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Anlage 2.1.6 - Brandschutzkonzept Aus BA

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electrical engineering

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PRO 0778/12 Brandschutzkonzept – Haus 1 Seite 1

Bauvorhaben : Umnutzung eines Kasernengebäudes zu Wohnzwecken – Haus 1 Bauherr : Projekt Rentenvorsorge OHG Bauort : Planstraße D12 14542 Werder/ Havel

Brandschutzkonzept

Haus 1 Gebäude mittlerer Höhe letzte Geschoßebene : 8,52 m ü. OK Gelände Gebäudelänge : 66,03 m Gebäudetiefe : 13,80 m (Hauptgebäude) 33,12 m (mit Anbau) Nutzung Bestand Unterkunftsgebäude (Kaserne) Geplante Nutzung Wohnhaus (25 WE)

1. Treppen- und Treppenräume (§§ 30 und 31 BbgBO)

Die Treppenanlagen des Gebäudes sind im Bestand erhalten und sollen im Zuge der geplanten Sanierung aufgearbeitet werden. Die Forderungen des § 30, Abs. 5 BbgBO können nachgewiesen werden, da diese in massiver Bauart (Betonwerkstein) errichtet wurden. Decken der Treppenbereiche, deren oberer Abschluß durch das Dach gebildet wird erhalten eine gem. § 25, Abs. 3 BbgBO zulässige feuerhemmende Verkleidung. Decken des Treppenhauses, die nicht direkt an die Außenluft grenzen, müssen mindestens hochfeuerhemmend sein. Die raumabschließenden Bauteile des Treppenhauses genügen ansonsten den Forderungen nach § 25 BbgBO für Gebäude mittlerer Höhe. Sollten ggf. neue Treppenstufenbeläge zur Anwendung kommen, so müssen diese in B 1 - Qualität ausgeführt werden. Die Treppenräume des Gebäudes verfügen in jedem oberirdischen Geschoss über unmittelbar ins Freie führende Fenster, die der Mindestgröße nach § 31, Abs. 10 BbgBO entsprechen. Aufgrund der Höhenlage des Gebäudes ist die zusätzliche Anordnung von Öffnungen zur Rauchableitung nicht erforderlich.

2. Decken (§ 25 BbgBO)

Die Decken in allen Normalgeschossen sind als Massivdecken (ähnlich der für diese Zeit und Gebäudeart typischen Ackermann-Rippendecken) ausgeführt worden. Derartige Deckenkonstruktionen weisen bei intakten und im Zusammenhang mit der Sanierung zu überprüfenden unter- und oberseitigen Abschlüssen nach einer Untersuchung des MPA bei der TU Braunschweig aus dem Jahre 2004 lediglich eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten auf. Durch den Umbau wird die Anlage der Decken nicht verändert, sodass die bestehende Qualität der Feuerwiderstandsdauer zunächst auch nicht verschlechtert wird. Eine Einstufung der Decken in eine Feuerwiderstandsklasse kann aufgrund ihrer Konstruktionsmerkmale jedoch nicht vorgenommen werden. Insofern sind im gesamten Gebäude zwar generell nichtbrennbare Decken vorhanden, aber die Feuerwider-standsdauer ist nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmbar. Gemäß § 25, Abs. 2 BbgBO besteht jedoch das Erfordernis, dass Decken in Gebäuden mittlerer Höhe feuerbeständig auszubilden sind. Die geplante Ausführung stellt insofern eine Abweichung von diesen Festsetzungen dar.

Ü Abweichungsantrag - Siehe Anlage!

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Brandschutzkonzept

Wegen der Einstufung nach § 2, Abs. 3 BbgBO gilt allerdings für neue Teile der Deckenkonstruktion – sofern diese tragend und raumabschließend sind – das Erfordernis einer feuerbeständigen Ausführung, sofern nicht aus anderen Gründen abweichende Ausführungen zulässig sind. Da die Dachschrägen in den auszubauenden Dachgeschoßbereichen direkt an die Außenluft grenzen, ist die Herstellung von beabsichtigten Trockenbauverkleidungen in feuerhemmender Bauart nach § 25, Abs. 3 BbgBO vorschriftenkonform. Die Decke zwischen Keller- und Erdgeschoss ist als Eisenbetondecke ausgeführt worden, für die erfahrungsgemäß die die nach § 25, Abs. BbgBO geforderte feuerbeständige Ausführungsqualität unterstellt werden kann. Die Deckenbereiche von notwendigen Fluren, welche mit den jeweiligen Treppenräumen über Türabschlüsse verbunden sind, werden durchgängig mit Unterdecken in feuerhemmender Ausführung versehen. Bei der Verwendung der Deckenhohlräume für Leitungsführungen muss sichergestellt sein, dass sich ein Schadenfeuer im Deckenhohlraum nicht über angrenzende Flure, Treppenräume oder Nutzungseinheiten ausbreiten kann.

3. Wände (§§ 24 und 25 BbgBO) Die vorhandene Ausführungsqualität der für diesen Antrag maßgeblich zu betrachtenden Außen- und Wohnungstrennwände im Bestand ist aufgrund der vorhandenen Materialqualität und Dicke als feuerbeständig einzustufen. Neue Wohnungstrennwände werden ebenfalls in feuerbeständiger Bauart hergestellt. Obere Abschlüsse von Wohnungstrennwänden im Dachgeschoss sind bis unter die Dachhaut zu führen und müssen dann den Anforderungen nach § 25, Abs. 1 und 6 BbgBO genügen. Die Wände notwendiger Flure werden mindestens in feuerhemmender Bauart ausgeführt. Zu beachten ist allerdings, dass tragende und aussteifende Bauteile im Dachgeschoss nach § 24, Abs. 3 BbgBO einer hochfeuerhemmenden Ausführung bzw. Ertüchtigung bedürfen. 4. Türen (§ 32 BbgBO) Wohnungseingangstüren werden dicht- und selbstschließend; die Zugangstüren zum Kellergeschoss als selbstschließende T 30-RD-Anlagen hergestellt. Für Öffnungen in den Trennwänden notwendiger Flure genügen dagegen dichtschließende Abschlüsse. Notwendige Flure sind gegenüber den Treppenräumen mit rauchdichten und selbstschließenden Türanlagen abzutrennen, sofern Grenzmaße nach § 29, Abs. 5 BbgBO dies erfordern. Die Rauchschutztüren zu den Treppenräumen sind nichtabschließbar herzustellen. Der Einbau hat grundsätzlich nach DIN 18095 oder AbZ und bei einem Türeinbau in leichte Trennwände unter besonderer Beachtung der statischen Erfordernisse zu erfolgen. 5. Installationsführungen/ Heizung (§§ 35 bis 37 BbgBO) Für die Ausführung gelten die Bestimmungen der §§ 35 bis 37 BbgBO. Decken- und Wanddurchführungen, die ggf. nicht unter die Ausnahmeregelungen nach den § 35, Abs. 4 BbgBO fallen, sind grundsätzlich in der Feuerwiderstandsdauer der jeweils angrenzenden Bauteile herzustellen.

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6. Feuerlöscheinrichtungen (§§ 5 und 12 BbgBO) Der gem. DVGW-Regelwerk W 405 Löschwasserbedarf (1000 L/min. über 2 Stunden) soll über das öffentliche Trinkwassernetz gesichert werden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Anschlußlängen zu dem nächsten Hydranten im öffentlichen Straßenbereich muss im Zuge des Verfahrens überprüft werden, inwieweit die zusätzliche Anordnung von Hydranten im Planungsgebiet erforderlich wird. Entsprechende Nachweise sind im Zuge des Antragsverfahrens zu erbringen. 7. Brandwände und Rettungswege (§§ 26, 29 und 32 BbgBO) Das Gebäude besitzt eine Längenausdehnung von mehr als 40 m; die größte Tiefe beträgt rund 33 m. Somit besteht die Anforderung an die Ausbildung einer inneren Brandwand, welche die Anforderungen nach § 26 BbgBO erfüllen muss. Bei der Anordnung der Brandwand kommt es zwischen dem Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss zu leichten Versätzen. Die an diesem Versatz beidseitig direkt angrenzenden Decken müssen in der jeweiligen Raumgröße feuerbeständig ertüchtigt werden. Äußere Brandwände sind aufgrund der Gebäudeausdehnung und der Abstände zu anderen Gebäuden entsprechend den Anforderungen der BbgBO jedoch nicht erforderlich. Ferner werden gem. § 24, Abs. 2 BbgBO keine vergleichbaren brandschutztechnischen Anforderungen an die tragenden Teile von Balkonen gestellt. Da diese in Stahl ausgeführt werden, ist die Materialeinstufung mit nichtbrennbar vorzunehmen und insofern vorschriftenkonform. Als erster Rettungsweg dienen die Treppenhäuser. Bei Gebäuden mittlerer Höhe und bei Gebäuden oder Nutzungseinheiten, die nicht für eine größere Anzahl von Personen bestimmt ist, darf der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der jeweiligen Nutzungseinheit sein. Der zweite Rettungsweg wird in den Normalgeschossen über Fenster bzw. Fenstertüren realisiert, die mindestens den Anforderungen nach § 32, Abs. 5 BbgBO genügen. Die größte Länge eines Rettungsweges von einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zum zugehörigen Treppenraum beträgt rund 28,00 m; die größte vorhandene Flurlänge 15,00 m. Zudem befinden sich im Gebäude Maisonettewohnungen, die sich vom 1. Obergeschoß bis in das Dachgeschoss erstrecken und in beiden Ebenen über einen 2. Rettungsweg verfügen. Tragende Teile der inneren Verbindungstreppen werden nichtbrennbar ausgeführt. Die Rettungsfenster der zur Westseite orientierten Ebenen dieser Wohnungen im 1. Obergeschoss können mit Steckleitern der Feuerwehr erreicht werden. Durch die Anordnung von angeschütteten Terrassen im Erdgeschoss beträgt die Anleiterhöhe lediglich rund 4,35 m; an der Nordseite des Gebäudes dann allerdings 5,70 m. Vor dieser Gebäudefront wird zu ebener Erde unterhalb des Rettungsweges eine befestigte Anleiterfläche (3*3m) vorgehalten. Zugänge sowie eine Zuwegung vom öffentlichen Straßenraum sind für alle Rettungswege ebenfalls vorhanden oder werden angelegt. Der zweite Rettungsweg aus den Dachgeschosswohnungen bzw. – ebenen wird über die neuen Gaubenfenster sichergestellt. Die Brüstungshöhe darf 1,10 m nicht übersteigen; die Brüstungsvorderkante liegt rund 2,20 m von der Traufe entfernt, was jedoch nicht die Möglichkeit für die Bewohner einschränkt, sich im Gefahrenfalle ausreichend bemerkbar zu machen. Die Gaubenfenster können mit Einsatzgeräten der

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Feuerwehr vom Innenhof aus erreicht werden. In den Planunterlagen ist als Nachweis ein entsprechendes Anleitermodell eingeführt worden. Im Erfordernisfall werden zusätzlich befestigte Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr angelegt. Die Anleiterhöhe im Dachgeschossbereich beträgt 9,50 m. Das Gebäude selbst liegt an einer Erschließungsstraße. Sowohl die Zugänglichkeit als auch die Erreichbarkeit des Gebäudes mit Rettungsmitteln wird im Sinne § 5 BbgBO weder durch Einbauten im Straßenraum noch durch Bepflanzungen vorschriftswidrig eingeschränkt. Flucht- und Rettungswege in notwendigen Fluren sind ausreichend zu kennzeichnen. Die notwendigen Flure sind zusätzlich mit einer Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838 auszustatten. Hierbei können hinterleuchtete Sicherheitszeichen mit eigener Stromquelle (Batterieleuchten) verwendet werden, welche vom normalen Netz gespeist werden und bei Störung der Stromversorgung automatisch auf die Ersatzstromquelle umschalten. Die Nennbetriebsdauer im Brandfall muss mindestens 1 Stunde betragen. 8. Dächer (§ 28 BbgBO)

Für die Steildachbereiche muß der Nachweis der vorgesehenen Ausführung für eine Einstufung als “Harte Bedachung” gem. DIN 4102, T. 4 erfolgen. Sollten vor oder während der Durchführung der Bauarbeiten andere als die oben beschriebenen Ausführungen angetroffen werden, ist vor Ausführung mit dem Aufsteller des Brandschutzkonzeptes zwecks Abstimmung zu ggf. erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen Rücksprache zu halten! Magdeburg, den 25.06.12 Der Architekt