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Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe. Derek Barrett
Obdachlos
.
BRD 22.02.2015
Betr.: 1 BvR 468/14, Ihr Schreiben vom 04.07.2014, Mein Schreiben vom 20.07.2014, 24.02.2015
Sehr geehrter Herr Gaier,
sollten die Grenzen der juristischen Inkompetenzen nicht nur durch Auslegung abstrakter einfacher Gesetze,
sondern auch durch die Werteordnung der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und vielmehr der
Menschenrechte, die auch für Sie gelten sollen, begrenzt werden?
Ich beantrage hiermit
Strafanzeige
aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Verdachts der Beihilfe zur Körperverletzung, Nötigung
und Totschlag durch Unterlassung seiner Pflichten. Gleichzeitig stelle ich, soweit erforderlich,
Strafantrag
gegen
Herrn Bundespräsident Gauck.
Ich erinnere Sie an das Rechtsverweigerungsverbot. Dieses beruft sich auf das Rechtsverbindlichen
Internationalen Pakt vom 19.12.1966, verkundet am 15.11.1976, Teil II, Art. 2, Abs. 3,
in Kraft getreten am 03.01.1976, bekannt am 09.03.1976 gemacht wurden.
Ich erinnere Sie an Ihren Eid gemaß § 11 BverfGG:-
Ich erinnere Sie weiter an meine Pflicht Ihre Sorte zu beseitigen:-
Artikel 29 AEMR vom 10.12.1948
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle
Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und
Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen
der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen
Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Art. 147 [Widerstandspflicht; Anrufung des StGH bei Verfassungsbrüchen]
(1) Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und
Pflicht.
(2) Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen
Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz.
Art 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Es ist ersichtlich, auch fur Sie sein müssen , dass die Werteordnung des AEMR bei dem deutschen
Volk erwünscht ist. Diese ansicht ist bestätigt durch das Bundestagwahlbeteiligung der 7th und 8th Bundestagswahl.
Dulce bellum inexperties
O‘ Barroid
Die notwendige dokumtation liegen unter die folgeneden Aktenummer:
1 BvR 468/14 Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe.
2-09 T 297/13 Landgericht Frankfurt am Main,
801 M 813441/31 Amtsgericht Höschts, Frankfurt am Main,
801 M 813441/31 (Haftbefehl)
701 M 70241/14 Amtsgericht Höschts, Frankfurt am Main,
32 C 4007/14 (27) Amstgericht Frankfurt am Main.
DR II658/13 Sonder Akte Gerichtvollzieher/in, Hattersheim
51.A74.2 UVG ko B 600 196- 8 Jugendamt, Palleskestr. Höschts
für den Prozess, der stattgefunden hat zwischen dem 02.08.2004 und 31.08.2005 bezüglich der
vollstreckbaren Ausfertigung des Unterhaltstitels Verglich Hö 4a F 1058/97
Z5-300 11-7-2/14 Bundespräsidialamt, Speerweg 1, Berlin.
S 32 AS 90/15 ER Sozialgericht Frankfurt am Main
13 V 158/15 Hessiseches Finanzgericht, Kassel
5787/15 COUR EUROPEENENE DES DROITS DE L´HOMME, Strasbourg.
Es ist bedauerlich festzustellen dass mein höffliche bitten um Akten Einsicht werden irgoriert oder auch erst
garnicht verstanden.