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Amtsblatt Nr. 25 vom 28. November 2014 251 Amtsblatt 57. Jahrgang – Nr. 25 – 28. November 2014 – Postverlagsort 48127 Münster – H 1208 B Inhalt Öffentliche Bekanntmachungen Verordnung zur Änderung der Verord nung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Müns ter zugelassenen Taxen - - Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2013 und des Lageberichtes 2013 der citeq Bekanntmachung der Jahresabschlüsse 2013 der Kommunalen Stiftungen Aufnahme einer Kraftloserklärung Öffentliche Bekanntmachungen Verordnung zur Änderung der Verord nung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 13. 11. 2014 Aufgrund des § 51 Abs. 1 – 5 des Personenbe förderungsgesetzes vom 8. 8. 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. 10. 2006 (BGBl. I. 2407), und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zu ständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30. 3. 1990 (SGV. NW. 92) hat der Rat der Stadt Münster am 5. 11. 2014 die nachfolgende Verordnung zur Än derung der Verordnung über die Beförderungs entgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 29. 6. 2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 Nr. 13 S. 89) beschlossen. Artikel 1 Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 29. 6. 2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 Nr. 13 S. 89) wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 5 erhält folgende Fassung: Als Beförderungsentgelte sind unter Verwen dung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxa meteruhr) zu berechnen: - - 1. In der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr a) ein Grundbetrag von 3,19 €, b) zusätzlich 1,89 € je gefahrenen Kilometer. 2. In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen a) ein Grundbetrag von 3,30 €, b) zusätzlich 2,01 € je gefahrenen Kilometer. 3. Für die Beförderung von mehr als vier Fahr gästen durch ein Großraumfahrzeug erhöht sich der Grundbetrag um 5 €. - 4. Für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrrä der auf einem Tragesystem wird ein Zuschlag in Höhe von 3 € erhoben. - 5. Für eine Wartezeit beträgt die Gebühr 26,20 €/Stunde. Es erfolgt eine minutengenaue Abrechnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt zum 1. 1. 2015 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffent lich bekannt gemacht. - Auf die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW wird hingewiesen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: § 7 Abs. 6 Satz 1 Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor schriften dieses Gesetzes kann gegen Satzun gen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und - - - - - - -

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Amtsblatt Nr. 25 vom 28. November 2014 251

Amtsblatt57. Jahrgang – Nr. 25 – 28. November 2014 – Postverlagsort 48127 Münster – H 1208 B

Inhalt

Öffentliche Bekanntmachungen

• Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen

-

-

• Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2013 und des Lageberichtes 2013 der citeq

• Bekanntmachung der Jahresabschlüsse 2013 der Kommunalen Stiftungen

• Aufnahme einer Kraftloserklärung

Öffentliche Bekanntmachungen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen

vom 13. 11. 2014

Aufgrund des § 51 Abs. 1 – 5 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. 8. 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. 10. 2006 (BGBl. I. 2407), und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30. 3. 1990 (SGV. NW. 92) hat der Rat der Stadt Münster am 5. 11. 2014 die nachfolgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 29. 6. 2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 Nr. 13 S. 89) beschlossen.

Artikel 1

Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 29. 6. 2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 Nr. 13 S. 89) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 5 erhält folgende Fassung:

Als Beförderungsentgelte sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu berechnen:

--

1. In der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr

a) ein Grundbetrag von 3,19 €,

b) zusätzlich 1,89 € je gefahrenen Kilometer.

2. In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

a) ein Grundbetrag von 3,30 €,

b) zusätzlich 2,01 € je gefahrenen Kilometer.

3. Für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen durch ein Großraumfahrzeug erhöht sich der Grundbetrag um 5 €.

-

4. Für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder auf einem Tragesystem wird ein Zuschlag in Höhe von 3 € erhoben.

-

5. Für eine Wartezeit beträgt die Gebühr 26,20 €/ Stunde. Es erfolgt eine minutengenaue Abrechnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt zum 1. 1. 2015 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

-

Auf die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW wird hingewiesen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

§ 7 Abs. 6 Satz 1

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und

--

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252 Amtsblatt Nr. 25 vom 28. November 2014

Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

-

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

-

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

-

Münster, den 13. November 2014

Der Oberbürgermeister

Markus Lewe

Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2013 und des Lageberichtes 2013 der citeqDer Rat der Stadt Münster hat am 5. 11. 2014 den Jahresabschluss zum 31. 12. 2013 und den Lagebericht 2013 der citeq festgestellt und die Verwendung des Jahresüberschusses in Höhe von 1.643.676,07 € wie folgt beschlossen:

– 396.548,29 € werden in eine Rücklage eingestellt

– 1.247.127,78 € werden an die Stadt Münster ausgeschüttet

Der Jahresabschluss zum 31. 12. 2013 sowie der Lagebericht 2013 liegen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses bei der citeq, Scheibenstraße 109, Zimmer 235, während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2013 und des Lageberichtes 2013 sowie der von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen mit der Verfügung vom 10. 11. 2014 erteilte abschließende Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2013 der citeq werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Münster, den 14. November 2014

Der Oberbürgermeister i. V.

Alfons Reinkemeier Stadtkämmerer

Bekanntmachung der Jahresabschlüsse 2013 der Kommunalen StiftungenDer Rat der Stadt Münster hat die Jahresabschlüsse der städtisch verwalteten Stiftungen und ihrer Zweckbetriebe (Eigentümergemeinschaften) für das Wirtschaftsjahr 2013 am 10. 9. 2014 festgestellt.

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Die Dokumentation der Jahresabschlüsse der acht kommunalen Stiftungen und ihrer fünf Zweckbetriebe umfasst neben den Bilanzen, den Gewinn- und Verlustrechnungen und den Anhängen auch die jeweiligen Lageberichte sowie die Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers für das Wirtschaftsjahr 2013.

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Die Jahresabschlüsse zum 31. 12. 2013 liegen in der Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen, im Gesundheitshaus an der Gasselstiege 13, in Raum 305 während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.

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Münster, den 17. November 2014

Der Oberbürgermeister

Markus Lewe

Aufnahme einer KraftloserklärungDas aufgebotene Sparkassenbuch

Nr. 302563945

ausgestellt von der Sparkasse Münsterland Ost, wird hiermit für kraftlos erklärt.

Münster, den 19. November 2014

Sparkasse Münsterland Ost

Der Vorstand

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254 Amtsblatt Nr. 25 vom 28. November 2014

Absender:

STADT MÜNSTERPresseamt

48127 Münster

Impressum

Herausgegeben von der Stadt Münster– Presseamt –Stadthaus 1, Klemensstraße 10, 48143 MünsterRedaktion: Rainer BeikeTel. 02 51/4 92-13 50, Fax 02 51/4 92-77 12E-Mail: [email protected]: 1,00 €, Bezugsgeld jährlich 32,00 €Abonnementsbestellungen:Stadt Münster – Presseamt –Kündigung spätestens bis zum 15. Dezember für den 1. Januar des folgenden Jahres.Einzelnummern sind in der Münster-Information im Stadthaus 1 erhältlich.Außerdem abrufbar in Münsters Stadtnetz unter www.muenster.de/stadt/amtsblattDruck: Stadt Münster, Personal- und Organisationsamt, Fachstelle Expedition und Druck, Scheibenstraße 109, 48143 Münster, Tel. 02 51/4 92-10 37