formel (llld) zu ermitteln.

    FA = L x Bid x FFF s )( )(+ ...............…………………………….………….............. (IIId)

    F tatsächliche Brückenfläche

    F(s) Die vom Lichtraum des Schienenfahrzeuges abgedeckte Fläche.

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    § 5 Schwierigkeits- und Zonenfaktoren

    (1) Zonenfaktoren:Brückenbauwerke bestehen aus dem Unterbau und dem Überbau (Tragwerk). DerUnterbau gliedert sich in der Regel in die Fundierung und das Aufgehende. Dasgemäß § 4 zu ermittelnde Grundhonorar wird den Zonen durch die Zonenfaktoren U1,U2 und T zugeordnet.

    Tabelle 1: Zonenfaktoren

    Fundierung U1 0,20Unterbau

    Aufgehendes U2 0,20

    Überbau Tragwerk T 0,60

    1,00

    Für die Ermittlung der gewichteten Schwierigkeitsfaktoren sind jedoch in allen Fällenalle jene Bauteile hinsichtlich ihrer Schwierigkeitsklasse zu einer Bewertungseinheitzusammenzufassen, die ein gemeinsames, untrennbares statisches System bilden(z. B. ist bei Rahmenbrücken und Gewölben die Bewertung für U2 mit jener für Tgleichzusetzen oder es ist bei Bögen für die Aufständerung und die Fahrbahn dieKlasse des Bogens bestimmend). Bei Brücken, die keine sinnvolle Trennung in U1und U2 erlauben, wie z.B. bei Hilfsbrücken, die direkt auf einem Fundament /Auflagerrost aufliegen, ist der Schwierigkeitsfaktor für U1 zu ermitteln und ist für U1und U2 derselbe Schwierigkeitsfaktor anzunehmen.

    (2) Die Konstruktionen sind nach dem kennzeichnenden Schwierigkeitsgrad in 7 Klasseneingeteilt. Jeder, die Brücke bildende Konstruktionsteil ist der zutreffendenSchwierigkeitsklasse zuzuordnen. Treten innerhalb der Zonen unterschiedlicheSchwierigkeitsklassen auf, so sind diese nach z. B. Flächenanteilen, Kostenanteilenoder, wie beim Brückenunterbau möglich, nach Stückzahlen zu wichten. Werdenunterschiedliche Schwierigkeitsklassen von Widerlagern und Stützen nachStückzahlen gewichtet, so ist, dem Bearbeitungsaufwand entsprechend, jedesWiderlager als „2 Stück“, jede Stützachse als „1 Stück“ zu bewerten. Für die dreiZonen U1,U2 und T sind solcherart gewichtete Schwierigkeitsfaktoren SU1, SU2 und STzu ermitteln.

    (3) Der Schwierigkeitsfaktor (S) für die einzelnen Schwierigkeitsklassen beträgt:

    Klasse 1 1,00Klasse 2 1,25Klasse 3 1,50Klasse 4 1,75Klasse 5 2,00Klasse 6 2,25Klasse 7 2,50

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    (4) Die Schwierigkeitsfaktoren sind immer auf die Bearbeitung des Detailentwurfes zubeziehen, unabhängig davon, ob kennzeichnende statische oder konstruktiveSchwierigkeiten im jeweiligen Projektstadium auch voll zum Tragen kommen.

    (5) Schwierigkeitsklassen für den Brückenunterbau

    Tabelle 2: Zone U1, Fundierung

    Material Konstruktion Klasse

    Nicht abgetreppte Streifenfundamente 1

    Abgetreppte StreifenfundamenteEinzelfundamenteBrunnengründungen

    2

    StreifenfundamenteEinzel- und Plattenfundamenteeinfache Bodenplatten (auch bei Rahmenkonstruktion)Brunnengründungeneinfache Pfahlwerke und nicht verankerte Schlitz- und Pfahlwändeals vorwiegend vertikale Tragelemente

    3

    Bodenplatten, die als Flächentragwerke zu bearbeiten sindSchwierige Pfahlwerke,Schlitz- und Pfahlwände sowie Einzelpfähle oder Brunnen, die dieBerücksichtigung der elastischen Bettung erfordern.

    4

    Schlitz- und Pfahlwände in Kombination mit einer BodenplatteSchachtbautenSenkkästen und Druckluftgründungen.

    5

    Vorgespannte FundamenteSchalenfundamente 6

    Sta

    hlbe

    ton,

    Spa

    nnbe

    ton

    Sta

    hl, H

    olz

    Bet

    onM

    auer

    wer

    k

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    Tabelle 3: Zone U2, Aufgehendes

    Material Konstruktion Klasse

    unverankerte, freistehende WändeWiderlager und Flügel 2

    Verankerte WändePfeiler 3

    unverankerte, freistehende Stahlbetonwände und Spundwände 3

    Verankerte Stahlbetonwände und SpundwändeVerkleidete oder unverkleidete Widerlager und FlügelVoll- und Hohlpfeiler

    4

    Verankerte WiderlagerWiderlager mit Innenräumen, integrierten Kammern und dergleichen 5

    Widerlager und Stützen inFaltwerks- oder Schalenkonstruktion 6

    Liegen für einzelne Elemente des Unterbaus besondere Verhältnisse vor, dieunregelmäßige bzw. statisch-konstruktiv aufwendige Konstruktionen erfordern, so kanndie Schwierigkeitsklasse für diese Elemente um eine Stufe erhöht werden.

    Sta

    hlbe

    ton,

    Spa

    nnbe

    ton

    Sta

    hl, H

    olz

    Bet

    onM

    auer

    wer

    k

  • Seite 13 von 48

    (6) Schwierigkeitsklassen für den Überbau, (Tragwerk) Zone T

    Tabelle 4: Balkenbrücken

    Konstruktion Klasse

    Statisch bestimmte Tragwerke Statisch unbestimmte Tragwerke

    Stahlbeton,Stahl und Holz

    Spannbeton,Stahlverbundund Fertigteile

    Stahlbeton,Stahl und Holz

    Spannbeton,Stahlverbundund Fertigteile

    Gerade Tragwerkemit vorwiegenderLastabtragung inTragwerklängsrichtung

    3 4 4 5

    Gerade Tragwerke mitvorwiegenderLastabtragung inTragwerklängsrichtungmit Berücksichtigungeiner Quertragwirkung

    4 5 5 6

    Im Grundrissgekrümmte Tragwerkeoder mit schieferStützung

    5 6 6 7

  • Seite 14 von 48

    Tabelle 5: Brücken mit plattenförmigen Querschnitt

    Konstruktion Klasse

    Einfeldplatten, frei aufgelagert Mehrfeldplatten, Platten als ein-und mehrfeldrige Rahmen

    Stahlbeton Spannbeton,Fertigteile StahlbetonSpannbeton,Fertigteile

    Gerade Platten-brücken mitLinienlagerung od.maximal zweiEinzellagern jeAchse. GeradeNormalienbrückennach RVS

    3 4 4 5

    Gerade Platten-brücken mit Linien-lagerung od.maximal zweiEinzellagern jeAchse, mit Berück-sichtigung einerQuertragwirkung.SchiefeNormalienbrücken

    4 5 5 6

    GeradePlattenbrücken mitmehreren Lagernje Achse, schiefeoder im GrundrissgekrümmtePlattenbrücken mitLinienlagerung mitBerücksichtigungeiner Quer-tragwirkung

    5 6 6 7

    Schiefe oder imGrundrissgekrümmtePlattenbrücken mitmehreren Lagernje Achse

    6 7 6 7

    Für ein- und mehrfeldrige Rahmen gilt:

    Die biegesteife Verbindung einer Scheibe mit der Tragwerksplatte gilt als Linienlagerung.Die biegesteife Verbindung einzelner Stützen mit der Tragwerksplatte gilt als Einzellagerung.

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    Tabelle 6: Gewölbe, Bogenbrücken mit aufgeständerter oder abgehängter Fahrbahn

    Konstruktion Klasse

    BetonStahlbeton

    Stahl, Holz, Spannbeton bzw.alle Materialkombinationen

    Gerade Gewölbe 5 6

    Schiefe oder im Grundrissgekrümmte GewölbeGerade Bogenbrücken

    6 7

    Bogenbrücken miteiner Bogenstützweiteüber 120 mSchiefe Bogenbrückenoder Bogenbrückenmit im Grundrissgekrümmter Fahrbahntafel

    7 7

    Hinweise zu den Tabellen 4 bis 6

    Die Berücksichtigung einer Quertragwirkung gilt für Konstruktionen, bei denen nichtlineareQuertrageinflüsse aus Trägerrost- und/oder Plattenwirkung zu berücksichtigen sind.

    Schiefe Stützung ist dann gegeben, wenn der Winkel zwischen Tragwerksachse undStützachsen mehr als 5° vom rechten Winkel abweicht.

    Grundrissliche Krümmung ist dann gegeben, wenn der Bogenstich bezogen auf dieBrückenlänge mehr als 1% beträgt.

    Hinsichtlich der Zuordnung des Baumaterials sind Metalle und Kunststoffe dem Stahlgleichzuhalten.

    Fertigteile liegen dann vor, wenn die Tragwerkskonstruktion aus Fertigteilen, in der Regelmit Ortbetonergänzung, zusammengesetzt wird. Ortbetonbrücken, die an einem anderen Ortgefertigt und eingehoben oder eingeschoben werden, gelten nicht als Fertigteile

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    (7) Querschnitte mit veränderlicher Breite und/oder Höhe, bewirken eine Erhöhung desSchwierigkeitsfaktors der Zone Tragwerk um 0,25, bezogen auf jene Flächenanteile,die von der Veränderlichkeit betroffen sind.

    (8) Tragwerke mit orthotroper Fahrbahnplatte bzw. mit Quervorspannung bewirken eineErhöhung des Schwierigkeitsfaktors der Zone Tragwerk um 0,25.

    (9) Ist die Planung von Entwässerungsleitungen in und am Bauwerk zur Erzielung einesgeschlossenen Tagwasserableitungssystems erforderlich, so ist der Schwierigkeits-faktor der Zone Tragwerk um 0,10 zu erhöhen.

    (10) Für Brücken besonderer bzw. außergewöhnlicher Konstruktionsweise, wie z. B.:Schrägseil- und Hängebrücken, oder Brücken mit einer besonderen Gestaltung, dieeinen wesentlichen Einfluss auf die Konstruktion hat, sind gesonderteVereinbarungen zu treffen.

    § 6 StützweitenfaktorHöhenfaktorErschwernisfaktor

    (1) Stützweitenfaktor: Bei Brückenbauwerken wird mit aI der Einfluss der Stützweite aufden Bearbeitungsaufwand berücksichtigt.Dieser Wert ist 1,00, wenn alle Stützweiten (I) eines Tragwerkes kleiner als 50 m sind,andernfalls gilt die Formel (IV):

    aI = 1 + ∑∑ ∑ >−>

    lmlml 505,05001,0 2

    …........................................................... (IV)

    hierin bedeutet:

    aI Stützweitenfaktor (dimensionslos)

    ∑ l Summe aller Stützweiten; Dimension: m∑ l >50 m Summe aller Stützweiten, die 50 m übersteigen; Dimension: m∑ 2l >50m Summe der Quadrate aller Stützweiten, die 50 m übersteigen;

    Dimension: m

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    (2) Höhenfaktor: Bei Brückenbauwerken wird mit all der Einfluss der Widerlager- undPfeilerhöhen auf den Bearbeitungsaufwand berücksichtigt.

    all = (1 + 3 mH / L ) ..........…………...........…………………………………….......... (V)

    Hierin bedeutet:

    all Höhenfaktor (dimensionslos)L Lände des Brückentragwerkes nach § 4 (2);

    Dimension: mHm Gemittelte Höhendifferenz zwischen Fundament (Bodenplatten)- oberkante und

    Tragwerksunterkante in allen Widerlager- und Pfeilerachsen. Die Höhendifferenzwird jeweils in der Zentralachse des Objekts in Querrichtung und in denLagerachsen bzw. den Achsen der eingespannten Stützen und Rahmenwänden inLängsrichtung gemessen. Bei Tieffundierungen gilt als Fundamentoberkante dieRostoberkante. Ist kein ausgeprägter Rost vorhanden, so ist dieFundamentoberkante 1 m unter Gelände im Endzustand anzunehmen.Dimension: m

    Ist das Gelände in Brückenquerrichtung mehr als 15% geneigt, so ist zurBerücksichtigung dieser zusätzlichen Erschwernis der Höhenfaktor um 10% zuvergrößern.

    Für den Fall L * Bid < FA, min (gemäß § 4(3)) ist der Höhenfaktor mit einer fiktiven LängeLid = FA, min / Bid zu berechnen.

    (3)

    (4)

    Erschwernisfaktor bei Brücken mit Schienenverkehr:Bei Brücken für Schienenfahrzeuge wird mit alll der gegenüber vergleichbaren Straßen-brücken erhöhte Planungs- und Berechnungsaufwand berücksichtigt, und zwar bei

    Brücken für Schienenfahrzeuge im allgemeinen alll = 1,2

    Brücken im Zuge bestehender Gleisanlagen, sofern dadurchdie Planung der Brücke beeinflusst wird (z. B. Abstimmung vonFundierungselementen, Bauabschnitten, Arbeitsfugen usw. aufbestehende Gleise, Einbauten, Gleissperren usw.) alll = 1,4

    Es können auch unterschiedliche Faktoren für einzelne Zonenzutreffend sein.

    Erschwernisse bei Brücken mit Straßenverkehr

    Wird die Planung von Straßenbrücken durch bestehende, unter Verkehr befindlicheAnlagen beeinflusst, so sind hinsichtlich der Abgeltung des Mehraufwandes gesonderteVereinbarungen zu treffen.

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    § 7 Teilleistungsfaktoren

    (1) Die Leistungen des Ziviltechnikers sind in Teilleistungen unterteilt, die jeweils durchTeilleistungsfaktoren bewertet sind. Unter besonderen Bedingungen auftretendeErschwernisse bzw. Erleichterungen sind durch Zuschlags- bzw.Abminderungsfaktoren zu berücksichtigen.Abminderungs- und Zuschlagsfaktoren sind auf jene Flächenanteile oder Zonen einerBrücke zu beziehen, die von den in den einzelnen Punkten angesprochenenErleichterungen oder Erschwernissen betroffen sind.

    (2) Der zur Honorarberechnung heranzuziehende Teilleistungsfaktor (t) ist die Summeder einzelnen Teilleistungs-, Zuschlags- und Abminderungsfaktoren. Beziehen sicheinzelne Teilleistungen, Zuschläge oder Abminderungen nicht auf den vollenPlanungsumfang, so ist die Honorarermittlung, bei sonst gleichen Grundsätzen,entsprechend unterteilt, mit den unterschiedlichen Teilleistungsfaktorenvorzunehmen. (siehe auch § 9)

    (3) Werden aufgrund von Änderungen, die der Ziviltechniker nicht zu vertreten hat,einzelne Teilleistungen voll oder anteilig mehrfach erbracht, sind sie entsprechendvoll oder anteilig mehrfach zu berechnen.

    (4) GrundleistungDer gesamte Teilleistungsfaktor für die Grundleistung zur Bearbeitung einesBauwerkes beträgt 1,00 und enthält die Teilleistungen:

    a1 Vorentwurf 0,15b Detailentwurf 0,78c Massenermittlung 0,07

    1,00

    Wird, in Erweiterung der Grundleistung, ein genereller Entwurf beauftragt, so sindfolgende Teilleistungen vorgesehen:

    a2 Genereller Entwurf 0,30b Detailentwurf 0,78e Abminderungsfaktor -0,08c Massenermittlung 0,07

    1,07

  • Seite 19 von 48

    (5) Vorentwurf, Genereller Entwurf, Detailentwurf

    Teilleistungsfaktor

    a1) Vorentwurf im Sinne der Aufgabenbeschreibung(Anhang 2 Punkt 1) 0,15

    a2) Genereller Entwurf im Sinne der Aufgabenbeschreibung(Anhang 2 Punkt 2)

    Die Teilleistung a2) Genereller Entwurf enthält die Teilleistunga1) Vorentwurf und eine weiterführende Planung und statisch-konstruktive Bearbeitung entsprechend dem Leistungsbild.Für diese verbleibt ein Teilleistungsfaktor von

    Unter Wahrung der Leistungseinheit des GenerellenEntwurfes kann dieser Teilleistungsfaktor von 0,15 immerdann zur Anwendung gelangen, wenn der Ziviltechniker mitder Erstellung einer Konstruktionsvariante bei unveränderterVorleistung beauftragt wird.

    0,15

    0,30

    b) Detailentwurf im Sinne der Aufgabenbeschreibung(Anhang 2 Punkt 3)

    Dieser setzt sich zusammen aus:b1) Statische Berechnung, aufbauend auf Teilleistung a1) odera2) und in Abstimmung mit Teilleistung b2)b2) Konstruktionspläne, aufbauend auf Teilleistung b1)

    0,300,48

    0,78

    (6) Massenermittlung

    Teilleistungsfaktor

    c) Massenermittlung im Sinne der Aufgabenbeschreibung(Anhang 2 Punkt 4) 0,07

    (7) Leistungsverzeichnis, Ausschreibungsunterlagen und Angebotsprüfung

    Teilleistungsfaktor

    d1)

    d2)

    d3)

    Leistungsverzeichnis im Sinne der Aufgabenbeschreibung(Anhang 2 Punkt 5.3.1.)

    Übrige Ausschreibungsunterlagen im Sinne derAufgabenbeschreibung (Anhang 2 Punkt 5.3.2.)

    Angebotsprüfung, einschließlich vertiefter Prüfung von bis zu5 Angeboten, und Erarbeitung eines Vergabevorschlages imSinne der Aufgabenbeschreibung (Anhang 2 Punkt 5.3.3)

    0,07

    0,06

    0,05

  • Seite 20 von 48

    (8) Abminderung für verminderten Planungsaufwand

    Abminderungsfaktor

    e) Abminderung der Teilleistung b), wenn an Stelle einesVorentwurfes a1) ein Genereller Entwurf a2) als Grundlage dient: -0,08

    f) Abminderung der Teilleistung b) im Falle der Verwendung von Bemessungsnormalien für

    geraden Überbau schiefen Überbau

    -0,15-0,10

    (9) Zuschläge für erhöhten Planungsaufwand

    Zuschlagsfaktor

    g) Zuschlag zur Teilleistung b), wenn diese nicht vom selben Ziviltechniker erbracht wird wie die Teilleistung a1) oder a2) undzwar bei Vorhandensein eines

    g1) ............ Vorentwurfes a1)g2) ............ Generellen Entwurfes a2)

    Wenn die Übergabe der Vorleistungen nicht in digitaler Formerfolgt, sind gesonderte Vereinbarungen möglich.

    0,050,08

    h) Zuschlag zur Teilleistung b) wegen schwierigerAnlageverhältnisse

    h1) Brückenschiefe im Mittel

    h1.1) 60° > α ≥ 45°h1.2) 45° > α ≥ 30°h1.3) 30° > α

    h2) für schiefe Plattenbrücken gelten jeweils die doppeltenunter h1) angeführten Werte

    h3) Veränderliche Querneigung im Brücken- oderFlügelbereich [gemäß § 2 a)]

    h4) Nivellette in der Kuppe oder Wanne

    h5) Brückenverzweigungen

    Bei Zusammentreffen mehrerer der oben angeführtenErschwernisse sind die entsprechenden Zuschlagsfaktoren zuaddieren.

    0,020,040,08

    0,02

    0,02

    0,07

  • Seite 21 von 48

    Zuschlagsfaktor

    i) Zuschlag zur Teilleistung b) für die Erfassung erschwerterBaumaßnahmen unter der Voraussetzung, dass dieseErschwernisse Einfluss auf die Schnittkraftermittlung und dieKonstruktionspläne haben:i1) Abschnittsweise Tragwerksherstellung in

    Brückenlängsrichtungi1.1) Feldweiser Vorbau, soweit Bauabschnittsfugen zu-mindest in jedem 3. Feld vorgesehen werden.

    i1.2) Abschnittsweiser Vorbau, soweit mehrere Abschnittepro Feld vorgesehen sind, wie beispielweise Vorbau mit Hilfsgerüsten, sei es in Ortbeton-, Fertigteil- oder Stahlbauweise, und Taktschiebebrücken, sowie lancierte Stahltragwerke und dergleichen soweit diese nicht im folgenden Punkt i1.3) erfasst sind.

    i1.3) Taktschiebebrücken und lancierte Stahltragwerke, bei denen eine Abweichung der Vorschub- von der Tragwerksachse statisch berücksichtigt werden muss, sowie bei wechselnder Querneigung oder veränderlicher Bauhöhe.

    0,05

    0,10

    0,15

    i2) Abschnittsweise Herstellung in Brückenquerrichtung, stufenweiser Querschnittsaufbau, wobei Teile des Tra

    werkes während der Bauausführung auch anderestatische Funktionen als im Gebrauchszustand zuübernehmen haben (z. B. als Lehrgerüstersatz).Ausgenommen sind Bogentragwerke und einfacheVerbundtragwerke ohne Systemänderung zwischen Bau-und Endzustand. 0,05

    i3) Brücken oder Brückenteile, die in einer anderen als derendgültigen Lage oder Höhe hergestellt und in diesererst durch besondere Baumaßnahmen gebracht werden,sofern dafür eine gesonderte statische und konstruktiveBearbeitung erforderlich ist. 0,05

    Bei Zusammentreffen mehrerer der oben angeführten Erschwernissesind die entsprechenden Zuschlagsfaktoren zu addieren.Erschwernisse, welche auf die Entwurfsbearbeitung Einfluss habenund nicht durch Zuschläge nach i) abgegolten werden, wie z. B.Erschwernisse durch die Berücksichtigung bestehender Bauwerkeoder von Vorkehrungen für später vorgesehene konstruktiveVeränderungen wie z.B. für zukünftige Tragwerksverbreiterungen unddgl. sind zusätzlich zu vergüten.

  • Seite 22 von 48

    Zuschlagsfaktor

    j) Zuschlag zur Teilleistung b1)

    j1) für die Berücksichtigung eines Sonderfahrzeuges

    Die z. B. lt. RVS zu berücksichtigenden Lastfallkombinationen Straßenroller 200 t im Alleingang, Straßenroller 150 t mit Gegenverkehr gelten als 2 Sonderfahrzeuge.

    j2) für die dynamische Analyse schwingungsanfälliger Strukturen

    j3) für die Berücksichtigung von nicht linear-elastischen bzw.plastischen Materialmodellen

    0,03

    0,10

    0,15

    Im Regelfall sind die Zuschläge g bis j auf alle bearbeiteten Zonenanzuwenden.

    Nachdem die Teilleistungen h bis j meist schon teilweise im Zugedes Generellen Entwurfs erbracht werden, können diese auchanteilig mit diesem verrechnet werden.

    k) Zuschlag zur Teilleistung b2) für Konstruktionspläne des Stahl- undHolzbaues als fertigungsreife Werkstattpläne mit den dafürerforderlichen Detailangaben, ausgeführt nach den speziellenAnforderungen des zu bearbeitenden Bauwerkes, für diebetroffene Zone nach § 5 (1) bzw. den Prozentanteil der Kostender betroffenen Elemente innerhalb einer Zone.

    k1) ...... für Stahlkonstruktionenk2) ...... für Holzkonstruktionen

    0,400,30

  • Seite 23 von 48

    (10) Nachprüfung

    Teilleistungsfaktor

    l) Nachprüfen vollständiger, prüffähiger, statischer Berechnungen,die von anderer Seite aufgestellt wurden im Sinne derAufgabenbeschreibung (Anhang 2 Punkt 6.3.1) 0,15

    m) Nachprüfen der Konstruktionspläne der tragenden Bauteile, dievon anderer Seite angefertigt wurden:

    m1) in bezug auf ihre Übereinstimmung mit der statischen Berechnung und auf ihre konstruktive Durchbildung, jedoch nicht auf die Richtigkeit der Maße im Sinne der Aufgabenbeschreibung (Anhang 2 Punkt 6.3.2)

    m2) in bezug auf ihre Übereinstimmung mit der statischen Berechnung und auf ihre konstruktive Durchbildung sowie mitgleichzeitiger Plankontrolle der Anlageverhältnisse und der Bewehrungsmengen, einschließlich der Richtigkeit der Maße im Sinne der Aufgabenbeschreibung (Anhang 2 Punkt 6.3.3)

    0,05

    0,12

    m3) bei vollständiger Prüfung sämtlicher Werkstattpläne des Stahl- und Holzbaues nach Pkt. k) beträgt der Teilleistungsfaktor für die betroffene Zone bzw. den Prozentanteil der Kosten der betroffenen Elemente innerhalb einer Zone zusätzlich zu m2).m3.1) für Stahlkonstruktionenm3.2) für Holzkonstruktionen

    0,100,05

    m4) Nachprüfen der von dritter Seite erstellten Werkstattpläne vonStahltragwerken durch jenen Planer, der Teilleistung b) als Voraussetzung für diese erbracht hat (einschließlich Angabenzur Schweißnahtprüfung).

    m4.1) Überprüfung auf Übereinstimmung mit der statischenBerechnung und den Führungsplänen sowie auf ihrekonstruktive Durchbildung, jedoch nicht auf dieRichtigkeit der Maße.

    m4.2) Überprüfung wie m4.1) einschließlich Überprüfung derMaße und der Stücklisten.

    0,05

    0,12

  • Seite 24 von 48

    (11) Zuschläge für erhöhten Prüfungsaufwand

    n) Zuschlag zu den Teilleistungen l) und m) für die Erfassungschwieriger Anlageverhältnisse und erschwerterBaumaßnahmen unter der Voraussetzung, dass dieseErschwernisse Einfluss auf die Prüfung haben. Die Zuschlägebetragen jeweils 25% der unter Punkt h) und i) ausgewiesenenWerte, für erstere jedoch nur bei Beauftragungen nach Punktm2)

    o) Zuschlag zur Teilleistung l) für die Berücksichtigung vonSonderfahrzeugen, dynamischen Analysen und von nicht linear-elastischen bzw. plastischen Materialmodellen. Die Zuschlägebetragen 50% der unter Punkt j) ausgewiesenen Werte.

    (12) Beratung

    Teilleistungsfaktor

    p) Beratung bzw. Unterstützung des Auftraggebers bei derÜberprüfung von Ausführungsvorschlägen und Varianten inbezug auf ihre konstruktive Durchbildung, ihr statischesVerhalten und die Richtigkeit der Maße und Massen für denProzentanteil dieser Bauteile oder Abschnitte in Abhängigkeitvom Umfang der Vorlagep1) ..... Vorentwurf oder Genereller Entwurfp2) ..... Detailentwurf

    0,050,15

    (13) Dokumentation statischer Berechnungen

    Teilleistungsfaktor

    q) Dokumentation der statischen Berechnung einer bestehendenBrücke (Überbauung, Wanne, Stützmauer) als Kurzfassungeiner beigestellten, im Sinne von Anhang 2, Pkt. 3.3.1vollständigen statischen Berechnung.Dabei sind die Grundsätze der ON-Regel 24005, StatischeBerechnungen – Dokumentation und Anforderungen an denInhalt, den Umfang und die Form einzuhalten.Je nach Aufwand, in Abhängigkeit von der Qualität derbeigestellten Unterlagen, beträgt der Teilleistungsfaktor 0,03 bis 0,06

  • Seite 25 von 48

    § 8 Brückenverbreiterungen

    (1) Bei einer Brückenverbreiterung ist die Abrechnungsfläche FAV nach Formel (VI) zuermitteln und anstelle FA in die Formel (l) und (ll) einzusetzen.

    FAV = 1,25 x BV x LV ..............................………….....……………………………….... (VI)

    hierin bedeutet: BV die Breite der Verbreiterung von der Abbruchkante bis zur neuen

    Gesimsaußenkante, Dimension: m LV die Länge der Verbreiterung von Flügelende bis Flügelende,

    Dimension: m

    Die Formeln (lllb) und (lllc) gemäß § 4 (2) kommen nicht zur Anwendung.Bei einer beidseitigen Verbreiterung sind die beiden Abrechnungsflächen für dieErmittlung des Grundhonorars zu addieren.Für BV ist ein Mindestwert von 3,0 m, bei einer beiderseitigen,symmetrischenVerbreiterung von 2,0 m je Seite einzusetzen.Hinsichtlich der Mindestabrechnungsfläche Fav,min gilt § 4 (3)

    (2) Für die erforderliche Nachrechnung des Bestandes ist zusätzlich ein Honorar unterZugrundelegung der gesamten Brückenfläche und der sonstigen honorar-bildendenFaktoren der verbreiterten Brücke zu vergüten.Der Teilleistungsfaktor ist in Abhängigkeit vom Bearbeitungsgrad zwischen 0,15 und0,30 zu vereinbaren.

    § 9 Teilbearbeitung

    (1) Wird bei der Teilbearbeitung einer Brücke nur ein Teilbereich zur Bearbeitungübertragen, so ist das Grundhonorar (HO) auf diese Zonen § 5 (1) oder den Anteil ander Abrechnungsfläche (§ 4) zu beziehen.Erstrecken sich die Leistungen nur auf die Bearbeitung der Fundierung (U1), desAufgehenden (U2), des Überbaues (T) oder einer Kombination zweier solcher Bauteile,so ist das Grundhonorar (HO) auf die mit den zugehörigen Zonenfaktoren (§ 5 Abs. 1)reduzierte Abrechnungsfläche (FA,red) zu beziehen. Das Honorar ist sodann mit dertatsächlichen Abrechnungsfläche (FA) und dem solcherart ermittelten Grundhonorar(HO) zu errechnen und mit einem Zuschlag von 10% zu versehen.

    (2) Ist die Bearbeitung auf einzelne Konstruktionselemente (z. B. Verbundplatte)beschränkt, so ist nach den Bestimmungen der HOB-S zu verrechnen.

    (3) Für den Fall L * Bid < FA,min (gemäß § 4 (3)) ist die reduzierte Abrechnungsfläche FA,reddurch Multiplikation von FA, min mit den jeweiligen Zonenfaktoren zu errechnen.

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    §10 Mehrere Brücken

    (1) Umfasst ein Auftrag mehrere gleiche Brücken, so ist der Honorarermittlung die Summealler Abrechnungsflächen zugrunde zu legen. Darüber hinausgehende, demverminderten Aufwand entsprechende Abminderungen bei gleichzeitiger Bearbeitungmehrerer identer Brücken können gesondert vereinbart werden.

    Gleiche Brücken sind dann gegeben, wenn sie entweder identisch sind, oder die Pläneder einen durch geringfügige Änderung der Pläne der anderen dargestellt werdenkönnen, oder bei Spiegelgleichheit. Gleichheit bleibt auch dann gegeben, wenn bloßdie Verfassung abweichender Fundamentpläne bei unveränderter Gründungsart inAnpassung an unterschiedliche Baugrundverhältnisse erforderlich ist.

    (2) Umfasst ein Auftrag mehrere ungleiche, räumlich voneinander getrennte Brücken, soist das Honorar für jede Brücke getrennt zu berechnen.Ungleiche Brücken sind dann gegeben, wenn diese zufolge unterschiedlicher Breiten,Stützweiten und sonstiger Einflüsse einer gesonderten statischen Berechnung undgesonderter Planunterlagen bedürfen, die nicht den Kriterien des Punktes (1)entsprechen.

    (3) Umfasst ein Auftrag Brücken, die durch Längsfugen in zwei oder mehrere Tragwerkegeteilt sind, so ist § 4 (4) zu beachten.

    (4) Umfasst ein Auftrag eine Brückenfolge, das sind mehrere, bloß durch Dehnfugengetrennte Brückenabschnitte, so gelten folgende Regelungen:Hinsichtlich des Unterbaus (Zonen U1, U2) sind die Abrechnungsflächen der einzelnenBrückenabschnitte für die Ermittlung des Grundhonorars zusammenzufassen.

    Für die Zone Überbau (T) gilt:Sind die einzelnen Abschnitte vom selbem Typ, ist also die Anordnung von Dehnfugenz. B. bloß durch den Wunsch oder die Notwendigkeit nach Begrenzung der örtlichenLängsverformungen gekennzeichnet, so sind die Abrechnungsflächen der einzelnenTragwerke für die Ermittlung des Grundhonorars zusammenzufassen.Dient die Anordnung der Fugen der Trennung unterschiedlicher Tragsysteme, so sinddie Tragwerke der Brücken als mehrere ungleiche Tragwerke im Sinne des Punktes(2) aufzufassen.

    (5) Fußgängerauf- und abgänge, Stiegen, Rampen bzw. Fußgängerbrücken imZusammenhang mit Brücken, die nicht ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienen,werden als getrennte Brückenbauten betrachtet.

    § 11 Brücken mit extremer Längserstreckung

    Bei Brückentragwerken konstanter Breite und konstanter Bauhöhe mit mehr als vierhintereinander folgenden Feldern gleicher Stützweite, konstanter Krümmung undgleichartiger Lagerungsverhältnisse, erfolgt eine Reduktion der Abrechnungsflächendahingehend, dass die über die Anzahl vier hinausgehenden Felder gleicherStützweite nur mehr zu 25 % zur Ermittlung der Abrechnungsfläche herangezogenwerden. Diese Reduktion findet jedoch nur auf den Zonenbereich Überbau imDetailentwurf (Teilleistung b) Anwendung.

  • Seite 27 von 48

    § 12 Überbauungen

    (1) Als Überbauungen im Sinne dieser Honorarordnung gelten Bauwerke – meist mitgrößerer Längserstreckung – über Verkehrswege oder Gerinne. Sie dienen imallgemeinen dem Schutz vor Naturereignissen (z. B. Lawinen- oderSteinschlaggalerien) oder dem Schutz des Umfeldes vor Emissionen (z. B.Lärmschutzgalerien oder Grünbrücken). Es sind in der Regel die Einwirkungen derNaturereignisse, Lasten einer Überschüttung und nur bereichsweise Verkehrslasten zuberücksichtigen, die durch die Überschüttung verteilt werden.Zur Gänze befahrene Überbauungen sind als Brücken zu bewerten. WerdenÜberbauungen in Teilbereichen direkt befahren, so sind diese befahrenen Teilbereichegetrennt als Brücken zu bewerten, die nicht befahrenen Teilbereiche alsÜberbauungen. Die so ermittelten Abrechnungsflächen sind für die Ermittlung desGrundhonorars zusammenzulegen.Tunnel bzw. Überbauungen in offener Bauweise, deren Wände mit Hilfe vonBauverfahren des Spezialtiefbaus hergestellt werden (Schlitzwände, Pfahlwände,Deckelbauweise und dergleichen) sind nur dann nach dieser Honorarordnung zuvergüten, wenn sie auf freiem Feld ohne wesentliche Beeinträchtigung durchBebauungen, Einbauten und dergleichen errichtet werden können. InnerstädtischeBauvorhaben sowie Überbauungen, die als Basis für andere Bauwerke dienen, sindnach gesonderten Vereinbarungen zu vergüten. Die Planung von Maßnahmen für eineWasserhaltung im Bauzustand sowie von Grundwasserkommunikationsmaßnahmenim Endzustand ist jedenfalls gesondert zu vergüten.

    (2) Sofern in der Folge nichts anderes festgelegt wird, gelten die Bestimmungen der §§ 1bis 10 sinngemäß.

    (3) Im Gegensatz zu § 4 (2) ist die ideelle Breite für die Ermittlung der Abrechnungsflächewie folgt zu berechnen:

    Beff < 65 mBid = 15,0 + (Beff - 15,0) x 0,8 …………………………………………………………. (VlIa)

    Beff ≥ 65 mBid=Beff - 10,0 ………………………………………………………………..…………. (VIIb)

    hierin bedeutet:Beff: Die tatsächliche Breite der Grundrissprojektion des Überbaus

    (Tragwerks) der Überbauung von Außenkante zu Außenkante.Bei Überbauungen mit variabler Breite ist für Beff die gemittelteBreite einzusetzen.Dimension: m

    (4) Für Überbauungen ist der Höhenfaktor aII = 1,0 zu setzen.

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    (5) Für Überbauungen mit großer Längserstreckung ist folgendermaßen vorzugehen:Die Überbauung ist in Längsrichtung in Teilbereiche zu gliedern, in denen jeweils Geometrie, Gründungsverhältnisse, Überschüttung und Belastung gleich sind. Dabei sind auch räumlich getrennte Abschnitte, die diese Bedingung erfüllen, zusammenzu-fassen. Für jeden dieser Teilbereiche, der eine Länge von 40 m überschreitet, ist eine reduzierte Länge nach Formel (VIII) zu ermitteln.

    Li = 40 + (Leff – 40) x 0,3 ...........................................................................................(VIII)

    Je Portal ist ein Teilbereich mit einer Länge von 15 m anzusetzen.Bei Überbauungen, deren Regelbereiche durch Nischen gestört werden, ist je unterschiedlichem Nischentyp ein Teilbereich mit einer Länge von 10 m anzusetzen.

    Die Summe der teilweise reduzierten Längen der Teilbereiche ergibt die Bearbei-tungslänge Lb.

    Lb ist in die Formel IIIa zur Ermittlung von FA einzusetzen.

    (6) Sind für die einzelnen Abschnitte unterschiedliche Schwierigkeits- oder andere Faktoren zu berücksichtigen, so sind diese Faktoren über die Bearbeitungslänge Lb zuwichten.

    (7) Ist die Planung von Entwässerungsleitungen im Bereich der Fundierung im Sinne derAufgabenbeschreibung Punkt 7.2 gefordert, so ist der Schwierigkeitsfaktor derbetroffenen Zone um 0,25 zu erhöhen.Wird die Planung der Entwässerungsleitungen von anderer Seite durchgeführt und sindlediglich die konstruktiven Erschwernisse einer im Bereich der Fundierung liegendenEntwässerungsleitung samt Schächten zu berücksichtigen, so ist der Schwierigkeits-faktor der betroffenen Zone um 0,10 zu erhöhen.

    (8) Notausstiege, Lüftungsbauwerke, Auffangbehälter, Schächte für Grundwasser-kommunikation und dergleichen sind als gesonderte Bauwerke zu verrechnen.

  • Seite 29 von 48

    § 13 Wannenbauwerke

    (1) Wannenbauwerke im Sinne dieser Honorarordnung sind oben offeneWannenkonstruktionen über bzw. im Grundwasser (Grundwasserwanne) inVerlängerung einer Straßen-, Bahn-, Fußgänger- oder Bahnsteigunterführung, dieselbst als geschlossene Wannenkonstruktion ausgebildet ist. DasUnterführungsbauwerk selbst gilt als Brücke im Sinne von § 2 oder Überbauung imSinne von § 12, wobei die Wannenkonstruktion als Teil von U1 und U2 aufzufassen ist.Solche Unterführungsbauwerke gelten nicht als Brücken mit mehrerenVerkehrsflächen gemäß § 4 (7).

    (2) Sofern in der Folge nichts anderes festgelegt wird, gelten die Bestimmungen der §§ 1bis 10 sinngemäß.Die Bestimmungen über Mindestabrechnungsflächen gemäß § 4 (3) kommen beiWannenbauwerken nicht zur Anwendung.

    (3) Das Honorar für ein Wannenbauwerk wird als eigenes Werk gesondert von der Brückebzw. Überbauung ermittelt. Dabei sind allerdings die beiderseits einer Brückeanschließenden Wannen zu einem Werk zusammenzufassen.Zusätzliche Wannenbereiche anderer Geometrie und/oder Nutzung sind im Sinne von§ 10 (5) als gesonderte Werke zu verrechnen.

    (4) Wannenbauwerke bestehen nur aus den Zonen U1 und U2. Es ist daher § 9anzuwenden.

    (5) Im Gegensatz zu § 4 (2) ist die ideelle Breite für die Ermittlung der Abrechnungsflächenwie folgt zu berechnen:

    Bid = 12,0 + (Beff – 12,0) x 0,8 …………………………………………………………… (IX)

    Hierin bedeutet:Beff Die tatsächliche Breite der Wanne von Maueraußenkante bis

    Maueraußenkante auf Höhe der Bodenplatte. Bei Wannen mit variabler Breiteist für Beff die gemittelte Breite einzusetzen.Dimension: m

    (6) Anstelle des Höhenfaktors all ist in der Formel (l) gemäß § 3 ein Faktor aIVeinzusetzen, der den Einfluss der Wannenhöhe berücksichtigt.

    aIV = (1 + )/3 LHm .............................................................................................. (X)

    Hierin bedeutet:Hm Die mittlere Wandhöhe über Bodenplattenoberkante am Wannenrand.

    Dimension: m

    L Die zusammengelegte Länge der offenen Wannenbereiche.Dimension: m

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    (7) Schwierigkeitsklassen

    Bodenplatte, Zone U1

    Klasse

    GeradeWannenabschnitte

    Schiefe undgekrümmteWannenabschnitte

    Berechnung an vereinfachtenModellen (z. B. als elastischgebetteter Balken)

    3 4

    Berechnung nach Plattentheorie 4 5

    Aufgehendes, Zone U2

    Klasse

    Bei Flachgründung 3

    Bei Tiefgründung 4

    Verbreiterungen im Grundriss sind durch die Erhöhung der Schwierigkeitsklasse umeine Stufe für U1 zu berücksichtigen.Ist die Planung von Entwässerungsleitungen in oder unter der Wannenkonstruktion imSinne der Aufgabenbeschreibung Punkt 7.2 gefordert, so ist der Schwierigkeitsfaktorder betroffenen Zone um 0,25 zu erhöhen.Wird die Planung der Entwässerungsleitungen von anderer Seite durchgeführt und sindlediglich die konstruktiven Erschwernisse einer in der Wannenkonstruktion liegendenEntwässerungsleitung samt Schächten zu berücksichtigen, so ist derSchwierigkeitsfaktor der betroffenen Zone um 0,10 zu erhöhen.

    (8) Bei Stiegen, die als Wannenbauwerke betrachtet werden, die im Grundriss und/oder Aufriss nicht geradlinig durchlaufen, ist es die Schwierigkeitsklasse von U1 und U2jeweils um eine Klasse zu erhöhen.

    (9) Für Wannenbauwerke mit extremer Längserstreckung gilt § 12 (5) sinngemäß.Bleiben lediglich die Bodenplattenabmessungen bei veränderlichen Wandhöhengleich, so ist die Abrechnungsfläche für die Zonen U1 und U2 getrennt zu ermitteln.

    (10) Pumpenkammern und dergleichen sind als gesonderte Bauwerke zu verrechen.

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    §14 Stützmauern

    (1) Stützmauern im Sinne dieser Honorarordnung sind einfache, flach- oder tieffundierteKonstruktionen aus Beton und Stahlbeton, die der Abstützung von Geländesprüngendienen und in direktem Zusammenhang mit Bauwerken gemäß §§ 2, 12 oder 13stehen.Ankerwände, Nagelwände, Raumgitterwände, städtisch gestaltete Mauern und andereSonderfälle sind nach gesonderten Vereinbarungen zu vergüten. AlleinstehendeStützmauern und Stützmauern, deren anteiliges Honorar nach dieser Honorarordnungdie Hälfte des Honorars für den Gesamtauftrag übersteigt, sind gleichfalls nachgesonderten Vereinbarungen zu vergüten.

    (2) Die Honorarermittlung erfolgt nach der Formel (Xl)

    H = HSt x FSt x a x s x t x k x fz ................................................................................. (Xl)

    Hierin bedeutet:HSt Grundhonorar nach § 14 (3) in Abhängigkeit von der Abrechnungsfläche Fst

    Dimension: EURO/m 2

    FSt Abrechnungsfläche nach § 14 (4)Dimension: m2

    a Erschwernisfaktor für Tieffundierung nach § 14 (5)s gewichteter Schwierigkeitsfaktor nach § 14 (6)t Teilleistungsfaktor nach § 7k Korrekturfaktor nach § 14 (7)

    (3) Die Ermittlung des Grundhonorars (HSt) für Stützmauern erfolgt nach derFormel (XII) in Abhängigkeit von der Abrechnungsfläche (FSt):

    HSt = 3,5 x (0,4 + 0,6 3 500S tF

    ) .................................................................................... (XII)

    (4) Die Abrechnungsfläche FSt ist nach Formel (XIII) zu ermitteln.

    FSt = L x (3,0 + [Hm – 3,0]/2) .................................................................................... (XIII)

    Hierin bedeutet:Hm mittlere Stützmauerhöhe ab Fundamentoberkante, bei tief fundierten Mauern

    ab 1 m unter Gelände.Dimension: m

    L Länge der StützmauerDimension: m

    (5) Der gegenüber einer Flachfundierung erschwerende Einfluss einer Tieffundierung wird mit dem Faktor a erfasst.

    a = 1,25

    (6) Die Schwierigkeitsklassen der Konstruktionsteile sind analog zu § 5 (5) einzustufen. Für die Zonen U1 (Fundierung) und U2 (Aufgehendes) sind gewichtete Schwierig-keitsfaktoren SU1 und SU2 gemäß § 5 (2) zu ermitteln.Der gewichtete Schwierigkeitsfaktor s ist sodann nach der Formel (XIV) bzw. (XV) zu errechnen.

  • Seite 32 von 48

    Flach fundierte Stützmauern:s = 0,5 x SU1 + 0,5 x SU2 ..........…………………………………………..…....……..... (XIV)

    Tief fundierte Stützmauern:s = 0,7 x SU1 + 0,3 x SU2 ....…………………………………………..….....…….......... (XV)

    (7) Der Einfluss unterschiedlicher Stützmauerhöhen wird durch den Korrekturfaktor k inAbhängigkeit vom Verhältnis der größten zur kleinsten Mauerhöhe berücksichtigt.

    k = 0,8 + 0,4 x (min

    max

    HH

    - 1) ≤ 1,20 ...........................................................................(XVI)

    (8) Für Stützmauern mit großer Längserstreckung gilt § 12 (5) sinngemäß.

    § 15 Varianten

    Werden auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers für die gleicheAufgabe mehrere Varianten ausgearbeitet, so sind die Honorare entsprechend denbearbeiteten Zonen bzw. nach den geforderten Teilleistungen unter Berücksichtigungder wiederverwendbaren Teile gesondert zu vergüten.

    § 16 Änderungen

    Mehrleistungen durch Änderungen von Grundlagen und Angaben, die eineNeubearbeitung einzelner Bereiche erfordern, sind entsprechend dem Mehraufwandgesondert zu vergüten.

    § 17 Besondere Leistungen

    Bei Leistungen von unverhältnismäßig langer Dauer oder wenn sie ein besonderesMaß an Kenntnissen und Erfahrungen bedingen, kann ein höheres Honorar vereinbartwerden.

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    Anhang 1

    Grundhonorar Tabellenwerte

    Brücke, Überbauung, Wanne StützmauernFAFST[m²]

    HoEURO

    ∆ HSTEURO

    10 30,16 9,14

    20 17,75 7,54

    30 13,53 6,76

    40 11,37 6,27

    50 10,04 5,92

    60 9,13 5,66

    70 8,46 5,44

    80 7,95 5,27

    90 7,54 5,12

    100 7,21 4,99

    150 6,14 4,54

    200 5,55 4,25

    250 5,16 4,05

    300 4,88 3,89

    400 4,50 3,66

    500 4,23 3,50

    600 4,04 3,38

    700 3,89 3,28

    800 3,77 3,20

    900 3,67 3,13

    1000 3,58 3,07

    2000 3,10 2,72

    3000 2,88 2,56

    4000 2,74 2,45

    5000 2,64 2,37

    6000 2,57 2,32

    7000 2,51 2,27

    8000 2,46 2,23

    9000 2,42 2,20

    10000 2,38 2,17

    20000 2,18 2,01

    30000 2,08 1,94

    40000 2,02 1,89

    50000 1,97 1,85

    60000 1,94 1,83

    70000 1,91 1,80

    80000 1,89 1,79

    90000 1,87 1,77

    100000 1,85

    12,41

    4,22

    2,16

    1,33

    0,91

    0,67

    0,51

    0,41

    0,33

    1,07

    0,59

    0,39

    0,28

    0,39

    0,26

    0,19

    0,15

    0,12

    0,10

    0,09

    0,48

    0,22

    0,14

    0,10

    0,07

    0,06

    0,05

    0,04

    0,04

    0,20

    0,10

    0,06

    0,04

    0,03

    0,03

    0,02

    0,02

    0,021,76

    1,60

    0,78

    0,49

    0,35

    0,27

    0,21

    0,18

    0,15

    0,13

    0,45

    0,29

    0,20

    0,16

    0,23

    0,16

    0,12

    0,10

    0,08

    0,07

    0,06

    0,34

    0,17

    0,11

    0,08

    0,06

    0,05

    0,04

    0,03

    0,03

    0,16

    0,08

    0,05

    0,03

    0,03

    0,02

    0,02

    0,01

    0,01

    HO = A

    AF

    F )30( + x 3,5 x (0,4 + 0,6 x 3 30

    1000AF+

    ) Euro/m² HSt = 3,5 x (0,4 + 0,6 3 500StF

    ) Euro/m²

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    Anhang 2

    VORBEMERKUNGEN ZUR PROJEKTABWICKLUNG

    Die Abwicklung eines Projektes erfolgt im Regelfall in zwei oder drei Stufen.

    Zweistufige Abwicklung

    • Vorentwurf

    • Detailentwurf

    Die zweistufige Abwicklung wird bei einfachen Bauwerken angewandt, für die einVorentwurf zur Durchführung der Genehmigungsverfahren genügt.Voraussetzung ist weiters, dass der Detailentwurf auf Basis des Vorentwurfs in einemZuge ohne Unterbrechung durch einen weiteren Verfahrensschritt ausgearbeitetwerden kann und dass die Massenermittlung und die Ausschreibung auf Basis desfertiggestellten Detailentwurfs erfolgt.

    Dreistufige Abwicklung

    • Vorentwurf

    • Genereller Entwurf

    • Detailentwurf

    Im Regelfall wird in jeder der drei Projektstufen ein in sich abgeschlossenes Operaterstellt, dessen Inhalt der nachfolgenden Aufgabenbeschreibung entspricht.Auftragsbezogen kann jedoch auch die Ausarbeitung eines Einreichoperatesvereinbart werden, dessen Inhalt und Detaillierungsgrad zwischen Vorentwurf undGenerellem Entwurf liegt. In anderen Fällen wird eine Vorgangsweise zielführend sein,bei der vorerst eine konstruktive Studie mit einem gegenüber einem Vorentwurfreduzierten Leistungsbild beauftragt wird und anschließend, darauf aufbauend, dieAusarbeitung des Generellen Entwurfs in einem Zug. Grundsätzlich kann also diestufenweise Projektabwicklung im Rahmen der Aufgabenbeschreibung flexibel undprojektbezogen den Anforderungen der durchzuführenden Vidierungs- undGenehmigungsverfahren angepasst werden.Die Massenermittlung und die Ausschreibung erfolgen jedenfalls auf Basis desfertiggestellten Generellen Entwurfs. Dies ist immer dann erforderlich, wenn dieFertigstellung eines Detailentwurfes vor der Ausschreibung nicht möglich oder sinnvollist, weil ausführungstechnische Belange (z.B. verfahrensabhängigeHerstellungsreihenfolge) oder notwendige Detailkenntnisse über zu verwendendeProdukte, die im Rahmen der Ausschreibung frei wählbar sind (Spannverfahren,Lager, Übergangskonstruktion etc.) keine vollständige Ausführungsplanung erlauben.

    Die dreistufige Abwicklung hat den Vorzug, dass die schrittweise Vertiefung desDetaillierungsgrades vom Vorentwurf zum Generellen Entwurf und vom GenerellenEntwurf zum Detailentwurf eine bessere Optimierung des Bauwerks erlauben. Zweimal haben Auftraggeber und Planer so die Möglichkeit ein in sich abgeschlossenesPlanungskonvolut zu prüfen und allfällige Verbesserungen des Gesamtkonzepts bzw.der Details vorzunehmen. Nach dem zweiten Schritt kommt als dritter Partner dieausführende Firma hinzu, die in dieser Phase ihre ausführungstechnischen Ideen undProduktspezifikationen einbringen kann.

  • Seite 35 von 48

    Die durch diese Vorgangsweise erzielbare Verbesserung der Bauwerksqualitätrechtfertigt den etwas höheren Planungsaufwand, der mit der dreistufigen Abwicklungverbunden ist.Auch mit Hinblick auf eine spätere bessere Dokumentation der Bauwerke inBestandsplänen erzielt der Auftraggeber Vorteile:Im Zuge einer Generellen Planung werden Übersichtspläne der Widerlager, Stützenund des Tragwerkes ausgefertigt, in einem Detaillierungsgrad und Maßstab, der sichfür Bestandspläne bestens eignet und wie er für Brückeninspektionen, dieDokumentation von Fehlstellen und Instandsetzungsarbeiten immer wieder gebrauchtwird. Daher müssen diese Pläne nach Beendigung der Bauarbeiten meist nurgeringfügig zu Bestandsplänen adaptiert werden.Bei der zweistufigen Abwicklung werden zwar die Übersichtspläne des Vorentwurfs(Lageplan, Längenschnitt, Regelquerschnitt) im Zuge der Detailplanung adaptiert,hinsichtlich der Widerlager, Stützen und des Tragwerkes werden jedoch keineÜbersichtspläne wie bei einem Generellen Projekt ausgearbeitet, sondern sofort diedetaillierten Schalungspläne. Diese eignen sich aufgrund des größerenDetaillierungsgrades und entsprechenden Maßstabes weniger gut zurBestandsdokumentation. Wünscht der Auftraggeber daher Übersichtsbestandspläne inder beschriebenen Form, so sind diese gesondert zu erstellen und zu honorieren. DerAuftraggeber verliert somit einen Teil des Preisvorteils, den er durch die Wahl derzweistufigen Abwicklung erzielt hat.

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    Aufgabenbeschreibung

    0 ALLGEMEINE FESTLEGUNGEN

    Alle zur Entwurfserstellung erforderlichen vorgängigen Planungen, Normen,Richtlinien, Gutachten und sonstige Unterlagen sind anzuwenden; sie müssen vomAuftraggeber anerkannt sein. Sollte die Anwendung davon abweichender oder darüberhinausgehender Vorschriften oder Empfehlungen entsprechend dem letztenanerkannten Stand der Wissenschaft und Technik notwendig oder zweckmäßigerscheinen, so ist der Auftraggeber zu informieren, und es sind im Falle seinerZustimmung diese neueren Erkenntnisse anzuwenden.Die in den folgenden Abschnitten 1 bis 6 beschriebenen Leistungen beziehen sichimmer auf die Planung samt statisch-konstruktiver Bearbeitung von Bauwerken, die in§ 1 (1) angeführt sind. Die Planungen für Sonderausstattungen sind im Honorar nachHOB-B nicht inbegriffen; die diesbezügliche Abgrenzung wird in Abschnitt 7vorgenommen.Die Maßstäbe, die in der Folge bei den einzelnen Plänen angegeben sind, dienen vorallem zur Festlegung des für den angegebenen Maßstab üblichenDetaillierungsgrades. Die Ausfertigung kann projektbezogen auch in anderenMaßstäben vereinbart werden.

    1 VORENTWURF

    1.1 Überblick

    Der Vorentwurf gemäß § 7 (5) a1 gibt Aufschluß über die Funktion des Bauwerkes, dieAnlageverhältnisse und die Einfügung in die Gesamtplanung. Durch ihn wird einezweifelsfreie Erstellung eines Generellen Entwurfes oder eines Detailentwurfesgewährleistet. Wegen des Fehlens wesentlicher Bauwerksabmessungen können eineMassenermittlung gemäß § 7 (6) c, ein Leistungsverzeichnis gemäß § 7 (7) d1 undAusschreibungsunterlagen gemäß § 7 (7) d2 nicht erstellt werden.

    Unabhängig davon, ob ein mit „Vorentwurf“ gekennzeichnetes Operat erstellt wird oderob auf die Vorlage eines solchen Operats verzichtet und das Projekt sogleich alsGenereller Entwurf oder Detailentwurf ausgearbeitet wird, muss die beschriebeneEntwurfsleistung erbracht werden und ist daher auch zu honorieren.

    1.2 Unterlagen, die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen oder vomZiviltechniker bereits in früheren Aufträgen erarbeitet worden sind

    a) Straßen- bzw. Eisenbahnprojekt oder entsprechendes anderes Rahmenprojekt(zumindest Generelles Projekt)

    b) Gegebenenfalls Wasserbauprojekt

    c) AlIfällige Gutachten

    d) Geländeaufnahme samt Schichtenlinien, zumindest 1:500 (besser jedoch 1:200) indigitaler Form

    e) Regeldetails, Regelplanungen, soweit vorhanden

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    1.3 Vom Ziviltechniker zu erbringende Leistungen

    1.3.1 Planliche Darstellungen

    Im Regelfall sind folgende Pläne im geeigneten Maßstab zu erstellen:

    Lageplan 1:200Grundriss, 1:100, falls erforderlichLängsschnitt 1:100 (200)Regelquerschnitt (e) 1:50Ansicht 1:100 (200)

    Der Planinhalt wird wie folgt umrissen:

    a) Darstellung der Anlageverhältnisse (Stationierung, Absoluthöhen, Neigungen) desüber das Bauwerk führenden Verkehrsbandes bzw. der unter dem Bauwerkbefindlichen Anlagen (z. B. in kotierter Projektion) auf Grund der dem Ziviltechnikerbeigestellten Angaben über vorausgegangene Planungen in einer mit diesenUnterlagen vergleichbaren Form.

    b) Falls erforderlich: übersichtsmäßige Darstellungen der durch das Bauwerkerforderlichen Korrekturen bestehender oder geplanter Anlagen wie Wasserläufe,Straßen, Wege, Eisenbahntrassen, Kanalführungen etc. Sind hierzuPlanungsleistungen zu erbringen, so gelten dafür die einschlägigenHonorarordnungen bzw. Leistungstarife.

    c) Aufbau der Verkehrsebene (Abdichtung, Belag, Schotterbett usw.) bzw. Verlauf derÜberschüttung, Brückenausrüstung, falls erforderlich Austeilung der Geländer undder Leiteinrichtungen.

    d) Lage- und höhenmäßige Darstellung der dauernd erforderlichen Lichträume,gegebenenfalls Angabe der während der Bauzeit gestatteten Einschränkungen.

    e) Darstellung von Bohrergebnissen und Wasserständen unter Verwendungbeigestellter Unterlagen (soweit vorhanden)

    f) Festlegung des Tragsystems, des(r) Regelquerschnitte(s), der wesentlichenHauptabmessungen und der Baumaterialien

    g) Festlegung der Widerlager- und Pfeilerausteilung mit den Hauptabmessungen derBauteile. Hervorzuheben sind jedenfalls: Stützweiten, Gesamtstützweite,Gesamtlänge des Bauwerkes.

    h) Darstellung der Fundierung, soweit dies aufgrund vorliegender Bodenaufschlüsseund vorläufiger Angaben des Bodengutachters möglich ist.

    i) Darstellung des Böschungsverschnittes

    j) Vorschlag für die Situierung der Lager, Übergangskonstruktionen undOberflächenabläufe ohne deren nähere Bezeichnung.

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    1.3.2 Vorberechnungen

    a) Überschlägige Vorbemessung zum Nachweis der Durchführbarkeit undZweckmäßigkeit, soweit die notwendigen Festlegungen nicht aufgrund vonErfahrungswerten möglich sind.

    b) Abschätzung der Fundamentbelastung als Grundlage für die Erstellung einesBodengutachtens.

    c) Wirtschaftlichkeitsüberlegungen.

    1.3.3 Technischer Bericht

    a) Aufgabenstellung

    b) Normen, Richtlinien, Erlässe, Literatur

    c) Unterlagen: Projekte, Gutachten, Besprechungen, Vereinbarungen

    d) Anlageverhältnisse

    e) Einwirkungen, Festlegung der Brückenklasse

    f) Beschreibung der Brückenausrüstung (Abdichtung, Belag, Oberbau, Randleistenund dgl.) und allfälliger Einbauten

    g) Begründung der Wahl des Tragsystems

    h) Beschreibung des Bauwerks

    i) Angabe und Begründung der Fundierungsart, soweit dies aufgrund derBodenaufschlüsse und /oder vorläufiger Angaben des Bodengutachters möglich ist.

    j) Beschreibung der Brückenentwässerung und der Ableitung der Brückenwässer

    k) Aufzählung sonstiger allgemeiner konstruktiver Maßnahmen (z. B. für dieBrückeninspektion)

    l) Hinweise zur Gestaltung des Bauwerks.

    m) Hinweise auf notwendige Abänderungen vorangegangener Projekte oderbestehender Anlagen falls erforderlich

    n) Vorschläge zur Bauherstellung und allenfalls zur Verkehrsaufrechterhaltung

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    2. GENERELLER ENTWURF

    2.1 ÜberblickDer Generelle Entwurf § 7 (5) a2 ist so zu erstellen, dass er als Grundlage derAusschreibung - jedoch nicht der Bauausführung – dienen kann. Der Vorentwurfist daher um ausschreibungsrelevante Angaben und konstruktive Details sowie diestatischen Vorbemessungen zu erweitern.

    2.2 Unterlagen, die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen oder vomZiviltechniker bereits in früheren Aufträgen erarbeitet worden sind

    a) Straßen- bzw. Eisenbahnprojekt (im Regelfall: Detailprojekt)b) Gegebenenfalls. Wasserbauprojektc) Im Regelfall Bodengutachten und andere Gutachtend) Geländeaufnahme samt Schichtenlinien (zumindest 1:200)

    in geeignetem digitalen Formate) Vorentwurf (falls von anderer Seite erstellt) in geeignetem digitalen Formatf) Regeldetails, Regelplanungen, soweit vorhanden

    2.3 Vom Ziviltechniker zu erbringende Leistungen2.3.1 Vorbemessung

    Zusätzlich zu den Leistungen lt. Pkt. 1.3.2 ist zu erbringen:Die Hauptdimensionen von Unterbau und Überbau sind so genau zu ermitteln,daß darauf aufbauend eine Massenermittlung mit der erforderlichen Genauigkeitdurchgeführt werden kann (§ 7 (6) c bzw. Punkt 4 dieses Anhangs). Die Kräfte undVerformungen von Lagern und Übergangskonstruktionen sind so genau zuermitteln, dass alle angegebenen Kennwerte im Detailentwurf bei unverändertenRahmenbedingungen beibehalten werden.

    2.3.2 Planliche DarstellungenAlle im Sinne des Vorentwurfes für den Nachweis der Einfügung in dieGesamtplanung notwendigen Pläne können im Maßstab 1:200 oder 1:250 erstelltwerden. Hingegen sind Grundriß und Schnitte des Objektes in der Regel imMaßstab 1:100, der Regelquerschnitt 1:50 darzustellen.

    Ergänzend zum Vorentwurf sind folgende Pläne zu erstellen:♦ Objektsgrundriß (Oberfläche / Horizontalschnitt)♦ Objektsquerschnitte an charakteristischen Stellen♦ Brückenpfeiler♦ Widerlager, Flügelmauern etc.im nachstehend beschriebenen Detaillierungsgrad.

    Die Pläne sollen zusätzlich zu den Leistungen gemäß Pkt. 1.3.1 beinhalten:a) Konstruktion des Bauwerks mit eindeutiger Festlegung der wesentlichen Längs-

    Quer- und Höhenmaße sowie der Hauptdimensionenb) Festlegung der Pfeilerausteilung (Koordinaten) und der Pfeilerabmessungen

    sowie Situierung und Konstruktion der Widerlager; Ortsangaben für Lager,Übergangskonstruktionen und Oberflächenabläufe. Für die Lager, sind diewesentlichen Kennwerte, für Übergangskonstruktionen Art und Dehnweganzugeben.

    c) Vollständige Angaben über Baustoffe, Festigkeit, Vorspannklassen,Bauabschnittsfugen, Sondermaßnahmen

    d) Fundierung auf Grund der der Planung zugrunde liegenden Gutachtene) Darstellung konstruktiver Details, Bewehrungsskizzen (falls von der Regel

    abweichend), schematische Spanngliedführung, Montagevorkehrungen

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    f) Detailangaben zu:§ Brückenentwässerung§ Einbauten im Planungsbereich§ Bauteile betreffend Erhaltung und Wartung

    (Einstiege, Durchstiege, Lagerauswechslung etc.)§ Baumaßnahmen im Umfeld des Bauwerks§ Bauzustände in der beauftragten Ausführungsart§ Baugrubensicherungsmaßnahmensiehe Leistungsabgrenzung Pkt. 7

    2.3.3 Technischer BerichtZusätzlich zu den für den Vorentwurf gemachten Angaben (siehe Pkt. 1.3.3) sindfür den Generellen Entwurf erforderlich:o) Beschreibung konstruktiver Details und Vorschlag für den Bauablauf soweit ein

    Einfluß auf die Kalkulation bestehtp) Begründung der Wahl von System, Stützweite und Bauhöheq) Angabe von technischen Vorschreibungen, (z.B von Produktspezifikationen)r) Bodenkennwerte des Baugrundes und der Hinterfüllung, die der Planung

    zugrunde liegen, sowie bodenmechanische Annahmen (Erddrücke,Hangbewegungen, Wirkung von Ankerungen etc.).

    s) Wasserstände von offenen Gerinnen und des Grundwassers(Bemessungswasserstand) sowie zugehörige Rechenannahmen.

    t) Gegebenenfalls Angabe von Rahmenbedingungen für Ausführungsalternativen(z.B. Bereiche für eine mögliche Verschiebung der Stützen- undWiderlagerstandorte; mögliche Änderung der Bauhöhe etc.)

    3. DETAILENTWURF

    3.1 ÜberblickDer Detailentwurf gemäß § 7 (5) b umfaßt alle statischen Berechnungen undPläne für Bau- und Endzustand der Konstruktion (siehe jedoch Pkt. 7.7).

    3.2 Unterlagen, die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen oder vomZiviltechniker bereits in früheren Aufträgen erarbeitet worden sind

    a) Genereller Entwurf (gemäß Pkt. 2) oder Vorentwurf (gemäß Pkt. 1). Sind dieseUnterlagen nicht vorhanden, so ist zumindest ein Vorentwurf (siehe 0 Vorbem.)mit zu beauftragen (siehe Pkt. 1.1).

    b) Straßen- bzw. Eisenbahndetailprojektc) Gegebenenfalls Wasserbauprojekt, Lärmschutzprojekt etc.d) Ausschreibungsunterlagen (falls vorhanden)e) Bescheidef) Bodengutachten und allfällige weitere Gutachten (z.B. Erschütterungs-

    gutachten, Lawinengutachten)g) Notwendige Angaben der ausführenden Firma und / oder des Bauherrn über

    Produkte, Systeme und dergleichen, die während der Erstellung des generellenEntwurfs bzw. des Vorentwurfs noch nicht bekannt waren. (z.B.Vorspannsystem, Einbauteile, etc.)

    h) Statik und Pläne der Lager in besonderer Bauweise (z.B. Topflager,Kalottenlager, Verformungsgleitlager usw.) und der Fahrbahnübergänge;Nachweis der Eignung (z.B. Zulassung).

    i) Regeldetails, Regelplanungen, soweit vorhanden

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    3.3 Vom Ziviltechniker zu erbringende Leistungen3.3.1 Statische Berechnung (§ 7 (5) b1)

    Die statische Berechnung muß vollständig und prüffähig sein (gemäßON - Regel EN 24005 – Statische Berechnungen – Dokumentation undAnforderungen an den Inhalt, den Umfang und die Form)Sie enthält:a) Übersicht über Unterlagen (gemäß Pkt. 3.2), Normen usw.b) Berechnung und Bemessung der tragenden Bauteilec) Alle Ausgangswerte für die Dimensionierung der Lager, Festhalte- und

    Führungskonstruktionen sowie Fahrbahnübergänge sind nachzuweisen. BeiVorhandensein eines Generellen Entwurfes siehe Pkt. 2.3.1.

    Belastungen aus Rüstungen und allfälligen Baufahrzeugen und Geräten sind nachAngabe der Baufirma im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu berücksichtigen(siehe auch Pkt. 7.7). Falls zum Zeitpunkt der Erstellung der statischenBerechnung die Baufirma noch nicht bekannt ist, sind dafür – soweit das aufGrund des vorgesehenen Bauverfahrens notwendig ist – Annahmen zu treffen undgesondert auszuweisen.Die statische Berechnung der Lager in besonderer Bauweise wird von denLagerherstellern erbracht (siehe Pkt. 3.2.h); sie ist vom Ziviltechniker aufÜbereinstimmung mit den projektsgemäßen Lasten und Verschiebungswegen zuüberprüfen. Lager und Fahrbahnübergänge werden vom Hersteller auf Grund vonRichtlinien oder Zulassungen dimensioniert; sie werden vom Ziviltechniker inBezug auf ihre Tragfähigkeit nicht überprüft.

    3.3.2 Konstruktionspläne (§ 7 (5) b2)a) Übersichtspläne (Lageplan, Längsschnitt, Regelquerschnitt)b) Absteckplanc) Ausführungsspläne:c/1) für Stahlbeton- u. Spannbetonkonstruktionen:

    ♦ Schalungspläne mit Angabe aller Arbeitsfugen, Betonierabschnitte,Durchbrüche, Aussparungen u. Einbauteilen sowie derTragwerksüberhöhungen ohne Berücksichtigung der Lehrgerüstverformungen

    ♦ Bewehrungspläne (auch für vorgespannte Bewehrung) mit Angabe derMaterialqualitäten und einzelner wesentlicher Schalmaße

    ♦ Materiallisten für Betonstahl, Spannstahl und Einbauteile

    c/2) für Stahlbaukonstruktionen:♦ Stahlbaupläne (falls auch k2 beauftragt siehe Pkt. 3.3.3) wie

    Übersichtspläne der Konstruktion (Führungspläne) mit Angabe derMaterialqualitäten, der Blechdicken, der Profile und der konstruktivenAusbildung aller Anschlüsse (ausgenommen Regelanschlüsse nachTabellenwerken) als Grundlage für die Werkstattplanung.

    ♦ Darstellung von wesentlichen Details (Durchbrüche, Leitungen usw.)♦ Angabe der erforderlichen Überhöhungen (jedoch nicht Leistungen gemäß

    Pkt. 3.3.3.b)♦ Angaben zum Korrosionsschutz

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    c/3) für Holzkonstruktionen♦ Holzbaupläne (falls auch k2 beauftragt: siehe Pkt. 3.3.4) wie Übersichtpläne der

    Konstruktion unter Berücksichtigung von Achsbezügen mit Angabe derBauteilabmessungen, der Materialqualitäten (Holzart, Sortier-/Festigkeitsklassen, Oberflächenqualität) und Ausbildung, Art und Anordnung derVerbindungsmittel, sowie der stahlbaumäßig gefertigten Einbauteile für alleAnschlüsse und Bauteilstöße

    ♦ Darstellung wesentlicher Ausführungsdetails wie Querschnittsaufbau,Decklagenrichtung, Lamellenanordnung, lokale Verstärkungsmaßnahmen

    ♦ Angaben zu Verleimung und Holzschutz

    c/4) Mauerwerk und VerkleidungenEs gelten sinngemäß die Bestimmungen für Stahlbeton (siehe Pkt. c/1). FürVerkleidungen sind Art und Austeilung der Befestigungsmittel anzugeben.Steinversetzpläne gelten als Sonderleistungen.

    d) Montageanweisungen, Spannanweisungen, Angaben über das Versetzen derLager, besondere Anweisungen für die Bauausführungen usw. (zusätzlicheLeistungen siehe Pkt.7.7).

    Die Konstruktionszeichnungen der Lager in besonderer Bauweise und derFahrbahnübergangskonstruktionen werden von den Herstellern erbracht und sind vomZiviltechniker auf Übereinstimmung mit dem Projekt zu überprüfen. DieVoreinstellmaße sind anzugeben.

    Pläne des endgültigen Bestandes sind nicht Gegenstand des Detailentwurfes (siehePkt. 7.10).

    3.3.3 Werkstattpläne des Stahlbaues (§7 (9) k1):Werkstattzeichnungen im Sinne dieser Honorarordnung haben den statisch-konstruktiven Bereich z.B. gemäß Pkt. 3.1 der ÖNORM A 6230 und denDetaillierungsbereich gemäß Pkt. 3.2 dieser Norm, nicht aber den Fertigungsbereichgemäß Pkt. 3.3 zum Inhalt.

    a) Massenverteilungsplan als Grundlage für die Materialbestellung und zurMinimierung des Verschnitts.

    b) Angabe der spannungsfreien Werkstattformc) Pläne zur Werkstattfertigung mit Darstellung der Schweißnähte (Schweißnahttype

    u. Schweißnahtstärke) mit Bezeichnung für Werkstattnaht oder Montagenaht(Baustellenschweissung) und der anderen Verbindungselemente (Schrauben,Klemmen, Nieten u.dgl.).

    d) Stücklisten einschließlich Gewichtsberechnunge) Angaben zur Schweißnahtprüfung (Werkstatt u. Baustelle)f) Korrosionsschutzplan

    3.3.4 Werkstattpläne des Holzbaues (§ 7 (9) k2):a) Abbundpläne: Planliche Darstellung aller Bauteilabmessungen/ Zuschnittmaßeb) Werkstattpläne für stahlbaumäßig gefertigte Einbauteile (sinngemäß wie Pkt. 3.3.3)c) Holzauszug (Stücklisten)

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    4. MASSENERMITTLUNG

    4.1 ÜberblickDie Massenermittlung gemäß § 7 (6) c baut auf einem Generellen Entwurf oder einemDetailentwurf auf (siehe Vorbemerkungen) und dient als Grundlage für die Erstellungeines Leistungsverzeichnisses. Dabei ist auf die Aufgabenbeschreibung fürBrückenbauten der FVS oder ein entsprechendes Standardleistungsverzeichnis desAuftraggebers aufzubauen. Gegebenenfalls ist die Massenermittlung gemäß denAnforderungen des Auftraggebers zu gliedern (z.B. nach Bauteilen).

    4.2 Unterlagen, die aus früheren Aufträgen des Ziviltechnikers vorhanden seinmüssenGenereller Entwurf (gemäß Pkt. 2) oder Detailentwurf (gemäß Pkt 3).

    4.3 Leistungen des ZiviltechnikersErstellen einer vollständigen Massenermittlung in nachvollziehbarer und prüfbarerForm. Die Prüfbarkeit ist durch Skizzen oder eindeutige Planzuordnungensicherzustellen. Annahmen, z.B. hinsichtlich des Geltungsbereiches einzelnerPositionen sind eindeutig zu dokumentieren.Als Maß für die Genauigkeit eines generellen Entwurfs bzw.- der auf der Basis diesesgenerellen Entwurfes erstellten Massenmittlung gilt:Die Abrechnungsmassen sollen von den errechneten Mengen nicht mehr als ± 5 %abweichen, soferne sich zwischenzeitlich die Grundlagen nicht geändert haben. DieAbschätzung der erforderlichen Gesamtmenge an schlaffer Bewehrung hat mit einerGenauigkeit von ± 10 % zu erfolgen.

    Für Spannbetonkonstruktionen gilt:Bei generellen Entwürfen ist der Spannstahl für Spannglieder üblicher Größe aufGrund von schematischen Darstellungen gemäß Pkt. 2.3.2 e zu ermitteln. DieSpannstahlmasse ist für eine in der Regel verwendete Stahlsorte auszuweisen.Bei Detailentwürfen sind die Massen auf Grund der Konstruktionspläne undStücklisten gemäß Pkt. 3.3.2 zu ermitteln. Falls zum Zeitpunkt der Bearbeitung dasSpannsystem noch unbekannt ist, gilt sinngemäß der vorige Absatz.

    5 LEISTUNGSVERZEICHNISAUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN

    5.1 Überblick

    Das Leistungsverzeichnis gemäß § 7 (7) d1 dient gemeinsam mit einem GenerellenEntwurf oder einem Detailentwurf und den übrigen Ausschreibungsunterlagen gemäߧ 7 (7) d2 (Vertragsbedingungen etc.) zur Ausschreibung des Bauwerks.

    Leistungsverzeichnisse und Ausschreibungsunterlagen benachbarter Baumaßnahmen(z.B. Straße, Wasser) sowie die der Sonderausstattungen (siehe Pkt. 7) sind nichtGegenstand dieser Teilleistung; sie sind daher gegebenenfalls gesondert zu vergüten.

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    5.2 Unterlagen, die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen oder vomZiviltechniker bereits in früheren Aufträgen erarbeitet worden sind

    a) Genereller Entwurf (gemäß 2) oder Detailentwurf (gemäß 3)

    b) Massenermittlung (gemäß 4)

    c) Gegebenenfalls Standardleistungsbuch, Mustervorlage usw.

    d) Für § 7 (7) d2: Leistungsverzeichnis

    5.3 Vom Ziviltechniker zu erbringende Leistungen

    5.3.1 Leistungsverzeichnis (§ 7 (7) d1)

    Aufstellen des Leistungsverzeichnisses auf Grundlage eines vom Auftraggeberbeigestellten Standardleistungsbuches oder einer Mustervorlage.

    5.3.2 Übrige Ausschreibungsunterlagen (§ 7 (7) d2)

    Zusammenstellen und Adaptieren der Ausschreibungsunterlagen wie z. B. AllgemeineAusschreibungsunterlagen, Rechtliche Vertragsbestimmungen, TechnischeVertragsbestimmungen nach Mustervorlage des Auftraggebers.

    5.3.3 Angebotsprüfung und Erarbeitung eines Vergabevorschlages (§ 7 (7) d3)

    Angebotsprüfung, inklusive einer vertieften Prüfung von bis zu 5 Angeboten gemäßÖNorm A 2050 bzw. A 2051. Dabei wird vorausgesetzt dass die Angebotsprüfung aufder Basis der zur Verfügung gestellten Datenträger (sowie Kalkulation) erfolgen kann.Die Prüfung von eventuell eingereichten Alternativvorschlägen erfolgt nur inwirtschaftlicher Hinsicht. Eine technische Prüfung und Beurteilung müsste gesondertbeauftragt werden.

    6 NACHPRÜFUNG

    6.1 Überblick

    Von anderer Seite aufgestellte Berechnungen und Konstruktionspläne sind gemäߧ 7 (10) und (11) zu überprüfen.

    6.2 Unterlagen, die dem Ziviltechniker vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellensind

    Zusätzlich zu den Unterlagen des Detailentwurfes (siehe Pkt. 3.2):

    i) Vollständige prüffähige statische Berechnungen gemäß Pkt. 3.3.1.j) Konstruktionspläne gemäß Pkt 3.3.2.

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    6.3 Vom Ziviltechniker zu erbringende Leistungen

    6.3.1 Nachprüfen statischer Berechnungen (§ 7 (10)l)

    Die statischen Berechnungen sind hinsichtlich Vollständigkeit, Unterlagen,Vorschriften, Systemwahl, Einwirkungen, Berechnungsmodell und Bemessung zuüberprüfen. Es sind unabhängige Kontrollrechnungen durchzuführen, oder dievorgelegte Berechnung selbst ist nachzuprüfen. Für Lager und Fahrbahnübergängegilt sinngemäß Pkt. 3.3.1 c.

    6.3.2 Nachprüfen der Konstruktionspläne der tragenden Bauteile auf Übereinstimmung mitder statischen Berechnung, Einhaltung der Vorschriften und auf konstruktiveDurchbildung (§7(10) m1)

    Zu überprüfen sind:

    a) Hauptabmessungen, Baustoffsorten bzw. -güten, Herstellbarkeit, Anweisungen an die ausführende Firma. Für Lager und Fahrbahnübergänge gilt sinngemäß Pkt. 3.3.2.

    b) Für Betonbauteile (im weiteren Sinn): statisch und konstruktiv erforderlicheAbmessungen und Bewehrungen (Mindestbewehrungen, Verankerungslängen,Stöße, Betondeckung, Biege- bzw. Krümmungsradien etc.).

    c) Für Stahlbauteile: gewählte Profile bzw. Blechdicken, Anschlüsse,Verbindungsmittel und dergleichen.

    d) Für Holzbauteile: Querschnitte, Verbindungen, konstruktiver Holzschutz unddergleichen.

    6.3.3 Nachprüfen aller Konstruktionspläne gemäß Pkt. 3.3.2 einschließlich der Richtigkeitder Maße (§ 7 (10) m2)

    Zusätzlich zu Pkt. 6.3.2 sind zu überprüfen:

    e) Übereinstimmung der Bauwerksgeometrie mit dem Rahmenprojekt (z. B. Straßen-oder Eisenbahnprojekt).

    f) Alle Maße der Konstruktion auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

    g) Stücklisten.

    6.3.4 Prüfbericht

    • Art und Umfang des Auftrages• Grundlagen• Aufzählung der vorgelegten Berechnungen und Pläne• Kurze Bauwerksbeschreibung• Verwendete Berechnungsmethoden im Projekt• Verwendete Prüfmethoden• Ergebnis der Überprüfung• AlIfällige Auflagen

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    7 LEISTUNGSABGRENZUNG

    In der Folge werden die im objektivierten (d.h. von den Baukosten unabhängigen)Honorar nach HOB-B enthaltenen Leistungen gegenüber den zusätzlich zuvergütenden Leistungen abgegrenzt.

    7.1 Randleisten, Mittelstreifen und Fahrbahn

    Im Honorar nach HOB-B sind enthaltendie Einfügung der vom Auftraggeber beigestellten Detailpläne in den Planteil desProjektes, die vereinfachte Darstellung der Details im Regelquerschnitt, dieMassenermittlung für die Elemente der Regelausstattung gemäß den beigestelltenRegelplänen, die Austeilung der Ausstattungselemente in der Draufsicht und dieBewehrungspläne samt Stahllisten der Stahlbetonteile in Abstimmung auf dieRegelbewehrung der beigestellten Details.

    Zusätzlich zu vergüten sinddie Mehrkosten für die Planung und statisch-konstruktive Bearbeitung von Details,wenn keine Regelpläne vorhanden sind, von Sonderdetails - wie z. B.Sondergeländern, Lärmschutzmaßnahmen, besonderen Leitsystemen,Verankerungen von Masten und Verkehrsleitanlagen-, aber auch die Adaptierungvon beigestellten Details für besondere Zwecke, z. B. zur Montage einerLärmschutzwand.

    7.2 Entwässerung

    Im Honorar nach HOB-B sind enthaltendie vereinfachte Darstellung der Tagwassereinläufe und Abdichtungsent-wässerungen im Regelquerschnitt, ihre Austeilung in der Draufsicht und ihreErfassung in der Massenermittlung.Falls der Zuschlag gemäß § 5 (9) beauftragt ist, sind auch alle erforderlichenEntwässerungsleitungen in, an und unter dem Bauwerk zur Erzielung einesgeschlossenen Tagwasserableitungssystems zu planen (einschließlich einerhydraulischen Berechnung). Ebenso sind die Abwasserkanäle, die Putz- undEinlaufschächte in und unter einer Grundwasserwanne im Falle einer Beauftragunggemäß § 13 (7), vorletzter Satz zu planen.

    Zusätzlich zu vergüten sinddie Planung und statisch-konstruktive Bearbeitung von Kanälen, Schächten,Sickerungen usw. außerhalb des Bauwerks sowie generell die Planung derPumpenschächte, Benzinabscheider etc.

    7.3 Erdung

    Im Honorar nach HOB-B sind enthaltendie Einfügung der vom Auftraggeber beigestellten Systempläne überErdungsmaßnahmen in den Planteil des Projektes und / oder das Einfügenbeigestellter Texte in den Technischen Bericht

    Zusätzlich zu vergüten sinddie Mehrkosten für die Erstellung von Erdungsplänen

    7.4 Einbauten

    Im Honorar nach HOB-B ist enthaltendie Darstellung der Einbauten im Planungsbereich in den Plänen nach Unterlagen,die vom Auftraggeber beigestellt werden.

    Zusätzlich zu vergüten sinddie Planung und statisch-konstruktive Bearbeitung von Sicherungsmaßnahmen fürbestehende Einbauten bzw. deren Umlegung und alle Maßnahmen fürEinbautenführungen im und am Bauwerk mit Ausnahme von Kabelzügen samtZiehschächten in den Rand- und Mittelstreifen nach beigestellten Regelplänen.

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    7.5 Erhaltung und Wartung

    Im Honorar nach HOB-B sind enthaltendie Planung und statisch-konstruktive Bearbeitung von Querträgerdurchstiegen,Bodenplatteneinstiegen und Vergleichbarem sowie von Anhebepunkten für dieLagerauswechslung.

    Zusätzlich zu vergüten sinddie Planung und die statisch-konstruktive Bearbeitung von Bedienungsstegen,Inspektionswägen samt Fahrbahn, Aufstiegshilfen, Podesten, Bühnen usw.

    7.6 Umfeld des Bauwerks

    Im Honorar nach HOB-B ist enthaltendie Darstellung der von anderer Seite oder in einem gesonderten Auftrag geplantenMaßnahmen bezüglich Verkehr, Wasserbau, Landschaftsgestaltung u. dgl. imNahbereich des Bauwerks unter Verwendung beigestellter Unterlagen.

    Zusätzlich zu vergüten sindalle Planungen und allenfalls statisch-konstruktiven Bearbeitungen der genanntenArt, die vom Projektanten des Bauwerks selbst durchzuführen sind.

    7.7 Baubehelfe- und Bauhilfsmaßnahmen

    Im Honorar nach HOB-B sind enthaltendie Planung und statisch-konstruktive Bearbeitung des Endzustandes und allerBauzustände des Bauwerks in der beauftragten Ausführungsart (§7(9)i).

    Zusätzlich zu vergüten sinddie Mehrkosten für die Planung und statisch-konstruktive Bearbeitung von♦ Baubehelfen, wie Lehrgerüste, Schalungen, Abspannkonstruktionen,

    Hilfsverbände, Vorbauschnäbel u. dgl.♦ Hilfsstützen und Hilfsbrücken samt deren Fundierungen♦ Baugrubensicherungen, Wasserhaltungen♦ Bauzuständen des Tragwerks unter Berücksichtigung von Baufahrzeugen und

    anderen fahrbaren Baugeräten, wie Pumpen, Krane, schweren LKW’s u.dgl.

    7.8 Verkehrsmaßnahmen

    Im Honorar nach HOB-B ist enthaltendie Darstellung von Lichträumen nach Vorschriften oder beigestellten Unterlagen.

    Zusätzlich zu vergüten sinddie Mehrkosten für die Planung verkehrstechnischer Maßnahmen für Bau- oderEndzustand, z. B. für Umleitungen, die Erstellung von Bauphasenplänen sowie dieErschwernisse bei Planung und statisch-konstruktiver Bearbeitung.

    7.9 Einreichunterlagen

    Im Honorar nach HOB-B sind enthaltendie Projektsunterlagen gemäß Aufgabenbeschreibung Pkt. 1 bis 6, die derAbwicklung eines Behördenverfahrens durch den Auftraggeber dienen.

    Zusätzlich zu vergüten sinddie Erstellung zusätzlicher Beilagen für Behördenverfahren (z. B. Grundstücksplan,Grundstücksverzeichnis u. dgl.), die allfällige Adaptierung der fertigenProjektsunterlagen für Zwecke weiterer Behördenverfahren sowie die farblicheAusfertigung von Projektsunterlagen.

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    7.10 Planänderungen und Bestandspläne

    Im Honorar nach HOB-B sind enthaltendie