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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. 1 Anhang: Einschlägige Gesetze 6. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag 10. und 11. Oktober 2013 Dr. Martina Vomhof

Anhang: Einschlägige Gesetze

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Anhang: Einschlägige Gesetze. Einschlägige Gesetze. § 203 StGB:  Verletzung von Privatgeheimnissen. Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als - PowerPoint PPT Presentation

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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. 1

Anhang:Einschlägige Gesetze

6. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag 10. und 11. Oktober 2013 Dr. Martina Vomhof

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Einschlägige Gesetze

§ 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, …6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder

Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, … Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Einschlägige Gesetze

§ 213 VVG: Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten

(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowieBerufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.

(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.

(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.

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