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1 Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen im Wohlfahrtswesen Dipl. Kaufmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Wolfgang Illies Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Gepr. Bankfachwirtin (IHK) Sandra Roling

Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen im Wohlfahrtswesen

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Angemessenheit von

Geschäftsführerbezügen

im Wohlfahrtswesen

Dipl. Kaufmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Wolfgang Illies

Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH)Gepr. Bankfachwirtin (IHK)

Sandra Roling

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Gliederung:

1. Bestandsaufnahme / Problemaufriss

2. Grundsätze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

3. Transparenz und Kontrolle

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1. Bestandsaufnahme / Problemaufriss

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• Volkswirtschaftliche Bedeutung NPO-Sektor• Spannungsfeld der Interessen• Typische steuerliche Brennpunkte• Beispiel zur Führungskräftevergütung im „Profit-Bereich“• Gemeinnützigkeit – gesetzliche Grundlagen• Mittelverwendungsgebot - Begünstigungsverbot• Mögliche Folgen bei Verstoß gegen steuerliche Vorgaben• „Non Profit“ / Gemeinnützigkeit• „Social Profit“ • Wesentliche Probleme und Fragestellungen

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

Übersicht

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• „Dritter Sektor“ hat stark an Bedeutung zugenommen

• Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt ca. 4 % (= rd. € 80 Mrd.)

• Typische Einrichtungen:

– Wohlfahrts-/Gesundheitswesen, z. B. Krankenhäuser, Pflegeheime, Fürsorgeeinrichtungen

– Kultur, z. B. Theater, Opernhäuser, Museen

– Wissenschaft und Forschung, z. B. Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

– Bildung und Erziehung, z. B. Kindergärten, Schulen

– Freizeitbereich, z. B. Sportverein, Heimat- und Brauchtumspflege

Volkswirtschaftliche Bedeutung NPO-Sektor

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

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• Bundesweit rd. 600.000 Vereine und sonstige Organisationen, überwiegend gemeinnützig

– rd. 1 Mio. „Beschäftigte“ (inkl. Ehrenamtliche)

– davon ca. 1/3 Gesundheitswesen

1/3 Wohlfahrtswesen

1/3 übrige Bereiche

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

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Non Profit-Organisation

Träger / Gesellschafter /

Mitglieder

Mittelgeber (öffentliche Mittel, private Spenden)

Dachverbände

Öffentlichkeit, Politik

Handelsregister (Offenlegung)

Finanzamt (Gemeinnützigkeit)

„Kunden“ / Leistungsabnehmer

Mitarbeiter, Hilfspersonen

Vorstand / Geschäftsführung

Wettbewerb / Konkurrenz

(gemeinnützig, nicht gemeinnützig

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

Spannungsfeld der Interessen

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• Gehalt, Aufwendungsersatz

• (externe) Dienstleistungsverträge, z. B. Beratungsverträge

• Überlassung von Wirtschaftsgütern, z. B. Grundstücksvermietung, Fahrzeuge, Rechte (Lizenzen) – „in beide Richtungen“

• Leistungsverrechnung im (gemeinnützigen) Konzern, Problem „Querfinanzierung“

Typische steuerliche Brennpunkte

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

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OFD Karlsruhe vom 03.04.2009 (Az. S-2742 / 84 – St 221)

OFD Karlsruhe, Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge - Gehaltstabelle ab 2009

Branchengruppe

Umsatz: < 2.500.000 € Umsatz: 2.500.000 €

bis 5.000.000 € Umsatz: 5.000.000 €

bis 25.000.000 € Umsatz: 25.000.000 €

bis 50.000.000 €

  Mitarbeiter: < 20 Mitarbeiter: 20 bis 50 Mitarbeiter: 51 bis 100 Mitarbeiter: 101 bis 500

Industrie / Produktion141.000 € - 182.000 € 177.000 € - 235.000 € 224.000 € - 260.000 € 279.000 € - 441.000 €

Großhandel161.000 € - 198.000 € 173.000 € - 237.000 € 198.000 € - 257.000 € 260.000 € - 450.000 €

Einzelhandel123.000 € - 152.000 € 131.000 € - 176.000 € 176.000 € - 213.000 € 212.000 € - 439.000 €

Freiberufler159.000 € - 228.000 € 231.000 € - 272.000 € 270.000 € - 325.000 € 279.000 € - 478.000 €

Sonstige Dienstleistung 136.000 € - 182.000 € 188.000 € - 230.000 € 213.000 € - 265.000 € 242.000 € - 459.000 €

Handwerk102.000 € - 145.000 € 136.000 € -191.000 € 184.000 € - 237.000 € 205.000 € - 364.000 €

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

Beispiele zur Führungskräftevergütung im „Profit-Bereich“

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GesundheitsbrancheJahresgesamtbezüge:

Jahresgesamtbezüge nach Umsatzgröße:

Jahresgesamtbezüge nach Mitarbeiterzahl:

Bundesweite Umfrage von BBE media in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt und dem Deutschen Steuerberaterverband e. V. zum Thema „GmbH- Geschäftsführer-Vergütung“ von März bis August 2009. Hier 41 Geschäftsführer aus der Gesundheitsbranche (31 Gesellschafter-GF, 10 Fremd-GF).

Höchstwert Oberes Quartil Median862.300 € 139.416 € 89.760 €

Umsatz in Mio € Höchstwert Oberes Quartil Median< 1 143.231 € 87.246 € 66.000 €

1 - 2,5 180.000 € 148.600 € 121.440 €2,5 – 5 158.307 € k.A. 135.600 €5 – 10 366.962 € 366.962 € 366.962 €

Mitarbeiterzahl Höchstwert Oberes Quartil Median< 10 180.000 € 143.970 € 73.000 €

10 - 20 148.600 € 76.593 € 60.626 €21 - 50 158.307 € 127.420 € 93.684 €

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

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• nur Körperschaften (§ 51 AO)

• steuerbegünstigter Zweck: gemeinnützig, mildtätig, kirchlich(§§ 52 – 54 AO)

• Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit sowie Ausnahmen (§§ 55 – 58 AO)

• weitere formale und inhaltliche Vorgaben (§ 59 ff. AO), insbesondere Satzung

• tatsächliche Geschäftsführung in Übereinstimmung mit §§ 51 ff. AO und Satzung

• insbesondere „ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben“ (§ 63 Abs. 3 AO)

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

Gemeinnützigkeit – gesetzliche Grundlagen

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• § 55 Abs. 1 AO

– Nr. 1 - nur satzungsgemäße Zwecke- an Gesellschafter / Mitglieder

- keine Gewinnanteile (Ausschüttungsverbot) - in „ihrer Eigenschaft als Mitglied“

(Gesellschafter) keine „sonstigen Zuwendungen“

– Nr. 3 - keine zweckfremden Ausgaben oder „unverhältnismäßig hohen“ Vergütungen

– Nr. 5 - zeitnahe Mittelverwendung

– Nr. 4 - endgültige Mittelverwendung bei Auflösung / Aufhebung (Liquidation) bzw. Zweckwegfall

i. V. m. Nr. 2

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

Mittelverwendungsgebot - Begünstigungsverbot

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– „mild“• Aberkennung Betriebsausgaben im wiG oder Versagung

Vorsteuerabzug• temporäre Mittel(fehl)verwendung durch Verlustausgleich in

Vermögensverwaltung oder wiG• bloßer Hinweis des FA, ggf. in der Anlage zum Steuerbescheid• Verwendungsauflage nach § 63 Abs. 4 AO

– „härter“• Aberkennung Gemeinnützigkeit für ein oder mehrere Jahre („partiell“)

– „hart“• dauerhafte (ggf. rückwirkende) Aberkennung Gemeinnützigkeit

(ggf.) betroffen: KSt/SolZ, GewSt, USt, ErbSt/SchSt, GrdSt, ESt (Spendenhaftung)

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

Mögliche Folgen bei Verstoß gegen steuerliche Vorgaben

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• begriffliche Ableitung aus vorrangig verfolgtem Ziel: Gemeinwohl (statt: Gewinn)

• „Non Profit“ „Gewinnlosigkeit“!

• i. R. der Gewinnerzielung dürfen Ausgaben („Mittel“) nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) und müssen angemessen sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO)

• gemeinnützigkeitsrechtlich nicht entscheidend ist Gewinnerzielung, sondern Mittelverwendung, d. h. diese muss Gemeinnützigkeits-vorgaben entsprechen

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

„Non Profit“ / Gemeinnützigkeit

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• Zwischenfazit:

– § 51 ff. AO reglementiert in erster Linie die Ausgabenseite – wohl u.a. historisch bedingt durch Fehlbedarfsfinanzierung

– Mittelbegriff i. S. v. § 55 AO umfasst „sämtliche Vermögenswerte“ (BFH v. 23.10.1991, Az. I R 19/91), soweit sie konkretisierbar sind

– bestraft werden nur überhöhte Ausgaben, nicht jedoch „unterlassene“ Einnahmen

– „verpasste Chancen“ stellen grds. keine Mittelfehlverwendung dar

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

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– (bislang) nicht Gegenstand staatlicher Überprüfung, etwa durch Finanzamt

Zielsysteme für Unternehmen („duale“ Zielsetzung):

Sachziele Formalziele

- betriebswirtschaftlich - Rentabilität - volkswirtschaftlich - Liquidität - gesellschaftlich- ökologisch -

Vermögenssicherung

Non Profit Profit

1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

„Social Profit“

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1. Bestandsaufnahme /Problemaufriss

Wesentliche Probleme und Fragestellungen

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2. Grundsätze der Angemessenheit

von Geschäftsführerbezügen

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• Angemessenheit

• Drittüblichkeit

• Prüfung der Angemessenheit

• Nachweispflichten und Dokumentation

• Fazit

Übersicht

2. Grundsätze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

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2. Grundsätze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

Angemessenheit

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• Leitplanken

– herrschende Meinung:

Als angemessen gilt, was für eine vergleichbare Tätigkeit oder Leistung üblicherweise auch von einer nicht steuerbegünstigten Einrichtung gezahlt wird.

– Anwendung der Grundsätze der vGA-Rechtsprechung

2. Grundsätze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

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• Grenzüberschreitung

– Zahlung ohne rechtliche Verpflichtung

– Zahlung aus mitgliedschaftlicher/ gesellschaftsrechtlicher Veranlassung

– Verstoß gegen gesetzliches Verbot, Satzungsvorgaben oder gute Sitten

2. Grundsätze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

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• Grundsätze

– Aushandeln einer Vereinbarung zwischen 2 Parteien mit gegensätzlichen Interessen

– keine Zahlung ohne vorherige Vereinbarung

– rückwirkende Vereinbarungen sind nicht anzuerkennen

– klare und eindeutige Vereinbarung

– Ernsthaftigkeit und Finanzierbarkeit

– zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung

– tatsächliche Durchführung der Vereinbarung

– marktübliche Entgelte

2. Grundsätze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

Drittüblichkeit

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1. Beurteilung der einzelnen Vergütungsbestandteile dem Grunde nach

Überprüfung der Gehaltsabreden auf ihre Ernsthaftigkeit und Üblichkeit

• Überstundenvergütung

• Verstoß gegen Wartezeitvorschriften für Pensionsvereinbarungen

• Nur-Tantieme-Zusagen

2. Grundsätze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

Prüfung der Angemessenheit

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2. Beurteilung der einzelnen Vergütungsbestandteile der Höhe nach

• Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeit

• Grundgehalt und Vergütungsbestandteile

• 75/25 Regelung feste/variable Bestandteile (Aktuelle Rechtsprechung!)

2. Grundsätze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

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3. Beurteilung der Gesamtausstattung

• Größe des Unternehmens

• Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeit und ggf. weiterer Aufgaben

• Ertragssituation des Unternehmens

• Jahresüberschuss > = GF Gehalt

• interner/ externer Fremdvergleich

• Überschreitungen in geringem Umfang lt. BFH unschädlich

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Beispiel:

Festgehalt von € 70.000, Tantieme € 30.000,angemessene Gesamtausstattung € 100.000

  Gehaltsbestandteil unüblich unangemessenvGA(in EUR)

1. Prüfschritt Gehalt nein    

  Tantieme nein    

2. Prüfschritt Festgehalt -- nein  

  Tantieme -- ja 5.000

3. Prüfschritt Gesamtvergütung -- nein  

Gesamt-vGA       5.000

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2. Grundsätze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

Nachweispflichten und Dokumentation

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2. Grundsätze der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

Fazit

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3. Transparenz und Kontrolle

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• Internes Kontrollsystem? Was ist das?

• Transparenz und Kontrolle

• Komponenten der IKS-Prüfung (IDW PS 261)

Übersicht

3. Transparenz und Kontrolle

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– Ich bin morgens der Erste und abends der Letzte.

– Ohne mich geht hier gar nichts.

– Alle Post geht über meinen Tisch.

– Ich kenne meine Pappenheimer.

– Ich weiß genau, wo und bei wem ich hingucken muss.

– Ich kann mich 150 % auf meine Mitarbeiter verlassen.

„Das IKS bin ich!!“

3. Transparenz und Kontrolle

Internes Kontrollsystem? Was ist das?

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• Vertrauen ist gut! Kontrolle ist besser!

• russisches Sprichwort: „Vertraue, aber prüfe nach.“

• Kontrolle braucht Regeln!Regeln brauchen Kontrolle!Ohne Regeln kann es keine Kontrolle geben!

• das Prinzip „Super-Nanny“

3. Transparenz und Kontrolle

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3. Transparenz und Kontrolle

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3. Transparenz und Kontrolle

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„Kopfschütteln über Schmidts Urlaubsfahrten“

(Fokus 27.07.2009)

3. Transparenz und Kontrolle

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Die Komponenten eines internen Kontrollsystems

– Kontrollumfeld

– Risikobeurteilungen

– Kontrollaktivitäten

– Information und Kommunikation

– Überwachung des internen Kontrollsystems

3. Transparenz und Kontrolle

Transparenz und Kontrolle

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• Kontrollumfeld

– Integrität und ethische Werte im Unternehmen

– Unternehmenskultur und -philosophie

– Werteverständnis der Mitarbeiter

– Führungsstil des Managements

– Zuordnung von Weisungsrechten und Verantwortung

– Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung

3. Transparenz und Kontrolle

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• Risikobeurteilungen

– Wir reden von Risiken, die die Erreichung der Unternehmensziele, abgeleitet aus der Geschäftsstrategie, gefährden können.

– Bei den Unternehmensrisiken kann es sich um finanzielle, rechtliche, leistungswirtschaftliche oder strategische Risiken handeln.

– Die Risiken müssen erkannt und analysiert werden.

3. Transparenz und Kontrolle

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Beurteilung des Risikos bewusster Verstöße gegen Gesetz und Kodex

Bild: Fraud Triangle nach Donald Cressey

Rechtfertigung: der Täter muss die Tat nachträglich vor sich selbst rechtfertigen können

Gelegenheit: fehlende oder ineffektive Kontrolle, die Kenntnis des Täters von Sicherheitslücken

Motivation: es muss einen Anreiz für die Tat geben, sie muss sich lohnen

3. Transparenz und Kontrolle

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• Kontrollaktivitäten

– Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen sollen, dass die Risiken beherrscht werden und die Entscheidungen des Managements beachtet werden.

– Vier Prinzipien:• Transparenzprinzip: Sollkonzepte für Prozesse, Organigramm,

Organisationsanweisungen• Mindestinformationsprinzip: Jeder Mitarbeiter hat Zugang zu der

Information, die er für seine Tätigkeit benötigt, aber auch nicht mehr(z. B. durch bauliche und IT-Zugangskontrollen)

• Funktionstrennung• Vier-Augen-Prinzip

3. Transparenz und Kontrolle

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• Information und Kommunikation

– Organisationshandbücher

– Berichtswesen

– Intranet

– Internet

– E-mail ??

– Flurfunk??

3. Transparenz und Kontrolle

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• Überwachung des internen Kontrollsystems

– Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems durch das Unternehmen selbst.

– Dabei ist zu beurteilen, ob das interne Kontrollsystem sowohl angemessen ist als auch kontinuierlich funktioniert.

– Nachschau (Kontrolle der Kontrolle)

3. Transparenz und Kontrolle

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Aufbauprüfung Funktionsprüfungwas

wie

Ergebnis

Beurteilung Angemessenheit Beurteilung Wirksamkeit

Befragung, Durchsicht von Unterlagen, Beobachtung

Befragung, Durchsicht von Nachweisen und Berichten,

Wiederholung von Kontrollen, Auswertung von

Ablaufdiagrammen

Vorläufige Beurteilung der Kontrollrisiken

Endgültige Beurteilung der Kontrollrisiken

3. Transparenz und Kontrolle

Komponenten der IKS-Prüfung (IDW PS 261)

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Dipl. Kaufmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Wolfgang Illies

Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Gepr. Bankfachwirtin (IHK)

Sandra Roling

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

INTECON GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaftWeserstraße 88b, 32547 Bad OeynhausenTel. 0 57 31 - 25 08 - 39, Fax 0 57 31 - 25 08 – 15E-Mail: [email protected] [email protected] Internet: www.intecon.de