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Anfängerpflichtübung Strafrecht Dr. Martin Stricker

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Page 1: Anfängerpflichtübung Strafrecht Dr. Martin Stricker

Anfängerpflichtübung StrafrechtDr. Martin Stricker

Page 2: Anfängerpflichtübung Strafrecht Dr. Martin Stricker

Prüfungsschema vorsätzliches Begehungsdelikt

TatbestandObjektiver Tatbestand - Subjektiver TatbestandTatbestandsmäßige Handlung Tatbildvorsatz (meist Eventualvorsatz)

Tatobjekt Ev.:

Tatsubjekt (Sonderdelikt) Erweiterter Vorsatz

Ev.:

Erfolgseintritt

Objektive Zurechnung

Rechtfertigung

Rechtfertigungsgründe

Schuld

Entschuldigungsgründe

Page 3: Anfängerpflichtübung Strafrecht Dr. Martin Stricker

Prüfungsschema Fahrlässigkeitsdelikt

TatbestandObjektiver TatbestandTatbestandsmäßige Handlung

Objektive Sorgfaltswidrigkeit

Ev.:

Erfolgseintritt

Objektive Zurechnung

Rechtfertigung

Rechtfertigungsgründe

Schuld

Subjektive Sorgfaltswidrigkeit

Ev.: Subjektive Voraussehbarkeit

Zumutbarkeit

Entschuldigungsgründe

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Prüfungsschema Rechtfertigungsgründe

RechtfertigungssituationJe nach Rechtfertigungsgrund unterschiedlich

Bspw: Notwehr: gegenwärtiger/unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Gut

RechtfertigungshandlungJe nach Rechtfertigungsgrund unterschiedlich

Bspw: Notwehr: Hier muss die Handlung notwendig sein

Subjektives RechtfertigungselementKenntnis der Notwehrsituation

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Fall 7

X stürmt wutentbrannt, mit einem Messer bewaffnet auf A zu und schreit: „Du kommst mir nicht mehr in die Quere!“. A reagiert schnell und verpasst X einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. X erleidet einen verschobenen Nasenbeinbruch und ist nicht mehr so angriffslustig.

 Prüfen Sie die Strafbarkeit von A!

Lösung: Tatbestand von § 83 Abs 1 iVm § 84 Abs 1 dritter Fall StGB (bzw § 84 Abs 4 StGB neu) erfüllt

Täter durch § 3 StGB gerechtfertigt und nicht zu bestrafen

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Fall 8

Ein Banküberfall. Als die Alarmanlage losgeht, wirft der Räuber (X) seine Waffe weg und flüchtet: a.) mit 100.000 Euro Beute auf die sehr belebte Straße. Der Sicherheitsbeauftragte der Bank, A,

will die Beute retten und schießt dem Räuber nach. Er trifft ihn – X stirbt. b.) mit 700 Euro. X hat es zwar geschafft 100.000 Euro zu erbeuten. Als er die Alarmglocken hört,

wird er aber panisch und lässt noch im Bankgebäude den großen silbernen Koffer mit der Beute fallen, lediglich ein paar Geldscheine, die ihm der Kassier direkt ausgehändigt hat, nimmt er mit. Der Sicherheitsbeauftragte A hat den Überfall beobachtet, er weiß, dass X nur 700 Euro erbeuten konnte. Trotzdem schießt er dem X nach und verletzt ihn schwer.

c.) mit 500 Euro. Der Kassier ist nämlich für solche Überfälle gerüstet: Er hält einige selbst hergestellte „Tarnpakete“ bereit, Geldbündel, die lediglich Farbkopien von Geldscheinen enthalten – nur der oben aufliegende Schein ist echt. Fünf solcher Pakte schiebt er dem X zu. X steckt sie ein und läuft davon. Der Sicherheitsbeauftragte A hat den Vorgang beobachtet. Den Trick mit den Tarnpaketen kennt er aber nicht – eine solche Vorgehensweise ist bankintern streng verboten. Weil A keine andere Möglichkeit hat X an der Flucht zu hindern, schießt er ihm mit seiner Pistole nach. X erleidet einen Oberschenkeldurchschuss.

d.) wie a.), doch schießt A daneben und trifft den Passanten Y am Arm. X kann entkommen.  Prüfen Sie die Strafbarkeit des A!

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Fall 8

Lösungen:

Variante a): Tatbestand von § 75 StGB (oder § 83 Abs 1 iVm § 86 bzw § 86 Abs 2 StGB neu abhängig vom Vorsatz) erfüllt.Täter durch § 3 StGB gerechtfertigt und nicht zu bestrafen

Variante b): Tatbestand von § 83 Abs 1 iVm § 84 Abs 1 dritter Fall StGB (bzw § 84 Abs 4 StGB neu) erfüllt.

Nach der Rsp Täter durch § 3 StGB gerechtfertigt und nicht zu bestrafenNach Fuchs Täter nicht gerechtfertigt, da geringfügiger Angriff und Handlung nicht angemessenVariante c):Tatbestand von § 83 Abs 1 iVm § 84 Abs 1 dritter Fall StGB (bzw § 84 Abs 4 StGB

neu) erfüllt.Nach der Rsp Täter durch § 3 StGB gerechtfertigt und nicht zu bestrafenNach Fuchs Täter durch § 8 gerechtfertigt, weil Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.Variante d): aberratio ictusaberratio ictusIm Hinblick auf X: Versuchte Körperverletzung gerechtfertigt durch § 3 StGBIm Hinblick auf Y: Tatbestand von § 88 Abs 4 StGB erfüllt. Keine Notwehr, weil kein Angriff von

Y; kein rechtfertigender Notstand, weil nicht angemessen